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2024/0349

Interkommunale Zusammenarbeit mit dem Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Wiesbaden zur Behandlung organischer Abfälle - Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Wissenschaft Darmstadt.

Magistratsvorlage 08.11.2024

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Dokumentennummer: 982950 1  |  11 
Stand nach der Sitzung der Betriebskommission vom 31.10.2024 
 
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VEREINBARUNG 
ÜBER DIE 
ENTSORGUNG VON ABFÄLLEN 
 
 
zwischen 
der Landeshauptstadt Wiesbaden,  
vertreten durch den Magistrat,   
Schlossplatz 6 
65183 Wiesbaden 
- nachfolgend „Landeshauptstadt Wiesbaden“ genannt - 
und 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
vertreten durch den Magistrat, 
Luisenplatz 5 A 
64283 Darmstadt 
- nachfolgend „Wissenschaftsstadt Darmstadt“ genannt - 
 
- beide zusammen nachfolgend „Vereinbarungspartner“ genannt -

Dokumentennummer: 982950 2  |  11 
Präambel 
1. Die kreisfreien Städte Darmstadt und Wiesbaden sind öffentlich -rechtliche Entsor-
gungsträger (örE) gemäß § 20 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbin-
dung mit § 1 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz 
(HAKrWG). In dieser Zuständigkeit haben sie unter anderem die jeweils in ihrem Ge-
biet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalt ungen und Abfälle 
zur Bes eitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu verwerten oder zu beseitigen. 
Diese Aufgaben werden durch die Entsorgungsbetriebe der Landeshauptstadt Wies-
baden (ELW) und den Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen 
(EAD) der Wissenschaftsstadt Darmstadt im jeweiligen Stadtgebiet wahrgenommen. 
ELW und EAD können wiederum Dritte im Sinne des § 22 KrWG mit der Aufgabener-
füllung beauftragen. 
 
2. Die Landeshauptstadt Wiesbaden beabsichtigt, vertreten durch die MBA Wiesbaden 
GmbH, gemeinsam mit dem Rheingau-Taunus-Kreis zum Zwecke der Errichtung und 
des Betriebs einer Bioabfallvergärungsanlage (BVA) eine Gesellschaft unter dem Na-
men B2P Bio2Power GmbH zu gründen. In der BVA auf dem Gelände der Deponie 
Dyckerhoffbruch in Wiesbaden sollen  ab dem 01.01.2029  ausschließlich Bioabfälle 
verwertet werden, die der Landeshauptstadt Wiesbaden oder dem Rheingau-Taunus-
Kreis in deren Hoheitsgebieten überlassen werden oder deren Verwertung der Lan-
deshauptstadt Wiesbaden oder dem Rheingau-Taunus-Kreis von anderen öffentlich-
rechtlichen Aufgabenträgern übertragen wird bzw. mit denen sie von diesen beauf-
tragt werden.  
 
3. Die BVA soll auf eine  Behandlungskapazität von 60.000 t/a ausgelegt  werden. Der 
Rheingau-Taunus-Kreis geht aktuell von einer Bioabfallmenge von rund 12.000 t/a aus 
seinem Hoheitsgebiet aus und soll zusätzlich vom Rhein-Lahn-Kreis im Rahmen einer 
Zweckvereinbarung die A ufgabe der Verwertung der in dessen  Gebiet anfallenden 
17.000 t/a Bioabfälle übertragen erhalten. Die Landeshauptstadt Wiesbaden geht ak-
tuell von einer Bioabfallmenge von rund 18.000 t/a aus ihrem Stadtgebiet aus. 
 
4. Mit dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll die Landeshauptstadt Wiesbaden 
die Aufgabe übernehmen, die im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt anfallen-
den Bioabfälle zu verwerten. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt geht aktuell von ei-
ner Bioabfallmenge von rund 13.000 t/a aus und rechnet damit, dass sich die Mengen 
bis zum Jahr 2035 auf ca. 15.000 t/a erhöhen werden. Mit diesen zusätzlichen Mengen 
wird die Jahreskapazität der BVA insgesamt erreicht und optimal genutzt.

Dokumentennummer: 982950 3  |  11 
5. Im Gegenzug soll die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Aufgabe der Verwertung des 
im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden anfallenden Grünschnitts übernehmen. 
Die Verwertung soll in der vom EAD betriebenen Kompostierungsanlage in Darm-
stadt-Kranichstein erfolgen. In dieser kann die erwartete Menge von 4.000 t/a verwer-
tet werden, ohne dass die Anlage erweitert oder ertüchtigt werden müsste. 
 
Dies vorausgeschickt, erklären die Vereinbarungspartner, im Bereich d er Bioabfallbehand-
lung- und -verwertung und im Bereich der Behandlung und Verwertung von Grünschnitt im 
Rahmen einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung nach § 24 Gesetz über kommunale Ge-
meinschaftsarbeit (KGG) wie folgt kooperieren zu wollen: 
§ 1  
Vertragsgegenstand 
(1) Die Landeshauptstadt Wiesbaden übernimmt ab dem 01.01.2029 von der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt die Aufgabe der Behandlung, Verwertung und Beseitigung der 
im Stadtgebiet von Darmstadt anfallenden und überlassenen Bioabfälle  (AVV-Nr. 20 
01 08 und 20 02 01). Es wird aktuell eine Menge von rund 13.000 t/a erwartet. 
(2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt übernimmt ab dem 01.01.2029 die Aufgabe der Be-
handlung, Verwertung und Beseitigung des  im Stadtgebiet von Wiesbaden  anfallen-
den und überlassenen Grünschnittes (AVV-Nr. 20 02 01). Es wird eine Menge von rund 
4.000 t/a erwartet. 
(3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt liefert die Bioabfälle im Sinne von Abs. 1 frei an der 
BVA (Gelände der Deponie Dyckerhoffbruch, 65205 Wiesbaden) an.  
(4) Die Landeshauptstadt Wiesbaden liefert den Grünschnitt im Sinne von Abs. 2 frei an 
der Kompostierungsanlage Darmstadt -Kranichstein (Eckhardwiesenstr. 35, 64289 
Darmstadt) an.  
(5) Die Vereinbarungspartner streben an, die nach Abs. 3 und 4 erforderlichen Transporte 
zu den Entsorgungsanlagen möglichst effizient durchzuführen und werden prüfen, ob 
Kooperationen etwa im Rahmen von Rundläufen möglich sind. Sofern die Vereinba-
rungspartner selbst nicht über entsprechende Fahrzeugkapazitäten verfügen, wird 
auch eine gemeinsame Ausschreibung entsprechender Leistungen geprüft und gege-
benenfalls rechtzeitig vor Übernahme der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 durchgeführt. 
(6) Die Vereinbarungspartner sind berechtigt, sich zur Erfüllung der ihnen nach dieser Ver-
einbarung obliegenden Aufgaben Dritter im Sinne von § 22 KrWG zu bedienen.

Dokumentennummer: 982950 4  |  11 
§ 2  
Bedingungen für die Anlieferung  
(1) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, nur solche Abfälle anzuliefern, die zur Be-
handlung und Verwertung in den jeweiligen Entsorgungsanlagen zugelassen sind. Die 
zugelassenen Abfallarten können den jeweils aktuellen Positivkatalogen der  Anlagen 
entnommen werden. Diese werden  von den jeweiligen Vereinbarungspartnern wech-
selseitig – auch bei nachträglichen Änderungen – unverzüglich zur Verfügung gestellt. 
Nicht zugelassene Abfälle können zurückgewiesen werden. 
(2) Die Anlieferung der Abfälle erfolgt in geschlossenen Transportfahrzeugen. Offene Con-
tainer sind auf dem Transportweg bis zur Anlieferung jeweils mit einer Plane oder in 
anderer geeigneter Weise abzudecken. 
(3) Überschreiten einzelne Anlieferungen von Bioabfällen an der BVA oder von Grünschnitt 
an der Kompostierungsanlage den zulässigen Fremdstoffanteil (3 Gewichtsprozent) , 
wird der anliefernde Vereinbarungspartner unverzüglich informiert. Die Anforderun-
gen der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverord-
nung – BioAbfV) in der jeweils aktuellen Fassung, insbesondere auch zur Fremd-
stoffentfrachtung, sind von den Vereinbarungspartnern  zu beachten. Ist auch nach ei-
ner Fremdstoffentfrachtung eine Verwertung der Bioabfälle oder des Grünschnitts 
nicht möglich, wird ü ber die hiernach als Fremdstoffe abzurechnenden Anlieferungen 
sowie das weitere Vorgehen gemeinsam entschieden. Fremdstoffe in Bioabfall - oder 
Grünschnittanlieferungen werden auf Kosten des anliefernden Vereinbarungspartners 
anderweitig entsorgt. Dabei ist der wirtschaftlich günstigste Entsorgungsweg zu nut-
zen. Die Entsorgungsalternativen nebst Kosten sind dem anliefernden Vereinbarungs-
partner im Vorhinein darzustellen. 
(4) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verpflichtet sich, die in Wiesbaden angefallenen und 
den Spezifikationen gemäß Abs . 1 entsprechenden Abfälle an ihrer Kompostierungs-
anlage in Darmstadt-Kranichstein anzunehmen. Die Landeshauptstadt Wiesbaden ver-
pflichtet sich, die in Darmstadt  angefallenen und den Spezifikationen gemäß Abs . 1 
entsprechenden Abfälle an der BVA anzunehmen. 
(5) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich wechselseitig, die Betriebsordnungen der 
BVA bzw. der Kompostierungsanlage Darmstadt -Kranichstein, in denen u.a. auch die 
Annahmebedingungen und Öffnungszeiten der jeweiligen Anlagen festgelegt sind, 
einzuhalten und die von ihnen mit dem Transport der Abfälle beauftragten Dritten 
ebenfalls zur Beachtung der Betriebsordnung zu verpflichten. Abweichende Annahme- 
und Öffnu ngszeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Die jeweils geltende 
Betriebsordnung wird dem anderen  Vereinbarungspartner - auch bei nachträglichen 
Änderungen - unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Dokumentennummer: 982950 5  |  11 
 
§ 3  
Betrieb der Abfallbehandlungs- und Entsorgungsanlagen sowie Mengenplanung 
(1) Die Einrichtungen zur Behandlung und Entsorgung der Abfälle werden unter Beach-
tung der jeweils geltenden Rechtslage und der bestehenden Genehmigungen ord-
nungsgemäß betrieben. 
(2) Sämtliche Anlieferungen an den Abfallanlagen unterliegen der Eingangskontrolle. Sie 
erfolgt erst nach Verwiegung. Die Ü bermittlung der Wiegedaten an die anliefernde 
Stadt erfolgt durch die annehmende Stadt monatlich. Sie kann auch durch einen be-
auftragten Dritten erfolgen. 
(3) Die Vereinbarungspartner stimmen die konkrete Mengenplanung spätestens bis zum 
30.09. des Vorjahres der Anlieferung ab.  
§ 4 
Entgelt für die Bioabfallbehandlung und -entsorgung  
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt zahlt der Landeshauptstadt Wiesbaden ein Ent-
gelt für die Annahme, Behandlung und Verwertung der Bioabfälle aus dem Gebiet der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt in Höhe von  voraussichtlich 90 €/t (netto) zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung (Prognosewert). Die Vereinbarungs-
partner sind sich darüber einig, dass das vorgenannte Entgelt lediglich auf einer Kal-
kulationsprognose beruht und sich bis zum Eintritt aufgrund der zum jetzigen Stand 
nicht final vorliegenden Daten und Fakten bei den Investitions- und Finanzierungs-
kosten, Unklarheiten über die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme herrschende Markt-
lage, der zum Beginn vorliegenden Anlagenauslastung sowie weiteren technischen - 
und (steuer-)rechtlichen Aspekten noch Änderungen am Entgelt ergeben können. Die 
Landeshauptstadt Wiesbaden sichert zu, dass bei den weiteren Planungen und d em 
zukünftigen Betrieb der BVA die Optimierung des Annahmeentgeltes zugunsten der 
anliefernden öffentlich -rechtlichen Entsorgungsträger die höchste Priorität haben 
wird und etwaige Überschüsse der Gesellschaft bis auf eine angemessene Eigenkapi-
talverzinsung der Gesellschafter ausschließ lich zur langfristigen Sicherstellung des 
Geschäftsbetriebes und Stabilität des Annahmeentgeltes verwendet werden. Ein 
dauerhaft stabiles und möglichst niedriges Kostenniveau wird im gemeinsamen Inte-
resse der Vereinbarungspartner angestrebt. 
(2) Geschäftsgrundlage dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist, dass der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt keine höheren Kosten auferlegt werden, als den Gesellschaf-

Dokumentennummer: 982950 6  |  11 
tern des Anlagenbetreibers für vergleichbare Leistungen in Rechnung gestellt wer-
den. Zu diese m Zweck weist die Landeshauptstadt  Wiesbaden der Wissenschafts-
stadt Darmstadt die von der Landeshauptstadt  Wiesbaden selbst zu entrichtenden 
Entgelte an den Anlagenbetreiber durch Vorlage einer Abschrift des zwischen der 
Landeshauptstadt Wiesbaden und dem Anlagenbetreiber abgeschlossenen Verwer-
tungsvertrags nach. Um der Wissenschaftsstadt Darmstadt  die notwendige Pla-
nungssicherheit zu gewähren, ist der zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und 
dem Anlagenbetreiber abgeschlossene Verwertungsvertrag der Wis senschaftsstadt 
Darmstadt spätestens zum 31.12.2027 vorzulegen. Aus diesem ergibt sich das ab dem 
01.01.2029 zu zahlenden Entgelt. Dieses Entgelt wird in entsprechender Anwendung 
der Verordnung PR Nr. 30/53 nach Maßgabe der Leitsätze für die Preisermittlung auf 
Grundlage von Selbstkosten (LSP) ermittelt. Für die Ansetzung eines allgemeinen Un-
ternehmerwagnisses wird eine Obergrenze von 3 % festgelegt. 
(3) Die An passung des Entgelts nach Abs. 2  richtet sich nach den Konditionen, die im 
noch zu schließenden Verwer tungsvertrag zwischen der Landeshauptstadt Wiesba-
den und dem Anlagenbetreiber vereinbart werden . Jegliche Anpassung des Entgelts 
erfolgt analog zu Abs. 2  in entsprechender Anwendung der Verordnung PR Nr. 30/53 
nach Maßgabe der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grundlage von Selbstkosten 
(LSP). 
(4) Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach den Vereinbarungen, die in dem Vertrag 
zwischen der Landeshauptstadt  Wiesbaden und dem Anlagenbetreiber vereinbart 
werden, diese werden in analoger Anwendung von der Landeshauptstadt Wiesbaden 
angewendet, um die Weiterberechnung an die Wissenschaftsstadt Darmstadt durch-
zuführen. 
(5) Auf Seiten der Landeshauptstadt Wiesbaden fallen keine gesonderten Kosten für die 
Rechnungslegung oder sonstige Overheadkosten an. 
(6) Sollte die Landeshauptstadt Wiesbaden im Rahmen der weiteren Planungen feststel-
len, dass aufgrund der in Absatz 2 Satz 2 genannten Umstände das Annahmeentgelt 
nach Abs. 2 wesentlich über dem Prognosewert liegt, sind beide Parteien dazu be-
rechtigt, diese V ereinbarung ordentlich mit Wirkung zum 31.12.2028 zu kündigen 
(sog. Exit Klausel). Zuvor ist im Rahmen der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 von den 
Vereinbarungspartnern zu prüfen, inwieweit eine Fortführung der V ereinbarung 
durch Änderung oder Neufassung teilweise mögl ich ist. Als wesentliche Überschrei-
tung des Prognosewertes gilt eine Erhöhung von mehr als 20% (Schwellenwert). D ie 
Landeshauptstadt Wiesbaden gewährt der Wissenschaftsstadt Darmstadt jederzeit 
Einsicht in die Planungsunterlagen, die für die Ermittlung des  Annahmeentgeltes re-

Dokumentennummer: 982950 7  |  11 
levant sind. Sollten der Landeshauptstadt Wiesbaden im Rahmen der weiteren Pla-
nungen Umstände bekannt werden, die den Prognosewert für das Annahmeentgelt 
soweit verändern könnten, dass der in dieser Ziffer genannte Schwellenwert über-
schritten werden könnte, wird sie die  Wissenschaftsstadt Darmstadt  unverzüglich 
darüber informieren. 
(7) Die Erklärung der Kündigung nach Abs. 6 Satz 1 hat spätestens 6 Wochen nach Kennt-
nis der wesentlichen Überschreitung schriftlich zu erfolgen. Gibt es danach w eitere 
Überschreitungen im Sinne von Abs. 6 Satz 3 entsteht das Kündigungsrecht nach Abs. 
6 Satz 1 neu. Das Kündigungsrecht nach Abs. 6 Satz 1 erlisc ht zwei Wochen vor Zu-
schlagserteilung für die Bauleistung der BVA durch den Anlagenbetreiber. Der kündi-
gende Vereinbarungspartner ist berechtigt, die Kündigung ausschließlich in Bezug 
auf die übernommene Aufgabe nach § 1 Abs. 1 dieser öffentlich-rechtlichen Vereinba-
rung und die sich hieraus ergebenden Pflichten zu beschränken.  
§ 5 
Kostenerstattung für die Grünschnittbehandlung und -entsorgung  
(1)  Bei Unterzeichnung dieser öffentlich -rechtlichen Vereinbarung gehen die Vereinba-
rungspartner davon aus, dass für die Grünschnittbehandlung und – entsorgung vo-
raussichtlich Kosten in Höhe von 3 5 €/t zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-
einbarung anfallen werden  (Prognosewert). Die Vereinbarungspartner sind sich be-
wusst, dass die Ermittlung der voraussichtlichen Kosten auf Basis einer Prognose er-
folgt, die erheblichen Unsicherheiten unterliegt. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
sichert zu, dass bei den weiteren Planungen und dem zukünftigen Betrieb der Kom-
postierungsanlage Darmstadt-Kranichstein eine sparsame und wirtschaftliche Aufga-
benwahrnehmung im Vordergrund steht. Ein dauerhaft stabiles und möglichst nied-
riges Kostenniveau wird im gemeinsamen Interesse der Vereinbarungspartner ange-
strebt. 
(2) Spätestens zum 31.12.2027 wird die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Landeshaupt-
stadt Wiesbaden verbindlich informieren, mit welchen Kosten pro t angelieferten 
Grünschnitt zum 01.01.2029 zu rechnen ist. Diese Kosten werden in entsprechender 
Anwendung der Verordnung PR  Nr. 30/53 nach Maßgabe der Leitsätze für die Preis-
ermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) ermittelt. Für die Ansetzung eines allge-
meinen Unternehmerwagnisses wird in Bezug auf den Erstattungspreis eine Ober-
grenze von 3  % festgelegt. Die Landeshauptstadt Wiesbaden leistet ab dem 
01.01.2029 in Höhe der nach Satz 1 geschätzten Kosten monatliche Abschlagszahlun-
gen. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird aus den  von der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt nach Satz 1 mitgeteilten Kosten multipliziert mit der tatsächlich im jewei-

Dokumentennummer: 982950 8  |  11 
ligen Vormonat angelieferten Menge an Grünschnitt errechnet. Maßgeblich sind in-
soweit die Daten der Verwiegung an der Kompostierungsanlage Darmstadt-Kranich-
stein nach § 3 Abs. 2. Die Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach 
Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Spätestens zum 31.03.2030 weist die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt die ihr entstandenen Kosten in prüffähiger Form nach. Auf 
dieser Grundlage findet eine Endabrechnung anhand der im Vorjahr angelieferten 
Mengen statt. 
(3) Die Vereinbarungspartner werden im Laufe des Jahres 2028 prüfen, ob abweichend 
von Abs. 2 ein Festpreis in entsprechender Anwendung der Verordnung PR Nr. 30/53 
nach Maßgabe der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) 
mit indexbasierter Preisanpassung vereinbart werden kann. Für die Ansetzung eines 
allgemeinen Unternehmerwagnisses darf bei Ermittlung eines Festpreises eine Ober-
grenze von 3 % nicht überschritten werden. Solange kein Festpreis im Sinne von Satz 
1 vereinbart wurde, gelten die Regelungen in Abs. 2. 
(4) Sollte das Annahmeentgelt nach Abs. 2 wesentlich über dem Prognosewert nach Abs. 
1 liegen, sind beide Vereinbarungspartner dazu berechtigt, diese V ereinbarung or-
dentlich mit Wirkung zum 31.12.2028 zu kündigen (sog. Exit Klausel). Zuvor ist im 
Rahmen der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 von den Vereinbarungspartnern zu prüfen, 
inwieweit eine Fortführung der Vereinbarung durch Änderung oder Neufassung teil-
weise möglich ist. Als wesentliche Überschreitung des Prognosewertes gilt eine Erhö-
hung von mehr als 20% (Schwellenwert). Die Kündigung ist schriftlich zu erklären und 
muss dem anderen Vereinbarun gspartner bis zum 30.06.2028 zugehen. Der kündi-
gende Vereinbarungspartner ist berechtigt, die Kündigung ausschließlich in Bezug 
auf die übernommene Aufgabe nach § 1 Abs. 2 dieser öffentlich-rechtlichen Vereinba-
rung und die sich hieraus ergebenden Pflichten zu beschränken.  
§ 6 
Vertragsdauer 
(1) Die öffentlich-rechtliche V ereinbarung wird mit der beiderseitigen Unterzeichnung 
rechtsverbindlich. Nach erfolgter Genehmigung tritt sie nach der öffentlichen Be-
kanntmachung zum 01.01.2029 in Kraft. 
(2) Die Vereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2048. Sie verlängert sich jeweils um 
drei Jahre, wenn sie nicht vor Ablauf mit einer Frist von einem Jahr schriftlich gekün-
digt wird. 
(3) Droht sich der Beginn der Aufnahme des Dauerbetriebs der BVA über den 31.12.2028 
hinaus zu verzögern, ist die Landeshauptstadt Wiesbaden verpflichtet, dies der Wis-

Dokumentennummer: 982950 9  |  11 
senschaftsstadt Darmstadt unverzüglich, spätestens zum 30.06.2028 schriftlich mit-
zuteilen. In diesem Fall vereinbaren die Vereinbarungspartner einvernehmlich, in wel-
cher Art und Weise die Entsorgung der Bioabfälle der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
ab dem 01.01.2029 sichergestellt werden kann. Sofern die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, hat sie die von ihr bisher genutzten 
Anlagen über den 01.01.2029 hinaus zu nutzen . Ist dies nicht möglich, wird eine ge-
meinsame externe Interimslösung in Anlagen Dritter unter Beachtung der vergabe-
rechtlichen Bestimmungen angestrebt.  
§ 7 
Beendigung der Vereinbarung 
(1) Diese Vereinbarung ist – außer zu ihrem  Ablauf (§ 6 Abs. 2) oder aufgrund der Inan-
spruchnahme der Exit Klausel ( § 4 Abs. 6 und/oder §  5 Abs. 4) – nur aus wichtige m 
Grund kündbar. Ein wichtiger Grund liegt, insbesondere vor, wenn ihre Durchführung 
aufgrund mangelnden Fortbestandes öffentlich-rechtlicher Genehmigungen unmög-
lich oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar wird. § 27 Abs. 2 und Abs. 3 
KGG bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
(2) Die Vereinbarungspartner gehen übereinstimmend davon aus, das s diese Vereinba-
rung vergaberechtskonform zustande gekommen ist. Für den Fall, dass künftig durch 
eine Aufsichtsbehörde, ein Gericht oder ein Organ der europäischen Union der Ab-
schluss der Vereinbarung in einer förmlichen Entscheidung beanstandet wird, sind die 
Vereinbarungsparteien zunächst verpflichtet, eine gemeinsame vergaberechtskon-
forme Vertragsänderung zu ermöglichen. Ist dies nicht möglich, so sind sie berechtigt, 
die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende zu 
kündigen. Eine förmliche Entscheidung im Sinne von Satz  2 liegt insbesondere vor, 
wenn ein nicht nur vorläufiger Beschluss eines Gerichts ergeht oder eine bestandkräf-
tige Anordnung der Aufsichtsbehörde erlassen wird. 
Schadenersatzansprüche auf Grund der vorzeitigen Beendigung dieser Zweckverein-
barung können die Vereinbarungspartner im Falle der Wahrnehmung dieses Kündi-
gungsrechts nicht geltend machen. 
(3) Wird die öffentlich -rechtliche Vereinbarung aufgehoben bzw. gekündig t, so haben 
die Vereinbarungspartner eine Auseinandersetzung anzustreben, die eine ordnungs-
gemäße Behandlung, Verwertung und Beseitigung der Bio - und Grünschnittabfälle 
nach § 1 gewährleistet. Vor Aufhebung oder Kündigung der Vereinbarung ist von den 
Parteien zu prüfen, inwieweit eine Fortführung der Vereinbarung durch Änderung o-
der Neufassung teilweise möglich ist.

Dokumentennummer: 982950 10  |  11 
§ 8 
Haftung 
(1) Soweit und solange ein Vereinbarungspartner durch Umstände oder Ereignisse, de-
ren Verhinderung ihm unmöglich oder wirtschaftlich ni cht zumutbar ist, wie z.  B. 
Streik, Aussperrung, Störungen beim Bezug von Energie, Feuer oder Ereignisse höhe-
rer Gewalt, an der Er füllung seiner Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung gehin-
dert ist, ruhen seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung. Für sonstige Leistungs-
störungen und Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere 
die Regelungen des BGB in der jeweils geltenden Fassung. 
(2) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, etwaige Störungen oder Unterbrechun-
gen in ihrem Ei nflussbereich unverzüglich zu beheben, soweit ihnen das möglich  ist. 
Sie werden sich über den Eintritt und die Beendigung störender Umstände oder Er-
eignisse unverzüglich unterrichten. 
(3) Die Vereinbarungspartner stehen dafür ein, dass die aus i hren Städten angelieferten 
Abfälle zur Entsorgun g den Spezifikationen gem. §  2 Abs.  1 entsprechen und dass 
keine Stoffe zu den jeweiligen Abfall - bzw. Anlagenstandorten gelangen, deren Ent-
sorgung ausgeschlossen ist. 
§ 9  
Vertragsänderungen 
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 
der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. 
(2) Der Schriftform bedürfen auch alle sonstigen wesentlichen Erklärungen zur Durchfüh-
rung dieser Vereinbarung und die Änderungen der Schriftformklausel. 
(3) In allen den Vollzug dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung betreffenden Punkten 
werden die Vereinbarungspartner durch ihre Eigenbetriebe ELW und EAD vertreten, 
d.h. diese können für die Vereinbarungspartner entsprechende Erklärungen abgeben 
und entgegennehmen. Änderungen der Vereinbarung obliegen hingegen alleine den 
Vereinbarungspartnern.  
§ 10 
Salvatorische Klausel 
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen d ieser Vereinbarung ganz oder teilweise 
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelun-
gen nicht berührt.

Dokumentennummer: 982950 11  |  11 
(2) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, die rechtsunwirksame Bestimmung 
durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die von ihrer w irtschaftlichen Inten-
tion demjenigen am nächsten kommt, was Gegenstand der unwirksamen Bestim-
mung war. 
§ 11 
Ausfertigungen der Vereinbarung 
Diese Vereinbarung ist doppelt ausgefertigt. Jeder Vereinbarungspartner erhält eine Aus-
fertigung. 
 
 
   
Wiesbaden, Datum   Darmstadt, Datum  
 
 
 
  
- Oberbürgermeister / weiteres Magistratsmit-
glied-  
- Oberbürgermeister -/ weiteres Magistrats-
mitglied

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Punkt 27: Interkommunale Zusammenarbeit mit dem Eigenbetrieb der Landeshauptstadt 
Wiesbaden zur Behandlung organischer Abfälle - Öffentlich-Rechtliche 
Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Wissenschaft 
Darmstadt. 
 (V-Nr. 2024/0349) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

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1. Betriebsleiterin 
des Eigenbetriebs für kommunale Aufgaben 
und Dienstleistungen (EAD) 
 
Anlage 2  Erläuterungen zu Begründung und künftigen Kosten 
 
Die Kompostierungsanlage in Kranichstein, die seit 1991 in Betrieb ist, ist inzwischen 
modernisierungsbedürftig. Im Laufe der letzten Jahre wurden in einem fortlaufenden 
Prozess verschiedene Szenarien zur Sicherstellung der Behandlung von Bioabfällen 
aus Darmstadt untersucht. Die folgenden Alternativen haben sich herauskristallisiert:  
 
• Alternative 1: Sanierung der bestehenden Kompostierungsanlage. Die Anlage 
sollte mit ähnlichen, aber verbesserten Rotteboxen, umgebaut werden.  
• Alternative 2: Neue Vergärungsanlage in Kranichstein. Eine 
Trockenvergärungsanlage nur für die Bioabfälle aus Darmstadt sollte am 
Standort Kranichstein errichtet werden. Das durch die Vergärung entstehende 
Biogas sollte in Biomethan umgewandelt und ins Erdgasnetz eingespeist 
werden.  
• Alternative 3: Interkommunale Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt 
Wiesbaden. Während die Bioabfälle aus Darmstadt in der zu entrichtender 
Vergärungsanlage behandelt werden, soll eine adäquate Menge von Grünschnitt 
aus Wiesbaden in Kranichstein zur Pflanzenkohle karbonisiert werden.  
Die folgende Tabelle zeigt eine Gegenüberstellung der Kosten und Erlöse für die 
Bioabfallbehandlung in allen Szenarien. Für eine bessere Vergleichbarkeit wurden die 
Zahlen aus der Machbarkeitsstudien mit aktuellen Preisen und Einheitskosten 
aktualisiert. 
 
 
Bei der Alternative 3 sind Investitionen für die Beschaffung eines Transportfahrzeugs 
und für den Umbau der Halle zum Umladen des Bioabfalls erforderlich.  
Alternative 1 Alternative 2 Alternative 3
Einheit Sanierung der 
Kompostierungsanlage
Neue 
Vergärungsanlage in 
Kranichstein
Zusammenarbeit mit 
Landeshauptstadt 
Wiesbaden
Bioabfallbehandlung
Input Bioabfälle Mg-Input/a 13.000 13.000 13.000
Investitionskosten EUR 15.700.000,00 €                21.371.351,00 €                700.000,00 €                       
Kapitalkosten EUR/a 1 .089.500,00 €                   1.389.137,82 €                   59.071,43 €                          
Betriebskosten EUR/a 1.203.398,36 €                   1.520.921,46 €                   303.238,63 €                       
Spezifische Kapitalkosten EUR/Mg-Input 83,81 €                                   106,86 €                                4,54 €                                      
Spezifische Betriebskosten EUR/Mg-Input 92,57 €                                   116,99 €                                90,00 €                                   
Handling- und Transportkosten EUR/Mg-Input -  €                                        -  €                                        23,33 €                                   
Gesamtkosten pro Mg EUR/Mg-Input 176,38 €                                223,85 €                                117,87 €                                
Erlöse durch Kompost/Gärreste EUR/Mg-Input 7,50 €-                                      7,50 €-                                      -  €                                        
Erlöse durch Biomethan EUR/Mg-Input -  €                                        17,84 €-                                   -  €                                        
Netto Kosten EUR/Mg-Input 168,88 €                     198,51 €                     117,87 €                     
Biogasmenge Vergärung m³/a 0 399.763 0
kWh 0 3.866.067 0
Anzahl Haushalte mit Biogasversorgung HH/a 0 190 0

2 / 4 
Die Erlöse durch das Einspeisen von Biomethan in das Erdgasnetz können ca. 8% der 
Kosten decken. Die Gasmenge würde für ca. 190 Haushalte mit 115 m² Wohnfläche 
ausreichen.  
Die Kosten der Bioabfallbehandlung in Alternative 3 sind mit 117,87 €/Mg am 
günstigsten und liegen 30% bzw. 41% unter den Kosten der Alternativen 1 und 2.  
Die nächste Tabelle zeigt die zusätzlichen Einnahmen für die Karbonisierung von 
Grünschnitts aus Wiesbaden und das Potenzial zur Verringerung der 
Treibhausgasemissionen.  
 
* Zusatzerlöse aus der Annahme von Grünschnitt (Input), umgerechnet auf die gesamte Outputmenge.  
Durch die Einnahmen von 35 € pro Mg Inputmaterial wird die geschätzte 
Gewinnspanne von Pflanzenkohle um 87,50 € pro Mg Pflanzenkohle erhöht. Die 
Strom- und Wärmeproduktion werden sich verdoppeln. Das Potenzial für ihre externe 
Nutzung wird jedoch noch untersucht. 
Bei der reinen Kompostierung von Bioabfällen werden durch den Einsatz der 
Aggregate und in geringerem Maße auch durch die biologischen Prozesse 
Treibhausgase freigesetzt. In der Vergärung der Bioabfälle werden die Treibhausgase 
vor allem durch die Substitution von Erdgas kompensiert oder es sind sogar 
Einsparungen möglich. Noch mehr Net-Emissionen sind durch CO2-Abscheideanlagen 
möglich. Eine solche Anlage und Erlöse aus CO2-Zertifikate sind nur für die 
Vergärungsanlage in Wiesbaden in der Alternative 3 berücksichtigt.  
Durch die Aufbereitung der zusätzlichen Grünabfälle aus Wiesbaden und die 
Herstellung von Pflanzenkohle wird nicht nur die potenzielle Gewinnspanne erhöht, 
sondern es werden auch wesentlich mehr Treibhausgasemissionen vermieden. 
Neben der Wirtschaftlichkeit der Alternativen ist hier auch zu erwähnen, dass eine 
Vergärungsanlage in Kranichstein nur im Rahmen des Bestandsschutzes genehmigt 
werden könnte. Die Mindestabstände zur Wohnbebauung in den geltenden 
Vorschriften werden nicht eingehalten, was einen enormen Aufwand an 
Öffentlichkeitsarbeit und -beteiligung bedeuten würde. 
Alternative 1 Alternative 2 Alternative 3
Einheit Sanierung der 
Kompostierungsanlage
Neue 
Vergärungsanlage in 
Kranichstein
Zusammenarbeit mit 
Landeshauptstadt 
Wiesbaden
Grünschnittbehandlung (Karbonisierung)
Grünschnittmenge Darmstadt Mg/a 4.000 4.000 4.000
Grünschnittmenge Wiesbaden Mg/a 0 0 4.000
Annahmepreis Wiesbaden EUR/Mg -  €                                        -  €                                        35,00 €-                                   
Erlöse durch Annahme Grünschnitt EUR/a -  €                                        -  €                                        140.000,00 €-                       
Produktionsmenge Pflanzenkohle Mg/a 800 800 1.600
Erlöse pro Tonne Pflanzenkohle EUR/Mg -  €                                        -  €                                        87,50 €-                                   
Geschätzte Kosten Pflanzenkohle Herstellung EUR/Mg 552,00 €                                552,00 €                                552,00 €                                
Geschätzter Verkaufspreis Pflanzenkohle EUR/Mg 640,00 €-                                640,00 €-                                640,00 €-                                
Potenzieller Gewinn Pflanzenkohleverkauf EUR/Mg 88,00 €-                        88,00 €-                        175,50 €-                     
Stromproduktion Karbonisierungsanlage kWh 412.000 412.000 824.000
Wärmeproduktion Karbonisierungsanlage kWh 2.000.000 2.000.000 4.000.000
Das Potenzial der externen Strom- und Wärmenutzung wird untersucht.
THG-Bilanz
THG-Emissionen Bioabfallbehandlung CO2-eq Mg/a 500 -218 51
THG-Emissionen Karbonisierung CO2-eq Mg/a -2.000 -2.000 -4.000
Net THG-Emissionen CO2-eq Mg/a -1.500 -2.218 -3.949

3 / 4 
Die folgenden Tabellen zeigen die Annahmen zur Kalkulation der jeweiligen 
Alternative.  
 
 
 
 
 
Annahmen Alternative 1 Sanierung der Kompostierungsanlage
Abschreibungsdauer* 20 Jahre
* Der durchschnitt von 25 Jahre für Baukonstruktion und Außenanlagen, 10 Jahre für Technische Ausrüstung, 7 Jahre für Mobiles Gerät
Abschreibungen für bestehende Anlagenteile 69.000,00 €    
Kalkulatorische Zinsen auf 50% der AHK 3%
Betriebszeit der Anlage 8760 h/a
Benötigte Personalstunden zum Betrieb 8580 h/a
Durchschnittlicher Stundensatz 51,39 €             pro Stunde
Einheitspreis Verbrauch
Wasser & Abwasser 4,00 €                pro m³ 0,07 m³/Mg Input
Strom 0,30 €                pro kWh 20 kWh/Mg Input
Diesel 1,80 €                pro Liter 2,5 Liter/Mg Input
Schmierstoffe 10% der Dieselkosten
Sonstige Materialkosten 20.000,00 €    pro Jahr
Internet, Telefon und andere Büroverbrauchsmittel 3.000,00 €       pro Jahr
Kalkulatorische Instandhaltungskosten neue Anlagenteile 2,00% der Anschaffungs- und Herstellungskosten (15.700.000 €)
Kalkulatorische Instandhaltungskosten bestehende Anlagenteile 2,50% der Wiederbeschaffungskosten (4.900.000 €)
Gemeinkosten 15%
Erlöse durch den Verkauf von Kompost 7,50 €-                pro Mg Input
Annahmen Alternative 2 Neue Vergärungsanlage in Kranichstein
Abschreibungsdauer* 20 Jahre
* Der durchschnitt von 25 Jahre für Baukonstruktion und Außenanlagen, 10 Jahre für Technische Ausrüstung, 7 Jahre für Mobiles Gerät
Kalkulatorische Zinsen auf 50% der AHK 3%
Betriebszeit der Anlage 8760 h/a
Benötigte Personalstunden zum Betrieb 8580 h/a
Durchschnittlicher Stundensatz 51,39 €             pro Stunde
Einheitspreis Verbrauch
Wasser & Abwasser 4,00 €                pro m³ 0,10 m³/Mg Input
Strom 0,30 €                pro kWh 76,0 kWh/Mg Input
Diesel 1,80 €                pro Liter 3,3 Liter/Mg Input
Schmierstoffe 10% der Dieselkosten
Schwefelsäure (78%) 0,40 € pro kg 113.372 kg/a
Sonstige Materialkosten 20.000,00 €    pro Jahr
Internet, Telefon und andere Büroverbrauchsmittel 3.000,00 €       pro Jahr
Kalkulatorische Instandhaltungskosten 2,00% der Anschaffungs- und Herstellungskosten
Gemeinkosten 15%
Erlöse durch den Verkauf von Kompost 7,50 €-                pro Mg Input
Erlöse durch Biomethan 0,06 €-                pro kWh 3.866.067 kWh/a

4 / 4 
 
Annahmen Alternative 3 Zusammenarbeit mit Landeshauptstadt Wiesbaden
Investitionskosten
Beschaffung Transportfahrzeug 200.000,00 € 7 Abschreibung
Umbau für Umladestation 500.000,00 € 25 Abschreibung
Gesamt Investition Basis für Abschreibungen 700.000,00 € 
Kalkulatorische Zinsen auf 50% der AHK 3%
LKW Fahrer und Radladerfahrer 2.244 h/a
(pro Tour: 3 h Fahrzeit inkl. Be- und Entladen, 0,75 h für Beladen per Radlader, 0,5 h für Sonstiges)
Durchschnittlicher Stundensatz 53,82 €           pro Stunde
Ladegewicht pro Tour 25 Mg/Tour
Anzahl Touren 528 pro Jahr
Einfache Entfernung 45 km
Durchschnittsgeschwindigkeit 60 km/h
Dieselverbrauch Transportfahrzeug 40 Liter/100 km 19008 Liter/a
Dieselverbrauch Radlader 1,80 €             pro Liter 0,5 Liter/Mg Input
Schmierstoffe 10% der Dieselkosten
Maut 0,27 €             pro km 47520 km/a
Wasser & Abwasser 4,00 €             pro m³ 0,01 m³/Mg Input
Strom 0,30 €             pro kWh 1,0 kWh/Mg Input
Sonstige Materialkosten 10.000,00 €   pro Jahr
Internet, Telefon und andere Büroverbrauchsmittel 3.000,00 €     pro Jahr
Kalkulatorische Instandhaltungskosten
Mobiles Equipment 6,0% für mobiles Equipment 12.000,00 €       
Baukonstruktion und Außenanlagen 0,5% für Baukonstruktion und Außenanlagen 2.500,00 €          
Kalkulatorische Instandhaltungskosten bestehende Anlagenteile 2,0%
der Wiederbeschaffungskosten (2.000.000 € 40.000,00 €       
G
emeinkosten 15%

anlage 4

912 Zeichen

1. Betriebsleiterin
des Eigenbetriebs für kommunale Aufgaben
und Dienstleistungen (EAD)

Vorlagen-Nr.: 2024/0012

Vorlage für die Betriebskommission des EAD
zur Sitzung am 31.10.2024

Tagesordnungspunkt: 7

Sn nn  —Z_ZZ [—[Z—Z——

Betreff: Interkommunale Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt Wiesbaden/ELW
zur Behandlung organischer Abfälle - Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung
zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Wissenschaft Darmstadt

Vorlage vom 14.10.2024 zu beschließen:

Die Betriebskommission empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung,
Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Entsorgung von Abfällen mit der
Landeshauptstadt Wiesbaden des Eigenbetriebs für kommunale Aufgaben und
Dienstleistungen (EAD) zuzustimmen.

Beschluss der Betriebskommission des EAD vom 31.10.2024:

Die Betriebskommission beschließt die Vorlage einstimmig.

Darmstadt, 04.11.2024

anlage 7

312 Zeichen

Punkt 31: Interkommunale Zusammenarbeit mit dem Eigenbetrieb der Landeshauptstadt 
Wiesbaden zur Behandlung organischer Abfälle - Öffentlich-Rechtliche 
Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Wissenschaft 
Darmstadt. 
 (V-Nr. 2024/0349) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: AfD

2024/0349

4223 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
11.11.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
Dezernat IV 
 
Amt: EAD 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0349 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig    
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Interkommunale Zusammenarbeit mit dem Eigenbetrieb der Landeshauptstadt 
Wiesbaden zur Behandlung organischer Abfälle - Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung 
zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Wissenschaft Darmstadt  
 
Vorlage vom: 08.11.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Betriebskommission empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung, den 
Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Entsorgung von Abfällen mit der 
Landeshauptstadt Wiesbaden und des Eigenbetriebs für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen 
(EAD) zuzustimmen. 
 
 
 
Anlagen:  Anlage 1 Entwurf ÖRV über die Entsorgung von Abfällen  
 Anlage 2 Erläuterungen zur Begründung und künftigen Kosten  
 Anlage 3 -Beschluss BK EAD ÖRV Wiesbaden

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  08.11.2024: 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat als öffentlich -rechtlicher Entsorgungsträger 
sicherzustellen, dass die im Stadtgebiet unter ihrer Hoheit anfallenden organischen Abfälle 
aus der privaten Bioabfallhaushaltssammlung ordnungsgemäß und zukunftssicher entsorgt 
werden können.  
 
Wie in der 120. Sitzung der Betriebskommissi on am 12. Juli 2024 dargestellt, eine 
Erweiterung der Kompostierungsanlage, die mittel - und langfristig zukünftigen 
Aufgabenstellungen entspricht, hat sich als wirtschaftlich nicht darstellbar erwiesen.  
 
Eine Machbarkeitsstudie zur Bioabfallbehandlung am Standort Kranichstein mit alternativen 
Verfahrenskonzepten hat gezeigt, dass sich die Behandlungskosten mit einer solchen Anlage 
fast verdoppeln würden. Daher wurde zur Senkung der Behandlungskosten eine Erhöhung 
des Anlagendurchsatzes, z.B. im Rahmen eine r interkommunalen Zusammenarbeit, 
empfohlen.  
 
Gespräche mit den benachbarten Landkreisen haben allerdings ergeben, dass es keine 
Möglichkeit der Zusammenarbeit gibt, da beispielsweise der Landkreis Groß -Gerau in 
Eigenregie eine Vergärungsanlage baut und d er Landkreis Darmstadt -Dieburg die bestehende 
Kompostierungsanlage in Semd saniert.  
 
Aus diesen Gründen ist vorgesehen, die o.g. Abfälle ab dem 1.1.2029 in die neu zu 
errichtende Biogasvergärungsanlage der Landeshauptstadt Wiesbaden zu verbringen und 
dort energetisch verwerten zu lassen. Im Gegenzug übernimmt die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt ab diesem Zeitpunkt adäquate Mengen von Grünschnitt aus dem urbanen Umfeld 
der Stadt Wiesbaden zur Weiterverarbeitung in der Karbonisierungsanlage, um 
Abfallkreisläufe  zu schließen.  
 
Mit dem vorliegenden Entwurf der öffentlich -rechtlichen Vereinbarung über die Entsorgung 
von Abfällen mit der Landeshauptstadt Wiesbaden werden durch Nutzung innovativer 
Energietechnik langfristig ausreichende Verwertungskapazitäten zuverlässig sichergeste llt.  
 
Darmstadt, 08.11.2024 
 
Dezernat IV 
 
 
 
 
André Schellenberg  
Stadtkämmerer  
 
 
Dezernat I 
 
 
 
 
Hanno Benz  
Oberbürgermeister

anlage 5

4304 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
11.11.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
Dezernat IV 
 
Amt: EAD 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
IV 70 
I 30 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0349 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
400 
 
Internetfähig    
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Interkommunale Zusammenarbeit mit dem Eigenbetrieb der Landeshauptstadt 
Wiesbaden zur Behandlung organischer Abfälle - Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung 
zwischen der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Wissenschaft Darmstadt  
 
Vorlage vom: 08.11.2 024 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Betriebskommission empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung, den 
Entwurf der öffentlich -rechtlichen Vereinbarung über die Entsorgung von Abfällen mit der 
Landeshauptstadt Wiesbaden und des Eigenbetriebs für kommunale Aufgaben und 
Dienstleistungen (EAD) zuzustimmen.  
 
 
 
Anlagen:  Anlage 1 Entwurf ÖRV über die Entsorgung von Abfällen  
 Anlage 2 Erläuterungen zur Begründung und künftigen Kosten

- 3 - 
 Anlage 3 -Beschluss BK EAD ÖRV Wiesbaden  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 13.11.2024  
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  08.11.2024: 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat als öffentlich -rechtlicher Entsorgungsträger 
sicherzustellen, dass die im Stadtgebiet unter ihrer Hoheit anfallenden organischen Abfälle 
aus der privaten Bioabfallhaushaltssammlung ordnungsgemäß und zukunftssicher entsorgt 
werden können.  
 
Wie in der 120. Sitzung der Betriebskommissi on am 12. Juli 2024 dargestellt, eine 
Erweiterung der Kompostierungsanlage, die mittel - und langfristig zukünftigen 
Aufgabenstellungen entspricht, hat sich als wirtschaftlich nicht darstellbar erwiesen.  
 
Eine Machbarkeitsstudie zur Bioabfallbehandlung am Standort Kranichstein mit alternativen 
Verfahrenskonzepten hat gezeigt, dass sich die Behandlungskosten mit einer solchen Anlage 
fast verdoppeln würden. Daher wurde zur Senkung der Behandlungskosten eine Erhöhung 
des Anlagendurchsatzes, z.B. im Rahmen eine r interkommunalen Zusammenarbeit, 
empfohlen.  
 
Gespräche mit den benachbarten Landkreisen haben allerdings ergeben, dass es keine 
Möglichkeit der Zusammenarbeit gibt, da beispielsweise der Landkreis Groß -Gerau in 
Eigenregie eine Vergärungsanlage baut und d er Landkreis Darmstadt -Dieburg die bestehende 
Kompostierungsanlage in Semd saniert.  
 
Aus diesen Gründen ist vorgesehen, die o.g. Abfälle ab dem 1.1.2029 in die neu zu 
errichtende Biogasvergärungsanlage der Landeshauptstadt Wiesbaden zu verbringen und 
dort energetisch verwerten zu lassen. Im Gegenzug übernimmt die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt ab diesem Zeitpunkt adäquate Mengen von Grünschnitt aus dem urbanen Umfeld 
der Stadt Wiesbaden zur Weiterverarbeitung in der Karbonisierungsanlage, um 
Abfallkreisläufe  zu schließen.  
 
Mit dem vorliegenden Entwurf der öffentlich -rechtlichen Vereinbarung über die Entsorgung 
von Abfällen mit der Landeshauptstadt Wiesbaden werden durch Nutzung innovativer 
Energietechnik langfristig ausreichende Verwertungskapazitäten zuverlässig sichergeste llt.  
 
Darmstadt, 08.11.2024 
 
Dezernat IV 
 
 
 
 
André Schellenberg  
Stadtkämmerer  
 
 
Dezernat I 
 
 
 
 
Hanno Benz  
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (3)

TOP 31
TOP 400
TOP 27

Orte (2)

  • Eckhardwiesenstraße 35
  • Luisenplatz 5A

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Details

Vorlagen-Nr.
2024/0349
Typ
Magistratsvorlage
Datum
08.11.2024
Erstellt
29.09.2026 00:00