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3252/2019

7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 18.11.2019

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StrReinS 2020 - Anlage 5 Satzungstext

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 6 Vorabauszug BA Abfallwirtschaftsbetriebe vom 28.11.2019

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StrReinS 2020 - Anlage 4 Synopse

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StrReinS 2020 - Anlage 1 Begründung

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StrReinS 2020 - Anlage 2 Gebührenberechnung

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StrReinS 2020 - Anlage 3 Ergebnisse BV 1-9

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StrReinS 2020 - Anlage 5 Satzungstext

16469 Zeichen

1 
 
 
 
Anlage 5 
 
 
7. Satzung zur Änderung der Satzung  
über die Straßenreinigung und die Erhebung 
von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Köln 
(Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) 
vom    .  2019 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _____ 2019 aufgrund der §§ 1, 3 
und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. 
Dezember 1975 (SGV. NRW. 2061) in Verbindung mit den §§ 2, 4, 6, 12 und 20 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. 
Oktober 1969 (SGV. NRW. 610) und den §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - 
diese Satzung beschlossen: 
 
I. 
 
Die Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von 
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) vom 19. Dezember 
2012 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2018 (ABl. Stadt 
Köln 2018 Nr. 53, S. 598 ff.), wird wie folgt geändert: 
 
 
1. Das Straßenreinigungsverzeichnis nach § 3 der Straßenreinigungssatzung wird 
geändert. Die Änderungen ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Satzung; die 
Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.  
 
2. Die „Aufstellung der Straßen für die Fahrbahnen mit niveaugleichem 
Gehwegausbau gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1.1.2 und 1.2.2“ (Anlage 2 zu dieser 
Satzung) wird geändert; die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 
 
3. Die Aufstellung der Bereiche des zu reinigenden Straßenbegleitgrüns (Anlage 
4 zu dieser Satzung) wird geändert. Ferner wird die Spaltenbezeichnung 
„Reinigungshäufigkeit“ in „Reinigungshäufigkeit jährlich“ umbenannt. Die 
Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 
 
 
4. § 3 Abs. 4 (Straßenreinigungsverzeichnis) erhält folgende Fassung:  
 
„(4) Das in der Anlage 4 zur Straßenreinigungssatzung genannte 
Straßenbegleitgrün wird in der dort genannten Häufigkeit jährlich 
gereinigt.“

2 
 
 
 
5. § 7 Abs. 4 (Gebührenbemessung) erhält folgende Fassung: 
 
„(4)  Der auf die Gebührenpflichtigen je Straßenart oder Straßenteil nach 
Maßgabe des § 3 StrReinG NW entfallende Vomhundertsatz der 
Reinigungskosten beträgt 
 
1. für Fahrbahnen   
1.1 von Anliegerstraßen   
1.1.1 ohne niveaugleichen Gehwegausbau -A- 98 % 
1.1.2 mit niveaugleichem Gehwegausbau  -A- 88 % 
1.2 von Hauptstraßen   
1.2.1 ohne niveaugleichen Gehwegausbau  -H- 61,5 % 
1.2.2 mit niveaugleichem Gehwegausbau  -H- 82 % 
2. für Gehwege  -G- 77 % 
3. für Fußgängergeschäftsstraßen  -FG- 70 % “ 
 
 
6. § 8 Abs. 1 (Gebührensatz) erhält folgende Fassung: 
 
„(1)  Der Gebührensatz für ein Kalenderjahr je Meter der Grundstücksseiten 
entlang der erschließenden Straße bei wöchentlich einmaliger Reinigung 
beträgt 
 
1. für Fahrbahnen  
1.1 von Anliegerstraßen  
1.1.1 ohne niveaugleichen Gehwegausbau 4,58 € 
1.1.2 mit niveaugleichem Gehwegausbau 10,94 € 
1.2 von Hauptstraßen  
1.2.1 ohne niveaugleichen Gehwegausbau 2,83 € 
1.2.2 mit niveaugleichem Gehwegausbau 9,12 € 
 
Fahrbahnen mit niveaugleichem Gehwegausbau sind Fahrbahnen, an 
denen kein abgegrenzter Gehweg vorhanden ist. Soweit Fahrbahnen von 
Straßen unter die Ziffern 1.1.2 und 1.2.2 fallen, sind sie in der als Anlage 
2 beigefügten Aufstellung genannt. Diese Anlage ist Bestandteil der 
Satzung. 
 
2. Gehwegen 6,78 € 
3. Fußgängergeschäftsstraßen 9,11 €“

3 
 
 
 
II. 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

Anlage 1
zur Straßenreinigungssatzung 01.01.2020
Straßenreinigungsverzeichnis
gemäß § 3 Abs. 1 StrReinS

S T A D T B E Z I R K  1

Bezirk: Innenstadt, Satzungsänderungen zum 01.01.2020
Seite 3
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Alter Markt
von Kleine Budengasse bis Bechergasse H 16 16
Platzfläche von Bechergasse bis Unter Käster/Lintgasse FG 16
von Nr. 2 bis Unter Käster H 16 16
Treppenanlage G 16
Augustinerplatz G 7
Bechergasse
von Große Neugasse/Am Hof bis Alter Markt/Mühlengasse H 16 16
Brüsseler Platz
von Moltkestr. bis Brüsseler Str. (außer Platzfläche) A 7
von Neue Maastrichter Str. bis Moltkestr. (außer Platzfläche) A 7
von Maastrichter Str. bis Brüsseler Str. A 7 7
von Maastrichter Str. bis Neue Maastrichter Str. A 7 7
Platzfläche rund um die Kirche G 7
Parkplätze vor der Kirche mit Verbindungsweg A 7 7
Ebertplatz H 7 7
Platzfläche H 13
Friesenplatz H 16 16
Platzfläche H 16
Gülichplatz A 7 7
Platzfläche A 7
Hohe Pforte H 7 7
Kurt-Rossa-Platz G 7
Laurenzplatz A 7
Marsplatz A 9 9
Mühlenbach H 7 7
Pipinstr. H 7 7
3. Fahrbahn A 7 7
Rudolfplatz H 16 16
Platzfläche H 16
Salomonsgasse
von Hohe Str. bis Marspfortengasse FG 13
von Marspfortengasse bis Laurenzplatz A 7 7
Seidmacherinnengäßchen A 9 9
Platzfläche G 9
Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Straße

Bezirk: Innenstadt, Satzungsänderungen zum 01.01.2020
Seite 4
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Straße
Steinfelder Gasse A 3 3
Unter Käster H 16
Unter Taschenmacher A 13

S T A D T B E Z I R K  2

Bezirk: Rodenkirchen, Satzungsänderungen zum 01.01.2020
Seite 6
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Breniger Str.
von Vorgebirgsstr. bis Bornheimer Str. A 2 2
Stichstr. entlang den Hausnr. 14-16 A 2 2
Stichstr. zwischen den Hausnr. 7-9 A 2
Dominikus-Böhm-Str.
von Heinrich-Erpenbach-Str. bis Wendeplatz x
Stichweg entlang der Hausgrundstücke Dominikus-Böhm-Str. 1 bis 
Heinrich-Erpenbach-Str. 80
x
Stichweg entlang der Hausgrundstücke Dominikus-Böhm-Str. 25 bis 
Heinrich-Erpenbach-Str. 102
x
Verbindungsweg zwischen den Hausgrundstücken Dominikus-Böhm-
Str. 2 bis 24 und davon abgehend zur Elisabeth-Selbert-Str.
x
Fritz-Hecker-Str.
von Marienhof bis Leichweg/Landskronstr. A 1 1
Von Leichweg/Landskronstr. bis Sportplatzende A 1 1
von Marienhof bis Ausbauende vor dem Grundstück Fritz-Hecker-
Str. 66
x
Helene-Wessel-Str.
von Heinricht-Erpenbach-Str. bis Wendeplatz x
Jean-Kübbeler-Str.
von Bahnhofstr. bis Wendebereich x
Verbindungsweg von Wendeanlage bis Seniorenweg x
Peter-Koep-Str. x
Wegeverbindung von Peter-Koep-Str. bis Falderstr x
von Johann--Reintgen-Str. u-förmig verlaufend und an der Johann-
Reintgen-Str. endend
x
Petersbergstr.
von Trenkebergstr. bis Wendeplatz x x
Verbindungswege zur Zaunhof- und Kettelerstr. x
Wohnweg zu Nr. 24-32 x
Wohnweg zu Nr. 36-38a x
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg

S T A D T B E Z I R K  3

Bezirk: Lindenthal, Satzungsänderungen zum 01.01.2020
Seite 8
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Burgenlandweg A 1 x
Verbindungsweg zum Verbindungsweg zum Donauweg G 1
Donauweg A 1 x
Verbindungsweg zum Donauweg A 1
Eichenweg A 1 x
Wohnwege x
Eschenweg
von Bert-Fenger-Str. bis Silberahornweg x
Haselbergstr.
von Aachener Str. bis Woensamstr. A 2 2
3.Fahrbahn x
Kiefernweg
von Eichenstr. bis Lärchenweg x
Kirchenhof
von Alter Militärring bis Wendehammer A 1 1
Parkplatz A 1
Gehweg zur Fußgängerbrücke x
Lärchenweg
von Bert-Fenger-Str. bis Kiefernweg x
Remigiusstr.
von Lotharstr. bis Arnulfstr. A 3 3
von Arnulfstr. bis Wendehammer bei Hausnr. 16 A 3 3
Fußweg zur Universitätsstr. G 1
Rotbuchenweg
von Eichenstr. bis Ulmenweg x
Salzburger Weg A 1 1
Verbindungsweg neben dem Salzburger Weg Hausnr. 8 zum 
Verbindungsweg zum Burgenlandweg
G 1
Parkplätze x
Silberahornweg
von Eichenstr. bis Eschenweg x
Ulmenweg
von Bert-Fenger-Str. bis Rotbuchenweg x
Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Straße

Bezirk: Lindenthal, Satzungsänderungen zum 01.01.2020
Seite 9
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Straße
Widdersdorfer Str.
ungerade Hausnummernseite von Bahnüberführung bis Hausnr. 429 A 2 2
gerade Hausnummernseite von Bahnüberführung bis Unterführung 
zum Girlitzweg
A 2 2
gerade Hausnummernseite von Unterführung zum Girlitzweg bis 
gegenüber Hausnr. 429
A 2
Unterführung von Girlitzweg linke Seite A 2
Unterführung von Girlitzweg rechte Seite A 2 2
Zum Dammfelde
von Hauptstr. bis Nr. 55 Ecke Fliederweg/Buchenweg A 1 x
Wohnweg zu Nr. 45-53 x
von Fliederweg/Buchenweg bis Ende x

S T A D T B E Z I R K  4

Bezirk: Ehrenfeld, Satzungsänderungen zum 01.01.2020
Seite 11
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Grüner Weg A 3 3
Stichstraße zum Melatengürtel A 1 1
Mathias-Brüggen-Str.
von Venloer Str. bis Stadtteilgrenze Bickendorf A 1 1
von Stadtteilgrenze Bickendorf bis Hugo-Eckener-Str. A 1 1
Stichstraße neben Nr. 20 A 1 1
Stichstraße zwischen Nr. 7 und Nr. 9 A 1 x
von Hugo-Eckener-Str bis Militärringstr. A 1 1
Philippstr. A 5 5
Vogelsanger Str.
von Innere Kanalstr. bis Ehrenfeldgürtel H 5 5
von Ehrenfeldgürtel bis Oskar-Jäger-Str. H 6 6
von Oskar-Jäger-Str. bis Äußere Kanalstr. H 3 3
von Äußere Kanalstr. bis Vitalisstr. H 3 3
von Vitalisstr. bis Nr. 358/404 H 2 2
von Nr. 358/404 bis Wilhelm-Mauser-Str. H 2
von Wilhelm-Mauser-Str. bis Gelbspötterweg H 1 x
von Gelbspötterweg bis Goldammerweg H 1 x
von Goldammerweg bis Vogelsanger Str. 545 und gegenüber A 1 x
Verbindungsweg zum Sperlingsweg x
Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Straße

S T A D T B E Z I R K  5

Bezirk: Nippes, Satzungsänderungen zum 01.01.2020
Seite 13
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Am Molenkopf A 2 x
Parkplatz Ecke Niederländer Ufer A 1
Frankenthaler Str.
von Schiefersburger Weg bis Ludwigshafer Str. A 1 x
Schiefersburger Weg
von Longericher Str. bis Escher Str. A 3 3
Stichstraße zwischen Nr. 35 und Nr. 37 zur Ravensburger Str. A 1 x
Stichstraße von Nr. 81-95 x x
Fußweg zur Longericher Str. x
Schmiedegasse
von Neusser Str. bis Merheimer Str./Jesuitengasse A 1 1
von Merheimer Str./Jesuitengasse bis Nr. 58 und gegenüber A 1 x
von Nr. 58 bis Einmündung Balmungweg A 1 x
gegenüberliegende Seite A 1
von Balmungweg bis Etzelstr. A 1 x
Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Straße

S T A D T B E Z I R K  6

Bezirk: Chorweiler, Satzungsänderungen zum 01.01.2020
Seite 15
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Alte Neusser Landstr.
von Am Tekelkamp/Senfweg bis Langeler Weg und gegenüber H 1 1
bis Neusser Landstr. H 1 x
Auweilerweg
von Pescher Str. bis Erlenweg/Hahnenweg H 1 x
gerade Hausnummernseite bis Stichstr. zu Nr. 54;58-62 H 1 x
ungerade Hausnummernseite bis einschl. Rückfront Akazienstr. 10 H 1 x
ca. 110m langes Straßenteilstück sowie ein hiervon abgehendes ca. 
40m langes Teilstück zu den Häusern 58-62
x x
Diemelweg
Verbindungsweg ab Platzfläche Saalestr. 16a bis zum 
Kinderspielplatz
x
Verbindungsweg von Kinderspielplatz (zwischen Diemelweg 17/19) 
bis zur Moldaustr.
x
von Kinderspielplatz bis zum Beginn der Platzfläche Weserplatz 
einschl. der abgehenden Stichwege zur Saale- und zur Moldaustr.
x
Elvira-Tuszik-Str
von Straberger Weg bis Nr. 12 und gegenüber x x
von Nr. 12 und gegenüber bis Ende x
Verbindungsweg zwischen Nr. 16 und 18 x
Gottfried-Mock-Str.
von Straberger Weg bis Nr. 11 und gegenüber x x
von Nr. 11 und gegenüber bis Ende x
Kasselberger Weg
bis Wendeplatz x x
Verbindungsweg zum Wendeplatz entlang Nr. 100-122 x
Verbindungsweg zum Feldkasseler Weg zwischen Nr. 110  und Nr. 
112
x
Parkplatz im Bereich der Grünanlage südlich von Nr. 122 x
Parkplatz neben Nr. 100 A 1
Martinusstr.
von Chorbuschstr. bis Auweilerstr. A 1 x
von Amselweg bis südwestlich der Zufahrt zur Sportplatzanlage 
(Abpollerung)
A 1 x
Wohnwege zu Nr. 22-26, 23-37, 39-49, 53-61 x
Musikgasse x
Rotmilanweg x
Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Straße

Bezirk: Chorweiler, Satzungsänderungen zum 01.01.2020
Seite 16
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Straße
Saalestr.
Stichweg zwischen Elbeallee und Saalestr. einschl. Platzfläche und 
Fußgängerbrücke über die Elbeallee (mit Rampe und Treppe)
x
Weserplatz
gesamte Platzfläche G 6
Platzfläche in Höhe von Weserplatz 17 und gegenüber Saalestr. 40 
bis hinter Saalestr. 50 einschl. des Stichweges zur Moldaustr.
x

S T A D T B E Z I R K  7

Bezirk: Porz, Satzungsänderungen zum 01.01.2020
Seite 18
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Bielefelder Str.
von Bonner Str. bis Duisburger Str. A 1 x
Freiheit
von Pastor-Huthmacher-Str. bis Kuxgasse x x
von Kuxgasse bis Wildpfad x
Kurt-Schumacher-Str.
von Humboldtstr. bis Nr. 23/Johannesstr. A 1 x
von Nr. 23/Johannesstr. bis Ende x x
Verbindungsstraße von Kurt-Schumacher-Str. bis Garagen A 1
Verbindungsweg von Garagen bis Bunsenstr. A 1
Linder Weg
von Heidestr. bis einschl. Hausnr. 2 x
von Hausnr. 4 bis Scheuermühlenstr. x x
von Scheuermühlenstr. bis Nibelungenstr. H 1 x
von Nibelungenstr. bis Viehtrift H 1 x
Fußweg zur Guntherstr. x
Reinholdstr. A 1 x
Verbindungsstraße zu Nr. 15-19 x
Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Straße

S T A D T B E Z I R K  8

Bezirk: Kalk, Satzungsänderungen zum 01.01.2020
Seite 20
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Am Narzissenhof
von In der Konde bis Bahnstr. x x
Erna-Scheffler-Str.
von Straße des 17.Juni bis einschl. Wendeanlage A 2 2
von Wendeanlage bis zur Gummersbacher Str. G 2
Hermann-Hesse-Weg
von Europaring bis Hausnr. 1a x
Verbindungsweg seitlich entlang Hausnr. 1a x
Verbindungsweg von Hausnr. 1m bis Ende der Garagen x
Platzfläche vor den Hausnr. 1f bis 1l G 1
von Platzfläche vor den Hausnr. 1f bis 1l bis Platzfläche vor den 
Hausnr. 24-26 und 27
G 1
Platzfläche vor den Hausnr. 24-26 und 27 G 1
von Platzfläche vor den Hausnr. 24-26 und 27 bis Heinrich-Lersch-
Str.
G 1
2 Verbindungswege zum Ludwig-Quidde-Platz G 1
Waldstr.
von Ostheimer Str. bis Plantagenstr. A 2
von Plantagenstr. bis Hinter dem Hessgarten A 2 2
von Hinter dem Hessgarten bis Kampgasse gerade 
Hausnummernseite
A 2
von Hinter dem Hessgarten bis Kampgasse ungerade 
Hausnummernseite
A 2 2
von Kampgasse bis Ende A 2 2
Stichstr. von Hausnr. 25-41 A 2 2
Stichstr. von Hausnr. 43-55 A 2
Zufahrt zu Nr. 58/60 x x
Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Straße

S T A D T B E Z I R K  9

Bezirk: Mülheim Satzungsänderungen zum 01.01.2020
Seite 22
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Am Flachsrosterweg
von Berliner Str. bis Bahnüberführung H 1 x
2. Fahrbahn von Auffahrt Bahnüberführung bis Von-Ketteler-Str. H 1 x
Wohnwege zu Nr. 4-12, 14-18, 20-34, 36-56, 58-72 x
An der Kemperwiese
bis Nr. 5 A 1 1
bis Ende x x
Stichstraße zu Nr. 4-8 A 1 1
Parkplatz A 1 1
Damaschkestr.
von Kaspar-Düppes-Str. bis Hausnr. 2 A 1 x
von Hausnr. 2 bis Ende x
Mülheimer Ufer
von Platzfläche bis Kirchstr. A 1
bis Münzstr. A 1
von Peter-Müller-Str. bis Krahnenstr. A 1
von Hafenstr. 25 ca. 290m in nörtliche Richtung einschl. der beiden 
Wegeverbindungen zur Hafenstr. bzw. Deutz-Mülheimer-Str.
G 1
Seidenstr.
von Wallstr. bis Adamstr. gerade Hausnummernseite A 2
von Wallstr. bis Adamstr. ungerade Hausnummernseite A 2 2
von Adamstr. bis Clevischer Ring A 2 2
Siebenschönweg
von Drosselbartstr. bis Stichstr. Hausnr. 7 bis Hausnr. 11a A 1 1
Stichstr. Hausnr. 7 bis Hausnr. 11a A 1 1
von Stichstr. Hausnr. 7 bis Hausnr. 11a bis Ende rechte  Seite A 1 1
von Stichstr. Hausnr. 7 bis Hausnr. 11a bis Ende linke Seite A 1
Fußweg von Hausnr. 11a bis Bechsteinstr. G 1
Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Straße

Stadtbezirk Straßenbezeichnung
Änderungen:
3 Eschenweg
von Bert-Fenger-Str. bis Silberahornweg
3 Kiefernweg
von Eichenstr. bis Lärchenweg
3 Lärchenweg
von Bert-Fenger-Str. bis Kiefernweg
3 Rotbuchenweg
von Eichenstr. bis Ulmenweg
3 Silberahornweg
von Eichenstr. bis Eschenweg
3 Ulmenweg
von Bert-Fenger-Str. bis Rotbuchenweg
Anlage 2
zur Straßenreinigungssatzung   01.01.2020
Änderung zur Aufstellung der Straßen für die Fahrbahnen mit niveaugleichem
Gehwegausbau § 8 Abs. 1 Ziffer 1.1.2 und 1.2.2 der Straßenreinigungssatzung

Änderung zur Aufstellung der Bereiche des zu reinigenden Straßenbegleitgrüns
gemäß § 3 Abs. 4 der Straßenreinigungssatzung
Stadtbezirk Straßenbezeichnung
Reinigungs-
häufigkeit 
jährlich
6 Deliastr. 6
von gegenüber Hs.Nr. 26 bis Hs.Nr. 13 (Seitenstreifen einseitig)
Ecke Weilerweg (Seitenstreifen einseitig)
7 Königsberger Str. 6
von Humboldtstr. bis Hs.Nr. 10 (Seitenstreifen einseitig)
entlang Eggerstr. bis Parkplatz (Seitenstreifen einseitig)
7 Ludwigstr. 6
gegenüber Besenbinderweg (Seitenstreifen einseitig)
8 Rolshover Str.
vor der ARAL-Tankstelle (Seitenstreifen einseitig) 6
9 Düsseldorfer Str.
ab Hs.Nr. 215/217 bis Ende (Seitenstreifen beidseitig) 6
Anlage 4
zur Straßenreinigungssatzung   01.01.2020

Beschlussvorlage Rat

1633 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/V/6 
 
Vorlagen-Nummer 
 3252/2019 
Freigabedatum 
18.11.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von 
Straßenreinigungsgebühren 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt die 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Er-
hebung der Straßenreinigungsgebühren in der in Anlage 5 beigefügten Fassung. 
 
 
 
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 28.11.2019 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 02.12.2019 
Finanzausschuss 09.12.2019 
Rat 12.12.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 s. Anlagen 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
siehe Anlagen 
 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1  Begründung 
Anlage 2  Gebührenberechnung 
Anlage 3  Ergebnis Bezirksvertretungen 
Anlage 4  Synopse 
Anlage 5  Satzungstext

Anlage 6 Vorabauszug BA Abfallwirtschaftsbetriebe vom 28.11.2019

17270 Zeichen

Geschäftsführung  
Betriebsausschuss 
Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 
Frau Bültge-Oswald 
Telefon:  (0221) 221-23702  
E-Mail:  barbara.bueltge-oswald@stadt -koeln.de  
Datum: 05.12.2019 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung Betriebsausschuss 
Abfallwirtschaftbetrieb der Stadt Köln  vom 28.11.2019  
öffentlich 
3 Allgemeine Beschlussvorlagen 
Gemeinsame Beratung zu den Beschlussvorlagen  
3.1 Jahresabschluss 2016 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfall-
wirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 
2043/2019 
3.2 Jahresabschluss 2017 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfall-
wirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 
3274/2019 
3.3 3. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung 
3254/2019 
3.4 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und 
die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren  
3252/2019 
3.5 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallgebühren 
3253/2019 
3.6 eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaft;  
Zuführung zur Kapitalrücklage 
3734/2019 
RM Herr Struwe macht seitens der SPD-Fraktion den Vorschlag zur Geschäftsord-
nung, alle Beschlussvorlagen gemeinsam zu beraten und anschließend alle, außer 
TOP 3.3, ohne Votum in die weiteren Gremien zu verweisen. Die Vorlage unter TOP 
3.3 könne man heute beschließen.

RM Herr Brust stimmt zu, die Jahresabschlüsse unter TOP 3.1 und 3.2 gerne ohne 
Votum zu verweisen. Aber als Betriebsausschuss sollte man schon eine Stellung-
nahme zu den Gebührensatzungen abgeben. 
Herr Dr. Kreitsch erläutert, dass zwischen den gebührenrechtlichen Über- bzw. Un-
terdeckungen und den Fehlbeträgen in den Jahresabschlüssen unterschieden wer-
den müsse.  
Die gebührenrechtlichen Unterdeckungen müssen laut Kommunalem Abgabenge-
setz NRW jedes Jahr betrachtet und innerhalb von 4 Jahren über die Gebührensat-
zungen ausgeglichen werden. Wenn dies nicht geschehe, laste es auf den Jahreser-
gebnissen des Eigenbetriebs. 
Die Fehlbeträge in den Jahresabschlüssen müssen laut Eigenbetriebsverordnung 
NRW spätestens nach 5 Jahren über den städtischen Haushalt ausgeglichen wer-
den, wenn Verluste nicht durch eine entsprechende Ertragslage in anderen Jahren 
getilgt werden können und die Eigenkapitalausstattung keine Verarbeitung zulässt. 
Die Tilgung von Verlustvorträgen sei teilweise gelungen, aber nicht immer. In diesem 
Zusammenhang verweist Herr Dr. Kreitsch auf die Beschlussvorlage zum Wirt-
schaftsplan 2019, der in der Sitzung des Betriebsausschusses am 27.06.2019 dem 
Rat ungeändert empfohlen und vom Rat am 09.07.2019 ungeändert beschlossen 
worden sei. Im Zuge der nun vorliegenden Jahresabschlüsse 2017 und 2018 sei 
festgestellt worden, dass man die Fehlbeträge aus der Vergangenheit auch unter 
Berücksichtigung der notwendigen Ausgleichsbeträge für Unterdeckungen in den 
Gebühren für 2020 und vorläufig 2021 nicht aus eigener Kraft bis 2023 ausgleichen 
könne. Daher habe man zusammen mit der Kämmerei den Betrag von 4,5 Mio. € als 
Kapitalzuführung errechnet.  
Man versuche, eine moderate Gebührenentwicklung zu erreichen, sei aber zu einer 
kostendeckenden Kalkulation verpflichtet. Allerdings könne es immer wieder Effekte 
geben, wo Kosten entstehen, die nicht eingebracht werden dürfen, z. B. Gebühren-
ausfälle oder das Herausnehmen von gewissen Gebührenbelastungen. In diesem 
Falle greife unter gewissen Voraussetzungen ein anderer Mechanismus in Form des 
Haushaltsausgleichs nach Eigenbetriebsverordnung NRW.  
Herr Dr. Kreitsch betont, dass auch wenn die Gebührenvorlagen in dieser Höhe dem 
Rat zur Beschlussfassung empfohlen werden, die Eigenkapitalzuführung von 
4,5 Mio. € in jedem Fall erforderlich sei. Sollte dann noch eine geringere Gebühren-
steigerung empfohlen werden, entstehe ein zusätzlicher Betrag, der die Eigenkapital-
zuführung entsprechend zusätzlich erhöhe. 
Herr Dr. Kreitsch merkt an, dass sich die Gebührenkalkulation auf den Grundvertrag 
mit der AWB GmbH berufe, dem alle Ratsfraktionen zugestimmt hätten. Der Gebüh-
renkalkulation liegen das vereinbarte Leistungsspektrum und die vereinbarte Ser-
vicequalität zugrunde. Die Preisgleitung wirke sich bei der Abfallgebühr mit +2,74 % 
und bei der Straßenreinigungsgebühr mit +2,83 % aus. Natürlich sei der Gebührenan-
stieg nicht erfreulich. Bereits in Umsetzung und weiter geplant seien Maßnahmen, die 
als Kostenbremse für steigende Gebühren wirkten. Dies werde mit der AWB GmbH im 
kommenden Jahr bei der Aufstellung einer mittelfristigen Planung in den Blick genom-
men. 
RM Frau Frebel wendet ein, dass dem Betriebsausschuss in der Vergangenheit die 
Folgen der Unterdeckung so nicht bekannt gegeben worden seien. Zurückblickend 
haben sich die Gebühren in den letzten 5 Jahren um 15 % erhöht. Frau Frebel macht 
deutlich, dass es dadurch für die Menschen in Köln immer schwerer werde, die Ne-
benkosten zu bezahlen. Ihr sei auch klar, dass die AWB viele Zusatzleistungen er-

bringe. Auf der anderen Seite handle es sich um eine wirtschaftlich höchst erfolgrei-
che Einrichtung, die innerhalb von 5 Jahren über 55 Mio. € an die Stadtwerke abge-
geben habe.  
Es müsse auf Dauer ein Weg gefunden werden, die Gebühren wieder stabil zu hal-
ten. 
Die SPD-Fraktion werde die Beschlussvorlagen zu den Gebührensatzungen ableh-
nen. 
RM Herr Götz merkt für die CDU-Fraktion an, dass man der Verweisung der beiden 
Jahresabschlüsse unter TOP 3.1 und 3.2 ohne Votum in die weiteren Gremien zu-
stimmen könne. Die Satzungsvorlagen unter TOP 3.3, 3.4 und 3.5 könne man hinge-
gen beschließen. 
SB Herr Dr. Albach merkt kritisch an, dass es in den vergangenen Jahren zu Fehlern 
in der Betriebsleitung, aber auch auf Seiten der Ausschussmitglieder gekommen sei. 
Er bittet die Verwaltung, bis zur Sitzung des Finanzausschusses darzustellen, wie 
hoch die jeweiligen Verluste in den letzten 5 Jahren waren und die Gründe für die 
Verluste anzugeben. Er regt an, die AWB in eine Anstalt des öffentlichen Rechts 
ähnlich der Stadtentwässerungsbetriebe aufzustellen.  
Die FDP-Fraktion werde den Gebührensatzungen zustimmen, nicht jedoch der Vor-
lage hinsichtlich der Zuführung zur Kapitalrücklage.  
Hinsichtlich Straßenreinigung bemerkt Herr Dr. Albach, dass den meisten Menschen 
die Sauberkeit der Stadt nicht ausreiche, zumal er auch von Kölnerinnen und Kölnern 
in seinem Bezirk angesprochen worden sei. Daher möchte er wissen, wie oft die Be-
zirksvertretungen Vorschläge zur Aufnahme von zusätzlichen Straßen bzw. Reini-
gungen im Straßenreinigungsverzeichnis gemacht haben. 
RM Frau Akbayir betont, dass es wichtig sei, frühzeitig, d. h. mindestens 3 Monate 
vor der Beratung in den Gremien, über die Kalkulation der Gebühren informiert zu 
werden. Sie spricht sich namens der Fraktion Die Linke ebenfalls für eine Verwei-
sung der gesamten Beschlussvorlagen ohne Votum in die nachfolgenden Gremien 
aus. So, wie die Gebühren aktuell berechnet worden seien, werde man die Be-
schlussvorlagen ablehnen, da eine Erhöhung der Gebühren nicht auf die Verbrau-
cher abgewälzt werden dürfe. 
SB Herr Becker bemerkt kritisch, dass aus dem Wirtschaftsplan 2019 nicht ersichtlich 
gewesen sei, dass im Jahresabschluss 2017 ein Eigenkapitalzuschuss von 7 Mio. € 
und ein Bankkredit von 5 Mio. € zu verzeichnen sei. Außerdem kalkuliere der Eigen-
betrieb die Gebühren und nicht die AWB. 
RM Herr Dr. Gutzeit geht auf das Verfahren und System der Gebührenkalkulation ein, 
das auf den Leistungsergebnissen der AWB GmbH basiere und eine 2 %-ige jährliche 
Steigerungsrate beinhalte. Das Problem bestehe nur darin, dass die letzten Gebüh-
renberechnungen erst ganz kurzfristig erfolgten, da die Bilanz von 2018 noch nicht und 
die von 2017 erst seit ein paar Wochen vorliege. Im Jahr 2015 betrug das Eigenkapital 
noch 4 Mio. € und die AWB GmbH habe in den letzten 5 Jahren jeweils 11 Mio. € 
Überschuss an den Stadtwerkekonzern übertragen. Die Frage sei, ob man das jetzige 
zweigleisige System von AWB GmbH und Eigenbetrieb beibehalten wolle. 
RM Herr Brust wendet sich an Frau Frebel, die einen Weg zur Senkung der Gebüh-
ren anmahnte. Er erklärt, dass dann mit den AWB langfristig vertraglich weniger Leis-
tungen vereinbart werden müssen, damit es für die Bürgerinnen und Bürger billiger 
werde. Im Kommunalen Abgabengesetz stehe, dass die Leistungen auf die Gebüh-
ren umgelegt werden müssten.

Die Rückführung von Eigenkapital sei ebenfalls absolut erforderlich, weil das nicht in 
die Gebühren eingerechnet werden könne. Hier handle es sich um eine außerplan-
mäßige Ausgabe.  
Eine von Herrn Dr. Albach geforderte Umorganisation in eine AöR könne nicht erfol-
gen, da man einen Eigenbetrieb wegen der Satzungshoheit benötige. 
Er fragt die Verwaltung, weshalb überplanmäßige Ausgaben für die Verwaltung ver-
anschlagt worden seien. Da die Stelle des geschäftsführenden Betriebsleiters der 
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zwei Jahre unbesetzt gewesen sei, habe er mit 
Einsparungen gerechnet. 
SB Herr Dr. Albach fragt, wie es zu dem Kredit von 6 Mio. € gekommen sei. 
Herr Dr. Kreitsch nimmt umfassend Stellung und erläutert zunächst die Berechnung 
der Eigenkapitalzuführung. 
Anschließend führt er aus, wie und in welcher Höhe die gebührenkalkulatorischen 
Unter- und Überdeckungen in die Gebührensatzungen eingebracht wurden und wie 
die Prognose für die nächsten Jahre aussieht. 
Der Ausschussvorsitzende bittet, diese Berechnungen als Anlage dem Vorabauszug 
beizufügen, um eine wesentliche Grundlage für die Beratungen in den weiteren 
Gremien zur Verfügung zu haben. 1 
Herr Dr. Kreitsch sagt dies zu und räumt ein, dass es Rückstände bei der Erarbei-
tung der Jahresabschlüsse gegeben habe. Das Personal sei im Bereich des Eigen-
betriebs extrem knapp gewesen. Diese Situation habe sich jedoch glücklicherweise 
seit 2019 geändert, da man personell Verstärkung bekommen habe. Der Jahresab-
schluss sei allerdings nicht für die Gebührenkalkulation erheblich. 
Natürlich wirkten sich gebührenkalkulatorische Über- und Unterdeckungen auf die 
handelsrechtlichen Jahresergebnisse aus. Unterdeckungen seien jedoch nicht mit 
Fehlbeträgen im Jahresabschluss gleichzusetzen. 
Hinsichtlich des Anstiegs der Verwaltungskosten erklärt Herr Dr. Kreitsch, dass es 
sich um periodenfremde Aufwendungen und Erträge handele, so Kosten anderer 
Dienststellen, die z. B. durch zu späte Rechnungsstellung von dort verursacht wor-
den seien, da sie nicht mehr im ursächlichen Jahr gebucht werden können, aber na-
türlich trotzdem bezahlt werden müssen. 
Der Kredit von 6 Mio. € sei notwendig gewesen, um das laufende Tagesgeschäft ab-
zuwickeln. Dies rühre daher, dass Gebühren quartalsweise abgerechnet, Rechnun-
gen jedoch monatlich bezahlt werden müssen. Um die Liquidität sicherzustellen, 
müsse dann schon mal Tagesgeld aufgenommen werden. Er werde hier auch die 
Mitteilungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss prüfen. 
Abschließend versichert Herr Dr. Kreitsch, dass die Mitarbeitenden in seinem Be-
reich hochengagiert momentan alles dafür tun, um den Jahresabschluss und den 
Wirtschaftsplan künftig rechtzeitig vorzulegen; die Quartalsberichte werden natürlich 
fortgeführt. 
                                                 
1 Die Berechnung der Eigenkapitalzuführung ist, der Niederschrift und der Beschlussvorlage 
3734/2019; Zuführung zur Kapitalrücklage als Anlage 1 beigefügt.  
Die Berechnung der gebührenkalkulatorischen Unter- und Überdeckungen ist der Niederschrift  und 
der Beschlussvorlage 3734/2019  als Anlage 2 beigefügt .

Beigeordneter Herr Dr. Rau hebt einen wichtigen Aspekt hervor.  
Mit Herrn Dr. Kreitsch habe man eine Kompetenz gewonnen, die dem Betriebsaus-
schuss einen seriösen und sich auf hoher Qualitätsstufe befindlichen Einblick in die 
Datenstruktur ermögliche. Herrn Dr. Rau seien nach der langen Vakanz die juristi-
sche und auch vor allem auch die kaufmännische Kompetenz der Betriebsleitung 
wichtig gewesen. Dies zahle sich jetzt aus. 
Des Weiteren macht Herr Dr. Rau auf die quartalsweise erstellten Controllingberichte 
aufmerksam, so dass es in Zukunft nicht mehr diese Unsicherheiten über die wirt-
schaftliche Situation des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt Köln gebe. 
Die von der Kämmerei vorgeschlagenen Eigenkapitalstärkungen seien nicht erst- 
und auch nicht einmalig, sondern es gab sie in den vergangenen Jahren immer wie-
der und auch in ähnlicher Höhe. 
Das heiße, es gebe keinen Indikator für eine komplett ungeordnete Betriebsführung. 
Anschließend stellt der Ausschussvorsitzende die einzelnen Beschlussvorlagen mit 
den teilweise mündlich beantragten Verweisen zur Abstimmung: 
Abstimmung zu den Beschlussvorlagen  
3.1 Jahresabschluss 2016 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfall-
wirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 
2043/2019 
Beschluss zu TOP 3.1 
Der Betriebsausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb verweist die Be-
schlussvorlage ohne Votum in die weiteren Gremien. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
3.2 Jahresabschluss 2017 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfall-
wirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 
3274/2019 
Beschluss zu TOP 3.2 
Der Betriebsausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb verweist die Be-
schlussvorlage ohne Votum in die weiteren Gremien. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
3.3 3. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung 
3254/2019 
Beschluss zu TOP 3.3 
Der Betriebsausschuss für den Abfallw irtschaftsbetrieb empfiehlt dem Rat, w ie folgt 
zu beschließen: 
Der Rat beschließt die 3. Änderung der Abfallsatzung in der in Anlage 2 beigefügten 
Fassung.

Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 
für das Land Nordrhein-Westfalen die Präambeln der Abfall - und Abfallgebührensat-
zungen ohne erneuten Ratsbeschluss durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Köln an die aktuelle Rechtslage anzupassen, sofern sich keine inhaltlichen Änderun-
gen ergeben. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
3.4 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und 
die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren  
3252/2019 
 Zunächst stellt der Ausschussvorsitzende die Verweisung der Beschlussvorlage 
ohne Votum in die nachfolgenden Gremien zur Abstimmung: 
Beschluss zu TOP 3.4: 
Der Betriebsausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb verweist die Be-
schlussvorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien. 
Abstimmungsergebnis 
Mehrheitlich abgelehnt mit den Stimmen von CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 / 
Die Grünen und FDP-Fraktion gegen die Stimmen von SPD-Fraktion und Fraktion 
Die Linke. 
 Anschließend lässt er über die Beschlussvorlage abstimmen: 
Beschluss zu TOP 3.4: 
Der Betriebsausschuss für den Abfallw irtschaftsbetrieb empfiehlt dem Rat, w ie folgt 
zu beschließen: 
Der Rat beschließt die 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreini-
gung und die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren in der in Anlage 5 beigefüg-
ten Fassung. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt mit den Stimmen von CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 / 
Die Grünen und FDP-Fraktion gegen die Stimmen von SPD-Fraktion und Fraktion 
Die Linke. 
3.5 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallgebühren 
3253/2019 
 Zunächst stellt der Ausschussvorsitzende die Verweisung der Beschlussvorlage 
ohne Votum in die nachfolgenden Gremien zur Abstimmung: 
Beschluss zu TOP 3.5: 
Der Betriebsausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb verweist die Be-
schlussvorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien. 
Abstimmungsergebnis 
Mehrheitlich abgelehnt mit den Stimmen von CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 / 
Die Grünen und FDP-Fraktion gegen die Stimmen von SPD-Fraktion und Fraktion 
Die Linke.

 Anschließend lässt er über die Beschlussvorlage abstimmen: 
Beschluss zu TOP 3.5: 
Der Betriebsausschuss für den Abfallw irtschaftsbetrieb empfiehlt dem Rat, w ie folgt 
zu beschließen: 
Der Rat beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung in der in 
Anlage 4 beigefügten Fassung.  
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt mit den Stimmen von CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 / 
Die Grünen und FDP-Fraktion gegen die Stimmen von SPD-Fraktion und Fraktion 
Die Linke. 
3.6 eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaft;  
Zuführung zur Kapitalrücklage 
3734/2019 
 Zunächst stellt der Ausschussvorsitzende die Verweisung der Beschlussvorlage 
ohne Votum in die nachfolgenden Gremien zur Abstimmung: 
Beschluss zu TOP 3.6: 
Der Betriebsausschuss für den Abfallwirtschaftsbetrieb verweist die Be-
schlussvorlage ohne Votum in die nachfolgenden Gremien. 
Abstimmungsergebnis 
Mehrheitlich abgelehnt mit den Stimmen von CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis 
90 / Die Grünen gegen die Stimmen von SPD -Fraktion und Fraktion Die Linke 
bei Enthaltung der FDP-Fraktion. 
 Anschließend lässt er über die Beschlussvorlage abstimmen: 
Beschluss zu TOP 3.6: 
Der Betriebsausschuss für den Abfallw irtschaftsbetrieb empfiehlt dem Rat, w ie folgt 
zu beschließen: 
1. Der Rat der Stadt Köln beschließt eine Eigenkapitalzuführung an die eigenbe-
triebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln in Höhe von 
insgesamt 4.500.000 €. 
Abstimmungsergebnis 
Mehrheitlich zugestimmt mit den Stimmen von CDU-Fraktion und Fraktion Bündnis 
90 / Die Grünen gegen die Stimmen von SPD -Fraktion und Fraktion Die Linke 
bei Enthaltung der FDP-Fraktion.

StrReinS 2020 - Anlage 4 Synopse

2070 Zeichen

Anlage 4 
 
1 
 Straßenreinigungssatzung 
2019 2020 Anmerkungen 
§ 3 § 3  
(4) Das in der Anlage 4 zur Straßen-
reinigungssatzung genannte Stra-
ßenbegleitgrün wird in der dort 
genannten Häufigkeit gereinigt. 
(4) Das in der Anlage 4 zur Straßenreini-
gungssatzung genannte Straßenbe-
gleitgrün wird in der dort genannten 
Häufigkeit jährlich gereinigt. 
 
 
 
Klarstellung

Anlage 4 
 
2 
2019 2020 Anmerkungen 
§ 7 § 7  
(4)  Der auf die Gebührenpflichtigen 
je Straßenart oder Straßenteil nach 
Maßgabe des § 3 StrReinG NW 
entfallende Vom-Hundertsatz der 
Reinigungskosten beträgt 
 
1.   für Fahrbahnen von 
1.1   Anliegerstraßen 
 
                            - A-      96 % 
1.1.1 Anliegerstraßen mit  
besonderem Reinigungs- 
aufwand 
                         - A -      89 % 
1.2   Hauptstraßen  
 
                           - H -      59 % 
 
1.2.1 Hauptstraßen mit besonderem 
Reinigungsaufwand 
                         - H -      75 % 
2. für Gehwege 
                          - G -      85 % 
3. für Fußgängergeschäftsstra-
ßen 
                         -FG -      98 % 
(4)  Der auf die Gebührenpflichtigen 
je Straßenart oder Straßenteil nach 
Maßgabe des § 3 StrReinG NW 
entfallende Vomhundertsatz der 
Reinigungskosten beträgt 
 
1. für Fahrbahnen 
1.1  von Anliegerstraßen 
1.1.1 ohne niveaugleichen Gehweg-
ausbau 
                         - A -      98 % 
1.1.2  mit niveaugleichem Gehweg-
ausbau 
                         - A -      88 % 
1.2  von Hauptstraßen 
1.2.1 ohne niveaugleichen Geh-
wegausbau 
                        - H -     61,5% 
1.2.2 mit niveaugleichem Gehweg-
ausbau 
                        - H -       82 % 
2. für Gehwege 
                         - G -       77 % 
3. für Fußgängergeschäftsstra-
ßen 
                        - FG -      70 % 
 
 
 
Redaktionelle Änderung. 
 
 
 
 
Klarstellung. 
 
Die StrReinS definiert „Fahrbahnen mit 
niveaugleichem Gehwegausbau“ als Fahr-
bahnen, an denen kein abgegrenzter Geh-
weg vorhanden ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2). 
Damit handelt es sich hier um eine sprach-
liche Anpassung.

StrReinS 2020 - Anlage 1 Begründung

2794 Zeichen

Anlage 1 
1 
 
Begründung Straßenreinigung 
 
Allgemeines 
Die Stadt Köln ist nach § 1 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetztes NW (StrReinG) 
verpflichtet, in ihren geographischen Grenzen die öffentlichen Straßen i nnerhalb 
geschlossener Ortslage n zu reinigen, Bundesfernstraßen und Landstraßen jedoch nur, 
soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung bedient 
sie sich der AWB (Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH) sowie der AVG  
(Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH). 
 
Grundlegende Gebührenentwicklung 
Nachdem im vergangenen Jahr die Gebühren um durchschnittlich 3,46% gestiegen sind, 
muss für das Jahr 2020  mit einer Gebühr enerhöhung um durchschnittlich 4,63% 
gerechnet werden. Maßgeblich hierfür sind die folgenden Einflussgrößen: 
 
Kosten Logistik AWB 
In dem „Vertrag über die satzungsgemäße Straßenreinigung“ w urden die Entgelte der 
AWB je Anliegerfrontmeter vereinbart. In der als Anlage 2 .1 der Beschlussvorlage 
beigefügten Gebührenberechnung werden diese in Entgelte je Frontmeter umgerec hnet, 
um die Gesamtkosten auf die einzelnen Straßenreinigungskategorien zu verteil en. Die 
Frontmeter steigen gegenüber 2019  um rd. 41.418 Meter bzw. 0,48%. Insgesamt steigen 
die Kost en für die Logistik AWB gegenüber dem Vorjahr  um rd. 1.546 T€. Die 
Logistikentgelte für die AWB steigen gegenüber dem Vorjahr durch die Preis gleitung 
von 2019 nach 2020 um 2,83%. Die Preis gleitung berücksichtigt die Kostenfaktoren 
Personal, Reparatur und W artung, Dieselkraftstoffe, gleitende Kapitalkosten (Fahrzeuge 
und Geräte) sowie einen nicht gleitenden Fixkostenanteil und wird jährlich anhand fest 
definierter Indizes des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben. Im Wesentlichen 
resultiert die Steigerun g der Entgelte aus dem Personalkostenfaktor, welcher mit einem 
Anteil von 75% Berücksichtigung findet. 
 
Kosten Entsorgung AVG 
Der Preis für die Restmüllentsorgung sinkt gegenüber 2019 um 0,76 €/t bzw. 0,52 %. Die 
Kehrichtmenge steigt gegenüber dem Vorjahr um 113 t von 5.087 t in 2019 auf 5.200 t in

Anlage 1 
2 
 
2020. Insgesamt steigen die Kosten für die Kehrichtentsorgung gegenüber dem Vorjahr 
um rd. 12 T€. Die Entsorgungskosten je t der AVG sinken zwar leicht, jedoch steigen die 
Entsorgungskosten in Summe um 1,70 % aufgrund der höheren Kehrrichtmenge. 
 
Verwaltungskosten Stadt Köln und Ausgleich Vorjahre 
 
Die Verwaltungskosten für den Bereich Straßenreini gung betragen in 2020  rd. 779 T€. 
Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies eine  Kostensteigerung von rd. 124 T€. Des 
Weiteren findet in der Gebührenkalkulation 2020 der Ausgleich aus den Vorjahren 2016-
2018 statt. Nach Verrechnung der einzelnen Jahre , wird eine Überdeckung von rd. 118 
T€ für 2020 (Vorjahr rd. 1.192 T€) berücksichtigt.

StrReinS 2020 - Anlage 2 Gebührenberechnung

2480 Zeichen

Anlage 2.1 
Gebühren 2020 Summe 2020  Gehwege  FG 
Straßenreinigung  FB  FB mngGab*  FB  FB mngGab* 
Anliegerfrontmeter 7.793.420 m 1.865.316 m 13.584 m 2.370.764 m 68.066 m 3.366.308 m 10 9.382 m 
Frontmeter 8.721.841 m 2.114.254 m 16.245 m 2.643.190 m 72.756 m 3.756.304 m 11 9.092 m 
Anliegerentgelt AWB 51.505.208 € 3,92 €/m 13,03 €/m 3,92 €/m 13,03 €/m 9,60 €/m 13,89 €/m
Frontmeterentgelt AWB 51.505.208 € 3,46 €/m 10,90 €/m 3,52 €/m 12,19 €/m 8,60 €/m 12,76 €/m
Reinigung Radwege 2.527.267 € 0,53 €/m 0,54 €/m 
Straßenbegleitgrün 1.793.142 € 0,37 €/m 0,38 €/m 
Mittelalleen 512.552 € 0,11 €/m 0,11 €/m 
Zwischensumme AWB 56.338.170 € 4,47 €/m 10,90 €/m 4,54 €/m 12,19 €/m 8,60 €/m 12,76 €/m 
Entsorgung Kehricht AVG 765.440 € 0,05 €/m 0,16 €/m 0,05 €/m 0,18 €/m 0,13 €/m 0,19 €/m 
Verwaltungskosten Stadt Köln 779.273 € 0,09 €/m 0,09 €/m 0,09 €/m 0,09 €/m 0,09 €/m 0,09 €/m 
Schmutzwasser 17.100 € 0,00 €/m 0,00 €/m 0,00 €/m 0,00 €/m 0,00 €/m 0,00 €/m 
Zwischensumme AWB, AVG, Stadt Köln 57.899.983 € 4,61 €/m 11,15 €/m 4,68 €/m 12,46 €/m 8,82 €/m 13,04 €/m 
Ausgleich -117.663 € -0,01 €/m -0,02 €/m -0,01 €/m -0,03 €/m -0,02 €/m -0,03 €/m 
Summe 57.782.320 € 4,60 €/m 11,13 €/m 4,67 €/m 12,44 €/m 8,80 €/m 13,01 €/m 
%-Anteil Gebührenzahler (feststehend) 61,5% 82% 98% 88% 77% 70% 
Gebühren 2020  Anteil Gebührenzahler 45.578.997 € 2,83 €/m 9,12 €/m 4,58 €/m 10,94 €/m 6,78 € /m 9,11 €/m 
Gebühren  2020 Anteil Kämmerer 12.203.323 € 1,77 €/m 2,00 €/m 0,09 €/m 1,49 €/m 2,02 €/m 3,90 €/m 
%-Anteil Kämmerer 38,5% 18% 2% 12% 23% 30% 
Gebührenveränderung   Anteil Gebührenzahler 
 * mit niveaugleichem Gehwegausbau 
Gebühren 2020 45.578.997 € 2,83 €/m 9,12 €/m 4,58 €/m 10,94 €/m 6,78 € /m 9,11 €/m 
Gebühren 2019 43.298.051 € 2,70 €/m 8,67 €/m 4,38 €/m 10,46 €/m 6,47 € /m 8,69 €/m 
2.280.946 € 0,12 €/m 0,45 €/m 0,20 €/m 0,49 €/m 0,31 €/m 0,42 €/m 
4,58% 5,23% 4,56% 4,68% 4,80% 4,79% 
Ø Gebührenveränderung 4,63% 
4,63% 0,60% 0,02% 1,21% 0,08% 2,68% 0,04% 
Kämmereranteile Summe 2020 
Anteil Kämmerer   (s.o.) 12.203.323 €
Winterdienst 3.607.626 €
Gesamt 15.810.949 €
in %  (aller Kostenbestandteile) 26% 
 Hauptstraßen  Anliegerstraßen 
Veränderung

Anlage 2.2 
Fahrbahn, Gehweg, FG Reinigung 
81,44% 
Laub-/Blütenbeseitigung 7,52% 
Entsorgung Kehricht AVG 1,32% 
Reinigung Radwege 4,36% 
Straßenbegleitgrün 3,10% 
Mittelalleen 0,88% Schmutzwasser 0,03% 
Verwaltungskosten 1,35% 
Leistungen in der Straßenreinigungsgebühr 2020 
91,63 % Kernleistung 
8,37 % Zusatzleistung

StrReinS 2020 - Anlage 3 Ergebnisse BV 1-9

8499 Zeichen

Anlage 3 
 
 
Ergebnisse der Beratungen in den Bezirksvertretungen 
über Änderungen des Straßenreinigungsverzeichnisses 
für das Kalenderjahr 2020 
 
 
 
Das Straßenreinigungsverzeichnis -  StrReinV - unterliegt aus sachlichen und rechtlichen 
Gründen ständiger Fortschreibung. Für die Fortschreibung sind vom Rat beschlossene neue 
Widmungen von Straßen, Umbenennungen und Einziehungen öffentlicher Straßen oder -
abschnitte, geänderter Straßenausbau, geänderte Verkehrsführung, geänderte Verkehrsver-
hältnisse, verminderter oder erhöhter Verschmutzungsgrad sowie betriebstechnische und 
organisatorische Erfordernisse ursächlich. Sie wirken sich auf die notwendigen Festsetzu n-
gen der Straßenart, der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen - Reinigungshäufigkeit -, der 
Reinigungsverpflichteten neu oder verändernd aus. 
 
Die Vorschläge berücksichtigen insbesondere bei der Übertragung der Reinigung auf 
Grundstückseigentümer/Anlieger die Zumutbarkeit der Reinigungspflicht, die technisch -
wirtschaftliche Durchführbarkeit städtischer Reinigung sowie die Bebauungsstruktur von 
Straßen. 
 
Die darauf beruhenden Vorschläge hat die Verwaltung den Bezirksvertretungen zur Aus-
übung des Anhörungsrechtes gem. § 19 (4) der Hauptsatzung vorgelegt. 
 
Soweit nach Beschlussfassung der Bezirksvertretungen noch Ergänzungen/Änderungen er-
forderlich waren, wurden diese hinter dem Ergebnis der Bezirksvertretung aufgeführt. Die 
jeweilige Bezirksvertretung wurde zwischenzeitlich über die notwendigen Änderungen in-
formiert.

2 
 
Stadtbezirk 1 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 1 hat unter TOP  3.6 in ihrer Sitzung am 
27.06.2019 folgenden Beschluss gefasst: 
 
“ Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt-
schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses 
zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.“ 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 1 sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Bezirksvertre-
tung wurde hierüber nachträglich informiert): 
 
 
• Brüsseler Platz. 
 
Platzfläche Rund um die Kirche 
Parkplätze vor der Kirche mit Verbindungsweg 
 
 
Widmung

3 
 
Stadtbezirk 2 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 2 hat unter TOP 9.2.2 in ihrer Sitzung am 
03.06.2019 folgenden Beschluss gefasst: 
 
“ Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt-
schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses 
zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.“ 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 2 sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen, keine Änderungen vorzunehmen.

4 
 
 
Stadtbezirk 3 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 3 hat unter TOP 9.1.2 in ihrer Sitzung am 
01.07.2019 folgenden Beschluss gefasst: 
 
“ Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Lindenthal empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt-
schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses 
zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung „ 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen.“ 
 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 3 sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Bezirksvertre-
tung wurde hierüber nachträglich informiert): 
 
 
• Remigiusstr. 
 
Fußweg zur Universitätsstr. 
 
Übernahme der Gehwegreinigung, da die Anlieger der Reinigungspflicht 
nicht/unzureichend nachkommen.

5 
 
Stadtbezirk 4 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 4 hat unter TOP 9. 3 in ihrer Sitzung am 
17.06.2019 folgenden Beschluss gefasst: 
 
 
“ Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt-
schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses 
zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt“ 
 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 4 sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen keine Änderungen vorzunehmen.

6 
 
Stadtbezirk 5 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 5 hat unter TOP 9.1.3 in ihrer Sitzung am 
04.07.2019 folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Nippes empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirtschafts-
betriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur 
Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt“ 
 
 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 5 sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen  
(die Bezirksvertretung wurde hierüber nachträglich informiert): 
 
 
• Am Molenkopf 
 
 
Zunahme der Verschmutzung, daher Erhöhung der Fahrbahnreinigung

7 
 
 
Stadtbezirk 6 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 6 hat unter TOP 9.1.4 in ihrer Sitzung am 
27.06.2019 folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt-
schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses 
zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen.“ 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 6 sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Bezirksvertre-
tung wurde hierüber nachträglich informiert): 
 
• Gottfried-Mock-Str. 
von Straberger Weg bis Nr. 11 und gegenüber 
von Nr. 11 und gegenüber bis Ende 
 
 
Widmung 
 
 
• Musikgasse  
 
 
Widmung

8 
  
 
Stadtbezirk 7 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 7 hat unter TOP 6. 3 in ihrer Sitzung am 
13.06.2019 folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Porz empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirtschaftsbe-
triebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Stra-
ßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
Der Beschluss wird mit folgender Maßgabe beschlossen: 
Die vorgeschlagene Satzungsänderung zum 1.1.2020 „Talweg von Bahnhofplatz bis 
Gotenstraße , von Gotenstraße bis Auf dem Streitacker“ wird nicht eingeführt. 
 
Abstimmungsergebnis: 
In ergänzter Form einstimmig bei Enthaltung von Frau Bastian (FDP) beschlossen. 
 
Stellungnahme:  
Der Vorschlag sieht eine einmal wöchentliche  Fahrbahnreinigung des Talweges im 
Bereich von Gotenstr. bis Auf dem Streitacker vor, da hier eine Zunahme der Ver-
schmutzung festzustellen ist.. 
Auf Wunsch der Bezirksvertretung wird diese Veränderung  aus der Vorschlagsliste 
zum Straßenverzeichnis 2020 gestrichen. Die Reinigung von Fahrbahn und Gehweg 
des Talweges bleibt den Anliegern übertragen. 
 
Nach Vorlage der Änderungsvorschläge an die  Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 7 
sind aus sachlichen und rechtlichen Gründen, keine Änderungen vorzunehmen (die 
Änderung Talweg wurde nicht aufgenommen – siehe Stellungnahme).

9 
 
 
Stadtbezirk 8 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 8 hat unter TOP 8.1.1 in ihrer Sitzung am 
27.06.2019 folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirtschaftsbe-
triebes der Stadt Köln und dem Rat die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Stra-
ßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
einstimmig zugestimmt.“ 
 
Nach Vorlage der Änderungsvorschläge an die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 8 
sind aus sachlichen und rechtlichen Gründen, keine Änderungen vorzunehmen.

10 
 
 
Stadtbezirk 9 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 9 hat unter TOP 9.1.3 in ihrer Sitzung am 
08.07.2019 folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt-
schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses 
zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen“ 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 9 sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen, keine Änderungen vorzunehmen.

Beratungsverlauf (4)

28.11.2019 Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln
TOP 3.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
02.12.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
09.12.2019 Finanzausschuss
TOP 10.26 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
12.12.2019 Rat
TOP 6.2.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3252/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
18.11.2019
Erstellt
17.09.2019 07:06