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V/0589/2023

Einführung von radbox.nrw als neues Buchungs- und Zugangssystem für die Leezenboxen

Vorlagen 14.03.2024

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Beschlussvorlage

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Anlage 1 - Förderrichtlinie des ZVM zur Förderung von Umrüstungen bestehender Radabstellanlagen auf das digitale Buchungs- und Zugangssystem der Viaboxx GmbH für das Jahr 2024

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Anlage A

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Beschlussvorlage

10718 Zeichen

V/0589/2023 
V/0589/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Einführung von radbox.nrw als neues Buchungs- und Zugangssystem für die Leezenboxen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   10.04.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   24.04.2024 Hauptausschuss Vorberatung 
   24.04.2024 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Das Buchungs- und Zugangssystem radbox.NRW wird zukünftig als neues Buchungs- und 
Zugangssystem für die Leezenboxen (Radsammelabstellanlagen) eingesetzt. Es wird zur 
Kenntnis genommen, dass der Einsatz von radbox.NRW Voraussetzung für die Förderfähig-
keit neuer Leezenboxen ist.  
2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Stadtwerke Münster GmbH die notwendigen Vereinba-
rungen zu treffen, 
- damit die Stadtwerke Münster GmbH einen Lizenznehmervertrag mit dem Anbieter des 
Buchungs- und Zugangssystems von radbox.NRW „Viaboxx“ abschließen; 
- damit die bestehenden fünf Anlagen bis Ende des Jahres 2025 durch die Stadtwerke 
Münster GmbH für das System radbox.NRW umgerüstet werden.  
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Stadtwerke Münster GmbH mit der Beantragung der für 
die Umrüstung benötigten Fördergelder beim ZVM zu beauftragen. Der für die Förderung not-
wendige Eigenanteil der Stadtwerke Münster GmbH wird der Stadtwerke Münster GmbH über 
den städtischen Haushalt einmalig mit einem Betrag von maximal 30.000 Euro ausgeglichen, 
die Ergebnisse aus dem Betrieb der Leezenboxen werden im bestehenden öffentlichen 
Dienstleistungsauftrag (öDA) berücksichtigt. 
4. Folgender Einführungstarif, wird beschlossen: 
 
Zeiteinheit Kurzzeit Langzeit 
24 Stunden Monat Halbjahr Jahr 
Normaltarif 0,50 € 7 € 29 € 59 € 
Tarif Umwelt-
verbund 
kostenlos 5 € 19 € 39 € 
 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
08.04.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Stew en 
Telefon: 492-6584 
Stew en@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0589/2023 
Es ist vorgesehen den Umweltverbund zu stärken und Kundinnen und Kunden der Stadtwerke 
Münster GmbH (JobTicket, Münster-Abo, etc. ) einen vergünstigten Tarif (s. Tarif Umweltver-
bund) bzw. Aktionen anzubieten.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die v. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: 
 
Teilfinanzplan  
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ Bemerkungen   
Produktgruppe 
 
 
1201 Bereitstellung von Verkehrsflächen 
und -anlagen 
   
Investitionsmaßnahme 0002 Fahrzeuge, Geräte und sonstiges     
Auszahlungen 
 
  2024 
2025 
 
10.000 
20.000 
 
Eigenanteil Um-
rüstung Hard-
ware 
Summe aller Auszahlungen  30.000  
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2024 bei der o. g. Investi-
tionsmaßnahme veranschlagt. 
 
Defizite aus dem Betrieb der Leezenboxen werden in der Ergebnislinie des öffentlichen Dienstleis-
tungsauftrages berücksichtigt, die eine Verrechnung mit Gewinnen anderer Sparten der Stadtwerke 
Münster GmbH ermöglicht. Die aus dem Betrieb resultierenden Verlustbeträge werden somit letztlich 
durch den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Münster GmbH getragen. 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Stadt Münster unterhält derzeit Fahrradsammelabstellanlagen (Leezenboxen) an folgenden fünf 
Bahnhaltepunkten Roxel, Albachten, Amelsbüren, Hiltrup (2x) und Mecklenbeck im Stadtgebiet.  
Perspektivisch sind sieben neue Standorte an Bahnhaltepunkten Zentrum-Nord, Häger sowie entlang 
der Westfälischen Landeseisbahn (WLE) / S8 der Münsterland S -Bahn an den Haltepunkten Ha-
fen/Halle-Münsterland, Loddenheide, Gremmendorf, Angelmodde und Wolbeck (s. V/0241/2022) ge-
plant.  
Ferner sind weitere noch nicht näher  spezifizierte Standorte abseits des Schienenpersonennahver-
kehrs (SPNV) an zukünftigen Mobilstationen vorgesehen (s. V/0397/2023).

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V/0589/2023 
 
Abbildung 1: Übersicht über bestehende und geplante Standorte von Leezenboxen sowie bestehende 
sonstige Sammelabstellanlagen für Fahrräder (Quelle: Stadt Münster, eigene Darstellung mit remix)  
Einführung des Buchungs- und Zugangssystems radbox.NRW für bestehende und zukünftige 
Leezenboxen 
 
Das Buchungs- und Zugangssystem für Radsammelabstellanlagen und Radboxen radbox.NRW wird 
vom Nahverkehrsverband Westfalen -Lippe (NWL) zur Verfügung gestellt. Über das Internetportal 
https://radbox.nrw/ können Nutzende sich NRW -weit über die an radbox.NRW angeschlossenen 
Radabstellanlagen informieren und einen Stellplatz buchen bzw. bezahlen. Mit einer einheitlichen 
Neuregelung sind im Vergleich zum bisherigen System erhebliche Verbesserungen der Zugangs- und 
Steuerungssystematik verbunden. 
 
Mit radbox.NRW wird das bisherige Zugangssystem abgelöst, mit dem der Zugang per Kartenleser 
über die Stadtwerke PlusCard erfolgte. Bei dem derzeitigen System ist die Nutzung eines Stellplatzes 
in der gewünschten Leezenbox nach Freischaltung im Kundencenter der Stadtwerke bzw. auf der 
Homepage möglich. Die Nutzung ist kostenlos, es fällt lediglich eine einmalige Kaution von 50 € an. 
Eine Spontannutzung oder die Nutzung für nur ein en Tag oder Monat ist ebenso wie die Freischal-
tung/Nutzung von Leezenboxen an mehr als zwei Standorten aktuell nicht möglich.

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V/0589/2023 
Obligatorischer Einsatz von radbox.NRW bei Fördervorhaben 
 
Der Einsatz von radbox.NRW wird zukünftig obligatorisch sein, wenn Fördergeld er für den Neubau 
weiterer Anlagen in Anspruch genommen werden sollen. Dies gilt nicht nur für Radsammelabstellan-
lagen oder Radboxen an den Haltestellen des schienengebundenen Personennahverkehrs (SPNV), 
an denen der NWL Fördergeldgeber ist, sondern z.B. auch an Bushaltestellen abseits des SPNV, an 
denen Landesfördermittel zum Einsatz kommen. 
 
 
Bereitstellung der Lizenzen 
 
Das Buchungs- und Zahlungssystem hinter radbox.NRW wird von der vom NWL beauftragten Firma 
Viaboxx GmbH betrieben. Die Lizenzen für die Nutzung des Buchungs- und Zahlungssystems inkl. 
der Buchungsplattform radbox.NRW stellt der NWL unentgeltlich bereit. Darüber hinaus zahlt der 
NWL die jährlichen Kosten für die Wartung und den Support der Software.  
 
 
Ertüchtigung bestehender Leezenboxen 
 
Die bestehenden Leezenboxen müssen für eine Einführung von radbox.NRW ein neues Zutrittssys-
tem erhalten (Hardware / Software). Radbox.NRW ist bezüglich der Hardware (Fahrradabstellanlage 
mit Bedienterminal und elektr. Schließanlage) herstellerunabhängig. E s wird eine „standardisierte“ 
Schnittstelle (Terminal-API) bereitgestellt. Die derzeitige Hardware der Leezenboxen ist zu ertüchti-
gen und umzurüsten. 
Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) übernimmt im Rahmen der Förderung von 
Bike-and-Ride-Anlagen bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Kosten und maximal 24.000 € pro 
Standort (s. Anlage 1). 
Die Kosten für die Umrüstung der Hardware wird inklusive der ggf. notwendigen Tiefbauarbeiten auf 
30.000 € pro Standort geschätzt. Damit entstehen für die technische Umrüstung der fünf Bestands-
standorte Gesamtkosten von ca. 150.000 €. Die Stadt Münster gleicht der Stadtwerke Münster GmbH 
den verbleibenden Eigenanteil in Höhe von ca. 30.000 € (150.000 € abzüglich 5 x 24.000 €) aus, so-
weit sich die Stadtwerke Münster GmbH gegenüber der Stadt Münster verpflichten, den Betrieb der 
Leezenboxen für die nächsten Jahre sicherzustellen. 
Ziel ist es, alle Bestandsanlagen bis zum Ende des Jahres 2025 auf radbox.NRW umzurüsten 
 
 
Gestaltung des Nutzungsentgelts 
 
Die Stadtwerke Münster haben im August 2023 eine Befragung (n=93) zum Fahrradparken an der 
Mobilstation Münster Zentrum-Nord durchgeführt. Ziel war es unter anderem die Zahlungsbereitschaft 
für die Nutzung der Leezenbox zu ermitteln. Der optimale Preispunkt liegt der Befragung zu Folge bei 
7,00 € pro Monat (s. Abbildung 3).  
 
Dieser Wert wird daher für den Normaltarif pro Monat empfohlen.

- 5 - 
V/0589/2023 
 
Abbildung 2: Auszug aus der Befragung "Fahrradparken am Zentrum Nord", Zahlungsbereitscha ft für 
die monatliche Nutzung der Leezenbox (Quelle: Stadtwerke Münster GmbH)  
 
Ausgehend von einem Preis von 7,00 € im Normaltarif pro Monat, wird folgende Tarifstruktur empfoh-
len:  
 
Zeiteinheit Kurzzeit Langzeit 
24 Stunden Monat Halbjahr Jahr 
Normaltarif 0,50 € 7 € 29 € 59 € 
Tarif Umwelt-
verbund 
kostenlos 5 € 19 € 39 € 
 
Anders als an den Radstationen am Hauptbahnhof wird hier auch ein Halbjahrestarif angeboten, um 
Nutzenden die Möglichkeit zu geben, einen möglichst zur beabsichtigten Nutzungsdauer passenden 
Tarif zu wählen. Beispielsweise könnte der Halbjahrestarif für alle Nutzerinne n und Nutzer attraktiv 
sein, die die Leezenbox nur in der wärmeren Jahreszeit nutzen möchten. Der Halbjahrestarif ist auf 
das Jahr hochgerechnet bewusst geringfügig günstiger gehalten, damit der längst mögliche Tarif (1 
Jahr) nur dann gebucht wird, wenn er tatsächlich benötigt wird.  
 
Um den Umweltverbund zu stärken, wird ein zweiter vergünstigter Tarif eingeführt. Dieser soll ÖPNV-
Nutzer motivieren, die erste oder letzte Meile mit dem Fahrrad zurückzulegen und so die gesamte 
intermodale Wegekette umweltfre undlich zurückzulegen. Insbesondere die gelegentliche und nut-
zungsorientierte Buchung eines Stellplatzes wird durch die kostenlose 24 Stunden Buchung honoriert. 
Es wird lediglich ein Stellplatz gebucht, wenn er auch benötigt/genutzt wird.

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V/0589/2023 
Einnahmen und Ausgaben  
 
Eine Auslastung von 70 % und damit verbundene jährliche Einnahmen von etwa 10.539 € können als 
realistisch angesehen werden. 
 
Die voraussichtlichen Kosten teilen sich wie folgt auf:   
 
 Einheit Kosten Frequenz 
Buchungsgebühr an Soft-
warebetreiber (neu)  
0,04 € pro Bezahlvor-
gang 
1.822,37 € (70 % Auslastung) 
2.603,39 €. (100 % Auslas-
tung) 
Jahr 
Monatliche Abrechnung 
aller Leezenboxen (neu)  
 
Jahrespauschale 120 € Jahr 
Aufschaltung der 352 Ab-
stellplätze (neu)  
Kostenloses Startpaket 
für 100 Stellplätze + 
einmalige Kosten 
 
2.078 € Einmalig 
Einbinden von Farben und 
Logos der Stadt Münster 
und der Stadtwerke Müns-
ter in die Buchungsplattform 
(neu) 
Pauschale 2.680 € Einmalig 
Kosten für Kundenhotline 
(neu)  
 
1,80 € pro Minute 500 €  Jahr 
Reinigung, Inspektion und 
Wartung aller bestehenden 
Anlagen (wie bisher)  
 
 18.130 €  Jahr 
 
Die Betriebskosten und Einnahmen werden über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) zwi-
schen der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH verrechnet. Aus dem Betrieb der Lee-
zenboxen resultierende Defizite werden somit letztlich durch den Wirtschaftsplan der Stadtwerke 
Münster GmbH getragen. 
 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1: Förderrichtlinie des ZVM zur Förderung von Umrüstungen bestehender Radabstellanlagen 
auf das digitale Buchungs- und Zugangssystem der Viaboxx GmbH für das Jahr 2024

Anlage 1 - Förderrichtlinie des ZVM zur Förderung von Umrüstungen bestehender Radabstellanlagen auf das digitale Buchungs- und Zugangssystem der Viaboxx GmbH für das Jahr 2024

10614 Zeichen

Förderrichtlinie des 
Zweckverband Mobilität Münsterland (ZVM)  
zur Förderung von Umrüstungen bestehender Fahrradab-
stellanlagen auf das digitale Buchungs- und Zugangssys-
tem der Viaboxx GmbH für das Jahr 2024 
 
Fassung vom 23.02.2024 
 
1. Zuwendungszweck  
(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Unterstützung der unter Ziffer 3 benannten Zuwendungs-
empfänger im Hinblick auf die Umrüstung der Buchungs- und Zugangssysteme beste-
hender Fahrradabstellanlagen an Bahnhöfen, Bahnhaltepunkten und Haltestellen im 
Verbandsgebiet des ZVM auf das zentrale digitale B+R Buchungs - und Zugangssys-
tem der Viaboxx GmbH.  
(2) Auf der Grundlage und unter Beachtung der Voraussetzungen zur Verwendung/ Wei-
terleitung der Zuwendungen nach § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW gewährt der Zweckver-
band Mobilität Münsterland - im Folgenden kurz „ZVM“ - nach Maßgabe dieser Richtli-
nie und nach § 8 GkG NRW i. V. m. der GO NRW und der KomHVO in der jeweils 
geltenden Fassung Zuwendungen, die seinen satzungsmäßigen Zielen und Aufgaben 
entsprechen.  
(3) Förderungen gem. dieser Richtlinie werden nur gewährt, soweit eine Förderung aus 
anderen Programmen (z. B. des Landes oder des NWL , insbesondere nach §12 
ÖPNVG NRW) nicht, nicht in gleicher Höhe und gleichem Umfang oder nicht zeitnah 
erreicht werden kann.  
(4) Ein Anspruch der Antragsteller*innen auf Gewährung der Zuwendung nach dieser För-
derrichtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet der ZVM als Bewilligungsbehörde auf 
Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, 
die von der Zuweisung des NWL abhängen sowie, auf der Grundlage eines Beschlus-
ses seiner Verbandsversammlung.  
 
2. Gegenstand der Förderung 
(1) Um Fahrradfahrten im Verbund mit dem ÖPNV attraktiver zu machen, haben die 
Zweckverbände go.Rheinland und Nahverkehr Westfalen -Lippe (NWL) seit Mai 2022 
das Buchungs - und Zugangssystem radbox.nrw für Stellplätze in verschließbaren 
Fahrradabstellanlagen eingeführt. Über eine Buchungsplattform, welche auch in vor-
handene Apps und Webseiten integriert werden kann, können sich Nutzende über si-
cheres Fahrradparken informieren und verlässlich einen Platz buchen und bezahlen. 
(2) Förderfähige Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind derzeit:

a) Der Umbau des Buchungs - bzw. Zugangssystems vom bestehenden System auf 
das digitale Buchungs- und Zugangssystem der Viaboxx GmbH 
b) Beschaffung, Planung und Installation des digitalen Buchungs- und Zugangssys-
tems der Viaboxx GmbH  sowie damit zusammenhängende notwendige Anschaf-
fungen von Soft- und Hardware 
c) Infrastrukturarbeiten, die im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, 
wie z.B. der Aufbau von Steelen oder das Verlegen unterirdischer (Strom-) Leitun-
gen 
(3) Nicht Förderfähige Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind derzeit: 
a) Maßnahmen zur Neuerrichtung von Fahrradabstellanlagen 
b) Gebühren, die durch die Nutzung der Fahrradabstellanlagen entstehen 
c) Infrastrukturarbeiten, die nicht im direkten Zusammenhang mit der umzusetzenden 
Maßnahme stehen 
d) Folgekosten, die durch die Inbetriebnahme und Verwendung des digitalen Bu-
chungs- und Zugangssystems der Viaboxx GmbH entstehen 
e) Kosten, die im Zusammenhang mit Beschädigungen der bestehenden Schließsys-
temen an Fahrradabstellanlagen entstehen 
3. Zuwendungsempfänger*in  
(1) Zuwendungsempfänger*innen für förderfähige Maßnahmen sind:  
a) ÖPNV-Aufgabenträger im Verbandsgebiet des ZVM  sowie deren mit der Gestal-
tung des ÖPNV beauftragte (Regie-)Gesellschaften und Einrichtungen.  
b) Kommunen im Verbandsgebiet des ZVM 
c) Verkehrsunternehmen, die auf Basis von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen 
nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinwirtschaftliche Verpflich-
tungen für einen im Verbandsgebiet des ZVM gelegenen Aufgabenträger erbringen 
und die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nach dem jeweiligen Antragsformu-
lar erfüllen.  
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung  
(1) Der ZVM stellt für das Projekt „Förderung der Umrüstung von bestehenden Fahrradab-
stellanlagen auf das digitale Buchungs- und Zugangssystem der Viaboxx GmbH“ ins-
gesamt Fördermittel in Höhe von bis zu 120.000,00 € für das Förderjahr 2024 zur Ver-
fügung.  
(2) Pro Maßnahme ist eine Zuwendung von maximal 24.000 € möglich. Pro bestehender 
Fahrradabstellanlage ist nur eine Umrüstungsmaßnahme förderfähig. 
(3) Die förderfähige Kostenanteil pro Maßnahme umfasst 90 % der anrechenbaren Ge-
samtkosten.

(4) Die Förderung erfolgt  hinsichtlich der Anschaffungs-, Umbau und Installationskosten 
sowie die Kosten für Hard- und Software der digitalen Buchungs- und Zugangssysteme 
als Anteilsfinanzierung gemäß Vorgaben nach Ziffer 4 Abs. 1, 2 und 3. 
(5) Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare(r) Zuweisung bzw. Zuschuss gewährt. Der 
Förderanteil, der über die tatsächlich entstandenen Kosten hinausgeht, ist zurückzuer-
statten. 
5. Bewilligungsvoraussetzungen und Antragsverfahren  
(1) Eine Förderung für Maßnahmen nach Ziffer 2 wird nur auf Antrag und bezogen auf das 
Förderjahr 2024 gewährt. Für die Antragsstellung ist das jeweils entsprechende An-
tragsformular des ZVM zu verwenden. Die in  dieser Richtlinie aufgeführten Bewilli-
gungsvoraussetzungen sind zu beachten. Ein Antrag wird vorbehaltlich der Reg elung 
des Absatzes 5.3 nur bewilligt, wenn die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen er-
füllt werden. Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unt erschreiben. § 3a Abs. 2 Verwal-
tungsverfahrensgesetz-NRW gilt entsprechend.  
(2) Die Anträge auf Gewährung einer Förderung beim ZVM als Bewilligungsbehörde kön-
nen grundsätzlich jederzeit bis zum 31.10. des jeweiligen Förderjahres gestellt werden. 
Anträge, die nach dem 31.10. des jeweiligen Förderjahres  eingehen, können nur in 
begründeten Ausnahmefällen Berücksichtigung für das laufende Förderjahr finden . 
Über die vorgelegten Anträge wird nur entschieden, wenn die einzureichenden An-
tragsunterlagen und Nachweise vollständig vorliegen.  
(3) Abweichungen von den  genannten Bedingungen im Rahmen der Antragstellung be-
dürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des ZVM als Fördergeber. Unterjährige 
Änderungen gegenüber den Angaben im Antragsverfahren, die fü r die Bewilligung 
und/oder die Höhe der Zuwendung maßgeblich sind, hat der Zuwendungsempfän-
ger/die Zuwendungsempfängerin unverzüglich dem ZVM mitzuteilen.  
(4) Eine Förderung kann insbesondere dann versagt werden, wenn vor Erhalt des Zuwen-
dungsbescheids mit de r geförderten Maßnahme begonnen wurde. Ein Beginn der 
Maßnahme ist anzunehmen, wenn mit dem Beschaffungsvorgang begonnen wurde, 
vertragliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder eine Beauftragung anderer Art 
stattgefunden hat. Zuwendungsempfänger*innen können abweichend von Satz 1 einen 
vorzeitigen Maßnahmenbeginn beim ZVM beantragen.  
(5) Für Maßnahmen nach Ziffer 2 Abs. 2 ist das anliegende Antragsformular in der jeweils 
gültigen Fassung maßgeblich und zu verwenden  (Anlage 1). Besteht für die Anlage 
bereits eine Förderung, so ist eine Bescheinigung der Förderbehörde beizufügen, aus 
der hervorgeht, dass eine Förderung gemäß dieser Richtlinie nicht förderschädlich ist. 
6. Zuwendungsbescheid / Auszahlung / Verwendungsnachweis  
(1) Die Bewilligung und Auszahlung der Z uwendung erfolgt durch den ZVM als Bewilli-
gungsbehörde durch Bescheid auf Basis des Muster -Zuwendungsbescheids (Anlage 
2). Die in dem jeweiligen Zuwendungsbescheid festgelegten Vorgaben sind verbindlich 
zu beachten.  
(2) Die Zuwendung wird nach Abruf durch den  Zuwendungsempfänger in einer Summe 
ausgezahlt. Bei Maßnahmen, deren Durchführungszeitraum über ein (Kalender-)Jahr 
hinausgeht, behält sich die Bewilligungsbehörde vor, die Auszahlung dem

Bewilligungszeitraum entsprechend zu stückeln. Die Zuwendungsempfänger haben 
die Zuwendung zweckgebunden und im Rahmen ihrer finanziellen Belastungen betref-
fend für die geförderte Maßnahme einzusetzen.  
(3) Die Zuwendungsempfänger haben die zweckentsprechende Verwendung der Zuwen-
dung durch die Vorlage eines dieser Richtlinie als Muster beigefügten Verwendungs-
nachweises (Anlage 3) entsprechend der Vorgaben des/ der Zuwendungsbescheides/ 
Zuwendungsbescheide gegenüber dem ZVM nachzuweisen.  
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen  
(1) Nachweispflichten der beantragenden Zuwendungsempfänger*innen sind entspre-
chend dieser Richtlinie, den Angaben im Antrag  sowie ggf. dem jeweiligen Zuwen-
dungsbescheid einzuhalten.  
(2) Die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie ist subsidiär. Sofern für die 
Maßnahmen eine anderweitige Förderung durch einen anderen Zuwendungsgeber er-
folgt, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich zu versagen. Sie kann in 
begründeten Ausnahmefällen gewährt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.  
(3) Die Bewilligung der Zuwendung aus Zuweisungen nach dem Entflechtungsgesetz 
und/oder aus Regionalisierungsmitteln erfolgt unte r der auflösenden Bedingung der 
Gewährung entsprechender Mittel durch den Bund an das Land Nordrhein -Westfalen 
und vom Land Nordrhein-Westfalen an den NWL und seine Mitgliedszweckverbände.  
(4) Die Zuwendungen dürfen unter Beachtung der jeweils geltenden beihi lferechtlichen 
Regelungen kumuliert werden.  
(5) Die Zuwendungen dürfen nicht als Eigenanteil im Rahmen einer Förderung nach §§  
11, 12 oder 13 ÖPNVG NRW eingesetzt bzw. mit Mitteln nach den §§  11, 12 oder 13 
ÖPNVG NRW kumuliert werden.  
(6) Die Zuwendungsempfänger*innen haben bei der Weiterleitung der Fördermittel dafür 
Sorge zu tragen, dass auch die unmittelbaren Zuwendungsempfänger die Inhalte die-
ser Förderrichtlinie beachten und umsetzen und bei der Verwendung die jeweils gülti-
gen vergaberechtlichen, beihilferechtlichen sowie haushaltsrechtlichen Vorgaben ein-
halten.  
8. Rechtsgrundlagen  
(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, den Nachweis 
und die Prüfung der Verwendung, die Unwirksamkeit, die Rücknahme oder den Wider-
ruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung und Verzinsung der gewährten Zu-
wendung gelten das Ge setz über den öffentlichen Personennahverkehr in NRW 
(ÖPNVG NRW), die Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG NRW (VV -ÖPNVG NRW) 
sowie das § 8 GkG NRW i.V.m. der GO NRW und die KomHVO in ihrer jeweils gültigen 
Fassung, soweit diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen trifft, und das Ver-
waltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).  
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

Anlagen:  
1. Antragsformular zur Umrüstung von Fahrradabstellanlagen  
2. Muster-Zuwendungsbescheid  
3. Muster-Verwendungsnachweis

Anlage A

2403 Zeichen

Anlage A zur V/0589/2023 
Kurzüberblick 
Die Leezenboxen in Münster werden auf das NRW-weit einheitliche Zugangs- und Buchungssys-
tem radbox.NRW umgerüstet. Dies ist förderfähig. Für die Förderfähigkeit neuer Leezenboxen ist 
der Einsatz von radbox.NRW obligatorisch. Die Einführung einer Buchungspflicht und eines Nut-
zungsentgelts dienen als effektive Steuerungsinstrumente für die Stellplatznutzung. Um den Um-
weltverbund zu stärken, erhalten Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Münster mit ÖPNV-Abo 
den 24-Stunden-Tarif kostenlos. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage werden folgende Ziele aus dem ISM-Prozess verfolgt: 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
 
Finanzierung 
Der Stadt Münster entstehen einmalige Umrüstungskosten in Höhe von ca. 30.000 €.  
Produktgruppe: 1201 Bereitstellung von Verkehrsflächen und –anlagen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja  Nein   
Im Haushaltsplan 2024 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? X Ja  Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Das Querschnittsthemen Klimaschutz und Demographie sind von der Einführung von Rad-
box.NRW maßgeblich berührt, da Radverkehrsförderung ein zentrales Instrument zur Stärkung 
von klimafreundlicher Mobilität aller Bevölkerungsgruppen bei gleichzeitig steigender Einwohner- 
und Pendlerzahlen ist. Eine nutzungsorientiertere Auslastung der Leezenboxen trägt in Verbin-
dung mit der weiterhin kostenfreien Nutzungsmöglichkeit für ÖPNV-Kund*innen zu einer Stärkung 
des Umweltverbundes, indem intermodale Wegeketten, insbesondere der Umstieg vom Fahrrad 
auf den Bus oder die Bahn und umgekehrt, einfacher zu bewerkstelligen sind.

Beratungsverlauf (3)

10.04.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 7.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
24.04.2024 Hauptausschuss
TOP 18 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.04.2024 Rat
TOP 24 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Loddenheide

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0589/2023
Typ
Vorlagen
Datum
14.03.2024
Erstellt
28.09.2023 14:03