AN/0458/2023
Vernachlässigte Häuser der ZBVV in Chorweiler und Seeberg
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Anfrage (Grüne BV6)
2435 Zeichen
Blumenberg - Chorweiler – Esch/Auweiler - Fühlingen - Heimersdorf - Kasselberg - Langel - Lindweiler - Merkenich - Pesch - Rheinkassel – Roggendorf/Thenhoven - Seeberg -– Volkhoven/ Weiler - Worringen Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen in der BV Köln-Chorweiler Pariser Platz 1 50765 Köln Bezirksrathaus Chorweiler Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/0458/2023 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 16.03.2023 Vernachlässigte Häuser der ZBVV in Chorweiler und Seeberg Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Die Wohnungsgesellschaft ZBVV – Zentral Boden Vermietung und Verwaltung GmbH besitzt in Chorweiler, über dem Citycenter, Liverpoolerplatz, und Osloer Str. 2-8, sowie in Seeberg einige Hochhäuser. Von den Mietern gehen immer wieder Beschwerden ein, dass Aufzüge und Heizungsanlagen nicht oder sehr verspätet repariert werden. Die Versuche der Mieter, bei der zuständigen Hausverwaltung anzurufen oder Reaktionen auf Anrufe oder Emails zu erhalten sind oft vergeblich. Der lange Ausfall der Heizung führt zu Schimmel in der Wohnung und kranke MieterInnen. Viele BewohnerInnen sind Rentner oder vorerkrankte Menschen, die sehr stark unter den Ausfällen von Aufzügen und Heizungsanlagen leiden. Daher müssen hier dringend Verbesserungen in der Kommunikation und den Zeitabläufen der Reparaturen erfolgen. Wir fragen die Verwaltung: 1. Welche Instrumente hat die Verwaltung der Stadt Köln beim Vermieter schnellere Reparaturen und Instandsetzungen von defekten Aufzügen und Heizungsanlagen im Winter einzufordern? 2. Haben MieterInnen gesetzlichen Anspruch auf funktionierende Aufzüge, um vor allem in Hochhäusern ihre Wohnungen erreichen zu können, wenn sie in ihrer Mobilität eingeschränkt sind? Herrn Bezirksbürgermeister Reinhard Zöllner Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker 3. Wie lange darf eine bewohnte Wohnung unbeheizt bleiben, wenn die Innenraumtemperatur unter 15 Grad Celsius oder tiefer fällt? a) Ab wann muss ein Vermieter für gleichwertigen Ersatz sorgen oder eine Ersatzheizung auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, die auch transparent abgerechnet wird, ohne die MieterInnen zu benachteiligen? Mit freundlichen Grüßen Bündnis`90 / Die Grünen Wolfgang Kleinjans Eike Danke Fraktionsvorsitzender stellv. Fraktionsvorsitzende
Beratungsverlauf (2)
Orte (3)
- Osloer Straße 2
- Pariser Platz 1
- Straße 2 8
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Details
- Aktenzeichen
- AN/0458/2023
- Typ
- Anfrage nach § 4 BV6 (Grüne)
- Datum
- 09.03.2023
- Erstellt
- 09.03.2023 11:03