2946/2025
Entsendung von Delegierten für die Mitgliederversammlung der Metropolregion Rheinland (2025 - 2030)
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IX/IX Vorlagen-Nummer 2946/2025 Freigabedatum 06.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Entsendung von Delegierten für die Mitgliederversammlung der Metropolregion Rheinland (2025 - 2030) Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet folgende sechs Delegierte in die Mitgliederversamm- lung der Metropolregion Rheinland: 1. Oberbürgermeister Torsten Burmester 2. _______________________ 3. _______________________ 4. _______________________ 5. _______________________ 6. _______________________ II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Rats- sitzung nach der Neuwahl, in der die Delegierten der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbür- germeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den ande- ren entsandten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mit- gliedschaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertre- terinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln bzw. die Leitgedanken des Public Corporate Gover- nance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 20.11.2025 2 Begründung: Der Metropolregion Rheinland e.V. ist ein 2017 gegründeter Verein, der die Zusammenarbeit von Kommunen, Städten, Wirtschaft und Wissenschaft im Rheinland fördert. Ziel des Vereins ist es, durch geeignete Maßnahmen die Zusammenarbeit der kommunalen Gebietskörperschaften und Wirtschaftskammern im Rheinland auf politischer, wirtschaftlicher und der Ebene der Verwaltung zu intensivieren, hin zu einer Metropolregion von europäischer Bedeutung. Damit einhergehend soll der Wirtschaft- und Wohnortstandort attraktiver und die Wahrnehmung nach innen und außen gestärkt werden. Gemäß § 6 Ziffer 2 der Vereinssatzung entsenden die dem Verein angehörigen Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen jeweils sechs Vertreter*innen in die Mitglie- derversammlung. Davon ist ein*e Vertreter*in der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte /die je- weilige Hauptverwaltungsbeamtin der kommunalen Gebietskörperschaft oder ein*e von der Gebietskörperschaft benannte*r Vertreter*in. Die übrigen entsandten Vertreter*innen der kom- munalen Gebietskörperschaft sind in der jeweiligen Gebietskörperschaft Mitglied des Rates, des Kreistages oder des Städteregionstages. Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln (PCGK) Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steige- rung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteili- gung festgelegt. Der PCGK richtet sich an die Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend im direkten oder indirekten Eigentum der Stadt Köln befinden. Der Rat hat auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), die Vertrete- rinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung in Aufsichtsgremien anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken. Sofern sich das Beteiligungsunternehmen an- dere, vergleichbare Regelwerke guter Unternehmensführung gegeben hat, bezieht sich die Weisung auf dieses Regelwerk. Zudem sieht der Ehrenkodex der Mitglieder des Rates der Stadt Köln vor, dass sich die Mit- glieder des Rates in anderen Vereinigungen oder Gremien, in denen sie die Stadt Köln vertre- ten, im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln verhalten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einsetzen. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge- schlechtsparitätisch besetz werden, § 12 Absatz 7 LGG. Anlagen Anlage 1 Organigramm Anlage 2 Vereinssatzung
Anlage 2 - Vereinssatzung
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Satzung
des Vereins Metropolregion Rheinland e. V. vom 26. April 2024
Präambel
In dem Bewusstsein, dass sich viele Herausforderungen nur gemeinsam bewältigen lassen
und das Rheinland als Region stärker ist, als die einzelnen Gebietskörperschaften oder
Teilräume alleine, haben die Kommunen und Kreise, die Handwerks sowie Industrie- und
Handelskammern, die Städteregion Aachen und der La ndschaftsverband Rheinland be-
schlossen, ihre regionale Zusammenarbeit zu verstärken und sich zur Metropolregion
Rheinland e.V. zusammenzuschließen.
Getragen wird diese Kooperation von der festen Übereinkunft, dass es der Gleichrangigkeit
vom nördlichen und südlichen Rheinland sowie der Augenhöhe zwischen Städten und Kreisen,
ländlichen und urbanen Bereichen bedarf.
Alle Beteiligten sehen in der Gründung des Vereins einen wichtigen Schritt, um das Rheinland
als Metropolregion von europäischer Bedeutung im nationalen, europäischen und globalen
Wettbewerb noch erfolgreicher zu machen, das Rheinland als Wohn- und Wirtschaftsstandort
noch attraktiver zu gestalten und die Wahrnehmung als Region nach innen und außen zu
stärken.
Thematische und funktionale Überschneidungen zu bestehenden Formaten sollen überprüft
und Doppelstrukturen vermieden werden. Im Sinne einer konstruktiven Arbeitsteilung sollen
bereits gut funktionierende strukturpolitische Formate und Instrumente im Rheinland in eine
sinnvolle Beziehung zur Metropolregion Rheinland e.V. gesetzt werden.
Die Idee der Metropolregion Rheinland ist die Bündelung der Kräfte und Energien aller
Beteiligten zur effektiven Realisierung gemeinsam zu definierender Ziele. Es gilt jetzt zunächst
als Verein zu starten. Die Form der Zusammenarbeit muss sich verändernden Bedingungen
flexibel anpassen. In spätestens drei Jahren wird evaluiert werden, ob die gewählten
Strukturen sich bewährt haben oder Änderungen der Satzung notwendig sind. Jetzt soll zügig
durch konkrete Projekte und Maßnahmen ein Mehrwert für die Region, aber insbesondere
für die hier lebenden und arbeitenden Menschen geschaffen werden.
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen „Metropolregion Rheinland e.V." Der Verein ist unter der
Registernummer 19212 im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Ziel des Vereins ist es, durch geeignete Maßnahmen die Zusammenarbeit der
kommunalen Gebietskörperschaften und Wirtschaftskammern im Rheinland auf
politischer, wirtschaftlicher und der Ebene der Verwaltung zu intensivieren, hin zu einer
Metropolregion von europäischer Bedeutung. Damit einhergehend soll der Wirtschaft-
und Wohnortstandort attraktiver und die Wahrnehmung nach innen und außen gestärkt
werden.
2. Zweck des Vereins ist die Positionierung der Metropolregion Rheinland in ihren
verschiedenen Ausprägungen (Arbeits-, Wohn-, Wirtschafts-, Wissens-, Verkehrs-,
Planungs-, Tourismus, Kultur- und Sportregion) als zusammenhängender und
gemeinsamer Lebensraum nach innen und außen (national wie international).
3. Der Zusammenschluss und die Positionierung als zusammengehörige Region hat ins-
besondere das Ziel der
a. Verbesserung der Wettbewerbs- und Handlungsfähigkeit der Vereinsmitglieder
auf regionaler, landes- und bundesweiter und ggf. europäischer Ebene,
b. besseren und sich steigernden Akquise von Fördergeldern von Land, Bund und
EU,
c. konzentrierteren Bündelung von Interessen gegenüber Land, Bund und EU,
insbesondere bei überregionalen Planungen (z.B. Bundesverkehrswegeplan,
Landesverkehrswegeplan NRW, Landesentwicklungsplan NRW),
d. besseren Vermarktung des Rheinlandes und seiner allgemein verbesserten
Wahrnehmung nach außen im Sinne eines professionellen Standortmarketings
zur Ansiedlung von Unternehmen und Gewinnung von Fachkräften,
e. Identitätsstiftung nach innen. Die Mitglieder können dem Verein Aufgaben
übertragen. Der Verein führt die operative Umsetzung dieser Aufgaben durch.
4. Der Verein soll die polyzentrische Struktur der Region und die Vielzahl der bestehenden
Teilkooperationen fördern und weiterentwickeln.
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§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
1. Mitglieder der Metropolregion Rheinland können die folgenden Gebietskörperschaften
und öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus den Regierungsbezirken Düsseldorf und
Köln werden:
a. die kreisfreien Städte,
b. die Kreise
c. die Städteregion Aachen,
d. der Landschaftsverband Rheinland,
e. die Handwerkskammern,
f. die Industrie- und Handelskammern.
2. Gründungsmitglieder des Vereins sind:
a. die kreisfreien Städte
Aachen, Bonn, Düsseldorf, Duisburg, Köln, Krefeld, Leverkusen, Mönchen-
gladbach, Remscheid, Solingen, Wuppertal,
b. die Kreise
Düren, Euskirchen, Heinsberg, Kleve, Mettmann, Viersen, Oberbergischer Kreis,
Rhein-Erft-Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Sieg-
Kreis, Wesel
c. die Städteregion Aachen,
d. der Landschaftsverband Rheinland,
e. die Handwerkskammern
Aachen, Düsseldorf, zu Köln,
f. die Industrie- und Handelskammern
Aachen, Bonn/Rhein-Sieg, Düsseldorf, Duisburg-Wesel-Kleve, Köln, Mittlerer
Niederrhein, Wuppertal-Solingen-Remscheid.
3. Weitere Mitglieder aus den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln können auf
Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Der Mitgliedsantrag ist
schriftlich an den Vorstand zu richten.
4. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Institutionen, Vereinen
und Verbänden Gaststatus zuerkennen.
5. Mit der Gründung des Vereins wird folgenden Institutionen ein Gaststatus eingeräumt:
a. den Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln
b. den Regionalräten Düsseldorf und Köln,
c. dem Regionalmanagement „Region Köln / Bonn e.V.", der „Standort Nieder-
rhein GmbH", dem „Regionalmanagement Landeshauptstadt Düsseldorf/Kreis
Mettmann" der „Bergischen Struktur- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft
(Bergische Gesellschaft)" und dem „Zweckverband Region Aachen".
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6. Die Mitglieder des Vereins gemäß Absatz 1 bis 3 sind zur Entrichtung der von der
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge
verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist am 31. Januar eines jeden Jahres fällig.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. den Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Auflösung eines Mitglieds,
b. den Austritt oder
c. den Ausschluss eines Mitglieds.
2. Der Austritt kann bis zum Ende des dritten Quartals zum Ablauf des laufenden Jahres
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a. seine Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere zur Zahlung der Mitglieds-
beiträge, nachhaltig verletzt oder
b. das Ansehen des Vereins schädigt bzw. gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstößt.
4. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über den
Ausschluss eines Mitgliedes ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
§ 5 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Verwaltungsrat
c. der Vorstand
2. Alle Gremienbeschlüsse können bei Bedarf auch im Umlaufbeschlussverfahren
eingeholt werden.
§ 6 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der
Mitglieder des Vereins gemäß § 3 Absatz 1 bis 3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen entsenden jeweils
sechs Vertreterinnen / Vertreter in die Mitgliederversammlung. Davon ist eine
Vertreterin / ein Vertreter der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte/die jeweilige
Hauptverwaltungsbeamtin der kommunalen Gebietskörperschaft oder ein von der
Gebietskörperschaft benannte(r) Vertreterin / Vertreter. Die weiteren Vertreter /
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Vertreterinnen der kommunalen Gebietskörperschaft sind in der jeweiligen Gebiets-
körperschaft Mitglied des Rates, des Kreistages oder des Städteregionstages.
3. Der LVR entsendet sechs Vertreterinnen / Vertreter in die Mitgliederversammlung.
Davon ist eine Vertreterin / ein Vertreter der Direktor/die Direktorin des LVR. Die
weiteren Vertreter / Vertreterinnen des LVR sind Mitglieder der Landschafts-
versammlung.
4. Die Kammern können pro Kammer bis zu sechs Vertreter/Vertreterinnen in die Mit-
gliederversammlung entsenden.
5. Die Vertreterinnen / Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder haben die Stimme des
Mitglieds jeweils einheitlich abzugeben.
6. Gäste der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht sind die Gastmitglieder gemäß § 3
Absätze 4 und 5. Sie werden jeweils durch bis zu zwei Vertreterinnen / Vertreter in der
Mitgliederversammlung repräsentiert.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des
Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a. Änderung der Satzung,
b. Wahl des Vorstandes und der/des Vorstandsvorsitzenden und eines/einer
Stellvertreter*in,
c. Wahl des Verwaltungsrats und der/des Verwaltungsratsvorsitzenden und der
Stellvertreter*innen. Die Anzahl der Stellvertreter*innen wird in der
Mitgliederversammlung festgelegt und von einer Mitgliederversammlung
gewählt.
d. Einberufung der jährlichen Konferenz der Metropolregion Rheinland,
e. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplanes und
der vom Vorstand beschlossenen Jahresarbeitsplanung,
f. Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses und die
Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung,
g. Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
h. Entlastung des Vorstandes,
i. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
j. Bestellung der Rechnungsprüfer*innen und Entgegennahme ihres Berichts,
k. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß
§ 3 Absatz 1 bis 5,
l. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens,
m. Übertragung von Aufgaben durch Mitglieder.
3. Die ständigen Gäste gemäß § 3 Absatz 4 und 5 sind einzuladen und haben Rederecht.
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§ 8 Einberufung, Beschlussassung und Verfahren der Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal
jährlich alternierend im Regierungsbezirk Düsseldorf bzw. im Regierungsbezirk Köln
statt. Die Einladung erfolgt schriftlich und per E-Mail durch die Vorstands-
vorsitzende/den Vorstandsvorsitzenden mit Bekanntgabe der Tagesordnung und des
Sitzungsortes mindestens zwei Monate vor dem Versammlungstermin. Die Tages-
ordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Anträge
zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitglieder-versammlung
der/dem Vorsitzenden vorliegen. Die Tagesordnung wird zu Beginn von der Mitglieder-
versammlung festgesetzt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen vier Wochen einzuberufen,
wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schrift-
lich bei der Vorstandsvorsitzenden/dem Vorstandsvorsitzenden beantragt worden
sind.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Vorstandsvorsitzende/der
Vorstandsvorsitzende. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung übernimmt einer der
stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden das Mandat.
4. Die Mandate in der Mitgliederversammlung werden ehrenamtlich wahrgenommen.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
6. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn Gegenstand der Abstimmung eine
Maßnahme ist, die das Mitglied in gleicher oder ähnlicher Weise auch als Mitglied eines
anderen Vereins oder Verbandes betrifft.
7. Über die Beschlüsse und Beratungsergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und
der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Endet die Amtszeit in einem Jahr mit Kommunalwahlen, so
verlängert sich die Amtszeit bis in das Quartal, das auf den Beginn der neuen
Kommunalwahlperiode folgt. Der Verwaltungsrat bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Verwaltungsrates im Amt. Die Verwaltungsratsarbeit erfolgt
ehrenamtlich.
2. Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:
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a) Vier Verwaltungsratsmitglieder kommen aus der Reihe der kreisfreien Städte;
dies sind zwei Hauptverwaltungsbeamt*innen aus den Städten des Regierungs-
bezirks Düsseldorf, davon ist eine(r) der/die Oberbürgermeister*in der Landes-
hauptstadt Düsseldorf und zwei Hauptverwaltungsbeamt*innen aus den
Städten des Regierungsbezirks Köln; davon ist einer der/die Oberbürger-
meister*in der Stadt Köln.
b) Vier Verwaltungsratsmitglieder kommen aus der Reihe der Kreise sowie der
Städteregion Aachen; dies sind zwei Hauptverwaltungsbeamt*innen aus
Kreisen des Regierungsbezirks Düsseldorf und zwei Hauptverwaltungs-
beamt*innen aus Kreisen des Regierungsbezirks Köln oder der Städteregion
Aachen.
c) Vier Verwaltungsratsmitglieder kommen aus der Reihe der Kammern; dies sind
jeweils zwei Hauptgeschäftsführer*innen aus dem Regierungsbezirk
Düsseldorf und aus dem Regierungsbezirk Köln. Die Aufteilung zwischen
Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern regeln die
Kammern untereinander.
d) Der Landschaftsverband Rheinland wird im Verwaltungsrat durch den/die
Landesdirektor*in des Landschaftsverbandes Rheinland vertreten.
e) Dem Verwaltungsrat gehören ferner acht politische Vertreter*innen an. Jeweils
vier aus Räten und vier aus Kreistagen bzw. dem Städteregionstag. Davon
jeweils vier aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf und vier aus dem Regierungs-
bezirk Köln.
3. Der Verwaltungsrat, der/die Verwaltungsratsvorsitzende/r und die Stellvertreter-
*innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Anzahl der Stellvertreter-
*innen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
4. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
5. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates während der Amtszeit aus, wählt die
Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des aus-
geschiedenen Verwaltungsratsmitglieds gemäß § 9 Absatz 2.
6. Ständige Gäste im Verwaltungsrat sind
a) der/die Regierungspräsident*in von Düsseldorf
b) der/die Regierungspräsident*in von Köln,
c) der/die Vorsitzende des Regionalrats Düsseldorf,
d) der/die Vorsitzende des Regionalrats Köln,
e) der/die Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland,
f) die Mitglieder des Vorstandes sowie
g) der/die Geschäftsführer*in des Vereins.
7. Der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates ist geborenes Mitglied des Vorstands mit
Stimmrecht (§ 11, Ziffer e).
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8. Der Verwaltungsrat und der Vorstand können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Aufgaben des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat handelt auf Basis der von der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse (gemäß §7 Aufgaben der Mitgliederversammlung) und setzt diese Beschlüsse
hinsichtlich budgetärer und strategischer Grundsatzentscheidungen um, beruft das
Kuratorium und setzt die Arbeitskreise ein. Der Vorstand ist an die Grundsatzentscheidungen
des Verwaltungsrates gebunden und diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus vier von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern,
darunter ein/e Vorsitzende/r wie folgt zusammen:
a. ein/e Oberbürgermeister*in
b. ein/e Landrat*in
c. ein/e Hauptgeschäftsführer*in (Kammern)
d. ein/e Vertreter*in des politischen Ehrenamtes
e. der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates (gemäß § 9 Abs. 7) als geborenes
Mitglied
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Endet die Amtszeit in einem Jahr mit
Kommunalwahlen, so verlängert sich die Amtszeit bis in das Quartal, das auf den Beginn der
neuen Kommunalwahlperiode folgt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des
nächsten Vorstandes im Amt.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB und ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung
oder dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Insbesondere ist er zuständig für die
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
b. Vorbereitung von Entscheidungen für den Verwaltungsrat
c. Erstellung eines Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
d. Aufstellung des Arbeits- und Wirtschaftsplanes,
e. Aufstellung des Jahresabschlusses,
f. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
g. Berufung der/des Geschäftsführer*in
h. Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
i. Zusammensetzung der Arbeitskreise.
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2. Der Vorstand beruft zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n oder mehrere
Geschäftsführer*in. Zur Berufung der Geschäftsführung kann der Vorstand eine
Auswahlkommission unter Einbeziehung des Verwaltungsrates einsetzen.
3. Die Geschäftsführung (en) ist/sind als besondere/r Vertreter*in im Sinne von § 30 BGB
zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Ange-
legenheiten bevollmächtigt und nimmt/nehmen an den Sitzungen des Verwaltungs-
rates und des Vorstandes beratend teil. Bei mehreren Geschäftsführern*innen kann die
Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 13 Arbeitskreise
1. Der Verwaltungsrat des Vereins kann zur inhaltlichen Bearbeitung der in § 2 benannten
Ziele und Zwecke Arbeitskreise mit beratender Funktion einrichten. In die Arbeits-
kreise sollen sowohl Fachleute als auch politische Vertreterinnen und Vertreter berufen
werden. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand.
2. Die Tätigkeiten in den Arbeitskreisen erfolgen ehrenamtlich.
§ 14 Kuratorium
1. Zur Unterstützung der Vereinsarbeit setzt der Verwaltungsrat ein Kuratorium ein.
Dieses hat beratenden Charakter.
2. Dem Kuratorium können Vertreter*innen beispielsweise der Gewerkschaften, Umwelt-
verbände, der Landwirtschaft, Gleichstellung, Bildungseinrichtungen und Universiäten,
Kirchen, Sparkassen und Personen des öffentlichen Lebens angehören.
3. Über die Zusammensetzung entscheidet der Verwaltungsrat.
4. Den Vorsitz des Kuratoriums übernimmt ein Mitglied des Vereinsvorstandes.
5. Die Tätigkeiten im Kuratorium erfolgen ehrenamtlich.
§ 15 Rechnungsprüfer*innen
1. Zur Rechnungsprüfung wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederver-
sammlung ein Mitglied des Vereins zum/zur Rechnungsprüfer*in bestimmt. Das
Mitglied darf im Prüfungszeitraum nicht im Verwaltungsrat und/oder Vorstand ver-
treten sein.
2. Auf Vorschlag des/der Rechnungsprüfer*in kann die Mitgliederversammlung be-
schließen, dass sich der/die Rechnungsprüfer*in in seiner/ihrer Tätigkeit durch
einen/eine Wirtschaftsprüfer*in unterstützen lassen kann.
3. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung hat der/die Rechnungsprüfer*in einmal jähr-
lich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
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§ 16 Auflösung des Vereins
1. Bei der Auflösung des Vereins sind zwei gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidator*innen zu bestimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind dies die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende des
Vereins.
2. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen wird zu gleichen
Teilen auf die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 aufgeteilt, sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt
§ 17 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht einzelne Bestimmungen dieser Satzung beanstandet werden, ist
der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung zu ändern.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 20.02.2017 durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgestellt
und wurde am 26.04.2024 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert. Sie tritt
sofort nach Beschlussfassung in Kraft.
Dr. Stephan Keller Sebastian Schuster
Vorstandsvorsitzender Stellv. Vorstandsvorsitzender
R. Arnold Dr. Uwe Vetterlein
Beisitzerin Beisitzer
Felix Heinrichs
Verwaltungsratsvorsitzender
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2946/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 06.11.2025
- Erstellt
- 09.10.2025 11:32