2025/0278
Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringen und mit mittleren Einkommen
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2025/0278
4065 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
06.11.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Amt für
Wohnungswesen (64) OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0278
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 522020
Kostenstelle: 064-003-1000 Investitionsnummer: 17064-8002
Kostenträger: 5220-21 Sachkonto: 035000
Betreff: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringen
und mit mittleren Einkommen
Vorlage vom: 30.10.2025
Beschlussvorschlag :
1. Den Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus in der anliegenden fortgeschriebenen
Fassung wird zugestimmt.
2. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Anlagen: RL der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus,
Stand 30.10.2025
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 30.10.2025
Der Magistrat (am 29.05.2024) und die Stadtverordnetenversammlung (am 20.06.2024)
haben die Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des
Mietwohnungsbaus (Vorlage Nr. 2024/0120) beschlossen. Die Richtlinien laufen am
31.12.2025 aus und bedürfen einer Verlängerung.
Grundlage für diesen Beschluss ist die jeweils gültige Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes
Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“. Diese wurde im Staatsanzeiger vom
10.05.2023 (Staatsanzeiger Nr. 22/2023 Seite 710-720) veröffentlicht.
Um dem Haushaltssicherungskonzept der Wissenschaftsstadt Darmstadt entgegen zu
kommen und gleichzeitig die Schaffung von gefördertem Wohnraum weiter aktiv zu
unterstützen, wird vorgeschlagen, den bisherigen Zuschuss künftig hälftig als Zusc huss und
hälftig als zinsgünstiges Darlehen zu gewähren.
Dabei sollen die Einstiegsmieten in Höhe von maximal 6,91 Euro/qm förderfähige Wohnfläche
für Haushalte mit geringen Einkommen und maximal 8,29 Euro/qm förderfähige Wohnfläche
für Haushalte mit mittleren Einkommen unverändert bleiben. Das entspricht adäquaten
Einstiegsmietbeträgen im Rahmen der angemessenen Kosten der Unterkunft im SGB II und XII
als anerkennungsfähige Mietforderung und sorgt gleichzeitig dafür, dass in der Folge die
Ausgaben für Kosten der Unterkunft in den Leistungsbereichen des Sozialgesetzbuches (SGB)
Zweites und Zwölftes Buch (II und XII) nicht deutlich steigen. Die Differenz zwischen den
beiden Einstiegsmietbeträgen für geringe und mittlere Einkommen darf 20 % in der
Differenzsumme nicht übersteigen, da dies den Fördergrundlagen und gesetzlichen
Bestimmungen nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG), §§ 5 bis 7 HWoFG,
entgegenstehen würde.
Die Geltungsdauer der neuen städtischen Förderrichtlinien wird zunächst bis zum 31.12.2027
begrenzt, um sodann gegebenenfalls Anpassungen an veränderte Marktsituationen begegnen
zu können.
Darmstadt, 30.10.2025
Dezernat I Dezernat II Dezernat IV
Hanno Benz Barbara Akdeniz André Schellenberg
Oberbürgermeister Bürgermeisterin Stadtkämmerer
anlage 1
24694 Zeichen
1 Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus Stand: 30.10.2025 1. Förderziel Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt im Rahmen dieser Richtlinie und auf der Grundlage des Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) vom 13.12.2012 (GVBl. S. 600) und der Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“ vom 10.05.2023 (Staatsanzeiger Nr. 22/2023 Seite 710-720) – in der jeweils gültigen Fassung – eine Förderung zur Schaffung von Mietwohnraum. Ziel der Förderung ist es, Wohnraum für Haushalte zu schaffen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind ( Soziale Mietwohnraumförderung). 2. Förderungsfähige Maßnahmen Gefördert werden kann der Bau von abgeschlossenen Mietwohnungen im Baubereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die durch • Errichtung eines neuen Gebäudes, • die Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die diese auf Dauer zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden, • Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Aufwand neuer Wohnraum geschaffen wird, • Änderungen von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geä nderte Wohnbedürfnisse entstehen. 3. Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Eigentümer*innen, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken bzw. Gebäuden. 4. Fördervoraussetzungen Die Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist als Ergänzung zur Förderung des Landes Hessen in diesem Bereich zu verstehen. Deshalb wird die Förderung von Bauvorhaben durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt auch mit der Bedingung verbunden, dass eine Landesförderung in Anspruch genommen wird. Ziel der Landesförderung ist es, solche Projekte zu fördern, die im Eigentum der Förderempfänger*innen bleiben. Deshalb ist mit der Förderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Verpflichtung verbunden, dass die Förderempfänger*innen die geförderten Objekte bzw. die geförderten Wohnungen mindestens 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit im Eigentum behalten. 5. Prioritäten und Planungsgrundlagen 2 5.1 Prioritäten Bevorzugt gefördert werden Bauvorhaben, die im Hinblick auf die demographische Entwicklung eine 100%ige Barrierefreiheit haben. Es wird empfohlen, den Energiestandard KfW40 (Plus) zu erreichen und damit die Betriebs - und Nebenkosten zu reduzieren. Dies ist indes nicht Voraussetzung der Förderung. Die Wohnungsbewerbungen für sozial geförderte Wohnungen sind geprägt durch Ein-Personen- Haushalte, Zwei-Personen-Haushalte (Alleinerziehende mit Kind) und Familien. Daher wird angestrebt 30 % der geförderten Wohnungen als 2-Zimmer-Wohnung für Ein-Personen-Haushalte unter 50 qm Wohnfläche, 30 % als 3-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kind, 30 % als 4-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kindern und 10 % als 5-Zimmer- Wohnung oder größer für Alleinerziehende und Paare mit Kindern herzustellen. In jedem Wohnungssegment wird angestrebt ebenfalls Wohnungen, die die Bedingungen nach DIN 18040-2 (rollstuhlgerecht) erfüllen, vorzusehen. Der genaue und individuelle Wohnungsmix wird durch das Amt für Wohnungswesen nach den aktuell vorliegenden Bedarfen in Abstimmung mit den Antragstellenden festgelegt. Grundsätzlich ist dabei von dem Quotenbeschluss der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Abbildung von 25 % der Wohnungen für Haushalte mit geringen Einkommen und 20 % der Wohnungen für Haushalte mit mittleren Einkommen gemäß der Vorlage-Nr.: 2017/0031 und gegebenenfalls der nachfolgenden Beschlüsse durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung auszugehen. Abweichungen sind in begründeten Fällen möglich. Voraussetzung der Förderung ist, dass von den Antragstellenden eine konkrete Vorabanfrage vor einer Objektplanung bei dem Amt für Wohnungswesen vorgenommen wird. 5.2 Planungsgrundlagen Folgende technischen Anforderungen werden an die Baumaßnahme und den Wohnraum gestellt, um die Wohnungen auch nach dem Auslauf der Belegungsbindung vermarktbar zu machen und die Umlage der Mietpreise zu reduzieren: 1. Das Wohnungsgemenge soll unterschiedliche Wohnungsgrößen gemäß Ziffer 5.1 dieser Richtlinie vorsehen, der Wohnungsmix ist immer abzustimmen. 2. Individualräume für eine Person sollen mindestens 10 qm groß sein. Werden Aufenthaltsräume für zwei Personen geplant, sollen diese mindestens 14 qm groß sein. Schlafräume dürfen keine Durchgangsräume sein. 3. In Wohnungen, die für vier und mehr Personen bestimmt sind, ist zum Bad mit WC ein separates räumliches WC erforderlich. 4. In Wohnungen, die für sechs und mehr Personen bestimmt sind, soll an Stelle des zusätzlichen WC`s eine Dusche mit WC angeordnet werden. 5. Bei der Planung der Küche ist darauf zu achten, dass diese separat und nicht offen sein soll. 6. Für jede Wohnung soll ein ausreichend großer Abstellraum von mindestens 6 qm vorgesehen werden. 7. Alle Wohnungen sollen direkten Bezug zum Freiraum haben, im Erdgeschoss durch Haus/Mieter*innengärten oder Terrassen, im Obergeschoss durch Balkone, Loggien oder 3 Terrassen. Bauliche Anlagen dieser Art sollen eine der Haushaltsgröße entsprechende nutzbare Fläche von i.d.R. von mindestens 4 m und eine Tiefe von mindestens 1,75 m haben. 8. Die Fläche von Balkonen/Terrassen wird bis zu 25 % auf die Wohnfläche angerechnet, maximal beschränkt auf 4 qm je Wohnung. Größere Balkone/Terrassen können errichtet werden, werden aber nach dieser Richtlinie nicht gefördert, entsprechende Mietanteile können nicht gefordert werden. Von den technischen Anforderungen, Nummern 1 bis 8 der Ziffer 5.2, kann nur mit Zustimmung des Amtes für Wohnungswesen im Einzelfall eine Abweichung zugelassen werden, wenn • sie im konkreten Fall baulich nicht realisierbar sind und eine andere gleichwertige den Wohnwert nicht herabsetzende Lösung gefunden wird und Missstände für die Bewohner*innen nicht zu erwarten sind oder • es sich um geringfügige Abweichungen handelt. 6. Soziale Wohnraumförderung für Haushalte mit geringem Einkommen Es gelten die in den Landesrichtlinien verankerten Bestimmungen und Fördervoraussetzungen, sofern diese Richtlinien nichts davon Abweichendes bestimmen. Die danach und nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen unterliegen dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden Vorschriften. Sie unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit. Sie dürfen während der Bindungsfrist nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personenkreis vermietet werden. Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlossen werden. Die Mieter*innen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen darauf hinzuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis- und Belegungsbindungen zu überprüfen. 6.1 Belegungsbindung Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren Einkommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau für Haushalte mit geringem Einkommen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht übersteigt. Die Belegung der Wohnungen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches Wohnraumfördergesetz. Aufgrund der besonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezug, festgesetzt. Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies von dem jeweiligen Fördermittelempfangenden der Wohnungsvermittlungsstelle im Amt für Wohnungswesen bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gehört nach § 5a Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWobindG) in Verbindung mit den §§ 2 und 3 Sozialwohnraumüberlassungsverordnung (SozWohnV) zum Gebiet mit erhöhtem Wohnraumbedarf, dies beinhaltet, dass die Vermittlung einer Wohnung für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen ausschließlich über die Wohnungsvermittlungsstelle zu erfolgen hat. Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte 4 benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. Dieser Mietvertrag ist der Wohnungsvermittlungsstelle im Amt für Wohnungswesen schriftlich anzuzeigen. 6.2 Mietpreisbindung Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 25 % unter dem Mietspiegel soll unterschritten werden. Daher soll die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. bis 6,91 €/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. Sofern das Bauvorhaben den Effizienzhausstandard 40 gemäß der Festlegung in der Landesförderung erreicht, kann die vorgenannte Einstiegsmiete um bis zu 0,30 €/qm Wohnfläche und Monat erhöht werden. Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erhöht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist insbesondere § 557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens ein Mietzins vereinbart werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der Anfangsmiete nach dem genannten Index ergibt. Die Anpassung der Miete ist zudem bei jeder Anpassung maximal zulässig bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel im Sinne des § 558 BGB abzüglich 25 %. 6.3 Förderung Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine Komplementärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer Überfinanzierung führen. Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der geplanten Wohnungen. Hierin ist die kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß Ziffer 4.5 der Landesrichtlinie enthalten. Die „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ findet hierbei Anwendung und gilt als vorrangig, die dortigen Förderbeträge sind entsprechend vom pauschalierten Förderbetrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt abzuziehen. Die Förderung besteht dadurch aus einem Förderbetrag (Darlehen und Zuschuss) entsprechend der jeweils gültigen Förderrichtlinie des Landes Hessen in Verbindung mit den Festlegungen der „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ und einem Förderbetrag als städtische Komplementärförderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Höhe des Aufstockungsbetrages bis zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Pauschalbeträgen. Der städtische Förderbetrag dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %. Förderbeträge bei Wohnungen für geringe Einkommen Förderung nach Zimmerzahl höchstmögliche Förderpauschale pro Wohnung Zimmer qm 1 und 2 45 35.000,00 € 2 60 30.000,00 € 5 3 72 45.000,00 € 4 84 50.000,00 € 5 96 55.000,00 € 6 und mehr 108 und größer 60.000,00 € gerundeter Mittelwert 46.000,00 € Die städtische Förderung wird in Form eines Darlehens und eines Zuschusses gewährt. Die Fördersumme verteilt sich zu 50 % auf Darlehen und zu 50 % auf Zuschuss. Das Darlehen wird zinslos gewährt. Die Tilgungsleistungen des Darlehens sind grundsätzlich in halbjährlichen Leistungsraten zum 31.05. und 30.11. des Jahres zu zahlen. Die Tilgung beträgt 3,34 % pro Jahr der Darlehenssumme. An Kosten fällt ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1 % der Darlehenssumme an. Das Darlehen ist durch Eintragung einer Grundschuld ohne Brief im Grundbuch an rangbereitester Stelle dinglich zu sichern. 7. Soziale Wohnraumförderung für Haushalte mit mittlerem Einkommen Es gelten die in de n Landesrichtlinien verankerten Bestimmungen und Fördervoraussetzungen , sofern diese Richtlinien nichts davon Abweichendes bestimmen. Die danach und nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen unterliegen dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und den dazu gehörenden Vorschriften. Sie unterliegen einer Mietpreis - und Belegungsbindung. Die Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit. Sie dürfen während der Bindungsfr ist nur zu dem festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personenkreis vermietet werden. Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlossen werden. Die Mieter*innen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen darauf hinzuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis - und Belegungsbindungen zu überprüfen. 7.1 Belegungsbindung Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren Einkommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau für Haushalte mit mittlerem Einkommen nach § 5 Absatz 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht übersteigt. Die Belegung der Wohnungen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches Wohnraumfördergesetz. Aufgrund der besonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezu g, festgesetzt. Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies von dem jeweiligen Fördermittelempfangenden der Wohnungsvermittlungsstelle im Amt für Wohnungswesen bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gehört nach § 5a Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWobindG) in Verbindung mit den §§ 2 und 3 Sozialwohnraumüberlassungsverordnung (SozWohnV) zum Gebiet mit erhöhtem Wohnraumbedarf, dies beinhaltet, dass die Vermittlung einer Wohnung für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen ausschließlich über die 6 Wohnungsvermittlungsstelle zu erfolgen hat. Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. Dieser Mietvertrag ist der Wohnungsvermittlungsstelle im Amt für Wohnungswesen schriftlich anzuzeigen. 7.2 Mietpreisbindung Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 20 % unter dem Mietspiegel soll unterschritten werden. Daher soll die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. bis 8,29 €/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. Sofern das Bauvorhaben den Effizienzhausstandard 40 gemäß der Festlegung in der Landesförderung erreicht, kann die vorgenannte Einstiegsmiete um bis zu 0,30 €/qm Wohnfläche und Monat erhöht werden. Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des BGB erhöht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist insbesondere § 557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens ein Mietzins vereinbart werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der Anfangsmiete nach dem genannten Index ergibt. Die Anpassung der Miete ist zudem bei jeder Anpassung maximal zulässig bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel im Sinne des § 558 BGB abzüglich 20 %. 7.3 Förderung Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine Komplementärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer Überfinanzierung führen. Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der geplanten Wohnungen. Hierin ist die kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß Ziffer 4.5 der Landesrichtlinie enthalten. Die „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ findet hierbei Anwendung und gilt als vorrangig, die dortigen Förderbeträge sind entsprechend vom pauschalierten Förderbetrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt abzuziehen. Die Förderung besteht dadurch aus einem Förderbetrag (Darlehen und Zuschuss) entsprechend der jeweils gültigen Förderrichtlinie des Landes Hessen in Verbindung mit den Festlegungen der „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ und einem Förderbetrag als städtische Komplementärförderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Höhe des Aufstockungsbetrages bis zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Pauschalbeträgen. Der städtische Förderbetrag dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %. Förderbeträge bei Wohnungen für mittlere Einkommen Förderung nach Zimmerzahl höchstmögliche Förderpauschale pro Wohnung Zimmer qm 1 und 2 45 20.000,00 € 7 2 60 15.000,00 € 3 72 25.000,00 € 4 84 30.000,00 € 5 96 35.000,00 € 6 und mehr 108 und größer 40.000,00 € gerundeter Mittelwert 28.000,00 € Die städtische Förderung wird in Form eines Darlehens und eines Zuschusses gewährt. Die Fördersumme verteilt sich zu 50 % auf Darlehen und zu 50 % auf Zuschuss. Das Darlehen wird zinslos gewährt. Die Tilgungsleistungen des Darlehens sind grundsätzlich in halbjährlichen Leistungsraten zum 31.05. und 30.11. des Jahres zu zahlen. Die Tilgung beträgt 3,34 % pro Jahr der Darlehenssumme. An Kosten fällt ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1 % der Darlehenssumme an. Das Darlehen ist durch Eintragung einer Grundschuld ohne Brief im Grundbuch an rangbereitester Stelle dinglich zu sichern. 8. Auszahlung der Förderung Die Auszahlung der Förderung erfolgt in der Regel in folgenden Raten: • 25% der Fördersumme nach Fertigstellung der Kellerdecke • 25% der Fördersumme und nach Fertigstellung des Rohbaus gegen Nachweis des Abschlusses einer Brand-, Sturm- und Leitungswasserversicherung • 40% der Fördersumme nach Bezugsfertigkeit und Nachweis der ordnungsgemäßen Belegung der Wohnungen gegen Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge bei der Wohnungsvermittlungsstelle • 10% der Fördersumme nach Gesamtfertigstellung einschließlich Außenputz und Außenanlagen. Die jeweilige Fertigstellung ist durch einen von der Bauherr*innenschaft und dem/der Architekt*in unterschriebenen Bautenstandsbericht nachzuweisen. Hiermit kann der Antrag auf Auszahlung der Förderung nach Ziffer 10 dieser Richtlinien verbunden werden, der an die Bauförderstelle (Amt für Wohnungswesen) zu richten ist. Bei nicht unterkellerten Gebäuden sind Abweichungen möglich. Voraussetzung für die Auszahlung ist ein bestandskräftiger Fördermittelbescheid der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach diesen Förderrichtlinien. Dieser wird grundsätzlich nach Bestandkraft des entsprechender Fördermittelbescheides der WI-Bank erlassen. Liegt der Bescheid der WI-Bank vor der Fälligkeit der ersten Rate nach vorstehender Aufstellung noch nicht vor, erlässt die Wissenschaftsstadt Darmstadt den Fördermittelbescheid nach diesen Förderrichtlinien unter der Bedingung, dass der Bescheid der WI-Bank innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist ergeht. Für die Auszahlung des Darlehensanteils ist zusätzlich ein Darlehensvertrag mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu schließen und nachzuweisen, dass das Darlehen im Grundbuch durch die Eintragung einer Grundschuld ohne Brief an rangbereitester Stelle dinglich gesichert wurde. 9. Anzeige der Schlussabrechnung 8 Eine Anzeige der Schlussabrechnung ist spätestens innerhalb von 9 Monaten nach Bezugsfe rtigkeit vorzulegen. Falls diese nicht fristgerecht vorgelegt wird, kann für die Zeit des Verzugs eine Verzinsung von jährlich 6 % der ausgezahlten Fördermittel gefordert werden. Zuviel gezahlte Förderbeträge, die zurückgefordert werden, sind ab Auszahlung mit 6 % zu verzinsen. 10. Antrag auf Förderung Anträge sind schriftlich beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt für Wohnungswesen - Wohnraumförderung -, Frankfurter Straße 71, 64293 Darmstadt einzureichen. Hierbei müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: • Amtlicher Lageplan • Unbeglaubigter Grundbuchauszug • Projektbeschreibung • Verbindliche Erklärung über die beabsichtigte Miethöhe Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung und Aufnahme in ein Bauprogramm nicht begonnen worden sein. 11. Rechtsnachfolge Bei einer Veräußerung der geförderten Objekte sind die aus der Bewilligung resultierenden Bindungen (Mietpreis und Belegung) auf den Rechtsnachfolgenden zu übertragen, d.h. die Antragsteller*innen sind verpflichtet, die aus der Inanspruchnahme der Zuschüsse ergebenden Verpflichtungen den Rechtsnachfolgenden aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass diese wiederum gehalten sind, weitere Rechtsnachfolgende in gleicher Weise zu binden. 12. Rückforderung der Fördermittel Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist oder wenn schuldhaft Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den jeweiligen Förderrichtlinien oder dem Bewilligungsbescheid verletzt werden, oder ein Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet wird, kann die Bewilligung ganz oder teilweise aufgehoben werden. Ausgezahlte Fördermittel können nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zurückgefordert und für den Zeitraum des Verstoßes verzinslich gestellt werden. Die weitere Auszahlung der zugesagten Fördermittel unterbleibt. Fällig gestellte Fördermittel werden mit dem Rückforderungsbescheid zur Zahlung fällig. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 6 % zu verzinsen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen. Im Falle einer freiwilligen vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung des Landesdarlehens vor Ablauf der Mietpreis- und Belegungsbindung ist die durch diese Richtlinie gewährte Förderung in Gänze zurückzuzahlen. Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln nicht zu einer Förderung führen dürfen, die die Gesamtkosten nach Maßgabe der Schlussabrechnung übersteigen. Falls die gemeinsame Förderung von Stadt und Land diese Gesamtkosten unter Berücksichtigung des 15%igen Eigen kapitals übersteigen, wird die nachrangige städtische Fö rderung entsprechend reduziert. 9 13. Prüfungsrecht Das Amt für Wohnungswesen und das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind berechtigt, die Verwendung der gewährten Zuschüsse durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Die Antragstellenden haben auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen. Dem Präsidenten/der Präsidentin des Hessischen Rechnungshofes - Überörtliche Prüfung - stehen die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBl. I S. 708 ff., insbesondere § 5 Abs. 2 – 4) zu. 14. Schlussbestimmung Wenn die den Richtlinien zugrundeliegenden Bundes- und/oder Landesgesetze geändert werden oder andere neue Rahmenbedingungen entstehen, kann die Richtlinie angepasst werden. Die Bewilligung von Fördermitteln ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt kann in Einzelfällen Abweichungen vo n diesen Richtlinien zulassen. 15. Inkrafttreten, Gültigkeit Diese Richtlinien treten am 01.01.2026 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien vom 29.05.2024 treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Die Geltungsdauer der Förderrichtlinien wird begrenzt bis zum 31.12.2027.
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Frankfurter Straße 71
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0278
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 02.10.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00