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3370/2018

Wohnsitzauflage von Geflüchteten (Anfrage Ratsmitglied Herr Hegenbarth)

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 18.10.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 06.11.2018, TOP 9.1.2

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2170 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/33 
 
Vorlagen-Nummer 18.10.2018 
 3370/2018 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 06.11.2018 
 
Wohnsitzauflage von Geflüchteten (Anfrage Ratsmitglied Herr Hegenbarth) 
Frage:  
In der Sitzung des Ausschusses vom 06.09.2018 teilt RM Herr Hegenbarth, dass es ein ganz aktuel-
les Urteil des OVG zur Wohnsitzauflage für Geflüchtete gebe, welches diese gekippt habe. Er fragt, 
wie viele anerkannte Flüchtlinge seitdem vom Verwaltungsvollzug in Köln betroffen waren. 
 
Antwort der Verwaltung: 
Das Urteil des OVG Münster vom 4.9.2018 (18 A 256/18) betrifft die Zuweisungsentscheidungen der 
Bezirksregierung Arnsberg, die Entscheidungspraxis der Stadt ist nicht betroffen.  
 
Inhaltlich hat das OVG nicht die Wohnsitzauflage generell in Frage gestellt, sondern lediglich die Pra-
xis in NRW für unzulässig erklärt, solche Auflagen auf § 5 Abs. 4 Wohnsitzregelungsverordnung (A-
WoV) zu stützen.  
 
Ausdrücklich hat das OVG aber dabei klargestellt, dass Wohnsitzauflagen nach § 12 a Abs. 3 Auf-
enthG grundsätzlich bisher zulässig waren und weiterhin rechtlich zulässig sind. Insbesondere ver-
stoßen sie nicht gegen höherrangiges Recht. Auch im konkreten Fall wäre eine Wohnsitzauflage zu-
lässig gewesen, wenn die Bezirksregierung sie nicht auf die AWoV, sondern z.B. auf einen gleichlau-
tenden Erlass gestützt hätte. 
 
Nach § 12a Abs. 3 AufenthG steht es im Ermessen der Landesbehörden, Wohnsitzauflagen zu erlas-
sen, wenn dadurch eine angemessene Versorgung mit Wohnraum, der Erwerb von Deutschkenntnis-
sen und die Arbeitsaufnahme erleichtert werden kann. Unzulässig ist es laut OVG, dieses Ermessen 
durch eine Rechtsverordnung einzuschränken. Zulässig wäre es jedoch, wie in anderen Bundeslän-
dern praktiziert, die Ermessensausübung durch einen Ministerialerlass zu binden. 
 
Es bleibt abzuwarten, wie das Land auf die Entscheidung des OVG reagiert. Derzeit kann die Verwal-
tung keine vermehrten Zuzüge von subsidiär Schutzberechtigten, die anderen Kommunen zugewie-
sen waren, feststellen. 
 
 
Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (1)

06.11.2018 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 9.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3370/2018
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
18.10.2018
Erstellt
16.10.2018 15:03