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V/0868/2020

Besetzung der Gremien des Sparkassenzweckverbandes Münsterland Ost

Vorlagen 18.09.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.12.2020, TOP 12.5

Beschlussvorlage

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Anlage A

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Beschlussvorlage

11432 Zeichen

V/0868/2020 
V/0868/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Besetzung der Gremien des Sparkassenzweckverbandes Münsterland Ost 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   09.12.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Sparkasse Münsterland Ost 
 
1.1 In die Verbandsversammlung werden als Vertreter/ -innen der Stadt Mün ster entsandt:  
 
 Mitglied   Stellvertretung 
1.   1.  
2.   2.  
3.   3.  
4.   4.  
5.   5.  
6.   6.  
7.   7.  
8.   8.  
9.   9.  
10.   10.  
11.   11.  
12.   12.  
13.   13.  
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
03.11.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Kupferschmidt 
Telefon: 492-3300 
Kupferschmidt@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0868/2020 
14.   14.  
15.   15.  
16.   16.  
17.   17.  
18.   18.  
19.   19.  
 
1.2 Darüber hinaus wird der Oberbürgermeister oder eine von ihm vorgeschlagene Person  
- Beamtin/Beamter oder Angestellte/ -r der Stadt Münster - entsandt (§ 15 Absatz 2 Satz 1, 2. 
Halbsatz Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GkG NRW): 
 
20. Oberbürgermeister Markus Lewe  20. Stadtkämmerin Christine Zeller 
 
 
2. Verwaltungsrat der Sparkasse Münsterland Ost 
 
2.1 Folgende Hinweise werden zur Kenntnis genommen: 
 
Für die Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrates wird auf folgende Anforderungen auf-
merksam gemacht:  
 
- Sachkunde und Zuverlässigkeit: Die Mitglieder müssen zuverlässig sein, die erforderliche 
Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung 
der Geschäfte, die die Sparkasse Münsterland Ost betreibt, besitzen und der Wahrnehmung 
ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Sie sollen sich regelmäßig zur Wahrnehmung ih-
rer Aufgaben fortbilden, ggfs. sind Fortbildungen innerhalb von 6 Monaten nach Bestellung 
verpflichtend. Einführung und notwendige Fortbildung zur erforderlichen Sachkunde müssen 
durch die Sparkasse Münsterland Ost für die Mitglieder ermöglicht werden (§ 25 d Absatz 1 
und 4 Kreditwesengesetz – KWG und § 12 Absatz 1, § 15 Absatz 7 SpkG).  
  
- Landesgleichstellungsgesetz: Bei der Wahl der Mitglieder sind die grundle genden Best-
immungen des Landesgleichstellungsgesetzes NRW zu beachten (§ 12 Absatz 3 SpkG). 
Der Verwaltungsrat der Sparkasse Münsterland Ost ist bislang noch nicht geschlechtsparitä-
tisch besetzt. 
 
- Transparenzverpflichtungen: Der Träger der Sparkasse Münste rland Ost ist verpflichtet, 
auf die Veröffentlichung der individuellen Bezüge der Mi tglieder hinzuwirken (§ 19 Absatz 6 
SpkG). Danach sollen nur solche Personen in den Verwaltungsrat gewählt werden, die sich 
vor der Wahl zu der entsprechenden individual isierten Veröffentlichung für die Dauer der 
gesamten Wahlperiode unwiderruflich verpflichten.  
 
- Begrenzung der zulässigen Mandate (Obergrenze ): In der Regel gilt, dass Mitglied nicht 
sein kann, wer in mehr als fünf Unternehmen Mitglied des Verwa ltungs- oder Aufsichtsor-
gans ist (§ 25 Absatz 3a KWG). 
 
- Amtsverschwiegenheit: Die Mitglieder sind verpflichtet, über den Geschäftsverkehr und 
die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der Sparkasse Münsterland Ost zu schweigen. 
Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden bestehen (§ 22 SpkG).  
 
Ergänzende Ausführungen sind unter Punkt 2.3 Begründung aufgenommen.

- 3 - 
V/0868/2020 
2.2 Es wird zur Kenntnis genommen, dass entsprechend der vertraglichen Regelungen der Vo rsitz 
im Verwaltungsrat in der aktuellen Wahlperiode vom Landra t des Kreises Warendorf wahrge-
nommen wird. Die Stellvertretung erfolgt durch den Oberbürgermeister der Stadt Münster, so 
dass Herr Markus Lewe Mitglied des Verwaltungsrates wird. 
 
 
2.3 Als sachkundige Mitglieder werden in den Verwaltungsrat entsandt: 
  
 Mitglied   Stellvertretung 
1. Oberbürgermeister Markus Lewe 
1. stellvertretender Vorsitzender  1. Stadtkämmerin Christine Zeller 
2.   2.  
3.   3.  
4.   4.  
5.   5.  
6.   6.  
7.   7.  
 
 
 
Begründung: 
 
Der Sparkassenzweckverband als Träger der Sparkasse wir d durch die Verbandsversammlung ver-
treten. Die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe und ihrer Mitglieder sind in den folgenden 
rechtlichen Grundlagen enthalten: 
 
- Sparkassengesetz (SpkG NRW)) 
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) 
- Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Stadt Münster, des Kreises Warendorf s owie 
der Städte und Gemeinden Ahlen, Beelen, Drensteinfurt, Ennigerloh, Everswinkel, Oelde, 
Ostbevern, Sassenberg, Sendenhorst, Telgte und Warendorf (Satzung) 
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Sparkassenzweckverband der Stadt Münster, des 
Kreises Warendorf sowie der Städte und Gemeinden Beelen, Ennigerloh, Everswi nkel, Oelde, 
Ostbevern, Sassenberg, Telgte und Warendorf und dem Sparkassenzweckverband der Städte 
Ahlen, Sendenhorst und Drensteinfurt (Öffentlich-rechtlicher Vertrag) 
 
Im Einzelnen stellt sich die Zusammensetzung der Organe wie folgt dar:  
 
1. Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Sparkasse Münsterland Ost 
 
1.1 Vertreter/-innen der Stadt Münster in der Verbandsversammlung  
 
Die Verbandsversammlung ist ein Organ der Verbände und die Zusammensetzung und Befug-
nisse des Organs sind in der Satzung geregelt (§ 35 SpkG).  
 
Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes. Insbesondere 
ist sie zuständig für die Wahl der/des Vorsitzenden und der Mitglieder des Verwaltungsrats und 
deren Stellvertretern/-innen (§ 7 Satzung).  
 
Die Verbandsmitglieder entsenden insgesamt 73 Mi tglieder in die Verbandsversammlung  (§ 4 
Absatz 1 Satzung, § 8 Absatz 3 Öffentlich-rechtlicher Vertrag).

- 4 - 
V/0868/2020 
 
Von den 73 Mitgliedern entfallen auf die Stadt Münster 20 Mitglieder sowie 20 stellvertretende 
Mitglieder, die zu entsenden sind. Jede Vertreterin/jeder Vertreter der Stadt Münster in der Ver-
bandsversammlung erhält in der V erbandsversammlung 6 Stimmen, während die Vertreter/ -
innen der anderen Verbandsmitglieder jeweils 1 Stimme erhalten.  
 
Die Vertreter/ -innen der Verbandsversammlung werden von den Ve rtretungen der Verbands-
mitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mi tte oder den Dienstkräften der Verbandsmit-
glieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 4 Absatz 2 Satzung). Danach ent-
fallen auf die CDU-Fraktion 6 Sitze, auf die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL 6 Sitze, auf 
die SPD-Fraktion 3 Sitze und jeweils 1 Sitz auf die Fraktion der FDP, die Fraktion DIE LINKE 
sowie die Ratsgruppe Volt und die Ratsgruppe Die PARTEI/ÖDP. § 15 Absatz 2 GkG ist zu be-
achten. In gleicher Weise ist für jede Vertreterin/jeden Vertreter der Verbandsversammlung eine 
Stellvertretung zu wählen, die bei Verhinderung dessen Aufgaben wahrnimmt.  
 
Wählbar sind daher ausschließlich Mitglieder des Rates der Stadt Münster oder Dienstkräfte der 
Stadtverwaltung Münster.  
 
1.2 Der Oberbürgermeister oder eine von ihm vorgeschlagene Beamtin/vorg eschlagener Beamter 
oder Angestellte/-r muss zu den in die Verbandsversammlung zu bestellenden Mitgliedern ge-
hören (§ 15 Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz GkG). 
 
 
2. Verwaltungsrat der Sparkasse Münsterland Ost 
 
Vertreter/-innen der Stadt Münster im Verwaltungsrat  
 
Der Verwaltungsrat bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig B eschäftigten besteht aus dem 
vorsitzenden Mitglied, neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und fünf Dienstkräften der Spar-
kasse (§ 10 Absatz 2 SpkG, § 4 Satzung der Sparkasse Münsterland Ost).  
 
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Vertretung des Trägers  
(= Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes) für die Dauer der Wahlzeit der Ver-
tretung des Trägers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 12 Absatz 1 SpkG, § 
50 Absatz 3 Sätze 1 - 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen - GO NRW). Da-
bei ist die Sitzverteilung der Vertreter/ -innen der Stadt Münster in der Verbandsversammlung 
maßgeblich für die Sitzverteilung im Verwaltungsrat.  Danach entfallen auf die CDU-Fraktion 2 
Sitze, auf die Fraktion Bündnis 90/Die Gr ünen/GAL 2 Sitze  und jeweils 1 Sitz auf die SPD -
Fraktion und ACHTUNG Losentscheid: die Fraktion der FDP oder die Fraktion DIE LINKE.  
 
Wählbar sind sachkundige Bürger, die der Vertretung des Trägers, b ei Zweckverbandssparkas-
sen den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder, angehören können (§ 12 Absatz 1 SpkG).  
 
Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Träger vor der Wahl zu pr üfen 
und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Na chweis einer fachlichen Eignung zum 
Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparka sse. 
Sofern diese Voraussetzungen bei der Wahl noch nicht vorliegen, muss sich das Mitglied ver-
pflichten, an den erforderlichen Schul ungen der Sparkassenakademie NRW innerhalb e ines 
Zeitraumes von sechs Monaten teilzunehmen. Unabhängig davon können alle Haup tverwal-
tungsbeamten von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt 
werden.  
 
In Ergänzung zu den Ausfüh rungen unter dem Beschlusspunkt 2.1 wird auf das “Merkblatt zu 
den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB“ der Bundes-

- 5 - 
V/0868/2020 
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 04.01.2016, geändert am 24.07.2019 hin-
gewiesen, das im Internet verfügbar ist.  
 
Der Verwaltungsratsvorsitz wird besetzt ab der Kommunalwahlperiode 2009 in einem alternie-
renden Verfahren zwischen der Stadt Münster und der Region Warendorf, beginnend mit dem 
Landrat des Kreises Warendorf. Mit Beginn der neuen Wahlperiode 2020 wird der Verwaltungs-
ratsvorsitz somit durch den Landrat des Kreises Warendorf besetzt (§ 9 Absatz 4 Satz 3 Öffent-
lich-rechtlicher Vertrag).  
 
Gleichstellung von Frauen und Männern 
 
Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen 
(Landesgleichstellungsgesetz – LGG NRW) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gre-
mien. In wesentlichen Gremien müssen Frauen mit einem Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein. 
Wesentliche Gremien sind Aufsichts- und Verwaltungsräte, vergleichbare Aufsicht führende Organe 
sowie Gremien von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Im Übrigen sollen Gremien 
geschlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Abs atz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 LGG 
NRW). 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 18.10.2017 mit Beschluss der Vorlage V/0598/2017 entschieden, 
welche Gremien als wesentlich zu klassifizieren sind (Anlage 2 der Vorlage V/0598/2017). Eine Bekräf-
tigung der R egelung des § 12 LGG NRW und der bis herigen Beschlüsse findet sich in der am 
19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleichstel-
lung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins Rat-
haus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. Aktionsplan für die Jahre 2013 -2015 hatte 
der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei 
der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Bes etzung der Auf-
sichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landesgleichstellungsgesetz 
gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze geschlechtsparitätisch beset-
zen werden.“  
 
 
 
i.V. 
 
 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat

Anlage A

1242 Zeichen

Anlage A zur V/0868/2020 
Kurzüberblick 
Die Vertreter/-innen der Stadt Münster in den Gremien des Sparkassenzweckverbandes Münster-
land Ost werden festgelegt.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. 
 
Teilziel ist die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. 
Das Teilziel wird mit dem Beschluss erreicht. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien/Städtepartner-
schaften  
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

Beratungsverlauf (1)

09.12.2020 Rat
TOP 12.5 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0868/2020
Typ
Vorlagen
Datum
18.09.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37