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V/0246/2020

90. Änderung des FNP - Abschließender Beschluss

Vorlagen 25.03.2020

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V-0246-2020-Anlage-2-Begruendung

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Beschlussvorlage

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V-0246-2020-Anlage-3-Planzeichnung

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Anlage A

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V-0246-2020-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0246-2020-Anlage-2-Begruendung

64257 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 19 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0246/2020 
Begründung   
zur 90. Änderung des Flächennutzungsplans  
der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Nord  
im Stadtteil Sprakel für den Bereich Nördlich 
Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ......................................................................................................... 2 
2.  Änderungsbereich ......................................................................................................................................... 3 
3.  Planungsrechtliche Situation ......................................................................................................................... 3 
3.1  Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ........................................................ 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ................................................... 4 
4.  Änderungsinhalte ........................................................................................................................................... 4 
4.1  Wohnbaufläche ................................................................................................................................... 4 
4.2  Flächen für den Gemeinbedarf ........................................................................................................... 5 
4.2.1  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule ....................................... 5 
4.2.2  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken dienende 
Gebäude und Einrichtungen ................................................................................................ 5 
4.2.3  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten .............................. 5 
4.3  Flächen für die Ver- und Entsorgung .................................................................................................. 5 
4.3.1  Flächen für die Ver- und Entsorgung mit den Zweckbestimmungen Pumpwerk und 
Regenrückhaltebecken ....................................................................................................... 5 
4.4  Grünflächen ........................................................................................................................................ 6 
4.4.1  Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Spielbereich A und Festplatz ............................. 6 
4.4.2  Grünflächen mit der Zweckbestimmung Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft .................................................................... 6 
5.  Sonstige Belange .......................................................................................................................................... 6 
5.1.  Geruchsimmissionen .......................................................................................................................... 6 
6.  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ..................................................................... 7 
6.1  Altlasten/ Altlastverdachtsflächen ....................................................................................................... 7 
6.2  Denkmalschutz / Archäologie ............................................................................................................. 7 
6.2.1  Bodendenkmäler................................................................................................................. 7 
6.2.2  Sonstige Belange des Denkmalschutzes / der Archäologie .................................................. 7 
6.3  Wasserflächen sowie Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und zur Regelung 
des Wasserabflusses (Flächen für sonstige Wasserbelange) ............................................................ 8 
7.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ............................................................ 8 
7.1.  Rahmen der Umweltprüfung ............................................................................................................... 8 
7.2  Kurzdarstellung der Planung .............................................................................................................. 8 
7.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ............................................................... 9 
7.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .................................................. 11 
7.4.1  Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................... 11 
7.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ............................................................................ 12 
7.4.3  Fläche und Boden ............................................................................................................. 14 
7.4.4  Wasser ............................................................................................................................. 15 
7.4.5  Klima / Luft ....................................................................................................................... 15 
7.4.6  Landschaft / Ortsbild ......................................................................................................... 16 
7.4.7  Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................... 17 
7.4.8  Wechselwirkungen ............................................................................................................ 17 
7.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen .............................. 17 
7.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ............................................................... 17 
7.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................................................................................... 18 
7.7  Überwachung (Monitoring) ............................................................................................................... 18 
7.8  Zusammenfassung ........................................................................................................................... 18 
7.9  Quellen ............................................................................................................................................. 19

90. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-Nord im Stadtteil Sprakel 
im Bereich Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 2 von 19 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Mit der 90. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtteil Sprakel sollen die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für die geplante Verlagerung des Gr undschulstandorts in Sprakel g e-
schaffen werden. Im Parallelverfahren wird der Bebauungsplan Nr.  559 „Sprakel - Nördlich 
Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg“ aufgestellt. 
Sprakel wächst: Ausgehend von den anstehenden Flächenentwicklungen im Stadtteil und den 
damit einhergehenden Prognosen für Bevölkerungs - und Schülerzahlen ist eine Erweiterung 
der Grundschul -Kapazität im Stadtteil erforderlich. Am heutigen Grundschul standort an der 
Straße "In der Au" ist eine Erweiterung der Grundschule, ins besondere unter wirtschaftlichen 
Gesichtspunkten, nur bis zu einer vollen Zweizügigkeit möglich. Um Sprakel weiterhin Entwic k-
lungspotenziale eröffnen zu können, ist daher ein neuer Grundschul standort vorgesehen. In 
Kombination mit einer Ergänzung des angrenzenden Wohngebiets soll die neue Grundschule 
nördlich der Straße "Landwehr" und südlich der bestehenden Sportanlagen im Westen des 
Stadtteils entstehen. 
Vorgesehen ist eine zweizügige Schule mit der Option zur Erweiterung auf eine Dreizügigkeit. 
Angrenzend soll zudem eine Zweifachsporthalle für den Schulsport und weitere Bedarfe im 
Stadtteil entstehen.  
Hinweis zu § 1a (2) BauGB (Bodenschutzklausel) 
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 310.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 pro g-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohner-
wachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt –  zusammen mit den allgemein 
sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen pro Jahr bei einem 
derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen.  
Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i. S. des Bodenschutzgebo-
tes des BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt festgelegt, dass mindestens die Hälfte der 
Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im Gebäudeleerstand oder in 
Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert wurde in der Vergangenheit regelmäßig deutlich 
überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche Brachflächen, militäri sche Konver-
sionsflächen aber auch bauliche Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden. Trotz dieser 
intensiven und erfolgreichen Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung in Münster vor 
dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den prognostizierten 
Einwohnern ausreichend Wohnraum zur Verfügung stellen zu können. 
Im fortgeschriebenen Baulandprogramm 2019 – 2025/2030 hat die Stadt Münster vor dem Hi n-
tergrund der Bedarfssituation eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflächen in zeitlicher 
Hinsicht festgelegt. In der Abwägung zwischen den Belangen des Außenbereichsschutzes und 
den Belangen einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung für die Bevölkerung ist es vor dem 
Hintergrund der dargelegten Bedarfssituation nicht möglich, die Baulandentwicklung aus-
schließlich auf Flächen des Innenbereichs zu fokussieren. Bei Außenbereichsentwicklungen ist 
vorgesehen, dass auch in Außenstadtteilen –  wie im Stadtteil Sprakel –  eine gemischte Wohn-
struktur mit Ein- und Mehrfamilienhäusern realisiert wird.  
Die vorliegende Planung zur 90.  Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtteil Sprakel ist 
vollständig im aktuellen Regionalplan Münsterland als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) für

90. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-Nord im Stadtteil Sprakel 
im Bereich Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 3 von 19 
eine Siedlungsentwicklung dargestellt. Sie entspricht ins gesamt den Anforderungen des § 1 a 
BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.  
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel) 
Der Änderungsbereich ist im Wesentlichen durch die agrarisch genutzten Flächen und vorhan-
denen Gehölz-/Baumstrukturen gekennzeichnet. Insbesondere Gehölze sorgen im Hinblick auf 
das Schutzgut „Klima / Luft“ für positive Einflüsse. Aufgrund der Lage innerhalb der freien Land-
schaft übernehmen die klima- bzw. luftrelevanten Strukturen jedoch insgesamt keine bedeuten-
den Funktionen. Gemäß der Grünordnung Münster, „Teilplan Grünsystem / Freiraumkonzept“, 
wird der Änderungsbereich bereits als „Siedlungsbereich“ dargestellt, so dass hier keine Funkti-
on als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper vorliegt. 
Auch gemäß Umweltkataster besitzt der Änderungsbereich keine Funktion als klimaökolog i-
scher Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper. Darüber hinaus liegt er nicht in 
einem Belüftungskorridor. Das Planvorhaben trägt baubedingt nich t zu einer relevanten Ver-
stärkung des Klimawandels bei. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den 
Folgen des Klimawandels besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter 
Überschwemmungsbereiche, so dass bau - und anlagenbedingte erhebliche Auswirkungen - 
z.B. durch einen etwaigen Verlust von Retentionsräumen - nicht anzunehmen sind. Im Gegen-
teil: Innerhalb des Plangebiets wurde im Norden bereits ein Regenrückhaltebecken mit Einlei-
tung in das Gewässer Birk errichtet. 
2.  Änderungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich der 90. Änderung des FNP liegt am westlichen Rand des Stadt-
teils Sprakel. Die Fläche umfasst dabei eine Größe von rund 5,7 ha. Der Änderungsbereich be-
steht derzeit maßgeblich aus einem im Norden bestehenden Regenrüc khaltebecken sowie ei-
ner Brachfläche in Erwartung der zukünftigen baulichen Nutzung durch die neue Schule und die 
geplante Wohnbebauung.  
Der FNP-Änderungsbereich wird begrenzt 
 im Norden durch den Erschließungsweg südlich der bestehenden Sportanlage,   
 im Osten durch die Wallhecke östlich des bestehenden Outlaw-Kindergartens Sprakel,  
 im Süden bzw. Südosten durch die Straßen Weißdornweg, Hagebuttenweg und Landwehr  
 im Westen durch das Fließgewässer Birk. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat Müns-
ter aufgestellt und am 27. Juni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen be-
kannt gemacht. Seit dem 16.02.2016 wi rd der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan 
Energie ergänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein. Im 
fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich vollständig als „Allg e-
meiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt.

90. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-Nord im Stadtteil Sprakel 
im Bereich Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 4 von 19 
Gemäß §  34 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein- Westfalen (LPlG NRW) war zu 
Beginn der Planung bei der Regionalplanungsbehörde anzufragen, ob die beabsichtigte Dar-
stellung des FNP mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. A uf Anfrage bei der Bezirksre-
gierung Münster hat diese mit Schreiben vom 27.06.2018 die Vereinbarkeit der Planung mit den 
Zielen der Raumordnung bestätigt.  Diese wurde gemäß §  34 Abs. 5 LPlG NRW mit Schreiben 
vom 13.11.2019 erneuert. 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Bebauungsplan 
Im nördlichen und östlichen Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan 
Nr. 459 „Sprakel - Nördlich Landwehr (östlicher Teilbereich)“. Da dessen Nutzungsabgrenzun-
gen des festgesetzten W ohngebiets „Weißdornweg“ und einer nördlich angrenzenden öffentli-
chen Grünfläche mit den Funktionen Spielplatz und Festwiese von den seit 2004 wirksam im 
FNP dargestellten Nutzungen abweichen, werden im Zuge des vorliegenden Änderungsverfah-
rens diese Abweichungen gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 459 angepasst. 
NATURA 2000  
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Geltungsbereich der 
90. FNP-Änderung nicht vor.  
Östlich des Änderungsbereichs beginnt in einer Entfernung von ca. 1.800 m das Vogelschut z-
gebiet „Rieselfelder Münster“ (DE-3911-401). 
Landschaftsplan 
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 2 „Nördliches Aatal und 
Vorbergs Hügel“. Für den Änderungsbereich setzt der Landschaftsplan Nr. 2 als Entwicklung s-
ziel für die Landschaft die „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natür-
lichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ (2-1.1) fest.   
Für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.  559 wird gem äß § 20 (4) Lan-
desnaturschutzgesetz (LNatSchG N RW, 2016) eine Anpassung des Landschaftsplans vorg e-
nommen. 
4.  Änderungsinhalte 
4.1  Wohnbaufläche 
Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich überwiegend als Wohnbau-
fläche dar. In Übereinstimmung mit den Zielen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplans Nr. 559 sowie den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 459 
„Sprakel - Nördlich Landwehr (östlicher Teilbereich)“  werden diese Wohnbauflächen teilweise 
durch Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen Schule bzw. Sozialen Zwe-
cken dienende Gebäude und Einrichtungen sowie durch Grünflächen mit den Zweckbesti m-
mungen Parkanlage, Spielbereich A , Festplatz und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft überplant.

90. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-Nord im Stadtteil Sprakel 
im Bereich Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 5 von 19 
Im östlichen Plangebiet wird die bisher in einer Grünfläche verortete Fläche der Outlaw -Kita (Im 
Draum 34 b) neu als Wohnbaufläche dargestellt. Das bisher außerhalb des Plangebiets im B e-
reich des bestehenden St. Marien- Kindergartens (Im Draum 42) bestehende Planzeichen Kin-
dergarten wird westwärts verschoben und deckt nun beide Kita-Standorte ab. 
4.2  Flächen für den Gemeinbedarf  
4.2.1  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule 
Ausgehend von den anstehenden Flächenentwicklungen im Stadtteil und den damit einherg e-
henden Prognosen für Bevölkerungs - und Schülerzahlen ist eine Erweiterung der Grundschul -
Kapazität im Stadtteil erforderlich. Am heutigen Standort an der Straße "In der Au" ist eine E r-
weiterung der Grundschule nur bis zu einer vollen Zweizügigkeit möglich. Um Sprakel weiterhin 
Entwicklungspotenziale eröffnen zu können, ist daher ein neuer Grundschul -Standort vorgese-
hen. In Kombination mit einer Ergänzung des angrenzenden Wohngebiets soll die neue Grund-
schule nördlich der Straße "Landwehr" und südlich der bestehenden Sportanlagen im Westen 
des Stadtteils entstehen. 
Zunächst vorgesehen ist eine zweizügige Schule mit der Option zur Erweiterung auf eine Drei-
zügigkeit. Angrenzend soll zudem eine Zweifachsporthalle entstehen,  die neben dem Schul-
sport auch durch die örtlichen Vereine nutzbar ist.  
Die Kubatur der geplanten Schulgebäude sowie die Freiflächengestaltung waren Inhalt eines 
Architektur-Wettbewerbs (vgl. Vorlage Nr. V/0276/2018), der im Februar 2019 entschieden wur-
de. Nach Bezug der neuen Schule bietet sich der Altstandort in integrierter Lage für eine Wohn-
bauentwicklung an.  
4.2.2  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken die-
nende Gebäude und Einrichtungen  
Die für die verlagerte Grundschule vorgesehene Fläche für den Gemeinbedarf wird zusätzlich 
noch um die Zweckbestimmung Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen er-
gänzt; dadurch wird sichergestellt, dass in den Gebäuden der Schule und der Sporthalle neben 
dem Schulbetrieb auch Raum für Nutzungen durch Vereine und andere Nutzer aus dem Stadt-
teil möglich ist. 
4.2.3  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten  
Im östlichen Plangebiet wird die bisher in einer Grünfläche verortete Fläche der Outlaw -Kita (Im 
Draun 34 b) neu als Wohnbaufläche dargestellt. Das bisher außerhalb des Plangebiets im Be-
reich des bestehenden St. Marien- Kindergartens (Im Draun 42) bestehende Planzeichen 
Zweckbestimmung Kindergarten wird westwärts verschoben und deckt nun beide Kita- Stand-
orte ab. 
4.3  Flächen für die Ver- und Entsorgung  
4.3.1  Flächen für die Ver- und Entsorgung mit den Zweckbestimmungen Pumpwerk und 
Regenrückhaltebecken  
Bereits der wirksame FNP enthält im Bereich der im westlichen Plangebiet dargestellten Wohn-
baufläche die beiden Zweckbestimmungen Pumpwerk und Regenrückhaltebecken. Durch den

90. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 6 von 19 
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 559 werden deren Standorte nun konkre-
tisiert. Beide Planzeichen werden daher in die aufgeweitete Grünfläche im nördlichen Plang e-
biet verschoben. Beide Einrichtungen wurden zwischenzeitlich bereits realisiert.  
4.4  Grünflächen 
4.4.1  Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Spielbereich A und Festplatz 
Bereits der wirksame FNP enthält im Bereich der im nördlichen Plangebiet dargestellten Grün-
fläche die beiden Zweckbestimmungen Spielbereich A und Festplatz. In Übereinstimmung mit 
den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 459 „Sprakel - Nördlich Landwehr 
(östlicher Teilbereich)“ werden die Nutzungsabgrenzungen des FNP angepasst (s. Kap. 3.2 Be-
bauungsplan).  
4.4.2  Grünflächen mit der Zweckbestimmung Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 
Die Grünfläche mit der Zweckbestimmung Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft  im südlichen Plangebiet, nördlich der Straße 
Landwehr, umfasst das Bodendenkmal „Landwehr“ sowie die begleitende und geschützte Wall-
hecke einschließlich der erforderlichen Schutzabstände beidseitig der Landwehr, damit deren  
langfristiger Erhalt zu optimalen Bedingungen gewährleistet ist. Ergänzend sind dort auch Fl ä-
chen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-
schaft vorgesehen. 
5.  Sonstige Belange  
5.1.  Geruchsimmissionen 
Die auf das Plangebiet einwirkenden Geruchsimmissionen wurden gutachterlich ermittelt 
und beurteilt[1]. Unter Berücksichtigung aller relevanten Emittenten wurde im Plangebiet mit be-
lästigungsrelevanten Kenngrößen IGb von 0,13 – 0,14 (entsprechend 13 – 14% Geruchshäufig-
keiten in Prozent der Jahresstunden) eine Geruchsbelastung festgestellt, welche oberhalb des 
in der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohnbebauung genannten Immissionswertes 
(IW) von 0,10 liegt. Nach den Auslegungshinweisen zur GIRL besteht für Schulen kein höherer 
Schutzanspruch als für die sie umgebende Bebauung. In Übergangsbereichen zwischen dem 
Außenbereich und Wohngebieten ist ein Immissionswert von bis  zu IW 0,15 (15%) denkbar
[2]. 
Der Übergangsbereich sollte aber räumlich begrenzt werden. Aufgrund der geringen Ost -West-
Ausdehnung des Plangebietes (gesamter Geltungsbereich max. 150 m) kann die gesamte Fl ä-
che als Übergangsbereich definiert werden, für den ein Wert IW 0,15 als Zielwert anzusetzen 
ist. Bei der Beurteilung der ermittelten Werte ist zudem die Historie des Stadtteils zu berücksich-
tigen. Die Entwicklung der Außenstadtteile Münsters ist in der Regel im Zusammenhang mit 
der Entwicklung des ländlic hen Raumes zu sehen, welcher durch z.T. seit Generationen 
existierende landwirtschaftliche Hofstellen geprägt ist. Durch die Parallelität von Funktionen 
wie Landwirtschaft, Kleingewerbe, Handwerk und Wohnen ergibt sich unvermeidlich eine 
                                                
[1] Immissionsschutzgutachten - Immissionsprognose für Geruch, Ingenieurbüro Jedrusiak, 2019 
[2] LANUV NRW. GIRL-konformes Vorgehen bei der Bewertung von Geruchsimmissionen. 2017

90. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-Nord im Stadtteil Sprakel 
im Bereich Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 7 von 19 
Gemengelage mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen. Bei gebotener gegenseitiger 
Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen können Geruchsemiss i-
onen als ortsüblich angesehen werden.  Vor diesem Hintergrund und mit der Definition als 
Übergangsbereich sind die für das Plangebiet ermittelten Werte im Rahmen der Abwägung 
als verträglich einzustufen.  
6.  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise 
6.1  Altlasten/ Altlastverdachtsflächen 
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw. 
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis - und Warnfunktion. Im Flächen -
nutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehene Flä-
chen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekennzeichnet 
werden. Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt.  
6.2  Denkmalschutz / Archäologie 
6.2.1  Bodendenkmäler 
Innerhalb der Grünfläche im südlichen Plangebiet, nördlich der Straße Landwehr, befindet s ich 
das Bodendenkmal „Landwehr“. In dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 559 ist 
die Fläche des Bodendenkmals entsprechend nachrichtlich gekennzeichnet. Die Ausdehnung 
der dargestellten Grünfläche im geänderten FNP sowie der im Bebauungsplan N r. 559 festg e-
setzten öffentlichen Grünfläche berücksichtigen die zum Schutz der Landwehr erforderlichen 
Schutzabstände, damit deren langfristiger Erhalt zu optimalen Bedingungen gewährleistet ist.  
6.2.2  Sonstige Belange des Denkmalschutzes / der Archäologie 
Sonstige Belange des Denkmalschutzes bzw. sonstige Sachgüter sind nach derzeitigem Kennt-
nisstand nicht betroffen. 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich 
der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ 
LWL-Archäologie für Westfalen in Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unver-
ändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für West-
falen, An den Speichern 7, 48157 Münster, und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Pa-
läontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster, schriftlich mitzuteilen.  
Der LWL -Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffenen 
Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen 
durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind f ür die Dauer 
der Untersuchungen freizuhalten.

90. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 8 von 19 
6.3  Wasserflächen sowie Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und 
zur Regelung des Wasserabflusses (Flächen für sonstige Wasserbelange) 
Der wirksame FNP wie auch der vorliegende Entwurf der 90. Änderung des FNP enthalten ös t-
lich entlang des Gewässers Birk in der benachbarten Siedlungsfläche (Wohnbaufläche bzw. 
Schulstandort) nachrichtlich die Darstellung einer Fläche für die potenzielle Gewässerentwic k-
lung und Retention. Zwischenzeitlich wurde die Birk renaturiert und der Entwurf des Bebau-
ungsplans Nr. 559 setzt entlang der Birk einen begleitenden Grünzug als Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft  fest. Damit wird  der Hinweis aus dem wirksamen FNP entspr e-
chend berücksichtigt. 
7.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
7.1.  Rahmen der Umweltprüfung 
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a 
des Baugesetzbuches erstellt worden. Der Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkun-
gen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
Wesentliche umweltbezogene Daten entstammen dem Umweltkataster der Stadt Münster im In-
ternet (http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html / Umweltkataster).  
Es wurden auch die Umweltdaten Münster herangezogen: Umweltdaten Münster 2014/2015 
https://www.stadt-muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141 
Auf weitere Quellen wird im jeweiligen Kapitel Bezug genommen.  
Das Untersuchungsgebiet wird jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die Schutzgüter 
zu erwarten sind, d.h. es reicht auch über den Änderungsbereich hinaus.  
Die Ausführungen im vorliegenden Umweltbericht beziehen sich überwiegend auf den zentralen 
Teil des Änderungsbereichs, für den der Bebauungsplan Nr.  559 aufgestellt wird. Dieser B e-
reich umfasst die Gemeinbedarfsfläche mit östlich angrenzender Wohnbaufläche, die Grünfl ä-
che im Süden, die renaturierte Birk im Westen sowie das Regenrückhaltebecken im Norden 
(siehe Kap. 7.2). Im Nordosten umfasst der Änderungsbereich teilweise Flächen des rechtskräf-
tigen Bebauungsplans Nr. 459, in dessen Bereich Anpassungen des FNP erfolgen.  
7.2  Kurzdarstellung der Planung 
Der Änderungsbereich liegt im Stadtteil Sprakel nördlich und nordöstlich der Landwehr und um-
fasst eine Größe von rund 5,7 ha. Mit der 90.  Änderung wird im Wesentlichen verfolgt, die pl a-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Grundschule mit Sporthalle zu schaffen. Zu 
diesem Zweck wird im zentralen, bisher als Wohnbaufläche dargestellten Bereich eine Gemein-
bedarfsfläche mit den Zweckbestimmungen Schule sowie sozialen Zwecken dienende Gebäude 
und Einrichtungen dargestellt. Östlich angrenzend verbleibt die Darstellung als Wohnbaufläche. 
Dieser Teil ist im Ist -Zustand noch unbebaut. Der Bereich der Landwehr im Süden wird als 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung 
von Boden, Natur und Landschaft dargestellt. Die Darstellungen des vorhandenen Regenrüc k-

90. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-Nord im Stadtteil Sprakel 
im Bereich Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 9 von 19 
haltebeckens und des Pumpwerks bleiben erhalten. Für die beschriebenen Flächen wird der 
Bebauungsplan Nr. 559 aufgestellt.  
Im nordöstlichen Änderungsbereich erfolgen Anpassungen des FNP an die vorhandenen Nut-
zungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 459 dahingehend, dass der Bereich der vor-
handenen Kindertagesstätte als Wohnbaufläche dargestellt wird. Die Grünfläche im Norden 
wird dementsprechend im Bereich der Kita zurückgenommen, aber nach Süden im Bereich der 
Festwiese erweitert.  
7.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Maßgebliche fachgesetzliche Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Immissions-
schutz (Verkehrslärm, Geruch), dem Baugesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG) im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft sowie dem Arten-
schutz (BNatSchG).  
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt 
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
Regionalplan 
Der Änderungsbereich ist im Regionalplan Münsterland als allgemeiner Siedlungsbereich da r-
gestellt. Die Bezirksregierung Münster hat mit Schreiben vom 27.06.2018 und 13.11.2019 die 
Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raumordnung bestätigt.  
Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel  
Gemäß der sogenannten Bodenschutz - und Umwidmungssperrklausel des § 1a Absatz 2 
BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen und landwirtschaftliche Fläche nur im 
notwendigen Umfang umgenutzt werden. 
Eine Überplanung der noch unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Fläche im zentralen Ä n-
derungsbereich ist bereits im Ist -Zustand vorbereitet, da der fortgeschriebene FNP dort bereits 
Wohnbauflächen darstellt. Die grundsä tzliche Flächeninanspruchnahme unterlag dementspr e-
chend bereits bei der Fortschreibung des FNP der Abwägung der Belange, u.a. der Inan-
spruchnahme bisher unversiegelter und landwirtschaftlich genutzter Fläche. Die 90.  Änderung 
des FNP, mit der im Wesentlichen bereits dargestellte Wohnbauflächen in Gemeinbedarfsfläche 
geändert werden, steht demgemäß der Bodenschutz - und Umwidmungssperrklausel nicht 
grundsätzlich entgegen.  
Folgen des Klimawandels 
Gemäß § 1a Absatz 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maß-
nahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an 
den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.  
Im Aktionsplan der Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel des Bundes sowie 
dessen Fort schrittsbericht wird auf die besondere Bedeutung des Stadtgrüns für klimaang e-
passte Stadtentwicklungsplanungen verwiesen. Im Rahmen der 90.  Änderung des FNP erfolgt 
die Darstellung von öffentlichen Grünflächen. Diese Darstellung dient dem Erhalt und der Erwei-
terung vorhandener Grünflächen einschließlich der Wallhecke im Süden mit ihrem prägenden

90. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 10 von 19 
Baum- und Gehölzbestand. Konkrete Festsetzungen, die geeignet sind, den Folgen des Klim a-
wandels entgegenzuwirken, trifft der Bebauungsplan Nr. 559.  
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes 
Natura 2000-Gebiete (FFH- bzw. Vogelschutzgebiete) sind nicht von der 90. Änderung des FNP 
betroffen. Die vorhandene Wallhecke im Süden des Änderungsbereichs ist gemäß §  39 Lan-
desnaturschutzgesetz geschützt. D ie Wallhecke und die sie begleitenden Gräben sowie die 
südlich anschließende Fläche sind als Bodendenkmal unter Schutz gestellt. Innerhalb des Ä n-
derungsbereichs befinden sich die naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen des östlich geleg e-
nen, rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 459.  
Landschaftsplan „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ (LP 2) 
Der noch unbebaute Teil des Änderungsbereichs (zwischen der Wallhecke im Süden und dem 
Regenrückhaltebecken im Norden) liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen 
Landschaftsplans „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“. Der Landschaftsplan stellt das En t-
wicklungsziel 2-1.1 „Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig 
ausgestatteten Landschaft“ dar.  
Das erforderliche Landschaftsplanänderungsverfahren wird parallel zur Aufstellung des Bebau-
ungsplans innerhalb des Bebauungsplanverfahrens abgewickelt. Die Änderung erfolgt als sog. 
„Klauselverfahren“ (Anpassungsklausel) gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz NRW. 
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich 
eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Land-
schaftsplans mit dem In -Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans (hier: Nr. 559 ) au-
ßer Kraft.  
Im Rahmen des Bebauungsplans werden die Flächen aus dem Geltungsbereich des Land-
schaftsplans entlassen. Die künftige Abgrenzung des Landschaftsplans „Nördliches Aatal und 
Vorbergs Hügel“ erfolgt an der Außengrenze des Bebauungsplanes. Landschaftsplanerische 
Belange werden seitens der Unteren Naturschutzbehörde dem Vorhaben nicht entgegen gehal-
ten. 
Grünordnung Münster 
Der Änderungsbereich ist in der Grünordnung Münster überwiegend als Siedlungsbereich aus-
gewiesen, im Bereich der Grünflächen und der Kita im nördlichen Teil ist eine funktionale Grün-
anlage ausgewiesen.  
Sonstige Schutzwürdigkeiten 
Der Änderungsbereich liegt im nördlichen Teil des Biotopverbundsystems „Kleingehölze und 
Grünlandbereiche bei Sandrup“. Die Birk stellt das Bindeglied zw ischen den Biotopverbundtei-
len im Süden und Norden dar (VB-MS-3911-012). Durch den Erhalt der wertgebenden linienhaf-
ten Strukturelemente wie die renaturierte Birk mit den beidseitig anschließenden, vorhandenen 
Kompensationsflächen sowie die prägende Wallhecke im Süden des Änderungsbereichs bleibt 
die Biotopverbundfunktion erhalten.

90. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-Nord im Stadtteil Sprakel 
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Begründung / Seite 11 von 19 
7.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Im Folgenden erfolgt eine schutzgutbezogene Bestandsaufnahme und Bewertung der Umwel t-
auswirkungen auf Maßstabsebene des Flächennutzungsplans, d.h. mit einem gewissen Abstra-
hierungsgrad.   
7.4.1  Menschen und menschliche Gesundheit 
Derzeitige Umweltsituation 
Der Änderungsbereich wird landwirtschaftlich, zum Wohnen einschließlich Kindertagesstätte 
sowie für die Freizeit  (Grünfläche mit Festwiese, Spieleinrichtungen) genutzt. Für eine ruhige, 
landschaftsbezogene Erholung werden die Wirtschaftswege der landwirtschaftlichen Flächen in 
der Umgebung von Sprakel und insbesondere im östlich verlaufenden Hauptgrünzug Nördliches 
Aatal genutzt. Im Norden des Änderungsbereichs befindet sich ein Regenrückhaltebecken.   
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Die landwirtschaftliche Nutzung im noch unbebauten Teil des Änderungsbereichs entfällt mit 
der Inanspruchnahme durch die geplante Bebauung ersatzlos. Generell wird die landwirtschaf t-
liche Nutzfläche in Münster durch die fortschreitende Siedlungsentwicklung im Außenbereich 
kontinuierlich geringer. Als Grundlage zur Vermeidung der Überplanung von Flächen m it b e-
sonderer Bedeutung für die Landwirtschaft sind diese im Flächennutzungsplan gekennzeichnet. 
Eine solche Bedeutung hat die Fläche des Änderungsbereiches nicht.  
Die sonstigen vorhandenen Nutzungen bleiben erhalten und werden durch die geplante Schule 
mit Sporthalle sowie Wohnbaufläche ergänzt.  
Für die Freizeit- und Erholungsnutzung wird der Raum zukünftig durch eine geplante Fuß - und 
Radwegeverbindung innerhalb der öffentlichen Grünfläche im Osten des Bebauungsplans 
Nr. 559 aufgewertet.  
Lärm 
Der Änderungsbereich ist insbesondere im westlichen, zur Autobahn 1 (A 1) gelegenen Bereich 
großflächig durch den Straßenverkehrslärm der A 1 vorbelastet. Die Vorbelastung war der A n-
lass, den ursprünglich als ein Baugebiet geplanten Bereich nördlich der Landwehr zu teilen. Für 
das in der Realisierung befindliche östliche Teilgebiet innerhalb des Geltungsbereichs des B e-
bauungsplans Nr. 459 wurden die Orientierungswerte nach DIN  18005, Teil 1 „Schallschutz im 
Hochbau“ hinsichtlich Lärmbelastungen eingehalten bzw.  an dessen westlichem Randbereich 
lediglich geringfügig überschritten. Im Bereich der geplanten Gemeinbedarfsfläche für eine 
Grundschule mit Sporthalle sowie der östlich der Schule geplanten Wohnbauflächen ist im 
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans N r. 559 die Lärmvorbelastungssituation zu be-
rücksichtigen und es sind geeignete Lärmschutzmaßnahmen zu treffen.  
Luftschadstoffe 
Mit Blick auf die relevanten Luftschadstoffe Feinstaubfraktionen (PM10, PM2,5) und Stickstoff -
oxiden (NOx) besteht eine Vorbelas tung aufgrund der westlich verlaufenden Autobahn. Aller-
dings sind aufgrund der großen Entfernung von 200 m zur Autobahn sowie der guten Ausbrei-
tungsbedingungen, die zur Verdünnung der Luftschadstoffe führen, Immissionen im Bereich der 
Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards sicher auszuschließen.

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Geruch 
Auf den Änderungsbereich wirken Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen der Umg e-
bung ein. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  559 wurde ein Immissions-
schutzgutachten (Ingenieurbüro Jedrusiak, 2019) erstellt. Im Ergebnis besteht im Bereich der 
geplanten Gemeinbedarfs- und der östlich anschließenden geplanten Wohnbaufläche eine G e-
ruchsbelastung von 13 bis max. 14 % Geruchshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden. Di e-
se Geruchsbelastung liegt oberhalb des Immissionswertes für Wohngebiete von 10 % G e-
ruchshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden gemäß der Geruchsimmissionsrichtlinie 
(GIRL). Für Schulen besteht kein höherer Schutzanspruch als für die sie umgebende Bebau-
ung.  
Gemäß LANUV NRW (2017) sind in räumlich begrenzten Übergangsbereichen zwischen dem 
Außenbereich und Wohngebieten Immissionswerte von bis zu 15  % denkbar. Aufgrund der g e-
ringen Ost -West-Ausdehnung des neu überplanten Bereichs, für den der Bebauungsplan 
Nr. 559 aufgestellt wird (max. 150 m) kann die gesamte Fläche als Übergangsbereich definiert 
und der Wert IW 0,15 (15 %) als Zielwert angesetzt werden. Die Geruchsvorbelastungssituation 
ist in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen.   
Für einen Teilbereich im s üdlichen Änderungsbereich kann eine Kampfmittelbelastung nicht 
gänzlich ausgeschlossen werden. Im Rahmen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 
Nr. 559, in dessen Plangebiet der relevante Bereich liegt, wird auf notwendige Vorkehrungen 
und Maßnahmen hingewiesen, um diesbezügliche Risiken für die menschliche Gesundheit aus-
zuschließen. Der nächstgelegene Störfallbetrieb (Biogasanlage) auf Münsteraner Gebiet befi n-
det sich rund 1.300 m Luftlinie südöstlich der geplanten Bebauung.  
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z.B. Landschaft / Ortsbild und Kultur-
güter, werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert.  
7.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Derzeitige Umweltsituation 
Der zentrale Teil des Änderungsbereichs, für den der Bebauungsplan Nr.  559 aufgestellt wird, 
wird intensiv ackerbaulich bewirtschaftet. Ein geringerer Flächenanteil ist Ackerbrache, hat aber 
Ackerstatus. Aufgrund der intensiven Nutzung ist die landschaftsökologische Qualität als relativ 
geringwertig einzustufen. Im Norden befindet sich ein naturnah gestaltetes Regenrückhaltebe-
cken, das im Zusammenhang mit der Aufstellung des östlich angrenzenden Bebauungsplans 
Nr. 459 errichtet wurde und das Oberflächenwasser aus diesem Baugebiet aufnimmt. Im Rand-
bereich des Beckens wurden Pflanzmaßnahmen sowohl von Einzelbäumen als auch von Fel d-
hecken aus standortheimischen Gehölzen vorgenommen. Durch diese Maßnahmen ist eine 
landschaftsgerechte Einbindung erfolgt. 
Entlang der westlichen Grenze des Änderungsbereichs verläuft die Birk als ständig wasserfüh-
rendes Fließgewässer. Diese wurde im Zusammenhang mit der Ausweisung von Ausgleichsfl ä-
chen für den Bebauungsplan Nr.  459 renaturiert. Im Zuge dieser Maßnahme wurden ein leicht 
mäandrierender Gewässerlauf geschaffen, die Uf erböschungen abgeflacht und landschaftsg e-
recht bepflanzt. Südlich des Regenrückhaltebeckens werden die Ausgleichsflächen fortgeführt. 
Dort sind ebenfalls Pflanzungen aus standortheimischen Gehölzen vorgenommen worden, die 
in einen neu angelegten, extensiv gepflegten, krautreichen Wiesenstreifen eingebunden sind.

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Begründung / Seite 13 von 19 
Im südlichen Randbereich dieser Fläche verläuft ein Schotterrasenweg, der das Auslaufbau-
werk des Regenrückhaltebeckens erschließt. 
Als kulturhistorisch und landschaftsökologisch bedeutendes Struktur - und Gliederungselement 
trennt eine alte Landwehr in Form einer breiten Wallhecke den äußersten Süden des Ände-
rungsbereichs vom übrigen Raum. Der rund 8 m breite Wallkörper ist als Bodendenkmal g e-
schützt. Auf ihm stockt ein bis zu ca. 150 Jahre alter und bis zu 20 m hoher, vitaler Gehölzbe-
stand. Als Hauptbestandsbildner treten Stieleichen mit Stammdurchmessern von bis zu 100 cm 
auf. Die Baum - und Strauchschicht beinhaltet mehrere Altersstufen und ist gut ausgeprägt. 
Über den Schutz des Wallkörpers hinaus ist der Gesamtbestand nach § 39 Landesnaturschutz-
gesetz NRW gesetzlich geschützt. Im Zuge der Erschließungsplanung für den Bebauungsplan 
Nr. 459 wurde die Wallhecke zur Anbindung an die Straße „Landwehr“ durchbrochen. 
Etwa 15 m nördlich der Landwehr stockt im Bereich der o. g. Ackerbrache ein ca. 10 m hoher 
Stieleichen-Einzelbaum. Der Stammdurchmesser beträgt ca. 50 cm. Der Baum mit einem Kr o-
nenansatz in 3 bis 3,5 m Höhe verfügt über einen ausgeprägten Stammfuß. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Eingriffe in Natur und Landschaft 
Die Ausweisung der Fläche für Gemeinbedarf zur Entwicklung eines Grundschulstandorts nebst 
Sporthalle und der östlich gelegenen Wohnbaufläche liegt räumlich innerhalb der Ackerstandor-
te mit relativ geringen landschaftsökologischen Bestandswertigkeiten. Die wertgebenden Stru k-
turen innerhalb des Änderungsbereichs, wie die Landwehr und die Ausgleichsflächen mit der 
renaturierten Birk, bleiben erhalten und werden in die dargestellte Grünfläche eingebunden. 
Südlich der Wallhecke wird die Darstellung der Grünfläche bis zur Straße „Landwehr“ ausg e-
dehnt. Dies ermöglicht im weiteren Verfahren eine ökologische Aufwertung und landschaftsver-
trägliche Gestaltung mit extensivem Charakter, so dass sich das Baugebiet verträglich in das 
Landschaftsbild einfügen wird. Ähnlich verhält es sich diesbezüglich mit den Ausgleichsflächen 
im Westen und Norden, so dass das Landschaftsbild im weiteren Verfahren als wiederherg e-
stellt eingestuft werden kann. 
Trotz der eingriffsminimierenden Darstellungen ist von erheblichen Umweltauswirkungen hi n-
sichtlich der Eingriffsintensität und der landschaftsökologischen Auswirkungen der Entwurfsrea-
lisierung auszugehen. Vor allem die Ausweisung eines Schulstandorts bringt dies mit sich, be-
dingt durch die erhebliche Neuversiegelung. Neben dem Verlust offenporiger Vegetationsfl ä-
chen ist hiermit auch ein Lebensraumverlust von Flora und Fauna verbunden. 
Für den entstehenden Kompensationsbedarf werden Flächen aus dem städtischen Kompens a-
tionsflächenpool im Stadtgebiet zur Verfügung gestellt und somit der Ausgleich sichergestellt. 
Die Ermittlung der zu erwartenden Eingriffe in den Boden, die Natur und Landschaft im Detail 
und die Verortung der dafür erforderl ichen Ausgleichsflächen erfolgt im Bebauungsplanverfah-
ren. 
Artenschutzrechtliche Prüfung   
Hinweise auf verfahrenskritische Arten, die eine Restriktion für Planungen darstellen könnten, 
liegen bei der Unteren Naturschutzbehörde für den Änderungsbereich und für die Umgebung 
nicht vor. Gemäß der stadtweiten Kiebitzkartierung des Nabu (Projektbericht Kiebitz, Stand 
2018) kommen im Änderungsbereich und der Umgebung keine Kiebitze vor.

90. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 14 von 19 
Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Wallhecke der Landwehr als auch der  Gehölzbe-
stand an der Birk als Brut -, Jagd - und Ruheplatz für häufig vorkommende Vogelarten sowie 
auch als Jagdgebiet für Fledermäuse dienen. Da diese Flächen grundsätzlich erhalten bleiben 
und aufgewertet werden, ist nicht von relevanten Beeinträchtigungen dieser Tiergruppen aus-
zugehen. Sofern die Fällung von einzelnen Bäumen erforderlich ist, erfolgt diese i.d.R. nur im 
Winterhalbjahr außerhalb der Brutperiode; bei Ausnahmen davon ist der Nachweis zu erbri n-
gen, dass keine Brutvögel betroffen sind. Bei Anzeichen von Höhlen in den Bäumen erfolgt eine 
weitergehende Kontrolle auf Besatz.  
Im weiteren Verfahren werden Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zur Kompensat i-
on der Eingriffe in Natur und Landschaft festgelegt und umgesetzt.   
7.4.3  Fläche und Boden 
Derzeitige Umweltsituation 
Die 90. Flächennutzungsplanänderung wird im Wesentlichen durch die Änderung von geplanter 
Wohnbaufläche in Gemeinbedarfsfläche erforderlich. Dieser Bereich wird landwirtschaftlich g e-
nutzt und ist im Wesentlichen unversiegelt und unverbaut. Der natürlicherweise vorkommende 
Bodentyp ist gemäß Umweltkataster überwiegend ein typischer Gley und damit ein grundwas-
serbeeinflusster Boden. Schutzwürdige Böden befinden sich nicht im Änderungsbereich.  
Auswirkungen der Planung /Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 
Eine Überplanung der noch unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Fläche im zentralen Ä n-
derungsbereich ist bereits im Ist -Zustand vorbereitet, da der fortgeschriebene FNP dort bereits 
Wohnbaufläche darstellt. Die grundsätzlic he Flächeninanspruchnahme unterlag dementspr e-
chend bereits bei der Fortschreibung des FNP der Abwägung der Belange, u.a. der Inan-
spruchnahme bisher unversiegelter und landwirtschaftlich genutzter Fläche. Die 90.  Änderung 
des FNP, mit der im Wesentlichen dargestellte Wohnbaufläche in Gemeinbedarfsfläche geän-
dert wird, steht demgemäß der Bodenschutz- und Umwidmungssperrklausel nicht grundsätzlich 
entgegen.  
Durch die Überbauung und Versiegelung von bislang unversiegelten Flächen wird der Boden in 
seinen Funktionen für den Naturhaushalt erheblich und nachhaltig negativ beeinträchtigt. Der 
konkrete Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird im Rahmen der Eingriffs -/Ausgleichs-
bilanzierung im Bebauungsplanverfahren ermittelt und bei der Ausgleichsmaßnahmenplanung 
berücksichtigt, so dass gemäß dieser anerkannten Verfahrensweise kein erheblicher Eingriff zu-
rückbleibt. Grundsätzlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die zur Verfügung stehende Fl ä-
che nicht vermehrbar ist. 
Abfall 
Es ist mit dem üblichen Abfallaufko mmen von Wohngebieten bzw. Schulen etc. zu rechnen. E s 
erfolgt eine Getrenntsammlung der Wertstoffe.  
Zu Bodendenkmälern s. Punkt 7.4.7 (Kulturgüter).

90. Änderung des Flächennutzungsplans 
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7.4.4  Wasser 
Derzeitige Umweltsituation 
Im westlichen Änderungsbereich verläuft die renaturierte Birk, deren Uferbereiche als „Flächen 
für potenzielle Gewässerentwicklung und Retention“ im FNP gekennzeichnet sind. Östlich der 
Birk befinden sich die bestehenden Ausgleichsflächen des Bebauungsplans Nr.  459 sowie die 
Wallhecke der Landwehr, die eine Pufferfunk tion für das Gewässer übernehmen. Der Grund-
wasserflurabstand beträgt gemäß Umweltkataster 80 – 130 cm, die Grundwasserneubildung s-
rate ist gering. Der Änderungsbereich liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 
Durch die Versiegelung und Bebauung wird die Grundwasserneubildungsrate gesenkt. Da di e-
se bereits im Ist -Zustand niedrig ist, keine grundwasserabhängigen Biotope betroffen sind und 
der Änderungsbereich nicht in einem Wasserschutzgebiet l iegt, ist diesbezüglich nicht mit rel e-
vanten Umweltauswirkungen zu rechnen.  
Das abzuleitende Niederschlagswasser kann dem vorhandenen Regenrückhaltebecken im 
Norden des Änderungsbereichs zugeführt werden. Im Rahmen des Bebauungsplans Nr.  559 
werden weitere Maßnahmen zur Förderung des lokalen und natürlichen Wasserhaushalts g e-
prüft (z.B. Dachbegrünung etc.).   
7.4.5  Klima / Luft 
Derzeitige Umweltsituation  
Das Klima des Änderungsbereichs ist im unbebauten Teil dem Freilandklima, ansonsten dem 
Klima der locker bebauten Randbereiche zuzuordnen. Generell sind Ackerflächen wie im zent-
ralen Änderungsbereich geeignet, nächtlich Kaltluft zu produzieren. Eine besondere Klimafun k-
tion weisen der Änderungsbereich und seine Umgebung jedoch nicht auf. Die Bäume und G e-
hölze des Änderungsbereichs, insbesondere die Wallhecke im Süden, fungieren als Frischluf t-
produzenten, indem sie Aerosole binden, Kohlendioxid verbrauchen und Sauerstoff produzi e-
ren. Positiv wirkt sich auch die Verschattungswirkung der Bäume an warmen, sonnenintensiven 
Sommertagen aus.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Die Kaltluftproduktionsfunktion der bisherigen Ackerfläche kann auf Grund der Versiegelung 
und Bebauung nicht bzw. nur eingeschränkt aufrechterhalten werden. R elevante Auswirkungen 
über den Änderungsbereich hinaus sind jedoch nicht zu erwarten. Die flächenhaften Baum- und 
Gehölzbestände bleiben mit ihren positiven Funktionen auf das Klima und die Luft erhalten und 
werden durch die Darstellung der Grünflächen gesichert.  
Klimawandel 
Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen Trei b-
hauseffekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen verur-
sachten Ursprung haben können. Im Änderungsbereich bestehen Treibhausgasemissionen 
durch Heizungen und Verkehr im Bereich der vorhandenen Bebauung. Diese sind auch für die 
geplante Bebauung zu erwarten sowie zusätzlich bauzeitliche Treibhausgasemissionen durch 
Baufahrzeuge und - maschinen, LKW etc. Durch die potenzielle stadtregionale Veloroute ent-

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lang der L 587 sowie die Anbindung an den ÖPNV soll der motorisierte Individualverkehr einge-
dämmt werden.  
Von einer relevanten Verstärkung des Klimawandels durch die Realisierung der Grundschule 
und des Wohngebietes und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen ist nicht auszug e-
hen. 
Im Aktionsplan der Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel des Bundes sowie 
dessen Fortschrittsbericht wird auf die besondere Bedeutung des Stadtgrüns für klimaang e-
passte Stadtentwicklungsplanungen verwiesen. Im Rahmen der 90.  Änderung des FNP erfolgt 
im Süden die Neudarstellung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Flächen für 
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. 
Diese Darstellung dient dem Erhalt der Wallhecke mit ihrem prägenden Baum - und Gehölzbe-
stand und der extensiven Gestaltung des südlich angrenzenden Streifens. Konkrete Festse t-
zungen, die geeignet sind, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, trifft der Bebau-
ungsplan.  
7.4.6  Landschaft / Ortsbild 
Derzeitige Umweltsituation  
Der Änderungsbereich ist im Osten und Nordosten durch die bestehende Wohnbebauung mit 
Kita, im Süden, Westen und Norden durch die wertgebenden Landschaftselemente Wallhecke, 
die renaturierte Birk und das naturnah gestaltete Regenrückhaltebecken jeweils mit vorgelage r-
ten Ausgleichsflächen gekennzeichnet.  
Der Landschaftsplan „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ umfasst den noch unbebauten Teil 
des Änderungsbereichs mit den genannten Landschaftselementen. Der Landschaftsplan stellt 
das Entwicklungsziel 2- 1.1 „Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder 
vielfältig ausgestatteten Landschaft“ dar.   
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung  
Im Rahm en der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  559 werden die Flächen aus dem Gel-
tungsbereich des Landschaftsplans entlassen. Die künftige Abgrenzung des Landschaftsplans 
„Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“ erfolgt an den Außengrenzen des Bebauungsplans. 
Landschaftsplanerische Belange werden seitens der Unteren Naturschutzbehörde dem Vorha-
ben nicht entgegen gehalten.  
Die wertgebenden Strukturen innerhalb des Änderungsbereichs wie die Wallhecke mit ihrem 
prägenden Baum - und Gehölzbestand und die Ausgleichsfläc hen mit der renaturierten Birk 
bleiben erhalten und werden in die Grünflächen eingebunden. Südlich der Wallhecke wird die 
Darstellung der Grünfläche bis zur Straße „Landwehr“ ausgedehnt. Dies ermöglicht im weiteren 
Verfahren eine landschaftsverträgliche Gestaltung mit extensivem Charakter, so dass das Bau-
gebiet sich in das Landschaftsbild verträglich einfügen wird. Ähnlich verhält es sich diesbezüg-
lich mit den Ausgleichsflächen im Westen und Norden, so dass das Landschaftsbild im weiteren 
Verfahren als wiederhergestellt eingestuft werden kann.

90. Änderung des Flächennutzungsplans 
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7.4.7  Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Derzeitige Umweltsituation  
Innerhalb des Änderungsbereichs befindet sich ein Teilabschnitt einer mittelalterlichen Land-
wehr, die ein Bodendenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW ist. Die als Boden-
denkmal unterschutzgestellte Fläche umfasst die Wallhecke und die sie begleitenden Gräben 
sowie die südlich anschließende Fläche. Baudenkmäler bestehen innerhalb des Änderungsbe-
reichs nicht. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 
Die Fläche des Bodendenkmals ist mit der 90.  Änderung des FNP als Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft dargestellt, so dass keine planerischen Konflikte zu erwarten sind.  
Innerhalb des Änderungsbereichs können darüber hinaus jederzeit weitere Bodendenkmäler 
entdeckt werden.  
7.4.8  Wechselwirkungen 
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die 
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.  
7.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Der Änderungsbereich ist insbesondere im westlichen, zur Autobahn 1 (A 1) gelegenen Bereich 
großflächig durch den Straßenverkehrslärm der A  1 vorbelastet. Die Vorbelastung war der A n-
lass, den ursprünglich als ein Baugebiet geplanten Bereich nördlich der Landwehr zu teilen. Für 
das in der Realisierung  befindliche östliche Teilgebiet innerhalb des Geltungsbereichs des B e-
bauungsplans Nr. 459 wurden die Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im 
Hochbau“ hinsichtlich Lärmbelastungen eingehalten bzw. an dessen westlichen Randbereich 
lediglich geringfügig überschritten. Im Bereich der geplanten Gemeinbedarfsfläche für eine 
Grundschule mit Sporthalle sowie der östlich der Schule geplanten Wohnbauflächen ist im 
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  559 die Lärmvorbelastungssituation zu b e-
rücksichtigen und es sind geeignete Lärmschutzmaßnahmen zu treffen.  
Im Änderungsbereich liegt eine Geruchsvorbelastung durch Tierhaltungsbetriebe der Umg e-
bung vor (Jedrusiak, 2019). Der noch nicht bebaute Teil des Änderungsbereichs, für den der 
Bebauungsplan Nr.  559 aufgestellt wird, liegt im räumlich begrenzten Übergangsbereich zw i-
schen dem Außenbereich und Wohngebieten, in dem eine begrenzte Überschreitung der I m-
missionswerte denkbar ist. Die Geruchsvorbelastungssituation ist in der planerischen Abw ä-
gung zu berücksichtigen.   
Durch die Bodenversiegelung entstehen erhebliche Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft, 
die im weiteren Verfahren mit geeigneten Maßnahmen vermindert und kompensiert werden. Es 
verbleibt jedoch die Tatsache, dass das Schutzgut Fläche nicht vermehrbar ist.  
7.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Die Nullvariante auf Ebene des Flächennutzungsplans würde bedeuten, dass die bisherige 
Darstellung im Wesentlichen als Wohnbaufläche erhalten bliebe und keine Änderung  als Ge-

90. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-Nord im Stadtteil Sprakel 
im Bereich Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 18 von 19 
meinbedarfsfläche als Basis für die Planung der Grundschule erfolgen würde. Unter Beibehal-
tung der vorhandenen Darstellungen könnte ein Bebauungsplan für Wohnbauflächen aufgestellt 
werden oder die bisherige landwirtschaftliche Nutzung würde aufrechterhalten bleiben.  
7.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Die grundsätzliche Prüfung geeigneter Siedlungsflächen erfolgte bereits im Rahmen des Bau-
landprogramms 2018 –  2025, Stufe 1, deren Teil der Änderungsbereich ist. Die Fläche wurde 
als planerisch geeignet eingestuft und aufgrund fehlender K.o. -Kriterien mit positivem Ergebnis 
geprüft. Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 03 .07.2019 das fortgeschriebene 
Baulandprogramm 2019 – 2025/2030 beschlossen.  
7.7  Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchfüh-
rung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteil i-
ge Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur 
Abhilfe zu ergreifen.  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuier-
lich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter Indikatoren 
kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards nachvollzogen 
werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monit o-
ring der Umweltentwicklungen.  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden die konkreten Kompensationsflächen und 
Kompensationsmaßnahmen festgelegt, die im weiteren Verfahren einem Monitoring durch das 
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster unterzogen werden.  
7.8  Zusammenfassung 
Mit der 90.  Änderung des FNP wird im Wesentlichen verfolgt, die planungsrechtlic hen Voraus-
setzungen für die geplante Grundschule mit Sporthalle zu schaffen. Zu diesem Zweck wird im 
zentralen, bisher als Wohnbaufläche dargestellten Bereich eine Gemeinbedarfsfläche mit den 
Zweckbestimmungen Schule sowie Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen 
dargestellt. Der Bereich der Landwehr mit Wallhecke im Süden wird als Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft dargestellt. Bei den sonstigen Darstellungen handelt es sich im Wesentlichen 
um Anpassungen des FNP.  
Der Änderungsbereich ist Teil des fortgeschriebenen Baulandprogramms 2019 – 2025/2030, 
das am 03.07.2019 vom Rat der Stadt Münster beschlossen wurde. Der Regionalplan stellt den 
Änderungsbereich als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Auch die Grünordnung weist die Fl ä-
che überwiegend als Siedlungsfläche sowie im Norden als funktionale Grünanlage aus.  
Mit Blick auf die Verkehrslärmproblematik der westlich verlaufenden Autobahn 1 (A 1) sind im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geeignete Lärmschutzmaßnahmen zu treffen. Im Ände-
rungsbereich liegt eine Geruchsvorbelastung durch Tierhaltungsbetriebe der Umgebung vor . 
Der noch nicht bebaute Teil des Änderungsbereichs, für den der Bebauungsplan Nr. 559 aufge-
stellt wird, liegt im räumlich begrenzten Übergangsbereich zwischen dem Außenbereich und 
Wohngebieten, in dem eine begrenzte Überschreitung der Immissionswerte denkbar ist.

90. Änderung des Flächennutzungsplans 
Stadtbezirk Münster-Nord im Stadtteil Sprakel 
im Bereich Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Begründung / Seite 19 von 19 
Die landschaftsökologisch und landschaftsästhetisch wertgebenden Strukturen – wie die Wall-
hecke im Bereich des Bodendenkmals Landwehr und die vorhandenen Ausgleichsflächen des 
benachbarten Bebauungsplans Nr. 459 mit der renaturierten Birk – bleiben erhalten und werden 
in öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft eingebunden. Die vorhandenen 
landschaftsökologischen und -ästhetischen Funktionen der Wallhecke werden durch die geplan-
te extensive Entwicklung des südlich angrenzenden Bereichs bis zur Straße Landwehr weiter 
aufgewertet. Die Grünflächen haben positive Funktionen für Boden, Natur und Landschaft ei n-
schließlich des Schutzguts Klima und zur Begegnung der Folgen des Klimawandels. 
Der Geltungsbereich des Landschaftsplans „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“, der als 
Entwicklungsziel „Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig 
ausgestatteten Landschaft“ ausweist, muss im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung zurüc k-
genommen werden.  
Mit der Planung sind erhebliche Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft verbunden, die im 
Zuge der verbindlichen Bauleitplanung zu bilanzieren und auszugleichen sind. 
7.9  Quellen 
 Ingenieurbüro Jedrusiak (2019): Immissionsschutzgutachten – Aufstellung des Bebau-
ungsplanes Nr. 559 „Sprakel – nördlich Landwehr / westlich Schlehenweg und Weißdorn-
weg“, Immissionsprognose für Geruch 
 LANUV NRW (2017): GIRL-konformes Vorgehen bei der Bewertung von Geruchsimmissi-
onen. Dienstbesprechung am 07.07.2017 
 Nabu Naturschutzstation Münsterland e.V. (2018): Projektbericht Rettung der Kiebitzbe-
stände in Münster 
 nts Ingenieurgesellschaft (2019): Lärmtechnische Untersuchung zur Wohnbauentwicklung 
im Bebauungsplan Nr. 559 „Sprakel – Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und 
Weißdornweg“ Münster  
 Umweltdaten Münster 2014/2015 
 https://www.stadt-
muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141 
 Umweltkataster der Stadt Münster im Internet:  
 (http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html / Umweltkataster 
Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zu der vom Rat der Stadt Münster am ____________ abschlie-
ßend beschlossenen 90. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt 
Münster im Stadtbezirk Münster-Nord im Stadtteil Sprakel im Bereich 
Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
Münster, den  
 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

2696 Zeichen

V/0246/2020 
V/0246/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
90. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Nord im 
Stadtteil Sprakel für den Bereich Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg 
[Schulstandort] 
Abschließender Beschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   28.04.2020 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   07.05.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   13.05.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   13.05.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
Der Entwurf der 90. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster wird gemäß § 2 Bau-
gesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen.  
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird ebenfalls beschlossen. 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
 
Begründung: 
Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) wurde vom Rat der Stadt Münster am 
04.07.2018 (V/0312/2018) gefasst. Die 90. Änderung des FNP erfolgt im Parallelverfahren zusammen 
mit dem Bebauungsplan Nr. 559. Die für beide Bauleitplanverfahren gemeinsam durchgeführte frü h-
zeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 28.05.2018 im Rahmen einer Informationsveranstaltung 
im Marienheim in Sprakel statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher B e-
lange wurde vom 24.07. bis zum 24.08.2018 durchgeführt. 
Stadtplanungsamt 
 
07.04.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Krause-Kämereit /  
Herr Geitel 
Telefon: 492-6111 /  
492-6193 
Krause-Kaemereit@stadt-
muenster.de 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0246/2020 
Die öffentliche Auslegung der Planungen im Kundenzentrum des Stadthauses 3 und im Internet auf 
den Seiten des Stadtplanungsam tes sowie die Beteiligungen der Behörden und Träger öffentlicher 
Belange erfolgte vom 28.10. bis einschließlich 28.11.2019.  
Während der jeweiligen Beteiligungen wurden zur 90.  Änderung des Flächennutzungsplans einzig 
von den Behörden und Trägern öffentlic her Belange Stellungnahmen abgegeben. Diese sind in der 
Anlage 1 zusammengestellt. Dabei handelt es sich um Hinweise bzw. nicht abwägungsrelevante Stel-
lungnahmen. Da sich die Planzeichnung demzufolge nicht ändert, kann der abschließende Beschluss 
gefasst werden. 
Parallel zu dieser Vorlage sollen auch die Beschlüsse über die Stellungnahmen und der Satzungsb e-
schluss zum Bebauungsplan Nr. 559 gefasst werden (siehe Vorlage Nr. V/0247/2020). 
i.V. 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Planzeichnung

V-0246-2020-Anlage-3-Planzeichnung

769 Zeichen

I] Wohnbaufläche
[|] Flächen für den Gemeinbedarf

ES Schule

Sozialer Zweck
E&3 Kindergarten

Flächen für Ver- und Entsorgung mn

© Pumpwerk
Regenrückhaltebecken

Bisherige Darstellung

ww 77/7 YA

v) / LA

[7 Änderungsbereich Ey Grünflächen

Kennzeichnung, nachrichtliche
Übernahmen u. Vermerke

STADT ||| MÜNSTER

Stadtplanungsamt

[8] Spielbereich A
Festplatz

Maßnahme zum Schutz,
zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft

Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0246/2020]

Plan zur 90. Änderung

des Flächennutzungsplans
Sprakel -

Nördlich Landwehr /
Westlich Schlehenweg
und Weißdornweg

Flächen für potenzielle
Gewässerentwicklung
und Retention

Stand: 17.07.2019

Neue Darstellung

way W /Z/ /V 7A

v

BSTITIN NIT NSNNMEEN
NN NNNNNSNN
NSNNNNSNN S

N

Anlage A

1612 Zeichen

Anlage A zur V/0246/2020 
Kurzüberblick 
Mit dieser Vorlage soll der abschließende Beschluss zur 90. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtteil Sprakel für den Bereich Nördlich Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdorn-
weg herbeigeführt werden. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ausgehend von den anstehenden Flächenentwicklungen im Stadtteil Sprakel und den damit ein-
hergehenden Prognosen für Bevölkerungs- und Schülerzahlen ist eine Erweiterung der Grund-
schulkapazität im Stadtteil erforderlich.  
 
Mit der 90. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtteil Sprakel sollen die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für die geplante Verlagerung des Grundschulstandorts in Sprakel ge-
schaffen werden. Im Parallelverfahren wird dazu der Bebauungsplan Nr. 559 „Sprakel - Nördlich 
Landwehr / Westlich Schlehenweg und Weißdornweg“ aufgestellt. 
 
Liegt der abschließende Beschluss zur 90. Änderung des FNP vor, kann der Antrag auf Geneh-
migung der FNP-Änderung bei der Bezirksregierung Münster gestellt werden. Nach Erteilung der 
Genehmigung kann der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 559 in Kraft treten. 
 
 
Finanzierung 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage der Bauleitplanung ist das Baugesetzbuch: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

V-0246-2020-Anlage-1-Stellungnahmen

15017 Zeichen

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 9 
 
90. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Nord im Stadtteil Sprakel 
für den Bereich „Nördlich Landwehr / westlich Schlehenweg und Weißdornweg“  
 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB  sowie 
aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB  
 
1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand am 28.05.2018 im Marienheim, Marienstraße 12 in Sprakel statt.   
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
 Während der Bürgeranhörung wurden keine die 90. Flächennutzungsplan -Änderung betreffenden Anregungen oder Bedenken 
vorgetragen. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich  
 
 
2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4  Abs. 1 BauGB 
   Beteiligungszeitraum 24.07.2018 bis einschließlich 24.08.2018 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
2.1 Handwerkskammer 
Münster  
Schreiben vom 
21.08.2018  
Die Handwerkskammer Münster teilt mit, dass 
keine Anregungen vor getragen und zum erfor-
derlichen Umfang und Detaillierungsgrad der 
Umweltprüfung keine Anforderungen gestellt 
werden. 
 
 Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.2 IHK Nord Westfalen  
Schreiben vom 
08.08.2018 
Die IHK Nord Westfalen teilt mit, dass weder  
Anregungen noch Bedenken vortragen werden. 
 
 Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
  
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0246/2020

90. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtteil Sprakel 
für den Bereich – Nördlich Landwehr / westlich Schlehenweg und Weißdornweg –  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
2.3 LWL – Archäologie für 
Westfalen; Schreiben 
vom 13.08.2018 
Die LWL -Archäologie für Westfalen teilt mit, 
dass das Plangebiet in Teilbereichen eine Fl ä-
che mit archäologischem Rang tangiere. Wie 
den vorliegenden Unterlagen richtigerweise zu 
entnehmen sei, liege im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans Nr. 559 ein Teilabschnitt einer 
Landwehr. Die Landwehr, die in der ersten Häl f-
te des 14. Jahrhunderts entstanden sei, diente 
als Annäherungshindernis und Schutz für die 
Felder der Bürger von Münster sowie der umli e-
genden Höfe gegen bewaffnete Überfälle. U r-
sprünglich habe diese aus mehreren hinterein-
ander gestaffelten Wällen und Gräben besta n-
den, von denen sich heute nur noch ein Wall 
erhalten habe. Dieser Landwehrabschnitt sei ein 
eingetragenes Bodendenkmal. In die Denkmal-
liste eingetragen sei allerdings die komplette 
Grünfläche mit den Flurstücken 32 und 33.  
Es wird darum gebeten, diesen Sachverhalt in 
den Planunterlagen zu korrigieren.  
Aus Sicht der Mittelalter- und Neuzeitarchäologie 
bestehen hinsichtlich der Planungen für den in 
der Kartenanlage nicht gesondert hervorgeho-
benen Bereich keine Bedenken. Für diesen sei 
der Hinweis auf die §§ 15 und 16 DSchG NW 
ausreichend. Hinsichtlich des in der Kartenanl a-
ge markierten Areals (Landwehr und Umgebung) 
sehe dies jedoch deutlich anders aus, zumal in 
den Planunterlagen das Bodendenkmal nicht der 
tatsächlichen Lage entspreche. 
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche  Ebe-
ne des Flächennutzungsplans und werden d a-
her im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla-
nung (BP Nr. 559) in die Abwägung eingestellt.  
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. 
2.4 Polizeipräsidium Münster 
Schreiben vom 
27.07.2018 
Aus Sicht der Polizei bestehen keine Bedenken 
gegen die in den Entwürfen vorgestellten Pl a-
nungen. 
 Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

90. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtteil Sprakel 
für den Bereich – Nördlich Landwehr / westlich Schlehenweg und Weißdornweg –  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 9 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
2.5 münsterNETZ GmbH 
Schreiben vom 
26.07.2018 
2.5.1 
Die münsterNETZ GmbH gibt den Hinweis, dass 
deren bestehende Versorgunginfrastruktur un-
mittelbar an das Plangebiet angrenze. Zur  Infor-
mation über deren Lage sind Bestandspläne der 
Stellungnahme beigefügt.  
 
2.5.2 
Die Leitungen und Kabel zur Gas -, Wasser- und 
Stromversorgung seien ausreichend groß  di-
mensioniert verlegt worden, sodass ein direkter 
Ausbau der Versorgungsnetze zur Versorgung 
der neuen Gebäude möglich wäre. 
 
2.5.3 
Zum Vorentwurf der Begründung zum Bebau-
ungsplan erfolge der Hinweis, dass in Kapitel 6.4 
„Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur“ 
der Hinweis auf eine Versorgung mit Wärme 
entfallen müsse, weil sich in Sprakel weder 
Fernwärme noch ein Nahwärmenetz von müns-
terNETZ befinde. Eine Versorgung mit Gas sei 
dagegen möglich.  
 
2.5.4 
Es wird der Hinweis gegeben, dass vorhandene 
Anlagen / Betriebsmittel der münsterNETZ 
GmbH bei anfallenden Tiefbauarbeiten fachge-
recht zu schützen bzw. zu sichern sind.  
Es wird darauf hingewiesen, dass wenn bei der 
o. g. Maßnahme sichergestellt sei, dass keine 
negativen Auswirkungen auf die Versorgungsle i-
tungen der münsterNETZ GmbH eintreten wer-
den, hiermit die Zustimmung der münsterNETZ 
GmbH gegeben werde. 
 
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche Ebe-
ne des Flächennutzungsplans und werden d a-
her im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla-
nung (BP Nr. 559) in die Abwägung eingestellt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche Ebe-
ne des Flächennutzungsplans und werden d a-
her im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla-
nung (BP Nr. 559) in die Abwägung eingestellt. 
 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen.

90. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtteil Sprakel 
für den Bereich – Nördlich Landwehr / westlich Schlehenweg und Weißdornweg –  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 9 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
2.6 Amprion GmbH 
Schreiben vom 
30.07.2018 
Die Amprion GmbH teilt mit, dass im Hinblick auf 
den Planbereich in diesem keine Höchstspa n-
nungsleitungen des Unternehmens verliefen und 
aus aktueller Sicht auch keine Planungen von 
Höchstspannungsleitungen vorlägen.  
 Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. 
2.7 Thyssengas GmbH 
Schreiben vom 
30.07.2018 
Die Thyssengas GmbH teilt mit, dass im Hinblick 
auf den Planbereich keine von dem Unterne h-
men betreuten Gasfernleitungen betroffen sind 
und Neuverlegungen aktuell auch nicht geplant 
seien. 
Seitens des Unternehmens bestehen keine B e-
denken gegen die vorliegende Bauleitplanung. 
 Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen. 
2.8 Stadtwerke Münster 
Angebot und Infrastruktur 
Schreiben vom 
31.07.2018 
Die Stadtwerke Münster  teilen mit, dass weder 
Bedenken noch Einwendungen vorgetragen 
werden. 
 Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
2.9 Stadtwerke Münster 
Wasserwirtschaft, Trink-
wasserschutz, Wasser-
werke 
Schreiben vom 
22.08.2018 
Die Stadtwerke Münster teilen mit, dass der 
Planbereich außerhalb des Wasserschutzge-
biets Kinderhaus liege. Dennoch sei der Bereich 
als sensibel zu betrachten, da er ca. 400 m nah 
nordwestlich des WSG Kinderhaus liege. Vor 
allem im Hinblick auf Geothermie sollte mit be-
sonderer Vorsicht in Verbindung mit der Aquifer 
(
Lockersedimentkörper, in dem Grundwasser 
fließen kann) vorgegangen werden.  
Aus Sicht der Wasserwerke gebe es ansonsten 
keine weiteren Hinweise zu den Bauleitplanver-
fahren. 
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche Ebe -
ne des Flächennutzungsplans und werden d a-
her im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla-
nung (BP Nr. 559) in die Abwägung eingestellt. 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen.

90. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtteil Sprakel 
für den Bereich – Nördlich Landwehr / westlich Schlehenweg und Weißdornweg –  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 9 
 
3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 28.10.2019 bis einschließlich 28.11.2019 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
 Während der Offenlegung wurden keine die 90. Flächennutzungsplan -Änderung betreffenden Anregungen oder Bedenken vo r-
getragen. 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

90. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtteil Sprakel 
für den Bereich – Nördlich Landwehr / westlich Schlehenweg und Weißdornweg –  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 9 
4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4  Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 28.10.2019 bis einschließlich 28.11.2019 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
4.1  LWL – Archäologie für 
Westfalen  
Schreiben vom 
18.10.2019 
Da der im Planungsgebiet liegende Landwehra b-
schnitt ausgewiesen wurde sowie ein Hinweis betr. 
Archäologischer Bodenfunde aufgenommen wurde, 
bestehen keine Bedenken gegen die Planungen 
 Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
4.2  Polizeipräsidium Münster 
Direktion Verkehr  
Schreiben vom 
28.10.2019 
Aus Sicht der Polizei bestehen keine Bedenken g e-
gen die in den Entwürfen vorgestellten Planungen. 
 Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
4.3 Thyssengas GmbH 
Schreiben vom 
04.11.2019  
Die Einwenderin teilt mit, dass von der im Betreff 
genannten Maßnahme keine Anlagen der Thysse n-
gas GmbH betroffen sind. 
 Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

90. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtteil Sprakel 
für den Bereich – Nördlich Landwehr / westlich Schlehenweg und Weißdornweg –  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 9 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
4.4 Landesbetrieb Straßen-
bau Nordrhein-Westfalen 
Schreiben vom 
12.11.2019 
4.4.1 
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW stellt fest, dass 
sich das in Rede stehende Planungsgebiet in unmi t-
telbarer Nähe zur Bundesautobahn (BAB) A1 befi n-
de und somit in die Zuständigkeit der Autobahnni e-
derlassung Hamm falle. Eine Verletzung der Anba u-
verbotszone (40 Meter) nach dem Bundesfernstr a-
ßengesetz (FStrG) sei gemäß der eingereichten 
Planunterlagen nicht zu erwarten. Somit bestünden 
seitens Straßen. NRW gegen das o.g. Verfahren 
keine Bedenken. 
 
4.4.2 
Weiter stellt d er Landesbetrieb Straßenbau NRW 
fest, dass gem äß dem 6. FStrAbÄndG (Fernstr a-
ßenausbaugesetz) der Streckenabschnitt der BAB 
A1 von der Anschlussstelle „Münster -Nord“ bis zum 
Autobahnkreuz „Lotte/ Osnabrück“ als „laufende und 
fest  disponierte Engpassbeseitigung eingestuft sei, 
d.h., es werde der Streck enabschnitt von derzeit vier 
auf sechs Fahrspuren erweitert. 
 
4.4.3 
In der Begründung des Bebauungsplans werde unter 
dem Punkt Lärm (S. 11) auf die Lärmvorbelastungs-
situation durch die BAB eingegangen und auf die 
Schaffung geeigneter Lärmschutzmaßnahmen ver-
wiesen. In diesem Zusammenhang weise die Ei n-
wenderin darauf hin, dass gegenüber der Straßen-
bauverwaltung weder jetzt noch zukünftig aus dieser 
Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven 
Lärmschutz oder ggf. erforderlich werdende Maß-
nahmen bzgl. der S chadstoffausbreitung entlang der 
Autobahn geltend gemacht werden könnten. 
 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die vorgetragenen Hinweise betreffen nicht 
die Regelungsebene des Flächennutzungs-
plans. Die Belange werden im Rahmen der 
Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 559 
aufgegriffen. 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

90. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtteil Sprakel 
für den Bereich – Nördlich Landwehr / westlich Schlehenweg und Weißdornweg –  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 9 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
4.5 münsterNETZ GmbH 
Schreiben vom 
13.11.2019 
Die münsterNETZ GmbH gibt den Hinweis, dass 
deren bestehende Versorgunginfrastruktur unmittel-
bar an das Plangebiet angrenze. Zu den einzelnen 
Medien werden folgende Hinweise gegeben:  
 
Gas- und Wasserversorgung 
Derzeit werde das Plangebiet nur von Norden aus 
über die Straßen Im Draum und den Holunderweg 
erschlossen. Um die Versorgungssicherheit zu erhö-
hen sei beabsichtigt, einen Ringschluss über die 
südliche Zuwegung (Holunderweg und Pluggenhei-
de) zu schaffen. 
 
Stromversorgung 
Entgegen den Ausführungen zum Vorentwurf der 
Bebauungsplanänderung müsse darauf hingewiesen 
werden, dass u.a. aufgrund der Nutzungsänderung 
(Schule und Sporthalle statt Wohnbebauung) eve n-
tuell eine weitere Ortsnetzstation notwendig werden 
könne. Da jedoch 
noch keine Leistungsangaben 
bezüglich der Schule vorlägen und von einem erhö h-
ten Energiebedarf der Wohnhäuser im Zuge der 
fortschreitenden Elektromobilität ausgegangen wer-
den könne, könnten hierzu noch keine verbindlichen 
Aussagen getroffen werden.  
Es wird der Hinweis gegeben, dass vorhandene 
Anlagen / Betriebsmittel der münsterNETZ GmbH 
bei anfallenden Tiefbauarbeiten fachgerecht zu 
schützen bzw. zu sichern sind.  
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass wenn bei 
der o. g. Maßnahme sichergestel lt sei, dass keine 
negativen Auswirkungen auf die Versorgungsleitu n-
gen der münsterNETZ GmbH eintreten werden, 
hiermit die Zustimmung der münsterNETZ GmbH 
gegeben werde.  
Die Hinweise betreffen nicht die inhaltliche 
Ebene des Flächennutzungsplans und wer-
den daher im Rahmen der verbindlichen 
Bauleitplanung (BP Nr. 5 59) in die Abw ä-
gung eingestellt. 
Die Hinweise werden zur 
Kenntnis genommen.

90. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtteil Sprakel 
für den Bereich – Nördlich Landwehr / westlich Schlehenweg und Weißdornweg –  
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 9 
Lfd. 
Nr. 
Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorlage 
4.6 IHK Nord Westfalen 
Schreiben vom 
22.11.2019 
Die IHK Nord Westfalen teilt mit, dass weder Anre-
gungen und Bedenken gegen die Planung bestehen. 
 
 Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich. 
4.7 Handwerkskammer 
Münster  
Schreiben vom 
28.11.2019 
Die Handwerkskammer Münster teilt mit, dass keine 
Anregungen vorgetragen werden. 
 Eine Beschlussfassung ist 
nicht erforderlich.

Beratungsverlauf (4)

05.05.2020 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.05.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 3.3.13.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
Entscheidung
Vorberatung

Orte (11)

  • Marienstraße 12
  • Sentruper Straße 285
  • Holunderweg
  • Hagebuttenweg
  • Weißdornweg
  • Schlehenweg
  • An den Speichern 7
  • Vorbergs Hügel
  • Kinderhaus
  • In der Au
  • Im Draum 34b

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Details

Aktenzeichen
V/0246/2020
Typ
Vorlagen
Datum
25.03.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37