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2024/0089

Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH im Jahr 2023 hier: Fall- und Kostenanstieg im Bereich der Eingliederungshilfe im Jugendamt

Magistratsvorlage 04.03.2024

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6876 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.03.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
 
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Jugendamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
II 51 
IV 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0089 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
105 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 314100, 341010, 363300  
Kostenstelle:  051-002-1010, 051-002-1020 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3141-10, 3410-10, 3632-30, 
3633-10, 3633-40, 3633-50, 3633-60,  
3633-70, 3633-80, 3633-90, 3634-10, 3634-20 
Sachkonto: 7230100, 7250100, 7251000, 
7288000, 7299160  
 
Betreff: Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH im 
Jahr 2023 
hier: Fall- und Kostenanstieg im Bereich der Eingliederungshilfe im Jugendamt  
 
Vorlage vom: 04.03.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Auf den oben genannten Kostenstellen werden überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 
1.308.865 Euro gemäß  § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH für das Haushaltsjahr 2023 
bereitgestellt. Die notwendigen Deckungsmittel stehen im Gesamtbudget des Jugendamtes zur 
Verfügung. 
 
 
Anlagen:

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 20.03.2024 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.03.2024  
 
 
Das Jugendamt ist gemäß dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe 
und dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 
als örtlicher Träger verpflichtet, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen zu gewähren. 
Damit wird ein breites, im Rahmen der Sozialgesetzgebung öffentlich -rechtlich geregeltes 
Leistungsspektrum für Kinder, Jugendliche und deren Familien abgedeckt.  
 
Die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Mit tel des Haushaltsjahres 2023 im Bereich der 
Transferaufwendungen übersteigen den geplanten Haushaltsansatz  insbesondere in der 
Eingliederungshilfe .  
 
Das Transferbudget 051 -10 hat sich wie folgt entwickelt:  
 
Ansatz 2022 Rechnungsergebnis 2022  Ansatz 2023 Rechnungsergebnis 2023  
62.552.000 Euro 61.953.455 Euro 70.733.775 Euro 72.042.639 Euro  
 
Die Haushaltsplanung für das Jahr 2023 erfolgte bereits im Frühjahr 2022. In diesem Jahr 
kam es wie im vergangenen Jahr zu Fallzahlsteigerungen in einzelnen Maßnahmenbereichen, 
die unvorhersehbar waren und somit nicht in der Haushaltsplanung berücksichtigt  werden 
konnten.  
 
Im Bereich der Eingliederungshilfe gibt es weiterhin erhebliche Zunahmen im Bereich des  
§ 35 a SGB VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer oder 
drohender seelischer Behinderung. Aufgrund der Zuständigkeitsre gelungen des § 35a  
SGB VIII in Abgrenzung zu Eingliederungshilfeleistungen werden junge Menschen häufiger bis 
zum vollendeten 23. Lebensjahr versorgt, damit die behinderungsbedingten Bedarfe 
langfristig abgedeckt werden können. Entsprechend wird es vermutlich auch in den 
Folgejahren zu einem Fallzahlanstieg kommen, der in den zukünftigen Haushaltsplanungen 
berücksichtigt werden muss.  
 
Die Fallzahlen haben sich bis heute wie folgt entwickelt:  
 
Stichtage Januar 2021  Januar 2022 Januar 2023 Januar 2024  
Fälle SGB VIII und 
SGB IX in der EGH 
958 Fälle 1.021 Fälle 1.108 Fälle 1.221 Fälle 
 
Zusätzlich zu den steigenden Fallzahlen in der Eingliederungshilfe ist der steigende Bedarf 
im jeweiligen Einzelfall zu benennen. Junge Menschen benötigen häufiger 
Mehrfachversorgungen aufgrund der verschiedenen Lebenswelten  (Schule, Freizeit, Familie 
etc.), in denen sie sich bewegen . Hierdurch kommt  es fallspezifisch zu Kostensteigerungen, 
die unplanbar sind und aus der Falldynamik resultieren.  Im Kalenderjahr 2023 wurden 
aufgrund der Bedarfe des Einzelfalls durchschnittlich zwei Leistungen pro Fall abgerufen.  
 
Im Bereich der Leistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht (stationär) kam es zu einer 
massiven Kostensteigerung von ca. 20  % pro Fall.

Auch im Bereich der Lebenswelt Schule  kommt es weiterhin zu massiven Bedarfs - und somit 
auch Kostensteigerungen, die im Detail nicht planbar sind, da es sich hierbei um 
Rechtsansprüche auf Einzelfallhilfen nach dem SGB VIII oder SGB IX handelt . Oftmals kann 
die Versorgung junger Menschen bei drohender oder diagnostizierter seelischer Behinderung 
nicht alleine durch schulische Maßnahmen gewährleistet werden. Dadurch erhöhen sich die 
Bedarfe im Bereich der Teilhabe zur Bildung massiv. Hier kam es im Kalenderjahr 2023 zu 
einer Kostensteigerung von ca. 25  % pro Fall aufgrund von Mehrfachmaßnahmen und hohen 
Zahlen an Fachleistungsstunden , die benötigt wurden.  
 
Im Rahmen des Tarifbeschlusses der  Eingliederungshilfekommission wurden für die 
Angebote nach dem SGB IX neu e Vergütungstarife vom 01.07.2023 bis zum 31.12.2024 
beschlossen. Diese beinhalten eine generelle Tarifsteigerung  im Schnitt von ca. 5 %.  
 
Es handelt sich bei den Leistungen der Eingliederungshilfe um gesetzliche Pflichtleistungen. 
Die Verpflichtung zur Auszahlung ergeben sich für den Bereich Eingliederungshilfe aus § 6 
Abs. 1 Nr. 6 SGB IX, § 112 und § 113 SGB IX, sowie § 35a SGB VIII und § 41 SGB VIII.  
 
Die überplanmäßigen Aufwendungen für die Eingliederungshilfen gemäß SGB VIII und SGB IX 
sind unvorhergesehen und unabweisbar. Die Deckung ist über das Budget des Jugendamtes 
im eigenen Deckungskreis gewährleistet.  
 
Eine Überwachung der Fallzahl - und Kostenentwicklung findet durch das 
Dezernatscontrolling in Abstimmung mit dem Jugendamt kontinuierlich statt, dadurch kann 
diese Entwicklung betrachtet, bewertet und die Haushaltsplanung auf diesen Zahlen 
aufgebaut werden. Eine direkte unterjährige Gegensteueru ng ist bei der Fallzahl - und 
Bedarfsentwicklung nicht möglich, weil eine Dynamik in diesem Bereich abschließend und in 
der weiteren Prognose nur ungenau einzuschätzen ist.   
 
 
Darmstadt, 04.03.2024  
 
 
Dezernat II     Dezernat IV 
 
 
 
 
Barbara Akdeniz     André Schellenberg 
Bürgermeisterin     Stadtkämmerer

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306 Zeichen

Punkt 7: Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH 
im Jahr 2023 
hier: Fall- und Kostenanstieg im Bereich der Eingliederungshilfe im Jugendamt 
 (V-Nr. 2024/0089) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

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Punkt 6: Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH 
im Jahr 2023 
hier: Fall- und Kostenanstieg im Bereich der Eingliederungshilfe im Jugendamt 
 (V-Nr. 2024/0089) 
 
Der Ausschuss für Soziales empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

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Punkt 12: Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH im 
Jahr 2023 
hier: Fall- und Kostenanstieg im Bereich der Eingliederungshilfe im Jugendamt 
 (V-Nr. 2024/0089) 
 
Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.

2024/0089

6812 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.03.2024 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
 
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Jugendamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2024/0089 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 314100, 341010, 363300  
Kostenstelle:  051-002-1010, 051-002-1020 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3141-10, 3410-10, 3632-30, 
3633-10, 3633-40, 3633-50, 3633-60,  
3633-70, 3633-80, 3633-90, 3634-10, 3634-20 
Sachkonto: 7230100, 7250100, 7251000, 
7288000, 7299160  
 
Betreff: Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH im 
Jahr 2023 
hier: Fall- und Kostenanstieg im Bereich der Eingliederungshilfe im Jugendamt  
 
Vorlage vom: 04.03.2024  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Auf den oben genannten Kostenstellen werden überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 
1.308.865 Euro gemäß § 100 HGO in Verbindung mit 3.5.7 DAH für das Haushaltsjahr 2023 
bereitgestellt. Die notwendigen Deckungsmittel stehen im Gesamtbudget des Jugendamtes zur 
Verfügung. 
 
 
Anlagen:

- 2 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.03.2024 
 
 
Das Jugendamt ist gemäß dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe 
und dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 
als örtlicher Träger verpflichtet, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen zu gewähren. 
Damit wird ein breites, im Rahmen der Sozialgesetzgebung öffentlich -rechtlich geregeltes 
Leistungsspektrum für Kinder, Jugendliche und deren Familien abgedeckt.  
 
Die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel des Haushaltsjahres 2023 im Ber eich der 
Transferaufwendungen übersteigen den geplanten Haushaltsansatz  insbesondere in der 
Eingliederungshilfe .  
 
Das Transferbudget 051 -10 hat sich wie folgt entwickelt : 
 
Ansatz 2022 Rechnungsergebnis 2022  Ansatz 2023 Rechnungsergebnis 2023  
62.552.000 Euro 61.953.455 Euro 70.733.775 Euro 72.042.639 Euro 
 
Die Haushaltsplanung für das Jahr 2023 erfolgte bereits im Frühjahr 2022. In diesem Jahr 
kam es wie im vergangenen Jahr zu Fallzahlsteigerungen in einzelnen Maßnahmenbereichen, 
die unvorhersehbar waren und somit nicht in der Haushaltsplanung berücksichtigt  werden 
konnten.  
 
Im Bereich der Eingliederungshilfe gibt es weiterhin erhebliche Zunahmen im Bereich des  
§ 35 a SGB VIII – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer oder 
drohender seelischer Behinderung. Aufgrund der Zuständigkeitsre gelungen des § 35a  
SGB VIII in Abgrenzung zu Eingliederungshilfeleistungen werden junge Menschen häufiger bis 
zum vollendeten 23. Lebensjahr versorgt, damit die behinderungsbedingten Bedarfe 
langfristig abgedeckt werden können. Entsprechend wird es vermut lich auch in den 
Folgejahren zu einem Fallzahlanstieg kommen, der in den zukünftigen Haushaltsplanungen 
berücksichtigt werden muss.  
 
Die Fallzahlen haben sich bis heute wie folgt entwickelt:  
 
Stichtage Januar 2021  Januar 2022 Januar 2023 Januar 2024  
Fälle SGB VIII und 
SGB IX in der EGH 
958 Fälle 1.021 Fälle 1.108 Fälle 1.221 Fälle 
 
Zusätzlich zu den steigenden Fallzahlen in der Eingliederungshilfe ist der steigende Bedarf 
im jeweiligen Einzelfall zu benennen. Junge Menschen benötigen hä ufiger 
Mehrfachversorgungen aufgrund der verschiedenen Lebenswelten  (Schule, Freizeit, Familie 
etc.), in denen sie sich bewegen . Hierdurch kommt  es fallspezifisch zu Kostensteigerungen, 
die unplanbar sind und aus der Falldynamik resultieren.  Im Kalenderjah r 2023 wurden 
aufgrund der Bedarfe des Einzelfalls durchschnittlich zwei Leistungen pro Fall abgerufen.  
 
Im Bereich der Leistungen in Einrichtungen über Tag und Nacht (stationär) kam es zu einer 
massiven Kostensteigerung von ca. 20  % pro Fall.  
 
Auch im Bereich der Lebenswelt Schule  kommt es weiterhin zu massiven Bedarfs - und somit 
auch Kostensteigerungen, die im Detail nicht planbar sind, da es sich hierbei um

- 4 - 
Rechtsansprüche auf Einzelfallhilfen nach dem SGB VIII oder SGB IX handelt . Oftmals kann 
die Versorgung junger Menschen bei drohender oder diagnostizierter seelischer Behinderung 
nicht alleine durch schulische Maßnahmen gewährleistet werden. Dadurch erhöhen sich die 
Bedarfe im Bereich der Teilhabe zur Bildung massiv. Hier kam es im Kalenderjahr 2023 zu 
einer Kostensteigerung von ca. 25  % pro Fall aufgrund von Mehrfachmaßnahmen und hohen 
Zahlen an Fachleistungsstunden , die benötigt wurden.  
 
Im Rahmen des Tarifbeschlusses der  Eingliederungshilfekommission wurden für die 
Angebote nach dem SGB IX neu e Vergütungstarife vom 01.07.2023 bis zum 31.12.2024 
beschlossen. Diese beinhalten eine generelle Tarifsteigerung  im Schnitt von ca. 5 %.  
 
Es handelt sich bei den Leistungen der Eingliederungshilfe um gesetzliche Pflichtleistungen. 
Die Verpflichtung zur Auszahlung ergeben sich für den Bereich Eingliederungshilfe aus § 6 
Abs. 1 Nr. 6 SGB IX, § 112 und § 113 SGB IX, sowie § 35a SGB VIII und § 41 SGB VIII.  
 
Die überplanmäßigen Aufwendungen für die Eingliederungshilfen gemäß SGB VIII und SGB IX 
sind unvorhergesehen und unabweisbar. Die Deckung ist über das Budget des Jugendamtes 
im eigenen Deckungskreis gewährleistet.  
 
Eine Überwachung der Fallzahl - und Kostenentwicklung findet durch das 
Dezernatscontrolling in Abstimmung mit dem Jugendamt kontinuierlich statt, dadurch kann 
diese Entwicklung betrachtet, bewertet und die Haushaltsplanung auf diesen Zahlen 
aufgebaut werden. Eine direkte unterjährige Gegensteueru ng ist bei der Fallzahl - und 
Bedarfsentwicklung nicht möglich, weil eine Dynamik in diesem Bereich abschließend und in 
der weiteren Prognose nur ungenau einzuschätzen ist.   
 
 
Darmstadt, 04.03.2024  
 
 
Dezernat II     Dezernat IV 
 
 
 
 
Barbara Akdeniz     André Schellenberg 
Bürgermeisterin     Stadtkämmerer

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Details

Vorlagen-Nr.
2024/0089
Typ
Magistratsvorlage
Datum
04.03.2024
Erstellt
29.09.2026 00:00