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V/0195/2025

Beseitigung von tierischen Nebenprodukten in der Stadt Münster ab dem 01.03.2026 - Vergabe in einer EU-weiten Ausschreibung

Vorlagen 02.05.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung, Sitzung am 11.06.2025, TOP 20

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage A

2245 Zeichen

Anlage A zur V/0195/2025 
Kurzüberblick 
Beseitigung von tierischen Nebenprodukten in der Stadt Münster ab dem 01.03.2026 - Vergabe in 
einer EU-weiten Ausschreibung 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte können durch Erreger 
von Krankheiten Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen. Dieses Risiko muss 
dadurch begrenzt werden, dass solche Produkte unter strengen Bedingungen, die die betreffende 
Gesundheitsrisiken verringern, sicher beseitigt werden. Die entsorgungspflichtige Stadt Münster 
betreibt keine eigene Anlage, über die eine solche Entsorgung durchgeführt werden könnte. Aus 
diesem Grund ist die Entsorgungspflicht in der Vergangenheit stets auf einen privaten Unterneh-
mer, der eine solche Anlage betreibt, übertragen worden.  
Durch die Übertragung der Beseitigungspflicht für weitere vier Jahre ist sichergestellt, dass die 
pflichtigen Teilleistungen 02.11.01.01.02 (Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen) und 
02.11.01.05.01 (Überwachung der Verwendung von tierischen Nebenprodukten) gesetzeskon-
form umgesetzt werden.  
 
Der geschätzte Gesamtauftragswert der ausgeschriebenen Leistung beträgt 714.884 €, hiervon 
ist ein geschätzter Anteil in Höhe von 226.800 € (56.700 € jährlich) von der Stadt Münster zu zah-
len. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0211 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen Haushaltsplan 2025 enthalten? X Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja  Nein   
Bereits veranschlagt? X Ja  Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die Pflicht der Stadt Münster zur Beseitigung der tierischen Nebenprodukte und deren Folgepro-
dukte ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG).  
Die finanziellen Auswirkungen der Ausschreibung sind für die Stadt Münster der Höhe nach nicht 
beeinflussbar.   
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen  
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Nein

Beschlussvorlage

3013 Zeichen

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V/0195/2025 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Beseitigung von tierischen Nebenprodukten in der Stadt Münster ab dem 01.03.2026 - Vergabe in 
einer EU-weiten Ausschreibung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.06.2025 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und  
Arbeitsförderung 
Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der beabsichtigten Ausschreibung zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeproduk-
ten in der Stadt Münster für die Zeit vom 01.03.2026 – 28.02.2030 im geschätzten Gesamtauftrags-
wert von 714.884 € brutto wird zugestimmt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung  Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
 
Produktgruppe 0211 Veterinärwesen und Lebensmit-
telüberwachung 
   
Zeile 13 Aufwendungen für Sach - und 
Dienstleitungen 
2026 ff. 56.700  
 
Die zur Finanzierung des städtischen Kostenanteils erforderlichen Ermächtigungen sind im Haus-
haltsplan 2025 bei der o. g. Produktgruppe für die Jahre 2026 ff. veranschlagt. Der Kostenanteil der 
Stadt Münster für die Jahre 2026 – 2030 beträgt jährlich ca. 56.700 Euro. Die weiteren Kosten wer-
den von der beauftragten Firma direkt mit den Eigentümern der tierischen Nebenprodukte abgerech-
net. 
 
 
 
 
Gesundheits- und 
Veterinäramt 
 
13.05.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Dr. Brüssow  
Telefon: 492-5470 
Bruessow @stadt-
muenster.de

- 2 - 
Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. 
Begründung: 
  
Die Stadt Münster beabsichtigt, für den Zeitraum vom 01.03.2026 – 28.02.2030 die Pflicht zur Abho-
lung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung 
und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten nach § 3 Abs. 3 Tierische Ne-
benprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) i.V.m. § 29 Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsge-
setz und zum Tierische Nebenprodukte -Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW) erneut 
auf ein privates Entsorgungsunternehmen zu übertragen. Tierische Nebenprodukte sind ganze Tier-
körper, Tierkörperteile getöteter oder verendeter Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs. 
 
Der aktuell laufende und auf der Basis einer EU-weiten Ausschreibung im Jahr 2022 abgeschlossene 
Vertrag über die Entsorgungsleistungen läuft zum 28.02.2026 aus, die Leistung ist somit erneut aus-
zuschreiben.  
 
Der Gesamtauftragswert der beabsichtigten Ausschreibung i.H.v. 714.884 € teilt sich auf in privat-
rechtliche Entgelte, die der Betrieb, dem die Entsorgungspflicht übertragen werden wird, gemäß § 32 
Abs. 2 Satz 3  AG TierGesG TierNebG NRW direkt mit den Besitzern  des entsorgten Materials ab-
rechnen kann (488.084 €) und anteiligen Kosten für die Falltierentsorgung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 
und 3 AG TierGesG TierNebG NRW, die die Stadt Münster an das Entsorgungsunternehmen zahlt 
(226.800 €).   
 
 
 
In Vertretung 
  
  
gez. 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
  
 
Anlagen: 
Anlage A

Beratungsverlauf (1)

11.06.2025 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 20 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0195/2025
Typ
Vorlagen
Datum
02.05.2025
Erstellt
07.04.2025 10:55