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A-R/0076/2010

Resolution zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts

Antrag an den Rat 11.11.2010

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.11.2010, TOP 16.2

Originalantrag

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Originalantrag

1395 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0076/2010 
 
 
GAL-Ratsfraktion   CDU-Ratsfraktion   SPD-Ratsfraktion   Ratsfraktion DIE LINKE   Ratsgruppe UWG/ÖDP  PIRATEN 
 
 
 
Ratsantrag nach § 3 I der Geschäftsordnung des Rates  
 
Resolution zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und  Abfallrechts  
 
 
Der Rat möge beschließen: 
 
In Übereinstimmung mit den Positionen des deutschen Städtetages, des Deutschen 
Landkreistages und  des Deutschen Städte- und Gemeindebundes wird die als Anlage 1 zu 
diesem Beschluss beigefügte Resolution zur Zukunft der kommunalen  Abfallwirtschaft in 
Deutschland beschlossen. Der Rat der Stadt fordert alle örtlichen Bundestagsabgeordneten 
auf, sich im Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für eine 
Stärkung der kommunalen Abfallentsorgung einzusetzen.  
 
 
Begründung: 
 
Vgl. das Rundschreiben des Städtetages Nordrein-Westfalen (Anlage 1) sowie die 
beigefügte Resolution (Anlage 2) 
 
 
Hery Klas  
GAL-Fraktion                             
 
Heinz-Dieter Sellenriek 
CDU-Fraktion 
 
Wolfgang Heuer 
SPD-Fraktion 
 
Raimund Köhn 
Fraktion DIE LINKE 
 
Ratsgruppe UWG/ÖDP 
Gerd Kersting 
 
Pascal Powroznik 
PIRATEN

Antrag an den Rat Nr. A-R/0076/2010 
 
 
GAL-Ratsfraktion   CDU-Ratsfraktion   SPD-Ratsfraktion   Ratsfraktion DIE LINKE   Ratsgruppe UWG/ÖDP  PIRATEN 
 
Anlage1 Rundbrief Städtetag Nordrhein-Westfalen 
Anlage 2 Resolution

Originalantrag-Anlage2

6375 Zeichen

Seite 1 von 2 
(Gremium) hat am (Datum) in Übereinstimmung mit den Positionen des Deutschen Stä d-
tetages, des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städte- und Gemeindebu n-
des die nachstehende Resolution zur Zukunft der kommunalen Abfallwirtschaft in 
Deutschland beschlossen. (Gremium) fordert alle örtlichen Bundestagsabgeordneten auf, 
sich im Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für eine Stä r-
kung der kommunalen Abfallentsorgung einzusetzen. 
 
 
 
R E S O L U T I O N  
zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts 
 
 
 
Die Kommunen tragen seit Jahrzehnten die Verantwortung für eine sichere, ökologisch, 
hochwertige und ressourceneffiziente Abfallentsorgung in Deutschland. Das weltweit a n-
erkannte hohe Niveau der Kreislaufführung von Abfällen und Wertstoffen haben die 
Kommunen – auch schon vor Inkrafttreten u. a. der Verpackungsverordnung – geprägt. 
Daher fordern sie: 
 
1. Planungssicherheit sorgt für Gebührenstabilität 
Bei der Umsetzung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht erwarten 
die Kommunen in Deutschland von Bundestag und Bundesrat, dass sie auf die gewac h-
senen kommunalen Entsorgungsstrukturen, die Verpflichtung der Kommunen zur G e-
währleistung der Daseinsvorsorge vor Ort und ihre Verantwortung gegenüber den Abfal l-
gebührenzahlern Rücksicht nehmen. Langfristige Investitionen der Kommunen in ihre 
Entsorgungsinfrastruktur dürfen nicht dadurch entwertet werden, dass den Kommunen 
Abfallströme entzogen werden, für die sie bisher verantwortlich waren und für die die En t-
sorgungsanlagen bei ihrer Errichtung auch ausgelegt waren.  
 
2. Über die Hausmüllerfassung muss vor Ort entschieden werden 
Die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vor Ort wissen am besten, wie 
unter den jeweils gegebenen Verhältnissen Hausmüll erfasst werden muss, um die Ziele 
einer Kreislauf- und Abfallwirtschaft zu erreichen. Die Kommunen brauchen keine bu n-
deseinheitliche Regelung der Frage, welche Erfassungssysteme zu verwenden sind und 
welche Abfallfraktionen wie erfasst werden. Daher wenden sich die Kommunen insbeso n-
dere gegen die im Referentenentwurf vorgesehene Einführung einer flächendeckenden 
getrennten Sammlung von Bioabfällen. Diese Fragen müssen wie bisher durch die Ko m-
munalvertretungen vor Ort entschieden werden. Dort liegt auch die Gebührenverantwo r-
tung.  
 
3. Keine „einheitliche Wertstofftonne“ , und falls doch: Wertstofferfassung 
nur in kommunaler Verantwortung 
Die Probleme der Verpackungsentsorgung – vor allem ausgelöst durch das weitgehend 
unregulierte Nebeneinander von neun Systemen zur Entsorgung gebrauchter Verkauf s-
verpackungen – können nur durch eine Stärkung der kommunalen Verantwortung vor Ort 
gelöst werden. Dafür ist, entgegen dem Gesetzentwurf, keine bundesweite Einführung 
einer verpflichtenden Wertstofftonne notwendig. Ob und in welcher Form eine Wertstoffer-
fassung durchgeführt wird, kann sinnvoll nur vor Ort entschieden werden. Insbesondere 
die bewährten Wertstoffhöfe müssen erhalten bleiben. Keineswegs akzeptabel ist, dass 
über die Einführung von Wertstofftonnen den Kommunen weiterer Hausmüll entzogen 
Anlage 2

Seite 2 von 2 
wird. Die Bürgerinnen und Bürger werden um die Gebührenvorteile gebracht, wenn die 
lukrativen Bestandteile des Abfalls auf eigene Rechnung durch Private verwertet werden 
und die Kommunen lediglich die unverwertbaren Abfälle zu entsorgen haben.  
 
4. Abfälle aus privaten Haushalten sind der Kommune zu überlassen 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.6.2009 zur Altpapierentso r-
gung klargestellt: Abfall, der in privaten Haushalten anfällt, ist grundsätzlich der Kommune 
zu überlassen. Das ist eine Grundvoraussetzung für eine gemeinwohlorientierte Abfal l-
wirtschaft, die auch den Belangen der Ökologie, der öffentlichen Sicherheit, Sauberkeit 
und Ordnung Rechnung trägt. Diese Überlassungspflicht darf nicht ausgehöhlt werden. 
Der privat initiierte Aufbau von Wertstoffsammlungen – parallel zu der kommunalen Wer t-
stoffsammlung – soll nun wieder nahezu unbeschränkt ermöglicht und den Kommunen 
jegliche Steuerungsmöglichkeit entzogen werden. Dieser Versuch der Bundesregierung, 
das erwähnte Grundsatzurteil durch eine Änderung des geltenden Abfallrechts zu korrigie-
ren, ist nicht hinnehmbar und europarechtlich nicht geboten: Der Vertrag von Lissabon 
schützt die Kommunen sowohl dann, wenn sie nach einer Ausschreibung Entsorgungs-
dienstleistungen an Private vergeben, als auch dann, wenn sie diese Leistungen selbst 
erbringen.  
 
5. Gewerbliches „Rosinenpicken“ schadet allen Gebührenzahlern und auch 
privaten Konkurrenten 
Die Erlöse aus „gewerblichen Sammlungen“ kommen nur ihren Veranlassern zugute. Sie 
fehlen im Gebührenhaushalt und/oder schmälern den Gewinn des privaten Entsorgungs-
unternehmens, das eine Kommune nach einer Ausschreibung mit der Wertstoffentso r-
gung beauftragt hat. Selbst dann, wenn ein Stadtrat, Gemeinderat oder Kreistag aus-
drücklich beschlossen hat, von der Aufstellung von Tonnen für die Altpapierentsorgung 
abzusehen, etwa weil bei den betroffenen Haushalten der Platz für die Aufstellung der 
Tonnen fehlt, ist es den Kommunen nach den Vorstellungen des Umweltministeriums 
verwehrt, gegen Angebote eines Privatunternehmens vorzugehen, das den Bürgern und 
Bürgerinnen auf eigene Rechnung die Bereitstellung von Altpapiertonnen anbietet. Die 
jetzt vorliegenden Regelungen sind unpraktikabel und provozieren jahrelange Rechtsstrei-
tigkeiten. Betroffen sind die Bürger und Bürgerinnen in Kommunen aller Größenordnu n-
gen: Der „Kampf ums Altpapier“ hat gezeigt, dass ein unkontrollierter Wettbewerb um 
Wertstoffe aus Privathaushalten den öffentlichen Straßenraum mit uneinheitlichen Sa m-
melbehältern beeinträchtigt und die Anwohner mit zusätzlichen Abholfahrten belastet. 
Wohngebiete dürfen nicht zu Wettkampfarenen privater Entsorgungsunternehmen we r-
den. 
 
6. Kommunen müssen selbst über die Untersagung gewerblicher Sam m-
lungen entscheiden können 
Die Kommunen wenden sich auch gegen die im Referentenentwurf vorgesehene Reg e-
lung, nach der die Entscheidung darüber, ob eine gewerbliche Sammlung zulässig ist 
oder nicht, auf eine „neutrale Stelle“ übertragen werden soll. Eine solche Regelung ist 
systemfremd und verfassungsrechtlich bedenklich. 
 
 
Anlage 2

Originalantrag-Anlage1

6622 Zeichen

Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn Konto 30 202 154 (BLZ 370 501 98) x Internet: http://www.staedtetag-nrw.de 
 
 
 
 
 
Postfach 51 06 20 
50942 Köln 
 
Lindenallee 13 - 17 
50968 Köln 
An die 
 
a) Mitgliedstädte 
 
b) Mitglieder des Wirtschaftsausschusses 
 
c) Mitglieder des Umweltausschusses 
 
d) Mitglieder Amtsleiterkonferenz Umweltschutz 
 
30.09.2010/ak 
Telefon +49 221 3771-0 
Durchwahl 3771-274 
Telefax +49 221 3771-178 
E-Mail  
jens.lattmann@staedtetag.de 
 
 
Bearbeitet von 
Jens Lattmann 
Aktenzeichen 
70.28.01 D 
Umdruck-Nr. 
H 6587 
 
 
 
Referentenentwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 
hier: Entwurf einer Resolution der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
das deutsche Abfallrecht muss in wenigen Monaten an die Vorgaben der Europäischen  Abfallrah-
menrichtlinie angepasst werden. Dazu hat das Bundesumweltministerium im August 2010 den Refe-
rentenentwurf eines Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgelegt und im September 2010 mit den  Verbän-
den erörtert. Die kommunalen Spitzenverbände – der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag 
und der Deutsche Städte- und Gemeindebund – sehen nach wie vor mit großer Sorge, dass die vorge-
sehenen Regelungen Gefahren für die Zukunft der kommunal verantworteten Abfallentsorgung, für 
die Planungs- und Investitionssicherheit der Kommunen und damit für die Stabilität der Abfallgebüh-
ren in sich tragen, sollten sie im nächsten Jahr unverändert von den Gesetzgebungsorganen des Bun-
des beschlossen werden. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände empfiehlt daher 
ihren Mitgliedern, gegenüber den Stadträten, Gemeinderäten und Kreistagen eine dem anliegenden 
Entwurf entsprechende Resolution anzuregen und auf dieser Grundlage das Gespräch mit den örtli-
chen Bundestagsabgeordneten mit dem Ziel zu suchen, in den parlamentarischen Beratungen eindeu-
tig für die Interessen der Bürgerinnen und Bürger einzutreten, denen sie ihr Mandat verdanken. 
Die Bundesvereinigung bittet die Verwaltungen der Städte, Landkreise und Gemeinden, Ihre Verbän-
de jeweils über entsprechende Rats- und Kreistagsbeschlüsse zu informieren. 
 
Anlage 1

- 2 - 
Der im August 2010 vorgelegte Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums verfolgt ohne Not 
das Ziel, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.6.2010 im sog. „Altpapierkrieg“ unge-
schehen zu machen, und will den Kommunen jegliche Steuerungsmöglichkeiten nehmen, mit denen 
sie den Aufbau paralleler Sammelsysteme durch Privatunternehmen kanalisieren können. Wird der 
Referentenentwurf zum Gesetz, könnten z. B. Vorstöße privater Altpapiersammler, in günstig zu ent-
sorgenden Gebieten Altpapier zu sammeln, praktisch nicht mehr abgewehrt werden, auch wenn die 
Kommune selbst Altpapier sammelt oder – in der Mehrzahl der Fälle – in ihrem Auftrag ein Privatun-
ternehmen bereits mit der Sammlung von Altpapier beauftragt ist. Die Folgen haben nicht nur die 
Abfallgebühren zahlenden Bürger und Bürgerinnen zu tragen, denen Erlöse aus der Altpapierver-
marktung nicht mehr zur Verringerung ihrer Abfallgebührenrechnung zugute kommen, weil die Erlö-
se bei dem parallel tätigen Unternehmen bleiben. Hauptbetroffene sind die privaten Entsorgungsun-
ternehmen selbst, die in der Regel nach einer europaweiten Ausschreibung den Auftrag zur Altpapier-
entsorgung im Auftrag der Kommune gewonnen haben und nunmehr durch die „Rosinenpickerei“ 
ihrer eigenen privaten Wettbewerber um den wirtschaftlichen Erfolg ihres Auftrags gebracht werden 
sollen.  
 
Selbst dann, wenn ein Stadtrat, Gemeinderat oder Kreistag ausdrücklich beschlossen hat, von der 
Aufstellung von Tonnen für die Altpapierentsorgung abzusehen, etwa weil bei den betroffenen Haus-
halten der Platz für die Aufstellung der Tonnen fehlt, ist es den Kommunen nach den Vorstellungen 
des Umweltministeriums verwehrt, gegen Angebote eines Privatunternehmens vorzugehen, das den 
Bürgern und Bürgerinnen auf eigene Rechnung die Bereitstellung von Altpapiertonnen anbietet. Das 
hat nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände mit der grundgesetzlich verbrieften Selbst-
verwaltungsgarantie nichts, aber auch gar nichts, zu tun.  
 
Vielmehr wird die Einführung neuer unbestimmter Rechtsbegriffe, durch die die Kommunen beim 
Vorgehen gegen unerwünschte gewerbliche Sammlungen in ihre Schranken verwiesen werden sollen, 
jahrelange Rechtsstreitigkeiten und mangelnde Planungs- und Investitionssicherheit nach sich ziehen. 
Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom vergangenen Jahr hat es immerhin 15 Jahre ge-
dauert, bis im Bereich der Altpapierentsorgung endlich verlässliche Klarheit geschaffen wurde. 
 
Die Kommunen wenden sich auch gegen die Einführung einer flächendeckenden getrennten Samm-
lung von Bioabfällen. Wenn in manchen städtischen Gebieten zu erwarten ist, dass sich der Inhalt 
einer Biotonne von dem der Restmülltonne nicht unterscheidet, macht die Getrenntsammlung keinen 
Sinn. In manchen peripheren ländlichen Gebieten ist eine Getrenntsammlung von Bioabfällen wirt-
schaftlich nicht darstellbar. Die Kommunen wissen selbst am besten, was, wann und wie getrennt 
gesammelt werden soll. Aus diesem Grunde sprechen sich die kommunalen Spitzenverbände auch 
gegen Regelungen zur „einheitlichen Wertstofftonne“ aus. Die im Gesetzentwurf enthaltene dürre 
Verordnungsermächtigung allein stellt jedenfalls nicht sicher, dass eine einheitliche Wertstofferfas-
sung im Verantwortungsbereich der Kommunen bleibt. Das muss nach Auffassung der kommunalen 
Spitzenverbände jedoch im Ergebnis unbedingt gewährleistet sein. Schließlich müssen den Abfallge-
bührenzahlern die Wertstofferlöse zugute kommen und nicht die Kassen privater Entsorger füllen. 
Auch darf das besonders im Freistaat Bayern eingeführte und bewährte System zur Sammlung von 
Wertstoffen über Wertstoffhöfe nicht durch die Einführung einer einheitlichen Wertstofftonne zur 
Disposition gestellt werden.  
 
Anlage 1

- 3 - 
Das künftige Gesetz darf auch keine Schlupflöcher öffnen, dass sich Gewerbe und Industrie vollstän-
dig von der von den Kommunen verantworteten Entsorgung verabschieden können. Die für die Ent-
sorgung erforderlichen Anlagen, z. B. Abfallverbrennungsanlagen, sind auch für diese Wirtschafts-
kreise gebaut worden und müssen auch weiterhin von diesen über Abfallgebühren mitfinanziert wer-
den. Sonst zahlen die Bürgerinnen und Bürger die Zeche, weil sich deren Abfallgebühren erhöhen 
würden, wenn sich Gewerbe und Industrie in vollem Umfang anderer Entsorgungswege bedienen 
dürfen. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
In Vertretung 
 
Jens Lattmann 
 
Anlage  
 
Anlage 1

Beratungsverlauf (1)

10.11.2010 Rat
TOP 16.2 Antrag Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Lindenallee 13

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Details

Vorlagen-Nr.
A-R/0076/2010
Typ
Antrag an den Rat
Datum
11.11.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37