4246/2019
273. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Anlage 1 - 273 Satzung, Satzungstext
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Anlage 1 Zweihundertdreiundsiebzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119) diese Satzung beschlossen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra- ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 folgende Festlegungen getroffen: 1. Christianstraße/Herbrandstraße (Stadtbezirk 4) in dem Straßenabschnitt von Venloer Straße bis Venloer Straße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper. 2. Königsberger Straße/Breslauer Straße/Fauststraße (Stadtbezirk 7) in dem Straßenabschnitt von Humboldtstraße bis Frankfurter Straße Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper. 3. Fürstenstraße (Stadtbezirk 9) in dem Straßenabschnitt von Malteserstraße bis Hochmeisterstraße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 2 4. Hochmeisterstraße (Stadtbezirk 9) in dem Straßenabschnitt von Alte Wipperfürther Straße bis Johanniterstraße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 5. Malteserstraße/Johanniterstraße einschließlich Stichstraßen (Stadtbezirk 9) in dem Straßenabschnitt von Alte Wipperfürther Straße bis Herler Straße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bei Wei- terverwendung eines neuwertigen Leuchtaufsatzes. § 2 Die 202. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau- liche Maßnahmen vom 15.04.2009 (Amtsblatt der Stadt Köln 2009, S. 281, 2018, S. 81) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 1 Gilbachstraße (Stadtbezirk 1) werden in Satz 1 des Maßnahmentextes „Erneuerung des Mischwasserkanals, Verbesse- rung der Rinnenführung in Teilbereichen sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen.“ die Worte „in Teilbereichen“ ersatzlos gestrichen. In Satz 2 des Maßnahmentextes „Verbesserung des westlichen Gehweges durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Einbau von Bord- steinen.“ werden die Worte „des westlichen Gehweges“ durch die Worte „der Gehwege“ er- setzt. Außerdem wird der Maßnahmentext um einen neuen Satz 4 „Erneuerung der Straßenbe- leuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.“ erweitert. § 3 Die 244. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau- liche Maßnahmen vom 01.06.2015 (Amtsblatt der Stadt Köln 2015, S. 262) wird wie folgt ge- ändert: In § 1 Ziffer 1 Otto-Fischer-Straße (Stadtbezirk 1) werden im Maßnahmentext „Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals von Höhe Haus-Nr. 4 bzw. 11 bis Höhe Haus-Nr. 37 und Anschluss an vorhandene Straßenabläufe.“ die Worte „und Anschluss an vorhandene Straßenabläufe“ durch die Worte „sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen“ ersetzt. 3 § 4 Die 263. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau- liche Maßnahmen vom 16.02.2018 (Amtsblatt der Stadt Köln 2018, S. 81) wird wie folgt ge- ändert: In § 1 Ziffer 1 Friedrich-Karl-Straße – Stichstraße (Stadtbezirk 5) wird in der Anlagenbezeichnung die Zahl „270“ durch die Zahl „236“ ersetzt. § 5 Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: § 1 Ziffer 1 tritt rückwirkend zum 01.10.2019 in Kraft. § 1 Ziffer 2 tritt rückwirkend zum 01.03.2019 in Kraft. § 1 Ziffern 3 bis 5 treten rückwirkend zum 01.12.2019 in Kraft. § 2 tritt rückwirkend zum 30.04.2009 in Kraft. § 3 tritt rückwirkend zum 11.06.2015 in Kraft. § 4 tritt rückwirkend zum 01.09.2017 in Kraft.
Anlagen 1 - 9 - 273 Satzung, ergänzende Erläuterungen
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Christianstraße/Herbrandstraße von : Venloer Straße bis : Venloer Straße Stadtteil : Ehrenfeld Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus rund 50 Jahre alten Peitschenmasten mit Langfeldleuchten sowie einigen neueren Normmasten mit Kofferleuchten. Die wirtschaft- liche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die vorhandene Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Ansatzleuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Neuwertige Normmasten bleiben erhalten. Hier erfolgt nur ein Austausch der Leuchtaufsätze. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 62.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 43.800,00 EUR Die Christianstraße/Herbrandstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Als Ringstraße beginnt und endet sie an der Venloer Straße. Von ihr zweigen keine weiteren Straßen ab, so dass sie ausschließlich der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 43.800,00 EUR : 56.852 m² = rd. 0,80 EUR Mit den Arbeiten wurde im Oktober 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf die- se Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2019 in Kraft. Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Königsberger Straße/Breslauer Straße/Fauststraße von : Humboldtstraße bis : Frankfurter Straße Stadtteil : Porz Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus rund 50 Jahre alten Peitschenmasten mit Langfeldleuchten sowie einigen neueren Normmasten mit Kofferleuchten. Die wirtschaft- liche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m bzw. 8 m hohe Normmasten mit Ansatzleuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Neuwertige Normmasten bleiben erhalten. Hier erfolgt nur ein Austausch der Leuchtaufsätze. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 80.900,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50%): 40.500,00 EUR Die Königsberger Straße/Breslauer Straße/Fauststraße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Trotz der unter- schiedlichen Straßennamen handelt es sich um einen durchgehenden Straßenzug. Von die- ser Erschließungsanlage zweigen einige Wohnstraßen ab. Sie dient damit nicht nur der Er- schließung der angrenzenden Grundstücke, sondern auch der Verteilung des Verkehrs in- nerhalb des Wohngebietes. Ihre verkehrliche Funktion geht damit über die einer Anlieger- straße hinaus. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 40.500,00 EUR : 107.916 m² = rd. 0,40 EUR Mit den Arbeiten wurde im März 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2019 in Kraft. Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Fürstenstraße von : Malteserstraße bis : Hochmeisterstraße Stadtteil : Buchheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht aus Stahlpeitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist über 48 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Koffer- leuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 9.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 6.700,00 EUR Die Fürstenstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie liegt in einem Wohngebiet südöstlich der Alte Wipperfürther Straße/Herler Straße in einer Tempo-30-Zone und hat nur eine geringe Verbindungsfunktion. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 6.700,00 EUR : 6.427 m² = rd. 1,10 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im Dezember 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2019 in Kraft. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Hochmeisterstraße von : Alte Wipperfürther Straße bis : Johanniterstraße Stadtteil : Buchheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht aus Stahlpeitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist über 48 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Koffer- leuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 7.100,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 5.000,00 EUR Die Hochmeisterstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Sie liegt in einem Wohngebiet südöstlich der Alte Wipperfürther Straße/Herler Straße in einer Tempo-30-Zone und hat nur eine geringe Verbindungsfunktion. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 5.000,00 EUR : 5.545 m² = rd. 0,90 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im Dezember 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2019 in Kraft. Anlage 6 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Malteserstraße/Johanniterstraße einschließlich Stichstraßen von : Alte Wipperfürther Straße bis : Herler Straße Stadtteil : Buchheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Stahlpeitschenmasten mit Langfeld- leuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und überwiegend durch 6 m hohe Normmasten mit Kofferleuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Lediglich in der Stichstraße neben Malte- serstr. 10 kommen Camillo-Leuchten an 5 m langen Normmasten zum Einsatz, wobei hier ein erst 4 Jahre alter Leuchtaufsatz weiterverwendet werden soll. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bei Weiterver- wendung eines neuwertigen Leuchtaufsatzes. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 38.100,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 26.700,00 EUR Die Erschließungsanlage Malteserstraße/Johanniterstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie liegt in einem Wohngebiet südöstlich der Alte Wipperfürther Straße/Herler Straße in einer Tempo-30-Zone und hat nur eine geringe Verbindungsfunktion. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 26.700,00 EUR : 33.339 m² = rd. 0,80 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im Dezember 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2019 in Kraft. Anlage 7 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Gilbachstraße von : Gladbacher Straße bis : Spichernstraße Stadtteil : Neustadt/Nord Stadtbezirk : 1 § 1 Ziffer 1 der 202. KAG-Maßnahmensatzung vom 15.04.2009 sah für die Gilbachstraße ursprünglich nur die Erneuerung des Mischwasserkanals sowie die Verbesserung des west- lichen Gehweges vor. Die Arbeiten am Mischwasserkanal wurden im Jahr 2011 beendet. Arbeiten am Gehweg wurden zunächst noch nicht vorgenommen. Im Herbst 2017 wurde dann entschieden, im Zuge des Straßenbaus auch die Fahrbahn der Gilbachstraße zu erneuern, da diese über 50 Jahre alt war und aus altem Natursteinpflaster mit einem Asphaltüberzug bestand. Dementsprechend wurde mit der 263. KAG-Maßnah- mensatzung der Maßnahmenumfang um die Erneuerung der Fahrbahn erweitert. Die Arbei- ten am östlichen Gehweg sollten sich auch weiterhin auf den Austausch des Plattenbelages beschränken, was keine Beitragspflicht der Anlieger ausgelöst hätte. Bei einer zwischenzeitlich durchgeführten Baugrunduntersuchung wurde aber festgestellt, dass die Tragschicht des östlichen Gehweges teilweise sehr frostempfindlich war. Zudem war in großen Bereichen Beton unter dem Gehwegbelag vorhanden, was nicht einem regel- konformen Aufbau entspricht. Daher wurde letztlich doch ein Vollausbau auch des östlichen Gehweges notwendig. Im Zuge der Erneuerung der Gehwege bot es sich an, auch die Straßenbeleuchtung in der Gilbachstraße zu erneuern. Diese bestand aus Langfeldleuchten an Überspannungsseilen und war über 49 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hin- aus war die Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richt- linien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Koffer- leuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Die Arbeiten in der Gilbachstraße wurden im November 2019 abgeschlossen. Aufgrund der Erweiterung des Bauprogramms erhöht sich auch die geschätzte Anliegerbe- lastung: Bereits entstandene Kosten für die Erneuerung des Mischwasserkanals 257.492,38 EUR Die Schätzkosten für die Erneuerung beider Gehwege betragen 321.000,00 EUR. Davon sind unter Berücksichtigung der anrechenbaren Höchstbreite beitragsfähig rd. 267.500,00 EUR Schätzkosten für die Erneuerung der Fahrbahn (insgesamt beitragsfähig) 191.200,00 EUR Schätzkosten für die Erneuerung der Beleuchtung (insgesamt beitragsfähig) 20.500,00 EUR geschätzte beitragsfähige Gesamtkosten rd. 736.700,00 EUR Anliegeranteil (70 %) rd. 515.700,00 EUR durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 515.700,00 EUR : 15.805 m² = rd. 32,70 EUR Durch die Satzungsänderung, welche rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung erfolgt, wird der Maßnahmenumfang dem umgesetzten Ausbau in der Gilbachstraße ange- passt. Anlage 8 (zu § 3) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Otto-Fischer-Straße von : Luxemburger Straße bis : Verbindungsweg zur Grünanlage/Luxemburger Wall Stadtteil : Neustadt/Süd Stadtbezirk : 1 § 1 Ziffer 1 der 244. KAG-Maßnahmensatzung sieht für die Otto-Fischer-Straße bislang le- diglich die Erneuerung des Mischwasserkanals vor. Arbeiten an den Straßenabläufen waren ursprünglich nicht vorgesehen. Im Zuge der Kanalerneuerung wurde die Fahrbahn auch außerhalb des Kanalgrabens mit einer neuen Deckschicht versehen, wobei dies als Unterhaltungsmaßnahme nicht straßen- baubeitragspflichtig ist. Zudem wurden die alten Straßenabläufe, bei denen es sich teilweise um eingeschränkt funk- tionsfähige Seiteneinläufe handelte, durch moderne Rostsinkkästen ersetzt. Hierbei handelt es sich im Zusammenhang mit der Kanalbaumaßnahme um beitragspflichtige Arbeiten. Mit der rückwirkenden Satzungsänderung wird der Maßnahmenumfang an den tatsächlichen Ausbau angepasst. Die Arbeiten wurden im Sommer 2019 abgeschlossen. Zwischenzeitlich liegen auch aktualisierte Schätzkosten vor. Der genaue Aufwand kann der- zeit aber noch nicht beziffert werden, da die Maßnahme noch nicht schlussgerechnet ist. Schätzkosten für die Herstellung des Mischwasserkanals: 491.500,00 EUR Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Anteils der Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 226.100,00 EUR Zuzüglich Schätzkosten für die Erneuerung der Straßenabläufe: 46.400,00 EUR Kostenanteil der Straßenentwässerung: 272.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 191.000,00 EUR Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 191.000,00 EUR : 45.288 m² = rd. 4,30 EUR Bei der Ursprungsberechnung aus Anfang des Jahres 2015 wurde die voraussichtliche Bei- tragsbelastung auf 2,60 EUR pro Quadratmeter Grundstücksfläche geschätzt. Anlage 9 (zu § 4) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Friedrich-Karl-Straße – Stichstraße von : Friedrich-Karl-Straße – Hauptzug bis : Wendeanlage (nördliche Grenze B-Plan 67488/02) Stadtteil : Niehl Stadtbezirk : 5 In § 1 Ziffer 1 der 263. KAG-Maßnahmensatzung lautet die vollständige Bezeichnung der Erschließungsanlage „Friedrich-Karl-Straße – Stichstraße entlang Haus-Nr. 224 – 270“. Tat- sächlich befindet sich die Haus-Nr. 270 an einer benachbarten Straße, die hier gemeinte Stichstraße führt entlang der Haus-Nr. 224 – 236. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Anlagenbezeichnung zu ändern. Dies erfolgt rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungs- satzung.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 4246/2019 Freigabedatum 09.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 273. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 273. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne Einschränkung zustimmen. Verkehrsausschuss 21.01.2020 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 27.01.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 30.01.2020 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 30.01.2020 Bezirksvertretung 7 (Porz) 30.01.2020 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 03.02.2020 Verkehrsausschuss Rat 06.02.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf- geführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der 273. Satzung aufgeführten Maßnahmen sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssat- zung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maß- nahmen sind in den Anlagen 2 bis 6 dargestellt. Nähere Erläuterungen zu den Satzungsänderungen in den §§ 2 bis 4 finden sich in den Anlagen 7 bis 9. Anlagen: Anlage 1 Entwurf der 273. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 6 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Sat- zungsentwurfes Anlagen 7 bis 9 Erläuterungen zu den Änderungen bestehender Satzungen in den §§ 2 bis 4 des Satzungsentwurfes
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4246/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 09.01.2020
- Erstellt
- 05.12.2019 08:13