2016/0454
Bebauungsplan N 32.2 - Martinsviertel Block 22.31 - (Hochschulblock, Teilbereich Süd) (Satzungsbeschluss)
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2016/0454
5999 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
09.11.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassu ng Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0454
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 5110020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan N 32.2 - Martinsviertel Block 22.31 - (Hochschulblock, Teilbereich
Süd) (Satzungsbeschluss)
Vorlage vom: 07.11.2016
Beschlussvorschlag :
1. Zum erneut offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31
(Teilbereich Süd) – gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten
Stellungnahmen ein.
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1)
abschließend entschieden.
Im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zum
Bebauungsplanentwurf N 32.2 gingen keine Stellungnahmen ein.
2. Dem vorliege nden Entwurf zum Bebauungsplan N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31
(Teilbereich Süd) – (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) und der dazugehörigen
Begründung (Anlage 2) sowie den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung
- 2 -
baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser wird zugestimmt.
3. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) –
für das Gebiet am Kantplatz zwischen Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße, Gemarkung
Darmstadt, Flur 2, mit den Flurstücken Nr. 1671/3 (tlw.) und 1674/2 (tlw.) und Flur 3 mit den
Flurstücken Nr. 96/8 (tlw.), 96/9 (tlw.) und 1485 (tlw.), wird mit seiner Begründung und den
im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von
Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser zur Satzung beschlossen.
Anlagen: Anlage 1: Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange zum Bebauungsplanentwurf N 32.2
Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplan N 32.2
Bebauungsplanentwurf N 32.2 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magist rats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2016/0454 vom 07.11.2016:
Die Zielsetzung des Bebauungsplans N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) –,
für das Gebiet am Kantplatz zwischen Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße, ist die
Neuordnung des Grundstücks der Technischen Universität Darmstadt (TU Darmstadt) und
der städtischen Grundstücke sowie die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen
für den Neubau eines Instituts- und Forschungsgebäudes der TU Darmstadt.
Die Planungsabsichten der TU Darmstadt wurden durch einen Realisierungswettbewerb im
Jahr 2014 konkretisiert. Vor der Auslobung des Wettbewerbs wurde der Öffentlichkeit das
Vorhaben anlässlich einer Veranstaltung im Januar 2014 vorgestellt. Auch die Anregungen
des Gestaltungsbeirats der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind im Vorfeld eingeflossen. Im
Juli 2014 tagte das Preisgericht und schlug den ersten Preis zur Realisierung vor. Das
Wettbewerbsergebnis wurde öffentlich ausgestellt.
Der auf den Wettbewerbsentwurf abgestimmte Bebauungsplanentwurf N 32.2 – Martinsviertel
Block 22.31 (Teilbereich Süd) – wurde nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am
15.12.2015 und der Bekanntmachung im „Darmstädter Echo“ am 11.01.2016 für den
Zeitraum vom 19.01.2016 bis einschließlich 19.02.2016 erneut öffentlich ausgelegt.
Die erste Offenlage fand im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens N 32 - Martinsviertel
Block 22.31- „Hochschulblock" im Jahre 2005 statt. Mit der Änderung des
Aufstellungsbeschlusses am 19.03.2015 wurde der Bebauungsplan N 32 in drei Teilbereiche
geteilt.
Der Bebauungsplan N 32.1 (Teilbereich Ost) wurde im September 2015 von der
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen (V. Nr. 2015/0321) und ist am
24.10.2015 in Kraft getreten.
Für den Bebauungsplan N 32.3 (Teilbereich Nordwest) wird das Bebauungsplanverfahren zu
einem späteren Zeitpunkt weitergeführt.
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf N 32.2 soll nun zur Satzung beschlossen werden.
Die im Rahmen der erneuten Offenlage des N 32.2 eingegangenen Anregungen der Träger
öffentlicher Belange sowie des Bauaufsichtsamtes machten redaktionelle Änderungen bzw.
Ergänzungen im Bebauungsplanentwurf erforderlich, die insbesondere zur Klarstellung der
Festsetzungen dienen.
Zu 1.:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum
Bebauungsplanentwurf N 32.2 zusammengefasst und entsprechend abschließend geprüft.
Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu diesem
Bebauungsplanentwurf gingen keine Stellungnahmen ein.
Zu 2. und 3:
Der vorliegende Bebauungsplan N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) – (wird
zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt) ist mit seiner Begründung (Anlage 2) und den im
Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von
Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung zu beschließen. Der Bebauungsplan N 32.2 wird anschließend durch öffentliche
Bekanntmachung in Kraft gesetzt.
- 4 -
Dezernat III:
i.V.
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
anlage 2
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Anlage 2 Wissenschaftsstadt Darmstadt Magistrat Darmstadt, den 07.11.2016 Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) - Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) - für das Gebiet am Kantplatz zwischen Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße Geltungsbereich des Bebauungsplans N 32.2 (ohne Maßstab) Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 2/20 Inhalt 1 Geltungsbereich ......... ............................................................................... 4 2 Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Vorgaben .......................... 4 3. Verfahren nach § 13a BauGB .................................................................... 4 4. Bestand und Analyse ......... ....................................................................... 4 4.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstücke ..................................... 4 4.2 Baustruktur und Stadtbild ...................................................................................... 5 4.3 Grundstücksfreiflächen und Baumbestand ............................................................ 6 4.4 Bodendenkmal ………………………….……………………………………………… 8 4.5 Altlasten ………………………………………………………………………………… 8 4.6 Kampfmittel …………………………………………………………………………….. 9 4.7 Eigentumsverhältnisse ........................................................................................... 9 4.8 Immissionen durch Verkehrslärm …....................................................................... 10 4.9 Schallemissionen haustechnischer Anlagen ……………………………………….. 10 4.10 Unfallrisiko durch Emissionen ................................................................................ 12 5. Ziele der Planung ............... ....................................................................... 12 6. Beteiligung der Öffentlichkeit .................................................................. 13 7. Planungsrechtliche Festsetzungen ......................................................... 14 7.1 Art der baulichen Nutzung ..................................................................................... 14 7.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................... 15 7.3 Erschließung, ruhender Verkehr ............................................................................ 15 7.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ............................................................................. 17 7.5 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minde- rung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG…...……... ................. 17 7.6 Grünordnerische Festsetzungen ............................................................................ 17 7.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ....................................................................................................... 18 8. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ...... ............................................ 18 Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 3/20 9. Nachrichtliche Übernahme………………………………………………….. 18 10. Ordnungs- und Baumaßnahmen ................ ............................................. 18 11. Wasserwirtschaftliche Belange ................................................................ 18 12. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung......... ............................................ 19 13. Belange des Klimaschutzes .. ................................................................... 20 Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 4/20 1. Geltungsbereich Das ca. 0,6 ha große Planungsgebiet liegt im Block 22.31 am südlichen Rand des Martinsvier- tels. Es umfasst den Bereich zwischen Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße und wird innerhalb des Blocks von Gebäuden der Technischen Universität Darmstadt (TU Darmstadt) begrenzt (s. Abb. Deckblatt). 2. Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Vorgaben Der Bebauungsplan wird entsprechend den Anforderungen des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) und der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i. d. F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) und der Hessischen Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495) erstellt. Der seit dem 01.04.2006 rechtswirksame Flächennutzungsplan weist das Gebiet des Bebau- ungsplanes als Sondergebiet Technische Universität (TU) aus. Die Aufstellung des Bebauungsplanes N 32.2 ist erforderlich, um die Ziele einer städtebauli- chen Arrondierung und Nutzungsverbesserung des Universitätsareals im Einklang mit den Zielen der erhaltenden Stadterneuerung im Martinsviertel zu sichern und für eine Neubebau- ung klare städtebauliche Zielsetzungen vorzugeben . 3. Verfahren nach § 13a BauGB Das Planungsziel der Neuordnung und Nachverdichtung ist als eine Maßnahme zur Innenent- wicklung zu definieren. Da die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt sind, kann die Planaufstellung deshalb gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren analog den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB erfolgen. Der Bebauungsplan umfasst einen Geltungsbereich von 6.145 m². Somit liegt die durch den Bebauungsplan zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO unterhalb des Grenzwer- tes von 20.000 m², der für ein beschleunigtes Verfahren ohne Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB vorgegeben ist. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht erforderlich. Negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind durch die vorliegende Planung nicht zu be- fürchten. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht abgesehen. Ebenso entfallen die Angaben über die Verfügbarkeit umweltbezo- gener Informationen und die zusammenfassende Erklärung. Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 5/20 4. Bestand und Analyse 4.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstücke Das mit mehreren großen Solitärbauten der Fachbereiche Kernphysik und Mathematik der TU Darmstadt sowie einem viergeschossigen Parkhaus bebaute Quartier der Universität liegt an der Nahtstelle zwischen dem innerstädtischen Universitätscampus und dem nördlich angren- zenden Wohnquartier Martinsviertel. Der ca. 4.600 m² große Teil des Grundstücks, der zur Neubebauung vorgesehen ist, liegt am südlichen Randbereich des Baublocks. Das Grundstück ist nur an der Pankratiusstraße be- baut. Die Freiflächen werden derzeit hauptsächlich als Wege und Stellplätze (ca. 2.195 m²) sowie als Vegetationsfläche (ca. 1.930 m²) genutzt. Zur Pankratiusstraße hin ist das Grundstück mit zwei jeweils viergeschossigen Gebäuden der TU Darmstadt bebaut. Die Grundfläche beider Gebäude beträgt in der Summe ca. 480 m². Die Gebäude Schlossgartenpatz 1 und Pankratiusstraße 2 wurden zuletzt von der TU als Verwal- tungsgebäude sowie als kleines Studentenwohnheim genutzt. Beide Gebäude sind stark reno- vierungsbedürftig, werden seit 2014 nicht mehr genutzt und sind auf Grund wirtschaftlicher und baulicher Bedingungen nicht erhaltenswert. Die Gebäude sind bereits abgerissen. Der östliche Teilbereich des Grundstücks wird ausschließlich als Verkehrs- und Parkplatzflä- che, einschließlich der Car-Sharing Plätze, genutzt. Dort befindet sich das eingeschossige, ca. 25 m² große Gebäude, Pankratiusstraße 4. Bei diesem Flachdachgebäude handelt es sich um ein ehemaliges Lager für Gefahrstoffe. 4.2 Baustruktur und Stadtbild Der gesamte Bereich ist durch Nutzungen der Technischen Universität geprägt. Der Flächen- nutzungsplan weist den Baublock, in welchem auch das Plangebiet liegt, sowie die westlich und südwestlich angrenzenden Quartiere als Sondergebiet Technische Universität (TU) aus. Südlich des Plangebiets liegt der Kantplatz, der am östlichen Platzrand von Geschäftsbauten begrenzt ist. Der Kantplatz und die östlich bzw. südöstlich angrenzenden Bereiche sowie ein kleiner, nordöstlich des Baublocks des Plangebiets gelegener Bereich sind im Flächennut- zungsplan als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Im Bereich zwischen dem Sondergebiet TU und dem dicht bewohnten Martinsviertel ist eine intakte und lebhafte Durchmischung vieler verträglicher Nutzungen, wie kleinere Geschäfte und Betriebe, soziale und gastronomische Einrichtungen vorhanden. Die westlich des Plangebiets befindliche denkmalgeschützte Blockrandbebauung ist geprägt von gründerzeitlichen Hochschulgebäuden, die sich beidseitig der Hochschulstraße Richtung Herrngarten erstrecken. Südlich des Kantplatzes befindet sich das denkmalgeschützte ehema- lige Maschinenhaus der TU Darmstadt, das heute als Hörsaal- und Seminargebäude genutzt wird. Die Formensprache der historischen Gebäude aus dem 19. Jahrhundert wirkt prägend auf den umgebenden Bereich. Die Gebäude werden heute und in Zukunft von der TU Darm- stadt als Instituts-, Seminar- und Vortragsgebäude genutzt. Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 6/20 Innerhalb des Baublocks, nördlich des Plangebiets befinden sich die Solitärbauten der Kern- physik und Mathematik sowie das Parkhaus der TU Darmstadt. An der Ecke Schlossgartenstraße und Pankratiusstraße, außerhalb des Plangebiets, steht ein 1925 nach Plänen des Architekten Buxbaum erbauter Kiosk. Das Gebäude und dessen Standort stehen unter Denkmalschutz und sind zu erhalten. Der Bereich um den Kantplatz ist wesentlich geprägt von drei- bis viergeschossigen Gebäu- den, die sich zu einem heterogenen Ensemble fügen. Gemeinsam mit dem südlich und west- lich angrenzenden bestehenden Campus der TU und dem östlich angrenzenden Wohngebiet stellt das Plangebiet den Abschluss des Kantplatzes nach Norden hin dar. 4.3 Grundstücksfreiflächen und Baumbestand Im Planungsbereich gibt es Grundstücksfreiflächen unterschiedlicher Ausprägung, die insbe- sondere durch Erschließungsflächen der Universitätsgebäude und Parkplätze in kleine Teilbe- reiche zergliedert sind. Teile der Freiflächen sind als Rasen- und Vegetationsflächen angelegt. Ansonsten sind die Flächen weitgehend versiegelt. Durch das Plangebiet zieht die Verlängerung der Arheilger Straße als wichtige Verkehrsver- bindung aus dem mittelalterlichen Darmstadt nach Norden, die von der Arheilger Pforte aus- ging und damit mindestens seit dem 14. Jahrhundert bestand (siehe auch Kap. 4.4). Heute dient der frühere Teil der Arheilger Straße als Fuß- und Radwegverbindung zwischen Pankratiusstraße und Ruthsstraße sowie als fußläufiger Zugang zum Parkhaus. Die Bevölke- rung des Martinsviertels nutzt diesen Weg auch als Verbindung zur Innenstadt und in den Herrngarten. Über diesen Verbindungsweg werden auch die Gebäude und Stellplätze der TU Darmstadt erschlossen. Zwischen den Stellplätzen an der Schlossgartenstraße und im rückwärtigen Bereich befinden sich Aufstellflächen für Wertstoffcontainer. An die Straßenverkehrsfläche angrenzend befinden sich entlang der Schlossgartenstraße elf, entlang der Pankratiusstraße vier öffentliche Parkplätze. Im zentralen Bereich des Grund- stücks sind entlang des früheren Teils der Arheilger Straße neun Car-Sharing-Stellplätze, vor dem Mathematikgebäude elf Stellplätze der TU Darmstadt angeordnet. Im östlichen Teilbe- reich des Grundstücks befinden sich weitere fünfzehn Stellplätze. Zwischen den Stellplätzen entlang der Schlossgartenstraße befinden sich vier raumprägende, schützenswerte Platanen. In der Freifläche vor dem Kernphysik-Gebäude befindet sich eine schützenswerte Amerikanische Rot-Eiche. Die übrigen Bäume sind Österreichische Schwarz- Kiefern, die Großteils in Gruppen gepflanzt sind. Die nicht einheimischen Nadelbäume im öst- lichen Teilbereich des Grundstücks stehen in sehr dichten Gruppen. Der Baumbestand wurde hinsichtlich seiner Qualität (erhaltenswert, bedingt erhaltenswert, nicht erhaltenswert) klassifiziert und dargestellt (s. Abb. nächste Seite!). Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 7/20 Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 8/20 4.4 Bodendenkmal Laut Stellungnahme der hessenARCHÄOLOGIE vom 04.02.2016 ist damit zu rechnen, dass durch die Bebauung ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 19 HDSchG zer- stört wird. Dabei handelt es sich um ein Bodendenkmal, eine historische Wegeverbindung, Vorläufer der Arheilger Straße. Um Qualität und Quantität der archäologischen Befunde zu überprüfen und um zu einer fun- dierten denkmalschutzrechtlichen Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HDSchG (Zustim- mung oder Verwehrung) im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu gelangen, wurde als Ergänzung zum Bebauungsplan ein archäologisches Gutachten, d.h. eine vorberei- tende Untersuchung gemäß § 18 Abs. 1 HDSchG als erforderlich erachtet. Das von der TU Darmstadt als archäologische Voruntersuchung im Bereich des Baufelds in Auftrag gegebene Gutachten wurde in der 25. KW 2016 vorgelegt und parallel an die hessen- ARCHÄOLOGIE sowie die Untere Denkmalschutzbehörde gesendet. Aufgrund der auf Basis der archäologischen Voruntersuchung von hessenARCHÄOLOGIE an die TU Darmstadt ge- sendeten Stellungnahme vom 21.07.2016 wurde die von hessenArchäologie vorgeschlagene Festsetzung unter III – Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften - Boden- denkmal nach § 2 Abs. 2 und § 19 DSchG sinngemäß in den Entwurf zum Bebauungsplan übernommen. Demnach sind die Teile des Bodendenkmals, die im Rahmen der im Bebauungsplan vorgese- henen Bebauung zerstört werden, baubegleitend archäologisch zu untersuchen. Die hiermit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Vorhabenträgers. Da die konkrete Bauausführung im Bebauungsplan noch nicht spezifiziert ist, kann der Umfang der notwendigen archäologi- schen Untersuchung erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt werden. In dieses ist ein denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 HDSchG aufzu- nehmen bzw. als gesondertes Verfahren durchzuführen, in dessen Rahmen die denkmalrecht- lichen Auflagen zur archäologischen Untersuchung festgelegt werden. 4.5 Altlasten Gemäß Altlasten-Informationssystem (ALTIS) wird ein Altstandort in der Pankratiusstraße 2 (Flur 3, Flurstück Nr. 96/8) im Planungsgebiet aufgeführt. Unter „V. Hinweise“ wird dieser sowie die im Folgenden dargestellten Ergebnisse der vor Beginn der Baumaßnahme durchge- führten Bodenuntersuchungen in den Bebauungsplan übernommen. Die umwelttechnischen Untersuchungen zur Klärung der Frage, ob eine Gefährdung durch möglicherweise in den Boden eingedrungene Betriebsmittelrückstände vorliegt, wurden in der 24. KW 2016 im Auftrag der TU Darmstadt durch das Baugrund-Institut Franke-Meißner durchgeführt. Im Bericht zur "Umwelttechnischen Bodenuntersuchung unter dem Bestands- gebäude" vom 15. Juli 2016 wurden die durchgeführten Untersuchungen dokumentiert, die Untersuchungsergebnisse bewertet und Schlussfolgerungen gezogen. Die durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass durch die in der Vergangenheit gegebene Gewerbeausübung im Untergrund unter dem Institutsgelände kein belasteter Boden vorliegt. Die Zuordnungswerte der LAGA-Kategorie werden von sämtlichen Parametern jeweils einge- halten. Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 9/20 Die Bodenluft weist in beiden angelegten Mess-Stellen sowohl im Südwesten als auch im Nordosten deutlich nachweisbare Konzentrationen an leichtflüchtigen aromatischen Kohlen- wasserstoffen (BTEX) und leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen (LCKW) auf; die diesbezüglich relevanten Prüfwerte werden jedoch deutlich unterschritten. Bei Voruntersuchungen der Gebäudesubstanz aus dem Jahr 2015 waren Mineralölbelastun- gen im Bereich der Kellerbodenplatte festgestellt worden. Beim Rückbau ist der mineralölbe- lastete Betonestrich separat zu erfassen und einer gesonderten Entsorgung zuzuführen. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse sind lt. Gutachten bei Aushubarbeiten im Bereich des Untergrundes keine gesonderten Maßnahmen erforderlich. Gegebenenfalls sind je nach Men- ge des anfallenden Bodenaushubs weitere abfalltechnische Deklarationsanalysen durchzufüh- ren. Altablagerungen sind nach Angaben der unteren Bodenschutzbehörde nicht bekannt 4.6 Kampfmittel Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das Bebau- ungsplangebiet in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Bau- maßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei Abbruchar- beiten sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Da- tenaufnahme erfolgen. Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicherheitsgründen weitere Kampfmittelräum- maßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung begleitet werden. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ des Regierungspräsidiums Darmstadt sind zu beachten. 4.7 Eigentumsverhältnisse Die Flurstücke Nr. 96/8 und 96/9 mit den darauf befindlichen Gebäuden Schlossgartenpatz 1 und Pankratiusstraße 2 stehen im Eigentum der Technischen Universität Darmstadt. Die Flur- stücke Nr. 1485, 1674/2 und 1671/3 stehen im Eigentum der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 10/20 Die Flurstücke umfassen den öffentlichen Straßenraum von Schlossgarten- und Pankratius- straße sowie einen Teil des zu bebauenden Blocks. Die Technische Universität beabsichtigt die im Planungsbereich gelegenen Anteile der Grundstücke 1485 und 1674/2 von der Wissen- schaftsstadt Darmstadt zu erwerben. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt führt das notwendige Verfahren zur Entwidmung der öffentlichen Flächen durch. 4.8 Immissionen durch Verkehrslärm Für den geplanten Neubau des Instituts- und Forschungsgebäudes CYSEC liegt eine schall- schutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik Wolfgang Sorge, Nürnberg vor. In Bezug auf den Schallschutz gegen Verkehrslärm, der von außen auf den geplanten Neubau einwirkt, wurden die angrenzenden, relevanten Straßen schallschutztechnisch berücksichtigt. Grundlage der Untersuchungen waren Immissionsberechnungen gemäß RLS 90 mit Angabe von Beurteilungspegeln im Tagzeitraum auf der Grundlage von Verkehrsdaten aus dem Jahr 2012 sowie ergänzende Angaben des Vermessungsamtes Darmstadt. Im Rahmen der schallschutztechnischen Untersuchung für die Verkehrslärmgeräusche, aus- gehend von der Schlossgartenstraße und der Pankratiusstraße, wurden erforderliche passive Schallschutzmaßnahmen für die Fensterkonstruktionen des geplanten Neubaus gemäß DIN 4109 ermittelt. Das erforderliche, bewertete Schalldämm-Maß ist gemäß Gutachten bei ordnungsgemäßem Einbau für bauübliche Fenster und Fenstertüren (3-fach-Isolierverglasung mit mindestens ei- ner Dichtungsebene) zu erwarten. Somit können mit diesen bei Neubauten üblichen Fenster- konstruktionen die Anforderungen für Schallschutz gegen Außenlärm gemäß DIN 4109 erfüllt werden. Weiter gehende Festsetzungen im Bebauungsplan sind demnach nicht erforderlich. 4.9 Schallemissionen haustechnischer Anlagen Für den geplanten Neubau des Instituts- und Forschungsgebäudes CYSEC liegt eine Schal- limmissionsschutztechnische Untersuchung für die technischen Anlagen (Rückkühlwerke auf dem Dach) des Neubaus vor, erstellt durch das Ingenieurbüro für Bauphysik Wolfgang Sorge, Nürnberg vom 07.08.2015. Für die Geräusche der haustechnischen Anlagen des Bauvorhabens wird im vorliegenden Bericht der Nachweis des Schallimmissionsschutzes gemäß TA Lärm erbracht. Für die haus- technischen Anlagen wurden maximal zulässige Schallleistungspegel für die Beurteilungszeit- räume tags und nachts ermittelt, die im Rahmen der Ausführungsplanung zu berücksichtigen sind. In Anlage 2 des Berichts sind die Schallquellen sowie die den Untersuchungen zugrunde lie- genden internen (CYSEC-Neubau) und externen Immissionsorte (benachbarte Wohnbebau- ung und Gebäude der TU) dargestellt (siehe Abb. nächste Seite). Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 11/20 Auszug: Schallimmissionstechnische Untersuchung der technischen Anlagen vom 07.08.2015, Wolfgang Sorge, Ingenieurbüro für Bauphysik Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 12/20 4.10 Unfallrisiko durch Emissionen Im Umfeld des Planungsgebietes befinden sich keine Störfallbetriebe, die unter die 12. Ver- ordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung – 12. BImSchV) fallen. Ein Unfallrisiko im Sinne der Seveso-III-Richtlinie ist nicht zu erwarten. Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die Richtlinien 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III- Richtlinie) und der § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Nutzungen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen in Betriebsbereichen her- vorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bundesimmissi- onsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Merck KGaA, welches nord- westlich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von mindestens ca. 1,5 Kilometern an der Frankfurter Landstraße gelegen ist. Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Merck KGaA mit den Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 12 der Se- veso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtliche Anlagen der Merck KGaA und errechnet einen Achtungsabstand zur Merck KGaA für sensible Nutzungen. Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 Meter vom Betriebsbereich der Merck KGaA. Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzli- chen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 5. Ziele der Planung Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, mit einer anspruchsvollen Neubebauung die städtebauliche und gestalterische Situation am Kantplatz aufzuwerten. Durch die bauliche Neuordnung soll der Kantplatz eine räumliche Begrenzung erhalten. Die öffentliche Fuß- und Radwegverbindung zwischen der Pankratiusstraße und Ruthsstraße soll erhalten bleiben. Das neue Nutzungsangebot des Gebäudes soll den Standort TU Darmstadt stärken, als inter- national anerkannte, zukunftsorientierte Einrichtung der Wissenschaft und Bildung. Der Neubau des Instituts- und Forschungsgebäudes CYSEC (Name abgeleitet vom engli- schen Begriff „cybersecurity“) soll die Voraussetzung für die dauerhafte inhaltliche und räumli- che Zusammenführung der an den Forschungsprojekten zum Themenfeld Informationstechno- logie und Sicherheit beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler schaffen. Hierbei sollen gemeinsame Arbeitsräume für die interdisziplinären Teams entstehen. Kommunikati- onsbereiche sollen den schnellen Austausch und gemeinsame Entwicklungen fördern. Im Kel- lergeschoss des Gebäudes ist ein Rechenzentrum vorgesehen. Mit seiner Lage auf dem In- Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 13/20 nenstadtcampus soll das neue Gebäude ein Anziehungspunkt für Studierende der TU sein, die schon früh an Forschungsprojekten beteiligt werden sollen. Um den vielfältigen Anforderungen an die städtebauliche Einbindung, die Nutzung, die Gestal- tung, Aspekte der Umwelt und der Wirtschaftlichkeit des in exponierter Lage zwischen Univer- sitätsgelände, historischen Universitätsgebäuden und gewachsenem Wohnviertel geplanten Neubaus gerecht zu werden, war von der TU Darmstadt Anfang 2014 ein nichtoffener, einstu- figer hochbaulicher Realisierungswettbewerb gem. Richtlinien für Planungswettbewerbe RPW 2013 durchgeführt worden. Dem Realisierungswettbewerb vorgeschaltet war ein Auswahlver- fahren gemäß VOF/RPW 2013. Das Verfahren war zuvor eng zwischen der TU Darmstadt und der Wissenschaftsstadt Darmstadt abgestimmt worden. Der Bebauungsplan soll auf der Grundlage des mit dem 1. Preis prämierten Wettbewerbsent- wurfs die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben schaffen. Die vorliegende Planung dient einer geordneten baulichen und städtebaulichen Entwicklung des Gebietes. 6. Beteiligung der Öffentlichkeit Im Laufe der letzten Jahrzehnte wurden in der Politik und Öffentlichkeit verschiedene Konzep- te für den Hochschulblock 22.31 diskutiert. Die Vorstellungen gingen von der Ende der 70er Jahre geplanten Osttangente bis zu einem Bürgerzentrum in diesem Bereich. Für den Martinsviertel Block 22.31 wurde der Beschluss zur Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplans N 32 und zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gem. §§ 2 und 2a des da- maligen Bundesbaugesetzes von der Stadtverordnetenversammlung am 19.11.1981 gefasst. Informationen, in denen die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt wurden, sind als Faltblatt im Dezember 1981 an alle Haushalte im Umfeld verteilt worden. Dieses Faltblatt hat nach Be- kanntmachung im Darmstädter Echo in der Zeit vom 25.01.1982 bis einschließlich 26.02.1982 offen gelegen. Im September 1985 wurde nochmals eine Broschüre verteilt, in der die geän- derten Planungsabsichten insbesondere zum Standort eines Parkhauses erläutert wurden. Wie in der Broschüre angekündigt, fand am 16. Dezember 1987 eine öffentliche Erörterungs- veranstaltung im Saal der Gaststätte „Zur Kanne“ Kopernikusplatz 1 in Darmstadt statt. In 1988 fanden Erörterungsgespräche mit dem Sozialkritischen Arbeitskreis e.V. (SKA) und der Arbeiterwohlfahrt (AWO) zum Thema Neuordnung des Hochschulblockes statt, die aber nicht zu einer konkreten Planung geführt haben. Auch mit der TU Darmstadt wurden Gespräche geführt, die ebenfalls nicht zu einem Ergebnis führten. In 2005 wurde die Bauleitplanung für den Block 22.31 (Hochschulblock) wieder aufgenommen. Ein Grund lag darin, dass die Fuß- und Radwegeverbindung zwischen der Ruthsstraße und der Pankratiusstraße in Planung war und realisiert werden sollte. Vorab wurden hierzu noch Grundstücksgeschäfte zwischen der TU Darmstadt und der Wissenschaftsstadt Darmstadt durchgeführt. Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs N 32 mit dem Planungsziel der Si- cherung der bestehenden Bebauung erfolgte vom 17.10.2005 bis zum 17.11.2005. Ende 2013 gab die TU Darmstadt der Wissenschaftsstadt Darmstadt ihre Absicht bekannt im südlichen Bereich des Hochschulblocks ein Instituts- und Forschungsgebäude zu errichten. Im Weiteren wurden die Rahmenbedingungen der Neuordnung des Planungsbereichs zwischen TU Darmstadt und Wissenschaftsstadt Darmstadt abgestimmt. Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 14/20 Die aktuellen Planungsabsichten wurden der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB und § 137 BauGB mit der Verteilung eines Faltblatts der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Januar 2014 bekanntgegeben. Neben der Ankündigung, dass die TU beabsichtige, für die Planungsaufgabe im Frühjahr 2014 einen Wettbewerb auszuloben, wurde eine Einladung zu einer öffentlichen Informationsveranstaltung ausgesprochen. Im Rahmen der von der Wissenschaftsstadt Darmstadt organisierten Informationsveranstal- tung am 21.01.2014 wurden gemeinsam mit der interessierten Öffentlichkeit, der Anwohner- schaft sowie Vertretern der städtischen Ämter und der TU Darmstadt die Ziele der Planung diskutiert. Die im Rahmen der Informationsveranstaltung geäußerten Fragen, Ideen, Anregungen und Diskussionsbeiträge wurden in Form eines Wortprotokolls dokumentiert. Zudem konnten die Teilnehmenden ihre Anregungen und Wünsche auf vorbereiteten Bögen in Schriftform abge- ben. Die Anregungen bezogen sich auf allgemeine Aspekte, wie den Erhalt der Sichtbeziehung der Arheilger Straße vom Kantplatz, dem Wunsch nach mehr Parkplätzen im Martinsviertel und dem Wunsch nach hellen, übersichtlichen und belebten Wegen auf dem Gelände der TU Darmstadt und im Martinsviertel. Weitere Anregungen gab es zum unter Denkmalschutz ste- henden historischen Kiosk am Kantplatz. Hier wurde die Frage gestellt, ob er verlagert werden kann. Dies wurde von der Denkmalschutzbehörde verneint. Zum Grünbestand gab es zwei Anregungen. Zum einen wurde vorgeschlagen, dass der gesamte Grünbestand im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens zur Disposition gestellt werden soll, um dadurch weniger Rand- bedingungen für die Architekten zu haben. Dem wurde aus ökologischen Gründen nicht ge- folgt. Zum anderen wurde vorgeschlagen, die beiden großen Bäume an der Schlossgarten- straße zu erhalten. Dies wurde in die Auslobung zum Wettbewerbsverfahren aufgenommen. Weitere Anregungen gab es zum Neubau des Instituts- und Forschungsgebäudes, wie die Forderung nach öffentlicher und bürgerschaftlicher Nutzung im Erdgeschoss. Diese wurde vom Bauherrn, der TU Darmstadt, aus Kosten- und Nutzungsgründen nicht befürwortet. 7. Planungsrechtliche Festsetzungen 7.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet soll den Festlegungen des Flächennutzungsplans entsprechend als Sonder- gebiet Technische Universität (TU) gem. § 11 BauNVO festgesetzt werden. Zulässig sind Ge- bäude für Forschung und Lehre, Verwaltungsgebäude, Lagergebäude sowie Stellplätze ein- schließlich Car-Sharing Stellplätze. Die Bebauung der Grundstücke Schlossgartenpatz 1 und Pankratiusstraße 2 ist inzwischen abgebrochen worden. Die frei gewordene Fläche soll für den Neubau genutzt werden. Der Neubau des Instituts- und Forschungsgebäudes CYSEC der TU Darmstadt soll als raum- bildendes Pendant der benachbarten Universitätsgebäude den Baublock hin zur Schlossgar- tenstraße und der Pankratiusstraße bzw. dem Kantplatz stadträumlich fassen und unter Wah- rung der Wegebeziehung zwischen südlicher Pankratiusstraße und Ruthsstraße einen neuen, attraktiven Zugang zum Campus der TU Darmstadt schaffen. Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 15/20 Die Neuordnung der Freiflächen soll eine Verbesserung der Freiraumqualität bewirken und das ökologische Potenzial durch Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie der Ent- siegelung der Oberflächen steigern. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen dem Erhalt des Gebietscharakters als Univer- sitätsgelände dienen. 7.2 Maß der baulichen Nutzung Für den Neubau des Instituts- und Forschungsgebäudes CYSEC ist das Maß der baulichen Nutzung durch Baugrenzen, Baulinien, die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Rahmen der zulässigen städtebaulichen Kennwerte nach Baunutzungsverordnung festgelegt. Für das Staffelgeschoss wurden eine maximale Bebaubarkeit von 50 Prozent in Bezug auf die darunter liegende Geschossfläche sowie ein einzuhaltender Mindestabstand von 2,50 Metern zur Außenkante der äußeren Fassade festgelegt. Diese Festsetzung dient der Einfügung des Neubaus in den historischen Kontext der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude in der Hochschulstraße. Die maximale Höhe der baulichen Anlagen wird über die Festlegung der Attikahöhe und der Oberkante von Dachaufbauten über NN festgelegt. Die Anforderungen an gesunde Aufenthalts- und Arbeitsverhältnisse werden eingehalten. 7.3 Erschließung, ruhender Verkehr Das Plangebiet ist durch seine Lage im innerstädtischen Bereich und durch das vorhandene Straßennetz ausreichend erschlossen. Die angrenzenden Straßen (Schlossgartenstraße, Pan- kratiusstraße und Hochschulstraße) sind als belebte Quartiersstraßen einzustufen. Die in Nord-Südrichtung verlaufenden Straßen (Schlossgarten- und Magdalenenstraße) haben zu- sätzlich quartiersübergreifende Bedeutung. Der 2004 verkehrslenkend und verkehrsberuhigt ausgebaute Kantplatz hat sich mit seinen angrenzenden Ladengeschäften und zwei Café-Bars zu einem beliebten Treffpunkt für die Bewohnerschaft und die Studierenden entwickelt. Der Platz ist dementsprechend tagsüber von Rad- und Fußverkehr stark frequentiert. Der zwischen südlicher Pankratiusstraße und Ruthsstraße durch das Grundstück verlaufende historische Teil der Arheilger Straße soll als wichtige, stark frequentierte Fuß- und Radweg- verbindung zwischen Martinsviertel und Innenstadt sowie als fußläufiger Zugang zum Park- haus der TU Darmstadt erhalten bleiben. Die Wegeführung ist historischer Bestandteil der Stadtentwicklung. Die Benutzung durch die Öffentlichkeit wird durch die Eintragung von Nut- zungsrechten (Gehrechte zugunsten der Allgemeinheit) über Baulasten abgesichert. Die Erd- geschosszone des geplanten Neubaus ist daher so zu gestalten, dass diese im Verlauf des Weges zu jeder Zeit fußläufig und mit dem Fahrrad passierbar ist. Der Entwurf des Neubaus sieht dementsprechend in der Erdgeschosszone zwei unabhängige Baukörper vor, die eine innenliegende, teilweise überdachte Freifläche räumlich einfassen und die im Verlauf des Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 16/20 früheren Teils der Arheilger Straße eine Aufweitung des Weges zum Kantplatz entstehen las- sen. Der fußläufige Zugang zum Neubau ist von der Pankratiusstraße bzw. der Arheilger Straße vorgesehen. Die Zufahrt zum Grundstück soll zukünftig von der Pankratiusstraße, östlich des geplanten Neubaus, erfolgen. Im vorderen Bereich ist die Schaffung von sieben neuen öffentli- chen Parkplätzen, davon zwei Behindertenparkplätze, als Ersatz für die im westlichen Bereich der Pankratiusstraße und der neuen Grundstückszufahrt entfallenden sieben Parkplätze, vor- gesehen. Die elf vorhandenen Stellplätze der TU im rückwärtigen Bereich, vor dem Mathema- tikgebäude, bleiben erhalten und werden um zwei weitere Stellplätze ergänzt. Die Zufahrt zum östlichen Teilbereich des Grundstücks von der Pankratiusstraße aus bleibt erhalten. Zusätzlich zu den fünfzehn vorhandenen Stellplätzen sollen im Zuge der Neuordnung der Freiflächen sieben neue Stellplätze sowie ein Fußweg als Anbindung an den westlichen Bereich des Grundstücks geschaffen werden. Die elf Parkplätze entlang der Schlossgarten- straße bleiben mitsamt ihrem Baumbestand erhalten. Im Hinblick auf eine optimierte Parkraumbewirtschaftung hat die TU Darmstadt ein Mobilitäts- management eingeführt. Es ist durch folgende Maßnahmen gekennzeichnet. Seit 01.10.2013 wurde eine Parkraumbewirtschaftung eingeführt, die nur den Beschäftigten einen Stellplatz zur Verfügung stellt, die ein Jobticket zur Benutzung des ÖPNV erwerben. Im Betrag, den die Beschäftigten der TU Darmstadt entrichten, sind auch anteilige Kosten für die Benutzung der Parkhäuser und des beschrankten Bereiches enthalten. Seit Einführung des Mobilitätsmanagements und des Jobtickets ist ein deutlicher Rückgang des Individualverkehrs zu verzeichnen. Für den Standort Stadtmitte wird festgestellt, dass im Parkhaus Ruthsstraße selbst bei Spitzenauslastung ca. 100 Stellplätze nicht belegt werden. Durch den Abbruch des Studentenwohnheims und dem Wegzug der Bewohnerinnen und Be- wohner ist in diesem Bereich ebenso der Bedarf an Stellplätzen zurückgegangen. Am Standort TU Stadtmitte werden außerdem Flächen für Car-Sharing (book-n-drive) bereit- gestellt. Das Betreiben von Car-Sharing, einschließlich der Bereitstellung entsprechender Parkplätze, ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans gestattet und vorgesehen. Ein Car- Sharing-Fahrzeug gilt als Ersatz von vier Pkw´s. Somit wird davon ausgegangen, dass die Stellplatzverpflichtung für den geplanten Neubau erfüllt ist. Weiterhin gibt es in Kooperation mit der Deutschen Bahn mehrere Standorte für Leihfahrräder auf den Grundstücksflächen der TU Darmstadt. Für die Studierenden an der TU Darmstadt wurden mit Einführung der Parkraumbewirtschaf- tung keine kostenlosen Stellplätze mehr zur Verfügung gestellt, da mit dem Semesterticket das ÖPNV-Netz kostenlos genutzt werden kann. Steigende Fahrgastzahlen im ÖPNV belegen die Wirksamkeit der Maßnahmen. Insgesamt hat das umgesetzte Mobilitätskonzept sehr positive Auswirkungen auf das individuelle Mobilitätsverhalten der Beschäftigten und Studierenden der TU Darmstadt. Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 17/20 7.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Das Plangebiet ist mit Ver- und Entsorgungseinrichtungen erschlossen. Im Bereich der histori- schen Arheilger Straße befinden sich Versorgungsleitungen (Gas und Wasser). Die Leitungsrechte der Betreiber sind zu wahren und über die Eintragung von Baulasten zu- gunsten der Versorgungsträger zu sichern. An der Pankratiusstraße soll auf der Grundstücksfläche der TU Darmstadt ein Geh- und Fahr- recht für die Allgemeinheit gesichert werden. In diesem Bereich sollen öffentliche Parkplätze angesiedelt werden, da entlang der Pankratiusstraße durch den Neubau öffentliche Parkplätze weggefallen sind. Die unterirdische Hauptabwasserleitung in Form eines Mischwasserkanals DN 800 SB im Be- reich der Einmündung Schlossgartenstraße und Pankratiusstraße kann nicht überbaut werden. Die Leitungsrechte der Betreiberin sind zu wahren und über die Eintragung von Baulasten zu- gunsten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Versorgungsbetriebe zu sichern. 7.5 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minde- rung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG Die Randbedingungen zur Einhaltung der schallschutztechnischen Anforderungen für den Bau und Betrieb der haustechnischen Anlagen des geplanten Neubaus wurden als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen (siehe auch Kap. 4.9). Dies dient dem Lärmschutz der auf dem Gelände Beschäftigten und der im angrenzenden Umfeld wohnenden Bevölkerung. 7.6 Grünordnerische Festsetzungen Grünordnerische Festsetzungen wurden u.a. für den Erhalt und die Neuanpflanzung von Bäumen und Großsträuchern getroffen. Zur Sicherung der vorhandenen oder neu angelegten Bäume und Großsträucher ist bei Abgang eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Bei der Durch- führung baulicher Maßnahmen ist der zu erhaltende Baumbestand vor schädigenden Einflüs- sen zu bewahren. Zu beachten sind DIN 18920 und RAS-LP 4. Mindestens 25 % der gesamten Grundstücksfläche (Teilflächen der Flurstücke 96/6, 96/8, 1485 und 1674/2) sind aus klimatischen und gestalterischen Gründen zu begrünen und gärtne- risch anzulegen. Die Grundstücksfläche beträgt 4.600 m². Die Grünflächen innerhalb des Planbereichs liegen bei 1.477 m². Dies entspricht im Mittel einem Flächenanteil von 32 %. Die extensive Dachbegrünung für Flachdächer dient neben der Klimatisierung der Gebäude- hülle der besseren gestalterischen Einbindung der Dachfläche in die Umgebung. Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 18/20 7.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Es ist ein Hinweis auf Schutzvorschriften für die vom Aussterben bedrohten Fledermausarten im Bebauungsplan enthalten. 8. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Zur Sicherung der gestalterischen Merkmale des Neubaus des Instituts- und Forschungsge- bäudes CYSEC wurde eine Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen aufgrund § 81 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Festset- zungen zur Gestaltung von Dächern, Fassaden, Fenstern, Werbeanlagen und Außenanlagen sollen dazu beitragen, eine möglichst gute Einfügung des Neubaus in das bestehende Umfeld zu erreichen. 9. Nachrichtliche Übernahme Das Bodendenkmal (historische Wegeverbindung, Vorläufer der Arheilger Straße) nach § 2 Abs. 2 Punkt 2 und § 19 HDSchG ist als nachrichtliche Übernahme gem. § 9 Abs. 6 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen. Damit ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 HDSchG aufzunehmen bzw. als gesondertes Verfahren durchzuführen. 10. Ordnungs- und Baumaßnahmen Für die Neuordnung des Grundstücks ist eine Beseitigung der vorhandenen Gebäude Schlossgartenpatz 1 und Pankratiusstraße 2 erforderlich. Zudem ist die Fällung von 14 Bäu- men vorgesehen, die entweder im Bereich der zukünftigen Baufläche oder zu nahe an der zukünftigen Baustelle stehen. Die Grundstückfreiflächen werden im Zuge des Vorhabens neu geordnet. 11. Wasserwirtschaftliche Belange Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ein bereits weitgehend bebautes Gebiet. Die Versorgung mit Wasser erfolgt wie bisher durch Anschluss an die vorhandene zentrale Wasserversorgung. Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch Anschluss an die zentrale Abwas- serbeseitigungsanlage. Eine Erweiterung der Ver- und Entsorgungsanlagen ist nicht erforder- lich. Zur Versickerung von Niederschlagswasser wird festgesetzt, dass wirtschaftlich genutzte Flä- chen mit versickerungsfähigen Pflaster- oder Kiesbelägen zu befestigen sind. Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 19/20 Bestandteil des Bebauungsplanentwurfs ist die Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser. Hierdurch soll gesichert werden, dass das Kanalnetz entlastet wird und das Niederschlagswasser dem Naturkreislauf zugeführt wird. 12. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung Verbal-argumentative Einordnung Das Plangebiet war bislang aus städtebaulicher Sicht nicht adäquat ausgenutzt. Der Anteil ungeordneter Stellplätze, Grün- und Restflächen war um ein vielfaches höher als der Anteil überbauter Flächen. Flächennutzung Bestand vor Bebauungsplan Festsetzungen im Bebauungsplan Überbaute Flächen 475 m² 1.210 m² Nach § 19 Abs. 4 BauNVO Versiegelte Flächen 2.195 m² 1.913 m² Verkehrsflächen 1.545 m² 1.545 m² Grünflächen 1.930 m² 1.477 m² Geltungsbereich 6.145 m² 6.145 m² Mit der städtebaulich zu befürwortenden Arrondierung der baulichen Situation durch den Neu- bau des CYSEC, die gestalterische und ökologische Aufwertung der Grünflächen sowie das Ordnen der Stellplatzsituation wird eine signifikante Verbesserung in allen Belangen erreicht. Die GRZ steigt von derzeit 0,10 gemäß den Festsetzungen im Bebauungsplan auf 0,26, was in Anbetracht der vielfältigen funktionalen Anforderungen an die angrenzenden Freiflächen und die benachbarte Bebauung ein dem Umfeld angemessenes Maß der baulichen Dichte dar- stellt. Der Eingriff wird durch Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern, der Entsiegelung von Oberflächen im Plangebiet sowie durch versickerungsfähige Oberflächenbefestigungen und Flachdachbegrünung minimiert. Durch den Neubau eines Institutsgebäudes der Technischen Universität Darmstadt erfolgt an dieser Stelle eine der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Nutzung als Sondergebiet TU gerecht werdende Nutzung. Rechtslage Bei Bauleitplänen für die Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB gelten Eingriffe hinsichtlich des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungspla- Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 20/20 nes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Ent- scheidung erfolgt oder zulässig. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist somit für den vorliegenden vorhabenbezogenen Be- bauungsplan nicht erforderlich. 13. Belange des Klimaschutzes Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne unter anderem den Klimaschutz und die Klimaan- passung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, fördern. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Im Hinblick auf die klimatischen Veränderungen verhindert die beabsichtigte Maßnahme der Innenentwicklung die Versiegelung zusätzlicher Flächen im Außenbereich und erhält deren klimatische Ausgleichs- funktionen. Durch versickerungsfähige Oberflächenbefestigung wird die Rückführung der Niederschläge zum Grundwasserhaushalt gefördert und die Auswirkungen von Starkregen auf das städtische Abwassersystem reduziert. Die Herstellung von Gründächern sowie die Versickerung des überschüssigen Niederschlags- wassers tragen darüber hinaus zur Schonung des Wasserhaushalts bei. Das Plangebiet wird an die vorhandene Fernwärmeversorgung der TU angeschlossen. Durch diese Art der Wärmeversorgung werden weniger klimaschädigende Treibhausgase freigesetzt. Der Dezernent III: i.V. Jochen Partsch Oberbürgermeister
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Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 17 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- stadt Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 10.02.2016: Bodenschutz 1. Nachsorgender Bodenschutz (Altlasten): Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen An- forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher- heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Problem Bodenbelastungen nicht ausgeklammert werden. Es gilt bei der Beurteilung von Belastungen das bauleitplanerische Vorsorgeprinzip und nicht die Schwelle der Gefah- renabwehr. Der Träger der Bauleitplanung erzeugt ein Vertrauen, dass die ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar ist. Geht die Stadt Darm- stadt Anhaltspunkten für Bodenbelastungen nicht nach, haben Eigentü- mer, Bauwillige und andere Betroffene ggf. Anspruch auf Schadensersatz. In der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgegebe nen Arbeitshilfe „Bodenschutz in der Bauleitplanung“ (Februar 2011) ist als Datenquelle für Recherchen zum Thema Bodenschutz die Altflächendatei ALTIS des Hess. Landesam- tes für Umwelt und Geologie (HLUG) angegeben. Nach erfolgter Abfrage der Altflächendatei ist festzustellen, dass sich für das Plangebiet ein Eintrag ergibt (siehe unten). Darunter befindet sich ein Betrieb, der gemäß Handbuch Altlasten, Band 2, Teil 4 des HLUG mit einem hohen Gefährdungspotential für die Umwelt bewertet wird. ALTFLÄCHENDATEI-INFORMATIONSBLATT ALTIS – Nummer 411.000.020-001.506 Datenstand: 26.01.2016 Stammdaten: Art der Fläche: Altstandort Unter V. Hinweise im Entwurf zum Bebauungsplan- wird auf den Altstandort und die im Altlasten-Informationssyst em (ALTIS) getroffene Einstufung in die Branchenklasse 4, das hieraus resultierende Gefährdungspotenzial für die Umwelt, sowie die Erfordernis der Durchführung von Untersuchungen gemäß der Handbücher Altlasten Band 3, Teil 1, bzw. Band 3, Teil 2 des HLUG hingewiesen. Die umwelttechnischen Untersuchungen zur Klärung der Frage, ob eine Gefährdung durch möglicherweise in den Boden eingedrungene Betriebs- mittelrückstände vorliegt, wurden in der 24. KW 2016 im Auftrag der TU Darmstadt durch das Baugrundinstitut Franke-Meißner und Partner GmbH durchgeführt. Im Bericht zur "Umwelttechnischen Bodenuntersuchung unter dem Bestandsgebäude" vom 15. Juli 2016 wurden die durchgeführten Un- tersuchungen dokumentiert, die Untersuchungsergebnisse bewertet und Schlussfolgerungen gezogen: Die durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass durch die in der Vergan- genheit gegebene Gewerbeausübung im Untergrund unter dem Institutsge- lände kein belasteter Boden vorliegt. Die Zuordnungswerte der LAGA- Kategorie werden von sämtlichen Parametern jeweils eingehalten. Die Bodenluft weist in beiden angelegten Messstellen sowohl im Südwesten als auch im Nordosten deutlich nachweisbare Konzentrationen an leicht- flüchtigen aromatischen Kohlenwass erstoffen (BTEX) und leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffen (LCKW) auf. Die diesbezüglich relevanten Prüfwerte werden jedoch deutlich unterschritten. Bei Voruntersuchungen der Gebäudesubstanz aus dem Jahr 2015 waren Mineralölbelastungen im Bereich der Kelle rbodenplatte (Estrich) festgestellt Anlage 1 Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 17 Status der Gesamtfläche: Adresse / Lage überprüft (validiert) Arbeitsname: Kreis: Kreisfreie Stadt Darmstadt Gemeinde: Darmstadt, Wissenschaftsstadt Ortsteil: NORD Straße, Hausnummer: Pankratiusstraße 2 Rechtswert: 3475461 Hochwert: 5527004 Ost-Koordinate (UTM) 32475396 Nord-Koordinate (UTM) 5525233 Betriebe/Anlagen: Name: Zech Beschreibung: Mechanikerbetrieb, EH mit Fahrrädern, Mopeds, Elektrogeräten Anlagen-Name: Zech Anlagen-Beschreibung: Mechanikerbetrieb, EH mit Fahrrädern, Mopeds, Elektrogeräten Branche (nach HLUG / nach WZ2003): Mechanische Werkstatt / Herstellung von feinmechanisch-optischen Mess- , Kontroll-, Navigations- u.ä. Instrumenten und Vorrichtungen Klasse (Branche / WZ): 4/4 Betriebsanfang: 03/1958 Betriebsende: 06/1962 Im Zuge des Bauleitplanverfahrens sind zur Abwägung einer möglichen Gefahr bei der Nutzung der Standor te mit hohem Gefährdungspotential Einzelfallrecherchen bzw. ggf. anschließende orientierende Untersuchun- gen gemäß der Handbücher Altlasten Band 3, Teil 1, bzw. Band 3, Teil 2 des HLUG durchzuführen. Die Einzelfallbewertung hat gemäß der Hand- bücher Altlasten, Band 5, Teil 1 zu er folgen. Hierzu ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen zu beauftragen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist dem Regierungspräsidium Darmstad t, Abteilung Arbeitsschutz und Um- welt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, vorzulegen. Erst nach Auswertung der Einzelfallbewertung kann darüber entschieden werden, ob ein weiterer Untersuc hungsbedarf besteht und eine orientie- rende Untersuchung erforderlich wird oder das Bauleitplanverfahren weiter worden. Beim Rückbau ist der mineralölbelastete Betonestrich separat zu erfassen und einer gesonderten Entsorgung zuzuführen. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse sind lt. Gutachten bei Aushubarbei- ten im Bereich des Untergrundes keine gesonderten Maßnahmen erforder- lich. Gegebenenfalls sind je nach Menge des anfallenden Bodenaushubs weitere abfalltechnische Deklarationsanalysen durchzuführen. Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 17 fortgeführt werden kann. 2. Vorsorgender Bodenschutz: Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch Be- bauung im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges für eine neugeordnete Nutzung mobilisiert werden (Nachverdichtung). Hiermit wird ein Beitrag zur Reduktion weiteren Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet. Daher wird der Bebauungsplan unter Gesichtspunkten des vorsorgenden Bodenschutzes ausdrücklich begrüßt. Aus Sicht der Fachdezernate Oberflächengewässer und Immissionsschutz werden keine Bedenken und Anmerkungen gegen den Bebauungsplan- entwurf vorgebracht. Vom Kampfmittelräumdienst wird mitgeteilt, dass die Auswertung der dort vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits boden- eingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 5 Metern durchgeführt wurden, sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine sy stematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der ge- planten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücks- flächen erforderlich, auf denen bod eneingreifende Maßnahmen stattfin- den. Hierbei soll grundsätzlich eine ED V-gestützte Datenaufnahme erfol- gen. Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Si- cherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingrei- fenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau Der Hinweis zum vorsorgenden Bodenschutz wurde zur Kenntnis genom- men. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der Fachdezernate Oberflächengewässer und Immissionsschutz bestehen. Die Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes wurde berücksichtigt. Unter V. Hinweise des Bebauungsplanentwurfs - wurde ergänzt, dass der Geltungsbereich innerhalb eines Bombenabwurfgebiets liegt und grundsätz- lich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden muss und bei allen Grundstücksflächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, systematische Überprüfu ngen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich sind, sowie, dass die "Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen" zu beachten sind. Die TU Darmstadt stellt sicher, dass die Auflagen seitens des RP bezüglich der Kampfmittelräumung eingehalten werden; die TU Darmstadt steht hier- zu in Kontakt mit dem RP. Die Fachfirma Tauber wurde von der TU Darmstadt mit der baubegleiten- den Kampfmittelsondierung betraut. Im Zuge bereits erfolgter Baugrundsondierungen hat die Fa. Tauber baube- gleitende Kampfmittelsondierungen durchgeführt. Hierbei wurden keine Verdachtsfälle auf Kampfmittel gefunden. Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 17 (Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung begleitet wer- den. Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmittel- räumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein L ageplan beizufügen, auf dem die un- tersuchten Flächen dokumentiert si nd. Weiterhin ist das verwendete De- tektionsverfahren anzugeben. Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Es wird gebe- ten, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des Da- tenmoduls KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans und der KMIS-R-Datei gebeten, welche von der beauftragten Fachfir- ma zu erhalten ist. Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachstehenden Internet- seite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefahren- abwehr, Kampfmittelräumdienst) Teilbereiche wurden bereits überprüft. Die untersuchten Flächen (Tiefen- angaben in Meter) sind im beiliegenden Lageplan grün dargestellt. Auf diesen Flächen sind keine Kampfmittelräummaßnahmen erforderlich. Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischenla- gern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/Interessentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, Inves- tor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 17 Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma wird darum gebeten, immer das Aktenzeichen I 18 KMRD-6b 06/05- DA 1458- 2016 anzugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. Als Anlage werden die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittel- räumung im Lande Hessen übersandt. Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unum- gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung. Es wird darum gebeten, eine Kopie des Auftrags an das Regierungspräsi- dium Darmstadt zu übersenden. Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. Sie werden gebeten, diese Stellungnahme in allen Schritten des Bauleit- planverfahrens zu verwenden, sofern sich keine wesentlichen Flächenän- derungen ergeben. 07.1 1.2016 B Abschl Bebauungsplan N ießende Prüfung N 32.2 Martinsvie der Stellungnahm ertel Block 22.31 men der Behörden (Hochschulbloc und sonstigen Tr k Teilbereich Sü räger öffentlicher d) Belange Seite 6 voon 17 Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 17 Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Südhe ssen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des HLNUG; Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: vorliegende und genehmigte Betriebspläne; Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vor- liegende Risse, in der Datenbank vorliegende Informationen, Kurzüber- sichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Bergbau. Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenplans inven- tarisierten Beständen von Berechtsams- und Betriebsakten früherer Berg- baubetriebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Rissblättern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus auf einer unvollständigen Datenbasis. Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflä- chen betroffen. Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich keine aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Um- gebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen überdeckt. Der Be rgaufsicht sind jedoch keine das Vorhaben beeinträchtigenden Aufsuchungsaktivitäten in diesem Bereich bekannt. Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: Im Plange- biet ist den Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen. Es wird darauf hingewiesen, dass di ese Stellungnahme die fachlichen Anregungen der Dezernate, deren Aufgabengebiet durch die Planung berührt wird, beinhaltet. Die Stellungnahme der Bergaufsicht wurde zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 17 1.2 hessenARCHÄOLOGIE, Ida-Rhodes-Str. 1, 64295 Darmstadt Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 04.02.2016: der Bebauung des o.g. Plangebietes kann vorerst nicht zugestimmt wer- den. Seit der letzten Stellungnahme vom 08.04.2015 liegt ein veränderter Kenntnisstand in Bezug auf die bodendenkmalpflegerischen Belange vor. Durch das Plangebiet zieht die Verlängerung der Arheilger Straße als wichtige Verkehrsverbindung aus dem mittelalterlichen Darmstadt nach Norden, die von der Arheilger Pforte ausging und damit mindestens seit dem 14. Jahrhundert bestand. Es ist davon auszugehen, dass unter der modernen Oberflächennutzung noch Reste der früheren Straßenkörper vorhanden sind. Daher ist damit zu rechnen, dass durch die Bebauung Kulturdenkmäler im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 19 HDSchG zerstört werden. Um Qualität und Quantität der arch äologischen Befunde zu überprüfen und um zu einer fundierten denkmal schutzrechtlichen Entscheidung ge- mäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HDSchG (Zustimmung oder Verwehrung) im bau- ordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu gelangen, ist als Ergän- zung zum Bebauungsplan ein archäologisches Gutachten, d.h. eine vorbereitende Untersuchung gemäß § 18 Abs. 1 HDSchG erforder- lich, deren Kosten vom Planbetreiber/Verursacher zu tragen sind. Die vorbereitende Untersuchung sollte sobald wie möglich vor weiteren Planungsschritten durchgeführt werden, da von ihrem Ergebnis abhängig ist, inwieweit weitere archäologische Untersuchungen erforderlich sind. Gemäß Absprache mit hessenARCHÄOLOGIE führte ms terraconsult, Hat- tersheim, im Auftrag der TU Darmstadt eine archäologische Voruntersu- chung im Bereich des Baufelds durch. Das Gutachten wurde in der 25. KW 2016 vorgelegt und parallel an die hessenARCHÄOLOGIE sowie die Untere Denkmalschutzbehörde übersendet. Folgende Stellungnahme wurde am 21.07.2016 auf der Basis der archäolo- gischen Voruntersuchung von hessenARCHÄOLOGIE an die TU Darmstadt gesendet: „Die Existenz eines Bodendenkmals nach § 2 Abs. 2 Punkt 2 und § 19 HDSchG (historische Wegeverbindung, Vorläufer der Arheilger Straße) konnte im Rahmen der Voruntersuchung bestätigt werden. Damit wird durch die Überplanung des Geländes ein Bodendenkmal zerstört. Die Ver- änderung bzw. Zerstörung eines Kulturdenkmals ist nach § 16 Abs. 1 HDSchG genehmigungspflichtig. Die hessenArchäologie am Landesamt für Denkmalpflege Hessen kann der Aufstellung des Bebauungsplanes zustimmen, wenn in diesem folgende Festsetzung vorgenommen wird: „Die Teile des Bodendenkmals, die im Rahmen der im Bebauungsplan vor- gesehenen Bebauung zerstört werden, müssen baubegleitend archäolo- gisch untersucht werden. Die hiermit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Planbetreibers/Vorhabenträgers. Da die konkrete Bauausführung im Bebauungsplan noch nicht spezifiziert ist, kann der Umfang der notwendi- gen archäologischen Untersuchung erst im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens festgelegt werden. In dieses ist ein denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 HDSchG aufzunehmen bzw. als gesondertes Verfahren durchzuführen, in dessen Rahmen die denkmal- rechtlichen Auflagen zur archäologischen Untersuchung festgelegt werden. Die von hessenArchäologie in der Stellungnahme vom 21.07.2016 (s. oben!) vorgeschlagene Formulierung wurd e unter III. Nachrichtliche Über- nahme anderer gesetzlicher Vorschriften nach § 9 Abs. 6 BauGB Boden- Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 17 denkmal in den Entwurf zum Bebauungsplan aufgenommen. 1.3 Untere Naturschutzbehörde und NSB Darmstadt Stellungnahme der UNB gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 19.02.2016: Artenschutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse Zum Schutz und zur Sicherung der tatsächlich bzw. potenziell vorkom- menden Brutvogelarten Schwalben und Mauersegler sollte als Festset- zung folgender Text aufgenommen werden: "Für die Brutvogelarten Schwalbe und Mauersegler sind an den Gebäuden mindestens zwei Nistkästen jeweils für beide Vogelarten zu installieren.“ Das Gebiet liegt innerhalb eines Fledermausgebietes. Daher ist folgende Festsetzung in den Bebauungsplan mit aufzunehmen: "Für die im Plangebiet tatsächlich oder potenziell vorkommenden Fleder- mausarten sind an jedem Gebäude, dessen Dach saniert oder aufgestockt wird, mindestens zwei Quartierangebote zu installieren (z. B. Fledermaus- kästen, Fledermaussteine)." Im Übrigen schließen wir uns der Stellungnahme des Naturschutzbeirates an. Stellungnahme NSB gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 11.02.2016: Der Naturschutzbeirat begrüßt die Absicht der Wissenschaftsstadt Darm- stadt, „mit einer anspruchsvollen Neubebauung die städtebaulich- räumliche und gestalterische Situation am Kantplatz aufzuwerten“. Positiv hervorzuheben ist auch das Planungsziel, den früheren Teil der Arheilger Straße als öffentliche Fuß- und Radwegverbindung zwischen der Pankra- tiusstraße und der Ruthstraße zu erhalten. Auch wenn seitens des Naturschutzbeirates keine erheblichen Bedenken gegen den in Rede stehenden Bebauungsplan bestehen, so gibt es doch einige Kritikpunkte bzw. Anregungen: Aus Sicht der TU Darmstadt stellt der geplante Neubau CYSEC aus bauli- chen Gründen einen ungeeigneten Sta ndort für Nistkästen der Brutvogelar- ten Schwalbe und Mauersegler dar. Aktuell prüft die TU Darmstadt, ob eine Anordnung von Nistkästen im vorhandenen Baumbestand möglich ist. Wenn möglich wird die TU Darmst adt Nistkästen der Brutvogelarten Schwalbe und Mauersegler im vorhandenen Baumbestand anordnen. Der Neubau des CYSEC ist aus Sich t der TU Darmstadt aus baulichen Gründen nicht für die Anordnung von Fledermaussteinen in der Fassade bzw. auf dem Flachdach (u.a. große Rückkühlanlagen) geeignet. Ggf. ist auch hier eine Anordnung im vorhandenen Baumbestand möglich. Die Stellungnahme des NSB vom 11.02.2016 wurde zur Kenntnis genom- men. Eingriffe hinsichtlich des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funk- tionsfähigkeit des Naturhaushalts, die aufgrund der Aufstellung des Bebau- ungsplans zu erwarten sind, gelten bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 17 Wie auch bereits in anderen Fällen kritisiert der Naturschutzbeirat die An- wendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB, wodurch nicht nur auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht verzichtet wer- den kann, sondern auch keine Angaben über die Verfügbarkeit umweltbe- zogener Informationen erforderlich sind. Im vorliegenden Fall wäre aber eine Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung sehr hilfreich gewesen, um beispielsweise Aussagen über den zukünftigen Anteil der Grünflächen bewerten zu können. So bleibt es unklar, wie „das ökologische Potenzial durch Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie der Entsiegelung der Oberflächen“ gesteigert werden kann. vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ausgleichsmaß- nahmen sind im Sinne des Gesetzes deshalb nicht erforderlich. Dessen ungeachtet sind die einschlägigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Um u.a. den zukünftigen Anteil der Grünflächen bewerten zu können, wurde eine Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung erstellt. Flächennutzung Bestand vor Bebauungsplan Festsetzungen im Bebauungsplan Überbaute Flächen 475 m² 1.210 m² Nach § 19 Abs. 4 BauNVO Versiegelte Flächen 2.195 m² 1.913 m² Verkehrsflächen 1.545 m² 1.545 m² Grünflächen 1.930 m² 1.477 m² Geltungsbereich 6.145 m² 6.145 m² Das Plangebiet war bislang aus städt ebaulicher Sicht nicht adäquat ausge- nutzt. Der Anteil ungeordneter Stellplätze, Grün- und Restflächen war um ein vielfaches höher als der Anteil überbauter Flächen. Mit der städtebau- lich zu befürwortenden Arrondierung der baulichen Situation durch den Neubau des CYSEC, die gestalterisch e und ökologische Aufwertung der Grünflächen sowie das Ordnen der Stellpla tzsituation wird eine signifikante Verbesserung in allen Belangen (siehe folgende Absätze) erreicht. Die Grundflächenzahl (GRZ) steigt von derzeit 0,10 gemäß den Festset- zungen im Bebauungsplan auf 0,26, was in Anbetracht der vielfältigen funk- tionalen Anforderungen an die angrenzenden Freiflächen und die benach- barte Bebauung ein dem Umfeld angemessenes Maß an baulicher Dichte darstellt. Der Eingriff wird minimiert, indem das ökologische Potenzial durch Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie der Entsiegelung der Oberflächen im Plangebiet gesteigert wird. Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 17 • Ein Hinweis auf Schutzvorschriften für die vom Aussterben bedrohten Fledermausarten ist nicht ausreichend, um einen effektiven Schutz dieser Tiergruppe zu gewährleisten. Statt „das Faltblatt des Fledermausbeauftragten des Natur schutzbundes Deutschland mit allgemeinen Empfehlungen zum Schutz von Fledermäusen, Mauerseglern und Schwalben“ Baugenehmigungen beizulegen, müssen konkrete Schutzmaßnahmen Gegenstand des Bebauungsplanes werden. Der Naturschutzbeirat fordert daher den Einbau von speziellen Dachziegeln für Fledermäuse und Einflugöffnungen für Mauersegler unterhalb des Dachüberstandes. • Die mit der geplanten Baumaßnahme einhergehende Fällung von 14 Bäumen ist zwar prinzipiell bedauerlich, im vorliegenden Fall – meist nicht einheimische Schwarzkiefern – aber überwiegend tolerierbar. Die Aussage, dass sich in der Freifläche vor dem Kernphysik-Gebäude nur eine schützenswerte Amerikani sche Rot-Eiche befindet, ist nicht zutreffend. Tatsächlich stehen in unmittelbarer Nachbarschaft auch noch zwei schützenswerte Bergahorne. Zumindest der westliche der beiden Ahorne kann und sollte erhalten bleiben. Angesichts des Umstandes, dass nur etwa 150 m weit er nordöstlich erst vor Kurzem entgegen den Festsetzungen des betreffenden Bebauungsplans widerrechtlich drei Ahorne gefällt wurden, sollten die zwei oder zumindest einer der beiden Bäume erhalten werden. • Nach der Begründung zum Bebauungsplan „werden keine Festsetzungen zur Versickerung von Niederschlagswasser getroffen, da durch den großen Anteil an Vegetationsflächen im Plangebiet ausreichend Möglichkeit zur Vers ickerung von Niederschlagswasser besteht. Auf eine Festsetzung von Zisternen wird ebenfalls verzichtet, da der Aufwand für die Sammlung von Niederschlagswasser im Plangebiet unangemessen und die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist.“ Der Naturschutzbeirat fordert stattdessen, im Bebauungsplan Der Neubau des CYSEC ist mit Flachdach und Dachbegrünung sowie ohne Dachüberstand geplant. Die geforderten speziellen Dachziegel sowie Ein- flugöffnungen für Mauersegler unterhalb des Dachüberstandes können daher nicht realisiert werden. Wenn möglich wird die TU Darmstadt Nistkäs- ten der Brutvogelarten Schwalbe und Mauersegler im vorhandenen Baum- bestand anordnen. Unter den 14 zu fällenden Bäumen wird nur ein erhaltenswerter Baum ge- fällt. Dieser ist ein nicht heimischer und nicht standortgerechter Baum. Als möglicher Ersatz für die gefällten Bäume wurden 6 standortgeeignete Laubbäume als neu anzupflanzend festgesetzt. Des Weiteren sind auf je 250 m² Grünfläche ein standortgerechter Baum sowie zwei Großsträucher neu anzupflanzen. Im Bereich der Bergahorne (Acer Pseudoplatanus; Baum 4 und 5) ist das Kellergeschoss mit der Technikzentrale geplant, die in ihrer Größe zwin- gend zur Unterbringung aller Funktionen im Gebäude erforderlich ist. Ein Erhalt der Bäume ist daher auch nicht möglich. In der Baumbewertung des Büros Sommerlad Haase Kuhli Landschaftsar- chitekten wurden die Bäume auch in die Kategorie B „bedingt erhaltens- wert“ eingestuft. Diese Einstufung wu rde schon zum dama ligen Zeitpunkt als Vorbereitung zum Wettbewerb einvernehmlich festgelegt und auch ver- öffentlicht. In der Planung hat die TU Darmstadt sich auch bislang an die- sen Vorgaben orientiert. Im Bebauungsplan ist unter „Außenanlagen“ festgesetzt, dass wirtschaftlich genutzte Flächen mit versickerungsfähigem Pflaster- oder Kiesbelägen zu versehen sind. Die Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser wurde unter IV. in den Bebauungs- planentwurf aufgenommen. Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 17 Festsetzungen zur Versickerung v on Niederschlagswasser und dem Bau von Zisternen zu treffen. • Zur Förderung der Biodiversität sowie des Arten- und Klimaschutzes wird an fensterlosen Fassaden eine Fassadenbegrünung gefordert und, wo dies nicht möglich sein sollte, das Anbringen von Mauersegler- kästen. • Im Sinne der Erhaltung und Schaffung von Biodiversität sind die Grünflächen mit gebietsheimischen Kräuter-Gräser-Saatgutmischungen (Ursprungsgebiet 9) für mager-saure und trockene Standorte, z.B. RSM Regio 9 nach den Empfehlungen der FLL 2014 (Empfehlungen für Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut) einzusäen und dauerhaft zu erhalten. • Flachdächer sind mit einheimischen, regionaltypischen Arten zu begrünen. Geplant ist eine vorgehängte, hinterlüftete Fassade, die ein gleichmäßiges Raster haben wird. Zusammenhängende geschlossene Flächen wird es dementsprechend nicht geben. Aus gestalterischen Gründen und aus Gründen des Unterhaltes soll daher auf eine Fassadenbegrünung verzichtet werden. Die Anforderungen an die Grünflächen und die Flachdächer werden sinn- gemäß übernommen. Die extensive Begrünung von Flachdächern zu mindestens 25 % mit ein- heimischen, regionaltypischen Arten wu rde im Bebauungsplanentwurf fest- gesetzt. 1.4 Deutsche Telekom Technik GmbH, Poststraße 20-28., 55545 Bad Kreuznach Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom12.02.2016: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Die Stellungnahme wurde zur Kenntni s genommen und wird bei weiteren Maßnahmen berücksichtigt. Die Anmerkungen zu den Telekom Leitungen betreffen den öffentlichen Bereich. Sollten hier Erneuerungsarbeiten durch die Telekom während der Bauzeit des Neubaugebäudes zu erfolgen haben, bittet die TU Darmstadt um recht- zeitige Benachrichtigung, da diese Flächen sich innerhalb des geplanten Bauzaunes befinden werden. Das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor- gungsanlagen ist zu berücksichtigen. Der Hinweis über Leitungsschutz- maßnahmen wurde im Bebauungsplanentwurf unter V. Hinweise aufge- nommen. 07.1 1.2016 Die Aufwendu bauungsplans Deshalb wird g Es wird gebe t aufzunehmen: In allen Straß e sen mit einer L gung der Telek Hinsichtlich g e standorte un d schungsgesell siehe insbeso n durch die Ba u der Telekomm B Abschl ngen der Teleko so gering wie mö gebeten, die Bela ten folgende fac h en bzw. Gehweg e Leitungszone in e kommunikationsli eplanter Baumpfl d unterirdische V schaft für Straß e ndere Abschnitt 3 umpflanzungen d e munikationslinien d Bebauungsplan N ießende Prüfung m müssen bei d e öglich gehalten we nge wie folgt zu b hliche Festsetzu n en sind geeignet e einer Breite von ca nien der Telekom anzungen ist da Ver- und Entso r en- und Verkeh r 3, zu beachten. E er Bau, die Unt e der Telekom nicht N 32.2 Martinsvie der Stellungnahm er Verwirklichung erden. berücksichtigen: ng in den Bebau u e und ausreiche n a. 0,3 m für die U vorzusehen. s "Merkblatt üb e rgungsanlagen" d rswesen, Ausga b s ist sicherzustell erhaltung und Er w behindert werden ertel Block 22.31 men der Behörden des Be- ungsplan nde Tras- Unterbrin- er Baum- der For- be 1989; len, dass weiterung n. Es ge Die Dri De Di e run Hi n Au unt De nä (Hochschulbloc und sonstigen Tr wird darum geb e biet zu kommuniz e TU Darmstadt g itte (u.a. durch d eutsche Telekom d e notwendigen M ngsplanung mit de nweis: Das „Merk sgabe 2013 (FGS terirdische Ver- u er Hinweis zum „M le“ wurde in akt u k Teilbereich Sü räger öffentlicher eten, die geplan t zieren. geht davon aus, d die Fa. e-netz S ü davon in Kenntnis Maßnahmen wer d er Telekom abges blatt über Bäume SV 939) ersetzt d nd Entsorgungsan Merkblatt über B ä ualisierter Form u d) Belange ten Telekommunik dass bei geplant e üdhessen GmbH s setzen. den im weiteren stimmt. e, unterirdische Le as „Merkblatt übe nlagen“, Ausgabe äume, unterirdisch nter Hinweise in Seite 13 vo kationslinien im P en Maßnahmen d & Co.KG), dies e Verlauf der Aus eitungen und Kan er Baumstandorte e 1989. he Leitungen un d den Bebauungsp on 17 Plan- durch e die sfüh- näle“, und d Ka- plan- Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 17 Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außer- halb des Plangebiets erforderlich. Zum Zweck der Koordinierung wird um Mitteilung gebeten, welche eige- nen oder der Stadt bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich folgender Straßen stattfinden werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, da ss Beginn und Ablauf der Erschlie- ßungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt wer- den. Es wird darauf aufmerksam gemach t, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruk- tur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer ko- ordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. Es ist daher sicherzustellen, dass • für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, • entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flächen als mit einem Leitungsrecht zu belasten festgesetz t werden und im zweiten Schritt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem Wortlaut eingetragen wird: "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung." entwurf aufgenommen. Der Hinweis, dass neue Telekommunikationslinien im Plangebiet erforder- lich sind, wurde zur Kenntnis genommen. Die nachfolgenden Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie sind bei der Erschließungsplanung zu berücksichtigen. Im Bebauungsplanentwurf wurde der Fußweg, der durch das Plangebiet führt, als mit Gehrechten zugunsten de r Allgemeinheit und Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsbetriebe zu belastende Fläche festgesetzt. Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 17 • der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschr änkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern. • eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, • die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. 1.5 e-netz Südhessen GmbH & Co.KG. Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 15.02.2016: Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten: Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG bzw. der Entega AG. Bei einer Entwidmung von Wegeparzellen sind die Betriebsmittel im Grundbuch dinglich zu si- chern. Notwendige Leitungsumlegungen gehen zu Lasten des Veranlas- sers bzw. werden nach geltenden Vert rägen geregelt und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen. Falls im Rahmen der Baumaßnahme Anpflanzungsmaßnahmen im Be- reich der Leitungstrassen geplant sind, ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Min- destabstand von 2,5 m zu unseren Versorgungsleitungen aufweisen müs- sen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern, od er die Standorte der Bäume dement- sprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich unserer Betriebsmittel sind deshalb vorher mit uns abzustimmen. Wir beantragen, Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Eine Abstimmung zwischen der e-netz Südhessen GmbH & Co.KG und der TU Darmstadt hat schon im Vorfel d stattgefunden. Die e-netz Südhessen GmbH & Co.KG hat bereits entsprechende Angebote vorgelegt. Der Hinweis zu den Leitungsschutzmaßnahmen wurde im Bebauungsplan unter V. Hinweise aufgenommen. Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 17 ggf. Leitungs- bzw. Baumschutzmaß nahmen in den planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansiedlungen kann der Bau zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. Die Gasversorgung des Planungsbereiches ist durch die vorhandene Gasstraßenleitung gesichert. Die Löschwasserversorgung des Planungsbereiches ist abhängig von der zukünftigen Nutzung und erfolgt nach den Vorgaben der örtlichen Feuer- wehr. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Bauausführung umfangreiche Umlegungen und Neuverlegungen von Leitungen in den Sparten Strom, Gas und Wasser erfolgen müssen. Die nachfolgenden Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie sind bei der Erschließungsplanung und –ausführung zu berücksichti- gen. 1.6 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 25.01.2016: auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine vor- sorgliche Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beige- fügten Anlage können Namen und Anschriften der in dem ermittelten Ko- ordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber entnommen werden. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. Es wird empfohlen, die Informationen zur Bauleitplanung im Zusammen- hang mit Richtfunkstrecken sowie die zusätzlichen Hinweise auf der Inter- netseite der BNetzA www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung im weite- ren Verfahren zu berücksichtigen. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG weise ich darauf hin, dass nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übermittelten personenbe- zogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden, verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Das Gebäude hat eine Gesamthöhe (inkl. Dachaufbauten) von ca. 18 m und liegt damit unter der von der Bu ndesnetzagentur genannten Bauhöhe von 20 m. Beeinflussungen von Rich tfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind gemäß Angabe der Bundesnetzagentur nicht sehr wahrscheinlich. Umliegende Gebäude, wie das Mathematikgebäude sind höher als der ge- plante Neubau, so dass die Wahrscheinlichkeit für ggf. entstehende zusätz- liche Beeinträchtigungen umso geringer einzuschätzen ist. Ein Schreiben des Referats 511 der Bundesnetzagentur ging nicht ein. Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 17 Da die angefragte Standortplanung gg f. auch in der Nähe liegende Mess- einrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA beeinflusst, wurde die Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die Bundesnetza- gentur, Referat 511 (5110-5), Canisiusstr. 21, 55122 Mainz. Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutz- abstände zu den vorhandenen funktechnischen Messeinrichtungen der BNetzA eingehalten werden. Sollten hier noch andere Festlegungen zu berücksichtigen sein, wird die Wissen schaftsstadt Darmstadt darüber in einem gesonderten Schreiben in Kenntnis gesetzt.
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96
8
96
9
1486
1671
3
IV
IV
IV
D
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
Kantplatz
S
chlossgartenstraße
Pankratiusstraße
A
rheilger S
traße
1411
10
1424
3
1411
9
4
96
8
1485
1464
1464
2
1465
1
Kantplatz
S
chlossgartenstraße
7
9
2
2
11A
14
1
4
12
6 8 10
14
3 51A
1093
5
1441
1
1444
2
1446
2
1448
1
1451
2
1451
3
1452
1
1455
1
1466
1671
3
1674
2
1676
2
11
7
Tief-
garage
1
Pankratiusstraße
IV
I
IV
I
III
III+D
II
III
IV
I
I
III+D
I
IV
IV
IV
II
III+D
II
I
I
I
II+D
I
I
IV
I
III+D
I
I
IV
II
I
I
I
V
V
II
II
III
II
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
96
8
96
9
1486
1671
3
A
rheilger S
traße
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
P
Gemarkung Darmstadt Maßstab 1:500
Bebauungsplan N 32.2
Übersichtsplan:
Zu fällende Bäume
Gemarkung Darmstadt Maßstab 1:500
Bebauungsplan N 32.2
Übersichtsplan: Maßstab 1:1000
Wissenschaftsstadt Darmstadt
- Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) -Wissenschaftsstadt Darmstadt
- Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) -
SO
EG
OG
OG
Geräuschemissionen von Lüftungs- und Kälteanlagen sowie von Heizungsanlagen:8.1
immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-
Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung 8.
Vollverspiegelte Fenster- und Türfüllungen sind nicht zulässig.3.1
Fenster3.
Flur 2 / Flur 3
und nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) zu beachten:
leistungspegel in den Beurteilungszeiträumen tags (6:00 bis 22:00 Uhr)
Für die haustechnischen Anlagen sind folgende maximal zulässige Schall-
Schallleistungspegel Lw in dB(A) tags / nachtsBezeichnung AnlageQuelle Nr.
Flur 2 / Flur 3
St
Flächen für Stellplätze6.
Öffentliche Verkehrsflächen5.
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen4.
Maß der baulichen Nutzung3.
z.B. IV
für das Gebiet am Kantplatz zwischen Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße
Position der Schallquellen siehe Abbildung in Kap. 6.5 der Begründung
.
Stand: 09.11.2016
Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt, eingesehen werden.
Alle oben genannten Vorschriften können beim Stadtplanungsamt,
der Baumaßnahme beseitigt werden müssen.
Die Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die bei der Durchführung
Lage des Blocks 22.31 und des Plangebiets N 32.2 im Martinsviertel
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258, 2335)
i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1839)
i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274),Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 523)
i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG)
durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338)
i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändertHess. Wassergesetz (HWG)
(GVBl. I S. 607)
20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015
i.d.F. vomHess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258, 2348)
i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. I S. 167)
i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert Hess. Gemeindeordnung (HGO)
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321)
i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Art. 3 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495)
i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durchHess. Bauordnung (HBO)
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztPlanzeichenverordnung (PlanZV)
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletztBaunutzungsverordnung (BauNVO)
durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)
i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändertBaugesetzbuch (BauGB)
Rechtsgrundlagen:
Verkehrsflächen
Baumschutzsatzung
Kampfmittelbelastung und -räumung
Altstandorte
(siehe Plan)Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 4 BauNVO) 3.1
zur Außenkante der äußeren Fassade haben.
überdecken. Die Aufbauten müssen einen Abstand von mindestens 2,50 Meter
Das Staffelgeschoss darf maximal 50 % der darunter liegenden Grundfläche
Geschossfläche3.3
Lagergebäude sowie Stellplätze einschließlich Car-Sharing Stellplätze.
Zulässig sind Gebäude für Forschung und Lehre, Verwaltungsgebäude, 2.1.1
Hochschulgebiet (§ 11 BauNVO).
Sondergebiet Technische Universität (TU) 2.1
Art der baulichen Nutzung2.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs1.
vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58) werden festgesetzt:
vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanZV)
in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
Aufgrund des § 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)I.
max. zulässig 85 / 72Rückkühler 1 Q1
max. zulässig 85 / 72Rückkühler 2 Q2
max. zulässig 65 / 65Außenluftansaugung Q3
max. zulässig 65 / 65Fortluft Q4
Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher VorschriftenIII.
D
von Niederschlagswasser
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder VerwendenIV.
leistungspegel um die anzusetzenden Zuschläge gemäß TA Lärm zu reduzieren.
meidbar sind, so sind diese zu minimieren und die vorstehend genannten Schall-
tonhaltige oder impulshaltige Geräuschanteile nach dem Stand der Technik unver-
keine dominierenden tieffrequenten Geräuschanteile aufweisen. Für den Fall, dass
verursachten Geräuschimmissionen weder tonhaltig noch impulshaltig sind und
haustechnische Anlagen sind so auszulegen und zu betreiben, dass die von ihnen
Anlagen bedürfen einer schallimmissionsschutztechnischen Überprüfung. Sämtliche
von den angesetzten Standorten sowie von der Art und der Anzahl der aufgeführten
Abweichungen von den vorstehend genannten Schallleistungspegeln tags/nachts,
Arten extensiv zu begrünen.
Flachdächer sind zu mindestens 25 % mit einheimischen, regionaltypischen 9.3
angerechnet. Bei Abgang sind gleichwertige Neupflanzungen vorzunehmen.
und dauerhaft zu unterhalten. Die gemäß 9.1.2 neu anzupflanzenden Bäume werden
Es sind ein Baum sowie zwei Großsträucher je 250 m² Grünfläche neu zu pflanzen
mischungen (Ursprungsgebiet 9) gärtnerisch anzulegen u. dauerhaft zu unterhalten.
auszubilden. Die Grünflächen sind mit gebietsheimischen Kräuter-Gräser-Saatgut-
fläche (Teilflächen Flst. 96/6, 96,8, 1671/3, 1674/2 und 1485) sind als Grünflächen
Mindestens 25 % der Grundstücksfläche bezogen auf die gesamte Grundstücks-9.2
einem Stammumfang von mindestens 18 / 20 cm, Hochstamm.
Neu anzupflanzende Bäume; Standortgeeignete Laubbäume mit 9.1.2
mit einem Stammumfang von mindestens 18 / 20 cm vorzunehmen.
zu beachten. Bei Abgang sind gleichwertige Neupflanzungen
des zu erhaltenden Baumbestands sind DIN 18920 und RAS LP 4
Zu erhaltende Bäume; zur Sicherung, zum Schutz und zur Pflege 9.1.1
Anpflanzung und Erhalt von Bäumen und Sträuchern; Bindungen für die Bepflanzung9.1
Grünordnerische Festsetzungen9.
archäologischen Untersuchung festgelegt werden.
fahren durchzuführen, in dessen Rahmen die denkmalrechtlichen Auflagen zur
gungsverfahren nach § 16 Abs. 1 DSchG aufzunehmen bzw. als gesondertes Ver-
gungsverfahrens festgelegt werden. In dieses ist ein denkmalrechtliches Genehmi-
der notwendigen archäologischen Untersuchung erst im Rahmen des Baugenehmi-
krete Bauausführung im Bebauungsplan noch nicht spezifiziert ist, kann der Umfang
Die hiermit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Vorhabenträgers. Da die kon-
Bebauung zerstört werden, müssen baubegleitend archäologisch untersucht werden.
Die Teile des Bodendenkmals, die im Rahmen der im Bebauungsplan vorgesehenen
Bodendenkmale im Bereich der alten Arheilger Straße
sind diese dinglich zu sichern
Soweit die öffentlichen Stellplätze im SO TU liegen,
Öffentliche Parkplätze6.1
Zufahrt Grundstück / Stellplätze6.3
Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen.
und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt,
Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen
Altflächen / Altlasten
und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.
weisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz
gestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hin-
Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes fest-
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische
Bodenveränderungen
17. Juli 2006, StAnz 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht.
Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz 21/1999 S. 1659, mit Ergänzung vom
Ried" zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 09. April 1999 festgestellt und im
Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches
spiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind.
Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasserauf-
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplanes
Wasserwirtschaft
maßnahme kann durch das Umweltamt erfolgen.
fügung, erhältlich beim Umweltamt. Eine Beratung des Bauherrn vor Beginn der Bau-
überstandes. Zur Information der Bauherren steht eine Broschüre des NABU zur Ver-
ziegeln für Fledermäuse und Einflugöffnungen für Mauersegler unterhalb des Dach-
bäudeteilen verwendet werden. Empfohlen wird u.a. der Einbau von speziellen Dach-
keine schädigenden Baumaterialien, wie z.B. Holzschutzmittel in den relevanten Ge-
Zur Sicherung des Fledermausbestandes im Plangebiet dürfen bei Baumaßnahmen
außerhalb der Brut- und Setzzeit zulässig.
segler- und Fledermausbestand Baumaßnahmen, die das Brutgeschäft stören, nur
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz § 44 Abs. 1 sind an Bauten mit Schwalben-, Mauer-
Naturschutz
Ausgabe 2013 (FGSV 939) ist zu beachten.
träger abzustimmen. Das „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“,
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungs-
kungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.
stand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwir-
einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Ab-
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125
Leitungsschutzmaßnahmen
abzuschirmen.
mit entsprechender Begrünung der Sicht zu entziehen und gegen Sonnenstrahlung
bringen oder als Gruppenanlage im Freien durch Ummauerung oder Rankgerüste
Mülltonnen und -behälter sind in Schränken oder geschlossenen Räumen unterzu-5.2
belägen zu befestigen.
Wirtschaftlich genutzte Flächen sind mit versickerungsfähigen Pflaster- oder Kies-5.1
Außenanlagen5.
zulässig.
und sind bis zu einer Größe von jeweils 2,5 m² auf maximal zwei Gebäudeseiten
Werbeanlagen müssen sich der Fassadengliederung des Gebäudes unterordnen4.1
Werbeanlagen4.
Fliesen und Kunststoffverkleidungen sind -auch im Sockelbereich- unzulässig.2.1
Fassaden2.
neigung bis zu 10° zulässig.
Im Geltungsbereich sind Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dach-1.1
Dächer1.
(GVBI. I S. 46, 180) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
Aufgrund § 81 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011
Satzung über die Gestaltung baulicher AnlagenII.
während der Aufstellung des Bebauungsplans u. besitzt keinen Festsetzungscharakter.
Die in der Planzeichnung dargestellte Aufteilung der Verkehrsflächen zeigt den Bestand
Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 05.04.2004 verwiesen.
Zum Schutz des vorhandenen Baumbestandes wird auf die Satzung zum Schutze des
für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen" sind zu beachten.
arbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die "Allgemeinen Bestimmungen
sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bau-
Auf alle Grundstücksflächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden,
es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und
aushubs weitere abfalltechnische Deklarationsanalysen durchzuführen.
nahmen erforderlich. Gegebenenfalls sind je nach Menge des anfallenden Boden-
chungsergebnisse sind lt. Gutachten bei Aushubarbeiten keine gesonderten Maß-
chungen haben ergeben, dass kein belasteter Boden vorliegt. Aufgrund der Untersu-
Die im Auftrag des Maßnahmenträgers durchgeführten umwelttechnischen Untersu-
Grundstückseigentümer zu tragen. Es gilt auch der Hinweis unter Altflächen/Altlasten.
schriften zu beachten und die Kosten einer notwendigen Bodensanierung vom
Bei Feststellung von Kontamination sind die einschlägigen umweltrechtlichen Vor-
- Pankratiusstraße 2 (Flur 3, Flurstück Nr. 96/8)
auf folgenden Grundstücken im Bebauungsplangebiet hingewiesen:
Gemäß Altlasten-Informationssystem (ALTIS) wird auf mögliche Verunreinigungen
nutzt werden.
wasser soll als Brauchwasser (z. B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) ge-
tens 25 l/m² horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternen-
auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindes-
ternen zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zis-
(GVBl. I S. 548) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
Aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010
Baulinie Obergeschosse
Baugrenze Obergeschosse
Baugrenze EG; außerhalb der Baugrenze EG sind Stützen zulässig
HinweiseV.
Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen so weit wie möglich einzuschränken.
Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelung, Wasser- und
Umweltschutz
Oberkante von Dachaufbauten mehrgeschossiger Gebäude:
Attikahöhe mehrgeschossiger Gebäude mit Flachdach:
Attikahöhe eingeschossiger Gebäude mit Flachdach:
Höhe baulicher Anlagen (§16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO):3.2
max. 162,50 m ü. NN
max. 160,00 m ü. NN
max. 148,00 m ü. NN
von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen8.
Hauptver- und Entsorgungsleitungen7.
zu Wartungszwecken von tiefwurzelndem Bewuchs freizuhalten.
Ein Schutzstreifen von je 3,0 m beiderseits der Leitungsachse ist
Leitungsachse des Hauptabwasserkanals DN 800 SB
von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung
für das Gebiet am Kantplatz zwischen Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße
Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit8.2
Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsbetriebe.
sind Einbauten (z.B. Sitzgelegenheiten u. Stützen) zulässig.
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit. Innerhalb dieser Fläche 8.1
von 3,0 m beiderseits der Leitungsachse des Mischwasserkanals
Leitungsrechte zugunsten der Stadt und der Versorgungsbetriebe 8.3
Historische Wegeverbindung, Vorläufer der Arheilger Straße
Bodendenkmal nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 19 DSchG:
Bäume dargestellt, die bei Durchführung d. Baumaßnahme beseitigt werden müssen.
Im Übersichtsplan M 1:1000 sind die Gebäude, sonstigen baulichen Anlagen und die
Übersichtsplan
und innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Private Stellplätze sind nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen
Private Stellplätze einschließlich Car-Sharing-Stellplätze6.2
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Jochen Krehbiehl
_____________________
Stadtplanungsamt Darmstadt, den ___________
Der Dezernent
________________________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Darmstadt, den ___________
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am
Inkrafttreten:
. bis einschließlich vom
Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125, in der Zeit
Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans mit Begründung gem. § 7 Hess.
.BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3
Bekanntmachung:
Der Dezernent
________________________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
.zur Satzung beschlossen am
Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung
Dieser Bebauungsplan mit der zugehörigen Begründung und den im Plan enthaltenen
Satzungsbeschluss:
14.01.2016.vom
gem. § 4a Abs. 3 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
19.02.2016. bis einschließlich 19.01.2016in der Zeit vom
§ 4a Abs. 3 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125,
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem.
11.01.2016.Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am
15.12.2015.Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
Erneute Öffentliche Auslegung:
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB zum Bebauungsplan N 32.2:
02.04.2015.im „Darmstädter Echo“ am
Bekanntmachung des geänderten Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB
19.03.2015.Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
Änderung des Aufstellungsbeschlusses N 32: Bildung von drei Teilbereichen
18.10.2005.vom
gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange N 32:
17.11.2005. bis einschließlich 17.10.2005Stadthaus, Block D, in der Zeit vom
wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Technischen
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den
08.10.2005.Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am
06.10.2005.Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
Öffentliche Auslegung N 32:
26.01.1982.zur Äußerung gem. § 2 Abs. 5 Bundesbaugesetz mit Schreiben vom
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange N 32:
26.02.1982. bis einschließlich 25.01.1982
Anhörung gem. § 2a BBauG im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und
23.01.1982.und „Darmstädter Tagblatt" am
Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und
30.09.1981.Beschluss des Magistrats vom
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit N 32:
23.01.1982.(BBauG) im „Darmstädter Echo“ und im „Darmstädter Tagblatt" am
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. §§ 2 und 2a Bundesbaugesetz
19.11.1981.Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
Aufstellungsbeschluss N 32:
P
N
N
22.31
N 32.2
1
2
I
IV
IV
Beratungsverlauf (5)
Orte (11)
- Pankratiusstraße 2
- Hochschulstraße
- Schloßgartenstraße
- Frankfurter Landstraße
- Ruthsstraße
- Arheilger Straße
- Magdalenenstraße
- Wilhelminenstraße 1
- Ida-Rhodes-Straße 1
- Poststraße 20
- Bessunger Straße 125
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0454
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 07.11.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00