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V/0554/2025

Bildung und Besetzung eines Wahlprüfungsausschusses

Vorlagen 09.10.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.11.2025, TOP 11

Beschlussvorlage

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Anlage A

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Beschlussvorlage

2898 Zeichen

V/0554/2025 
V/0554/2025 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bildung und Besetzung eines Wahlprüfungsausschusses 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
      05.11.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Es wird ein Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz gebildet. 
 
2. Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus … Mitgliedern. 
 
3. Folgende Mitglieder werden in den Ausschuss entsandt: 
 
Mitglieder Stellvertretungen 
 
… 
 
4. Der Vorsitz und die beiden stellvertretenden Vorsitze werden durch die Fraktionen außerhalb 
des nach § 58 Abs. 5 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vorgesehenen 
Verfahrens bestimmt. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
keine 
 
 
Begründung: 
 
Gemäß § 40 Abs. 1 S.1 des Kommunalwahlgesetzes hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch 
einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der 
Wahl von Amts wegen zu beschließen. Um handlungsfähig zu sein, schlägt die Verwaltung vor, 
bereits in der konstituierenden Sitzung des Rates den Wahlprüfungsausschuss zu bilden und zu 
besetzen. In der Wahlperiode 2020 - 2025 bestand der Ausschuss aus 11 Mitgliedern. Da die Bildung 
des Wahlprüfungsausschusses im Vorgriff auf die Bildung der übrigen Ausschüsse erfolgt, ist eine 
Amt für Bürger - und 
Ratsservice  
 
27.10.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Lembeck 
Telefon: 492-3360 
LembeckA@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0554/2025 
Verständigung über den Ausschussvorsitz und die beiden stellvertretenden Ausschussvorsitze 
erforderlich. 
 
Die Besetzung des Wahlprüfungsausschusses erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 
50 Absatz 3 Sätze 1 - 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW).  
 
Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein -
Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in 
Gremien. Nach § 12 Abs. 7 LGG NRW sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden. 
 
Eine Bekräftigung der Regelung des § 12 LGG und der bisherigen Beschlüsse findet sich in der am 
19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die 
Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 
„Frauen ins Rathaus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. Aktionsplan für die Jahre 
2013-2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die 
Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der 
Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem 
Landesgleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze 
geschlechtsparitätisch besetzen werden.“ 
 
 
 
 
 
gez. 
Markus Lewe 
  
 
Anlage 
Anlage A

Anlage A

1476 Zeichen

Anlage A zur V/0554/2025 
Kurzüberblick 
 
Gemäß § 40 Abs. 1 S.1 des Kommunalwahlgesetzes hat die neue Vertretung nach Vorprüfung 
durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gül-
tigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen. Um handlungsfähig zu sein, schlägt die Verwal-
tung vor, bereits in der konstituierenden Sitzung des Rates den Wahlprüfungsausschuss zu bil-
den und zu besetzen. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. 
 
Teilziel ist die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. Das 
Teilziel wird mit dem Beschluss erreicht. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
 
keine

Beratungsverlauf (1)

05.11.2025 Rat
TOP 11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0554/2025
Typ
Vorlagen
Datum
09.10.2025
Erstellt
09.10.2025 10:33