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A-R/0021/2024

Cannabis-Verbotszonen einrichten - Kinder- und Jugendschutz gewährleisten

Antrag an den Rat 05.06.2024

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A-R-0021-2024

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A-R-0021-2024

2452 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0021/2024 
 
Münster, 03. Juni 2024 
Ratsantrag  
Cannabis-Verbotszonen einrichten – Kinder- und Jugendschutz ge-
währleisten 
Der Rat möge beschließen: 
1. Der Wochenmarkt am Domplatz, alle weiteren städtischen Wochenmärkte, der Send und das 
Stadtfest „Münster Mittendrin“ werden als kommunale Cannabis-Verbotszonen ausgewiesen. 
2. Die Verwaltung legt dem zuständigen Ordnungsausschuss (APDOSO) innerhalb von drei Monaten  
eine Liste über weitere kommunale Cannabis-Verbotszonen vor, die aus Verwaltungssicht not-
wendig sind, um den Schutzzweck des § 5 Abs. 1 KCanG („Verbot des Konsums von Cannabis in 
unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen“) sicher zu stellen. 
Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) wurde der Cannabiskonsum in der 
Öffentlichkeit unter den Einschränkungen der Konsumverbote nach § 5 KCanG legalisiert. 
§ 5 Abs. 1 KCanG sieht vor, dass der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Min-
derjährigen verboten ist. Der Gesetzesbegründung nach ist unter unmittelbarer Gegenwart eine 
gleichzeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und einem oder 
mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu-
einander zu verstehen. Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber in besonderem Maße dem 
Kinder- und Jugendschutz Rechnung tragen. 
Es ist zwingend davon auszugehen, dass auf den unter Ziffer 1.) genannten Veranstaltungen auch 
Minderjährige zugegen sind. Ebenso ist aufgrund des allgemeinen Publikumsverkehrs regelmäßig 
anzunehmen, dass sich Kinder oder Jugendliche in unmittelbarer räumlicher Nähe zu erwachse-
nen Besucherinnen und Besuchern der genannten Veranstaltungen befinden. Daher muss auf den 
genannten Veranstaltungen durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass es nicht zu 
Verstößen gegen § 5 Abs. 1 KCanG kommt. 
Der Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 
vom 16.05.2024 „Cannabiskonsum in der Öffentlichkeit; Anwendung der Konsumverbote nach § 5 
Konsumcannabisgesetz im Zusammenhang mit Volksfesten und ähnlichen Großveranstaltungen“ 
sieht ausdrücklich folgende Regelung vor: 
„Diese Verpflichtung kann, falls etwa umfassende Kontrollmaßnahmen dem Veranstalter bzw. Haus-
rechtsinhaber zu aufwändig und personalintensiv sind, auch in einem generellen Cannabis-Konsum-
verbot bestehen.“ 
gez. 
Stefan Weber und Fraktion

Beratungsverlauf (1)

19.06.2024 Rat
TOP 53.2 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Domplatz

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Details

Aktenzeichen
A-R/0021/2024
Typ
Antrag an den Rat
Datum
05.06.2024
Erstellt
05.06.2024 19:27