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0734/2026

Förderprogramm Gleichstellung von Frauen und Männern 2026

Mitteilung Ausschuss 13.03.2026

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Mitteilung Ausschuss

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Richtlinie zum Förderprogramm Gleichstellung von Frauen und Männern; überabeitet März 2026

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Mitteilung Ausschuss

2111 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/03 
 
Vorlagen-Nummer 13.03.2026 
 0734/2026 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 16.03.2026 
Sportausschuss 18.03.2026 
Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 23.04.2026 
Jugendhilfeausschuss 05.05.2026 
 
Förderprogramm Gleichstellung von Frauen und Männern 2026 
Auch für das Jahr 2026 legt die Verwaltung das Förderprogramm „Gleichstellung von 
Frauen und Männern“ mit einer Gesamtfördersumme von 100.000 Euro auf. Die Frist 
für die Antragstellung ist Sonntag, 31. Mai 2026. 
Die Information der Öffentlichkeit erfolgt durch eine entsprechende Pressemitteilung.  
Über seine verschiedenen Kanäle macht die Verwaltung zahlreiche Kölner Vereine, 
Initiativen, Interessierte, Einrichtungen und Organisationen auf das Förderprogramm 
aufmerksam. So soll eine möglichst große Reichweite für das Förderprogramm er-
zeugt werden. Die entsprechenden Informationen zur Ausschreibung finden sich auf 
der aktualisierten Internetseite. 
Mit der Ausschreibung setzt der Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und 
Männern das Förderprogramm „Gleichstellung von Frauen und Männern“ fort. Dieses 
dient gemäß Beschluss des Ausschusses für die Gleichstellung von Frauen und Män-
ner vom 11. Mai 2023 (Session-Nr. 1308/2023)  
 der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern,  
 der Förderung von Frauenorganisationen, -projekten und Initiativen  
 der Gewährleistung einer möglichst großen Vielfalt an Aktivitäten zum Thema 
Gleichstellung sowie  
 dem Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Frauen und Männern 
sowie Mädchen und Jungen.  
 
Die Verwaltung verspricht sich mit dem Förderprogramm die Hervorhebung und Sicht-
barkeit von gleichstellungsrelevanten Projekten und Initiativen. 
Gleichermaßen erfolgte eine Aktualisierung der Förderrichtlinie. Diese ist als Anlage 
beigefügt.

2 
 
Ein Beschluss des Gleichstellungsausschusses über eingegangene Förderanträge 
soll in der Sitzung am 5. Oktober 2026 gefasst werden. 
 
Anlage 
Förderrichtlinie 2026 
 
gez. Diemert

Richtlinie zum Förderprogramm Gleichstellung von Frauen und Männern; überabeitet März 2026

17412 Zeichen

Förderung von Projekten zur 
Gewaltprävention und zum 
Abbau von Diskriminierung 
im Bereich LSBTI
Richtlinie
Förderung von Projekten 
zur Gleichstellung von 
F
rauen und Männern
Mai 2023
Förderung von Projekten 
zur Gleichstellung von 
Frauen und Männern
März 2026

Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern
Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Gestaltung 
Zentrale Dienste der Stadt Köln
13-CS/130-26/03/03.2026

3
Inhalt
1 Präambel                                                                                                                        4
2 Was ist Ziel und Zweck der Zuwendung?                                                                        4
3 Was kann gefördert werden?                                                                                          4 
 3.1 Welche Kriterien muss ein Projekt erfüllen, um gefördert werden zu können?   .  .  .  5
 3.2 Welche Projektziele können gefördert werden?   .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  5
 3.3 Welche Formate können gefördert werden? .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
4 Wer kann eine Förderung erhalten?                                                                                6
5 In welcher Form erfolgt die Förderung?                                                                          6
6 Für welche Dauer und in welcher Höhe erfolgt die Förderung?                                       7
7 Wie ist das Förderverfahren?                                                                                         7
 7.1 Allgemeine Förderbedingungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  7
 7.2 Was muss der Antrag enthalten?   .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  8
 7.3 Welche Fristen müssen eingehalten werden?   .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  9
 7.4 Wie erfolgt die Bewilligung?.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  9
 7.5 Wie muss die Verwendung nachgewiesen werden?    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 10
8 Hinweis auf Förderung und  Öffentlichkeitsarbeit                                                         10
9 Kontakt                                                                                                                         11

4
1 Präambel 
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein grundlegendes Menschenrecht und ein 
unverzichtbares Ziel für eine gerechte und friedliche Gesellschaft. Gezielte Maßnahmen und 
Projekte sind notwendig, um bestehende Ungleichheiten abzubauen und Frauen zu stärken. 
Neben der Zielerreichung der Gleichstellung soll die Richtlinie Klarheit und Transparenz bei 
der Vergabe der Mittel an Projekte Dritter schaffen.
Die finanzielle Förderung nach dieser Richtlinie ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln. 
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung und eine Förderung ist nur möglich, 
wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Eine Bewilligung der Fördermittel ersetzt keine Genehmigung oder Erlaubnis gemäß 
 anderen Vorschriften oder Gesetzen. Die Fördermittelempfangenden sind für die 
 Durchführung der geförderten Maßnahmen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbst 
verantwortlich.
2 Was ist Ziel und Zweck der Zuwendung?
Diese Richtlinie gilt für Zuwendungen und Förderprogramme, mit denen
• die Gleichstellung von Frauen und Männern,
• Frauenorganisationen, -projekte und -initiativen,
• die Gewährleistung einer möglichst großen Vielfalt an Aktivitäten zum Thema 
Gleichstellung
sowie
• der Abbau von Benachteiligungen in der Lebenssituation von Frauen und Männern sowie 
Mädchen und Jungen
gefördert werden.
3 Was kann gefördert werden?
Gefördert werden Projekte in Köln,
• die zur Gleichstellung von Frauen und Männern beitragen, 
• die der Gewaltprävention dienen oder 
• die den Abbau von Diskriminierung zum Ziel haben.

5
3.1 Welche Kriterien muss ein Projekt erfüllen, um gefördert werden zu können?
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Förderung zwingend erfüllt sein:
1. Bezug zu Köln
2. Bezug zum Themenfeld Gleichstellung von Frauen und Männern
3. Bezug zu mindestens einem der unter Punkt 2 genannten Ziele
4. Konzept zur Evaluation der Maßnahme, um eine nachhaltige Wirkung zu gewährleisten
5. Aussagekräftiger Finanzplan als Nachweis einer gesicherten Gesamtfinanzierung 
(siehe auch 7.1)
6. Der Projektcharakter muss aus dem Antrag klar hervorgehen 
Geförderte Maßnahmen dürfen keinem kommerziellen Zweck dienen.
3.2 Welche Projektziele können gefördert werden?
Gefördert werden können Projekte, die sich auf mindestens eines der folgenden 
 Handlungsfelder beziehen: 
• Rollentradierung 
Aufbrechen der traditionellen geschlechtsspezifischen Sozialisation von Mädchen und 
Jungen
• T eilhabe am Arbeitsmarkt 
Ermöglichung einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Mädchen sowie Männern 
und Jungen am Arbeitsmarkt, zum Beispiel durch
 › Förderung der geschlechtergerechten Bildung und Berufsorientierung
 › Quote für mehr Frauen in Führungspositionen
 › Lohngerechtigkeit
• T eilhabe in Politik und Gesellschaft 
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und 
Männern in Politik und Gesellschaft sowie die Sicherung bisher erreichter gleichstellungs-
politischer Erfolge.
• Gewalt und Diskriminierung 
Es können Maßnahmen gefördert werden, die
 › sich den Themen „Gewalt an Frauen und Mädchen“ , „Gewalt gegen Männer und Jungen“ 
und insbesondere „Gewalt an Menschen mit Behinderung“ widmen,
 › der Sensibilisierung der Stadtgesellschaft zum Thema „Gleichstellung von Frauen und 
Männern“ dienen und einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit leisten,
 › der Entwicklung einer unabhängigen physischen und psychischen Selbstbestimmung 
von Frauen und Männern dienen.

6
• Hilfen für benachteiligte Personen 
Hilfen für aufgrund des Geschlechts benachteiligte Personengruppen in besonderen 
Situationen (zum Beispiel Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung, Menschen mit 
Fluchthintergrund, Menschen ohne Obdach, Sexarbeiter*innen, Senior*innen) und von 
intersektionaler Diskriminierung Betroffener.
3.3 Welche Formate können gefördert werden?
Gefördert werden können Projektformate wie zum Beispiel Workshops,  Fachtagungen, 
Podiumsdiskussionen, Vernetzungsveranstaltungen, Kampagnen, Wettbewerbe, 
 Schulungen (zum Beispiel für Fachkräfte oder für Multiplikator*innen), die Entwicklung und 
Erstellung von Materialien sowie andere Formate und innovative Methoden für bewusst-
seinsbildende Aufklärungs- und Informationsarbeit mit dem Ziel der Gleich stellung von 
Frauen und Männern.
4 Wer kann eine Förderung erhalten?
Antragsberechtigt sind Einzelpersonen und Institutionen, Organisationen, Vereine,  Projekte 
sowie Initiativen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern zum Ziel haben,  
in Köln ihren Sitz haben oder hier wirken und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Politische Vereinigungen können keinen Förderantrag stellen.
Antragsstellende müssen eine ordnungsmäßige Geschäftsführung sicherstellen, in der Lage 
sein, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen, und somit Gewähr für 
eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel 
bieten.
5 In welcher Form erfolgt die Förderung?
Die Förderung erfolgt grundsätzlich als Projektförderung in Form der Festbetrags-
finanzierung und wird durch einen Bescheid gewährt.

7
6  Für welche Dauer und in welcher Höhe 
erfolgt die Förderung?
Das Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern informiert über den Internetauftritt der 
Stadt Köln über das jeweilige Förderprogramm. Dort werden das jährliche Gesamtbudget 
und die entsprechenden Antrags- und Förderphasen rechtzeitig bekannt gegeben. Der 
Förderzeitraum beträgt jeweils höchstens 24 Monate.
Die Höhe der Förderung kann maximal 20 Prozent der im jeweiligen Förderprogramm 
 insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel betragen. Eine Förderung unter 500 Euro 
erfolgt nicht. Der maximale Förderbetrag pro Projekt bzw. Jahr wird ebenfalls im Internet 
bekannt gegeben.
7 Wie ist das Förderverfahren?
7.1 Allgemeine Förderbedingungen
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden 
 notwendigen Personal- und Sachkosten (unter anderem Material-, Honorarkosten). 
Hinsichtlich der Personalkosten ist zu beachten, dass Angestellte nicht besser vergütet 
werden dürfen als vergleichbare Kommunalbedienstete gemäß dem Tarifvertrag für den 
öffentlichen Dienst (Besserstellungsverbot). Zum Nachweis kann die Stadt die Vorlage von 
Stellenplänen und Arbeitsverträgen verlangen.
Ehrenamtliche Eigenleistungen in Form von persönlicher Arbeitsleistung können 
 berücksichtigt werden. Pro geleistete Arbeitsstunde wird eine pauschale Vergütung in 
Höhe von 10 Euro angenommen. Sofern die Arbeitsleistung eine besondere Qualifikation 
erfordert, kann in begründeten Einzelfällen im Rahmen der Bewilligung ein Betrag von bis zu 
20 Euro festgesetzt werden.  Ehrenamtliche Eigenleistungen können nur anerkannt werden, 
wenn hierfür weder ein Gehalt noch eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Daher 
 stellen Überstunden auch keine Eigenleistungen dar.
Die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleistungen darf 20 Prozent der 
 zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. 
Über die ehrenamtliche Leistung ist ein entsprechender Stundennachweis zu führen, der 
Angaben zu den Namen der ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung 
 enthält. Bei Geltendmachung von mehr als 10 Euro pro geleisteter Stunde aufgrund 
 besonderer Qualifikation, ist die Qualifikation der ehrenamtlich Tätigen mit anzugeben.

8
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung, nicht zahlungswirksame 
 Aufwendungen und Kosten, Spenden an Dritte und Kosten, die durch Versäumnisse oder 
Fehlverhalten der Fördermittelempfangenden entstanden sind, sind nicht zuwendungsfähig.
Die Förderung nach dieser Richtlinie ist subsidiär zu anderen Förderungen.
Eigenanteil
Eine Förderung ist nur möglich, wenn ein angemessener Eigenanteil, in der Regel 
 mindestens 10 Prozent, durch Antragstellende geleistet wird. Der Eigenanteil bezieht sich 
auf die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und kann durch Drittmittel, Eigenmittel und 
 ehrenamtliche Tätigkeit geleistet werden.
Der Eigenanteil durch ehrenamtliche Arbeit darf maximal 20 Prozent des gesamten 
 Eigenanteils nicht überschreiten.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Ausgezahlte, aber 
nicht für das Projekt genutzte Mittel sind zurückzuerstatten.
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und nur möglich, wenn die 
haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Förderung erfolgt nur, wenn die 
Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Eine Doppelfinanzierung durch diese 
 Förderrichtlinie und andere Förderprogramme, insbesondere der Stadt Köln, ist nicht 
 zulässig. Bei einem Verstoß wird die Förderung zurückgefordert.
Eine Förderung durch ergänzende Drittmittel (das heißt zum Beispiel Mittel von  Stiftungen 
oder Privatpersonen) ist möglich. Eine Doppelförderung für denselben Personal- und/oder 
 Sachmittelaufwand ist ausgeschlossen.
Mit der Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor eine Bewilligung vorliegt. Ein 
 vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderungsausschluss und gegebenenfalls zur 
Rückforderung der Zuwendung. In Ausnahmefällen kann die Stadt Köln dem Beginn der 
Maßnahme vor Erteilung des Zuwendungsbescheides zustimmen. Hierzu ist schriftlich eine 
Erlaubnis einzuholen. Aus dieser Erlaubnis ist jedoch kein Anspruch auf Bewilligung eines 
Zuschusses abzuleiten.
7.2 Was muss der Antrag enthalten?
Der Antrag auf die Förderung ist bei der Stadt Köln, Amt für Gleichstellung von Frauen 
und Männern, zu stellen. Der Antrag muss die Bezeichnung und Organisationsform der 
 Antragstellenden und Angaben über die Höhe der zu erwartenden Einnahmen und  Ausgaben 
(Finanzplan) inklusive bereits beantragter oder bewilligter Fördermittel der Stadt Köln 
oder von Dritten enthalten. Auch muss der Antrag Auskunft über Zweck, Nachhaltigkeit, 
 Zielgruppe der  Veranstaltung, Titel, Ort und Zeitrahmen des Projektes geben.

9
Grundsätzlich ist eine weitere Förderung erst möglich, wenn die Prüfung des 
 Verwendungsnachweises des vorherigen Projektes abgeschlossen ist.
Die Antragstellenden erklären, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde und ob 
sie zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz berechtigt sind. 
Der Eingang der Unterlagen wird in schriftlicher oder elektronischer Form bestätigt.
Ändern sich Sachverhalte zu den im Antrag gemachten Angaben, insbesondere Änderungen 
der Finanzierung, Änderung der Organisationsform der Antragstellenden, Änderung der 
 Maßnahme oder des Zeitrahmens der Maßnahme und Änderung des Förderungszwecks,  
so ist dies unverzüglich mitzuteilen.
7.3 Welche Fristen müssen eingehalten werden?
Die jeweiligen Fristen zur Antragstellung sind abhängig von den Sitzungen des Ausschusses 
für die Gleichstellung von Frauen und Männern und werden in der Regel jeweils im vierten 
Quartal des Vorjahres auf der Website der Stadt Köln bekannt gegeben.
7.4 Wie erfolgt die Bewilligung?
Das Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern der Stadt Köln prüft den Antrag formell 
und inhaltlich, bewertet diesen aus fachlicher Sicht und unter Beachtung der zur Verfügung 
stehenden Haushaltsmittel. 
Auf Grundlage der fristgerecht eingegangenen, prüffähigen Anträge erarbeitet die 
 Fachverwaltung eine Vorschlagsliste für Zuwendungen an Berechtigte im Sinne des 
 Förderprogramms. Diese wird dem Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 
vor Förderzusage und Mittelausschüttung zur Entscheidung und Mittelfreigabe vorgelegt.
Die Bewilligung beziehungsweise Ablehnung des Förderantrags erfolgt durch einen 
 elektronischen oder schriftlichen Bescheid. Erst wenn dieser Bescheid vorliegt, darf mit der 
ersten Maßnahme begonnen werden. 
Die Fördermittel werden als Festbetrag unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 
mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ausgezahlt, sobald der 
Bescheid Bestandskraft erlangt hat. 
Der Bewilligungsbescheid kann Bedingungen, Auflagen oder Auflagenvorbehalte enthalten, 
die bei Durchführung der Maßnahme unbedingt zu beachten sind. Ein Verstoß kann zur 
Rückforderung der Zuwendung führen.
Beauftragte des Amtes für die Gleichstellung von Frauen und Männern sind berechtigt, 
jederzeit an geförderten Projekten teilzunehmen.

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7.5 Wie muss die Verwendung nachgewiesen werden? 
Fördermittelempfangende sind zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden 
und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel verpflichtet. Dieser Nachweis erfolgt 
mittels eines sogenannten Verwendungsnachweises, der aus einem Sachbericht und einem 
zahlenmäßigen Nachweis besteht. Der Sachbericht muss das Ziel der Maßnahme aufführen 
und  darstellen, ob und wie dieses erreicht wurde. Der Sachbericht soll  gegebenenfalls auch 
darlegen, was nicht erreicht wurde und wie dies in Zukunft gegebenenfalls verbessert werden 
könnte. Die sachgerechte Verwendung der Zuwendung ist zu bestätigen. 
Im zahlenmäßigen Nachweis werden die Ausgaben und Einnahmen sowie die Personal- und 
Sachkosten getrennt voneinander dargestellt, sodass zu erkennen ist, ob der Finanzplan 
eingehalten wurde. Nachweise über die einzelnen Ausgaben sind in Form von Ein- und 
 Auszahlungsbelegen, Kontoauszügen oder Verträgen zu erbringen.
Die Belege müssen für zehn Jahre aufbewahrt werden und sind der Verwaltung auf 
 Anforderung vorzulegen. 
Die Verwaltung prüft anhand des Verwendungsnachweises und der Belege, ob die 
 Fördermittel zweckentsprechend und unter Beachtung der Vorgaben im Zuwendungs-
bescheid verwendet wurden. Ist dies nicht der Fall, werden die Fördermittel ganz oder 
 teilweise zurückgefordert. Zurückgefordert werden Fördermittel insbesondere auch 
dann, wenn die Fördermittelempfangenden falsche Angaben gemacht und/oder die 
 Voraussetzungen für die Förderung nicht erfüllt haben.
Werden Berichte oder Nachweise nach Mahnung nicht vollständig oder fristgerecht 
 eingereicht, können die Fördermittel ebenfalls zurückgefordert werden. 
8  Hinweis auf Förderung und 
 Öffentlichkeitsarbeit
Von der Stadt Köln geförderte Maßnahmen müssen auf Plakaten, Flyern, Postern, Social 
Media und Internet-Formaten und Vergleichbarem einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die 
Förderung durch die Stadt Köln enthalten. Hierzu ist das Logo der Stadt Köln zu verwenden, 
das bei Bewilligung zur Verfügung gestellt wird. Ebenfalls ist im Rahmen von Presse- und 
Öffentlichkeitsarbeit darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen durch die Stadt Köln 
 gefördert werden.
Von der Stadt Köln nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahmen dürfen auf den 
 Internetseiten und Social-Media-Kanälen der Stadt Köln beworben werden. Ebenso darf ein 
 Kurzbericht über das Projekt veröffentlicht werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

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9 Kontakt
Interessierte können sich für weitere Informationen und die Zusendung der für einen 
 Förderantrag notwendigen Unterlagen an das Amt für Gleichstellung von Frauen und 
 Männern wenden:
Stadt Köln
Amt für Gleichstellung von Frauen und Männern
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln 
gleichstellungsamt@stadt-koeln.de
T: 0221 221-26348

Beratungsverlauf (4)

16.03.2026 Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern
TOP 4.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
18.03.2026 Sportausschuss
TOP 6.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.04.2026 Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren
TOP 4.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.05.2026 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.5.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0734/2026
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
13.03.2026
Erstellt
11.03.2026 16:25