2016/0045
Bestellung eines besonderen Gemeindewahlleiters und eines besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiters für die Oberbürgermeisterwahl 2017
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2016/0045
3466 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
03.02.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt OBW bei abschl .
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0045
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 121010
Kostenstelle: 032-006-1000 Investitionsnummer: ./.
Kostenträger: 1210-11 Sachkonto: 6179050
Betreff: Bestellung eines besonderen Gemeindewahlleiters und eines besonderen
stellvertretenden Gemeindewahlleiters für die Oberbürgermeisterwahl 2017
Vorlage vom: 01.02.2016
Beschlussvorschlag :
Die Oberbürgermeisterwahl 2017 findet am Sonntag, den 19. März 2017, statt. Eine eventuell
erforderlich werdende Stichwahl wird am Sonntag , den 2. April 2017, durchgeführt.
Zum besonderen Gemeindewahlleiter wird der Leiter des Bürger - und Ordnungsamtes, Herr
Leitender Magistratsdirektor Werner Appel, bestellt.
Zum besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter wird Herr Oberinspektor Marc o Stöhr
bestellt.
Anlagen:
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 1. Februar 2016
Gemäß § 42 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 HGO ist die Wahl des Oberbürgermeisters
frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle durchzuführen. Die
derzeitige Wahlzeit läuft zum 24.6.2017 ab. Da die Wahl nach § 42 Satz 1 KWG an einem
Sonntag stattfinden muss, ist sie frühestens am 25.12.2016 (Weihnachten) und spätestens
am 19.3.2017 durchzuführen.
Die Stichwahl muss gemäß § 39 Absatz 1b HGO frühestens am zweiten und spätestens am
vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang stattfinden. Fü r die Stichwahl ist die in § 42
Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 HGO genannte Frist nicht von Bedeutung.
Gemeindewahlleiter ist gemäß § 5 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) der
Oberbürgermeister, stellvertretender Gemeindewahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Hi ervon
abweichend kann der Magistrat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 KWG einen besonderen
Gemeindewahlleiter und einen besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter bestelle n;
die Bestellung gilt bis zu ihrem Widerruf.
Der Gemeindewahlleiter ist nach § 5 Absatz 2 KWG Vorsitzender des
Gemeindewahlausschusses, dem Bewerber einer Wahl nicht als Mitglied angehören dürfen (§
4 Absatz 2 Satz 2 KWG). In Anbetracht der bevorstehenden Oberbürgermeisterwahl 2017
sollte zur vorzeitigen Vermeidung einer möglicherweise auftr etenden Inkompatibilität ein
besonderer Gemeindewahlleiter und ein besonderer stellvertretender Gemeindewahlleiter
bestellt werden. Zudem empfiehlt es sich aus organisatorischen und praktikablen Gründen
im Hinblick auf die anstehenden Wahlvorbereitungen zu der oben genannten Wahl, bereits
jetzt den Leiter des Bürger- und Ordnungsamtes, Herrn Leitenden Magistratsdirektor Werner
Appel, als besonderen Gemeindewahlleiter und Herrn Oberinspektor Marco Stöhr als
besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter zu bestellen.
Darmstadt, 1. Februar 2016
Der Dezernent I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0045
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 01.02.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00