2024/0349
Interkommunale Zusammenarbeit mit dem Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Wiesbaden zur Behandlung organischer Abfälle - Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Wissenschaft Darmstadt.
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Dokumentennummer: 982950 1 | 11 Stand nach der Sitzung der Betriebskommission vom 31.10.2024 ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden, vertreten durch den Magistrat, Schlossplatz 6 65183 Wiesbaden - nachfolgend „Landeshauptstadt Wiesbaden“ genannt - und der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat, Luisenplatz 5 A 64283 Darmstadt - nachfolgend „Wissenschaftsstadt Darmstadt“ genannt - - beide zusammen nachfolgend „Vereinbarungspartner“ genannt - Dokumentennummer: 982950 2 | 11 Präambel 1. Die kreisfreien Städte Darmstadt und Wiesbaden sind öffentlich -rechtliche Entsor- gungsträger (örE) gemäß § 20 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbin- dung mit § 1 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG). In dieser Zuständigkeit haben sie unter anderem die jeweils in ihrem Ge- biet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalt ungen und Abfälle zur Bes eitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu verwerten oder zu beseitigen. Diese Aufgaben werden durch die Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wies- baden (ELW) und den Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) der Wissenschaftsstadt Darmstadt im jeweiligen Stadtgebiet wahrgenommen. ELW und EAD können wiederum Dritte im Sinne des § 22 KrWG mit der Aufgabener- füllung beauftragen. 2. Die Landeshauptstadt Wiesbaden beabsichtigt, vertreten durch die MBA Wiesbaden GmbH, gemeinsam mit dem Rheingau-Taunus-Kreis zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs einer Bioabfallvergärungsanlage (BVA) eine Gesellschaft unter dem Na- men B2P Bio2Power GmbH zu gründen. In der BVA auf dem Gelände der Deponie Dyckerhoffbruch in Wiesbaden sollen ab dem 01.01.2029 ausschließlich Bioabfälle verwertet werden, die der Landeshauptstadt Wiesbaden oder dem Rheingau-Taunus- Kreis in deren Hoheitsgebieten überlassen werden oder deren Verwertung der Lan- deshauptstadt Wiesbaden oder dem Rheingau-Taunus-Kreis von anderen öffentlich- rechtlichen Aufgabenträgern übertragen wird bzw. mit denen sie von diesen beauf- tragt werden. 3. Die BVA soll auf eine Behandlungskapazität von 60.000 t/a ausgelegt werden. Der Rheingau-Taunus-Kreis geht aktuell von einer Bioabfallmenge von rund 12.000 t/a aus seinem Hoheitsgebiet aus und soll zusätzlich vom Rhein-Lahn-Kreis im Rahmen einer Zweckvereinbarung die A ufgabe der Verwertung der in dessen Gebiet anfallenden 17.000 t/a Bioabfälle übertragen erhalten. Die Landeshauptstadt Wiesbaden geht ak- tuell von einer Bioabfallmenge von rund 18.000 t/a aus ihrem Stadtgebiet aus. 4. Mit dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll die Landeshauptstadt Wiesbaden die Aufgabe übernehmen, die im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt anfallen- den Bioabfälle zu verwerten. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt geht aktuell von ei- ner Bioabfallmenge von rund 13.000 t/a aus und rechnet damit, dass sich die Mengen bis zum Jahr 2035 auf ca. 15.000 t/a erhöhen werden. Mit diesen zusätzlichen Mengen wird die Jahreskapazität der BVA insgesamt erreicht und optimal genutzt. Dokumentennummer: 982950 3 | 11 5. Im Gegenzug soll die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Aufgabe der Verwertung des im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden anfallenden Grünschnitts übernehmen. Die Verwertung soll in der vom EAD betriebenen Kompostierungsanlage in Darm- stadt-Kranichstein erfolgen. In dieser kann die erwartete Menge von 4.000 t/a verwer- tet werden, ohne dass die Anlage erweitert oder ertüchtigt werden müsste. Dies vorausgeschickt, erklären die Vereinbarungspartner, im Bereich d er Bioabfallbehand- lung- und -verwertung und im Bereich der Behandlung und Verwertung von Grünschnitt im Rahmen einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung nach § 24 Gesetz über kommunale Ge- meinschaftsarbeit (KGG) wie folgt kooperieren zu wollen: § 1 Vertragsgegenstand (1) Die Landeshauptstadt Wiesbaden übernimmt ab dem 01.01.2029 von der Wissen- schaftsstadt Darmstadt die Aufgabe der Behandlung, Verwertung und Beseitigung der im Stadtgebiet von Darmstadt anfallenden und überlassenen Bioabfälle (AVV-Nr. 20 01 08 und 20 02 01). Es wird aktuell eine Menge von rund 13.000 t/a erwartet. (2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt übernimmt ab dem 01.01.2029 die Aufgabe der Be- handlung, Verwertung und Beseitigung des im Stadtgebiet von Wiesbaden anfallen- den und überlassenen Grünschnittes (AVV-Nr. 20 02 01). Es wird eine Menge von rund 4.000 t/a erwartet. (3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt liefert die Bioabfälle im Sinne von Abs. 1 frei an der BVA (Gelände der Deponie Dyckerhoffbruch, 65205 Wiesbaden) an. (4) Die Landeshauptstadt Wiesbaden liefert den Grünschnitt im Sinne von Abs. 2 frei an der Kompostierungsanlage Darmstadt -Kranichstein (Eckhardwiesenstr. 35, 64289 Darmstadt) an. (5) Die Vereinbarungspartner streben an, die nach Abs. 3 und 4 erforderlichen Transporte zu den Entsorgungsanlagen möglichst effizient durchzuführen und werden prüfen, ob Kooperationen etwa im Rahmen von Rundläufen möglich sind. Sofern die Vereinba- rungspartner selbst nicht über entsprechende Fahrzeugkapazitäten verfügen, wird auch eine gemeinsame Ausschreibung entsprechender Leistungen geprüft und gege- benenfalls rechtzeitig vor Übernahme der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 durchgeführt. (6) Die Vereinbarungspartner sind berechtigt, sich zur Erfüllung der ihnen nach dieser Ver- einbarung obliegenden Aufgaben Dritter im Sinne von § 22 KrWG zu bedienen. Dokumentennummer: 982950 4 | 11 § 2 Bedingungen für die Anlieferung (1) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, nur solche Abfälle anzuliefern, die zur Be- handlung und Verwertung in den jeweiligen Entsorgungsanlagen zugelassen sind. Die zugelassenen Abfallarten können den jeweils aktuellen Positivkatalogen der Anlagen entnommen werden. Diese werden von den jeweiligen Vereinbarungspartnern wech- selseitig – auch bei nachträglichen Änderungen – unverzüglich zur Verfügung gestellt. Nicht zugelassene Abfälle können zurückgewiesen werden. (2) Die Anlieferung der Abfälle erfolgt in geschlossenen Transportfahrzeugen. Offene Con- tainer sind auf dem Transportweg bis zur Anlieferung jeweils mit einer Plane oder in anderer geeigneter Weise abzudecken. (3) Überschreiten einzelne Anlieferungen von Bioabfällen an der BVA oder von Grünschnitt an der Kompostierungsanlage den zulässigen Fremdstoffanteil (3 Gewichtsprozent) , wird der anliefernde Vereinbarungspartner unverzüglich informiert. Die Anforderun- gen der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverord- nung – BioAbfV) in der jeweils aktuellen Fassung, insbesondere auch zur Fremd- stoffentfrachtung, sind von den Vereinbarungspartnern zu beachten. Ist auch nach ei- ner Fremdstoffentfrachtung eine Verwertung der Bioabfälle oder des Grünschnitts nicht möglich, wird ü ber die hiernach als Fremdstoffe abzurechnenden Anlieferungen sowie das weitere Vorgehen gemeinsam entschieden. Fremdstoffe in Bioabfall - oder Grünschnittanlieferungen werden auf Kosten des anliefernden Vereinbarungspartners anderweitig entsorgt. Dabei ist der wirtschaftlich günstigste Entsorgungsweg zu nut- zen. Die Entsorgungsalternativen nebst Kosten sind dem anliefernden Vereinbarungs- partner im Vorhinein darzustellen. (4) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verpflichtet sich, die in Wiesbaden angefallenen und den Spezifikationen gemäß Abs . 1 entsprechenden Abfälle an ihrer Kompostierungs- anlage in Darmstadt-Kranichstein anzunehmen. Die Landeshauptstadt Wiesbaden ver- pflichtet sich, die in Darmstadt angefallenen und den Spezifikationen gemäß Abs . 1 entsprechenden Abfälle an der BVA anzunehmen. (5) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich wechselseitig, die Betriebsordnungen der BVA bzw. der Kompostierungsanlage Darmstadt -Kranichstein, in denen u.a. auch die Annahmebedingungen und Öffnungszeiten der jeweiligen Anlagen festgelegt sind, einzuhalten und die von ihnen mit dem Transport der Abfälle beauftragten Dritten ebenfalls zur Beachtung der Betriebsordnung zu verpflichten. Abweichende Annahme- und Öffnu ngszeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Die jeweils geltende Betriebsordnung wird dem anderen Vereinbarungspartner - auch bei nachträglichen Änderungen - unverzüglich zur Verfügung gestellt. Dokumentennummer: 982950 5 | 11 § 3 Betrieb der Abfallbehandlungs- und Entsorgungsanlagen sowie Mengenplanung (1) Die Einrichtungen zur Behandlung und Entsorgung der Abfälle werden unter Beach- tung der jeweils geltenden Rechtslage und der bestehenden Genehmigungen ord- nungsgemäß betrieben. (2) Sämtliche Anlieferungen an den Abfallanlagen unterliegen der Eingangskontrolle. Sie erfolgt erst nach Verwiegung. Die Ü bermittlung der Wiegedaten an die anliefernde Stadt erfolgt durch die annehmende Stadt monatlich. Sie kann auch durch einen be- auftragten Dritten erfolgen. (3) Die Vereinbarungspartner stimmen die konkrete Mengenplanung spätestens bis zum 30.09. des Vorjahres der Anlieferung ab. § 4 Entgelt für die Bioabfallbehandlung und -entsorgung (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt zahlt der Landeshauptstadt Wiesbaden ein Ent- gelt für die Annahme, Behandlung und Verwertung der Bioabfälle aus dem Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Höhe von voraussichtlich 90 €/t (netto) zum Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung (Prognosewert). Die Vereinbarungs- partner sind sich darüber einig, dass das vorgenannte Entgelt lediglich auf einer Kal- kulationsprognose beruht und sich bis zum Eintritt aufgrund der zum jetzigen Stand nicht final vorliegenden Daten und Fakten bei den Investitions- und Finanzierungs- kosten, Unklarheiten über die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme herrschende Markt- lage, der zum Beginn vorliegenden Anlagenauslastung sowie weiteren technischen - und (steuer-)rechtlichen Aspekten noch Änderungen am Entgelt ergeben können. Die Landeshauptstadt Wiesbaden sichert zu, dass bei den weiteren Planungen und d em zukünftigen Betrieb der BVA die Optimierung des Annahmeentgeltes zugunsten der anliefernden öffentlich -rechtlichen Entsorgungsträger die höchste Priorität haben wird und etwaige Überschüsse der Gesellschaft bis auf eine angemessene Eigenkapi- talverzinsung der Gesellschafter ausschließ lich zur langfristigen Sicherstellung des Geschäftsbetriebes und Stabilität des Annahmeentgeltes verwendet werden. Ein dauerhaft stabiles und möglichst niedriges Kostenniveau wird im gemeinsamen Inte- resse der Vereinbarungspartner angestrebt. (2) Geschäftsgrundlage dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist, dass der Wissen- schaftsstadt Darmstadt keine höheren Kosten auferlegt werden, als den Gesellschaf- Dokumentennummer: 982950 6 | 11 tern des Anlagenbetreibers für vergleichbare Leistungen in Rechnung gestellt wer- den. Zu diese m Zweck weist die Landeshauptstadt Wiesbaden der Wissenschafts- stadt Darmstadt die von der Landeshauptstadt Wiesbaden selbst zu entrichtenden Entgelte an den Anlagenbetreiber durch Vorlage einer Abschrift des zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und dem Anlagenbetreiber abgeschlossenen Verwer- tungsvertrags nach. Um der Wissenschaftsstadt Darmstadt die notwendige Pla- nungssicherheit zu gewähren, ist der zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und dem Anlagenbetreiber abgeschlossene Verwertungsvertrag der Wis senschaftsstadt Darmstadt spätestens zum 31.12.2027 vorzulegen. Aus diesem ergibt sich das ab dem 01.01.2029 zu zahlenden Entgelt. Dieses Entgelt wird in entsprechender Anwendung der Verordnung PR Nr. 30/53 nach Maßgabe der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grundlage von Selbstkosten (LSP) ermittelt. Für die Ansetzung eines allgemeinen Un- ternehmerwagnisses wird eine Obergrenze von 3 % festgelegt. (3) Die An passung des Entgelts nach Abs. 2 richtet sich nach den Konditionen, die im noch zu schließenden Verwer tungsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Wiesba- den und dem Anlagenbetreiber vereinbart werden . Jegliche Anpassung des Entgelts erfolgt analog zu Abs. 2 in entsprechender Anwendung der Verordnung PR Nr. 30/53 nach Maßgabe der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grundlage von Selbstkosten (LSP). (4) Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach den Vereinbarungen, die in dem Vertrag zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und dem Anlagenbetreiber vereinbart werden, diese werden in analoger Anwendung von der Landeshauptstadt Wiesbaden angewendet, um die Weiterberechnung an die Wissenschaftsstadt Darmstadt durch- zuführen. (5) Auf Seiten der Landeshauptstadt Wiesbaden fallen keine gesonderten Kosten für die Rechnungslegung oder sonstige Overheadkosten an. (6) Sollte die Landeshauptstadt Wiesbaden im Rahmen der weiteren Planungen feststel- len, dass aufgrund der in Absatz 2 Satz 2 genannten Umstände das Annahmeentgelt nach Abs. 2 wesentlich über dem Prognosewert liegt, sind beide Parteien dazu be- rechtigt, diese V ereinbarung ordentlich mit Wirkung zum 31.12.2028 zu kündigen (sog. Exit Klausel). Zuvor ist im Rahmen der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 von den Vereinbarungspartnern zu prüfen, inwieweit eine Fortführung der V ereinbarung durch Änderung oder Neufassung teilweise mögl ich ist. Als wesentliche Überschrei- tung des Prognosewertes gilt eine Erhöhung von mehr als 20% (Schwellenwert). D ie Landeshauptstadt Wiesbaden gewährt der Wissenschaftsstadt Darmstadt jederzeit Einsicht in die Planungsunterlagen, die für die Ermittlung des Annahmeentgeltes re- Dokumentennummer: 982950 7 | 11 levant sind. Sollten der Landeshauptstadt Wiesbaden im Rahmen der weiteren Pla- nungen Umstände bekannt werden, die den Prognosewert für das Annahmeentgelt soweit verändern könnten, dass der in dieser Ziffer genannte Schwellenwert über- schritten werden könnte, wird sie die Wissenschaftsstadt Darmstadt unverzüglich darüber informieren. (7) Die Erklärung der Kündigung nach Abs. 6 Satz 1 hat spätestens 6 Wochen nach Kennt- nis der wesentlichen Überschreitung schriftlich zu erfolgen. Gibt es danach w eitere Überschreitungen im Sinne von Abs. 6 Satz 3 entsteht das Kündigungsrecht nach Abs. 6 Satz 1 neu. Das Kündigungsrecht nach Abs. 6 Satz 1 erlisc ht zwei Wochen vor Zu- schlagserteilung für die Bauleistung der BVA durch den Anlagenbetreiber. Der kündi- gende Vereinbarungspartner ist berechtigt, die Kündigung ausschließlich in Bezug auf die übernommene Aufgabe nach § 1 Abs. 1 dieser öffentlich-rechtlichen Vereinba- rung und die sich hieraus ergebenden Pflichten zu beschränken. § 5 Kostenerstattung für die Grünschnittbehandlung und -entsorgung (1) Bei Unterzeichnung dieser öffentlich -rechtlichen Vereinbarung gehen die Vereinba- rungspartner davon aus, dass für die Grünschnittbehandlung und – entsorgung vo- raussichtlich Kosten in Höhe von 3 5 €/t zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver- einbarung anfallen werden (Prognosewert). Die Vereinbarungspartner sind sich be- wusst, dass die Ermittlung der voraussichtlichen Kosten auf Basis einer Prognose er- folgt, die erheblichen Unsicherheiten unterliegt. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt sichert zu, dass bei den weiteren Planungen und dem zukünftigen Betrieb der Kom- postierungsanlage Darmstadt-Kranichstein eine sparsame und wirtschaftliche Aufga- benwahrnehmung im Vordergrund steht. Ein dauerhaft stabiles und möglichst nied- riges Kostenniveau wird im gemeinsamen Interesse der Vereinbarungspartner ange- strebt. (2) Spätestens zum 31.12.2027 wird die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Landeshaupt- stadt Wiesbaden verbindlich informieren, mit welchen Kosten pro t angelieferten Grünschnitt zum 01.01.2029 zu rechnen ist. Diese Kosten werden in entsprechender Anwendung der Verordnung PR Nr. 30/53 nach Maßgabe der Leitsätze für die Preis- ermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) ermittelt. Für die Ansetzung eines allge- meinen Unternehmerwagnisses wird in Bezug auf den Erstattungspreis eine Ober- grenze von 3 % festgelegt. Die Landeshauptstadt Wiesbaden leistet ab dem 01.01.2029 in Höhe der nach Satz 1 geschätzten Kosten monatliche Abschlagszahlun- gen. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird aus den von der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach Satz 1 mitgeteilten Kosten multipliziert mit der tatsächlich im jewei- Dokumentennummer: 982950 8 | 11 ligen Vormonat angelieferten Menge an Grünschnitt errechnet. Maßgeblich sind in- soweit die Daten der Verwiegung an der Kompostierungsanlage Darmstadt-Kranich- stein nach § 3 Abs. 2. Die Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Spätestens zum 31.03.2030 weist die Wissen- schaftsstadt Darmstadt die ihr entstandenen Kosten in prüffähiger Form nach. Auf dieser Grundlage findet eine Endabrechnung anhand der im Vorjahr angelieferten Mengen statt. (3) Die Vereinbarungspartner werden im Laufe des Jahres 2028 prüfen, ob abweichend von Abs. 2 ein Festpreis in entsprechender Anwendung der Verordnung PR Nr. 30/53 nach Maßgabe der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) mit indexbasierter Preisanpassung vereinbart werden kann. Für die Ansetzung eines allgemeinen Unternehmerwagnisses darf bei Ermittlung eines Festpreises eine Ober- grenze von 3 % nicht überschritten werden. Solange kein Festpreis im Sinne von Satz 1 vereinbart wurde, gelten die Regelungen in Abs. 2. (4) Sollte das Annahmeentgelt nach Abs. 2 wesentlich über dem Prognosewert nach Abs. 1 liegen, sind beide Vereinbarungspartner dazu berechtigt, diese V ereinbarung or- dentlich mit Wirkung zum 31.12.2028 zu kündigen (sog. Exit Klausel). Zuvor ist im Rahmen der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 von den Vereinbarungspartnern zu prüfen, inwieweit eine Fortführung der Vereinbarung durch Änderung oder Neufassung teil- weise möglich ist. Als wesentliche Überschreitung des Prognosewertes gilt eine Erhö- hung von mehr als 20% (Schwellenwert). Die Kündigung ist schriftlich zu erklären und muss dem anderen Vereinbarun gspartner bis zum 30.06.2028 zugehen. Der kündi- gende Vereinbarungspartner ist berechtigt, die Kündigung ausschließlich in Bezug auf die übernommene Aufgabe nach § 1 Abs. 2 dieser öffentlich-rechtlichen Vereinba- rung und die sich hieraus ergebenden Pflichten zu beschränken. § 6 Vertragsdauer (1) Die öffentlich-rechtliche V ereinbarung wird mit der beiderseitigen Unterzeichnung rechtsverbindlich. Nach erfolgter Genehmigung tritt sie nach der öffentlichen Be- kanntmachung zum 01.01.2029 in Kraft. (2) Die Vereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2048. Sie verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn sie nicht vor Ablauf mit einer Frist von einem Jahr schriftlich gekün- digt wird. (3) Droht sich der Beginn der Aufnahme des Dauerbetriebs der BVA über den 31.12.2028 hinaus zu verzögern, ist die Landeshauptstadt Wiesbaden verpflichtet, dies der Wis- Dokumentennummer: 982950 9 | 11 senschaftsstadt Darmstadt unverzüglich, spätestens zum 30.06.2028 schriftlich mit- zuteilen. In diesem Fall vereinbaren die Vereinbarungspartner einvernehmlich, in wel- cher Art und Weise die Entsorgung der Bioabfälle der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab dem 01.01.2029 sichergestellt werden kann. Sofern die Wissenschaftsstadt Darm- stadt dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, hat sie die von ihr bisher genutzten Anlagen über den 01.01.2029 hinaus zu nutzen . Ist dies nicht möglich, wird eine ge- meinsame externe Interimslösung in Anlagen Dritter unter Beachtung der vergabe- rechtlichen Bestimmungen angestrebt. § 7 Beendigung der Vereinbarung (1) Diese Vereinbarung ist – außer zu ihrem Ablauf (§ 6 Abs. 2) oder aufgrund der Inan- spruchnahme der Exit Klausel ( § 4 Abs. 6 und/oder § 5 Abs. 4) – nur aus wichtige m Grund kündbar. Ein wichtiger Grund liegt, insbesondere vor, wenn ihre Durchführung aufgrund mangelnden Fortbestandes öffentlich-rechtlicher Genehmigungen unmög- lich oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar wird. § 27 Abs. 2 und Abs. 3 KGG bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) Die Vereinbarungspartner gehen übereinstimmend davon aus, das s diese Vereinba- rung vergaberechtskonform zustande gekommen ist. Für den Fall, dass künftig durch eine Aufsichtsbehörde, ein Gericht oder ein Organ der europäischen Union der Ab- schluss der Vereinbarung in einer förmlichen Entscheidung beanstandet wird, sind die Vereinbarungsparteien zunächst verpflichtet, eine gemeinsame vergaberechtskon- forme Vertragsänderung zu ermöglichen. Ist dies nicht möglich, so sind sie berechtigt, die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende zu kündigen. Eine förmliche Entscheidung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere vor, wenn ein nicht nur vorläufiger Beschluss eines Gerichts ergeht oder eine bestandkräf- tige Anordnung der Aufsichtsbehörde erlassen wird. Schadenersatzansprüche auf Grund der vorzeitigen Beendigung dieser Zweckverein- barung können die Vereinbarungspartner im Falle der Wahrnehmung dieses Kündi- gungsrechts nicht geltend machen. (3) Wird die öffentlich -rechtliche Vereinbarung aufgehoben bzw. gekündig t, so haben die Vereinbarungspartner eine Auseinandersetzung anzustreben, die eine ordnungs- gemäße Behandlung, Verwertung und Beseitigung der Bio - und Grünschnittabfälle nach § 1 gewährleistet. Vor Aufhebung oder Kündigung der Vereinbarung ist von den Parteien zu prüfen, inwieweit eine Fortführung der Vereinbarung durch Änderung o- der Neufassung teilweise möglich ist. Dokumentennummer: 982950 10 | 11 § 8 Haftung (1) Soweit und solange ein Vereinbarungspartner durch Umstände oder Ereignisse, de- ren Verhinderung ihm unmöglich oder wirtschaftlich ni cht zumutbar ist, wie z. B. Streik, Aussperrung, Störungen beim Bezug von Energie, Feuer oder Ereignisse höhe- rer Gewalt, an der Er füllung seiner Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung gehin- dert ist, ruhen seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung. Für sonstige Leistungs- störungen und Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Regelungen des BGB in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, etwaige Störungen oder Unterbrechun- gen in ihrem Ei nflussbereich unverzüglich zu beheben, soweit ihnen das möglich ist. Sie werden sich über den Eintritt und die Beendigung störender Umstände oder Er- eignisse unverzüglich unterrichten. (3) Die Vereinbarungspartner stehen dafür ein, dass die aus i hren Städten angelieferten Abfälle zur Entsorgun g den Spezifikationen gem. § 2 Abs. 1 entsprechen und dass keine Stoffe zu den jeweiligen Abfall - bzw. Anlagenstandorten gelangen, deren Ent- sorgung ausgeschlossen ist. § 9 Vertragsänderungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. (2) Der Schriftform bedürfen auch alle sonstigen wesentlichen Erklärungen zur Durchfüh- rung dieser Vereinbarung und die Änderungen der Schriftformklausel. (3) In allen den Vollzug dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung betreffenden Punkten werden die Vereinbarungspartner durch ihre Eigenbetriebe ELW und EAD vertreten, d.h. diese können für die Vereinbarungspartner entsprechende Erklärungen abgeben und entgegennehmen. Änderungen der Vereinbarung obliegen hingegen alleine den Vereinbarungspartnern. § 10 Salvatorische Klausel (1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen d ieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelun- gen nicht berührt. Dokumentennummer: 982950 11 | 11 (2) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die von ihrer w irtschaftlichen Inten- tion demjenigen am nächsten kommt, was Gegenstand der unwirksamen Bestim- mung war. § 11 Ausfertigungen der Vereinbarung Diese Vereinbarung ist doppelt ausgefertigt. Jeder Vereinbarungspartner erhält eine Aus- fertigung. Wiesbaden, Datum Darmstadt, Datum - Oberbürgermeister / weiteres Magistratsmit- glied- - Oberbürgermeister -/ weiteres Magistrats- mitglied
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Punkt 27: Interkommunale Zusammenarbeit mit dem Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Wiesbaden zur Behandlung organischer Abfälle - Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Wissenschaft Darmstadt. (V-Nr. 2024/0349) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
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1 / 4 1. Betriebsleiterin des Eigenbetriebs für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) Anlage 2 Erläuterungen zu Begründung und künftigen Kosten Die Kompostierungsanlage in Kranichstein, die seit 1991 in Betrieb ist, ist inzwischen modernisierungsbedürftig. Im Laufe der letzten Jahre wurden in einem fortlaufenden Prozess verschiedene Szenarien zur Sicherstellung der Behandlung von Bioabfällen aus Darmstadt untersucht. Die folgenden Alternativen haben sich herauskristallisiert: • Alternative 1: Sanierung der bestehenden Kompostierungsanlage. Die Anlage sollte mit ähnlichen, aber verbesserten Rotteboxen, umgebaut werden. • Alternative 2: Neue Vergärungsanlage in Kranichstein. Eine Trockenvergärungsanlage nur für die Bioabfälle aus Darmstadt sollte am Standort Kranichstein errichtet werden. Das durch die Vergärung entstehende Biogas sollte in Biomethan umgewandelt und ins Erdgasnetz eingespeist werden. • Alternative 3: Interkommunale Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt Wiesbaden. Während die Bioabfälle aus Darmstadt in der zu entrichtender Vergärungsanlage behandelt werden, soll eine adäquate Menge von Grünschnitt aus Wiesbaden in Kranichstein zur Pflanzenkohle karbonisiert werden. Die folgende Tabelle zeigt eine Gegenüberstellung der Kosten und Erlöse für die Bioabfallbehandlung in allen Szenarien. Für eine bessere Vergleichbarkeit wurden die Zahlen aus der Machbarkeitsstudien mit aktuellen Preisen und Einheitskosten aktualisiert. Bei der Alternative 3 sind Investitionen für die Beschaffung eines Transportfahrzeugs und für den Umbau der Halle zum Umladen des Bioabfalls erforderlich. Alternative 1 Alternative 2 Alternative 3 Einheit Sanierung der Kompostierungsanlage Neue Vergärungsanlage in Kranichstein Zusammenarbeit mit Landeshauptstadt Wiesbaden Bioabfallbehandlung Input Bioabfälle Mg-Input/a 13.000 13.000 13.000 Investitionskosten EUR 15.700.000,00 € 21.371.351,00 € 700.000,00 € Kapitalkosten EUR/a 1 .089.500,00 € 1.389.137,82 € 59.071,43 € Betriebskosten EUR/a 1.203.398,36 € 1.520.921,46 € 303.238,63 € Spezifische Kapitalkosten EUR/Mg-Input 83,81 € 106,86 € 4,54 € Spezifische Betriebskosten EUR/Mg-Input 92,57 € 116,99 € 90,00 € Handling- und Transportkosten EUR/Mg-Input - € - € 23,33 € Gesamtkosten pro Mg EUR/Mg-Input 176,38 € 223,85 € 117,87 € Erlöse durch Kompost/Gärreste EUR/Mg-Input 7,50 €- 7,50 €- - € Erlöse durch Biomethan EUR/Mg-Input - € 17,84 €- - € Netto Kosten EUR/Mg-Input 168,88 € 198,51 € 117,87 € Biogasmenge Vergärung m³/a 0 399.763 0 kWh 0 3.866.067 0 Anzahl Haushalte mit Biogasversorgung HH/a 0 190 0 2 / 4 Die Erlöse durch das Einspeisen von Biomethan in das Erdgasnetz können ca. 8% der Kosten decken. Die Gasmenge würde für ca. 190 Haushalte mit 115 m² Wohnfläche ausreichen. Die Kosten der Bioabfallbehandlung in Alternative 3 sind mit 117,87 €/Mg am günstigsten und liegen 30% bzw. 41% unter den Kosten der Alternativen 1 und 2. Die nächste Tabelle zeigt die zusätzlichen Einnahmen für die Karbonisierung von Grünschnitts aus Wiesbaden und das Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen. * Zusatzerlöse aus der Annahme von Grünschnitt (Input), umgerechnet auf die gesamte Outputmenge. Durch die Einnahmen von 35 € pro Mg Inputmaterial wird die geschätzte Gewinnspanne von Pflanzenkohle um 87,50 € pro Mg Pflanzenkohle erhöht. Die Strom- und Wärmeproduktion werden sich verdoppeln. Das Potenzial für ihre externe Nutzung wird jedoch noch untersucht. Bei der reinen Kompostierung von Bioabfällen werden durch den Einsatz der Aggregate und in geringerem Maße auch durch die biologischen Prozesse Treibhausgase freigesetzt. In der Vergärung der Bioabfälle werden die Treibhausgase vor allem durch die Substitution von Erdgas kompensiert oder es sind sogar Einsparungen möglich. Noch mehr Net-Emissionen sind durch CO2-Abscheideanlagen möglich. Eine solche Anlage und Erlöse aus CO2-Zertifikate sind nur für die Vergärungsanlage in Wiesbaden in der Alternative 3 berücksichtigt. Durch die Aufbereitung der zusätzlichen Grünabfälle aus Wiesbaden und die Herstellung von Pflanzenkohle wird nicht nur die potenzielle Gewinnspanne erhöht, sondern es werden auch wesentlich mehr Treibhausgasemissionen vermieden. Neben der Wirtschaftlichkeit der Alternativen ist hier auch zu erwähnen, dass eine Vergärungsanlage in Kranichstein nur im Rahmen des Bestandsschutzes genehmigt werden könnte. Die Mindestabstände zur Wohnbebauung in den geltenden Vorschriften werden nicht eingehalten, was einen enormen Aufwand an Öffentlichkeitsarbeit und -beteiligung bedeuten würde. Alternative 1 Alternative 2 Alternative 3 Einheit Sanierung der Kompostierungsanlage Neue Vergärungsanlage in Kranichstein Zusammenarbeit mit Landeshauptstadt Wiesbaden Grünschnittbehandlung (Karbonisierung) Grünschnittmenge Darmstadt Mg/a 4.000 4.000 4.000 Grünschnittmenge Wiesbaden Mg/a 0 0 4.000 Annahmepreis Wiesbaden EUR/Mg - € - € 35,00 €- Erlöse durch Annahme Grünschnitt EUR/a - € - € 140.000,00 €- Produktionsmenge Pflanzenkohle Mg/a 800 800 1.600 Erlöse pro Tonne Pflanzenkohle EUR/Mg - € - € 87,50 €- Geschätzte Kosten Pflanzenkohle Herstellung EUR/Mg 552,00 € 552,00 € 552,00 € Geschätzter Verkaufspreis Pflanzenkohle EUR/Mg 640,00 €- 640,00 €- 640,00 €- Potenzieller Gewinn Pflanzenkohleverkauf EUR/Mg 88,00 €- 88,00 €- 175,50 €- Stromproduktion Karbonisierungsanlage kWh 412.000 412.000 824.000 Wärmeproduktion Karbonisierungsanlage kWh 2.000.000 2.000.000 4.000.000 Das Potenzial der externen Strom- und Wärmenutzung wird untersucht. THG-Bilanz THG-Emissionen Bioabfallbehandlung CO2-eq Mg/a 500 -218 51 THG-Emissionen Karbonisierung CO2-eq Mg/a -2.000 -2.000 -4.000 Net THG-Emissionen CO2-eq Mg/a -1.500 -2.218 -3.949 3 / 4 Die folgenden Tabellen zeigen die Annahmen zur Kalkulation der jeweiligen Alternative. Annahmen Alternative 1 Sanierung der Kompostierungsanlage Abschreibungsdauer* 20 Jahre * Der durchschnitt von 25 Jahre für Baukonstruktion und Außenanlagen, 10 Jahre für Technische Ausrüstung, 7 Jahre für Mobiles Gerät Abschreibungen für bestehende Anlagenteile 69.000,00 € Kalkulatorische Zinsen auf 50% der AHK 3% Betriebszeit der Anlage 8760 h/a Benötigte Personalstunden zum Betrieb 8580 h/a Durchschnittlicher Stundensatz 51,39 € pro Stunde Einheitspreis Verbrauch Wasser & Abwasser 4,00 € pro m³ 0,07 m³/Mg Input Strom 0,30 € pro kWh 20 kWh/Mg Input Diesel 1,80 € pro Liter 2,5 Liter/Mg Input Schmierstoffe 10% der Dieselkosten Sonstige Materialkosten 20.000,00 € pro Jahr Internet, Telefon und andere Büroverbrauchsmittel 3.000,00 € pro Jahr Kalkulatorische Instandhaltungskosten neue Anlagenteile 2,00% der Anschaffungs- und Herstellungskosten (15.700.000 €) Kalkulatorische Instandhaltungskosten bestehende Anlagenteile 2,50% der Wiederbeschaffungskosten (4.900.000 €) Gemeinkosten 15% Erlöse durch den Verkauf von Kompost 7,50 €- pro Mg Input Annahmen Alternative 2 Neue Vergärungsanlage in Kranichstein Abschreibungsdauer* 20 Jahre * Der durchschnitt von 25 Jahre für Baukonstruktion und Außenanlagen, 10 Jahre für Technische Ausrüstung, 7 Jahre für Mobiles Gerät Kalkulatorische Zinsen auf 50% der AHK 3% Betriebszeit der Anlage 8760 h/a Benötigte Personalstunden zum Betrieb 8580 h/a Durchschnittlicher Stundensatz 51,39 € pro Stunde Einheitspreis Verbrauch Wasser & Abwasser 4,00 € pro m³ 0,10 m³/Mg Input Strom 0,30 € pro kWh 76,0 kWh/Mg Input Diesel 1,80 € pro Liter 3,3 Liter/Mg Input Schmierstoffe 10% der Dieselkosten Schwefelsäure (78%) 0,40 € pro kg 113.372 kg/a Sonstige Materialkosten 20.000,00 € pro Jahr Internet, Telefon und andere Büroverbrauchsmittel 3.000,00 € pro Jahr Kalkulatorische Instandhaltungskosten 2,00% der Anschaffungs- und Herstellungskosten Gemeinkosten 15% Erlöse durch den Verkauf von Kompost 7,50 €- pro Mg Input Erlöse durch Biomethan 0,06 €- pro kWh 3.866.067 kWh/a 4 / 4 Annahmen Alternative 3 Zusammenarbeit mit Landeshauptstadt Wiesbaden Investitionskosten Beschaffung Transportfahrzeug 200.000,00 € 7 Abschreibung Umbau für Umladestation 500.000,00 € 25 Abschreibung Gesamt Investition Basis für Abschreibungen 700.000,00 € Kalkulatorische Zinsen auf 50% der AHK 3% LKW Fahrer und Radladerfahrer 2.244 h/a (pro Tour: 3 h Fahrzeit inkl. Be- und Entladen, 0,75 h für Beladen per Radlader, 0,5 h für Sonstiges) Durchschnittlicher Stundensatz 53,82 € pro Stunde Ladegewicht pro Tour 25 Mg/Tour Anzahl Touren 528 pro Jahr Einfache Entfernung 45 km Durchschnittsgeschwindigkeit 60 km/h Dieselverbrauch Transportfahrzeug 40 Liter/100 km 19008 Liter/a Dieselverbrauch Radlader 1,80 € pro Liter 0,5 Liter/Mg Input Schmierstoffe 10% der Dieselkosten Maut 0,27 € pro km 47520 km/a Wasser & Abwasser 4,00 € pro m³ 0,01 m³/Mg Input Strom 0,30 € pro kWh 1,0 kWh/Mg Input Sonstige Materialkosten 10.000,00 € pro Jahr Internet, Telefon und andere Büroverbrauchsmittel 3.000,00 € pro Jahr Kalkulatorische Instandhaltungskosten Mobiles Equipment 6,0% für mobiles Equipment 12.000,00 € Baukonstruktion und Außenanlagen 0,5% für Baukonstruktion und Außenanlagen 2.500,00 € Kalkulatorische Instandhaltungskosten bestehende Anlagenteile 2,0% der Wiederbeschaffungskosten (2.000.000 € 40.000,00 € G emeinkosten 15%
anlage 4
912 Zeichen
1. Betriebsleiterin des Eigenbetriebs für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) Vorlagen-Nr.: 2024/0012 Vorlage für die Betriebskommission des EAD zur Sitzung am 31.10.2024 Tagesordnungspunkt: 7 Sn nn —Z_ZZ [—[Z—Z—— Betreff: Interkommunale Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt Wiesbaden/ELW zur Behandlung organischer Abfälle - Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Wissenschaft Darmstadt Vorlage vom 14.10.2024 zu beschließen: Die Betriebskommission empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung, Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Entsorgung von Abfällen mit der Landeshauptstadt Wiesbaden des Eigenbetriebs für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) zuzustimmen. Beschluss der Betriebskommission des EAD vom 31.10.2024: Die Betriebskommission beschließt die Vorlage einstimmig. Darmstadt, 04.11.2024
anlage 7
312 Zeichen
Punkt 31: Interkommunale Zusammenarbeit mit dem Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Wiesbaden zur Behandlung organischer Abfälle - Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Wissenschaft Darmstadt. (V-Nr. 2024/0349) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: AfD
2024/0349
4223 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
11.11.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Dezernat IV
Amt: EAD
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0349
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Interkommunale Zusammenarbeit mit dem Eigenbetrieb der Landeshauptstadt
Wiesbaden zur Behandlung organischer Abfälle - Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung
zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Wissenschaft Darmstadt
Vorlage vom: 08.11.2024
Beschlussvorschlag :
Die Betriebskommission empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung, den
Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Entsorgung von Abfällen mit der
Landeshauptstadt Wiesbaden und des Eigenbetriebs für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen
(EAD) zuzustimmen.
Anlagen: Anlage 1 Entwurf ÖRV über die Entsorgung von Abfällen
Anlage 2 Erläuterungen zur Begründung und künftigen Kosten
Anlage 3 -Beschluss BK EAD ÖRV Wiesbaden
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 08.11.2024:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat als öffentlich -rechtlicher Entsorgungsträger
sicherzustellen, dass die im Stadtgebiet unter ihrer Hoheit anfallenden organischen Abfälle
aus der privaten Bioabfallhaushaltssammlung ordnungsgemäß und zukunftssicher entsorgt
werden können.
Wie in der 120. Sitzung der Betriebskommissi on am 12. Juli 2024 dargestellt, eine
Erweiterung der Kompostierungsanlage, die mittel - und langfristig zukünftigen
Aufgabenstellungen entspricht, hat sich als wirtschaftlich nicht darstellbar erwiesen.
Eine Machbarkeitsstudie zur Bioabfallbehandlung am Standort Kranichstein mit alternativen
Verfahrenskonzepten hat gezeigt, dass sich die Behandlungskosten mit einer solchen Anlage
fast verdoppeln würden. Daher wurde zur Senkung der Behandlungskosten eine Erhöhung
des Anlagendurchsatzes, z.B. im Rahmen eine r interkommunalen Zusammenarbeit,
empfohlen.
Gespräche mit den benachbarten Landkreisen haben allerdings ergeben, dass es keine
Möglichkeit der Zusammenarbeit gibt, da beispielsweise der Landkreis Groß -Gerau in
Eigenregie eine Vergärungsanlage baut und d er Landkreis Darmstadt -Dieburg die bestehende
Kompostierungsanlage in Semd saniert.
Aus diesen Gründen ist vorgesehen, die o.g. Abfälle ab dem 1.1.2029 in die neu zu
errichtende Biogasvergärungsanlage der Landeshauptstadt Wiesbaden zu verbringen und
dort energetisch verwerten zu lassen. Im Gegenzug übernimmt die Wissenschaftsstadt
Darmstadt ab diesem Zeitpunkt adäquate Mengen von Grünschnitt aus dem urbanen Umfeld
der Stadt Wiesbaden zur Weiterverarbeitung in der Karbonisierungsanlage, um
Abfallkreisläufe zu schließen.
Mit dem vorliegenden Entwurf der öffentlich -rechtlichen Vereinbarung über die Entsorgung
von Abfällen mit der Landeshauptstadt Wiesbaden werden durch Nutzung innovativer
Energietechnik langfristig ausreichende Verwertungskapazitäten zuverlässig sichergeste llt.
Darmstadt, 08.11.2024
Dezernat IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Dezernat I
Hanno Benz
Oberbürgermeister
anlage 5
4304 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
11.11.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Dezernat IV
Amt: EAD
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
IV 70
I 30
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0349
Magistratsbeschluss -Nr.
400
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Interkommunale Zusammenarbeit mit dem Eigenbetrieb der Landeshauptstadt
Wiesbaden zur Behandlung organischer Abfälle - Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung
zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Wissenschaft Darmstadt
Vorlage vom: 08.11.2 024
Beschlussvorschlag :
Die Betriebskommission empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung, den
Entwurf der öffentlich -rechtlichen Vereinbarung über die Entsorgung von Abfällen mit der
Landeshauptstadt Wiesbaden und des Eigenbetriebs für kommunale Aufgaben und
Dienstleistungen (EAD) zuzustimmen.
Anlagen: Anlage 1 Entwurf ÖRV über die Entsorgung von Abfällen
Anlage 2 Erläuterungen zur Begründung und künftigen Kosten
- 3 -
Anlage 3 -Beschluss BK EAD ÖRV Wiesbaden
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 13.11.2024
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 08.11.2024:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat als öffentlich -rechtlicher Entsorgungsträger
sicherzustellen, dass die im Stadtgebiet unter ihrer Hoheit anfallenden organischen Abfälle
aus der privaten Bioabfallhaushaltssammlung ordnungsgemäß und zukunftssicher entsorgt
werden können.
Wie in der 120. Sitzung der Betriebskommissi on am 12. Juli 2024 dargestellt, eine
Erweiterung der Kompostierungsanlage, die mittel - und langfristig zukünftigen
Aufgabenstellungen entspricht, hat sich als wirtschaftlich nicht darstellbar erwiesen.
Eine Machbarkeitsstudie zur Bioabfallbehandlung am Standort Kranichstein mit alternativen
Verfahrenskonzepten hat gezeigt, dass sich die Behandlungskosten mit einer solchen Anlage
fast verdoppeln würden. Daher wurde zur Senkung der Behandlungskosten eine Erhöhung
des Anlagendurchsatzes, z.B. im Rahmen eine r interkommunalen Zusammenarbeit,
empfohlen.
Gespräche mit den benachbarten Landkreisen haben allerdings ergeben, dass es keine
Möglichkeit der Zusammenarbeit gibt, da beispielsweise der Landkreis Groß -Gerau in
Eigenregie eine Vergärungsanlage baut und d er Landkreis Darmstadt -Dieburg die bestehende
Kompostierungsanlage in Semd saniert.
Aus diesen Gründen ist vorgesehen, die o.g. Abfälle ab dem 1.1.2029 in die neu zu
errichtende Biogasvergärungsanlage der Landeshauptstadt Wiesbaden zu verbringen und
dort energetisch verwerten zu lassen. Im Gegenzug übernimmt die Wissenschaftsstadt
Darmstadt ab diesem Zeitpunkt adäquate Mengen von Grünschnitt aus dem urbanen Umfeld
der Stadt Wiesbaden zur Weiterverarbeitung in der Karbonisierungsanlage, um
Abfallkreisläufe zu schließen.
Mit dem vorliegenden Entwurf der öffentlich -rechtlichen Vereinbarung über die Entsorgung
von Abfällen mit der Landeshauptstadt Wiesbaden werden durch Nutzung innovativer
Energietechnik langfristig ausreichende Verwertungskapazitäten zuverlässig sichergeste llt.
Darmstadt, 08.11.2024
Dezernat IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Dezernat I
Hanno Benz
Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (3)
Orte (2)
- Eckhardwiesenstraße 35
- Luisenplatz 5A
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2024/0349
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 08.11.2024
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00