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3201/2019

Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung)

Mitteilung Ausschuss 30.09.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 10.10.2019, TOP 7.9

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

4978 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/67/671/1 
 
Vorlagen-Nummer  30.09.2019 
 3201/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Umwelt und Grün 10.10.2019 
 
Fortschreibung des Landschaftsplans Köln (12. Änderung) 
Überarbeitung der allgemeinen textlichen Festsetzungen für Schutzgebiete 
hier: erneute öffentliche Auslegung 
Der Rat hatte mit Beschluss vom 18.12.2018 (Beschlussvorlage 2034/2018) die öffentliche Auslegung 
der 12. Änderung des Landschaftsplans Köln beschlossen. Die im Rahmen der öffentlichen Ausle-
gung eingegangenen Einwendungen wurden seitens der Verwaltung ausgewertet und ein Abwä-
gungsvorschlag erarbeitet. Auf Grund der fristgerecht vorgebrachten Anregungen der Träger öffentli-
cher Belange und der Bürgerinnen und Bürger sind inhaltliche Änderungen an der textlichen Ent-
wurfsfassung der 12. Landschaftsplanänderung erforderlich geworden, die nach rechtlicher Prüfung 
die Grundzüge der Planung berühren können. Die Grundzüge der Planung sind dann berührt, wenn 
an der planerischen Grundkonzeption Änderungen vorgenommen werden. Aus diesem Grund hat die 
Verwaltung entschieden, in der Zeit vom 21.10.2019 bis einschließlich 22.11.2019 eine erneute öf-
fentliche Auslegung der geänderten Entwurfsinhalte gemäß § 17 Abs. 1 und 2 LNatSchG NRW 
durchzuführen. 
 
Änderungen nach der öffentlichen Auslegung 
 
Der Textentwurf der 12. Landschaftsplanänderung wurde anlässlich der Anregungen und Bedenken 
vereinzelt überarbeitet. Neben redaktionellen und sprachlichen Konkretisierungen und Klarstellungen 
(beispielsweise zum Verbot der Verwendung von Feuerwerkskörpern, zum Freischneiden von Wan-
derzeichen oder zum Modellsportverbot) wurden inhaltliche Änderungen beim Geocaching-Verbot 
vorgenommen. Das Verbot wurde in den Schutzkategorien geschützter Landschaftsbestandteil und 
Naturdenkmäler ersatzlos gestrichen, da es eine Nutzergruppe (die „Geocacher“) im Verhältnis zu 
anderen Nutzergruppen unverhältnismäßig stark reglementieren würde und so dem Gleichheits-
grundsatz widerspräche. In Naturschutzgebieten ist aufgrund des Verbotes zum Betreten sämtlicher 
Flächen mit Ausnahme besonders gekennzeichneter Wege, klargestellt, dass Geocacher - wie jeder 
andere Nutzer auch – die Wege nicht verlassen dürfen. Durch die Verbotsregelungen des Land-
schaftsplans zum Schutz von Pflanzen und Tieren, ist der gesetzlich vorgeschriebene Artenschutz 
gemäß Bundesnaturschutzgesetz klar benannt und von Jedermann zu beachten. Ein explizites Ver-
bot des Geocachings ist von daher in Naturschutzgebieten entbehrlich und soll aus diesem Grund 
gestrichen werden. In die Erläuterung des Verbotes zum Verlassen der Wege wird die klarstellende 
Ergänzung aufgenommen, dass auch Natursportarten wie das Geocaching unter das Wegegebot 
fallen.  
 
Hinsichtlich des Verbotes ungenehmigter Veranstaltungen und der Teilnahme an diesen wurden juris-
tische Zweifel bezüglich des Verbots der bloßen Teilnahme an solchen Veranstaltungen in den 
Schutzgebietskategorien Landschaftsschutzgebiet und geschützter Landschaftsbestandteil geäußert. 
Wegen des hohen Störpotentials ungenehmigter Veranstaltungen (Störung lärmempfindlicher Tierar-
ten, Schädigung von Pflanzen, Lärm- und Geruchsbelästigung für Mitmenschen, etc.) ist das ange-
ordnete Verbot grundsätzlich geeignet und erforderlich, um die Schutzzwecke der Gebiete zu erfüllen. 
Allerdings würde ein generelles Verbot der bloßen Teilnahme einer „Bestrafung“ der teilnehmenden

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Menschen gleichkommen. Dies wäre zu weitreichend und unverhältnismäßig und lässt sich auch 
nicht mit Kontrollerleichterungen des Ordnungsamtes begründen. Das Verbot wird von daher um die 
Formulierung ergänzt, dass Aufbauten, die zum Zwecke der ungenehmigten Veranstaltungen errich-
tet werden, nicht zulässig sind. Somit ist unter anderem sichergestellt, dass Musikanlagen, auf die 
das Verbot als Hauptlärmquelle im Wesentlichen abzielt, jederzeit durch den Ordnungsdienst oder die 
Polizei eingezogen werden können. Die Teilnahme an ungenehmigten Veranstaltungen wird in den 
Schutzkategorien Landschaftsschutzgebiet und geschützter Landschaftsbestandteil gestrichen. Für 
Naturschutzgebiete bleibt die Verbotsregelung bestehen, da hier das Verbot aufgrund des schon be-
stehenden generellen Betretungsverbotes zusätzlich klarstellende Funktion übernimmt.  
 
Zu den geänderten textlichen Festsetzungen wird die erneute öffentliche Auslegung in der Zeit vom 
21.10.2019 bis einschließlich 22.11.2019 erfolgen und sowohl den betroffenen Trägern öffentlicher 
Belange als auch allen Bürgerinnen und Bürger Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme gegeben. 
 
Im Anschluss wird die Verwaltung auf dieser Grundlage den Satzungsbeschluss zur 12. Änderung 
vorbereiten und die vollständige Abwägung der vorgeberachten Anregungen und Bedenken aus der 
öffentlichen Auslegung und der erneuten öffentlichen Auslegung dem Rat zur abschließenden Ent-
scheidung vorlegen. 
 
 
gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

10.10.2019 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 7.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3201/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
30.09.2019
Erstellt
11.09.2019 14:38