A-R/0021/2024
Cannabis-Verbotszonen einrichten - Kinder- und Jugendschutz gewährleisten
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A-R-0021-2024
2452 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. A-R/0021/2024 Münster, 03. Juni 2024 Ratsantrag Cannabis-Verbotszonen einrichten – Kinder- und Jugendschutz ge- währleisten Der Rat möge beschließen: 1. Der Wochenmarkt am Domplatz, alle weiteren städtischen Wochenmärkte, der Send und das Stadtfest „Münster Mittendrin“ werden als kommunale Cannabis-Verbotszonen ausgewiesen. 2. Die Verwaltung legt dem zuständigen Ordnungsausschuss (APDOSO) innerhalb von drei Monaten eine Liste über weitere kommunale Cannabis-Verbotszonen vor, die aus Verwaltungssicht not- wendig sind, um den Schutzzweck des § 5 Abs. 1 KCanG („Verbot des Konsums von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen“) sicher zu stellen. Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) wurde der Cannabiskonsum in der Öffentlichkeit unter den Einschränkungen der Konsumverbote nach § 5 KCanG legalisiert. § 5 Abs. 1 KCanG sieht vor, dass der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Min- derjährigen verboten ist. Der Gesetzesbegründung nach ist unter unmittelbarer Gegenwart eine gleichzeitige, vorsätzliche enge körperliche Nähe der konsumierenden Person und einem oder mehreren Kindern oder Jugendlichen am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu- einander zu verstehen. Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber in besonderem Maße dem Kinder- und Jugendschutz Rechnung tragen. Es ist zwingend davon auszugehen, dass auf den unter Ziffer 1.) genannten Veranstaltungen auch Minderjährige zugegen sind. Ebenso ist aufgrund des allgemeinen Publikumsverkehrs regelmäßig anzunehmen, dass sich Kinder oder Jugendliche in unmittelbarer räumlicher Nähe zu erwachse- nen Besucherinnen und Besuchern der genannten Veranstaltungen befinden. Daher muss auf den genannten Veranstaltungen durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass es nicht zu Verstößen gegen § 5 Abs. 1 KCanG kommt. Der Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2024 „Cannabiskonsum in der Öffentlichkeit; Anwendung der Konsumverbote nach § 5 Konsumcannabisgesetz im Zusammenhang mit Volksfesten und ähnlichen Großveranstaltungen“ sieht ausdrücklich folgende Regelung vor: „Diese Verpflichtung kann, falls etwa umfassende Kontrollmaßnahmen dem Veranstalter bzw. Haus- rechtsinhaber zu aufwändig und personalintensiv sind, auch in einem generellen Cannabis-Konsum- verbot bestehen.“ gez. Stefan Weber und Fraktion
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Domplatz
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Details
- Aktenzeichen
- A-R/0021/2024
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 05.06.2024
- Erstellt
- 05.06.2024 19:27