Mandari Insight

2015/0321

Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost) – (Satzungsbeschluss)

Magistratsvorlage 29.07.2015

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 1

68.4 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

281.3 KB · application/pdf

Ansehen

2015/0321

155.2 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 4

2.9 MB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

13130 Zeichen

Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 - 
29.07.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 
 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme:
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 
Darmstadt 
  
Stellungnahme gem. § 4a (3) BauGB vom 29.04.2015: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht  bestehen gegen die Bauleitplanung 
innerhalb des im RPS/RegFNP 2010 ausgewiesenen“ Vorranggebie-
tes Siedlung, Bestand“ keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt 
 
Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf werden keine Einwen-
dungen erhoben. 
 
Es wird gebeten folgende Auflage und Hinweise aufzunehmen: 
 
Bodenschutz 
1. Nachsorgender Bodenschutz: 
 
In der Altflächendatei ALTIS des Landes Hessen sind alle seitens der 
Kommunen gemeldeten Altflächen (Altablagerungen und Altstandor-
te) sowie behördlicherseits bekannt en Flächen mit schädlichen Bo-
denveränderungen erfasst. Nach erfolgter Abfrage ist festzustellen, 
dass sich für das Plangebiet zwei Einträge ergeben. 
 
Es handelt sich um die Flächen 411.000.020-002.131 und 
411.000.020-001.500. Die Gewerbe sind jeweils mit der Branchen-
klasse 3 bewertet. Gemäß Handbuch  Altlasten, Band 2, Teil 4 des 
Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) stellt dies 
ein mäßiges Gefährdungspotential für die Umwelt dar. 
 
 
Erkenntnisse über Belastungen der Grundstücke liegen nicht vor. 
Grundwasserverunreinigungen im Plangebiet sind nicht bekannt. 
 
 
 
Die Stellungnahme des Regierungspräsidiums wurde zur Kenntnis 
genommen und zur weiteren Beachtung an die Bauherrschaft (Eigen-
betrieb Immobilienmanagement Darmstadt) weiter geleitet. 
 
 
 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde berücksichtigt. Un ter III. Hinweise wurden die Alt-
standorte aufgenommen. Die Gewerbe sind jeweils mit der Branchen-
klasse 2-3 bewertet und stellen ein geringes bis mäßiges Gefähr-
dungspotential für die Umwelt dar.  Abschließende Erkenntnisse über 
die Altstandorte liegen nicht vor, jedoch ist derzeit nicht von einer 
konkreten Gefährdung auszugehen. Auf der Fläche für Gemeinbedarf - 
Kinder- und Jugendzentrum - (Pankr atiusstraße 14) wird ein komplet-
ter Abbruch der bestehenden Gebäude erfolgen. Bei festgestellten 
Kontaminationen sind die einschlä gigen umweltrechtlichen Vorschrif-
ten zu beachten und das Regierungspräsidium Darmstadt zu beteili-
gen. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
Anlage 1

Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 - 
29.07.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 
 
 
 
 
2. Vorsorgender Bodenschutz: 
 
Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen 
Umgangs mit Grund und Boden, in dem Flächen innerhalb des durch 
Bebauung im Innenbereich entsta ndenen Ortsgefüges für eine neu-
geordnete Nutzung mobilisiert werden (Nachverdichtung). Hiermit 
wird ein Beitrag zur Reduktion weiteren Flächenverbrauchs im Au-
ßenbereich geleistet. Daher wird der Bebauungsplan unter Gesichts-
punkten des vorsorgenden Bodenschutzes ausdrücklich begrüßt. 
 
Die Belange des Dezernates 41.5 sind in der Begründung zum Be-
bauungsplanentwurf hinreichend berücksichtigt. 
 
Es wird gebeten, folgenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen 
zum Bebauungsplan aufzunehmen: 
 
• Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden er-
fordern, ist auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Er-
geben sich bei den Erdarbeiten Kenntnisse, die den Verdacht 
einer schädlichen Bodenverände rung begründen, sind diese 
umgehend der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidi-
um Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darm-
stadt, Dezernat IV/Da 41.5, Bodenschutz, mitzuteilen. 
Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragen hin-
zuzuziehen. 
Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des § 2 Abs.3 
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBo dSchG) sind Beeinträchti-
gungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, er-
hebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den ein-
zelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. 
 
Aus Sicht der Fachdezernate Oberflächengewässer und Immissions-
schutz werden keine Bedenken und Anmerkungen gegen den Bebau-
ungsplanentwurf vorgebracht. 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
  
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
Die Anregung wurde berücksichtigt.  
Der Hinweis wurde unter III. Hinweise im Bebauungsplan aufgenom-
men. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 - 
29.07.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 
 
 
 
Vom Kampfmittelräumdienst wird mitgeteilt, dass die Auswertung 
der dort vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im 
Lageplan näher bezeichnete Geländ e in einem Bombenabwurfgebiet 
befindet. Vom Vorhandensein von Ka mpfmitteln auf solchen Flächen 
muss grundsätzlich ausgegangen werden. 
 
In den Bereichen, in denen durc h Nachkriegsbebauungen bereits 
bodeneingreifende Bau-Maßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 
Metern durchgeführt wurden sowie bei Abbruch-arbeiten sind keine 
Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. 
 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Son-
dieren auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) vor Be-
ginn der geplanten Bauarbeiten un d Baugrunduntersuchungen auf 
den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende 
Maß-nahmen stattfinden. Hierbe i soll grundsätzlich eine EDV-
gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllun-
gen, Versiegelungen oder sonstige n magnetischen Anomalien), sind 
aus Sicherheitsgründen weitere Kampfmittel-räummaßnahmen vor 
bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. 
 
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau 
(Spundwand, Berliner Verbau usw. ) durch Sondierungsbohrungen in 
der Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene 
vorliegt, sollen die Erdaushubarbei ten mit einer Flächensondierung 
begleitet werden. 
 
Teilbereiche wurden bereits überprüft. Die untersuchten Flächen (Tie-
fenangaben in Meter) sind im beiliegenden Lageplan grün dargestellt. 
Auf diesen Flächen sind keine Kampfmittelräummaßnahmen erfor-
derlich. 
 
Zur eigenen Sicherheit sollten Sie sich bescheinigen lassen, dass die 
Kampfmittelräumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Tech-
Die Anregung wurde berücksichtigt. 
Der Hinweis „Kampfmittelbelastung  und -räumung“ wurde unter III. 
Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen.

Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 - 
29.07.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 
 
 
 
nik durchgeführt wurden. Der Besc heinigung ist ein Lageplan beizu-
fügen, auf dem die untersuchten Fl ächen dokumentiert sind. Weiter-
hin ist das verwendete Detektionsverfahren anzugeben. 
 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst 
des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Wir 
bitten Sie, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwen-
dung des Datenmoduls KMIS-R hinzuweisen. 
 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flä-
chen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. 
 
Um Übersendung des Lageplans und der KMIS-R-Datei der beauf-
tragten Fachfirma nach Abschluss der Arbeiten wird gebeten. 
 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Vo raus schwer zu berechnen sind, 
ist die Abrechnung der Leistungen  nach tatsächlichem Aufwand un-
umgänglich. Dies ist in jedem Fall e Voraussetzung für eine positive 
Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den 
Bund gem. Nr. 3. der Allgemeine n Bestimmungen für die Kampfmit-
telräumung. 
 
Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung 
der gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -
Kampfmittelräumdienst- weiterhin auf eigene Kosten übernehmen. Es 
wird darum gebeten, diese Stellungnahme in allen Schritten des Bau-
leitplanverfahrens zu verwenden, sofern sich keine wesentlichen Flä-
chenänderungen ergeben. 
 
 
Von der Bergaufsicht wird aufgrund der dortigen Datengrundlage 
zum Vorhaben wie folgt Stellung genommen: 
 
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsiche-
rungsflächen betroffen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 - 
29.07.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 
 
 
 
Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich keine aktuell unter 
Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer 
Umgebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur Aufsuchung 
von Kohlenwasserstoffen überdeckt. Der Bergaufsicht sind jedoch 
keine das Vorhaben beeinträchtige nden Aufsuchungsaktivitäten in 
diesem Bereich bekannt. 
 
Erloschene Konzessionen: Es existierten zwei Konzessionen zur Auf-
suchung von Erdwärme und Sole sowie zwei Konzessionen zur Ge-
winnung von Erdöl und Erdgas. Hiervon ausgehend fanden keine be-
trieblichen Aktivitäten stand, die einen Einfluss auf das Plangebiet 
haben könnten. 
Weiterhin wird das Grundstück von der Fläche einer mehrere Land-
kreise umfassenden erloschenen Konzession aus den 50er Jahren zur 
Prospektion von Uranlagerstätten üb erdeckt. In unseren Unterlagen 
und Datenbeständen zu dieser erloschenen Konzession konnten kei-
ne Informationen zu umgegangen en bergbaulichen/betrieblichen 
Aktivitäten gefunden werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass 
keine zu dieser Konzession gehö rigen bergbaulichen/betrieblichen 
Aktivitäten im Bereich des Plangebietes stattgefunden haben. 
 
Gefährdungspotential aus früheren  bergbaulichen Tätigkeiten: Im 
Plangebiet ist den Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegan-
gen. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
1.2 E-Netz Südhessen GmbH & Co. KG, Postfach 10 11 42, 64211 
Darmstadt 
  
Stellungnahme gem. § 4a (3) BauGB vom 22.04.2015: 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches be finden sich Betriebsmittel der e-
netz Südhessen bzw. der HSE AG. Notwendige Leitungsumlegungen 
gehen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Ver-
trägen geregelt und sind rechtzeitig abzusprechen. 
 
Hinsichtlich der geplanten Anpfla nzungsmaßnahmen im Bereich der 
 
 
Die Stellungnahme wurde zur Kennt nis genommen und zur weiteren 
Beachtung an die Bauherrschaft (Eigenbetrieb Immobilienmanage-
ment Darmstadt) weiter geleitet. 
 
 
Der Anregung wurde entsprochen.

Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 - 
29.07.2015 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 
 
 
 
 
Leitungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume lt. DIN 
18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestab-
stand von 2,5 m zu den Versorgu ngsleitungen aufweisen müssen. 
Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen 
Wurzeleinwirkungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume dem-
entsprechend zu verschieben. Pf lanzmaßnahmen im Nahbereich der 
Betriebsmittel der E-Netz Südhe ssen GmbH sind vorher abzustim-
men. Es wird beantragt Leitungs - bzw. Baumschutzmaßnahmen in 
die planungsrechtlichen Festsetz ungen zum Bebauungsplan aufzu-
nehmen. 
 
Unter III. Hinweise wurden „Leitungsschutzmaßnahmen“ wie folgt 
aufgenommen: 
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen 
Richtlinien GW 125 einen Mindesta bstand von 2,5 m zu Versorgungs-
leitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die 
Ver- und Entsorgungsleitungen gege n Wurzeleinwirkungen zu sichern 
oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanz-
maßnahmen im Nahbereich zu Vers orgungsleitungen sind mit dem 
Versorgungsträger abzustimmen. 
 
1.3 Untere Naturschutzbehörde, Bessunger Straße 125, 64295 Darm-
stadt 
  
Stellungnahme gem. § 4a (3) BauGB vom 30.04.2015: 
 
Zum Schutz und zur Sicherung der tatsächlich bzw. potenziell vor-
kommenden Brutvogelarten Schwalben und Mauersegler sollte als 
Festsetzung folgender Text aufgenommen werden: 
 
„Für die Brutvogelarten Schwalbe und Mauersegler sind an den Ge-
bäuden mindestens zwei Nistkästen jeweils für beide Vogelarten zu 
installieren.“ 
 
Das Gebiet liegt innerhalb eines Fledermausgebietes. Daher ist fol-
gende Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: 
 
„Für die im Planungsgebiet tatsächlich oder potenziell vorkommen-
den Fledermausarten sind an jedem Gebäude mindestens zwei Quar-
tiersangebote zu installieren. (z.B. Fledermauskästen, Fledermaus-
steine).“ 
 
 
 
Der Anregung wurde entsprochen.  
Die beiden Textvorschläge wurden als Festsetzungen unter I. 9. Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege un d zur Entwicklung von Boden, Na-
tur und Landschaft in den Bebauungsplan aufgenommen.

anlage 3

31120 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstad t Darmstadt, den 29.07.2015 
Magistrat 
 
 
Begründung zum Bebauungsplan N 32.1 
 
gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
 
- Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost) - 
 
 
für das Gebiet der Pankratiusstra ße zwischen Ruthsstraße und  
der Technischen Universität 
 
 
 Geltungsbereich des Bebauungsplans N 32.1  (ohne Maßstab) 
Anlage 3

2
Inhalt 
1 Geltungsbereich ....................................................................................... 4 
2 Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Vorgaben ................................ 4 
3 Bestand und Analyse ............................................................................... 4 
3.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstücke  .............................................. 4  
3.2 Baustruktur und Stadtbild  ..................................................................................................... 5  
3.3 Grundstücksfreiflächen  ........................................................................................................... 5  
3.4 Eigentumsverhältnisse  ............................................................................................................ 5  
3.5 Emissionen durch Verkehrslärm  ........................................................................................... 5  
4 Ziele der Planung .................................................................................... 5 
5 Beteiligung der Öffentlichkeit .................................................................. 6 
6 Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................... 8 
6.1 Art der baulichen Nutzung  ..................................................................................................... 8  
6.2 Maß der baulichen Nutzung  .................................................................................................. 8  
6.3 Fläche für den Gemeinbedarf  ................................................................................................ 9  
6.4 Erschließung, ruhender Verkehr  ........................................................................................... 9  
6.5 Grünordnerische Festsetzungen  ........................................................................................... 9  
6.6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft .............................................................................................................................. . 10 
7 Bauordnungsrechtliche  Festsetzungen ................................................... 10 
8 Ordnungs- und Baumaßnahmen ............................................................. 10 
9 Wasserwirtschaftliche Bela nge und Altstandorte .................................... 10 
10 Verfahren nach § 13 a BauGB, Umweltprüf ung, Umweltbericht ............... 11 
11 Regelung von Eingri ff und Ausgleich ...................................................... 11 
12 Belange des Klimaschutzes .................................................................... 11

3
13 Unfallrisiko durch Emissionen ............................................................... 12 
14 Kampfmittel ........................................................................................... 12

4
 
1 Geltungsbereich 
 
Das ca. 0,4 ha große Planungsgebiet liegt am südlichen Rand des Martinsviertels. Es 
umfasst den Bereich der Pankratiusstraße zwischen Ruthsstraße und Technischer Uni-
versität und liegt im östlichen Teil des Blockes 22.31. 
 
 
2 Rechtsgrundlagen und planungsrechtliche Vorgaben 
 
Der Bebauungsplan wird entsprechend den Anforderungen des Baugesetzbuches 
(BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 
20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) und der Verord nung zur Durchführung des Baugesetzbu-
ches i. d. F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 
25.11.2014 (GVBl. I S. 321), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstü-
cke (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 
11.06.2013 (BGBl. I S. 1 S. 1548) und der Hessischen Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 
15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 
(GVBl. I S. 622) erstellt. 
 
Der seit dem 01.04.2006 rechtswirksame Flächennutzungsplan weist das Gebiet des 
Bebauungsplanes als Wohnbaufläche aus. 
Der Block liegt im Sanierungsgebiet Martinsv iertel, das aufgrund der förmlichen Festle-
gung vom 27.07.1972 in diesem Flächennutzungsplan kenntlich gemacht ist. 
 
Der Bebauungsplan ist daher aus dessen Darstellungen entwickelt. Die Aufstellung des 
Bebauungsplanes N 32.1 ist erforderlich, um die Ziele der erhaltenden Stadterneue-
rung  im Martinsviertel zu sichern und für eine Neubebauung klare städtebauliche Ziel-
setzungen vorzugeben
. 
 
 
3 Bestand und Analyse 
3.1 Nutzung der Gebäude und Ausnutzung der Grundstücke 
 
Das Plangebiet weist neben einem Wohnhaus  aus der Gründerzeit mit Nebengebäuden 
noch ein aus den 60 er Jahren stammendes Gebäude auf, das als Jugendzentrum mit 
Seminarräumen geführt wurde. Das benachba rte, rückwärtige Gebäude an der Pankra-
tiusstraße wurde bis 2011 als Versammlun gsraum genutzt. Bis auf das Wohnhaus Ru-
thsstraße 17 sind die Gebäude an der Pankra tiusstraße in einem schlechten baulichen 
Zustand und stammen aus den 60er Jahren. Am nordöstlichen Rand werden die bebau-
ten Grundstücke durch einen Rad- und Fußweg mit platzartigen Grün- und Freiflächen 
und einer Baumallee entlang der Wegeverbindu ng  zwischen Pankratiusstraße und Ru-
thsstraße begrenzt. 
Die derzeit einzige Nutzung im Gebiet ist das Wohnen. Die Gebäude Pankratiusstraße 
14, 16 und 18 werden nicht mehr genutzt und stehen leer. Im Gebäude Pankratius-
straße 18 war bis 2013 ein Jugendzentrum untergebracht, das vom Sozialkritischen 
Arbeitskreis Darmstadt e.V. (SKA) betrie ben wurde. Das angrenzende Gebäude, vor-
mals eine Druckerei, wurde bis zum Jahr 2011 von der Arbeiterwohlfahrt (AWO) als 
Treffpunkt genutzt.

5
 
3.2 Baustruktur und Stadtbild 
 
Das Plangebiet weist neben einem Wohnhaus  aus der Gründerzeit mit Nebengebäuden 
noch ein aus den 60 er Jahren stammendes Gebäude auf, das als Jugendzentrum mit 
Seminarräumen geführt wurde. Das benachba rte, rückwärtige Gebäude an der Pankra-
tiusstraße, das ebenfalls aus den 60 er Jahren stammt , wurde bis 2011 als Versamm-
lungsraum genutzt. Bis auf das Wohnhaus Ru thsstraße 17 sind die Gebäude an der 
Pankratiusstraße in einem schlechten baulichen Zustand . Am nordöstlichen Rand wer-
den die bebauten Grundstücke durch einen  Rad- und Gehweg mit platzartigen Grün- 
und Freiflächen und einer Baumallee entlang der Wegeverbindung  zwischen Pankrati-
usstraße und Ruthsstraße begrenzt. 
3.3 Grundstücksfreiflächen 
 
Insgesamt gibt es im Planungsbereich unterschiedliche Grundstücksfreiflächen. Bei 
dem Wohnhaus gibt es eine kleine Grünfläche, die zum Aufenthalt genutzt wird. An-
sonsten sind die Flächen weitestgehend vers iegelt. Vor dem ehemaligen Jugendhaus ist 
eine größere Grünfläche mit Baumbestand. Di e Stellplatzfläche an der Pankratiusstra-
ße weist zur Straße hin mehrere raumpräg ende Bäume auf. In 2008 wurde die Rad- 
und Fußwegverbindung zwischen der Pankrati usstraße und der Ruthsstraße als öffent-
licher Verkehrsbereich mit platzartigen Erweiterungen und einer Baumallee entlang des 
Wegs ausgebaut.  
3.4 Eigentumsverhältnisse  
 
Das Wohnhaus Ruthsstraße 17 steht im Eige ntum der Bauverein AG. Die beiden ande-
ren Grundstücke sind im Besitz des Eige nbetriebs Immobilienman agement Darmstadt. 
3.5 Emissionen durch Verkehrslärm 
 
Laut der Lärmkartierung der Wissenschafts stadt Darmstadt aus 2006 (Datengrundlage 
in 2003 erhoben) sind in der Ruthsstraße und  Pankratiusstraße Lärmimmissionen tags 
zwischen 45-48 dB(A) und nachts zwischen  48-40 dB(A) ermittelt worden. Damit wer-
den die Orientierungswerte für den Lärmsc hutz im Städtebau nach DIN 18005 für all-
gemeine Wohngebiete sowohl tags als auch nachts eingehalten. 
 
 
4 Ziele der Planung 
 
Ein wesentliches Ziel des Bebauungsplanentwurfs ist die Verbesserung der sozialen 
Infrastruktur im Martinsviertel. Diese erfo lgt aufgrund des noch vorhandenen Bedarfs 
an Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen  im Martinsviertel. Nur hier, im Bebau-
ungsplangebiet, liegt die einzige größere und zusammenhängende Fläche, die für eine 
solche Nutzung geeignet ist. Hierzu ist die Neuordnung der Bebauung an der Pankrati-
usstraße erforderlich. 
 
Aufgrund noch vorhandener finanzieller Mittel aus der Sanierung Martinsviertel soll, als 
eine der letzten baulichen Maßnahmen der Sanierung Martinsviertel, das Kinder- und 
Jugendzentrum in der Pankratiusstraße rea lisiert werden. Vom Eigenbetrieb Immobili-
enmanagement Darmstadt wurde ein Architekturbüro mit der Planung und Realisierung

6
des Projekts beauftragt. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für dieses Vorhaben schaffen.  
 
Weitere wesentliche Ziele sind die Verbe sserung der Wohnqualität und des Wohnum-
felds. 
Verwirklicht werden diese Ziele auch durch  
- Verkehrsberuhigungsmaßnahmen und Neugestaltung von Plätzen, 
- Bebauungspläne, die verbindliches Baurecht schaffen, 
- Errichtung sozialer Infrastruktur. 
 
Die vorliegende Planung dient einer geordnet en baulichen und städtebaulichen Entwick-
lung des Gebietes.  
 
 
5 Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
Im Laufe der letzten Jahrzehnte wurden in der Politik und Öffentlichkeit verschiedene 
Konzepte für den Martinsviertelblock 22.31 di skutiert. Die Vorstellungen gingen von der 
in den 80er Jahren geplanten Osttangente bis zu einem Bürgerzentrum in diesem Be-
reich. Tendenziell war in diesem Block eine öffentliche Nutzung im sozialen und kultu-
rellen Bereich immer vorgesehen. 
 
Für den Martinsviertel Block 22.31 wurde de r Beschluss zur Aufstellung eines verbind-
lichen Bauleitplans N 32 und zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gem. §§ 2 
und 2 a Bundesbaugesetz von der Stadtverordnetenversammlung am 19.11.1981 ge-
fasst. Informationen, in denen die Ziele und Zwecke der Planung dargelegt wurden, 
sind als Faltblatt im Dezember 1981 an alle Haushalte verteilt worden. Dieses Faltblatt 
hat nach Bekanntmachung im Darmstädter Ec ho in der Zeit vom 25.01.1982 bis ein-
schließlich 26.02.1982 offen gelegen. Im September 1985 wurde nochmals eine Bro-
schüre verteilt, in der die geänderten Pl anungsabsichten insbesondere zum Standort 
eines Parkhauses erläutert wurden. Wie in der Broschüre angekündigt, fand am 16. 
Dezember 1987 eine öffentliche Erörterungsver anstaltung im Saal der Gaststätte „Zur 
Kanne“ Kopernikusplatz 1 in Darmstadt statt.  In 1988 fanden Erörterungsgespräche 
mit dem SKA und der AWO zum Thema Neuordnung des Hochschulblockes statt, die 
aber nicht zu einer konkreten Planung geführt haben. Auch mit der TU Darmstadt wur-
den Gespräche geführt, die ebenfalls  nicht zu einem Ergebnis führten. 
 
In 2005 wurde die Bauleitplanung für den Bl ock 22.31 (Hochschulblock) wieder aufge-
nommen. Ein Grund lag darin, dass die Fuß- und Radwegverbindung zwischen der  
Ruthsstraße und der Pankratiusstraße in Pla nung war und realisiert werden sollte. Vor-
ab wurden hierzu noch Grundstücksgeschäft e zwischen der TU Darmstadt und der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt du rchgeführt. Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs 
N 32 mit dem Planungsziel der Sicherung der bestehenden Bebauung erfolgte vom 
17.10.2005 bis zum 17.11.2005. 
 
In 2014 wurde die Planung unter anderen Voraussetzungen wieder aufgenommen, da 
Restmittel aus der Sanierung Martinsviertel für die Realisierung eines Kinder- und Ju-
gendzentrums kurzfristig zur Verfügung gest ellt werden konnten. Nun wurde nur noch 
ein Teilbereich des Bebauungsplanentwurfs neu geplant, unter Berücksichtigung der 
dort eingegangenen Anregungen aus der Of fenlage 2005. Die aktuellen Planungsabsich-

7
ten wurden der Öffentlichkeit mit der Verte ilung eines Faltblatts im September 2014 
bekanntgegeben.  
Auf die frühzeitige Erörterung der Sanierung entsprechend § 137 BauGB gingen drei 
Schreiben und ein protokollierter Anruf ei n. Ein Antwortschreiben sah den Neuord-
nungsvorschlag positiv und hatte keine weiteren Bedenken und Anregungen. Ein weite-
res Schreiben aus der Nachbarschaft steht der Neubebauung grundsätzlich positiv ge-
genüber. Kritisiert wird die Gestaltung der Fassade, hier wird gewünscht, dass die Fas-
sadengestaltung der Universitäts- und Landes bibliothek (ULB) in de r Magdalenenstraße 
aufgegriffen wird. Kritisch gesehen wird auch der Kreuzungspunkt Pankratiusstraße/ 
Ruthsstraße, da durch den Umbau der Pankratiusstraße zur Fahrradstraße und den 
vermehrten Verkehr im Kreuzungspunkt durc h die Garage Gefahrenpunkte für Kinder 
und Erwachsene gesehen werden. Hier wird der Einbau eines Zebrastreifens gefordert. 
Dieser Vorschlag wurde an die zuständige Straßenverkehrsbehörde weiter geleitet.  
 
Das dritte Schreiben regt an, dass eine detaillierte Darstellung des Hauses und der 
verwendeten Materialien hilfreich wäre. Eine  detaillierte Darstellung  wird im Rahmen 
der weiteren Bearbeitung ausgearbeitet. Ei ne weitere Anregung bezog sich auf die 
Dachgestaltung. Hier wurde der Wunsch ge äußert, dass dies gut aussehen muss. Vor-
gesehen ist eine extensive Dachbegrünung, di e langfristig, eine gute optische Lösung 
darstellt und auch zur Verbesserung der K limaanpassung geeignet ist. Es wurde be-
dingt durch den hohen Parkdruck im Martinsviertel angeregt, dass in der geplanten 
Garage Stellplätze für die Anwohnerschaft an gemietet oder verkauft werden sollen. In 
der Garage werden nur die für die Neubebauung erforderlichen Stellplätze realisiert. 
Aufgrund der begrenzten finanziellen Mittel für das Projekt kann keine Vergrößerung 
der
 Garage erfolgen. Der Anregung, die Zufahrt zur Garage über die Einfahrt in das TU- 
Parkhaus zu regeln, kann leider nicht gefolgt werden, da aus gestalterischen und topo-
graphischen Gründen die Zufahrt zur Garage in der Ruthsstraße liegt. Dies ist im Be-
bauungsplanentwurf so dargestellt. 
 
Weiterhin wurde eine Stellungnahme zum Planungsvorschlag am Telefon abgegeben. 
Hier wurden eine bessere Grundstücksaus nutzung und mehr Bauvolumen angeregt. 
Dem entgegen steht aus städtebaulicher Sich t die jetzt schon sehr hohe Ausnutzung. 
Für die Garage wurden eine Erweiterung un d eine teilweise öffentliche Nutzung der 
Stellplätze vorgeschlagen. Diesem Vorschla g kann nicht entsprochen werden, da dies 
den vorgesehenen Rahmen der Bausumme überschreiten würde und dadurch die För-
dermöglichkeiten des Projekts eingeschränkt werden könnten. 
 
Angeregt wurde auch, die drei kleinen Plat zflächen sollten zugunsten einer weiteren 
Bebauung aufgegeben werden. Erst in 2008 wurde die Fuß- und Radwegverbindung 
zwischen der Pankratiusstraße und der Ruth sstraße mit den platzartigen Erweiterungen 
mit Fördermitteln aus der Sanierung Martinsvie rtel realisiert und ist entsprechend der 
Förderrichtlinien in den folgenden 25 Jahren  so zu erhalten, ansonsten sind die För-
dermittel an das Land Hessen zurück zu za hlen. Aus den oben aufgeführten Punkten 
geht hervor, dass die Vorschläge nicht konkre t zu einer Änderung der in der Öffentlich-
keit vorgestellten Neuplanung führen. Sie haben somit keinen weiteren Einfluss auf die 
Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs.

8
6 Planungsrechtliche Festsetzungen 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
 
Das Grundstück Ruthsstraße 17 soll als allg emeines Wohngebiet nach § 4 BauGB fest-
gesetzt werden. Die bestehende Bebauung de s Grundstücks Ruthsstraße 17 soll in ih-
rem Bestand gesichert werden. Dieses historis che Ensemble vermittelt als einzig erhal-
tenes Beispiel den Charakter der ehemaligen bäuerlich geprägten Baustruktur im Mar-
tinsviertel. Auch seitens der Denkmalsch utzbehörde ist der Gebäudekomplex als be-
sonders erhaltenswerte Bausubstanz eingestu ft worden. Die Liegenschaft Ruthsstraße 
17 ist allerdings kein Denkmal im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes. 
 
Die Tendenz, weitere Gaststätten im Martinsv iertel anzusiedeln, ist aufgrund von Anfra-
gen und Anträgen zur Umnutzung von Wohnungen bzw. Läden deutlich erkennbar. Sie 
steht im Widerspruch zu den beschlossenen Sanierungszielen. Es droht die Gefahr ei-
ner städtebaulichen Fehlentwicklung vom Wo hngebiet zum „Kneipenviertel". Die Lärm-
belästigung durch Gaststättenbesucher und den dazugehörigen PKW-Verkehr - beson-
ders abends und nachts - führt zu Konflik ten mit Bewohnern und Eigentümern. Gleich-
zeitig wird dabei die Parkplatzknappheit verschärft. Schank- und Speisewirtschaften als 
nach BauNVO allgemein zulässige Nutzun gen werden daher ausgeschlossen. Diese 
Festsetzung des Bebauungsplans soll dem Erhalt des Gebietscharakters, dem Erhalt 
der Bewohnerstruktur sowie dem Abbau und der Vermeidung von Nutzungskonflikten 
dienen. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes bleibt gewahrt. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
Für das Grundstück Ruthsstraße 17 ist das Maß  der baulichen Nutzung durch die 
Grundfläche (GR), die Zahl der Vollgeschosse  und die Höhe baulicher Anlagen im Rah-
men der zulässigen städtebaulichen Kennwerte festgelegt. Das Maß der baulichen Nut-
zung für die Fläche für Gemeinbedarf wird  ebenfalls festgesetzt durch die Größe der 
überbaubaren Grundflächen (GR), der Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der bauli-
chen Anlagen. Die maximale Höhe der bau lichen Anlagen wird jeweils für Satteldach 
und Flachdach über die Festlegung der Trauf- bzw. Attikahöhe über NN bzw. über  den 
im Plan dargestellten Höhenbezugspunk t an der Ruthsstraße festgelegt.  
 
Die hohe Ausnutzung des Gemeinbedarfsgr undstücks ist durch die Gebäudeform mit 
teilweise unterbautem Innenhof begründet, die sich aus der Nutzung als Kinder- und 
Jugendzentrum ergibt. Der Innenhof des Kind er- und Jugendzentrums bietet ausrei-
chende Belichtung und Belüftung und gleich zeitig Frei- und Spie lflächen. Die Anforde-
rungen an gesunde Aufenthalts- und Arbeitsverhältnisse werden eingehalten.  
 
Durch die Lage direkt an einer innerstädtis chen Fuß- und Radweg verbindung mit platz-
artigen, teilweise begrünten Bereichen und einer begleitenden Baumallee an der 
Grundstücksgrenze zur TU Darmstadt ist ei n Ausgleich für die dichte Bebauung gege-
ben. Darüber hinaus sind im nahe gelegenen Herrngarten größere Flächen für Erholung 
und Freizeit vorhanden. Negative Auswirk ungen auf den Verkehr oder auf Belange des 
Umwelt- und Naturschutzes sind durch die hohe städtebauliche Ausnutzung nicht zu 
erwarten. 
 
Zusätzlich zum Ausgleich für die Neubebauung ist eine neunzigprozentige extensive 
Dachbegrünung vorgesehen.

9
Die ausgewiesenen Baugrenzen und Baulinien entsprechen dem in der Öffentlichkeit 
vorgestellten Hochbauprojekt und schreiben die Kubatur sowie die Ausnutzung des 
Kinder- und Jugendzentrums fest. Die Festsetzung von Baulinien entlang der Ruths-
straße dient der weiteren Aufnahme der St raßenflucht. Aus städtebaulichen Gründen 
wird dies festgelegt, da auch auf der ge genüberliegenden Straßenseite eine Straßen-
randbebauung vorhanden ist. Entlang der Fu ß- und Radwegverbindung ist eine klare 
Kante zum Platz an der Pankratiusstraße städtebaulich gewünscht, da dadurch die 
Platzsituation besser gefasst wird. Die Festse tzung einer Baulinie entlang der platzarti-
gen Erweiterung mit Rasen und Obstbäumen erfolgt aus städtebaulichen Gründen. 
Auch hier soll eine klare bauliche Begrenzung zu der Grün- und Freifläche entstehen. 
 
6.3 Fläche für den Gemeinbedarf 
 
Die Fläche für Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erhält die Zweckbestimmung 
Kinder- und Jugendzentrum mit Spielflächen im Innenhof. Die Planung für das Kinder- 
und Jugendzentrum sieht im Erdgeschoss an der Ruthsstraße eine Schulbetreuung für 
die Kinder der Schillerschule vor. Hier si nd ca. 60 Betreuungsplätze geplant. Entlang 
der Fuß- und Radwegverbindung soll im Erdgeschoss das Jugendzentrum unterge-
bracht werden. Die Räumlichkeiten im 1. Ob ergeschoss stehen für die Kindertagesstät-
te zur Verfügung. Alle Betreuungsräume im 1. Obergeschoss lagern sich um einen be-
grünten Innenbereich, mit Spielflächen. Im Erdgeschoss sind die erforderlichen Stell-
plätze für die Einrichtung untergebracht. Di e Garage erhält eine Erdüberdeckung, die 
im Obergeschoss als Spielfläche für die Kinder tagesstätte genutzt werden soll. Alle Ein-
richtungen die in diesem Gebäudekomplex liegen, dienen der Versorgung und Bedarfs-
deckung des Martinsviertels. 
 
6.4 Erschließung, ruhender Verkehr 
 
Das Plangebiet ist durch seine Lage im i nnerstädtischen Bereich und durch das vor-
handene Straßennetz ausreichend erschlosse n. Die Unterbringung der notwendigen  
Stellplätze für das Kinder- und Jugendzentru m soll in einer ebenerdigen Garage erfol-
gen, die von der Ruthsstraße erschlossen wird. 
 
6.5 Grünordnerische Festsetzungen 
 
Grünordnerische Festsetzungen sind u.a. für den Erhalt und die Neuanpflanzung von 
Bäumen getroffen worden. Zur Sicherung der vorhandenen oder neu angelegten Bäume 
ist bei Abgang eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Der Innenhof des Neubaus an der 
Pankratiusstraße ist aus klimatischen und gestalterischen Gründen zu begrünen und 
gärtnerisch anzulegen. Dies ermöglicht die Ge staltung einer vielfältigen Spielfläche mit 
grünen Elementen. Die extensive Dachbegrünung für Flachdächer dient neben der Kli-
matisierung der Gebäudehülle der besseren gestalterischen Einbindung der Dachfläche 
in die Umgebung

10
 
6.6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft 
 
Artenschutzmaßnahmen sind für Vögel und Fledermäuse getroffen worden. Für die 
Brutvogelarten Schwalbe und Mauersegler so llen jeweils zwei Nistkästen für beide Vo-
gelarten an den Gebäuden angebracht werd en. Für Fledermäuse sind mindestens zwei 
Quartierangebote an jedem Gebäude zu inst allieren. Diese Festsetzungen dienen dem 
Schutz der im Gebiet vorhandenen Arten und sollen ermöglichen, dass sich neue Be-
stände bilden. 
Es ist ein Hinweis auf Schutzvorschriften  für die vom Aussterben bedrohten Fleder-
mausarten im Bebauungsplan enthalten.  
 
 
 
7 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
Zur Sicherung der gestalterischen Merkmale der Bebauung Ruthsstraße 17 ist eine 
Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen aufgrund § 81 Abs. 1 Hessische Bau-
ordnung (HBO) in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Baugesetzbuch in den Bebauungsplan 
aufgenommen worden. Diese Festsetzungen zur Gestaltung von Dächern, Fassaden, 
Balkonen, Werbeanlagen, Einfriedungen und Außenanlagen sollen dazu beitragen, eine 
möglichst einheitliche Gestaltung des histor ischen Bestandes im Martinsviertel zu er-
reichen. Sie sind ebenfalls Bestandteil de r überwiegenden Anzahl der Bebauungspläne 
im Martinsviertel. Ebenso ist auch die Firs trichtung, wie im Bestand vorhanden, festge-
setzt worden, damit im Falle eines Neubaus die bauliche Struktur erhalten bleibt.  
 
8 Ordnungs- und Baumaßnahmen 
 
Für die Neuordnung des städtischen Grundstück s Pankratiusstraße 14- 18 ist eine Be-
seitigung der vorhandenen Gebäude an der Pankratiusstraße erforderlich. Hierzu ist 
auch die Fällung von 6 Bäumen notwendig, die entweder auf der zukünftigen Baufläche 
vorhanden sind oder die zu nahe an  der zukünftigen Baustelle stehen. 
 
 
9 Wasserwirtschaftliche Belange und Altstandorte 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ein bereits weitgehend bebautes 
Gebiet. Die Versorgung mit Wasser erfolgt wi e bisher durch Anschluss an die vorhande-
ne zentrale Wasserversorgung. Die Abwasserbes eitigung erfolgt durch Anschluss an die 
zentrale Abwasserbeseitigungsanlage. Eine Erweiterung der Ver- und Entsorgungsanla-
gen ist nicht erforderlich. 
 
Es werden keine Festsetzungen zur Versickerung von Niederschlagswasser getroffen, da 
im Plangebiet vor allem Dachbegrünung fest gesetzt wird, die eine Aufnahme von Nie-
derschlagswasser ermöglicht. Darüber hinaus besteht im öffentlichen Grünzug ausrei-
chend Möglichkeit zur Versickerung von Nieder schlagswasser. Auf eine Festsetzung von 
Zisternen wird ebenfalls verzichtet, da der Aufwand für die Sammlung von Nieder-
schlagswasser im Plangebiet unangemessen und die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben 
ist. 
 
Gemäß Altlasten-Informationssystem (ALTIS) we rden zwei Altstandorte in der Pankrati-
usstraße 14 und Ruthsstraße 17 im Planung sgebiet aufgeführt. Unter „III Hinweise“

11
wird dies in den Bebauungsplan übernommen, mit der Maßgabe, dass bei Feststellung 
von Kontaminationen die einschlägigen Vorschriften zu beachten sind. 
 
 
10 Verfahren nach § 13a BauGB, Umweltprüfung, Umweltbericht  
 
Das Planungsziel der Neuordnung und Nachverdichtung ist als eine Maßnahme zur In-
nenentwicklung zu definieren. Die Planaufs tellung kann deshalb gemäß § 13a  BauGB 
im beschleunigten Verfahren analog den Vo rschriften des vereinfachten Verfahrens 
nach § 13 BauGB erfolgen. Die Gesamtfläc he von ca. 4.000 m² erfüllt die Vorausset-
zungen des § 13a Abs. 1 Nr. 1. Auch eine Vorprüfung des Einzelfalls kann deshalb ent-
fallen. 
 
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung und 
dem Umweltbericht abgesehen. Ebenso entf allen die Angaben über die Verfügbarkeit 
umweltbezogener Informationen und die zusammenfassende Erklärung. 
 
 
11 Regelung von Eingriff und Ausgleich  
 
Eingriffe hinsichtlich des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit 
des Naturhaushalts, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten 
sind, gelten bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB im Sinne 
des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der pl anerischen Entscheidung erfolgt oder zu-
lässig. Ausgleichsmaßnahmen sind im Sinne des Gesetzes deshalb nicht erforderlich. 
Dessen ungeachtet sind die einschlägigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu 
berücksichtigen. 
 
 
12 Belange des Klimaschutzes 
 
Nach § 1 (5) BauGB sollen Bauleitpläne unter anderem den Klimaschutz und die 
Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, fördern. Bei dem Gebiet 
handelt es sich um ein über wiegend bebautes Gebiet, in  dem die Energieversorgung 
individuell geregelt ist. Ein Konzept zum Einsatz für erneuerbare Energien liegt für die 
Gesamtstadt bisher nicht vor,  daher wird von Festsetzungen nach § 9 (1) Nr. 12 und 
Nr. 23 b BauGB abgesehen. Nach § 248 BauGB können Maßnahmen zur Energieein-
sparung auch mit geringfügigen Abweichungen zum Bebauungsplan durchgeführt wer-
den. 
Dachbegrünungen dienen u.a. dazu, bioklimatisch ungünstige Effekte zu kompensieren. 
Durch die Substratschicht und die Vegetati on, die als Schutzschicht dem Dach kon-
struktiv aufliegt, wird die sonst auf die Ge bäudehülle auftreffende Sonneneinstrahlung 
gemindert. Die Temperaturextrema in der Ge bäudehülle werden durch die Vegetation 
und die Substratschicht verringert. Dadurch wird in der Gebäudehülle weniger Energie 
gespeichert, so dass die nächtliche, vom Gebäude ausgehende Strahlungsenergie, die 
in Form von Wärme an die Umgebung abgege ben wird, geringer ausfällt. Daraus resul-
tiert ein angenehmeres Bioklim a für die Gebäudenutzung.

12
 
13 Unfallrisiko durch Emissionen 
 
Im Umfeld des Planungsgebietes befinden si ch keine Störfallbetriebe, die unter die 12. 
Verordnung zur Durchführung des Bund es-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-
Verordnung – 12. BimSchV) fallen. 
Ein Unfallrisiko im Sinne der Seveso-II-Richtlinie ist nicht zu erwarten. 
Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hier-
bei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Eu ropäischen Parlaments und des Rates vom 
16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefähr-
lichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ih re Umsetzung durch § 50 Bundesimmissions-
schutzgesetz zu berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maß-
nahmen die Nutzungen einander so zuzuor dnen sind, dass schädliche Umweltauswir-
kungen und von schweren Unfällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen 
auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf 
sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. 
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bun-
desimmissionsschutzgesetz und der 12. Ve rordnung zum Bundesimmissionsschutzge-
setz (12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der 
Merck KGaA, welches nordwestlich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von 
mindestens ca. 1,5 km an der Frankfurter Landstraße gelegen ist. 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betr iebsbereiches der Merck KGaA mit den Pla-
nungen in dessen Umfeld unter dem Gesichts punkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 
12 der Seveso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämt-
liche Anlagen der Merck KGaA und errechnet einen Achtungsabstand zur Merck KGaA 
für sensible Nutzungen. 
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt 
des § 50 BImSchG nicht betroffen. Der Ac htungsabstand beträgt ca. 800 m vom Be-
triebsbereich der Merck KGaA. 
Insgesamt kann daher davon ausgegangen we rden, dass durch das Vorhaben weder die 
Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer 
zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 
 
 
14 Kampfmittel 
 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Auswer-
tung der beim Kampfmittelräumdienst vorlie genden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass 
sich das Bebauungsplangebiet in ei nem Bombenabwurfgebiet befindet. 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausge-
gangen werden. 
Der Kampfmittelräumdienst weist in di esem Zusammenhang auf folgendes hin: 
In den Bereichen, in denen durch Nachkr iegsbebauungen bereits bodeneingreifende 
Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind . 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei 
Abbrucharbeiten sind keine Kamp fmittelräummaßnahmen notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine systemat ische Überprüfung (Sondieren auf Kampf-
mittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf 
den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen statt-
finden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen 
oder sonstigen magnetischen Anomalien) , sind aus Sicherheitsgründen weitere 
Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingr eifenden Bauarbeiten erforderlich.

13
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorges ehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berli-
ner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen  in der Verbauachse abzusichern. Sofern 
eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächen-
sondierung begleitet werden. 
 
Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Ka mpfmittelräumung im Lande Hessen“ des 
Regierungspräsidiums Darmst adt sind zu beachten. 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin

2015/0321

6940 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
07.08.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0321 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 5110020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost) – 
(Satzungsbeschluss)  
TO I 
 
Vorlage vom: 29.07.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Zum erneut offen gelegten Entwurf des Bebauungsplans N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 
(Teilbereich Ost) – gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten 
Stellungnahmen ein. 
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) 
entschieden. 
 
2. Im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a (3) BauGB zum 
Bebauungsplanentwurf N 32.1 ging die in Anlage 2 zusammengefasste Stellungnahme ein.  
Über die eingegangene Stellungnahme wird im Sinne der Prüfung (Anlage 2) entschieden.

- 2 - 
3. Dem vorliegenden Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost) – und 
der dazugehörigen Begründung (Anlage 3), sowie der im Plan enthaltenen Satzung  über die 
Gestaltung ba ulicher Anlagen, wird zugestimmt.  
 
4. Der vorliegende Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost) – für das 
Gebiet Pankratiusstraße zwischen Ruthsstraße und der Technischen Universität, Gemarkung 
Darmstadt, Flur 2, mit den Grundstücken Nr. 1411/8, 1411/10, 1414, 1417/2, 1418, 
1421/1, 1424/3, 1424/4, 1671/3, wird mit seiner Begründung und der im Plan enthaltenen 
Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen zur Satzung beschlossen.  
 
 
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der  TÖB zum Bebauungsplanentwurf 
N 32.1 
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum 
Bebauungsplanentwurf N 32.1  
Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan N 32.1  
 
Bebauungsplan N 32.1 (wird zu den Sitzungen aufgehängt  / ausgelegt) 
 
Datenschutzreleva nte Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0321 vom _29.07.2015:  
 
Das ursprüngliche Planungsgebiet des Bebauungsplans N 32 – Martinsviertel Block 22.31 
(Hochschulblock) –, im südlichen Rand des Sanierungsgebiets Martinsviertel gelegen, 
umfasst den Bereich zwischen Schlossgartenstraße, Ruthsstraße und Pankratiusstraße.  
Der Beschluss zur Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplans und zur Beteiligung der 
Bürger gem. §§ 2 und 2a Bundesbaugesetz wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 
19.11.1981 gefasst.  
Die frühzeitige Erörterung der Sanierung gem. § 137 BauGB bzw. die öffentliche 
Unterrichtung der Bürger wurden nach Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 
23.01.1982 in der Zeit vom 25.01.1982 bis einschl. 26.02.1982 durchgeführt. Die Träger 
öffentlicher Belange wurden am 26.01.1982 gem. § 4 BauGB bei der Aufstellung des 
Bebauungsplans beteiligt. Abwägungsrelevante Stellungnahmen von Bürgern oder Trägern 
öffentlicher Belange gingen nicht ein. 
In den Folgejahren wurden unterschiedliche Planungsvorstellungen für den Hochschulblock 
entwickelt, die aber nicht in einem Bebauungsplanverfahren weiter verfolgt wurden.  
Erst im Jahr 2005 wurde die Bauleitplanung wieder aufgenommen. Die 
Stadtverordnetenversammlung hat am 06.10.2005 die öffentliche Auslegung des 
Bebauungsplanentwurfs N 32 (Hochschulblock) beschlossen. Die Offenlage um 
Bebauungsplan N 32 – Martinsviertel Block 22.31 (Hochschulblock) – fand vom 17.10.2005 
bis einschließlich 17.11.2005 statt. Nach der Offenlage wurde das Verfahren aufgrund von 
veränderten Rahmenbedingungen nicht weiter geführt.  
Die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen im Jahr 2005 eingegangenen 
Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf N 32, sind aufgrund der geänderten Zielsetzung 
und des geänderten Geltungsbereichs nicht mehr abwägungsrelevant.  
Anfang 2014 eröffnete sich die Möglichkeit, aus finanziellen Mitteln der Sanierung 
Martinsviertel ein Kinder- und Jugendzentrum in der Pankratiusstraße 14- 18 auf 
städtischem Grundstück fördern zu können. Daher wurde die Planung für den östlichen 
Teilbereich des Hochschulblocks 22.31 wieder aufgenommen.  
Vorab wurde die Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Erörterung der Sanierung mit 
einem Faltblatt über den Planungsvorschlag zum Bebauungsplan N 32.1 informiert. Des 
Weiteren hatte die Öffentlichkeit Gelegenheit an einer Sitzung des Gestaltungsbeirats 
Darmstadt teilzunehmen, bei dem das Projekt von den Architekten Wächter + Wächter 
vorgestellt wurde.  
Der zur erneuten Offenlage vorgelegte Bebauungsplanentwurf N 32.1 dient im Wesentlichen 
der Neuordnung des städtischen Grundstücks Pankratiusstraße 14- 18, sowie der 
planungsrechtlichen Absicherung der Neubebauung Kinder- und Jugendzentrum. Im Bereich 
der bestehenden Bebauung Ruthsstraße 17 setzt er die Ziele der Sanierung um, die für 
diesen Komplex eine Bestandssicherung vorsehen. Die im Jahr 2010 ausgebaute Fuß - und 
Radwegverbindung zwischen der Pankratius- und Ruthsstraße soll als öffentliche 
Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung Fuß- und Radwegverbindung gesichert werden. 
Die erneute Offenlage fand vom 13.04.2015 bis einschließlich 13.05.2015 statt. Parallel 
wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.  
Der Bebauungsplan N 32.1 steht nun zum Satzungsbeschluss an. 
 
 
Zu 1.: 
 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum 
Bebauungsplanentwurf N 32.1 zusammengefasst und entsprechend geprüft.

- 4 - 
 
Zu 2.: 
 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a (3) BauGB zu diesem 
Bebauungsplanentwurf ging eine Stellungnahme ein. In Anlage 2 wurde sie zusammengefasst 
und entsprechend geprüft. 
 
 
Zu 3. und 4: 
Der vorliegende Bebauungsplan N 32.1 – Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost) – (wird 
zu den Sitzungen aufgehängt / ausgelegt) ist mit seiner Begründung (Anlage 3) gemäß 
§ 10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen. 
Der Bebauungsplan N 32.1 wird anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft 
gesetzt. 
 
 
Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
Cornelia Zuschke  
Stadträtin 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
 
 9 Exemplare des Bebauungsplans N 32.1 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 
 
 
Darmstadt, den 29.07.2015 
61.2 ha Nst. 2112

anlage 4

19206 Zeichen

96
7
130
131
2
132
3
1492
1
1093
6
1098
8 1098
9
1100
3
1117 1119
4
1120
1390
1
1391
1393
1
1394
1396
1
1399
21399
4
1418
1421
1
1451
1671
3
1668
1
1102
4
1103
3
132
2
96
8
1424
4
1424
3
Flur 2
I
II
III+D
IV
III
III
II+D
I
I
I
III
I
I
I
II
II+D
I
I
I
II
I
II
II+D
IV
II
I
IV
IV
III
I
III
II
I
II
I
V
IV
IV
III
III
II
I
V
III+D
III
II
II
III+D
II
I
I
III
III
II+D
III
I
I
II
P
P
P
P
PP
P
Pankratius
5XWKVVWUD‰H
0OOHUVWUD‰H
$UKHLOJHU6WUD‰H
GA
II 
I
P
VWUD‰H
13,2
8,9
12,3
8,6
4,3
1,2
0,4
I
7,112,4
12,4
7,8
7,7
3,1
Innenhof
I
Flur 3
WA
FD
SD
SD
1414
1417
2
1411
8
1411
9
1411
10
96
7
131
2
1492
1
1093
6
1098
8 1098
9
1100
3
1117
3
1119
4
1120
1123
1
1
1391
1393
1
1394
1396
1
1399
21399
4
1418
1421
1
1671
3
1668
1
1102
4
1103
3
96
8
1424
4
1424
3
Flur 2
I
II
III+D
IV
IV
III
III
II+D
II+D
I III
II
II+D
I
I
I
I
II
I
II
II+D
IV
IV
IV
III
I
I
III
II
I
V
IV
IV
III
III
IIII+D
III
II
II
III+D
II
I
I
III
III
II+D
III
I
II
P
P
P
P
P
3DQNUDWLXVVWUD‰H
5XWKVVWUD‰H
0OOHUVWUD‰H
5XWKVVWUD‰H
1414
1417
2
1411
8
1411
9
1411
10
4.      0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
4.1     =XOlVVLJH*UXQGIOlFKH†%DX192
'LH]XOlVVLJH*UXQGIOlFKH*5
DXIGHP*UXQGVWFN5XWKVVWUD‰HEHWUlJWPD[Pì
DXIGHU)OlFKHIU*HPHLQEHGDUIEHWUlJWVLHPD[Pì
4.2    
=DKOGHU9ROOJHVFKRVVH†%DX192(siehe Plan)
4.3    +|KHEDXOLFKHU$QODJHQ†$EV1U%DX192:
'LH7UDXIK|KHIUGDV*HElXGH5XWKVVWUD‰H9RUGHUKDXVPLW6DWWHOGDFK
EHWUlJWPD[PIUGLHUFNZlUWLJH]ZHLJHVFKRVVLJH%HEDXXQJZLUGHLQH
7UDXIK|KHYRQPMHZHLOVEH]RJHQDXIGHQ+|KHQEH]XJVSXQNWIHVWJHVHW]W
+|KHQEH]XJVSXQNWPLWWLJ]XP9RUGHUKDXV
'LH$WWLNDK|KHEHL*HElXGHQPLW)ODFKGDFKEHWUlJWPD[P11
5.      hEHUEDXEDUHXQGQLFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ
5.1    Baugrenzen
5.2    Baulinien
1LFKWEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQ
6.      gIIHQWOLFKH9HUNHKUVIOlFKHQ
6.1    6WUD‰HQYHUNHKUVIOlFKHQ
6.2    9HUNHKUVIOlFKHEHVRQGHUHU=ZHFNEHVWLPPXQJ
5DGXQG)X‰ZHJPLW*UQIOlFKHQ
7.      )OlFKHQIU6WHOOSOlW]HXQG*DUDJHQ
6WHOOSOlW]HXQG*DUDJHQVLQGVRZHLWQLFKWJHVRQGHUWDXVJHZLHVHQ
QXULQQHUKDOEGHUEHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKH]XOlVVLJ
7.2    Garage
7.2.1 Zufahrt Garage
II.6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQ
$XIJUXQG†$EV+HVVLVFKH%DXRUGQXQJ+%2LG)YRP
*9%,,6L9P†$EV%DX*%ZLUGIHVWJHVHW]W
1.      Stellung baulicher Anlagen
Firstrichtung 
2.      'lFKHU
2.1'LHYRUKDQGHQH'DFKODQGVFKDIWLVWKLQVLFKWOLFKGHU'DFKIRUPGHUPD‰VWlEOLFKHQ
*OLHGHUXQJGHV0DWHULDOVXQGGHU)DUEH]XHUKDOWHQXQGGDUIQLFKWEHLQWUlFKWLJW
         werden.
%HLGHQPLW6'JHNHQQ]HLFKQHWHQ*HElXGHQVLQG6DWWHOGlFKHUPLWHLQHU'DFK
QHLJXQJ]ZLVFKHQƒXQGƒ]XOlVVLJ
%HLGHQPLW)'JHNHQQ]HLFKQHWHQ*HElXGHQVLQG)ODFKGlFKHURGHUIODFKJHQHLJWH
'lFKHUPLWHLQHU'DFKQHLJXQJELV]Xƒ]XOlVVLJ
2.3)LUVWXQG7UDXIHGUIHQGXUFK'DFKJDXSHQ'DFKHLQVFKQLWWH$XIEDXWHQ
         Balkonanlagen und andere Bauteile nicht unterbrochen werden.
'DFKJDXSHQVLQGDOV(LQ]HOJDXSHQDQ]XRUGQHQ6LHGUIHQHLQH%UHLWHYRQ
PQLFKWEHUVFKUHLWHQXQGLKUH9RUGHUIURQWHQPVVHQPLQGHVWHQVP
KLQWHUGHU)OXFKWGHU*HElXGHDX‰HQZDQG]XUFNOLHJHQ
2.5'DFKHLQVFKQLWWHVLQGLQVWUD‰HQ]XJHZDQGWHQ'DFKIOlFKHQQLFKW]XOlVVLJ
2.6 Im Spitzbodenbereich (oberhalb der traditionell vorhandenen Gaupenzone)
VLQG'DFKDXIEDXWHQ*DXSHQ'DFKHLQVFKQLWWHXQG'DFKWHUUDVVHQQLFKW]XOlVVLJ
2.7.DPLQHXQG$EOXIWURKUHVLQGLQ)LUVWQlKHDQ]XRUGQHQIUHLVWHKHQGVLQGVLHQLFKW
]XOlVVLJ
3.      Fassaden
3.19RUKDQGHQHSODVWLVFKH)DVVDGHQHOHPHQWHZLH]%)HQVWHUJHZlQGH*HVLPV
ElQGHU/LVHQHQXQGVRQVWLJH6FKPXFNWHLOHVLQG]XHUKDOWHQE]ZZLHGHUKHU]X
VWHOOHQ6LHGUIHQYRQGHQVLHXPJHEHQGHQ3XW]IOlFKHQQLFKWEHUUDJWZHUGHQ
3.20DXHUZHUNVLPLWDWLRQHQ)OLHVHQ.XQVWVWRIIYHUNOHLGXQJHQVRZLHDOOHJOlQ]HQGHQ
0DWHULDOLHQVLQGDXFKLP6RFNHOEHUHLFKXQ]XOlVVLJ
4. Balkone
%DONRQHGUIHQQLFKWPHKUDOVHLQ'ULWWHOGHU)DVVDGHQEUHLWHHLQQHKPHQXQG
P7LHIHQLFKWEHUVFKUHLWHQ
5.      Werbeanlagen
:HUEHDQODJHQVLQGQXUDQGHU6WlWWHGHU/HLVWXQJ]XOlVVLJ6LHPVVHQVLFKGHU
         jeweiligen Fassadengliederung unterordnen und sind nur unterhalb der Fenster-
]RQHGHV2EHUJHVFKRVVHVELV]XHLQHU*U|‰HYRQPìMH*HElXGHVHLWH
]XOlVVLJ
6.      Einfriedungen
6.1=X|IIHQWOLFKHQ9HUNHKUVIOlFKHQVLQGQXU0DXHUQRGHU=lXQHDXV(LVHQVWlEHQLQ
9HUELQGXQJPLW0DXHUVRFNHOQELVP*HVDPWK|KH]XOlVVLJ
6.2(LQIULHGXQJHQ]ZLVFKHQGHQ$QZHVHQGUIHQQLFKWK|KHUDOVPVHLQ
=XOlVVLJVLQGYHUSXW]WH0DXHUQ=lXQHDXV+RO]RGHU(LVHQVRZLH+HFNHQ
0DVFKHQGUDKW]lXQHVLQGQXULQ9HUELQGXQJPLW+HFNHQ]XOlVVLJ
7.      $X‰HQDQODJHQ
7.1+DXVZLUWVFKDIWOLFKJHQXW]WH)OlFKHQVLQGPLWYHUVLFNHUXQJVIUHXQGOLFKHQ3IODVWHU
RGHU.LHVEHOlJHQ]XEHIHVWLJHQ
7.20OOWRQQHQXQGEHKlOWHUVLQGLQ6FKUlQNHQRGHUJHVFKORVVHQHQ5lXPHQXQWHU
         zubringen oder als Gruppenanlage im Freien durch Ummauerung oder Rankge-
UVWHPLWHQWVSUHFKHQGHU%HJUQXQJGHU6LFKW]XHQW]LHKHQXQGJHJHQ
         Sonnenstrahlung abzuschirmen.
I.      Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
$XIJUXQGGHV†%DX*%LQGHU)DVVXQJYRP%*%O,6
        in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
        vom 23.01.1990 (BGBl.I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV)
        vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58) werden festgesetzt:
1. *UHQ]HQGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKV
2.      Art der baulichen Nutzung
2.1$OOJHPHLQHV:RKQJHELHW†%DX192
'LH)HVWVHW]XQJEH]LHKWVLFKDXIGDV*UXQGVWFN5XWKVVWUD‰H
)OXUVWFN1U
2.1.1*HPl‰†%DX192LQ9HUELQGXQJPLW†XQG
†%DX192LVWGLHQDFK†%DX192DOOJHPHLQ]X
OlVVLJH1XW]XQJ6FKDQNXQG6SHLVHZLUWVFKDIWHQQLFKW]XJHODVVHQ
3.      )OlFKHIUGHQ*HPHLQEHGDUI†$EV1U%DX*%
.LQGHUXQG-XJHQG]HQWUXPPLW6SLHOIOlFKHQLP,QQHQKRI
N 32.1
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt                Flur 20D‰VWDE
Bebauungsplan N 32.1
- Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost) -
PLW6DW]XQJEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU$QODJHQ
IUGDV*HELHWGHU3DQNUDWLXVVWUD‰H]ZLVFKHQ5XWKVVWUD‰HXQG7HFKQLVFKH8QLYHUVLWlW
hbersichtsplan:
Abgrenzung des Sanierungsgebiets Martinsviertel, Lage des Blocks und Plangebiet N 32.1
M 1:500
N
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUW
durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt
JHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt
JHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUW
durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)
9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.
,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt
JHlQGHUWGXUFK*HVHW]YRP*9%O,6
  Bekanntmachung:
%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGHV%HEDXXQJVSODQVJHP†%DX*%
XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP                .
gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP†+HVV
*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P†GHU+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW
  Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom   ௐௐௐ    ௐ ௐ    bis
HLQVFKOLH‰OLFK                  .
Inkrafttreten:
  Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐ          ௐ.
  Darmstadt, den ___________
  Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Die Dezernentin
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt               Flur 20D‰VWDE
Bebauungsplan N 32.1
- Martinsviertel Block 22.31 (Teilbereich Ost) -
8.1.2 =XHUKDOWHQGH%lXPH
1HX]XSIODQ]HQGH%lXPH
$EJlQJLJH%lXPHVLQG]XHUVHW]HQ
8.2    Die im Plan festgesetzte Garage (siehe Ziff. I. 8.2) und die eingeschossig
EHEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHLP,QQHQKRIVLQGPLWHLQHU(UGDEGHFNXQJ
RGHUHLQHUVRQVWLJHQYHUVLFNHUXQJVIlKLJHQ$XVJOHLFKVVFKLFKWYRQPLQGHVWHQV
FP]XYHUVHKHQ'LH2EHUIOlFKHLVWDOV6SLHOEHUHLFKJlUWQHULVFKDQ]XOHJHQ
         und dauerhaft zu unterhalten.
'HUQLFKWXQWHUEDXWH,QQHQKRILVWELVDXI2EHUNDQWH)HUWLJIX‰ERGHQ2*
PLW(UGHRGHUHLQHUVRQVWLJHQYHUVLFNHUXQJVIlKLJHQ$XVJOHLFKVVFKLFKW
DXI]XVFKWWHQ
'LHJHVDPWH,QQHQKRIIOlFKHLVWDOV6SLHOEHUHLFKJlUWQHULVFKDQ]XOHJHQXQG
         dauerhaft zu unterhalten.
)ODFKGlFKHUVLQG]XH[WHQVLY]XEHJUQHQ
9.      0D‰QDKPHQ]XP6FKXW]]XU3IOHJHXQG]XU(QWZLFNOXQJYRQ%RGHQ1DWXUXQG
         Landschaft
         $UWHQVFKXW]PD‰QDKPHQIU9|JHOXQG)OHGHUPlXVH
)UGLH%UXWYRJHODUWHQ6FKZDOEHXQG0DXHUVHJOHUVLQGDQGHQ*HElXGHQ
PLQGHVWHQV]ZHL1LVWNlVWHQMHZHLOVIUEHLGH9RJHODUWHQ]XLQVWDOOLHUHQ
            )UGLHLP3ODQJHELHWWDWVlFKOLFKRGHUSRWHQWLHOOYRUNRPPHQGHQ)OHGHUPDXV
DUWHQVLQGDQMHGHP*HElXGHPLQGHVWHQV]ZHL4XDUWLHUDQJHERWH]XLQVWDOOLHUHQ
]%)OHGHUPDXVNlVWHQ)OHGHUPDXVVWHLQH
         
GA
1%HVFKOHXQLJWHV9HUIDKUHQQDFK†D%DX*%
gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJ1
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.03.2015.
%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP02.04.2015.
gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJJHP
†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWYRP13.04.2015 bis
HLQVFKOLH‰OLFK13.05.2015.
%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH1
JHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQ
vom 01.04.2015.
Satzungsbeschluss N 32.1:
'LHVHU%HEDXXQJVSODQPLWGHU]XJHK|ULJHQ%HJUQGXQJXQGGHULP3ODQHQWKDOWHQHQ
6DW]XQJZXUGHJHP†¬%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XU6DW]XQJ
beschlossen am                   .
'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQ
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________.
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________
Die Dezernentin
Naturschutz
*HPl‰%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]†VLQGDQ%DXWHQPLW6FKZDOEHQ0DXHUVHJ
OHUXQG)OHGHUPDXVEHVWDQG%DXPD‰QDKPHQGLHGDV%UXWJHVFKlIWVW|UHQQXU
DX‰HUKDOEGHU%UXWXQG6HW]]HLW]XOlVVLJ=XU6LFKHUXQJGHV)OHGHUPDXVEHVWDQGHV
LP3ODQJHELHWGUIHQEHL%DXPD‰QDKPHQNHLQHVFKlGLJHQGHQ%DXPDWHULDOLHQZLH
]%+RO]VFKXW]PLWWHOLQGHQUHOHYDQWHQ*HElXGHWHLOHQYHUZHQGHWZHUGHQ(PSIRKOHQ
ZLUGXDGHU(LQEDXYRQVSH]LHOOHQ'DFK]LHJHOQIU)OHGHUPlXVHXQG(LQIOXJ|IIQXQJHQ
IU0DXHUVHJOHUXQWHUKDOEGHV'DFKEHUVWDQGHV=XU,QIRUPDWLRQGHU%DXKHUUHQVWHKW
HLQH%URVFKUHGHV1$%8]XU9HUIJXQJHUKlOWOLFKEHLP8PZHOWDPW(LQH%HUDWXQJ
GHV%DXKHUUQYRU%HJLQQGHU%DXPD‰QDKPHNDQQGXUFKGDV8PZHOWDPWHUIROJHQ
Wasserwirtschaft
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplanes
+HVVLVFKHV5LHG,P5DKPHQGHU8PVHW]XQJVLQGJUR‰IOlFKLJH*UXQGZDVVHUDXI
VSLHJHOXQJHQP|JOLFKGLHEHLHLQHUNQIWLJHQ%HEDXXQJ]XEHUFNVLFKWLJHQVLQG
Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches
Ried" zu beachten. Der Plan wurde mit Datum vom 09. April 1999 festgestellt und im
6WDDWVDQ]HLJHUIUGDV/DQG+HVVHQ6W$Q]6PLW(UJlQ]XQJ
vom 17. Juli 2006, StAnz 31/2006 S. 1704, bekannt gemacht.
%RGHQYHUlQGHUXQJHQ
%HLDOOHQ0D‰QDKPHQGLHHLQHQ(LQJULIILQGHQ%RGHQHUIRUGHUQLVWDXIVHQVRULVFKH
$XIIlOOLJNHLWHQ]XDFKWHQ:HUGHQVROFKH$XIIlOOLJNHLWHQGHV8QWHUJUXQGHVIHVWJHVWHOOW
GLHDXIGDV9RUKDQGHQVHLQYRQVFKlGOLFKHQ%RGHQYHUlQGHUXQJHQKLQZHLVHQLVWXP
JHKHQGGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGW$EWHLOXQJ$UEHLWVVFKXW]XQG8PZHOW
Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.
$OWIOlFKHQ$OWODVWHQ
%HL%DXJHQHKPLJXQJVYHUIDKUHQGLH$OWIOlFKHQVFKlGOLFKH%RGHQYHUlQGHUXQJHQ
XQGRGHU*UXQGZDVVHUVFKlGHQEHWUHIIHQLVWGDV5HJLHUXQJVSUlVLGLXP'DUPVWDGW
'H],9'$]XVWlQGLJH%RGHQVFKXW]EHK|UGH]XEHWHLOLJHQ
Altstandorte
,P%HUHLFKGHV%HEDXXQJVSODQHVOLHJHQIROJHQGH$OWVWDQGRUWHJHPl‰
Altlasteninformationssystem (ALTIS):
3DQNUDWLXVVWUD‰H9HUODJVEXFKELQGHUHL
5XWKVVWUD‰H*DUWHQXQG/DQGVFKDIWVEDX
Die Gewerbebetriebe sind jeweils mit der Branchenklasse 2-3 bewertet und stellen ein
JHULQJHVELVPl‰LJHV*HIlKUGXQJVSRWHQWLDOIUGLH8PZHOWGDU$EVFKOLH‰HQGH
(UNHQQWQLVVHEHUGLH$OWVWDQGRUWHOLHJHQQLFKWYRUMHGRFKLVWGHU]HLWQLFKWYRQHLQHU
NRQNUHWHQ*HIlKUGXQJDXV]XJHKHQ
%HL)HVWVWHOOXQJYRQ.RQWDPLQDWLRQVLQGGLHHLQVFKOlJLJHQXPZHOWUHFKWOLFKHQ9RU
schriften zu beachten und die Kosten einer notwendigen Bodensanierung vom Grund-
VWFNVHLJHQWPHU]XWUDJHQ(VJLOWDXFKGHU+LQZHLVXQWHU$OWIOlFKHQ$OWODVWHQ
.DPSIPLWWHOEHODVWXQJXQGUlXPXQJ
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und
HVPXVVJUXQGVlW]OLFKYRP9RUKDQGHQVHLQYRQ.DPSIPLWWHOQDXVJHJDQJHQZHUGHQ
$XIDOOHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQEHLGHQHQERGHQHLQJUHLIHQGH0D‰QDKPHQVWDWWILQGHQ
VLQGV\VWHPDWLVFKHhEHUSUIXQJHQ6RQGLHUXQJHQDXI.DPSIPLWWHOYRU%HJLQQGHU
Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die "Allgemeinen Bestim-
PXQJHQIUGLH.DPSIPLWWHOUlXPXQJLP/DQGH+HVVHQVLQG]XEHDFKWHQ
Baumschutzsatzung
Zum Schutz des vorhandenen Baumbestandes wird auf die Satzung zum Schutze des
Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 05.04.2004 verwiesen.
/HLWXQJVVFKXW]PD‰QDKPHQ
7LHIZXU]HOQGH%lXPHPVVHQOW',1XQGGHQWHFKQLVFKHQ5LFKWOLQLHQ
GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird
dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen
:XU]HOHLQZLUNXQJHQ]XVLFKHUQRGHUGLH6WDQGRUWHGHU%lXPHHQWVSUHFKHQG]X
YHUVFKLHEHQ3IODQ]PD‰QDKPHQLP1DKEHUHLFK]X9HUVRUJXQJVOHLWXQJHQVLQGPLW
GHP9HUVRUJXQJVWUlJHUDE]XVWLPPHQ
9HUNHKUVIOlFKHQ
'LHLQGHU3ODQ]HLFKQXQJGDUJHVWHOOWH$XIWHLOXQJGHU9HUNHKUVIOlFKHQ]HLJWGHQ
%HVWDQGZlKUHQGGHU$XIVWHOOXQJGHV%HEDXXQJVSODQVXQGEHVLW]WNHLQHQ
Festsetzungscharakter.
6WHOOSOlW]H
%HLGHU+HUVWHOOXQJYRQ6WHOOSOlW]HQLVWGLH(LQVWHOOSODW]VDW]XQJGHU
:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLQVEHVRQGHUH†]XEHDFKWHQ
$OOHREHQJHQDQQWHQ9RUVFKULIWHQN|QQHQEHLP6WDGWSODQXQJVDPW%HVVXQJHU6WUD‰H
125, 64295 Darmstadt, eingesehen werden.
bQGHUXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHV1
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.03.2015.
%HNDQQWPDFKXQJGHVJHlQGHUWHQ$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†XQGQDFK†D
%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP02.04.2015.
Aufstellungsbeschluss N 32:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.11.1981.
%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP††XQGD%XQGHVEDXJHVHW]
%%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´XQGLPÅ'DUPVWlGWHU7DJEODWWDP23.01.1982.
)UK]HLWLJH%HWHLOLJXQJGHUgIIHQWOLFKNHLW1
Beschluss des Magistrats vom 30.09.1981.
%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU
3ODQXQJXQGEHUGLH*HOHJHQKHLW]XU$QK|UXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´XQGÅ'DUPVWlGWHU
Tagblatt" am 23.01.1982.
gIIHQWOLFKH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQG$QK|UXQJ
JHP†D%%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'LQGHU=HLWYRP25.01.1982 bis
HLQVFKOLH‰OLFK26.02.1982.
8QWHUULFKWXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH1
8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJPLW$XIIRUGHUXQJ]XU
bX‰HUXQJJHP†%XQGHVEDXJHVHW]XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW
Schreiben vom 26.01.1982.
gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJ1
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.10.2005.
%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP08.10.2005.
gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQGGHQ
ZHVHQWOLFKHQXPZHOWEH]RJHQHQ6WHOOXQJQDKPHQJHP†%DX*%LP7HFKQLVFKHQ
Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 17.10.2005ELVHLQVFKOLH‰OLFK17.11.2005.
%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH1
JHP†%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQ
vom 18.10.2005.
8.      *UQRUGQHULVFKH)HVWVHW]XQJHQ
$QSIODQ]XQJXQG(UKDOWXQJYRQ%lXPHQXQG6WUlXFKHUQ
%LQGXQJHQIUGLH%HSIODQ]XQJ
8.1.1 Der vorhandene Baum- und Strauchaufwuchs ist zu erhalten und bei der
'XUFKIKUXQJEDXOLFKHU0D‰QDKPHQYRUVFKlGLJHQGHQ(LQIOVVHQ]XEHZDKUHQ
YHUJO',1$EJlQJLJH%lXPHVLQG]XHUVHW]HQ
'LH*HElXGHXQGVRQVWLJHQEDXOLFKHQ$QODJHQGLHEHLGHU'XUFKIKUXQJ
GHU6DQLHUXQJEHVHLWLJWZHUGHQPVVHQ
=XIlOOHQGH%lXPH
hEHUVLFKWVSODQ
z.B. II
WA22.31
SD
FD
 III.     Hinweise
0D‰VWDE
Stand: 29.07.2015
Sanierungsgebiet
'DV3ODQXQJVJHELHWOLHJWLQGHPGXUFKVWlGWLVFKH6DW]XQJI|UPOLFKIHVWJHOHJWHQ
Sanierungsgebiet Martinsviertel.
,PhEHUVLFKWVSODQ6DQLHUXQJVJHELHW0DUWLQVYLHUWHOVLQGGDUJHVWHOOW
GDVI|UPOLFKIHVWJHOHJWH6DQLHUXQJVJHELHW
- die Lage des Plangebietes mit Blocknummer
hEHUVLFKWVSODQ
,PhEHUVLFKWVSODQ0VLQGGLH*HElXGHXQGVRQVWLJHEDXOLFKHQ$QODJHQ
VRZLHGLH%lXPHGDUJHVWHOOWGLHEHLGHU'XUFKIKUXQJGHU6DQLHUXQJEHVHLWLJW
ZHUGHQPVVHQ
Umweltschutz
,P,QWHUHVVHGHV8PZHOWVFKXW]HVZLUGHPSIRKOHQ)OlFKHQYHUVLHJHOXQJ:DVVHU
YHUEUDXFKXQG(QHUJLHYHUEUDXFKGXUFKJHHLJQHWH0D‰QDKPHQVRZHLWZLH
P|JOLFKHLQ]XVFKUlQNHQ
Bodendenkmale
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landes-
DPWIU'HQNPDOSIOHJH$UFKlRORJLVFKH'HQNPDOSIOHJHRGHUGHU8QWHUHQ
'HQNPDOVFKXW]EHK|UGHXQYHU]JOLFKDQ]X]HLJHQ
               Darmstadt, den ___________ Stadtplanungsamt
________________
Jochen Krehbiehl
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542),
]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWXQG$UWGHV*HVHW]HVYRP
(BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)
+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom
*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP
27.06.2013 (GVBl. I S. 458)
Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUW
durch Art. 62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270),
]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I
6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,
S. 1740)
*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010
%*%O,6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O
I S. 2749, 2756)

Beratungsverlauf (4)

TOP 17
TOP 361
TOP 9
TOP 22

Orte (7)

  • Ruthsstraße 17
  • Schloßgartenstraße
  • Pankratiusstraße 14
  • Wilhelminenstraße 1
  • Bessunger Straße 125
  • Magdalenenstraße
  • Frankfurter Landstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2015/0321
Typ
Magistratsvorlage
Datum
29.07.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00