2022/0129
Novellierung des Förderprogramms für Photovoltaikanlagen
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2022/0129
9980 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
23.05.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat II
Dezernat IV
Dezernat I
Amt: Amt für
Klimaschutz und
Klimaanpassung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0129
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 561010
Kostenstelle: 069-000-1000 Investitionsnummer: 22069-8200
Kostenträger: 5610-41 Sachkonto: 0358010
Betreff: Novellierung des Förderprogramms für Photovoltaikanlagen
Vorlage vom: 16.05.2022
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen der Novellierung des
„Förderprogramms Photovoltaik“ zu (s. Anlagen). Das erfolgreiche Förderprogramm
soll in diesem Zuge um die Förderung von Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU)
sowie Vereinen, Stiftungen sowie Organisationen und Körperschaften erweitert werden.
2. Der Zuschuss für Aufdach - bzw. Fassaden - Photovoltaikanlagen wird auf 200 € pro
installiertem Kilowatt -Peak (kWp) erhöht sowie die maximale Fördersumme von bisher
1.500 € auf 6.000 € a ngehoben (dies ermöglicht eine Förderung von Anlagen bis 30 kWp).
3. Der Zuschuss für Mini -PV-Anlagen/“Balkonmodule“ wird auf 200 € pro 300 Wp in ein oder
zwei Anlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 600 Wp gemäß der Vorgaben der e -netz
Südhessen AG und höchstens 50 % der Anschaffungs - und Installationskosten festgesetzt.
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4. Es wird eine um 10% erhöhte Förderung von innovativen Projekten gemäß
Informationsblatt (s. Anhang) ermöglicht.
Anlagen: Anlage 1: Informationsblatt Förderprogramm Photovoltaik
Anlage 2: Novellierte Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt
zum Förderprogramm Photovoltaik
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.05.2022
1. Hintergrund
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im September
2019 den Antrag „Höchste Priorität für Klimaschutz – Weltklima in Not – Darmstadt handelt“
beschlossen. Dieser enthält u.a. ein Bekenntnis zu den Pariser Klimaschutzzielen und das
Ziel der CO 2-Neutralität bis 2035 dort wo der Magistrat Einfluss hat. Dieses Ziel ist
entsprechend der aktuellen Be schlusslage und der Pariser Klimaschutzzielen so zu
verstehen, dass nicht nur die CO 2-Neutralität sondern die Treibhausgasneutralität (THG)
anzustreben ist.
Mit dem „Sofortprogramm Klimaschutz“ (MagV 2020/0194) beschlossen der Magistrat und
die Stadtveror dnetenversammlung ein Sofortprogramm, welches bereits in den ersten 1 -3
Jahren nach Beschlussfassung und damit parallel zur Neuaufstellung des
Klimaschutzkonzeptes, relevante Minderungen des THG -Ausstoßes erzielen soll. Eine
zentrale Maßnahme aus dem insge samt 25 Punkte umfassenden Sofortprogramm ist die
Förderung von privaten Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet, welches mit dem
Förderprogramm Photovoltaik (MagV 2021/0143) bereits umgesetzt wird.
In der Neuaufstellung des Klimaschutzkonzept der Wissenschaft sstadt Darmstadt ist der
Ausbau der Photovoltaik ein zentraler Baustein zur Erreichung der Energiewende und der
Klimaschutzziele, da andere erneuerbare Energien wie Wind - oder Wasserkraft in der
kreisfreien Stadt Darmstadt nicht nutzbar sind.
Mit dem Stand vom 26.04.2022 wurden seit Start des Förderprogramms (16.07.2021)
insgesamt bereits 47 Aufdach - bzw. Fassaden- Photovoltaikanlagen und 90 Mini -PV-
Anlagen/“Balkonmodule“ gefördert. Dies entspricht einem hierdurch angestoßenen Zubau
der Photovoltaikleistun g um ca. 500 kWp. Die Fördernachfrage ist besonders bei Aufdach -
bzw. Fassaden - Photovoltaikanlagen stark zunehmend.
Die Förderung von Aufdach - bzw. Fassaden- Photovoltaikanlagen zielte bislang ausschließlich
auf private Eigentümer*innen. Vielversprechend für einen raschen Ausbau von regenerativen
Energien ist das Einbeziehen von Gebäuden der privatwirtschaftlichen Hand. Die großen
Aufdach- und Fassadenflächen von Gewerbegebäuden bieten ein hohes Potential für die
Belegung mit Photovoltaik. Die Höhe der ma ximal geförderten Leistung soll
dementsprechend angepasst werden, um das größtmögliche Potenzial, sowohl bei Gewerbe -
aber auch Wohngebäuden zu erschließen (von bisher maximal 10 kWp auf 30 kWp).
Die aktuelle Preissteigerung auf dem Solarmarkt durch Liefe rengpässe und erhöhte
Nachfrage sowie das in den vergangenen Jahren deutliche Absinken der Einspeisevergütung
nach dem EEG macht die Anschaffung von Photovoltaikanlagen aktuell wirtschaftlich
unattraktiver. Durch die Erhöhung der Förderung pro kWp von 150 auf 200 €/kWp soll
diesem Umstand Rechnung getragen und die zuletzt durch das Förderprogramm steigende
Zubau-Rate von Photovoltaik in Darmstadt hierdurch gestützt werden.
Zusammen mit dem Amt für Soziales und Prävention wird weiterhin ein Förderkonzept f ür
eine erhöhte Förderung von Mini -PV-Anlagen/“Balkonmodule“ für einkommensschwache
Haushalte im Rahmen des bereits seit mehreren Jahren erfolgreichen Programms
„Bezuschussung einkommensschwacher Haushalte zur Anschaffung energieeffizienter
Geräte“ (MagV 2 015/0576) ausgearbeitet werden.
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Als teilnehmende Kommune am „Wattbewerb“ bildet das Förderprogramm Photovoltaik nicht
zuletzt auch einen Baustein zur zügigen Verdoppelung der installierten Solarleistung im
Stadtgebiet.
2. Novellierung des Förderprogramms Pho tovoltaik
Aktuell sind ausschließlich Privatpersonen antragsberechtigt. Das novellierte Programm soll
Gebäudeflächen von Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) (beinhaltet, selbstständige
und freiberuflich tätige Personen, Handwerker*innen), Vereinen, St iftungen sowie
Organisationen und Körperschaften, welche den Fördergegenstand in Darmstadt betreiben,
miteinbeziehen.
Der Zuschuss pro installiertem Kilowatt -Peak (kWp) einer Aufdach - bzw. Fassaden-
Photovoltaikanlage wird auf 200 € erhöht sowie die maxi male Förderhöhe auf 6.000 €
angehoben.
Pro Haushalt, bzw. Antragsberechtigte soll eine Förderung für eine Aufdach - bzw. Fassaden-
Photovoltaikanlage bis 30 kWp und zwei Mini -PV-Anlagen/“Balkonmodule“ in ein bzw. zwei
Anlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 600 Wp möglich sein.
Mit der Förderung von Mini -PV-Anlagen/“Balkonmodule“ sollen speziell Mieter*innen
motiviert und unterstützt werden, Photovoltaikanlagen zu installieren und hierdurch einen
Beitrag zur Energiewende beizutragen. Durch die in dieser Novellierung vorgesehene
gestaffelte Förderung von Mini -PV-Anlagen/“Balkonmodule“ nach installierter Leistung w ird
die Installation der maximal zulässigen Leistung von 600 Wp (gemäß Netzbetreiber)
attraktiver und der Nutzen für Mieter*innen erhöht. Die Förderhöhe beträgt pauschal 200 €
für ein Standard -Solarmodul (300 Wp) bzw. pauschal 400 € für zwei Standard -Solarmodule
(2 x 300 Wp); jedoch max. 50 % der Anschaffungs - und Installationskosten.
Innovative Projekte können mit bis zu 10 % erhöhter Förderung bezuschusst werden.
Innovative und individuelle Photovoltaik -Lösungen ermöglichen über Dachflächen
hinausgehende Flächen wie Fassaden intelligent und effizient für die Sonnenstromproduktion
zu nutzen. Auch lässt sich durch unterschiedliche innovative Anwendungen ein
Mehrfachnutzen von Gebäudeflächen generieren, z.B. durch die Kombinationen von
Gründach & Photovolta ik oder Solarthermie & Photovoltaik (sog. PVT -Module). Neueste
Technologien ermöglichen frei wählbare Materialien, Formate und Farben für integrierte
Module, wie z.B. Solarziegel und können somit geeignet sein u.a. Auflagen des
Denkmalschutzes zu erfüllen. Weitere positive Bewertungskriterien hinsichtlich des
Innovationsgrades sind Recyclingfähigkeit, Ressourcenschonung und besondere Effizienz.
Projektbeschreibungen sind bei Antragsstellung einzureichen.
Das Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein
Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Das Förderverfahren
umfasst folgende Schritte:
1) Die Antragstellung beim Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung nach Installation und
Inbetriebnahme der Anlage
2) Die Prüfung der Förderfähigkeit
3) Die Zusage der Förderung durch einen Bewilligungsbescheid
4) Die Auszahlung des Förderbetrags
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Das Informationsblatt „Förderprogramm Photovoltaik“ sowie das entsprechende
Antragsformular werden auf der städtischen Homepage zur Verfügung gestellt. Zuständig für
das Förderverfahren ist das Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung.
3. Zeitfenster
Nach Beschluss der vorliegenden Novellierung des Förderprogramms Photovoltaik gelten die
hier bzw. in der Verwaltungsvorschrift (s. Anhang) dargestellten Förderbedingungen.
Entscheidend ist das Rechnungsdatum. Anlagen mit Rechnungsdatum ab 29.06.2022
werden nach der hier vorliegenden Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt
zum Förderprogramm Photovoltaik gefördert. Anlagen mit Rechnungsdatum 16.07.2021 bis
28.06.2022 werden nach Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum
Förderprogramm Photovoltaik vom 16.07.2021 gefördert.
4. Kosten
Für die Förderung von Photovoltaikanlagen stehen seit dem Haushaltsjahr 2022 aktu ell
jährlich 500.000 € als Budget zur Verfügung. Das Förderprogramm soll dauerhaft fortgeführt
werden, weshalb Folgekosten entstehen.
Dezernat I Dezernat II Dezernat III Dezernat IV
Jochen Partsch Barbara Akdeniz Michael Kolmer André Schellenberg
Oberbürgermeister Bürgermeisterin Stadtrat Stadtkämmerer
anlage 3
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Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Förderprogramm Photovoltaik 2 Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt der Verwaltungsvorschrift ....................................................................................... 3 2 Voraussetzung der Förderung .......................................................................................... 4 2.1 Förderfähige Anlagetypen ......................................................................................... 4 2.2 Förderfähige Nutzung und Haltedauer ...................................................................... 5 2.3 Förderfähige Anschaffungsart ................................................................................... 5 2.4 Rechtliche Bedingungen für Unternehmen ................................................................ 5 3 Antragsberechtigte ........................................................................................................... 6 4 Art und Höhe der Förderung ............................................................................................. 6 4.1 Förderhöhe .............................................................................................................. 6 4.2 Maximale Förderanzahl ............................................................................................ 6 4.3 Rechtsanspruch ....................................................................................................... 7 4.4 Mitteilungspflichten (Weiterveräußerung, Rückzahlung) ............................................ 7 4.5 Doppelförderung ...................................................................................................... 7 5 Verfahren ......................................................................................................................... 7 5.1 Antragsstellung und Bearbeitung .............................................................................. 7 5.2 Prüfung der Förderfähigkeit ...................................................................................... 8 5.3 Zusage der Förderung .............................................................................................. 8 5.4 Auszahlung der Fördermittel .................................................................................... 9 6 Rückforderung der Fördermittel ....................................................................................... 9 7 Sonstiges ....................................................................................................................... 10 8 Inkrafttreten und Befristung ........................................................................................... 10 3 1 Inhalt der Verwaltungsvorschrift Die vorliegende Verwaltungsvorschrift regelt die Bedingungen im „Förderprogramm Photovoltaik unter denen eine Förderung für Aufdach- bzw. Fassaden - Photovoltaikanlage und Mini -PV- Anlagen (auch Balkonmodule genannt) im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt beantragt bzw. gewährt werden kann. Untenstehende Tabelle veranschaulicht die wesentlichen Unterschiede zwischen Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage und Mini-Photovoltaikanlagen. Tabelle 1: Wesentliche Unterschiede zwischen Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“ und Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlagen Mini-PV- Anlagen/“Balkonmodul“ Photovoltaikanlagen (Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage) Technischer Unterschied 1-2 PV-Module, insgesamt max. 600 Wp Leistung, einfache Installation Viele PV-Module, hohe Leistungen möglich, aufwendigere Installation Nutzung der erzeugten Energie Eigenverbrauch, i.d.R. keine Vergütung für Einspeisung (Verzichtserklärung notwendig) Eigenverbrauch und Vergütung nach EEG, der Strom kann selbst verbraucht und der Überschuss eingespeist oder direkt vermarktet werden Installation Installation weniger aufwendig. Keine / geringe Veränderung am Gebäude notwendig Aufwendige Installation, Veränderungen am Gebäude notwendig Zielgruppe Mieter*innen & Eigentümer*innen Eigentümer*innen Einsatzbereich Balkon, Terrasse, kleine Dachflächen (Garage, Gartenhaus) Dachflächen, Fassaden Anmeldeverfahren Vereinfachte Anmeldung beim Netzbetreiber e-netz Südhessen AG und beim Markstammdatenregister Anmeldung beim Netzbetreiber e-netz Südhessen AG und beim Marktstammdatenregister 4 2 Voraussetzung der Förderung 2.1 Förderfähige Anlagetypen Im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift wird die Neubeschaffung und Installation von Aufdach- und Fassaden- Photovoltaikanlagen sowie Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“ gefördert, welche folgende Kriterien erfüllen: Die Komponenten müssen neu und marktreif sein. Die Komponenten müssen den einschlägigen nationalen und internationalen Normen entsprechen. Es werden geprüfte Wechselrichter inklusive Typenbezeichnung, Angaben zu Nennleistung, Netzüberwachung nach VDE-AR-N 4105, CE-Richtlinien und entsprechender Zulassung verwendet. Es handelt sich um neue Photovoltaikmodule bzw. Anlagen, die mit Typenbezeichnung, Angaben zu Nennleistung, Schutzklasse, CE-Richtlinien und Zertifikaten z.B. nach Zertifikatsdatenbank des TÜV Rheinland geprüft sind. Es handelt sich bei der Befestigung der Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage um geprüfte Montagesysteme z.B. nach Zertifikatsdatenbank des TÜV Rheinland. Die Mini-PV-Anlage/“Balkonmodul“ muss stabil und sturmsicher befestigt sein und der elektrische Anschluss den technischen Vorgaben der e-netz Südhessen AG entsprechen. Die Leistung einer Mini-PV-Anlage darf maximal 600 Wp pro Wohneinheit betragen. 2.1.1 Nicht förderfähig sind Nebenkosten wie Transportkosten und Finanzierungskosten, Gebrauchte Anlagenkomponenten, Umbauten, Prototypen sowie nicht serienmäßige Sonderanfertigungen, Eigenleistungen des Antragstellers, Anlagen, die vor dem 16.07.2021 angeschafft wurden. Ausschlaggebend ist das Rechnungsdatum. Anlagen, die aufgrund einer rechtlich bindenden Verpflichtung installiert werden müssen (Festsetzungen im Bebauungsplan o. ä.). Anlagen, die über ein sogenanntes Miet - und/oder Leasing -Modell angeschafft werden und entsprechend zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht im Eigentum des Antragsstellenden sind. 5 2.2 Förderfähige Nutzung und Haltedauer 2.2.1 Im Falle einer Förderung verpflichtet sich der*die Fördermittelempfänger*in gegenüber der Wissenschaftsstadt Darmstadt, den Fördergegenstand über eine festgelegte Haltedauer im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu nutzen. Die Haltedauer beginnt mit der Auszahlung des Förderbetrages: Haltedauer von Aufdach- und Fassaden- Photovoltaikanlagen: 15 Jahre Haltedauer Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“: 5 Jahre 2.2.2 Das zuständige Fachamt der Stadt ist berechtigt, gegebenenfalls durch eine Vor-Ort- Inaugenscheinnahme, die richtige Mittelverwendung zu prüfen. Dieses Recht kann auch durch das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen werden. 2.2.3 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs, Abteilung Überörtliche Prüfung stehen die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBI. I S. 708 ff. insbesondere § 5 Abs. 2-4) zu. 2.3 Förderfähige Anschaffungsart Gefördert wird der Neukauf von Aufdach- und Fassaden- Photovoltaikanlagen sowie von Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodul“. Bei einem Ratenkauf (maximale Laufzeit entsprechend der Haltedauer) darf die gewährte Fördersumme als einmalige Anzahlung verwendet werden, zudem muss sich der Finanzierungsvertrag eindeutig auf die geförderte(n) Einheit(en) beziehen. Anteilsmäßige Kosten, die durch Zuschüsse einer Photovoltaikanlage gedeckt werden, dürfen für zur Miete wohnende Personen nicht mietwirksam werden. 2.4 Rechtliche Bedingungen für Unternehmen Bei der Förderung von Unternehmen sind die beihilferechtlichen Grundsätze der EU Regeln für die Vergabe von Beihilfen, insbesondere die Regelungen der De-minimis-Beihilfen, zu beachten. Eine neue De-minimis-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Subventionswert von 200.000 € für beihilferechtlich relevanten Förderungen, die das Unternehmen innerhalb des laufenden Drei-Jahres-Zeitraums erhalten hat und erhalten wird, durch die beantragte Förderung nicht überschritten wird. Folgendes Verfahren ist einzuhalten: Die besonderen Förderbedingungen für Unternehmen werden im Informationsblatt zum Förderprogramm veröffentlicht. Dem Unternehmen wird mit dem Antragsformular ein De-minimis-Formular zur Verfügung gestellt, in dem es eine vollständige Übersicht über die in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr enthaltenden und zu erwartenden De-minimis- Beihilfen zusammenstellt und dem Antrag beilegt. Das Unternehmen erhält mit der Bewilligung eine Mitteilung über die gewährte De- minimis- wirksame Förderung des städtischen Förderprogramms, mit der Pflicht zur Aufbewahrung von zehn Jahren. 6 3 Antragsberechtigte Im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift sind Privatpersonen, Wohneigentümergemeinschaften (WEG), KMU, d.h. kleine und mittlere Unternehmen (beinhaltet selbstständige und freiberuflich tätige Personen, Handwerker*innen, Gewerbebetriebe) mit einem Jahresumsatz bis maximal 50 Mio. EUR und bis 249 Angestellten, sowie Vereine, Stiftungen, Organisationen und Körperschaften antragsberechtigt. Für die Förderung von Aufdach- und Fassaden- Photovoltaikanlagen sind Eigentümer*innen - bei WEG die Hausverwaltung für die Eigentümer*innen - antragsberechtigt. Für die Förderung von Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“ sind Mieter*innen und Eigentümer*innen antragsberechtigt. Nicht antragsberechtigt sind Bundes-, Landes-, Landkreis- oder Kommunalbehörden sowie deren Tochtergesellschaften. 4 Art und Höhe der Förderung 4.1 Förderhöhe Die Förderhöhe beträgt bei: Aufdach- und Fassaden- Photovoltaikanlagen: 200 € pro installiertem Kilowatt-Peak (kWp) installierter Leistung. Die maximale Förderung beträgt 6.000 €. Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“: Mini-PV-Anlagen bestehen aus einer oder zwei Standard-Solarmodulen und einem Wechselrichter mit einer maximalen Leistung von insgesamt 600 Watt-Peak (Wp) Wechselrichternennleistung. Die Förderhöhe beträgt pauschal 200 € für ein Standard-Solarmodul (300 Wp) bzw. pauschal 400 € für zwei Standard-Solarmodule (2 x 300 Wp); bzw. Wechselrichter mit maximal 600 Wp gemäß den Vorschriften des Netzbetreibers (e-netz); jedoch max. 50 % der Anschaffungs- und Installationskosten. Rabatte sowie Skontoabzüge werden bei der Berechnung der Förderhöhe vom Kaufpreis abgezogen. Innovative Projekte können mit bis zu 10 % erhöhter Förderung bezuschusst werden. Projektbeschreibungen sind gesondert einzureichen. Nähere Beschreibungen, wie sich innovative Projekte auszeichnen, sind im Informationsblatt zum Förderprogramm enthalten. 4.2 Maximale Förderanzahl Die Anzahl maximal geförderter Anlagen pro Haushalt, bzw. Antragsberechtigte im Förderzeitraum beträgt: Eine Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage und Eine Mini-PV-Anlage/“Balkonmodul“ mit insgesamt bis zu 600 Wp oder Zwei Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“ mit jeweils bis zu 300 Wp. 7 4.3 Rechtsanspruch Das vorliegende Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel. 4.4 Mitteilungspflichten (Weiterveräußerung, Rückzahlung) 4.4.1 Der Weiterverkauf einer geförderten Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage oder einer Mini-PV-Anlage/“Balkonmodul“ ist frühestens nach der festgelegten Haltedauer förderunschädlich zulässig, vgl. Ziff. 2.2.1 dieser VV. 4.4.2 Die*der Fördermittelempfänger*in ist dazu verpflichtet, der Stadt einen vorzeitigen Verkauf (vor Ablauf der Haltedauer) im Sinne dieser Regelung zu melden und den Förderbetrag anteilig (nach Monaten) zurückzuzahlen. 4.4.3 Im Falle von Vermietung, Verkauf oder Funktionslosigkeit innerhalb der festgelegten Haltedauer ist die*der Fördermittelempfänger*in dazu verpflichtet, dies der Stadt mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung erfolgt eine Rückforderung der gewährten Fördermittel, vgl. Ziff. 6 dieser VV. 4.5 Doppelförderung Grundsätzlich ist eine doppelte Förderung durch mehrere städtische Stellen für den gleichen Zweck ausgeschlossen. Dies bedingt die Rückforderung der gewährten Fördermittel, vgl. Ziff. 6 dieser VV. 5 Verfahren 5.1 Antragsstellung und Bearbeitung Für die Antragsstellung ist das Formular „Förderantrag Photovoltaikanlagen“ zu verwenden, das sowohl im Internet unter www.darmstadt.de/leben-in-darmstadt/klimaschutz online ausgefüllt und eingereicht sowie heruntergeladen werden kann. Zudem ist das Formular auch bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung Bessunger Straße 125 – Block A 64295 Darmstadt Telefon: +49 6151 13-4900 E-Mail klimaschutz@darmstadt.de erhältlich. Weiterführende Informationen sind unter der genannten Internetadresse sowie Telefonnummer erhältlich. Die folgenden Unterlagen sind vollständig per E-Mail an klimaschutz@darmstadt.de oder postalisch einzureichen. 8 5.1.1 Für die Antragsstellung einer Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage sind folgende Dokumente einzureichen: Förderantrag Kaufbelege bzw. (Handwerks-) Rechnungen mit Angaben zur Fachfirma, der Gesamtkosten und der tatsächlich in Betrieb genommenen Leistung (kWp) Falls die Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude, bzw. innerhalb eines denkmalgeschützten Ensembles errichtet wurde, ist die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde mit einzureichen Lageplan mit eingezeichnetem Anlagenstandort Inbetriebsetzungsprotokoll der e-netz Südhessen AG (Vordruck E.8) Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur Bei Unternehmen zusätzlich eine Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer De- minimis-Beihilfe 5.1.2 Für die Antragsstellung einer Mini-PV-Anlage/“Balkonmodul“ sind folgende Dokumente einzureichen: Förderantrag Kaufbelege bzw. (Handwerks-) Rechnungen mit Angaben zu den Gesamtkosten und der tatsächlich installierten Leistung (Wp) Falls die Mini-PV-Anlage/“Balkonmodul“ auf einem denkmalgeschützten Gebäude, bzw. innerhalb eines denkmalgeschützten Ensembles errichtet wurde , ist die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde mit einzureichen Bei Anträgen von Mieter*innen ist eine Einwilligungserklärung des*der Eigentümers*rin erforderlich (Es ist das bereitgestellte Musterformular zu verwenden und im Original einzureichen) Nachweis der Anmeldung bei der e-netz Südhessen AG Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur 5.2 Prüfung der Förderfähigkeit Anträge werden erst bearbeitet, wenn alle Angaben und Anlagen vorliegen. Anträge die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Wenn sie danach innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang nicht vollständig und nicht mängelfrei sind, werden die Anträge abgelehnt. Die Bearbeitung der vollständigen Förderanträge erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig eingegangen ist. 5.3 Zusage der Förderung Sofern der Antrag den Vorgaben der vorliegenden Verwaltungsvorschrift entspricht und noch Fördermittel vorhanden sind, erhält die*der Antragsteller*in einen Bewilligungsbescheid. 9 Die Belege, die für die Antragsstellung verwendet wurden, sind 10 Jahre nach Zugang des Bescheids aufzubewahren. 5.4 Auszahlung der Fördermittel Voraussetzung für die Auszahlung des Förderbetrags ist ein Bewilligungsbescheid. Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss. Nach dem Versand des Bewilligungsbescheids erfolgt die Auszahlung der Fördermittel. Sofern die haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. 6 Rückforderung der Fördermittel Ein Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn : der Bewilligungsbescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde; der Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt § 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz. Der Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden oder die weitere Verwendung des Zuschusses kann untersagt oder die Auszahlung weiterer Beträge gesperrt werden, wenn: die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wird, mit dem Bewilligungsbescheid eine Auflage verbunden ist und die*der Zuschussempfangende diese nicht oder nicht innerhalb der ihr*ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Darunter fällt z. B. eine Veräußerung der Anlage(n) innerhalb der festgelegten Haltedauer. Im Übrigen gilt § 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz. Soweit der B escheid zurückgenommen oder widerrufen wurde, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheids an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Es gelten die Vorschriften des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes. 10 7 Sonstiges Über das Vermögen der*des Antragstellers*in darf bis zum Zeitpunkt der Auszahlung kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein. 8 Inkrafttreten und Befristung Die vorliegende Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft. Über Anträge zur Förderung von Anlagen mit Rechnungsdatum vom 16.07.2021 bis zum Tag der Beschlussfassung wird auf Grundlage der, am 15.07.2022 von der Stadtverordneten- versammlung (2021/0143) beschlossenen, Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Förderprogramm Photovoltaik entschieden. Die Verwaltungsvorschrift vom 15.07.2021 der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Förderprogramm Photovoltaik selbst tritt zum 31.12.2022 außer Kraft. Zusätzliche Unterlagen: Informationsblatt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum „Förderprogramm Photovoltaik“ Antragsformulare Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage (2) und Mini-PV- Anlage/“Balkonmodul“ (2) Erklärung zum Antrag für Unternehmen auf Gewährung einer De-minimis-Beihilfe De-minimis-Bescheinigung über die städtische Förderung für Unternehmen zur eigenen Verwendung Bewilligungsbescheide Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage (2) und Mini-PV- Anlage/“Balkonmodul“ (2)
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Punkt 14: Novellierung des Förderprogramms für Photovoltaikanlagen (V-Nr. 2022/0129) Stadtve. Böhler stellt für die Fraktionen Bü 90/Grüne, CDU und Volt folgenden Änderungsantrag: Der Passus der Verwaltungsvorschrift wird in einem Punkt ergänzt, Seite 6, Punkt 3, Antragsberechtigte: "Antragsberechtigt sind Gebäudeeigentümer*innen." wird ergänzt durch Mieter*innen und Pächter*innen. Neuer Text: "Antragsberechtigt sind Gebäudeeigentümer*innen, Mieter*innen und Pächter*innen." Dem Antrag wird zugestimmt. Gegenstimmen: Fraktion UFFBASSE Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: Fraktion UFFBASSE Stimmenthaltungen: Fraktionen SPD, Die Linke. und Stadtve. Neumannn (Die Partei)
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Telefon: 06151 13-4905 FAX: 06151 13-4930 E-Mail: klimaschutz@darmstadt.de Internet: www.darmstadt.de Amt für Klimaschutz und Postfach 11 10 61 Klimaanpassung 64225 Darmstadt Informationsblatt zum „Förderprogramm Photovoltaik“ Der Magistrat 69/104 – 06.22 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift „Förderpro- gramm Photovoltaik“ Fördermittel für die Neuanschaffung von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Zweck der Förderung ist der Ausbau erneuerbarer Ene rgien im Stadtgebiet. Hiermit wird ein ent- scheidender Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgas- Emissionen in Darmstadt geleistet. Weiter- hin sollen zukünftig von dem Förderprogramm neben Privatpersonen auch kleine und mittlere Un- ternehmen (KMU) sowie Vereine, Wohnungseigentümerg emeinschaften, Stiftungen sowie Or ganisa- tionen und Körperschaften profitieren können . Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhöht damit den Anreiz für die Anschaffung von Dach - und Fassaden- Photovoltaikanlagen für mehr Solarenergieer- zeugung im Stadtgebiet. Inhaltsverzeichnis 1. Förderungen ......................................................................................................................... 2 1.1 Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlagen ................................................................... 3 Zuschusshöhe ........................................................................................................................... 3 Einzureichende Unterlagen ....................................................................................................... 3 1.2 Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“ ....................................................................................... 3 Zuschusshöhe ........................................................................................................................... 3 Einzureichende Unterlagen ....................................................................................................... 3 2. Grundsätze ........................................................................................................................... 4 Innovative Projekte ..................................................................................................................... 4 Maximale Förderanzahl ............................................................................................................... 4 Verfahren ................................................................................................................................... 4 Besonderheiten im Verfahren für Unternehmen ............................................................................. 5 3. Anforderungen ...................................................................................................................... 6 Förderfähige Anlagetypen ............................................................................................................ 6 Haltedauer und Prüfung .............................................................................................................. 6 Mitteilungspflichten (Weiterveräußerung, Rückzahlung) ................................................................ 7 Förderfähige Anschaffungsart ...................................................................................................... 7 Rechtsanspruch .......................................................................................................................... 7 Doppelförderung ......................................................................................................................... 7 Datenschutz und Nutzung der Ergebniss e ..................................................................................... 8 - 2 - 1. Förderungen Das vorliegende Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rah- men der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Sofern diese aufgebraucht sind, kön- nen keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. Förderfähig sind Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage n, Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodul“ Untenstehende Tabelle veranschaulicht die wesentlichen Unterschiede zwischen Aufdach- bzw. Fas- saden-Photovoltaikanlage n und Mini-Photovoltaikanlagen Mini-PV- Anlagen/“Balkonmodul “ Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage n Technischer Unterschied 1-2 PV-Module, insgesamt max. 600 Wp Leistung, einfa- che Installation Viele PV-Module, hohe Leistungen möglich auf- wendigere Installation Nutzung der erzeugten Energie Eigenverbrauch, i.d.R. keine Vergütung für Einspeisung (Verzichtserklärung notwen- dig) Eigenverbrauch und Ver- gütung nach EEG, der Strom kann selbst ver- braucht und der Über- schuss eingespeist oder direkt vermarktet werden Installation Installation weniger aufwen- dig. Keine / geringe Verände- rung am Gebäude notwendig Aufwendige Installation, Veränderungen am Ge- bäude notwendig Zielgruppe Mieter*innen & Eigentü- mer*innen Eigentümer*innen Einsatzbereich Balkon, Terrasse, kleine Dachflächen (Garage, Gar- tenhaus) Dachflächen, Fassaden Anmeldeverfahren Vereinfachte Anmeldung beim Netzbetreiber e-netz Südhessen AG und beim Markstammdatenregister Anmeldung beim Netzbe- treiber e-netz Südhessen AG und beim Markt- stammdatenregister Tabelle 1: Wesentliche Unterschiede zwischen Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“ und Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlagen Im Rahmen des Förderprogramms Photovoltaik sind antragsberechtigt - Privatpersonen - Wohneigentümergemeinschaften (WEG) - KMU, d.h. kleine und mittlere Unternehmen (beinhaltet selbstständige und freiberuflich tä- tige Personen, Handwerker*innen, Gewerbebetriebe) mit einem Jahresumsatz bis maximal 50 Mio. EUR und bis 249 Angestellte n - sowie Vereine, Stiftungen, Organisationen und Körperschaften - 3 - 1.1 Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlagen Gefördert wird die Neubeschaffung von Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Antragsberechtigt sind Gebäudeeigentümer*innen . Zuschusshöhe Die Förderhöhe beträgt 200 EUR pro Kilowatt -Peak (kWp) installierter Leistung. Pro Hau shalt, bzw. Antragsberechtigte werden maximal 6.000 EUR gefördert . Einzureichende Unterlagen Zur Antragstellung müssen zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag folgende Unterlagen beim Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung eingereicht werden: Kaufbelege bzw. (Handwerks -) Rechnungen mit Angaben zur Fachfirma, der Gesamtkosten und der tatsächlich installierten Leistung (kWp) Falls die Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude, bzw. innerhalb eines denkmalgeschützten Ensembles errichtet wurde, ist die Zustimmung der Unteren Denkmal- schutzbehörde mit einzureichen Lageplan mit eingezeichnetem Anlagenstandort Inbetriebsetzungsprotokoll der e-netz Südhessen AG (Vordruck E.8) Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur 1.2 Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“ Gefördert wird die Neubeschaffung und Installation von Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodul“ im Stadt- gebiet der Wissenschafts stadt Darmstadt. Antragsberechtigt sind Mieter*innen sowie Eigentü- mer*innen. Zuschusshöhe Die Förderhöhe beträgt pauschal 200 € für ein Standard -Solarmodul (300 Wp) bzw. pauschal 400 € für zwei Standard -Solarmodule (2 x 300 Wp ); bzw. Wechselrichter mit maximal 600 Wp gemäß den Vorschriften des Netzbetreibers (e -netz); jedoch max. 50 % der Anschaffungs - und Installationskos- ten. Rabatte sowie Skontoabzüge werden bei der Berechnung der Förderhöhe vom Kaufpreis abge- zogen. Einzureichende Unterlagen Zur Antragstellung müssen zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag folgende Unterlagen beim Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung eingereicht werden: Kaufbelege bzw. (Handwerks -) Rechnungen mit Angaben zu den Gesamtkosten und der tatsäch- lich installierten Leistung (Wp) Falls die Mini- PV-Anlage/“Balkonmodul“ auf einem denkmalgeschützten Gebäude, bzw. inner- halb eines denkmalgeschützten Ensembles errichtet wurde, ist die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörd e mit einzureichen . Bei Anträgen von Mieter*innen ist eine Einwilligungserklärung de r*s Eigentümers*in erforderlich. (Es ist das bereitgestellte Musterformular zu verwenden und im Original einzureichen) Im Förderantrag ist zu bestätigen, dass die technischen und baulichen Vorgaben der e -netz Süd- hessen AG eingehalten wurden . Nachweis der Anmeldung bei der e-netz Südhessen AG Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur - 4 - 2. Grundsätze Innovative Projekte Innovative und individuelle Photovoltaik -Lösungen ermöglichen über Dachflächen hinausgehende Flächen, wie Fassaden, intelligent und effizient für die Sonnenstromproduktion zu nutzen. Auch las- sen sich durch unterschiedliche innovative Anwendungen ein Mehrfa chnutzen von Gebäudeflächen generieren, z.B. die Kombinationen von Gründach/Photovoltaik oder Solarthermie/Photovoltaik (PVT). Neueste Technologien ermöglichen frei wählbare Materialien, Formate und Farben für inte- grierte Module , wie z.B. Solarziegel und können somit geeignet sein , Denkmalschutzauflagen zu erfüllen. Weitere positive Bewertungskriterien sind Recyclingfähigkeit, Ressourcenschonung und besondere Effizienz. Anschaffungs- und Installations mehrkosten können mit bis zu 10 % erhöhter Förderung bezu- schusst werden. Projektbeschreibungen sind mit einzureichen. Die Bewertung erfolgt durch das Fachamt. Maximale Förderanzahl Die Anzahl maximal geförderter Anlagen pro Haushalt, bzw. Antragsberechtigte im Förderzeitraum beträgt: Eine Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage und Eine Mini-PV-Anlage/“Balkonmodul“ mit insgesamt bis zu 600 Wp oder Zwei Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“ mit jeweils bis zu 300 Wp. Verfahren Förderungen können für Photovoltaik beantragt werden, die nach dem Tag der Beschlussfassung angeschafft wurden. Entscheidend ist das Rechnungsdatum. Über Anträge zur Förderung von Anlagen mit Rechnungsdatum vom 16.07.2021 bis zum Tag der Beschlussfassung der novellierten Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm Photovoltaik wird auf Grundlage der am 15.07.2022 von der Stadtverordnetenversammlung (2021/0143) beschlos- senen Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Förderprogramm Photovoltaik entschieden. Die Verwaltungsvorschrift vom 15.07.2021 der Wissensch aftsstadt Darmstadt zum Förderprogramm Photovoltaik selbst tritt zum 31.12.2022 außer Kraft. Für die Antragsstellung ist das Formular „Förderantrag Photovoltaikanlagen“ zu verwenden, das sowohl im Internet unter www.darmstadt.de/leben -in-darmstadt/klimaschutz / online ausgefüllt und eingereicht sowie heruntergeladen werden kann. Weitere Informationen, sowie bei Bedarf das Formular in Papierform, sind bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung Bessunger Straße 125 – Block A 64295 Darmstadt Telefon: +49 6151 13 -4905 E-Mail klimaschutz@darmstadt.de erhältlich. - 5 - Dem Antrag sind alle im Formular „Förderantrag Photovoltaikanlagen“ geforderten Unterlagen beim Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung der Wissenschaftsstadt Darmstadt beizulegen. Anträge werden erst bearbeitet, wenn alle Angaben und Anlagen vorliegen. Anträge , die unvollstän- dig sind oder sonstige Mängel aufweisen werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Über- arbeitung entgegengenommen. Wenn sie danach innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang nicht vollständig und nicht mängelfrei sind, werden die Anträge unbearbeite t zurückgegeben. Die Bearbeitung der vollständigen Förderanträge erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs. Maß- geblich hierfür ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig eingegangen ist. Sofern der Antrag den Vorgaben des Antragsformulars entspri cht und noch Fördermittel vorhanden sind, erhält die *der Antragsteller*in einen Bewilligungsbescheid. Nach dem Versand des Bewilli- gungsbescheids erfolgt die Auszahlung der Fördermittel. Die Förderung erfolgt als einmaliger Zu- schuss. Besonderheiten im Verfahren für Unternehmen Bei der Förderung von Unternehmen sind die beihilferechtlichen Grundsätze der EU -Regeln für die Vergabe von Beihilfen, nämlich die Regelungen der De -minimis-Beihilfen, zu beachten. Eine De -mi- nimis-Beihilfe kann nur gewährt werden , wenn der Subventionswert 200.000 EUR für beihilferecht- lich relevanten Förderungen, die das Unternehmen innerhalb des laufenden Drei -Jahres-Zeitraums erhalten hat und erhalten wird, durch die beantragte Förderung nicht überschritten wird. Abwei- chende Grenzwerte gelten für Unternehmen des Agrarsektors, Fischerei - und Aquakultursektors und für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs. Folgendes Verfahren ist einzuhalten: Zusammen mit dem Antrag ist eine vollständige Übersicht über die in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr e rhaltenen und zu erwartenden De -minimis- Beihilfen einzureichen. E s ist das bereitgestellte Musterformular zu verwenden . Dem Unternehmen wird mit dem Bescheid eine De -minimis-Bescheinigung zu r eigenen Ver- wendung über die gewährte städtische Förderung übermittelt. - 6 - 3. Anforderungen Förderfähige Anlagetypen Im Rahmen des Förderprogramms Photovoltaik wird die Neubeschaffung und Installation von Pho- tovoltaikanlagen und Mini - PV-Anlagen/“Balkonmodul“ gefördert, welche folgende Kriterien erfül- len: Die Komponenten müssen neu und marktreif sein . Die Komponenten müssen den einschlägigen nationalen und internationalen Normen entspre- chen. Es werden geprüfte Wechselrichter inklusive Typenbezeichnung, Angaben zu Nennleistung, Netzüberwachung nach VDE -AR-N 4105, CE-Richtlinien und entsprechender Zulassung verwen- det. Es handelt sich um neue Photovoltaikmodule bzw. Anlagen, die mit Typenbezeichnung, Anga- ben zu Nennleistung, Schutzklasse, CE-Richtlinien und Zertifikaten z.B. nach Zertifikatsdaten- bank des TÜV Rheinland geprüft sind. Es handelt sich bei der Befestigung der Aufdach- bzw. Fassaden - Photovoltaikanlage um ge- prüfte Montagesysteme z.B. nach Zertifikatsdatenbank des TÜV Rheinland . Die Mini-PV-Anlage/“Balkonmodul“ muss stabil und sturmsicher befestigt sein und der elektri- sche Anschluss den technischen Vorgaben der e -netz Südhessen AG entsprechen. Die Mini- PV-Anlage/“Balkonmodul“ darf maximal 600 W pro Wohneinheit einspeisen . Nicht förderfähig sind: Mit der Beschaffung verbundene Nebenkosten wie Transportkosten und Finanzierungskosten, Gebrauchte Anlagenkomponenten Umbauten Prototypen sowie nicht serienmäßige Sonderanfertigungen Eigenleistungen der antragsstellenden Person Anlagen, die vor dem 16.07.2021 angeschafft wurden. Ausschlaggebend ist das Rechnungsda- tum. Anlagen, die aufgrund einer rechtlich bindenden Verpflichtung installiert werden müssen (Fest- setzungen im Bebauungsplan o. ä.) Haltedauer und Prüfung Im Falle einer Förderung verpflichtet sich der*die Fördermittelempfänger*in gegenüber der Wissen- schaftsstadt Darmstadt, den Fördergegenstand über eine festgelegte Haltedauer im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu nutzen. Die Haltedauer beginnt mit der Auszahlung des För- derbetrages: Haltedauer von Photovoltaikanlagen: 15 Jahre Haltedauer Mini - PV-Anlagen/“Balkonmodul“: 5 Jahre Das zuständige Fachamt der Stadt ist berechtigt, gegebenenfalls durch eine Vor -Ort-Inaugenschein- nahme, die richtige Mittelverwendung zu prüfen. Dieses Recht kann auch durch das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen werden. - 7 - Mitteilungspflichten (Weiterveräußerung, Rückzahlung) Der Weiterverkauf einer geförderten Photovoltaikanlage oder einer Mini - PV-Anlage/“Balkonmodul“ ist frühestens nach der festgelegten Haltedauer förderunschädlich zulässig. Die Person, die die Fördermittel empfängt , ist dazu verpflichtet, der Stadt einen vorzeitigen Ver- kauf (vor Ablauf der Haltedauer) im Sinne dieser Regelung zu melden und den Förderbetrag anteilig (nach Monaten) zurückzuzahlen. Im Falle von Vermietung, Verkauf oder Funktionslosigkeit innerhalb der festgelegten Haltedauer ist die Person, die die Fördermittel empfängt , dazu verpflichtet, dies der Stadt mitzutei len. Bei Nicht- einhaltung erfolgt eine Rückforderung der gewährten Fördermittel. Förderfähige Anschaffungsart Gefördert wird der Neukauf von Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlagen sowie von Mini-PV- Anlagen/“Balkonmodul “. Bei einem Ratenkauf (maximale Laufzeit entsprechend der Haltedauer) darf die gewährte Fördersumme als einmalige Anzahlung verwendet werden, zudem muss sich der Finanzierungsvertrag eindeutig auf die geförderte(n) Einheit(en) beziehen. Kosten, die durch Zuschüsse eine r Photovoltaikanlage gedeckt werden, dürfen für zur Miete woh- nende Personen nicht mietwirksam werden. Rechtsanspruch Das vorliegende Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rah- men der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Sonstiges Über das Vermögen der Person, die den Antrag stellt darf bis zum Zeitpunkt der Auszahlung kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein. Doppelförderung Eine weitere Förderung derselben Maßnahme durch weitere Stellen der Wissenschaftsstadt Darm- stadt ist ausgeschlossen. Dies bedingt die Rückforderung der gewährten Fördermittel. Weitere För- derungen von anderen Drittmittelgebern (Bund, Land Hessen) ist förderunschädlich, soweit die ku- mulierte Gesamtfördersumme den Anschaffungspreis nicht übersteigt. - 8 - Datenschutz und Nutzung der Ergebnisse Information zum Datenschutz bei Erhebung Ihrer Daten (gemäß Art. 13 Datenschutzgrundverordnung, DS -GVO): Anwendungsbereich: Verwaltungsvorschrift „Förderung Photovoltaikanlagen“ für die Neuanschaf- fung von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien. Das Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung hat gesetzlich definierte Aufträge: beispielsweise die Ausführung der Verwaltungsvorschrift „Förderung Photovoltaikanlagen“ . Um diese Aufgaben zu er- füllen, verarbeiten wir verschiedenste Daten. Diese Angaben werden bei Ihnen aufgrund gesetzl i- cher Vorgaben basierend auf Art. 6 Abs. 1 lit.e) DS-GVO i. V. mit § 3 Abs. 1 Hessisches Date n- schutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) i. V. mit der Verwaltungsvorschrift „Förderung Photovoltaikanlagen“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Antra- ges erhoben, elektronisch gespeichert, verarbeitet und genutzt. Ihre Daten werden zwecks Auszahlung der Förderung an die Finanzverwaltung innerhalb der Stadt- verwaltung weitergeleitet. Eine Speicherung, Verwendung oder Weitergabe für andere Zwecke findet nicht statt. Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer von 15 Jahren vorgehalten. Da- nach werden Ihre Daten gelöscht. Ihr gutes Recht Die Datenschutzgrundverordnun g (DS-GVO) der Europäischen Union bewirkt ab 25. Mai 2018 eine ausdrückliche Stärkung Ihrer Rechte gegenüber allen Stellen, die ihre Daten verarbeiten; also auch gegenüber dem Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Sie haben insbesondere das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, das Berichtigen unrichtiger Angaben, die Einschränkung der Verarbeitung und die Löschung nicht mehr erforderlicher Daten – soweit diese Angaben nicht aufgrund gesetzlic her Vorschriften aufzubewah- ren sind. Zudem können Sie eine freiwillig erteilte Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten widerrufen. Außerdem haben Sie das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonde- ren Situation ergeben, jederzeit der V erarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Al- lerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentli- ches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet. Ihre Unterstützung Haben Sie Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogene n Daten? Dann können Sie sich an das Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung oder die*den zuständige *n Datenschutzbeauftragte *n wenden und um Prüfung bitten. Das Amt für Klimaschutz und Klimaanpassun g erreichen Sie telefonisch unter 06151 13 -4905. Bei Fragen zum Datenschutz wenden Sie sich direkt an die*den zuständige *n Datenschutzbeauf- tragte*n, E-Mail: datenschutz@darmstadt.de , 06151 13-2401 oder 13-2402. Die für die Wis- senschaftsstadt Darmstadt zuständige Aufsichtsbehörde ist der Hessische Beauftragte für Daten- schutz und Informationsfreiheit, Gustav -Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden, oder poststelle@datenschutz.hessen.de
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Punkt 10: Novellierung des Förderprogramms für Photovoltaikanlagen (V-Nr. 2022/0129) Stadtv. Ewald stellt für die Fraktionen Bü 90/Grüne, CDU und Volt folgenden Änderungsantrag: Der Passus der Verwaltungsvorschrift wird in einem Punkt ergänzt, Seite 6, Punkt 3, Antragsberechtigte: "Antragsberechtigt sind Gebäudeeigentümer*innen." wird ergänzt durch Mieter*innen und Pächter*innen. Neuer Text: "Antragsberechtigt sind Gebäudeeigentümer*innen, Mieter*innen und Pächter*innen." Dem Antrag wird zugestimmt. Stimmenthaltung: Fraktion Die Linke. Der Ausschuss für Umweltschutz und Nachhaltigkeit empfiehlt der Stadtverordneten-versammlung, der Vorlage in der geänderten Form zuzustimmen. Stimmenthaltungen: Fraktionen SPD und Die Linke.
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Bessunger Straße 125
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0129
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.05.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00