V/0604/2007
1. Ergänzung der vorläufigen Geschäftsanweisung gem. § 31 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) NRW
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Anlage1
14056 Zeichen
!"#$ % &' % &' % &' % &' (&' (&' (&' (&' 2.1.3 Bilanzierungsrichtlinien Zur Erfüllung der Gesamtaufgaben sind ein- heitliche Bilanzierungsrichtlinien zu erstellen, die es ermöglichen, die Geschäftsvorfälle nach immer gleichen Kriterien unter Beach- tung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 GemHVO) zu bearbeiten. Diese werden zu- nächst für die Doppik-Ämter der Kernverwal- tung aufgestellt und sind später mit den Bi- lanzierungsrichtlinien der Gesellschaften zu harmonisieren. Ergänzung: Die Bilanzierungsrichtlinien erlässt die Kämmerin / der Kämmerer. 2.1.4 Kontenplan Für die Kernverwaltung wird ein einheitlicher Kontenplan erstellt. Verselbständigte Aufga- benbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form (Eigenbetriebe, ei- genbetriebsähnliche Einrichtungen, Anstal- ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie privatrechtliche Unternehmen) arbei- ten mit eigenen Kontenplänen. Es muss da- bei sichergestellt werden, dass der gem. § 116 GO NRW geforderte Gesamtabschluss möglich ist. Ergänzung: Den Kontenplan erlässt die Kämmerin / der Kämmerer. 2.2.1 Kontierungsrichtlinien Für den gesamtstädtischen Kontenplan sind Kontierungsrichtlinien für die Konten der Ergebnisrechnung – Kontenklasse 4 für die Erträge (debitorisch) und Kontenklasse 5 für die Aufwendungen (kreditorisch) zu erstel- len. Diese werden im laufenden Prozess weiter fortgeführt und den Geschäftsvorfäl- len angepasst. Ergänzung: Die Kontierungsrichtlinien erlässt die Käm- merin / der Kämmerer ) Die Finanzrechnung mit der Kontenklasse 6 für Einzahlungen und der Kontenklasse 7 für Auszahlungen wird dv-gestützt im Hinter- grund automatisch mitbebucht und aus den Kostenarten - welche auf Grundlage der Aufwendungs- und Ertragskonten gebildet werden – hergeleitet. 2.2.2 Stammdaten Die Stammdaten im debitorischen Bereich (Geschäftspartner) können sowohl dezentral von den Fachämtern als auch zentral von der Buchhaltung angelegt werden. Über Neuanlagen wird das Amt für Finanzen und Beteiligungen, Abteilung 20 20, per Workflow automatisch benachrichtigt. Es ist ein Stammdatenkonzept für die Debi- toren zu entwickeln und fortzuschreiben, das für die Gesamtverwaltung Gültigkeit hat. Näheres ist auf der Grundlage eines en t- sprechenden Feinko nzeptes zu regeln. Ergänzung: Die Verantwortung liegt beim Amt für Finan- zen und Beteiligungen, Abteilung 20 20 2.2.3 Geschäftsablauf Der Geschäftsablauf ist entsprechend den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung zu organisieren und den jewei- ligen Erfordernissen anzupasen.Näheres ist auf der Grundlage eines entsprechenden Feinkonzeptes zu regeln. Anfügen: 2.2.3.1 Erfassung von Ansprüchen Die Erfassung von Ansprüchen der Gemein- de erfolgt über geeignete Vorverfahren oder über die jeweils zentral eingesetzte Buchhal- tungssoftware. Zur rechtzeitigen Geltendmachung und Ein- ziehung durch die Stadtkasse sind alle An- sprüche unmittelbar dezentral in den Fach- ämtern zu erfassen. Ausgenommen sind die „Ist-vor-Soll“(IVS) Leistungen. Hier werden Einnahmen auf besonderen - von der Stadt- kasse eingerichteten - Vertragsgegenstän- den gesammelt, vom Fachamt überwacht und periodisch im Nachhinein angeordnet. 2.2.3.2 Vier-Augen-Prinzip Im debitorischen Bereich unterliegen folgen- de Anordnungen dem „Vier-Augen-Prinzip“: - Auszahlungen (debitorische Gut- schriften) - Abgänge (Herabsetzung von Forde- rungen) - Niederschlagungen - Erlasse Das DV-Verfahren erstellt hierzu Daten be- reit, die von den im Fachamt berechtigten Personen zur Buchung freizugeben sind. Auszahlungen (debitorische Gutschriften) erfordern zusätzlich eine Information an die Stadtkasse, um den Betrag an Dritte auszu- zahlen. 2.2.4 Rechnungsabgrenzung Die Abgrenzungsbuchungen übernimmt die zentrale Debitorenbuchhaltung, die mit den Ämtern die Abgrenzungszeiträume (mona t- lich, vierteljährlich etc.) entsprechend der Bedarfslage in den Ämtern abstimmt. Die notwendigen Unterlagen für die Abgre n- zungsbu chungen (Debitorenrechnungen) werden der zentralen Debitorenbuchhaltung von den Fachämtern zur Verf ügung gestellt . Ersetzen: Der mit der Rechnungsabgrenzung verbun- dene Aufwand muss in einem angemesse- nen Verhältnis zur Zielsetzung stehen. Da- her findet eine Abgrenzung erst nach Prü- fung und Entscheidung durch die Haupt- buchhaltung auf der Grundlage der hierzu gestellten Anträge der Fachämter statt. Weitere Regelungen erfolgen durch Verfü- gung der Kämmerin/des Kämmerers. Die ggf. erforderlichen Abgrenzungsbuchun- gen übernimmt die zentrale Debitorenbuch- haltung, die hierzu von den Ämtern die not- wendigen Unterlagen erhält. Im Rahmen der Verfügung zum Abschluss der Jahresrechnung werden nähere Rege- lungen bezüglich des Zeitraumes, in wel- chem Rechnungsbelege für Abgrenzungs- buchungen der zentralen Buchhaltung zuge- sandt werden müssen sowie Abgrenzungs- buchungen systemtechnisch möglich sein werden, getroffen. 2.2.5 Abschluss der Konten Die Sachkonten sind mindestens quartal s- weise abzuschließen. Hinweis: Neue Regelung unter Ziff. 2.8.2 * 2.3.1 Kontierungsrichtlinien Für den gesamtstädtischen Kontenplan sind Kontierungsrichtlinien für die Konten der Ergebnisrechnung – Kontenklasse 4 für die Erträge (debitorisch) und Kontenklasse 5 für die Aufwendungen (kreditorisch) zu erstel- len. Diese werden im laufenden Prozess weiter fortgeführt und den Geschäftsvorfäl- len angepasst. Die Finanzrechnung mit der Kontenklasse 6 für Einzahlungen und der Kontenklasse 7 für Auszahlungen wird dv-gestützt im Hinter- grund automatisch mitbebucht und aus den Kostenarten - welche auf Grundlage der Aufwendungs- und Ertragskonten gebildet werden – hergeleitet. Ergänzung: Die Kontierungsrichtlinien erlässt die Käm- merin / der Kämmerer 2.3.2 Stammdaten Die Stammdaten im kreditorischen Bereich können sowohl dezentral von den Fachäm- tern als auch zentral von der Buchhaltung angelegt werden. Über die Neuanlage eines Kreditors wird das Amt für Finanzen und Beteiligungen, Abteilung 20.20, per Workflow automatisch benachrichtig. Diese hebt nach Prüfung der Eingaben das beim Anlegen automatisiert gesetzte Zahlsper- renmerkmal auf. Die Prüfung auf Richtigkeit der eingegebenen Kontonummer in den Kreditorenstammsätzen mit den zahlungs- begründenden Unterlagen erfolgt bei der Freigabe der Buchung durch den Anord- nungsbefugten. Hier erscheint in den Fällen, in denen ein neuer Kreditor angelegt oder eine Änderung eingetragen wurde, in der Liste der vorerfassten Belege, ein entspre- chender Hinweis. Die laufende Pflege von kreditorischen Da- ten wird zentral vom Amt für Finanzen und Beteiligungen, Abteilung 20.20, durchge- führt. Es ist ein Stammdatenkonzept für die Kredi- toren zu entwickeln und fortzuschreiben, das + für die Gesamtverwaltung Gültigkeit hat. Näheres ist auf der Grundlage eines en t- sprec henden Feinkonzeptes zu regeln. Ergänzung: Die Verantwortung liegt beim Amt für Finan- zen und Beteiligungen, Abteilung 20 20 2.3.6.1 Grundlegendes Verfahren/ Elekt- ronische Signatur (Abs. 1) Jede kreditorische Buchung bedarf eines zahlungsbegründeten Beleges. Für die Zah- lung aus Vorverfahren sind– wie bisher bei der kameralen Buchung – Vereinfachungen zugelassen. Hinweis: Streichen des Einschubes 2.3.7 Rechnungsabrenzung Die Abgrenzungsbuchungen übernimmt die zentrale Kreditorenbuchhaltung, die mit den Ämtern die Abgrenzungszeiträume (mona t- lich, vierteljährlich etc.) entsprechend der Bedarfslage in den Ämtern abstimmt. Die notwendigen Unterlagen für die Abgre n- zungsbuchungen (Kreditorenrechnungen) werden der zentralen Kreditorenbuchhaltung von den Fachämtern zur Verfügung g estellt. Im Rahmen der Verfügung zum Abschluss der Jahresrechnung werden nähere Rege- lungen bezüglich des Zeitraumes, in wel- chem Rechnungsbelege für Abgrenzungs- buchungen der zentralen Buchhaltung zuge- sandt werden müssen sowie Abgrenzungs- buchungen systemtechnisch möglich sein werden, getroffen. Aufwandsrechnungen, welche das Vorjahr betreffen und für die nicht gewährleistet wer- den kann, dass sie innerhalb des in der o.g. Verfügung benannten Zeitraumes bei der zentralen Buchhaltung zur Begleichung des Rechnungsbetrages eingehen (z.B. wegen umfangreicher Prüfung der sachlichen Rich- tigkeit), sind, sofern sie eine Höhe von 50.000 € überschreiten, rechtzeitig in Kopie der zentralen Buchhaltung vorzulegen. Hier- durch wird sichergestellt, dass die Aufwen- Ersetzen: Der mit der Rechnungsabgrenzung verbun- dene Aufwand muss in einem angemesse- nen Verhältnis zur Zielsetzung stehen. Da- her findet eine Abgrenzung erst nach Prü- fung und Entscheidung durch die Haupt- buchhaltung auf der Grundlage der hierzu gestellten Anträge der Fachämter statt. Weitere Regelungen erfolgen durch Verfü- gung der Kämmerin/des Kämmerers. Die ggf. erforderlichen Abgrenzungsbuchun- gen übernimmt die zentrale Kreditorenbuch- haltung, die hierzu von den Ämtern die not- wendigen Unterlagen erhält. , dungen dem richtigen Haushaltsjahr zuge- ordnet werden können. 2.3.8 Abschluss der Konten Die Sachkonten sind mindestens quartal s- weise abzuschließen. Hinweis: Neue Regelung unter Ziff. 2.8.2 2.4 Regelungen für die Anlagenbuchhal- tung Es ist ein Konzept zu entwickeln und fortz u- schreiben, das für die Gesamtverwaltung Gülti gkeit hat. Näheres ist noch auf der Grundlage eines entsprechenden Feinko n- zeptes zu regeln. Die Verantwo rtung liegt beim Amt für Finanzen und Beteiligungen - Abteilung 20 10. Für die Abschreibungen wird die maximale Nutzungsdauer entsprechend der gem. § 35 Abs. 3 GemHVO vom Innenministerium NRW bekannt gegebenen Abschreibungsta- belle zu Grunde gelegt. Die Anlagenbuchhaltung als Nebenbuchhal- tung wird aufgrund der Vielzahl an Vermö- gensgegenständen des Anlagevermögens eingesetzt. Mit ihr wird die Vermögenslage vollständig, richtig und zeitgerecht geordnet, erfasst und dokumentiert. Es sind einheitliche Richtlinien zu erstellen, die für die Gesamtverwaltung Gültigkeit ha- ben. Die Richtlinien erlässt die Kämmerin / der Kämmerer. Eingefügt: Es wird einheitlich die lineare Abschreibung angewandt. Eingefügt: Außerplanmäßige Abschreibungen sind möglich. Die Entscheidung trifft die Kämme- rin / der Kämmerer. )+- - Es ist ein Konzept zu entwickeln und fortz u- schreiben, das für die Gesamtverwaltung Gülti gkeit hat. Näheres ist noch auf der Grundlage eines entsprechenden Feinko n- zepte s zu regeln. Die Verantwo rtung liegt beim Amt für Finanzen und Beteiligungen - Abteilung 20 10. Bei der Inventur der Vermögensgegenstän- de für die Eröffnungsbilanz wird im Grund- satz auf die rechtlich zulässigen Bewer- tungsvereinfachungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 GemHVO i.V.m. § 34 GemHVO) zurück- Es sind einheitliche Richtlinien zu erstellen, die für die Gesamtverwaltung Gültigkeit ha- ben. Die Richtlinien erlässt die Kämmerin / der Kämmerer. . gegriffen. Ansonsten wird die Einzelerfas- sung privilegiert, wenn dies ohne größeren Aufwand möglich ist. Die Folgeinventuren erfolgen gem. § 28 Abs. 1 GemHVO spätestens nach drei Jahren. Anfügen: , soweit der Gesetzgeber keine anderweitige Regelung trifft. Neu 2.6 Regelungen für die Bilanzierung von Forderungen Hinweis: Diese Regelungen müssen noch erarbeitet werden. Neu 2.7 Regelungen für die Bilanzierung von Verbindlichkeiten Hinweis: Diese Regelungen müssen noch erarbeitet werden. Neu 2.8. Abschlüsse 2.8.1 Jahresabschluss Es ist ein jährlich ein Abschluss entspre- chend den Vorgaben der §§ 37 ff der GemHVO zu erstellen. 2.8.2 Unterjährige Abschlüsse Für Zwecke des Controllings und des Be- richtswesens sollen auch unterjährig Ab- schlüsse erstellt werden. 4.1.2 Mahnung und Einleitung der Voll- streckung Im Laufe des Haushaltsjahres sind Forde- rungen (Haupt- und Nebenforderungen) un- ter einem Stammdatensatz von der Stadt- kasse weder anzumahnen noch ist wegen dieser Forderungen die Vollstreckung zu betreiben, wenn der Gesamtbetrag niedriger als 25 EURO ist. Dieses gilt auch für ge- mahnte, aber nicht in voller Höhe gezahlte Forderungen. Eingefügt: Der Betrag wird für einen Mahn- bzw. Voll- streckungstermin im Jahr auf 10 EURO ab- / Für Verwaltungsgebühren und Bußgelder gilt dies mit der Maßgabe, dass der Forde- rungsbetrag, der gemahnt bzw. vollstreckt werden soll, mindestens 10 EURO beträgt. gesenkt. Neu 6.1 Regelungen zur Aufsicht und Kontrol- le über Buchführung und Zahlungsab- wicklung Die Kämmerin / der Kämmerer führt gem. § 31 Abs. 4 GemHVO die Aufsicht über die Finanzbuchhaltung. Neu 6.2 Regelungen zur Beteiligung der örtli- chen Rechnungsprüfung Bei Änderungen / Ergänzungen dieser Ge- schäftsanweisung ist das Amt für Wirtschaft- lichkeitsprüfung und Revision zu beteiligen. Die Prüfungstätigkeit des Amtes für Wirt- schaftlichkeitsprüfung und Revision richtet sich nach den Vorschriften der Gemeinde- ordnung und der Rechnungsprüfungsord- nung. Punkte 6.1 – 6.4 Die bisherigen Punkte 6.1 – 6.4 werden nunmehr Punkte 6.3 – 6.6
Berichtsvorlage
1548 Zeichen
V/0604/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft 1. Ergänzung der vorläufigen Geschäftsanweisung gem. § 31 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) NRW zur Regelung der Finanzbuchhaltung für die Stadt Münster Beratungsfolge 11.09.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Bericht 24.10.2007 Hauptausschuss Bericht 24.10.2007 Rat Bericht Bericht: Die 1. Ergänzung der vorläufigen Geschäftsanweisung gem. § 31 Gemeindehaushalts- verordnung (GemHVO) NRW zur Regelung der Finanzbuchhaltung für die Stadt Münster wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 31 Abs. 1 Satz 3 GemHVO) dem Rat zur Kenntnis gegeben. Mit Ratsvorlage V/0331/2006 vom 28.04.2006 wurde die vorläufige Geschäftsanweisung gem. § 31 GemHVO dem Rat zur Kenntnis gegeben. Zwischenzeitlich hat sich im Laufe der weiteren Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements einiger Änderungsbedarf ergeben, der in die 1. Ergänzung eingearbeitet wurde. Daneben erfolgte die Festlegung, dass die Kompetenz zum Erlass von Richtlinien etc. als Ausführungsregelungen zu der Geschäftsanweisung in der Regel bei der Kämmerin / dem Kämmerer liegen wird. Die 1. Ergänzung der Geschäftsanweisung wurde durch Verfügung des Oberbürgermeisters zum 01.07.2007 in Kraft gesetzt. I.V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Vorlagen-Nr.: V/0604/2007 Auskunft erteilt: Herr Theil Ruf: 4 92 21 00 E-Mail: TheilV@stadt-muenster.de Datum: 01.08.2007 Öffentliche Berichtsvorlage
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0604/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 01.08.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37