V/0589/2023
Einführung von radbox.nrw als neues Buchungs- und Zugangssystem für die Leezenboxen
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Beschlussvorlage
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V/0589/2023 V/0589/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Einführung von radbox.nrw als neues Buchungs- und Zugangssystem für die Leezenboxen Beratungsfolge 10.04.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 24.04.2024 Hauptausschuss Vorberatung 24.04.2024 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Das Buchungs- und Zugangssystem radbox.NRW wird zukünftig als neues Buchungs- und Zugangssystem für die Leezenboxen (Radsammelabstellanlagen) eingesetzt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Einsatz von radbox.NRW Voraussetzung für die Förderfähig- keit neuer Leezenboxen ist. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Stadtwerke Münster GmbH die notwendigen Vereinba- rungen zu treffen, - damit die Stadtwerke Münster GmbH einen Lizenznehmervertrag mit dem Anbieter des Buchungs- und Zugangssystems von radbox.NRW „Viaboxx“ abschließen; - damit die bestehenden fünf Anlagen bis Ende des Jahres 2025 durch die Stadtwerke Münster GmbH für das System radbox.NRW umgerüstet werden. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Stadtwerke Münster GmbH mit der Beantragung der für die Umrüstung benötigten Fördergelder beim ZVM zu beauftragen. Der für die Förderung not- wendige Eigenanteil der Stadtwerke Münster GmbH wird der Stadtwerke Münster GmbH über den städtischen Haushalt einmalig mit einem Betrag von maximal 30.000 Euro ausgeglichen, die Ergebnisse aus dem Betrieb der Leezenboxen werden im bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) berücksichtigt. 4. Folgender Einführungstarif, wird beschlossen: Zeiteinheit Kurzzeit Langzeit 24 Stunden Monat Halbjahr Jahr Normaltarif 0,50 € 7 € 29 € 59 € Tarif Umwelt- verbund kostenlos 5 € 19 € 39 € Amt für Mobilität und Tiefbau 08.04.2024 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Stew en Telefon: 492-6584 Stew en@stadt-muenster.de - 2 - V/0589/2023 Es ist vorgesehen den Umweltverbund zu stärken und Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Münster GmbH (JobTicket, Münster-Abo, etc. ) einen vergünstigten Tarif (s. Tarif Umweltver- bund) bzw. Aktionen anzubieten. II. Finanzielle Auswirkungen: Die v. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 1201 Bereitstellung von Verkehrsflächen und -anlagen Investitionsmaßnahme 0002 Fahrzeuge, Geräte und sonstiges Auszahlungen 2024 2025 10.000 20.000 Eigenanteil Um- rüstung Hard- ware Summe aller Auszahlungen 30.000 Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2024 bei der o. g. Investi- tionsmaßnahme veranschlagt. Defizite aus dem Betrieb der Leezenboxen werden in der Ergebnislinie des öffentlichen Dienstleis- tungsauftrages berücksichtigt, die eine Verrechnung mit Gewinnen anderer Sparten der Stadtwerke Münster GmbH ermöglicht. Die aus dem Betrieb resultierenden Verlustbeträge werden somit letztlich durch den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Münster GmbH getragen. Begründung: Die Stadt Münster unterhält derzeit Fahrradsammelabstellanlagen (Leezenboxen) an folgenden fünf Bahnhaltepunkten Roxel, Albachten, Amelsbüren, Hiltrup (2x) und Mecklenbeck im Stadtgebiet. Perspektivisch sind sieben neue Standorte an Bahnhaltepunkten Zentrum-Nord, Häger sowie entlang der Westfälischen Landeseisbahn (WLE) / S8 der Münsterland S -Bahn an den Haltepunkten Ha- fen/Halle-Münsterland, Loddenheide, Gremmendorf, Angelmodde und Wolbeck (s. V/0241/2022) ge- plant. Ferner sind weitere noch nicht näher spezifizierte Standorte abseits des Schienenpersonennahver- kehrs (SPNV) an zukünftigen Mobilstationen vorgesehen (s. V/0397/2023). - 3 - V/0589/2023 Abbildung 1: Übersicht über bestehende und geplante Standorte von Leezenboxen sowie bestehende sonstige Sammelabstellanlagen für Fahrräder (Quelle: Stadt Münster, eigene Darstellung mit remix) Einführung des Buchungs- und Zugangssystems radbox.NRW für bestehende und zukünftige Leezenboxen Das Buchungs- und Zugangssystem für Radsammelabstellanlagen und Radboxen radbox.NRW wird vom Nahverkehrsverband Westfalen -Lippe (NWL) zur Verfügung gestellt. Über das Internetportal https://radbox.nrw/ können Nutzende sich NRW -weit über die an radbox.NRW angeschlossenen Radabstellanlagen informieren und einen Stellplatz buchen bzw. bezahlen. Mit einer einheitlichen Neuregelung sind im Vergleich zum bisherigen System erhebliche Verbesserungen der Zugangs- und Steuerungssystematik verbunden. Mit radbox.NRW wird das bisherige Zugangssystem abgelöst, mit dem der Zugang per Kartenleser über die Stadtwerke PlusCard erfolgte. Bei dem derzeitigen System ist die Nutzung eines Stellplatzes in der gewünschten Leezenbox nach Freischaltung im Kundencenter der Stadtwerke bzw. auf der Homepage möglich. Die Nutzung ist kostenlos, es fällt lediglich eine einmalige Kaution von 50 € an. Eine Spontannutzung oder die Nutzung für nur ein en Tag oder Monat ist ebenso wie die Freischal- tung/Nutzung von Leezenboxen an mehr als zwei Standorten aktuell nicht möglich. - 4 - V/0589/2023 Obligatorischer Einsatz von radbox.NRW bei Fördervorhaben Der Einsatz von radbox.NRW wird zukünftig obligatorisch sein, wenn Fördergeld er für den Neubau weiterer Anlagen in Anspruch genommen werden sollen. Dies gilt nicht nur für Radsammelabstellan- lagen oder Radboxen an den Haltestellen des schienengebundenen Personennahverkehrs (SPNV), an denen der NWL Fördergeldgeber ist, sondern z.B. auch an Bushaltestellen abseits des SPNV, an denen Landesfördermittel zum Einsatz kommen. Bereitstellung der Lizenzen Das Buchungs- und Zahlungssystem hinter radbox.NRW wird von der vom NWL beauftragten Firma Viaboxx GmbH betrieben. Die Lizenzen für die Nutzung des Buchungs- und Zahlungssystems inkl. der Buchungsplattform radbox.NRW stellt der NWL unentgeltlich bereit. Darüber hinaus zahlt der NWL die jährlichen Kosten für die Wartung und den Support der Software. Ertüchtigung bestehender Leezenboxen Die bestehenden Leezenboxen müssen für eine Einführung von radbox.NRW ein neues Zutrittssys- tem erhalten (Hardware / Software). Radbox.NRW ist bezüglich der Hardware (Fahrradabstellanlage mit Bedienterminal und elektr. Schließanlage) herstellerunabhängig. E s wird eine „standardisierte“ Schnittstelle (Terminal-API) bereitgestellt. Die derzeitige Hardware der Leezenboxen ist zu ertüchti- gen und umzurüsten. Der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) übernimmt im Rahmen der Förderung von Bike-and-Ride-Anlagen bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Kosten und maximal 24.000 € pro Standort (s. Anlage 1). Die Kosten für die Umrüstung der Hardware wird inklusive der ggf. notwendigen Tiefbauarbeiten auf 30.000 € pro Standort geschätzt. Damit entstehen für die technische Umrüstung der fünf Bestands- standorte Gesamtkosten von ca. 150.000 €. Die Stadt Münster gleicht der Stadtwerke Münster GmbH den verbleibenden Eigenanteil in Höhe von ca. 30.000 € (150.000 € abzüglich 5 x 24.000 €) aus, so- weit sich die Stadtwerke Münster GmbH gegenüber der Stadt Münster verpflichten, den Betrieb der Leezenboxen für die nächsten Jahre sicherzustellen. Ziel ist es, alle Bestandsanlagen bis zum Ende des Jahres 2025 auf radbox.NRW umzurüsten Gestaltung des Nutzungsentgelts Die Stadtwerke Münster haben im August 2023 eine Befragung (n=93) zum Fahrradparken an der Mobilstation Münster Zentrum-Nord durchgeführt. Ziel war es unter anderem die Zahlungsbereitschaft für die Nutzung der Leezenbox zu ermitteln. Der optimale Preispunkt liegt der Befragung zu Folge bei 7,00 € pro Monat (s. Abbildung 3). Dieser Wert wird daher für den Normaltarif pro Monat empfohlen. - 5 - V/0589/2023 Abbildung 2: Auszug aus der Befragung "Fahrradparken am Zentrum Nord", Zahlungsbereitscha ft für die monatliche Nutzung der Leezenbox (Quelle: Stadtwerke Münster GmbH) Ausgehend von einem Preis von 7,00 € im Normaltarif pro Monat, wird folgende Tarifstruktur empfoh- len: Zeiteinheit Kurzzeit Langzeit 24 Stunden Monat Halbjahr Jahr Normaltarif 0,50 € 7 € 29 € 59 € Tarif Umwelt- verbund kostenlos 5 € 19 € 39 € Anders als an den Radstationen am Hauptbahnhof wird hier auch ein Halbjahrestarif angeboten, um Nutzenden die Möglichkeit zu geben, einen möglichst zur beabsichtigten Nutzungsdauer passenden Tarif zu wählen. Beispielsweise könnte der Halbjahrestarif für alle Nutzerinne n und Nutzer attraktiv sein, die die Leezenbox nur in der wärmeren Jahreszeit nutzen möchten. Der Halbjahrestarif ist auf das Jahr hochgerechnet bewusst geringfügig günstiger gehalten, damit der längst mögliche Tarif (1 Jahr) nur dann gebucht wird, wenn er tatsächlich benötigt wird. Um den Umweltverbund zu stärken, wird ein zweiter vergünstigter Tarif eingeführt. Dieser soll ÖPNV- Nutzer motivieren, die erste oder letzte Meile mit dem Fahrrad zurückzulegen und so die gesamte intermodale Wegekette umweltfre undlich zurückzulegen. Insbesondere die gelegentliche und nut- zungsorientierte Buchung eines Stellplatzes wird durch die kostenlose 24 Stunden Buchung honoriert. Es wird lediglich ein Stellplatz gebucht, wenn er auch benötigt/genutzt wird. - 6 - V/0589/2023 Einnahmen und Ausgaben Eine Auslastung von 70 % und damit verbundene jährliche Einnahmen von etwa 10.539 € können als realistisch angesehen werden. Die voraussichtlichen Kosten teilen sich wie folgt auf: Einheit Kosten Frequenz Buchungsgebühr an Soft- warebetreiber (neu) 0,04 € pro Bezahlvor- gang 1.822,37 € (70 % Auslastung) 2.603,39 €. (100 % Auslas- tung) Jahr Monatliche Abrechnung aller Leezenboxen (neu) Jahrespauschale 120 € Jahr Aufschaltung der 352 Ab- stellplätze (neu) Kostenloses Startpaket für 100 Stellplätze + einmalige Kosten 2.078 € Einmalig Einbinden von Farben und Logos der Stadt Münster und der Stadtwerke Müns- ter in die Buchungsplattform (neu) Pauschale 2.680 € Einmalig Kosten für Kundenhotline (neu) 1,80 € pro Minute 500 € Jahr Reinigung, Inspektion und Wartung aller bestehenden Anlagen (wie bisher) 18.130 € Jahr Die Betriebskosten und Einnahmen werden über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) zwi- schen der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH verrechnet. Aus dem Betrieb der Lee- zenboxen resultierende Defizite werden somit letztlich durch den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Münster GmbH getragen. In Vertretung gez. Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Förderrichtlinie des ZVM zur Förderung von Umrüstungen bestehender Radabstellanlagen auf das digitale Buchungs- und Zugangssystem der Viaboxx GmbH für das Jahr 2024
Anlage 1 - Förderrichtlinie des ZVM zur Förderung von Umrüstungen bestehender Radabstellanlagen auf das digitale Buchungs- und Zugangssystem der Viaboxx GmbH für das Jahr 2024
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Förderrichtlinie des Zweckverband Mobilität Münsterland (ZVM) zur Förderung von Umrüstungen bestehender Fahrradab- stellanlagen auf das digitale Buchungs- und Zugangssys- tem der Viaboxx GmbH für das Jahr 2024 Fassung vom 23.02.2024 1. Zuwendungszweck (1) Ziel dieser Richtlinie ist die Unterstützung der unter Ziffer 3 benannten Zuwendungs- empfänger im Hinblick auf die Umrüstung der Buchungs- und Zugangssysteme beste- hender Fahrradabstellanlagen an Bahnhöfen, Bahnhaltepunkten und Haltestellen im Verbandsgebiet des ZVM auf das zentrale digitale B+R Buchungs - und Zugangssys- tem der Viaboxx GmbH. (2) Auf der Grundlage und unter Beachtung der Voraussetzungen zur Verwendung/ Wei- terleitung der Zuwendungen nach § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW gewährt der Zweckver- band Mobilität Münsterland - im Folgenden kurz „ZVM“ - nach Maßgabe dieser Richtli- nie und nach § 8 GkG NRW i. V. m. der GO NRW und der KomHVO in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen, die seinen satzungsmäßigen Zielen und Aufgaben entsprechen. (3) Förderungen gem. dieser Richtlinie werden nur gewährt, soweit eine Förderung aus anderen Programmen (z. B. des Landes oder des NWL , insbesondere nach §12 ÖPNVG NRW) nicht, nicht in gleicher Höhe und gleichem Umfang oder nicht zeitnah erreicht werden kann. (4) Ein Anspruch der Antragsteller*innen auf Gewährung der Zuwendung nach dieser För- derrichtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet der ZVM als Bewilligungsbehörde auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die von der Zuweisung des NWL abhängen sowie, auf der Grundlage eines Beschlus- ses seiner Verbandsversammlung. 2. Gegenstand der Förderung (1) Um Fahrradfahrten im Verbund mit dem ÖPNV attraktiver zu machen, haben die Zweckverbände go.Rheinland und Nahverkehr Westfalen -Lippe (NWL) seit Mai 2022 das Buchungs - und Zugangssystem radbox.nrw für Stellplätze in verschließbaren Fahrradabstellanlagen eingeführt. Über eine Buchungsplattform, welche auch in vor- handene Apps und Webseiten integriert werden kann, können sich Nutzende über si- cheres Fahrradparken informieren und verlässlich einen Platz buchen und bezahlen. (2) Förderfähige Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind derzeit: a) Der Umbau des Buchungs - bzw. Zugangssystems vom bestehenden System auf das digitale Buchungs- und Zugangssystem der Viaboxx GmbH b) Beschaffung, Planung und Installation des digitalen Buchungs- und Zugangssys- tems der Viaboxx GmbH sowie damit zusammenhängende notwendige Anschaf- fungen von Soft- und Hardware c) Infrastrukturarbeiten, die im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, wie z.B. der Aufbau von Steelen oder das Verlegen unterirdischer (Strom-) Leitun- gen (3) Nicht Förderfähige Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind derzeit: a) Maßnahmen zur Neuerrichtung von Fahrradabstellanlagen b) Gebühren, die durch die Nutzung der Fahrradabstellanlagen entstehen c) Infrastrukturarbeiten, die nicht im direkten Zusammenhang mit der umzusetzenden Maßnahme stehen d) Folgekosten, die durch die Inbetriebnahme und Verwendung des digitalen Bu- chungs- und Zugangssystems der Viaboxx GmbH entstehen e) Kosten, die im Zusammenhang mit Beschädigungen der bestehenden Schließsys- temen an Fahrradabstellanlagen entstehen 3. Zuwendungsempfänger*in (1) Zuwendungsempfänger*innen für förderfähige Maßnahmen sind: a) ÖPNV-Aufgabenträger im Verbandsgebiet des ZVM sowie deren mit der Gestal- tung des ÖPNV beauftragte (Regie-)Gesellschaften und Einrichtungen. b) Kommunen im Verbandsgebiet des ZVM c) Verkehrsunternehmen, die auf Basis von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinwirtschaftliche Verpflich- tungen für einen im Verbandsgebiet des ZVM gelegenen Aufgabenträger erbringen und die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nach dem jeweiligen Antragsformu- lar erfüllen. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung (1) Der ZVM stellt für das Projekt „Förderung der Umrüstung von bestehenden Fahrradab- stellanlagen auf das digitale Buchungs- und Zugangssystem der Viaboxx GmbH“ ins- gesamt Fördermittel in Höhe von bis zu 120.000,00 € für das Förderjahr 2024 zur Ver- fügung. (2) Pro Maßnahme ist eine Zuwendung von maximal 24.000 € möglich. Pro bestehender Fahrradabstellanlage ist nur eine Umrüstungsmaßnahme förderfähig. (3) Die förderfähige Kostenanteil pro Maßnahme umfasst 90 % der anrechenbaren Ge- samtkosten. (4) Die Förderung erfolgt hinsichtlich der Anschaffungs-, Umbau und Installationskosten sowie die Kosten für Hard- und Software der digitalen Buchungs- und Zugangssysteme als Anteilsfinanzierung gemäß Vorgaben nach Ziffer 4 Abs. 1, 2 und 3. (5) Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare(r) Zuweisung bzw. Zuschuss gewährt. Der Förderanteil, der über die tatsächlich entstandenen Kosten hinausgeht, ist zurückzuer- statten. 5. Bewilligungsvoraussetzungen und Antragsverfahren (1) Eine Förderung für Maßnahmen nach Ziffer 2 wird nur auf Antrag und bezogen auf das Förderjahr 2024 gewährt. Für die Antragsstellung ist das jeweils entsprechende An- tragsformular des ZVM zu verwenden. Die in dieser Richtlinie aufgeführten Bewilli- gungsvoraussetzungen sind zu beachten. Ein Antrag wird vorbehaltlich der Reg elung des Absatzes 5.3 nur bewilligt, wenn die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen er- füllt werden. Der Antrag ist rechtsverbindlich zu unt erschreiben. § 3a Abs. 2 Verwal- tungsverfahrensgesetz-NRW gilt entsprechend. (2) Die Anträge auf Gewährung einer Förderung beim ZVM als Bewilligungsbehörde kön- nen grundsätzlich jederzeit bis zum 31.10. des jeweiligen Förderjahres gestellt werden. Anträge, die nach dem 31.10. des jeweiligen Förderjahres eingehen, können nur in begründeten Ausnahmefällen Berücksichtigung für das laufende Förderjahr finden . Über die vorgelegten Anträge wird nur entschieden, wenn die einzureichenden An- tragsunterlagen und Nachweise vollständig vorliegen. (3) Abweichungen von den genannten Bedingungen im Rahmen der Antragstellung be- dürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des ZVM als Fördergeber. Unterjährige Änderungen gegenüber den Angaben im Antragsverfahren, die fü r die Bewilligung und/oder die Höhe der Zuwendung maßgeblich sind, hat der Zuwendungsempfän- ger/die Zuwendungsempfängerin unverzüglich dem ZVM mitzuteilen. (4) Eine Förderung kann insbesondere dann versagt werden, wenn vor Erhalt des Zuwen- dungsbescheids mit de r geförderten Maßnahme begonnen wurde. Ein Beginn der Maßnahme ist anzunehmen, wenn mit dem Beschaffungsvorgang begonnen wurde, vertragliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder eine Beauftragung anderer Art stattgefunden hat. Zuwendungsempfänger*innen können abweichend von Satz 1 einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn beim ZVM beantragen. (5) Für Maßnahmen nach Ziffer 2 Abs. 2 ist das anliegende Antragsformular in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich und zu verwenden (Anlage 1). Besteht für die Anlage bereits eine Förderung, so ist eine Bescheinigung der Förderbehörde beizufügen, aus der hervorgeht, dass eine Förderung gemäß dieser Richtlinie nicht förderschädlich ist. 6. Zuwendungsbescheid / Auszahlung / Verwendungsnachweis (1) Die Bewilligung und Auszahlung der Z uwendung erfolgt durch den ZVM als Bewilli- gungsbehörde durch Bescheid auf Basis des Muster -Zuwendungsbescheids (Anlage 2). Die in dem jeweiligen Zuwendungsbescheid festgelegten Vorgaben sind verbindlich zu beachten. (2) Die Zuwendung wird nach Abruf durch den Zuwendungsempfänger in einer Summe ausgezahlt. Bei Maßnahmen, deren Durchführungszeitraum über ein (Kalender-)Jahr hinausgeht, behält sich die Bewilligungsbehörde vor, die Auszahlung dem Bewilligungszeitraum entsprechend zu stückeln. Die Zuwendungsempfänger haben die Zuwendung zweckgebunden und im Rahmen ihrer finanziellen Belastungen betref- fend für die geförderte Maßnahme einzusetzen. (3) Die Zuwendungsempfänger haben die zweckentsprechende Verwendung der Zuwen- dung durch die Vorlage eines dieser Richtlinie als Muster beigefügten Verwendungs- nachweises (Anlage 3) entsprechend der Vorgaben des/ der Zuwendungsbescheides/ Zuwendungsbescheide gegenüber dem ZVM nachzuweisen. 7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen (1) Nachweispflichten der beantragenden Zuwendungsempfänger*innen sind entspre- chend dieser Richtlinie, den Angaben im Antrag sowie ggf. dem jeweiligen Zuwen- dungsbescheid einzuhalten. (2) Die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie ist subsidiär. Sofern für die Maßnahmen eine anderweitige Förderung durch einen anderen Zuwendungsgeber er- folgt, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich zu versagen. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist. (3) Die Bewilligung der Zuwendung aus Zuweisungen nach dem Entflechtungsgesetz und/oder aus Regionalisierungsmitteln erfolgt unte r der auflösenden Bedingung der Gewährung entsprechender Mittel durch den Bund an das Land Nordrhein -Westfalen und vom Land Nordrhein-Westfalen an den NWL und seine Mitgliedszweckverbände. (4) Die Zuwendungen dürfen unter Beachtung der jeweils geltenden beihi lferechtlichen Regelungen kumuliert werden. (5) Die Zuwendungen dürfen nicht als Eigenanteil im Rahmen einer Förderung nach §§ 11, 12 oder 13 ÖPNVG NRW eingesetzt bzw. mit Mitteln nach den §§ 11, 12 oder 13 ÖPNVG NRW kumuliert werden. (6) Die Zuwendungsempfänger*innen haben bei der Weiterleitung der Fördermittel dafür Sorge zu tragen, dass auch die unmittelbaren Zuwendungsempfänger die Inhalte die- ser Förderrichtlinie beachten und umsetzen und bei der Verwendung die jeweils gülti- gen vergaberechtlichen, beihilferechtlichen sowie haushaltsrechtlichen Vorgaben ein- halten. 8. Rechtsgrundlagen (1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Unwirksamkeit, die Rücknahme oder den Wider- ruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung und Verzinsung der gewährten Zu- wendung gelten das Ge setz über den öffentlichen Personennahverkehr in NRW (ÖPNVG NRW), die Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG NRW (VV -ÖPNVG NRW) sowie das § 8 GkG NRW i.V.m. der GO NRW und die KomHVO in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen trifft, und das Ver- waltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). (2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Anlagen: 1. Antragsformular zur Umrüstung von Fahrradabstellanlagen 2. Muster-Zuwendungsbescheid 3. Muster-Verwendungsnachweis
Anlage A
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Anlage A zur V/0589/2023 Kurzüberblick Die Leezenboxen in Münster werden auf das NRW-weit einheitliche Zugangs- und Buchungssys- tem radbox.NRW umgerüstet. Dies ist förderfähig. Für die Förderfähigkeit neuer Leezenboxen ist der Einsatz von radbox.NRW obligatorisch. Die Einführung einer Buchungspflicht und eines Nut- zungsentgelts dienen als effektive Steuerungsinstrumente für die Stellplatznutzung. Um den Um- weltverbund zu stärken, erhalten Kundinnen und Kunden der Stadtwerke Münster mit ÖPNV-Abo den 24-Stunden-Tarif kostenlos. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage werden folgende Ziele aus dem ISM-Prozess verfolgt: Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft Finanzierung Der Stadt Münster entstehen einmalige Umrüstungskosten in Höhe von ca. 30.000 €. Produktgruppe: 1201 Bereitstellung von Verkehrsflächen und –anlagen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan X Ja Nein Im Haushaltsplan 2024 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Das Querschnittsthemen Klimaschutz und Demographie sind von der Einführung von Rad- box.NRW maßgeblich berührt, da Radverkehrsförderung ein zentrales Instrument zur Stärkung von klimafreundlicher Mobilität aller Bevölkerungsgruppen bei gleichzeitig steigender Einwohner- und Pendlerzahlen ist. Eine nutzungsorientiertere Auslastung der Leezenboxen trägt in Verbin- dung mit der weiterhin kostenfreien Nutzungsmöglichkeit für ÖPNV-Kund*innen zu einer Stärkung des Umweltverbundes, indem intermodale Wegeketten, insbesondere der Umstieg vom Fahrrad auf den Bus oder die Bahn und umgekehrt, einfacher zu bewerkstelligen sind.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Loddenheide
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Details
- Aktenzeichen
- V/0589/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.03.2024
- Erstellt
- 28.09.2023 14:03