V/0635/2019
Anpassung der städtischen Anlagerichtlinie
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Beschlussvorlage
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V/0635/2019 V/0635/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Anpassung der städtischen Anlagerichtlinie Beratungsfolge 03.07.2019 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Anpassung der städtischen Anlagerichtlinie (Anlage 1) wird beschlossen. Begründung: Die Anpassung der städtischen Kapitalanlagerichtlinie wird vorgeschlagen, um bei kurz- und mittelfris- tigen städtischen Geldanlagen wieder mehr Handlungsmöglichkeiten zu eröffnen. Das Zinsumfeld bei kurz- und mittelfristigen Geldanlagen hat sich in den letzten Jahren und Jahrzehn- ten grundlegend gewandelt. Während es noch bis über das Jahr 2014 hinaus möglich war, mit Gel d- anlagen von einem Monat positive Renditen zu erwirtschaften, hat sich die Situation seitdem umg e- kehrt (siehe nachstehende Abbildung). Quelle: Deutsche Bundesbank, Zeitreihe BBK01.ST0310: Geldmarktsätze / EURIBOR Einmonatsgeld Amt für Finanzen und Beteiligungen 25.06.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Möller Telefon: 492-2100 MoellerFrank@stadt- muenster.de - 2 - V/0635/2019 Bedingt durch das europäische Zinsumfeld und die Vorgabe eines negativen Zinses für Banken auf Einlagen bei der Europäischen Zentralbank (EZB) bewegen sich die Zinsen für kurzfristige Anlagen im negativen Bereich. Das bedeutet, dass seit 2015 für kurzfristige Anlagen grundsätzlich der Anleger Zinsen an die jeweilige Bank zahlt und nicht umgekehrt. Ein Ende dieses Zinsumfeldes ist derzeit nicht in Sicht. Die städtischen Zahlungsströme führen imm er wieder zu positiven Salden, so dass diese Liquidität am Bankenmarkt untergebracht werden muss. Um die Zahlung eines Negativzinses bis zu 0,4 % (Einlagezinssatz der EZB) zu vermeiden, ist die Stadtverwaltung mithin auf entsprechende Einlagea l- ternativen angewiesen. Ein „Liegenlassen“ auf städtischen Girokonten stellt keine Alternative dar, weil auch hier keine unbegrenzten negativzinsfreien Optionen bestehen. Zudem ist die Verwaltung b e- strebt, im Rahmen ihres Zinsmanagements einen positiven Beitrag zur städtischen Ergebnisrechnung zu leisten. Die Suche nach Banken, die im kurz - bzw. mittelfristigen Anlagebereich noch positive Zinsen bieten, hat sich in den letzten Jahren jedoch aufgrund der beschriebenen Lage am Geldmarkt zunehmend erschwert. Hinzu kommt die Änderung des Einlagensicherungssystems der deutschen Privatbanken. Wie bereits in der Vorlage zum Schulden - und Liquiditätsbericht für das Jahr 2017 (Vorlage Nr. V/0156/2018) dargestellt, hatte der Bundesverband deutscher Banken im Frühjahr 2017 eine R eform des Einlagen- sicherungsfonds beschlossen. Danach sind Anlagen von Kommunen nicht mehr von der Einlagens i- cherung erfasst, wenn die Anlage nach dem 01.10.2017 erfolgt. Dies hatte zur Folge, dass auf Grundlage der derzeit gültigen Anlagerichtlinie der Stadt Münster seit 01.10.2017 keine Anlagen bei Privatbanken mehr erfolgen dürfen, da nach Nr. 7 der Anlagerichtlinie gilt: „ Unabhängig von den festgelegten Obergrenzen darf die Geldanlage bei einer Bank nie höher sein als die dort garantierte Einlagensicherungsgrenze.“ Das Vorhandensein eines Einlagensicherungssystems ist damit derzeit notwendige Voraussetzung, um städtische Geldanlagen zu tätigen. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass derzeit ke i- nerlei Geldanlagegeschäfte mit deutschen Privatbanken abgeschlossen werden können. Die Situation trifft nicht nur die Stadt Münster, sondern alle Städte, die eine ähnliche Einschränkung in ihre Anlagerichtlinie aufgenommen haben. Im Deutschen Städtetag ist mehrfach über diese Situation und über einen sin nvollen Umgang damit gesprochen worden. Eine Lösungsidee ist die Nutzung von unabhängigen Ratingagenturen, die R a- tingberichte über deutsche Privatbanken anfertigen. Die Unterschiede zu den international tätigen Ratingagenturen bestehen darin, dass die internationalen Agenturen im Regelfall nur für die größeren Privatbanken Ratingberichte anfertigen und die Banken selbst diese Ratings finanzieren müssen. Daneben gibt es am Markt weitere Ratingunternehmen, die von institutionellen Anlegern dafür bezahlt werden, Ratingberichte zu erstellen. Solche Anleger sind beispielsweise Versorgungskassen, Vers i- cherungen und auch staatliche Finanzorganisationen. Diese Anleger haben beispielsweise Aktien oder Schuldscheine von Banken im Portfolio oder haben bei Banken größe re Geldbeträge angelegt und insofern ein hohes Interesse, Auskunft über die wirtschaftliche Entwicklung der jeweiligen Bank zu erhalten. Ziel der Anleger ist es, anhand der Ratings und Analysen Frühwarnsignale für eine Bon i- tätsveränderung bei Banken rechtzeitig zu erhalten und entsprechend reagieren zu können. Die Verwaltung hat sich mit der Idee einer Nutzung unabhängiger externer Ratings für die deutschen Privatbanken näher beschäftigt. Dazu wurden Gespräche mit Bankenvertretern, mit Maklern und mit unabhängigen Ratingagenturen geführt. - 3 - V/0635/2019 Ergänzend dazu hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen den Runderlass „Kommunales Haushaltsrecht; Anlage von Kapital durch G e- meinden und Gemeindeverbände (Kommunale Kapitalanlagen)“ Ende 2017 im Hinblick auf den Weg- fall der Einlagensicherung aktualisiert. Die Aktualisierung ist m it einem ergänzenden Schreiben des Ministeriums Anfang 2018 nochmals dahingehend bekräftigt, dass die Anlage von Kapital bei privaten Kreditinstituten mit dem Erlass nicht ausgeschlossen wird und – bei ausreichender Risikovorsorge – auch künftig möglich ist. Eine ausreichende Risikovorsorge ist aus Sicht der Verwaltung bei entspr e- chender Risikodiversifikation (unter anderem Geldanlag en auf unterschiedliche Banken verteilen, wenn keine Einlagensicherung vorhanden ist) und einer Vorabprüfung der Bank durch ein unabhä n- giges externes Rating gegeben. Im Ergebnis sollte die Idee der Nutzung unabhängiger externer Ratings für Privatbanken au s Sicht der Verwaltung weiterverfolgt werden. Die konkrete Ausgestaltung würde so erfolgen, dass die Ve r- waltung Einzelfall bezogen einen Ratingbericht einer unabhängigen Agentur immer dann abruft, wenn ein interessantes Angebot einer Privatbank für städtische Geldanlagen vorliegt. Die Verwaltung würde die Bank anhand des Ratingberichts prüfen und entscheiden, ob das Angebot der Bank angenommen wird. Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist, dass die städtische Kapitalanlagerichtlinie entspr e- chend verändert wird. Eine Änderung der Nr. 7 der derzeit gültigen Anlagerichtlinie ist – neben der Anpassung der Präambel und des Datums des Inkrafttretens der Richtlinie – hierfür ausreichend: Bisherige Fassung der Anlagerichtlinie Geplante Neufassung der Anlagerichtlinie Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen sind, ist eine Streuung der Geldanlagen und damit eine Begrenzung des Volumens auf ein und denselben Schuldner vorzusehen. In Abhängigkeit von den Marktgegebenhe i- ten legt de r Stadtkämmerer / die Stadtkä m- merin auf Vorschlag durch das Amt für F i- nanzen und Beteiligungen Obergrenzen für kurzfristige Geldanlagen fest, konkret für Anlagen bei Banken und für den Erwerb von Anteilen an Geldmarktfonds. Unabhängig von den festgelegte n Obe r- grenzen darf die Geldanlage bei einer Bank nie höher sein als die dort garantierte Einl a- gensicherungsgrenze. Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen sind, ist eine Streuung der Geldanlagen und damit eine Begrenzung des Volumens auf ein und denselben Schuldner vorzusehen. In Abhängigkeit von den Marktgegebenhe i- ten legt der Stadtkämmerer / die Stadtkä m- merin auf Vorschlag durch das Amt für F i- nanzen und Beteiligungen Obergrenzen für kurzfristige Geldanlagen fest, konkret für Anlagen bei Banken und für den Erwerb von Anteilen an Geldmarktfonds. Ist die städtische Geldanlage bei einer Bank nicht durch ein Instituts - oder Ein- lagensicherungssystem abgesichert, hat das Amt für Finanzen und Beteiligungen vor Vertragsabschluss ein unabhängiges externes Rating der Bank einzuholen. Erst nach Prüfung des Ratingberichts und einer darauf basierenden günstigen Bonitäts- und Risikobewertung kann das Anlagegeschäft abgeschlossen werden. Fazit: Mit der vorgeschlagenen Anpassung der städtischen Kapitalanlagerichtlinie wird das Ziel ve r- folgt, auch weiterhin die Zahlung von Negativzinsen bei Geldanlagen zu vermeiden, indem das Spekt- rum der Banken, bei denen Anlagegeschäfte möglich sind, wieder auf den Stand vor Oktober 2017 ausgeweitet wird. Gleichzeitig soll das Risiko eines Bankenausfalls dadurch abgesenkt werden, dass vor Abschluss eines Geldanlagegeschäfts mit einer Bank, die keine Einlagen - oder Institutssicherung bietet, ein unabhängiges Rating dieser Bank abgerufen und geprüft wird. - 4 - V/0635/2019 Die Verwaltung wird in den jährlichen Schulden- und Liquiditätsberichten über die gewonnenen Er- kenntnisse aus dieser Neufassung der Anlagerichtlinie berichten. In Vertretung gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlagen: Anlage 1: Neufassung der städtischen Kapitalanlagerichtlinie
Anlage A
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Anlage A zur V/0635/2019 Kurzüberblick Mit der Vorlage wird die städt. Kapitalanlagerichtlinie angepasst. Zukünftig sollen auch wieder Geldanlagegeschäfte mit Privatbanken ermöglicht werden. Dazu ist eine Aktualisierung der Richt- linie im Hinblick auf das Thema „Einlagensicherung“ erforderlich. Finanzierung Produktgruppe: 0109 Finanz- und Beteiligungsmanagement Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2019 enthalten? X Ja Nein teilw. Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Unmittelbare Relevanz besteht durch diese Vorlage nicht.
V-0635-2019_Anlage1_Anlagerichtlinie2019
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Richtlinie für Kapitalanlagen der Stadt Münster vom 03.07.2019 – Anlagerichtlinie Präambel Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) hat mit Runderlass vom 11.12.2012 (MBl. NRW. Nr. 33 vom 28.12.2012, Seite 741 ff, geändert durch Runderlass vom 19.12.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1057)) die Gemeinden und Gemeindeverbände er- mächtigt, für die Anlage von längerfristigem Kapita l sachgerechte und vertretbare Rahmen- bedingungen in eigener Verantwortung und unter Bete iligung ihrer Vertretungskörperschaft zu schaffen. Die hier vorliegende Anlagerichtlinie ist vom Haupt - und Finanzausschuss des Rates der Stadt Münster beschlossen worden. 1) Geltungsbereich Diese Anlagerichtlinie gilt für angelegtes Kapital der Stadt Münster und der eigenbetriebs- ähnlichen Einrichtungen, das nicht zur Sicherung de r Liquidität und zur Zahlungsabwicklung benötigt wird. Die Stadt Münster unterscheidet folgende Arten der Anlage: • Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr (kurzfristige Kapitalanlagen) • Anlagen mit einer Laufzeit über einem Jahr (mittel- bis langfristige Kapitalanlagen). 2) Anlagegrundsätze Bei der Kapitalanlage ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW auf eine ausrei- chende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten. In der Abwägung zwischen den Aspekten Sicherheit und Ertrag wird der Sicherh eit die höhere Priorität eingeräumt. Si- cherheit bedeutet, dass die Geldanlage überwiegend nur in solchen Bereichen erfolgen darf, in denen eine Rückzahlung des ganzen nominalen Kapitals gewährleistet werden kann. Bei der Auswahl der Anlageformen und der Anlagedaue r muss die Verpflichtung zur Sicher- stellung der Liquidität ausreichend berücksichtigt werden (vgl. § 75 Abs. 6 GO NRW). Darüber hinaus ist der Grundsatz der Sparsamkeit un d Wirtschaftlichkeit der Vermögens- verwaltung zu beachten. Eine Aufnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung ein er zu tätigenden Anlage ist ausge- schlossen. Für alle Kapitalanlagen, bei denen die Stadt Münste r direkt oder indirekt eine (Mit-)Eigen- tümerposition an Unternehmen aufbaut (z. B. durch E rwerb von Aktien), gilt der Grundsatz der Nachhaltigkeit im Sinne der Definition der Welt kommission für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen (sogenannte „Brundtland-Kommission“). In der konkreten Umsetzung bedeutet das die folgenden Mindeststandards für ein städtisches Engagement im Rahmen solcher Kapitalanlagen: - keine Beteiligung an Unternehmen, die Kinderarbei t zulassen, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Militärwaff en herstellen oder vertreiben, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Atomenergie erzeugen oder auf nicht nach- haltige und klimaschädliche Energien setzen, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Schiefergas gewinnung (sogenanntes „Fra- cking“) betreiben. Mittelfristig sind folgende weitergehende ethische Grundsätze anzustreben: - keine Beteiligung an Unternehmen, die Pflanzen od er Saatgut gentechnisch verän- dern, Anlage 1zur V/0635/2019 - keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuch e für die Herstellung von Kosme- tika durchführen, - keine Beteiligung an Unternehmen, denen eklatante Bestechungs- oder Korruptions- fälle nachgewiesen worden sind. 3) Anlageziele Mit der kurzfristigen Kapitalanlage wird das Ziel verfolgt, Kapitalerträge zu erwirtschaften und so zur Finanzierung städtischer Aufgaben beizutragen. Mit der mittel- bis langfristigen Kapitalanlage ist neben der Erwirtschaftung von Erträgen das Ziel verbunden, rechtzeitig für bereits eingegangen e Verpflichtungen, die erst künftig liquidi- tätswirksam werden, Vorsorge zu treffen. Damit soll eine Verstetigung der Haushaltsbelas- tungen im Zeitablauf erreicht und ein Beitrag zu me hr Generationengerechtigkeit geleistet werden. 4) Anlageformen Dem in der Präambel erwähnten Runderlass entspreche nd, können die städtischen Anlagen grundsätzlich in den Anlageformen aufgenommen werden, die von den kommunalen Versor- gungskassen und Zusatzversorgungskassen bei solchen Geschäften nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lan- de Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) genutzt werden dürf en. Danach sind alle Anlageformen zugelassen, die auch den Versicherungsunternehmen nach § 54 Abs. 1 und 2 des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie der Anlageverordnung gestattet sind. Dabei ist auf eine angemessene Mischung und Streuung der unterschiedlichen Anlageformen zu achten. Bei den grundsätzlich möglichen Anlageformen beschränkt sich die Stadt Münster auf: - Geldanlagen bei Banken in Form von Tagesgeldern, Festgeldern oder Spareinlagen - Geldmarktfonds - Geldanlage in Spezialfonds. Gemäß EU-Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financia l Instruments Directive – MiFID) ist die Stadt Münster bei eigenen Geldanlagen als Privatanl eger einzustufen, das heißt mit dem höchsten Schutzniveau. 5) Entscheidungskompetenzen / Verfahren / Zuständig keiten Bei Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, d ie über Kontoeröffnungs- und Kontofüh- rungsgebühren hinaus nicht mit Kosten verbunden sin d, trifft das Amt für Finanzen und Be- teiligungen eigenverantwortliche Anlageentscheidungen. Bei allen kurzfristigen Geldanlagen sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Von dieser Regelung kann nur abgewichen werden, wen n mit dieser Regelung ein hoher Verwaltungsaufwand verbunden ist, der nicht im Verhältnis zum erzielbaren Nutzen steht. Entscheidungen über die Wiederanlage von Kapital be i Banken, die kurzfristige Anlage in Geldmarktfonds und die Thesaurierung von Erträgen b ei Fonds erfolgen als laufendes Ge- schäft der Verwaltung. Die Auflage eines neuen, längerfristig ausgerichteten Fonds bzw. ein Wechsel der Fondsge- sellschaft wird im Haupt- und Finanzausschuss berat en und durch das nach der Gemeinde- ordnung und der Zuständigkeitsordnung des Rates zuständige Organ beschlossen. Anlageentscheidungen bei mittel- bis längerfristigen Kapitalanlagen trifft der Stadtkämmerer / die Stadtkämmerin auf Vorschlag durch das Amt für F inanzen und Beteiligungen. Gleiches gilt für eine Kapitalentnahme / Kapitalverringerung. Für die längerfristige Geldanlage in Spezialfonds s ind grundsätzlich sogenannte Anlageaus- schüsse bestehend aus den Fondsverwaltungen und Vertretern der Stadt Münster einzurich- ten. Mitglied des Anlageausschusses der Spezialfond s ist der Stadtkämmerer / die Stadt- kämmerin. Er / Sie kann weitere Mitglieder bestimme n bzw. die Mitgliedschaft auf geeignete Personen innerhalb der Stadtverwaltung übertragen. 6) Risikomanagement / Berichtswesen Alle Geldanlagen, unabhängig davon, ob sie kurz-, m ittel- oder langfristig sind, sind laufend zu überwachen. Das Amt für Finanzen und Beteiligung en der Stadt Münster führt kontinuier- lich Listen, aus denen das aktuelle Gesamtportfolio der Stadt ersichtlich ist. Eine Überwachung der Zinsmärkte findet ebenfalls la ufend statt, so dass bei flexiblen oder variablen Anlagen im kurzfristigen Bereich zeitnah auf Zinsänderungen reagiert werden kann. Über die Kapitalanlage in Spezialfonds erfolgen mon atlich Berichte durch die Fondsverwal- tung. Sowohl die interne Kontrolle der Fondsverwalt ung als auch die Depotbank haben kraft Gesetzes bzw. auf der Grundlage des Vertrages über die allgemeinen und besonderen Ver- tragsbedingungen die Transaktionen der Fondsverwaltung auf ihre Übereinstimmung mit den Fonds-Anlagerichtlinien zu prüfen. Zudem werden die Berichte vom Amt für Finanzen und Beteiligungen insbesondere dahingehend geprüft, ob die Verteilung der Risikoanteile regel- konform ist. Die Berichte der Fondsverwaltung werden dem Stadtkämmerer vorgelegt. Soweit Anlageausschüsse für Spezialfonds existieren, nimmt die Stadt regelmäßig teil. Über die Sitzungsergebnisse erstellt die Fondsverwaltung ein Protokoll. Mindestens einmal im Quartal stimmen sich der Stadtkämmerer / die Stadtkämmerin und das Amt für Finanzen und Beteiligungen über unterschied liche Aspekte der städtischen Kapital- anlagen ab. Prüfungen durch das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüf ung und Revision bestimmen sich nach der Rechnungsprüfungsordnung. Darüber hinaus fertigt das Amt für Finanzen und Bet eiligungen jährlich einen Bericht für den Haupt- und Finanzausschuss, in dem rückblickend dar gestellt wird, wie sich die städtischen Kapitalanlagen entwickelt haben. 7) Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr (ku rzfristige Kapitalanlagen) Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht voll ständig auszuschließen sind, ist eine Streuung der Geldanlagen und damit eine Begrenzung des Volumens auf ein und denselben Schuldner vorzusehen. In Abhängigkeit von den Marktgegebenheiten legt der Stadtkämmerer / die Stadtkämmerin auf Vorschlag durch das Amt für Finanzen und Beteil igungen Obergrenzen für kurzfristige Geldanlagen fest, konkret für Anlagen bei Banken un d für den Erwerb von Anteilen an Geldmarktfonds. Ist die städtische Geldanlage bei einer Bank nicht durch ein Instituts- oder Einlagensiche- rungssystem abgesichert, hat das Amt für Finanzen u nd Beteiligungen vor Vertragsab- schluss ein unabhängiges externes Rating der Bank e inzuholen. Erst nach Prüfung des Ra- tingberichts und einer darauf basierenden günstigen Bonitäts- und Risikobewertung kann das Anlagegeschäft abgeschlossen werden. Für die kurzfristige Anlage bei der Sparkasse Münst erland Ost gelten abweichend davon keine Obergrenzen. Die in der Höhe unbegrenzte Anla gemöglichkeit ergibt sich aus der Sonderfunktion der Sparkasse Münsterland Ost als „Hausbank“ und aus der Sonderrolle der Stadt Münster als größter Trägerkommune der Sparkas se Münsterland Ost. Die Anlage von Kapital bei der Sparkasse Münsterland Ost kann auch Auswirkungen haben auf die sonsti- gen Geschäftsbeziehungen mit der Stadt Münster (z. B. Transaktionskosten; Reaktion und Hilfe bei Problemfällen etc.). Insofern darf der ge währte Zins nicht allein ausschlaggebend für die Kapitalanlage sein, soweit er nicht wesentl ich von dem anderer Banken abweicht. Entscheidend ist hier die fachlich-politische Auffa ssung des Stadtkämmerers / der Stadt- kämmerin. Der Erwerb von Anteilen in Geldmarktfonds ist nur d ann möglich, wenn das Fondsprofil si- cherheitsorientiert ist (z. B. reiner Rentenfonds) und die Fondsverwaltungsgesellschaft über eine Patronatserklärung abgesichert ist. Wenn der Fonds eine geringfügige Beimischung von Ak tien / Unternehmensanleihen enthal- ten sollte, gelten für die Aktien / Unternehmensanl eihen die unter Punkt 8 genannten Bedin- gungen. 8) Anlagen mit einer Laufzeit über einem Jahr (mitt el- bis langfristige Kapitalanlagen) Werden mittel- bis langfristige Kapitalanlagen über Spezialfonds getätigt, kann die Stadt Münster allein, zusammen mit städtischen Einrichtun gen / Beteiligungen oder mit weiteren kommunalen oder staatlichen Organisationen Anleger in einem solchen Spezialfonds sein. Bei mittel- bis langfristigen Kapitalanlagen über S pezialfonds sind folgende Bedingungen einzuhalten: - Alle Anlagen müssen in EURO notiert sein. Andere Währungen sind ebenso wie De- visengeschäfte ausgeschlossen. - Aktien und Unternehmensanleihen dürfen maximal 35 % des Fondsvermögens aus- machen. Aktien und Unternehmensanleihen von ein und demselben Schuldner dür- fen zusammen 5 % des Fondsvolumens nicht übersteigen. - Das Mindestrating für Unternehmensanleihen und Sc huldscheindarlehen liegt bei BBB- bzw. Baa3 (sogenannter Investment Grade). Anleihen ohne Rating sind nur zu- gelassen für Anleihen von Bundesländern, öffentlich en Körperschaften und Pfand- briefe. - Der Erwerb von Aktien ist auf Europa beschränkt, Emerging Markets in der Definition des Internationalen Währungsfonds sind ausgeschlossen. - Ausschlusskriterien beim Erwerb von Aktien oder U nternehmensanleihen sind: o Unternehmen, die Kinderarbeit zulassen, o Unternehmen, die Militärwaffen herstellen oder ver treiben, o Unternehmen, die Atomenergie erzeugen oder auf nic ht nachhaltige und kli- maschädliche Energien setzen, o Unternehmen, die Schiefergasgewinnung (sogenanntes „Fracking“) betreiben. - Unternehmensanleihen, die als sogenannte ‚Green B onds‘ klassifiziert sind, sind ge- nerell zugelassen. 9) Inkrafttreten Diese Anlagerichtlinie tritt zum 04.07.2019 in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0635/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.06.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37