2023/0152
18. Änderung des Flächennutzungsplans - Ehem. Airfield Griesheim - (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)
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2023/0152
5309 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
16.05.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0152
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 5440020
Kostenstelle: 061-040-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: 18. Änderung des Flächennutzungsplan s - Ehem. Airfield Griesheim -
(Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)
Vorlage vom: 26.04.2023
Beschlussvorschlag :
1. Den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage) zur 18. Änderung des
rechtswirksamen Flächennutzungsplans wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen
Unterrichtung der Be hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB zu Grunde zu legen .
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch
Auslegung der unter Punkt 1 genannten Unterlagen im Stadtplanungsamt für die Dauer eines
Monats mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme, Äußerung und Erörterung sowie zeitgleich
durch Einstellung dieser Unterlagen in das Internet. Die frühzeitige Unterrichtung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be lange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel
hierzu.
- 2 -
Anlagen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur 18. Flächennutzungsplanänderung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2023/0152 vom 26.04.2023:
Der Flächennutzungsplan d er Wissenschaftsstadt Darmstadt, rechtswirksam seit
01.04.2006, stellt den Änderungsbereich unmittelbar an der Gemarkungsgrenze zu
Griesheim, zwischen der Flughafenstraße im Westen und der BAB 67 im Osten sowie dem
Teilgebiet des ehemaligen Airfield Griesh eim im Süden und dem Gewerbegebiet im Norden
als „Waldflächen“ dar.
Mit dem Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim - soll Planungsrecht für ein
Gewerbegebiet geschaffen werden. Im westlichen Teil des Planungsgebietes soll das geplante
Einsatztrainingszentrum der Generalzolldirektion (ETZ) entstehen.
Um die Entwicklung des Bebauungsplans W 67 aus dem Flächennutzungsplan gemäß
§ 8 Abs. 2 BauGB zu gewährleisten, ist die Änderung der Darstellung en im rechtswirksamen
Flächennutzungsplan 2006 für diesen Teil hauptsächlich von „Waldflächen“ in „Gewerbliche
Bauflächen“ sowie im kleineren Umfang von „Gewerbliche Bauflächen“ in „Waldflächen“
erforderlich.
Der Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächen nutzungsplans ändert sich gegenüber
dem Aufstellungsbeschluss zur 18. Änderung des F lächennutzungsplans vom 19.05.2022.
Grund hierfür ist die durchgeführte Neubestimmung der Waldgrenze , die im Zuge des
parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – erfolgt ist.
Gemäß Begehungen und Kartierungen durch die zuständigen Bundes - und Landesbehörden,
dem Stadtforst sowie des Grünflächenamtes wurde anhand der heutigen, tatsächlichen
Zustände und Verhältnisse vor Ort eine konkrete Wa ldgrenze festgelegt. Daher ist der
Geltungsbereich an seiner östlichen Grenze zu ändern.
Der geänderte Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst eine
Fläche von ca. 0,8 ha. Mit dem geänderten, kleineren Geltungsbereich bleib en östlich davon
bislang als „Waldflächen“ dargestellte Flächen weiterhin als „Waldflächen“ dargestellt.
Die formale Anpassung des Aufstellungsbeschlusses vom 19.05.2022 auf den geänderten,
kleineren Geltungsbereich wird mit dem nächsten Verfahrensschritt, dem Offenlagebeschluss
zur öffentlichen Auslegung der 18. Änderung des Flächennutzungsplans , erfolgen. Die hier
als Anlage beigefügten Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für die frühzeitige
Beteiligung berücksichtigen den neuen Geltungsbereich bereits.
Die „Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung“ (Anlage) zur 18. Änderung des
Flächennutzungsplans wurden erarbeitet und liegen zur Beschlussfassung vor. Diese
Unterlage wird nach dem Beschluss des Magistrats für die frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB verwendet.
Dazu erfolgt eine öffentlic he Auslegung der o.g. Unterlage für die Dauer eines Monats für die
Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung im
Stadtplanungsamt und parallel eine Einstellung der genannten Unterlagen in das Internet.
Diese Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird ortsüblich bekannt gemacht.
- 4 -
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung digital per E-Mail.
Dezernat III
Michael Kolmer
Stadtrat
anlage 1
10962 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 26.04.2023 Der Magistrat Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans – Ehem. Airfield Griesheim – gemäß § 2a Abs. 1 Baugesetzbuch 18. Änderung des Flächennutzungsplans, Übersichtsplan (ohne Maßstab) Anlage zur Magistratsvorlage 18. Änderung des Flächennutzungsplans Seite 2 Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans Abb. 1: Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit Geltungsbereich der 18. Änderung (ohne Maßstab) Abb. 2: 18. Änderung des Flächennutzungsplans – Ehem. Airfield Griesheim – (ohne Maßstab) Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt Es gilt die Legende des Flächennutzungsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 18. Änderung des Flächennutzungsplans Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen 4 2. Geltungsbereich 4 3. Änderung der Darstellungen im Flächennutzungsplan 2006 4 4. Erfordernis der Änderung 5 5. Ziele und Zwecke der Planung 6 6. Planungsrechtliche Vorgaben 6 18. Änderung des Flächennutzungsplans Seite 4 1. Rechtsgrundlagen Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist. 2. Geltungsbereich Das 18. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans 2006 umfasst die Flächen im Bereich des ehemaligen Airfield Griesheim im Westen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, unmittelbar an der Gemarkungsgrenze zu Griesheim. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch: die Bestandsbebauung des ehemaligen Airfield Griesheim im Süden und Westen, die Waldgrenze im Osten und die Bestandsbebauung des Griesheimer Gewerbegebietes an der Flughafenstraße im Norden. Der Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans ändert sich gegenüber dem im Aufstellungsbeschluss zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans – Ehem. Airfield Griesheim – vom 19.05.2022 dargestellten Geltungsbereich. Grund hierfür ist die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens W 67 – Ehem. Airfield Griesheim - durchgeführte Neubestimmung der Waldgrenze. Der geänderte Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst gegenüber dem Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses eine verringerte Fläche von ca. 0,8 ha. Infolgedessen verbleibt ein höherer Anteil von als „Waldflächen“ dargestellter Fläche östlich des geänderten, verringerten Geltungsbereichs weiterhin als „Waldflächen“ im Flächennutzungsplan. Die formelle Änderung des Aufstellungsbeschlusses hierzu erfolgt gemeinsam mit dem späteren Offenlagebeschluss im Bauleitplanverfahren. 3. Änderung der Darstellungen im Flächennutzungsplan 2006 Im Flächennutzungsplan 2006 der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist das Plangebiet als „Waldflächen“ dargestellt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – wird eine Änderung eines Teils hauptsächlich von „Waldflächen“ in „Gewerbliche Bauflächen“ sowie im kleineren Umfang von „Gewerbliche Bauflächen“ in „Waldflächen“ notwendig (s. Abb. 2). In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt im Bereich der Gemarkungsgrenze zur Stadt Griesheim nicht den aktuell gültigen Grenzverlauf darstellt. Hintergrund dieser Abweichung ist, dass nach Wirksamkeit des Flächennutzungsplans im Jahr 2006 eine Grenzänderung zwischen der Stadt Griesheim und der Wissenschaftsstadt Darmstadt stattfand. In Folge dieser Grenzänderung kamen neue Flächen zum Stadtgebiet Darmstadt hinzu, jedoch wurden auch Flächen vom Stadtgebiet Darmstadt an die Stadt Griesheim abgetreten. Das Regierungspräsidium und das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport hatte diese Grenzregulierung in Kraft gesetzt. 18. Änderung des Flächennutzungsplans Seite 5 Abb. 3: Ausschnitt aus dem rechtwirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit Darstellung der Grenzregulierung Juni 2007 zwischen der Stadt Griesheim und der Wissenschaftsstadt Darmstadt (= rote Strichlinie) Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt (ohne Maßstab) Ein entsprechendes Änderungsverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung am 30.06.2009 (s. Vorlage-Nr. 2009/0152) zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 2.3 – Neuer Grenzverlauf Griesheim – eingeleitet. Dieses Änderungsverfahren ruht seitdem, sodass der aktuell rechtswirksame Flächennutzungsplan noch den Grenzverlauf vor der Grenzregulierung darstellt. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –bedeutet dies, dass am westlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans heute die Gemarkungsgrenze zur Stadt Griesheim anders verläuft (s.a. Abb. 3). Der Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans ist hiervon nicht betroffen. 4. Erfordernis der Änderung Nach § 8 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind Bebauungspläne derart aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes „die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden“. Innerhalb des durch den Flächennutzungsplan vorgegebenen Rahmens kann die Stadt eigenständig planen. In begrenztem Umfang kann dabei von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes hinsichtlich der Art der Nutzung abgewichen werden, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb der Grundzüge der Planung bleiben bzw. der Grundkonzeption nicht widersprechen. Um auf dem Gelände des ehemaligen Airfield Griesheim eine gesicherte städtebauliche Entwicklung im Sinne der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu gewährleisten hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am 19.05.2022 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – gefasst. Die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – durchgeführte Neubestimmung der Waldgrenze weicht von den Darstellungen des Flächennutzungsplans 2006 ab. Aus diesem Grund und aus der im Bebauungsplan W 67 angestrebten Entwicklung eines Gewerbegebietes ist die Änderung der Darstellungen im rechtswirksamen Flächennutzungsplan 18. Änderung des Flächennutzungsplans Seite 6 2006 für diesen Teil hauptsächlich von „Waldflächen“ in „Gewerbliche Bauflächen“ sowie im kleineren Umfang von „Gewerbliche Bauflächen“ in „Waldflächen“ erforderlich. 5. Ziele und Zwecke der Planung Um der fortwährenden und steigenden Nachfrage nach Gewerbeflächen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt gerecht zu werden, beabsichtigt die Stadt die Ausweisung von Gewerbeflächen auf bereits versiegelten Konversionsflächen des ehemaligen Airfield Griesheim. Eine von der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Auftrag gegebene Gewerbeflächenbedarfsanalyse (2021) ergab, dass das Potenzial zusammenhängender Gewerbeflächen im Stadtgebiet nahezu vollkommen ausgeschöpft ist. Jede einzelne in Betracht kommende Potenzialfläche in Darmstadt wurde in der Gewerbeflächenbedarfsanalyse auf ihre Verfügbarkeit, Eignung zur Bebauung und Bedarfsdeckung, bauplanungsrechtlichen Situation etc. untersucht und in der Analyse berücksichtigt. Aus diesem Grund kommt der Schaffung von Gewerbeflächen eine hohe Bedeutung zu. Ziel der Bauleitplanung ist die Entwicklung von solchen zusammenhängenden Gewerbeflächen. Die ehemaligen Nutzungen als Militärflugplatz mit Gebäuden für Flugbetrieb, Verwaltung, Druckerei, Lager und Unterkünfte sind durch den Abzug der amerikanischen Streitkräfte nicht mehr gegeben. Der Geltungsbereich des parallel aufzustellenden Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – befindet sich in direkter Nachbarschaft zum vorhandenen Gewerbegebiet der Stadt Griesheim. Diese Lage bietet sich für die Schaffung von weiteren Gewerbeflächen an. Die Bauleitplanung dient als Steuerungsinstrument für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zur Umsetzung der genannten Ziele und Umnutzung einer ehemaligen militärischen Liegenschaft zu einem Gewerbegebiet. Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wurde das Bauleitplanverfahren W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – und die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Aufstellungsbeschlüssen eingeleitet, welche am 19.05.2022 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und anschließend öffentlich bekannt gemacht wurden. 6. Planungsrechtliche Vorgaben Grundlage zur Beurteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung ist der Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / RegFNP 2010). Die im RPS / RegFNP 2010 formulierten Ziele stellen gemäß § 3 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) verbindliche Vorgaben dar, die zu beachten sind. Im Regionalplan Südhessen 2010 (RP 2010) ist der Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans hauptsächlich als „Vorranggebiet für Forstwirtschaft“ sowie im kleineren Umfang als „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“, „Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft“ und „Vorranggebiet Industrie und Gewerbe“ dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Ausweisungen des „Vorranggebietes für Forstwirtschaft“, des „Vorranggebietes Regionaler Grünzug“, des „Vorbehaltsgebietes für Landwirtschaft“ und des „Vorranggebietes Industrie und Gewerbe“ stehen den Darstellungen von „Waldflächen“ und „Gewerblichen Bauflächen“ im Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans – Ehem. Airfield Griesheim – grundsätzlich entgegen. Nach Auffassung des Regierungspräsidiums Darmstadt liegt der Schwellenwert für ein Zielabweichungsverfahren (ZAV) vom Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan 2010 bei Vorranggebieten bei mindestens 3,0 ha. Dies ist darin begründet, dass bei einem Maßstab des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 von 1:100.000 eine Fläche unterhalb 3,0 ha zeichnerisch nicht darstellbar ist. Grundsätzlich kann eine Änderung, die nicht 18. Änderung des Flächennutzungsplans Seite 7 darstellbar ist, nicht Gegenstand eines ZAV sein. Daher wird von Seiten des Regierungspräsidiums Darmstadt für den Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans von 0,8 ha, der keine raumbedeutsame Größenordnung einnimmt und folglich regionalplanerische Ziele nicht betrifft, ein ZAV als nicht notwendig erachtet. Abb. 4: Ausschnitt Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 mit Geltungsbereich der 18. Änderung (ohne Maßstab) Quelle: Regionalversammlung Südhessen / Regierungspräsidium Darmstadt (Hrsg.): Regionalplan Südhessen 2010, Teilkarte 3, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt, 2022 Dezernat III Michael Kolmer Stadtrat
anlage 3
261 Zeichen
Punkt 4: 18. Änderung des Flächennutzungsplans - Ehem. Airfield Griesheim - (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) (V-Nr. 2023/0152) - Kenntnisnahme - Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften nimmt von der Vorlage Kenntnis.
anlage 2
5371 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
16.05.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
III 61
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0152
Magistratsbeschluss -Nr.
233
Internetfähig
Produkt-Nr.: 5440020
Kostenstelle: 061-040-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: 18. Änderung des Flächennutzungsplans - Ehem. Airfield Griesheim -
(Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)
Vorlage vom: 26.04.2023
Beschlussvorschlag :
1. Den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage) zur 18. Änderung des
rechtswirksamen Flächennutzungsplans wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB zu Grunde zu legen .
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch
Auslegung der unter Punkt 1 genannten Unterlagen im Stadtplanungsamt für die Dauer eines
Monats mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme, Äußerung und Erörterung sowie zeitg leich
durch Einstellung dieser Unterlagen in das Internet. Die frühzeitige Unterrichtung der
- 3 -
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel
hierzu.
Anlagen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur 18. Fläche nnutzungsplanänderung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 31.05.2023
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2023/0152 vom 26.04.2023:
Der Flächennutzungsplan d er Wissenschaftsstadt Darmstadt, rechtswirksam seit
01.04.2006, stellt den Änderungsbereich unmittelbar an der Gemarkungsgrenze zu
Griesheim, zwischen der Flughafenstraße im Westen und der BAB 67 im Osten sowie dem
Teilgebiet des ehemaligen Airfield Griesheim im Süden und dem Gewerbegebiet im Norden
als „Waldflächen“ dar.
Mit dem Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim - soll Planungsrecht für ein
Gewerbegebiet geschaffen werden. Im westlichen Teil des Planungsgebietes soll das geplante
Einsatztrainingszentrum der Generalzolldirektion (ETZ) entstehen.
Um die Entwicklung des Bebauungsplans W 67 aus dem Flächennutzungsplan gemäß
§ 8 Abs. 2 BauGB zu gewährleisten, ist die Änderung der Darstellung en im rechtswirksamen
Flächennutzungsplan 2006 für diesen Teil hauptsächlich von „Waldflächen“ in „Gewerbliche
Bauflächen“ sowie im kleineren Umfang von „Gewerbliche Bauflächen“ in „Waldflächen“
erforderlich.
Der Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans ändert sich gegenüber
dem Aufstellungsbeschluss zur 18. Änderung des F lächennutzungsplans vom 19.05.2022.
Grund hierfür ist die durchgeführte Neubestimmung der Waldgrenze , die im Zuge des
parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – erfolgt ist.
Gemäß Begehungen und Kartierungen durch die zuständigen Bundes - und Landesbehörden,
dem Stadtforst sowie des Grünflächenamtes wurde anhand der heutigen, tatsächlic hen
Zustände und Verhältnisse vor Ort eine konkrete Waldgrenze festgelegt. Daher ist der
Geltungsbereich an seiner östlichen Grenze zu ändern.
Der geänderte Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst eine
Fläche von ca. 0,8 ha. Mit dem geänderten, kleineren Geltungsbereich bleib en östlich davon
bislang als „Waldflächen“ dargestellte Flächen weiterhin als „Waldflächen“ dargestellt.
Die formale Anpassung des Aufstellungsbeschlusses vom 19.05.2022 auf den geänderten,
kleineren Geltungsbereich wird mit dem nächsten Verfahrensschritt, dem Offenlagebeschluss
zur öffentlichen Auslegung der 18. Änderung des Flächennutzungsplans , erfolgen. Die hier
als Anlage beigefügten Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für die frühzeitige
Beteiligung berücksichtigen den neuen Geltungsbereich bereits.
Die „Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung“ (Anlage) zur 18. Änderung des
Flächennutzungsplans wu rden erarbeitet und liegen zur Beschlussfassung vor. Diese
Unterlage wird nach dem Beschluss des Magistrats für die frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB verwendet.
Dazu erfolgt eine öffentlic he Auslegung der o.g. Unterlage für die Dauer eines Monats für die
Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung im
Stadtplanungsamt und parallel eine Einstellung der genannten Unterlagen in das Internet.
Diese Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird ortsüblich bekannt gemacht.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung digital per E-Mail.
Dezernat III
Michael Kolmer
Stadtrat
Beratungsverlauf (2)
Orte (1)
- Flughafenstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0152
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 26.04.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00