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2023/0152

18. Änderung des Flächennutzungsplans - Ehem. Airfield Griesheim - (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)

Magistratsvorlage 26.04.2023

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2023/0152

5309 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.05.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0152 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 5440020 
Kostenstelle:  061-040-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: 18. Änderung des Flächennutzungsplan s - Ehem. Airfield Griesheim -  
(Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)  
 
Vorlage vom: 26.04.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage) zur 18. Änderung des 
rechtswirksamen Flächennutzungsplans wird zugestimmt.  Sie sind der frühzeitigen 
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen 
Unterrichtung der Be hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 
Abs. 1 BauGB zu Grunde zu legen .  
 
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch 
Auslegung der unter Punkt 1 genannten Unterlagen im Stadtplanungsamt für die Dauer eines 
Monats mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme, Äußerung und Erörterung sowie zeitgleich 
durch Einstellung dieser Unterlagen in das Internet. Die frühzeitige Unterrichtung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be lange gem. §  4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel 
hierzu.

- 2 - 
 
Anlagen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur 18. Flächennutzungsplanänderung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2023/0152 vom 26.04.2023:  
 
Der Flächennutzungsplan d er Wissenschaftsstadt Darmstadt, rechtswirksam seit 
01.04.2006, stellt den Änderungsbereich unmittelbar an der Gemarkungsgrenze zu 
Griesheim, zwischen der Flughafenstraße im Westen und der BAB 67 im Osten sowie dem 
Teilgebiet des ehemaligen Airfield Griesh eim im Süden und dem Gewerbegebiet im Norden 
als „Waldflächen“ dar.  
 
Mit dem Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim - soll Planungsrecht für  ein 
Gewerbegebiet geschaffen werden. Im westlichen Teil des Planungsgebietes soll  das geplante 
Einsatztrainingszentrum der Generalzolldirektion (ETZ)  entstehen.  
 
Um die Entwicklung des Bebauungsplans W 67 aus dem Flächennutzungsplan gemäß 
§ 8 Abs. 2 BauGB zu gewährleisten, ist die Änderung der Darstellung en im rechtswirksamen 
Flächennutzungsplan 2006 für diesen Teil hauptsächlich von „Waldflächen“ in „Gewerbliche 
Bauflächen“ sowie im kleineren Umfang von „Gewerbliche Bauflächen“  in „Waldflächen“  
erforderlich. 
 
Der Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächen nutzungsplans ändert sich gegenüber 
dem Aufstellungsbeschluss  zur 18. Änderung des F lächennutzungsplans vom 19.05.2022. 
Grund hierfür ist die durchgeführte Neubestimmung der Waldgrenze , die im Zuge des 
parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – erfolgt ist. 
Gemäß Begehungen und Kartierungen durch die zuständigen Bundes - und Landesbehörden, 
dem Stadtforst sowie des Grünflächenamtes wurde anhand der heutigen, tatsächlichen 
Zustände und Verhältnisse vor Ort eine konkrete Wa ldgrenze festgelegt. Daher ist der 
Geltungsbereich an seiner östlichen Grenze zu ändern. 
 
Der geänderte Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst eine 
Fläche von ca. 0,8 ha. Mit dem geänderten, kleineren Geltungsbereich bleib en östlich davon 
bislang als „Waldflächen“ dargestellte Flächen weiterhin als „Waldflächen“  dargestellt. 
 
Die formale Anpassung des Aufstellungsbeschlusses vom 19.05.2022 auf den geänderten, 
kleineren Geltungsbereich wird mit dem nächsten  Verfahrensschritt, dem Offenlagebeschluss 
zur öffentlichen Auslegung der 18. Änderung des Flächennutzungsplans , erfolgen. Die hier 
als Anlage beigefügten Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für die frühzeitige 
Beteiligung berücksichtigen den neuen Geltungsbereich bereits.  
 
Die „Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung“ (Anlage) zur 18. Änderung des 
Flächennutzungsplans wurden erarbeitet und liegen zur Beschlussfassung vor. Diese 
Unterlage wird nach dem Beschluss des Magistrats für die frühzeitige Unterrichtung der 
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB verwendet. 
Dazu erfolgt eine öffentlic he Auslegung der o.g. Unterlage  für die Dauer eines Monats für die 
Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung im 
Stadtplanungsamt und parallel eine Einstellung der genannten Unterlagen in das Internet. 
Diese Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird ortsüblich bekannt gemacht.

- 4 - 
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung digital per E-Mail. 
 
 
Dezernat III 
 
 
 
 
Michael Kolmer  
Stadtrat

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10962 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt    Darmstadt, den 26.04.2023 
Der Magistrat  
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur 
18. Änderung des Flächennutzungsplans 
– Ehem. Airfield Griesheim – 
gemäß § 2a Abs. 1 Baugesetzbuch 
 
 
  
18. Änderung des Flächennutzungsplans, Übersichtsplan (ohne Maßstab) 
Anlage zur Magistratsvorlage

18. Änderung des Flächennutzungsplans 
 
 
Seite 2  
Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans 
 
Abb. 1:   Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit Geltungsbereich der 
18. Änderung  (ohne Maßstab) 
 
Abb. 2:  18. Änderung des Flächennutzungsplans – Ehem. Airfield Griesheim – (ohne Maßstab) 
 Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt  
Es gilt die Legende des Flächennutzungsplanes der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

18. Änderung des Flächennutzungsplans 
 Seite 3 
Inhaltsverzeichnis 
 
1. Rechtsgrundlagen 4 
2. Geltungsbereich 4 
3. Änderung der Darstellungen im Flächennutzungsplan 2006 4 
4. Erfordernis der Änderung 5 
5. Ziele und Zwecke der Planung 6 
6. Planungsrechtliche Vorgaben 6

18. Änderung des Flächennutzungsplans 
 
 
Seite 4  
1. Rechtsgrundlagen 
Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes richtet sich nach den Vorschriften des 
Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), 
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden 
ist. 
 
2. Geltungsbereich 
Das 18. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans 2006 umfasst die Flächen im Bereich des 
ehemaligen Airfield Griesheim im Westen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, unmittelbar an der 
Gemarkungsgrenze zu Griesheim.  
Der Geltungsbereich wird begrenzt durch: 
 die Bestandsbebauung des ehemaligen Airfield Griesheim im Süden und Westen,  
 die Waldgrenze im Osten und 
 die Bestandsbebauung des Griesheimer Gewerbegebietes an der Flughafenstraße im 
Norden. 
 
Der Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans ändert sich gegenüber dem im 
Aufstellungsbeschluss zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans – Ehem. Airfield Griesheim – 
vom 19.05.2022 dargestellten Geltungsbereich. Grund hierfür ist die im Zuge des 
Bebauungsplanverfahrens W 67 – Ehem. Airfield Griesheim - durchgeführte Neubestimmung der 
Waldgrenze.  
Der geänderte Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst gegenüber 
dem Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses eine verringerte Fläche von ca. 0,8 ha. 
Infolgedessen verbleibt ein höherer Anteil von als „Waldflächen“ dargestellter Fläche östlich des 
geänderten, verringerten Geltungsbereichs weiterhin als „Waldflächen“ im Flächennutzungsplan. 
Die formelle Änderung des Aufstellungsbeschlusses hierzu erfolgt gemeinsam mit dem späteren 
Offenlagebeschluss im Bauleitplanverfahren. 
 
3. Änderung der Darstellungen im Flächennutzungsplan 2006 
Im Flächennutzungsplan 2006 der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist das Plangebiet als 
„Waldflächen“ dargestellt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield 
Griesheim – wird eine Änderung eines Teils hauptsächlich von „Waldflächen“ in „Gewerbliche 
Bauflächen“ sowie im kleineren Umfang von „Gewerbliche Bauflächen“ in „Waldflächen“ notwendig 
(s. Abb. 2). 
In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass der rechtswirksame Flächennutzungsplan der 
Wissenschaftsstadt im Bereich der Gemarkungsgrenze zur Stadt Griesheim nicht den aktuell 
gültigen Grenzverlauf darstellt. Hintergrund dieser Abweichung ist, dass nach Wirksamkeit des 
Flächennutzungsplans im Jahr 2006 eine Grenzänderung zwischen der Stadt Griesheim und der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt stattfand. In Folge dieser Grenzänderung kamen neue Flächen zum 
Stadtgebiet Darmstadt hinzu, jedoch wurden auch Flächen vom Stadtgebiet Darmstadt an die Stadt 
Griesheim abgetreten. Das Regierungspräsidium und das Hessische Ministerium des Inneren und 
für Sport hatte diese Grenzregulierung in Kraft gesetzt.

18. Änderung des Flächennutzungsplans 
 Seite 5 
Abb. 3:   Ausschnitt aus dem rechtwirksamen Flächennutzungsplan 2006 mit Darstellung der Grenzregulierung 
Juni 2007 zwischen der Stadt Griesheim und der Wissenschaftsstadt Darmstadt (= rote Strichlinie)  
 Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt (ohne Maßstab)  
 
Ein entsprechendes Änderungsverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss der 
Stadtverordnetenversammlung am 30.06.2009 (s. Vorlage-Nr. 2009/0152) zur 2. Änderung des 
Flächennutzungsplans für den Teilbereich 2.3 – Neuer Grenzverlauf Griesheim – eingeleitet. Dieses 
Änderungsverfahren ruht seitdem, sodass der aktuell rechtswirksame Flächennutzungsplan noch 
den Grenzverlauf vor der Grenzregulierung darstellt.  
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim –bedeutet dies, 
dass am westlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans heute die Gemarkungsgrenze 
zur Stadt Griesheim anders verläuft (s.a. Abb. 3). Der Geltungsbereich der 18. Änderung des 
Flächennutzungsplans ist hiervon nicht betroffen. 
 
4. Erfordernis der Änderung 
Nach § 8 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes 
sind Bebauungspläne derart aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, dass durch die 
Festsetzungen des Bebauungsplanes „die zugrunde liegenden Darstellungen des 
Flächennutzungsplanes konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden“. Innerhalb 
des durch den Flächennutzungsplan vorgegebenen Rahmens kann die Stadt eigenständig planen. 
In begrenztem Umfang kann dabei von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes hinsichtlich 
der Art der Nutzung abgewichen werden, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb 
der Grundzüge der Planung bleiben bzw. der Grundkonzeption nicht widersprechen. 
Um auf dem Gelände des ehemaligen Airfield Griesheim eine gesicherte städtebauliche 
Entwicklung im Sinne der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu gewährleisten hat die 
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am 19.05.2022 den Beschluss 
zur Aufstellung des Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – gefasst. 
Die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – durchgeführte 
Neubestimmung der Waldgrenze weicht von den Darstellungen des Flächennutzungsplans 2006 ab. 
Aus diesem Grund und aus der im Bebauungsplan W 67 angestrebten Entwicklung eines 
Gewerbegebietes ist die Änderung der Darstellungen im rechtswirksamen Flächennutzungsplan

18. Änderung des Flächennutzungsplans 
 
 
Seite 6  
2006 für diesen Teil hauptsächlich von „Waldflächen“ in „Gewerbliche Bauflächen“ sowie im 
kleineren Umfang von „Gewerbliche Bauflächen“ in „Waldflächen“ erforderlich. 
 
5. Ziele und Zwecke der Planung 
Um der fortwährenden und steigenden Nachfrage nach Gewerbeflächen in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt gerecht zu werden, beabsichtigt die Stadt die Ausweisung von Gewerbeflächen auf 
bereits versiegelten Konversionsflächen des ehemaligen Airfield Griesheim. Eine von der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt in Auftrag gegebene Gewerbeflächenbedarfsanalyse (2021) ergab, 
dass das Potenzial zusammenhängender Gewerbeflächen im Stadtgebiet nahezu vollkommen 
ausgeschöpft ist. Jede einzelne in Betracht kommende Potenzialfläche in Darmstadt wurde in der 
Gewerbeflächenbedarfsanalyse auf ihre Verfügbarkeit, Eignung zur Bebauung und Bedarfsdeckung, 
bauplanungsrechtlichen Situation etc. untersucht und in der Analyse berücksichtigt. Aus diesem 
Grund kommt der Schaffung von Gewerbeflächen eine hohe Bedeutung zu. Ziel der Bauleitplanung 
ist die Entwicklung von solchen zusammenhängenden Gewerbeflächen. 
Die ehemaligen Nutzungen als Militärflugplatz mit Gebäuden für Flugbetrieb, Verwaltung, Druckerei, 
Lager und Unterkünfte sind durch den Abzug der amerikanischen Streitkräfte nicht mehr gegeben. 
Der Geltungsbereich des parallel aufzustellenden Bebauungsplans W 67 – Ehem. Airfield Griesheim 
– befindet sich in direkter Nachbarschaft zum vorhandenen Gewerbegebiet der Stadt Griesheim. 
Diese Lage bietet sich für die Schaffung von weiteren Gewerbeflächen an. 
Die Bauleitplanung dient als Steuerungsinstrument für eine geordnete städtebauliche Entwicklung 
zur Umsetzung der genannten Ziele und Umnutzung einer ehemaligen militärischen Liegenschaft zu 
einem Gewerbegebiet. 
Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wurde das Bauleitplanverfahren W 67 
– Ehem. Airfield Griesheim – und die 18. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den 
Aufstellungsbeschlüssen eingeleitet, welche am 19.05.2022 von der Stadtverordnetenversammlung 
beschlossen und anschließend öffentlich bekannt gemacht wurden. 
 
6. Planungsrechtliche Vorgaben 
Grundlage zur Beurteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung ist der 
Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS / RegFNP 2010). Die im 
RPS / RegFNP 2010 formulierten Ziele stellen gemäß § 3 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) 
verbindliche Vorgaben dar, die zu beachten sind.  
Im Regionalplan Südhessen 2010 (RP 2010) ist der Geltungsbereich der 18. Änderung des 
Flächennutzungsplans hauptsächlich als „Vorranggebiet für Forstwirtschaft“ sowie im kleineren 
Umfang als „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“, „Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft“ und 
„Vorranggebiet Industrie und Gewerbe“ dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den 
Zielen der Raumordnung anzupassen. 
Die Ausweisungen des „Vorranggebietes für Forstwirtschaft“, des „Vorranggebietes Regionaler 
Grünzug“, des „Vorbehaltsgebietes für Landwirtschaft“ und des „Vorranggebietes Industrie und 
Gewerbe“ stehen den Darstellungen von „Waldflächen“ und „Gewerblichen Bauflächen“ im 
Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans – Ehem. Airfield Griesheim – 
grundsätzlich entgegen. 
Nach Auffassung des Regierungspräsidiums Darmstadt liegt der Schwellenwert für ein 
Zielabweichungsverfahren (ZAV) vom Regionalplan Südhessen / Regionalen  Flächennutzungsplan 
2010 bei Vorranggebieten bei mindestens 3,0 ha. Dies ist darin begründet, dass bei einem Maßstab 
des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 von 1:100.000 eine Fläche 
unterhalb 3,0 ha zeichnerisch nicht darstellbar ist. Grundsätzlich kann eine Änderung, die nicht

18. Änderung des Flächennutzungsplans 
 Seite 7 
darstellbar ist, nicht Gegenstand eines ZAV sein. Daher wird von Seiten des Regierungspräsidiums 
Darmstadt für den Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans von 0,8 ha, der 
keine raumbedeutsame Größenordnung einnimmt und folglich regionalplanerische Ziele nicht 
betrifft, ein ZAV als nicht notwendig erachtet.  
 
Abb. 4:   Ausschnitt Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 mit Geltungsbereich der 
18. Änderung (ohne Maßstab)  
 Quelle: Regionalversammlung Südhessen / Regierungspräsidium Darmstadt (Hrsg.):  
 Regionalplan Südhessen 2010, Teilkarte 3, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt, 2022 
 
 
Dezernat III 
 
 
Michael Kolmer 
Stadtrat

anlage 3

261 Zeichen

Punkt 4: 18. Änderung des Flächennutzungsplans - Ehem. Airfield Griesheim -   
(Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) 
 (V-Nr. 2023/0152) 
- Kenntnisnahme - 
 
 Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften nimmt von 
der Vorlage Kenntnis.

anlage 2

5371 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.05.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
III 61 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0152 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
233 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 5440020 
Kostenstelle:  061-040-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: 18. Änderung des Flächennutzungsplans - Ehem. Airfield Griesheim -  
(Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)  
 
Vorlage vom: 26.04.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Den Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung (Anlage) zur 18. Änderung des 
rechtswirksamen Flächennutzungsplans wird zugestimmt.  Sie sind der frühzeitigen 
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 
Abs. 1 BauGB zu Grunde zu legen .  
 
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch 
Auslegung der unter Punkt 1 genannten Unterlagen im Stadtplanungsamt für die Dauer eines 
Monats mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme, Äußerung und Erörterung sowie zeitg leich 
durch Einstellung dieser Unterlagen in das Internet. Die frühzeitige Unterrichtung der

- 3 - 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §  4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel 
hierzu. 
 
Anlagen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur 18. Fläche nnutzungsplanänderung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 31.05.2023 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2023/0152 vom 26.04.2023:  
 
Der Flächennutzungsplan d er Wissenschaftsstadt Darmstadt, rechtswirksam seit 
01.04.2006, stellt den Änderungsbereich unmittelbar an der Gemarkungsgrenze zu 
Griesheim, zwischen der Flughafenstraße im Westen und der BAB 67 im Osten sowie dem 
Teilgebiet des ehemaligen Airfield Griesheim im Süden und dem Gewerbegebiet im Norden 
als „Waldflächen“  dar.  
 
Mit dem Bebauungsplan W 67 – Ehem. Airfield Griesheim - soll Planungsrecht für  ein 
Gewerbegebiet geschaffen werden. Im westlichen Teil des Planungsgebietes soll  das geplante 
Einsatztrainingszentrum der Generalzolldirektion (ETZ)  entstehen.  
 
Um die Entwicklung des Bebauungsplans W 67 aus dem Flächennutzungsplan gemäß 
§ 8 Abs. 2 BauGB zu gewährleisten, ist die Änderung der Darstellung en im rechtswirksamen 
Flächennutzungsplan 2006 für diesen Teil hauptsächlich von „Waldflächen“ in „Gewerbliche 
Bauflächen“ sowie im kleineren Umfang von „Gewerbliche Bauflächen“  in „Waldflächen“  
erforderlich. 
 
Der Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans ändert sich gegenüber 
dem Aufstellungsbeschluss  zur 18. Änderung des F lächennutzungsplans vom 19.05.2022. 
Grund hierfür ist die durchgeführte Neubestimmung der Waldgrenze , die im Zuge des 
parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens W 67 – Ehem. Airfield Griesheim – erfolgt ist. 
Gemäß Begehungen und Kartierungen durch die zuständigen Bundes - und Landesbehörden, 
dem Stadtforst sowie des Grünflächenamtes wurde anhand der heutigen, tatsächlic hen 
Zustände und Verhältnisse vor Ort eine konkrete Waldgrenze festgelegt. Daher ist der 
Geltungsbereich an seiner östlichen Grenze zu ändern.  
 
Der geänderte Geltungsbereich der 18. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst eine 
Fläche von ca. 0,8 ha. Mit dem geänderten, kleineren Geltungsbereich bleib en östlich davon 
bislang als „Waldflächen“ dargestellte Flächen weiterhin als „Waldflächen“ dargestellt. 
 
Die formale Anpassung des Aufstellungsbeschlusses vom 19.05.2022 auf den geänderten, 
kleineren Geltungsbereich wird mit dem nächsten Verfahrensschritt, dem Offenlagebeschluss 
zur öffentlichen Auslegung der 18. Änderung des Flächennutzungsplans , erfolgen. Die hier 
als Anlage beigefügten Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für die frühzeitige 
Beteiligung berücksichtigen den neuen Geltungsbereich bereits.  
 
Die „Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung“ (Anlage) zur 18. Änderung des 
Flächennutzungsplans wu rden erarbeitet und liegen zur Beschlussfassung vor. Diese 
Unterlage wird nach dem Beschluss des Magistrats für die frühzeitige Unterrichtung der 
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB verwendet. 
Dazu erfolgt eine öffentlic he Auslegung der o.g. Unterlage  für die Dauer eines Monats für die 
Öffentlichkeit mit gleichzeitiger Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung im 
Stadtplanungsamt und parallel eine Einstellung der genannten Unterlagen in das Internet. 
Diese Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird ortsüblich bekannt gemacht.

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung digital per E-Mail. 
 
 
Dezernat III 
 
 
 
 
Michael Kolmer  
Stadtrat

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Details

Vorlagen-Nr.
2023/0152
Typ
Magistratsvorlage
Datum
26.04.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00