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2012/0450

Kommunaler Entschuldungsfonds Abschluss des Konsolidierungsvertrages mit dem Land Hessen und Abschluss der Ablösungs- und Zinsvereinbarung mit der WI Bank

Magistratsvorlage 19.11.2012

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2012/0450

9279 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
22.11.2012 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Finanzverwaltung 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2012/0450 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Kommunaler Entschuldungsfonds 
Abschluss des Konsolidierungsvertrages mit dem Land Hessen und 
Abschluss der Ablösungs- und Zinsvereinbarung mit der WI Bank 
 
Vorlage vom: 19.11.2012 
 
Beschlussvorschlag: 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt nimmt die Konsolidierungshilfen des Kommunalen Schutz-schirmes 
des Landes Hessen in Anspruch. Der Konsolidierungsvertrag mit dem Land Hessen und die Ablösungs- 
und Zinsvereinbarung mit der WI Bank werden abgeschlossen. 
 
Anlagen: 1. Konsolidierungsvertrag 
2. Anlage 1 zum Konsolidierungsvertrag 
3. tabellarische Übersicht der in Anlage 2 zum Konsolidierungsvertrag 
 aufgeführten Maßnahmen 
4. Anlage „Kredite“ 
5. Schutzschirmgesetz (SchuSG) 
6. Verordnung zur Durchführung des Schutzschirmgesetzes (SchuSV) 
7. Gemeinsame Auslegungshinweise zum Konsolidierungsvertrag (Entwurf)

- 2 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 19. November 2012  
 
Gemäß Magistratsbeschluss-Nr. 70 vom 29. Februar 2012 und Beschluss der Stadtverordnetenver-
sammlung vom 22. März 2012 wurde beim Land Hessen ein Antrag auf Konsolidierungshilfen aus 
dem Kommunalen Schutzschirm gestellt. 
 
Im Antrag wurde dargelegt, wie die Wissenschaftsstadt Darmstadt den jahresbezogenen Aus-gleich 
des ordentlichen Ergebnisses bis zum Ende des Haushaltsjahres 2017 erreichen kann. Belegt wur-
de dies durch die Maßnahmen des Projektes „Wirkungsorientierte Haushaltskonsolidierung“, die in 
das Haushaltssicherungskonzept 2012 ff. eingeflossen sind, und um weitere Maßnahmen aus dem 
Finanzworkshop des Frühjahres 2012 ergänzt wurden. Das gesamte Maßnahmenbündel ist im 
Haushaltssicherungskonzept 2013 ff. enthalten, dass sich derzeit im parlamentarischen Beratungs-
verfahren befindet. Daneben wurden auch nicht oder nur bedingt beeinflussbare Ertragszunahmen 
(z.B. Steueraufkommen) berücksichtigt. Damit die Ergebnisentwicklung besser nachvollzogen wer-
den kann, wurden auch „negative Konsolidierungs-beiträge“ wie die tarifbedingte Personalauf-
wandssteigerung in den Antrag aufgenommen. 
 
Nach dem positiven Ergebnis der Antragsprüfung ist das Land Hessen bereit, mit der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt einen Konsolidierungsvertrag zu schließen, der allein auf den von der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt selbst erstellten Konsolidierungsmaßnahmen beruht. 
 
Mit Abschluss des Vertrages ergeben sich für die Wissenschaftsstadt Darmstadt die im Nach-
folgenden beschriebenen Rechte und Verpflichtungen. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat die Möglichkeit Kassen- und Investitionskredite in Höhe von 
insgesamt 186.563.886 € durch den Entschuldungsfonds ablösen zu lassen. Ablösefähig sind Kredi-
te vom Kapitalmarkt, die für den Kernhaushalt oder für die Eigenbetriebe aufgenommen wurden und 
deren Zinsbindung in den Jahren 2013 bis 2016 ausläuft. In der Anlage „Kredite“ sind die Kredite 
aufgeführt, bei denen eine Einbringung in den Entschuldungsfonds aus wirtschaftlicher Sicht sinn-
voll ist. 
 
Die vom Entschuldungsfonds übernommenen Kredite werden von ihm über eine Laufzeit von 30 
Jahren in gleichhohen Jahresraten getilgt. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt muss nur die anfal-
lenden Zinsen tragen. Der Zinssatz für die abzulösenden Kredite wird zum Zeitpunkt der Kreditablö-
sung festgelegt und hat eine Gültigkeit von 10 Jahren. Während der Gesamtlaufzeit eines Kredites 
kommt es somit zu zwei Zinsanpassungen. In den ersten 15 Jahren nach der Kreditablösung wer-
den vom Land und dem Landesausgleichstock Zinsdiensthilfen in Höhe von insgesamt 2 % p.a. 
gewährt, ab dem 16. Jahr reduziert sich die Zinsverbilligung auf 1,5 % p.a. Sollte der Kreditzinssatz 
unter dem Prozentsatz der Zinsdiensthilfe liegen, beschränkt sich die Zinsverbilligung auf den Kre-
ditzinssatz. 
 
Für den Haushalt der Wissenschaftsstadt Darmstadt ergeben sich bei einer Inanspruchnahme des 
Entschuldungsfonds zwei Entlastungseffekte: Die Tilgung, die in Höhe von insgesamt 186,6 Mio. 
Euro nicht mehr geleistet werden muss und somit nicht zu einem Liquiditätsabfluss führt, entlastet 
den Finanzhaushalt in den kommenden 30 Jahren um rd. 6 Mio. Euro jährlich. Der auf Grund der 
Zinsverbilligung entstehende Entlastungseffekt im Ergebnishaushalt kann nicht exakt ermittelt wer-
den, da die genauen Zinskonditionen noch nicht feststehen.

- 4 - 
Um die Entschuldungs- und Zinsdiensthilfen in Anspruch nehmen zu können, muss sich die Wis-
senschaftsstadt Darmstadt dazu verpflichten, die Haushaltswirtschaft so zu führen, dass der Haus-
halt im ordentlichen Ergebnis bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2017 und danach dauerhaft aus-
geglichen ist. Bei der Berechnung dieses Zeitraumes hat das Land eine andere Systematik als die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt innerhalb des Projektes „Wirkungsorientierte Haushaltskonsolidie-
rung“ angewandt. Die den jeweiligen Berechnungen zu Grunde liegenden Maßnahmen sind dabei 
deckungsgleich. Im Ergebnis geht die Verpflichtung gegenüber dem Land nicht über das von der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt selbst gesetzte Ziel hinaus, bis zum Jahr 2016 einen ausgeglichenen 
Haushalt zu erreichen.  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hält dennoch weiterhin am Ziel des ausgeglichenen 
Haushaltes ab dem Jahr 2016 fest.  
 
In den einzelnen Jahren bis zum Ausgleich sind laut Konsolidierungsvertrag folgende ordentliche 
Ergebnisse sowohl im Haushaltsplan als auch im Jahresabschluss zu erreichen: 
 
Haushaltsjahr 2013
 2014 2015 2016 2017 
ord. Ergebnis -27,9 Mio. € -22,2 Mio. € -12,8 Mio. € -6,7 Mio. € 0,3 Mio. € 
 
In der Anlage 1 zum Konsolidierungsvertrag ist die Entwicklung des ordentlichen Ergebnisses pro 
Einwohner (Stand: 144.402 zum 31.12.2010 lt. Hess. Stat. Landesamt) dargestellt.  
 
Damit diese Vorgaben erfüllt werden, müssen die in der Anlage 2 zum Konsolidierungsvertrag ent-
haltenen Maßnahmen umgesetzt werden. Sollte eine Maßnahme nicht den geplanten Konsolidie-
rungsbeitrag erbringen und dadurch die vorgesehene Entwicklung des ordentlichen Ergebnisses 
gefährden, sind mit dem Land weitere Maßnahmen zu vereinbaren, die dazu geeignet sind, den 
fehlenden Betrag auszugleichen. Dies geschieht entsprechend der Verordnung zur Durchführung 
des Schutzschirmgesetzes im Rahmen der Aufstellung des von der Stadtverordnetenversammlung 
zu beschließenden Haushaltssicherungskonzeptes. 
 
Werden Maßnahmen nicht rechtzeitig umgesetzt bzw. keine Ersatzmaßnahmen vorgeschlagen, 
kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Ausgleich des or-
dentlichen Ergebnisses zum vereinbarten Zeitpunkt erreicht wird. Hiervon macht die Aufsichtsbe-
hörde bereits heute Gebrauch, in dem sie bei der Genehmigung des städtischen Haushaltes regel-
mäßig restriktive Auflagen zur Haushaltsbewirtschaftung erteilt. Bei andauernden Verstößen gegen 
die vertraglichen Pflichten, kann es zur Einstellung und gegebenenfalls auch zur Rückabwicklung 
der Entschuldungs- und Zinsdiensthilfen kommen. 
 
Dem Hessischen Ministerium für Finanzen und dem Regierungspräsidium Darmstadt ist halbjährlich 
über den Konsolidierungsfortschritt zu berichten. Der Bericht über das erste Halbjahr ist jeweils bis 
zum 31. August desselben Jahres und der Bericht über das zweite Halbjahr jeweils bis zum 28. 
Februar des folgenden Jahres vorzulegen. Unabhängig davon, müssen Ereignisse, die den vorge-
sehenen Abbaupfad gefährden können, unverzüglich gemeldet werden. 
 
Der Konsolidierungsvertrag wird nach seiner Unterzeichnung wirksam, wenn die Stadtverordneten-
versammlung den Konsolidierungspfad und die Konsolidierungsmaßnahmen, die in den Anlagen 1 
und 2 zum Vertrag aufgeführt sind, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder beschlos-
sen hat und der Beschluss dem Hessischen Ministerium der Finanzen vorgelegt wurde. 
Der Vertrag endet, wenn die Aufsichtsbehörde bestätigt, dass der Ergebnishaushalt und die Ergeb-
nisrechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im dritten aufeinanderfolgenden Jahr ausgeglichen 
waren. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen.

- 5 - 
 
Mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WI Bank), die mit der Ablösung der Kassen- und Investi-
tionskredite betraut wurde, ist eine gesonderte Ablösungs- und Zinsvereinbarung abzuschließen. 
 
 
 
Darmstadt, 19. November 2012 
 
 
 
Dezernat I    Dezernat II    Dezernat III 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch   Rafael Reißer    Brigitte Lindscheid 
Oberbürgermeister   Bürgermeister    Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dezernat IV    Dezernat V 
 
 
 
 
 
André Schellenberg   Barbara Akdeniz 
Stadtkämmerer   Stadträtin

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Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 Gesamtes Gesetz  
  
 
 
Amtliche Abkürzung: SchuSG
Ausfertigungsdatum: 14.05.2012
Gültig ab: 22.05.2012
Gültig bis: 31.12.2047
Dokumenttyp: Gesetz
 
Quelle:
Fundstelle: GVBl. 2012, 128
Gliederungs-
Nr:
41-40
Gesetz zur Sicherstellung der 
dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit 
konsolidierungsbedürftiger Kommunen 
(Schutzschirmgesetz - SchuSG) 
Vom 14. Mai 2012 *) 
  
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.05.2012 bis 31.12.2047 
  
 
Fußnoten 
 
Verkündet als Artikel 1 des Hessischen kommunalen Schutzschirmgesetzes vom 14. Mai 
2012 (GVBl. S. 128)  
§ 1 
Umfang und Finanzierung der Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen 
(1) Das Land gewährt den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden und 
Landkreisen (Kommunen) auf Antrag für die Ablösung von Investitions- und Kassenkrediten 
einschließlich solcher Kredite, die für Sondervermögen und Treuhandvermögen nach den §§ 
115 und 116 der Hessischen Gemeindeordnung aufgenommen worden sind, 
Entschuldungshilfen von bis zu 2,8 Milliarden Euro. Nicht abgelöst werden Investitions- und 
Kassenkredite, die im Zusammenhang mit den Beteiligungen an Gesellschaften, anderen 
privatrechtlichen Vereinigungen oder für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts im 
Sinne des Dritten Abschnitts des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung 
aufgenommen worden sind. 
(2) Das Land bedient sich hierzu der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), 
die diese Investitions- und Kassenkredite ablöst. Sie refinanziert sich auf dem Finanzmarkt. 
Der Zeitraum der Refinanzierung beträgt bis zu 30 Jahre. Das Land zahlt über diesen 
Zeitraum der WIBank die für die Refinanzierung zu leistenden Beträge, soweit diese nicht 
nach Abs. 3 von den Kommunen zu tragen sind. 
(3) Die WIBank stellt den Kommunen Zinsen in Rechnun
g, die sie zu tragen haben. Das Land
gewährt den Kommunen dazu auf Antrag eine Zinsdiensthilfe in Höhe von einem 
Prozentpunkt. Bei einem Zinssatz von weniger als einem Prozent ist die Zinsdiensthilfe auf 
den tatsächlichen Zinssatz begrenzt. 
(4) Die Kommunen können eine zusätzliche Zinsdiensthilfe aus dem Landesausgleichsstock 
nach § 28 Abs. 1 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 
(GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128), 
beantragen. Diese beträgt für jedes der ersten 15 Jahre der Laufzeit der Refinanzierung nach
*)
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Abs. 2 Satz 2 und 3 einen Prozentpunkt der nach Abs. 3 Satz 1 zu zahlenden Beträge; sie 
beträgt ab dem 16. Jahr der Laufzeit 0,5 Prozentpunkte. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 
(5) Bei der WIBank wird ein ehrenamtlicher Beirat errichtet, dem Vertreter der Kommunalen 
Spitzenverbände, des Rechnungshofs und des Finanzministeriums angehören. Die WIBank 
wird dem Beirat regelmäßig über die Verwaltung und Refinanzierung der abgelösten Kredite 
sowie die Einstellung und Rückabwicklung der Entschuldungs- und Zinsdiensthilfen nach § 4 
Abs. 1 berichten. Der Beirat kann dazu eigene Vorschläge unterbreiten. 
§ 2 
Entschuldungsbeträge 
(1) Die Höchstbeträge der Entschuldungshilfen sind in der Anlage zu diesem Gesetz 
bestimmt. Die antragsberechtigten Kommunen wurden anhand eines Kennzahlensets auf 
Grundlage von aus amtlichen Statistiken abgeleiteten Daten über die finanzielle Lage der 
Kommunen identifiziert. 
(2) Werden die Entschuldungshilfen nach der Anlage zu diesem Gesetz nicht vollständig in 
Anspruch genommen, entscheidet die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür 
zuständige Minister im Einvernehmen mit der für die kommunalen Angelegenheiten 
zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister nach Anhörung der 
kommunalen Spitzenverbände über die Verwendung der nicht in Anspruch genommenen 
Mittel durch Rechtsverordnung. Der Haushaltsausschuss des Landtags wird beteiligt. Dabei 
kann von den in der Anlage zu den §§ 1 und 2 auf
geführten Kommunen und Höchstbeträgen 
abgewichen werden. 
§ 3 
Antrags- und Entscheidungsverfahren 
(1) Die Anträge nach § 1 Abs. 1, 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sind von der 
antragsberechtigten Kommune schriftlich bei dem für die Finanzen zuständigen Ministerium 
zu stellen. 
(2) Den Anträgen ist der entsprechende Beschluss der Gemeindevertretung oder des 
Kreistages beizufügen. 
(3) Die Entschuldungshilfe und die Zinsdiensthilfen werden gewährt, wenn sich die 
Kommune verpflichtet, die Haushaltswirtschaft so zu führen, dass der Haushalt zum 
nächstmöglichen Zeitpunkt und danach jahresbezogen dauerhaft ausgeglichen ist. Die zur 
Erreichung des Haushaltsausgleichs notwendigen Maßnahmen sind in einer mit dem für die 
Finanzen zuständigen Ministerium zu schließenden individuellen Vereinbarung zu 
beschreiben und durchzuführen. Die Vereinbarung ist von der Gemeindevertretung oder dem
Kreistag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder zu beschließen. Der 
Beschluss ist dem für die Finanzen zuständigen Ministerium vorzulegen. 
(4) Das für die Finanzen zuständige Ministerium entscheidet über die Anträge zur 
Gewährung von Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen im Einvernehmen mit dem für die 
kommunalen Angelegenheiten zuständigen Ministerium. 
§ 4 
Zwangsmaßnahmen, Rückforderung, Berichts- und Nachweispflichten, 
Zuständigkeiten 
(1) Bei Verletzung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1, der Nebenbestimmungen zu 
begünstigenden Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 oder der Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz
2 können Zwangsmaßnahmen nach dem Siebenten Teil der Hessischen Gemeindeordnung 
ergriffen sowie die Entschuldungshilfe und die Zinsdiensthilfen für die Zukunft eingestellt und
für die Vergangenheit rückabgewickelt werden. 
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(2) Die Kommunen haben über die Fortschritte der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 vereinbarten 
Maßnahmen dem für die Finanzen zuständigen Ministerium halbjährlich zu berichten und 
diese nachzuweisen. 
(3) Für Maßnahmen nach Abs. 1 sowie für Genehmigungen nach §§ 102 bis 105 der 
Hessischen Gemeindeordnung gegenüber Gemeinden, denen Zuwendungen nach § 3 Abs. 4 
gewährt werden, ist abweichend von § 136 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung mit 
Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen nach § 3 
Abs. 4 der Regierungspräsident zuständig. Die Zuständigkeit nach Satz 1 endet, wenn der 
Regierungspräsident auf Nachweis der Gemeinde bestandskräftig festgestellt hat, dass ihr 
Ergebnishaushalt im dritten aufeinanderfolgenden Jahr ausgeglichen war. Der Zeitpunkt, in 
dem die Zuständigkeit für die begünstigte Gemeinde nach Satz 1 und 3 auf den 
Regierungspräsidenten oder den Landrat übergeht, ist jeweils von der bewilligenden oder 
feststellenden Behörde im Staatsanzeiger des Landes Hessen bekannt zu geben. 
§ 5 
Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs 
Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs bleiben unberührt, ebenso die Rechte des 
Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs - Überörtliche Prüfung kommunaler 
Körperschaften. 
§ 6 
Verordnungsermächtigung 
Die für die Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird 
ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die kommunalen Angelegenheiten zuständigen 
Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und nach Anhörung der Kommunalen 
Spitzenverbände die Einzelheiten zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zu 
der Ablösung der kommunalen Investitions- und Kassenkredite nach § 1 Abs. 1 und 2, 
dem Antrags- und Entscheidungsverfahren nach § 3, 
der Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz 2, 
den Zwangsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1, 
der Einstellung und Rückabwicklung der Entschuldungshilfe und der Zinsdiensthilfen 
nach § 4 Abs. 1 sowie 
den kommunalen Berichts- und Nachweispflichten nach § 4 Abs. 2 
durch Rechtsverordnung zu regeln. 
§ 7 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. 
Dezember 2047 außer Kraft. 
Anlage 
zu den §§ 1 und 2 
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Kommune Höchstbetra
g der 
Entschuldungshilfe 
- in Euro - 
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Darmstadt, Wissenschaftsstadt 186.563.886  
Kassel, documenta-Stadt 260.461.751  
Offenbach am Main, Stadt 211.151.673  
Lahn-Dill-Kreis 65.855.011 
Landkreis Bergstraße 74.248.040  
Landkreis Gießen 89.068.241  
Landkreis Groß-Gerau 114.799.656  
Landkreis Kassel 66.551.274  
Landkreis Limburg-Weilburg 23.682.570  
Landkreis Marburg-Biedenkopf 48.154.376  
Landkreis Offenbach 207.150.524  
Main-Kinzig-Kreis 143.987.935  
Odenwaldkreis 28.058.832 
Rheingau-Taunus-Kreis 118.517.533  
Vogelsbergkreis 32.118.987 
Werra-Meißner-Kreis 19.598.312  
Wetteraukreis 116.208.709 
Allendorf (Lumda), Stadt 4.846.615  
Alsfeld, Stadt 18.163.646 
Antrifttal 1.215.982 
Bad Arolsen, Stadt 7.817.092  
Bad Emstal 3.864.809 
Bad Karlshafen, Stadt 6.652.592  
Bad Orb, Stadt 10.624.922 
Bad Schwalbach, Kreisstadt 11.732.472  
Bad Sooden-Allendorf, Stadt 18.812.413  
Berkatal 1.614.627 
Biebesheim am Rhein 3.895.334  
Bischofsheim 7.306.826 
Borken (Hessen), Stadt 18.661.611  
Brachttal 2.985.967 
Cornberg 1.939.011 
Dietzenbach, Kreisstadt 37.813.441  
Dillenburg, Stadt 11.861.406  
Dreieich, Stadt 41.733.833 
Egelsbach 3.384.612 
Eltville am Rhein, Stadt 11.065.026  
Erbach, Kreisstadt 3.979.619  
Florstadt, Stadt 4.098.529 
Frankenau, Stadt 3.274.814 
Frielendorf 17.003.702 
Fuldatal 11.938.857 
Gedern, Stadt 4.650.254 
Gelnhausen, Barbarossastadt, Kreisstadt 17.029.215  
Gießen, Universitätsstadt 77.843.351  
Gladenbach, Stadt 7.202.951  
Glauburg 1.778.186 
Grasellenbach 1.396.397 
Hanau, Stadt 54.050.833 
Hattersheim am Main, Stadt 21.087.652  
Hatzfeld (Eder), Stadt 2.463.400  
Heidenrod 13.665.560 
Helsa 4.999.695 
Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt 17.559.983  
Herleshausen 2.730.378 
Hesseneck 1.011.876 
Hessisch Lichtenau, Stadt 13.058.708  
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Hirschhorn (Neckar), Stadt 2.949.975  
Hirzenhain 1.707.569 
Hohenroda 2.831.976 
Homberg (Efze), Kreisstadt 15.934.421  
Hungen, Stadt 8.031.222 
Karben, Stadt 16.299.808 
Kiedrich 3.521.291 
Kirchhain, Stadt 6.290.395 
Kirchheim 3.101.688 
Langenselbold, Stadt 6.764.213  
Laubach, Stadt 7.452.617 
Lauterbach (Hessen), Kreisstadt 14.806.369  
Lautertal (Odenwald) 5.198.334  
Lindenfels, Stadt 4.769.164 
Löhnberg 4.775.543 
Lorch, Stadt 7.626.198 
Meinhard 8.609.371 
Meißner 3.327.663 
Merenberg, Marktflecken 4.152.289  
Mörfelden-Walldorf, Stadt 18.110.797  
Nauheim 5.813.843 
Nentershausen 2.170.453 
Neuberg 2.951.342 
Neuental 2.251.093 
Oestrich-Winkel, Stadt 8.852.203  
Ringgau 687.037 
Rödermark, Stadt 12.260.962  
Ronshausen 3.303.517 
Rotenburg a. d. Fulda, Stadt 10.998.965  
Rüdesheim am Rhein, Stadt 12.105.149  
Rüsselsheim, Stadt 128.798.418  
Schlangenbad 8.370.640 
Schmitten 4.508.564 
Sinn 4.591.482 
Spangenberg, Liebenbachstadt 15.780.430  
Staufenberg, Stadt 8.397.520  
Steinau a. d. Straße, Stadt 5.058.923  
Steinbach (Taunus), Stadt 8.319.158  
Trebur 4.551.846 
Trendelburg, Stadt 9.135.128  
Viernheim, Stadt 16.477.035  
Volkmarsen, Stadt 5.243.438  
Waldkappel, Stadt 10.611.710  
Wanfried, Stadt 4.133.154 
Weilburg, Stadt 10.252.701 
Weilrod 3.997.387 
Weißenborn 1.078.392 
Willingen (Upland) 13.768.525  
Witzenhausen, Stadt 16.276.573  
Entschuldungsbetrag gesamt 2.800.000.000  
 
© juris GmbH 
  
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Anlage "Kredite"
Nr. Zinssatz vorgesehener
Ablösetermin Ablösebetrag Zuordnung
Kassenkredite variabel 15.02.2013 91.004.991,51 € Kernhaushalt
8/620 4,3800% 31.03.2013 4.432.298,15 €
EB Kultur,
EB Bürgerhäuser & Märkte
8/734 4,7150% 01.09.2013 8.411.309,55 € IDA
8/621 * 4,6050% 15.12.2013 7.159.671,61 €
Kernhaushalt,
EB Kultur,
EB Bäder,
EB Bürgerhäuser & Märkte
8/615 3,9480% 31.03.2014 3.027.029,86 € Kernhaushalt
8/745 3,3900% 30.04.2014 1.435.000,00 € IDA
8/712 4,4900% 31.05.2014 2.538.081,74 € Kernhaushalt
8/639 * 2,9200% 30.09.2014 19.722.358,40 € Kernhaushalt
8/640 * 2,7900% 30.09.2014 3.685.291,60 € EB Bäder
8/641 * 2,7900% 30.09.2014 5.812.916,60 € IDA
8/710 4,0500% 30.10.2014 1.535.230,24 € Kernhaushalt
8/606 4,4500% 28.02.2015 1.970.217,83 € IDA
8/622 4,1350% 31.03.2015 3.540.917,75 €
Kernhaushalt,
EB Bürgerhäuser & Märkte
8/635 * 3,2000% 01.04.2015 2.257.809,58 € Kernhaushalt
8/614 3,9900% 31.05.2015 2.857.772,17 €
Kernhaushalt,
EB Kultur,
EB Bäder,
EB Bürgerhäuser & Märkte
8/738 * 3,9175% 01.06.2015 3.415.169,44 € Kernhaushalt
8/739 * 3,9225% 01.06.2015 1.363.735,87 € Kernhaushalt
8/605 3,9950% 15.06.2015 1.633.175,22 € EB Bürgerhäuser & Märkte
8/742 * 3,2200% 31.08.2015 2.432.081,80 € Kernhaushalt
8/743 4,0050% 31.08.2015 7.243.083,81 €
Kernhaushalt,
EB Bürgerhäuser & Märkte
8/698 variabel 29.04.2016 8.499.982,71 €
Kernhaushalt,
EB Kultur,
EB Bäder,
EB Bürgerhäuser & Märkte
8/616 4,2500% 31.07.2016 2.585.760,56 €
Kernhaushalt,
EB DWuW
Gesamtsumme 186.563.886,00 €
Verteilung:
Kernhaushalt 156.550.151,97 €
EB Kulturinstitute 4.633.764,67 €
EB Bäder 4.494.793,81 €
EB Bürgerhäuser & Märkte 3.238.407,13 €
EB DWuW 17.324,44 €
EB IDA 17.629.443,98 €
186.563.886,00 €
* Bei diesen Krediten hat die Bank das Recht zum gewünschten Ablösetermin zu entscheiden, ob sie
   das Geschäft beenden möchte. Bei einer Beendigung des Geschäftes, kann der Kredit durch den
   Entschuldungsfonds abgelöst werden, andernfalls wird in gleicher Höhe ein Kassenkredit eingebracht.

anlage 3

47872 Zeichen

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
10 0 Steigerung Personal- und 
Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -1.391.278 -1.817.182 -2.251.605 -2.694.715 -3.146.688 -3.607.700 -4.077.933 -4.557.571 
10 0
Zusammenlegung des 
Hauptamtes und des 
Personalamtes
Zusammenlegung des Hauptamtes und des 
Personalamtes. Straffung der zentralen 
Verwaltungsdienstleistungen und der zentralen 
Verwaltungssteuerung
x 550.000 750.000 940.000 940.000 940.000 940.000 940.000 940.000
1 111 111020_1 Ausländerbeirat
Kürzung der 
Aufwandsentschädigung 
für ehrenamtlich Tätige
Kürzung der Aufwandsentschädigung für 
ehrenamtlich Tätige, für Aufwendungen im 
Bereich Fort- und Weiterbildung, für 
Reisekosten, für Miete in städtische 
Versammlungsstätten
x 1.080 1.620 2.160 2.700 2.700 2.700 2.700 2.700
1 111 111020_2 Ausländerbeirat
Reduzierung der 
Aufwendungen für Fort- 
und Weiterbildung
Reduzierung der Aufwendungen für Fort- und 
Weiterbildung x 1.187 1.187 1.187 1.187 1.187 1.187 1.187 1.187
1 111 111030
Betreuung 
Stadtverordnetensammlun
g, Ausschüsse, Ortsbeirat, 
Wixhausen, Fraktionen
Einsparung bei der 
Saalmiete
Einsparmöglichkeiten bei der Saalmiete, wenn 
die Sitzungen nur noch im Justus-Liebig-Haus 
stattfinden
x 28.000 28.000 28.000 28.000 28.000 28.000 28.000 28.000
1 111 111050_1 Magistrat Verkleinerung des 
ehrenamtlichen Magistrats Verkleinerung des ehrenamtlichen Magistrats x 0 0 0 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000
1 111 111050_2 Magistrat
Reduzierung der 
Dienstwagen, geringere 
Leasingraten
Reduzierung der Dienstwagen, geringere 
Leasingraten x 20.150 20.150 20.150 20.150 20.150 20.150 20.150 20.150
1 111 111070 Repräsentationen
Reduzierung von 
Bewirtung bei städtischen 
Anlässen
Reduzierung von Bewirtung bei städtischen 
Anlässen x 0 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000
1 111 111090 Beschäftigtenvertretungen Stundenreduzierung beim 
Gesamtpersonalrat
Verzicht auf Besetzung von 14 Wochenstunden 
einer mit einer Teilzeitkraft besetzten 
Vollzeitstelle
x 14.700 14.700 14.700 14.700 14.700 14.700 14.700 14.700
1 111 111110 Verwaltungsführung
Kündigung von 
Mitgliedschaft und 
öffentliche 
Bekanntmachung künftig 
im Internet auf der HP der 
Wissenschaftsstadt 
Darmstadt
Kündigung von Mitgliedschaft und öffentliche 
Bekanntmachung künftig im Internet auf der 
HP der Wissenschaftsstadt Darmstadt
x 0 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000
Produkt-
Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags-
seite
Aufwand-
seite
Produkt-
gruppe
Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt-
bereich
1 von 14

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Produkt-
Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags-
seite
Aufwand-
seite
Produkt-
gruppe
Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt-
bereich
1 111 111150 Personalbewirtschaftung, 
Personalbetreuung
Reduzierung der 
Auszubildendenanzahl und 
Nichtübernahme nach der 
Ausbildung
1) Kompletter Verzicht auf den 
Ausbildungsberuf "Beamter im mittleren 
Dienst" ab 2013 (4 Ausbildungsplätze in 
Vollzeit), 2) Durch 1) Einsparung durch 
Nichtübernahme ab 2015, 3) Reduzierung des 
Ausbildungsberufs "Fachangestellte für 
Bürokommunikation" ab 2012 um 2 
Ausbildungsplätze, 4) Durch 3) Einsparung 
durch Nichtübernahme ab 2015, 5) Verzicht 
auf den Ausbildungsberuf "Gärtner, 
Fachrichtung Zierpflanzenbau" ab 2013, 6) 
Durch 5) Einsparung durch Nichtübernahme 
ab 2016, 7) Reduzierung der 
Inspektoranwärter im gehobenen Dienst ab 
2014 um 2 Ausbildungsplätze, 8) Durch 7) 
Einsparung durch Nichtübernahme ab 2016, 
9) Ab 2016 keine Übernahme mehr der 
restlichen 8 Auszubildenden zum 
Fachangestellten für Bürokommunikation
x 60.260 170.510 413.230 808.090 808.090 808.090 808.090 808.090
1 111 111170_1 Informationstechnik
Reduzierung 
Materialaufwand für DV-
Anlagen
Reduzierung Materialaufwand für DV-Anlagen x 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000
1 111 111170_2 Informationstechnik Einsparung bei Mieten für 
DV-Geräte Einsparung bei Mieten für DV-Geräte x 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000
1 111 111190 Neues Steuerungsmodell Stelleneinsparung Stelleneinsparung x 24.010 24.010 24.010 24.010 24.010 24.010 24.010 24.010
1 111 111210_1 Kämmereiangelegenheiten
Externe 
Beratungsleistungen 
reduzieren
Externe Beratungsleistungen reduzieren x 35.000 65.000 65.000 65.000 65.000 65.000 65.000 65.000
1 111 111210_2 Kämmereiangelegenheiten Zentralisierung der 
Finanzbuchhaltung x 0000 200.000 200.000 200.000 200.000
1 111 111220 Stadtwirtschaftskoordinati
on Stelleneinsparung Stelleneinsparung x 43.820 43.820 43.820 43.820 43.820 43.820 43.820 43.820
1 111 111250_1 Kassenangelegenheiten Prozessoptimierung in den 
Abteilungen Stadtkasse
Prozessoptimierung in den Abteilungen 
Stadtkasse (Einsparung von zwei Stellen) x 0 0 90.000 110.000 110.000 110.000 110.000 110.000
1 111 111250_2 Kassenangelegenheiten Reduzierung Portoaufwand
Reduzierung Portoaufwand; Zahlungsavise 
(Hinweise für Abbuchungen bei denen mehrere 
Posten zusammengefasst sind) erst ab 6 
anstatt 3 Posten
x 10.500 10.500 10.500 10.500 10.500 10.500 10.500 10.500
1 111 111250_3 Kassenangelegenheiten
Interkommunale 
Zusammenarbeit 
(Vollstreckung)
Aufwandsreduzierung durch interkommunale 
Zusammenarbeit im Bereich Vollstreckung x 0 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000
1 111 111260_1 Abgabeangelegenheiten Stelleneinsparung Einsparung von 2 Stellen x 75.000 75.000 75.000 75.000 75.000 75.000 75.000 75.000
2 von 14

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Produkt-
Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags-
seite
Aufwand-
seite
Produkt-
gruppe
Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt-
bereich
1 111 111260_2 Abgabeangelegenheiten
Prozessoptimierung in den 
Abteilungen Abgaben, 
Gebühren, Beiträge
Prozessoptimierung in den Abteilungen 
Abgaben, Gebühren, Beiträge x 0 0 55.000 55.000 55.000 55.000 55.000 55.000
1 111 111320_1 Revision und Beratung
Alle Auftragsprüfungen für 
Dritte werden künftig 
kostenpflichtig
Alle Auftragsprüfungen für Dritte werden 
künftig kostenpflichtig x 0 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000
1 111 111320_2 Revision und Beratung Stundenreduzierung Stundenreduzierung x 15.357 15.357 15.357 15.357 15.357 15.357 15.357 15.357
1 111 111330 Rechtswesen Stelleneinsparung Stelleneinsparung x 16.570 22.095 22.095 22.095 22.095 22.095 22.095 22.095
1 111 111420 Integration von 
Zugewanderten
Umstrukturierungsmaßnah
men
Aktion Weltoffenes Darmstadt wird neu 
strukturiert, Neubestimmung 
Zuschussvergabe; Internationales 
Begegnungsfest wird umorganisiert, auch  
Sponsorenmittel  sollen stärker eingeworben 
werden; Zuschüsse für Stadtteilfeste entfallen; 
Einsparen von Mietzuschüssen, die die Mieter 
des ehemaligen Vereinshauses 
Schleiermacherstr als Übergang erhalten
x 12.000 18.000 24.000 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000
1 111 111440 Zentrale Vergabe und 
Beschaffung Stelleneinsparung Stelleneinsparung x 41.000 41.000 41.000 41.000 41.000 41.000 41.000 41.000
1 111 111610
Ergebnisübernahme 
Eigenbetrieb 
Immobilienmanagement 
Darmstadt (IDA)
Reduzierung der 
Zuweisung an den 
Eigenbetrieb IDA
Durch den Verkauf von Mietwohnungen entfällt 
der Unterhaltungsaufwand, wodurch sich das 
Ergebnis des Eigenbetriebes verbessert.
x 150.000 150.000 150.000 150.000 150.000 150.000 150.000 150.000
1 111 111740 Verwaltung Dezernat IV Absenken externer 
Beratungsleistungen Absenken externer Beratungsleistungen x 16.000 16.000 16.000 16.000 16.000 16.000 16.000 16.000
1 111 111940 Bezirksverwaltung 
Eberstadt Erhöhung der Mieterträge
Erhöhung der Mietpreise Haus der Vereine in 
2012 um 15 % und in den Folgejahren 2013-
2016 jeweils um 5 %; Umsatzerlöse aus 
Vermietung Eberstädter 
Rathaus/Seniorenstube und Einführung einer 
Miete für die Nutzung eines Teilbereichs des 
Kellers; Erhebung einer Servicepauschale zur 
Vermietung der Eberstädter Grillhütte
x 0 4.603 5.110 5.642 5.642 5.642 5.642 5.642
20 0 Steigerung Personal- und 
Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -1.635.668 -2.063.839 -2.500.572 -2.946.040 -3.400.417 -3.863.883 -4.336.617 -4.818.806 
2 121 121020 Statistik und 
Stadtforschung
Reduzierung der 
Aufwendungen für den 
Zensus 2011
Reduzierung der Aufwendungen für den 
Zensus 2011 x 44.780 44.780 112.181 112.181 112.181 112.181 112.181 112.181
2 122 122010 Ausländerangelegenheiten
Gebührenmehrerträge für 
elektronischen 
Aufenthaltstitel (eAT)
Gebührenmehrerträge für elektronischen 
Aufenthaltstitel (eAT) x 123.300 123.300 123.300 123.300 123.300 123.300 123.300 123.300
2 122 122040_1 Fundsachen Stelleneinsparung Stelleneinsparung x 0 0 0 27.500 27.500 27.500 27.500 27.500
2 122 122040_2 Fundsachen Öffentliche Versteigerung 
von Fundsachen Öffentliche Versteigerung von Fundsachen x 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000
2 122 122040_3 Fundsachen Vereinnahmung der 
Fundgelder
Vereinnahmung der Fundgelder, die nach einer 
Aufbewahrungsfrist von drei Jahren nicht 
abgeholt wurden
x 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000
2 122 122060_1 Sicherheits- und 
Ordnungsmaßnahmen
Anpassung der 
Sondernutzungsgebühren Erhöhung der Sondernutzungsgebühren x 60.300 60.300 60.300 60.300 60.300 60.300 60.300 60.300
3 von 14

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Produkt-
Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags-
seite
Aufwand-
seite
Produkt-
gruppe
Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt-
bereich
2 122 122060_2 Sicherheits- und 
Ordnungsmaßnahmen Stelleneinsparung Stelleneinsparung Abt. Sicherheitswesen x 0 0 0 27.500 27.500 27.500 27.500 27.500
2 122 122060_3 Sicherheits- und 
Ordnungsmaßnahmen Außenwerberechte DSM Erhöhung der Einnahmen x 0 35.000 35.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000
2 122 122070 Kfz-Zulassungswesen Erhöhung der 
Verwaltungsgebühren Erhöhung der Verwaltungsgebühren x 35.500 35.500 35.500 35.500 35.500 35.500 35.500 35.500
x 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000
x -12.630 -12.630 -12.630 -12.630 -12.630 -12.630 -12.630 -12.630 
2 122 122090_2 Verkehrsüberwachung Ausweitung der privaten 
Verkehrsüberwachung
Ausweitung der privaten 
Verkehrsüberwachung. Durch diese Maßnahme 
wird ein erheblicher Zuwachs an 
Verwarnungsgeldern erwartet.
x 280.000 280.000 280.000 280.000 280.000 280.000 280.000 280.000
2 122 122090_3 Verkehrsüberwachung
Mehreinnahmen durch 
geänderte Verteilung des 
Bußgeldaufkommens für 
Verkehrsordnungswidrigkei
ten ab 2013
Mehreinnahmen durch geänderte Verteilung 
des Bußgeldaufkommens für 
Verkehrsordnungswidrigkeiten ab 2013
x 40.000 40.000 40.000 40.000 40.000 40.000 40.000 40.000
2 122 122210_1 Einwohnerwesen Nutzung des 
Dokumentensystems 
Die Nutzung des Dokumentensystems "DMS" 
führt zu einer Reduktion der Papier- und x 1.000 1.000 1.500 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000
2 122 122310_1
Personenstands- und 
anzuordnendes 
Bestattungswesen
Steigerung Verkaufserlöse 
Hochzeitsshop Steigerung Verkaufserlöse Hochzeitsshop x 2.100 2.100 2.100 2.100 2.100 2.100 2.100 2.100
2 122 122310_2
Personenstands- und 
anzuordnendes 
Bestattungswesen
Gebührenerhöhung 
Hochzeitsturm Gebührenerhöhung Hochzeitsturm x 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000
2 122 122420 Tiergesundheitsschutz
Interkommunale 
Zusammenarbeit 
(Veterinärwesen)
Aufwandsreduzierung durch interkommunale 
Zusammenarbeit im Bereich Veterinärwesen x 0 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000
2 122 122510_1
Verkehrsrechtliche 
Maßnahmen 
(Straßenverkehrsbehörde)
Erhöhung verschiedener 
Verwaltungsgebühren
Erhöhung der Verwaltungsgebühren für Sport- 
und Großveranstaltungen, 
Fahrtenbuchauflagen, Berechtigungsausweise, 
Ausnahmegenehmigung Parkscheinautomat 
und LKW-Durchfahrtsverbot
x 99.998 101.118 101.118 102.156 102.156 102.156 102.156 102.156
2 122 122510_2
Verkehrsrechtliche 
Maßnahmen 
(Straßenverkehrsbehörde)
Reduzierung der 
Genehmigungsdauer für 
Maßnahmen der 
Unternehmer an 
Arbeitsstellen
Reduzierung der Genehmigungsdauer für 
Maßnahmen der Unternehmer an 
Arbeitsstellen (Halbjahresgenehmigung, 
Einzelgenehmigungen)
x 60.292 60.292 60.292 60.292 60.292 60.292 60.292 60.292
2 126 126010_1 Gefahrenabwehr Gebührenerhöhung Gebührenerhöhung Feuerwehr x 200.000 200.000 200.000 200.000 200.000 200.000 200.000 200.000
2 126 126010_2 Gefahrenabwehr Stelleneinsparung Stelleneinsparung x 13.750 13.750 13.750 13.750 13.750 13.750 13.750 13.750
2 126 126010_3 Gefahrenabwehr Führerscheinlehrgang für 
Externe Führerscheinlehrgang für Externe x 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000 7.000
2 126 126010_4 Gefahrenabwehr Externe Nutzung der 
Atemschutzstrecke
Für die externe Nutzung der 
Atemschutzstrecke wird ein Entgelt erhoben x 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000
2 122 122090_1 Verkehrsüberwachung
Inbetriebnahme des 2. 
Radarfahrzeugs und der 
stationären Rotlicht- und 
Geschwindigkeitsmessanla
gen
Zunahme der Erträge an Verwarnungsgeldern 
nach StVG durch die Inbetriebnahme des 2. 
Radarfahrzeugs und der stationären Rotlicht- 
und Geschwindigkeitsmessanlagen; 
Mehraufwand bei Benutzerentgelten und Porto 
durch erhöhte Fallzahlen
4 von 14

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Produkt-
Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags-
seite
Aufwand-
seite
Produkt-
gruppe
Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt-
bereich
2 126 126020_1 Gefahrenvorbeugung
Brandsicherheitsdienste 
durch die Berufsfeuerwehr 
nicht durch die freiwillige 
Feuerwehr
Brandsicherheitsdienste durch die 
Berufsfeuerwehr nicht durch die freiwillige 
Feuerwehr
x 28.000 28.000 28.000 28.000 28.000 28.000 28.000 28.000
2 126 126020_2 Gefahrenvorbeugung Gebührenerhöhung
Gebührenerhöhung (erhöhte Vergütung durch 
die Veranstalter z.B. Heinerfest, 
Schlossgrabenfest, Marathon)
x 12.200 12.200 12.200 12.200 12.200 12.200 12.200 12.200
30 0 Steigerung Personal- und 
Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -177.053 -246.232 -316.794 -388.769 -462.182 -537.063 -613.442 -691.349 
3 211 211010 Bereitstellung und Betrieb 
von Grundschulen
Anhebung der 
Schulraumvermietung an 
Grundschulen
Anhebung der Schulraumvermietung an 
Grundschulen x 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000
3 216 216010
Bereitstellung und Betrieb 
von Haupt- und 
Realschulen
Anhebung der 
Schulraumvermietung an 
Haupt- und Realschulen
Anhebung der Schulraumvermietung an Haupt- 
und Realschulen x 3.500 3.500 3.500 3.500 3.500 3.500 3.500 3.500
3 217 217010_1 Bereitstellung und Betrieb 
von Gymnasien
Anhebung der 
Schulraumvermietung an 
Gymnasien
Anhebung der Schulraumvermietung an 
Gymnasien x 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000
3 217 217010_2 Bereitstellung und Betrieb 
von Gymnasien
Interkommunale 
Zusammenarbeit
Aufwandsreduzierung durch interkommunale 
Zusammenarbeit x 0 0 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000
3 218 218010 Bereitstellung und Betrieb 
von Gesamtschulen
Anhebung der 
Schulraumvermietung an 
Gesamtschulen
Anhebung der Schulraumvermietung an 
Gesamtschulen x 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000
3 221 221010 Bereitstellung und Betrieb 
von Förderschulen
Anhebung der 
Schulraumvermietung an 
Förderschulen
Anhebung der Schulraumvermietung an 
Förderschulen x 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000
3 231 231010_1 Bereitstellung und Betrieb 
von Berufliche Schulen
Anhebung der Entgelte für 
Schulraum- und 
Hallenvermietung
Anhebung der Entgelte für Schulraum- und 
Hallenvermietung x 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000 12.000
3 231 231010_2 Bereitstellung und Betrieb 
von Berufliche Schulen Schließung der PTA
Die Schließung der PTA führt zu 
Personalkosteneinsparungen durch 
Auflösungsverträge
x 184.700 359.100 368.000 368.000 368.000 368.000 368.000 368.000
3 231 231010_3 Bereitstellung und Betrieb 
von Berufliche Schulen
Interkommunale 
Zusammenarbeit
Aufwandsreduzierung durch interkommunale 
Zusammenarbeit x 0 0 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000
3 241 241010 Schülerbeförderung
Übertragung des 
Schulbusbetriebs vom EAD
 
an die HEAG-Mobilo
Übertragung des Schulbusbetriebs vom EAD 
an die HEAG-Mobilo x 125.000 125.000 125.000 125.000 125.000 125.000 125.000 125.000
3 242 242010 Fördermaßnahmen für 
Schüler
Finanzierung des Projekts 
"Kreative Schule" aus 
Stiftungsmitteln
Finanzierung des Projekts "Kreative Schule" 
aus Stiftungsmitteln x 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000
3 243 243030
Bereitstellung und 
Vermietung von AV-Medien 
und Geräten
Interkommunale 
Zusammenarbeit 
(Bildstelle)
Aufwandsreduzierung durch interkommunale 
Zusammenarbeit (Bildstelle) x 0 0 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000
40 0 Steigerung Personal- und 
Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -69.108 -94.149 -119.690 -145.741 -172.315 -199.419 -227.066 -255.265 
4 0 0_1 Produktbereich Kultur und 
Wissenschaft
Sicherstellung der 
kulturellen Infrastruktur, 
durch mit den Trägern 
abgestimmte 
Konsolidierung.
Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, 
durch mit den Trägern abgestimmte 
Konsolidierung.
x 150.000 175.000 200.000 270.000 270.000 270.000 270.000 270.000
4 0 0_2
Ergebnisübernahme 
Eigenbetrieb 
Kulturinstitute
Reduzierung der 
Zuweisung an den 
Eigenbetrieb 
Kulturinstitute
Einsparvorgabe für den Eigenbetrieb 
Kulturinstitute x 182.850 182.850 182.850 182.850 182.850 182.850 182.850 182.850
4 0 0_3 Stelleneinsparung Stelleneinsparung Einsparung von bis zu 2 Stellen x 0 50.000 50.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000
5 von 14

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Produkt-
Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags-
seite
Aufwand-
seite
Produkt-
gruppe
Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt-
bereich
4 0 0_4
Optimierung der 
Förderung und 
Mittelverwendung 
(Zuschussvergabe)
Optimierung der Förderung und 
Mittelverwendung (Zuschussvergabe) x 0 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000
4 251 251010
Förderung von 
Wissenschaft und 
Forschung
Sicherstellung der 
kulturellen Infrastruktur, 
durch mit den Trägern 
abgestimmte 
Konsolidierung
Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, 
durch mit den Trägern abgestimmte 
Konsolidierung.
x 3.236 3.236 3.236 3.236 3.236 3.236 3.236 3.236
4 252 252010 Förderung Bildende Kunst, 
Ausstellungen
Sicherstellung der 
kulturellen Infrastruktur, 
durch mit den Trägern 
abgestimmte 
Konsolidierung
Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, 
durch mit den Trägern abgestimmte 
Konsolidierung.
x 3.021 2.731 3.021 2.731 2.731 2.731 2.731 2.731
4 252 252020 Stadtarchiv
Sicherstellung der 
kulturellen Infrastruktur, 
durch mit den Trägern 
abgestimmte 
Konsolidierung
Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, 
durch mit den Trägern abgestimmte 
Konsolidierung.
x 11.100 11.100 11.100 11.100 11.100 11.100 11.100 11.100
4 262 262010 Städtische Musikinstitute
Sicherstellung der 
kulturellen Infrastruktur, 
durch mit den Trägern 
abgestimmte 
Konsolidierung
Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, 
durch mit den Trägern abgestimmte 
Konsolidierung.
x 11.500 31.900 11.500 31.900 11.500 11.500 11.500 11.500
4 262 262020 Förderung von 
Musikvereinen, Chören
Sicherstellung der 
kulturellen Infrastruktur, 
durch mit den Trägern 
abgestimmte 
Konsolidierung
Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, 
durch mit den Trägern abgestimmte 
Konsolidierung.
x 2.765 2.765 2.765 2.765 2.765 2.765 2.765 2.765
4 271 271080_1
Ergebnisübernahme EB 
Kulturinstitute - 
Volkshochschule
Kursgebührenerhöhung Kursgebührenerhöhung x 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000
4 271 271080_2
Ergebnisübernahme EB 
Kulturinstitute - 
Volkshochschule
Reduzierung der Honorare 
für die Kursleiter Reduzierung der Honorare für die Kursleiter x 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000
4 271 271080_3
Ergebnisübernahme EB 
Kulturinstitute - 
Volkshochschule
Reduzierung von 
Fremdmieten
Reduzierung von Fremdmieten durch die 
multifunktionale Nutzung eines Fachraums. x 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000
4 271 271080_4
Ergebnisübernahme EB 
Kulturinstitute - 
Volkshochschule
Reduzierung von 
Sachausgaben
Reduzierung von Sachausgaben indem Bücher 
nur geliehen und nicht gekauft werden. x 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000
4 271 271080_5
Ergebnisübernahme EB 
Kulturinstitute - 
Volkshochschule
Optimierung Kursangebot Optimierung Kursangebot x 0 0 0 35.000 35.000 35.000 35.000 35.000
4 271 271080_6
Ergebnisübernahme EB 
Kulturinstitute - 
Volkshochschule
Neue Verträge bei 
Anmietung von DV-Geräten Neue Verträge bei Anmietung von DV-Geräten x 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500
4 272 272080_1
Ergebnisübernahme EB 
Kulturinstitute - 
Stadtbibliothek
Stundenreduzierung Einsparung durch Stundenreduzierung x 54.000 54.000 54.000 54.000 54.000 54.000 54.000 54.000
4 272 272080_2
Ergebnisübernahme EB 
Kulturinstitute - 
Stadtbibliothek
Neukonzeption 
Stadtbücherei Neukonzeption Stadtbücherei x 0 0 0 150.000 150.000 150.000 150.000 150.000
4 272 272080_3
Ergebnisübernahme EB 
Kulturinstitute - 
Stadtbibliothek
Erhöhung 
Versäumnisentgelte
Erhöhung Versäumnisentgelte um 0,50 € auf 
2,50 € x 0 29.000 29.000 29.000 29.000 29.000 29.000 29.000
6 von 14

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Produkt-
Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags-
seite
Aufwand-
seite
Produkt-
gruppe
Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt-
bereich
4 272 272080_4
Ergebnisübernahme EB 
Kulturinstitute - 
Stadtbibliothek
Einführung 
Ermäßigungsstufe 5,00 € 
statt 10,00 €
Einführung Ermäßigungsstufe 5,00 € statt 
10,00 € x 0 25.000 25.000 25.000 25.000 25.000 25.000 25.000
4 272 272080_5
Ergebnisübernahme EB 
Kulturinstitute - 
Stadtbibliothek
Verzicht auf die 
Neueinstellung von zwei 
Auszubildenden in 2012
Der einmalige Verzicht führt in den nächsten 
zwei Jahren zu einer Einsparung in Höhe von 
ca. 14.000 € pro Jahr, in 2015 beträgt die 
Einsparung nur die Hälfte, da der 
Ausbildungszeitraum für Auszubildende, die 
im Jahr 2012 beginnen im Sommer 2015 
endet
x 14.000 14.000 7.000 00000
4 281 281010
Literatur, Heimatpflege, 
regionale kulturelle 
Zusammenarbeit
Sicherstellung der 
kulturellen Infrastruktur, 
durch mit den Trägern 
abgestimmte 
Sicherstellung der kulturellen Infrastruktur, 
durch mit den Trägern abgestimmte 
Konsolidierung.
x 21.012 19.922 21.012 19.922 19.922 19.922 19.922 19.922
50 0 Steigerung Personal- und 
Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -485.470 -638.506 -794.603 -953.822 -1.116.226 -1.281.878 -1.450.841 -1.623.186 
5 0 0_1 Abteilungsübergreifende 
Nutzung von Laptops
Ausgabeneinsparung durch die 
abteilungsübergreifende Nutzung von Laptops x 2.100 2.100 2.100 2.100 2.100 2.100 2.100 2.100
5 0 0_2
Optimierung der 
Förderung und 
Mittelverwendung 
Optimierung der Förderung und 
Mittelverwendung (Zuschussvergabe) x 0 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000
5 311 311100 Hilfe zum Lebensunterhalt
Optimierung des 
Dienstleistungsangebotes 
für Leistungsberechtigte
Optimierung des Dienstleistungsangebotes für 
Leistungsberechtigte x 0 0 2.821.203 3.540.254 3.540.254 3.540.254 3.540.254 3.540.254
5 311 311200_1 Hilfe zur Pflege
Optimierung der 
Steuerung von Leistungen 
durch 
Qualitätsmanagement
Optimierung der Steuerung von Leistungen 
durch Qualitätsmanagement, Die Entwicklung 
von Standards und Steuerungsinstrumenten 
soll nachhaltig zu Effizienzsteigerungen führen
x 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000
5 311 311200_2 Hilfe zur Pflege
Konsequente 
Durchführung von 
Unterhaltsprüfungen zur 
zeitnahen Festsetzung 
vorrangiger Leistungen
Konsequente Durchführung von 
Unterhaltsprüfungen zur zeitnahen 
Festsetzung vorrangiger Leistungen
x 8.500 8.500 8.500 8.500 8.500 8.500 8.500 8.500
5 311 311200_3 Hilfe zur Pflege
Ausbau des 
Fallmanagements im 
Fachdienst Pflege
Ausbau des Fallmanagements im Fachdienst 
Pflege x 0 550.000 550.000 550.000 550.000 550.000 550.000 550.000
5 311 311200_4 Hilfe zur Pflege
Fachliche Optimierung der 
Leistungs- und 
Entgeltverhandlungen
Fachliche Optimierung der Leistungs- und 
Entgeltverhandlungen x 0 82.500 82.500 82.500 82.500 82.500 82.500 82.500
5 311 311600 Grundsicherung im Alter 
und bei Erwerbsminderung
Erstattung der 
Grundsicherungsleistunge
n durch den Bund
Der Bund plant in 2013 75 % der 
Grundsicherungsleistungen zu erstatten und 
ab 2014 100 %
x 6.185.400 8.685.400 8.685.400 8.685.400 8.685.400 8.685.400 8.685.400 8.685.400
5 351 351010 Lastenausgleich Interkommunale 
Zusammenarbeit
Aufwandsreduzierung durch interkommunale 
Zusammenarbeit x 0 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000
5 351 351910 Wohngeld Stelleneinsparung Stelleneinsparung durch den Wegfall des 
Produktes Fehlbelegungsabgabe x 42.350 42.350 42.350 42.350 42.350 42.350 42.350 42.350
5 351 351950 Sozialversicherung
Auflösung des 
Versicherungsamtes bzw. 
Reduzierung der 
Beratungsleistungen
Auflösung des Versicherungsamtes bzw. 
Reduzierung der Beratungsleistungen x 0 61.630 123.560 206.000 206.000 206.000 206.000 206.000
7 von 14

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Produkt-
Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags-
seite
Aufwand-
seite
Produkt-
gruppe
Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt-
bereich
60 0 Steigerung Personal- und 
Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -1.064.749 -1.504.850 -1.953.751 -2.411.632 -2.878.668 -3.355.044 -3.840.950 -4.336.573 
60 0
Optimierung der 
Förderung und 
Mittelverwendung 
(Zuschussvergabe)
Optimierung der Förderung und 
Mittelverwendung (Zuschussvergabe) x 0 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000
6 362 362000 Jugendarbeit
Optimierung der 
sozialraumorientierten 
Angebotsstrukturen
Analyse und Steuerung aller 
Fördermaßnahmen und gleichzeitige 
Bedarfsermittlung im Stadtgebiet. Erneuerung 
der Zuschussrichtlinien sowie Ergänzung der 
Verträge um Leistungs- und 
Qualitätsvereinbarungen.
x 300.000 300.000 300.000 300.000 300.000 300.000 300.000 300.000
6 363 363200
Allgemeine Sozial- und 
Lebensberatung 
(Bezirkssozialarbeit)
Ausbau der 
Bezirkssozialarbeit auf alle 
Hilfebedürftige außerhalb 
der primären Altersgruppe 
"Kinder- und Jugendliche"
Durch frühzeitige niedrigschwellige 
Intervention im familiären Kontext von 
pädagogischen Fachkräften können bsp. 
Wohnungsverlust, Verwahrlosungstendenzen 
oder psychische Probleme frühzeitig erkannt 
und die Personen sozialraumorientiert in 
Hilfesysteme vermittelt werden.
x0 -220.000 -220.000 -220.000 -220.000 -220.000 -220.000 -220.000 
6 363 363300_1
Individuelle Hilfen für 
junge Menschen und ihre 
Familien einschl. 
Krisenintervention
Ausbau niederschwelliger 
Hilfen mit eigener 
Personalressource 
(Erziehungsbeistand)
Der Ausbau niederschwelliger Hilfen mit 
eigener Personalressource 
(Erziehungsbeistand) führt zu einer 
Reduzierung teurer sozialpädagogischer 
Einzelbetreuungen
x0 -175.000 129.000 129.000 129.000 129.000 129.000 129.000
6 363 363300_2
Individuelle Hilfen für 
junge Menschen und ihre 
Familien einschl. 
Krisenintervention
Herstellung inklusiver 
Strukturen
Ablösung von Tagesgruppenplätzen durch 
Hortbetreuung. Neben der eventuell 
erforderlichen familiären Unterstützung bleibt 
das Kind in seinem sozialen Umfeld integriert.
x 0 134.000 134.000 134.000 134.000 134.000 134.000 134.000
6 365 365010_1 Betreuung von Kindern in 
Tageseinrichtungen
Ausweitung der 
Kinderbetreuung Ausweitung der Kinderbetreuung x -2.000.000 -4.000.000 -5.500.000 -8.000.000 -8.000.000 -8.000.000 -8.000.000 -8.000.000 
6 365 365010_2 Betreuung von Kindern in 
Tageseinrichtungen
Mehrerträge durch 
Mindestverordnung für 
Kinderbetreuungseinrichtu
ngen
Mehrerträge durch Mindestverordnung für 
Kinderbetreuungseinrichtungen x 0000 355.000 355.000 355.000 355.000
6 366 366030 Spielplätze
Optimierung im Bereich 
Spielplätze, Spielflächen 
und deren Infrastruktur
Konzentration der Unterhaltung auf gut 
genutzte Spielplätze und Spielflächen x 35.749 76.105 76.105 76.105 76.105 76.105 76.105 76.105
70 0 Steigerung Personal- und 
Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -272.120 -306.419 -341.404 -377.089 -413.487 -450.614 -488.483 -527.109 
70 0
Optimierung der 
Förderung und 
Mittelverwendung 
(Zuschussvergabe)
Optimierung der Förderung und 
Mittelverwendung (Zuschussvergabe) x 0 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000
7 411 411010 Maßnahmen des 
Krankenhauswesens
Senkung der Zuschüsse an 
die Klinikum Darmstadt 
GmbH
Senkung der Zuschüsse an die Klinikum 
Darmstadt GmbH x 70.900 70.900 70.900 70.900 70.900 70.900 70.900 70.900
7 412 412100_1 Gesundheitseinrichtungen Reduzierung der 
Zuschüsse Reduzierung der Zuschüsse x 0 4.400 4.400 4.400 4.400 4.400 4.400 4.400
8 von 14

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Produkt-
Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags-
seite
Aufwand-
seite
Produkt-
gruppe
Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt-
bereich
7 412 412100_2 Gesundheitseinrichtungen
Reduzierung der 
Zuschüsse aufgrund 
interkommunaler 
Zusammenarbeit
Reduzierung der Zuschüsse aufgrund 
interkommunaler Zusammenarbeit x 0 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000 100.000
7 414 414010 Maßnahmen der 
Gesundheitspflege
Reduzierung der Umlagen 
und Zuweisungen
Reduzierung der Umlagen (aufgrund von 
Personalkosteneinsparungen beim 
Gesundheitsamt) und Reduzierung der 
x 20.000 29.000 63.500 42.500 42.500 42.500 42.500 42.500
80 0 Steigerung Personal- und 
Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -38.193 -52.026 -66.136 -80.528 -95.206 -110.180 -125.452 -141.030 
80 0
Optimierung der 
Förderung und 
Mittelverwendung 
(Zuschussvergabe)
Optimierung der Förderung und 
Mittelverwendung (Zuschussvergabe) x 0 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000
8 421 421010_1
Sportberatung, 
Sportförderung und 
Sportentwicklung
Konzeption 
Sportentwicklungsplan Konzeption Sportentwicklungsplan x 0 0 0 932.000 932.000 932.000 932.000 932.000
8 421 421010_2
Sportberatung, 
Sportförderung und 
Sportentwicklung
Beteiligung an 
Mehreinnahmen bei 
professionell oder 
kommerziell 
ausgetragenen Sport
Beteiligung an Mehreinnahmen bei 
professionell oder kommerziell ausgetragenen 
Sport
x 0 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000
8 421 421010_3
Sportberatung, 
Sportförderung und 
Sportentwicklung
steuerliche Optimierung 
Sportstättenbetrieb steuerliche Optimierung Sportstättenbetrieb x 0 0 0 600.000 600.000 600.000 600.000 600.000
8 424 424010_1 Sportstättenmanagement Höhere Entgelte für 
Nichtsportvereine Höhere Entgelte für Nichtsportvereine x 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000
8 424 424010_2 Sportstättenmanagement
Kürzung bei den Sach- 
und Dienstleistungen im 
Sportamt
Kürzung bei den Sach- und Dienstleistungen 
im Sportamt x 75.000 75.000 75.000 75.000 75.000 75.000 75.000 75.000
8 424 424010_3 Sportstättenmanagement
Mehreinnahmen durch 
Vertragsveränderung mit 
SV Darmstadt 98
Mehreinnahmen durch Vertragsveränderung 
mit SV Darmstadt 98 x 95.000 95.000 95.000 95.000 95.000 95.000 95.000 95.000
8 424 424020 Ergebnisübernahme 
Eigenbetrieb Bäder
Reduzierung der 
Zuweisung an den 
Eigenbetrieb Bäder
Einsparvorgabe für den Eigenbetrieb Bäder (ab 
2013: verkürzte Sommeröffnungszeiten der 
Freibäder führen zur Reduzierung von 
Aushilfspersonal, finanzieller Ausgleich bei 
Sonderveranstaltungen der Vereine, ab 2016: 
Wegfall der Badleitung Woog, ab 2018: 
Aufgabe Schul- und Trainingsbad nach 
Eröffnung Nordbad, Anpassung der 
Eintrittspreise nach Eröffnung Nordbad)
x 46.000 46.000 46.000 101.000 101.000 379.860 379.860 379.860
90 0 Steigerung Personal- und 
Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -228.974 -312.516 -397.729 -484.646 -573.301 -663.730 -755.968 -850.050 
9 0 0 Stelleneinsparung Keine Wiederbesetzung der durch Ausscheiden 
frei werdenden Stelle x 0 0 0 70.000 70.000 70.000 70.000 70.000
9 511 511020_1 Stadtplanung
Übernahme von 
Planungskosten durch 
Vorhabenträger für die 
Erstellung 
vorhabenbezogener B-
Pläne
Übernahme von Planungskosten durch 
Vorhabenträger für die Erstellung 
vorhabenbezogener B-Pläne
x 0 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000
9 von 14

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Produkt-
Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags-
seite
Aufwand-
seite
Produkt-
gruppe
Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt-
bereich
9 511 511020_2 Stadtplanung Einsparungen 
Hardwareleasing
Einsparungen Hardwareleasing, da aufgrund 
der Stelleneinsparungen weniger Hardware 
erforderlich ist.
x 7.500 7.500 7.500 7.500 7.500 7.500 7.500 7.500
9 511 511060 Verkehrsentwicklungsplan
ung
Gebührenerhebung für das 
Bereitstellen von 
Verkehrszahlen bzw. -
zählungen inkl. Lkw-Anteil 
für Externe
Gebührenerhebung für das Bereitstellen von 
Verkehrszahlen bzw. -zählungen inkl. Lkw-
Anteil für Externe
x 0 2.500 2.500 2.500 2.500 2.500 2.500 2.500
10 0 0 Steigerung Personal- und 
Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -131.456 -177.662 -224.793 -272.867 -321.903 -371.919 -422.935 -474.973 
10 522 522010 Wohnungssicherung
Zusammenlegung 
Schuldnerberatung und 
Wohnungssicherung
Prävention zur Verhinderung und Nachsorge 
bei Miet- und Energierückständen. 
Verringerung der Darlehensaufwendungen zur 
Sicherung von Wohnraum und Energiezufuhr 
sowie Verringerung der Aufwendungen für die 
Unterbringung von Obdachlosen. In der Folge 
umfassendere Hilfe für Betroffene und 
verbesserte Absprachen mit 
Wohnungsunternehmen und 
Energieversorgern.
x 25.000 25.000 25.000 25.000 25.000 25.000 25.000 25.000
10 523 523010 Denkmalschutz Einsparung Sachaufwand prozentuale Einsparung Sachaufwand x 5.980 5.980 5.980 5.980 5.980 5.980 5.980 5.980
11 0 0 Steigerung Personal- und 
Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -61.957 -87.517 -113.587 -140.180 -167.304 -194.971 -223.191 -251.976 
11 538 538020 Abwasserbeseitigung
Einzelfallabnahme von 
Neuanschlüssen bei 
Zuleitungskanälen ab DN 
200 (größere 
Bauvorhaben) und nicht 
häusliches Abwasser 
(Gewerbe)
Einzelfallabnahme von Neuanschlüssen bei 
Zuleitungskanälen ab DN 200 (größere 
Bauvorhaben) und nicht häusliches Abwasser 
(Gewerbe); Aufwandsbezogene Festlegung der 
Verwaltungskosten
x 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000
12 0 0 Steigerung Personal- und 
Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -172.095 -242.940 -315.202 -388.909 -464.091 -540.776 -618.995 -698.778 
12 541 541010_1
Planung, Bau von 
öffentlichen 
Verkehrsflächen
Anpassung der 
Reinigungsintervalle des 
Tunnels 
Wilhelminenstraße 
(Beleuchtung)
Anpassung der Reinigungsintervalle des 
Tunnels Wilhelminenstraße (Beleuchtung) x 8.500 8.500 8.500 8.500 8.500 8.500 8.500 8.500
12 541 541010_2
Planung, Bau von 
öffentlichen 
Verkehrsflächen
Kostenpflichtige Gutachter-
bzw. 
Sachverständigertätigkeit 
vor Gericht im Rahmen 
von Verkehrsunfällen und 
Rotlichtverstößen an 
Lichtsignalanlagen
Kostenpflichtige Gutachter- bzw. 
Sachverständigertätigkeit vor Gericht im 
Rahmen von Verkehrsunfällen und 
Rotlichtverstößen an Lichtsignalanlagen
x 1.200 1.200 1.200 1.200 1.200 1.200 1.200 1.200
10 von 14

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Produkt-
Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags-
seite
Aufwand-
seite
Produkt-
gruppe
Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt-
bereich
12 541 541010_3
Planung, Bau von 
öffentlichen 
Verkehrsflächen
Reduzierung der 
Unterhaltskosten im 
Bereich der 
Lichtsignalanlagen
Reduzierung der Unterhaltskosten im Bereich 
der Lichtsignalanlagen durch den Einsatz 
neuer Techniken (z.B. LED Signalgeber) und 
den Abbau von beleuchteten Verkehrszeichen 
und stattdessen Einsatz reflektierender 
Verkehrszeichen
x 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000
12 541 541010_4 Planung, Bau von 
öffentlichen Stelleneinsparung Stelleneinsparung x 55.000 55.000 55.000 55.000 55.000 55.000 55.000 55.000
12 541 541010_5
Planung, Bau von 
öffentlichen 
Verkehrsflächen
Änderung 
Verwaltungskostensatzung
Erhöhung bereits bestehender Gebühren und 
Einführung weiterer Gebühren [Verleih von 
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 
gegen Gebühr (z.B. Absperrmaßnahmen bei 
Straßenfesten), Kostenpflichtige 
Ausfahrtsicherung von Grundstücken, Garagen,
 
Abstellplätzen etc.; Verwaltungsgebühren bei 
Bordsteinabsenkungen durch Private; 
Verwaltungsgebühren für Gehwegaufgrabungen
 
durch private Bauherren; Zustandserfassung 
von öffentlichen Flächen im Vorfeld und nach 
Großveranstaltungen: Reparatur von Schäden 
durch den Verursacher; Einführung einer 
separaten Gebühr für amtliche Höhenangaben 
(Straßen); Erhöhung der "Gebühr" für das 
Einbringen von privaten Erdankern oder 
ähnliches in städtische Grundstücke; 
Einführung eines Entgeltes für das Prüfen von 
Plänen Dritter (Bauverträge); 
Gebührenerhebung für die Prüfung von 
Ausführungsplanungen Dritter; Kostenbeitrag 
für die Umsetzung von Fahrradabstellanlagen 
im Rahmen privater Veranstaltungen; 
Einführung von Gebühren bei 
Erschließungsmaßnahmen von Dritten; 
Einführung einer Gebühr für private Licht- und 
Luftschächte in städtischen Flächen; 
"Gebührenerhebung für die Bearbeitung von 
Bauanträgen (verkehrliche Erschließung des 
Grundstücks)]
x 0 130.830 130.830 130.830 130.830 130.830 130.830 130.830
12 541 541010_6
Planung, Bau von 
öffentlichen 
Verkehrsflächen
Änderung 
Sondernutzungssatzung
Erhöhung der Gebühren (Sondernutzung 
Baustelleneinrichtungsflächen im öffentlichen 
Straßenraum, Gebühren für Postlagerkästen 
auf städtischen Flächen, Gebühr für Gerüste / 
Bauzäune, Gebühren für die Nutzung der 
Industriestammgleise)
x 0 47.930 47.930 47.930 47.930 47.930 47.930 47.930
11 von 14

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Produkt-
Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags-
seite
Aufwand-
seite
Produkt-
gruppe
Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt-
bereich
12 546 546010 Betrieb von 
Parkscheinautomaten
Änderung 
Parkgebührenordnung
Ausstattung der Flächen "Parkplatz Nordbad" 
und "östlicher Mercksplatz" zum 
gebührenpflichtigen Parken, Ausstattung 
weiterer Parkflächen oder vorhandener 
Parkplätze zum gebührenpflichtigen Parken 
(z.B. Mathildenhöhe, Orangerie), Erweiterte 
Parkraumbewirtschaftung im Innenstadtgebiet 
(Anpassung der gebührenpflichtigen Zeiten an 
Öffnungszeiten der Geschäfte), Überprüfung 
der Gebührenhöhe in den Zonen (Zonenweise 
Gebührenanpassung), Überprüfung der 
Zonenfestlegungen, Ausweitung der 
Parkgebührenzonen mit 
Ausnahmegenehmigungen für Anwohner ohne 
Stellplatz (Johannesviertel)
x 0 50.000 551.333 1.024.333 1.024.333 1.024.333 1.024.333 1.024.333
12 547 547010 ÖPNV-Koordination Interkommunale 
Zusammenarbeit
Aufwandsreduzierung durch interkommunale 
Zusammenarbeit im Bereich ÖPNV x 0 0 180.000 180.000 180.000 180.000 180.000 180.000
12 547 547020 Planung, Bau von ÖPNV-
Anlagen
Standardisierung der 
Haltestelleninfrastruktur
Die Standardisierung der 
Haltestelleninfrastruktur führt zu einer x 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000
13 0 0 Steigerung Personal- und 
Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -326.152 -460.704 -597.947 -737.934 -880.722 -1.026.366 -1.174.922 -1.326.449 
13 551 551010_1 Grünpflege Schließung der 
Stadtgärtnerei
Schließung der Stadtgärtnerei zum 
01.01.2015 x 0 1.000 251.000 251.000 251.000 251.000 251.000 251.000
13 551 551010_2 Grünpflege
Reduzierung der 
Pflegestandards im 
Straßenbegleitgrün
Reduzierung der Pflegestandards im 
Straßenbegleitgrün x 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000
13 551 551010_3 Grünpflege
Reduzierung der 
Winterdienstleistungen in 
Grünanlagen
Reduzierung der Winterdienstleistungen in 
Grünanlagen x 12.870 12.870 12.870 12.870 12.870 12.870 12.870 12.870
13 551 551010_4 Grünpflege Stellenabbau
Schrittweiser Abbau von 3 weiteren Stellen im 
Bereich Grünflächenunterhaltung nach Eintritt 
in den Ruhestand ab 2015
x 0 0 15.790 37.900 37.900 37.900 37.900 37.900
13 551 551010_5 Grünpflege Preisanpassung des EAD 
(Kompostierungsanlage)
Preisanpassung des EAD 
(Kompostierungsanlage) x 24.460 24.460 24.460 24.460 24.460 24.460 24.460 24.460
13 551 551010_6 Grünpflege Extensivierung des 
Wiesenschnittprogramms Extensivierung des Wiesenschnittprogramms x 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000
13 555 555010_1 Bewirtschaftung des 
Stadtwaldes
Verzicht auf Ausstattung 
und Unterhaltung von 
Erholungsinfrastruktur
Verzicht auf Ausstattung und Unterhaltung von 
Erholungsinfrastruktur x 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000 10.000
13 555 555010_2 Bewirtschaftung des 
Stadtwaldes Stelleneinsparung Stelleneinsparung x 000000 50.000 50.000
13 555 555010_3 Bewirtschaftung des 
Stadtwaldes
Verzicht auf Ausbildung im
 
Bereich Forstwirtschaft 
nach Beendigung der 
laufenden 
Verzicht auf Ausbildung im Bereich 
Forstwirtschaft nach Beendigung der 
laufenden Ausbildungsverträge
x 0 0 6.300 6.300 6.300 6.300 6.300 6.300
14 0 0 Steigerung Personal- und 
Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -36.356 -47.581 -59.032 -70.711 -82.623 -94.774 -107.169 -119.810 
14 561 561020 Lokale Agenda 21 / 
Nachhaltige Entwicklung Aufwandreduzierung Aufwandreduzierung x 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000
14 561 561040 Klimaschutz und Energie Stelleneinsparung
Verzicht auf die Neubesetzung der Stelle des 
"externen" Energieberaters nach Eintritt in den 
Ruhestand (Streichung der kostenfreien, 
städtischen Energieberatung)
x 0 0 55.000 55.000 55.000 55.000 55.000 55.000
12 von 14

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Produkt-
Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags-
seite
Aufwand-
seite
Produkt-
gruppe
Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt-
bereich
15 0 0 Steigerung Personal- und 
Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -17.926 -24.390 -30.984 -37.710 -44.570 -51.567 -58.705 -65.985 
15 571 571010_1 Wirtschaftsförderung Streichung von 
Beitragszahlungen
Streichung der Beitragszahlungen für die 
Standortmarketing-Aktivitäten der 
"Engeneering-Region Darmstadt-Rhein-Main-
x 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000 20.000
15 571 571010_2 Wirtschaftsförderung Neukonzeptionierung des 
Messeauftrittes
Durch die Neukonzeptionierung des 
Messeauftrittes in einen Gemeinschaftsstand 
der Metropolregion FrankfurtRheinMain 
ergeben sich verbesserte Perspektiven für die 
Anwerbung von Sponsoren und 
x 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000
15 571 571010_3 Wirtschaftsförderung
Reduzierung des 
Zuschusses an die 
Darmstadt Marketing 
Reduzierung des Zuschusses an die Darmstadt 
Marketing GmbH x 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000
15 573 573010 Wissenschafts- und 
Kongresszentrum
Reduzierung des 
Betriebskostenzuschusses 
an das Wissenschafts- und 
Kongresszentrum
Reduzierung des Betriebskostenzuschusses an 
das Wissenschafts- und Kongresszentrum x 270.420 270.420 270.420 270.420 270.420 270.420 270.420 270.420
15 573 573050_1 Sonstige 
Beteiligungsergebnisse
Ausschüttung der 
Sparkasse Sparkasse erhöht Ausschüttung x 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000
15 573 573050_2 Sonstige 
Beteiligungsergebnisse
Ausschüttung HEAG / 
bauverein AG (für alle 
Bereiche)
Ausschüttung HEAG / bauverein AG (für alle 
Bereiche) x 0 0 2.600.000 2.600.000 2.600.000 2.600.000 2.600.000 2.600.000
16 0 0 Steigerung Personal- und 
Versorgungsaufwand Steigerung Personal- und Versorgungsaufwand x -791.335 -891.077 -992.815 -1.096.586 -1.202.436 -1.310.400 -1.420.523 -1.532.848 
16 0 0_1
Nutzung von 
Synergieeffekten durch 
Betrieb von Shared Service
 
Centern
Nutzung von Synergieeffekten durch Betrieb 
von Shared Service Centern x 0 0 0 800.000 800.000 800.000 800.000 800.000
16 0 0_2 Gemeinsamer Einkauf in 
der Stadtwirtschaft Gemeinsamer Einkauf in der Stadtwirtschaft x 0 250.000 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000 500.000
16 0 0_3
Flächenkonzentration 
Verwaltung und 
Unternehmen
Flächenkonzentration Verwaltung und 
Unternehmen x 0000 300.000 300.000 300.000 300.000
16 0 0_4
Evaluation von 
Förderprogrammen u. 
Kontrolle der 
Mittelverwendung in 
Stadtverwaltung und 
Unternehmen
Evaluation von Förderprogrammen u. Kontrolle 
der Mittelverwendung in Stadtverwaltung und 
Unternehmen (Mehreinnahmen durch 
Zuweisungen / Zuschüsse)
x 0 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000 250.000
16 611 611010_01
Steuern, allgemeine 
Zuweisungen, allgemeine 
Umlagen
Hebesatzerhöhung für 
Grundsteuer A (Anhebung 
von 252 auf 290 Punkte)
Hebesatzerhöhung für Grundsteuer A 
(Anhebung von 252 auf 290 Punkte) x 6.300 6.300 6.300 6.300 6.300 6.300 6.300 6.300
16 611 611010_02
Steuern, allgemeine 
Zuweisungen, allgemeine 
Umlagen
Hebesatzerhöhung für 
Grundsteuer B (Anhebung 
von 370 auf 460 Punkte), 
ab 2017: Mehrerträge bei 
der Grundsteuer B
Hebesatzerhöhung für Grundsteuer B 
(Anhebung von 370 auf 460 Punkte), ab 2017: 
Mehrerträge bei der Grundsteuer B
x 6.716.700 7.314.114 7.923.476 8.545.026 12.305.200 12.334.989 13.044.769 13.768.744
16 611 611010_03
Steuern, allgemeine 
Zuweisungen, allgemeine 
Umlagen
Erhöhung der 
Spielapparatesteuer Erhöhung der Spielapparatesteuer x 465.000 465.000 465.000 465.000 465.000 465.000 465.000 465.000
x 27.500.000 31.250.000 35.112.500 39.090.875 43.188.600 47.409.260 51.756.530 56.234.230
x -4.445.100 -5.054.000 -5.681.000 -6.327.000 -6.992.000 -7.677.000 -8.383.000 -9.110.000 
61116
Mehreinnahmen Gewerbesteuer; durch die 
Mehreinnahmen erhöht sich auch die 
Gewerbesteuerumlage, dies wird als negativer 
Aufwand dargestellt
Mehreinnahmen 
Gewerbesteuer
Steuern, allgemeine 
Zuweisungen, allgemeine 
Umlagen
611010_04
13 von 14

2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Produkt-
Nummer Produktname Bezeichnung Maßnahme Beschreibung Maßnahme Ertrags-
seite
Aufwand-
seite
Produkt-
gruppe
Konsolidierungsbeitrag (in €)Produkt-
bereich
16 611 611010_05
Steuern, allgemeine 
Zuweisungen, allgemeine 
Umlagen
Gemeindeanteil 
Einkommensteuer
Mehreinnahmen durch positive Entwicklung 
der Einkommensteuer x 3.437.500 5.054.688 6.380.781 7.733.397 9.113.065 10.520.326 11.955.733 13.419.847
16 611 611010_06
Steuern, allgemeine 
Zuweisungen, allgemeine 
Umlagen
Gemeindeanteil 
Umsatzsteuer
Mehreinnahmen durch positive Entwicklung 
der Umsatzsteuer x 128.750 414.469 707.330 1.007.514 1.315.202 1.630.582 1.953.846 2.285.192
16 611 611010_07
Steuern, allgemeine 
Zuweisungen, allgemeine 
Umlagen
Zweitwohnungssteuer Mehreinnahmen bei der Zweitwohnungssteuer x 570.000 570.000 570.000 570.000 570.000 570.000 570.000 570.000
16 611 611010_08
Steuern, allgemeine 
Zuweisungen, allgemeine 
Umlagen
Kulturförderabgabe Wegfall der Erträge aufgrund der 
Satzungsaufhebung x -600.000 -600.000 -600.000 -600.000 -600.000 -600.000 -600.000 -600.000 
16 611 611010_09
Steuern, allgemeine 
Zuweisungen, allgemeine 
Umlagen
Familienleistungsausgleich Mehreinnahmen Familienleistungsausgleich x 615.500 767.465 923.989 1.085.209 1.251.265 1.422.303 1.598.472 1.7 79.926
16 611 611010_10
Steuern, allgemeine 
Zuweisungen, allgemeine 
Umlagen
Krankenhausumlage geringere Krankenhausumlage x 254.690 254.690 254.690 254.690 254.690 254.690 254.690 254.690
16 611 611010_11
Steuern, allgemeine 
Zuweisungen, allgemeine 
Umlagen
LWV-Umlage Erhöhung der LWV-Umlage x -764.840 -1.662.392 -2.586.871 -3.539.084 -4.519.864 -5.530.067 -6.570.576 -7.642.301 
16 612 612010_1 Sonstige allgemeine 
Finanzwirtschaft
Risikoprämien für die 
Übernahme zweier 
Bürgschaften
Risikoprämien für die Übernahme zweier 
Bürgschaften x 2.220.400 2.020.080 2.002.040 1.923.080 1.904.800 1.886.380 1.867.830 1.849.150
16 612 612010_2 Sonstige allgemeine 
Finanzwirtschaft
Zinsersparnis durch die 
Inanspruchnahme des 
Schutzschirms
Zinsersparnis durch die Inanspruchnahme des 
Schutzschirms x 0 0 0 1.500.000 1.800.000 1.800.000 1.800.000 1.800.000
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Durchschnitt 2010/2011 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020Produktbereich
Summe ordentliches Ergebnis -457,61 -193,43 -153,54 -88,93 -46,60 1,79 18,88 39,62 60,64
Konsolidierungsprogramm ordentliches Ergebnis (in Euro je Einwohner)
Abbaubeträge -264,18 -39,89 -64,61 -42,33 -48,39 -17,09 -20,74 -21,02
-401,49
-110,10
-31,09
-147,63
-370,96
-424,14
-24,55
-29,83
-28,78
-23,40
75,94
-163,66
-65,94
27,19
-16,21
1.541,22
-400,93
-112,13
-30,36
-146,43
-349,21
-442,22
-23,65
-29,44
-29,13
-23,72
75,76
-162,57
-66,87
27,11
-16,26
1.576,51
-399,75
-106,49
-32,39
-150,38
-411,49
-405,23
-23,29
-31,13
-27,24
-22,70
76,26
-163,29
-64,18
27,40
-20,38
1.296,67
-399,89
-114,68
-27,19
-146,62
-330,32
-453,61
-23,65
-29,54
-29,72
-24,05
75,58
-158,35
-65,93
27,41
1,70
1.609,93
-399,90
-117,53
-27,68
-144,60
-325,87
-474,09
-24,05
-18,65
-29,84
-24,38
75,40
-155,58
-66,75
27,33
1,65
1.657,94
-401,64
-120,68
-28,19
-144,93
-327,00
-474,87
-24,30
-18,75
-30,45
-24,72
75,21
-156,10
-67,74
27,25
1,61
1.717,09
-404,84
-123,89
-28,71
-145,12
-328,15
-478,17
-24,56
-16,92
-31,08
-25,07
75,02
-156,63
-68,75
27,16
1,56
1.747,03
-408,09
-127,16
-29,24
-145,31
-329,32
-481,53
-24,82
-17,03
-31,72
-25,42
74,82
-157,18
-69,43
27,08
1,51
1.782,46
-411,41
-130,50
-29,78
-145,50
-330,51
-484,96
-25,09
-17,14
-32,37
-25,78
74,63
-157,73
-70,48
26,99
1,46
1.818,81
Konsolidierungsprogramm
1. Innere Verwaltung
2. Sicherheit und Ordnung
3. Schulträgeraufgaben
4. Kultur und Wissenschaft
5. Soziale Leistungen
6. Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
7. Gesundheitsdienst
10. Bauen und Wohnen
11. Ver- und Entsorgung
12. Verkehrsflächen u. -anlagen, ÖPNV
13. Natur- und Landschaftspflege
14. Umweltschutz
15. Wirtschaft und Tourismus
16. Allgemeine Finanzwirtschaft
9. Räuml. Planung / Entwickl. Geoinfo.
8. Sportförderung
Anlage 1 zum Konsolidierungsvertrag mit der Kommune:
Darmstadt
06411000_20120502065305
Stand:
Antragsnummer:
12.10.2012 08:36:20
Seite 1

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18796 Zeichen

Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 Gesamtes Gesetz  
  
 
 
Amtliche Abkürzung: SchuSV
Ausfertigungsdatum: 21.06.2012
Gültig ab: 29.06.2012
Gültig bis: 31.12.2047
Dokumenttyp: Verordnung
 
Quelle:
Fundstelle: GVBl. 2012, 183
Gliederungs-
Nr:
41-41
Verordnung 
zur Durchführung des Schutzschirmgesetzes (SchuSV) 
Vom 21. Juni 2012 
  
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.06.2012 bis 31.12.2047 
  
Aufgrund des § 6 des Schutzschirmgesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128) verordnet der 
Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und nach 
Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände: 
§ 1 
Antragsverfahren 
(1) Die Anträge nach § 3 Abs. 1 des Schutzschirmgesetzes sind schriftlich bis 29. Juni 2012 
zu stellen (Ausschlussfrist). 
(2) Die Anträge nach Abs. 1 sind nach einem von dem für die Finanzen zuständigen 
Ministerium vorgegebenen Muster zu erstellen und zeitgleich auch in elektronischer Form an 
die vorgegebene Adresse zu übermitteln. Für die fristgerechte Antragstellung ist der 
schriftliche Antrag maßgeblich. 
(3) Die Anträge nach Abs. 1 sind 
gleichzeitig der Aufsichtsbehörde der Kommune in Abschrift
und in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben. 
(4) Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung nimmt zu den Anträgen der seiner 
Aufsicht unterliegenden Gemeinden Stellung. Er legt seine Stellungnahmen zusammen mit 
den Anträgen zeitnah, spätestens bis 15. September 2012 der oberen Aufsichtsbehörde vor 
und übermittelt ihr die bewerteten elektronischen Daten. 
(5) Der Regierungspräsident nimmt zu den Anträgen der seiner Aufsicht unterliegenden 
Gemeinden und Landkreise und zu den von dem Landrat nach Abs. 4 vorgelegten Anträgen 
Stellung. Er legt seine Stellungnahmen zusammen mit den Anträgen zeitnah, spätestens bis 
31. Oktober 2012 dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem 
für die Finanzen zuständigen Ministerium zur Entscheidung vor und übermittelt ihnen die 
bewerteten elektronischen Daten. 
§ 2 
Mitteilung über den Antrag 
Das für die Finanzen zuständige Ministerium teilt im Einvernehmen mit dem für kommunale 
Angelegenheiten zuständigen Ministerium der WIBank sowie den Landkreisen und 
Regierungspräsidien als Aufsichtsbehörden die Entscheidungen über die Anträge mit. 
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§ 3 
Datenübermittlung an die WIBank 
Das für die Finanzen zuständige Ministerium leitet die Angaben zu den abzulösenden 
Investitions- und Kassenkrediten in elektronischer Form bis spätestens 16. Juli 2012 an die 
WIBank weiter. Es informiert sie außerdem darüber, ob die Kommune Anträge auf 
Zinsdiensthilfen gestellt hat. 
§ 4 
Ablösung der Investitions- 
und Kassenkredite 
(1) Werden Entschuldungshilfen nach § 3 Abs. 3 des Schutzschirmgesetzes bewilligt, löst die 
WIBank die Investitions- und Kassenkredite nach Maßgabe des Schutzschirmgesetzes, dieser
Rechtsverordnung und einer von dem für die Finanzen zuständigen Ministerium mit der WI-
Bank zu schließenden Vereinbarung zum rechtlich und tatsächlich möglichen 
Rückzahlungstermin ab. 
(2) Ablösungsfähig sind Investitions- und Kassenkredite nach § 1 Abs. 1 des 
Schutzschirmgesetzes, deren Schuldnerin die Kommune ist und die keine Verbindlichkeiten 
gegenüber öffentlichen Haushalten darstellen. Den Darlehen darf keine öffentliche Förderun
g 
zugrunde liegen. Nicht ablösungsfähig sind insbesondere Verbindlichkeiten der Kommune 
gegenüber dem Land oder dem Bund und Verbindlichkeiten, die einen Zins- oder 
Tilgungszuschuss des Landes oder des Bundes beinhalten. 
(3) Voraussetzung für die Ablösung der Investitions- und Kassenkredite ist insbesondere: 
Die Kommune hat mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium eine Vereinbarung 
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Schutzschirmgesetzes geschlossen und die Bestandskraft 
der begünstigenden Entscheidung nach § 3 Abs. 4 des Schutzschirmgesetzes ist 
eingetreten, 
die Kommune hat mit der WIBank eine Vereinbarung geschlossen, in der insbesondere 
die zur Ablösung vorgesehenen Investitions- und Kassenkredite aufgeführt sowie die 
Zinsverpflichtungen der Kommune, die voraussichtlichen Ablösungszeitpunkte und die 
Ablösungsmodalitäten der WIBank geregelt werden, 
das Ende der Sollzinsbindungsfrist der jeweils abzulösenden Investitions- und 
Kassenkredite fällt grundsätzlich in den Zeitraum vom 15. Februar 2013 bis 
einschließlich 31. Dezember 2016 oder die Kommune vereinbart mit dem 
Gläubigerkreditinstitut in diesem Zeitraum einen Rückzahlungstermin und übernimmt 
die hierbei vereinbarten Entgelte. 
 
§ 5 
Vereinbarung und Durchführung 
für den Haushaltsausgleich notwendiger 
Maßnahmen 
(1) Grundlagen für die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Schutzschirmgesetzes zu schließende 
Vereinbarung sind das im Antragsverfahren ausgearbeitete Konsolidierungsprogramm sowie 
die Auflagen und Bedingungen, die in den Verfügungen der Aufsichtsbehörde im 
Haushaltsgenehmigungsverfahren enthalten sind. Ungeachtet der zwischen der Kommune 
und dem Land getroffenen Vereinbarung bleibt es der Aufsichtsbehörde im Rahmen der 
jährlichen Haushaltsgenehmigung unbenommen, durch weitere Auflagen und Bedingungen 
angemessen auf eine veränderte Finanzsituation zu reagieren. Sollten einzelne Maßnahmen 
keinen Erfolg haben oder sollte die Haushaltsentwicklung neue Maßnahmen erfordern, sind 
entsprechende Anpassungen und Konsolidierungsschritte im Rahmen der Aufstellung des 
Haushaltssicherungskonzeptes, nach Zustimmung des für die Finanzen zuständigen 
1.
2.
3.
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Ministeriums im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen 
Ministerium zu beschließen. 
(2) Bei Gemeinden gelten die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 des Schutzschirmgesetzes als 
erfüllt, wenn sich ihr ordentliches Ergebnis gemessen am durchschnittlichen ordentlichen 
Ergebnis der Jahre 2010 und 2011 jährlich um den vereinbarten Betrag je Einwohnerin und 
Einwohner beginnend ab dem Haushaltsjahr 2013 verbessert, bis mindestens der 
jahresbezogene Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses erreicht ist 
(Mindestkonsolidierungsbeitrag). Der vereinbarte Betrag soll regelmäßig 100 Euro je 
Einwohnerin und Einwohner und Jahr nicht unterschreiten. Wird in einem Haushaltsjahr der 
Mindestkonsolidierungsbeitrag übertroffen, so kann der erzielte zusätzliche 
Konsolidierungsbeitrag auf den Mindestkonsolidierungsbeitrag der Folgejahre angerechnet 
werden. Der Mindestkonsolidierungsbeitrag muss aus dem Haushaltsplan und aus dem 
Jahresabschluss ersichtlich sein. Der jahresbezogene Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses 
soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt, in begründeten Fällen spätestens im Haushaltsjahr 
2020, erreicht werden. 
(3) Die Landkreise erfüllen die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 des Schutzschirmgesetzes, 
indem sie ab dem Haushaltsjahr 2013 insbesondere die sich nach den Bestimmungen des 
Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2012 (GVBl. I S. 128, 132), im Vergleich zum 
Haushaltsjahr 2012 ergebenden zusätzlichen Erträge mit Ausnahme der besonderen 
Finanzzuweisungen und Investitionszuweisungen und die sich aus der Übernahme der 
Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit durch den Bund er
gebenden 
finanziellen Entlastungen vollständig zum jahresbezogenen Ausgleich des ordentlichen 
Ergebnisses verwenden. Dies gilt nicht, wenn die zusätzlichen Erträge und finanziellen 
Entlastungen geringer sind als Mindererträge oder zusätzliche Aufwendungen, die vom Bund 
oder vom Land durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes unter Berücksichtigung von 
Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz zur Sicherstellung der Finanzausstattung von 
Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 7. November 2002 (GVBl. I S. 654), geändert 
durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 638), verursacht werden. Die darüber 
hinaus erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des jahresbezogenen Ausgleichs des 
ordentlichen Ergebnisses nach § 3 Abs. 3 des Schutzschirmgesetzes sind in der Vereinbarung
zu bestimmen. Der jährliche Konsolidierungsbeitrag wird von dem Landkreis ermittelt und in 
der Vereinbarung im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und 
dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium festgelegt. 
(4) Den Berechnungen werden die von dem Hessischen Statistischen Landesamt 
veröffentlichten Einwohnerzahlen zum Stichtag 31. Dezember 2010 zugrunde gelegt. 
(5) Ordentliches Ergebnis im Sinne der Abs. 2 und 3 ist der Gesamtbetrag der ordentlichen 
Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge abzüglich des Gesamtbetrags der 
ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen. Für das 
ordentliche Ergebnis der Haushaltsjahre 2010 und 2011 ist der Wert des vom 
Gemeindevorstand oder vom Kreisausschuss beschlossenen Jahresabschlusses anzusetzen. 
Liegt dieser Beschluss noch nicht vor, ist der entsprechende Wert aus den zuletzt 
verfügbaren haushaltswirtschaftlichen Daten (insbesondere Nachtragssatzungen, Daten aus 
Berichten nach § 28 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), 
zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 840)) zu 
übernehmen. 
(6) Der Mindestkonsolidierungsbeitrag und der Konsolidierungsbeitrag eines jeden Jahres 
bemessen sich nach der Summe der Steigerung der ordentlichen Erträge einschließlich der 
Zins- und sonstigen Finanzerträge und der Senkung der ordentlichen Aufwendungen 
einschließlich der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen im Vergleich zum jeweiligen 
Vorjahr. 
§ 6 
Berichts- und Nachweispflichten 
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(1) Die Kommune ist verpflichtet, dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und der 
Aufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Schutzschirmgesetzes über die Durchführung 
der vereinbarten Maßnahmen zu berichten. Der Bericht über das erste Halbjahr ist jeweils 
bis zum 31. August desselben Jahres und der Bericht über das zweite Halbjahr jeweils bis 
zum 28. Februar des folgenden Jahres vorzulegen. Der geprüfte Jahresabschluss (§ 128 der 
Hessischen Gemeindeordnung) ist mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes 
unverzüglich dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und der Aufsichtsbehörde 
vorzulegen, sobald der Schlussbericht vorliegt. 
(2) Die Berichte sind nach einem von dem für die Finanzen zuständigen Ministerium 
vorgegebenen Muster abzufassen. Sie sind schriftlich und als elektronische Datensätze 
einzureichen. 
§ 7 
Folgen von Pflichtverletzungen 
(1) Bei Verletzung 
der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Schutzschirmgesetzes, 
der Nebenbestimmungen zu begünstigenden Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 des 
Schutzschirmgesetzes oder 
der Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Schutzschirmgesetzes 
kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach dem Siebenten Teil der Hessischen 
Gemeindeordnung ergreifen, die geeignet sind, diese Verpflichtungen der Kommune 
durchzusetzen. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet das für die kommunalen Angelegenheiten 
zuständige Ministerium und das für die Finanzen zuständige Ministerium über die von ihr 
ergriffenen Maßnahmen. 
(2) Verletzt die Kommune eine der in Abs. 1 genannten Verpflichtungen und bleiben die 
Maßnahmen nach Abs. 1 erfolglos, so setzt der Regierungspräsident der Kommune eine 
angemessene Frist für geeignete Maßnahmen, um den jahresbezogen Ausgleich des 
ordentlichen Ergebnisses zum nächstmö
glichen Zeitpunkt herbeizuführen. Eine Verlängerung 
der Frist ist nur einmal zulässig. 
(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 bestimmten Frist muss die Einhaltung der in Abs. 1 genannten 
Verpflichtungen sichergestellt sein. Andernfalls prüft der Regierungspräsident, inwieweit die 
der Kommune gewährten Entschuldungs- und Zinsdiensthilfen nach Maßgabe des § 8 für die 
Zukunft einzustellen und für die Vergangenheit rückabzuwickeln sind. 
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn die Verletzung einer der in Abs. 1 genannten Verpflichtungen auf 
einem von der Kommune unabwendbaren Ereignis beruht, das unerwartet eintritt und gegen 
das die Kommune aufgrund der Kurzfristigkeit des Eintritts keine Vorsorge treffen konnte. 
Die Kommune muss ohne eigenes Verschulden von dem Ereignis betroffen sein, so dass 
auch durch ein umsichtiges und vorausschauendes Handeln die Verletzung der in Abs. 1 
genannten Verpflichtungen nicht zu verhindern gewesen wäre. 
§ 8 
Einstellung und Rückabwicklung 
der Hilfen 
(1) Die Einstellung und Rückabwicklung der Entschuldungshilfe und der Zinsdiensthilfen nach
§ 4 Abs. 1 des Schutzschirmgesetzes sind in einem gestuften Verfahren vorzunehmen. 
Zunächst sind die Zinsdiensthilfen für die Zukunft vorläufig einzustellen. Verletzt die 
Kommune fortgesetzt ihre Verpflichtungen, sollen die Zinsdiensthilfen und die 
Entschuldungshilfen für die Zukunft endgültig eingestellt und zusätzlich die 
Entschuldungshilfen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei 
1.
2.
3.
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schweren und andauernden Verstößen können zusätzlich zu den Maßnahmen nach Satz 3 die
Zinsdiensthilfen auch für die Vergangenheit zurückgefordert werden. 
(2) Im Fall des Abs. 1 Satz 3 wird eine Forderung des Landes gegen die Kommune auf 
Erstattung der geleisteten und Ersatz der künftig noch zu leistenden Zahlungen des Landes 
an die WIBank nach § 1 Abs. 2 Satz 4 des Schutzschirmgesetzes in Höhe der 
Entschuldungshilfen begründet. Die Forderung des Landes auf Erstattung der geleisteten 
Zahlungen wird einen Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die 
Rückabwicklung der Entschuldungshilfen fällig. Die Forderung des Landes auf Ersatz der 
künftig zu leistenden Zahlungen wird drei Bankarbeitstage vor deren Fälligkeit fällig. 
(3) Im Fall des Abs. 1 Satz 4 wird zusätzlich zu der Forderung des Landes nach Abs. 2 eine 
Forderung des Landes gegen die Kommune auf Erstattung der geleisteten Zinsdiensthilfen 
begründet. Die Forderung wird einen Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung über 
die Rückabwicklung der Hilfen fällig. Darüber hinaus hat die Kommune dem Land den durch 
die Gewährung der Hilfe entstandenen Refinanzierungsschaden zu ersetzen; er beträgt 
pauschal drei Prozent von den durch das Land an die WIBank geleisteten Zahlungen. 
(4) Rechte Dritter, insbesondere der WIBank, bleiben von einer Einstellung der 
Zinsdiensthilfen oder von einer Rückabwicklung der Entschuldungshilfen unberührt. 
§ 9 
Haushaltsrechtliche Abwicklung 
(1) Die mit der Abwicklung der Entschuldungshilfe und der Zinsdiensthilfen verbundenen 
Geschäftsvorfälle sind in der Bilanz, im Ergebnishaushalt, in der Ergebnisrechnung, im 
Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung der Gemeinde oder des Landkreises zu 
veranschlagen und zu buchen. 
(2) In Höhe der Entschuldungshilfe für die Ablösung von Kassenkrediten sind auf der 
Passivseite der Bilanz der Posten „1.3 - Ergebnisverwendung“ und die entsprechenden 
Unterposten und der Posten „4.3 - Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnahme für die 
Liquiditätssicherung“ zu reduzieren. Ist der Betrag der Entschuldun
gshilfe nach Satz 1 größer
als der Betrag des passiven Bilanzpostens „1.3 - Ergebnisverwendung“, ist in Höhe des 
Unterschiedsbetrages der passive Bilanzposten „1.1 - Netto-Position“ zu erhöhen. 
(3) In Höhe der Entschuldungshilfe für die Ablösung von Investitionskrediten sind auf der 
Passivseite der Bilanz der Posten „1.1 - Netto-Position“ zu erhöhen und der Posten „4.2 - 
Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und 
Investitionsförderungsmaßnahmen“ und die entsprechenden Unterposten zu reduzieren. 
(4) Die Zinsdiensthilfen sind im Ergebnishaushalt und in der Ergebnisrechnung als Ertrag auf 
dem Unterkonto „543010 - Schuldendiensthilfen“ zu veranschlagen und als Einzahlung auf 
dem entsprechenden Unterkonto der Finanzrechnung zu buchen. 
(5) Die an die WIBank zu zahlenden Zinsen sind in voller Höhe im Ergebnishaushalt und in 
der Ergebnisrechnung als Aufwand auf dem Hauptkonto „771 - Bankzinsen“ zu 
veranschlagen und als Auszahlung auf dem entsprechenden Hauptkonto der Finanzrechnung 
zu buchen. 
(6) Bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs sind die Einzahlungen nach Abs. 4 mit den 
Auszahlungen nach Abs. 5 zu verrechnen. 
(7) Für Sondervermögen und Treuhandvermögen nach den §§ 115 und 116 der Hessischen 
Gemeindeordnung gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß, soweit nicht die für sie geltenden 
Rechnungslegungsvorschriften entgegenstehen. Dabei ist die Bildung eines Sonderpostens 
auf der Passivseite der Bilanz mit der Maßgabe zulässig, dass eine ertragswirksame 
Auflösung nicht vorgenommen wird. 
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§ 10 
Haushaltsgenehmigungsverfahren 
(1) Die Berichte nach § 6 Abs. 1 werden von der Aufsichtsbehörde in das 
Haushaltsgenehmigungsverfahren einbezogen. 
(2) Nach Erreichen des jahresbezogenen Ausgleiches des ordentlichen Ergebnisses ist der 
Kommune die Aufnahme von neuen Investitions- und Kassenkrediten grundsätzlich nur zu 
genehmigen, wenn der jahresbezogene Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses im 
Ergebnishaushalt weiterhin gewährleistet ist. 
§ 11 
Koordinierungsstelle, WIBank-Beirat 
(1) Das für die Finanzen zuständige Ministerium richtet für die Dauer der Umsetzung des 
Schutzschirmgesetzes eine Koordinierungsstelle ein. Sie hat in beratender Funktion die 
Aufgabe, Fragen zu klären und Probleme zu erörtern, die bei der Durchführung des 
Schutzschirmgesetzes auftreten. Die Koordinierungsstelle besteht aus Vertretern des Landes,
der Kommunalen Spitzenverbände und der WIBank. Sie kann bei Bedarf weitere Personen 
hinzuziehen. Die Fragestellungen der Kommunen sind über die Kommunalen 
Spitzenverbände an die Koordinierungsstelle zu richten. 
(2) Die Sitzungen des nach § 1 Abs. 5 Satz 1 des Schutzschirmgesetzes einzurichtenden 
WIBank-Beirats sollen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Sitzungen der 
Koordinierungsstelle stattfinden. 
§ 12 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. 
Dezember 2047 außer Kraft. 
Wiesbaden, den 21. Juni 2012 
Der Hessische Minister 
der Finanzen 
Dr. Schäfer 
  
 
© juris GmbH 
  
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Auslegungshinweise vom 13.11.2012 - bedürfen noch der Unterschrift von Erstem Vizepräsidenten OB HILGEN

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Auslegungshinweise vom 13.11.2012 - bedürfen noch der Unterschrift von Erstem Vizepräsidenten OB HILGEN

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Auslegungshinweise vom 13.11.2012 - bedürfen noch der Unterschrift von Erstem Vizepräsidenten OB HILGEN

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Auslegungshinweise vom 13.11.2012 - bedürfen noch der Unterschrift von Erstem Vizepräsidenten OB HILGEN

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Auslegungshinweise vom 13.11.2012 - bedürfen noch der Unterschrift von Erstem Vizepräsidenten OB HILGEN

anlage 1

10612 Zeichen

1 
 
Konsolidierungsvertrag 
 
zwischen dem Land Hessen, 
vertreten durch das Hessische Ministerium der Finanzen, 
dieses vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen, 
nachstehend Land genannt 
und 
der Stadt Darmstadt, 
vertreten durch den Magistrat, 
nachstehend Stadt genannt 
über Maßnahmen zur Erreichung des Haushaltsausgleic hs nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur 
Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger Kommunen 
vom 14. Mai 2012, GVBl. Seite 128 (Schutzschirmgesetz – SchuSG). 
 
Präambel 
Im Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner, die Leistungsfähigkeit der Kommunen zu sichern, 
haben die Hessische Landesregierung, der Hessische Landkreistag, der Hessische Städtetag und der 
Hessische Städte- und Gemeindebund eine Rahmenverei nbarung zum Kommunalen Schutzschirm 
unterzeichnet. Davon ausgehend wurden das Schutzsch irmgesetz vom Hessischen Landtag 
beschlossen sowie die dazugehörige Rechtsverordnung  (Verordnung zur Durchführung des 
Schutzschirmgesetzes – SchuSV – vom 21. Juni 2012, GVBl. Seite 183) vom Hessischen Minister der 
Finanzen erlassen. Auf den vorgenannten Grundlagen basiert dieser Konsolidierungsvertrag zwischen 
der Stadt und dem Land. 
Die Vertragsparteien sind sich – ungeachtet der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung – einig, dass 
eine nachhaltige Haushaltskonsolidierung Voraussetz ung zum Erhalt der finanziellen 
Handlungsfähigkeit ist und letztlich nur der schnellstmögliche und dauerhafte Haushaltsausgleich die 
Selbstverwaltung der Stadt sichert. Die Auswahl der  mit diesem Vertrag vereinbarten Maßnahmen 
zur Erreichung des Konsolidierungszieles obliegt – im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten 
Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung – den Organen  der Kommune. Aufgrund der besonderen 
Bedeutung des Vertrages ist die Stadt aufgefordert, die Konsolidierungsmaßnahmen, die Gegenstand 
dieses Vertrages sind, im größtmöglichen Konsens in  der Vertretungskörperschaft zu beschließen. 
Dies wird durch die Vorlage des Beschlusses der Sta dtverordnetenversammlung zur Durchführung 
des in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag nieder gelegten Konsolidierungsprogramms, der am… 
mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitgli eder getroffen wurde, dokumentiert. Eine 
Ablichtung des Beschlusses ist diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt.

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§ 1 Grundlage und Gegenstand des Vertrages, Konsolidierungsziel, Konsolidierungshilfen 
(1)  Zur Erreichung des schnellstmöglichen Haushaltsausgleichs gewährt das Land der Stadt  
 
1.  Entschuldungshilfen von 186.563.886 Euro, 
2.  Zinsdiensthilfen des Landes und 
3.  Zinsdiensthilfen aus dem Landesausgleichsstock 
nach Maßgabe des Schutzschirmgesetzes und der Veror dnung zur Durchführung des 
Schutzschirmgesetzes. 
Die Gewährung der Hilfen erfolgt durch einen Bewilligungsbescheid. 
(2)  Die Stadt verpflichtet sich mit diesem Vertrag, die Haushaltswirtschaft so zu führen, dass der 
Haushalt zum nächstmöglichen Zeitpunkt und danach jahresbezogen dauerhaft ausgeglichen 
wird. Sie trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die Durchführung der mit diesem 
Vertrag vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen recht lich und tatsächlich möglich sowie 
zur Erreichung des Konsolidierungszieles geeignet ist. 
 
(3)  Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ungeacht et der gesonderten Erwähnung einzelner 
Paragraphen, deren sinngemäßer oder wörtlicher Wied ergabe im Vertragstext das 
Schutzschirmgesetz und die Verordnung zur Durchführ ung des Schutzschirmgesetzes in 
ihrem vollen Umfang Grundlage dieses Vertrages sind. 
 
§ 2 Zeitpunkt des Haushaltsausgleichs 
Die Stadt verpflichtet sich, den jahresbezogenen Hau shaltsausgleich im ordentlichen Ergebnis 
spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres/Rechnu ngsjahres 2017 zu erreichen 
(Konsolidierungszeitraum). In den darauf folgenden Jahren gilt die doppische Schuldenbremse, d.h. 
nach Erreichen des jahresbezogenen Ausgleichs des or dentlichen Ergebnisses darf die Stadt neue 
Investitions- und Kassenkredite grundsätzlich nur a ufnehmen, wenn der jahresbezogene Ausgleich 
des ordentlichen Ergebnisses im Ergebnishaushalt we iterhin gewährleistet ist. Die Verpflichtung 
erstreckt sich auf den Haushaltsplan und den Jahresabschluss. 
 
§ 3 Konsolidierungsmaßnahmen 
Die Stadt verpflichtet sich, die in der Anlage 2 zu  diesem Vertrag beschriebenen Maßnahmen zur 
Erreichung des Haushaltsausgleichs durchzuführen. S ie verpflichtet sich, mindestens das in der 
Anlage 1 für jedes Jahr des Konsolidierungszeitraums  festgelegte ordentliche Ergebnis im 
Gesamtergebnis sowohl im Haushaltsplan als auch im Jahresabschluss zu erreichen.

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§ 4 Austausch, Anpassung und Ergänzung von Konsolidierungsmaßnahmen 
(1)  Die Stadt ist berechtigt, vereinbarte Maßnahmen im laufenden Konsolidierungszeitraum 
durch eine oder mehrere andere Maßnahmen zu ersetze n, sofern das für die vereinbarte 
Maßnahme prognostizierte Konsolidierungspotenzial mindestens in derselben Höhe erreicht 
wird. 
 
(2)  Sollten einzelne Konsolidierungsmaßnahmen keinen Er folg haben oder sollte die 
Haushaltsentwicklung neue Konsolidierungsmaßnahmen erfordern, um den Ausgleich des 
Haushalts im ordentlichen Ergebnis zum vereinbarten  Zeitpunkt zu erreichen, sind 
entsprechende Anpassungen bei den vereinbarten Maßn ahmen oder ergänzende 
Maßnahmen im Rahmen der Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes zu beschließen. 
 
(3)  Bei dem Austausch, der Anpassung und der Ergänzung von Maßnahmen sind Prognosen 
vorsichtig zu treffen. Alle vorhersehbaren Risiken sind zu berücksichtigen. Erträge sind nur in 
der Höhe anzusetzen, wie sie mit hoher Wahrscheinli chkeit realisiert werden können. 
Aufwendungen sind mindestens in der Höhe anzusetzen , wie sie mit hoher 
Wahrscheinlichkeit anfallen werden. 
 
(4)  Der Austausch, die Anpassung und die Ergänzung von Maßnahmen bedürfen der vorherigen 
Zustimmung des für die Finanzen zuständigen Ministe riums im Einvernehmen mit dem für 
kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium. 
 
§ 5 Ablösung der Investitions- und Kassenkredite durch die WIBank 
Die Stadt schließt mit der WIBank eine Vereinbarung  zur Ablösung der Investitions- und 
Kassenkredite sowie im Hinblick auf die Zinstragung spflicht (Ablösungs- und Zinsvereinbarung). Die 
Ablösung kann erst erfolgen, wenn der vom Land zu erlassende Bewilligungsbescheid bestandskräftig 
geworden ist und die weiteren, in der Ablösungs- un d Zinsvereinbarung festgelegten 
Ablösungsvoraussetzungen erfüllt sind. 
 
§ 6 Berichts- und Auskunftspflicht 
(1)  Die Stadt ist nach § 4 Abs. 2 SchuSG, § 6 SchuSV ve rpflichtet, dem für die Finanzen 
zuständigen Ministerium und dem Regierungspräsident  über die Fortschritte bei der 
Durchführung der vereinbarten Konsolidierungsmaßnah men halbjährlich zu berichten und 
diese nachzuweisen. Sie verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die Berichte rechtzeitig, 
vollständig und inhaltlich zutreffend vorgelegt werden. 
 
(2)  Ungeachtet der regelmäßigen Erstattung der Berichte erklärt sich die Stadt bereit, das für die 
Finanzen zuständige Ministerium und den Regierungsp räsident unaufgefordert unverzüglich 
über Vorgänge und Umstände in Kenntnis zu setzen, d ie den Ausgleich des Haushalts im 
ordentlichen Ergebnis zum vereinbarten Zeitpunkt gefährden könnten.

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§ 7 Folgen von Pflichtverletzungen 
(1)  Falls Konsolidierungsmaßnahmen, zu denen sich die S tadt nach §§ 3 und 4 dieses Vertrages 
verpflichtet hat, nicht vollständig oder nicht rech tzeitig umgesetzt werden, ist der 
Regierungspräsident berechtigt, die in § 7 SchuSV b eschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, 
um den Haushausgleich im ordentlichen Ergebnis zum vereinbarten Zeitpunkt 
sicherzustellen. 
 
(2)  Falls die Stadt ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt, insbesondere sich weigert, 
vereinbarte Konsolidierungsmaßnahmen umzusetzen ode r erforderliche ergänzende 
Maßnahmen zu beschließen und umzusetzen, ist das für die Finanzen zuständige Ministerium 
nach Maßgabe des § 8 SchuSV berechtigt, die Einstel lung und Rückabwicklung der Hilfen 
vorzunehmen. 
 
§ 8 Konsolidierungsbegleitung 
Das Land begleitet die Stadt im Rahmen ihres Konsol idierungsprozesses und unterstützt sie mit 
Entscheidungshilfen, beispielsweise durch die Etabl ierung eines regelmäßigen 
Kennzahlenvergleiches. 
 
§ 9 Vertragsdauer 
(1)  Der Vertrag endet, wenn der Regierungspräsident auf  Nachweis der Stadt bestandskräftig 
festgestellt hat, dass ihr Ergebnishaushalt und ihr e Ergebnisrechnung im dritten 
aufeinanderfolgenden Jahr ausgeglichen waren. 
 
(2)  Um die einvernehmlich angestrebte Haushaltskonsolid ierung der Stadt sicherzustellen, ist 
während der Laufzeit des Vertrages eine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen. 
 
(3)  Eine Änderung des Schutzschirmgesetzes oder der Ver ordnung zur Durchführung des 
Schutzschirmgesetzes berechtigen die Vertragspartne r, eine entsprechende Anpassung 
dieses Vertrages zu verlangen, soweit die Änderung reicht. 
 
§ 10 Inkrafttreten, Veröffentlichung 
(1)  Dieser Vertrag wird nach seiner Unterzeichnung wirk sam, wenn die 
Stadtverordnetenversammlung den in der Anlage 1 niedergelegten Konsolidierungspfad und 
die in der Anlage 2 aufgeführten Maßnahmen mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer 
Mitglieder beschlossen hat und der Beschluss dem für die Finanzen zuständigen Ministerium 
vorgelegt worden ist.

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(2)  Sobald der Vertrag wirksam geworden ist, sind beide  Vertragsparteien berechtigt, ihn 
inklusive Anlagen auf ihrer offiziellen Webpräsenz zu veröffentlichen. 
 
§ 11 Salvatorische Klausel, Schriftformklausel 
(1)  Sollte eine Bestimmung oder sollten mehrere Bestimm ungen dieses Vertrages unwirksam 
sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit de s Vertrages im Übrigen nicht berührt. 
Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine Regelung zu 
treffen, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. 
 
(2)  Mündliche Abreden zu diesem Vertrag wurden nicht ge troffen. Änderungen oder 
Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftfor m und erfordern – wie bereits der 
Abschluss dieses Vertrages – auf Seiten der Stadt e inen Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder. Dies 
gilt insbesondere für den Austausch, die Anpassung und die Ergänzung von Maßnahmen 
nach § 4 dieses Vertrages. 
 
Wiesbaden, den Wiesbaden, den …, den 
… 2012 … 2012 … 2012 
 
Der Hessische Minister Der Hessische Minister Vertr eter Magistrat 
der Finanzen des Innern und für Sport 
 
 
Dr. Thomas Schäfer Boris Rhein …

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Details

Vorlagen-Nr.
2012/0450
Typ
Magistratsvorlage
Datum
19.11.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00