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2016/0107

Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsvermeidung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 22.03.2016

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2016/0107

5215 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
24.11.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Revisionsamt 
        Rechtsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 14 
               30 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0107 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 111320 
Kostenstelle:  014-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1113-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsvermeidung in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 
 
Vorlage vom: 26.04 .2016 
 
Beschlussvorschlag : 
Der beiliegenden Verwaltungsvorschrift zur Korrupti onsvermeidung in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt wird zugestimmt.  
 
Zum Antikorruptionsbeauftragten wird der Leiter des Revisionsamtes, Herr Dr. Patrik Spura, 
bestimmt. 
 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 26.04 .2016 
 
Die Verwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt steht für Integrität, Transparenz 
und Gleichbehandlung. Diese sind für einen funktionierenden Rechtsstaat von 
grundlegender Bedeutung. Ein Ziel der öffentlichen Verwaltung muss daher sein, 
korruptives Verhalten nicht nur konsequent zu verfolgen, sondern auch mit Hilfe 
vorbeugender Maßnahmen der Korruption nachhaltig entgegenzuwirken. Essentiell 
hierfür ist das Vorliegen einer Antikorruptionsvorschrift. 
 
Die vorliegende Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsvermeidung, die für Beschäftigte 
und Magistratsmitglieder gleichermaßen gilt, stellt eine Grundlage für den Schutz und 
die Sensibilisierung aller Betroffenen dar. Durch sie wird das Risiko, sich strafbar zu 
machen, auf ein Minimum reduziert. Um dies gewährleisten zu können, wurden im 
Vorfeld Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Darmstadt – Kommunalaufsicht – 
und des Hessischen Städtetags eingeholt. Des Weiteren erfolgte eine Beratung mit 
dem Antikorruptionsreferat der Stadt Frankfurt am Main. 
 
Die Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsvermeidung wurde zudem auf Empfehlung 
des Landes Hessen erarbeitet. Vor allem der Hessische Rechnungshof wies in seinen 
Prüfungen stets darauf hin, dass eine Antikorruptionsvorschrift in der Wissenschafts-
stadt Darmstadt zu erlassen sei. Darüber hinaus wird auch in den maßgeblichen 
Erlassen des Landes Hessen zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung 
(Staatsanzeiger 2012, Nr. 26, S. 676) und zur Korruptionsvermeidung in hessischen 
Kommunalverwaltungen (Staatsanzeiger 2015, Nr. 24, S. 630) empfohlen, in den 
Kommunen eine solche Vorschrift als Grundlage zu erlassen. Die vorliegende Ver-
waltungsvorschrift zur Korruptionsvermeidung basiert inhaltlich zum Teil auf 
erstgenanntem Erlass. Daneben fanden aber auch ein Rundschreiben zum Verbot    
der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom         
8. November 2004 sowie die Antikorruptionsvorschrift der Landeshauptstadt 
Wiesbaden Beachtung. 
 
Dennoch stellt die neue Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsvermeidung keine Kopie 
der vorgenannten Regelungen dar. Im Detail gibt es inhaltliche und strukturelle 
Abweichungen bzw. weitergehende Regelungen, um den Bedürfnissen in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt gerecht zu werden. So wurden bspw. die Ermittlungs-
rechte des/r Antikorruptionsbeauftragten normiert und neben der Tathandlung 
„Annahme“ das „sich versprechen lassen“ und das „Fordern“ von Vorteilen auf-
genommen. Letzteres, um eine Anbindung an die §§ 331 ff. StGB (Bestechung usw.) 
zu erreichen. Zusätzlich fand die Bestellung des/r Antikorruptionsbeauftragten selbst 
Aufnahme in die Vorschrift. Darüber hinaus wurden Regeln für die Magistrats-
mitglieder normiert, eine Neuerung, die sich bisher kaum in anderen Antikorruptions-
vorschriften findet. Es wurde insbesondere darauf geachtet, dass die für die 
Magistratsmitglieder geltenden Wertgrenzen unter jenen der Landeshauptstadt 
Wiesbaden bleiben. Dies war ein Hinweis der Kommunalaufsicht, welchem somit 
nachgekommen wurde. 
 
Da die Verwaltungsvorschrift auch für die Eigenbetriebe der Stadt gilt, ist klar-
zustellen, dass dadurch nicht die bestehenden Compliance-Leitlinien verdrängt 
werden. Diese werden für die städtischen Eigenbetriebe durch die Verwaltungs-
vorschrift konkretisiert. In dieser Frage hat eine Abstimmung mit der HEAG Holding 
AG im Vorfeld stattgefunden.

- 4 - 
 
Letztlich war es Ziel, eine Verwaltungsvorschrift zu entwerfen, die zugleich 
Handlungsanleitung, Richtschnur und Hilfestellung für alle Beschäftigten und 
Magistratsmitglieder sein kann. Deshalb wurde darauf geachtet, die Vorschrift leicht 
verständlich und damit besser handhabbar zu machen. Dies wird auch durch den 
Umfang der Regelungen deutlich, wobei die Regelungsdichte nicht gelitten hat. 
 
Darmstadt, 26.04 .2016 
14 
 
Dezernat I 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

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1 
Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsvermeidung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
 
§ 1 Grundsätzliches 
 
1. Die Verwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt steht für Integrität, Transparenz und 
Gleichbehandlung. Die Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen ist Ausdruck 
dieser Haltung bei der Umsetzung der öffentlichen Aufgaben. Ziel ist das 
rechtskonforme Verwaltungshandeln, das unabhängig von anderen Interessen verfolgt 
wird. Die Bekämpfung von Korruption wird als grundlegender Bestandteil der 
Förderung des Gemeinwohls begriffen.  
 
Diese Verwaltungsvorschrift (VV) gilt für die Beschäftigten der Stadtverwaltung und 
ihrer Eigenbetriebe sowie für alle Magistratsmitglieder. 
 
2. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bestellt eine Antikorruptionsbeauftragte bzw. einen 
Antikorruptionsbeauftragten.  
 
3. Die bzw. der Antikorruptionsbeauftragte hat über bekannt gewordene persönliche 
Verhältnisse von Beschäftigten, auch nach Beendigung ihrer bzw. seiner Amtszeit, 
Stillschweigen zu bewahren; dies gilt nicht gegenüber der Oberbürgermeisterin bzw. 
dem Oberbürgermeister, dem Magistrat, der Personalverwaltung und den 
Ermittlungsbehörden, wenn sie bzw. er Tatsachen erfährt, die den Verdacht einer 
Korruptionsstraftat begründen. Personenbezogene Daten sind nach den Grundsätzen 
der Personalaktenführung zu behandeln. 
 
 
§ 2 Verbot  
 
1. Die Beschäftigten sowie die Magistratsmitglieder haben jeden Anschein zu vermeiden, 
im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein.  
 
2. Das Fordern von Belohnungen oder Geschenken ist verboten.  
 
3. Die Annahme oder das sich versprechen lassen von Belohnungen oder Geschenken in 
Bezug auf das Amt oder die dienstliche Tätigkeit für sich oder an Dritte sind verboten, 
wenn keine Ausnahmetatbestände gem. §§ 3 u. 4 dieser VV vorliegen.  
 
4.  Als Geschenke oder Belohnungen kommen insbesondere in Betracht: 
 
- Werbegeschenke, 
- Geldgeschenke, 
- Gutscheine, Frei- oder Eintrittskarten, Fahrscheine oder Flugtickets, 
- Vergünstigungen bei Privatgeschäften, wie zinslose oder zinsgünstige Darlehen, 
Vermittlung von Einkaufsmöglichkeiten zu Vorzugspreisen, 
- Einladung oder Mitnahme zu Informations-, Repräsentations- und Urlaubsreisen 
oder deren Bezahlung, 
- erbrechtliche Begünstigungen (Vermächtnis oder Erbeinsetzung), 
- Übernahme von Bewirtung, Reisekosten und Übernachtungen, 
- Stundung von Forderungen,

2 
- unentgeltliche Überlassung eines Kraftfahrzeuges, 
- Gewährung von bezahlten Nebenbeschäftigungen, auch für Familienangehörige, 
- Gewährung von Darlehen zu marktunüblichen Konditionen,  
- sexuelle Dienstleistungen. 
 
5. Ein „sich versprechen lassen“ liegt in der ausdrücklichen oder schlüssigen Annahme 
eines Angebots einer späteren Zuwendung von Belohnungen oder Geschenken für sich 
oder Dritte. 
 
6. „In Bezug auf das Amt oder die dienstliche Tätigkeit“ bedeutet, dass die zuwendende 
Person sich davon leiten lässt, dass die bzw. der Beschäftigte oder das 
Magistratsmitglied ein bestimmtes Amt bekleidet oder eine dienstliche Tätigkeit 
ausübt. Der Bezug zu einer bestimmten Amts- oder Diensthandlung ist nicht 
erforderlich. 
 
7. Eine „Annahme“ liegt im tatsächlichen Entgegennehmen von Vorteilen (Belohnungen 
und Geschenken), mit dem Willen, diese für sich oder Dritte zu gebrauchen.  
 
 
§ 3 Ausnahmen vom Verbot bei Beschäftigten 
 
1. Zur Verwaltungsvereinfachung gilt die Annahme oder das sich versprechen lassen der 
nachstehend aufgeführten Zuwendungen als allgemein genehmigt: 
 
- Übliche Reklameartikel in einfacher Ausführung wie z. B. Kalender, Kugelschreiber, 
USB-Sticks oder Schreibblocks, sofern der Wert insgesamt 25,00 € nicht 
übersteigt. 
 
- Eine Bewirtung bei Veranstaltungen, an denen Beschäftigte im Rahmen ihres 
Amtes oder in dienstlichem Auftrag teilnehmen (z. B. Empfänge, Einweihungen), 
wenn der Rahmen des allgemein Üblichen und Angemessenen nicht überschritten 
ist. 
 
- Eine Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen  
(z. B. Besprechungen, Besichtigungen, Sitzungen), wenn sie üblich und 
angemessen ist.  
 
- Eine Bewirtung, die ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit 
hat, denen sich Angehörige des öffentlichen Dienstes, auch unter Berücksichtigung 
ihrer besonderen Verpflichtung zu objektiver Amtsführung, nicht entziehen können, 
ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen (z. B. Mittagessen); im Einzelfall 
richtet sich der Maßstab an der amtlichen Funktion aus.  
 
- Eine geringfügige Dienstleistung, welche die Durchführung eines Dienstgeschäftes 
erleichtert oder beschleunigt, z. B. die Abholung mit einem Wagen vom Bahnhof.

3 
2. Die Beschäftigten haben bezüglich eines Angebots über die sofortige oder spätere 
Zuwendung von Belohnungen oder Geschenken,  
 
- wenn die Genehmigung nicht schon aufgrund Abs. 1 allgemein vorliegt  
 
oder 
 
- sie unsicher über das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 sind,  
 
unverzüglich und unaufgefordert von der jeweils zuständigen Amts-
/Verwaltungsstellenleitung schriftlich eine Genehmigung einzuholen. Die Amts-
/Verwaltungsstellenleitung kann die Genehmigungsbefugnis delegieren. Die Amts-
/Verwaltungsstellenleitung hat ihre Genehmigung bei der jeweiligen Dezernentin bzw. 
dem jeweiligen Dezernenten einzuholen.  
 
3. Kann die notwendige Genehmigung  
 
- aus zeitlichen Gründen nicht vor der Annahme oder dem sich versprechen lassen 
eingeholt werden  
 
oder  
 
- es besteht Unsicherheit über den Wert der Zuwendung,  
 
dann kann die Entgegennahme oder die Annahme des Angebots einer späteren 
Zuwendung nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Amts-
/Verwaltungsstellenleitung erfolgen. 
 
4. Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer tatsächlichen Annahme bzw. 
der Annahme eines Angebots der späteren Zuwendung seitens der Beschäftigten wird 
durch die bzw. den entsprechenden Vorgesetzten nach pflichtgemäßem Ermessen im 
Rahmen der Umstände des Einzelfalles getroffen. Deshalb haben die Beschäftigten alle 
für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig mitzuteilen. Die 
Genehmigung kann erteilt werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass 
 
- durch die Zuwendung dienstliches Handeln beeinflusst werden soll, 
 
- die Annahme bzw. das sich versprechen lassen von Belohnungen oder Geschenken 
die objektive Amtsführung beeinträchtigen könnte, 
 
- die Annahme oder das sich versprechen lassen bei Dritten den Eindruck 
hervorrufen könnte, dass die Zuwendung dienstliches Handeln beeinflussen oder 
die objektive Amtsführung beeinträchtigen könnte, 
 
- die Zuwendung als Anerkennung für ein bestimmtes Verwaltungshandeln 
verstanden werden könnte. 
 
Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen.

4 
 
5. Die Zustimmung zur Teilnahme an Informations- oder Präsentationsveranstaltungen/ 
-reisen sowie Fortbildungsveranstaltungen von Privaten, welche die mit der 
Veranstaltung oder Reise zusammenhängenden Kosten für die Beschäftigten teilweise 
oder ganz übernehmen, darf nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den in Abs. 4 
genannten Voraussetzungen 
 
- die fachlichen Gesichtspunkte weit überwiegen und  
 
- an der Teilnahme ein dringendes dienstliches Bedürfnis und  
 
- kein Zusammenhang zu einem laufenden oder absehbaren Vergabevorgang besteht.  
 
6. Genehmigt die bzw. der jeweils zuständige Vorgesetzte die Annahme oder das sich 
versprechen lassen 
 
- der Überlassung von Gegenständen (z. B. Kraftfahrzeugen, Geräten oder 
Maschinen zum Gebrauch) ohne oder zu einem geringeren als dem üblichen 
Entgelt, 
 
- einer Gewährung von Dienstleistungen (z. B. durch Überlassung von Fahrkarten, 
Eintrittskarten, Gutscheinen, Flugtickets, Mitnahme auf Urlaubsreisen, Unterkunft) 
ohne oder zu einem geringeren als dem üblichen Entgelt, 
 
- einer Gewährung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B. zinslose 
oder zinsgünstige Darlehen, verbilligter Einkauf), 
 
so ist dies der bzw. dem Antikorruptionsbeauftragten anzuzeigen.  
 
7. Die Annahme von Geschenken und Belohnungen für Dritte, also z. B. Freikarten für 
Angehörige, ist ausnahmslos untersagt. Dritte haben als Begleitung den Kaufpreis zu 
entrichten. 
 
8. Bei Annahme einer Bewirtung besteht die Verpflichtung, unentgeltlich gewährte 
Verpflegung in der Reisekostenabrechnung anzugeben. 
 
9. Die Annahme oder das sich versprechen lassen von Bargeld - gleich welcher Betrag - 
ist verboten und nicht genehmigungsfähig. Das Angebot der Zuwendung von Geld ist 
sofort der bzw. dem Vorgesetzten zu melden. Von dieser bzw. diesem ist die bzw. der 
Antikorruptionsbeauftragte zu informieren.

5 
§ 4 Ausnahmen vom Verbot bei Magistratsmitgliedern 
 
1. Die Annahme oder das sich versprechen lassen von Vorteilen gilt in folgenden Fällen als 
allgemein genehmigt, sofern ein Wert von 200,00 € nicht überschritten wird: 
 
- Eine Bewirtung aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen (z. B. 
Besprechungen, Besichtigungen, Sitzungen), wenn sie  
 
üblich und angemessen ist  
 
oder  
 
wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit hat, denen 
sich Angehörige des öffentlichen Dienstes, auch unter Berücksichtigung ihrer 
besonderen Verpflichtung zu objektiver Amtsführung, nicht entziehen können, ohne 
gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen (z. B. Mittagessen); im Einzelfall 
richtet sich der Maßstab an der amtlichen Funktion aus. 
 
- Eine geringfügige Dienstleistung, welche die Durchführung eines Dienstgeschäftes 
erleichtert oder beschleunigt, z. B. die Abholung mit einem Wagen vom Bahnhof. 
 
- Der Besuch von Veranstaltungen, wenn  
die Teilnahme in Bezug auf deren dienstliche Tätigkeit im Interesse der Stadt liegt 
 
oder 
 
die Teilnahme im Rahmen des Amtes erfolgt 
 
oder  
 
mit Rücksicht auf die durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen 
erfolgt. 
Als Veranstaltungen kommen beispielhaft in Frage Verabschiedungen bzw. 
Jubiläen, offizielle Empfänge, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen, 
Ausstellungen oder Bälle.  
 
Im Falle einer einhergehenden Bewirtung muss sich der Wert der Bewirtung im 
Rahmen des allgemein Üblichen und Angemessenen bewegen.  
- Gastgeschenke und Bewirtungen, die aufgrund von städtepartnerschaftlichen 
Beziehungen üblich sind. 
- Werbegeschenke.

6 
 
2. Übersteigen die gewährten Vorteile einen Wert von insgesamt 200,00 € hat das 
betroffene Magistratsmitglied die Zustimmung des Magistrats zur Annahme einzuholen. 
Zusätzlich sind in diesen genannten Fällen die erlangten Vorteile der bzw. dem 
Antikorruptionsbeauftragten zum Quartalsende in Listenform (Art und Wert der 
Zuwendung, Zuwendungsgebende, Anlass) schriftlich anzuzeigen.  
 
3. Werden Vorteile angeboten, die nicht in Abs. 1 aufgeführt sind, findet Abs. 2 
entsprechend Anwendung. 
 
4. Erhalten alle Magistratsmitglieder gleichzeitig eine Zuwendung im Wert von jeweils über 
200,00 €, ist durch den Magistrat die Genehmigung des Haupt- und Finanzausschusses 
einzuholen. 
 
5. Kann die notwendige Genehmigung  
 
- aus zeitlichen Gründen nicht vor der Annahme oder dem sich versprechen lassen 
eingeholt werden  
 
oder  
 
- es besteht Unsicherheit über den Wert der Zuwendung,  
 
dann kann die Entgegennahme oder die Annahme des Angebots einer späteren 
Zuwendung nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Magistrat bzw. 
Haupt- und Finanzausschuss erfolgen. 
 
6. Die Vorschriften in § 3 Abse. 4, 5, 7, 8, 9 der VV finden entsprechend Anwendung. 
 
 
§ 5 Durchführung von Ermittlungen 
 
1. Sobald die bzw. der Antikorruptionsbeauftragte Kenntnis über einen Sachverhalt erhält, 
der im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift verboten ist, teilt sie bzw. er dies der 
Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister und der Personalverwaltung 
schriftlich mit. Die bzw. der Antikorruptionsbeauftragte kann Ermittlungen selbst 
anstellen oder sich dazu städtischer Dienststellen bedienen. Stellt sich nach den 
Ermittlungen heraus, dass der Anfangsverdacht einer verbotenen Handlung gegeben ist, 
wird dies über die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister der 
Personalverwaltung schriftlich mitgeteilt. Die bzw. der Antikorruptionsbeauftragte 
übergibt beiden die Ermittlungsergebnisse. Die Oberbürgermeisterin bzw. der 
Oberbürgermeister entscheidet, ob Strafanzeige zu stellen ist.  
 
2. Die bzw. der Antikorruptionsbeauftragte ist bei der Durchführung von Ermittlungen bis 
auf die Weisungsbefugnis der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters 
unabhängig.

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3. Alle Personen, für die diese VV gilt, sind, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen 
entgegenstehen, verpflichtet, auf Verlangen der bzw. des Antikorruptionsbeauftragten  
 
- alle für die Ermittlungen notwendigen Auskünfte vollständig zu erteilen, Akten, 
Schriftstücke, Belege, Bücher und dgl. vorzulegen, auszuhändigen oder 
zuzusenden, 
 
- Zutritt zu allen Räumen zu verschaffen, 
 
- Kassenschränke, Tresore, Aktenschränke, Rollcontainer etc. zu öffnen. 
 
Auskunftsersuchen gegenüber Magistratsmitgliedern sind vorher mit der 
Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister abzustimmen. 
 
4. Der bzw. dem Antikorruptionsbeauftragten sind keine Disziplinarbefugnisse übertragen. 
In Disziplinarverfahren wegen Korruption wird sie bzw. er nicht als Ermittlungsführerin 
bzw. Ermittlungsführer tätig. 
 
 
 
§ 6 Inkrafttreten 
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in Kraft. 
 
 
 
Darmstadt, den  
 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

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TOP 43

Details

Vorlagen-Nr.
2016/0107
Typ
Magistratsvorlage
Datum
22.03.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00