A-R/0076/2010
Resolution zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
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Originalantrag
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0076/2010 GAL-Ratsfraktion CDU-Ratsfraktion SPD-Ratsfraktion Ratsfraktion DIE LINKE Ratsgruppe UWG/ÖDP PIRATEN Ratsantrag nach § 3 I der Geschäftsordnung des Rates Resolution zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts Der Rat möge beschließen: In Übereinstimmung mit den Positionen des deutschen Städtetages, des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes wird die als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefügte Resolution zur Zukunft der kommunalen Abfallwirtschaft in Deutschland beschlossen. Der Rat der Stadt fordert alle örtlichen Bundestagsabgeordneten auf, sich im Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für eine Stärkung der kommunalen Abfallentsorgung einzusetzen. Begründung: Vgl. das Rundschreiben des Städtetages Nordrein-Westfalen (Anlage 1) sowie die beigefügte Resolution (Anlage 2) Hery Klas GAL-Fraktion Heinz-Dieter Sellenriek CDU-Fraktion Wolfgang Heuer SPD-Fraktion Raimund Köhn Fraktion DIE LINKE Ratsgruppe UWG/ÖDP Gerd Kersting Pascal Powroznik PIRATEN Antrag an den Rat Nr. A-R/0076/2010 GAL-Ratsfraktion CDU-Ratsfraktion SPD-Ratsfraktion Ratsfraktion DIE LINKE Ratsgruppe UWG/ÖDP PIRATEN Anlage1 Rundbrief Städtetag Nordrhein-Westfalen Anlage 2 Resolution
Originalantrag-Anlage2
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Seite 1 von 2 (Gremium) hat am (Datum) in Übereinstimmung mit den Positionen des Deutschen Stä d- tetages, des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städte- und Gemeindebu n- des die nachstehende Resolution zur Zukunft der kommunalen Abfallwirtschaft in Deutschland beschlossen. (Gremium) fordert alle örtlichen Bundestagsabgeordneten auf, sich im Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für eine Stä r- kung der kommunalen Abfallentsorgung einzusetzen. R E S O L U T I O N zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts Die Kommunen tragen seit Jahrzehnten die Verantwortung für eine sichere, ökologisch, hochwertige und ressourceneffiziente Abfallentsorgung in Deutschland. Das weltweit a n- erkannte hohe Niveau der Kreislaufführung von Abfällen und Wertstoffen haben die Kommunen – auch schon vor Inkrafttreten u. a. der Verpackungsverordnung – geprägt. Daher fordern sie: 1. Planungssicherheit sorgt für Gebührenstabilität Bei der Umsetzung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht erwarten die Kommunen in Deutschland von Bundestag und Bundesrat, dass sie auf die gewac h- senen kommunalen Entsorgungsstrukturen, die Verpflichtung der Kommunen zur G e- währleistung der Daseinsvorsorge vor Ort und ihre Verantwortung gegenüber den Abfal l- gebührenzahlern Rücksicht nehmen. Langfristige Investitionen der Kommunen in ihre Entsorgungsinfrastruktur dürfen nicht dadurch entwertet werden, dass den Kommunen Abfallströme entzogen werden, für die sie bisher verantwortlich waren und für die die En t- sorgungsanlagen bei ihrer Errichtung auch ausgelegt waren. 2. Über die Hausmüllerfassung muss vor Ort entschieden werden Die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vor Ort wissen am besten, wie unter den jeweils gegebenen Verhältnissen Hausmüll erfasst werden muss, um die Ziele einer Kreislauf- und Abfallwirtschaft zu erreichen. Die Kommunen brauchen keine bu n- deseinheitliche Regelung der Frage, welche Erfassungssysteme zu verwenden sind und welche Abfallfraktionen wie erfasst werden. Daher wenden sich die Kommunen insbeso n- dere gegen die im Referentenentwurf vorgesehene Einführung einer flächendeckenden getrennten Sammlung von Bioabfällen. Diese Fragen müssen wie bisher durch die Ko m- munalvertretungen vor Ort entschieden werden. Dort liegt auch die Gebührenverantwo r- tung. 3. Keine „einheitliche Wertstofftonne“ , und falls doch: Wertstofferfassung nur in kommunaler Verantwortung Die Probleme der Verpackungsentsorgung – vor allem ausgelöst durch das weitgehend unregulierte Nebeneinander von neun Systemen zur Entsorgung gebrauchter Verkauf s- verpackungen – können nur durch eine Stärkung der kommunalen Verantwortung vor Ort gelöst werden. Dafür ist, entgegen dem Gesetzentwurf, keine bundesweite Einführung einer verpflichtenden Wertstofftonne notwendig. Ob und in welcher Form eine Wertstoffer- fassung durchgeführt wird, kann sinnvoll nur vor Ort entschieden werden. Insbesondere die bewährten Wertstoffhöfe müssen erhalten bleiben. Keineswegs akzeptabel ist, dass über die Einführung von Wertstofftonnen den Kommunen weiterer Hausmüll entzogen Anlage 2 Seite 2 von 2 wird. Die Bürgerinnen und Bürger werden um die Gebührenvorteile gebracht, wenn die lukrativen Bestandteile des Abfalls auf eigene Rechnung durch Private verwertet werden und die Kommunen lediglich die unverwertbaren Abfälle zu entsorgen haben. 4. Abfälle aus privaten Haushalten sind der Kommune zu überlassen Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.6.2009 zur Altpapierentso r- gung klargestellt: Abfall, der in privaten Haushalten anfällt, ist grundsätzlich der Kommune zu überlassen. Das ist eine Grundvoraussetzung für eine gemeinwohlorientierte Abfal l- wirtschaft, die auch den Belangen der Ökologie, der öffentlichen Sicherheit, Sauberkeit und Ordnung Rechnung trägt. Diese Überlassungspflicht darf nicht ausgehöhlt werden. Der privat initiierte Aufbau von Wertstoffsammlungen – parallel zu der kommunalen Wer t- stoffsammlung – soll nun wieder nahezu unbeschränkt ermöglicht und den Kommunen jegliche Steuerungsmöglichkeit entzogen werden. Dieser Versuch der Bundesregierung, das erwähnte Grundsatzurteil durch eine Änderung des geltenden Abfallrechts zu korrigie- ren, ist nicht hinnehmbar und europarechtlich nicht geboten: Der Vertrag von Lissabon schützt die Kommunen sowohl dann, wenn sie nach einer Ausschreibung Entsorgungs- dienstleistungen an Private vergeben, als auch dann, wenn sie diese Leistungen selbst erbringen. 5. Gewerbliches „Rosinenpicken“ schadet allen Gebührenzahlern und auch privaten Konkurrenten Die Erlöse aus „gewerblichen Sammlungen“ kommen nur ihren Veranlassern zugute. Sie fehlen im Gebührenhaushalt und/oder schmälern den Gewinn des privaten Entsorgungs- unternehmens, das eine Kommune nach einer Ausschreibung mit der Wertstoffentso r- gung beauftragt hat. Selbst dann, wenn ein Stadtrat, Gemeinderat oder Kreistag aus- drücklich beschlossen hat, von der Aufstellung von Tonnen für die Altpapierentsorgung abzusehen, etwa weil bei den betroffenen Haushalten der Platz für die Aufstellung der Tonnen fehlt, ist es den Kommunen nach den Vorstellungen des Umweltministeriums verwehrt, gegen Angebote eines Privatunternehmens vorzugehen, das den Bürgern und Bürgerinnen auf eigene Rechnung die Bereitstellung von Altpapiertonnen anbietet. Die jetzt vorliegenden Regelungen sind unpraktikabel und provozieren jahrelange Rechtsstrei- tigkeiten. Betroffen sind die Bürger und Bürgerinnen in Kommunen aller Größenordnu n- gen: Der „Kampf ums Altpapier“ hat gezeigt, dass ein unkontrollierter Wettbewerb um Wertstoffe aus Privathaushalten den öffentlichen Straßenraum mit uneinheitlichen Sa m- melbehältern beeinträchtigt und die Anwohner mit zusätzlichen Abholfahrten belastet. Wohngebiete dürfen nicht zu Wettkampfarenen privater Entsorgungsunternehmen we r- den. 6. Kommunen müssen selbst über die Untersagung gewerblicher Sam m- lungen entscheiden können Die Kommunen wenden sich auch gegen die im Referentenentwurf vorgesehene Reg e- lung, nach der die Entscheidung darüber, ob eine gewerbliche Sammlung zulässig ist oder nicht, auf eine „neutrale Stelle“ übertragen werden soll. Eine solche Regelung ist systemfremd und verfassungsrechtlich bedenklich. Anlage 2
Originalantrag-Anlage1
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Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn Konto 30 202 154 (BLZ 370 501 98) x Internet: http://www.staedtetag-nrw.de Postfach 51 06 20 50942 Köln Lindenallee 13 - 17 50968 Köln An die a) Mitgliedstädte b) Mitglieder des Wirtschaftsausschusses c) Mitglieder des Umweltausschusses d) Mitglieder Amtsleiterkonferenz Umweltschutz 30.09.2010/ak Telefon +49 221 3771-0 Durchwahl 3771-274 Telefax +49 221 3771-178 E-Mail jens.lattmann@staedtetag.de Bearbeitet von Jens Lattmann Aktenzeichen 70.28.01 D Umdruck-Nr. H 6587 Referentenentwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hier: Entwurf einer Resolution der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Sehr geehrte Damen und Herren, das deutsche Abfallrecht muss in wenigen Monaten an die Vorgaben der Europäischen Abfallrah- menrichtlinie angepasst werden. Dazu hat das Bundesumweltministerium im August 2010 den Refe- rentenentwurf eines Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgelegt und im September 2010 mit den Verbän- den erörtert. Die kommunalen Spitzenverbände – der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund – sehen nach wie vor mit großer Sorge, dass die vorge- sehenen Regelungen Gefahren für die Zukunft der kommunal verantworteten Abfallentsorgung, für die Planungs- und Investitionssicherheit der Kommunen und damit für die Stabilität der Abfallgebüh- ren in sich tragen, sollten sie im nächsten Jahr unverändert von den Gesetzgebungsorganen des Bun- des beschlossen werden. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände empfiehlt daher ihren Mitgliedern, gegenüber den Stadträten, Gemeinderäten und Kreistagen eine dem anliegenden Entwurf entsprechende Resolution anzuregen und auf dieser Grundlage das Gespräch mit den örtli- chen Bundestagsabgeordneten mit dem Ziel zu suchen, in den parlamentarischen Beratungen eindeu- tig für die Interessen der Bürgerinnen und Bürger einzutreten, denen sie ihr Mandat verdanken. Die Bundesvereinigung bittet die Verwaltungen der Städte, Landkreise und Gemeinden, Ihre Verbän- de jeweils über entsprechende Rats- und Kreistagsbeschlüsse zu informieren. Anlage 1 - 2 - Der im August 2010 vorgelegte Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums verfolgt ohne Not das Ziel, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.6.2010 im sog. „Altpapierkrieg“ unge- schehen zu machen, und will den Kommunen jegliche Steuerungsmöglichkeiten nehmen, mit denen sie den Aufbau paralleler Sammelsysteme durch Privatunternehmen kanalisieren können. Wird der Referentenentwurf zum Gesetz, könnten z. B. Vorstöße privater Altpapiersammler, in günstig zu ent- sorgenden Gebieten Altpapier zu sammeln, praktisch nicht mehr abgewehrt werden, auch wenn die Kommune selbst Altpapier sammelt oder – in der Mehrzahl der Fälle – in ihrem Auftrag ein Privatun- ternehmen bereits mit der Sammlung von Altpapier beauftragt ist. Die Folgen haben nicht nur die Abfallgebühren zahlenden Bürger und Bürgerinnen zu tragen, denen Erlöse aus der Altpapierver- marktung nicht mehr zur Verringerung ihrer Abfallgebührenrechnung zugute kommen, weil die Erlö- se bei dem parallel tätigen Unternehmen bleiben. Hauptbetroffene sind die privaten Entsorgungsun- ternehmen selbst, die in der Regel nach einer europaweiten Ausschreibung den Auftrag zur Altpapier- entsorgung im Auftrag der Kommune gewonnen haben und nunmehr durch die „Rosinenpickerei“ ihrer eigenen privaten Wettbewerber um den wirtschaftlichen Erfolg ihres Auftrags gebracht werden sollen. Selbst dann, wenn ein Stadtrat, Gemeinderat oder Kreistag ausdrücklich beschlossen hat, von der Aufstellung von Tonnen für die Altpapierentsorgung abzusehen, etwa weil bei den betroffenen Haus- halten der Platz für die Aufstellung der Tonnen fehlt, ist es den Kommunen nach den Vorstellungen des Umweltministeriums verwehrt, gegen Angebote eines Privatunternehmens vorzugehen, das den Bürgern und Bürgerinnen auf eigene Rechnung die Bereitstellung von Altpapiertonnen anbietet. Das hat nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände mit der grundgesetzlich verbrieften Selbst- verwaltungsgarantie nichts, aber auch gar nichts, zu tun. Vielmehr wird die Einführung neuer unbestimmter Rechtsbegriffe, durch die die Kommunen beim Vorgehen gegen unerwünschte gewerbliche Sammlungen in ihre Schranken verwiesen werden sollen, jahrelange Rechtsstreitigkeiten und mangelnde Planungs- und Investitionssicherheit nach sich ziehen. Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom vergangenen Jahr hat es immerhin 15 Jahre ge- dauert, bis im Bereich der Altpapierentsorgung endlich verlässliche Klarheit geschaffen wurde. Die Kommunen wenden sich auch gegen die Einführung einer flächendeckenden getrennten Samm- lung von Bioabfällen. Wenn in manchen städtischen Gebieten zu erwarten ist, dass sich der Inhalt einer Biotonne von dem der Restmülltonne nicht unterscheidet, macht die Getrenntsammlung keinen Sinn. In manchen peripheren ländlichen Gebieten ist eine Getrenntsammlung von Bioabfällen wirt- schaftlich nicht darstellbar. Die Kommunen wissen selbst am besten, was, wann und wie getrennt gesammelt werden soll. Aus diesem Grunde sprechen sich die kommunalen Spitzenverbände auch gegen Regelungen zur „einheitlichen Wertstofftonne“ aus. Die im Gesetzentwurf enthaltene dürre Verordnungsermächtigung allein stellt jedenfalls nicht sicher, dass eine einheitliche Wertstofferfas- sung im Verantwortungsbereich der Kommunen bleibt. Das muss nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände jedoch im Ergebnis unbedingt gewährleistet sein. Schließlich müssen den Abfallge- bührenzahlern die Wertstofferlöse zugute kommen und nicht die Kassen privater Entsorger füllen. Auch darf das besonders im Freistaat Bayern eingeführte und bewährte System zur Sammlung von Wertstoffen über Wertstoffhöfe nicht durch die Einführung einer einheitlichen Wertstofftonne zur Disposition gestellt werden. Anlage 1 - 3 - Das künftige Gesetz darf auch keine Schlupflöcher öffnen, dass sich Gewerbe und Industrie vollstän- dig von der von den Kommunen verantworteten Entsorgung verabschieden können. Die für die Ent- sorgung erforderlichen Anlagen, z. B. Abfallverbrennungsanlagen, sind auch für diese Wirtschafts- kreise gebaut worden und müssen auch weiterhin von diesen über Abfallgebühren mitfinanziert wer- den. Sonst zahlen die Bürgerinnen und Bürger die Zeche, weil sich deren Abfallgebühren erhöhen würden, wenn sich Gewerbe und Industrie in vollem Umfang anderer Entsorgungswege bedienen dürfen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Jens Lattmann Anlage Anlage 1
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Details
- Vorlagen-Nr.
- A-R/0076/2010
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 11.11.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37