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2022/0129

Novellierung des Förderprogramms für Photovoltaikanlagen

Magistratsvorlage 16.05.2022

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2022/0129

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
23.05.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat II 
Dezernat IV 
Dezernat I  
Amt: Amt für 
Klimaschutz und 
Klimaanpassung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0129 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 561010      
Kostenstelle:  069-000-1000      Investitionsnummer:  22069-8200      
Kostenträger:  5610-41      Sachkonto: 0358010      
 
Betreff: Novellierung des Förderprogramms für Photovoltaikanlagen  
 
Vorlage vom: 16.05.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung stimmen der Novellierung des 
„Förderprogramms Photovoltaik“ zu (s. Anlagen). Das erfolgreiche Förderprogramm  
soll in diesem Zuge um die Förderung von Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) 
sowie Vereinen,  Stiftungen sowie Organisationen und Körperschaften erweitert werden.  
 
2. Der Zuschuss für Aufdach - bzw. Fassaden - Photovoltaikanlagen wird auf 200 € pro 
installiertem Kilowatt -Peak (kWp) erhöht sowie die maximale Fördersumme von bisher 
1.500 € auf 6.000 € a ngehoben (dies ermöglicht eine Förderung von Anlagen bis 30 kWp).  
 
3. Der Zuschuss für Mini -PV-Anlagen/“Balkonmodule“ wird auf 200 € pro 300 Wp in ein oder 
zwei Anlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 600 Wp gemäß der Vorgaben der e -netz 
Südhessen AG und  höchstens 50 % der Anschaffungs - und Installationskosten festgesetzt.

- 2 - 
4. Es wird eine um 10% erhöhte Förderung von innovativen Projekten gemäß 
Informationsblatt (s. Anhang) ermöglicht.  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Informationsblatt Förderprogramm Photovoltaik  
Anlage 2: Novellierte Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
zum Förderprogramm Photovoltaik  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.05.2022 
 
1. Hintergrund 
 
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im September 
2019 den Antrag „Höchste Priorität für Klimaschutz – Weltklima in Not – Darmstadt handelt“ 
beschlossen. Dieser enthält u.a. ein Bekenntnis zu den Pariser Klimaschutzzielen und das 
Ziel der CO 2-Neutralität bis 2035 dort wo der Magistrat Einfluss hat. Dieses Ziel ist 
entsprechend der aktuellen Be schlusslage und der Pariser Klimaschutzzielen so zu 
verstehen, dass nicht nur die CO 2-Neutralität sondern die Treibhausgasneutralität (THG) 
anzustreben ist.  
 
Mit dem „Sofortprogramm Klimaschutz“ (MagV 2020/0194) beschlossen der Magistrat und 
die Stadtveror dnetenversammlung ein Sofortprogramm, welches bereits in den ersten 1 -3 
Jahren nach Beschlussfassung und damit parallel zur Neuaufstellung des 
Klimaschutzkonzeptes, relevante Minderungen des THG -Ausstoßes erzielen soll. Eine 
zentrale Maßnahme aus dem insge samt 25 Punkte umfassenden Sofortprogramm ist die 
Förderung von privaten Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet, welches mit dem 
Förderprogramm Photovoltaik (MagV 2021/0143) bereits umgesetzt wird.  
 
In der Neuaufstellung des Klimaschutzkonzept der Wissenschaft sstadt Darmstadt ist der 
Ausbau der Photovoltaik ein zentraler Baustein zur Erreichung der Energiewende und der 
Klimaschutzziele, da andere erneuerbare Energien wie Wind - oder Wasserkraft in der 
kreisfreien Stadt Darmstadt nicht nutzbar sind.  
 
Mit dem Stand vom 26.04.2022 wurden seit Start des Förderprogramms (16.07.2021) 
insgesamt bereits 47 Aufdach - bzw. Fassaden- Photovoltaikanlagen und 90 Mini -PV-
Anlagen/“Balkonmodule“ gefördert. Dies entspricht einem hierdurch angestoßenen Zubau 
der Photovoltaikleistun g um ca. 500 kWp. Die Fördernachfrage ist besonders bei Aufdach - 
bzw. Fassaden - Photovoltaikanlagen stark zunehmend.  
 
Die Förderung von Aufdach - bzw. Fassaden- Photovoltaikanlagen zielte bislang ausschließlich 
auf private Eigentümer*innen. Vielversprechend  für einen raschen Ausbau von regenerativen 
Energien ist das Einbeziehen von Gebäuden der privatwirtschaftlichen Hand. Die großen 
Aufdach- und Fassadenflächen von Gewerbegebäuden bieten ein hohes Potential für die 
Belegung mit Photovoltaik. Die Höhe der ma ximal geförderten Leistung soll 
dementsprechend angepasst werden, um das größtmögliche Potenzial, sowohl bei Gewerbe - 
aber auch Wohngebäuden zu erschließen (von bisher maximal 10 kWp auf 30 kWp).  
 
Die aktuelle Preissteigerung auf dem Solarmarkt durch Liefe rengpässe und erhöhte 
Nachfrage sowie das in den vergangenen Jahren deutliche Absinken der Einspeisevergütung 
nach dem EEG macht die Anschaffung von Photovoltaikanlagen aktuell wirtschaftlich 
unattraktiver. Durch die Erhöhung der Förderung pro kWp von 150 auf 200 €/kWp soll 
diesem Umstand Rechnung getragen und die zuletzt durch das Förderprogramm steigende 
Zubau-Rate von Photovoltaik in Darmstadt hierdurch gestützt werden.  
 
Zusammen mit dem Amt für Soziales und Prävention wird weiterhin ein Förderkonzept f ür 
eine erhöhte Förderung von Mini -PV-Anlagen/“Balkonmodule“ für einkommensschwache 
Haushalte im Rahmen des bereits seit mehreren Jahren erfolgreichen Programms 
„Bezuschussung einkommensschwacher Haushalte zur Anschaffung energieeffizienter 
Geräte“ (MagV 2 015/0576) ausgearbeitet werden.

- 4 - 
Als teilnehmende Kommune am „Wattbewerb“ bildet das Förderprogramm Photovoltaik nicht 
zuletzt auch einen Baustein zur zügigen Verdoppelung der installierten Solarleistung im 
Stadtgebiet. 
 
2. Novellierung des Förderprogramms Pho tovoltaik 
 
Aktuell sind ausschließlich Privatpersonen antragsberechtigt. Das novellierte Programm soll 
Gebäudeflächen von Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) (beinhaltet, selbstständige 
und freiberuflich tätige Personen, Handwerker*innen), Vereinen, St iftungen sowie 
Organisationen und Körperschaften, welche den Fördergegenstand in Darmstadt betreiben, 
miteinbeziehen.  
 
Der Zuschuss pro installiertem Kilowatt -Peak (kWp) einer Aufdach - bzw. Fassaden- 
Photovoltaikanlage wird auf 200 € erhöht sowie die maxi male Förderhöhe auf 6.000 € 
angehoben.  
 
Pro Haushalt, bzw. Antragsberechtigte soll eine Förderung für eine Aufdach - bzw. Fassaden- 
Photovoltaikanlage bis 30 kWp und zwei Mini -PV-Anlagen/“Balkonmodule“ in ein bzw. zwei 
Anlagen mit einer Gesamtleistung von bis zu 600 Wp möglich sein.  
 
Mit der Förderung von Mini -PV-Anlagen/“Balkonmodule“ sollen speziell Mieter*innen 
motiviert und unterstützt werden, Photovoltaikanlagen zu installieren und hierdurch einen 
Beitrag zur Energiewende beizutragen. Durch die in dieser Novellierung vorgesehene 
gestaffelte Förderung von Mini -PV-Anlagen/“Balkonmodule“ nach installierter Leistung w ird 
die Installation der maximal zulässigen Leistung von 600 Wp (gemäß Netzbetreiber) 
attraktiver und der Nutzen für Mieter*innen erhöht. Die Förderhöhe beträgt pauschal 200 € 
für ein Standard -Solarmodul (300 Wp) bzw. pauschal 400 € für zwei Standard -Solarmodule 
(2 x 300 Wp); jedoch max. 50 % der Anschaffungs - und Installationskosten.  
 
Innovative Projekte können mit bis zu 10 % erhöhter Förderung bezuschusst werden. 
Innovative und individuelle Photovoltaik -Lösungen ermöglichen über Dachflächen 
hinausgehende Flächen wie Fassaden intelligent und effizient für die Sonnenstromproduktion 
zu nutzen. Auch lässt sich durch unterschiedliche innovative Anwendungen ein 
Mehrfachnutzen von Gebäudeflächen generieren, z.B. durch die Kombinationen von 
Gründach & Photovolta ik oder Solarthermie & Photovoltaik (sog. PVT -Module). Neueste 
Technologien ermöglichen frei wählbare Materialien, Formate und Farben für integrierte 
Module, wie z.B. Solarziegel und können somit geeignet sein u.a. Auflagen des 
Denkmalschutzes zu erfüllen.  Weitere positive Bewertungskriterien hinsichtlich des 
Innovationsgrades sind Recyclingfähigkeit, Ressourcenschonung und besondere Effizienz. 
Projektbeschreibungen sind bei Antragsstellung einzureichen.  
 
Das Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der  Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein 
Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Das Förderverfahren 
umfasst folgende Schritte:  
 
1) Die Antragstellung beim Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung nach Installation und 
Inbetriebnahme der Anlage  
2) Die Prüfung der Förderfähigkeit  
3) Die Zusage der Förderung durch einen Bewilligungsbescheid  
4) Die Auszahlung des Förderbetrags

- 5 - 
Das Informationsblatt „Förderprogramm Photovoltaik“ sowie das entsprechende  
Antragsformular werden auf der städtischen Homepage zur Verfügung gestellt.  Zuständig für 
das Förderverfahren ist das Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung.  
 
3. Zeitfenster 
 
Nach Beschluss der vorliegenden Novellierung des Förderprogramms Photovoltaik gelten die 
hier bzw. in der Verwaltungsvorschrift (s. Anhang)  dargestellten Förderbedingungen. 
Entscheidend ist das Rechnungsdatum. Anlagen mit Rechnungsdatum ab 29.06.2022 
werden nach der hier vorliegenden Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
zum Förderprogramm Photovoltaik gefördert. Anlagen mit Rechnungsdatum 16.07.2021 bis 
28.06.2022 werden nach Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum 
Förderprogramm Photovoltaik vom 16.07.2021 gefördert.  
 
4. Kosten 
 
Für die Förderung von Photovoltaikanlagen stehen seit dem Haushaltsjahr 2022 aktu ell 
jährlich 500.000 € als Budget zur Verfügung. Das Förderprogramm soll dauerhaft fortgeführt 
werden, weshalb Folgekosten entstehen.  
 
 
 
Dezernat I Dezernat II  Dezernat III    Dezernat IV 
 
 
 
 
Jochen Partsch        Barbara Akdeniz   Michael Kolmer   André Schellenberg  
Oberbürgermeister        Bürgermeisterin   Stadtrat   Stadtkämmerer

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Verwaltungsvorschrift der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
zum Förderprogramm 
Photovoltaik

2 
 
Inhaltsverzeichnis 
1 Inhalt der Verwaltungsvorschrift ....................................................................................... 3 
2 Voraussetzung der Förderung .......................................................................................... 4 
2.1 Förderfähige Anlagetypen ......................................................................................... 4 
2.2 Förderfähige Nutzung und Haltedauer ...................................................................... 5 
2.3 Förderfähige Anschaffungsart ................................................................................... 5 
2.4 Rechtliche Bedingungen für Unternehmen ................................................................ 5 
3 Antragsberechtigte ........................................................................................................... 6 
4 Art und Höhe der Förderung ............................................................................................. 6 
4.1 Förderhöhe .............................................................................................................. 6 
4.2 Maximale Förderanzahl ............................................................................................ 6 
4.3 Rechtsanspruch ....................................................................................................... 7 
4.4 Mitteilungspflichten (Weiterveräußerung, Rückzahlung) ............................................ 7 
4.5 Doppelförderung ...................................................................................................... 7 
5 Verfahren ......................................................................................................................... 7 
5.1 Antragsstellung und Bearbeitung .............................................................................. 7 
5.2 Prüfung der Förderfähigkeit ...................................................................................... 8 
5.3 Zusage der Förderung .............................................................................................. 8 
5.4 Auszahlung der Fördermittel .................................................................................... 9 
6 Rückforderung der Fördermittel ....................................................................................... 9 
7 Sonstiges ....................................................................................................................... 10 
8 Inkrafttreten und Befristung ........................................................................................... 10

3 
 
1 Inhalt der Verwaltungsvorschrift 
Die vorliegende Verwaltungsvorschrift regelt die Bedingungen im „Förderprogramm Photovoltaik 
unter denen eine Förderung für Aufdach- bzw. Fassaden - Photovoltaikanlage und Mini -PV-
Anlagen (auch Balkonmodule genannt) im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
beantragt bzw. gewährt werden kann. 
Untenstehende Tabelle veranschaulicht die wesentlichen Unterschiede zwischen Aufdach- bzw. 
Fassaden- Photovoltaikanlage und Mini-Photovoltaikanlagen. 
Tabelle 1: Wesentliche Unterschiede zwischen Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“ und Aufdach- bzw. 
Fassaden- Photovoltaikanlagen 
 Mini-PV-
Anlagen/“Balkonmodul“ 
Photovoltaikanlagen 
(Aufdach- bzw. Fassaden- 
Photovoltaikanlage) 
Technischer Unterschied 1-2 PV-Module, insgesamt 
max. 600 Wp Leistung, 
einfache Installation  
Viele PV-Module, hohe 
Leistungen möglich, 
aufwendigere Installation  
Nutzung der erzeugten 
Energie 
Eigenverbrauch, i.d.R. keine 
Vergütung für Einspeisung 
(Verzichtserklärung 
notwendig) 
Eigenverbrauch und 
Vergütung nach EEG, der 
Strom kann selbst 
verbraucht und der 
Überschuss eingespeist 
oder direkt vermarktet 
werden 
Installation Installation weniger 
aufwendig. Keine / geringe 
Veränderung am Gebäude 
notwendig 
Aufwendige Installation, 
Veränderungen am 
Gebäude notwendig 
Zielgruppe Mieter*innen & 
Eigentümer*innen 
 
Eigentümer*innen 
Einsatzbereich Balkon, Terrasse, kleine 
Dachflächen (Garage, 
Gartenhaus) 
Dachflächen, Fassaden 
 
Anmeldeverfahren Vereinfachte Anmeldung 
beim Netzbetreiber e-netz 
Südhessen AG und beim 
Markstammdatenregister 
Anmeldung beim 
Netzbetreiber e-netz 
Südhessen AG und beim 
Marktstammdatenregister

4 
 
2 Voraussetzung der Förderung 
2.1 Förderfähige Anlagetypen 
Im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift wird die Neubeschaffung und Installation von 
Aufdach- und Fassaden- Photovoltaikanlagen sowie Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“ gefördert, 
welche folgende Kriterien erfüllen: 
 Die Komponenten müssen neu und marktreif sein. 
 Die Komponenten müssen den einschlägigen nationalen und internationalen Normen 
entsprechen. 
 Es werden geprüfte Wechselrichter inklusive Typenbezeichnung, Angaben zu 
Nennleistung, Netzüberwachung nach VDE-AR-N 4105, CE-Richtlinien und 
entsprechender Zulassung verwendet. 
 Es handelt sich um neue Photovoltaikmodule bzw. Anlagen, die mit Typenbezeichnung, 
Angaben zu Nennleistung, Schutzklasse, CE-Richtlinien und Zertifikaten z.B. nach 
Zertifikatsdatenbank des TÜV Rheinland geprüft sind. 
 Es handelt sich bei der Befestigung der Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage 
um geprüfte Montagesysteme z.B. nach Zertifikatsdatenbank des TÜV Rheinland.  
 Die Mini-PV-Anlage/“Balkonmodul“ muss stabil und sturmsicher befestigt sein und der 
elektrische Anschluss den technischen Vorgaben der e-netz Südhessen AG entsprechen. 
 Die Leistung einer Mini-PV-Anlage darf maximal 600 Wp pro Wohneinheit betragen. 
2.1.1 Nicht förderfähig sind  
 Nebenkosten wie Transportkosten und Finanzierungskosten, 
 Gebrauchte Anlagenkomponenten, 
 Umbauten, 
 Prototypen sowie nicht serienmäßige Sonderanfertigungen, 
 Eigenleistungen des Antragstellers, 
 Anlagen, die vor dem 16.07.2021 angeschafft wurden. Ausschlaggebend ist das 
Rechnungsdatum. 
 Anlagen, die aufgrund einer rechtlich bindenden Verpflichtung installiert werden 
müssen (Festsetzungen im Bebauungsplan  o. ä.).  
 Anlagen, die über ein sogenanntes Miet - und/oder Leasing -Modell angeschafft werden 
und entsprechend zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht im Eigentum des 
Antragsstellenden sind.

5 
 
2.2 Förderfähige Nutzung und Haltedauer 
2.2.1 Im Falle einer Förderung verpflichtet sich der*die Fördermittelempfänger*in 
gegenüber der Wissenschaftsstadt Darmstadt, den Fördergegenstand über eine 
festgelegte Haltedauer im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu nutzen. 
Die Haltedauer beginnt mit der Auszahlung des Förderbetrages:  
 Haltedauer von Aufdach- und Fassaden- Photovoltaikanlagen: 15 Jahre 
 Haltedauer Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“: 5 Jahre 
2.2.2 Das zuständige Fachamt der Stadt ist berechtigt, gegebenenfalls durch eine Vor-Ort-
Inaugenscheinnahme, die richtige Mittelverwendung zu prüfen. Dieses Recht kann 
auch durch das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen 
werden. 
2.2.3 Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs, Abteilung Überörtliche Prüfung 
stehen die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler 
Körperschaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBI. I S. 708 ff. insbesondere § 5 
Abs. 2-4) zu. 
2.3 Förderfähige Anschaffungsart 
Gefördert wird der Neukauf von Aufdach- und Fassaden- Photovoltaikanlagen sowie von Mini-
PV-Anlagen/“Balkonmodul“.  
Bei einem Ratenkauf (maximale Laufzeit entsprechend der Haltedauer) darf die gewährte 
Fördersumme als einmalige Anzahlung verwendet werden, zudem muss sich der 
Finanzierungsvertrag eindeutig auf die geförderte(n) Einheit(en) beziehen. 
Anteilsmäßige Kosten, die durch Zuschüsse einer Photovoltaikanlage gedeckt werden, dürfen 
für zur Miete wohnende Personen nicht mietwirksam werden.  
2.4 Rechtliche Bedingungen für Unternehmen 
Bei der Förderung von Unternehmen sind die beihilferechtlichen Grundsätze der EU Regeln für 
die Vergabe von Beihilfen, insbesondere die Regelungen der De-minimis-Beihilfen, zu beachten. 
Eine neue De-minimis-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Subventionswert von 
200.000 € für beihilferechtlich relevanten Förderungen, die das Unternehmen innerhalb des 
laufenden Drei-Jahres-Zeitraums erhalten hat und erhalten wird, durch die beantragte 
Förderung nicht überschritten wird. 
Folgendes Verfahren ist einzuhalten: 
 
 Die besonderen Förderbedingungen für Unternehmen werden im Informationsblatt zum 
Förderprogramm veröffentlicht. 
 Dem Unternehmen wird mit dem Antragsformular ein De-minimis-Formular zur 
Verfügung gestellt, in dem es eine vollständige Übersicht über die in den 
vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr enthaltenden und 
zu erwartenden De-minimis- Beihilfen zusammenstellt und dem Antrag beilegt.  
 Das Unternehmen erhält mit der Bewilligung eine Mitteilung über die gewährte De-
minimis- wirksame Förderung des städtischen Förderprogramms, mit der Pflicht zur 
Aufbewahrung von zehn Jahren.

6 
 
3 Antragsberechtigte 
Im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift sind Privatpersonen, Wohneigentümergemeinschaften 
(WEG), KMU, d.h. kleine und mittlere Unternehmen (beinhaltet selbstständige und freiberuflich 
tätige Personen, Handwerker*innen, Gewerbebetriebe) mit einem Jahresumsatz bis maximal 
50 Mio. EUR und bis 249 Angestellten, sowie Vereine, Stiftungen, Organisationen und 
Körperschaften antragsberechtigt. 
Für die Förderung von Aufdach- und Fassaden- Photovoltaikanlagen sind Eigentümer*innen - 
bei WEG die Hausverwaltung für die Eigentümer*innen - antragsberechtigt. 
Für die Förderung von Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“ sind Mieter*innen und 
Eigentümer*innen antragsberechtigt. 
Nicht antragsberechtigt sind Bundes-, Landes-, Landkreis- oder Kommunalbehörden sowie 
deren Tochtergesellschaften. 
4 Art und Höhe der Förderung 
4.1 Förderhöhe 
Die Förderhöhe beträgt bei: 
 Aufdach- und Fassaden- Photovoltaikanlagen: 200 € pro installiertem Kilowatt-Peak 
(kWp) installierter Leistung. Die maximale Förderung beträgt 6.000 €. 
 Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“: Mini-PV-Anlagen bestehen aus einer oder zwei 
Standard-Solarmodulen und einem Wechselrichter mit einer maximalen Leistung von 
insgesamt 600 Watt-Peak (Wp) Wechselrichternennleistung. Die Förderhöhe beträgt 
pauschal 200 € für ein Standard-Solarmodul (300 Wp) bzw. pauschal 400 € für zwei 
Standard-Solarmodule (2 x 300 Wp); bzw. Wechselrichter mit maximal 600 Wp gemäß 
den Vorschriften des Netzbetreibers (e-netz); jedoch max. 50 % der Anschaffungs- und 
Installationskosten. Rabatte sowie Skontoabzüge werden bei der Berechnung der 
Förderhöhe vom Kaufpreis abgezogen. 
 Innovative Projekte können mit bis zu 10 % erhöhter Förderung bezuschusst werden. 
Projektbeschreibungen sind gesondert einzureichen. Nähere Beschreibungen, wie sich 
innovative Projekte auszeichnen, sind im Informationsblatt zum Förderprogramm 
enthalten. 
4.2 Maximale Förderanzahl 
Die Anzahl maximal geförderter Anlagen pro Haushalt, bzw. Antragsberechtigte im 
Förderzeitraum beträgt: 
Eine Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage und  
 
 Eine Mini-PV-Anlage/“Balkonmodul“ mit insgesamt bis zu 600 Wp  
oder 
 Zwei Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“ mit jeweils bis zu 300 Wp.

7 
 
4.3 Rechtsanspruch 
Das vorliegende Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Zuteilung 
erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel. 
4.4 Mitteilungspflichten (Weiterveräußerung, Rückzahlung) 
4.4.1 Der Weiterverkauf einer geförderten Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage oder 
einer Mini-PV-Anlage/“Balkonmodul“ ist frühestens nach der festgelegten Haltedauer 
förderunschädlich zulässig, vgl. Ziff. 2.2.1 dieser VV. 
4.4.2 Die*der Fördermittelempfänger*in ist dazu verpflichtet, der Stadt einen vorzeitigen 
Verkauf (vor Ablauf der Haltedauer) im Sinne dieser Regelung zu melden und den 
Förderbetrag anteilig (nach Monaten) zurückzuzahlen. 
4.4.3 Im Falle von Vermietung, Verkauf oder Funktionslosigkeit innerhalb der festgelegten 
Haltedauer ist die*der Fördermittelempfänger*in dazu verpflichtet, dies der Stadt 
mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung erfolgt eine Rückforderung der gewährten 
Fördermittel, vgl. Ziff. 6 dieser VV. 
4.5 Doppelförderung 
Grundsätzlich ist eine doppelte Förderung durch mehrere städtische Stellen für den gleichen 
Zweck ausgeschlossen. Dies bedingt die Rückforderung der gewährten Fördermittel, vgl. Ziff. 6 
dieser VV. 
5 Verfahren  
5.1 Antragsstellung und Bearbeitung 
Für die Antragsstellung ist das Formular „Förderantrag Photovoltaikanlagen“ zu verwenden, 
das sowohl im Internet unter www.darmstadt.de/leben-in-darmstadt/klimaschutz online 
ausgefüllt und eingereicht sowie heruntergeladen werden kann. Zudem ist das Formular auch 
bei der  
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung 
Bessunger Straße 125 – Block A 
64295 Darmstadt 
Telefon: +49 6151 13-4900 
E-Mail klimaschutz@darmstadt.de 
 
erhältlich. Weiterführende Informationen sind unter der genannten Internetadresse sowie 
Telefonnummer erhältlich. 
Die folgenden Unterlagen sind vollständig per E-Mail an klimaschutz@darmstadt.de oder 
postalisch einzureichen.

8 
 
5.1.1 Für die Antragsstellung einer Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage sind 
folgende Dokumente einzureichen: 
 Förderantrag 
 Kaufbelege bzw. (Handwerks-) Rechnungen mit Angaben zur Fachfirma, der 
Gesamtkosten und der tatsächlich in Betrieb genommenen Leistung (kWp) 
 Falls die Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude, bzw. 
innerhalb eines denkmalgeschützten Ensembles errichtet wurde, ist die Zustimmung 
der Unteren Denkmalschutzbehörde mit einzureichen  
 Lageplan mit eingezeichnetem Anlagenstandort 
 Inbetriebsetzungsprotokoll der e-netz Südhessen AG (Vordruck E.8) 
 Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur 
 Bei Unternehmen zusätzlich eine Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer De-
minimis-Beihilfe 
5.1.2 Für die Antragsstellung einer Mini-PV-Anlage/“Balkonmodul“ sind folgende 
Dokumente einzureichen: 
 Förderantrag 
 Kaufbelege bzw. (Handwerks-) Rechnungen mit Angaben zu den Gesamtkosten und 
der tatsächlich installierten Leistung (Wp) 
 Falls die Mini-PV-Anlage/“Balkonmodul“ auf einem denkmalgeschützten Gebäude, 
bzw. innerhalb eines denkmalgeschützten Ensembles errichtet wurde , ist die 
Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde mit einzureichen 
 Bei Anträgen von Mieter*innen ist eine Einwilligungserklärung des*der 
Eigentümers*rin erforderlich (Es ist das bereitgestellte Musterformular zu verwenden 
und im Original einzureichen) 
 Nachweis der Anmeldung bei der e-netz Südhessen AG 
 Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur 
5.2 Prüfung der Förderfähigkeit 
Anträge werden erst bearbeitet, wenn alle Angaben und Anlagen vorliegen. Anträge die 
unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem Vorbehalt der 
Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Wenn sie danach innerhalb von drei 
Monaten nach Antragseingang nicht vollständig und nicht mängelfrei sind, werden die Anträge 
abgelehnt. Die Bearbeitung der vollständigen Förderanträge erfolgt nach der Reihenfolge des 
Eingangs. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig eingegangen ist. 
5.3 Zusage der Förderung 
Sofern der Antrag den Vorgaben der vorliegenden Verwaltungsvorschrift entspricht und noch 
Fördermittel vorhanden sind, erhält die*der Antragsteller*in einen Bewilligungsbescheid.

9 
 
Die Belege, die für die Antragsstellung verwendet wurden, sind 10 Jahre nach Zugang des 
Bescheids aufzubewahren. 
5.4 Auszahlung der Fördermittel 
Voraussetzung für die Auszahlung des Förderbetrags ist ein Bewilligungsbescheid. Die 
Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss. Nach dem Versand des Bewilligungsbescheids 
erfolgt die Auszahlung der Fördermittel. 
Sofern die haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht sind, können keine 
weiteren Fördergelder bewilligt werden. 
6 Rückforderung der Fördermittel  
Ein Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder 
teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn : 
 der Bewilligungsbescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung 
erwirkt wurde; 
 der Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung 
unrichtig oder unvollständig waren; 
 die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids bekannt oder infolge grober 
Fahrlässigkeit nicht bekannt ist. 
 
Im Übrigen gilt § 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz. 
 
Der Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder 
teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden oder die weitere 
Verwendung des Zuschusses kann untersagt oder die Auszahlung weiterer Beträge gesperrt 
werden, wenn: 
 die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem 
Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wird, 
 mit dem Bewilligungsbescheid eine Auflage verbunden ist und die*der 
Zuschussempfangende diese nicht oder nicht innerhalb der ihr*ihm gesetzten Frist 
erfüllt hat. Darunter fällt z. B. eine Veräußerung der Anlage(n) innerhalb der 
festgelegten Haltedauer. 
 
Im Übrigen gilt § 48 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz. 
 
Soweit der B escheid zurückgenommen oder widerrufen wurde, sind bereits erbrachte 
Leistungen zu erstatten.  Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des 
Bescheids an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Es 
gelten die Vorschriften des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes.

10 
 
7 Sonstiges 
Über das Vermögen der*des Antragstellers*in darf bis zum Zeitpunkt der Auszahlung kein 
Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein. 
8 Inkrafttreten und Befristung 
Die vorliegende Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.  
Über Anträge zur Förderung von Anlagen mit Rechnungsdatum vom 16.07.2021 bis zum Tag 
der Beschlussfassung wird auf Grundlage der, am 15.07.2022 von der Stadtverordneten-
versammlung (2021/0143) beschlossenen, Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zum Förderprogramm Photovoltaik entschieden. Die Verwaltungsvorschrift vom 
15.07.2021 der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Förderprogramm Photovoltaik selbst tritt 
zum 31.12.2022 außer Kraft. 
 
Zusätzliche Unterlagen:  
 Informationsblatt der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum „Förderprogramm 
Photovoltaik“ 
 Antragsformulare Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage (2) und Mini-PV-
Anlage/“Balkonmodul“ (2) 
 Erklärung zum Antrag für Unternehmen auf Gewährung einer De-minimis-Beihilfe 
 De-minimis-Bescheinigung über die städtische Förderung für Unternehmen zur eigenen 
Verwendung 
 Bewilligungsbescheide Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage (2) und Mini-PV-
Anlage/“Balkonmodul“ (2)

anlage 5

714 Zeichen

Punkt 14: Novellierung des Förderprogramms für Photovoltaikanlagen 
 (V-Nr. 2022/0129) 
 
 Stadtve. Böhler stellt für die Fraktionen Bü 90/Grüne, CDU und Volt folgenden 
Änderungsantrag: 
 Der Passus der Verwaltungsvorschrift wird in einem Punkt ergänzt, Seite 6, Punkt 
3, Antragsberechtigte: "Antragsberechtigt sind Gebäudeeigentümer*innen." wird 
ergänzt durch Mieter*innen und Pächter*innen. 
 Neuer Text: "Antragsberechtigt sind Gebäudeeigentümer*innen, Mieter*innen und 
Pächter*innen." 
 
 Dem Antrag wird zugestimmt. 
 
 Gegenstimmen: Fraktion UFFBASSE 
 
 Der Vorlage wird zugestimmt. 
 
 Gegenstimmen: Fraktion UFFBASSE 
 Stimmenthaltungen: Fraktionen SPD, Die Linke. und Stadtve. Neumannn (Die 
 Partei)

anlage 2

21274 Zeichen

Telefon:  06151 13-4905 
 FAX:       06151 13-4930 
 E-Mail:    klimaschutz@darmstadt.de  
 Internet: www.darmstadt.de 
   
 
 
 
 
 
 
Amt für Klimaschutz und Postfach 11 10 61     
Klimaanpassung 64225 Darmstadt  
Informationsblatt zum  
„Förderprogramm Photovoltaik“  
Der Magistrat 
69/104 – 06.22 
 
 
 
 
 
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift „Förderpro-
gramm Photovoltaik“ Fördermittel für die Neuanschaffung von Anlagen zur Stromerzeugung aus 
erneuerbaren Energien.  
 
Zweck der Förderung ist der Ausbau erneuerbarer Ene rgien im Stadtgebiet. Hiermit wird ein ent-
scheidender Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgas- Emissionen in Darmstadt geleistet. Weiter-
hin sollen zukünftig von dem Förderprogramm neben Privatpersonen  auch kleine und mittlere Un-
ternehmen (KMU) sowie Vereine, Wohnungseigentümerg emeinschaften, Stiftungen sowie Or ganisa-
tionen und Körperschaften profitieren können . Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhöht damit den 
Anreiz für die Anschaffung von Dach - und Fassaden- Photovoltaikanlagen  für mehr Solarenergieer-
zeugung im Stadtgebiet. 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
 
1. Förderungen ......................................................................................................................... 2 
1.1 Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlagen  ................................................................... 3 
Zuschusshöhe ........................................................................................................................... 3 
Einzureichende Unterlagen  ....................................................................................................... 3 
1.2 Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“  ....................................................................................... 3 
Zuschusshöhe ........................................................................................................................... 3 
Einzureichende Unterlagen  ....................................................................................................... 3 
2. Grundsätze ........................................................................................................................... 4 
Innovative Projekte  ..................................................................................................................... 4 
Maximale Förderanzahl  ............................................................................................................... 4 
Verfahren ................................................................................................................................... 4 
Besonderheiten im Verfahren für Unternehmen  ............................................................................. 5 
3. Anforderungen  ...................................................................................................................... 6 
Förderfähige Anlagetypen ............................................................................................................ 6 
Haltedauer und Prüfung  .............................................................................................................. 6 
Mitteilungspflichten (Weiterveräußerung, Rückzahlung)  ................................................................ 7 
Förderfähige Anschaffungsart  ...................................................................................................... 7 
Rechtsanspruch .......................................................................................................................... 7 
Doppelförderung  ......................................................................................................................... 7 
Datenschutz und Nutzung der Ergebniss e ..................................................................................... 8

- 2 - 
 
1. Förderungen 
 
Das vorliegende Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rah-
men der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel.  Sofern diese aufgebraucht sind, kön-
nen keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.  
 
Förderfähig sind  
 Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage n, 
 Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodul“  
 
Untenstehende Tabelle veranschaulicht die wesentlichen Unterschiede zwischen Aufdach- bzw. Fas-
saden-Photovoltaikanlage n und Mini-Photovoltaikanlagen  
 
 Mini-PV-
Anlagen/“Balkonmodul “ 
Aufdach- bzw. Fassaden- 
Photovoltaikanlage n 
Technischer Unterschied  1-2 PV-Module, insgesamt 
max. 600 Wp Leistung, einfa-
che Installation  
Viele PV-Module, hohe 
Leistungen möglich auf-
wendigere Installation  
Nutzung der erzeugten 
Energie 
Eigenverbrauch, i.d.R. keine 
Vergütung für Einspeisung 
(Verzichtserklärung notwen-
dig) 
Eigenverbrauch und Ver-
gütung nach EEG, der 
Strom kann selbst ver-
braucht und der Über-
schuss eingespeist oder 
direkt vermarktet werden  
Installation Installation weniger aufwen-
dig. Keine / geringe Verände-
rung am Gebäude notwendig  
Aufwendige Installation, 
Veränderungen am Ge-
bäude notwendig  
Zielgruppe Mieter*innen & Eigentü-
mer*innen 
 
Eigentümer*innen  
Einsatzbereich  Balkon, Terrasse, kleine 
Dachflächen (Garage, Gar-
tenhaus) 
Dachflächen, Fassaden  
 
Anmeldeverfahren  Vereinfachte Anmeldung 
beim Netzbetreiber e-netz 
Südhessen AG und beim 
Markstammdatenregister  
Anmeldung beim Netzbe-
treiber e-netz Südhessen 
AG und beim Markt-
stammdatenregister  
Tabelle 1: Wesentliche Unterschiede zwischen Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“ und Aufdach- bzw. Fassaden- 
Photovoltaikanlagen 
 
Im Rahmen des Förderprogramms Photovoltaik sind antragsberechtigt  
- Privatpersonen  
- Wohneigentümergemeinschaften (WEG)  
- KMU, d.h. kleine und mittlere Unternehmen (beinhaltet selbstständige und freiberuflich tä-
tige Personen, Handwerker*innen, Gewerbebetriebe) mit einem Jahresumsatz bis maximal 
50 Mio. EUR und bis 249 Angestellte n 
- sowie Vereine, Stiftungen, Organisationen und Körperschaften

- 3 - 
 
1.1 Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlagen 
 
Gefördert wird die Neubeschaffung von Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt. Antragsberechtigt sind Gebäudeeigentümer*innen . 
 
Zuschusshöhe 
 
Die Förderhöhe beträgt 200 EUR pro Kilowatt -Peak (kWp) installierter Leistung. Pro Hau shalt, bzw. 
Antragsberechtigte  werden maximal 6.000 EUR gefördert . 
 
Einzureichende Unterlagen  
 
Zur Antragstellung  müssen zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag folgende 
Unterlagen beim Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung  eingereicht werden:  
 
 Kaufbelege bzw. (Handwerks -) Rechnungen mit Angaben zur Fachfirma, der Gesamtkosten und 
der tatsächlich installierten Leistung (kWp)  
 Falls die Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude, bzw. innerhalb eines 
denkmalgeschützten Ensembles errichtet wurde, ist die Zustimmung der Unteren Denkmal-
schutzbehörde mit einzureichen  
 Lageplan mit eingezeichnetem Anlagenstandort  
 Inbetriebsetzungsprotokoll der e-netz Südhessen AG (Vordruck E.8) 
 Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur  
 
1.2 Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“  
 
Gefördert wird die Neubeschaffung  und Installation von Mini- PV-Anlagen/“Balkonmodul“ im Stadt-
gebiet der Wissenschafts stadt Darmstadt. Antragsberechtigt sind Mieter*innen sowie Eigentü-
mer*innen. 
 
Zuschusshöhe 
 
Die Förderhöhe beträgt pauschal 200 € für ein Standard -Solarmodul (300 Wp) bzw. pauschal 400 € 
für zwei Standard -Solarmodule (2 x 300 Wp ); bzw. Wechselrichter mit maximal 600 Wp gemäß den 
Vorschriften des Netzbetreibers (e -netz); jedoch max. 50 % der Anschaffungs - und Installationskos-
ten. Rabatte sowie Skontoabzüge werden bei der Berechnung der Förderhöhe vom Kaufpreis abge-
zogen. 
 
Einzureichende Unterlagen 
 
Zur Antragstellung  müssen zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag folgende 
Unterlagen beim Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung  eingereicht werden:  
 Kaufbelege bzw. (Handwerks -) Rechnungen mit Angaben zu den Gesamtkosten und der tatsäch-
lich installierten Leistung (Wp)  
 Falls die Mini- PV-Anlage/“Balkonmodul“ auf einem denkmalgeschützten Gebäude, bzw. inner-
halb eines denkmalgeschützten Ensembles errichtet wurde, ist die Zustimmung der Unteren 
Denkmalschutzbehörd e mit einzureichen . 
 Bei Anträgen von Mieter*innen ist eine Einwilligungserklärung de r*s Eigentümers*in erforderlich. 
(Es ist das bereitgestellte Musterformular zu verwenden und im Original einzureichen)  
 Im Förderantrag ist zu bestätigen, dass die technischen und baulichen Vorgaben der e -netz Süd-
hessen AG eingehalten wurden . 
 Nachweis der Anmeldung bei der e-netz Südhessen AG 
 Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur

- 4 - 
 
2. Grundsätze 
 
Innovative Projekte 
 
Innovative und individuelle Photovoltaik -Lösungen ermöglichen über Dachflächen hinausgehende 
Flächen, wie Fassaden,  intelligent und effizient für die Sonnenstromproduktion zu nutzen.  Auch las-
sen sich durch unterschiedliche innovative Anwendungen ein Mehrfa chnutzen von Gebäudeflächen 
generieren, z.B. die Kombinationen von Gründach/Photovoltaik oder Solarthermie/Photovoltaik  
(PVT). Neueste Technologien ermöglichen frei wählbare Materialien, Formate und Farben für inte-
grierte Module , wie z.B. Solarziegel  und können somit geeignet sein , Denkmalschutzauflagen zu 
erfüllen. Weitere positive Bewertungskriterien sind Recyclingfähigkeit, Ressourcenschonung und 
besondere Effizienz.  
 
Anschaffungs- und Installations mehrkosten können mit bis zu 10 % erhöhter Förderung bezu-
schusst werden. Projektbeschreibungen sind mit einzureichen. Die Bewertung erfolgt  durch das 
Fachamt.  
 
Maximale Förderanzahl 
 
Die Anzahl maximal geförderter Anlagen pro Haushalt, bzw. Antragsberechtigte im Förderzeitraum 
beträgt: 
Eine Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlage  und 
 Eine Mini-PV-Anlage/“Balkonmodul“ mit insgesamt bis zu 600 Wp  
oder 
 Zwei Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“ mit jeweils bis zu  300 Wp. 
 
Verfahren 
 
Förderungen können für Photovoltaik beantragt werden, die nach dem Tag der Beschlussfassung  
angeschafft wurden. Entscheidend ist das Rechnungsdatum.  
 
Über Anträge zur Förderung von Anlagen mit Rechnungsdatum vom 16.07.2021 bis zum Tag der 
Beschlussfassung  der novellierten Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm Photovoltaik wird 
auf Grundlage der  am 15.07.2022 von der Stadtverordnetenversammlung (2021/0143) beschlos-
senen Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Förderprogramm Photovoltaik 
entschieden. Die Verwaltungsvorschrift vom 15.07.2021 der Wissensch aftsstadt Darmstadt zum 
Förderprogramm Photovoltaik selbst tritt zum 31.12.2022 außer Kraft.  
 
Für die Antragsstellung ist das Formular „Förderantrag Photovoltaikanlagen“ zu verwenden, das 
sowohl im Internet unter www.darmstadt.de/leben -in-darmstadt/klimaschutz / online ausgefüllt 
und eingereicht sowie heruntergeladen werden kann. Weitere Informationen, sowie  bei Bedarf das 
Formular in Papierform, sind  bei der  
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung  
Bessunger Straße 125  – Block A 
64295 Darmstadt 
Telefon: +49 6151 13 -4905 
E-Mail klimaschutz@darmstadt.de  
 
erhältlich.

- 5 - 
 
Dem Antrag sind alle im Formular „Förderantrag Photovoltaikanlagen“ geforderten Unterlagen 
beim Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung  der Wissenschaftsstadt Darmstadt  beizulegen. 
 
Anträge werden erst bearbeitet, wenn alle Angaben und Anlagen vorliegen. Anträge , die unvollstän-
dig sind oder sonstige Mängel aufweisen werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Über-
arbeitung entgegengenommen. Wenn sie danach innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang 
nicht vollständig und nicht mängelfrei sind, werden die Anträge unbearbeite t zurückgegeben.  
 
Die Bearbeitung der vollständigen Förderanträge erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs. Maß-
geblich hierfür ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig eingegangen ist.  
 
Sofern der Antrag den Vorgaben des Antragsformulars entspri cht und noch Fördermittel vorhanden 
sind, erhält die *der Antragsteller*in  einen Bewilligungsbescheid. Nach dem Versand des Bewilli-
gungsbescheids erfolgt die Auszahlung der Fördermittel. Die Förderung erfolgt als einmaliger Zu-
schuss.  
 
 
Besonderheiten im Verfahren für Unternehmen  
 
Bei der Förderung von Unternehmen sind die beihilferechtlichen Grundsätze der EU -Regeln für die 
Vergabe von Beihilfen, nämlich die Regelungen der De -minimis-Beihilfen, zu beachten. Eine De -mi-
nimis-Beihilfe kann nur gewährt werden , wenn der Subventionswert 200.000  EUR für beihilferecht-
lich relevanten Förderungen, die das Unternehmen innerhalb des laufenden Drei -Jahres-Zeitraums 
erhalten hat und erhalten wird, durch die beantragte Förderung nicht überschritten wird. Abwei-
chende Grenzwerte gelten für Unternehmen des  Agrarsektors, Fischerei - und Aquakultursektors 
und für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs.  
 
Folgendes Verfahren ist einzuhalten:  
 
 Zusammen mit dem Antrag  ist eine vollständige Übersicht über die in den vorangegangenen 
zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr e rhaltenen und zu erwartenden De -minimis- 
Beihilfen einzureichen. E s ist das bereitgestellte Musterformular zu verwenden . 
 Dem Unternehmen wird mit dem Bescheid eine De -minimis-Bescheinigung zu r eigenen Ver-
wendung über die gewährte städtische Förderung übermittelt.

- 6 - 
 
3. Anforderungen 
 
Förderfähige Anlagetypen  
 
Im Rahmen des Förderprogramms Photovoltaik wird die Neubeschaffung und Installation von Pho-
tovoltaikanlagen und Mini - PV-Anlagen/“Balkonmodul“ gefördert, welche folgende Kriterien erfül-
len: 
 
 Die Komponenten müssen neu und marktreif sein . 
 Die Komponenten müssen den einschlägigen nationalen und internationalen Normen entspre-
chen. 
 Es werden geprüfte Wechselrichter inklusive Typenbezeichnung, Angaben zu Nennleistung, 
Netzüberwachung nach VDE -AR-N 4105, CE-Richtlinien und entsprechender Zulassung verwen-
det. 
 Es handelt sich um neue Photovoltaikmodule bzw. Anlagen, die mit Typenbezeichnung, Anga-
ben zu Nennleistung, Schutzklasse, CE-Richtlinien und Zertifikaten z.B. nach Zertifikatsdaten-
bank des TÜV Rheinland geprüft sind.  
 Es handelt sich bei der Befestigung der Aufdach- bzw. Fassaden - Photovoltaikanlage um ge-
prüfte Montagesysteme z.B. nach Zertifikatsdatenbank des TÜV Rheinland . 
 Die Mini-PV-Anlage/“Balkonmodul“ muss stabil und sturmsicher befestigt sein und der elektri-
sche Anschluss den technischen Vorgaben der e -netz Südhessen AG entsprechen.  
 Die Mini- PV-Anlage/“Balkonmodul“ darf maximal 600 W pro Wohneinheit einspeisen . 
 
Nicht förderfähig sind: 
 
 Mit der Beschaffung verbundene Nebenkosten wie Transportkosten und Finanzierungskosten,  
 Gebrauchte Anlagenkomponenten  
 Umbauten 
 Prototypen sowie nicht serienmäßige Sonderanfertigungen  
 Eigenleistungen der antragsstellenden Person  
 Anlagen, die vor dem 16.07.2021 angeschafft wurden. Ausschlaggebend ist das Rechnungsda-
tum. 
 Anlagen, die aufgrund einer rechtlich bindenden Verpflichtung installiert werden müssen (Fest-
setzungen im Bebauungsplan o. ä.)  
 
Haltedauer und Prüfung 
 
Im Falle einer Förderung verpflichtet sich der*die Fördermittelempfänger*in gegenüber der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt, den Fördergegenstand über eine festgelegte Haltedauer im Stadtgebiet 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu nutzen. Die Haltedauer beginnt mit der Auszahlung des För-
derbetrages: 
 
 Haltedauer von Photovoltaikanlagen: 15 Jahre  
 Haltedauer Mini - PV-Anlagen/“Balkonmodul“: 5 Jahre  
 
Das zuständige Fachamt der Stadt ist berechtigt, gegebenenfalls durch eine Vor -Ort-Inaugenschein-
nahme, die richtige Mittelverwendung zu prüfen. Dieses Recht kann auch durch das Revisionsamt 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrgenommen werden.

- 7 - 
 
Mitteilungspflichten (Weiterveräußerung, Rückzahlung)  
 
Der Weiterverkauf einer geförderten Photovoltaikanlage oder einer Mini - PV-Anlage/“Balkonmodul“ 
ist frühestens nach der festgelegten Haltedauer förderunschädlich zulässig.  
 
Die Person, die die Fördermittel empfängt , ist dazu verpflichtet, der Stadt einen vorzeitigen Ver-
kauf (vor Ablauf der Haltedauer) im Sinne dieser Regelung zu melden und den Förderbetrag anteilig 
(nach Monaten) zurückzuzahlen.  
 
Im Falle von Vermietung, Verkauf oder Funktionslosigkeit innerhalb der festgelegten Haltedauer ist 
die Person, die die Fördermittel empfängt , dazu verpflichtet, dies der Stadt mitzutei len. Bei Nicht-
einhaltung erfolgt eine Rückforderung der gewährten Fördermittel.  
 
Förderfähige Anschaffungsart  
 
Gefördert wird der Neukauf von Aufdach- bzw. Fassaden- Photovoltaikanlagen sowie von Mini-PV-
Anlagen/“Balkonmodul “. Bei einem Ratenkauf (maximale Laufzeit entsprechend der Haltedauer) 
darf die gewährte Fördersumme als einmalige Anzahlung verwendet werden, zudem muss sich der 
Finanzierungsvertrag eindeutig auf die geförderte(n) Einheit(en) beziehen.  
 
Kosten, die durch Zuschüsse eine r Photovoltaikanlage gedeckt werden, dürfen für zur Miete woh-
nende Personen nicht mietwirksam werden.  
 
Rechtsanspruch  
 
Das vorliegende Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rah-
men der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel.  
 
Sonstiges 
 
Über das Vermögen der Person, die den Antrag stellt darf bis zum Zeitpunkt der Auszahlung kein 
Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.  
 
Doppelförderung 
 
Eine weitere Förderung derselben Maßnahme durch weitere Stellen der  Wissenschaftsstadt Darm-
stadt ist ausgeschlossen. Dies bedingt die Rückforderung der gewährten Fördermittel.  Weitere För-
derungen von anderen Drittmittelgebern (Bund, Land Hessen) ist förderunschädlich, soweit die ku-
mulierte Gesamtfördersumme den Anschaffungspreis nicht übersteigt.

- 8 - 
 
Datenschutz und Nutzung der Ergebnisse  
 
Information zum Datenschutz bei Erhebung  Ihrer Daten  
(gemäß Art. 13 Datenschutzgrundverordnung, DS -GVO): 
Anwendungsbereich:  Verwaltungsvorschrift „Förderung Photovoltaikanlagen“ für die Neuanschaf-
fung von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien.  
Das Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung  hat gesetzlich definierte Aufträge: beispielsweise die 
Ausführung der Verwaltungsvorschrift „Förderung Photovoltaikanlagen“ . Um diese Aufgaben zu er-
füllen, verarbeiten wir verschiedenste Daten. Diese Angaben werden bei Ihnen aufgrund gesetzl i-
cher Vorgaben basierend auf Art. 6 Abs. 1 lit.e) DS-GVO i. V. mit § 3 Abs. 1 Hessisches Date n-
schutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) i. V. mit der Verwaltungsvorschrift „Förderung 
Photovoltaikanlagen“  der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Antra-
ges erhoben, elektronisch gespeichert, verarbeitet und genutzt.  
Ihre Daten werden zwecks Auszahlung der Förderung an die Finanzverwaltung innerhalb der Stadt-
verwaltung weitergeleitet. Eine Speicherung, Verwendung oder Weitergabe für andere Zwecke findet  
nicht statt. 
Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer von 15 Jahren vorgehalten. Da-
nach werden Ihre Daten gelöscht.  
 
Ihr gutes Recht 
Die Datenschutzgrundverordnun g (DS-GVO) der Europäischen Union bewirkt ab 25. Mai 2018 eine 
ausdrückliche Stärkung Ihrer Rechte gegenüber allen Stellen, die ihre Daten verarbeiten; also auch 
gegenüber dem Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung  der  Wissenschaftsstadt Darmstadt.  
Sie haben insbesondere das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, das 
Berichtigen unrichtiger Angaben, die Einschränkung der Verarbeitung und die Löschung nicht mehr 
erforderlicher Daten – soweit diese Angaben nicht aufgrund gesetzlic her Vorschriften aufzubewah-
ren sind. Zudem können Sie eine freiwillig erteilte Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung 
Ihrer Daten widerrufen. Außerdem haben Sie das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonde-
ren Situation ergeben, jederzeit der V erarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Al-
lerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentli-
ches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet.  
 
 
Ihre Unterstützung 
Haben Sie Fragen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogene n Daten? Dann können Sie sich an das 
Amt für Klimaschutz und Klimaanpassung  oder die*den zuständige *n Datenschutzbeauftragte *n 
wenden und um Prüfung bitten.  
Das Amt für Klimaschutz und Klimaanpassun g erreichen Sie telefonisch unter 06151 13 -4905. Bei 
Fragen zum Datenschutz wenden Sie sich direkt an die*den zuständige *n Datenschutzbeauf-
tragte*n, E-Mail: datenschutz@darmstadt.de  ,  06151 13-2401 oder 13-2402. Die für die Wis-
senschaftsstadt Darmstadt zuständige Aufsichtsbehörde ist der Hessische Beauftragte für Daten-
schutz und Informationsfreiheit, Gustav -Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden,  
oder  poststelle@datenschutz.hessen.de

anlage 4

767 Zeichen

Punkt 10: Novellierung des Förderprogramms für Photovoltaikanlagen 
 (V-Nr. 2022/0129) 
 
 Stadtv. Ewald stellt für die Fraktionen Bü 90/Grüne, CDU und Volt folgenden 
Änderungsantrag: 
 Der Passus der Verwaltungsvorschrift wird in einem Punkt ergänzt, Seite 6, Punkt 
3, Antragsberechtigte: "Antragsberechtigt sind Gebäudeeigentümer*innen." wird 
ergänzt durch Mieter*innen und Pächter*innen. 
 Neuer Text: "Antragsberechtigt sind Gebäudeeigentümer*innen, Mieter*innen und 
Pächter*innen." 
 
 Dem Antrag wird zugestimmt. 
 
 Stimmenthaltung: Fraktion Die Linke.  
 
 Der Ausschuss für Umweltschutz und Nachhaltigkeit empfiehlt der 
Stadtverordneten-versammlung, der Vorlage in der geänderten Form 
zuzustimmen. 
   
 Stimmenthaltungen: Fraktionen SPD und Die Linke.

Beratungsverlauf (4)

TOP 14
TOP 182
TOP 14
TOP 10

Orte (1)

  • Bessunger Straße 125

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2022/0129
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.05.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00