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2016/0045

Bestellung eines besonderen Gemeindewahlleiters und eines besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiters für die Oberbürgermeisterwahl 2017

Magistratsvorlage 01.02.2016

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2016/0045

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2016/0045

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
03.02.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl . 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0045 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 121010 
Kostenstelle:  032-006-1000 Investitionsnummer:  ./. 
Kostenträger:  1210-11 Sachkonto: 6179050 
 
Betreff: Bestellung eines besonderen Gemeindewahlleiters und eines besonderen 
stellvertretenden Gemeindewahlleiters für die Oberbürgermeisterwahl 2017  
 
Vorlage vom: 01.02.2016  
 
Beschlussvorschlag : 
Die Oberbürgermeisterwahl 2017 findet am Sonntag, den 19. März 2017, statt. Eine eventuell 
erforderlich werdende Stichwahl wird am Sonntag , den 2. April 2017, durchgeführt.  
 
Zum besonderen Gemeindewahlleiter wird der Leiter des Bürger - und Ordnungsamtes, Herr 
Leitender Magistratsdirektor Werner Appel, bestellt.  
 
Zum besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter wird Herr Oberinspektor Marc o Stöhr 
bestellt. 
 
 
Anlagen:

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  1. Februar 2016  
 
Gemäß § 42 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 HGO ist die Wahl des Oberbürgermeisters 
frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle durchzuführen. Die 
derzeitige Wahlzeit läuft zum 24.6.2017 ab. Da die Wahl nach § 42 Satz 1 KWG an einem 
Sonntag stattfinden muss, ist sie frühestens am 25.12.2016 (Weihnachten) und spätestens 
am 19.3.2017 durchzuführen.  
 
Die Stichwahl muss gemäß § 39 Absatz 1b HGO frühestens am zweiten und spätestens am 
vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang stattfinden. Fü r die Stichwahl ist die in § 42 
Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 HGO genannte Frist nicht von Bedeutung.  
 
Gemeindewahlleiter ist gemäß § 5 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz (KWG) der 
Oberbürgermeister, stellvertretender Gemeindewahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Hi ervon 
abweichend kann der Magistrat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 KWG einen besonderen 
Gemeindewahlleiter und einen besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter bestelle n; 
die Bestellung gilt bis zu ihrem Widerruf.  
 
Der Gemeindewahlleiter ist nach § 5 Absatz  2 KWG Vorsitzender des 
Gemeindewahlausschusses, dem Bewerber einer Wahl nicht als Mitglied angehören dürfen (§ 
4 Absatz 2 Satz 2 KWG). In Anbetracht der bevorstehenden Oberbürgermeisterwahl 2017 
sollte zur vorzeitigen Vermeidung einer möglicherweise auftr etenden Inkompatibilität ein 
besonderer Gemeindewahlleiter und ein besonderer stellvertretender Gemeindewahlleiter 
bestellt werden. Zudem empfiehlt es sich aus organisatorischen und praktikablen Gründen 
im Hinblick auf die anstehenden Wahlvorbereitungen zu  der oben genannten Wahl, bereits 
jetzt den Leiter des Bürger- und Ordnungsamtes, Herrn Leitenden Magistratsdirektor Werner 
Appel, als besonderen Gemeindewahlleiter und Herrn Oberinspektor Marco Stöhr als 
besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter zu bestellen. 
 
Darmstadt, 1. Februar 2016  
 
Der Dezernent I  
 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

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Details

Vorlagen-Nr.
2016/0045
Typ
Magistratsvorlage
Datum
01.02.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00