1634/2017
Beantwortung der Anfrage der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 06.03.2017 aus der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Grün vom 06.03.2017 (AN/0367/2017) betreffend Windenergie in Köln
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/1 effe ma Vorlagen-Nummer 14.06.2017 1634/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2017 Ausschuss für Umwelt und Grün 07.07.2017 Beantwortung der Anfrage der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 06.03.2017 aus der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Grün vom 06.03.2017 (AN/0367/2017) betreffend Windenergie in Köln Text der Anfrage: Vor mehr als drei Jahren (11.2.2014 – DS Nummer 0214/2014) hat der Rat der Stadt Köln folgenden Beschluss gefasst: 1. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwieweit auf Kölner Stadtgebiet sinnvoll ein für Wind- turbinen attraktives Gebiet als Konzentrationszone ausgewiesen werden kann. 2. Das Ergebnis der Prüfung und konkrete Vorschläge für die Ausweisung einer geeigneten Flä- che sind dem Stadtentwicklungsausschuss und dem Ausschuss für Umwelt und Grün zur Vor- beratung und dem Rat vorzulegen. Hintergrund des Beschlusses war, dass 2005 in Horbell eine Konzentrationszone als Maßnahme zur Verhinderung von Windenergieanlagen in Köln beschlossen wurde. Die Lage in Horbell ist für Inves- toren nicht attraktiv; dieses hat sich in den vergangenen mehr als 10 Jahren erwiesen. Wir fragen daher die Verwaltung: 1. Wie ist der Stand der Bearbeitung des damaligen Ratsbeschlusses? 2. Was gedenkt die Verwaltung zu tun, um auch in Köln durch den Bau von Windenergieanlagen einen angemessenen Beitrag zum Ausbau der Erneuerbaren Energien zu leisten? Stellungnahme der Verwaltung: Die Vorrangfläche für Windenergieanlagen in Horbell wurde bereits Mitte 2005 mit der 134. Änderung in den FNP aufgenommen. Ziel der 134. Änderung war vor allem, durch die Einrichtung einer Kon- zentrationszone Anträge auf dem übrigen Stadtgebiet steuern zu können. Auf dieser Fläche - in einer Größe von rund 21 Hektar - sind Windenergieanlagen mit einer maximalen Höhe von 140 Metern zulässig. Anlass war ein Bebauungsplanverfahren zur Verhinderung einer Windenergieanlage in Porz-Langel, welches bereits gerichtlich als ebensolche Verhinderungsplanung für unwirksam erklärt worden war. Im Vorfeld zur Standortsuche wurde durch eine Untersuchung der Windverhältnisse (Windhöffigkeit) festgestellt, dass das Stadtgebiet Köln generell als ungünstig für die Nutzung von Windenergie einzu- stufen ist. Zur Standortfindung wurden weitere, umfangreiche Untersuchungen durchgeführt, die sich vor allem auf bekannte Restriktionen stützten. Untersuchungskriterien waren: 2 Windenergieanlagen-Ausschluss in Wohngebieten oder Baugebieten, die sich für Wohnen eignen, Bereiche für den Schutz der Natur (Regionalplan) Parkanlagen und zweckgebundene Erholungsanlagen, Wasserschutzzonen I und II Waldflächen, FFH-Gebieten, Naturschutzgebiete, Sonderbauflächen Flughafen und Militärgelände; Sicherheits- und Abstandszonen: 3,9 km-Radius um die Start- und Landebahn des Flughafens Köln-Bonn 2,9 km-Radius um den Sportflugplatz Kurtekotten, 100 m Bereich parallel zu Autobahnen, Landstraßen, Kreisstraßen und Bahntrassen, 500 m-Radius um Wohngebiete oder Baugebiete, die sich zum Wohnen eignen, 300 m-Radius um Einzelgebäude/Gehöfte, 35 m-Bereich von Richtfunktrassen, 140 m-Radius von Sendeanlagen, 500 m-Abstandszone zu FFH-Gebieten, 200 m-Abstand zu Naturschutzgebieten, etc. Schon mit diesen Vorgaben war erkennbar und über das Geoinformationssystem darstellbar, dass das Kölner Stadtgebiet fast flächendeckend mit solchen restriktiven Kriterien belegt war - und weiter- hin ist. Übrig blieben damals 17 potenzielle Standorte, die einer vertiefenden Eignungsuntersuchung unter- zogen wurden (Flächengröße, Erschließung, Bodennutzung, Abstandsflächen, Schattenwurf, Orts- und Landschaftsbild). Abschließend wurde der jetzige Standort als Vorrangfläche für Windenergieanlagen im FNP favori- siert und 2005 in den FNP aufgenommen, auch, weil sich die Stadt Hürth bereit erklärte, auch auf ihrem Stadtgebiet direkt anschließend und damit erweiternd eine ebenso große Fläche als Fläche für Windenergieanlagen in den FNP aufzunehmen. Diese Absicht wurde seitens der Stadt Hürth nicht umgesetzt. Der erste Entwurf des neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) vom 25.06.2013 enthielt das verbindliche Ziel 10.2-2 "Vorranggebiete für die Windenergienutzung", in dem der massive Ausbau der Windkraft und die Ausweisung von umfangreichen Vorranggebieten für die Windenergienutzung im Regionalplan, nach einem im LEP aufgeführten Verteilungsschlüssel, festge- schrieben wurde. Für das Planungsgebiet Köln (= Regierungsbezirk) wurden 14.500 ha festgelegt. In den Erläuterungen zu Ziel 10.2-2 war der Hinweis auf die Potenzialstudie (Erneuerbare Energie NRW, Teil 1 – Windenergie, LANUV-Fachbericht 40, Tabelle 28, NRW-Leitszenario Machbare Poten- ziale) in den Planungsregionen enthalten. Diese Potenzialstudie gab vor, dass von den 14.500 ha, die für den Regierungsbezirk Köln vorzusehen sind, je nach Szenario 400-500 ha Vorranggebiete für die Windenergienutzung auf dem Kölner Stadtgebiet unterzubringen seien. Nach deutlicher Kritik hat die Landesregierung NRW den LEP in weiten Teilen geändert und einen zweiten Entwurf des LEP vom 22.09.2015 vorgelegt. Darin wurde das verbindliche Ziel 10.2-2 da- hingehend geändert, dass die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung propor- tional zum jeweiligen regionalen Potenzial erfolgen soll und ein abwägungsrelevanter Grundsatz 10.2-3 hinzugefügt wurde, in dem die regionalplanerische Sicherung von 14.500 ha für den Regie- rungsbezirk Köln enthalten ist: 3 "Die Potenzialstudie des LANUV belegt, dass die Ausbauziele des Landes für die Windenergie- nutzung bereits auf 1,6% der Landesfläche (ca. 54.000 ha) erreichbar sind. Damit eröffnet sich für die regionalen Planungsträger ein ausreichender Gestaltungsraum für eigene planerische Entscheidungen. Aus planerischer Sicht ist dabei in der Regel die räumliche Bündelung in Windparks vorzugswürdig gegenüber Windenergie-Einzelstandorten. Die Potenziale für die Nutzung der Windenergie sind in den Planungsgebieten Nordrhein- Westfalens unterschiedlich ausgeprägt; die Flächenkulisse für die anteiligen Beiträge der Regionen sind aus den Ergebnis- sen der Potentialstudie Windenergie abgeleitet." Die Flächenfestlegung von 14.500 ha für den gesamten Regierungsbezirk Köln ist für die Stadt Köln eine deutliche Verbesserung des LEP, da das Kölner Stadtgebiet aufgrund seiner Lage in der wind- armen Kölner Bucht für den wirtschaftlichen Betrieb von Windkraftanlagen nur sehr bedingt geeignet ist. Ein Beleg dafür ist die bisherige Nicht-Inanspruchnahme der Vorrangfläche für Windenergieanla- gen, wie sie im FNP dargestellt ist. Eine Flächenbereitstellung von 400 bis 500 Hektar der zunächst nach erstem LEP-Entwurf beabsich- tigten Größenordnung wäre nicht umsetzbar gewesen, zumal die aktuelle Suche nach neuen Wohn- bauflächen die Nutzbarkeit von Flächen für Windenergieanlagen weiter einschränken und das Ergeb- nis zur Standortfindung aus 2005 noch weiter verkleinern wird. gez. Höing
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1634/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 14.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27