Mandari Insight

2015/0429

8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung - AbfS vom 12. Mai 2000

Magistratsvorlage 25.09.2015

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 1

307.7 KB · application/pdf

Ansehen

2015/0429

132.9 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

1.1 MB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

959.9 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

13042 Zeichen

8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)
vom 12. Mai 2000

vom ..

Aufgrund der 88 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 07. März 2005 (GVBl.
2005 IS. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. 2015 I S. 158),
berichtigt am 22. April 2015 (GVBl. 2015 | S. 188), der 88 2, 17 des Gesetzes zur Förderung
der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
(Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. | S. 212), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. | S. 1324), berichtigt am 7. Oktober 2013 (BGBl. I S.
3753), der 88 1 bis 5 des Hess. Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftgesetz (HAKrWG)
vom 6. März 2013 (GVBi. | S. 80), des & 7 der Verordnung über die Entsorgung von
gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
(Gewerbeabfallverordnung) vom 19. Juni 2002 (BGBl. | S. 1938), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. | S. 212), dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die
Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
(Elektro- und Elektronikgerätegesetz) vom 16. März 2005 (BGBl. | S. 762), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20.September 2013 (BGBl. | S. 3642), der Verordnung über Deponien und
Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. IS. 973) und der 88 2, 9, 10 des Hess.
Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. | S. 134) wird gemäß
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ...............00- folgende Satzung erlassen:

Artikel I

Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt
Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000, zuletzt geändert mit Satzung vom
18.12.2013, wird wie folgt geändert:

1. $ 1 wird wie folgt geändert:
a) $1 erhält folgende neue Überschrift:
„Aufgaben, Ziele“
b) Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin einerseits und in Hessen
tätige Systembetreiberin nach der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von
Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl.
1 S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. | S.
1061) andererseits führen die Erfassung von Papier, Pappe und Kartonagen in
Altpapierbehältern und -depotcontainern sowie von Leichtverpackungen und stoffgleichen
Nichtverpackungen aus dem Restabfall in der kombinierten Wertstofftonne im Wege der
Mitbenutzung durch. In dem Anteil, in dem die Stadt damit Aufgabenträgerin ist, ist auch
die Sammlung und Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen sowie der
stoffgleichen Nichtverpackungen Gegenstand dieser Satzung.“

c) Als Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Die Abfallwirtschaft hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den
Schadstoffgehalt in den Abfällen so gering wie möglich zu halten. Maßnahmen der
Vermeidung von Abfällen und der Abfallbewirtschaftung stehen nach 8 6 Abs. 1 des
Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012
(BGB. | S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. | S. 1324),
berichtigt am 7. Oktober 2013 (BGBl. | S. 3753) in folgender Rangfolge:

1. Vermeidung,

2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,

3. Recycling,

4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,

5. Beseitigung.“

2. 82 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird nach der Folge „Verordnung über das Europäische Abfallzeichen vom 10.
Dezember 2001 (BGBl. | S. 3379)“ die Folge „in der jeweils gültigen Fassung“ eingefügt.

b) Als Abs. 7 wird angefügt:

„(7) Leichtverpackungen:
Verkaufsverpackungen aus Materialien aller Art mit Ausnahme von Glas und
Papier/Pappe/Kartonagen gemäß den Bestimmungen der Verpackungsverordnung.“

c) Als Abs. 8 wird angefügt:

„(8) Stoffgleiche Nichtverpackungen:

Produkte, die überwiegend aus Kunststoff oder Metall bestehen und keine
Leichtverpackungen darstellen. Dies sind z.B.: Töpfe, Pfannen, Backformen,
Aluminiumschalen und -folien, Handwerkzeuge, Küchenwerkzeuge und Besteck,
Armaturen, Eimer und Transportboxen, Kinderspielsachen, Abdeckfolien, Nägel,
Schrauben, Plastikspielzeug, Plastikeimer.“

d) Als Abs. 9 wird angefügt:

„(9) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle:

die in Siedlungsabfällen enthaltenen biologisch abbaubaren Abfälle tierischer oder
pflanzlicher Herkunft, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle oder organische
Gartenabfälle.“

e) Als Abs. 10 wird angefügt:
„(10) Die Begriffe „Abfälle zur Verwertung“ und „Abfälle zur Beseitigung“ in dieser

Satzung bestimmen sich nach den Begrifflichkeiten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
bzw. des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz.“

3. $ 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lit. a Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„a) gefährliche Abfälle sowie Abfälle gemäß der „Richtlinie über die Vermeidung und
Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in der jeweils
gültigen Fassung.“

b) Abs. 2 lit. a Satz 2 wird gestrichen.
4. In8 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a neu eingefügt:
„(2a) Stoffgleiche Nichtverpackungen

Für stoffgleiche Nichtverpackungen aus privaten Haushaltungen stellt die Stadt auf Antrag
240 | und 1.100 | Wertstofftonnen grundsätzlich mit 4-wöchentlicher Leerung zur
Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr
vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung wieder
auf das Grundstück zurückzustellen.

Aufgrund Vereinbarung der Stadt mit den in Hessen tätigen Systembetreibern nach der
Verpackungsverordnung sind in diesen Behältern auch Leichtverpackungen zu entsorgen.“

5. 86 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach den Worten „Die Abfallbesitzer“ die Folge „und -erzeuger“ eingefügt.
b) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere sind zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz „Abfälle zur
Verwertung" bereits an der Anfallstelle von dem Abfallbesitzer oder -erzeuger von
„Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten.“

6. Die Überschrift des $ 7 wird wie folgt neu gefasst:
„Überlassungs- und Duldungspflichten, Anschluss- und Benutzungszwang*

7.8 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des $ 10 wird wie folgt neu gefasst:
„Anzeige- und Mitwirkungspflichten“

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 neu angefügt:

„(4) Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung,
Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann
die Stadt Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. Der
Anschlusspflichtige bzw. der Abfallbesitzer oder -erzeuger ist grundsätzlich zur
Teilnahme verpflichtet; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Die Abfallgebühren
bleiben davon unberührt.“

8. $ 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:

„(4) Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend
verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen bzw. das
zugelassene Nutzungsvolumen nicht überschritten wird. Die Deckel sind stets
geschlossen zu halten. Das Einfüllen von heißen Gegenständen, Flüssigkeiten, Schnee
und Eis ist nicht gestattet. Brennende, glühende oder heiße Abfälle dürfen in
Abfallbehälter nicht eingefüllt werden. Ekelerregende Abfälle dürfen nur verpackt in die
Restabfallbehälter eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter verpresst,
eingestampft, eingeschlämmt, verdichtet oder in ihnen verbrannt werden; hiervon
ausgenommen ist das Verdichten oder Verpressen mit nach Satz 7 genehmigten
Anlagen, Maschinen oder Geräten. Der Einsatz von Verdichtungs-, Verpressungs-,
Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen und Geräten an bzw.
in Wechselbehältern für Absetz- und Abrollkipperfahrzeuge ist hinsichtlich der anlage-
und abfuhrtechnischen Ausführung genehmigungspflichtig, unbeschadet des
Erfordernisses nach anderen Rechtsvorschriften. Der Einsatz solcher Anlagen, Maschinen
und Geräten an Umleerbehältern (Volumen 80 bis 1.100 Liter) ist nicht gestattet.

Sofern Behältnisse derart verschmutzt sind, dass sie gereinigt werden müssen, die
Reinigung aber nicht durch Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte
vorgenommen wird, erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der
Abfallbehälter gesonderte Gebühren nach dieser Satzung.“

b) Abs. 4 Sätze 2 bis 4 in der bisherigen Fassung des Abs. 4 werden dem Abs. 4 als Abs. 5
neu angefügt und wie folgt gefasst:

„(5) Die gefüllten Abfallbehälter für das Umleerverfahren dürfen die nachstehend
genannten Maximalgewichte nicht überschreiten:

Behältergröße Maximalgewicht
80 - 240 | 80 kg
660 | 250 kg
1,1cbm 400 kg
2,5 cbm 1.200 kg
| 4 cbm 2.300 kg
| 5 cbm 2.300 kg |

Abfallbehälter, die das Maximalgewicht gemäß Satz 1 überschreiten, gelten als nicht
satzungsgemäß bereitgestellt. $ 15 Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.“

9. $ 18 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle
des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentums-
gesetzes haften mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid
über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet

werden. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum
Eingang der Mitteilung nach $ 10 Abs. 1 für rückständige Gebührenansprüche. Die Gebühr
ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Satzes 2 auf dem Erbbaurecht.“

10. 8 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Lit. c wird wie folgt neu gefasst:

„entgegen $ 5 Abs. 2a in oder neben den Wertstoffbehältern oder entgegen $ 5 Abs. 6 in
oder neben den Elektroaltgerätesammelcontainern Abfälle (z. B. Restabfall, Schadstoffe)
ablagert,“

b) Lit. c in der bisherigen Fassung wird lit. d und lit. d wird lit. e.

c) Lit. e wird lit. f und dort nach dem Wort „verwendet“ die Folge „oder gegen die Pflicht zur
Getrennthaltung nach 8 6 verstößt“ eingefügt.

d) Lit. fin der bisherigen Fassung wird lit. g und dort nach dem Wort „Ausnahme“ die Worte
„oder ohne Beauftragung durch die Stadt“ eingefügt.

e) Lit. g in der bisherigen Fassung wird lit. h und dort nach dem Wort „nicht“ die Folge „,
unvollständig“ eingefügt.

f) Lit. h wird lit. | und wird wie folgt neu gefasst:
„ı) entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 1 Abfallbehälter überfüllt oder entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 2
den Deckel nicht geschlossen hält oder entgegen $ 13 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 in
Abfallbehälter einfüllt oder entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 6 Abfälle in Abfallbehältern
verpresst, einstampft, einschlämmt, verdichtet oder in ihnen verbrennt,“

g) Lit. j wird wie folgt neu gefasst:
„j) entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 7 eine Genehmigung für den Einsatz von Verdichtungs-,
Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen und
Geräten nicht einholt,“

h) Lit. i in der bisherigen Fassung wird lit. | und lit. j in der bisherigen Fassung wird lit. m.

) Als lit. k wird angefügt:
„j) entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 8 Anlagen, Maschinen und Geräten nach $ 13 Abs. 4 Satz 7
an Umleerbehältern (Volumen 80 bis 1.100 Liter) einsetzt,“

j Als lit. n wird angefügt:
„n) entgegen $ 5 Abs. 5 in Verbindung mit $ 15 Abs. 3 sperrige Abfälle außerhalb der
vereinbarten Abholtermine herausstellt oder bereitgestellte sperrige Abfälle nicht so
sichert, dass Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden, oder
bereitgestellte Gegenstände, die nicht von der Sperrmüllsammlung erfasst werden, nicht
unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt,“

k) Als lit. o wird angefügt:
„o) entgegen $ 5 Abs. 5 von der Abfuhr sperriger Abfälle ausgeschlossene Abfälle
bereitstellt,“

I) Als lit. p wird angefügt:
„P) entgegen $ 14 Abs. 4 nicht allen Benutzungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten
die Abfallbehälter zugänglich macht,“

m) Als lit. q wird angefügt:
„g) entgegen $ 15 Abs. 4 Satz 2 zur Einsammlung bereitgestellte, auch sperrige Abfälle
unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert.“

11. In&20 Abs. 2 wird die Folge „i und j“ durch die Folge „m und |“ sowie die Folge

“, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. b, c, d, f, g und h“ durch die Folge „und die
übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1“ ersetzt.

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Darmstadt, den ...

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Andre Schellenberg
Stadtkämmerer

2015/0429

3846 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
29.09.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt - 
Stadtwirtschaftskoordination  
 
Amt: EAD 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0429 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung - AbfS vom 12. Mai 
2000 
 
Vorlage vom: 25.09.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Dem Entwurf zur 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfa llsatzung – AbfS vom 12. Mai 2000  
wird zugestimmt.  
 
 
 
Anlagen: 1.Entwurf_Änderung_AbfallS_24_09_2015  
2.Entwurf_Abfallsatzung_neu_konsolidiert  
3.Anlage_Abfallbeseitigungssatzung 711_Stand 22.12.2013

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.09.2015: 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat mit Wirkung zum 01.01.2014 die Wertstofftonne im 
Stadtgebiet eingeführt. Voraus gegangen war ein Versuch im Rhein -Main-Gebiet, welcher  
im September 2013 begonnen hat und erfolgreich abgeschlossen wurde. Mittlerweile konnten 
ca. 25.000 Stück 240 l -Gefäße installiert und ca. 2.300 Stück 1,1 l -Container im Stadtgebiet 
Darmstadt verteilt werden. 
 
Anlass zur Änderung der Abfallbeseitigungssatzung ist nunmehr, die bestehende Wertstoff -
tonne in die vorhandene Satzung zu integrieren und in diesem Zusammenhang notwendige 
Anpassungen vorzunehmen. Die Präambel wurde  ergänzt und neu gefasst, so dass der Bezug 
auf die einschlägigen und aktuellen Verordnungen hergestellt wurde. Die Ergänzung des § 2 
der Abfallbeseitigungssatzung wurde deswegen um die sogenannten „stoffgleichen Nichtver -
packungen“, welche in der Wertstofftonne erfasst werden, ergänzt. Dies erfolgt ebenfalls im  § 5 
der Satzung.  
 
Die Detaillierung im § 6 betont nochmals den Willen zur Getrenntsammlung und präzisiert , 
dass die Getrenntsammlung direkt beim Abfallerzeuger in verwertbare und beseitigungs -
pflichtige Abfälle zu erfolgen hat. Um klar zu stellen, dass Modellversuche im satzungsgemäß 
abgebildeten Betriebszweig Abfall des EAD erfolgen können, wurde in § 10 nochmals e rwähnt 
und ausgeführt, dass diese nicht über die Abfallgebühren abgebildet werden.  
 
Verstärkt kommt es in der Praxis vor, dass Abfallbehälter vor der Abfuhr verpresst oder einge -
stampft b zw. so verdichtet werden, dass eine Entleerung stark erschwert wird bzw. Abfall -
behälter durch diverse technische Verfahren beschädigt werden. Der Umgang mit diesen wird 
nunmehr im § 13 präzisiert.  
 
Die Neufassung des § 18, Abs. 4, erfolgt zur Klarstellung der juristischen Begriffe.  
 
Aufgrund der vorgenannten Änderungen ist es erforderlich und folgerichtig, den § 20 ent -
sprechend anzupassen.  
 
Der Entwurf der Änderungssatzung wurde am 18.09.2015 in der Sitzung der 
Betriebskommission einstimmig beschlossen , vorbehaltlich der noch nicht endgültig 
abgeschlossenen Prüfung durch das Rechtsamt. Der Abstimmungsprozess ist inzwischen 
erfolgt und hat nur wenige redaktionelle Änderungen ergeben; dem trägt die beigefügte 
Änderungssatzung Rechnung.  
 
 
 
Darmstadt, 25.0 9.2015 
 
 
 
Der Dezernent IV  
 
 
 
André Schellenberg      
Stadtkämmerer

anlage 2

47460 Zeichen

Entwurf Abfallbeseitigungssatzung neu (konsolidierte Fassung)

Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt
Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)

vom 12. Mai 2000!

Aufgrund der 88 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01. April 1993

(GVBl. 1992 | S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 | S.
2), des 8 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltver-
träglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom
27. September 1994 (BGBl. | S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998
(BGBl. | S. 2455), der 8$ 4 und 9 des Hess. Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz (HAKA) vom 23. Mai 1997 (GVBl. | S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17. Dezember 1998 (GVBl. | S. 584), $ 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben
(KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. | S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember
1998 (GVBl. | S. 562), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11. Mai
2000 folgende Satzung erlassen:

$1
Aufgaben, Ziele
(1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und
dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben

Dritter bedienen.

(2

—

Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern sowie das
Behandeln, Lagern und Verwerten oder Beseitigen der im Stadtgebiet anfallenden Abfälle.

@

—

Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin einerseits und in Hessen tätige
Systembetreiberin nach der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von
Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. |
S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S.
1061) andererseits führen die Erfassung von Papier, Pappe und Kartonagen in
Altpapierbehältern und -depotcontainern sowie von Leichtverpackungen und stoffgleichen
Nichtverpackungen aus dem Restabfail in der kombinierten Wertstofftonne im Wege der
Mitbenutzung durch. In dem Anteil, in dem die Stadt damit Aufgabenträgerin ist, ist auch
die Sammlung und Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen sowie der stoffgleichen
Nichtverpackungen Gegenstand dieser Satzung.

(4) Die Abfallwirtschaft hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den Schadstoffgehalt in
den Abfällen so gering wie möglich zu halten. Maßnahmen der Vermeidung von Abfällen
und der Abfallbewirtschaftung stehen nach $ 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
(Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBi. | S. 1324), berichtigt am 7. Oktober
2013 (BGBl. | S. 3753) in folgender Rangfolge:

1. Vermeidung,

1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 24.05.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom ......... ‚ veröffentlicht im
Darmstädter Echo am ............ ‚In Kraft getreten am ............
CAUsers\Hess\Documents\GroupWise\ENTWURF_Abfallsatzung_neu_konsolidiert.doc 1]

2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,

3. Recycling,

4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5. Beseitigung.

82

Begriffsbestimmungen

a

w

Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind alle Stoffe oder
Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen:
Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen,
insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in
anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuenden

Wohnens.

(3

—_

Gewerbliche Siedlungsabfälle:

Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in
Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind,
insbesondere

a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund
ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie

b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten
Abfälle.

(4

—z

Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (privater Restabfall):

Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die von den Entsorgungspflichtigen selbst
oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen
Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt
werden.

(5

oz

Sperrmüll:

Feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im Entsorgungsgebiet
vorgeschriebenen Restabfallbehälter passen und von den unter Abs. 4 genannten Abfällen
getrennt gesammelt und transportiert werden, z.B.: Schränke, Tische, Regale, Sitzmöbel,
Betten, Teppiche, Ölöfen (die restlos vom Öl befreit sein müssen), Bilder, Fahrräder etc.

Nicht zum Sperrmüll gehören z.B.: Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten oder giftigen
Stoffen, gefährliche Abfälle, explosionsgefährliche Sachen, Baustellenabfälle, Bauschutt
und Erdaushub, Baumstämme, Öltanks und Ölöfen mit Ölresten, Nachtspeicheröfen,
Altreifen, Kraftfahrzeugteile oder ähnliche Gegenstände, Elektro- und Elektronikgeräte wie
z.B. Fernsehgeräte, PC-Monitore, Kühlgeräte, Herde, Waschmaschinen, Wäschetrockner,
Spülmaschinen etc. sowie Abfälle, die mit dem Gebäude fest verbunden waren.

Entwurf Abfallbeseitigungssatzung neu (konsolidierte Fassung)

(6) Elektro- und Elektronikgeräte:

Abfälle in Form von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme
oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und
Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von
höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.

(7) Leichtverpackungen:

Verkaufsverpackungen aus Materialien aller Art mit Ausnahme von Glas und
Papier/Pappe/Kartonagen gemäß den Bestimmungen der Verpackungsverordnung.

(8) Stoffgleiche Nichtverpackungen:

Produkte, die überwiegend aus Kunststoff oder Metall bestehen und keine
Leichtverpackungen darstellen. Dies sind z.B.: Töpfe, Pfannen, Backformen,
Aluminiumschalen und -folien, Handwerkzeuge, Küchenwerkzeuge und Besteck,
Armaturen, Eimer und Transportboxen, Kinderspielsachen, Abdeckfolien, Nägel,
Schrauben, Plastikspielzeug, Plastikeimer.

(9) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle:

die in Siedlungsabfällen enthaltenen biologisch abbaubaren Abfälle tierischer oder
pflanzlicher Herkunft, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle oder organische
Gartenabfälle.

(10) Die Begriffe „Abfälle zur Verwertung“ und „Abfälle zur Beseitigung“ in dieser Satzung
bestimmen sich nach den Begrifflichkeiten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. des
Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz.

83

Ausgeschlossene und ausgenommene Abfälle

(1) Der Abfallentsorgung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser
Satzung ausgeschlossen oder ausgenommen sind.

(2) Von der Abfallentsorgung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung, Beseitigung
oder Verwertung) ausgeschlossen sind:

a) gefährliche Abfälle sowie Abfälle gemäß der „Richtlinie über die Vermeidung und
Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in der
jeweils gültigen Fassung.

b) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten
Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder die Sicherheit der
umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes
Hessen durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist.

C:\Users\Hess\Documents\GroupWise\ENTWURF_Abfallsatzung_neu_konsolidiert.doc 3

c) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach 8 25 KrWG

eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen
und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht zur Mitwirkung nach 8 25 KrWG
verpflichtet wurde.

Die von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind von ihrem Erzeuger oder Besitzer
nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.

(3) Von der Abfallentsorgung ausgenommen sind kompostierbare Küchen- und
Gartenabfälle/Bioabfälle, wenn der Grundstückseigentümer nachweist und schriftlich
bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden und kompostierbaren
Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet
werden, auf seinem Grundstück keine Biotonne aufgestellt ist und für die Ausbringung des
Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m? je
Grundstücksbewohner nachgewiesen wird (Eigenkompostierung). In den Fällen des & 13
Abs. 3 ist eine Eigenkompostierung unzulässig.

54
Einsammlungssysteme

(1) Die Stadt führt die Einsammlung der Abfälle im Hol- und Bringsystem durch (8 5).

(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers bzw. beim
Gemeinschaftsstandplatz von Müllgroßbehältern zur gemeinsamen Benutzung für mehrere
Grundstücke abgeholt, soweit sie dort satzungsgemäß bereitgestellt wurden.

(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelbehältern
oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.

85
Durchführung der Abfalleinsammiung

(1) Abfälle zur Beseitigung - Restabfall - (Holsystem)

a)

b)

c)

Zur Einsammlung des Restabfalls aus privaten Haushalten und anderen
Herkunftsbereichen stehen die in $ 17 genannten Abfallbehälter (Restabfallbehälter) zur
Verfügung. Diese werden von der Stadt am Leerungstag vom Standort geholt und nach
der Leerung wieder zurückgestellt, wenn sie entsprechend $ 14 bereitstanden.

Zusätzlich können bei der Stadt Säcke für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallsäcke) mit
amtlichem Aufdruck für die Restabfalleinsammlung bezogen werden. Die
Restabfallsäcke sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und gehen mit der
Einsammlung in das Eigentum der Stadt über. Sie sind verschlossen anstelle von oder
unmittelbar neben den/dem anderen Restabfallbehälter(n) zur Abholung
bereitzustellen.

In die Restabfallbehälter und -säcke dürfen folgende Abfälle nicht gegeben werden:
Altglas, PPK, leere LVP, gefährliche Abfälle/"Sonderabfälle”, Batterien, Elektro- und
Elektronikgeräte, Bauschutt, flüssige Abfälle, heiße Asche, Schnee, Eis. Verstöße gegen

d)

e)

Entwurf Abfallbeseitigungssatzung neu (konsolidierte Fassung)

diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr
beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restabfalls zu verweigern, bis die unzulässigen
Abfälle aus dem Restabfall entfernt worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als
Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Fall unberührt.

Die Restabfallbehälter der Größen 80 | bis 1,1 cbm werden einmal wöchentlich geleert.
Darüber hinaus können auf schriftlichen Antrag 80-1-, 120-I- und 240-|-
Restabfallbehälter auch 2-wöchentlich und 80-I-Restabfallbehälter 4-wöchentlich geleert
werden. Auf schriftlichen Antrag können die Abfallbehälter der Größen 660 I und 1,1
cbm mehrfach wöchentlich und auch zweiwöchentlich geleert werden, Abfallbehälter
größer als 1,1 cbm werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat geleert.

Abfälle zur Beseitigung, die nicht über die Sammelgefäße entsorgt werden sollen oder
können, werden nach Bedarf auf schriftlichen Antrag beseitigt (Bedarfsabfuhr). Dies gilt
auch für Sperrmüll, soweit nicht eine Abfuhr nach Abs. 5 erfolgt.

(2) Papier/Pappe/Kartonagen (PPK/Hol- und Bringsystem)

a)

b)

c)

Für PPK aus privaten Haushalten stellt die Stadt auf Antrag 120 I, 240 I und 1.100 |
Altpapierbehälter mit 14-tätiger Leerung auf privaten Grundstücken zur Verfügung.
Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor
dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung
anschließend wieder zurückzustellen.

Privaten Haushalten stehen zur Einsammlung von leeren Verkaufsverpackungen aus
Pappe, Karton, Papier sowie für PPK anderer Art außerdem die auf öffentlichen Flächen
aufgestellten Altpapierbehälter zur Verfügung.

In die auf öffentlichen Flächen von der Stadt aufgestellten Altpapierbehälter darf nur
PPK aus Privathaushalten gegeben werden.

(2a) Stoffgleiche Nichtverpackungen

Für stoffgleiche Nichtverpackungen aus privaten Haushaltungen stellt die Stadt auf Antrag
240 | und 1.100 | Wertstofftonnen grundsätzlich mit 4-wöchentlicher Leerung zur
Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18
Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung
wieder auf das Grundstück zurückzustellen.

Aufgrund Vereinbarung der Stadt mit den in Hessen tätigen Systembetreibern nach der
Verpackungsverordnung sind in diesen Behältern auch Leichtverpackungen zu entsorgen.

(3) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle (Hol- und Bringsystem)

a)

b)

Zur Sammlung kompostierfähiger Abfälle stellt die Stadt auf Antrag
120-|- und 240-I-Biotonnen zur Verfügung.

Die Leerung der Biotonnen erfolgt in den Monaten Oktober bis April im 14tägigen
Rhythmus und von Mai bis September wöchentlich. Die Biotonnen sind am Abfuhrtag
bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück am
Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung anschließend wieder
zurückzustellen.

C:\Users\Hess\Documents\GroupWise\ENTWURF_Abfallsatzung_neu_konsolidiert.doc 5

(4

(65

(6

(7

ber]

—

—

—_

c) Kompostierbare Gartenabfälle werden zusätzlich im Frühjahr und Herbst nach
vorheriger Terminvereinbarung eingesammelt. Diese Gartenabfälle sind spätestens am
vereinbarten Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach
18.00 Uhr, gebündelt oder in Papiersäcken vor dem Grundstück am Straßenrand
bereitzustellen.

d) Kompostierbare Gartenabfälle können auch von deren Besitzern oder Erzeugern zu den
Öffnungszeiten auf der Bioabfall-Kompostierungsanlage in Darmstadt-Kranichstein,
Eckhardwiesenstraße 25, abgegeben werden.

Alttextilien (Bringsystem)

Privathaushalten stehen zur Einsammlung von Alttextilien und Altschuhen die auf
öffentlichen Flächen aufgestellten Alttextilien- und Altschuhcontainer zur Verfügung.

a) Alttextilien sind sauber, trocken und in stabile Säcke verpackt in die Sammelbehälter
einzuwerfen. Altschuhe sind paarweise zusammen zu binden.

b) Um Lärmbelästigungen zu vermeiden, dürfen die Sammelbehälter nur werktags in der
Zeit von 7 bis 20 Uhr befüllt werden. Die Stadt kann, um Belästigungen der Anwohner
zu vermeiden, auch andere Einfüllzeiten festlegen, die dann auf den davon betroffenen
Behältern angegeben werden.

Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte (nur Kühlgeräte, Haushaltsgroßgeräte,
Bildschirmgeräte), Metall/Schrott aus Privathaushalten (Holsystem)

Die genannten Abfälle, deren Gewicht je Einzelteil 100 kg nicht überschreiten darf, werden
separat und auf Antrag abgeholt. Bei der Anmeldung ist die voraussichtliche Menge
anzugeben. Die Abfälle sind spätestens an den vereinbarten Abfuhrtagen bis 6 Uhr,
frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand
getrennt nach Sperrmüll und Elektro- und Elektronikgeräten bereitzustellen.

Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte (Bringsystem)

Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten müssen, soweit sie nicht über
Handel oder Hersteller entsorgt werden, bei den von der Stadt bekannt gegebenen
Annahmestellen zu den jeweiligen Öffnungszeiten abgegeben oder in die im Stadtgebiet
aufgestellten Sammelcontainer eingeworfen werden.

Privaten Haushalten gleichgestellt sind bei der Annahme von Elektro- und
Elektronikgeräten im Bringsystem auch sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit
die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten
Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.

"Kleinmengen gefährlicher Abfälle” (Bringsystem)

"Kleinmengen gefährlicher Abfälle” aus Privathaushalten und anderen Herkunftsbereichen
können bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt zu den
Öffnungszeiten abgegeben werden, Mengen aus anderen Herkunftsbereichen jedoch nur,
wenn dort weniger als 500 kg an gefährlichen Abfällen pro Betrieb und Jahr anfallen.

(8)

9

Entwurf Abfallbeseitigungssatzung neu (konsolidierte Fassung)

Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie Fenster/Türen mit Glas
und Altreifen (Hol- und Bringsystem)

Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle, Fenster/Türen mit Glas,
Altreifen sowie sonstige verwertbare Abfälle bis maximal 1 cbm pro Anlieferung werden in
den Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen. Darüber
hinausgehende Mengen aus Privathaushalten sind über die Stadt (Holsystem) oder
zulässige gewerbliche Sammlungen der Wiederverwertung (z. B. einer Bauschutt-
Recyclinganlage) zuzuführen.

Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur Beseitigung
(Hol- und Bringsystem)

Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur Beseitigung
sind der Stadt anzudienen.

(10) Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten Haushaltungen

(Hol- und Bringsystem)

Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten Haushaltungen werden separat
und auf schriftlichen Antrag abgeholt oder bis maximal 1 cbm pro Anlieferer in den
Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen.

86
Getrennthaltungspflicht

(1) Die Abfallbesitzer und -erzeuger sind verpflichtet, Abfälle nach Maßgabe von $ 5 getrennt

zu halten und zu sammeln und in die dafür bestimmten, entsprechend gekennzeichneten
und von der Stadt zugelassenen Abfallbehälter zu füllen. Insbesondere sind zur Erfüllung
der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz „Abfälle zur Verwertung" bereits an
der Anfallstelle von dem Abfallbesitzer oder -erzeuger von „Abfällen zur Beseitigung"
getrennt zu halten.“

(2) Die Abfuhr nicht sortenrein getrennt gesammelten Abfalls kann verweigert werden. Der

Besitzer hat die Abfälle sodann ordnungsgemäß zu trennen. Falls dies nicht geschieht,
erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung.

87
Überlassungs-und Duldungspflichten, Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jedes Grundstück im Darmstädter Stadtgebiet, auf dem überlassungspflichtige Abfälle

nach Absatz 2 anfallen, ist an die Abfallentsorgung durch die Stadt angeschlossen
(Anschlusszwang). Der Eigentümer ist verpflichtet,

- das Aufstellen der zur Abfallerfassung notwendigen Behältnisse auf dem Grundstück
zu dulden,

- das Betreten des Grundstückes zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung der

Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen zu dulden.
C:\Users\Hess\Documents\GroupWise\ENTWURF_Abfallsatzung_neu_konsolidiert.doce 7

(2

—_

a

—_

(2

—_

&

(2)

&)

Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsstandplätze von Müllgroßbehältern, die die Stadt auf
gemeinsamen schriftlichen Antrag hin bzw. aufgrund baurechtlicher Bestimmungen zur
gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke genehmigt und zugeteilt hat.

Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, diese
der Stadt satzungsgemäß zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol-
und Bringsystem, & 5) zu bedienen (Benutzungszwang), soweit die Abfälle nicht gemäß

8 3 oder kraft Gesetzes von der Abfallentsorgung ausgeschlossen oder ausgenommen sind.
Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen, soweit sie die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder
überwiegend öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.

88
Anschlusspflichtige Grundstücke

Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im
Grundbuch jeder eine wirtschaftliche Einheit bildende zusammenhängende Grundbesitz
eines Eigentümers oder mehrerer Eigentümer.

Dem Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur
Nutzung des Grundstückes Berechtigte hinsichtlich der sich aus dieser Satzung

ergebenden Rechte und Pflichten gleich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Der Grundstückseigentümer wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass
neben ihm andere Berechtigte verpflichtet sind.

89

Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang

Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang können im Einzelfall auf schriftlichen
Antrag widerruflich schriftlich angeordnet werden,

a) wenn die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Abfalleinsammlung
oder -beförderung nicht vornehmen kann und öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen.

b) wenn der Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung nachweist,
dass er diese Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und überwiegende
öffentliche Interessen eine Überlassung an die öffentliche Einrichtung der
Abfallentsorgung der Stadt nicht erfordern.

Die Möglichkeit einer anderweitigen Abfallbeseitigung ist im Antrag zu erläutern und durch
geeignete Unterlagen zu belegen.

Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Entwurf Abfallbeseitigungssatzung neu (konsolidierte Fassung)

$10
Anzeige- und Mitwirkungspflichten

(1) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer unverzüglich der
Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem neuen Eigentümer.

(2

—_

Ist eine wesentliche Änderung in der Art und Menge der anfallenden Abfälle zu erwarten,
hat der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger dieses der Stadt unverzüglich
mitzuteilen, zu belegen und die Gestellung von entsprechenden Abfallgefäßen schriftlich zu
beantragen. Sofern dies unterbleibt, aber festgestellt wird, dass die Gefäßeinheit(en) für
die Aufnahme der anfallenden Abfälle nicht ausreicht (nicht ausreichen), kann die Stadt die
erforderlichen Gefäße aufstellen.

(3) Die Beantragung von gebührenpflichtigen Restabfallbehältern gemäß 8 17 Abs. 2 durch
Mieter oder andere Nutzungsberechtigte bedarf des Einverständnisses des
Grundstückseigentümers.

(4) Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung,
Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann
die Stadt Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. Der
Anschlusspflichtige bzw. der Abfallbesitzer oder -erzeuger ist grundsätzlich zur Teilnahme
verpflichtet; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Die Abfallgebühren bleiben davon
unberührt.

811
Auskunftspflicht

Der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger hat über & 10 hinaus die für die
Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

812
Unterbrechung der Abfallentsorgung

Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen und hat darauf hinzuwirken,
dass die Störungen unverzüglich behoben werden. Bei Unterbrechungen infolge höherer
Gewalt, insbesondere Streik, hat der an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch
auf Entsorgung.

813
Abfallbehälter

(1) Die Abfallbehälter für die Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt die Stadt
den Anschlusspflichten bzw. den Abfallbesitzern zur Verfügung, wobei die Stadt
Eigentümerin bleibt. Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen Gefäße haftet der
Grundstückseigentümer. Das Aufstellen anderer Abfallgefäße ist nur nach vorheriger
Zustimmung der Stadt in Ausnahmefällen zulässig. Der Einsatz von Pressvorrichtungen für
Abfallbehälter bis 1,1 cbm ist der Stadt anzuzeigen.

(2) Die Stadt bestimmt Art, Größe, Anzahl, Leerungshäufigkeit und Standplatz der

Abfallbehälter.
C:\Users\Hess\Documents\GroupWise\ENTWURF_Abfallsatzung_neu_konsolidiert.doce 9

a) Privathaushalte

In Privathaushalten wird zur Bemessung des Behältervolumens ein Wert von 15 I
Restabfallbehältervolumen pro Person und Woche in Ansatz gebracht. Bei gleichzeitiger
Nutzung einer Biotonne auf dem Grundstück oder satzungsgemäßer Eigenkompostierung
reduziert sich dieser Wert auf 10 | pro Person und Woche. Person im Sinne der Vorschrift
ist jeder beim Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und Statistik mit Haupt- oder
Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Die Mindestgröße eines Restabfallbehälters beträgt
in jedem Fall 80 | pro angeschlossenem Grundstück. Die Zuteilung der Abfallbehälter auf
die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt nach pflichtgemäßemn
Ermessen, insbesondere nach dem erfahrungsmäßigem durchschnittlichen Bedarf pro Jahr
sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und der geordneten Abfallentsorgung. Dies
gilt auch für Änderungen.

b) Andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte

Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von
Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15
Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und
Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die
Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/
Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche
Behältervolumen fest.

Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:

Unternehmen/Institutionen | je Platz/Beschäftigten/ Bett | Einwohnergleichwert

1) Krankenhäuser, Kliniken je Platz/Bett 1
u.ä. Einrichtungen
2) öffentl. Verwaltungen, je 3 Beschäftigte 1

Geldinstitute, Verbände,
Krankenkassen, Versiche-
rungen, selbstständig
Tätige der freien Berufe,
selbstständige Handels-,

Industrie- u.
Versicherungsvertreter

3) Speisewirtschaften, je Beschäftigten 4
Imbissstuben

4) Gaststättenbetriebe, die je Beschäftigten 2

nur als Schankwirtschaft
konzessioniert sind,

Eisdielen
5) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 1
6) Lebensmitteleinzel- u. je Beschäftigten
Großhandel
7) sonstige Einzel- und je Beschäftigten 0,5
Großhandel

&)

(4

—

Entwurf Abfallbeseitigungssatzung neu (konsolidierte Fassung)

8) Industrie, Handwerk u. je Beschäftigten 0,5
übrige Gewerbe

Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen
Einwohnergleichwert aufgerundet.

Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle im Bereich Tätige (z.B. Arbeitnehmer,
Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich
Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit
beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.

Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus
Abs. 2 b) ergebende Behältervolumen auf das nach Abs. 2 a) zur Verfügung zu stellende
Behältervolumen angerechnet.

Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der
Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Behälters mit größerem und ausreichendem
Behältervolumen zu dulden.

Eigentümer von Grundstücken können sich zu einer Abfallgemeinschaft
zusammenschließen und einen Anfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung auf einem
dafür vorgesehenen Standplatz schriftlich beantragen. Dem Antrag ist die
Einverständniserklärung aller beteiligten Grundstückseigentümer beizufügen. Die Anzahl
der Personen, die die betroffenen jeweiligen Grundstücke bewohnen, ist anzugeben. Dem
Antrag ist ferner ein Lageplan beizulegen, der die von der gemeinsamen Entsorgung
betroffenen Grundstücke und den Standort für gemeinsame Abfallbehälter kennzeichnet.

Die Stadt kann dem Antrag stattgeben, wenn die Grundstücke in enger räumlicher
Nachbarschaft liegen, ein Standplatz für den gemeinsamen Abfallbehälter auf einer
privaten Grundstücksfläche nachgewiesen und das Einsammeln und Befördern der Abfälle
durch die Stadt nicht erschwert wird.

Sind aufgrund baurechtlicher Festsetzungen Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter
zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke vorgeschrieben, kann die Stadt von
den betroffenen Grundstückseigentümern (Abfallgemeinschaft) die Benutzung der von ihr
am dafür vorgesehenen Standplatz aufgestellten Abfallbehälter verlangen.

Die Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der Abfallbehälter bestimmt die Stadt nach
Maßgabe des Abs. 2. Die Gebühren für gemeinsame Abfallbehälter in diesem Sinne
ergeben sich aus $ 17.

Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet
und nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen bzw. das
zugelassene Nutzungsvolumen nicht überschritten wird. Die Deckel sind stets geschlossen
zu halten. Das Einfüllen von heißen Gegenständen, Flüssigkeiten, Schnee und Eis ist nicht
gestattet. Brennende, glühende oder heiße Abfälle dürfen in Abfallbehälter nicht eingefüllt
werden. Ekelerregende Abfälle dürfen nur verpackt in die Restabfallbehälter eingefüllt
werden. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter verpresst, eingestampft, eingeschlämmt,
verdichtet oder in ihnen verbrannt werden; hiervon ausgenommen ist das Verdichten oder
Verpressen mit nach Satz 7 genehmigten Anlagen, Maschinen oder Geräten. Der Einsatz

von Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden Anlagen,
C:\Users\Hess\Documents\GroupWise\ENTWURF_Abfallsatzung_neu_konsolidiert.doc 11

(5)

(A

(2

(3

(4

(5

12

—_

—_

—

o

—

Maschinen und Geräten an bzw. in Wechselbehältern für Absetz- und

Abrollkipperfahrzeuge ist hinsichtlich der anlage- und abfuhrtechnischen Ausführung
genehmigungspflichtig, unbeschadet des Erfordernisses nach anderen Rechtsvorschriften.
Der Einsatz solcher Anlagen, Maschinen und Geräten an Umieerbehältern (Volumen 80 bis
1.100 Liter) ist nicht gestattet.

Sofern Behältnisse derart verschmutzt sind, dass sie gereinigt werden müssen, die
Reinigung aber nicht durch Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte vorgenommen
wird, erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der Abfallbehälter
gesonderte Gebühren nach dieser Satzung.

Die gefüllten Abfallbehälter für das Umleerverfahren dürfen die nachstehend genannten
Maximalgewichte nicht überschreiten:

Behältergröße | Maximalgewicht
80 - 240 | | 80 kg
660 | | 250 kg
1,1 cbm | 400 kg
2,5 cbm | 1.200 kg
4 cbm | 2.300 kg
5 cbm | 2.300 kg

Abfallbehälter, die das Maximalgewicht gemäß Satz 1 überschreiten, gelten als nicht
satzungsgemäß bereitgestellt. $ 15 Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

814
Standplätze und Transportwege

Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück einen Standplatz für
Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für Abfallbehälter zur gemeinsamen
Nutzung für mehrere Grundstücke entsprechend dem von der Stadt genehmigten,
gemeinsamen Antrag mehrerer Grundstückseigentümer bzw. den baurechtlichen
Bestimmungen.

Standplätze für Restabfallbehälter sind mit einem festen Belag zu versehen und stets
sauber zu halten und müssen ohne Hilfsmittel (z.B. Schlüssel, Aufzug) am Abholtag ab 6
Uhr frei zugänglich sein. Sie dürfen nicht weiter als 15 m von der Entladestelle bzw. von
der nächsten mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße entfernt sein. Ansonsten ist der
Besitzer verpflichtet, die Gefäße am Abholtag bis 06.00 Uhr in höchstens 15 m Entfernung
ordnungsgemäß bereitzustellen.

Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß $ 5 Abs. 2 c, 3b, 3c, 4, 5
müssen unmittelbar an einer öffentlichen mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße liegen.

Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbehälter allen
Benutzungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten zugänglich sind und ordnungsgemäß
benutzt werden können.

Im Transportweg für Restabfallbehälter dürfen keine Steigungen von mehr als 10 % zu
überwinden sein. Der Transportweg ist stets in verkehrssicherem Zustand zu halten und

Entwurf Abfallbeseitigungssatzung neu (konsolidierte Fassung)

muss ausreichend breit und befestigt sein; Schnee, Eis oder Winterglätte sind rechtzeitig
zu beseitigen.

815
Abfuhr

a

—

Die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden durch die Stadt festgelegt und bekanntgegeben.
(2) Mit dem Einfüllen der Abfälle in die Abfallgefäße und deren satzungsgemäßen
Bereitstellung sowie der satzungsmäßigen Bereitstellung des Sperrmülls sowie der Elektro-
und Elektronikgeräte gehen diese in das Eigentum der Stadt über. Entsprechendes gilt für
Abfälle gemäß $ 5 Abs. 3 c).

—

(3

—

Abfälle, die nicht satzungsgemäß bereitgestellt werden, werden nicht abgefahren und sind
vom Besitzer unaufgefordert unverzüglich wegzuräumen, ordnungsgemäß zu beseitigen
oder satzungsgemäß bereitzustellen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als
Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung.

(4

Kur]

Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen.
Unbefugten ist nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Im Abfall
vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

816
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung werden Gebühren nach Maßgabe
dieser Satzung erhoben.
817
Gebührensätze
(1) Die Gebühren setzen sich bei den Behältergrößen bis 1,1 cbm aus einer gefäßbezogenen
Grundgebühr zur Deckung von Teilen der Vorhaltekosten für die Abfallentsorgung und einer
volumenbezogenen Leistungsgebühr zusammen, die sich nach Größe und
Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur Beseitigung
(Restabfallbehälter) bemisst.
(2) Die Jahresgebühr beträgt

für die einmalige wöchentliche Leerung

a) eines 80-l-Behälters

Grundgebühr: 133,56 €

Leistungsgebühr: 153,60 €

Summe: 287,16 €
b) eines 120-I-Behälters

Grundgebühr: 133,56 €

C:\Users\Hess\Documents\GroupWise\ENTWURF_Abfallsatzung_ncu_konsolidiert.doc 13

Leistungsgebühr: 230,52 €

Summe: 364,08 €
c) eines 240-I-Behälters

Grundgebühr: 133,56 €

Leistungsgebühr: 460,92 €

Summe: 594,48 €
d) eines 660-l-Großraumbehälters

Grundgebühr: 705,84 €

Leistungsgebühr: 1.228,56 €

Summe: 1.934,40 €

e) eines 1,1-cbm-Großraumbehälters

Grundgebühr: 705,84 €
Leistungsgebühr: 2.070,96 €
Summe: 2.776,80 €

für die 2-wöchentliche Leerung

f) eines 80-1-Behälters

Grundgebühr: 111,96 €

Leistungsgebühr: 76,80 €

Summe: 188,76 €
g) eines 120-l-Behälters

Grundgebühr: 111,96 €

Leistungsgebühr: 115,20 €

Summe: 227,16 €
h) eines 240-I-Behälters

Grundgebühr: 111,96 €

Leistungsgebühr: 230,52 €

Summe: 342,48 €

für die 4-wöchentliche Leerung

il) eines 80-1-Behälters

Grundgebühr: 90,60 €
Leistungsgebühr: 38,40 €
Summe: 129,00 €

Bei zusätzlicher oder mehrmaliger wöchentlicher Leerung von Großraumbehältern bis
1,1 cbm beträgt die dafür zu entrichtende Gebühr je Leerung 1/52 der Jahresgebühr, bei
zweiwöchentlicher Leerung halbieren sich die Gebühren in 8 17 Abs. 2 d) und e). Bei
Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet.

Die Jahresgebühren zu a) - i) ermäßigen sich um 25,80 €, wenn die Voraussetzungen
gemäß $ 3 Abs. 3 vorliegen. Die Ermäßigung wird einmal für jedes angeschlossene
Grundstück unabhängig von der Zahl der dort aufgestellten Abfallbehälter gewährt. Liegt
die Voraussetzung nach $ 3 Abs. 3 im Jahr nur anteilig vor, wird die Ermäßigung
entsprechend anteilig gewährt.

Die Jahresgebühren zu a) - I) sowie die Gebühren nach Abs. 7 und Abs. 8 haben die
Gebührenschuldner gemäß & 18 Abs. 4 für die nach $ 13 Abs. 3 zugeteilten Abfallbehälter

Entwurf Abfallbeseitigungssatzung neu (konsolidierte Fassung)

anteilig zu tragen. Der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in dem die Anzahl der
jeweiligen auf dem Grundstück lebenden Personen zu der Gesamtzahl aller Personen der
Abfallgemeinschaft steht. Änderungen der Anteilsberechnung erfolgen aufgrund der
schriftlichen Mitteilung eines Mitgliedes der Abfallgemeinschaft zu Beginn des auf die
Mitteilung folgenden Quartals.

(3) Für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen der Abfälle zur Beseitigung werden ab der
Behältergröße von 2,5 cbm bis zur Behältergröße von 40 cbm sowie bei der Bedarfsabfuhr
(8 5 Abs. 1 e) eine Servicegebühr und eine gewichtsbezogene Beseitigungsgebühr erhoben.

a) Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim:

Umleerverfahren:

2,5-cbm-Behälter 116,50 €
4-cbm-Behälter 117,40 €
5-cbm-Behälter 117,40 €

Einzeltransport:

4-cbm-Mulde 122,90 €
5-.cbm-Mulde 122,90 €
7-cbm-Mulde 124,90 €
10-cbm-Mulde 126,20 €
8-cbm-Pressbehälter 151,50 €
10-cbm-Pressbehälter 155,50 €
8-cbm-Selbstpressbehälter 164,10€
12-cbm-Selbstpressbehälter 169,40 €
20-cbm-Selbstpressbehälter 187,20 €
24-cbm-Container 143,30 €
34-cbm-Container 147,30 €
40-cbm-Container 148,30 €

Für die Bedarfsabfuhr beträgt die Servicegebühr für Anfahrt und Verladung bis zu einer
Verladezeit von 10 Minuten 86,50 €.

b) Die Beseitigungsgebühr für die Entsorgung des Abfalls beträgt 230,00 €/t. Die Gewichte
zur Berechnung der Beseitigungsgebühren werden im Umleerverfahren sowie bei der
Bedarfsabfuhr mittels eines geeichten Wiegesystems am Fahrzeug, beim Einzeltransport
auf einer geeichten Straßenfahrzeugwaage ermittelt und durch Wiegeschein belegt. Dies
gilt auch für die Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung nach 8 5 Abs. 1 e).

(4) Die Gebühr für einen amtlichen 70-I-Müllsack beträgt 4,40 €

(5) Für das Annehmen, Befördern und Entsorgen von Sonderabfall-Kleinmengen werden, mit
Ausnahme der Mengen aus Privathaushalten, Gebühren in Höhe von 6,60 €/kg
erhoben.

(6) Bei Einsatz von nicht städtischen Müllpressen für Tonnen und Behälter bis 1,1 cbm erhöht
sich die jeweilige Gebühr um das 1,825-fache. Dabei darf das Verdichtungsverhältnis nicht

das Dreifache des unverdichteten Abfalls (ca. 0,1 t/cbm) übersteigen.

C:\Users\Hess\Documents\GroupWise\ENTWURF _Abfallsatzung_ncu_konsolidiert.doc 15

(7) Für die einmalige Reinigung von Behältern gemäß 8 13 Abs. 4 erhebt die Stadt die

nachstehend genannten Gebühren:

80-1-, 120-I-, 240-1-Behälter ; 20,00 € pro Behälter
660-l- bis 1,1-cbm-Behälter N 35,50 € pro Behälter
2,5- bis 12-cbm-Großraumbehälter : 71,50 € pro Behälter
20- bis 40-cbm-Großraumbehälter : 84,30 € pro Behälter

(8) Für die Annahme von Abfällen auf den Recyclingstationen der Stadt werden die in Anlage 1
aufgeführten Gebühren erhoben.

818
Beginn und Ende der Gebührenpflicht,
Gebührenschuldner, Fälligkeit

(1) Bei den Behältergrößen von 80 I bis 1,1 cbm ist das Kalenderjahr, bei Beginn der

Abfallentsorgung während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres Erhebungszeitraum.
Für die Gebühren gemäß 8 17 Abs. 2 entsteht die Gebührenpflicht wie folgt:

Erfolgt die Aufstellung zwischen dem 1. bis 15. des Monats, ist der komplette Monat
gebührenpflichtig. Ab Aufstellungsdatum 16. bis Ende des Monats beginnt die
Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats. Wird das Abfallgefäß zwischen dem 1. und dem
15. des Monats abgeholt, endet die Gebührenpflicht zum Ende des Vormonats. Die
Gebührenpflicht besteht für den ganzen Monat, wenn das Abfallgefäß erst ab dem 16. des
Monats abgeholt wird. Die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend
wegen höherer Gewalt, insbesondere Streik, unterbleibt.

(2) Für die Gebühren gemäß $ 17 Abs. 3 einschließlich der Bedarfsabfuhr entsteht die

Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leerungen erfolgt sind.

(3) Im Falle des 8 17 Abs. 4 entsteht die Gebühr mit der Aushändigung der Abfallsäcke, im

Falle des $ 17 Abs. 5 mit der Annahme der Abfälle und im Falle des $ 17 Abs. 7 und 8 nach
Durchführung der dort aufgeführten gebührenpflichtigen Maßnahmen.

(4) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des

Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentums-
gesetzes haften mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid
über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet
werden. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum
Eingang der Mitteilung nach $ 10 Abs. 1 für rückständige Gebührenansprüche. Die Gebühr
ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Satzes 2 auf dem Erbbaurecht.

(5) Die Gebühren gemäß 8 17 Abs. 2 werden am 15. der Monate Februar, Mai, August und

November mit je 44 des Jahresbetrages fällig. Bei einer Nachveranlagung ist die Gebühr
spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

Die Gebühren gemäß $ 17 Abs. 3 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Die Gebühren nach 8 17 Abs. 4 werden mit der Aushändigung der Abfallsäcke fällig.

Die Gebühren gemäß $ 17 Abs. 5, 7 und 8 werden 1 Monat nach Bekanntgabe des
Bescheides fällig.

Entwurf Abfallbeseitigungssatzung neu (konsolidierte Fassung)

819
Veränderungen

(1) Bei den Behältergrößen 80 | bis 1,1 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder Größe sowie
deren Leerungshäufigkeit nur zu Beginn eines Monats zulässig.

(2) Bei den Behältergrößen 2,5 bis 40 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder Größe der
Abfallgefäße sowie deren Leerungshäufigkeit jederzeit zulässig.

(3) Schriftliche Änderungsanträge müssen spätestens einen Monat zuvor eingereicht werden.

g 20
Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen 8 5 Abs. 1 c) andere als die zugelassenen Abfälle in die hierfür
jeweils bestimmten Sammelbehälter und Restabfallsäcke eingibt,

b) entgegen 8 5 Abs. 2 b) die öffentlichen Altpapierbehälter mit PPK aus
anderen Herkunftsbereichen befüllt,

c) entgegen $ 5 Abs. 2a in oder neben den Wertstoffbehältern oder entgegen 8 5 Abs. 6 in
oder neben den Elektroaltgerätesammelcontainern Abfälle (z. B. Restabfall,
Schadstoffe) ablagert,

d) entgegen $ 5 Abs. 3 c) oder Abs. 5 die dort genannten Abfälle früher als dort
bestimmt am Straßenrand bereitstellt,

e) entgegen $ 5 Abs. 10 die dort genannten Abfälle zur Beseitigung nicht der
Stadt andient,

f) entgegen 8 6 Abs. 1 Abfallbehälter nicht zu dem Zweck, für den sie bestimmt sind,
verwendet oder gegen die Pflicht zur Getrennthaltung nach 8 6 verstößt,

g) entgegen $ 7 Abs. 2 Abfälle ohne städtische Zulassung einer Ausnahme oder ohne
Beauftragung durch die Stadt entsorgt,

h) entgegen 8 10 Abs. 2 und/oder $ 11 die erforderlichen Auskünfte zur Zuteilung der
Abfallbehälter nicht, unvollständig oder falsch gegenüber der Stadt angibt.

il) entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 1 Abfallbehälter überfüllt oder entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 2
den Deckel nicht geschlossen hält oder entgegen $ 13 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 in
Abfallbehälter einfüllt oder entgegen 8 13 Abs. 4 Satz 6 Abfälle in Abfallbehältern
verpresst, einstampft, einschlämmt, verdichtet oder in ihnen verbrennt,

j) entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 7 eine Genehmigung für den Einsatz von Verdichtungs-,
Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen und
Geräten nicht einholt,

C:\Users\Hess\Documents\GroupWise\ENTWURF_Abfallsatzung_neu_konsolidiert.doe 17

k) entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 8 Anlagen, Maschinen und Geräten nach 8 13 Abs. 4 Satz 7

an Umleerbehältern (Volumen 80 bis 1.100 Liter) einsetzt,

I) entgegen $ 15 Abs. 3 Abfälle nicht unverzüglich wegräumt, ordnungsgemäß beseitigt

oder satzungsgemäß bereitstellt,

m) entgegen 8 5 Abs. 7 „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ außerhalb der Öffnungszeiten

bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt ablagert.

n) entgegen $ 5 Abs. 5 in Verbindung mit & 15 Abs. 3 sperrige Abfälle außerhalb der
vereinbarten Abholtermine herausstellt oder bereitgestellte sperrige Abfälle nicht so
sichert, dass Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden, oder
bereitgestellte Gegenstände, die nicht von der Sperrmüllsammlung erfasst werden,
nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt,

0) entgegen 8 5 Abs. 5 von der Abfuhr sperriger Abfälle ausgeschlossene Abfälle
bereitstellt,

p) entgegen $ 14 Abs. 4 nicht allen Benutzungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten die
Abfallbehälter zugänglich macht,

q) entgegen $ 15 Abs. 4 Satz 2 zur Einsammlung bereitgestellte, auch sperrige Abfälle
unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. a, e, | und m können mit einer Geldbuße von

18

5,00 € bis 50.000,00 € und die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 mit einer
Geldbuße von 5,00 € bis 1000,00 € geahndet werden.

821
Inkrafttreten

Entwurf Abfallbeseitigungssatzung neu (konsolidierte Fassung)

Anlage 1zu $ 17 Abs. 8
Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)

PKW über
Kofferraum

Angenommen werden: Klein- hinaus 2-achsi
Gebühren pro Stück bzw. teile/- beladen, Praha
Anlieferung in Euro mengen | raum | Anhänger/
j LKW
Kleinbus

Bauschutt/Bodenaushub
(unbelastet): Mauerreste,
Betonaufbruch, Mörtel,
Steine, Keramik, Porzellan,
Waschbecken, Toiletten-
schüsseln, Lehm, Sand,
Kies

Baumischabfälle: Gemisch
aus z.B. Bauschutt, Boden-
aushub, Kunststoff-Folien,
leere Kunststoff-Behälter,
Eisenteile, Nägel, Schrau-
ben, Rigips-Platten, Bau-
holz, Paletten, Verpa-
ckungsholz, Spanplatten,
Glasbausteine, Innentüren,

4,00€ |14,00€) 24,00€ | 45,00€
Fenster mit Metall- oder

22,00€] 60,00€ | 95,00€
Kunststoffrahmen
Mischkunststoffe: Garten-
stühle, Plastikspielzeug,
Regenfässer, Wäschekörbe,
(Baby-) Badewanne, Plexi-
glas, Acrylglas, Kunststoff- 3,00€ |15,00€) 45,00€ | 80,00€
Rohre, Stoßstangen, Kunst-
stoff-Autoteile, Kunststoff-
Fenster ohne Glas

Schrott/Metall: Eisenstan-

gen, Metallgeländer, Fahr- .
räder, Metalltöpfe, Fenster- gebührenfrei
gitter

Altholz unbeschichtet/
lackiert (A III) 5,00€ | 20,00€ | 30,00€

Altholz A IV (mit schädli-
20,00 € 90,00 €

chen Verunreinigungen):
C:\Users\Hess\Documents\GroupWise\ENTWURF_Abfallsatzung_neu_konsolidiert.doc 19

Eisenbahnschwellen,
Gartenzäune, Gartenhütten,
Außentüren, Fenster-
rahmen, Holzmasten,
angebrannte oder verkohlte
Hölzer

Angenommen werden:
Gebühren pro Stück bzw.
Anlieferung in Euro

Sperrmüll: Betten, Fahr-
räder, Gasherde,
Kohleherde, Kohleöfen,
Matratzen, Ölöfen (ohne
Ölinhalt), sofern sie nicht
Bestandteil einer Heizungs-
anlage sind,

Regale, Schränke, Sessel,
Sitzgarnituren, Stühle, Tep-
pichböden (lose), Teppiche
und Tische

Klein-
teile/-
mengen

3,00 €

Altreifen ohne Felge

Altreifen mit Felge

5,00 €

PKW über
Kofferraum
hinaus
beladen,
raum | Anhänger/

Kleinbus
15,00€] 45,00€
20,00 €

LKW-Altreifen o. Felge 25,00 €

LKW-Altreifen m. Felge 40,00 €

Elektroschrott: Kleingeräte
(PC, Computer, Fax, Tele-
fon, Unterhaltungselektro-
nik, Küchengeräte), Monito-
re und Fernseher, Haus-
haltsgroßgeräte

Kühlschränke, Kühltruhen

Sonstige Wertstoffe: Alt-
kleider, LVP-Verpackungen,
Altpapier, Pappe, Karton,

gebührenfrei für Privathaushalte

Bildschi
(Vergütu

rmgeräte gewerbl. 10 €/Stück
ng Waschmaschine 1 €/Stück)

gebührenfrei für Privathaushalte

etc.

gebührenfrei

Mineralwolle staubdicht
verpackt

Bitumen-/teerhaltige
Abfälle

20

gebührenfrei

Dispersions-/Wandfarben pro Gebinde bis 10 11,50 €

pro Gebinde ä 70 13,00 €

Asbest staubdicht verpackt |0,40 €/Kilo, 7,00 €/m?, 4,00 €/Blumenk.

0,50 €/Kilo

anlage 3

40304 Zeichen

Abfallbeseitigungssatzung 711

Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)

vom 12. Mai 2000"

Aufgrund der $$ 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01. April 1993
(GVBI. 1992 18. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I
S. 2), des $ 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz -
KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. IS. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. August 1998 (BGBl. IS. 2455), der $$ 4 und 9 des Hess. Ausführungsgesetzes zum
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23. Mai 1997 (GVBl. 1S. 173), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. IS. 584), $ 10 des Hess. Gesetzes
über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. TS. 225), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. TS. 562), wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 11. Mai 2000 folgende Satzung erlassen:

si
Aufgabe

(1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und
dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Dritter bedienen.

(2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern sowie das
Behandeln, Lagern und Verwerten oder Beseitigen der im Stadtgebiet anfallenden
Abfälle.

(3) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst auch die Erfassung gebrauchter
Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung
von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung — VerpackV) vom 21. August 1998
(BGBl. 18. 2379) in der jeweils gültigen Fassung.

$2
Begriffsbestimmungen

(1) Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind alle Stoffe oder
Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen:

Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen,
insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in

! Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 24.05.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2013,
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 21.12.2013, in Kraft getreten am 22.12.2013

@

—

a)

b)

(4

—Z

(5)

(6

0)

anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des
betreuenden Wohnens.

Gewerbliche Siedlungsabfälle:

Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in
Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.
Dezember 2001 (BGBl. IS. 3379) aufgeführt sind, insbesondere

gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund
ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie

Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2
genannten Abfälle.

Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (privater Restabfall):

Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die von den Entsorgungspflichtigen
selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet
vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren
Entsorgung zugeführt werden.

Sperrmüll:

Feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im Entsorgungsgebiet
vorgeschriebenen Restabfallbehälter passen und von den unter Abs. 4 genannten Abfällen
getrennt gesammelt und transportiert werden, z.B.: Schränke, Tische, Regale, Sitzmöbel,
Betten, Teppiche, Ölöfen (die restlos vom Öl befreit sein müssen), Bilder, Fahrräder etc.

Nicht zum Sperrmüll gehören z.B.: Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten oder giftigen
Stoffen, gefährliche Abfälle, explosionsgefährliche Sachen, Baustellenabfälle, Bauschutt
und Erdaushub, Baumstämme, Öltanks und Ölöfen mit Ölresten, Nachtspeicheröfen,
Altreifen, Kraftfahrzeugteile oder ähnliche Gegenstände, Elektro- und Elektronikgeräte
wie z.B. Fernsehgeräte, PC-Monitore, Kühlgeräte, Herde, Waschmaschinen,
Wäschetrockner, Spülmaschinen etc. sowie Abfälle, die mit dem Gebäude fest verbunden
waren.

Elektro- und Elektronikgeräte:

Abfälle in Form von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme
oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und
Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von
höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.

83

Ausgeschlossene und ausgenommene Abfälle

Der Abfallentsorgung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser
Satzung ausgeschlossen oder ausgenommen sind.

Abfallbeseitigungssatzung 711

(2) Von der Abfallentsorgung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung,
Beseitigung oder Verwertung) ausgeschlossen sind:

a) gefährliche Abfälle sowie Abfälle der Gruppen C, D, E des Merkblattes über die
Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes vom 08.10.1991 (StAnz. S. 2449).

Dies gilt nicht für die Einsammlung von Abfällen in kleinen Mengen aus privaten
Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus
öffentlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder
wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer
Krankheiten enthalten oder hervorbringen können („Kleinmengen gefährlicher
Abfälle“).

b

Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten
Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder die Sicherheit der
umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des
Landes Hessen durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist.

c) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach $ $ 25 KrWG
eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen
und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht zur Mitwirkung nach $ 25
KrWG verpflichtet wurde.

Die von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind von ihrem Erzeuger oder Besitzer
nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.

@

—

Von der Abfallentsorgung ausgenommen sind kompostierbare Küchen- und
Gartenabfälle/Bioabfälle, wenn der Grundstückseigentümer nachweist und schriftlich
bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden und kompostierbaren
Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet
werden, auf seinem Grundstück keine Biotonne aufgestellt ist und für die Ausbringung
des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m? je
Grundstücksbewohner nachgewiesen wird (Eigenkompostierung). In den Fällen des $ 13
Abs. 3 ist eine Eigenkompostierung unzulässig.

84
Einsammlungssysteme
(1) Die Stadt führt die Einsammlung der Abfälle im Hol- und Bringsystem durch ($ 5).
(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers bzw. beim
Gemeinschaftsstandplatz von Müllgroßbehältern zur gemeinsamen Benutzung für

mehrere Grundstücke abgeholt, soweit sie dort satzungsgemäß bereitgestellt wurden.

(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelbehältern
oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.

85
Durchführung der Abfalleinsammlung

(1) Abfälle zur Beseitigung — Restabfall - (Holsystem)

a)

b

—

0)

d)

©)

Zur Einsammlung des Restabfalls aus privaten Haushalten und anderen
Herkunftsbereichen stehen die in $ 17 genannten Abfallbehälter (Restabfallbehälter)
zur Verfügung. Diese werden von der Stadt am Leerungstag vom Standort geholt und
nach der Leerung wieder zurückgestellt, wenn sie entsprechend $ 14 bereitstanden.

Zusätzlich können bei der Stadt Säcke für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallsäcke)
mit amtlichem Aufdruck für die Restabfalleinsammlung bezogen werden. Die
Restabfallsäcke sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und gehen mit der
Einsammlung in das Eigentum der Stadt über. Sie sind verschlossen anstelle von oder
unmittelbar neben den/dem anderen Restabfallbehälter(n) zur Abholung
bereitzustellen.

In die Restabfallbehälter und -säcke dürfen folgende Abfälle nicht gegeben werden:
Altglas, PPK, leere LVP, gefährliche Abfälle/”’Sonderabfälle”, Batterien, Elektro- und
Elektronikgeräte, Bauschutt, flüssige Abfälle, heiße Asche, Schnee, Eis. Verstöße
gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr
beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restabfalls zu verweigern, bis die unzulässigen
Abfälle aus dem Restabfall entfernt worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als
Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Fall unberührt.

Die Restabfallbehälter der Größen 80 1 bis 1,1 cbm werden einmal wöchentlich
geleert. Darüber hinaus können auf schriftlichen Antrag 80-1-, 120-1- und 240-1-
Restabfallbehälter auch 2-wöchentlich und 80-I-Restabfallbehälter 4-wöchentlich
geleert werden. Auf schriftlichen Antrag können die Abfallbehälter der Größen 660 I
und 1,1 cbm mehrfach wöchentlich und auch zweiwöchentlich geleert werden,
Abfallbehälter größer als 1,1 cbm werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im
Monat geleert.

Abfälle zur Beseitigung, die nicht über die Sammelgefäße entsorgt werden sollen oder
können, werden nach Bedarf auf schriftlichen Antrag beseitigt (Bedarfsabfuhr). Dies
gilt auch für Sperrmüll, soweit nicht eine Abfuhr nach Abs. 5 erfolgt.

(2) Papier/Pappe/Kartonagen (PPK/Hol- und Bringsystem)

a)

b)

%)

Für PPK aus privaten Haushalten stellt die Stadt auf Antrag 120 1, 240 I und 1.100 1
Altpapierbehälter mit 14-tätiger Leerung auf privaten Grundstücken zur Verfügung.
Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor
dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung
anschließend wieder zurückzustellen.

Privaten Haushalten stehen zur Einsammlung von leeren Verkaufsverpackungen aus
Pappe, Karton, Papier sowie für PPK anderer Art außerdem die auf öffentlichen
Flächen aufgestellten Altpapierbehälter zur Verfügung.

In die auf öffentlichen Flächen von der Stadt aufgestellten Altpapierbehälter darf nur
PPK aus Privathaushalten gegeben werden.

Abfallbeseitigungssatzung 711

(3) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle (Hol- und Bringsystem)

(4

—z

(5

—

(6)

a) Zur Sammlung kompostierfähiger Abfälle stellt die Stadt auf Antrag
120-1- und 240-1-Biotonnen zur Verfügung.

b

z

Die Leerung der Biotonnen erfolgt in den Monaten Oktober bis April im 14tägigen
Rhythmus und von Mai bis September wöchentlich. Die Biotonnen sind am Abfuhrtag
bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück am
Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung anschließend wieder
zurückzustellen.

c) Kompostierbare Gartenabfälle werden zusätzlich im Frühjahr und Herbst nach
vorheriger Terminvereinbarung eingesammelt. Diese Gartenabfälle sind spätestens am
vereinbarten Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach
18.00 Uhr, gebündelt oder in Papiersäcken vor dem Grundstück am Straßenrand
bereitzustellen.

d) Kompostierbare Gartenabfälle können auch von deren Besitzern oder Erzeugern zu
den Öffnungszeiten auf der Bioabfall-Kompostierungsanlage in Darmstadt-
Kranichstein, Eckhardwiesenstraße 25, abgegeben werden.

Alttextilien (Bringsystem)

Privathaushalten stehen zur Einsammlung von Alttextilien und Altschuhen die auf
öffentlichen Flächen aufgestellten Alttextilien- und Altschuhcontainer zur Verfügung.

a) Alttextilien sind sauber, trocken und in stabile Säcke verpackt in die Sammelbehälter
einzuwerfen. Altschuhe sind paarweise zusammen zu binden.

b) Um Lärmbelästigungen zu vermeiden, dürfen die Sammelbehälter nur werktags in der
Zeit von 7 bis 20 Uhr befüllt werden. Die Stadt kann, um Belästigungen der Anwohner
zu vermeiden, auch andere Einfüllzeiten festlegen, die dann auf den davon betroffenen
Behältern angegeben werden.

Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte (nur Kühlgeräte, Haushaltsgroßgeräte,
Bildschirmgeräte), Metall/Schrott aus Privathaushalten (Holsystem)

Die genannten Abfälle, deren Gewicht je Einzelteil 100 kg nicht überschreiten darf,
werden separat und auf Antrag abgeholt. Bei der Anmeldung ist die voraussichtliche
Menge anzugeben. Die Abfälle sind spätestens an den vereinbarten Abfuhrtagen bis 6
Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück am
Straßenrand getrennt nach Sperrmüll und Elektro- und Elektronikgeräten bereitzustellen.

Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte (Bringsystem)

Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten müssen, soweit sie nicht über
Handel oder Hersteller entsorgt werden, bei den von der Stadt bekannt gegebenen
Annahmestellen zu den jeweiligen Öffnungszeiten abgegeben oder in die im Stadtgebiet
aufgestellten Sammelcontainer eingeworfen werden.

Privaten Haushalten gleichgestellt sind bei der Annahme von Elektro- und
Elektronikgeräten im Bringsystem auch sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten,

0)

(8

—

9)

soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten
Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.

”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” (Bringsystem)

”Kleinmengen gefährlicher Abfälle” aus Privathaushalten und anderen
Herkunftsbereichen können bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle
der Stadt zu den Öffnungszeiten abgegeben werden, Mengen aus anderen
Herkunftsbereichen jedoch nur, wenn dort weniger als 500 kg an gefährlichen Abfällen
pro Betrieb und Jahr anfallen.

Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie Fenster/Türen mit Glas
und Altreifen (Hol- und Bringsystem)

Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle, Fenster/Türen mit Glas,
Altreifen sowie sonstige verwertbare Abfälle bis maximal 1 cbm pro Anlieferung werden
in den Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen. Darüber
hinausgehende Mengen aus Privathaushalten sind über die Stadt (Holsystem) oder
zulässige gewerbliche Sammlungen der Wiederverwertung (z. B. einer Bauschutt-
Recyclinganlage) zuzuführen.

Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur Beseitigung
(Hol- und Bringsystem)

Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur Beseitigung
sind der Stadt anzudienen.

(10) Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten Haushaltungen

1)

103)

(Hol- und Bringsystem)

Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten Haushaltungen werden separat
und auf schriftlichen Antrag abgeholt oder bis maximal 1 cbm pro Anlieferer in den
Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen.

86
Getrennthaltungspflicht

Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, Abfälle nach Maßgabe von $ 5 getrennt zu halten
und zu sammeln und in die dafür bestimmten, entsprechend gekennzeichneten und von
der Stadt zugelassenen Abfallbehälter zu füllen.

Die Abfuhr nicht sortenrein getrennt gesammelten Abfalls kann verweigert werden. Der
Besitzer hat die Abfälle sodann ordnungsgemäß zu trennen. Falls dies nicht geschieht,
erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung.

Abfallbeseitigungssatzung 711

87
Überlassungspflichten, Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jedes Grundstück im Darmstädter Stadtgebiet, auf dem überlassungspflichtige Abfälle
nach Absatz 2 anfallen, ist an die Abfallentsorgung durch die Stadt angeschlossen
(Anschlusszwang). Der Eigentümer ist verpflichtet,

- das Aufstellen der zur Abfallerfassung notwendigen Behältnisse auf dem Grundstück
zu dulden,

- das Betreten des Grundstückes zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung der
Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen zu dulden.

Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsstandplätze von Müllgroßbehältern, die die Stadt
auf gemeinsamen schriftlichen Antrag hin bzw. aufgrund baurechtlicher Bestimmungen
zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke genehmigt und zugeteilt hat.

(@2

—

Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, diese
der Stadt satzungsgemäß zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol-
und Bringsystem, $ 5) zu bedienen (Benutzungszwang), soweit die Abfälle nicht gemäß
$ 3 oder kraft Gesetzes von der Abfallentsorgung ausgeschlossen oder ausgenommen
sind. Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen, soweit sie die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder
überwiegend öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.

88
Anschlusspflichtige Grundstücke

da

—

Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im
Grundbuch jeder eine wirtschaftliche Einheit bildende zusammenhängende Grundbesitz
eines Eigentümers oder mehrerer Eigentümer.

(2

—

Dem Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur
Nutzung des Grundstückes Berechtigte hinsichtlich der sich aus dieser Satzung

ergebenden Rechte und Pflichten gleich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Der Grundstückseigentümer wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass
neben ihm andere Berechtigte verpflichtet sind.

89

Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang können im Einzelfall auf
schriftlichen Antrag widerruflich schriftlich angeordnet werden,

a) wenn die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine
Abfalleinsammlung oder -beförderung nicht vornehmen kann und öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen.

b) wenn der Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung
nachweist, dass er diese Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und
überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung an die öffentliche Einrichtung
der Abfallentsorgung der Stadt nicht erfordern.

(2) Die Möglichkeit einer anderweitigen Abfallbeseitigung ist im Antrag zu erläutern und
durch geeignete Unterlagen zu belegen.

(3) Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

810
Anzeigepflicht

(1) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer unverzüglich der
Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem neuen Eigentümer.

(2) Ist eine wesentliche Änderung in der Art und Menge der anfallenden Abfälle zu erwarten,
hat der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger dieses der Stadt unverzüglich
mitzuteilen, zu belegen und die Gestellung von entsprechenden Abfallgefäßen schriftlich
zu beantragen. Sofern dies unterbleibt, aber festgestellt wird, dass die Gefäßeinheit(en) für
die Aufnahme der anfallenden Abfälle nicht ausreicht (nicht ausreichen), kann die Stadt
die erforderlichen Gefäße aufstellen.

@

—

Die Beantragung von gebührenpflichtigen Restabfallbehältern gemäß $ 17 Abs. 2 durch
Mieter oder andere Nutzungsberechtigte bedarf des Einverständnisses des
Grundstückseigentümers.

811
Auskunftspflicht

Der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger hat über $ 10 hinaus die für die
Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

812
Unterbrechung der Abfallentsorgung

Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen und hat darauf hinzuwirken,
dass die Störungen unverzüglich behoben werden. Bei Unterbrechungen infolge höherer
Gewalt, insbesondere Streik, hat der an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen
Anspruch auf Entsorgung.

813
Abfallbehälter

(1) Die Abfallbehälter für die Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt die
Stadt den Anschlusspflichten bzw. den Abfallbesitzern zur Verfügung, wobei die Stadt
Eigentümerin bleibt. Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen Gefäße haftet der
Grundstückseigentümer. Das Aufstellen anderer Abfallgefäße ist nur nach vorheriger

@

—

Abfallbeseitigungssatzung 711

Zustimmung der Stadt in Ausnahmefällen zulässig. Der Einsatz von Pressvorrichtungen
für Abfallbehälter bis 1,1 cbm ist der Stadt anzuzeigen.

Die Stadt bestimmt Art, Größe, Anzahl, Leerungshäufigkeit und Standplatz der
Abfallbehälter.

a) Privathaushalte

In Privathaushalten wird zur Bemessung des Behältervolumens ein Wert von 151
Restabfallbehältervolumen pro Person und Woche in Ansatz gebracht. Bei gleichzeitiger
Nutzung einer Biotonne auf dem Grundstück oder satzungsgemäßer Eigenkompostierung
reduziert sich dieser Wert auf 10 | pro Person und Woche. Person im Sinne der Vorschrift
ist jeder beim Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und Statistik mit Haupt- oder
Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Die Mindestgröße eines Restabfallbehälters beträgt
in jedem Fall 80 | pro angeschlossenem Grundstück. Die Zuteilung der Abfallbehälter auf
die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt nach pflichtgemäßem
Ermessen, insbesondere nach dem erfahrungsmäßigem durchschnittlichen Bedarf pro Jahr
sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und der geordneten Abfallentsorgung.
Dies gilt auch für Änderungen.

b) Andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte

Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von
Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von
15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und
Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden.
Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/
Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche
Behältervolumen fest.

Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:

[€)

—

10

Unternehmen/Institutionen | je Platz/Beschäftigten/ Bett | Einwohnergleichwert

1) Krankenhäuser, Kliniken |je Platz/Bett 1
u.ä. Einrichtungen
2) öffentl. Verwaltungen, je 3 Beschäftigte 1

Geldinstitute, Verbände,
Krankenkassen, Versiche-
rungen, selbstständig
Tätige der freien Berufe,
selbstständige Handels-,
Industrie- u.
Versicherungsvertreter

3) Speisewirtschaften, je Beschäftigten 4
Imbissstuben

4) Gaststättenbetriebe, die je Beschäftigten 2
nur als Schankwirtschaft
konzessioniert sind,

Eisdielen
5) Beherbergungsbetriebe _|je 4 Betten 1
6) Lebensmitteleinzel- u. je Beschäftigten 2
Großhandel
7) sonstige Einzel- und je Beschäftigten 0,5 |
Großhandel
8) Industrie, Handwerk u. je Beschäftigten 0,5
übrige Gewerbe

Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen
Einwohnergleichwert aufgerundet.

Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle im Bereich Tätige (z.B. Arbeitnehmer,
Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich
Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen
Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.

Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus
anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das
sich aus Abs. 2 b) ergebende Behältervolumen auf das nach Abs. 2 a) zur Verfügung zu
stellende Behältervolumen angerechnet.

Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der
Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Behälters mit größerem und ausreichendem
Behältervolumen zu dulden.

Eigentümer von Grundstücken können sich zu einer Abfallgemeinschaft
zusammenschließen und einen Anfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung auf einem
dafür vorgesehenen Standplatz schriftlich beantragen. Dem Antrag ist die
Einverständniserklärung aller beteiligten Grundstückseigentümer beizufügen. Die Anzahl
der Personen, die die betroffenen jeweiligen Grundstücke bewohnen, ist anzugeben. Dem
Antrag ist ferner ein Lageplan beizulegen, der die von der gemeinsamen Entsorgung
betroffenen Grundstücke und den Standort für gemeinsame Abfallbehälter kennzeichnet.

(4

a

(0)

Z

)

—

Abfallbeseitigungssatzung 711

Die Stadt kann dem Antrag stattgeben, wenn die Grundstücke in enger räumlicher
Nachbarschaft liegen, ein Standplatz für den gemeinsamen Abfallbehälter auf einer
privaten Grundstücksfläche nachgewiesen und das Einsammeln und Befördern der
Abfälle durch die Stadt nicht erschwert wird.

Sind aufgrund baurechtlicher Festsetzungen Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter
zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke vorgeschrieben, kann die Stadt
von den betroffenen Grundstückseigentümern (Abfallgemeinschaft) die Benutzung der
von ihr am dafür vorgesehenen Standplatz aufgestellten Abfallbehälter verlangen.

Die Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der Abfallbehälter bestimmt die Stadt nach
Maßgabe des Abs. 2. Die Gebühren für gemeinsame Abfallbehälter in diesem Sinne
ergeben sich aus $ 17.

Die Gefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich ohne Anwendung von
Gewalt schließen lassen. Die gefüllten Abfallbehälter für das Umleerverfahren dürfen die
nachstehend genannten Maximalgewichte nicht überschreiten:

Behältergröße | Maximalgewicht
80 - 2401 | 80. kg
6601 | 250 kg
1,1 cbm | 400 kg
2,5 cbm | 1200 kg
4 cbm | 2300 kg
5 cbm | 2300 kg

Abfallbehälter, die das Maximalgewicht gemäß Satz 2 überschreiten, gelten als nicht
satzungsgemäß bereitgestellt. $ 15 Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

Das Einfüllen von heißen Gegenständen, Flüssigkeiten, Schnee und Eis, Einschlämmen
und/oder Einstampfen von Abfällen ist nicht gestattet. Ekelerregende Abfälle dürfen nur
verpackt in die Restabfallgefäße eingegeben werden. Die Deckel sind stets geschlossen zu
halten. Sofern Behältnisse derart verschmutzt sind, dass sie gereinigt werden müssen, die
Reinigung aber nicht durch den Grundstückseigentümer vorgenommen wird, erhebt die
Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der Abfallbehälter gesonderte Gebühren
nach dieser Satzung.

814
Standplätze und Transportwege

Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück einen Standplatz für
Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für Abfallbehälter zur gemeinsamen
Nutzung für mehrere Grundstücke entsprechend dem von der Stadt genehmigten,
gemeinsamen Antrag mehrerer Grundstückseigentümer bzw. den baurechtlichen
Bestimmungen.

Standplätze für Restabfallbehälter sind mit einem festen Belag zu versehen und stets

sauber zu halten und müssen ohne Hilfsmittel (z.B. Schlüssel, Aufzug) am Abholtag ab 6
Uhr frei zugänglich sein. Sie dürfen nicht weiter als 15 m von der Entladestelle bzw. von

11

der nächsten mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße entfernt sein. Ansonsten ist der
Besitzer verpflichtet, die Gefäße am Abholtag bis 06.00 Uhr in höchstens 15 m
Entfernung ordnungsgemäß bereitzustellen.

(3) Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß $ 5 Abs. 2 c, 3b, 3c, 4, 5
müssen unmittelbar an einer öffentlichen mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße liegen.

(4) Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbehälter allen
Benutzungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten zugänglich sind und ordnungsgemäß
benutzt werden können.

(5) Im Transportweg für Restabfallbehälter dürfen keine Steigungen von mehr als 10 % zu
überwinden sein. Der Transportweg ist stets in verkehrssicherem Zustand zu halten und
muss ausreichend breit und befestigt sein; Schnee, Eis oder Winterglätte sind rechtzeitig
zu beseitigen.

815
Abfuhr

(1) Die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden durch die Stadt festgelegt und bekanntgegeben.

(2) Mit dem Einfüllen der Abfälle in die Abfallgefäße und deren satzungsgemäßen
Bereitstellung sowie der satzungsmäßigen Bereitstellung des Sperrmülls sowie der
Elektro- und Elektronikgeräte gehen diese in das Eigentum der Stadt über.
Entsprechendes gilt für Abfälle gemäß $ 5 Abs. 3 c).

(3) Abfälle, die nicht satzungsgemäß bereitgestellt werden, werden nicht abgefahren und sind
vom Besitzer unaufgefordert unverzüglich wegzuräumen, ordnungsgemäß zu beseitigen
oder satzungsgemäß bereitzustellen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als
Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung.

(4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen.
Unbefugten ist nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Im Abfall
vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

$16
Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung werden Gebühren nach Maßgabe
dieser Satzung erhoben.

817
Gebührensätze

(1) Die Gebühren setzen sich bei den Behältergrößen bis 1,1 cbm aus einer gefäßbezogenen
Grundgebühr zur Deckung von Teilen der Vorhaltekosten für die Abfallentsorgung und
einer volumenbezogenen Leistungsgebühr zusammen, die sich nach Größe und
Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur Beseitigung
(Restabfallbehälter) bemisst.

12

(2) Die Jahresgebühr beträgt

für die einmalige wöchentliche Leerung

a)

b)

ec)

)

e)

eines 80-I-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:

Summe:

eines 120-I-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:

eines 240-1-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:

eines 660-1-Großraumbehälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:

eines 1,1-cbm-Großraumbehälters
Grundgebühr:

Leistungsgebühr:

Summe:

für die 2-wöchentliche Leerung

b)

8)

h)

eines 80-1-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:

eines 120-1-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:

eines 240-1-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:

für die 4-wöchentliche Leerung

i)

eines 80-1-Behälters
Grundgebühr:
Leistungsgebühr:
Summe:

Abfallbeseitigungssatzung 711

133,56 €
153,60 €

297,16 €

133,56 €
230,52 €
364,08 €

133,56 €
460,92 €
594,48 €

705,84 €
1.228,56 €
1.934,40 €

705,84 €
2.070,96 €
2.776,80 €

111,96 €
76,80 €
188,76 €

111,96 €
115,20 €
227,16€

111,96 €
230,52 €
342,48 €

90,60 €
38,40 €
129,00 €

Bei zusätzlicher oder mehrmaliger wöchentlicher Leerung von Großraumbehältern bis
1,1 cbm beträgt die dafür zu entrichtende Gebühr je Leerung 1/52 der Jahresgebühr, bei
zweiwöchentlicher Leerung halbieren sich die Gebühren in $ 17 Abs. 2 d) und e). Bei
Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet.

Die Jahresgebühren zu a) - i) ermäßigen sich um 25,80 €, wenn die Voraussetzungen
gemäß $ 3 Abs. 3 vorliegen. Die Ermäßigung wird einmal für jedes angeschlossene
Grundstück unabhängig von der Zahl der dort aufgestellten Abfallbehälter gewährt. Liegt
die Voraussetzung nach $ 3 Abs. 3 im Jahr nur anteilig vor, wird die Ermäßigung
entsprechend anteilig gewährt.

Die Jahresgebühren zu a) - i) sowie die Gebühren nach Abs. 7 und Abs. 8 haben die
Gebührenschuldner gemäß $ 18 Abs. 4 für die nach $ 13 Abs. 3 zugeteilten
Abfallbehälter anteilig zu tragen. Der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in dem
die Anzahl der jeweiligen auf dem Grundstück lebenden Personen zu der Gesamtzahl
aller Personen der Abfallgemeinschaft steht. Änderungen der Anteilsberechnung erfolgen
aufgrund der schriftlichen Mitteilung eines Mitgliedes der Abfallgemeinschaft zu Beginn
des auf die Mitteilung folgenden Quartals.

(3) Für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen der Abfälle zur Beseitigung werden ab der
Behältergröße von 2,5 cbm bis zur Behältergröße von 40 cbm sowie bei der Bedarfsabfuhr
(8 5 Abs. I e) eine Servicegebühr und eine gewichtsbezogene Beseitigungsgebühr
erhoben.

a) Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim:

Umleerverfahren:

2,5-cbm-Behälter 116,50 €
4-cbm-Behälter 117,40 €
5-cbm-Behälter 117,40 €
Einzeltransport:

4-cbm-Mulde 122,90 €
5-cbm-Mulde 122,90 €
7-cbm-Mulde 124,90 €
10-cbm-Mulde 126,20 €
8-cbm-Pressbehälter 151,50 €
10-cbm-Pressbehälter 155,50 €
8-cbm-Selbstpressbehälter 164,10 €
12-cbm-Selbstpressbehälter 169,40 €
20-cbm-Selbstpressbehälter 187,20 €
24-cbm-Container 143,30 €
34-cbm-Container 147,30 €
40-cbm-Container 148,30 €

Für die Bedarfsabfuhr beträgt die Servicegebühr für Anfahrt und Verladung bis zu einer
Verladezeit von 10 Minuten 86,50 €.

b) Die Beseitigungsgebühr für die Entsorgung des Abfalls beträgt 230,00 €/t. Die Gewichte
zur Berechnung der Beseitigungsgebühren werden im Umleerverfahren sowie bei der

Abfallbeseitigungssatzung 711

Bedarfsabfuhr mittels eines geeichten Wiegesystems am Fahrzeug, beim Einzeltransport
auf einer geeichten Straßenfahrzeugwaage ermittelt und durch Wiegeschein belegt. Dies
gilt auch für die Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung nach $ 5 Abs. 1 e).

(4) Die Gebühr für einen amtlichen 70-1-Müllsack beträgt 4,40 €

(5) Für das Annehmen, Befördern und Entsorgen von Sonderabfall-Kleinmengen werden, mit
Ausnahme der Mengen aus Privathaushalten, Gebühren in Höhe von 6,60 €/kg
erhoben.

(6) Bei Einsatz von nicht städtischen Müllpressen für Tonnen und Behälter bis 1,1 cbm erhöht
sich die jeweilige Gebühr um das 1,825-fache. Dabei darf das Verdichtungsverhältnis
nicht das Dreifache des unverdichteten Abfalls (ca. 0,1 t/cbm) übersteigen.

(7) Für die einmalige Reinigung von Behältern gemäß $ 13 Abs. 4 erhebt die Stadt die
nachstehend genannten Gebühren:

80-I-, 120-1-, 240-1-Behälter ’ 20,00 € pro Behälter
660-1- bis 1,1-cbm-Behälter F 35,50 € pro Behälter
2,5- bis 12-cbm-Großraumbehälter : 71,50 € pro Behälter
20- bis 40-cbm-Großraumbehälter : 84,30 € pro Behälter

(8) Für die Annahme von Abfällen auf den Recyclingstationen der Stadt werden die in
Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben.

818
Beginn und Ende der Gebührenpflicht,
Gebührenschuldner, Fälligkeit

(1) Bei den Behältergrößen von 80 | bis 1,1 cbm ist das Kalenderjahr, bei Beginn der
Abfallentsorgung während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres
Erhebungszeitraum. Für die Gebühren gemäß $ 17 Abs. 2 entsteht die Gebührenpflicht wie
folgt:

Erfolgt die Aufstellung zwischen dem 1. bis 15. des Monats, ist der komplette Monat
gebührenpflichtig. Ab Aufstellungsdatum 16. bis Ende des Monats beginnt die
Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats. Wird das Abfallgefäß zwischen dem 1. und dem
15. des Monats abgeholt, endet die Gebührenpflicht zum Ende des Vormonats. Die
Gebührenpflicht besteht für den ganzen Monat, wenn das Abfallgefäß erst ab dem 16. des
Monats abgeholt wird. Die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr
vorübergehend wegen höherer Gewalt, insbesondere Streik, unterbleibt.

(2) Für die Gebühren gemäß $ 17 Abs. 3 einschließlich der Bedarfsabfuhr entsteht die
Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leerungen erfolgt sind.

(3) Im Falle des $ 17 Abs. 4 entsteht die Gebühr mit der Aushändigung der Abfallsäcke, im
Falle des $ 17 Abs. 5 mit der Annahme der Abfälle und im Falle des $ 17 Abs. 7 und 8
nach Durchführung der dort aufgeführten gebührenpflichtigen Maßnahmen.

(4) Gebührenschuldner sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Mieter und sonstige
Nutzungsberechtigte sowie diejenigen, die die gebührenpflichtige Leistung beantragt
haben.

(5) Die Gebühren gemäß $ 17 Abs. 2 werden am 15. der Monate Februar, Mai, August und
November mit je Y4 des Jahresbetrages fällig. Bei einer Nachveranlagung ist die Gebühr
spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

Die Gebühren gemäß $& 17 Abs. 3 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Die Gebühren nach $ 17 Abs. 4 werden mit der Aushändigung der Abfallsäcke fällig.

Die Gebühren gemäß $ 17 Abs. 5, 7 und 8 werden 1 Monat nach Bekanntgabe des
Bescheides fällig.

819
Veränderungen

(1) Bei den Behältergrößen 80 I bis 1,1 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder Größe sowie
deren Leerungshäufigkeit nur zu Beginn eines Monats zulässig.

(2) Bei den Behältergrößen 2,5 bis 40 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder Größe der
Abfallgefäße sowie deren Leerungshäufigkeit jederzeit zulässig.

(3) Schriftliche Änderungsanträge müssen spätestens einen Monat zuvor eingereicht werden.
820
Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen $ 5 Abs. I c) andere als die zugelassenen Abfälle in die hierfür
jeweils bestimmten Sammelbehälter und Restabfallsäcke eingibt,

b) entgegen $ 5 Abs. 2 b) die öffentlichen Altpapierbehälter mit PPK aus
anderen Herkunftsbereichen befüllt,

c) entgegen $ 5 Abs. 3 c) oder Abs. 5 die dort genannten Abfälle früher als dort
bestimmt am Straßenrand bereitstellt,

d) entgegen $ 5 Abs. 10 die dort genannten Abfälle zur Beseitigung nicht der
Stadt andient

e) entgegen $ 6 Abs. I Abfallbehälter nicht zu dem Zweck, für den sie bestimmt sind,
verwendet,

f) entgegen $ 7 Abs. 2 Abfälle ohne städtische Zulassung einer Ausnahme entsorgt,

g) entgegen $ 10 Abs. 2 und/oder $ 11 die erforderlichen Auskünfte zur Zuteilung der
Abfallbehälter nicht oder falsch gegenüber der Stadt angibt.

h) entgegen $ 13 Abs. 4 Abfallbehälter überfüllt oder unzulässige Abfälle eingibt,

Abfallbeseitigungssatzung 711

i) entgegen $ 15 Abs. 3 Abfälle nicht unverzüglich wegräumt, ordnungsgemäß beseitigt
oder satzungsgemäß bereitstellt,

j) entgegen $ 5 Abs. 7 „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ außerhalb der Öffnungszeiten
bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt ablagert.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. a, e, i und j können mit einer Geldbuße von
5,00 € bis 50.000,00 €, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. b, c., d, f, gund hmit
einer Geldbuße von 5,00 € bis 1000,00 € geahndet werden.

821
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am O1. Juni 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt vom 14.02.1979, zuletzt geändert durch
Satzung vom 4. Februar 2000, außer Kraft.

Darmstadt, 12. Mai 2000

Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Dr. Hans-Jürgen Braun, Stadtrat

17

Anlage 1 zu $ 17 Abs. 8
Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung — Abf$)

PKWüber
Kofferraum
Angenommen werden: Klein- hinaus
Gebühren pro Stück bzw. teile/- beladen,
Anlieferung in Euro mengen Anhänger/
Kleinbus

Bauschutt/ Bodenaushub
(unbelastet): Mauerreste,
Betonaufbruch, Mörtel,
Steine, Keramik, Porzellan, | 4,00 € |14,00 €] 24,00 € 45,00 €
Waschbecken, Toiletten-
schüsseln, Lehm, Sand,
Kies
Baumischabfälle: Gemisch
aus z.B. Bauschutt, Boden-
aushub, Kunststoff-Folien,
leere Kunststoff-Behälter,
Eisenteile, Nägel, Schrau-
ben, Rigips-Platten, Bau- 6,00 € |22,00€| 60,00€ | 95,00€
holz, Paletten, Verpa-
ckungsholz, Spanplatten,
Glasbausteine, Innentüren,
Fenster mit Metall- oder
Kunststoffrahmen
3,00€ |15,00€| 45,00€ 80,00 €
stoff-Autoteile, Kunststoff
Fenster ohne Glas

Schrott/ Metall: Eisenstan-

gen, Metallgeländer, Fahr- j

räder, Metalltöpfe, Fenster- gebührenftei

gitter

Altholz unbeschichtet/

Tackiert (ALIM) 1,00 € Isooe| 20,00€ | 30,00 €

Altholz A IV (mit schädli-
chen Verunreinigungen):
Eisenbahnschwellen,
Gartenzäune, Gartenhütten,
Außentüren, Fenster-
rahmen, Holzmasten,
angebrannte oder verkohlte
Hölzer

Mischkunststoffe: Garten-
stühle, Plastikspielzeug,
Regenfässer, Wäschekörbe,
(Baby-) Badewanne, Plexi-
glas, Acrylglas, Kunststoff
Rohre, Stoßstangen, Kunst-

5,00 € |20,00 €

18

Angenommen werden:
Gebühren pro Stück bzw.
Anlieferung in Euro

Sperrmüll: Betten, Fahr-
räder, Gasherde,
Kohleherde, Kohleöfen,
Matratzen, Olöfen (ohne
Olinhalt), sofern sie nicht
Bestandteil einer Heizungs-
anlage sind,

Regale, Schränke, Sessel,
Sitzgarnituren, Stühle, Tep-
pichböden (lose), Teppiche
und Tische

Fenster/ Türen mit AIV-
Holz

Flachglas

PKW über
Kofferraum
Klein- hinaus
teile/- beladen,
mengen Anhänger/
Kleinbus

| so0.« home 50,00€ | 90,00€

Altreifen ohne Felge 2,50€ | LKW-Altreifen o. Felge 25,00 €

Altreifen mit Felge

LKW-Altreifen m, Felge 40,00 €

Elektroschrott: Kleingeräte
(PC, Computer, Fax, Tele-
fon, Unterhaltungselektro-
nik, Küchengeräte), Monito-
re und Fernseher, Haus-
haltsgroßgeräte

Kühlschränke, Kühltruhen
Sonstige Wertstoffe: Alt-
kleider, I,VP-Verpackungen,
Altpapier, Pappe, Karton,
etc.

Dispersions-/ Wandfarben

Mineralwolle staubdicht
verpackt

Asbest staubdicht verpackt

Bitumen-/ teerhaltige

gebührenfrei für Privathaushalte

Bildschirmgeräte gewerbl. 10 & Stück
(Vergütung Waschmaschine | & Stück)

gebührenfrei für Privathaushalte

gebührenfrei

10,00€ | 20.00 €
pro Gebinde bis 10 11,50 €

pro Gebinde & 70 13,00 €

0,40 &/ Kilo, 7,00 €/m?, 4,00 &/Blumenk.

0,50 &/Kilo

Abfallbeseitigungssatzung 711

19

Beratungsverlauf (4)

TOP 508
TOP 23
TOP 19
TOP 11

Orte (1)

  • Eckhardwiesenstraße 25

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2015/0429
Typ
Magistratsvorlage
Datum
25.09.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00