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V/0619/2021

Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): Coerde - Kiesekampweg [Wohnquartier]

Vorlagen 20.08.2021

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V-0619-2021-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0619-2021-Anlage-2-Begruendung

· application/pdf

Ansehen

V-0619-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0619-2021-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0619-2021-Anlage-4-Planverkleinerung

28694 Zeichen

II
III
II
2
4
8
Rampe
Rampe
erplatz
GRA
GFLE
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VI
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V
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IV
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IV
IV
IV
IV
IV
V
I
II
IV
I
III
6
II
27
4
I
I
20
I
IV
Hamm (Westf) - Emden Rbf
IV
I
I
I
I
41
29
39
I
IV
I
VI
I
IV
I
II
I
II
III
I
IX
I
III
VIII
I
II
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25
2
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10
3
37a
20a
1
5
6
39a
35
33
1
Holtmannsweg
43
Kiesekampweg
4
1
30
11
2
5
Königsberger Straße
1
8
9
VI
VI
V
IV IV
IV
IV
IV
IV
55,20
55,17
54,96
55,02
55,37
55,26
55,17
55,28
V
V
V
V
IV
IV
IV
IV
VI
IV
GR
A
GFR
A
GFL
E GFR
A
GFL
EGFR
A
GR
A
GFL
E
GFL
E GRA
GR
A
GR
A
GRA
GFL
E
GRA
St 
E
TG
Kita Außengelände
Kita Innenfläche | EG + 1.OG
Balkon / Kita Fluchtweg 1.OG
GSt
TG Ein-/Ausfahrt
H 57,00 m ü. NHN
GSt
GStGSt
GSt
GSt
St 
E
 FD
 LH 3,00 m
II
IV
IV
IV
IV
III
II
IIV
IV
VI
Fuß- und Radweg
|D|
|B|
|F|
Anlieferung Lebensmittelmarkt
 g
V
IV
III
II
I
0,8
Vorhabenbereich
Wohnen, Kindertagesstätte
und Dienstleistungsbetriebe
H 71,70 m ü. NHN
H 69,40 m ü. NHN
H 66,40 m ü. NHN
H 63,30 m ü. NHN
H 59,30 m ü. NHN
 LH 4,00 m
 LH 4,00 m
 FD g1,0
Vorhabenbereich
Lebensmitteldiscountmarkt,
Wohnen und Dienstleistungsbetriebe
VI
IV
II
I
H 77,10 m ü. NHN
H 70,20 m ü. NHN
H 64,10 m ü. NHN
H 61,80 m ü. NHN
I
II
I
I
III
V
V
V
IV
IV
|E|
|A|
|C|
III
III
Fuß- und Radweg
I
VP 11092
VP 11093
TG
TG
914
337
961
83
291
196
937
213
70
212
1114
46
1094
956
1122
291
954
321
450
265
959
910
941
55
950
381
84
1102
296
913
289
23
66
78
290
1123
341
60
290
960
903
945
316
309
297
75
295
298
944
86
85
45
57
449
87
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Münster
244
Bebauungsplan Nr. 134 II
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ___ vom __________
in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
© Stadt Münster
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1. Art der baulichen Nutzung
1.1.1. In dem Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Wohnen, Kindertagesstätte und Dienstleistungsbetriebe ist / sind in
dem / den gekennzeichneten Teilbereich/en
- |A| und |D| ausschließlich jeweils ein Wohngebäude zulässig.
- |B| und |C| ausschließlich jeweils ein Wohngebäude mit dem Wohnen untergeordneten Dienstleistungsnutzungen zulässig. Als
Dienstleistungsbetriebe sind eine Bäckerei mit Café mit maximal 190 m² Nutzfläche, ein Waschsalon / Mieter-Servicepunkt mit
maximal 75 m² Nutzfläche und eine Arzt- und Therapiepraxis sowie Räume für freie Berufe mit einer Nutzfläche von zusammen
maximal 200 m² zulässig. Dienstleistungsbetriebe sind nur im Erdgeschoss anzuordnen und dürfen das Wohnen nicht
wesentlich stören.
- |E| ausschließlich ein Wohngebäude mit Räumen und Anlagen für eine Kindertagesstätte zulässig. Räume der
Kindertagesstätte sind nur im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss zulässig.
(§ 12 Abs. 3 BauGB)
1.1.2. In dem Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen und Dienstleistungsbetriebe ist
ausschließlich ein Wohn- und Geschäftsgebäude zulässig. In dem als |F| gekennzeichneten Bereich sind
- im Erdgeschoss ein das Wohnen nicht wesentlich störender Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von
maximal 950 m², ein Kiosk mit maximal 35 m² Nutzfläche sowie eine Arzt- oder Therapiepraxis und weitere Geschäfts-, Büro-
und Verwaltungsnutzungen sowie Räume für freie Berufe mit einer Nutzfläche von zusammen maximal 250 m² zulässig.
- in den Obergeschossen der mit zwingend zwei oder vier Vollgeschossen festgesetzten Bauteile mit Ausnahme von
Nebenräumen des Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Nutzfläche von maximal 120 m² ausschließlich Wohnnutzungen
zulässig.
- in den Obergeschossen des mit zwingend sechs Vollgeschossen festgesetzten Bauteils ausschließlich Wohnnutzungen
zulässig.
(§ 12 Abs. 3 BauGB)
1.1.3. Für den im Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen und Dienstleistungsbetriebe
zulässigen Lebensmitteldiscountmarkt sind als Hauptsortiment ausschließlich Nahrungs- und Genussmittel zulässig.
Abweichend von Satz 1 sind auf maximal 10 % der zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 950 m² Drogeriewaren- /
Parfümerieartikel / Kosmetische Artikel und auf weiteren maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche sonstige Sortimente
(überwiegend Aktionsware) zulässig (§ 12 Abs. 3 BauGB).
1.2. Maß der baulichen Nutzung
1.2.1. Im Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen und Dienstleistungsbetriebe ist in Anwendung
des § 19 Abs. 4 Satz 3 ff BauNVO für die in § 19 Absatz 4 Nrm. 2 und 3 BauNVO benannten Nebenanlagen im Sinne des
§ 14 BauNVO und Tiefgaragen mit ihren Zu- und Abfahrten eine Grundflächenzahl von 1,0 zulässig (§ 17 Abs. 1 BauNVO
i. V. m. § 19 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO).
1.2.2. Im Vorhabenbereich ist die Höhe baulicher Anlagen als maximale Gebäudehöhe (H) in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN)
sowie als Mindestdurchgangshöhe (LH) in Meter über Oberkante der ausgebauten Wegefläche für Gebäudeteile festgesetzt.
Als Gebäudehöhe (H) gilt der höchste Punkt der Oberkante Attika / Oberkante der aufsteigenden Außenwand des jeweiligen
Geschosses. Als Durchgangshöhe (LH) gilt die Unterkante des jeweiligen Gebäudeteils (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16
Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.2.3. Im Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Wohnen, Kindertagesstätte und Dienstleistungsbetriebe kann die Oberkante
Fertigfußboden im Erdgeschoss insgesamt oder in Teilen des jeweiligen Erdgeschosses um bis zu 0,60 m über die Oberkante
der jeweils zur Erschließung des Gebäudes dienenden Fläche hinaus angehoben werden. Die nach Festsetzung 1.2.2.
bestimmte maximale Höhe baulicher Anlagen ist einzuhalten (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.2.4. Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe (H) durch Aufbauten für Aufzüge und Anlagen zur Nutzung solarer
Strahlungsenergie ist bis zu einer Höhe von maximal  1,00 m zulässig, sofern diese um mindestens 2,00 m von den
Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet oder in die Fassadengestaltung integriert werden.
Desweiteren ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe (H) durch sonstige technische Anlagen und
untergeordnete Bauteile wie z.B. Lüftungs- und Kühlaggregate nur im Zusammenhang mit dem Lebensmitteldiscountmarkt oder
einer Dienstleistungsnutzung bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m zulässig, sofern diese um mindestens 2,00 m von den
Außenwänden der Gebäude zurückversetzt oder in die Fassadengestaltung integriert sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16
Abs. 6 BauNVO).
1.3. Überbaubare Grundstücksflächen
Im Geltungsbereich dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und auskragende Gebäudeteile bis zu einer Tiefe von
2,00 m überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO).
1.4. Flächen für Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
1.4.1. Im Geltungsbereich sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen, der Versorgung
der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser oder der Ableitung von Abwasser dienenden Anlagen, Plätzen für
unterirdische Abfallbehälter und fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie untergeordnete Nebenanlagen, wie die den
festgesetzten Nutzungen dienenden Spielplätze, Terrassen und Zugänge, außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
unzulässig (§ 9 Abs.1 Nr. 4, 11 und 12 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO).
1.4.2. Im Geltungsbereich ist die Errichtung von Parkplätzen nur innerhalb der Flächen für Stellplätze und entsprechend der
bereichsweise festgesetzten Zweckbestimmung zulässig. Auf den Flächen sind ausschließlich ebenerdige Stellplätze zu
errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.4.3. Neben den Bestimmungen nach Festsetzung 1.4.2. ist im Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Lebensmitteldiscountmarkt,
Wohnen und Dienstleistungsbetriebe die Errichtung einer Tiefgarage (TG) einschließlich ihrer Ein- und Ausfahrt innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche und innerhalb der Fläche für Tiefgaragen zulässig. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist
ausschließlich im dafür zeichnerisch festgesetzten Bereich anzuordnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6
BauNVO).
1.5. Versiegelung, Freiflächen, Begrünung
1.5.1. Ebenerdige Stellplatzanlagen sind, sofern die geologischen und lärmtechnischen Bedingungen es zulassen mit wasser-
durchlässigen Materialien anzulegen. Hierbei sind beispielhaft für Stellplätze Porenpflaster oder -asphalt, offenfugige /
großfugige Pflasterungen oder Rasengittersteine und für Fahrwege ausschließlich Porenpflaster oder -asphalt zu verwenden
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB).
1.5.2. Flachdächer sind mit Ausnahme von Dachterrassen und der Bereiche mit Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie,
technischer Anlagen sowie untergeordneter Bauteile mit einer Substratschicht in mindestens 0,10 m Aufbauhöhe zu bedecken
und mit einer standortgerechten Vegetation zu begrünen. Vegetationsflächen sind auf mindestens 60 % der Dachfläche
herzustellen. Die Flächen sind als begrünte Dachflächen zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.5.3. Außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche sind die Decken der festgesetzten Tiefgarage (TG) mit Ausnahme der
geplanten Fahrgassen und Stellplätze entsprechend dem Grün- und Freiflächenplan als Grün- und Pflanzflächen (vollständig
überdeckt mit einer Substratschicht in mindestens 50 cm Aufbauhöhe) zu gestalten und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu
erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.5.4. Im Bereich der mit GSt gekennzeichneten westlichen Stellplatzanlage ist je angefangene sechs ebenerdige Stellplätze ein
standortgerechter Baum zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten. Die Bäume dienen der Beschattung
der Stellplätze und sind unmittelbar im Bereich der Stellplätze zu pflanzen. Zu verwenden sind Hochstämme einer mindestens
mittelkronigen standortgerechten Baumart in dreimal verpflanzter Qualität (3.xv) mit einem Stammumfang von mindestens
14 cm. Die Baumscheiben sind in einer Größe von mindestens 6 m² (2x3 m) oder als durchgehender Baumstreifen von
mindestens 2,00 m Breite einzurichten. Die Baumstandorte sind mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen und vor dem
Befahren und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
1.5.5. Technische Anlagen auf der Fläche für Versorgungsanlagen (z. B. Ortsnetzstation) sind mit Ausnahme von erforderlichen
Zuwegungen, Wartungsflächen und untergeordneter Bauteile mit einer standortgerechten Vegetation zu umpflanzen. Zur
Wahrung ausreichender Sichtverhältnisse und aus Gründen der Verkehrssicherheit ist ein 2,00 m tiefer Bereich ab der
Ausbaukante des Kiesekampwegs von Anpflanzungen über 0,80 m freizuhalten. Die Flächen sind mit Ersatzverpflichtung
dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).1.6. (aktiver und passiver) Schallschutz
1.6.1. Im Vorhabenbereich sind in den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen bei Neubauten und baugenehmigungspflichtiger
Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Räumen, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen
vorgesehen sind - Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW - nach DIN 4109-1 Anforderungen an die Schalldämmung
der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) zu stellen. Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße
R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach
DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen. Dabei sind die maßgeblichen Außenlärmpegel zugrunde zu
legen, die sich aus den in der Planzeichnung gekennzeichneten Lärmpegelbereichen ergeben. Die Zuordnung zwischen den
Lärmpegelbereichen und maßgeblichen Außenlärmpegeln ist wie folgt definiert:
Lärmpegelbereich I II III IV V VI VII*
maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A) 55 60 65 70 75 80 > 80
* Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB(A) sind die Anforderungen behördlicherseits aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Die an den Baugrenzen / Baulinien festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzte / von der Baugrenze /
Baulinie abgesetzte Fassaden, die parallel oder bis zu einem Winkel von 90° zur Baugrenze / Baulinie errichtet werden (§ 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.6.2. Im Vorhabenbereich sind zum Schutz gegen Verkehrslärm an den in den Abbildungen „Bereich mit schallgedämpften
Lüftungseinrichtungen“ gekennzeichneten Fassaden bei Neubauten und baugenehmigungspflichtiger Erweiterung, Änderung
oder Nutzungsänderung von Räumen, die vorwiegend zum Schlafen genutzt werden bzw. zum Schlafen geeignet sind,
Vorrichtungen (z. B. schallgedämpfte Lüfter, Raumlüfter) vorzusehen, die einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen
Fenstern ermöglichen. Alternativ ist die Belüftung über ausreichend abgeschirmte Fassadenseiten mit entsprechendem
Einzelnachweis über gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten.
Lüftungssysteme sind nicht erforderlich, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen im Rahmen eines Einzelnachweises
nach DIN 4109-2:2018-01 der Beurteilungspegel des Verkehrslärms für die Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nachweislich an
Fenstern von Schlafräumen den Wert von 50 dB(A) nicht überschreitet (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.6.3. Im Vorhabenbereich sind zum Schutz gegen Verkehrslärm an den in der Abbildung „Bereich mit Einschränkungen für
gebäudegebundene Außenwohnbereiche“ gekennzeichneten Fassaden bei Neubauten und baugenehmigungspflichtiger
Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung Außenwohnbereiche (z. B. Terrassen, Balkone, Loggien) ohne abschirmende
lärmmindernde Maßnahmen (z. B. Prallscheiben, geschlossene Loggien / Loggiaverglasung) unzulässig. Die lärmmindernden
Maßnahmen sind so zu dimensionieren, dass eine Minderung des Verkehrslärm-Beurteilungspegels um das Maß der
Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes des Beiblattes 1 der DIN 18005-1 Tags sichergestellt werden kann
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
1.6.4. Abweichungen und Ausnahmen von den Festsetzungen 1.6.1 bis 1.6.3 zur Lärmvorsorge können gestattet werden, soweit
durch einen anerkannten Sachverständigen im Rahmen eines Einzelfallnachweises nach DIN 4109-2:2018-01 nachgewiesen
wird, dass geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen
(BauO NRW)
2.1. Dächer
Flachdächer sind mit einer maximalen Neigung von 7° und einer umlaufenden Attika auszuführen.
2.2. Material- und Farbgebung
'LH$X‰HQZDQGIOlFKHQDOOHU*HElXGHVLQGHQWVSUHFKHQGGHQGDUJHVWHOOWHQ$QVLFKWVSOlQHQ]XJOLHGHUQXQGIDUEOLFK]X
JHVWDOWHQ$ls Materialfür die Gebäudefassaden LVWausschließlich Klinker zulässig. Abseits von Satz 1 können im Bereich der 
Laubengänge,Gebäudedurchgänge, Loggien (Gebäudeeinschnitte) sowie der zurückversetzten Obergeschosse zur 
GebäudeakzentuierungFassadenplatten, Sichtbeton, Holz sowie Putz verwendet werden.
Für die erhöhten Gebäudeteile (Brücken) zwischen den Teilbereichen |A|, |D| und |E| ist entsprechend der Darstellung der
Schnittansicht die Verwendung von Glas zulässig.
2.3. Anhebung von privaten Freibereichen
Im Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Wohnen, Kindertagesstätte und Dienstleistungsbetriebe können private
Freibereiche um bis zu 0,60 m, im Schnittbereich des Freibereiches mit der angrenzenden Fläche, auf das Niveau einer
angehobenen Erdgeschossfußbodenhöhe angeglichen werden. Der Höhenunterschied ist durch Betonelemente,
Natursteinmauern (Trocken- oder Bruchsteinmauern) oder Verblendmauern im Material des Gebäudes auszugleichen
2.4. Einfriedungen
Im Geltungsbereich sind Einfriedungen entsprechend der Darstellung des Grün- und Freiflächenplans als Hecke aus
standortgerechten Gehölzen und auch in Kombination mit einem Metallzaun (z. B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzaun oder
Stabgitterzaun) zulässig. Die Höhe von Zaunelementen ist auf eine maximale Höhe von 1,20 m begrenzt. Bauliche
Einfriedungen der Kita-Außenflächen sind von der Höhenbegrenzung für Zaunelemente nach Satz 2 ausgenommen.
2.5 Werbeanlagen
Im Geltungsbereich sind Werbeanlagen ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen sind an Gebäuden
unterhalb der Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses, mit einer maximalen Höhe von 0,75 m und einer maximalen
Länge von 2/3 der zugehörigen Ladenfront anzubringen.
Werbeanlagen mit wechselndem Bild und / oder blinkendem, sich bewegendem und / oder laufendem Licht sind generell
unzulässig.
3. Hinweise
3.1. Durchführungsvertrag
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden vor Satzungsbeschluss ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigentümern abgeschlossen (Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB).
3.2. Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der
Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Planen und Bauen' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher
Weg 33, eingesehen werden.
3.3. Bodendenkmale
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie
Fossilien) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL -
Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert
zu erhalten.
3.4. Kampfmittel
Der Geltungsbereich liegt im Einflussbereich von Kampfhandlungen bzw. Kriegsbeeinflussungen. Es liegen konkrete Hinweise
auf zwei Blindgänger-Verdachtspunkte vor. Die Karte des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) mit Kennzeichnung der
beeinflussten Bereiche sowie Verortung der Blindgänger-Verdachtspunkte VP 11092 und VP 11093 ist nachrichtlich in den
Bebauungsplan aufgenommen. Die Blindgänger-Verdachtspunkte sind darüber hinaus entsprechend den UTM-Koordinaten
nachrichtlich in der Planzeichnung verortet.
Vor Beginn jeglicher Bautätigkeiten ist eine Überprüfung der Verdachtspunkte VP 11092 und VP 11093 sowie eine
systematische Absuche sämtlicher Flächen im Oberflächensondierungsverfahren durch den KBD erforderlich.
Anlage 1 der technischen Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung (TVV) sollte beachtet werden.
Abseits der Sondierung sind bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln im Zuge von Erd- und Bauarbeiten die
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren.
Etwaig erforderliche Ramm-, Bohr- und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und rechtzeitig im
Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden.
3.5. Artenschutz
3.5.1. Zur Vermeidung, Minderung oder Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte sollten folgende mindernde Maßnahmen beachtet
werden:
Bauzeitenregelung
- Abbruchmaßnahmen sind, unter Berücksichtigung einer Baubegleitung „Gebäudeabriss“ / von Gebäudeuntersuchungen auf
Vorkommen von Fledermäusen und / oder Brutvögel, nur außerhalb der Brutzeit der Vögel und der Aktivitätszeit von
Fledermäusen (1.November bis 28. / 29. Februar des Folgejahres) gestattet.
- Gehölzfällung / Beseitigung von Gehölzen ist ausschließlich in den Wintermonaten (1. Oktober bis 28. / 29. Februar des
Folgejahres) zulässig.
- Neubautätigkeiten sollten möglichst vor der Brutphase ab 1. April beginnen.
Schutz von Grünflächen und Gehölzen
- Der nordwestliche Grünbereich und der Gehölzbestand am Holtmannsweg sind während jeglicher Bautätigkeiten vor
Beschädigung zu schützen. Bewegungs- oder Lagerflächen sind in diesem Bereich (bis zur Umsetzung der Verkehrsflächen-
entwicklung des Holtmannswegs) unzulässig. Der Bereich sollte durch eine geschlossene Bauzaunaufstellung während
jeglicher Bautätigkeit geschützt werden.
Nisthilfen
- Für Fledermäuse (z. B. Fledermauskästen, Nistklinker) sind an den Vorhabengebäuden fünf Nisthilfen zu installieren.
- An den Vorhabengebäuden sind in Vollhöhe (Mindestanbringungshöhe 2,00 m, Gewährleistung eines freien Anflugs,
Orientierung vorzugsweise nach Osten / Südosten) drei Starenkästen mit einer Fluglochweite von 45 mm zu installieren.
- Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und einmal jährlich zu reinigen.
- Die ordnungsgemäße Umsetzung ist mit Bauabnahme der unteren Naturschutzbehörde durch einen Lageplan und Fotos
nachzuweisen.
Artenschutzfreundliche Leuchtmittel
- Für eine insekten- und fledermausfreundliche Parkplatz- und Platzbeleuchtung sind ausschließlich niedrige, nur nach unten
abstrahlende Lampen mit insekten- und fledermausfreundlichen Leuchtmitteln (mit einer Hauptintensität des Spektralbereiches
über 500 nm bzw. maximalem UV-Licht-Anteil von 0,02 %; bspw. LED-Leuchten mit einem geeigneten insektenfreundlichen
Farbton in Warmweiß, Gelblich, Orange, Amber, Farbtemperatur CCT von < 3000 K) zu verwenden.
3.5.2. Gebäudebewohnende Fledermäuse
Ein Vorkommen von gebäudebewohnenden Fledermausarten an Bestandsgebäuden im Bereich der Attika von Flachdächern
sowie auch hinter den Außenplatten und Verkleidungen der Tennishalle im Anschluss zum Dachbereich ist nicht
auszuschließen. Vor dem Abbruch von Gebäuden sind weitere Untersuchungen diesbezüglich erforderlich. Die
Gebäudeuntersuchung ist durch einen Sachverständigen für Fledermäuse inkl. Ein- und Ausflugskontrolle durchzuführen.
Sofern im Zusammenhang mit der Untersuchung Fledermausquartiere festgestellt werden, sind entsprechende Vermeidungs-,
Verminderungs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen. Für den Verlust eines Quartieres ist ein Ausgleich im Verhältnis von 1:5 zu
schaffen.
3.5.3. Zauneidechse
Mit dem potentiellen Vorkommen der Zauneidechse sind die im Bereich der Bahntrasse sowie der Grünfläche am
Holtmannsweg bestehenden Grünflächen gemäß den Maßnahmenvorschlägen des LANUV (Gefährungen und Beeinträchtigung
sowie Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen), insbesondere während der Bauphase, zu sichern.
3.6. (organisatorischer) Schallschutz
Zur Sicherung eines ausreichenden Lärmschutzes sind folgende Empfehlungen / Voraussetzungen zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zum Projekt „Quartier Kiesekamp“ in 48157 Münster-Coerde der ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen zu
berücksichtigen:
3.6.1 Im Vorhabenbereich sind die Öffnungszeiten des Lebensmitteldiscountmarktes und der Bäckerei auf den Tageszeitraum
zwischen 6.00 und 22.00 Uhr zu begrenzen.
3.6.2 Der Kundenparkplatz ist mit asphaltierten Fahrbahnen herzustellen. Die Nutzung der ebenerdigen Stellplatzanlage als
Kundenparkplatz ist auf den Tageszeitraum 6.00 bis 22.00 Uhr zu beschränken.
3.6.3 Im Vorhabenbereich sind Anlieferungen auf den Tageszeitraum zwischen 6.00 und 22.00 Uhr zu begrenzen.
3.6.4 Die der lärmtechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Immissionen für technische Anlagen sind Bewertungsgrundlage für
das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren. Weitergehende, etwaig zu treffende Schallschutzmaßnahmen für den
Betrieb der konkreten technischen Anlagen sind zum Bestandteil der bauordnungsrechtlichen Genehmigung zu machen
3.7. Vorhaben- und Erschließungsplan
Der in die Planfassung dargestellte Grün- und Freiflächenplan und die Schnittansichten sind als Vorhaben- und
Erschließungsplan Bestandteil der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilbereich II.
Bereich mit schallgedämpften Lüftungseinrichtungen
ohne Maßstab
schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen
(siehe textliche Festsetzungen 1.6.2.)
Bereich mit schallgedämpften Lüftungseinrichtungen ab dem 3. OG
Bebauungsplan Nr. 134
Teilabschnitt II
1HXIDVVXQJ
Zeichenerklärung
55,20
Baum
I
10
FD
Zeichenerklärung
0,8
H 61,80 m
ü. NHN
Vorhabenbereich
Wohnen, Kindertagesstätte
und Dienstleistungsbetriebe
g
IV
LH 3,00 m
TG
| A |
GFRL
AE
Bestandsangaben
Kanaldeckelhöhen in Meter über Normalhöhennull
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Wirtschaftsgebäude
Festsetzungen des Bebauungsplans
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Grenze des Vorhabengrundstückes und 
des Vorhaben- und Erschließungsplans
Art der baulichen Nutzung
Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung
gemäß § 12 Abs. 3 BauGB
(siehe textliche Festsetzungen 1.1.)
Teilbereiche zulässiger Art der baulichen 
Nutzung gemäß § 12 Abs. 3 BauGB
(siehe textliche Festsetzungen 1.1.)
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
Zahl der Vollgeschosse zwingend
Gebäudehöhe als Maximalmaß in Meter über 
Normalhöhennull (NHN)
(siehe textliche Festsetzungen 1.2.2.)
Mindestdurchgangshöhe / Unterkante 
Gebäudeteil / Durchgangshöhe /
Lichte Höhe als Mindestmaß
(siehe textliche Festsetzungen 1.2.2.)
Bauweise
geschlossene Bauweise
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen
Baulinie
Baugrenze
Baugenze in den Obergeschossen / 
Geschossabgrenzung
Erhöhter Gebäudeteil
(siehe textliche Festsetzungen 1.2.2.)Bauvorschriften
Flachdach
Flächen für Nebenanlagen und
Gemeinschaftsanlagen
Fläche für Stellplätze mit Zweckbestimmung 
GSt - Gemeinschaftsstellplatzanlage,
St E - Stellplatzanlagen für Einzelhandel,
Fläche für Tiefgaragen
räumliche Bereiche für private Spielplätze
Verkehr
Straßenverkehrsfläche
Straßenverkehrsfläche
mit Zweckbestimmung Fuß- und Radweg
Straßenbegrenzungslinie
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
Einfahrtbereich
Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage
Feuerwehrdurchfahrt und Durchfahrt 
Abfallwirtschaftsbetriebe
Flächen für Versorgungsanlagen, für
Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie
Ablagerungen
Fläche für Versorgungsanlagen
Zweckbestimmung: Elektrizität
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zu belastende Flächen
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Radrechten R
und Leitungsrechten L zugunsten der Anlieger A
und / oder des Erschließungsträger / der Ver- 
und Entsorger E zu belastende Fläche
Besondere schallschutztechnische Vorkehrungen
maßgeblicher Außenlärmpegel La 70 dB(A) / 
Lärmpegelbereich IV
(siehe textliche Festsetzungen 1.6.1.)
maßgeblicher Außenlärmpegel La 75 dB(A) / 
Lärmpegelbereich V
(siehe textliche Festsetzungen 1.6.1.)
maßgeblicher Außenlärmpegel La 80 dB(A) / 
Lärmpegelbereich VI
(siehe textliche Festsetzungen 1.6.1.)
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Gebäude, PKW-Stellplätze, Tiefgaragen- 
rampen, Müllsammelstellen Straßenführung 
und -aufteilung, geplante Bäume, etc.)
Quartiersplatz
bis zur Umsetzung der Straßenplanung 
schützenswerter und zu erhaltener Baum
Blindgängerverdachtspunkt
VI
V
IV
 I
Bereiche mit Einschränkungen für
gebäudegebundene Außenwohnbereiche
ohne Maßstab
Einschränkungen nach DIN 18005-1 Einschränkungen nach 16. BImSchV
(siehe textliche Festsetzungen 1.6.3.) (siehe textliche Festsetzungen 1.6.4.)
Fuß- und
Radweg
GSt / StE
Blatt 1 von 2
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Bereich mit schallgedämpften Lüftungseinrichtungen bis zum 3. OG
Rechtsgrundlagen:
x Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 14.6.2021 (BGB. I. S. 1802)
x Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.6.2021 (BGB. I. S. 1802)
x Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) in Kraft getreten am 4.8.2018 und am
1.1.2019 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822), in Kraft getreten am 2. Juli 2021
x Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. S.
666), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar
2019 und 1. Januar 2021 (Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b)
VP 11092
Karte des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit
Kennzeichnung der Bereiche mit Kriegsbeeinflussung
sowie Blindgänger-Verdachtspunkten
ohne Maßstab
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ zu dem vom 02.06.2020 bis einschließlich 17.07.2020 öffentlich ausgelegten
Entwurf dieser vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung Änderungen und Ergänzungen beschlossen, die insgesamt durch
diese Planfassung wiedergegeben werden.
Diese vorhabenbezogene Bebauungsplanänderung ist gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. §§ 12 und 13 a BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW
durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
_______________ _______________
Oberbürgermeister Schriftführer
1:500 (Planzeichnung)
9orhabenbezogene 2. Änderung und
Vorhaben- und Erschließungsplan
Coerde - Kiesekampweg
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0619/2021

1HXIDVVXQJ

Anlage A

2191 Zeichen

Anlage A zur V/0619/2021 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zur vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebau-
ungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II: Coerde – Kiesekampweg - Neufassung für ein neues Wohn-
quartier in Coerde herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und 
Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Der Vorhabenträger beabsichtigt, am westlichen Rand von Coerde auf einer bislang minderge-
nutzten Fläche ein neues Wohnquartier mit rund 160 Wohneinheiten, einem Lebensmitteldis-
countmarkt, ergänzenden Dienstleistungs- und Büronutzungen sowie mit einer Kindertagesein-
richtung zu realisieren. Ziel ist, dieses Vorhaben durch die Schaffung des notwendigen Planungs-
rechts zu ermöglichen.  
 
Mit Beschluss der Vorlage wird dieses Ziel erreicht.  
 
Finanzierung 
Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die Stadt Münster 
schließt mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag (Durchführungsvertrag), der die Lasten 
und Kosten des Vorhabens durch den Investor regelt.  
Darin enthalten ist auch eine Regelung zu den Planungs- und Baukosten für den vorhabenbeding-
ten Umbau des Knotenpunktes „05123 Kiesekampweg / K 7 Holtmannsweg“. Die Stadt Münster 
trägt 35% der Kosten, da im Rahmen des Kreuzungsumbaus auch nicht unmittelbar maßnahmen-
bedingte Veränderungen mit realisiert werden. Die Verwaltung wird für diese Baumaßnahme eine 
gesonderte Errichtungsbeschlussvorlage erstellen. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage ist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Das Vorhaben begegnet den langfristigen Demographie-Erwartungen durch Errichtung senioren-
gerechter Wohnungen und den kurzfristigen Demographie-Erwartungen durch Errichtung einer 
Kindertagesstätte.  
Aus Gründen des Klimaschutzes wurde u. a. festgelegt, energieeffiziente Gebäude zu errichten 
und Dachflächen zu begrünen.

Beschlussvorlage

10775 Zeichen

V/0619/2021 
V/0619/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): 
Coerde –Kiesekampweg [Wohnquartier] 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   14.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   23.09.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   29.09.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   29.09.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt 
II (Neufassung): Coerde – Kiesekampweg wird wie folgt Beschluss gefasst: 
1.1 Der Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt 
II (Neufassung): Coerde – Kiesekampweg wird wie folgt geändert:  
1.1.1 In einzelnen Fassadenabschnitten werden die festgesetzten Baugrenzen an die aktuel-
le Hochbauplanung angepasst (Anlage 1, Nr. 3.2). 
1.1.2 In Teilbereichen werden die Begrenzungen der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu 
belastenden Flächen (GFL-Flächen) sowie Bereiche für private Spielplätze an die ak-
tuelle Freianlagenplanung angepasst. Die festgesetzte Fläche für Tiefgaragen wird ge-
ringfügig nach Westen erweitert. Hierfür wird zusätzlich die gemeinsame Grenze der 
beiden Vorhabenbereiche geringfügig verschoben (Anlage 1, Nr. 3.3). 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II: Coerde- Kiesekampweg - Neufassung nicht 
gefolgt: 
1.2.1 Der Anregung einer Alternativlösung für die geplante Kindertagesstätte wird nicht ge-
folgt (Beschlussvorschlag 1.2.3). 
Stadtplanungsamt 
 
06.09.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Beck / Herr Puke 
Telefon: 492-6142 / -6192 
BeckDaniel@stadt-
muenster.de 
Puke@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0619/2021 
1.2.2 Den Bedenken gegenüber einer Beeinträchtigung bestehender Gewerbebetriebe wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 2.4.1). 
1.2.3 Der Anregung, den außerhalb des Geltungsbereiches bestehenden Unternehmen über 
den Bestandsschutz hinaus Entwicklungsoptionen zuzugestehen, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 2.4.2). 
1.2.4 Der Anregung, veränderte Betriebsabläufe für den Druckereibetrieb zu analysieren wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 2.4.3). 
1.2.5 Den Bedenken gegenüber der Durchführung des beschleunigten Verfahrens in An-
wendung des § 13a BauGB wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 4.7.2). 
2. Der Entwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt 
II (Neufassung): Coerde – Kiesekampweg wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. §13 a Baugesetz-
buch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 
vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II wird ebenfalls 
beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch den Satzungsbeschluss entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die Stadt Münster schließt 
mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag (Durchführungsvertrag), der die Lasten und Kosten 
des Vorhabens durch den Investor regelt. Darin enthalten ist eine Regelung zu den Planungs- und 
Baukosten für den vorhabenbedingten Umbau des Knotenpunktes „05123 Kiesekampweg / K 7 Holt-
mannsweg“, an denen sich die Stadt Münster anhand eines differenzierten Kostenverteilungsschlüs-
sels beteiligt. Die Verwaltung wird für diese Baumaßnahme eine gesonderte Errichtungsbeschluss-
vorlage erstellen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 19.09.2018 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 134 Teilab-
schnitt II (Neufassung): Coerde - Kiesekampweg teilräumig zu ändern, um am westlichen Rand von 
Coerde Planungsrecht für die Entwicklung eines neuen Wohnquartiers im Sinne der Innenentwicklung 
zu schaffen (Aufstellungsbeschluss Vorlage Nr. V/0703/2018). 
Städtebauliches Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das  geplante 
neue Wohnquartier mit rund 160 Wohneinheiten. Neben der Schaffung von Wohnraumangeboten, 
insbesondere für Personen im „dritten Lebensabschnitt“ und für Familien mit mehreren Kindern, trägt 
das Planvorhaben mit dem geplanten Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von maxi-
mal 950 m² sowie ergänzenden Flächen für arrondierende Dienstleistungs- und Büronutzungen zu 
einer räumlichen Verbesserung der Nahversorgung bei. Zudem werden die Betreuungskapazitäten 
für Kinder in Coerde durch die geplante Kindertagesstätte mit fünf Gruppen deutlich erhöht. Die der-
zeit bestehende gewerbliche Nutzung in Form von Hallen und Verwaltungsgebäuden sowie großflä-
chigen versiegelten Stellplatz- und Betriebsflächen soll im Sinne der Innenentwicklung mit Gebäuden 
in einem zeitgemäßen Wohn - und Energiestandard überplant werden. Mit dem Planvorha ben wird 
eine stadtgestalterische Aufwertung dieses von Mindernutzung geprägten Standortes bewirkt. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 27.09.2018 in Form 
einer Bürgeranhörung statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 20.11.2019 bis 30.12.2019.

- 3 - 
V/0619/2021 
Der Entwurf des Bebauungsplans sowie die Gutachten und Stellungnahmen  haben vom 02.06.2020 
bis zum  17.07.2020 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Daneben wurden gemäß § 4 
Abs. 2 BauGB die Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) um Stellungnahme gebeten.  
Über die eingegangenen Stellungnahmen (Anlage 1) soll entsprechend den Beschlussvorschlägen 
unter 1.1 und 1.2 Beschluss gefasst werden. 
Zu 1.1: 
Zur Beschleunigung des Planungsprozesses wurde die Genehmigungsplanung parallel zu dem Be-
bauungsplanverfahren weiter vorangetrieben. Erwartungsgemäß ergaben sich während des Abstim-
mungsprozesses mit den unterschiedlichen Fachdisziplinen Abweichungen, die in dem nach §§  3 
Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans noch nicht enthalten 
waren.  
Zum einen wurden für einzelne Fassadenabschnitte in geringfügigem Ausmaß Baugrenzen ange-
passt (Beschlusspunkt 1.1.1). Diese Änderungen resultierten primär aus den erfolg ten Detailplanun-
gen zu den Gebäudegrundrissen. So ergab sich zum Beispiel im Rahmen der Abstimmung des 
Raumprogramms für die Kindertagesstätte, dass der südliche Gebäudeteil zum Nachweis des Mehr-
zweckraumes erweitert werden muss. Auch Anforderungen des Brandschutzes und eine Umplanung 
bzw. Konkretisierung der Heizungs - und Sanitärschächte führten zu Änderungen, die letztlich eine 
Anpassung der Baugrenzen zur Folge hatten. 
Zum anderen wurden Begrenzungen der GFL-Flächen sowie Bereiche für private Spielplätze ange-
passt und die festgesetzte Fläche für Tiefgaragen geringfügig nach Westen erweitert, womit sich auch 
die gemeinsame Grenze der beiden Vorhabenbereiche marginal verschoben hat (Beschlusspunkt 
1.1.2). Die Anpassung der GFL-Flächen sowie der Bereiche für private Spielplätze geht in erster Linie 
auf die konkretisierte Freianlagenplanung zurück. Der Grünflächenanteil wurde in der aktualisierten 
Planung aufgrund der Anforderungen aus den Wohnraumförderbestimmungen NRW deutlich erhöht. 
Die Erweiterung der Flä che für Tiefgaragen resultierte aus einem höheren Flächenbedarf für witte-
rungsgeschützte Abstellplätze für Fahr - und Lastenräder. In diesem Zusammenhang erfolgte eine 
marginale Verschiebung der gemeinsamen Grenze der beiden Vorhabenbereiche. 
Zur Klarstellung wurden die dargestellten Ansichten in den textlichen Festsetzungen mitberücksichtigt 
und damit die Bindung für die Gestaltung der Gebäude festgelegt.  
Insgesamt erfolgen durch die beschriebenen Anpassungen nur kleinteilige Änderungen, die sich zu-
dem aus schließlich auf das Vorhabengrundstück beziehen. Belange von Behörden und sonstigen 
Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit und die Rechte Dritter werden nicht berührt. 
Auch die Grundzüge der Planung werden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB nicht berührt. Eine erneute Be-
teiligung ist somit nicht erforderlich.  
 
Darüber hinaus ergeben sich mehrere Änderungen im Vorhaben - und Erschließungsplan mit Grün- 
und Freiflächenplan sowie den Gebäudeansichten: 
 Verlegung von Fahrradabstellanlagen 
 Hinzufügung von zwei überdachten Fahrradabstellanlagen für Lastenräder in der westlichen 
Parkanlage 
 Hinzufügung einer außenliegenden Rampe in Haus D für die Erreichbarkeit des Fahrradab-
stellraumes im Keller, für Bewohner der Häuser A und D, (anstelle eines Aufzug) 
 Erhöhung des Anteils großer Öffnungen im Laubengang  
 Fassadenüberarbeitung in den Eingangsbereichen (Vordächer, außenliegende Briefkastenan-
lage)

- 4 - 
V/0619/2021 
 Verlegung von Fenstern aufgrund Grundrissänderungen/-anpassungen 
 Berücksichtigung von farbigen Lüftungsgittern in der KiTa-Fassade zur sommerlichen Lüftung 
der KiTa 
 Hinzuführung auskragender Elemente am Turm in Haus F für eine Signalwirkung des Quar-
tiers 
 Umwandlung des Waschsalons in Haus B in eine Wohnung 
 Verlegung der Bäckerei in Haus C Richtung Kreuzung/Holtmannsweg  
 Neuplanung eines Seniorenstützpunktes in Haus C am Quartiersplatz 
 Verlegung der Rampen in den wettergeschützten Laubengang zur Überwindung der Höhendif-
ferenz in Haus A und D 
 Änderung der Darstellungsweise im Freiflächen- und Gestaltungsplan 
Für diese Änder ungen ist kein Beschluss einzuholen, da die Inhalte des Vorhaben - und Erschlie-
ßungsplans nicht wie zeichnerische oder textliche Festsetzungen zu behandeln sind. Gleichwohl sind 
auch diese für die Vorhabenträgerin verbindlich.  
 
Durch die vorhabenbezogene 2 . Änderung des Bebauungsplans Nr.  134 Teilabschnitt II treten die 
bisherigen Festsetzungen innerhalb dieses Teilbereiches außer Kraft.  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planungsbereich als Gewerbegebiet (GE) dar. 
Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, erfolgt die notwendige Anpas-
sung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung nach § 13a Absatz 2 Nr. 2 BauGB. 
 
Zu 2. 
Durch die  vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134  Teilabschnitt II treten die 
bisherigen Festsetzungen innerhalb dieses Teilbereichs außer Kraft.  
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planungsbereich als Gewerbegebiet (GE) dar. 
Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt wir d, erfolgt die notwendige Anpas-
sung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung nach § 13a Absatz 2 Nr. 2 BauGB. 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A  
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung  
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 – Planverkleinerung

V-0619-2021-Anlage-2-Begruendung

166373 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 49 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0619/2021 
Begründung   
zur vorhabenbezogenen 2. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 134  
Teilabschnitt II (Neufassung):  
„Coerde - Kiesekampweg“ 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
1.1 Planungsanlass und Planverfahren ............................................................................................. 2 
1.1.1 Planungsanlass .............................................................................................................. 2 
1.1.2 Planverfahren ................................................................................................................. 3 
1.1. Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens ............................................................................ 5 
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 6 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 6 
3.1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 6 
3.2. Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 7 
3.3. Grünordnung................................................................................................................................ 7 
3.4. Sonstige Satzungen, Verordnung ............................................................................................... 8 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 8 
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 8 
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 9 
6.1. Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 9 
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung ....................................................................................... 10 
6.2.1. Art der baulichen Nutzung ............................................................................................ 10 
6.2.2. Maß der baulichen Nutzung.......................................................................................... 11 
6.2.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ........................................................... 14 
6.2.4. Dachform ...................................................................................................................... 16 
6.2.5. Material, Farbgebung .................................................................................................... 16 
6.2.6. Flächen für Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen .............................................. 16 
6.2.7. Versiegelung, Freiflächen und Begrünung ................................................................... 18 
6.2.8. Werbeanlagen .............................................................................................................. 21 
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 21 
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung ............................................................................ 21 
6.3.2. ÖPNV-Anbindung ......................................................................................................... 24 
6.3.3. Verkehrsflächen ............................................................................................................ 24 
6.4. Ver- und Entsorgung ................................................................................................................. 25 
6.4.1. Technische Infrastruktur ............................................................................................... 25 
6.4.2. Abfallentsorgung ........................................................................................................... 26 
6.4.3. Flächen für Versorgungsanlagen ................................................................................. 26 
6.5. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................................ 26 
6.6. Immissionsschutz ...................................................................................................................... 27 
6.6.1. Schallimmissionen ........................................................................................................ 27 
6.6.2. Luftschadstoffimmissionen ........................................................................................... 34 
6.7. Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 34 
6.8. Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel ........................................................................................ 34 
6.8.1. Altlasten / Altstandorte .................................................................................................. 34 
6.8.2. Kampfmittel ................................................................................................................... 35 
6.9. Ausgleichsflächen ...................................................................................................................... 35 
6.10. Artenschutz ................................................................................................................................ 35

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 2 von 49 
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 37 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltprotokoll ................................................................................. 37 
8.1. Mensch und menschliche Gesundheit ...................................................................................... 38 
8.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .................................................................................... 39 
8.3. Boden ........................................................................................................................................ 43 
8.4. Wasser ....................................................................................................................................... 44 
8.5. Klima / Luft ................................................................................................................................. 44 
8.6. Landschaft ................................................................................................................................. 44 
8.7. Kultur- und Sachgüter ................................................................................................................ 45 
8.8. Zusammenfassung der Umweltauswirkungen .......................................................................... 45 
9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 46 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 47 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
1.1 Planungsanlass und Planverfahren 
1.1.1 Planungsanlass 
Mit ihrem unverwechselbaren Stadtbild in einem Umfeld mit hohen Natur- und Freizeitqualitäten 
und aufgrund ihrer Bedeutung für Handel, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur ist die Stadt 
Münster ein attraktiver Lebensstandort, der im Vergleich zu anderen deutschen Städten eine 
überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnraum aufweist. Die Sicherung eines vielfältigen und 
attraktiven Wohnraumangebotes mit einer Durchmischung unterschiedlicher Wohnformen sowie 
Minderung der Preissteigerung aufgrund von Wohnungsengpässen ist daher ein zentrales Ziel 
der Münsteraner Stadtentwicklung. 
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster  soll auf Antrag eines 
Grundstückseigentümers, als Investor und Projektentwickler ein neues urbanes Wohnquartier in 
Münster-Coerde entwickelt werden. 
Übergeordnet wird die Planung innerhal b des Baulandprogramms  2020 - 20301 unter der Stu-
fe 1 (Baulandaktivierung) mit der  Kennzeichnung 614-03 „Coerde - Kiesekampweg“ sowie der 
Kategorie „Baureif 2020“ geführt. Die Maßgaben der Stadt Münster für eine langfristige, gezielte 
und kontrollierte Entwicklung des Baulandangebotes in Münster  werden erfüllt. Darüber hinaus 
werden mit dem vorliegenden Bauleitplanverfahren die  Zielaussagen – Gleichbehandlung, 
Transparenz, Investitionssicherheit zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus  – des 
am 2.4.2014 über den Rat der Stadt Münster beschlossenen Modells der sozialgerechten Bo-
dennutzung in Münster 2 (SoBo Münster) vollumfänglich umgesetzt. Der  dem vorhabenbezoge-
nen Bauleitplanverfahren zugrundeliegende Geltungsbereich sowie das städtebaulich-
architektonische Konzept entsprechen den städtischen Zielsetzungen. 
Als Projektentwickler beabsichtigt  der Grundstückseigentümer , ein Wohnquartier mit 165 
Wohneinheiten zu entwi ckeln. Geleitet von den städtischen Zielsetzungen einer sozialen Bo-
dennutzung werden 5 0 % des entstehenden Nettowohnraums  entsprechend den Anforderun-
gen des geförderten Wohnungsbaus als geförderte Wohnungen errichtet. 10 % des entstehen-
                                                
1  Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage V/0104/2020, Fortschreibung des Baulandpro-
gramms 2020 - 2030. Münster, 22.05.2020 
2  Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage V/0039/2014, Sozialgerechte Bodennutzung in 
Münster. Münster, 07.02.2014

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 3 von 49 
den Nettowohnraums werden als förderfähige Wohnungen nach den Förderbestimmungen  er-
richtet (Zielaussagen SoBo Münster: 30 % gefördert und 30 % förderfähig). Hierbei sollen ins-
besondere Wohnraumangebote für Personen im „dritten Lebensabschnitt“ und für Familien mit 
mehreren Kindern geschaffen werden. Damit werden eine nachhaltige städtebauliche Entwick-
lung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unterstützt . 
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Unterstützung sozial stabiler Bewohnerstruktur en 
werden berücksichtigt. 
Neben der Wohnnutzung wird ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von ma-
ximal 950 m² sowie ergänzende Flächen für Dienstleistungs- und Büronutzungen und eine K in-
dertagesstätte mit fünf Gruppen in die Entwicklung eingebunden.  
Die derzeit bestehende gewerbliche Nutzung in Form von Hallen und Verwaltungsgebäuden 
sowie großflächigen versiegelten Stellplatz - und Betriebsflächen wird  im Sinne der Innenent-
wicklung mit Gebäuden in einem zeitgemäßen Wohn-  und Energiestandard überplant . Um ei-
nen bestmöglichen städtebaulich-architektonischen Entwurf für die Fläche zu erhalten, wurde 
durch den Vorhabenträger im Frühjahr 2018 ein nichtoffener städtebaulicher Realisierungswett-
bewerb mit fünf geladenen Büros durchgeführt. Aus den Wettbewerbsarbeiten ist die stadtraum 
Projekt GmbH & Co. KG aus Münster als 1 . Preisträger hervorgegangen. In Überarbeitung des 
Entwurfs entsprechend den Anregungen der Auswahlkommission (z. B. Reduzierung der städ-
tebaulichen Dichte) wurde die Hochbauplanung weiter konkretisiert. 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele ist innerhalb der bestehenden Festsetzungen des derzei-
tigen Planungsrechtes nicht  möglich. Der Bebauungsplan Nr.  134 Teilabschnitt II mit Rechts-
kraft vom 06.03.1990 ist daher teilräumig zu ändern.  
1.1.2 Planverfahren 
Das Verfahren wird auf Basis des Wettbewerbsentwurfs als vorhabenbezogene 2.  Änderung 
des Bebauungsplans Nr.  134 Teil abschnitt II für den Bereich Coerde -Kiesekampweg nach 
§ 13a Baugesetzbuch (BauGB) mit dem Ziel der Nachverdichtung als Bebauungsplan der In-
nenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchgeführt. 
In Bewertung der Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 13a BauGB ist die Durchführung ei-
nes beschleunigten Verfahrens für ein Vorhaben mit Pflicht zur Durchführung einer Umweltver-
träglichkeitsprüfung (UVP) und / oder bei Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der in § 1 
Abs. 6 BauGB benannten Schutzgüter ausgeschlossen. Die Kriterien für die Ermittlung einer 
UVP-Pflicht eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens sind in der Anlage 1 Nr. 18.6 bis 
18.8 UVPG und für Verkehrsvorhaben in der Anlage  1 Nr. 14 aufgeführt. Die Prüfung und Be-
wertung der UVP -Pflicht wurde zum vorliegenden Verfahren mit der Allgemeinen Vorprüfung 
des Einzelfalls nach Anlage 2 UVPG durch das Landschaftsarchitektur büro Schultewolter 
(Landschaftsarchitektur Schultewolter, 7.4.2020)  beigebracht. Im Ergebnis der Allgemeinen 
Vorprüfung des Einzelfalls 
• ist die Größe des Vorhabens ausweislich der vorgenommenen Bewertung unerheblich. 
Mit einer G röße des Geltungsbereiches von rund 15  000 m² werden weniger als 
20 000 m² Grundfläche überplant und das Bauvolumen nur leicht erhöht. Eine Neuver-
siegelung von Flächen findet nicht statt. Neubauten werden ausschließlich auf bereits 
versiegelten und genutzten Flächen entwi ckelt. Bebauungspläne, die in einem engen 
sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, werden nicht aufgestellt.

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 4 von 49 
• sind die Auswirkungen auf die Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und 
Landschaft, die Umweltverschmutzung und Belästigung der Umweltmedien, die Abfall-
erzeugung sowie ein U nfallrisiko für die zukünftigen und bestehenden Nutzungen aus-
weislich der vorgenommenen Bewertung unerheblich. 
Der Grundwasserhaushalt wird nur unwesentlich beeinträchtigt, da der  Geltungsbereich 
bereits heute fast vollständig versiegelt ist. Grundwasserabsenkungen und Mehrbelas-
tungen sind nur temporär im Zuge der Bautätigkeiten zu erwarten. Das Ortsbild wird 
durch das Vorhaben abgerundet. 
• ist eine Beeinträchtigung der ökologischen Empfindlichkeit in Kumulierung der Auswir-
kungen auf die Schutzgüter durch die Entwicklung des ehemals gewerblich genutzten 
und fast vollständig versiegelten Standortes nicht erkennbar. Mit dem Vorhaben werden 
die Nutzungs - und Qualitätskr iterien erhalten oder gestärkt. Besonders geschützte 
Landschafts- oder Stadtbereiche sind im Geltung sbereich nicht vorhanden und werden 
auch im näheren Umfeld durch die Umsetzung nicht beeinträchtigt. 
• sind für das Einzelhandelsvorhaben mit einer maximalen Verkaufsfläche von 950 m² mit 
Umsetzung der Planungsziele keine abwägungsrelevanten Umweltauswirkungen auf 
umliegende Nutzungen zu erkennen. 
• ist die prognostizierte Verkehrsentwicklungsmaßnahme der städtischen Straßenver-
kehrsfläche Holtmannsweg, nach Anlage  1 Nr. 14 zum UV PG, kein UVP-pflichtiger Un-
tersuchungsgegenstand. 
Insgesamt sind erheblich nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne von §  3c S.  1 UVPG 
i. V. m. § 12 UVPG sowie Auswirkungen auf das geographische Gebiet und die betroffene Be-
völkerung nicht anzunehmen. Anhalt spunkte für eine Beeinträchtigung der in §  1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB benannten Schutzgüter und damit abwägungsrelevante Umweltauswirkungen der Vor-
habenplanung auf umliegende Nutzungen liegen nicht vor. Die Ergebnisse der Fachgutachten 
zum vorliegenden Verfahren und die Bewertung dieser bezüglich ihrer  Auswirkungen auf die 
Umwelt gemäß § 2a BauGB führen zu keiner Veränderung der Bewertung. Die grundlegenden 
Aussagen der Allgemeinen Vorprüfung wurden bestätigt. Im Vorhabenbereich selbst wird mit 
einem lärmvermeidenden und lärmrobusten Städtebau (siehe Kapitel 1.2) auf die Vorbelastung 
am Standort reagiert. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG ist 
damit nicht erforderlich.  Ausschlusskriterien zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens  
gemäß § 13a BauGB liegen nicht vor. Die Anwendungsvoraussetzungen werden eingehalten. 
In Umsetzung der Vorhabenplanung gemäß § 12 BauGB erfolgt die Aufstellung in Kombination 
mit einem Durchführungsvertrag. 
Die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung 
der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II „Coerde - Kiesekampweg“ 
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB durch den Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung vom 19.9.2018.  
Der Aufstellungsbeschluss mit dem Verweis auf das beschleunigte Verfahren ohne Durchfüh-
rung einer Umweltprüfung nach §  2 Abs. 4 BauGB wurde im Amtsblatt der Stadt Münster am 
28.9.2018 öffentlich bekanntgemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer In-
formationsveranstaltung am 27.9.2018 in der Tennishalle des BSV Münster am Kiese-
kampweg 8 in Münster durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht.  Die

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 5 von 49 
frühzeitige Beteiligung der Behörden erfolgte in der Zeit vom 25.11.2019 bis einschließlich 
30.12.2019. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans einschließlich aller zum Verfahren 
erarbeiteten Gutachten und umweltrelevanten Stellungnahmen erfolgte für die Beteiligung der 
Öffentlichkeit als auch der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 
02.06.2020 bis einschließlich 17.07.2020. 
1.1. Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens 
Der Vorhabenträger strebt eine umfassende Wohnquartiersentwicklung zur Schaffung von in 
Münster dringend benötigtem Wohnraum an. Zusätzlich sollen ein Lebensmitteldiscountmarkt  
und kleinteilige, ergänzende Dienstleistungs- und Büronutzungen sowie eine Kinder tagesein-
richtung in das Quartier integriert werden. Dabei fügt sich die Planung sowohl von der Nut-
zungsstruktur als auch von den Gebäudehöhen in die überwiegend von Wohnen geprägte Um-
gebung ein. Mit Umsetzung der Planung findet eine deutliche Aufwertung der zurzeit durch Ge-
werbe genutzten Gebäude und mindergenutzten, großflächig versiegelten Fläche statt. 
Der Wettbewerbsentwurf sieht eine weitgehend autofreie Gestaltung des Quartiers aus drei- bis 
fünfgeschossigen, L-förmigen Gebäuden vor. Gegenüber der wes tlich an den Geltungsbereich 
angrenzenden Bahnstrecke 2931 Hamm (Westf.) – Emden Rbf sowie zum nördlich angrenzen-
den Holtmannsweg ist eine klare städtebauliche Raumkante geplant, die auf der einen Seite zur 
räumlichen Fassung des Geltungsbereiches beiträgt und auf der anderen Seite mögliche Lärm-
immissionen der übergeordneten Verkehrsflächen für den Innenbereich mildert. Hierzu leisten 
auch die Geschossigkeiten der durchweg mit einem Flachdach ausgestatteten Gebäude einen 
Beitrag. Neben der nach außen gebildeten Raumkante entstehen in den beruhigten Innenberei-
chen über die Anordnung und im Zusammenspiel der L- förmigen Gebäude miteinander Wohn-
höfe sowie ein zentraler Quartiersplatz, die als Treff - und Spielpunkte ausgebaut werden. Das  
die Wohnhöfe verbindende und das Wohnquartier von Osten nach Westen sowie von Norden 
nach Süden durchziehende Wegenetz ermöglicht eine gute Erreichbarkeit und eine Verbindung 
in die umliegenden Stadtquartiere und die westlich angrenzende freie Landschaft. 
Im Sinne der Zuordnung von „Lärm zu Lärm“ und der gewünschten Freihaltung des hochwerti-
gen Innenbereiches vom motorisierten Verkehr wird zwischen der Bahntrasse und den neuen 
Gebäuden eine großflächige Stellplatzanlage angeordnet. Nach Nor den wird die in Teilen mit 
Bäumen bestandene und von Bebauung freizuhaltende Straßenerweiterungsfläche südlich des 
Holtmannswegs (Fläche für zukünftige Bahnunterführung) in das Konzept eingebunden. 
Zur Betonung der Eingangssituation im Osten und städtebaulichen Prägung des Gebietes bildet 
ein sechsgeschossiges Gebäude am Kreuzungspunkt Holtmannsweg  / Kiesekampweg einen 
Hochpunkt aus. 
Durch die Nutzungsmischung aus Wohn -, kleinteiligen Dienstleistungs-, Praxis- und Büronut-
zungen sowie dem Lebensmitteldiscountmarkt und der Kindertagesstätte  in Verbindung mit ei-
nem Angebot an privaten und gemeinschaftlichen halböffentlichen Freiräumen entsteht ein zeit-
gemäßes urbanes Stadtquartier mit einer hohen Wohn-  und Lebensqualität. Wohnen wird hier-
bei in den nördlichen und westlichen Gebäuden sowie in den Obergeschossen des südlichen 
Gebäudekomplexes angeboten. Der Lebensmitteldiscountmarkt sowie die ergänzenden Praxis-
räume, Dienstleistungs- und Büronutzungen werden in der Erdgeschosszone dieses  Gebäude-
komplexes, der nördlich anschließenden Gebäude und in dem sechsgeschossigen Gebäudeteil 
angeordnet. Zwischen diesen Gebäuden bildet sich der Quartiersplatz , welcher auch über die

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 6 von 49 
geplante Ansiedlung einer Bäckerei mit Café, eines Kiosks und des Lebensmitteldiscountmarkts 
als zentraler Treff- und Quartiersmittelpunkt fungieren soll. 
Im Südwesten des Baugebietes ist eine Kindertageseinrichtung geplant. Auch hier ist ab dem 
zweiten Obergeschoss ausschließlich Wohnen vorgesehen. 
Zur qualitätsvollen Gestaltung de r Quartiersmitte wird der ruhende Verkehr der geplanten Nut-
zungen am westlichen Rand des Plangebietes und in einer Tiefgarage abgewickelt. Beide An-
lagen für den ruhenden Verkehr werden von Süden über Zufahrt en vom Kiesekampweg er-
schlossen. Kundenstellplätze für die ergänzenden Einrichtungen und insbesondere für den Le-
bensmitteldiscountmarkt werden entsprechend der Stellplatzsatzung der Stadt Münster im süd-
lichen Planbereich oberhalb von Teilen der Tiefgarage angeordnet . Für großflächige Verkaufs-
stätten ist im Baugenehmigungsverfahren ein Stellplatz je 10 bis 30 m² Verkaufsfläche nachzu-
weisen. 
2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2 . Änderung des Bebauungsplans Nr.  134 Teil-
abschnitt II „Coerde - Kiesekampweg“ setzt sich zusammen aus den Grundstücken des Vorha-
benträgers, die den Vorhaben- und Erschließungsplan darstellen, einem Grundstück der Stadt-
werke Münster und öffentlichen Wegeflächen. Der Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von 
rund 1,5 ha und wird wie folgt begrenzt: 
• im Norden durch die südliche Grenze des Flurstückes 341, 
• im Osten durch die westliche Grenze der Flurstücke 341 und 956 (Kiesekampweg), 
• im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 956 (Kiesekampweg) und die west-
liche und nördliche Grenze des Flurstücks 903, 
• im Westen durch die östliche Grenze des Flurstückes 66. 
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans umfasst die fol-
genden Flurstücke: 
• Gemarkung Münster, Flur 244 , Flurstücke 910, 950, 954, 959, 960, 961, 1094 , 1122, 
1123 sowie Teile des Flurstücks 956 
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen ge-
kennzeichnet. Die Grenze des Vorhabengrundstückes und Vorhaben-  und Erschließungsplans 
ist im Plan durch eine violette Strichlinie gekennzeichnet. 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2.  Änderung des Bebauungsplans Nr . 134 II ist 
im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster als „Gewerbegebiet (GE)“ ausgewiesen. 
Angrenzend ist im Norden / Nordosten eine Hauptverkehrsstraße, im Westen eine Bahnanlage 
sowie im Süden ein Gewerbegebiet und eine Wohnbaufläche dargestellt. 
Die Entwicklungsziele des vorliegenden Bauleitplanverfahrens  mit Sicherung eines urbane n 
Wohnquartiers entsprechen somit nicht der dargestellten Gebietskategorie des Flächennut-

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 7 von 49 
zungsplans. In Anbetracht der vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplans Nr . 134 
Teilabschnitt II im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB kann nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 
BauGB der Bebauungsplan bei einer geordneten städt ebaulichen Entwicklung des Gemeinde-
gebietes auch aufgestellt werden,  wenn er von den Darstellungen des Flächennutzungsplans 
abweicht. 
Die mit den Planungszielen vorgesehene Innenentwicklung wird seitens der Bezirksregierung 
Münster begrüßt. Mit Schreiben vom 16.10.2019 sowie 9.7.2020 wird im Rahmen der landes-
planerischen Abstimmung die Vereinbarkeit der Planungsabsichten mit den Zielen der Raum-
ordnung bestätigt. 
Der Flächennutzungsplan ist im Nachgang im Wege der Berichtigung anzupassen. 
3.2. Bestehendes Planungsrecht 
Der Änderungsbereich liegt vollständig im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 134 II „Coerde – Kiesekampweg“ mit Rechtskraft vom 6.3.1990. Die rechtskräftigen Festset-
zungen sichern  im Wesentlichen ein Gewerbegebiet mit zwei überbaubaren Grundstücksflä-
chen sowie eine öffentliche Verkehrsfläche im Rahmen eines Wendehammers, einen öffentli-
chen Rad- und Fußweg und eine Fläche für Elektrizität. 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele ist in Rahmen der rechtskräftigen Festsetzungen nicht 
möglich und wird mit vorliegendem Verfahren geändert. Mit Inkrafttreten des Änderungsplans 
werden die in seinem Geltungsbereich bisher gültigen Festsetzungen durch den neuen Rechts-
stand überlagert. 
3.3. Grünordnung 
Im Westen schließt das Plangebiet –  durch die Bahnstrecke getrennt – unmittelbar an den 
Waldbereich „Maybusch“, das nördliche Aatal und das Landschaftsschutzgebiet „Nördliches Aa-
tal und Emsniederung“ (LSG -3911-0005) an. In seiner Bedeutung für stadtökologische sowie 
stadtgliedernde und freizeittechnische Belange ist der Bereich  in der Grünordnung Münster 
„Grünsystem, Freiraumkonzept“ als Grünzug sowie als Freifläche, die zur Sicherung der Frei-
raumfunktionen keine bauliche Entwicklung zulässt, gekennzeichnet. 
Der am westlichen Rand des Plangebietes verlaufende Radweg ist zudem im „Zielkonzept Frei-
zeit und Erholung“ zum Grünordnungsplan als Verbindung zwischen Freizeit- und Erholungsein-
richtungen und die den Radweg s äumende Begrünung im Grünordnungskataster der Stadt 
Münster als schutzwürdiges Biotop gekennzeichnet. Der Radweg stellt eine wichtige Verbin-
dung zwischen Innenstadt und umliegender Landschaft (z . B. Rieselfelder) sowie zu den an-
grenzenden Stadtteilen Sprakel (Münster) und Gimbte (Stadt Greven) dar. Sie wurde als stadt-
regionale Veloroute in die Veloroutenkonzeption
3 aufgenommen. 
Im Geltungsbereich selbst befinden sich mit Ausnahme der Strukturen auf den Teilflächen zum 
Holtmannsweg keine prägenden Grünelemente. 
                                                
3  Stadt Münster: Öffentliche Beschlussvorlage V/0650/2016, Implementierung stadtregionaler 
Velorouten in der Stadtregion Münster. Münster, 15.08.2016

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 8 von 49 
3.4. Sonstige Satzungen, Verordnung 
Der Geltungsbereich ist Bestandteil des Einzelhandels - und Zentrenkonzepts  (Stadt Münster 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, August 2018) der Stadt Münster und 
wird innerhalb des Konzeptes als Nahversorgungslage Coerde – Kiesekampweg geführt.  
Coerde, als nördlich leicht von der Innenstadt abgesetzter Stadtteil, weist gegenwärtig mit dem 
Hamannplatz als zentralem  Versorgungsbereich im Stadt teilzentrum einen ausgewogenen 
Branchenmix auf. Die quantitative Verkaufsflächenausstattung mit Angeboten des täglichen 
Bedarfs im Bereich Nahrungs - und Genussmittel ist jedoch im gesamtstädtischen Vergleich 
deutlich unterdurchschnittlich. Durch die Realisierung der Neubauten für beide Lebensmittel-
märkte am Hamannplatz und der Umsetzung des Planvorhabens mit einem Lebensmitteldis-
countmarkt und einer Verkaufsfläche von maximal 950 m² wird die quantitative Nahversorgung 
im Stadtteil Coerde perspektivisch deutlich verbessert. 
Mit der Umsetzung eines Lebensmittelmarktes im Vorhabenbereich wird den städtischen Ziel-
vorstellungen zur Entwicklung des möglichst fußläufig erreichbaren Nahversorgungsangebotes 
im Stadtteil Coerde entsprochen. 
Sonstige Satzungen oder Ver ordnungen der Stadt Münster sind von der vorhabenbezogenen 
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II nach derzeitigem Kenntnisstand nicht betroffen. 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Der Geltungsbereich befindet sich im südlichen Bereich des Stadtbezirk s Nord am westlichen 
Rand des Stadtteils Coerde. Das Umfeld ist überwiegend von Wohngebieten aus den 1950er 
und 1960er Jahren geprägt, die über die übergeordneten stadtbedeutenden Straßen „Königsbe-
rger Straße“ und „Holtmannsweg“ sowie den „Kiesekampweg“ vom Geltungsbereich getrennt 
werden. Hier finden sich vor allem Einfamilien - und Reihenhäuser sowie Mehrfamilienhäuser in 
Zeilenbauweise und einzelne stadtbildprägende Wohnhochhäuser. Südlich schließt eine Fläche 
mit überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden an, die dann in eine kleinteilige Wohnstruktur 
übergeht. Unmittelbar westlich des Gebietes verläuft die Bahnstrecke  2931 Hamm (Westf.) –  
Emden sowie daran angrenzend das nördliche Aatal mit seinen weitläufigen Freiflächen  und 
landwirtschaftlichen Flächen sowie kleineren Waldflächen. 
Das Gebiet selbst ist derzeit gewerblich genutzt und mit Ausnahme kleinräumiger Grünflächen  
und Gehölzbeständen im Norden zum Holtmannsweg  sowie nach Westen zur Bahntrasse wei-
testgehend versiegelt. Bauliche Anlagen bestehen nur in Form der ehemaligen  Tennishalle mit 
anliegenden Gebäudeteilen mit Büro- und Verwaltungsnutzungen sowie des leerstehenden La-
denlokals im Erdgeschoss samt darüber liegenden Büro- und Praxisräumlichkeiten. Eine prä-
gende und aufgrund der Historie oder Bauform hervorzuhebende Baustruktur liegt nicht vor. 
Die Gebäudestrukturen sowie die großflächig versiegelten Flächen werden seit Beginn des Jah-
res 2021 bereits zurückgebaut. 
5. Planungsziele 
Ziel der Planung ist die Umstrukturierung einer mindergenutzten Gewerbefläche zu einem at-
traktiven Wohnquartier mit einem breiten Angebot verschiedener Wohnungsgrößen, einer Kin-
dertagesstätte sowie eines Lebensmitteldiscountmarktes zur Verbesserung der fußläufigen 
Nahversorgung. Neben der Berücks ichtigung der Belange der Bevölkerung und der Wirtschaft

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
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wird mit Aufstellung des Bebauungsplans das Ortsbild am westlichen Rand von Münster -
Coerde entwickelt und gestärkt.  In Anbetracht der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur sowie 
Ver- und Entsorgungsstrukturen ist mit Aufstellung des vorliegenden Verfahrens eine nachhalti-
ge städtebauliche Entwicklung für den Standort gegeben. 
Zur Umsetzung der Entwicklungsziele ist die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans er-
forderlich. Die Prüfung und Sicherung der umweltschützenden Anforderungen sowie der allge-
meinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der 
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung im Umfeld des Planstandortes ist Bestandteil des 
Bauleitplanverfahrens.  
Mit der vorhabenbezogenen 2.  Änderung des Bebauungsplans Nr . 134 Teilbereich II wird das 
auf dem Realisierungswettbewerb aus 2018 basierende städtebaulich-architektonische Konzept 
in die verbindliche Bauleitplanung übertragen. In Umsetzung der Entwicklungsziele der vorha-
benbezogenen Änderung wird den politischen Zielsetzungen der Stadt Münster für eine Wohn-
baulandentwicklung gemäß dem durch die Gremien beschlossenen Baulandprogramm 2020 -
 2030 sowie den Maßgaben des Bau gesetzbuches entsprochen. Als Maßnahme der Innenent-
wicklung im Sinne des §  1 Abs. 5 BauGB werden mit der Neubaumaßnahme eine Ausweitung 
und Qualitätsverbesserung des Wohnungsangebotes, eine verbesserte Unterbringung des ru-
henden Verkehrs bei gleichzeitiger Entlastung des öffentlichen Straßenraums und die Herstel-
lung von qualitativen Freiräumen im Stadtquartier erwirkt. Darüber hinaus trägt das Planvorha-
ben zu einer räumlichen Verbesserung der Nahversorgung und zu einer Steigerung in Qualität 
und Quantität des aktuell deutlich unterdurchschnittlichen Nahversorgungsangebots von Müns-
ter-Coerde bei. Der geplante Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von 
maximal 950 m2 ist im Ergebnis der Verträglichkeitsanalyse (Stadt und Handel Beckmann und 
Föhrer Stadtplaner PartGmbB, 13.02.2020)  kongruent mit den Ausführungen des  Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept s der Stadt Münster (Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, Verkehrsplanung, August  2018) (siehe Kapitel 3.4) sowie den übergeordneten 
landesplanerischen Zielsetzungen (Ziel 6.5 -1 bis 6.5 -3 LEP  NRW) und regionalplanerischen 
Zielstellungen (Ziel 4 Regionalplan Münsterland). 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
6.1. Grundzüge der Planung 
Das dem vorliegenden Änderungsplan zugrundeliegende und auf dem Wettbewerbsergebnis 
basierende städtebaulich-architektonische Konzept sieht eine Kombination aus Wohnnutzungen 
(ca. 85 % der Bruttogeschossfläche (BGF)) und ergänzenden Infrastruktureinrichtungen (Le-
bensmitteldiscountmarkt ca. 8 % der BGF; Dienstleistungsnutzungen und Kita ca. 7 % der BGF) 
(siehe Kapitel 1.2)  vor. Über die Anordnung der Gebäude zueinander sowie insbesondere zu 
den übergeordneten emittierenden Verkehrsflächen werden hochwertige und beruhigte Wohn-
höfe geschaffen. Der motorisierte ruhende Verkehr wird mit Ausnahme von Lieferverkehren, der 
Abfallentsorgung und der erforderlichen Feuerwehrdurchfahrt ausschließlich auf großflächigen 
Stellplatzanlagen im Westen und Süden sowie in einer Tiefgarage abgewickelt. Die geschützten 
privaten und gemeinschaftlichen Freibereiche können somit qualitativ und hochwertig gestaltet 
werden. Das Konzept berücksichtigt in der städtebaulichen Dichte und Ausgestaltung die Maß-
gaben eines flächensparenden innerstädtischen Wohnquartiers in Konversion und Reaktiv ie-
rung einer derzeit mindergenutzten Fläche.

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen ge-
mäß § 9 BauGB und §  89 BauO NRW zur Sicherung der Entwicklungsziele und Verträglichkeit 
der geplanten Bebauung in den Bebauungsplan aufgenommen. Neben den Festsetzungen der 
vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II werden weitergehende Rege-
lungen zur Ausgestaltung der Gebäude, der wohnungsstrukturellen Zusammensetzung des 
Quartiers sowie zu Verkehrs- und Grünraumbelangen im Durchführungsvertrag gemäß §  12 
BauGB vereinbart. 
6.2. Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1. Art der baulichen Nutzung  
Auf Grundlage des mit der Stadt Münster abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben 
und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben - und Erschließungsplan –  VEP) wird die Art der 
baulichen Nutzung in Teilbereichen gemäß § 12 BauGB analog zu §  9 Abs.  1 Nr. 1 BauGB 
über die Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben sowie in Teilbereichen gemäß §  9 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB definiert. Im Bereich des Vorhaben-  und Erschließungsplans, als Bestand-
teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, ist die Stadt Münster gemäß §  12 Abs. 3 BauGB 
nicht an die Festsetzungen nach §  9 BauGB gebunden. Entsprechend de n Entwicklungszielen 
des Vorhaben- und Erschließungsplans wird 
• für die westlichen und nördlichen Teilflächen gemäß §  12 Abs. 3 BauGB ein Vorhaben-
bereich mit der Zweckbestimmung Wohnen, Kindertagesstätte und Dienstleis-
tungsbetriebe festgesetzt;  
• für die südöstliche Teilfläche gemäß §  12 Abs. 3 BauGB ein Vorhabenbereich mit 
Zweckbestimmung Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen und Dienstleistungsbe-
triebe festgesetzt.  
Im Rahmen der festgesetzten Art der baulichen Nutzungen werden für die mehrgeschossigen 
Wohngebäude jeweils gebäude- und geschoss weise Nutzungsbestimmungen getroffen. Der 
Bebauungsplan weist hierzu die Teilbereiche der zulässigen Art der baulichen Nutzung | A| bis 
|F| aus. 
In Abbildung der geplanten Nutzungsmischung und Sicherung eines vorwiegend dem Wohnen 
dienenden Quartiers sind 
• in dem Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Wohnen, Kindertagesstätte und Dienst-
leistungsbetriebe in den Teilbereichen |A| und |D| ausschließlich jeweils ein Wohnge-
bäude, in den Teilbereichen |B| und |C| ausschließlich jeweils ein Wohngebäude mit 
dem Wohnen untergeordneten Dienstleistungsnutzungen und in dem Teilbereich |E| 
ausschließlich ein Wohngebäude mit Räumen und Anlagen für eine Kindertagesstätte 
zulässig. Hierbei sind in den Bereichen | B| und |C| als Dienstleistungsbetriebe eine Bä-
ckerei mit Café  mit maximal 190 m² Nutzfläche, ein Waschsalon / Mieter-Servicepunkt 
mit maximal 75 m² Nutzfläche und eine Arzt - und Therapiepraxis sowie Räume für freie 
Berufe mit einer Nutzfläche von zusammen maximal 200 m² zulässig. Die das Wohnen 
ergänzenden Dienstleistungsbetriebe sind ausschließlich im Erdgeschoss anzuordnen 
und dürfen das Wohnen nicht wesentlich stören.  Räume und Anlagen für eine Kinderta-
gesstätte sind im Teilbereich |E| nur im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss anzu-
ordnen.

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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Begründung / Seite 11 von 49 
• in dem Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen 
und Dienstleistungsbetriebe in der als Teilbereich |F| gekennzeichneten Fläche im Erd-
geschoss ein Lebensmitteldiscountmarkt  mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 
950 m², ein Kiosk mit einer maximalen Nutzfläche von 35 m² sowie eine Arzt- und The-
rapiepraxis und weitere Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen sowie Räume für 
freie Berufe mit einer Nutzfläche von zusammen maximal 250 m² zulässig. 
In den Obergeschossen  der mit zwingend zwei und vier Vollgeschossen festgesetzten 
Bauteile sind mit Ausnahme von Nebenräumen des Lebensmitteldiscountmarktes mit ei-
ner Nutzfläche von maximal 120 m² ausschließlich Wohnnutzungen anzuordnen. In den 
Obergeschossen des mit zwingend sechs Vollgeschossen festgesetzten Bauteils sind 
ausschließlich Wohnnutzungen zulässig. 
Neben der Art der baulichen Nutzung und Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben wird fü r 
den Vorhaben- und Erschließungsbereich festgesetzt, dass 
• gemäß § 12 Abs. 3 BauGB für den Lebensmitteldiscountmarkt als Hauptsortiment aus-
schließlich Nahrungs- und Genussmittel zulässig sind. Darüber hinaus sind auf maximal 
10 % der zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 950 m² Drogeriewaren / Parfümeriearti-
kel / Kosmeti sche A rtikel und auf weiteren maximal 10 % der zulässigen Gesamtver-
kaufsfläche von 950 m² sonstige Sortimente (überwiegend Aktionsware) möglich. 
Mit den Festsetzungen werden ausschließlich die über das städtebaulich- architektonische Kon-
zept und das Einzelhandelskonzept der Stadt Münster formulierten Entwicklungsziele für den 
Standort aufgenommen. Der Entwicklung zu einem vorwiegenden Wohnstandort mit einer Kin-
dertagesstätte, einem Lebensmitteldiscountmarkt, einem Kiosk und einem Bäcker mit Café zur 
Stärkung der Nahversorgung sowie ergänzenden Dienstleistungsangeboten wird entsprochen. 
Die vorhabenbezogene Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben sch ließt alle Arten von stö-
renden Nutzungen, die einer Aufwertung und qualitativen Entwicklung des Standortes entge-
genwirken, aus. Die ge bäude- und geschossweise Definition von Nutzungen und insbesondere 
Festlegung von dem Wohnen vorbehaltenen Ebenen und Gebäuden stärkt den geplanten 
Wohncharakter im Gebiet. Unverträgliche Flächenverhältnisse von Wohnen zu Arbeiten und die 
damit einhergehenden Mehrbedarfe an Flächen für den ruhenden Verkehr sind nicht gegeben. 
Die maximale Verkaufsflächengröße und sortimentsbezogenen Verkaufsflächenanteile des Le-
bensmitteldiscountmarktes sowie die Sicherung der Nutzungszusammensetzung im Sinne einer 
Nahversorgungslage entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept sichern die Einhal-
tung der Sortiments- und Nutzungsstruktur. Unzulässige Verkaufsflächenzuwächse mit Auswir-
kungen auf umliegende Einzelhandelsstrukturen und zentrale Versorgungsbereiche werden 
entsprechend dem Beeinträchtigungsverbot – Ziel 67.5-2 LEP NRW  – verhindert. Die Verträg-
lichkeit insbesondere des Lebensmitteldiscountmarktes bleibt entsprechend den gutachterlichen 
Ergebnissen der städtebaulichen Verträglichkeitsanalyse (Stadt und Handel Beckmann und 
Föhrer Stadtplaner PartGmbB, 13.02.2020) gewährleistet. 
6.2.2. Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für 
• den Vorhabenstandort mit Zweckbestimmung „Wohnen, Kindertagesstätte und Dienst-
leistungsbetriebe“ auf eine maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und

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• den Vorhabenbereich mit Zweck bestimmung „Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen und 
Dienstleistungsbetriebe“ auf eine maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 
festgesetzt. 
Die im Vergleich zu einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO sowie einem urbanen Gebiet ge-
mäß § 6a BauNVO im Vorhabenbereich in Teilen höheren Werte sind zur Realisierung  des 
städtebaulichen Wettbewerbsentwurfes und der damit geplanten angemessenen urbanen Dich-
te sowie Nutzungsmischung von Wohnen, Nahversorgung, Arbeiten sowie Betreuungsangebo-
ten erforderlich. Gleichwohl verfügt das Wohnquartier trotz der angestrebten Dichte über attrak-
tive, weitestgehend autofreie Freiräume. 
In Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 3 ff. BauNVO können im Bebauungsplan abweichende 
Bestimmungen getroffen werden, soweit wesentliche zusätzliche Auswirkungen auf die natürli-
che Funktion des Bodens ausgeschlossen werden können und eine Einhaltung der Obergrenze 
zu einer wesentlichen Erschwerung der zwec kentsprechenden Grundstücksnutzung führen 
würde. Im Vorhabenbereich ermöglicht die weitere Überschreitung der Grundflächenzahl die 
Umsetzung der geplanten Nutzungen und damit verbundenen Flächenbedarfe für den Lebens-
mitteldiscountmarkt-, die Lager - und Lieferflächen sowie insbesondere der bauordnungsrecht-
lich nachzuweisenden Flächen für den ruhenden Verkehr der Kunden (siehe Kapitel 6.3.1  und 
6.5) auf einem derzeit mindergenutzten innerstädtischen Grundstück. In Anbetracht der vorhan-
denen fast vollständigen Versiegelung des gesamten Vorhabengrundstückes werden weitere 
Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens nicht gesehen. 
Die Überschreitung der Orientierungswerte für die GRZ nach § 17 BauNVO führt insbesondere 
in der Gesamtbetrachtung des Vorhabenbereichs, mit Entwicklung von privaten sowie öffentlich 
nutzbaren Freibereichen und damit einhergehender teilweiser Entsiegelung von Flächen, zu 
keiner unverträglichen Dichte oder Ausnutzung des Grundstückes. Die bauliche Dichte ist in 
dem vorliegenden urbanen Zusammenhang insbesondere durch die notwendige Unterbringung 
des ruhenden Verkehrs begründet. Zur Beschattung der Freiräume und insbesondere der Stell-
platzflächen sind Baumpflanzungen vorgesehen, die neben den gestalterischen und psycholo-
gischen Aspekten positive Effekte auf das Mikroklima im Vorhabenbereich ausüben können.  
Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) wird verzichtet. Das Maß der baulichen 
Nutzung wird gemäß §  16 Abs.  3 BauNVO neben der Grundflächenzahl über die Anzahl an 
Vollgeschossen in Kombination mit einer maximalen Gebäudehöhe ausreichend bestimmt. Die 
Festsetzung einer Geschossflächenz ahl (GFZ) ist damit entbehrlich. D ie Ausnutzbarkeit des 
Grundstücks ist durch die Festsetzung der Geschossigkeit und Baukörperhöhe in Verbindung 
mit den das Vorhaben abbildenden überbaubaren Grundstücksflächen ausreichend definiert. 
Gleichwohl wird der Orientierungswert nach § 17 Abs. 1 BauNVO für die Geschossflächenzahl 
von 3,0 in urbanen Gebieten und von 2,4 in sonstigen Sondergebieten mit den Festsetzungen 
des Bebauungsplans grundsätzlich eingehalten. Mit der zielgerichteten Entwicklung und Nach-
verdichtung des innerstädtischen Grundstücks werden die allgemeinen Anforderungen an ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowohl für das Vorhaben als auch im Bestand nicht be-
einträchtigt. Die aus den Darstellungen der i m Sinne von § 12 BauGB über die Planzeichnung 
und den Vorhaben-  und Erschließungsplan gesicherten Gebäudeflächen und die über den 
Grün- und Freiflächenplan dokumentierte grundlegende Gestaltung der Freiflächen resultieren-
de Grundflächen- und Geschossflächenzahl entspricht den rechtlichen Grundlagen. Unverträg-
lichkeiten gegenüber der Bestandsbebauung sind nicht erkennbar.

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Die gesetzlichen Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW zur Sicherstellung von Besonnung, Be-
lichtung, Belüftung, Brandschutz und Sozialfrieden untereinander und zu umliegenden Nach-
bargrundstücken sind eingehalten. 
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO i.  V. m. 
§ 18 BauNVO über die maximale oder zwingende Anzahl der Vollgeschosse in Verbindung mit 
der maximalen Gebäudehöhe (H) in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN)  im Bebauungs-
plan festgesetzt. 
Für erhöhte Gebäudeteile in den Obergeschossen ist eine Mindestdurchgangshöhe (LH) in Me-
ter über Oberkante Gelände festgesetzt. Die Festsetzung ist insbesondere zur Gewährleistung 
der uneingeschränkten und barrierefreien Feuerwehrzufahrt  entsprechend den Muster -
Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr  und Durchfahrt von Entso rgungsfahrzeugen (vgl. 
Kapitel 6.3.1) erforderlich. 
Als Gebäudehöhe (H)  ist der höchste Punkt der Oberkante Attika des Flachdachs  bzw. d ie 
oberste Kante der Brüstung  / Oberkante der aufsteigenden Außenwand des jeweiligen G e-
schosses sowie als Durchgangshöhe (LH – Lichte Höhe) die Unterkante des jeweiligen Gebäu-
deteils definiert. 
Entsprechend der Vorhabenplanung wird 
• für den Bereich mit Zweckbestimmung „Wohnen, Kindertagesstätte und Dienstleistungs-
betriebe“ eine maximale Gebäudehöhe (H) von 59, 30 m ü. NHN bei einem Vollge-
schoss, von 63,30 m ü. NHN bei zwingenden zwei Vollgeschossen, von 66,40 m ü. NHN 
bei zwingenden drei Vollgeschossen, von 69,40 m ü. NHN bei zwingenden vier Vollge-
schossen sowie von 71,70 m ü. NHN bei zwingend fünf Vollgeschossen festgesetzt. 
• für den Bereich mit Zweckbestimmung „Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen und Dienst-
leistungsbetriebe“ eine maximale Gebäudehöhe (H) von 6 1,80 m ü. NHN bei einem 
Vollgeschoss, von 64,10 m ü. NHN bei zwingenden zwei Vollgeschossen, von 
70,20 m ü. NHN bei zwingenden vier Vollgeschossen und von 77,10 m ü. NHN bei 
zwingenden sechs Vollgeschossen festgesetzt. 
• für die Ein-  und Ausfahrt der Tiefgarage eine maximale Gebäudehöhe (H) von 
57,00 m ü. NHN festgesetzt. 
Unter Ansatz der vorhandenen Kanaldeckelhöhe von 55,20 m ü. NHN im Bereich des Knoten-
punktes Holtmannsweg / Kiesekampweg sowie in Relation zu den umliegenden Kanaldeckel-
höhen im Holtmannsweg und Kiesekampweg ergeben sich maximale Gebäudehöhen von rund 
16,50 m im vorwiegend dem Wohnen dienenden nordwestlichen Vorhabenbereich und von rund 
15,00 m im Bereich des Lebensmittelmarktes. Für den erhöhten Gebäudete il zum Holtmanns-
weg ist ein rund 22,00 m hohes Gebäude realisierbar. Für eine fachgerechte und verkehrssi-
chere Ausführung kann die Einhausung der Tiefgarage bis zu einer Höhe von rund 2,00 m er-
richtet werden. 
Die Höhenfestsetzungen entsprechen den Entwicklungszielen für den Standort, eine geordnete 
städtebauliche Einbindung des Konzeptes in der gewachsenen Bebauungsstruktur ist sicherge-
stellt. Mit dem Planungsziel der Integration eine s Lebensmitteldiscountmarktes und einer Bä-
ckerei mit Café in der Erdgeschosszone sowie einer zweigeschossigen Kindertageseinrichtung 
und damit notwendigen Geschosshöhe für erforderliche technische Anlagen und der Gestaltung

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von Spiel-, Sport- und Gruppenräumen sind die Geschosshöhen für die Kindertageseinrichtung 
um rund 1,40 m und für den Lebensmittelmarkt um rund 1,90 m höher als für die vorwiegend 
dem Wohnen dienenden Gebäude . Mit Anhebung der Erdgeschossfu ßbodenhöhe im Bereich 
der ebenerdigen Wohnnutzungen können die privaten Freibereiche über die Erschließungsbe-
reiche und g emeinschaftlich genutzten Wohnhöfe hinaus angehoben  werden. Damit sind 
durchgehende Geschossabgrenzungen in den Obergeschossen und einheitliche Gebäudehö-
hen sowie ein gewisser Blickschutz für die Erdgeschosswohnungen und eine gezielte Gliede-
rung der privaten und gemeinschaftlichen Räume gegeben. 
Neben den getroffenen Festsetzungen können die Gebäudehöhen gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO 
• durch technische Anlagen und technisch, untergeordnete Bauteile wie z. B. Aufbauten 
für Aufzüge und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie bis maximal 1,00 m 
überschritten werden, sofern diese um mindestens 2,00 m von den Außenwänden der 
Gebäude zurückversetzt an geordnet werden oder in die Fassadengestaltung integriert 
sind. 
• durch sonstige technische Anlagen und untergeordnete Bauteile wie z.  B. Lüftungs- und 
Kühlaggregate nur im Zusammenhang mit dem Lebensmittel discountmarkt oder einer 
Dienstleistungsnutzung bis zu einer Höhe von maximal 2,00 m überschritten werden, so-
fern diese um mindestens 2,00 m von den Außenwänden der G ebäude zurückversetzt 
angeordnet werden oder in die Fassadengestaltung integriert sind. 
Die Festsetzungen ermöglichen die bauordnungsrechtliche Umsetzung der Vorhabenplanung 
hinsichtlich der Anordnung, Lage und Kubatur der Gebäude sowie der Anordnung der notwen-
digen technischen Anlagen. Eine maßstäbliche und funktionale Einpassung der Bebauung in 
die bestehende Stadtstruktur ist gegeben. 
6.2.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
Für den Vorhabenbereich wird die Bauweise gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.  V. m. 
§ 22 BauNVO  
• als geschlossene Bauweise (g) festgesetzt. 
Mit der Festsetzung wird den Entwicklungszielen des Vorhabens sowie den grundsätzlichen 
städtebaulichen Zielsetzungen für den Standort entsprochen. Die geschlossene Bauweise für 
den Teilbereich |F| sichert darüber hinaus die Errichtung des Gebäudes ohne seitlichen Grenz-
abstand zum bestehenden grenzständigen Gebäude auf dem Flurstück 903 und damit die Auf-
nahme der vorliegenden geschlossenen Bebauung. Darüber hinaus gewährleistet die Bauweise 
die Errichtung einer zur Bahntrasse geschlossenen Gebäudefront mit einer Gesamtlänge von 
über 50,00 m. 
Abgeleitet aus dem städtebaulich-architektonischem Konzept wird die Anordnung der geplanten 
Gebäude und baulichen Anlagen über die Festsetzung überbaubarer  Grundstücksflächen in 
Form von Baulinien und Baugrenzen gemäß §  23 Abs. 1 BauNVO vorgegeben. Neben der Ab-
bildung der grundlegenden Gebäudekubatur werden die Baufenster entsprechend dem Vorha-
benkonzept und dem Vorhaben- und Erschließungsplan über Baugrenzen in den Obergeschos-
sen als Geschossabgrenzungen weitergehend gegliedert. In Abbildung des VEP sind die Bau-
fenster entsprechend dem zugrundeliegenden Konzept in die Teilbereiche |A| bis |F| gegliedert. 
Folgende Festsetzungen werden getroffen:

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• Im Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung „Wohnen, Kindertagesstätte und Dienstleis-
tungsbetriebe“ werden insgesamt vier L-förmige Baufenster (Teilbereiche |A| bis |D|) mit 
einer Regeltiefe von rund 12,00  m und Länge von rund 25,00  m bis 31,00 m und ein U -
förmiges Baufenster (Teilbereich |E|) mit einer Regeltiefe von rund  12,00 m bis 14,00 m 
in Ost -Westrichtung und Länge von rund 50,00 m sowie einer Regeltiefe von 
rund 8,00 m bis 10,00 m in Nord-Südrichtung und einer Länge von rund 30,00 m festge-
setzt. 
• Im Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung „Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen und 
Dienstleistungsbetriebe“ wird ein großflächiges Baufenster (Teilbereich |F|) in einer Re-
geltiefe von rund 36,00 m und Länge von rund 60,00 m mit einem nach Westen abzwei-
genden Gebäudeteil in einer Regeltiefe von rund 12,00 m und Länge von rund 23,00 m 
festgesetzt. Zur Fortführung der bestehenden und grenzständig errichteten südlichen 
Bebauung (Flurstück 903) wird die südliche Kante des Baufensters als Baulinie festge-
setzt. 
Im südwestlichen Bereich der Teilfläche wird ein zweites Baufenster für eine Einhausung 
der Tiefgaragen Ein-  und Ausfahrt in einer Regeltiefe von rund 7,00 m und Länge von 
rund 18,00  m in Nord -Südrichtung festgesetzt. Nach Osten wird das Baufenster als 
grenznahe Bebauung über eine Baulinie definiert. 
Darüber hinaus wird / werden im Sinne des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und pla-
nungsrechtlichen Abbildung des Vorhaben- und Erschließungsplans 
• in allen Teilbereichen Geschossabgrenzungen über Baugrenzen in den Obergeschos-
sen festgesetzt. 
• und dem Ziel einer geschlossenen Bebauung zur Bahntrasse die westlichen Baufenster, 
Teilbereiche |A|, |D| und |E|, über erhöhte Gebäudeteile (Brücken) in den Obergeschos-
sen miteinander verbunden. 
• über die Sicherung einer Mindestdurchgangshöhe, im Sinne einer Lichten Höhe, der er-
höhten Gebäudeteile über Oberkante Gelände eine uneingeschränkte Feuerwehrzufahrt 
/ Feuerwehrumfahrt in dem Geltungsbereich gewährleistet. 
Um eine gewisse Flexibilität bei der Ausführungsplanung zu den Gebäuden sicherzustellen ist 
eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und auskragende Gebäude-
teile bis zu einer Tiefe von 2,00 m zur Gliederung der Gebäude gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 
i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO zulässig. 
Insgesamt wird mit den festgesetzten über baubaren Grundstücksflächen das städtebaulich-
architektonische Konzept in den Gebäudestellungen und prägenden Entwurfsmotiven, wie der 
Stellung der L -Formen zueinander und Staffelung der Obergeschosse sowie der Stellung von 
Gebäudeteilen auf dem Lebensmitt elmarkt, abgebildet. Gleichwohl bieten die Festsetzungen 
einen Entwicklungsspielraum für die Ausführungsplanung. Die Maßstäblichkeit des Vorhabens 
bleibt entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan unberührt.

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6.2.4. Dachform 
Mit Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses ist die Entwicklung eines urbanen Wohnquartiers 
in zeitgemäßer Architektursprache vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sind im Rahmen der 
Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 1 BauO NRW als Dachform  
• ausschließlich Flachdachgebäude (FD) mit einer maximalen Neigung von 7° zulässig. 
Mit der über das architektonische Konzept und den Vorhaben- und Erschließungsplan aufge-
zeigten Dachform im Umfeld einer sehr heterogenen Dachlandschaft  wird ein neues urbanes  
und ablesbar zusammengehöriges Wohnquartier gebildet. 
Durch den Entfall von Dachschrägen entstehen zudem für Wohnzwecke besser nutzbare Dach-
räume. Die Belichtungsmöglichkeiten sind großzügiger und mögliche großflächige Außenterras-
sen bieten eine gesteigerte Wohnqualität. 
6.2.5. Material, Farbgebung 
Entsprechend den Entwicklungszielen zur Errichtung eines städtebaulichen Gesamtensembles 
soll die Umsetzung des geplanten Wohnquartiers innerhalb ablesbarer städtebaulicher und ar-
chitektonischer Gestaltungsvorgaben erf olgen. In diesem Zusammenhang ist die Reduzierung 
der Fassadenmaterialien auf ein Hauptmaterial je Gebäude ein wesentliches Element zur Si-
cherung einer Gestaltqualität. Vor dem benannten Hintergrund wird gemäß §  9 Abs. 4 BauGB 
i. V. m. § 89 Abs. 1 und 4 BauO NRW und entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und 
Erschließungsplans 
• als Material für die Gebäudefassaden ausschließlich Klinker festgesetzt. 
Neben dem Klinker als Hauptmaterial für die ‚Gebäudefassaden können im Bereich der 
Laubengänge, Gebäudedurchgänge, Loggien (Gebäudeeinschnitte) sowie der zurück-
versetzten Obergeschosse zur Gebäudeakzentuierung Fassadenplatten, Sichtbeton, 
Holz, sowie Putz verwendet werden. 
• als Material für die erhöhten Gebäudeteile (Brücken) zwischen den Teilbereichen |A|, |D| 
und |E| die Verwendung von Glas festgesetzt. 
Mit der Festlegung der M aterialien für die Gebäudefassaden sowie die untergeordneten Ge-
bäudeteile wird ein hochwertiges und zusammengehöriges Gesamterscheinungsbild des Vor-
habens im eher heterogenen Umfeld sichergestellt. Gleichzeitig ist über die unterschiedliche 
Beschaffenheit und Farbigkeit von Klinkern und über die zulässige untergeordnete Verwendung 
ergänzender Materiali en eine weitergehende Differenzierung der Fassaden sowie Flexibilität 
des Bauherrn in der Ausführungsplanung innerhalb ablesbarer Gestaltungsleitlinien gegeben.  
Die grundlegenden Ansätze zur Fassadengestaltung und –aufteilung sind in den Schnittansich-
ten zum Vorhaben- und Erschließungsplan aufgezeigt.  
Weitergehende Vorgaben zur Farbgebung im Sinne einer örtlichen Bauvorschrift werden mit 
dem robusten und prägnanten Städtebau im vorliegenden Planverfahren als nicht erforderlich 
angesehen. 
6.2.6. Flächen für Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen 
Nebenanlagen, insbesondere im Übergangsbereich privater Bereiche zu angrenzenden Ver-
kehrs- und Erschließungsflächen, bestimmen neben Stellplatzflächen in einem nicht unerhebli-

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chen Maße das Erscheinungsbild von Wohnquartieren . Zur Sicherung einer Gestaltqualität der 
privaten Freiräume werden neben den in den überbaubaren Grundstücksflächen und Tiefgara-
genflächen zulässigen Abfall - / Müllräumen zwei zentrale Müllsammelplätze bestimmt. Neben 
den Belangen einer geordneten Entsorgung wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 12 BauGB i. V. m. 
§ 14 BauNVO festgesetzt, dass 
• Nebenanlagen im Sinne des §  14 BauNVO mit Ausnahme von Fahrradabstellanlagen  
und der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme , Wasser oder der Ab-
leitung von A bwasser dienenden Anlagen , Plätzen für unterirdische Abfallbehälter  und 
fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie untergeordnete Nebenanlagen, wie die den 
festgesetzten Nutzungen dienenden Spielplätze, Terrassen und Zugänge, außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche unzulässig sind. 
Die Festsetzung entspr icht den Erfordernissen nach den dem Baugebiet dienenden Nebenan-
lagen – insbesondere Fahrradabstellanlagen und Abfallcontainer – im Sinne des § 14 BauNVO. 
Weitergehende Festlegungen wie z.  B. zur Einfriedung und Anordnung der Fahrradabstellflä-
chen und -anlagen sowie der Müllsammelplätze werden im Grün - und Freiflächenplan sowie 
dem Durchführungsvertrag getroffen. 
Zur qualitätsvollen Gestaltung der zwischen den Gebäuden liegenden Wohnhöfe und Wegever-
bindungen sieht das Vorhabenkonzept eine Ordnung des ruhenden motorisierten Verkehrs auf 
großflächigen Stellplatzanlagen sowie in einer Tiefgarage mit einer zentralen Zu- und Abfahrt 
zum Kiesekampweg vor.  Hierbei werden rd. 60 Stellplätze im Westen zur Bahntrasse, 
rd. 70 Stellplätze in der Tiefgarage sowie rd. 47 Stellplätze für den Einzelhandel realisiert.  Die 
neben den Pkw nachzuweisenden Flächen für Fahrräder können in Fahrradabstellräumen im 
Untergeschoss der zukünftigen Gebäude sowie in Fahrradboxen und auf Abstellflächen in un-
mittelbarer Nähe zu den Hauszugängen und sonstigen Nutzungen im Gebiet  angeordnet wer-
den. Zur planungsrechtlichen Sicherung des Parkraumkonzeptes ist gemäß § 9 Abs.  1 Nr.  4 
und 22 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 3 und 6 BauNVO 
• die Errichtung von Parkplätzen nur innerhalb der Flächen für Stellplätze und entspre-
chend der bereichsweise festgesetzten Zweckbestimmung  als ebenerdige Stellplätze 
zulässig. 
• die Errichtung einer Tiefgarage einschließlich ihrer Ein-  und Ausfahrt nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen und der Fläche für Tiefgaragen zulässig. 
• die Anordnung der Ein-  und Ausfahrt der Tiefgarage sowie der Einfahrtbereich der Ge-
meinschaftsstellplatzanlage und der Stellplatzanlage für den Einzelhandel ausschließlich 
in den dafür gekennzeichneten Bereichen am Kiesekampweg zulässig. 
Mit den festgesetzten Flächen wird die Anordnung der Anlagen zur Unterbringung des ruhen-
den Verkehrs entsprechend dem vorliegenden Parkraumkonzept des Vorhaben-  und Erschlie-
ßungsplans planungsrechtlich abgebildet.  Die entsprechend der Stellplatzsatzung der Stadt 
Münster zum Baugenehmigungsverfahren nachzuweisende Stellplatzanzahl für Pkw als auch 
für Fahrräder, einschließlich Lastenräder bzw. Fahrräder mit Anhänger, können vollständig auf 
den privaten Grundstücksflächen angeordnet werden. 
Die mit dem Ziel der Zuordnung von Lärm zu Lärm geplante Anordnung des westlichen Park-
platzes ermöglicht eine optimale Ausnutzung der zwischen der Bahntrasse Hamm (Westf.) –

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Emden und der z ukünftigen Wohnbebauung gelegenen Fläche. Auch über die Anordnung des 
Kundenparkplatzes im zentralen südlichen Bereich in Kombination mit der Tiefgaragenein-  und 
-ausfahrt und der Rangierfläche für den Anlieferungsverkehr des Lebensmittelmarktes können 
die motorisierten Verkehre aus den zentralen Bereichen des neuen Quartiers herausgehalten 
werden. Die mit Ausnahme von Lieferverkehren für die Bäckerei  und ergänzenden Gewerbe-
nutzungen im Bereich des Quartiersplatzes sowie der Feuerwehrdurchfahrt und Abfallbeseiti-
gung autofreien Wohnhöfe ermöglichen die Gestaltung und uneingeschränkte Nutzung hoch-
wertiger privater und gemeinschaftlicher Grün- und Freiflächen. Die mit Umsetzung der Entwick-
lungsziele im Quartier verbundenen Bedarfe an Spielflächen sind in der Gesamtgröße und der 
räumlichen Zuordnung Bestandteil der zeichnerischen Festsetzungen.  Wohnortnahe und n ut-
zungsgebundene Spielflächenangebote können entsprechend dem  Bedarf des Quartiers nach-
gewiesen werden. 
Unter Ausschluss des motorisierten Individualverkehrs kann die Verkehrssicherheit im Innenbe-
reich des Quartiers verbessert und der Verkehrsfluss durch die zwei Zu- und Abfahrten auf den 
Kiesekampweg verkehrssicher gestaltet werden. Eine Beeinflussung und / oder Beeinträchti-
gung der übergeordneten Straßenv erkehrsfläche Holtmannsweg oder der Bahntrasse ist nicht 
gegeben. 
6.2.7. Versiegelung, Freiflächen und Begrünung 
Das Konzept sieht die Entwicklung einer heute gewerblich genutzten und hochversiegelten Flä-
che zu einem attraktiven und vielfältigen urbanen Wohnquart ier mit arrondierenden Nutzungen 
im Rahmen der Nahversorgung und Kinderbetreuung vor. Mit dem Ziel eines qualitativen 
Wohnstandortes und Versorgung der zukünftigen Bewohner mit geeigneten Grün - und Freiräu-
men ist neben den Wohnräumen und privaten Außenräum en insbesondere die attraktive und 
nutzbare Gestaltung der wohnungsnahen Freiräume verbunden. Die Wohnhöfe, der Quartiers-
platz, die Spielpunkte, die Passage und Wohnwege sowie die Gestaltung der ebenerdigen 
Stellplatzanlagen haben einen nicht unerheblichen Einfluss auf die sekundäre Entwicklung des 
Standortes und Identifikation der Bewohner und Besucher mit diesem. 
Neben der Neugestaltung und Umnutzung von Flächen ist unter der Maßgabe des Erhalts und 
der Förderung von übergeordneten Grünverbindungen, groß-  und kleinräumigen Biotopverbün-
den und auch klimatischer Funktionen die Aufnahme von bestehenden Gehölz - und Grünstruk-
turen sowie Neupflanzung von Bäumen zur Gliederung von ebenerdigen Stellplatzflächen und 
Gestaltung der Freiräume ein wesentliches Planungsziel. Vor diesem Hintergrund ist die Gliede-
rung und grundlegende Gestaltung der Freiräume sowie Einbindung von bestehenden Struktu-
ren mit den Darstellungen des Grün- und Freiflächenplans als Teil des Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplans bereits Bestandteil des vorliegenden Planverfahrens. 
Im Hinblick auf die zukunftsorientierte Ausrichtung der Planung sind damit besondere Ansprü-
che an die Gestaltung und Aufwertung der Freibereiche sowie der  Flachdächer zu stellen. 
Entsprechend dem Grün- und Freiflächenplan sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB 
• Flachdächer mit Ausnahme von Dachterrassen und der Bereiche mit Anlagen zur Nut-
zung solarer Strahlungsenergie, technischer Anlagen sowie untergeordneter Bauteile 
mit einer Substratschicht in mindestens 0,10 m Aufbauhöhe zu bedecken und mit einer 
standortgerechten Vegetation zu begrünen. Vegetationsflächen sind auf mindestens 
60 % der Dachfläche herzustellen.

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• außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche, sind die Decken von Tiefgara-
gen mit Ausnahme von Fahrgassen und Stellplätzen entsprechend dem Grün- und Frei-
flächenplan als Grün-  und Pflanzfläche, vollständig überdeckt mit einer Substratschicht 
von mindestens 0,50 m Aufbauhöhe, zu gestalten. 
• im Bereich der mit GSt gekennzeichneten Stellplatzanlage je angefangene sec hs eben-
erdige Stellplätze ein standortgerechter Hochstamm zu pflanzen. Für die Bäume sind für 
ein gesundes Wachstum und zur Unterstützung der langjährigen Vitalität Baumscheiben 
von mindestens 6 m² vorzusehen. Die Baumscheiben sind darüber hinaus mit bodende-
ckenden Pflanzen zu begrünen und vor dem Befahren und Beparken zu sichern. 
Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplatzflächen und damit der Reduzierung der 
Aufheizung der versiegelten Flächen und Fahrzeuge. Um diesem Anspruch zu entspre-
chen sind die Hochstämme bereits in einer entsprechenden Pflanzqualität und im unmit-
telbaren Bereich der Stellplätze zu pflanzen. 
• Technische Anlagen auf der Fläche für Versorgungsanlagen, wie z.  B. eine Ortsnetzsta-
tion, mit Ausnahme von erforderlichen Zuwegungen, Wartun gsflächen und untergeord-
neten Bauteilen, unter Achtung von Sichtverhältnissen im Bereich des Kiesekam pwegs, 
mit einer standortgerechten Bepflanzung einzugrünen. 
Die begrünten Flächen und Gehölze sind dauerhaft mit Ersatzverpflichtung zu unterhalten. Ne-
ben den positiven ökologischen und ökonomischen Effekten – Rückhaltung und Drosselung des 
Abflusses von Oberflächenwassern, Reduzierung von Fallrohr - und Kanalquerschnitten, Redu-
zierung der Oberflächenerwärmung, Eingrünung von technischen Anlagen, etc. – tragen die ge-
stalteten Frei- und Dachflächen – insbesondere mit Blick aus den Obergeschossen – zu einer 
Steigerung der Wohnqualität und des Quartiersbildes bei. 
Neben den Anpflanzgeboten stellen die auf den für einen späteren Straßenausbau im nördli-
chen Geltungsbereich, südlich des Holtmannswegs vorhandenen Bäume und Gehölzstruktu-
ren neben ihrer Prägnanz am Standort eine räumliche Verbindung und Biotopvernetzungsfunk-
tion an den westlich der Bahntrasse angrenzenden Waldbereich „Maybusch“ und das Land-
schaftsschutzgebiet „Nördliches Aatal und Emsniederung“ dar. Die Großbäume haben als Tritt-
steinbiotop Relevanz für den Artenschutz.  Zum Schutz dieser Strukturen und Sicherung der 
Biotopvernetzung bis zur Realisierung der übergeordneten  Straßenbaumaßnahme mit Ausbau 
einer Bahnunterführung – Umsetzung ist noch nicht prognostiziert / absehbar – sind die Flächen 
und Bäume auch ohne planungsrechtliche Sicherung zu schützen. Dies steht den übergeordne-
ten Verkehrsentwicklungszielen nicht entgegen, gleichwohl wird bis zur Umsetzung der Maß-
nahme die bestehende naturräumliche Funktion erhalten und weitergehend gefördert. Die Funk-
tion als Leitelement entlang der Bahntrasse als Ruhe-  und Vernetzungsfläche für Vogel- und 
Fledermausarten bleibt vorerst erhalten. 
Zur Förderung der ortsnahen Versickerung, Verdunstung und Rückführung von Oberflä-
chenwässern in den natürlichen Wasserkreislauf sowie der Teilentsiegelungen von Flächen 
sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 
• ebenerdige Stellplatzflächen, sofern die geologischen und lär mtechnischen Randbedin-
gungen Maßnahmen es zulassen, mit wasserdurchlässigen Materialien (z.  B. Poren-
pflaster oder -asphalt, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine etc.) anzulegen.

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Neben den positiven ökologischen Effekten tragen die in Teilen teilentsiegelten Stellplatzflächen 
zu einer Steigerung der Versickerungsrate sowie Abflussdrosselung bei und können im versie-
gelten Stadtkörper positive Wirkungseffekte auf das Kleinklima erzielen. 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele zu Freiräumen und Spielplatzbereichen  erfolgt auf Ba-
sis des Vorhaben - und Erschließungsplans sowie Grün-  und Freiflächenplans vollständig auf 
privaten Grundstücksflächen. Die im Quartier erforderlichen Spielbereiche sind in der Größe 
und der räumlichen Zuordnung Bestandteil der zeichnerischen Festsetzungen  (siehe Kapitel 
6.2.6). Grundlegende Festlegungen zur Gestaltung der Grün- und Frei- sowie Spiel- und Wege-
flächen werden über den Grün - und Frei flächenplan als Bestandteil des Vorhaben-  und Er-
schließungsplans bereits getroffen.  Weitergehende planungsrechtliche Sicherungen des Frei-
flächenkonzeptes über die Ausweisung ergänzender kleinteiliger privater Grünflächen gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind nicht erforderlich. 
Gleichwohl werden im Rahmen der Bauvorschriften gemäß §  9 Abs.  4 BauGB i.  V. m. §  89 
Abs. 1 BauO NRW Festsetzungen zu Grundstückseinfriedungen getroffen. A ls begleitende 
Gestaltungselemente für private Freiräume sind diese von erheblicher Bedeutung. Vor diesem 
Hintergrund sind 
• Grundstückseinfriedungen entsprechend dem Grün- und Freiflächenplan als Hecke aus 
standortgerechten Gehölzen auch in Kombination mit einem Metallzaun ( z. B. Maschen-
drahtzaun, Stabmattenzaun oder Stabgitterzaun)  zulässig. Die Höhe von Zaunelemen-
ten ist auf eine maximale Höhe von 1,20 m begrenzt. 
In Anbetracht der erforderlichen Einfriedung der Außenfläche der Kita zur Sicherheit der 
betreuten Kinder sowie baulichen Abschirmung der Flächen gegenüber dem Parkplatz 
des Einzelhandels sind Einfriedungen der Kita-Außenflächen von der Höhenbegrenzung 
ausgenommen. 
Über die gestalterischen Festsetzungen sind die grundlegenden Maßgaben des städtebauli-
chen Konzeptes sichergestellt und gleichzeitig der Schutz der Privatheit gewahrt. Den Anforde-
rungen zum Schutz der Außenspielflächen der Kindertageseinrichtung gegenüber den Immissi-
onen des Parkplatzes des Einzelhandels wird über die Errichtung einer 2,00 m hohen Schall-
schutzmauer Rechnung getragen. Details zur baulichen Ausführ ung und Lage der Wand wer-
den im Einvernehmen der Vertragspartner im Durchführungsvertrag geregelt . Negative Auswir-
kungen auf das Quartiersbild werden in der Errichtung der Schallschutzmauer im Sinne einer 
2,00 m hohen Gartenmauer nicht gesehen.  
Insgesamt sichern die F estsetzungen zur Gestaltung und Aufwertung der Freibereiche sowie 
der Flachdächer , zur Förderung der ortsnahen Versickerung, Verdunstung und Rückführung 
von Oberflächenwässern und zu Grundstückseinfried ungen eine hochwertige grünräumliche 
Gestaltung der Grün- und Freiflächen und tragen zur Entwicklung eines lebenswerten urbanen 
Wohnquartiers bei. Darüber hinaus werden mit dem Erhalt und Schutz der vorhandenen nördli-
chen und westlichen Bäume und Grünstrukturen, bis zur Realisierung der Straßenbaumaßnah-
me, übergeordnete Biotopstrukturen vorerst erhalten. Die Entwicklung gewährleistet eine zu-
kunftsorientierte Entwicklung und Konversion einer ehemaligen gewerblichen Fläche.

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 21 von 49 
6.2.8. Werbeanlagen 
Mit der geplanten Nutzungsmischung sind besondere Anforderungen an die Außendarstellung 
der Dienstleistungsbetriebe und des Lebensmittel discountmarktes zu stellen. Um die Anord-
nung und Größe von Werbeanlagen auf ein städtebaulich vertretbares Maß zu reduzieren und 
störende Wirkungen auszuschließen, sind 
• im Geltungsbereich Werbeanlagen ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig. 
• im Geltungsbereich Werbeanlagen unterhalb der Unterkante der Fenster des ersten 
Obergeschosses, mit einer maximalen Höhe von 0,75  m und einer maximalen Länge 
von 2/3 der zugehörigen Ladenfront zulässig. 
• im Geltungsbereich Werbeanlagen mit wechselndem Bild und / oder blinkendem, bewe-
gendem und / oder laufendem Licht generell unzulässig. 
Über die Festsetzungen werden eine grundlegende städtebauliche Einordnung und ein ruhiges 
und einheitliches Bild der Werbeanlagen an den Fassaden gewährleistet. Mit der Reglementie-
rung der Abmessungen werden überdimensionale Anlagen ausgeschlossen. Eine grundlegende 
Qualität und verträgliche Einbindung von Werbeanlagen sind gegeben. Weitergehende Details 
zur Außendarstellung von Unternehmen werden im Rahmen eines Werbeflächenkonzepts auf 
der Ebene des Durchführungsvertrages zwischen der Stadt Münster und dem Investor verbind-
lich vereinbart. 
6.3. Verkehrsflächen / Erschließung 
6.3.1. Verkehrliche Situation, Erschließung 
Das Vorhabengrundstück wird gleich der bestehenden Situation für den motorisierten Verkehr 
ausschließlich über den Kiesekampweg erschlossen. Eine direkte Erschließung über die Haupt-
verkehrsstraße Holtmannsweg ist nicht Gegenstand der Planung und wird aufgrund der V er-
kehrsfunktion des Holtmannsweg es ausgeschlossen. Mit Umsetzung der Entwicklungsziele 
werden die bestehenden großflächigen oberirdischen Stellpl ätze bzw. versiegelten Flächen zu 
Gunsten einer Tiefgarage und zwei ebenerdiger  Stellplatzanlagen überplant. Die Zu - und Ab-
fahrt zur Tiefgara ge sowie die Ein - und Ausfahrt  des Kundenparkplatzes des  geplanten Le-
bensmittelmarktes erfolgt in Höhe der bestehenden Abzweigung des Wendehammers vom Kie-
sekampweg. Eine zweite Ein- und Ausfahrt für die östlich der Bahntrasse geplante Stellplatzan-
lage ist in der Kurvenlage in Höhe des Gebäudes Kiesekampweg Nr. 9 geplant. 
Neben der motorisierten Haupterschließung am Kiesekampweg  und Erschließung der Stell-
platzflächen wird für eingeschränkte Personenkreise die Anfahrbarkeit der  Dienstleistungsnut-
zungen im zentralen Quartier sbereich ermöglicht. Ein Zufahrtsverbot für den Allgemeinverkehr 
wird abseits des Bauleitplanverfahrens im Rahmen von Verkehrsordnungsmaßnahmen oder 
über die Einrichtung einer Schrankenanlage / eines hydraulischen Pollers sichergestellt. 
Insbesondere mit dem  Lebensmitteldiscountmarkt ist Kunden- und Lieferverkehr verbunden. 
Dieser wird gleich den privaten Fahrten  über den Kiesekampweg verkehrssicher auf den Kun-
denparkplatz geleitet. Der Kundenparkplatz wird so ausgebaut, dass dieser die mit dem Liefer-
verkehr notwendigen Rangierfahrten aufnehmen kann. 
Zur abschließenden Untersuchung und Bewertung der Auswirkungen der Vorhabenplanung auf 
die Leistungsfähigkeit der umliegenden Verkehrsflächen und insbesondere des Knotenpunktes

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 22 von 49 
Holtmannsweg / Königsberger Straße / Kiesekampweg / Coerheide wurde eine verkehrstechni-
sche Untersuchung (Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Mai 
2019) ausgearbeitet. 
Bewertungsgrundlage ist eine Verkehrszählung  aus Januar 2019 sowie zwei 24- Stunden-
Dauerzählungen. Die Verkehrsz ahlen wurden im Rahmen einer Tageszählung in den Zeiträu-
men von 6.00 bis 10.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr am Knotenpunkt Holtmannsweg / Königs-
berger Straße / Kiesekampweg / Coerheide und über zwei 24-Stunden-Querschnittszählungen 
auf dem Holtmannsweg und dem Kiesekampweg erhoben. Neben den zukünftigen Zu- und Ab-
fahrten des Geltungsbereiches und der Abwicklung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens 
auf den umliegenden Verkehrsflächen ist insbesondere die Leistungsfähigkeit des unmittelbar 
östlich des Geltungsbereiches angrenzenden Knotenpunktes Holtmannsweg / Königs-
berger Straße / Kiesekampweg / Coerheide und der K7 (Königsberger Straße / Hotmannsweg) 
zu untersuchen und mit Umsetzung der Entwicklungsziele zu gewährleisten. Als besondere 
verkehrliche Situation ist der niveaugleiche B ahnübergang über den Holtmannsweg im Norden 
des Geltungsbereiches und die nur r und 200 m südöstlich des Übergangs befindliche Fußgän-
gerschutzanlage zu berücksichtigen. Ein anerkanntes Berechnungsverfahren zur Abbildung 
dieser verkehrstechnischen Situation existiert nicht, so dass die Einflüsse der benachbarten An-
lagen (Bahnübergang; Lichtsignalanlage) näherungsweise mit einer Abminderung der Ver-
kehrskapazität von 25 % in die Berechnung aufgenommen wurden. 
Der zu untersuchende Knotenpunkt ist derzeit über zw ei Fußgängerschutzanlagen (Bedarfs -
Lichtsignalanlage) teilsignalisiert. Eine Signalisierung der Nebenströme Kiesekampweg und 
Coerheide besteht nicht. Das Einbiegen in bzw. Queren der K7 erfolgt grundsätzlich vorfahrtge-
regelt, bei Anforderung der Querungshi lfe wird jedoch auch den Nebenrichtungen die Ein-
fahrtsmöglichkeit in den Kreuzungsbereich gegeben. 
Im Ergebnis der Verkehrsuntersuchung liegen d ie Spitzenbelastungen / -stunden für die Analy-
se 2019 morgens zwischen 7:30 und 8:30 Uhr und nachmittag s zwischen 16:30 und 17:30 Uhr. 
Das bestehende Verkehrsaufkommen liegt derzeit in der nachmittäglichen Spitzenstunde um 
etwa 22 % höher als in der morgendlichen Belastungsspitze, in der der Schwerlastanteil jedoch 
einen deutlich höheren Anteil am Gesamtaufko mmen hat (3,1 % nachmittags ; 6,7 % morgens). 
Die erhobene Verkehrsbelastung für die Analyse sowie die prognostizierten Belastungen für 
den Prognose-Nullfall (allgemeine Verkehrsentwicklung / - prognose ohne Entwicklung des 
Vorhabenstandortes) und Prognose-Planfall (allgemeine Verkehrsentwicklung / -prognose mit 
Entwicklung des Vorhabenstandortes) sind für die Querschnittsbelastung in den Tagess pitzen-
stunden in Tabelle 1 sowie für die durchschnittlichen Tagesverkehre (DTV -Werte) in Tabelle 2 
gegenübergestellt. In den Prognosefällen ist eine allgemeine Verkehrsentwicklung von + 0,2 % 
pro Jahr berücksichtigt. 
 
 Querschnittsbelastung in den Tagesspitzenstunden 
 Analyse 2019 Prognose-Nullfall Prognose-Planfall 
Holtmannsweg (K7) 824 Kfz / h 842 Kfz / h 909 Kfz / h 
Königsberger Straße (K7) 898 Kfz / h 917 Kfz / h 1.087 Kfz / h

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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Kiesekampweg 92 Kfz / h 94 Kfz / h 432 Kfz / h 
Coerheide 258 Kfz / h 263 Kfz / h 364 Kfz / h 
Tabelle 1: Vergleich der Querschnittsbelastungen in den Tagesspitzenstunden – vgl. Tabelle 22 (Brilon 
Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Mai 2019)  
 
 Durchschnittliche Tagesverkehre 
 Analyse 2019 Prognose-Nullfall Prognose-Planfall 
Holtmannsweg (K7) 8.417 Kfz / 24h 8.602 Kfz / 24h 9.018 Kfz / 24h 
Kiesekampweg 654 Kfz / 24h 668 Kfz / 24h 2.748 Kfz / 24h 
Tabelle 2: Vergleich der Verkehrsbelastungen (DTV) – vgl. Tabelle 23 (Brilon Bondzio Weiser 
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Mai 2019) 
In Anbetracht der Funktion und des bestehenden Ausbaus der Verkehrsflächen entsprechen al-
le untersuchten Straßenquerschnitte dem jeweiligen Straßentyp der RASt064 und liegen mit den 
erhobenen sowie zu erwartenden Verkehrsstärken jeweils im unteren Rahmen  bzw. unterhalb 
der empfohlenen Verkehrsbelastungen für den jeweiligen Straßentyp. 
Das Verkehrsaufkommen kann auch mit den Neuverkehren entsprechend den Straßenfunktio-
nen und vorhandenen Querschnitten leistungsfähig abgewickelt werden. 
Abseits der Leistungsfähigkeit der Straßen ist der Knotenpunkt Holtmannsweg / Königsberger 
Straße / Kiesekampweg / Coerheide in seiner Leistungsfähigkeit gemäß HBS 2015 5 zu bewer-
ten. Unter Berücksichtigung der Kapazitätsminderung von 25 %, über die Aufeinanderfolge von 
Lichtsignalanlage und der ebenerdigen Bahnüberführung, weist der Knotenpunkt 
• in der Analyse eine sehr gute (QSV A) bis gute (QSV B ) Verkehrsqualität sowie für die 
Linksabbieger bzw. Kombinationsstreif en mit Linksabbieger eine gute (QSV B) Ver-
kehrsqualität und 
• im Prognose-Planfall eine sehr gute (QSV A) bis befriedigende (QSV C ) sowie für die 
Linksabbieger bzw. Kombinationsstreifen mit Linksabbieger eine mangelhafte (QSV E ) 
Verkehrsqualität auf. 
Die Ergebnisse zeigen, dass aufgrund der Teilsignalisierung und asymmetrischen Anbindung 
der Nebenströme mit der allgemeinen Verkehrsentwicklung und Realisierung der Vorhabenpla-
nung keine ausreichende Qualität des Verkehrsablaufs im Knotenpunkt gewährleistet werden 
kann. Mit Realisierung der Vorhabenplanung sind Maßnahmen zur Verbesserung des Ver-
kehrsablaufs erforderlich. Durch eine vollständige Signalisierung des Knotenpunktes und eine 
auf den Ort abgestimmte Phasenschaltung ist die Erschließung des Vorhabens sowie  Leis-
tungsfähigkeit des Knotenpunktes aus gutachterlicher Sicht gegeben. 
                                                
4  Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.: Richtlinien für die Anlage von 
Stadtstraßen, Ausgabe 2006. Köln, 2006 
5  Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.: Handbuch für die Bemes-
sung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2015. Köln, 2015

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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Die Planung zur gutachterlich empfohlenen Vollsignalisierung des Knotenpunktes wurde als ei-
genständiges Verfahren parallel zum Bauleitplan ausgearbeitet. Neben den Planungen zur 
Lichtsignalanlage wurde der Knotenpunkt hierbei  auch in seinem Ausbau den aktuellen Anfor-
derungen an die Verkehrsführung angepasst. In diesem Zusammenhang wurden insbesondere 
die Führung des Radverkehrs und die Querungen der Straßenflächen optimiert und den aktuel-
len verkehrstechnischen Zielsetzungen der Stadt Münster angeglichen. Die Ausführungspla-
nung und Umsetzung der verkehrstechnischen Maßnahmen erfolgten parallel zur Entwicklung 
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Projektübergreifende Regelungen wie z.  B. Um-
setzungszeitraum und Kostenteilung, im Hinblick auf den Projektbezug, sind Gegenstand des 
zum Bauleitplan verfahren aufgestellten Durchführungsv ertrages zwischen der Stadt Münster 
und dem Vorhabenträger. 
Neben der leistungsfähigen Abwicklung der  zukünftigen Verkehre und Sicherung einer ver-
kehrssicheren Erschließung sind mit der angepassten und prognostizierten Verkehrssituation 
mögliche Einflüsse auf den Bahnübergang Holtmannsweg zu bewerten.  Hierbei ist insbesonde-
re ein möglicher Rückstau von der Lichtsignalanlage über bzw. auf den Bahnüberweg zu beur-
teilen und negative Einflüsse auf den übergeordneten Schienenverkehr sowie die Bildung einer 
Gefahrenstelle auszuschließen. Auf Basis der vorliegenden Verkehrsuntersuchung und Daten-
grundlagen der D eutschen Bahn sind in überschlägiger Prüfung durch das Ingenieurbüro 
PINTSCH GmbH keine Beeinträchtigungen des  Bahnübergangs und des Schienenverkehrs zu 
erwarten. Rückstaulängen von über 200 m bis auf den Bahnübergang werden nicht erwartet . 
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der Bahnstrecke sowie ein sicherer 
Betrieb des Bahnübergangs ist mit Entwicklung des Vorhabens gegeben. 
Mit Umsetzung der Maßnahmen ist eine leistungsfähige und verkehrssichere Erschließung des 
Plangebietes gewährleistet. Die Grundsätze der gesicherten Erschließung innerhalb der Bau-
leitplanung sind mit den vorliegenden Bewertungen und Maßnahmen erfüllt. Planexterne Erfor-
dernisse werden im Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Münster und dem Investor ver-
bindlich vereinbart. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung gemäß § 1 BauGB ist demnach 
gegeben. 
6.3.2. ÖPNV-Anbindung 
Mit dem nordöstlich des Holtmannswegs gelegenen Busbahnhof Coerde besteht in 50, 00 m bis 
100,00 m zu den geplanten Zugängen in das Wohnquartier Anschluss an Stadt-, Regional- und 
Nachtbuslinien. Die geringe Entfernung und die bei Aufstellung des Verfahrens bestehenden 
Verbindungen und Taktungen am Busbahnhof Coerde bieten eine sehr gute Anbindung an den 
Öffentlichen Personennahverkehr. 
6.3.3. Verkehrsflächen 
Die Erschließung des Vorhabengrundstückes für den motorisierten Verkehr erfolgt ausschließ-
lich über die öffentlich gewidmete Straße Kiesekampweg von Süden ( siehe Kapitel 6.3.1), die 
über den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr . 134 Teilbereich II als Straßenverkehrsfläche ge-
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gesichert ist. Der Geltungsbereich ist somit über eine öffentlich 
gewidmete Verkehrsfläche erschlossen. Die innere Erschließung der Stellplatzflächen, der Tief-
garage sowie der einzelnen Gebäude erfolgt ausschließlich über private Grundstücksflächen  
(siehe Kapitel 6.5).

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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Begründung / Seite 25 von 49 
Abseits der Erschließung der zukünftigen Wohneinheiten innerhalb der Grenzen des Vorhaben- 
und Erschließungsbereichs verläuft im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans paral-
lel zur Bahntrasse ein bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan gesicherter Rad-  und Fußweg. 
Dieser wurde als stadtregionale Veloroute in die Veloroutenkonzeption aufgenommen und ist im 
„Zielkonzept Freizeit und Erholung“ zum Grünordnungsplan (siehe Kapitel 3.3) als Verbindung 
zwischen Freizeit- und Erholungseinrichtungen ausgewiesen. Darüber hinaus bestehen für den 
Holtmannweg, als bedeutende Ost -West-Verbindung im Straßenverkehrsnetz der Stadt Müns-
ter, langfristige Entwicklungsziele zum Ausbau der Straße und Untertunnelung der bestehenden 
Bahntrasse. 
Zur planungsrechtlichen Sicherung werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 
• die Fuß- und Radwegeverbindung (Veloroute) als Straßenverkehrsfläche mit Zweckbe-
stimmung Fuß- und Radweg und  
• die Vorhaltefläche für den Ausbau des Holtmann swegs als Straßenverkehrsfläche fest-
gesetzt. 
Mit den Festsetzungen wird den bereits über das vorliegende Planungsrecht , dem Beschluss 
über das Veloroutenkonzept sowie den übergeordneten Entwicklungszielen zum Ausbau der 
Ost-Westverbindung entsprochen. Sowohl die Sicherung eines Ausbaus der Straßenverkehrs-
fläche als auch die zukunftsorientierte vom motorisierten Verkehr unabhängige Routenführung  
für Radfahrer ist gegeben. 
Die westlich außerhalb des Geltungsbereiches verlaufende Bahntrasse bleibt von den Festset-
zungen dieses Bebauungsplans unberührt. Beeinfluss ungen des Bahnkörpers und  / oder der 
auf der Strecke verkehrenden Züge werden mit planungsrechtlicher Sicherung und Erschlie-
ßung des Gebietes nicht gesehen. 
6.4. Ver- und Entsorgung 
6.4.1. Technische Infrastruktur 
Die bestehenden Nutzungen im Geltungsbereich sind heute über den Kiesekampweg erschlos-
sen. Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser, Strom , Gas und Fernwärme sowie Tele-
kommunikation werden mit Entwicklung und Neuordnung des Gebietes in Abstimmung mit den 
zuständigen Versorgungsträgern vom Kiesekampweg ausgehend geplant und neu hergestellt.  
Der Ausbau des Leitungssystems ist auf dem Vorhabengrundstück gegeben. Im Bereich der 
privaten Erschließungsflächen und Freiräume können Leitungen wartungsfreundlich und ohne 
Einschränkungen verlegt werden. 
Das bestehende um liegende Leitungssystem verfügt über ausreichende Kapazitäten zur Ver-
sorgung der geplanten Nutzungen sowie zur Bereitstellung der gemäß Merkblatt DVGW W 405 
erforderlichen Löschwassermenge im Brandfall. Mit Herstellung des neuen Leitungssystems im 
Geltungsbereich können für die Feuerwehr erforderliche Hydranten im Rahmen der Ausfüh-
rungsplanung nach den geltenden Vorgaben realisiert werden. 
Ferner sind mit einer vorhandenen Fernwärmeversorgung im Geltungsbereich ein Anschluss 
und eine Versorgung der Vorhabennutzungen mit Fernwärme seitens des Investors auch zu-
künftig vorgesehen. Die Fernwärme umfasst neben der Lieferung von Wärme zu Heizungszwe-

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 26 von 49 
cken auch die Versorgung mit Warmwasser und stellt eine umweltfreundliche Alternative zur 
Warmwasser- und Wärmeerzeugung in Ballungsräumen dar. 
Auf der im rechtskräftigen Bebauungsplan gemäß §  9 Abs . 1 Nr . 12 BauGB ausgewiesenen 
Fläche für Elektrizität (Flurstück 938) ist heute keine technische Anlage vorhanden. Mit Umset-
zung der Planungsziele sowie im Hinblick auf die prognostizierte Zunahme der Elektromobilität 
ist zur Gewährleistung der gesicherten Versorgung der zukünftigen Nutzungen im Geltungsbe-
reich eine zusätzliche Ortsnetzstation erforderlich (siehe 6.4.3). 
6.4.2. Abfallentsorgung 
Die Abfallentsorgung erfolgt für die Vorhabengebäude über zwei zentrale Müllsammelplätze 
sowie ergänzende Entsorgungsräume im Erdgeschoss oder Untergeschoss von Gebäuden. Die 
Müllsammelplätze werden in Form von Unterflurcontainern verträglich in die Gestaltung einge-
bunden. A n strategischen Punkten im Gebiet angeordnet  ist ein Sammelplatz oder Entsor-
gungsraum von jedem Gebäude in vergleichbarer fußläufiger Entfernung erreichbar. Über die 
privaten Verkehrsflächen und Durchfahrten zwischen den Vorhabengebäuden D und E sowie 
unterhalb des Gebäudes F ist eine Anfahrbarkeit der zwei oberirdischen Müllsammelplätze zur 
Leerung der Unterflurcontainer über dreiachsige Entsorgungsfahrzeuge im Grundsatz gewähr-
leistet. Die weiteren Abfallbehälter werden am Tag der Entsorgung an strategischen Punkten 
ohne Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs zur Entsorgung bereitgestellt 
Belange der Ver- und Entsorgung stehen der Umsetzung der Entwicklungsziele der Vorhaben-
planung nicht entgegen. 
6.4.3. Flächen für Versorgungsanlagen 
Mit den Bedarfen der zukünftigen Nutzungen sowie in Anbetracht der Zunahme der Elektromo-
bilität ist eine ergänzende Ortsnetzstation im Nahbereich der Entwicklungsmaßnahme erforder-
lich. Vor dem Hintergrund wird auf Teilflächen des  Flurstücks Nr. 938 gemäß §  9 Abs.  1 
Nr. 12 BauGB 
• eine Fläche für Versorgungsanlagen mit Zweckbestimmung Elektrizität festgesetzt. 
Mit der Zu- und Abfahrt der zukünftigen Stellplatzanlage östlich und der Einmündung des Fuß-  
und Radweges (Teil der Veloroute) westlich der Versorgungsfläche ist die Fläche, aus Belan-
gen der Verkehrssicherheit,  auf den nordwestlichen Bereich des Flurstücks  Nr. 938 begrenzt. 
Damit werden nach Errichtung einer Ortsnetzstation in den Einmündungsbereichen des Park-
platzes als auch des Fuß-  und Radweges ausreichende Sichtverhältnisse der Verkehrsteilneh-
mer gewährleistet. Gleichzeitig sichert die Festsetzung den S tandort der Ortsnetzstation ent-
sprechend den Anforderungen des Versorgers. 
Die Versorgung des zukünftigen Wohnquartiers mit Elektrizität wird gewährleistet. Der gewählte 
Standort ist jederzeit über den Versorgungsbetrieb zu Wartungszwecken erreichbar. 
6.5. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die Erschließung der Wohneinheiten und der übergeordneten Angebote –  Lebensmitteldis-
countmarkt, Dienstleister, Kindertagesstätte , etc. –  sowie der Spielpunkte und des Quartiers-
platzes im Vorhabenbereich erfolgt ausschließlich über private Erschließungsflächen (siehe Ka-
pitel 6.3.1). Als autofreier Bereich – mit Ausnahme von Liefer- und Entsorgungsverkehren sowie 
der Möglichkeit der Feuerwehrdurchfahrt – erfolgt der zukünftige Ausbau niveaugleich und bar-

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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rierefrei. Die damit erforderlichen Wege- und Leitungsrechte werden gemäß §  9 Abs. 1 Nr. 21 
BauGB mit Geh- (G), Rad- (R), Fahr- (F) und Leitungsrechten (L) entsprechend dem jeweiligen 
Nutzungserfordernis ausgewiesen. Folgende Festsetzungen werden getroffen: 
• Die Erschließung der westlichen Stellplatzfläche zur Bahntrasse wird als Geh- , Fahr - 
und Leitungsrecht zugunsten der Erschließungsträger / Versorger (GFL-E) und als Geh-, 
Fahr- und Radrecht zugunsten der Anlieger (GFR-A) gesichert. 
• Die zentralen Wegeachsen vom Kreuzungspunkt Kiesekampweg, von Norden ausge-
hend vom Holtmannsweg sowie von Westen über die Feuerwehrdurchfahrt auf den 
Quartiersplatz, werden als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Erschließungs-
träger / Versorger und als Geh- und Radrecht zugunsten der Anlieger (GR-A) gesichert. 
• Die untergeordneten Wegebeziehungen zwischen den Gebäuden sowie die Anbin-
dungspunkte an den übergeordneten Fuß- und Radweg entlang der Bahntrasse werden 
mit einem Geh- und Radrecht zugunsten der Anlieger (GR-A) gesichert. 
Die Festsetzungen sichern eine sachgerechte Erschließung der zukünftigen Wohnnutzung en 
sowie der übergeordneten Einrichtungen im Quartier. Mit der bereits auf planungsrechtlicher 
Ebene festgesetzten Freihaltung der Quartiersmitte vom motorisierten Individualverkehr wird ei-
ne hochwertige Gestaltung der Flächen angestrebt. Unter Ausschluss des Individualverkehrs 
können die Flächen zielgerichtet als Aufent halts-, Treff- und Spielfläche gestaltet werden und 
die soziale und nachhaltige Stadtentwicklung gefördert werden. Neben den sozialen Faktoren 
gewährleisten die Flächen eine fachgerechte Erschließung und Unterhaltung der technischen 
Bauwerke der Versorger. 
6.6. Immissionsschutz 
6.6.1. Schallimmissionen 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele ist die Entwicklung eines urbanen Wohnquartiers (r und 
160 Wohneinheiten) mit einem Lebensmitteldiscountmarkt , einer Bäckerei und ergänzenden 
Dienstleistungs- und Büroflächen sowie  einer Kindertageseinrichtung in unmittelbarem An-
schluss an die Hauptverkehrs straße Holtmannsweg und die Bahntrasse Hamm (Westf.) –  Em-
den geplant (siehe Kapitel 1.2 und 5). Neben den Verkehrsflächen grenzt der Geltungsbereich 
unmittelbar nördlich an bestehende und planungsrechtlich gesicherte Gewerbeflächen. In Anbe-
tracht der an emittierende Betriebe und insbesondere Schienen- sowie Straßenverkehrsflächen 
heranrückenden Wohnbebauung sind besondere Ansprüche an den Schutz der zukünftigen 
Nutzungen zu stellen,  um gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Ferner 
sind neben der Beurteilung und Bewertung der Einflüsse auf den Geltungsbereich auch die von 
der Planung auf das Umfeld ausgehenden Einflüsse zu beurteilen. 
Die gutachterliche Beurteilung der Immissionen und Emissionen wurde auf Grundlage der  städ-
tebaulichen Kennwerte des vorliegenden Konzeptes, der Verkehrsanalyse sowie -prognose 
zum Verfahren  (Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Mai 
2019) und den aktuellen Streckendaten der Deutschen Bahn AG für die Betrachtung eines Ur-
banen Gebietes vorgenommen. Die Berechnungen erfolgten für alle Geschosse der Vorhaben-
nutzung getrennt für den Tages - (6.00 bis 22.00 Uhr)  und Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr)  
im Analyse- und Prognosefall. Die Bewertung des Verkehrslärms wurde anhand der schalltech-

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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Begründung / Seite 28 von 49 
nischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 zu DIN  18005-16 von 60 / 50 dB(A) tags  / nachts 
sowie der Grenzwerte der 16. BImSchV7 64 / 54 dB(A) tags / nachts vorgenommen. 
In der  Verkehrslärmbewertung wurde de r Vorhabenbereich vom Schutzanspruch her wie ein 
Mischgebiet bewertet. Gewerbelärmimmissionen wurden entsprechend den Immissionsrichtwer-
ten der TA Lärm8 von 63 / 45 dB(A) tags / nachts beurteilt. Die Ergebnisse sind im Schalltechni-
schen Bericht zum Bebauungsplan  (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH, 17.03.2020)  zusam-
mengefasst und sind in der Anlage zum Bericht in Form von Rasterlärmkarten und Lärmpegel-
bereichskarten sowie ergänzenden Karten zur Abgrenzung von Bereichen mit besonderen lärm-
technischen Anforderungen grafisch dargestellt. 
Schalltechnische Untersuchung gemäß DIN 18005 und 16. BImSchV – Schienenverkehrs- 
und Straßenverkehrslärm 
Wesentliche Emittenten des  auf den Geltungsbereich einwirkenden Verkehrslärms sind di e 
Bahnstrecke 2931 Hamm (Westfl.) – Emden und die Straßen Holtmannsweg und Königberger 
Straße mit dem gemeinsamen Knotenpunkt zum Kiesekampweg.  Darüber hinaus ist mit der 
lärmtechnischen Prognose die Vollsignalisierung des Knotenpunktes zu berücksichtigen (siehe 
Kapitel 6.3.1). Entsprechend der RLS -909 wurde für die lichtzeichengeregelte Kreuzung eine 
erhöhte Störwirkung abgebildet.  
Im Tageszeitraum werden der schalltechnische Orientierungswert der DIN  18005-1 sowie der 
Grenzwert der 16. BImSchV entlang der Fassaden 
• zur Bahntrasse mit einem maximalen rechnerischen Wert von bis zu 71  dB(A) im Be-
reich des ersten bis dritten Obergeschosses; 
• zum Holtmannsweg mit einem maximalen rechnerischen Wert von bis zu 69 dB(A) in al-
len Geschossen;  
• zum Knotenpunkt Holtmannsweg / Coerheide / Königsberger Straße / Kiesekampweg 
mit einem maximalen rechnerischen Wert von bis zu 70 dB(A) im Bereich des Erdge-
schosses bis dritten Obergeschosses sowie 
• zum Kiesekampweg mit einem maximalen rechnerischen Wert von bis zu 69 dB(A) in al-
len Geschossen  
überschritten. 
                                                
6  DIN 18005-1: Schallschutz im Städtebau Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung. 
Juli 2002 
7  16. BImSchV: Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) geändert durch Artikel 1 V vom 
18. Dezember 2014 | 2269 (Schienenlärm). Juni 1990 – geänderte Fassung vom 18. De-
zember 2014 
8  TA Lärm: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, 
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm. 26. August 1998 (GMBI Nr. 26/1998 S. 503), 
geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.Juni 2017 (BAnz AT 08. Juni 2017 B5), mit Er-
lass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
NRW vom 18. Juli 2017 zur Korrektur von redaktionellen Fehlern beim Vollzug der TA Lärm 
9  RLS-90: Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990. Der Bundesminister für 
Verkehr Abteilung Straßenbau

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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• Im Innenbereich werden die Orientierungswerte mit Ausnahme von Teilflächen der Fas-
saden der Teilbereiche |D|, |E| und |F| – Bereich der Feuerwehrzufahrt  – sowie im Be-
reich der Passage an Teilbereich |C| und |F| – Bereich zum Knotenpunkt – an allen Fas-
saden eingehalten bzw. unterschritten. 
Im Nachtzeitraum werden  
• die Orientierungswerte in den abgeschirmten Innenbereichen, insbesondere im Innen-
winkel der L -förmigen Gebäude,  weitestgehend eingehalten. Ausnahmen bilden die 
Rand- und Durchgangsbereiche. Der maximale rechnerische Wert im Innenbereich liegt 
bei 60 dB(A) im Be reich der Feuerwehr durchfahrt in Erdgeschoss höhe zwischen den 
Teilbereichen |D| und |E|. 
• die Grenzwerte im Außenbereich,  im Bereich der Feuerwehrzufahrt zwischen Gebäu-
de |D| und |E| und in Teilbereichen des Kundenparkplatzes überschritten. Der höchste 
rechnerisch ermittelte Wert liegt bei 71  dB(A) im Bereich des Teilbereiches | E| zur 
Bahnstrecke. Zum Holtmannsweg, K iesekampweg sowie im Bereich des Kundenpark-
platzes wurden maximale Beurteilungspegel von 61 dB(A) ermittelt. 
• die Grenzwerte im Bereich der Wohnhöfe, des Quartiersplatzes, der Passage und im In-
nenwinkel des Gebäudes |E| eingehalten bzw. unterschritten. 
Mit den Ergebnissen sind wesentliche Lärmeinwirkungen aus den übergeordneten Verkehrswe-
gen auf die zukünftigen Nutzungen dokumentiert. Die höchsten Überschreitungen durch die er-
mittelten Beurteilungspegel liegen innerhalb des besonders schützenswerten Nachtzeitraums. 
In Teilen werden die allgemein angewandte verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle –  
Schwelle der Gesundheitsgefährdung – von 70 / 60 dB(A) sowie  die mit Beschluss des Bun-
desverwaltungsgerichtes von April 2018 10 vertretene Ansicht zur Reduzierung dieser  auf 
69 / 59 dB(A) tags / nachts für Kern-, Dorf- und Mischgebiete bereits im Bestand überschritten. 
Die ermittelten Beurteilungspegel von bis zu 71 dB(A) im Nachtzeitraum werden insbesondere 
über die nächtlichen Güterverkehre auf der Bahntrasse verursacht. Demgegenüber sind die 
nächtlichen Pegel für den Straßenverkehrslärm auf dem  Holtmannsweg, der  Königsberger 
Straße und ihrem gemeinsamen Knotenpunkt mit maximal 61 dB(A) dem Schienenverkehrslärm 
deutlich untergeordnet. Insgesamt besteht eine erhebliche Vorbelastung durch Verkehrslärm. 
Nach außen sind insbesondere die Erdgeschossbereiche und ersten Obergeschosse , in Be-
rechnungshöhen von 5,80 m bis 11,80 m, von den Immissionen beeinflusst. Mit zunehmender 
Höhe zu den Emittenten sind tendenziell abnehmende Pegel verbunden. Dementgegen werden 
im Innenbereich der Vorhabenplanung mit zunehmender Höhe steigende  Immissionen berech-
net. Dies ist auf die schwächer werdende Eigenabschi rmung der Gebäude zurückzuführen. Für 
die Berechnungshöhen 13,60 m bis 19,60 m werden die höchsten Beurteilungspegel im Innen-
bereich berechnet. 
Um die einschlägigen Grenzwerte oder  Orientierungswerte einhalten zu können, wäre die Er-
richtung von unmaßstäblich hohen und städtebaulich unverträglichen Schallschutzanlagen ent-
lang der Bahntrasse sowie zu den Straßen Holtmannsweg und Königsberger Straße  erforder-
lich. Derartige Schutzmaßnahmen wären unvereinbar mit den städtebaulichen Zielsetzungen 
                                                
10  Bundesverwaltungsgericht: Vorabentscheidungsersuche zum Neubau der A 33/B61, Zubrin-
ger Ummeln, auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld. 9A 16.16, 25.04.2018. Leipzig, April 2018

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der Planung sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes. Über die technischen Bau-
werke würden neben der Trennung der Stadträume und des Stadtgefüges  durch Wände ent-
lang des Holtmannswegs negative Auswirkungen auf die zukünftigen Nutzungen (Verschattung, 
optisch-psychologische Wirkung, etc.) entstehen.  
Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse wird die Bebauung zur Hauptlärmquelle – 
Bahnanlage – als geschlossene Bebauung vorgesehen. Zwischen den Gebäuden sind Verbin-
dungsbrücken zum Schutz der Innenbereiche des Quartiers berücksichtigt. Darüber hinaus 
sieht die Grundrissgestaltung Laubengangerschließungen auf der West - und Nordseite der Ge-
bäude sowie nach Osten und Süden, zum geschützten Innenbereich orientierte Wohngrundris-
se vor. Unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse und Gestaltung des Stadtgefüges im Sin-
ne der Allgemeinheit werden i n Umsetzung des Konzeptes durch die Anordnung  und Stellung 
der Gebäude zu den Emissionsquellen – Lärmschutzbebauung – sowie Grundrissgestaltung 
wesentliche Lärmminderungen im Innenbereich des Quartiers sowie in den Wohnungen selbst 
sichergestellt. Dies betrifft insbesondere die mit Ausnahme von zwei Durchgängen im Erdge-
schoss geschlossene Randbebauung zur Bahnstrecke. 
Neben den lärmvermeidenden sowie lärmrobusten städtebauli chen Strukturen (Gebäudestel-
lung, Grundrissgestaltung, etc.) sind darüber hinaus besondere Anforderungen an die Gesamt -
Schalldämm-Maße der Fassaden zu stellen. A ls nicht abgeschirmte emissionsnahe und erheb-
lich beeinflusste Fassaden,  resultieren maßgebliche Außenlärmpegel  von 70 dB(A) bis 
80 dB(A) an den äußeren Gebäudefassaden . Die maßgeblichen Außenlärmpegel sind nach 
DIN 410911,12 den Lärmpegelbereichen IV bis VI zugeordnet und mit entsprechenden Schall-
schutzanforderungen belegt. Mit den differenzierten gu tachterlichen Berechnungsergebnissen 
für die einzelnen Beurteilungshöhen sind teils unterschiedliche Anforderungen von Gebäudeab-
schnitten dokumentiert. In Anbetracht der wesentlichen Vorbelastung werden die Lärmpegelbe-
reiche im Sinne der „Worst Case-Betrachtung“ festgesetzt. Hierbei wird der jeweils höchste Be-
urteilungspegel / der höchste maßgebliche Außenlärmpegel als Maßstab zur Festsetzung des 
Lärmpegelbereiches über die gesamte Fassaden höhe angesetzt. Eine geschossweise Festset-
zung wird im Zuge des vorliegenden Bauleitplanverfahrens nicht getroffen. 
Für die im Bebauungsplan mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 70 dB(A) (LPB IV) , 
75 dB(A) (LBP V) und 80 dB(A) (LPB VI) abgegrenzten Teilbereiche sind bei Neubau und bau-
genehmigungspflichtiger Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Räu-
men, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen sind –
 Aufenthaltsräumen im Sinne des §  46 BauO NRW – nach DIN 4109- 1 Anforderungen an die 
Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) zu stellen.  Die 
Anforderungen der DIN 4109-1 an die Gestaltung von Aufenthaltsräumen in den Lärmpegelbe-
reichen I bis III werden, bei typischen Raumabmessungen und Fensterflächen, unter Anwen-
dung der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind 
• die gesamten bewerteten Bau- Schalldämm-Maße R’w,ges der Außenbauteile von schutz-
bedürftigen Räumen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach 
DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6)  und den im Schalltechnischen Gutach-
                                                
11  DIN 4109-1: Schallschutz im Hochbau – Teil 1. Mindestanforderungen. Deutsches Institut für 
Normung e.V., Berlin, Januar 2018 
12  DIN 4109-2: Schallschutz im Hochbau – Teil 2. Rechnerische Nachweise der Erfüllung der 
Anforderungen. Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, Januar 2018

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ten (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH, 17.03.2020)  ermittelten maßgeblichen Außen-
lärmpegeln und in der Planzeichnung gekennzeichneten Lärmpegelbereiche zu bestim-
men. 
Die an den Baugrenzen / Baulinien festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zu-
rückversetzte, von der Baugrenze / Baulinie abgesetzte Fassaden, die parallel oder bis 
zu einem Winkel von 90° zur Baugrenze / Baulinie errichtet werden. 
Da gesundes Schlafen bei in Spaltlüftung stehenden Fenstern bei Beurteilungspegeln von über 
50 dB(A) und die Nutzung von gebäudegebundenen Außenwohnbereichen bei Überschreitung 
der Orientierungswerte und Grenzwerte nach den zugrundeliegenden Richtlinien ni cht möglich 
bzw. nur eingeschränkt möglich sind, sind besondere Schallschutzmaßnahmen erforderlich.  
Mit den differenzierten gutachterlichen Berechnungsergebnissen für die einzelnen Beurtei-
lungshöhen sind teils unterschiedliche Anforderungen von Gebäudeabs chnitten dokumentiert. 
Im Nachtzeitraum wird im ungünstigsten Fall, in einer Berechnungshöhe von 13,60 m (3. OG), 
bis auf wenige abgeschirmte Innenbereiche der Orientierungswert der DIN  18005-1 von 
50 dB(A) im gesamten Vorhabenbereich überschritten. Entlan g der zu den übergeordneten 
Verkehrseinrichtungen zugewandten Fassaden werden die Orientierungs-  und Grenzwerte mit 
Beurteilungspegeln von in Teilen über 60 dB(A) nachts überschritten. In Anbetracht der wesent-
lichen Vorbelastung werden neben der bautechnis chen Ausführung der Fassadenbauteile die 
besonderen Schallschutzmaßnahmen im Sinne der „Worst Case- Betrachtung“ festgesetzt. 
Hierbei wird der jeweils höchste Beurteilungspegel als Maßstab der besonderen Schallschutz-
maßnahmen über die gesamte Fassadenhöhe angesetzt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind 
im Vorhabenbereich 
• an den in den Abbildungen „ Bereich mit schallgedämpften Lüftungseinrichtungen“ ge-
kennzeichneten Fassaden bei Neubau und baugenehmigungspflichtiger Erweiterung, 
Änderung oder Nutzungsänderung v on Räumen, die vorwiegend zum Schlafen genutzt 
werden bzw. zum Schlafen geeignet sind, Vorrichtungen (z. B. schallgedämmte Lüfter, 
Raumlüfter) vorzusehen, die einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fens-
tern ermöglichen. Alternativ ist die Belüftung über ausreichend abgeschirmte Fassaden-
seiten mit entsprechendem Einzelnachweis über gesunde Wohnverhältnisse zu gewähr-
leisten. 
• an den in der Abbildung „Bereich mit Einschränkungen für gebäudegebundene Außen-
wohnbereiche“ gekennzeichneten Fassaden bei Neubau und baugenehmigungspflichti-
ger Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung  Außenwohnbereiche (z. B. Terras-
sen, Balkone) ohne abschirmende lärmmindernde Maßnahmen (z. B. Prallscheiben, ge-
schlossene Loggien / Loggiaverglasung) unzulässig. Die lärm mindernden Maßnahmen 
sind so zu dimensionieren, dass eine Minderung des Verkehrslärm -Beurteilungspegels 
um das Maß der Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes des Beiblat-
tes 1 der DIN 18005-1 Tags sichergestellt wird. 
Die Abbildungen zu Bereichen mit schallgedämpften Lüftungen oder mit Einschränkungen für 
gebäudegebundene Außenwohnbereiche sind in der Anlage 8.1 bis 8.3 zur Schalltechnischen 
Untersuchung (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH, 17.03.2020)  dargestellt. In Anbetracht der 
positiven Auswirkungen auf die Erdgeschossbereiche sowie ersten und zweiten Obergeschosse 
durch die Selbstabschirmung der Gebäude wird für schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen eine

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Gliederung der Fassade vorgenommen. Hierbei sind im Rahmen der „Worst Case-Betrachtung“ 
jeweils die gleichen Anforderungen an das Erdgeschoss bis einschließlich zum zweiten Ober-
geschoss sowie ab dem dritten Obergeschoss des jeweiligen Gebäudes zur stellen. Als reprä-
sentativer „Worst Case“ wird für die ersten dr ei Geschosse eine Berechnungshöhe von 7,6 m 
sowie für die Obergeschosse ab dem dritten Geschoss eine Berechnungshöhe von 13,60 m 
zugrunde gelegt. Die oben benannten Abbildungen der Anlage 8.1 bis 8.3 sind als Bestandteil 
der planungsrechtlichen Festsetzungen auf der Planzeichnung dargestellt.  
Neben den abschirmenden Wirkungen für die Innenbereiche über den robusten Städtebau als 
aktive Lärmschutzmaßnahme werden die zukünftigen Wohnnutzungen neben der geeigneten 
Grundrissgestaltung insbesondere für den Nachtzeitraum durch passive Maßnahmen ge-
schützt. Die Anforderungen an die Gesamt-Schalldämm-Maße der Fassaden sind entsprechend 
DIN 4109-1:2018-01 zu ermitteln. Für den Tageszeitraum werden bereits über die Gebäudestel-
lung geschützte Gebäudeseiten erzielt, die einen Aufenthalt im Außenbereich ermöglichen. Ab-
seits davon können, mit dem Ziel der Innenentwicklung in ei nem verkehrlich geprägten und ge-
wachsenem urbanen Stadtraum, zur Fortentwicklung des Stadtbereichs und Umsetzung wirt-
schaftlicher und zeitgemäßer Wohnraumangebote mit Außenwohnbereichen bei Überschreitung 
der Orientierungswerte der DIN 18005 auch die Grenzwerte der 16.  BImSchV für erforderliche 
Lärmminderungsmaßnahmen herangezogen werden.  Damit bleibt die Entwicklung des  Stadt-
raumes zu Wohnzwecken grundsätzlich möglich. Eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, 
die die sozialen, wirtschaftlichen und allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Ar-
beitsverhältnisse gewährleistet, ist gegeben. 
Neben den privaten Freiräumen sind im Innenbereich gemeinschaftliche Freiräume geplant, die 
sowohl den Bewohnern des zukünftigen Quartiers als auch der umliegenden Stadtbereiche als 
Treffpunkt und zum Ort des Austauschs dienen sollen.  Darüber hinaus werden neben den 
Wohnraumangeboten ergänzende Infrastrukt ureinrichtungen sowie ein Lebensmittelmarkt inte-
griert, die insbesondere die bislang unterdurchschnittliche Nahversorgung im Stadtteil Coerde  
verbessern. Mit Umbau der derzeitigen gewerblichen Flächen wird somit auch den sozialen Be-
dürfnissen entsprochen. Die Freiräume werden über die Stellung der Gebäude vor negativen 
Lärmeinflüssen geschützt. 
Die festgesetzten Mindestanforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen, insbe-
sondere zur Sicherung der Nachtruhe, sind anhand der Berechnungsformeln der DIN 4109-1 zu 
ermitteln. 
Schalltechnische Untersuchung gemäß TA Lärm –  Gewerbelärm in der Nachbarschaft 
sowie im Vorhabenbereich 
Mit der bestehenden gewerblichen Nutzung im unmittelbaren südlichen Anschluss an den Gel-
tungsbereich und dem Entwicklungsziel der Errichtung eines Lebensmittel discountmarktes, ei-
ner Bäckerei mit Café und ergänzenden Büro- und Dienstleistungsflächen sind die schalltechni-
schen Auswirkungen der Betriebe zu beurteilen. Hierbei sind insbesondere die motorisierten 
Liefer- und Kundenverkehr e zu bewerten.  Für die Beurteilung der von der Nutzung auf die 
Nachbarschaft einwirkenden Immissionen nach TA Lärm sind die umliegenden Nachbarschaf-
ten im Sinne ihrer vorwiegenden Nutzung oder planungsrechtlichen Festsetzung en als Allge-
meines Wohngebiet (WA) oder Gewerbegebiet (GE) beurteilt worden. Im Ergebnis der Berech-
nungen der drei wesentlichen Emittenten –  Druckerei Burlage, Lebensmitteldiscountmarkt, Bä-
ckerei mit Café – werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm

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• an den maßgeblichen Immissionsorten im Plangebiet ausgehend von der Druckerei Bur-
lage sowohl tags als auch nachts um mehr als 10 dB unterschritten. 
• unter Annahme von asphaltier ten Fahrstrecken auf dem Kundenparkplatz ausgehend 
von dem Betrieb des Lebensmittelmarktes flächendeckend eingehalten.  
Sowohl der Kundenparkplatz am Tag als auch die technischen Anlagen über Nacht lö-
sen unter den angesetzten Grundlagendaten und Annahmen  keine relevanten Beurtei-
lungspegel aus. 
• ausgehend von dem  Betrieb der Bäckerei mit Café  im Tageszeitraum um mindestens 
3 dB unterschritten.  
Im Nachtzeitraum würde insbesondere eine Anlieferung durch die Nähe zu den umlie-
genden Wohnnutzungen Überschreitungen der Richtwerte hervorrufen. Eine Nachtanlie-
ferung und / oder Betrieb der Bäckerei innerhalb der Nachtzeit ist deshalb nicht möglich. 
• im mittleren Bereich des Kita -Außengeländes mit Beurteilungspegeln von 61 bis 
62 dB(A) eingehalten. Nur im Randbereich des Außengeländes zur Stellplatzanlage des 
Einzelhandels ergeben sich rechnerische Überschreitungen von bis zu 66 dB(A). 
Demnach werden die maßgeblichen Richt - und Orientierungswerte unter Einhaltung der im 
Gutachten vorausgesetzten schallmindernden Maßnahmen und Betriebsbedingungen für den 
Vorhabenbereich eingehalten. Der hierfür erforderliche Ausschluss von Liefer- und Ladetätigkei-
ten im Innenbereich / im Bereich des Quartiersplatzes während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 
Uhr) ist als Hinweis zu Lärmschutzmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Mit dem gutachterlichen Nachweis der Einhalt ung und in Teilen wesentlichen Unterschreitung 
der Werte der TA Lärm ist ein verträgliches Nebeneinander des Wohnens mit den gewerblichen 
Nutzungen gesichert. 
Schalltechnische Untersuchung gemäß TA Lärm – Parkplatzlärm in der Nachbarschaft 
Durch die großflächigen Gemeinschaftsstellplatzanlagen zwischen den westlich der Gebäude 
|A|, |D|, |E| und der Bahntrasse sowie die Tiefgarage unter dem Kundenparkplatz und Gebäude 
|F| entstehen Immissionen auf die umliegende Nachbarschaft, die dem Gewerbelärm zuzuord-
nen sind. Die Emissionen  sind im Hinblick auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen 
nach TA Lärm zu beurteilen. 
Im Ergebnis entstehen keine relevanten Lärmimmissionen im Sinne d es Abschnitts 3.2.1 der 
TA Lärm. Die Immissionsrichtwerte werden um mindestens 9 dB unterschritten. 
Gesamtfazit zum Immissionsschutz 
Die Ziele des Bebauungsplans entsprechen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung im 
Sinne einer sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Bodennutzung. 
In Anbetracht der hohen Vorbelastung insbesondere durch den Schienenverkehrslärm trägt das 
Vorhaben zu keiner wesentlichen Erhöhung der Beurteilungspegel bei. Auf den Geltungsbe-
reich selbst wirken jedoch allseits wesentliche Verkehrslärmimmissionen aus dem Schienen- 
und Straßenverkehr slärm ein, die in Teilen die Zumutbarkeitsschwelle von 70 / 60 dB(A) 
(69 / 59 dB(A)) überschreiten. Entsprechend den rechtlichen Maßgaben ist mit Entwicklung ei-

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nes Vorhabens i n einem stark vorbelasteten Stadtraum ein  besonderes Abwägungserfordernis 
verbunden. 
Hier werden m it Entwicklung des Vorhabens insbesondere über die lärmvermeidenden und 
lärmrobusten städtebaulichen Strukturen bereits lärmabgeschirmte Innenbereiche hergestellt. In 
den lärmabgewandten Bereichen ist die Gestaltung von privaten und gemeinschaftlichen Au-
ßenbereichen für die Nutzung im Tageszeitraum uneingeschränkt möglich. Im Zusammenspiel 
mit den ergänzenden Nutzungen im Quartier entsteht eine aktive Mitte,  die das Miteinander im 
Quartier fördert und zu einer sozial stabilen Bewohnerschaft beiträgt. 
Nach außen sowie zum Schutz während der Nachtstunden sind neben der Stellung der Gebäu-
de im Sinne von aktiven Lärmschutzmaßnahmen und der Grundrissanordnung ergänzende 
passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich, die geschützte Aufenthaltsräume und damit ge-
sunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Aktive Schallschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände 
sind aufgrund der erforderlichen Höhen und damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf 
die städtebauliche Gestalt sowie das Ortsbild nicht vertretbar. Eine nachhaltige städtebauliche 
Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und allgemeinen Anforderungen an gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet, ist demnach nur über passive Schallschutzmaß-
nahmen realisierbar. Hierbei werden neben Maßnahmen nach DIN 4109 an den Gebäuden ins-
besondere lärmvermeidende und lärmrobuste städtebauliche Strukturen angestrebt. 
6.6.2. Luftschadstoffimmissionen 
Der Geltungsbereich ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan der Stadt Münster13 für den 
innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt keine lufthygienisch kritische 
Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor. 
Belange aus Luftschadstoffimmissionen st ehen der Umsetzung der Entwicklungsziele der vor-
habenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 II nicht entgegen. 
6.7. Denkmalschutz / Archäologie 
Im Geltungsbereich befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau-  und Boden-
denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bis in die 1940er Jahre sind über histo-
rische Aufnahmen Waldbereiche, landwirtschaftliche Flächen und Geländeversprünge feststell-
bar. Eine historische Bebauung auf den Flächen ist nicht erkennbar. 
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können je-
doch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kul-
turgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen 
Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und 
das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der 
Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
6.8. Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel 
6.8.1. Altlasten / Altstandorte 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlasten-
flächen oder Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. 
                                                
13  Bezirksregierung Münster: Luftreinhalteplan Stadtgebiet Münster. Münster, 01.07.2014

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6.8.2. Kampfmittel 
Für den Geltungsbereich wurde durch den Kampfmitt elbeseitigungsdienst im Auftrag der Feu-
erwehr der Stadt Münster eine Auswertung von historischen Luftbildern sowie von weiteren his-
torischen Unterlagen durchgeführt. Aus der Luftbildauswertung ergaben sich eindeutige Hinwei-
se auf eine allgemeine Kriegsbeeinflussung des Geltungsbereiches und zwei vermutliche Blind-
gänger-Einschlagstellen. Die Blindgänger -Verdachtspunkte sind mit den Kennungen  VP 11092 
und VP 11093 benannt.  
Mit den Ergebnissen ist eine Standardsicherheitsüberprüfung der Blindgänger-Verdachtspunkte 
sowie systematische Absuche des Geltungsbereiches vor der Aufnahme jeglicher Bautätigkei-
ten erforderlich. Nach der Baufeldfreimachung und Vorbereitung der Flächen entsprechend den 
technischen Verwaltungsvorschriften für die Kampfmittelbeseitigung erfolgt eine Baufelddetekti-
on im Oberflächensondierungsverfahren. Eine Aufnahme der Bautätigkeiten  mit wesentlichen 
Bodeneingriffen ist erst nach erteilter Kampfmittelfreiheit über die Feuerwehr der Stadt Münster 
möglich. Die Überprüfungsmaßnahmen sind mit der Ordnungsbehörde im Vorfeld abzustim-
men. 
Zur Sicherung und dauerhaften Kenntnis der Verdachtspunkte sowie des Erfordernisses der 
systematischen Kampfmittelüberprüfung sind die Karte des Kampfmittelbeseitigungsdienstes 
sowie die Blindgänger-Einschlagstellen VP 11092 und VP 11093 nachrichtlich in der Planzeich-
nung dargestellt. Die Einschlagstellen sind entsprechend ihren  UTM-Koordinaten verortet. Ein 
Hinweis auf Kampfmittel bzw. Kriegsbeeinflussungen ist Bestandteil der Hinweise zum Bebau-
ungsplan. 
6.9. Ausgleichsflächen 
Die Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt gemäß 
§ 13a BauGB. Als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ist ge-
mäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB mit dem Vorhaben kein Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 
S. 6 BauGB verbunden, der Maßnahmen zum Ausgleich erfordert. 
Insgesamt wird das Quartier durch die Gestaltung der privaten und gemeinschaftlichen Frei-
räume über Pflanz -, Wiesen- und Rasenflächen sowie der Neupflanzung von Bäumen,  Sträu-
chern und Hecken aufgewertet. 
6.10. Artenschutz 
Mit den Zielen zur Entwicklung eines neuen Wohnquartiers unter vollständigem Rückbau der 
bestehenden Gebäude und Überformung der vorhandenen Grundstücksstrukturen wurde ent-
sprechend der Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Minister iums für Wirtschaft, Energie, 
Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirt-
schaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 22.12.2010 eine artenschutzrechtliche Prüfung 
zum Bebauungsplan erstellt. Im Ergebnis der Artenschutz rechtlichen P rüfung Stufe 1  
(Landschaftsarchitektur Schultewolter , März 2020)  ist festzuhalten, dass  bei Berücksichtigung 
einer Baubegleitung zum Gebäudeabriss mit einer Gebäudeuntersuchung auf das Vorkommen 
von Fledermäusen und / oder Brutvögel sowie mit den nachstehenden konfliktmindernden 
Maßnahmen mit Entwicklung der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 134 II artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der Verbotstatbestände des

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - BNatSchG) 
sicher auszuschließen sind: 
• Abbruchmaßnahmen sind nur außerhalb der Brutzeit der Vögel und der Aktivitätszeit 
von Fledermäusen (1.November bis 28. / 29. Februar des Folgejahres) gestattet.  
• Gehölzfällung / Beseitigung von Gehölzen ist ausschließlich in den Wintermonaten 
(1. Oktober bis 28. / 29. Februar des Folgejahres) gestattet. 
• Neubautätigkeiten sollten möglichst vor der Brutphase ab 1. April beginnen. 
• Sicherung des nordwestlichen Grünbereiches und Gehölzbestandes am Holtmannsweg 
während jeglicher Bautätigkeiten und Ausschluss von Bewegungs - oder Lagerflächen in 
diesem Bereich (bis zur Umsetzung der Verkehrsflächenentwicklung des Holtmanns-
wegs). Der Bereich sollte durch eine geschlossene Bauzaunaufstellung während jegli-
cher Bautätigkeit geschützt werden. 
• Installation von fünf Nisthilfen für Fledermäuse ( z. B. Fledermauskästen, Nistklinker) an 
den Vorhabengebäuden. 
• Installation von drei Starenkästen an den Vorhabengebäuden in Vollhöhe (Mindestan-
bringungshöhe 2,00 m, Gewährleistung eines freien Anflugs, Orientierung vorzugsweise 
nach Osten / Südosten). 
• Verwendung einer insekten-  und fledermausfreundlichen Parkplatz - und Platzbeleuch-
tung durch Installation von niedrigen, nur nach unten abstrahlenden Lampen mit insek-
ten- und fledermausfreundlichen Leuchtmitteln (mit einer Hauptintensität des Spektralbe-
reiches über 500 nm bzw. maximalem UV-Licht-Anteil von 0,02 %; bspw. LED-Leuchten 
mit einem geeigneten insektenfreundlichen Farbton in Warmweiß, Gelblich, Orange, 
Amber, Farbtemperatur CCT von < 3000 K). 
Es ist festzuhalten, dass weder eine Beeinträchtigung noch Tötung planungsrelevanter Vogelar-
ten prognostiziert und auch kein Verlust ihrer Lebensstätten bis zur Umsetzung der übergeord-
neten Straßenbaumaßnahme (siehe Kapitel 6.3.3) erwartet wird. Da die Realisie rung der Stra-
ßenbaumaßnahme noch nicht prognostiziert / absehbar  ist, kommt es zu keiner Auslösung von 
Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 – 3 BNatSchG, da auch die ökologische Funktion der 
vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und / oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang 
vorerst erfüllt bleibt. 
Da ein Vorkommen von gebäudebewohnenden Fledermausarten und Brutvögeln an oder in 
Bauteilen der Bestandgebäude nicht auszuschließen ist, sind neben den vorgenannten  Maß-
nahmen zur Vermeidung und Minderung eines artenschutzrechtlichen Konfliktes Gebäude vor 
Abbruchbeginn auf ein Vorkommen von Individuen zu überprüfen. Die Fledermauskundliche 
Untersuchung (z. B. Begehung, Detektierung) ist durch einen Sachverständigen für Fledermäu-
se einschließlich einer Ein- und Ausflugskontrolle durchzuführen. Sofern im Zusammenhang mit 
der Untersuchung Fledermausquartiere festgestellt werden, sind entsprechende Vermeidungs -, 
Verminderungs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen.  Im Zusammenhang mit der Fledermaus-
untersuchung der Gebäude ist ebenfalls auf Brutvögel zu achten. 
Für die potenziell im Vorhabenbereich vorkommende Zauneidechse sind entsprechende 
Schutzmaßnahmen während der  Bauphase vorzusehen. Eine unmittelbare Beeinträchtigung

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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oder die Auslösung von Zugriffsverboten gem äß § 44 Abs. 1 S. 1 - 3 BNatSchG ist daher bis 
zur Umsetzung des Straßenausbaus (siehe Kapitel 6.3.3) ausgeschlossen, da die ök ologische 
Funktion der neben der eigentlichen Baufläche bestehenden derzeitigen Grünfläche als Fort-
pflanzungs- und / oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang vorerst erfüllt bleibt. 
Die Hinweise wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. Belange des Artenschutzes stehen 
einer Umsetzung der Entwicklungsziele nicht entgegen. 
Für die möglicherweise an den Bestandsgebäuden vorkomm enden gebäudebewohnenden Fle-
dermausarten sind vor Abbruch der Gebäude weitere Untersuchungen und im Zusammenhang 
mit Identifizierten Fledermausquartieren entsprechende Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
7. Flächenbilanz 
Im Geltungsbereich der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilbe-
reich II ergibt sich folgende Flächenbilanz: 
Räumlicher Geltungsbereich gesamt 1.60 ha 100 % 
davon Vorhabengrundstück / Geltungsbereich des 
Vorhaben- und Erschließungsplans gesamt  1.53 ha  
Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Wohnen, 
Kindertagesstätte und Dienstleistungsbetriebe 0.93 ha 59 % 
Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Lebens-
mitteldiscountmarkt, Wohnen und Dienstleis-
tungsbetriebe 0.42 ha 26 % 
Straßenverkehrsfläche 0.24 ha 15 % 
davon „Vorhaltefläche“ für die Straßenentwick-
lungsmaßnahme Holtmannsweg 0.18 ha  
davon mit Zweckbestimmung Fuß- und Radweg 0.06 ha  
Tabelle 3: Flächenbilanz 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltprotokoll 
Das Plangebiet befindet sich auf einer Fläche, die derzeit durch eine Druckerei, einen  Einzel-
handelund eine Sportanlage - in Form einer Tennishalle - mit zugehörigen Stellplätzen und Au-
ßenflächen genutzt wird und die insgesamt nahezu vollständig versiegelt ist. Die Sportflächen 
und Teile der Gebäude sind aktuell ungenutzt, ebenso bestehen nur in Teilflächen wirtschaftli-
che Nutzungen (Seminarräume und Kinderarztpraxis) oder Erholungsnutzungen auf der Fläche. 
Die Druckerei befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des Plangebietes zur 
2. Änderung, jedoch unmittelbar an das Plangebiet angrenzend. Die aufst ehenden Gebäude 
werden abgerissen und durch verschiedene Neubauten für den Wohnungsbau und den Einzel-
handel sowie für Dienstleister ersetzt. 
Im Plangebiet sind keine mit umweltgefährdenden Stoffen und Materialien arbeitenden Betriebe 
vorhanden, vorgesehen oder zukünftig zulässig. Insofern besteht kein erkennbares Unfallrisiko,

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 38 von 49 
auch im Hinblick auf verwendete Stoffe und Technologien. Eine besondere Umweltrelevanz ist 
durch das Vorhaben nicht erkennbar. 
8.1. Mensch und menschliche Gesundheit 
Die Neubebauung am Kiesekampweg findet auf einem bereits weitgehend bebauten Grund-
stück innerhalb des Stadtteils Coerde der Stadt Münster statt. Geplant ist die Errichtung von 
Wohnbauflächen und die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zuzüglich ein-
zelner Dienstleistungs- und Büronutzungen zur Verbesserung der Nahversorgung. Da sich das 
Vorhaben innerhalb des Rahmens des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Münster (Stadt 
Münster Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung, A ugust 2018) bewegt, sind 
keine besonderen Auswirkungen auf das Hauptversorgungszentrum des Stadtteils Coerde am 
Hamannplatz zu erwarten. Darüber hinaus wird das Stadtteilzentrum Hamannplatz über die 
Verkaufsflächenerweiterungen der ansässigen Lebensmi ttelhändler sowie Ergänzung der Nut-
zungen mit dem Bebauungsplan Nr. 557 weitergehend gestärkt (vgl.  (Stadt und Handel 
Beckmann und Föhrer Stadtplaner PartGmbB, 13.02.2020)). 
Durch den Abriss und Rückbau der vorhandenen Gebäude  und baulichen Anlagen entstehen 
Lärm und Stäube. Anwohner werden durch den Baubetrieb gestört. In der Bauphase muss 
ebenso mit Belästigungen durch Bau- und Verkehrslärm gerechnet werden. Diese Belastungen 
sind jedoch zeitlich und räumlich eng begrenzt. Der Bauverkehr führt gegebenenfalls zu kurz-
fristigen Beeinträchtigungen der Verkehrsströme auf dem Holtmannsweg bzw. dem Kiese-
kampweg. Im Rahmen des Abrisses werden zahlreiche Baustoffe anfallen, die nach Separie-
rung der Wiederverwertung zugeführt werden können. Dennoch ist mit einer gewissen Menge 
an gesondert zu entsorgenden Stoffen  zu rechnen. Im Plangebiet sind keine mit umweltgefähr-
denden Stoffen und Materialien arbeitenden Betriebe vorgesehen bzw. zulässig. Insofern be-
steht kein erkennbares Unfallrisiko, auch im Hinblick auf verwendete Stoffe und Technologien. 
Die anfallenden Abf älle werden getrennt gesammelt und im Rahmen der bestehenden Abfall-
konzepte und der gültigen Abfallgesetze fachgerecht entsorgt. 
Für das Plangebiet bestehen aus den umgebenden Verkehrseinrichtungen verschiedene Belas-
tungen aus Straßen- und Schienenverkehrslärm. Das Vorhaben selbst trägt zu keiner wesentli-
chen Erhöhung der Beurteilungspegel bei. In Anbetracht der hohen Vorbelastung insbesondere 
über den Schienenverkehrslärm sind in Überlagerung der bestehenden Immissionen mit den 
Mehrverkehren keine weiteren auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen verbunden. 
In der Verkehrslärmbewertung wurde das Plangebiet bezüglich des Schutzanspruchs  wie ein 
Mischgebiet bewertet. Gewerbelärmimmissionen wurden entsprechend den Immissionsrichtwer-
ten der TA Lärm
14 von 63 / 45 dB(A) tags / nachts beurteilt. Die Ergebnisse sind im Schalltech-
nischen Bericht zum Bebauungsplan zusammengefasst und in der Anlage zum Bericht in Form 
von Rasterlärmkarten und Lärmpegelbereichskarten sowie ergänzenden Karten zur Abgren-
zung von Bereichen mit besonderen lärmtechnischen Anforderungen grafisch dargestellt. 
                                                
14 TA Lärm: Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, 
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm. 26. August 1998 (GMBI Nr. 26/1998 S. 503), 
geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.Juni 2017 (BAnz AT 08. Juni 2017 B5), mit Er-
lass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
NRW vom 18. Juli 2017 zur Korrektur von redaktionellen Fehlern beim Vollzug der TA Lärm

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 39 von 49 
Im Rahmen der Bauleitplanung ist zu prüfen, ob innerhalb des Plangebietes unzulässige Ge-
räuschimmissionen im Sinne der DIN 18005 -1 auftreten. In diesem Fall sind entsprechende 
Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln bzw. ausgleichende Maßnahmen mit textlichen Festset-
zungen zum Schutz gesunder Wohn-  und Aufenthaltsverhältnisse anzugeben. Der Verkehrs-
lärm, der auf das Plangebiet einwirkt, entstammt in erster Linie der Bahnstrecke 2931 westlic h 
des Plangebietes und den Straßen Holtmannsweg und Königsberger Straße. 
Die Berechnungsergebnisse zeigen insgesamt, dass die Gebäude an den Fassaden, die der 
Schienenstrecke und dem Holtmannsweg zugewandt sind, erheblich mit Verkehrslärm belastet 
werden und hier hohe Anforderungen an die Gesamt -Schalldämm-Maße der Fassaden gestellt 
werden müssen. Auch Außenwohnbereiche sind hier generell problematisch und sollten - wie 
überwiegend der Fall -  wenn möglich nur im Innenbereich angeordnet werden. Der Innenbe-
reich ist durch die Anordnung der Gebäude und bauliche Maßnahmen im Vergleich dazu gut 
gegen Lärmeinwirkungen geschützt. 
Im Tageszeitraum wird der schalltechnische Orientierungswert des Beiblattes 1 zu DIN 18005-1 
im Tageszeitraum (60 dB(A)) sowie der im Abwägungsfall relevante Grenzwert der 16. BIm-
SchV tags von 64 dB(A) entlang der Fassaden, die dem Holtmannsweg, dem Kreuzungsbereich 
zum Kiesekampweg und der Bahnstrecke zugewandt sind, z. T. deutlich überschritten. Hier 
werden teilweise Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) erreicht, wodurch die Grenze der abso-
luten Unzumutbarkeit tags erreicht werden kann, da eine erhebliche Belästigung durch Lärm 
vorliegt. 
Entsprechend den rechtlichen Maßgaben ist mit Entwicklung eines Vorhabens in einem stark 
vorbelasteten Stadtraum ein besonderes Abwägungserfordernis verbunden. Wesentliche Emit-
tenten des auf den Geltungsbereich einwirkenden Verkehrslärms sind die Bahnstrecke 2931 
Hamm (Westfl.) – Emden und die Straßen Holtmannsweg und Königberger Straße mit dem ge-
meinsamen Knotenpunkt zum Kiesekampweg und zur Coerheide.  
Gewerbelärmimmissionen wurden entsprechend den Immissionsrichtwerten der TA Lärm von 
63 / 45 dB(A) tags / nachts beurteilt. Die Ergebnisse sind im Schalltechnischen Bericht zum Be-
bauungsplan zusammenfasst und sind in der Anlage zum Bericht in Form von Rasterlärmkarten 
und Lärmpegelbereichskarten sowie ergänzenden Karten zur Abgrenzung von Bereichen mit 
besonderen lärmtechnischen Anforderungen grafisch dargestellt. 
Mit Entwicklung des Vorhabens werden insbes ondere über die lärmvermeidenden und lärmro-
busten städtebaulichen Strukturen bereits lärmabgeschirmte Innenbereiche hergestellt. In den 
lärmabgewandten Bereichen ist die Gestaltung von privaten und gemeinschaftlichen Außenbe-
reichen und Nutzung im Tageszeit raum uneingeschränkt möglich. Nach außen sowie zum 
Schutz der Nachtruhe sind neben den aktiven Maßnahmen über die Stellung der Gebäude und 
Grundrissanordnung Schallschutzmaßnahmen erforderlich, die geschützte Aufenthaltsräume 
und damit gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Insbesondere wird hier auch auf Punkt 6.6 
dieser Begründung sowie auf  das Gutachten des Büros ZECH verwiesen, in der die Immissi-
onsschutzuntersuchungen und die resultierenden, erforderlichen Maßnahmen detailliert darge-
stellt werden. 
8.2. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Geht man von einer Umsetzung des beschriebenen Vorhabens, d.  h. einer Neubebauung des 
bestehenden Parkplatzes und der Gebäudeflächen aus, ist der Planbereich durch eine fast voll-

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 40 von 49 
ständige Überplanung gekennzeichnet. Lediglich der nördlich gelegene Grünbereich bleibt er-
halten. Die Festsetzung des Grünbereiches erfolgt als Straßenverkehrsfläche,  da eine Aufwei-
tung des Holtmannsweges f ür eine mögliche Unterführung der Bahntrasse vorgesehen ist, so 
dass der Erhalt des Gehölzbereiches nicht gesichert ist. Da die Realisierung der Straßenbau-
maßnahme noch nicht prognostiziert werden kann kommt es zu keiner Auslösung von Zugriffs-
verboten gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 – 3 BNatSchG. Die ökologische Funktion der vom Eingriff be-
troffenen Fortpflanzungs- und / oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt somit 
vorerst erfüllt. 
Insgesamt lässt sich folgende Prognose stellen: 
• Quartiere von Arten, die bevorzugt in Wäldern leben und für deren Vorkommen es im 
Vorhabenbereich keine konkreten Hinweise gibt, sind dort  mit hoher Wahrscheinlichkeit 
nicht vorhanden. Vor diesem Hintergrund wird auch ein Vorkommen des Großen 
Abendseglers für sehr unwahrscheinlich erachtet, auch wenn dieser Baumhöhlenbe-
wohner zum Teil auch in Siedlungsnähe bzw. am Siedlungsrand auftreten kann. 
• Auch zu den gebäudebewohnenden Fledermäusen gibt es keine konkreten Hinweise 
oder entsprechende Strukturen. Zu den gebäudebewohnenden Arten sind nach Freistel-
lung durch die Nutzer und vor Abriss entsprechende Nachuntersuchungen erforderlich. 
Insofern is t zunächst davon auszugehen, dass während der Rückbau-  und Bauphase weder 
einzelne Fledermausindividuen getötet noch deren Fortpflanzungs - und Ruhestätten gemäß 
§ 44 Abs. 1 S. 1 u. 3 BNatSchG zerstört werden. Auch sind aufgrund der nur tagsüber stattfin-
denden Bautätigkeiten keine langandauernden Störungen (nach § 44 Abs. 1 S. 2 BNatSchG) 
beispielsweise durch Licht zu erwarten, die eine Entwertung benachbarter Fledermausquartiere 
mit populationsrelevanten Folgen nach sich ziehen würden. Dies gilt auch für be triebsbedingte 
Wirkfaktoren, da mit der Neubebauung keine signifikant höhere Nutzungsintensität als die bis-
herige zu erwarten ist. Ein Verlust essenziell notwendiger Nahrungsflächen ist bedingt durch die 
Strukturarmut der Gesamtfläche und den  insgesamt sehr geringen Vegetationsanteil nicht ge-
geben; außerdem verbleiben in der Nachbarschaft weiterhin nutzbare, deutlich größere und 
auch attraktivere Jagdgebiete. 
Vor diesem Hintergrund wird von keiner Auslösung artenschutzrechtlich relevanter Zugriffsver-
bote nach den Vorgaben § 44 Abs. 1 S. 1 - 3 BNatSchG ausgegangen. 
Bei den planungsrelevanten Vogelarten wären die fünf Vogelarten Bluthänfling, Feldsperling, 
Gartenrotschwanz, Girlitz und Star innerhalb des Planbereiches zu erwarten gewesen. Da sich 
aber keine Beobachtungen oder Hinweise auf diese Arten oder die Existenz artspezifisch nutz-
barer Strukturen ergeben haben, wird ihr Vorkommen für wenig wahrscheinlich erachtet. Da 
außerdem im weiteren Umfeld noch ausreichend viele und günstigere Strukturen verbleiben, in 
die diese Arten ausweichen können, wird hier kein artenschutzrechtlich relevanter Konflikt ab-
geleitet. Das Vorkommen des Stars kann jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden, da dieser 
immer häufiger  alle erdenklichen Höhlen, Nischen und Spalten an Gebäuden besiedelt und 
dort brütet. Zum Ausgleich des Verlusts potenzieller Brutstandorte dieser Art sind drei artspezi-
fische Nistkästen mit einer Fluglochweite von 45 mm aus Holzbeton an den Vorhabengebäuden 
in Vollhöhe (Mindestanbringungshöhe 2,00  m) unter Gewährleistung eines freien Anflugs mit 
einer Orientierung vorzugsweise nach Osten / Südosten an den neu zu erstellenden Gebäuden 
anzubringen.

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
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Die Zauneidechse ist im Umfeld der Gleisanlage zu erwarten und innerhalb des Geltungsberei-
ches des Bebauungsplanes in der als Straßenverkehrsfläche festgesetzten nördlichen Grünflä-
che am Bahnübergang als Potentialart anzunehmen. Eine Betroffenheit der Art kann durch 
Vermeidungsmaßnahmen minimiert werden, so das s Beeinträchtigungen oder Verluste durch 
Tötung für die A rt entsprechend dem Bundesnaturschutzgesetz § 44 ausgeschlossen werden 
können.  
Somit lässt sich abschließend festhalten, dass weder eine Beeinträchtigung,  noch Tötung pla-
nungsrelevanter Vogelarten prognostiziert und auch kein Verlust ihrer Lebensstätten e rwartet 
wird. Es kommt damit zu keiner Auslösung von Zugriffsverboten gem. § 44 Abs.  1 S.  1 -
3 BNatSchG, da auch die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs - 
oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibt. 
Zur Vermeidung einer baubedingten Tötung der im Gebiet vorkommenden europäischen, aber 
nicht planungsrelevanten Vogelarten durch die Beseitigung von Gehölzen ist es erforderlich, 
den Beginn der baulichen Maßnahmen in Anlehnung an § 39 BNatSchG außerhalb der B rutzeit 
der Vögel in den Wintermonaten zwischen Anfang Oktober und Ende Februar durchzuführen. 
Dies gilt insbesondere auch für die Abrissmaßnahmen. Weiterhin sollten die Neubautätigkeiten 
möglichst vor der Brutphase beginnen, damit Brutvögel bereits ein en tsprechendes Meidever-
halten zeigen. Dadurch wird ausgeschlossen, dass während der Rodungs - und Bautätigkeiten 
Nester zerstört, Gelege zerbrochen oder Jungtiere getötet werden oder eine schon begonnene 
Bruttätigkeit aufgegeben würde.  Die Auslösung von Zugri ffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 
BNatSchG wird dadurch vermieden.  
Die Funktion der überplanten Fläche als Nahrungsfläche für Greifvogel - und Eulenarten, aber 
auch andere Vogelarten ist insgesamt von deutlich nachrangiger Bedeutung und kann von die-
sen im benachbarten Siedlungs- und Landschaftsraum kompensiert werden.  
Für die im Planbereich eventuell vorkommende Zauneidechse sind entsprechende Schutzmaß-
nahmen für die Bauphase vorgesehen. Eine unmittelbare Beeinträchtigung oder die Auslösung 
von Zugriffsverboten gem. § 44 Abs. 1 S. 1 - 3 BNatSchG wird vermieden Die ökologische 
Funktion der neben der eigentlichen Baufläche bestehenden Grünfläche als Fortpflanzungs - 
oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang bleibt weiterhin erfüllt. 
Aus dem potenziellen Vorkommen der Zauneidechse ergeben sich in Anlehnung an die Maß-
nahmenvorschläge des LANUV
15 nachstehende Schutzmaßnahmen: 
• Der Grünbereich ist durch eine geschlossene Bauzaunaufstellung vor jedweder Beein-
trächtigung durch die Baumaßnah me zu sichern. Dies gilt in sbesondere auch bei der 
Herstellung der Außenanlagen und Stellplätze und Erschließungen im angrenzenden 
Baufeld. 
• Die Grünfläche ist nicht zum Lagern oder als Bewegungsfläche für Maschinen oder 
Baustoffe zu nutzen.  
• Die Vegetation aus Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten, dabei ist allenfalls ein fach-
lich begleiteter Rückschnitt der Strauchgehölze in Teilflächen vorzusehen. Zu berück-
                                                
15  Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV): Ge-
schütze Arten in Nordrhein-Westfalen (https://artenschutz.naturschutzinfor-
mationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/amph_rept/massn/102321)

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Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 42 von 49 
sichtigen ist, dass die Fläche als Straßenverkehrsfläche festgesetzt wird und durch eine 
spätere Aufweitung des Holtmannsweges (Bahnunterführung) potenziell zerstört wird.  
• Der Standort sollte entsprechend den Maßnahmenvorschlägen des LANUV teilweise 
bzw. randlich bewachsen sein, da die Zauneidechse bevorzugt  Sonnenplätze aufsucht, 
welche einen gewissen Sicht- und Feindschutz bieten.  
• Gerade auch im Hinblick auf Störungen durch den Menschen und spielende Kinder soll-
te der Bereich nur wenig verändert werden. Soweit dies vertretbar ist, sollten Strauchdi-
ckicht und Brombeersträucher erhalten bleiben.  
• Die Baumaßnahmen in den Grenzflächen zur Schutzfläche sind regelmäßig hinsichtlich 
der Beeinträchtigung der Grünfläche zu prüfen, um eventuell vorhandene Beeinträchti-
gungen für die Zauneidechsenlebensräume zu minimieren.  
Darüber hinaus wird empfohlen,  für den Bereich weitere Maßnahmen zum Schutz der Zau-
neidechse durchzuführen: 
• Verzicht auf Düngung  
• Verzicht auf Biozide  
• Anreicherung (Erhaltung / Neuschaffung) mit Strukturen (Steinhaufen, Reisighaufen) auf 
der Fläche. (Ideale Struktur des Gesamthabitates laut BRÜGGEMANN (1990): 19% ve-
getationsfreie Flächen (nach BLAB et al. 1991: 10 – 40%), 70% Krautvegetation (10 – 
40%; Gras- und Krautschicht) und 17% Strauch- und Baumschicht (10 – 45%)).  
• Zusätzliche Ausbringung von Baumstubben und sonnenexponierten Totholzhaufen (die 
Zauneidechse präferiert für die Thermoregulation Holzstrukturen, aufgrund der guten 
Wärmeabsorption dieses Materials (BRÜGGEMANN 1990)).  
• Die Schaffung von vegetationslosen, gut besonnten Rohbodenstandorten für die Eiabla-
ge ist zwingend erforderlich (SCHLÜPMANN et al. 2011b). Als Strukturergänzung sind 
daher innerhalb der Grünfläche weitere Sand-  und Kies -/ Grobschotterflächen 
(ca. 4 Stück je 1 cbm) sowie 2 Haufen Häckselgut und 3 größere Holzstubben anzule-
gen. 
Ein Vorkommen von gebäudebewohnenden Fledermausarten an Bestandsgebäuden im Be-
reich der Attika von Flachdächern sowie auch hinter den Außenplatten und Verkleidungen der 
Tennishalle im Anschluss zum Dachbereich ist nicht auszuschließen. Vor Beginn des Abbruchs 
von Gebäuden sind diese auf das Vorkommen von Fledermäusen bzw. Fledermausquartieren 
zu überprüfen. Die Gebäudeuntersuchung ist durch einen Sachverständigen für Fl edermäuse 
inkl. Ein - und Ausflugskontrolle durchzuführen. Sofern im Zusammenhang mit der Untersu-
chung Fledermausquartiere festgestellt werden, sind entsprechende Vermeidungs -, Verminde-
rungs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen. Für den Verlust eines Quartieres  ist ein Ausgleich 
im Verhältnis von 1:5 zu schaffen. 
Unabhängig davon werden folgende Maßnahmen im Sinne eines vorbeugenden Artenschutzes 
empfohlen: 
• Installation von fünf Nisthilfen für Fledermäuse (z.  B. Fledermauskästen, Nistklinker) an 
den Vorhabengebäuden

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• Verwendung einer insekten-  und fledermausfreundlichen Parkplatz -Beleuchtung durch 
Installation von niedrigen, nur nach unten abstrahlenden Lampen mit insekten-  und fle-
dermaus-freundlichen Leuchtmitteln (mit einer Hauptintensität des Spektralbereiches  
über 500 nm bzw. maximalem UV -Licht-Anteil von 0,02 %; bspw. LED -Leuchten mit ei-
nem geeigneten insektenfreundlichen Farbton in Warmweiß, Gelblich, Orange, Amber, 
Farbtemperatur CCT von < 3000 K). 
Es sind weder Schutzgebiete, Schutzobjekte oder bedeutsamen  Lebensräume für Tiere und 
Pflanzen im Plangebiet vorhanden. Es bestehen keine natürlichen Grünstrukturen im Planbe-
reich. Alle Grünstrukturen sind aufgrund der menschlichen Tätigkeit entstanden. Auf der derzei-
tigen, überwiegend versiegelten Fläche besteht eine neben Zierstrauch- und Bodendeckervege-
tation, einzelnen Blumenkübeln eine typische Straßenrandbepflanzung sowie eine größere Ge-
hölzgruppe mit älteren Eichen am Holtmannsweg. Teilflächen sind hier ruderal ausgeprägt. Zum 
Fuß- und Radweg an der Westseite besteht eine schmale regelmäßig geschnittene, heckenarti-
ge Strauchstruktur. Teilflächen der Zierstrauch-  und Bodendeckerflächen entfallen zukünftig. 
Die Grünbereiche am Holtmannsweg werden erhalten. Im Rahmen der Umsetzung des Vorha-
bens werden Gehölze zur Gliederung der Stellplätze und Gestaltung der Freiräume als 
Neupflanzungen gesetzt. Auch die Dachflächen werden soweit wie möglich begrünt. Bestands-
bäume in den vorhandenen Freiflächen am Holtmannsweg bleiben bis zur Umsetzung der 
übergeordneten Verkehrsflächenentwicklung der Verkehrsfläche erhalten.  
Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet LSG-3911-0005 Nördliches Aatal und Emsniede-
rung mit dem Talraum der Münsterischen Aa befindet sich in westlicher Richtung jenseits der 
Bahngleise. Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet durch das Vorhaben sind nicht zu 
erwarten. 
Der Westlich des Plangebietes und der Bahnlinie bestehende Waldbereich ist als Biotopkatas-
terfläche BK-4011-0071 – Maybusch – erfasst. In Verbindung der umgebenden Grünstrukturen 
des Geltungsbereiches mit anderen Waldparzellen nördlich von Münster und insbesondere 
durch seine Nähe zum Großen Busch und zum Coerder Wald bietet der Maybusch ein Tritt-
steinbiotop für mobile (Wald -) Arten. Das Plangebiet ist an diese Grünstrukturen insbesonder e 
über den älteren Baumbestand und die Grünstrukturen am Holtmannsweg räumlich- funktional 
angebunden. Die Neuplanung sieht die Beibehaltung dieser Raumbeziehungen vor. 
8.3. Boden 
Das Plangebiet ist bereits durch die Bestandsbebauung und die Asphalt - und Pflasterflächen 
weitgehend versiegelt und deutlich genutzt worden. Der Boden ist bereits jetzt nahezu vollstän-
dig anthropogen überformt. Natürliche Bodenstrukturen bestehen im Planbereich nicht. Der na-
türlich anstehende Boden ist als Gley -Podsol und als auch als Pseudogley -Podsol zu bezeich-
nen. Die oberste Bodenschicht ist bis auf eine kleine Restfläche im Gehölzbereich im Norden 
nicht mehr vorhanden. Die Funktion des Bodens (z. B. als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, 
Regulation des Wärme-, Wasser- und Energiehaushalts mit seiner Filter-, Puffer-, Speicherfunk-
tion) ist weitestgehend aufgehoben. Geschützte Böden bestehen im Plangebiet nicht. Durch die 
bauliche Erneuerung und Ergänzung der Bebauung und die Neuerstellung der Stellplätze und 
Außenanlagen erfolgen som it keine wesentlichen Veränderungen der natürlichen Bodeneigen-
schaften. 
Altlasten sind im Planbereich derzeit nicht bekannt.

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8.4. Wasser 
Das Umweltmedium Wasser als Fließgewässer ist auf Grund der bestehenden Strukturen für 
das Planvorhaben nicht relevant. Stillgewässer und Fließgewässer sind im Plangebiet sowie  im 
nahen Umfeld nicht vorhanden. Die Münsterische Aa befindet sich ca. 800 m in westlicher Rich-
tung. Direkte strukturelle Beziehungen zum Fließgewässer bestehen nicht. Grundwasser ist als 
nicht genutztes  Wasser vorhanden. Aufgrund der Bodenart Sand mit dem Bodentyp Gley -
Podsol / Pseudogley -Podsol ist unterhalb der befestigten Flächen in ca. 1,1 m unter Gelände-
oberkante Grundwasser zu vermuten. Das Grundwasserdargebotspotential ist insgesamt relativ 
hoch aufgrund der sandigen Bodenschichten. Potenziell  kann anfallendes Oberflächenwasser 
auf der Fläche versickert werden, sofern ein ausreichender Abstand zum obersten Grundwas-
serhorizont eingehalten werden kann. 
Da für Teilflächen ( unterhalb des geplanten Lebensmittelmarktes) eine Tiefgaragenanlage vor-
gesehen ist, sind Eingriffe in das Grundwasser zu erwarten. Die Anlage wird zumindest tempo-
rär den Grundwasserbereich für die Erstellung von Wänden und Sohlplatte beeinträchtigen. 
Gegebenenfalls sind auch Absenkun gen des Grundwassers erforderlich. Der Schutz des 
Grundwassers muss unbedingt beachtet werden, so dass entsprechende Vorkehrungen insbe-
sondere vor Verschmutzungen zu realisieren sind. Die Bauweisen sind entsprechend anzupas-
sen: Gründung durch Bohrpfähle, w asserdichte Bauweise, ausreichende Bauwerksgründung, 
Wiedereinpressen abgepumpten Grundwassers. In der Regel ist die Beeinträchtigung des 
Grundwassers nur temporär, so dass keine erheblichen Beeinträchtigungen entstehen werden.  
Betroffen durch eine tempor äre Grundwasserabsenkung sind möglicherweise Grünflächen im 
Umfeld des Baufeldes. Die Grundwasserstände sind daher entsprechend zu kontrollieren und 
der Auswirkungsbereich / Absenkungsbereich zu ermitteln. Entsprechend sind durch Vorkeh-
rungen die Grünbestände vor Schäden zu schützen. Es sind gegebenenfalls regelmäßige Be-
wässerungen der Vegetation vorzusehen.  
Der Planbereich liegt nicht im Bereich eines Wasserschutzgebietes, tangiert oder beinhaltet 
kein Gewässer oder sonstige offene Wasserableitungen. Im Waldbereich Maybusch bestehen 
zwei temporäre Teiche. Diese durch Bombenabwurf entstandenen Wasserflächen sind gege-
benenfalls hinsichtlich der Wasserführung zu beachten. 
8.5. Klima / Luft 
Alle potenziellen Beeinträchtigungen des Klimas oder der Luftqualität –  wie zum Beispiel aus 
Heizung, Lüftung oder klimatechnischen Einrichtungen – sind im üblichen Rahmen anzusetzen 
und führen nicht zu besonderen, hier zu betrachtenden Umweltwirkungen. 
Demgegenüber haben die festgesetzte Dachbegrünung sowie die mit dem Konzept verbundene 
Errichtung von privaten und gemeinschaftlichen Freiräumen mit ihren Pflanzungen und der teil-
weisen Entsieglung von Flächen positive Auswirkungen auf das Klima und die Luftqualität im 
Quartier. 
8.6. Landschaft 
Bezüglich des Landschaftsbildes ist hier von einem Ortsbild mit städtebaulicher Silhouette aus-
zugehen. Das heutige Ortsbild wird durch bebaute Flächen mit teils großvolumigen Gebäuden 
(Tennishalle, Einkaufsmarkt, Parkplatz, Geschosswohnungsbau an der Königsberger  Straße)

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 45 von 49 
aber auch durch Grünstruk turen (Waldbereich Maybusch nach Westen) und durch die Bahn-
strecke als raumtrennende Linie geprägt.  
Durch die Erhaltung der älteren Baumsubstanz und Errichtung ergänzender Pflanzflächen zur 
Eingrünung und Freiflächengestaltung auch zur Bahnseite wird im Hinblick auf das Ortsbild eine 
Einbindung an bestehende Grünstrukturen erreicht. Die bisher als private Grünfläche genutzte 
Fläche wird als Straßenver kehrsfläche ausgewiesen. Es ergeben sich keine nachhaltigen Be-
einträchtigungen von Natur und Landschaft. Das Ortsbild selbst wird durch neue Gebäude er-
gänzt, die sich in die Umgebung des Stadtteiles Münster-Coerde einpassen. 
8.7. Kultur- und Sachgüter 
Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen (DSchG) sind im 
Planbereich nicht vorhanden.  Auch befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes innerhalb des Geltungsbereiches. Gemäß 
§ 15 DSchG ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mau-
ern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie Fossi-
lien) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westfalen-Lippe, LWL - Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster 
anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 
Als Sachgüter sind die aufstehenden Gebäude zu nennen. Diese werden zurückgebaut und 
durch neue Gebäudestrukturen ersetzt. Eine besondere Beeinträchtigung von Sachgütern ist 
nicht erkennbar. 
8.8. Zusammenfassung der Umweltauswirkungen 
Die baulichen Maßnahmen des Vorhabens erfolgen auf einer baulich bereits vorgeprägten Flä-
che. Während der Bautätigkeit sind Beeinträchtigungen des Umfeldes durch Lärm, Staub und 
Baustellenverkehr zu erwarten. Aufgrund des überschaubaren Bauvolumens und der begrenz-
ten Dauer der Bautätigkeit sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen zu erwarten.  
Die geplanten Wohnungen sind bereits im Bestand durch Verkehrsemissionen aus dem Bahn-
verkehr und dem Straßenverkehr betroffen. Im Tageszeitraum wird der schalltechnische Orien-
tierungswert des Beiblattes 1 zu DIN 18005-1 im Tageszeitraum (60 dB(A)) sowie der im Abwä-
gungsfall relevante Grenzwert der 16. BImSchV tags von 64 dB(A) entlang der Fassaden, die 
dem Holtmannsweg, dem Kreuzungs bereich zum Kiesekampweg und der Bahnstrecke zuge-
wandt sind, z.  T. deutlich überschritten. Hier werden teilweise Beurteilungspegel von bis zu 
70 dB(A) erreicht, wodurch die Grenze der absoluten Unzumutbarkeit tags erreicht werden 
kann, da eine erhebliche B elästigung durch Lärm vorliegt. Auch die Innenbereiche sind in un-
terschiedlichem Ausmaß durch Lärm betroffen. Ebenso wird im Nachtzeitraum im ungünstigsten 
Fall der schalltechnische Orientierungswert des Beiblattes 1 zu DIN 18005- 1 (50 dB(A)) im ge-
samten Plangebiet überschritten. Auf Grund der festgestellten Verkehrslärmimmissionen ist für 
schutzbedürftige Räume, vor denen Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswer-
te des Beiblattes zur DIN 18005-1 für Verkehrslärm vorliegen, die Festsetzung von Anforderun-
gen an die Bauausführung der Außenfassaden als passive Lärmschutzmaßnahmen erforder-
lich. 
Unter Zugrundelegung der im Immissionsschutzgutachten vorgesehenen und im Bebauungs-
plan festgesetzten Maßnahmen (z. B. Stellung der Gebäude, Anpassung der Wohnraumstruktu-

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 46 von 49 
ren, Wand- und Fensterkonstruktion) und der Festsetzung von Lärmpegelbereichen können die 
Beeinträchtigungen durch Lärm auf die zulässigen Immissionsrichtwerte reduziert werden, so 
dass keine Überschreitungen der Vorgaben der TA Lärm bzw. die Bau-Schalldämm-Maße nach 
DIN 4109 zu erwarten sind.  
Um artenschutzrechtliche Konflikte zu verhindern,  werden Vermeidungs-, Verminderungs- und 
Ersatzmaßnahmen umgesetzt. Artenschutzrechtliche Konflikte und somit die Verletzung der 
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG können somit sicher ausgeschlossen werden. Die im 
Rahmen der Umweltprüfung vorgenommene Recherche (Basisszenario) weist für das Plange-
biet keine Schutzgebiete und Schutzobjekte aus. Die Umweltmedien Wasser, Boden und Klima, 
Natur und Landschaft  weisen im Untersuchungsgebiet aufgrund der Vornutzung und nahezu 
vollständigen Versiegelung keine besonderen Qualitäten auf. Das Plangebiet besitzt insgesamt 
keine besondere Bedeutung für die allgemeine Nah-  und Kurzzeiterholung, gleichwohl besteht 
der Verlust einer Tennishalle. Für die Wohnnutzungen im Umfeld des Bebauungsplanes sind 
keine erheblichen und insbesondere keine dauerhaft beeinträchtigenden Auswirkungen zu er-
warten. Kulturgüter und sonstige wertvolle oder besondere Sachgüter bestehen nicht. Insge-
samt wird deutlich, dass das Untersuchungsgebiet keine besonderen oder herausragenden 
Umweltqualitäten aufweist, die bei Realisierung des Vorhabens irreparabel geschädigt würden. 
Auch in der Kumulation der Umweltwirkungen sind keine Auswirkungen des Vor habens fest-
stellbar, die den heutigen Umweltzustand in Summe verschlechtern.  
Die Inanspruchnahme von bereits bebauten Flächen entspricht dem ressourcen- und flächen-
schonenden Bauen. Die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter werden sich -  im Ver-
gleich zum derzeitigen Zustand - nur unwesentlich verändern, so dass insgesamt keine erhebli-
chen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erkennen sind. 
9. Gesamtabwägung 
Ziel der Planung ist eine umfassende Quartiersentwicklung mit Ausweisung und Sicherung von 
Wohnbauflächen sowie Verbesserung der Nahversorgung und des Kinderbetreuungsangebotes 
im Kontext einer gezielten Innenentwicklung über die Umnutzung mindergenutzter Gewerbeflä-
chen (siehe Kapitel 1.1.2 und 5). Neben der Berücksichtigung der Belange der Bevölkerung und 
der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 BauGB wird mit Aufstellung des Bebauungsplans das Ortsbild 
am westlichen Rand von Münster -Coerde weiterentwickelt und gestärkt. Der städtebaulich-
architektonische Entwurf fügt sich sowohl von der Nutzungsstruktur als auch von den Gebäu-
dehöhen in die überwiegend von Wohnen geprägte Umgebun g ein und ist gleichzeitig als ei-
genständiges Quartier sichtbar. 
Entsprechend § 1 Abs.  6 Nr.  1 BauGB wurden insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung 
schützenswerter Wohnnutzungen im Bereich überregional und regional bedeutender Verkehrs-
flächen (Bahntrasse, Holtmannsweg) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-  und 
Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung der Sicherheit der Wohn - und Arbeitsbevölkerung 
mit Aufstellung des Bauleitplanverfahrens geprüft und bewertet. Darüber hinaus waren eine ver-
trägliche Abwicklung des Verkehrs und die Realisierung eines Lebensmitteldiscountmarktes, die 
Entwicklung von Freiraumqualitäten trotz der städtebaulichen Dichte  sowie die umweltfördern-
den und umweltschützenden Anforderungen grundlegende Planungs- und Prüfinhalte. 
Insgesamt wird mit der, auf dem Realisierungswettbewerb aus 2018 basierenden städtebaulich-
architektonische Konzept, vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr.  134 Teil-

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 47 von 49 
bereich II eine geordnete städtebauliche Innenentwicklung gemäß § 1 BauGB sichergestellt. In 
Würdigung und Abwägung der Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung (ZECH 
Ingenieurgesellschaft mbH, 17.03.2020)  (siehe Kapitel 6.6.1), der verkehrstechnischen Unter-
suchung (Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Mai 2019)  (sie-
he Kapitel 6.3.1 ), des Verträglichkeitsgutachtens (Stadt und Handel Beckmann und Föhrer 
Stadtplaner PartGmbB, 13.02.2020) (siehe Kapitel 5) sowie der Bewertung der Umweltbelange 
(siehe Kapitel 8 ) wurden städtebaulich verträgliche Schutz - und Umsetzungsmaßnahmen fest-
gesetzt.  
Zur Entwicklung einer innerörtlich mindergenutzten Fläche unter besonderer Förderung des so-
zialgerechten Wohnungsbaus ist mit dem übergeordneten städtischen Interesse zur Wohnbau-
landentwicklung (siehe Kapitel 1.1.1) eine Umsetzung der Maßnahme als Innenentwicklung in 
einem über Verkehrslärm vorbelasteten Stadtraum anzustreben . Vor dem Hintergrund zwin-
gend erforderlicher Wohnbauflächen und fehlender  Planungsalternativen in der vorliegenden 
Ortslage sowie mit vergleichbaren Rahmenbedingungen (vorhandene Infrastruktur, Stärkung 
der Nahversorgung) ist das übergeordnete Interesse voranzustellen.  In Umsetzung des städte-
baulichen Konzeptes in Kombination mit passiven Schallschutz maßnahmen ist eine qualitative 
Aufwertung der Flächen und Stärkung des Stadtteils verbunden. Das Konzept schließt den 
Ortsrand nach Westen und wirkt sich mit ergänzenden Nutzungen positiv auf die Nahversor-
gungssituation in Coerde aus. 
Die Ziele des Bebauungsplans entsprechen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung im 
Sinne einer sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Bodennutzung. D ie Grundsätze 
der Konfliktbewältigung und Gefahrenabwehr innerhalb der Bauleitplanung sind mit den um-
fangreichen Bewertungen und daraus resultierenden Schallschutz-, Verkehrs- sowie umweltför-
dernden Maßnahmen erfüllt . Eine geordnete städtebauliche Entwicklung nach § 1 BauGB ist 
gegeben. 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Realisierung der vorhabenbezogenen 2 . Änderung des Bebauungsplans Nr.  134 Teilab-
schnitt II Coerde –Kiesekampweg werden vor Satzungsbeschluss ergänzende öffentlich-
rechtliche vertragliche Vereinbarungen zwi schen der Stadt Münster und dem  Grundstücksei-
gentümer abgeschlossen (Durchführungsvertrag). 
Die Umsetzung der Entwicklungsziele des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Le-
bensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nach-
teilige Auswirkungen i n wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein 
Sozialplan ist nicht erforderlich. 
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs.8 Baugesetzbuch als Anlage zur vorhabenbe-
zogenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II  Coerde –
Kiesekampweg

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 48 von 49 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde - Kiesekampweg 
Begründung / Seite 49 von 49 
Gutachten und Fachbeiträge  
Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH. Mai 2019.  
Verkehrsuntersuchung zum Baugebiet Kiesekampweg in Münster-Coerde. Bochum : Brilon Bondzio 
Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Mai 2019. Projektnummer 3.1834.  
Landschaftsarchitektur Schultewolter . März 2020. ASP - Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I zum 
Bebauungsplan der Stadt Münster Vorentwurf der vorhabenbezogenen 2. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung): "Coerde - Kiesekampweg". Telgte : 
Landschaftsarchitektur Schultewolter , März 2020. 
Landschaftsarchitektur Schultewolter. 7.4.2020. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß Anlage 
2 des UVPG zum geplanten Neubau eines Verbrauchermarktes in Münster Kiesekampweg. Telgte : 
Landschaftsarchitektur Schultewolter, 7.4.2020. 
Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanung Verkehrsplanung. August 2018.  
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Münster - Fortschreibung 2018. Münster : Stadt Münster, August 
2018. 
Stadt und Handel Beckmann und Föhrer Stadtplaner PartGmbB. 13.02.2020.  Verträglichkeitsanalyse 
für die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscountmarktes am Kiesekampweg 8 in Münster -Coerde gem. 
§ 11 Abs. 3 BauNVO. Dortmund : Stadt und Handel Beckmann und Föhrer Stadtplaner PartGmbB, 
13.02.2020. p182452. 
ZECH Ingenieurgesellschaft mbH. 17.03.2020. Schalltechnischer Bericht Nr. LL14332.2/05 zum 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Projekt "Quartier Kiesekamp" in 48157 Münster -Coerde. 
Lingen : ZECH Ingenieurgesellschaft mbH, 17.03.2020. Bericht Nr. LL14332.2/05.

V-0619-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

23555 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 9 
Textliche Festsetzungen
  
zur vorhabenbezogenen 2. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 134 
Teilabschnitt II (Neufassung):  
Coerde - Kiesekampweg 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1. Art der baulichen Nutzung 
1.1.1. In dem Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Wohnen, Kindertagesstätte und 
Dienstleistungsbetriebe ist / sind in dem / den gekennzeichneten Teilbereich/en 
• |A| und |D| ausschließlich jeweils ein Wohngebäude zulässig. 
• |B| und |C| ausschließlich jeweils ein Wohngebäude mit dem Wohnen untergeord-
neten Dienstleistungsnutzungen zulässig. Als Dienstleistungsbetriebe sind eine 
Bäckerei mit Café mit maximal 190 m² Nutzfläche, ein Waschsalon / Mieter-Ser-
vicepunkt mit maximal 75 m² Nutzfläche und eine Arzt- und Therapiepraxis sowie 
Räume für freie Berufe mit einer Nutzfläche von zusammen maximal 200 m² zu-
lässig. Dienstleistungsbetriebe sind nur im Erdgeschoss anzuordnen und dürfen 
das Wohnen nicht wesentlich stören. 
• |E| ausschließlich ein Wohngebäude mit Räumen und Anlagen für eine Kinderta-
gesstätte zulässig. Räume der  Kindertagesstätte sind nur im Erdgeschoss und 
ersten Obergeschoss zulässig. 
(§ 12 Abs. 3 BauGB) 
1.1.2. In dem Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Lebensmitteldiscountmarkt, Woh-
nen und Dienstleistungsbetriebe ist ausschließlich ein Wohn- und Geschäftsgebäude 
zulässig. In dem als |F| gekennzeichneten Bereich sind 
• im Erdgeschoss ein das Wohnen nicht wesentlich störender Lebensmitteldiscount-
markt mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 950 m², ein Kiosk mit maximal 
35 m² Nutzfläche sowie eine Arzt- oder Therapiepraxis und weitere Geschäfts-, 
Büro- und Verwaltungsnutzungen sowie Räume für freie Berufe mit einer Nutzflä-
che von zusammen maximal 250 m² zulässig. 
• in den Obergeschossen der mit zwingend zwei oder  vier Vollgeschossen festge-
setzten Bauteile mit Ausnahme von Nebenräumen des Lebensmitteldiscountmark-
tes mit einer Nutzfläche von maximal 120 m² ausschließlich Wohnnutzungen zu-
lässig. 
• in den Obergeschossen des  mit zwingend sechs Vollgeschossen festgesetzten 
Bauteils ausschließlich Wohnnutzungen zulässig. 
(§ 12 Abs. 3 BauGB) 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0619/2021

Bebauungsplan Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung) – Vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde – Kiesekampweg - Neufassung 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 9 
1.1.3. Für den im Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen 
und Dienstleistungsbetriebe zulässigen Lebensmitteldiscountmarkt sind als Hauptsorti-
ment ausschließlich Nahrungs- und Genussmittel zulässig. Abweichend von Satz 1 sind 
auf maximal 10 % der zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 950  m² Drogeriewaren- / 
Parfümerieartikel / Kosmetische Artikel und auf weiteren maximal 10 % der Gesamtver-
kaufsfläche sonstige Sortimente (überwiegend Aktionsware)  zulässig (§ 12 
Abs. 3 BauGB). 
1.2. Maß der baulichen Nutzung 
1.2.1. Im Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen und 
Dienstleistungsbetriebe ist in Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 3 ff BauNVO für die in 
§ 19 Absatz  4 Nrn.  2 und 3 BauNVO  benannten Nebenanlagen im Sinne des 
§ 14 BauNVO und Tiefgaragen mit ihren Zu - und Abfahrten eine Grundflächenzahl von 
1,0 zulässig (§ 17 Abs. 1 BauNVO i. V. m. § 19 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO). 
1.2.2. Im Vorhabenbereich ist die Höhe baulicher Anlagen als maximale Gebäudehöhe (H) in 
Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) sowie als Mindestdurchgangshöhe (LH) in Meter 
über Oberkante der ausgebauten Wegefläche für Gebäudeteile festgesetzt. Als Gebäu-
dehöhe (H) gilt der höchste Punkt der Oberkante Attika / Oberkante der aufsteigenden 
Außenwand des jeweiligen Geschosses. Als Durchgangshöhe (LH) gilt die Unterkante des 
jeweiligen Gebäudeteils (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und 
§ 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.2.3. Im Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Wohnen, Kindertagesstätte und Dienstleis-
tungsbetriebe kann die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss insgesamt oder in Tei-
len des jeweiligen Erdgeschosses um bis zu 0,60 m über die Oberkante der jeweils zur 
Erschließung des Gebäudes dienenden Fläche hinaus angehoben werden. Die nach Fest-
setzung 1.2.2. bestimmte maximale Höhe baulicher Anlagen ist einzuhalten 
(§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
1.2.4. Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe (H) durch Aufbauten für Aufzüge  
und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie ist bis zu einer Höhe von maximal 
1,00 m zulässig, sofern diese um mindestens 2,00 m von den Außenwänden der Gebäude 
zurückversetzt angeordnet oder in die Fassadengestaltung integriert werden. 
Desweiteren ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe (H) durch sonstige 
technische Anlagen und untergeordnete Bauteile wie z.B. Lüftungs - und Kühlaggregate 
nur im Zusammenhang mit dem Lebensmittel discountmarkt oder einer Dienstleistungs-
nutzung bis zu einer Höhe von maximal 2 ,00 m zulässig, sofern diese um mindestens 
2,00 m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt oder in die Fassadengestal-
tung integriert sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 
1.3. Überbaubare Grundstücksflächen 
Im Geltungsbereich dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und auskra-
gende Gebäudeteile bis zu einer Tiefe von 2,00 m überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 
BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO).

Bebauungsplan Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung) – Vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde – Kiesekampweg - Neufassung 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 9 
1.4. Flächen für Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen 
1.4.1. Im Geltungsbereich sind Nebenanlagen im Sinne des §  14 BauNVO mit Ausnahme von 
Fahrradabstellanlagen, der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme,  
Wasser oder der Ableitung von Abwasser dienenden Anlagen , Plätzen für unterirdische 
Abfallbehälter und fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie untergeordnete Nebenan-
lagen, wie die den festgesetzten Nutzungen dienenden Spielplätze, Terrassen und Zu-
gänge, außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche unzulässig (§  9 Abs.1 Nr. 4, 11 
und 12 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO). 
1.4.2. Im Geltungsbereich ist die Errichtung von Parkplätzen nur innerhalb der Flächen für Stell-
plätze und entsprechend der bereichsweise festgesetzten Zweckbestimmung zulässig. 
Auf den Flächen sind ausschließlich ebenerdige Stellplätze zu errichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 
und 22 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.4.3. Neben den Bestimmungen nach Festsetzung 1.4.2 ist im Vorhabenbereich mit Zweckbe-
stimmung Lebensmitteldiscountmarkt, Wohnen und Dienstleistungsbetriebe die Errich-
tung einer Tiefgarage (TG) einschließlich ihrer Ein - und Ausfahrt innerhalb der überbau-
baren Grundstücksfläche und innerhalb der Fläche für Tiefgaragen zulässig. Die Ein- und 
Ausfahrt der Tiefgarage ist ausschließlich im dafür zeichnerisch festgesetzten Bereich an-
zuordnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 
1.5. Versiegelung, Freiflächen, Begrünung 
1.5.1. Ebenerdige Stellplatzanlagen sind, sofern die geologischen und lärmtechnischen B edin-
gungen es zulassen,  mit wasserdurchlässigen Materialien anzulegen. Hierbei sind bei-
spielhaft für Stellplätze Porenpflaster oder - asphalt, offenfugige / großfugige Pflasterun-
gen oder Rasengittersteine und für Fahrwege ausschließlich Porenpflaster oder         -
asphalt zu verwenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 
1.5.2. Flachdächer sind mit Ausnahme von Dachterrassen und der Bereiche mit Anlagen zur 
Nutzung solarer Strahlungsenergie, technischer Anlagen sowie untergeordneter Bauteile 
mit einer Substratschicht in mindestens 0,10 m Aufbauhöhe zu bedecken und mit einer 
standortgerechten Vegetation zu begrünen. Vegetationsflächen sind auf mindestens 60 % 
der Dachfläche herzustellen. Die Flächen sind als begrünte Dachflächen zu unterhalten 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.5.3. Außerhalb der durch Hochbauten überbauten Bereiche sind die Decken der festgesetzten 
Tiefgarage (TG) mit Ausnahme der geplanten Fahrgassen und Stellplätze entsprechend 
dem Grün- und Freiflächenplan als Grün - und Pflanzflächen (vollständig überdeckt mit 
einer Substratschicht in mindestens 50 cm Aufbauhöhe) zu gestalten und mit Ersatzver-
pflichtung dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
1.5.4. Im Bereich der mit GSt gekennzeichneten westlichen Stellplatzanlage ist je angefangene 
sechs ebenerdige Stellplätze ein standortgerechter Baum zu pflanzen und mit Ersatzver-
pflichtung dauerhaft zu unterhalten. Die Bäume dienen der Beschattung der Stellplätze 
und sind unmittelbar im Bereich der Stellplätze zu pflanzen. Zu verwenden sind Hoch-
stämme einer mindestens mittelkronigen standortgerechten Baumart in dreimal verpflanz-
ter Qualität (3.xv) mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm. Die Baumscheiben 
sind in einer Größe von mindestens 6 m
2 (2x3 m) oder als durchgehender Baumstreifen

Bebauungsplan Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung) – Vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde – Kiesekampweg - Neufassung 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 9 
von mindestens 2,00 m Breite einzurichten. Die Baumstandorte sind mit bodendeckenden 
Pflanzen zu begrünen und vor dem Befahren und Beparken zu sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a 
BauGB). 
1.5.5. Technische Anlagen auf der Fläche für Versorgungsanlagen (z.  B. Ortsnetzstation) sind 
mit Ausnahme von erforderlichen Zuwegungen, Wartungsflächen und untergeordneter 
Bauteile mit einer standortgerechten Vegetation zu umpflanzen. Zur Wahrung ausreichen-
der Sichtverhältnisse und aus Gründen der Verkehrssicherheit ist ein 2,00 m tiefer Bereich 
ab der Ausbaukante des Kiesekampwegs von Anpflanzungen über 0,80  m freizuhalten. 
Die Flächen sind mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr.  25a 
BauGB).  
1.6. (aktiver und passiver) Schallschutz 
1.6.1. Im Vorhabenbereich sind in den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen bei Neubauten 
und baugenehmigungspflichtiger  Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von 
Räumen, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind 
– Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW – nach DIN 4109-1 Anforderungen an 
die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandtei le, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) zu 
stellen. Die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R’w,ges der Außenbauteile von 
schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten 
nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6) zu bestimmen. Dabei sind die maß-
geblichen Außenlärmpegel zugrunde zu legen, die sich aus den in der Planzeichnung ge-
kennzeichneten Lärmpegelbereichen ergeben. Die Zuordnung zwischen den Lärmpegel-
bereichen und maßgeblichen Außenlärmpegeln ist wie folgt definiert: 
Lärmpegel-be-
reich I II III IV V VI VII* 
maßgeblicher 
Außenlärmpe-
gel 
La in dB(A) 
55  60  65  70  75  80  > 80* 
* Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen behördlicher-
seits aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
Die an den Baugrenzen / Baulinien festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zu-
rückversetzte / von der Baugrenze / Baulinie abgesetzte Fassaden, die parallel oder bis 
zu einem Winkel von 90° zur Baugrenze / Baulinie errichtet werden (§  9 Abs . 1 
Nr. 24 BauGB). 
1.6.2. Im Vorhabenbereich sind zum Schutz gegen Verkehrslärm an den in den Abbildungen 
„Bereich mit schallgedämpften Lüftungseinrichtungen“ gekennzeichneten Fassaden bei 
Neubauten und baugenehmigungspflichtiger Erweiterung, Änderung oder Nutzungsände-
rung von Räumen, die vorwiegend zum Schlafen genutzt werden bzw. zum Schlafen ge-
eignet sind, Vorrichtungen (z. B. schallgedämpfte Lüfter, Raumlüfter) vorzusehen, die ei-
nen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern ermöglichen. Alternativ ist

Bebauungsplan Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung) – Vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde – Kiesekampweg - Neufassung 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 9 
die Belüftung über ausreichend abgeschirmte Fassadenseiten mit entsprechendem Ein-
zelnachweis über gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten.  
Lüftungssysteme sind nicht erforderlich, wenn durch einen anerkannten Sachverständi-
gen im Rahmen eines Einzelnachweises nach DIN 4109-2:2018-01 der Beurteilungspegel 
des Verkehrslärms für die Nacht zeit (22.00 bis 6.00 Uhr ) nachweislich an Fenstern von 
Schlafräumen den Wert von 50 dB(A) nicht überschreitet (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.6.3. Im Vorhabenbereich sind zum Schutz gegen Verkehrslärm an den in der Abbildung „Be-
reich mit Einschränkungen für gebäudegebundene Außenwohnbereiche“ gekennzeichne-
ten Fassaden bei Neubauten und baugenehmigungspflichtiger Erweiterung, Änderung o-
der Nutzungsänderung Außenwohnbereiche (z. B. Terrassen, Balkone, Loggien) ohne 
abschirmende lärmmindernde Maßnahmen (z. B. Prallscheiben, geschlossene Loggien / 
Loggiaverglasung) unzulässig. Die lärmmindernden Maßnahmen sind so zu dimensionie-
ren, dass eine Minderung des Verkehrslärm -Beurteilungspegels um das Maß der Über-
schreitung des schalltechnischen Orientierungswertes des Beiblattes 1 der DIN 18005-1 
Tags sichergestellt werden kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
1.6.4. Abweichungen und Ausnahmen von den Festsetzungen 1.6.1 bis 1.6.3 zur Lärmvorsorge 
können gestattet werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen im Rahmen 
eines Einzelfallnachweises nach DIN 4109-2:2018-01 nachgewiesen wird, dass geringere 
Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen  
(BauO NRW) 
2.1. Dächer 
Flachdächer sind mit einer maximalen Neigung von 7° und einer umlaufenden Attika aus-
zuführen. 
2.2. Material- und Farbgebung 
Die Außenwandflächen aller Gebäude sind entsprechend den dargestellten Ansichtsplä-
nen zu gliedern und farblich zu gestalten.  Als Material für die Gebäudefassaden ist aus-
schließlich Klinker zulässig. Abseits von Satz 1 können im Bereich der Laubengänge, Ge-
bäudedurchgänge, Loggien (Gebäudeeinschnitte) sowie der zurückversetzten Oberge-
schosse zur Gebäudeakzentuierung Fassadenplatten, Sichtbeton, Holz sowie Putz  ver-
wendet werden. 
Für die erhöhten Gebäudeteile (Brücken) zwischen den Teilbereichen | A|, |D| und |E| ist 
entsprechend der Darstellung der Schnittansicht die Verwendung von Glas zulässig. 
2.3. Anhebung von privaten Freibereichen 
Im Vorhabenbereich mit Zweckbestimmung Wohnen, Kindertagesstätte und Dienstleis-
tungsbetriebe können private Freibereiche um bis zu 0,60 m, im Schnittbereich des Frei-
bereiches mit der angrenzenden Fläche, auf das Niveau einer  angehobenen Erdge-
schossfußbodenhöhe angeglichen werden. Der Höhenunterschied ist durch Betonele-
mente, Natursteinmauern (Trocken-  oder Bruchsteinmauern) oder Verblendmauern im 
Material des Gebäudes auszugleichen

Bebauungsplan Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung) – Vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde – Kiesekampweg - Neufassung 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 6 von 9 
2.4. Einfriedungen 
Im Geltungsbereich sind Einfriedungen entsprechend der Darstellung des Grün- und Frei-
flächenplans als Hecke aus standortgerechten Gehölzen und auch in Kombination mit 
einem Metallzaun (z. B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzaun oder Stabgitterzaun) zuläs-
sig. Die Höhe von Zaunelementen ist auf eine maximale Höhe von 1,20 m begrenzt. Bau-
liche Einfriedungen der Kita- Außenflächen sind von der Höhenbegrenzung für Zaunele-
mente nach Satz 2 ausgenommen. 
2.5. Werbeanlagen 
Im Geltungsbereich sind Werbeanlagen ausschließlich an der Stätte der Leistung zuläs-
sig. Werbeanlagen sind an Gebäuden unterhalb der Unterkante der Fenster des ersten 
Obergeschosses, mit einer maximalen Höhe von 0,75 m und einer maximalen Länge von 
2/3 der zugehörigen Ladenfront anzubringen. 
Werbeanlagen mit wechselndem Bild und / oder blinkendem, sich bewegendem und / o-
der laufendem Licht sind generell unzulässig. 
3. Hinweise 
3.1. Durchführungsvertrag 
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden vor Satzungsbeschluss ergänzende öffent-
lich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigentü-
mern abgeschlossen (Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB). 
3.2. Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden. 
3.3. Bodendenkmale 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei-
nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einz elfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit  sowie Fossilien) unverzüglich der 
Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-
Lippe, LWL - Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. 
Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 
3.4. Kampfmittel 
Der Geltungsbereich liegt im Einflussbereich von Kampfhandlungen bzw. Kriegsbeeinflus-
sungen. Es liegen konkrete Hinweise auf zwei Blindgänger -Verdachtspunkte vor. Die 
Karte des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) mit Kennzeichnung der beeinflussten 
Bereiche sowie Verortung der Blindgänger-Verdachtspunkte VP 11092 und VP 11093 ist 
nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Blindgänger -Verdachtspunkte

Bebauungsplan Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung) – Vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde – Kiesekampweg - Neufassung 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 7 von 9 
sind darüber hinaus entsprechend den UTM-Koordinaten nachrichtlich in der Planzeich-
nung verortet. 
Vor Beginn jeglicher Bautätigkeiten ist eine Überprüfung der Verdachtspunkte VP 11092 
und VP 11093 sowie eine systematische Absuche sämtlicher Flächen im Oberflächenson-
dierungsverfahren durch den KBD erforderlich.  
Anlage 1 der technischen Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung (TVV) 
sollte beachtet werden. 
Abseits der Sondierung sind bei Auffinden von Bombenblindgängern  / Kampfmitteln im 
Zuge von Erd- und Bauarbeiten die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen 
und ist unverzüglich die Feuerwehr der Stadt Münster zu informieren. Etwaig erforderliche 
Ramm-, Bohr- und Gründungsarbeiten sind als besonders gefährdend anzusehen und 
rechtzeitig im Planungsstadium zur Sicherheitsüberprüfung anzumelden.  
3.5. Artenschutz 
3.5.1. Zur Vermeidung, Minderung oder Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte sollten fol-
gende mindernde Maßnahmen beachtet werden: 
Bauzeitenregelung 
Abbruchmaßnahmen sind, unter Berücksichtigung einer Baubegleitung „Gebäudeabriss“ 
/ von Gebäudeuntersuchungen auf Vorkommen von Fledermäusen und / oder Brutvögel, 
nur außerhalb der Brutzeit der Vögel und der Aktivitätszeit von Fledermäusen (1.Novem-
ber bis 28. / 29. Februar des Folgejahres) gestattet.  
Gehölzfällung / Beseitigung von Gehölzen ist ausschließlich in den Wintermonaten (1. Ok-
tober bis 28. / 29. Februar des Folgejahres) zulässig. 
Neubautätigkeiten sollten möglichst vor der Brutphase ab 1. April beginnen. 
Schutz von Grünflächen und Gehölzen 
Der nordwestliche Grünbereich und der Gehölzbestand am Holtmannsweg sind während 
jeglicher Bautätigkeiten vor Beschädigung zu schützen. Bewegungs - oder Lagerflächen 
sind in d iesem Bereich (bis zur Umsetzung der Verkehrsflächenentwicklung des Holt-
mannswegs) unzulässig. Der Bereich sollte durch eine geschlossene Bauzaunaufstellung 
während jeglicher Bautätigkeit geschützt werden. 
Nisthilfen 
Für Fledermäuse (z. B. Fledermauskästen, Nistklinker) sind an den Vorhabengebäuden 
fünf Nisthilfen zu installieren 
An den Vorhabengebäuden sind in Vollhöhe (Mindestanbringungshöhe 2,00 m, Gewähr-
leistung eines freien Anflugs, Orientierung vorzugsweise nach Osten / Südosten) drei Sta-
renkästen mit einer Fluglochweite von 45 mm zu installieren. 
Die Quartiere sind dauerhaft zu erhalten und einmal jährlich zu reinigen. 
Die ordnungsgemäße Umsetzung ist mit Bauabnahme der unteren Naturschutzbehörde 
durch einen Lageplan und Fotos nachzuweisen. 
Artenschutzfreundliche Leuchtmittel

Bebauungsplan Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung) – Vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde – Kiesekampweg - Neufassung 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 8 von 9 
Für eine insekten- und fledermausfreundliche Parkplatz- und Platzbeleuchtung sind aus-
schließlich niedrige, nur nach unten abstrahlende Lampen mit insekten- und fledermaus-
freundlichen Leuchtmitteln (mit einer Hauptintensität des Spektralbereiches über 500 nm 
bzw. maximalem UV-Licht-Anteil von 0,02 %; bspw. LED-Leuchten mit einem geeigneten 
insektenfreundlichen Farbton in Warmweiß, Gelblich, Orange, Amber, Farbtemperatur 
CCT von < 3000 K) zu verwenden. 
3.5.2. Gebäudebewohnende Fledermäuse 
Ein Vorkommen von gebäudebewohnenden Fledermausarten an Bestandsgebäuden im 
Bereich der Attika von Flachdächern sowie auch hinter den Außenplatten und Verkleidun-
gen der Tennishalle im Anschluss zum Dachbereich ist nicht auszuschließen. Vor Ab-
bruchbeginn von Gebäuden sind diese auf das Vorkommen von Fledermäusen bzw. Fle-
dermausquartieren zu überprüfen.  Die Gebäudeuntersuchung ist durch einen Sachver-
ständigen für Fledermäuse inkl. Ein- und Ausflugskontrolle durchzuführen. Sofern im Zu-
sammenhang mit der Untersuchung Fledermausquartiere festgestellt werden, sind ent-
sprechende Vermeidungs-, Verminderungs- und Ersatzmaßnahmen festzulegen. Für den 
Verlust eines Quartieres ist ein Ausgleich im Verhältnis von 1:5 zu schaffen. 
3.5.3. Zauneidechse 
Mit dem potenziellen Vorkommen der Zauneidechse sind die im Bereich der Bahntrasse  
sowie der Grünfläche am Holtmannsweg bestehenden Grünflächen gemäß den Maßnah-
menvorschlägen des LANUV (Gefährdungen und Beeinträchtigung sowie Erhaltungsziele 
und Erhaltungsmaßnahmen), insbesondere während der Bauphase, zu sichern. 
3.6. (organisatorischer) Schallschutz 
Zur Sicherung eines ausreichenden Lärmschutzes sind folgende Empfehlungen / Voraus-
setzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Projekt „Quartier Kiesekamp“ 
in 48157 Münster-Coerde der ZECH Ingenieurgesellschaft mbH Lingen zu berücksichti-
gen: 
3.6.1 Im Vorhabenbereich sind die Öffnungszeiten des Lebensmitteldiscountmarktes 
und der Bäckerei auf den Tageszeitraum zwischen 6.00 und 22.00 Uhr zu begrenzen. 
3.6.2 Der Kundenparkplatz ist mit asphaltierten Fahrbahnen herzustellen. Die Nutzung 
der ebenerdigen Stellplatzanlage als Kundenparkplatz ist auf den Tageszeitraum 6 .00 
bis 22.00 Uhr zu beschränken. 
3.6.3 Im Vorhabenbereich sind Anlieferungen auf den Tageszeitraum zwischen 6.00 
und 22.00 Uhr zu begrenzen. 
3.6.3 Die der lärmtechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Immissionen für tech-
nische Anlagen sind Bewertungsgrundlage für das bauordnungsrechtliche Genehmi-
gungsverfahren. Weitergehende, etwaig zu treffende Schallschutzmaßnahmen für den 
Betrieb der konkreten technischen Anlagen sind zum Best andteil der bauordnungs-
rechtlichen Genehmigung zu machen

Bebauungsplan Nr. 134 Teilabschnitt II (Neufassung) – Vorhabenbezogene 2. Änderung 
Coerde – Kiesekampweg - Neufassung 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 9 von 9 
3.7. Vorhaben- und Erschließungsplan 
Der in die Planfassung dargestellte Grün- und Freiflächenplan und die Schnittansicht en 
sind als Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil der vorhabenbezogenen 2. Ände-
rung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II.

V-0619-2021-Anlage-1-Stellungnahmen

60769 Zeichen

S t e l l u n g n a h m e n 
zur vorhabenbezogenen 2. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II 
(Neufassung): „Coerde – Kiesekampweg“  
 
Inhalt Seite 
I. Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 
1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 
BauGB 
1.1. Verkehr ..................................................................................................................................... 2 
1.2. Städtebau ................................................................................................................................. 4 
2. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Trägern 
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
2.1. Deutsche Bahn AG – Eigentumsmanagement, Eigentümervertretung ................................... 7 
2.2. münsterNETZ GmbH ............................................................................................................... 7 
2.3. Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH ............................................................................ 7 
2.4. IHK Nord Westfalen ................................................................................................................. 8 
2.5. Feuerwehr Münster ................................................................................................................ 10 
2.6. Bezirksregierung Münster ...................................................................................................... 12 
II. Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
3. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB 
3.1. Öffentlichkeit .......................................................................................................................... 13 
3.2. Holz Familien GbR ................................................................................................................. 13 
3.3. Holz Familien GbR ................................................................................................................. 14 
4. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange 
nach § 4 Abs. 2 BauGB 
4.1. Stadt Münster – Feuerwehr ................................................................................................... 15 
4.2. IHK Nord Westfalen ............................................................................................................... 16 
4.3. münsterNETZ GmbH ............................................................................................................. 17 
4.4. Deutsche Bahn AG – Eigentumsmanagement, Eigentümervertretung ................................. 18 
4.5. Eisenbahn-Bundesamt – Außenstelle Essen ........................................................................ 20 
4.6. Bezirksregierung Münster – Dezernat 52 Abfallwirtschaft, Immissionsschutz ...................... 21 
4.7. Bezirksregierung Münster – Landesplanerische Stellungnahme .......................................... 21 
 
  
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0619/2021

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
I. Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 
VORBEMERKUNG 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer 
Informationsveranstaltung am 27.09.2018 in der Tennishalle des BSV Münster am Kiese-
kampweg 8 in Münster durchgeführt, die Veranstaltung wurde ortsüblich bekanntgemacht. 
Die im Folgenden vorgetragenen Anregungen, Bedenken und Hinweise sind Fragestellun-
gen der Öffentlichkeit aus der Informationsveranstaltung, die mit Stellungnahme der Stadt 
Münster / des Vorhabenträgers in der Veranstaltung direkt beantwortet wurden. Die Inhalte 
sind der Niederschrift über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungs-
plan Nr. 134 Änderung „Kiesekamp“ entnommen. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger  öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 20.11.2019 bis einschließlich 30.12.2019.  
1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 
§ 3 Abs. 1 BauGB 
1.1. Verkehr 
1.1.1. Es wird nachgefragt, ob ein Rück- bzw. Umbau der Kreuzung „Coerheide / Holt-
mannsweg“ erfolgen wird. Die Situation sei dort – auch wegen der übergroßen, asym-
metrischen Anordnung – sehr unübersichtlich, es habe dort mehrfach Unfälle gege-
ben, häufig komme es zu gefährlichen Situationen. Der Kiesekampweg und die Coer-
heide bräuchten eine zusätzliche Ampel. Darüber hinaus sei die Taktung der aktuellen 
Schaltung zu kurz und damit gefährlich bei der unübersichtlichen Wegeführung. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Abseits der Leistungsfähigkeit der Straßen wurde der Knotenpunkt Holtmannsweg  / Kö-
nigsberger Straße / Kiesekampweg / Coerheide in seiner Leistungsfähigkeit gemäß 
HBS 2015 im Zuge der verkehrstechnischen Untersuchung zum Verfahren bewertet. Im 
Ergebnis der Untersuchung kann für den Knotenpunkt, insbesondere aufgrund der asym-
metrischen Anbindung der Nebenström e, mit der allgemeinen Verkehrsentwicklung und 
der Realisierung der Entwicklungsziele keine ausreichende Leistungsfähigkeit mehr nach-
gewiesen werden. Der Knotenpunkt ist mit Umsetzung der Entwicklungsziele über eine 
vollständige Signalisierung und eine auf den Ort abgestimmte Phasenschaltung in seiner 
Leistungsfähigkeit aufzuwerten. 
Neben der gutachterlich empfohlenen Vollsignalisierung soll der Knotenpunkt darüber hin-
aus auch in seinem Ausbau den aktuellen Anforderungen der Verkehrsführung in Münster 
angepasst werden. Ein Entwurf zum Umbau des Knotenpunktes wurde parallel zum Bau-
leitplanverfahren erarbeitet und mit dem Fachamt der Stadt Münster abgestimmt. Die Um-
setzung erfolgt parallel zur Umsetzung der Planungsziele.  
Eine leistungsfähige Abwicklung der Verkehre und Verbesserung der Verkehrssicherheit 
sind gegeben. Der Anregung zum Umbau und Vollsignalisierung des Knotenpunktes Holt-
mannsweg / Königsberger Straße / Kiesekampweg / Coerheide wird bereits entsprochen. 
Beschlussvorschlag:

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.  
1.1.2. Es wird aufgeführt, dass es bereits heute zu Rückstaus, insbesondere bei ge-
schlossenen Bahnschranken komme. Das Verkehrsproblem werde sich verschärfen. 
Vor allem sei ein Konflikt zu erwarten, wenn sich die Verkehrswege von LIDL-Kunden 
und KiTa-Besuchern überschneiden. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Neben der leistungsfähigen Abwicklung der zukünftigen Verkehre und Sicherung einer ver-
kehrssicheren Erschließung des Geltungsbereiches waren mit der angepassten und prog-
nostizierten Verkehrssituation mögliche Einflüsse auf bzw. über den Bahnübergang Holt-
mannsweg zu bewerten. Hierbei war insbesondere ein Rückstau von der Lichtsignalanlage 
über bzw. auf den Bahnüberweg zu beurteilen und negative Einflüsse auf den übergeord-
neten Schienenverkehr sowie die Bildung einer Gefahrenstelle auszuschließen. Auf Basis 
der Verkehrsuntersuchung und Datengrundlage der Deutschen Bahn sind auch unter einer 
Kapazitätsminderung von 25 %, für die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Holtmanns-
weg / Königsberger Straße / Kiesekampweg / Coerheide, keine Beeinträchtigungen des 
Bahnübergangs und des Schienenverkehrs zu erwarten. Rückstaulängen von über 200 m 
bis auf den Bahnübergang sind nicht zu erwarten. Mit Umsetzung der Maßnahmen ist eine 
leistungsfähige und verkehrssichere Erschließung des Plangebietes gegeben. 
Gleiches gilt für die Erschließung der geplanten Nutzungen und Abwicklung der Verkehre 
auf dem Kiesekampweg. In Anbetracht der Funktion und des bestehenden Ausbaus der 
Verkehrsflächen entsprechen alle untersuchten Straßenquerschnitte dem jeweiligen Stra-
ßentyp der RASt06 und liegen mit den erhobenen sowie zu erwartenden Verkehrsstärken 
jeweils im unteren Rahmen bzw. unterhalb der empfohlenen Verkehrsbelastungen für den 
jeweiligen Straßentyp. Gleichwohl können temporäre und kurzzeitige Konflikte – Bring- und 
Abholphasen der Kita in Kombination mit Einkaufsverkehren an bzw. vor Feiertagen – nicht 
ausgeschlossen werden. Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrsuntersuchung können 
solche Sonderbetrachtungen jedoch nicht abgebildet werden bzw. der Straßenausbau auf 
etwaige Sonderfälle ausgebaut werden. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ge-
mäß § 1 BauGB ist gegeben. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
1.1.3. Das Verkehrskonzept sei problematisch, wenn 170 Wohnungen, die KiTa und der 
Lebensmittelmarkt eine gemeinsame Anbindung von Süden hätten. Zudem würden 
Ausweichverkehre auf dem Kemperweg befürchtet. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.1.2 der Stellungnahmen aus der frühzei-
tigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Darüber hinaus werden Aus-
weichverkehre über die Straße Kemperweg nicht gesehen. D ie Route würde eine Mehr-
strecke von rd.  800 m verursachen und an sechs Straßeneinmündungen / - kreuzungen 
vorbeiführen, anstelle die in rd. 100 m gelegene umgestaltete Kreuzung zu nutzen. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
1.1.4. Es wird vorgetragen, dass die Entwurfsgrafik befürchten  ließe, dass die Fahrrad-
verknüpfung nicht ausreichend berücksichtigt werde, die Übergänge nicht fahrradge-
recht seien und das innere Wegenetz nur Fußgängerbedarfen gerecht werde. Insbe-
sondere die Erreichbarkeit des Lebenseinzelhandels, der KiTa und die Zufahrt zum 
überörtlichen Radweg entlang der Bahntrasse solle fahrradgerecht gestaltet werden. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Zur qualitätsvollen Gestaltung der Freiräume und sicheren Führung der Fuß- und Fahrrad-
verkehre wird der ruhende Verkehr der geplanten Nutzungen im Wesentlichen am westli-
chen Rand des Geltungsbereiches und in einer Tiefgarage abgewickelt. Die zentralen 
ebenerdigen Flächen bieten neben der Einrichtung von Aufenthalts- und Spielflächen aus-
reichend Raum für eine verkehrssichere Abwicklung von Fuß- und Radverkehren. Alle Zu-
gänge und allgemein nutzbaren Flächen werden barrierefrei hergestellt. Nur die privaten, 
den einzelnen Wohneinheiten zugeordneten Außenbereiche werden rd. 50 cm angehoben. 
Die Erreichbarkeit der zukünftigen Nutzungen und Verknüpfung des Gebietes mit seinem 
Umfeld sowie insbesondere mit dem westlich verlaufenden übergeordneten Fahrradweg, 
als Bestandteil der Veloroute Münster-Greven, ist gegeben. Bedarfe der Fahrrad- und Fuß-
gängermobilität werden vollumfänglich geachtet. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
1.1.5. Es wird angeregt, den westlichen Fahrr adweg (Veloroute) entlang der Bahn zu 
verbreitern, zumal überwuchernder  Bewuchs momentan seine Nutzbarkeit ein-
schränke. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Als Teil der übergeordneten Veloroute Münster – Greven, wird der im Geltungsbereich ein-
geschlossene Abschnitt des Fahrradweges, in den bestehenden Grund -/Flurstücksgren-
zen, als Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung planungsrechtlich gesi-
chert. Ein zusätzlicher Erwerb von weiteren Grundstücksflächen ist nicht möglich. Die bau-
liche Erweiterung bzw. Ertüchtigung des westlichen Fahrradweges / der Veloroute wurde 
geprüft. Der Aus- / Umbau des Teilabschnittes der Veloroute erfolgt abseits des Bauleit-
planverfahrens über einen separaten Baubeschluss für die öffentliche Straßenverkehrsflä-
che. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
1.2. Städtebau 
1.2.1. Es wird vor getragen, dass die viergeschossige Bebauung sinnvoll, die achtge-
schossige Betonung der Ecke jedoch unmaßstäblich sei. Zu den vorhandenen hohen 
Gebäuden sollten keine weiteren derartigen Bauten ergänzt werden. Coerde vertrage 
dies nicht. 
Es wird angeregt die achtgeschossige Eckbebauung zu vermeiden und ggfs. die vierge-
schossige Bebauung um ein Geschoss aufzustocken. Ein achtgeschossiges Gebäude 
würde Fehler der Vergangenheit wiederholen.

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Das städtebauliche Konzept wurde hinsichtlich der Geschossigkeiten und der damit ver-
bundenen Dichte der Entwicklungsmaßnahme überarbeitet. Hierbei wurde das Turmge-
bäude zum Knotenpunkt Holtmannsweg / Kiesekampweg um zwei Vollgeschosse auf eine 
sechs-Geschossigkeit sowie die zum Holtmannsweg orientierten Gebäude um jeweils ein 
Geschoss reduziert. Die zur westlich gelegenen Bahntrasse geplanten Gebäude sind als 
geschlossene Raumkante als aktive Schallschutzmaßnahme zu werten. Eine Reduzierung 
der geplanten Höhe wurde für diesen Bereich daher nicht vorgenommen. 
Eine Auflösung der städtebaulichen Prägung des Gebietes und vollständige Rücknahme 
der Betonung der Eingangssituation im Osten über den Hochpunkt zum Knotenpunkt sind 
nicht Gegenstand der Planung. Insgesamt wurde der Anregung zur Reduzierung der Ge-
bäudehöhen mit Ausnahme der Schallschutzbebauung zur Bahntrasse bereits entspro-
chen. Unverträglichkeiten gegenüber dem Stadtgefüge oder die Wiederholung von Fehlern 
der Vergangenheit werden nicht gesehen. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
1.2.2. Es wird angemerkt, dass behutsam geplant werden muss , um keinen sozialen 
Brennpunkt zu schaffen. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Durch die Nutzungsmischung aus Wohn- , kleinteiligen Dienstleistungs-, Praxis- und Bü-
ronutzungen sowie dem Lebensmitteldiscountmarkt und der Kindertagesstätte in Verbin-
dung mit einem Angebot an privaten und gemeinschaftlichen Freiräumen entsteht ein zeit-
gemäßes urbanes Stadtquartier mit einer hohen Wohn- und Lebensqualität. Hierzu tragen 
insbesondere die qualitätvoll gestalteten, autofreien Quar tiershöfe und attraktiven Nut-
zungsergänzungen (Lebensmitteldiscountmarkt, Bäckerei mit Café, 5-Gruppen-Kita, Ser-
vicebüro, Kinderspielplätze) bei. Die städtebauliche Dichte ist lagegerecht und auch in der 
Höhenentwicklung mit überwiegend IV -geschossiger Bebauung maßstäblich. Entspre-
chend den stätischen Zielsetzungen zur Förderung / Sicherung einer sozialgerechten Bo-
dennutzung werden 60 % des Nettowohnraums nach den Förderbestimmungen errichtet 
(50 % gefördert und 10 % förderfähig) . Hierbei sollen insbesondere Wohnraumangebote 
für Personen im dritten Lebensabschnitt und für Familien mit mehreren Kindern geschaffen 
werden. Mit den nachhaltigen städtebaulichen Entwicklungsabsichten wir d keine Gefahr 
eines sozialen Brennpunktes gesehen.  
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
1.2.3. Die KiTa wird am vorgesehenen Standort kritisch gesehen, da Lärmkonflikte mit 
den darüber wohnenden Personen erwartet werden. Zudem seien zu wenige Spielflä-
chen vorgesehen und die Spielfläche in unmittelbarer Nähe zum ebenerdigen Park-
platz des Lebensmittelmarktes sei nicht zweckmäßig. Es wird angeregt über eine Al-
ternativlösung nachzudenken. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Einbindung von Kindertagesstätten und Kombination mit weiteren Nutzungen in einem

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
Gebäude entspricht einer zeitgemäßen nachhaltigen und urbanen Stadtentwicklung. Im 
Stadtgebiet von Münster gibt es bereits mehrere Beispiele, die im Sinne des Best Practice 
als Referenz betrachtet werden können. Konflikte über die Mischung der Nutzungen wer-
den nicht gesehen. Darüber hinaus ist Spiel- und Kindergartenlärm juristisch als sozialadä-
quat eingestuft. 
In Abstimmung mit dem Fachamt der Stadt Münster entspricht die Auß enspielfläche den 
Erfordernissen für eine fünfgruppige Kindertageseinrichtung. Mit den schalltechnischen Er-
gebnissen wird die Verträglichkeit der Nutzungen auch ohne ergänzende Schallschutz-
maßnahmen nachgewiesen. Gleichwohl werden die Nutzungen durch eine Lärmschutz-
mauer voneinander getrennt, sodass für die Außenspielfläche trotz der Nachbarschaft zum 
Kundenparkplatz ein gutes Lärmschutzniveau sichergestellt wird, das über die immissions-
schutzrechtlichen Vorgaben hinausgeht. 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung einer Alternativlösung für die geplante Kindertagesstätte wird nicht gefolgt. 
1.2.4. Es wird nachgefragt, ob im Plangebiet Flächen für Ärzte etc. vorgesehen werden 
und was mit bestehenden Praxen im Geltungsbereich passiert.  
Stellungnahme der Verwaltung: 
Neben den Wohnnutzungen und dem Lebensmitteldiscountmarkt sind auch dem Wohnen 
untergeordnete Dienstleistungsnutzungen Gegenstand der Vorhabenplanung. Als Dienst-
leistungsbetriebe sind eine Bäckerei mit Café, ein Kiosk, ein Waschsalon / Mieterstütz-
punkt, Arzt- und Therapiepraxen und weitere Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen 
im Rahmen von festgesetzten maximalen Nutzflächen im Erdgeschossbereich zulässig.  
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
1.2.5. Es wird angemerkt, dass die Lärmschneisen zwischen den Gebäuden zu groß 
seien. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die nach Westen orientierten Gebäude werden mit Ausnahme der Erdgeschossbereiche 
über eine geschlossene Brückenkonstruktion miteinander verbunden, so dass eine nahezu 
vollständig geschlossene Randbebauung entsteht. Auf Grundlage des städtebaulichen 
Konzeptes wurden die schalltechnischen Auswirkungen abschließend gutachterlich unter-
sucht und bewertet. Im Ergebnis können geschützte Wohninnenbereiche nachgewiesen 
werden. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.  
1.2.6. Es wird angeregt, Studentenwohnungen vorzusehen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Investor plant schwerpunktmäßig die Errichtung seniorengerechter Wohnungen. Die 
Wohnungsnutzung im Hinblick auf bestimmte Bevölkerungsgruppen wird im Bebauungs-
plan nicht geregelt. 
Beschlussvorschlag:

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.  
2. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Trägern öf-
fentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
2.1. Deutsche Bahn AG – Eigentumsmanagement, Eigentümervertretung  
(Stellungnahme vom 31.01.2020) 
Der Einwender äußert in seiner Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung vom 
31.01.2020 sowie in seiner Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 24.06.2020  
(Punkt 5.2) die gleichen Hinweise zur Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres, 
zur Kreuzung der Bahnstrecke mit Leitungen, zu Bauanträgen im Zusammenhang mit dem 
Vorhaben, zu den Abstandsflächen nach BauO NRW sowie zu Emissionen durch den Er-
halt und den Betrieb der Bahnanlage. Die Abwägung zu den betreffenden Inhalten findet 
sich unter Punkt 5.2 zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB. 
2.2. münsterNETZ GmbH  
(Stellungnahme vom 10.12.2019) 
Der Einwender äußert in seiner  Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung vom 
10.12.2019 sowie in seiner Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 10.06.2020 
(Punkt 4.3) die gleichen Hinweise zum Betrieb und Ausbau des Strom- und Wassernetzes, 
der Errichtung einer Ortsnetzstation, dem Breitbandausbau und der Trinkwasserversor-
gung. Die Abwägung zu den betreffenden Inhalten findet sich unter Punkt 4.3 zur öffentli-
chen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.  
2.3. Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH 
(Stellungnahme vom 29.11.2019) 
„[…] versorgt den Stadtteil Coerde vollflächig mit Fernwärme. Daher begrüßen wir es, 
wenn Sie die Fernwärmeversorgung dieses Baugebiets in Ihre wei teren Planungen ein-
beziehen. […] In einem Teil des Baugebiets ist bereits eine Fernwärmeleitung im Bestand 
vorhanden, die in der weiteren Planung zu berücksichtigen wäre. Wir bitten hierzu um 
weitere Abstimmung.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Energie- und Wärmeversorgung der Vorhabenplanung ist, über die in den angrenzen-
den Straßen bestehenden Versorgungsleitungen im Grundsatz gewährleistet. Ein Ausbau 
der Leitung und Anschluss der einzelnen Nutzungen wurde über die Versorger bestätigt. 
Die Festsetzung einer bestimmten Art der Versorgung gemäß § 9 Abs. 2a BauGB ist im 
vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand der Planung. Gleichwohl wird d ie Fernwärme-
versorgung der Vorhabennutzung durch den Vorhabenträger angestrebt. 
In Anbetracht der zukünftigen Nutzungsstruktur und damit verbundenen Neuordnung des 
Vorhabenbereiches sowie der erforderlichen Eingriffe in den Boden werden die Ver- und 
Entsorgungsleitungen im Geltungsbereich vollständig neu verlegt. Ein Erhalt bestehender 
Leitungssysteme ist insbesondere vor dem Hintergrund der erforderlichen Gründungen der 
Gebäude nicht sinnvoll.

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
2.4. IHK Nord Westfalen 
(Stellungnahme vom 19.12.2019) 
2.4.1. „Durch die geplanten Festsetzungen ergibt sich für bestehende Gewerbetriebe in 
unmittelbarer Nähe des Planareals eine neue planungsrechtliche Situation. Schutzbe-
dürftige Nutzungen rücken an einen bestehenden Gewerbestandort heran. Aus einem 
festgesetzten Gewerbegebiet soll der Vorhabenbereich im Sinne eines Urbanen Ge-
bietes gemäß § 6a BauNVO sowie im Sinne eines sonstigen Sondergebietes gemäß 
§ 11 BauNVO entwickelt werden. Entsprechend sind fortan im bestehenden Gewer-
begebiet andere, ‚herangerückte‘ Schutzansprüche zu berücksichtigen.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Mit dem Planverfahren wird eine an bestehende Gewerbenutzung heranrückende Wohn-
bebauung planungsrechtlich gesichert. In Anbetracht der gewerblichen Flächen und insbe-
sondere der übergeordneten Schienen- und Straßenverkehrsflächen sind besondere An-
sprüche an den Planstandort zu stellen. Zur Bewertung der bestehenden Gewerbelärmim-
missionen auf die zukünftigen Nutzungen sowie der planbedingten Emissionen auf den 
Bestand wurde eine schalltechnische Untersuchung zum Verfahren erarbeitet. Im Ergebnis 
sind die auf das Plangebiet einwirkenden gewerblichen Emissionen den Verkehrslärmim-
missionen unterzuordnen. Mit den geplanten Lärmschutzmaßnahmen und dem lärmrobus-
ten städtebaulichen Konzept kann das Vorhaben verträglich am Standort realisiert werden. 
Gegenüber den bestehenden gewerblichen Nutzungen sind über die heranrückende 
Wohnbebauung keine Einschränkungen gegeben, da in vergleichbarer Nähe bereits heute 
allgemeine Wohngebiete bestehen und planungsrechtlich gesichert sind. Ein weitergehen-
der uneingeschränkter Betrieb auf Basis der bestehenden Betriebsgenehmigungen ist 
möglich. 
Beschlussvorschlag: 
Den Bedenken gegenüber einer  Beeinträchtigung bestehender Gewerbebetriebe wird 
nicht gefolgt. 
2.4.2. „In der Begründung formulieren Sie als ein Ziel die Berücksichtigung der Belange 
der Wirtschaft. […] Diesen Aspekt begrüßen wir ausdrücklich und weisen darauf hin, 
dass den bestehenden Unternehmen über den Bestandsschutz hinaus Entwick-
lungsoptionen zugestanden werden sollten.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Anregung des Zugeständnisses von Entwicklungsmöglichkeiten bestehender Unter-
nehmen im Umfeld des Geltungsbereiches ist kein Gegenstand der vorliegenden vorha-
benbezogenen Bauleitplanung. Eine Erweiterung des Geltungsbereiches zur Si cherung 
von Entwicklungsmöglichkeiten ist nicht vorgesehen. 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung, den außerhalb des Geltungsbereiches bestehenden Unternehmen über 
den Bestandsschutz hinaus Entwicklungsoptionen zuzugestehen, wird nicht gefolgt.

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
2.4.3. „Im Weiteren wird festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den 
maßgeblichen Immissionsorten im Bereich der Druckerei sowohl tags als auch nachts 
um mehr als 10 dB unterschritten werden. Wir weisen darauf hin, dass die Schalltech-
nische Untersuchung nur eine Momentaufnahme ist und ggf. Entwicklungsabsichten 
der Betriebe nicht berücksichtigt. Veränderungen in den Betriebsabläufen. z.  B. hin-
sichtlich der Anlieferverkehre in der Nachtzeit könnten weitreichende Auswirkungen 
haben. Da uns die Untersuchung nicht vorliegt, regen wir an, diesen Aspekt, sofern er 
nicht berücksichtigt wurde, zu analysieren.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Der bestehende Druckereibetrieb wurde im Rahmen der Ausarbeitung des schalltechni-
schen Gutachtens zum Bauleitplanverfahren anhand der bestehenden Betriebsgenehmi-
gung, der rechnerischen Einbindung der bestehenden technischen Anlagen und ergänzen-
den Immissionsmessungen vor Ort in die Bewertung eingestellt. Hierbei wurden auch Er-
weiterungsabsichten im Rahmen der Genehmigungslage berücksichtigt und in die Berech-
nung eingestellt. Im Ergebnis ist der Betrieb als schalltechnisch irrelevant gegenüber den 
Planungszielen zu betrachten. Mit der Lage bzw. Ausrichtung des Betriebes sowie der 
Emissionsquellen werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Geltungsbereich um 
mehr als 10 dB(A) unterschritten. 
Negative Einflüsse auf die schützenswerte Wohnnutzung als auch die geplante Wohnbe-
bauung durch den Druckereibetrieb sind nicht zu erwarten. Geplante Nutzungsänderungen 
werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung, veränderte Betriebsabläufe für den Druckereibetrieb zu analysieren wird 
nicht gefolgt. 
2.4.4. „Wir weisen allerdings darauf hin, dass das vorgelegte Gutachten [Anm. Auswir-
kungsanalyse des Gutachterbüros  Stadt + Handel] hinsichtlich einzelner Modellan-
nahmen nicht stringent ist. Grundlage der Berechnungen ist das Prognosejahr 2023. 
Hierzu werden die positive Bevölkerungsentwicklung (inkl. Neubaugebiete) sowie die 
allgemein steigende Kaufkraft herangezogen. Zudem wird eine positive jährliche Um-
satzentwicklung des stationären Handels prognostiziert und die Umsatzerwartungen 
der Bestandsstrukturen (inkl. Planungen) werden gesteigert. Die Flächenleistung des 
Planvorhabens erfolgt indes aufgrund der derzeitigen Flächenleistung und damit ohne 
Steigerungsrate. Allein im Zeitraum 2013-2017 ist die Flächenleistung von Lidl als um-
satzstärkster Anbieter (worst case) allerdings um mind. 6 % gestiegen (Grundlage der 
Berechnung: EHI Retail Institute bzw. GfK auf der Basis von Daten von TradeDimen-
sions). Zudem wird im Gutachten eine Flächenleistung von nur 7.040 €/m² angesetzt, 
gleichwohl aktuelle Veröffentlichungen in 2018 und 2019 bereits eine Flächenleistung 
von 7.400 €/m² ausweisen. Die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen gegenüber dem 
Stadtteilzentrum Coerde liegen gemäß vorliegendem Gutachten im Bereich von rd. 10 
%. Da aktuell das gesamte Stadtteilzentrum durch u.a. Neupositionierung Edeka und 
Aldi in seiner Funktion nachhaltig gefestigt wird, werden die absatzwirtschaftlichen 
Auswirkungen auch bei einer modifizierten und auf 2023 angepassten Flächenleistung

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
wohl nicht in städtebaulich negative Auswirkungen umschlagen. Gleichwohl empfeh-
len wir ei ne weitere Überprüfung und vertiefende argument ative Begründung auf 
Grundlage prognostizierter Flächenleistungen durch das beau ftragte Gutachterbüro. 
In diesem Zusammenhang ist auch noch einmal die angemessene Dimensionierung  
(Tabelle 13 [Anm. der Auswirkungsanalyse]) in Bezug auf das Prüfschema der Kon-
zeptkongruenz und die hier aus abgeleitete Flächenreduzierung argumentativ zu be-
gründen. Dies steht auch im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit mit dem Ziel 6.5-2 
des LEP NRW.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Verträglichkeitsanalyse wurde angesichts der Anregung hinsichtlich der E inwohner-
zahlen, der Kaufkräfte (IFH 2019) sowie des Prognosehorizonts zum Entwurf des Bebau-
ungsplans aktualisiert und mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplans zu jedermanns 
Einsicht offengelegt. 
Basis der überarbeiteten Untersuchung sind die Einwohnerzahlen der Stadt Münster (Ende 
2018) und das Baulandprogramm 2019 – 2025. Hierdurch ergaben sich Abweichungen zu 
der zuvor verwendeten Datengrundlage des IT NRW, da die Einwohnerzahlen im Untersu-
chungsraum sehr viel detaillierter zu bestimmen waren und im N ahbereich mittels GIS-
Systems straßenabschnittsgenau ermittelt werden konnten.  
Die Flächenleistung des Planvorhabens wurde auf Grundlage der aktuellen durchschnittli-
chen Flächenleistung von Lidl (Hahn 2020) ermittelt. Unter Berücksichtigung der Flächen-
leistung des Lidl-Marktes sowie der Entwicklung der Flächenproduktivität der Bestandsbe-
triebe wurde die Prognose auf das Jahr 2024 aktualisiert. 
Im Ergebnis der Verträglichkeitsanalyse ist der geplante Lebensmitteldiscountmarkt mit ei-
ner Gesamtverkaufsfläche von maximal 950 m² am Standort verträglich. Die Entwicklungs-
maßnahme ist kongruent zu den Ausführungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 
der Stadt Münster als auch den übergeordneten landesplanerischen Zielsetzungen (Ziel 
6.5-1 bis 6.5- 3 LEP NRW) und regionalplanerischen Zielstellungen (Ziel 4 Regionalplan 
Münsterland).  
Somit wurde der Anregung zur Anpassung der Auswirkungsanalyse des Gutachterbüros 
Stadt + Handel hinsichtlich der Flächenleistung sowie Steigerungsrate bereits entspro-
chen. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
2.5. Feuerwehr Münster 
(Stellungnahme vom 11.12.2019) 
2.5.1. „Die Dimensionierung der Verkehrsflächen […] müssen den Muster -Richtlinien 
über Flächen für die Feuerwehr (Stand Oktober 2009) ents prechen. […]  Die notwen-
digen Zufahrten zur Sicherstellung der Rettungswege scheinen ausreichend dimensi-
oniert zu werden.“  
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Dimensionierung der Verkehrsflächen wurde mit der Feuerwehr abgestimmt und im

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
Rahmen einer gesonderten Schleppkurvenprüfung zum Entwurf des Bebauungsplans un-
tersucht. Die Zufahrt in das Gebiet und damit Anfahrbarkeit der einzelnen Gebäude ist über 
die Durchfahrten im Westen und Süden sowie die ergänzende Möglichkeit der Rettungs-
zufahrt vom Knotenpunkt Holtmannsweg gesichert. Aufstellflächen und Anleiterbereiche 
sind entsprechend den Muster -Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr  im Zuge der 
Genehmigungsplanung nachweisbar.  
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
2.5.2. „Die Versorgung mit Löschwasser zur Deckung des Grundschutzes gemäß Merk-
blatt DVGW W 405 hat durch die Stadtwerke Münster als zuständigen K onzessions-
inhaber zu erfolgen. […]  die Installation der Hydranten hat so zu erfolgen, dass gem. 
dem Merkblatt des DFV, DVGW und AGBF ‚Löschwasserversorgung aus Hydranten 
in öffentlichen Verkehrsflächen‘ Hydranten so anzuordnen sind, dass sie in max. 75 m 
Lauflinie von den Zugängen zu den einzelnen Grundstücken aus zu erreichen sind. 
Weiterhin müssen Hydranten so im Straßenquerschnitt instal liert werden, dass die 
Wasserentnahme leicht möglich ist. Eine Installation in ausgewiesenen Parkflächen 
ist nicht zulässig.  […] Aus Sicht der Brandschutzdienststelle ist die Installation min-
destens eines Hydranten in der Mitte des Plangebietes erforderlich.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Das bestehende umliegende Leitungssystem verfügt über ausreichende Kapazitäten zur 
Versorgung der geplanten Nutzungen und Bereitstellung der erforderlichen Löschwasser-
menge im Brandfall. Der erforderliche Ausbau des Leitungssystems ist auf dem Vorhab-
engrundstück gegeben. Im Bereich der privaten Erschließungsflächen und Freiräume kön-
nen die Leit ungen wartungsfreundlich und ohne Einschränkungen verlegt werden. Auch 
die Erreichbarkeit von Hydranten für die Feuerwehr ist nach d en geltenden Vorgaben im 
Zuge der Ausführungsplanung realisierbar und bleibt dieser vorbehalten. Ausführungsde-
tails sind kein Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
2.5.3. „Für das gesamte Baugebiet ist frühzeitig ein Antrag auf Kampfmittelüberprüfung 
zu stellen. […] “ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Der Antrag auf Kampfmittelüberprüfung wurde gestellt. Im Ergebnis ist eine Kriegsbeein-
flussung erkennbar. Neben der allgemeinen Kriegsbeeinflussung wurden im nordöstlichen 
Geltungsbereich die zwei Blindgängerverdachtspunkte VP 11092 und VP  11093 identifi-
ziert. Vor Beginn von jeglichen Bautätigkeiten werden diese Punkte geprüft und die ge-
samte Fläche systematisch abgesucht. Die allgemeinen Hinweise des Kampfmittelräum-
dienstes sind zu beachten. Das Gelände ist entsprechend vorzubereiten. Der Anregung 
wurde somit bereits entsprochen. 
Weitergehend siehe Stellungnahme der Feuerwehr unter Punkt 4.1 der Beteiligung der 
Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. 
Beschlussvorschlag:

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
2.6. Bezirksregierung Münster  
– Dezernat 32 - Regionalentwicklung – 
(Stellungnahme vom 16.10.2019) 
2.6.1. „Die geplante Wohnbebauung zur Nachnutzung einer bisher schon versiegelten 
und baulich genutzten Fläche liegt innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches. 
Die hier geplante Innenentwicklung wird begrüßt und ist mit den Zielen der Raumord-
nung vereinbar.“ 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
2.6.2. „Rechtliche Grundlage für eine landesplanerische Stellungnahme zu Vorhaben 
des großflächigen Einzelhandels sind die Ziele und Grundsätze des  Kapitels 6.5 
‚Großflächiger Einzelhandel‘ des wirksamen Landesentwicklungsplans NRW. […] Das 
Ziel 6.5-1 des LEP  NRW wird […] beachtet. […] Das Ziel 6.5- 2 des LEP  NRW wird 
beachtet. […] Das Ziel 6.5- 3 des LEP NRW wird beachtet. Die vorliegende Planungs-
absicht ist insgesamt mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.“  
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
– Dezernat 35 - Städtebau, Bauaufsicht, Denkmalschutz – 
2.6.3. „Grundsätzlich liegt die Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen des § 13a Bau 
GB in der Verantwortung und Planungshoheit der Kommune. Bei der vorliegenden 
Planung wird bezüglich Einhaltung der Voraussetzungen seitens des Dezernats 35 
auf folgendes hingewiesen: 
• Der Bebauungsplan darf nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Das 
OVG Münster hat entschieden, dass ein Bebauungsplan für ein UVP-vorprüfungs-
pflichtiges Vorhaben nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufge-
stellt werden darf, wenn er abwägungsrelevante Umweltauswirkungen wie z.B. 
eine Erhöhung der Immissionswerte hervorruft (Urteil vom 10.04.2014, 7 D 
57/12.NE). 
• Die Einhaltung der Anwendungsvoraussetzungen sollte im Bauleitplanverfahren in 
allen Punkten deutlich werden.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Der Einwender äußert in der vorliegenden Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung vom 
16.10.2019 sowie in seiner Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 09.0 7.2020 
(Punkt 5.6.2) inhaltlich gleiche Hinweise zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 13a 
BauGB. Die Abwägung zu den betreffenden Inhalten findet sich unter Punkt 5.6.2 zur öf-
fentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
2.6.4. „Wegen der städtebaulichen Bedeutung eines großflächigen Einzelhandelsbetrie-
bes wird empfohlen im Flächennutzungsplan die vorgesehenen maximalen Gesamt -
Verkaufsflächen in die textlichen Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung 
aufzunehmen.“  
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teilabschnitt II wird 
nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren 
aufgestellt. Ein Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans wird nicht durchgeführt . 
Gleichwohl wird der Flächennutzungsplan im Zuge einer Berichtigung an die neuen Pla-
nungsziele nachgehend angepasst. 
Die an geregte textliche Darstellung der maximalen Verkaufsflächen ist Bestandteil der 
textlichen Festsetzungen des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans.  
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
II. Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
VORBEMERKUNG 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.  2 und § 4 Abs.  2 BauGB erfolgte vom 
02.06.2020 bis einschließlich 17.07.2020.  
3. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB 
3.1. Öffentlichkeit 
(Stellungnahme vom 02.06.2020) 
„ich wohne 20 Meter entfernt von dem Bauprojekt und mein Vater ist schwer krank. […] 
wann wird mit dem Abriss angefangen?“   
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die ehemaligen Gewerbebauten im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden bereits 
in Teilen zurückgebaut. Der Abriss der restlichen Gebäudeteile erfolgt zeitnah. Im An-
schluss der Rückbauarbeiten ist die Aufnahme der Erschließungs- und Bautätigkeiten zur 
Vorhabenplanung geplant.  
Mit den Regelungen des Durchführungsvertrages ist der Vorhabenträger zur Umsetzung 
der Entwicklungsziele innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung ver-
pflichtet. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.  
3.2. Holz Familien GbR 
(Stellungnahme vom 30.10.2020 - nachträglich -)

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
„[…] mit dem fortschreitenden Planungsprozess und der Vorbereitung der Ausführungs-
planung in Zusammenarbeit mit weiteren Fachplanern ergeben sich in Teilbereichen ge-
ringfügige Abweichungen zu der nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB öffentlich ausge-
legten Planzeichnung […]. Im Einzelnen überschreiten die aktuell geplanten Gebäudek u-
baturen […] die festgesetzten Baugrenzen. […] . Zur Realisierung des Bauvorhabens ent-
sprechend den vereinbarten Zielsetzungen zur Umsetzung von gefördertem Wohnungs-
bau sowie ergänzenden Infrastruktureinrichtungen sind die Baugrenzen in den in der […] 
Grafik dargestellten, geringfügigen Abweichungen anzupassen. Die Anpassungen der 
Baufenster haben keine Auswirkungen auf die Rechte Dritter. Alle Ergänzungen werden 
auf dem Vorhabengrundstück realisiert. Die Abstandsflächen nach §  6 BauO NRW wer-
den eingehalten. Belange von Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und sozial 
Frieden werden nicht beeinträchtigt. […]“   
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Vorhabenträgerin hat die Planung aufgrund von Abstimmungsergebnissen insbeson-
dere mit dem Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung sowie Fachingenieuren 
im Zuge der weiteren Vorbereitung der Bauantragsunterlagen aktualisiert. Die in der Stel-
lungnahme dargestellten Anpassungen der Baugrenzen für einzelne Fassadenabschnitte 
sind in Bezug zu den geplanten Gebäudetypologien als geringfügig anzusehen. Auch die 
Abweichungen im Bereich der Windfänge der Gebäude C und E sowie  des Balkons des 
Gebäudes E haben keinen Einfluss auf die städtebauliche Figur oder die optischen und 
räumlichen Auswirkungen der Planung auf das Umfeld.  Alle Anpassungen finden aus-
schließlich auf dem Vorhabengrundstück selbst statt. Unverträgliche Nähen und damit ein-
hergehende Auswirkungen auf den Sozialfrieden werden sowohl zwischen den Vorhaben-
gebäuden selbst, als auch zu unmittelbar angrenzenden Nutzungen nicht gesehen. Die 
Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW und somit der Nachweis der Besonnung, de r Be-
lichtung, der Belüftung, des Brandschutzes und des Sozialfriedens werden eingehalten. 
Das als Grundlage des vorliegenden Bauleitplan verfahrens angewandte städtebauliche 
Konzept ist weitergehend abgebildet. 
Die Grundzüge der Planung werden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB nicht berührt. Belange von 
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit  und die 
Rechte Dritter werden über die Anpassungen der überbaubaren Grundstücksflächen nicht 
berührt. Eine erneute Beteiligung ist nicht erforderlich.  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung zur geringfügigen Anpassung der überbaubaren Grundstücksflächen wird 
gefolgt.  
3.3. Holz Familien GbR 
Stellungnahme vom XX.08.2021 ( - nachträglich - )  
„[…]  in Teilbereichen müssen die Begrenzungen der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 
zu belastenden Flächen (GFL-Flächen) sowie Bereiche für private Spielplätze an die ak-
tuelle Freianlagenplanung angepasst werden. Der Grünflächenanteil wurde in der aktua-
lisierten Planung aufgrund der Anforderungen der  Wohnraumförderbestimmungen NRW 
deutlich erhöht, was sich positiv auf die Freiraumqualitäten auswirkt […]. Außerdem regen

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
wir an, die festgesetzte Fläche für Tiefgaragen geringfügig nach Westen zu erweitern und 
die gemeinsame Grenze der beiden Vorhabenbereiche geringfügig zu verschieben. Hier-
durch kann dem erhöhten Flächenbedarf für witterungsgeschützte Abstellplätze für Fahr- 
und Lastenräder entsprochen werden […] . In diesem Zusammenhang wird auch eine ge-
ringfügige Verschiebung der gemeinsamen Grenze der beiden Vorhabenbereiche ange-
regt […] . Alle Änderungen werden auf dem Vorhabengrundstück realisiert und haben 
keine Auswirkungen auf die Rechte Dritter“ […] . 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die angeregten Anpassungen sind insgesamt als geringfügig einzustufen. Die Erhöhung 
des Grünflächenanteils ist positiv zu bewerten und führt zu einer Erhöhung der Freiraum-
qualitäten. Das städtebauliche Leitthema Hofbildung wird –  ebenso wie die geforderten  
Spielbereiche – beibehalten. Die Anpassung der GFL-Flächen sowie der Bereiche für pri-
vate Spielplätze wird daher befürwortet. Der angeregten Erweiterung der Fläche für Tief-
garagen kann ebenfalls entsprochen werden, da die zusätzliche Versiegelung gering aus-
fällt und durch die Aufweitung weitere witterungsgeschützte Unterbringungsmöglichkeiten 
für Fahr- und Lastenräder geschaffen werden. Die geringfügige Verschiebung der gemein-
samen Grenze der Vorhabenbereiche hat keine negativen Auswirkungen, sodass hier 
ebenfalls keine Bedenken bestehen. 
Die Grundzüge der Planung werden gemäß §  4a Abs. 3 BauGB nicht berührt. Belange 
von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit und die 
Rechte Dritter werden über die Anpassungen der überbaubaren Grundstücksflächen nicht 
berührt. Eine erneute Beteiligung ist nicht erforderlich.  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung, in Teilbereichen die Begrenzungen der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrech-
ten zu belastenden Flächen (GFL-Flächen) sowie der Bereiche für private Spielplätze an 
die aktuelle Freianlagenplanung anzupassen, die festgesetzte Fläche für Tiefgaragen ge-
ringfügig nach Westen zu erweitern und die gemeinsame Grenze der beiden Vorhaben-
bereiche geringfügig zu verschieben, wird gefolgt.  
4. Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Be-
lange nach § 4 Abs. 2 BauGB 
4.1. Stadt Münster – Feuerwehr 
(Stellungnahme vom 25.05.2020) 
4.1.1. „[…] für den im beigefügten Lageplan orange gekennzeichneten Bereich [ist] eine 
Kriegsbeeinflussung (Bombardierung, Bombenblindgänger -Verdachtspunkt) erkenn-
bar […]. Im Radius von 10 m um den Blindgängerverdachtspunkt ist jegliche Bautätig-
keit untersagt, solange der Verdachtspunkt nicht überprüft ist. Im Radius von 20 m 
sind erdeingreifende Maßnahmen, welche zur Umsetzung eines Blindgängers führen 
könnten, ebenfalls nicht gestattet. Vor Beginn der geplanten Abrissmaßnahmen / Bau-
maßnahmen mit Erdeingriffen ist daher folgendes erforderlich:

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
• Bearbeitung der vermutlichen Blindgängereinschlagstelle VP 11092, UTM – Koor-
dinaten: R 406496,30 H 5761293,96 
• Bearbeitung der vermutlichen Blindgängereinschlagstelle VP 11093, UTM – Koor-
dinaten: R 406484,52 H 5761277,03 
• Systematische Absuche zu bebauender Grundflächen […] und ausgehobener 
Baugruben im Oberflächensondierungsverfahren. 
[…] geplante Ramm -/Bohrarbeiten im Spezialtiefbau […; sind] einer vorhergehenden Si-
cherheitsüberprüfung durch den KBD [zu unterziehen]. Diese Vorgabe ist auch auf die im 
offenen Verbau zu erstellenden Baugruben für Leitungsausbau und  Kanalverlegung zu 
übertragen. […]  Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außer-
gewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel ent-
deckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu 
verständigen. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die im Zuge der Luftbildauswertung erkennbare Kriegsbeeinflussung des Geltungsberei-
ches sowie insbesondere die identifizierten Blindgänger-Verdachtspunkte VP 11092 und 
VP 11093 werden im weiteren Planungsprozess beachtet. Vor Beginn von jeglichen Bau-
tätigkeiten werden durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst die Blindgänger-Verdachts-
punkte überprüft und eine systematische Absuche des Geltungsbereiches im Oberflächen-
sondierungsverfahren durchgeführt. Hierzu sind die Flächen entsprechend der  Anlage 1 
der technischen Verwaltungsvorschrift für Kampfmittelbeseitigung (TVV) im Land NRW  
vorzubereiten.  
Zu jedermanns Kenntnis werden die Karte des Kampfmittelbeseitigungsdienstes und die 
Blindgänger-Verdachtspunkte VP 11092 und VP 11093 nachrichtlich in den Bebauungs-
plan aufgenommen. Ferner wird der allgemeine Hinweis zu Kampfmitteln entsprechend 
den Anforderungen redaktionell ergänzt.  
Der Bebauungsplan entspricht dem grundlegenden Abwägungserfordernis nach BauGB. 
Eine Umsetzung der Planungsziele ist nach Bestätigung der Kampfmittelfreiheit gegeben. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
4.2. IHK Nord Westfalen  
(Stellungnahme vom 09.06.2020) 
4.2.1. „Zu der Gemengelage Wohnen und Gewerbe verweisen wir auf unsere in der früh-
zeitigen Beteiligung vorgebrachten Hinweise.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu den Punkten 2.4.1 bis 2.4.3 der Stellung-
nahme 2.4 aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange. 
4.2.2.  „[…] Bestehenden Betrieben sollten über den Bestandsschutz  hinaus Entwick-
lungsoptionen zugestanden werden.“  
Stellungnahme der Verwaltung:

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 2.4.2 der Stellungnahme 2.4 aus der früh-
zeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange. 
4.3. münsterNETZ GmbH  
(Stellungnahme vom 10.06.2020) 
4.3.1. „in der Umgebung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 134 betreibt die 
münsterNETZ GmbH ein Strom - und Wassernetz sowie Leerrohre mit einem LWL-
Kabel. Wir beabsichtigen den Bereich mit Strom, Wasser und Leerrohren für einen 
späteren Breitbandausbau zu erschließen. […] Wir gehen davon aus, dass wir die 
derzeitig auf dem Grundstück befindlichen Kabel umlegen müssen.“ 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.   
4.3.2. „Für die Stromversorgung werden wir süd-westlich, auf dem Grundstück der Stadt-
werke Münster, eine Ortsnetzstation (Gebäudemaße 3,0 x 5,4 x 3,2 m) errichten. Im 
Rahmen der Erschließung werden wir eine Niederspannungsverbindung zu der Orts-
netzstation am Eichhornweg […] wiederherstellen.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Errichtung der Ortsnetzstation sowie die Verlegung von Leitungstrassen ist über die 
festgesetzte Fläche für Versorgungsanlagen und die mit Leitungsrechten zugunsten des 
Versorgers gesicherten Flächen planungsrechtlich gesichert. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.  
4.3.3. „Während der Detailplanung muss die Abstimmung für die Erschließung der Flä-
che mit Trinkwasser erfolgen.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Detailplanung erfolgt außerhalb des Be-
bauungsplanverfahrens. 
 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.   
4.3.4. „Vorhandene Anlagen / Betriebsmittel der münsterNETZ GmbH sind bei anfallen-
den Tiefbauarbeiten fachgerecht zu schützen bzw. zu sichern und vorher zu lokalisie-
ren […] . Um die Betriebssicherheit unserer Anlagen weiterhin zu gewährleisten, sowie 
eine sichere Versorgung der Gebäude aufrecht zu halten, ist es unbedingt erforderlich, 
dass die vorhandenen Leitungstrassen frei von Anlagen / Gebäuden und Bäumen blei-
ben.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Mit Umsetzung der Entwicklungsziele ist eine Neuordnung der Gebäude und baulichen 
Anlagen auf den Flächen des Geltungsbereiches verbunden. Entsprechend der unter den 
Punkten 4.3.1 und 4.3.2 ausgeführten Um- bzw. Neuanlage der Versorgungsleitungen wer-

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
den Beeinträchtigungen von bestehenden Nutzungen oder Versorgungsleitungen nicht ge-
sehen. Ausnahme bilden der im Bereich der Wendeanlage bestehende Hausanschluss für 
Strom und Wasser der südlich an den Geltungsbereich anschließenden bestehenden Ge-
werbenutzung auf dem Grundstück Kiesekampweg Nr. 2. Diese werden im Rahmen eines 
koordinierten Baustellenmanagements und zur Sicherung der Versorgung der Gewerbe-
einheit vor Rückbau der Altleitungen verlegt. Die Bautätigkeiten und der geplante Rück-, 
Aus- und Umbau der Leitungssysteme erfolgt in Abstimmung mit den Betreibern und unter 
Achtung der Schutzanforderrungen von Leitungen und Technischen Anlagen. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
4.4. Deutsche Bahn AG – Eigentumsmanagement, Eigentümervertretung 
(Stellungnahme vom 24.06.2020) 
„Unsererseits bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen das […] Vorhaben, wenn 
die nachfolgenden Hinweise beachtet werden:“ 
4.4.1. „Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnver-
kehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. Aus-
wirkungen auf Bahndurchlässe sowie Sichtbehinderungen der Triebfahrzeugführer 
durch Blendungen, Reflexionen oder Staubentwicklungen sind zu vermeiden. Außer-
dem ist zu beachten, dass Bahnübergänge durch erhöhtes Verkehrsaufkommen und 
den Einsatz schwerbeladener Baufahrzeuge nicht beeinträchtigt werden dürfen.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Einflüsse auf die Bahntrasse , den Bahnverkehr sowie insbesondere den Bahnübergang 
Holtmannsweg werden nicht gesehen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Bahnverkehrs 
wird nicht beeinträchtigt. 
Mit Aufstellung des Verfahrens wurde auf Basis der erhobenen und prognostizierten Ver-
kehrszahlen und -bewegungen für die Straßenverkehrsflächen sowie der Datengrundlage 
der Deutschen Bahn AG eine überschlägige Prüfung über das Ingenieurbüro Pintsch 
GmbH durchgeführt. Im Ergebnis sind Rückstaulängen von über 200 m, von der Lichtsig-
nalanlage Kiesekampweg bis zum Bahnübergang nicht zu erwarten. Ferner können Beein-
trächtigungen des Bahnverkehrs über die zukünftigen Gebäude und auch Anlagen des ru-
henden Verkehrs auf dem Vorhabengrundstück ausgeschlossen werden. Mit den Zielset-
zungen des städtebaulichen Konzeptes und den planungsrechtlich gesicherten Flächen für 
Stellplatzanlagen und überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze um rd. 6,00 m 
und Gebäude um rd. 20 m von der Bahntrasse abgerückt. Insgesamt wird die Vorhaben-
planung verträglich am Standort eingebunden. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
4.4.2. „Wird aufgrund des Vorhabens eine Kreuzung der vorhandenen Bahnstrecken mit 
Kanälen, Wasserleitungen o.ä. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- 
bzw. Gestattungsanträge zu stellen.“ 
Stellungnahme der Verwaltung:

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
Eine Kreuzung der Bahntrasse ist im Zuge der Neuanlage der Versorgungsleitungen im 
Geltungsbereich nicht geplant. Die Erschließung des Gebietes erfolgt über die bestehen-
den Leitungssysteme im Kiesekamp-  und Holtmannsweg. Die innere Erschließung wird 
insgesamt neu geplant und hergestellt. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
4.4.3. „Die Maßnahme erfolgt in der Nähe des Bahnübergangs (BÜ) Holtmannsweg. Bei 
geplanten Bebauungen, Bepflanzungsmaßnahmen und Umgestaltungen von Straßen 
muss die uneingeschränkte Sicht der Verkehrsteilnehmer aus mindestens -  50 m -  
Entfernung auf die Sicherungsanlagen des Bahnübergangs (Andreaskreuze etc.) er-
halten bleiben. Insbesondere weisen wir auch auf den nötigen Stauraum (27 m), die 
Schleppkurve, die richtige Beschilderung und die Übersicht (Sichtdreieck) hin.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Mit der Planung sind keine Veränderungen an der Verkehrsführung auf dem Holtmanns-
weg verbunden. Mit dem planungsrechtlich festgesetzten Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 
zum Holtmannsweg sind ergänzende Einmündungen auf den Holtmannsweg ausgeschlos-
sen. Die Sichtverhältnisse, der bestehende Rückstauraum auf der Straße sowie die Sicht 
auf die Beschilderung werden nicht verändert. Ferner wird mit der von der Bebauung frei-
zuhaltenden Straßenerweiterungsfläche südlich des Holtmann weges die zukünftige Be-
bauung in einem Mindestabstand von rd. 15,00 m zur Bahnüberführung errichtet. Die Neu-
bebauung bleibt in Teilen hinter der ehemaligen Bebauung zurück und rückt damit weiter 
von der Bahntrasse ab. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
4.4.4. „Spätere Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut 
zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen 
vor.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Der Vortrag ist kein Gegenstand der Bauleitplanung. Der Bebauungsplan reagiert auf 
Grundlage des städtebaulichen Konzepts auf die angrenzende Bahntrasse sowie Haupt-
verkehrsachse und die damit verbundenen Schallimmissionen. Immissionsschutzfestset-
zungen zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Grundlage der Bau-
genehmigung werden, sind grundlegender Bestandteil des vorliegenden Bauleitplanver-
fahrens und der vorliegenden Abwägung. Weitergehende Festlegungen können unter den 
bestehenden Rechtsgrundlagen auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nicht ge-
troffen werden. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
4.4.5. „Die Abstandsflächen gemäß LBO (§ 6 BauO NRW) sowie sonstige baurechtliche 
und nachbarrechtliche Bestimmungen sind grundsätzlich einzuhalten.“ 
Stellungnahme der Verwaltung:

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen bilden das städtebauliche Konzept 
unter Berücksichtigung der geltenden rechtlichen Bestimmungen ab. Die Belange des Ab-
standsflächenrechts nach § 6 BauO NRW wurden im Grundsatz geprüft und sind im Rah-
men der planungsrechtlichen Festsetzungen Grundlage der Baugenehmigung und grund-
legender Bestandteil der vorliegenden Abwägung.  
Gleichwohl sind die abschließenden Berechnungen und Nachweise zur Einhaltung der Re-
gelungsinhalte nach § 6 BauO NRW sowie sonstiger nachbarrechtlicher Bestimmungen 
der Ausführungsplanung vorbehalten und zur Baugenehmigung beizubringen.  
Der Bebauungsplan entspricht dem grundlegenden Abwägungserfordernis nach BauGB. 
Eine Umsetzung der Planungsziele ist gegeben. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
4.4.6. „Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emis-
sionen […], die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Entschä-
digungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz - oder Ersatzmaßnahmen können ge-
gen die DB AG nicht geltend gemacht werden.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Entwicklung der Vorhabenplanung erfolgt in Kenntnis der angrenzenden Bahntrasse 
und Hauptverkehrsstraße. Bereits die Anordnung der Gebäude reagiert auf diese Immissi-
onsorte und schafft mit einem lärmvermeidenden und lärmrobusten Städtebau durch die 
nahezu geschlossene Randbebauung beruhigte Innenbereiche. Zum Schutz der geplanten 
Nutzungen werden mit dem vorliegenden Planverfahren darüber hinaus grundlegende ar-
chitektonische / bauliche Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.  
Als heranrückende Wohnbebauung sind Ansprüche oder Ersatzmaßnahmen gegen den 
Einwender nicht vortragbar. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
4.5. Eisenbahn-Bundesamt – Außenstelle Essen 
(Stellungnahme vom 25.06.2020) 
„Gegen die Erteilung einer Genehmigung zu dem […] Vorhaben habe ich keine Bedenken, 
sofern Bahnanlagen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es ist sicherzustellen, dass bei 
der Realisierung des Vorhabens weder die Substanz der benachbarten Eisenbahnbe-
triebsanlagen noch der darauf stattfindende Eisenbahnverkehr gefährdet wird.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Bahnverkehrs werden nicht beeinträchtigt. Der Bahn-
verkehr kann reibungslos betrieben werden. Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu 
Punkt 5.2.1 und 5.2.6 der Stellungnahme 5.2 zur Beteiligung der Behörden und Träger 
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.  
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
4.6. Bezirksregierung Münster – Dezernat 52 Abfallwirtschaft, Immissionsschutz 
(Stellungnahme vom 30.06.2020) 
„[…] aus Sicht des Dezernates 52 [bestehen…] gegen das Vorhaben keine Bedenken. 
Diese Stellungnahme erstreckt sich auf die Themen Abfallwirtschaft, abfallanlagenbezoge-
ner Immissionsschutz sowie Altlasten/ Bodenschutz.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Der zustimmende Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
4.7. Bezirksregierung Münster – Landesplanerische Stellungnahme  
(Stellungnahme vom 09.07.2020) 
4.7.1. „Die geplanten Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 134 Teil-
abschnitt II - Coerde – Kiesekampweg sind mit den Zielen der Raumordnung verein-
bar.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Der zustimmende Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. 
– Dezernat 35 - Städtebau, Bauaufsicht, Denkmalschutz – 
4.7.2. „Grundsätzlich liegt die Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen des § 13a 
BauGB in der Verantwortung und Planungshoheit der Kommune. Bei der Planung mit 
den nunmehr vorliegenden Unterlagen wird durch die Stadt Münster die Einhaltung 
der Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB in der Begründung dargelegt. 
Auf Grund der Immissionsproblematik wird die Anwendung des § 13a BauGB seitens 
des Dez. 35 weiterhin kritisch gesehen.“ 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Gemäß § 13a BauGB ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens für ein Vorha-
ben mit Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und / oder bei 
Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 BauGB benannten Schutzgüter 
ausgeschlossen. Die Prüfung und Bewertung der UVP -Pflicht wurde zum vorliegenden 
Verfahren mit der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 UVPG durch das 
Landschaftsarchitekturbüro Schultewolter (Landschaftsarchit ektur Schultewolter, 
7.4.2020) beigebracht. 
Insgesamt sind erheblich nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c S. 1 UVPG 
i. V. m. § 12 UVPG sowie Auswirkungen auf das geographische Gebiet und die betroffene 
Bevölkerung nicht anzunehmen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 
Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter und damit abwägungsrelevante Umweltau swirkun-
gen der Vorhabenplanung auf umliegende Nutzungen liegen nicht vor. Die Ergebnisse der 
Fachgutachten zum vorliegenden Verfahren und die Bewertung dieser bezüglich ihrer Aus-

Bebauungsplan Nr. 134 II (Neufassung) – vorhabenbezogene 2. Änderung 
„Coerde – Kiesekampweg“ 
wirkungen auf die Umwelt gemäß § 2a BauGB führen zu keiner Veränderung der Bewer-
tung. Die grundlegenden Aussagen der Allgemeinen Vorprüfung wurden bestätigt. Im Vor-
habenbereich selbst wird mit einem lärmvermeidenden und lärmrobusten Städtebau auf 
die Vorbelastung am Standort reagiert. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vor-
schriften des UVPG ist damit nicht erforderlich. Ausschlusskriterien zur Durchführung des 
beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB liegen nicht vor. Die Anwendungsvoraus-
setzungen werden eingehalten. 
Beschlussvorschlag: 
Den Bedenken gegenüber der Durchführung des beschleunigten Verfahrens in Anwen-
dung des § 13a BauGB wird nicht gefolgt.

Beratungsverlauf (4)

23.09.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.09.2021 Hauptausschuss
TOP 48.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.09.2021 Rat
TOP 51.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.10.2021 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: entfällt

Zur Sitzung

Orte (9)

  • Königsberger Straße 1
  • Kiesekampweg 92
  • Holtmannsweg 0
  • Albersloher Weg 33
  • Kemperweg
  • Eichhornweg
  • An den Speichern 7
  • Coerheide 258
  • Maybusch

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Details

Aktenzeichen
V/0619/2021
Typ
Vorlagen
Datum
20.08.2021
Erstellt
12.08.2021 13:00