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2023/0009

Neufassung der Dienstvereinbarung Arbeitszeit

Magistratsvorlage 22.12.2022

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2023/0009

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2023/0009

5346 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
05.01.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Amt für Interne 
Dienste  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0009 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Neufassung der Dienstvereinbarung Arbeitszeit  
 
Vorlage vom: 22.12.2022 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat stimmt der Neufassung der Dienstvereinbarung Arbeitszeit zu. Diese löst die 
bisherige Dienstvereinbarung Nr. 37 Arbeitszeit vom 24.11.2011 ab.  
 
 
 
 
Anlagen: DV Arbeitszeit  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  22.12.2022  
 
 
Seit 24.11.2011 findet die Dienstvereinbarung Arbeitszeit für die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zur Flexibilisierung der Arbeitszeit Anwendung. Im Hinblick auf erfolgte 
Veränderungen und Digitalisierungsprozesse sowie auf Basis von Erfahrungen seit Einführung 
der flexiblen Arbeitszeit ist eine Anpassung und Aktualisierung der Dienstvereinbarung 
Arbeitszeit erforderlich. Die Arbeitszeit wird so gestaltet, dass die Interessen der Beschäftigten 
im Hinblick auf mehr Zeitsouveränität und Flexibilität zur Erhöhung der Eigenverantwortung, 
neuer mobiler Arbeitsformen sowie der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie 
berücksichtigt werden. Gleichzeitig wird auch eine moderne Dienstleistungsverwaltung 
gewährleistet, deren Maßstab für ihre Ziele und Handlungen die Bedürfnisse der Bürgerinnen 
und Bürger sind. Die Entwicklung zu mehr teamorientierter Arbeit und einer guten internen 
Kommunikation sind wichtige Aufgabenfelder für Führungskräfte. Gesetzliche und tarifliche 
Schutzvorschriften, insbesondere über die tägliche/wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie die 
gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen und Ruhezeiten sind einzuhalten. Bei der 
Beschäftigung Minderjähriger ist die Arbeitszeitfestlegung unter Beachtung des 
Jugendarbeitsschutzgesetzes zu treffen. 
 
Änderungen gegenüber der bisherigen Dienstvereinbarung Arbeitszeit beziehen sich 
insbesondere auf § 6 Abs. 3 „Die maximale Höhe des Zeitguthaben s bzw. der Zeitschuld“ 
sowie deren Aufbau bzw. Abbau und der quartalsweisen Kappung ( erstmalig zum 
01.04.2023) bzw. Ausbuchung mit Rückzahlungsverpflichtung wegen nicht erbrachter 
Arbeitsleistung.  
 
Die erweiterten maximal zulässigen Höchstgrenzen des Zeitg uthabens bzw. der Zeitschuld 
sind nach den festgelegten persönlichen Wochenarbeitszeiten gestaffelt (s. § 6 Abs. 3 der 
Dienstvereinbarung Arbeitszeit). Die Darstellung des Zeitguthabens bzw. der Zeitschuld der 
jeweiligen Beschäftigten erfolgt nicht mehr in  drei Phasen gemäß Ampelkonto 
(grün/gelb/rot), sondern ist grundsätzlich im Bereich der zulässigen („grünen“) Phase 
erhöht worden. Die gelbe Phase entfällt somit komplett und für die unzulässige „rote“ Phase 
wird künftig der quartalsweise Ausgleichszeitrau m (Kappung/Ausbuchung mit 
Rückzahlungsverpflichtung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung) stringent eingehalten. Die 
Grenzen der Zeitkonten sind wie folgt festgelegt worden:  
 
a) Allgemein 
 
 
Zeitguthaben bzw. Zeitschuld für Beschäftigte mit Wochenarbeitszeit 
unter 15 Std. ab 15 Std. ab 30 Std. 
 
Zeitguthaben:   30 Std. 
Zeitschuld:      -15 Std. 
 
Zeitguthaben:   45    Std. 
Zeitschuld:      -22,5 Std. 
 
Zeitguthaben:   60 Std. 
Zeitschuld:      -30 Std.

- 4 - 
b) Vorgesetztenebenen 1 und besondere Funktionsstellen  
 
Zeitguthaben bzw. Zeitschuld für Beschäftigte mit Wochenarbeitszeit 
unter 15 Std. ab 15 Std. ab 30 Std. 
 
Zeitguthaben:   100 Std. 
Zeitschuld:        -15 Std. 
 
Zeitguthaben:   150    Std. 
Zeitschuld:        -22,5 Std. 
 
Zeitguthaben:   200 Std. 
Zeitschuld:        -30 Std. 
 
Die Anwendung dieser Regelung für besondere Funktionsstellen bedarf der 
ausdrücklichen Genehmigung des Personaldezernats. 
 
Nach dem 01.01.2023  wird ab Erreichen der maximal zulässigen Höhe des Zeitguthabens 
jeweils zum Ende eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.) das über den 
zulässigen Höchstgrenzen hinaus bestehende Stundenguthaben gekappt  und somit 
endgültig aus dem jeweiligen Zeitkonto gelöscht. Ausgenommen hiervon sind die nach 
entsprechender Beteiligung im Sinne des HPVG, HGlG und SGB IX per Magistratsbeschluss 
nach Ziffer 5.1.2 AGA angeordneten und genehmigten Mehrarbeits - oder Überstunden.  
 
Den Beschäftigten wurden mit Information P 26 vom 26.08.2022 die anstehenden Änderungen 
der Dienstvereinbarung Arbeitszeit, insbesondere die Kappungsregelungen, bekannt gegeben. 
Sie hatten bis 31.12.2022 Gelegenheit ihre Zeitkonten entsprechend ab- oder aufzubauen. 
Die Dienstvereinbarung wird nach Beschlussfassung mittels Rundverfügung bekannt gegeben. 
 
Die Rechte nach dem HPVG und HGlG sind gewahrt. 
 
Darmstadt, 22.12.2022 
I/10.1.4 ck 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister 
 
Anlage

anlage 2

5397 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
05.01.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Amt für Interne 
Dienste  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 10.1 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0009 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
27 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Neufassung der Dienstvereinbarung Arbeitszeit  
 
Vorlage vom: 22.12.2022 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat stimmt der Neufassung der Dienstvereinbarung Arbeitszeit zu. Diese löst die 
bisherige Dienstvereinbarung Nr. 37 Arbeitszeit vom 24.11.2011 ab.  
 
 
Anlagen: DV Arbeitszeit  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom 11.01.2023 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  22.12.2022  
 
 
Seit 24.11.2011 findet die Dienstvereinbarung Arbeitszeit für die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zur Flexibilisierung der Arbeitszeit Anwendung. Im Hinblick auf erfolgte 
Veränderungen und Digitalisierungsprozesse sowie auf Basis von Erfahrungen seit Einführung 
der flexiblen Arbeitszeit ist eine Anpassung und Aktualisierung der Dienstvereinbarung 
Arbeitszeit erforderlich. Die Arbeitszeit wird so gestaltet, dass die Interessen der Beschäftigten 
im Hinblick auf mehr Zeitsouveränität und Flexibilität zur Erhöhung der Eigenverantwortung, 
neuer mobiler Arbeitsformen sowie der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie 
berücksichtigt werden. Gleichzeitig wird auch eine moderne Dienstleistungsverwaltung 
gewährleistet, deren Maßstab für ihre Ziele und Handlungen die Bedürfnisse der Bürgerinnen 
und Bürger sind. Die Entwicklung zu mehr teamorientierter Arbeit und einer guten internen 
Kommunikation sind wichtige Aufgabenfelder für Führungskräfte. Gesetzliche und tarifliche 
Schutzvorschriften, insbesondere über die tägliche/wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie die 
gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen und Ruhezeiten sind einzuhalten. Bei der 
Beschäftigung Minderjähriger ist die Arbeitszeitfestlegung unter Beachtung des 
Jugendarbeitsschutzgesetzes zu treffen. 
 
Änderungen gegenüber der bisherigen Dienstvereinbarung Arbeitszeit beziehen s ich 
insbesondere auf § 6 Abs. 3 „Die maximale Höhe des Zeitguthabens bzw. der Zeitschuld“ 
sowie deren Aufbau bzw. Abbau und der quartalsweisen Kappung ( erstmalig zum 
01.04.2023) bzw. Ausbuchung mit Rückzahlungsverpflichtung wegen nicht erbrachter 
Arbeitsleistung. 
 
Die erweiterten maximal zulässigen Höchstgrenzen des Zeitguthabens bzw. der Zeitschuld 
sind nach den festgelegten persönlichen Wochenarbeitszeiten gestaffelt (s. § 6 Abs. 3 der 
Dienstvereinbarung Arbeitszeit). Die Darstellung des Zeitguthabens bzw . der Zeitschuld der 
jeweiligen Beschäftigten erfolgt nicht mehr in drei Phasen gemäß Ampelkonto 
(grün/gelb/rot), sondern ist grundsätzlich im Bereich der zulässigen („grünen“) Phase 
erhöht worden. Die gelbe Phase entfällt somit komplett und für die unzulä ssige „rote“ Phase 
wird künftig der quartalsweise Ausgleichszeitraum (Kappung/Ausbuchung mit 
Rückzahlungsverpflichtung wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung) stringent eingehalten. Die 
Grenzen der Zeitkonten sind wie folgt festgelegt worden:  
 
a) Allgemein 
 
 
Zeitguthaben bzw. Zeitschuld für Beschäftigte mit Wochenarbeitszeit 
unter 15 Std. ab 15 Std. ab 30 Std. 
 
Zeitguthaben:   30 Std. 
Zeitschuld:      -15 Std. 
 
Zeitguthaben:   45    Std. 
Zeitschuld:      -22,5 Std. 
 
Zeitguthaben:   60 Std. 
Zeitschuld:      -30 Std.

b) Vorgesetztenebenen 1 und besondere Funktionsstellen  
 
Zeitguthaben bzw. Zeitschuld für Beschäftigte mit Wochenarbeitszeit 
unter 15 Std. ab 15 Std. ab 30 Std. 
 
Zeitguthaben:   100 Std. 
Zeitschuld:        -15 Std. 
 
Zeitguthaben:   150    Std. 
Zeitschuld:        -22,5 Std. 
 
Zeitguthaben:   200 Std. 
Zeitschuld:        -30 Std. 
 
Die Anwendung dieser Regelung für besondere Funktionsstellen bedarf der 
ausdrücklichen Genehmigung des Personaldezernats. 
 
Nach dem 01.01.2023  wird ab Erreichen der maximal zulässigen Höhe des Zeitguthabens 
jeweils zum Ende eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.) das über den 
zulässigen Höchstgrenzen hinaus bestehende Stundenguthaben gekappt  und somit 
endgültig aus dem jeweiligen Zeitkonto gelöscht. Ausgenommen hiervon sind die nach 
entsprechender Beteiligung im Sinne des HPVG, HGlG und SGB IX per Magistratsbeschluss 
nach Ziffer 5.1.2 AGA angeordneten und genehmigten Mehrarbeits - oder Überstunden.  
 
Den Beschäftigten wurden mit Information P 26 vom 26.08.2022 die anstehenden Änderungen 
der Dienstvereinbarung Arbeitszeit, insbesondere die Kappungsregelungen, bekannt gegeben. 
Sie hatten bis 31.12.2022 Gelegenheit ihre Zeitkonten entsprechend ab- oder aufzubauen. 
Die Dienstvereinbarung wird nach Beschlussfassung mittels Rundverfügung bekannt gegeben. 
 
Die Rechte nach dem HPVG und HGlG sind gewahrt. 
 
Darmstadt, 22.12.2022 
I/10.1.4 ck 
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister 
 
Anlage

anlage 1

18331 Zeichen

1 
Dienstvereinbarung Arbeitszeit 
 
zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
vertreten durch den Oberbürgermeister, 
und 
dem Gesamtpersonalrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
vertreten durch die Vorsitzende 
 
 
Präambel 
 
Seit 24.11.2011 findet die Dienstvereinbarung Arbeitszeit für die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt zur Flexibilisierung der Arbeitszeit Anwendung. Im Hinblick auf erfolgte Veränderungen 
und Digitalisierungsprozesse sowie auf Basis von Erfahrungen seit Einführung der flexiblen 
Arbeitszeit ist eine Anpassung und Aktualisierung der Dienstvereinbarung Arbeitszeit zwischen 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Oberbürgermeister, und dem Gesamt-
personalrat, vertreten durch die Vorsitzende, vereinbart worden. Die Arbeitszeit wird so gestal-
tet, dass die Interessen der Beschäftigten im Hinblick auf mehr Zeitsouveränität und Flexibili-
tät zur Erhöhung der Eigenverantwortung, neuer mobiler Arbeitsformen sowie der besseren 
Vereinbarkeit von Beruf und Familie berücksichtigt werden. Gleichzeitig wird auch eine moder-
ne Dienstleistungsverwaltung gewährleistet, deren Maßstab für ihre Ziele und Handlungen die 
Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger sind. Die Entwicklung zu mehr teamorientierter Arbeit 
und einer guten internen Kommunikation sind wichtige Aufgabenfelder für Führungskräfte. 
Gesetzliche und tarifliche Schutzvorschriften, insbesondere über die tägliche/wöchentliche 
Höchstarbeitszeit sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen und Ruhezeiten sind ei n-
zuhalten. Bei der Beschäftigung Minderjähriger ist die Arbeitszeitfestlegung unter Beachtung 
des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu treffen. 
 
§ 1 Geltungsbereich und Grundsätze 
 
(1) Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die an 
das elektronische Zeitwirtschaftssystem angeschlossen sind, einschließlich der Beschäftig-
ten der Feuerwehr und der Eigenbetriebe. Ausgenommen sind Personen in Ausbildung 1, die 
Beschäftigten des Jobcenters und des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienst-
leistungen (EAD) sowie Beschäftigte im Einsatzdienst der Feuerwehr. 
 
(2) Dienstvereinbarungen der örtlichen Personalvertretungen sind zulässig. Sie können ergä n-
zende oder abweichende Regelungen treffen.  
 
(3) Soweit Beschäftigten im Rahmen dieser Dienstvereinbarung persönliche Entscheidung s-
freiheiten bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit eingeräumt sind, können diese nur unter B e-
rücksichtigung der dienstlichen und betrieblichen Belange in Anspruch genommen werden.  
 
(4) Im Rahmen ihrer Zeitsouveränität sind die Beschäftigten verpflichtet, Abspra chen unterei-
nander zu treffen, um einen reibungslosen Dienstbetrieb sicherzustellen. Sollte dies durch 
die eigenständige Koordination der Beschäftigten nicht gewährleistet sein, muss d . Vorge-
setzte dafür Sorge tragen. 
                                            
1 (Auszubildende, Anwärterinnen, Anwärter, Praktikantinnen, Praktikanten, Volontäre u.a.)

2 
 
§ 2 Arbeitszeitmodelle und Gleitzeitrahmen 
 
(1) Folgende Arbeitszeitmodelle sind möglich 
a) Flexible Arbeitszeit 
b) Arbeit nach Dienst- und Schichtplänen  
 
(2) Der Gleitzeitrahmen für die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird in Anlehnung an die 
Dienstvereinbarung Mobile Arbeitsformen jeweils von Montag bis Freitag auf 6:00 Uhr bis 
21:00 Uhr festgelegt. 
 
§ 3 Servicezeiten und Mindestbesetzungsstärken 
 
(1) Alle Ämter und Verwaltungsstellen sowie die Eigenbetriebe erarbeiten unter Berücksicht i-
gung der vorhandenen Personalausstattung in aktiver Abstimmung mit den Beschäftigten 
des jeweiligen Bereiches Servicezeiten. Die Festlegung ist kundinnen-und kundenorientiert 
unter Berücksichtigung der arbeits- und dienstrechtlichen Aspekte (Höchstarbeitszeit usw.) 
zu treffen. Es ist darauf zu achten, dass die Dienstleistungsqualität der Organisationsein-
heit gewährleistet bleibt. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist zu ermöglichen.  
Bereits festgelegte Servicezeiten nach der bisherigen Dienstvereinbarung haben weiterhin 
Bestand. 
 
(2) Vereinbarte oder geänderte Servicezeiten sind dem Amt für Interne Dienste - Personalabtei-
lung - schriftlich mitzuteilen. Von dort wird die erforderliche Beteiligung der Gremien vera n-
lasst. 
 
Servicezeitfestlegungen treten erst nach abgeschlossener Beteiligung nach dem HPVG , 
HGlG, ggfls. SGB IX und entsprechender Bestätigung durch das Amt für Interne  
Dienste - Personalabteilung - in Kraft. 
 
(3) Bei der Festlegung der jeweiligen Servicezeit sind unabhängig von den derzeitigen Öff-
nungszeiten grundsätzlich folgende Mindesterreichbarkeiten sicherzustellen:  
Montag bis Donnerstag  8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr  
Freitag                           8:00 Uhr bis 12:00 Uhr 
 
Die Servicezeit darf den unter § 2 Abs. 2 festgelegten Gleitzeitrahmen grundsätzlich nicht 
überschreiten und soll unabhängig davon freitags nicht über 15:30 Uhr hinaus gehen.  
Überschreitungen werden nur in besonders begründeten Fällen zugelassen.  
 
(4) D. Vorgesetzte des jeweiligen Arbeitsbereiches legt auf der Grundlage der vorgegeb enen 
personellen Ausstattung und unter Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine 
optimale Personalbesetzungsstärke und eine Mindestbesetzungsstärke - auch unter Be-
rücksichtigung der Nutzung von mobilen Arbeitsformen - fest. Die Mindestbesetzungsstär-
ke soll gewährleisten, dass alle Aufgaben im Rahmen der Servicezeiten erledigt werden 
können. Die Festlegungen sind zu dokumentieren und auf Verlangen dem Amt für Interne 
Dienste - Personalabteilung - oder der zuständigen Personalvertretung vorzulegen. 
 
(5) Servicezeit und Mindestbesetzungsstärke sind laufend zu prüfen und dem Arbeitsanfall 
sowie personellen Veränderungen im Rahmen der vorhandenen Personalressourcen anzu-
passen. Notwendige Servicezeitanpassungen unterliegen ebenfalls dem in Absatz 2 b e-
schriebenen Beteiligungsverfahren.

3 
 
 
§ 4 Tägliche Arbeitszeit 
 
(1) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit können unter Berücksichtigung der dienstlichen 
Belange und der getroffenen Teamabsprachen innerhalb des Gleitzeitrahmens frei gewählt 
werden. 
 
(2) In Bereichen mit Dienstplan legt dieser Arbeitsbeginn und -ende fest. 
 
(3) Geteilte Dienste werden nicht angeordnet. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Einigung 
mit der zuständigen Personalvertretung möglich. 
 
§ 5 Regelarbeitszeit (tägliche Sollzeit) 
 
(1) Die wöchentliche Regelarbeitszeit entspricht der vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlich 
vorgeschriebenen oder bewilligten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Sie wird in 
der Fünf-Tage-Woche sowohl bei Vollzeit- als auch bei Teilzeitkräften grundsätzlich gleich-
mäßig auf 5 Tage verteilt, beträgt freitags jedoch höchstens 6 Stunden, sofern für einen 
Beschäftigungsbereich nicht eine andere Verteilung vereinbart und bewilligt wurde. 
 
In begründeten Fällen können Einzelvereinbarungen über die Verteilung auf weniger als 5 
Tage getroffen werden (z. B. zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie). Diese sollen grund-
sätzlich eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten haben. 
 
(2) In Bereichen mit Dienstplan gilt die dienstplanmäßig festgelegte tägliche Arbeitszeit als 
Regelarbeitszeit. 
 
 
§ 6 Arbeitszeitnachweis/Zeitkonto 
 
(1) Die An- und Abwesenheitszeiten werden in einem persönlichen Arbeitszeitnachweis (Zeit-
konto) erfasst und mit der Regelarbeitszeit verrechnet.  
 
(2) Vorgesetzte und Beschäftigte müssen jederzeit über den Kontenstand informiert sein und 
achten gemeinsam darauf, dass Zeitguthaben rechtzeitig abbaubar bzw. Zeitschulden zeit-
nah ausgleichbar bleiben.  
 
(3) Die maximale Höhe des Zeitguthabens bzw. der Zeitschuld ist nach der festgelegten pe r-
sönlichen Wochenarbeitszeit gestaffelt. 
 
a) Allgemein 
 
 
Zeitguthaben bzw. Zeitschuld für Beschäftigte mit Wochenarbeitszeit 
unter 15 Std. ab 15 Std. ab 30 Std. 
 
Zeitguthaben:   30 Std. 
Zeitschuld:      -15 Std. 
 
Zeitguthaben:   45    Std. 
Zeitschuld:      -22,5 Std. 
 
Zeitguthaben:   60 Std. 
Zeitschuld:      -30 Std.

4 
 
b) Vorgesetztenebenen 1 und besondere Funktionsstellen  
 
Zeitguthaben bzw. Zeitschuld für Beschäftigte mit Wochenarbeitszeit 
unter 15 Std. ab 15 Std. ab 30 Std. 
 
Zeitguthaben:   100 Std. 
Zeitschuld:        -15 Std. 
 
Zeitguthaben:   150    Std. 
Zeitschuld:        -22,5 Std. 
 
Zeitguthaben:   200 Std. 
Zeitschuld:        -30 Std. 
 
 
Die Anwendung dieser Regelung für besondere Funktionsstellen bedarf der ausdrücklichen 
Genehmigung d. Personaldezernentin bzw. -dezernenten. Bei einer Ausweitung der beson-
deren Funktionsstellen ist nach Genehmigung d. Personaldezernentin bzw. –dezernenten 
der Gesamtpersonalrat sowie die jeweils zuständige Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte 
darüber zu informieren. 
 
(4) Ab Erreichen des maximal zulässigen Zeitguthabens ist eine weitere Ansammlung nicht 
möglich. Die Stunden, die darüber hinausgehen, werden jeweils zum Ende eines Quartals 
gekappt und unwiderruflich gelöscht. 
Davon ausgenommen sind die nach entsprechender Beteiligung im Sinne des HPVG, HGlG 
und SGB IX per Magistratsbeschluss nach Ziffer 5.1.2 AGA angeordneten und genehmigten 
Mehrarbeits- oder Überstunden. Diese Zeiten sind dem Amt für Interne Dienste -  
Personalabteilung - zu melden und werden ausschließlich von dort eingepflegt bzw. freige-
geben und überwacht. 
 
(5) Sollte der Aufbau von Zeitschulden nicht frühzeitig und vor Erreichen der maximal zulässi-
gen Zeitschuld unter Beachtung der dienstlichen Notwendigkeit (Verweis auf § 7 (2) dieser 
Dienstvereinbarung) erfolgen können, ist die Zeiterfassung auch im Hinblick auf notwendi-
ge Korrekturen durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten und den Beschäftigten zu prü-
fen. Korrekturen können bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten vorgenommen werden. 
Rückwirkende Buchungen bis zu 3 Monaten können von den Beschäftigten selbstständig im 
Zeitwirtschaftssystem beantragt und durch die Vorgesetze bzw. den Vorgesetzten geneh-
migt werden. Korrekturen für Zeiträume von rückwirkend 3 bis 6 Monaten sind über die 
Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten schriftlich beim Amt für Interne Dienste – Personalab-
teilung – zu beantragen und ausreichend zu begründen.  
Ab Erreichen der maximal zulässigen Zeitschuld wird quartalsweise eine Ausbuchung im 
System vorgenommen und die Differenz der darüber hinausgehenden Stunden festgestellt, 
nach individuellem Entgelt bzw. individueller Besoldung umgerechnet und vom Amt für In-
terne Dienste - Personalabteilung - wegen nicht erbrachter Arbeitsleistung in Rechnung ge-
stellt. Unabhängig davon bleibt die Prüfung eventuell einzuleitender arbeits- und diszipli-
narrechtlicher Würdigung/ggfls. Regress gegenüber d. Beschäftigten und ggfls. d. Vorge-
setzten bei fehlender regelmäßiger Kontrolle und fehlender Vereinbarungen (Aufbauplan). 
 
(6) Im Falle längerer Erkrankungen oder sonstiger Abwesenheitszeiten (z. B. Beschäftigung s-
verbote) liegt es in der Verantwortung d. Vorgesetzten, die entsprechenden Meldungen 
zeitnah weiterzugeben und die Zeitdaten ihrer Beschäftigten auf Vollständigkeit zu prüfen 
und bei Bedarf gegenzusteuern. 
 
(7) Vorgesetzte sind verpflichtet, die Zeiterfassung monatlich zu kontrollieren und für eine 
ausgewogene Arbeitsauslastung der Beschäftigten zu sorgen. Das Unterlassen von Zeitbu-

5 
chungen stellt eine Pflichtverletzung dar, die für die betreffenden Personen und die Füh-
rungskraft arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen haben kann. 
 
(8) Der Personalrat bekommt pro Quartal eine anonymisierte Auswertung der gekappten Stun-
den/Bereiche. 
 
§ 7 Ausgleich von Zeitguthaben und Zeitschuld 
 
(1) Freizeitausgleich kann nur nach Absprache im Team und mit Genehmigung d. Vorgesetzten 
genommen werden. Die Fristen für die Beantragung ergeben sich aus der Länge des ge-
wünschten Freizeitausgleichs. Der Antrag erfolgt digital über das elektronische Zeiterfas-
sungssystem. Die Ankündigungsfrist beträgt grundsätzlich bei 1- 5 Tagen: ein Arbeitstag; 
bei 6 – 10 Tagen: eine Woche; ab dem 11. Tag: zwei Wochen. Gleittage in Zusammenhang 
mit Urlaub dürfen nur zu Beginn oder am Ende des Urlaubs genommen werden. 
D. Vorgesetzte bearbeitet einen entsprechenden Antrag auf Freizeitausgleich zeitnah . Die 
Ablehnung des Freizeitausgleichs kann nur im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 BGB) er-
folgen. 
 
(2)  Zeitschulden werden im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeit abgebaut. In Bereichen, 
die saisonal oder zu bestimmten Zeiten nur eine geringe dienstliche Anwesenheit erfordern, 
können Zeitschulden nur nach Rücksprache mit d. Vorgesetzten abgebaut werden.  
 
§ 8 Folgen des Widerrufes eines genehmigten Freizeitausgleichs durch den Arbeitgeber 
 
(1) Widerruft der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich innerhalb einer kü r-
zeren Frist als 24 Stunden, entsteht für Tarifbeschäftigte ein Anspruch auf einen Zeitzu-
schlag von 15 % bezogen auf die Stunden des widerrufenen Freizeitausgleichs. Dieser Zu-
schlag ist auf das Arbeitszeitkonto bzw. den Arbeitszeitnachweis zu buchen. Ein Anspruch 
auf Auszahlung besteht nur im Fall des § 6 Abs. 4 (Erreichen der Höchstgrenze).   
 
(2) Sollte d. Beschäftigten und/oder Familienangehörigen oder der Lebenspartnerin bzw. dem 
Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerrecht) durch den Widerruf eines bereits 
genehmigten Freizeitausgleichs aus triftigem Grund durch den Arbeitgeber Auslagen bzw. 
unvermeidbare Mehraufwendungen entstehen (z.B. bei gebuchter Urlaubsreise), werden 
diese durch den Arbeitgeber ersetzt. Der Antrag auf Kostenerstattung ist unter Beifügung 
entsprechender Nachweise schriftlich innerhalb von sechs Monaten in Anlehnung an § 37 
TVöD zu stellen. 
 
§ 9 Abrechnung der Zeitkonten bei Ausscheiden oder Beurlaubung 
 
(1) Scheidet eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter aus oder steht eine Freistellung der Ar-
beits-/Dienstpflicht (z. B. unbezahlte Beurlaubung wegen Elternzeit, Pflegezeit oder befris-
teter Erwerbsminderungsrente/ruhendem Arbeitsverhältnis) bevor, ist d. Beschäftigte ver-
pflichtet, die Zeitkonten in Abstimmung mit d. unmittelbaren Vorgesetzten bis zur Beendi-
gung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses bzw. bis zum Antritt der Freistellung auszugleichen. 
Eine bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehende Zeitschuld wird als un-
bezahlte Abwesenheit behandelt und vom Entgelt abgezogen oder ist dem Arbeitgeber zu 
erstatten.

6 
 
(2) Ein noch bestehendes Zeitguthaben wird nur dann abgegolten, wenn d. Beschäftigte das 
Guthaben aus dienstlichen/betrieblichen oder gesundheitlichen Gründen und nach Abspra-
che mit d. unmittelbaren Vorgesetzen nicht abbauen konnte und d. Beschäftigte sich vorab 
eine entsprechende Genehmigung des Amtes für Interne Dienste - Personalabteilung - ein-
geholt hat. 
 
§ 10 Arbeitsunterbrechungen und Abwesenheiten im privaten Interesse 
 
(1) Bei Urlaub, Zeitausgleich, Krankheit, ganztägiger Dienst- oder Arbeitsbefreiung sowie  
sonstigen dienstfreien Tagen (z.B. Wochenfeiertage) wird zur Arbeitszeitanrechnung die für 
diesen Tag geltende Regelarbeitszeit zugrunde gelegt. 
 
(2) Muss eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter den Dienst im Laufe eines Arbeitstages w e-
gen Erkrankung oder Unfall beenden, so ist die Arbeitszeit auf die für diesen Tag geltende 
Regelarbeitszeit aufzufüllen. 
 
(3) Abwesenheit im privaten Interesse, dazu gehören auch alle Nebentätigkeiten, werden 
grundsätzlich nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Die Zeiten sind im Rahmen des persön-
lichen Stundenkontingentes auszugleichen oder vor- bzw. nachzuarbeiten. Dies gilt nicht 
für Freistellungsverpflichtungen nach gesetzlichen Regelungen (z.B. Untersuchungen nach 
MuSchG). Für Abwesenheiten wegen Arztbesuchen gelten die gesetzlichen und tariflichen 
Bestimmungen. 
 
§ 11 Arbeitsunterbrechungen und Abwesenheiten ohne Absprache/Genehmigung 
 
(1) Beschäftigte, für die ein flexibles Arbeitszeitmodell (§ 2 Abs. 1 a) gilt, fehlen unent- 
schuldigt, wenn sie ihren Dienst entgegen getroffener Absprachen (§ 1 Abs. 3 und 4) ohne 
triftigen Grund (z.B. Krankheit) nicht aufgenommen haben, verspätet aufgenommen oder 
früher beendet haben. 
 
(2) Beschäftigte, die nach Dienstplänen (§ 2 Abs. 1 b) arbeiten, fehlen unentschuldigt, wenn sie 
ihren Dienst entgegen der Dienstplanung ohne triftigen Grund (z.B. Krankheit) nicht aufg e-
nommen haben, verspätet aufgenommen oder früher beendet haben und d. zuständige 
Vorgesetzte der Abwesenheit nicht vorher zugestimmt hat.  
 
Wurde der Dienst aus nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verspätet aufgenommen 
oder früher beendet, ohne dass die Zustimmung d. zuständigen Vorgesetzten vorher einge-
holt werden konnte, ist diese bzw. dieser unverzüglich zu informieren. 
 
(3) Verstöße nach Abs. 1 oder 2 können zur arbeitsrechtlicher/disziplinarrechtlicher Würdi-
gung führen. 
 
§ 12 Übergangsregelung 
 
Für Organisationseinheiten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Dienstvereinbarung 
noch nicht an ein elektronisches Zeitwirtschaftssystem angeschlossen sind, gilt folgendes: 
 
Übertragbare Zeiten aus alten Systemen, sofern solche noch vorhanden, werden bis zu den 
zulässigen Höchstgrenzen des § 6 Abs. 3 als Bestand in die elektronische Zeitwirtschaft über-
nommen.

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§ 13 Inkrafttreten und Kündigung 
 
(1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und löst die Dienstverein-
barung Nr. 37 vom 24. November 2011 ab. 
 
(2) Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalende r-
vierteljahres gekündigt werden. 
 
(3) Diese Dienstvereinbarung entfaltet eine Nachwirkung bis zum Abschluss einer neuen 
Dienstvereinbarung. 
Ein Jahr nach Inkrafttreten der Dienstvereinbarung wird die AG Arbeitszeit zur Evaluierung 
tagen, um sich über die praktische Umsetzung der Dienstvereinbarung auszutauschen und 
zu beurteilen und ggfls. bei Bedarf gemeinsam nachzubessern.  
 
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam 
oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Teile der Vereinbarung u n-
berührt. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich für den Fall eine wirksame Regelung zu 
vereinbaren, die dem gewollten Zweck entspricht. 
 
Darmstadt, den  
 
Jochen Partsch Deniz Würsch 
  
  
  
  
  
Oberbürgermeister   Vorsitzende Gesamtpersonalrat

Beratungsverlauf (1)

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Details

Vorlagen-Nr.
2023/0009
Typ
Magistratsvorlage
Datum
22.12.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00