2024/0120
Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem und mit mittlerem Einkommen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
anlage 3
20541 Zeichen
1 Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus Stand: 29.05.2024 1. Förderziel Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt im Rahmen dieser Richtlinie und auf der Grundlage des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) vom 13.12.2012 (GVBl. S. 600) und der Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“ vom 10.05.2023 (Staatsanzeiger Nr. 22/2023 Seite 710-720) – in der jeweils gültigen Fassung – Zuschüsse zur Schaffung von Mietwohnraum. Ziel der Förderung ist es, Wohnraum für Haushalte zu schaffen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind (Soziale Mietwohnraumförderung) 2. Förderungsfähige Maßnahmen Gefördert werden kann der Bau von abgeschlossenen Mietwohnungen im Baubereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die durch • Errichtung eines neuen Gebäudes, • die Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die diese auf Dauer zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden, • Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Aufwand neuer Wohnraum geschaffen wird, • Änderungen von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse entstehen. 3. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Eigentümer*innen, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken bzw. Gebäuden. 4. Fördervoraussetzungen Die Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist als Ergänzung zur Förderung des Landes Hessen in diesem Bereich zu verstehen. Deshalb wird die Förderung von Bauvorhaben durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt auch mit der Bedingung verbunden, dass eine Landesförderung in Anspruch genommen wird. Ziel der Landesförderung ist es, solche Projekte zu fördern, die im Eigentum der Förderempfänger*innen bleiben. Deshalb ist mit der Zuschussförderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Verpflichtung verbunden, dass die Förderempfänger*innen die geförderten Objekte bzw. die geförderten Wohnungen mindestens 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit im Eigentum behalten. 2 5. Prioritäten und Planungsgrundlagen 5.1 Prioritäten Bevorzugt gefördert werden Bauvorhaben, die • dem Beschluss „Höchste Priorität für Klimaschutz – Weltklima in Not- Darmstadt handelt“ bezüglich der angestrebten Klimaneutralität der Wissenschaftsstadt Darmstadt gerecht werden und mindestens den Energiestandard KfW40 (Plus) erreichen, • im Hinblick auf die demographische Entwicklung eine 100%ige Barrierefreiheit haben. Die Wohnungsbewerbungen für sozial geförderte Wohnungen sind geprägt durch Ein -Personen- Haushalte, Zwei-Personen-Haushalte (Alleinerziehende mit Kind) und Familien. Daher wird angestrebt 15 % der geförderten Wohnungen als 2-Zimmer-Wohnung für Ein-Personen-Haushalte unter 50 qm Wohnfläche, 25 % als 3-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kind, 35 % als 4-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kindern und 25 % als 5-Zimmer- Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kindern herzustellen. Es empfiehlt sich immer eine konkrete Vorabanfrage vor einer Objektplanung. In jedem Wohnungssegment wird angestrebt ebenfalls Wohnungen, die die Bedingungen nach DIN 18040-2 (rollstuhlgerecht) erfüllen, vorzusehen. Der genaue Wohnungsmix wird durch die bewilligende Fachstelle (Amt für Wohnungswesen) nach den vorliegenden Bedarfen in Abstimmung mit den Antragstellenden festgelegt. 5.2 Planungsgrundlagen Folgende technischen Anforderungen werden an die Baumaßnahme und den Wohnraum gestellt: 1. Das Wohnungsgemenge soll unterschiedliche Wohnungsgrößen gemäß Ziffer 5.1 dieser Richtlinie vorsehen, der Wohnungsmix ist immer abzustimmen. 2. Individualräume für eine Person sollen mindestens 10 qm groß sein. Werden Aufenthaltsräume für zwei Personen geplant, sollen diese mindestens 14 qm groß sein. Schlafräume dürfen keine Durchgangsräume sein. 3. In Wohnungen, die für vier und mehr Personen bestimmt sind, ist zum Bad mit WC ein separates räumliches WC erforderlich. 4. In Wohnungen, die für sechs und mehr Personen bestimmt sind, soll an Stelle des zusätzlichen WC`s eine Dusche mit WC angeordnet werden. 5. Bei der Planung der Küche ist darauf zu achten, dass diese separat und nicht offen sein soll. 6. Für jede Wohnung soll ein ausreichend großer Abstellraum von mindestens 6 qm vorgesehen werden. 7. Alle Wohnungen sollen direkten Bezug zum Freiraum haben, im Erdgeschoss durch Haus/Mieter*innengärten oder Terrassen, im Obergeschoss durch Balkone, Loggien oder Terrassen. Bauliche Anlagen dieser Art sollen eine der Haushaltsgröße entsprechende nutzbare Fläche von i.d.R. von mindestens 4 m und eine Tiefe von mindestens 1,75 m haben. 3 8. Die Fläche von Balkonen/Terrassen wird bis zu 25 % auf die Wohnfläche angerechnet, die anzurechnende Wohnfläche ist auf 4 qm je Wohnung beschränkt. Von den technischen Anforderungen, Nummern 1 bis 8 der Ziffer 5.2, kann nur im Einvernehmen mit dem Amt für Wohnungswesen im Einzelfall eine Abweichung zugelassen werden, wenn • sie im konkreten Fall baulich nicht realisierbar sind und eine andere gleichwertige den Wohnwert nicht herabsetzende Lösung gefunden wird und Missstände für die Bewohner*innen nicht zu erwarten sind oder • es sich um geringfügige Abweichungen handelt. 6. Soziale Wohnraumförderung für Haushalte mit geringem Einkommen Es gelten die in den Landesrichtlinien verankerten Bestimmungen und Fördervoraussetzungen, sofern diese Richtlinien nichts davon Abweichendes bestimmen. Die danach und nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen unterliegen dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden Vorschriften. Sie unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit. Sie dürfen während der Bindungsfrist nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personenkreis vermietet werden. Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlossen werden. Die Mieter*innen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen darauf hinzuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis- und Belegungsbindungen zu überprüfen. 6.1 Belegungsbindung Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren Einkommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau für Haushalte mit geringem Einkommen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht übersteigt. Die Belegung der Wohnungen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches Wohnraumfördergesetz. Aufgrund der besonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezug, festgesetzt. Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies der Wohnungsvermittlungsstelle bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. Dieser Mietvertrag ist der Wohnungsvermittlungsstelle im Amt für Wohnungswesen schriftlich anzuzeigen. 6.2 Mietpreisbindung Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 25 % unter dem Mietspiegel soll unterschritten werden. Daher soll die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. bis 6,91 €/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. Sofern das Bauvorhaben den 4 Effizienzhausstandard 40 gemäß der Festlegung in der Landesförderung erreicht, kann die vorgenannte Einstiegsmiete um bis zu 0,30 €/qm Wohnfläche und Monat erhöht werden. Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erhöht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist insbesondere § 557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens ein Mietzins vereinbart werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der Anfangsmiete nach dem genannten Index ergibt. Die Anpassung der Miete ist zudem bei jeder Anpassung maximal zulässig bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel im Sinne des § 558 BGB abzüglich 25 %. 6.3 Förderung Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine Komplementärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer Überfinanzierung führen. Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der geplanten Wohnungen. Hierin ist die kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß Ziffer 4.5 der Landesrichtlinie enthalten. Die „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ findet hierbei Anwendung und gilt als vorrangig. Die Förderung besteht dadurch aus einem Darlehen entsprechend der jeweils gültigen Förderrichtlinie des Landes Hessen in Verbindung mit der „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ und einem verlorenen städtischen Zuschuss der Wissenschaftssta dt Darmstadt in Höhe des Aufstockungsbetrages bis zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Pauschalbeträgen. Der städtische Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %. Förderbeträge bei Wohnungen für geringe Einkommen Förderung nach Zimmerzahl höchstmögliche Förderpauschale pro Wohnung Zimmer qm 1 und 2 45 35.000,00 € 2 60 30.000,00 € 3 72 45.000,00 € 4 84 50.000,00 € 5 96 55.000,00 € 6 und mehr 108 und größer 60.000,00 € gerundeter Mittelwert 46.000,00 € 5 7. Soziale Wohnraumförderung für Haushalte mit mittlerem Einkommen Es gelten die in de n Landesrichtlinien verankerten Bestimmungen und Fördervoraussetzungen , sofern diese Richtlinien nichts davon Abweichendes bestimmen. Die danach und nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen unterliegen dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden Vorschrif ten. Sie unterliegen einer Mietpreis - und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit. Sie dürfen während der Bindungsfrist nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personenkreis vermietet werden. Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlossen werden. Die Mieter*innen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen darauf hinzuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis - und Belegungsbindungen zu überprüfen. 7.1 Belegungsbindung Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren Einkommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau für Haushalte mit mittlerem Einkommen nach § 5 Absatz 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht überstei gt. Die Belegung der Wohnungen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches Wohnraumfördergesetz. Aufgrund der besonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezu g, festgesetzt. Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies der Wohnungsvermittlungsstelle bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. Dieser Mietvertrag ist der Wohnungsvermittlungsstelle im Amt für Wohnungswesen schriftlich anzuzeigen. 7.2 Mietpreisbindung Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 20 % unter dem Mietspiegel soll unterschritten werden. Daher soll die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. bis 8,29 €/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. Sofern das Bauvorhaben den Effizienzhausstandard 40 gemäß der Festlegung in der Landesförderung erreicht, kann die vorgenannte Einstiegsmiete um bis zu 0,30 €/qm Wohnfläche und Monat erhöht werden. Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des BGB erhöht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist insbesondere § 557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens ein Mietzins vereinbart werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der Anfangsmiete nach dem genannten Index ergibt. Die Anpassung der Miete ist zudem bei jeder Anpassung maximal zulässig 6 bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel im Sinne des § 558 BGB abzüglich 20 %. 7.3 Förderung Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine Komplementärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer Überfinanzierung führen. Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der geplanten Wohnungen. Hierin ist die kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß Ziffer 4.5 der Landesrichtlinie enthalten. Die „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ findet hierbei Anwendung und gilt als vorrangig. Die Förderung besteht dadurch aus einem Darlehen entsprechend der jeweils gültigen Förderrichtlinie des Landes Hessen in Verbindung mit der „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ und einem verlorenen städtischen Zuschuss der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Höhe des Aufstockungsbetrages bis zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Pauschalbeträgen. Der städtische Zuschuss dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %. Förderbeträge bei Wohnungen für mittlere Einkommen Förderung nach Zimmerzahl höchstmögliche Förderpauschale pro Wohnung Zimmer qm 1 und 2 45 20.000,00 € 2 60 15.000,00 € 3 72 25.000,00 € 4 84 30.000,00 € 5 96 35.000,00 € 6 und mehr 108 und größer 40.000,00 € gerundeter Mittelwert 28.000,00 € 8. Auszahlung der Förderung Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel in folgenden Raten: • 25% der Fördersumme nach Fertigstellung der Kellerdecke • 25% der Fördersumme und nach Fertigstellung des Rohbaus • 40% der Fördersumme nach Bezugsfertigkeit und Nachweis der ordnungsgemäßen Belegung der Wohnungen gegen Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge bei der Wohnungsvermittlungsstelle 7 • 10% der Fördersumme nach Gesamtfertigstellung einschließlich Außenputz und Außenanlagen. Die jeweilige Fertigstellung ist durch einen von der Bauherr*innenschaft und dem/der Architekt*in unterschriebenen Bautenstandsbericht nachzuweisen. Bei nicht unterkellerten Gebäuden sind Abweichungen möglich. 9. Anzeige der Schlussabrechnung Eine Anzeige der Schlussabrechnung ist spätestens innerhalb von 9 Monaten nach Bezugsfertigkeit vorzulegen. Falls diese nicht fristgerecht vorgelegt wird, kann für die Zeit des Verzugs eine Verzinsung von jährlich 6% des ausgezahlten Zuschusses gefordert werden. Zuviel gezahlte Förderbeträge, die zurückgefordert werden, sind ab Auszahlung mit 6% zu verzinsen. 10. Antrag auf Förderung Anträge sind schriftlich beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt für Wohnungswesen - Wohnraumförderung -, Frankfurter Straße 71, 64293 Darmstadt einzureichen. Hierbei müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: • Amtlicher Lageplan • Unbeglaubigter Grundbuchauszug • Projektbeschreibung • Verbindliche Erklärung über die beabsichtigte Miethöhe Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung und Aufnahme in ein Bauprogramm nicht begonnen worden sein. 11. Rechtsnachfolge Bei einer Veräußerung der geförderten Objekte sind die aus der Bewilligung resultierenden Bindungen (Mietpreis und Belegung) auf den Rechtsnachfolgenden zu übertragen, d.h. die Antragsteller*innen sind verpflichtet, die aus der Inanspruchnahme der Zuschüsse ergebenden Verpflichtungen den Rechtsnachfolgenden aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass diese wiederum gehalten sind, weitere Rechtsnachfolgende in gleicher Weise zu binden. 12. Rückforderung des Zuschusses Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist oder wenn schuldhaft Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den jeweiligen Förderrichtlinien oder dem Bewilligungsbescheid verletzt werden, oder ein Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet wird, kann die Bewilligung ganz oder teilweise aufgehoben werden. Die Fördermittel (Zuschuss) und die ausgezahlten Mittel können nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zurückgefordert und für den Zeitraum des Verstoßes verzinslich gestellt werden. Die weitere Auszahlung der Fördermittel unterbleibt. Fällig gestellte Fördermittel werden mit dem Rückforderungsbescheid zur Zahlung fällig. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 6 % zu verzinsen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen. 8 Im Falle einer freiwilligen vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung des Landesdarlehens vor Ablauf der Mietpreis- und Belegungsbindung ist der durch diese Richtlinie gewährte Zuschuss in Gänze zurückzuzahlen. Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln nicht zu einer Förderung führen dürfen, die die Gesamtkosten nach Maßgabe der Schlussabrechnung übersteigen. Falls die gemeinsame Förderung von Stadt und Land diese Gesamtkosten unter Berücksichtigung des 15%igen Eigenkapitals über steigen, wird die nachrangige städtische Förderung entsprechend reduziert. 13. Prüfungsrecht Das Amt für Wohnungswesen und das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind berechtigt, die Verwendung der gewährten Zuschüsse durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Die Antragstellenden haben auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen. Dem Präsidenten/der Präsidentin des Hessischen Rechnungshofes - Überörtliche Prüfung - stehen die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBl. I S. 708 ff., insbesondere § 5 Abs. 2 – 4) zu. 14. Schlussbestimmung Wenn die den Richtlinien zugrundeliegenden Bundes- und/oder Landesgesetze geändert werden oder andere neue Rahmenbedingungen entstehen, kann die Richtlinie angepasst werden. Die Bewilligung von Fördermitteln ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt kann in Einzelfällen Abweichungen von diesen Richtlinien zulassen. 15. Inkrafttreten, Gültigkeit Diese Richtlinien treten am Tag nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung in Kraft. Die bisherigen Richtlinien vom 12.10.2022 treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Die Geltungsdauer der Förderrichtlinien wird begrenzt bis zum 31.12.2025.
anlage 7
297 Zeichen
Punkt 11: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem und mit mittlerem Einkommen (V-Nr. 2024/0120) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: SPD und FDP Stimmenthaltung: UFFBASSE
anlage 4
10914 Zeichen
Wissenschaftsstadt Der Oberbürgermeister Postfach 11 10 61 Hanno Benz 64225 Darmstadt Darmstadt An die Mitglieder des Magistrates der Wissenschaftsstadt Darmstadt Der Oberbürgermeister Hanno Benz Neues Rathaus am Luisenpfatz Luisenplatz 5a 64283 Darmstadt Telefon: 06151 13-2201 - 04 Telefax: 06151 13-2205 Internet: http://www.darmstadt.de E-Mail: oberbuergermeister@darmstadt.de Datum: 27.05.2024 Abweichende Stellungnahme nach $ 59 Satz 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO) zu den Magistratsvorlagen 2024/0051 „Novellierung Klimaticket - ÖPNV Gutschein‘ und 2024/0120 „Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen“ Sehr geehrte Damen und Herren, wir als Mitglieder des Magistrates der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind dem Wohl unserer Stadt verpflichtet. Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, befinde ich mich am 29.05.2024 auf einer Dienstreise und kann daher leider nicht an der Sitzung und den Beratungen des Magistrates teilnehmen. Daher und weil ich davon ausgehen muss, dass der Magistrat in seiner Gesamtheit Entscheidungen gegen die aktuellen Notwendigkeiten des Haushalts treffen wird, werde ich Ihnen mit diesen Schreiben meine abweichende Stellungnahme nach 8 59 Satz 4 HGO zu zwei Vorlagen der Tagesordnung des Magistrats vom 29.05.2024 mitteilen. Diese Stellungnahme geht im Falle der zu erwartenden positiven Beschlussfassung des Magistrats über die.genannten Vorlagen, im Anschluss auch den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung zu. Ich beziehe mich dabei auf die Magistratsvorlagen 2024/0051 „Novellierung Klimaticket - ÖPNV Gutschein“ und 2024/0120 „Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen“. Den einzelnen inhaltlichen Aussagen zu den Magistratsvorlagen muss ich dabei folgenden Punkt voranstellen. Mitglied im Pen 8 Erfolgsfaktor *? Familie ] ußerordentlichen und höchst bedenklichen Die Wissenschaftsstadt Darmstadt befindet sich in einer a halt 2025 sind mehr als Haushaltssituation. Die momentan bekannten Zahlen für den Haus besorgniserregend. Nachdem wir als Magistrat, zusammen mit den Mandatsträgern der demokratischen Parteien der Stadtverordnetenversammlung, gemeinsam einen zwischenzeitlich genehmigten Haushalt für das Jahr 2024 aufstellen konnten, ist die Prognose für 2025 und danach nochmals wesentlich schlechter, als für das Jahr 2024. Zur Erreichung eines genehmigungsfähigen Haushalts 2024 wurden erhebliche Anstrengungen zur Einsparung unternommen und dabei auch einmalige positive Effekte auf den Haushalt realisiert, die so für die Zukunft der Jahre 2025 ff. nicht mehr realisierbar sind. Zudem entwickelt sich das laufende Haushaltsjahr schlechter als ursprünglich prognostiziert. Mit gemeinsamem Schreiben vom 16.05.2024 haben Herr Stadtkämmerer Schellenberg und ich gegenüber der Kommunalaufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt eine Haushaltsnotlage bestätigt, die sich in den immensen Kosten für die städtischen Pflichtaufgaben und den politisch gewünschten und stark ausgeprägten besonderen Standards in Darmstadt begründet. ädtischen Haushalt von ca. 96 Mio. € für rfe an Mittel der städtischen Ämter, noch Für die Folgejahre müssen wir mit ähnlich Momentan müssen wir mit einem Konsolidierungsbedarf im st das Jahr 2025 ausgehen. Dabei sind weder die erhöhten Beda die Anträge auf Schaffung weiterer Planstellen berücksichtigt. hohen Konsolidierungsbedarfen pro Jahr rechnen. Ich sehe daher keine finanzielle Leistungskraft über die gesetzlich definierten Standards hinaus. 1. Magistratsvorlage 2024/0051 „Novellierung Klimaticket - ÖPNV Gutschein“ Die vorgelegte Magistratsvorlage zielt auf die Veränderung der bisherigen Förderung des sog. „Klimaticket“ ab. Bisher erhalten neu nach Darmstadt gezogene dieses Ticket für.drei zusammenhängende Monate im Tarifgebiet 4000. Alle sonstigen Einwohner Darmstadts erhalten das Ticket in gleichem Umfang, wenn sie nachweislich ihr KFZ dauerhaft abmelden. Die Kosten dafür belaufen sich nach der damaligen Berechnung auf ca. 1.071.00 € pro Jahr.! Es handelt sich beim Klimaticket um eine nicht gesetzlich vorgesehene Förderung. Die nunmehr vorgelegte Magistratsvorlage bleibt hinter der möglichen Einsparung, der bisher für das Klimaticket geplanten Summe, zurück. Es sollen weiterhin ca. 190.000 € pro Jahr an städtischen Mitteln eingesetzt werden, ohne, dass ein entsprechender Nutzen direkt oder indirekt erkennbar und nachweisbar ist. Beim „Klimaticket“ handelt es sich somit um ein Geschenk für wenige Menschen. Im Zeitraum bis 31.12.2023 haben 3.632 Neubürgerinnen und Neubürger dieses Geschenk in Anspruch genommen. Im gleichen Zeitraum wurde das „Klimaticket“ für189 PKW, die im gleichen Zeitraum dauerhaft abgemeldet worden sind, ausgegeben. Daran ist erkennbar, dass das „Klimaticket“ ohne spürbaren Nutzen für das Klima in Darmstadt ist. Das investierte Geld hat somit seine Wirkung verfehlt und wird dies auch bei Beschluss der hier vorgelegten neuen Magistratsvorlage verfehlen. Zudem steht die Förderung in der neuen Fassung nur den neu nach Darmstadt gezogenen Menschen zu. orlage ab und spreche die Empfehlung aus, stattdessen zu Ich lehne daher die vorliegende. Magistratsv rfüllt hat und in beschließen, dass „Klimaticket“ ersatzlos zu streichen, da es seinen Zweck nicht e Anbetracht der Haushaltslage nicht weiter zu finanzieren ist. ! MV 2021/0327 2. Magistratsvorlage 2024/0120 „Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen“ Ich habe die Magistratsvorlage und die von Frau Bürgermeisterin Akdeniz getätigten Einlassungen zur Magistratsvorlage prüfen lassen und komme dabei zu folgendem Ergebnis. Die in der Magistratsvorlage vorgelegte Richtlinie geht weit über die Anforderungen der entsprechenden Landesrichtlinie hinaus. Seit einiger Zeit wird auf Bundesebene über eine Absenkung der Standards debattiert, damit Bauen zukünftig einfacher, schneller und günstiger wird. Dabei ist das Abweichen von kostenintensiven Standards ein elementarer Bestandteil der Überlegungen. In Darmstadt sollen nun durch die vorliegende Magistratsvorlage höchste Standards ausgebaut und manifestiert werden. Die in den Richtlinien enthaltenen Standards führen bauseitig zu massiv höheren Kosten des sozialen Wohnungsbaus, bei Bau und Betrieb der Gebäude über ihren Lebenszyklus hinweg. Zu diesen Punkten habe ich bereits am 07.05.2024 folgende Einschätzung an Frau Bürgermeisterin Akdeniz abgegeben. Um eine reibungslose und effiziente Umsetzung der Fördermaßnahmen in dieser kommunalpolitisch wichtigen Fragestellung zu gewährleisten, habe ich die Magistratsvorlage dem Rechtsamt mit der Bitte um Prüfung vorgelegt und zwar hinsichtlich der Fragestellung, ob die Förderrichtlinien praktisch umsetzbar sind und keine unrealistischen oder unzumutbaren Anforderungen enthalten. Mittlerweile liegt das Ergebnis dieser Prüfung vor. Wie Sie ja bereits ausgeführt haben, sind die städtische Förderung und jene des Landes nach Ziffer 4 der städtischen Richtlinie und 2.2 der Landesrichtlinie eng miteinander verknüpft. Die städtische Förderung setzt eine Förderung durch das Land voraus und umgekehrt. Allerdings hat die Prüfung ergeben, dass die von Ihnen vorgelegte Richtlinie, zum Teil über das hinaus geht, was gemäß Landesrichtlinie geboten ist. Ausstattungsmerkmale nach Ziffer 5.2 der Richtlinie: Die Auflistung entspricht den Vorgaben nach Ziffer 8.1 der Landesrichtlinie aus dem Jahr 2018. Inden Fassungen der Landesrichtlinie ab dem Jahr 2020 waren die Vorgaben dort entfallen. Auch im Bund wird über eine Absenkung der Standards debattiert, damit Bauen zukünftig einfacher, schneller und günstiger wird - auch durch Abweichen von kostenintensiven Standards. In Darmstadt werden diese Standards beibehalten, sodass es sich aktuell um einen „Darmstädter Standard“ handelt. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass die Verkaufsklausel mit 15 Jahren Sperrfrist nach Ziffer 4 S. 4 der Richtlinie, private Investoren abschrecken könnte. Das Rechtsamt verweist hier auffolgenden - möglicherweise interessanten Aspekt hin, um einen größeren Interessentenkreis zu erreichen. Wenn man in die Liste der geförderten Maßnahmen nach Ziffer 2 der städtischen Richtlinie auch den Ersterwerb von neu gebauten und zur Vermietung bestimmten Wohnungen aufnimmt, dann könnte dieser Erwerb nach Ziffer 1.2.1. der Landesrichtlinie vom Land gefördert werden, von der Stadt aber nicht. Bauträger, die entsprechende Wohnungen bauen, würden dann zwar keine Förderung erhalten, könnten aber an entsprechend interessierte Vermieter verkaufen; der Erwerb durch letztere wäre bei einer entsprechenden Änderung der Richtlinie förderfähig. Auch die Regelung über das Verbot der Mietanpassung in den ersten fünf Jahren, Ziffer 6.2 und Ziffer 7.2 zweiter Unterabsatz S. 4 der städtischen Richtlinie, ist neu eingefügt worden. Sie stellt die Mieter günstiger als die Landesrichtlinie. Auch wenn ich dies grundsätzlich begrüße und unterstütze, weise ich Sie daraufhin, dass dies zwar reähtlich zulässig, aber nicht geboten ist. Die Klausel, dass alle Inflationsbewegungen der letzten fünf Jahre verfallen, kann erheblich zu Verlusten führen auch bei der Bauverein AG. Denn dann sind die Wohnungen in fünf Jahren (bei einer angenommenen Inflation von 2%) nicht mindestens 25%, sondern 35% unter dem Mietspiegel. Es besteht die reelle Gefahr, dass die Zuschüsse, dann nicht ausreichen. All diese Punkte sind formaljuristisch zwar zulässig, aber angesichts der Haushaltslage der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht geboten. Zudem entfaltet die Richtlinie auch massive belastende Auswirkungen auf die öffentlichen Wohnungsbauunternehmen und deren Leistungsfähigkeit. Als Beteiligungsdezernent ist es meine Pflicht, auf diesen Punkt Zum Schutze der Bauverein AG und der Stadtwirtschaft hinzuweisen. Ich lehne aus den geschilderten Gründen die Magistratsvorlage in dieser Form ab. Unter Berücksichtigung meiner hier zusammengefassten Stellungnahme, möchte ich bei Ihnen dringend die Ablehnung der Magistratsvorlagen 2024/0051 „Novellierung Klimaticket - ÖPNV Gutschein“ und 2024/0120 „Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen“ empfehlen. Die Magistratsvorlagen sind mit den finanziellen Auswirkungen negativ und unüberschaubar für die städtischen Haushalte der Zukunft. Zudem lösen die Magistratsvorlagen vermeidbare Folgekosten aus. Wir tragen als Mitglieder des Magistrates, genauso wie die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, gemeinsam die Veräntwortung für Darmstadt, und dabei auch explizit über Parteigrenzen hinweg. Daher sind wir auch alle aufgefordert, die finanzielle Situation Darmstadts nicht weiter durch höchste Standards und zusätzliche Ausgaben zu beanspruchen. . Mit freundlichen Grüßen UWır> Hanno Benz Oberbürgermeister
anlage 5
4469 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
16.04.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Amt für
Wohnungswesen OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I
II 64
IV
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0120
Magistratsbeschluss -Nr.
186
Internetfähig
Produkt-Nr.: 522020
Kostenstelle: 064-003-1000 Investitionsnummer: 17064-8002
Kostenträger: 5220-21 Sachkonto: 0350000
Betreff: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem
und mit mittlerem Einkommen
Vorlage vom: 02.04.2024
Beschlussvorschlag :
1. Der Änderung der Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus in der vorliegenden
Form wird zugestimmt, sie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch die
Stadtverordnetenversammlung in Kraft.
2. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
- 3 -
Anlagen: Richtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des
Mietwohnungsbaus, Stand 29.05.2024
Abweichende Stellungnahme vom 27.05.202 4
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 29.05.2024
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.04.2024
Der Magistrat (am 02.11.2022) und die Stadtverordnetenversammlung (am 13.12.2022)
haben die Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des
Mietwohnungsbaus (Vorlage Nr. 2022/0325) beschlossen. Diese läuft noch bis zum
31.12.2024 und bedarf aufgrund von Änderungen der Förderrichtlinie des Landes Hessen
einer Anpassung und einer Verlängerung.
Grundlage für diesen Beschluss ist die jeweils gültige Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes
Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“. Diese wurde im Staatsanzeiger vom
10.05.2023 (Staatsanzeiger Nr. 22/2023 Seite 710-720) veröffentlicht.
Die städtischen Regelungen sollen um die Möglichkeit der Erhöhung der Einstiegsmieten für
Bauprojekte in Effizienzhausstandard 40, analog der „Richtlinie des Landes Hessen zur
sozialen Mietwohnraumförderung“, angepasst werden. Bei derartigen Bauprojekten wird die
Erhöhungsmöglichkeit in Höhe von 0,30 Euro je qm Wohnfläche und Monat für die
Einstiegsmiete um die deutlich reduzierten Betriebskosten bei weitem aufgefangen. Hierdurch
wird somit für Mietende und Vermietende bei einer Gesamtmietenbetrachtung nicht nur eine
Kostenersparnis erzielt, sondern auch noch dem angestrebten Ziel der Klimaneutralität
Rechnung getragen.
Die Einstiegsmieten in Höhe von maximal 6,75 Euro/qm förderfähige Wohnfläche für
Haushalte mit geringem Einkommen und maximal 8,10 Euro/qm förderfähige Wohnfläche für
Haushalte mit mittlerem Einkommen werden leicht angepasst auf 6,91 Euro/qm förderfähige
Wohnfläche für Haushalte mit geringem Einkommen und maximal 8,29 Euro/qm förderfähige
Wohnfläche für Haushalte mit mittlerem Einkommen. Die Differenz zwischen den beiden
Einstiegsmietbeträgen darf 20 % nicht übersteigen, da dies den Fördergrundlagen und
gesetzlichen Bestimmungen nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG)
entgegenstehen würde. Diese Einstiegsmietbeträge sind im Rahmen der angemessenen
Kosten der Unterkunft im Sozialgesetzbuch, Zweites Buch und Zwölftes Buch (SGB II und XII)
anerkennungsfähig.
Die Geltungsdauer der neuen städtischen Förderrichtlinien wird zunächst bis zum 31.12.2025
begrenzt, um gegebenenfalls Anpassungen an veränderte Marktsituationen begegnen zu
können.
Darmstadt, 02.04.2024
Dezernat II Dezernat IV
Barbara Akdeniz André Schellenberg
Bürgermeisterin Stadtkämmerer
anlage 6
338 Zeichen
Punkt 9: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem und mit mittlerem Einkommen (V-Nr. 2024/0120) Der Ausschuss für Soziales empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: der Fraktionen die Linke. UFFBASSE Gegenstimmen: der Fraktionen SPD und FDP
anlage 8
255 Zeichen
Punkt 16: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem und mit mittlerem Einkommen (V-Nr. 2024/0120) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: SPD, FDP und AfD Stimmenthaltung: UFFBASSE und 2 Stimmen UWIGA/WGD
2024/0120
4401 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
16.04.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Amt für
Wohnungswesen OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0120
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 522020
Kostenstelle: 064-003-1000 Investitionsnummer: 17064-8002
Kostenträger: 5220-21 Sachkonto: 0350000
Betreff: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringem
und mit mittlerem Einkommen
Vorlage vom: 02.04.2024
Beschlussvorschlag :
1. Der Änderung der Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus in der vorliegenden
Form wird zugestimmt, sie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch die
Stadtverordnetenversammlung in Kraft.
2. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Anlagen: Richtlinie der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des
Mietwohnungsbaus, Stand 29.05.2024
Abweichende Stellungnahme vom 27.05.2024
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 02.04.2024
Der Magistrat (am 02.11.2022) und die Stadtverordnetenversammlung (am 13.12.2022)
haben die Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des
Mietwohnungsbaus (Vorlage Nr. 2022/0325) beschlossen. Diese läuft noch bis zum
31.12.2024 und bedarf aufgrund von Änderungen der Förderrichtlinie des Landes Hessen
einer Anpassung und einer Verlängerung.
Grundlage für diesen Beschluss ist die jeweils gültige Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes
Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“. Diese wurde im Staatsanzeiger vom
10.05.2023 (Staatsanzeiger Nr. 22/2023 Seite 710-720) veröffentlicht.
Die städtischen Regelungen sollen um die Möglichkeit der Erhöhung der Einstiegsmieten für
Bauprojekte in Effizienzhausstandard 40, analog der „Richtlinie des Landes Hessen zur
sozialen Mietwohnraumförderung“, angepasst werden. Bei derartigen Bauprojekten wird die
Erhöhungsmöglichkeit in Höhe von 0,30 Euro je qm Wohnfläche und Monat für die
Einstiegsmiete um die deutlich reduzierten Betriebskosten bei weitem aufgefangen. Hierdurch
wird somit für Mietende und Vermietende bei einer Gesamtmietenbetrachtung nicht nur eine
Kostenersparnis erzielt, sondern auch noch dem angestrebten Ziel der Klimaneutralität
Rechnung getragen.
Die Einstiegsmieten in Höhe von maximal 6,75 Euro/qm förderfähige Wohnfläche für
Haushalte mit geringem Einkommen und maximal 8,10 Euro/qm förderfähige Wohnfläche für
Haushalte mit mittlerem Einkommen werden leicht angepasst auf 6,91 Euro/qm förderfähige
Wohnfläche für Haushalte mit geringem Einkommen und maximal 8,29 Euro/qm förderfähige
Wohnfläche für Haushalte mit mittlerem Einkommen. Die Differenz zwischen den beiden
Einstiegsmietbeträgen darf 20 % nicht übersteigen, da dies den Fördergrundlagen und
gesetzlichen Bestimmungen nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG)
entgegenstehen würde. Diese Einstiegsmietbeträge sind im Rahmen der angemessenen
Kosten der Unterkunft im Sozialgesetzbuch, Zweites Buch und Zwölftes Buch (SGB II und XII)
anerkennungsfähig.
Die Geltungsdauer der neuen städtischen Förderrichtlinien wird zunächst bis zum 31.12.2025
begrenzt, um gegebenenfalls Anpassungen an veränderte Marktsituationen begegnen zu
können.
Darmstadt, 02.04.2024
Dezernat II Dezernat IV
Barbara Akdeniz André Schellenberg
Bürgermeisterin Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (4)
Orte (2)
- Frankfurter Straße 71
- Luisenplatz 5a
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2024/0120
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 02.04.2024
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00