2012/0494
Betrauung der Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach den Maßgaben des EU-Beihilferechts
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1 Öffentlicher Betrauungsakt (Bescheid) der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend die Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG, vertreten durch die Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt Verwaltungs-GmbH auf der Grundlage des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Euro- päischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) - Freistellungsbeschluss -, des Rahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012), der Richtlinie 2005/81/EG der EU-Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentli- chen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2005) und der Richtlinie 2006/111/EG der EU-Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) sowie des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH (Rechtssache C-280/00) - „Altmark-Trans“-Rechtsprechung - 2 Präambel (1) Gegenstand der Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG (im Folgenden „WKD“) mit Sitz der Gesellschaft in Darmstadt ist die Errichtung und der Betrieb eines Wissenschafts- und Kongresszentrums in Darmstadt für Tagungen und Veranstaltungen wissenschaftlicher, kultureller, politischer, gesellschaftlicher und kom- merzieller Art. (2) Der nachfolgende Betrauungsakt bestätigt und konkretisiert den durch den Gesell- schaftsvertrag begründeten Gegenstand und Zweck des WKD, Dienstleistungen von all- gemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts („Almunia-Paket“ und „Altmark-Trans“-Rechtsprechung) Rechnung zu tragen. Der Betrauungsakt zugunsten des WKD beruht auf der am 31. Ja- nuar 2012 in Kraft getretenen Nachfolgeregelung der Freistellungsentscheidung 2005/842/EG, dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU. § 1 Gemeinwohlaufgabe (1) Die hessischen Städte und Gemeinden haben nach Art. 137 der Verfassung des Lan- des Hessen (HV) in Verbindung mit § 19 Hessische Gemeindeordnung (HGO) die Aufgabe, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen wirtschaftli- chen, sozialen, sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen (Gemeinwohlaufgabe). Sie handeln dabei im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge. Hiervon umfasst ist auch die Sicherung und Förderung einer bedarfsgerechten Infrastruk- tur für Gemeinschaftseinrichtungen des gesellschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturel- len, gewerblichen und politischen Lebens in der Kommune. Die diskriminierungsfreie und kostengünstige Bereitstellung von Flächen und sonstigen sachlichen wie personellen Mit- teln zur Durchführung von Kongressen, Messen, Tagungen, Vorträgen, Vorlesungen, Schulungen, Versammlungen, Ausstellungen, Betriebs-, Familien- und Vereinsfeiern, Emp- fängen sowie Kultur-, Konzert- und weiteren Veranstaltungen dient dabei insbesondere dem wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wohl und dem Gemeinschaftsleben ihrer Einwohner. Das Planen, Errichten, Unterhalten und Betreiben des Wissenschafts- und Kongresszentrums in der Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt demnach eine freiwillige Gemeinwohlaufgabe dar. 3 (2) Bei den Aufgaben nach Abs. 1 und § 2 Abs. 1 handelt es sich jeweils um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und des Freistel- lungsbeschlusses der EU-Kommission („Almunia-Paket“). § 2 Betrautes Unternehmen, Gegenstand und Dauer der Gemeinwohlaufgabe (Zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses) (1) In Bestätigung der bisherigen Übung betraut die Wissenschaftsstadt Darmstadt das WKD mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb eines Wissenschafts- und Kon- gresszentrums in Darmstadt vorzugsweise für Tagungen, Ausstellungen und Veranstal- tungen mit wissenschaftlichem Charakter, aber auch für die Organisation und Durchfüh- rung von Tagungen, Ausstellungen und Veranstaltungen kultureller, politischer, allgemein gesellschaftlicher und gewerblicher Art. Die diskriminierungsfreie und wirtschaftlich an- gemessene Bereitstellung ausreichender Veranstaltungsflächen erfolgt dabei unter be- sonderer Berücksichtigung der Belange von Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur. Das Wissenschafts- und Kongresszentrum in Darmstadt soll nicht nur den Ruf der Wissen- schaftsstadt Darmstadt im Bereich Forschung und Entwicklung steigern, sondern auch den Wissenschaftspraxistransfer fördern und gleichzeitig ein vielfältiges, allen Bevölke- rungsschichten zugängliches, qualitativ hochwertiges sowie verlässliches Veranstaltungs- angebot für gesellschaftliche, politische und kulturelle Angelegenheiten in der Region be- reithalten. Eine Erfüllung dieser Aufgaben durch private Marktteilnehmer ist aufgrund der strukturellen Unwirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung nicht möglich. Das WKD wird namentlich mit der zunächst auf das Jahr 2013 befristeten Erbringung nachstehender Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Freistellungs- beschlusses, die das Unternehmen im Einklang mit seinem Gesellschaftszweck für das gesamte Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt wahrnimmt, öffentlich betraut: (a) Diskriminierungsfreie, kostengünstige und hinsichtlich Kapazität, Qualität und Verfüg- barkeit ausreichende Bereitstellung von Räumlichkeiten und Flächen sowie sonstiger Infrastruktur für den Betrieb eines Wissenschafts- und Kongresszentrums (b) Unmittelbar mit diesen Haupttätigkeiten verbundene Nebenleistungen wie: • Planung, Organisation und Realisierung von eigenen wie fremden Veranstaltungen wissenschaftlicher, kultureller, politischer, allgemein gesellschaftlicher und ge- werblicher Art 4 • Bereitstellung von ausreichendem Parkraum durch Verpachtung einer Tiefgarage (2) Daneben erbringt das WKD folgende Dienstleistungen, die nicht zu den Dienstleistun- gen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen, soweit sie nicht als unmittelbar mit den Haupttätigkeiten nach Abs. 1 verbundene Nebenleistungen erbracht werden, wie: • Verpachtung von Räumlichkeiten für einen Gastronomiebetrieb (Restaurant) § 3 Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen (Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) (1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt kann an das WKD den Ausgleich eines Jahresfehl- betrages und freiwillige Investitionszuschüsse, deren Höhe sich aus dem Jahres- Wirtschaftsplan des WKD ergibt und in einem Haushaltsplan der Wissenschaftsstadt ver- anschlagt ist, leisten. Andere Begünstigungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt (z. B. ein zu marktunüblichen Konditionen gewährtes Darlehen, eine verbilligte bzw. unentgeltli- che Überlassung von Grundstücken und Gebäuden oder eine entsprechende Garantie (Bürgschaft, Patronatserklärung)) sind im Jahres-Wirtschaftsplan oder anderweitig ge- sondert nachzuweisen. Die maximale Höhe der „Ausgleichsleistungen“ (Begünstigungen), die nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) des Freistellungsbeschlusses während des Betrauungszeit- raums durchschnittlich einen Betrag von € 15 Mio. pro Jahr nicht überschreiten darf, er- gibt sich aus dem jeweiligen Haushaltsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt i. V. m. § 3 Abs. 3. Auf dieser Grundlage entscheidet die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen ihres Haushaltes über die Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen). (2) Die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfol- gen allein zu dem Zweck, das WKD in die Lage zu versetzen, die ihm nach dem Gesell- schaftsvertrag obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Der Ausgleichsbetrag resultiert aus- schließlich aus der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem In- teresse nach § 2 Abs. 1. Soweit Kosten auf Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 entfallen, bleiben sie unberücksichtigt; hierfür ist ein gesonderter Nachweis gemäß § 5 zu erbringen. (3) Führen nicht vorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1 zu einem nachgewiesen hö- heren Ausgleichsbetrag, kann auch dieser berücksichtigt werden. Diese Ereignisse und ih- 5 re Auswirkungen sind im Einzelnen nachzuweisen. Art. 2 Abs. 1 lit. a) des Freistellungsbeschlusses bleibt hiervon unberührt. (4) Die Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) darf unter Berücksichtigung ei- nes angemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlaufgaben verursachten Nettokosten abzudecken. (5) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch des WKD auf die Ausgleichslei- stungen (Begünstigungen) der Wissenschaftsstadt Darmstadt. (6) Bereits in der Vergangenheit gewährte Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) der Wissenschaftsstadt Darmstadt an das WKD werden von dieser Betrauung umfasst. § 4 Kontrolle von Überkompensation (Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) (1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) keine Überkompensierung für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 entsteht oder für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 Vorteile gewährt werden, führt das WKD gegenüber der Wissenschaftsstadt Darmstadt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nach- weis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durch den jeweiligen Jahresab- schluss und anderweitige, durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt auf eine Überkom- pensierung der zur Verfügung gestellten Mittel hin zu überprüfende Nachweise entspre- chend § 3 Abs. 1, insbesondere durch die zu erstellende Trennungsrechnung nach § 5. Der geprüfte Jahresabschluss des WKD ist der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Verfü- gung zu stellen. (2) Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von mehr als 10 % des durchschnittlichen jährlichen Ausgleichs im Betrauungszeitraum, ist das WKD auf Verlangen der Stadt zur Rückzahlung des überhöhten Betrages verpflichtet. Ergibt die Prüfung eine Überkompen- sierung von maximal 10 %, darf der überhöhte Betrag auf den nächstfolgenden Aus- gleichszeitraum angerechnet werden. (3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Jahresab- schlussprüfung des WKD ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine andere sachkundige Stelle gemäß Art. 6 des Freistellungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) an das WKD die in dem Freistellungsbeschluss 6 festgelegten Voraussetzungen erfüllt haben und EU-beihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Das Recht der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Ergreifung al- ternativer Maßnahmen für die regelmäßige Kontrolle, die während des Betrauungszeit- raums zumindest alle drei Jahre sowie am Ende des Betrauungszeitraums zu erfolgen hat, bleibt hierdurch unberührt. § 5 Trennungsrechnung (Zu Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses) (1) Das WKD ist verpflichtet, im Rahmen der Aufstellung des Jahres-Wirtschaftsplans ei- ne Plan- und Ist-Rechnung zu erstellen, in der die Kosten und Einnahmen der Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 sowie der sonstigen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 jeweils gesondert darge- stellt werden. Diese Trennungsrechnung hat die Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses zu erfüllen. (2) Die der Trennungsrechnung zugrunde liegenden Kostenrechnungsgrundsätze müssen bereits bei Aufstellung des Jahres-Wirtschaftsplans eindeutig bestimmt sein und sind in der Regel erst für die Trennungsrechnung des Folgejahres änderbar. Über die Kosten- rechnungsgrundsätze, insbesondere die Maßstäbe der Schlüsselung für einzelne Kosten und Einnahmen, die auf zwei oder mehrere Tätigkeiten entfallen, sind Aufzeichnungen zu führen. (3) Das WKD wird die Trennungsrechnung nach §§ 5 Abs. 1 und 2 entsprechend der Kon- trolle der Überkompensation nach § 4 Abs. 3 beurteilen lassen und das Ergebnis der Wis- senschaftsstadt Darmstadt in geeigneter Form zur Kenntnis bringen. § 6 Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen (Zu Art. 7 und 8 des Freistellungsbeschlusses) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen und Informationen, die notwendig sind, um zu bestimmen, ob die gewährten Ausgleichsleistungen (Begünstigun- gen) mit dem Freistellungsbeschluss vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums verfüg- bar zu halten. 7 § 7 Hinweis auf den Grundlagenbeschluss und In-Kraft-Treten (1) Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat in ihrer Sitzung am ________ den öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) der Wissenschaftsstadt beschlossen. (2) Die Betrauung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. (3) Die Betrauung kann von der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt jederzeit geändert oder widerrufen werden. Darmstadt, den________2013 ________________ _________________ Jochen Partsch André Schellenberg (Oberbürgermeister) (Stadtkämmerer)
2012/0494
3667 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
20.12.2012
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2012/0494
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Betrauung der Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG mit
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nach den Maßgaben des
EU-Beihilferechts
Vorlage vom: 11.12.2012
Beschlussvorschlag:
1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die Wissenschafts- und Kongr esszentrum
Darmstadt GmbH & Co. KG für das Jahr 2013 durch den als Anlage beigefügten
Betrauungsakt mit den dort beschriebenen Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse.
2. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verzichtet auf die Geltendmachung möglicher –
nach dem EU-Beihilfenrecht bestehender – Rückzahlungsansprüche gegenüber der
Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG aufgrund in der
Vergangenheit geleisteter Ausgleichszahlungen.
- 2 -
Anlagen: Betrauungsakt WKD 2013
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.12.2012
Am 4. Februar 2004 hat die Stadt Darmstadt die Wissenschafts- und Kongresszentrum
Darmstadt GmbH & Co. KG gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung
und der Betrieb eines Wissenschafts- und Kongresszentrums in Darmstadt für Tagungen
und Veranstaltungen wissenschaftlicher, kultureller, politischer, gesellschaftlicher und
kommerzieller Art. Dies sind Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.
Die Stadt leistet an die Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG
Zahlungen und gewährt Bürgschaften. Aus EU-beihilferechtlicher Sicht war es erforderlich,
das Unternehmen verbindlich mit den von ihm erbrachten Dienstleistungen zu betrauen, da
andernfalls das Unternehmen verpflichtet werden könnte, die empfangenen Leistungen
zurückzuerstatten. Die Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG ist
deshalb aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12. 2011
(Vorlagenummer 2011/0474) durch einen Betrauungsakt im Sinne des EU-
Freistellungsbeschlusses mit Dienstleistungen von allgemein wirtschaftlichem Interesse
betraut worden.
Die Geltungsdauer des Betrauungsaktes wurde auf die Jahre 2011 und 2012 beschränkt.
Die Beschränkung war notwendig, um im Lauf des Jahres 2012 Rechtssicherheit im
Hinblick auf die umsatzsteuerliche Beurteilung von Beihilfen der Wissenschaftsstadt
Darmstadt an die Wissenschafts- und Kongresszentrum Darmstadt GmbH & Co. KG durch
Einholung einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt zu erlangen. Da die steuerliche
Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist und ein abgeschlossener Sachverhalt, wie er bei
einer langfristigen Betrauung vorläge, nicht Gegenstand einer verbindlichen Auskunft der
Finanzbehörde sein kann, ist der Betrauungsakt auf ein weiteres Jahr, bis zum 31.
Dezember 2013 zu befristen.
Darmstadt, 11.12.2012
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0494
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 11.12.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00