2016/0107
Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsvermeidung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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2016/0107
5215 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
24.11.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Revisionsamt
Rechtsamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler: 14
30
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0107
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 111320
Kostenstelle: 014-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1113-21 Sachkonto:
Betreff: Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsvermeidung in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Vorlage vom: 26.04 .2016
Beschlussvorschlag :
Der beiliegenden Verwaltungsvorschrift zur Korrupti onsvermeidung in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt wird zugestimmt.
Zum Antikorruptionsbeauftragten wird der Leiter des Revisionsamtes, Herr Dr. Patrik Spura,
bestimmt.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.04 .2016
Die Verwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt steht für Integrität, Transparenz
und Gleichbehandlung. Diese sind für einen funktionierenden Rechtsstaat von
grundlegender Bedeutung. Ein Ziel der öffentlichen Verwaltung muss daher sein,
korruptives Verhalten nicht nur konsequent zu verfolgen, sondern auch mit Hilfe
vorbeugender Maßnahmen der Korruption nachhaltig entgegenzuwirken. Essentiell
hierfür ist das Vorliegen einer Antikorruptionsvorschrift.
Die vorliegende Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsvermeidung, die für Beschäftigte
und Magistratsmitglieder gleichermaßen gilt, stellt eine Grundlage für den Schutz und
die Sensibilisierung aller Betroffenen dar. Durch sie wird das Risiko, sich strafbar zu
machen, auf ein Minimum reduziert. Um dies gewährleisten zu können, wurden im
Vorfeld Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Darmstadt – Kommunalaufsicht –
und des Hessischen Städtetags eingeholt. Des Weiteren erfolgte eine Beratung mit
dem Antikorruptionsreferat der Stadt Frankfurt am Main.
Die Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsvermeidung wurde zudem auf Empfehlung
des Landes Hessen erarbeitet. Vor allem der Hessische Rechnungshof wies in seinen
Prüfungen stets darauf hin, dass eine Antikorruptionsvorschrift in der Wissenschafts-
stadt Darmstadt zu erlassen sei. Darüber hinaus wird auch in den maßgeblichen
Erlassen des Landes Hessen zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung
(Staatsanzeiger 2012, Nr. 26, S. 676) und zur Korruptionsvermeidung in hessischen
Kommunalverwaltungen (Staatsanzeiger 2015, Nr. 24, S. 630) empfohlen, in den
Kommunen eine solche Vorschrift als Grundlage zu erlassen. Die vorliegende Ver-
waltungsvorschrift zur Korruptionsvermeidung basiert inhaltlich zum Teil auf
erstgenanntem Erlass. Daneben fanden aber auch ein Rundschreiben zum Verbot
der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom
8. November 2004 sowie die Antikorruptionsvorschrift der Landeshauptstadt
Wiesbaden Beachtung.
Dennoch stellt die neue Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsvermeidung keine Kopie
der vorgenannten Regelungen dar. Im Detail gibt es inhaltliche und strukturelle
Abweichungen bzw. weitergehende Regelungen, um den Bedürfnissen in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt gerecht zu werden. So wurden bspw. die Ermittlungs-
rechte des/r Antikorruptionsbeauftragten normiert und neben der Tathandlung
„Annahme“ das „sich versprechen lassen“ und das „Fordern“ von Vorteilen auf-
genommen. Letzteres, um eine Anbindung an die §§ 331 ff. StGB (Bestechung usw.)
zu erreichen. Zusätzlich fand die Bestellung des/r Antikorruptionsbeauftragten selbst
Aufnahme in die Vorschrift. Darüber hinaus wurden Regeln für die Magistrats-
mitglieder normiert, eine Neuerung, die sich bisher kaum in anderen Antikorruptions-
vorschriften findet. Es wurde insbesondere darauf geachtet, dass die für die
Magistratsmitglieder geltenden Wertgrenzen unter jenen der Landeshauptstadt
Wiesbaden bleiben. Dies war ein Hinweis der Kommunalaufsicht, welchem somit
nachgekommen wurde.
Da die Verwaltungsvorschrift auch für die Eigenbetriebe der Stadt gilt, ist klar-
zustellen, dass dadurch nicht die bestehenden Compliance-Leitlinien verdrängt
werden. Diese werden für die städtischen Eigenbetriebe durch die Verwaltungs-
vorschrift konkretisiert. In dieser Frage hat eine Abstimmung mit der HEAG Holding
AG im Vorfeld stattgefunden.
- 4 -
Letztlich war es Ziel, eine Verwaltungsvorschrift zu entwerfen, die zugleich
Handlungsanleitung, Richtschnur und Hilfestellung für alle Beschäftigten und
Magistratsmitglieder sein kann. Deshalb wurde darauf geachtet, die Vorschrift leicht
verständlich und damit besser handhabbar zu machen. Dies wird auch durch den
Umfang der Regelungen deutlich, wobei die Regelungsdichte nicht gelitten hat.
Darmstadt, 26.04 .2016
14
Dezernat I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
anlage 1
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1 Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsvermeidung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt § 1 Grundsätzliches 1. Die Verwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt steht für Integrität, Transparenz und Gleichbehandlung. Die Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen ist Ausdruck dieser Haltung bei der Umsetzung der öffentlichen Aufgaben. Ziel ist das rechtskonforme Verwaltungshandeln, das unabhängig von anderen Interessen verfolgt wird. Die Bekämpfung von Korruption wird als grundlegender Bestandteil der Förderung des Gemeinwohls begriffen. Diese Verwaltungsvorschrift (VV) gilt für die Beschäftigten der Stadtverwaltung und ihrer Eigenbetriebe sowie für alle Magistratsmitglieder. 2. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bestellt eine Antikorruptionsbeauftragte bzw. einen Antikorruptionsbeauftragten. 3. Die bzw. der Antikorruptionsbeauftragte hat über bekannt gewordene persönliche Verhältnisse von Beschäftigten, auch nach Beendigung ihrer bzw. seiner Amtszeit, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht gegenüber der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister, dem Magistrat, der Personalverwaltung und den Ermittlungsbehörden, wenn sie bzw. er Tatsachen erfährt, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen. Personenbezogene Daten sind nach den Grundsätzen der Personalaktenführung zu behandeln. § 2 Verbot 1. Die Beschäftigten sowie die Magistratsmitglieder haben jeden Anschein zu vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. 2. Das Fordern von Belohnungen oder Geschenken ist verboten. 3. Die Annahme oder das sich versprechen lassen von Belohnungen oder Geschenken in Bezug auf das Amt oder die dienstliche Tätigkeit für sich oder an Dritte sind verboten, wenn keine Ausnahmetatbestände gem. §§ 3 u. 4 dieser VV vorliegen. 4. Als Geschenke oder Belohnungen kommen insbesondere in Betracht: - Werbegeschenke, - Geldgeschenke, - Gutscheine, Frei- oder Eintrittskarten, Fahrscheine oder Flugtickets, - Vergünstigungen bei Privatgeschäften, wie zinslose oder zinsgünstige Darlehen, Vermittlung von Einkaufsmöglichkeiten zu Vorzugspreisen, - Einladung oder Mitnahme zu Informations-, Repräsentations- und Urlaubsreisen oder deren Bezahlung, - erbrechtliche Begünstigungen (Vermächtnis oder Erbeinsetzung), - Übernahme von Bewirtung, Reisekosten und Übernachtungen, - Stundung von Forderungen, 2 - unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeuges, - Gewährung von bezahlten Nebenbeschäftigungen, auch für Familienangehörige, - Gewährung von Darlehen zu marktunüblichen Konditionen, - sexuelle Dienstleistungen. 5. Ein „sich versprechen lassen“ liegt in der ausdrücklichen oder schlüssigen Annahme eines Angebots einer späteren Zuwendung von Belohnungen oder Geschenken für sich oder Dritte. 6. „In Bezug auf das Amt oder die dienstliche Tätigkeit“ bedeutet, dass die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass die bzw. der Beschäftigte oder das Magistratsmitglied ein bestimmtes Amt bekleidet oder eine dienstliche Tätigkeit ausübt. Der Bezug zu einer bestimmten Amts- oder Diensthandlung ist nicht erforderlich. 7. Eine „Annahme“ liegt im tatsächlichen Entgegennehmen von Vorteilen (Belohnungen und Geschenken), mit dem Willen, diese für sich oder Dritte zu gebrauchen. § 3 Ausnahmen vom Verbot bei Beschäftigten 1. Zur Verwaltungsvereinfachung gilt die Annahme oder das sich versprechen lassen der nachstehend aufgeführten Zuwendungen als allgemein genehmigt: - Übliche Reklameartikel in einfacher Ausführung wie z. B. Kalender, Kugelschreiber, USB-Sticks oder Schreibblocks, sofern der Wert insgesamt 25,00 € nicht übersteigt. - Eine Bewirtung bei Veranstaltungen, an denen Beschäftigte im Rahmen ihres Amtes oder in dienstlichem Auftrag teilnehmen (z. B. Empfänge, Einweihungen), wenn der Rahmen des allgemein Üblichen und Angemessenen nicht überschritten ist. - Eine Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen (z. B. Besprechungen, Besichtigungen, Sitzungen), wenn sie üblich und angemessen ist. - Eine Bewirtung, die ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit hat, denen sich Angehörige des öffentlichen Dienstes, auch unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verpflichtung zu objektiver Amtsführung, nicht entziehen können, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen (z. B. Mittagessen); im Einzelfall richtet sich der Maßstab an der amtlichen Funktion aus. - Eine geringfügige Dienstleistung, welche die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtert oder beschleunigt, z. B. die Abholung mit einem Wagen vom Bahnhof. 3 2. Die Beschäftigten haben bezüglich eines Angebots über die sofortige oder spätere Zuwendung von Belohnungen oder Geschenken, - wenn die Genehmigung nicht schon aufgrund Abs. 1 allgemein vorliegt oder - sie unsicher über das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 sind, unverzüglich und unaufgefordert von der jeweils zuständigen Amts- /Verwaltungsstellenleitung schriftlich eine Genehmigung einzuholen. Die Amts- /Verwaltungsstellenleitung kann die Genehmigungsbefugnis delegieren. Die Amts- /Verwaltungsstellenleitung hat ihre Genehmigung bei der jeweiligen Dezernentin bzw. dem jeweiligen Dezernenten einzuholen. 3. Kann die notwendige Genehmigung - aus zeitlichen Gründen nicht vor der Annahme oder dem sich versprechen lassen eingeholt werden oder - es besteht Unsicherheit über den Wert der Zuwendung, dann kann die Entgegennahme oder die Annahme des Angebots einer späteren Zuwendung nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Amts- /Verwaltungsstellenleitung erfolgen. 4. Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer tatsächlichen Annahme bzw. der Annahme eines Angebots der späteren Zuwendung seitens der Beschäftigten wird durch die bzw. den entsprechenden Vorgesetzten nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Umstände des Einzelfalles getroffen. Deshalb haben die Beschäftigten alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig mitzuteilen. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass - durch die Zuwendung dienstliches Handeln beeinflusst werden soll, - die Annahme bzw. das sich versprechen lassen von Belohnungen oder Geschenken die objektive Amtsführung beeinträchtigen könnte, - die Annahme oder das sich versprechen lassen bei Dritten den Eindruck hervorrufen könnte, dass die Zuwendung dienstliches Handeln beeinflussen oder die objektive Amtsführung beeinträchtigen könnte, - die Zuwendung als Anerkennung für ein bestimmtes Verwaltungshandeln verstanden werden könnte. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. 4 5. Die Zustimmung zur Teilnahme an Informations- oder Präsentationsveranstaltungen/ -reisen sowie Fortbildungsveranstaltungen von Privaten, welche die mit der Veranstaltung oder Reise zusammenhängenden Kosten für die Beschäftigten teilweise oder ganz übernehmen, darf nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen - die fachlichen Gesichtspunkte weit überwiegen und - an der Teilnahme ein dringendes dienstliches Bedürfnis und - kein Zusammenhang zu einem laufenden oder absehbaren Vergabevorgang besteht. 6. Genehmigt die bzw. der jeweils zuständige Vorgesetzte die Annahme oder das sich versprechen lassen - der Überlassung von Gegenständen (z. B. Kraftfahrzeugen, Geräten oder Maschinen zum Gebrauch) ohne oder zu einem geringeren als dem üblichen Entgelt, - einer Gewährung von Dienstleistungen (z. B. durch Überlassung von Fahrkarten, Eintrittskarten, Gutscheinen, Flugtickets, Mitnahme auf Urlaubsreisen, Unterkunft) ohne oder zu einem geringeren als dem üblichen Entgelt, - einer Gewährung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B. zinslose oder zinsgünstige Darlehen, verbilligter Einkauf), so ist dies der bzw. dem Antikorruptionsbeauftragten anzuzeigen. 7. Die Annahme von Geschenken und Belohnungen für Dritte, also z. B. Freikarten für Angehörige, ist ausnahmslos untersagt. Dritte haben als Begleitung den Kaufpreis zu entrichten. 8. Bei Annahme einer Bewirtung besteht die Verpflichtung, unentgeltlich gewährte Verpflegung in der Reisekostenabrechnung anzugeben. 9. Die Annahme oder das sich versprechen lassen von Bargeld - gleich welcher Betrag - ist verboten und nicht genehmigungsfähig. Das Angebot der Zuwendung von Geld ist sofort der bzw. dem Vorgesetzten zu melden. Von dieser bzw. diesem ist die bzw. der Antikorruptionsbeauftragte zu informieren. 5 § 4 Ausnahmen vom Verbot bei Magistratsmitgliedern 1. Die Annahme oder das sich versprechen lassen von Vorteilen gilt in folgenden Fällen als allgemein genehmigt, sofern ein Wert von 200,00 € nicht überschritten wird: - Eine Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen (z. B. Besprechungen, Besichtigungen, Sitzungen), wenn sie üblich und angemessen ist oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit hat, denen sich Angehörige des öffentlichen Dienstes, auch unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verpflichtung zu objektiver Amtsführung, nicht entziehen können, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen (z. B. Mittagessen); im Einzelfall richtet sich der Maßstab an der amtlichen Funktion aus. - Eine geringfügige Dienstleistung, welche die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtert oder beschleunigt, z. B. die Abholung mit einem Wagen vom Bahnhof. - Der Besuch von Veranstaltungen, wenn die Teilnahme in Bezug auf deren dienstliche Tätigkeit im Interesse der Stadt liegt oder die Teilnahme im Rahmen des Amtes erfolgt oder mit Rücksicht auf die durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen erfolgt. Als Veranstaltungen kommen beispielhaft in Frage Verabschiedungen bzw. Jubiläen, offizielle Empfänge, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen, Ausstellungen oder Bälle. Im Falle einer einhergehenden Bewirtung muss sich der Wert der Bewirtung im Rahmen des allgemein Üblichen und Angemessenen bewegen. - Gastgeschenke und Bewirtungen, die aufgrund von städtepartnerschaftlichen Beziehungen üblich sind. - Werbegeschenke. 6 2. Übersteigen die gewährten Vorteile einen Wert von insgesamt 200,00 € hat das betroffene Magistratsmitglied die Zustimmung des Magistrats zur Annahme einzuholen. Zusätzlich sind in diesen genannten Fällen die erlangten Vorteile der bzw. dem Antikorruptionsbeauftragten zum Quartalsende in Listenform (Art und Wert der Zuwendung, Zuwendungsgebende, Anlass) schriftlich anzuzeigen. 3. Werden Vorteile angeboten, die nicht in Abs. 1 aufgeführt sind, findet Abs. 2 entsprechend Anwendung. 4. Erhalten alle Magistratsmitglieder gleichzeitig eine Zuwendung im Wert von jeweils über 200,00 €, ist durch den Magistrat die Genehmigung des Haupt- und Finanzausschusses einzuholen. 5. Kann die notwendige Genehmigung - aus zeitlichen Gründen nicht vor der Annahme oder dem sich versprechen lassen eingeholt werden oder - es besteht Unsicherheit über den Wert der Zuwendung, dann kann die Entgegennahme oder die Annahme des Angebots einer späteren Zuwendung nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Magistrat bzw. Haupt- und Finanzausschuss erfolgen. 6. Die Vorschriften in § 3 Abse. 4, 5, 7, 8, 9 der VV finden entsprechend Anwendung. § 5 Durchführung von Ermittlungen 1. Sobald die bzw. der Antikorruptionsbeauftragte Kenntnis über einen Sachverhalt erhält, der im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift verboten ist, teilt sie bzw. er dies der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister und der Personalverwaltung schriftlich mit. Die bzw. der Antikorruptionsbeauftragte kann Ermittlungen selbst anstellen oder sich dazu städtischer Dienststellen bedienen. Stellt sich nach den Ermittlungen heraus, dass der Anfangsverdacht einer verbotenen Handlung gegeben ist, wird dies über die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister der Personalverwaltung schriftlich mitgeteilt. Die bzw. der Antikorruptionsbeauftragte übergibt beiden die Ermittlungsergebnisse. Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister entscheidet, ob Strafanzeige zu stellen ist. 2. Die bzw. der Antikorruptionsbeauftragte ist bei der Durchführung von Ermittlungen bis auf die Weisungsbefugnis der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters unabhängig. 7 3. Alle Personen, für die diese VV gilt, sind, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, verpflichtet, auf Verlangen der bzw. des Antikorruptionsbeauftragten - alle für die Ermittlungen notwendigen Auskünfte vollständig zu erteilen, Akten, Schriftstücke, Belege, Bücher und dgl. vorzulegen, auszuhändigen oder zuzusenden, - Zutritt zu allen Räumen zu verschaffen, - Kassenschränke, Tresore, Aktenschränke, Rollcontainer etc. zu öffnen. Auskunftsersuchen gegenüber Magistratsmitgliedern sind vorher mit der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister abzustimmen. 4. Der bzw. dem Antikorruptionsbeauftragten sind keine Disziplinarbefugnisse übertragen. In Disziplinarverfahren wegen Korruption wird sie bzw. er nicht als Ermittlungsführerin bzw. Ermittlungsführer tätig. § 6 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in Kraft. Darmstadt, den Jochen Partsch Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0107
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 22.03.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00