2012/0450
Kommunaler Entschuldungsfonds Abschluss des Konsolidierungsvertrages mit dem Land Hessen und Abschluss der Ablösungs- und Zinsvereinbarung mit der WI Bank
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 22.11.2012 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Finanzverwaltung Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2012/0450 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: Kostenstelle: Investitionsnummer: Kostenträger: Sachkonto: Betreff: Kommunaler Entschuldungsfonds Abschluss des Konsolidierungsvertrages mit dem Land Hessen und Abschluss der Ablösungs- und Zinsvereinbarung mit der WI Bank Vorlage vom: 19.11.2012 Beschlussvorschlag: Die Wissenschaftsstadt Darmstadt nimmt die Konsolidierungshilfen des Kommunalen Schutz-schirmes des Landes Hessen in Anspruch. Der Konsolidierungsvertrag mit dem Land Hessen und die Ablösungs- und Zinsvereinbarung mit der WI Bank werden abgeschlossen. Anlagen: 1. Konsolidierungsvertrag 2. Anlage 1 zum Konsolidierungsvertrag 3. tabellarische Übersicht der in Anlage 2 zum Konsolidierungsvertrag aufgeführten Maßnahmen 4. Anlage „Kredite“ 5. Schutzschirmgesetz (SchuSG) 6. Verordnung zur Durchführung des Schutzschirmgesetzes (SchuSV) 7. Gemeinsame Auslegungshinweise zum Konsolidierungsvertrag (Entwurf) - 2 - Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 19. November 2012 Gemäß Magistratsbeschluss-Nr. 70 vom 29. Februar 2012 und Beschluss der Stadtverordnetenver- sammlung vom 22. März 2012 wurde beim Land Hessen ein Antrag auf Konsolidierungshilfen aus dem Kommunalen Schutzschirm gestellt. Im Antrag wurde dargelegt, wie die Wissenschaftsstadt Darmstadt den jahresbezogenen Aus-gleich des ordentlichen Ergebnisses bis zum Ende des Haushaltsjahres 2017 erreichen kann. Belegt wur- de dies durch die Maßnahmen des Projektes „Wirkungsorientierte Haushaltskonsolidierung“, die in das Haushaltssicherungskonzept 2012 ff. eingeflossen sind, und um weitere Maßnahmen aus dem Finanzworkshop des Frühjahres 2012 ergänzt wurden. Das gesamte Maßnahmenbündel ist im Haushaltssicherungskonzept 2013 ff. enthalten, dass sich derzeit im parlamentarischen Beratungs- verfahren befindet. Daneben wurden auch nicht oder nur bedingt beeinflussbare Ertragszunahmen (z.B. Steueraufkommen) berücksichtigt. Damit die Ergebnisentwicklung besser nachvollzogen wer- den kann, wurden auch „negative Konsolidierungs-beiträge“ wie die tarifbedingte Personalauf- wandssteigerung in den Antrag aufgenommen. Nach dem positiven Ergebnis der Antragsprüfung ist das Land Hessen bereit, mit der Wissen- schaftsstadt Darmstadt einen Konsolidierungsvertrag zu schließen, der allein auf den von der Wis- senschaftsstadt Darmstadt selbst erstellten Konsolidierungsmaßnahmen beruht. Mit Abschluss des Vertrages ergeben sich für die Wissenschaftsstadt Darmstadt die im Nach- folgenden beschriebenen Rechte und Verpflichtungen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat die Möglichkeit Kassen- und Investitionskredite in Höhe von insgesamt 186.563.886 € durch den Entschuldungsfonds ablösen zu lassen. Ablösefähig sind Kredi- te vom Kapitalmarkt, die für den Kernhaushalt oder für die Eigenbetriebe aufgenommen wurden und deren Zinsbindung in den Jahren 2013 bis 2016 ausläuft. In der Anlage „Kredite“ sind die Kredite aufgeführt, bei denen eine Einbringung in den Entschuldungsfonds aus wirtschaftlicher Sicht sinn- voll ist. Die vom Entschuldungsfonds übernommenen Kredite werden von ihm über eine Laufzeit von 30 Jahren in gleichhohen Jahresraten getilgt. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt muss nur die anfal- lenden Zinsen tragen. Der Zinssatz für die abzulösenden Kredite wird zum Zeitpunkt der Kreditablö- sung festgelegt und hat eine Gültigkeit von 10 Jahren. Während der Gesamtlaufzeit eines Kredites kommt es somit zu zwei Zinsanpassungen. In den ersten 15 Jahren nach der Kreditablösung wer- den vom Land und dem Landesausgleichstock Zinsdiensthilfen in Höhe von insgesamt 2 % p.a. gewährt, ab dem 16. Jahr reduziert sich die Zinsverbilligung auf 1,5 % p.a. Sollte der Kreditzinssatz unter dem Prozentsatz der Zinsdiensthilfe liegen, beschränkt sich die Zinsverbilligung auf den Kre- ditzinssatz. Für den Haushalt der Wissenschaftsstadt Darmstadt ergeben sich bei einer Inanspruchnahme des Entschuldungsfonds zwei Entlastungseffekte: Die Tilgung, die in Höhe von insgesamt 186,6 Mio. Euro nicht mehr geleistet werden muss und somit nicht zu einem Liquiditätsabfluss führt, entlastet den Finanzhaushalt in den kommenden 30 Jahren um rd. 6 Mio. Euro jährlich. Der auf Grund der Zinsverbilligung entstehende Entlastungseffekt im Ergebnishaushalt kann nicht exakt ermittelt wer- den, da die genauen Zinskonditionen noch nicht feststehen. - 4 - Um die Entschuldungs- und Zinsdiensthilfen in Anspruch nehmen zu können, muss sich die Wis- senschaftsstadt Darmstadt dazu verpflichten, die Haushaltswirtschaft so zu führen, dass der Haus- halt im ordentlichen Ergebnis bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2017 und danach dauerhaft aus- geglichen ist. Bei der Berechnung dieses Zeitraumes hat das Land eine andere Systematik als die Wissenschaftsstadt Darmstadt innerhalb des Projektes „Wirkungsorientierte Haushaltskonsolidie- rung“ angewandt. Die den jeweiligen Berechnungen zu Grunde liegenden Maßnahmen sind dabei deckungsgleich. Im Ergebnis geht die Verpflichtung gegenüber dem Land nicht über das von der Wissenschaftsstadt Darmstadt selbst gesetzte Ziel hinaus, bis zum Jahr 2016 einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hält dennoch weiterhin am Ziel des ausgeglichenen Haushaltes ab dem Jahr 2016 fest. In den einzelnen Jahren bis zum Ausgleich sind laut Konsolidierungsvertrag folgende ordentliche Ergebnisse sowohl im Haushaltsplan als auch im Jahresabschluss zu erreichen: Haushaltsjahr 2013 2014 2015 2016 2017 ord. Ergebnis -27,9 Mio. € -22,2 Mio. € -12,8 Mio. € -6,7 Mio. € 0,3 Mio. € In der Anlage 1 zum Konsolidierungsvertrag ist die Entwicklung des ordentlichen Ergebnisses pro Einwohner (Stand: 144.402 zum 31.12.2010 lt. Hess. Stat. Landesamt) dargestellt. Damit diese Vorgaben erfüllt werden, müssen die in der Anlage 2 zum Konsolidierungsvertrag ent- haltenen Maßnahmen umgesetzt werden. Sollte eine Maßnahme nicht den geplanten Konsolidie- rungsbeitrag erbringen und dadurch die vorgesehene Entwicklung des ordentlichen Ergebnisses gefährden, sind mit dem Land weitere Maßnahmen zu vereinbaren, die dazu geeignet sind, den fehlenden Betrag auszugleichen. Dies geschieht entsprechend der Verordnung zur Durchführung des Schutzschirmgesetzes im Rahmen der Aufstellung des von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließenden Haushaltssicherungskonzeptes. Werden Maßnahmen nicht rechtzeitig umgesetzt bzw. keine Ersatzmaßnahmen vorgeschlagen, kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Ausgleich des or- dentlichen Ergebnisses zum vereinbarten Zeitpunkt erreicht wird. Hiervon macht die Aufsichtsbe- hörde bereits heute Gebrauch, in dem sie bei der Genehmigung des städtischen Haushaltes regel- mäßig restriktive Auflagen zur Haushaltsbewirtschaftung erteilt. Bei andauernden Verstößen gegen die vertraglichen Pflichten, kann es zur Einstellung und gegebenenfalls auch zur Rückabwicklung der Entschuldungs- und Zinsdiensthilfen kommen. Dem Hessischen Ministerium für Finanzen und dem Regierungspräsidium Darmstadt ist halbjährlich über den Konsolidierungsfortschritt zu berichten. Der Bericht über das erste Halbjahr ist jeweils bis zum 31. August desselben Jahres und der Bericht über das zweite Halbjahr jeweils bis zum 28. Februar des folgenden Jahres vorzulegen. Unabhängig davon, müssen Ereignisse, die den vorge- sehenen Abbaupfad gefährden können, unverzüglich gemeldet werden. Der Konsolidierungsvertrag wird nach seiner Unterzeichnung wirksam, wenn die Stadtverordneten- versammlung den Konsolidierungspfad und die Konsolidierungsmaßnahmen, die in den Anlagen 1 und 2 zum Vertrag aufgeführt sind, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder beschlos- sen hat und der Beschluss dem Hessischen Ministerium der Finanzen vorgelegt wurde. Der Vertrag endet, wenn die Aufsichtsbehörde bestätigt, dass der Ergebnishaushalt und die Ergeb- nisrechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im dritten aufeinanderfolgenden Jahr ausgeglichen waren. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. - 5 - Mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WI Bank), die mit der Ablösung der Kassen- und Investi- tionskredite betraut wurde, ist eine gesonderte Ablösungs- und Zinsvereinbarung abzuschließen. Darmstadt, 19. November 2012 Dezernat I Dezernat II Dezernat III Jochen Partsch Rafael Reißer Brigitte Lindscheid Oberbürgermeister Bürgermeister Stadträtin Dezernat IV Dezernat V André Schellenberg Barbara Akdeniz Stadtkämmerer Stadträtin
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Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SchuSG Ausfertigungsdatum: 14.05.2012 Gültig ab: 22.05.2012 Gültig bis: 31.12.2047 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. 2012, 128 Gliederungs- Nr: 41-40 Gesetz zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger Kommunen (Schutzschirmgesetz - SchuSG) Vom 14. Mai 2012 *) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.05.2012 bis 31.12.2047 Fußnoten Verkündet als Artikel 1 des Hessischen kommunalen Schutzschirmgesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128) § 1 Umfang und Finanzierung der Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen (1) Das Land gewährt den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden und Landkreisen (Kommunen) auf Antrag für die Ablösung von Investitions- und Kassenkrediten einschließlich solcher Kredite, die für Sondervermögen und Treuhandvermögen nach den §§ 115 und 116 der Hessischen Gemeindeordnung aufgenommen worden sind, Entschuldungshilfen von bis zu 2,8 Milliarden Euro. Nicht abgelöst werden Investitions- und Kassenkredite, die im Zusammenhang mit den Beteiligungen an Gesellschaften, anderen privatrechtlichen Vereinigungen oder für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des Dritten Abschnitts des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung aufgenommen worden sind. (2) Das Land bedient sich hierzu der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), die diese Investitions- und Kassenkredite ablöst. Sie refinanziert sich auf dem Finanzmarkt. Der Zeitraum der Refinanzierung beträgt bis zu 30 Jahre. Das Land zahlt über diesen Zeitraum der WIBank die für die Refinanzierung zu leistenden Beträge, soweit diese nicht nach Abs. 3 von den Kommunen zu tragen sind. (3) Die WIBank stellt den Kommunen Zinsen in Rechnun g, die sie zu tragen haben. Das Land gewährt den Kommunen dazu auf Antrag eine Zinsdiensthilfe in Höhe von einem Prozentpunkt. Bei einem Zinssatz von weniger als einem Prozent ist die Zinsdiensthilfe auf den tatsächlichen Zinssatz begrenzt. (4) Die Kommunen können eine zusätzliche Zinsdiensthilfe aus dem Landesausgleichsstock nach § 28 Abs. 1 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128), beantragen. Diese beträgt für jedes der ersten 15 Jahre der Laufzeit der Refinanzierung nach *) Page 1 of 5Druck- und Speicheransicht 04.10.2012http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/cmf/page/bshesprod.psml?action... Abs. 2 Satz 2 und 3 einen Prozentpunkt der nach Abs. 3 Satz 1 zu zahlenden Beträge; sie beträgt ab dem 16. Jahr der Laufzeit 0,5 Prozentpunkte. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Bei der WIBank wird ein ehrenamtlicher Beirat errichtet, dem Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände, des Rechnungshofs und des Finanzministeriums angehören. Die WIBank wird dem Beirat regelmäßig über die Verwaltung und Refinanzierung der abgelösten Kredite sowie die Einstellung und Rückabwicklung der Entschuldungs- und Zinsdiensthilfen nach § 4 Abs. 1 berichten. Der Beirat kann dazu eigene Vorschläge unterbreiten. § 2 Entschuldungsbeträge (1) Die Höchstbeträge der Entschuldungshilfen sind in der Anlage zu diesem Gesetz bestimmt. Die antragsberechtigten Kommunen wurden anhand eines Kennzahlensets auf Grundlage von aus amtlichen Statistiken abgeleiteten Daten über die finanzielle Lage der Kommunen identifiziert. (2) Werden die Entschuldungshilfen nach der Anlage zu diesem Gesetz nicht vollständig in Anspruch genommen, entscheidet die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für die kommunalen Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände über die Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Mittel durch Rechtsverordnung. Der Haushaltsausschuss des Landtags wird beteiligt. Dabei kann von den in der Anlage zu den §§ 1 und 2 auf geführten Kommunen und Höchstbeträgen abgewichen werden. § 3 Antrags- und Entscheidungsverfahren (1) Die Anträge nach § 1 Abs. 1, 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sind von der antragsberechtigten Kommune schriftlich bei dem für die Finanzen zuständigen Ministerium zu stellen. (2) Den Anträgen ist der entsprechende Beschluss der Gemeindevertretung oder des Kreistages beizufügen. (3) Die Entschuldungshilfe und die Zinsdiensthilfen werden gewährt, wenn sich die Kommune verpflichtet, die Haushaltswirtschaft so zu führen, dass der Haushalt zum nächstmöglichen Zeitpunkt und danach jahresbezogen dauerhaft ausgeglichen ist. Die zur Erreichung des Haushaltsausgleichs notwendigen Maßnahmen sind in einer mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium zu schließenden individuellen Vereinbarung zu beschreiben und durchzuführen. Die Vereinbarung ist von der Gemeindevertretung oder dem Kreistag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder zu beschließen. Der Beschluss ist dem für die Finanzen zuständigen Ministerium vorzulegen. (4) Das für die Finanzen zuständige Ministerium entscheidet über die Anträge zur Gewährung von Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen im Einvernehmen mit dem für die kommunalen Angelegenheiten zuständigen Ministerium. § 4 Zwangsmaßnahmen, Rückforderung, Berichts- und Nachweispflichten, Zuständigkeiten (1) Bei Verletzung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1, der Nebenbestimmungen zu begünstigenden Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 oder der Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 können Zwangsmaßnahmen nach dem Siebenten Teil der Hessischen Gemeindeordnung ergriffen sowie die Entschuldungshilfe und die Zinsdiensthilfen für die Zukunft eingestellt und für die Vergangenheit rückabgewickelt werden. Page 2 of 5Druck- und Speicheransicht 04.10.2012http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/cmf/page/bshesprod.psml?action... (2) Die Kommunen haben über die Fortschritte der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 vereinbarten Maßnahmen dem für die Finanzen zuständigen Ministerium halbjährlich zu berichten und diese nachzuweisen. (3) Für Maßnahmen nach Abs. 1 sowie für Genehmigungen nach §§ 102 bis 105 der Hessischen Gemeindeordnung gegenüber Gemeinden, denen Zuwendungen nach § 3 Abs. 4 gewährt werden, ist abweichend von § 136 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen nach § 3 Abs. 4 der Regierungspräsident zuständig. Die Zuständigkeit nach Satz 1 endet, wenn der Regierungspräsident auf Nachweis der Gemeinde bestandskräftig festgestellt hat, dass ihr Ergebnishaushalt im dritten aufeinanderfolgenden Jahr ausgeglichen war. Der Zeitpunkt, in dem die Zuständigkeit für die begünstigte Gemeinde nach Satz 1 und 3 auf den Regierungspräsidenten oder den Landrat übergeht, ist jeweils von der bewilligenden oder feststellenden Behörde im Staatsanzeiger des Landes Hessen bekannt zu geben. § 5 Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs bleiben unberührt, ebenso die Rechte des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs - Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften. § 6 Verordnungsermächtigung Die für die Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die kommunalen Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände die Einzelheiten zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zu der Ablösung der kommunalen Investitions- und Kassenkredite nach § 1 Abs. 1 und 2, dem Antrags- und Entscheidungsverfahren nach § 3, der Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz 2, den Zwangsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1, der Einstellung und Rückabwicklung der Entschuldungshilfe und der Zinsdiensthilfen nach § 4 Abs. 1 sowie den kommunalen Berichts- und Nachweispflichten nach § 4 Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu regeln. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2047 außer Kraft. Anlage zu den §§ 1 und 2 1. 2. 3. 4. 5. 6. Kommune Höchstbetra g der Entschuldungshilfe - in Euro - Page 3 of 5Druck- und Speicheransicht 04.10.2012http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/cmf/page/bshesprod.psml?action... Darmstadt, Wissenschaftsstadt 186.563.886 Kassel, documenta-Stadt 260.461.751 Offenbach am Main, Stadt 211.151.673 Lahn-Dill-Kreis 65.855.011 Landkreis Bergstraße 74.248.040 Landkreis Gießen 89.068.241 Landkreis Groß-Gerau 114.799.656 Landkreis Kassel 66.551.274 Landkreis Limburg-Weilburg 23.682.570 Landkreis Marburg-Biedenkopf 48.154.376 Landkreis Offenbach 207.150.524 Main-Kinzig-Kreis 143.987.935 Odenwaldkreis 28.058.832 Rheingau-Taunus-Kreis 118.517.533 Vogelsbergkreis 32.118.987 Werra-Meißner-Kreis 19.598.312 Wetteraukreis 116.208.709 Allendorf (Lumda), Stadt 4.846.615 Alsfeld, Stadt 18.163.646 Antrifttal 1.215.982 Bad Arolsen, Stadt 7.817.092 Bad Emstal 3.864.809 Bad Karlshafen, Stadt 6.652.592 Bad Orb, Stadt 10.624.922 Bad Schwalbach, Kreisstadt 11.732.472 Bad Sooden-Allendorf, Stadt 18.812.413 Berkatal 1.614.627 Biebesheim am Rhein 3.895.334 Bischofsheim 7.306.826 Borken (Hessen), Stadt 18.661.611 Brachttal 2.985.967 Cornberg 1.939.011 Dietzenbach, Kreisstadt 37.813.441 Dillenburg, Stadt 11.861.406 Dreieich, Stadt 41.733.833 Egelsbach 3.384.612 Eltville am Rhein, Stadt 11.065.026 Erbach, Kreisstadt 3.979.619 Florstadt, Stadt 4.098.529 Frankenau, Stadt 3.274.814 Frielendorf 17.003.702 Fuldatal 11.938.857 Gedern, Stadt 4.650.254 Gelnhausen, Barbarossastadt, Kreisstadt 17.029.215 Gießen, Universitätsstadt 77.843.351 Gladenbach, Stadt 7.202.951 Glauburg 1.778.186 Grasellenbach 1.396.397 Hanau, Stadt 54.050.833 Hattersheim am Main, Stadt 21.087.652 Hatzfeld (Eder), Stadt 2.463.400 Heidenrod 13.665.560 Helsa 4.999.695 Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt 17.559.983 Herleshausen 2.730.378 Hesseneck 1.011.876 Hessisch Lichtenau, Stadt 13.058.708 Page 4 of 5Druck- und Speicheransicht 04.10.2012http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/cmf/page/bshesprod.psml?action... Hirschhorn (Neckar), Stadt 2.949.975 Hirzenhain 1.707.569 Hohenroda 2.831.976 Homberg (Efze), Kreisstadt 15.934.421 Hungen, Stadt 8.031.222 Karben, Stadt 16.299.808 Kiedrich 3.521.291 Kirchhain, Stadt 6.290.395 Kirchheim 3.101.688 Langenselbold, Stadt 6.764.213 Laubach, Stadt 7.452.617 Lauterbach (Hessen), Kreisstadt 14.806.369 Lautertal (Odenwald) 5.198.334 Lindenfels, Stadt 4.769.164 Löhnberg 4.775.543 Lorch, Stadt 7.626.198 Meinhard 8.609.371 Meißner 3.327.663 Merenberg, Marktflecken 4.152.289 Mörfelden-Walldorf, Stadt 18.110.797 Nauheim 5.813.843 Nentershausen 2.170.453 Neuberg 2.951.342 Neuental 2.251.093 Oestrich-Winkel, Stadt 8.852.203 Ringgau 687.037 Rödermark, Stadt 12.260.962 Ronshausen 3.303.517 Rotenburg a. d. Fulda, Stadt 10.998.965 Rüdesheim am Rhein, Stadt 12.105.149 Rüsselsheim, Stadt 128.798.418 Schlangenbad 8.370.640 Schmitten 4.508.564 Sinn 4.591.482 Spangenberg, Liebenbachstadt 15.780.430 Staufenberg, Stadt 8.397.520 Steinau a. d. Straße, Stadt 5.058.923 Steinbach (Taunus), Stadt 8.319.158 Trebur 4.551.846 Trendelburg, Stadt 9.135.128 Viernheim, Stadt 16.477.035 Volkmarsen, Stadt 5.243.438 Waldkappel, Stadt 10.611.710 Wanfried, Stadt 4.133.154 Weilburg, Stadt 10.252.701 Weilrod 3.997.387 Weißenborn 1.078.392 Willingen (Upland) 13.768.525 Witzenhausen, Stadt 16.276.573 Entschuldungsbetrag gesamt 2.800.000.000 © juris GmbH Page 5 of 5Druck- und Speicheransicht 04.10.2012http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/cmf/page/bshesprod.psml?action...
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Anlage "Kredite" Nr. Zinssatz vorgesehener Ablösetermin Ablösebetrag Zuordnung Kassenkredite variabel 15.02.2013 91.004.991,51 € Kernhaushalt 8/620 4,3800% 31.03.2013 4.432.298,15 € EB Kultur, EB Bürgerhäuser & Märkte 8/734 4,7150% 01.09.2013 8.411.309,55 € IDA 8/621 * 4,6050% 15.12.2013 7.159.671,61 € Kernhaushalt, EB Kultur, EB Bäder, EB Bürgerhäuser & Märkte 8/615 3,9480% 31.03.2014 3.027.029,86 € Kernhaushalt 8/745 3,3900% 30.04.2014 1.435.000,00 € IDA 8/712 4,4900% 31.05.2014 2.538.081,74 € Kernhaushalt 8/639 * 2,9200% 30.09.2014 19.722.358,40 € Kernhaushalt 8/640 * 2,7900% 30.09.2014 3.685.291,60 € EB Bäder 8/641 * 2,7900% 30.09.2014 5.812.916,60 € IDA 8/710 4,0500% 30.10.2014 1.535.230,24 € Kernhaushalt 8/606 4,4500% 28.02.2015 1.970.217,83 € IDA 8/622 4,1350% 31.03.2015 3.540.917,75 € Kernhaushalt, EB Bürgerhäuser & Märkte 8/635 * 3,2000% 01.04.2015 2.257.809,58 € Kernhaushalt 8/614 3,9900% 31.05.2015 2.857.772,17 € Kernhaushalt, EB Kultur, EB Bäder, EB Bürgerhäuser & Märkte 8/738 * 3,9175% 01.06.2015 3.415.169,44 € Kernhaushalt 8/739 * 3,9225% 01.06.2015 1.363.735,87 € Kernhaushalt 8/605 3,9950% 15.06.2015 1.633.175,22 € EB Bürgerhäuser & Märkte 8/742 * 3,2200% 31.08.2015 2.432.081,80 € Kernhaushalt 8/743 4,0050% 31.08.2015 7.243.083,81 € Kernhaushalt, EB Bürgerhäuser & Märkte 8/698 variabel 29.04.2016 8.499.982,71 € Kernhaushalt, EB Kultur, EB Bäder, EB Bürgerhäuser & Märkte 8/616 4,2500% 31.07.2016 2.585.760,56 € Kernhaushalt, EB DWuW Gesamtsumme 186.563.886,00 € Verteilung: Kernhaushalt 156.550.151,97 € EB Kulturinstitute 4.633.764,67 € EB Bäder 4.494.793,81 € EB Bürgerhäuser & Märkte 3.238.407,13 € EB DWuW 17.324,44 € EB IDA 17.629.443,98 € 186.563.886,00 € * Bei diesen Krediten hat die Bank das Recht zum gewünschten Ablösetermin zu entscheiden, ob sie das Geschäft beenden möchte. Bei einer Beendigung des Geschäftes, kann der Kredit durch den Entschuldungsfonds abgelöst werden, andernfalls wird in gleicher Höhe ein Kassenkredit eingebracht.
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2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 10 0 Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -1.391.278 -1.817.182 -2.251.605 -2.694.715 -3.146.688 -3.607.700 -4.077.933 -4.557.571 10 0 Zusammenlegung des Hauptamtes und des Personalamtes Zusammenlegung des Hauptamtes und des Personalamtes. Straffung der zentralen Verwaltungsdienstleistungen und der zentralen Verwaltungssteuerung x 550.000 750.000 940.000 940.000 940.000 940.000 940.000 940.000 1 111 111020_1 Ausländerbeirat Kürzung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige Kürzung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige, für Aufwendungen im Bereich Fort- und Weiterbildung, für Reisekosten, für Miete in städtische Versammlungsstätten x 1.080 1.620 2.160 2.700 2.700 2.700 2.700 2.700 1 111 111020_2 Ausländerbeirat Reduzierung der Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung Reduzierung der Aufwendungen für Fort- und Weiterbildung x 1.187 1.187 1.187 1.187 1.187 1.187 1.187 1.187 1 111 111030 Betreuung Stadtverordnetensammlun g, Ausschüsse, Ortsbeirat, Wixhausen, Fraktionen Einsparung bei der Saalmiete Einsparmöglichkeiten bei der Saalmiete, wenn die Sitzungen nur noch im Justus-Liebig-Haus stattfinden x 28.000 28.000 28.000 28.000 28.000 28.000 28.000 28.000 1 111 111050_1 Magistrat Verkleinerung des ehrenamtlichen Magistrats Verkleinerung des ehrenamtlichen Magistrats x 0 0 0 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 1 111 111050_2 Magistrat Reduzierung der Dienstwagen, geringere Leasingraten Reduzierung der Dienstwagen, geringere Leasingraten x 20.150 20.150 20.150 20.150 20.150 20.150 20.150 20.150 1 111 111070 Repräsentationen Reduzierung von Bewirtung bei städtischen Anlässen Reduzierung von Bewirtung bei städtischen Anlässen x 0 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 1 111 111090 Beschäftigtenvertretungen Stundenreduzierung beim Gesamtpersonalrat Verzicht auf Besetzung von 14 Wochenstunden einer mit einer Teilzeitkraft besetzten Vollzeitstelle x 14.700 14.700 14.700 14.700 14.700 14.700 14.700 14.700 1 111 111110 Verwaltungsführung Kündigung von Mitgliedschaft und öffentliche Bekanntmachung künftig im Internet auf der HP der Wissenschaftsstadt Darmstadt Kündigung von Mitgliedschaft und öffentliche Bekanntmachung künftig im Internet auf der HP der Wissenschaftsstadt Darmstadt x 0 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 Produkt- Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags- seite Aufwand- seite Produkt- gruppe Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt- bereich 1 von 14 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Produkt- Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags- seite Aufwand- seite Produkt- gruppe Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt- bereich 1 111 111150 Personalbewirtschaftung, Personalbetreuung Reduzierung der Auszubildendenanzahl und Nichtübernahme nach der Ausbildung 1) Kompletter Verzicht auf den Ausbildungsberuf "Beamter im mittleren Dienst" ab 2013 (4 Ausbildungsplätze in Vollzeit), 2) Durch 1) Einsparung durch Nichtübernahme ab 2015, 3) Reduzierung des Ausbildungsberufs "Fachangestellte für Bürokommunikation" ab 2012 um 2 Ausbildungsplätze, 4) Durch 3) Einsparung durch Nichtübernahme ab 2015, 5) Verzicht auf den Ausbildungsberuf "Gärtner, Fachrichtung Zierpflanzenbau" ab 2013, 6) Durch 5) Einsparung durch Nichtübernahme ab 2016, 7) Reduzierung der Inspektoranwärter im gehobenen Dienst ab 2014 um 2 Ausbildungsplätze, 8) Durch 7) Einsparung durch Nichtübernahme ab 2016, 9) Ab 2016 keine Übernahme mehr der restlichen 8 Auszubildenden zum Fachangestellten für Bürokommunikation x 60.260 170.510 413.230 808.090 808.090 808.090 808.090 808.090 1 111 111170_1 Informationstechnik Reduzierung Materialaufwand für DV- Anlagen Reduzierung Materialaufwand für DV-Anlagen x 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 1 111 111170_2 Informationstechnik Einsparung bei Mieten für DV-Geräte Einsparung bei Mieten für DV-Geräte x 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 1 111 111190 Neues Steuerungsmodell Stelleneinsparung Stelleneinsparung x 24.010 24.010 24.010 24.010 24.010 24.010 24.010 24.010 1 111 111210_1 Kämmereiangelegenheiten Externe Beratungsleistungen reduzieren Externe Beratungsleistungen reduzieren x 35.000 65.000 65.000 65.000 65.000 65.000 65.000 65.000 1 111 111210_2 Kämmereiangelegenheiten Zentralisierung der Finanzbuchhaltung x 0000 200.000 200.000 200.000 200.000 1 111 111220 Stadtwirtschaftskoordinati on Stelleneinsparung Stelleneinsparung x 43.820 43.820 43.820 43.820 43.820 43.820 43.820 43.820 1 111 111250_1 Kassenangelegenheiten Prozessoptimierung in den Abteilungen Stadtkasse Prozessoptimierung in den Abteilungen Stadtkasse (Einsparung von zwei Stellen) x 0 0 90.000 110.000 110.000 110.000 110.000 110.000 1 111 111250_2 Kassenangelegenheiten Reduzierung Portoaufwand Reduzierung Portoaufwand; Zahlungsavise (Hinweise für Abbuchungen bei denen mehrere Posten zusammengefasst sind) erst ab 6 anstatt 3 Posten x 10.500 10.500 10.500 10.500 10.500 10.500 10.500 10.500 1 111 111250_3 Kassenangelegenheiten Interkommunale Zusammenarbeit (Vollstreckung) Aufwandsreduzierung durch interkommunale Zusammenarbeit im Bereich Vollstreckung x 0 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 1 111 111260_1 Abgabeangelegenheiten Stelleneinsparung Einsparung von 2 Stellen x 75.000 75.000 75.000 75.000 75.000 75.000 75.000 75.000 2 von 14 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Produkt- Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags- seite Aufwand- seite Produkt- gruppe Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt- bereich 1 111 111260_2 Abgabeangelegenheiten Prozessoptimierung in den Abteilungen Abgaben, Gebühren, Beiträge Prozessoptimierung in den Abteilungen Abgaben, Gebühren, Beiträge x 0 0 55.000 55.000 55.000 55.000 55.000 55.000 1 111 111320_1 Revision und Beratung Alle Auftragsprüfungen für Dritte werden künftig kostenpflichtig Alle Auftragsprüfungen für Dritte werden künftig kostenpflichtig x 0 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 1 111 111320_2 Revision und Beratung Stundenreduzierung Stundenreduzierung x 15.357 15.357 15.357 15.357 15.357 15.357 15.357 15.357 1 111 111330 Rechtswesen Stelleneinsparung Stelleneinsparung x 16.570 22.095 22.095 22.095 22.095 22.095 22.095 22.095 1 111 111420 Integration von Zugewanderten Umstrukturierungsmaßnah men Aktion Weltoffenes Darmstadt wird neu strukturiert, Neubestimmung Zuschussvergabe; Internationales Begegnungsfest wird umorganisiert, auch Sponsorenmittel sollen stärker eingeworben werden; Zuschüsse für Stadtteilfeste entfallen; Einsparen von Mietzuschüssen, die die Mieter des ehemaligen Vereinshauses Schleiermacherstr als Übergang erhalten x 12.000 18.000 24.000 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000 1 111 111440 Zentrale Vergabe und Beschaffung Stelleneinsparung Stelleneinsparung x 41.000 41.000 41.000 41.000 41.000 41.000 41.000 41.000 1 111 111610 Ergebnisübernahme Eigenbetrieb Immobilienmanagement Darmstadt (IDA) Reduzierung der Zuweisung an den Eigenbetrieb IDA Durch den Verkauf von Mietwohnungen entfällt der Unterhaltungsaufwand, wodurch sich das Ergebnis des Eigenbetriebes verbessert. x 150.000 150.000 150.000 150.000 150.000 150.000 150.000 150.000 1 111 111740 Verwaltung Dezernat IV Absenken externer Beratungsleistungen Absenken externer Beratungsleistungen x 16.000 16.000 16.000 16.000 16.000 16.000 16.000 16.000 1 111 111940 Bezirksverwaltung Eberstadt Erhöhung der Mieterträge Erhöhung der Mietpreise Haus der Vereine in 2012 um 15 % und in den Folgejahren 2013- 2016 jeweils um 5 %; Umsatzerlöse aus Vermietung Eberstädter Rathaus/Seniorenstube und Einführung einer Miete für die Nutzung eines Teilbereichs des Kellers; Erhebung einer Servicepauschale zur Vermietung der Eberstädter Grillhütte x 0 4.603 5.110 5.642 5.642 5.642 5.642 5.642 20 0 Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -1.635.668 -2.063.839 -2.500.572 -2.946.040 -3.400.417 -3.863.883 -4.336.617 -4.818.806 2 121 121020 Statistik und Stadtforschung Reduzierung der Aufwendungen für den Zensus 2011 Reduzierung der Aufwendungen für den Zensus 2011 x 44.780 44.780 112.181 112.181 112.181 112.181 112.181 112.181 2 122 122010 Ausländerangelegenheiten Gebührenmehrerträge für elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) Gebührenmehrerträge für elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) x 123.300 123.300 123.300 123.300 123.300 123.300 123.300 123.300 2 122 122040_1 Fundsachen Stelleneinsparung Stelleneinsparung x 0 0 0 27.500 27.500 27.500 27.500 27.500 2 122 122040_2 Fundsachen Öffentliche Versteigerung von Fundsachen Öffentliche Versteigerung von Fundsachen x 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 2 122 122040_3 Fundsachen Vereinnahmung der Fundgelder Vereinnahmung der Fundgelder, die nach einer Aufbewahrungsfrist von drei Jahren nicht abgeholt wurden x 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2 122 122060_1 Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen Anpassung der Sondernutzungsgebühren Erhöhung der Sondernutzungsgebühren x 60.300 60.300 60.300 60.300 60.300 60.300 60.300 60.300 3 von 14 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Produkt- Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags- seite Aufwand- seite Produkt- gruppe Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt- bereich 2 122 122060_2 Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen Stelleneinsparung Stelleneinsparung Abt. Sicherheitswesen x 0 0 0 27.500 27.500 27.500 27.500 27.500 2 122 122060_3 Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen Außenwerberechte DSM Erhöhung der Einnahmen x 0 35.000 35.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 2 122 122070 Kfz-Zulassungswesen Erhöhung der Verwaltungsgebühren Erhöhung der Verwaltungsgebühren x 35.500 35.500 35.500 35.500 35.500 35.500 35.500 35.500 x 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 x -12.630 -12.630 -12.630 -12.630 -12.630 -12.630 -12.630 -12.630 2 122 122090_2 Verkehrsüberwachung Ausweitung der privaten Verkehrsüberwachung Ausweitung der privaten Verkehrsüberwachung. Durch diese Maßnahme wird ein erheblicher Zuwachs an Verwarnungsgeldern erwartet. x 280.000 280.000 280.000 280.000 280.000 280.000 280.000 280.000 2 122 122090_3 Verkehrsüberwachung Mehreinnahmen durch geänderte Verteilung des Bußgeldaufkommens für Verkehrsordnungswidrigkei ten ab 2013 Mehreinnahmen durch geänderte Verteilung des Bußgeldaufkommens für Verkehrsordnungswidrigkeiten ab 2013 x 40.000 40.000 40.000 40.000 40.000 40.000 40.000 40.000 2 122 122210_1 Einwohnerwesen Nutzung des Dokumentensystems Die Nutzung des Dokumentensystems "DMS" führt zu einer Reduktion der Papier- und x 1.000 1.000 1.500 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2 122 122310_1 Personenstands- und anzuordnendes Bestattungswesen Steigerung Verkaufserlöse Hochzeitsshop Steigerung Verkaufserlöse Hochzeitsshop x 2.100 2.100 2.100 2.100 2.100 2.100 2.100 2.100 2 122 122310_2 Personenstands- und anzuordnendes Bestattungswesen Gebührenerhöhung Hochzeitsturm Gebührenerhöhung Hochzeitsturm x 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 2 122 122420 Tiergesundheitsschutz Interkommunale Zusammenarbeit (Veterinärwesen) Aufwandsreduzierung durch interkommunale Zusammenarbeit im Bereich Veterinärwesen x 0 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 2 122 122510_1 Verkehrsrechtliche Maßnahmen (Straßenverkehrsbehörde) Erhöhung verschiedener Verwaltungsgebühren Erhöhung der Verwaltungsgebühren für Sport- und Großveranstaltungen, Fahrtenbuchauflagen, Berechtigungsausweise, Ausnahmegenehmigung Parkscheinautomat und LKW-Durchfahrtsverbot x 99.998 101.118 101.118 102.156 102.156 102.156 102.156 102.156 2 122 122510_2 Verkehrsrechtliche Maßnahmen (Straßenverkehrsbehörde) Reduzierung der Genehmigungsdauer für Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen Reduzierung der Genehmigungsdauer für Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen (Halbjahresgenehmigung, Einzelgenehmigungen) x 60.292 60.292 60.292 60.292 60.292 60.292 60.292 60.292 2 126 126010_1 Gefahrenabwehr Gebührenerhöhung Gebührenerhöhung Feuerwehr x 200.000 200.000 200.000 200.000 200.000 200.000 200.000 200.000 2 126 126010_2 Gefahrenabwehr Stelleneinsparung Stelleneinsparung x 13.750 13.750 13.750 13.750 13.750 13.750 13.750 13.750 2 126 126010_3 Gefahrenabwehr Führerscheinlehrgang für Externe Führerscheinlehrgang für Externe x 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 2 126 126010_4 Gefahrenabwehr Externe Nutzung der Atemschutzstrecke Für die externe Nutzung der Atemschutzstrecke wird ein Entgelt erhoben x 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 2 122 122090_1 Verkehrsüberwachung Inbetriebnahme des 2. Radarfahrzeugs und der stationären Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessanla gen Zunahme der Erträge an Verwarnungsgeldern nach StVG durch die Inbetriebnahme des 2. Radarfahrzeugs und der stationären Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessanlagen; Mehraufwand bei Benutzerentgelten und Porto durch erhöhte Fallzahlen 4 von 14 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Produkt- Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags- seite Aufwand- seite Produkt- gruppe Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt- bereich 2 126 126020_1 Gefahrenvorbeugung Brandsicherheitsdienste durch die Berufsfeuerwehr nicht durch die freiwillige Feuerwehr Brandsicherheitsdienste durch die Berufsfeuerwehr nicht durch die freiwillige Feuerwehr x 28.000 28.000 28.000 28.000 28.000 28.000 28.000 28.000 2 126 126020_2 Gefahrenvorbeugung Gebührenerhöhung Gebührenerhöhung (erhöhte Vergütung durch die Veranstalter z.B. Heinerfest, Schlossgrabenfest, Marathon) x 12.200 12.200 12.200 12.200 12.200 12.200 12.200 12.200 30 0 Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -177.053 -246.232 -316.794 -388.769 -462.182 -537.063 -613.442 -691.349 3 211 211010 Bereitstellung und Betrieb von Grundschulen Anhebung der Schulraumvermietung an Grundschulen Anhebung der Schulraumvermietung an Grundschulen x 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 3 216 216010 Bereitstellung und Betrieb von Haupt- und Realschulen Anhebung der Schulraumvermietung an Haupt- und Realschulen Anhebung der Schulraumvermietung an Haupt- und Realschulen x 3.500 3.500 3.500 3.500 3.500 3.500 3.500 3.500 3 217 217010_1 Bereitstellung und Betrieb von Gymnasien Anhebung der Schulraumvermietung an Gymnasien Anhebung der Schulraumvermietung an Gymnasien x 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 3 217 217010_2 Bereitstellung und Betrieb von Gymnasien Interkommunale Zusammenarbeit Aufwandsreduzierung durch interkommunale Zusammenarbeit x 0 0 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 3 218 218010 Bereitstellung und Betrieb von Gesamtschulen Anhebung der Schulraumvermietung an Gesamtschulen Anhebung der Schulraumvermietung an Gesamtschulen x 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 3 221 221010 Bereitstellung und Betrieb von Förderschulen Anhebung der Schulraumvermietung an Förderschulen Anhebung der Schulraumvermietung an Förderschulen x 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 3 231 231010_1 Bereitstellung und Betrieb von Berufliche Schulen Anhebung der Entgelte für Schulraum- und Hallenvermietung Anhebung der Entgelte für Schulraum- und Hallenvermietung x 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 3 231 231010_2 Bereitstellung und Betrieb von Berufliche Schulen Schließung der PTA Die Schließung der PTA führt zu Personalkosteneinsparungen durch Auflösungsverträge x 184.700 359.100 368.000 368.000 368.000 368.000 368.000 368.000 3 231 231010_3 Bereitstellung und Betrieb von Berufliche Schulen Interkommunale Zusammenarbeit Aufwandsreduzierung durch interkommunale Zusammenarbeit x 0 0 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 3 241 241010 Schülerbeförderung Übertragung des Schulbusbetriebs vom EAD an die HEAG-Mobilo Übertragung des Schulbusbetriebs vom EAD an die HEAG-Mobilo x 125.000 125.000 125.000 125.000 125.000 125.000 125.000 125.000 3 242 242010 Fördermaßnahmen für Schüler Finanzierung des Projekts "Kreative Schule" aus Stiftungsmitteln Finanzierung des Projekts "Kreative Schule" aus Stiftungsmitteln x 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 3 243 243030 Bereitstellung und Vermietung von AV-Medien und Geräten Interkommunale Zusammenarbeit (Bildstelle) Aufwandsreduzierung durch interkommunale Zusammenarbeit (Bildstelle) x 0 0 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 40 0 Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -69.108 -94.149 -119.690 -145.741 -172.315 -199.419 -227.066 -255.265 4 0 0_1 Produktbereich Kultur und Wissenschaft Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, durch mit den Trägern abgestimmte Konsolidierung. Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, durch mit den Trägern abgestimmte Konsolidierung. x 150.000 175.000 200.000 270.000 270.000 270.000 270.000 270.000 4 0 0_2 Ergebnisübernahme Eigenbetrieb Kulturinstitute Reduzierung der Zuweisung an den Eigenbetrieb Kulturinstitute Einsparvorgabe für den Eigenbetrieb Kulturinstitute x 182.850 182.850 182.850 182.850 182.850 182.850 182.850 182.850 4 0 0_3 Stelleneinsparung Stelleneinsparung Einsparung von bis zu 2 Stellen x 0 50.000 50.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 5 von 14 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Produkt- Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags- seite Aufwand- seite Produkt- gruppe Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt- bereich 4 0 0_4 Optimierung der Förderung und Mittelverwendung (Zuschussvergabe) Optimierung der Förderung und Mittelverwendung (Zuschussvergabe) x 0 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 4 251 251010 Förderung von Wissenschaft und Forschung Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, durch mit den Trägern abgestimmte Konsolidierung Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, durch mit den Trägern abgestimmte Konsolidierung. x 3.236 3.236 3.236 3.236 3.236 3.236 3.236 3.236 4 252 252010 Förderung Bildende Kunst, Ausstellungen Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, durch mit den Trägern abgestimmte Konsolidierung Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, durch mit den Trägern abgestimmte Konsolidierung. x 3.021 2.731 3.021 2.731 2.731 2.731 2.731 2.731 4 252 252020 Stadtarchiv Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, durch mit den Trägern abgestimmte Konsolidierung Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, durch mit den Trägern abgestimmte Konsolidierung. x 11.100 11.100 11.100 11.100 11.100 11.100 11.100 11.100 4 262 262010 Städtische Musikinstitute Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, durch mit den Trägern abgestimmte Konsolidierung Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, durch mit den Trägern abgestimmte Konsolidierung. x 11.500 31.900 11.500 31.900 11.500 11.500 11.500 11.500 4 262 262020 Förderung von Musikvereinen, Chören Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, durch mit den Trägern abgestimmte Konsolidierung Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, durch mit den Trägern abgestimmte Konsolidierung. x 2.765 2.765 2.765 2.765 2.765 2.765 2.765 2.765 4 271 271080_1 Ergebnisübernahme EB Kulturinstitute - Volkshochschule Kursgebührenerhöhung Kursgebührenerhöhung x 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 4 271 271080_2 Ergebnisübernahme EB Kulturinstitute - Volkshochschule Reduzierung der Honorare für die Kursleiter Reduzierung der Honorare für die Kursleiter x 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4 271 271080_3 Ergebnisübernahme EB Kulturinstitute - Volkshochschule Reduzierung von Fremdmieten Reduzierung von Fremdmieten durch die multifunktionale Nutzung eines Fachraums. x 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 4 271 271080_4 Ergebnisübernahme EB Kulturinstitute - Volkshochschule Reduzierung von Sachausgaben Reduzierung von Sachausgaben indem Bücher nur geliehen und nicht gekauft werden. x 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 4 271 271080_5 Ergebnisübernahme EB Kulturinstitute - Volkshochschule Optimierung Kursangebot Optimierung Kursangebot x 0 0 0 35.000 35.000 35.000 35.000 35.000 4 271 271080_6 Ergebnisübernahme EB Kulturinstitute - Volkshochschule Neue Verträge bei Anmietung von DV-Geräten Neue Verträge bei Anmietung von DV-Geräten x 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 4 272 272080_1 Ergebnisübernahme EB Kulturinstitute - Stadtbibliothek Stundenreduzierung Einsparung durch Stundenreduzierung x 54.000 54.000 54.000 54.000 54.000 54.000 54.000 54.000 4 272 272080_2 Ergebnisübernahme EB Kulturinstitute - Stadtbibliothek Neukonzeption Stadtbücherei Neukonzeption Stadtbücherei x 0 0 0 150.000 150.000 150.000 150.000 150.000 4 272 272080_3 Ergebnisübernahme EB Kulturinstitute - Stadtbibliothek Erhöhung Versäumnisentgelte Erhöhung Versäumnisentgelte um 0,50 € auf 2,50 € x 0 29.000 29.000 29.000 29.000 29.000 29.000 29.000 6 von 14 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Produkt- Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags- seite Aufwand- seite Produkt- gruppe Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt- bereich 4 272 272080_4 Ergebnisübernahme EB Kulturinstitute - Stadtbibliothek Einführung Ermäßigungsstufe 5,00 € statt 10,00 € Einführung Ermäßigungsstufe 5,00 € statt 10,00 € x 0 25.000 25.000 25.000 25.000 25.000 25.000 25.000 4 272 272080_5 Ergebnisübernahme EB Kulturinstitute - Stadtbibliothek Verzicht auf die Neueinstellung von zwei Auszubildenden in 2012 Der einmalige Verzicht führt in den nächsten zwei Jahren zu einer Einsparung in Höhe von ca. 14.000 € pro Jahr, in 2015 beträgt die Einsparung nur die Hälfte, da der Ausbildungszeitraum für Auszubildende, die im Jahr 2012 beginnen im Sommer 2015 endet x 14.000 14.000 7.000 00000 4 281 281010 Literatur, Heimatpflege, regionale kulturelle Zusammenarbeit Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, durch mit den Trägern abgestimmte Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, durch mit den Trägern abgestimmte Konsolidierung. x 21.012 19.922 21.012 19.922 19.922 19.922 19.922 19.922 50 0 Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -485.470 -638.506 -794.603 -953.822 -1.116.226 -1.281.878 -1.450.841 -1.623.186 5 0 0_1 Abteilungsübergreifende Nutzung von Laptops Ausgabeneinsparung durch die abteilungsübergreifende Nutzung von Laptops x 2.100 2.100 2.100 2.100 2.100 2.100 2.100 2.100 5 0 0_2 Optimierung der Förderung und Mittelverwendung Optimierung der Förderung und Mittelverwendung (Zuschussvergabe) x 0 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 5 311 311100 Hilfe zum Lebensunterhalt Optimierung des Dienstleistungsangebotes für Leistungsberechtigte Optimierung des Dienstleistungsangebotes für Leistungsberechtigte x 0 0 2.821.203 3.540.254 3.540.254 3.540.254 3.540.254 3.540.254 5 311 311200_1 Hilfe zur Pflege Optimierung der Steuerung von Leistungen durch Qualitätsmanagement Optimierung der Steuerung von Leistungen durch Qualitätsmanagement, Die Entwicklung von Standards und Steuerungsinstrumenten soll nachhaltig zu Effizienzsteigerungen führen x 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 5 311 311200_2 Hilfe zur Pflege Konsequente Durchführung von Unterhaltsprüfungen zur zeitnahen Festsetzung vorrangiger Leistungen Konsequente Durchführung von Unterhaltsprüfungen zur zeitnahen Festsetzung vorrangiger Leistungen x 8.500 8.500 8.500 8.500 8.500 8.500 8.500 8.500 5 311 311200_3 Hilfe zur Pflege Ausbau des Fallmanagements im Fachdienst Pflege Ausbau des Fallmanagements im Fachdienst Pflege x 0 550.000 550.000 550.000 550.000 550.000 550.000 550.000 5 311 311200_4 Hilfe zur Pflege Fachliche Optimierung der Leistungs- und Entgeltverhandlungen Fachliche Optimierung der Leistungs- und Entgeltverhandlungen x 0 82.500 82.500 82.500 82.500 82.500 82.500 82.500 5 311 311600 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Erstattung der Grundsicherungsleistunge n durch den Bund Der Bund plant in 2013 75 % der Grundsicherungsleistungen zu erstatten und ab 2014 100 % x 6.185.400 8.685.400 8.685.400 8.685.400 8.685.400 8.685.400 8.685.400 8.685.400 5 351 351010 Lastenausgleich Interkommunale Zusammenarbeit Aufwandsreduzierung durch interkommunale Zusammenarbeit x 0 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 5 351 351910 Wohngeld Stelleneinsparung Stelleneinsparung durch den Wegfall des Produktes Fehlbelegungsabgabe x 42.350 42.350 42.350 42.350 42.350 42.350 42.350 42.350 5 351 351950 Sozialversicherung Auflösung des Versicherungsamtes bzw. Reduzierung der Beratungsleistungen Auflösung des Versicherungsamtes bzw. Reduzierung der Beratungsleistungen x 0 61.630 123.560 206.000 206.000 206.000 206.000 206.000 7 von 14 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Produkt- Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags- seite Aufwand- seite Produkt- gruppe Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt- bereich 60 0 Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -1.064.749 -1.504.850 -1.953.751 -2.411.632 -2.878.668 -3.355.044 -3.840.950 -4.336.573 60 0 Optimierung der Förderung und Mittelverwendung (Zuschussvergabe) Optimierung der Förderung und Mittelverwendung (Zuschussvergabe) x 0 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 6 362 362000 Jugendarbeit Optimierung der sozialraumorientierten Angebotsstrukturen Analyse und Steuerung aller Fördermaßnahmen und gleichzeitige Bedarfsermittlung im Stadtgebiet. Erneuerung der Zuschussrichtlinien sowie Ergänzung der Verträge um Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen. x 300.000 300.000 300.000 300.000 300.000 300.000 300.000 300.000 6 363 363200 Allgemeine Sozial- und Lebensberatung (Bezirkssozialarbeit) Ausbau der Bezirkssozialarbeit auf alle Hilfebedürftige außerhalb der primären Altersgruppe "Kinder- und Jugendliche" Durch frühzeitige niedrigschwellige Intervention im familiären Kontext von pädagogischen Fachkräften können bsp. Wohnungsverlust, Verwahrlosungstendenzen oder psychische Probleme frühzeitig erkannt und die Personen sozialraumorientiert in Hilfesysteme vermittelt werden. x0 -220.000 -220.000 -220.000 -220.000 -220.000 -220.000 -220.000 6 363 363300_1 Individuelle Hilfen für junge Menschen und ihre Familien einschl. Krisenintervention Ausbau niederschwelliger Hilfen mit eigener Personalressource (Erziehungsbeistand) Der Ausbau niederschwelliger Hilfen mit eigener Personalressource (Erziehungsbeistand) führt zu einer Reduzierung teurer sozialpädagogischer Einzelbetreuungen x0 -175.000 129.000 129.000 129.000 129.000 129.000 129.000 6 363 363300_2 Individuelle Hilfen für junge Menschen und ihre Familien einschl. Krisenintervention Herstellung inklusiver Strukturen Ablösung von Tagesgruppenplätzen durch Hortbetreuung. Neben der eventuell erforderlichen familiären Unterstützung bleibt das Kind in seinem sozialen Umfeld integriert. x 0 134.000 134.000 134.000 134.000 134.000 134.000 134.000 6 365 365010_1 Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen Ausweitung der Kinderbetreuung Ausweitung der Kinderbetreuung x -2.000.000 -4.000.000 -5.500.000 -8.000.000 -8.000.000 -8.000.000 -8.000.000 -8.000.000 6 365 365010_2 Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen Mehrerträge durch Mindestverordnung für Kinderbetreuungseinrichtu ngen Mehrerträge durch Mindestverordnung für Kinderbetreuungseinrichtungen x 0000 355.000 355.000 355.000 355.000 6 366 366030 Spielplätze Optimierung im Bereich Spielplätze, Spielflächen und deren Infrastruktur Konzentration der Unterhaltung auf gut genutzte Spielplätze und Spielflächen x 35.749 76.105 76.105 76.105 76.105 76.105 76.105 76.105 70 0 Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -272.120 -306.419 -341.404 -377.089 -413.487 -450.614 -488.483 -527.109 70 0 Optimierung der Förderung und Mittelverwendung (Zuschussvergabe) Optimierung der Förderung und Mittelverwendung (Zuschussvergabe) x 0 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 7 411 411010 Maßnahmen des Krankenhauswesens Senkung der Zuschüsse an die Klinikum Darmstadt GmbH Senkung der Zuschüsse an die Klinikum Darmstadt GmbH x 70.900 70.900 70.900 70.900 70.900 70.900 70.900 70.900 7 412 412100_1 Gesundheitseinrichtungen Reduzierung der Zuschüsse Reduzierung der Zuschüsse x 0 4.400 4.400 4.400 4.400 4.400 4.400 4.400 8 von 14 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Produkt- Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags- seite Aufwand- seite Produkt- gruppe Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt- bereich 7 412 412100_2 Gesundheitseinrichtungen Reduzierung der Zuschüsse aufgrund interkommunaler Zusammenarbeit Reduzierung der Zuschüsse aufgrund interkommunaler Zusammenarbeit x 0 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 7 414 414010 Maßnahmen der Gesundheitspflege Reduzierung der Umlagen und Zuweisungen Reduzierung der Umlagen (aufgrund von Personalkosteneinsparungen beim Gesundheitsamt) und Reduzierung der x 20.000 29.000 63.500 42.500 42.500 42.500 42.500 42.500 80 0 Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -38.193 -52.026 -66.136 -80.528 -95.206 -110.180 -125.452 -141.030 80 0 Optimierung der Förderung und Mittelverwendung (Zuschussvergabe) Optimierung der Förderung und Mittelverwendung (Zuschussvergabe) x 0 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 8 421 421010_1 Sportberatung, Sportförderung und Sportentwicklung Konzeption Sportentwicklungsplan Konzeption Sportentwicklungsplan x 0 0 0 932.000 932.000 932.000 932.000 932.000 8 421 421010_2 Sportberatung, Sportförderung und Sportentwicklung Beteiligung an Mehreinnahmen bei professionell oder kommerziell ausgetragenen Sport Beteiligung an Mehreinnahmen bei professionell oder kommerziell ausgetragenen Sport x 0 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 8 421 421010_3 Sportberatung, Sportförderung und Sportentwicklung steuerliche Optimierung Sportstättenbetrieb steuerliche Optimierung Sportstättenbetrieb x 0 0 0 600.000 600.000 600.000 600.000 600.000 8 424 424010_1 Sportstättenmanagement Höhere Entgelte für Nichtsportvereine Höhere Entgelte für Nichtsportvereine x 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 8 424 424010_2 Sportstättenmanagement Kürzung bei den Sach- und Dienstleistungen im Sportamt Kürzung bei den Sach- und Dienstleistungen im Sportamt x 75.000 75.000 75.000 75.000 75.000 75.000 75.000 75.000 8 424 424010_3 Sportstättenmanagement Mehreinnahmen durch Vertragsveränderung mit SV Darmstadt 98 Mehreinnahmen durch Vertragsveränderung mit SV Darmstadt 98 x 95.000 95.000 95.000 95.000 95.000 95.000 95.000 95.000 8 424 424020 Ergebnisübernahme Eigenbetrieb Bäder Reduzierung der Zuweisung an den Eigenbetrieb Bäder Einsparvorgabe für den Eigenbetrieb Bäder (ab 2013: verkürzte Sommeröffnungszeiten der Freibäder führen zur Reduzierung von Aushilfspersonal, finanzieller Ausgleich bei Sonderveranstaltungen der Vereine, ab 2016: Wegfall der Badleitung Woog, ab 2018: Aufgabe Schul- und Trainingsbad nach Eröffnung Nordbad, Anpassung der Eintrittspreise nach Eröffnung Nordbad) x 46.000 46.000 46.000 101.000 101.000 379.860 379.860 379.860 90 0 Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -228.974 -312.516 -397.729 -484.646 -573.301 -663.730 -755.968 -850.050 9 0 0 Stelleneinsparung Keine Wiederbesetzung der durch Ausscheiden frei werdenden Stelle x 0 0 0 70.000 70.000 70.000 70.000 70.000 9 511 511020_1 Stadtplanung Übernahme von Planungskosten durch Vorhabenträger für die Erstellung vorhabenbezogener B- Pläne Übernahme von Planungskosten durch Vorhabenträger für die Erstellung vorhabenbezogener B-Pläne x 0 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000 9 von 14 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Produkt- Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags- seite Aufwand- seite Produkt- gruppe Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt- bereich 9 511 511020_2 Stadtplanung Einsparungen Hardwareleasing Einsparungen Hardwareleasing, da aufgrund der Stelleneinsparungen weniger Hardware erforderlich ist. x 7.500 7.500 7.500 7.500 7.500 7.500 7.500 7.500 9 511 511060 Verkehrsentwicklungsplan ung Gebührenerhebung für das Bereitstellen von Verkehrszahlen bzw. - zählungen inkl. Lkw-Anteil für Externe Gebührenerhebung für das Bereitstellen von Verkehrszahlen bzw. -zählungen inkl. Lkw- Anteil für Externe x 0 2.500 2.500 2.500 2.500 2.500 2.500 2.500 10 0 0 Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -131.456 -177.662 -224.793 -272.867 -321.903 -371.919 -422.935 -474.973 10 522 522010 Wohnungssicherung Zusammenlegung Schuldnerberatung und Wohnungssicherung Prävention zur Verhinderung und Nachsorge bei Miet- und Energierückständen. Verringerung der Darlehensaufwendungen zur Sicherung von Wohnraum und Energiezufuhr sowie Verringerung der Aufwendungen für die Unterbringung von Obdachlosen. In der Folge umfassendere Hilfe für Betroffene und verbesserte Absprachen mit Wohnungsunternehmen und Energieversorgern. x 25.000 25.000 25.000 25.000 25.000 25.000 25.000 25.000 10 523 523010 Denkmalschutz Einsparung Sachaufwand prozentuale Einsparung Sachaufwand x 5.980 5.980 5.980 5.980 5.980 5.980 5.980 5.980 11 0 0 Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -61.957 -87.517 -113.587 -140.180 -167.304 -194.971 -223.191 -251.976 11 538 538020 Abwasserbeseitigung Einzelfallabnahme von Neuanschlüssen bei Zuleitungskanälen ab DN 200 (größere Bauvorhaben) und nicht häusliches Abwasser (Gewerbe) Einzelfallabnahme von Neuanschlüssen bei Zuleitungskanälen ab DN 200 (größere Bauvorhaben) und nicht häusliches Abwasser (Gewerbe); Aufwandsbezogene Festlegung der Verwaltungskosten x 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 12 0 0 Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -172.095 -242.940 -315.202 -388.909 -464.091 -540.776 -618.995 -698.778 12 541 541010_1 Planung, Bau von öffentlichen Verkehrsflächen Anpassung der Reinigungsintervalle des Tunnels Wilhelminenstraße (Beleuchtung) Anpassung der Reinigungsintervalle des Tunnels Wilhelminenstraße (Beleuchtung) x 8.500 8.500 8.500 8.500 8.500 8.500 8.500 8.500 12 541 541010_2 Planung, Bau von öffentlichen Verkehrsflächen Kostenpflichtige Gutachter- bzw. Sachverständigertätigkeit vor Gericht im Rahmen von Verkehrsunfällen und Rotlichtverstößen an Lichtsignalanlagen Kostenpflichtige Gutachter- bzw. Sachverständigertätigkeit vor Gericht im Rahmen von Verkehrsunfällen und Rotlichtverstößen an Lichtsignalanlagen x 1.200 1.200 1.200 1.200 1.200 1.200 1.200 1.200 10 von 14 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Produkt- Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags- seite Aufwand- seite Produkt- gruppe Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt- bereich 12 541 541010_3 Planung, Bau von öffentlichen Verkehrsflächen Reduzierung der Unterhaltskosten im Bereich der Lichtsignalanlagen Reduzierung der Unterhaltskosten im Bereich der Lichtsignalanlagen durch den Einsatz neuer Techniken (z.B. LED Signalgeber) und den Abbau von beleuchteten Verkehrszeichen und stattdessen Einsatz reflektierender Verkehrszeichen x 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 12 541 541010_4 Planung, Bau von öffentlichen Stelleneinsparung Stelleneinsparung x 55.000 55.000 55.000 55.000 55.000 55.000 55.000 55.000 12 541 541010_5 Planung, Bau von öffentlichen Verkehrsflächen Änderung Verwaltungskostensatzung Erhöhung bereits bestehender Gebühren und Einführung weiterer Gebühren [Verleih von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gegen Gebühr (z.B. Absperrmaßnahmen bei Straßenfesten), Kostenpflichtige Ausfahrtsicherung von Grundstücken, Garagen, Abstellplätzen etc.; Verwaltungsgebühren bei Bordsteinabsenkungen durch Private; Verwaltungsgebühren für Gehwegaufgrabungen durch private Bauherren; Zustandserfassung von öffentlichen Flächen im Vorfeld und nach Großveranstaltungen: Reparatur von Schäden durch den Verursacher; Einführung einer separaten Gebühr für amtliche Höhenangaben (Straßen); Erhöhung der "Gebühr" für das Einbringen von privaten Erdankern oder ähnliches in städtische Grundstücke; Einführung eines Entgeltes für das Prüfen von Plänen Dritter (Bauverträge); Gebührenerhebung für die Prüfung von Ausführungsplanungen Dritter; Kostenbeitrag für die Umsetzung von Fahrradabstellanlagen im Rahmen privater Veranstaltungen; Einführung von Gebühren bei Erschließungsmaßnahmen von Dritten; Einführung einer Gebühr für private Licht- und Luftschächte in städtischen Flächen; "Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Bauanträgen (verkehrliche Erschließung des Grundstücks)] x 0 130.830 130.830 130.830 130.830 130.830 130.830 130.830 12 541 541010_6 Planung, Bau von öffentlichen Verkehrsflächen Änderung Sondernutzungssatzung Erhöhung der Gebühren (Sondernutzung Baustelleneinrichtungsflächen im öffentlichen Straßenraum, Gebühren für Postlagerkästen auf städtischen Flächen, Gebühr für Gerüste / Bauzäune, Gebühren für die Nutzung der Industriestammgleise) x 0 47.930 47.930 47.930 47.930 47.930 47.930 47.930 11 von 14 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Produkt- Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags- seite Aufwand- seite Produkt- gruppe Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt- bereich 12 546 546010 Betrieb von Parkscheinautomaten Änderung Parkgebührenordnung Ausstattung der Flächen "Parkplatz Nordbad" und "östlicher Mercksplatz" zum gebührenpflichtigen Parken, Ausstattung weiterer Parkflächen oder vorhandener Parkplätze zum gebührenpflichtigen Parken (z.B. Mathildenhöhe, Orangerie), Erweiterte Parkraumbewirtschaftung im Innenstadtgebiet (Anpassung der gebührenpflichtigen Zeiten an Öffnungszeiten der Geschäfte), Überprüfung der Gebührenhöhe in den Zonen (Zonenweise Gebührenanpassung), Überprüfung der Zonenfestlegungen, Ausweitung der Parkgebührenzonen mit Ausnahmegenehmigungen für Anwohner ohne Stellplatz (Johannesviertel) x 0 50.000 551.333 1.024.333 1.024.333 1.024.333 1.024.333 1.024.333 12 547 547010 ÖPNV-Koordination Interkommunale Zusammenarbeit Aufwandsreduzierung durch interkommunale Zusammenarbeit im Bereich ÖPNV x 0 0 180.000 180.000 180.000 180.000 180.000 180.000 12 547 547020 Planung, Bau von ÖPNV- Anlagen Standardisierung der Haltestelleninfrastruktur Die Standardisierung der Haltestelleninfrastruktur führt zu einer x 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 13 0 0 Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -326.152 -460.704 -597.947 -737.934 -880.722 -1.026.366 -1.174.922 -1.326.449 13 551 551010_1 Grünpflege Schließung der Stadtgärtnerei Schließung der Stadtgärtnerei zum 01.01.2015 x 0 1.000 251.000 251.000 251.000 251.000 251.000 251.000 13 551 551010_2 Grünpflege Reduzierung der Pflegestandards im Straßenbegleitgrün Reduzierung der Pflegestandards im Straßenbegleitgrün x 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 13 551 551010_3 Grünpflege Reduzierung der Winterdienstleistungen in Grünanlagen Reduzierung der Winterdienstleistungen in Grünanlagen x 12.870 12.870 12.870 12.870 12.870 12.870 12.870 12.870 13 551 551010_4 Grünpflege Stellenabbau Schrittweiser Abbau von 3 weiteren Stellen im Bereich Grünflächenunterhaltung nach Eintritt in den Ruhestand ab 2015 x 0 0 15.790 37.900 37.900 37.900 37.900 37.900 13 551 551010_5 Grünpflege Preisanpassung des EAD (Kompostierungsanlage) Preisanpassung des EAD (Kompostierungsanlage) x 24.460 24.460 24.460 24.460 24.460 24.460 24.460 24.460 13 551 551010_6 Grünpflege Extensivierung des Wiesenschnittprogramms Extensivierung des Wiesenschnittprogramms x 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 13 555 555010_1 Bewirtschaftung des Stadtwaldes Verzicht auf Ausstattung und Unterhaltung von Erholungsinfrastruktur Verzicht auf Ausstattung und Unterhaltung von Erholungsinfrastruktur x 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 13 555 555010_2 Bewirtschaftung des Stadtwaldes Stelleneinsparung Stelleneinsparung x 000000 50.000 50.000 13 555 555010_3 Bewirtschaftung des Stadtwaldes Verzicht auf Ausbildung im Bereich Forstwirtschaft nach Beendigung der laufenden Verzicht auf Ausbildung im Bereich Forstwirtschaft nach Beendigung der laufenden Ausbildungsverträge x 0 0 6.300 6.300 6.300 6.300 6.300 6.300 14 0 0 Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -36.356 -47.581 -59.032 -70.711 -82.623 -94.774 -107.169 -119.810 14 561 561020 Lokale Agenda 21 / Nachhaltige Entwicklung Aufwandreduzierung Aufwandreduzierung x 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 14 561 561040 Klimaschutz und Energie Stelleneinsparung Verzicht auf die Neubesetzung der Stelle des "externen" Energieberaters nach Eintritt in den Ruhestand (Streichung der kostenfreien, städtischen Energieberatung) x 0 0 55.000 55.000 55.000 55.000 55.000 55.000 12 von 14 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Produkt- Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags- seite Aufwand- seite Produkt- gruppe Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt- bereich 15 0 0 Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -17.926 -24.390 -30.984 -37.710 -44.570 -51.567 -58.705 -65.985 15 571 571010_1 Wirtschaftsförderung Streichung von Beitragszahlungen Streichung der Beitragszahlungen für die Standortmarketing-Aktivitäten der "Engeneering-Region Darmstadt-Rhein-Main- x 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 15 571 571010_2 Wirtschaftsförderung Neukonzeptionierung des Messeauftrittes Durch die Neukonzeptionierung des Messeauftrittes in einen Gemeinschaftsstand der Metropolregion FrankfurtRheinMain ergeben sich verbesserte Perspektiven für die Anwerbung von Sponsoren und x 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000 15 571 571010_3 Wirtschaftsförderung Reduzierung des Zuschusses an die Darmstadt Marketing Reduzierung des Zuschusses an die Darmstadt Marketing GmbH x 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 15 573 573010 Wissenschafts- und Kongresszentrum Reduzierung des Betriebskostenzuschusses an das Wissenschafts- und Kongresszentrum Reduzierung des Betriebskostenzuschusses an das Wissenschafts- und Kongresszentrum x 270.420 270.420 270.420 270.420 270.420 270.420 270.420 270.420 15 573 573050_1 Sonstige Beteiligungsergebnisse Ausschüttung der Sparkasse Sparkasse erhöht Ausschüttung x 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 15 573 573050_2 Sonstige Beteiligungsergebnisse Ausschüttung HEAG / bauverein AG (für alle Bereiche) Ausschüttung HEAG / bauverein AG (für alle Bereiche) x 0 0 2.600.000 2.600.000 2.600.000 2.600.000 2.600.000 2.600.000 16 0 0 Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -791.335 -891.077 -992.815 -1.096.586 -1.202.436 -1.310.400 -1.420.523 -1.532.848 16 0 0_1 Nutzung von Synergieeffekten durch Betrieb von Shared Service Centern Nutzung von Synergieeffekten durch Betrieb von Shared Service Centern x 0 0 0 800.000 800.000 800.000 800.000 800.000 16 0 0_2 Gemeinsamer Einkauf in der Stadtwirtschaft Gemeinsamer Einkauf in der Stadtwirtschaft x 0 250.000 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 16 0 0_3 Flächenkonzentration Verwaltung und Unternehmen Flächenkonzentration Verwaltung und Unternehmen x 0000 300.000 300.000 300.000 300.000 16 0 0_4 Evaluation von Förderprogrammen u. Kontrolle der Mittelverwendung in Stadtverwaltung und Unternehmen Evaluation von Förderprogrammen u. Kontrolle der Mittelverwendung in Stadtverwaltung und Unternehmen (Mehreinnahmen durch Zuweisungen / Zuschüsse) x 0 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 16 611 611010_01 Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen Hebesatzerhöhung für Grundsteuer A (Anhebung von 252 auf 290 Punkte) Hebesatzerhöhung für Grundsteuer A (Anhebung von 252 auf 290 Punkte) x 6.300 6.300 6.300 6.300 6.300 6.300 6.300 6.300 16 611 611010_02 Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen Hebesatzerhöhung für Grundsteuer B (Anhebung von 370 auf 460 Punkte), ab 2017: Mehrerträge bei der Grundsteuer B Hebesatzerhöhung für Grundsteuer B (Anhebung von 370 auf 460 Punkte), ab 2017: Mehrerträge bei der Grundsteuer B x 6.716.700 7.314.114 7.923.476 8.545.026 12.305.200 12.334.989 13.044.769 13.768.744 16 611 611010_03 Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen Erhöhung der Spielapparatesteuer Erhöhung der Spielapparatesteuer x 465.000 465.000 465.000 465.000 465.000 465.000 465.000 465.000 x 27.500.000 31.250.000 35.112.500 39.090.875 43.188.600 47.409.260 51.756.530 56.234.230 x -4.445.100 -5.054.000 -5.681.000 -6.327.000 -6.992.000 -7.677.000 -8.383.000 -9.110.000 61116 Mehreinnahmen Gewerbesteuer; durch die Mehreinnahmen erhöht sich auch die Gewerbesteuerumlage, dies wird als negativer Aufwand dargestellt Mehreinnahmen Gewerbesteuer Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen 611010_04 13 von 14 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Produkt- Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags- seite Aufwand- seite Produkt- gruppe Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt- bereich 16 611 611010_05 Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen Gemeindeanteil Einkommensteuer Mehreinnahmen durch positive Entwicklung der Einkommensteuer x 3.437.500 5.054.688 6.380.781 7.733.397 9.113.065 10.520.326 11.955.733 13.419.847 16 611 611010_06 Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen Gemeindeanteil Umsatzsteuer Mehreinnahmen durch positive Entwicklung der Umsatzsteuer x 128.750 414.469 707.330 1.007.514 1.315.202 1.630.582 1.953.846 2.285.192 16 611 611010_07 Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen Zweitwohnungssteuer Mehreinnahmen bei der Zweitwohnungssteuer x 570.000 570.000 570.000 570.000 570.000 570.000 570.000 570.000 16 611 611010_08 Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen Kulturförderabgabe Wegfall der Erträge aufgrund der Satzungsaufhebung x -600.000 -600.000 -600.000 -600.000 -600.000 -600.000 -600.000 -600.000 16 611 611010_09 Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen Familienleistungsausgleich Mehreinnahmen Familienleistungsausgleich x 615.500 767.465 923.989 1.085.209 1.251.265 1.422.303 1.598.472 1.7 79.926 16 611 611010_10 Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen Krankenhausumlage geringere Krankenhausumlage x 254.690 254.690 254.690 254.690 254.690 254.690 254.690 254.690 16 611 611010_11 Steuern, allgemeine Zuweisungen, allgemeine Umlagen LWV-Umlage Erhöhung der LWV-Umlage x -764.840 -1.662.392 -2.586.871 -3.539.084 -4.519.864 -5.530.067 -6.570.576 -7.642.301 16 612 612010_1 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft Risikoprämien für die Übernahme zweier Bürgschaften Risikoprämien für die Übernahme zweier Bürgschaften x 2.220.400 2.020.080 2.002.040 1.923.080 1.904.800 1.886.380 1.867.830 1.849.150 16 612 612010_2 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft Zinsersparnis durch die Inanspruchnahme des Schutzschirms Zinsersparnis durch die Inanspruchnahme des Schutzschirms x 0 0 0 1.500.000 1.800.000 1.800.000 1.800.000 1.800.000 14 von 14
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Durchschnitt 2010/2011 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020Produktbereich Summe ordentliches Ergebnis -457,61 -193,43 -153,54 -88,93 -46,60 1,79 18,88 39,62 60,64 Konsolidierungsprogramm ordentliches Ergebnis (in Euro je Einwohner) Abbaubeträge -264,18 -39,89 -64,61 -42,33 -48,39 -17,09 -20,74 -21,02 -401,49 -110,10 -31,09 -147,63 -370,96 -424,14 -24,55 -29,83 -28,78 -23,40 75,94 -163,66 -65,94 27,19 -16,21 1.541,22 -400,93 -112,13 -30,36 -146,43 -349,21 -442,22 -23,65 -29,44 -29,13 -23,72 75,76 -162,57 -66,87 27,11 -16,26 1.576,51 -399,75 -106,49 -32,39 -150,38 -411,49 -405,23 -23,29 -31,13 -27,24 -22,70 76,26 -163,29 -64,18 27,40 -20,38 1.296,67 -399,89 -114,68 -27,19 -146,62 -330,32 -453,61 -23,65 -29,54 -29,72 -24,05 75,58 -158,35 -65,93 27,41 1,70 1.609,93 -399,90 -117,53 -27,68 -144,60 -325,87 -474,09 -24,05 -18,65 -29,84 -24,38 75,40 -155,58 -66,75 27,33 1,65 1.657,94 -401,64 -120,68 -28,19 -144,93 -327,00 -474,87 -24,30 -18,75 -30,45 -24,72 75,21 -156,10 -67,74 27,25 1,61 1.717,09 -404,84 -123,89 -28,71 -145,12 -328,15 -478,17 -24,56 -16,92 -31,08 -25,07 75,02 -156,63 -68,75 27,16 1,56 1.747,03 -408,09 -127,16 -29,24 -145,31 -329,32 -481,53 -24,82 -17,03 -31,72 -25,42 74,82 -157,18 -69,43 27,08 1,51 1.782,46 -411,41 -130,50 -29,78 -145,50 -330,51 -484,96 -25,09 -17,14 -32,37 -25,78 74,63 -157,73 -70,48 26,99 1,46 1.818,81 Konsolidierungsprogramm 1. Innere Verwaltung 2. Sicherheit und Ordnung 3. Schulträgeraufgaben 4. Kultur und Wissenschaft 5. Soziale Leistungen 6. Kinder-, Jugend- und Familienhilfe 7. Gesundheitsdienst 10. Bauen und Wohnen 11. Ver- und Entsorgung 12. Verkehrsflächen u. -anlagen, ÖPNV 13. Natur- und Landschaftspflege 14. Umweltschutz 15. Wirtschaft und Tourismus 16. Allgemeine Finanzwirtschaft 9. Räuml. Planung / Entwickl. Geoinfo. 8. Sportförderung Anlage 1 zum Konsolidierungsvertrag mit der Kommune: Darmstadt 06411000_20120502065305 Stand: Antragsnummer: 12.10.2012 08:36:20 Seite 1
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Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SchuSV Ausfertigungsdatum: 21.06.2012 Gültig ab: 29.06.2012 Gültig bis: 31.12.2047 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVBl. 2012, 183 Gliederungs- Nr: 41-41 Verordnung zur Durchführung des Schutzschirmgesetzes (SchuSV) Vom 21. Juni 2012 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.06.2012 bis 31.12.2047 Aufgrund des § 6 des Schutzschirmgesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128) verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände: § 1 Antragsverfahren (1) Die Anträge nach § 3 Abs. 1 des Schutzschirmgesetzes sind schriftlich bis 29. Juni 2012 zu stellen (Ausschlussfrist). (2) Die Anträge nach Abs. 1 sind nach einem von dem für die Finanzen zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster zu erstellen und zeitgleich auch in elektronischer Form an die vorgegebene Adresse zu übermitteln. Für die fristgerechte Antragstellung ist der schriftliche Antrag maßgeblich. (3) Die Anträge nach Abs. 1 sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde der Kommune in Abschrift und in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben. (4) Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung nimmt zu den Anträgen der seiner Aufsicht unterliegenden Gemeinden Stellung. Er legt seine Stellungnahmen zusammen mit den Anträgen zeitnah, spätestens bis 15. September 2012 der oberen Aufsichtsbehörde vor und übermittelt ihr die bewerteten elektronischen Daten. (5) Der Regierungspräsident nimmt zu den Anträgen der seiner Aufsicht unterliegenden Gemeinden und Landkreise und zu den von dem Landrat nach Abs. 4 vorgelegten Anträgen Stellung. Er legt seine Stellungnahmen zusammen mit den Anträgen zeitnah, spätestens bis 31. Oktober 2012 dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem für die Finanzen zuständigen Ministerium zur Entscheidung vor und übermittelt ihnen die bewerteten elektronischen Daten. § 2 Mitteilung über den Antrag Das für die Finanzen zuständige Ministerium teilt im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium der WIBank sowie den Landkreisen und Regierungspräsidien als Aufsichtsbehörden die Entscheidungen über die Anträge mit. Page 1 of 6Druck- und Speicheransicht 04.10.2012http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/cq8/page/bshesprod.psml?action=... § 3 Datenübermittlung an die WIBank Das für die Finanzen zuständige Ministerium leitet die Angaben zu den abzulösenden Investitions- und Kassenkrediten in elektronischer Form bis spätestens 16. Juli 2012 an die WIBank weiter. Es informiert sie außerdem darüber, ob die Kommune Anträge auf Zinsdiensthilfen gestellt hat. § 4 Ablösung der Investitions- und Kassenkredite (1) Werden Entschuldungshilfen nach § 3 Abs. 3 des Schutzschirmgesetzes bewilligt, löst die WIBank die Investitions- und Kassenkredite nach Maßgabe des Schutzschirmgesetzes, dieser Rechtsverordnung und einer von dem für die Finanzen zuständigen Ministerium mit der WI- Bank zu schließenden Vereinbarung zum rechtlich und tatsächlich möglichen Rückzahlungstermin ab. (2) Ablösungsfähig sind Investitions- und Kassenkredite nach § 1 Abs. 1 des Schutzschirmgesetzes, deren Schuldnerin die Kommune ist und die keine Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Haushalten darstellen. Den Darlehen darf keine öffentliche Förderun g zugrunde liegen. Nicht ablösungsfähig sind insbesondere Verbindlichkeiten der Kommune gegenüber dem Land oder dem Bund und Verbindlichkeiten, die einen Zins- oder Tilgungszuschuss des Landes oder des Bundes beinhalten. (3) Voraussetzung für die Ablösung der Investitions- und Kassenkredite ist insbesondere: Die Kommune hat mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium eine Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Schutzschirmgesetzes geschlossen und die Bestandskraft der begünstigenden Entscheidung nach § 3 Abs. 4 des Schutzschirmgesetzes ist eingetreten, die Kommune hat mit der WIBank eine Vereinbarung geschlossen, in der insbesondere die zur Ablösung vorgesehenen Investitions- und Kassenkredite aufgeführt sowie die Zinsverpflichtungen der Kommune, die voraussichtlichen Ablösungszeitpunkte und die Ablösungsmodalitäten der WIBank geregelt werden, das Ende der Sollzinsbindungsfrist der jeweils abzulösenden Investitions- und Kassenkredite fällt grundsätzlich in den Zeitraum vom 15. Februar 2013 bis einschließlich 31. Dezember 2016 oder die Kommune vereinbart mit dem Gläubigerkreditinstitut in diesem Zeitraum einen Rückzahlungstermin und übernimmt die hierbei vereinbarten Entgelte. § 5 Vereinbarung und Durchführung für den Haushaltsausgleich notwendiger Maßnahmen (1) Grundlagen für die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Schutzschirmgesetzes zu schließende Vereinbarung sind das im Antragsverfahren ausgearbeitete Konsolidierungsprogramm sowie die Auflagen und Bedingungen, die in den Verfügungen der Aufsichtsbehörde im Haushaltsgenehmigungsverfahren enthalten sind. Ungeachtet der zwischen der Kommune und dem Land getroffenen Vereinbarung bleibt es der Aufsichtsbehörde im Rahmen der jährlichen Haushaltsgenehmigung unbenommen, durch weitere Auflagen und Bedingungen angemessen auf eine veränderte Finanzsituation zu reagieren. Sollten einzelne Maßnahmen keinen Erfolg haben oder sollte die Haushaltsentwicklung neue Maßnahmen erfordern, sind entsprechende Anpassungen und Konsolidierungsschritte im Rahmen der Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes, nach Zustimmung des für die Finanzen zuständigen 1. 2. 3. Page 2 of 6Druck- und Speicheransicht 04.10.2012http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/cq8/page/bshesprod.psml?action=... Ministeriums im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium zu beschließen. (2) Bei Gemeinden gelten die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 des Schutzschirmgesetzes als erfüllt, wenn sich ihr ordentliches Ergebnis gemessen am durchschnittlichen ordentlichen Ergebnis der Jahre 2010 und 2011 jährlich um den vereinbarten Betrag je Einwohnerin und Einwohner beginnend ab dem Haushaltsjahr 2013 verbessert, bis mindestens der jahresbezogene Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses erreicht ist (Mindestkonsolidierungsbeitrag). Der vereinbarte Betrag soll regelmäßig 100 Euro je Einwohnerin und Einwohner und Jahr nicht unterschreiten. Wird in einem Haushaltsjahr der Mindestkonsolidierungsbeitrag übertroffen, so kann der erzielte zusätzliche Konsolidierungsbeitrag auf den Mindestkonsolidierungsbeitrag der Folgejahre angerechnet werden. Der Mindestkonsolidierungsbeitrag muss aus dem Haushaltsplan und aus dem Jahresabschluss ersichtlich sein. Der jahresbezogene Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt, in begründeten Fällen spätestens im Haushaltsjahr 2020, erreicht werden. (3) Die Landkreise erfüllen die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 des Schutzschirmgesetzes, indem sie ab dem Haushaltsjahr 2013 insbesondere die sich nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2012 (GVBl. I S. 128, 132), im Vergleich zum Haushaltsjahr 2012 ergebenden zusätzlichen Erträge mit Ausnahme der besonderen Finanzzuweisungen und Investitionszuweisungen und die sich aus der Übernahme der Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit durch den Bund er gebenden finanziellen Entlastungen vollständig zum jahresbezogenen Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses verwenden. Dies gilt nicht, wenn die zusätzlichen Erträge und finanziellen Entlastungen geringer sind als Mindererträge oder zusätzliche Aufwendungen, die vom Bund oder vom Land durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes unter Berücksichtigung von Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz zur Sicherstellung der Finanzausstattung von Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 7. November 2002 (GVBl. I S. 654), geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 638), verursacht werden. Die darüber hinaus erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des jahresbezogenen Ausgleichs des ordentlichen Ergebnisses nach § 3 Abs. 3 des Schutzschirmgesetzes sind in der Vereinbarung zu bestimmen. Der jährliche Konsolidierungsbeitrag wird von dem Landkreis ermittelt und in der Vereinbarung im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium festgelegt. (4) Den Berechnungen werden die von dem Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichten Einwohnerzahlen zum Stichtag 31. Dezember 2010 zugrunde gelegt. (5) Ordentliches Ergebnis im Sinne der Abs. 2 und 3 ist der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge abzüglich des Gesamtbetrags der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen. Für das ordentliche Ergebnis der Haushaltsjahre 2010 und 2011 ist der Wert des vom Gemeindevorstand oder vom Kreisausschuss beschlossenen Jahresabschlusses anzusetzen. Liegt dieser Beschluss noch nicht vor, ist der entsprechende Wert aus den zuletzt verfügbaren haushaltswirtschaftlichen Daten (insbesondere Nachtragssatzungen, Daten aus Berichten nach § 28 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 840)) zu übernehmen. (6) Der Mindestkonsolidierungsbeitrag und der Konsolidierungsbeitrag eines jeden Jahres bemessen sich nach der Summe der Steigerung der ordentlichen Erträge einschließlich der Zins- und sonstigen Finanzerträge und der Senkung der ordentlichen Aufwendungen einschließlich der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr. § 6 Berichts- und Nachweispflichten Page 3 of 6Druck- und Speicheransicht 04.10.2012http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/cq8/page/bshesprod.psml?action=... (1) Die Kommune ist verpflichtet, dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und der Aufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Schutzschirmgesetzes über die Durchführung der vereinbarten Maßnahmen zu berichten. Der Bericht über das erste Halbjahr ist jeweils bis zum 31. August desselben Jahres und der Bericht über das zweite Halbjahr jeweils bis zum 28. Februar des folgenden Jahres vorzulegen. Der geprüfte Jahresabschluss (§ 128 der Hessischen Gemeindeordnung) ist mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und der Aufsichtsbehörde vorzulegen, sobald der Schlussbericht vorliegt. (2) Die Berichte sind nach einem von dem für die Finanzen zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster abzufassen. Sie sind schriftlich und als elektronische Datensätze einzureichen. § 7 Folgen von Pflichtverletzungen (1) Bei Verletzung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Schutzschirmgesetzes, der Nebenbestimmungen zu begünstigenden Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 des Schutzschirmgesetzes oder der Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Schutzschirmgesetzes kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach dem Siebenten Teil der Hessischen Gemeindeordnung ergreifen, die geeignet sind, diese Verpflichtungen der Kommune durchzusetzen. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet das für die kommunalen Angelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Finanzen zuständige Ministerium über die von ihr ergriffenen Maßnahmen. (2) Verletzt die Kommune eine der in Abs. 1 genannten Verpflichtungen und bleiben die Maßnahmen nach Abs. 1 erfolglos, so setzt der Regierungspräsident der Kommune eine angemessene Frist für geeignete Maßnahmen, um den jahresbezogen Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses zum nächstmö glichen Zeitpunkt herbeizuführen. Eine Verlängerung der Frist ist nur einmal zulässig. (3) Nach Ablauf der in Abs. 2 bestimmten Frist muss die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Verpflichtungen sichergestellt sein. Andernfalls prüft der Regierungspräsident, inwieweit die der Kommune gewährten Entschuldungs- und Zinsdiensthilfen nach Maßgabe des § 8 für die Zukunft einzustellen und für die Vergangenheit rückabzuwickeln sind. (4) Abs. 3 gilt nicht, wenn die Verletzung einer der in Abs. 1 genannten Verpflichtungen auf einem von der Kommune unabwendbaren Ereignis beruht, das unerwartet eintritt und gegen das die Kommune aufgrund der Kurzfristigkeit des Eintritts keine Vorsorge treffen konnte. Die Kommune muss ohne eigenes Verschulden von dem Ereignis betroffen sein, so dass auch durch ein umsichtiges und vorausschauendes Handeln die Verletzung der in Abs. 1 genannten Verpflichtungen nicht zu verhindern gewesen wäre. § 8 Einstellung und Rückabwicklung der Hilfen (1) Die Einstellung und Rückabwicklung der Entschuldungshilfe und der Zinsdiensthilfen nach § 4 Abs. 1 des Schutzschirmgesetzes sind in einem gestuften Verfahren vorzunehmen. Zunächst sind die Zinsdiensthilfen für die Zukunft vorläufig einzustellen. Verletzt die Kommune fortgesetzt ihre Verpflichtungen, sollen die Zinsdiensthilfen und die Entschuldungshilfen für die Zukunft endgültig eingestellt und zusätzlich die Entschuldungshilfen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei 1. 2. 3. Page 4 of 6Druck- und Speicheransicht 04.10.2012http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/cq8/page/bshesprod.psml?action=... schweren und andauernden Verstößen können zusätzlich zu den Maßnahmen nach Satz 3 die Zinsdiensthilfen auch für die Vergangenheit zurückgefordert werden. (2) Im Fall des Abs. 1 Satz 3 wird eine Forderung des Landes gegen die Kommune auf Erstattung der geleisteten und Ersatz der künftig noch zu leistenden Zahlungen des Landes an die WIBank nach § 1 Abs. 2 Satz 4 des Schutzschirmgesetzes in Höhe der Entschuldungshilfen begründet. Die Forderung des Landes auf Erstattung der geleisteten Zahlungen wird einen Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Rückabwicklung der Entschuldungshilfen fällig. Die Forderung des Landes auf Ersatz der künftig zu leistenden Zahlungen wird drei Bankarbeitstage vor deren Fälligkeit fällig. (3) Im Fall des Abs. 1 Satz 4 wird zusätzlich zu der Forderung des Landes nach Abs. 2 eine Forderung des Landes gegen die Kommune auf Erstattung der geleisteten Zinsdiensthilfen begründet. Die Forderung wird einen Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Rückabwicklung der Hilfen fällig. Darüber hinaus hat die Kommune dem Land den durch die Gewährung der Hilfe entstandenen Refinanzierungsschaden zu ersetzen; er beträgt pauschal drei Prozent von den durch das Land an die WIBank geleisteten Zahlungen. (4) Rechte Dritter, insbesondere der WIBank, bleiben von einer Einstellung der Zinsdiensthilfen oder von einer Rückabwicklung der Entschuldungshilfen unberührt. § 9 Haushaltsrechtliche Abwicklung (1) Die mit der Abwicklung der Entschuldungshilfe und der Zinsdiensthilfen verbundenen Geschäftsvorfälle sind in der Bilanz, im Ergebnishaushalt, in der Ergebnisrechnung, im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung der Gemeinde oder des Landkreises zu veranschlagen und zu buchen. (2) In Höhe der Entschuldungshilfe für die Ablösung von Kassenkrediten sind auf der Passivseite der Bilanz der Posten „1.3 - Ergebnisverwendung“ und die entsprechenden Unterposten und der Posten „4.3 - Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnahme für die Liquiditätssicherung“ zu reduzieren. Ist der Betrag der Entschuldun gshilfe nach Satz 1 größer als der Betrag des passiven Bilanzpostens „1.3 - Ergebnisverwendung“, ist in Höhe des Unterschiedsbetrages der passive Bilanzposten „1.1 - Netto-Position“ zu erhöhen. (3) In Höhe der Entschuldungshilfe für die Ablösung von Investitionskrediten sind auf der Passivseite der Bilanz der Posten „1.1 - Netto-Position“ zu erhöhen und der Posten „4.2 - Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen“ und die entsprechenden Unterposten zu reduzieren. (4) Die Zinsdiensthilfen sind im Ergebnishaushalt und in der Ergebnisrechnung als Ertrag auf dem Unterkonto „543010 - Schuldendiensthilfen“ zu veranschlagen und als Einzahlung auf dem entsprechenden Unterkonto der Finanzrechnung zu buchen. (5) Die an die WIBank zu zahlenden Zinsen sind in voller Höhe im Ergebnishaushalt und in der Ergebnisrechnung als Aufwand auf dem Hauptkonto „771 - Bankzinsen“ zu veranschlagen und als Auszahlung auf dem entsprechenden Hauptkonto der Finanzrechnung zu buchen. (6) Bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs sind die Einzahlungen nach Abs. 4 mit den Auszahlungen nach Abs. 5 zu verrechnen. (7) Für Sondervermögen und Treuhandvermögen nach den §§ 115 und 116 der Hessischen Gemeindeordnung gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß, soweit nicht die für sie geltenden Rechnungslegungsvorschriften entgegenstehen. Dabei ist die Bildung eines Sonderpostens auf der Passivseite der Bilanz mit der Maßgabe zulässig, dass eine ertragswirksame Auflösung nicht vorgenommen wird. Page 5 of 6Druck- und Speicheransicht 04.10.2012http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/cq8/page/bshesprod.psml?action=... § 10 Haushaltsgenehmigungsverfahren (1) Die Berichte nach § 6 Abs. 1 werden von der Aufsichtsbehörde in das Haushaltsgenehmigungsverfahren einbezogen. (2) Nach Erreichen des jahresbezogenen Ausgleiches des ordentlichen Ergebnisses ist der Kommune die Aufnahme von neuen Investitions- und Kassenkrediten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn der jahresbezogene Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses im Ergebnishaushalt weiterhin gewährleistet ist. § 11 Koordinierungsstelle, WIBank-Beirat (1) Das für die Finanzen zuständige Ministerium richtet für die Dauer der Umsetzung des Schutzschirmgesetzes eine Koordinierungsstelle ein. Sie hat in beratender Funktion die Aufgabe, Fragen zu klären und Probleme zu erörtern, die bei der Durchführung des Schutzschirmgesetzes auftreten. Die Koordinierungsstelle besteht aus Vertretern des Landes, der Kommunalen Spitzenverbände und der WIBank. Sie kann bei Bedarf weitere Personen hinzuziehen. Die Fragestellungen der Kommunen sind über die Kommunalen Spitzenverbände an die Koordinierungsstelle zu richten. (2) Die Sitzungen des nach § 1 Abs. 5 Satz 1 des Schutzschirmgesetzes einzurichtenden WIBank-Beirats sollen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Sitzungen der Koordinierungsstelle stattfinden. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2047 außer Kraft. Wiesbaden, den 21. Juni 2012 Der Hessische Minister der Finanzen Dr. Schäfer © juris GmbH Page 6 of 6Druck- und Speicheransicht 04.10.2012http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/cq8/page/bshesprod.psml?action=...
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Vizepräsidenten OB HILGEN /g21/g3 /g3 /g49/g68/g70/g75/g3/g71/g72/g85/g3/g74/g72/g80/g72/g76/g81/g86/g68/g80/g72/g81/g3/g36/g88/g86/g68/g85/g69/g72/g76/g87/g88/g81/g74/g3/g71/g72/g85/g3/g53/g68/g75/g80/g72/g81/g89/g72/g85/g72/g76/g81/g69/g68/g85/g88/g81/g74/g3/g89/g82/g80/g3/g21/g19/g17/g3/g45/g68/g81/g88/g68/g85/g3/g21/g19/g20/g21/g15/g3/g71/g72/g85/g3 /g61/g88/g86/g68/g87/g93/g89/g72/g85/g72/g76/g81/g69/g68/g85/g88/g81/g74/g3/g80/g76/g87/g3/g71/g72/g81/g3/g47/g68/g81/g71/g78/g85/g72/g76/g86/g72/g81/g3/g89/g82/g80/g3/g20/g21/g17/g3/g45/g68/g81/g88/g68/g85/g3/g21/g19/g20/g21/g15/g3/g71/g72/g85/g3/g74/g72/g80/g72/g76/g81/g86/g68/g80/g72/g81/g3/g40/g81/g87/g90/g76/g70/g78/g16 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Erstem Vizepräsidenten OB HILGEN /g22/g3 /g3 /g22/g17/g3/g49/g72/g87/g87/g82/g81/g72/g88/g89/g72/g85/g86/g70/g75/g88/g79/g71/g88/g81/g74/g3 /g61/g76/g72/g79/g3/g71/g72/g86/g3/g54/g70/g75/g88/g87/g93/g86/g70/g75/g76/g85/g80/g86/g3/g76/g86/g87/g3/g72/g86/g15/g3/g71/g76/g72/g3/g46/g82/g80/g80/g88/g81/g72/g81/g3/g76/g81/g3/g71/g76/g72/g3/g47/g68/g74/g72/g3/g93/g88/g3/g89/g72/g85/g86/g72/g87/g93/g72/g81/g15/g3/g76/g75/g85/g72/g3/g54/g70/g75/g88/g79/g71/g72/g81/g3/g78/g82/g81/g87/g76/g16 /g81/g88/g76/g72/g85/g79/g76/g70/g75/g3/g68/g69/g69/g68/g88/g72/g81/g3/g93/g88/g3/g78/g124/g81/g81/g72/g81/g17/g3/g40/g76/g81/g72/g3/g83/g72/g85/g80/g68/g81/g72/g81/g87/g72/g3/g49/g72/g88/g89/g72/g85/g86/g70/g75/g88/g79/g71/g88/g81/g74/g3/g86/g87/g72/g75/g87/g3/g71/g72/g80/g3/g72/g81/g87/g74/g72/g74/g72/g81/g17/g3 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1 Konsolidierungsvertrag zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium der Finanzen, dieses vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen, nachstehend Land genannt und der Stadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat, nachstehend Stadt genannt über Maßnahmen zur Erreichung des Haushaltsausgleic hs nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger Kommunen vom 14. Mai 2012, GVBl. Seite 128 (Schutzschirmgesetz – SchuSG). Präambel Im Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner, die Leistungsfähigkeit der Kommunen zu sichern, haben die Hessische Landesregierung, der Hessische Landkreistag, der Hessische Städtetag und der Hessische Städte- und Gemeindebund eine Rahmenverei nbarung zum Kommunalen Schutzschirm unterzeichnet. Davon ausgehend wurden das Schutzsch irmgesetz vom Hessischen Landtag beschlossen sowie die dazugehörige Rechtsverordnung (Verordnung zur Durchführung des Schutzschirmgesetzes – SchuSV – vom 21. Juni 2012, GVBl. Seite 183) vom Hessischen Minister der Finanzen erlassen. Auf den vorgenannten Grundlagen basiert dieser Konsolidierungsvertrag zwischen der Stadt und dem Land. Die Vertragsparteien sind sich – ungeachtet der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung – einig, dass eine nachhaltige Haushaltskonsolidierung Voraussetz ung zum Erhalt der finanziellen Handlungsfähigkeit ist und letztlich nur der schnellstmögliche und dauerhafte Haushaltsausgleich die Selbstverwaltung der Stadt sichert. Die Auswahl der mit diesem Vertrag vereinbarten Maßnahmen zur Erreichung des Konsolidierungszieles obliegt – im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung – den Organen der Kommune. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Vertrages ist die Stadt aufgefordert, die Konsolidierungsmaßnahmen, die Gegenstand dieses Vertrages sind, im größtmöglichen Konsens in der Vertretungskörperschaft zu beschließen. Dies wird durch die Vorlage des Beschlusses der Sta dtverordnetenversammlung zur Durchführung des in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag nieder gelegten Konsolidierungsprogramms, der am… mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitgli eder getroffen wurde, dokumentiert. Eine Ablichtung des Beschlusses ist diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt. 2 § 1 Grundlage und Gegenstand des Vertrages, Konsolidierungsziel, Konsolidierungshilfen (1) Zur Erreichung des schnellstmöglichen Haushaltsausgleichs gewährt das Land der Stadt 1. Entschuldungshilfen von 186.563.886 Euro, 2. Zinsdiensthilfen des Landes und 3. Zinsdiensthilfen aus dem Landesausgleichsstock nach Maßgabe des Schutzschirmgesetzes und der Veror dnung zur Durchführung des Schutzschirmgesetzes. Die Gewährung der Hilfen erfolgt durch einen Bewilligungsbescheid. (2) Die Stadt verpflichtet sich mit diesem Vertrag, die Haushaltswirtschaft so zu führen, dass der Haushalt zum nächstmöglichen Zeitpunkt und danach jahresbezogen dauerhaft ausgeglichen wird. Sie trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die Durchführung der mit diesem Vertrag vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen recht lich und tatsächlich möglich sowie zur Erreichung des Konsolidierungszieles geeignet ist. (3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ungeacht et der gesonderten Erwähnung einzelner Paragraphen, deren sinngemäßer oder wörtlicher Wied ergabe im Vertragstext das Schutzschirmgesetz und die Verordnung zur Durchführ ung des Schutzschirmgesetzes in ihrem vollen Umfang Grundlage dieses Vertrages sind. § 2 Zeitpunkt des Haushaltsausgleichs Die Stadt verpflichtet sich, den jahresbezogenen Hau shaltsausgleich im ordentlichen Ergebnis spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres/Rechnu ngsjahres 2017 zu erreichen (Konsolidierungszeitraum). In den darauf folgenden Jahren gilt die doppische Schuldenbremse, d.h. nach Erreichen des jahresbezogenen Ausgleichs des or dentlichen Ergebnisses darf die Stadt neue Investitions- und Kassenkredite grundsätzlich nur a ufnehmen, wenn der jahresbezogene Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses im Ergebnishaushalt we iterhin gewährleistet ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf den Haushaltsplan und den Jahresabschluss. § 3 Konsolidierungsmaßnahmen Die Stadt verpflichtet sich, die in der Anlage 2 zu diesem Vertrag beschriebenen Maßnahmen zur Erreichung des Haushaltsausgleichs durchzuführen. S ie verpflichtet sich, mindestens das in der Anlage 1 für jedes Jahr des Konsolidierungszeitraums festgelegte ordentliche Ergebnis im Gesamtergebnis sowohl im Haushaltsplan als auch im Jahresabschluss zu erreichen. 3 § 4 Austausch, Anpassung und Ergänzung von Konsolidierungsmaßnahmen (1) Die Stadt ist berechtigt, vereinbarte Maßnahmen im laufenden Konsolidierungszeitraum durch eine oder mehrere andere Maßnahmen zu ersetze n, sofern das für die vereinbarte Maßnahme prognostizierte Konsolidierungspotenzial mindestens in derselben Höhe erreicht wird. (2) Sollten einzelne Konsolidierungsmaßnahmen keinen Er folg haben oder sollte die Haushaltsentwicklung neue Konsolidierungsmaßnahmen erfordern, um den Ausgleich des Haushalts im ordentlichen Ergebnis zum vereinbarten Zeitpunkt zu erreichen, sind entsprechende Anpassungen bei den vereinbarten Maßn ahmen oder ergänzende Maßnahmen im Rahmen der Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes zu beschließen. (3) Bei dem Austausch, der Anpassung und der Ergänzung von Maßnahmen sind Prognosen vorsichtig zu treffen. Alle vorhersehbaren Risiken sind zu berücksichtigen. Erträge sind nur in der Höhe anzusetzen, wie sie mit hoher Wahrscheinli chkeit realisiert werden können. Aufwendungen sind mindestens in der Höhe anzusetzen , wie sie mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallen werden. (4) Der Austausch, die Anpassung und die Ergänzung von Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des für die Finanzen zuständigen Ministe riums im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium. § 5 Ablösung der Investitions- und Kassenkredite durch die WIBank Die Stadt schließt mit der WIBank eine Vereinbarung zur Ablösung der Investitions- und Kassenkredite sowie im Hinblick auf die Zinstragung spflicht (Ablösungs- und Zinsvereinbarung). Die Ablösung kann erst erfolgen, wenn der vom Land zu erlassende Bewilligungsbescheid bestandskräftig geworden ist und die weiteren, in der Ablösungs- un d Zinsvereinbarung festgelegten Ablösungsvoraussetzungen erfüllt sind. § 6 Berichts- und Auskunftspflicht (1) Die Stadt ist nach § 4 Abs. 2 SchuSG, § 6 SchuSV ve rpflichtet, dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem Regierungspräsident über die Fortschritte bei der Durchführung der vereinbarten Konsolidierungsmaßnah men halbjährlich zu berichten und diese nachzuweisen. Sie verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die Berichte rechtzeitig, vollständig und inhaltlich zutreffend vorgelegt werden. (2) Ungeachtet der regelmäßigen Erstattung der Berichte erklärt sich die Stadt bereit, das für die Finanzen zuständige Ministerium und den Regierungsp räsident unaufgefordert unverzüglich über Vorgänge und Umstände in Kenntnis zu setzen, d ie den Ausgleich des Haushalts im ordentlichen Ergebnis zum vereinbarten Zeitpunkt gefährden könnten. 4 § 7 Folgen von Pflichtverletzungen (1) Falls Konsolidierungsmaßnahmen, zu denen sich die S tadt nach §§ 3 und 4 dieses Vertrages verpflichtet hat, nicht vollständig oder nicht rech tzeitig umgesetzt werden, ist der Regierungspräsident berechtigt, die in § 7 SchuSV b eschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, um den Haushausgleich im ordentlichen Ergebnis zum vereinbarten Zeitpunkt sicherzustellen. (2) Falls die Stadt ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt, insbesondere sich weigert, vereinbarte Konsolidierungsmaßnahmen umzusetzen ode r erforderliche ergänzende Maßnahmen zu beschließen und umzusetzen, ist das für die Finanzen zuständige Ministerium nach Maßgabe des § 8 SchuSV berechtigt, die Einstel lung und Rückabwicklung der Hilfen vorzunehmen. § 8 Konsolidierungsbegleitung Das Land begleitet die Stadt im Rahmen ihres Konsol idierungsprozesses und unterstützt sie mit Entscheidungshilfen, beispielsweise durch die Etabl ierung eines regelmäßigen Kennzahlenvergleiches. § 9 Vertragsdauer (1) Der Vertrag endet, wenn der Regierungspräsident auf Nachweis der Stadt bestandskräftig festgestellt hat, dass ihr Ergebnishaushalt und ihr e Ergebnisrechnung im dritten aufeinanderfolgenden Jahr ausgeglichen waren. (2) Um die einvernehmlich angestrebte Haushaltskonsolid ierung der Stadt sicherzustellen, ist während der Laufzeit des Vertrages eine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen. (3) Eine Änderung des Schutzschirmgesetzes oder der Ver ordnung zur Durchführung des Schutzschirmgesetzes berechtigen die Vertragspartne r, eine entsprechende Anpassung dieses Vertrages zu verlangen, soweit die Änderung reicht. § 10 Inkrafttreten, Veröffentlichung (1) Dieser Vertrag wird nach seiner Unterzeichnung wirk sam, wenn die Stadtverordnetenversammlung den in der Anlage 1 niedergelegten Konsolidierungspfad und die in der Anlage 2 aufgeführten Maßnahmen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder beschlossen hat und der Beschluss dem für die Finanzen zuständigen Ministerium vorgelegt worden ist. 5 (2) Sobald der Vertrag wirksam geworden ist, sind beide Vertragsparteien berechtigt, ihn inklusive Anlagen auf ihrer offiziellen Webpräsenz zu veröffentlichen. § 11 Salvatorische Klausel, Schriftformklausel (1) Sollte eine Bestimmung oder sollten mehrere Bestimm ungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit de s Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine Regelung zu treffen, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. (2) Mündliche Abreden zu diesem Vertrag wurden nicht ge troffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftfor m und erfordern – wie bereits der Abschluss dieses Vertrages – auf Seiten der Stadt e inen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder. Dies gilt insbesondere für den Austausch, die Anpassung und die Ergänzung von Maßnahmen nach § 4 dieses Vertrages. Wiesbaden, den Wiesbaden, den …, den … 2012 … 2012 … 2012 Der Hessische Minister Der Hessische Minister Vertr eter Magistrat der Finanzen des Innern und für Sport Dr. Thomas Schäfer Boris Rhein …
Beratungsverlauf (3)
Orte (1)
- Wilhelminenstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0450
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 19.11.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00