Mandari Insight

2025/0278

Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringen und mit mittleren Einkommen

Magistratsvorlage 02.10.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

2025/0278

82.2 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

181.8 KB · application/pdf

Ansehen

2025/0278

4065 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
06.11.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
  
Amt: Amt für 
Wohnungswesen (64)  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0278 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 522020 
Kostenstelle:  064-003-1000 Investitionsnummer:  17064-8002 
Kostenträger:  5220-21 Sachkonto: 035000 
 
Betreff: Richtlinien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Haushalte mit geringen 
und mit mittleren Einkommen  
 
Vorlage vom: 30.10.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Den Richtlinien zur Förderung des Mietwohnungsbaus in der anliegenden fortgeschriebenen 
Fassung wird zugestimmt. 
 
2. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 
 
 
Anlagen: RL der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des Mietwohnungsbaus, 
Stand 30.10.2025  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 30.10.2025 
 
Der Magistrat (am 29.05.2024) und die Stadtverordnetenversammlung (am 20.06.2024) 
haben die Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Förderung des 
Mietwohnungsbaus (Vorlage Nr. 2024/0120) beschlossen. Die Richtlinien laufen am 
31.12.2025 aus und bedürfen einer Verlängerung. 
 
Grundlage für diesen Beschluss ist die jeweils gültige Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes 
Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“. Diese wurde im Staatsanzeiger vom 
10.05.2023 (Staatsanzeiger Nr. 22/2023 Seite 710-720) veröffentlicht. 
 
Um dem Haushaltssicherungskonzept der Wissenschaftsstadt Darmstadt entgegen zu 
kommen und gleichzeitig die Schaffung von gefördertem Wohnraum weiter aktiv zu 
unterstützen, wird vorgeschlagen, den bisherigen Zuschuss künftig hälftig als Zusc huss und 
hälftig als zinsgünstiges Darlehen zu gewähren. 
 
Dabei sollen die Einstiegsmieten in Höhe von maximal 6,91 Euro/qm förderfähige Wohnfläche 
für Haushalte mit geringen Einkommen und maximal 8,29 Euro/qm förderfähige Wohnfläche 
für Haushalte mit mittleren Einkommen unverändert bleiben. Das entspricht adäquaten 
Einstiegsmietbeträgen im Rahmen der angemessenen Kosten der Unterkunft im SGB II und XII 
als anerkennungsfähige Mietforderung und sorgt gleichzeitig dafür, dass in der Folge die  
Ausgaben für Kosten der Unterkunft in den Leistungsbereichen des Sozialgesetzbuches (SGB) 
Zweites und Zwölftes Buch (II und XII) nicht deutlich steigen. Die Differenz zwischen den 
beiden Einstiegsmietbeträgen für geringe und mittlere Einkommen darf 20 % in der 
Differenzsumme nicht übersteigen, da dies den Fördergrundlagen und gesetzlichen 
Bestimmungen nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG), §§ 5 bis 7 HWoFG, 
entgegenstehen würde.  
 
Die Geltungsdauer der neuen städtischen Förderrichtlinien wird zunächst bis zum 31.12.2027 
begrenzt, um sodann gegebenenfalls Anpassungen an veränderte Marktsituationen begegnen 
zu können. 
 
Darmstadt, 30.10.2025 
 
 
 
Dezernat I   Dezernat II   Dezernat IV 
 
 
 
 
Hanno Benz                           Barbara Akdeniz  André Schellenberg 
Oberbürgermeister                 Bürgermeisterin  Stadtkämmerer

anlage 1

24694 Zeichen

1  
  
Richtlinien der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur 
Förderung des Mietwohnungsbaus 
Stand: 30.10.2025  
  
1. Förderziel  
  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt im Rahmen dieser Richtlinie und auf der Grundlage des 
Hessischen Wohnraumfördergesetzes (HWoFG) vom 13.12.2012 (GVBl. S. 600) und der 
Landesrichtlinie „Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung“ vom  
10.05.2023 (Staatsanzeiger Nr. 22/2023 Seite 710-720) – in der jeweils gültigen Fassung – eine 
Förderung zur Schaffung von Mietwohnraum. 
  
Ziel der Förderung ist es, Wohnraum für Haushalte zu schaffen, die sich am Markt nicht 
angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind ( Soziale 
Mietwohnraumförderung). 
  
2. Förderungsfähige Maßnahmen 
  
Gefördert werden kann der Bau von abgeschlossenen Mietwohnungen im Baubereich der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, die durch 
• Errichtung eines neuen Gebäudes, 
• die Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die 
diese auf Dauer zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden, 
• Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter 
wesentlichem Aufwand neuer Wohnraum geschaffen wird, 
• Änderungen von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geä nderte 
Wohnbedürfnisse entstehen. 
   
3. Antragsberechtigung 
  
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen als Eigentümer*innen, 
Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken bzw. Gebäuden. 
  
4. Fördervoraussetzungen 
  
Die Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist als Ergänzung zur Förderung des Landes  
Hessen in diesem Bereich zu verstehen. Deshalb wird die Förderung von Bauvorhaben durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt auch mit der Bedingung verbunden, dass eine Landesförderung in 
Anspruch genommen wird. Ziel der Landesförderung ist es, solche Projekte zu fördern, die im 
Eigentum der Förderempfänger*innen bleiben. Deshalb ist mit der Förderung durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt die Verpflichtung verbunden, dass die Förderempfänger*innen die 
geförderten Objekte bzw. die geförderten Wohnungen mindestens 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit im 
Eigentum behalten. 
 
5. Prioritäten und Planungsgrundlagen

2  
  
5.1 Prioritäten 
  
Bevorzugt gefördert werden Bauvorhaben, die im Hinblick auf die demographische Entwicklung 
eine 100%ige Barrierefreiheit haben. 
 
Es wird empfohlen, den Energiestandard KfW40 (Plus) zu erreichen und damit die Betriebs - und 
Nebenkosten zu reduzieren. Dies ist indes nicht Voraussetzung der Förderung. 
 
Die Wohnungsbewerbungen für sozial geförderte Wohnungen sind geprägt durch Ein-Personen-
Haushalte, Zwei-Personen-Haushalte (Alleinerziehende mit Kind) und Familien. Daher wird 
angestrebt 30 % der geförderten Wohnungen als 2-Zimmer-Wohnung für Ein-Personen-Haushalte 
unter 50 qm Wohnfläche, 30 % als 3-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kind, 
30 % als 4-Zimmer-Wohnung für Alleinerziehende und Paare mit Kindern und 10 % als 5-Zimmer-
Wohnung oder größer für Alleinerziehende und Paare mit Kindern herzustellen. 
  
In jedem Wohnungssegment wird angestrebt ebenfalls Wohnungen, die die Bedingungen nach DIN 
18040-2 (rollstuhlgerecht) erfüllen, vorzusehen. 
 
Der genaue und individuelle Wohnungsmix wird durch das Amt für Wohnungswesen nach den 
aktuell vorliegenden Bedarfen in Abstimmung mit den Antragstellenden festgelegt. Grundsätzlich 
ist dabei von dem Quotenbeschluss der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Abbildung von 25 % der 
Wohnungen für Haushalte mit geringen Einkommen und 20 % der Wohnungen für Haushalte mit 
mittleren Einkommen gemäß der Vorlage-Nr.: 2017/0031 und gegebenenfalls der nachfolgenden 
Beschlüsse durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung auszugehen. 
Abweichungen sind in begründeten Fällen möglich. Voraussetzung der Förderung ist, dass von den 
Antragstellenden eine konkrete Vorabanfrage vor einer Objektplanung bei dem Amt für 
Wohnungswesen vorgenommen wird. 
  
5.2 Planungsgrundlagen 
  
Folgende technischen Anforderungen werden an die Baumaßnahme und den Wohnraum gestellt, 
um die Wohnungen auch nach dem Auslauf der Belegungsbindung vermarktbar zu machen und die 
Umlage der Mietpreise zu reduzieren:  
  
1. Das Wohnungsgemenge soll unterschiedliche Wohnungsgrößen gemäß Ziffer 5.1 dieser 
Richtlinie vorsehen, der Wohnungsmix ist immer abzustimmen. 
2. Individualräume für eine Person sollen mindestens 10 qm groß sein. Werden 
Aufenthaltsräume für zwei Personen geplant, sollen diese mindestens 14 qm groß sein. 
Schlafräume dürfen keine Durchgangsräume sein. 
3. In Wohnungen, die für vier und mehr Personen bestimmt sind, ist zum Bad mit WC ein 
separates räumliches WC erforderlich. 
4. In Wohnungen, die für sechs und mehr Personen bestimmt sind, soll an Stelle des 
zusätzlichen WC`s eine Dusche mit WC angeordnet werden. 
5. Bei der Planung der Küche ist darauf zu achten, dass diese separat und nicht offen sein 
soll. 
6. Für jede Wohnung soll ein ausreichend großer Abstellraum von mindestens 6 qm 
vorgesehen werden. 
7. Alle Wohnungen sollen direkten Bezug zum Freiraum haben, im Erdgeschoss durch 
Haus/Mieter*innengärten oder Terrassen, im Obergeschoss durch Balkone, Loggien oder

3  
  
Terrassen. Bauliche Anlagen dieser Art sollen eine der Haushaltsgröße entsprechende 
nutzbare Fläche von i.d.R. von mindestens 4 m und eine Tiefe von mindestens 1,75 m 
haben. 
8. Die Fläche von Balkonen/Terrassen wird bis zu 25 % auf die Wohnfläche angerechnet, 
maximal beschränkt auf 4 qm je Wohnung. Größere Balkone/Terrassen können errichtet 
werden, werden aber nach dieser Richtlinie nicht gefördert, entsprechende Mietanteile 
können nicht gefordert werden. 
  
Von den technischen Anforderungen, Nummern 1 bis 8 der Ziffer 5.2, kann nur mit Zustimmung 
des Amtes für Wohnungswesen im Einzelfall eine Abweichung zugelassen werden, wenn   
• sie im konkreten Fall baulich nicht realisierbar sind und eine andere gleichwertige den 
Wohnwert nicht herabsetzende Lösung gefunden wird und Missstände für die 
Bewohner*innen nicht zu erwarten sind oder 
• es sich um geringfügige Abweichungen handelt. 
   
6. Soziale Wohnraumförderung für Haushalte mit geringem Einkommen 
  
Es gelten die in den Landesrichtlinien verankerten Bestimmungen und Fördervoraussetzungen, 
sofern diese Richtlinien nichts davon Abweichendes bestimmen. Die danach und nach dieser 
Richtlinie geförderten Wohnungen unterliegen dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und den 
dazu gehörenden Vorschriften. Sie unterliegen einer Mietpreis- und Belegungsbindung. Die 
Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit. Sie dürfen während der Bindungsfrist nur zu dem 
festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personenkreis vermietet werden. 
  
Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlossen 
werden. Die Mieter*innen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen darauf 
hinzuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen. 
  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis- und 
Belegungsbindungen zu überprüfen. 
 
6.1 Belegungsbindung 
  
Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei 
der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren 
Einkommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau für Haushalte mit 
geringem Einkommen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht übersteigt. 
Die Belegung der Wohnungen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches 
Wohnraumfördergesetz. Aufgrund der besonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezug, 
festgesetzt. 
Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies 
von dem jeweiligen Fördermittelempfangenden der Wohnungsvermittlungsstelle im Amt für 
Wohnungswesen bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. Die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt gehört nach § 5a Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWobindG) 
in Verbindung mit den §§ 2 und 3 Sozialwohnraumüberlassungsverordnung (SozWohnV) zum 
Gebiet mit erhöhtem Wohnraumbedarf, dies beinhaltet, dass die Vermittlung einer Wohnung für 
Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen ausschließlich über die 
Wohnungsvermittlungsstelle zu erfolgen hat. Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte

4  
  
benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten 
Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. Dieser Mietvertrag ist der Wohnungsvermittlungsstelle 
im Amt für Wohnungswesen schriftlich anzuzeigen. 
  
6.2 Mietpreisbindung 
  
Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 25 % unter dem Mietspiegel soll 
unterschritten werden. Daher soll die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. bis 6,91 
€/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. Sofern das Bauvorhaben den 
Effizienzhausstandard 40 gemäß der Festlegung in der Landesförderung erreicht, kann die 
vorgenannte Einstiegsmiete um bis zu 0,30 €/qm Wohnfläche und Monat erhöht werden.  
  
Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom 
Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in 
Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erhöht werden. 
Es besteht auch die Möglichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer 
Indexmiete ist insbesondere § 557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf 
höchstens ein Mietzins vereinbart werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der 
Anfangsmiete nach dem genannten Index ergibt. Die Anpassung der Miete ist zudem bei jeder 
Anpassung maximal zulässig bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel im Sinne 
des § 558 BGB abzüglich 25 %. 
 
6.3 Förderung 
  
Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine 
Komplementärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung 
gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische 
Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer 
Überfinanzierung führen. 
  
Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der geplanten 
Wohnungen. Hierin ist die kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß Ziffer 4.5 der 
Landesrichtlinie enthalten. Die „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ findet 
hierbei Anwendung und gilt als vorrangig, die dortigen Förderbeträge sind entsprechend vom 
pauschalierten Förderbetrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt abzuziehen. 
  
Die Förderung besteht dadurch aus einem Förderbetrag (Darlehen und Zuschuss) entsprechend der 
jeweils gültigen Förderrichtlinie des Landes Hessen in Verbindung mit den Festlegungen der 
„Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ und einem Förderbetrag als städtische 
Komplementärförderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Höhe des Aufstockungsbetrages bis 
zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Pauschalbeträgen. 
 
Der städtische Förderbetrag dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %.  
  
Förderbeträge bei Wohnungen für geringe Einkommen  
Förderung nach Zimmerzahl  höchstmögliche Förderpauschale   
pro Wohnung  Zimmer  qm  
1 und 2  45  35.000,00 €  
2  60  30.000,00 €

5  
  
3  72  45.000,00 €  
4  84  50.000,00 €  
5  96  55.000,00 €  
6 und mehr         108           
und größer  
  
60.000,00 €  
  gerundeter 
Mittelwert  46.000,00 €  
  
Die städtische Förderung wird in Form eines Darlehens und eines Zuschusses gewährt. Die 
Fördersumme verteilt sich zu 50 % auf Darlehen und zu 50 % auf Zuschuss. Das Darlehen wird 
zinslos gewährt. Die Tilgungsleistungen des Darlehens sind grundsätzlich in halbjährlichen 
Leistungsraten zum 31.05. und 30.11. des Jahres zu zahlen. Die Tilgung beträgt 3,34 % pro Jahr 
der Darlehenssumme. An Kosten fällt ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1 % der 
Darlehenssumme an. Das Darlehen ist durch Eintragung einer Grundschuld ohne Brief im 
Grundbuch an rangbereitester Stelle dinglich zu sichern. 
 
7. Soziale Wohnraumförderung für Haushalte mit mittlerem Einkommen 
  
Es gelten  die in de n Landesrichtlinien verankerten Bestimmungen und Fördervoraussetzungen , 
sofern diese Richtlinien nichts davon Abweichendes bestimmen. Die danach und nach dieser 
Richtlinie geförderten Wohnungen unterliegen dem Hessischen Wohnraumfördergesetz und den 
dazu gehörenden Vorschriften. Sie unterliegen einer Mietpreis - und Belegungsbindung. Die 
Bindungen beginnen mit der Bezugsfertigkeit. Sie dürfen während der Bindungsfr ist nur zu dem 
festgelegten Mietpreis und an den begünstigten Personenkreis vermietet werden. 
  
Mietverträge über den geförderten Wohnraum dürfen nur mit unbestimmter Laufzeit abgeschlossen 
werden. Die Mieter*innen des geförderten Wohnraums sind in den Mietverträgen darauf 
hinzuweisen, dass und für welchen Zeitraum die Wohnungen einer Mietpreisbindung unterliegen. 
  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der Mietpreis - und 
Belegungsbindungen zu überprüfen. 
  
7.1 Belegungsbindung 
  
Die nach dieser Richtlinie geförderten Wohnungen sind für Wohnungssuchende bestimmt, die bei 
der Wohnungsvermittlungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt registriert sind und deren 
Einkommen die Einkommensgrenze für den geförderten Mietwohnungsbau für Haushalte mit 
mittlerem Einkommen nach § 5 Absatz 5 Hessisches Wohnraumfördergesetz nicht übersteigt. Die 
Belegung der Wohnungen erfolgt auf Grundlage der §§ 16 und 18 Hessisches 
Wohnraumfördergesetz. Aufgrund der besonderen Förderung durch die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt wird die Dauer der Bindungsfrist auf 30 Jahre, gerechnet ab dem erstmaligen Bezu g, 
festgesetzt. 
Das bedeutet, dass sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, dies 
von dem jeweiligen Fördermittelempfangenden der Wohnungsvermittlungsstelle im Amt für 
Wohnungswesen bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt schriftlich anzuzeigen ist. Die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt gehört nach § 5a Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWobindG) 
in Verbindung mit den §§ 2 und 3 Sozialwohnraumüberlassungsverordnung (SozWohnV) zum 
Gebiet mit erhöhtem Wohnraumbedarf, dies beinhaltet, dass die Vermittlung einer Wohnung für 
Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen ausschließlich über die

6  
  
Wohnungsvermittlungsstelle zu erfolgen hat. Die Wohnungsvermittlungsstelle wird Haushalte 
benennen, die die Voraussetzungen zum Bezug der Wohnung erfüllen. Mit einem der benannten 
Haushalte ist ein Mietvertrag abzuschließen. Dieser Mietvertrag ist der Wohnungsvermittlungsstelle 
im Amt für Wohnungswesen schriftlich anzuzeigen. 
 
7.2 Mietpreisbindung 
  
Die nach den Landesrichtlinien mögliche Miethöhe von 20 % unter dem Mietspiegel soll 
unterschritten werden. Daher soll die monatliche Einstiegsmiete (Grundmiete) nur max. bis 8,29 
€/qm förderfähige Wohnfläche zzgl. Betriebskosten betragen. Sofern das Bauvorhaben den 
Effizienzhausstandard 40 gemäß der Festlegung in der Landesförderung erreicht, kann die 
vorgenannte Einstiegsmiete um bis zu 0,30 €/qm Wohnfläche und Monat erhöht werden. 
 
Während der Bindungsdauer darf die Miete nur entsprechend der Veränderung des vom 
Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in 
Deutschland unter Beachtung der Vorschriften des BGB erhöht werden. Es besteht auch die 
Möglichkeit, eine Indexmiete zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung einer Indexmiete ist 
insbesondere § 557 b BGB zu beachten. Im Falle einer Wiedervermietung darf höchstens ein 
Mietzins vereinbart werden, wie er sich auf Grund der Fortschreibung der Anfangsmiete nach dem 
genannten Index ergibt. Die Anpassung der Miete ist zudem bei jeder Anpassung maximal zulässig 
bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel im Sinne des § 558 BGB abzüglich 20 
%. 
 
7.3 Förderung 
  
Bei der Förderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt handelt es sich generell um eine 
Komplementärförderung, d.h. dass die städtische Förderung nur zusätzlich zur Landesförderung 
gewährt wird. Fördermittel des Landes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die städtische 
Förderung soll grundsätzlich zur Ergänzung der Landesförderung dienen, darf aber nicht zu einer 
Überfinanzierung führen. 
  
Der Förderbetrag ist pauschaliert und richtet sich nach der Größe bzw. Zimmerzahl der geplanten 
Wohnungen. Hierin ist die kommunale Finanzierungsbeteiligung gemäß Ziffer 4.5 der 
Landesrichtlinie enthalten. Die „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ findet 
hierbei Anwendung und gilt als vorrangig, die dortigen Förderbeträge sind entsprechend vom 
pauschalierten Förderbetrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt abzuziehen. 
  
Die Förderung besteht dadurch aus einem Förderbetrag (Darlehen und Zuschuss) entsprechend der 
jeweils gültigen Förderrichtlinie des Landes Hessen in Verbindung mit den Festlegungen der 
„Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ und einem Förderbetrag als städtische 
Komplementärförderung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Höhe des Aufstockungsbetrages bis 
zu den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Pauschalbeträgen. 
  
Der städtische Förderbetrag dient nicht der Reduzierung des Eigenanteils von mindestens 15 %. 
  
Förderbeträge bei Wohnungen für mittlere Einkommen  
Förderung nach Zimmerzahl  höchstmögliche Förderpauschale   
pro Wohnung  Zimmer  qm  
1 und 2  45  20.000,00 €

7  
  
2  60  15.000,00 €  
3  72  25.000,00 €  
4  84  30.000,00 €  
5  96  35.000,00 €  
6 und mehr         108    
und größer  40.000,00 €  
  gerundeter 
Mittelwert  28.000,00 €  
  
Die städtische Förderung wird in Form eines Darlehens und eines Zuschusses gewährt. Die 
Fördersumme verteilt sich zu 50 % auf Darlehen und zu 50 % auf Zuschuss. Das Darlehen wird 
zinslos gewährt. Die Tilgungsleistungen des Darlehens sind grundsätzlich in halbjährlichen 
Leistungsraten zum 31.05. und 30.11. des Jahres zu zahlen. Die Tilgung beträgt 3,34 %  pro Jahr 
der Darlehenssumme. An Kosten fällt ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1 % der 
Darlehenssumme an. Das Darlehen ist durch Eintragung einer Grundschuld ohne Brief im 
Grundbuch an rangbereitester Stelle dinglich zu sichern.  
 
8. Auszahlung der Förderung  
  
Die Auszahlung der Förderung erfolgt in der Regel in folgenden Raten: 
• 25% der Fördersumme nach Fertigstellung der Kellerdecke 
• 25% der Fördersumme und nach Fertigstellung des Rohbaus gegen Nachweis des 
Abschlusses einer Brand-, Sturm- und Leitungswasserversicherung 
• 40% der Fördersumme nach Bezugsfertigkeit und Nachweis der ordnungsgemäßen 
Belegung der Wohnungen gegen Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge bei der 
Wohnungsvermittlungsstelle 
• 10% der Fördersumme nach Gesamtfertigstellung einschließlich Außenputz und 
Außenanlagen. 
  
Die jeweilige Fertigstellung ist durch einen von der Bauherr*innenschaft und dem/der Architekt*in 
unterschriebenen Bautenstandsbericht nachzuweisen. Hiermit kann der Antrag auf Auszahlung der 
Förderung nach Ziffer 10 dieser Richtlinien verbunden werden, der an die Bauförderstelle (Amt für 
Wohnungswesen) zu richten ist. 
 
Bei nicht unterkellerten Gebäuden sind Abweichungen möglich. 
 
Voraussetzung für die Auszahlung ist ein bestandskräftiger Fördermittelbescheid der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt nach diesen Förderrichtlinien. Dieser wird grundsätzlich nach 
Bestandkraft des entsprechender Fördermittelbescheides der WI-Bank erlassen. Liegt der Bescheid 
der WI-Bank vor der Fälligkeit der ersten Rate nach vorstehender Aufstellung noch nicht vor, erlässt 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt den Fördermittelbescheid nach diesen Förderrichtlinien unter 
der Bedingung, dass der Bescheid der WI-Bank innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist 
ergeht. Für die Auszahlung des Darlehensanteils ist zusätzlich ein Darlehensvertrag mit der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt zu schließen und nachzuweisen, dass das Darlehen im Grundbuch 
durch die Eintragung einer Grundschuld ohne Brief an rangbereitester Stelle dinglich gesichert 
wurde. 
  
9. Anzeige der Schlussabrechnung

8  
  
Eine Anzeige der Schlussabrechnung ist spätestens innerhalb von 9 Monaten nach Bezugsfe rtigkeit 
vorzulegen. Falls diese nicht fristgerecht vorgelegt wird, kann für die Zeit des Verzugs eine 
Verzinsung von jährlich 6 % der ausgezahlten Fördermittel gefordert werden. Zuviel gezahlte 
Förderbeträge, die zurückgefordert werden, sind ab Auszahlung mit 6 % zu verzinsen. 
  
10. Antrag auf Förderung 
  
Anträge sind schriftlich beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt für 
Wohnungswesen - Wohnraumförderung -, Frankfurter Straße 71, 64293 Darmstadt einzureichen. 
Hierbei müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: 
• Amtlicher Lageplan 
• Unbeglaubigter Grundbuchauszug 
• Projektbeschreibung 
• Verbindliche Erklärung über die beabsichtigte Miethöhe 
  
Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung und Aufnahme in ein Bauprogramm nicht begonnen 
worden sein. 
  
11.  Rechtsnachfolge 
  
Bei einer Veräußerung der geförderten Objekte sind die aus der Bewilligung resultierenden 
Bindungen (Mietpreis und Belegung) auf den Rechtsnachfolgenden zu übertragen, d.h. die 
Antragsteller*innen sind verpflichtet, die aus der Inanspruchnahme der Zuschüsse ergebenden 
Verpflichtungen den Rechtsnachfolgenden aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass diese 
wiederum gehalten sind, weitere Rechtsnachfolgende in gleicher Weise zu binden. 
  
12.  Rückforderung der Fördermittel 
  
Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist oder wenn schuldhaft 
Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den jeweiligen Förderrichtlinien oder dem 
Bewilligungsbescheid verletzt werden, oder ein Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- oder 
Insolvenzverfahren eingeleitet wird, kann die Bewilligung ganz oder teilweise aufgehoben werden. 
Ausgezahlte Fördermittel können nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen 
zurückgefordert und für den Zeitraum des Verstoßes verzinslich gestellt werden. Die weitere 
Auszahlung der zugesagten Fördermittel unterbleibt. Fällig gestellte Fördermittel werden mit dem 
Rückforderungsbescheid zur Zahlung fällig. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 6 % zu 
verzinsen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen. 
 
Im Falle einer freiwilligen vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung des Landesdarlehens vor 
Ablauf der Mietpreis- und Belegungsbindung ist die durch diese Richtlinie gewährte Förderung in 
Gänze zurückzuzahlen. 
 
Es gilt der Grundsatz, dass die Fördergelder aus öffentlichen Mitteln nicht zu einer Förderung 
führen dürfen, die die Gesamtkosten nach Maßgabe der Schlussabrechnung übersteigen. Falls die 
gemeinsame Förderung von Stadt und Land diese Gesamtkosten unter Berücksichtigung des 
15%igen Eigen kapitals übersteigen, wird die nachrangige städtische Fö rderung entsprechend 
reduziert.

9  
  
13.  Prüfungsrecht 
  
Das Amt für Wohnungswesen und das Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind 
berechtigt, die Verwendung der gewährten Zuschüsse durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und 
sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Die Antragstellenden 
haben auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht zu gewähren und die Unterlagen vorzulegen. 
  
Dem Präsidenten/der Präsidentin des Hessischen Rechnungshofes - Überörtliche Prüfung - stehen 
die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung Kommunaler Körperschaften in 
Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993, GVBl. I S. 708 ff., insbesondere § 5 Abs. 2 – 4) zu. 
  
14.  Schlussbestimmung 
  
Wenn die den Richtlinien zugrundeliegenden Bundes- und/oder Landesgesetze geändert werden 
oder andere neue Rahmenbedingungen entstehen, kann die Richtlinie angepasst werden. 
  
Die Bewilligung von Fördermitteln ist nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich. Ein 
Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht. 
  
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt kann in Einzelfällen Abweichungen vo n diesen 
Richtlinien zulassen. 
  
15.  Inkrafttreten, Gültigkeit 
  
Diese Richtlinien treten am 01.01.2026 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien vom 29.05.2024 treten 
zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. 
  
Die Geltungsdauer der Förderrichtlinien wird begrenzt bis zum 31.12.2027.

Beratungsverlauf (4)

TOP 10
TOP 5
TOP 7
TOP 371

Orte (1)

  • Frankfurter Straße 71

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2025/0278
Typ
Magistratsvorlage
Datum
02.10.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00