2024/0331
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer A und B - Hebesatzsatzung -
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2024/0331
8065 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
07.11.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: Finanzverwaltung
Abt. Steuern, Gebühren,
Beiträge
OBW bei abschl. Be-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0331
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 910010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 6110-11 Sachkonto: 5551000/5552000
Betreff: Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer A und B - Hebe-
satzsatzung -
Vorlage vom: 30.10.2024
Beschlussvorschlag :
Dem anliegenden Entwurf einer Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund-
steuer A und B – Hebesatzsatzung – wird zugestimmt.
Anlagen: Hebesatz-Satzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 30.10.2024
Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung
im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich
behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung ver-
stoße. Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden in den letzten Jahrze hnten unter-
schiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu steuerlichen Ungleichbehandlungen, die
nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinba-
ren sind. Im Ergebnis hat sich die Einheitsbewertu ng von den tatsächlichen Werten der Im-
mobilien entkoppelt. Das heißt, gegenwärtig können für vergleichbare Immobilien in benach-
barter Lage erheblich unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Es hat weiterhin entschieden, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche
Neuregelung getroffen werden musste. Die Grundsteuer kann jedoch in ihrer jetzigen Form
übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025
wird die Grundsteuer auf Grundlage des neuen R echts erhoben.
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf jahrzehntealten Grundstückswerten
(den sogenannten Einheitswerten). Aus diesen Einheitswerten, multipliziert mit einem bun-
deseinheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, wurde de r Grundsteuermessbe-
trag gebildet.
Mit der Grundsteuerreform werden die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. April 2018 im Grundsteuer - und Bewertungsgesetz sowie in weiteren damit zusam-
menhängenden Vorschriften umgesetzt und die Grundsteuer unter Berücksichtigung der Vor-
gaben des Bundesverfassungsgerichts fortentwickelt. Hierbei wurden bundesweit alle Grund-
stücke neu bewertet und erhalten eine neue Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbe-
trag).
Bund und Länder einigten sich im Nove mber 2019 auf das Grundsteuer -Reformgesetz, wel-
ches das sogenannte Bundesmodell regelt. Gleichzeitig erhielten die Länder die Möglichkeit,
vom Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen (Länderöffnungsklausel).
Im Bereich der Land - und Forstwirtschaft (sogenannte Grundsteuer A) werden alle Länder
das Bundesmodell im Wesentlichen unverändert anwenden. Es ist beim Ertragswertverfahren
geblieben, das jedoch vereinfacht und typisiert wurde. Die Grundsteuerwertermittlung für
land- und forstwirtschaftliche B etriebe erfolgt nunmehr durch eine standardisierte Bewertung
der Flächen und der Hofstellen.
Für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht der Land - und Forstwirtschaft dienen,
(Grundsteuer B) sind im Bundesmodell zur Feststellung des Grundsteuerwertes die wesentli-
chen Faktoren der Bodenrichtwert und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete,
die unter anderem von der sogenannten Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde abhängt.
Weitere Faktoren sind die Grundstücksfläche, Grun dstücksart und das Baujahr des Gebäu-
des.
- 4 -
Das Land Hessen hat von dem Recht der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und die Bewer-
tung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer landesgesetzlich geregelt. Das Hes-
sen-Modell ist ein schlankes Grundsteuer modell, bei dem nur wenige Parameter zur Berech-
nung (Flächen-Faktor-Verfahren) benötigt werden. Hier kommt es auf fünf Faktoren an: die
Fläche des Grundstücks und des Gebäudes, Nutzung der Immobilie sowie den Bodenricht-
wert des Grundstücks und den durchsch nittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde. Alter und
Zustand des Gebäudes spiel en keine Rolle. Zudem wird hier noch ein entsprechender Flä-
chen-Faktor für Grundstück (0,04 Euro/qm) und Gebäude (0,50 Euro/qm) zur Berechnung
verwendet.
In der alten, wie in der neuen Rechnung wird der jeweilige Grundsteuermessbetrag (Grund-
steuerwert x Steuermesszahl) mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, die dessen
Höhe selbst bestimmen und so letztlich die Höhe ihres Grundsteueraufkommens steuern
kann.
In Darmstadt gibt es ca. 51.000 betroffene Grundstücke mit einem Gesamtvolumen (Grund-
steuermessbetrag) von 7.459.343,73 Euro nach bisherigem Recht.
Durch die Neubewertung ist dieses Gesamtvolumen auf 5.103.732,39 Euro gesunken – viele
Grundstücke in Darmstadt haben also einen niedrigeren Messbetrag als vorher.
Die Reform der Grundsteuer soll nach dem Willen von Bund und Ländern für die Kommunen
aufkommensneutral sein. Das bedeutet, dass sich das Aufkommen der Grundsteuer allein
durch die Rechtsänderungen zum Jahr 2025 we der erhöhen noch verringern soll. Die Hessi-
sche Steuerverwaltung empfiehlt in ihrer Mitteilung vom 05.06.2024 für die Wissenschafts-
stadt Darmstadt für die Grundsteuer A einen Hebesatz in Höhe von 692,52 Prozent und für
die Grundsteuer B einen Hebesatz in H öhe von 1.180,99 Prozent.
Bei der Grundsteuer A erhält die Wissenschaftsstadt Darmstadt bei einem Hebesatz von 525
Punkten für 2024 Steuereinnahmen in Höhe von 80.123,93 Euro.
Aufgrund der aktuell vorliegenden neuen Bemessungsgrundlagen würde Darmstadt be i
gleichbleibendem Hebesatz in 2025 nur 40.442,80 Euro an Steuereinnahmen verzeichnen
können.
Das wäre eine Differenz von 39.681,13 Euro.
Bei der Grundsteuer B erhält die Wissenschaftsstadt Darmstadt bei einem Hebesatz von 875
Punkten für 2024 Steuereinnahmen in Höhe von 65.135.717,79 Euro.
Aufgrund der aktuell vorliegenden neuen Bemessungsgrundlagen würde Darmstadt bei
gleichbleibendem Hebesatz in 2025 nur 44.590.253,75 Euro an Steuereinnahmen verzeich-
nen können.
Es entstünde ein Fehlbetrag von 20.545.464,04 Euro.
Durch das Anheben des Hebesatzes der Grundsteuer A von 525 auf 693 Punkte und der
Grundsteuer B von 875 auf 1 .181 Punkte können die vorgenannten Defizite von rund
20,6 Millionen Euro ausgeglichen werden.
- 5 -
Da die nach altem Rech t erhobenen Hebesätze kraft Gesetzes zum 01.01.2025 ihre Gültig-
keit verlieren, ist die neue Hebesatzsatzung in 2024 zu beschließen, um eine wirksame Er-
mächtigungsgrundlage für den Erlass der neuen Grundsteuerbescheide zum 01.01.2025 zu
schaffen.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer liegt bei 459 Punkten und wird nicht angehoben.
Darmstadt, 30.10.2024
20.3 mü-al
Dezernat IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
II. z. d. A./20.3
anlage 2
1149 Zeichen
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer A und B -Hebesatzsatzung- Auf Grund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) des § 25 Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …….. folgende Satzung erlassen: § 1 (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt Grundsteuern nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Sie bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). (2) Der Hebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) wird auf 693 von Hundert (v.H.) festgesetzt. (3) Der Hebesatz für die Grundstücke (Grundsteuer B) wird auf 1.181 von Hundert (v.H.) festgesetzt. § 2 Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Darmstadt, den ….. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt André Schellenberg Stadtkämmerer
anlage 5
249 Zeichen
Punkt 15: Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer A und B - Hebesatzsatzung - (V-Nr. 2024/0331) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: AfD Stimmenthaltung: Die Linke., Stadtve. Dietrich (FW) und Stadtv. Klett
anlage 3
8109 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
07.11.2024
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: Finanzverwaltung
Abt. Steuern, Gebühren,
Beiträge
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
IV 20
I 30
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2024/0331
Magistratsbeschluss -Nr.
395
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 910010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 6110-11 Sachkonto: 5551000/5552000
Betreff: Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer A und B -
Hebesatzsatzung -
Vorlage vom: 30.10.2024
Beschlussvorschlag :
Dem anliegenden Entwurf einer Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die
Grundsteuer A und B – Hebesatzsatzung – wird zugestimmt.
Anlagen: Hebesatz-Satzung
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 13.11.2024
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 30.10.2024
Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung
im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich
behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung
verstoße. Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden in den letzten Jahrze hnten
unterschiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu steuerlichen Ungleichbehandlungen,
die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht mehr zu
vereinbaren sind. Im Ergebnis hat sich die Einheitsbewertu ng von den tatsächlichen Werten
der Immobilien entkoppelt. Das heißt, gegenwärtig können für vergleichbare Immobilien in
benachbarter Lage erheblich unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Es hat weiterhin entschieden, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche
Neuregelung getroffen werden musste. Die Grundsteuer kann jedoch in ihrer jetzigen Form
übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025
wird die Grundsteuer auf Grundlage des neuen R echts erhoben.
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf jahrzehntealten Grundstückswerten
(den sogenannten Einheitswerten). Aus diesen Einheitswerten, multipliziert mit einem
bundeseinheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, wurde de r
Grundsteuermessbetrag gebildet.
Mit der Grundsteuerreform werden die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. April 2018 im Grundsteuer - und Bewertungsgesetz sowie in weiteren damit
zusammenhängenden Vorschriften umgesetzt und die Grundsteuer unter Berücksichtigung
der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fortentwickelt. Hierbei wurden bundesweit alle
Grundstücke neu bewertet und erhalten eine neue Bemessungsgrundlage
(Grundsteuermessbetrag).
Bund und Länder einigten sich im Nove mber 2019 auf das Grundsteuer -Reformgesetz,
welches das sogenannte Bundesmodell regelt. Gleichzeitig erhielten die Länder die
Möglichkeit, vom Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen (Länderöffnungsklausel).
Im Bereich der Land - und Forstwirtschaft (sogenannte Grundsteuer A) werden alle Länder
das Bundesmodell im Wesentlichen unverändert anwenden. Es ist beim Ertragswertverfahren
geblieben, das jedoch vereinfacht und typisiert wurde. Die Grundsteuerwertermittlung für
land- und forstwirtschaftliche B etriebe erfolgt nunmehr durch eine standardisierte Bewertung
der Flächen und der Hofstellen.
Für bebaute und unbebaute Grundstücke, die nicht der Land - und Forstwirtschaft dienen,
(Grundsteuer B) sind im Bundesmodell zur Feststellung des Grundsteuerwertes die
wesentlichen Faktoren der Bodenrichtwert und die Höhe der statistisch ermittelten
Nettokaltmiete, die unter anderem von der sogenannten Mietniveaustufe der jeweiligen
Gemeinde abhängt. Weitere Faktoren sind die Grundstücksfläche, Grun dstücksart und das
Baujahr des Gebäudes.
- 5 -
Das Land Hessen hat von dem Recht der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und die
Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer landesgesetzlich geregelt. Das
Hessen-Modell ist ein schlankes Grundsteuer modell, bei dem nur wenige Parameter zur
Berechnung (Flächen -Faktor-Verfahren) benötigt werden. Hier kommt es auf fünf Faktoren an:
die Fläche des Grundstücks und des Gebäudes, Nutzung der Immobilie sowie den
Bodenrichtwert des Grundstücks und den durchsch nittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde.
Alter und Zustand des Gebäudes spiel en keine Rolle. Zudem wird hier noch ein
entsprechender Flächen -Faktor für Grundstück (0,04 Euro/qm) und Gebäude (0,50 Euro/qm)
zur Berechnung verwendet.
In der alten, wie in der neuen Rechnung wird der jeweilige Grundsteuermessbetrag
(Grundsteuerwert x Steuermesszahl) mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, die
dessen Höhe selbst bestimmen und so letztlich die Höhe ihres Grundsteueraufkommens
steuern kann.
In Darmstadt gibt es ca. 51.000 betroffene Grundstücke mit einem Gesamtvolumen
(Grundsteuermessbetrag) von 7.459.343,73 Euro nach bisherigem Recht.
Durch die Neubewertung ist dieses Gesamtvolumen auf 5.103.732,39 Euro gesunken – viele
Grundstücke in Darmstadt haben also einen niedrigeren Messbetrag als vorher.
Die Reform der Grundsteuer soll nach dem Willen von Bund und Ländern für die Kommunen
aufkommensneutral sein. Das bedeutet, dass sich das Aufkommen der Grundsteuer allein
durch die Rechtsänderungen zum Jahr 2025 we der erhöhen noch verringern soll. Die
Hessische Steuerverwaltung empfiehlt in ihrer Mitteilung vom 05.06.2024 für die
Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Grundsteuer A einen Hebesatz in Höhe von 692,52
Prozent und für die Grundsteuer B einen Hebesatz in H öhe von 1.180,99 Prozent.
Bei der Grundsteuer A erhält die Wissenschaftsstadt Darmstadt bei einem Hebesatz von 525
Punkten für 2024 Steuereinnahmen in Höhe von 80.123,93 Euro.
Aufgrund der aktuell vorliegenden neuen Bemessungsgrundlagen würde Darmstadt be i
gleichbleibendem Hebesatz in 2025 nur 40.442,80 Euro an Steuereinnahmen verzeichnen
können.
Das wäre eine Differenz von 39.681,13 Euro.
Bei der Grundsteuer B erhält die Wissenschaftsstadt Darmstadt bei einem Hebesatz von 875
Punkten für 2024 Steuereinnahmen in Höhe von 65.135.717,79 Euro.
Aufgrund der aktuell vorliegenden neuen Bemessungsgrundlagen würde Darmstadt bei
gleichbleibendem Hebesatz in 2025 nur 44.590.253,75 Euro an Steuereinnahmen
verzeichnen können.
Es entstünde ein Fehlbetrag von 20.545.464,04 Euro.
Durch das Anheben des Hebesatzes der Grundsteuer A von 525 auf 693 Punkte und der
Grundsteuer B von 875 auf 1 .181 Punkte können die vorgenannten Defizite von rund
20,6 Millionen Euro ausgeglichen werden.
Da die nach altem Rech t erhobenen Hebesätze kraft Gesetzes zum 01.01.2025 ihre
Gültigkeit verlieren, ist die neue Hebesatzsatzung in 2024 zu beschließen, um eine wirksame
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der neuen Grundsteuerbescheide zum 01.01.2025
zu schaffen.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer liegt bei 459 Punkten und wird nicht angehoben.
Darmstadt, 30.10.2024
20.3 mü-al
Dezernat IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
II. z. d. A./20.3
anlage 4
973 Zeichen
Punkt 19: Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grundsteuer A und B - Hebesatzsatzung - (V-Nr. 2024/0331) Die SPD-Fraktion stellt folgenden Maßgabeantrag: Der Stadtkämmerer der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird beauftragt, eine Informationskampagne durchzuführen, in der die Notwendigkeit zur Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer A und B aufgrund der Neuordnung der Bemessungsgrundlage durch das Land Hessen transparent erläutert wird. Bis zur Beschlussfassung der Vorlage in der Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2024 möge der Kämmerer Modellberechnungen von Liegenschaften vorlegen, für die nach der Umsetzung der neuen Hebesätze die Grundsteuer steigt oder fällt. Der Antrag wird abgelehnt. Gegen die Ablehnung: SPD und AfD Stimmenthaltung: UFFBASSE und Die Linke. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: Die Linke. und AfD Stimmenthaltung: SPD
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2024/0331
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 30.10.2024
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00