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2024/0120

Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem und mit mittlerem Einkommen

Magistratsvorlage 02.04.2024

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1  
  
Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur 
Förderung des Mietwohnungsbaus 
Stand: 29.05.2024 
  
  
1. Förderziel  
  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt im Rahmen dieser Richtlinie und auf der Grundlage des 
Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) vom 13.12.2012 (GVBl. S. 600) und der 
Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“ vom  
10.05.2023 (Staatsanzeiger Nr. 22/2023 Seite 710-720) – in der jeweils gültigen Fassung – 
Zuschüsse zur Schaffung von Mietwohnraum.  
  
Ziel der Förderung ist es, Wohnraum für Haushalte zu schaffen, die sich am Markt nicht 
angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind (Soziale 
Mietwohnraumförderung)   
  
2. Förderungsfähige Maßnahmen  
  
Gefördert werden kann der Bau von abgeschlossenen Mietwohnungen im Baubereich der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, die durch  
• Errichtung eines neuen Gebäudes,  
• die Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die 
diese auf Dauer zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden,  
• Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter 
wesentlichem Aufwand neuer Wohnraum geschaffen wird,   
• Änderungen von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte 
Wohnbedürfnisse entstehen. 
   
3. Antragsberechtigung  
  
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Eigentümer*innen, 
Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken bzw. Gebäuden.  
  
4. Fördervoraussetzungen   
  
Die Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist als Ergänzung zur Förderung des Landes  
Hessen in diesem Bereich zu verstehen. Deshalb wird die Förderung von Bauvorhaben durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt auch mit der Bedingung verbunden, dass eine Landesförderung in 
Anspruch genommen wird. Ziel der Landesförderung ist es, solche Projekte zu fördern, die im 
Eigentum der Förderempfänger*innen bleiben. Deshalb ist mit der Zuschussförderung durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt die Verpflichtung verbunden, dass die Förderempfänger*innen die 
geförderten Objekte bzw. die geförderten Wohnungen mindestens 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit im 
Eigentum behalten.

2  
  
5. Prioritäten und Planungsgrundlagen  
  
5.1 Prioritäten  
  
Bevorzugt gefördert werden Bauvorhaben, die 
 
• dem Beschluss „Höchste Priorität für Klimaschutz – Weltklima in Not- Darmstadt handelt“ 
bezüglich der angestrebten Klimaneutralität der Wissenschaftsstadt Darmstadt gerecht 
werden und mindestens den Energiestandard KfW40 (Plus) erreichen,  
  
• im Hinblick auf die demographische Entwicklung eine 100%ige Barrierefreiheit haben.  
  
Die Wohnungsbewerbungen für sozial geförderte Wohnungen sind geprägt durch Ein -Personen-
Haushalte, Zwei-Personen-Haushalte (Alleinerziehende mit Kind) und Familien. Daher wird 
angestrebt 15 % der geförderten Wohnungen als 2-Zimmer-Wohnung für Ein-Personen-Haushalte 
unter 50 qm Wohnfläche, 25 % als 3-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kind, 
35 % als 4-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kindern und 25 % als 5-Zimmer-
Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kindern herzustellen. Es empfiehlt sich immer eine 
konkrete Vorabanfrage vor einer Objektplanung. 
  
In jedem Wohnungssegment wird angestrebt ebenfalls Wohnungen, die die Bedingungen nach DIN 
18040-2 (rollstuhlgerecht) erfüllen, vorzusehen.  
  
Der genaue Wohnungsmix wird durch die bewilligende Fachstelle (Amt für Wohnungswesen) nach 
den vorliegenden Bedarfen in Abstimmung mit den Antragstellenden festgelegt.  
  
5.2 Planungsgrundlagen  
  
Folgende technischen Anforderungen werden an die Baumaßnahme und den Wohnraum gestellt:  
  
1. Das Wohnungsgemenge soll unterschiedliche Wohnungsgrößen gemäß Ziffer 5.1 dieser 
Richtlinie vorsehen, der Wohnungsmix ist immer abzustimmen.  
2. Individualräume für eine Person sollen mindestens 10 qm groß sein. Werden 
Aufenthaltsräume für zwei Personen geplant, sollen diese mindestens 14 qm groß sein. 
Schlafräume dürfen keine Durchgangsräume sein.  
3. In Wohnungen, die für vier und mehr Personen bestimmt sind, ist zum Bad mit WC ein 
separates räumliches WC erforderlich.  
4. In Wohnungen, die für sechs und mehr Personen bestimmt sind, soll an Stelle des 
zusätzlichen WC`s eine Dusche mit WC angeordnet werden.   
5. Bei der Planung der Küche ist darauf zu achten, dass diese separat und nicht offen sein 
soll.   
6. Für jede Wohnung soll ein ausreichend großer Abstellraum von mindestens 6 qm 
vorgesehen werden.  
7. Alle Wohnungen sollen direkten Bezug zum Freiraum haben, im Erdgeschoss durch 
Haus/Mieter*innengärten oder Terrassen, im Obergeschoss durch Balkone, Loggien oder 
Terrassen. Bauliche Anlagen dieser Art sollen eine der Haushaltsgröße entsprechende 
nutzbare Fläche von i.d.R. von mindestens 4 m und eine Tiefe von mindestens 1,75 m 
haben.

3  
  
8. Die Fläche von Balkonen/Terrassen wird bis zu 25 % auf die Wohnfläche angerechnet, die 
anzurechnende Wohnfläche ist auf 4 qm je Wohnung beschränkt.  
  
Von den technischen Anforderungen, Nummern 1 bis 8 der Ziffer 5.2, kann nur im Einvernehmen 
mit dem Amt für Wohnungswesen im Einzelfall eine Abweichung zugelassen werden, wenn   
• sie im konkreten Fall baulich nicht realisierbar sind und eine andere gleichwertige den 
Wohnwert nicht herabsetzende Lösung gefunden wird und Missstände für die 
Bewohner*innen nicht zu erwarten sind oder  
• es sich um geringfügige Abweichungen handelt. 
   
6. Soziale Wohnraumförderung für Haushalte mit geringem Einkommen  
  
Es gelten die in den Landesrichtlinien verankerten Bestimmungen und Fördervoraussetzungen, 
sofern diese Richtlinien nichts davon Abweichendes bestimmen. Die danach und nach dieser 
Richtlinie geförderten Wohnungen unterliegen dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und den 
dazu gehörenden Vorschriften. Sie unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Die 
Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit. Sie dürfen während der Bindungsfrist nur zu dem 
festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personenkreis vermietet werden.   
  
Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlossen 
werden. Die Mieter*innen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen darauf 
hinzuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen.  
  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis- und 
Belegungsbindungen zu überprüfen.  
  
6.1 Belegungsbindung   
  
Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei 
der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren 
Einkommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau für Haushalte mit 
geringem Einkommen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht übersteigt. 
Die Belegung der Wohnungen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches 
Wohnraumfördergesetz. Aufgrund der besonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezug, 
festgesetzt.  
Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies 
der Wohnungsvermittlungsstelle bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. 
Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug 
der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. 
Dieser Mietvertrag ist der Wohnungsvermittlungsstelle im Amt für Wohnungswesen schriftlich 
anzuzeigen. 
  
6.2 Mietpreisbindung   
  
Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 25 % unter dem Mietspiegel soll 
unterschritten werden. Daher soll die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. bis 6,91 
€/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. Sofern das Bauvorhaben den

4  
  
Effizienzhausstandard 40 gemäß der Festlegung in der Landesförderung erreicht, kann die 
vorgenannte Einstiegsmiete um bis zu 0,30 €/qm Wohnfläche und Monat erhöht werden. 
  
Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom 
Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in 
Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erhöht werden. 
Es besteht auch die Möglichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer 
Indexmiete ist insbesondere § 557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf 
höchstens ein Mietzins vereinbart werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der 
Anfangsmiete nach dem genannten Index ergibt. Die Anpassung der Miete ist zudem bei jeder 
Anpassung maximal zulässig bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel im Sinne 
des § 558 BGB abzüglich 25 %. 
 
6.3 Förderung  
  
Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine 
Komplementärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung 
gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische 
Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer 
Überfinanzierung führen.  
  
Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der geplanten 
Wohnungen. Hierin ist die kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß Ziffer 4.5 der 
Landesrichtlinie enthalten. Die „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ findet 
hierbei Anwendung und gilt als vorrangig.  
  
Die Förderung besteht dadurch aus einem Darlehen entsprechend der jeweils gültigen 
Förderrichtlinie des Landes Hessen in Verbindung mit der „Partnerschaftsvereinbarung Großer 
Frankfurter Bogen“ und einem verlorenen städtischen Zuschuss der Wissenschaftssta dt Darmstadt 
in Höhe des Aufstockungsbetrages bis zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten 
Pauschalbeträgen.  
  
Der städtische Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %.  
  
  
Förderbeträge bei Wohnungen für geringe Einkommen  
Förderung nach Zimmerzahl  höchstmögliche Förderpauschale   
pro Wohnung  Zimmer  qm  
1 und 2  45  35.000,00 €  
2  60  30.000,00 €  
3  72  45.000,00 €  
4  84  50.000,00 €  
5  96  55.000,00 €  
6 und mehr         108           
und größer  
  
60.000,00 €  
  gerundeter 
Mittelwert  46.000,00 €

5  
  
  
7. Soziale Wohnraumförderung für Haushalte mit mittlerem Einkommen  
  
Es gelten  die in de n Landesrichtlinien verankerten Bestimmungen und Fördervoraussetzungen , 
sofern diese Richtlinien nichts davon Abweichendes bestimmen. Die danach und nach dieser 
Richtlinie geförderten Wohnungen unterliegen dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und den 
dazu gehörenden Vorschrif ten. Sie unterliegen einer Mietpreis - und Belegungsbindung. Die 
Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit. Sie dürfen während der Bindungsfrist nur zu dem 
festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personenkreis vermietet werden.   
  
Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlossen 
werden. Die Mieter*innen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen darauf 
hinzuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen.   
  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis - und 
Belegungsbindungen zu überprüfen.  
  
7.1 Belegungsbindung   
  
Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei 
der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren 
Einkommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau für Haushalte mit 
mittlerem Einkommen nach § 5 Absatz 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht überstei gt. Die 
Belegung der Wohnungen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches 
Wohnraumfördergesetz. Aufgrund der besonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezu g, 
festgesetzt.  
Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies 
der Wohnungsvermittlungsstelle bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. 
Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug 
der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. 
Dieser Mietvertrag ist der Wohnungsvermittlungsstelle im Amt für Wohnungswesen schriftlich 
anzuzeigen.  
  
7.2 Mietpreisbindung   
  
Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 20 % unter dem Mietspiegel soll 
unterschritten werden. Daher soll die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. bis 8,29 
€/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. Sofern das Bauvorhaben den 
Effizienzhausstandard 40 gemäß der Festlegung in der Landesförderung erreicht, kann die 
vorgenannte Einstiegsmiete um bis zu 0,30 €/qm Wohnfläche und Monat erhöht werden.  
 
Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom 
Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in 
Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des BGB erhöht werden. Es besteht auch die 
Möglichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist 
insbesondere § 557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens ein 
Mietzins vereinbart werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der Anfangsmiete nach dem 
genannten Index ergibt. Die Anpassung der Miete ist zudem bei jeder Anpassung maximal zulässig

6  
  
bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel im Sinne des § 558 BGB abzüglich 20 
%. 
 
7.3 Förderung   
  
Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine 
Komplementärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung 
gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische 
Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer 
Überfinanzierung führen.  
  
Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der geplanten 
Wohnungen. Hierin ist die kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß Ziffer 4.5 der 
Landesrichtlinie enthalten. Die „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ findet 
hierbei Anwendung und gilt als vorrangig.  
  
Die Förderung besteht dadurch aus einem Darlehen entsprechend der jeweils gültigen 
Förderrichtlinie des Landes Hessen in Verbindung mit der „Partnerschaftsvereinbarung Großer 
Frankfurter Bogen“ und einem verlorenen städtischen Zuschuss der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
in Höhe des Aufstockungsbetrages bis zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten 
Pauschalbeträgen.  
  
Der städtische Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %.  
  
Förderbeträge bei Wohnungen für mittlere Einkommen  
Förderung nach Zimmerzahl  höchstmögliche Förderpauschale   
pro Wohnung  Zimmer  qm  
1 und 2  45  20.000,00 €  
2  60  15.000,00 €  
3  72  25.000,00 €  
4  84  30.000,00 €  
5  96  35.000,00 €  
6 und mehr         108    
und größer  40.000,00 €  
  gerundeter 
Mittelwert  28.000,00 €  
  
  
8. Auszahlung der Förderung  
  
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel in folgenden Raten:  
• 25% der Fördersumme nach Fertigstellung der Kellerdecke  
• 25% der Fördersumme und nach Fertigstellung des Rohbaus  
• 40% der Fördersumme nach Bezugsfertigkeit und Nachweis der ordnungsgemäßen 
Belegung der Wohnungen gegen Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge bei der 
Wohnungsvermittlungsstelle

7  
  
• 10% der Fördersumme nach Gesamtfertigstellung einschließlich Außenputz und 
Außenanlagen.  
  
Die jeweilige Fertigstellung ist durch einen von der Bauherr*innenschaft und dem/der Architekt*in 
unterschriebenen Bautenstandsbericht nachzuweisen.  
 
Bei nicht unterkellerten Gebäuden sind Abweichungen möglich.   
  
9. Anzeige der Schlussabrechnung  
  
Eine Anzeige der Schlussabrechnung ist spätestens innerhalb von 9 Monaten nach Bezugsfertigkeit 
vorzulegen. Falls diese nicht fristgerecht vorgelegt wird, kann für die Zeit des Verzugs eine 
Verzinsung von jährlich 6% des ausgezahlten Zuschusses gefordert werden. Zuviel gezahlte 
Förderbeträge, die zurückgefordert werden, sind ab Auszahlung mit 6% zu verzinsen.   
  
10. Antrag auf Förderung 
  
Anträge sind schriftlich beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt für 
Wohnungswesen - Wohnraumförderung -, Frankfurter Straße 71, 64293 Darmstadt einzureichen.  
  
Hierbei müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:  
• Amtlicher Lageplan  
• Unbeglaubigter Grundbuchauszug  
• Projektbeschreibung  
• Verbindliche Erklärung über die beabsichtigte Miethöhe  
  
Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung und Aufnahme in ein Bauprogramm nicht begonnen 
worden sein.   
  
11.  Rechtsnachfolge  
  
Bei einer Veräußerung der geförderten Objekte sind die aus der Bewilligung resultierenden 
Bindungen (Mietpreis und Belegung) auf den Rechtsnachfolgenden zu übertragen, d.h. die 
Antragsteller*innen sind verpflichtet, die aus der Inanspruchnahme der Zuschüsse ergebenden 
Verpflichtungen den Rechtsnachfolgenden aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass diese 
wiederum gehalten sind, weitere Rechtsnachfolgende in gleicher Weise zu binden.   
  
12.  Rückforderung des Zuschusses  
  
Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist oder wenn schuldhaft 
Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den jeweiligen Förderrichtlinien oder dem 
Bewilligungsbescheid verletzt werden, oder ein Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- oder 
Insolvenzverfahren eingeleitet wird, kann die Bewilligung ganz oder teilweise aufgehoben werden. 
Die Fördermittel (Zuschuss) und die ausgezahlten Mittel können nach den einschlägigen 
gesetzlichen Bestimmungen zurückgefordert und für den Zeitraum des Verstoßes verzinslich 
gestellt werden. Die weitere Auszahlung der Fördermittel unterbleibt. Fällig gestellte Fördermittel 
werden mit dem Rückforderungsbescheid zur Zahlung fällig. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 
6 % zu verzinsen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen.

8  
  
Im Falle einer freiwilligen vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung des Landesdarlehens vor 
Ablauf der Mietpreis- und Belegungsbindung ist der durch diese Richtlinie gewährte Zuschuss in 
Gänze zurückzuzahlen. 
 
Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln nicht zu einer Förderung 
führen dürfen, die die Gesamtkosten nach Maßgabe der Schlussabrechnung übersteigen. Falls 
die gemeinsame Förderung von Stadt und Land diese Gesamtkosten unter Berücksichtigung des 
15%igen Eigenkapitals über steigen, wird die nachrangige städtische Förderung entsprechend 
reduziert.  
  
13.  Prüfungsrecht  
  
Das Amt für Wohnungswesen und das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind 
berechtigt, die Verwendung der gewährten Zuschüsse durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und 
sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Die Antragstellenden 
haben auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen.  
  
Dem Präsidenten/der Präsidentin des Hessischen Rechnungshofes - Überörtliche Prüfung - stehen 
die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in 
Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBl. I S. 708 ff., insbesondere § 5 Abs. 2 – 4) zu.   
  
14.  Schlussbestimmung  
  
Wenn die den Richtlinien zugrundeliegenden Bundes- und/oder Landesgesetze geändert werden 
oder andere neue Rahmenbedingungen entstehen, kann die Richtlinie angepasst werden.  
  
Die Bewilligung von Fördermitteln ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Ein 
Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht.   
  
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt kann in Einzelfällen Abweichungen von diesen 
Richtlinien zulassen.   
  
15.  Inkrafttreten, Gültigkeit  
  
Diese Richtlinien treten am Tag nach der Beschlussfassung durch die 
Stadtverordnetenversammlung in Kraft. Die bisherigen Richtlinien vom 12.10.2022 treten zu 
diesem Zeitpunkt außer Kraft.  
  
Die Geltungsdauer der Förderrichtlinien wird begrenzt bis zum 31.12.2025.

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297 Zeichen

Punkt 11: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit 
geringem und mit mittlerem Einkommen 
 (V-Nr. 2024/0120) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen. 
 
Gegenstimmen: SPD und FDP  
Stimmenthaltung: UFFBASSE

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10914 Zeichen

Wissenschaftsstadt

Der Oberbürgermeister Postfach 11 10 61
Hanno Benz 64225 Darmstadt Darmstadt
An die

Mitglieder des Magistrates

der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Der Oberbürgermeister

Hanno Benz

Neues Rathaus am Luisenpfatz

Luisenplatz 5a

64283 Darmstadt

Telefon: 06151 13-2201 - 04

Telefax: 06151 13-2205

Internet: http://www.darmstadt.de

E-Mail: oberbuergermeister@darmstadt.de

Datum:

27.05.2024

Abweichende Stellungnahme nach $ 59 Satz 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO)
zu den Magistratsvorlagen 2024/0051 „Novellierung Klimaticket - ÖPNV Gutschein‘ und 2024/0120
„Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem und mittlerem

Einkommen“

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir als Mitglieder des Magistrates der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind dem Wohl unserer Stadt
verpflichtet. Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, befinde ich mich am 29.05.2024 auf einer Dienstreise
und kann daher leider nicht an der Sitzung und den Beratungen des Magistrates teilnehmen.

Daher und weil ich davon ausgehen muss, dass der Magistrat in seiner Gesamtheit Entscheidungen
gegen die aktuellen Notwendigkeiten des Haushalts treffen wird, werde ich Ihnen mit diesen Schreiben
meine abweichende Stellungnahme nach 8 59 Satz 4 HGO zu zwei Vorlagen der Tagesordnung des
Magistrats vom 29.05.2024 mitteilen. Diese Stellungnahme geht im Falle der zu erwartenden positiven
Beschlussfassung des Magistrats über die.genannten Vorlagen, im Anschluss auch den Mitgliedern der
Stadtverordnetenversammlung zu.

Ich beziehe mich dabei auf die Magistratsvorlagen 2024/0051 „Novellierung Klimaticket - ÖPNV
Gutschein“ und 2024/0120 „Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit
geringem und mittlerem Einkommen“.

Den einzelnen inhaltlichen Aussagen zu den Magistratsvorlagen muss ich dabei folgenden Punkt
voranstellen.

Mitglied
im
Pen 8 Erfolgsfaktor
*? Familie
 ]

ußerordentlichen und höchst bedenklichen

Die Wissenschaftsstadt Darmstadt befindet sich in einer a
halt 2025 sind mehr als

Haushaltssituation. Die momentan bekannten Zahlen für den Haus
besorgniserregend. Nachdem wir als Magistrat, zusammen mit den Mandatsträgern der demokratischen
Parteien der Stadtverordnetenversammlung, gemeinsam einen zwischenzeitlich genehmigten Haushalt
für das Jahr 2024 aufstellen konnten, ist die Prognose für 2025 und danach nochmals wesentlich
schlechter, als für das Jahr 2024. Zur Erreichung eines genehmigungsfähigen Haushalts 2024 wurden
erhebliche Anstrengungen zur Einsparung unternommen und dabei auch einmalige positive Effekte auf
den Haushalt realisiert, die so für die Zukunft der Jahre 2025 ff. nicht mehr realisierbar sind. Zudem
entwickelt sich das laufende Haushaltsjahr schlechter als ursprünglich prognostiziert.

Mit gemeinsamem Schreiben vom 16.05.2024 haben Herr Stadtkämmerer Schellenberg und ich
gegenüber der Kommunalaufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt eine Haushaltsnotlage bestätigt,
die sich in den immensen Kosten für die städtischen Pflichtaufgaben und den politisch gewünschten und
stark ausgeprägten besonderen Standards in Darmstadt begründet.

ädtischen Haushalt von ca. 96 Mio. € für
rfe an Mittel der städtischen Ämter, noch
Für die Folgejahre müssen wir mit ähnlich

Momentan müssen wir mit einem Konsolidierungsbedarf im st
das Jahr 2025 ausgehen. Dabei sind weder die erhöhten Beda
die Anträge auf Schaffung weiterer Planstellen berücksichtigt.
hohen Konsolidierungsbedarfen pro Jahr rechnen.

Ich sehe daher keine finanzielle Leistungskraft über die gesetzlich definierten Standards hinaus.

1. Magistratsvorlage 2024/0051 „Novellierung Klimaticket - ÖPNV Gutschein“

Die vorgelegte Magistratsvorlage zielt auf die Veränderung der bisherigen Förderung des sog.
„Klimaticket“ ab. Bisher erhalten neu nach Darmstadt gezogene dieses Ticket für.drei
zusammenhängende Monate im Tarifgebiet 4000. Alle sonstigen Einwohner Darmstadts erhalten das
Ticket in gleichem Umfang, wenn sie nachweislich ihr KFZ dauerhaft abmelden. Die Kosten dafür

belaufen sich nach der damaligen Berechnung auf ca. 1.071.00 € pro Jahr.!
Es handelt sich beim Klimaticket um eine nicht gesetzlich vorgesehene Förderung. Die nunmehr
vorgelegte Magistratsvorlage bleibt hinter der möglichen Einsparung, der bisher für das Klimaticket
geplanten Summe, zurück. Es sollen weiterhin ca. 190.000 € pro Jahr an städtischen Mitteln eingesetzt
werden, ohne, dass ein entsprechender Nutzen direkt oder indirekt erkennbar und nachweisbar ist.

Beim „Klimaticket“ handelt es sich somit um ein Geschenk für wenige Menschen. Im Zeitraum bis
31.12.2023 haben 3.632 Neubürgerinnen und Neubürger dieses Geschenk in Anspruch genommen. Im
gleichen Zeitraum wurde das „Klimaticket“ für189 PKW, die im gleichen Zeitraum dauerhaft
abgemeldet worden sind, ausgegeben. Daran ist erkennbar, dass das „Klimaticket“ ohne spürbaren
Nutzen für das Klima in Darmstadt ist. Das investierte Geld hat somit seine Wirkung verfehlt und wird
dies auch bei Beschluss der hier vorgelegten neuen Magistratsvorlage verfehlen. Zudem steht die
Förderung in der neuen Fassung nur den neu nach Darmstadt gezogenen Menschen zu.

orlage ab und spreche die Empfehlung aus, stattdessen zu

Ich lehne daher die vorliegende. Magistratsv
rfüllt hat und in

beschließen, dass „Klimaticket“ ersatzlos zu streichen, da es seinen Zweck nicht e
Anbetracht der Haushaltslage nicht weiter zu finanzieren ist.

! MV 2021/0327

2. Magistratsvorlage 2024/0120 „Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für
Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen“

Ich habe die Magistratsvorlage und die von Frau Bürgermeisterin Akdeniz getätigten Einlassungen zur

Magistratsvorlage prüfen lassen und komme dabei zu folgendem Ergebnis.

Die in der Magistratsvorlage vorgelegte Richtlinie geht weit über die Anforderungen der
entsprechenden Landesrichtlinie hinaus. Seit einiger Zeit wird auf Bundesebene über eine Absenkung
der Standards debattiert, damit Bauen zukünftig einfacher, schneller und günstiger wird. Dabei ist das
Abweichen von kostenintensiven Standards ein elementarer Bestandteil der Überlegungen.

In Darmstadt sollen nun durch die vorliegende Magistratsvorlage höchste Standards ausgebaut und
manifestiert werden. Die in den Richtlinien enthaltenen Standards führen bauseitig zu massiv höheren
Kosten des sozialen Wohnungsbaus, bei Bau und Betrieb der Gebäude über ihren Lebenszyklus
hinweg.

Zu diesen Punkten habe ich bereits am 07.05.2024 folgende Einschätzung an Frau Bürgermeisterin
Akdeniz abgegeben.

Um eine reibungslose und effiziente Umsetzung der Fördermaßnahmen in dieser kommunalpolitisch
wichtigen Fragestellung zu gewährleisten, habe ich die Magistratsvorlage dem Rechtsamt mit der Bitte um
Prüfung vorgelegt und zwar hinsichtlich der Fragestellung, ob die Förderrichtlinien praktisch umsetzbar sind
und keine unrealistischen oder unzumutbaren Anforderungen enthalten.

Mittlerweile liegt das Ergebnis dieser Prüfung vor. Wie Sie ja bereits ausgeführt haben, sind die städtische
Förderung und jene des Landes nach Ziffer 4 der städtischen Richtlinie und 2.2 der Landesrichtlinie eng
miteinander verknüpft. Die städtische Förderung setzt eine Förderung durch das Land voraus und umgekehrt.
Allerdings hat die Prüfung ergeben, dass die von Ihnen vorgelegte Richtlinie, zum Teil über das hinaus geht,

was gemäß Landesrichtlinie geboten ist. Ausstattungsmerkmale nach Ziffer 5.2 der Richtlinie:

Die Auflistung entspricht den Vorgaben nach Ziffer 8.1 der Landesrichtlinie aus dem Jahr 2018. Inden
Fassungen der Landesrichtlinie ab dem Jahr 2020 waren die Vorgaben dort entfallen. Auch im Bund wird über
eine Absenkung der Standards debattiert, damit Bauen zukünftig einfacher, schneller und günstiger wird -
auch durch Abweichen von kostenintensiven Standards. In Darmstadt werden diese Standards beibehalten,
sodass es sich aktuell um einen „Darmstädter Standard“ handelt.
Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass die Verkaufsklausel mit 15 Jahren Sperrfrist nach Ziffer 4 S.
4 der Richtlinie, private Investoren abschrecken könnte. Das Rechtsamt verweist hier auffolgenden -
möglicherweise interessanten Aspekt hin, um einen größeren Interessentenkreis zu erreichen.

Wenn man in die Liste der geförderten Maßnahmen nach Ziffer 2 der städtischen Richtlinie auch den
Ersterwerb von neu gebauten und zur Vermietung bestimmten Wohnungen aufnimmt, dann könnte dieser
Erwerb nach Ziffer 1.2.1. der Landesrichtlinie vom Land gefördert werden, von der Stadt aber nicht. Bauträger,
die entsprechende Wohnungen bauen, würden dann zwar keine Förderung erhalten, könnten aber an
entsprechend interessierte Vermieter verkaufen; der Erwerb durch letztere wäre bei einer entsprechenden
Änderung der Richtlinie förderfähig. Auch die Regelung über das Verbot der Mietanpassung in den ersten fünf
Jahren, Ziffer 6.2 und Ziffer 7.2 zweiter Unterabsatz S. 4 der städtischen Richtlinie, ist neu eingefügt worden.
Sie stellt die Mieter günstiger als die Landesrichtlinie. Auch wenn ich dies grundsätzlich begrüße und
unterstütze, weise ich Sie daraufhin, dass dies zwar reähtlich zulässig, aber nicht geboten ist. Die Klausel,
dass alle Inflationsbewegungen der letzten fünf Jahre verfallen, kann erheblich zu Verlusten führen auch bei
der Bauverein AG. Denn dann sind die Wohnungen in fünf Jahren (bei einer angenommenen Inflation von 2%)
nicht mindestens 25%, sondern 35% unter dem Mietspiegel. Es besteht die reelle Gefahr, dass die

Zuschüsse, dann nicht ausreichen.

All diese Punkte sind formaljuristisch zwar zulässig, aber angesichts der Haushaltslage der
Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht geboten.

Zudem entfaltet die Richtlinie auch massive belastende Auswirkungen auf die öffentlichen
Wohnungsbauunternehmen und deren Leistungsfähigkeit. Als Beteiligungsdezernent ist es meine
Pflicht, auf diesen Punkt Zum Schutze der Bauverein AG und der Stadtwirtschaft hinzuweisen. Ich
lehne aus den geschilderten Gründen die Magistratsvorlage in dieser Form ab.

Unter Berücksichtigung meiner hier zusammengefassten Stellungnahme, möchte ich bei Ihnen dringend
die Ablehnung der Magistratsvorlagen 2024/0051 „Novellierung Klimaticket - ÖPNV Gutschein“ und
2024/0120 „Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem und
mittlerem Einkommen“ empfehlen. Die Magistratsvorlagen sind mit den finanziellen Auswirkungen
negativ und unüberschaubar für die städtischen Haushalte der Zukunft. Zudem lösen die
Magistratsvorlagen vermeidbare Folgekosten aus.

Wir tragen als Mitglieder des Magistrates, genauso wie die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung,
gemeinsam die Veräntwortung für Darmstadt, und dabei auch explizit über Parteigrenzen hinweg. Daher
sind wir auch alle aufgefordert, die finanzielle Situation Darmstadts nicht weiter durch höchste
Standards und zusätzliche Ausgaben zu beanspruchen. .

Mit freundlichen Grüßen
UWır>

Hanno Benz
Oberbürgermeister

anlage 5

4469 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.04.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für 
Wohnungswesen   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 
II 64 
IV 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0120 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
186 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 522020 
Kostenstelle:  064-003-1000 Investitionsnummer:  17064-8002 
Kostenträger:  5220-21 Sachkonto: 0350000 
 
Betreff: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem 
und mit mittlerem Einkommen  
 
Vorlage vom: 02.04.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Änderung der Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus in der vorliegenden 
Form wird zugestimmt, sie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch die 
Stadtverordnetenversammlung in Kraft. 
 
2. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

- 3 - 
Anlagen: Richtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des 
Mietwohnungsbaus, Stand 29.05.2024 
Abweichende Stellungnahme vom 27.05.202 4 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 29.05.2024 
 
Der Vorlage wird  zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.04.2024  
 
Der Magistrat (am 02.11.2022) und die Stadtverordnetenversammlung (am 13.12.2022) 
haben die Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des 
Mietwohnungsbaus (Vorlage Nr. 2022/0325) beschlossen. Diese läuft noch bis zum 
31.12.2024 und bedarf aufgrund von Änderungen der Förderrichtlinie des Landes Hessen 
einer Anpassung und einer Verlängerung. 
 
Grundlage für diesen Beschluss ist die jeweils gültige Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes 
Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“. Diese wurde im Staatsanzeiger vom 
10.05.2023 (Staatsanzeiger Nr. 22/2023 Seite 710-720) veröffentlicht. 
 
Die städtischen Regelungen sollen um die Möglichkeit der Erhöhung der Einstiegsmieten für 
Bauprojekte in Effizienzhausstandard 40, analog der „Richtlinie des Landes Hessen zur 
sozialen Mietwohnraumförderung“, angepasst werden. Bei derartigen Bauprojekten wird die 
Erhöhungsmöglichkeit in Höhe von 0,30 Euro je qm Wohnfläche und Monat für die 
Einstiegsmiete um die deutlich reduzierten Betriebskosten bei weitem aufgefangen. Hierdurch 
wird somit für Mietende und Vermietende bei einer Gesamtmietenbetrachtung nicht nur eine 
Kostenersparnis erzielt, sondern auch noch dem angestrebten Ziel der Klimaneutralität 
Rechnung getragen. 
 
Die Einstiegsmieten in Höhe von maximal 6,75 Euro/qm förderfähige Wohnfläche für 
Haushalte mit geringem Einkommen und maximal 8,10 Euro/qm förderfähige Wohnfläche für 
Haushalte mit mittlerem Einkommen werden leicht angepasst auf 6,91 Euro/qm förderfähige 
Wohnfläche für Haushalte mit geringem Einkommen und maximal 8,29 Euro/qm förderfähige 
Wohnfläche für Haushalte mit mittlerem Einkommen. Die Differenz zwischen den beiden 
Einstiegsmietbeträgen darf 20 % nicht übersteigen, da dies den Fördergrundlagen und 
gesetzlichen Bestimmungen nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 
entgegenstehen würde. Diese Einstiegsmietbeträge sind im Rahmen der angemessenen 
Kosten der Unterkunft im Sozialgesetzbuch, Zweites Buch und Zwölftes Buch (SGB II und XII) 
anerkennungsfähig. 
 
Die Geltungsdauer der neuen städtischen Förderrichtlinien wird zunächst bis zum 31.12.2025 
begrenzt, um gegebenenfalls Anpassungen an veränderte Marktsituationen begegnen zu 
können. 
 
 
Darmstadt, 02.04.2024 
 
Dezernat II     Dezernat IV 
 
 
 
Barbara Akdeniz    André Schellenberg 
Bürgermeisterin    Stadtkämmerer

anlage 6

338 Zeichen

Punkt 9: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem 
und mit mittlerem Einkommen 
 (V-Nr. 2024/0120) 
 
 
Der Ausschuss für Soziales empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltung: der Fraktionen die Linke. UFFBASSE 
   
Gegenstimmen: der Fraktionen SPD und FDP

anlage 8

255 Zeichen

Punkt 16: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem 
und mit mittlerem Einkommen 
 (V-Nr. 2024/0120) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: SPD, FDP und AfD 
Stimmenthaltung: UFFBASSE und 2 Stimmen UWIGA/WGD

2024/0120

4401 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.04.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für 
Wohnungswesen   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0120 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 522020 
Kostenstelle:  064-003-1000 Investitionsnummer:  17064-8002 
Kostenträger:  5220-21 Sachkonto: 0350000 
 
Betreff: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem 
und mit mittlerem Einkommen  
 
Vorlage vom: 02.04.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Änderung der Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus in der vorliegenden 
Form wird zugestimmt, sie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch die 
Stadtverordnetenversammlung in Kraft. 
 
2. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.  
 
 
 
Anlagen: Richtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des 
Mietwohnungsbaus, Stand 29.05.2024 
Abweichende Stellungnahme vom 27.05.2024

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.04.2024 
 
Der Magistrat (am 02.11.2022) und die Stadtverordnetenversammlung (am 13.12.2022) 
haben die Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des 
Mietwohnungsbaus (Vorlage Nr. 2022/0325) beschlossen. Diese läuft noch bis zum 
31.12.2024 und bedarf aufgrund von Änderungen der Förderrichtlinie des Landes Hessen 
einer Anpassung und einer Verlängerung. 
 
Grundlage für diesen Beschluss ist die jeweils gültige Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes 
Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“. Diese wurde im Staatsanzeiger vom 
10.05.2023 (Staatsanzeiger Nr. 22/2023 Seite 710-720) veröffentlicht. 
 
Die städtischen Regelungen sollen um die Möglichkeit der Erhöhung der Einstiegsmieten für 
Bauprojekte in Effizienzhausstandard 40, analog der „Richtlinie des Landes Hessen zur 
sozialen Mietwohnraumförderung“, angepasst werden. Bei derartigen Bauprojekten wird die 
Erhöhungsmöglichkeit in Höhe von 0,30 Euro je qm Wohnfläche und Monat für die 
Einstiegsmiete um die deutlich reduzierten Betriebskosten bei weitem aufgefangen. Hierdurch 
wird somit für Mietende und Vermietende bei einer Gesamtmietenbetrachtung nicht nur eine 
Kostenersparnis erzielt, sondern auch noch dem angestrebten Ziel der Klimaneutralität 
Rechnung getragen. 
 
Die Einstiegsmieten in Höhe von maximal 6,75 Euro/qm förderfähige Wohnfläche für 
Haushalte mit geringem Einkommen und maximal 8,10 Euro/qm förderfähige Wohnfläche für 
Haushalte mit mittlerem Einkommen werden leicht angepasst auf 6,91 Euro/qm förderfähige 
Wohnfläche für Haushalte mit geringem Einkommen und maximal 8,29 Euro/qm förderfähige 
Wohnfläche für Haushalte mit mittlerem Einkommen. Die Differenz zwischen den beiden 
Einstiegsmietbeträgen darf 20 % nicht übersteigen, da dies den Fördergrundlagen und 
gesetzlichen Bestimmungen nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) 
entgegenstehen würde. Diese Einstiegsmietbeträge sind im Rahmen der angemessenen 
Kosten der Unterkunft im Sozialgesetzbuch, Zweites Buch und Zwölftes Buch (SGB II und XII) 
anerkennungsfähig. 
 
Die Geltungsdauer der neuen städtischen Förderrichtlinien wird zunächst bis zum 31.12.2025 
begrenzt, um gegebenenfalls Anpassungen an veränderte Marktsituationen begegnen zu 
können. 
 
 
Darmstadt, 02.04.2024 
 
Dezernat II     Dezernat IV 
 
 
 
Barbara Akdeniz    André Schellenberg 
Bürgermeisterin    Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (4)

TOP 186
TOP 9
TOP 11
TOP 16

Orte (2)

  • Frankfurter Straße 71
  • Luisenplatz 5a

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2024/0120
Typ
Magistratsvorlage
Datum
02.04.2024
Erstellt
29.09.2026 00:00