2026/0169
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren
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Seite 1 von 2 Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren - Bauaufsichtsgebührensatzung – vom 12.10.20071 Aufgrund der §§ 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. Nr. 24) in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fas- sung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom (Datum) folgende Satzung erlassen: § 1 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt für Amtshandlungen der Bauaufsicht Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz ( HVwKostG) und der aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des HVwKostG erlassenen Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbe- reich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (VwKostO- MWVW) sowie der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) in der jeweils gülti- gen Fassungen, soweit § 2 nichts anderes bestimmt. § 2 Abweichend von § 1 erhebt die Wissenschaftsstadt Darmstadt für die nachstehenden Genehmi- gungen, deren Nummerierungen derjenigen der Nr. 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur VwKostO-MWVW entsprechen, folgende Gebühren: Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Euro 1 2 3 4 61 Baugenehmigung 611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Bau- genehmigungsverfahren) für Vor- haben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO bau- genehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfreigestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1.000 EUR Rohbausumme 7 mindestens 550 612 nach § 66 HBO aufgrund eines An- trags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO je 1.000 EUR Rohbausumme 11 mindestens 650 1 Bauaufsichtsgebührensatzung vom 12.10.2007, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 31.10.2007, in Kraft getreten am 01.11.2007, zuletzt geändert durch die Satzung vom 31.10.2019, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 05.11.2019, in Kraft getreten am 06.11.2019 Seite 2 von 2 Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Euro 1 2 3 4 613 nach § 66 HBO (Baugenehmi- gungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen je 1.000 EUR Rohbausumme 18 mindestens 750 63 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung ein- schließlich einmaliger Bauzu- standsbesichtigung 631 von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, La- gerbehälter für Heizöl oder Flüs- siggas und Anlagen zur Aufbewah- rung oder Beseitigung von Abfall- stoffen) sowie von Energieerzeu- gungsanlagen und Grundstück- seinfriedungen je 1.000 EUR der Herstellungskosten 25 mindestens 550 632 von Anlagen der Außenwerbung 6321 an der Stätte der Leistung je 1.000 EUR der Herstellungskosten 55 mindestens 550 64 Sonstige Amtshandlungen 6411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung („Nachtragsbaugenehmigung“) Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen ab- gewichen wird. je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 mindestens 550 § 3 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Vorschriften dieser Satzung gel- ten erstmals für die Amtshandlungen, die nach dem Inkrafttreten der Satzung beantragt wurden oder von Amts wegen erfolgten. Darmstadt, den …. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Paul Georg Wandrey, Stadtrat
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Seite 1 von 3 Kalkulation der Mindestgebühren nach Ziffer 611 bis 613 der Nr. 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur VwKostO-MWVW für die Bauaufsichtsgebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt Kalkulationsgrundlage: Personalkostentabelle für die Berechnung der Personalkosten -Stundenwerde 2026 der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Amt für Interne Dienste Organisationsabteilung Mindestgebühr nach Ziffer 611 (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) Zeitanteil Personalkosten 1 Eingangsprüfung, erste Durchsicht auf formale Vollständigkeit der Bauvorlagen, grundsätzliche planungsrechtliche Prüfbarkeit 15 min EG 12 21,80 Datenerfassung, Akte anlegen, sortieren der Unterlagen, Eingangsbestätigung 20 min EG 12 29,07 Planungsrechtliche Vorprüfung 120 min EG 12 174,44 Bauordnungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung 60 min EG 12 87,22 Abschließende Sachbearbeitung, einschließlich Entwurf des Bauscheins 120 min EG 12 174,44 Bautechnische Prüfung (Wärme-, Schall-, Statikprüfung) 15 min EG 12 21,80 Baugenehmigung vorbereiten, sortieren, stempeln 30 min EG 6 28,29 Erstellen des Bauscheins mit Verwaltungskostenrechnung 20 min EG 6 18,86 Versand/Vorbereitung der Baugenehmigung zur Abholung, Ablage der Akte 10 min EG 6 9,43 565,35 abgerundet 550 1 Personalkosten (inkl. Arbeitsplatzkosten/pro Stunde/EUR) Anlage 3 Seite 2 von 3 Mindestgebühr nach Ziffer 612 (Genehmigungsverfahren nach § 66 HBO): Zeitanteil Personalkosten Eingangsprüfung, erste Durchsicht auf formale Vollständigkeit der Bauvorlagen, grundsätzliche planungsrechtliche Prüfbarkeit 15 min EG 12 21,80 Datenerfassung, Akte anlegen, sortieren der Unterlagen, Eingangsbestätigung 20 min EG 12 29,07 Planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung 120 min EG 12 174,44 Bauordnungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung 160 min EG 12 232,58 Abschließende Sachbearbeitung, einschließlich Entwurf des Bauscheins 90 min EG 12 130,83 Bautechnische Prüfung (Wärme-, Schall-, Statikprüfung) 15 min EG 12 21,80 Baugenehmigung vorbereiten, sortieren, stempeln 30 min EG 6 28,29 Erstellen des Bauscheins mit Verwaltungskostenrechnung 20 min EG 6 18,86 Versand/Vorbereitung der Baugenehmigung zur Abholung, Ablage der Akte 10 min EG 6 9,43 667,10 abgerundet 650 Seite 3 von 3 Mindestgebühr nach Ziffer 613 (Genehmigungsverfahren Sonderbau nach § 66 HBO): Zeitanteil Personalkosten Eingangsprüfung, erste Durchsicht auf formale Vollständigkeit der Bauvorlagen, grundsätzliche planungsrechtliche Prüfbarkeit 30 min EG 12 43,61 Datenerfassung, Akte anlegen, sortieren der Unterlagen, Eingangsbestätigung 20 min EG 12 29,07 Planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung 120 min EG 12 174,44 Bauordnungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung und abschließende Sachbearbeitung, einschließlich Entwurf des Bauscheins 300 min EG 12 436,10 Bautechnische Prüfung (Wärme-, Schall-, Statikprüfung) 30 min EG 12 43,61 Baugenehmigung vorbereiten, sortieren, stempeln 30 min EG 6 28,29 Erstellen des Bauscheins mit Verwaltungskostenrechnung 20 min EG 6 18,86 Versand/Vorbereitung der Baugenehmigung zur Abholung, Ablage der Akte 10 min EG 6 9,43 783,41 abgerundet 750 Hinweis: Bei den angegebenen Zeiten handelt es sich um durchschnittliche Bearbeitungszeiten pro Vorgang
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren
- Bauaufsichtsgebührensatzung - vom 12.10.2007
vom (Datum)
Aufgrund der §§ 5, 50, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom
07. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025
(GVBl. Nr. 24) in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes
(HVwKostG) in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330) wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom (Datum) folgende Satzung erlassen:
Artikel I
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt für Amtshandlungen der Bauaufsicht Kosten
(Gebühren und Auslagen) nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) und der
aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des HVwKostG erlassenen Verwaltungskostenordnung für den
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen
Raum (VwKostO-MWVW) sowie der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) in
der jeweils gültigen Fassungen, soweit § 2 nichts anderes bestimmt.“
Artikel II
§ 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 1 erhebt die Wissenschaftsstadt Darmstadt für die nachstehenden
Genehmigungen, deren Nummerierungen derjenigen der Nr. 6 des
Verwaltungskostenverzeichnisses zur VwKostO-MWVW entsprechen, folgende Gebühren:
Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Euro
1 2 3 4
61 Baugenehmigung
611 nach § 65 HBO (Vereinfachtes
Baugenehmigungsverfahren) für
Vorhaben, die keine Sonderbauten
sind und nicht nach § 63 HBO
baugenehmigungsfrei oder nach §
64 HBO genehmigungsfreigestellt
sind, oder aufgrund eines Antrags
der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3
HBO
je 1.000 EUR
Rohbausumme
7 mindestens 550
612 nach § 66 HBO aufgrund eines
Antrags der Bauherrschaft nach §
62 Abs. 3 HBO
je 1.000 EUR
Rohbausumme
11 mindestens 650
613 nach § 66 HBO
(Baugenehmigungsverfahren) für
Sonderbauten sowie zugehörige
Nebengebäude und Nebenanlagen
je 1.000 EUR
Rohbausumme
18 mindestens 750
Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Euro
1 2 3 4
63 Gesonderte Baugenehmigung und
Bauüberwachung einschließlich
einmaliger
Bauzustandsbesichtigung
631 von Grundstückseinrichtungen
(z. B. Entwässerungsanlagen,
Lagerbehälter für Heizöl oder
Flüssiggas und Anlagen zur
Aufbewahrung oder Beseitigung von
Abfallstoffen) sowie von
Energieerzeugungsanlagen und
Grundstückseinfriedungen
je 1.000 EUR der
Herstellungskosten
25 mindestens 550
632 von Anlagen der Außenwerbung
6321 an der Stätte der Leistung je 1.000 EUR der
Herstellungskosten
55 mindestens 550
64
Sonstige Amtshandlungen
6411 Genehmigung zur Änderung einer
bereits erteilten Baugenehmigung
(„Nachtragsbaugenehmigung“)
Die Höhe der Gebühr ist in dem
Umfang zu bemessen, in dem von
den genehmigten Bauvorlagen
abgewichen wird.
je nach Umfang bis zur
Höhe von Nr. 611 bis 615
und 6171
mindestens 550
Artikel III
§ 3 wird wie folgt gefasst:
„Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Vorschriften dieser Satzung
gelten erstmals für die Amtshandlungen, die nach dem Inkrafttreten der Satzung beantragt
wurden oder von Amts wegen erfolgten.“
Darmstadt, den _______________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Dezernat VI
Paul Georg Wandrey
Stadtrat
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
22.05.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Bauaufsichtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
IV
VI 63
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0169
Magistratsbeschluss -Nr.
190
Internetfähig
Produkt-Nr.: 521010
Kostenstelle: 063-002-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5210-11 Sachkonto: 5101170
Betreff: Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von
Bauaufsichtsgebühren
Vorlage vom: 13.05.2026
Beschlussvorschlag :
Der Satzung zur Änderung der Erhebung von Bauaufsichtsgebühren wird zugestimmt.
Anlagen: Anlage 1 Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren vom 12.10.2007
Anlage 2 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Bauaufsichtsgebühren
Anlage 3 Gebührenkalkulation 2026
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 27.05.2026
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 13.05.2026
Die derzeit gültige Bauaufsichtsgebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt besteht
unverändert seit der letzten Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom
31.10.2019. Zum einen sind seitdem sowohl die fachlichen Anforderungen an die
Bauaufsichtsbehörde als auch die internen Personal- und Sachkosten deutlich gestiegen. Zum
anderen erfolgt die Fortschreibung der Gebührensatzung vor dem Hintergrund des
Haushaltssicherungskonzepts 2025/2026, welches die Stadt Darmstadt vor die Aufgabe stellt,
strukturelle Konsolidierungsmaßnahmen umzusetzen, um die finanzielle Leistungsfähigkeit der
Kommune nachhaltig zu sichern. Das Konzept sieht ausdrücklich die Überprüfung der
Einnahmepotenziale und die Anpassung der Gebührenstruktur vor, um den kommunalen
Haushalt dauerhaft zu entlasten. Auch der Bereich der Bauaufsicht ist hiervon umfasst.
Die interne Kalkulation zeigt, dass die seit 2019 geltende Gebührensatzung mit der
bestehenden Gebührenstruktur weder den tatsächlichen Personal-, Sach- und Gemeinkosten
noch den realen Verwaltungsaufwand, als auch den gestiegenen Digitalisierungsaufwand
adäquat abbildet. Aus der Gebührenkalkulation ergibt sich, dass im Vergleich zum Jahr 2019,
der Kostendeckungsgrad bei Baugenehmigungsverfahren dem gesetzlich gebotenen
Kostendeckungsprinzip nicht mehr entspricht. Die Anpassung der Gebührentatbestände und -
sätze stellt daher eine zwingend notwendige Maßnahme zur Umsetzung der kommunalen
Haushaltskonsolidierung dar.
Darüber hinaus wurden mit der Novelle der Hessischen Bauordnung (HBO) 2025 durch das
„Baupaket I“ zahlreiche verfahrensrechtliche Änderungen eingeführt, die zu einer deutlichen
Ausweitung und Komplexität des Aufwandes in bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- und
Prüfverfahren führen. Dazu zählen insbesondere zusätzliche Prüfpflichten zur Stärkung
baulicher Sicherheitsanforderungen, erweiterte Anforderungen an Nachhaltigkeit und
Energieeffizienz sowie eine stärkere Digitalisierung und Dokumentation im Verfahren. Diese
Neuerungen wirken sich unmittelbar sowohl auf die Bearbeitungszeiten als auch den
Verwaltungsaufwand und damit auf die Kostenstruktur der Bauaufsichtsbehörde aus. Auch die
mit der Reform der HBO einhergehende erhöhte Eigenverantwortung von Bauherren bedeute
zunächst zusätzlichen Aufwand, gerade in der Umstellungsphase – sowohl personell als auch
technisch.
Die bestehende Gebührensatzung aus dem Jahr 2019 deckt diesen Mehraufwand nicht ab. Die
geplante Änderungssatzung ergänzt daher die Gebührentatbestände und passt die
Gebührensätze an, um die aktuell abgeschätzten zusätzlichen Aufwendungen der
Bauaufsichtsbehörde zu berücksichtigen. Durch die angestrebte Gebühreneinnahme wird
versucht sicherzustellen, dass die Behörde die Reformaufgabe aus dem „Baupaket I“ nicht
“nebenbei” leisten muss, sondern mit nachhaltiger, kostenrelevanter Infrastruktur ausgestattet
ist. Es ist daher auch aus dieser Sicht ein notwendiger Beitrag, um die Reformwirkungen des
„Baupakets I“ auf kommunaler Ebene zu realisieren.
Vor diesem Hintergrund werden folgende maßgebliche Änderungen vorgenommen:
Die Bauaufsichtsgebührensatzung wird um weitere Gebührentatbestände im Bereich der
Baugenehmigung erweitert. § 2 der geänderten Satzung wird um die Baugenehmigung nach
§ 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren), die Baugenehmigung nach § 66 HBO für
Sonderbauten (Baugenehmigungsverfahren), die gesonderten Baugenehmigungen von
Grundstückseinrichtungen (…) und von Anlagen der Außenwerbung an der Stätte der Leistung,
als auch um die Nachtragsbaugenehmigung ergänzt. Da für die einzelnen genannten
- 5 -
Baugenehmigungen unterschiedliche Anforderungen und Arbeitsaufwand nötig ist, ist eine
Differenzierung geboten, um verursachungsgerechte Kosten zu berechnen.
Für die jeweilige im § 2 der geänderten Satzung bezeichnete Baugenehmigung wird
abweichend von den im Abschnitt 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (VwKostO-MWVW) landesweit orientierenden Sätzen,
höhere Gebührensätze vorgeschlagen.
Bereits im Jahr 2019 wurde für die Baugenehmigung nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags
der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO (§ 2 der aktuellen Satzung) ein höherer Gebührensatz
als der in der VwKostO-MWVW vorgesehen, von der Stadtverordnetenversammlung
beschlossen. Die bisherige Gebührenhöhe von 300 EUR bildet den tatsächlichen Aufwand der
Bauaufsichtsbehörde nicht mehr ab, da bereits der zeitliche Aufwand für die Bearbeitung eines
Bauantrags bis zu deren abschließenden Bescheidung im Vergleich zu den im Jahr 2019
angenommen 4,5 Stunden deutlich gestiegen ist. Zudem werden die sich durch die Novelle der
HBO 2025 ergebenden zusätzlichen Aufwendungen nicht berücksichtigt.
Die Gebührensätze für die weiteren Baugenehmigungen, um die die geänderte
Gebührensatzung ergänzt wird, orientieren sich bis heute an den landesweit empfohlenen
Sätzen des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 VwKostO-MWVW. Diese decken den
heutigen Zeitaufwand sowie die Komplexität der Verfahren nicht mehr angemessen ab. Daher
ist auch hier eine Anpassung und Ergänzung der Satzung erforderlich, um eine
kostendeckende, leistungsfähige und rechtssichere Aufgabenerfüllung der Bauaufsichtsbehörde
zu gewährleisten.
Die für die Baugenehmigungen vorgeschlagenen Mindestgebühren basieren auf einer internen
Kalkulation, der die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten in den jeweiligen Verfahren sowie
die anfallenden Personalkosten zugrunde gelegt wurden. Der Berechnung wurde die
Personalkostentabelle für die Berechnung der Personalkosten-Stundenwerte 2025 der
Wissenschaftsstadt Darmstadt, des Amtes für Interne Dienste, hier Personalkosten mit
Arbeitsplatzkosten inkl. Sach- und Gemeindekosten, herangezogen.
Die Einzelheiten zur Gebührenberechnung für die Baugenehmigungen nach § 65 HBO, § 66
aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO und nach § 66 HBO für
Sonderbau können der Magistratsvorlage beigefügten Anlage 2, Ziffer 611 bis 613, entnommen
werden.
Im Bereich - Gesonderte Baugenehmigung – wird für die jeweilige Baugenehmigung, der für
das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO vorgeschlagene Gebührensatz
angenommen, wenn der Prüfungsaufwand dem des vereinfachten Verfahren nach § 65 HBO
entspricht.
Die Änderungssatzung sieht letztlich die Ergänzung des § 2 um eine Nachtragsgenehmigung
als Sonstige Amtshandlung und Anpassung jener Gebührenhöhe vor. Denn auch der Aufwand
für die Bearbeitung nachträglicher Änderungen an genehmigten Bauvorhaben ist in den
vergangenen Jahren deutlich gestiegen und der empfohlene Orientierungssatz nach VwKostO-
MWVW diesen zeitlichen und fachlichen Aufwand nicht kostendeckend abbildet. Die
Nachtragsgenehmigungen verursachen regelmäßig sogar einen höheren Aufwand als die
Erstanträge, da sie mit zusätzlichen Prüfschritten verbunden sind. Hierzu gehören
insbesondere: die erneute bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Bewertung geänderter
Vorhabenteile, die Prüfung der Auswirkungen auf bereits erteilte Genehmigungen sowie die
Abwägung eventueller Folgewirkungen auf benachbarte Grundstücke oder andere Beteiligte,
die notwendige Aktualisierung von Akten, technischen Nachweisen und digitalen
Verfahrensunterlagen.
Zudem werden auch bei den Nachtragsgenehmigungen künftig die durch die Novelle der HBO
2025 entstanden Anforderungen mitberücksichtigt, welche von dem bisherigen Gebührensatz
nicht gedeckt sind.
Die Satzung wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Dezernat I Dezernat VI Dezernat IV
Hanno Benz Paul Georg Wandrey André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtrat Stadtkämmerer
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9713 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
22.05.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Bauaufsichtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0169
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 521010
Kostenstelle: 063-002-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5210-11 Sachkonto: 5101170
Betreff: Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von
Bauaufsichtsgebühren
Vorlage vom: 13.05.2026
Beschlussvorschlag :
Der Satzung zur Änderung der Erhebung von Bauaufsichtsgebühren wird zugestimmt.
Anlagen: Anlage 1 Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren vom 12.10.2007
Anlage 2 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Bauaufsichtsgebühren
Anlage 3 Gebührenkalkulation 2026
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
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Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 13.05.2026
Die derzeit gültige Bauaufsichtsgebührensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt besteht
unverändert seit der letzten Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom
31.10.2019. Zum einen sind seitdem sowohl die fachlichen Anforderungen an die
Bauaufsichtsbehörde als auch die internen Personal- und Sachkosten deutlich gestiegen. Zum
anderen erfolgt die Fortschreibung der Gebührensatzung vor dem Hintergrund des
Haushaltssicherungskonzepts 2025/2026, welches die Stadt Darmstadt vor die Aufgabe stellt,
strukturelle Konsolidierungsmaßnahmen umzusetzen, um die finanzielle Leistungsfähigkeit der
Kommune nachhaltig zu sichern. Das Konzept sieht ausdrücklich die Überprüfung der
Einnahmepotenziale und die Anpassung der Gebührenstruktur vor, um den kommunalen
Haushalt dauerhaft zu entlasten. Auch der Bereich der Bauaufsicht ist hiervon umfasst.
Die interne Kalkulation zeigt, dass die seit 2019 geltende Gebührensatzung mit der
bestehenden Gebührenstruktur weder den tatsächlichen Personal-, Sach- und Gemeinkosten
noch den realen Verwaltungsaufwand, als auch den gestiegenen Digitalisierungsaufwand
adäquat abbildet. Aus der Gebührenkalkulation ergibt sich, dass im Vergleich zum Jahr 2019,
der Kostendeckungsgrad bei Baugenehmigungsverfahren dem gesetzlich gebotenen
Kostendeckungsprinzip nicht mehr entspricht. Die Anpassung der Gebührentatbestände und -
sätze stellt daher eine zwingend notwendige Maßnahme zur Umsetzung der kommunalen
Haushaltskonsolidierung dar.
Darüber hinaus wurden mit der Novelle der Hessischen Bauordnung (HBO) 2025 durch das
„Baupaket I“ zahlreiche verfahrensrechtliche Änderungen eingeführt, die zu einer deutlichen
Ausweitung und Komplexität des Aufwandes in bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- und
Prüfverfahren führen. Dazu zählen insbesondere zusätzliche Prüfpflichten zur Stärkung
baulicher Sicherheitsanforderungen, erweiterte Anforderungen an Nachhaltigkeit und
Energieeffizienz sowie eine stärkere Digitalisierung und Dokumentation im Verfahren. Diese
Neuerungen wirken sich unmittelbar sowohl auf die Bearbeitungszeiten als auch den
Verwaltungsaufwand und damit auf die Kostenstruktur der Bauaufsichtsbehörde aus. Auch die
mit der Reform der HBO einhergehende erhöhte Eigenverantwortung von Bauherren bedeute
zunächst zusätzlichen Aufwand, gerade in der Umstellungsphase – sowohl personell als auch
technisch.
Die bestehende Gebührensatzung aus dem Jahr 2019 deckt diesen Mehraufwand nicht ab. Die
geplante Änderungssatzung ergänzt daher die Gebührentatbestände und passt die
Gebührensätze an, um die aktuell abgeschätzten zusätzlichen Aufwendungen der
Bauaufsichtsbehörde zu berücksichtigen. Durch die angestrebte Gebühreneinnahme wird
versucht sicherzustellen, dass die Behörde die Reformaufgabe aus dem „Baupaket I“ nicht
“nebenbei” leisten muss, sondern mit nachhaltiger, kostenrelevanter Infrastruktur ausgestattet
ist. Es ist daher auch aus dieser Sicht ein notwendiger Beitrag, um die Reformwirkungen des
„Baupakets I“ auf kommunaler Ebene zu realisieren.
Vor diesem Hintergrund werden folgende maßgebliche Änderungen vorgenommen:
Die Bauaufsichtsgebührensatzung wird um weitere Gebührentatbestände im Bereich der
Baugenehmigung erweitert. § 2 der geänderten Satzung wird um die Baugenehmigung nach
§ 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren), die Baugenehmigung nach § 66 HBO für
Sonderbauten (Baugenehmigungsverfahren), die gesonderten Baugenehmigungen von
Grundstückseinrichtungen (…) und von Anlagen der Außenwerbung an der Stätte der Leistung,
als auch um die Nachtragsbaugenehmigung ergänzt. Da für die einzelnen genannten
Baugenehmigungen unterschiedliche Anforderungen und Arbeitsaufwand nötig ist, ist eine
Differenzierung geboten, um verursachungsgerechte Kosten zu berechnen.
- 4 -
Für die jeweilige im § 2 der geänderten Satzung bezeichnete Baugenehmigung wird
abweichend von den im Abschnitt 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (VwKostO-MWVW) landesweit orientierenden Sätzen,
höhere Gebührensätze vorgeschlagen.
Bereits im Jahr 2019 wurde für die Baugenehmigung nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags
der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO (§ 2 der aktuellen Satzung) ein höherer Gebührensatz
als der in der VwKostO-MWVW vorgesehen, von der Stadtverordnetenversammlung
beschlossen. Die bisherige Gebührenhöhe von 300 EUR bildet den tatsächlichen Aufwand der
Bauaufsichtsbehörde nicht mehr ab, da bereits der zeitliche Aufwand für die Bearbeitung eines
Bauantrags bis zu deren abschließenden Bescheidung im Vergleich zu den im Jahr 2019
angenommen 4,5 Stunden deutlich gestiegen ist. Zudem werden die sich durch die Novelle der
HBO 2025 ergebenden zusätzlichen Aufwendungen nicht berücksichtigt.
Die Gebührensätze für die weiteren Baugenehmigungen, um die die geänderte
Gebührensatzung ergänzt wird, orientieren sich bis heute an den landesweit empfohlenen
Sätzen des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 VwKostO-MWVW. Diese decken den
heutigen Zeitaufwand sowie die Komplexität der Verfahren nicht mehr angemessen ab. Daher
ist auch hier eine Anpassung und Ergänzung der Satzung erforderlich, um eine
kostendeckende, leistungsfähige und rechtssichere Aufgabenerfüllung der Bauaufsichtsbehörde
zu gewährleisten.
Die für die Baugenehmigungen vorgeschlagenen Mindestgebühren basieren auf einer internen
Kalkulation, der die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten in den jeweiligen Verfahren sowie
die anfallenden Personalkosten zugrunde gelegt wurden. Der Berechnung wurde die
Personalkostentabelle für die Berechnung der Personalkosten-Stundenwerte 2025 der
Wissenschaftsstadt Darmstadt, des Amtes für Interne Dienste, hier Personalkosten mit
Arbeitsplatzkosten inkl. Sach- und Gemeindekosten, herangezogen.
Die Einzelheiten zur Gebührenberechnung für die Baugenehmigungen nach § 65 HBO, § 66
aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO und nach § 66 HBO für
Sonderbau können der Magistratsvorlage beigefügten Anlage 2, Ziffer 611 bis 613, entnommen
werden.
Im Bereich - Gesonderte Baugenehmigung – wird für die jeweilige Baugenehmigung, der für
das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO vorgeschlagene Gebührensatz
angenommen, wenn der Prüfungsaufwand dem des vereinfachten Verfahren nach § 65 HBO
entspricht.
Die Änderungssatzung sieht letztlich die Ergänzung des § 2 um eine Nachtragsgenehmigung
als Sonstige Amtshandlung und Anpassung jener Gebührenhöhe vor. Denn auch der Aufwand
für die Bearbeitung nachträglicher Änderungen an genehmigten Bauvorhaben ist in den
vergangenen Jahren deutlich gestiegen und der empfohlene Orientierungssatz nach VwKostO -
MWVW diesen zeitlichen und fachlichen Aufwand nicht kostendeckend abbildet. Die
Nachtragsgenehmigungen verursachen regelmäßig sogar einen höheren Aufwand als die
Erstanträge, da sie mit zusätzlichen Prüfschritten verbunden sind. Hierzu gehören
insbesondere: die erneute bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Bewertung geänderter
Vorhabenteile, die Prüfung der Auswirkungen auf bereits erteilte Genehmigungen sowie die
Abwägung eventueller Folgewirkungen auf benachbarte Grundstücke oder andere Beteiligte,
die notwendige Aktualisierung von Akten, technischen Nachweisen und digitalen
Verfahrensunterlagen.
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Zudem werden auch bei den Nachtragsgenehmigungen künftig die durch die Novelle der HBO
2025 entstanden Anforderungen mitberücksichtigt, welche von dem bisherigen Gebührensatz
nicht gedeckt sind.
Die Satzung wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Dezernat I Dezernat VI Dezernat IV
Hanno Benz Paul Georg Wandrey André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtrat Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0169
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 13.05.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00