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V/0515/2012

Bürgerbegehren "Pro Hindenburgplatz" hier: Feststellung der Zulässigkeit

Vorlagen 12.06.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.06.2012, TOP 9.1

Beschlussvorlage

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Anlage 1

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Anlage 2

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Beschlussvorlage

12666 Zeichen

V/0515/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Justiziariat Verwaltungsführung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bürgerbegehren "Pro Hindenburgplatz"  
hier: Feststellung der Zulässigkeit 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.06.2012 Rat Entscheidung 
 
 
 
 
Beschlussvorschlag 
 
Der Rat ste llt fest, dass das am 22.06.2012  eingereichte Bürgerbegehren „Pro Hinden-
burgplatz“ rechtlich zulässig ist. 
 
 
Begründung 
 
 
1. Anlass des Bürgerbegehrens 
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 21.03.2012  in öffentlicher Sitzung u. a. folgenden 
Beschluss gefasst:  
 
 „I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Hindenburgplatz wird umbenannt. 
 
2. Der Hindenburgplatz erhält den Namen Schlossplatz. Es wird an geeigneter Stelle durch eine Tafel auf 
den früheren Namen Hindenburgplatz hingewiesen. 
 
3. Der Antrag der SPD-Fraktion an den Rat lfd. Nr. A -R/0008/2008 vom 23.01.2008 (Anlage 1) zur Rüc k-
benennung des Hindenburgplatzes in Neuplatz ist damit erledigt. 
 
4. Folgende Anregungen nach § 24 Gemeindeordnung sind damit erledigt. 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0515/2012 
Auskunft erteilt: 
Frau Heuer 
Ruf: 
492-7012 
E-Mail: 
Heuer@stadt-muenster.de  
Datum: 
25.06.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0515/2012 
lfd.Nr. vom Vorschlag von Anlage 
108/2007 26.10.2007 Schlossplatz Bürger/Bürgerin 2 
58/2011 21.06.2011 Edith-Stein-Platz Verein Frauenstraße 24 e.V. 3 
60/2011 18.06.2011 Neuplatz KAB St. Josef Kinderhaus 4 
61/2011 22.06.2011 Fritz-Bauer-Platz CINEMA Filmtheater GmbH 5 
64/2011 28.06.2011 Raiffeisenplatz Förderkreis Raiffeisen-Schulze-Delitsch e.V. 6 
71/2011 10.07.2011 Theodor-Heuss-Platz Bürger/Bürgerin 7 
129/2011 10.10.2011 nicht umbenennen Bürger/Bürgerin 8 
148/2011 16.12.2011 nicht umbenennen Bürger/Bürgerin 9 
20/2012 09.02.2012 Der weiße Fleck Archiv des Nichts, Performance-Künstler 10 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
 Es entstehen Kosten von ca. 2.000 € für neue Straßenname nschilder und die Hinweistafel. Die Finanzierung ist 
aus laufenden Mitteln des Tiefbauamtes aus dem Budget ‘1201-Straßenerhaltung’ sichergestellt.“ 
 
 
Der Auszug aus der Niederschrift der Ratssitzung zum Tagesordnungspunkt „Umb e-
nennung des Hindenburgplatzes“ ist beigefügt (Anlage 1). 
 
 
 
2. Rechtsgrundlage des Bürgerbegehrens 
 
 
Am 22.06.2012 haben Herr Stefan Leschniok, An der Alten Kirche 93, 48165 Münster, Herr 
Klaus Gottwald, Wilhelm -Spinn-Weg 7, 48165 Münster, und Herr Herbert Kober, Schneid e-
mühler Str. 5 5, 48157 Münster,  das Bürgerbegehren „Pro Hindenburgplatz“ (Muster siehe 
Anlage 2) beim Oberbürgermeister eingereicht. 
 
 Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen 
(GO NRW) können Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Ra-
tes über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). 
  
 Die Gemeindeordnung sieht eine zweiteilige Behandlungspflicht des Rates vor: 
 
 
2.1 Zulässigkeitsentscheidung 
 
2.1.1 Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das B ürgerbegehren zulässig ist 
(§ 26 Abs . 6 Satz 1 GO NRW). Gemäß § 2 Abs.  2 der Satzung der 
Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerb e-
gehren und Bürgerentscheiden – Satzung – beschließt der Rat über 
die Zulässigkeit in der auf den Abschlus s der Prüfung folgenden 
Ratssitzung. Die Prüfung des Bürgerbegehrens  „Pro Hindenburg-
platz“ wurde am 22.06.2012 begonnen und am 25.06.2012 abg e-
schlossen, so dass der Rat über die Zulässigkeit in der Ratssitzung  
am 27.06.2012 zu beschließen hat. 
 
2.1.2 Die Ratsentscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist 
eine förmliche Feststellungsentscheidung ohne Ermessensspie l-

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V/0515/2012 
raum. Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur 
die Vertreter des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO 
NRW einen Rechtsbehelf einlegen (§ 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW).      
 
2.1.3 Mit der Feststellung der Zulässigkeit tritt gem. § 26 Abs. 6 Satz 6 GO 
NRW die Sperrwirkung des Bürgerbegehrens ein: Ist die Z ulässigkeit 
des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellu ng des E r-
gebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenst e-
hende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getro ffen oder 
mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen 
werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflich-
tungen der Gemeinde hierzu bestanden. 
 
 
2.2 Sachentscheidung 
 
Hat der Rat die Zulässi gkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, muss der Rat 
das Bürgerbegehren in der Sache beraten. Dabei hat der Rat zwei Möglic h-
keiten: Entspricht er dem zulässigen Bürg erbegehren nicht, so ist innerhalb 
von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen (§ 26 Abs. 6 Satz 3 GO 
NRW, § 4 Abs. 1 Satz 1 Satzung). Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, 
so unterbleibt der Bürgerentscheid (§ 26 Abs. 6 Satz 4  GO NRW). Die sach-
liche Beratung über das Bürgerbegehren hat spätestens in der auf die Fes t-
stellung der Zulässigkeit folgenden Ratssitzung stattzufinden (§ 2 Abs. 2 Sa t-
zung). 
  
 
Die Vertreter/ -innen der Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens sind über die Z u-
lässigkeitsfeststellung und die sachliche Entscheidung in der Angelegenheit schrif t-
lich durch den Oberbürgermeister zu unterrichten (§ 3 Abs. 2 Satzung). 
 
 
3. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 
 
 
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehr ens ergeben sich aus  § 26 
Abs. 1 bis 5 GO NRW. 
 
Nach Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen kommt die Verwaltung zu 
dem Ergebnis, dass das eingereichte Bürgerbegehren „Pro Hindenburgplatz“ 
zulässig ist. 
 
 
 Im Einzelnen: 
  
 
3.1  Das Bürgerbegehren ist auf die Entscheidung üb er eine „Angelegenheit der    
Gemeinde“ beschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Die Entscheidung     
über die hier in Rede stehende Angelegenheit erfüllt diese Voraussetzung, 
da sie zulässigerweise inhaltlich vom Rat entschieden werden kann.

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V/0515/2012 
3.2 Das Bürger begehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur En t-
scheidung zu bri ngende Frage sowie eine Begründung enthalten (§ 26 Abs. 
2 Satz 1 GO NRW). 
 
- Das Bürgerbegehren ist dem  Oberbürgermeister am 22.06.2012  per-
sönlich in schriftlicher Form übergeben wor den. Die notwendige 
Schriftform wurde gewahrt, weil die Unterschriftenlisten den vollen 
Wortlaut der Frage, die Begründung, die Namen der Vertretungsb e-
rechtigten der Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens sowie die U n-
terschriften enthielten. 
  
- Die durch das Bürgerbegehren zur Entscheidung gebrachte Frage lau-
tet:   
 
 „Soll der Ratsbeschluss vom 21.03.2012 über die Umbenennung 
des Hindenburgplatzes aufgehoben werden und damit der Platz 
den Namen Hindenburgplatz behalten?“ 
 
Diese Frage ist hinreichend klar und e indeutig formuliert und mit „Ja“ 
oder „Nein“ zu beantworten (vgl. § 26 Abs. 7 Satz 1 GO  NRW). Die 
Frage betrifft zudem auch keine Angelegenheit, über die ein Bürge r-
begehren unzulässig ist (vgl. § 26 Abs. 5 GO NRW). 
 
- Das Bürgerbegehren en thält auch eine aus reichende Begründung (s. 
Anlage 2). 
 
 
3.3 Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der 
mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Koste n-
schätzung) mit (§ 26 Abs. 2 Satz 5 GO). Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei 
der Sammlung der Unterschriften nach § 26 Abs. 4 GO a nzugeben (§ 26 Abs. 2 
Satz 6 GO). 
 
 Die Verwaltung hat den Vertretungsberechtigten am 30.03.2012 schriftlich 
mitgeteilt, dass keine Kosten für den Haushalt der Stadt Münster entste hen 
werden. Das Bürgerbegehren enthält den entsprechenden Hinweis, dass 
keine Kosten für den Haushalt der Stadt Münster entstehen. 
 
Dass das Stichwort „Kostendeckungsvorschlag“ und nicht „Koste nschätzung 
der Verwaltung“ dem Hinweis auf die nicht entstehend en Kosten vorang e-
stellt ist, beeinträchtigt nicht die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.  
Mit der Neufassung des § 26 Abs. 2 Satz 5 und § 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW 
muss durch die Initiatoren des Bürgerbegehrens kein „Kostendeckungsvo r-
schlag“ mehr gemacht werd en. Stattdessen ist die Kostenschätzung der 
Verwaltung ausreichend. Mit dieser Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber 
das Ziel, einerseits die Bürger bei der Initiierung eines Bürgerb egehrens von 
dem strengen Zulässigkeitskriterium des Kostendeckungsvorschlages zu ent-
lasten und andererseits die Information der Bürger über die Kosten der Ma ß-
nahme als wesentliches Entscheidungskriterium sicher zu stellen. Materiell 
entspricht die Darstellung im Text des Bürgerbegehrens der den Vertr e-
tungsberechtigten von der Ve rwaltung übermittelten Kostenschätzung. Di e-

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sen Intentionen wird durch die Angabe im Bürgerbegehren entsprochen, o h-
ne dass es auf die Bezeichnung ankommt.  
 
 
3.4  Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Bürger  benennen, die berechtigt sind, 
die Unterzeichnenden  zu vertreten (§ 26 Abs. 2 Satz 2 GO  NRW).            
Diese Voraussetzungen erfüllt das eingerei chte Bürgerbegehren (s. Anlage 
2). 
 
 Zudem wurde entsprechend § 26 Abs. 2 Satz 3 GO NRW die Absicht, ein 
Bürgerbegehren durchzuführen, der Verwaltung am 29.03.2 012 schriftlich 
mitgeteilt. 
 
 
3.5 Die Frist zur Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 26 Abs. 3 GO NRW) wu r-
de eingehalten. 
 
Bei dem Bürgerbegehren „Pro Hindenburgplatz“ handelt es sich um ein sog. kassi e-
rendes Bürgerbegehren, das ausdrücklich auf den Ratsbesc hluss vom 21.03.2012 
Bezug nimmt. Dieser Beschluss bedarf nicht der Bekanntmachung i.S.v. § 26 Abs. 3 
Satz 1 GO NRW. 
  
Die Frist zur Einreichung des Bürgerbegehrens beträgt damit drei Monate 
nach Sitzungstag (§ 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW). Der Ablauf dieser F rist war 
gem. § 26 Abs. 3  Satz 3 GO NRW nach der schriftlichen Mitteilung der Bü r-
ger, die am 29.03.2012 einging, bis zur Mitteilung der Verwaltung nach § 26 
Abs. 2 Satz 5 GO NRW, die den mitteilenden  Bürgern am 30.03.2012 zug e-
stellt wurde, gehemmt.  
Das he ißt, dass sich die Frist um zwei Tage verlängert. Diese Frist wurde 
eingehalten. 
 
 
3.6 Das Bürgerbegehren muss von mindestens 4 % der Bürger unterzeichnet 
sein (§ 26 Abs. 4 Satz 1 GO NRW).  Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen 
wahlberechtigt ist (§ 21 Abs . 2 GO NRW). Wahlberechtigt ist, wer am Wah l-
tag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder 
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemei n-
schaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. 
Tag vor der Wahl (hier: Ablauf der Frist zur Einreichung des Bürgerbege h-
rens) in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine 
Hauptwohnung hat (§ 7 Kommunalwahlgesetz). 
 
 Stichtag für die Feststellung der erforderlichen Zahl der Unter zeichnenden 
des Bürgerbegehrens ist die am 31.12. des Vorjahres ermittelte Zahl der 
Bürger/-innen (§ 8 Abs. 3 Hauptsa tzung). Zum Stichtag (31.12.2011) wurden 
237.477 Wahlberechtigte ermittelt. Auf der Grundlage dieser Zahl beträgt das 
erforderliche 4 %-Quorum 9.499 Bürgerinnen und Bürger.  
 
 Im Übrigen gilt § 25 Abs. 4 GO NRW entsprechend mit der Folge, dass jede 
Liste mit Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Antrages erhalten muss. 
Darüber hinaus ist festgelegt, dass Eintragungen, welche die Person des Un-
terzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht

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V/0515/2012 
zweifelsfrei erkennen lassen, ungültig sind (§ 25 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 26 
Abs. 4 Satz 3 GO  NRW). Diese Angaben werden von der Geme inde geprüft 
(§ 26 Abs. 4 Satz 2 GO NRW).  
 
 Die Überprüfung der eingereichten Unterschriftenlisten durch die Verwaltung 
führte zu folgendem Ergebnis: 
 
Zahl der Unterzeichnenden 16.756 
Davon ungültige Unterschriften 1.633 
Gültige Unterschriften 15.123 
 
Die ungültigen Unterschriften verteilen sich wie folgt:          
  Anteil an den Unterschriften 
Grund der Ungültigkeit Anzahl ungültig gesamt 
    
Falsche Angaben 173 1,03 10,61 
Fehlende Angaben 65 0,39 3,99 
Keine Haupt-/Nebenwohnung 711 4,24 43,56 
keine Hauptwohnung  (nur Nebenwohnung) 227 1,35 13,87 
Mehrfachunterschriften 214 1,28 13,13 
Staatsangehörigkeit (nicht EU-Bürger) 127 0,76 7,79 
Unleserlich 86 0,51 5,28 
Wahlalter nicht erreicht  (unter 16 Jahre) 21 0,13 1,29 
Sonstige 9 0,05 0,48 
 
 
 
4. Konsequenzen der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 
 
 
Vorbehaltlich der Entscheidung des Rates zur  Zulässigkeit des Bürgerbegehrens am 
27.06.2012 (Vorlage Nr. V/0515/2012) muss der Rat entscheiden, ob er dem Bürge r-
begehren entspricht oder nicht.  
 
Die Verwaltung legt hierzu dem Rat zu seiner  Sitzung am 27.06.2012 eine entspr e-
chende Vorlage (Nr. V/0516/2012) vor. 
 
 
 
Gez. 
Markus Lewe

Anlage 1

4253 Zeichen

ANLAGE 1  
 
 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 26.06.2012 
492 60 44 
 
 
 
 
Auszug aus der Niederschrift über die 20. Sitzung (öf fentlicher Sitzungsteil) des 
Rates am 21.03.2012 
 
 
 
 
Punkt 10 der Tagesordnung 
V/0178/2012 
Umbenennung des Hindenburgplatzes 
 
Herr Lewe  führte kurz in das Thema ein. Er wies für die anst ehende Debatte darauf hin, dass sich 
die Fraktionen darauf verständigt haben, dass beim ersten Redebeitrag jeder Fraktion oder Grup- 
pe eine Überschreitung der in der Geschäftsordnung verankerten fünf Minuten möglich ist.  
 
Herr Sellenriek beantragte geheime Abstimmung über die Vorlage. 
 
Herr Powroznik beantragte: 
 
„I. Bei Punkt 2 wird der zweite Satz geändert in: 
 
 ‚Es wird an geeigneter Stelle durch eine Tafel auf  die früheren Namen Neuplatz und Hinden- 
burgplatz hingewiesen sowie explizit an den städtis chen Diskussionsprozess zur Straßenum- 
benennung und die Auseinandersetzung mit der Geschichte des Platzes erinnert.’ 
 
II. Ein neuer Beschlusspunkt wird eingefügt: 
 
 ‚Bei zukünftigen Straßenbenennungen mit Personenbe zug wird beachtet, dass diese Perso- 
nen einen Bezug zu der Stadt Münster haben.’“ 
 
Herr Wigger  teilte bezüglich des Änderungsantrages von Herrn P owroznik mit, dass das Spekt- 
rum, bezüglich Straßenumbenennungen nur Münstersche  Namen zu verwenden, zu eng gefasst 
sei. Er schlug vor, den gesamten Antrag dem Protoko ll beizufügen und die Verwaltung zu bitten, 
zu prüfen, in welcher Form dies umgesetzt werden kann. 
Herr Powroznik erklärte sich mit diesem Verfahrensvorschlag einver standen und verzichtete auf 
die Abstimmung über seinen Antrag. 
 
Herr Lewe  erläuterte das Abstimmungsverfahren. 
 
Er wies auf die Wahlkabinen links und rechts des Vo rstandstisches sowie die auf dem Vorstands- 
tisch stehende Wahlurne hin. 
Herr  Lewe  wies zudem darauf hin, dass er die Mitglieder des Rates nicht nach Fraktionen, son- 
dern insgesamt in alphabetischer Reihenfolge aufrufen wird. 
 
Er bat die beiden jüngsten Ratsmitglieder der beide n größten Fraktionen, Herr Stefan Roth (CDU) 
und Herr Robert von Olberg (SPD), nach vorne, um di e Stimmzettel jeweils vor den Wahlkabinen 
zu verteilen. 
 
Nach Abschluss der Abstimmung fragte Herr Lewe  nach, ob alle anwesenden Mitglieder des Ra- 
tes aufgerufen worden seien, um ihre Stimme abzugeb en. Danach schloss Herr Lewe  den Wahl- 
gang.

Nach Auszählung der Stimmen durch Herrn Roth, Herrn  von Olberg, Herrn Uetz und den Schrift- 
führer Herrn Kupferschmidt gab Herr Lewe  folgendes Ergebnis bekannt: 
 
Es wurden 76 Stimmen abgegeben. Alle Stimmen waren gültig.  
23 Nein-Stimmen 
53 Ja-Stimmen 
 
Somit beschloss der Rat: 
 
„I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Hindenburgplatz wird umbenannt. 
 
2. Der Hindenburgplatz erhält den Namen Schlossplat z. Es wird an geeigneter Stelle durch 
eine Tafel auf den früheren Namen Hindenburgplatz hingewiesen. 
 
3. Der Antrag der SPD-Fraktion an den Rat lfd. Nr. A-R/0008/2008 vom 23.01.2008 (Anlage 1) 
zur Rückbenennung des Hindenburgplatzes in Neuplatz ist damit erledigt. 
 
4. Folgende Anregungen nach § 24 Gemeindeordnung si nd damit erledigt. 
 
lfd.Nr. vom Vorschlag von Anlage 
108/2007  26.10.2007  Schlossplatz Bürger/Bürgerin 2 
58/2011 21.06.2011  Edith-Stein-Platz Verein Frauenstraße 24 e.V. 3 
60/2011 18.06.2011  Neuplatz KAB St. Josef Kinderhaus 4 
61/2011 22.06.2011  Fritz-Bauer-Platz CINEMA Filmtheater GmbH 5 
64/2011 28.06.2011  Raiffeisenplatz Förderkreis Raiffeisen-Schulze-Deli tsch e.V.  6 
71/2011 10.07.2011  Theodor-Heuss-Platz  Bürger/Bürgerin 7 
129/2011  10.10.2011  nicht umbenennen Bürger/Bürgerin 8 
148/2011  16.12.2011  nicht umbenennen Bürger/Bürgerin 9 
20/2012 09.02.2012  Der weiße Fleck Archiv des Nichts, Performance-Küns tler 10 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen Kosten von ca. 2.000 € für neue Straße nnamenschilder und die Hinweistafel. Die 
Finanzierung ist aus laufenden Mitteln des Tiefbaua mtes aus dem Budget ‘1201-Straßenerhaltung’ 
sichergestellt.“ 
 
Herr Lewe  führte aus, dass mit der Beschlussfassung zu diese r Vorlage auch alle nicht in der Vor- 
lage erfassten, aber dennoch bei der Verwaltung vorliegenden, Anregungen erledigt sind. 
 
 
 
 
 
 
 
gez. 
Jürgen Kupferschmidt 
Schriftführung

Anlage 2

1689 Zeichen

ANLAGE 2

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Beratungsverlauf (1)

27.06.2012 Rat
TOP 9.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Schlossplatz
  • An der Alten Kirche 93
  • Wilhelm-Spinn-Weg 7
  • Frauenstraße 24e
  • Kinderhaus 4

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0515/2012
Typ
Vorlagen
Datum
12.06.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37