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V/0604/2007

1. Ergänzung der vorläufigen Geschäftsanweisung gem. § 31 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) NRW

Vorlagen 01.08.2007

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 24.10.2007, TOP 15

Anlage1

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Anlage1

14056 Zeichen




	



 
  
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2.1.3 Bilanzierungsrichtlinien 
 
 
Zur Erfüllung der Gesamtaufgaben sind ein- 
heitliche Bilanzierungsrichtlinien zu erstellen, 
die es ermöglichen, die Geschäftsvorfälle 
nach immer gleichen Kriterien unter Beach- 
tung der Grundsätze ordnungsgemäßer 
Buchhaltung (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 
GemHVO) zu bearbeiten. Diese werden zu- 
nächst für die Doppik-Ämter der Kernverwal- 
tung aufgestellt und sind später mit den Bi- 
lanzierungsrichtlinien der Gesellschaften zu 
harmonisieren. 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ergänzung: 
Die Bilanzierungsrichtlinien erlässt die 
Kämmerin / der Kämmerer. 
2.1.4 Kontenplan 
 
 
Für die Kernverwaltung wird ein einheitlicher 
Kontenplan erstellt. Verselbständigte Aufga- 
benbereiche in öffentlich-rechtlicher oder 
privatrechtlicher Form (Eigenbetriebe, ei- 
genbetriebsähnliche Einrichtungen, Anstal- 
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 
sowie privatrechtliche Unternehmen) arbei- 
ten mit eigenen Kontenplänen. Es muss da- 
bei sichergestellt werden, dass der gem. § 
116 GO NRW geforderte Gesamtabschluss 
möglich ist.  

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ergänzung: 
Den Kontenplan erlässt die Kämmerin / der 
Kämmerer. 
2.2.1 Kontierungsrichtlinien 
 
 
Für den gesamtstädtischen Kontenplan sind 
Kontierungsrichtlinien für die Konten der 
Ergebnisrechnung – Kontenklasse 4 für die 
Erträge (debitorisch) und Kontenklasse 5 für 
die Aufwendungen (kreditorisch) zu erstel- 
len. Diese werden im laufenden Prozess 
weiter fortgeführt und den Geschäftsvorfäl- 
len angepasst.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ergänzung: 
Die Kontierungsrichtlinien erlässt die Käm- 
merin / der Kämmerer 

 )
Die Finanzrechnung mit der Kontenklasse 6 
für Einzahlungen und der Kontenklasse 7 für 
Auszahlungen wird dv-gestützt im Hinter- 
grund automatisch mitbebucht und aus den 
Kostenarten - welche auf Grundlage der 
Aufwendungs- und Ertragskonten gebildet 
werden – hergeleitet. 
 

2.2.2 Stammdaten 
 
 
Die Stammdaten im debitorischen Bereich 
(Geschäftspartner) können sowohl dezentral 
von den Fachämtern als auch zentral von 
der Buchhaltung angelegt werden. Über 
Neuanlagen wird das Amt für Finanzen und 
Beteiligungen, Abteilung 20 20, per 
Workflow automatisch benachrichtigt. 
 
 
Es ist ein Stammdatenkonzept für die Debi- 
toren zu entwickeln und fortzuschreiben, das 
für die Gesamtverwaltung Gültigkeit hat. 
Näheres ist auf der Grundlage eines en 
t- 
sprechenden Feinko nzeptes zu regeln.  
 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ergänzung: 
Die Verantwortung liegt beim Amt für Finan- 
zen und Beteiligungen, Abteilung 20 20 
2.2.3 Geschäftsablauf 
 
 
Der Geschäftsablauf ist entsprechend den 
Anforderungen an eine ordnungsgemäße 
Buchführung zu organisieren und den jewei- 
ligen Erfordernissen anzupasen.Näheres ist 
auf der Grundlage eines entsprechenden 
Feinkonzeptes zu regeln. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anfügen: 
2.2.3.1 Erfassung von Ansprüchen 
 
Die Erfassung von Ansprüchen der Gemein- 
de erfolgt über geeignete Vorverfahren oder 
über die jeweils zentral eingesetzte Buchhal- 
tungssoftware.  
 
Zur rechtzeitigen Geltendmachung und Ein- 
ziehung durch die Stadtkasse sind alle An- 
sprüche unmittelbar dezentral in den Fach-
ämtern zu erfassen. Ausgenommen sind die 
„Ist-vor-Soll“(IVS) Leistungen. Hier werden 
Einnahmen auf besonderen - von der Stadt- 
kasse eingerichteten - Vertragsgegenstän- 
den gesammelt, vom Fachamt überwacht 
und periodisch im Nachhinein angeordnet.

  
 
2.2.3.2 Vier-Augen-Prinzip 
 
Im debitorischen Bereich unterliegen folgen- 
de Anordnungen dem „Vier-Augen-Prinzip“: 
- Auszahlungen (debitorische Gut- 
schriften) 
- Abgänge (Herabsetzung von Forde- 
rungen) 
- Niederschlagungen 
- Erlasse 
 
Das DV-Verfahren erstellt hierzu Daten be- 
reit, die von den im Fachamt berechtigten 
Personen zur Buchung freizugeben sind. 
 
Auszahlungen (debitorische Gutschriften) 
erfordern zusätzlich eine Information an die 
Stadtkasse, um den Betrag an Dritte auszu- 
zahlen. 
 
 
2.2.4 Rechnungsabgrenzung  
 
 
Die Abgrenzungsbuchungen übernimmt die 
zentrale Debitorenbuchhaltung, die mit den 
Ämtern die Abgrenzungszeiträume (mona t- 
lich, vierteljährlich etc.) entsprechend der 
Bedarfslage in den Ämtern abstimmt.  
Die notwendigen Unterlagen für die Abgre n- 
zungsbu chungen (Debitorenrechnungen) 
werden der zentralen Debitorenbuchhaltung 
von den Fachämtern zur Verf ügung gestellt .  

 
 
Ersetzen: 
Der mit der Rechnungsabgrenzung verbun- 
dene Aufwand muss in einem angemesse- 
nen Verhältnis zur Zielsetzung stehen. Da- 
her findet eine Abgrenzung erst nach Prü- 
fung und Entscheidung durch die Haupt- 
buchhaltung auf der Grundlage der hierzu 
gestellten Anträge der Fachämter statt.  
Weitere Regelungen erfolgen durch Verfü- 
gung der Kämmerin/des Kämmerers. 
 
Die ggf. erforderlichen Abgrenzungsbuchun- 
gen übernimmt die zentrale Debitorenbuch- 
haltung, die hierzu von den Ämtern die not- 
wendigen Unterlagen erhält. 
Im Rahmen der Verfügung zum Abschluss 
der Jahresrechnung werden nähere Rege- 
lungen bezüglich des Zeitraumes, in wel- 
chem Rechnungsbelege für Abgrenzungs- 
buchungen der zentralen Buchhaltung zuge- 
sandt werden müssen sowie Abgrenzungs- 
buchungen systemtechnisch möglich sein 
werden, getroffen. 
 
 
2.2.5 Abschluss der Konten  
 
 
Die Sachkonten sind mindestens quartal 
s- 
weise abzuschließen.  

 
 
 
Hinweis: 
Neue Regelung unter Ziff. 2.8.2 

 *

2.3.1 Kontierungsrichtlinien 
 
 
Für den gesamtstädtischen Kontenplan sind 
Kontierungsrichtlinien für die Konten der 
Ergebnisrechnung – Kontenklasse 4 für die 
Erträge (debitorisch) und Kontenklasse 5 für 
die Aufwendungen (kreditorisch) zu erstel- 
len. Diese werden im laufenden Prozess 
weiter fortgeführt und den Geschäftsvorfäl- 
len angepasst.  
 
 
 
Die Finanzrechnung mit der Kontenklasse 6 
für Einzahlungen und der Kontenklasse 7 für 
Auszahlungen wird dv-gestützt im Hinter- 
grund automatisch mitbebucht und aus den 
Kostenarten - welche auf Grundlage der 
Aufwendungs- und Ertragskonten gebildet 
werden – hergeleitet. 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ergänzung: 
Die Kontierungsrichtlinien erlässt die Käm- 
merin / der Kämmerer 
2.3.2 Stammdaten  
 
 
Die Stammdaten im kreditorischen Bereich 
können sowohl dezentral von den Fachäm- 
tern als auch zentral von der Buchhaltung 
angelegt werden. Über die Neuanlage eines 
Kreditors wird das Amt für Finanzen und 
Beteiligungen, Abteilung 20.20, per 
Workflow automatisch benachrichtig. Diese 
hebt nach Prüfung der Eingaben das beim 
Anlegen automatisiert gesetzte Zahlsper- 
renmerkmal auf. Die Prüfung auf Richtigkeit 
der eingegebenen Kontonummer in den 
Kreditorenstammsätzen mit den zahlungs- 
begründenden Unterlagen erfolgt bei der 
Freigabe der Buchung durch den Anord- 
nungsbefugten. Hier erscheint in den Fällen, 
in denen ein neuer Kreditor angelegt oder 
eine Änderung eingetragen wurde, in der 
Liste der vorerfassten Belege, ein entspre- 
chender Hinweis.  
 
 
Die laufende Pflege von kreditorischen Da- 
ten wird zentral vom Amt für Finanzen und 
Beteiligungen, Abteilung 20.20, durchge- 
führt.  
 
 
Es ist ein Stammdatenkonzept für die Kredi- 
toren zu entwickeln und fortzuschreiben, das

 +
für die Gesamtverwaltung Gültigkeit hat. 
Näheres ist auf der Grundlage eines en 
t- 
sprec henden Feinkonzeptes zu regeln.  

 
 
 
Ergänzung: 
Die Verantwortung liegt beim Amt für Finan- 
zen und Beteiligungen, Abteilung 20 20 
 

2.3.6.1 Grundlegendes Verfahren/ Elekt- 
ronische Signatur 
(Abs. 1) 
 
 
Jede kreditorische Buchung bedarf eines 
zahlungsbegründeten Beleges. Für die Zah- 
lung aus Vorverfahren sind– wie bisher bei 
der kameralen Buchung – Vereinfachungen 
zugelassen. 

 
 
 
 

Hinweis: 
Streichen des Einschubes  
2.3.7 Rechnungsabrenzung  
 
 
Die Abgrenzungsbuchungen übernimmt die 
 
zentrale Kreditorenbuchhaltung, die mit den 
Ämtern die Abgrenzungszeiträume (mona t- 
lich, vierteljährlich etc.) entsprechend der 
Bedarfslage in den Ämtern abstimmt.  
 
 
Die notwendigen Unterlagen für die Abgre 
n- 
zungsbuchungen (Kreditorenrechnungen) 
werden der  zentralen Kreditorenbuchhaltung 
von den Fachämtern zur Verfügung g estellt.   
 
 
Im Rahmen der Verfügung zum Abschluss 
der Jahresrechnung werden nähere Rege- 
lungen bezüglich des Zeitraumes, in wel- 
chem Rechnungsbelege für Abgrenzungs- 
buchungen der zentralen Buchhaltung zuge- 
sandt werden müssen sowie Abgrenzungs- 
buchungen systemtechnisch möglich sein 
werden, getroffen. 
 
 
Aufwandsrechnungen, welche das Vorjahr 
betreffen und für die nicht gewährleistet wer- 
den kann, dass sie innerhalb des in der o.g. 
Verfügung benannten Zeitraumes bei der 
zentralen Buchhaltung zur Begleichung des 
Rechnungsbetrages eingehen (z.B. wegen 
umfangreicher Prüfung der sachlichen Rich- 
tigkeit), sind, sofern sie eine Höhe von 
50.000 € überschreiten, rechtzeitig in Kopie 
der zentralen Buchhaltung vorzulegen. Hier- 
durch wird sichergestellt, dass die Aufwen- 
 
 
Ersetzen: 
Der mit der Rechnungsabgrenzung verbun- 
dene Aufwand muss in einem angemesse- 
nen Verhältnis zur Zielsetzung stehen. Da- 
her findet eine Abgrenzung erst nach Prü- 
fung und Entscheidung durch die Haupt- 
buchhaltung auf der Grundlage der hierzu 
gestellten Anträge der Fachämter statt.  
Weitere Regelungen erfolgen durch Verfü- 
gung der Kämmerin/des Kämmerers. 
 
Die ggf. erforderlichen Abgrenzungsbuchun- 
gen übernimmt die zentrale Kreditorenbuch- 
haltung, die hierzu von den Ämtern die not- 
wendigen Unterlagen erhält. 


 ,
dungen dem richtigen Haushaltsjahr zuge- 
ordnet werden können.  

2.3.8 Abschluss der Konten  
 
 
Die Sachkonten sind mindestens quartal 
s- 
weise abzuschließen.  

 
 
 
Hinweis: 
Neue Regelung unter Ziff. 2.8.2
2.4 Regelungen für die Anlagenbuchhal- 
tung 
 
 
Es ist ein Konzept zu entwickeln und fortz 
u- 
schreiben, das für die Gesamtverwaltung 
Gülti gkeit hat. Näheres ist noch auf der 
Grundlage eines entsprechenden Feinko n- 
zeptes zu regeln. Die Verantwo rtung liegt 
beim Amt für Finanzen und Beteiligungen - 
Abteilung 20 10.  
 
 
 
 
 
Für die Abschreibungen wird die maximale 
Nutzungsdauer entsprechend der gem. § 35 
Abs. 3 GemHVO vom Innenministerium 
NRW bekannt gegebenen Abschreibungsta- 
belle zu Grunde gelegt. 

 
 
 
 
Die Anlagenbuchhaltung als Nebenbuchhal- 
tung wird aufgrund der Vielzahl an Vermö- 
gensgegenständen des Anlagevermögens 
eingesetzt. Mit ihr wird die Vermögenslage 
vollständig, richtig und zeitgerecht geordnet, 
erfasst und dokumentiert.  
 
 
Es sind einheitliche Richtlinien zu erstellen, 
die für die Gesamtverwaltung Gültigkeit ha- 
ben. Die Richtlinien erlässt die Kämmerin / 
der Kämmerer. 
 
 
 
 
Eingefügt: 
Es wird einheitlich die lineare Abschreibung 
angewandt. 
 
Eingefügt: 
Außerplanmäßige Abschreibungen sind 
möglich. Die Entscheidung trifft die Kämme- 
rin / der Kämmerer.  
)+-
 
-
 
 
Es ist ein Konzept zu entwickeln und fortz 
u- 
schreiben, das für die Gesamtverwaltung 
Gülti gkeit hat. Näheres ist noch auf der 
Grundlage eines entsprechenden Feinko n- 
zepte s zu regeln. Die Verantwo rtung liegt 
beim Amt für Finanzen und Beteiligungen - 
Abteilung 20 10.  
 
 
Bei der Inventur der Vermögensgegenstän- 
de für die Eröffnungsbilanz wird im Grund- 
satz auf die rechtlich zulässigen Bewer- 
tungsvereinfachungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 
1 GemHVO i.V.m. § 34 GemHVO) zurück- 
 
 
 
 
 
Es sind einheitliche Richtlinien zu erstellen, 
die für die Gesamtverwaltung Gültigkeit ha- 
ben.  
Die Richtlinien erlässt die Kämmerin / der 
Kämmerer.

 .
gegriffen. Ansonsten wird die Einzelerfas- 
sung privilegiert, wenn dies ohne größeren 
Aufwand möglich ist. 
 
 
Die Folgeinventuren erfolgen gem. § 28 Abs. 
1 GemHVO spätestens nach drei Jahren.
 

 
 
 
 
 
 
Anfügen: 
, soweit der Gesetzgeber keine anderweitige 
Regelung trifft. 

Neu 2.6 Regelungen für die Bilanzierung von 
Forderungen 
 
Hinweis: 
Diese Regelungen müssen noch erarbeitet 
werden. 
 
 
Neu 2.7 Regelungen für die Bilanzierung von 
Verbindlichkeiten 
 
Hinweis: 
Diese Regelungen müssen noch erarbeitet 
werden. 
 
 
Neu 
 
 
 
2.8. Abschlüsse 
 
2.8.1 Jahresabschluss 
 
Es ist ein jährlich ein Abschluss entspre- 
chend den Vorgaben der §§ 37 ff der 
GemHVO zu erstellen. 
 
2.8.2 Unterjährige Abschlüsse 
 
Für Zwecke des Controllings und des Be- 
richtswesens sollen auch unterjährig Ab- 
schlüsse erstellt werden. 
 
4.1.2 Mahnung und Einleitung der Voll- 
streckung 
 
 
Im Laufe des Haushaltsjahres sind Forde- 
rungen (Haupt- und Nebenforderungen) un- 
ter einem Stammdatensatz von der Stadt- 
kasse weder anzumahnen noch ist wegen 
dieser Forderungen die Vollstreckung zu 
betreiben, wenn der  Gesamtbetrag niedriger 
als 25 EURO ist. Dieses gilt auch für ge- 
mahnte, aber nicht in voller Höhe gezahlte 
Forderungen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eingefügt: 
Der Betrag wird für einen Mahn- bzw. Voll- 
streckungstermin im Jahr auf 10 EURO ab-

 /
 
Für Verwaltungsgebühren und Bußgelder gilt 
dies mit der Maßgabe, dass der Forde- 
rungsbetrag, der gemahnt bzw. vollstreckt 
werden soll, mindestens 10 EURO beträgt. 

gesenkt. 
 
 
 
Neu 6.1 Regelungen zur Aufsicht und Kontrol- 
le über Buchführung und Zahlungsab- 
wicklung 
 
 
Die Kämmerin / der Kämmerer führt gem. § 
31 Abs. 4 GemHVO die Aufsicht über die 
Finanzbuchhaltung.  
 
Neu 6.2 Regelungen zur Beteiligung der örtli- 
chen Rechnungsprüfung  
 
 
Bei Änderungen / Ergänzungen dieser Ge- 
schäftsanweisung ist das Amt für Wirtschaft- 
lichkeitsprüfung und Revision zu beteiligen. 
 
Die Prüfungstätigkeit des Amtes für Wirt- 
schaftlichkeitsprüfung und Revision richtet 
sich nach den Vorschriften der Gemeinde- 
ordnung und der Rechnungsprüfungsord- 
nung. 
 
Punkte 6.1 – 6.4  Die bisherigen Punkte 6.1 – 6.4 werden 
nunmehr Punkte 6.3 – 6.6 




Berichtsvorlage

1548 Zeichen

V/0604/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
1. Ergänzung der vorläufigen Geschäftsanweisung gem. § 31 Gemeindehaushaltsverordnung 
(GemHVO) NRW zur Regelung der Finanzbuchhaltung für die Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
11.09.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Bericht
24.10.2007 Hauptausschuss Bericht
24.10.2007 Rat Bericht 
 
 
Bericht: 
 
 
Die 1. Ergänzung der vorläufigen Geschäftsanweisung gem. § 31 Gemeindehaushalts-
verordnung (GemHVO) NRW zur Regelung der Finanzbuchhaltung für die Stadt Münster wird 
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 31 Abs. 1 Satz 3 GemHVO) dem Rat zur Kenntnis 
gegeben. 
 
Mit Ratsvorlage V/0331/2006 vom 28.04.2006 wurde die vorläufige Geschäftsanweisung gem. 
§ 31 GemHVO dem Rat zur Kenntnis gegeben. Zwischenzeitlich hat sich im Laufe der weiteren 
Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements einiger Änderungsbedarf ergeben, der 
in die 1. Ergänzung eingearbeitet wurde. Daneben erfolgte die Festlegung, dass die Kompetenz 
zum Erlass von Richtlinien etc. als Ausführungsregelungen zu der Geschäftsanweisung in der 
Regel bei der Kämmerin / dem Kämmerer liegen wird. 
 
Die 1. Ergänzung der Geschäftsanweisung wurde durch Verfügung des Oberbürgermeisters zum 
01.07.2007 in Kraft gesetzt. 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
 
 
 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0604/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Theil 
Ruf: 
4 92 21 00 
E-Mail: 
TheilV@stadt-muenster.de 
Datum: 
01.08.2007 
Öffentliche Berichtsvorlage

Beratungsverlauf (3)

23.10.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 3.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
24.10.2007 Hauptausschuss
TOP 15 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
24.10.2007 Rat
TOP 15 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0604/2007
Typ
Vorlagen
Datum
01.08.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37