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2026/0169

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren

Magistratsvorlage 13.05.2026

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2026/0169

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Seite 1 von 2 
 
Satzung  
über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren 
- Bauaufsichtsgebührensatzung –  
vom 12.10.20071 
 
Aufgrund der §§ 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung 
vom 07.März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. Nr. 24) 
in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fas-
sung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. 
S. 330) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom (Datum) folgende Satzung 
erlassen: 
 
§ 1 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt für Amtshandlungen der Bauaufsicht Kosten (Gebühren 
und Auslagen)  nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz ( HVwKostG) und der aufgrund 
des § 2 Abs. 1 Satz 1 des HVwKostG erlassenen Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbe-
reich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (VwKostO-
MWVW) sowie der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) in der jeweils  gülti-
gen Fassungen, soweit § 2 nichts anderes bestimmt. 
 
§ 2 
 
Abweichend von § 1 erhebt die Wissenschaftsstadt Darmstadt für die nachstehenden Genehmi-
gungen, deren Nummerierungen derjenigen der Nr. 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur 
VwKostO-MWVW entsprechen, folgende Gebühren: 
 
Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Euro 
1 2 3 4 
61 Baugenehmigung 
 
  
611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Bau-
genehmigungsverfahren) für Vor-
haben, die keine Sonderbauten 
sind und nicht nach § 63 HBO bau-
genehmigungsfrei oder nach § 64 
HBO genehmigungsfreigestellt 
sind, oder aufgrund eines Antrags 
der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 
HBO 
 
je 1.000 EUR  
Rohbausumme 
7 mindestens 550 
612 nach § 66 HBO aufgrund eines An-
trags der Bauherrschaft nach § 62 
Abs. 3 HBO 
 
je 1.000 EUR  
Rohbausumme 
11 mindestens 650 
 
1 Bauaufsichtsgebührensatzung vom 12.10.2007, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 31.10.2007, in Kraft getreten 
am 01.11.2007, zuletzt geändert durch die Satzung vom 31.10.2019, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 05.11.2019, 
in Kraft getreten am 06.11.2019

Seite 2 von 2 
 
Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Euro 
1 2 3 4 
613 nach § 66 HBO (Baugenehmi-
gungsverfahren) für Sonderbauten 
sowie zugehörige Nebengebäude 
und Nebenanlagen 
je 1.000 EUR  
Rohbausumme 
18 mindestens 750 
63 Gesonderte Baugenehmigung 
und Bauüberwachung ein-
schließlich einmaliger Bauzu-
standsbesichtigung 
 
  
631  von Grundstückseinrichtungen  
(z. B. Entwässerungsanlagen, La-
gerbehälter für Heizöl oder Flüs-
siggas und Anlagen zur Aufbewah-
rung oder Beseitigung von Abfall-
stoffen) sowie von Energieerzeu-
gungsanlagen und Grundstück-
seinfriedungen 
 
je 1.000 EUR der 
Herstellungskosten 
25 mindestens 550   
632 von Anlagen der Außenwerbung 
 
  
6321 an der Stätte der Leistung je 1.000 EUR der  
Herstellungskosten 
55 mindestens 550 
64  
 
Sonstige Amtshandlungen   
6411 Genehmigung zur Änderung einer 
bereits erteilten Baugenehmigung 
(„Nachtragsbaugenehmigung“) 
 
Die Höhe der Gebühr ist in dem 
Umfang zu bemessen, in dem von 
den genehmigten Bauvorlagen ab-
gewichen wird. 
je nach Umfang bis zur 
Höhe von Nr. 611 bis 615 
und 6171 
mindestens 550  
 
§ 3 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Vorschriften dieser Satzung gel-
ten erstmals für die Amtshandlungen, die nach dem Inkrafttreten der Satzung beantragt wurden 
oder von Amts wegen erfolgten. 
 
Darmstadt, den …. 
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Paul Georg Wandrey, Stadtrat

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3263 Zeichen

Seite 1 von 3  
 
 
 
Kalkulation der Mindestgebühren nach Ziffer 611 bis 613 der Nr. 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur VwKostO-MWVW für die 
Bauaufsichtsgebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Kalkulationsgrundlage: Personalkostentabelle für die Berechnung der Personalkosten -Stundenwerde 2026 der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt 
für Interne Dienste Organisationsabteilung 
Mindestgebühr nach Ziffer 611 (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) Zeitanteil Personalkosten 1 
Eingangsprüfung, erste Durchsicht auf formale Vollständigkeit der Bauvorlagen, 
grundsätzliche planungsrechtliche Prüfbarkeit 
15 min EG 12 21,80 
Datenerfassung, Akte anlegen, sortieren der Unterlagen, Eingangsbestätigung 20 min EG 12 29,07 
Planungsrechtliche Vorprüfung 120 min EG 12 174,44 
Bauordnungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung 60 min EG 12 87,22 
Abschließende Sachbearbeitung, einschließlich Entwurf des Bauscheins 120 min EG 12 174,44 
Bautechnische Prüfung (Wärme-, Schall-, Statikprüfung) 15 min EG 12 21,80 
Baugenehmigung vorbereiten, sortieren, stempeln 30 min EG 6 28,29 
Erstellen des Bauscheins mit Verwaltungskostenrechnung 20 min EG 6 18,86 
Versand/Vorbereitung der Baugenehmigung zur Abholung, Ablage der Akte 10 min EG 6 9,43 
  565,35 
  
abgerundet 550 
1 Personalkosten (inkl. Arbeitsplatzkosten/pro Stunde/EUR) 
Anlage 3

Seite 2 von 3  
Mindestgebühr nach Ziffer 612 (Genehmigungsverfahren nach § 66 HBO): Zeitanteil Personalkosten 
Eingangsprüfung, erste Durchsicht auf formale Vollständigkeit der Bauvorlagen, 
grundsätzliche planungsrechtliche Prüfbarkeit 
15 min EG 12 21,80 
Datenerfassung, Akte anlegen, sortieren der Unterlagen, Eingangsbestätigung 20 min EG 12 29,07 
Planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung 120 min EG 12 174,44 
Bauordnungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung 160 min EG 12 232,58 
Abschließende Sachbearbeitung, einschließlich Entwurf des Bauscheins 90 min EG 12 130,83 
Bautechnische Prüfung (Wärme-, Schall-, Statikprüfung) 15 min EG 12 21,80 
Baugenehmigung vorbereiten, sortieren, stempeln 30 min EG 6 28,29 
Erstellen des Bauscheins mit Verwaltungskostenrechnung 20 min EG 6 18,86 
Versand/Vorbereitung der Baugenehmigung zur Abholung, Ablage der Akte 10 min EG 6 9,43 
   
667,10 
  
abgerundet 650

Seite 3 von 3  
Mindestgebühr nach Ziffer 613 (Genehmigungsverfahren Sonderbau nach § 66 HBO): Zeitanteil Personalkosten 
Eingangsprüfung, erste Durchsicht auf formale Vollständigkeit der Bauvorlagen, 
grundsätzliche planungsrechtliche Prüfbarkeit 
30 min EG 12 43,61 
Datenerfassung, Akte anlegen, sortieren der Unterlagen, Eingangsbestätigung 20 min EG 12 29,07 
Planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung 120 min EG 12 174,44 
Bauordnungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung und 
abschließende Sachbearbeitung, einschließlich Entwurf des Bauscheins 
300 min EG 12 436,10 
Bautechnische Prüfung (Wärme-, Schall-, Statikprüfung) 30 min EG 12 43,61 
Baugenehmigung vorbereiten, sortieren, stempeln 30 min EG 6 28,29 
Erstellen des Bauscheins mit Verwaltungskostenrechnung 20 min EG 6 18,86 
Versand/Vorbereitung der Baugenehmigung zur Abholung, Ablage der Akte 10 min EG 6 9,43 
  783,41 
  
abgerundet 750 
 
 
Hinweis: Bei den angegebenen Zeiten handelt es sich um durchschnittliche Bearbeitungszeiten pro Vorgang

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3616 Zeichen

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren 
- Bauaufsichtsgebührensatzung - vom 12.10.2007 
 
vom (Datum) 
 
Aufgrund der §§ 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 
07. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025  
(GVBl. Nr. 24) in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes 
(HVwKostG) in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330) wird gemäß Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom (Datum) folgende Satzung erlassen: 
 
Artikel I 
§ 1 wird wie folgt gefasst:  
„Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt für Amtshandlungen der Bauaufsicht Kosten 
(Gebühren und Auslagen)  nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) und der 
aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des HVwKostG erlassenen Verwaltungskostenordnung für den 
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen 
Raum (VwKostO-MWVW) sowie der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) in 
der jeweils  gültigen Fassungen, soweit § 2 nichts anderes bestimmt.“ 
 
Artikel II 
§ 2 wird wie folgt gefasst:  
„Abweichend von § 1 erhebt die Wissenschaftsstadt Darmstadt für die nachstehenden 
Genehmigungen, deren Nummerierungen derjenigen der Nr. 6 des 
Verwaltungskostenverzeichnisses zur VwKostO-MWVW entsprechen, folgende Gebühren: 
 
Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Euro 
1 2 3 4 
61 Baugenehmigung 
 
  
611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes 
Baugenehmigungsverfahren) für 
Vorhaben, die keine Sonderbauten 
sind und nicht nach § 63 HBO 
baugenehmigungsfrei oder nach § 
64 HBO genehmigungsfreigestellt 
sind, oder aufgrund eines Antrags 
der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 
HBO 
 
je 1.000 EUR  
Rohbausumme 
7 mindestens 550 
612 nach § 66 HBO aufgrund eines 
Antrags der Bauherrschaft nach § 
62 Abs. 3 HBO 
 
je 1.000 EUR  
Rohbausumme 
11 mindestens 650 
613 nach § 66 HBO 
(Baugenehmigungsverfahren) für 
Sonderbauten sowie zugehörige 
Nebengebäude und Nebenanlagen 
 
 
 
 
je 1.000 EUR  
Rohbausumme 
18 mindestens 750

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Euro 
1 2 3 4 
63 Gesonderte Baugenehmigung und 
Bauüberwachung einschließlich 
einmaliger 
Bauzustandsbesichtigung 
 
  
631  von Grundstückseinrichtungen  
(z. B. Entwässerungsanlagen, 
Lagerbehälter für Heizöl oder 
Flüssiggas und Anlagen zur 
Aufbewahrung oder Beseitigung von 
Abfallstoffen) sowie von 
Energieerzeugungsanlagen und 
Grundstückseinfriedungen 
 
je 1.000 EUR der 
Herstellungskosten 
25 mindestens 550   
632 von Anlagen der Außenwerbung 
 
  
6321 an der Stätte der Leistung je 1.000 EUR der  
Herstellungskosten  
55 mindestens 550 
64  
 
Sonstige Amtshandlungen   
6411 Genehmigung zur Änderung einer 
bereits erteilten Baugenehmigung 
(„Nachtragsbaugenehmigung“) 
 
Die Höhe der Gebühr ist in dem 
Umfang zu bemessen, in dem von 
den genehmigten Bauvorlagen 
abgewichen wird. 
je nach Umfang bis zur 
Höhe von Nr. 611 bis 615 
und 6171 
mindestens 550  
                                                                                                                                                      
Artikel III 
§ 3 wird wie folgt gefasst: 
„Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Vorschriften dieser Satzung 
gelten erstmals für die Amtshandlungen, die nach dem Inkrafttreten der Satzung beantragt 
wurden oder von Amts wegen erfolgten.“ 
 
 
Darmstadt, den _______________ 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Dezernat VI 
 
 
 
Paul Georg Wandrey 
Stadtrat

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
22.05.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Bauaufsichtsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
IV 
VI 63 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0169 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
190 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 521010 
Kostenstelle:  063-002-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5210-11 Sachkonto: 5101170 
 
Betreff: Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von 
Bauaufsichtsgebühren  
 
Vorlage vom: 13.05.2026  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Satzung zur Änderung der Erhebung von Bauaufsichtsgebühren wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Anlage 1 Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren vom 12.10.2007  
Anlage 2 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von 
Bauaufsichtsgebühren  
Anlage 3 Gebührenkalkulation 2026  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 27.05.2026 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 13.05.2026  
 
Die derzeit gültige Bauaufsichtsgebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt besteht 
unverändert seit der letzten Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 
31.10.2019. Zum einen sind seitdem sowohl die fachlichen Anforderungen an die 
Bauaufsichtsbehörde als auch die internen Personal- und Sachkosten deutlich gestiegen. Zum 
anderen erfolgt die Fortschreibung der Gebührensatzung vor dem Hintergrund des 
Haushaltssicherungskonzepts 2025/2026, welches die Stadt Darmstadt vor die Aufgabe stellt, 
strukturelle Konsolidierungsmaßnahmen umzusetzen, um die finanzielle Leistungsfähigkeit der 
Kommune nachhaltig zu sichern. Das Konzept sieht ausdrücklich die Überprüfung der 
Einnahmepotenziale und die Anpassung der Gebührenstruktur vor, um den kommunalen 
Haushalt dauerhaft zu entlasten. Auch der Bereich der Bauaufsicht ist hiervon umfasst.  
 
Die interne Kalkulation zeigt, dass die seit 2019 geltende Gebührensatzung mit der 
bestehenden Gebührenstruktur weder den tatsächlichen Personal-, Sach- und Gemeinkosten 
noch den realen Verwaltungsaufwand, als auch den gestiegenen Digitalisierungsaufwand 
adäquat abbildet. Aus der Gebührenkalkulation ergibt sich, dass im Vergleich zum Jahr 2019, 
der Kostendeckungsgrad bei Baugenehmigungsverfahren dem gesetzlich gebotenen 
Kostendeckungsprinzip nicht mehr entspricht. Die Anpassung der Gebührentatbestände und -
sätze stellt daher eine zwingend notwendige Maßnahme zur Umsetzung der kommunalen 
Haushaltskonsolidierung dar. 
 
Darüber hinaus wurden mit der Novelle der Hessischen Bauordnung (HBO) 2025 durch das 
„Baupaket I“ zahlreiche verfahrensrechtliche Änderungen eingeführt, die zu einer deutlichen 
Ausweitung und Komplexität des Aufwandes in bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- und 
Prüfverfahren führen. Dazu zählen insbesondere zusätzliche Prüfpflichten zur Stärkung 
baulicher Sicherheitsanforderungen, erweiterte Anforderungen an Nachhaltigkeit und 
Energieeffizienz sowie eine stärkere Digitalisierung und Dokumentation im Verfahren. Diese 
Neuerungen wirken sich unmittelbar sowohl auf die Bearbeitungszeiten als auch den 
Verwaltungsaufwand und damit auf die Kostenstruktur der Bauaufsichtsbehörde aus. Auch die 
mit der Reform der HBO einhergehende erhöhte Eigenverantwortung von Bauherren bedeute 
zunächst zusätzlichen Aufwand, gerade in der Umstellungsphase – sowohl personell als auch 
technisch.   
 
Die bestehende Gebührensatzung aus dem Jahr 2019 deckt diesen Mehraufwand nicht ab. Die 
geplante Änderungssatzung ergänzt daher die Gebührentatbestände und passt die 
Gebührensätze an, um die aktuell abgeschätzten zusätzlichen Aufwendungen der 
Bauaufsichtsbehörde zu berücksichtigen. Durch die angestrebte Gebühreneinnahme wird 
versucht sicherzustellen, dass die Behörde die Reformaufgabe aus dem „Baupaket I“ nicht 
“nebenbei” leisten muss, sondern mit nachhaltiger, kostenrelevanter Infrastruktur ausgestattet 
ist. Es ist daher auch aus dieser Sicht ein notwendiger Beitrag, um die Reformwirkungen des 
„Baupakets I“ auf kommunaler Ebene zu realisieren.  
 
Vor diesem Hintergrund werden folgende maßgebliche Änderungen vorgenommen:  
Die Bauaufsichtsgebührensatzung wird um weitere Gebührentatbestände im Bereich der 
Baugenehmigung erweitert. § 2 der geänderten Satzung wird um die Baugenehmigung nach  
§ 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren), die Baugenehmigung nach § 66 HBO für  
Sonderbauten (Baugenehmigungsverfahren), die gesonderten Baugenehmigungen von 
Grundstückseinrichtungen (…) und von Anlagen der Außenwerbung an der Stätte der Leistung, 
als auch um die Nachtragsbaugenehmigung ergänzt. Da für die einzelnen genannten

- 5 - 
Baugenehmigungen unterschiedliche Anforderungen und Arbeitsaufwand nötig ist, ist eine 
Differenzierung geboten, um verursachungsgerechte Kosten zu berechnen. 
Für die jeweilige im § 2 der geänderten Satzung bezeichnete Baugenehmigung wird 
abweichend von den im Abschnitt 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der 
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, 
Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (VwKostO-MWVW) landesweit orientierenden Sätzen, 
höhere Gebührensätze vorgeschlagen.  
 
Bereits im Jahr 2019 wurde für die Baugenehmigung nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags 
der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO (§ 2 der aktuellen Satzung) ein höherer Gebührensatz 
als der in der VwKostO-MWVW vorgesehen, von der Stadtverordnetenversammlung 
beschlossen. Die bisherige Gebührenhöhe von 300 EUR bildet den tatsächlichen Aufwand der 
Bauaufsichtsbehörde nicht mehr ab, da bereits der zeitliche Aufwand für die Bearbeitung eines 
Bauantrags bis zu deren abschließenden Bescheidung im Vergleich zu den im Jahr 2019 
angenommen 4,5 Stunden deutlich gestiegen ist. Zudem werden die sich durch die Novelle der 
HBO 2025 ergebenden zusätzlichen Aufwendungen nicht berücksichtigt.  
 
Die Gebührensätze für die weiteren Baugenehmigungen, um die die geänderte 
Gebührensatzung ergänzt wird, orientieren sich bis heute an den landesweit empfohlenen 
Sätzen des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 VwKostO-MWVW. Diese decken den 
heutigen Zeitaufwand sowie die Komplexität der Verfahren nicht mehr angemessen ab.  Daher 
ist auch hier eine Anpassung und Ergänzung der Satzung erforderlich, um eine 
kostendeckende, leistungsfähige und rechtssichere Aufgabenerfüllung der Bauaufsichtsbehörde 
zu gewährleisten.  
 
Die für die Baugenehmigungen vorgeschlagenen Mindestgebühren basieren auf einer internen 
Kalkulation, der die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten in den jeweiligen Verfahren sowie 
die anfallenden Personalkosten zugrunde gelegt wurden. Der Berechnung wurde die 
Personalkostentabelle für die Berechnung der Personalkosten-Stundenwerte 2025 der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, des Amtes für Interne Dienste, hier Personalkosten mit 
Arbeitsplatzkosten inkl. Sach- und Gemeindekosten, herangezogen.  
 
Die Einzelheiten zur Gebührenberechnung für die Baugenehmigungen nach § 65 HBO, § 66 
aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO und nach § 66 HBO für 
Sonderbau können der Magistratsvorlage beigefügten Anlage 2, Ziffer 611 bis 613, entnommen 
werden.  
 
Im Bereich - Gesonderte Baugenehmigung – wird für die jeweilige Baugenehmigung, der für 
das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO vorgeschlagene Gebührensatz 
angenommen, wenn der Prüfungsaufwand dem des vereinfachten Verfahren nach § 65 HBO 
entspricht.  
 
Die Änderungssatzung sieht letztlich die Ergänzung des § 2 um eine Nachtragsgenehmigung 
als Sonstige Amtshandlung und Anpassung jener Gebührenhöhe vor. Denn auch der Aufwand 
für die Bearbeitung nachträglicher Änderungen an genehmigten Bauvorhaben ist in den 
vergangenen Jahren deutlich gestiegen und der empfohlene Orientierungssatz nach VwKostO-
MWVW diesen zeitlichen und fachlichen Aufwand nicht kostendeckend abbildet. Die 
Nachtragsgenehmigungen verursachen regelmäßig sogar einen höheren Aufwand als die 
Erstanträge, da sie mit zusätzlichen Prüfschritten verbunden sind. Hierzu gehören 
insbesondere: die erneute bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Bewertung geänderter

Vorhabenteile, die Prüfung der Auswirkungen auf bereits erteilte Genehmigungen sowie die 
Abwägung eventueller Folgewirkungen auf benachbarte Grundstücke oder andere Beteiligte,  
die notwendige Aktualisierung von Akten, technischen Nachweisen und digitalen 
Verfahrensunterlagen.  
Zudem werden auch bei den Nachtragsgenehmigungen künftig die durch die Novelle der HBO 
2025 entstanden Anforderungen mitberücksichtigt, welche von dem bisherigen Gebührensatz 
nicht gedeckt sind. 
 
Die Satzung wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt. 
 
 
Dezernat I   Dezernat VI   Dezernat IV 
 
 
 
Hanno Benz   Paul Georg Wandrey  André Schellenberg 
Oberbürgermeister  Stadtrat   Stadtkämmerer

2026/0169

9713 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
22.05.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Bauaufsichtsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0169 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 521010 
Kostenstelle:  063-002-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5210-11 Sachkonto: 5101170 
 
Betreff: Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von 
Bauaufsichtsgebühren  
 
Vorlage vom: 13.05.2026  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Satzung zur Änderung der Erhebung von Bauaufsichtsgebühren wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: Anlage 1 Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren vom 12.10.2007  
Anlage 2 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von 
Bauaufsichtsgebühren  
Anlage 3 Gebührenkalkulation 2026  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 13.05.2026 
 
Die derzeit gültige Bauaufsichtsgebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt besteht 
unverändert seit der letzten Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 
31.10.2019. Zum einen sind seitdem sowohl die fachlichen Anforderungen an die 
Bauaufsichtsbehörde als auch die internen Personal- und Sachkosten deutlich gestiegen. Zum 
anderen erfolgt die Fortschreibung der Gebührensatzung vor dem Hintergrund des 
Haushaltssicherungskonzepts 2025/2026, welches die Stadt Darmstadt vor die Aufgabe stellt, 
strukturelle Konsolidierungsmaßnahmen umzusetzen, um die finanzielle Leistungsfähigkeit der 
Kommune nachhaltig zu sichern. Das Konzept sieht ausdrücklich die Überprüfung der 
Einnahmepotenziale und die Anpassung der Gebührenstruktur vor, um den kommunalen 
Haushalt dauerhaft zu entlasten. Auch der Bereich der Bauaufsicht ist hiervon umfasst.  
 
Die interne Kalkulation zeigt, dass die seit 2019 geltende Gebührensatzung mit der 
bestehenden Gebührenstruktur weder den tatsächlichen Personal-, Sach- und Gemeinkosten 
noch den realen Verwaltungsaufwand, als auch den gestiegenen Digitalisierungsaufwand 
adäquat abbildet. Aus der Gebührenkalkulation ergibt sich, dass im Vergleich zum Jahr 2019, 
der Kostendeckungsgrad bei Baugenehmigungsverfahren dem gesetzlich gebotenen 
Kostendeckungsprinzip nicht mehr entspricht. Die Anpassung der Gebührentatbestände und -
sätze stellt daher eine zwingend notwendige Maßnahme zur Umsetzung der kommunalen 
Haushaltskonsolidierung dar. 
 
Darüber hinaus wurden mit der Novelle der Hessischen Bauordnung (HBO) 2025 durch das 
„Baupaket I“ zahlreiche verfahrensrechtliche Änderungen eingeführt, die zu einer deutlichen 
Ausweitung und Komplexität des Aufwandes in bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- und 
Prüfverfahren führen. Dazu zählen insbesondere zusätzliche Prüfpflichten zur Stärkung 
baulicher Sicherheitsanforderungen, erweiterte Anforderungen an Nachhaltigkeit und 
Energieeffizienz sowie eine stärkere Digitalisierung und Dokumentation im Verfahren. Diese 
Neuerungen wirken sich unmittelbar sowohl auf die Bearbeitungszeiten als auch den 
Verwaltungsaufwand und damit auf die Kostenstruktur der Bauaufsichtsbehörde aus. Auch die 
mit der Reform der HBO einhergehende erhöhte Eigenverantwortung von Bauherren bedeute 
zunächst zusätzlichen Aufwand, gerade in der Umstellungsphase – sowohl personell als auch 
technisch.   
 
Die bestehende Gebührensatzung aus dem Jahr 2019 deckt diesen Mehraufwand nicht ab. Die 
geplante Änderungssatzung ergänzt daher die Gebührentatbestände und passt die 
Gebührensätze an, um die aktuell abgeschätzten zusätzlichen Aufwendungen der 
Bauaufsichtsbehörde zu berücksichtigen. Durch die angestrebte Gebühreneinnahme wird 
versucht sicherzustellen, dass die Behörde die Reformaufgabe aus dem „Baupaket I“ nicht 
“nebenbei” leisten muss, sondern mit nachhaltiger, kostenrelevanter Infrastruktur ausgestattet 
ist. Es ist daher auch aus dieser Sicht ein notwendiger Beitrag, um die Reformwirkungen des 
„Baupakets I“ auf kommunaler Ebene zu realisieren.  
 
Vor diesem Hintergrund werden folgende maßgebliche Änderungen vorgenommen:  
Die Bauaufsichtsgebührensatzung wird um weitere Gebührentatbestände im Bereich der 
Baugenehmigung erweitert. § 2 der geänderten Satzung wird um die Baugenehmigung nach  
§ 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren), die Baugenehmigung nach § 66 HBO für  
Sonderbauten (Baugenehmigungsverfahren), die gesonderten Baugenehmigungen von 
Grundstückseinrichtungen (…) und von Anlagen der Außenwerbung an der Stätte der Leistung, 
als auch um die Nachtragsbaugenehmigung ergänzt. Da für die einzelnen genannten 
Baugenehmigungen unterschiedliche Anforderungen und Arbeitsaufwand nötig ist, ist eine 
Differenzierung geboten, um verursachungsgerechte Kosten zu berechnen.

- 4 - 
Für die jeweilige im § 2 der geänderten Satzung bezeichnete Baugenehmigung wird 
abweichend von den im Abschnitt 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der 
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, 
Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (VwKostO-MWVW) landesweit orientierenden Sätzen, 
höhere Gebührensätze vorgeschlagen.  
 
Bereits im Jahr 2019 wurde für die Baugenehmigung nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags 
der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO (§ 2 der aktuellen Satzung) ein höherer Gebührensatz 
als der in der VwKostO-MWVW vorgesehen, von der Stadtverordnetenversammlung 
beschlossen. Die bisherige Gebührenhöhe von 300 EUR bildet den tatsächlichen Aufwand der 
Bauaufsichtsbehörde nicht mehr ab, da bereits der zeitliche Aufwand für die Bearbeitung eines 
Bauantrags bis zu deren abschließenden Bescheidung im Vergleich zu den im Jahr 2019 
angenommen 4,5 Stunden deutlich gestiegen ist. Zudem werden die sich durch die Novelle der 
HBO 2025 ergebenden zusätzlichen Aufwendungen nicht berücksichtigt.  
 
Die Gebührensätze für die weiteren Baugenehmigungen, um die die geänderte 
Gebührensatzung ergänzt wird, orientieren sich bis heute an den landesweit empfohlenen 
Sätzen des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 VwKostO-MWVW. Diese decken den 
heutigen Zeitaufwand sowie die Komplexität der Verfahren nicht mehr angemessen ab.  Daher 
ist auch hier eine Anpassung und Ergänzung der Satzung erforderlich, um eine 
kostendeckende, leistungsfähige und rechtssichere Aufgabenerfüllung der Bauaufsichtsbehörde 
zu gewährleisten.  
 
Die für die Baugenehmigungen vorgeschlagenen Mindestgebühren basieren auf einer internen 
Kalkulation, der die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten in den jeweiligen Verfahren sowie 
die anfallenden Personalkosten zugrunde gelegt wurden. Der Berechnung wurde die 
Personalkostentabelle für die Berechnung der Personalkosten-Stundenwerte 2025 der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, des Amtes für Interne Dienste, hier Personalkosten mit 
Arbeitsplatzkosten inkl. Sach- und Gemeindekosten, herangezogen.  
 
Die Einzelheiten zur Gebührenberechnung für die Baugenehmigungen nach § 65 HBO, § 66 
aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO und nach § 66 HBO für 
Sonderbau können der Magistratsvorlage beigefügten Anlage 2, Ziffer 611 bis 613, entnommen 
werden.  
 
Im Bereich - Gesonderte Baugenehmigung – wird für die jeweilige Baugenehmigung, der für 
das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO vorgeschlagene Gebührensatz 
angenommen, wenn der Prüfungsaufwand dem des vereinfachten Verfahren nach § 65 HBO 
entspricht.  
 
Die Änderungssatzung sieht letztlich die Ergänzung des § 2 um eine Nachtragsgenehmigung 
als Sonstige Amtshandlung und Anpassung jener Gebührenhöhe vor. Denn auch der Aufwand 
für die Bearbeitung nachträglicher Änderungen an genehmigten Bauvorhaben ist in den 
vergangenen Jahren deutlich gestiegen und der empfohlene Orientierungssatz nach VwKostO -
MWVW diesen zeitlichen und fachlichen Aufwand nicht kostendeckend abbildet. Die 
Nachtragsgenehmigungen verursachen regelmäßig sogar einen höheren Aufwand als die 
Erstanträge, da sie mit zusätzlichen Prüfschritten verbunden sind. Hierzu gehören 
insbesondere: die erneute bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Bewertung geänderter 
Vorhabenteile, die Prüfung der Auswirkungen auf bereits erteilte Genehmigungen sowie die 
Abwägung eventueller Folgewirkungen auf benachbarte Grundstücke oder andere Beteiligte,  
die notwendige Aktualisierung von Akten, technischen Nachweisen und digitalen 
Verfahrensunterlagen.

- 5 - 
Zudem werden auch bei den Nachtragsgenehmigungen künftig die durch die Novelle der HBO 
2025 entstanden Anforderungen mitberücksichtigt, welche von dem bisherigen Gebührensatz 
nicht gedeckt sind. 
 
Die Satzung wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt. 
 
 
Dezernat I   Dezernat VI   Dezernat IV 
 
 
 
Hanno Benz   Paul Georg Wandrey  André Schellenberg 
Oberbürgermeister  Stadtrat   Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (4)

TOP 190
TOP 27
TOP 9
TOP 16

Details

Vorlagen-Nr.
2026/0169
Typ
Magistratsvorlage
Datum
13.05.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00