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2016/0454

Bebauungsplan N 32.2 - Martinsviertel Block 22.31 - (Hochschulblock, Teilbereich Süd) (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 07.11.2016

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2016/0454

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
09.11.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassu ng Magistrat 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0454 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 5110020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan N 32.2 - Martinsviertel Block 22.31 - (Hochschulblock, Teilbereich 
Süd) (Satzungsbeschluss)  
 
Vorlage vom: 07.11.2016  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Zum erneut offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 
(Teilbereich Süd) – gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten 
Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) 
abschließend entschieden. 
Im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zum 
Bebauungsplanentwurf N 32.2 gingen keine Stellungnahmen ein.  
 
2. Dem vorliege nden Entwurf zum Bebauungsplan N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 
(Teilbereich Süd) – (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  und der dazugehörigen 
Begründung (Anlage 2) sowie den im Plan enthaltenen Satzungen  über die Gestaltung

- 2 - 
baulicher Anlagen  und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser wird zugestimmt.  
 
3. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) – 
für das Gebiet am Kantplatz zwischen Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße, Gemarkung 
Darmstadt, Flur 2, mit den Flurstücken Nr. 1671/3 (tlw.) und 1674/2 (tlw.) und Flur 3 mit den 
Flurstücken Nr. 96/8 (tlw.), 96/9 (tlw.) und 1485 (tlw.), wird mit seiner Begründung und den 
im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von 
Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser zur Satzung beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher 
Belange zum Bebauungsplanentwurf  N 32.2 
Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplan N 32.2  
 
Bebauungsplanentwurf N 32.2 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
 
Beschluss des Magist rats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2016/0454 vom 07.11.2016:  
Die Zielsetzung des Bebauungsplans N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) –, 
für das Gebiet am Kantplatz zwischen Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße, ist die 
Neuordnung des Grundstücks der Technischen Universität Darmstadt (TU Darmstadt) und 
der städtischen Grundstücke sowie die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen 
für den Neubau eines Instituts- und Forschungsgebäudes der TU Darmstadt. 
Die Planungsabsichten der TU Darmstadt wurden durch einen Realisierungswettbewerb im 
Jahr 2014 konkretisiert. Vor der Auslobung des Wettbewerbs wurde der Öffentlichkeit das 
Vorhaben anlässlich einer Veranstaltung im Januar 2014 vorgestellt. Auch die Anregungen 
des Gestaltungsbeirats der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind im Vorfeld eingeflossen. Im 
Juli 2014 tagte das Preisgericht und schlug den ersten Preis zur Realisierung vor. Das 
Wettbewerbsergebnis wurde öffentlich ausgestellt.  
Der auf den Wettbewerbsentwurf abgestimmte Bebauungsplanentwurf N 32.2 – Martinsviertel 
Block 22.31 (Teilbereich Süd) – wurde nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 
15.12.2015 und der Bekanntmachung im „Darmstädter Echo“ am 11.01.2016 für den 
Zeitraum vom 19.01.2016 bis einschließlich 19.02.2016 erneut öffentlich ausgelegt. 
Die erste Offenlage fand im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens N 32 - Martinsviertel 
Block 22.31- „Hochschulblock" im Jahre 2005 statt. Mit der Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses am 19.03.2015 wurde der Bebauungsplan N 32 in drei Teilbereiche 
geteilt.  
Der Bebauungsplan N 32.1 (Teilbereich Ost) wurde im September 2015 von der 
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen (V. Nr. 2015/0321) und ist am 
24.10.2015 in Kraft getreten. 
Für den Bebauungsplan N 32.3 (Teilbereich Nordwest) wird das Bebauungsplanverfahren zu 
einem späteren Zeitpunkt weitergeführt. 
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf N 32.2 soll nun zur Satzung beschlossen werden.  
Die im Rahmen der erneuten Offenlage des N 32.2 eingegangenen Anregungen der Träger 
öffentlicher Belange sowie des Bauaufsichtsamtes machten redaktionelle Änderungen bzw. 
Ergänzungen im Bebauungsplanentwurf erforderlich, die insbesondere zur Klarstellung der 
Festsetzungen dienen. 
 
 
Zu 1.: 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum 
Bebauungsplanentwurf N 32.2 zusammengefasst und entsprechend abschließend geprüft. 
Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu diesem 
Bebauungsplanentwurf gingen keine Stellungnahmen ein.  
 
 
Zu 2. und 3: 
Der vorliegende Bebauungsplan N 32.2 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) –  (wird 
zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt) ist mit seiner Begründung (Anlage 2) und den im 
Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von 
Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser gemäß § 10 Abs. 1 BauGB 
als Satzung zu beschließen. Der Bebauungsplan N 32.2 wird anschließend durch öffentliche 
Bekanntmachung in Kraft gesetzt.

- 4 - 
 
 
Dezernat III:  
i.V. 
 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

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Anlage 2 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Magistrat 
Darmstadt, den 07.11.2016
 
 
Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
- Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) - 
für das Gebiet am Kantplatz zwischen Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße 
 
 
Geltungsbereich des Bebauungsplans N 32.2 (ohne Maßstab)

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
2/20 
Inhalt 
1 Geltungsbereich ......... ............................................................................... 4
2 Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche  Vorgaben .......................... 4
3. Verfahren nach § 13a BauGB .................................................................... 4
4. Bestand und Analyse ......... ....................................................................... 4
4.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstücke ..................................... 4
4.2 Baustruktur und Stadtbild ...................................................................................... 5
4.3 Grundstücksfreiflächen und Baumbestand ............................................................ 6
4.4 Bodendenkmal ………………………….……………………………………………… 8
4.5 Altlasten ………………………………………………………………………………… 8
4.6 Kampfmittel …………………………………………………………………………….. 9
4.7 Eigentumsverhältnisse ........................................................................................... 9
4.8 Immissionen durch Verkehrslärm …....................................................................... 10
4.9 Schallemissionen haustechnischer Anlagen ……………………………………….. 10
4.10 Unfallrisiko durch Emissionen ................................................................................ 12
5. Ziele der Planung ............... ....................................................................... 12
6. Beteiligung der Öffentlichkeit .................................................................. 13
7. Planungsrechtliche Festsetzungen ......................................................... 14
7.1 Art der baulichen Nutzung ..................................................................................... 14
7.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................... 15
7.3 Erschließung, ruhender Verkehr ............................................................................ 15
7.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ............................................................................. 17
7.5 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minde-
rung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG…...……...
................. 17
7.6 Grünordnerische Festsetzungen ............................................................................ 17
7.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft ....................................................................................................... 18
8. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ...... ............................................ 18

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
3/20 
9. Nachrichtliche Übernahme………………………………………………….. 18
10. Ordnungs- und Baumaßnahmen ................ ............................................. 18
11. Wasserwirtschaftliche Belange ................................................................ 18
12. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung......... ............................................ 19
13. Belange des Klimaschutzes .. ................................................................... 20

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
4/20 
1.  Geltungsbereich 
Das ca. 0,6 ha große Planungsgebiet liegt im Block 22.31 am südlichen Rand des Martinsvier-
tels. Es umfasst den Bereich zwischen Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße und wird 
innerhalb des Blocks von Gebäuden der Technischen Universität Darmstadt (TU Darmstadt) 
begrenzt (s. Abb. Deckblatt). 
 
 
2.  Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Vorgaben 
Der Bebauungsplan wird entsprechend den Anforderungen des Baugesetzbuches (BauGB) 
i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 
20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) und der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches 
i. d. F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 
(GVBl. I S. 321), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) 
i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 
11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) und der Hessischen Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 
(GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495) 
erstellt. 
Der seit dem 01.04.2006 rechtswirksame Flächennutzungsplan weist das Gebiet des Bebau-
ungsplanes als Sondergebiet Technische Universität (TU) aus. 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes N 32.2 ist erforderlich, um die Ziele einer städtebauli-
chen Arrondierung und Nutzungsverbesserung des Universitätsareals im Einklang mit den 
Zielen der erhaltenden Stadterneuerung im Martinsviertel zu sichern und für eine Neubebau-
ung klare städtebauliche Zielsetzungen vorzugeben
. 
 
 
3.  Verfahren nach § 13a BauGB 
Das Planungsziel der Neuordnung und Nachverdichtung ist als eine Maßnahme zur Innenent-
wicklung zu definieren. Da die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt sind, 
kann die Planaufstellung deshalb gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren analog 
den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB erfolgen.  
Der Bebauungsplan umfasst einen Geltungsbereich von 6.145 m². Somit liegt die durch den 
Bebauungsplan zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO unterhalb des Grenzwer-
tes von 20.000 m², der für ein beschleunigtes Verfahren ohne Vorprüfung des Einzelfalls nach 
Anlage 2 BauGB vorgegeben ist. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß Anlage 1 zum 
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht erforderlich.  
Negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete 
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind durch die vorliegende Planung nicht zu be-
fürchten. 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung und dem 
Umweltbericht abgesehen. Ebenso entfallen die Angaben über die Verfügbarkeit umweltbezo-
gener Informationen und die zusammenfassende Erklärung.

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
5/20 
4.  Bestand und Analyse 
4.1  Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstücke 
Das mit mehreren großen Solitärbauten der Fachbereiche Kernphysik und Mathematik der TU 
Darmstadt sowie einem viergeschossigen Parkhaus bebaute Quartier der Universität liegt an 
der Nahtstelle zwischen dem innerstädtischen Universitätscampus und dem nördlich angren-
zenden Wohnquartier Martinsviertel. 
Der ca. 4.600 m² große Teil des Grundstücks, der zur Neubebauung vorgesehen ist, liegt am 
südlichen Randbereich des Baublocks. Das Grundstück ist nur an der Pankratiusstraße be-
baut. 
Die Freiflächen werden derzeit hauptsächlich als Wege und Stellplätze (ca. 2.195 m²) sowie 
als Vegetationsfläche (ca. 1.930 m²) genutzt. 
Zur Pankratiusstraße hin ist das Grundstück mit zwei jeweils viergeschossigen Gebäuden der 
TU Darmstadt bebaut. Die Grundfläche beider Gebäude beträgt in der Summe ca. 480 m². Die 
Gebäude Schlossgartenpatz 1 und Pankratiusstraße 2 wurden zuletzt von der TU als Verwal-
tungsgebäude sowie als kleines Studentenwohnheim genutzt. Beide Gebäude sind stark reno-
vierungsbedürftig, werden seit 2014 nicht mehr genutzt und sind auf Grund wirtschaftlicher und 
baulicher Bedingungen nicht erhaltenswert. Die Gebäude sind bereits abgerissen. 
Der östliche Teilbereich des Grundstücks wird ausschließlich als Verkehrs- und Parkplatzflä-
che, einschließlich der Car-Sharing Plätze, genutzt. Dort befindet sich das eingeschossige, ca. 
25 m² große Gebäude, Pankratiusstraße 4. Bei diesem Flachdachgebäude handelt es sich um 
ein ehemaliges Lager für Gefahrstoffe. 
 
 
4.2  Baustruktur und Stadtbild 
Der gesamte Bereich ist durch Nutzungen der Technischen Universität geprägt. Der Flächen-
nutzungsplan weist den Baublock, in welchem auch das Plangebiet liegt, sowie die westlich 
und südwestlich angrenzenden Quartiere als Sondergebiet Technische Universität (TU) aus. 
Südlich des Plangebiets liegt der Kantplatz, der am östlichen Platzrand von Geschäftsbauten 
begrenzt ist. Der Kantplatz und die östlich bzw. südöstlich angrenzenden Bereiche sowie ein 
kleiner, nordöstlich des Baublocks des Plangebiets gelegener Bereich sind im Flächennut-
zungsplan als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Im Bereich zwischen dem Sondergebiet 
TU und dem dicht bewohnten Martinsviertel ist eine intakte und lebhafte Durchmischung vieler 
verträglicher Nutzungen, wie kleinere Geschäfte und Betriebe, soziale und gastronomische 
Einrichtungen vorhanden. 
Die westlich des Plangebiets befindliche denkmalgeschützte Blockrandbebauung ist geprägt 
von gründerzeitlichen Hochschulgebäuden, die sich beidseitig der Hochschulstraße Richtung 
Herrngarten erstrecken. Südlich des Kantplatzes befindet sich das denkmalgeschützte ehema-
lige Maschinenhaus der TU Darmstadt, das heute als Hörsaal- und Seminargebäude genutzt 
wird. Die Formensprache der historischen Gebäude aus dem 19. Jahrhundert wirkt prägend 
auf den umgebenden Bereich. Die Gebäude werden heute und in Zukunft von der TU Darm-
stadt als Instituts-, Seminar- und Vortragsgebäude genutzt.

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
6/20 
Innerhalb des Baublocks, nördlich des Plangebiets befinden sich die Solitärbauten der Kern-
physik und Mathematik sowie das Parkhaus der TU Darmstadt. 
An der Ecke Schlossgartenstraße und Pankratiusstraße, außerhalb des Plangebiets, steht ein 
1925 nach Plänen des Architekten Buxbaum erbauter Kiosk. Das Gebäude und dessen 
Standort stehen unter Denkmalschutz und sind zu erhalten. 
Der Bereich um den Kantplatz ist wesentlich geprägt von drei- bis viergeschossigen Gebäu-
den, die sich zu einem heterogenen Ensemble fügen. Gemeinsam mit dem südlich und west-
lich angrenzenden bestehenden Campus der TU und dem östlich angrenzenden Wohngebiet 
stellt das Plangebiet den Abschluss des Kantplatzes nach Norden hin dar. 
 
 
4.3  Grundstücksfreiflächen und Baumbestand 
Im Planungsbereich gibt es Grundstücksfreiflächen unterschiedlicher Ausprägung, die insbe-
sondere durch Erschließungsflächen der Universitätsgebäude und Parkplätze in kleine Teilbe-
reiche zergliedert sind. Teile der Freiflächen sind als Rasen- und Vegetationsflächen angelegt. 
Ansonsten sind die Flächen weitgehend versiegelt. 
Durch das Plangebiet zieht die Verlängerung der Arheilger Straße als wichtige Verkehrsver-
bindung aus dem mittelalterlichen Darmstadt nach Norden, die von der Arheilger Pforte aus-
ging und damit mindestens seit dem 14. Jahrhundert bestand (siehe auch Kap. 4.4).  
Heute dient der frühere Teil der Arheilger Straße als Fuß- und Radwegverbindung zwischen 
Pankratiusstraße und Ruthsstraße sowie als fußläufiger Zugang zum Parkhaus. Die Bevölke-
rung des Martinsviertels nutzt diesen Weg auch als Verbindung zur Innenstadt und in den 
Herrngarten. Über diesen Verbindungsweg werden auch die Gebäude und Stellplätze der TU 
Darmstadt erschlossen. 
Zwischen den Stellplätzen an der Schlossgartenstraße und im rückwärtigen Bereich befinden 
sich Aufstellflächen für Wertstoffcontainer. 
An die Straßenverkehrsfläche angrenzend befinden sich entlang der Schlossgartenstraße elf, 
entlang der Pankratiusstraße vier öffentliche Parkplätze. Im zentralen Bereich des Grund-
stücks sind entlang des früheren Teils der Arheilger Straße neun Car-Sharing-Stellplätze, vor 
dem Mathematikgebäude elf Stellplätze der TU Darmstadt angeordnet. Im östlichen Teilbe-
reich des Grundstücks befinden sich weitere fünfzehn Stellplätze. 
Zwischen den Stellplätzen entlang der Schlossgartenstraße befinden sich vier raumprägende, 
schützenswerte Platanen. In der Freifläche vor dem Kernphysik-Gebäude befindet sich eine 
schützenswerte Amerikanische Rot-Eiche. Die übrigen Bäume sind Österreichische Schwarz-
Kiefern, die Großteils in Gruppen gepflanzt sind. Die nicht einheimischen Nadelbäume im öst-
lichen Teilbereich des Grundstücks stehen in sehr dichten Gruppen. 
Der Baumbestand wurde hinsichtlich seiner Qualität (erhaltenswert, bedingt erhaltenswert, 
nicht erhaltenswert) klassifiziert und dargestellt (s. Abb. nächste Seite!).

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
7/20

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
8/20 
4.4 Bodendenkmal 
Laut Stellungnahme der hessenARCHÄOLOGIE vom 04.02.2016 ist damit zu rechnen, dass 
durch die Bebauung ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 19 HDSchG zer-
stört wird. Dabei handelt es sich um ein Bodendenkmal, eine historische Wegeverbindung, 
Vorläufer der Arheilger Straße.  
Um Qualität und Quantität der archäologischen Befunde zu überprüfen und um zu einer fun-
dierten denkmalschutzrechtlichen Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HDSchG (Zustim-
mung oder Verwehrung) im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu gelangen, 
wurde als Ergänzung zum Bebauungsplan ein archäologisches Gutachten, d.h. eine vorberei-
tende Untersuchung gemäß § 18 Abs. 1 HDSchG als erforderlich erachtet.  
Das von der TU Darmstadt als archäologische Voruntersuchung im Bereich des Baufelds in 
Auftrag gegebene Gutachten wurde in der 25. KW 2016 vorgelegt und parallel an die hessen-
ARCHÄOLOGIE sowie die Untere Denkmalschutzbehörde gesendet. Aufgrund der auf Basis 
der archäologischen Voruntersuchung von hessenARCHÄOLOGIE an die TU Darmstadt ge-
sendeten Stellungnahme vom 21.07.2016 wurde die von hessenArchäologie vorgeschlagene 
Festsetzung unter III – Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften - Boden-
denkmal nach § 2 Abs. 2 und § 19 DSchG sinngemäß in den Entwurf zum Bebauungsplan 
übernommen. 
Demnach sind die Teile des Bodendenkmals, die im Rahmen der im Bebauungsplan vorgese-
henen Bebauung zerstört werden, baubegleitend archäologisch zu untersuchen. Die hiermit 
verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Vorhabenträgers. Da die konkrete Bauausführung 
im Bebauungsplan noch nicht spezifiziert ist, kann der Umfang der notwendigen archäologi-
schen Untersuchung erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt werden. In 
dieses ist ein denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 HDSchG aufzu-
nehmen bzw. als gesondertes Verfahren durchzuführen, in dessen Rahmen die denkmalrecht-
lichen Auflagen zur archäologischen Untersuchung festgelegt werden. 
 
 
4.5 Altlasten 
Gemäß Altlasten-Informationssystem (ALTIS) wird ein Altstandort in der Pankratiusstraße 2 
(Flur 3, Flurstück Nr. 96/8) im Planungsgebiet aufgeführt. Unter „V.  Hinweise“ wird dieser  
sowie die im Folgenden dargestellten Ergebnisse der vor Beginn der Baumaßnahme durchge-
führten Bodenuntersuchungen in den Bebauungsplan übernommen. 
Die umwelttechnischen Untersuchungen zur Klärung der Frage, ob eine Gefährdung durch 
möglicherweise in den Boden eingedrungene Betriebsmittelrückstände vorliegt, wurden in der 
24. KW 2016 im Auftrag der TU Darmstadt durch das Baugrund-Institut Franke-Meißner 
durchgeführt. Im Bericht zur "Umwelttechnischen Bodenuntersuchung unter dem Bestands-
gebäude" vom 15. Juli 2016 wurden die durchgeführten Untersuchungen dokumentiert, die 
Untersuchungsergebnisse bewertet und Schlussfolgerungen gezogen. 
Die durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass durch die in der Vergangenheit gegebene 
Gewerbeausübung im Untergrund unter dem Institutsgelände kein belasteter Boden vorliegt. 
Die Zuordnungswerte der LAGA-Kategorie werden von sämtlichen Parametern jeweils einge-
halten.

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
9/20 
Die Bodenluft weist in beiden angelegten Mess-Stellen sowohl im Südwesten als auch im 
Nordosten deutlich nachweisbare Konzentrationen an leichtflüchtigen aromatischen Kohlen-
wasserstoffen (BTEX) und leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen (LCKW) auf; die 
diesbezüglich relevanten Prüfwerte werden jedoch deutlich unterschritten. 
Bei Voruntersuchungen der Gebäudesubstanz aus dem Jahr 2015 waren Mineralölbelastun-
gen im Bereich der Kellerbodenplatte festgestellt worden. Beim Rückbau ist der mineralölbe-
lastete Betonestrich separat zu erfassen und einer gesonderten Entsorgung zuzuführen. 
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse sind lt. Gutachten bei Aushubarbeiten im Bereich des 
Untergrundes keine gesonderten Maßnahmen erforderlich. Gegebenenfalls sind je nach Men-
ge des anfallenden Bodenaushubs weitere abfalltechnische Deklarationsanalysen durchzufüh-
ren. 
Altablagerungen sind nach Angaben der unteren Bodenschutzbehörde nicht bekannt 
 
 
4.6 Kampfmittel 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Auswertung der 
beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das Bebau-
ungsplangebiet in einem Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen 
werden. Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Bau-
maßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei Abbruchar-
beiten sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine 
systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) 
vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen 
bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Da-
tenaufnahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder 
sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicherheitsgründen weitere Kampfmittelräum-
maßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner 
Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine 
sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung 
begleitet werden. 
Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ des 
Regierungspräsidiums Darmstadt sind zu beachten. 
 
 
4.7  Eigentumsverhältnisse 
Die Flurstücke Nr. 96/8 und 96/9 mit den darauf befindlichen Gebäuden Schlossgartenpatz 1 
und Pankratiusstraße 2 stehen im Eigentum der Technischen Universität Darmstadt. Die Flur-
stücke Nr. 1485, 1674/2 und 1671/3 stehen im Eigentum der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
10/20 
Die Flurstücke umfassen den öffentlichen Straßenraum von Schlossgarten- und Pankratius-
straße sowie einen Teil des zu bebauenden Blocks. Die Technische Universität beabsichtigt 
die im Planungsbereich gelegenen Anteile der Grundstücke 1485 und 1674/2 von der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt zu erwerben. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt führt das notwendige 
Verfahren zur Entwidmung der öffentlichen Flächen durch. 
 
 
4.8  Immissionen durch Verkehrslärm 
Für den geplanten Neubau des Instituts- und Forschungsgebäudes CYSEC liegt eine schall-
schutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauphysik Wolfgang Sorge, Nürnberg 
vor. 
In Bezug auf den Schallschutz gegen Verkehrslärm, der von außen auf den geplanten Neubau 
einwirkt, wurden die angrenzenden, relevanten Straßen schallschutztechnisch berücksichtigt. 
Grundlage der Untersuchungen waren Immissionsberechnungen gemäß RLS 90 mit Angabe 
von Beurteilungspegeln im Tagzeitraum auf der Grundlage von Verkehrsdaten aus dem Jahr 
2012 sowie ergänzende Angaben des Vermessungsamtes Darmstadt. 
Im Rahmen der schallschutztechnischen Untersuchung für die Verkehrslärmgeräusche, aus-
gehend von der Schlossgartenstraße und der Pankratiusstraße, wurden erforderliche passive 
Schallschutzmaßnahmen für die Fensterkonstruktionen des geplanten Neubaus gemäß 
DIN 4109 ermittelt. 
Das erforderliche, bewertete Schalldämm-Maß ist gemäß Gutachten bei ordnungsgemäßem 
Einbau für bauübliche Fenster und Fenstertüren (3-fach-Isolierverglasung mit mindestens ei-
ner Dichtungsebene) zu erwarten. Somit können mit diesen bei Neubauten üblichen Fenster-
konstruktionen die Anforderungen für Schallschutz gegen Außenlärm gemäß DIN 4109 erfüllt 
werden. Weiter gehende Festsetzungen im Bebauungsplan sind demnach nicht erforderlich. 
 
 
4.9 Schallemissionen haustechnischer Anlagen 
Für den geplanten Neubau des Instituts- und Forschungsgebäudes CYSEC liegt eine Schal-
limmissionsschutztechnische Untersuchung für die technischen Anlagen (Rückkühlwerke auf 
dem Dach) des Neubaus vor, erstellt durch das Ingenieurbüro für Bauphysik Wolfgang Sorge, 
Nürnberg vom 07.08.2015. 
Für die Geräusche der haustechnischen Anlagen des Bauvorhabens wird im vorliegenden 
Bericht der Nachweis des Schallimmissionsschutzes gemäß TA Lärm erbracht. Für die haus-
technischen Anlagen wurden maximal zulässige Schallleistungspegel für die Beurteilungszeit-
räume tags und nachts ermittelt, die im Rahmen der Ausführungsplanung zu berücksichtigen 
sind.  
In Anlage 2 des Berichts sind die Schallquellen sowie die den Untersuchungen zugrunde lie-
genden internen (CYSEC-Neubau) und externen Immissionsorte (benachbarte Wohnbebau-
ung und Gebäude der TU) dargestellt (siehe Abb. nächste Seite).

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
11/20 
Auszug: Schallimmissionstechnische Untersuchung der technischen Anlagen vom 07.08.2015, 
Wolfgang Sorge, Ingenieurbüro für Bauphysik

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
12/20 
4.10 Unfallrisiko durch Emissionen 
Im Umfeld des Planungsgebietes befinden sich keine Störfallbetriebe, die unter die 12. Ver-
ordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung – 
12. BImSchV) fallen. Ein Unfallrisiko im Sinne der Seveso-III-Richtlinie ist nicht zu erwarten. 
Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei 
sind die Richtlinien 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 
zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-
Richtlinie) und der § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz zu berücksichtigen, wonach bei 
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Nutzungen einander so zuzuordnen sind, 
dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen in Betriebsbereichen her-
vorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden 
Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. 
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bundesimmissi-
onsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, 
Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Merck KGaA, welches nord-
westlich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von mindestens ca. 1,5 Kilometern an 
der Frankfurter Landstraße gelegen ist. 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Merck KGaA mit den Planungen 
in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 12 der Se-
veso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtliche Anlagen der 
Merck KGaA und errechnet einen Achtungsabstand zur Merck KGaA für sensible Nutzungen. 
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des § 50 
BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 Meter vom Betriebsbereich der 
Merck KGaA. 
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die 
Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzli-
chen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 
 
 
5. Ziele der Planung 
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, mit einer anspruchsvollen Neubebauung die 
städtebauliche und gestalterische Situation am Kantplatz aufzuwerten. Durch die bauliche 
Neuordnung soll der Kantplatz eine räumliche Begrenzung erhalten. Die öffentliche Fuß- und 
Radwegverbindung zwischen der Pankratiusstraße und Ruthsstraße soll erhalten bleiben. 
Das neue Nutzungsangebot des Gebäudes soll den Standort TU Darmstadt stärken, als inter-
national anerkannte, zukunftsorientierte Einrichtung der Wissenschaft und Bildung. 
Der Neubau des Instituts- und Forschungsgebäudes CYSEC (Name abgeleitet vom engli-
schen Begriff „cybersecurity“) soll die Voraussetzung für die dauerhafte inhaltliche und räumli-
che Zusammenführung der an den Forschungsprojekten zum Themenfeld Informationstechno-
logie und Sicherheit beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler schaffen. Hierbei 
sollen gemeinsame Arbeitsräume für die interdisziplinären Teams entstehen. Kommunikati-
onsbereiche sollen den schnellen Austausch und gemeinsame Entwicklungen fördern. Im Kel-
lergeschoss des Gebäudes ist ein Rechenzentrum vorgesehen. Mit seiner Lage auf dem In-

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
13/20 
nenstadtcampus soll das neue Gebäude ein Anziehungspunkt für Studierende der TU sein, die 
schon früh an Forschungsprojekten beteiligt werden sollen. 
Um den vielfältigen Anforderungen an die städtebauliche Einbindung, die Nutzung, die Gestal-
tung, Aspekte der Umwelt und der Wirtschaftlichkeit des in exponierter Lage zwischen Univer-
sitätsgelände, historischen Universitätsgebäuden und gewachsenem Wohnviertel geplanten 
Neubaus gerecht zu werden, war von der TU Darmstadt Anfang 2014 ein nichtoffener, einstu-
figer hochbaulicher Realisierungswettbewerb gem. Richtlinien für Planungswettbewerbe RPW 
2013 durchgeführt worden. Dem Realisierungswettbewerb vorgeschaltet war ein Auswahlver-
fahren gemäß VOF/RPW 2013. Das Verfahren war zuvor eng zwischen der TU Darmstadt und 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt abgestimmt worden. 
Der Bebauungsplan soll auf der Grundlage des mit dem 1. Preis prämierten Wettbewerbsent-
wurfs die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben schaffen. Die vorliegende 
Planung dient einer geordneten baulichen und städtebaulichen Entwicklung des Gebietes. 
 
 
6. Beteiligung der Öffentlichkeit 
Im Laufe der letzten Jahrzehnte wurden in der Politik und Öffentlichkeit verschiedene Konzep-
te für den Hochschulblock 22.31 diskutiert. Die Vorstellungen gingen von der Ende der 70er 
Jahre geplanten Osttangente bis zu einem Bürgerzentrum in diesem Bereich.  
Für den Martinsviertel Block 22.31 wurde der Beschluss zur Aufstellung eines verbindlichen 
Bauleitplans N 32 und zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gem. §§ 2 und 2a des da-
maligen Bundesbaugesetzes von der Stadtverordnetenversammlung am 19.11.1981 gefasst. 
Informationen, in denen die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt wurden, sind als Faltblatt 
im Dezember 1981 an alle Haushalte im Umfeld verteilt worden. Dieses Faltblatt hat nach Be-
kanntmachung im Darmstädter Echo in der Zeit vom 25.01.1982 bis einschließlich 26.02.1982 
offen gelegen. Im September 1985 wurde nochmals eine Broschüre verteilt, in der die geän-
derten Planungsabsichten insbesondere zum Standort eines Parkhauses erläutert wurden. 
Wie in der Broschüre angekündigt, fand am 16. Dezember 1987 eine öffentliche Erörterungs-
veranstaltung im Saal der Gaststätte „Zur Kanne“ Kopernikusplatz 1 in Darmstadt statt. In 
1988 fanden Erörterungsgespräche mit dem Sozialkritischen Arbeitskreis e.V. (SKA) und der 
Arbeiterwohlfahrt (AWO) zum Thema Neuordnung des Hochschulblockes statt, die aber nicht 
zu einer konkreten Planung geführt haben. Auch mit der TU Darmstadt wurden Gespräche 
geführt, die ebenfalls nicht zu einem Ergebnis führten. 
In 2005 wurde die Bauleitplanung für den Block 22.31 (Hochschulblock) wieder aufgenommen. 
Ein Grund lag darin, dass die Fuß- und Radwegeverbindung zwischen der Ruthsstraße und 
der Pankratiusstraße in Planung war und realisiert werden sollte. Vorab wurden hierzu noch 
Grundstücksgeschäfte zwischen der TU Darmstadt und der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
durchgeführt. Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs N 32 mit dem Planungsziel der Si-
cherung der bestehenden Bebauung erfolgte vom 17.10.2005 bis zum 17.11.2005. 
Ende 2013 gab die TU Darmstadt der Wissenschaftsstadt Darmstadt ihre Absicht bekannt im 
südlichen Bereich des Hochschulblocks ein Instituts- und Forschungsgebäude zu errichten. Im 
Weiteren wurden die Rahmenbedingungen der Neuordnung des Planungsbereichs zwischen 
TU Darmstadt und Wissenschaftsstadt Darmstadt abgestimmt.

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
14/20 
Die aktuellen Planungsabsichten wurden der Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB 
und § 137 BauGB mit der Verteilung eines Faltblatts der Wissenschaftsstadt Darmstadt im 
Januar 2014 bekanntgegeben. Neben der Ankündigung, dass die TU beabsichtige, für die 
Planungsaufgabe im Frühjahr 2014 einen Wettbewerb auszuloben, wurde eine Einladung zu 
einer öffentlichen Informationsveranstaltung ausgesprochen. 
Im Rahmen der von der Wissenschaftsstadt Darmstadt organisierten Informationsveranstal-
tung am 21.01.2014 wurden gemeinsam mit der interessierten Öffentlichkeit, der Anwohner-
schaft sowie Vertretern der städtischen Ämter und der TU Darmstadt die Ziele der Planung 
diskutiert. 
Die im Rahmen der Informationsveranstaltung geäußerten Fragen, Ideen, Anregungen und 
Diskussionsbeiträge wurden in Form eines Wortprotokolls dokumentiert. Zudem konnten die 
Teilnehmenden ihre Anregungen und Wünsche auf vorbereiteten Bögen in Schriftform abge-
ben.  
Die Anregungen bezogen sich auf allgemeine Aspekte, wie den Erhalt der Sichtbeziehung der 
Arheilger Straße vom Kantplatz, dem Wunsch nach mehr Parkplätzen im Martinsviertel und 
dem Wunsch nach hellen, übersichtlichen und belebten Wegen auf dem Gelände der TU 
Darmstadt und im Martinsviertel. Weitere Anregungen gab es zum unter Denkmalschutz ste-
henden historischen Kiosk am Kantplatz. Hier wurde die Frage gestellt, ob er verlagert werden 
kann. Dies wurde von der Denkmalschutzbehörde verneint. Zum Grünbestand gab es zwei 
Anregungen. Zum einen wurde vorgeschlagen, dass der gesamte Grünbestand im Rahmen 
des Wettbewerbsverfahrens zur Disposition gestellt werden soll, um dadurch weniger Rand-
bedingungen für die Architekten zu haben. Dem wurde aus ökologischen Gründen nicht ge-
folgt. Zum anderen wurde vorgeschlagen, die beiden großen Bäume an der Schlossgarten-
straße zu erhalten. Dies wurde in die Auslobung zum Wettbewerbsverfahren aufgenommen. 
Weitere Anregungen gab es zum Neubau des Instituts- und Forschungsgebäudes, wie die 
Forderung nach öffentlicher und bürgerschaftlicher Nutzung im Erdgeschoss. Diese wurde 
vom Bauherrn, der TU Darmstadt, aus Kosten- und Nutzungsgründen nicht befürwortet.  
 
 
7. Planungsrechtliche Festsetzungen 
7.1  Art der baulichen Nutzung 
Das Plangebiet soll den Festlegungen des Flächennutzungsplans entsprechend als Sonder-
gebiet Technische Universität (TU) gem. § 11 BauNVO festgesetzt werden. Zulässig sind Ge-
bäude für Forschung und Lehre, Verwaltungsgebäude, Lagergebäude sowie Stellplätze ein-
schließlich Car-Sharing Stellplätze.  
Die Bebauung der Grundstücke Schlossgartenpatz 1 und Pankratiusstraße 2 ist inzwischen 
abgebrochen worden. Die frei gewordene Fläche soll für den Neubau genutzt werden.  
Der Neubau des Instituts- und Forschungsgebäudes CYSEC der TU Darmstadt soll als raum-
bildendes Pendant der benachbarten Universitätsgebäude den Baublock hin zur Schlossgar-
tenstraße und der Pankratiusstraße bzw. dem Kantplatz stadträumlich fassen und unter Wah-
rung der Wegebeziehung zwischen südlicher Pankratiusstraße und Ruthsstraße einen neuen, 
attraktiven Zugang zum Campus der TU Darmstadt schaffen.

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
15/20 
Die Neuordnung der Freiflächen soll eine Verbesserung der Freiraumqualität bewirken und 
das ökologische Potenzial durch Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie der Ent-
siegelung der Oberflächen steigern.  
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen dem Erhalt des Gebietscharakters als Univer-
sitätsgelände dienen.  
 
 
7.2  Maß der baulichen Nutzung 
Für den Neubau des Instituts- und Forschungsgebäudes CYSEC ist das Maß der baulichen 
Nutzung durch Baugrenzen, Baulinien, die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher 
Anlagen im Rahmen der zulässigen städtebaulichen Kennwerte nach Baunutzungsverordnung 
festgelegt.  
Für das Staffelgeschoss wurden eine maximale Bebaubarkeit von 50 Prozent in Bezug auf die 
darunter liegende Geschossfläche sowie ein einzuhaltender Mindestabstand von 2,50 Metern 
zur Außenkante der äußeren Fassade festgelegt. Diese Festsetzung dient der Einfügung des 
Neubaus in den historischen Kontext der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude in der 
Hochschulstraße. 
Die maximale Höhe der baulichen Anlagen wird über die Festlegung der Attikahöhe und der 
Oberkante von Dachaufbauten über NN festgelegt. 
Die Anforderungen an gesunde Aufenthalts- und Arbeitsverhältnisse werden eingehalten. 
 
 
7.3 Erschließung, ruhender Verkehr 
Das Plangebiet ist durch seine Lage im innerstädtischen Bereich und durch das vorhandene 
Straßennetz ausreichend erschlossen. Die angrenzenden Straßen (Schlossgartenstraße, Pan-
kratiusstraße und Hochschulstraße) sind als belebte Quartiersstraßen einzustufen. Die in 
Nord-Südrichtung verlaufenden Straßen (Schlossgarten- und Magdalenenstraße) haben zu-
sätzlich quartiersübergreifende Bedeutung. 
Der 2004 verkehrslenkend und verkehrsberuhigt ausgebaute Kantplatz hat sich mit seinen 
angrenzenden Ladengeschäften und zwei Café-Bars zu einem beliebten Treffpunkt für die 
Bewohnerschaft und die Studierenden entwickelt. Der Platz ist dementsprechend tagsüber von 
Rad- und Fußverkehr stark frequentiert. 
Der zwischen südlicher Pankratiusstraße und Ruthsstraße durch das Grundstück verlaufende 
historische Teil der Arheilger Straße soll als wichtige, stark frequentierte Fuß- und Radweg-
verbindung zwischen Martinsviertel und Innenstadt sowie als fußläufiger Zugang zum Park-
haus der TU Darmstadt erhalten bleiben. Die Wegeführung ist historischer Bestandteil der 
Stadtentwicklung. Die Benutzung durch die Öffentlichkeit wird durch die Eintragung von Nut-
zungsrechten (Gehrechte zugunsten der Allgemeinheit) über Baulasten abgesichert. Die Erd-
geschosszone des geplanten Neubaus ist daher so zu gestalten, dass diese im Verlauf des 
Weges zu jeder Zeit fußläufig und mit dem Fahrrad passierbar ist. Der Entwurf des Neubaus 
sieht dementsprechend in der Erdgeschosszone zwei unabhängige Baukörper vor, die eine 
innenliegende, teilweise überdachte Freifläche räumlich einfassen und die im Verlauf des

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
16/20 
früheren Teils der Arheilger Straße eine Aufweitung des Weges zum Kantplatz entstehen las-
sen.  
Der fußläufige Zugang zum Neubau ist von der Pankratiusstraße bzw. der Arheilger Straße 
vorgesehen. Die Zufahrt zum Grundstück soll zukünftig von der Pankratiusstraße, östlich des 
geplanten Neubaus, erfolgen. Im vorderen Bereich ist die Schaffung von sieben neuen öffentli-
chen Parkplätzen, davon zwei Behindertenparkplätze, als Ersatz für die im westlichen Bereich 
der Pankratiusstraße und der neuen Grundstückszufahrt entfallenden sieben Parkplätze, vor-
gesehen. Die elf vorhandenen Stellplätze der TU im rückwärtigen Bereich, vor dem Mathema-
tikgebäude, bleiben erhalten und werden um zwei weitere Stellplätze ergänzt. 
Die Zufahrt zum östlichen Teilbereich des Grundstücks von der Pankratiusstraße aus bleibt 
erhalten. Zusätzlich zu den fünfzehn vorhandenen Stellplätzen sollen im Zuge der Neuordnung 
der Freiflächen sieben neue Stellplätze sowie ein Fußweg als Anbindung an den westlichen 
Bereich des Grundstücks geschaffen werden. Die elf Parkplätze entlang der Schlossgarten-
straße bleiben mitsamt ihrem Baumbestand erhalten.  
Im Hinblick auf eine optimierte Parkraumbewirtschaftung hat die TU Darmstadt ein Mobilitäts-
management eingeführt. Es ist durch folgende Maßnahmen gekennzeichnet. Seit 01.10.2013  
wurde eine Parkraumbewirtschaftung eingeführt, die nur den Beschäftigten einen Stellplatz zur 
Verfügung stellt, die ein Jobticket zur Benutzung des ÖPNV erwerben. 
Im Betrag, den die Beschäftigten der TU Darmstadt entrichten, sind auch anteilige Kosten für 
die Benutzung der Parkhäuser und des beschrankten Bereiches enthalten. 
Seit Einführung des Mobilitätsmanagements und des Jobtickets ist ein deutlicher Rückgang 
des Individualverkehrs zu verzeichnen. Für den Standort Stadtmitte wird festgestellt, dass im 
Parkhaus Ruthsstraße selbst bei Spitzenauslastung ca. 100 Stellplätze nicht belegt werden. 
Durch den Abbruch des Studentenwohnheims und dem Wegzug der Bewohnerinnen und Be-
wohner ist in diesem Bereich ebenso der Bedarf an Stellplätzen zurückgegangen.  
Am Standort TU Stadtmitte werden außerdem Flächen für Car-Sharing (book-n-drive) bereit-
gestellt. Das Betreiben von Car-Sharing, einschließlich der Bereitstellung entsprechender 
Parkplätze, ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans gestattet und vorgesehen. Ein Car-
Sharing-Fahrzeug gilt als Ersatz von vier Pkw´s. Somit wird davon ausgegangen, dass die 
Stellplatzverpflichtung für den geplanten Neubau erfüllt ist. Weiterhin gibt es in Kooperation mit 
der Deutschen Bahn mehrere Standorte für Leihfahrräder auf den Grundstücksflächen der TU 
Darmstadt.  
Für die Studierenden an der TU Darmstadt wurden mit Einführung der Parkraumbewirtschaf-
tung keine kostenlosen Stellplätze mehr zur Verfügung gestellt, da mit dem Semesterticket das 
ÖPNV-Netz kostenlos genutzt werden kann. Steigende Fahrgastzahlen im ÖPNV belegen die 
Wirksamkeit der Maßnahmen. 
Insgesamt hat das umgesetzte Mobilitätskonzept sehr positive Auswirkungen auf das 
individuelle Mobilitätsverhalten der Beschäftigten und Studierenden der TU Darmstadt.

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
17/20 
 
7.4  Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Das Plangebiet ist mit Ver- und Entsorgungseinrichtungen erschlossen. Im Bereich der histori-
schen Arheilger Straße befinden sich Versorgungsleitungen (Gas und Wasser). 
Die Leitungsrechte der Betreiber sind zu wahren und über die Eintragung von Baulasten zu-
gunsten der Versorgungsträger zu sichern. 
 
An der Pankratiusstraße soll auf der Grundstücksfläche der TU Darmstadt ein Geh- und Fahr-
recht für die Allgemeinheit gesichert werden. In diesem Bereich sollen öffentliche Parkplätze 
angesiedelt werden, da entlang der Pankratiusstraße durch den Neubau öffentliche Parkplätze 
weggefallen sind.  
Die unterirdische Hauptabwasserleitung in Form eines Mischwasserkanals DN 800 SB im Be-
reich der Einmündung Schlossgartenstraße und Pankratiusstraße kann nicht überbaut werden. 
Die Leitungsrechte der Betreiberin sind zu wahren und über die Eintragung von Baulasten zu-
gunsten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Versorgungsbetriebe zu sichern. 
 
 
7.5 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minde-
rung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG 
 
Die Randbedingungen zur Einhaltung der schallschutztechnischen Anforderungen für den Bau 
und Betrieb der haustechnischen Anlagen des geplanten Neubaus wurden als Festsetzung in 
den Bebauungsplan aufgenommen (siehe auch Kap. 4.9). Dies dient dem Lärmschutz der auf 
dem Gelände Beschäftigten und der im angrenzenden Umfeld wohnenden Bevölkerung. 
 
 
7.6  Grünordnerische Festsetzungen 
Grünordnerische Festsetzungen wurden u.a. für den Erhalt und die Neuanpflanzung von 
Bäumen und Großsträuchern getroffen. Zur Sicherung der vorhandenen oder neu angelegten 
Bäume und Großsträucher ist bei Abgang eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Bei der Durch-
führung baulicher Maßnahmen ist der zu erhaltende Baumbestand vor schädigenden Einflüs-
sen zu bewahren. Zu beachten sind DIN 18920 und RAS-LP 4. 
Mindestens 25 % der gesamten Grundstücksfläche (Teilflächen der Flurstücke 96/6, 96/8, 
1485 und 1674/2) sind aus klimatischen und gestalterischen Gründen zu begrünen und gärtne-
risch anzulegen. Die Grundstücksfläche beträgt 4.600 m². Die Grünflächen innerhalb des 
Planbereichs liegen bei 1.477 m². Dies entspricht im Mittel einem Flächenanteil von 32 %. 
Die extensive Dachbegrünung für Flachdächer dient neben der Klimatisierung der Gebäude-
hülle der besseren gestalterischen Einbindung der Dachfläche in die Umgebung.

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
18/20 
 
7.7  Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,  
Natur und Landschaft 
Es ist ein Hinweis auf Schutzvorschriften für die vom Aussterben bedrohten Fledermausarten 
im Bebauungsplan enthalten. 
 
 
8.  Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Zur Sicherung der gestalterischen Merkmale des Neubaus des Instituts- und Forschungsge-
bäudes CYSEC wurde eine Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen aufgrund § 81 
Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Festset-
zungen zur Gestaltung von Dächern, Fassaden, Fenstern, Werbeanlagen und Außenanlagen 
sollen dazu beitragen, eine möglichst gute Einfügung des Neubaus in das bestehende Umfeld 
zu erreichen. 
 
 
9.  Nachrichtliche Übernahme 
Das Bodendenkmal (historische Wegeverbindung, Vorläufer der Arheilger Straße) nach § 2 
Abs. 2 Punkt 2 und § 19 HDSchG ist als nachrichtliche Übernahme gem. § 9 Abs. 6 BauGB in 
den Bebauungsplan aufgenommen. Damit ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
ein denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 HDSchG aufzunehmen 
bzw. als gesondertes Verfahren durchzuführen. 
 
 
10.  Ordnungs- und Baumaßnahmen 
Für die Neuordnung des Grundstücks ist eine Beseitigung der vorhandenen Gebäude 
Schlossgartenpatz 1 und Pankratiusstraße 2 erforderlich. Zudem ist die Fällung von 14 Bäu-
men vorgesehen, die entweder im Bereich der zukünftigen Baufläche oder zu nahe an der 
zukünftigen Baustelle stehen. Die Grundstückfreiflächen werden im Zuge des Vorhabens neu 
geordnet. 
 
 
11.  Wasserwirtschaftliche Belange  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ein bereits weitgehend bebautes Gebiet. 
Die Versorgung mit Wasser erfolgt wie bisher durch Anschluss an die vorhandene zentrale 
Wasserversorgung. Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch Anschluss an die zentrale Abwas-
serbeseitigungsanlage. Eine Erweiterung der Ver- und Entsorgungsanlagen ist nicht erforder-
lich. 
Zur Versickerung von Niederschlagswasser wird festgesetzt, dass wirtschaftlich genutzte Flä-
chen mit versickerungsfähigen Pflaster- oder Kiesbelägen zu befestigen sind.

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
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Bestandteil des Bebauungsplanentwurfs ist die Satzung zur Schaffung von Anlagen zum 
Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser. Hierdurch soll gesichert werden, dass 
das Kanalnetz entlastet wird und das Niederschlagswasser dem Naturkreislauf zugeführt wird.  
 
 
12.  Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 
Verbal-argumentative Einordnung 
Das Plangebiet war bislang aus städtebaulicher Sicht nicht adäquat ausgenutzt. 
Der Anteil ungeordneter Stellplätze, Grün- und Restflächen war um ein vielfaches höher als 
der Anteil überbauter Flächen.  
 
Flächennutzung 
Bestand vor 
Bebauungsplan 
Festsetzungen im 
Bebauungsplan 
Überbaute Flächen 475 m² 1.210 m² 
Nach § 19 Abs. 4 BauNVO 
Versiegelte Flächen 
2.195 m² 1.913 m² 
Verkehrsflächen 1.545 m² 1.545 m² 
Grünflächen 1.930 m² 1.477 m² 
Geltungsbereich 6.145 m² 6.145 m² 
 
Mit der städtebaulich zu befürwortenden Arrondierung der baulichen Situation durch den Neu-
bau des CYSEC, die gestalterische und ökologische Aufwertung der Grünflächen sowie das 
Ordnen der Stellplatzsituation wird eine signifikante Verbesserung in allen Belangen erreicht.  
Die GRZ steigt von derzeit 0,10 gemäß den Festsetzungen im Bebauungsplan auf 0,26, was in 
Anbetracht der vielfältigen funktionalen Anforderungen an die angrenzenden Freiflächen und 
die benachbarte Bebauung ein dem Umfeld angemessenes Maß der baulichen Dichte dar-
stellt. Der Eingriff wird durch Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern, der Entsiegelung 
von Oberflächen im Plangebiet sowie durch versickerungsfähige Oberflächenbefestigungen 
und Flachdachbegrünung minimiert. 
Durch den Neubau eines Institutsgebäudes der Technischen Universität Darmstadt erfolgt an 
dieser Stelle eine der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Nutzung als Sondergebiet TU 
gerecht werdende Nutzung. 
Rechtslage 
Bei Bauleitplänen für die Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 
Satz 2 Nr. 1 BauGB gelten Eingriffe hinsichtlich des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- 
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungspla-

Begründung zum Bebauungsplan N 32.2 
20/20 
nes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Ent-
scheidung erfolgt oder zulässig. 
Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist somit für den vorliegenden vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan nicht erforderlich. 
 
 
13.  Belange des Klimaschutzes 
Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne unter anderem den Klimaschutz und die Klimaan-
passung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, fördern. Hierzu soll die städtebauliche 
Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Im Hinblick auf die 
klimatischen Veränderungen verhindert die beabsichtigte Maßnahme der Innenentwicklung die 
Versiegelung zusätzlicher Flächen im Außenbereich und erhält deren klimatische Ausgleichs-
funktionen. 
Durch versickerungsfähige Oberflächenbefestigung wird die Rückführung der Niederschläge 
zum Grundwasserhaushalt gefördert und die Auswirkungen von Starkregen auf das städtische 
Abwassersystem reduziert. 
Die Herstellung von Gründächern sowie die Versickerung des überschüssigen Niederschlags-
wassers tragen darüber hinaus zur Schonung des Wasserhaushalts bei. 
Das Plangebiet wird an die vorhandene Fernwärmeversorgung der TU angeschlossen. Durch 
diese Art der Wärmeversorgung werden weniger klimaschädigende Treibhausgase freigesetzt. 
 
 
Der Dezernent III: 
i.V. 
 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

anlage 1

41287 Zeichen

Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 
07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 17 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm-
stadt 
  
  
Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 10.02.2016: 
 
Bodenschutz 
 
1. Nachsorgender Bodenschutz (Altlasten): 
 
Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) sind 
bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen An-
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-
heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu 
berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Problem Bodenbelastungen 
nicht ausgeklammert werden. Es gilt bei der Beurteilung von Belastungen 
das bauleitplanerische Vorsorgeprinzip und nicht die Schwelle der Gefah-
renabwehr. Der Träger der Bauleitplanung erzeugt ein Vertrauen, dass die 
ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar ist. Geht die Stadt Darm-
stadt Anhaltspunkten für Bodenbelastungen nicht nach, haben Eigentü-
mer, Bauwillige und andere Betroffene ggf. Anspruch auf Schadensersatz. 
 
In der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft 
und Verbraucherschutz herausgegebe nen Arbeitshilfe „Bodenschutz in 
der Bauleitplanung“ (Februar 2011) ist als Datenquelle für Recherchen 
zum Thema Bodenschutz die Altflächendatei ALTIS des Hess. Landesam-
tes für Umwelt und Geologie (HLUG) angegeben. 
 
Nach erfolgter Abfrage der Altflächendatei ist festzustellen, dass sich für 
das Plangebiet ein Eintrag ergibt (siehe  unten). Darunter befindet sich ein 
Betrieb, der gemäß Handbuch Altlasten, Band 2, Teil 4 des HLUG mit 
einem hohen Gefährdungspotential für die Umwelt bewertet wird. 
 
ALTFLÄCHENDATEI-INFORMATIONSBLATT 
ALTIS – Nummer  411.000.020-001.506 
Datenstand:   26.01.2016 
Stammdaten: 
Art der Fläche:   Altstandort 
  
 
 
 
 
 
 
Unter V. Hinweise im Entwurf zum Bebauungsplan- wird auf den Altstandort 
und die im Altlasten-Informationssyst em (ALTIS) getroffene Einstufung in 
die Branchenklasse 4, das hieraus resultierende Gefährdungspotenzial für 
die Umwelt, sowie die Erfordernis der Durchführung von Untersuchungen 
gemäß der Handbücher Altlasten Band 3,  Teil 1, bzw. Band 3, Teil 2 des 
HLUG hingewiesen.  
 
Die umwelttechnischen Untersuchungen zur Klärung der Frage, ob eine 
Gefährdung durch möglicherweise in  den Boden eingedrungene Betriebs-
mittelrückstände vorliegt, wurden in der 24. KW 2016 im Auftrag der TU 
Darmstadt durch das Baugrundinstitut Franke-Meißner und Partner GmbH 
durchgeführt. Im Bericht zur "Umwelttechnischen Bodenuntersuchung unter 
dem Bestandsgebäude" vom 15. Juli 2016 wurden die durchgeführten Un-
tersuchungen dokumentiert, die Untersuchungsergebnisse bewertet und 
Schlussfolgerungen gezogen: 
Die durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass durch die in der Vergan-
genheit gegebene Gewerbeausübung im Untergrund unter dem Institutsge-
lände kein belasteter Boden vorliegt.  Die Zuordnungswerte der LAGA-
Kategorie werden von sämtlichen Parametern jeweils eingehalten. 
 
Die Bodenluft weist in beiden angelegten Messstellen sowohl im Südwesten 
als auch im Nordosten deutlich nachweisbare Konzentrationen an leicht-
flüchtigen aromatischen Kohlenwass erstoffen (BTEX) und leichtflüchtige 
chlorierte Kohlenwasserstoffen (LCKW)  auf. Die diesbezüglich relevanten 
Prüfwerte werden jedoch deutlich unterschritten. 
 
Bei Voruntersuchungen der Gebäudesubstanz aus dem Jahr 2015 waren 
Mineralölbelastungen im Bereich der Kelle rbodenplatte (Estrich) festgestellt 
Anlage 1

Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 
07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 17 
 
 
Status der Gesamtfläche: Adresse / Lage überprüft (validiert) 
Arbeitsname: 
Kreis:    Kreisfreie Stadt Darmstadt 
Gemeinde:   Darmstadt, Wissenschaftsstadt 
Ortsteil:    NORD 
Straße, Hausnummer:  Pankratiusstraße 2 
Rechtswert:   3475461 
Hochwert:   5527004 
Ost-Koordinate (UTM)  32475396 
Nord-Koordinate (UTM)  5525233 
 
Betriebe/Anlagen: 
Name: Zech 
Beschreibung:  
Mechanikerbetrieb, EH mit Fahrrädern, Mopeds, Elektrogeräten 
Anlagen-Name: Zech 
Anlagen-Beschreibung: 
Mechanikerbetrieb, EH mit Fahrrädern, Mopeds, Elektrogeräten 
Branche (nach HLUG / nach WZ2003):  
Mechanische Werkstatt / Herstellung von feinmechanisch-optischen Mess-
, Kontroll-, Navigations- u.ä. Instrumenten und Vorrichtungen 
Klasse (Branche / WZ):  4/4 
Betriebsanfang:  03/1958 
Betriebsende:  06/1962 
 
Im Zuge des Bauleitplanverfahrens sind zur Abwägung einer möglichen 
Gefahr bei der Nutzung der Standor te mit hohem Gefährdungspotential 
Einzelfallrecherchen bzw. ggf. anschließende orientierende Untersuchun-
gen gemäß der Handbücher Altlasten Band 3, Teil 1, bzw. Band 3, Teil 2 
des HLUG durchzuführen. Die Einzelfallbewertung hat gemäß der Hand-
bücher Altlasten, Band 5, Teil 1 zu er folgen. Hierzu ist ein Fachgutachter 
in Altlastenfragen zu beauftragen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist 
dem Regierungspräsidium Darmstad t, Abteilung Arbeitsschutz und Um-
welt Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, vorzulegen. 
 
Erst nach Auswertung der Einzelfallbewertung kann darüber entschieden 
werden, ob ein weiterer Untersuc hungsbedarf besteht und eine orientie-
rende Untersuchung erforderlich wird oder das Bauleitplanverfahren weiter 
worden. Beim Rückbau ist der mineralölbelastete Betonestrich separat zu 
erfassen und einer gesonderten Entsorgung zuzuführen. 
 
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse sind lt. Gutachten bei Aushubarbei-
ten im Bereich des Untergrundes keine gesonderten Maßnahmen erforder-
lich. Gegebenenfalls sind je nach Menge des anfallenden Bodenaushubs 
weitere abfalltechnische Deklarationsanalysen durchzuführen.

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fortgeführt werden kann. 
 
2. Vorsorgender Bodenschutz: 
Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen 
Umgangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch Be-
bauung im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges für eine neugeordnete 
Nutzung mobilisiert werden (Nachverdichtung). Hiermit wird ein Beitrag zur 
Reduktion weiteren Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet. 
Daher wird der Bebauungsplan unter Gesichtspunkten des vorsorgenden 
Bodenschutzes ausdrücklich begrüßt. 
 
Aus Sicht der Fachdezernate Oberflächengewässer und Immissionsschutz 
werden keine Bedenken und Anmerkungen gegen den Bebauungsplan-
entwurf vorgebracht. 
 
Vom Kampfmittelräumdienst wird mitgeteilt, dass die Auswertung der 
dort vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan 
näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom 
Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich 
ausgegangen werden. 
 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits boden-
eingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 5 Metern 
durchgeführt wurden, sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. 
 
Bei allen anderen Flächen ist eine sy stematische Überprüfung (Sondieren 
auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der ge-
planten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücks-
flächen erforderlich, auf denen bod eneingreifende Maßnahmen stattfin-
den. Hierbei soll grundsätzlich eine ED V-gestützte Datenaufnahme erfol-
gen. 
 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, 
Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Si-
cherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingrei-
fenden Bauarbeiten erforderlich. 
 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau 
 
 
 
Der Hinweis zum vorsorgenden Bodenschutz wurde zur Kenntnis genom-
men. 
 
 
 
 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der 
Fachdezernate Oberflächengewässer und Immissionsschutz bestehen. 
 
 
Die Stellungnahme des Kampfmittelräumdienstes wurde berücksichtigt. 
Unter V. Hinweise des Bebauungsplanentwurfs - wurde ergänzt, dass der 
Geltungsbereich innerhalb eines Bombenabwurfgebiets liegt und grundsätz-
lich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden muss und 
bei allen Grundstücksflächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen 
stattfinden, systematische Überprüfu ngen (Sondierungen auf Kampfmittel) 
vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich sind, 
sowie, dass die "Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung 
im Lande Hessen" zu beachten sind. 
 
Die TU Darmstadt stellt sicher, dass die Auflagen seitens des RP bezüglich 
der Kampfmittelräumung eingehalten werden; die TU Darmstadt steht hier-
zu in Kontakt mit dem RP.  
 
Die Fachfirma Tauber wurde von der TU Darmstadt mit der baubegleiten-
den Kampfmittelsondierung betraut. 
Im Zuge bereits erfolgter Baugrundsondierungen hat die Fa. Tauber baube-
gleitende Kampfmittelsondierungen durchgeführt. Hierbei wurden keine 
Verdachtsfälle auf Kampfmittel gefunden.

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(Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der 
Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, 
sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung begleitet wer-
den. 
 
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmittel-
räumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt 
wurden. Der Bescheinigung ist ein L ageplan beizufügen, auf dem die un-
tersuchten Flächen dokumentiert si nd. Weiterhin ist das verwendete De-
tektionsverfahren anzugeben. 
 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des 
Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Es wird gebe-
ten, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des Da-
tenmoduls KMIS-R hinzuweisen. 
 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. 
 
Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans 
und der KMIS-R-Datei gebeten, welche von der beauftragten Fachfir-
ma zu erhalten ist. 
 
Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachstehenden Internet-
seite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden: 
http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefahren-
abwehr, Kampfmittelräumdienst) 
 
Teilbereiche wurden bereits überprüft. Die untersuchten Flächen (Tiefen-
angaben in Meter) sind im beiliegenden Lageplan grün dargestellt. Auf 
diesen Flächen sind keine Kampfmittelräummaßnahmen erforderlich. 
 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischenla-
gern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/Interessentin 
oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, Inves-
tor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von diesen 
selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen.

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Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden 
die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. 
 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma wird 
darum gebeten, immer das Aktenzeichen I 18 KMRD-6b 06/05- DA 1458-
2016 anzugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen. 
 
Als Anlage werden die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittel-
räumung im Lande Hessen übersandt. 
 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird 
die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für unum-
gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positive 
Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund 
gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung. 
 
Es wird darum gebeten, eine Kopie des Auftrags an das Regierungspräsi-
dium Darmstadt zu übersenden. 
 
Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst- 
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. 
Sie werden gebeten, diese Stellungnahme in allen Schritten des Bauleit-
planverfahrens zu verwenden, sofern sich keine wesentlichen Flächenän-
derungen ergeben.

07.1
 
 
1.2016 
 
B
Abschl
Bebauungsplan N
ießende Prüfung 
N 32.2 Martinsvie
der Stellungnahm
ertel Block 22.31 
men der Behörden
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(Hochschulbloc
 und sonstigen Tr
k Teilbereich Sü
räger öffentlicher 
d) 
Belange Seite 6 voon 17

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Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die 
Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: 
 
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Südhe ssen/Regionaler 
Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des 
HLNUG; 
 
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: vorliegende 
und genehmigte Betriebspläne; 
 
Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vor-
liegende Risse, in der Datenbank vorliegende Informationen, Kurzüber-
sichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Bergbau. Die 
Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenplans inven-
tarisierten Beständen von Berechtsams- und Betriebsakten früherer Berg-
baubetriebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Rissblättern. 
Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus  auf 
einer unvollständigen Datenbasis. 
 
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflä-
chen betroffen. 
 
Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich keine aktuell unter 
Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Um-
gebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von 
Kohlenwasserstoffen überdeckt. Der Be rgaufsicht sind jedoch keine das 
Vorhaben beeinträchtigenden Aufsuchungsaktivitäten in diesem Bereich 
bekannt. 
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: Im Plange-
biet ist den Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass di ese Stellungnahme die fachlichen 
Anregungen der Dezernate, deren Aufgabengebiet durch die Planung 
berührt wird, beinhaltet. 
 
 
 
 
Die Stellungnahme der Bergaufsicht wurde zur Kenntnis genommen.

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1.2 hessenARCHÄOLOGIE, Ida-Rhodes-Str. 1, 64295 Darmstadt   
  
Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 04.02.2016: 
 
der Bebauung des o.g. Plangebietes kann vorerst nicht zugestimmt wer-
den. 
 
Seit der letzten Stellungnahme vom 08.04.2015 liegt ein veränderter 
Kenntnisstand in Bezug auf die bodendenkmalpflegerischen Belange vor. 
 
Durch das Plangebiet zieht die Verlängerung der Arheilger Straße als 
wichtige Verkehrsverbindung aus dem mittelalterlichen Darmstadt nach 
Norden, die von der Arheilger Pforte ausging und damit mindestens seit 
dem 14. Jahrhundert bestand. Es ist davon auszugehen, dass unter der 
modernen Oberflächennutzung noch Reste der früheren Straßenkörper 
vorhanden sind. 
 
Daher ist damit zu rechnen, dass durch die Bebauung Kulturdenkmäler im 
Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 19 HDSchG zerstört werden. 
 
Um Qualität und Quantität der arch äologischen Befunde zu überprüfen 
und um zu einer fundierten denkmal schutzrechtlichen Entscheidung ge-
mäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HDSchG (Zustimmung oder Verwehrung) im bau-
ordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu gelangen, ist als Ergän-
zung zum Bebauungsplan ein archäologisches Gutachten, d.h. eine  
vorbereitende Untersuchung gemäß § 18 Abs. 1 HDSchG erforder-
lich, deren Kosten vom Planbetreiber/Verursacher zu tragen sind. 
 
Die vorbereitende Untersuchung sollte sobald wie möglich vor weiteren 
Planungsschritten durchgeführt werden, da von ihrem Ergebnis abhängig 
ist, inwieweit weitere archäologische Untersuchungen erforderlich sind. 
 
  
 
 
Gemäß Absprache mit hessenARCHÄOLOGIE führte ms terraconsult, Hat-
tersheim, im Auftrag der TU Darmstadt eine archäologische Voruntersu-
chung im Bereich des Baufelds durch. Das Gutachten wurde in der 25. KW 
2016 vorgelegt und parallel an die hessenARCHÄOLOGIE sowie die Untere 
Denkmalschutzbehörde übersendet.  
 
Folgende Stellungnahme wurde am 21.07.2016 auf der Basis der archäolo-
gischen Voruntersuchung von hessenARCHÄOLOGIE an die TU Darmstadt 
gesendet: 
 
„Die Existenz eines Bodendenkmals nach § 2 Abs. 2 Punkt 2 und § 19 
HDSchG (historische Wegeverbindung,  Vorläufer der Arheilger Straße) 
konnte im Rahmen der Voruntersuchung bestätigt werden. Damit wird 
durch die Überplanung des Geländes ein Bodendenkmal zerstört. Die Ver-
änderung bzw. Zerstörung eines Kulturdenkmals ist nach § 16 Abs. 1 
HDSchG genehmigungspflichtig. 
Die hessenArchäologie am Landesamt für Denkmalpflege Hessen kann der 
Aufstellung des Bebauungsplanes zustimmen, wenn in diesem folgende 
Festsetzung vorgenommen wird: 
 
„Die Teile des Bodendenkmals, die im Rahmen der im Bebauungsplan vor-
gesehenen Bebauung zerstört werden, müssen baubegleitend archäolo-
gisch untersucht werden. Die hiermit verbundenen Kosten gehen zu Lasten 
des Planbetreibers/Vorhabenträgers. Da die konkrete Bauausführung im 
Bebauungsplan noch nicht spezifiziert ist, kann der Umfang der notwendi-
gen archäologischen Untersuchung erst im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens festgelegt werden. In dieses ist ein denkmalrechtliches 
Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs.  1 HDSchG aufzunehmen bzw. als 
gesondertes Verfahren durchzuführen, in dessen Rahmen die denkmal-
rechtlichen Auflagen zur archäologischen Untersuchung festgelegt werden. 
 
Die von hessenArchäologie in der Stellungnahme vom 21.07.2016 (s. 
oben!) vorgeschlagene Formulierung wurd e unter III. Nachrichtliche Über-
nahme anderer gesetzlicher Vorschriften nach § 9 Abs. 6 BauGB Boden-

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denkmal in den Entwurf zum Bebauungsplan aufgenommen.  
 
1.3 Untere Naturschutzbehörde und NSB Darmstadt   
  
Stellungnahme der UNB gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 19.02.2016: 
 
Artenschutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse 
Zum Schutz und zur Sicherung der tatsächlich bzw. potenziell vorkom-
menden Brutvogelarten Schwalben und Mauersegler sollte als Festset-
zung folgender Text aufgenommen werden: 
 
"Für die Brutvogelarten Schwalbe und Mauersegler sind an den Gebäuden 
mindestens zwei Nistkästen jeweils für beide Vogelarten zu installieren.“ 
 
Das Gebiet liegt innerhalb eines Fledermausgebietes. Daher ist folgende 
Festsetzung in den Bebauungsplan mit aufzunehmen: 
 
"Für die im Plangebiet tatsächlich oder potenziell vorkommenden Fleder-
mausarten sind an jedem Gebäude, dessen Dach saniert oder aufgestockt 
wird, mindestens zwei Quartierangebote zu installieren (z. B. Fledermaus-
kästen, Fledermaussteine)." 
 
Im Übrigen schließen wir uns der Stellungnahme des Naturschutzbeirates 
an. 
 
Stellungnahme NSB gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 11.02.2016: 
 
Der Naturschutzbeirat begrüßt die Absicht der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt, „mit einer anspruchsvollen Neubebauung die städtebaulich-
räumliche und gestalterische Situation am Kantplatz aufzuwerten“. Positiv 
hervorzuheben ist auch das Planungsziel, den früheren Teil der Arheilger 
Straße als öffentliche Fuß- und Radwegverbindung zwischen der Pankra-
tiusstraße und der Ruthstraße zu erhalten. 
 
Auch wenn seitens des Naturschutzbeirates keine erheblichen Bedenken 
gegen den in Rede stehenden Bebauungsplan bestehen, so gibt es doch 
einige Kritikpunkte bzw. Anregungen: 
 
  
 
 
 
Aus Sicht der TU Darmstadt stellt der geplante Neubau CYSEC aus bauli-
chen Gründen einen ungeeigneten Sta ndort für Nistkästen der Brutvogelar-
ten Schwalbe und Mauersegler dar. Aktuell prüft die TU Darmstadt, ob eine 
Anordnung von Nistkästen im vorhandenen Baumbestand möglich ist.  
Wenn möglich wird die TU Darmst adt Nistkästen der Brutvogelarten 
Schwalbe und Mauersegler im vorhandenen Baumbestand anordnen. 
 
 
 
 
Der Neubau des CYSEC ist aus Sich t der TU Darmstadt aus baulichen 
Gründen nicht für die Anordnung von Fledermaussteinen in der Fassade 
bzw. auf dem Flachdach (u.a. große Rückkühlanlagen) geeignet. Ggf. ist 
auch hier eine Anordnung im vorhandenen Baumbestand möglich.  
 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme des NSB vom 11.02.2016 wurde zur Kenntnis genom-
men. 
 
 
 
 
 
Eingriffe hinsichtlich des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funk-
tionsfähigkeit des Naturhaushalts, die aufgrund der Aufstellung des Bebau-
ungsplans zu erwarten sind, gelten bei Anwendung des beschleunigten 
Verfahrens nach § 13a BauGB im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als

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Wie auch bereits in anderen Fällen kritisiert der Naturschutzbeirat die An-
wendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB, wodurch 
nicht nur auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht verzichtet wer-
den kann, sondern auch keine Angaben über die Verfügbarkeit umweltbe-
zogener Informationen erforderlich sind. 
 
Im vorliegenden Fall wäre aber eine Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung 
sehr hilfreich gewesen, um beispielsweise Aussagen über den 
zukünftigen Anteil der Grünflächen bewerten zu können. So bleibt es 
unklar, wie „das ökologische Potenzial durch Neupflanzungen von 
Bäumen und Sträuchern sowie der Entsiegelung der Oberflächen“ 
gesteigert werden kann. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ausgleichsmaß-
nahmen sind im Sinne des Gesetzes deshalb nicht erforderlich. Dessen 
ungeachtet sind die einschlägigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu 
berücksichtigen. 
 
 
Um u.a. den zukünftigen Anteil der Grünflächen bewerten zu können, wurde 
eine Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung erstellt. 
 
Flächennutzung Bestand vor 
Bebauungsplan 
Festsetzungen im 
Bebauungsplan 
Überbaute Flächen 475 m² 1.210 m² 
Nach § 19 Abs. 4 BauNVO 
Versiegelte Flächen 2.195 m² 1.913 m² 
Verkehrsflächen 1.545 m² 1.545 m² 
Grünflächen 1.930 m² 1.477 m² 
Geltungsbereich 6.145 m² 6.145 m² 
 
Das Plangebiet war bislang aus städt ebaulicher Sicht nicht adäquat ausge-
nutzt. Der Anteil ungeordneter Stellplätze, Grün- und Restflächen war um 
ein vielfaches höher als der Anteil überbauter Flächen. Mit der städtebau-
lich zu befürwortenden Arrondierung der baulichen Situation durch den 
Neubau des CYSEC, die gestalterisch e und ökologische Aufwertung der 
Grünflächen sowie das Ordnen der Stellpla tzsituation wird eine signifikante 
Verbesserung in allen Belangen (siehe folgende Absätze) erreicht. 
 
Die Grundflächenzahl (GRZ) steigt von derzeit 0,10 gemäß den Festset-
zungen im Bebauungsplan auf 0,26, was in Anbetracht der vielfältigen funk-
tionalen Anforderungen an die angrenzenden Freiflächen und die benach-
barte Bebauung ein dem Umfeld angemessenes Maß an baulicher Dichte 
darstellt. Der Eingriff wird minimiert, indem das ökologische Potenzial durch 
Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie der Entsiegelung der 
Oberflächen im Plangebiet gesteigert wird.

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• Ein Hinweis auf Schutzvorschriften für die vom Aussterben bedrohten 
Fledermausarten ist nicht ausreichend, um einen effektiven Schutz 
dieser Tiergruppe zu gewährleisten. Statt „das Faltblatt des 
Fledermausbeauftragten des Natur schutzbundes Deutschland mit 
allgemeinen Empfehlungen zum Schutz von Fledermäusen, 
Mauerseglern und Schwalben“ Baugenehmigungen beizulegen, müssen 
konkrete Schutzmaßnahmen Gegenstand des Bebauungsplanes 
werden. Der Naturschutzbeirat fordert daher den Einbau von speziellen 
Dachziegeln für Fledermäuse und Einflugöffnungen für Mauersegler 
unterhalb des Dachüberstandes. 
 
• Die mit der geplanten Baumaßnahme einhergehende Fällung von 14 
Bäumen ist zwar prinzipiell bedauerlich, im vorliegenden Fall – meist 
nicht einheimische Schwarzkiefern – aber überwiegend tolerierbar. 
 
 
 
 
Die Aussage, dass sich in der Freifläche vor dem Kernphysik-Gebäude 
nur eine schützenswerte Amerikani sche Rot-Eiche befindet, ist nicht 
zutreffend. Tatsächlich stehen in unmittelbarer Nachbarschaft auch 
noch zwei schützenswerte Bergahorne. Zumindest der westliche der 
beiden Ahorne kann und sollte erhalten bleiben. Angesichts des 
Umstandes, dass nur etwa 150 m weit er nordöstlich erst vor Kurzem 
entgegen den Festsetzungen des betreffenden Bebauungsplans 
widerrechtlich drei Ahorne gefällt wurden, sollten die zwei oder 
zumindest einer der beiden Bäume erhalten werden. 
 
 
• Nach der Begründung zum Bebauungsplan „werden keine 
Festsetzungen zur Versickerung von Niederschlagswasser getroffen, da 
durch den großen Anteil an Vegetationsflächen im Plangebiet 
ausreichend Möglichkeit zur Vers ickerung von Niederschlagswasser 
besteht. Auf eine Festsetzung von Zisternen wird ebenfalls verzichtet, 
da der Aufwand für die Sammlung von Niederschlagswasser im 
Plangebiet unangemessen und die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist.“ 
Der Naturschutzbeirat fordert stattdessen, im Bebauungsplan 
 
Der Neubau des CYSEC ist mit Flachdach und Dachbegrünung sowie ohne 
Dachüberstand geplant. Die geforderten speziellen Dachziegel sowie Ein-
flugöffnungen für Mauersegler unterhalb des Dachüberstandes können 
daher nicht realisiert werden. Wenn möglich wird die TU Darmstadt Nistkäs-
ten der Brutvogelarten Schwalbe und Mauersegler im vorhandenen Baum-
bestand anordnen. 
 
 
 
 
 
Unter den 14 zu fällenden Bäumen wird nur ein erhaltenswerter Baum ge-
fällt. Dieser ist ein nicht heimischer und nicht standortgerechter Baum. Als 
möglicher Ersatz für die gefällten Bäume wurden 6 standortgeeignete 
Laubbäume als neu anzupflanzend festgesetzt. Des Weiteren sind auf je 
250 m² Grünfläche ein standortgerechter Baum sowie zwei Großsträucher 
neu anzupflanzen. 
 
Im Bereich der Bergahorne (Acer Pseudoplatanus; Baum 4 und 5) ist das 
Kellergeschoss mit der Technikzentrale geplant, die in ihrer Größe zwin-
gend zur Unterbringung aller Funktionen im Gebäude erforderlich ist. Ein 
Erhalt der Bäume ist daher auch nicht möglich.  
In der Baumbewertung des Büros Sommerlad Haase Kuhli Landschaftsar-
chitekten wurden die Bäume auch in die Kategorie B „bedingt erhaltens-
wert“ eingestuft. Diese Einstufung wu rde schon zum dama ligen Zeitpunkt 
als Vorbereitung zum Wettbewerb einvernehmlich festgelegt und auch ver-
öffentlicht. In der Planung hat die TU Darmstadt sich auch bislang an die-
sen Vorgaben orientiert. 
 
Im Bebauungsplan ist unter „Außenanlagen“ festgesetzt, dass wirtschaftlich 
genutzte Flächen mit versickerungsfähigem Pflaster- oder Kiesbelägen zu 
versehen sind. Die Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser wurde unter IV. in den Bebauungs-
planentwurf aufgenommen.

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07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 17 
 
 
Festsetzungen zur Versickerung v on Niederschlagswasser und dem 
Bau von Zisternen zu treffen. 
 
• Zur Förderung der Biodiversität sowie des Arten- und Klimaschutzes 
wird an fensterlosen Fassaden eine Fassadenbegrünung gefordert und, 
wo dies nicht möglich sein sollte, das Anbringen von Mauersegler-
kästen. 
 
 
• Im Sinne der Erhaltung und Schaffung von Biodiversität sind die 
Grünflächen mit gebietsheimischen Kräuter-Gräser-Saatgutmischungen 
(Ursprungsgebiet 9) für mager-saure und trockene Standorte, z.B. RSM 
Regio 9 nach den Empfehlungen der FLL 2014 (Empfehlungen für 
Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut) einzusäen und dauerhaft zu 
erhalten. 
 
• Flachdächer sind mit einheimischen, regionaltypischen Arten zu 
begrünen. 
 
 
 
 
Geplant ist eine vorgehängte, hinterlüftete Fassade, die ein gleichmäßiges 
Raster haben wird. Zusammenhängende geschlossene Flächen wird es 
dementsprechend nicht geben. Aus gestalterischen Gründen und aus 
Gründen des Unterhaltes soll daher auf eine Fassadenbegrünung verzichtet 
werden.  
 
Die Anforderungen an die Grünflächen und die Flachdächer werden sinn-
gemäß übernommen. 
 
 
 
 
 
Die extensive Begrünung von Flachdächern zu mindestens 25 % mit ein-
heimischen, regionaltypischen Arten wu rde im Bebauungsplanentwurf fest-
gesetzt.  
 
1.4 Deutsche Telekom Technik GmbH, Poststraße 20-28., 55545 Bad 
Kreuznach 
  
  
Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom12.02.2016: 
 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die 
aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntni s genommen und wird bei weiteren 
Maßnahmen berücksichtigt.  
 
Die Anmerkungen zu den Telekom Leitungen betreffen den öffentlichen 
Bereich.  
Sollten hier Erneuerungsarbeiten durch die Telekom während der Bauzeit 
des Neubaugebäudes zu erfolgen haben, bittet die TU Darmstadt um recht-
zeitige Benachrichtigung, da diese Flächen sich innerhalb des geplanten 
Bauzaunes befinden werden.  
 
Das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor-
gungsanlagen ist zu berücksichtigen. Der Hinweis über Leitungsschutz-
maßnahmen wurde im Bebauungsplanentwurf unter V. Hinweise aufge-
nommen.

07.1
 
 
1.2016 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Aufwendu
bauungsplans 
Deshalb wird 
g
 
Es wird gebe t
aufzunehmen:
 
In allen Straß
e
sen mit einer L
gung der Telek
 
Hinsichtlich g e
standorte un d
schungsgesell
siehe insbeso
n
durch die Ba u
der Telekomm
B
Abschl
ngen der Teleko
so gering wie mö
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Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 
07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 17 
 
 
 
 
Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist 
die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außer-
halb des Plangebiets erforderlich. 
 
Zum Zweck der Koordinierung wird um Mitteilung gebeten, welche eige-
nen oder der Stadt bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich folgender 
Straßen stattfinden werden. 
 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die 
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen 
Leitungsträger ist es notwendig, da ss Beginn und Ablauf der Erschlie-
ßungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom 
Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie 
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt wer-
den. 
 
Es wird darauf aufmerksam gemach t, dass aus wirtschaftlichen Gründen 
eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruk-
tur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer ko-
ordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit 
möglich ist. 
 
Es ist daher sicherzustellen, dass 
• für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet 
die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig 
gewidmeten Verkehrswege möglich ist, 
 
• entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flächen als mit einem 
Leitungsrecht zu belasten festgesetz t werden und im zweiten Schritt 
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten 
der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem Wortlaut 
eingetragen wird: 
"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland 
GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, 
Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden 
mit einer Nutzungsbeschränkung." 
entwurf aufgenommen.  
 
Der Hinweis, dass neue Telekommunikationslinien im Plangebiet erforder-
lich sind, wurde zur Kenntnis genommen.  
 
 
Die nachfolgenden Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Sie sind bei der Erschließungsplanung zu berücksichtigen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Bebauungsplanentwurf wurde der Fußweg, der durch das Plangebiet 
führt, als mit Gehrechten zugunsten de r Allgemeinheit und Leitungsrechten 
zugunsten der Versorgungsbetriebe zu belastende Fläche festgesetzt.

Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 
07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 17 
 
 
 
• der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abstimmung mit uns im 
erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen 
Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen 
und diese durch Eintrag einer beschr änkten persönlichen Dienstbarkeit 
zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch 
kostenlos zu sichern. 
 
• eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der 
Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine 
Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau 
durch den Erschließungsträger erfolgt, 
 
• die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastruktur in 
Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. 
 
1.5 e-netz Südhessen GmbH & Co.KG. Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt   
  
Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 15.02.2016: 
 
Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. 
 
Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten: 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel der e-netz 
Südhessen GmbH & Co. KG bzw. der Entega AG. Bei einer Entwidmung 
von Wegeparzellen sind die Betriebsmittel im Grundbuch dinglich zu si-
chern. Notwendige Leitungsumlegungen gehen zu Lasten des Veranlas-
sers bzw. werden nach geltenden Vert rägen geregelt und sind rechtzeitig 
mit uns abzusprechen. 
 
Falls im Rahmen der Baumaßnahme Anpflanzungsmaßnahmen im Be-
reich der Leitungstrassen geplant sind, ist zu beachten, dass tiefwurzelnde 
Bäume It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Min-
destabstand von 2,5 m zu unseren Versorgungsleitungen aufweisen müs-
sen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen 
Wurzeleinwirkungen zu sichern, od er die Standorte der Bäume dement-
sprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich unserer 
Betriebsmittel sind deshalb vorher mit uns abzustimmen. Wir beantragen, 
  
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
Eine Abstimmung zwischen der e-netz Südhessen GmbH & Co.KG und der 
TU Darmstadt hat schon im Vorfel d stattgefunden. Die e-netz  Südhessen 
GmbH & Co.KG hat bereits entsprechende Angebote vorgelegt. 
 
 
 
 
Der Hinweis zu den Leitungsschutzmaßnahmen wurde im Bebauungsplan 
unter V. Hinweise aufgenommen.

Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 
07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 17 
 
 
ggf. Leitungs- bzw. Baumschutzmaß nahmen in den planungsrechtlichen 
Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. 
 
Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansiedlungen kann der 
Bau zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. 
 
Die Gasversorgung des Planungsbereiches ist durch die vorhandene 
Gasstraßenleitung gesichert. 
 
Die Löschwasserversorgung des Planungsbereiches ist abhängig von der 
zukünftigen Nutzung und erfolgt nach den Vorgaben der örtlichen Feuer-
wehr. 
 
Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Bauausführung umfangreiche 
Umlegungen und Neuverlegungen von Leitungen in den Sparten Strom, 
Gas und Wasser erfolgen müssen. 
 
 
 
 
Die nachfolgenden Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.  
Sie sind bei der Erschließungsplanung und –ausführung zu berücksichti-
gen. 
 
 
 
 
 
 
1.6 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin   
  
Stellungnahme gem. § 4a Abs. 3 BauGB vom 25.01.2016: 
 
auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine vor-
sorgliche Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beige-
fügten Anlage können Namen und Anschriften der in dem ermittelten Ko-
ordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber entnommen werden. Durch 
deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglich, 
Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. 
 
Es wird empfohlen, die Informationen zur Bauleitplanung im Zusammen-
hang mit Richtfunkstrecken sowie die zusätzlichen Hinweise auf der Inter-
netseite der BNetzA www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung im weite-
ren Verfahren zu berücksichtigen. 
 
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG weise ich darauf hin, dass nach § 16 
Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übermittelten personenbe-
zogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck, zu dessen Erfüllung sie 
übermittelt werden, verarbeitet oder genutzt werden dürfen. 
 
  
 
 
Das Gebäude hat eine Gesamthöhe (inkl. Dachaufbauten) von ca. 18 m 
und liegt damit unter der von der Bu ndesnetzagentur genannten Bauhöhe 
von 20 m. Beeinflussungen von Rich tfunkstrecken durch neue Bauwerke 
mit Bauhöhen unter 20 m sind gemäß Angabe der Bundesnetzagentur nicht 
sehr wahrscheinlich.  
 
Umliegende Gebäude, wie das Mathematikgebäude sind höher als der ge-
plante Neubau, so dass die Wahrscheinlichkeit für ggf. entstehende zusätz-
liche Beeinträchtigungen umso geringer einzuschätzen ist. 
 
Ein Schreiben des Referats 511 der Bundesnetzagentur ging nicht ein.

Bebauungsplan N 32.2 Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock Teilbereich Süd) 
07.11.2016 Abschließende Prüfung der Stellungnahmen der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 17 
 
 
 
Da die angefragte Standortplanung gg f. auch in der Nähe liegende Mess-
einrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA beeinflusst, wurde 
die Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die Bundesnetza-
gentur, Referat 511 (5110-5), Canisiusstr. 21, 55122 Mainz. 
 
Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutz-
abstände zu den vorhandenen funktechnischen Messeinrichtungen der 
BNetzA eingehalten werden. Sollten hier noch andere Festlegungen zu 
berücksichtigen sein, wird die Wissen schaftsstadt Darmstadt darüber in 
einem gesonderten Schreiben in Kenntnis gesetzt.

anlage 3

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Gemarkung Darmstadt Maßstab 1:500
Bebauungsplan N 32.2
Übersichtsplan:
Zu fällende Bäume
Gemarkung Darmstadt Maßstab 1:500
Bebauungsplan N 32.2
Übersichtsplan: Maßstab 1:1000
Wissenschaftsstadt Darmstadt
- Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) -Wissenschaftsstadt Darmstadt
- Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Süd) -
SO
EG
OG
OG
Geräuschemissionen von Lüftungs- und Kälteanlagen sowie von Heizungsanlagen:8.1 
immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-
Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung 8.
Vollverspiegelte Fenster- und Türfüllungen sind nicht zulässig.3.1
Fenster3. 
Flur 2 / Flur 3
und nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) zu beachten:
leistungspegel in den Beurteilungszeiträumen tags (6:00 bis 22:00 Uhr) 
Für die haustechnischen Anlagen sind folgende maximal zulässige Schall-
Schallleistungspegel Lw in dB(A) tags / nachtsBezeichnung AnlageQuelle Nr. 
Flur 2 / Flur 3
St
Flächen für Stellplätze6. 
Öffentliche Verkehrsflächen5. 
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen4. 
Maß der baulichen Nutzung3. 
z.B. IV
für das Gebiet am Kantplatz zwischen Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße
Position der Schallquellen siehe Abbildung in Kap. 6.5 der Begründung
             . 
Stand: 09.11.2016
Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt, eingesehen werden.
Alle oben genannten Vorschriften können beim Stadtplanungsamt, 
der Baumaßnahme beseitigt werden müssen.
Die Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die bei der Durchführung
Lage des Blocks 22.31 und des Plangebiets N 32.2 im Martinsviertel
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258, 2335)
 i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 26.07.2016 (BGBl. I S. 1839)
 i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274),Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 523)
 i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG)
durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338)
 i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändertHess. Wassergesetz (HWG)
(GVBl. I S. 607)
20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015
 i.d.F. vomHess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl. I S. 2258, 2348)
 i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. I S. 167)
 i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert Hess. Gemeindeordnung (HGO)
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321)
i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches 
Art. 3 des Gesetzes vom 30.11.2015 (GVBl. I S. 457, 495)
 i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durchHess. Bauordnung (HBO)
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
 vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletztPlanzeichenverordnung (PlanZV)
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
 i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletztBaunutzungsverordnung (BauNVO)
durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)
 i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändertBaugesetzbuch (BauGB)
Rechtsgrundlagen:
Verkehrsflächen
Baumschutzsatzung
Kampfmittelbelastung und -räumung
Altstandorte
(siehe Plan)Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 4 BauNVO) 3.1 
zur Außenkante der äußeren Fassade haben.
überdecken. Die Aufbauten müssen einen Abstand von mindestens 2,50 Meter 
Das Staffelgeschoss darf maximal 50 % der darunter liegenden Grundfläche 
Geschossfläche3.3 
Lagergebäude sowie Stellplätze einschließlich Car-Sharing Stellplätze.
Zulässig sind Gebäude für Forschung und Lehre, Verwaltungsgebäude, 2.1.1 
Hochschulgebiet (§ 11 BauNVO).
Sondergebiet Technische Universität (TU) 2.1 
Art der baulichen Nutzung2. 
Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs1. 
vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58) werden festgesetzt:
vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanZV)
in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
Aufgrund des § 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)I. 
max. zulässig  85 / 72Rückkühler 1     Q1 
max. zulässig  85 / 72Rückkühler 2     Q2 
max. zulässig  65 / 65Außenluftansaugung     Q3 
max. zulässig  65 / 65Fortluft     Q4 
Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher VorschriftenIII. 
D
von Niederschlagswasser
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder VerwendenIV. 
leistungspegel um die anzusetzenden Zuschläge gemäß TA Lärm zu reduzieren.
meidbar sind, so sind diese zu minimieren und die vorstehend genannten Schall-
tonhaltige oder impulshaltige Geräuschanteile nach dem Stand der Technik unver-
keine dominierenden tieffrequenten Geräuschanteile aufweisen. Für den Fall, dass 
verursachten Geräuschimmissionen weder tonhaltig noch impulshaltig sind und 
haustechnische Anlagen sind so auszulegen und zu betreiben, dass die von ihnen 
Anlagen bedürfen einer schallimmissionsschutztechnischen Überprüfung. Sämtliche
von den angesetzten Standorten sowie von der Art und der Anzahl der aufgeführten 
Abweichungen von den vorstehend genannten Schallleistungspegeln tags/nachts,
  
Arten extensiv zu begrünen.
Flachdächer sind zu mindestens 25 % mit einheimischen, regionaltypischen 9.3 
angerechnet. Bei Abgang sind gleichwertige Neupflanzungen vorzunehmen.  
und dauerhaft zu unterhalten. Die gemäß 9.1.2 neu anzupflanzenden Bäume werden
Es sind ein Baum sowie zwei Großsträucher je 250 m² Grünfläche neu zu pflanzen 
mischungen (Ursprungsgebiet 9) gärtnerisch anzulegen u. dauerhaft zu unterhalten.
auszubilden. Die Grünflächen sind mit gebietsheimischen Kräuter-Gräser-Saatgut-
fläche (Teilflächen Flst. 96/6, 96,8, 1671/3, 1674/2 und 1485) sind als Grünflächen 
Mindestens 25 % der Grundstücksfläche bezogen auf die gesamte Grundstücks-9.2 
einem Stammumfang von mindestens 18 / 20 cm, Hochstamm.
Neu anzupflanzende Bäume; Standortgeeignete Laubbäume mit 9.1.2
mit einem Stammumfang von mindestens 18 / 20 cm vorzunehmen.
zu beachten. Bei Abgang sind gleichwertige Neupflanzungen 
des zu erhaltenden Baumbestands sind DIN 18920 und RAS LP 4 
Zu erhaltende Bäume; zur Sicherung, zum Schutz und zur Pflege 9.1.1
Anpflanzung und Erhalt von Bäumen und Sträuchern; Bindungen für die Bepflanzung9.1
Grünordnerische Festsetzungen9.
archäologischen Untersuchung festgelegt werden.
fahren durchzuführen, in dessen Rahmen die denkmalrechtlichen Auflagen zur 
gungsverfahren nach § 16 Abs. 1 DSchG aufzunehmen bzw. als gesondertes Ver-
gungsverfahrens festgelegt werden. In dieses ist ein denkmalrechtliches Genehmi-
der notwendigen archäologischen Untersuchung erst im Rahmen des Baugenehmi-
krete Bauausführung im Bebauungsplan noch nicht spezifiziert ist, kann der Umfang 
Die hiermit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Vorhabenträgers. Da die kon-
Bebauung zerstört werden, müssen baubegleitend archäologisch untersucht werden. 
Die Teile des Bodendenkmals, die im Rahmen der im Bebauungsplan vorgesehenen 
Bodendenkmale im Bereich der alten Arheilger Straße
sind diese dinglich zu sichern
Soweit die öffentlichen Stellplätze im SO TU liegen, 
Öffentliche Parkplätze6.1 
Zufahrt Grundstück / Stellplätze6.3
Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen.
und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungspräsidium Darmstadt,
Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen
Altflächen / Altlasten
und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.
weisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz 
gestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hin-
Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes fest-
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische
Bodenveränderungen
17. Juli 2006, StAnz 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht.
Staatsanzeiger für das Land Hessen StAnz 21/1999 S. 1659, mit Ergänzung vom 
Ried" zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 09. April 1999 festgestellt und im 
Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches 
spiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind.
Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasserauf-
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplanes 
Wasserwirtschaft
maßnahme kann durch das Umweltamt erfolgen.
fügung, erhältlich beim Umweltamt. Eine Beratung des Bauherrn vor Beginn der Bau-
überstandes. Zur Information der Bauherren steht eine Broschüre des NABU zur Ver-
ziegeln für Fledermäuse und Einflugöffnungen für Mauersegler unterhalb des Dach-
bäudeteilen verwendet werden. Empfohlen wird u.a. der Einbau von speziellen Dach-
keine schädigenden Baumaterialien, wie z.B. Holzschutzmittel in den relevanten Ge-
Zur Sicherung des Fledermausbestandes im Plangebiet dürfen bei Baumaßnahmen 
außerhalb der Brut- und Setzzeit zulässig. 
segler- und Fledermausbestand Baumaßnahmen, die das Brutgeschäft stören, nur 
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz § 44 Abs. 1 sind an Bauten mit Schwalben-, Mauer-
Naturschutz
Ausgabe 2013 (FGSV 939) ist zu beachten.
träger abzustimmen. Das „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, 
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungs-
kungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. 
stand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwir-
einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Ab-
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 
Leitungsschutzmaßnahmen
abzuschirmen.
mit entsprechender Begrünung der Sicht zu entziehen und gegen Sonnenstrahlung 
bringen oder als Gruppenanlage im Freien durch Ummauerung oder Rankgerüste 
Mülltonnen und -behälter sind in Schränken oder geschlossenen Räumen unterzu-5.2 
belägen zu befestigen.
Wirtschaftlich genutzte Flächen sind mit versickerungsfähigen Pflaster- oder Kies-5.1 
Außenanlagen5. 
zulässig.
und sind bis zu einer Größe von jeweils 2,5 m² auf maximal zwei Gebäudeseiten 
Werbeanlagen müssen sich der Fassadengliederung des Gebäudes unterordnen4.1
Werbeanlagen4. 
Fliesen und Kunststoffverkleidungen sind -auch im Sockelbereich- unzulässig.2.1 
Fassaden2. 
neigung bis zu 10° zulässig.
Im Geltungsbereich sind Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dach-1.1
Dächer1. 
(GVBI. I S. 46, 180) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
Aufgrund § 81 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011
Satzung über die Gestaltung baulicher AnlagenII. 
während der Aufstellung des Bebauungsplans u. besitzt keinen Festsetzungscharakter.
Die in der Planzeichnung dargestellte Aufteilung der Verkehrsflächen zeigt den Bestand 
Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 05.04.2004 verwiesen.
Zum Schutz des vorhandenen Baumbestandes wird auf die Satzung zum Schutze des
für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen" sind zu beachten.
arbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die "Allgemeinen Bestimmungen 
sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bau-
Auf alle Grundstücksflächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden,
es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und
aushubs weitere abfalltechnische Deklarationsanalysen durchzuführen.
nahmen erforderlich. Gegebenenfalls sind je nach Menge des anfallenden Boden-
chungsergebnisse sind lt. Gutachten bei Aushubarbeiten keine gesonderten Maß-
chungen haben ergeben, dass kein belasteter Boden vorliegt. Aufgrund der Untersu-
Die im Auftrag des Maßnahmenträgers durchgeführten umwelttechnischen Untersu-
Grundstückseigentümer zu tragen. Es gilt auch der Hinweis unter Altflächen/Altlasten.
schriften zu beachten und die Kosten einer notwendigen Bodensanierung vom 
Bei Feststellung von Kontamination sind die einschlägigen umweltrechtlichen Vor-
- Pankratiusstraße 2 (Flur 3, Flurstück Nr. 96/8)
auf folgenden Grundstücken im Bebauungsplangebiet hingewiesen:
Gemäß Altlasten-Informationssystem (ALTIS) wird auf mögliche Verunreinigungen
nutzt werden.
wasser soll als Brauchwasser (z. B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) ge-
tens 25 l/m² horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternen-
auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindes-
ternen zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zis-
(GVBl. I S. 548) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
Aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 
 
Baulinie Obergeschosse
Baugrenze Obergeschosse
Baugrenze EG; außerhalb der Baugrenze EG sind Stützen zulässig
HinweiseV.
Energieverbrauch durch geeignete Maßnahmen so weit wie möglich einzuschränken.
Im Interesse des Umweltschutzes wird empfohlen, Flächenversiegelung, Wasser- und 
Umweltschutz
Oberkante von Dachaufbauten mehrgeschossiger Gebäude:
Attikahöhe mehrgeschossiger Gebäude mit Flachdach:
Attikahöhe eingeschossiger Gebäude mit Flachdach:
Höhe baulicher Anlagen (§16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO):3.2 
max. 162,50 m ü. NN
max. 160,00 m ü. NN
max. 148,00 m ü. NN
 von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen8. 
Hauptver- und Entsorgungsleitungen7. 
zu Wartungszwecken von tiefwurzelndem Bewuchs freizuhalten.
Ein Schutzstreifen von je 3,0 m beiderseits der Leitungsachse ist 
Leitungsachse des Hauptabwasserkanals DN 800 SB
 von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung
für das Gebiet am Kantplatz zwischen Pankratiusstraße und Schlossgartenstraße
Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit8.2 
Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsbetriebe.
sind Einbauten (z.B. Sitzgelegenheiten u. Stützen) zulässig. 
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit. Innerhalb dieser Fläche 8.1 
von 3,0 m beiderseits der Leitungsachse des Mischwasserkanals
Leitungsrechte zugunsten der Stadt und der Versorgungsbetriebe 8.3 
Historische Wegeverbindung, Vorläufer der Arheilger Straße
Bodendenkmal nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 19 DSchG: 
Bäume dargestellt, die bei Durchführung d. Baumaßnahme beseitigt werden müssen.
Im Übersichtsplan M 1:1000 sind die Gebäude, sonstigen baulichen Anlagen und die
Übersichtsplan
und innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Private Stellplätze sind nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen 
Private Stellplätze einschließlich Car-Sharing-Stellplätze6.2 
   Wissenschaftsstadt Darmstadt
   Jochen Krehbiehl
   _____________________
   Stadtplanungsamt Darmstadt, den ___________
             Der Dezernent
________________________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Darmstadt, den ___________
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am
Inkrafttreten:
                . bis einschließlich                 vom 
Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125, in der Zeit 
Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans mit Begründung gem. § 7 Hess.
                .BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 
Bekanntmachung:
             Der Dezernent
________________________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.
                .zur Satzung beschlossen am 
Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung 
Dieser Bebauungsplan mit der zugehörigen Begründung und den im Plan enthaltenen
Satzungsbeschluss:
14.01.2016.vom 
gem. § 4a Abs. 3 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben
Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
19.02.2016. bis einschließlich 19.01.2016in der Zeit vom 
§ 4a Abs. 3 BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger Straße 125, 
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem.
11.01.2016.Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 
15.12.2015.Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
Erneute Öffentliche Auslegung:
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB zum Bebauungsplan N 32.2:
02.04.2015.im „Darmstädter Echo“ am 
Bekanntmachung des geänderten Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB
19.03.2015.Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
Änderung des Aufstellungsbeschlusses N 32: Bildung von drei Teilbereichen
18.10.2005.vom 
gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange N 32:
17.11.2005. bis einschließlich 17.10.2005Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 
wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Technischen
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den
08.10.2005.Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 
06.10.2005.Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
Öffentliche Auslegung N 32:
26.01.1982.zur Äußerung gem. § 2 Abs. 5 Bundesbaugesetz mit Schreiben vom 
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange N 32:
26.02.1982. bis einschließlich 25.01.1982
Anhörung gem. § 2a BBauG im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 
Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und 
23.01.1982.und „Darmstädter Tagblatt" am 
Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ 
Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und 
30.09.1981.Beschluss des Magistrats vom 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit N 32:
23.01.1982.(BBauG) im „Darmstädter Echo“ und im „Darmstädter Tagblatt" am 
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. §§ 2 und 2a Bundesbaugesetz 
19.11.1981.Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 
Aufstellungsbeschluss N 32:
P
N
N
22.31
N 32.2
1
2
I
IV
IV

Beratungsverlauf (5)

TOP 6
TOP 6
TOP 47
TOP 38
TOP 586

Orte (11)

  • Pankratiusstraße 2
  • Hochschulstraße
  • Schloßgartenstraße
  • Frankfurter Landstraße
  • Ruthsstraße
  • Arheilger Straße
  • Magdalenenstraße
  • Wilhelminenstraße 1
  • Ida-Rhodes-Straße 1
  • Poststraße 20
  • Bessunger Straße 125

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Details

Vorlagen-Nr.
2016/0454
Typ
Magistratsvorlage
Datum
07.11.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00