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3711/2023

Beantwortung mündlicher Anfragen aus der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 21.09.2023 (2609/2023) betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema „kommunale Verpackungssteuer“

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 23.11.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 23.11.2023, TOP 8.7

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

6345 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/21/212/3 
 
Vorlagen-Nummer   23.11.2023 
 3711/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 23.11.2023 
 
Beantwortung mündlicher Anfragen aus der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt 
und Grün vom 21.09.2023 (2609/2023) betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 
zum Thema „kommunale Verpackungssteuer„ 
Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 21.09.2023 
-Öffentlicher Teil- 
hier: TOP 7.5 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema „kommunale Verpa-
ckungssteuer“ 2609/2023 
 
1. Unter TOP 7.5 fragt Frau Lange, ob die Klage eine aufschiebende Wirkung habe, und 
ob es eine Ermächtigung vom Land gebe, um solche Formen der Steuern hier in Köln 
erheben zu können. Abschließend fragt sie, wenn Frage 1 mit „Nein“ und Frage 2 mit 
„Ja“ beantwortet werde, ob es Sinn mache, hier in Köln eine solche Steuer zu erheben.  
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und somit im Moment 
keinerlei Auswirkungen auf die Satzung der Stadt Tübingen über die Erhebung einer 
Verpackungssteuer.  
 
Die Stadt Köln ist berechtigt Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern zu erheben. Nach 
Art. 106 Abs. 6 Satz 1 Grundgesetz (GG) ist eine alleinige Ertragskompetenz der Kom-
munen für die „örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern“ vorgesehen. Hierfür 
haben die Länder nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG die ausschließliche Gesetzge-
bungskompetenz, solange und soweit diese Steuern nicht gleichartig zu bundesge-
setzlich geregelten Steuern sind. Die Länder übertragen ihre Gesetzgebungskompe-
tenz jn der Regel jedoch auf die Kommunen, in NRW z. B. durch § 1des Kommunalab-
gabengesetzes (KAG). Die Kommunen können dann auf dieser Grundlage eine Sat-
zung erlassen und dadurch eigene örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben. 
Für Satzungen, mit der eine im Lande nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut ein-
geführt werden soll, ist eine Genehmigung des zuständigen Ministeriums erforderlich 
(§ 2 Abs. 2 KAG).  
Aufgrund der aktuellen Rechtsunsicherheit ist es sehr fraglich, ob eine Genehmigung 
seitens des Ministeriums für eine entsprechende Satzung der Stadt Köln erteilt wird, 
auch wenn eine solche Satzung bereits in einem anderen Bundesland in Kraft getreten 
ist. 
Auf die Frage, ob es Sinn macht hier in Köln eine solche Steuer zu erheben, nimmt die 
Verwaltung mit Blick auf die inzwischen erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die

2 
 
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und auf die rechtlichen Einwände ge-
gen die Satzung aus Gründen der Rechtssicherheit zum aktuellen Zeitpunkt Abstand.  
Denn das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der Urteilsbegründung (BVerwG 9 CN 
1.22) insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, ob die „Satzung der Universi-
tätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer“ im Widerspruch zu 
den Regelungen des Sachgesetzgebers steht.  
Hintergrund dafür ist, dass das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1998 die Einweg-
verpackungssteuersatzung der Stadt Kassel für nichtig erklärt hat. Hauptgrund war, 
dass die Satzung der Stadt Kassel nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes 
dem kooperativen Gedanken des damals geltenden Abfallrechts widersprach.  
Die dadurch entstandene Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung hat zur Verfassungs-
widrigkeit der Satzung geführt. 
Daher hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung ausführlich mit 
der Frage der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung auseinandergesetzt. Nach Auf-
fassung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Verpackungssteuersatzung der 
Stadt Tübingen nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung, da in den aktuellen Geset-
zen und Verordnungen „die Abfallvermeidung als vorrangiges Ziel“ benannt werde und 
sieht die Verpackungssteuer als ein zulässiges „kommunales Draufsatteln“ bei der Ver-
folgung des gemeinsamen Ziels der Abfallvermeidung. Ein generelles Kooperations-
prinzip sieht das Bundesverwaltungsgericht im geltenden Abfallrecht und im derzeiti-
gen Verpackungsgesetz nicht mehr.  
Weiterhin betont das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss ausdrücklich, 
dass sich die Rechtskonformität nur auf die derzeitige Gesetzeslage bezieht und be-
ziehen kann, dies offensichtlich auch vor dem Hintergrund zukünftig geltender Rege-
lungen der anstehenden Novellierung des Verpackungsgesetzes und neuen Einweg-
kunststofffondsgesetz.  
Die Novelle sieht unter anderem verstärkte Rücknahmepflichten, verpflichtende Mehr-
wegangebot für to Go Getränke und Speisen für alle Materialien, sowie ein Verbot von 
Einwegverpackungen für den Verzehr an Ort und Stelle vor. 
Durch die geplanten Änderungen der Novelle wird die aktuell festgestellte Rechtskon-
formität des Bundesverwaltungsgerichts mehr als fraglich. Hintergrund dafür ist, dass 
sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ausdrücklich nur auf die der-
zeit geltenden Gesetze bezieht und nicht auf anstehende Änderungen. 
 Unter diesem Aspekt wird die Verwaltung die Rechtsprechung und die weiteren ge-
setzlichen Entwicklungen, insbesondere die Novellierung intensiv verfolgen, bevor eine 
abschließende Entscheidung getroffen wird.  
2. Weiterhin fragt Herr Schallehn an, sofern sich die Rechtslage als „Rechtssicher“ er-
gebe, ob die Verwaltung plane eine Verpackungssteuer der Politik vorzulegen. 
 
Antwort der Verwaltung:  
Sobald das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, wird die Verwaltung die Ein-
führung einer Verpackungssteuer erneut prüfen.  
3. Herr Dr. Albach fragt an, sofern es eine Verpackungssteuer in Köln gebe, ob diese 
dann bei der Straßengebührensatzung entsprechend berücksichtigt werde. 
 
Antwort der Verwaltung: 
Ob eine etwaige Verpackungssteuer in Köln auf die Straßenreinigungssatzung bzw. 
die Gebühren Auswirkungen haben wird, ist aktuell nicht absehbar. Bei Einführung ei-

3 
 
ner Verpackungssteuer besteht für leistungsfähige Käufer*innen weiterhing die Mög-
lichkeit, durch Zahlung der Verpackungssteuer, Einwegverpackung zu erwerben und 
eine Umweltbelastung in Kauf zu nehmen.  
Inwieweit der Verpackungsmüll im Stadtgebiet Köln durch Einführung einer Verpa-
ckungssteuer abnimmt, müsste daher nach Einführung einer Verpackungssteuer ge-
zielt evaluiert werden.  
 
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

23.11.2023 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 8.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3711/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
23.11.2023
Erstellt
13.11.2023 09:59