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2946/2025

Entsendung von Delegierten für die Mitgliederversammlung der Metropolregion Rheinland (2025 - 2030)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 06.11.2025

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 - Vereinssatzung

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Ansehen

Anlage 1 - Organigramm

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

4480 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/IX 
 
Vorlagen-Nummer 
 2946/2025 
Freigabedatum 
06.11.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Entsendung von Delegierten für die Mitgliederversammlung der Metropolregion 
Rheinland (2025 - 2030)  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss:  
 
I. Der Rat der Stadt Köln entsendet folgende sechs Delegierte in die Mitgliederversamm-
lung der Metropolregion Rheinland: 
 
 
1. Oberbürgermeister Torsten Burmester 
 
2. _______________________ 
 
3. _______________________ 
 
4. _______________________ 
 
5. _______________________ 
 
6. _______________________ 
 
II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats-
sitzung nach der Neuwahl, in der die Delegierten der Mitgliederversammlung gewählt 
werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft 
maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbür-
germeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen 
Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den ande-
ren entsandten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt 
Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mit-
gliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat.  
 
III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre-
terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate 
Governance Kodex der Stadt Köln bzw. die Leitgedanken des Public Corporate Gover-
nance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 
 
 
Rat 20.11.2025

2 
Begründung: 
 
Der Metropolregion Rheinland e.V. ist ein 2017 gegründeter Verein, der die Zusammenarbeit 
von Kommunen, Städten, Wirtschaft und Wissenschaft im Rheinland fördert.  
 
Ziel des Vereins ist es, durch geeignete Maßnahmen die Zusammenarbeit der kommunalen 
Gebietskörperschaften und Wirtschaftskammern im Rheinland auf politischer, wirtschaftlicher 
und der Ebene der Verwaltung zu intensivieren, hin zu einer Metropolregion von europäischer 
Bedeutung. Damit einhergehend soll der Wirtschaft- und Wohnortstandort attraktiver und die 
Wahrnehmung nach innen und außen gestärkt werden. 
 
Gemäß § 6 Ziffer 2 der Vereinssatzung entsenden die dem Verein angehörigen Kreise und 
kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen jeweils sechs Vertreter*innen in die Mitglie-
derversammlung. Davon ist ein*e Vertreter*in der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte /die je-
weilige Hauptverwaltungsbeamtin der kommunalen Gebietskörperschaft oder ein*e von der 
Gebietskörperschaft benannte*r Vertreter*in. Die übrigen entsandten Vertreter*innen der kom-
munalen Gebietskörperschaft sind in der jeweiligen Gebietskörperschaft Mitglied des Rates, 
des Kreistages oder des Städteregionstages. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK) 
Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steige-
rung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteili-
gung festgelegt. Der PCGK richtet sich an die Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend 
im direkten oder indirekten Eigentum der Stadt Köln befinden. Der Rat hat auf Empfehlung 
des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), die Vertrete-
rinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung in Aufsichtsgremien anzuweisen, den 
Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf die Einhaltung des 
Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken. Sofern sich das Beteiligungsunternehmen an-
dere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die 
Weisung auf dieses Regelwerk. 
Zudem sieht der Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln vor, dass sich die Mit-
glieder des Rates in anderen Vereinigungen oder Gremien, in denen sie die Stadt Köln vertre-
ten, im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln verhalten und 
sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen. 
 
Hinweis: 
Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, 
§ 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge-
schlechtsparitätisch besetz werden, § 12 Absatz 7 LGG.  
 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Organigramm 
Anlage 2 Vereinssatzung

Anlage 2 - Vereinssatzung

20642 Zeichen

Satzung 
des Vereins Metropolregion Rheinland e. V. vom 26. April 2024 
 
 
Präambel 
In dem Bewusstsein, dass sich viele Herausforderungen nur gemeinsam bewältigen  lassen 
und das Rheinland als Region stärker ist, als die einzelnen Gebietskörperschaften oder 
Teilräume alleine, haben die Kommunen und Kreise, die Handwerks­  sowie Industrie- und 
Handelskammern, die Städteregion Aachen und der La ndschaftsverband Rheinland be-
schlossen, ihre regionale Zusammenarbeit zu verstärken und sich zur Metropolregion 
Rheinland e.V. zusammenzuschließen. 
Getragen wird diese Kooperation von der festen Übereinkunft, dass es der Gleichrangigkeit 
vom nördlichen und südlichen Rheinland sowie der Augenhöhe zwischen  Städten und Kreisen, 
ländlichen und urbanen Bereichen bedarf. 
Alle Beteiligten sehen in der Gründung des Vereins einen wichtigen Schritt, um das  Rheinland 
als Metropolregion von europäischer Bedeutung im nationalen, europäischen und globalen 
Wettbewerb noch erfolgreicher zu machen, das Rheinland als  Wohn- und Wirtschaftsstandort 
noch attraktiver zu gestalten und die Wahrnehmung  als Region nach innen und außen zu 
stärken. 
Thematische und funktionale Überschneidungen zu bestehenden Formaten sollen  überprüft 
und Doppelstrukturen vermieden werden. Im Sinne einer konstruktiven Arbeitsteilung sollen 
bereits gut funktionierende strukturpolitische Formate und Instrumente im Rheinland in eine 
sinnvolle Beziehung zur Metropolregion Rheinland e.V.  gesetzt werden. 
Die Idee der Metropolregion Rheinland ist die Bündelung der Kräfte und Energien  aller 
Beteiligten zur effektiven Realisierung gemeinsam zu definierender Ziele. Es gilt jetzt zunächst 
als Verein zu starten. Die Form der Zusammenarbeit muss sich verändernden Bedingungen 
flexibel anpassen. In spätestens drei Jahren wird evaluiert  werden, ob die gewählten 
Strukturen sich bewährt haben oder Änderungen der Satzung notwendig sind. Jetzt soll zügig 
durch konkrete Projekte und Maßnahmen ein  Mehrwert für die Region, aber insbesondere 
für die hier lebenden und arbeitenden  Menschen geschaffen werden.

2 
 
 
 
 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 
 
1. Der Verein trägt den Namen „Metropolregion Rheinland e.V." Der Verein ist unter der 
Registernummer 19212 im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. 
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
 
§ 2 Vereinszweck 
 
1. Ziel des Vereins ist es, durch geeignete Maßnahmen die Zusammenarbeit der 
kommunalen Gebietskörperschaften und Wirtschaftskammern im Rheinland auf 
politischer, wirtschaftlicher und der Ebene der Verwaltung zu intensivieren, hin zu einer 
Metropolregion von europäischer Bedeutung. Damit einhergehend soll der Wirtschaft- 
und Wohnortstandort attraktiver und die Wahrnehmung nach innen und außen gestärkt 
werden. 
2. Zweck des Vereins ist die Positionierung der Metropolregion Rheinland in ihren 
verschiedenen Ausprägungen (Arbeits-, Wohn-, Wirtschafts-, Wissens-, Verkehrs-, 
Planungs-, Tourismus, Kultur- und Sportregion) als zusammenhängender und 
gemeinsamer Lebensraum nach innen und außen (national wie international). 
3. Der Zusammenschluss und die Positionierung als zusammengehörige Region hat ins-
besondere das Ziel der 
a. Verbesserung der Wettbewerbs- und Handlungsfähigkeit der Vereinsmitglieder 
auf regionaler, landes- und bundesweiter und ggf. europäischer Ebene, 
b. besseren und sich steigernden Akquise von Fördergeldern von Land, Bund und 
EU, 
c. konzentrierteren Bündelung von Interessen gegenüber Land, Bund und EU, 
insbesondere bei überregionalen Planungen (z.B. Bundesverkehrswegeplan, 
Landesverkehrswegeplan NRW, Landesentwicklungsplan NRW), 
d. besseren Vermarktung des Rheinlandes und seiner allgemein verbesserten 
Wahrnehmung nach außen im Sinne eines professionellen Standortmarketings 
zur Ansiedlung von Unternehmen und Gewinnung von Fachkräften, 
e. Identitätsstiftung nach innen. Die Mitglieder können dem Verein Aufgaben 
übertragen. Der Verein führt die operative Umsetzung dieser Aufgaben durch. 
4. Der Verein soll die polyzentrische Struktur der Region und die Vielzahl der bestehenden 
Teilkooperationen fördern und weiterentwickeln.

3 
 
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge 
 
1. Mitglieder der Metropolregion Rheinland können die folgenden Gebietskörperschaften 
und öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus den Regierungsbezirken Düsseldorf und 
Köln werden: 
a. die kreisfreien Städte, 
b. die Kreise 
c. die Städteregion Aachen, 
d. der Landschaftsverband Rheinland, 
e. die Handwerkskammern, 
f. die Industrie- und Handelskammern. 
2. Gründungsmitglieder des Vereins sind: 
a. die kreisfreien Städte 
Aachen, Bonn, Düsseldorf, Duisburg, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mönchen-
gladbach, Remscheid, Solingen, Wuppertal, 
b. die Kreise 
Düren, Euskirchen, Heinsberg, Kleve, Mettmann, Viersen, Oberbergischer Kreis, 
Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-
Kreis, Wesel 
c. die Städteregion Aachen, 
d. der Landschaftsverband Rheinland, 
e. die Handwerkskammern 
Aachen, Düsseldorf, zu Köln, 
f. die Industrie- und Handelskammern 
Aachen, Bonn/Rhein-Sieg, Düsseldorf, Duisburg-Wesel-Kleve, Köln, Mittlerer 
Niederrhein, Wuppertal-Solingen-Remscheid. 
3. Weitere Mitglieder aus den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln können auf 
Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Der Mitgliedsantrag ist 
schriftlich an den Vorstand zu richten. 
4. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Institutionen, Vereinen 
und Verbänden Gaststatus zuerkennen. 
5. Mit der Gründung des Vereins wird folgenden Institutionen ein Gaststatus eingeräumt: 
a. den Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln 
b. den Regionalräten Düsseldorf und Köln, 
c. dem Regionalmanagement „Region Köln / Bonn e.V.", der „Standort Nieder-
rhein GmbH", dem „Regionalmanagement Landeshauptstadt Düsseldorf/Kreis 
Mettmann" der „Bergischen Struktur- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft 
(Bergische Gesellschaft)" und dem „Zweckverband Region Aachen".

4 
 
6. Die Mitglieder des Vereins gemäß Absatz 1 bis 3 sind zur Entrichtung der von der 
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge 
verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist am 31. Januar eines jeden Jahres fällig. 
 
 
§ 4 Ende der Mitgliedschaft 
 
1. Die Mitgliedschaft endet durch   
a. den Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Auflösung eines Mitglieds, 
b. den Austritt oder 
c. den Ausschluss eines Mitglieds. 
2. Der Austritt kann bis zum Ende des dritten Quartals zum Ablauf des laufenden Jahres 
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es 
a. seine Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere zur Zahlung der Mitglieds-
beiträge, nachhaltig verletzt oder 
b. das Ansehen des Vereins schädigt bzw. gegen die Vereinsinteressen gröblich 
verstößt. 
4. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über den 
Ausschluss eines Mitgliedes ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch 
eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. 
 
§ 5 Organe des Vereins 
 
1. Organe des Vereins sind 
a. die Mitgliederversammlung 
b. der Verwaltungsrat 
c. der Vorstand 
2. Alle Gremienbeschlüsse können bei Bedarf auch im Umlaufbeschlussverfahren 
eingeholt werden. 
 
§ 6 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung 
 
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der 
Mitglieder des Vereins gemäß § 3 Absatz 1 bis 3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 
2. Die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen entsenden jeweils 
sechs Vertreterinnen / Vertreter in die Mitgliederversammlung. Davon ist eine 
Vertreterin / ein Vertreter der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte/die jeweilige 
Hauptverwaltungsbeamtin der kommunalen Gebietskörperschaft oder ein von der 
Gebietskörperschaft benannte(r) Vertreterin / Vertreter. Die weiteren Vertreter /

5 
 
Vertreterinnen der kommunalen Gebietskörperschaft sind in der jeweiligen Gebiets-
körperschaft Mitglied des Rates, des Kreistages oder des Städteregionstages. 
3. Der LVR entsendet sechs Vertreterinnen / Vertreter in die Mitgliederversammlung.  
Davon ist eine Vertreterin / ein Vertreter der Direktor/die Direktorin des LVR. Die 
weiteren Vertreter / Vertreterinnen des LVR sind Mitglieder der Landschafts-
versammlung. 
4. Die Kammern können pro Kammer bis zu sechs Vertreter/Vertreterinnen in die Mit-
gliederversammlung entsenden. 
5. Die Vertreterinnen / Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder haben die Stimme des 
Mitglieds jeweils einheitlich abzugeben. 
6. Gäste der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht sind die Gastmitglieder gemäß § 3 
Absätze 4 und 5. Sie werden jeweils durch bis zu zwei Vertreterinnen / Vertreter in der 
Mitgliederversammlung repräsentiert. 
 
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung 
 
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des 
Vereins. 
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die 
a. Änderung der Satzung, 
b. Wahl des Vorstandes und der/des Vorstandsvorsitzenden und eines/einer 
Stellvertreter*in, 
c. Wahl des Verwaltungsrats und der/des Verwaltungsratsvorsitzenden und der 
Stellvertreter*innen. Die Anzahl der Stellvertreter*innen wird in der 
Mitgliederversammlung festgelegt und von einer Mitgliederversammlung 
gewählt.  
d. Einberufung der jährlichen Konferenz der Metropolregion Rheinland, 
e. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplanes und 
der vom Vorstand beschlossenen Jahresarbeitsplanung, 
f. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses und die 
Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung, 
g. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, 
h. Entlastung des Vorstandes, 
i. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 
j. Bestellung der Rechnungsprüfer*innen und Entgegennahme ihres Berichts, 
k. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß  
§ 3 Absatz 1 bis 5, 
l. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens, 
m. Übertragung von Aufgaben durch Mitglieder. 
3. Die ständigen Gäste gemäß § 3 Absatz 4 und 5 sind einzuladen und haben Rederecht.

6 
 
 
 
§ 8 Einberufung, Beschlussassung und Verfahren der Mitgliederversammlung 
 
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal 
jährlich alternierend im Regierungsbezirk Düsseldorf bzw. im Regierungsbezirk Köln 
statt. Die Einladung erfolgt schriftlich und per E-Mail durch die Vorstands-
vorsitzende/den Vorstandsvorsitzenden mit Bekanntgabe der Tagesordnung und des 
Sitzungsortes mindestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin. Die Tages-
ordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Anträge 
zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitglieder-versammlung 
der/dem Vorsitzenden vorliegen. Die Tagesordnung wird zu Beginn von der Mitglieder-
versammlung festgesetzt. 
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen vier Wochen einzuberufen, 
wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schrift-
lich bei der Vorstandsvorsitzenden/dem Vorstandsvorsitzenden beantragt worden 
sind. 
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorstandsvorsitzende/der 
Vorstandsvorsitzende. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung übernimmt einer der 
stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden das Mandat. 
4. Die Mandate in der Mitgliederversammlung werden ehrenamtlich wahrgenommen. 
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder 
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden 
Mitglieder gefasst. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. 
6. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn Gegenstand der Abstimmung eine 
Maßnahme ist, die das Mitglied in gleicher oder ähnlicher Weise auch als Mitglied eines 
anderen Vereins oder Verbandes betrifft. 
7. Über die Beschlüsse und Beratungsergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein 
Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und 
der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
 
§ 9 Verwaltungsrat 
 
1. Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 
Wiederwahl ist zulässig. Endet die Amtszeit in einem Jahr mit Kommunalwahlen, so 
verlängert sich die Amtszeit bis in das Quartal, das auf den Beginn der neuen 
Kommunalwahlperiode folgt. Der Verwaltungsrat bleibt bis zur satzungsgemäßen 
Bestellung des nächsten Verwaltungsrates im Amt. Die Verwaltungsratsarbeit erfolgt 
ehrenamtlich. 
2. Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

7 
 
a) Vier Verwaltungsratsmitglieder kommen aus der Reihe der kreisfreien Städte; 
dies sind zwei Hauptverwaltungsbeamt*innen aus den Städten des Regierungs-
bezirks Düsseldorf, davon ist eine(r) der/die Oberbürgermeister*in der Landes-
hauptstadt Düsseldorf und zwei Hauptverwaltungsbeamt*innen aus den 
Städten des Regierungsbezirks Köln; davon ist einer der/die Oberbürger-
meister*in der Stadt Köln. 
b) Vier Verwaltungsratsmitglieder kommen aus der Reihe der Kreise sowie der 
Städteregion Aachen; dies sind zwei Hauptverwaltungsbeamt*innen aus 
Kreisen des Regierungsbezirks Düsseldorf und zwei Hauptverwaltungs-
beamt*innen aus Kreisen des Regierungsbezirks Köln oder der Städteregion 
Aachen. 
c) Vier Verwaltungsratsmitglieder kommen aus der Reihe der Kammern; dies sind 
jeweils zwei Hauptgeschäftsführer*innen aus dem Regierungsbezirk 
Düsseldorf und aus dem Regierungsbezirk Köln. Die Aufteilung zwischen 
Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern regeln die 
Kammern untereinander. 
d) Der Landschaftsverband Rheinland wird im Verwaltungsrat durch den/die 
Landesdirektor*in des Landschaftsverbandes Rheinland vertreten.  
e) Dem Verwaltungsrat gehören ferner acht politische Vertreter*innen an. Jeweils 
vier aus Räten und vier aus Kreistagen bzw. dem Städteregionstag. Davon 
jeweils vier aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf und vier aus dem Regierungs-
bezirk Köln. 
3. Der Verwaltungsrat, der/die Verwaltungsratsvorsitzende/r und die Stellvertreter-
*innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Anzahl der Stellvertreter-
*innen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.  
4. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden 
Mitglieder. 
5. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates während der Amtszeit aus, wählt die 
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des aus-
geschiedenen Verwaltungsratsmitglieds gemäß § 9 Absatz 2. 
6. Ständige Gäste im Verwaltungsrat sind 
a) der/die Regierungspräsident*in von Düsseldorf 
b) der/die Regierungspräsident*in von Köln, 
c) der/die Vorsitzende des Regionalrats Düsseldorf, 
d) der/die Vorsitzende des Regionalrats Köln, 
e) der/die Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland, 
f) die Mitglieder des Vorstandes sowie 
g) der/die Geschäftsführer*in des Vereins. 
7. Der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates ist geborenes Mitglied des Vorstands mit 
Stimmrecht (§ 11, Ziffer e).

8 
 
8. Der Verwaltungsrat und der Vorstand können sich eine Geschäftsordnung geben. 
 
§ 10 Aufgaben des Verwaltungsrates 
 
Der Verwaltungsrat handelt auf Basis der von der Mitgliederversammlung gefassten 
Beschlüsse (gemäß §7 Aufgaben der Mitgliederversammlung) und setzt diese Beschlüsse 
hinsichtlich budgetärer und strategischer Grundsatzentscheidungen um, beruft das 
Kuratorium und setzt die Arbeitskreise ein. Der Vorstand ist an die Grundsatzentscheidungen 
des Verwaltungsrates gebunden und diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. 
 
§ 11 Vorstand 
 
Der Vorstand setzt sich aus vier von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, 
darunter ein/e Vorsitzende/r wie folgt zusammen: 
a. ein/e Oberbürgermeister*in 
b. ein/e Landrat*in 
c. ein/e Hauptgeschäftsführer*in (Kammern) 
d. ein/e Vertreter*in des politischen Ehrenamtes 
e. der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates (gemäß § 9 Abs. 7) als geborenes 
Mitglied 
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Endet die Amtszeit in einem Jahr mit 
Kommunalwahlen, so verlängert sich die Amtszeit bis in das Quartal, das auf den Beginn der 
neuen Kommunalwahlperiode folgt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des 
nächsten Vorstandes im Amt. 
 
§ 12 Aufgaben des Vorstandes 
 
1. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB und ist für alle Angelegenheiten 
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung 
oder dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Insbesondere ist er zuständig für die 
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, 
b. Vorbereitung von Entscheidungen für den Verwaltungsrat 
c. Erstellung eines Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, 
d. Aufstellung des Arbeits- und Wirtschaftsplanes, 
e. Aufstellung des Jahresabschlusses, 
f. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 
g. Berufung der/des Geschäftsführer*in 
h. Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, 
i. Zusammensetzung der Arbeitskreise.

9 
 
2. Der Vorstand beruft zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n oder mehrere 
Geschäftsführer*in. Zur Berufung der Geschäftsführung kann der Vorstand eine 
Auswahlkommission unter Einbeziehung des Verwaltungsrates einsetzen. 
3. Die Geschäftsführung (en) ist/sind als besondere/r Vertreter*in im Sinne von § 30 BGB 
zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Ange-
legenheiten bevollmächtigt und nimmt/nehmen an den Sitzungen des Verwaltungs-
rates und des Vorstandes beratend teil. Bei mehreren Geschäftsführern*innen kann die 
Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. 
 
§ 13 Arbeitskreise 
 
1. Der Verwaltungsrat des Vereins kann zur inhaltlichen Bearbeitung der in § 2 benannten 
Ziele und Zwecke Arbeitskreise mit beratender Funktion einrichten. In die Arbeits-
kreise sollen sowohl Fachleute als auch politische Vertreterinnen und Vertreter berufen 
werden. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand. 
2. Die Tätigkeiten in den Arbeitskreisen erfolgen ehrenamtlich. 
 
§ 14 Kuratorium 
 
1. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit setzt der Verwaltungsrat ein Kuratorium ein. 
Dieses hat beratenden Charakter.   
2. Dem Kuratorium können Vertreter*innen beispielsweise der Gewerkschaften, Umwelt-
verbände, der Landwirtschaft, Gleichstellung, Bildungseinrichtungen und Universiäten, 
Kirchen, Sparkassen und Personen des öffentlichen Lebens angehören. 
3. Über die Zusammensetzung entscheidet der Verwaltungsrat. 
4. Den Vorsitz des Kuratoriums übernimmt ein Mitglied des Vereinsvorstandes. 
5. Die Tätigkeiten im Kuratorium erfolgen ehrenamtlich. 
 
§ 15 Rechnungsprüfer*innen 
 
1. Zur Rechnungsprüfung wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederver-
sammlung ein Mitglied des Vereins zum/zur Rechnungsprüfer*in bestimmt. Das 
Mitglied darf im Prüfungszeitraum nicht im Verwaltungsrat und/oder Vorstand ver-
treten sein. 
2. Auf Vorschlag des/der Rechnungsprüfer*in kann die Mitgliederversammlung be-
schließen, dass sich der/die Rechnungsprüfer*in in seiner/ihrer Tätigkeit durch 
einen/eine Wirtschaftsprüfer*in unterstützen lassen kann. 
3. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung hat der/die Rechnungsprüfer*in einmal jähr-
lich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

10 
 
§ 16 Auflösung des Vereins 
 
1. Bei der Auflösung des Vereins sind zwei gemeinsam vertretungsberechtigte 
Liquidator*innen zu bestimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes 
beschließt, sind dies die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende des 
Vereins. 
2. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder 
seine Rechtsfähigkeit verliert. 
3. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen wird zu gleichen 
Teilen auf die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 aufgeteilt, sofern die 
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt 
 
§ 17 Übergangsvorschrift 
 
Sofern vom Registergericht einzelne Bestimmungen dieser Satzung beanstandet werden, ist 
der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung zu ändern. 
 
§ 18 Inkrafttreten 
 
Die Satzung wurde am 20.02.2017 durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgestellt 
und wurde am 26.04.2024 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert. Sie tritt 
sofort nach Beschlussfassung in Kraft.   
 
 
 
 
Dr. Stephan Keller    Sebastian Schuster 
Vorstandsvorsitzender    Stellv. Vorstandsvorsitzender   
      
  
       
 
 
R. Arnold     Dr. Uwe Vetterlein     
Beisitzerin     Beisitzer      
 
 
 
Felix Heinrichs  
Verwaltungsratsvorsitzender

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 2.6.18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
2946/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
06.11.2025
Erstellt
09.10.2025 11:32