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Wohnsitzauflage von Geflüchteten (Anfrage Ratsmitglied Herr Hegenbarth)

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 3370/2018 vom 18.10.2018

Stand: Am 06.11.2018 im Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 18.10.2018 3370/2018 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 06.11.2018 Wohnsitzauflage von Geflüchteten (Anfrage Ratsmitglied Herr Hegenbarth) Frage: In der Sitzung des Ausschusses vom 06.09.2018 teilt RM Herr Hegenbarth, dass es ein ganz aktuel- les Urteil des OVG zur Wohnsitzauflage für Geflüchtete gebe, welches diese gekippt habe. Er fragt, wie viele anerkannte Flüchtlinge seitdem vom Verwaltungsvollzug in Köln betroffen waren. Antwort der Verwaltung: Das Urteil des OVG Münster vom 4.9.2018 (18 A 256/18) betrifft die Zuweisungsentscheidungen der Bezirksregierung Arnsberg, die Entscheidungspraxis der Stadt ist nicht betroffen. Inhaltlich hat das OVG nicht die Wohnsitzauflage generell in Frage gestellt, sondern lediglich die Pra- xis in NRW für unzulässig erklärt, solche Auflagen auf § 5 Abs. 4 Wohnsitzregelungsverordnung (A- WoV) zu stützen. Ausdrücklich hat das OVG aber dabei klargestellt, dass Wohnsitzauflagen nach § 12 a Abs. 3 Auf- enthG grundsätzlich bisher zulässig waren und weiterhin rechtlich zulässig sind. Insbesondere ver- stoßen sie nicht gegen höherrangiges Recht. Auch im konkreten Fall wäre eine Wohnsitzauflage zu- lässig gewesen, wenn die Bezirksregierung sie nicht auf die AWoV, sondern z.B. auf einen gleichlau- tenden Erlass gestützt hätte. Nach § 12a Abs. 3 AufenthG steht es im Ermessen der Landesbehörden, Wohnsitzauflagen zu erlas- sen, wenn dadurch eine angemessene Versorgung mit Wohnraum, der Erwerb von Deutschkenntnis- sen und die Arbeitsaufnahme erleichtert werden kann. Unzulässig ist es laut OVG, dieses Ermessen durch eine Rechtsverordnung einzuschränken. Zulässig wäre es jedoch, wie in anderen Bundeslän- dern praktiziert, die Ermessensausübung durch einen Ministerialerlass zu binden. Es bleibt abzuwarten, wie das Land auf die Entscheidung des OVG reagiert. Derzeit kann die Verwal- tung keine vermehrten Zuzüge von subsidiär Schutzberechtigten, die anderen Kommunen zugewie- sen waren, feststellen. Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf

  1. 06.11.2018

    Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren

    TOP 9.1.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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