Mandari Insight

1048/2020

Finanzielle Auswirkungen der Corona-Pandemie

Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates 07.04.2020

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Anlage 1 Schreiben des MHKBG-6 vom 6. April 2020 - Komm. Haushaltsrecht

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Ansehen

Anlage 2 - Aktualisierung zur haushaltsrechtlichen Unterrichtung

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Ansehen

Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

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Ansehen

Anlage 1 Schreiben des MHKBG-6 vom 6. April 2020 - Komm. Haushaltsrecht

20183 Zeichen

MHKBG Nordrhein-Westfalen ● 40190 Düsseldorf   AZ: 304-46.16 – 2000/20 
 
An 
 die oberen Kommunalaufsichten / Bezirksregierungen, 
 die Oberbürgermeisterin und die Oberbürgermeister, 
 die Landrätin und die Landräte und 
 die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister 
 
nachrichtlich zur Kenntnis an: 
 die Kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen 
 
 
6. April 2020 
 
Kommunales Haushaltsrecht: 
Isolation der corona-bedingten Schäden im kommunalen Haushalt 
 
Die Bewältigung der Auswirkungen von COVID-19 betrifft alle Wirtschafts-
bereiche, alle staatlichen Ebenen und fordert alle Verantwortungsträgerin-
nen und -träger. 
Im Zuge der gemeinsamen Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkun-
gen stehen die öffentlichen Haushalte vor großen Herausforderungen. Di-
rekte und mittelbare Belastungen, die aus (Gewerbe-)Steuerausfällen, aus 
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur im Zuge von Weiter-
leistung von Transferauszahlungen oder anderer Maßnahmen resultieren, 
führen bereits jetzt dazu, dass viele Haushaltsplanungen für das laufende 
Jahr 2020 nicht mehr belastbar sind.  
Das Landeskabinett hat in seiner Sitzung am 31. März 2020 ein „Kommu-
nalschutz-Paket“ beschlossen. Soweit dieses auf das kommunale Haus-
haltsrecht Bezug nimmt, berücksichtigen die nachfolgenden Ausführun-
gen den genannten Beschluss. 
 
 
 
Jürgensplatz 1 
40219 Düsseldorf 
Telefon 0211 8618-50 
Telefax 0211 8618-54444 
poststelle@mhkbg.nrw.de 
 
 
Öffentliche Verkehrsmittel: 
Rheinbahn Linien 706, 708 
und 709 bis Haltestelle 
Landtag/Kniebrücke

Seite 2 
 
Vor diesem Hintergrund wird auf Folgendes hingewiesen (die auf 
die Haushalte der Gemeinden bezogenen Ausführungen gelten ent-
sprechend für die Gemeindeverbände): 
 
Allgemeine Ausführungen 
A. Laufendes Haushaltsjahr 2020 
B. Sonderhilfengesetz Stärkungspaktgesetz 
C. Haushaltsplanung 2021 ff. 
D. Kommunaler Jahresabschluss 2020  
E. Haben Sie weitere Anfragen und oder Hinweise?

Seite 3 
 
Allgemeine Ausführungen 
1Die pandemiebedingten haushaltswirtschaftlichen Folgen in Form erheb-
licher Ertragsrückgänge bei gleichzeitig steigenden Aufwendungen wer-
den dazu führen, dass zahlreiche Kommunen die in den Haushaltsplänen 
vorgegebenen Ziele weder erreichen können noch die Möglichkeit haben, 
im laufenden Vollzug durch eigene  Anstrengungen i n ausreichender 
Weise gegensteuern zu können.  
 
2In der Folge droht ein Zustand, in der die Mehrzahl der nordrhein-westfä-
lischen Kommunen für einen absehbar langen Zeitraum haushaltssiche-
rungspflichtig und in ihrer Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt würden. 
 
 
A Laufendes Haushaltsjahr 2020  
1. Buchhalterische Isolation der Corona-bedingten Schäden 
1Die Landesregierung wird dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Ergän-
zung des kommunalen Haushaltsrechts vorlegen, der den in dieser Form 
einmaligen und außergewöhnlichen pandemiebedingten negativen Folgen 
für die finanzwirtschaftliche Situation der Kommunen Rechnung tragen 
soll.  
2Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die pandemiebedingten Finanzschäden in 
den Haushalten der Gemeinden und Gemeindeverbände mittels des au-
ßerordentlichen Ergebnisses im Jahresabschluss zu isolieren, diese in der 
Bilanz in einem gesonderten Posten zu aktivieren (Bilanzierungshilfe) und 
dessen Auflösung in Form von linearer Abschreibung über einen Zeitraum 
von 50 Jahren zu ermöglichen.  
3Über Einzelheiten wird zu einem späteren Zeitpunkt informiert. 
4Handlungserfordernisse für die kommunalen Haushalte: 
5Aus dem Dargelegten ergeben sich zum jetzigen Zeitpunkt keine 
Handlungserfordernisse für die Gemeinden und Gemeindever-
bände.

Seite 4 
 
2. Über-/außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen 
1Über-/außerplanmäßige Aufwendungen können in Betracht kommen, 
wenn die geplanten Haushaltsansätze für Aufwendungen (zum Beispiel 
Sachaufwand für Schutzausrüstung u.ä.) tatsächlich  nicht ausreichen 
(„überplanmäßig“) bzw. nunmehr erforderliche Haushaltsansätze über-
haupt nicht vorhanden sind („außerplanmäßig“). 
2Nach § 83 Absatz 1 GO NRW sind überplanmäßige und außerplanmä-
ßige Aufwendungen zulässig, wenn sie (sachlich und zeitlich) un abweis-
bar sind.  
3Soweit zur Bewältigung der COVID -19-Pandemie Aufwendungen und 
Auszahlungen erforderlich werden, die in der Haushaltssatzung nicht ab-
gebildet sind, sind dies e in der Regel unabweisbare Aufwendungen und 
Auszahlungen nach § 83 Absatz 1 Satz 1 GO NRW.  
4Die Deckung soll jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein  
(§ 83 Absatz 1 Satz 2 GO NRW).  
5Es ist zulässig, wenn die Deckung anlässlich der vorliegenden Ausnah-
mesituation nicht im laufenden Haushaltsjahr, sondern im folgenden Haus-
haltsjahr dargestellt wird.  
6Es ist angesichts der veränderten Lage  verantwortungsvoll abzuwägen, 
ob und welche der etatisierten Aufwendungen  und Auszahlungen in wel-
chem Umfang tatsächlich in Anspruch genommen werden müssen. 
 
 
3. Corona-Gesetzes-Paket des Landes Nordrhein-Westfalen: 
 Rechtsänderung zu § 81 GO NRW – „Haushaltssperre“ 
1Die Landesregierung hat in den Landtag einen Entwurf für ein „Gesetz 
zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID -19-Pande-
mie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hin-
blick auf die Auswirkungen einer Pandemie“ eingebracht. 
2Der Gesetzentwurf beinhaltet das Einfügen eines § 81 Absatz 5 GO 
NRW, mit dem die Anwendung des § 81 Absatz 4 GO NRW (Anordnung 
einer Haushaltssperre durch den Rat) für das Haushaltsjahr 2020 ausge-
setzt werden soll.

Seite 5 
 
3Durch diese Maßnahme sollen mögliche Folgen der COVID -19-Pande-
mie kommunalhaushaltsrechtlich aufgefangen werden können.  
4Der Gesetzentwurf befindet sich in der parlamentarischen Beratung und 
ist noch nicht beschlossen.  5Sofern d er Landtag de n Gesetzentwurf an 
dieser Stelle unverändert beschließt, wird in der Folge ebenfalls die Kom-
munalhaushaltsverordnung entsprechend angepasst werden.  
 
 
4. Nachtragshaushalt nach § 81 Absatz 2 GO NRW 
1Unter den Voraussetzungen des § 81 Absatz 2 GO NRW ist eine Nach-
tragssatzung zu erlassen.  
2Da die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die kommunalen Haus-
halte derzeit nicht verlässlich abgeschätzt werden können, ist es gerecht-
fertigt, der ggf. eintretenden Verpflichtung zur  Aufstellung eines Nach-
tragshaushaltes bis auf weiteres – mangels Verlässlichkeit der Ermittlung 
von Finanzdaten - nicht nachzukommen.  
3Vorab-Hinweis: 
4Die Landesregierung bereitet derzeit einen Gesetzentwurf zur Um-
setzung des Landeskabinett -Beschluss über das „Kommunal-
schutz-Paket“ vor. 5In diesem Zusammenhang wird beabsichtigt, 
gesetzlich zu regeln, dass § 81 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 und 2 GO 
NRW im Haushaltsjahr 2020 keine Anwendung finden sollen. 
5Dies gilt ebenso für die ggf. eintretende Pflicht zur Aufstellung eines 
Haushaltssicherungskonzeptes.  
6Gesonderter Hinweis: 
7Die in § 80 GO NRW genannten Verfahrensschritte für den Erlass 
der Haushaltssatzung gelten gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 GO NRW 
auch für eine Nachtragssatzung und können nicht durch eine Dring-
lichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz 1 GO NRW ersetzt werden.  
8Es wird darauf hingewiesen, dass der unter Nummer 3 Satz 1 ge-
nannte Gesetzentwurf des Weiteren einen Vorschlag für das Einfü-
gen von „Beschlüssen im vereinfachten Verfahren“ (Stichwort: „Um-
laufbeschlüsse“) in die kommunalverfassungsrechtlichen Gesetze

Seite 6 
 
im Land Nordrhein -Westfalen enthält. 9Die Beschlüsse im verein-
fachten Verfahren sollen nur in Ausnahmesituationen z ur Anwen-
dung gebracht werden dürfen.   
 
 
5.  Besonderheiten für Kommunen in der Haushaltssicherung 
(HSK) 
1Die den Allgemeinen Ausführungen zugrunde  liegenden Inhalte können 
dazu führen,  dass die zu Beginn eines Haushaltssicherungszeitraumes 
benannten Entwicklungen des Jahresergebnisses, die letztlich spätestens 
im zehnten Jahr nach HSK -Beginn zu einem Haushaltsausgleich führen, 
ggf. nicht mehr eingehalten werden können. 
2Bei einer ggf. erforderlich werdenden Nachtragshaushaltssatzung hat die 
Kommune das Haushaltssicherungskonzept grundsätzlich an die aktuelle 
bzw. absehbare Haushaltssituation anzupassen.  
3In der  sich dynamisch entwickelnden Krisensituation, deren finanzwirt-
schaftliche Auswirkungen gegenwärtig nicht vollständig übersehen wer-
den können, sind hieran keine überspannten bzw. nicht erfüllbaren Anfor-
derungen zu stellen.  
4Die Regelungen sind situationsangemessen und praxisgerecht anzuwen-
den.  
5Eine Überplanung eines Haushaltssicherungskonzeptes kann im Einzel-
fall auch das Hinausschieben des Ausgleichsjahres oder den Eintritt in ei-
nen mehr als zehn Jahre umfassenden Konsolidierungszeitraum bedeu-
ten.  
6Auf Nummer 4 Satz 5 wird hingewiesen.  
 
 
6.  Besonderheiten für am Stärkungspakt Stadtfinanzen teilneh-
mende Kommunen (HSP) 
a) Corona-Gesetzes-Paket des Landes Nordrhein-Westfalen: 
Rechtsänderung zu § 7 und Neueinfügung des § 12a Stär-
kungspaktgesetz

Seite 7 
 
1Die den Allgemeinen Ausführungen zugrundeliegenden Inhalte können 
dazu führen, dass die am Stärkungspakt beteiligten Kommunen den bisher 
erfolgreich beschrittenen Konsolidierungspfad und die für das laufende 
Haushaltsjahr 2020 bereits vorliegenden Haushaltssanierungspläne  ggf. 
nicht einhalten werden können.  
 
2Der in Nummer 3 Satz 1 dieses Erlasses bezeichnete Gesetzentwurf be-
inhaltet für die am Stärkungspakt teilnehmende Kommunen folgende Re-
gelungsvorschläge: 
 
 3Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 9 eine Änderung des § 7 des 
Stärkungspaktgesetzes derart vor, dass die Berichtspflichten si-
tuationsangemessen angepasst werden sollen. 4Danach sollen 
die am Stärkungspakt teilnehmenden Kommunen den Bezirks-
regierungen bis zum 30. September  über die Einhaltung des 
Haushaltssanierungsplans berichten, die Bezirksregierungen 
legen ihre Berichte zum Stand 30. September 2020 vor. 
 
 5Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf in Artikel 9 das Einfügen 
eines neuen § 12a des Stärkungspaktgesetzes vor, nach der die 
Einhaltung der Haushaltssanierungspläne für das Haushaltsjahr 
2020 unterstellt und die Auszahlung der Konsolidierungshilfen 
zum 1. Oktober 2020 in jedem Fall sichergestellt werden soll.  
 
6Der nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Stärkungspaktgesetz zum 15: April vorge-
schriebene Bericht der Gemeinden an die Bezirksregierungen wird auf den 
bestätigten Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019 beschränkt. 7So-
fern dieser noch nicht vorliegt, kann der Berichtspflicht abweichend zum 
15. April 2020 auch bis zum 30. Juni 2020 nachgekommen werden. 
 
 
b) Weitergehende Ausführungen  
1Unberührt bleibt gemäß § 8 Abs. 2 Stärkungspaktgesetz die Möglichkeit 
der Bezirksregierungen bei nicht absehbaren und von der Gemeinde nicht 
zu beeinflussenden erheblichen Veränderungen der finanziellen Situation 
der Gemeinde eine Anpassung des Haushaltssanierungsplans zu geneh-
migen.

Seite 8 
 
2Die zu erwartenden pandemiebedingten negativen haushaltswirtschaftli-
chen Folgen werden regelmäßig geeignet sein, weitgehende und grund-
sätzlich genehmigungsfähige Anpassungen von Haushaltssanierungsplä-
nen an die krisenbedingt sich verändernde finanzwirtschaftliche Situation 
auch der kommunalen Haushalte der Stärkungs paktkommunen zu be-
gründen.  
3Soweit der Gesetzgeber die oben unter 6 b) beschriebene Ergänzung des 
Stärkungspaktgesetzes aufgreift, nach der die Einhaltung der Haushalts-
sicherungspläne für das Haushaltsjahr 2020 unterstellt wird, werden sich 
Anpassungen nach § 8 Absatz 2 Stärkungspaktgesetz in der Praxis regel-
mäßig erübrigen.  
 
 
7.  Besonderheiten für den Fall von nicht veröffentlichter bzw. 
nicht veröffentlichungsfähiger Haushaltssatzung 
1Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht be-
kannt gemacht oder eine erforderliche Genehmigung für ein Haushaltssi-
cherungskonzept bzw. für einen Haushaltssanierungsplan noch nicht er-
teilt, befindet sich die Gemeinde in der vorläufigen Haushaltsführung.  
2Auch in dieser Zeit darf die Gemeinde gemäß § 82 GO NRW (ausschließ-
lich) Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen 
sie rechtlich verpflichtet ist oder die zur Weiterführung notwendiger Aufga-
ben unaufschiebbar sind. 
3Rechtliche Verpflichtungen können sich sowohl aus Rechtsnormen als 
auch aus Verträgen ergeben. 3Neben bestehenden gesetzlichen Verpflich-
tungen können auch neue Verpflichtungen entstehen, zum Beispiel durch 
eine Änderung von Leistungsgesetzen oder neue Aufgabenzuweisungen. 
4Mit Blick auf die gegenwärtige Krisensituation gilt auf dieser Grundlage:  
5Auch soweit sich Kommunen in der vorläufigen Haushaltsführung befin-
den, reichen die Befugnisse nach § 82 GO NRW aus, um alle zur Krisen-
bewältigung n otwendigen Aufwendungen/Auszahlungen (z um Beispiel 
Ankauf von Schutzausrüstungen usw.) zu tätigen. 
6Soweit Haushaltssatzungen genehmigungsbedürftige Teile enthalten, 
wird das Genehmigungsverfahren durch die Aufsichtsbehörde aktuell 
noch nicht überall abgeschlossen sein.

Seite 9 
 
7Es erscheint jedoch wegen der erforderlichen örtlichen Handlungsfähig-
keit angesichts der COVID-19-Pandemie sinnvoll, die entsprechenden Ge-
nehmigungsverfahren zügig einzuleiten und abzuschließen.  
8Als Maßstab der Genehmigung sollten die Verhältnisse vor der COVID -
19-Pandemie zugrunde gelegt werden.  9Dies gilt auch, wenn es sich um 
einen Doppelhaushalt 2020/2021 handeln sollte.   
 
 
8. Liquiditätsseitige Auswirkungen 
1Die Kommune hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liqui-
ditätsplanung sicherzustellen (§ 89 GO NRW). 
2Hierzu können zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur 
Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgelegten 
Höchstbetrag aufgenommen werden. 3Dieser Höchstbetrag richtet sich 
üblicherweise nach dem zu erwartenden örtlichen Bedarf zuzüglich einer 
überschaubaren „Sicherheitsmarge“. 
4In der aktuellen Situation ist es nicht auszuschließen, dass eine Kom-
mune infolge von Ertrags - und damit verbundenen Einzahlungsrückgän-
gen – ggf. im Zusammentreffen mit zeitgleichen Aufwand-/ und folgenden 
Auszahlungssteigerungen – ihre Auszahlungsverpflichtungen nicht ohne 
eine (ggf. nicht nur vorübergehende) Aufnahme von Krediten zu Liquidi-
tätssicherung wird erfüllen können. 
5Den Kommunen wird deshalb empfohlen, ihren voraussichtlichen Liquidi-
tätsbedarf zu überprüfen und sich ggf. darauf vorzubereiten, die in den 
Haushaltssatzungen gemäß § 89 Abs atz 2 GO NRW normierte Grenze 
des Höchstbetrages der Kredite zu Liquiditätssicherung im erforderlichem 
Umfang, ggf. auch deutlich, zu erhöhen.  
6Hierzu kann eine Nachtragshaushaltssatzung gemäß § 81 GO NRW er-
forderlich werden. 7Sofern diese Nachtragshaushaltsatzung keine geneh-
migungspflichtigen Teile enthält, ist eine Anzeige der beschlossenen 
Nachtragshaushaltssatzung bei der örtlich zuständigen Kommunalaufsicht 
ausreichend. 
8Ergänzend weise ich darauf hin, dass ein Satzungsbeschluss, welcher 
eine Erhöhung des Liquiditätskreditrahmens beinhaltet, auch dann die zur 
Kreditaufnahme erforderliche Ermächtigung (Wirkung im Innenverhältnis)

Seite 10 
 
entfaltet, wenn die besc hlossene Haushaltssatzung als solche nicht ge-
nehmigungsfähig sein sollte. 
9Zudem ist beabsichtigt zuzulassen, dass für Nachträge zur Haushaltssat-
zung 2020, welche ausschließlich die Anpassung des Höchstbetrages der 
Kredite zur Liquiditätssicherung zum Inha lt haben, der Beschluss durch  
das kommunale Vertretungsorgan nach der Einbringung auch ohne die 
weiteren in § 81 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 80 GO NRW benann-
ten Verfahrensschritte gefasst werden kann. 
10Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter  A.1. soll zugelassen 
werden, dass für neu aufgenommene Liquiditätskredite im Zuge der CO-
VID-19-Pandemie bis zur Höhe des unter einer gesonderten Position akti-
vierten außerordentlichen Ergebnisses , ein bilanzieller Ausweis im Rah-
men einer gesonderten Position der Verbindlichkeiten aus Krediten für In-
vestitionen erfolgt.  
11Es ist beabsichtigt, gesetzlich zu regeln, dass d ie so passivierten Ver-
bindlichkeiten über einen Zeitraum von 50 Jahren zurückgeführt werden  
dürfen. 
 
 
B Sonderhilfengesetz „Stärkungspaktgesetz“ 
1Mit dem Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezember 2011 und dem Stär-
kungspaktfondsgesetz vom 28. November 2012 sind Gemeinden in einer 
besonders schwierigen Haushaltssituation Konsolidierungshilfen mit dem 
Ziel zur Verfügung gestellt worden, den nachhaltigen Haushaltsausgleich 
zu ermöglichen. 2Um dieses Ziel zu erreichen , sind diese Kommunen 
gleichzeitig auf der Grundlage des Stärkungspaktgesetzes einer besonde-
ren Aufsicht unterstellt worden. 3Zum Stand 31. Dezember 2018 haben die 
Stärkungspaktkommunen die ihnen vom Gesetz vorgegebenen Konsoli-
dierungsziele erreicht. 
4Die Stärkungspaktkommunen werden indes aufgrund de r pandemiebe-
dingten erheblichen Ertragsrückgänge bei gleichzeitig steigenden Aufwen-
dungen das fortbestehende  Ziel nachhaltigen Haushaltsausgleichs (§ 1 
Stärkungspaktgesetz) regelmäßig nicht mehr aus eigener Kraft erreichen 
können. 
5Aus diesem Grund werden die nach aktuellem Stand bisher nicht gebun-
denen Mittel aus dem Stärkungspaktfonds in Höhe von rd. 343 Millionen.

Seite 11 
 
Euro den am Stärkungspakt beteiligten Kommunen in Form einer ergän-
zenden Konsolidierungshilfe im Jahr 2020 /2021 auf der Grundlage eines 
festzulegenden Verteilungsschlüssels zur Verfügung gestellt. 
6Die Landesregierung erarbeitet derzeit den dazu erforderlichen Entwurf 
eines Gesetzes zur Gewährung einer Soforthilfe an die am Stärkungspakt 
teilnehmenden Gemeinden („ Sonderhilfengesetz Stärkungspakt“) und 
wird diesen in den Landtag zur Beratung und Beschlussfassung einbrin-
gen. 
 
 
C Haushaltsplanung 2021 ff.  
1.  Isolation des außerordentlichen Ergebnisses über die Aktivie-
rung einer Bilanzierungshilfe  
1Die unter A.1. für das laufende Haushaltsjahr 2020 beschriebene buch-
halterische Isolierung der corona-bedingten Schäden soll auch für die  
Haushaltsplanung und den Jahresabschluss 2021 vorgesehen werden.  
2Für die Durchführung des für die Isolierung erforderlichen Vergleichs des 
krisenhaften Jahresergebnisses mit einer nicht krisen behafteten Haus-
haltsplanung ist eine Nebenrechnung erforderlich . 3Diese kann auf der 
Grundlage der aktuellen mittelfristigen Finanzplanung – welche die wirt-
schaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie noch nicht enthält – 
in Form einer überrollten und um nicht-krisenbedingte Änderungen aktua-
lisierten Ergebnisplanung 2021 geführt werden.  
4Das entstandene außerordentliche Ergebnis im Jahr 2021 kann über die 
Aktivierung der gesonderten Bilanzposition eliminiert werden, so dass sich 
die Ergebnisrechnung hinsichtlich der Auswirkungen der Corona -Krise 
neutral darstellt.  
5Es ist beabsichtigt, den so aktivierten gesonderten Bilanzposten erstmals 
mit dem Haushaltsjahr 2025 aufwandswirksam über einen Zeitraum von  
50 Jahren linear abzuschreiben.

Seite 12 
 
2. Liquiditätsplanung bzw. Liquiditätskredite 
Weiter ist beabsichtigt, den Krediterlass (Runderlass des Ministeriums für 
Inneres und Kommunales vom 16. Dezember 2014  „Kredite und kredit-
ähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden und Gemeindeverbände“ vom 
16. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2014 S. 866), geändert durch Runderlass 
vom 6. November 2019 (MBl. NRW. 2019 S.737) , derart zu ändern, dass 
für festverzinsliche Liquiditätskredite Laufzeitvereinbarungen von bis zu 50 
Jahren getroffen werden können. 
 
 
D Kommunaler Jahresabschluss 2020 
1Im Zuge der durch die Landesregierung vorzulegenden Gesetzentwürfe 
wird auch das Verfahren zur Ermittlung der Höhe der corona -bedingten 
Schäden vorgelegt werden.  
2Es ist beabsichtigt, den zu aktivierten gesonderten Bilanzposten erstmals 
mit dem Haushaltsjahr  2025 aufwandswirksam über einen Zeitraum von  
50 Jahren linear abzuschreiben. Es wird auf A.1 Satz 7 verwiesen. 
 
 
E Haben Sie weitere Anfragen und/oder Hinweise? 
Wenn Sie weitere Anfragen und/oder Hinweise an das Ministerium für Hei-
mat, Kommunales, Bau und  Gleichstellung des Landes Nordrhein -West-
falen adressieren möchten, erreichen Sie unsere Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter per E-Mail unter: NKF-und-Corona@mhkbg.nrw.de

Anlage 2 - Aktualisierung zur haushaltsrechtlichen Unterrichtung

8976 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage 1048/2020 
Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates 
Finanzielle Auswirkungen der Corona-Pandemie 
 
 
Mit Vorlage 1048/2020 wurde zunächst der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 
07.04.2020 über die ersten Einschätzungen zu verschiedenen haushaltsrelevanten Aspekten 
informiert.  
Im weiteren Gremienlauf der Vorlage werden auch der Finanzausschuss am 11.05.2020 und 
der Rat am 14.05.2020 unterrichtet. Angesichts des zeitlichen Fortschreitens seit dem 
07.04.2020 wird mit dieser Anlage eine Aktualisierung zu einzelnen Positionen gegeben. 
 
Weiterhin gilt, dass auch zu diesem Zeitpunkt noch keine tragfähige 
Finanzfolgenabschätzung abgegeben werden kann, solange Zeitdauer und Intensität der 
Krise noch unbekannt sind.  
 
 
I. Allgemeines (Controlling / Berichtswesen)  
 
Gemäß § 25 Abs. 1 KomHVO NRW ist das Vertretungsorgan unverzüglich zu informieren, 
wenn sich abzeichnet, dass sich das Ergebnis des Ergebnisplans oder des Finanzplans 
wesentlich verschlechtert. Als wesentlich gilt gem. § 8 Nr. 7 der Haushaltssatzung ein 
Volumen von 50 Mio. Euro. Ab einer Verschlechterung von 3% der Gesamtaufwendungen 
(d.h. einer Ergebnisverschlechterung im Ergebnisplan von 151,79 Mio.) besteht außerdem 
die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragshaushalts.  
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-
Westfalen (MHKBG) hat im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie am 06.04.2020 per 
Erlass verschiedene Bestimmungen der GO NRW zum Haushaltsrecht eingeschränkt (siehe 
auch ergänzende Anlage zur ursprünglichen Vorlage 1048/2020). 
In Ziffer 4 des Erlasses ist zum Thema Nachtragssatzung geregelt: 
„Da die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die kommunalen Haushalte derzeit nicht 
verlässlich abgeschätzt werden können, ist es gerechtfertigt, der ggf. eintretenden 
Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragshaushaltes bis auf Weiteres – mangels 
Verlässlichkeit der Ermittlung von Finanzdaten – nicht nachzukommen.“  
Eine gesetzliche Änderung/Klarstellung sowie Vorgaben zur Isolation der coronabedingten 
Finanzschäden wurde angekündigt, liegen aber noch nicht vor. 
 
 
II. Ausblick auf die finanziellen Folgewirkungen der Corona-Pandemie in Köln 
 
A) Steuern  
 
Knapp ein Drittel der Gesamterträge (28%) der Stadt Köln entfällt auf die Gewerbesteuer, 
weshalb diese derzeit besonders im Fokus der Prognosen steht.  
 
Nach den aktuell vorliegenden Zahlen (05.05.2020) gibt es bei der Gewerbesteuer derzeit 
1.546 Anträge auf Herabsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen in einem Volumen 
von über 67,0 Mio. EUR; hiervon sind bereits Anträge über 39,2 Mio. EUR bearbeitet und 
damit in der letzten Batchmeldung enthalten. 
Weiterhin erreichen die Stadt Köln weiterhin Entscheidungen der Finanzverwaltung über die 
Herabsetzungen von Gewerbesteuervorauszahlungen, bei denen keine Anträge bei der 
Stadt erfolgen und die in den nachfolgenden Zahlen (Gewerbesteuerbatch) enthalten sind.

Die aktuellen Zahlen lauten: 
 
Batchmeldung vom Vorauszahlungen  Nachforderungen  Gesamt 
 
30.04.2020  ca.    932,4 Mio EUR ca. 147,2 Mio EUR ca. 1.079,6 Mio EUR 
zum Vergleich:  
01.04.2020  ca. 1.056,5 Mio EUR ca. 178,0 Mio EUR ca. 1.234,5 Mio EUR 
 
Das heißt, dass im Vergleich zum Monatsanfang die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen um 
ca. 124,1 Mio. EUR und die Nachforderungen um rd. 30,8 Mio. EUR zurückgegangen sind.  
Insgesamt ergibt sich damit derzeit ein Weniger an Gewerbesteuer von ca. 154,9 Mio. EUR.  
 
Des Weiteren liegen zum 05.05.2020 insgesamt 987 Anträge auf Stundung von 
Gewerbesteuer mit einem Volumen von rd. 47,8 Mio. EUR vor.  
 
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die unterschiedlichen Referenzrahmen geht die 
Kölner Stadtverwaltung in den eigenen Szenarioberechnungen bei der Gewerbesteuer in 
einem mittleren Szenario weiterhin von einen jahresbezogenen Rückgang von rd. 240 
Mio. Euro (rd. 17%) aus. Diese Annahmen berücksichtigen jedoch noch keine Ergebnisse 
aus der Mai-Steuerschätzung, die erst am 14.05.2020 bekannt gegeben werden.  
 
 
 
B) Unmittelbare Aufwendungen der Verwaltung in Zusammenhang mit der 
Krisenbewältigung sowie unmittelbare Krisenfolgen 
 
Bei den Erträgen sind neben Einbrüchen bei den verschiedenen Steuerarten (siehe 
Ausführungen unter A)) auch in allen anderen Dezernaten sonstige Mindererträge zu 
verzeichnen, die sich mit Stand 30.04.2020 auf insgesamt 23,4 Mio. € aufsummieren. Unter 
anderem sind dies: 
 Erstattung KiTa-Gebühren (unter Berücksichtigung einer Teilerstattung durch das 
Land): 10,3 Mio. €  
 Verkehrsüberwachung: 2,9 Mio. € 
 Erstattung Gebühren der Musikschule: 0,3 Mio. € 
 Ausfall bei Parkgebühren: 7,2 Mio. € 
 Ausfall von Teilnehmerentgelten der VHS: 0,7 Mio. € 
 Mindererträge beim Hänneschen Theater: 0,4 Mio. € 
 Sondernutzung Außengastronomie: 1,0 Mio. € 
 
Nicht alle Aufwendungen, die in der Folge der derzeitigen Krise zu erwarten sind und/oder 
im Zusammenhang mit der Krisenbewältigung entstehen, lassen sich derzeit schon 
abschätzen. Über die geschaffene Kostenträgerstruktur werden diese erst dann genau 
quantifiziert, wenn die entsprechenden Buchungen vorgenommen worden sind.  Die 
nachfolgenden Informationen dienen daher - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - lediglich 
einer ersten Orientierung über die Vielzahl der zu erwartenden Auswirkungen und stellen 
dafür lediglich beispielhaft Informationen aus dem Krisenstab sowie erste Risikoanzeigen 
gegenüber der Kämmerei zusammen:   
 
 Erwartete Mehraufwendungen im Bereich der Kosten der Unterkunft in Folge 
steigender Arbeitslosenzahlen. Je nach Szenario werden Mehrbelastungen zwischen 
40 Mio. und 60 Mio. € erwartet.  
 Einrichtung von Infektionsschutzzentren  
 Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung (rd. 1 Mio. €) 
 Beschaffung von Sauerstoffversorgungsgeräten (rd. 4 Mio. €)

 Einrichtung eines Covid-19-Zentrums in der Messe (rd. 25 Mio. €) / Umsetzung wurde 
aufgrund der zurückgehenden Zahlen zunächst zurückgestellt  
 Schaffung zusätzlicher Quarantäne-, Isolation- und Versorgungseinrichtungen für 
Menschen mit Pflegebedarf und/oder Behinderung (12,8 Mio. €) 
 Sonstiger, zusätzlicher, von den Dienststellen bereits verbuchter Aufwand auf den 
separaten Kostenträgern Corona (rd. 4,8 Mio. €, Buchungsstand 30.4.2020) 
 
C) Auswirkungen im Konzern Stadt 
 
Ergänzend zu der vorliegenden Unterrichtung über die potentielle Betroffenheit städtischer 
Beteiligungsunternehmen durch die Corona-Pandemie wird mitgeteilt, dass die 
Beteiligungssteuerung ein Reportingformat entwickelt hat, anhand dessen die 
Beteiligungsunternehmen und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen monatlich zu 
aktualisierende Daten und Informationen sowohl zur wirtschaftlichen und liquiditätsmäßigen 
Betroffenheit, zu möglichen Gegensteuerungsmaßnahmen und Handlungsbedarfen sowie zu 
personalwirtschaftlichen Konsequenzen als auch zu den Möglichkeiten, ihre 
satzungsmäßigen Aufgaben überhaupt wahrnehmen zu können, an die Verwaltung liefern.  
 
Erwartungsgemäß zeigen die Rückmeldungen ein signifikant unterschiedliches Maß der 
Betroffenheit in Abhängigkeit vom Betätigungsfeld der jeweiligen Gesellschaft. Die 
Bandbreite reicht von temporären Einstellungen des Geschäftsbetriebes, 
Handlungsnotwendigkeiten zur Aufrechterhaltung der Liquidität, erheblichen Auswirkungen 
auf das erzielbare Jahresergebnis, partieller bis weitest gehender Einführung von Kurzarbeit 
bis hin zu einer lediglich marginalen Betroffenheit. 
 
Nähere Einzelheiten hierzu berichtet die Verwaltung dem Finanzausschuss in seiner 
Eigenschaft als Beteiligungsausschuss zur Sitzung am 11.05.2020 (Vorlagen-Nr. 
1337/2020).  
 
D) Liquiditätsversorgung 
 
Die Stadt Köln verfügt - auch in Normalzeiten - über eine engmaschige Liquiditätsplanung, 
mit der die jederzeitige Zahlungsfähigkeit sichergestellt wird. Sie kann gem. § 89 Abs. 2 GO 
zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in 
der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen 
Mittel zur Verfügung stehen.  
Durch ein engmaschiges Controlling ist sichergestellt, dass Handlungserfordernisse 
frühzeitig erkannt werden. 
Die Liquiditätsplanung wurde in der derzeitigen Krise nochmals mittels Corona-spezifischer 
Szenariorechnungen ergänzt, um jederzeit die notwendige Bereitstellung von 
Liquiditätskredite zu organisieren. Derzeit bewegt sich das aktuelle Volumen der 
Liquiditätskredite zwischen  -1.141 bis -1.224 Mio. Euro. Angesichts der Laufzeit der 
Haushaltssatzung (Doppelhaushalt 2020/2021) und sich im Zeitablauf kumulierenden 
Finanzierungserfordernisse kann derzeit jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der 
Puffer zur Haushaltsermächtigung nicht ausreicht, so dass sich die Frage des Erlasses einer 
Nachtragssatzung stellt Derzeit laufen aktualisierende Prognoseberechnungen. Sofern sich 
hier Handlungserfordernisse ergeben, wird ein solcher Beratungsprozess kurzfristig 
eingeleitet.

Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

20864 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II 
 
Vorlagen-Nummer 07.04.2020 
 1048/2020 
Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 07.04.2020 
Finanzausschuss 11.05.2020 
Rat 14.05.2020 
 
Finanzielle Auswirkungen der Corona-Pandemie 
Der Rat der Stadt Köln wird im Rahmen dieser haushaltsmäßigen Unterrichtung mit den ersten Ein-
schätzungen zu verschiedenen haushaltsrelevanten Aspekten informiert.  
 
Auch wenn zu diesem frühen Zeitpunkt eine tragfähige Finanzfolgenabschätzung noch nicht abgege-
ben werden kann, wird der Rat zu den derzeitigen Arbeiten, Prognosen und Risiken um Kenntnis-
nahme gebeten.  
 
 
I. Allgemeines (Controlling / Berichtswesen)  
 
Sowohl auf der Ertragsseite des Haushalts als auch auf der Aufwandsseite wird die Stadt die finanzi-
ellen Auswirkungen der Corona-Krise in gravierendem Maße zu spüren bekommen. Um Erkenntnisse 
über die Größenordnung zu gewinnen, stehen der Kämmerei sowohl das standardisierte Berichtswe-
sen als auch zusätzliche, aufgrund der aktuellen Entwicklung eingeführte Controlling Instrumente zur 
Verfügung: 
 
Das Finanzcontrolling der Stadt Köln umfasst zunächst ein standardisiertes Berichtswesen an den 
Verwaltungsvorstand und den Finanzausschuss. Im Rahmen des Berichtswesens prognostizieren alle 
Dienststellen auf Basis der Ist-Ergebnisse ihre voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen bis zum 
Jahresende, wodurch unterjährig Erkenntnisse über das voraussichtliche gesamtstädtische Jahreser-
gebnis 2020 gewonnen und entsprechende Steuerungserfordernisse abgeleitet werden können.  
 
Das Berichtswesen 2020 ist auf die Buchungsstände 30.4. und 31.8. ausgerichtet. Der Beratungslauf 
sieht eine Behandlung dieser Vorlagen am 16.6. bzw. 06.10.2020 vor. Im Anschluss werden diese 
den Mitgliedern des Finanzausschusses zur Verfügung gestellt, um den Informationsfluss unabhängig 
von den Sitzungsterminen sicherzustellen.  
 
Zu diesem Regel-Berichtwesen der Stadt Köln hat die GPA NRW in ihrer überörtlichen Prüfung der 
kreisfreien Städte jüngst festgestellt: „Der Stadt Köln liegen die wesentlichen Informationen zur Steue-
rung ihrer Haushaltswirtschaft vor. Haushaltspläne und Jahresabschlüsse erstellt sie fristgerecht. 
Über ein Finanzcontrolling und das implementierte Berichtswesen erhalten die Entscheidungsträger 
die notwendigen Informationen, um reagieren zu können, wenn die Ziele der Haushaltsplanung in 
Gefahr geraten. Zum einen kann die Kämmerei bereits unterjährig auf Fehlentwicklungen reagieren 
und geeignete Maßnahmen innerhalb der Verwaltung initiieren. Zum anderen werden die politischen 
Gremien in die Lage versetzt, einen aktuellen Stand der Haushaltsbewirtschaftung in ihre Beschlüsse 
einzubeziehen“ (Prüfbericht GPA NRW, Finanzen der Stadt Köln im Jahr 2019, S. 3f.).

2 
 
 
 
Gemäß § 25 Abs. 1 KomHVO NRW ist das Vertretungsorgan unverzüglich zu informieren, wenn sich 
abzeichnet, dass sich das Ergebnis des Ergebnisplans oder des Finanzplans wesentlich verschlech-
tert. Als wesentlich gilt gem. § 8 Nr. 7 der Haushaltssatzung ein Volumen von 50 Mio. Euro. Ab einer 
Verschlechterung von 3% der Gesamtaufwendungen (d.h. einer Ergebnisverschlechterung im Ergeb-
nisplan von 151,79 Mio.) besteht außerdem die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragshaus-
halts.  
 
Angesichts der derzeitigen dynamischen Lage überwacht die Kämmerei daher – über das o.g. Be-
richtswesen hinaus - aktuell engmaschig den aktuellen Buchungsstand. Sofern sich aus der Ist-
Entwicklung (auch unter Nutzung von Hochrechnungen) Auffälligkeiten erkennen lassen, wird im 
Fachbereich hinterfragt, ob der geplante Jahreswert in der Ergebnisrechnung gefährdet ist. In Bezug 
auf die Finanzrechnung erfolgt im Rahmen der täglichen Disposition der Liquiditätsplanung (s. dazu 
unter II.D.) eine genaue Überwachung möglicher Überschreitungen.  
 
Vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Entwicklungen im Rahmen der Covid 19-Pandemie hat 
die Stadtkämmerin außerdem bereits mit Verfügung vom 13.03.2020 eigene Kostenträgerstruktu-
ren für die Verbuchung zusätzlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus 
geschaffen, so dass die zusätzlichen Aufwendungen (auch soweit sie in bestehenden Budgets abge-
bildet werden können) im Nachgang zur Verbuchung perspektivisch separat ausgewertet werden 
können.  
 
Soweit die Mehrbedarfe nicht innerhalb der Budgets durch Umschichtungen finanziert werden kön-
nen, bedarf es der Bewilligung von über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszah-
lungen. Nach § 8 Nr. 11 der Haushaltssatzung (rechtliche Verpflichtung) ist die Stadtkämmerin hierzu 
bei Maßnahmen der städtischen Gefahrenabwehr unbegrenzt befugt. Hierunter fallen z.B. Beschaf-
fungen (Sach- und Dienstleistungen), die unmittelbar zur Abwehr oder Eindämmung einer Großein-
satzlage/Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BHKG dienen und deren Beschaffung unmittelbar 
erfolgen muss, um Schäden und Gefahren für die Bevölkerung und Bedienstete der Stadt zu verhin-
dern. Über die erteilten Genehmigungen zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen Aufwendun-
gen bzw. Auszahlungen ist der Rat im Nachgang zu unterrichten. Die Verwaltung plant, diese regel-
mäßige Berichterstattung unabhängig von den Sitzungsterminen weiter fortzuführen.  
 
Coronabedingte Veränderungen auf der Ertragsseite (Mindererträge) lassen sich derzeit nur in 
Teilen isolieren (s. ausführlich unter II A.). Auch hier ist allerdings ein wirksames Controlling etabliert, 
um die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Verwaltung zu sichern:   
 
Die Stadtkämmerin lässt sich wöchentlich vom Steueramt über die Entwicklungen im Bereich der 
Gewerbesteuer berichten, um Erkenntnisse über die Entwicklung der Steuererträge zu gewinnen. 
Auch der Finanzausschuss wird regelmäßig über die laufende Gewerbesteuerentwicklung informiert. 
Die Verwaltung beabsichtigt, die Mitglieder des Finanzausschusses unabhängig von der Durchfüh-
rung der Sitzungen die entsprechenden Informationen zukommen zu lassen.  
 
Schließlich kommt der Liquiditätssteuerung, d.h. der passgenauen Versorgung der Stadt Köln mit 
Liquidität über die tagesscharfe Versorgung mit Krediten im Rahmen des laufenden Verwaltungsge-
schäfts im Finanzdezernat derzeit eine besondere Bedeutung zu. Auch hier existiert ein engmaschi-
ges Berichtswesen gegenüber Stadtkämmerin unter Einbindung des Rechnungsprüfungsamts. Dazu 
werden tagesaktuelle Daten zur Kreditversorgung ausgewertet. Auf diesem Weg ist eine frühzeitige 
Information sichergestellt, sofern die in der Haushaltssatzung festgeschriebene Obergrenze der Li-
quiditätskredite (1,8 Mrd. €) nicht ausreichend sein sollte und sich Beschlussnotwendigkeiten des 
Rates ergeben. 
 
 
II. Ausblick auf die finanziellen Folgewirkungen der Corona-Pandemie in Köln 
 
A) Steuern

3 
 
Knapp ein Drittel der Gesamterträge (28%) der Stadt Köln entfällt auf die Gewerbesteuer, weshalb 
diese derzeit besonders im Fokus der Prognosen steht.  
 
Nach den aktuell vorliegenden Zahlen (06.04.2020) gibt es bei der Gewerbesteuer derzeit 1.178 
Anträge auf Herabsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen in einem Volumen von über 36,0 
Mio. EUR. Inzwischen erreichen die Stadt Köln vermehr auch Mindererträge in Zerlegungsfällen (als 
Steuerpflichtigen mit mehreren Betriebsstätten), bei denen das Finanzamt die Herabsetzung von Vo-
rauszahlungen vornimmt. Diese belaufen sich (Stand 03.04.2020) auf weitere rd. 31 Mio. Des Weite-
ren liegen 630 Anträge auf Stundung von Gewerbesteuer mit einem Volumen von rd. 40,4 Mio. EUR 
vor.  
 
Die aktuell vorliegenden Daten stellen eine Momentaufnahme dar und lassen derzeit noch keine be-
lastbare Prognose zu. Für eine Grobabschätzung der Gesamtfolgen kann daher zum derzeitigen 
Zeitpunkt nur mit Modellen in Anlehnung an diverse Prognoseinstrumente gearbeitet werden:  
 
 Die Bundesregierung geht im jüngst verabschiedeten Nachtragshaushalt des Bundes gegen-
über der ursprünglichen Planung von einem Rückgang bei den Steuererträgen in 2020 von 
10,307% aus. Diese Zahl basiert dem Vernehmen nach auf einer ad hoc-Schätzung und ori-
entiert sich an den Erfahrungen aus der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009.  
 
 Das Gutachten des Sachverständigenrats "Die gesamtwirtschaftliche Lage angesichts der 
Corona-Pandemie", Sondergutachten vom 22.3.2020, veröffentlicht am 30.03.2020 legt seinen 
Prognosen zwei, jeweils auf zwei Jahre bezogene Szenarien zugrunde: In einem Basisszena-
rio geht das Gutachten von BIP-Einbrüchen in Höhe von lediglich -2,8 % in 2020 (Folgejahr 
+3,7%), für ein Risikoszenario (V-Szenario mit kurzem scharfen Einbruch) wird ein Rückgang 
des BIP von -5,4% unterstellt (Folgejahr dann -4,9%).  
 
 Das jüngst erschienene ifo-Gutachten "Die volkswirtschaftlichen Kosten des Corona-
Shutdowns für Deutschland: Eine Szenarienrechnung" prognostiziert die Kosten des Shut-
downs in Form verlorener Bruttowertschöpfung für drei Szenarien, die danach differenzieren, 
welche Wirtschaftsbereiche ihre Aktivität wie stark reduzieren und wie schnell die Rückkehr 
zur normalen Wirtschaftstätigkeit erfolgt. Die Wissenschaftler weisen darauf hin, dass damit 
nur Informationen zu ungefähren Größenordnungen gegeben sind und weiterhin hohe Unsi-
cherheit über die tatsächliche Entwicklung besteht. Bei einem Shutdown von mehr als einem 
Monat erreichten die Ausfälle jedoch schnell Dimensionen, "die deutlich jenseits der Wachs-
tumseinbrüche liegen, die aus früheren Rezessionen oder Naturkatastrophen zumindest in der 
Geschichte der Bundesrepublik oder der Europäischen Union bekannt sind". Für Deutschland 
gehen die Wissenschaftler - je nach Szenario - und Shutdown-Dauer im Ergebnis von eine 
Spanne zwischen -5,1 bis, -20,6% aus.  
 
Zum Vergleich: Die Finanzkrise 2008/2009 führte zum einem Einbruch des BIP um -5,7%. Auch 
wenn die aktuellen Informationen über Umsatzeinbußen und beantragte Kurzarbeit darauf hindeuten, 
dass die aktuelle Krise im Vergleich zur Finanzmarktkrise eher schärfer ausfallen könnte, orientieren 
sich derzeit eine Reihe von Prognosen an diesen Erfahrungen als Referenzgröße für eine Basisein-
schätzung. Dabei ist für die Auswirkungen auf die kommunalen Steuererträge zu berücksichtigen, 
dass die Gewerbesteuer traditionell stärker ausschlägt. So waren bei der Gewerbesteuer in den Refe-
renzjahren der Finanzkrise für die (nachlaufenden) Gemeindefinanzierungsgesetze 2011 und 2012 
(Referenzzeiträume also 1.7.2009-30.6.2010 und 1.7.2010-30.6.2011) Rückgänge bei der Gewerbe-
steuerkraft von -10,5 bzw. -10,6% zu verzeichnen, also fast ein doppelt so hoher Ausschlag vergli-
chen zur BIP-Entwicklung.  
 
Vor diesem Hintergrund wäre angesichts der vom Sachverständigenrat und vom ifo-Institut skizzier-
ten möglichen BIP-Entwicklung bei der Gewerbesteuer eine Spannbreite der möglichen Rück-
gangsszenarien von -10 - -40 % zugrunde zu legen, m.a.W. Rückgänge von -139 bis -554 Mio. Eu-
ro.   
 
Eine Modellrechnung des Finanzwissenschaftlers Dr. Manfred Busch rechnet in einem Basisszena-
rio mit einem Rückgang von -10% und in einem Risikoszenario von -25% bei der Gewerbesteuer für

4 
 
2020. Übertragen auf Köln würde dies mithin bei der Gewerbesteuer in 2020 einen Rückgang zwi-
schen rd. 139 bis 346 Mio. Euro gegenüber dem kalkulierten Ansatz von 1.384,6 Mio. bedeuten. 
 
Auch wenn die derzeitige Entwicklung angesichts der Heftigkeit des Einbruchs und der Betroffenheit 
gleich zahlreicher Branchen in vielen Punkten mit der Finanzkrise 2008/2009 nicht vergleichbar ist, 
kann zur Plausibilisierung abschließend ein Blick auf die damalige Entwicklung geworfen werden: Die 
Gewerbesteuer ist in Köln im Rahmen der Finanzkrise 2008/2009 von 1.042.954.539 € (2008) auf 
794.641.903 € (2009), d.h. um rd. 248 Mio. Euro oder rd. 24% eingebrochen. Einbrüche, wie sie den 
oben skizzierten Szenarioberechnungen zugrunde liegen, sind daher vor dem Hintergrund der bishe-
rigen Kölner Erfahrungen nicht unplausibel.  
 
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die unterschiedlichen Referenzrahmen geht die Kölner 
Stadtverwaltung in den eigenen Szenarioberechnungen zur Liquiditätsplanung bei der Gewerbesteuer 
derzeit in einem mittleren Szenario von einen Rückgang von rd. 240 Mio. Euro (rd. 17%) aus.  
 
 
Auch bei der Umsatzsteuer- und der Einkommenssteuer sowie bei den weiteren konjunkturab-
hängigen Steuern können mögliche Mindererträge derzeit noch nicht auf Basis von belastbaren Zah-
len prognostiziert werden.  
 
Der Planansatz der sonstigen konjunkturabhängigen Steuereinnahmen der Stadt Köln (zugrunde ge-
legt wurden hier der Einkommenssteueranteil, Umsatzsteueranteil,  Kulturförderabgabe, Vergnü-
gungssteuer, Steuer auf sexuelle Vergnügungen) beläuft sich ausweislich des Haushaltsplans 
2020/2021 für das Jahr 2020 auf insgesamt rd. 886,5 Mio. Euro.  
 
Unter der Prämisse, dass die Annahme eines 10%igen Rückgangs, die im Nachtragshaushalt des 
Bundes gewählt wurde, plausibel ist, wären hier mithin Mindererträge in Höhe von rd. 89 Mio.€ 
nicht auszuschließen.  
 
Zeitverzögert dürften sich außerdem Rückgänge bei den (ebenfalls steuerabhängigen) Zuweisungen 
aus dem kommunalen Finanzausgleich ergeben.  
 
 
B) Unmittelbare Aufwendungen der Verwaltung in Zusammenhang mit der Krisenbewältigung 
sowie unmittelbare Krisenfolgen 
 
 
Neben den Maßnahmen zur Stützung der wichtigen und bewährten Strukturen der Daseinsvorsorge 
sowie der hiesigen Wirtschaft, die sowohl die Ergebnisrechnung und / oder die Liquidität betreffen, 
wird die Corona-Pandemie in vielfältiger Weise finanziell im Haushalt der Stadt Köln spürbar.  
 
Bei den Erträgen sind neben Einbrüchen bei den verschiedenen Steuerarten (siehe Ausführungen 
unter A)) auch in allen anderen Dezernaten sonstige Mindererträge zu verzeichnen, die sich mit 
Stand 4.3.2020 auf insgesamt 11,6 Mio. € aufsummieren. Unter anderem sind dies: 
 Erstattung KiTa-Gebühren (unter Berücksichtigung einer Erstattung durch das Land): 6,2 Mio. 
€  
 Verkehrsüberwachung: 2,9 Mio. € 
 Erstattung Gebühren der Musikschule: 0,3 Mio. € 
 Ausfall von Teilnehmerentgelten der VHS: 0,7 Mio. € 
 
Nicht alle Aufwendungen, die in der Folge der derzeitigen Krise zu erwarten sind und/oder im Zu-
sammenhang mit der Krisenbewältigung entstehen, lassen sich derzeit schon abschätzen. Über die 
geschaffene Kostenträgerstruktur werden diese erst dann genau quantifiziert, wenn die entsprechen-
den Buchungen vorgenommen worden sind.  Die nachfolgenden Informationen dienen daher - ohne 
Anspruch auf Vollständigkeit - lediglich einer ersten Orientierung über die Vielzahl der zu erwartenden 
Auswirkungen und stellen dafür lediglich beispielhaft Informationen aus dem Krisenstab sowie erste 
Risikoanzeigen gegenüber der Kämmerei zusammen:

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 Erwartete Mehraufwendungen im Bereich der Kosten der Unterkunft in Folge steigender Ar-
beitslosenzahlen. Je nach Szenario werden Mehrbelastungen zwischen 40 Mio. und 60 Mio. € 
erwartet.  
 Einrichtung von Infektionsschutzzentren 
 Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung (rd. 1 Mio. €) 
 Beschaffung von Sauerstoffversorgungsgeräten (rd. 4 Mio. €) 
 Einrichtung eines Covid-19-Zentrums in der Messe (rd. 25 Mio. €) 
 Schaffung zusätzlicher Quarantäne-, Isolation- und Versorgungseinrichtungen für Menschen 
mit Pflegebedarf und/oder Behinderung 
 Sonstiger, zusätzlicher, von den Dienststellen bereits verbuchter Aufwand auf den separaten 
Kostenträgern Corona (rd. 0,5 Mio. €, Buchungsstand 3.4.2020) 
 
Ob und inwieweit die daraus resultierenden Belastungen (teilweise) in Budgets aufgefangen werden 
können oder zu außer- und überplanmäßigen Bedarfen führen, wird derzeit von den jeweiligen Fach-
bereichen geprüft. Im Fall einer außer- oder überplanmäßigen Bewilligung werden diese in die ent-
sprechenden haushaltsrechtlichen Unterrichtungen des Rates aufgenommen werden. Derzeit kann 
daher auch noch keine seriöse volumenmäßige Abschätzung der saldierten Auswirkungen auf das 
Jahresergebnis vorgenommen werden.  
 
Unabhängig von den haushaltsrechtlichen Handlungsnotwendigkeiten stellt die Kämmerei derzeit 
sicher, dass für die skizzierten, bislang nicht eingeplanten Aufwendungen und trotz der im Zuge der 
Steuerertragsrückgänge zu verzeichnenden Liquiditätsrückgänge jederzeit die notwendige Liquidität 
gesichert ist (s. unter D.).   
 
 
C) Auswirkungen im Konzern Stadt 
 
Erhebliche Betroffenheit ist auch im Konzern Stadt zu erwarten. Dies betrifft beispielsweise  
 die Messe, die sämtliche Messen bis Juni dieses Jahres abgesagt hat (Ertragsausfälle) 
 den Flughafen, der große Teile des Flugverkehrs eingestellt hat (Ertragsausfälle) 
 die Bühnen (Ertragsausfälle), 
 das Gürzenich-Orchester (Ertragsausfälle), 
 KölnMusik (Ertragsausfälle), 
 die Museen (Ertragsausfälle), 
 die KVB (Ertragsausfälle), 
 die Bäder (Ertragsausfälle), 
 den Zoo (Ertragsausfälle), 
 KölnTourismus (Ertragsausfälle), 
 Kliniken (Ertragsausfälle durch Freihalten von Betten für Corona-Patientinnen und Patienten    
   und Absage von OPs),  
 Digital Hub Cologne (Ertragsausfälle), 
 Sportstätten (Ertragsausfälle). 
 
Die Beteiligungssteuerung ist daher im engen Austausch mit den Geschäftsführungen, um die weitere 
Entwicklung zu beobachten und ggf. reagieren zu können.  
 
Neben mittelfristigen Effekten wie geringeren oder ausfallenden Ausschüttungen oder möglichen 
Handlungserfordernissen durch Eigenkapitalzuführungen oder erhöhte Betriebskostenzuschüssen, 
gilt ein Hauptaugenmerk aktuell der Sicherstellung der Liquidität.  
 
D) Liquiditätsversorgung 
 
Die Stadt Köln verfügt - auch in Normalzeiten - über eine engmaschige Liquiditätsplanung, mit der die 
jederzeitige Zahlungsfähigkeit sichergestellt wird. Sie kann gem. § 89 Abs. 2 GO zur rechtzeitigen 
Leistung ihrer Auszahlungen Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung 
festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.

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Die Liquiditätsplanung wurde in der derzeitigen Krise nochmals mittels corona-spezifischer Szenario-
rechnungen ergänzt, um jederzeit die notwendige Bereitstellung von Liquiditätskredite zu organisie-
ren. Derzeit bewegt sich das aktuelle Volumen der Liquiditätskredite zwischen  -1.019 bis -1.139 Mio. 
Euro und es besteht auch nach den Szenariorechnungen, welche erhebliche Einzahlungen in Folge 
von Stundungen und Steuerrückgängen beinhalten, unterjährig ausreichend Puffer zur Haushaltser-
mächtigung in Höhe von 1,8 Mrd. Euro. Durch das engmaschige Controlling ist sichergestellt, das 
Handlungserfordernisse frühzeitig erkannt werden.  
 
E) Gesetzgeberische Maßnahmen 
 
 
Die Stadt Köln setzt sich gemeinsam mit den anderen Großstädten über den Städtetag NRW gegen-
über der Landesregierung dafür ein, dass die Städte, aber auch die kommunalen Unternehmen und 
hier insbesondere die Kliniken, mit den finanziellen Lasten aus der Corona-Krise nicht allein gelassen 
werden, da eine Finanzierung der coronabedingten finanziellen Folgen nicht allein aus dem Haushalt 
der Stadt erfolgen kann. Ohne zusätzliche, liquiditätswirksame Hilfen wäre ein kurzfristiges Anwach-
sen der Verschuldung (Liquiditätskredite) unausweichlich.  
 
Darüber hinaus besteht ein enger Austausch des Städtetags und der Finanzverantwortlichen mit dem 
zuständigen Ministerium über haushaltsrechtliche Erleichterungen im Rahmen der Corona-Krise. Dies 
betrifft beispielsweise das oben skizzierte Erfordernis zur Aufstellung eines Nachtragshaushalts oder 
die Anhebung von Liquiditätskreditobergrenzen sowie Erleichterungen bzgl. der Beratungs- und Be-
schlussverfahren. Aus Sicht der Verwaltung sind hier zügige Klarstellungen wünschenswert, wobei 
Erleichterungen in Teilen durch Erlass auf den Weg gebracht, andere einer gesetzgeberischen Aus-
nahmeregelung bedürften.  
 
Nachträgliche Ergänzung:  
Am 06.04.2020, 23:46 Uhr, ist ein Erlass des MHKBG bei der Stadt Köln eingegangen, der eine „Iso-
lation der corona-bedingten Schäden im kommunalen Haushalt“ angekündigt. Dazu sollen die 
pandemiebedingten Finanzschäden in den Haushalten buchhalterisch isoliert und gesondert aktiviert 
(Bilanzierungshilfe) und über eine Zeitraum von 50 Jahren abfinanziert werden. Ein entsprechender 
Gesetzentwurf wird angekündigt. Gesetzlich geregelt werden soll ebenfalls, dass die Kommunen bis 
auf weiteres – mangels Verlässlichkeit der Ermittlung von Finanzdaten – der Verpflichtung zur Auf-
stellung eines Nachtragshaushalts nicht nachzukommen haben. Eine Anhebung der Liquiditätsober-
grenze soll in einem vereinfachten Nachtragssatzungverfahren möglich werden. Hierzu und wegen 
der weiteren angekündigten Inhalte wird auf den beigefügten Erlass verwiesen (Anlage).  
 
Die Verwaltung wird die weiteren Handlungserfordernisse und –möglichkeiten auf Basis dieses Erlas-
ses bewerten und über den weiteren Fortgang berichten.  
 
 
Gez. Reker

Beratungsverlauf (3)

07.04.2020 Hauptausschuss
TOP 1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
11.05.2020 Finanzausschuss
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
14.05.2020 Rat
TOP 7.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1048/2020
Typ
Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
Datum
07.04.2020
Erstellt
06.04.2020 08:01