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3750/2019

Leerstehende Wohnungen im "Nachtigallenhof" in Wahn

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 30.10.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 05.11.2019, TOP 9.1.2

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3198 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer  30.10.2019 
 3750/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 31.10.2019 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 05.11.2019 
 
Leerstehende Wohnungen im "Nachtigallenhof" in Wahn 
Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln stellt mit Anfrage AN/1428/2019 bezüglich des Leerstandes 
von vermeintlich 123 fertiggestellten neuen Wohnungen im Projekt Nachtigallenhof in Porz-Wahn die 
folgenden Fragen:  
1. Bestehen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Gründe, die den Bezug der neuen 
Wohnungen verhindern? 
2. Ist der Verwaltung bekannt, wann die Vermarktung der Wohnungen beginnt? 
3. Was unternimmt die Verwaltung, um die Wohnungen dem Wohnungsmarkt zuzuführen? 
4. Wendet die Verwaltung die Wohnraumschutzsatzung konsequent an? Welche Maßnahmen 
sind in diesem Fall ergriffen worden? 
 
 
Die Verwaltung erteilt folgende Antwort:  
 
Es bestehen keine baurechtlichen oder andere öffentlich-rechtlichen Gründe, welche den Bezug der 
Wohnungen in den Neubauten des Projekts Nachtigallenhof in Porz-Wahn verhindern.  
 
Der Innenausbau der Wohnungen ist noch nicht abgeschlossen, so dass entgegen dem äußeren An-
schein beim Blick auf die fertiggestellten Neubauten noch keine durchweg bezugsfertigen Wohnun-
gen bestehen, die auf dem Wohnungsmarkt angeboten werden könnten. 
 
Der Grund für die Verzögerung der Herstellung der Bezugsfertigkeit ist der Verwaltung bekannt. Zwi-
schen dem Bauträger und Projektentwickler, welcher die Wohngebäude des Projekts Nachtigallenhof 
äußerlich fertiggestellt hat, und dem Käufer der Immobilien ist es zu Unstimmigkeiten gekommen, die 
einer rechtlichen Klärung bedürfen, bevor der Innenausbau abgeschlossen werden und eine Vermie-
tung erfolgen kann. Nähere Angaben können aus Datenschutzgründen nicht gemacht werden. Die 
Verwaltung ist nicht Beteiligte dieser rein privatrechtlichen Auseinandersetzung und hat daher keinen 
Einfluss auf deren Verlauf. 
 
Ein Vorgehen der Wohnungsaufsicht der Stadt Köln erfordert nach der Wohnraumschutzsatzung vom 
31. Mai 2019 eine Zweckentfremdung von bestehenden Wohnraum, worunter auch ein Leerstand von 
mehr als drei Monaten fällt.  
Es liegt jedoch nach § 3 Abs.3 Nr. 3 Wohnraumschutzsatzung kein geschützter Wohnraum vor, so-
lange der neugebaute Wohnraum noch nicht bezugsfertig ist. Dies ist hier beim Großteil der Wohnun-
gen in den Neubauten des Projekts Nachtigallenhof der Fall.

2 
 
 
Zusätzlich greift § 4 Abs.2 Abs.1 Wohnraumschutzsatzung, wonach eine Wohnraumzweckentfrem-
dung nicht vorliegt, wenn leer stehender Wohnraum nachweislich veräußert werden soll und deshalb  
vorübergehend leer steht. Derzeit erfolgt noch die Abwicklung dieser Veräußerung vom Bauträger an 
den Käufer, so dass eine Wohnraumzweckentfremdung ausscheidet.  
Die Wohnraumschutzsatzung gibt daher der Wohnungsaufsicht derzeit keine Handhabe für ord-
nungsbehördliche Maßnahmen gegen die derzeitige Eigentümerin. Die Wohnungsaufsicht begleitet 
jedoch den Abschluss dieses Bauträgerprojekts eng, um einzugreifen, wenn die Wohnraumschutz-
satzung es zulässt. 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (2)

31.10.2019 Stadtentwicklungsausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.11.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 9.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3750/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
30.10.2019
Erstellt
28.10.2019 09:20