2021/0188
Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – (Beschluss zur erneuten Offenlage)
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2021/0188
20406 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
18.08.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Grünflächenamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0188
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – (Beschluss zur erneuten Offenlage)
Vorlage vom: 16.08.2021
Beschlussvorschlag :
1. Im Rahmen der Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der
Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB (frühzeitige Beteiligung und 1. Offenlage)
gingen die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Bel ange ein. Der vorläufigen Prüfung der Stellungnahmen (Anlage 1) wird
zugestimmt.
2. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung en gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB (frühzeitige
Beteiligung und 1. Offenlage) gingen die in Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage)
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Der vorläufigen Prüfung der in den Beteiligungen
der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen (Anlage 2) wird zugestimmt .
3. Dem gegenüber der ersten Offenlage geänderten Entwurf zum Bebauungsplan S 26
– Ludwigshöhviertel – Stand 22.07.2021 (Planteile 1, 2 und 3 sind in Originalgröße in Parlis
einsehbar und werden im Falle von Präsenzsitzungen aufgehängt/ausgelegt ), der
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dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht (Anlagen 3a und 3b) und den im Entwurf zum
Bebauungsplan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser wird
zugestimmt.
4. Der geänderte Bebauungsplanentwurf S 26 – Ludwigshöhviertel – für das Gebiet der
ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung zwischen den Stadtteilen
Bessungen und Eberstadt, der Bessunger Kiesgrube (Naturschutzgebiet) sowie dem Wald an
der Ludwigshöhe und dem Moosberg, mit den Flurstücken Gemarkung Darmstadt, Flur 22 Nr.
122/2, 147/4, 147/5, 147/6, 147/7, 147/10 (früher 147/9) und Flur 58 Nr. 3/8 und 3/14,
ist mit seiner Begründung und den im Plan enthaltenen Satzungen gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
erneut öffentlich auszulegen und gem. § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet einzustellen. Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4
Abs. 2 BauGB erneut parallel beteiligt.
5. Die aus den Beteiligungen und den fortschreitenden Fachplanungen und den Abstimmungen
mit den Planungsbeteiligten resultierten Änderungen des Bebauungsplanentwurfs wurden in
Anlage 4 zusammenfassend dokumentiert. Die Anlage 4, die als zusätzliche Information dient,
wird zur Kenntnis genommen.
Die Dokumentation der geänderten Planinhalte (Anlage 4) wird gleichfalls der erneuten
öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zugrunde gelegt und gem. § 4a Abs. 4
BauGB in das Internet einzustellen.
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB
Anlage 2: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit
(datenschutzrelevante Anlage)
Anlage 3a: Begründung (Teil A) zum Bebauungsplan S 26
Anlage 3b: Begründung (Teil B Umweltbericht) zum Bebauungsplan S 26
Anlage 4: Dokumentation der geänderten Planinhalte (zusätzliche Information)
Bebauungsplanentwurf S 26 Planteil 1 (textliche Festsetzungen)
Bebauungsplanentwurf S 26 Planteil 2 (textliche Festsetzungen)
Bebauungsplanentwurf S 26 Planteil 3 (textliche Festsetzungen)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Hinweis:
Folgekosten werden entstehen für die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen
Infrastruktureinrichtungen, sowie für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege
und Grünflächen. Diese Kosten werden den entsprechenden Kostenträgern zugeordnet
und sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Beschluss des Magistrats vom
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Begründung zur Magistratsvorlage 2021/0188 vom 16.08.2021:
Planungshistorie und Verf ahren
Mit Aufgabe der mil itärischen Nutzung stellen die Flächen des Konversionsbereichs Süd mit
knapp 60 ha einen der letzten großen Bereiche dar, die einer städtebaulichen Entwicklung,
insbesondere zu Wohnzwecken, zugeführt werden können. Zum Konversionsbereich Süd
gehören die Lincoln-Siedlung sowie die Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson -Siedlung.
Bereits am 08.12.2005 wurde der Aufstellungsbeschluss ( MV-Nr. 2005/0670) für den
Bebauungsplan S 26 – Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson -Siedlung – von der
Stadtverordnetenversammlung gefasst.
Im Jahre 2011 wurde fü r die Lincoln-Siedlung und die ehemalige Cambrai -Fritsch-Kaserne
mit der Jefferson -Siedlung die Rahmenplanung Konversionsbereich Süd von der
Stadtverordnetenversammlung als Ergebnis eines mehrstufigen Abstimmungsprozesses
beschlossen (MV-Nr. 2011/0202) .
Für die Lincoln -Siedlung wurde zwischenzeitlich das Bauleitplanverfahren in den Jahren
2014-2017 (S 25 mit Änderungsverfahren S 25.1) durchgeführt. Die Bebauung ist in
wesentlichen Teilen bereits realisiert.
Auf Grundlage der Rahmenplanung und des Beteili gungsprozesses erfolgte eine
Qualifizierung des Aufstellungsbeschlusses (MV-Nr. 2017/ 0150) für den Bebauungsplan S
26. Die dort formulierten Ziele für die Flächenentwicklung dienten als Vorgabe zum
städtebaulichen und landschaftsplanerischen Realisierungswettbewerb „Cambrai-Fritsch-
Kaserne / Jefferson Siedlung“, der im Jahre 2017 durchgeführt wurde.
Das aus dem Wettbewerbsentwurf weiterentwickelte Strukturkonzept war Gegenstand der
frühzeitigen Beteiligung im Bebauungsplanverfahren S 26 – Cambrai-Fritsch-Kaserne /
Jefferson-Siedlung –, die nach Magistratsbeschluss vom 14.11.2018 (MV -Nr. 2018/0317) in
der Zeit von 19.11.2018 bis einschließlich 19.12.2018 stattfand.
Mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages am 16. Januar 2019 zwischen der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und der von der Wissenschaftsstadt
Darmstadt zum Kauf ermächtigten 100%igen Tochtergesellschaft der bauverein AG, der BVD
New Living GmbH & Co. KG (BVD NL), wurde der Weg für die Entwicklung der
Konversionsfläch en östlich der Heidelberger Straße freigemacht.
Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele im Ludwigshöhviertel wurde ein städtebaulicher
Vertrag nach § 11 BauGB zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der
Grundstückseigentümerin BVD NL geschlossen (MV -Nr. 2020/0150).
Nachdem der Bebauungsplanentwurf S 26 in enger Abstimmung mit der BVD NL, den
städtischen Ämtern und den weiteren Planungsbeteiligten erarbeitet war, wurde die Offenlage
von der Stadtverordnet enversammlung am 01.09.2020 (MV -Nr. 2020/0209) beschlossen.
Die Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligung erfolgte gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
vom 15.09.2020 bis einschließlich 15.10.2020. Mit dem Offenlagebeschluss wurden auch
der Aufstellungsbeschluss im Hinblick auf die südlichen Flurstücke und der Name des
Bebauungsplanverfahrens in Ludwigshöhviertel geändert.
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Die zur Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und die weiteren Abstimmungen mit den
Planungsbeteiligten und der Grundstückseigentümerin machten Änderungen im
Bebauungsplanentwurf e rforderlich, die eine erneute Offenlage bedingen (hierzu siehe auch
Ziff. 5.).
Im Parallelverfahren zum Bebauungsplan S 26 wird die 15. Flächennutzungsplanänderung
gem. § 8 Abs. 2 BauGB durchgeführt, um die Darstellungen in den betreffenden
Teilbereichen den geplanten Nutzungen entsprechend anzupassen. Diese hat inzwischen den
Verfahrensschritt der Offenlage passiert.
Städtebauliches und Landschaftsplanerisches Konzept
Das Strukturkonzept als Basis für den Bebauungsplan nimmt die vorgefundene historische
Struktur zweier eigenständiger Gebiete mit einem gemeinsamen Bezugsort auf und
entwickelt zwei kompakte Siedlungsflächen nördlich und südlich des unter Denkmalschutz
stehenden zentralen historischen Gebäudeensembles (Carré). Mit der Baustruktur wurde
darüber hinaus ein der Kasernenstruktur entsprechendes strenges orthogonales Raster
aufgenommen und mit neuen Baufeldern im Bebauungsplanentwurf gesichert. Dabei wird
auch die bestehende, terrassierte Hanglage des Gebiets als spezifische Qualität in der
Gebäudetypologie und der Freiraumgestaltung inszeniert.
Es soll ein lebendiges und sozial ausgewogene s Wohnquartier mit differenziertem
Wohnraumangebot für ca. 1.400 Wohneinheiten (WE) mit rund 3.100 Einwohner n und
Einwohnerinnen entstehen. Davon werden gemäß der städtischen Beschlusslage für den
geförderten Wohnraum 25 % der BGF Wohnen für Haushalte mit geringem und 20 % der
BGF Wohnen für Haushalte mit mittlerem Einkommen realisiert. 10 % der realisierbaren
Geschoßflächen sollen für Sonderwohnformen (z.B. Woh nprojekte von Genosse nschaften,
Bau- und Wohngruppen, Senioren, Menschen mit Behinderung und betreutes Wohnen) zur
Verfügung gestellt werden. Dies wurde auch im städtebaulichen Vertrag mit der BVD New
Living GmbH abgesichert.
Grün- und Freiraumplanung
Die bestehenden klimawirksamen Grünzäsuren zwischen dem neuen Quartier und Bessungen
im Norden sowie Eberstadt im Süden werden gestärkt („Frischluftkorridor“) und neue
Grünverbindungen geschaffen. Die großzügige „Landschaftstreppe“, die den neuen
Siedlungsraum gliedert, ist aktive Grünach se und Naherholungsraum und dient als
Grünverbindung Ludwigshöhe, Naturschutzgebiet „ Bessunger Kiesgrube “ und Lincoln-
Siedlung sowie übergeordnet als Verbindung der Land schaftsräume Odenwaldhang und
Rheinebene.
Die geplanten „Nachbarschaftsplätze “ bilden gleichfalls grüne Verbindungen in Form von
Trittsteinen zwischen den öffentlichen Grünflächen in Nord-Süd-Richtung sowie zwischen den
östlichen Waldfl ächen und dem westlich gelegenen Naturschutzgebiet bzw. Waldflächen . Sie
beinhalten Angebote von wohnungsnahem Kinderspiel und Aufe nthaltsmöglichkeiten zur
Stärkung der Wohnumfeldqualität und der Identitätsstiftung .
Infrastruktur/Öffentliche Einrichtungen
Zur Gewährleistung der Versorgung im Ludwigshöhviertel sind in dem historischen
Gebäudeensemble am Carré neben sozialen Einrichtungen und dem Mobilitäts - und
Quartiersmanagement auch Dienstleistungen und Einzelhandel zur Nahversorgung
vorgesehen. Das Nahversorgungsangebot kann je nac h Bedarf durch Einzelhandel bzw.
öffentlich wirksame Einrichtungen entlang der Promenade erweitert werden.
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In dem rund 1 ha großen Bildungscampus am nörd lichen Rand des Quartiers -Carré sind
neben einer dreizügigen Grundschule für ca. 300 Schülerinnen und Schüler sowie einer
Zweifeldturnhalle eine Kindertagesstätte mit drei Krippengruppen und drei
Kindergartengruppen geplant. In den Bildungscampus soll auch das nördliche historische
Bestandsgebäude der denkmalgeschützten Gesamtanlage integriert werden, in dem ein
Familienzentrum, ein Quartiersz entrum und die Mobilitä tszentrale untergebracht werden
sollen. Darüber hinaus sind im Plangebiet noch zwei weitere KiTa-Einrichtungen mit jeweils
zwei Krippengruppen (ca. 20 Kinder) und drei Kinde rgartengruppen (rund 39 Kinder)
vorgesehen.
Erschließung
Das Ludwigshöhviertel wird im Westen über die Cooperstraße an die Heidelberger Straße und
im Norden über die Ludwigshöhstraße an die Landskronstraße angebunden. Die Durchfahrt
zwischen den nördlichen und südlichen Quartieren ist nur mit Umwegen über eine
untergeordnete Straße (Schrittverkehr) möglich. Die Verbindung zur Heinrich-Delp-Straße im
Süden soll lediglich für den Fuß - und Radverkehr geöffnet werden. Mit dem Ziel, das Gebiet
als ein autoarmes Quartier mit hoher Aufenthaltsqualität zu entwickeln, solle n die
öffentlichen Straßen als verkehrsberuhigter Bereich (Schrittgeschwindigkeit) ausgebildet
werden. Das Parken für Bewohner und Bewohnerinnen soll vor allem in drei dezentralen
Quartiersgaragen gebündelt werden. Eine geringe Anzahl an Stellplätzen wird – vor allem für
mobilitätseingeschränkte Bewohner und Bewohnerinnen – auf dem Grundstück selbst
bereitgestellt. Stellplätze für Kurzzeitparke nde werden im öffentlichen Raum nicht
ausgewiesen; diese werden auf den Grundstücken zum Be - und Entladen zur Verfü gung
gestellt. Im öffentlichen Raum werden ausschließlich Besucher*innenstellplätze und
Fahrradabstellplätze ausgewiesen.
Die ÖPNV-Anbindung des Ludwigshöhviertels sieht vor, die bestehende Straßenbahntrasse
von der derzeitigen Endhaltestelle Lichtenbergschule in der Ludwigshöh straße durch das
Quartier über die Cooperstraße bis zur Heidelberger Straße zu führen. Für die
Straßenbahnplanung ist ein gesondertes Planfeststellungsverfahren erforderlich, indem eine
Umweltprüfung und ein förmliches Be teiligungsverfahren stattfinden. Der Korridor für die
Straßenbahntrasse im Plangebiet wurde durch eine Freihaltefläche im Bebauungsplan
gesichert.
In der ‚Promenade‘ entlang der Sternenallee soll die Straßenbahn mit beidseitiger
Begrünung durchgeführt werden und durch einen in zwei Richtungen geführten Radweg sowie
beiderseits der Straßenbahntrasse verlaufende Fußwege ergänzt werden . Der Radweg stellt
eine neue attraktive Verbindung zwischen Eberstadt und Bessungen dar. Motorisierter
Individualverkehr wird nicht über die Promenade geführt.
Klima- und Naturschutz
Durch die geplante bauliche Entwicklung werden einerseits großflächig neue klimaökologisch
wirksame Ausgleichsflächen in Form von Grün - und Freiflächen (z.B. Landschaftstreppe,
Nachbarschaftsgärten , Grundstücksfreiflächen, extensive Dachbegrünung) geschaffen,
andererseits gehen durch Versiegelung thermisch und hydrologisch wirksame Flächen
verloren. Durch das Flächenrecycling im Zuge dieser Planung wird der Versiegelungsgrad um
5,5 % gemindert.
Mit den großzügigen Grünzäsuren, den weiteren grünordnerischen Festsetzungen und einer
weitgehend offenen Bauweise werden klimawirksame Vegetationsflächen und -strukturen, die
Beschattung von Freiflächen und Verkehrswegen, die Oberflächenentsiegelung und somi t
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auch eine gute Durchlüftung des Gebiets gefördert, sichergestellt bzw. vorbereitet. Durch die
Sicherung und Entwicklung guter klimatischer Bedingungen innerhalb des Plangebiets
bleiben daher die markanten Kaltluftbewegungen in der Bessunger Kiesgrube und dem
angrenzenden Waldstück entlang der Cooperstraße erhalten. Durch den neuen Grünzug der
Landschaftstreppe sowie dem offenen Grünraum im Süden des Gebietes werden zwei
großzügige Durchlüftungsstrukturen von Ost nach West neu geschaffen, die sogar eine
Verbesserung der Ist -Situation mit sich bringen können.
Die klimatische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Planung keine
klimaökologischen Negativwirkungen zu erwarten sind, insbesondere da auf die Beibehaltung
von Lüftungsbahnen geachtet wir d.
Für eine klimaneutrale Strom - und Wärmeversorgung im Geltungsbereich des
Bebauungsplans (mindestens bilanziell) soll neben einer Versorgungssicherheit insbesondere
ein hoher lokaler Erzeugungsanteil erreicht werden. Dazu dienen die Errichtung einer
Energiezentrale, die mittels Kraft -Wärme-Kopplung (KWK) Wärme und Energie erzeugt (z.B.
Blockheizkraftwerk) sowie die Nutzung von Geothermie.
Ergänzend wird gemäß städtebaulichem Vertrag im Ludwigshöhviertel auf allen Dachflächen
Solarenergienutzung (bevorz ugt Photovoltaik) in Kombination mit Dachbegrünung
vorgesehen, mit Ausnahme von Nebenanlagen, sofern sie keinen anderweitigen Nutzungen
wie bspw. Dachgärten oder -terrassen oder Restriktionen bspw. des Denkmalschutzes
unterliegen. Des Weiteren wurde für d ie Gebäude ein Energiestandard nach KfW
Effizienzhaus 40 oder energetisch besser vorgegeben. Bestandsgebäude sind mindestens auf
KfW EH Denkmal zu modernisieren.
Mit der Umsetzung der artenschutzrechtlichen Vermeidungs -, Ausgleich- und
Erhaltungsmaßnahmen (artspezifische Habitatstrukturen, naturnahe Bereiche in öffentlichen
Grünflächen, Erhaltungsbindung von Bestandsbäumen und Wald bzw. waldähnlichen
Beständen) bleibt ein erheblicher Anteil ursprünglichen Lebensraumangebots erhalten bzw.
wird neu entwickel t. Eine Gefährdung von Populationen der im Geltungsbereich
nachgewiesenen streng geschützten Arten ist unter Berücksichtigung der definierten
Vorsorgemaßnahmen nicht zu erwarten.
Insgesamt sind, trotz der vielen positiven Wirkungen der Planung, durch das Vorhaben
Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden, die nicht innerhalb des Geltungsbereichs
ausgeglichen werden können (Defizit von ca. 1, 42 Mio. Biotopwertpunkten). Dies er Wert ist
auch darauf zurückzuführen, dass der Voreingriffszustand durch den lang en Zeitraum seit
Abzug der amerikanischen Streitkräfte eine umfangreiche Ruderalvegetation auf versiegelten
Flächen aufwies. Das Ausgleichsdefizit von 1, 42 Mio. Biotopwertpunkten wird durch
Aufwertungsmaßnahmen im Bereich von geeigneten, außerhalb des Geltungsbereichs
gelegenen Stadtwaldflächen ausgeglichen: Durch eine Nutzungsaufgabe der Stadtwaldflächen
Darmbachaue (ca. 16,5 ha) und Böllenfalltor (9,4 ha) im Darmstädter Süden innerhalb des
FFH-Gebiets „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ (Gebiets -Nr.
6118-304) wird ein Aufwertungspotential von ca. 1,6 Mio. Biotopwertpunkten erreicht,
welches das Ausgleichsdefizit im Bebauungsplan S 26 voll umfänglich kompensiert.
Zu 1.:
In Anlage 1 wurden die, im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB, eingegangenen Stellungnahmen zum
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Strukturkonzept und den Zielen und Zwecken der Planung sowie zum Bebauungsplanentwurf
S 26 und seiner Begründung zusammengefasst und entsprechend geprüft.
Zu 2.:
Die von Seiten der Öffentlichkeit i m Rahmen der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2
BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Anlage 2 (datenschutzrelevante
Anlage) zusammengefasst und entsprechend geprüft.
Bei den Tabellen der Anlagen 1 und 2 handelt es sich um vorläufige Abwägungstabellen , die
nach der erneuten Offenlage § 4a Abs. 3 BauGB fortgeschrieben werden . Über die endgültige
Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen wird erst im Rahmen des
Satzungsbeschlusses entschieden.
Zu 3. und 4.:
Der geänderte Entwurf zum Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – (Planteil 1, 2 und 3
sind in Parlis einsehbar und werden zu den Präsen zsitzungen aufgehängt/ausgelegt) und
die dazugehörige, überarbeitete Begründung mit Umweltbericht (Anlagen 3a und 3b) liegen
zum Beschluss zur erneuten Offenlage vor.
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im
Darmstädter Echo zur erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und der
zugehörigen Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 4a
Abs. 3 BauGB und der gleichzeitigen Einstellung in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB parallel zur erneuten Offenlage beteiligt.
Zu 5.:
Sowohl die während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit un d der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, als auch die Ergebnisse aus den
fortschreitenden Fachplanungen und den konkurrierenden Verfahren für die Hochbauplanung
führten zu Änderungen des Planentwurfs, die eine erneute Offenlage erforderlic h machen. Die
Änderungen in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen wurden nachvollziehbar
zusammengefasst und in Anlage 4 übersichtlich dokumentiert.
Die Anlage 4 stellt eine zusätzliche Information für die Öffentlichkeit dar, die auch der
erneuten Beteiligung (2. Offenlage) zugrunde gelegt wird.
Der Dezernent III:
Michael Kolmer
Stadtrat
Vorab werden übersandt:
Akten (z. Hd. des Berichterstatters)
10 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs S 26 (Planteile 1 bis 3) für die Fraktionen
der Stadtverordnetenversammlung
anlage 2
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung vom 13.12.2 018, 21.01.2019 und 08.02.2019: Aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die bauleitplanerischen Überlegungen zur Folgenutzung der ca. 34 ha großen Konversionsfläche, die im Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennut zungsplan - RPS/RegFNP - 2010 überwiegend als "Vorranggebiet Si edlung" festgelegt ist, keine grundsätzlichen Bedenken. Soweit randlic h Vorranggebiete für Natur und Landschaft, - für die Forstwirtschaft ode r den Regionalen Grün- zug tangiert werden, erfolgt deren Inanspruchnahme jeweils nur in einem geringen, d.h. nicht raumbedeutsamen Umfang und beg egnet insoweit keinen Bedenken. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass gegen die baul eitplanerischen Überlegungen zur Folgenutzung der Konversionsfläche keine grundsätzli- chen Bedenken bestehen. Weiterhin wurde zur Kenntni s genommen, dass, soweit randlich Vorranggebiete für Natur und Landsc haft, für die Forstwirt- schaft oder den Regionalen Grünzug tangiert werden, deren Inanspruch- nahme jeweils nur in einem geringen, d.h. nicht rau mbedeutsamen Umfang erfolgt und insoweit keinen Bedenken begegnet. Von der oberen Forstbehörde wird mitgeteilt, dass es sich bei dem Plan- gebiet Großteils um ein bereits bebautes Areal hand elt, an dessen östli- chen Bereich Wald angrenzt. Innerhalb des Bebauungsplans (insbesondere Flurstück 3/14 in Flur 58) ist Wald im Sinne des § 2 Hessisches Waldgesetz -HWaldG - überplant, der jedoch nicht in Anspruch g enommen werden soll. Aus Sicht der oberen Forstbehörde sollten diese Flä chen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB als Wald festgelegt werden. Der Anregung wurde gefolgt. Am 25.09.2019 fand mit einem Vertreter von Hessen F orst eine Ortsbege- hung des Geländes insbesondere im Hinblick auf die Art der Festsetzung der Waldflächen und den Waldrand im Geltungsbereich statt. Der vorhan- dene Gehölzsaum (mit Bäumen bewachsene Randzone, di e in der Regel bis zum Böschungsfuß reicht) wurde bei dieser Begeh ung als „Wald“ nach Forstrecht definiert und wurde entsprechend im Beba uungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB als Wald festgesetzt. Im Falle einer Inanspruchnahme der Waldflächen wird auf § 12 HWaldG verwiesen. Die zuständige Behörde für Waldumwandlun gen ist hier der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Sämtlic he den Wald betref- fenden Maßnahmen sind im Vorfeld mit der zuständige n unteren Forstbe- hörde -hier dem Forstamt Darmstadt- abzustimmen. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass im Falle einer Inanspruchnahme der Waldflächen § 12 HWaldG zu berücksichtigen ist und dass sämtliche den Wald betreffenden Maßnahmen im Vorfeld mit der zuständigen unteren Forstbehörde abzustimmen sind. Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt neh- me ich wie folgt Stellung: Anlage 1 Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf werden k eine Einwendun- gen erhoben. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass keine Einwendu ngen erhoben werden. Es bestehen Nachforderungen. Folgende Auflage und Hinweise bitte ich aufzunehmen. Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) Bitte legen Sie die Sicherstellung der Wasserversor gung für das Baugebiet dar. Der gesamte Wasserbedarf (Trink-, Betriebswass er) ist zu ermitteln (Jahresmenge und Spitzenbedarf). Bei der Bedarfserm ittlung ist bereits auf eine sparsame, rationelle Wasserverwendung zu achte n. Der Nachweis, dass der gesamte Wasserbedarf durch den zuständigen Wasserversorger gedeckt werden kann, ist zu erbringen. Der Anregung wurde gefolgt. Eine entsprechende Wasserbedarfsberechnung zum Beba uungsplanent- wurf ist erarbeitet worden. Hierbei wurden die angenommenen Nutzungen Wohnnutzu ng, Gemeinbe- darfseinrichtungen (Schule, Kindertagesstätten, Jug endzentrum, Sporthal- le), Versorgungseinrichtungen (Supermarkt) sowie kl einere Gewerbeeinhei- ten (u.a. Bäcker, Frisör, Gastronomie) berücksichtigt. Mit der Feuerwehr Darmstadt wurde im Rahmen der Was serbedarfsermitt- lung abgestimmt, dass eine Löschwassermenge von 96 m³/h bei einem Mindestdruck von 2,0 bar vorzusehen ist. Aus diesen Werten des Trink- / Löschwasserbedarfs w urden die Anforde- rungen an die Leitungsdimensionierung ermittelt: So ist der für die Lei- tungsdimensionierung maßgebende Wert 130 m³/h. Von der ENTEGA AG wurde mit Schreiben vom 06.05.2020 bestätigt, dass der Trink-/ Löschwas- serbedarf von insgesamt 130 m³/h nach der Erneuerun g der vorhandenen Hauptwasserleitung geleistet werden kann. Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz Aus den vorgelegten Unterlagen gehen keine Aussagen zur Entwässerung hervor. Eine Prüfung und Stellungnahme ist somit ni cht möglich. Es muss zum jetzigen Zeitpunkt die Entwässerung als nicht g esichert angesehen werden. Der Anregung wurde gefolgt. Im Rahmen der Erschließungsplanung durch das Büro W eber-Ingenieure wurden auch die Schmutzwasserentsorgung und die Niederschlagsentwässerung geprüft (Weber Ingenieure : Darmstadt Erschließung „Ludwigshöhviertel“, Erläuterungsberic ht, Pforzheim, 08.05.2020). Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem mit Versick erung, einer Rückhaltung und einem Anschluss an das Entwässerung snetz der Stadt Darmstadt (Schmutzwasser) im Norden (Ludwigshöhstra ße) und im Westen (Bestandskanalnetz). Folgende Aussagen sind zum Thema Schmutzwasser im o .g. Erläuterungsbericht enthalten: Unter der Annahme vo n ca. 3.500 Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Anwohnern bzw. Nutzern im Gebiet ergibt sich ein Sc hmutzwasserabfluss von: Q = 14,0 l/s. Das Kanalnetz orientiert sich ge mäß der natürlichen Topographie nach Nord-Westen. Während die ehemalige Jefferson- Siedlung an den bestehenden Kanal in der Cooperstra ße anschließt, muss das Abwasser der ehemaligen Cambrai-Fritsch Kaserne bis zur Ludwigshöhstraße fließen. Da die vorhandenen Kanäle überwiegend schadhaft sind, unter der zukünftigen Straßenbahntr asse liegen bzw. im Quartiersplatz starke Wurzeleinwüchse aufweisen, mü ssen die Kanäle im Rahmen der Erschließung neu errichtet werden. Zum Thema Niederschlagswasser sind im Erläuterungsb ericht folgende Aussagen enthalten: Aus ökologischen Gründen und au f Grund fehlender Abflusskapazitäten im vorhandenen öffentlichen Misc hwasser-Kanalnetz der Stadt Darmstadt soll keine direkte Einleitung v on Regenwasser in das öffentliche Mischwassernetz erfolgen. Das im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen anf allende Niederschlagswasser wird über Rinnen bzw. parallele Gräben und Mulden (an Fußwegen und Heinrich-Delp-Straße) abgeleitet b zw. in den Baumbeeten einer Versickerung zugeführt. Bei größer en Regenereignissen wird das überschüssige Wasser aus den Baumbeeten üb er das Regenwassernetz in zentrale Versickerungsbecken abg eleitet. Es sind insgesamt 5 Sickerflächen vorgesehen: Diese liegen im Westen der Maßnahmenfläche M 1, westlich des Baugebiets MU 4, östlich des MU 2 sowie westlich der Baugebiete A2 und A3 innerhalb d er öffentlichen Grünflächen. Aufgrund der zumeist ungenügend großen Durchlässigkeit des Bodens und der zu geringen Größe der zur Verfüg ung stehenden Sickerflächen werden zur Rückhaltung des Niederschl agswassers zudem bestehende Staurohrkanäle genutzt: Für den nördlich en Teil soll der bestehende Staurohrkanal 1 in der nordwestlichen Ec ke der Maßnahmenfläche M 1, für den südlichen Teil der bes tehende Staurohrkanal innerhalb der Grünfläche G1 verwendet werden. Die Versickerungsflächen wurden plangraphisch festgeset zt bzw. die Staurohre sind innerhalb der öffentlichen Grünflächen und der Maßnahmenfläche M 1 zulässig. Das Niederschlagswasser der Dach- und Freiflächen d er Baugrundstücke und der Quartiersgaragen soll dezentral auf den jew eiligen Grundstücken versickert werden. Die Entwässerung ist im Rahmen d es einzureichenden Entwässerungsgesuchs nachzuweisen. Um die Größe des erforderlichen Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Sickerraums auf den Baufeldern zu beschränken, werd en im Be- bauungsplan eine Dachbegrünung und die Verwendung v on sickerfähigem Pflaster festgesetzt. Im Ergebnis kann damit festgestellt werden, dass di e Entwässerung gesichert ist. Bodenschutz Innerhalb des Plangebiets liegen die in der Altfläc hendatei Hessen (FIS-AG Fachinformationssystem Altlasten und Grundwassersch adensfälle) erfass- ten Altflächen Cambrai-Fritsch-Kaserne sowie Jeffer son Siedlung vor (AL- TIS-Nummern 411.000.043-000.001 bzw.411.000.043-000.003). Beide Flächen wurden in den vergangenen Jahren aufg rund der früheren Nutzung historisch erkundet sowie orientierend unte rsucht. Fünf der insge- samt 48 Kontaminationsverdachtsflächen wurden weite rgehenden Untersu- chungen unterzogen. Ein entsprechender Bericht lieg t mir noch nicht vor. Nach dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung darf der Bebau- ungsplan die von ihm ausgelösten Nutzungskonflikte nicht unbewältigt las- sen. Die der Abwägung zugrundeliegenden Gutachten s ind der Begrün- dung als Anlage beizufügen. Darüber hinaus sind die Gutachten dem Re- gierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschut z und Umwelt, Dezer- nat IV/Da 41.5 vorzulegen. Aufgrund aktueller Entwi cklungen und Erkennt- nisse hinsichtlich Per- und polyfluorierter Chemika lien (PFC) sollte über die laufenden Untersuchungen hinaus überprüft werden, o b in der Vergangen- heit auf betreffender Fläche PFCs bspw. als Löschsc haumkomponenten zum Einsatz kamen und entsprechend der Rechercheerg ebnisse Untersu- chungen veranlasst werden. Liegen im Planbereich en tsprechende Flä- chen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, so sollen sie nach § 9 (5) Nr. 3 BauGB im Beb auungsplan gekenn- zeichnet werden. Die Kennzeichnung hat hier ledigli ch eine Warnfunktion und dient nicht der bauleitplanerischen Konfliktbew ältigung. Die aufgrund der Planung gegebenenfalls erforderliche Sanierung muss technisch, recht- lich und finanziell möglich sein. Im Bebauungsplan sind soweit erforderlich Festsetzungen zu treffen, die zur Behandlung der Bodenbelastung nach § 9 BauGB zulässig und geeignet sind. Soll der Bebauung splan in Kraft gesetzt Der Anregung wurde gefolgt. Ergebnis der „Erfassung und Erstbewertung (Phase 1) von kontaminations- verdächtigen Flächen (KVF) auf der Jefferson Siedlung Darmstadt“ (Be- richt vom 27.04.2010) durch die IBL Umwelt und Biot echnik GmbH war: „Im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen wurden ins gesamt 5 KVF identifiziert. Eine Gefährdung durch den direkten K ontakt über den Wir- kungspfad Boden-Mensch oder eine Gefährdung des Sch utzgutes Grund- wasser durch die Verlagerung im Boden vorhandener S chadstoffe ins Grundwasser ist nicht zu erwarten. Weitere umweltte chnische Erkun- dungsmaßnahmen der Phase IIa werden derzeit nicht empfohlen.“ Weitere 2 KVF-Flächen wurden im Rahmen der Orientie renden Untersu- chung Phase IIa für die Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson- Siedlung durch das Büro Bullermann und Schneble untersucht (Bericht vom 01.10.2012). Ergebnis war, dass zunächst kein Erfor dernis zu weiteren Untersuchungen besteht. Dies wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt bestät igt: Gemäß Schrei- ben des Regierungspräsidiums vom 12.02.2013 besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Auf der Liegenschaft Cambrai-Fritsch-Kaserne wurden anhand von Un- tersuchungen, die auf der Grundlage einer Recherche zu umwelttechni- schen Aspekten der Konversionsareale in Darmstadt a us dem Jahr 2007 beruhten, im Jahr 2010 zwanzig Kontaminationsfläche n (KVF) identifiziert („Erfassung und Erstbewertung (Phase 1) von kontami nationsverdächtigen Flächen (KVF) auf der Liegenschaft Cambrai-Fritsch- Kaserne und Jeffer- son-Siedlung“, IBL Umwelt und Biotechnik GmbH), wob ei bei sechzehn KVF weitere umwelttechnische Erkundungsmaßnahmen de r Phase IIa empfohlen wurden. Aus dieser orientierenden Untersu chung (Phase IIa) im Jahr 2012 resultierte, dass für zehn Kontaminations verdachtsflächen weite- Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: werden, muss eine technische und wirtschaftliche Ma chbarkeit der Boden- sanierung durch ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren gesichert sein. rer Handlungsbedarf besteht, deren Anzahl und Unter suchungsumfang auf Basis einer Stellungnahme durch den Landesbetrieb B au und Immobilien Hessen (LBIH) konkretisiert wurden. Anschließend hat das Büro Arcadis, Darmstadt die Un tersuchung „Ehema- lige US-Liegenschaft Cambrai-Fritsch-Kaserne in Dar mstadt, We 129507, Phase IIb: Detailuntersuchung“ (12.01.2017) erarbeitet. An acht der zehn untersuchten KVF wurden Kontaminat ionen mit organi- schen Schadstoffen bzw. Schwermetallen nachgewiesen . Es wurde festge- stellt, dass erst Handlungsbedarf besteht bzw. eine Neubewertung vorzu- nehmen ist, wenn Umnutzungen oder Bodeneingriffe erfolgen. Im Jahr 2019 wurde eine Auswertung des Berichts zur Phase IIb: Detailun- tersuchung im Hinblick auf die Planung und ein ents prechendes Konzept der Bodensanierung durch Aushub bzw. weiterer Unter suchungsmaßnah- men zur Abgrenzung der Bodenbelastungen an KVF 11, 15 und 36 im Zuge des Gebäuderückbaus und der Oberflächenentsiegelung erstellt (IB Wood, 01.10.2019). Zur Vorbereitung der späteren Bautätigkeiten im Gel tungsbereich des Be- bauungsplans (Baufeldfreimachung) wurden im Jahr 20 19 durch den Flä- cheneigentümer BVD New Living GmbH & Co. KG Anträge für den Gebäu- derückbau und die Oberflächenentsiegelung gestellt. Die Genehmigung für den Abriss erfolgte nach Beteiligung der Unteren un d Oberen Boden- schutzbehörde im November 2019 und beinhaltete die Auflage, die vorhan- denen Bodenbelastungen im Zuge der Baufeldfreimachung zu entfernen. Die Beseitigung der Kontaminationen ist technisch, rechtlich und finanziell möglich. Im Zuge der Baufeldfreimachung werden alle bekannten bauleit- planerisch relevanten Belastungen und Fremdstoffanr eicherungen durch den Flächeneigentümer BVD New Living GmbH & Co. KG beseitigt, um damit Einschränkungen in der Grundstücksgestaltung zu vermeiden. Ergänzung zum Bodenschutz (IV/DA 41.5) vom 08.02.2019: Das Gutachten über die weiterführenden Untersuchung en (Phase IIb: De- tailuntersuchung vom 12.01.2017) liegt mir nun vor. Demnach wurden 10 Kontaminationsverdachtsflächen (KVF) im Jahr 2016 w eitergehend unter- sucht. Aus den Untersuchungsergebnissen lässt sich ableiten, dass für zwei KVF kein weiterer Handlungsbedarf mehr besteht . Für die übrigen acht KVF gilt, dass bei momentaner Nutzung die fest gestellten Belastungen Der Anregung wurde nicht gefolgt. Im Jahr 2019 wurde eine Auswertung des Berichts zur Phase IIb: Detailun- tersuchung im Hinblick auf die Planung und ein ents prechendes Konzept der Bodensanierung durch Aushub bzw. weiterer Unter suchungsmaßnah- men zur Abgrenzung der Bodenbelastungen an KVF 11, 15 und 36 im Zuge des Gebäuderückbaus und der Oberflächenentsiegelung erstellt (IB Wood, 01.10.2019). Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: des Bodens keine Gefährdungen darstellen. Bei einer Umnutzung, d.h. bei Vorliegen konkreter Pläne für die zukünftige Nutzun g der entsprechenden Flächen sind diese einer Neubewertung zu unterziehe n. Insofern verweise ich insbesondere auf die Kennzeichnung der belastet en Flächen im Bebau- ungsplan nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB. Zur Vorbereitung der späteren Bautätigkeiten im Gel tungsbereich des Be- bauungsplans (Baufeldfreimachung) wurden im Jahr 20 19 durch den Flä- cheneigentümer BVD New Living GmbH & Co. KG Anträge für den Gebäu- derückbau und die Oberflächenentsiegelung gestellt. Die Genehmigung für den Abriss erfolgte nach Beteiligung der Unteren un d Oberen Boden- schutzbehörde im November 2019 und beinhaltete die Auflage, die vorhan- denen Bodenbelastungen im Zuge der Baufeldfreimachung zu entfernen. Die Beseitigung der Kontaminationen ist technisch, rechtlich und finanziell möglich. Im Zuge der Baufeldfreimachung werden seit Beginn der Abriss- arbeiten alle bekannten bauleitplanerisch relevante n Belastungen und Fremdstoffanreicherungen durch den Flächeneigentüme r BVD New Living GmbH & Co. KG beseitigt, um damit Einschränkungen i n der Grundstücks- gestaltung zu vermeiden. Eine Kennzeichnung der Flächen im Bebauungsplan ist nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium daher nicht erforderlich. Immissionsschutz Die Prüfung der Unterlagen zu o.g. Planung hat erge ben, dass gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Änderung de s FNP aus immissi- onsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass aus immissions schutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Aufstellung des Beba uungsplanes beste- hen. Aus Sicht des Fachdezernats Oberflächengewässer wer den keine Beden- ken und Anmerkungen gegen den Bebauungsplanentwurf und Flächennut- zungsplan vorgebracht. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des Fachdezernats Oberflächengewässer keine Bedenken und Anmerkungen gegen den Be- bauungsplan vorgebracht werden. Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die St el- lungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Sü dhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte ( KRS 25) des HLNUG; Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehend en Betriebe: vorliegende Es wurde zur Kenntnis genommen, dass durch das Vorh aben keine Roh- stoffsicherungsflächen betroffen sind und sich kein e aktuell unter Bergauf- sicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung befinden. Es wurde weiterhin zur Kenntnis genommen, dass dem Bebauungsplan aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte entgegenstehen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: und genehmigte Betriebspläne; Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vorlie- gende Risse, in der Datenbank vorliegende Informati onen, Kurzübersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Berg bau. Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenpl ans inventarisierten Beständen von Berechtsams- und Betriebsakten früher er Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Rissbl ättern. Die Stellung- nahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus auf einer unvoll- ständigen Datenbasis. Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung ge- nommen: Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Ro hstoffsicherungsflä- chen betroffen. Aktuelle Betriebe: Es befinden sich keine aktuell u nter Bergaufsicht stehen- den Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung. Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tät igkeiten: Im Plange- biet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen. Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte ent- gegen. Nachtrag vom 21.01.2019 zum Schreiben zur frühzeitigen Beteiligung: Fachbeiträge der oberen Naturschutzbehörde sowie des Kampfmittel- räumdienstes: Naturschutz: Aus den vorgelegten Unterlagen zur frühzeitigen Bet eiligung geht hervor, dass sich innerhalb des Geltungsbereiches gemäß § 3 0 BNatSchG ge- schützte Biotope „Sandmagerrasen“ befinden. Ich wei se darauf hin, dass bei der Beanspruchung dieser Biotope eine in Aussic ht gestellte Ausnahme Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der angetroffene, gemäß § 30 BNatSchG geschützte Sa ndtrockenrasen soll erhalten und in die Artenschutzflächen für die Mauereidechsenpopula- tion (Maßnahmenfläche im Nordwesten) integriert wer den. Das Biotop wur- de nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: gem. § 30 Abs. 4 BNatSchG benötigt wird. Daher schl age ich vor, die konk- ret zu beanspruchenden Bereiche sowie den hierzu er forderlichen Aus- gleich nachvollziehbar und begründet in Text und Ka rte darzustellen. Da die Zuständigkeit bei der Unteren Naturschutzbehörd e liegt, rate ich zu einer frühzeitigen Abstimmung. Durch die nachrichtliche Übernahme gem. § 9 Abs. 6 BauGB ist eine Aus- nahme nach § 30 BNatSchG nicht erforderlich. Die Üb ernahme in den Be- bauungsplan bzw. die geplante Entwicklung des Berei chs wurde mit der zuständigen UNB im Vorfeld abgestimmt. Aus dem Protokoll zum Scoping-Termin vom 11.12.2018 geht hervor, dass Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie europ äische Vogelarten im Geltungsbereich vorkommen. Um feststellen zu können , ob dauerhaft zwingende Vollzugshindernisse des § 44 BNatSchG geg en eine Umset- zung der Planung stehen können, wird die Vorlage ei ner artenschutzrechtli- chen Prüfung im weiteren Verfahren erforderlich. De r „Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung bei Planungen und Zul assungsverfahren in Hessen“, Hrsg. HMUELV, 2. Fassung (Mai 2011) sollte angewendet wer- den. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit bitte ich um eine Darstellung der jeweiligen Artvorkommens und ggf. vorgesehenen Maßn ahmen in jeweils einer eigenen Karte. Bereits jetzt zeichnet sich da s Vorkommen einer Mau- erseglerkolonie als konfliktträchtig ab. Bei Vorhab enumsetzung sind arten- schutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG durch den Abriss der Gebäude, die als Fort pflanzungs- und Ruhestätten dienen, nicht ausgeschlossen. Daher sin d geeignete Vermei- dungs- und CEF-Maßnahmen (continuous ecological fun ction) im Bauleit- planverfahren zu beschreiben und sicherzustellen. Unter der Berücksichtigung eines notwendigen zeitli chen Vorlaufes bei der Abstimmung und Umsetzung insbesondere von CEF-Maßna hmen, lege ich auch hier eine frühzeitige Abstimmung mit der zustä ndigen Unteren Natur- schutzbehörde nahe. Der Anregung wurde gefolgt. Die Artenschutzbelange wurden im weiteren Verfahren vollumfänglich berücksichtigt und inhaltlich mit der zuständigen UNB abgestimmt. • Die Ergebnisse des Artenschutzrechtlichen Fachbeit rags und das Artenschutzrechtliche Umsetzungskonzept der PGNU wu rden im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. • Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (PGNU, aktua lisiert Juni 2019) richtet sich nach dem aktuellen „Leitfaden fü r die arten- schutzrechtliche Prüfung in Hessen“ (HMUKLV 2015). • Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (PGNU, aktua lisiert Juni 2019) wurden die jeweiligen Artvorkommen grafisch u nd textlich dargestellt. • Für die Mauersegler sind entsprechende CEF-Maßnahm en ausge- arbeitet und bereits in Umsetzung (Artenschutzrecht liches Umset- zungskonzept PGNU, Juni 2019). Die aktuell vom Maue rsegler be- siedelten Gebäude werden solange erhalten, bis die hergestellten Ersatznistplätze zumindest teilweise angenommen wurden. • Das Artenschutzrechtliche Umsetzungskonzept der PG NU (Juni 2019) wurde mit der UNB abgestimmt. • Die CEF-Maßnahmen u.a. für Eidechsen, Fledermäuse und Vögel werden seit 2019 fortlaufend durchgeführt. Vom Geltungsbereich des o. g. Verfahrens werden kei ne Natur- oder Land- schaftsschutzgebiete sowie Natura 2000 Gebiete überlagert. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass vom Geltungsbe reich des Bebau- ungsplans keine Natur- oder Landschaftsschutzgebiet e sowie Natura 2000 Gebiete überlagert werden. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Bezüglich weiterer zu vertretender naturschutzfachl icher Belange verweise ich auf die Stellungnahme der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass bezüglich weit erer zu vertretender naturschutzfachlicher Belange auf die Stellungnahme der zuständigen Un- teren Naturschutzbehörde (UNB) verwiesen wird. Die UNB hat mit Schrei- ben vom 18.12.2018 eine Stellungnahme abgegeben (s. Abwägung städti- sche Stellen Ziff. 7). Kampfmittelräumdienst: (Hinweis: die Stellungnahme vom 17.01.2019 Da-1967- 2019 wurde mit Email vom 08.03.2019 zurückgezogen und durch folgen de Stellungnahme ersetzt) Über die im Lageplan bezeichnete Fläche liegen dem Kampfmittelräum- dienst aussagefähige Luftbilder vor. Eine Auswertung dieser Luftbilder hat keinen begrün deten Verdacht erge- ben, dass mit dem Auffinden von Bombenblindgängern zu rechnen ist. Da auch sonstige Erkenntnisse über eine mögliche Munit ionsbelastung dieser Fläche nicht vorliegen, ist eine systematische Fläc henabsuche nicht erfor- derlich. Soweit entgegen den vorliegenden Erkenntnissen im Z uge der Bauarbeiten doch ein kampfmittelverdächtiger Gegenstand gefunde n werden sollte, bitte ich Sie, den Kampfmittelräumdienst unverzüglich zu verständigen. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass eine Auswertun g der vorliegenden Luftbilder keinen begründeten Verdacht ergeben hat, dass mit dem Auffin- den von Bombenblindgängern zu rechnen ist und auch sonstige Erkennt- nisse über eine mögliche Munitionsbelastung dieser Fläche nicht vorliegen, so dass eine systematische Flächenabsuche nicht erforderlich ist. Ein Hinweis, dass der Kampfmittelräumdienst unverzü glich zu verständigen ist, wenn im Zuge der Bauarbeiten ein kampfmittelve rdächtiger Gegenstand gefunden werden sollten, wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. 1.1 Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 08.10.2020: Wie bereits mit Stellungnahme vom 13.12.2018 mitget eilt, bestehen aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die bauleitplanerischen Überlegungen zur Folgenutzung der ca. 34 ha großen Konversionsfläche, die im Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennut zungsplan - RPS/RegFNP - 2010 überwiegend als Vorranggebiet Sie dlung festgelegt ist. Soweit randlich Vorranggebiete für Natur und L andschaft, für die Forst- wirtschaft oder den Regionalen Grünzug tangiert wer den, erfolgt deren Inanspruchnahme jeweils nur in einem geringem, d.h. nicht raumbedeut- Es wurde zur Kenntnis genommen, dass aus regionalpl anerischer Sicht keine Bedenken gegen die bauleitplanerischen Überle gungen zur Folge- nutzung der ca. 34 ha großen Konversionsfläche bestehen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: samen Umfang und begegnet insoweit keinen Bedenken. Ich mache jedoch darauf aufmerksam, dass gemäß Besc hluss der Regio- nalversammlung Südhessen vom 01. März 2013 die Inan spruchnahme von Flächen im Vorranggebiet Regionaler Grünzug unabhän gig von ihrer Größe im gleichen Naturraum zu kompensieren ist, d.h. die für die Planung „Lud- wigshöhviertel“ im Vorranggebiet Regionaler Grünzug in Anspruch genom- mene Fläche von ca. 2,2 ha wird seitens des Regieru ngspräsidiums Darm- stadt gewahrt und bei Neuaufstellung des RPS entspr echend berücksich- tigt. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Inanspruch nahme von Flä- chen im Vorranggebiet Regionaler Grünzug von ca. 2, 2 ha bei Neuaufstel- lung des Regionalplan Südhessen im gleichen Naturra um kompensiert wird. Die Ausführungen zu den im Plangebiet vorgesehenen Dichtewerten in Kapitel 5.1.2 der Begründung zum Bebauungsplan sind nachvollziehbar und lassen keinen Widerspruch zu den regionalplaner ischen Vorgaben (Z3.4.1-9 RPS/RegFNP 2010) erkennen. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Ausführung en zu den im Plan- gebiet vorgesehenen Dichtewerten keinen Widerspruch zu den regional- planerischen Vorgaben erkennen lassen. Die Planung ist auch hinsichtlich des im urbanen Ge biet (Quartier-Carré) konzipierten großflächigen Lebensmittelvollversorge rs i.S. von § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Planung hi nsichtlich des im urbanen Gebiet geplanten Lebensmittelvollversorgers an die Ziele der Raumordnung angepasst ist. Aus der Sicht des Naturschutzes (Planungen und Verfahren) teile ich Ihnen folgendes mit: Die FFH-Vorprüfung vom August 2019 für die im Umfel d des Bebauungs- plans befindlichen Natura 2000-Gebiete 6117-308 „St reuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt/Prinzenberg und Eichenwäldchen“ , 6118-304 „Don- nersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ und 6117-403 „Prinzenberg bei Darmstadt Eberstadt“ kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzzwecke dur ch den Bebauungs- plan zu erwarten sind. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden, eine FFH- Verträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass der Einschätzu ng gefolgt wird, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Das Vorhaben grenzt an das Naturschutzgebiet „Bessu nger Kiesgrube“ sowie das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ an, überlagert sie jedoch nicht. Da somit keine Schutzgebiete berührt werden, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben, zumal auch die nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG gesetzlich geschützten Sandtr ockenrasen im Nordwesten des Geltungsbereichs erhalten werden. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf d as Naturschutzge- biet „Bessunger Kiesgrube“ keine grundsätzlichen Be denken gegen die Planung bestehen, da keine Schutzgebiete berührt werden. Die artenschutzrechtlich erforderlichen CEF-Maßnahm en (S. 75 Umweltbe- richt) für Fledermäuse, Zaun- und Mauereidechsen, G artenrotschwanz, Mauersegler sowie Haussperling u.a. Vögel sind rech tzeitig vor Baubeginn umzusetzen. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die artenschut zrechtlich erforderli- chen CEF-Maßnahmen rechtzeitig vor Baubeginn umzusetzen sind. Hinsichtlich weiterer naturschutzfachlicher Belange , wie die noch ausste- hende Festlegung des naturschutzrechtlichen Ausglei chs, verweise ich auf die Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Das Ausgleichsdefizit wird durch Aufwertungsmaßnahm en im Bereich von geeigneten Stadtwaldflächen ausgeglichen. Durch eine Nutzungsaufgabe der Stadtwaldflächen Dar mbachaue (ca. 16,5 ha) und Böllenfalltor (9,4 ha) im Darmstädter Süden innerhalb des FFH-Gebiets „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darm- stadt“ (Gebiets-Nr. 6118-304) wird der erforderlich e Punkteausgleich er- möglicht (siehe Anlage zum Umweltbericht). Eine erneute Beteiligung der oberen Forstbehörde ist nicht erfolgt. Ge- mäß der Erläuterungen zu den Textfestsetzungen (20. 14) wurden die erfor- derlichen Maßnahmen im Vorfeld mit den zuständigen unteren Forstbehör- den abgestimmt und die als Wald identifizierten Flä chen im Bebauungspla- nentwurf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB entspreche nd des Hinweises der oberen Forstbehörde in der Stellungnahme vom 13 .12.2018 als Wald festgesetzt. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass eine erneute B eteiligung der obe- ren Forstbehörde nicht erfolgt ist. Vom Fachbereich „ Verkehrsinfrastruktur Straße und Schiene “ wird in der Funktion als Technische Aufsichtsbehörde über die S traßenbahnen (TAB) in Hessen nach § 54 Personenbeförderungsgesetz zum Bebauungsplan- Der Anregung wurde teilweise gefolgt. Grundsätzlich wurde der Trassenkorridor auf Grundla ge von Vorplanungen Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: entwurf S 26 "Ludwigshöhviertel" wie folgt Stellung genommen: Im Bebauungsplan ist ein Trassenkorridor für die ge plante Straßenbahn- strecke zur Verlängerung der Linie 3 mit Lückenschl uss zur Heidelberger Landstraße von planerischen Festsetzungen freigehal ten. In Teilbereichen beträgt die Breite des nicht überplanten Trassenkor ridors für die Straßen- bahn nur 6,5 m bzw. 7 m. Bei der Mindestbreite von 6,5 m bzw. 7 m ist die An ordnung von Fahrlei- tungsmasten mittig zwischen den beiden Gleisen geom etrisch ausge- schlossen. In diesem Fall muss die Aufstellung der Fahrleitungsmaste voll- ständig außerhalb des Trassenkorridors erfolgen, d. h. auf Flächen die vom Bebauungsplan überplant sind. In jedem Fall ist auf beiden Seiten der Umgrenzung des lichten Raums nach § 18 der Bau- und Betriebsordnung der Straßenb ahnen (BOStrab) ein Sicherheitsraum von mindestens 0,7 m Breite nach § 19 BOStrab als Be- standteil der Betriebsanlage planerisch zu berücksichtigen. Nach Auskunft der HEAG mobilo vom 28.9.2020 ist im 7 m breiten Tras- senkorridor der beidseitige Sicherheitsraum nicht vollständig berücksichtigt. Als TAB habe ich bezüglich der geplanten Beschränku ng der Breite der Betriebsanlage der Straßenbahn auf eine Breite von 6,5 m bzw. 7 m Be- denken. Nach den mir bisher vorliegenden Informatio nen werden die An- forderungen der BOStrab nicht eingehalten. Es besteht die Gefahr, dass als Ergebnis des Planfe ststellungsverfahrens zur Errichtung der Straßenbahnstrecke der freigehal tene Trassenkorridor sich als zu schmal erweist und als Bedingung für ei nen Planfeststellungs- beschluss eine Änderung der Festsetzungen des Bebau ungsplans S 26 notwendig wird. Ich bitte deshalb um Überprüfung der Notwendigkeit zur Festsetzung der geplanten Trassenbreiten im vorliegenden Bebauungsplan. des Mobilitätsamtes in Zusammenarbeit mit der HEAG mobilo festgelegt und entsprechend im Bebauungsplan übernommen und festgesetzt. Parallel zum Bebauungsplanverfahren wurden die Plan ungen durch die beauftragten Fachplanungsbüros konkretisiert und di e festgesetzte Trasse überprüft. Dabei kommt es zu geringfügigen Anpassungen im Tras senverlauf im Be- reich öffentlicher Verkehrsflächen (Cooperstraße) s owie in den Verkehrs- flächen besonderer Zweckbestimmung „Quartiers-Carré “ und „Promenade“. Grundsätzliche Änderungen der Festsetzungen sind je doch nicht erforder- lich, auch sind keine privaten Flächen oder bisher unversiegelte Flächen wie Grünflächen betroffen. Entsprechend wird der ge änderte Trassenkorri- dor in den Bebauungsplan übernommen. Der Sicherheitsraum von 0,7 m ist jedoch nicht wie gefordert im festgesetz- ten Korridor enthalten: Im Bebauungsplan wurde stat tdessen ein Hinweis ergänzt, dass angrenzend an die von der Bebauung fr eizuhaltende Fläche / geplante Straßenbahntrasse ein seitlicher Sicherhei tsraum von 0,7 m von baulichen Anlagen oder umfangreichen Baumpflanzunge n freigehalten werden soll. Bei den angrenzenden Bereichen handelt es sich um öffentli- che Flächen, deren Ausgestaltung von der Wissenscha ftsstadt Darmstadt geplant werden. Der Sicherheitsraum wird entspreche nd bei den Planun- gen berücksichtigt und von baulichen Anlagen freigehalten. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Bezüglich der vom Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeits- schutz und Umwelt Darmstadt - zu vertretenden Belange teile ich Ihnen folgendes mit: Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan (S.46 / 47) ist eine Versicke- rung des anfallenden Niederschlagswassers geplant. Eine Konzeption wird beschrieben. Nachweise bzgl. einer Umsetzbarkeit (B odengutachten, Nachweise nach ATV-Arbeitsblatt M 153, etc.…) sind hier nicht geführt. Diese sind im Zuge der erforderlichen wasserrechtli chen Erlaubnisverfah- ren zur Versickerung von Niederschlagswasser zu füh ren. Die Verwal- tungsvorschrift zur Durchführung von wasserrechtlic hen Zulassungsverfah- ren für kommunale Abwasseranlagen und –einleitungen sowie das Merk- blatt für wasserrechtliche Zulassungsverfahren in Hessen sind zu beachten. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass Nachweise bzgl . einer Umsetz- barkeit der Versickerung des anfallenden Niederschl agswassers im Zuge der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisverfa hren zu führen sind und die aufgeführte Verwaltungsvorschrift und das Merkblatt zu beachten sind. Bodenschutz Innerhalb des Plangebietes liegen die in der Altflä chendatei Hessen (FIS- AG Fachinformationssystem Altlasten und Grundwasser schadensfälle) erfasste Altflächen Cambrai-Fritsch-Kaserne sowie J efferson Siedlung vor. (ALTIS-Nummern 411.000.043-000.001 bzw. 411.000.043 -000.003). Beide Flächen wurden in den vergangenen Jahren aufgrund d er früheren militäri- schen Nutzung umwelttechnisch untersucht und teilwe ise durch Bodenaus- hub saniert. Drei Kontaminationsverdachtsflächen (K VF 15, 16 und 17) stehen noch zu weiteren Untersuchungen aus. Das Vor gehen der umwelt- technischen Untersuchungen und möglicherweise sich daraus ergebender Sanierungsbedarf wurde in den vorgelegten Planungsu nterlagen hinrei- chend beschrieben und berücksichtigt. Insofern best ehen seitens des Bo- denschutzes keine Bedenken gegenüber dem vorgelegte n Planungsvorha- ben. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass seitens des Bo denschutzes keine Bedenken gegenüber der Planung bestehen. Von den Dezernaten „Grundwasser“ und „Immissionssch utz“ werden gegen die o. a. Bauleitplanung keine Bedenken erhoben. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass von den Dezern aten „Grundwas- ser“ und „Immissionsschutz“ gegen die Bauleitplanun g keine Bedenken erhoben werden. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Die Fachbelange des Dezernats „Oberflächengewässer“ werden vom o. a. Vorhaben nicht tangiert. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Fachbelang e des Dezernats „Oberflächengewässer“ durch die Planung nicht tangi ert werden. Für die bergrechtliche Stellungnahme wurden folgende Quellen als Da- tengrundlage herangezogen: Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: - Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan (RPS/RegFNP) 2010 - Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des HLNUG; Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: - vorliegende und genehmigte Betriebspläne; Hinsichtlich des Altbergbaus: - bei der Bergaufsicht digital und analog vorliegende Risse, - in der Datenbank vorliegende Informationen, - Kurzübersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Berg- bau Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichniss en des Aktenplans inventarisierten Beständen von Berechtsams- und Bet riebsakten früherer Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken auf bewahrten Rissblät- tern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus auf einer unvollständigen Datenbasis. Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung ge- nommen: Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflächen betroffen. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass durch die Plan ung keine Rohstoff- sicherungsflächen betroffen sind. Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Das Plangebiet überlagert das Erlaubnisfeld zur Auf suchung von Erdwärme „Bessungen-Süd“ mit dem dazugehörigen gleichnamigen Betrieb. Dieser Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: soll für die Geothermie-Versorgung des Vorhabens so rgen, und der westli- che Teil der „Landschaftstreppe“ ist bereits als Be reich für die dazu benö- tigten Erdwärme-Sondenfelder festgelegt (Festsetzun g 13.1). Ich gehe daher von der gegenseitigen Abstimmung sämtlicher B eteiligter aus, um eventuelle Probleme frühzeitig vermeiden und die Du rchführung der ge- nehmigten Aufsuchungs- sowie eventuelle spätere Gew innungsarbeiten gewährleisten zu können. Es findet eine gegenseitige Abstimmung aller Beteiligten statt. Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: Im Plangebiet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umge- gangen. Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte ent- gegen. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht der Bergbehörde der Planung keine Sachverhalte entgegenstehen. Der Kampfmittelräumdienst wurde nicht erneut beteiligt. Es steht Ihnen jedoch frei, den Kampfmittelräumdienst im Bedarfsfall direkt zu beteiligen. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass der Kampfmitte lräumdienst nicht erneut beteiligt wurde. Der Kampfmittelräumdienst teilte zur frühzeitigen B eteiligung bereits mit, dass eine Auswertung der vorliegenden Luftbilder ke inen begründeten Ver- dacht ergeben hat, dass mit dem Auffinden von Bombe nblindgängern zu rechnen ist und auch sonstige Erkenntnisse über ein e mögliche Munitions- belastung dieser Fläche nicht vorliegen, daher sei eine systematische Flä- chenabsuche nicht erforderlich. 1.2 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Postfach 29 63, 53019 Bonn Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 19.11.2018: Durch das Vorhaben werden Belange der Bundeswehr be rührt. Das Plan- gebiet befindet sich in einem Interessengebiet zum Schutz von Funkan- wendungen der Bundeswehr. Nach Auswertung der übersandten Unterlagen sollen d ie planungsrechtli- Es wurde zur Kenntnis genommen, dass seitens der Bu ndeswehr grund- sätzlich keine Bedenken bestehen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: chen Voraussetzungen für eine zivile Folgenutzung d er ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne beziehungsweise Jefferson-S iedlung geschaffen werden. Gegen das Vorhaben bestehen seitens der Bundeswehr grundsätzlich kei- ne Bedenken. Dem Bebauungsplan können Angaben zu maximalen Bauhö hen nicht ent- nommen werden. Sollten in dem Plangebiet neue bauli che Anlagen errich- tet werden, wird um erneute Beteiligung gebeten. Ei nschränkungen werden gegebenenfalls im weiteren Verfahren erhoben. Der Anregung wurde gefolgt. Im Entwurf des Bebauungsplans wurden im weit überwi egenden Teil der Baugebiete (mit Ausnahme der Quartiersgaragen / Gar agengebäude) keine maximalen Bauhöhen festgesetzt, sondern die maximal e Anzahl an Vollge- schossen. Jedoch lässt sich auch aus dieser Festset zung eine maximale Gebäudehöhe ableiten, da es sich um Wohnungsbau und dessen Folgeein- richtungen handelt. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Infrastruktu r, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr im Februar 2019 wur de seitens des Bun- desamts geäußert, dass eine Gebäudehöhe unter 30,0 m für das Bundes- amt nicht relevant sei. Entsprechende Gebäudehöhen sind im Geltungsbe- reich des Bebauungsplans nicht vorgesehen und mit d er festgesetzten maximalen Anzahl an Vollgeschossen auch nicht realisierbar. Eine erneute Beteiligung des Bundesamts für Infrast ruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr erfolgt im Rahm en der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Bela nge nach § 4 Abs. 2 BauGB. 1.3 Wasserverband Schwarzbachgebiet -Ried, Postfach 1751, 64507 Groß Gerau Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 20.11.2018: Wir bitten Sie bei der weiteren Planung dafür Sorge zu tragen, dass anfal- lendes Niederschlagswasser vor Ort versickert. Der Anregung wurde gefolgt. Im Rahmen der Erschließungsplanung durch das Büro W eber-Ingenieure wurde auch die Niederschlagsentwässerung geprüft (W eber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwigshöhviertel“, Erläute rungsbericht, Pforz- Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: heim, 08.05.2020). Zum Thema Niederschlagswasser sind im o.g. Erläuter ungsbericht folgen- de Aussagen enthalten: Aus ökologischen Gründen und auf Grund fehlen- der Abflusskapazitäten im vorhandenen öffentlichen Mischwasser- Kanalnetz der Stadt Darmstadt soll keine direkte Ei nleitung von Regenwas- ser in das öffentliche Mischwassernetz erfolgen. Das im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen anf allende Nieder- schlagswasser wird über Rinnen bzw. parallele Gräbe n und Mulden (an Fußwegen und Heinrich-Delp-Straße) abgeleitet bzw. in den Baumbeeten einer Versickerung zugeführt. Bei größeren Regenere ignissen wird das überschüssige Wasser aus den Baumbeeten über das Re genwassernetz in zentrale Versickerungsbecken abgeleitet. Es sind in sgesamt 5 Sickerflä- chen vorgesehen: Diese liegen im Westen der Maßnahm enfläche M 1, westlich des Baugebiets MU 4, östlich des MU 2 sowi e westlich der Bauge- biete A2 und A3 innerhalb der öffentlichen Grünfläc hen. Aufgrund der zu- meist ungenügend großen Durchlässigkeit des Bodens und der zu geringen Größe der zur Verfügung stehenden Sickerflächen wer den zur Rückhaltung des Niederschlagswassers zudem bestehende Staurohrk anäle genutzt: Für den nördlichen Teil soll der bestehende Staurohrkan al 1 in der nordwestli- chen Ecke der Maßnahmenfläche M 1, für den südliche n Teil der beste- hende Staurohrkanal innerhalb der Grünfläche G1 ver wendet werden. Die Versickerungsflächen wurden plangraphisch festgeset zt bzw. die Staurohre sind innerhalb der öffentlichen Grünflächen und der Maßnahmenfläche M 1 zulässig. Das Niederschlagswasser der Dach- und Freiflächen d er Baugrundstücke und der Quartiersgaragen soll dezentral auf den jew eiligen Grundstücken versickert werden. Die Entwässerung ist im Rahmen d es einzureichenden Entwässerungsgesuchs nachzuweisen. Um die Größe des erforderlichen Sickerraums auf den Baufeldern zu beschränken, werd en im Be- bauungsplan eine Dachbegrünung und die Verwendung v on sickerfähigem Pflaster festgesetzt. 1.3 Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 09.09.2020: Unsererseits bestehen keine Einwände gegen das Vorh aben, wenn wie vorgesehen das anfallende Niederschlagswasser weite stgehend versickert Es wurde zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände gegen die Pla- nung bestehen, wenn wie vorgesehen das anfallende N iederschlagswasser Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: wird. weitestgehend versickert wird. Es ist weiterhin geplant, das anfallende Niederschl agswasser weitgehend zu versickern. 1.4 Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg, F achgebiet Ländlicher Raum, Jägertorstraße 207, 64289 Darmstadt Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 23.11.2018: Aus Sicht der vom Fachgebiet Ländlicher Raum zu wah renden öffentlichen Belange der Landwirtschaft /Feldflur bestehen gegen die Planung zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans keine Bedenken un d gegen die Pla- nung zum Bebauungsplan S 26 "Cambrai-Fritsch-Kasern e / Jefferson- Siedlung" – Vorentwurf keine grundlegenden Bedenken . Für den Bebauungsplan ist die Eingriffs-Ausgleichsb ilanzierung noch zu erstellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Kom pensationsmaßnahmen analog zu den Vorgaben von § 2 Abs. 7 Satz 1 der Ko mpensationsverord- nung (Verordnung über die Durchführung von Kompensa tionsmaßnahmen, das Führen von Ökokonten, deren Handelbarkeit und d ie Festsetzung von Ersatzzahlungen vom 26. Oktober 2018 - Kompensation s-VO) entwickelt und umgesetzt werden. Der Anregung wurde teilweise gefolgt. Im Rahmen des Bauleitverfahrens wurde eine Eingriff s- Ausgleichbilanzierung nach dem Biotopwertverfahren der Hessischen Kompensationsverordnung (KV) erstellt. Diese Method e ist für Bauleitpläne nicht verbindlich, soll aber dennoch angewandt werd en. Allerdings wurde seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt festgelegt , dass die KV in der Fassung vor Oktober 2018 angewandt werden soll, wei l das Planverfahren bereits vor diesem Stichtag eingeleitet und auch di e Bestandserfassung anhand der Biotoptypenliste der alten KV (in der Fa ssung vom 01. Septem- ber 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2015) durchgeführt wurde. Dies entspricht (auch wenn nich t verbindlich) der Übergangsvorschrift nach § 8 KV 2018. Die UNB wurde hierüber entspre- chend informiert. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist nicht auf landwirtschaft- lich genutzten Flächen vorzunehmen, sondern es sind Alternativen zu prü- fen wie z.B. Flächenentsiegelung von Infrastrukturb rachen, Kauf / Abbu- chung von Ökopunkten. Die Neuinanspruchnahme von Fl ächen für Kom- pensation ist zu minimieren. Der Anregung wurde gefolgt. Es wurden mehrere Alternativen für Kompensationsmaß nahmen geprüft, landwirtschaftlich genutzte Flächen werden jedoch n icht in Anspruch ge- nommen werden. Das ermittelte Ausgleichsdefizit wir d durch Aufwertungs- maßnahmen im Bereich von geeigneten Stadtwaldfläche n ausgeglichen. Durch eine Nutzungsaufgabe der Stadtwaldflächen Dar mbachaue (ca. 16,5 ha) und Böllenfalltor (9,4 ha) im Darmstädter Süden innerhalb des FFH- Gebiets „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ (Gebiets-Nr. 6118-304) wird der erforderliche Punkteausgleich ermöglicht. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 1.4 Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 02.10.2020: Aus Sicht der vom Fachgebiet Ländlicher Raum zu wah renden öffentlichen Belange der Landwirtschaft / Feldflur bestehen zur o.g. Planung grundle- gende Bedenken. Gemäß einem Rechtsgutachten (Kanzlei Nickel und Par tner, 2009) wird die vorliegende Bauplanung für die Konversionsfläche de r Cambrai-Fritsch- Kaserne und Jefferson-Siedlung als Außenbereich gem äß § 35 BauGB angesehen. Somit wurde für den Bebauungsplan nun di e Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung erstellt. Danach ergibt sich ein rechnerisches Aus- gleichsdefizit von rund 1,43 Mio. Biotopwertpunkten. Ein wesentliches Element der Planung, die Festsetzu ngen zum Ausgleich, wurde in den Planungsunterlagen nicht dargestellt (§ 1a Abs. 3 BauGB). Eine abschließende Festlegung, wie der Ausgleich vo rgenommen wird und welche Maßnahmen vorgesehen sind, soll nach der Beg ründung zum Be- bauungsplan S 26 bis zum Satzungsbeschluss herbeige führt werden. Wei- terhin ist vorgesehen, die zuständigen Fachbehörden einzubeziehen. Ge- gebenenfalls ist ein enorm hoher Flächenbedarf für Ausgleichsmaßnahmen aufgrund o.g. Ausgleichsdefizites notwendig. Sofern landwirtschaftlich ge- nutzte Flächen davon betroffen wären, sehen wir ein e erneute Beteiligung unserer Fachbehörde / Fachgebietes als erforderlich an. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen Das ermittelte Ausgleichsdefizit wird durch Aufwert ungsmaßnahmen im Bereich von geeigneten Stadtwaldflächen ausgegliche n. Durch eine Nut- zungsaufgabe der Stadtwaldflächen Darmbachaue (ca. 16,5 ha) und Böl- lenfalltor (9,4 ha) im Darmstädter Süden innerhalb des FFH-Gebiets „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmsta dt“ (Gebiets-Nr. 6118-304) wird der erforderliche Punkteausgleich ermöglicht. Eine Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen im Bereic h landwirtschaftli- cher Nutzflächen erfolgt nicht. Sollte sich im Verlauf des Verfahrens herausstellen , dass Ersatzaufforstun- gen notwendig sind, weisen wir darauf hin, dass wir hierfür ökologische Waldverbesserungsmaßnahmen bzw. eine Walderhaltungs abgabe anre- gen. Eine Ersatzaufforstung auf landwirtschaftliche n Flächen lehnen wir grundsätzlich ab, da es sich hier nicht um einen Ei ngriff in einen Schutz- oder Bannwald handelt. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Mit der geplanten Gebietsentwicklung können möglich erweise vereinzelt kleine und forstrechtlich als Wald anzusehende Fläc hen verloren gehen (insb. kleinere Baumgruppen im Bereich der Cooperst raße ohne Anschluss an die Waldflächen im Umfeld und im jeweils südlich en Bereich des A4 und des Garagengebäudes 3). Gleichzeitig können aber au ch kleinere Neuauf- forstungen im Geltungsbereich getätigt werden. Eine erste überschlägige Bilanz ergab ein Plus von 184 m² Wald (vgl. Umweltb ericht Kap. 3.3.4 Schutzgebiete und -objekte). Für die Rodung von Wal d bedarf es einer forstrechtlichen Genehmigung. Im Zuge des durchzufü hrenden Genehmi- gungsverfahrens auf der nachgelagerten Vorhabeneben e ist darzulegen, Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: ob der Waldflächenverlust durch Ersatzaufforstungen kompensiert werden kann oder ob eine Walderhaltungsabgabe geleistet wi rd. Ersatzaufforstun- gen im Bereich landwirtschaftlicher Flächen sind ni cht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Da ein möglicher Waldverlust forstrechtlich auch du rch eine Geldzahlung abgegolten werden kann, wird die Umsetzbarkeit des Bebauungsplans durch eine Waldinanspruchnahme nicht beeinflusst. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um die Konve rsionsflächen, deren Nutzung 2008 aufgegeben wurde. Die geplante Wohnbeb auung ergibt ca. 60 Wohneinheiten / ha, damit entspricht sie der vorgegebenen Mindestdich- te nach den Zielen der Raumordnung. Durch das Flächenrecycling im Zuge dieser Planung wird der Versiegelungsgrad um 5,5 % gemindert. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Weiterhin verweisen wir auf unsere Stellungnahme zu dieser Bauleitpla- nung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Beh örden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen, Auf das jeweilige Ergebnis der Prüfung der Stellung nahmen zur frühzeiti- gen Beteiligung wird verwiesen. 1.5 Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Erbacher Straße 46, 64720 Michelstadt Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 28.11.2018: Zur im Betreff genannten Planung nehmen wir als Trä ger öffentlicher Be- lange für die Bereiche Bodenordnung nach dem BauGB, Flurbereinigung (landeskulturelle Belange) sowie Kataster- und Verm essungswesen wie folgt Stellung: Aufgrund der Grundstückssituation ist eine umfassen de Bodenordnung erforderlich. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Bodenordnung der Flächen im Geltungsbereich ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern nachfolgender Verfahren. Da es sich bei dem größten Anteil der Flächen neben einem kleinen Flächenanteil der Stadt um einen einzigen Eigentüme r handelt, ist ein Bodenordnungsverfahren nicht zwingend erforderlich. Stattdessen wird die Neuordnung über Teilungsgenehmigungen und Fortführu ngsvermessungen mit notariellen Verträgen erfolgen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Die künftig öffentlichen Flächen sind in das Eigent um der Stadt zu überfüh- ren. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Eigentumsverhältnisse öffentlicher Flächen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern nachfolgender Verfahren. Die Regelungen im städtebaulichen Vertrag werden dies berücksichtigen. Wir empfehlen zur Regelung der Eigentumsverhältniss e eine Baulandum- legung nach BauGB durchzuführen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Bodenordnung der Flächen im Geltungsbereich übe r eine Baulandum- legung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, son dern nachfolgender Verfahren. Die Eigentumsverhältnisse sollen wie obe n beschrieben gere- gelt werden. Bezüglich dem Umfang und dem Detailierungsgrad der Umweltprüfung können wir keine Aussage treffen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus bestehen keine Anregungen, Einwände oder Bedenken. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass keine weiteren Anregungen, Ein- wände oder Bedenken bestehen. 1.6 DADINA, Europaplatz 1, 64293 Darmstadt Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 30.11.2018: Im Hinblick auf die Erschließung des Planungsgebiet s wird unter dem Glie- derungspunkt 7.1.4 „Verkehr“ ausgeführt, dass das Q uartier optimal mit den Verkehrsmitteln des Umweltverbundes zu erschließen sei, um eine mög- lichst autoarme Mobilität gewährleisten zu können. Folgerichtig ist aus un- serer Sicht daher auch die Anbindung des neuen Stad tquartiers an die hierfür zu verlängernde Straßenbahnlinie 3. Damit e rhalten die künftigen Bewohner eine hochwertige ÖPNV-Anbindung an die Dar mstädter Innen- stadt sowie zum Hauptbahnhof, die über die Bestands haltestelle an der Lichtenbergschule im Norden sowie die geplanten zwe i neuen Haltestellen im Süden bzw. zentralen Bereich fußläufig optimal z u erreichen ist. Auch Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die ÖPNV-Anbin dung Ludwigs- höhviertel durch die Verlängerung der Straßenbahnli nie 3 bis zur Heidel- berger Landstraße mit den geplanten Haltestellen begrüßt wird. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: für das Schulzentrum „Marienhöhe“ ergibt sich durch die Verlängerung der Linie 3 ein verkehrlicher Mehrwert aufgrund der zus ätzlichen Alternative zu einer An- und Abfahrt mit den Linien 1, 7 und 8. Ebenfalls zu begrüßen ist sowohl die vorgesehene Ei nrichtung einer Mobili- tätsstation, die sowohl einen vernetzten Zugang zu unterschiedlichen Mobi- litätsformen ermöglicht als auch die Etablierung ei nes verstetigten Mobili- tätsberatungsangebotes. In diesem Kontext stehen wi r dem Vorhabenträ- ger bei der Umsetzung eines solchen Beratungsangebo ts gerne mit unse- rer Expertise zur Verfügung. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Einrichtung einer Mobilitätssta- tion / Mobilitätszentrale begrüßt wird und dass die Darmstadt-Dieburger- Nahverkehrsorganisation bei der Umsetzung eines sol chen Beratungsan- gebots gerne mit ihrer Expertise zur Verfügung steht. Es ist vorgesehen, am Quartiersplatz eine Mobilität sstation / Mobilitätszent- rale einzurichten, jedoch ist die Einrichtung nicht Gegenstand des Bebau- ungsplanverfahrens. Regelungen hierzu wurden im stä dtebaulichen Vertrag getroffen. 1.7 Handwerkskammer Frankfurt -Rhein -Main, Postfach 17 03 53, 60077 Frankfurt am Main Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 07.12.2018: Die Planungen betreffen die Bereiche der ehemaligen US-Kasernen Cambrai-Fritsch-Kaserne I Jefferson-Siedlung. Ziel ist die planungsrechtli- che Ermöglichung von Wohnnutzung mit ca. 1.400 Wohn einheiten (WE) für rund 3.100 Einwohner. Daneben soll, wie bereits in der benachbarten Lin- coln-Siedlung, die Umsetzung als autoarmes Quartier erfolgen. Dazu soll die Straßenbahn in das Gebiet hinein verlängert wer den, außerdem kommt ein niedriger Stellplatzschlüssel von 0,65 Stellplä tzen pro WE zur Anwen- dung. Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main erhebt kei nerlei Einwände gegen die geplante Wohnnutzung. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Handwerksk ammer Frankfurt- Rhein-Main keine Einwände gegen die geplante Wohnnutzung erhebt. Die Planungen zur Verkehrserschließung hingegen hal ten wir für sehr am- bitioniert. Die anliegenden Hauptverkehrsstraßen He idelberger Straße und Landskronstraße, die die Verkehre des neuen Wohnqua rtieres aufnehmen sollen, sind bereits jetzt hoch belastet. Auch ein reduzierter Stellplatz- schlüssel bedeutet immer noch für die geplante Zahl an Wohneinheiten ein Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Planung des Ludwigshöhviertel und die maximale Anzahl der geplanten Wohneinheiten basieren auf einer umfangreichen Verk ehrsuntersuchung (letzter Stand Ergebnisbericht Aktualisierung der L eistungsfähigkeitsbe- Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Plus von über 900 Fahrzeugen. trachtungen 12/2019 bzw. 03/2020). Damit das zusätz liche Verkehrsauf- kommen die umliegenden Hauptverkehrsstraßen nicht z usätzlich belastet, ist die Realisierung der Planstraße südlich der Lin coln-Siedlung sowie der Ausbau bzw. Umbau der Rüdesheimer und Karlsruher St raße erforderlich. Die Planstraße soll zusätzliche Kapazität schaffen und den Verkehr aus Ludwigshöhviertel und Lincoln-Siedlung auf die B3 K arlsruher Straße füh- ren. Daneben soll das Ludwigshöhviertel nach dem Vorbild der Lincoln-Siedlung Modellquartier für auto- und verkehrsreduziertes Wo hnen mit einem umfas- senden Mobilitätskonzept werden. Die Grundzüge des innovativen Mobili- täts- und Erschließungskonzeptes des Ludwigshöhvier tels zielen darauf ab, durch komfortable und ökonomisch attraktive nachhal tige Mobilitätsangebo- te den Anteil an privaten Kraftfahrzeugen im Wohnge biet deutlich zu sen- ken, ohne die Mobilität der Bewohner einzuschränken . Dabei soll der Um- weltverbund (ÖPNV, Fuß- und Radverkehr) von Anfang an als Rückgrat der verkehrlichen Erschließung und Anbindung begriffen und ausgebaut wer- den. Der Plangeberin ist bewusst, dass sich das durch di e Planung erzeugte Verkehrsaufkommen gemäß der durchgeführten Verkehrs untersuchung auf die Leistungsfähigkeit von Knotenpunkten im Umfeld des Plangebiets aus- wirkt. Sie hält jedoch diese möglichen Einschränkun gen – unter Berück- sichtigung der allgemeinen Planungsziele des Bebauu ngsplans S 26 „Lud- wigshöhviertel“, insbesondere die Entwicklung eines lebendigen Stadtquar- tiers mit dem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ – für hi nnehmbar und ver- tretbar. Die bisherige Erfahrung mit der Lincoln-Siedlung ze igt ferner, dass die ge- wünschte reduzierte Zahl an Fahrzeugen ein hehres Z iel ist und trotz aller Auszeichnungen für das Konzept in der Realität offe nbar an den Ansprü- chen und Gewohnheiten der neuen Anwohner vorbei geh t (vgl. bspw. Arti- kel „Wo sollen die Autos denn hin?“, Darmstädter Ec ho, 02.10.2018, S. 9). Es wird also im Zweifel von noch mehr Fahrzeugen au szugehen sein. Dies sollten die Planungen dringend mit berücksichtigen. Der Anregung wurde gefolgt. Die Realisierung der Planung erfordert ein autoarme s Quartier und ein re- duziertes Verkehrsaufkommen aus dem Quartier. Um di eses Ziel zu errei- chen, muss die Autonutzung unattraktiver gestaltet werden. Hierfür wurde ein Mobilitätskonzept erarbeitet. In diesem Zusamme nhang werden der Stellplatzschlüssel reduziert, die Stellplätze in d rei Quartiersgaragen / Ga- ragengebäuden vorgesehen und der Weg zum Stellplatz dadurch verlän- gert. Im Gegenzug werden die Verkehrsmittel des Umw eltverbundes geför- Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: dert. Dieses Konzept soll mit den Bewohnern kommuni ziert werden, so dass Interessenten, die ein eigenes Auto besitzen, sich im Vorfeld mit der Thematik auseinandersetzen können. Hierzu wird das Konzept der Lincoln-Siedlung evalui ert und die Ergebnisse werden in die Weiterentwicklung des Mobilitätskonze pts beider Quartiere einfließen. 1.7 Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 24.09.2020: Die Planungen liefen bisher unter der Bezeichnung S 26 Cambrai-Fritsch- Kaserne / Jefferson-Siedlung und betreffen die Bere iche dieser ehemaligen US-Kaserne. Ziel ist die planungsrechtliche Ermöglichung von Wo hnnutzung mit ca. 1.400 Wohneinheiten (WE) für rund 3.100 Einwohner. Daneben soll, wie bereits in der benachbarten Lincoln-Siedlung, die U msetzung als auto- und verkehrsreduziertes Quartier erfolgen. Dazu soll di e Straßenbahn in das Gebiet hinein verlängert werden, außerdem kommen ei n reduzierter Stell- platzschlüssel und verteilte Quartiersgaragen zur Anwendung. Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main erhebt wei terhin keinerlei Einwände gegen die geplante Wohnnutzung. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Handwerksk ammer Frankfurt- Rhein-Main keine Einwände gegen die geplante Wohnnutzung erhebt. Bezüglich der Planungen zur Verkehrserschließung ha tten wir bereits in unserer Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 angeführ t, dass wir diese für sehr ambitioniert halten. In den Planungen wurd e dahingehend darauf eingegangen, dass das angedachte Mobilitätskonzept mit reduziertem Stellplatzschlüssel, Quartiersgaragen und Förderung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes mit den Bewohnern stärker kommu niziert wird und dabei auf die Erfahrungen aus dem ebenfalls verkehr sreduzierten Konzep- tes der benachbarte Lincoln-Siedlung zurückgegriffen werden soll. Zur Verkehrsplanung möchten wir aktuell anmerken, d ass dahingehend darauf geachtet werden muss, dass keine Verlagerung des Parkens in das umliegende Straßennetz erfolgt, welches heute schon teilweise überlastet ist. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Das Ludwigshöhviertel ist ein in sich geschlossenes Quartier. Die umlie- genden Straßen, die zum Parken in Frage kommen könn en, sind die Lud- wigshöhstraße, Cooperstraße und Heinrich-Delp-Straß e. Weitere Straßen sind aufgrund der Entfernung zum Quartier nicht att raktiv. Die Ludwigshöh- straße und die Cooperstraße werden im Projekt „Anbi ndung Ludwigs- höhviertel“ umgebaut, so dass zukünftig nur noch ei n begrenzter Anteil an öffentlichen Stellplätzen zur Verfügung stehen wird . Die Verbindung zur Heinrich-Delp-Straße ist für den Kfz-Verkehr gesper rt, so dass auch diese Straße zum Parken nicht besonders attraktiv sein wird. Das Mobilitätskonzept wird mit den Bewohnern bzw. I nteressenten im Vor- feld umfangreich kommuniziert, so dass Interessente n, die einen eigenen Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Pkw besitzen, sich mit der Thematik auseinandersetzen können. Hinsichtlich der An- und Belieferung der am zentral en Quartiersplatz vorge- sehenen Nahversorgung sowie vor allem der Bewohner in den Wohnquar- tieren vermissen wir ein Konzept, wie dies erfolgen soll. Dabei denken wir insbesondere an Handwerkerfahrzeuge. die für Monteu rs- und Reparatur- einsätze möglichst nah am Einsatzort beim Kunden ha lten müssen, da die Fahrzeuge als "rollendes Material- und Werkzeuglage r" eingesetzt werden. Dabei benötigte Werkzeuge und Bedarfe an Materialie n lassen sich in der Regel im Vorfeld nur begrenzt absehen und planen un d werden daher re- gelmäßig in den Fahrzeugen in größerer Bandbreite m itgeführt. Sie lassen sich daher auch nicht mit Konzepten wie zentralen D epots, Voranlieferung oder ähnlichem auffangen. Wenn wie vorgesehen Parkp lätze vor allem als Quartiersgaragen vorgehalten werden, benötigen dies e geschilderten Ein- satzprofile andere Parkmöglichkeiten wie beispielsw eise Ladezonen oder Kurzzeitparkflächen. Der Anregung wurde teilweise gefolgt. Die An- und Belieferung der vorgesehenen Nahversorg ung sowie eine Zu- fahrt zur erforderlichen Tiefgarage für die Kunden kann über das Straßen- netz erfolgen; bspw. über den nördlich angrenzenden Platzbereich oder über das Carré. Über das Carré könnten auch an der Westseite des MU 2 auf der privaten Grundstücksfläche Kunden-Stellplät ze erschlossen wer- den, die auch zum Kurzzeitparken genutzt werden kön nen, sollten diese seitens des Grundstückseigentümers hier angeboten werden. Auch die übrigen Teilbaugebiete sind an das umgeben de Straßennetz an- geschlossen, ebenfalls über das Carré bzw. über den nord-östlich gelege- nen Platz (Teilbaugebiet MU 1) oder über die südlic h verlaufende Straße (MU 3 und MU 4). Auch hier können auf den Grundstüc ken selbst Stellplät- ze bereitgehalten werden. Im Straßenraum sind in den angrenzenden Straßen ebe nfalls öffentliche Stellplätze vorgesehen, die auch zum Kurzzeitparken genutzt werden kön- nen. Stellplätze für Kurzzeitparker werden im öffentlich en Raum nicht ausgewie- sen. Es sind jedoch gem. städtebaulichem Vertrag un d der „Satzung über die Einschränkung der und auf den Verzicht der Hers tellung von notwendi- gen und nicht notwendigen Stellplätzen im Ludwigshö hviertel“ auf den Grundstücken Kurzzeitparkplätze zum Be- und Entlade n zur Verfügung zu stellen und als solche zu beschildern. Damit kann n icht nur ein Angebot für Paketlieferdienste, sondern auch für Handwerker ode r soziale Dienste ge- schaffen werden. Als Ergänzung zu unseren Ausführungen fügen wir Ihn en das Positionspa- pier "Handwerk und Zukunft der Mobilität – Position en des deutschen Handwerks für eine nachhaltige und mittelstandsgere chte Verkehrspolitik in Städten, Gemeinden und Regionen" von Februar 2020 a ls Erläuterung mit anbei (siehe auch https:/lwww.zdh.de/fileadmin/user uplo- ad/Positionspapiere/Wirtschaft Energie Umwelt/ZDH-P ositionspapier – Das Positionspapier wurde zur Kenntnis genommen. Die im Positionspapier verankerten Ziele (u.a. Unte rstützung verkehrspoliti- scher Ansätze, die zur Reduzierung von Schadstoff-, Treibhausgas- und Lärmemissionen beitragen und mehr Verkehrssicherhei t schaffen, nut- zungsgemischte Innenstädte, das Anstreben einer Ver lagerung eines Teils Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Handwerk und Zukunft der Mobilitaet 20200219.pdf). Wir wären dankbar. wenn die in unserer Stellungnahm e angeführten Argu- mente im weiteren Verfahren berücksichtigt würden. Hinweis: Das Positionspapier wurde wegen des Umfang s hier nicht einge- fügt; kann aber u.o. genannter Internetseite heruntergeladen werden. des Pkw-Verkehrs auf in der Gesamtbilanz emissionsä rmere Verkehrsmit- tel, Ausbau des ÖPNV, Stärkung des Radverkehrs und weitere moderne Mobilitätsangebote, Förderung der Elektromobilität oder die Schaffung von Lade- und Arbeitszonen) entsprechen weitestgehend a uch den Zielen des Bebauungsplans für das Ludwigshöhviertel bzw. dem P lanfeststellungsver- fahren für die ÖPNV-Anbindung Ludwigshöhviertel sow ie der Einschrän- kungs- und Verzichtssatzung für Stellplätze für das Ludwigshöhviertel. 1.8 Forstamt Darmstadt – Untere Forstbehörde , Ohlystraße 75, 64285 Darmstadt Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 10.12.2018: Zur oben genannten Beteiligung der Behörden nimmt d as Forstamt Darm- stadt als untere Forstbehörde wie folgt Stellung: Es wird begrüßt, dass durch die geplanten Bebauunge n keine neuen Wald- flächen in Anspruch genommen werden sollen. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass es begrüßt wird, dass keine neuen Waldflächen in Anspruch genommen werden. Es wird jedoch klarstellend darauf hingewiesen, das s mit der geplanten Gebietsentwicklung möglicherweise vereinzelt kleine und forstrechtlich als Wald anzusehende Flächen verloren gehen können (ins b. kleinere Baum- gruppen im Bereich der Cooperstraße ohne Anschluss an die Waldflächen im Umfeld und im jeweils südlichen Bereich des Wohn gebiets A4 und des Garagengebäudes 3). Gleichzeitig können aber auch k leinere Neuauffors- tungen im Geltungsbereich getätigt werden. Eine ers te überschlägige Bi- lanz ergab ein Plus von 184 m² Wald (vgl. Umweltber icht Kap. 3.3.4 Schutzgebiete und -objekte). In Randbereichen sind Bebauungen geplant, die mit i n das Planungsgebiet hereinreichenden Waldflächen eng verzahnt werden so llen. Auf Grund der standörtlichen Bedingungen können Waldbäume im Plan ungsgebiet eine Höhe von rd. 25 m erreichen. Schäden an Gebäuden du rch herabfallende Äste oder umstürzende Bäume bei extremen Wettererei gnissen sind daher nicht auszuschließen. Um Gefährdungen von zu errichtenden Gebäuden durch umfallende Bäu- me oder von Baumbestandteilen auszuschließen, ist e s ratsam, die Bebau- ung soweit vom Waldrand abzurücken, dass dieses Risiko nicht besteht. Der Anregung wurde teilweise gefolgt. Am 25.09.2019 fand mit einem Vertreter von Hessen F orst eine Ortsbege- hung des Geländes insbesondere im Hinblick auf die Art der Festsetzung der Waldflächen und den Waldrand im Geltungsbereich statt. Der vorhan- dene Gehölzsaum (mit Bäumen bewachsene Randzone, di e in der Regel bis zum Böschungsfuß reicht) wurde bei dieser Begeh ung als „Wald“ nach Forstrecht definiert und wird entsprechend im Bebau ungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB als Wald festgesetzt. Stellenweise rückt die Bebauung an den Waldrand her an. Eine zwingende Abstandsregelung gibt es nicht. Ziel der Planung zu m Zeitpunkt der öffentli- Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 27 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: chen Auslegung war es, die Waldrandkante auf ganzer Länge sukzessiv im Rahmen der regulären Waldbewirtschaftung in einen g estuften Waldrand umzuwandeln, dies war jedoch nicht Gegenstand einer Festsetzung. Im Bebauungsplanverfahren wurde zwischenzeitlich jedoch von Ausweisungen und Festsetzungen zur Entwicklung eines gestuften W aldrandes auf ge- samter Länge Abstand genommen. Lediglich im Südosten des Geltungsbereichs wird ein e Maßnahmenfläche M 6 zur Entwicklung eines Gehölzsaumes festgesetzt. Die Maßnahmenflä- che und die in ihr wachsenden Gehölze sind dem fors trechtlich als Wald eingestuften und östlich unmittelbar angrenzenden B aumbestand vorgela- gert. Die von Bäumen und Sträuchern geprägte Fläche erstreckt sich inner- halb des eingefriedeten Bereichs der ehem. Jefferso n-Siedlung. Aufgrund der bestehenden ökologischen Wertigkeit soll der Be reich als dem Wald vorgelagerte Randzone erhalten bzw. entwickelt werden. Um Gefährdungen von zu errichtenden Gebäuden durch umfallende Bäu- me oder von Baumbestandteilen auszuschließen, wurde ein entsprechen- der Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen (s.u.). Sofern hiervon kein Gebrauch gemacht wird, sollte b ereits im Bebauungs- plan darauf hingewiesen werden, dass sich die Gebäu de im Fallbereich der Bäume des angrenzenden Waldbestandes befinden und S chäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Baumteile nich t auszuschließen sind. Der Bauherr hat hier in Eigenverantwortung du rch entsprechende bauliche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung der Nutzer ausgeschlossen ist. Der Anregung wurde gefolgt. In den Bebauungsplan wurde ein entsprechender Hinwe is aufgenommen. Hier heißt es: „Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden Bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen am Waldrand wird empfohlen, dass die Statik der Gebäude ausreichend Schutz gegen Baum- sturz bietet.“ Bei der verkehrlichen Erschließung des Planungsgebi etes gilt es zu beden- ken, dass die "Cooperstraße" für Langholzfuhrwerke befahrbar bleiben muss. Dies gilt im Besonderen für Kurvenradien und den geplanten Kreisel. Alles Holz, aus Pflegemaßnahmen im westlichen Berei ch der "Ludwigshö- he", wird weiterhin über die "Alte Bogenschneise" i n Verbindung mit der "Cooperstraße" abtransportiert werden. Der Anregung wurde gefolgt. Die Befahrbarkeit wird bei den weiteren Planungen z ur Cooperstraße be- rücksichtigt werden, soweit diese im Plangeltungsbe reich liegt. Dies wurde von dem zuständigen Fachamt bestätigt. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 28 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 1.8 Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 13.10.2020: In der von ihnen übersandten vorläufigen Prüfung de r Stellungnahmen der Behörden und sonstigen TÖB's wird dargestellt, dass es Ziel sei, die Wald- randkante auf ganzer Länge sukzessive im Rahmen der regulären Wald- bewirtschaftung in einen gestuften Waldrand umzuwandeln. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass wir ein solches Vorgehen in dem im Nordwesten des B-Plan Gebietes angrenzenden Flächen des Landes Hes- sen nicht umsetzen werden. Dies wurde im OT meiners eits nicht zugesagt. Zunächst ist in der aktuellen klimatischen Situatio n waldbaulich äußerst kontraproduktiv einen Waldrand nach Westen hin umzu gestalten und dabei das Bestandsgefüge aufzureißen. Zudem sind die hier zu erforderlichen Aufwendungen für den benachbarten Waldeigentümer La nd Hessen in keiner Weise vertraglich vereinbart. Die Minderertr äge und Mehraufwen- dungen wären im Falle einer solchen Vereinbarung abzugelten. Die im B-Plan Gebiet liegenden Waldparzellen der BI MA (ehemals) werden nicht vom Forstamt Darmstadt betreut. Eine Umgestal tung dieser Waldflä- chen wäre in Eigenregie zu veranlassen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplanverfahren wurde von Ausweisungen un d Festsetzungen zur Entwicklung eines gestuften Waldrandes auf ganz er Länge Abstand genommen. Lediglich im Südosten des Geltungsbereichs wird ein e Maßnahmenfläche M 6 zur Entwicklung eines Gehölzsaumes festgesetzt. Die Maßnahmenflä- che und die in ihr wachsenden Gehölze sind dem fors trechtlich als Wald eingestuften und östlich unmittelbar angrenzenden B aumbestand vorgela- gert. Die von Bäumen und Sträuchern geprägte Fläche erstreckt sich inner- halb des eingefriedeten Bereichs der ehem. Jefferso n-Siedlung. Aufgrund der bestehenden ökologischen Wertigkeit soll der Be reich als dem Wald vorgelagerte Randzone erhalten bzw. entwickelt werden. 1.8 Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung zur 15. Än derung des Flächen- nutzungsplans vom 17.12.2020: Zu oben genannter Beteiligung der Behörden nimmt da s Forstamt Darm- stadt als untere Forstbehörde wie folgt Stellung. Es wird begrüßt, dass durch die geplanten Bebauunge n keine neuen Wald- flächen in Anspruch genommen werden sollen. Bei dem in Anspruch zu nehmenden 1,5 ha „Vorranggebiet für Forstwirtschaft “ soll es sich aus- schließlich um bereits bebaute und großflächig vers iegelte Parkplatzflächen handeln. Sofern es aber doch zur Inanspruchnahme von Waldflä chen kommen soll- te, wäre diese zuvor bei der für Waldumwandlungen z uständigen Behörde, gem. § 12 Abs. 2 HWaldG, zu beantragen. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass im Falle einer Inanspruchnahme von Waldflächen § 12 Abs. 2 HWaldG zu berücksichtig en ist und diese bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist. Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass das „ Vorranggebiet Forst- wirtschaft“ bei der Planung für das Ludwigshöhviert el in einem Umfang von ca. 1,5 ha in Anspruch genommen wird und die Fläche n im Wesentlichen auf bereits heute bebauten Bereichen bzw. auf großf lächigen, versiegelten Parkplatzflächen liegen. Mit der geplanten Gebietse ntwicklung können möglicherweise vereinzelt kleine und forstrechtlich als Wald anzusehende Flächen verloren gehen (insb. kleinere Baumgruppen im Bereich der Cooperstraße ohne Anschluss an die Waldflächen im U mfeld und im je- weils südlichen Bereich des Wohngebiets A4 und des Garagengebäudes 3). Diese befinden sich jedoch im Wesentlichen inne rhalb des „Vorrangge- biets Siedlung“. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 29 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Für die Rodung von Wald bedarf es einer forstrechtl ichen Genehmigung. Im Zuge des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens auf der nachge- lagerten Vorhabenebene ist darzulegen, ob der Waldf lächenverlust durch Ersatzaufforstungen kompensiert werden kann oder ob eine Walderhal- tungsabgabe geleistet wird. Ersatzaufforstungen im Bereich landwirtschaft- licher Flächen sind nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. In den östlichen und westlichen Randbereichen soll die Bebauung mit Waldflächen eng verzahnt werden. Auf die Notwendigk eit eines ausrei- chenden Abstandes, von mindestens einer Baumlänge, zwischen Bebau- ung und Wald, um Sicherheitsrisiken zu vermeiden, h atten wir bereits hin- gewiesen. Wir weisen erneut darauf hin. Der Anregung wurde nicht gefolgt. Stellenweise rückt die Bebauung an den Waldrand her an. Eine zwingende Abstandsregelung gibt es nicht. Die Bauverantwortli chen werden jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Gebäude im Fallbereich der Bäume des angrenzenden Waldbestandes befinden und S chäden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Baumteile nich t auszuschließen sind. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebau ungsplan aufge- nommen. Hier heißt es: „Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden Bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen am Waldrand wird empfohlen, dass die Statik der Gebäude ausreichend Schutz gegen Baum- sturz bietet.“ Die Versickerung von Regenwasser im westlich angren zenden Waldbe- reich wird grundsätzlich befürwortet. Durch entspre chende Filtermaßnah- men ist vor der Einleitung sicherzustellen, dass üb er das Versickerungs- wasser keine Schadstoffe in den Waldboden gelangen. Die Lage der Versickerungsleitung ist mit dem Walde igentümer zuvor ab- zustimmen und vertraglich zu regeln. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Für die beiden bestehenden Staurohrkanäle, die der Niederschlagsrückhal- tung dienen, werden Notüberläufe vorgesehen. Der Üb erlauf des westli- chen Stauraumkanals geht in den Wald. Vor der Einle itung in den Wald wird das Regenwasser in Filterschächten vorgereinig t. Die Versickerung bzw. die Lage der Versickerungsleitungen für die Ab leitung in den Wald wurde mit Hessen Forst abgestimmt und es wird bis z um Satzungsbe- schluss ein entsprechender Vertrag geschlossen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 30 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 1.9 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss Biebrich, 65203 Wies- baden Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 12.12.2018: Die Belange der Denkmalpflege - Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege – sind folgendermaßen betroffen: Das Strukturkonzept des vorliegenden Bebauungsplane s nimmt leider kei- nen Bezug auf die historische Bebauungsstruktur der beiden 1938 fertigge- stellten Kasernen, bei denen der zentrale Platz das Raster der gesamten Anlage vorgab. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Das Strukturkonzept als Basis für den Bebauungsplan nimmt die vorgefun- dene historische Struktur zweier eigenständiger Geb iete mit einem gemein- samen Bezugsort auf und wird zu zwei kompakten Sied lungsflächen nörd- lich und südlich des unter Denkmalschutz stehenden zentralen historischen Gebäudeensembles weiterentwickelt. Dieser denkmalge schützte zentrale rechteckige Platz mit seinen vier rahmenden Gebäude n sowie den ehema- ligen Zugängen der Kasernen mit begleitenden Mauern im Nordosten und Südwesten mit dahinterliegenden Erschließungsplätze n wird erhalten und im Bebauungsplanentwurf als denkmalgeschützte Gesam tanlage nachricht- lich übernommen. Mit den geplanten Blockstrukturen im Bereich der fr üheren Kasernenflä- chen wurde darüber hinaus ein der Kasernenstruktur entsprechendes strenges orthogonales Raster aufgenommen und mit ne uen Baufeldern im Bebauungsplanentwurf gesichert. Der Erhalt der sonstigen historischen Bebauungsstru ktur bzw. die Lage der Gebäude konnte jedoch nicht mit dem Ziel einer effi zienten und wirtschaftli- chen Erschließung in Einklang gebracht werden, insb esondere vor dem Hintergrund der geplanten Trasse der Straßenbahnlin ie 3 in der Promena- de und der topographischen Verhältnisse. Dieser denkmalgeschützte zentrale rechteckige Platz mit seinen vier rah- menden Gebäuden wird im vorliegenden Bebauungsplan an der Westseite stark versiegelt. Der historische Charakter des Pla tzes ist in Form der ge- planten Freiflächengestaltung stärker zu berücksich tigen. Die Ablesbarkeit der historischen Platzgestaltung soll für den Entwu rf federführend sein. Dies gilt für die Platzgestaltung in der Mitte des Platzes genauso wie für die Wegeführung und die Freifläche vor dem westlichen e hem. Stabsgebäude mit dessen repräsentativem Zugang und dem aufgesetz ten Dachreiter mit Der Anregung wurde gefolgt. Nach mehreren Abstimmungsterminen mit dem Landesamt für Denkmal- pflege und der Unteren Denkmalschutzbehörde wurde d ie Planung für das Carré zur Offenlage überarbeitet. Die Mauern und di e Torhäuser wurden beim Zuschnitt der Baugebiete bzw. des Straßenverla ufs größtenteils be- rücksichtigt und in die Planzeichnung des Bebauungs planentwurfs zur Of- fenlage übernommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 31 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Uhr und Pyramidendach. Eine Abstimmung mit dem Land esamt für Denk- malpflege ist hierüber noch nicht erfolgt und muss unbedingt nachgeholt werden. Im Bereich des im Westen des Platzes gelegenen urba nen Teilbaugebiets MU 4 wurde seitens der Denkmalschutzbehörden einer geringfügigen Ver- setzung der südlichen Mauer nach Westen zugestimmt, damit westlich der geplanten Straßenbahntrasse eine Fußwegeverbindung zur südlich an- grenzenden Promenade geschaffen werden kann. Der Be bauungsplanent- wurf wurde zur erneuten Offenlage dahingehend geändert. Zudem weist der vorliegende Bebauungsplan die Sands teinrustikalmauern, die den Platz und den Zugang zum Platz flankieren, nicht als Denkmal aus. Diese Mauern tragen die Namen der Kasernen in sich und sind im Bebau- ungsplan als denkmalgeschützt nachzutragen und in d en Planungen als historischer Bestand unbedingt zu berücksichtigen. Der Anregung wurde gefolgt. In den Entwurf zum Bebauungsplan wurde die denkmalg eschützte Ge- samtanlage nachrichtlich übernommen. Die Planung wurde im Bereich des denkmalgeschützten zentralen Platzes nach der frühzeitigen Beteiligung überarbeitet und dabei wurden auch die Sandsteinrustikalmauern berücksichtigt. Die Planänd erung zur erneuten Offenlage wurde mit der Unteren Denkmalschutzbehörd e abgestimmt (s. vorheriger Absatz). Die Torhäuser oder Wärterhäuschen der Doppelkaserne sind ebenfalls in der Planung nicht als denkmalgeschützte Bauten erkennbar. Diese gehören ebenfalls zur geschützten historischen Bebauung und sind somit entspre- chend zu erhalten und zu berücksichtigen. Der Anregung wurde gefolgt (siehe Text oben). 1.10 Landesamt für Denkmalpflege Hessen, hessenARCHÄOLOG IE, Ida- Rhodes-Straße 1, 64295 Darmstadt Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 12.12.2018: Die vorliegende Planung wird vom Landesamt für Denk malpflege, hessen- Archäologie, im derzeitigen Stadium abgelehnt, da n icht sichergestellt ist, dass die öffentlichen Belange des Bodendenkmalschut zes und der Boden- denkmalpflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) hinreichend berücksichtigt wer- den. Zum ursprünglichen Baubestand der Cambrai-Fritsch-K aserne von 1938 Der Anregung wurde nicht gefolgt. Im Rahmen eines Abstimmungstermins vor Ort mit dem Landesamt für Denkmalpflege, hessenArchäologie, am 07.02.2019 wur den Trassenpläne bezüglich unterirdischer Leitungen / Entwässerung e rörtert, die nahelegen, dass an den vermuteten Stellen keine Bodendenkmäler zu finden sein kön- nen. Diese Pläne wurden dem Landesamt im Nachgang z u dem Gespräch Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 32 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: gehören verschiedene Gebäude, die heute nicht mehr vorhanden sind und deren Reste im Boden den Status eines Bodendenkmals haben können. Außerdem ist nach derzeitigem Kenntnisstand unklar, inwieweit Einbauten aus dem Zweiten Weltkrieg (zusätzliche Luftschutzei nrichtungen, Verteidi- gungsstellungen März/April 1945) vorhanden sind und heute nicht mehr erkennbar im Boden liegen. Schließlich befinden sic h im direkten Umfeld des Plangebiets Bodendenkmäler (römische Siedlungss tellen: Darmstadt 69 und 70), die in das Plangebiet hineinreichen können. Es ist damit zu rechnen, dass durch die Bebauung Ku lturdenkmäler im Sinne von § 2 Abs. 2 HDSchG (Bodendenkmäler) zerstört werden. Um Qualität und Quantität der archäologischen Befun de zu überprüfen und um später zu fundierten Stellungnahmen im Rahmen vo n bauordnungs- rechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Genehmigu ngsverfahren zu gelangen, ist ein archäologisches Gutachten, d. h. eine vorbereitende Un- tersuchung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 HDSchG erforder lich, deren Kosten vom Plangeber in seiner Eigenschaft als Verursacher zu tragen sind. Art und Umfang der vorbereitenden Untersuchung ist mit der AußensteIle Darmstadt der hessenArchäologie im Landesamt für De nkmalpflege Hes- sen im Vorfeld abzustimmen. Eine Kopie dieses Schreibens geht an die Untere Den kmalschutzbehörde bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Kenntnis. Hinweis: Die vorliegende Stellungnahme verhält sich ausschli eßlich zu den öffentli- chen Belangen des Bodendenkmalschutzes und der Bode ndenkmalpflege. Eine gesonderte Stellungnahme zu den Belangen des B audenkmalschut- zes und der Baudenkmalpflege behält sich die Denkmalfachbehörde vor. von dem Eigentümer der Flächen, der BVD New Living GmbH & Co. KG, zur Prüfung zur Verfügung gestellt. Mit E-Mail vom 26.06.2019 wurde seitens des Landesa mts für Denkmal- pflege, hessenArchäologie bestätigt, dass die „vorg elegten Unterlagen […] ausreichend dokumentiert [haben], dass in den Berei chen, in denen mit Bodendenkmälern im Geltungsbereich des Bebauungspla ns zu rechnen wäre, ausgeprägte Vorschädigungen durch die vorheri ge Kasernennutzung bestehen und damit nicht mit einer Denkmalerhaltung zu rechnen ist. Auf das […] geforderte Fachgutachten kann daher verzich tet werden.“ 1.10 Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 05.10.2020: gegen den vorgesehenen Bebauungsplan werden seitens der Denkmal- fachbehörde keine grundsätzlichen Bedenken oder Änd erungswünsche vorgebracht. Der Anregung wurde gefolgt. Der Hinweis wurde in den Bebauungsplanentwurf zur e rneuten Offenlage Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 33 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis a uf § 21 HDSchG wie folgt aufzunehmen: "Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege, hessenArchäologie, ode r der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen." aufgenommen. Hinweis: Die vorliegende Stellungnahme verhält sich ausschließlich zu den öffentlichen Belangen des Bodendenkmalschutzes und der Bodendenk- malpflege. Eine gesonderte Stellungnahme zu den Bel angen des Bau- denkmalschutzes und der Baudenkmalpflege behält sic h die Denkmalfach- behörde vor. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass sich die Denkm alfachbehörde eine gesonderte Stellungnahme zu den Belangen des B audenkmalschut- zes und der Baudenkmalpflege vorbehält. 1.11 IHK Darmstadt, Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 13.12.2018: Im Interesse der regionalen Wirtschaft befürworten wir die Entwicklung der Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung als Wohnquartier. Darmstadt ist ein attraktiver Wirtschafts- und Fors chungsstandort. Diese Attraktivität zieht viele Menschen an, weshalb die Stadt auch als gefragter Wohnstandort gilt. Der Zuzug der vergangenen zehn J ahre hat einen Ein- wohnerzuwachs von 15.000 Menschen generiert. Die Wo hnungsnot ist unübersehbar und der Druck auf den Wohnungsmarkt wächst. Die vorliegende Planung erweitert das Wohnungsangeb ot spürbar. Dies hat positive Folgen für die Wirtschaft in Darmstadt: Du rch Zuzug qualifizierter Arbeitskräfte kann dem Fachkräftemangel entgegengew irkt werden, junge Akademiker und Familien werden angelockt und die Pe ndlerströme können verringert werden, wenn Arbeitnehmer in der Stadt w ohnen, in der sie auch arbeiten. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Entwicklun g der Cambrai- Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung als Wohn quartier befürwortet wird. Zu Punkt 7.1.4 "Ruhender Verkehr" merken wir an, da ss temporäre Stell- plätze für Pflegedienste und vor allem, im Hinblick auf die stetige Zunahme der Paketdienstleistungen, für Lieferdienste bereitgestellt werden müssen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Bereitstellung von Stellplätzen ist nicht Gegen stand des Bebauungs- Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 34 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: plans, sondern der nachfolgenden Erschließungsplanung. Es sind jedoch gem. städtebaulichem Vertrag und der „Satzung über die Einschränkung der und auf den Verzicht der Herstell ung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Ludwigshöhvie rtel“ auf den Grund- stücken Kurzzeitparkplätze zum Be- und Entladen zur Verfügung zu stell- ten. Damit wird ein Angebot für Pflegedienste und s onstige soziale Dienste, Paketlieferdienste oder Handwerker geschaffen. Generell merken wir an, dass die Haltestelle "Ludwi gshöhstraße" barriere- frei ausgebaut werden soll. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der barrierefreie Ausbau der Straßenbahnhaltestelle n ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern des Planfeststellungsve rfahrens für die ÖPNV-Anbindung Ludwigshöhviertel. Dazu soll die bisherige, stadtauswärts liegende Hal testelle, nach Süden verlegt werden. Die Zufahrt in die südliche Ludwigs höhstraße wird er- schwert, da eine haltende Straßenbahn keine Einfahrt für Pkw ermöglicht. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Haltestelle liegt außerhalb des Geltungsbereich es und ist nicht Gegen- stand des Bebauungsplans. Die geplante Umnutzung der Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson- Siedlung wird Wohnraum für ca. 3.100 Bewohner, vert eilt auf 1.400 Wohneinheiten (WE) schaffen. Bei einem Stellplatzsc hlüssel von 0,65 STP/WE sind das rund 910 Stellplätze. Da die S iedlung fast mittig geteilt wird und eine Verbindung der beiden Quartie re nur über eine ver- kehrsberuhigte Straße erfolgt, gehen wir davon aus, dass sich auch die Verkehre fast hälftig nach Norden (auf die Ludwigsh öhstraße) und Süden (auf die Heidelberger Straße) verteilen werden. Wir reden von grob über- schlagen gut 450 Fahrzeugen, von denen ein Großteil für das tägliche Pendeln über die Ludwigshöhstraße genutzt werden wi rd. Ist die Leistungs- fähigkeit der Ludwigshöhstraße in Bezug auf die Hal testellungplanung beim hier vorliegenden Verkehrskonzept berücksichtigt worden? Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Es kann zunächst davon ausgegangen werden, dass nic ht alle Bewohner ihr Fahrzeug täglich, vor allem in der Spitzenstund e, zum täglichen Pendeln nutzen werden. Besonders für die in Darmstadt Besch äftigten wird es gute Alternativen mit Verkehrsmitteln des Umweltverbunds geben. Die Ludwigshöhstraße bzw. der Knotenpunkt Landskron straße / Ludwigs- höhstraße war Gegenstand der „Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktuali- sierung der Leistungsfähigkeitsbetrachtungen“ (T+T Verkehrsmanagement GmbH, Dreieich, Dezember 2019 / März 2020). Folgend e Aussagen sind hier enthalten: Mit dem barrierefreien Ausbau der Haltestelle Ludwi gshöhstraße der Stra- ßenbahnlinie 3 sind die Verlegung der Haltestelle u nd ein Umbau des Kno- tenpunktes vorgesehen. Die Planfeststellung hierfür ist abgeschlossen. Die Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsuntersuchung im Planfall nach Ent- Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 35 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: wicklung des Ludwigshöhviertels ist, dass durch die zusätzlichen Verkehre die Gesamtkapazität der Lichtsignalanlage nach Umba u nicht überschritten wird (morgens QSV C „befriedigend“, abends Qualität sstufe D „ausrei- chend“). Der Knotenpunkt ist damit ausreichend leistungsfähig. Generell geben wir zu bedenken, dass das Konzept de s autoarmen Quar- tiers in der Lincoln-Siedlung noch nicht den gewüns chten Effekt erzielt. Sind für die hier vorliegende Planung zusätzliche B egleitmaßnahmen ge- plant, die über die bekannten aus der Lincoln-Siedlung hinausgehen? Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine abschließende Bewertung der Ergebnisse bzw. Ef fekte in der Lincoln- Siedlung ist noch nicht möglich: Die Wohnungen wurd en noch nicht alle bezogen und es gibt noch freie unbewirtschaftete Fl ächen, die teilweise als Parkplatz genutzt werden. Zudem kommt es durch die umfangreichen Bau- tätigkeiten auch zu entsprechendem Baustellenverkeh r. Es kann derzeit noch nicht konstatiert werden, dass der erwünschte Effekt in Lincoln nicht erreicht werden kann. Die Realisierung der Planung erfordert ein autoarme s Quartier und ein re- duziertes Verkehrsaufkommen aus dem Quartier. Um di eses Ziel zu errei- chen, muss die Autonutzung unattraktiver gestaltet werden. Hierfür werden der Stellplatzschlüssel reduziert, die Stellplätze in den Quartiersgaragen vorgesehen und der Weg zum Stellplatz verlängert. I m Gegenzug werden die Verkehrsmittel des Umweltverbundes gefördert. D ieses Konzept soll mit den Bewohnern kommuniziert werden, so dass Interess enten, die ein eige- nes Auto besitzen, sich im Vorfeld mit der Thematik auseinandersetzen können. Hierzu wird das Konzept der Lincoln-Siedlung evalui ert und die Ergebnisse werden in die Weiterentwicklung des Mobilitätskonze pts beider Quartiere einfließen. 1.11 Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 15.09.2020: Die IHK Darmstadt begrüßt die geplante Entwicklung der Cambrai-Fritsch- Kaserne und der Jefferson Siedlung als Wohnquartier . Die Schaffung von rund 1.400 Wohneinheiten ist auch für die Wirtschaf t ein wichtiges Signal. Unternehmen haben einen hohen Bedarf an Fachkräften . Die Nähe zur Arbeitsstätte und die Verfügbarkeit an Wohnraum sin d wichtige Entschei- dungskriterien bei der Zu- oder Absage des Jobangeb ots. Hierbei spielt Der Hinweis, dass die IHK die geplante Entwicklung der Cambrai-Fritsch- Kaserne und der Jefferson Siedlung als Wohnquartier begrüßt, wurde zur Kenntnis genommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 36 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: auch die Zulässigkeit von Homeoffice-Arbeitsplätzen eine zunehmend wich- tige Rolle. Zur vorliegenden Planung äußern wir folgende Anmerk ungen mit der Bitte um Berücksichtigung im weiteren Planungsverlauf: Baurechtliche Zulässigkeit von nichtstörenden Gewerbebetrieben In den Allgemeinen Wohngebieten sollten, gleichgest ellt mit nichtstörenden Handwerksbetrieben, auch nicht störende Gewerbebetr iebe allgemein zu- lässig sein. Darmstadt hat nicht nur einen hohen Be darf an Wohnraum, sondern auch an Gewerberaum. Durch die Digitalisier ung ist das Arbeiten von jedem Ort in vielen Berufssparten möglich. Gera de für Startups und Existenzgründer sind langjährige Gewerbemietverträg e oft ein Graus. Um das finanzielle Risiko zu verringern, wird die eige ne Geschäftsidee daher oft im Nebenerwerb von den eigenen vier Wänden aus als Homeoffice be- trieben. Die Gewerbeanmeldung eines nicht störenden Gewerbebetriebes, sollte keine höheren Zulässigkeitshürden haben, als sie ein Handwerksbe- trieb hat. Der Anregung wurde nicht gefolgt. Nicht störende Gewerbebetriebe sind in den Allgemei nen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig und diese Nutzung kann daher – sofern sie sich in das Wohngebiet einfügt – auch von Startups und Exis tenzgründern in den geplanten Wohngebieten beantragt werden. Es wird se itens der Wissen- schaftsstadt Darmstadt kein so hoher Bedarf an nich t störenden Gewerbe- betrieben in den Allgemeinen Wohngebieten erwartet, dass eine allgemeine Zulässigkeit erforderlich sein würde. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass im Urban en Gebiet am Quar- tiers-Carré Geschäfts- und Bürogebäude und sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässig sind. Die hier vorgesehenen Wohn ungen können ent- sprechend ebenfalls zur Existenzgründung genutzt werden. Verkehr Generell unterstützt die IHK Darmstadt das geplante Mobilitätskonzept. Den Verzicht auf die Einrichtung autofreier Teilber eiche begrüßen wir, auch hinsichtlich der Möglichkeit für alle Verkehrsteiln ehmer, die gegenseitige Rücksichtnahme zu praktizieren und auch in anderen Bereichen des Stra- ßenverkehrs umzusetzen. Die Verringerung des Stellplatzschlüssels verhindert nicht, dass Beschäftig- te, für die es keine Alternative zum Pkw gibt, ausg eschlossen werden. Al- lerdings muss verhindert werden, dass Fahrzeuge von Anwohnern außer- halb des Plangebietes abgestellt werden und dort de n Parkdruck vergrö- ßern. Sobald dieses oder ein ähnliches Szenario ein tritt, muss die Stadt Darmstadt das Mobilitätsangebot ausbauen oder in di e gezielte Kommuni- kation mit den Anwohnern treten. Eventuell wäre auc h ein Beratungsange- bot, vergleichbar mit dem betrieblichen Mobilitätsm anagement, denkbar. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die öffentlichen Stellplätze im Quartier sind für B esucher vorgesehen und werden bewirtschaftet. Das Ludwigshöhviertel ist ein in sich geschlossenes Quartier. Die umlie- genden Straßen, die zum Parken in Frage kommen könn en, sind die Lud- wigshöhstraße, Cooperstraße und Heinrich-Delp-Straß e. Die Ludwigshöh- straße und die Cooperstraße werden im Projekt „ÖPNV -Anbindung Lud- wigshöhviertel“ umgebaut, so dass zukünftig nur noc h ein begrenzter Anteil an öffentlichen Stellplätzen zur Verfügung stehen w ird. Die Verbindung zur Heinrich-Delp-Straße ist für den Kfz-Verkehr gesper rt, so dass auch diese Straße zum Parken nicht besonders attraktiv sein wi rd. Weitere Straßen sind aufgrund der Entfernung zum Quartier für die A nwohner zum Parken nicht attraktiv. Um die Anwohner über Mobilitätsalt ernativen zum eigenen Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 37 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Dadurch können die Anwohner noch mehr zur Nutzung d es optimalen Ver- kehrsmittels bewegt werden. Bei der Ausarbeitung ei nes solchen Konzepts unterstützt die IHK Darmstadt gerne. Auto zu informieren und die Nutzung dieser Mobilitä tsalternativen zu för- dern, wird ein Mobilitätsmanagement als Ansprechpar tner vor Ort zur Ver- fügung stehen. Die Auslastung des umliegenden Straßennetzes, welch es heute schon teilweise überlastet ist, sollte nach Fertigstellun g des Gebietes eine umfas- sende Verkehrsbeobachtung erfolgen, um die realen A uswirkung auf den Straßenverkehr zu evaluieren und eventuell umsetzen zu können. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Evaluation des umgebenen Straßennetzes ist nich t Gegenstand des Bebauungsplans. Jedoch sieht das Mobilitätsamt eine Evaluation nach Fertigstellung und vollständigem Bezug des Quartiers als sinnvoll an. Wir vermissen allerdings ein Konzept zur Anlieferun g von Paketen bei den Bewohnern beziehungsweise bei einer zentralen Paket station. Nicht nur durch Corona nimmt der Internethandel immer mehr zu und die Notwendig- keit nach Kurzzeitparkplätzen für Kurier-, Paket- u nd Expresslieferdienste sollte nicht unterschätzt werden. Zwar ist die Ausw eisung von Lieferzonen oder vergleichbaren Parkplätzen nicht die Aufgabe e ines Bebauungsplans, allerdings sollte dies im beschriebenen Mobilitätsk onzept durchaus Erwäh- nung finden. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Kurzzeitparker für die Anlieferung von Paketen und Paketstationen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Jedoch wurden diese bereits in den nachfolgenden Planungen bzw. für nachgeordnete Verfahren berück- sichtigt: An den Quartiersgaragen / Garagengebäuden sind jewe ils zentrale Pa- ketstationen vorgesehen. Auch die Bauverantwortlich en können – unab- hängig von den zentralen Paketstationen – gebäudebe zogene Paketstatio- nen vorsehen. Stellplätze für Kurzzeitparker werden im öffentlich en Raum nicht ausgewie- sen. Es sind jedoch gem. des städtebaulichen Vertra gs und der „Satzung über die Einschränkung der und auf den Verzicht der Herstellung von not- wendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Ludw igshöhviertel“ auf den Grundstücken Kurzzeitparkplätze zum Be- und Ent laden zur Verfügung zu stellen und als solche zu beschildern. Damit kan n nicht nur ein Angebot für Paketlieferdienste, sondern auch für Handwerker oder soziale Dienste geschaffen werden. Wir schließen mit unserer Stellungnahme nicht aus, dass Unternehmen weitere Anmerkungen zur Planung haben, die uns nicht bekannt sind. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass Unternehmen we itere Anmerkun- gen zur Planung haben können. Entsprechende Stellun gnahmen wurden jedoch nicht abgegeben. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 38 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 1.12 Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt -Dieburg, Natur -, G e- wässer- und Bodenschutz, Landschaftspflege – Untere Naturschutz- behörde –, 64276 Darmstadt Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 13.12.2018: Seitens des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird in v orstehender Angele- genheit wie folgt Stellung genommen: Untere Verkehrsbehörde Gegen die vorliegende Planung bestehen aus straßen- bzw. straßenver- kehrsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass gegen die vorl iegende Planung aus straßen- bzw. straßenverkehrsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Die in der Planung dargestellte Anbindung des Planu ngsgebietes über die Ludwigshöhstraße bedarf allerdings einer verkehrlic hen Untersuchung im Bereich der Kreuzungen Landskronstraße/Ludwigshöhst raße und Lands- kronstraße/Rüdesheimer Straße/Heidelberger Straße. Die betreffende Strecke ist Bedarfsumleitung bei Sp errung des Lohberg- tunnels im Zuge der B 426. Die im Rahmen der Planun g zusätzlich gene- rierten Verkehrsströme erscheinen geeignet, die ber eits bestehenden Prob- leme der Verkehrsabläufe zu erhöhen. Polizeipräsidium Südhessen (dieser Teil der Stellungnahme wurde unter Ziff. 1.13 behandelt) Der Anregung wurde gefolgt. Die Planung des Ludwigshöhviertels und die maximale Anzahl der Wohneinheiten basieren auf einer umfangreichen Verk ehrsuntersuchung. Damit das zusätzliche Verkehrsaufkommen über die um liegenden Haupt- verkehrsstraßen und Knoten abgewickelt werden kann, ist die Realisierung der Planstraße südlich der Lincoln-Siedlung sowie d er Ausbau bzw. Umbau des Knotenpunkts Landskronstraße / Rüdesheimer Stra ße / Heidelberger Straße erforderlich. Die Planstraße, als Verbindung von Karlsruher zur Hei- delberger Straße, soll zusätzliche Kapazität schaff en und den Verkehr aus Ludwigshöhviertel und Lincoln-Siedlung auf die B3 K arlsruher Straße füh- ren. Die Knotenpunkte Landskronstraße / Ludwigshöhstraße und Landskron- straße / Rüdesheimer Straße / Heidelberger Straße w aren Gegenstand der „Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der Konversio nsflächen im Süden der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung d er Leistungsfähigkeits- betrachtungen“ (T+T Verkehrsmanagement GmbH, Dreiei ch, Dezember 2019 / März 2020). Folgende Aussagen sind hier enthalten: Knotenpunkt Landskronstraße / Ludwigshöhstraße: Mit dem barrierefreien Ausbau der Haltstelle Ludwigshöhstraße der Straßenb ahnlinie 3 sind die Verlegung der Haltestelle und ein Umbau des Knotenp unktes vorgesehen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 39 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Die Planfeststellung hierfür ist abgeschlossen. Die Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsuntersuchung im Planfall nach Ent- wicklung des Ludwigshöhviertels ist, dass durch die zusätzlichen Verkehre die Gesamtkapazität der Lichtsignalanlage nach Umba u nicht überschritten wird (morgens QSV C „befriedigend“, abends Qualität sstufe D „ausrei- chend“). Der Knotenpunkt ist damit ausreichend leistungsfähig. Knotenpunkt Landskronstraße / Rüdesheimer Straße / Heidelberger Stra- ße: Auch mit den vorgesehenen Umbaumaßnahmen am Kno tenpunkt (ins- besondere Wegfall des Linksabbiegers aus Richtung H eidelberger Straße Süd sowie die Eingliederung des freien Rechtsabbieg ers in der Rüdeshei- mer Straße in die Signalisierung) können im Planfal l bestehende Leistungs- fähigkeitsdefizite der Lichtsignalanlage nicht bese itigt werden. Die LSA bleibt - wie im Bestand - weiterhin in den Spitzens tunden an der Kapazi- tätsgrenze (QSV E). Die Auslastung der LSA bewegt sich morgens rechneri sch an der Kapazi- tätsgrenze, abends tritt eine Überlastung (QSV F) i n der Zufahrt Lands- kronstraße durch den bedingt verträglichen Linksabb ieger auf. Ein Verbot des Linksabbiegens von der Landskronstraße in die H eidelberger Straße ist im Netzzusammenhang nicht möglich. Auch ein Ausbau der Landskron- straße kann aufgrund der baulichen Randbedingungen nicht erfolgen, so dass eine Beseitigung des Leistungsfähigkeitsdefizites nicht möglich ist. Der Verkehrsablauf kann durch die Einbindung in ein e Koordinierung im Netzzusammenhang verbessert werden bzw. die Grenze der Auslastung analog heute gehalten werden. Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung zeigen, das s die umliegenden Straßen vollständig ausgelastet werden und deshalb ein Mobilitätskonzept mit dem Fokus autoarmes Quartier sowie auch der Neu bau der Planstraße und der Ausbau Knotenpunkt Landskronstraße / Rüdesh eimer Straße / Heidelberger Straße zwingend erforderlich ist. Der Plangeberin ist bewusst, dass sich das durch di e Planung erzeugte Verkehrsaufkommen gemäß der durchgeführten Verkehrs untersuchung auf die Leistungsfähigkeit von Knotenpunkten im Umfeld des Plangebiets aus- wirkt. Sie hält jedoch diese möglichen Einschränkun gen – unter Berück- sichtigung der allgemeinen Planungsziele des Bebauu ngsplans S 26 – Ludwigshöhviertel -, insbesondere die Entwicklung e ines lebendigen Stadt- quartiers mit dem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ – fü r hinnehmbar und Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 40 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: vertretbar. 1.12 Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 08.10.2020: Aus Sicht der vom Fachgebiet Ländlicher Raum zu wah renden öffentlichen Belange der Landwirtschaft / Feldflur bestehen zur o.g. Planung grundle- gende Bedenken. Gemäß einem Rechtsgutachten (Kanzlei Nickel und Par tner, 2009) wird die vorliegende Bauplanung für die Konversionsfläche de r Cambrai-Fritsch- Kaserne und Jefferson-Siedlung als Außenbereich gem äß § 35 BauGB angesehen. Somit wurde für den Bebauungsplan nun di e Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung erstellt. Danach ergibt sich ein rechnerisches Aus- gleichsdefizit von rund 1,43 Mio. Biotopwertpunkten. Ein wesentliches Element der Planung, die Festsetzu ngen zum Ausgleich, wurde in den Planungsunterlagen nicht dargestellt (§ 1a Abs. 3 BauGB). Eine abschließende Festlegung, wie der Ausgleich vo rgenommen wird und welche Maßnahmen vorgesehen sind, soll nach der Beg ründung zum Be- bauungsplan S 26 bis zum Satzungsbeschluss herbeige führt werden. Wei- terhin ist vorgesehen, die zuständigen Fachbehörden einzubeziehen. Ge- gebenenfalls ist ein enorm hoher Flächenbedarf für Ausgleichsmaßnahmen aufgrund o.g. Ausgleichsdefizites notwendig. Sofern landwirtschaftlich ge- nutzte Flächen davon betroffen wären, sehen wir ein e erneute Beteiligung unserer Fachbehörde / Fachgebietes als erforderlich an. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. (Anmerkung: Die Stellungnahme ist wortgleich zur St ellungnahme vom Kreisausschuss DADI, Fachgebiet Ländlicher Raum vom 02.10.2020.) Das ermittelte Ausgleichsdefizit wird durch Aufwert ungsmaßnahmen im Bereich von geeigneten Stadtwaldflächen ausgegliche n. Durch eine Nut- zungsaufgabe der Stadtwaldflächen Darmbachaue (ca. 16,5 ha) und Böl- lenfalltor (9,4 ha) im Darmstädter Süden innerhalb des FFH-Gebiets „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmsta dt“ (Gebiets-Nr. 6118-304) wird der erforderliche Punkteausgleich ermöglicht. Eine Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen im Bereic h landwirtschaftli- cher Nutzflächen erfolgt nicht. Sollte sich im Verlauf des Verfahrens herausstellen , dass Ersatzaufforstun- gen notwendig sind, weisen wir darauf hin, dass wir hierfür ökologische Waldverbesserungsmaßnahmen bzw. eine Walderhaltungs abgabe anre- gen. Eine Ersatzaufforstung auf landwirtschaftliche n Flächen lehnen wir grundsätzlich ab, da es sich hier nicht um einen Ei ngriff in einen Schutz- oder Bannwald handelt. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Mit der geplanten Gebietsentwicklung können möglich erweise vereinzelt kleine und forstrechtlich als Wald anzusehende Fläc hen verloren gehen (insb. kleinere Baumgruppe im allgemeinen Wohngebie t E2 ohne An- schluss an die Waldflächen im Umfeld). Für die Rodu ng von Wald bedarf es einer forstrechtlichen Genehmigung. Im Zuge des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens auf der nachgelagerten Vorha benebene ist dar- zulegen, ob der Waldflächenverlust durch Ersatzauff orstungen kompensiert werden kann oder ob eine Walderhaltungsabgabe gelei stet wird. Ersatzauf- Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 41 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: forstungen im Bereich landwirtschaftlicher Flächen sind nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Da ein möglicher Waldverlust forstrechtlich auch du rch eine Geldzahlung abgegolten werden kann, wird die Umsetzbarkeit des Bebauungsplans durch eine Waldinanspruchnahme nicht beeinflusst. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um die Konve rsionsflächen, deren Nutzung 2008 aufgegeben wurde. Die geplante Wohnbeb auung ergibt ca. 60 Wohneinheiten / ha, damit entspricht sie der vorgegebenen Mindest- dichte nach den Zielen der Raumordnung. Durch das F lächenrecycling im Zuge dieser Planung wird der Versiegelungsgrad um 5,5 % gemindert. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Weiterhin verweisen wir auf unsere Stellungnahme zu dieser Bauleitpla- nung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Beh örden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen, Auf das jeweilige Ergebnis der Prüfung der Stellung nahmen zur frühzeiti- gen Beteiligung wird verwiesen. 1.13 Polizeipräsidium Südhessen, Klappacher Straße 145, 64285 Darmstadt Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung im Rahmen der Stellungnahme des Kreisausschusses des Landkreises Darmstadt/Dieburg vom 13.12.2018: Aus verkehrspolizeilicher Sicht bestehen Bedenken h insichtlich der Pla- nung „autoarmes Quartier mit hoher Aufenthaltsqualität u nd bespielbaren öffentlichen Räumen zu schaffen. Dies beinhaltet da s Verhindern von Durchgangsverkehr für den motorisierten Individualv erkehr, die Verlänge- rung der Straßenbahnlinie 3, eine Mobilitätszentral e mit Miet- und Leihan- geboten von Fahrrädern und PKW sowie ein umfassende s Mobilitätskon- zept inklusive Stellplatz- und Mobilitätsmanagement“ . Es dürfte unrealistisch sein, für derzeit geplante 3.100 Bewohner (1.400 Wohneinheiten) von einem „autoarmen“ Quartier zu sp rechen. In der Lin- coln-Siedlung zeichnen sich jetzt schon verkehrlich e Probleme wegen feh- lender Verkehrswege und Stellplätze ab. Es sollte a us verkehrspolizeilicher Sicht unbedingt vermieden werden, unterdimensionier t zu planen und da- Der Anregung wurde nicht gefolgt. Eine abschließende Bewertung der Ergebnisse bzw. Effekte des autoarmen Quartiers in der Lincoln-Siedlung ist noch nicht mö glich: Die Wohnungen wurden noch nicht alle errichtet und es gibt noch f reie unbewirtschaftete Flächen, die zurzeit teilweise als Parkplatz genutz t werden können. Zudem kommt es durch die umfangreichen Bautätigkeiten auc h zu entsprechen- dem Baustellenverkehr. Es kann derzeit noch nicht k onstatiert werden, dass der erwünschte Effekt in Lincoln nicht erreicht werden kann. Die Realisierung der Planung erfordert ein autoarme s Quartier und ein re- duziertes Verkehrsaufkommen aus dem Quartier. Um di eses Ziel zu errei- chen, muss die Autonutzung unattraktiver gestaltet werden. Hierfür werden Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 42 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: von auszugehen, dass die Bewohner, sowie ihre Besuc her, die Ver- und Entsorger und sonstige Verkehrsteilnehmer sich dem „geplanten“ Nut- zungsziel anpassen und überwiegend ÖPNV, CarSharing und das Fahrrad benutzen. der Stellplatzschlüssel reduziert, die Stellplätze in den Quartiersgaragen / Garagengebäuden vorgesehen und dadurch der Weg zum Stellplatz ver- längert. Im Gegenzug werden die Verkehrsmittel des Umweltverbundes gefördert. Dieses Konzept soll mit den Bewohnern ko mmuniziert werden, so dass Interessenten, die ein eigenes Auto besitze n, sich im Vorfeld mit der Thematik auseinandersetzen können. Hierzu wird das Konzept der Lincoln-Siedlung evalui ert und die Ergebnisse werden in die Weiterentwicklung des Mobilitätskonze pts beider Quartiere einfließen. Die Leistungsfähigkeit der bestehenden Knotenpunkte und Hauptanbin- dungen in der Umgebung ist nachzuweisen . Der Anregung wurde gefolgt. Die Leistungsfähigkeit der bestehenden Knotenpunkte und Hauptanbin- dungen in der Umgebung waren Gegenstand der „Verkeh rsuntersuchung zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Leistungsfähigkeitsb etrachtungen“ (T+T Verkehrsmanagement GmbH, Dreieich, Dezember 2019 / März 2020). Fol- gende Aussagen sind hier enthalten: Für die Knotenpunkte Landskronstraße / Ludwigshöhst raße (A 83), Lands- kronstraße / Klappacher Straße, Heidelberger Straße / Noackstraße (A 128), Heidelberger Straße / Einsteinstraße und K arlsruher Straße / Plan- straße sind teilweise Umbaumaßnahmen vorgesehen. Im Planfall werden an diesen Knotenpunkten jeweils die Qualitätsstufen B bis D (Beurteilung „gut“ bis „ausreichend“) erreicht und die Knotenpun kte sind damit ausrei- chend leistungsfähig. An den übrigen untersuchten Knotenpunkten Donnersbe rgring / Rüdeshei- mer Straße / Karlsruher Straße, Heidelberger Straße / Landskronstraße/ Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße / Cooperstr aße / Franklinstraße und Karlsruher Straße / Bessunger Marktplatz sind e benfalls Umbaumaß- nahmen vorgesehen oder bereits umgesetzt worden. De nnoch wurden in der Verkehrsuntersuchung teilweise (zeitweise oder einzelne Abbiegespu- ren) die Qualitätsstufen E und F prognostiziert. We itere Umbau- oder Um- leitungsmaßnahmen sind jedoch nicht möglich. Die Maßnahmen im Straßennetz (Neubau Planstraße, Um bau der Knoten- Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 43 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: punkte, etc.) und die entwickelten Signalprogramme wurden im Rahmen der Verkehrsuntersuchung anschließend mit den progn ostizierten Belas- tungen für Morgen- und Abendspitze in mikroskopisch e Simulationen über- führt und auf Basis einer visuellen Beobachtung des Verkehrsablaufes be- urteilt. Wesentliches Ergebnis war, dass der Verkeh rsablauf im Netzzu- sammenhang weiterhin gegeben ist, obwohl teilweise Überlastungen auf- treten und die QSV von E auf F sinkt. Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung zeigen, das s die umliegenden Straßen vollständig ausgelastet werden und deshalb ein Mobilitätskonzept mit dem Fokus autoarmes Quartier zwingend erforderl ich ist. Sowie auch der Ausbau der Planstraße und der Rüdesheimer Straße. Der Plangeberin ist bewusst, dass sich das durch di e Planung erzeugte Verkehrsaufkommen gemäß der durchgeführten Verkehrs untersuchung auf die Leistungsfähigkeit von Knotenpunkten im Umfeld des Plangebiets aus- wirkt. Sie hält jedoch diese möglichen Einschränkun gen – unter Berück- sichtigung der allgemeinen Planungsziele des Bebauu ngsplans S 26 – Ludwigshöhviertel -, insbesondere die Entwicklung e ines lebendigen Stadt- quartiers mit dem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ – fü r hinnehmbar und vertretbar. Der Einführung von „Tempo 10“ in Mischverkehrsfläch en stimmen wir aus verkehrspolizeilicher Sicht nicht zu. Wir bitten hier um eine StVO-konforme Planung und Umsetzung. Der Anregung bzgl. einer StVO-konformen Planung wurde gefolgt. Ein großer Teil des Plangebiets wird über Verkehrsf lächen mit der beson- deren Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ erschlossen. Hier ist lediglich Schrittgeschwindigkeit zulässig. Dies e Ausweisung wurde mit der Polizei und der Straßenverkehrsbehörde in einem gemeinsamen Ter- min mit dem Mobilitätsamt am 06.12.2019 abgestimmt. 1.14 e-netz Südhessen GmbH & Co. KG, Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 13.12.2018: Wir nehmen Stellung für die Netze der ENTEGA AG und der ENTEGA Netz AG sowie deren Tochterunternehmen e-netz Südhessen GmbH & Co. KG Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 44 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: und ENTEGA Medianet GmbH. Je nach Areal beinhaltet die Stellungnahme die Medien Strom, Gas, Trinkwasser, Fernwarme, Stra ßenbeleuchtung, Telekommunikation und/oder Fernwirktechnik. In Darmstadt sind wir Netzbetreiber der Sparten Str om, Telekomunikation sowie Fernwirktechnik, Fernwärme, Gas, Wasser und Fernwärme. Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass gegen die vorl iegende Planung keine Bedenken bestehen. Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten: Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betri ebsmittel unseres Un- ternehmens bzw. der ENTEGA AG. Bei einer Entwidmung von Wegepar- zellen sind die Betriebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. Der Anregung wurde nicht gefolgt. Die Betriebsmittel bzw. deren dingliche Sicherung s ind nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Eine Abstimmung und Einigung er folgt zwischen der ENTEGA AG und dem Eigentümer, der BVD NL. Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, die der Versorgung m it Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienen und nach § 63 HBO baug enehmigungsfrei sind, sind auch außerhalb der bebaubaren Grundstücksfläche zulässig. Wir bitten Sie, dies im Bebauungsplan aufzunehmen u nd Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, die der Versorgung mit Elektrizit ät, Gas, Wärme und Wasser dienen und nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei sind, auch au- ßerhalb von Bebauungslinien bzw. Baugrenzen zuzulassen. Der Anregung wurde teilweise gefolgt. Nach § 23 Abs. 5 BauNVO können Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauN- VO auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksfläch en zugelassen wer- den. Das wurde in dem Bebauungsplanentwurf unter Zi ff. I. 5.2 aufgenom- men. Eine Wand- bzw. Dachbegrünung unserer Flachdachgebä ude, wie Sie dies in den schriftlichen Festsetzungen empfehlen, müsse n wir leider aus ver- sorgungs- und sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. Der Anregung wurde teilweise gefolgt. Im Bebauungsplanentwurf sind textliche Festsetzunge n zur Dach- und Fas- sadenbegründung enthalten. Durch die ENTEGA AG wurd e bestätigt, dass Trafostationen auch mit begrüntem Dach errichtet we rden können. Die Energiezentrale hingegen ist von der Verpflichtung zur Dachbegrünung ausgenommen. Aufgrund der Hinweise der ENTEGA sind von der Fests etzung zur Fassa- denbegrünung alle Flächen für Versorgungsflächen au sgenommen: Ener- giezentrale, Transformatorenstationen und Glasfaser -Hauptverteiler- Stationen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 45 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Die Stromversorgung des Planungsgebietes kann durch Ergänzung und Erweiterung unseres bestehenden Versorgungsnetzes i m Zuge der Er- schließungsmaßnahmen entsprechend dem Leistungsbeda rf der zukünfti- gen Abnehmer realisiert werden. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Stromverso rgung des Pla- nungsgebietes durch Ergänzung und Erweiterung des b estehenden Ver- sorgungsnetzes im Zuge der Erschließungsmaßnahmen e ntsprechend dem Leistungsbedarf der zukünftigen Abnehmer realisiert werden kann. Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansie dlungen kann der Bau zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. In Abstimmung mit der ENTEGA AG / e-netz Südhessen wurden im Zuge der Erschließungsplanung Standorte für Transformato renstationen be- stimmt, die als Flächen für Versorgungsanlagen im B ebauungsplanentwurf festgesetzt wurden. Sollten zusätzliche Transformat orenstationen erforder- lich werden, so können Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO in den Baugebieten auch außerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen wer- den. Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist es erfor derlich, frühzeitig in die Planung bezüglich vorgesehener Parkflächen, die mit Ladesäulen für Elekt- rofahrzeuge auszustatten sind, einbezogen zu werden . In Abhängigkeit der vorgesehenen Parkflächen mit Ladesäulen ist der Ene rgiebedarf in Bezug auf benötigte Transformatorenstationen und die Anza hl der Stromkabel in den öffentlichen Gehwegen und Straßen ein wesentlic her Planungsfaktor. Daraus kann ein Mehrbedarf an Flächen für die Erric htung von zusätzlichen Transformatorenstationen zur Sicherstellung des Ene rgiebedarfs für die E- Mobilität resultieren. Eventuell sind weitere techn ische Maßnahmen für ein digitales Lademanagement in die Planung aufzunehmen. Der Anregung wurde gefolgt. Bei der Berechnung der Anzahl der Trafostationen wu rde die Stromversor- gung von Ladesäulen im öffentlichen Raum bedacht. S ollten zusätzliche Transformatorenstationen erforderlich werden, so kö nnen Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO in den Baugebieten zugelassen werden. Der Strombedarf der Elektromobilität wurde über Lee rrohre in der Erschlie- ßungsplanung bereits berücksichtigt. Für eine ökonomisch nachhaltige Erschließung sind d ie Flächen zur Errich- tung von Transformatorenstationen bereits in die Bauleitplanung als Vorhal- teflächen mit aufzunehmen. Der Anregung wurde gefolgt. In Abstimmung mit der ENTEGA AG / e-netz Südhessen wurden im Zuge der Erschließungsplanung Standorte für Transformato renstationen be- stimmt, die als Flächen für Versorgungsanlagen im B ebauungsplanentwurf festgesetzt wurden. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 46 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 1.15 HEAG mobilo GmbH, Klappacher Straße 172, 64285 Darmstadt Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 14.12.2018: Bezüglich Ihrer Anfrage vom 15. November möchten wi r Sie bitten, in allen Abbildungen die Haupttrasse des ÖPNV analog Abb. 17 inkl. Wendeschlei- fe (wie auf S. 33 der Begründung des Bebauungsplans) darzustellen. Der Anregung wurde nicht gefolgt. Die ÖPNV-Anbindung Ludwigshöhviertel ist zentraler Bestandteil der Er- schließung des Gebiets und des Mobilitätskonzepts. Im Strukturkonzept wurde der geplante Verlauf dargestellt. Die zum Pla nungsstand zum Zeit- punkt der frühzeitigen Beteiligung noch als Alterna tive angedachte Wende- schleife befindet sich außerhalb des Ausschnittes d er Plandarstellung. Eine Wendeschleife innerhalb des Gebiets wird jedoch nic ht errichtet: Die Pla- nung einer Wendeschleife im Gebiet aus dem Jahr 201 0 verfolgte eine andere Zielsetzung, damals sollte die Linie 3 ledig lich verlängert werden. Die Zielsetzung heute ist die Herstellung eines Lüc kenschlusses zur Hei- delberger Straße und die Erstellung einer Ringlinie mit dem bestehenden Straßenbahnnetz. Dafür ist ein Bestandsanschluss an die Heidelberger Straße mittels eines Gleisdreiecks sowie ein zweigl eisiger Neubau der Wendeschleife an der Akademie für Tonkunst für Betr iebszwecke vorgese- hen (vgl. Magistratsbeschluss vom 13.01.2021, Vorlage-Nr. 2021/0003). In der in der Stellungnahme aufgeführten Abbildung war die mögliche Wendeschleife jedoch dargestellt und beschrieben. D ie Abbildung ent- spricht aufgrund der abgebildeten Wendeschleife nic ht mehr dem aktuellen Stand der Planungen und wurde daher aus der Begründung entfernt. Die Darstellung der gesamten Haupttrasse in allen ü brigen Abbildungen ist nicht erforderlich: Die Flächen für die Verlängerun g der Straßenbahnlinie 3 sind Gegenstand eines gesonderten Planfeststellungs verfahrens für die Straßenbahn nach den Vorschriften des Personenbeför derungsgesetzes (PBefG). In diesem wird die genaue Lage und Dimensi onierung festgelegt. Eine Darstellung bspw. zur Freihaltung der außerhal b des Geltungsbe- reichs liegenden übrigen Flächen für die Straßenbah ntrasse ist nicht erfor- derlich, da mit diesen Waldflächen keine akute Flächenkonkurrenz besteht. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 47 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Die Darstellung sollte auch in die Flächennutzungsp lanänderung über- nommen werden. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Anregung ist Gegenstand der Änderung des Flächennutzungsplans, die im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB durchgef ührt wird. Auf das entsprechende Dokument zur „Vorläufigen Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ zur Flächennut- zungsplan-Änderung wird verwiesen. 1.15 Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 15.10.2020: Unsere Änderungs- und Ergänzungswünsche sind im zit ierten Text kursiv ein- gefügt. Zur städtebaulichen Begründung: S. 41: − In Abb. 17 ist die KFZ-Zufahrt über die Ludwigshöh straße bis zur nord- westlichen Ecke des Quartiers-Carree" eingezeichnet . Nach unseren In- formationen endet die Zufahrt spätestens an den bei den denkmalge- schützten Torhäuschen, um die letzten Grundstücke a uf der westlichen Seite der Ludwigshöhstraße zu erschließen. Die eige ntliche Einfahrt in das Quartier wird über die Mischverkehrsstraße auf Höhe des Wald- kunstzentrums ermöglicht. − Weiterhin ist fälschlicherweise eine Straßenbahnwe ndeschleife an der Heidelberger Straße als "geplant"' eingezeichnet. D ie Planung der Stra- ßenbahnerschließung befindet sich derzeit noch im A bwägungsprozess verschiedener möglicher Standorte der Wendeschleife . Die dargestellte Ausführung der Schleife ist bereits nicht mehr in der Variantenauswahl. - Analog ist auch der Kreisverkehr in der Cooperstr aße bislang erst eine von mehreren abzuwägenden Möglichkeiten. Der Anregung wurde gefolgt. Die Abbildung entspricht u.a. aufgrund der abgebildeten Wendeschleife und der KFZ-Zufahrt nicht mehr dem aktuellen Stand der Planungen und wurde daher aus der Begründung entfernt. − Ergänzung im letzten Absatz: "Die Trasse der Straß enbahn wird inner- halb des Quartiers getrennt vom Kfz-Verkehr geführt." (Hintergrund: Könnte sonst als straßenbündige Führung auch in der Ludwigshöhstraße missverstanden werden.) Der Anregung wurde gefolgt. Die Begründung wurde entsprechend dem Formulierungs vorschlag ange- passt. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 48 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: S. 48: − Ergänzung: "Die öffentlichen Sickerbecken sind aus schließlich für die angeschlossenen öffentlichen Flächen (Straßen und W ege, Straßen- bahntrasse,. Haltestellen und weitere Anlagen des ÖPNV ) bemessen." (Hintergrund: Bisheriger Stand der Planung und Absp rache mit der inne- ren Erschließung ist die Entwässerung unserer Straß enbahnanlagen über die Sickerbecken.) Der Anregung wurde gefolgt. Die Begründung wurde folgendermaßen angepasst: „Die öffentlichen Sickerbecken sind ausschließlich für die angeschlossenen öffentlichen Flächen (Straßen und Wege sowie die St raßenbahntrasse, Haltestellen und weitere Anlagen des ÖPNV im Bereic h des Quartiers- Carré, die zukünftigen Überwege der Straßenbahntras se und die Haltestel- le am Kreisverkehr) bemessen.“ S. 50: − "An den Straßenbahnhaltestellen, insbesondere am Q uartiers-Carree", sind (tlw. überdachte) Fahrradabstellanlagen geplan t, so dass die Ver- knüpfung von Fahrrad und Straßenbahn als alternativ em Verkehrsträger zum MIV gefördert wird". Diese sind außerhalb des S traßenbahnkorri- dors vorzusehen und nicht Teil des Projekts zur äuß eren Erschließung des Viertels durch die HEAG mobilo GmbH und das Mobilitätsamt. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Errichtung von (tlw. überdachten) Fahrradabstel lanlagen ist nicht Ge- genstand des Bebauungsplans, sondern nachfolgender Planungsebenen. Dies wird im Rahmen der Planung für das Carré berücksichtigt. − Bezüglich der Fußwegeverbindung sollte beachtet we rden, dass zwi- schen den beiden denkmalgeschützten Mauern in der s üdwestlichen Ecke des Quartiers-Carré im Bebauungsplan derzeit n ur ein Straßen- bahnkorridor vorgesehen ist. Dadurch wird das Quart iers-Carree von der Promenade für den Fußverkehr praktisch abgeschnitte n. Die Breite zwi- schen den Mauern reicht zudem nicht aus, um unter E inhaltung aller si- cherheitsrelevanten Vorschriften der Straßenbahntra ssierung einen re- gelkonformen Fußweg einzurichten. Der Anregung wurde gefolgt. Zur Ermöglichung einer Fußwegeverbindung vom Quarti ers-Carré zur Pro- menade wurden die unter Ensembleschutz stehende Mau er im urbanen Teilbaugebiet MU 4 nach Abstimmung mit der Denkmalb ehörde verscho- ben, so dass entlang der Straßenbahntrasse noch ein Fußweg verlaufen kann. Dies ist aus Sicherheitsaspekten erforderlich. Das MU 4 wird an dieser Stelle entsprechend verklei nert. Der Bebauungs- planentwurf wurde zur erneuten Offenlage angepasst. S. 52: − Abschnitt "Knotenpunkt Heidelberger Straße / Coope rstraße / Franklin- straße (A 50)": Wir bitten, die HEAG mobilo bei der Planung des signal- technischen Zwischenzustandes bezüglich der Belange der Straßenbahn (ÖPNV Bevorrechtigung) einzubinden. Die Schaltung f ür den Endzu- Der Anregung wurde nicht gefolgt. Die Signalschaltung am Knotenpunkt Heidelberger Str aße / Cooperstraße / Franklinstraße ist nicht Gegenstand des Bebauungspl ans, sondern nach- folgender Planungen und Verfahren. Die Aussagen wur den aus dem Ver- kehrsgutachten übernommen, welches seit 2011 laufen d fortgeschrieben Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 49 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: stand muss die ein- und ausbiegenden Straßenbahnen berücksichtigen und wird vom Mobilitätsamt im Rahmen der äußeren Er schließung ent- worfen. Wir empfehlen, detaillierte Hinweise zur Li chtsignalanlage im Endzustand aus dem Erläuterungsbericht zu entfernen und auf die spä- tere Planung unter Berücksichtigung der Straßenbahn zu verweisen. wurde. Weitere Konkretisierungen erfolgen mit der Fortschr eibung der Planungen zur äußeren Erschließung des Ludwigshöhviertels. Zu gegebener Zeit wird eine Abstimmung mit der HEAG mobilo erfolgen. S. 57: − "Verlängerung der Straßenbahnlinie 3 ins Quartier" bitte ändern zu "durch das Quartier bis an die Straßenbahntrasse in der Heidelberger Straße". Der Anregung wurde gefolgt. Die Begründung wurde entsprechend angepasst. − "Ausbau aller Haltestellen im Umfeld des Quartiers zu multimodalen Verknüpfungspunkten": im vorgesehenen Straßenbahnko rridor und im Rahmen der äußeren Erschließung werden lediglich ko nventionelle Straßenbahnhaltestellen geplant (siehe Anmerkungen zu S. 50). Weiter- gehende Einrichtungen wie bike + ride o.ä. müssen i m Rahmen der inne- ren Erschließung auf anderen Flächen berücksichtigt werden. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Planung des Umfelds der Haltestellen ist nicht Gegenstand des Bebau- ungsplans sondern nachfolgender Planungsebenen. S. 82: − Für mögliche Ersatzhabitate für Reptilien soll bit te beachtet werden, die- se nicht im oder angrenzend zum Baubereich der Stra ßenbahn und der zu verlegenden Cooperstraße zu verorten. Das Ersatz habitat sollte wenn möglich groß genug sein, um im Baubereich der Straß enbahn bzw. Cooperstraße eventuell auftretende Reptilien mit zu beherbergen, so dass die bestehende Population nicht durch die Gren ze des Bebauungs- plans getrennt wird. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Ein Eingriff in den durch Eidechsen besiedelten Rau m ist ohne Schädigung der Tiere nur möglich, wenn sich diese nicht mehr i m Arbeitsbereich befin- den. Entsprechend dem artenschutzrechtlichen Umsetz ungskonzept (PGNU, 2019) wurden artspezifische Vermeidungsmaßna hmen (Umsied- lung der Mauer- und Zauneidechsen, Errichtung von K leintierschutzzäunen, Umweltbaubegleitung) und Ausgleichsmaßnahmen (Schaf fung von Ersatz- lebensräumen für Mauer- und Zauneidechse) ausgearbe itet. Mit deren Um- setzung wurde bereits begonnen. Die Umsiedlung der Tiere wurde von Frühjahr bis Herbst 2019 durchgehend durchgeführt. Die Hälterungsflächen sowie die Ersatzhabitate sind so ausgelegt, dass si e ausreichend große Lebensräume für die im Geltungsbereich vorhandenen Tiere bieten. Au- ßerdem sind die Hälterungsflächen sowie die künftig en Ersatzlebensräume (Maßnahmenflächen M 1 bis M 4) vornehmlich an den R andbereichen und in den öffentlichen Grünanlagen verortet, so dass s ie nicht in den Baube- Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 50 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: reich der Straßenbahn oder der zu verlegenden Cooperstraße liegen. Sofern im außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Trassenabschnitt von Straßenbahn/Cooperstraße weitere Eidechsen gefu nden werden, wäre zu klären, ob die im Geltungsbereich geschaffenen E rsatzhabitate hinrei- chend groß und damit geeignet sind, diese Tiere noc h mit aufzunehmen. Der Sachverhalt bedarf der Klärung im zugehörigen P lanfeststellungsver- fahren und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Plan: − Die Fläche neben der Straßenbahntrasse wird als Ve rkehrsfläche be- sonderer Zweckbestimmung definiert. Wir benötigen f ür unsere Straßen- bahn einen Sicherheitsraum von 70 cm ab dem Lichtra umprofil (bogen- geometrische Auskragungen des Fahrzeugs plus Wackel raum). Da ne- ben der Trasse in der Regel Grünflächen oder unbeba ute Verkehrsflä- chen vorgesehen sind und wir den Straßenbahnkorrido r nicht unnötig verbreitern wollten, bitten wir darum, dass dieser Sicherheitsraum von baulichen Anlagen freigehalten wird (einzelne Bäume sind vertretbar). Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Sicherheitsraum liegt außerhalb des festgesetzt en Trassenkorridors. Bei den angrenzenden Bereichen handelt es sich um P lanungen der öffent- lichen Hand (Bereich Quartiers-Carré, Promenade und Cooperstraße). Der Sicherheitsraum wurde bei den Planungen berücksicht igt und wird von baulichen Anlagen freigehalten. − An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, das s wir aufgrund des sehr frühen Planungsstadiums der Straßenbahntrassie rung nicht aus- schließen können, gegebenenfalls an einigen Stellen den vorgegebenen Korridor verlassen zu müssen. Diese Fälle werden wi r gegebenenfalls dem Stadtplanungsamt kommunizieren. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Bei relevanten Änderungen ist ggf. ein Änderungsver fahren des Bebau- ungsplans erforderlich. Dies ist zu gegebener Zeit zwischen den Beteiligten abzustimmen. Zu den Kapiteln 13 / 15 bzw. Fachgutachten zum Scha ll- und Erschüt- terungsschutz: Der Bebauungsplan, insbesondere die schalltechnisch e und erschütte- rungstechnische Untersuchung, basiert auf einem Bet riebsprogramm, das 170 Fahrten (Fahrzeuge) im Tag- und 20 Fahrten im N achtzeitraum auf Grundlage des derzeitigen Fahrplans der Linie 3 ann immt. Dies war zum damaligen Zeitpunkt zwischen der ÖPNV-Koordination und der HEAG mo- bilo abgestimmt. Der Anregung wurde gefolgt. Die geänderte Taktung war zum einen Gegenstand der „Schalltechnischen Stellungnahme ‚Straßenbahn‘“ (Dr. Gruschka Ingenieu rgesellschaft mbH, Darmstadt, 20.04.2021). Ergebnis war, dass geringfü gige Anpassungen der Straßenbahn-Taktzeiten im Rahmen des Planfeststellu ngsverfahrens für die Straßenbahntrasse auf Bebauungsplanebene keine relevanten Auswir- kungen haben, da sie durch die sonstigen auf Bebauu ngsplanebene zu Grunde gelegten Emissionsansätze für eine Prognose auf der sicheren Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 51 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Die aktuellen Planungen zum Betriebskonzept sehen 1 84 Fahrten im Tag- und 36 Fahrten im Nachtzeitraum vor. Bei einer Wend eschleife an der Hei- delberger Straße kommen 2 Verstärkerfahrten hinzu, die durch das Quar- tier fahren, die Wendeschleife benutzen und wieder zurück fahren, so dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans 188 Fahrten i m Tag- und 36 Fahrten im Nachtzeitraum vorgesehen sind. Somit sin d abweichend zum bislang berücksichtigten Betriebskonzept am Tag 14 bzw. 18 Fahrten und in der Nacht 16 Fahrten mehr zu erwarten. Daher sin d die Untersuchungen dahingehend zu überprüfen, ob die bisherig getroffe nen Angaben zum Schall- und Erschütterungsschutz ausreichend sind o der überarbeitet wer- den müssen. Dies kann Auswirkungen auf die schalltechnischen Be lange und Festset- zungen des Bebauungsplanes in Kapitel 13.1.2 haben. Entsprechend wäre der Bebauungsplan in dieser Hinsicht zu überarbeite n. Prinzipiell befürwor- ten wir, dass passive Schallschutzmaßnahmen an Gebä uden bereits im Bebauungsplanverfahren verbindlich festgesetzt werden. Seite erfahrungsgemäß überkompensiert sind. Ergebnis einer überschlägigen Prüfung ist, dass in keinem Bereich bzw. Baugebiet wesentliche Pegelerhöhungen der Verkehrsl ärmbelastungen um 2,1 dB(A) (aufgerundet 3 dB(A)) oder mehr festgeste llt wurden. Es ist si- chergestellt, dass die auf Bebauungsplanebene ermit telten Bereiche, in denen tags/nachts 70/60 dB(A) überschritten sind (S chwelle der Gesund- heitsgefährdung) bzw. tags 64 dB(A) überschritten s ind (Schwelle der un- eingeschränkten Nutzbarkeit von Außenwohnbereichen) sich nicht weiter ausdehnen oder hiervon neue Baugebiete betroffen sind. Zusammenfassend gewährleisten die aus der schalltec hnischen Untersu- chung zum Bebauungsplan abgeleiteten schalltechnisc hen Festsetzungen einen objektbezogenen baulichen (passiven) Lärmschu tz auf der sicheren Seite. Die geänderte Taktung war des Weiteren Gegenstand d er „Erschütterungs- technische[n] Stellungnahme zu Auswirkungen der sch ienenverkehrsindu- zierten Erschütterungseinwirkungen infolge der Verä nderung des Betriebs- programms“ (KREBS+KIEFER FRITZ AG, Darmstadt, 28.04 .2021). Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Anforderun gen der DIN 4150-2 unter Berücksichtigung der empfohlenen Minderungsma ßnahmen weiterhin eingehalten werden, obwohl mehr Fahrten sowohl am T ag als auch in der Nacht erfolgen. Die erschütterungstechnische Untersuchung sehen wir im Bebauungsplan als nachrichtlich an. Demnach sind zurzeit keine er schütterungstechni- schen Maßnahmen an den Gebäuden vorgesehen oder fes tgesetzt. Wir bitten um Prüfung der Verhältnismäßigkeit solcher M aßnahmen an den Neubauten nahe den roten Abschnitten aus Abb. 22. E ine Prüfung an den denkmalgeschützten Bestandsgebäuden am Quartierspla tz sehen wir als unverhältnismäßig an. Gerne stehen wir für Nachfragen und Abstimmungen zur Verfügung. Der Anregung wurde nicht gefolgt. Das Gutachten zum Bebauungsplan wurde auf Basis der durch die HEAG mobilo zur Verfügung gestellten Vorgaben erstellt. Es handelt sich nicht um eine nachrichtliche Unterlage, sondern um eine Unte rlage, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und für den Bebauungspl an erstellt wurde. Das Gutachten sieht keine Maßnahmen an Gebäuden vor , entsprechend sind keine Maßnahmen im Bebauungsplan vorgesehen bz w. festgesetzt. Eine Änderung dieser Vorgehensweise ist nicht erforderlich. Außerdem wurden für Teile der Grundstücke bereits w eiterführende Pla- nungen erstellt, die im Vertrauen auf die Gültigkei t des vorliegenden Gut- achtens keine erschütterungstechnischen Maßnahmen e nthalten. Eine Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 52 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Änderung würde ggf. zu unzumutbaren Folgekosten und Aufwand für die privaten Dritten führen. Zum Umweltbericht: S. 23: − In der Abbildung ist eine falsche Führung der Stra ßenbahntrasse einge- zeichnet (nicht über den Quartiersplatz geführt und nicht bis zur Heidel- berger Straße durchgebunden). Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Abbildung stammt aus dem Rahmenplan „Bessungen Süd“ der Wis- senschaftsstadt Darmstadt aus dem Jahre 2011. Diese Abbildung dient der Übersicht und Veranschaulichung der für den Bebauun gsplan relevanten landschafts- und freiraumplanerischen Entwicklungsz iele des Rahmen- plans. Wie dem entsprechenden Textfeld in der Abbil dung zur ÖPNV- Anbindung Ludwigshöhviertel zu entnehmen ist, ist d ie „Lage der Trasse und der Haltestellen noch offen““. Entsprechend die nt der in dieser Abbil- dung des Rahmenplans (2011) dargestellte Trassenver lauf lediglich als Platzhalter für einen zukünftigen Ausbau der Straße nbahnlinie. Unabhängig davon ist im Bebauungsplanentwurf der Trassenverlauf korrekt dargestellt. S. 46: − Hinsichtlich der Bäume sollte beachtet werden, das s der Bestand in den vergangenen beiden trockenen Sommern stark gelitten hat und daher vermutlich viele der erhaltenswerten Bäume inzwisch en stark geschädigt sind. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Zum Zeitpunkt der Erfassung der Bestandsituation wu rden die Bäume ent- sprechend ihres Zustandes 2017 fachgutachterlich bewertet. Für abgängige Bäume, die mit einer Erhaltungsbindung versehen und entsprechend fest- gesetzt wurden, sind entsprechend der Festsetzung E rsatzpflanzungen zu leisten. Damit wird dem Ziel einer intensiven Durch grünung des Geltungs- bereichs mit Bäumen entsprochen. Plan: Von den vier nördlich der westlichen Cooperstraße e ingezeichneten erhal- tenswerten Bäumen war der in der Skizze mit 3 marki erte Baum während unserer Umweltuntersuchungen und Begehungen vor Ort im Sommer 2020 nicht (mehr) aufzufinden. Aufgrund für den Betrieb notwendiger Höhenangleichu ngen der Straßen- Der Anregung wurde gefolgt. Prüfungen seitens des Grünflächenamts haben ergeben , dass der Baum nicht mehr vorhanden ist. Entsprechend wurde er aus der Planzeichnung entfernt und dies auch in der Eingriffs- / Ausgleic hsbilanzierung berücksich- tigt. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 53 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: bahntrasse wird es zu Eingriffen in den Wurzelraum der Bäume 1, 2 und 4 kommen. Durch entsprechende bauliche Maßnahmen zur Geländesprung- sicherung (z.B. Stützmauern) kann zwar auf die Ausbildung einer Böschung verzichtet werden, allerdings ist für die Umsetzung dieser Maßnahmen ebenfalls ein Eingriff in das Wurzelwerk notwendig. Nach Ersteinschätzung im Rahmen der bisherigen Untersuchungen besitzen di e besagten Bäume eine eingeschränkte Vitalität. Wir können nicht aus schließen, dass die Bäume einen solchen Eingriff nicht unbeschadet über stehen werden. Dies kann auch auf weitere Bäume in unmittelbarer Nähe zur Trasse zutreffen. Quelle: Auszug Bebauungsplanentwurf as+p / Entega AG 1.16 Hessen Mobil, Fachbereich Betrieb Südhessen, Groß-Gerauer Weg 4, 64295 Darmstadt Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 25.01.2018: Gegen die oben genannten Bauleitplanungen der Wisse nschaftsstadt Darmstadt bestehen seitens Hessen Mobil grundsätzlich keine Einwände. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass gegen die Baul eitplanung grund- sätzlich keine Einwände bestehen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 54 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Die äußere verkehrliche Erschließung des Plangebiet es erfolgt über das städtische Straßennetz. Eine mittelbare Anbindung a n das klassifizierte Straßennetz soll nach dem Wunsch der Stadt Darmstad t über eine direkte Anbindung an die B 3 südlich des Bebauungsplangebie tes S 25 Lincoln- Siedlung erfolgen. Alle in diesem Zusammenhang sich ergebenden Frage- stellungen sind Gegenstand eines gesonderten Baurechtsverfahrens. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Derzeit erfolgen die Planungen und die Vorbereitung der Unterlagen für das Planfeststellungsverfahren der Planstraße A südlich der Lincoln-Siedlung. Fachlicher Hinweis: Gegen den Straßenbaulastträger von klassifizierten Straßen bestehen kei- ne Ansprüche auf Durchführung von Schutzmaßnahmen a ufgrund des BlmSchG. Es wurde zur Kenntnis genommen, dass gegen den Stra ßenbaulastträger von klassifizierten Straßen keine Ansprüche auf Dur chführung von Schutz- maßnahmen aufgrund des BlmSchG bestehen. 1.17 Entega AG, Frankfurter Straße 110, 64293 Darmstadt Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 09.10.2020: Ihre Mitteilung vom 08.09.2020 mit der Bitte um Ste llungnahme zu den Planentwürfen im Bauleitverfahren S 26 - Ludwigshöhviertel haben wir für die ENTEGA AG sowie ihre Konzerngesellschaften e-ne tz Südhessen AG und ENTEGA Medianet GmbH erhalten. Wir haben die vorgelegte Planung geprüft und nehmen hierzu nachfolgend Stellung. Diese wird im Namen aller oben genannten Gesellschaften abge- geben. − Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich Betri ebsmittel der e-netz Südhessen AG und der ENTEGA AG. Diese dürfen erst s tillgelegt wer- den, wenn im Zuge der Erschließung des Areals die neuen Betriebsmittel in Betrieb genommen wurden. − Die Stromversorgung des Planungsgebiets ist durch Ergänzung und Erweiterung unseres bestehenden Versorgungsnetzes i m Zuge der Er- schließungsmaßnahmen entsprechend dem Leistungsbeda rf der zukünf- tigen Abnehmer geplant. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 55 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: − Bei erhöhtem Leistungsbedarf ergibt sich nach den veröffentlichten An- schlussbedingungen der e-netz Südhessen AG eventuell die Notwendig- keit der Errichtung von weiteren Transformatorenstationen. Diese wer- den nach Erfordernis gemäß Anschlussbedingungen als Kundenstatio- nen auf dem privaten Grundstück des Kunden errichtet. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Sollten zusätzliche Transformatorenstationen erford erlich werden, so kön- nen Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO in den Bau gebieten zuge- lassen werden. Gemäß den Festsetzungen des Bebauung splans können sie auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksfläc hen zugelassen wer- den. − Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung ist es erforderlich, frühzei- tig in die Planung bezüglich vorgesehener öffentlic her Parkflächen ein- bezogen zu werden, die mit Ladesäulen für Elektrofa hrzeuge auszustat- ten sind. Eventuell sind für die ökonomische und na chhaltige Erschlie- ßung bereits weitere technische Maßnahmen für ein d igitales Ladema- nagement in die Planung aufzunehmen. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Planung der Parkierungsflächen ist nicht Gegens tand des Bebauungs- plans, sondern nachfolgender Planungsebenen. Eine f rühzeitige Abstim- mung wird angestrebt. − Im Bebauungsplanentwurf (Planteil 1) sind die Grun dstücksgrößen für die Errichtung der Transformatorenstationen nicht eindeutig erkennbar. Für die Stromversorgung und Leistungsbereitstellung ist es relevant, dass an einigen Standorten Doppelstationen mit zwei Transformatoren entstehen. Die zwischen Stadtplanungsamt und e-netz Südhessen AG abgestimmte eindeutige Zuordnung der Doppelstatione n fügen wir mit der Anlage 1 (siehe unten) bei und stellen den Antrag auf Übernahme sowie Kenntlichmachung im Entwurf des Bebauungsplan s. Diese sind zur Sicherstellung der Versorgung des Quartiers mit Elektrizität zwingend erforderlich. Der Anregung wurde gefolgt. Die Doppelstation wurde mit 2 Symbolen im Bebauungs planentwurf zur erneuten Offenlage kenntlich gemacht. Außerdem wurde die Größe der Grundstücke der Trafos tandorte nochmals mit der Entega abgestimmt und bei Bedarf entspreche nd der Vorgaben der Entega angepasst, bspw. bei der Trafostation nördli ch des allgemeinen Wohngebiets WA D4. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 56 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Quelle: Bebauungsplanentwurf as+p / Entega AG Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 57 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: − Im Rahmen der Entwicklung des Bebauungsplanentwurf s haben wir ei- nen Flächenzuschnitt für die Energiezentrale erarbeitet und dem Stadt- planungsamt übersandt (vgl. Anlage 2). Im Zuge der Erarbeitung sowie der erfolgten Aufstellungs- und Gebäudeplanung wurd en neben der er- forderlichen Unterbringung der Erzeugungsanlagen un ter anderem be- reits zahlreiche Aspekte wie beispielsweise anfalle ndes Niederschlags- wasser und das erforderliche konkurrierende Planung sverfahren gemäß städtebaulichem Vertrag (§ 17 Abs. 1 d) berücksicht igt. Diese von uns übersandte und erforderliche Fläche für die Energie zentrale ist im aktuel- len Entwurf des Bebauungsplans im südöstlichen Bere ich zugunsten der Grünfläche beschnitten worden. Eine Errichtung der Energiezentrale auf dem Grundstückszuschnitt des aktuellen Entwurfs des Bebauungsplans ist aufgrund der Aufstellungs- und Gebäudeplanung u nter Berücksichti- gung der u.a. oben genannten Aspekte nicht möglich. Wir stellen den An- trag auf Änderung des Grundstückszuschnitts gemäß u nserem ursprüng- lich übersandten Vorschlag. Quelle: Auszug Bebauungsplanentwurf as+p / Entega AG Der Anregung wurde nicht gefolgt. Im Bereich der Energiezentrale wurden nochmals mehr ere Anpassungen vorgenommen, so wurden die Größe und der Flächenzuschnitt verändert. Hintergrund ist, dass das teilweise innerhalb der f estgesetzten Versor- gungsfläche: „Energiezentrale“ liegende Bestandsgeb äude 4001 aufgrund der vorhandenen und geschützten Mauerseglerpopulati on ggf. nicht abge- rissen werden kann. Vorsorglich wurde die Gemeinbed arfsfläche: „Bil- dungscampus“ nach Westen vergrößert (so dass ggf. d as Gebäude 4001 bspw. als Teil der Schule genutzt werden kann) und entsprechend wurde die Versorgungsfläche nach Westen verschoben und ge ringfügig verklei- nert. Der neue Flächenzuschnitt wurde mit der ENTEGA AG abgestimmt. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 58 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: − Im westlichen Teilbereich der öffentlichen Grünflä che mit der Zweckbe- stimmung: "Landschaftstreppe" ist das Feld für Geot hermie im aktuellen Entwurf eingegrenzt. Im städtebaulichen Vertrag § 8 Abs. 7 wird ohne ei- ne räumliche Einschränkung das Recht zur Installati on der erforderlichen geothermischen Bohrungen gewährt. Da durch die Eing renzung die Er- richtung eines ausreichend großen Geothermiefeldes und somit die Versorgungssicherheit der angeschlossenen Baufelder nicht sicherge- stellt werden kann, stellen wir den Antrag auf Verg rößerung des Feldes für Geothermie gemäß beigefügter Anlage 3. Quelle: Auszug Bebauungsplanentwurf as+p / Entega AG Der Anregung wurde nicht gefolgt. Für die Abgrenzung im Bebauungsplan besteht kein Än derungsbedarf, da die Darstellung einem Hinweis entspricht und die fa chliche empfohlene Abgrenzung darstellt, die im Rahmen der weiteren Pl anung der Land- schaftstreppe abzustimmen ist. Außerdem entspricht die Abgrenzung der Fläche für Geothermie weitgehend der Abgrenzung, di e Gegenstand des städtebaulichen Vertrags ist. Die Erweiterung in die angrenzenden Bereiche ist außerdem aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen nicht geeignet: Eine Ausdehnung des Geo- thermiefeldes in die Bereiche gesetzlich geschützte s Biotop „Sandtrocken- rasen“ und der zu erhaltenden Baumreihe westlich de s Teilbaugebiets MU 4 ist abzulehnen, da im Zuge von Bohrungen erheb liche Schädigungen an der Vegetation bzw. an den Bäumen zu befürchten sind. Dies ist unbe- dingt zu vermeiden. Auch Beeinträchtigungen der innerhalb der Maßnahmen fläche M 2 ange- legten Ersatzlebensräume sind unbedingt zu vermeide n. Für die Inan- spruchnahme der Maßnahmenfläche M 2 zur Geothermie- Nutzung bedürfte es im konkreten Fall der Genehmigung durch die Unte re Naturschutzbe- hörde. Des Weiteren eignen sich die Flächen der Maßnahmenf läche M 2 bzw. nördlich davon aufgrund der Topographie nicht für Geothermie-Bohrungen. − Falls im Rahmen der Baumaßnahme Anpflanzungsmaßnah men im Be- reich der Leitungstrassen geplant sind, ist zu beac hten, dass tiefwur- zelnde Bäume It. DIN 18920 und den technischen Rich tlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu unseren Versorgun gsleitungen auf- weisen müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitun- gen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern, oder die S tandorte der Bäu- me dementsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich Der Anregung wurde gefolgt. Folgender Hinweis bzgl. Leitungsschutzmaßnahmen wur de in den Bebau- ungsplanentwurf zur erneuten Offenlage aufgenommen: Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den te chnischen Richtli- nien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Verso rgungsleitungen Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 59 von 59 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: unserer Betriebsmittel sind deshalb vorher mit uns abzustimmen. aufweisen. Wird dieser Abstand untersc hritten, so sind die Ver- und Ent- sorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu siche rn oder die Standor- te der Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitung en sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen. Das „Merkblatt über Bäume, unterirdi- sche Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 (FGSV 939) ist zu beachten. − Im aktuellen Entwurf ist vorgesehen, dass Nebenanl agen nach § 14 BauNVO, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, W ärme, Wasser so- wie der unterirdischen Abfallsortierung und -beseitigung dienen und nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei sind, auch auf den nic ht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können. Wir bi tten im Bebau- ungsplan aufzunehmen, dass diese Nebenanlagen auf d en nicht über- baubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig sind. Der Anregung wurde nicht gefolgt. Gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO können die aufgeführten Ne benanlagen in den Baugebieten zugelassen werden. Gemäß den Festse tzungen des Be- bauungsplans können sie auch auf den nicht überbaub aren Grundstücks- flächen zugelassen werden. Eine allgemeine Zulässigkeit auf den nicht überbaub aren Grundstücksflä- chen wird abgelehnt, damit im Vorfeld der Errichtun g eine Abstimmung zu Lage und Ausgestaltung mit der Wissenschaftsstadt D armstadt erfolgt und die Anordnung auch unter städtebaulichen Gesichtspunkten geprüft wird. − Die Straßenbeleuchtung wird nach aktuellem Stand i m Auftrag der Vor- habenträgerin von der e-netz Südhessen AG geplant u nd anschließend errichtet. Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die Straßenbeleuchtung ist nicht Gegenstand des Beb auungsplans, son- dern nachfolgender Planungsebenen.
anlage 4
597231 Zeichen
Anlage 3a
Bebauungsplan S 26
- Ludwigshöhviertel -
(ehem. Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung)
Begründung
(§ 9 Abs. 8 BauGB)
22.07.2021
Bearbeitung:
AS+P Albert Speer + Partner GmbH
Hedderichstraße 108 – 110
60596 Frankfurt am Main
Der Dezernent III:
Michael Kolmer
Stadtrat
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 2
AS+P Albert Speer + Partner GmbH
Teil A: Städtebauliche Begründung
1. Ziel und Zweck der Planaufstellung, Planerforder nis ........................................................ 5
2. Rechtsgrundlagen ............................... ................................................... .............................. 6
3. Verfahren ...................................... ................................................... ..................................... 7
3.1 Aufstellungsbeschluss ......................... ................................................... ................................ 7
3.2 Frühzeitige Beteiligung ....................... ................................................... ................................. 7
3.3 Öffentliche Auslegung ......................... ................................................... .............................. 10
3.4 Erneute (2.) öffentliche Auslegung sowie Beteil igung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 2 BauGB .......................................................... ............ 12
4. Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbere ich ............................................... .. 13
4.1 Lage im Stadtgebiet ........................... ................................................... ............................... 13
4.2 Geltungsbereich ............................... ................................................... ................................. 14
5. Planungsrechtliche Situation ................... ................................................... ...................... 16
5.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutz ungsplan ............................................... 16
5.2 Flächennutzungsplan ........................... ................................................... ............................. 22
5.3 Landschaftsplan ............................... ................................................... ................................. 25
5.4 Bebauungsplan ................................. ................................................... ................................ 27
6. Bestand ........................................ ................................................... .................................... 29
6.1 Demographische Entwicklung und Wohnraumbedarf i n Darmstadt ...................................... 29
6.2 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Best and ........................................................... 30
6.3 Stadträumliche Einbindung ..................... ................................................... ........................... 32
6.4 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung ........ ................................................... .................. 33
6.5 Schallimmissionen ............................. ................................................... ................................ 33
6.6 Schutzausweisungen: Schutzgebiete und Schutzobj ekte ..................................................... 33
6.7 Bestand und Bewertung der Naturraumpotentiale . ................................................... ............ 37
6.8 Altlasten ..................................... ................................................... ....................................... 39
6.9 Kampfmittel ................................... ................................................... .................................... 39
6.10 Denkmalschutz ................................ ................................................... .................................. 40
7. Planung ........................................ ................................................... .................................... 41
7.1 Städtebauliches Konzept ....................... ................................................... ............................ 41
7.2 Grünordnung / Grün- und Freiflächen ........... ................................................... ..................... 45
7.3 Planungsalternativen .......................... ................................................... ............................... 46
8. Technische Infrastruktur / Energieversorgung / E nergiekonzept ................................... 48
9. Wasserwirtschaftliche Belange .................. ................................................... .................... 49
9.1 Versorgung .................................... ................................................... .................................... 49
9.2 Wasserentsorgung .............................. ................................................... .............................. 49
10. Verkehrliche Auswirkungen der Planung ......... ................................................... ............. 51
10.1 Erschließungskonzeption ...................... ................................................... ............................ 51
10.2 Leistungsfähigkeitsbetrachtung ............... ................................................... .......................... 54
10.3 Mobilitätskonzept ............................ ................................................... ................................... 60
11. Einzelhandel .................................. ................................................... .................................. 61
12. Altlasten (Altstandorte/Altablagerungen) ...... ................................................... ................ 64
12.1 Jefferson-Siedlung ........................... ................................................... ................................. 64
12.2 Cambrai-Fritsch-Kaserne ...................... ................................................... ............................ 65
13. Schallschutz .................................. ................................................... .................................. 68
13.1 Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm .............................................................. 69
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 3
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13.2 Lärmeinwirkungen durch den plangegebenen Verke hr auf die Nachbarschaft ..................... 79
13.3 Schalltechnische Untersuchung zu Quartiersgara gen .......................................................... 79
13.4 Fazit ........................................ ................................................... .......................................... 81
14. Klimaschutz ................................... ................................................... .................................. 81
14.1 Untersuchungsergebnisse der klimaökologischen Analyse ........................................... ....... 82
14.2 Planungsempfehlungen ......................... ................................................... ............................ 84
14.3 Fazit ........................................ ................................................... .......................................... 85
15. Erschütterungen................................ ................................................... .............................. 85
15.1 Auswirkungen durch die geplante Straßenbahn .. ................................................... .............. 85
15.2 Auswirkungen durch Änderungen des Betriebsprog ramms der geplanten Straßenbahn ...... 87
16. Artenschutzrechtliche Beurteilung ............. ................................................... ................... 87
17. Naturschutzrechtliche Eingriffs- / Ausgleichsbe trachtung ............................................. 90
18. Biodiversität ................................. ................................................... ................................... 94
19. Grünordnerisches Konzept / Landschaftsplanerisc hes Konzept ................................... 94
20. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach de m Baugesetzbuch (BauGB) und
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ................................................................... ...... 100
20.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Ba uGB) .......................................................... 100
20.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Ba uGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) ................. 105
20.3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 B auNVO)............................................. ...... 116
20.4 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksf lächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
i.V.m. § 23 BauNVO) .................................................................................. ........................ 117
20.5 Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO in den allgemeinen Wohngebieten
(§ 23 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 14 BauNVO) .............................................................. ......... 120
20.6 Flächen für Stellplätze und Garagen in den all gemeinen Wohngebieten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4
BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO und § 23 BauNVO) ..................................................... 121
20.7 Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5
BauGB) ............................................................................................... ............................... 122
20.8 Besonderer Nutzungszweck von Flächen: „Garagen gebäude“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB) .. 126
20.9 Von der Bebauung freizuhaltende Fläche (§ 9 Ab s. 1 Nr. 10 i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) ...... 126
20.10 Öffentliche Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ............................................................................ ...................... 127
20.11 Private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: „Carsharing / Bikesharing“ (§ 9
Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ................................................................................. ........................ 135
20.12 Versorgungsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) ................................................... .............. 136
20.13 Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)............................................... ............. 137
20.14 Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB) .................................................... ................ 141
20.15 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) ............................................................. ........... 142
20.16 Mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21
BauGB) ............................................................................................... ............................... 147
20.17 Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB) ......................................... 148
20.18 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen oder Maßnahmen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) ............................................................................ ...................... 157
20.19 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des
Straßenkörpers erforderlich sind (§9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) ............................................... 161
21. Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen ............................... 161
21.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO) ......................................... 161
21.2 Außenanlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 HBO) ................................................................. ............ 163
21.3 Anforderungen an Werbeanlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO) ................................................ 166
22. Begründung der Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden
von Niederschlagswasser .............................................................................. ................. 168
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 4
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23. Begründung der Nachrichtlichen Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB) ............................. 169
24. Hinweise........................................... ................................................... .............................. 169
25. Regelungen des Eckpunktepapiers und des städtebaulichen Vertrags ....................... 169
25.1 Eckpunktepapier.................................... ................................................... .......................... 169
25.2 Städtebaulicher Vertrag .............................................................................. ........................ 170
26. Planungsstatistik .................................................................................... .......................... 171
27. Verwendete Gutachten ................................................................................. .................... 172
28. Abbildungsverzeichnis ................................................................................ .................... 173
Teil B: Umweltbericht ................................................................................ ................................ 174
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 5
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1. Ziel und Zweck der Planaufstellung, Planerforder nis
Mit dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte aus D armstadt im Jahre 2008 sind in der Wissen-
schaftsstadt insgesamt rund 314 ha ehemals militärisch genutzter Flächen frei geworden. Zu den knapp
122 ha der Flächen, welche sich im innerstädtischen Bereich befinden und damit eine attraktive Lage-
gunst und hohes Entwicklungspotential aufweisen, zä hlen auch die Cambrai-Fritsch-Kaserne und die
Jefferson-Siedlung mit rund 34 ha im Süden der Stad t. Sie bilden gemeinsam mit der Lincoln-Siedlung
den Konversionsbereich Süd. Mit Aufgabe der militär ischen Nutzung stellen diese Flächen einen der
letzten großen Bereiche dar, die einer städtebaulic hen Entwicklung, insbesondere zu Wohnzwecken,
zugeführt werden können.
Im Jahre 2011 wurde für die Lincoln-Siedlung und di e ehemalige Cambrai-Fritsch-Kaserne mit der Jef-
ferson-Siedlung die Rahmenplanung Konversionsbereic h Süd von der Stadtverordnetenversammlung
als Ergebnis eines mehrstufigen Abstimmungsprozesse s beschlossen. Für die Cambrai-Fritsch-
Kaserne / Jefferson-Siedlung wurden im Rahmenplan die inhaltlichen Grundlagen für die Durchführung
eines städtebaulichen und landschaftsplanerischen W ettbewerbs ermittelt. Für die Lincoln-Siedlung
wurde auf Grundlage der Rahmenplanung das Bebauungsplanverfahren S 25 eingeleitet. Dieser ist seit
2015 rechtskräftig. Aufgrund geänderter Ziele bezüg lich der Ausnutzung wurde zwischenzeitlich ein
Änderungsverfahren eingeleitet. Der geänderte Bebauungsplan S 25.1 ist seit dem 18.12.2019 rechts-
kräftig.
Parallel zur Erarbeitung der Rahmenplanung wurde 20 10 / 2011 ein Beteiligungsprozess mit zwei Pla-
nungswerkstätten durchgeführt, dessen Ergebnisse im weiteren Verlauf Eingang in weitere Planungen
gefunden haben.
Auf Grundlage der Rahmenplanung und des Beteiligungsprozesses wurde im Jahr 2017 ein städtebau-
licher und landschaftsplanerischer Realisierungswet tbewerb für die Entwicklung und Neuordnung der
Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung zu ein em neuen Stadtquartier durchgeführt. Anschlie-
ßend wurde das Wettbewerbsergebnis zu einem städteb aulichen Strukturkonzept weiterentwickelt,
welchem der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmst adt mit Beschluss vom 14.11.2018 zugestimmt
hat.
Der neue Stadtteil, der anstelle der früheren Cambr ai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson Siedlung ent-
steht, soll nach dem Anfang 2019 durchgeführten Namenswettbewerb „Ludwigshöhviertel“ heißen. Dies
hat der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt in seiner Sitzung am 10.04.2019 beschlossen.
Für einzelne Blockbereiche wurden im Jahr 2019 bere its vergleichende Verfahren durchgeführt. Die
Auswahl der weiterzuverfolgenden Entwürfe erfolgte Anfang 2020 und die Ergebnisse der ausgewähl-
ten Entwürfe wurden, soweit sie den Zielen der städ tebaulichen Entwicklung entsprachen, im Bebau-
ungsplan berücksichtigt.
Für die Straßennamen wurde im 2. Halbjahr 2020 der Wettbewerb „Quartiers- und Straßennamen für
das neue Ludwigshöhviertel“ durchgeführt. Das im No rden des Ludwigshöhviertels gelegene Quartier
wird künftig Kiesgrubenquartier heißen, das südlich e Quartier Sternwartenquartier. Die Straßennamen
orientieren sich an den Quartiersnamen.
Mit dem Bauleitplanverfahren S 26 - Ludwigshöhviert el - sollen die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen zur Umsetzung des Strukturkonzeptes und damit f ür eine zivile Folgenutzung der ehemaligen
Cambrai-Fritsch-Kaserne bzw. Jefferson-Siedlung geschaffen werden.
Vorrangiges Ziel des Bebauungsplans ist die Entwick lung eines lebendigen Stadtquartiers mit dem
Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“. Die Intentionen für das Gebiet sind:
Schaffung von Wohnraum, um der großen Nachfrage na ch Wohnungen in der Wissenschafts-
stadt Darmstadt nachzukommen. Dabei sollen ein gemi schtes Wohnungsangebot für unter-
schiedliche Nutzergruppen und eine ausgewogene Sozi alstruktur geschaffen werden. Hierbei
sind die städtischen Vorgaben bzgl. der Anteile für sozial geförderten Wohnungsbau und Wohn-
raum für mittlere Einkommen zu gewährleisten.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 6
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Bereitstellen eines breiten Versorgungsangebots fü r Menschen aller Altersgruppen, insbeson-
dere durch die Entwicklung eines kleinen Quartiersz entrums mit Einzelhandel (kleinteilige Nah-
versorgung für den täglichen Bedarf), quartiersbezo genen Dienstleistungen, Gastronomie, kul-
turellen und sozialen Einrichtungen unter Berücksic htigung der Barrierefreiheit sowie einer zu-
kunftsfähigen sozialen Infrastruktur.
Gestaltung eines alltagstauglichen Wohnumfeldes fü r unterschiedliche Bewohnergruppen und
-ansprüche sowie die Schaffung zentraler Treffpunkt e mit hoher Aufenthaltsqualität und von
Bewegungs- und Sporträumen zur Förderung der sozial en Integration der Bewohner und des
Zusammenlebens in Stadtquartieren.
Sicherung der besonderen stadträumlichen und lands chaftlichen Qualitäten des Planungs-
raums und funktionales, landschaftliches und verkeh rliches Vernetzen des neuen Quartiers mit
der Umgebung. Die exponierte Höhenlage / Topographi e im Gebiet und die daraus resultieren-
de Wirkung auf das Stadt- und Landschaftsbild sowie Sichtbeziehungen (zur Ludwigshöhe, zur
Rheinebene, zur Pauluskirche) sollen berücksichtigt werden.
Berücksichtigung der prägenden vorhandenen bzw. de nkmalgeschützten Gebäudesubstanz
des historischen Kasernenplatzes im Zentrum.
Erhalt von Identität bestimmenden Grünstrukturen / Baumbestand; Gestaltung von Grünflächen
mit hoher Aufenthaltsqualität für unterschiedliche Nutzer- und Altersgruppen.
Förderung nachhaltiger Mobilität, um ein autoarmes Quartier mit hoher Aufenthaltsqualität und
bespielbaren öffentlichen Räumen zu schaffen. Dies beinhaltet das Minimieren von Durch-
gangsverkehr für den motorisierten Individualverkeh r, die ÖPNV-Anbindung Ludwigshöhviertel
durch die Straßenbahnlinie 3, eine Mobilitätszentra le mit Miet- und Leihangeboten von Fahrrä-
dern und PKW sowie ein umfassendes Mobilitätskonzept inklusive Stellplatz- und Mobilitätsma-
nagement.
Das Areal soll in Etappen entwickelt werden können .
Um die vorgenannten Planungsziele im derzeit unbepl anten Bereich der Cambrai-Fritsch-Kaserne und
der Jefferson-Siedlung zu erreichen, ist die Aufste llung eines Bebauungsplanes im Sinne von § 1
Abs. 3 BauGB erforderlich.
2. Rechtsgrundlagen
Folgende Rechtsgrundlagen liegen der Aufstellung des Bebauungsplans S 26 - „Ludwigshöhviertel“ zu-
grunde:
Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11. 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728)
Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.d.F. vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt ge-
ändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 353)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntm achung vom 21.11.2017 (BGBI. I S.
3786), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728)
Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGB l. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBI . I S. 198), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 03.06.2020 (GVBl. S. 378)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.0 7.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geän-
dert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2020)
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgeset z (HAGBNatSchG) i.d.F. vom
20.12.2010 (GVBl. I S. 629), berichtigt am 14.02.20 11 (GVBl. I S. 43), zuletzt geändert durch
Art. 17 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318)
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 7
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Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1408)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GV Bl. I S. 548), zuletzt geändert durch
Art. 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl. S. 573)
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBI. S. 211)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt
geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3146)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP G) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540)
3. Verfahren
Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren gemäß den Vorschriften des BauGB aufgestellt. Dieses
Verfahren enthält eine zweifache Beteiligung der Öf fentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trä-
ger öffentlicher Belange. Unter der Voraussetzung, dass die erforderliche 15. Änderung des Flächen-
nutzungsplans (Parallelverfahren) zu dem Zeitpunkt bereits rechtswirksam ist, kann nach dem Sat-
zungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung der Bebauungsplan mit der Ausfertigung und
Bekanntmachung in Kraft treten.
Im Folgenden werden die bisher stattgefundenen Verfahrensschritte dargestellt.
3.1 Aufstellungsbeschluss
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat am 08.12.2005 den Aufstel-
lungsbeschluss (Vorlage Nr. 2005/0670) für den Beba uungsplan S 26 „Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jef-
ferson-Siedlung“ gefasst. Die Bekanntmachung erfolgte im „Darmstädter Echo“ am 13.12.2005.
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 1 3.06.2017 wurde der Aufstellungsbeschluss
durch die Definition von Zielen für die Entwicklung der Flächen qualifiziert (Vorlage Nr. 2017/0150).
Diese Ziele stellten die Grundlage für die Auslobun g des städtebaulichen und landschaftsplanerischen
Ideenwettbewerbs für die Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson-Siedlung dar.
Der Geltungsbereich wurde im südwestlichen Bereich geringfügig geändert: Es entfallen einzelne
Grundstücke, die nicht zur Konversionsfläche gehöre n. Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses
aufgrund geänderten Geltungsbereichs erfolgte mit dem Offenlagebeschluss.
3.2 Frühzeitige Beteiligung
Gegenstand der frühzeitigen Beteiligung war das Str ukturkonzept, in dem das Wettbewerbsergebnis
weiterentwickelt wurde.
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat in den Sitzungen am 07.11.2018 die frühzeitige
Beteiligung zur 15. Änderung des Flächennutzungspla ns „Cambrai-Fritsch-Kaserne“ “ (jetzt „Ludwigs-
höhviertel“) einschließlich der dazugehörigen Unter lagen (Ziele und Zwecke der Planung) und am
14.11.2018 die frühzeitige Beteiligung zum Bebauungsplan S 26 „Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-
Siedlung“ (jetzt „Ludwigshöhviertel“) einschließlic h der dazugehörigen Unterlagen (Ziele und Zwecke
der Planung sowie Strukturkonzept) beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte am 16.11.2018 im
„Darmstädter Echo“. Die Auslegungsunterlagen konnte n auch im Internet unter
www.darmstadt.de/bauleitplan eingesehen werden.
3.2.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ge m. § 3 Abs. 1 BauGB
Die Planungsunterlagen wurden zur frühzeitigen Bete iligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB vom 19.11.2018 bis 19.12.2018 öffe ntlich zugänglich gemacht. Darüber hinaus er-
folgte eine Bürgerinformationsveranstaltung am 06.12.2018.
Es gingen 29 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 8
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Folgende Punkte wurden zum Bebauungsplan dabei insbesondere thematisiert:
Geltungsbereich (Erweiterung um Straßenbahnerschli eßung und Anschluss an die Heidelber-
ger Straße)
Übergeordnete Planung (Abgrenzung des Bruttowohnba ulands)
Strukturkonzept (Abgrenzung Wohnbauflächen, Berück sichtigung der denkmalgeschützten An-
lage, Umwandlung von Wohnbauflächen in Wald- bzw. A usgleichsflächen, maßvolle Beschrän-
kung der Geschosse und Gebäudehöhen, Lage von Plätzen)
Dichte (Wohneinheiten, bauliche Ausnutzung, Wohnfl äche pro Person, Ablehnung bzw. Befür-
wortung weiterer Nachverdichtung),
Grünordnung (Grün- und Freiflächen (z.B. Abgrenzun g der Landschaftstreppe, Reduzierung
des Grünanteils)), Freiraumgestaltung (z.B. Verbot von Steingärten, versickerungsfähige Wege,
Baumpflanzung bzw. -erhalt, heimische Baumarten), Dachbegrünung, Fassadenbegrünung)
Natur und Landschaft (Eingriffs- / Ausgleichsbilan zierung (z.B. Ausgleichs- und Kompensati-
onsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs)), Arte nschutz (z.B. Lebensraum Mauerei-
dechsen, Lebensraum in Bestandsgebäuden), Wald, Schutzgebiete (z.B. Schutz und Erhalt der
Natur- und Landschaftsschutzgebiete))
Klima (Frischluftschneisen)
Immissionsschutz (Straßenbahnlärm, Lichtimmissione n),
Kfz-Verkehr (Verkehrskonzept (z.B. fehlende Straße nverbindung zwischen den Quartiersteilen,
Durchfahrbarkeit der Heinrich-Delp-Straße (jetzt Je ffersonstraße) für PKW, Straßenzüge nicht
im rechten Winkel), Leistungsfähigkeit des Straßennetzes, Verkehrsbelastung der umgebenden
Wohngebiete, Knotenpunkte, reduzierter Stellplatzschlüssel, ruhender Verkehr (z.B. Anwohner-
parkzone, Lage und Anzahl der Quartiersgaragen, Bev orzugung von Tiefgaragen, Stellplatz-
vergabe))
Fuß- und Radverkehr (attraktive Verbindung von Bes sungen und Eberstadt, übergeordnete
Einbindung ins Radverkehrsnetz, Ausgestaltung der F uß- und Radwege, Brücke ins Lincoln-
Viertel)
E-Mobilität (ausreichend Ladestationen)
Straßenbahn (Sicherstellung des ÖPNV-Anschlusses, Planverfahren, Nutzen-Kosten-
Untersuchung, Trassenverlauf, Wendeschleife, Darstellung in den Unterlagen)
Infrastruktur (Gemeinbedarfsnutzungen, öffentliche Einrichtungen, Versammlungsorte, Ausstat-
tung mit Sportflächen und Sportanlagen, Schaffen eines Nahversorgungsangebots)
Ver- und Entsorgung (Energie- und Wärmeversorgung, Gasversorgung, integriertes Abwas-
sermanagement, Niederschlagsentwässerung / Versickerung)
Schadstoffbelastungen (Altlasten und Bodenbelastun gen, Gebäudeschadstoffe)
Kampfmittel (keine Kampfmittelräummaßnahmen erford erlich)
Denkmalpflege / Denkmalschutz / historische Strukt ur (Berücksichtigung des Denkmalschutzes,
Erhalt von historischen Gebäuden)
Wohnungsmix / Wohnraum (u.a. Anteil Geschosswohnun gsbau, bezahlbarer Wohnraum, Be-
rücksichtigung von älteren Menschen, Nullenergiehäuser)
Anfragen potenzieller Käufer
Beteiligung von Kindern und jungen Menschen am Pla nverfahren
Zügiges Planverfahren
Bildung von Bauabschnitten
3.2.2 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Bela nge, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt sein könnte, wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zu einer Äußerung im Hinblick auf
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 9
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den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad de r Umweltprüfung aufgefordert. Zu diesem Zweck
wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu einem Scoping-Termin nach Darm-
stadt eingeladen, der am 11.12.2018 stattgefunden hat.
Hierbei wurden insbesondere folgende Punkte durch d ie teilnehmenden Fachstellen und Behörden
thematisiert: Natura 2000-Gebiete und Vorprüfung der Verträglichkeit, Abstimmung der räumlichen Un-
tersuchungsbereiche für die einzelnen Schutzgüter, verwendete Fassung der hessischen Kompensati-
onsverordnung, Vorkommen geschützter Arten (Flora u nd Fauna), Bodendenkmäler, Bodenverunreini-
gungen / Altlasten und Wirkungsbetrachtung Klima.
Die Ergebnisse des Scoping-Termins bilden die Grundlage für den Untersuchungsrahmen der Umwelt-
prüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB.
Daneben wurden mit Schreiben vom 15.11.2018 die Beh örden und sonstigen Träger öffentlicher Be-
lange um Stellungnahme bis zum 19.12.2018 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach
§ 4 Abs. 1 BauGB gebeten. Es wurden 46 (externe) Stellen, Institutionen und Behörden angeschrieben.
Parallel zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand eine verwaltungs-
interne Abstimmung mit den städtischen Stellen sowie den unteren Verwaltungsbehörden statt.
Insgesamt gingen 25 Rückmeldungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ein,
von denen 18 Anregungen enthielten. Seitens der stä dtischen Stellen wurden 8 Stellungnahmen ver-
fasst; in 7 Schreiben wurden Anregungen gegeben.
Folgende Punkte wurden dabei insbesondere thematisiert:
Geltungsbereich (Liste der Flurstücke),
Übergeordnete Planung (Entwicklung aus dem Regiona lplan)
Strukturkonzept (fehlende Berücksichtigung der his torischen Bebauungsstruktur und der denk-
malgeschützten Anlage, Gebäudehöhen)
Grünordnung (Grün- und Freiflächen (z.B. Abgrenzun g und Gestaltung der Landschaftstreppe),
Freiraumgestaltung (z.B. Baumpflanzung bzw. -erhalt , Baumarten, Minimierung der Versiege-
lung), Dachbegrünung, Fassadenbegrünung)
Natur und Landschaft (Eingriffs- / Ausgleichsbilan zierung (z.B. Einstufung als Außenbereich,
verwendete Fassung der hessischen Kompensationsverordnung, Kompensation nicht auf land-
wirtschaftlichen Flächen), Artenschutz (z.B. Vorkommen geschützter Arten, Erfordernis einer ar-
tenschutzrechtlichen Prüfung, CEF-Maßnahmen), Wald (z.B. keine Inanspruchnahme, Waldab-
stand), Inhalte des Landschaftsplans, Schutzgebiete (z.B. Natura 2000-Gebiete im Umfeld,
FFH-Vorprüfung, Erhalt des Naturschutzgebietes „Bes sunger Kiesgrube“), geschützte Biotope,
Biodiversität, Vorkommen von Grusböden)
Klima (Kaltluftleitbahn, Erstellung einer klimatis chen Mikroanalyse)
Kfz-Verkehr (Verkehrskonzept (z.B. Befahrbarkeit m it Langholzfuhrwerken, Ausbau der Straßen
gem. Vorgaben der Feuerwehr), Planstraße zwischen K arlsruher Straße und Heidelberger
Straße, Leistungsfähigkeit des Straßennetzes und de r Knotenpunkte, Tempo 10 in Mischver-
kehrsflächen, ruhender Verkehr (z.B. Reduzierung der Stellplatzza hl, temporäre Stellplätze für
Pflegedienste und Lieferdienste, Quartiersgaragen, Ablehnung von Tiefgaragen))
Fuß- und Radverkehr (Erhalt und Ausbau alter Wegeb eziehungen, Verknüpfung des Quartiers
über neue Grünverbindungen mit der Umgebung, Aufwertung der Verbindung nach Eberstadt)
Straßenbahn (Lage und Ausbau Haltestelle, Sicherst ellung des ÖPNV-Anschlusses, Planver-
fahren, Wendeschleife, begrüntes Gleisbett, Hürden in natur- und artenschutzrechtlicher Hin-
sicht, Darstellung in den Unterlagen)
Mobilitätskonzept (Mobilitätsstation)
Infrastruktur (Standorte und Flächenbedarfe für Ki nderbetreuungseinrichtungen, Lage und An-
zahl von Kinderspielplätzen, Lage und Ausstattung d es Jugendzentrums, Angebot an Sportflä-
chen und Sportanlagen)
Ver- und Entsorgung ((Lösch-)Wasserversorgung, Nie derschlags-Entwässerung / Versickerung,
Zulässigkeit von Nebenanlagen für die Versorgung, dingliche Sicherung von Betriebsmitteln)
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Bodenschutz / Grundwasser / Altlasten
Kampfmittel (Erfordernis von Kampfmittelräummaßnah men)
Bodenordnung ( Neuordnung über Teilungsgenehmigungen und Fortführu ngsvermes-
sungen mit notariellen Verträgen , Überführung öffentlicher Flächen ins Eigentum
der Stadt)
Denkmalpflege / Denkmalschutz / historische Strukt ur (fehlende Berücksichtigung der histori-
schen Bebauungsstruktur und der denkmalgeschützten Anlage, Bodendenkmäler)
Katastrophenschutz (z.B. Feuerwehrzufahrten, Siren en, Trinkwassernotbrunnen)
3.2.3 Umgang mit den vorgetragenen Anregungen, Bede nken und Informationen
Alle fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen wurden geprüft. Der Umgang mit den vorgetragenen An-
regungen, Bedenken und Informationen ist in einem A bwägungsdokument dargelegt. Die Ergebnisse
der Abwägung wurden im Bebauungsplan ggfs. berücksichtigt und den Bürgerinnen und Bürgern sowie
den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Bel ange als Auszug bezogen auf die jeweilige Anre-
gung aus diesen vorläufigen Abwägungstabellen mitgeteilt.
Am Ende des Verfahrens, zum Satzungsbeschluss, wird eine Gesamtabwägung von der Stadtverord-
netenversammlung beschlossen. Diese wird wiederum a uszugsweise, bezogen auf die jeweilige Anre-
gung, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Behörde n und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
zugesandt.
3.3 Öffentliche Auslegung
Nach weiterer Konkretisierung der Planungen im Plan ungsprozess und der Auswertung der Stellung-
nahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Ab s. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wurde die
städtebauliche Konzeption in planungsrechtliche Festsetzungen und den Entwurf des Bebauungsplans
transferiert.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 01.09.2020 b eschlossen, den Bebauungsplan S 26 nach
dem neuen Stadtteil – Ludwigshöhviertel – zu bezeic hnen. Gleichzeitig hat sie beschlossen, den Auf-
stellungsbeschluss zum Bebauungsplan S 26 vom 08.12 .2005 zu ändern, indem der Geltungsbereich
im Süden durch den Wegfall von Wegeparzellen und Parzellen im Privateigentum geringfügig geändert
wird (vgl. auch Kap. 4.2).
Weiterhin hat sie am 01.09.2020 beschlossen, den En twurf des Bebauungsplans mit Begründung ein-
schließlich Umweltbericht und den im Plan enthalten en Satzungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen und gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden u nd sonstigen Träger öffentlicher Belange zu
beteiligen. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte im Darmstädter Echo vom 07.09.2020.
3.3.1 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Entwurf des Bebauungsplans S 26 – Ludwigshöhvie rtel – einschließlich Begründung und Umwelt-
bericht, sowie die wesentlichen bereits vorliegende n umweltbezogenen Stellungnahmen, waren mind.
im Zeitraum vom 15.09.2020 bis einschließlich 15.10 .2020 im Internet einsehbar. Als zusätzliches In-
formationsangebot gem. § 3 Abs. 2 PlanSiG erfolgte parallel eine Auslegung der Planunterlagen im
gleichen Zeitraum beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stadtplanungsamt.
Es gingen 6 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein.
Folgende Punkte wurden dabei insbesondere thematisiert:
Natur und Landschaft (Beeinträchtigung der Maßnahm enfläche M5 für Spechtarten durch ge-
plante Wohnbebauung mit Tiefgarage; Trennung des Na turschutzgebiets „Bessunger Kiesgru-
be“ von der Artenschutzfläche M2 durch Fußweg / Störung der Eidechsen und Kleintiere)
Grünordnung (extensive Dachbegrünung; Fassadenbegr ünung)
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Wald (raum- und klimabedeutsame Waldverluste durch Folgeplanungen und -maßnahmen
(Straßenbahn, Planstraße und Cooperstraße / Bogenschneise); Umwandlung von festgesetzten
Wohnbauflächen in Waldflächen)
Straßenbahn (Wendeschleife, Vorfestlegung einer Tr assenvariante durch Bebauungsplan, Al-
ternativenprüfung wie bspw. Pendelbus)
Kfz-Verkehr (Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt; gebü ndelte Zufahrten zu den Grundstücken; Be-
trachtung der „Planstraße“ bzw. weiterer Straßen im Umfeld des Bebauungsplans; Widmung
der Cooperstraße in der Verlängerung auf die „Alte Bogenschneise“ / Erhalt als Rettungsweg /
Wiederherstellung der Pelzschneise)
Fuß- und Radverkehr (Verbreiterung der Fußwege)
Immissionsschutz (passive Schallschutzmaßnahmen un d Berechnung der Schallschutzmaß-
nahmen „auf der sicheren Seite“)
Niederschlagsentwässerung (Zisternen)
Festsetzungen des Bebauungsplans (Maß der bauliche n Nutzung (Überschreitung der zulässi-
gen Grundflächenzahl; Überschreitung der zulässigen Geschossfläche; höhere Bebauungsdich-
te); Abweichung von Baulinien und Baugrenzen; Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche)
Änderung der Baunutzungsverordnung
Redaktionelle Anpassungen in der Planzeichnung
3.3.2 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 2 BauGB
Mit Schreiben vom 08.09.2020 wurden die Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange um
Stellungnahme bis zum 09.10.2020 gebeten. Es wurden 52 (externe) Stellen, Institutionen und Behör-
den angeschrieben. Parallel zur Beteiligung der Beh örden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
fand eine verwaltungsinterne Abstimmung mit den stä dtischen Stellen sowie den unteren Verwaltungs-
behörden statt.
Insgesamt gingen 19 Rückmeldungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ein,
von denen 10 Anregungen enthielten. Seitens der stä dtischen Stellen wurden 9 Stellungnahmen ver-
fasst; in 6 Schreiben wurden Anregungen gegeben.
Folgende Punkte wurden dabei insbesondere thematisiert:
Übergeordnete Planung (Übereinstimmung mit dem Reg ionalplan Südhessen / Regionalen Flä-
chennutzungsplan; FNP-Änderung)
Natur und Landschaft (Natura 2000-Gebiete; FFH-Vor prüfung und nicht erforderliche FFH-
Verträglichkeitsprüfung; Naturschutzgebiet „Bessung er Kiesgrube“ und Landschaftsschutzge-
biet „Stadt Darmstadt“; Erhalt des gesetzlich gesch ützten Sandtrockenrasens; Umsetzung ar-
tenschutzrechtlich erforderlicher Vermeidungsmaßnahmen / CEF-Maßnahmen / Ersatzhabitate
für Reptilien; Vorkommen von Grusböden; Hinweise zu r Biodiversität, ökologische Baubeglei-
tung; insektenfreundliche Beleuchtung; Festlegung v on Ausgleichsmaßnahmen; Ausgleich-
maßnahmen über Waldverbesserungsmaßnahmen anstatt Ersatzaufforstung auf landwirtschaft-
lichen Flächen; Verwendung heller Beläge und Farbtöne)
Grünordnung (Eingriffe in den Wurzelraum durch Bau maßnahmen; Abgang eines zur Erhaltung
festgesetzten Baumes; Fassadenbegrünung; biodiverse Stadt- und Freiraumgestaltung)
Wald (Festsetzung der als Wald identifizierten Flä chen als Wald; sukzessive Umwandlung der
Waldrandkante in einen gestuften Waldrand)
Straßenbahn (Verbreiterung der bzw. ggf. Abweichun g von der von Bebauung freizuhaltenden
Fläche für den Trassenkorridor der geplanten Straße nbahnlinie 3; Freihaltung eines Sicher-
heitsraums; Erhalt der Haltestelle „Akademie für Tonkunst“)
Kfz-Verkehr (Erweiterung der öffentlichen Straßenv erkehrsfläche der Bogenschneise um einen
Fußweg; Evaluation der realen Auswirkung auf den Straßenverkehr)
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Fuß- und Radverkehr (Fußwegeverbindung von der Pro menade zum Quartiers-Carré)
Parken (private Verkehrsfläche besonderer Zweckbes timmung „CarSharing / BikeSharing“;
Stellplatz-Einschränkungssatzung Ludwigshöhviertel; An- und Belieferung am zentralen Quar-
tiersplatz / Ladezonen / Kurzzeitparkplätze; Verrin gerung Stellplatzschlüssel; potenzielle Verla-
gerung des Parkens in das umliegende überlastete Straßennetz)
E-Mobilität (Ausstattung öffentlicher Parkflächen mit Ladesäulen für Elektrofahrzeuge)
Mobilitätskonzept
Immissionsschutz (Aktualisierung der Anzahl der Fa hrten der Straßenbahn als Basis der schall-
und erschütterungstechnischen Berechnung; erschütte rungstechnische Maßnahmen an den
Gebäuden)
Altlasten, Altflächen, Kennzeichnung der Flächen m it vermuteten Bodenverunreinigungen
Denkmalschutz (Hinweis zur Sicherung von Bodendenk mälern)
Infrastruktur (Transformatorenstationen; Mindestab stände zu Versorgungsleitungen; Zulässig-
keit von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, die der Ver sorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme,
Wasser sowie der unterirdischen Abfallsortierung un d -beseitigung dienen, auf den nicht über-
baubaren Grundstücksflächen; Unterbringung aller Me dienleitungen im öffentlichen Straßen-
raum; Fläche für Geothermie; Flächenzuschnitt der E nergiezentrale; Planung und Errichtung
von Straßenbeleuchtung; zentrale Paketstationen)
Niederschlagsentwässerung (Versickerung des anfall enden Niederschlagswassers; Aktualisie-
rung der „Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sam meln oder Verwenden von Nieder-
schlagswasser“)
Soziale und gesundheitliche Infrastruktur (Maßnahm en zur Ansiedelung von sozialer und ge-
sundheitlicher Infrastruktur; KiTa-Standort und KiTa-Flächenbedarfe)
Festsetzungen des Bebauungsplans (Allgemeine Zuläs sigkeit von nicht störenden Gewerbebe-
trieben in den Allgemeinen Wohngebieten; Bauweise; Nutzungen in der öffentlichen Grünfläche
mit der Zweckbestimmung: „Jugendtreff Süd“ / Aussch luss immissionsintensiver Nutzungen;
Definition der Geländeoberflächen / Veränderung der Geländeoberfläche durch Aufschüttungen
und Abgrabungen; Anforderungen an Werbeanlagen)
Vorgaben zur energieeffizienten Ausführung der Neu bauten
Redaktionelle Anpassungen in der Begründung zum Be bauungsplan und im Umweltbericht
(Abbildungen, Formulierungen) sowie in der Planzeichnung
3.3.3 Umgang mit den vorgetragenen Anregungen, Bede nken und Informationen
Alle abgegebenen Stellungnahmen wurden geprüft. Der Umgang mit den vorgetragenen Anregungen,
Bedenken und Informationen ist in einem Abwägungsdo kument dargelegt. Die Ergebnisse der Abwä-
gung wurden im Bebauungsplanentwurf ggfs. berücksic htigt und den Bürgerinnen und Bürgern sowie
den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Bel ange als Auszug bezogen auf die jeweilige Anre-
gung aus der vorläufigen Abwägungstabelle mitgeteilt.
Am Ende des Verfahrens, zum Satzungsbeschluss, wird eine Gesamtabwägung von der Stadtverord-
netenversammlung beschlossen. Diese wird wiederum a uszugsweise, bezogen auf die jeweilige Anre-
gung, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Behörde n und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
zugesandt.
3.4 Erneute (2.) öffentliche Auslegung sowie Beteil igung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 2 BauGB
Nach der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der B ehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
hat sich im Zuge der Planungskonkretisierung an meh reren Stellen ein Anpassungsbedarf für den Be-
bauungsplanentwurf ergeben.
Entsprechend wird der Entwurf geändert und eine ern eute (2.) öffentliche Auslegung sowie Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt.
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Ludwigshöhviertel
(ehem. Cambrai-Fritsch-Kaserne /
Jefferson-Siedlung)
Innenstadt
Eberstadt
Bessungen
Die Änderungen der plangraphischen und textlichen Festsetzungen bzw. Hinweise werden in einer „Le-
sehilfe“ dargestellt.
4. Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbere ich
4.1 Lage im Stadtgebiet
Das Plangebiet befindet sich im südlichen Stadtgebiet Darmstadts zwischen den Stadtteilen Bessungen
und Eberstadt. Zur Stadtmitte (Luisenplatz) beträgt die Entfernung von der nördlichen Grenze des Gel-
tungsbereichs ca. 2,5 km. Das Areal stellt einen Üb ergangsbereich zwischen der dicht bebauten Kern-
stadt und dem durchgrünten Stadtteil Eberstadt dar und liegt innerhalb eines die Wissenschaftsstadt
Darmstadt umgebenden Wald- und Offenlandgürtels.
Abb. 1: Plangebiet Ludwigshöhviertel (ehemals: Cambra i-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung) – Lage im Sta dtgebiet
Quelle: open street map, Beschriftung durch AS+P, O ktober 2018
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4.2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung zwi-
schen der Cooperstraße, der „Bessunger Kiesgrube“, der Ludwigshöhstraße, dem Wald südlich des
Polizeipräsidiums, dem Wald an der Ludwigshöhe, der Heinrich-Delp-Straße und dem Wald zur Heidel-
berger Straße (vgl. Abb.2). Zum Aufstellungsbeschlu ss waren folgende Flurstücke im Geltungsbereich
enthalten: Gemarkung Darmstadt, Flur 22, Nr. 122/2, 147/4, 147/5, 147/6, 147/7, 147/9 und Flur 58,
Nr. 3/6, 3/8, 3/11, 3/12, 3/14, 7 und 8.
Abb. 2: Geltungsbereich des Bebauungsplanes S 26 „Camb rai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung“ (jetzt „Lu dwigs-
höhviertel“) lt. Aufstellungsbeschluss vom 08.12.2005 (ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2005
Der Geltungsbereich wurde im Bereich des südwestlic hen Anschlusses an die Villenkolonie durch den
Wegfall von Wegeparzellen und Parzellen im Privatei gentum geringfügig geändert und umfasst künftig
folgende Flurstücke (vgl. Abb. 3): Gemarkung Darmst adt, Flur 22, Nr. 122/2, 147/4, 147/5, 147/6,
147/7, 147/10 (früher 147/9) und Flur 58, Nr. 3/8 u nd 3/14. Die Flurstücke Gemarkung Darmstadt, Flur
58 Nr. 3/6, 3/11, 3/12, 7 und 8 sind entsprechend nicht mehr im Geltungsbereich enthalten.
Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses aufgrund g eänderten Geltungsbereichs erfolgte mit dem
Offenlagebeschluss.
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Abb. 3: Geltungsbereich des Bebauungsplanes S 26 – Lu dwigshöhviertel - nach Änderung des Geltungsbereichs
durch Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 01.09.2020 (ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Juli 2020
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5. Planungsrechtliche Situation
5.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutz ungsplan
Grundlage zur Beurteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung ist der Re-
gionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungspl an 2010 (RPS / RegFNP 2010). Die im RPS /
RegFNP 2010 formulierten Ziele stellen gemäß § 3 Ab s. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) verbindliche
Vorgaben dar, die zu beachten sind.
5.1.1 Plangraphische Ziele und Grundsätze
Abb. 4: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 mit Ge ltungsbereich und Bruttowohnbauland
(Geltungsbereich schwarz gestrichelt, Abgrenzung Bruttowohnbauland rot gestrichelt)
Quelle: Regionalversammlung Südhessen / Regierungsp räsidium Darmstadt (Hrsg.): Regionalplan Südhessen 2010, Teilkarte 3,
Ergänzung durch AS+P, Oktober 2018
Der Regionalplan Südhessen 2010 stellt den Großteil des Plangebiets als „Vorranggebiet Siedlung,
Bestand“ dar. Die Randbereiche im Osten und Westen der Cambrai-Fritsch-Kaserne bzw. der Jeffer-
son-Siedlung liegen in einem „Vorranggebiet für For stwirtschaft“ und kleinere Randbereiche, bspw. im
Norden, liegen in einem „Vorbehaltsgebiet für Landw irtschaft“. Diese Gebiete sind gleichzeitig „Vor-
ranggebiet Regionaler Grünzug“.
Geltungsbereich des
Bebauungsplans
Vorranggebiet Siedlung
(Bestand / Planung)
Vorranggebiet
Regionaler Grünzug
Vorranggebiet für
Natur und Landschaft
Vorbehaltsgebiet für be-
sondere Klimafunktionen
Vorbehaltsgebiet für
Landwirtschaft
Vorranggebiet für
Forstwirtschaft
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Nördlich des Plangebiets liegt ein „Vorbehaltsgebie t für Landwirtschaft“, östlich des Plangebiets, ohn e
direkten Anschluss an das Plangebiet, verläuft ein „Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen“.
Südlich des Plangebiets schließt sich mit dem Stadtteil Eberstadt ein weiteres „Vorranggebiet Siedlung,
Bestand“ an. Westlich der Cambrai-Fritsch-Kaserne i st das Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“
als „Vorranggebiet für Natur und Landschaft“ dargestellt.
5.1.2 Textliche Ziele und Vorgaben
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist im Regionalplan Südhessen 2010 als Oberzentrum ausgewiesen.
Nach Ziel Z3.4.1-3 hat die bauleitplanerische Auswe isung von Wohnbauflächen innerhalb der in der
Karte ausgewiesenen "Vorranggebiete Siedlung, Besta nd und Planung" stattzufinden. Nach Ziel
Z3.4.1-3 sind Obergrenzen für Flächen für Wohnsiedlungszwecke einzuhalten. Der maximale Bedarf an
Wohnsiedlungsfläche für den Zeitraum 2002 - 2020 in Darmstadt beträgt 160 ha (gemäß Tabelle 1,
RPS / RegFNP 2010). Auf diese Flächenwerte sind erkennbare größere Reserven im Bestand, wie z.B.
freiwerdende Militärflächen, anzurechnen. In den ge samtstädtischen Planungen der Wissenschafts-
stadt Darmstadt für Wohnsiedlungszwecke wird die Fl ächengröße der ehemaligen Militärfläche
Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung berück sichtigt, so dass der für Darmstadt festgelegte
maximale Bedarf von 160 ha durch die Planung nicht überschritten wird. Folglich entspricht die Planung
im „Vorranggebiet Siedlung, Bestand“ den Zielen der Raumordnung.
Nach Ziel Z3.4.1-9 sind im Rahmen der Bauleitplanun g Dichtevorgaben, bezogen auf Bruttowohnbau-
land, einzuhalten. Das Plangebiet „Ludwigshöhvierte l“ ist als „Großstadtbereich“ anzusehen. Die Dich-
tevorgabe im Großstadtbereich beträgt mindestens 60 Wohneinheiten je ha Bruttowohnbauland. Das
Bruttowohnbauland umfasst dabei die innerhalb des B augebiets liegenden Wohnbau- sowie die dazu-
gehörigen Verkehrs-, Erschließungs- und Grünflächen.
Grundsätzlich ist zu prüfen, ob nach Größe und Lage des überplanten Bereichs die Umgebung des Be-
bauungsplans in der Ermittlung des maßgeblichen Sie dlungstyps zu berücksichtigen ist. Das Plange-
biet „Ludwigshöhviertel“ weist durch seine Lage im Stadtgebiet (fast vollständig umgeben von Wald-
und Forstwirtschaftsflächen bzw. einem Naturschutzgebiet im Westen und damit abgegrenzt von ande-
ren Stadtteilen) sowie seine Größe von ca. 34 ha ei nen eigenständigen Charakter auf und kann somit
eigenständig bewertet werden.
Die Abgrenzung des angenommenen Bruttowohnbaulandes ist Abb. 5 zu entnehmen.
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Abb. 5: Strukturkonzept mit Abgrenzung des Bruttowohnba ulands (ohne Maßstab)
Quelle: AS+P, 06.11.2018
Im Bruttowohnbauland berücksichtigt sind neben den im Strukturkonzept vorgesehenen Baugebieten
auch die Gemeinbedarfsnutzungen wie Schule, Kindert agesstätten sowie die bestehende Turnhalle.
Des Weiteren sind die Straßenverkehrsflächen und Pl atzflächen innerhalb der Baugebiete im Brutto-
wohnbauland enthalten. Die Zufahrt zum Gebiet von N orden, die bereits bestehende Ludwigshöhstra-
ße, wird nicht dem Betrachtungsbereich zugeschlagen.
Die begrünten Nachbarschaftsplätze innerhalb des Ge bietes sind ebenfalls im Bruttowohnbauland ent-
halten. Nicht berücksichtigt hingegen sind die best ehenden und künftig erhalten bleibenden Waldflä-
chen am Rand des Gebiets. Darunter fallen auch die im Westen und Südosten in das Gebiet hereinra-
genden Waldflächen: Hier befinden sich Brutplätze v on geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie, weswegen diese Flächen erhalten bleiben müssen. Auch die Grünflächen im Norden des
Gebiets werden nicht eingerechnet, da diese insbeso ndere dem Artenschutz (Mauereidechse) sowie
als Frischluftkorridor dienen. Von zentraler Bedeutung für das Gebiet ist die Landschaftstreppe im Kern
des neuen Wohnquartiers. Mit dem zentralen Platz in kl. Straßenbahnhaltestelle bildet die Landschafts-
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treppe die Verknüpfung des nördlichen und südlichen Quartiers als Kommunikationsort und Treffpunkt
im Grünen. Auch kann dieser Bereich als Startpunkt für die Naherholung in die umgebenden Wald- und
Freilandbereiche dienen. Entsprechend werden diese Flächen nicht als anrechenbares Bruttowohnbau-
land berücksichtigt. Die Flächen im Süden zwischen der Jefferson-Siedlung und Eberstadt-Villenkolonie
sollen als Grün- und Waldgürtel mit zusätzlicher Funktion als Frischluftkorridor entwickelt werden – d ies
ist ein überörtliches Ziel, die Flächen stellen dementsprechend keine dem Gebiet selbst zuzurechnende
Grünfläche dar.
Die Größe des so ermittelten Bruttowohnbaulandes beträgt ca. 23,3 ha.
Für das Strukturkonzept, das dem Bebauungsplan zugr unde liegt, wurde eine Anzahl von 1.400
Wohneinheiten vorgegeben. Hintergrund für diese Vorgabe waren die Ergebnisse einer Leistungsfähig-
keitsüberprüfung des umgebenden Straßennetzes (vgl. Kapitel 10.2 Leistungsfähigkeitsbetrachtung).
Eine höhere Anzahl an Wohneinheiten würde zu einem höheren Verkehrsaufkommen führen und damit
zu großen Einschränkungen der Qualität im umgebende n Erschließungsnetz – sowohl für die Erreich-
barkeit des Gebietes als auch für die bestehenden V erkehrsflüsse. Eine weitere Verdichtung ist damit
aus verkehrstechnischen Gründen derzeit ausgeschlossen.
Mit den vorgegebenen 1.400 Wohneinheiten ergibt sic h für das Plangebiet eine Dichte von ca. 60
Wohneinheiten / ha. Damit entspricht die Planung der gemäß Ziel Z3.4.1-9 vorgegebenen Mindestdich-
te von 60 Wohneinheiten / ha und den Zielen der Raumordnung.
Die Struktur und damit die Anzahl an Wohneinheiten wurde mit folgenden Festsetzungen in den Be-
bauungsplan umgesetzt:
Für den überwiegenden Teil der Baugebiete mit gepl anten Geschosswohnungsbauten in Form
von Stadtvillen und Punkthäusern in aufgelockerter Struktur an den Quartiersrändern sowie in
Form einer dichteren Bebauung mittels Blockrandbeba uung und dichteren Stadtvillen / Punkt-
häusern im Quartiersinneren wird das Maß der baulic hen Nutzung (insbesondere die Ge-
schossfläche) eng auf das Strukturkonzept bezogen festgesetzt. Mit den im Strukturkonzept ge-
troffenen Annahmen (durchschnittlich 115 qm / Wohne inheit für die Eigentumswohnungen in
den Punkthäusern an den Quartiersrändern und durchs chnittlich 100 qm / Wohneinheit für die
übrigen Wohnungen, vgl. Kap. 7.1.2., Abweichungen i m Bereich des sozial geförderten Woh-
nungsbaus, s. nachfolgender Absatz) kann aus der ma ximal zulässigen Geschossfläche die
Anzahl der Wohneinheiten abgeleitet werden.
Für einen Teil der Baugebiete dienen neben dem Str ukturkonzept Vereinbarungen aus dem
zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der B VD New Living GmbH & Co. KG abge-
schlossenen städtebaulichen Vertrag als Grundlage: Im städtebaulichen Vertrag wurde u.a. die
Realisierung eines bestimmten Wohnungsmixes vereinb art, um sozial gefördertes Wohnen im
Gebiet zu realisieren (vgl. Kap. 7.1.2). Der sozial geförderte Wohnungsbau wurde konkreten
Baugebieten zugeordnet und die für den Wohnungsmix erforderliche maximal zulässige Ge-
schossfläche ermittelt und festgesetzt. Diese liegt bei durchschnittlich 115 qm / Wohnfläche.
Die Anzahl an Wohneinheiten je Baugebiet orientiert sich dabei am Strukturkonzept, lediglich
die Geschossfläche wird angepasst.
In den unter Ensembleschutz stehenden Bestandsgebä uden im Quartiers-Carré wird die poten-
zielle Anzahl an Wohneinheiten durch die vorgefunde nen Grundrisse bestimmt. Hier werden
Festsetzungen getroffen, die den Bestand festschreiben.
Im Bereich der Einfamilienhäuser wird über die Bau weise der zu errichtende Bautyp festge-
setzt: Einzelhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser. Daraus kann die Anzahl der Wohnein-
heiten abgeleitet werden.
Da es sich um einen klassischen Angebotsbebauungspl an handelt, der mehrere Entwicklungsoptionen
offenhalten soll, kann nicht durch Festsetzungen si chergestellt werden, dass die Dichte nicht unter-
schritten werden kann. Eine abschließende Regelung der Bauformen zur Ermittlung der Anzahl der
Wohneinheiten ist in Bereichen, in denen nicht schw erpunktmäßig Einfamilienhäuser in Wohngebieten
entstehen sollen, mit dem vorhandenen Instrumentarium des Baugesetzbuches nur schwer möglich, da
der abschließende Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB kein e geeigneten Festsetzungen enthält. Auch er-
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 20
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möglicht die Festsetzung einzelner beschränkender Festsetzungen keine Ermittlung und Sicherstellung
einer gewissen baulichen Dichte. 1
Aus folgenden Gründen wird jedoch nicht davon ausge gangen, dass der Mindestdichtewert von
60 WE / ha unterschritten wird:
Es ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sowie de s großen Wohnraumbedarfs in Darmstadt
(vgl. Kap. 6.1) mit einer Ausschöpfung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung und damit
dem Erreichen der zugrunde gelegten Anzahl an Wohneinheiten zu rechnen.
Für einzelne Blockbereiche wurden im Jahr 2019 ver gleichende Verfahren durchgeführt, deren
Ergebnisse mit dem Bebauungsplan abgeglichen wurden . Diese Entwürfe enthalten Grundris-
se, die nachweisen, dass die im Strukturkonzept ang enommene Anzahl der Wohneinheiten
eingehalten wird.
Es ist sehr unwahrscheinlich, dass lediglich freis tehende Einfamilienhäuser in den Baugebieten
A2 bis A4 mit einer entsprechend geringen Dichte en tstehen werden: In Darmstadt gibt es eine
hohe Nachfrage nach Wohnflächen, so dass sich hiera us für die Angebotsseite die Erforder-
lichkeit dichterer Wohnformen ergibt.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass nicht abschließ end durch Festsetzungen im Bebauungsplan si-
chergestellt werden kann, dass die im RPS 2010 im Z iel Z3.4.1-9 für künftige Siedlungsvorhaben vor-
gegebene Dichte von mindestens 60 Wohneinheiten / h a Brutto-Siedlungsfläche eingehalten wird. Die
zum jetzigen Zeitpunkt bereits bestehenden konkreten planerischen Vorstellungen sowie insbesondere
der enorme Siedlungsdruck in Darmstadt lassen jedoch vermuten, dass die Mindestdichte erreicht wer-
den wird.
Der Grundsatz G3.4-7 besagt, dass „vor der Ausweisu ng neuer Flächen […] Baulandreserven in den
bebauten Ortslagen mobilisiert sowie brachliegende Wohnsiedlungs- und Gewerbeflächen, erforderli-
chenfalls nach vorheriger Sanierung, wiederverwende t werden […]. Hierzu zählen auch Konversions-
flächen. Der Umbau, die Erneuerung und Ergänzung vo rhandener Strukturen haben Vorrang vor grö-
ßeren Wohnsiedlungs- und Gewerbeflächenneuausweisun gen.“ Mit der Konversion der ehemaligen
Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung wird dem Grundsatz G3.4-7 entsprochen.
Nach Ziel Z4.3-2 darf die Funktion der Regionalen Grünzüge durch andere Nutzungen nicht beeinträch-
tigt werden. Im „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ hat jede weitere Siedlungstätigkeit zu unterbleiben.
Nach Ziel Z4.3-3 sind Abweichungen nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und unter der Voraus-
setzung zulässig, dass gleichzeitig im selben Natur raum Kompensationsflächen gleicher Größe, Quali-
tät und vergleichbarer Funktion dem „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ zugeordnet werden.
Mit der Planung wird in kleine Teilbereiche von Flä chen, die dem Regionalen Grünzug zugewiesen
sind, eingegriffen (vgl. auch die Flächen „Vorbehal tsgebiet für Landwirtschaft“ und „Vorranggebiet für
Forstwirtschaft“, s.u.). Die Inanspruchnahme von Fl ächen innerhalb des „Vorranggebiets Regionaler
Grünzug“ erfolgt im Wesentlichen an Stellen, an denen bestehende, bisher einseitig oder nicht bebaute
Straßen im Sinne eines flächensparenden Umgangs mit Grund und Boden und einer wirtschaftlichen
Erschließung durch Randbebauung ergänzt werden. Die Freiraumplanung schafft unmittelbar im Plan-
gebiet über die Landschaftstreppe, den im Anschluss an den Bessunger Grünzug liegenden Saum im
Norden des Gebietes mit von Bebauung freizuhaltenden Artenschutzflächen bzw. Frischluftkorridor und
1 Beispielhaft seien dazu folgende Punkte genannt:
Die maximale Anzahl von Wohnungen in Wohngebäuden kann eine Unterschreitung dieser Anzahl der Wohnein-
heiten nicht verhindern, die Festsetzung einer Mindestanzahl von Wohnungen ist hingegen nicht möglich.
Es gibt keine Grundlage für die Festsetzung von Meh rfamilienhäusern.
Ohne die Festsetzung von Wohnungen in Wohngebäuden würde die Festsetzung von Grundstücksmaßen keine
gesicherten Rückschlüsse auf die Anzahl der Wohneinheiten erlauben.
Insgesamt würde daher mit einer Einschränkung der B aufreiheit zu Lasten der Flexibilität trotzdem das gewünschte
Ziel der Sicherstellung der baulichen Dichte nicht erreicht werden können.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 21
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dem neuen Grün- und Waldgürtel / Frischluftkorridor im Süden des Gebiets, Kompensationsflächen, die
ebenfalls einen direkten Anschluss an den umgebenden Naturraum haben und damit eine gleiche Qua-
lität und eine vergleichbare Funktion aufweisen. Die Flächeninanspruchnahme durch den Eingriff in den
Regionalen Grünzug wird durch diese Flächen auskömmlich kompensiert. Da die Inanspruchnahme nur
in einem geringen, d.h. nicht raumbedeutsamen Umfang, erfolgt, begegnet die Planung gem. Schreiben
des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.12.2019 keinen Bedenken.
In einem Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2
BauGB vom 08.10.2020 wird die Wissenschaftsstadt Da rmstadt jedoch darauf aufmerksam gemacht,
dass gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhes sen vom 01. März 2013 die Inanspruchnah-
me von Flächen im Vorranggebiet „Regionaler Grünzug “ unabhängig von ihrer Größe im gleichen Na-
turraum zu kompensieren ist, d.h. die für die Planu ng „Ludwigshöhviertel“ im Vorranggebiet Regionaler
Grünzug in Anspruch genommene Fläche von ca. 2,2 ha wird seitens des Regierungspräsidiums
Darmstadt gewahrt und bei Neuaufstellung des RPS entsprechend berücksichtigt.
Nach dem Grundsatz G10.1-11 ist in den „Vorbehaltsg ebieten für Landwirtschaft“ die Offenhaltung der
Landschaft vorrangig durch Landbewirtschaftung sich erzustellen. In geringem Umfang sind Inan-
spruchnahmen dieser Flächen für die Freizeitnutzung und Kulturlandschaftspflege, für Siedlungs- und
gewerbliche Zwecke – sofern keine solchen „Vorrangg ebiete Planung“ in den Ortsteilen ausgewiesen
sind – bis zu 5 ha möglich.
Bei den im Geltungsbereich des Bebauungsplans in An spruch genommenen Flächen der „Vorbehalts-
gebiete für Landwirtschaft“ handelt es sich im Wese ntlichen um kleinere, weitgehend nicht zusammen-
hängende Flächen, auf denen bislang keine Landwirts chaft betrieben wurde bzw. um ein ehemaliges
Baseball-Feld im Nordwesten des Gebiets. Diese Fläc hen liegen in der Summe bei ca. 1 ha und damit
unter den im Grundsatz G10.1-11 aufgeführten 5 ha. Sie sind künftig als Wohngebiete sowie als Grün-
flächen für die Freizeitnutzung bzw. für den Artens chutz vorgesehen. Die Planung widerspricht folglich
in Bezug auf die „Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft“ nicht den Grundsätzen der Raumordnung.
Nach dem Ziel Z10.2-12 sollen die im Regionalplan d argestellten „Vorranggebiete für Forstwirtschaft“
dauerhaft bewaldet bleiben. Die Walderhaltung hat h ier Vorrang vor konkurrierenden Nutzungsansprü-
chen. Das „Vorranggebiet Forstwirtschaft“ wird bei der Planung für das Ludwigshöhviertel in einem Um-
fang von ca. 1,5 ha in Anspruch genommen. Diese Flä chen liegen im Wesentlichen auf bereits heute
bebauten Bereichen bzw. auf großflächigen, versiege lten Parkplatzflächen; es werden daher grund-
sätzlich keine Waldflächen neu durch die geplante B ebauung in Anspruch genommen. Da die Inan-
spruchnahme nur in einem geringen, d.h. nicht raumb edeutsamen Umfang, erfolgt, begegnet die Pla-
nung gem. Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.12.2019 keinen Bedenken.
Nach dem Ziel Z4.5-3 haben in den „Vorranggebieten für Natur und Landschaft“ die Ziele des Natur-
schutzes und Maßnahmen, die dem Aufbau, der Entwick lung und Gestaltung eines regionalen Bio-
topverbundes dienen, Vorrang vor entgegenstehenden oder beeinträchtigenden Nutzungsansprüchen.
Nutzungen, die mit diesen Zielen in Einklang stehen, sind zulässig. Bei der Planung für die benachbarte
Fläche des Ludwigshöhviertels handelt es sich nicht um eine das „Vorranggebiet für Natur und Land-
schaft“ beeinträchtigende Nutzung, da in der Planun g berücksichtigt wird, dass die ehemalige Kiesgru-
be nicht betreten werden darf. Auch sonstige Beeint rächtigungen sind nicht zu erwarten. Folglich ent-
spricht die Planung in Bezug auf das „Vorranggebiet für Natur und Landschaft“ den Zielen der Raum-
ordnung.
Nach dem Grundsatz G4.6-3 sind im Regionalplan die Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete sowie die
Kalt- und Frischluftabflussschneisen, die im räumlichen Zusammenhang mit belasteten Siedlungsberei-
chen stehen und wichtige Aufgaben für den Klima- un d Immissionsschutz erfüllen, als „Vorbehaltsge-
biete für besondere Klimafunktionen“ ausgewiesen. D iese Gebiete sollen von Bebauung und anderen
Maßnahmen, die die Produktion bzw. den Transport fr ischer und kühler Luft behindern können, freige-
halten werden. Das „Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen“ liegt außerhalb des Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplans. Entsprechend werden kein e Bebauung oder andere Maßnahmen, die die
Produktion bzw. den Transport frischer und kühler L uft behindern könnten, durch die Planung ermög-
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 22
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licht. Die Planung entspricht folglich in Bezug auf die „Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktio-
nen“ den Grundsätzen der Raumordnung.
5.2 Flächennutzungsplan
Die Fläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan
2006 der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Bereich der Cambrai-Fritsch-Kaserne als „Sonderbaufläche
mit Zweckbestimmung Bund (Verteidigung)“ und als „G rünfläche, öffentliche und private Sportanlagen“
dargestellt. Im Bereich der Jefferson-Siedlung ist eine „Wohnbaufläche“ dargestellt.
Abb. 6: Ausschnitt Flächennutzungsplan der Wissenscha ftsstadt Darmstadt 2006
mit Änderungsbereich des Flächennutzungsplans (schwa rz gestrichelt) und Abgrenzung des Geltungsbereichs
des Bebauungsplans S 26 (weiß gestrichelt) (ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006 / AS+P, M ai 2018.
Es gilt die Legende des Flächennutzungsplanes 2006 (Auszug Legende siehe auch Seite 24)
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 23
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Im Südwesten der „Sonderbaufläche mit Zweckbestimmu ng Bund (Verteidigung)“ verläuft eine Trasse
für eine Hauptabwasserleitung durch den Geltungsber eich. Des Weiteren quert ein „Hauptradweg,
Hauptfußweg“ auf der Cooperstraße das Gebiet von Os t nach West sowie von der Cooperstraße nach
Süden in Richtung Eberstadt (Heinrich-Delp-Straße, jetzt Jeffersonstraße).
Um die Entwicklung des Bebauungsplans gemäß § 8 Abs . 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu
gewährleisten, ist eine Änderung der Darstellung im rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 im
Bereich der Cambrai-Fritsch-Kaserne von „Sonderbaufläche, Bund (Verteidigung)“ und der „Grünfläche,
öffentliche und private Sportanlage“ sowie im südlichen Bereich der Jefferson-Siedlung von „Wohnbau-
flächen“ erforderlich. Die Anordnung der Flächen er folgt auf der Grundlage des Bebauungsplanent-
wurfs.
Darüber hinaus wurde im Rahmen der vertiefenden Untersuchung zur technischen Infrastruktur bei der
Analyse der Bestandsleitungen im Planungsgebiet und angrenzend festgestellt, dass die im Flächen-
nutzungsplan 2006 dargestellte Trasse für Hauptabwasserleitungen in diesem Bereich nicht korrekt ist.
Im Zuge der Flächennutzungsplanänderung wird somit der tatsächliche Verlauf der Hauptabwasserlei-
tung korrigiert dargestellt.
Folgende Darstellungen sollen künftig im Flächennutzungsplan enthalten sein (vgl. Abb. 7):
Im Bereich der „Cambrai-Fritsch-Kaserne“ (Teilbereich Nord):
Wohnbauflächen,
Gemeinbedarfsflächen, Schule, Sporthallen,
Grünflächen, Parkanlagen und sonstige öffentliche und private Grünanlagen,
Freihaltung für ÖPNV-Trassen,
Hauptradweg, Hauptfußweg,
Ausgewählte Grünverbindungen,
Kulturdenkmale (Gesamtanlagen) als nachrichtliche Übernahme.
Im Bereich der „Jefferson-Siedlung“ (Teilbereich Süd):
Grünflächen, Parkanlagen und sonstige öffentliche und private Grünanlagen,
Waldflächen,
Hauptradweg, Hauptfußweg,
Trassenverlauf für Hauptabwasserleitungen.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 24
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Abb. 7: 15. Änderung des Flächennutzungsplans mit Änd erungsbereich und Abgrenzung des Geltungsbereichs de s
Bebauungsplans S 26 (ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Februar 2021
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 25
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Die 15. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt i m Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu
dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel. Eine erneute öffentliche Aus-
legung der 15. FNP-Änderung wie für den Bebauungspl an S 26 ist jedoch nicht erforderlich, demnach
wird ggf. der Feststellungsbeschluss vorab gefasst.
5.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstad t (Stadt Darmstadt, 2004) ist das „Werkzeug“
der kommunalen Planung, in dem nach naturräumlichen und freiraumplanerischen Erfordernissen ein
Flächenkonzept zur Entwicklung des Raumes abgebildet ist.
Für den Raum des südlichen Bessungen stellt die Leitbildkarte des Landschaftsplanes eine weitgehen-
de Bestandssicherung dar und definiert als Zielsetz ung eine Verbesserung der Grünausstattung im
siedlungsdominierten Bereich. Leitbild für die Frei flächen der Cambrai-Fritsch-Kaserne ist die „Neu-
schaffung von Grün auf stark versiegelten Bauflächen / Sportflächen“ und für die Jefferson-Siedlung die
„Verbesserung der Grünqualität auf Bauflächen“.
Umgeben ist das Plangebiet im Norden von Siedlungsb ereichen, für die das Leitbild „Erhaltung und
Ausbau von Grünflächen“ gilt, „Bereichen mit überwi egend waldbaulicher Nutzung“ im Osten, Süden
und Südwesten sowie „Schutz- und Entwicklungsfläche n Kerngebiete“ im Nordwesten. Nördlich bzw.
westlich verlaufen „Flächen für landschaftsgebundene Erholung“. Hier wird als wesentliche Entwicklung
die Wiederherstellung eines durchgängigen Ost-West- Grünzugs und entsprechender Grünverbindun-
gen vom Grünzug Bessungen-Süd bis zum Grünzug der H eimstättensiedlung, westlich der Karlsruher
Straße, dargestellt.
Abb. 8: Ausschnitt Landschaftsplan der Wissenschaftss tadt Darmstadt mit Abgrenzung des Geltungsbereichs S 26
(ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2004
Im unmittelbaren Umfeld relevante Inhalte sind:
Biotopverbundflächen: Schutz- und Entwicklungsfläc hen Kerngebiete westlich und im Nordos-
ten (hellgrün)
Teich im Westen (Bessunger Kiesgrube, blau)
Offenhaltung und extensive Nutzung von Retentionsr äumen
Entwicklung von Biotopverbundachsen
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 26
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Differenziertes Pflegekonzept
Bereiche mit überwiegend waldbaulicher Nutzung öst lich und südwestlich (dunkelgrün mit
Buchstabenkennung W) mit den Zielsetzungen:
o Schutz / Regeneration des Westwaldes, Erhalt von B oden, Klima, Immissions- und Was-
serschutzfunktion
o Naturnahe Waldbewirtschaftung und stärkere Berücks ichtigung der Standortpotentiale, be-
sonders im Westwald
o Offenhaltung aller Waldwiesen
o Umbau nicht standortgerechter Waldbestände (Ostwal d)
o Aufbau von Immissionsschutzwald entlang vielbefahr ener Straßen
Flächen für landschaftsgebundene Erholung (gelbe S enkrechtschraffur)
Erhalt / Verbesserung der landschaftlichen Vielfal t unter Berücksichtigung der historischen Be-
züge
Freihalten wertvoller Naherholungsräume von Intens ivnutzungen
Ergänzen des Fuß- und Radwegenetzes
Freiflächen im Siedlungsbereich
Erhalt / Ausbau von Grünflächen (grün mit senkrech ter Grünschraffur)
Bauflächen mit wertvollen Freiflächen und Altholzb eständen (hellgrün mit waagrechter Grün-
schraffur)
Der nordöstliche Teil des Geltungsbereichs liegt im Landschaftsraum „Vorderer Odenwald“, der übrige
Geltungsbereich ist dem Landschaftsraum „Bergstraße“ zuzuordnen.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 27
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5.4 Bebauungsplan
Für den überwiegenden Teil des Plangebiets liegt ke in Bebauungsplan vor. Kleinflächige Überschnei-
dungen gibt es im Westen mit dem rechtskräftigen Be bauungsplan S 12 „Paul-Wagner-Straße Süd“
(Inkrafttreten am 02.07.1975) und im Norden des Gel tungsbereichs mit dem rechtskräftigen Bebau-
ungsplan S 13 „Bessungen Südost“ (Inkrafttreten am 19.07.1979).
Abb. 9: Bebauungspläne in der Umgebung mit Abgrenzung des Geltungsbereichs S 26 - Ludwigshöhviertel -
(ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Oktober 2018
Die Überschneidung der Geltungsbereiche S 12 und S 26 betrifft ein schmales langes Flurstück in einer
im Bebauungsplan S 12 festgesetzten öffentlichen Gr ünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz
Freizeitgelände Kiesgrube“. Die Planung wurde nicht wie im Bebauungsplan S 12 festgesetzt umge-
setzt, sondern das Gebiet unter Naturschutz gestell t (Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“). Das
Grundstück im Überschneidungsbereich S 12 / S 26 li egt nicht im Naturschutzgebiet „Bessunger Kies-
grube“.
Die Überschneidung der Geltungsbereiche S 13 und S 26 betrifft eine Freihaltezone für eine geplante
Autobahn (A 661), einen Lärmschutzwall sowie ein un terirdisches Umspannwerk mit Zufahrt im Lärm-
schutzwall. Diese Freihaltezone, die nachrichtlich übernommen wurde, verläuft im Süden beider direkt
angrenzender Bebauungspläne (A 49 (Bebauungsplan S 12) bzw. spätere Umbenennung zu A 661
(Bebauungsplan S 13)) im direkten Anschluss an das Gelände bzw. durch das Gelände der Cambrai-
Fritsch-Kaserne. Eine Verwirklichung dieser Autobah n hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Pla-
nungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 26. Diese Planung ist jedoch nicht mehr aktuell und
wird nicht weiterverfolgt: Im Bundesverkehrswegepla n 2003 war der betreffende Abschnitt der Auto-
E22.2
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 28
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bahn nicht mehr enthalten und auch der Entwurf des Bundesverkehrswegeplans 2030 sieht die Stre-
ckenführung nicht vor. Auch der Lärmschutzwall und das Umspannwerk wurden entsprechend nicht
verwirklicht.
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans S 26 - Lud wigshöhviertel - werden die Bebauungsplä-
ne S 12 und S 13 im Überschneidungsbereich geändert.
Bebauungspläne in der Umgebung
Im Bebauungsplan S 12 „Paul-Wagner-Straße Süd“ nord westlich des Plangebiets sind neben Erweite-
rungen von reinen Wohngebieten im Stadtteil Bessungen insbesondere Festsetzungen von Gemeinbe-
darfsflächen (Erweiterung Lichtenberg-Schule nebst Schulsportanlagen) sowie öffentliche Grünflächen
(bspw. „Sportplatz ‚Rennbahn‘ Velociped Club“ (Radr ennbahn) sowie ein „Spielplatz Freizeitgelände
Kiesgrube“ auf Teilen des heutigen Naturschutzgebiets „Bessunger Kiesgrube“) enthalten.
Im Bebauungsplan S 13 „Bessungen Südost“ nordöstlic h des Plangebiets sind im Norden ebenfalls Er-
weiterungen von reinen Wohngebieten im Stadtteil Be ssungen festgesetzt. Südlich davon sind insbe-
sondere eine Gemeinbedarfsfläche „Schule: Jugendmus ikschule und Akademie für Tonkunst“, öffentli-
che Grünflächen (bspw. Dauerkleingärten) sowie ein Sondergebiet „Polizeipräsidium“ festgesetzt.
Im Süden beider Bebauungspläne verläuft eine nachri chtlich übernommene Freihaltezone für eine ge-
plante Autobahn (A 49 (Bebauungsplan S 12) bzw. spä tere Umbenennung zu A 661 (Bebauungsplan
S 13)). Es wird diesbezüglich auf das vorangegangene Kapitel verwiesen.
Südlich des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebau ungsplans S 26 liegt der Geltungsbereich des
Bebauungsplans E 22.2 „Villenkolonie Eberstadt“ (In krafttreten am 10.05.2005). Es handelt sich dabei
um eine Änderung des Bebauungsplans E 22 „Villenkol onie Eberstadt“ (Inkrafttreten am 17.08.1976),
die im Wesentlichen dazu diente, den vorhandenen Charakter der Villenkolonie zu erhalten. Als Art der
baulichen Nutzung sind Reine Wohngebiete festgesetzt.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 29
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6. Bestand
6.1 Demographische Entwicklung und Wohnraumbedarf i n Darmstadt
Das Bevölkerungsaufkommen Darmstadts ist seit Mitte der 1980er Jahre kontinuierlich gestiegen. In
den letzten 10 Jahren wuchs die Einwohnerzahl nach Angaben des Hessischen Statistischen Landes-
amts um knapp 15.800 EW bzw. ca. 11 %. 2 Anfang 2020 sind es rund 162.500 Darmstädterinnen und
Darmstädter. 3 Hieran zeigen sich der generell hohe Bevölkerungsdruck in der Rhein-Main-Region, aber
auch die wachsenden Beschäftigungs-, Studierenden- und Investitionszahlen in der Wissenschafts-
stadt.
Aufgrund der Attraktivität des Wirtschafts- und Hoc hschulstandorts Darmstadt, des fortlaufenden Über-
hangs an Einwohnerzuzügen und der günstigen Alterss truktur ist für die Wissenschaftsstadt auch wei-
terhin ein dynamisches Einwohnerwachstum zu erwarte n. In der Bevölkerungsvorausberechnung des
Landes (HessenAgentur) werden für Darmstadt Ende 2035 ca. 176.800 EW prognostiziert. 4 Prognosen
der Stadt Darmstadt gehen bis 2035 von einem weiter en Bevölkerungswachstum auf 171.000 –
184.000 EW aus. 5
Aufgrund der auch langfristig zunehmenden Bevölkerung in Darmstadt wird die Wohnnachfrage auch in
den kommenden Jahren hoch bleiben. Die Folge ist ei n wachsendes „Wohnungsdefizit“. Aufgrund der
hohen Nachfrage nach Wohnraum besteht im Darmstädte r Wohnungsmarkt bereits heute ein erhebli-
cher Angebotsengpass, mit einer Leerstandsquote von nur 0,7%. 6 Zwar wurde in den letzten Jahren die
Wohnungsbautätigkeit intensiviert. „Die bisherige B autätigkeit hält [jedoch] dem gestiegenen Woh-
nungsbedarf nicht Stand. Grund hierfür ist u.a. das Fehlen von entsprechenden Grundstücken zur Rea-
lisierung von Wohnbauprojekten.“ 7 So sind die Wachstumsmöglichkeiten insbesondere durch mangeln-
de Möglichkeiten begrenzt, Bauland im Außenbereich auszuweisen: Im Norden/Nordosten befindet sich
der Siedlungsbeschränkungsbereich des Frankfurter F lughafens (Siedlungsbeschränkungszone rund
um die Stadtteile Wixhausen, Arheilgen und Kranichs tein), im Süden/Osten liegen Restriktionen durch
Bannwälder und Naturschutzgebiete vor und im Westen befinden sich Autobahnen. 8
Das Ludwigshöhviertel bietet nun die Chance, Wohnun gen zu errichten, die das Wohnungsdefizit zu-
mindest verringern und somit dem Wohnungsbedarf Rechnung tragen.
2 Vgl. Hessisches Statistischen Landesamt, nur Einwohne r mit Hauptwohnsitz, Stand 30.09.2019 bzw. 31.12.200 9, Zah-
len gerundet
3 Vgl. Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt, auf gerufen unter: https://www.darmstadt.de/leben-in-
darmstadt/wohnen, Stand: 29.05.2020
4 Vgl. Hessen Agentur GmbH: Kleinräumige Bevölkerungsvorausschätzung bis zum Jahr 2025, Datenblatt Darmstadt, St,
(411), Stand Oktober 2019.
5 Vgl. Wissenschaftsstadt Darmstadt: Demografiebericht 3, Perspektiven für Darmstadt, Statistische Mitteilungen 1/2017,
Darmstadt 2017.
6 Vgl. BNP Paribas Real Estate Consult GmbH: Stadt Darmst adt, Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung. Im-
mobilienwirtschaftliche Studie mit Markt-, Standort- und Objektanalyse für Wohnentwicklung, Frankfurt am Main,
01.11.2016, S. 26
7 Ebenda, S. 27
8 Vgl. Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt, auf gerufen unter: https://www.darmstadt.de/leben-in-
darmstadt/wohnen, Stand: 29.05.2020
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 30
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6.2 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Best and
Abb. 10: Plangebiet Ludwigshöhviertel mit ehemaligem Gebäudebestand (ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2017, Beschr iftung durch AS+P, Oktober 2018
Das Plangebiet ist ca. 34 ha groß und umfasst die e hemalige Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jeffer-
son-Siedlung.
Die Cambrai-Fritsch-Kaserne bestand aus zwei ursprü nglich funktional getrennten Kasernenanlagen,
die um einen zentralen Erschließungshof angelegt wu rden. Die Bebauung der Cambrai-Fritsch-
Kaserne, die sich im Wesentlichen aus Verwaltungs-, Mannschafts- und Werkstattgebäuden zusam-
mensetzte, ordnete sich weitestgehend einem orthogo nalen Erschließungsraster unter. Der Gebäude-
bestand von 1938 war annähernd vollständig erhalten und nur an wenigen Stellen durch die US-
Streitkräfte ergänzt worden. Er bestand vorwiegend aus 3- bis 4-geschossigen Mannschaftsunterkünf-
ten und Verwaltungsgebäuden, 1- bis 2-geschossigen Werkstattgebäuden und sozialen Zwecken die-
nenden Gebäuden sowie einer Sporthalle. Nur die vie r Gebäude am zentralen Quartiers Carré stehen
unter Denkmalschutz (Ensembleschutz) und sind zu er halten. Alle Gebäude standen seit dem Abzug
Cambrai-Fritsch-Kaserne
Jefferson-Siedlung
Ludwigs-
höhstraße
Cooperstraße
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 31
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der Streitkräfte leer. Mittlerweile sind fast alle Gebäude im Zuge der Baufeldfreimachung bereits abge -
brochen worden.
Südlich der Cambrai-Fritsch-Kaserne befindet sich d ie im Jahr 1951 gebaute Jefferson-Siedlung mit
insgesamt acht Wohngebäuden und einem Hotel. Teile der Bestandsgebäude werden aktuell für die
Unterbringung von Asylbewerbern genutzt. Die Nutzun gen sind zeitlich befristet. Der andere Teil der
Gebäude wurde zwischenzeitlich ebenfalls bereits teilweise abgerissen.
Die zentralen Freiflächen sind durch umfangreichen Baumbestand geprägt, in den Randbereichen la-
gen dagegen großflächig versiegelte Fahrzeugabstell flächen. Diese versiegelten Flächen wurden im
Zuge der Baufeldfreimachung bereits abgebrochen.
Das Plangebiet ist durch eine nordwestliche Neigung in Richtung Bessungen gekennzeichnet. Vom
Höhenrücken der Ludwigshöhe aus neigt sich das Gelä nde zunächst etwas steiler nach Westen hin,
bevor es zusätzlich in geringerem Ausmaß nach Bessu ngen abfällt. Das Gelände der Cambrai-Fritsch-
Kaserne, auf einer Höhe von 190-160 m ü. NHN gelege n, wurde weitestgehend durch Abgrabungen
und Aufschüttungen nivelliert und bebaubar gemacht. Westlich des Plangebiets fällt das Gelände er-
neut stärker in Richtung Heidelberger Straße ab. Typisch für die Anlage sind – entsprechend der Topo-
graphie – die Terrassierungen im Gelände sowie die daraus resultierenden Mauern im Gebiet und an
der nördlich in das Gebiet führenden Ludwigshöhstraße.
Im Geltungsbereich befindet sich der zu erhaltende Gedenkstein des Rodelunglücks vom 27.02.1909.
Es handelt sich um einen etwa 2 m hohen Stein, welc her mit einer Gedenktafel versehen ist. Der der-
zeitige Standort befindet sich hinter einem Wohngeb äude der Jefferson-Siedlung (Verlängerung der
Cooperstraße/Ecke Ludwigschneise, zukünftiges Baugebiet WA E4).
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 32
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6.3 Stadträumliche Einbindung
Abb. 11: Luftbild Ludwigshöhviertel mit ehemaligem G ebäudebestand - Umgebung des Plangebiets (ohne Maßstab)
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2017, Beschr iftung durch AS+P, Oktober 2018
Nördlich des Plangebiets befindet sich der Grünzug Bessungen Süd. Dieser Landschaftsraum ist ge-
prägt durch unterschiedliche Teilbereiche wie private Gärten und Sportanlagen (Radrennbahn, Tennis-
plätze). Daran schließt sich der Stadtteil Bessunge n an – ein insbesondere im Süden durch Einfamili-
Bessungen
Grünzug Bessungen
Süd
Marien-
höhe
Eberstadt
Ludwigs-
höhe
Lincoln -
Siedlung
Bessunger Kiesgrube
Landskronstraße
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 33
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enhäuser geprägtes Wohngebiet. Angrenzend bzw. inte griert in den Grünzug befinden sich zudem die
Lichtenbergschule (1.200 Schüler), die Akademie für Tonkunst sowie das Polizeipräsidium.
Östlich des Geltungsbereichs befinden sich große Wa ldflächen. Der Übergang zum Waldrand erfolgt
durch eine bis zu 9 m hohe Böschung. Die unmittelba r angrenzenden Waldflächen weisen aufgrund ei-
nes engmaschigen Wegenetzes, eines vielfältigen Baumbestandes und einer z.T. anspruchsvollen Hö-
henentwicklung einen sehr hohen Erholungswert auf. Über die Wegeverbindungen sind sowohl die
nördlichen Wohngebiete des Nachbarstadtteils Eberst adt als auch das Ausflugsziel „Bessunger Haus-
berg“ – Ludwigshöhe mit Ludwigsturm fußläufig gut z u erreichen.
Südlich des Plangebiets schließt sich der Stadtteil Eberstadt an, welcher im Norden durch seine Villen -
kolonie der Jahrhundertwende gekennzeichnet ist.
Westlich der Cambrai-Fritsch-Kaserne befindet sich das seit 1994 unter Naturschutz stehende Gebiet
der „Bessunger Kiesgrube“. Das Naturschutzgebiet, w elches bis in die 1970er Jahre dem Kiesabbau
diente, ist geprägt durch seine Terrassierung und z wei Grundwasserseen. Die „Bessunger Kiesgrube“
stellt heute einen ökologisch wertvollen Landschaft sraum dar, welcher aufgrund seiner Schutzwürdig-
keit nicht öffentlich zugänglich ist. Die Abgrenzun g der Cambrai-Fritsch-Kaserne zur „Bessunger Kies-
grube“ ist durch einen Damm gekennzeichnet, auf des sen Krone ein Fußweg verläuft, der Ausblicke in
die Rheinebene und zur Innenstadt ermöglicht. Westl ich der „Bessunger Kiesgrube“ schließen sich die
Heidelberger Straße und die Konversionsfläche Linco ln-Siedlung an, die ebenfalls zu einem Wohnge-
biet entwickelt wird.
6.4 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung
Das Areal der Cambrai-Fritsch-Kaserne ist im Westen über die Cooperstraße an die Heidelberger Stra-
ße und somit an das übergeordnete Hauptverkehrsnetz angebunden. Eine zweite, untergeordnete An-
bindung erfolgt über die Ludwigshöhstraße im Norden.
Im Bereich der Heidelberger Straße / Ecke Cooperstr aße ist ein Anschluss an das ÖPNV-Netz mit den
Straßenbahnlinien 1, 7 und 8 vorhanden. Im Norden, auf Höhe der Lichtenbergschule, endet derzeit die
Straßenbahnlinie 3.
Entlang der Heidelberger Straße ist die Einbindung in das Radverkehrsnetz über separate Radver-
kehrsanlagen gewährleistet. Es gibt derzeit keine F uß- und Radwegeverbindung zwischen Heinrich-
Delp-Straße, der Jeffersonstraße und Ludwigshöhstraße über das Plangebiet.
Der Bereich der Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson -Siedlung ist gegenwärtig nicht öffentlich zugäng-
lich.
6.5 Schallimmissionen
Hinweise zu Beeinträchtigungen künftiger Nutzungen im Gebiet durch Schallimmissionen aus der um-
gebenden Nutzung liegen nicht vor.
6.6 Schutzausweisungen: Schutzgebiete und Schutzobj ekte
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Schut zgebiete oder Schutzobjekte. In der näheren Um-
gebung befinden sich drei Natura 2000-Gebiete, ein Naturschutz- und ein Landschaftsschutzgebiet so-
wie weitere naturschutzrechtlich geschützte Struktu ren (Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Bioto-
pe, Wasserschutzgebiet).
6.6.1 Natura 2000-Gebiete
Die Natura 2000-Gebiete sind in der nachfolgenden Abb. 12 verzeichnet.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 34
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Vogelschutzgebiet 6117-403 Prinzenberg bei Darmstad t Eberstadt (342 ha)
Lage: ca. 500 m südöstlich der Jefferson-Siedlung.
Charakteristik: Südwestexponierter, wärmebegünstig ter Berghang mit Streuobstwiesen auf Löß
im Übergang von der Oberrhein-Ebene zum Odenwald.
Schutzzweck: wichtiger Vermehrungsraum für wärmeli ebende, gefährdete Zugvogelarten vor
allem den Wendehals (höchste Siedlungsdichte Hessens) und für den Gartenrotschwanz.
Weitere bedeutsame Artenvorkommen: Grauspecht, Neu ntöter, Wiedehopf.
Erhaltungsziele: Erhalt der artspezifisch relevant en Lebensraumstrukturen.
Entwicklungsziele: Freihalten der Fläche von Bebau ung, Weiterführung der Obstbaumnutzung
und extensiven Weidenutzung des Grünlands, störungsarme Besucherlenkung.
FFH-Gebiet 6117-308 Streuobstwiesen von Darmstadt-E berstadt / Prinzenberg und Eichen-
wäldchen (37,5 ha)
Lage: ca. 800 m südlich der Jefferson-Siedlung, in nerhalb des oben genannten Vogelschutzge-
biets
Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie:
− 2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis,
− 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis).
Erhaltungsziele: Erhaltung des Offenlandcharakters der Standorte, Erhaltung einer bestands-
prägenden, die Nährstoffarmut begünstigenden Bewirtschaftung.
Arten nach Anhang II FFH-Richtlinie:
− Großes Mausohr (Myotis myotis).
Erhaltungsziele: Erhaltung von Gehölzstrukturen en tlang der Hauptflugrouten im Offenland, Er-
haltung von funktionsfähigen Sommerquartieren.
FFH-Gebiet 6118-304 Dommersberg, Dachsberg und Darm bachaue von Darmstadt
(318,4 ha)
Lage: ca. 500 m östlich der Cambrai-Fritsch-Kasern e und Jefferson-Siedlung
Lebensraumtypen nach Anh. I FFH-Richtlinie in der Nähe des Plangebiets bzw. westlich der
Nieder-Ramstädter Straße (B 449):
− 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum),
− 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum).
Erhaltungsziele: Erhaltung naturnaher und struktur reicher Bestände mit stehendem und liegen-
dem Totholz, Höhlenbäumen und lebensraumtypischen B aumarten in ihren verschiedenen
Entwicklungsstufen und Altersphasen.
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Abb. 12: Räumliche Lage der Natura 2000-Gebiete mit Plangebiet (ohne Maßstab)
Quelle: www.hessen-forst.de/uploads/naturschutz/na tura-2000-gebietskarten/geb-lk_darmstadt_dieburg.pdf, Zugriff am 11.10.2018
6.6.2 Naturschutzgebiete
Westlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzend liegt das Naturschutzgebiet (NSG)
411.014 „Bessunger Kiesgrube“ (Verordnung vom 30.05.1997, Größe: 11,2 ha) (s. Abb. 13).
Der Bereich diente dem Kiesabbau und ist heute durc h zwei Grundwasserseen und Terrassierungen
geprägt. Wertbestimmend und störungsempfindlich sin d die überwiegend im Norden des NSG gelege-
nen, sonnenexponierten Hänge und Felsen als Lebensr aum der Mauereidechse sowie die nährstoffar-
men Stillgewässer. Das Betreten des Naturschutzgebietes ist verboten.
Die Erhaltungs- und Entwicklungsziele sind:
Erhaltung der Trockenrasen- und Felsgrasfluren,
Erhaltung der blütenreichen Brach- und Ruderalfläc hen,
Erhalt der Stillgewässer,
Überführung von Beständen mit nichtheimischen Baum arten in Waldbestände der potenziell na-
türlichen Vegetation durch Sukzession,
Wesentliche Maßnahmen: Freistellen von Böschungen und Felsstandorten durch Entfernen von
Gehölzen als Lebensraum für die Mauereidechse.
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Abb. 13: Natur- und Landschaftsschutzgebiete und Sch utz nach Denkmalrecht (ohne Maßstab)
Quelle: Rahmenplanung Darmstadt Bessungen Süd, 201 1, S. 67
6.6.3 Landschaftsschutzgebiete
Das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ (Verordnung vom 23. Juni 2004, Größe: 7.122 ha) um-
fasst die Waldgebiete, welche an die Cambrai-Fritsc h-Kaserne und Jefferson-Siedlung angrenzen. Es
beinhaltet auch die obengenannten FFH- und Vogelsch utzgebiete, nicht jedoch das Naturschutzgebiet
„Bessunger Kiesgrube“.
Schutzzweck ist die nachhaltige Sicherung der Kulturlandschaft, insbesondere der großen, zusammen-
hängenden Waldgebiete.
6.6.4 Gesetzlich geschützte Biotope
Gemäß der Biotoptypenkartierung auf dem ehem. Gelän de der Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jeffer-
son-Siedlung durch das Büro PGNU im Jahre 2017 komm en im Nordwesten des Plangebiets Sandtro-
ckenrasen vor, die nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 13 HAGBNatSchG zu den geschützten
Biotopen gehören.
6.6.5 Naturdenkmäler
Nordöstlich der Cambrai-Fritsch-Kaserne befinden sich zwei Naturdenkmäler (s. Abb. 13):
Eiche mit Granitfelsen,
Gebiet des Forellenteichs.
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6.6.6 Wasserschutzgebiete
Abb. 14: Räumliche Lage zum Wasserschutzgebiet Brunne ngalerie Wasserwerk an der Sandschollenschneise wes tlich
von Eberstadt mit Plangebiet (ohne Maßstab)
Quelle: www.atlas.umwelt.hessen.de/servlet/Frame/a tlas/naturschutz/schutzgebiete/karten/schutzgeb, Zugriff am 12.10.2018
Innerhalb des Plangebiets sowie im direkten Umfeld sind keine amtlich festgesetzten Trinkwasser-
schutzgebiete, Messstellen oder Gewinnungsanlagen vorhanden.
6.7 Bestand und Bewertung der Naturraumpotentiale
6.7.1 Lage im Raum und Erscheinungsbild des Raumes
Die vielfältige und mosaikartige Landschaft südlich von Bessungen liegt an der Schnittstelle zwischen
Bergstraße, die zur naturräumlichen Haupteinheiteng ruppe Nördliches Oberrheintiefland gehört, und
dem Odenwald, welcher der Haupteinheitengruppe Hessisch-Fränkisches Bergland zugeordnet ist. Der
Teilbereich westlich der Heinrich-Delp-Straße / Jeffersonstraße liegt in den Randhügeln des nördlichen
Oberrheintieflandes, deren potentiell natürliche Ve getation ein Wärme liebender Eichen-Mischwald ist.
Das östliche Plangebiet gehört zur untersten Stufe des Schichtstufentafellandes des waldreichen
Odenwalds. Der Vordere Odenwald ist ein charakteris tisches Buchenwaldgebiet, in dem Buchen- und
Edellaubmischwälder dominieren.
6.7.2 Geologie, Böden
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Oberrheinischen Tiefebene, östlich grenzt der kristalline Odenwald
an. Die Verwerfungslinie des Rheingrabens folgt hie r etwa dem Verlauf der Heidelberger Straße am
Fuß der Odenwaldhänge von Sandberg, Ludwigshöhe und Marienhöhe. Im Bereich der Rheinebene
sind tiefgründige Braunerden mit Bändern aus schluffigem bis tonigem Sand zu finden. Im Grundgebir-
ge ändern sich die Standortverhältnisse kleinräumig , es dominieren flachgründige, basenarme Braun-
erden mit mehr oder minder hohem Skelettanteil. Aufgrund der starken anthropogenen Überprägung ist
im Planungsgebiet nicht mehr mit ursprünglichen oder natürlichen Böden zu rechnen.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 38
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6.7.3 Gewässer, Wasserhaushalt
Im Plangebiet ist kein Oberflächengewässer vorhande n. Das Grundwasser fließt von Osten kommend
mit wenigen Metern Flurabstand, auf und in dem teilweise tief zerklüfteten Granodiorit nach Westen. Mit
dem Übergang in die Oberrheinebene sinkt der Grundwasserspiegel rasch auf mehr als 10 m unter Ge-
ländeniveau. Gemäß dem hydrologischen Kartenwerk „H essische Rhein- und Mainebene“ wird der
Grundwasserflurabstand im Geltungsbereich auf > 30 m unter Geländeoberkante geschätzt. Die Versi-
ckerungsfähigkeit ist sowohl in den Sandböden wie auch in den Verwitterungsböden über dem kristalli-
nen Grundgestein unterschiedlich. Aufgrund der klei nräumlich wechselnden Tiefgründigkeit der Böden
sind am Bessunger Hang sehr unterschiedliche Versickerungskapazitäten anzutreffen. Der Felszersatz
ist zum Einbau fachgerechter Versickerungseinrichtu ngen prinzipiell geeignet, der Sand ist hingegen
lediglich als schwach durchlässig zu bewerten und f ür den Bau fachgerechter Versickerungsanlagen
nur bedingt geeignet.
6.7.4 Örtliches Klima
Das Plangebiet gehört zur Klimaregion Rhein-Main-Gebiet und somit im Übergangsbereich vom subat-
lantischen zum schwach subkontinentalen Klima, das als mäßig humid zu bezeichnen ist. Die Niede-
rungen sind gekennzeichnet durch niedrige Windgesch windigkeiten, relativ hohe Lufttemperaturen und
geringe Niederschlagsmengen. Der Hauptanteil der Ni ederschläge fällt in den Sommermonaten, wenn
durch die hohe Einstrahlung verstärkt Schauer und G ewitter auftreten. In den dichter besiedelten Ge-
bieten bilden sich durch den anthropogenen Einfluss sogenannte Stadtklimate mit den bekannten
Wärmeinseleffekten aus. In Strahlungsnächten ist im Geltungsbereich vermehrt mit ostnordöstlichen bis
ostsüdöstlichen Luftbewegungen zu rechnen, die wese ntlich zur Belüftung der Bebauung beitragen,
wobei die einströmende nächtliche Kaltluft thermische Belastungen nachhaltig herabsetzen kann.
6.7.5 Vegetation
Übersicht über die dominanten und bemerkenswerten P flanzenvorkommen
Innerhalb des Geltungsbereichs waren große Flächena nteile gärtnerisch angelegte Außenanlagen, die
bis zum Abzug der US-Army 2008 mit unterschiedliche r Intensität genutzt bzw. unterhalten wurden.
Entsprechend dominieren hauptsächlich urbane Lebens räume und Stadtbiotope, daneben finden sich
aber auch einige wenig genutzte Bereiche bzw. Sonde rstandorte, so dass insgesamt 11 Arten der Ro-
ten Liste Hessens bzw. Deutschlands erfasst werden konnten.
Der Baumbestand umfasst ca. 520 Bäume, die teilweis e aus der Zeit früherer Waldnutzung stammen
und im Gebiet überdauert haben. Von ihnen sind rund 488 Bäume als erhaltenswert eingestuft. Sie
prägen maßgeblich das Erscheinungsbild des Stadtquartiers. Hinzu kommen die aus der Zeit der militä-
rischen Nutzung stammenden Anpflanzungen, die meist als Zier- oder Sichtschutzgehölze angelegt
wurden und aus einheimischen und nicht-einheimischen Arten bestehen.
Wertvolle Biotope
Von größerer ökologischer Wertigkeit sind die Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (RL
92/43/EWG) Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) sowie der Sandtrockenrasen (LRT 2330 Sandrasen
auf offenen Binnendünen), welcher gleichzeitig durc h den § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes ge-
schützt ist.
Fauna
Im Geltungsbereich wurden überwiegend an den Siedlu ngsraum bzw. -rand angepasste und daher all-
gemein häufige Spezies nachgewiesen. Außerdem wurde n aber auch eine ganze Reihe bedeutsamer
Arten nachgewiesen, die dem strengen Artenschutz na ch § 44 BNatSchG unterliegen. Hier sind min-
destens sieben Fledermausarten, neun Vogelarten, di e Mauer- und Zauneidechse, der Heldbock, ein
xylobionter (= holzbesiedelnde) Käfer, sechs Tagfalter- und vier Heuschreckenarten zu nennen.
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Bodenschutz
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll der ehemals militärisch genutzte Bereich der Cambrai-
Fritsch-Kaserne und die Jefferson-Siedlung einer Fo lgenutzung vorrangig für Wohnen zugeführt wer-
den. Durch die Wiedernutzbarmachung wird insbesondere dem Ziel des § 1 Abs. 5 BauGB (städtebau-
liche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Inn enentwicklung), dem Grundsatz des sparsamen
und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sowie dem Ziel der Ver-
meidung einer Beeinträchtigung des Bodens gemäß § 1 Satz 3 BBodSchG entsprochen. Landwirt-
schaftlich genutzte Flächen sind von der Konversion sentwicklung nicht betroffen, ebenso findet keine
Neuinanspruchnahme von Wald oder für Wohnzwecke gen utzter Flächen statt. Insofern leistet die Pla-
nung einen besonderen Beitrag zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme für neue Bauflächen
und damit für eine ressourcenschonende, flächenspar ende und umweltverträgliche Siedlungs- und
Stadtentwicklung in Darmstadt. Aufgrund der Zielset zung eines sparsamen Umganges mit Grund und
Boden sind im Bebauungsplan Festsetzungen zur Entsi egelung von Flächen, zur Beschränkung der
überbaubaren Flächen, zur Verwendung wasserdurchläs siger Beläge, zur Versickerung des Nieder-
schlagswassers und zur Begrünung definiert. Weitere bodenspezifische Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen sind im Rahmen der Bauausführung zu beachten. Hierbei gibt es allgemeine Vorga-
ben zum Schutz des Mutterbodens (§ 202 BauGB) und V orgaben zur Lagerung und Wiedereinbau des
Oberbodens (DIN 18915 und DIN 19731). Zudem wird au f die Vorgaben des Bundesbodenschutzge-
setzes hingewiesen.
6.8 Altlasten
Auf der Liegenschaft der Cambrai-Fritsch-Kaserne wu rden 60 Jahre lang Militärfahrzeuge gewartet
sowie Kraftstoffe und Mineralöle umgefüllt und gela gert, so dass Boden-, Bodenluft- und
Grundwasserkontaminationen zu erwarten sind.
Altablagerungen sind im Geltungsbereich des Bebauun gsplans nicht bekannt. Innerhalb des Plange-
biets liegen jedoch die in der Altflächendatei Hess en (FIS-AG Fachinformationssystem Altlasten und
Grundwasserschadensfälle) erfassten Altflächen Camb rai-Fritsch-Kaserne sowie Jefferson Siedlung
vor (ALTIS-Nummern 411.000.043-000.001 bzw.411.000. 043-000.003). Beide Flächen wurden in den
vergangenen Jahren aufgrund der früheren Nutzung hi storisch erkundet sowie orientierend untersucht.
Es wird auf das Kapitel 12 verwiesen.
6.9 Kampfmittel
Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorli egenden Kriegsluftbilder hat ergeben, dass sich
das Plangebiet am Rande eines Bombenabwurfgebietes befindet. Aufgrund dessen wurde eine histo-
risch-genetische Rekonstruktion zum Kampfmittelverd acht erstellt, die den zunächst unterstellten
Kampfmittelverdacht nicht bestätigt hat.
Soweit entgegen den vorliegenden Erkenntnissen im Zuge der Bauarbeiten ein kampfmittelverdächtiger
Gegenstand gefunden werden sollte, soll der Kampfmi ttelräumdienst unverzüglich verständigt werden.
Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.
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6.10 Denkmalschutz
Der zentrale Bereich der Cambrai-Fritsch-Kaserne is t als Sachgesamtheit / Ensemble nach
Hessischem Denkmalrecht geschützt. „Die denkmalges chützte Gesamtanlage umfasst das zentrale
Geviert des öffentlichen Platzes, von dem aus die A nlagen erschlossen wurden. Es wird von den
Wirtschaftsgebäuden der beiden Kasernen im Norden u nd Süden, den beiden Stabsgebäuden im
Westen und Osten sowie den ehemaligen Zugängen der Kasernen mit begleitenden Mauern im
Nordosten und Südwesten mit dahinterliegenden Ersch ließungsplätzen gebildet. […] Zudem sind die
Mauern und Torhäuser der Doppelkaserne an der Ludwigshöhstraße Teil des Denkmals.“ 9
Abb. 15: Gesamtanlage Cambrai-Fritsch-Kaserne, Luftau fnahme von Nordost
Quelle: Nikolaus Heiss, 24.06.2009
Im Bereich des im Westen des Platzes gelegenen urba nen Teilbaugebiets MU 4 wurde seitens der
Denkmalschutzbehörden einer geringfügigen Versetzun g der südlichen Mauer nach Westen
zugestimmt, damit westlich der geplanten Straßenbah ntrasse eine Fußwegeverbindung zur südlich
angrenzenden Promenade geschaffen werden kann.
9 Landesamt für Denkmalpflege Hessen: Auszug aus dem Denkmalverzeichnis des Landes Hessen, 20.01.2020
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7. Planung
7.1 Städtebauliches Konzept
Im Jahr 2017 wurde ein städtebaulicher und landscha ftsplanerischer Realisierungswettbewerb für die
Entwicklung und Neuordnung der Cambrai-Fritsch-Kase rne / Jefferson-Siedlung zu einem neuen
Stadtquartier durchgeführt. Anschließend wurde das Wettbewerbsergebnis zu einem städtebaulichen
Strukturkonzept weiterentwickelt, welchem der Magis trat der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Be-
schluss vom 14.11.2018 zugestimmt hat.
Der städtebauliche Entwurf strebt die Schaffung eines „Neuen Quartiers Ludwigshöhe“ an - eine leben-
dige und sozial ausgewogene Nachbarschaft der kurzen Wege konzipiert für ca. 3.100 Bewohnerinnen
und Bewohner. Die besondere, terrassierte Hanglage zwischen Darmstadts Süden und dem Odenwald
und der empfundene Genius Loci einer „Lichtung im W ald“ sind neben der historisch-orthogonalen Ka-
sernenanlage die Grundlage der Siedlungsmorphologie mit dichten Zentren und freigehaltenem Saum.
Abb. 16: Städtebauliche Idee (ohne Maßstab)
Quelle: AS+P, Oktober 2018
Die vorgefundene historische Struktur zweier eigenständiger Gebiete mit einem gemeinsamen Bezugs-
ort wird aufgenommen und zu zwei kompakten Siedlung sflächen nördlich und südlich des unter Denk-
malschutz stehenden zentralen historischen Gebäudee nsembles weiterentwickelt („Stadtteile“). Das
zentrale Carré dient als Ankunfts- und Service-Zentrum mit Mobilitäts- und Quartiersmanagement, zent-
ralen sozialen Einrichtungen und Nahversorgung.
Das Carré ist zudem Mittelpunkt der zentralen ost-w est verlaufenden breiten Grünzäsur, welche das
Plangebiet in die beiden Siedlungsteile gliedert. D iese „Landschaftstreppe“ ist aktive Grünachse und
Naherholungsraum der Siedlung und verbindet im Nahbereich Ludwigshöhe - Cambrai-Fritsch-Siedlung
- NSG „Bessunger Kiesgrube“ - Lincoln-Siedlung, sow ie übergeordnet die Landschaftsräume Oden-
waldhang und Rheinebene. Gesamtstädtisch bildet sie zukünftig das durch die Straßenbahn verkehrlich
gut angebundene südliche „Tor“ zu Odenwaldhang und Ludwigshöhe. Die bestehenden klimawirksa-
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 42
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men Grünzäsuren zwischen der Siedlung und Bessungen im Norden sowie Eberstadt im Süden werden
zudem gestärkt („Frischluftkorridor“).
Die bestehende, terrassiert überformte Hanglage des Gebiets wird als spezifische Qualität in Gebäude-
typologie und Freiraum inszeniert.
7.1.1 Bebauungskonzept
Die beiden Siedlungsbereiche sind in Blockstrukture n aufgeteilt, was ein hohes Maß an Flexibilität be-
züglich der Belegung mit passenden Gebäuden ermögli cht. Grundsätzlich sieht die städtebauliche
Struktur unterschiedliche Bebauungsbereiche vor (vgl. Abb. 17):
Abb. 17: Städtebauliches Strukturkonzept (ohne Maßsta b)
Quelle: AS+P, 06.11.2018
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 43
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In den inneren, dichteren Bereichen des Quartiers f indet sich urbanes Wohnen als Geschosswoh-
nungsbau in aufgelockerter Blockrandbebauung sowie Stadtvillen in Form von dichteren Punkthäusern
an den Grünflächen. Entlang der zentralen Promenade, in der auch eine geplante Straßenbahn verläuft
(Verlängerung der Linie 3 durch das Quartier bis an die Straßenbahntrasse in der Heidelberger Straße),
sollen höhere und dichtere Gebäude zur Fassung der breiten Verkehrsfläche entstehen. An den aufge-
lockerten Randbereichen des Quartiers sind Stadtvillen („Waldvillen“) in Form von Punkthäusern sowie
Einfamilienhäuser (Reihenhäuser, Doppelhäuser und freistehende Einfamilienhäuser) geplant.
Für einzelne Blockbereiche wurden im Jahr 2019 verg leichende Verfahren durchgeführt. Die Auswahl
der weiterzuverfolgenden Entwürfe erfolgte Anfang 2 020. Dabei wurden nur geringfügige Abweichun-
gen der grundsätzlichen Struktur des Strukturkonzeptes vorgenommen.
Neben den unter Ensembleschutz stehenden historischen Kasernengebäuden im Carré ist vorgesehen,
evtl. die bestehende Sporthalle in der nordöstliche n Fläche weiter zu nutzen und die Kapelle am südli-
chen Quartiersrand in der Jefferson-Siedlung für kulturelle Zwecke zu erhalten.
Im Vergleich zu dem vom Magistrat zugestimmten Stru kturkonzept wurde zwischenzeitlich das Gebäu-
de 4001 westlich des Bildungscampus aufgrund von gebäudesiedelnden artenschutzrechtlich geschütz-
ten Vögeln, deren erfolgreiche Umsiedlung noch offen ist, in den Bildungscampus integriert. Damit kann
die Option offengehalten werden, im Falle des Erhalts des Gebäudes die Nutzung des Bildungscampus
auf dieses Gebäude, bspw. für die Schule, aufzuweiten.
7.1.2 Wohnungsmix / Ermittlung der Wohneinheiten un d Einwohnerzahl
Ziel des Strukturkonzeptes war es, im Rahmen der Qu artiersentwicklung ein marktgerechtes Wohnan-
gebot von ca. 1.400 Wohneinheiten für rund 3.100 Ei nwohner herzustellen. Diese Anzahl an Wohnein-
heiten stellt den Maximalfall dar. Hintergrund sind die Ergebnisse einer Leistungsfähigkeitsüberprüfung
des umgebenden Straßennetzes (vgl. Kap. 10.2): Eine höhere Anzahl an Wohneinheiten würde zu ei-
nem höheren Verkehrsaufkommen führen und damit zu g roßen Einschränkungen der Qualität im um-
gebenden Erschließungsnetz – sowohl für die Erreich barkeit des Gebietes als auch für die bestehen-
den Verkehrsflüsse. Eine weitere Verdichtung ist da mit aus verkehrstechnischen Gründen derzeit aus-
geschlossen.
Der konzeptionelle Anspruch des Strukturkonzeptes l iegt in der Schaffung eines differenzierten Wohn-
raumangebotes, welches verschiedene Haus- und Wohnt ypologien sowie variierende Wohnungsgrö-
ßen bereitstellt. Ergebnis einer immobilienwirtscha ftlichen Studie für die Konversionsfläche war, dass
sich das angestrebte Verhältnis von Geschosswohnungsbau zum Eigenheimsegment in einem Bereich
von 75-90 % zu 25-10 % bewegen sollte.10 Diese Verteilung war auch Gegenstand eines Eckpunktepa-
piers zwischen dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co.
KG bzw. der BVD WoBau GmbH & Co KG, das in der Sitz ung der Stadtverordnetenversammlung vom
31.10.2018 beschlossen wurde und später auch Gegens tand des abgeschlossenen städtebaulichen
Vertrags wurde. Entsprechend der städtischen Beschlusslage sind außerdem insgesamt 25 % der Brut-
togrundfläche (BGF) Wohnen für Haushalte mit gering em Einkommen sowie weitere 20 % der BGF
Wohnen für Haushalte mit mittlerem Einkommen vorzus ehen. Darüber hinaus sollen innerhalb des
Quartiers ein Angebot an Sonderwohnformen (gemeinschaftliche Wohnprojekte / Wohngruppen, spezi-
alisierte Sonderwohnformen etc.) sowie Strukturen zur Förderung einer kleinteiligen Mischung bzw. der
Förderung von Nachbarschaften geschaffen werden. Du rch dieses Angebot vielfältiger Wohn-
Typologien und möglicher Eigentumsstrukturen soll e ine soziale Mischung der Nutzergruppen erreicht
werden.
10 Vgl. BNP Paribas Real Estate Consult GmbH: Stadt Darmsta dt, Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung.
Immobilienwirtschaftliche Studie mit Markt-, Standort- und Objektanalyse für Wohnentwicklung, S. 42
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Eine besonders starke Nachfrage wird für 3- und 4-Z immerwohnungen erwartet, eine hohe Nachfrage
bei 2-Zimmer-Wohnungen. 11 Entsprechend der größeren Wohnungen wird ein Einwo hnerschlüssel von
ca. 2,25 Einwohnern pro Wohneinheit angenommen.
Die angenommenen Wohnungsgrößen differieren: 12
Annahme Einfamilienhäuser: 200 qm / Grundstück
Eigentumswohnungen (insb. Stadtvillen an der Lands chaftstreppe und Waldvillen am Quartiers-
rand): 115 qm / Wohnung
Sozial geförderte Wohnungen: 115 qm / Wohnung (die erhöhte Annahme gegenüber frei finan-
zierten Wohnungen ergibt sich aus dem hohen Anteil von 3 – 5 Zimmer-Wohnungen, s.u.).
Zur Aufteilung der Zimmeranzahl der sozial geförder ten Wohnungen wurden seitens des Amts
für Wohnungswesen der Wissenschaftsstadt Darmstadt konkrete Vorgaben gemacht:
o 15 % 1-Zimmer-Wohnungen
o 25 % 3-Zimmer-Wohnungen
o 35 % 4-Zimmer-Wohnungen
o 25 % 5-Zimmer-Wohnungen
Übrige Wohnungen: 100 qm / Wohnung
Insgesamt werden so die Bereitstellung eines differ enzierten Wohnraumangebotes mit verschiedenen
Haus- und Wohntypologien sowie variierende Wohnungsgrößen gewährleistet.
7.1.3 Infrastruktur / Öffentliche Einrichtungen
Mit der Schaffung eines lebendigen Quartiers soll a uch dessen Versorgung gewährleistet werden. An-
gedacht ist die Herstellung einer quartiersbezogene n Nahversorgung rund um das zu erhaltende zent-
rale Quartiers-Carré, u.a. durch kleinere, bedarfsmäßige Läden oder einen großflächigen Nahversorger
als Vollversorger, eine Mobilitätsstation mit Paket station sowie Räumlichkeiten für sonstige Gemein-
schaftseinrichtungen (Büroräume, Informationsräume, usw.). Das Nahversorgungsangebot kann je
nach Bedarf durch Einzelhandels- / öffentlich wirksame Einrichtungen entlang der Promenade erweitert
werden. Im Platzbereich des Carrés wird eine befest igte Fläche für zusätzliche Nutzungen wie Außen-
gastronomie (z.B. Biergarten) oder temporäre Nutzun gen wie Markt, Quartiersfeste oder Sommerkino
angeboten, flankiert von Grünflächen.
Für das Plangebiet sind zwei KiTa-Einrichtungen mit jeweils zwei Krippengruppen (22 Betreuungsplät-
ze) und drei Kindergartengruppen (66 Betreuungsplät ze) vorgesehen. Es gelten die Raum- und Flä-
chenstandards der Wissenschaftsstadt Darmstadt für Kinderbetreuungseinrichtungen.
Des Weiteren ist ein Bildungscampus am nördlichen R and des Quartiers-Carrés vorgesehen. Neben
einer dreizügigen Grundschule für ca. 300 Schüler u nd einer Zweifeldturnhalle ist eine weitere Kinder-
tagesstätte mit drei Krippengruppen und drei Kinder gartengruppen angedacht. In den Bildungscampus
soll auch das nördliche Bestandsgebäude des Gesamte nsembles integriert werden. Hier sollen ein
Familienzentrum, ein Quartierszentrum und die Mobilitätszentrale untergebracht werden.
Im Vergleich zu dem vom Magistrat zugestimmten Stru kturkonzept wurde zwischenzeitlich das Gebäu-
de 4001 westlich des Bildungscampus aufgrund von ge bäudesiedelnden Vögeln, deren erfolgreiche
Umsiedlung noch offen ist, in den Bildungscampus integriert. Damit kann die Option offengehalten wer-
den, im Falle des Erhalts des Gebäudes die Nutzung des Bildungscampus auf dieses Gebäude, bspw.
für die Schule, aufzuweiten.
11 Kenngrößen mit Ausnahme der soziale geförderten Wohn ungen in Anlehnung an Aussagen aus folgender Studie: vgl.
BNP Paribas Real Estate Consult GmbH: Stadt Darmstadt, C ambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung. Im-
mobilienwirtschaftliche Studie mit Markt-, Standort- und Objektanalyse für Wohnentwicklung, S. 42
12 Kenngrößen mit Ausnahme der sozial geförderten Wohn ungen in Anlehnung an: BNP Paribas Real Estate Consult
GmbH: Stadt Darmstadt, Cambrai-Fritsch-Kaserne und J efferson-Siedlung. Immobilienwirtschaftliche Studie m it
Markt-, Standort- und Objektanalyse für Wohnentwicklung, S. 42
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 45
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7.1.4 Verkehr
Erschließung und ruhender Verkehr
Aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des umgebenden Straßennetzes (vgl. Kap. 10.2) ist
das Ziel des Verkehrskonzeptes, die Anbindung des n euen Quartiers optimal mit den Verkehrsmitteln
des Umweltverbundes (zu Fuß, mit dem Fahrrad und ÖPNV) zu erschließen. Das Areal wird analog zur
Lincoln-Siedlung als autoarmes Quartier ausgebildet. Der entstehende Kfz-Verkehr soll auf ein verträg-
liches Minimum reduziert werden.
Das Quartier wird im Westen über die Cooperstraße a n die Heidelberger Straße und im Norden über
die Ludwigshöhstraße an die Landskronstraße angebunden. Diese Straßen sind für eine Geschwindig-
keit von 30 km/h ausgelegt. Eine direkte Verbindung zwischen Ludwigshöhstraße und Cooperstraße
besteht nicht, die Durchfahrt zwischen den nördlich en und südlichen Quartieren ist nur mit Umwegen
über eine untergeordnete Straße (Schrittverkehr) möglich. Die Durchfahrt der nach Süden verlaufenden
Heinrich-Delp-Straße (jetzt Jeffersonstraße) wird lediglich für den Fußgänger- und Radverkehr geöffnet.
Sowohl die Cooperstraße als auch die Heinrich-Delp- Straße Süd (jetzt Jeffersonstraße) sind zu erhal-
tende Straßen, unterliegen jedoch einer Neuplanung und -gestaltung. Mit dem Ziel, das Gebiet als ein
autoarmes Quartier mit hoher Aufenthaltsqualität zu entwickeln, sollen die öffentlichen Straßen als ve r-
kehrsberuhigter Bereich ausgebildet werden.
Die städtischen Planungen sehen vor, die bestehende Straßenbahnlinie 3 von der derzeitigen Endhal-
testelle Lichtenbergschule in der Ludwigshöhstraße durch das Quartier über die Cooperstraße bis zur
Heidelberger Straße zu verlängern. Die Trasse der S traßenbahn wird innerhalb des Quartiers getrennt
vom Kfz-Verkehr geführt. Haltestellen werden im Ber eich des Quartier-Carrés sowie in Verlängerung
der Heinrich-Delp-Straße (jetzt Jeffersonstraße) nö rdlich der Cooperstraße an der Promenade ange-
ordnet. Für die Straßenbahnplanung ist ein gesonder tes Planfeststellungsverfahren erforderlich (vgl.
Kap. 10.1.4).
In Verlängerung der Heinrich-Delp-Straße (jetzt Jef fersonstraße) ist zwischen der Cooperstraße und
der Ludwigshöhstraße eine breite Promenade vorgeseh en. Der gestalterische Entwurf sieht vor, die
Straßenbahn mit beidseitiger Begrünung und Baumreih en durch die Promenade zu führen; außerdem
sollen ein im Zweirichtungsverkehr geführter Radweg und beidseitige Fußwege das Konzept ergänzen.
Der Radweg stellt eine neue attraktive Verbindung zwischen Eberstadt und Bessungen dar. Motorisier-
ter Individualverkehr wird nicht über die Promenade geführt.
Das Parken für Einwohner wird gebündelt und die Ste llplätze überwiegend in drei dezentralen Quar-
tiersgaragen untergebracht. Damit wird die Präsenz von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Raum zuguns-
ten von mehr Aufenthaltsqualität gemindert. Parken für Besucher erfolgt in den Quartiersstraßen.
Durch ein Mobilitätskonzept mit E-Carpooling / Carsharing und weiteren Angeboten (vgl. Kap. 10.3) soll
der freiwillige Verzicht auf die Nutzung des eigenen Pkws gefördert werden. Diese Angebote werden in
den Quartiersstraßen sowie in den Quartiersgaragen dezentral und in kurzer Entfernung platziert. In
zentraler, hoch frequentierter Lage mit ÖPNV-Haltep unkt ist am Quartiers-Carré eine Mobilitätsstation
mit Mobilitätsangeboten und -beratung vorgesehen.
7.2 Grünordnung / Grün- und Freiflächen
Die öffentlichen Grün- und Freiflächen innerhalb de s neuen Quartiers werden als gut verbundene
Struktur verschiedener Raum- und Nutzungsangebote e ntwickelt. Durch die unterschiedlichen Funktio-
nen und ihre Einzugsgebiete entsteht eine klare räumliche Hierarchie, die von der zentralen Grünfläche
der Landschaftstreppe über das Carré und die unmitt elbar angrenzenden Quartiersplätze abgestuft bis
zu den begrünten Nachbarschaftsplätzen und Fußwegev erbindungen reicht. Die öffentlichen Freiflä-
chen werden innerhalb der Baufelder durch wohnungsb ezogene private Freiräume (Loggi-
en/Balkone/Terrasse) und halböffentliche Hofgärten und Gemeinschaftshöfe ergänzt. Umgeben wird
der „Siedlungskern“ des Gebietes von Maßnahmenfläch en für die geschützte Eidechsenpopulation
(Mauer- und Zauneidechsen) inkl. bestehender Magerrasenflächen und einem zu entwickelnden gestuf-
ten Waldsaum in Richtung der bestehenden Waldflächen.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 46
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Als zentrale großzügige Grünfläche gliedert die Lan dschaftstreppe mit Freiraum-, Spiel- und Bewe-
gungsangeboten den neuen Siedlungsraum. Die Hauptwe ge verbinden die neue Siedlung mit dem
ausgedehnten Wegenetz der Ludwigshöhe, mit dem Schu tzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ (Betretungs-
verbot) und der Lincoln-Siedlung. Neben nutzerbezogenen Angeboten wie z.B. Streuobst-Gruppen und
Spiel- und Aufenthaltsbereichen werden auch Versick erungsflächen als Bestandteil des lokalen Re-
genwassermanagements sowie Flächen zur Geothermie-N utzung integriert. Als breiter Ost-West-
verlaufender Grünzug unterstützt die Landschaftstre ppe zudem die klimatische Funktion der beiden
nördlich und südlich des Quartiers gelegenen freigehaltenen Frischluftkorridore.
Parallel zur Landschaftstreppe durchziehen interne Fußwege die Quartiere in Ost-West-Richtung und
verbinden die grünen Nachbarschaftsplätze mit ihren Angeboten von wohnungsnahem Kinderspiel und
Aufenthaltsmöglichkeiten. Die Fußwegeverbindungen w erden von durchgehenden Baumreihen und
Grünstreifen begleitet, die die siedlungsinternen Grünflächen mit den Landschaftsbereichen der Umge-
bung verbinden.
Ziel ist der Erhalt möglichst vieler Bestandsbäume, v.a. der prägenden großen Roteichen westlich der
Carré-Bebauung, der Kastanien auf dem Carré und des Baumrahmens entlang der Cooperstraße süd-
lich / östlich des verdichteten Siedlungsteils. Dazu gehört auch die Integration von geschützten Gehölz-
bereichen (Heldbock-Eichengruppe, Habitatgehölze) in die Grünstrukturen. Für die neu zu pflanzenden
Gehölze sind standortgerechte, an die zukünftigen K limaveränderungen angepasste Arten und Sorten
zu wählen – innerhalb der Landschaftstreppe sollen möglichst heimische Arten zum Einsatz kommen.
Wichtige Wegeverbindungen (Promenade, Landschaftsac hsen, interne Fußwegeverbindungen im
Quartier) werden durch Baumreihen begleitet.
7.3 Planungsalternativen
7.3.1 Makrostandort
Das Ziel der Planung ist die Wiedernutzbarmachung d er Kasernenfläche zu Wohnzwecken: Bei der
Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans handel t es sich um eine seit mehreren Jahren nicht
genutzte, brachliegende und mit Bodenverunreinigung en belastete ehemalige Kasernenfläche in der
Nähe der Innenstadt von Darmstadt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans S 26 - Ludwi gshöhvier-
tel - wird die Fläche einer neuen Nutzung zugeführt. Damit wird bereits versiegelte Fläche neu aufberei-
tet und in einem bestehenden städtebaulichen Gefüge neu bebaut . Dabei ergeben sich bspw. durch die
Entfernung der Bodenbelastungen positive Effekte au f die Umwelt – anders als bei einem Neubau auf
unberührter und unversiegelter Fläche „auf der Grün en Wiese“, der eine Beeinträchtigung der Umwelt
darstellen würde. Indem eine Fläche aufgewertet und neu genutzt wird, kann darüber hinaus auch die
Inanspruchnahme neuer Siedlungsflächen in Darmstadt reduziert werden. Insbesondere angesichts der
hohen Nachfrage nach Wohnraum und des vergleichsweise geringen Siedlungsflächenentwicklungspo-
tenzials der Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt die Fläche eine große Chance dar (vgl. auch Kap. 6.1).
13 Eine Planung an anderer Stelle im Stadtgebiet würd e dem Ziel der Planung nicht entsprechen und
stellt daher keine Alternative dar.
7.3.2 Mikrostandort
Im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans wurde n in mehreren Stufen städtebauliche Potentiale
und Varianten geprüft.
Zunächst wurde mit der am 21.06.2011 von der Stadtv erordnetenversammlung beschlossenen städte-
baulichen „Rahmenplanung Darmstadt Bessungen-Süd“ e in integriertes Konzept aus den Themenfel-
dern Bebauung, Freiraum und Verkehr für die beiden Konversionsflächen in Bessungen (Lincoln-
Kaserne und der Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung) erarbeitet. Im Rahmen der Erarbeitung
des Rahmenplans wurde ein intensiver Beteiligungsprozess mit zwei Planungswerkstätten organisiert.
13 Wissenschaftsstadt Darmstadt, der Magistrat, Stadtp lanungsamt, Grünflächenamt, Straßenverkehrs- und Tie fbauamt:
Rahmenplanung Darmstadt Bessungen Süd – Lincoln-Sied lung / Jefferson-Siedlung / ehemalige Cambrai-Frits ch-
Kaserne, Darmstadt, Mai 2011, S. 3
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 47
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Im Ergebnis dieses Prozesses wurden für die Weiterb earbeitung folgende Handlungsempfehlungen für
die Entwicklung und Neuordnung der Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung festgehalten:
Nutzungskonzept:
Hauptsächlich Wohnnutzung (integratives und genera tionsübergreifendes Wohnen, Wohnen für
Studierende, usw.)
Versorgungsangebote wie z.B. Nahversorger und Ange bote zur sozialen Infrastruktur wie Kin-
derbetreuung sowie die Kinder- und Jugendarbeit (Schule, Kindergarten, usw.)
Bebauung:
Erhalt und denkmalgerechte Gestaltung des historis chen Kasernenplatzes
Erhalt und Nutzung der Kapelle für religiöse, sozi ale oder kulturelle Zwecke
(angemessene) urbane Dichte insbesondere am Quarti erzentrum und aufgelockerte Bebauung
am Waldrand („europäisches Stadtgefühl“)
Freiraum:
Wiederherstellung von Wegeverbindungen und Vernetz ung nach Bessungen, Eberstadt und zu
den umgebenden Naherholungsräumen
Empfehlungen zu Spiel- und Bewegungsflächen bzw. S pielbedarfe sowie für Vorrangflächen für
den Biotop- und Artenschutz
Erhalt von Identität bestimmenden Grünstrukturen / Baumbestand sowie des nördlich der
Cambrai-Fritsch-Kaserne gelegenen Grünzugs als Frischluftleitbahn
Verkehr:
Einbindung der Quartiere in die übergeordneten Fuß - und Radwegenetze sowie das bestehen-
de Straßennetz
Ein autoarmes Wohnumfeld mit Einschränkungen zur H erstellung von Stellplätzen, dem Aus-
bau der Verkehrsangebote mit ÖPNV (Verlängerung der Straßenbahn durch das Quartier bis
an die Straßenbahntrasse in der Heidelberger Straße) und Fuß- und Radverkehr
Initiierung eines Mobilitätsmanagements sowie Ange bote für CarSharing
Die im Rahmenplan dargelegten Handlungsempfehlungen bildeten die Grundlage für den im Jahr 2017
durchgeführten städtebaulichen Wettbewerb „Ehemalig e Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-
Siedlung“. Für den Wettbewerb wurden 20 Büros ausge wählt, die ein städtebauliches und landschafts-
planerisches Konzept für die Standortentwicklung erarbeiten sollten. Den ersten Preis erkannte die Jury
bei der Sitzung am 15.12.2017 dem Büro AS+P Albert Speer + Partner GmbH zu.
Entsprechend der Empfehlungen des Preisgerichts wurde das Siegerbüro AS+P mit der Überarbeitung
seines Entwurfs beauftragt, welches schließlich beschlossen wurde und als Grundlage zur Erarbeitung
des Bebauungsplans diente.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es keine ande rweitigen Planungsalternativen gibt, mit welchen
der mit der Aufstellung des Bebauungsplans verfolgt e Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringe-
ren Auswirkungen auf die Umwelt oder andere Belange erreicht werden kann. Die Wissenschaftsstadt
Darmstadt hat sich nach einem mehrjährigen Prozess mit Prüfung verschiedener städtebaulicher Vari-
anten zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem städtebaulichen Ziel der Schaffung eines neuen
Wohngebietes unter Respektierung der denkmalgeschüt zten vorhandenen historischen Bausubstanz
entschieden.
Ergänzend wird auf Kap. 14 des Umweltberichts („And erweitige Planungsmöglichkeiten (Planungsal-
ternativen))“ verwiesen.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 48
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8. Technische Infrastruktur / Energieversorgung / E nergiekonzept
Zur Versorgung des Gebietes mit Energie (Strom und Wärme) wurde ein Energiekonzept erstellt. Die
Strom- und Wärmeversorgung der Baugebiete ist auch Gegenstand des städtebaulichen Vertrags (vgl.
Kap. 25.2).
Für eine klimaneutrale Strom- und Wärmeversorgung i m Geltungsbereich des Bebauungsplans (min-
destens bilanziell) soll neben einer Versorgungssicherheit insbesondere ein hoher lokaler Erzeugungs-
anteil erreicht werden. Dazu dienen die Errichtung einer Energiezentrale, die mittels Kraft-Wärme-
Kopplung (KWK) Wärme und Energie erzeugt (z.B. Bloc kheizkraftwerk) sowie die Nutzung von Ge-
othermie. Die Energiezentrale wird im Norden des Ge ltungsbereichs vorgesehen und eine entspre-
chende Fläche im Bebauungsplan gesichert. Die Detai lplanung für die Energiezentrale erfolgt derzeit.
Die notwendigen Flächen zur Installation der geothe rmischen Wärmeversorgung (Geothermiefelder)
sind im westlichen Bereich der Landschaftstreppe vorgesehen.
Die Wärmeversorgung im nördlichen Bereich des Geltu ngsbereichs, der ehemaligen Cambrai-Fritsch-
Kaserne, soll durch Geothermie und Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) / Nahwärme erfolgen:
Die Baugebiete WA A1, A5, A6, A7 sollen blockweise über Wärmepumpen mit zentraler Ge-
othermie versorgt werden.
Alle weiteren Baugebiete abzüglich der WA A2, A3, A4, A9, C2 und C4 sollen über ein Nah-
wärmenetz mit einem Primärenergiefaktor kleiner oder gleich 0,5 versorgt werden.
Die Versorgung der Baugebiete WA A2, A3 und A4 (Ba ugebiete mit Einfamilienhäusern) sowie
WA A9, C2 und C4 (Baugebiete mit Mehrfamilienhäuser n) ist über baufeldbezogene Geother-
mie-Wärmepumpen oder Luft-Wärmepumpen vorgesehen.
Auch der geplante Nahversorger sowie die Temperier ung des entsprechenden Geschosswoh-
nungsbaus (MU2) soll an die geothermischen Sondenfelder angebunden werden.
Der südliche Bereich des Geltungsbereichs die ehem alige Jefferson-Siedlung, soll durch bau-
feldbezogene Geothermie-Wärmepumpen oder Luftwärmepumpen versorgt werden.
Für den zeitlichen Ausgleich zwischen dem Angebot an erneuerbaren Energien und dem Wärmebedarf
für Heizung und Warmwasser sind ausreichend große Energiespeicher vorgesehen. Die Speicherkapa-
zität soll für den Tag-Nachtausgleich ausreichen.
Ergänzend wird gem. des städtebaulichen Vertrages a uf allen Dachflächen mit Ausnahme von Neben-
anlagen, sofern sie keinen anderweitigen Nutzungen wie bspw. Dachgärten oder -terrassen oder Rest-
riktionen bspw. des Denkmalschutzes unterliegen, So larenergienutzung in Kombination mit Dachbe-
grünung (bevorzugt Photovoltaik) vorgesehen.
Für die Gebäude wird ein Energiestandard nach KfW E ffizienzhaus 40 oder energetisch besser, vorge-
geben. Bestandsgebäude sind mindestens auf KfW EH D enkmal zu modernisieren. Die haus- oder
blockweise Beheizung mit Brennstoffen ist ausgeschlossen. Das gilt auch für Einzelheizungen, Kamine
und Öfen. Ausgenommen sind z.B. Brennstoffzellen, wenn diese eine vergleichbare CO2-Gesamtbilanz
wie die Nahwärme- oder Geothermieversorgung erreichen oder unterschreiten.
Im Straßenraum wurden im Rahmen der Erschließungsplanung bereits die erforderlichen Medienleitun-
gen berücksichtigt. Es sind folgende Medienleitungen vorgesehen:
Nahwärmeversorgung (KWK und Geothermie) (Planung E ntega AG)
Wasserversorgung (Planung Entega AG, Abt. 550 - Wa sser)
Stromversorgung (e-netz Südhessen AG in Zusammenar beit mit dem Mobilitätsamt, Abt. Stra-
ßenplanung der Wissenschaftsstadt Darmstadt)
Straßenbeleuchtung (e-netz Südhessen AG)
Telekommunikation (Telefon, Breitband, Glasfaser, Kabelfernsehen) (ENTEGA Medianet
GmbH)
Die Medienvertreter sind in die Planung eingebunden und haben ihren Raumbedarf in Leitungskorrido-
ren angemeldet. Im weiteren Planungsverlauf erfolgt die Übernahme der Medienplanung in einen Ge-
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 49
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samtleitungsplan. 14 Es „kann aufgrund der gewählten Straßenbreiten (ho he Ausbeute an Grundstücks-
fläche, Entscheidung für Mischverkehrsflächen, gewü nschte Baumbeet-Anzahl) festgestellt werden,
dass die gewünschten Leitungskorridore und Abstände zu benachbarten Leitungen unterschritten wer-
den müssen.“15
Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Erschl ießung in Bezug auf die Energieversorgung gesi-
chert ist.
9. Wasserwirtschaftliche Belange
9.1 Versorgung
Zum Bebauungsplanentwurf wurde eine Wasserbedarfsbe rechnung erstellt. Hierbei wurden die ange-
nommenen Nutzungen Wohnnutzung, Gemeinbedarfseinric htungen (Grundschule, Kindertagesstätten,
Jugendzentrum, Sporthalle), Versorgungseinrichtungen (Supermarkt) sowie kleinere Gewerbeeinheiten
(u.a. Bäcker, Frisör, Gastronomie) berücksichtigt.
Mit der Feuerwehr Darmstadt wurde im Rahmen der Was serbedarfsermittlung abgestimmt, dass eine
Löschwassermenge von 96 m³/h bei einem Mindestdruck von 2,0 bar vorzusehen ist.
Aus diesen Werten des Trink- / Löschwasserbedarfs w urden die Anforderungen an die Leitungsdimen-
sionierung ermittelt: So ist der für die Leitungsdi mensionierung maßgebende Wert 130 m³/h. Von der
ENTEGA AG wurde mit Schreiben vom 06.05.2020 bestät igt, dass der Trink-/Löschwasserbedarf von
insgesamt 130 m³/h nach der Erneuerung der vorhandenen Hauptwasserleitung geleistet werden kann.
9.2 Wasserentsorgung
Im Rahmen der Erschließungsplanung durch das Büro W eber-Ingenieure wurde auch die Schmutz-
und Niederschlagswasserentsorgung geprüft. Die Entw ässerung erfolgt im Trennsystem mit Versicke-
rung, einer Rückhaltung und einem Anschluss an das Entwässerungsnetz der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (Schmutzwasser) im Norden (Ludwigshöhstraße) und im Westen (Bestandskanalnetz). 16
9.2.1 Schmutzwasserentwässerung
Im Erläuterungsbericht zur Erschließungsplanung vom 08.05.2020 sind folgende Aussagen zum Thema
Schmutzwasserentwässerung enthalten:
Unter der Annahme von ca. 3.500 Anwohnern bzw. Nutz ern im Gebiet 17 ergibt sich bei einem spezifi-
schen häuslichen Schmutzwasseranfall von 4 l / (s x 1000E) nach DWA-A 118 für das Gesamtgebiet
ein Schmutzwasserabfluss von: Q = 3.500 E x 0,004 l / (s + E) = 14,0 l / s. Dieser kann selbst bei Be-
rücksichtigung eines unvermeidbaren Regenabflusses (über Schachtdeckelöffnungen etc.) vom ge-
wählten Rohrquerschnitt abgeführt werden.
Das Kanalnetz orientiert sich gemäß der natürlichen Topographie nach Nord-Westen. Während die
ehemalige Jefferson-Siedlung an den bestehenden Kan al in der Cooperstraße anschließt, muss das
Abwasser der ehemaligen Cambrai-Fritsch Kaserne bis zur Ludwigshöhstraße fließen. Dabei wurde
festgelegt, dass keine vorhandenen Kanäle verwendet werden sollen, da sie überwiegend schadhaft
sind (Auswertung der TV-Befahrung) bzw. unter der z ukünftigen Straßenbahntrasse liegen. Im Bereich
des Quartiers-Carrés sind starke Wurzeleinwüchse und die erwarteten Sanierungskosten für eine Neu-
14 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 44
15 Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwigshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05.2020, S. 44
16 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 10
17 Beim Schmutzwasserbedarf wurde eine Aufrundung der Ei nwohnerzahl vorgenommen, um bei der Kanaldimensioni e-
rung eine Annahme "auf der sicheren Seite" zu treffe n und Reservekapazitäten zu erhalten. Dies erschein t ange-
sichts der Nutzungen im Quartiers-Carré, der Schule und der Turnhalle, die auch von gebietsfremden Nut zern be-
sucht werden können, sowie zur Abfederung von Auslastungsspitzen geboten.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 50
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verlegung auf neuer Trasse verantwortlich. 18 Die Kanäle müssen folglich im Rahmen der Erschließ ung
neu errichtet werden.
Nach Neuerrichtung der Kanäle ist die Schmutzwasserentsorgung gesichert.
9.2.2 Niederschlagsentwässerung
Zum Umgang mit Niederschlagswasser sind im Erläuter ungsbericht zur Erschließungsplanung durch
das Büro Weber-Ingenieure vom 07.02.2020 folgende Aussagen enthalten:
Aus ökologischen Gründen und aufgrund fehlender Abf lusskapazitäten im vorhandenen öffentlichen
Mischwasser-Kanalnetz der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll keine direkte Einleitung von Regenwas-
ser in das öffentliche Mischwassernetz erfolgen. 19 Im Rahmen der Erschließungsplanung wurden ent-
sprechend vorhandene Baugrunderkundungen hinsichtli ch der Bodenbelastungen und Versickerungs-
versuche analysiert, um die Eignung des Gebiets für die Niederschlagswasserversickerung zu prüfen.
Ergebnis war, dass eine „Versickerung des Niedersch lagswassers zulässig ist, auch wenn Zonen be-
stehen, die aufgrund der ungünstigen Durchlässigkeitsbeiwerte nur mit sehr großen Sickerbecken, oder
einem Überlauf ins öffentliche Regenwassernetz entwässert werden können.“20
Aufbauend auf diesen Erkenntnissen wurde ein Nieder schlagsentwässerungskonzept erarbeitet, das
nach öffentlichen und privaten Flächen getrennt folgende Maßnahmen und Konzeptbausteine vorsieht:
„Das im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen an fallende Niederschlagswasser wird über Rinnen
bzw. parallele Gräben und Mulden (an Fußwegen und H einrich-Delp-Straße [jetzt Jeffersonstraße]) ab-
geleitet bzw. in den Baumbeeten einer Versickerung zugeführt. […] Bei größeren Regenereignissen
wird das überschüssige Wasser aus den Baumbeeten über das Regenwassernetz in zentrale Versicke-
rungsbecken abgeleitet.“ 21
Es sind insgesamt 5 Sickerflächen vorgesehen. Diese liegen im Westen der Maßnahmenfläche M 1,
westlich des Baugebiets MU 4, östlich des MU 2 sowi e westlich der Baugebiete A2 und A3 innerhalb
der öffentlichen Grünflächen. Aufgrund der zumeist ungenügend großen Durchlässigkeit des Bodens
und der zu geringen Größe der zur Verfügung stehend en Sickerflächen werden zur Rückhaltung des
Niederschlagswassers zudem bestehende Staurohrkanäle genutzt: Für den nördlichen Teil soll der be-
stehende Staurohrkanal 1 in der nordwestlichen Ecke der Maßnahmenfläche M 1, für den südlichen
Teil der bestehende Staurohrkanal innerhalb der Grü nfläche G1 verwendet werden. Die Sickerbecken
im mittleren Bereich (westlich MU 4 und östlich MU 2) können ausreichend groß hergestellt werden. 22
„Die bestehenden Staurohrkanäle 1 u. 2 mit einem Ge samtvolumen von 1.795 m³ leisten einen wichti-
gen Beitrag zur wirtschaftlichen Lösung der Entwäss erung, da keine Vorflut in akzeptabler Entfernung
zur Verfügung steht. Insgesamt werden vom Baugebiet (3,0 l / s + 6,0 l / s) = 9,0 l / s über einen Zei t-
raum von maximal 24 h an das Mischwasserkanalnetz abgegeben.“23
Für die Staurohrkanäle werden Notüberläufe vorgeseh en. Der Überlauf des nördlichen Staurohrkanals
fließt in Richtung Saubach, der des westlichen Staurohrkanals in den angrenzenden Wald. Vor der Ein-
leitung in den Saubach bzw. den Wald wird das Regen wasser in Filterschächten vorgereinigt. Die Ver-
sickerung bzw. die Lage der Versickerungsleitungen für die Ableitung in den Wald wurde mit Hessen
Forst abgestimmt und es wird bis zum Satzungsbeschl uss ein entsprechender Vertrag geschlossen.
Für die Ableitung in den Saubach ist kein Vertrag e rforderlich, da nur städtische Grundstücke in An-
spruch genommen werden.
18 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 40
19 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 41
20 Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwigshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05.2020, S. 20
21 Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwigshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05.2020, S. 41
22 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 10f
23 Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwigshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05.2020, S. 43
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 51
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Das Niederschlagswasser von Dach- und Freiflächen d er Baugrundstücke, der Gemeinbedarfsflächen
und der Quartiersgaragen soll dezentral auf den jew eiligen Grundstücken versickert werden. Dies ent-
spricht der aktuellen Satzung der Wissenschaftsstad t Darmstadt. 24 Die Entwässerung ist im Rahmen
des einzureichenden Entwässerungsgesuchs nachzuweisen.
Um die Größe des erforderlichen Sickerraums auf den Baufeldern zu beschränken, werden im Bebau-
ungsplan eine Dachbegrünung und die Verwendung von sickerfähigem Pflaster festgesetzt. „Zur Be-
messung des öffentlichen RW-Netzes wurde angenommen , dass im außergewöhnlichen Lastfall ca.
10 % der privaten Fläche in den öffentlichen Regenwasserkanal entwässern. […] Die öffentlichen Sick-
erbecken sind ausschließlich für die angeschlossene n öffentlichen Flächen [Straßen und Wege sowie
die Straßenbahntrasse, Haltestellen und weitere Anl agen des ÖPNV im Bereich des Quartiers-Carré,
die zukünftigen Überwege der Straßenbahntrasse und die Haltestelle am Kreisverkehr] bemessen.“ 25
Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Niederschlagswasserentsorgung gesichert ist.
10. Verkehrliche Auswirkungen der Planung
Die Belange des Verkehrs werden im Rahmen des Bebau ungsplanverfahrens in mehreren Aspekten
berücksichtigt:
Die Verkehrskonzeption des Strukturkonzepts wurde durch die Erschließungsplanung des Büros Weber
Ingenieure (Darmstadt Erschließung „Ludwigshöhviert el“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05.2020)
bzw. wird künftig durch Detailplanungen in Abstimmu ng mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt konkre-
tisiert.
Die verkehrlichen Auswirkungen einer geplanten Quar tiersentwicklung auf die Leistungsfähigkeit des
angrenzenden Straßennetzes und der angrenzenden Kno tenpunkte wurden in der „Verkehrsuntersu-
chung zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süd en der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktuali-
sierung der Leistungsfähigkeitsbetrachtungen“ (T+T Verkehrsmanagement GmbH, Dreieich, Dezember
2019 / März 2020) untersucht und bewertet.
Bereits im Zuge der Erarbeitung des Strukturkonzept s stand fest, dass die Quartiersentwicklung auf-
grund der bestehenden Verkehrsbelastung im umgebenden Straßennetz nur mit einem reduzierten An-
satz zum Autoverkehr (Modal Split) möglich ist. Hierfür wurde ein Mobilitätskonzept entwickelt.
Die Ergebnisse werden im Folgenden zusammengefasst.
10.1 Erschließungskonzeption
10.1.1 Kfz-Verkehr
Das Gebiet ist im Norden über die Ludwigshöhstraße und im Südwesten über die Cooperstraße und
damit in Verlängerung über die Heidelberger Landstr aße an das übergeordnete Straßennetz angebun-
den. Sowohl die Ludwigshöhstraße als auch die Coope rstraße sollen in Zukunft von der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt für die Sicherstellung der Erschließung ausgebaut werden.
Basis der Ausgestaltung des Anschlusses an die Ludw igshöhstraße ist die Erschließungsplanung des
Ingenieurbüros Weber Ingenieure. Von der Ludwigshöh straße bis zum ersten Knoten im Erschlie-
ßungsgebiet ist diese Haupterschließungsstraße auf einer Länge von ca. 100 m im Trennungsprinzip
(Fahrbahn und Gehweg getrennt) mit Tempo 30 km/h vo rgesehen. 26 Der Querschnitt sieht eine Breite
von 8,0 m vor, die sich in 6,0 m Fahrbahn und 2,0 m Gehweg untergliedern. 27 Auch weiterführend wird
24 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 41
25 Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwigshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05.2020, S. 41
26 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 23
27 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 35
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 52
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die entlang des Bildungscampus verlaufende Straße i m Trennungsprinzip ausgestaltet, damit für die
Schüler ein klar erkennbarer Fußweg zur Verfügung steht, allerdings mit Schrittgeschwindigkeit.
Die Cooperstraße ist bereits im Bestand vorhanden u nd nutzbar. Sie wird künftig von der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt erneuert und ausgebaut werde n, eine detaillierte Planung liegt zum aktuellen
Zeitpunkt noch nicht vor. Die Festsetzung der Verke hrsfläche umfasst daher einen Korridor, innerhalb
dessen die Verkehrsfläche und straßenbegleitende Gr ünflächen angeordnet werden. Grundsätzlich ist
auch hier ein Trennungsprinzip (Fahrbahn und Gehweg getrennt) mit Tempo 30 km/h vorgesehen. 28
Die Verlängerung der Cooperstraße wird in Richtung der „Bogenschneise“ erhalten und soll langfristig
ausgebaut und bspw. durch Längsparker und einen Fußweg ergänzt werden.
Für die Heinrich-Delp-Straße (jetzt: Jeffersonstraß e), die wiederum Gegenstand der Erschließungspla-
nung des Ingenieurbüros Weber Ingenieure ist, ist e in Trennungsprinzip (Fahrbahn und Gehweg ge-
trennt) mit Tempo 30 km/h vorgesehen. 29
Die interne Erschließung ist Gegenstand der Erschli eßungsplanung des Ingenieurbüros Weber Ingeni-
eure auf Basis des Strukturkonzeptes. Die interne E rschließung erfolgt über Straßen, die als verkehrs-
beruhigter Bereich (Schrittgeschwindigkeit) im Misc hungsprinzip ohne seitlichen Gehweg ausgebaut
werden. 30 Durch die Schwerpunktsetzung auf das Mischungsprin zip im überwiegenden Teil des Gel-
tungsbereichs des Bebauungsplans wird ein Beitrag z ur Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer
geleistet und das autoarme Quartier gefördert.
Zur Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit werden in den Kreuzungsbereichen, auch mit den Nachbar-
schaftsplätzen, Aufpflasterungen angeordnet, insges amt ist jede 25,0 m eine Einengung oder eine
Schwelle vorgesehen.31 Der Querschnitt sieht im überwiegenden Teil eine Breite von 8,0 m vor, die sich
in 5,50 m Mischverkehrsfläche inkl. einer Wasserrin ne und 2,50 m Stellplätze und Baumpflanzungen
untergliedern. 32 In Bereichen, die der Erschließung einzelner Bauge biete dienen, ist wie südlich der
Baugebiete WA A1 und WA A9 lediglich eine Breite vo n 5,50 m bzw. nördlich des Baugebiets WA E5
eine Breite von 6,0 m entsprechend dem Bestand vorg esehen. Hier entfallen begleitende Stellplätze
und Baumpflanzungen.
Die Namen der Straßen, die in der Planzeichnung zum Bebauungsplan eingetragen sind, entstammen
dem Wettbewerb „Quartiers- und Straßennamen für das neue Ludwigshöhviertel“, an dem sich alle
Bürgerinnen und Bürger beteiligen konnten und der i m 2. Halbjahr 2020 durchgeführt wurde. Das im
Norden des Ludwigshöhviertels gelegene Quartier wir d künftig Kiesgrubenquartier heißen. Die Namen
der sechs darin gelegenen Straßen orientieren sich thematisch am Quartiersnamen und lauten Granit-
straße, Buntsandsteinstraße, Schieferstraße, Tonste instraße, Basaltstraße und Kalksteinstraße. Das
südliche Quartier wird den Namen Sternwartenquartier tragen und damit die Nähe zur Volkssternwarte
auf der Ludwigshöhe aufgreifen. Entsprechend lauten die Straßennamen Sonnenstraße, Mondstraße,
Saturnstraße, Marsstraße, Merkurstraße, Venusstraße und Jupiterstraße. Für die Promenade wurde
der Name Sternenallee gewählt. 33 Die Stichstraße in der ehem. Jefferson-Siedlung wi rd künftig Jeffer-
sonstraße genannt.
28 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 24
29 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 24
30 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 24
31 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 24f.
32 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 35
33 Vgl. Pressemitteilung der Wissenschaftsstadt Darmstadt, aufgerufen unter:
https://www.darmstadt.de/presseservice/einzelansicht/news/sternenwart-und-kiesgrubenquartier-sowie-vierzehn-
neue-strassennamen-jury-entscheidet-fuers-neue-ludwigshoehviertel , Stand: 19.04.2021 34 Vgl. Weber Ingenieure:
Darmstadt Erschließung „Ludwigshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05.2020, S. 37
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 53
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10.1.2 Ruhender Verkehr
Das Parken für Bewohnerinnen und Bewohner des Viertels wird gebündelt und die Stellplätze überwie-
gend in drei dezentralen Quartiersgaragen untergebr acht. Dadurch soll gem. des Mobilitätskonzepts
(vgl. 10.3) der freiwillige Verzicht auf die Nutzun g des eigenen Pkws gefördert werden. Durch das An-
gebot von Sammelgaragen und ihre periphere Lage wird Park-Such-Verkehr im Quartier vermieden.
Das Stellplatzangebot auf privaten Flächen wird ins gesamt durch eine Satzung beschränkt („Satzung
über die Einschränkung der und auf den Verzicht der Herstellung von notwendigen und nicht notwendi-
gen Stellplätzen im Ludwigshöhviertel (Einschränkun gs- und Verzichtssatzung im Ludwigshöhviertel)“.
Hier wird ein reduzierter Stellplatzschlüssel von max. 0,5 STP / WE bei Mehrfamilienhäusern und sons-
tigen Gebäuden mit öffentlich geförderten Wohnungen und Kleinwohnungen bis 58 m², max. 0,65 STP /
WE bei sonstigen Mehrfamilienhäusern sowie mind. 0, 8 STP / WE und max. 1 STP / WE bei Ein- und
Zweifamilienhäusern festgelegt. Davon sind 0,15 STP / WE auf dem Baugrundstück herzustellen; die
restlichen Stellplätze werden in drei Garagengebäuden als Sammelgaragen untergebracht.
Die Herstellungspflicht für Einstellplätze kann, bi s auf die wohnungsnahen Stellplätze auf dem jeweili -
gen Baugrundstück, auf Antrag durch Zahlung eines G eldbetrages abgelöst werden. Es erfolgt keine
Zuordnung von Stellplätzen in den Quartiersgaragen zu einzelnen Baugebieten, sondern die Stellplätze
werden mit zunehmendem Baufortschritt an Interessenten vergeben. Die Reihenfolge der Vergabe soll
analog der Lincoln-Siedlung mittels eines Punktesyt ems erfolgen, welches durch einen noch zu grün-
denden Mobilitätsbeirat erarbeitet und durch den Magistrat beschlossen wird.
Das Parken für Besucher erfolgt in den Quartiersstraßen.
10.1.3 Fuß- und Radverkehr
Dem Fuß- und Radverkehr kommt in der Planung des Lu dwigshöhviertels als autoarmes Quartier eine
besondere Bedeutung zu.
Die interne Erschließung erfolgt über verkehrsberuh igte Bereiche in Schrittgeschwindigkeit im Mi-
schungsprinzip, so dass ein Beitrag zur Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer geleistet wird.
Das gesamte Plangebiet wird darüber hinaus von separaten Fußwegeverbindungen durchzogen. Paral-
lel zur zentralen prägenden Landschaftstreppe durch ziehen Fußwege das Gebiet in Ost-West-
Richtung. Ein Teil der Fußwege begleitet die Landschaftstreppe und die Maßnahmenfläche im Norden,
andere Fußwege in Ost-West-Richtung verbinden die g rünen Nachbarschaftsplätze mit ihren Angebo-
ten von wohnungsnahem Kinderspiel und Aufenthaltsmöglichkeiten. Diese Wege werden von durchge-
henden Baumreihen und Grünstreifen begleitet, die d ie siedlungsinternen Grünflächen mit den Land-
schaftsbereichen der Umgebung verbinden. Außerdem v ernetzen Fußwege in Nord-Süd-Richtung die
Wohngebiete mit der Landschaftstreppe oder der Maßnahmenfläche im Norden. Durch die hohe Anzahl
an separaten Fußwegen wird gewährleistet, dass die gebietsinternen Grünflächen sowie die umliegen-
den Grün- und Waldflächen auf kurzem Weg, sicher und vom MIV getrennt erreichbar sind.
In Bezug auf den Radverkehr ist durch das Plangebie t über die Heinrich-Delp-Straße, die Jefferson-
straße, die Promenade und die Ludwigshöhstraße eine übergebietliche geradlinige Radwegeverbin-
dung von Eberstadt in die Innenstadt Darmstadts geplant. Im Gegensatz zum MIV darf der Radverkehr
über die Promenade verlaufen und wird somit bevorzugt. An den Straßenbahnhaltestellen, insbesonde-
re am Quartiers-Carré, sind (tlw. überdachte) Fahrr adabstellanlagen geplant, so dass die Verknüpfung
von Fahrrad und Straßenbahn als alternativem Verkehrsträger zum MIV gefördert wird.
Durch die Vielzahl an vorgesehenen Wegen und Maßnah men für den Fuß- und Radverkehr wird ein
wichtiger Beitrag zum Erreichen der Zielsetzung eines autoarmen Quartiers geleistet.
10.1.4 ÖPNV
Das Gebiet soll künftig durch die Verlängerung der bestehenden Straßenbahnlinie 3 durch das Quartier
bis an die Straßenbahntrasse in der Heidelberger Straße an das ÖPNV-Netz angeschlossen werden. In
der Planung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist mit den örtlichen Verkehrsbetrieben der HEAG mobi-
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 54
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lo GmbH ein 2-gleisiges Straßenbahnnetz vorgesehen. Die Trasse verläuft im Norden von der Lud-
wigshöhstraße durch das Gebiet nach Süden in Richtung Cooperstraße.
Die 2-gleisige Trasse wurde in Abstimmung mit den B eteiligten mit einer Breite von 6,50 m in der Pro-
menade berücksichtigt, in Kurvenbereichen sowie ent lang der Cooperstraße wurde die Freihaltezone
verbreitert. Des Weiteren wurde die nötige Fläche f ür zwei Haltepunkte im Gebiet am Quartiersplatz
und am südlichen Ende der Promenade vor Einmündung in die Cooperstraße mit berücksichtigt.
Der Baubeginn der Straßenbahntrasse steht derzeit n och nicht fest, aktuell wird davon ausgegangen,
dass die Baufertigstellung erst nach der Fertigstel lung der Erschließungsanlagen erfolgen wird. Es ist
geplant, das Planfeststellungsverfahren Anfang 2022 einzuleiten, die Verfahrensdauer wird auf 1,5 Jah-
re geschätzt.
Bis zur Fertigstellung der Straßenbahn ist ein Ersa tzverkehr über Busse geplant, 34 so dass die Er-
schließung des Ludwigshöhviertels über ÖPNV auch vo r dem Anschluss an das Straßenbahnnetz ge-
währleistet ist.
10.2 Leistungsfähigkeitsbetrachtung
10.2.1 Grundlagen
Die verkehrlichen Auswirkungen einer geplanten Quar tiersentwicklung auf das angrenzende Straßen-
netz und die angrenzenden Knotenpunkte durch die Lincoln-Siedlung und die Cambrai-Fritsch-Kaserne
/ Jefferson-Siedlung (jetzt: Ludwigshöhviertel) wurden im Zuge von gemeinsamen verkehrstechnischen
Untersuchungen bereits im Vorfeld der städtebaulich en Strukturkonzepte für die Konversionsflächen
geprüft (2011, 2017). Die Ergebnisse waren Basis fü r die maximale Anzahl an Wohneinheiten, die für
das angrenzende Erschließungssystem verträglich sin d und daher auf den Konversionsflächen entste-
hen können. 2019 / 2020 wurde die Verkehrsuntersuch ung in Bezug auf die aktuellen Struktur- und
Verkehrsdaten in der „Verkehrsuntersuchung zur Entw icklung der Konversionsflächen im Süden der
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der L eistungsfähigkeitsbetrachtungen“ (T+T Verkehrs-
management GmbH, Dreieich, Dezember 2019 / März 2020) aktualisiert.
Im Folgenden werden die zentralen Ergebnisse aus de r Verkehrsuntersuchung dargelegt. Für weiter-
gehende Informationen wird auf die Verkehrsuntersuchung verwiesen.
Gegenstand der vorangegangenen Verkehrsuntersuchungen waren mehrere Planfälle mit unterschied-
lichen Szenarien der Quartiersentwicklungen im Hinb lick auf die Einwohnerzahl und Modal-Split-
Ansätzen. Basis für die Entwicklung des Strukturkon zepts für das Ludwigshöhviertel sowie die Aufstel-
lung des Bebauungsplans war der Planfall C mit dem Ansatz von zunächst max. 7.200 Einwohnern in
der Lincoln-Siedlung und dem Ludwigshöhviertel zusammen und einem reduzierten Modal-Split-Ansatz
der zukünftigen Bewohner von 27 % MIV-Anteil. Grund sätzlich werden mit den Festsetzungen in den
Bebauungsplänen Lincoln-Siedlung und Ludwigshöhvier tel zwar bis zu ca. 8.100 Einwohnern ermög-
licht, da jedoch die Besiedelung der Lincoln-Siedlung und des Ludwigshöhviertels nur sukzessive erfol-
gen wird, wurde der Ansatz von zunächst 7.200 Einwohnern aus fachgutachterlicher Sicht als vertretbar
eingestuft. 35
Im Modell zur Leistungsfähigkeitsprüfung wurden meh rere Ausbaumaßnahmen im umgebenden Stra-
ßennetz als umgesetzt berücksichtigt. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen: 36
Realisierung der „Planstraße“ zwischen der B 3 (Ka rlsruher Straße) und der Heidelberger Stra-
ße südlich der Lincoln-Siedlung,
34 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 37
35 Vgl. T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchun g zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Le istungsfähigkeitsbetrachtungen, Dreieich, Dezember 2019 /
März 2020, S. 2
36 Vgl. T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchun g zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Le istungsfähigkeitsbetrachtungen, Dreieich, Dezember 2019 /
März 2020, S. 4
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 55
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Ausbau der Rüdesheimer Straße zwischen den Knotenp unkten Donnersbergring / Rüdeshei-
mer Straße / Karlsruher Straße (A20) und Heidelberg er Straße / Landskronstraße / Rüdeshei-
mer Straße (A15),
Dieselfahrverbot in Hügelstraße und Heinrichstraße ,
Fahrstreifenreduzierung in der Rheinstraße zwische n Hindenburgstraße und Neckarstraße so-
wie in der Heidelberger Straße von zwei auf eine Fahrspur pro Richtung zwischen Rüdesheimer
Straße und Heinrichstraße zugunsten des Radverkehrs.
Die Umsetzung dieser Ausbaumaßnahmen liegt in der V erantwortung der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt und soll zügig angegangen werden. So erfolgen bspw. derzeit die Planungen und die Vorberei-
tung der Unterlagen für das Planfeststellungsverfah ren der Planstraße A. In der Heidelberger Straße
wurde eine Fahrstreifenreduzierung von zwei auf ein e Fahrspur pro Richtung zwischen Rüdesheimer
Straße und Heinrichstraße zugunsten des Radverkehrs bereits umgesetzt.
10.2.2 Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsbetrachtun g
In der Leistungsfähigkeitsbetrachtung wurden insbes ondere die Knotenpunkte in der Umgebung be-
trachtet. Die Grundlage für die Beurteilung der Kno tenpunkte hinsichtlich der Qualität des Verkehrsab-
laufs bildet die Einteilung in Qualitätsstufen (QSV ) nach dem „Handbuch für die Bemessung von Stra-
ßenverkehrsanlagen“. Diese verlaufen von Qualitätsstufe A (Beurteilung „sehr gut“) bis Qualitätsstufe F
(Beurteilung „ungenügend / Überlastung“). Als noch ausreichend wird die Verkehrsqualität bei Quali-
tätsstufe D angesetzt. 37
Die zentralen Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsbetrachtung sind:
Knotenpunkt Donnersbergring / Rüdesheimer Straße / Karlsruher Straße (A20) 38
Die derzeitige Lichtsignalsteuerung und Knotenpunkt geometrie führen mit den Bestandsbelastungen
von 2016 zu einer Auslastung der Anlage an der Kapa zitätsgrenze. Im Bestand ergibt sich rechnerisch
mit den Festzeitprogrammen in beiden Spitzenstunden eine Qualitätsstufe F (Überlastung).
Mit den vorgesehenen Ausbaumaßnahmen der Rüdesheime r Straße und der Karlsruher Straße redu-
ziert sich morgens die Überlastung von zwei auf ein e Signalgruppe, abends sind weiterhin drei Signal-
gruppen an der Kapazitätsgrenze oder überlastet. Damit kann rechnerisch die Gesamtleistungsfähigkeit
des Knotenpunktes auch mit den zusätzlichen Belastu ngen in der Prognose auf dem heutigen Niveau
gehalten werden.
Zu beachten ist dabei, dass die beiden überlasteten Signalgruppen der Hauptrichtung (Fv8 – Karlsruher
Straße stadteinwärts morgens und Fv2 – Donnersbergr ing stadtauswärts abends) innerhalb von koor-
dinierten Streckenabschnitten liegen. Die Einzelbewertung nach dem Kriterium mittlere Wartezeit dieser
Signalgruppen kann daher nicht angewendet werden. D ie mikroskopischen Simulationen des Ver-
kehrsablaufes im gesamten betrachteten Netz haben d arüber hinaus gezeigt, dass auch bei einer
rechnerischen Überlastung einzelner Fahrzeugströme der Hauptrichtung der Verkehrsablauf im Netz-
zusammenhang weiterhin funktioniert bzw. analog heute an der Grenze der Auslastung ist.
Knotenpunkt Heidelberger Straße / Landskronstraße / Rüdesheimer Straße (A15) 39
Auch mit den vorgesehenen Umbaumaßnahmen am Knotenp unkt (insbesondere Wegfall des Linksab-
biegers aus Richtung Heidelberger Straße Süd sowie die Eingliederung des freien Rechtsabbiegers in
der Rüdesheimer Straße in die Signalisierung) könne n im Planfall bestehende Leistungsfähigkeitsdefi-
37 Vgl. T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchun g zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Le istungsfähigkeitsbetrachtungen, Dreieich, Dezember 2019 /
März 2020, S. 6
38 Vgl. T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchun g zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Le istungsfähigkeitsbetrachtungen, Dreieich, Dezember 2019 /
März 2020, S. 10
39 Vgl. T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchun g zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Le istungsfähigkeitsbetrachtungen, Dreieich, Dezember 2019 /
März 2020, S. 12
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zite der Lichtsignalanlage nicht beseitigt werden. Die LSA bleibt - wie im Bestand - weiterhin in den
Spitzenstunden an der Kapazitätsgrenze (QSV E).
Die Auslastung der LSA bewegt sich morgens rechneri sch an der Kapazitätsgrenze, abends tritt eine
Überlastung (QSV F) in der Zufahrt Landskronstraße durch den bedingt verträglichen Linksabbieger
Fv5 auf. Ein Verbot des Linksabbiegens von der Land skronstraße in die Heidelberger Straße ist im
Netzzusammenhang nicht möglich. Auch ein Ausbau der Landskronstraße kann aufgrund der baulichen
Randbedingungen nicht erfolgen, so dass eine Beseitigung des Leistungsfähigkeitsdefizites der Signal-
gruppe Fv5 nicht möglich ist.
Der Verkehrsablauf kann durch die Einbindung in ein e Koordinierung im Netzzusammenhang verbes-
sert werden bzw. die Grenze der Auslastung analog heute gehalten werden.
Knotenpunkt Heidelberger Straße / Cooperstraße / Fr anklinstraße (A 50) 40
Die „Planstraße“ zwischen der B 3 (Karlsruher Straße) und der Heidelberger Straße südlich der Lincoln-
Siedlung wird voraussichtlich vor dem Umbau der Coo perstraße (einschließlich Straßenbahnverlänge-
rung durch das Quartier bis an die Straßenbahntrass e in der Heidelberger Straße) fertiggestellt sein.
Mit Anschluss der Planstraße anstelle der Franklins traße an den Bestandsknoten entsteht mit den bei-
den versetzten Einmündungen ein Zwischenzustand. Au fgrund der deutlichen Belastungszuwächse in
der Planstraße und wegen des Konflikts zwischen den Geradeausfahrern der Planstraße und der Stra-
ßenbahn werden in der Phase des Zwischenzustandes i n der Planung die beiden Nebenrichtungen
Cooperstraße und Planstraße getrennt voneinander fr eigegeben. Für den Zwischenzustand wird eine
Besiedlung der Lincoln-Siedlung zu 80 Prozent und des Ludwigshöhviertels zu 5 Prozent angesetzt.
Für den Endzustand ist vorgesehen, die beiden verse tzten Straßen zu einem Knotenpunkt zusammen-
zuführen. In dieser Variante können die beiden Nebe nrichtungen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit
auch gemeinsam in einer Phase freigegeben werden.
Aufgrund der räumlichen Einschränkungen durch die B aumallee im Südwest-Quadranten des Knoten-
punktes und die Straßenbahn wird im Weiteren die Va riante mit einem angezeigten einfeldigen Pfeil-
grün („Diagonalgrün“ im Nachlauf) für die Linksabbieger in die Planstraße betrachtet.
Im Planfall „Zwischenzustand“ erhält die Lichtsigna lanlage in Morgen- und Abendspitze eine Qualitäts-
stufe E (jeweils eine Hauptrichtung an der Kapazitä tsgrenze). Mit einer über die gewählten Ansätze
hinausgehenden Besiedlung ist hier eine Überlastung der Anlage zu erwarten.
Im Planfall „Endzustand“ erhält die Lichtsignalanlage in Morgen- und Abendspitze eine Qualitätsstufe B.
Knotenpunkt Karlsruher Straße / Bessunger Marktplat z 41
Die neue Lichtsignalanlage Karlsruher Straße / Bess unger Marktplatz liegt rd. 150 m südlich der LSA
Donnersbergring / Rüdesheimer Straße / Karlsruher S traße (LSA A 20) und wird dementsprechend mit
dieser koordiniert. In der Koordinierung ebenfalls berücksichtigt ist die geplante rund 230 m nach Sü-
den abgesetzte Fußgängerschutzanlage über die Karls ruher Straße, die eine Querungsmöglichkeit
zwischen der Lincoln-Siedlung und der Heimstättensiedlung schaffen soll.
Im betrachteten Szenario erhält die Lichtsignalanla ge in den Festzeitprogrammen in der Morgenspitze
eine Qualitätsstufe E, in der Abendspitze eine Qual itätsstufe C. Da in der Morgenspitze lediglich 6
Fahrzeuge als Linkseinbieger prognostiziert wurden, ist davon auszugehen, dass in der Verkehrsab-
hängigkeit durch die seltene Freigabe der Signalgru ppe FV6 (Linkseinbieger) morgens eine deutlich
bessere Qualitätsstufe erreicht werden kann.
40 Vgl. T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchun g zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Le istungsfähigkeitsbetrachtungen, Dreieich, Dezember 2019 /
März 2020, S. 14
41 Vgl. T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchun g zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der
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März 2020, S. 15
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Sonstige untersuchte Knotenpunkte
Für die Knotenpunkte Landskronstraße / Ludwigshöhst raße (A 83), Landskronstraße / Klappacher
Straße, Heidelberger Straße / Noackstraße (A 128), Heidelberger Straße / Einsteinstraße und Karlsru-
her Straße/ Planstraße sind teilweise ebenfalls Umb aumaßnahmen vorgesehen. Im Planfall werden an
diesen Knotenpunkten jeweils die Qualitätsstufen B bis D (Beurteilung „gut“ bis „ausreichend“) erreich t
und die Knotenpunkte sind damit ausreichend leistun gsfähig. 42 Aufgrund dieser positiven Beurteilung
werden die Knotenpunkte an dieser Stelle nicht weiter beschrieben. Für detailliertere Betrachtungen der
einzelnen Knotenpunkte wird auf die Verkehrsuntersuchung verwiesen.
10.2.3 Simulation des Verkehrsablaufes
„Die beschriebenen Maßnahmen im Straßennetz (Neubau Planstraße, Umbau der Knotenpunkte, etc.)
und die entwickelten Signalprogramme wurden mit den prognostizierten Belastungen für Morgen- und
Abendspitze in mikroskopische Simulationen überführ t. Die Beurteilung erfolgte auf Basis einer visuel-
len Beobachtung des Verkehrsablaufes.
Wesentliche Ergebnisse:
In der Morgenspitze findet mit einem prognostiziert en Wert von bis zu rund 2.600 Kfz / h ein extremer
Zufluss auf der B 3 (Karlsruher Straße) stadteinwärts statt. In der zugrunde gelegten Festzeitsteuerung
wird dabei die Kapazität des Streckenzuges Karlsruher Straße mit den koordinierten Lichtsignalanlagen
Planstraße, der vorgesehenen Fußgängerschutzanlage auf Höhe der Noackstraße, der LSA Bessunger
Markt und der LSA Donnersbergring / Rüdesheimer Str aße / Karlsruher Straße (A 20) überschritten.
Trotz der zusätzlichen Linksabbiegespur von der Kar lsruher Straße in die Rüdesheimer Straße kann
der deutliche Zuwachs im Zufluss gegenüber der Zähl ung von 2014 (+36 %) kurzzeitig nicht leistungs-
fähig abgewickelt werden. Der Rückstau auf der B 3 vor der LSA A 20 baut sich über die simulierte
Spitzenstundenzeit von 3.600 Sekunden sukzessive au f und erreicht gegen Ende des Simulationszeit-
raumes (ab ca. Sekunde 2.900) auch den Knotenpunkt mit der Planstraße. Daher ist zur Aufrechterhal-
tung des Verkehrsablaufes im Zwischenbereich zwisch en Planstraße und Rüdesheimer Straße ein
Staumanagement mit einer Reduzierung der Freigabezeit stadteinwärts an der LSA Karlsruher Straße /
Planstraße umzusetzen.
Durch die Überlastung der Karlsruher Straße ist davon auszugehen, dass die Verkehrsteilnehmer in der
Morgenspitze auch die Relation Planstraße – Heidelb erger Straße als Umfahrung nutzen werden.
Im Innerortsbereich auf den Streckenzügen Heidelberger Straße und Rüdesheimer Straße/ Landskron-
straße können an den Einzelanlagen zwar Mehrfachhal te auftreten, aufgrund des Koordinierungskon-
zeptes findet jedoch keine gegenseitige Beeinflussung der Lichtsignalanlagen durch Rückstau statt.
In der Abendspitze treten ebenfalls an den hochbela steten Lichtsignalanlagen (A 15 und A 20) Mehr-
fachhalte mit Überstauung der Aufstellflächen auf, insbesondere bei den bedingt verträglichen Linksab-
biegern an der Lichtsignalanlage Heidelberger Straße / Landskronstraße / Rüdesheimer Str. (A 15) aus
der Landskronstraße. Auch die Spurreduzierung auf d er Landskronstraße zwischen Heidelberger Stra-
ße und Ludwigshöhstraße verursacht Stockungen im Verkehrsablauf in Fahrtrichtung Osten.
Insgesamt stellt sich aber in der Abendspitze mit d en hinterlegten Koordinierungskonzepten in Karlsru-
her Straße, Heidelberger Straße und Rüdesheimer Str aße / Landskronstraße im Untersuchungsgebiet
ein ausreichender Verkehrsablauf ohne gegenseitige Beeinflussung der Knotenpunkte untereinander
ein.[…]
42 Vgl. T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchun g zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Le istungsfähigkeitsbetrachtungen, Dreieich, Dezember 2019 /
März 2020, S. 12ff
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 58
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Wie oben erläutert ist der Verkehrsablauf im Netzz usammenhang somit, obwohl teilweise Überlastun-
gen auftreten und die QSV von E auf F sinkt, weiterhin gegeben.“43
10.2.4 Fazit der Leistungsfähigkeitsbetrachtung und fachgutachterliche Empfehlung
„Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sic h die B 3 an die beiden Konversionsflächen
Lincoln-Siedlung und Ludwigshöhviertel nach wie vor in den Spitzenstunden an der Kapazitätsgrenze
befindet, aber dennoch noch abgewickelt werden kann . Der bereits im Zuge der Rahmenplanung ge-
forderte Ausbau an Straßeninfrastruktur (Neubau Planstraße und Ausbau der Rüdesheimer Straße) bil-
det nach wie vor die Grundlage für eine Erschließung der beiden neuen Quartiere.
Des Weiteren ist auch ein reduzierter MIV-Anteil am Modal-Split der Bewohner unbedingt erforderlich,
um die Leistungsfähigkeit der angrenzenden Knotenpunkte zumindest auf dem heutigen Niveau halten,
im günstigen Fall jedoch verbessern zu können. Eine weitere Mehrbelastung würde eine Überlastung
des gesamten Netzes in den Hauptverkehrszeiten bedeuten.
Eine Veränderung des Modal-Splits bzw. des Verkehrs verhaltens kann nur durch das Zusammenspiel
von Push- und Pull-Maßnahmen erreicht werden, was d ie Kombination von Mobilitätsangeboten und
klaren restriktiven Regelungen beim Pkw-Stellplatza ngebot beinhaltet. Beides soll bzw. wird in beiden
Quartieren umgesetzt werden. Hierbei zählt zu den P ush-Maßnahmen die Begrenzung des Autover-
kehrs durch einen reduzierten Stellplatzschlüssel ( höchstens 0,5 bzw. 0,65 Stellplätze/ Wohneinheit)
und zu den Pull-Maßnahmen parallele Verbesserungen bei den Verkehrsmitteln des Umweltverbunds
sowie ein begleitendes Mobilitätsmanagement.“44
Die vorausgesetzten bzw. empfohlenen Maßnahmen wie das Mobilitätskonzept (vgl. Kap. 10.3) werden
seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt umgesetzt.
10.2.5 Abwägung der Ergebnisse der Leistungsfähigke itsbetrachtung mit anderen Belan-
gen nach § 1 Abs. 7 BauGB
Der Plangeberin ist bewusst, dass sich das durch di e Planung erzeugte Verkehrsaufkommen gemäß
der durchgeführten Verkehrsuntersuchung auf die Lei stungsfähigkeit von Knotenpunkten im Umfeld
des Plangebiets auswirkt; an einigen Knotenpunkten wurden in der Verkehrsuntersuchung die Quali-
tätsstufen E und F prognostiziert. Sie hält jedoch diese möglichen Einschränkungen – unter Berück-
sichtigung der allgemeinen Planungsziele des Bebauungsplans S 26 - Ludwigshöhviertel -, insbesonde-
re die Entwicklung eines lebendigen Stadtquartiers mit dem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ – für hin-
nehmbar und vertretbar:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass trotz der tei lweisen Überlastungen der Verkehrsablauf im
Netzzusammenhang weiterhin gegeben ist. Dies ist Er gebnis der durchgeführten mikroskopi-
schen Simulation in der Verkehrsuntersuchung. Eine über die heute bereits vorhandene allge-
meine Verkehrsbelastung in Darmstadt hinausgehende und damit unzumutbare Belastung des
städtischen Verkehrsnetzes kann daraus nicht abgeleitet werden.
Die Konversionsfläche der Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung ist Teil der ehemals
militärisch genutzten Flächen der amerikanischen Streitkräfte, die mit dem Abzug der Streitkräf-
te im Jahre 2008 frei geworden sind. Sie gehört dab ei zu den Flächen, welche sich im inner-
städtischen Bereich befinden und eine attraktive Lagegunst aufweisen. Ein Brachfallen der Flä-
che mit einem entsprechend geringeren Verkehrsaufko mmen ist aus ökonomischen, ökologi-
schen und sozialen Gründen nicht erwünscht. Auch we rden vor dem Hintergrund des beste-
henden Siedlungsdrucks in Darmstadt diese Flächenpotentiale für die weitere Stadtentwicklung
dringend benötigt.
43 T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchung zu r Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Leist ungsfähigkeitsbetrachtungen, Dreieich, Dezember 2019 / März
2020, S. 16f
44 T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchung zu r Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Leist ungsfähigkeitsbetrachtungen, Dreieich, Dezember 2019 / März
2020, S. 20f
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 59
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Die Entwicklung der Konversionsfläche zu einem Woh ngebiet ist aufgrund der großen Nachfra-
ge nach Wohnungen (vgl. Kap. 6.1) erklärter Wille d er Wissenschaftsstadt Darmstadt (Wohn-
bedürfnisse der Bevölkerung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 B auGB). Ziel für das Ludwigshöhviertel ist
ein gemischtes Wohnungsangebot für unterschiedliche Nutzergruppen und eine ausgewogene
Sozialstruktur. Andere Nutzungen wie gewerbliche Nutzungen würden voraussichtlich ein ähnli-
ches oder gar größeres Verkehrsaufkommen generieren und damit zu keiner Verbesserung der
Leistungsfähigkeit an den Knotenpunkten führen.
Entwicklungspotentiale vergleichbarer Größe und Qu alität für Wohngebiete an anderer Stelle
des Stadtgebiets, wo ggf. mit weniger Auswirkungen auf die Belange des Verkehrs zu rechnen
ist, gibt es in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ni cht. So befindet sich im Norden / Nordosten
der Siedlungsbeschränkungsbereich des Frankfurter Flughafens (Siedlungsbeschränkungszone
rund um die Stadtteile Wixhausen, Arheilgen und Kra nichstein), im Süden / Osten liegen Rest-
riktionen durch Bannwälder und Naturschutzgebiete vor und im Westen befinden sich Autobah-
nen. Darüber hinaus wurde in der Vergangenheit ber eits eine Vielzahl von Innenentwicklungs-
potenzialen mobilisiert, so dass hier keine verglei chbaren Flächen für eine weitere Entwicklung
zur Verfügung stehen.
Aufgrund der bereits vor Entwicklung der Konversio nsflächen bekannten Verkehrsbelastungen
im umgebenden Straßennetz wurde die Anzahl der Wohn einheiten, die im Geltungsbereich
entstehen kann, stark reglementiert. Daher wurde mi t den geplanten und über Festsetzungen
im Bebauungsplan gesicherten maximal möglichen 1.400 Wohneinheiten eine geringere Dichte
umgesetzt als im Geltungsbereich unter anderen Vora ussetzungen grundsätzlich möglich ge-
wesen wäre.
Umbau- und Umorganisationsmaßnahmen an den kritisc hen Knotenpunkten sind nur teilweise
möglich. An einigen Knotenpunkten ist jedoch eine Verbesserung durch Maßnahmen absehbar.
o Am kritischen Knotenpunkt Donnersbergring / Rüdesh eimer Straße / Karlsruher Straße
(A20) verschlechtert sich die Verkehrssituation nic ht, sondern die Gesamtleistungsfä-
higkeit des Knotenpunktes kann durch die vorgesehen en Umbaumaßnahmen an der
Rüdesheimer Straße rechnerisch mit den zusätzlichen Belastungen in der Prognose auf
dem heutigen Niveau gehalten werden.
o Ein weiterer Umbau oder die Umorganisation des kri tischen Knotenpunkts Heidelberger
Straße / Landskronstraße / Rüdesheimer Straße (A 15) über die geplanten Maßnahmen
hinaus wurde geprüft. Ein Verbot des Linksabbiegens von der Landskronstraße in die
Heidelberger Straße im Netzzusammenhang ist jedoch nicht möglich. Auch ein Ausbau
der Landskronstraße kann aufgrund der baulichen Ran dbedingungen nicht erfolgen, so
dass eine Beseitigung des Leistungsfähigkeitsdefizites nicht möglich ist.
o Der kritische Knotenpunkt Heidelberger Straße / Co operstraße / Franklinstraße (A 50)
weist lediglich im Zwischenzustand die Qualitätsstu fe E auf. Mit dem Umbau zum End-
zustand wird die Qualitätsstufe B erreicht.
o Am kritischen Knotenpunkt Karlsruher Straße / Bess unger Marktplatz sind Vorschläge
unterbreitet worden, mit denen eine Verbesserung de r Qualitätsstufe E erreicht werden
kann.
Schließlich verfolgt die Wissenschaftsstadt Darmst adt mit einer Vielzahl von Maßnahmen und
Angeboten bei ihren Planungen konsequent das Ziel, Mobilität sicher, flüssig und umfeldver-
träglich zu entwickeln. Aufgrund der allgemeinen Verkehrsbelastungen in Darmstadt ist die För-
derung nachhaltiger Mobilität somit auch Kernbestan dteil der Entwicklung für das Ludwigs-
höhviertel, um weniger Verkehrsaufkommen beim MIV zu erzeugen. Erklärtes Ziel der Gebiets-
entwicklung ist es daher, ein zwischen Siedlungs- u nd Mobilitätsentwicklung abgestimmtes
Konzept zu entwickeln; ein entsprechendes Mobilität skonzept mit Maßnahmen wie die ÖPNV-
Anbindung Ludwigshöhviertel durch die Straßenbahnlinie 3 oder die Reduktion von Stellplätzen
ist daher Bestandteil der Planung. Damit werden auch Elemente erfolgversprechender Konzep-
te, die bereits bei der Planung der Lincoln-Siedlun g entwickelt wurden (Mobilitätskonzept,
„QuartiersMobil“), auf das Ludwigshöhviertel übertr agen. Einer möglichen Beeinträchtigung von
Knotenpunkten durch den MIV im benachbarten Straßen netz wird damit wirkungsvoll entge-
gengesteuert.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 60
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10.3 Mobilitätskonzept
Die in den vergangenen Jahren durchgeführten Leistu ngsfähigkeitsuntersuchungen (s.o.) führten zu
dem Ergebnis, dass der durch die Quartiersentwicklu ng erzeugte Kfz-Verkehr nach dem klassischen
Mobilitätsmuster (Modal Split) im vorhandenen Straß ennetz nicht leistungsfähig abgewickelt werden
kann. Zudem entstünden hohe Lärm- und Immissionsbelastungen.
Es ist daher beabsichtigt, das Ludwigshöhviertel na ch dem Vorbild der Lincoln-Siedlung als Modell-
quartier für auto- und verkehrsreduziertes Wohnen mit einem umfassenden Mobilitätskonzept zu entwi-
ckeln. Die Grundzüge des innovativen Mobilitäts- un d Erschließungskonzeptes des Ludwigshöhviertels
sollen darauf abzielen, durch komfortable und ökono misch attraktive nachhaltige Mobilitätsangebote
den Anteil an privaten Kraftfahrzeugen im Wohngebie t deutlich zu senken, ohne die Mobilität der Be-
wohner einzuschränken. Dabei soll der Umweltverbund (ÖPNV, Fuß- und Radverkehr) von Anfang an
als Rückgrat der verkehrlichen Erschließung und Anbindung begriffen und ausgebaut werden.
Grundlage des Verkehrs- und Mobilitätskonzept bilde t das im Strukturkonzept erarbeitete Konzept. Er-
klärtes Ziel der Gebietsentwicklung ist es, das Kfz -Verkehrsaufkommen zu verringern und die umwelt-
freundlicheren Verkehrsmittel zu Fuß gehen, Fahrrad und ÖPNV zu stärken und um Sharing-Angebote
und Angebote zur Elektromobilität zu ergänzen. Da d as individuelle Mobilitätsverhalten wesentlich von
der Qualität der am Wohnort verfügbaren Verkehrsmit tel abhängt – über 80 Prozent aller Wege begin-
nen oder enden an der eigenen Wohnung – sollen bere its bei der Planung neuer Quartiere Maßnah-
men für eine auto-reduzierte Mobilität vorgesehen werden.
Eine Ausweisung von explizit autofreien Teilbereichen ist nicht vorgesehen.
Die Umsetzung des Mobilitätskonzepts soll von Anfang an durch ein aktives, vor Ort angesiedeltes Mo-
bilitätsmanagement begleitet werden. Mobilitätsmana gement ist eine Strategie, die an der Entstehung
des Verkehrs ansetzt und Menschen in die Lage verse tzen soll, ihre Mobilität mit möglichst geringem
Aufwand an Kfz-Nutzung zu organisieren. Aufgabe ein es zentralen Mobilitätsmanagements ist es zum
einen, die zukünftigen Bewohner, aber auch bereits im Vorfeld die Planer, Projektentwickler und Ver-
markter in Bezug nachhaltiger Mobilitätsangebote bz w. Mobilitätskonzepte zu informieren, zu beraten
und zu unterstützen und zum anderen Mobilitätsalternativen zum eigenen Auto zu organisieren.
Ein Mobilitätskonzept setzt sich aus flächendeckend er Verkehrsberuhigung, einem reduzierten Stell-
platzschlüssel, Parkraumbewirtschaftung sowie einem umfassenden Mobilitätsmanagement zusammen
und besteht im Detail aus folgenden Bausteinen:
Maßnahmen der Erschließungsplanung
o Flächensparsame Erschließung für Kfz-Verkehr bei g leichzeitig dichtem Netz für Fuß-
und Radverkehr
o Flächendeckend verkehrsberuhigter Ausbau aller Str aßen im Quartier (Schrittgeschwin-
digkeit), Straßenquerschnittsaufteilung im Mischpri nzip für alle Verkehrsteilnehmer zur
„Entschleunigung“ und Erhöhung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum
o Ausbau des kommunalen Fuß- und Radverkehrsnetzes i m Umfeld des Quartiers mit
neuen Anschlüssen (u.a. Ludwigshöhstraße) und neuer Infrastruktur sowie Netzergän-
zungen zur Innenstadt und in die Nachbarstadtteile
Förderung des ÖPNV
o Verlängerung der Straßenbahnlinie durch das Quarti er bis an die Straßenbahntrasse in
der Heidelberger Straße
o Bau zweier neuer Straßenbahnhaltestellen auf dem Q uartiersplatz sowie im Süden an
der Promenade
o Ausbau aller Haltestellen im Umfeld des Quartiers zu multimodalen Verknüpfungspunk-
ten, insbesondere mit dem Radverkehr / bike + ride
CarSharing / BikeSharing
o Ausweitung des vorhandenen Fahrradvermietsystems a uf das Quartier mit mehreren
Stationen
o Bereitstellung von Lastenrädern für die Bewohnersc haft (Lastenradvermietsystem)
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 61
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o Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen für C arSharing-Angebote im öffentlichen
Straßenraum
o Flächendeckendes CarPooling-System inkl. Förderung der Elektromobilität für die Be-
wohnerschaft
Hohes Angebot an hochwertigen Fahrradabstellanlage n auf Privatgrundstücken (2,5 Fahr-
radabstellplätze je Wohneinheit) sowie im öffentlichen Raum
Schaffung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeu ge an den wohnungsnahen Stellplätzen, in
den Sammelgaragen und im öffentlichen Straßenraum
Mobilitätsmanagement
o Einrichtung einer Mobilitätszentrale für die Bewoh nerschaft
o Etablierung von Mobilitätsmanagement von Anfang an in Form von Information, Bera-
tung und Bereitstellung von alternativen Mobilitätsdienstleistungen
Als Grundlage für ein funktionierendes Mobilitätsm anagement im Ludwigshöhviertel ist ein inte-
griertes Parkraummanagement vorgesehen, das insbesondere folgende Bausteine umfasst:
o Beschränkung des Stellplatzangebots auf privaten F lächen insgesamt durch eine Ein-
schränkungs- und Verzichtssatzung
o Konzentration eines Großteils des privaten Stellpl atzangebots in dezentralen Quartiers-
garagen an Quartiersrändern mit kurzer Entfernung zu den Erschließungsstraßen.
o Bewirtschaftung des Stellplatzangebots im öffentli chen Raum
o Nutzung wohnungsnaher Stellplätze auf privaten Flä chen vorrangig für CarPooling-
Fahrzeuge und Fahrzeuge mobilitätseingeschränkter Personen
o Verpflichtende Bereitstellung von Kurzzeitparkplät zen auf den Grundstücken für Paket-
lieferdienste sowie für Handwerker oder soziale Dienste.
11. Einzelhandel
Ein Ziel des städtebaulichen Strukturkonzepts ist e s, mit der Schaffung eines lebendigen Quartiers
auch dessen Versorgung zu gewährleisten. Geplant is t die Herstellung einer quartiersbezogenen Nah-
versorgung rund um das zu erhaltende zentrale Quart iers-Carré, u.a. durch einen großflächigen Nah-
versorger / Vollversorger und kleinere, bedarfsmäßi ge Läden. Das Nahversorgungsangebot kann je
nach Bedarf durch Einzelhandels- / öffentlich wirksame Einrichtungen entlang der Promenade erweitert
werden.
Diese Zielsetzung für den Bereich des Quartiers-Carrés entspricht auch den Zielen der Wissenschafts-
stadt Darmstadt im „Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020“ (Dr. Lademann & Partner, Hamburg, Ja-
nuar 2021). Dieses Konzept wurde von der Stadtveror dnetenversammlung am 24.06.2021 beschlos-
sen.
Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020 wird ausg eführt, dass in der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt derzeit rein quantitativ ein durchschnittlich es Nahversorgungsangebot vorgehalten wird, welches
vor allem in den Randbereichen deutliche Lücken in der wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täg-
lichen Bedarfs aufweist. 45 Insofern würde die Realisierung eines Nahversorger s mit rd. 1.400 m² Ver-
kaufsfläche im Ludwigshöhviertel sowie weiteren erg änzenden Ladeneinheiten mit Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetrieben um den zentralen Platz (Qu artiers-Carré) eine deutliche Qualifizierung der
Nahversorgungsstruktur vor allem im bisher unterver sorgten östlichen Stadtgebiet von Darmstadt be-
deuten. Zudem würde das Vorhaben zu einer weiteren Erhöhung der Einzelhandelszentralität bzw. der
Kaufkraftbindung und -abschöpfung beitragen und die Versorgungsfunktion Darmstadt damit stärken.
Weiterhin steht die Ansiedlung eines Nahversorgers mit ergänzenden Einzelhandelsbetrieben im Ein-
klang mit dem erarbeiteten Entwicklungsrahmen für die Weiterentwicklung des Darmstädter Einzelhan-
45 Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm-
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 127
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 62
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dels, wo zusätzliche Verkaufsflächenbedarfe im kurz fristigen Bedarf bis zum Jahr 2025 ermittelt wur-
den. 46
Daher empfehlen die Gutachter, den Standortbereich um das zentral gelegene Quartierszentrum
(Quartiers-Carré) als perspektivischen zentralen Ve rsorgungsbereich in Funktion eines Nahversor-
gungszentrums mit in die Zentrenstruktur der Stadt Darmstadt aufzunehmen. 47 Die Abgrenzung soll
dabei die zentral im Quartier gelegenen Gebäudeeinh eiten um den geplanten Verbrauchermarkt bzw.
den Bereich um das Carré beinhalten (vgl. nachfolge nde Abb. 18). Die Etablierung des Nahversor-
gungszentrums wird die wohnortnahe Versorgung der B evölkerung in dem Quartier sichern und einen
wichtigen Beitrag zur wohnortnahen, fußläufigen Versorgung für die Bewohner leisten. Gleichzeitig ent-
steht zudem ein lebendiger Kern für die Quartiersentwicklung und -identifikation. 48
Abb. 18: Abgrenzung des perspektivischen Nahversorgun gszentrums Ludwigshöhviertel
Quelle: Dr. Lademann& Partner Gesellschaft für Unte rnehmens- und Kommunalberatung, Januar 2021
Dieser Empfehlung wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.06.2021 gefolgt.
46 Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm-
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 85
47 Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm-
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 113
48 Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm-
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 113
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 63
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Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020 sind die Zielsetzungen und Rahmenbedingungen für die
Umsetzung der Ziele für das Nahversorgungszentrum Ludwigshöhviertel enthalten:
Im Rahmen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2020 wurden zunächst die Versorgungsstandorte
der Wissenschaftsstadt Darmstadt identifiziert und in das Zentrenmodell eingeordnet. Dieses Zentren-
modell umfasst u.a. die eigentlichen Zentren (Innen stadt, Stadtteil- und Nahversorgungszentren) und
definiert für die jeweiligen Versorgungsstandorte K riterien und Ziele. Nahversorgungszentren wie das
Nahversorgungszentrum Ludwigshöhviertel dienen prim är der Sicherung einer funktionsfähigen Nah-
versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. 49 Sie weisen einen kleinen Einzugsbereich auf und d as
Angebot umfasst ein begrenztes Spektrum an Waren- u nd Dienstleistungsangeboten vornehmlich des
kurzfristigen Bedarfs, in begrenztem Umfang ggf. auch Waren für den mittelfristigen Bedarf. 50
Bei der Umsetzung des Zentrenmodells kommt der Darmstädter Sortimentsliste eine besondere Bedeu-
tung zu, da sie als Steuerungsinstrument für die Ei nzelhandelsentwicklung fungiert. Ziel der ortstypi-
schen Sortimentsliste ist es, Ansiedlungsvorhaben m it innenstadttypischen Sortimenten in die höher-
rangigen zentralen Versorgungsbereiche zu integrier en und somit dysfunktionale Planvorhaben ab-
wenden zu können. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, mit Bezug auf die Sortimentsliste an gewünsch-
ten Standorten (zentrale Versorgungsbereiche) die b auplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
zu ermöglichen sowie an nicht erwünschten Standorten den Ausschluss voranzutreiben. 51
Für den vorliegenden Bebauungsplan gelten in Bezug auf das Nahversorgungszentrum Ludwigs-
höhviertel folgende Vorgaben bzw. „Ansiedlungsregeln“ (s. auch Abb. 19):
Ansiedlungsregeln für nahversorgungsrelevante Sort imente sind die Gewährleistung der Nah-
versorgung, vor allem die der nicht mobilen Bevölke rung, mit Waren und Dienstleistungen des
täglichen Bedarfs, sowie die Verortung der Standort e für Einzelhandelsbetriebe mit nahversor-
gungsrelevantem Kernsortiment vorrangig in den zent ralen Versorgungsbereichen. 52 Dies wird
für das Nahversorgungszentrum „Ludwigshöhviertel“ ü ber die Festsetzungen zur Zulässigkeit
nahversorgungsrelevanter Sortimente innerhalb von T eilbaugebieten des urbanen Gebiets MU
sichergestellt (vgl. Kap. 20.1.2).
Ansiedlungsregeln für zentrenrelevante Sortimente sind, diese prioritär auf den zentralen Ver-
sorgungsbereich Innenstadt zu konzentrieren, insbes ondere großflächige Einzelhandelsbetrie-
be mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten sollen der Innenstadt vorbehalten sein. Auch Klein-
flächen sind vorzugsweise auf die Innenstadt zu lenken. Zentrenrelevante Sortimente auf Klein-
flächen sollen außerhalb der zentralen Versorgungsb ereiche ausgeschlossen werden. 53 In der
nachfolgenden Abb. 19 „Steuerungsempfehlungen zur K ompatibilitätsprüfung von Planvorha-
ben“ werden kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten in Nahver-
sorgungszentren als „neutral“ gewertet. Mit der Zul ässigkeit von kleinflächigen Einzelhandels-
betrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten innerha lb einzelner Teilbaugebiete im Urbanen
Gebiete MU wird den Zielen des Einzelhandels- und Z entrenkonzepts in Bezug auf die Be-
schreibung des Nahversorgungszentrums Ludwigshöhvie rtel entsprochen (s.o.) und den An-
siedlungsregeln für zentrenrelevante Sortimente nicht widersprochen.
In Bezug auf nicht-zentrenrelevante Sortimente lau tet die Ansiedlungsregel, dass großflächige
Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten H auptsortimenten vorrangig auf Flächen in-
nerhalb der Innenstadt oder auf unmittelbar angrenzende Flächen gelenkt werden sollen, sofern
sie zu deren Stabilisierung beitragen und städtebau lich, verkehrlich und funktional verträglich
49 Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm-
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 82
50 Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm-
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 89
51 Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm-
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 120
52 Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm-
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 123
53 Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm-
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 123f
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 64
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eingeordnet werden können. 54 Die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nicht-
zentrenrelevanten Hauptsortimenten entspricht nicht der städtebaulichen Zielsetzung für das
Ludwigshöhviertel bzw. lässt sich verkehrlich nicht verträglich einordnen, entsprechend sind
diese nicht zulässig bzw. baulich nicht möglich (vg l. Kap. 20.1.2). Kleinflächige Einzelhandels-
betriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten hingegen, die gem. der Abb. 19 „Steuerungs-
empfehlungen zur Kompatibilitätsprüfung von Planvor haben“ ebenfalls in Nahversorgungszen-
tren angesiedelt werden können, sind innerhalb von Teilbaugebieten des urbanen Gebiets MU
zulässig.
Abb. 19: Steuerungsempfehlungen zur Kompatibilitätsprü fung von Planvorhaben
Quelle: Dr. Lademann& Partner Gesellschaft für Unt ernehmens- und Kommunalberatung mbH, Januar 2021
12. Altlasten (Altstandorte/Altablagerungen)
Die innerhalb des Plangebiets liegenden Altflächen Cambrai-Fritsch-Kaserne sowie Jefferson Siedlung
(vgl. Kap. 6.8) wurden in den vergangenen Jahren au fgrund der früheren Nutzung historisch erkundet
sowie orientierend untersucht und im Zusammenhang mit der Baufeldfreimachung bereits saniert.
12.1 Jefferson-Siedlung
Ergebnis der „Erfassung und Erstbewertung (Phase 1) von kontaminiationsverdächtigen Flächen (KVF)
auf der Jefferson Siedlung Darmstadt“ (Bericht vom 27.04.2010) durch die IBL Umwelt und Biotechnik
GmbH war: „Im Rahmen der durchgeführten Untersuchun gen wurden insgesamt 5 KVF identifiziert.
Eine Gefährdung durch den direkten Kontakt über den Wirkungspfad Boden-Mensch oder eine
Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser durch die Ve rlagerung im Boden vorhandener Schadstoffe
ins Grundwasser ist nicht zu erwarten. Weitere umwe lttechnische Erkundungsmaßnahmen der Phase
IIa werden derzeit nicht empfohlen.“
Weitere 2 KVF-Flächen wurden im Rahmen der Orientie renden Untersuchung Phase IIa für die
Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson-Siedlung durch das Büro Bullermann und Schneble
untersucht (Bericht vom 01.10.2012). Ergebnis war, dass zunächst kein Erfordernis zu weiteren
Untersuchungen besteht.
54 Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm-
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 124
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 65
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Dies wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt bestät igt: Gemäß Schreiben des
Regierungspräsidiums vom 12.02.2013 besteht kein weiterer Handlungsbedarf.
12.2 Cambrai-Fritsch-Kaserne
Auf der Liegenschaft Cambrai-Fritsch-Kaserne wurden anhand von Untersuchungen, die auf der
Grundlage einer Recherche zu umwelttechnischen Aspe kten der Konversionsareale in Darmstadt aus
dem Jahr 2007 beruhten, im Jahr 2010 zwanzig Kontam inationsflächen (KVF) identifiziert („Erfassung
und Erstbewertung (Phase 1) von kontaminiationsverd ächtigen Flächen (KVF) auf der Liegenschaft
Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung“, IB L Umwelt und Biotechnik GmbH), wobei bei
sechzehn KVF weitere umwelttechnische Erkundungsmaß nahmen der Phase IIa empfohlen wurden.
Aus dieser orientierenden Untersuchung (Phase IIa) im Jahr 2012 resultierte, dass für zehn
Kontaminationsverdachtsflächen weiterer Handlungsbe darf besteht, deren Anzahl und
Untersuchungsumfang auf Basis einer Stellungnahme d urch den Landesbetrieb Bau und Immobilien
Hessen (LBIH) konkretisiert wurden.
Anschließend hat das Büro Arcadis, Darmstadt die Un tersuchung „Ehemalige US-Liegenschaft
Cambrai-Fritsch-Kaserne in Darmstadt, We 129507, Ph ase IIb: Detailuntersuchung“ (12.01.2017)
erarbeitet. Ziel der Untersuchungen war eine Überpr üfung des Kontaminationsverdachts an den
genannten Flächen und eine abschließende Gefährdung sbeurteilung gemäß BBodSchG und
BBodSchV mit einer Betrachtung der relevanten Wirkungspfade.
12.2.1 Ergebnisse Phase IIb: Detailuntersuchung
An acht der zehn untersuchten KVF wurden Kontaminat ionen mit organischen Schadstoffen bzw.
Schwermetallen nachgewiesen. Die Gefährdungsbeurteilung erfolgte auf Basis der Bewertung nach der
BBodSchV für die Wirkungspfade Boden → Mensch und Boden → Grundwasser. Für die Bewertung
des letzteren Wirkungspfades wurde auch die hessisc he Verwaltungsvorschrift GWS-VwV sowie die
hessische Arbeitshilfe Sickerwasserprognose herange zogen. Schließlich wurde eine Einteilung in
Flächenkategorien zur Einschätzung des Handlungsbedarfes vorgenommen (vgl. Abb. 20). 55
55 Vgl. Arcadis Germany GmbH (2017): „Ehemalige US-Liege nschaft Cambrai-Fritsch-Kaserne in Darmstadt, We
129507, Phase IIb: Detailuntersuchung“, Darmstadt, 12.01.207, S. 55
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* Bei Gebäudeabriss und Eingriff in den Boden abfallrechtliche Einstufung des Materials erforderlich.
Legende:
A: Der Kontaminationsverdacht hat sich nicht bestätig t bzw. es wurde eine Sanierung durchgeführt. Außer ei ner
Dokumentation besteht kein weiterer Handlungsbedarf . Eine uneingeschränkte Nutzung ist möglich.
B: Die festgestellte oder nach einer Sanierung verbli ebene Kontamination stellt zum gegenwärtigen Zeitpunkt und für die
gegenwärtige Nutzung keine Gefährdung dar. Sie ist z u dokumentieren, damit bei einer Nutzungsänderung oder bei
Infrastrukturmaßnahmen eine Neubewertung durchgeführt werden kann. Daraus kann sich u.U. ei n neuer
Handlungsbdarf ergeben.
Abb. 20: Zusammenfassung der Einstufung der 10 KVF im Be reich der Cambrai-Fritsch-Kaserne
Quelle: ARCADIS, Ehemalige US-Liegenschaft Cambrai -Fritsch-Kaserne in Darmstadt, WE 129507, Phase IIb: Detailuntersuchung,
S. 25 und 54, Stand: 12.01.2017, S. 54
An zwei Kontaminationsverdachtsflächen (KVF 13 und KVF 22) liegt kein Kontaminationsverdacht und
nach der Dokumentation kein Handlungsbedarf vor (Ka tegorie A). „Gleiches gilt für die Gebäude 4011
und 4022 im Bereich der KVF 9 und KVF 11. Hier sind bei Umnutzungen im Außenbereich
Neubewertungen der Situation erforderlich [(Kategor ie B)]. Derzeit stellt die dort jeweils vorhandene
Kontamination bei der aktuellen Nutzung keine Gefäh rdung dar. Dies gilt auch für KVF 25, wo ein
Handlungsbedarf erst angezeigt wäre, wenn Bodeneingriffe im Bereich der ehemaligen Montagegruben
erfolgen.
An den fünf verbleibenden KVF (vgl. Abb. 21) besteh t bei der gegenwärtigen Nutzung und
vorhandenen Versiegelung keine Gefährdung. Bei eine r Umnutzung sind Neubewertungen
vorzunehmen [(Kategorie B)]. In besonderem Maß von Kontaminationen betroffen ist dabei KVF 36, wo
auf einer größeren Fläche in größeren Tiefen MKW 56 -Belastungen oberhalb des Beurteilungswertes
nach [der hessischen Arbeitshilfe Sickerwasserprognose] vorliegen.“57
56 Mineralölkohlenwasserstoffe
53 „Arcadis: Ehemalige US-Liegenschaft Cambrai-Fritsch- Kaserne in Darmstadt, We 129507, Phase IIb: Detailun tersu-
chung, Darmstadt, Stand: 12. Januar 2017, S. 55f“
KVF Beschreibung Einstufung Phase IIb
7 Außenbereich der Werkstattgebäude 4017/4018
– Leichtflüssigkeitsabscheider und Abschmierrampe B
9
Werkstattgebäude Geb. 4011 mit Montagegruben
A (Gebäude)
B (Außenbereich)
11 Werkstattgebäude 4011 – Leichtflüssigkeitsabscheide r und
Altöltank
A (Gebäude)
B (Außenbereich)
15 Werkstattgebäude Geb. 4044 – Außenbereich: ehem.
Abschmierrampe, Gefahrstofflager, Abscheider und Altöltank B
17 Ehem. Schießplatz B
25 Werkstattgebäude 4007 – Montagegruben A*
29 Ehemaliger Feuerlöschteich, Altöltank B
36 Heizstation B
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Abb. 21: Lageplan der Cambrai-Fritsch-Kaserne mit Verd achtsflächen und Beschriftung der Verdachtsflächen de r Kate-
gorie B
Quelle: ARCADIS, Ehemalige US-Liegenschaft Cambrai -Fritsch-Kaserne in Darmstadt, WE 129507, Phase IIb: Detailuntersuchung,
S. 25 und 54, Stand: 12.01.2017, Anlage 1.2, Beschriftung ergänzt durch AS+P, Juni 2020
12.2.2 Entfernung der Bodenbelastung
Im Jahr 2019 wurde eine Auswertung des Berichts zur Phase IIb: Detailuntersuchung im Hinblick auf
die Planung und ein entsprechendes Konzept der Bode nsanierung durch Aushub bzw. weiterer
Untersuchungsmaßnahmen zur Abgrenzung der Bodenbelastungen an KVF 11, 15 und 36 im Zuge des
Gebäuderückbaus und der Oberflächenentsiegelung erstellt (IB Wood, 01.10.2019).
Zur Vorbereitung der späteren Bautätigkeiten im Gel tungsbereich des Bebauungsplans
(Baufeldfreimachung) wurden im Jahr 2019 durch den Flächeneigentümer BVD New Living GmbH &
Co. KG Anträge für den Gebäuderückbau und die Oberf lächenentsiegelung gestellt. Die Genehmigung
für den Abriss erfolgte nach Beteiligung der Untere n und Oberen Bodenschutzbehörde im November
2019 und beinhaltete die Auflage, die vorhandenen B odenbelastungen im Zuge der
Baufeldfreimachung zur entfernen.
Zwischenzeitlich wurde die Beseitigung der Kontamin ationen gemäß Konzept und Auflagen mit
fachgutachterlicher Begleitung durchgeführt. Die pr ojektierten Kontaminationsverdachtsflächen (KVF)
wurden auf die aus vorherigen Untersuchungen bekann ten Schadstoffparameter untersucht. Alte
Anlagen (Erdtanks und Ölabscheider) wurden entfernt , die Baugruben freigemessen und mit
unbelastetem bzw. gering belastetem Bodenmaterial w iederverfüllt. Im Rahmen der Untersuchung der
KVF 36 ergab sich ein hoher Bedarf des Aushubs. Inf olge der Ergebnisse der Bodenuntersuchungen
wurden ca. 6.000 t belastetes Erdmaterial einer fac hgerechten Entsorgung zugeführt. Durch
KVF 7
KVF 9
KVF 11
KVF 15 KVF 17
KVF 29
KVF 36
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Niederschläge entstandenes Grubenwasser (ca. 350 m 3) wurde abgereinigt über die Kanalisation
abgeleitet.
Weiterer Handlungsbedarf besteht gem. Schreiben der Oberen Bodenschutzbehörde vom 26.04.2021
aus bodenschutzfachlicher Hinsicht nicht, da aufgru nd der umfangreichen Untersuchungs- und
Sanierungsmaßnahmen davon auszugehen ist, dass durc h die Verwirklichung des Vorhabens
(insbesondere durch Tiefbauarbeiten und die spätere Gebäudenutzung) keine Gefahren für Leben und
Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen – w ie z. B. das Grundwasser - hervorgerufen
werden können.
Der Eintrag in der Altflächendatei Hessen (FIS-AG) wurde aktualisiert (Altis-Nr.: 411.000.043-000.001).
Die Fläche wird mit dem Status Sanierung (Dekontamination) abgeschlossen geführt.
Eine Kennzeichnung der Flächen im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich.
13. Schallschutz
Das Plangebiet ist aufgrund der geplanten Straßenbahnlinie sowie bestehenden und geplanten Straßen
im Umfeld und innerhalb des Geltungsbereichs von Verkehrslärm betroffen, weswegen im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens eine schalltechnische Unter suchung („Schalltechnische Untersuchung“ der
Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Darmstadt, 03.06.2020) angefertigt wurde.
Aufgrund der Anbindung des nördlichen Bereichs des Geltungsbereichs über die Ludwigshöhstraße
und des daraus resultierenden zusätzlichen Verkehrs aufkommens wurden in einer „Schalltechnischen
Stellungnahme ‚Lärmeinwirkungen durch den plangegeb enen Verkehr auf die Nachbarschaft‘“ (Dr.
Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Darmstadt, 24.06.2020) die schalltechnischen Auswirkungen des
zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf die dortigen Nutzungen geprüft.
Eine schalltechnische Untersuchung des Gewerbelärms ist nicht erforderlich, da die Gliederung des
Plangebietes in allgemeine Wohngebiete (WA) und urb ane Gebiete (MU) dem Trennungsgrundsatz
gemäß § 50 BImSchG entspricht und somit ist aus Sic ht des Schallimmissionsschutzes kein
Immissionskonflikt zwischen diesen Gebietstypen zu erwarten. Zudem sind in der Nachbarschaft keine
relevant geräuschemittierenden Betriebe oder Anlagen vorhanden.
Innerhalb des Plangebietes sind relevant geräuschem ittierende Betriebe oder Anlagen
(Quartiersgaragen, Energiezentrale) geplant, die na ch TA Lärm zu bewerten sind. 58 Die möglichen
schalltechnischen Auswirkungen der Quartiersgaragen wurden in einer weiteren schalltechnischen
Untersuchung geprüft („Orientierende schalltechnisc he Untersuchung ‚Quartiersgaragen‘“ der Dr.
Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Darmstadt, 08.05.2019).
Grundsätzlich könnte auch der geplante Einzelhandel sbetrieb am Quartiers-Carré im urbanen Teilbau-
gebiet MU 2 schalltechnische Auswirkungen auf die u mgebenden, sensiblen Nutzungen haben. Die
künftige Entwicklung des Einzelhandels kann jedoch in einer Art und Weise erfolgen, dass eine schall-
technische Verträglichkeit mit den angrenzenden all gemeinen Wohngebieten und urbanen Teilbauge-
bieten gewährleistet werden kann. Hierzu sind auf der Ebene der Bauanträge und -genehmigungen ggf.
Schallschutzmaßnahmen zu entwickeln (bspw. an schal ltechnische Erfordernisse angepasste Öff-
nungs- und Anlieferungszeiten, Verladerampe innerha lb des Gebäudes, Einhausung / begrenzter
Schallpegel Kühlung etc.). Die Wirksamkeit dieser M aßnahmen kann im Zuge der Baugenehmigung
durch entsprechende Schallschutzgutachten nach TA L ärm nachgewiesen werden. Eine Konkretisie-
rung der Schallschutzmaßnahmen im Rahmen des Bebauu ngsplanverfahrens wäre nur schwer mög-
lich, da die konkrete Art des ansiedlungswilligen Betriebes und dessen künftige Betriebstätigkeit (bspw.
Größe, Öffnungszeiten, Anlieferungszeiten etc.) der zeit noch nicht feststehen. Die Lösung möglicher
Schallkonflikte im Detail kann somit auf die Ebene der Baugenehmigungen verlagert werden.
58 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 7
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 69
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13.1 Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm
Die „Schalltechnische Untersuchung“ (Dr. Gruschka I ngenieurgesellschaft mbH, 14.06.2020) unter-
sucht insbesondere die Auswirkungen
der geplanten und durch das Gebiet verlaufenden St raßenbahnlinie
des Verkehrslärms der vorhandenen Straßen in der U mgebung und der im Plangebiet vorgese-
henen Erschließungsstraßen einschließlich der künftigen Knotenpunkte.
Ergebnis der Untersuchung ist, dass – im Hinblick a uf das Planungsziel, ein neues Stadt- und Wohn-
quartier zu entwickeln und hierfür im Bebauungsplan geeignete Baugebiete festzusetzen – Vorkehrun-
gen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich werden, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB in Form von passiven Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Im Folgenden werden die zentralen Inhalte der schalltechnischen Untersuchung dargestellt. Für weiter-
gehende Informationen wird auf das Gutachten verwiesen.
13.1.1 Einwirkender Verkehrslärm
Grundlagendaten
Die Verkehrsdaten und Verkehrsmengen, die der Berec hnung des Lärms aus dem Straßenbahn-
Schienenverkehr zugrunde gelegt wurden, wurden mit dem Stadtplanungsamt, Abt. Mobilität und öf-
fentlicher Raum, und der HEAG mobilo GmbH, Abt. Net z, abgestimmt. Für die geplante ÖPNV-
Anbindung Ludwigshöhviertel durch die Straßenbahnlinie wurden entsprechend verordnungsrechtlicher
Vorgaben 59 Parameter für eine Lärmprognose auf der sicheren S eite festgelegt. Im Zuge des anste-
henden Planfeststellungsverfahrens für die ÖPNV-Anb indung Ludwigshöhviertel werden im Vergleich
zu diesen pessimalen Ansätzen günstigere Randbeding ungen erwartet, die zu geringeren Geräusche-
missionen führen. 60 Die Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet aus de r Straßenbahntrasse entlang
der Heidelberger Landstraße sind im Vergleich zu den übrigen Verkehrswegen nicht relevant. 61
Die Emissionspegel der Bahnstrecke Nr. 3601, Streckenabschnitt Darmstadt-Hbf - Darmstadt-Eberstadt
westlich der Karlsruher Straße, wurden auf der Grun dlage von Prognosedaten 2030 der DB Bahn AG
berechnet. 62
An Straßen wurden die A 5, Heidelberger Straße und Karlsruher Straße (aus der Umgebung) sowie die
Ludwigshöhstraße, Cooperstraße und die Heinrich-Del p-Straße (jetzt: Jeffersonstraße) betrachtet. Die
Daten wurden vom Stadtplanungsamt, Abt. Mobilität und öffentlicher Raum, zur Verfügung gestellt. Für
die innerhalb des Plangebietes verlaufenden Straßen wurde Pflasterung angenommen. 63
Die untergeordneten Quartiersstraßen abseits der Er schließungsstraßen wurden nicht berücksichtigt.
Hintergrund ist, dass lediglich Anwohnerverkehr in überschaubarer Größenordnung zu erwarten ist:
Aufgrund der Lage der Quartiersgaragen am jeweilige n Quartierseingang, die einen Großteil des An-
wohnerverkehrs aufnehmen werden, sowie der beabsich tigten Schrittgeschwindigkeit auf den Straßen
sind innerhalb der Quartiere keine relevanten Verkehrslärmimmissionen zu erwarten.
Vorgehensweise
Die Schallausbreitungsrechnungen erfolgten ohne Ber ücksichtigung der Gebäudeabschirmung (freie
Schallausbreitung, "Worst-Case"). Durch die abschir mende Wirkung der bestehenden und zukünftigen
Gebäude sind in den von den relevanten Emittenten a bgewandten Bereichen z. T. deutlich niedrigere
Lärmpegel zu erwarten. 64
59 Schall 03 in Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)" vom 18. Dezember 2014
60 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 22
61 Vgl. ebenda, S. 20
62 Vgl. ebenda, S. 21
63 Vgl. ebenda, S. 19
64 Vgl. ebenda, S. 2
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Zur Beurteilung der Verkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet sind die Orientierungswerte der DIN
18005 anzuwenden. Die Orientierungswerte gelten auß en, d. h. vor dem Gebäude, und sind mit den
prognostizierten Beurteilungspegeln zu vergleichen. Diese sind für allgemeine Wohngebiete 55 dB(A)
tags und 45 dB(A) nachts. In der DIN 18005 ist das urbane Gebiet MU noch nicht berücksichtigt. In der
Städtebaulichen Lärmfibel 2018 wird empfohlen, hier den Tag-Orientierungswert für ein Mischgebiet
(MI) von 60 dB(A) um 3 dB(A) zu erhöhen und den Nac ht-Orientierungswert „Verkehr“ für ein Mischge-
biet von 50 dB(A) zu belassen. 65
Ergebnisse der Schallausbreitungsberechnung
Die Ergebnisse der Schallausbreitungsberechnungen für eine Lärmprognose auf der sicheren Seite für
den Tagzeitraum sind: 66
Abb. 22: Beurteilungspegel „Verkehr“ tags
Quelle: Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft, Juni 2 020
Entlang der Straßenbahntrasse wird in den allgemei nen Wohngebieten (WA) der maßgebliche
Tag-Orientierungswert der DIN 18005 von 55 dB(A) um bis zu ca. 17 dB(A) überschritten. Die
höchsten Werte treten an Gleisbögen mit Radien < 20 0 m sowie außerhalb der mit Rasengleis
geplanten Promenade auf den Abschnitten mit „fester Fahrbahn“ auf. Nachfolgend werden die
kritischen Werte, die innerhalb der überbaubaren Gr undstücksfläche der jeweiligen Baugebiete
auftreten, kurz dargestellt:
o Im lautesten Bereich (an der südöstlichen Kante de s WA A12) handelt es sich um eine
Überschreitung der Schwelle der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A).
o Überschreitungen von über 65 dB(A) werden festgest ellt an der nordöstlichen Ecke des
WA A10, der nordwestlichen Ecke des WA B1, der gesamten westlichen Kante des WA
B3, an der gesamten östlichen und südlichen Kante d es WA A12 sowie der äußersten
nordöstlichen Ecke des WA D1.
65 Vgl. ebenda, S. 11
66 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 22f
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 71
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o Überschreitungen von 60 bis 65 dB(A) werden in all en allgemeinen Wohngebieten ent-
lang der gesamten Straßenbahnlinie festgestellt.
Im urbanen Gebiet (MU) wird der maßgebliche Tag-Or ientierungswert von 63 dB(A) um bis zu
ca. 10 dB(A) überschritten. Die höchsten Werte treten ebenfalls auf an Gleisbögen mit Radien <
200 m sowie auf den Abschnitten mit „fester Fahrbah n“. Nachfolgend werden die kritischen
Werte, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche der jeweiligen Teilbaugebiete auftre-
ten, kurz dargestellt:
o Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung wird nicht überschritten.
o Überschreitungen von über 65 dB(A) werden festgest ellt in der südwestlichen Ecke des
Teilbaugebiets MU 1, der nordwestlichen Ecke des MU 3 und der gesamten östlichen
Kante des MU 4.
o Überschreitungen von 60 bis 65 dB(A) werden in den MU 1, MU 3 und MU 4 festge-
stellt.
In der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung : Bildungscampus ist der hierfür als An-
halt zu Grunde gelegte Tag-Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (WA)
von 55 dB(A) entlang der Straßenbahntrasse um bis z u ca. 9 dB(A) überschritten: An der süd-
westlichen Kante wird der Wert von 60 dB(A), entlang der Haupterschließungsstraßen der Wert
von 58 dB(A) überschritten.
In den von der Straßenbahntrasse weiter entfernt g elegenen Bereichen - ab ca. der „2. Reihe“ -
sind die o. g. maßgeblichen Tag-Orientierungswerte überwiegend eingehalten bzw. um weniger
als 5 dB(A) überschritten. Somit sind im überwiegen den Teil des Plangebietes auch die Au-
ßenwohnbereiche (z. B. Terrassen, Balkone, Gärten, Flächen für Sport- und Spielanlagen,
Landschaftstreppe) ausreichend vor Verkehrslärmeinwirkungen geschützt.
Entlang der geprüften Erschließungsstraßen (ohne S traßenbahntrasse) ist in den allgemeinen
Wohngebieten (WA) der maßgebliche Tag-Orientierungs wert der DIN 18005 von 55 dB(A)
überwiegend eingehalten bzw. um weniger als 5 dB(A) überschritten, in den urbanen Gebieten
(MU) der maßgebliche Tag-Orientierungswert von 63 dB(A) eingehalten.
Die Ergebnisse der Schallausbreitungsberechnungen für eine Lärmprognose auf der sicheren Seite für
den Nachtzeitraum sind: 67
67 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 23f
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 72
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Abb. 23: Beurteilungspegel „Verkehr“ nachts
Quelle: Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft, Juni 2 020
Im Nachtzeitraum wird entlang der Straßenbahntrass e in den allgemeinen Wohngebieten (WA)
der maßgebliche Nacht-Orientierungswert „Verkehr“ der DIN 18005 von 45 dB(A) um bis zu ca.
22 dB(A) überschritten. Die höchsten Werte treten auf an Gleisbögen mit Radien < 200 m sowie
außerhalb der mit Rasengleis geplanten Promenade auf den Abschnitten mit „fester Fahrbahn“.
Nachfolgend werden die kritischen Werte, die innerh alb der überbaubaren Grundstücksfläche
der jeweiligen Baugebiete auftreten, kurz dargestellt:
o In den lautesten Bereichen handelt es sich um eine Überschreitung der Schwelle der
Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A). Diese tritt auf an der nordöstlichen Ecke des WA
A10, der nordwestlichen Ecke des WA B1, an der gesa mten westlichen Kante des WA
B3 sowie an der gesamten östlichen und südlichen Kante des WA A12.
o Überschreitungen von über 55 dB(A) werden in allen allgemeinen Wohngebieten ent-
lang der gesamten Straßenbahnlinie festgestellt, te ilweise in beinahe dem gesamten
Baugebiet (z.B. in WA A12 und WA D1).
Im urbanen Gebiet (MU) wird der maßgebliche Nacht- Orientierungswert von 50 dB(A) um bis zu
ca. 17 dB(A) überschritten. Die höchsten Werte treten ebenfalls auf an Gleisbögen mit Radien <
200 m sowie auf den Abschnitten mit „fester Fahrbah n“. Nachfolgend werden die kritischen
Werte, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche der jeweiligen Teilbaugebiete auftre-
ten, kurz dargestellt:
o In den lautesten Bereichen handelt es sich um eine Überschreitung der Schwelle der
Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A). Diese tritt auf in der südwestlichen Ecke des
Teilbaugebiets MU 1, der nordwestlichen Ecke des MU 3 und der nord- und südöstli-
chen Ecke des MU 4.
o Überschreitungen von 55 dB(A) werden in den MU 1, MU 3 und MU 4 festgestellt, wobei
im gesamten MU 4 ein Wert von über 55 dB(A) festgestellt wurde.
Entlang der geprüften Erschließungsstraßen (ohne S traßenbahntrasse) ist in den allgemeinen
Wohngebieten (WA) der maßgebliche Nacht-Orientierun gswert „Verkehr“ der DIN 18005 von
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 73
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45 dB(A) um bis zu ca. 8 dB(A) überschritten, in de n urbanen Gebieten (MU) der maßgebliche
Nacht-Orientierungswert von 50 dB(A) um bis zu ca. 5 dB(A) überschritten.
Die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung: B ildungscampus wird aufgrund der aus-
schließlichen Tagnutzung nicht betrachtet.
Für den Fall der freien Schallausbreitung ist im P langebiet auch abseits der o. g. Verkehrswege
in den allgemeinen Wohngebieten der Nacht-Orientier ungswert „Verkehr“ von 45 dB(A) um
mindestens 2 dB(A) überschritten, in den urbanen Ge bieten (MU) der Nacht-Orientierungswert
von 50 dB(A) um mindestens 1 dB(A) überschritten.
13.1.2 Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung: Verke hrslärm
In Orientierung an das in der Verkehrslärmschutzver ordnung geregelte vierstufige System des Ver-
kehrslärmschutzes werden im Folgenden die Möglichkeiten zur Konfliktlösung untersucht:
Ausweisung von Baugebietstypen mit geringerer Stör anfälligkeit,
Differenzierte Festsetzungen zulässiger Nutzungsar ten in einzelnen Baugebieten,
Abstand zur Lärmquelle,
Möglichkeiten zur Reduzierung einwirkenden Verkehr slärms,
Aktive Schallschutzmaßnahmen an der Schallquelle,
Städtebauliche Maßnahmen und passive Schallschutzm aßnahmen.
Ausweisung von Baugebietstypen mit geringerer Störa nfälligkeit
Im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Trennungs grundsatz nach § 50 BImSchG, wonach die für
eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einande r so zuzuordnen sind, dass schädliche Um-
welteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegen d dem Wohnen dienende Gebiete so weit wie
möglich vermieden werden, ist zu prüfen, ob für das Plangebiet grundsätzlich auch andere robuste
Baugebietstypen im Sinne der BauNVO mit einer gerin geren Störanfälligkeit als Alternativen in Frage
kommen.
Angesichts der steigenden Bevölkerungszahl und mit dem damit zusammenhängenden Wohnungsbe-
darf (vgl. Kap. 6.1) war bereits zur Erarbeitung de s Rahmenplans Bessungen Süd die Entwicklung ei-
nes Wohngebiets Ziel für die Konversion des Kaserne nstandorts. Weiteres Ziel war ebenfalls bereits
frühzeitig die Bereitstellung von Versorgungsangeboten wie z.B. Nahversorgung und Angebote zur so-
zialen Infrastruktur wie Kinderbetreuung sowie die Kinder- und Jugendarbeit (vgl. Kap. 7.3.2). Diese
Ziele wurden in der Weiterbearbeitung verfolgt (vgl. Kap. 1).
Vor diesem Hintergrund scheidet die Festsetzung ein es Industriegebiets sowie eines Gewerbegebiets
aus. In diesen Gebieten ist eine allgemeine Wohnnutzung nicht zulässig, diese ist jedoch für die erfolg-
reiche Entwicklung des Areals im Sinne der städteba ulichen Zielsetzung essenziell. Auch die Festset-
zung eines Kerngebietes MK erscheint nicht zielführ end, da der Gebietscharakter des Kerngebietes
entsprechend seiner allgemeinen Zweckbestimmung auf die Unterbringung von Handelsbetrieben so-
wie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur ausgerichtet ist und das
Kerngebiet nur untergeordnet dem Wohnen dient.
Die Festsetzung eines Mischgebietes MI käme insbeso ndere im Hinblick auf das Ziel, zur Wohnnut-
zung ergänzende durchmischte Teilbereiche zu defini eren, in Betracht. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO die-
nen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung v on Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht
wesentlich stören. Dies setzt allerdings voraus, da ss ein gleichberechtigtes Miteinander von Wohnen
und Gewerbe seitens der Plangeberin gewollt ist bzw . dass sicher vorausgesehen wird, dass sich eine
solche Durchmischung auch einstellen wird. Vor dies em Hintergrund erscheint es wenig zielführend,
Mischgebiete festzusetzen: Durchmischte Nutzungen s ollen das Wohnen lediglich ergänzen; ein
gleichberechtigtes Nebeneinander von gewerblichen und wohnbaulichen Nutzungen ist jedoch nicht die
städtebauliche Zielsetzung.
Stattdessen bietet es sich an, in Teilbereichen ein urbanes Gebiet MU festzusetzen. Mit diesem Bau-
gebiet besteht die Möglichkeit, eine kleinräumige N utzungsmischung insbesondere aus Wohnen, Ge-
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 74
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werbe, Einzelhandel, Kultur und Gastronomie („innen stadtaffine Nutzungen“) planungsrechtlich in Be-
bauungsplänen zu verankern. Mit den zulässigen Nutzungsarten gemäß § 6a BauNVO soll ein verträg-
licher Nutzungsmix in einem funktionsgemischten Geb iet der kurzen Wege geschaffen werden. Dabei
ist eine gleichgewichtige Nutzungsmischung – wie be i einem Mischgebiet – nicht zwingend erforderlich.
Die Festsetzung eines urbanen Gebiets am Quartiers- Carré ist Ausdruck des planerischen Willens der
Wissenschaftsstadt Darmstadt, auf dem zentralen Ber eich mit geplanter Straßenbahnhaltestelle auf
dem Platz eine urbane Durchmischung mit verschieden en öffentlichkeitswirksamen Nutzungen sowie
Nahversorgung als lebendige Mitte entstehen zu lass en. Neben der Funktion der Nutzungsmischung
fungiert das festgesetzte urbane Gebiet auch als „Ü bergangszone“ von der lärmemittierenden Straßen-
bahn zu den sensibleren Wohngebieten.
Diese Nutzungsmischung ist jedoch nicht in allen Be reichen des Geltungsbereichs geplant bzw. realis-
tisch. So ist zwar auch entlang der Promenade die Erweiterung des Nahversorgungsangebots bzw. des
Angebots an öffentlich wirksamen Einrichtungen ange dacht, jedoch liegt hier kein Bedarf vor, der eine
Nutzungsmischung gewährleistet, sondern die Einrich tungen werden sich im Bereich der in allgemei-
nen Wohngebieten zulässigen Nutzungen bewegen. Entsprechend werden auch entlang der von Lärm-
immissionen durch die Straßenbahn belasteten Promenade allgemeine Wohngebiete festgesetzt.
Differenzierte Festsetzungen zulässiger Nutzungsart en in einzelnen Baugebieten
Eine weitere planerische Maßnahme zur Reduzierung d er Immissionsbelastung im Plangebiet stellt im
Sinne einer horizontalen Nutzungsgliederung auf Gru ndlage des § 1 Abs. 4 BauNVO die Zonierung
bzw. Zuordnung von unterschiedlichen Nutzungsarten innerhalb einzelner besonders belasteter Bau-
gebiete dar.
Die Entwicklung eines Wohnquartiers ist elementarer Bestandteil der planerischen Zielsetzung, unter
anderem, um den angespannten Wohnungsmarkt in Darms tadt zu entlasten. Der Ausschluss von
Wohnnutzungen im urbanen Gebiet würde die Umsetzung der planerischen Zielsetzung grob unterlau-
fen und stellt keine realistische Option dar. Diese Möglichkeit soll daher nicht weiterverfolgt werden ,
zumal ein Ausschluss einer allgemein zulässigen Nutzungsart (Wohnen) in allgemeinen Wohngebieten
sowie urbanen Gebieten nicht der eigentlichen Zweckbestimmung dieser Baugebiete entsprechen wür-
de und daher unzulässig wäre.
Abstand zur Lärmquelle
Grundsätzlich können der schalltechnischen Untersuchung die Mindestabstände, ab denen im Tagzeit-
raum bei freier Schallausbreitung in den allgemeine n Wohngebieten (WA) der maßgebliche Tag-
Orientierungswert der DIN 18005 von 55 dB(A) bzw. i n den urbanen Gebieten (MU) der maßgebliche
Tag-Orientierungswert von 63 dB(A) eingehalten ist, entnommen werden. 68 Dies würde bedeuten, dass
westlich der Straßenbahnlinie ein lediglich kleiner Teilbereich (WA A1 und WA A2), östlich der Stra-
ßenbahn ein größerer Teilbereich entwickelt werden könnte. Jedoch würde ein großer Teil der Konver-
sionsfläche nicht für Wohnnutzungen zur Verfügung s tehen. Dies entspricht nicht der städtebaulichen
Zielsetzung.
Ohnehin wäre dies auch vor dem Hintergrund nur weni g zielführend, dass die Nacht-
Orientierungswerte von 45 / 50 dB(A) für allgemeine Wohngebieten (WA) bzw. für urbane Gebieten
(MU) bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet überschritten sind. 69
Möglichkeiten zur Reduzierung einwirkenden Verkehrs lärms
Die Prüfung der Anwendbarkeit von Maßnahmen zur Red uzierung der Verkehrsbelastung betrifft die
Reduzierung des Verkehrs bzw. der Verkehrslärmimmissionen (Maßnahmen an der Quelle):
Ein Verursacher von Verkehrslärmimmissionen sind di e Straßen innerhalb des Plangebiets und die
Straßen, die das Plangebiet an das übergeordnete Straßennetz anbinden. Als mögliche Maßnahme an
der Quelle wird gutachterlicherseits Asphalt statt Pflaster vorgeschlagen, welches eine Pegelminderung
68 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 25
69 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 25
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 75
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von 2 dB(A) ermöglichen würde. 70 Dieser Empfehlung wird teilweise gefolgt: So ist i n den Erschlie-
ßungsstraßen mit Trennungsprinzip (Ludwigshöhstraße und Quartiersstraße bis zur südöstlichen Kante
des Bildungscampus, sowie Heinrich-Delp-Straße (jet zt: Jeffersonstraße) und Cooperstraße bis zum
Kreuzungsbereich südöstlich des Garagengebäude 2) als Oberbau Asphalt vorgesehen. 71
Innerhalb der Quartiere (bspw. Verlängerung Coopers traße bis zum Quartiers-Carré) sind Aufpflaste-
rungen, insbesondere auch in den Kreuzungsbereichen , jedoch von großer Bedeutung für das Mobili-
tätskonzept (vgl. Kap. 10.3): Insbesondere aufgrund des stark belasteten Verkehrsnetzes im Umfeld ist
erklärtes Ziel der Gebietsentwicklung, das Kfz-Verk ehrsaufkommen zu verringern und die umwelt-
freundlicheren Verkehrsmittel zu Fuß gehen, Fahrrad und ÖPNV zu stärken. Ein Baustein des Mobili-
tätskonzepts ist die Verkehrsberuhigung: So soll ei n flächendeckend verkehrsberuhigter Ausbau aller
Straßen im Quartier (Schrittgeschwindigkeit), Straß enquerschnittsaufteilung im Mischprinzip für alle
Verkehrsteilnehmer zur „Entschleunigung“ und Erhöhu ng der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum
führen. Die geplanten Aufpflasterungen entsprechen diesem Ziel, da sie zur Geschwindigkeitsreduzie-
rung führen. Asphalt würde der Zielsetzung entgegen stehen. Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen,
dass in der Schallberechnung eine Mindestgeschwindigkeit von v = 30 km/h anzusetzen war, 72 wohin-
gegen die tatsächlich zulässige Höchstgeschwindigke it bei der geplanten Schrittgeschwindigkeit inner-
halb der Quartiere geringer ist und daher weniger Lärmimmissionen zu erwarten sind.
Außerdem spielen die Straßen bei den Ergebnissen der Schallausbreitungsberechnungen ohnehin eine
untergeordnete Rolle: Wesentlicher Verursacher der Verkehrslärmeinwirkungen ist die geplante
Straßenbahnlinie:
Potenzielle schallmindernde Maßnahmen an der Straßenbahn als dem maßgeblichen Verursacher von
auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind Gegenstand des Planfeststellungsver-
fahrens für die ÖPNV-Anbindung Ludwigshöhviertel. I m Rahmen des Bebauungsplanverfahrens kön-
nen keine Minderungsmaßnahmen festgesetzt oder auch angenommen werden. Im Planfeststellungs-
verfahren werden jedoch schallmindernde Maßnahmen geprüft und umgesetzt. Hintergrund ist, dass für
die geplante Straßenbahntrasse durch das Quartier b is an die Straßenbahntrasse in der Heidelberger
Straße entsprechend verordnungsrechtlicher Vorgaben 73 Parameter für eine Lärmprognose auf der si-
cheren Seite im Rahmen der Bauleitplanung festgelegt wurden. Im Zuge des anstehenden Planfeststel-
lungsverfahrens zur ÖPNV-Anbindung Ludwigshöhvierte l durch die Straßenbahn werden im Vergleich
zu diesen pessimalen Ansätzen günstigere Randbeding ungen erwartet, die zu geringeren Geräusche-
missionen führen. Insbesondere gilt beim Bau der St raßenbahntrasse die 16. BImSchV „Verkehrslärm-
schutzverordnung“. Hiernach sind durch den Schienen verkehr in allgemeinen Wohngebieten
tags/nachts 59/49 dB(A) einzuhalten. Für urbane Geb ieten werden derzeit in der 16. BImSchV zwar
noch keine Immissionsgrenzwerte festgesetzt, zur Or ientierung können jedoch die Immissionsgrenz-
werte für Misch-, Kern- bzw. Dorfgebiete von tags / nachts 64 / 54 dB(A) herangezogen werden, die
ggf. in Anlehnung an die Regelungen der TA Lärm sow ie der Sportanlagenlärmschutzverordnung im
Tagzeitraum noch um 3 dB(A) erhöht werden können. G emäß § 41 BImSchG ist die Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte grundsätzlich durch aktive Sch allschutzmaßnahmen sicherzustellen, soweit die
Kosten der Schutzmaßnahmen nicht außer Verhältnis z um angestrebten Schutzzweck stehen. Diesem
Grundsatz hat die Vorhabenträgerin HEAG mobilo bei der Ausführungsplanung der Straßenbahntrasse
zu folgen, so dass beim späteren Betrieb der Linie eine Überschreitung der 70 / 60 dB(A)-Werte im Be-
reich der angrenzenden überbaubaren Flächen nicht zu erwarten ist. 74
Grundsätzlich werden folgende potenzielle schallmin dernde Maßnahmen an der Quelle gutachterli-
cherseits vorgeschlagen: 75
Reduzierung des Zugaufkommens: Eine Halbierung des Zugaufkommens würde eine Pegel-
minderung von 3 dB(A) bewirken.
70 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 24
71 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 35
72 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 19
73 Schall 03 in Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)" vom 18. Dezember 2014
74 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 22
75 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 24
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Diese Maßnahme steht in Kontrast zum Mobilitätskonz ept (vgl. Kap. 10.3): Insbesondere auf-
grund des stark belasteten Verkehrsnetzes im Umfeld ist erklärtes Ziel der Gebietsentwicklung,
das Kfz-Verkehrsaufkommen zu verringern und die umweltfreundlicheren Verkehrsmittel zu Fuß
gehen, Fahrrad und ÖPNV zu stärken. Da das individu elle Mobilitätsverhalten wesentlich von
der Qualität der am Wohnort verfügbaren Verkehrsmit tel abhängt, sollen bereits bei der Pla-
nung neuer Quartiere Maßnahmen für eine autoreduzie rte Mobilität vorgesehen werden. We-
sentliches Rückgrat dieses Mobilitätskonzepts ist eine ausreichende und attraktive Taktung des
ÖPNV, damit diese eine reale Alternative zum privat en Auto darstellt. Eine Reduzierung der
Taktung bis zur Halbierung des Zugaufkommens würde die Attraktivität des ÖPNV entschei-
dend mindern und wird daher von Seiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt abgelehnt.
Eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit von 60 auf 30 km/h würde zu einer Pegelminde-
rung von ca. 4,5 dB(A) führen.
Diese Maßnahme wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geprüft.
Der Einsatz von Rasengleis anstatt „fester Fahrbah n“ würde eine frequenzabhängige Pegel-
minderung im Bereich von ca. 3 bis 9 dB erzeugen.
Der Einsatz von Rasengleis ist bereits in der Prome nade vorgesehen und einberechnet. Die
Verwendung in weiteren Bereichen, z.B. am gerade ve rlaufenden Abschnitt entlang der
Cooperstraße wird ebenfalls im Rahmen des Planfests tellungsverfahrens geprüft. In einigen
Teilbereichen kann es jedoch aufgrund der Erreichba rkeit des Gebietes für SEV oder Feuer-
wehr keine begrünten Gleiskörper geben.
Bei Gleisbögen mit Radien r < 200 m können durch w irksame Schallminderungsmaßnahmen
zur Reduzierung der Kurvengeräusche Pegelminderungen von 4 dB(A) erreicht werden.
Die Prüfung von Schallminderungsmaßnahmen zur Reduz ierung der Kurvengeräusche wird
ebenfalls Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Von der Vorhabenträgerin HEAG mobi-
lo wurde bspw. in anderen Teilen des Stadtgebiets b ereits erfolgreich eine automatische Spur-
kranzschmierung eingesetzt, um die Kurvengeräusche zu reduzieren. Dies ist auch hier denk-
bar.
Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass im R ahmen des Planfeststellungsverfahrens für die
Straßenbahntrasse durch das Quartier bis an die Str aßenbahntrasse in der Heidelberger Straße durch
schallreduzierende Maßnahmen an der Quelle eine rel evante Reduzierung der Verkehrslärmimmissio-
nen zu erwarten ist.
Aktive Schallschutzmaßnahmen an der Schallquelle
Grundsätzlich stünden auch aktive Schallschutzmaßnahmen am Rand der Verkehrsquelle als schallre-
duzierende Maßnahmen zur Verfügung wie bspw. die Er richtung von Lärmschutzwällen oder -wänden.
Zur vollständigen Einhaltung der maßgeblichen Orien tierungswerte der DIN 18005 müssten zumindest
entlang der Straßenbahntrasse Lärmschutzanlagen mit einer Höhe von voraussichtlich mindestens der
Gebäudehöhe errichtet werden. 76
Aus Gründen des flächensparenden Umgangs mit Grund und Boden ist eine Konfliktlösung über einen
Wall nicht weiterzuverfolgen: Ein Lärmschutzwall be nötigt aufgrund seiner Dimensionierung zu große
Flächen, die bei einer anderen Art von Schallschutzmaßnahme dem Bau von Gebäuden zur Verfügung
stehen. Ein Wall ist im innerörtlichen Bereich nur in Ausnahmefällen ohne deutliche Qualitätseinbußen
zu integrieren.
Schallschutzwände nehmen weniger Fläche in Anspruch und können wirkungsvoll an Schallquellen
herangerückt werden, jedoch würden auch sie die sta dtgestalterische Qualität deutlich mindern und
werden insbesondere aus städtebaulichen Gründen ver worfen: Eine Wand entlang der Straßen-
bahntrasse würde das Ludwigshöhviertel in 2 Teilber eiche trennen und als Barriere zwischen den Ge-
bietsteilen wirken. Dies widerspricht dem städtebau lichen Konzept, wonach insbesondere das Quar-
tiers-Carré, über das die Straßenbahntrasse verläuf t, die lebendige Mitte darstellen wird und auch die
Promenade als zentrale Achse Verbindungs- und Aufen thaltsfunktionen erfüllen soll. Die Errichtung ei-
76 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 24
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 77
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ner Wand würde außerdem die Wahrnehmbarkeit des den kmalgeschützten Ensembles stark beein-
trächtigen und ist daher aus denkmalschutzrechtlich en Gründen im Bereich des Quartiers-Carrés nicht
möglich. Ein weiterer Nachteil von Wänden ist, dass sie zur Verschattung der angrenzenden Gebäude
führen. Zudem sind sie aus funktionalen Gründen ung eeignet, da sie für die Kreuzung der Erschlie-
ßungsstraße zwischen den WA A11 und A12 sowie WA B2 und WA B3 bzw. kreuzende Rad- und
Fußwege häufiger unterbrochen werden müssen.
Aus diesen Gründen wird eine Lösung mit aktiven Schallschutzmaßnahmen über eine Lärmschutzwand
oder einen Wall nicht weiterverfolgt.
Städtebauliche Maßnahmen und passive Schallschutzma ßnahmen
Auch im Rahmen des Städtebaus und der Architektur g ibt es Maßnahmen, die schädliche Umweltein-
wirkungen durch Lärmimmissionen bewältigen können u nd im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
S 26 - Ludwigshöhviertel - zur Anwendung kommen.
Gebäudeanordnung und Gebäudeabschirmung
Eine Möglichkeit ist die Gebäudestellung. So wird g utachterlicherseits darauf hingewiesen, dass durch
eine riegelförmige Anordnung der Gebäude parallel z u den schalltechnisch relevanten Verkehrswegen
auf den von den Verkehrswegen abgewandten Gebäudese iten lärmgeschützte Bereiche geschaffen
werden können. 77 Dieser Empfehlung wird teilweise gefolgt: So ist entlang der Promenade die Errich-
tung einer geschlossenen Gebäudekante entlang der P romenade zur Fassung des breiten Straßen-
raums geplant und entfaltet entsprechend auch schal lschützende Wirkung für die hinterliegende Be-
bauung und Innenhöfe. Hierfür wird über die Festset zung zur abweichenden Bauweise die Errichtung
von Gebäuden mit einer Länge von mehr als 50 m ermö glicht und eine Baulinie festgesetzt. Außerdem
ist in den Baugebieten an der Promenade eine höhere Bebauung zulässig als in den weiter von der
Promenade entfernten Baugebieten: Ist direkt an der Promenade eine 5-geschossige Bebauung zuläs-
sig, so ist in den weiteren Baugebieten im südliche n Teilbereich des Geltungsbereichs lediglich eine
4-geschossige Bebauung zulässig. Insgesamt kann so die parallel zur Promenade verlaufende Bebau-
ung die hinterliegende Bebauung von den Lärmimmissi onen der Straßenbahn abschirmen. Zwingend
festgesetzt werden eine geschlossene Bauweise oder die zwingend 5-geschossige Bauweise nicht.
Aus wirtschaftlichen Gründen und aufgrund des große n Wohnraumbedarfs in Darmstadt ist eine Aus-
nutzung des Maßes der baulichen Nutzung jedoch zu e rwarten und auch die Ergebnisse der verglei-
chenden Verfahren (vgl. Kap. 7.1.1) zeigten in den betreffenden Baugebieten eine geschlossene Rie-
gelbebauung. Diese Art der Abschirmung ist als zusä tzliche städtebauliche Maßnahme zur Erhöhung
der Qualität im Gebiet zu verstehen, denn im Schall gutachten wird von einer freien Schallausbreitung
ausgegangen und entsprechende Festsetzungen getroffen.
Im Bereich des urbanen Gebietes ist eine riegelförm ige Bebauung nicht möglich: Das Geviert steht un-
ter Ensembleschutz und Eingriffe sind nur in sehr beschränktem Umfang zulässig (vgl. Kap. 6.10). Ent-
sprechend sind auch die festgesetzten Baugrenzen en g an den Bestandsgebäuden orientiert, ein Dre-
hen der Gebäudekörper bspw. in den Teilbaugebieten MU 1 und MU 3 wird daher nicht zugelassen.
Umsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen
Für die Bereiche, in denen durch aktive Maßnahmen oder eine Gebäudeanordnung keine ausreichende
Reduzierung der Immissionswerte erreicht werden kann, sind passive Schallschutzmaßnahmen an den
Gebäuden erforderlich. Gutachterlicherseits wurden folgende passive Schallschutzmaßnahmen zur
Konfliktlösung vorgeschlagen:
Anforderungen an die Außenbauteile schutzbedürftig er Räume,
die Installation schalldämmender Lüftungsanlagen,
Vorgaben für eine Grundrissorientierung schutzwürd iger Aufenthaltsräume,
Anforderungen an Außenwohnbereiche.
77 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 25
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 78
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Die passiven Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauu ngsplan in Form planungsrechtlicher Fest-
setzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt und dadurch verbindlich. Hinsichtlich der einzel-
nen Regelungen wird auf die textlichen Festsetzunge n des Bebauungsplans bzw.
Kapitel 20.18.1 verwiesen.
Schutz der Außenwohnbereiche
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat der Schutz der Außenwohnbereiche von Wohnungen einen
wichtigen Stellenwert. Zum Außenwohnbereich zählen die außerhalb von Wohngebäuden vorhandenen
Flächen, die in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind.
Diese Flächen, zu denen Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbaren Außenanlagen
gehören, dienen nicht dem „dauerhaften Aufenthalt“ von Personen, wie es üblicherweise in Wohnhäu-
sern der Fall ist. Die Personen verweilen hier nur temporär und über kürzere Zeiträume am gleichen
Ort, so dass sie nicht dauerhaft Pegeln ausgesetzt werden, die in Wohnräumen unzulässig wären. Da-
her sind sie nur tagsüber schutzwürdig, weil sie na chts nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen
dienen.
Grundsätzlich sind auch hier die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete und
urbane Gebiete einzuhalten. Diese Werte können jedo ch innerhalb des Geltungsbereichs nicht überall
erreicht werden, insbesondere nicht an den der Stra ßenbahn zugewandten Fassadenseiten. Kann in
der Bewertung der Orientierungswert nicht erreicht werden, kann in der Abwägung als Obergrenze des
Beurteilungspegels für Außenwohnbereiche der Wert v on 64 dB(A) angesetzt werden. Der einzuhal-
tende Beurteilungspegel von 64 dB(A) orientiert sic h an den Schutzanforderungen der 16. BImSchV
(Verkehrslärmschutzverordnung), nach dem gesunde Wo hnverhältnisse noch gewahrt sind. 78 Dieser
Wert gilt grundsätzlich für Mischgebiete, kann jedoch auch bei allgemeinen Wohngebieten angewendet
werden, weil damit der von der DIN 18005 zur Berück sichtigung der Verhältnisse einer Großstadt wie
Darmstadt ausdrücklich eröffnete Abweichungsspielraum angemessen ausgeschöpft wird.
Grundsätzlich sind Außenwohnbereiche an Fassaden mi t Wert- oder Pegelüberschreitungen als ge-
schlossene (öffenbare) Loggien oder Wintergärten auszuführen; eine entsprechende Festsetzung ist im
Bebauungsplan enthalten. Außenwohnbereiche können j edoch auch auf den von den relevanten Ver-
kehrswegen abgewandten Gebäudeseiten angeordnet werden. In den allgemeinen Wohngebieten kön-
nen in allen Gebäuden durch die jeweils eigene Gebä udeanordnung und entsprechende Grundrissori-
entierung auf lärmabgewandten Seiten Bereiche gesch affen werden, in denen voraussichtlich Werte
von unter 64 dB(A) erreicht werden. In den urbanen Gebieten bestehen ebenfalls Gebäudefassaden, in
denen voraussichtlich Werte von unter 64 dB(A) erre icht werden. Die potenzielle auf den Lärmschutz
optimierte Anordnung von Außenwohnbereichen in Form von Balkonen etc. ist mit dem Denkmalschutz
abzustimmen.
Schutz von Grundschule und Kindertageseinrichtung
Hinsichtlich der sozialen Infrastruktur sind im Pla ngebiet eine Grundschule und mehrere Kindertages-
stätten geplant: Auf dem sogenannten Bildungscampus sowie in 2 Baugebieten im Bereich der Prome-
nade und in der ehem. Jefferson-Siedlung. Im städte baulichen Strukturkonzept ist eine beispielhaft
dargestellte Grundstruktur der Gebäude für die Standorte dargestellt. Im Bebauungsplan besteht insbe-
sondere für den Bildungscampus durch die Festsetzun g von Baugrenzen, die ein relativ großes Bau-
fenster für die Positionierung der Einrichtungen auf dem Baugrundstück offerieren, ein Flexibilitätsspiel-
raum, der auch unter schalltechnischen Gesichtspunkten genutzt werden kann.
Auch wenn die vorgesehenen Standorte für Schule und Kindertagesstätten teilweise vergleichsweise
hohen Lärmimmissionen ausgesetzt sind (s.o.), kann mit entsprechender Anordnung der Gebäude bzw.
des Außenbereichs und Schulhofs eine ruhige Umgebun g geschaffen werden. Auch im Gebäudeinne-
ren wird durch die nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen eine
gesunde Lern- und Aufenthaltsumgebung sichergestellt.
78 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 4
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13.1.3 Auswirkungen durch Änderungen des Betriebspr ogramms der geplanten Straßen-
bahn
Die Betriebsparameter bzw. das Betriebsprogramm für die Straßenbahnlinie 3 für das Prognosejahr
2030 haben sich gemäß der Stellungnahme der HEAG Mo bilo im Rahmen der öffentlichen Auslegung
(Schreiben vom 15.10.2021) leicht verändert. Der St ellungnahme war zu entnehmen, dass die aktuel-
len Planungen zum Betriebskonzept 184 Fahrten im Ta g- und 36 Fahrten im Nachtzeitraum vorsehen.
Somit sind abweichend zum bislang berücksichtigten Betriebskonzept am Tag 14 Fahrten und in der
Nacht 16 Fahrten mehr zu erwarten.
Die geänderte Taktung war Gegenstand der „Schalltec hnischen Stellungnahme ‚Straßenbahn‘“ (Dr.
Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Darmstadt, 20.0 4.2021). Ergebnis war, dass „ggeringfügige An-
passungen der Straßenbahn-Taktzeiten im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Straßen-
bahntrasse […] auf Bebauungsplanebene keine relevan ten Auswirkungen [haben], da sie durch die
sonstigen auf Bebauungsplanebene zu Grunde gelegten Emissionsansätze für eine Prognose auf der
sicheren Seite erfahrungsgemäß überkompensiert sind.
Ergebnis einer überschlägigen Prüfung ist, dass in keinem Bereich bzw. Baugebiet wesentliche Pe-
gelerhöhungen der Verkehrslärmbelastungen um 2,1 dB (A) (aufgerundet 3 dB(A)) oder mehr festge-
stellt wurden. Es ist sichergestellt, dass die auf Bebauungsplanebene ermittelten Bereiche, in denen
tags/nachts 70/60 dB(A) überschritten sind (Schwell e der Gesundheitsgefährdung) bzw. tags 64 dB(A)
überschritten sind (Schwelle der uneingeschränkten Nutzbarkeit von Außenwohnbereichen) sich nicht
weiter ausdehnen oder hiervon neue Baugebiete betroffen sind.
Zusammenfassend gewährleisten die aus der schalltec hnischen Untersuchung zum Bebauungsplan
abgeleiteten schalltechnischen Festsetzungen einen objektbezogenen baulichen (passiven) Lärm-
schutz auf der sicheren Seite.“79
13.2 Lärmeinwirkungen durch den plangegebenen Verke hr auf die Nachbarschaft
Die Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrsaufkommen s durch die neuen Nutzungen im
Geltungsbereich des Bebauungsplans auf die Nachbars chaft in der Ludwigshöhstraße aufgrund der
Erschließung des nördlichen Bereichs über die Ludwi gshöhstraße wurden in der „Schalltechnischen
Stellungnahme ‚Lärmeinwirkungen durch den plangegeb enen Verkehr auf die Nachbarschaft‘“ (Dr.
Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, 24.06.2020) geprüft.
Ergebnis war, dass die Beurteilungspegel an der Bes tandsbebauung entlang der Ludwigshöhstraße
nördlich des Plangebietes durch das zusätzliche Ver kehrsaufkommen tags und nachts um weniger als
0,5 dB(A) zunehmen. Diese geringe Pegelerhöhung ist weder messbar noch wahrnehmbar.
Erst Pegeländerungen um 3 dB(A) oder mehr sind deutlich wahrnehmbar und gemäß 16. BImSchV we-
sentlich. Da im Einwirkungsbereich des Plangebietes durch den plangegebenen Verkehr die Pegeler-
höhung weniger als 3 dB(A) beträgt und zudem die Sc hwelle der Gesundheitsgefährdung weder er-
reicht oder gar überschritten wird, sind keine Maßnahmen erforderlich. 80
13.3 Schalltechnische Untersuchung zu Quartiersgara gen
Die möglichen schalltechnischen Auswirkungen der Er richtung und des Betriebs der geplanten
Quartiersgaragen wurde in einer weiteren schalltech nischen Untersuchung geprüft („Orientierende
schalltechnische Untersuchung ‚Quartiersgaragen‘“ d er Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH,
Darmstadt, 08.05.2019).
Die Planung für das Ludwigshöhviertel sieht entspre chend des Mobilitätskonzepts (vgl. Kap.10.3) vor,
dass das Parken für Einwohner gebündelt wird und di e Stellplätze überwiegend in drei dezentralen
Quartiersgaragen untergebracht werden. Für diese Qu artiersgaragen werden im Bebauungsplan Flä-
chen mit dem besonderen Nutzungszweck „Garagengebäu de“ festgesetzt. Das Parken für Besucher
79 Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnischen Stellungnahme „Straßenbahn“, Darmstadt, 20.04.2021
80 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schall technischen Stellungnahme „Lärmeinwirkungen durch de n plan-
gegebenen Verkehr auf die Nachbarschaft“, Darmstadt, 24.06.2020
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erfolgt in den Quartiersstraßen, gebietsfremder ruhender Verkehr mit entsprechend ggf. erhöhten PKW-
Bewegungen wird folglich nicht in den Quartiersgaragen untergebracht.
Im Rahmen der orientierenden schalltechnischen Voru ntersuchung sollten die Geräuscheinwirkungen
einer modellhaften Quartiersgarage auf die Nachbars chaft gemäß TA Lärm abgeschätzt und beurteilt
werden. Die Parameter für die betrachtete modellhaf te Quartiersgarage 81 entsprechen in der Anzahl
der Stellplätze, der Gebäudehöhe bzw. der Anzahl de r Geschosse, der Lage der Ein- und Ausfahrten
sowie der Nutzer dem städtebaulichen Strukturkonzep t. Da die architektonische Konzeption und Lage
der Quartiersgaragen innerhalb der Baufenster noch nicht fest steht, war eine lediglich orientierende
Prüfung einer modellhaften Garage (Garagengebäude 3 ) mit offenem obersten Parkdeck im Sinne ei-
nes Worst Case Gegenstand der schalltechnischen Unt ersuchung. Ziel war, eine grundsätzliche Ver-
einbarkeit von Quartiersgaragen mit der sensiblen U mgebungsnutzung zu prüfen bzw. potenzielle
Maßnahmen zu benennen, die eine Vereinbarkeit herstellen.
Angesichts der Lage der Quartiersgaragen direkt ang renzend an allgemeine Wohngebiete bzw. der
Grundschule und dem Kindergarten auf dem Bildungsca mpus, sind die Immissionsrichtwerte für
allgemeine Wohngebiete in der Umgebung einschlägig.
Die Ergebnisse der Orientierenden schalltechnischen Untersuchung ohne Maßnahmen an der Quar-
tiersgarage im Sinne eines „worst case“ sind:
Beurteilungspegel: Hinsichtlich der Beurteilungspegel ist die Nacht d er kritischere Beurtei-
lungszeitraum. Die Nacht-Beurteilungspegel der betr achteten modellhaften Quartiersgarage
überschreiten den zulässigen Nacht-Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohnge-
biete von 40 dB(A) bis in einem Abstand von ca. 38 m zu den Parkhausfassaden. 82
Maximalpegel : Hinsichtlich der z. B. beim Türen- bzw. Heckklapp enschlagen oder bei der be-
schleunigten Abfahrt von Pkw entstehenden kurzzeiti gen Maximalpegel ist ebenfalls die Nacht
der kritischere Beurteilungszeitraum. Die Maximalpe gel der betrachteten modellhaften Quar-
tiersgarage überschreiten den zulässigen Nacht-Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemei-
ne Wohngebiete von (40 + 20) dB(A) = 60 dB(A) bis i n einem Abstand von ca. 36 m zu den
Parkhausfassaden. 83
Die erforderlichen großen Abstände der Quartiersgar agen zu den benachbarten Nutzungen sind nicht
mit der Zielsetzung des städtebaulichen Strukturkon zeptes sowie mit dem Grundsatz des sparsamen
Umgangs mit Grund und Boden vereinbar. Dies bedeute t, dass bei Errichtung der Quartiersgaragen
Lärmschutzmaßnahmen an der Quelle erforderlich sind. „Als Lärmschutzschutz ist im vorliegenden Fall
eine Fassadenverkleidung geeignet, die in Abhängigk eit von der Höhe der Quartiersgarage und der
Nachbarbebauung noch über die nicht überdachte ober ste Parkebene hinaus geführt werden muss.“ 84
Diese Fassadenverkleidung wird im Bebauungsplan festgesetzt (vgl. Kap. 20.18.2).
Mögliche weitere empfohlene Maßnahmen sind: 85
Verkehrsflächen der Quartiersgaragen sind ausreich end rau auszuführen, um Reifen-
Quietschgeräusche bei Kurvenfahrten mit geringer Geschwindigkeit zu verhindern.
Bodenabläufe (z. B. Gitterroste) im Bereich von Ve rkehrsflächen der Quartiersgaragen sind
elastisch zu lagern bzw. fest zu verschrauben, um K lappergeräusche beim Überfahren zu
verhindern.
81 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Orient ierende schalltechnische Untersuchung ‚Quartiersgar agen‘,
Darmstadt, 08.05.2019, S. 11
82 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Orient ierende schalltechnische Untersuchung ‚Quartiersgar agen‘,
Darmstadt, 08.05.2019, S. 14
83 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Orient ierende schalltechnische Untersuchung ‚Quartiersgar agen‘,
Darmstadt, 08.05.2019, S. 14
84 Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Orientiere nde schalltechnische Untersuchung ‚Quartiersgaragen ‘,
08.05.2019, Darmstadt, S. 3
85 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Orient ierende schalltechnische Untersuchung ‚Quartiersgar agen‘,
Darmstadt, 08.05.2019, S. 3f
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Torantriebe der Quartiersgaragen müssen die Anford erungen der TA Lärm an den
Schallimmissionsschutz für allgemeine Wohngebiete einhalten.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen können dazu beitragen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm
eingehalten werden. Die Einhaltung ist im Bauantrag nachzuweisen. Insgesamt kann so die grundsätz-
liche Vereinbarkeit von Quartiersgaragen mit der sensiblen Umgebungsnutzung festgestellt werden.
Zwischenzeitlich wurde durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt entschieden, dass die Quartiersgara-
gen aus klimatischen und ökologischen Gründen mit e inem begrünten Dach ausgestattet werden müs-
sen. In einer ergänzenden schalltechnischen Stellun gnahme durch die Dr. Gruschka
Ingenieurgesellschaft mbH (Darmstadt, 25.06.2021) w urde konstatiert, dass sich durch das nunmehr
festgesetzte (begrünte) Dach die schalltechnische S ituation verbessert und ein Überstand der ggf. er-
forderlichen Fassadenverkleidung über das Dach hinaus nicht mehr erforderlich ist.
Weiterhin gilt, dass die Einhaltung der Immissionsr ichtwerte der TA Lärm im Bauantrag nachzuweisen
ist. Insgesamt kann so die grundsätzliche Vereinbarkeit von Quartiersgaragen mit der sensiblen Umge-
bungsnutzung festgestellt werden.
13.4 Fazit
Durch geeignete planungsrechtliche Regelungen im Be bauungsplan wird den möglichen Lärmbeein-
trächtigungen durch Lärmimmissionen im Geltungsbere ich des Bebauungsplans von den Verkehrs-
lärmquellen Straßenbahnlinie und Erschließungsstraß en sowie potenziellen Lärmkonflikten durch die
Quartiersgaragen begegnet. Mit der Umsetzung der Sc hallschutzmaßnahmen kann das städtebauliche
Ziel, ein Wohngebiet in Verbindung mit gemischten (urbanen) Nutzungen bzw. Wohnfolgeeinrichtungen
im Ludwigshöhviertel zu entwickeln, unter Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse in Bezug auf einen ausreichenden Lärmschutz erreicht werden.
14. Klimaschutz
Für den Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel - wu rde durch das Büro Ökoplana, Mannheim, das
„Klimagutachten zum Bebauungsplan S 26 Cambrai-Frit sch-Kaserne, Jefferson-Siedlung in der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt“ (Mannheim, 04.07.2019) e rarbeitet. Im Folgenden werden die zentralen
Ergebnisse des Gutachtens dargelegt. Für weitere Informationen wird auf das Gutachten verwiesen.
Die klimaökologische Analyse hatte zum Ziel, die thermischen / bioklimatischen und strömungsdynami-
schen Folgeerscheinungen der geplanten städtebaulic hen Neuordnung auf dem Konversionsgelände
zu analysieren und zu bewerten. Darüber hinaus enth ält die Beurteilung stadtklimatisch relevante Pla-
nungsempfehlungen.
Insgesamt wurden in dem Klimagutachten drei Planent würfe betrachtet, um die Auswirkungen ver-
schiedener Bebauungsdichten zu analysieren. Dabei w ird zunächst auf das städtebauliche Struktur-
konzept vom 15.02.2019 eingegangen, anschließend wi rd auf die ergänzenden Planungsentwürfe
„Verdichteter Plan-Zustand“ und „Worst-Case Plan-Zu stand“, in Summe bezeichnet als „Ergänzende
Planungsentwürfe“, eingegangen.
Zur Beurteilung der kleinklimatischen Situation und Erarbeitung stadtklimatisch relevanter Planungs-
empfehlungen wurde zunächst eine Bestandsaufnahme der ortsspezifischen klimaökologischen Funkti-
onsabläufe durchgeführt. Anschließend wurden die lo kalen Kaltluftbewegungen, die kleinräumigen Be-
lüftungsverhältnisse und die thermischen / bioklima tischen Umgebungsbedingungen im Plangebiet mit
Hilfe einer meso- und mikroskaligen Modellrechnung analysiert, um die örtlichen klimatischen Positiv-
bzw. Negativeffekte der Planung aufzuzeigen. Anhand eines 3-dimensionalen prognostischen Strö-
mungsmodells wurden dann die örtlichen Belüftungsve rhältnisse simuliert. 86 Darüber hinaus werden
86 Vgl. ÖKOPLANA: Klimagutachten zum Bebauungsplan S 26 Camb rai-Fritsch-Kaserne, Jefferson-Siedlung in der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt, Mannheim, Stand: 04.07.2019, S. 2 - 8.
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neben der Situation an sommerlichen Strahlungstagen auch die klimaökologischen Verhältnisse in aus-
tauscharmen Strahlungsnächten / Tropennächten betrachtet. 87
14.1 Untersuchungsergebnisse der klimaökologischen Analyse
14.1.1 Untersuchung des Strukturkonzeptes vom 15.02 .2019
„Die Ergebnisse der mesoskaligen Modellrechnungen zu den lokalen nächtlichen Kaltluftbewegungen
zeigen, dass mit potenzieller Realisierung des städ tebaulichen Strukturkonzepts einerseits die örtlich e
Oberflächenrauigkeit der Bebauung zunimmt, anderers eits neue Kaltluftzugbahnen (z.B. die zentrale
Landschaftstreppe) geschaffen und die Grünstrukture n bzgl. der Kaltluftentstehung optimiert werden.
Während es in den neugeschaffenen offenen Blockbere ichen zu kleinräumigen, gebäudebedingten
Kaltluftstau- und Windschatteneffekten kommt, bilde n die neuen strömungsparallelen Grünzonen und
Straßen / Wege Leitbahnen mit intensivierter Kaltluftströmung. […] Der Kaltluftabfluss in Richtung Wes -
ten wird […] gegenüber dem Ist-Zustand in geringer Weise intensiviert.
Innerhalb des Planungsgebiets zeigt sich die geplan te Bebauung ausreichend mit Kaltluft belüftet. […]
Die gewählte Bebauungsstruktur mit offenen Baublock rändern, Solitärbauten (Stadtvillen), Reihenhäu-
sern und Gebäudeensembles in Randlagen ist [somit] bzgl. der kaltluftbedingten Belüftung positiv zu
bewerten.“ 88
„Auch die mikroskaligen Strömungssimulationen für b ewölkte Nächte mit Ostwinden weisen auf recht
günstige Belüftungsverhältnisse im geplanten neuen Stadtquartier hin. Strömungsdynamisch positiv
machen sich vor allem die neue ‚Landschaftstreppe‘ im zentralem Planungsteilbereich sowie die neu
entwickelten Grünflächen im Nordosten und im Süden (Übergang zur Villenkolonie) bemerkbar. Dort
wird die Strömungsintensität gegenüber dem Ist-Zust and erhöht (= klimaökologischer Positiveffekt). In-
nerhalb der neugestalteten Bebauung bilden strömung sparallele Straßen / Wege sowie größere Platz-
strukturen (z.B. Quartiers-Carré) zusätzliche Venti lationsflächen. Die neugeschaffenen Baustrukturen
zeigen sich ebenfalls ausreichend belüftet. […] Die offenen Blockbereiche können durch- und umströmt
werden.“ 89
„Die Ergebnisse der vergleichenden Modellrechnungen für den Ist- und Plan-Zustand belegen, dass
[…] die gewählten Bau- und Freiflächenstrukturen ge eignet sind, auch am Tag ausreichende bodenna-
he Luftaustauschverhältnisse zu sichern. […] Durch den Verzicht auf geschlossene Baublockstrukturen
sind auch die dichter bebauten Flächen ausreichend belüftet.
Vergleichbar günstige Verhältnisse im neuen Stadtqu artier spiegeln die Ergebnisse der Strömungssi-
mulationen auch für Nordnordostwinde wider. […]
Eine Modifikation der Windverhältnisse in den nördl ich und südlich an das Planungsgebiet angrenzen-
den Stadtteilgebieten findet gegenüber dem Ist-Zustand nicht statt.“ 90
„Aus Sicht der Klimaökologie ist neben der Sicherun g ausreichender Belüftungsintensitäten auch da-
rauf zu achten, dass der von der Neubebauung und vo n den versiegelten Flächen ausgehende Wär-
meinseleffekt sowohl von seiner Intensität als auch von seiner räumlichen Ausdehnung („Wärmeaura“)
begrenzt bleibt.“ 91
„Die Ergebnisse der Modellrechnungen zu den thermischen Umgebungsbedingungen dokumentie-
ren, dass mit der potenziellen Realisierung des neu en Stadtquartiers im Bebauungsplangebiet S 26
durch die bauliche Verdichtung einerseits thermisch es Gunstpotenzial verloren geht, andererseits aber
durch die Gestaltung neuer Grün- / Freianlagen (z.B . Landschaftstreppe, Nachbarschaftsgärten) und
Hausgärten großflächig neue klimaökologisch wirksame Ausgleichsflächen geschaffen werden, die sich
am Tag in deutlich geringerem Maße erwärmen als bislang großflächig asphaltierte Areale.
87 Vgl. ebenda, S. 53
88 ÖKOPLANA: „Klimagutachten zum Bebauungsplan S 26 Cambrai -Fritsch-Kaserne, Jefferson-Siedlung in der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt“, Mannheim, Stand: 04.07.2019, S. 30
89 Ebd., S. 30
90 Ebd., S. 31
91 Ebd., S. 31
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 83
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Bei Realisierung der neuen Flächennutzungsstrukture n nimmt der Flächenanteil mit sehr hohen som-
merlichen Lufttemperaturen gegenüber dem Ist-Zustand deutlich ab. Vor allem durch die Schattenwürfe
der angedachten Baumpflanzungen bzw. der erhaltenen Bäume werden die versiegelten Straßenzüge
und Plätze weniger aufgeheizt. Die begrünten und au sreichend ventilierten Wohnhöfe unterbinden zu-
sätzlich die Ausbildung von Wärmestaus.“ 92
„Im Bereich der Bestandsbebauung im Planungsumfeld werden sich die Lufttemperaturverhältnisse ge-
genüber dem Ist-Zustand nicht nennenswert verändern . Die Grünflächen am Nord- und Südrand des
Planungsgebiets bilden wirksame Pufferflächen, über denen kleinräumige thermische Zusatzbelastun-
gen aufgefangen werden können.“ 93
Der Flächenanteil thermisch hoch belasteter Teilräume im Planungsgebiet nimmt ab. „Über die geplan-
te ‚Landschaftstreppe‘ und die neugestalteten Frisc hluftkorridore im Norden und Süden nach Westen
kann die Hangkaltluft in die Bebauung vordringen un d die thermische Belastung in Tropennächten
wirksam herabsetzen. Eine großflächige, markante Wä rmeinselausbildung ist nicht zu bilanzieren. In
Teilbereichen mit vergleichsweise hohen Lufttempera turwerten (z.B. im Bereich der Quartiersgarage
nördlich der Cooperstraße) kann durch zusätzliche g rünordnerisch-gestalterische Maßnahmen (z.B.
Fassadenbegrünungen an der Quartiersgarage) gegengesteuert werden.“ 94
14.1.2 Untersuchung der ergänzenden Planungsentwürf e
Da für das untersuchte Strukturkonzept vom 15.02.2019 eine niedrigere Bebauung sowie eine offenere
Baustruktur angesetzt wurden als mit den Festsetzungen im Bebauungsplan ermöglicht werden sollten,
wurden ergänzende Planungsentwürfe geprüft. Hier sollten die Auswirkungen größerer Verdichtung un-
tersucht werden:
Der verdichtete Planfall berücksichtigt höhere Gebäude und geht insgesamt v on einer höhe-
ren baulichen Dichte aus (mit einer höheren Anzahl von Gebäuden je Baufeld sowie zusätzli-
chen Baufeldern). Außerdem werden der Untersuchung entlang der Promenade längere Ge-
bäuderiegel zugrunde gelegt. ´
Hinweis: Die Gebäudehöhe entspricht den Festsetzung en des Bebauungsplans, jedoch wird die
angenommene Dichte nicht über die Festsetzungen im Bebauungsplan ermöglicht. Die Gebäude-
riegel entlang der Promenade entsprechen wiederum der Festsetzung abweichender Bauweise im
Bebauungsplan.
Im Planfall „worst case“ wird eine deutlich stärker verdichtete Bebauung an genommen. Ein-
zelne Punktgebäude werden zu Zeilenbauten verdichte t, wodurch offene Blockrandstrukturen
vermehrt geschlossen werden.
Hinweis: Dieser Planfall stellt die größte anzunehm ende Verdichtung dar, kann jedoch mit den
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht umgesetzt werden, da eine solche Bebauung weder mit
dem Maß der baulichen Nutzung noch mit der festgese tzten Bauweise insbesondere in den Rand-
bereichen ermöglicht wird.
Hinsichtlich der beiden ergänzenden Planungsentwürf e belegen die Ergebnisse der numerischen
Modellrechnung für den verdichteten Plan-Zustand „[…] dass in stadtklimatisch besonders relevan-
ten Strahlungsnächten die lokalen Kaltluftbewegunge n weiterhin ausreichende Intensität beibehalten.
Großflächige Luftstagnationstendenzen (< 0.2 m/s) s ind nicht zu bilanzieren. Das verdichtete Pla-
nungskonzept erfüllt demnach weiterhin die Zielvors tellung, die Ausbildung großflächiger Luftstagnati-
onsbereiche mit mittleren Kaltluftströmungsgeschwindigkeiten unter 0.2 m/s zu vermeiden. […]
In windschwachen Nächten mit Bewölkung […] zeigt si ch im verdichteten Plan-Zustand gegenüber dem
Planstand vom 15.02.2019 in Teilbereichen eine zusätzliche Abschwächung der örtlichen Belüftungsin-
92 ÖKOPLANA: „Klimagutachten zum Bebauungsplan S 26 Cambrai -Fritsch-Kaserne, Jefferson-Siedlung in der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt“, Mannheim, Stand: 04. Juli 2019, S. 31f.
93 Ebd. S. 32
94 Ebd., S. 32
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tensität. […]“ 95 Hierbei handelt es sich insbesondere um einen Teil bereich in Nordosten des Geltungs-
bereichs. „Auch die vermehrt langgestreckten Zeilen häuser entlang der Quartiers Promenade im zent-
ralen Planungsbereich fungieren als zusätzliche Str ömungsbarrieren in Ost-West-Richtung, wodurch
westlich der Promenade kleinräumige Belüftungseffekte verloren gehen.“ 96
„Die Berechnungen zu den thermischen / bioklimatischen Umgebungsbedingungen verdeutlichen, dass
die angedachten Aufstockungen sich nicht negativ au f die örtlichen Klimaverhältnisse auswirken. So
sind im verdichteten Plan-Zustand gegenüber dem Plan-Zustand (15.02.2019) keine bedeutsamen bio-
klimatischen Zusatzbelastungen festzustellen.“ 97
„Legt man den Modellrechnungen den Worst-Case Plan-Zustand zu Grunde […], so wird offenbar, dass
vermehrt geschlossene Baublockstrukturen und langge streckte Zeilenhäuser Barriereeffekte zur Folge
haben, die den bodennahen Luftaustausch und die the rmischen / bioklimatischen Verhältnisse auffal-
lend negativ modifizieren. Angesichts der Klimawand elfolgen mit vermehrter sommerlicher Wärmebe-
lastung sollte nicht eine maximale Verdichtung der Bebauung angestrebt werden.“98
14.2 Planungsempfehlungen
Trotz der Bilanzierung recht günstiger strömungsdyn amischer und thermischer/ bioklimatischer Umge-
bungsbedingungen im Plangebiet sind thermisch wirks ame Ausgleichsmaßnahmen in der Bebauung
anzustreben, die nachfolgend zusammengefasst als Planungsempfehlung wiedergegeben werden. 99
Für eine Sicherung von günstigen thermischen / bio klimatischen Umgebungsbedingungen soll-
ten bspw. befestigte Erschließungswege auf das nur notwendige Maß reduziert werden. Dies
wird mitvergleichsweise schmalen Straßenquerschnitten von 8,00 m und hierhin zusätzlich ent-
haltenen Baumbeeten sowie der Festsetzung, dass bef estigte, nicht überbaute Flächen der
Baugrundstücke als wasserdurchlässige Flächen herzustellen sind, gewährleistet.
Die Minimierung thermischer Negativeffekte durch D achbegrünungen wird durch die ver-
pflichtende Dachbegrünung ermöglicht.
Der Empfehlung zur Fassadenbegrünung wird ebenfall s gefolgt und diese als textliche Festset-
zung aufgenommen. Die vorgeschlagene Breite von Fas sadenbegrünungen von mehr als ca.
5 m aufgrund der besonderen klimatischen Wirksamkeit wird als Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Die empfohlenen hellen Oberflächenbeläge können ma ngels Rechtsgrundlage im Festset-
zungskatalog nach § 9 BauGB nicht festgesetzt werde n. Es wird jedoch ein entsprechender
Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Bei Parkplätzen sollten Rasengittersteine gewählt werden. Dies ist als Festsetzung in den Be-
bauungsplan aufgenommen worden, wonach private Stel lplätze „wasserdurchlässig befestigt
und begrünt“ herzustellen sind.
Eine (zumindest teilweise) Begrünung der Straßenba hngleise wurde bereits abgestimmt und
bspw. auch im Schallgutachten als umzusetzend angenommen (vgl. Kap. 13.1). Darüber hinaus
gehende Gleisbegrünungen werden im Rahmen des Planf eststellungsverfahrens für die Stra-
ßenbahntrasse durch das Quartier bis an die Straßen bahntrasse in der Heidelberger Straße
geprüft.
Die naturnahe Gestaltung von Spielplätzen oder die Gestaltung mit Wasserflächen kann nicht
im Bebauungsplan festgesetzt werden, sondern sind i m Rahmen der Ausführungsplanung zu
berücksichtigen.
In ihrer Summenwirkung sind die genannten Maßnahmen geeignet, die negativen klimaökologischen
Folgeerscheinungen der planungsbedingten Oberfläche nversiegelung weiter zu minimieren und ihre
räumliche Ausdehnung eng zu begrenzen. 100
95 Ebd., S. 53
96 Ebd., S. 53
97 Ebd., S. 53
98 Ebd., S. 54
99 Vgl. ebd., S. 32ff
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 85
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Betrachtet man die ergänzenden Planentwürfe, ergeben sich für den verdichteten Plan-Zustand Pla -
nungsempfehlungen zur Gebäudestruktur, die den Plan ungsentwurf klimaökologisch optimieren wür-
den. Die gutachterlichen Empfehlungen hierzu sind: 101
Langgestreckte Gebäudezeilen entlang der Quartiers Promenade (Gestaltung wie im Entwurf
vom 15.02.2019) sollten vermieden werden. Dieser Em pfehlung wird nicht gefolgt. Hintergrund
ist, dass im Schallgutachten aufgrund der in der Pr omenade verlaufenden Straßenbahnlinie er-
höhte Lärmwerte im Bereich der angrenzenden Wohngeb äude festgestellt wurden. Im Schall-
gutachten wird als potenzielle Konfliktlösung eine riegelförmige Anordnung der Gebäude paral-
lel zu den schalltechnisch relevanten Verkehrswegen vorgeschlagen, da so auf den von den
Verkehrswegen abgewandten Gebäudeseiten lärmgeschüt zte Bereiche geschaffen werden
können (vgl. Kap.13.1). Hier wird den Belangen des Schallschutzes Vorrang eingeräumt, da so
im Sinne gesunder Wohnverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB auf der lärmabgewandten
Seite ruhige Fassadenflächen und Innenhöfe entstehen können.
Im Nordosten des Geltungsbereichs sollte die bauli che Verdichtung reduziert werden. Dieser
Empfehlung wird gefolgt, eine Bebauung mit Wohnungs bau wird im Entwurf des Bebauungs-
plans nicht zugelassen, sondern stattdessen eine Fl äche für Sport- und Spielanlagen festge-
setzt.
Empfohlen wurde weiterhin, dass angesichts der Kli mawandelfolgen mit vermehrter sommerli-
cher Wärmebelastung nicht eine maximale Verdichtung der Bebauung angestrebt werden soll.
Dieser Empfehlung wird gefolgt. Eine solche Bebauung wird weder mit dem Maß der baulichen
Nutzung noch mit der festgesetzten Bauweise, insbesondere in den Randbereichen, ermöglicht.
14.3 Fazit
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass durch di e Planung keine klimaökologischen Negativeffekte
zu erwarten sind, die einer Realisierung entgegenstehen. „Unvermeidbare Beeinträchtigungen, die sich
aus dem Projekt ergeben, können durch grünordnerisc he / bauliche Maßnahmen derart aufgefangen
werden, dass es im Planungsgebiet zu keinen großflä chigen klimaökologischen Negativeffekten (z.B.
starke Überwärmung am Tag, reduzierte nächtliche Ab kühlung, Luftstagnation) kommt. Im Planungs-
umfeld ist keine nennenswerte Klimamodifikation zu bestimmen.“ 102
15. Erschütterungen
15.1 Auswirkungen durch die geplante Straßenbahn
Aufgrund des geplanten ÖPNV-Anschlusses des Ludwigs höhviertel mit der Straßenbahnlinie 3, die in
Verlängerung der Ludwigshöhstraße durch das Gebiet „Ludwigshöhviertel“ führen soll und über die
Cooperstraße an die Heidelberger Straße angeschloss en werden soll, wurde im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens S 26 - Ludwigshöhviertel - eine „Erschütterungstechnische Untersuchung“ durch-
geführt (KREBS+KIFER FRITZ AG, Darmstadt, 01.04.2020). Geprüft wurde, ob mögliche Konflikte aus
Erschütterungen durch den Straßenbahnbetrieb in den Gebäuden innerhalb des Plangebietes zu er-
warten sind.
Im Folgenden werden die zentralen Erkenntnisse aus der erschütterungstechnischen Untersuchung
dargestellt. Für weitergehende Informationen wird auf die Untersuchung verwiesen.
Für die an der beabsichtigten Straßenbahnlinie 3 nä chstgelegenen geplanten und bestehenden Ge-
bäude gemäß dem Entwurf des Bebauungsplans wurden die Erschütterungsimmissionen berechnet.
100 ÖKOPLANA: „Klimagutachten zum Bebauungsplan S 26 Cambr ai-Fritsch-Kaserne, Jefferson-Siedlung in der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt“, Mannheim, Stand: 04.07.2019, S. 32-38
101 Vgl. ebd., S. 55
102 Ebd., S. 38
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 86
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Die Berechnungen wurden gemäß den Anforderungen der DIN 4150-2, Tabelle 1, bzw. der 24. BIm-
SchV beurteilt. 103 Es wurden dabei 3 Erschütterungssituationen untersucht: 104
gerader Abschnitt mit minimalem Abstand zu Gebäude im allgemeinen Wohngebiet (Korridor-
breite 7,0 m zu WA A10),
Kurvenbereich mit minimalem Abstand zu Gebäude im allgemeinen Wohngebiet (Korridorbreite
5,50 m zu WA A12),
Kurvenbereich mit minimalem Abstand zu Gebäude im urbanen Gebiet (Korridorbreite 7,0 zu
MU 4).
Die Ergebnisse sind in der nachfolgenden Abbildung erkennbar:
Abb. 24: Übersichtslageplan zur Erforderlichkeit von Maßnahmen gegen Erschütterung (blaue Abschnitte: kein e Maß-
nahmen erforderlich, gelbe und rote Abschnitte: Maß nahmen erforderlich; LMFS: leichtes Masse-Feder-
System)
Quelle: KREBS+KIEFER FRITZ AG, April 2020
Die Prognose für die geprüften Erschütterungssituat ionen ist, dass für die schutzwürdigen Nutzungen
allgemeines Wohngebiet und urbanes Gebiet innerhalb der Korridorbreite 5,5 m (WA) bzw. 12,0 m
(MU) mögliche Konfliktpotenziale infolge der schien enverkehrsinduzierten Erschütterungsimmissionen
nicht ausgeschlossen werden können. D. h. innerhalb dieser Korridorbreiten werden die Anhaltswerte
der DIN 4150-2 Tabelle 1, die bei städtebaulichen P lanungen anzuwenden sind, sowohl im Tag- als
auch im Nachtzeitraum überschritten.105 In den übrigen Bereichen werden die Anhaltswerte unterschrit-
ten.
Daher wird gutachterlicherseits empfohlen, an den z u errichtenden Gleisanlagen bauliche Schutzmaß-
nahmen vorzusehen (bspw. leichtes Masse-Feder-Syste m im Oberbau der Gleise), wodurch mögliche
103 Vgl. KREBS + KIEFER FRITZ AG: Erschütterungstechnische Untersuchung, Darmstadt, 01.04.2020, S. 5
104 Vgl. ebenda, S. 17ff
105 Vgl. ebenda, S. 5
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 87
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Konfliktpotentiale ausgeschlossen werden können. 106 Im Rahmen der weiterführenden Planungen zur
Straßenbahnstrecke kann die Prognose auf Grundlage dann gegebenenfalls vorliegender Konkretisie-
rungen von Randbedingungen nochmals geprüft und die erforderlichen Schutzmaßnahmen entspre-
chend angepasst werden. 107
Die empfohlenen Maßnahmen sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, da technische
Anforderungen an die Straßenbahn nicht im Bebauungs plan festgesetzt werden können. Die Empfeh-
lungen werden im Planfeststellungsverfahren berücks ichtigt, für das nochmals eine erschütterungs-
technische Untersuchung auf Basis konkretisierter P lanungen erarbeitet wird. „Die Vorhabenträgerin
(HEAG mobilo) ist hierbei verpflichtet, dem Grundsa tz der Konfliktvermeidung bzw. der Konfliktlösung
folgend sicherzustellen, dass die Verträglichkeit d es Vorhabens (Verlängerung der Linie 3) mit schutz-
bedürftigen Nutzungen im Einwirkungsbereich der Maßnahme gegeben ist. “108
Maßnahmen zur Reduzierung der sekundären Luftschallimmissionen werden nicht erforderlich, da
die Anforderungen der 24. BImSchV werden deutlich unterschritten werden.109
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die allgemei nen Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse in Bezug auf schienenverkehrsindu zierte Erschütterungsimmissionen gewahrt sind,
wenn im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Straßenbahn bestimmte bauliche Maßnah-
men umgesetzt werden.
15.2 Auswirkungen durch Änderungen des Betriebsprog ramms der geplanten Straßen-
bahn
Die Betriebsparameter bzw. das Betriebsprogramm für die Straßenbahnlinie 3 für das Prognosejahr
2030 haben sich gemäß der Stellungnahme der HEAG Mo bilo im Rahmen der öffentlichen Auslegung
(Schreiben vom 15.10.2021) leicht verändert. Der St ellungnahme war zu entnehmen, dass die aktuel-
len Planungen zum Betriebskonzept 184 Fahrten im Ta g- und 36 Fahrten im Nachtzeitraum vorsehen.
Somit sind abweichend zum bislang berücksichtigten Betriebskonzept am Tag 14 Fahrten und in der
Nacht 16 Fahrten mehr zu erwarten.
Die geänderte Taktung war Gegenstand der „Erschütte rungstechnische[n] Stellungnahme zu
Auswirkungen der schienenverkehrsinduzierten Erschü tterungseinwirkungen infolge der Veränderung
des Betriebsprogramms“ (KREBS+KIFER FRITZ AG, Darms tadt, 28.04.2021). Der Stellungnahme ist
zu entnehmen, dass die Anforderungen der DIN 4150-2 unter Berücksichtigung der empfohlenen Min-
derungsmaßnahmen weiterhin eingehalten werden, obwo hl mehr Fahrten sowohl am Tag als auch in
der Nacht erfolgen.
16. Artenschutzrechtliche Beurteilung
Im Rahmen der bereits von Oktober 2016 bis Septembe r 2017 durchgeführten Bestandserfassungen
wurden in Bezug auf höhere Pflanzen keine artenschutzrechtlich relevanten Arten (insbesondere Pflan-
zenarten gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie) nachge wiesen. Allerdings wurden 11 Arten gefunden,
die auf der Roten Liste der Farn- und Samenpflanzen Hessens (BVNH 2008) oder der Roten Liste ge-
fährdeter Pflanzen Deutschlands (Korneck et al. 199 6) gelistet sind. Darunter befinden sich zwei nach
Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützte Arten (Feld-Mannstreu und
Sand-Strohblume), die aber nicht dem strengen Arten schutz unterliegen (Abschlussbericht zur Bio-
toptypen- und Baumkartierung - PGNU, 2017).
Weiterhin wurden mehrere geschützte Arten des Anhan gs IV der FFH-Richtlinie und wildlebende euro-
päische Vogelarten mit nachgewiesenem oder als sehr wahrscheinlich anzunehmendem Vorkommen
im Planungsgebiet festgestellt. In diesem Zusammenhang sind besonders zu nennen:
106 Vgl. ebenda, S. 19f
107 Vgl. ebenda, S. 22
108 Ebenda, S. 8
109 Vgl. ebenda, S. 22
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 88
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Reptilien: Vorkommen einer großen Mauereidechsenpo pulation sowie der Zauneidechse (ge-
schützte Arten sowie Lebensraum geschützter Arten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie),
Fledermäuse: Flugkorridore der Zwergfledermaus, po tenzieller Standort für Sommer- und Fort-
pflanzungsquartiere der Zwergfledermaus und des Großen Abendseglers (geschützte Arten aus
Anhang IV der FFH-Richtlinie),
Holzkäfer: Nachweis des Heldbocks samt Brutbaum ei ner älteren Eiche östlich der Heinrich-
Delp-Straße (jetzt: Jeffersonstraße) (Baumreihe süd östlich des Kreisels) (geschützte Arten aus
Anhang IV der FFH-Richtlinie),
Vögel (geschützte Arten aus Anhang I der Vogelschu tz-Richtlinie): Nachweis von 59 Vogelar-
ten, von denen 10 Arten einen ungünstigen Erhaltung szustand aufweisen und im Planungsge-
biet Reviere besitzen:
o Vorkommen einer Mauerseglerkolonie (52 Brutpaare) in der Cambrai-Fritsch-Kaserne,
o Vorkommen des Gartenrotschwanzes mit einem Brutpaa r in der Jefferson-Siedlung,
o Brutvorkommen von Girlitz (3 Reviere) und Haussper ling (2 Brutpaare),
o Potenzielle Brutvorkommen von Trauerschnäpper, Sti eglitz, Kleinspecht, Mittelspecht
und Waldohreule.
Daneben wurden weitere Vogelarten mit ungünstigem E rhaltungszustand im näheren Umfeld nachge-
wiesen, die einer näheren Betrachtung bedürfen (v.a. Schwarzspecht, Hohltaube und Kuckuck).
Zwar bewirkt ein Bebauungsplan selbst noch keine Schädigung oder Zerstörung der Lebensstätten von
Tier- oder Pflanzenarten, dies kann aber im Zuge de r mit der Planung zulässigen Vorhaben und Maß-
nahmen gegeben sein. Für den Bebauungsplan bedarf e s daher einer Überprüfung, ob und inwieweit
durch die Planung bzw. deren Umsetzung die artensch utzrechtlichen Verbotstatbestände berührt wer-
den können.
Für die artenschutzrechtlich besonders relevanten A rten aus den Artengruppen Fledermäuse, Vögel
(insbesondere Mauersegler), Reptilien (Mauer- und Z auneidechse) und Insekten (v.a. Heldbock, sowie
Tagfalter und Heuschrecken), wurde eine spezielle a rtenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt und
spezielle Maßnahmen definiert, um eine Schädigung o der erhebliche Störung von besonders wertge-
benden Arten zu vermeiden. Die Maßnahmen sind z.T. in den textlichen Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes verbindlich geregelt, als Hinweise aufgenommen worden oder aber Bestandteil des städte-
baulichen Vertrages und dort entsprechend näher bestimmt.
Unter der Berücksichtigung der nachfolgend aufgefüh rten Artenschutzmaßnahmen (Vermeidungs- so-
wie vorlaufende Ausgleichmaßnahmen) ergeben sich ke ine Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1
BNatSchG:
Vermeidungsmaßnahmen:
Baumhöhlen sind jeweils kurz vor der Rodung auf Fl edermausbesatz zu kontrollieren und zu
verschließen. Befinden sich Fledermäuse in einer Hö hle, sind die Verschließung und die Ro-
dung bis sie die Höhle verlassen haben zu verschieb en. Gleiches gilt für die Bestandsgebäude
der ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung. Die Gebäude sind auf mögli-
chen Besatz durch Fledermäuse zu kontrollieren (Kon trollen von v.a. Dachböden und Kellern
auf mögliche Winterquartiere). Befinden sich Fleder mäuse in einer Öffnung, sind auch hier bis
die Öffnungen verlassen sind die Verschließung und der Abriss zu verschieben.
Grundsätzlich sollen Baumfäll- und Gehölzrodungsar beiten sowie die Beseitigung von sonsti-
gen Vegetationsbeständen möglichst auf die Wintermo nate (hier 01.11.19 bis 28.02.20) be-
schränkt werden. Dadurch können Tötungen und Verle tzungen von Vögeln und Fledermäusen
vermieden bzw. verringert werden. Sollten Abrissarbeiten im Zeitraum 01.03.20 bis 31.10.20 er-
forderlich sein, so ist zusätzlich zu den oben gena nnten Kontrollen eine Umweltbegleitung er-
forderlich.
Um eine Tötung oder Verletzung der im Eingriffsber eich vorkommenden Zaun- und Mauerei-
dechse zu verhindern, ist vor Beginn der Baumaßnahmen eine Umsiedlung in jeweils vorher zur
Verfügung gestellte Ersatzflächen abseits der Arbeitsbereiche durchzuführen. Hierfür sind nach
Möglichkeit bereits die Ersatzhabitate gemäß CEF-Ma ßnahmen vorzusehen. Aufgrund der
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 89
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möglichen Konkurrenz zwischen Mauer- und Zauneidech se ist eine räumliche Trennung der
Ausgleichsflächen der beiden Arten erforderlich.
Nach Durchführung der Eidechsenumsiedlung sind die verbleibenden, besiedelten Habitate
ebenso wie die Ersatzflächen mithilfe eines stabile n, glatten und dadurch für die Eidechsen
nicht überkletterbaren Kleintierschutzzaunes von de n Eingriffsflächen abzutrennen. Alle Klein-
tierschutzzäune bleiben während der gesamten Baumaß nahmen erhalten und werden zusätz-
lich durch stabile Bauzäune geschützt.
Um in Bezug auf den vorkommenden Heldbock das Eint reten eines Verbotstatbestandes nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG zu verhindern, ist der Brutbaum des Heldbocks in die Pla-
nung zu integrieren und zu erhalten. Zusätzlich sin d auch die umstehenden, vitalen und erhal-
tungswerten Alteichen als potenzielle neue Brutbäume zu erhalten.
Um den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Klein- und Mittelspecht zu verhin-
dern, sind die Gehölzbestände um die Revierzentren zu erhalten. Zur Störungsvermeidung ist
außerdem ein Arbeitsbeginn von im Nahbereich der Re viere erforderlichen Arbeiten im März /
April zu vermeiden (keine Abrissarbeiten).
Um eine Verschlechterung des lokalen Erhaltungszus tandes der Mauersegler zu verhindern,
sind die von Brutpaaren besiedelten Bestandsgebäude so lange zu erhalten, bis ein Ausgleich
der verlorengehenden Brutplätze geschaffen wurde un d die Ersatznistplätze zumindest in Tei-
len von der Art angenommen wurden, sodass der Erhalt der lokalen Population absehbar ist.
Sollte eine Umsiedlung der Mauersegler aus dem Best andsgebäude 4001 in der Gemeinbe-
darfsfläche mit der Zweckbestimmung: „Bildungscampu s“ nicht möglich sein, wird dieses Ge-
bäude erhalten und als Teil des Bildungscampus weitergenutzt (vgl. Kap. 20.7.1).
Aufgrund der hohen Anzahl natürlicher Höhlen inner halb des geplanten Eingriffsbereiches sollte
die Rodung insbesondere von Bäumen mit Spechthöhlen möglichst vermieden werden, um ein
hohes Angebot potenzieller Vogelbrutstätten und Fledermausquartiere im Gebiet zu erhalten.
Während der Bauphase ist durch eine Umweltbaubegle itung sicherzustellen, dass die Kleintier-
schutzzäune in ihrer Funktionsfähigkeit erhalten bl eiben. Hierfür werden die Zäune regelmäßig
auf ihre Wirksamkeit und etwaigen Pflegebedarf über prüft. Die Umweltbaubegleitung erfolgt
durch biologisches Fachpersonal.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF):
Im Ausgleich für alle zu fällenden Bäume mit Höhle n sind vor der jeweiligen Rodung für jeden
Höhlenbaum 2 Fledermauskästen (Sommer-/Ganzjahresquartiere) an Bäumen mit räumlichem
Zusammenhang anzubringen. Für jedes abzureißende Ge bäude sind im Ausgleich für die ver-
lustigen potenziellen Quartiere insgesamt 3 Flederm ausfassadenquartiere vorzusehen. Jeweils
die Hälfte der Fledermausersatzquartiere ist vor de m Abriss der Bestandsgebäude an Gebäu-
den im näheren Umfeld anzubringen. Sollte die vollständige Anbringung der verbleibenden Fle-
dermausersatzquartiere an den Gebäuden der neuen Wo hngebiete nicht möglich sein, sollte
ein Teilausgleich durch sog. „Fledermaustürme“ in Betracht gezogen werden.
Zum Ausgleich der potenziell verlustigen Brutplätz e des Gartenrotschwanzes sind insgesamt 10
spezielle Nisthilfen für die Art vor den Rodungs- u nd Abrissmaßnahmen vorzusehen. Die Nist-
kästen können an den zu erhaltenden Bestandgebäuden oder verbleibenden Bäumen innerhalb
des Wohnquartiers angebracht werden.
Herstellung von insgesamt 6 Sperlingskoloniekästen zum Ausgleich des potenziellen Verlusts
der Brutplätze des Haussperlings durch Sanierungsar beiten. 2 der Kästen sind vorlaufend an
zu erhaltende Bestandsgebäude in der Umgebung des E ingriffsbereichs anzubringen. Die rest-
lichen 4 Sperlingskästen sind in die künftige Wohnbebauung zu integrieren.
Im Ausgleich für die einzelnen Mauerseglerbrutplät ze, die aufgrund von Gebäudeabriss nicht
erhalten werden können, sind im Verhältnis 1:3 spezielle Mauerseglerkästen / -nistplätze vorzu-
sehen. 2/3 der anzubringenden Nistkästen/-hilfen si nd vorlaufend an den Außenfassaden oder
im Traufbereich der denkmalgeschützten Gebäude (4004, 4005, 4025 oder 4027) anzubringen.
Die restlichen Nisthilfen sind in die künftige Wohnbebauung zu integrieren.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 90
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Für den Verlust zahlreicher potenzieller Brutplätz e (Baumhöhlen / Gebäudespalten) für Vögel,
die Kleinhöhlen als Brutplätze nutzen sind neben de n spezielleren Nistkästen weitere Vogel-
nisthilfen für Kleinhöhlenbrüter und Nischenbrüter vorzusehen. Hierbei ist ein Ausgleich von 1:1
für Höhlenbäume bzw. 1:3 pro Gebäude (mind. 1 Klein höhlen- und 1 Nischenbrüterkasten) zu
schaffen. Die Hälfte der anzubringenden Vogelkästen ist vorlaufend im Planungsgebiet anzu-
bringen, die zweite Hälfte ist im Zuge der Erschließung des künftigen Wohngebiets im Eingriffs-
bereich einzuplanen.
Als Ausgleich für den unvermeidbaren Verlust des L ebensraums der Mauereidechse ist vorlau-
fend ein Ersatzhabitat für die Art herzustellen. Bi s die hierfür vorgesehenen Flächen im Norden
der ehem. Cambrai-Fritsch-Kaserne von Bestandbebauung freigeräumt und hergestellt werden
können, sind vorgezogene Hälterungsflächen für die Übergangphase für die Mauereidechsen
bereitzustellen. Als Ersatzhabitat ist eine Fläche zu wählen, die auch weiterhin einen geneti-
schen Austausch mit der Kernpopulation der Art im B ereich des NSG „Bessunger Kiesgrube“
ermöglicht. Außerdem ist zu beachten, dass im Berei ch der Fläche eine deutliche Lebens-
raumoptimierung möglich sein muss. Auf den Ausgleic hflächen sind Sonnenplätze, Eiablage-,
Überwinterungs- und Versteckmöglichkeiten in Form von Eidechsenlinsen, Trockenmauern und
Totholzhaufen anzulegen. Der vor der Herrichtung de r Fläche errichtete, glatte Kleintierschutz-
zaun ist lückenlos als Umzäunung zu erhalten, um ei ne Abwanderung der Tiere bis zur Einge-
wöhnung zu verhindern. Der Zaun bleibt in den komme nden Jahren bestehen (mindestens für
die Dauer der Bauarbeiten im angrenzend geplanten W ohngebiet) und wird durch die UNB re-
gelmäßig auf Wirksamkeit überprüft. Es sind zum Fun ktionserhalt regelmäßige Pflegearbeiten
auf der Fläche und entlang des Zauns erforderlich (Mahd).
Auch für die kleinere aber ebenfalls reproduktive Population der Zauneidechsen ist die Herstel-
lung einer Ausgleichsfläche innerhalb des Geltungsb ereiches erforderlich. Aufgrund der mögli-
chen Konkurrenz zwischen Zaun- und Mauereidechse si nd die Ausgleichflächen räumlich zu
trennen. Für die Zauneidechse ist ein Ersatzhabitat im Osten des geplanten Eingriffsbereichs,
wo nach Fertigstellung des Vorhabens Freiflächen zu liegen kommen, herzustellen. Auch für
die Ausgleichfläche der Zauneidechse ist eine Habit atoptimierung zu ermöglichen. Hierfür sind
mehrerer Eidechsenlinsen anzulegen, die Winterquart iere, Fortpflanzungshabitate und Verste-
cke bieten (d.h. Bruchsteinhaufen sowie Sandlinsen und zusätzliche Totholzhaufen).“
Für weitere Informationen wird auf den Umweltbericht und den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ver-
wiesen („Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag im Rahm en der geplanten Bebauung der ehemaligen
Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung“, PGNU, 13.11.2017, Aktualisierung Juni 2019).
Mit den vorgenommenen artenschutzrechtlichen Maßnah men werden die Belange des Artenschutzes
ausreichend gewürdigt.
17. Naturschutzrechtliche Eingriffs- / Ausgleichsbe trachtung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes S 26 „Ludwi gshöhviertel“ werden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Umnutzung des Areals und di e Realisierung von Bauvorhaben geschaffen,
womit eine Veränderung der Gestalt und Nutzung von Grundflächen einhergeht. In diesem Zusammen-
hang kann es zur Betroffenheit der Leistungs- und F unktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des
Landschaftsbilds kommen, dies wäre als Eingriff in Natur und Landschaft zu werten.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 1 8 Abs. 1 BNatSchG über die Vermeidung, den
Ausgleich und den Ersatz von Eingriffen in Natur un d Landschaft nach den Vorschriften des BauGB zu
entscheiden. Für die durch einen Bebauungsplan zuge lassenen Eingriffe gelten grundsätzlich die Re-
gelungen des § 1a BauGB. Danach sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der L eistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-
halts in die Abwägung einzustellen. Die den Eingrif fen zugeordneten Kompensationsmaßnahmen kön-
nen im Rahmen der Abwägung anderen öffentlichen und privaten Belangen gegenübergestellt werden.
Als Ergebnis kann eine Minderung des Ausgleichsumfangs gerechtfertigt sein, so dass ein vollständiger
Ausgleich der Eingriffe (Vollkompensation) nicht unbedingt erforderlich ist.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 91
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Laut § 1 Abs. 2 BNatSchG ist auf Vorhaben in Gebiet en mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB und
im Innenbereich nach § 34 BauGB die naturschutzfachliche Eingriffsregelung nicht anzuwenden. Damit
entfällt bei der Überplanung bestehender Baurechte das Ausgleichserfordernis für die auch bisher zu-
lässigen Nutzungen. In die Abwägung ist daher nur ein Ausgleich für die Eingriffe einzustellen, die über
das bereits vorhandene Baurecht, die faktisch vorhandenen und genehmigten baulichen Anlagen sowie
die rechtlich zulässige Bodennutzung hinausgehen. Dementsprechend sind die ergänzenden Vorschrif-
ten zum Umweltschutz nach § 1a BauGB maßgeblich.
Die Konversionsflächen ehem. Cambrai-Fritsch-Kasern e und Jefferson-Siedlung stellen, trotz der in-
tensiven und langjährigen Nutzung auch zu Wohnzwecken durch die Amerikaner nach der Aufgabe, ein
Außenbereichsgrundstück i. S. v. § 35 BauGB dar. Ma ngels Planungsrecht ist entsprechend als Vor-
eingriffszustand die tatsächliche Bestandssituation anzunehmen. Neun Jahre nach Nutzungsaufgabe
(2008) wurde eine umfangreiche Bestandserfassung un d Biotoptypenkartierung inkl. Baumkataster
durchgeführt. Die im Zuge der Untersuchungen erfass te Bestandssituation gibt somit den Geländezu-
stand im planungsrechtlichen Außenbereich wieder, w ie er in der Eingriffs-Ausgleichsbetrachtung zu
berücksichtigen ist.
Im Norden und Westen des Entwicklungsgebiets überla gern sich zwei kleine Teilflächen mit bereits
rechtskräftigen Bebauungsplänen. Diese definieren d en hier relevanten planungsrechtlichen Vorein-
griffszustand, der jeweils als Grünfläche anzunehmen ist. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan S 13
„Bessungen Südost“ dargestellte Trassenverlängerung der A 661. Diese ist nur nachrichtlich darge-
stellt, der Bebauungsplan entfaltet hier keine plan feststellungersetzende Wirkung. Die Grünflächen-
ausweisung entspricht in beiden Überlagerungsbereichen dem tatsächlichen Geländezustand, weshalb
auch hier die tatsächliche Bestandssituation gemäß Bestandsplan in die Eingriffs-Ausgleichbilanzierung
eingestellt wurde.
Da der Bebauungsplan in Bezug auf die geplante Stra ßenbahntrasse keine planfeststellungsersetzen-
de Wirkung entfaltet und nur nachrichtlich dargeste llt wird, bleibt die zugehörige Verkehrsfläche in d er
Eingriffs-Ausgleichsbilanz unberücksichtigt. Die Verkehrsplanung ist Gegenstand eines eigenständigen
Planfeststellungsverfahrens wo die Umweltbelange (e inschließlich erforderliche Abarbeitung der Ein-
griffsregelung) separat zu betrachten sind. Entspre chend werden die betroffenen Teilflächen in der Bi-
lanz nur nachrichtlich mitgeführt.
Ergänzend zur verbal-deskriptiven Wirkungsprognose bei Durchführung der Planung wurde auch eine
rechnerische Überprüfung der Eingriffs-Ausgleichssituation in Form einer Bilanzierung nach dem hessi-
schen Biotopwertverfahren durchgeführt. Bezogen auf den Planzustand erfolgt die Bilanzierung auf
Grundlage der im vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf getroffenen zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen.
Als Ergebnis der Bilanzierung kann zunächst festgestellt werden, dass in Zusammenhang mit der Bau-
leitplanung ein rechnerisches Ausgleichsdefizit von rund 1,42 Mio. Biotopwertpunkten (BWP) entsteht.
Dies entspricht einer Wertminderung gegenüber dem zugrunde gelegten Voreingriffszustand um knapp
19 %.
Dem steht das Ergebnis der verbal-deskriptiven Wirk ungsprognose gegenüber, im Rahmen derer bei
den abiotischen Schutzgütern keine nachteiligen Auswirkungen ermittelt wurden. Bei den Schutzgütern
Tiere, Pflanzen und Biotope ergeben sich aufgrund d er Betroffenheit von wertgebenden Arten und Le-
bensraumtypen nur geringe bzw. mittlere nachteilige Wirkungen, was v.a. auf Vermeidungs- und insbe-
sondere umfassende Artenschutzmaßnahmen zurückzufüh ren ist. Beim Schutzgut Mensch ergeben
sich nur bezüglich des Lärms Belastungen, die jedoc h stadttypisch sind und unter Beachtung der
Schallschutzanforderungen keine kritische Beeinflus sung der Lebensbedingungen darstellen. Somit
sind der Planung insgesamt nur geringe Umweltfolgen zuzuordnen. Diese Einschätzung deckt sich je-
doch nicht mit dem rechnerischen Ergebnis der Eingr iffs-Ausgleichsbilanz, in Rahmen derer ein durch-
aus erhebliches Defizit ermittelt wurde. Diese Differenz hat verschiedene Ursachen:
Die quantitative Eingriffs-Ausgleichsbilanz nach K ompensationsverordnung (2005) bezieht sich
vorrangig auf eine Bewertung der Biotoptypen und sp iegelt allenfalls indirekt Wirkungen und
Funktionen in Bezug auf die übrigen Schutzgüter wider.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 92
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Der zugrunde gelegte Voreingriffszustand beinhalte t z.T. sehr hohe Biotopwertansätze (z.B. Be-
rücksichtigung von aufkommender Vegetation infolge von Sukzessionsentwicklungen auch auf
befestigten und versiegelten Flächen), die der temp orären Nutzungsaufgabe geschuldet sind
bzw. den Biotopwert zum Zeitpunkt der Erfassung / Bewertung widerspiegeln, jedoch nicht dem
Voreingriffszustand militärische Vornutzung entsprechen.
Die v.a. in Bezug auf den Boden eintretenden Posit ivwirkungen durch die sehr kostenintensive
Beseitigung von Bodenverunreinigungen werden in der Bilanzierung nicht abgebildet. Auch die
im Zuge der Gebietsentwicklung erfolgende und koste nträchtige Reduzierung der Flächenver-
siegelung ist sehr positiv für den Wasserhaushalt z u werten (vollständige Rückhaltung / Versi-
ckerung von Niederschlagswasser im Plangebiet oder dem direkten Umfeld, gegenüber einer
direkten Einleitung versiegelter / überbauter Fläch en in die Mischwasserkanalisation (ca. 58 %
des Geltungsbereichs) und somit Wiederzuführung in den örtlichen Wasserhaushalt) kann aber
in der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung methodena bhängig nur indirekt über die Bewertung
neu herzustellender (und entsprechend niedrig zu be punktender) Biotoptypen in Ansatz ge-
bracht werden. Hierbei ist anzumerken, dass die negativ zu beurteilende Ableitung von Oberflä-
chenwasser in der Bilanz jedoch kaum ihren Niedersc hlag findet, da die versiegelten Flächen
vielfach Ruderalvegetation aufweisen und somit höher bewertet werden als versiegelte Flächen
mit ökologischer Niederschlagswasserbewirtschaftung.
Die Bewertung von Gehölzen ist in Bezug auf Bestan dsbäume und Baumneuanpflanzungen
sehr unterschiedlich, da unmittelbar größenabhängig (Neuanpflanzungen werden je nach
Pflanzqualität mit nur wenigen Quadratmetern Kronentraufe in Ansatz gebracht). Da zudem nur
die Bestandsbäume im Planzustand bewertet wurden, d ie über eine Erhaltungsbindung im Be-
bauungsplan als zu erhaltend festgesetzt wurden, bl eiben die Bäume, die auf Vorhabenebene
erhalten und in der Anpflanzverpflichtung in Ansatz gebracht werden können, unberücksichtigt,
obwohl hier erhebliche Wertpunktzahlen erreicht werden können.
Vor dem Hintergrund der dargelegten Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und unter Berücksichtigung der
Abwägung sollen zusätzliche Kompensationsmaßnahmen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
definiert und der Planung zugeordnet werden. Aufgru nd der Waldrandlage des Vorhabengebiets wur-
den hierfür bewusst drei Stadtwaldflächen im Darmst ädter Süden ausgewählt (s. Abb. 25) und auf ihre
mögliche Eignung zur Durchführung von naturschutzfa chlich wirksamen Maßnahmen überprüft. Der
Ergebnisbericht zur Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald liegt als Anlage 6 dem Umweltbericht
bei.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 93
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Abb. 25: Räumliche Lage der zugeordneten Ausgleichsf lächen (rot schraffiert) zum Geltungsbereich (rot e ingekreist)
(ohne Maßstab)
Quelle: Götte LA, Mai 2021, Beschriftung durch AS+ P, Juni 2021
Als Ergebnis dieser Untersuchung wurde ermittelt, d ass sich insbesondere durch eine Nutzungsaufga-
be innerhalb der Teilflächen Darmbachaue (ca. 16,5 ha) und Böllenfalltor (9,4 ha) ein hinreichendes
Punktepotential generieren lässt, um den erforderlichen Punkteausgleich in vollem Umfang zu ermögli-
chen. Aufgrund der Nähe zum südlichen Ortsrand Darmstadts sind zwar beide Bereiche einem starken
Erholungsdruck ausgesetzt, sie liegen jedoch beide im FFH-Gebiet „Dommersberg, Dachsberg und
Darmbachaue von Darmstadt“ (Gebiets-Nr. 6118-304). Im zugehörigen Bewirtschaftungsplan (RP
Darmstadt, 2017) werden „Umsetzen des Kernflächenko nzeptes von Hessen-Forst und geplante Still-
legung von Waldflächen zur Streckung abnehmender Al tholzvorräte im Stadtwald Darmstadt, Aufgabe
der Waldnutzung … “ als Maßnahme definiert. Insofer n bieten die sogar in räumlicher Nähe gelegenen
Flächen (ca. 1,5 bis max. 4 km Luftlinienentfernung ) günstige Voraussetzungen, um dem Bebauungs-
plan S 26 – Ludwigshöhviertel – als Ausgleichsmaßna hme zugeordnet zu werden. Ein entsprechender
Hinweis ist im Bebauungsplan enthalten. Da es sich außerdem um stadteigene Waldflächen handelt,
bedarf es hierfür auch keiner besonderen oder zusät zlichen rechtlichen Sicherung (vgl. § 1a Abs. 3
Satz 4 BauGB). Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wir d jedoch mit der BVD New Living GmbH &Co.
KG eine vertragliche Regelung zur Kostenvergütung der externen Ausgleichsmaßnahmen auf Basis der
Kompensationsverordnung schließen.
Mit dem Aufwertungspotenzial der Flächen Darmbachau e und Böllenfalltor, das ca. 1,6 Mio. Bio-
topwertpunkte beträgt, wird das Defizit von 1,42 Mi o. Biotopwertpunkten im Bebauungsplan S 26 –
Darmbachaue
Böllenfalltor
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 94
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Ludwigshöhviertel – vollumfänglich kompensiert. Vor diesem Hintergrund werden die beiden Flächen
den Eingriffen im Geltungsbereich des Bebauungsplan s S 26 – Ludwigshöhviertel – als Ausgleich zu-
geordnet.
18. Biodiversität
Biodiversität – die Vielfalt an Tier- und Pflanzena rten sowie ihre genetische Variabilität – ist die e ssen-
zielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wied erum Lebensgrundlage für den Menschen ist. Nur
ein intakter Naturhaushalt sichert sauberes Trinkwa sser, saubere Luft zum Atmen, fruchtbare Böden
als gesunde Ernährungsgrundlage und Rohstoffe zur H erstellung von Gebrauchsgütern sowie die er-
folgreiche Anpassung an Veränderungen wie sie z.B. der Klimawandel erfordert. Die Ökosystemdienst-
leistung der Natur ist von ökonomischer, sozialer u nd kultureller Bedeutung. Erhaltung und Schutz der
Biodiversität ist deshalb eine gesamtgesellschaftli che Aufgabe, nicht zuletzt auch in Verantwortung fü r
künftige Generationen sowohl im besiedelten als auc h unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1 BNatSchG).
Dies ist auch in der Hess. Biodiversitätsstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess Ministerium für Umwelt, Kli -
maschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Mär z 2015) und deren Weiterentwicklung (Broschü-
re, Hrsg. wie vor, Februar 2016) dokumentiert.
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat den Bericht zum Erhalt der Biodiversität in Darm-
stadt (V.-Nr. 2014/0014) am 12.02.2014 zur Kenntnis genommen und berücksichtigt in seinem Planen
und Handeln das „25-Schritte-Programm zur Förderung der Biologischen Vielfalt“. Diesen reichen von
Grundlagendatenerfassung über naturnahe Pflege von Grünanlagen bis hin zur Umsetzungs- und Er-
folgskontrolle. Mit der vorliegenden Planung wird d em kommunalen Maßnahmenprogramm umfänglich
Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang bildet da s für die Konversionsfläche entwickelte städ-
tebauliche Konzept die wesentliche Basis, da darübe r die naturverträgliche und naturnahe Grün- und
Freiflächenentwicklung unter Berücksichtigung sozialer Aspekte umgesetzt wird.
Für weitergehende Informationen wird auf den Umweltbericht (Teil B der Begründung) verwiesen.
19. Grünordnerisches Konzept / Landschaftsplanerisc hes Konzept
Mit der Bebauungsplanaufstellung sollen die planung srechtlichen Voraussetzungen für die vorrangige
Entwicklung des ehemals militärisch genutzten Gelän des der Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-
Siedlung in Darmstadt Bessungen als neuer Wohnstand ort geschaffen werden. Trotz der langjährigen
intensiven militärischen Nutzung und der großflächigen Versiegelung konnten sich nach der Nutzungs-
aufgabe einige ökologisch wertvolle Strukturen entwickeln. Besonders die hochwertigen Waldbiotope in
den Randbereichen der Konversionsflächen sowie der umfangreiche Baumbestand sind hier hervorzu-
heben. Außerdem konnten sich durch die lediglich extensive Pflege bzw. Nichtnutzung der Grünflächen
und gärtnerisch angelegten Grünanlagen verschiedene Sukzessionsstadien etablieren. Im Nordwesten
konnte sich auf einer Böschung, die durch Mahd gehölzfrei gehalten wurde, ein Sandtrockenrasen aus-
bilden. So befinden sich im Geltungsbereich zwei Le bensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie
(RL 92/43/EWG), Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) und Sandtrockenrasen (LRT 2330). Der Sand-
trockenrasen ist gleichzeitig ein durch § 30 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop. Weiterhin hat sich
für das Areal v.a. nach der Nutzungsaufgabe eine ge wisse Bedeutung als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen entwickelt. Hier stellen insbesondere die zahlreichen Höhlenbäume und alten Bestandgebäu-
de als potenzielle Nist- bzw. Quartiersplätze wicht ige Habitatstrukturen dar. Gleichzeitig wird fast d as
gesamte Gebiet von der Mauer- bzw. Zauneidechse besiedelt.
Die besondere, terrassierte Hanglage des Planungsge biets und der empfundene Genius Loci einer
„Lichtung im Wald“ sowie die historisch-orthogonale n Kasernenanlagen mit dichten Zentren und freige-
haltenem Saum sollen bestehen bleiben. In die vorge fundene historische Struktur zweier eigenständi-
ger Gebiete mit einem gemeinsamen Bezugsort, die zu zwei kompakten Siedlungsflächen nördlich und
südlich des unter Denkmalschutz stehenden, zentrale n, historischen Gebäudeensembles weiterentwi-
ckelt werden, soll sich die Freiraumgestaltung einf ügen. Die Freiräume gliedern sich entsprechend in
folgende Grundelemente:
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 95
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Herstellung einer zentralen großzügigen den neuen Siedlungsraum gliedernden Landschafts-
treppe
Berücksichtigung bzw. Erhaltung wertvoller Baumbes tände (soweit unter Berücksichtigung
städtebaulicher oder erschließungstechnischer Aspekte möglich)
Herstellung eines im Süden des Entwicklungsgebiets liegenden Jugendtreffs im Grünen
Herstellung von grünen Verbindungselementen zwisch en den großen öffentlichen Grünflächen
Herstellung von artspezifischen Habitatstrukturen
Schaffung/Erhalt attraktiver Randgestaltung mit Üb ergang zu den angrenzenden Waldflächen
Baumanpflanzungen entlang Straßenverkehrsflächen z ur Straßenraumgestaltung
Allgemeine Durchgrünung der Wohnbauflächen, der ur banen Gebiete und der Gemeinbedarfs-
flächen
Berücksichtigung/Entwicklung einer ökologischen Re genwasserbewirtschaftung
Durchlässigkeit des Wohnquartiers v.a. für Fußgäng er und Radfahrer einschließlich Berücksich-
tigung übergeordneter Bezüge
Berücksichtigung besonderer Anforderungen zum Schu tz von im Planungsgebiet vorkommen-
den Tierarten, insbesondere bezüglich der artenschutzrechtlichen Bestimmungen
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 96
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Mit Grünflächen und Waldflächen (vgl. Abb. 26) von insgesamt ca. 11 ha ergibt sich bei den geplanten
rund 3.100 Einwohnern ein Versorgungswert von knapp 37 m² / Einwohner. Dementsprechend kann
hier eine quantitativ gute Freiflächenversorgung an genommen werden. Für eine gute Nutzbarkeit sind
allerdings die qualitativen Aspekte entscheidend.
Landschaftstreppe
Der Siedlungsraum soll in Anlehnung der vorgefunden en historischen Struktur zweier eigenständiger
Gebiete mit gemeinsamem Bezugspunkt wieder in zwei kompakte Siedlungsflächen bzw. „Stadtteile“
nördlich und südlich des denkmalgeschützten Gebäudeensembles (Quartiers-Carré) entwickelt werden.
Die großzügige zentral gelegene öffentliche Grünanl age „Landschaftstreppe“ erstreckt sich von dem
unter Denkmalschutz stehenden Gebäudeensemble nach Westen und Osten bis an die im Osten an-
grenzende Waldfläche des Landschaftsschutzgebiets „ Stadt Darmstadt“ und das im Westen liegende
Abb. 26: Städtebauliches Strukturkonzept (ohne Maßstab)
Quelle: AS+P, 06.11.2018
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 97
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Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“. Mit dem Qu artiers-Carré im Zentrum bildet die breite
Grünzäsur die Mitte des Ludwigshöhviertels. Die Lan dschaftstreppe ist eine aktive Grünachse und
Naherholungsraum für das gesamte Gebiet. Über ein g roßzügiges Wegenetz werden beide Teilflächen
der Landschaftstreppe mit den nördlich und südlich liegenden Siedlungsflächen verbunden, so dass
aus den angrenzenden Wohngebieten eine gute Zugängl ichkeit gewährleistet wird. Ebenso werden
Verbindungen nach Ost und West durch attraktive Aussichtspunkte geschaffen. Der Freiraum soll durch
eine mosaikartige lockere Abfolge von offenen, halboffenen und Gehölz geprägten Bereichen abwechs-
lungsreich gestaltet werden. Ergänzend sollen auf n aturnah zu gestaltenden Teilflächen ökologisch
wertgebende Bereiche entwickelt werden, in die auch im Zuge der Gesamtplanung erforderliche Arten-
schutzmaßnahmen (für die Mauer- und Zauneidechse) i ntegriert werden. Aufenthaltszonen, wie Kin-
derspielbereiche oder Multifunktionsspiel, Beachvol leyball und Bewegungspunkte mit dem Schwer-
punkt Spiel und Fitness, ergänzen die wohnungsnahe Freiraumnutzung.
Zugleich fungiert die Landschaftstreppe als Ventilationsachse und verbindet den Waldbereich im Osten
mit dem Bereich Bessunger Kiesgrube bzw. den weiter westlich und tiefer gelegenen Siedlungsberei-
chen.
Erhalt wertvoller Waldbestände
Entlang der östlichen, südlichen und südwestlichen Randbereiche befinden sich einige wertgebende
Waldbestände die als solche größtenteils erhalten w erden. Unter den ausgewiesenen Waldflächen be-
finden sich zu dem zwei Maßnahmenflächen zum Erhalt und zur Förderung der örtlichen Populationen
des Klein- und Mittelspechts. Sie bilden in Kombina tion mit den anderen Grünflächen eine das Wohn-
quartier einrahmende Begrünung mit fließendem Überg ang zu den umliegenden Waldflächen des
Landschaftsschutzgebiets.
Jugendtreff Süd
Die südliche Grünfläche bildet gemeinsam mit der be nachbarten Maßnahmenfläche „M 4“ (für Zau-
neidechsen) eine weitere Grünzäsur zwischen dem süd lich angrenzenden Stadtteil Eberstadt und dem
neu entstehenden Wohngebiet. Die Grünfläche „Jugend treff Süd“ soll vornehmlich, entsprechend sei-
ner Bezeichnung, als Treffpunkt und Aufenthaltsmöglichkeit für Jugendliche, unabhängig von einer Ein-
richtung wie dem Jugendzentrum im Norden, nutzbar s ein. Durch seine offene, mit Bäumen zu über-
stellende Freiraumgestaltung wird insbesondere dem Wunsch nach nutzbaren Freiflächen und Aufent-
haltsmöglichkeiten nachgekommen.
Nachbarschaftsplätze
Die Nachbarschaftsplätze bilden grüne Verbindungen, in Form von Trittsteinen, zwischen den öffentli-
chen Grünflächen „M 1“, „Landschaftstreppe“ und „Ju gendtreff Süd“ in Nord-Süd-Ausrichtung sowie
zwischen den östlichen Waldflächen und dem westlich gelegenen Naturschutzgebiet. Sie beinhalten
Angebote von wohnungsnahem Kinderspiel und Aufentha ltsmöglichkeiten. Sie sollen die Wohnumfeld-
qualität stärken und zur Identitätsstiftung beitragen.
Öffentliche Grünanlagen
Die Grünflächen „Grünanlagen“ ergänzen die Freifläc henstruktur und die Durchgrünung des neuen
Wohnquartiers. Gleichzeitig sichern sie wichtige Ve rknüpfungsfunktionen zwischen allen öffentlichen
Grünanlagen und den angrenzenden Waldflächen. Den künftig im Quartier wohnenden Menschen wer-
den durch die Grünanlagen weitere wohnungsnahe Aufe nthaltsbereiche im Freien zur Verfügung ge-
stellt. Darüber hinaus werden in den Grünanlagen G2 große zur Erhaltung festgesetzte Bäume gesi-
chert, die westlich des allgemeinen Wohngebiets A4 festgesetzte Grünanlage G2 dient dem Erhalt von
waldähnlichem Gehölzbestand und kann als Ergänzung der vorhandenen festgesetzten Waldflächen
betrachtet werden.
Maßnahmenflächen
Zur Berücksichtigung der erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden verschiedene, art-
spezifisch und naturnah gestaltete Bereiche in die Durchgrünung des Ludwigshöhviertels integriert.
Dementsprechend werden im Norden und Süden zwei wei tläufige Flächen für die Mauereidechse ent-
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 98
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wickelt, dennoch sind beide Flächen, aber in einges chränktem Maße, frei zugänglich und unterstützen
die Eingrünung des Quartiers.
Quartiers-Carré
Das Quartiers-Carré prägt die Eingangssituation in das neue Quartier. Die Ausweisung als Verkehrsflä-
che besonderer Zweckbestimmung soll die Entwicklung eines städtisch geprägten Platzes/Freiraums
mit starkem Mobilitätsbezug ermöglichen. Die Begrün ung der Platzsituation soll v.a. über den Erhalt
von Großbäumen erfolgen.
Erhalt wertvoller Bäume
Trotz des sehr umfangreichen, teils herausragenden und gebietsprägenden Baumbestands ist die Zahl
zu erhaltender Bäume planungsbedingt bzw. aufgrund der Erschließungsansprüche begrenzt. Daher
werden diese Bestände soweit wie möglich im Bebauun gsplan mittels Erhaltungsbindung berücksich-
tigt. Gleichzeitig wird die Baufensterabgrenzung hierauf abgestimmt.
Die zum Teil prägenden Baumreihen entlang von Straß en werden im Grünkonzept ebenfalls berück-
sichtigt.
Straßenraumbegrünung
Auch durch eine einheitliche Straßenraumbegrünung mit Bäumen kann ein Beitrag zu einem insgesamt
positiven Erscheinungsbild des Quartiers geleistet werden. Da sich Bäume erst entwickeln müssen, zu-
gleich aber über viele Jahre hinweg den Standort pr ägen sollen, ist großer Wert auf die Ausbildung
funktionierender Baumstandorte und auf eine zukunft sfähige Artenauswahl zu legen. Durch Ein-
satz/Anwendung möglicher und praxiserprobter Bautec hniken sollen hinreichend große, durchwurzel-
bare Bodenbereiche erhalten bzw. geschaffen werden.
Die Pflanzenvorschlagsliste zum Bebauungsplan mit e iner überwiegend heimischen Baumartenaus-
wahl wurde gezielt um klimaresiliente (klimaveränderungstolerante) und gegen Krankheiten/Schädlinge
widerstandsfähige Baumarten ergänzt, um möglichst s tabile und zukunftsfähige Bestände zu entwi-
ckeln. V.a. die prognostizierten Veränderungen örtl icher Klimabedingungen (z. B. Veränderung in der
ausgeglichen, regelmäßigen jährlichen Niederschlags verteilung hin zu Extremwetterlagen mit ausge-
dehnten Trockenzeiten oder Hitzeperioden sowie Star kregenereignissen) erfordern entsprechende An-
passungen. Auch eine gewisse Vielfalt in der Artenz usammensetzung trägt zur Stabilisierung des zu-
künftigen Bestandes gegenüber Störungen bei, indem der Gefahr des Verlusts von Straßenbäumen in
kompletten Straßenzügen entgegengewirkt wird. Artsp ezifische Schädlinge (z. B. Kastanienminiermot-
te), können zur Dezimierung/Schwächung oder gar zum Totalausfall ganzer Arten führen.
Bauflächen-/Grundstücksfreiflächenbegrünung
Grünordnungsplanerisch werden für die Gestaltung de r privaten Grundstücksfreiflächen quantitative
(Anpflanzung von Bäumen und Grünflächenanteil) und qualitative Vorgaben (Pflanzqualitäten) ge-
macht. Um der in Zukunft verstärkten klimatischen Belastungssituation Rechnung zu tragen bzw. dieser
entgegenzuwirken, ist im Bereich von Neubauten auße rdem eine umfangreiche Begrünung von Dä-
chern sowie der Fassaden vorgesehen.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 99
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Abb. 27: Übersicht der Grünanlagen (ohne Maßstab); G : Grünanlage; M: Maßnamenfläche; V: Verkehrsgrün
Quelle: Götte LA, Juni 2021
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20. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach de m Baugesetzbuch
(BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
20.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Ba uGB)
20.1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) (§ 4 BauNVO i.V. m. § 1 Abs. 6 BauNVO)
Festsetzung
„Allgemein zulässige Nutzungen (§ 4 Abs. 2 BauNVO)
Wohngebäude,
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Sc hank- und Speisewirtschaften sowie nicht
störenden Handwerksbetriebe,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesun dheitliche und sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise zulässige Nutzungen (§ 4 Abs. 3 BauNV O)
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen.
Nicht zulässige Nutzungen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 1 Ab s. 6 BauNVO)
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen,
Werbeanlagen als eigenständige gewerbliche Hauptnu tzung für Fremdwerbung.“
Begründung
Angesichts der großen Nachfrage nach Wohnraum in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (vgl. Kap. 6.1)
ist die Entwicklung eines lebendigen Stadtquartiers mit dem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ vorrangi-
ges Ziel der Wiedernutzbarmachung der Flächen Cambr ai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung.
Demnach werden im Großteil des Geltungsbereichs all gemeine Wohngebiete festgesetzt. Die Festset-
zungen des Bebauungsplans bilden einen Zulässigkeit srahmen, der im Wesentlichen den Regelungen
des § 4 BauNVO entspricht.
Die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweis e zulässigen Nutzungen „Gartenbaubetriebe“
und „Tankstellen“ werden als nicht zulässig ausgesc hlossen, da diese Nutzungen dem Ziel der Ent-
wicklung eines attraktiven Wohnstandorts mit kleinteiliger Gebietsstruktur widersprechen und damit mit
den städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt nic ht vereinbar sind. Begründet werden kann dies
durch die städtebauliche Ausprägung, den Flächenver brauch und die Verkehrserzeugung, die diese
Nutzungen mit sich bringen würden. Aus stadtgestalt erischer Sicht wären diese Betriebe, die typi-
scherweise über einen großen Flächenanteil, der nic ht bebaut bzw. lediglich mit bspw. niedrigen Ge-
wächshäusern oder Kassengebäuden bestanden ist, im Wohngebiet problematisch. Städtebauliche
Raumkanten würden nicht ausgebildet werden.
Der Ausschluss von Tankstellen ist weiterhin dadurc h begründet, dass von Tankstellen regelmäßig er-
hebliche Beeinträchtigungen für die Umgebung ausgehen, die bei den üblichen Öffnungszeiten auch in
den späten Abendstunden erfolgen. Neben Lärmemissio nen, insbesondere durch den Ziel- und Quell-
verkehr und Reparatur- oder Autowascheinrichtungen, kommt es zu olfaktorischen Auswirkungen
(Benzolgeruch, Abgase). Das mit dieser Nutzung einh ergehende hohe Verkehrsaufkommen kann dar-
über hinaus eine Beeinträchtigung der Verkehrssiche rheit und der Erschließungsqualität mit sich brin-
gen. Aus diesen Gründen können Tankstellen nur in A usnahmefällen verträglich in Wohngebiete inte-
griert werden. Im vorliegenden Fall ist dies nicht möglich, insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels,
eine autoarme Stadtentwicklung zu verfolgen.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 101
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Werbeanlagen, als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung, dominieren aufgrund ihrer auf die visuelle
Wahrnehmung ausgerichteten Gestaltung den öffentlichen Raum erheblich. Da sie den gestalterischen
Charakter der Umgebung nicht beeinträchtigen sollen , werden sie als nicht zulässige Nutzungen aus-
geschlossen. Die im Großteil des Geltungsbereichs d es Bebauungsplans festgesetzten Wohngebiete
sind besonders störanfällig und hinsichtlich aufdringlicher Werbung in der Nachbarschaft schutzwürdig.
Eine Dominanz der Werbung soll verhindert werden.
Durch diese vorgesehenen Modifikationen wird der al lgemeine Nutzungszweck des allgemeinen
Wohngebiets, für das die vorwiegende Wohnnutzung entscheidend ist, nicht in Frage gestellt.
20.1.2 Urbanes Gebiet (MU) (§ 6a i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO)
Festsetzung
„Allgemein zulässige Nutzungen (§ 6a Abs. 2 BauNVO)
Wohngebäude,
Geschäfts- und Bürogebäude,
Einzelhandelsbetriebe im Erdgeschoss der Teilbauge biete MU 2a, MU 3 und MU 4.
Die maßgeblichen Sortimente sind in der Darmstädter Sortimentsliste enthalten (siehe Hinweise
Ziff. V. 19)
Einzelhandelsbetriebe im Teilbaugebiet MU 2b nur i n Form von Lebensmittel-Vollsortimentern
mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie zent renrelevanten Randsortimenten von
max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche.
Die maßgeblichen nahversorgungsrelevanten und zentr enrelevanten Sortimente sind in der
Darmstädter Sortimentsliste enthalten (siehe Hinweise Ziff. V. 19)
Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kul turelle, soziale, gesundheitliche und sportli-
che Zwecke.
Nicht zulässige Nutzungen (§ 6a Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 6 BauNVO)
Einzelhandelsbetriebe im Teilbaugebiet MU 1,
Einzelhandelsbetriebe ab dem 1. Obergeschoss,
Vergnügungsstätten in Form von Wettbüros, Spiel- u nd Automatenhallen sowie ähnliche Unter-
nehmen im Sinne der §§ 29 ff. Gewerbeordnung (GewO) , Animierlokale, Nachtbars, und ver-
gleichbare Einrichtungen mit Striptease- und Filmvorführung, Sex-Kinos, Geschäfte mit Einrich-
tungen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen, ero tische Sauna- und Massagebetriebe,
Swingerclubs sowie andere sexbezogene Einrichtungen,
Bordelle und bordellartige Betriebe einschließlich Terminwohnungen und Eros-Center,
Tankstellen,
Werbeanlagen als eigenständige gewerbliche Hauptnu tzung für Fremdwerbung.“
Begründung
Mit der Festsetzung eines urbanen Gebietes (MU) wir d das städtebauliche Konzept umgesetzt: Im Be-
reich des Quartiers-Carrés ist der Erhalt der unter Denkmalschutz stehenden historischen Kasernenge-
bäude planerische Vorgabe. Als zentraler Bereich mi t geplanter Straßenbahnhaltestelle auf dem Platz
soll hier eine urbane Durchmischung mit verschieden en öffentlichkeitswirksamen Nutzungen als leben-
dige Mitte entstehen. Angedacht sind bspw. ein Nahv ersorger, Dienstleistungsbetriebe, Büroräume,
nicht störendes Gewerbe, eine Mobilitätsstation sow ie Räumlichkeiten für sonstige Gemeinschafts-
bzw. Gemeinbedarfseinrichtungen. Auch Wohnungen sind möglich. Die Nutzungsmischung ist im urba-
nen Gebiet vorgegeben, muss jedoch nicht gleichwert ig sein, so dass sich das Mischungsverhältnis
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 102
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dem jeweils aktuellen Bedarf flexibel anpassen kann und zu einer lebendigen Quartiersmitte beitragen
kann.
Diese Zielvorstellungen entsprechen der Baugebietsk ategorie der urbanen Gebiete: Die urbanen Ge-
biete dienen gemäß § 6a Abs. 1 BauGB dem Wohnen sow ie der Unterbringung von Gewerbebetrieben
und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die
einzelnen Teilbaugebiete MU 1 bis MU 4 sind dabei a ls ein gesamtes urbanes Gebiet zu sehen, das
sich um den zentralen Platz „Quartiers-Carré“ anord net; die jeweiligen gebietscharakterbildenden Nut-
zungen müssen nicht in jedem Teilbaugebiet vorhande n sein. So sind bspw. die sozialen und kulturel-
len Einrichtungen in Form eines Familienzentrums un d Quartierszentrum im Wesentlichen im urbanen
Gebiet MU 1 vorgesehen, während in den urbanen Gebieten MU 2 bis MU 4 die übrigen Nutzungen un-
tergebracht werden können.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans bilden einen Z ulässigkeitsrahmen, der im Wesentlichen den
Regelungen des § 6a BauNVO entspricht. Abweichungen gibt es im Bereich der Einzelhandelsbetriebe
sowie bei den nach § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen „Vergnügungsstätten“
und „Tankstellen“.
Ein Ziel des städtebaulichen Konzepts ist es, mit d er Schaffung eines lebendigen Quartiers auch des-
sen Versorgung zu gewährleisten. Geplant ist die Herstellung einer quartiersbezogenen Nahversorgung
rund um das zu erhaltende zentrale Quartiers-Carré, u.a. durch einen großflächigen Nahversorger und /
oder durch kleinere, bedarfsmäßige Läden. Das Nahve rsorgungsangebot kann je nach Bedarf durch
Einzelhandels- / öffentlich wirksame Einrichtungen entlang der Promenade erweitert werden.
Diese Zielsetzung entspricht auch den Zielen der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt im „Einzelhandels-
und Zentrenkonzept 2020“ (Dr. Lademann & Partner, H amburg, Januar 2021, vgl. auch Kap. 11). Die-
ses Konzept wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 24.06.2021 beschlossen.
Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020 wird empfohlen, den Standortbereich um das zentral gele-
gene Quartierszentrum als perspektivischen zentrale n Versorgungsbereich in Funktion eines Nahver-
sorgungszentrums mit in die Zentrenstruktur der Stadt Darmstadt aufzunehmen. 110 Die Abgrenzung soll
dabei die zentral im Quartier gelegenen Gebäudeeinh eiten um den geplanten Verbrauchermarkt bzw.
den Bereich um das Carré beinhalten (vgl. Abb. 18 i m Kapitel 11). Die Etablierung des Nahversor-
gungszentrums wird die wohnortnahe Versorgung der B evölkerung in dem Quartier sichern und einen
wichtigen Beitrag zur wohnortnahen, fußläufigen Versorgung für die Bewohner leisten. Gleichzeitig ent-
steht zudem ein lebendiger Kern für die Quartiersen twicklung und -identifikation. 111 Nahversorgungs-
zentren wie das Nahversorgungszentrum Ludwigshöhvie rtel sollen entsprechend der Zielsetzung des
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2020 eine funkti onsfähige Nahversorgung mit Gütern des tägli-
chen Bedarfs sichern. 112 Sie weisen einen kleinen Einzugsbereich auf und d as Angebot umfasst ein
begrenztes Spektrum an Waren- und Dienstleistungsan geboten vornehmlich des kurzfristigen Bedarfs,
in begrenztem Umfang ggf. auch Waren für den mittel fristigen Bedarf. 113 Durch die Festsetzungen des
Bebauungsplans werden diese Zielsetzungen umgesetzt:
Der im Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2020 aufg eführte Verbrauchermarkt mit rund 1.400 m²
Verkaufsfläche ist im Teilbaugebiet MU 2b zulässig:
Zulässig ist ein Lebensmittel-Vollsortimenter. Das Kernsortiment eines Vollsortimenters besteht übli-
cherweise aus Waren, die der Hauptwarengruppe Nahru ngs- und Genussmittel zuzurechnen sind, und
wird ergänzt durch insbesondere Drogerie- und Körpe rpflegeartikel sowie Randsortimentsangebote u.
a. in den Sortimenten Zeitungen / Zeitschriften ode r zoologische Artikel und Papier / Bürobedarf /
Schreibwaren. Bei diesen Randsortimenten handelt es sich oftmals um weitergehende Sortimente, die
aus betriebstypologischer Sicht erforderlich sind: So führen viele Einzelhandelsbetriebe mit nahversor -
110 Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 113
111 Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 113
112 Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 82
113 Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 89
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 103
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gungsrelevanten Sortimenten in einem gewissen Umfan g auch branchentypische zentrenrelevante (o-
der nicht-zentrenrelevante) Randsortimente, die die Kernsortimente durch solche Waren anreichern,
die eine gewisse Beziehung und Verwandtschaft mit d en Waren des Kernsortiments haben. Zugleich
muss das Angebot insbesondere des zentrenrelevanten Randsortiments dem Kernsortiment in seinem
Umfang und seiner Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein (i. d. R. bis zu 10 % der Gesamtverkaufs-
fläche). Eine entsprechende Begrenzung der zentrenr elevanten Sortimente auf 10 % wird in der Fest-
setzung vorgenommen. Gleichzeitig wird mit der Besc hränkung auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche
gewährleistet, dass kein großflächiger Einzelhandel sbetrieb mit zentrenrelevanten Sortimenten entste-
hen kann. Damit wird den Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2020 für Nahversorgungs-
zentren entsprochen, wonach diese Betriebe der Inne nstadt vorbehalten sein und nicht in Nahversor-
gungszentren zugelassen werden sollen. 114
Ein Lebensmitteldiscounter, der ebenfalls nahversor gungsrelevante Sortimente vertreibt, ist nicht zu-
lässig. Zwar könnte er als Nahversorger grundsätzlich in einem Nahversorgungszentrum untergebracht
werden, jedoch weist bereits das Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020 auf die geplante Ansiedlung
eines „Verbrauchermarkts“ hin, 115 bei dem es sich um einen Vollsortimenter und nicht um einen Disco-
unter handelt. 116 Discounter werden aus städtebaulichen Gründen ausg eschlossen: Grundsätzlich ge-
neriert ein Discounter mehr Umsatz und bedient einen größeren Einzugsbereich. Er benötigt eine höhe-
re Kundenfrequenz und dadurch wird zusätzlicher Ver kehr von außenhalb erzeugt. Dies widerspricht
jedoch der Zielsetzung des Bebauungsplans eines autoarmes Stadtquartiers, in dem Kfz-Verkehr redu-
ziert und vermieden werden soll. Des Weiteren ist d as Ergebnis einer Leistungsfähigkeitsüberprüfung
des umgebenden Straßennetzes, ein höheres Verkehrsa ufkommen zu vermeiden, da dies zu großen
Einschränkungen der Qualität im umgebenden Erschlie ßungsnetz führen würde – sowohl für die Er-
reichbarkeit des Gebietes als auch für die bestehen den Verkehrsflüsse (vgl. Kapitel 10.2 Leistungsfä-
higkeitsbetrachtung). Ein Vollsortimenter hingegen bietet den Anwohnerinnen und Anwohnern ein grö-
ßeres Sortiment, um ihren Bedarf vor Ort zu decken, so dass somit zusätzlicher Verkehr vermieden
wird.
Eine Verkaufsflächengröße (1.400 m² gem. Nahversorg ungskonzept) kann im urbanen Gebiet nicht
festgesetzt werden, jedoch ist über die maximal zul ässige Grundfläche eine Verkaufsflächengröße ab-
leitbar. Die maximal zulässige Grundfläche im MU 2 beträgt 3.600 m², umfasst aber auch die Flächen
des Bestandsgebäudes, das aufgrund des Grundrisses und der Höhenlage für eine Einzelhandelsnut-
zung in Kombination mit dem Anbau nicht geeignet ist. Daher wird die Zulässigkeit des Vollsortimenters
auf den Bereich des eingeschossigen Anbaus beschrän kt (MU 2b). Hier sind innerhalb der festgesetz-
ten Baugrenzen rund 2.400 m² Grundfläche möglich. Hiervon sind für den Betrieb noch 1/3 der Flächen
als Neben-, Verkehrs- und Funktionsflächen abzuziehen 117 , des Weiteren sind die Anlieferung des Voll-
sortimenters sowie eine Tiefgaragenzufahrt von Norden aufgrund der beinahe an die Baugebietsgrenze
heranragende Baugrenze weitestgehend innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unterzubrin-
gen. Werden diese Nebenflächen abgezogen, ergibt si ch eine deutlich kleinere Fläche, die als Ver-
kaufsfläche genutzt werden kann und die sich an die rund 1.400 m² Verkaufsfläche annähert, die im
Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020 genannt sind.
Im Teilbaugebiet MU 2b sind keine nicht-zentrenrelevanten Sortimente zulässig, so dass hier kein groß-
flächiger Einzelhandelsbetrieb mit nicht-zentrenrel evanten Sortimenten entstehen kann. In Bezug auf
diese Betriebe gibt es die Ansiedlungsregel des Ein zelhandels- und Zentrenkonzepts 2020, dass groß-
flächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten vorrangig auf Flächen in-
nerhalb der Innenstadt oder auf unmittelbar angrenzende Flächen gelenkt werden sollen, sofern sie zu
deren Stabilisierung beitragen und städtebaulich, v erkehrlich und funktional verträglich eingeordnet
114 Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 123 / 125
115 U.a. Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspekt iven der Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaf tsstadt
Darmstadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 113
116 U.a. Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspekt iven der Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaf tsstadt
Darmstadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 113
117 Annahme: ca. 2/3 der Fläche werden als Verkaufsfläche gewertet, analog zur Annahme, dass 1.200 qm Geschossflä-
che 800 qm Verkaufsfläche (§ 11 Abs. 3 BauNVO) entspricht.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 104
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werden können. 118 Die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten
Hauptsortimenten entspricht jedoch nicht der Zielsetzung für das Ludwigshöhviertel: Zum einen können
diese Betriebe nicht das Ziel der wohnortnahen Vers orgung der Bevölkerung erfüllen. Zum anderen
sind diese Sortimente in der Regel sperrig und erfo rdern einen Pkw-Transport und der Einzugsbereich
reicht weit über das Plangebiet hinaus. Durch den A usschluss soll entsprechend auch unerwünschter
Pkw-Verkehr im Gebiet verhindert werden (Stichwort Leistungsfähigkeitsbetrachtung, s.o.).
Grundsätzlich könnte der geplante Einzelhandelsbetrieb schalltechnische Auswirkungen auf die umge-
benden, sensiblen Nutzungen haben. Hierzu sind auf der Ebene der Bauanträge und -genehmigungen
ggf. Schallschutzmaßnahmen zu entwickeln (bspw. an schalltechnische Erfordernisse angepasste Öff-
nungs- und Anlieferungszeiten, Verladerampe innerha lb des Gebäudes, Einhausung / begrenzter
Schallpegel Kühlung etc.) (vgl. Kap. 13).
Der Bereich des urbanen Gebiets MU wird im Einzelha ndels- und Zentrenkonzept 2020 insgesamt als
Nahversorgungszentrum vorgeschlagen. Weitere, den V erbrauchermarkt ergänzende Ladeneinheiten,
die die Angebotsstruktur erweitern und einen lebend igen Kern für die Quartiersentwicklung und -
identifikation schaffen, sind ebenfalls Bestandteil des beschriebenen Nahversorgungszentrums Lud-
wigshöhviertel. 119 Um diese Funktion erfüllen zu können, wird die Ans iedlung von über die durch den
Verbrauchermarkt / Vollsortimenter abgedeckten nahv ersorgungsrelevanten Sortimente hinausgehen-
den weiteren Sortimenten angestrebt. Anbieten würde n sich beispielsweise ein Schreibwarengeschäft
oder ein Gemischtwarenladen, der mit einem vielfält igen (zentrenrelevanten) Sortiment dazu beitragen
könnte, Einkaufsfahrten aus dem Quartier heraus übe rflüssig zu machen. Auch kleinflächige Einzel-
handelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortime nten wie Fahrradläden (die sich insbesondere mit
dem Mobilitätskonzept ergänzen würden, vgl. Kap. 10 .3) sind denkbar. Entsprechend sind in den Teil-
baugebieten MU 2a, MU 3 und MU 4 in den Erdgeschoss en Einzelhandelsbetriebe mit allen Sortimen-
ten zulässig.
Die Beschränkung der Einzelhandelsbetriebe auf die Erdgeschosszone gewährleistet zum einen, dass
kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit zentren relevanten Sortimenten entsteht. Die festgesetzte
Grundfläche in den jeweiligen Teilbaugebieten von 7 50 m² oder (mathematisch aufgerundet von dem
tatsächlichen Umgriff des Bestandsgebäudes) von 1.2 50 m² ermöglicht lediglich eine Verkaufsfläche
von bis zu 800 m², 120 so dass dem Ziel aus dem Einzelhandels- und Zentre nkonzept entsprochen wird,
wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentr enrelevanten Sortimenten der Innenstadt vorbe-
halten sein und nicht in Nahversorgungszentren zuge lassen werden sollen. 121 Auch großflächige Ein-
zelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sort imenten sind entsprechend nicht möglich, da auch
aus städtebaulichen Gründen nicht erwünscht (s.o.). Zum anderen sollen insbesondere die Erdge-
schosszone belebt und in den Obergeschossen andere gewerbliche Betriebe und Dienstleistungsun-
ternehmen oder Wohnungen untergebracht werden. So s oll auch die erforderliche Nutzungsmischung
des urbanen Gebiets gewährleistet werden.
Im Teilbaugebiet MU 1 sind generell keine Einzelhandelsbetriebe zulässig, da hier im Anschluss an die
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung: „Bildu ngscampus“ soziale und kulturelle Einrichtun-
gen in Form eines Familienzentrums und Quartierszen trums untergebracht werden sollen, um die ge-
bietscharakterbildenden Nutzungen in diesem Teilbau gebiet zu sichern. In den Teilbaugebieten MU 2
bis MU 4 hingegen können insbesondere die übrigen N utzungen eines urbanen Gebiets untergebracht
werden.
118 Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 124
119 Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 127
120 Annahme: ca. 2/3 der Fläche werden als Verkaufsfläche gewertet, analog zur Annahme, dass 1.200 qm Geschossflä-
che 800 qm Verkaufsfläche (§ 11 Abs. 3 BauNVO) entspricht.
121 Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 123 / 125
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Zu den nach § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zuläss igen Nutzungen „Vergnügungsstätten“ und
„Tankstellen“ gibt es folgende differenzierte Fests etzungen: Einzelne Formen von Vergnügungsstät-
ten (Vergnügungsstätten in Form von Wettbüros, Spiel- und Automatenhallen sowie ähnliche Unter-
nehmen im Sinne der §§ 29 ff der Gewerbeordnung (Ge wO), Animierlokale, Nachtbars und vergleich-
bare Einrichtungen mit Striptease- und Filmvorführu ng, Sex-Kinos, Geschäfte mit Einrichtungen zur
Vorführung von Sex- und Pornofilmen, erotische Saun a- und Massagebetriebe, Swingerclubs sowie
andere sexbezogene Einrichtungen), von denen negati ve städtebauliche Auswirkungen, insbesondere
ein Trading-Down-Effekt, ausgehen können, werden au sgeschlossen. Bei einem Trading-Down-Effekt
handelt es sich um eine mögliche Entwertung von Geb ieten, die sich nicht ausschließlich auf monetäre
Effekte beschränkt, sondern sich insbesondere in de r allgemeinen Wahrnehmung und Wertschätzung
eines Quartiers oder Stadtteils niederschlägt. Unte rstützt wird die Wirkung einer sinkenden Wahrneh-
mung und Wertschätzung eines Quartiers häufig durch eine spezifische Beeinträchtigung des Stadt-
und Straßenbildes durch diese Stätten, z.B. durch aus dem Rahmen fallende Werbeanlagen, geschlos-
sene und nicht einsehbare Fassaden etc. Insgesamt e ntstehen dadurch ein abweisender Charakter
und eine Beeinträchtigung des subjektiven Sicherhei tsgefühls. Aufgrund dieser Auswirkungen kann es
zur Abwanderung der Wohnbevölkerung im Umfeld, dem Ausbleiben von Kunden- und Besucherströ-
men in den benachbarten Betrieben oder der Schließu ng ansässiger Betriebe kommen, was zu einem
weiteren Attraktivitätsverlust führt. Solche Vergnü gungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betri e-
be einschließlich Terminwohnungen und Eros-Center sollten daher grundsätzlich nicht in direkter Nähe
zu Wohnnutzungen entstehen.
Weiterhin werden die urbanen Gebiete dahingehend eingeschränkt, dass Tankstellen sowie Werbean-
lagen als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung fü r Fremdwerbung nicht zulässig sind. Diese
sind nicht mit den städtebaulichen Zielen für die K onversion der Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-
Siedlung vereinbar. Für die Begründung wird auf die Begründung zu den allgemeinen Wohngebieten
(Kap. 20.1.1) verwiesen.
Durch diese vorgesehenen Modifikationen wird der al lgemeine Nutzungszweck des urbanen Gebiets
nicht in Frage gestellt.
Die Abgrenzung der Teilbaugebiete in Richtung der P latzfläche orientiert sich am Verlauf der als Teil
der Platzanlage unter Ensembleschutz stehenden Maue rn (vgl. Kap. 6.10): Die Mauern befinden sich
jeweils innerhalb der Baugebietsfläche. Im Bereich des MU 4 wurde seitens der Denkmalschutzbehör-
den einer geringfügigen Versetzung der südlichen Ma uer zugestimmt, damit westlich der Straßen-
bahntrasse eine Fußwegeverbindung zur Promenade geschaffen werden kann.
20.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Ba uGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO)
20.2.1 Grundfläche (GR), Grundflächenzahl (GRZ) (§ 19 Abs. 1 und 2 BauNVO)
Festsetzung
„Die maximal zulässige Grundfläche (GR) bzw. Grundf lächenzahl (GRZ) werden gemäß Nutzungs-
schablone gemäß Planeintrag (Planteil 1/3) festgesetzt.“
Baugebiet Teilbaugebiet / Zweckbestimmung GR GRZ
Allgemeine
Wohngebiete WA D1, D3, E2 - E6 0,25
C12 - C15, D2 0,30
A6, A7, A9, B1, B4, B5, C8, C9, C10 0,35
A2, A3, A4, A11, A12, B3 0,40
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A1, A5, A8, A 10, B2, C1 - C7, C11, E1 0,45
A2 (RMH), A3 (RMH), A4 (RMH) 0,60
Urbanes Gebiet MU MU 1 850 m²
MU 2 3.600 m²
MU 3 750 m²
MU 4 1.250 m²
Flächen für den
Gemeinbedarf „Jugendzentrum“ 0,40
„Bildungscampus“ 0,60
Fläche für Sport- und
Spielanlagen 0,50
Der besondere Nutzungs-
zweck von Flächen „Garagengebäude 1 - 3“ 1.800 m²
Begründung
Grundlage für die Festsetzungen ist das städtebauli che Konzept, dem der Magistrat der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt mit Beschluss vom 14.11.2018 zugestimmt hat und welches der frühzeitigen
Beteiligung zugrunde lag.
Zu unterscheiden ist zunächst nach Grundfläche (GR) und Grundflächenzahl (GRZ):
Die zulässige Grundfläche ist die absolute Fläche d es Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen
überdeckt werden darf. Maximal zulässige Grundfläch en werden für die Teilbaugebiete des urbanen
Gebiets am zentralen Quartiers-Carré (MU1 bis MU4) festgesetzt: Um die städtebaulich prägnante Fi-
gur am Quartiers-Carré zu erhalten – sowohl im Hinb lick auf Anbauten als auch im Hinblick auf einen
Wiederaufbau nach einer potenziellen Zerstörung - w erden zum einen die denkmalgeschützten Be-
standsgebäude in Baugrenzen eng eingefasst und zum anderen lässt die festgesetzte Grundfläche im
urbanen Gebiet lediglich eine geringfügig höhere Gr undfläche zu als die Bestandsgebäude aktuell um-
fassen. Im MU 2 wird hingegen über die festgesetzte GR zusätzlich zu dem denkmalgeschützten Be-
standsgebäude ein Anbau im rückwärtigen Bereich erm öglicht, sodass die angestrebte Nutzung als
Nahversorger realisiert werden kann.
Für die insgesamt 3 Garagengebäuden (Fläche mit bes onderem Nutzungszweck: „Garagengebäude“)
zur Unterbringung des Großteils der PKW-Stellplätze der Baugebiete wurden architektonische Konzep-
te erstellt, deren erforderliche Grundfläche im Bebauungsplan festgesetzt wurde.
Für die allgemeinen Wohngebiete bzw. die Flächen fü r den Gemeinbedarf und die Flächen für Sport-
und Spielanlagen, in denen hauptsächlich neu geplan te Gebäude entstehen sollen, werden Grundflä-
chenzahlen (GRZ) festgesetzt. Die GRZ gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter
Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.
Die festgesetzte GRZ wird nach der im Strukturkonze pt vorgesehenen Gebäudetypologie unterschie-
den, die im Zusammenspiel mit den Festsetzungen zur Geschossflächenzahl bzw. Geschossfläche,
maximal zulässiger Höhe, Anzahl zulässiger Geschoss e und der Bauweise fixiert werden. Entspre-
chend der städtebaulichen Intention wurden die Festsetzungen für die jeweiligen allgemeinen Wohnge-
biete getroffen:
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 107
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Im inneren nördlichen und südlichen Quartiersberei ch ist eine aufgelockerte Blockrandbebau-
ung geplant. Entsprechend der geplanten Bebauung im Strukturkonzept wird für die allgemei-
nen Wohngebiete A6, A7, B4, B5, C9 und C10 eine GRZ von 0,35 festgesetzt.
Ausnahmen hiervon ergeben sich in den allgemeinen Wohngebieten C3 und C5, wo aufgrund
des hier vorgesehenen sozial geförderten Wohnungsba us und des durch das Amt für Woh-
nungswesen vorgegebenen Wohnungsmixes mit einer höh eren Fläche je Wohneinheit gerech-
net werden muss und dadurch die Gebäude im Vergleic h zum Strukturkonzept vergrößert wer-
den müssen (vgl. Kap. 7.1.2), was eine Erhöhung der GRZ auf 0,40 bzw. 0,45 bedingt. In den
übrigen für den sozial geförderten Wohnungsbau vorg esehen Baugebieten konnten die größe-
ren Gebäude entsprechend der Systematik untergebracht werden.
Für die an die Garagengebäude angrenzenden allgeme inen Wohngebiete A8 und C6 sind auf-
grund der kleineren Grundstücksgröße für eine vergl eichbare Bebauung eine höhere GRZ von
0,45 (und eine höhere Dichte) erforderlich.
An der Ostkante des nördlichen Bereichs ist gemäß dem Strukturkonzept eine Bebauung ent-
lang der geplanten Straße mit großzügigen rückwärti gen Freibereichen und dadurch einem
größeren Abstand zur östlich gelegenen Fläche für S port- und Spielanlagen vorgesehen. Für
diese Bebauung ist eine GRZ von 0,30 (und eine geringere Dichte) ausreichend.
Entlang der Promenade, in der auch die Straßenbahn verläuft, sind höhere und dichtere Ge-
bäude zur Fassung des Straßenraums aufgrund der bre iten Verkehrsfläche geplant. In diesem
Bereich ist für die allgemeinen Wohngebiete A11, A12 und B3 eine GRZ von 0,40 sowie für A10
und B2 eine GRZ von 0,45 festgesetzt. In B1 ist auf grund des geschützten Baumbestands die
Bebauung eingeschränkt, weswegen hier eine niedrige re GRZ von 0,35 (und Dichte) festge-
setzt wird.
In unmittelbarer Lage an der Landschaftstreppe und weiteren öffentlichen Grünflächen sind
Stadtvillen in höherer baulicher Dichte geplant. Hi er ist eine höhere Ausnutzbarkeit der Grund-
stücke städtebaulich zu vertreten, so dass in den m eisten Fällen eine die Obergrenzen gem.
§ 17 Abs. 1 BauNVO überschreitende GRZ von 0,45 fes tgesetzt wurde. Dabei handelt es sich
um die allgemeinen Wohngebiete A1, A5, C1, C2, C4, C7 und C11. In dem allgemeinen Wohn-
gebiet A9, das ebenfalls an der Landschaftstreppe l iegt, ist aufgrund des Baumbestands und
der dadurch eingeschränkten Bebaubarkeit eine GRZ von 0,35 ausreichend.
An den Quartiersrändern zum Wald hin sind Stadtvil len („Waldvillen“) für hochwertiges Wohnen
auf großzügigen Grundstücken im Übergang zum Wald v orgesehen. Hier wird für die allgemei-
nen Wohngebiete D1 und E2 bis E6 eine GRZ von 0,25 festgesetzt.
Entlang der Verlängerung der Heinrich-Delp-Straße (jetzt: Jeffersonstraße) im Bereich der
ehemaligen Jefferson-Siedlung sind Zeilengebäude zu r Straßenraumfassung geplant. Die zur
Realisierung des Strukturkonzepts erforderlichen un terschiedlichen GRZ-Werte von 0,25, 0,30
und 0,45 werden festgesetzt.
In diesem Bereich sind die Teilbaugebiete D2 und D3 hervorzuheben: Laut Strukturkonzept ist
in D2 neben Waldvillen in Richtung der Waldflächen bzw. Maßnahmenfläche „M5“ auch eine 1-
bis 2-geschossige Kindertagesstätte mit großzügigem Freigelände geplant. Jedoch wurde an-
gesichts des Wohnungsdrucks entschieden, auch diese s Gebäude in den oberen Geschossen
durch Wohnungen zu ergänzen. In dem Baugebiet D3 so ll das bestehende Kapellengebäude
erhalten werden. Für den Fall, dass keine Nachnutzu ng für das Gebäude gefunden wird, z.B.
für kulturelle Zwecke, soll für den potenziellen Ne ubau durch die Festsetzungen eine Realisie-
rung als Wohnbebauung ermöglicht werden.
Am westlichen Quartiersrand ist ein Bereich für di e Bebauung mit Einfamilien-, Doppel- und
Reihenhäusern vorgesehen. In den allgemeinen Wohnge bieten A2, A3 und A4 ist eine GRZ
von 0,40 festgesetzt. Darüber hinaus ist für Reihenmittelhäuser eine GRZ von 0,60 festgesetzt,
womit die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO übers chritten werden. Hintergrund ist, dass
auf den innenliegenden Grundstücken, sollten sie mi t Reihenhäusern bebaut werden, eine hö-
here Ausnutzbarkeit erforderlich ist, um ein Haus i n einer vergleichbaren Größe wie ein Rei-
henendhaus verwirklichen zu können. Die Festsetzung wurde für einen sehr kleinen Teil der
Bauflächen getroffen.
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Die GRZ der Fläche für Sport- und Spielanlagen wird mit 0,5 festgesetzt. Dies ermöglicht Flexibilität
hinsichtlich der Ergänzung von kleineren Anbauten, bspw. von Ankleiden oder Waschräumen und wei-
teren Sport- und Spielanlagen oder eine gesamte Neu anlage von Sport- und Spielanlagen auf der Flä-
che.
Die festgesetzte GRZ von 0,60 für die Gemeinbedarfs fläche mit der Zweckbestimmung „Bildungscam-
pus“ ermöglicht die Realisierung der von der Wissen schaftsstadt Darmstadt geplanten Nutzungen
Grundschule, Sporthalle und Kindertagesstätte.
Bei der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe stimmung „Jugendzentrum“ wurde die festge-
setzte GRZ von 0,40 mit dem Dezernat V der Wissensc haftsstadt Darmstadt, Bereich Sozial- und Ju-
gendhilfeplanung, und der Darmstädter Stadtentwickl ungs GmbH & Co.KG (DSE) hinsichtlich des kal-
kulierten Bedarfs für ein Gebäude für eine Einricht ung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit abge-
stimmt. Mit der festgesetzten GRZ verbleibt eine gr oßzügige Außenfläche für eine qualitative, bedarfs-
gerechte und funktionierende offene Kinder- und Jug endarbeit sowie ein vielfältiges Sport- und Bewe-
gungsangebot.
20.2.2 Ausnahmsweise Überschreitung der zulässigen Grundfläche in den allgemeinen
Wohngebieten durch Terrassen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO)
Festsetzung
„Ausnahmsweise kann in den allgemeinen Wohngebieten die festgesetzte Grundfläche durch Terras-
sen um 5 % überschritten werden.
Die Festsetzung gilt nicht für die allgemeinen Wohngebiete D1 sowie E2 bis E6.“
Begründung
Für den überwiegenden Teil der allgemeinen Wohngebi ete gibt es eine Ausnahmeregelung, dass die
festgesetzte Grundfläche durch Terrassen um 5 % übe rschritten werden darf. Die zulässige Über-
schreitung gilt auch für Balkone im EG / Hochparterre.
Mit der Festsetzung gibt es für die Grundstücke die Flexibilität, eine Terrasse zu ergänzen, wenn die
GRZ durch das Gebäude schon ausgefüllt wird. Mit de r festgesetzten Ausnahme können zielgerichtet
Terrassen an den Gebäuden ohne Vergrößerung des Hau ptbaukörpers ermöglicht werden. Der Anteil
von 5 % bezieht sich nur auf die entsprechend der GRZ I überbaubare Fläche und nicht auf die GRZ II,
da die Terrasse als Teil des Hauptbaukörpers gilt. Bei der Ermittlung der GRZ II ist die aufgrund der
Überschreitungsregel für Terrassen erhöhte zulässig e GRZ nicht zu berücksichtigen, es gilt hier die
gemäß Planeintrag in Planteil 1 / 3 festgesetzte GRZ.
Davon unabhängig sind die Festsetzungen für die zul ässige Überschreitung der Grundfläche, bei der
die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit i hren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des
§ 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Gel ändeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird. Berechnungsbasis hierfür ist die in der Planzeichnung festgesetzte GRZ.
Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für die allgemein en Wohngebiete am Waldrand, da für diese sehr
großzügigen Grundstücken vorgesehen sind, auf denen sich Terrassen auch ohne Überschreitungsre-
gelung realisieren lassen.
20.2.3 Überschreitung der zulässigen Grundfläche in den allgemeinen Wohngebieten
durch Kfz-Stellplätze und deren Zufahrten, Tiefgaragen sowie Nebenanlagen
(§ 19 Abs. 4 BauNVO)
Festsetzung
„In den folgenden allgemeinen Wohngebieten darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche
von Kfz-Stellplätzen und deren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,60 überschritten werden:
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A6, A7, A9,
B1, B4, B5,
C8, C9, C10.
In den allgemeinen Wohngebieten D3 und E2 bis E6 da rf die zulässige Grundfläche durch die Grund-
fläche von Kfz-Stellplätzen und deren Zufahrten sow ie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,40 überschritten werden.
Im allgemeinen Wohngebiet D1 darf die zulässige Gru ndfläche durch die Grundfläche von Kfz-
Stellplätzen und deren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baug rundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,40 überschritten werden.“
Begründung
Für die genannten allgemeinen Wohngebiete werden abweichende Vorgaben von der nach § 19 Abs. 4
BauNVO enthaltenen Regelung festgesetzt, wonach die zulässige Grundfläche um 50 % überschritten
werden darf.
So darf in den Baugebieten, in denen eine GRZ von 0 ,35 festgesetzt wurde, für Stellplätze und deren
Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauN VO bis zu einer GRZ II von 0,6 überschritten
werden. Dies entspricht der zulässigen 50%-Überschr eitung der gem. § 17 Abs. 1 BauNVO für allge-
meine Wohngebiete geltenden Obergrenze von 0,40 und ermöglicht mehr Flexibilität für Nebenanlagen
auf dem Grundstück. Zur Steigerung der Attraktivitä t der Fahrradnutzung als Baustein des Mobilitäts-
konzepts bestehen bspw. besondere Anforderungen an die Gestaltung und Zugänglichkeit von wetter-
festen und abschließbaren Fahrradabstellplätze, ins ofern diese nicht im Erdgeschoss untergebracht
werden, und ein damit einhergehender größerer Flächenbedarf.
In den allgemeinen Wohngebieten D3 und E3 bis E6 darf die zulässige Grundfläche bis zu einer GRZ II
von 0,40 überschritten werden. Hier ist eine niedrige GRZ von 0,25 festgesetzt, die eine geringe GRZ II
von 0,38 ergeben würde. Zwar werden die Stellplätze der Bewohner aus dem Baugebiet zu großen Tei-
len in den Quartiersgaragen / Garagengebäuden unter gebracht, jedoch werden auf dem Grundstück
auch größere Flächen für Nebenanlagen wie bspw. woh nungsnahe Kinderspielplätze oder Fahrradab-
stellplätze benötigt.
Auch in dem allgemeinen Wohngebiet D1 darf die zulä ssige Grundfläche bis zu einer GRZ II von 0,40
überschritten werden. Hier gilt zusätzlich, dass di e Überschreitung auch für Tiefgaragen zulässig ist.
Hintergrund ist, dass die Stellplätze dieses Baugeb ietes nicht wie bei den übrigen Baugebieten in den
Garagengebäuden untergebracht werden sollen, sonder n auf dem Grundstück. Diese „Sonderbehand-
lung“ wird begründet durch die Trennung der Grundst ücke von dem Garagengebäude durch die topo-
graphischen Gegebenheiten sowie den Verlauf der Str aßenbahnlinie („Hemmschwelle“). Entsprechend
entsteht ein höherer Flächenbedarf für Stellplätze sowie für Fahrradabstellplätze und Kinderspielplätze.
In den Baugebieten, für die keine Überschreitungsregeln festgesetzt sind, gilt § 19 Abs. 4 BauNVO.
20.2.4 Ausnahmsweise Überschreitung der zulässigen Grundfläche in den allgemeinen
Wohngebieten für Feuerwehrwege (§ 19 Abs. 4 BauNVO i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO)
Festsetzung
„Ausnahmsweise darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Feuerwehrzufahrten und
Feuerwehraufstellflächen (Feuerwehrwege) um weitere 0,10 überschritten werden, wenn die Wege und
Aufstellflächen als wasserdurchlässig befestigte und begrünte Flächen (z.B. Rasengittersteine) errichtet
werden.
Diese Festsetzung gilt nicht für die allgemeinen Wohngebiete A2 bis A4.“
Begründung
Im Bereich des Geschosswohnungsbaus ergeben sich erhöhte Anforderungen an den Brandschutz. So
besteht für die meisten allgemeinen Wohngebiete auf grund der geplanten Geschosswohnungsbauten
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das Erfordernis, auf dem Grundstück für den zweiten Rettungsweg Feuerwehrzufahrten und Feuerweh-
raufstellflächen zu errichten. Mit den anderen Nutz ungen und Nebenanlagen, die auf dem Grundstück
errichtet werden müssen bzw. sollen (bspw. attrakti ve Fahrradabstellplätze), ist die festgesetzte GRZ
bzw. GRZ II ggf. nicht ausreichend. Die GRZ II soll aus ökologischen Gründen jedoch nicht generell er-
höht werden, sondern die Ausnahme wird mit der Vorg abe gekoppelt, dass die Wege und Aufstellflä-
chen mit wasserdurchlässigen Belägen wie bspw. Rase ngittersteinen errichtet und begrünt werden, so
dass auch hier Niederschlagswasser versickert werden kann. Bei der Verwendung von Rasengitterstei-
nen wird darüber hinaus ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet (vgl. Kap. 14.2).
Für den Bereich der geplanten Einfamilienhäuser ist ein zweiter Rettungsweg aufgrund der geringeren
Gebäudehöhen und damit die Festsetzung nicht erforderlich.
20.2.5 Überschreitung der zulässigen Grundfläche in der Fläche für Sport- und Spielanla-
gen (§ 19 Abs. 4 BauNVO)
Festsetzung
„In der Fläche für Sport- und Spielanlagen darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von
Kfz-Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck selbst dienen und die
der Eigenart nicht widersprechen, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,60 überschritten werden.“
Begründung
Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen sollen Sport- und Freizeitangebote für die künftigen Bewoh-
ner geschaffen werden. Der Großteil der gemäß der z ulässigen Grundfläche überdeckbaren Flächen
wird für die Sportanlagen bzw. für ggf. ergänzende Nutzung wie einen Imbisstand oder eine Wohnung
für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder für B etriebsinhaber und Betriebsleiter in Anspruch ge-
nommen, die von der plangraphisch festgesetzten GRZ von 0,50 umfasst sind.
Sonstige (bauliche) Anlagen wie Stellplätze, Erschl ießungsanlagen oder Nebenanlagen, die bspw. in
Baugebieten einen größeren Flächenbedarf haben, sind auf dieser Fläche nur in untergeordneten Um-
fang erforderlich. Deshalb wird von der grundsätzli ch zulässigen 50%-igen Überschreitung der Grund-
fläche gem. § 19 Abs. 4 BauNVO abgewichen und eine geringere zulässige Überschreitung auf 0,60
festgesetzt. Damit kann die Flächenversiegelung ein geschränkt werden, was positive klimatische und
ökologische Auswirkungen hat. Durch den verbleibenden Grünanteil der Fläche für Sport- und Spielan-
lagen von 40 % wird eine Begrünung im Übergang zu den angrenzenden Waldflächen gewährleistet.
20.2.6 Geschossfläche (GF) und Geschossflächenzahl (GFZ) (§ 20 Abs. 2 und 3 BauNVO)
Festsetzung
„Die maximal zulässige Geschossfläche (GF) bzw. Ges chossflächenzahl (GFZ) werden gemäß Nut-
zungsschablone im jeweiligen Baugebiet gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“
Außerdem werden die Planeinträge durch folgende textliche Festsetzungen ergänzt:
„Mitrechnen von Flächen von Aufenthaltsräumen in Ni cht-Vollgeschossen in den allgemei-
nen Wohngebieten (§ 20 Abs. 3 S. 2 BauNVO)
Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind Flächen von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen
einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände
ganz mitzurechnen.
Die Festsetzung gilt nicht für die allgemeinen Wohngebiete A2 bis A4.
Ausnahmsweise Überschreitung der zulässigen Geschos sfläche (§ 16 Abs. 6 BauNVO
i.V.m. § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO)
„In den allgemeinen Wohngebieten darf die zulässige Geschossfläche (GF) für Flächen von Kfz-
Stellplätzen und Garagen und für Flächen von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen einschließ-
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lich ihrer Erschließungsflächen um bis zu 50 % der Geschossfläche des untersten Vollgeschosses
(Erdgeschoss) überschritten werden.
Von der Festsetzung sind folgende nicht zu Wohnzwecken dienende Räume erfasst:
in das Erdgeschoss integrierte Abstellräume für Ki nderwagen und Fahrräder,
in das Erdgeschoss integrierte Müllräume,
in das Erdgeschoss integrierte sonstige Abstellräu me,
in das Erdgeschoss integrierte Wasch- und Trockenr äume,
in das Erdgeschoss integrierte Haustechnik,
in das Gebäude integrierte Durchgänge und Durchfah rten in den Innenhof.
Diese Festsetzung gilt nicht für die allgemeinen Wohngebiete A2 – A4.“
Begründung
Grundlage für die Festsetzungen ist das städtebauli che Konzept, dem der Magistrat der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt mit Beschluss vom 14.11.2018 zugestimmt hat und welches als Vorentwurf der
frühzeitigen Beteiligung zugrunde lag.
In den Baugebieten oder Flächen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, in denen keine GF oder
GFZ festgesetzt wird, wird das Maß der baulichen Nutzung über die Grundflächenzahl sowie die Anzahl
der Vollgeschosse bzw. die Höhe baulicher Anlagen d efiniert. Dies betrifft insbesondere die Bestands-
gebäude oder Sonderbauformen (Garagengebäude).
Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt an, wie viel Qua dratmeter Geschossfläche je Quadratmeter
Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO z ulässig sind. Die Festsetzung der maximal zu-
lässigen GFZ korrespondiert im Wesentlichen mit der Festsetzung zur GRZ und der maximalen Zahl an
Vollgeschossen.
Eine GFZ von 0,8 wird festgesetzt für die allgemein en Wohngebiete A2 bis A4 mit den geplanten Ein-
familien-, Doppel-, und Reihenhäusern. Für die Grun dstücke mit Reihenmittelhäusern (RMH) wird eine
höhere GFZ von 1,2 festgesetzt. Dies wird dadurch b egründet, dass die innenliegenden Grundstücke
mit den Reihenmittelhäusern so schmal und dadurch s o klein sind, dass hier eine höhere Ausnutzbar-
keit des Grundstücks (GFZ 1,2) erforderlich ist, um ein Haus in vergleichbarer Größe zum Reihenend-
haus (GFZ 0,8) verwirklichen zu können.
Im überwiegenden Teil der allgemeinen Wohngebiete w urde keine GFZ, sondern maximal zulässige
Geschossflächen festgesetzt. Hintergrund ist, dass im städtebaulichen Rahmenplan die Struktur und
Dichte der einzelnen Teilbaugebiete genau ermittelt wurde und aufgrund des Ziels, dass maximal 1.400
Wohneinheiten im Geltungsbereich des Bebauungsplans entstehen sollen, die Dichte im Bebauungs-
plan sehr konkret umgesetzt wird (zu den angenommenen Wohnungsgrößen wird auf das Kapitel 7.1.2
verwiesen). Dies ist über die Festsetzung einer max imal zulässigen Geschossfläche dezidiert möglich.
Eine Ermittlung von GFZ-Werten würde hingegen „krum me“ und uneinheitliche Werte je Teilbaugebiet
ergeben.
Grundsätzlich könnte die Festsetzung einer maximal zulässigen Geschossfläche in einem Teilbauge-
biet eine Art „Windhundrennen“ generieren, wonach b ei der Teilung von Grundstücken ggf. eine un-
gleichmäßige Verteilung der Geschossfläche auf den Grundstücken entstehen könnte. Dies ist hier je-
doch nicht zu befürchten, da die jeweiligen Teilbau gebiete im Gesamten verkauft und entwickelt wer-
den sollen.
Aus der festgesetzten Geschossfläche wurde in einer überschlägigen Prüfung die Geschossflächenzahl
(GFZ) für die einzelnen Baugebiete ermittelt. Ergeb nis war, dass in den dichteren Bereichen des Plan-
gebiets die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nut zung nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten
werden. Die Überschreitung reicht überwiegend bis zu einer GFZ von 1,5 oder 2,0. Zur Begründung der
Überschreitung wird auf das Kap. 20.2.7 verwiesen.
Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass im Bereich d es Geschosswohnungsbaus Flächen von Aufent-
haltsräumen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfas-
sungswände in Nicht-Vollgeschossen bei der Ermittlu ng der Geschossfläche eines Gebäudes mitzu-
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rechnen sind. Damit soll erreicht werden, dass die zu realisierende Geschossfläche berechenbar gede-
ckelt ist und die für das Strukturkonzept vorgegebe ne Zahl von 1.400 Wohneinheiten für rund 3.100
Einwohner nicht überschritten wird. Diese Festsetzung gilt nicht für den Bereich der Einfamilienhäuser ,
da für diese angenommen wird, dass sie unabhängig von der realisierten Geschossfläche eine einzelne
Wohneinheit beinhalten und eine weitere Deckelung nicht erforderlich ist.
In den für Geschosswohnungsbau vorgesehenen allgeme inen Wohngebieten sollen im Erdgeschoss
untergebrachte Stellplätze und Garagen und nicht den Wohnzwecken dienende Räume, wie integrierte
Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder, Müllräume, Haustechnik, Wasch- und Trockenräume und
sonstige Abstellräume, einschließlich ihrer Erschli eßungsflächen (Flure) sowie in das Gebäude inte-
grierte Durchgänge und Durchfahrten in den Innenhof begünstigt werden.
Mit der Festsetzung wird zum einen das Ziel zur Sch affung eines autoarmen Quartiers gemäß des Mo-
bilitätskonzeptes unterstützt. Konzeptbaustein ist neben der geplanten Straßenbahn insbesondere das
Fahrrad als wesentliches Verkehrsmittel, so dass abschließbare, wettergeschützte sowie gut erreichba-
re und wohnungsnahe Fahrradabstellanlagen von großer Bedeutung für die Steigerung der Attraktivität
der Fahrradnutzung sind. Diese Unterbringung sollte im Erdgeschoss, in einer Tiefgarage mit Rampe
oder über eingehauste Fahrradabstellanlagen im Innenhof erfolgen. Zur Förderung des Fußverkehrs im
Sinne eines autoarmen Quartiers sind gut erreichbar e Abstellräume für Kinderwagen von Bedeutung,
die bestenfalls im Erdgeschoss in Hauseingangsnähe untergebracht sind.
Zum anderen sind Flächen zur Unterbringung von Stel lplätzen sowie Abstellräume und Müllräume als
Nebenräume der Wohnnutzung erforderlich, die oftmal s in Tiefgaragen und Kellern verortet werden.
Tiefgaragen und Keller sind im Geltungsbereich jedo ch aufgrund der Bodenbeschaffenheit (Granitbö-
den) nur erschwert möglich.
Entsprechend sind die genannten Räume und Flächen im Innenhof oder im Erdgeschoss zu Lasten von
Wohnfläche unterzubringen, wovon eine Unterbringung im Erdgeschoss der Nutzung des Innenhofs
aus ökologischen und gestalterischen Gründen vorgezogen wird. Durch die Inanspruchnahme der Erd-
geschossfläche durch diese Flächen und Räume würde jedoch grundsätzlich die Wohnfläche reduziert
werden. Um die durch das Strukturkonzept vorgegebene Zahl von 1.400 Wohneinheiten für rund 3.100
Einwohner einzuhalten (und damit auch das regionalp lanerische Dichteziel zu erreichen, vgl. Kap. 5),
soll diese Wohnfläche an anderer Stelle mit einer E rweiterung des Gebäudes „untergebracht“ werden.
Dies wird über die Festsetzung der ausnahmsweisen Ü berschreitung der zulässigen Geschossfläche
für nicht zu Wohnzwecken dienende Räume ermöglicht.
Die festgesetzte Begünstigung wird anteilig begrenz t, damit die Erdgeschosse auch „belebte Fenster“
und Fassaden aufweisen. Dieser Anteil beträgt 50 % der Geschossfläche des Erdgeschosses.
20.2.7 Begründung der Überschreitung der Obergrenze n nach § 17 Abs. 2 BauNVO und
§ 19 Abs. 4 BauNVO
Die Obergrenzen der BauNVO des Maßes der baulichen Nutzung werden im Geltungsbereich des Be-
bauungsplans teilweise überschritten. Diese können aus städtebaulichen Gründen überschritten wer-
den, wenn:
die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen
wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgem einen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
Die Überschreitung erfolgt aus städtebaulichen Gründen: Dem Bebauungsplan liegt ein Strukturkonzept
zugrunde, das die Struktur der künftigen Entwicklung auf dem gesamten Gelände der Cambrai-Fritsch-
Kaserne sowie der Jefferson-Siedlung darstellt. Die sem Konzept wurde vom Magistrat der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt mit Beschluss vom 14.11.2018 zugestimmt und daher wird es in der Abwägung
in besonderem Maße berücksichtigt. Für die Beschrei bung der städtebaulichen Gründe für das festge-
setzte Maß der baulichen Nutzung in den einzelnen B augebieten wird auf die vorangegangenen Kapi-
tel verwiesen.
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Die Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung wird aufgrund folgender Umstände und Maß-
nahmen ausgeglichen:
Auf dem Gelände der ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung wird eine große
Fläche überplant, die bereits genutzt und versiegelt war. Da hier hauptsächlich allgemeine Wohngebie-
te festgesetzt werden, trägt die Planung wesentlich zur Schaffung von in Darmstadt stark nachgefrag-
tem Wohnraum bei (vgl. Kap. 6.1). Durch die Konvers ion eines bereits in Nutzung befindlichen Gelän-
des werden außerhalb des Siedlungszusammenhangs / i m Außenbereich liegende Bereiche, die noch
nicht in Anspruch genommen wurden bzw. nicht versie gelt sind, geschützt und Bodenversiegelungen
begrenzt. Damit wird den Vorgaben von § 1a Abs. 2 B auGB Rechnung getragen, wonach mit Grund
und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll.
Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wo hn- und Arbeitsverhältnisse:
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die genann-
ten Überschreitungen der Obergrenzen nicht beeinträ chtigt. Zur Definition der Anforderungen an ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann auf die Be griffsbestimmung in § 136 Abs. 3 BauGB zurück-
gegriffen werden (BVerwG, Urt. vom 12. 12. 1990 – 4 C 40.87). Wesentlich sind dabei insbesondere
die Belichtung, die Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, die Auswirkungen ei-
ner vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätt en, die Nutzung von bebauten und unbebauten
Flächen nach Art, Maß und Zustand, sowie die Einwir kungen, die von Grundstücken, Betrieben, Ein-
richtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschüt-
terungen.
Zum Nachweis des Einhaltens der Anforderungen an ge sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wurde
eine Reihe von Fachgutachten für den Bebauungsplan angefertigt (Altlasten, Schallimmissionen, Er-
schütterung, Klima). Zusätzlich zu den folgenden Ausführungen wird auf diese verwiesen (vgl. Kap. 12,
13, 14, und 15).
Durch die Definition der zulässigen Grundfläche / G RZ wird sichergestellt, dass in den meisten Teil-
baugebieten über die Hälfte der Baugebietsfläche von Hauptgebäuden freigehalten werden. Alle weite-
ren Flächen sind Nebenanlagen, Zuwegungen, Stellplä tze und Freiflächen. Daher ist die hohe Ausnut-
zung der Grundfläche nicht mit einer augenscheinlich „erdrückenden“ Dichte verbunden.
Die klimatischen Anforderungen, die für eine ausreichende Belüftung der Wohn- und Arbeitsstätten be-
stehen, werden im Plangebiet erfüllt. Für die Be- u nd Durchlüftung sowie Abkühlung des Gebiets sor-
gen bspw. die umfangreichen Grünflächen, insbesondere die beiden Frischluftkorridore im Norden und
Süden des Plangebiets sowie die Landschaftstreppe, die als Ost-West-Verbindung den mittleren Be-
reich des Plangebiets durchquert. Weiterhin werden Nachbarschaftsplätze als Grünflächen festgesetzt
sowie Festsetzungen zur Bepflanzung von Grundstücken und Grünflächen getroffen. Auch durch die zu
erhaltenden und anzupflanzenden Bäume in den Grünfl ächen, den privaten Freiflächen und den Stra-
ßenräumen sowie den Anteil an nicht zu versiegelnde r privater Fläche inkl. der zu begrünenden Dach-
flächen und Fassaden sowie der Tiefgaragen wird die Be- und Durchlüftung begünstigt bzw. gewähr-
leistet.
Die Abstände zwischen den Gebäuden sind über Baugrenzen so gestaltet, dass eine ausreichende Be-
lichtung, Besonnung und Belüftung realisiert werden kann. Es sind die nach der HBO vorgeschriebenen
Abstandsflächen einzuhalten, was durch die im städt ebaulichen Strukturkonzept vorgeschlagene bei-
spielhafte Bebauung sowie die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien gewährleistet ist.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die allgemeinen An forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse sichergestellt werden.
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt :
Im gesamten Gebiet der ehemaligen Cambrai-Fritsch-K aserne/Jefferson-Siedlung wird durch die Kon-
version einer ehemaligen Kasernenanlage mit bereits überwiegend baulicher Nutzung durch die Pla-
nung eines neuen Quartiers mit Grünflächen die Vers iegelung um knapp 8 % reduziert. Der sparsame
Umgang mit Grund und Boden zeigt sich auch daran, d ass der Versiegelungsgrad durch außeror-
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dentlich schmale Straßenquerschnitte mit einer maxi malen Breite von 8 m möglichst geringgehalten
wird. Die Bodenqualität hingegen wird erhöht, da belastetes Bodenmaterial ausgebaut wird.
Die Festsetzung von umfangreichen Grünflächen mit e ntsprechenden dafür festgesetzten Bepflanzun-
gen dient dem Ausgleich nachteiliger Auswirkungen a uf die Umwelt. Insbesondere die zu sichernden
und als solche festgesetzten Waldflächen sowie die grünen Frischluftkorridore der Landschaftstreppe
und der Grünflächen im Norden und Süden des Gebiets sind hier zu nennen, die sowohl als Maßnah-
menflächen als auch als grüne Übergänge zu den angrenzenden Freiräumen fungieren.
Darüber hinaus dienen auch die Festsetzungen für die Grundstücksbegrünung, in denen die Anteile der
Grundstücksfläche vorgegeben wurden, die zu begrüne n, zu bepflanzen und gärtnerisch anzulegen
sind, dem Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt. Stein- bzw. Schottergärten mit nachtei-
ligen Auswirkungen auf die Natur und den Wasserhaus halt werden ausgeschlossen. So wird sicherge-
stellt, dass in diesem Bereich Pflanzungen inkl. Baumpflanzungen angelegt werden, wodurch eine öko-
logisch höherwertige Flächennutzung stattfindet. Au ch die Festsetzung von Dach-, Fassaden- und
Tiefgaragenbegrünungen dient dazu, nachteilige Ausw irkungen auf die Umwelt zu vermeiden: Verbes-
serung des Kleinklimas, Trittsteinbiotop und Reinig ung bzw. Rückhalt des anfallenden Niederschlags-
wassers im Gebiet.
In Bezug auf das Niederschlagswasser ist vorrangig eine direkte Versickerung oder Ableitung zur Ver-
sickerung geplant: Das im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser
wird über Rinnen bzw. parallele Gräben und Mulden a bgeleitet bzw. in den Baumbeeten einer Versi-
ckerung zugeführt oder bei größeren Regenereignisse n in zentrale Versickerungsflächen abgeleitet.
Das Niederschlagswasser der privaten Dach- und Frei flächen soll dezentral auf den jeweiligen Grund-
stücken versickert werden. Durch Festsetzungen des Bebauungsplans wird weiterhin sichergestellt,
nicht überbaute Flächen der Baugrundstücke und private Stellplätze, soweit wasserwirtschaftliche, um-
weltrechtliche und brandschutzrechtliche Belange ni cht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flä-
chen herzustellen sind, so dass das hier entstehende Niederschlagswasser versickert.
Insgesamt ist so gewährleistet, dass nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
20.2.8 Zahl der Vollgeschosse (§§ 16 und 20 BauNVO)
Festsetzung
„Die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse wird gemäß Nutzungsschablone im jeweiligen Bauge-
biet lt. Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“
Begründung
Grundlage für die Festsetzung ist dem städtebaulich en Konzept zugrundeliegende Anzahl an Vollge-
schossen. Aufgrund der Topographie mit nach Osten a nsteigender Höhe des Geländes bzw. des ent-
sprechen der Topographie geneigten Straßenkörpers w ird auf die Festsetzung der Höhe der Gebäude
in Metern mit Ausnahme der Flächen mit besonderem N utzungszweck verzichtet. Dies erhöht die Fle-
xibilität des Bauherrn und beugt potenziellen Schwierigkeiten in der Umsetzung vor. Daher ist im vorlie-
genden Fall die Festsetzung einer zulässigen Anzahl an Vollgeschossen geeigneter, die im Struktur-
konzept enthaltene Bebauung in den Bebauungsplan zu übertragen. Durch die Festsetzung der Zahl
der Vollgeschosse und der Berücksichtigung der Gesc hossfläche in Nicht-Vollgeschossen wird die Hö-
he in ausreichendem Umfang geregelt.
Im überwiegenden Teil der allgemeinen Wohngebiete w urden einheitlich maximal 4 Vollgeschosse
festgesetzt. Abweichungen gibt es in folgenden Bereichen:
Entlang der Promenade ist zur Fassung des breiten Straßenraums und zur potenziellen Ab-
schirmung der Bebauung in „2. Reihe“ vor Lärmimmiss ionen der Straßenbahn (insbesondere
auf dem eigenen Grundstück) eine höhere Anzahl von 5 Vollgeschossen zulässig.
Im Bereich der allgemeinen Wohngebiete C10 und C14 , wo im Gewinnerentwurf der verglei-
chenden Verfahren ein Vollgeschoss mehr enthalten war (vgl. Kap. 7.1.1), wird die Realisierung
des Entwurfs ermöglicht. Hier soll ein Systemhaus-H ersteller zum Zuge kommen; bei diesen
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sind aus Gründen der Herstellungsprozesse immer gle icher Module und der damit einherge-
henden Wirtschaftlichkeit Staffelgeschosse nicht zielführend.
Im Bereich der Einfamilienhäuser werden maximal 2 Vollgeschosse festgesetzt. Dies entspricht
dem üblichen Maß für Einfamilienhäuser.
Im Bereich der unter Denkmalschutz stehenden Bestandsgebäude wird durch die Festsetzung der Zahl
an Vollgeschossen sichergestellt, dass die städteba ulich prägnante Figur der Gebäude nach einer po-
tenziellen Zerstörung erhalten wird. Für den Anbau im MU 2, der für den Nahversorger vorgesehen ist,
ist ein Vollgeschoss festgesetzt, so dass er sich b aulich in die Landschaftstreppe einfügt – über die
festgesetzte Dachbegrünung und im östlichen Bereich ggf. unter die im Gelände ansteigende Oberkan-
te der Grünfläche.
Auch bei der Turnhalle in der Fläche für Sport- und Spielanlagen wird mit der Festsetzung eines Voll-
geschosses dem Bestandsgebäude entsprochen bzw. ist auch für ergänzenden Bauten oder eine Neu-
anlage ein Vollgeschoss ausreichend.
Im allgemeinen Wohngebiet D3 soll grundsätzlich das bestehende Kapellengebäude erhalten werden.
Für den Fall, dass keine Nachnutzung für das Gebäud e gefunden wird, z.B. für kulturelle Zwecke, soll
für den potenziellen Neubau durch die Festsetzungen eine Realisierung als Wohnbebauung mit ent-
sprechend höherer Anzahl an Vollgeschossen ermöglicht werden.
Staffelgeschosse als nicht-Vollgeschosse sind über die festgesetzte maximal zulässige Zahl der Voll-
geschosse hinaus möglich.
20.2.9 Höhe baulicher Anlagen (§§ 16 und 18 BauNVO)
Festsetzung
„Maximale Außenwandhöhe
Auf den Flächen mit besonderem Nutzungszweck: „Gara gengebäude“ ist die durch Planeintrag (Plan-
teil 1 / 3) festgesetzte maximale Außenwandhöhe (AHmax) zulässig. Die maximale Außenwandhöhe ist
der obere Abschluss der Wand gemessen vom Höhenbezu gspunkt (s. Ziff. I. 2.8.2). Es gilt auch die
Festsetzung Ziff. II. 1.2 (Dachaufbauten).
Höhenbezugspunkt für bauliche Anlagen auf den Fläch en mit besonderem Nutzungszweck:
‚Garagengebäude‘ (siehe Ziff. I. 8)
Höhenbezugspunkt ist der in der westlich (Garagenge bäude 1 und 2) bzw. nördlich (Garagengebäude
3) angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche besonde rer Zweckbestimmung: ‚Verkehrsberuhigter Be-
reich‘ plangraphisch festgesetzte Höhenpunkt (Ausbauhöhe) über NHN im Planteil 1 / 3.
Geringfügige Abweichungen beim Höhenbezugspunkt um jeweils 20 Zentimeter nach unten und nach
oben sind zulässig.“
Begründung
Für die insgesamt drei Garagengebäuden (Fläche mit besonderem Nutzungszweck: „Garagengebäu-
de“) zur Unterbringung des Großteils der erforderli chen PKW-Stellplätze der Baugebiete wurden Archi-
tekturkonzepte erstellt, die die Grundlage für die Festsetzung der Höhe im Bebauungsplan bilden. Bei
der Festsetzung wurde der teilweise starke Höhenversprung innerhalb der Flächen berücksichtigt.
Als Bezugspunkte zur Bestimmung der festgesetzten H öhen der baulichen Anlagen sind in der Plan-
zeichnung Höhenpunkte über NHN durch Planeintrag in der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestim-
mung: „Verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Diese befinden sich jeweils im Bereich der vorgesehe-
nen Zufahrt zum Garagengebäude. Grundlage für die F estsetzung der Höhenpunkte ist die Erschlie-
ßungsplanung des Ingenieurbüros Weber-Ingenieure mit Höhenlage der Straße.
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Höhenbewegungen innerhalb der Verkehrsfläche, die s ich beispielsweise aufgrund der Berücksichti-
gung von Vorgaben aus technischen Regelwerken (erfo rderliche Quer- und Längsneigungen zur Ent-
wässerung oder für eine günstige Fahrdynamik) ergeb en, sind zulässig. Um bei dem Endausbau der
Straßen und Wege einen Umsetzungsspielraum zu eröffnen, werden geringfügige Abweichungen in ei-
ner definierten Größenordnung zugelassen.
20.3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 B auNVO)
Festsetzung
„Offene Bauweise ‚o‘ (§ 22 Abs. 2 BauNVO)
„Die offene Bauweise „o“ wird gemäß Nutzungsschablo ne im jeweiligen Baugebiet gem. Planeintrag
(Planteil 1 / 3) festgesetzt.“
Außerdem werden die Planeinträge durch folgende textliche Festsetzungen ergänzt:
„Gebäudetypologie
Die folgenden Gebäudetypologien werden gemäß Nutzun gsschablone im jeweiligen Bauge-
biet gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) als zulässig festgesetzt:
Einzelhäuser
Doppelhäuser
Hausgruppen
Abweichende Bauweise ‚a‘ (§ 22 Abs. 4 BauNVO)
Bei der in der Nutzungsschablone (Planteil 1 / 3) e ingetragenen abweichenden Bauweise ‚a‘ sind Ge-
bäude mit einer Länge von mehr als 50 m ohne seitli chen Grenzabstand zulässig. Für die übrigen bau-
lichen Anlagen gilt die offene Bauweise.“
Begründung
Grundlage für die Festsetzungen ist das städtebauli che Konzept, dem der Magistrat der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt mit Beschluss vom 14.11.2018 zugestimmt hat.
Das Strukturkonzept sieht an den Rändern des Quarti ersgebietes im Übergang zu den Waldflächen
sowie zu den größeren, prägnanten Grünflächen wie b spw. der Landschaftstreppe oder der Maßnah-
menfläche im Norden hauptsächlich eine offenere Bebauung, bestehend aus Stadtvillen und Punkthäu-
sern vor. Durch die aufgelockerte Bebauung soll ein weicher Übergang zum Waldrand und den Grün-
flächen geschaffen sowie eine Belüftung durch die benachbarten Frischluftkorridore erreicht werden. Im
Quartiersinneren ist eine dichtere Bebauung in Form einer aufgelockerten Blockrandbebauung geplant.
Diese aufgelockerte Blockrandbebauung ist mit Gebäu dekörpern bis 50 m Länge möglich. Für die ge-
planten Gebäude wird entsprechend überwiegend die offene Bauweise „o“ festgesetzt.
Die offene Bauweise wird im Bereich der Einfamilien häuser am westlichen Rand ergänzt durch die
Festsetzung der Gebäudetypologie (Einzelhäuser, Dop pelhäuser und Hausgruppen). Hintergrund für
die Festsetzung von Einfamilienhäusern ist der konz eptionelle Ansatz des Strukturkonzeptes mit der
Schaffung eines differenzierten Wohnraumangebotes m it verschiedenen Haus- und Wohntypologien
sowie variierenden Wohnungsgrößen (vgl. Kap. 7.1.2) . Ergebnis einer immobilienwirtschaftlichen Stu-
die für die Konversionsfläche war, dass sich das an gestrebte Verhältnis von Geschosswohnungsbau
zum Eigenheimsegment in einem Bereich von 75-90 % z u 25-10 % bewegen sollte. Diese Verteilung
war auch Gegenstand des Eckpunktepapiers zwischen d em Magistrat der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt und der BVD New Living GmbH & Co. KG bzw. der BVD WoBau GmbH & Co KG. In der Veror-
tung im Westen des Geltungsbereichs soll der Charak ter der offenen Struktur als Übergang zum Wald
gewahrt werden.
Die abweichende Bauweise „a“ wird insbesondere für die allgemeinen Wohngebiete entlang der Pro-
menade festgesetzt, die mit der geplanten Straßenba hn als Hauptverbindung im Plangebiet fungiert
und eine entsprechende Breite aufweist. Hier soll d urch die Kombination längerer (und höherer) Ge-
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bäude, die auf einer Baulinie zu errichten sind, ei ne Fassung des Straßenraums erreicht werden. Wei-
terhin kann durch die riegelförmige Anordnung der Gebäude parallel zu den schalltechnisch relevanten
Verkehrswegen auf der gesamten Länge des Baugrundst ücks in Kombination mit der festgesetzten
Baulinie und der höheren Anzahl an zulässigen Vollg eschossen als um Umfeld eine potenzielle Ab-
schirmung der Bebauung in „2. Reihe“ vor Lärmimmiss ionen der Straßenbahn (insbesondere auch auf
dem eigenen Grundstück) erreicht werden. Diese Art der Abschirmung ist als zusätzliche städtebauli-
che Maßnahme zur Erhöhung der Qualität im Gebiet bzw. auf dem jeweiligen Grundstück zu verstehen,
denn im Schallgutachten wird von einer freien Schallausbreitung ausgegangen.
Die offen formulierte Festsetzung „Gebäude mit eine r Länge von mehr als 50 m“ berücksichtigt die un-
terschiedlich langen Baugebietstiefen entlang der P romenade. Da die Baugrundstücke jedoch durch
Fußwege, Straßen und Nachbarschaftsplätze geglieder t werden, ist keine unverhältnismäßige Gebäu-
delänge möglich.
Die abweichende Bauweise gilt für Gebäude. Für die übrigen baulichen Anlagen (insb. Anbauten, ab-
standsrelevante Nebengebäude und weitere bauliche Anlagen) gilt hingegen die offene Bauweise.
Eine Ausnahme von der Systematik ergibt sich in den allgemeinen Wohngebieten C13 und A8, wo in
den Gewinnerentwürfen der vergleichenden Verfahren (vgl. Kap. 7.1.1) eine Gebäudelänge von mehr
als 50 m enthalten war. Hier wird die Realisierung des Gewinnerentwurfs ermöglicht.
20.4 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksf lächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Festsetzung
„Die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstück sflächen werden durch Baulinien und Baugren-
zen gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“
Außerdem werden die Planeinträge durch folgende textliche Festsetzungen ergänzt:
„Ausnahmen von den festgesetzten Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO)
Ein ausnahmsweises Zurücktreten hinter die Baulinie ist durch Keller- und Staffelgeschosse zulässig.
Ein ausnahmsweises Überschreiten der Baulinien in den allgemeinen Wohngebieten B1, B2 und B3 ist
durch Balkone auf max. 1/3 der Fassadenlänge bis zu einer Tiefe von 2 m zulässig.
Ein ausnahmsweises Überschreiten der übrigen Baulin ien im Geltungsbereich mit Ausnahme der all-
gemeinen Wohngebiete A10, A11 und A12 ist durch Bal kone auf max. 1/3 der Fassadenlänge bis zu
einer Tiefe von 1,5 m zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten A10, A11 und A12 ist eine Überschreitung der Baulinien für Balkone
und Austritte ab dem 2. Obergeschoss auf max. 1 / 3 bis zu einer Tiefe von 1 m zulässig. Weitere
Überschreitungen der Baulinien sind nicht zulässig.
Ausnahmen von den festgesetzten Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO)
Ein ausnahmsweises Überschreiten der Baugrenzen ist durch Balkone auf max. 1/3 der Fassadenlänge
bis zu einer Tiefe von 2 m zulässig.
Baugrenzen, die an öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung: ‚Nachbarschaftsplätze‘ angren-
zen, dürfen durch Balkone auf max. 1/3 der Fassadenlänge bis 1,5 m überschritten werden.“
Begründung
Baulinien werden an städtebaulich prägnanten Stelle n festgesetzt. So sollen an den Nachbarschafts-
plätzen durch Baulinien der Rand der Nachbarschaftsplätze betont und die Grünflächen von Gebäuden
eingerahmt werden. Lediglich im Norden der Fläche m it dem besonderen Nutzungszweck: „Garagen-
gebäude 1“ wird eine Baugrenze festgesetzt, da für diesen Sonderbaukörper eine größere Flexibilität
erforderlich ist. Auch im Bereich der allgemeinen W ohngebieten B1 und B2 werden abweichend von
der Systematik am Nachbarschaftsplatz Baugrenzen fe stgesetzt, damit hier flexibel auf den zu erhal-
tenden Baumbestand reagiert werden kann.
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Weiterhin sind Baulinien entlang der Promenade fest gesetzt, die mit der geplanten Straßenbahn als
Hauptverbindung im Plangebiet fungiert und eine ent sprechende Breite aufweist. Hier soll durch die
Kombination längerer und höherer Gebäude, die auf einer Baulinie zu errichten sind, eine Fassung des
Straßenraums erreicht werden.
Ausnahmen von den Baulinien sind für die Außenkante n von Keller- und Staffelgeschossen zulässig,
die hinter die Baulinie zurücktreten dürfen. Ziel d er Festsetzung der Baulinie ist die räumliche Fassu ng
der Promenade und der Nachbarschaftsplätze durch ei ne klare Gebäudekante an den Rändern der öf-
fentlichen Flächen – dies erfolgt durch die Gebäude mit IV oder V Vollgeschossen. Die Ergänzung der
Gebäude durch zurückgesetzte Staffelgeschosse wider spricht diesem Ziel nicht, hingegen erscheint
insbesondere die Anordnung von Dachterrassen an der Südseite zweckmäßig.
Auch in den Kellergeschossen ist ein Zurückweichen von den Baulinien zulässig. Tiefgaragen und Kel-
ler sind im Geltungsbereich aufgrund der Bodenbesch affenheit (Granitböden) nur erschwert möglich,
daher werden ggf. einige Gebäude nicht oder nur tei lweise unterkellert. In Fall einer teilweisen Unter -
kellerung soll die Gestaltung des Kellergeschosses, das von außen nicht oder nur in untergeordnetem
Umfang wahrnehmbar ist, nicht eingeschränkt werden.
Ein ausnahmsweises Überschreiten der Baulinien ist durch Balkone zulässig. Ein Vortreten in geringfü-
gigem Ausmaß kann nach § 23 Abs. 2 BauNVO zugelasse n werden. Dieses geringfügige Vortreten
wird für Balkone durch die Festsetzung definiert. Das Gebäude selbst muss auf der Baulinie stehen, je-
doch erhöhen (auch teilweise) vorgesetzte Balkone insbesondere an den Süd- und Westseiten der Ge-
bäude die Aufenthaltsqualität auf dem Balkon und damit die Wohnqualität. Durch die Beschränkung auf
1/3 der Fassadenlänge wird die wahrnehmbare Gebäude kante an den Rändern der öffentlichen Flä-
chen nicht beeinträchtigt.
Balkone mit einer Tiefe von bis zu 2,0 m ermögliche n eine bessere Nutzbarkeit und dürfen daher im
Bereich der allgemeinen Wohngebiete B1, B2 und B3 d ie Baulinien um dieses Maß überschreiten. Die
Beschränkung auf 1,50 m an den übrigen Baulinien mit Ausnahme der allgemeinen Wohngebieten A10,
A11 und A12 erfolgt insbesondere aus Gründen der Ge staltung des Nachbarschaftsplatzes: Für den
Nachbarschaftsplatz ist eine Bepflanzung mit Bäumen vorgesehen. Da Anlieger einen Anspruch darauf
haben, dass die Baumkronen auf 1,50 m Abstand von der Fassade / Balkon geschnitten werden, sollen
die entsprechenden baulichen Anlagen nicht zu nah an den Nachbarschaftsplatz heranrücken.
An der Westseite der Promenade ist in den allgemein en Wohngebieten A10, A11 und A12 eine Über-
schreitung der Baulinien lediglich ab dem 2. Obergeschoss für Balkone und Austritte auf max. 1 / 3 der
Fassadenlänge bis zu einer Tiefe von 1 m zulässig. Weitere Überschreitungen sind nicht zulässig. Dies
liegt darin begründet, dass die Baulinien hier direkt auf der Grundstücksgrenze an der Promenade fest-
gesetzt sind und über die Baulinie hervortretende B auteile wie Vordächer oder Balkone in den öffentli-
chen Raum ragen würden. Hier könnte es zu Konflikte n mit den Bäumen entlang der Straßenbahntras-
se bzw. im Bereich des allgemeinen Wohngebietes A12 mit der Straßenbahnhaltestelle kommen. Au-
ßerdem ist es erforderlich, auf dem Fußweg auch mit kleineren Fahrzeugen zu fahren (Pflegefahrzeu-
ge, Kehrmaschinen etc.), die von herausragenden Bau teilen in den unteren Geschossen beeinträchtigt
wären.
Ein weiteres Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteil en in geringfügigem Ausmaß kann gem.
§ 23 Abs. 2 BauNVO im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zugelassen werden.
Im weit überwiegenden Teil des Geltungsbereichs wer den Baugrenzen festgesetzt. Grundsätzlich wei-
sen diese einheitlich einen Abstand von 3,0 m zur B augebietsgrenze auf. Hier soll in Kombination mit
dem weitreichenden Ausschluss von Nebenanlagen auße rhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
(vgl. Kap. 20.5) und der Festsetzung zur Vorgartenbegrünung (vgl. Kap. 20.17.6) eine attraktive Vorzo-
ne geschaffen werden. Innerhalb der überbaubaren Gr undstücksfläche wird Flexibilität zur Anordnung
und Stellung der Gebäude gewährleistet. Außerdem wird bei den recht schmalen Straßenräumen durch
das Abrücken der Gebäude eine potenziell erdrückende Wirkung des Raumbildes vermieden.
Abweichungen gibt es bspw. im Bereich der Fläche fü r den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Bildungscampus“, für die im überwiegenden Teil ein geringerer Abstand zur Gebietsgrenze festgesetzt
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 119
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ist. Damit wird ein (Schul)-Gebäude ermöglicht, das in der gleichen Flucht wie das Bestandsgebäude
im MU 2 steht und zudem eine große Flexibilität hin sichtlich der Anordnung der geplanten Gebäude
bzw. potenzieller Anbauten bei einem Erhalt des Gebäudes 4001 ermöglicht. Außerdem gibt es Abwei-
chungen an den östlichen Baugebietsgrenzen der allgemeinen Wohngebiete B4 und B5 sowie der Flä-
che mit dem besonderen Nutzungszweck: „Garagengebäu de 2“. Hier werden die teilweise innerhalb
des Baugebiets als zu erhaltend festgesetzten Besta ndsbäume berücksichtigt und westlich der Baum-
reihe mit der Baugrenze eine einheitliche Flucht er möglicht. Auch im allgemeinen Wohngebiet E3 wird
an der nordwestlichen Kante der Baumbestand (Baumst ämme) berücksichtigt. Darüber hinaus weist
der Abstand der westlichen Baugrenze innerhalb der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck „Ga-
ragengebäude 3“ einen größeren Abstand als 3 m zur Flächengrenze auf, da das Garagengebäude
aufgrund seines Volumens nicht zu nahe an die im be nachbarten allgemeinen Wohngebiet A4 festge-
setzten Einfamilienhäusern heranrücken soll.
Die Baugrenzen im Bereich der Bestandsbauten im urbanen Gebiet MU orientieren sich eng an den un-
ter Ensembleschutz stehenden Bestandsgebäuden. Zusä tzliche Anbauten sind damit unzulässig. Eine
Ausnahme besteht im östlichen Teil des MU 2, wo im Anschluss an die überbaubare Grundstücksfläche
für das Bestandsgebäude eine zusätzliche Baugrenze festgesetzt ist. Diese soll einen Anbau für den
geplanten Nahversorger ermöglichen. Der Verlauf der Baugrenze orientiert sich im Norden und Süden
an der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläc he für das denkmalgeschützte Bestandsgebäu-
de.
In der Fläche für Sport- und Spielanlagen wird kein e Baugrenze festgesetzt. Dies ermöglicht Flexibilität
hinsichtlich der Anordnung von kleineren Anbauten, bspw. von Ankleiden oder Waschräumen und wei-
teren Sport- und Spielanlagen oder eine gesamte Neuanlage. In Richtung der allgemeinen Wohngebie-
te ist der bauordnungsrechtliche Abstand einzuhalten. Weitere erforderliche Abstände können sich aus
Lärmschutzgründen ergeben.
Wie bei den Baulinien ist ein ausnahmsweises Übersc hreiten der Baugrenze durch Balkone zulässig.
Ein Vortreten in geringfügigem Ausmaß kann nach § 2 3 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden. Dieses
geringfügige Vortreten wird für Balkone durch die Festsetzung definiert.
In teilweise engen Baufenstern (bspw. im allgemeine n Wohngebiet A1, A5 und A9 oder C7, C11 und
C15) ist die Flexibilität zur Anordnung der Gebäude, Zufahrten und Nebenanlagen auf dem Grundstück
gering, so dass die Gebäude ggf. direkt auf der Bau grenze stehen. Auch durch die Dichte mit hohen
Gebäuden und die daraus resultierenden Abstandsfläc hen ergibt sich voraussichtlich in einigen größe-
ren Baugebieten, dass die Gebäude direkt auf den Baugrenzen stehen. Zumindest teilweise vorgesetz-
te Balkone erhöhen jedoch die Aufenthaltsqualität auf dem Balkon und damit die Wohnqualität.
Balkone mit einer Tiefe von bis zu 2 m ermöglichen eine bessere Nutzbarkeit und dürfen daher im
überwiegenden Teil der Baugebiete die Baugrenzen um dieses Maß überschreiten. Eine Beschränkung
auf eine Überschreitung von 1,5 m erfolgt für Baugr enzen, die direkt an öffentliche Grünflächen mit de r
Zweckbestimmung: „Nachbarschaftsplätze“ angrenzen ( allgemeine Wohngebiete B1 und B2 und Flä-
chen mit dem besonderen Nutzungszweck: „Garagengebäude 1“): Für den Nachbarschaftsplatz ist eine
Bepflanzung mit Bäumen vorgesehen. Da Anlieger eine n Anspruch darauf haben, dass die Baumkro-
nen auf 1,5 m Abstand von der Fassade / Balkon geschnitten werden, sollen die entsprechenden bauli-
chen Anlagen nicht zu nah an den Nachbarschaftsplatz heranrücken.
Ein weiteres Vortreten von Gebäudeteilen in geringf ügigem Ausmaß kann gem. § 23 Abs. 3 BauNVO
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zugelassen werden.
In einigen Baugebieten sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu erhaltende Bäume fest-
gesetzt (bspw. in den allgemeinen Wohngebieten A7, B1 oder E4) bzw. ragen Baumkronen und -
wurzeln in die überbaubare Grundstücksfläche hinein (bspw. in den allgemeinen Wohngebieten B2 o-
der E3 sowie Garagengebäude 2). Hierzu ist festgese tzt, dass Baumaßnahmen im Wurzel- oder Kro-
nenbereich der zu erhaltenden Bäume nur gestattet s ind, wenn im Vorfeld fachgutachterlich nachge-
wiesen wird, dass der betroffene Baum hierdurch kei ne Schädigung erleidet. Bei Baumaßnahmen sind
die Bäume sach- und fachgerecht gemäß DIN 18920 „Ve getationstechnik im Landschaftsbau - Schutz
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 120
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von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ vor schädigenden Ein-
flüssen zu schützen (vgl. Kap. 20.17.12).
20.5 Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO in den allgemeinen
Wohngebieten (§ 23 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 14 BauNVO)
Festsetzung
„Bauliche Anlagen in Form von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebie-
ten WA nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfl ächen zulässig. Diese Festsetzung gilt nicht für
die allgemeinen Wohngebiete A2 bis A4.
Zuwegungen, Zu- und Abfahrten, Feuerwehraufstellflä chen, nicht eingehauste Fahrradabstellplätze,
Briefkästen, Klingelanlagen sowie Einfriedungen sin d auch außerhalb der überbaubaren Grundstücks-
flächen zulässig. Es wird ergänzend auf die Örtlich en Bauvorschriften unter Ziff. II. 2 ‚Außenanlagen‘
hingewiesen.
Private Spielplätze sind sowohl in den überbaubaren als auch in den nicht überbaubaren Grundstücks-
flächen zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten A1, A5, A9, C2, C4, C7, C8, C11, C12 und C15 sind die jeweils pa-
rallel zu den mit einer Breite von 3,5 m festgesetz ten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung:
„Fußweg“ verlaufenden Grundstücksflächen in einer Breite von 1 m frei von Hindernissen gemäß „Mus-
terrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ zu halten.
Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie
der unterirdischen Abfallsortierung und -beseitigun g dienen und nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei
sind, können auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden.“
Begründung
Ziel der Regelung zu den Nebenanlagen ist ein städt ebaulich ansprechendes Bild im öffentlichen
Raum. So soll durch die Festsetzung in Kombination mit Abrücken der Baugrenze von 3 m von der
Baugebietsgrenze und der Festsetzung zur Vorgartenb egrünung insbesondere eine attraktive Vorzone
geschaffen werden.
Durch den weitreichenden Ausschluss von Nebenanlagen in den allgemeinen Wohngebieten außerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche wird das ungeord nete Unterbringen von Gemeinschaftsanlagen
und Nebenanlagen wie Fahrradabstellanlagen für die Bewohner, oberirdischen Müllsammelbehälter
oder anderen baulichen Anlagen in der Vorgartenzone oder in den rückwärtigen Bereichen zu den öf-
fentlichen Grün- und Waldflächen verhindert und dam it das städtebauliche Bild entlang der Straßen,
Fußwege und Grünflächen geschützt.
Im Bereich der Einfamilienhäuser gelten diese Regelungen nicht. Bei einer Bebauung mit Reihen- oder
Doppelhäusern ergibt sich das Erfordernis, im Vorgarten bestimmte Nebenanlagen wie Müllsammelbe-
hälter oder Vorgartenschränke unterzubringen, da im Garten oder Keller abgestellte Mülltonnen, Fahr-
räder oder Kinderwägen ansonsten durch das Haus tra nsportiert werden müssten. Ein Zurücksetzen
des Gebäudes für diese Anlagen ist aufgrund der kleinen Grundstücke nicht möglich.
Ausnahmen von der Festsetzung gibt es für Zuwegunge n, Zu- und Abfahrten, Feuerwehraufstellflä-
chen, nicht eingehauste Fahrradabstellplätze, Brief kästen, Klingelanlagen sowie Einfriedungen. Zuwe-
gungen, Zu- und Abfahrten sowie Feuerwehraufstellfl ächen sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche erforderlich, um die Erreichbarkeit der Gebäude und Innenhöfe sicherzustellen.
Fahrradabstellplätze bspw. für Besucher sollen in u nmittelbarer Nähe zum Hauseingang untergebracht
werden. Auch Türklingeln und Briefkästen liegen direkt am Hauseingang und sind bei Mehrfamilienhäu-
sern oftmals nicht direkt in die Hausfassade integr iert, sondern werden in einer separaten Klingel- un d
Briefkastenanlage außerhalb des Hauses untergebrach t. Besucherfahrradabstellplätze und separate
Klingel- und Briefkastenanlagen wären bei langen Ge bäuden, die auf der Baugrenze gebaut werden,
jedoch nicht möglich, wenn sie nur innerhalb der üb erbaubaren Grundstücksfläche untergebracht wer-
den dürfen. Ein Zurücksetzen der Gebäude ist aus st ädtebaulichen Gründen (Fassung des Straßen-
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 121
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raums) nicht gewünscht. Da von diesen untergeordnet en Anlagen keine negativen städtebaulichen
Auswirkungen ausgehen, sind sie auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Einfriedungen sind ebenfalls außerhalb der Baugrenze und damit auch direkt an der Grundstücksgren-
ze zulässig (mit Ausnahme der Bereiche, die für die Feuerwehr von Hindernissen freigehalten werden
müssen, s.u.). Das Erscheinungsbild der Einfriedung en wird über örtliche Bauvorschriften (vgl.
Kap. 21.2.1) geregelt, so dass auch hier keine nega tiven städtebaulichen Auswirkungen erwartet wer-
den.
Nebenanlagen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie der unterirdischen
Abfallsortierung und -beseitigung dienen, sofern sie gem. § 63 HBO baugenehmigungsfrei sind, können
hingegen auch außerhalb der überbaubaren Grundstück sflächen zugelassen werden. Dies liegt im Er-
messen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und wird im Einzelfall geprüft. Grundsätzlich sind bspw. die
erforderlichen Trafostationen bereits als Versorgungsflächen im Bebauungsplan festgesetzt. Sollten je-
doch weitere Trafostationen benötigt werden, können diese in Abstimmung mit der Wissenschaftsstadt
Darmstadt an geeigneter Stelle zugelassen werden.
Weiterhin hervorzuheben ist, dass oberirdische Abfa llbehälter außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksfläche unerwünscht sind, jedoch kann die Erri chtung von unterirdischen Sammelanlagen (Unter-
flur-Sammelbehälter) außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in Abstimmung mit der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt an geeigneter Stelle zugelas sen werden. Hintergrund ist, dass die Aufstellung
in unmittelbarer Nähe der Straßenverkehrsfläche zur besseren Erreichbarkeit für die Abfallentsor-
gungsunternehmen/-fahrzeuge erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Oberflächengestaltung i.d.R. de-
zenter und dadurch weniger beeinträchtigend für das Stadtbild als oberirdische Sammelplätze von
Müllbehältern.
Eine weitere Ausnahme gilt für die privaten Spielpl ätze (mit Ausnahme der Bereiche, die für die Feuer-
wehr von Hindernissen freigehalten werden müssen, s .u.): Durch Spielplätze gehen keine negativen
städtebaulichen Auswirkungen aus und mit der Festsetzung über die Zulässigkeit der Spielplätze in den
überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksfläc hen wird eine gleichmäßige Verteilung der pri-
vaten Spielplätze innerhalb des Ludwigshöhviertels ermöglicht.
In den allgemeinen Wohngebieten A1, A5, A9, C2, C4, C7, C8, C11, C12 und C15 gibt es weiterhin die
Regelung, dass parallel zu den angrenzenden Fußwege n mit einer Breite von 3,50 m eine Fläche von
1 m frei von Hindernissen zu halten ist. Hintergrun d ist, dass alle Fußwege auch als Zufahrt oder Auf-
stellflächen für die Feuerwehr genutzt werden dürfe n. Da die Breite der Fußwege zwischen den Bau-
gebieten für die Aufstellflächen nicht ausreicht, ist eine Kombination in der Weise vorgesehen, dass der
Weg als Teil der Aufstellfläche genutzt und durch F lächen auf dem privaten Grundstück ergänzt wird.
Hindernisfrei bedeutet, dass diese Bereiche frei vo n jeglichen baulichen Anlagen oder Anpflanzungen
sein müssen, also Einfriedungen, Hecken, Mauern, Pfosten o.ä.
Stellplätze und Garagen werden in einer separaten Festsetzung geregelt. Es wird auf das nachfolgende
Kapitel verwiesen.
20.6 Flächen für Stellplätze und Garagen in den all gemeinen Wohngebieten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO und § 23 BauNVO)
Festsetzung
„Die Umgrenzung von Flächen für Stellplätze werden gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“
Ergänzend zum Planeintrag wird textlich festgesetzt:
„Oberirdische Kfz-Stellplätze sowie unterirdische K fz-Stellplätze und unterirdische Garagengeschosse
(Tiefgarage) sind in den allgemeinen Wohngebieten n ur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä-
chen zulässig.
Diese Festsetzung gilt nicht für die allgemeinen Wo hngebiete A1 bis A4, A9, C12 und C15; in diesen
Baugebieten sind Kfz-Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
In dem Baugebiet D3 sind auch oberirdische Kfz-Stel lplätze in der plangraphisch festgesetzten Fläche
für Stellplätze ‚St‘ zulässig.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 122
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Nicht zulässig sind oberirdische Einzelgaragen und Gruppen von Einzelgaragen mit Ausnahme von
Grundstücken mit freistehenden Einfamilienhäusern u nd Doppelhäusern in den allgemeinen Wohnge-
bieten A2 bis A4. Überdachte Kfz-Einzelstellplätze (Carports) sind nur in den allgemeinen Wohngebie-
ten A2 bis A4 zulässig.
Die Überdachung von Kfz-Stellplatzanlagen in Form von Flachdächern ist zulässig.“
Begründung
Im Süden des Geltungsbereichs ist im allgemeinen Wohngebiet D3 plangraphisch eine Fläche für Stell-
plätze zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs fest gesetzt. Dies ist erforderlich durch die Hanglage
des Grundstücks, die eine Unterbringung innerhalb der überbaubaren Fläche nicht zulässt.
Ziel der textlichen Regelungen zu den Stellplätzen und Garagen ist wie bei der Regelung zu den Ne-
benanlagen ein städtebaulich ansprechendes Bild im öffentlichen Raum. So soll durch die Festsetzung
in Kombination mit Abrücken der Baugrenze von 3 m v on der Baugebietsgrenze und der Festsetzung
zur Vorgartenbegrünung insbesondere eine attraktive Vorzone geschaffen werden.
Durch den weitreichenden Ausschluss von Stellplätze n in den allgemeinen Wohngebieten außerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche wird das Unterbringen des „ruhenden Verkehrs“ in der Vorgarten-
zone oder in den rückwärtigen Grundstücksrandbereic hen zu den öffentlichen Grün- und Waldflächen
verhindert und damit das städtebauliche Bild entlan g der Straßen, Fußwege und Grünflächen ge-
schützt.
Von der Festsetzung sind die Bereiche für Einfamili enhäuser nicht umfasst. Bei einer Bebauung mit
Reihen- oder Doppelhäusern ergibt sich das Erforder nis, entweder im Vorgarten oder in Gemein-
schaftsanlagen Stellplätze unterzubringen. Aufgrund der kleinen Grundstücke soll hier auch der Bereich
zwischen der Baugrenze und der Straße genutzt werden dürfen.
Auch für die allgemeinen Wohngebiete A1, A9, C12 un d C15 gilt, dass Stellplätze außerhalb der Bau-
grenze untergebracht werden dürfen. Hintergrund ist , dass diese Grundstücke schmal und klein sind
und eine Unterbringung innerhalb der Baugrenzen ein e flexible Anordnung der Gebäude auf dem
Grundstück erschweren würde. Außerdem liegen die Gr undstücke an kleinen Stichstraßen am Rande
des Gebiets, so dass das städtebauliche Bild des Gesamtgebiets nicht beeinträchtigt wird.
Einzelgaragen und Gruppen von Einzelgaragen sind au s städtebaulichen Gründen (Beeinträchtigung
des Freiraumes) nicht zulässig. Da im Bereich des Geschosswohnungsbaus der überwiegende Teil der
Stellplätze in den Quartiersgaragen / Garagengebäud en untergebracht wird, ist ein wettergeschütztes
Abstellen des Fahrzeugs damit möglich. Für die verb leibenden 0,15 Stellplätzen pro Wohneinheit (vgl.
Kap. 10.1.2) sind Carports für Stellplätze zulässig , wenn mehrere Stellplätze mit einem gemeinsamen
Dach überdeckt werden.
Im Bereich der Einfamilienhäuser dürfen die Stellpl ätze auf dem Grundstück angeordnet werden. Hier
sind als Wetterschutz Garagen und überdachte Einzel stellplätze (Carports) zulässig. Für alle Garagen
und Carports gelten die Vorschriften zur Dachbegrünung (vgl. Kap. 20.17.8) entsprechend.
20.7 Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
20.7.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe stimmung: „Bildungscampus“
Festsetzung
„Die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbesti mmung: ‚Bildungscampus‘ dient der Unterbrin-
gung von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen.
Zulässige Nutzungen:
Schule,
Kindertagesstätte,
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Sporthalle für die schulische Nutzung sowie für au ßerschulische Nutzungen, wenn bei außer-
schulischer Nutzung die Anforderungen der 18. BImSc hV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)
eingehalten werden
Verkehrsflächen, die der internen Erschließung die nen, und Stellplatzflächen,
Nebenanlagen und -einrichtungen, die dem Nutzungsz weck selbst dienen und die der Eigenart
nicht widersprechen.“
Begründung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind große Fl ächen für Wohnbebauung vorgesehen. So sol-
len ca. 1.400 Wohneinheiten für rund 3.100 Einwohner entstehen (vgl. Kap. 7.1.2). Es ist mit einem Zu-
zug vieler Familien mit Kindern zu rechnen, der ein en Bedarf an Kinderbetreuungs- und Bildungsein-
richtungen sowie Angeboten für Familien mit sich br ingt. Dieser soll gemäß dem Ziel eines autoarmen
Quartiers wohnortnah gedeckt werden.
Zur Deckung des Bedarfs an Kinderbetreuungs- und Bi ldungseinrichtungen sollen innerhalb der Ge-
meinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung: „Bildung scampus“ entsprechende soziale Infrastruktur-
und Gemeinbedarfseinrichtungen untergebracht werden. Es sollen eine dreizügige Grundschule (für ca.
300 Schüler) mit einer Zwei-Feld-Turnhalle, Nachmit tagsbetreuung und Mensa sowie eine Kinderta-
gesstätte (3 Krippengruppen bzw. 3 Kindergartengruppen) realisiert werden.
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe stimmung: „Bildungscampus“ ist auch eine au-
ßerschulische Nutzung der baulichen Anlagen zu sons tigen Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportli-
chen Zwecken zulässig, zum Beispiel für Vereine. Um mögliche schalltechnische Konflikte mit der
Nachbarschaft zu vermeiden, ist die außerschulische Nutzung der Sporthalle nur zulässig, wenn die
Anforderungen der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) eingehalten werden.
Ergänzende Nutzungen wie die Verkehrsflächen für di e interne Erschließung, erforderliche Stellplätze
und Nebenanlagen sind auf dem Grundstück ebenfalls zulässig.
Die Schulfreiflächen können außerhalb der Schulzeiten als öffentlicher Kinderspielplatz genutzt werden.
Damit ist auch eine Nutzung am Nachmittag und Abend bzw. am Wochenende grundsätzlich möglich,
sodass insgesamt ein Beitrag für die Schaffung von Erholungs- und Aufenthaltsflächen sowie für die
Sportnutzung geleistet wird.
Das Bestandsgebäude 4001, das aufgrund von gebäudes iedelnden Vögeln ggf. erhalten wird, wird in
den Bildungscampus integriert und kann im Bedarfsfa ll einer neuen Nutzung zugeführt werden, bspw.
als Teil der Schule. Für die neue Bebauung bildet die Baugrenze in der Fläche einen flexiblen Rahmen,
in dem die Gebäude sowie die begleitenden Nebenanla gen im Rahmen der Hochbauplanung genauer
konzipiert und verortet werden können. Durch die Festsetzungen einer entsprechenden GRZ sowie zur
Grundstücksbegrünung werden Grün- und Freiflächen gesichert, die u.a. im Innenhof des Gebäudeen-
sembles, bspw. im Bereich der zur Erhaltung festges etzten Bäume, vorgesehen sind. Außerdem sind
auf dem Grundstück Versickerungsflächen zur Niederschlagsentwässerung anzulegen.
20.7.2 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe stimmung: „Jugendzentrum“
Festsetzung
„Die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung: ‚Jugendzentrum‘ dient der Unterbringung
einer öffentlichen Einrichtung für die Kinder- und Jugendarbeit.
Zulässige Nutzungen:
Einrichtungen und Freiflächen für die Kinder- und Jugendarbeit,
Verkehrsflächen, die der internen Erschließung die nen, und Stellplatzflächen,
Nebenanlagen und -einrichtungen, die dem Nutzungsz weck selbst dienen und die der Eigenart
nicht widersprechen.“
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 124
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Begründung
Für die künftigen Bewohner im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist neben Angeboten für Familien
und kleinere Kinder auch ein Angebot an Einrichtungen für die Kinder- und Jugendarbeit zu sichern.
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung: „Jugendzentrum“ sollen entsprechen-
de Nutzungen im Sinne einer bedarfsgerechten Kinder - und Jugendarbeit umgesetzt werden. In Zu-
sammenarbeit des Dezernats V der Stadt Darmstadt, B ereich Sozial- und Jugendhilfeplanung, und der
Darmstädter Stadtentwicklungs GmbH & Co.KG (DSE) wird eine entsprechende Einrichtung mit Außen-
fläche als informeller Treffpunkt für Kinder und Jugendliche errichtet.
Ergänzende Nutzungen wie die Verkehrsflächen für di e interne Erschließung, erforderliche Stellplätze
und Nebenanlagen sind auf dem Grundstück ebenfalls zulässig.
Die Baugrenze in der Fläche bildet einen flexiblen Rahmen, in dem das Gebäude und die begleitenden
Nebenanlagen im Rahmen der Detailplanung genauer konzipiert und verortet werden können.
Durch die Festsetzungen einer entsprechenden GRZ so wie zur Grundstücksbegrünung werden Grün-
und Freiflächen gesichert. Die Außenflächen sollen eine gewisse Aufenthaltsqualität mit Sitz- und Ver-
weilmöglichkeiten vorweisen und als Sport- und Bewegungsflächen dienen. Hinsichtlich möglicherweise
aufkommender Nutzungskonflikte wird die Einrichtung am nördlichen Rand und versetzt zu den Allge-
meinen Wohngebieten angeordnet. Seitens des Schallg utachters wird außerdem empfohlen, Fenster
von Veranstaltungsräumen sowie Freiflächen des Juge ndzentrums abgewandt von der benachbarten
Wohnbebauung anzuordnen. 122
Außerdem ermöglicht die direkt nördlich angrenzende bestehende fußläufige Verbindung Synergien
zum Bessunger Grünzug.
20.7.3 Flächen für Sport- und Spielanlagen
Festsetzung
„Die Fläche für Sport- und Spielanlagen dient der U nterbringung öffentlich zugänglicher Sport- und
Spielanlagen und ergänzender zu- bzw. untergeordneter Nutzungen.
Zulässige Nutzungen:
Sporthalle,
Aufenthalts-, Sport- und Spielbereiche,
wenn, soweit erforderlich, die Anforderungen der 18 . BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverord-
nung) bzw. der Freizeitlärmrichtlinie der LAI eingehalten werden.
Ergänzend zulässig sind:
eine Schank- und Speisewirtschaft (Imbissstand), w enn sie den Sport- und Spielanlagen zuge-
ordnet ist, mit einer maximalen Grundfläche von 50 m² und ergänzender Terrasse mit einer ma-
ximalen Grundfläche von 75 m²,
eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftsperso nen oder für Betriebsinhaber und Betriebs-
leiter, wenn sie den Sport- und Spielanlagen zugeor dnet und ihnen gegenüber in Grundfläche
und Baumasse untergeordnet sind,
Verkehrsflächen, die der internen Erschließung die nen, und Stellplatzflächen,
Nebenanlagen und -einrichtungen, die dem Nutzungsz weck selbst dienen und die der Eigenart
nicht widersprechen.“
Begründung
Aufgrund des Ziels, im Geltungsbereich ca. 1.400 Wohneinheiten für rund 3.100 Einwohner zu realisie-
ren, sollen neben Wohngebäuden auch Sport- und Frei zeitangebote für die künftigen Bewohner ge-
schaffen werden. Erfahrungen aus dem gesamten Stadt gebiet zeigen, dass diese Flächen auch auf
Grund ihrer integrativen Kraft und Wirkung dringend benötigt werden.
122 Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, 14.06.2020, S. 5
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 125
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Am nordöstlichen Randbereich des Quartiers soll die Sporthalle, die bereits den Kasernenbewohnerin-
nen und Kasernenbewohnern / Soldatinnen und Soldate n als Freizeit- und Sportangebot diente, als
Auftakt für diese Entwicklung dienen. Damit wird di e Sportnutzung an der gleichen Stelle erhalten und
in die neue Zeit transformiert. Ob hierzu die alte Halle oder ein Neubau geeignet ist, werden u.a.
Schadstoffuntersuchungen sowie wirtschaftliche und ökologische Aspekte zeigen. Neben der Sporthal-
le sollen auf der Fläche für Sport- und Spielanlage großzügige Bereiche für verschiedenartige Außen-
spielfelder und Aufenthalts- und Spielbereiche, wie bspw. ein Pumptrack, mit zweckentsprechenden un-
tergeordneten baulichen Anlagen entstehen.
Aufgrund potenzieller schalltechnischer Konflikte mit der angrenzenden Nachbarschaft der allgemeinen
Wohngebiete sind nur verträgliche Nutzungen zulässi g. Entsprechend ist die Nutzung der Sporthalle
bzw. die Anlage weiterer Aufenthalts-, Sport- und S pielbereiche in der Fläche nur zulässig, wenn – so-
fern aufgrund der geplanten Nutzungen erforderlich – die Anforderungen der 18. BImSchV (Sportanla-
genlärmschutzverordnung) bzw. der Freizeitlärmrichtlinie der LAI eingehalten werden.
Ergänzende untergeordnete Nutzungen wie die Verkehr sflächen für die interne Erschließung, erforder-
liche Stellplätze und Nebenanlagen sind auf dem Grundstück ebenfalls zulässig.
Darüber hinaus ist als ergänzende und untergeordnet e Nutzung eine Schank- und Speisewirtschaft in
Form eines Imbissstandes zur gastronomischen Versor gung der Sporttreibenden bzw. Besucherinnen
und Besucher zulässig. Unter einem Imbissstand wird ein Verkaufsstand für den Verkauf von kleineren
Mahlzeiten und Getränken verstanden, der in einem k leineren Gebäude oder in einem Imbisswagen
untergebracht sein kann. Er soll nicht über Sitzgel egenheiten im Inneren verfügen, sondern lediglich
Speisen und Getränke zum Mitnehmen bzw. zum Konsum draußen auf einer (bspw. überdachten) Ter-
rasse anbieten. Es wird eine Beschränkung des gastr onomischen Angebotes auf einen Imbissstand
und der Größe des Imbisstands und seiner Außenfläch en vorgenommen, damit zum einen keine Kon-
kurrenz zu möglichen gastronomischen Einrichtungen im Quartiers-Carré geschaffen wird, das als
Zentrum des Quartiers mit entsprechenden belebenden Nutzungen dienen soll. Zum anderen soll keine
größere gastronomische Einrichtung wie ein Restaura nt oder Biergarten mit übergebietlicher Bedeu-
tung entstehen können, durch die Autoverkehr von außerhalb generiert werden würde.
Für den Betrieb der Sportanlagen ist ggf. eine Wohn ung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder
für Betriebsinhaber und Betriebsleiter erforderlich . Diese Nutzung wird in der Anzahl auf 1 beschränkt ,
damit nicht weitere Wohnungen entstehen können, die die maximale Anzahl von 1.400 Wohneinheiten
in relevantem Umfang überschreiten könnten. Hinterg rund sind die Ergebnisse einer Leistungsfähig-
keitsüberprüfung des umgebenden Straßennetzes (vgl. Kap. 10.2): Eine höhere Anzahl an Wohneinhei-
ten würde zu einem höheren Verkehrsaufkommen führen und damit zu großen Einschränkungen der
Qualität im umgebenden Erschließungsnetz – sowohl f ür die Erreichbarkeit des Gebietes als auch für
die bestehenden Verkehrsflüsse. Eine weitere Verdichtung ist damit aus verkehrstechnischen Gründen
derzeit ausgeschlossen.
Grundsätzlich könnte die Festsetzung von einer Scha nk- und Speisewirtschaft (Imbisstand) bzw. einer
Wohnung in eine Art „Windhundrennen“ generieren, wo nach bei der Teilung von Grundstücken ggf. ei-
ne ungleichmäßige Verteilung der zulässigen Nutzungen auf den Grundstücken entstehen könnte bzw.
zulässige Nutzungen nicht mehr errichtet werden können, da sie bereits auf einem anderen Grundstück
errichtet wurden. Dies ist hier jedoch nicht zu bef ürchten, da die Fläche im Gesamten bei der öffentli -
chen Hand verbleibt.
Es ist keine überbaubare Grundstücksfläche festgese tzt. Dies ermöglicht eine hinsichtlich der Anord-
nung von kleineren Anbauten, bspw. von Ankleiden oder Waschräumen und weiteren Sport- und Spiel-
anlagen oder eine gesamte Neuanlage. Die GRZ wird mit 0,50 bzw. GRZ II mit 0,6 festgesetzt, so dass
ein größerer Teil der Fläche (ca. 40 %) unversiegel t bleibt und zu begrünen ist, u.a. mit Bäumen (vgl.
Kap. 20.17.3).
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20.8 Besonderer Nutzungszweck von Flächen: „Garagen gebäude“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB)
Festsetzung
„Auf den als Fläche mit besonderem Nutzungszweck: ‚ Garagengebäude‘ festgesetzten Flächen sind
nur Garagengebäude als Sammelgaragen zulässig, deren oberster Abschluss als begrünte Dachfläche
ausgebildet wird.
Auf die Festsetzung Ziff. I. 17.8 wird verwiesen.“
Begründung
Die Ausweisung von Flächen für zentrale Sammel- bzw . Quartiersgaragen zur Unterbringung der Stell-
plätze der Bewohner aus den Baugebieten ist Bestand teil des Mobilitätskonzeptes zur Umsetzung ei-
nes autoarmen Stadtquartiers (vgl. Kap. 10.1.2 und 10.3). Die erforderlichen Stellplätze aus den Bau-
gebieten werden abgelöst und die Ablösesumme zur Er richtung zentraler Quartiersgaragen genutzt.
Die Zuordnung von Stellplätzen in den Quartiersgara gen / Garagengebäuden zu einzelnen Baugebie-
ten ist nicht möglich, sondern die Stellplätze werd en mit zunehmendem Baufortschritt an Interessenten
vergeben. Hierbei soll – analog zur Lincoln-Siedlun g - mittels eines Kriterienkatalogs / Punktesystems
die Vergabe gesteuert werden. Die Reihenfolge der V ergabe soll analog der Lincoln-Siedlung mittels
eines Punktesystems erfolgen, welches durch einen noch zu gründenden Mobilitätsbeirat erarbeitet und
durch den Magistrat beschlossen wird.
Die Grundstücke der Garagengebäude werden als Fläch en mit besonderem Nutzungszweck: „Gara-
gengebäude“ festgesetzt. Voraussetzung für die Fest setzung einer Fläche mit besonderem Nutzungs-
zweck ist, dass der besondere Nutzungszweck eine städtebauliche Besonderheit aufweist und sich von
den in Bebauungsplänen möglichen Nutzungsfestsetzungen unterscheiden muss. Dies ist mit der Fest-
setzung der Garagengebäude der Fall: Die städtebaul iche Besonderheit ergibt sich daraus, dass die
Garagengebäude sich deutlich von der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung in der Umgebung
unterscheidet und in der geplanten Form lediglich auf den betreffenden Flächen zulässig ist.
Eine andere Festsetzung nach § 9 BauGB wie bspw. ein Baugebiet würde dem eng gefassten Ziel nicht
gerecht werden: Die Garagengebäude können für die a bgelösten und damit nicht mehr einzelnen Bau-
gebieten zuzuordnenden Stellplätze nicht als Gemein schaftsanlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB im
allgemeinen Wohngebiet festgesetzt werden, da nach § 12 Abs. Nr. 2 BauNVO in allgemeinen Wohn-
gebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zu-
lässig sind. Eine Festsetzung bspw. als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Parkhaus“ ist aufgrund der Unterbringung von lediglich privaten Stellplätzen nicht möglich.
Eine weitere städtebauliche Besonderheit bzw. Charakteristik der Garagengebäude ergibt sich aus dem
Willen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, dass die G aragengebäude mit begrüntem Dach errichtet
werden müssen anstatt bspw. mit einem obersten offe nen Stellplatzdeck. Hintergrund ist, dass diese
großen Flächen sich gut dafür eignen, durch Dachbeg rünung besondere Klima- und Niederschlags-
wasser-Rückhaltefunktionen zu übernehmen. Mit Verweis auf die Festsetzung zur extensiven Dachbe-
grünung (vgl. Kap. 20.17.8) kann der Begrünungsante il auf 70 % reduziert werden und so die oberste
Ebene auch mit technischen Aufbauten etc. belegt werden.
Um die Verträglichkeit dieser Nutzung mit umgebende n schützenswerten Nutzungen in Bezug auf
Schallimmissionen zu gewährleisten, werden Vorgaben für die Außenfassaden der Garagengebäude
festgesetzt (vgl. Kap. 13.1.3 und 20.18.2).
20.9 Von der Bebauung freizuhaltende Fläche (§ 9 Ab s. 1 Nr. 10 i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB)
Festsetzung:
„Freihaltezone für die spätere Straßenbahntrasse zum ÖPNV-Anschluss des Ludwigshöhviertels.
Auf den von Bebauung freizuhaltenden Flächen sind Gebäude aller Art unzulässig. Bis zum Beginn der
Straßenbahnbaumaßnahme gilt die Nutzung gemäß den Ziff. I. 10.3 und 10.4 bzw. entlang der Cooper-
straße gemäß den Ziff. I. 10.1 und 13.5.“
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 127
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Begründung:
Für die ÖPNV-Anbindung des Ludwigshöhviertels soll die bestehende Straßenbahnlinie von der derzei-
tigen Endhaltestelle Lichtenbergschule in der Ludwi gshöhstraße durch das Quartier und entlang der
Cooperstraße mit Anschluss an die Heidelberger Straße verlängert werden. Im Gebiet sind zwei Halte-
stellen vorgesehen. Daher ist die Fläche für die do ppelgleisige Straßenbahntrasse von jeglicher Be-
bauung freizuhalten, um die Umsetzung der Maßnahme zu ermöglichen.
Für die Straßenbahnplanung wird ein gesondertes Pla nfeststellungsverfahren durchgeführt. Es ist ge-
plant, das Verfahren Anfang 2022 einzuleiten, die V erfahrensdauer wird auf 1,5 Jahre geschätzt. Mit
dem Bau der Straßenbahn wird nach dem Planfeststell ungsverfahren zügig begonnen. Für weiterge-
hende Informationen wird auf das Kapitel 10.1.4 verwiesen.
Für die Zwischenzeit wird eine auflösend bedingte Zulässigkeit nach § 9 Abs. 2 BauGB für die Flächen
festgesetzt: So ist eine Zwischennutzung der von Be bauung freizuhaltenden Flächen bis zum Baube-
ginn bzw. dem Beginn der bauvorbereitenden Maßnahme n entsprechend der Nutzung der direkt an-
grenzenden Flächen zulässig (Baurecht auf Zeit). Bis zur Realisierung der Maßnahme kann die Fläche
entsprechend als verkehrsberuhigter Bereich bzw. al s öffentliche Grünfläche mit der jeweiligen Zweck-
bestimmung genutzt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass angrenzend an die von der Bebauung freizuhaltende Fläche für den
ÖPNV-Anschluss des Ludwigshöhviertels für die zweispurige Straßenbahnlinie (vgl. Kap. 20.9) ein seit-
licher Sicherheitsraum von 0,7 m von vertikalen (al so in die Höhe ragenden) baulichen Anlagen oder
umfangreichen Baumpflanzungen freigehalten werden s oll. Einzelne Bäume sind vertretbar. Bei den
angrenzenden Bereichen handelt es sich um öffentliche Flächen, deren Ausgestaltung von der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt geplant wird (Bereich Quartiers-Carré, Promenade und Cooperstraße). Der seit-
liche Sicherheitsraum wird entsprechend bei den Pla nungen berücksichtigt und von baulichen Anlagen
freigehalten.
20.10 Öffentliche Straßenverkehrsflächen und Verkeh rsflächen besonderer Zweckbe-
stimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
20.10.1 Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Festsetzung
„Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen werden gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“
Außerdem wird der Planeintrag durch folgende textliche Festsetzungen ergänzt:
„Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind bauliche Anlagen, die für die Herstellung eines
Angebots an alternativen Mobilitätsformen in Form von E-Carpooling/CarSharing bzw. BikeSharing ein-
schließlich der dazugehörigen technischen Ausstattu ng errichtet werden, zulässig, soweit sie die
Hauptfunktion der öffentlichen Straßenverkehrsfläch en nicht beeinträchtigen und die Rechtsgrundlage
mit Novellierung des hessischen Straßengesetzes geschaffen wurde.“
Begründung
Als öffentliche Straßenverkehrsflächen werden der A nschluss des nördlichen Teilbereichs an die Lud-
wigshöhstraße und die Cooperstraße im südlichen Bereich festgesetzt.
Grundlage für den Anschluss an die Ludwigshöhstraße ist die Erschließungsplanung des Ingenieurbü-
ros Weber Ingenieure. Von der Ludwigshöhstraße bis zum ersten Knotenpunkt innerhalb des Gel-
tungsbereichs ist die Haupterschließungsstraße auf einer Länge von ca. 100 m im Trennungsprinzip
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 128
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(Fahrbahn und Gehweg getrennt) mit Tempo 30 km/h vo rgesehen. 123 Der Querschnitt sieht eine Breite
von 8,0 m vor, die sich in 6,0 m Fahrbahn und 2,0 m Gehweg untergliedern. 124
Die Cooperstraße ist bereits im Bestand vorhanden u nd nutzbar. Sie wird künftig von der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt erneuert und ausgebaut werde n. Eine detaillierte Planung liegt zum aktuellen
Zeitpunkt noch nicht vor. Die Festsetzung der Verke hrsfläche umfasst daher einen Korridor, innerhalb
dessen die Verkehrsfläche und straßenbegleitende Gr ünflächen angeordnet werden. Grundsätzlich ist
auch hier ein Trennungsprinzip (Fahrbahn und Gehweg getrennt) mit Tempo 30 km/h vorgesehen. 125
Der östliche Verlauf der Cooperstraße wird entlang des allgemeinen Wohngebiets E3 im Bestand erhal-
ten bleiben und im letzten Teilabschnitt östlich des WA E2 ein Gehweg ergänzt, der bis zur Grenze des
Geltungsbereichs zum Anschluss an vorhandene Waldwe ge außerhalb des Geltungsbereichs geführt
wird.
Der Bereich der Heinrich-Delp-Straße (zukünftig Jef fersonstraße) südlich der Cooperstraße ist eben-
falls bereits im Bestand vorhanden und Gegenstand d er Erschließungsplanung des Ingenieurbüros
Weber Ingenieure. In diesem Straßenabschnitt endet die Jeffersonstraße in einem Kreisverkehr südlich
der allgemeinen Wohngebiete E1 und D3, im weiteren Verlauf ist lediglich ein Hauptfuß- und Radweg
als Verbindung zum Stadtteil Eberstadt vorgesehen. Der Straßenabschnitt wird ebenfalls im Tren-
nungsprinzip (Fahrbahn und Gehweg getrennt) mit Tempo 30 km/h neugestaltet werden.126
Für weitergehende Informationen zur Verkehrs- und E rschließungskonzeption wird auf das Kapitel 10
verwiesen.
Ergänzend wird textlich festgesetzt, dass innerhalb der Straßenverkehrsflächen auch bauliche Anlagen
für die Herstellung eines Angebots an alternativen Mobilitätsformen in Form von E-
Carpooling/CarSharing bzw. BikeSharing zulässig sind. Dies entspricht dem Mobilitätskonzept, wonach
Einwohnern wohnortnah alternative Mobilitätsformen in Form von Sharing-Angeboten wie Carsharing
oder BikeSharing angeboten werden sollen – u.a. auc h im öffentlichen Straßenraum. Es wird darauf
hingewiesen, dass für die Errichtung von CarSharing und BikeSharing-Stellplätzen grundsätzlich si-
chergestellt sein muss, dass die Hauptfunktion der öffentlichen Straßenverkehrsflächen nicht beein-
trächtigt wird und die Rechtsgrundlage mit der Nove llierung des hessischen Straßengesetzes vorliegt.
Hierin wird eine Möglichkeit geboten den Kommunen öffentlichen Verkehrsraum für privatwirtschaftliche
Car-Sharing-Unternehmen zur Verfügung zu stellen bzw. entsprechend Flächen anzuordnen. Sollte die
Novellierung wider Erwarten nicht mit den geplanten Inhalten erfolgen und die Voraussetzungen für die
Zulassung von baulichen Anlagen für die Herstellung eines Angebots an alternativen Mobilitätsformen
nicht vorliegen, wird der grundsätzliche Zweck der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche jedoch
nicht in Frage gestellt.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass angrenzend an die von der Bebauung freizuhaltende Fläche
für den ÖPNV-Anschluss des Ludwigshöhviertels über die Straßenbahnlinie 3 (vgl. Kap. 20.9) ein seitli-
cher Sicherheitsraum von 0,7 m von vertikalen (also in die Höhe ragenden) baulichen Anlagen oder
umfangreichen Baumpflanzungen freigehalten werden soll. Einzelne Bäume sind vertretbar.
20.10.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: „Verkehrsberuhigter Bereich“
Festsetzung
„Die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung : ‚Verkehrsberuhigter Bereich‘ werden gemäß
Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“
Außerdem werden die Planeinträge durch folgende textliche Festsetzungen ergänzt:
123 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 23
124 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 35
125 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S 24
126 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 24
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 129
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„Innerhalb der Verkehrsflächen mit besonderer Zweck bestimmung: ‚Verkehrsberuhigter Bereich‘ sind
bauliche Anlagen, die für die Herstellung eines Ang ebots an alternativen Mobilitätsformen in Form von
E-Carpooling/CarSharing bzw. BikeSharing einschließ lich der dazugehörigen technischen Ausstattung
errichtet werden, zulässig, soweit sie die Hauptfun ktion dieser Verkehrsflächen nicht beeinträchtigen
und die Rechtsgrundlage mit Novellierung des hessischen Straßengesetzes geschaffen wurde.“
Begründung
Als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: „Ver kehrsberuhigter Bereich“ wird die interne Er-
schließung des Gebiets festgesetzt. Grundlage für d ie Festsetzung der Verkehrsflächen ist die Er-
schließungsplanung des Ingenieurbüros Weber Ingenie ure. Die Straßen sollen als verkehrsberuhigter
Bereich (Schrittgeschwindigkeit) im Mischungsprinzi p ohne seitlichen Gehweg ausgebaut werden. 127
Durch die Schwerpunktsetzung auf das Mischungsprinzip im überwiegenden Teil des Geltungsbereichs
des Bebauungsplans wird ein Beitrag zur Gleichberec htigung aller Verkehrsteilnehmer geleistet und
das autoarme Quartier gefördert.
Der Querschnitt sieht im überwiegenden Teil eine Br eite von 8,0 m vor, die sich in 5,50 m Mischver-
kehrsfläche inkl. einer Wasserrinne und 2,50 m Stel lplätze und Baumpflanzungen untergliedern. 128 In
Bereichen, die der Erschließung einzelner Baugebiete dienen, ist wie südlich der allgemeinen Wohnge-
biete A1 und A9 lediglich eine Breite von 5,50 m vo rgesehen. Die Straßen Sonnenstraße und Mond-
straße im Osten des Geltungsbereichs bleiben aufgru nd des umgebenden Baumbestands weitestge-
hend in ihrem Bestandsquerschnitt erhalten. Hier en tfallen auch begleitende Stellplätze und Baum-
pflanzungen innerhalb der Verkehrsfläche. Für weite rgehende Informationen zur Verkehrs- und Er-
schließungskonzeption wird auf das Kapitel 10 verwiesen.
In zwei Bereichen sind Kreuzungen mit der geplanten Straßenbahn (von Bebauung freizuhaltende Flä-
chen, vgl. Kap. 20.9) in der Planzeichnung verzeich net. Hier ist eine plangleiche Querung vorgesehen,
deren genaue Ausgestaltung Gegenstand des noch erfo lgenden Planfeststellungsverfahrens für die
ÖPNV-Anbindung Ludwigshöhviertel ist.
Ergänzend wird textlich festgesetzt, dass innerhalb der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
auch bauliche Anlagen für die Herstellung eines Angebots an alternativen Mobilitätsformen in Form von
E-Carpooling/CarSharing bzw. BikeSharing zulässig s ind. Dies entspricht dem Mobilitätskonzept, wo-
nach Einwohnern wohnortnah alternative Mobilitätsfo rmen in Form von Sharing-Angeboten wie Car-
Sharing oder BikeSharing angeboten werden sollen – u.a. auch im öffentlichen Straßenraum. Es wird
darauf hingewiesen, dass für die Errichtung von CarSharing und BikeSharing-Stellplätzen grundsätzlich
sichergestellt sein muss, dass die Hauptfunktion de r öffentlichen Straßenverkehrsflächen nicht beein-
trächtigt wird und die Rechtsgrundlage mit der Nove llierung des hessischen Straßengesetzes vorliegt.
Hierin wird eine Möglichkeit geboten den Kommunen öffentlichen Verkehrsraum für privatwirtschaftliche
Car-Sharing-Unternehmen zur Verfügung zu stellen bzw. entsprechend Flächen anzuordnen. Sollte die
Novellierung wider Erwarten nicht mit den geplanten Inhalten erfolgen und die Voraussetzungen für die
Zulassung von baulichen Anlagen für die Herstellung eines Angebots an alternativen Mobilitätsformen
nicht vorliegen, wird der grundsätzliche Zweck der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche jedoch
nicht in Frage gestellt.
20.10.3 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: „Promenade“
Festsetzung
„Die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung : ‚Promenade‘ dienen dem Fuß- und Radver-
kehr, der Feuerwehrzufahrt sowie dem Schienenersatzverkehr.“
127 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 24
128 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020,
S. 35
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 130
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Begründung
Als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: „Pro menade“ wird die Hauptverbindung von Nord
nach Süd für ÖPNV, Fahrrad und Fußgänger festgesetz t. Nach dem städtebaulichen Konzept ist in
Verlängerung der Heinrich-Delp-Straße (jetzt: Jeffe rsonstraße) zwischen der Cooperstraße und der
Ludwigshöhstraße eine Promenade vorgesehen, in der die Straßenbahn mit beidseitiger Begrünung
und ein im Zweirichtungsverkehr geführter Radweg und beidseitige Fußwege verlaufen. Der Radweg ist
Teil einer übergebietlichen Radwegeverbindung von E berstadt in die Innenstadt Darmstadt. Die Fuß-
und Radwege, die auch für den Schienenersatzverkehr genutzt werden können, werden als Verkehrs-
flächen besonderer Zweckbestimmung: „Promenade“ fes tgesetzt. Die Trasse der Straßenbahn wird als
von Bebauung freizuhaltende Flächen (vgl. Kap. 20.9) in den Bebauungsplan übernommen und von der
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung eingerahm t. Motorisierter Individualverkehr wird nicht
über die Promenade geführt.
Die Promenade wird insgesamt mit einer Breite von 2 4,5 m aufweisen. Der Querschnitt teilt sich auf in
die nicht überbaubaren Grundstücksflächen in den angrenzenden allgemeinen Wohngebieten, zweimal
2,50 m Gehweg, 4,80 m Radweg und Schienenersatzverk ehr 129 sowie 6,50 m Straßenbahntrasse (au-
ßer im Bereich der breiteren Straßenbahnhaltestelle ) mit ergänzenden beidseitigen Grünflächen für
Baumpflanzungen. Diese Baumpflanzungen werden plangraphisch festgesetzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass angrenzend an die von der Bebauung freizuhaltende Fläche für den
ÖPNV-Anschluss des Ludwigshöhviertels für die Straß enbahntrasse (vgl. Kap. 20.9) ein seitlicher Si-
cherheitsraum von 0,7 m von vertikalen (also in die Höhe ragenden) baulichen Anlagen oder umfang-
reichen Baumpflanzungen freigehalten werden soll. Einzelne Bäume sind vertretbar.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass westlich der von Bebauung freizuhaltenden Flächen innerhalb
der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: ‚Promenade‘ kein zweiter gesicherter Rettungsweg
für die Gebäude über den Gehweg möglich ist. Der zw eite Rettungsweg ist über die Baugebiete oder
im Gebäude selbst zu realisieren.
20.10.4 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: „Quartiers-Carré“
Festsetzung
„Die Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: ‚Quartiers-Carré‘ dient als Aufenthaltsbereich,
der Andienung und Erschließung der anliegenden Grun dstücke sowie dem Fuß- und Radverkehr und
untergeordnetem KFZ-Verkehr.
Diesen Zwecken entsprechende untergeordnete bauliche Anlagen bis zu einer Größe von jeweils 50 m²
Grundfläche und deren Andienung sind zulässig. Sie sind im Vorfeld mit der Denkmalschutzbehörde
abzustimmen und von dieser denkmalrechtlich genehmigen zu lassen.
Die Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: ‚Quartiers-Carré‘ ist auf mind. 10 % ihrer Fläche
als Grünfläche herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Es sind insgesamt mind. 30 Laubbäume gemäß
Ziff. I. 17.11 zu pflanzen. Es sind Bäume 1. oder 2. Ordnung zu verwenden.“
Begründung
Im Bereich des Quartiers-Carrés ist der Erhalt der unter Denkmalschutz stehenden historischen Kaser-
nengebäude vorgesehen. Die nordöstlich und südwestlich an das Quartiers-Carré angrenzenden Platz-
bereiche ergeben sich aus dem Geviert und der Anord nung der Gebäude: Die „Ecken“ bzw. Bereiche
zwischen den Gebäuden sollen ebenfalls nicht überplant, sondern freigehalten und anderweitig genutzt
werden.
Als zentraler Bereich mit geplanter Straßenbahnhalt estelle auf dem Platz soll im Quartiers-Carré eine
urbane Durchmischung mit verschiedenen öffentlichkeitswirksamen Nutzungen als lebendige Mitte ent-
stehen. Auf dem Platzbereich wird eine befestigte F läche für zusätzliche Nutzungen wie Außengastro-
nomie (z.B. Biergarten) oder temporäre Nutzungen wi e Markt, Quartiersfeste oder Sommerkino ange-
129 Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, S.
35
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 131
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boten, flankiert von kleineren Grünflächen. Außerdem werden die Nutzungen wie der geplante Nahver-
sorger im MU 2 und das urbane Teilbaugebiet MU 4 so wie ggf. die urbanen Teilbaugebiete MU 1 und
MU 3 über den Platzbereich angedient und fußläufig bzw. für die Feuerwehr erschlossen. Die Ausbuch-
tung des Platzbereichs im Nordosten dient der Anbindung und Erschließung der Grundschule und Kita:
Hier ist ein Bereich, in dem vor dem eigentlichen G elände ein Treffpunkt für die Nutzer wie bspw. die
holenden bzw. bringenden Eltern geschaffen werden kann.
Die aufgeführten Nutzungen sind in der Verkehrsfläc he besonderer Zweckbestimmung: „Quartiers-
Carré“ zulässig. Außerdem sind diesen Zwecken entsp rechende untergeordnete bauliche Anlagen und
deren Andienung zulässig. Davon erfasst sind bspw. ein Kiosk, ein Pavillon oder überdachte Fahr-
radabstellplätze. Damit durch diese baulichen Anlag en keine städtebauliche Konkurrenz zu den be-
nachbarten Gebäuden entsteht, sind die Anlagen auf eine Größe von jeweils 50 m² beschränkt.
Die Regelungen zu Mindestgrünanteil, Mindestzahl zu pflanzender Bäume sowie der mindestens zu
verwendenden Pflanzqualitäten dienen dem Erhalt bzw. der Entwicklung eines prägenden Grünbestan-
des. Die zu erhaltenden Bestandbäume bilden in ihre r Anordnung eine gebietsprägende Struktur ent-
lang der Platzränder. Der prägende Baumbestand im Q uartiers-Carré kann gemäß Festsetzung Ziff. I.
17.11 auf die vorgegebene Anzahl zu pflanzender Bäu me angerechnet werden. Außerdem bilden sie
einen wichtigen Bestandteil der wirksamen Durchgrünung des Gebiets aufgrund ihres schon vorhande-
nen Grünvolumens.
Durch die Festlegung der Verwendung Bäume 1. und 2. Ordnung wird ein bereits zum Zeitpunkt der
Pflanzung gewisses Grünvolumen gesichert, um das Ge samtbild des durch die Bestandsbäume ge-
prägten Quartiers-Carrés zu erhalten. Aufgrund sein er Lage und des ausgeprägten Baumbestands bil-
det das Quartiers-Carré ein Bindeglied zwischen dem westlichen und östlichen Bereich der öffentlichen
Grünflächen „Landschaftstreppe“.
Bei entsprechender Ausgestaltung trägt der Grünante il wesentlich zu einer positiven Gestaltung des
Erscheinungsbildes des gesamten Platzes und der Attraktivität der Aufenthaltsfläche bei. Zudem wirken
sich die Grünflächen positiv auf das Kleinklima (Lu ftfilterung, Minderung der Aufheizung, Temperatur-
regulation), die Lufthygiene sowie den Wasserhaushalt (Verdunstungsfunktionen) aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass angrenzend an die von der Bebauung freizuhaltende Fläche für den
ÖPNV-Anschluss des Ludwigshöhviertels für die Straß enbahntrasse (vgl. Kap. 20.9) ein seitlicher Si-
cherheitsraum von 0,7 m von vertikalen (also in die Höhe ragenden) baulichen Anlagen oder umfang-
reichen Baumpflanzungen freigehalten werden soll. Einzelne Bäume sind vertretbar.
20.10.5 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: „Platz am Jugendzentrum“
Festsetzung
„Die Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: ‚Platz am Jugendzentrum‘ dient als Aufent-
haltsbereich, der Andienung und fußläufigen Erschli eßung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbe-
stimmung: ‚Jugendzentrum‘ sowie dem Fuß- und Radverkehr.“
Begründung
Die Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: „Platz am Jugendzentrum“ flankiert die Ge-
meinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendze ntrum“ (vgl. Kap. 20.7.2) und dient der Ge-
meinbedarfsfläche als Erschließung und Andienung.
Die ergänzenden plangrafischen Regelungen zur Mindestzahl der zu pflanzenden Bäume tragen zu ei-
ner positiven Gestaltung des Erscheinungsbildes des gesamten Platzes bei, der dadurch als Aufent-
haltsfläche an Attraktivität gewinnt. Die Vorgaben zur Anzahl zu pflanzender Bäume und deren Qualität
dienen dem Erhalt bzw. der Entwicklung eines gebiet sprägenden Grünbestandes sowie der Beschat-
tung des Platzes. Wie alle Begrünungen wirken auch kleine Grünstrukturen positiv auf das Kleinklima
und die Lufthygiene (Luftfilterung, Minderung der Aufheizung, Temperaturregulation).
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 132
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20.10.6 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: „Fußweg“
Festsetzung
„Die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: ‚Fußweg‘ werden gemäß Planeintrag (Planteil
1 / 3) festgesetzt.“
Außerdem werden die Planeinträge durch folgende textliche Festsetzungen ergänzt:
„Abweichungen von der Lage der Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung:
‚Fußweg‘ in der öffentlichen Grünfläche mit der Zwe ckbestimmung: ‚Landschaftstreppe‘
(siehe Ziff. I. 13.1), in der öffentlichen Grünfläc he mit der Zweckbestimmung: ‚Grünanla-
ge‘ G1 (siehe Ziff. I. 13.4) und in der ‚Maßnahmenf läche M 1‘ (siehe Ziff. I. 15.1)
Von der Lage der plangraphisch festgesetzten Verkeh rsfläche besonderer Zweckbestimmung: ‚Fuß-
weg‘ kann abgewichen werden, soweit sich die Abweic hungen im Bereich der jeweiligen öffentlichen
Grün- bzw. Maßnahmenfläche bewegen.
Querung der öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: ‚Fußweg‘ östlich
des Baugebiets B5
Eine Querung der öffentlichen Verkehrsfläche besond erer Zweckbestimmung: ‚Fußweg‘ östlich des
Baugebiets B5 durch PKW der Anlieger des Baugebiets B5 ist zulässig. Der zu erhaltende Baumbe-
stand ist zu berücksichtigen.“
Begründung
Parallel zur zentralen, das Gebiet prägenden öffent lichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung:
„Landschaftstreppe“ durchziehen Fußwege das Gebiet in Ost-West-Richtung. Ein Teil der Fußwege
begleitet die Landschaftstreppe und die Maßnahmenfl äche M 1 und werden in einer Breite von 3,0 m
festgesetzt. Andere Fußwege in Ost-West-Richtung verbinden die grünen Nachbarschaftsplätze mit ih-
ren Angeboten von wohnungsnahem Kinderspiel und Auf enthaltsmöglichkeiten. Diese Wege werden
von durchgehenden Baumreihen und Grünstreifen begle itet, die die siedlungsinternen Grünflächen mit
den Landschaftsbereichen der Umgebung verbinden, und werden in einer Breite von 8,0 m festgesetzt.
Außerdem vernetzen Fußwege in Nord-Süd-Richtung die Wohngebiete mit der Landschaftstreppe oder
der Maßnahmenfläche M1. Diese werden nicht von Baumreihen bzw. Grünstreifen begleitet.
Von der Lage der Fußwege in den öffentlichen Grünfl ächen und der Maßnahmenfläche M 1 kann ab-
gewichen werden, soweit sich die Abweichungen im Be reich dieser Flächen bewegen. Hintergrund ist,
dass die genaue Lage der Wege erst nach Fertigstell ung der Freiraumplanung für die Landschaftstrep-
pe und für die Maßnahmenfläche feststeht. Es wurden dennoch Wegeverbindungen festgesetzt, um die
Bedeutung der gebietsinternen Verbindung und der Ve rnetzung mit dem Umfeld und dem Grünzug
„Bessungen Süd“ in den Plan aufzunehmen. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass noch weitere
Wegeverbindungen in den öffentlichen Grünflächen zu lässig sind, deren befestigter Flächenanteil zum
max. zulässigen Anteil befestigter Flächen angerechnet wird.
Südlich bzw. östlich der allgemeinen Wohngebiete B3 und B5 und der Fläche mit dem besonderen
Nutzungszweck: „Garagengebäude 2“ verläuft ein best ehender Fußweg entlang der Mauer bzw. Zaun-
anlage um das frühere Kasernengelände, der von groß en und zur Erhaltung festgesetzten Bäumen
flankiert wird. Dieser Weg soll in seiner Lage erha lten bleiben und wird entsprechend in den Bebau-
ungsplan aufgenommen. Für den Weg wurde die ergänze nde Festsetzung in den Bebauungsplan auf-
genommen, dass eine Querung durch PKW von Anliegern des allgemeinen Wohngebiets B5 zulässig
ist. Begründet wird dies damit, dass das recht groß e Baugebiet B5 lediglich im Westen an einer Stelle
an eine für PKW befahrbare Straße angeschlossen ist . Stellplätze und Bäume im öffentlichen Straßen-
raum schließen einen weitergehenden Anschluss des G rundstücks von Westen aus und an den übri-
gen Baugebietsgrenzen ist das Baugebiet von Fußwege n bzw. einem Nachbarschaftsplatz umgeben.
Eine zweite Andienung des Grundstücks ist entsprech end zweckdienlich, und darüber hinaus insbe-
sondere auch für Feuerwehr-Fahrzeuge erforderlich.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 133
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Alle Fußwege sind auch als Zufahrt oder Aufstellflächen für die Feuerwehr nutzbar. Sollte die Breite der
Fußwege für die Zufahrt oder Aufstellflächen nicht ausreichen, ist eine Kombination in der Weise denk-
bar, dass der Weg als Teil der Aufstellfläche genut zt und durch Flächen auf dem privaten Grundstück
ergänzt wird. Für die allgemeinen Wohngebieten A1, A5, A9, C2, C4, C7, C8, C11, C12 und C15 ist
dies vorgesehen, so dass im Bebauungsplan eine Fest setzung enthalten ist, dass jeweils parallel zu
den angrenzenden Fußwegen mit einer Breite von 3,50 m eine Fläche von 1 m frei von Hindernissen zu
halten ist (vgl. Kap. 20.5).
20.10.7 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimm ung: „Fußweg und Zufahrt Entsor-
gungsträger“
Festsetzung
„Die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung : „Fußweg und Zufahrt Entsorgungsträger“
werden gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) zwischen den Baugebieten A2 und A3 sowie A3 und A4 fest-
gesetzt.“
Begründung
Im Westen des Geltungsbereichs werden zwei Fußwege durch die Zweckbestimmung: „Zufahrt Entsor-
gungsträger“ ergänzt. Hintergrund ist, dass auf die sen Wegen Fahrzeuge der Entsorgungsträger zur
Wartung der Versickerungsmulden und des Staurohrkanals in den öffentlichen Grünflächen G1 verkeh-
ren müssen.
20.10.8 Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmu ng: „Fußweg und Zufahrt Versor-
gungsträger“
Festsetzung
„Die Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: „Fußweg und Zufahrt Versorgungsträger“ wird
gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) zwischen den Baugebieten C13 und C14 festgesetzt.“
Begründung
Im Nordosten des Geltungsbereichs wird ein Fußweg d urch die Zweckbestimmung: „Zufahrt Versor-
gungsträger“ festgesetzt. Hintergrund ist, dass auf diesem Weg Fahrzeuge der Versorgungsträger zur
Wartung der Trafostationen innerhalb der Fläche für Sport- und Spielanlagen verkehren müssen.
20.10.9 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimm ung: „Fuß- und Radweg“
Festsetzung
„Die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung : „Fuß- und Radweg“ werden gemäß Planein-
trag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“
Begründung
Im Süden des Geltungsbereichs wird auf einem Teilab schnitt der ehemaligen Heinrich-Delp-Straße
(jetzt: Jeffersonstraße) ein Fuß- und Radweg festge setzt. Der Radweg ist Teil einer übergebietlichen
Radwegeverbindung von Eberstadt in die Innenstadt D armstadt. Eine Verbindung des Plangebiets
nach Eberstadt mit motorisiertem Individualverkehr ist nicht vorgesehen. Die Fläche wird im Rahmen
der Erschließungsmaßnahmen baulich getrennt in einen Fuß- und einen Radweg.
Westlich des urbanen Gebiets MU 4 wird ein weiterer Fuß- und Radweg festgesetzt. Dieser ist eben-
falls Teil der übergebietlichen Radwegeverbindung. Damit die Radfahrer nicht über das Quartiers-Carré
mit Straßenbahnhaltestelle, Fußgängerverkehr sowie Aufenthaltsbereichen geleitet werden müssen
und damit Konfliktpotenzial entsteht, wird alternativ ein Radweg hergestellt, der ein zügiges Fahren e r-
laubt. Auch hier ist die bauliche Trennung in einen Fuß- und einen Radweg vorgesehen.
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20.10.10 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestim mung: „Parkplatz“
Festsetzung
„Die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: „Parkplatz“ werden gemäß Planeintrag (Plan-
teil 1 / 3) festgesetzt.“
Außerdem wird der Planeintrag durch folgende textliche Festsetzungen ergänzt:
„Innerhalb der Verkehrsflächen mit besonderer Zweck bestimmung: ‚Parkplatz‘ sind bauliche Anlagen,
die für die Herstellung eines Angebots an alternati ven Mobilitätsformen in Form von E-
Carpooling/CarSharing bzw. BikeSharing einschließlich der dazugehörigen technischen Ausstattung er-
richtet werden, zulässig, soweit sie die Hauptfunkt ion dieser Verkehrsflächen nicht beeinträchtigen und
die Rechtsgrundlage mit Novellierung des hessischen Straßengesetzes geschaffen wurde.“
Begründung
Im Bereich der Fläche für Sport- und Spielanlagen i st ein Parkplatz für Besucherinnen und Besucher
der Sport- und Spielanlagen vorgesehen.
Auch entlang der Sonnenstraße und der Mondstraße im Osten des Geltungsbereichs werden Flächen
für Parkplätze vorgesehen. Diese Straßen bleiben au fgrund des umgebenden Baumbestands weitest-
gehend in ihrem Bestandsquerschnitt erhalten, wodur ch der Straßenraum zu eng für Stellplätze ist. In
Bereichen, in denen es der Baumbestand ermöglicht, werden öffentliche Parkplätze als Straßenaus-
buchtungen festgesetzt.
Ergänzend wird textlich festgesetzt, dass innerhalb des Parkplatzes auch bauliche Anlagen für die Her-
stellung eines Angebots an alternativen Mobilitätsf ormen in Form von E-Carpooling/CarSharing bzw.
BikeSharing zulässig sind. Dies entspricht dem Mobi litätskonzept, wonach Einwohnern wohnortnah al-
ternative Mobilitätsformen in Form von Sharing-Ange boten wie CarSharing oder BikeSharing angebo-
ten werden sollen – u.a. auch im öffentlichen Straß enraum und hier verorteten Parkplätzen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Errichtung von CarSharing und BikeSharing-Stellplätzen
grundsätzlich sichergestellt sein muss, dass die Hauptfunktion der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
nicht beeinträchtigt wird und eine Rechtsgrundlage vorliegen muss. Die Rechtsgrundlage wird mit der
baldigen Novellierung des hessischen Straßengesetzes vorliegen. Hierin wird eine Möglichkeit geboten,
den Kommunen öffentlichen Verkehrsraum für privatwi rtschaftliche Car-Sharing-Unternehmen zur Ver-
fügung zu stellen bzw. entsprechend Flächen anzuordnen. Sollte die Novellierung wider Erwarten nicht
mit den geplanten Inhalten erfolgen und die Voraussetzungen für die Zulassung von baulichen Anlagen
für die Herstellung eines Angebots an alternativen Mobilitätsformen nicht vorliegen, wird der grundsätz-
liche Zweck der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche jedoch nicht in Frage gestellt.
20.10.11 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
Festsetzung
„Es werden Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten zu Gru ndstücken gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3)
festgesetzt.“
Begründung
Es werden Bereiche festgesetzt, in denen keine Ein- und Ausfahrten auf private Baugebiete angeordnet
werden dürfen. Grundlage für die Festsetzung ist die Erschließungsplanung des Ingenieurbüros Weber
Ingenieure. Hier sind die Standorte für die geplant en Baumpflanzungen und öffentlichen Stellplätze
verzeichnet, deren Lage sich insbesondere aus den A nforderungen aus der unterirdischen Ver- und
Entsorgungsinfrastruktur wie Strom-, Wasser- und Ab wasserleitungen ergibt. Ein Verschieben der
Baum- oder Stellplatzstandorte ist daher nicht mögl ich und so sollen diese bei der Anordnung der Zu-
fahrten auf die privaten Grundstücke berücksichtigt werden.
Es ist gewährleistet, dass zu jedem Baugebiet minde stens zwei Zufahrten angeordnet werden. So wird
eine zweckdienliche Erschließung, auch für Feuerwehr, ermöglicht.
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20.10.12 Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsf lächen
Festsetzung
„Kfz-Stellplätze und Kfz-Stellplatzanlagen auf dem Grundstück sind jeweils nur über gemeinsame Zu-
fahrten von den öffentlichen Verkehrsflächen aus zu erschließen. Die direkte Zufahrt zu Kfz-
Einzelstellplätzen von öffentlichen Verkehrsflächen ist unzulässig.
Diese Festsetzung gilt nicht für die allgemeinen Wohngebiete A1 bis A4, A9, C12, C15 und D3.“
Begründung
Es wird festgesetzt, dass keine einzelnen Stellplätze von den öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen
werden dürfen. Stattdessen sollen Stellplätze auf dem Grundstück gebündelt und von einer Sammelzu-
fahrt angefahren werden, so dass nur an wenigen Ste llen des Grundstücks Zufahrten in den öffentli-
chen Straßenraum erfolgen. Es sind dabei jedoch mehrere Zufahrten je Grundstück möglich.
Die Festsetzung dient insbesondere dem Straßenbild, so dass nicht Reihen von Stellplätzen, die ent-
lang der Straßen angeordnet werden, direkt von der Straße angefahren werden können und hierfür der
Bereich zwischen Straße und Stellplatz versiegelt w erden muss. Stattdessen wird so eine Begrünung
des Vorgartens gewährleistet. Außerdem dient die fe stgesetzte gebündelte Erschließung dem Ver-
kehrsfluss, wenn nur an einzelnen Stellen PKW ausfahren.
Nicht für alle Baugebiete gilt die Festsetzung. So steht bspw. die Konzeption für die Art der Einfamilien-
häuser nicht fest und so wird die Flexibilität gege ben, Stellplätze vor dem einzelnen Gebäude, senk-
recht zu Reihenhauszeilen an der Straße oder gebündelt in Gemeinschaftsanlagen unterzubringen. Für
kleine Baugebiete, die aufgrund der „Satzung über d ie Einschränkung der und auf den Verzicht der
Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen S tellplätzen im Ludwigshöhviertel“ (vgl.
Kap. 10.1.2) ohnehin nur wenige Stellplätze auf dem Grundstück unterbringen dürfen und die oftmals
abseits von den Ringstraßen liegen, dürfen Stellplä tze direkt von der Straße angefahren werden. Dies
gibt Flexibilität für die Anordnung der Gebäude und Nebenanlagen auf kleinen Grundstücken. Im all-
gemeinen Wohngebiet D3 liegen plangraphisch festges etzte Flächen für Stellplätze senkrecht an der
Straßenverkehrsfläche und dürfen entsprechend ebenfalls direkt angefahren werden.
20.11 Private Verkehrsflächen besonderer Zweckbesti mmung: „Carsharing / Bikesharing“
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Festsetzung
„Die privaten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckb estimmung: ‚CarSharing / BikeSharing‘ dienen
dem CarSharing und BikeSharing (insbesondere der Unterbringung von E-Fahrzeugen, Pkw, Transpor-
tern, Elektro-Fahrrädern, Fahrrädern, Lastenrädern, Anhängern) und der Unterbringung der dazugehö-
rigen technischen Ausstattung (Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge) sowie dem Parken.“
Begründung
Südlich des urbanen Teilbaugebietes MU 3 werden pri vate Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbe-
stimmung: „CarSharing / BikeSharing“ festgesetzt, a lso festgelegte Flächen für die Unterbringung von
CarSharing- und BikeSharing-Stellplätzen sowie der dafür erforderlichen Ausstattung. Dies entspricht
dem Mobilitätskonzept, wonach Einwohnern wohnortnah alternative Mobilitätsformen in Form von Sha-
ring-Angeboten wie CarSharing oder BikeSharing angeboten werden sollen.
Für die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes ist es vorgesehen, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt
diese Flächen kauft und die Flächen einem CarSharing-Anbieter zur Verfügung stellt.
Bei geringer Nachfrage nach Sharing-Fahrzeugen könn te ein Teilbereich der Flächen auch für Besu-
cherparken vorgesehen werden, weswegen die private Verkehrsfläche auch dem allgemeinen Parken
dient.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Festsetzu ng grundsätzlich auf den aktuellen Bedarf nach
CarSharing und BikeSharing bezieht. Die Flächen kön nen jedoch auch für andere innovative Sharing-
Produkte im Sinne des Umweltverbundes genutzt werden, wie bspw. Elektro-Roller.
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20.12 Versorgungsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
20.12.1 Energiezentrale
Festsetzung
„In der Versorgungsfläche: ‚Energiezentrale‘ ist zu r Erzeugung von Wärme und Energie die Errichtung
einer Energiezentrale mit den erforderlichen Einric htungen (z.B. Blockheizkraftwerke) zulässig. (siehe
Ziff. I. 18.3)“
Begründung
Zur Versorgung des Gebietes mit Energie (Strom und Wärme) wird ein Energiekonzept erstellt (vgl.
Kap. 8). Ein Bestandteil der Energieversorgung ist ein Blockheizkraftwerk im Norden des Geltungsbe-
reichs, das über die Festsetzung der Versorgungsflä chen für Anlagen der dezentralen Erzeugung von
Wärme und Energie im Geltungsbereich verortet wird. Die Detailplanung für das Blockheizkraftwerk er-
folgt derzeit. Weitergehende Regelungen sind im städtebaulichen Vertrag verankert.
Um die Verträglichkeit dieser Nutzung mit umgebende n schützenswerten Nutzungen in Bezug auf
Schallimmissionen zu gewährleisten, sind im Einwirk ungsbereich die Anforderungen der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm einzuhalten (vgl. Kap. 20.18.3).
20.12.2 Transformatorenstationen
Festsetzung
„Transformatorenstationen werden gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“
Begründung
Zur Versorgung des Gebietes mit Energie (Strom) sind Transformatorenstationen erforderlich. Die Lage
und erforderliche Größe der Transformatorenstationen wurden im Rahmen der Erstellung der Erschlie-
ßungsplanung durch das Ingenieurbüro Weber Ingenieu re mit dem zuständigen Energieversorger (En-
tega / e-netz Südhessen AG) abgestimmt. Sofern in d er weiteren Detailplanung weitere Transformato-
renstationen erforderlich werden, können diese auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
zugelassen werden (vgl. Kap. 20.5).
Die Größe der Versorgungsflächen für Transformatore nstationen beträgt je nach Ausführung (einfache
oder erweiterte Station) ca. 4,5 m x 7,3 m bzw. 10, 4 m x 5,5 m, in Kombination mit Glasfaser-
Hauptverteiler-Stationen (vgl. Kap. 20.12.3) 13,4 m x 5,5 m.
20.12.3 Glasfaser-Hauptverteiler-Stationen
Festsetzung
„Glasfaser-Hauptverteiler-Stationen werden gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“
Begründung
Zur Versorgung des Gebietes mit Telekommunikationsm edien sind Glasfaser-Hauptverteiler-Stationen
erforderlich. Dabei handelt es sich um Hauptverteil er, auch PoP (Point of Presence) genannt, von wo
aus gebündelte Glasfaserleitungen zu kleineren Unterverteilern und von dort aus bis in jede Straße und
zu den jeweiligen Häusern verlegt wird.
Die Lage der Stationen wurde im Rahmen der Erstellu ng der Erschließungsplanung durch das Ingeni-
eurbüro Weber Ingenieure mit den zuständigen Versor gungsunternehmen (Entega / e-netz Südhessen
AG) abgestimmt. Die Standorte wurden mit Transforma torenstationen gebündelt und befinden sich an
den Garagengebäuden 1 und 3 sowie südlich des urbanen Gebiets MU 3.
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20.13 Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 Ba uGB)
20.13.1 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimm ung: „Landschaftstreppe“
Festsetzung
„Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung: ‚Landschaftstreppe‘ sind als Grünfläche park-
artig anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die Erri chtung von Spiel- und Aufenthaltsbereichen sowie
Wegen ist zulässig.
Die Fläche soll wie folgt hergestellt werden:
20 % der Grünfläche sind naturnah zu gestalten. Al s naturnahe Flächen gelten extensive Wie-
senflächen, spezielle Lebensraumstrukturen für beso ndere Artenvorkommen, Trockenmauern /
Gabionen, Obsthaine, Waldrandzonen sowie die Anpflanzung standortgerechter Laubgehölze.
Der Anteil der befestigten Fläche ist auf 30 % der Gesamtfläche zu beschränken. Als befestigte
Flächen gelten Wege, Zufahrten, Aufenthaltsbereiche , Spielanlagen und sonstige Freizeitein-
richtungen ohne Flächenbegrünung.
Innerhalb der Grünfläche sind im Teilbereich West mind. 60 Bäume und im Teilbereich Ost
mind. 90 Bäume gemäß Ziff. I. 17.10 zu pflanzen. Hi ervon müssen mind. 50 % der Bäume
mind. der Wuchsgröße 2. Ordnung entsprechen.
Folgende Nutzungen sind innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung: ‚Land-
schaftstreppe‘ zulässig:
Wege-, Platz- und Aufenthaltsflächen,
Kinderspielplätze,
Sport-, Spiel- und Bewegungsflächen. Ggf. bestehen de Anforderungen der 18. BImSchV sind
einzuhalten.
Pavillon/Aussichtspunkt,
Geothermie-Nutzung,
Streuobstgruppen,
Nachbarschaftsgärten
Versickerungsflächen gemäß Ziff. I. 13.6.“
Begründung
Als zentrale großzügige Grünfläche gliedert die Lan dschaftstreppe mit Freiraum-, Spiel- und Bewe-
gungsangeboten den neuen Siedlungsraum. Die Hauptwe ge verbinden die neue Siedlung mit dem
ausgedehnten Wegenetz der Ludwigshöhe, entlang des Schutzgebiets „Bessunger Kiesgrube“ und mit
der Lincoln-Siedlung. Neben nutzerbezogenen Angebot en wie z.B. Streuobst-Gruppen werden auch
Versickerungsflächen als Bestandteil des lokalen Re genwassermanagements (vgl. Kap. 9.2.2 und
20.13.6) sowie Flächen zur Geothermie-Nutzung (vgl. Kap. 8) integriert.
Mit der öffentlichen Grünfläche: „Landschaftstreppe “ wird ein wesentlicher Beitrag zur Begrünung des
Plangebiets sowie zur Wohnumfeldgestaltung geleiste t. Sie bildet das freiraumgestalterische Zentrum
des neu entstehenden Ludwigshöhviertels, gliedert e s und dient insbesondere der Naherholung der in
dem künftigen Wohngebiet lebenden und arbeitenden M enschen. Die Durchgrünung des Plangebiets
schafft ein attraktives Angebot an nutzbaren Freifl ächen für die Anwohner sowie Spielbereiche für die
Kinder innerhalb des Gebiets. Welche sportlichen Nutzungen in der Nachbarschaft der Wohnbebauung
verträglich sind, wird im Rahmen der Entwurfs- /Aus führungsplanung geprüft. Immissionsintensive Nut-
zungen sind in den Sport-, Spiel- und Bewegungsfläc hen dabei wegen des Rücksichtnahmegebots ge-
genüber den benachbarten allgemeinen Wohngebieten u nd dem urbanen Gebiet nur unter Vorbehalt
zulässig, ggf. bestehende Anforderungen der 18. BImSchV sind einzuhalten.
Zudem sichert die Fläche der Landschaftstreppe eine n ausreichenden Grünflächenanteil, um auch un-
terschiedliche ökologische Positivfunktionen (Bodenentwicklung, Versickerungsfähigkeit, Klimaaktivität)
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 138
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ausüben zu können. Die Grünfläche bildet eine Verbi ndung zwischen den östlich und westlich angren-
zenden Außenbereichen. Dadurch übernimmt die Parkan lage die Funktion als Kaltluftschneise und ist
für die Frischluftversorgung westlich liegender Sie dlungsbereiche von großer Bedeutung. Um auf den
Flächen eine gewisse Lebensraumfunktion zu sichern, werden zusätzlich Flächenanteile definiert, die
einer naturnahen Gestaltung zuzuführen sind (z.B. flächige Gehölzstrukturen).
Bei der Begrenzung des maximal zulässigen Anteils b efestigter Flächen werden notwendige bzw. ge-
wünschte Funktionsbereiche ebenso berücksichtigt wie Wege. Außerdem wird über definierte Bauman-
zahlen, auf welche die zu erhaltenden Bestandsbäume gemäß Festsetzung Ziff. I. 17.10 angerechnet
werden können, eine hinreichende Durchgrünung mit Großgehölzen gesichert. Insgesamt reduziert sich
der ausgeprägte Baumbestand aufgrund teils mangelnd er Qualität und/oder geplanter Entwicklungs-
maßnahmen im Gesamtgebiet. Aus diesem Grund sind die zu erhaltenden Bäume mit teils großvolumi-
gen Kronen insbesondere für die Durchgrünung und de n Erhalt der Lebensraumfunktionen des Plan-
gebiets von besonderer Bedeutung. Die zu pflanzende n Bäume bilden in Ergänzung zu den zu erhal-
tenden Bäumen die Möglichkeit den großbaumgeprägten Charakter des Gebiets zu erhalten.
Die Landschaftstreppe hat darüber hinaus eine wicht ige Funktion für den Wasserhaushalt: Hier sind
Versickerungsflächen für das auf den Straßen anfall ende Niederschlagswasser vorgesehen (vgl.
Kap. 9.2.2 und 20.13.6).
20.13.2 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimm ung: „Jugendtreff Süd“
Festsetzung
„Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung : ‚Jugendtreff Süd‘ ist als Grünfläche parkartig
anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
Der Anteil der befestigten Fläche ist auf max. 15 % der Gesamtfläche zu beschränken. Als befestigte
Flächen gelten Wege, Zufahrten, Aufenthaltsbereiche, Spielanlagen und sonstige Freizeiteinrichtungen
ohne Begrünung.
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind mind. 25 Bäume gemäß Ziff. I. 17.10 zu pflanzen. Hiervon
müssen mind. 50 % der Bäume mind. der Wuchsgröße 2. Ordnung entsprechen.
Folgende Nutzungen sind innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung: ‚Jugendtreff
Süd‘ zulässig:
Treffpunkt für Jugendliche und Aufenthaltsflächen mit Ausnahme immissionsintensiver Nutzun-
gen wie bspw. Bolz-, Basketball- oder Skateboardanlagen.“
Begründung
Die öffentliche Grünfläche „Jugendtreff Süd“ bildet einen weiteren wesentlichen Beitrag zur Durchgrü-
nung des Vorhabengebiets sowie auch für die Wohnumfeldgestaltung. Sie dient der Durchgrünung und
als Aufenthaltsmöglichkeit und Treffpunkt von Jugen dlichen sowie der Naherholung der künftig in dem
Gebiet wohnenden Menschen. Die Grünanlage bildet ei n attraktives Angebot an nutzbaren Freiflächen
und Aufenthaltsmöglichkeiten für Jugendliche und die künftigen Anwohner innerhalb des Wohngebiets.
Immissionsintensive Nutzungen wie bspw. Bolz-, Bask etball- oder Skateboardanlagen sind als Treff-
punkte und in den Aufenthaltsflächen dabei wegen de s Rücksichtnahmegebots gegenüber den be-
nachbarten allgemeinen Wohngebieten sowie der südli ch gelegenen Nachbarschaft „Villenkolonie“
nicht zulässig.
Die Grünfläche umfasst einen ausreichenden Grünante il, um verschiedene ökologische Positivfunktio-
nen (Bodenentwicklung, Versickerungsfähigkeit, Klim aaktivität) ausüben zu können. Bei der Begren-
zung des maximal zulässigen Anteils befestigter Flä chen werden notwendige bzw. gewünschte Funkti-
onsbereiche ebenso berücksichtigt wie Wege. Durch d ie Vorgabe der Anzahl zu pflanzender Bäume,
auf welche die zu erhaltenden Bestandbäume gemäß Fe stsetzung Ziff. I. 17.10 angerechnet werden
können, soll die geplante wirksame Durchgrünung des Plangebiets gefördert werden. Die zu pflanzen-
den Bäume bilden in Ergänzung zu den zu erhaltenden Bäumen die Möglichkeit den großbaumgepräg-
ten Charakter des Gebiets zu erhalten. Und ein klim awirksames Grünvolumen sowie Lebensraumfunk-
tionen für im Gebiet vorkommende Tierarten zu entwickeln.
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20.13.3 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimm ung: „Nachbarschaftsplatz“
Festsetzung
„Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmu ng: ‚Nachbarschaftsplatz‘ dienen als Aufenthalts-
und Spielbereich. Diesem Zweck entsprechende untergeordnete bauliche Anlagen sind zulässig.
Die Nachbarschaftsplätze sind auf mind. 50 % ihrer Fläche als Grünfläche herzustellen und dauerhaft
zu erhalten. In den Grünflächen ist die in der Plan zeichnung definierte Anzahl an Laubbäumen gemäß
Ziff. I. 17.10 zu pflanzen. Hiervon müssen mind. 1/3 der Bäume mind. der Wuchsgröße 2. Ordnung ent-
sprechen. Von der festgesetzten Lage der Bäume kann geringfügig abgewichen werden.“
Begründung
Die Nachbarschaftsplätze bilden grüne Verbindungen in Form von Trittsteinen zwischen den beiden öf-
fentlichen Grünflächen: „Landschaftstreppe“ und „Ju gendtreff Süd“ in Nord-Süd-Ausrichtung sowie zwi-
schen den östlichen Waldflächen und dem westlich ge legenen Naturschutzgebiet. Sie beinhalten An-
gebote von wohnungsnahem Kinderspiel und Aufenthaltsmöglichkeiten.
Mit der Festsetzung eines Mindestgrünanteils wird s ichergestellt, dass die bauliche Ausnutzung be-
grenzt und damit angestrebte ökologische Funktionen gewährleistet werden. Gleichzeitigt bleiben aus-
reichend Möglichkeiten gegeben, um wichtige Nutzungen, Freizeit- und Naherholungsfunktionen bieten
zu können.
20.13.4 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimm ung: „Grünanlage“
Festsetzung
„Die zeichnerisch festgesetzten öffentlichen Grünfl ächen mit der Zweckbestimmung: ‚Grünanlage‘ und
den Bezeichnungen G1 und G2 sind als Grünflächen he rzustellen und dauerhaft zu erhalten. Innerhalb
der Grünfläche darf der Anteil befestigter Flächen max. 20 % in G1 bzw. max. 10 % in G2 betragen.
Folgende Nutzungen sind innerhalb der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung: ‚Grünan-
lage‘ zulässig:
Wege,
Kinderspielplätze,
Aufenthaltsflächen.
Innerhalb der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung: ‚Grünanlage‘ G1 sind Versickerungs-
flächen gemäß Ziff. I. 13.6 zulässig sowie unterird ische Anlagen für die Rückhaltung von Nieder-
schlagswasser (Staurohre) und die für diese Anlage benötigen Zuwegungen zu Wartungszwecken. Die
Zuwegungen sind wasserdurchlässig befestigt und begrünt (z.B. Rasengittersteine) herzustellen und in
diesem Zustand dauerhaft zu erhalten.“
Begründung
Die festgesetzten Grünanlagen G1 und G2 ergänzen die Freiflächenstruktur und die Durchgrünung des
neuen Wohnquartiers. Gleichzeitig sichern sie wicht ige Verknüpfungsfunktionen zwischen den öffentli-
chen Grünanlagen und den angrenzenden Waldflächen. Den künftig im Quartier wohnenden Menschen
werden durch die Grünanlagen weitere wohnungsnahe A ufenthaltsbereiche im Freien zur Verfügung
gestellt, die der Naherholung dienen. Die Grünanlagen wirken sich zudem positiv auf den Wasserhaus-
halt (Verdunstungsfunktion), die Lufthygiene sowie das Kleinklima (Luftfilterung, Minderung der Aufhei-
zung, Temperaturregulation) aus.
Die westlichen Grünanlagen G1 haben darüber hinaus eine wichtige Funktion für den Wasserhaushalt:
Hier sind Versickerungsflächen für das auf den öffe ntlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlags-
wasser vorgesehen (vgl. Kap. 9.2.2 und 20.13.6). Im Westen des Geltungsbereichs befindet sich inner-
halb der festgesetzten Grünanlage G1 ein bestehende s unterirdisches Staurohr, das zur Rückhaltung
des Niederschlagswassers bei Überlauf der Versicker ungsflächen genutzt werden soll. Die Zuwegun-
gen zu diesen Flächen zu Wartungszwecken sind zuläs sig, sind zugunsten der Niederschlagswasser-
versickerung und des Klimas (vgl. Kap. 14.2) jedoch wasserdurchlässig befestigt und begrünt auszuge-
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 140
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stalten. Dies können bspw. Rasengittersteine oder S chotterrasen sein. Die Überlagerung des Stauroh-
res und der Versickerungsfläche ist möglich, da das Staurohr mehrere Meter unterhalb der Gelände-
oberfläche liegt.
Die Grünanlagen G2 im Osten enthalten große zur Erhaltung festgesetzte Bäume. Die westlich des all-
gemeinen Wohngebiets A4 festgesetzte Grünanlage G2 dient dem Erhalt von waldähnlichem Gehölz-
bestand und kann als Ergänzung der vorhandenen festgesetzten Waldflächen betrachtet werden.
20.13.5 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimm ung: „Verkehrsgrün“
Festsetzung
„Die zeichnerisch festgesetzten Grünflächen mit der Zweckbestimmung: ‚Verkehrsgrün‘ und den Be-
zeichnungen V1 und V2 sind als Grünflächen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. In der öffentlichen
Grünfläche V2 sind Unterbrechungen für zwei max. 1,5 m breite Zuwegungen sowie für eine Zufahrt zur
Erschließung der Baugrundstücke zulässig.“
Begründung
Wie alle Grünflächen wirkt auch straßenbegleitendes Verkehrsgrün positiv auf den Wasserhaushalt
(Verdunstung, Versickerung), Lufthygiene sowie Kleinklima (Luftfilter, Minderung der Aufheizung, Tem-
peraturregulation) und trägt bei entsprechender Aus gestaltung zu einer positiven Gestaltung des Er-
scheinungsbildes bzw. des Straßenraumes bei. Da die verkehrsbegleitenden Grünflächen zur Versicke-
rung von geringen Mengen anfallenden Regenwassers d er benachbarten Straßen dienen, wird insbe-
sondere der Wasserhaushalt positiv beeinflusst.
Die Flächen des Verkehrsgrüns ermöglichen darüber h inaus den Erhalt einiger Bestandsbäume. Somit
wird die Entwicklung einer wirksamen Durchgrünung d es Plangebiets weiter gefördert. Zudem erfolgt
durch die optische Verengung der Straßenräume durch randliche Grünstrukturen eine gewisse Ver-
kehrsberuhigung.
Außerdem wurde im Bereich des Verkehrsgrüns V2 die ergänzende Festsetzung in den Bebauungs-
plan aufgenommen, dass eine Unterbrechung für zwei max. 1,5 m breite Zuwegungen sowie für eine
Zufahrt zur Erschließung der Baugrundstücke zulässi g ist. Begründet wird dies damit, dass das recht
große Baugebiet B5 lediglich im Westen an einer Ste lle an eine für PKW befahrbare Straße ange-
schlossen ist. Stellplätze und Bäume im öffentlichen Straßenraum schließen einen weitergehenden An-
schluss des Grundstücks von Westen aus und an den ü brigen Baugebietsgrenzen ist das Baugebiet
von Fußwegen bzw. einem Nachbarschaftsplatz umgeben. Eine zweite Andienung des Grundstücks ist
entsprechend zweckdienlich, und darüber hinaus insb esondere auch für Feuerwehr-Fahrzeuge erfor-
derlich. Auch eine fußläufige Anbindung des Baugebi ets nach Osten ist mit der Festsetzung zulässig,
gleichzeitig wird jedoch auch die hierfür notwendig e flächenmäßige Inanspruchnahme der Grünfläche
begrenzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass angrenzend an die von der Bebauung freizuhaltende Fläche für die
Straßenbahntrasse (vgl. Kap. 20.9) ein Sicherheitsr aum von 0,7 m von vertikalen (also in die Höhe ra-
genden) baulichen Anlagen oder umfangreichen Baumpf lanzungen freigehalten werden soll. Einzelne
Bäume sind vertretbar.
20.13.6 Flächen für die Versickerung von Niederschl agswasser innerhalb öffentlicher Grün-
flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
Festsetzung
„Die innerhalb der öffentlichen Grünflächen festges etzten Flächen für die Versickerung von Nieder-
schlagswasser ‚VV‘ sind zu begrünen und in die Gest altung der öffentlichen Grünfläche einzubinden.
Die Anlage von wasserdurchlässig befestigten und be grünten Zuwegungen (z.B. Rasengittersteine) für
Wartungswege ist zulässig.
Von der Lage der Flächen für die Versickerung von N iederschlagswasser kann im Bedarfsfall abgewi-
chen werden, soweit sich die Abweichungen im Bereich der öffentlichen Grünfläche bewegen.“
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 141
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Gemäß der Erschließungskonzeption (vgl. Kap. 9.2.2) ist das anfallende Niederschlagswasser inner-
halb des Plangebiets zu versickern. Es sind für das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflä-
chen insgesamt 5 Sickerflächen mit der Bezeichnung „VV“ vorgesehen. Diese liegen u.a. westlich des
Teilbaugebiets MU 4 und östlich des MU 2 in der Lan dschaftstreppe sowie westlich der Baugebiete A2
und A3 innerhalb der Grünanlage G1.
Durch die Vorgabe zur Begrünung der Versickerungsfl ächen soll gewährleistet werden, dass sich die
Flächen in die Gestaltung der öffentlichen Grünfläc hen einfügen und somit ein harmonisches und at-
traktives Gesamtbild geschaffen wird. Die zulässige n Zuwegungen dienen vorrangig der Wartung und
Unterhaltung der Versickerungsflächen. Sie sind als wasserdurchlässig befestigte und begrünte Fläche
(z.B. Schotterrasen oder Rasengittersteine) auszubi lden, so dass sie sich möglichst unauffällig in die
Gestaltung der Grünanlagen integrieren lassen. Zudem dient diese Ausgestaltung der Wege der weite-
ren Niederschlagswasserversickerung und dem Klima (vgl. Kap. 14.2).
20.13.7 Geländemodellierung in den öffentlichen Grü nflächen
Festsetzung
„Geländemodellierungen im Sinne einer baulichen Anlage sind unter Beachtung nachbarrechtlicher An-
forderungen in den öffentlichen Grünflächen zulässig.“
Begründung
Insbesondere aufgrund der im Geltungsbereich des Be bauungsplans vorliegenden Topographie kann
es zur Herstellung barrierefreier Wege und Aufentha ltsflächen erforderlich sein, Geländemodellierun-
gen vorzunehmen. Durch die Geländemodellierungen is t es weiterhin möglich, insbesondere die Flä-
chen zur Versickerung von Niederschlagswasser in di e Gestaltung der öffentlichen Grünflächen mög-
lichst unauffällig zu integrieren. Darüber hinaus s ind Geländemodellierungen ein gestalterisches Mitte l
für attraktive Freibereiche. In den öffentlichen Gr ünflächen sind diese daher unter Beachtung nachbar-
rechtlicher Anforderungen (bspw. Einhaltung von Abstandsflächen) zulässig.
20.14 Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB)
Festsetzung
„Die Waldflächen werden gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“
Begründung
Im Rahmen des Planungsprozesses fanden mit Vertrete rn der Forstbehörden (u.a. Forstamt Darm-
stadt, Abteilung Forsten der Wissenschaftsstadt Dar mstadt) Ortsbegehungen des Geländes insbeson-
dere im Hinblick auf die Abgrenzung des Waldes bzw. des Waldrandes im Geltungsbereich statt. Der
vorhandene Gehölzsaum (mit Bäumen bewachsene Randzone, die in der Regel bis zum Böschungsfuß
reicht) wurde bei dieser Begehung als „Wald“ nach F orstrecht definiert und wird entsprechend im Be-
bauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB als Wald festgesetzt.
Bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen am Waldrand wird empfohlen, dass die Statik
des Hauses ausreichend Schutz gegen Baumsturz bietet (vgl. Hinweis Ziff. V 14 zum Bebauungsplan).
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20.15 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
20.15.1 Maßnahmenflächen M 1 bis M 4 – Entwicklung, Erhalt und Pflege von Eidechsen-
habitaten (öffentliche Grünfläche) (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 15
BauNVO)
Festsetzung
„Die im Bereich der zeichnerisch festgesetzten Maßn ahmenflächen mit den Bezeichnungen M 1 bis
M 4 hergestellten, artspezifischen Eidechsenersatzhabitate sind dauerhaft zu erhalten.
Innerhalb der Maßnahmenflächen mit der Bezeichnung M 1 und M 4 ist die Errichtung befestigter Wege
auf max. 10 % der Flächen zulässig.
Innerhalb der Maßnahmenfläche M 1 sind Versickerungsflächen gemäß Ziff. I. 15.2 sowie unterirdische
Anlagen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser (Staurohre) sowie die für diese Anlage benötig-
ten Zuwegungen zu Wartungszwecken zulässig. Die Zuwegungen sind wasserdurchlässig befestigt und
begrünt (z.B. Rasengittersteine) herzustellen und in diesem Zustand dauerhaft zu erhalten.“
Begründung
Die Maßnahmenfestsetzung dient der Herstellung bzw. dem Erhalt von Ersatzhabitaten für Zaun- und
Mauereidechse, um über die ausreichende Bereitstell ung neuer, artspezifischer Lebensraumstrukturen
einen Fortbestand der vorhandenen Eidechsenpopulation im Geltungsbereich zu sichern. Die Vorgaben
zur Herstellung und Anforderungen der Maßnahmenfläc hen für die beiden streng geschützten Arten
sind im „Artenschutzrechtlichen Umsetzungskonzept L udwigshöhviertel“ (PGNU, 2019) dargelegt. Vor-
laufend hergestellte Hälterungsflächen ermöglichen noch vor Beginn bodeneingreifender Maßnahmen
im Bereich von Eidechsenlebensräumen Ersatzhabitate für über 600 Tiere bereitzustellen. Nach Ab-
schluss der Baumaßnahmen stehen den Eidechsen großf lächige artspezifische Habitate zur Verfü-
gung. Für weiterführende Informationen wird auf das Kapitel 16 verwiesen.
Durch die Beschränkung der zulässigen befestigten Flächen innerhalb der Maßnahmenflächen M 1 und
M 4 wird sichergestellt, dass die Versiegelung begrenzt und die angestrebten ökologischen Funktionen
gewährleistet werden. Hierdurch wird in eingeschrän ktem Maße eine Nutzung durch die Anwohner zur
wohnungsnahen Erholung ermöglicht, ohne die Funktionen des Eidechsenhabitats zu beeinträchtigen.
Gleichzeitig sind innerhalb der Maßnahmenfläche M 1 zahlreiche Bestandsbäume entlang der nördli-
chen Grenze zur Erhaltung festgesetzt. Sie weisen ein bereits ausgeprägtes Grünvolumen auf und stel-
len einen wichtigen Bestandteil der geplanten Eingrünung des Geltungsbereiches dar.
Die Maßnahmenfläche M 1 hat darüber hinaus eine wic htige Funktion für den Wasserhaushalt: Hier
sind Versickerungsflächen für das auf den öffentlic hen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswas-
ser vorgesehen (vgl. Kap. 9.2.2 und 20.13.6). Im We sten der Maßnahmenfläche M 1 befindet sich au-
ßerdem ein bestehendes unterirdisches Staurohr, das zur Rückhaltung des Niederschlagswassers bei
Überlauf der Versickerungsflächen genutzt werden so ll. Die Zuwegungen zu diesen zur Wartung sind
zulässig, sind zugunsten der Niederschlagswasserversickerung und des Klimas (vgl. Kap. 14.2) jedoch
wasserdurchlässig befestigt und begrünt auszugestal ten. Dies können bspw. Rasengittersteine oder
Schotterrasen sein. Außerdem lassen sie sich so mög lichst unauffällig in die Gestaltung der Grünanla-
gen integrieren. Die Lage ist mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) abzustimmen, damit die Funk-
tion des Eidechsenhabitats nicht beeinträchtigt wird.
20.15.2 Flächen für die Versickerung von Niederschl agswasser innerhalb der Maßnahmen-
fläche M 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
Festsetzung
„Die innerhalb der Maßnahmenfläche M 1 festgesetzte n Flächen für die Versickerung von Nieder-
schlagswasser ‚VV‘ sind zu begrünen und in die Gest altung der Maßnahmenfläche einzubinden. Die
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Anlage von wasserdurchlässig befestigten und begrün ten Zuwegungen (z.B. Rasengittersteine) zur
Wartung ist zulässig.
Von der Lage der Flächen für die Versickerung von N iederschlagswasser kann im Bedarfsfall abgewi-
chen werden, soweit sich die Abweichungen im Bereich der Maßnahmenfläche M 1 bewegen.
In Versickerungsmulden ist die Anlage von Winterquartieren für die Eidechsen unzulässig.“
Begründung
Gemäß der Erschließungskonzeption (vgl. Kap. 9.2.2) ist das anfallende Niederschlagswasser inner-
halb des Plangebiets zu versickern. Es sind für das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflä-
chen insgesamt 5 Sickerflächen vorgesehen. Diese li egen u.a. innerhalb der Maßnahmenfläche M 1
und werden entsprechend festgesetzt („VV“).
Durch die Vorgabe zur Begrünung der Flächen zur Versickerung von Niederschlagswasser wird sicher-
gestellt, dass sich die Flächen in die Gestaltung der Maßnahmenfläche harmonisch eingliedern. Die zu-
lässigen Zuwegungen dienen vorrangig der Wartung un d Unterhaltung der Versickerungsflächen. Sie
sind als befestigte und begrünte Fläche (z.B. Schot terrasen) auszubilden, so dass sie sich möglichst
unauffällig in die Gestaltung der Grünanlagen integrieren lassen. Zudem dient diese Ausgestaltung der
Wege der weiteren Niederschlagswasserversickerung und dem Klima (vgl. Kap. 14.2).
Die Flächen zur Versickerung von Niederschlagswasse r werden in die Gestaltung der Maßnahmenflä-
che M 1 eingebunden. Dementsprechend können die Flä chen als Nahrungshabitat dienen. Durch den
Ausschluss der Anlage von Winterquartieren innerhal b der Versickerungsflächen wird sichergestellt,
dass keine Tiere durch einströmendes Wasser ganzjäh rig, insbesondere aber während der Winterruhe
gefährdet werden.
20.15.3 Maßnahmenfläche M 5 - Entwicklung, Erhalt u nd Pflege von Spechthabitaten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18b) BauGB)
Festsetzung
„Im Bereich der zeichnerisch festgesetzten Maßnahme nflächen mit der Bezeichnung M 5 zur Entwick-
lung, dem Erhalt und zur Pflege von Spechthabitaten (Klein- und Mittelspecht) ist die vorhandene Bio-
topstruktur zu erhalten und zu entwickeln. Vorhande ne Höhlenbäume sind so lange wie möglich zu er-
halten. Nicht mehr verkehrssichere Habitatbäume, die eine Gefährdung angrenzender Verkehrsflächen
oder Bauflächen darstellen, sind in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde im
erforderlichen Umfang zu sichern.“
Begründung
Mit der Maßnahmenfestsetzung bleiben vorhandene Hab itate, insbesondere die in den Flächen vor-
kommenden Habitatbäume des Klein- und Mittelspechts erhalten und das weitere Brutvorkommen die-
ser geschützten Arten im Geltungsbereich wird dauerhaft gesichert.
Für weiterführende Informationen wird auf das Kapitel 16 verwiesen.
20.15.4 Maßnahmenfläche M 6 - Entwicklung, Erhalt u nd Pflege eines Gehölzsaumes
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Festsetzung
„Im Bereich der zeichnerisch festgesetzten Maßnahme nfläche mit der Bezeichnung M 6 sind vorhan-
dene vitale und einheimische Gehölze zu erhalten. Nicht einheimische Arten sind sukzessive zu entfer-
nen. Insgesamt ist ein gestufter, dem angrenzenden Wald vorgelagerter Gehölzsaum zu entwickeln.“
Begründung
Die Maßnahmenfläche und die in ihr wachsenden Gehöl ze sind dem forstrechtlich als Wald eingestuf-
ten und östlich unmittelbar angrenzendem Baumbestand vorgelagert. Die von Bäumen und Sträuchern
geprägte Fläche erstreckt sich innerhalb des eingef riedeten Bereichs der ehem. Jefferson-Siedlung.
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Aufgrund der bestehenden ökologischen Wertigkeit so ll der Bereich als dem Wald vorgelagerte Rand-
zone erhalten bzw. entwickelt werden. Hierbei sind v.a. nicht einheimische Arten sukzessive zurückzu-
drängen, besonders wertgebende Bäume freizustellen und so ein lockerer Übergang zum Wald zu
schaffen. Hierdurch lässt sich zugleich eine Lebens raumaufwertung für Flora und Fauna initiieren. Im
Bereich der südwestlich exponierten Maßnahmenfläche bietet diese Übergangszone zur offenen Maß-
nahmenfläche M 4 für Eidechsen besonders geeignete Strukturen.
20.15.5 Erhaltung des Habitatbaumes des Heldbocks
Festsetzung
„Der zeichnerisch festgesetzte Habitatbaum des Held bocks südlich des allgemeinen Wohngebiets B1
ist vor Beeinträchtigungen zu schützen und zu erhal ten. Im Falle von erforderlichen Verkehrssiche-
rungsmaßnahmen dürfen diese im erforderlichen Umfan g und in Abstimmung mit der zuständigen Un-
teren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.“
Begründung
Der Brutbaum des Käfers Heldbock ist zur Sicherung der örtlichen Population zu erhalten. Da die Käfer
sehr gebietstreu sind, werden die weiteren Alteiche n im unmittelbaren Umfeld als potenzielle neue Ha-
bitatbäume von der Erhaltungsbindung ebenfalls eingeschlossen.
Darüber hinaus unterstützt der festgesetzte Erhalt der gebietsprägenden, großen Eichen in der Umge-
bung die Entwicklung einer wirksamen Durchgrünung d es Gebiets und die Bäume tragen zur attrakti-
ven Gestaltung des angrenzenden Nachbarschaftsplatz es und des Allgemeinen Wohngebiets B1 bei.
Durch das bereits vorhandene Grünvolumen der zu erh altenden Bäume kann die entstehende Ver-
schattung einer Aufheizung und somit einer Überwärmung der versiegelten Flächen entgegenwirken.
Für weiterführende Informationen wird auf das Kapitel 16 verwiesen.
20.15.6 Erhaltung von Höhlenbäumen
Festsetzung
„Bäume mit Baumhöhlen sind zu erhalten. Sofern aus Verkehrssicherungsgründen Maßnahmen erfor-
derlich werden, sind diese mit der zuständigen Unte ren Naturschutzbehörde abzustimmen. Falls ein
Erhalt der Bäume nicht mehr möglich ist, sind vor der jeweiligen Rodung für jeden entfallenden Höhlen-
baum zwei Fledermauskästen (Verhältnis 1:2) sowie e ine Nisthilfe für Höhlenbrüter (Verhältnis 1:1) an
Bäumen im räumlichen Zusammenhang anzubringen. Für die Fledermäuse sind hierbei ein Sommer-
und ein Ganzjahresquartier vorzusehen.“
Begründung
Die Maßnahmenfestsetzung dient dazu, den heute auf dem Gelände vorkommenden, vorhandenen Ar-
tenbestände von nach § 44 BNatSchG besonders geschü tzten Vogelarten sowie den nach Anhang IV
der FFH-Richtlinie und § 44 BNatSchG streng geschüt zten Fledermausarten auch in Zukunft ein aus-
reichendes Lebensraumangebot zur Verfügung zu stell en und um dem zu erwartenden sukzessiven
Verlust vorhandener Sommerquartiere bzw. Bruthöhlen im Zuge der Baufeldräumung und Baumaß-
nahmen entgegenzuwirken.
Für weiterführende Informationen wird auf das Kapitel 16 verwiesen.
20.15.7 Artenschutzmaßnahmen für Vögel
Festsetzung
„Im Zuge von Neubaumaßnahmen sind Kleinhöhlen- oder Nischenbrüterkästen gemäß den nachfol-
genden Vorgaben an Gebäuden, Nebenanlagen oder Bäumen auf dem Grundstück vorzusehen:
1 Nisthilfe pro Gebäude mit einer Geschossfläche < 1.000 m²,
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2 Nisthilfen pro Gebäude mit einer Geschossfläche ≥ 1.000 m².“
Begründung
Aufgrund der zahlreichen potenziellen Brutplätze von nach § 44 BNatSchG besonders geschützten Ar-
ten (wie Kleinhöhlen- und Nischenbrütern) im Geltun gsbereich sind zur Kompensation des zu erwar-
tenden Verlustes der Höhlen und Spalten auf Grundla ge des artenschutzrechtlichen Umsetzungskon-
zepts (PGNU, 2019, vgl. Kap. 16) künstliche Nisthil fen an geeigneter Stelle im Geltungsbereich ange-
bracht werden.
Für weiterführende Informationen wird auf das Kapitel 16 verwiesen.
20.15.8 Artenschutzmaßnahmen für Fledermäuse
Festsetzung
„Im Zuge von Neubaumaßnahmen sind Fledermausquartie re gemäß den nachfolgenden Vorgaben an
Gebäuden, Nebenanlagen oder Bäumen auf dem Grundstück vorzusehen:
1 Nischen- oder Höhlenquartier pro Gebäude mit ein er Geschossfläche < 1.000 m²,
2 Nischen- oder Höhlenquartiere, davon mind. 1 Gan zjahresquartier pro Gebäude mit einer Ge-
schossfläche ≥ 1.000 m².
Die Festsetzung gilt nicht in den allgemeinen Wohngebieten A2, A3 und A4.“
Begründung
Die Maßnahmenfestsetzung dient dazu, dem heute auf dem Gelände vorkommenden Artenbestand der
nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und § 44 BNatSchG streng geschützten Fledermausarten auch in
Zukunft ein ausreichendes Lebensraumangebot zur Ver fügung zu stellen und dem zu erwartenden
sukzessiven Verlust vorhandener Quartiere entgegenwirken.
Für weiterführende Informationen wird auf das Kapitel 16 verwiesen.
20.15.9 Insektenfreundliche Beleuchtung
Festsetzung
„Im Geltungsbereich dürfen nur voll abgeschirmte, warm-weiß getönte LED-Außenbeleuchtungen (Wel-
lenlänge über 500 nm, für Straßenbeleuchtung max. 3 .000 Kelvin Farbtemperatur, für sonstige Be-
leuchtung max. 2.700 Kelvin Farbtemperatur) verwendet werden. Die Abstrahlung der Leuchten ist zum
Boden zu richten (Abstrahlwinkel max. 70 Grad) und auf Nutzflächen zu beschränken. Die Lichtpunkt-
höhe ist möglichst gering zu halten. Quartiere beso nders geschützter Arten sind mit Ausnahme von
Verkehrssicherungsgründen weiträumig vom Lichtkegel auszusparen.
Hinweis ohne Festsetzungscharakter: Die Beleuchtung ist, insbesondere außerhalb der Nutzungszei-
ten, auf ein notwendiges Minimum zu beschränken .“
Begründung
Insbesondere in Bezug auf den Tierschutz leitet sich die Festsetzung aus der konkreten räumlichen Si-
tuation des Planungsgebietes in unmittelbarer Nachb arschaft zum Außenbereich, Wald und Land-
schaftsschutzgebiet ab, weshalb besondere Lockwirku ngen vermieden bzw. möglichst minimiert wer-
den sollen.
Die Vorgabe dient dem Artenschutz v.a. nachtaktiver Fluginsekten, kann aber auch als Energiespar-
maßnahme angesehen werden. Mit einem UV-armen Licht spektrum kann eine auf die Helleempfind-
lichkeit von Nachtfalteraugen wirkende Strahlung se hr erheblich reduziert werden, so dass Insekten
deutlich weniger angelockt werden. Moderne LED-Lamp en emittieren keine UV-Strahlung mehr. Als
besonders insektenfreundlich gelten warmweiße LEDs, durch kaltweiße LEDs hingegen werden mehr
nachtaktive Insekten angezogen. Durch die Verwendun g von Leuchten mit Richtcharakteristik durch
entsprechende Abschirmung sollen Lichtemissionen na ch außen grundsätzlich vermieden werden.
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Durch die Verwendung vollständig gekapselter Lampengehäuse wird einem Eindringen von Insekten in
den Lampenkörper, der nicht selten als tödliche Falle für die Tiere wirken kann, entgegengewirkt.
20.15.10 Schutz gegen Vogelschlag
Festsetzung
„Zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasbauteilen si nd ungegliederte, großflächige Glasflächen ab
3 m² vorsorglich mit geeigneten, für Vögel sichtbar en Oberflächen auszuführen. Hierzu zählen insbe-
sondere reflexionsarme Gläser mit einem Reflexionsgrad von max. 10 %, Glasbausteine, transluzente,
mattierte, eingefärbte, bombierte oder strukturiert e Glasflächen, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige
Folien oder feste vorgelagerte Konstruktionen wie z .B. Rankgitterbegrünungen oder Brise Soleil (fest-
stehender Sonnenschutz).
Markierungsabstand, Abdeckungsgrad, Kontrast und Re flektanz sind entsprechend der anerkannten
Regeln der Technik zu berücksichtigen.
Große Glasflächen ohne Untergliederung, die z.B. üb er mehr als ein Geschoss gehen, und Übereck-
verglasungen sind unzulässig.“
Begründung
Das Risiko einer signifikanten Erhöhung von Vogelsc hlag an Glasbauteilen ist insbesondere bei Neu-
baumaßnahmen im Übergang zum Außenbereich aufgrund der Regelungen das § 44 Bundesnatur-
schutzgesetz zum Schutz der im Geltungsbereich und dessen Umfeld vorkommenden Vogelarten zu
minimieren. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang d as „Sichtbarmachen“ der Glaselemente für Vö-
gel, wobei insbesondere ein möglichst geringer Reflexionsgrad bedeutsam ist. Zudem gibt es verschie-
dene weitere Möglichkeiten, die hier beispielhaft a ufgeführt sind, um das Glas für Vögel als Hindernis
kenntlich zu machen. Hierzu können auch mit Streben oder Pfosten untergliederte Fensterfronten zäh-
len. Hinweise zu Abständen, Deckungsgrad, Kontrast und Reflektanz können dem derzeit als aner-
kannte Regel der Technik geltenden Leitfaden „Vogel freundliches Bauen mit Glas und Licht“ (H.
Schmid, et al, 2012, https://vogelglas.vogelwarte.c h/) bzw. seinen jeweiligen Aktualisierungen entnom-
men werden.
20.15.11 Auf Baugrundstücken anfallendes Niederschl agswasser
Festsetzung
„Das auf den Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser der
Baugrundstücke soll, soweit wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen,
auf dem Grundstück bewirtschaftet werden (Versickerung, Dachbegrünung, Regenwassernutzung).
Auf die ‚Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser‘
unter Ziff. III. wird verwiesen.
Sollte eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältn isse nicht möglich sein, kann das Regenwasser
ausnahmsweise einer zentralen Versickerung zugeführt werden. Dies ist gutachterlich im Rahmen des
Entwässerungsgesuchs nachzuweisen.“
Begründung
Es wird festgesetzt, dass grundsätzlich das auf den Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen an-
fallende Niederschlagswasser versickert werden soll.
Basis der Festsetzung ist die Erschließungsplanung des Büros Weber-Ingenieure (vgl. Kap. 9.2.2): So
soll aus ökologischen Gründen und auf Grund fehlend er Abflusskapazitäten im vorhandenen öffentli-
chen Mischwasser-Kanalnetz der Wissenschaftsstadt D armstadt keine direkte Einleitung von Regen-
wasser in das öffentliche Mischwassernetz erfolgen. Entsprechend soll das Niederschlagswasser der
Dach- und Freiflächen der privaten Flächen dezentra l auf den jeweiligen Grundstücken versickert wer-
den. Dies entspricht der aktuellen Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Entwässerung ist im
Rahmen des einzureichenden Entwässerungsgesuchs nachzuweisen.
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20.15.12 Auf öffentlichen Flächen anfallendes Niede rschlagswasser
Festsetzung
„Das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit wasserrechtliche
und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenste hen, in straßen- und wegebegleitende Grünflä-
chen oder in zentrale Versickerungsbecken in den Fl ächen für die Versickerung von Niederschlags-
wasser ‚VV‘ gemäß Ziff. I. 13.6. und Ziff. I. 15.2 innerhalb der öffentlichen Grünflächen mit der Zwec k-
bestimmung: ‚Landschaftstreppe‘, innerhalb der öffe ntlichen Grünflächen G1 und innerhalb der Maß-
nahmenfläche M1 abzuleiten.“
Begründung
Es wird festgesetzt, dass grundsätzlich das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Nieder-
schlagswasser in straßen- und wegebegleitenden Grün flächen oder in zentrale Versickerungsbecken
abzuleiten ist.
Basis der Festsetzung ist die Erschließungsplanung des Büros Weber-Ingenieure (vgl. Kap. 9.2.2): So
soll aus ökologischen Gründen und auf Grund fehlend er Abflusskapazitäten im vorhandenen öffentli-
chen Mischwasser-Kanalnetz der Wissenschaftsstadt D armstadt keine direkte Einleitung von Regen-
wasser in das öffentliche Mischwassernetz erfolgen. Entsprechend wird das im Bereich der öffentlichen
Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser über Rinnen bzw. parallele Gräben und Mulden (an
Fußwegen und Heinrich-Delp-Straße (jetzt Jeffersons traße)) abgeleitet bzw. in den Baumbeeten einer
Versickerung zugeführt. Bei größeren Regenereigniss en wird das überschüssige Wasser aus den
Baumbeeten über das Regenwassernetz in zentrale Versickerungsbecken abgeleitet.
20.15.13 Oberflächenbefestigung
Festsetzung
„Befestigte, nicht überbaute Flächen der Baugrundstücke sind, soweit wasserwirtschaftliche und brand-
schutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen herzustellen.
Private Kfz-Stellplätze sind, soweit wasserwirtscha ftliche und brandschutzrechtliche Belange nicht ent -
gegenstehen, als wasserdurchlässig befestigte und b egrünte Flächen (z.B. Rasengittersteine) herzu-
stellen.“
Begründung
Die Festsetzung dient vorranging dazu, die Unterbre chung des Wasserkreislaufs zu minimieren. Eine
möglichst zeitnahe Versickerung des Niederschlagswa ssers (und damit der Verbleib im Plangebiet)
wird sichergestellt und damit gleichzeitig die Grundwasserneubildung gefördert.
Des Weiteren bilden die als befestigt und begrünt h ergestellten Oberflächen (z.B. Rasengittersteine)
klimawirksame Flächen und vermeiden flächenhaft hoh e Oberflächentemperaturen, insbesondere an
heißen Sommertagen und Tropennächten (vgl. Kap. 14.2).
20.16 Mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Festsetzung
„Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets E3 ist eine Fläche auf einer Breite von 3 m mit einem Geh-
recht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
Innerhalb des Teilbaugebiets MU 2 ist eine Fläche a uf einer Breite von 5 m mit einem Gehrecht zu-
gunsten der Allgemeinheit zu belasten.“
Begründung
Im allgemeinen Wohngebiet E3 wird ein Gehrecht zugu nsten der Allgemeinheit festgesetzt. So wird ei-
ne Wegeverbindung vom Kreisverkehrsplatz in der Coo perstraße bzw. von der geplanten Straßen-
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bahnhaltestelle an der Promenade zur Alten Bogensch neise, zu den Waldwegen, zum Schulzentrum
Marienhöhe und zur Ludwigshöhe geschaffen. Da es sich nicht um eine zentrale Wegeverbindung han-
delt und die Hauptfußverbindung zum Schulzentrum Ma rienhöhe über die Heinrich-Delp-Straße (jetzt
Jeffersonstraße) und den Fußweg nördlich von Eberstadt verläuft, ist die Festsetzung einer öffentlichen
Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung: „Fußweg“ nicht erforderlich.
Das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit im Teilbaugebiet MU 2 südlich der Baugrenze dient als eine
Verbindung des Quartiers-Carrés und der Landschaftstreppe. Hintergrund für das Gehrecht anstelle der
Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche beson derer Zweckbestimmung oder einer öffentlichen
Grünfläche ist, dass zur Unterbringung der Versickerungsflächen des MU 2 eine nach Süden erweiterte
Grundstücksfläche erforderlich ist. Voraussichtlich wird die Versickerungsfläche mit einem gewissen
Abstand zum Baukörper des unter Ensembleschutz steh enden Bestandsgebäudes im Süden des Bau-
gebiets errichtet. Eine Ausweitung des Baugebiets n ach Osten für eine Versickerungsfläche soll zu-
gunsten der großzügigen Abgrenzung der Landschaftst reppe vermieden werden. Die Errichtung eines
öffentlichen Weges südlich der potenziellen Versick erungsfläche an der Grenze zum allgemeinen
Wohngebiet E6 ist aufgrund des Baumbestands nicht m öglich. Da das Gehrecht neben der festgesetz-
ten Wegeverbindung nördlich des Teilbaugebiets MU 2 nur eine von zwei Wegeverbindung darstellt, ist
eine schmalere Wegeführung als Gehrecht vertretbar.
20.17 Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erha lt von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)
20.17.1 Grundstücksbegrünung der Gemeinbedarfsfläc he mit der Zweckbestimmung: „Bil-
dungscampus“
Festsetzung
„Die nicht überbauten bzw. nicht gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nutzbaren Flächen sind als gärtnerisch
gepflegte Grünfläche mit Bodenanschluss anzulegen u nd dauerhaft zu unterhalten. Der Mindestbegrü-
nungsanteil beträgt 20 % der Gemeinbedarfsfläche.
Es sind mind. 8 standortgerechte Laubbäume 1. Ordnu ng gemäß Ziff. I. 17.10 zu pflanzen. Anstelle ei-
nes Baumes 1. Ordnung können auch 1,5 Bäume 2. Ordn ung gepflanzt werden. Bei Verwendung von
Bäumen 2. Ordnung ist die ermittelte Anzahl zu pfla nzender Bäume jeweils auf eine ganze Zahl aufzu-
runden.“
Begründung
Durch die Vorgaben zum Mindestgrünanteil und zur An pflanzung von einer Mindestzahl an großwüch-
sigen Bäumen soll im Bereich des Bildungscampus ein Mindestmaß an Grünfläche bzw. Grünvolumen
geschaffen werden. Auf die Anzahl zu pflanzender Bä ume können die als zur Erhaltung festgesetzten
Bestandsbäume angerechnet werden. Hiervon gehen Pos itivwirkungen auf den Naturhaushalt (insbe-
sondere das Kleinklima) und das grundsätzliche Ersc heinungsbild aus. Die vorhandenen, großen Bäu-
me stehen in einer lockeren Gruppe im Zentrum des G rundstücks und bilden durch ihr Grünvolumen
bereits ein prägendes Element des künftigen Bildung scampus. Durch dieses große Grünvolumen sind
die positiven Klimawirkungen (wie Verschattung, Luf tfilterung und Verdunstung) insbesondere für den
Aufenthalt für die Nutzer unterschiedlicher Altersgruppen auf den geplanten Funktions-, Spiel- und Auf-
enthaltsflächen von hoher Bedeutung. Gleichzeitig b ildet die zu erhaltende Baumgruppe, wie auch die
anderen zu erhaltenden Bäume, einen wichtigen Besta ndteil der geplanten wirksamen Durchgrünung
des neuen Wohnquartiers.
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20.17.2 Grundstücksbegrünung der Gemeinbedarfsfläch e mit der Zweckbestimmung: „Ju-
gendzentrum“
Festsetzung
„Die nicht überbauten bzw. nicht gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nutzbaren Flächen sind als gärtnerisch
gepflegte Grünflächen mit Bodenanschluss anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Der Mindestbe-
grünungsanteil beträgt 40 % der Gemeinbedarfsfläche.
Es sind mind. 4 standortgerechte Laubbäume mind. 2. Ordnung gemäß Ziff. I. 17.10 zu pflanzen. An-
stelle eines Baumes 2. Ordnung können auch zwei Bäume 3. Ordnung gepflanzt werden.“
Begründung
Durch die Vorgaben zum Mindestgrünanteil und zur An pflanzung von einer Mindestzahl an großwüch-
sigen Bäumen soll im Bereich des Jugendzentrums ein Mindestmaß an Grünfläche bzw. Grünvolumen
geschaffen werden. Hiervon sollen Positivwirkungen auf den Naturhaushalt (insbesondere das Klein-
klima) und das grundsätzliche Erscheinungsbild ausgehen. Gleichzeitig erhöht sich die Aufenthaltsqua-
lität der Außenbereiche durch die klimawirksamen Fu nktionen von Bäumen und gärtnerisch gepflegten
Anlagen (Verschattung, Verminderung der Aufheizung von Oberflächen, Lufthygiene). Da die Gemein-
bedarfsfläche: „Jugendzentrum“ an drei Seiten an di e Maßnahmenfläche M 1 grenzt, kann durch den
recht hohen Mindestgrünanteil sowohl ein Übergang b zw. Puffer zwischen den unterschiedlichen Nut-
zungen als auch zu dem nahegelegen Grünzug Bessungen Süd hergestellt werden.
20.17.3 Grundstücksbegrünung der Flächen für Sport- und Spielanlagen
Festsetzung
„Innerhalb der Fläche für Sport- und Spielanlagen s ind mind. 25 Laubbäume, gemäß Ziff. I. 17.10,
1. oder 2. Ordnung zu pflanzen.“
Begründung
Durch die Vorgabe der Anpflanzung von 25 Großbäumen wird die wirksame Durchgrünung der Fläche
für Sport- und Spielanlagen gewährleistet. Die Anzahl der Bäume orientiert sich dabei an den Vorgaben
zur Anzahl von Bäumen je angefangener 300 m² zu beg rünender Grundstücksfreifläche in den Bauge-
bieten (vgl. Kap. 20.17.5). Von den Baumpflanzungen sollen weitere Positivwirkungen auf den Natur-
haushalt (insbesondere das Kleinklima), den Spiel- bzw. Aufenthaltsraum und das grundsätzliche Er-
scheinungsbild ausgehen. Auch hier können die zu er haltenden Bestandsbäume angerechnet werden.
Allerdings befindet sich auf dieser Fläche aufgrund der Vornutzung kein ausgeprägter Baumbestand,
der erhalten werden könnte. Durch die Vorgabe der z u pflanzenden Bäume und den drei zu erhalten-
den Bäume wird der Erhalt des großbaumgeprägten Charakters gefördert.
Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die nich t überbauten Flächen gem. § 8 Hessische Bau-
ordnung (HBO) zu begrünen und zu bepflanzen sind. D urch die festgesetzte GRZ von 0,5 bzw. 0,6 ist
damit eine Mindestbegrünung, auch im Übergang zu den Waldflächen, sichergestellt.
20.17.4 Grundstücksbegrünung der Versorgungsfläche: „Energiezentrale“
Festsetzung
„Die nicht von Anlagen zur Energieversorgung und zu gehöriger Funktionsbereiche beanspruchten Flä-
chen sind als gärtnerisch gepflegte Grünfläche mit Bodenanschluss anzulegen und dauerhaft zu unter-
halten. Der Mindestbegrünungsanteil beträgt 20 % der Fläche für Versorgungsanlagen.“
Begründung
Die Herstellung von gärtnerisch gepflegten Grünfläc hen auf mind. 20 % der Fläche sichert eine Min-
destdurchgrünung und trägt zur Gestaltung klimawirk samer Oberflächen bei. Somit wird das örtliche
Klima durch Verdunstung und geringere Wärmespeicherung positiv beeinflussen. Darüber hinaus kann
Regenwasser versickern und wird damit zurückgehalte n, was positiv auf den Wasserhaushalt wirkt.
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Außerdem bieten auch kleinere begrünte Flächen in g ewissem Umfang eine Lebensraumfunktion für
Tiere und Pflanzen.
20.17.5 Grundstücksbegrünung der allgemeinen Wohnge biete WA und des urbanen Ge-
biets MU
Festsetzung
„Die nicht überbauten bzw. nicht gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nutzbaren Grundstücksflächen sind als
Grünflächen mit Bodenanschluss gärtnerisch anzulegen. Der flächige Einbau von Schotter-, Splitt-, Mi-
neralstoff- oder Kiesflächen bzw. losen Material- und Steinschüttungen zu rein gestalterischen Zwecken
ist nicht zulässig. Im Bereich der zu begrünenden G rundstücksfreifläche ist außerdem der Einbau von
Folien zur Aufwuchsverdämmung unzulässig.
Der Mindestanteil zu begrünender Grundstücksfreifläche ergibt sich aus der maximal zulässigen Grund-
flächenzahl bzw. Grundfläche in Verbindung mit den gemäß Ziff. I. 2.2 bis Ziff. I. 2.4 zulässigen Über -
schreitungen. Im Bereich von Grundstücken mit Tiefg aragen kann der Grünflächenanteil auch in Form
intensiver Dachbegrünung gemäß Ziff. I. 17.7 nachgewiesen werden.
Die zu begrünenden Grundstücksfreiflächen sind mit Gehölzen gemäß Ziff. I. 17.10 zu durchgrünen.
Als Anzahl der zu pflanzenden Gehölze wird festgesetzt:
Allgemeine Wohngebiete WA Grundstücke größer als 2 50 m²
je angefangene 300 m² zu begrünender Grundstücksfreifläche mind. ein Baum 2. Ordnung,
Allgemeine Wohngebiete WA Grundstücke kleiner als 250 m²
je Grundstück mind. ein Baum 3. Ordnung oder ein Großstrauch,
Urbanes Gebiet MU
in MU 1 sind mind. 3 Bäume,
in MU 2 sind mind. 6 Bäume,
in MU 3 sind mind. 4 Bäume und
in MU 4 sind mind. 5 Bäume zu pflanzen.
Es sind jeweils mindestens Bäume 2. Ordnung zu pflanzen.
Auf allen Grundstücken sind mind. 15 % der zu begrünenden Grundstücksfreiflächen mit Strauchgehöl-
zen der Pflanzliste Vorschlagslisten B1 und B2 (siehe Ziff. V. 21.3 und 21.4) zu bepflanzen.
In den allgemeinen Wohngebieten A1, A5, A9, C2, C4, C7, C8, C11, C12 und C15 sind die beidseitig
jeweils parallel zu den mit einer Breite von 3,50 m festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbe-
stimmung: „Fußweg“ verlaufenden Grundstücksflächen in einer Breite von 1 m frei von Hindernissen
gemäß „Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ zu halten.
Die Gestaltung der Freiflächen und Grünflächen im B ereich der denkmalgeschützten Gesamtanlage ist
im Vorfeld mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen und von dieser denkmalrechtlich genehmigen
zu lassen.“
Begründung
Die Festsetzung dient der Sicherung einer umfangrei chen Durchgrünung des Plangebiets. Aufgrund
der Lage des Ludwigshöhviertels, umgeben von Waldfl ächen und dem Naturschutzgebiet „Bessunger
Kiesgrube“, kommt der Durchgrünung des Gebiets (Min destgrünanateil von Grünflächen, Bauman-
pflanzungen sowie dem Erhalt von wertgebenden und g ebietsprägenden Bäumen) eine besondere Be-
deutung zu.
Unter “gärtnerisch gepflegte Grünfläche“ mit Bodena nschluss wird eine Gartengestaltung ohne großflä-
chige Stein- und Materialschüttung in Form von Scho tter- bzw. Steingärten verstanden. Dies bedeutet,
dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Mutterboden anzulegen sind und mit Rasen,
Sträuchern, Bodendeckern und / oder Grünpflanzen be standen sein müssen. Begründet wird der Aus-
schluss mit den ökologischen und klimatischen Nachteilen dieser Gartengestaltung: Großflächige Stein-
und Kiesbeete führen zu einer deutlichen Abnahme de r ökologischen Wertigkeit, insbesondere durch
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 151
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die oftmals verwendeten darunterliegenden wasserdic hten und nicht durchwurzelbaren Folien. Die da-
mit verbundene Oberflächenausbildung hat nachteilig e Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, da bei
Niederschlägen das Oberflächenwasser nicht versicke rn kann, sondern abgeleitet wird. Die Flächen
heizen sich zudem in den Sommermonaten stark auf un d wirken sich damit ungünstig auf das (Klein-)
Klima aus. Dieser Effekt wird noch verstärkt durch das Fehlen von Bäumen und Sträuchern, insbeson-
dere Laubgehölzen. Darüber hinaus verdrängen Steing ärten die natürliche Artenvielfalt, da blühende
Pflanzen, die von Insekten und Kleinlebewesen benöt igt werden, in ihnen nicht gedeihen können. Da-
mit wird die Biodiversität im Siedlungsgebiet gefäh rdet. Der Ausschluss hat daneben auch gestalteri-
sche Gründe: Das Ziel eines Quartiers mit hohen Ansprüchen an Klimaschutz und -anpassung und vie-
len Grünflächen („Landschaftstreppe“) würde konterkariert durch ein Übermaß an Steingärten.
Die in Abhängigkeit zur jeweiligen Grundstücksgröße getroffenen Vorgaben zur Anpflanzung von Bäu-
men sollen ein wirksames Grünvolumen sichern, zu dem jedes Grundstück einen angemessenen Anteil
beiträgt. Für große Grundstücke wird der Bezug zur Grundstücksfreifläche hergestellt, also zu der Flä-
che, die sich aus der Grundstücksgröße abzüglich der Hauptnutzfläche (GRZ 1) ergibt. Bei der Definiti-
on der Pflanzlisten / Vorschlagslisten wurden neben robusten, einheimischen und damit ökologisch hö-
herwertigen Arten auch solche berücksichtigt, die n ach derzeitigem Kenntnisstand eine besondere To-
leranz gegen Klimaextreme aufweisen. Mit der Anpfla nzung von Laubbäumen in ebenfalls gestaffelten
Pflanzqualitäten soll sich möglichst rasch ein ents prechendes Grünvolumen entwickeln, um damit dem
heutigen Baumbestand Rechnung zu tragen. Für die gr oßen Bäume auf großen Grundstücken erfolgt
zusätzlich eine Qualitätssicherung für den Wuchssta ndort. Über die Definition eines Mindestvolumens
durchwurzelbarer Raum soll ein dauerhaftes Wachstum der Bäume ermöglicht werden.
Weiterhin wird die Anpflanzung von Strauchgehölzen verbindlich geregelt, um damit die Entstehung ei-
ner weiteren Durchgrünungsstruktur in Ergänzung zu den Bäumen zu sichern. Der Mindestanteil zu
pflanzender einheimischer Gehölze und die Begrenzun g von Koniferen sollen dazu dienen, dass die
Strukturen auch von verschiedenen, weniger störempf indlichen Tierarten als Habitatstruktur angenom-
men werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass in den allgemeinen Wohngebieten A1, A5, A9, C2, C4, C7, C8, C11,
C12 und C15 parallel zu den angrenzenden Fußwegen mit einer Breite von 3,50 m eine Fläche von 1 m
Breite zur Nutzung als Feuerwehraufstellfläche frei von Hindernissen gem. „Musterrichtlinie über Flä-
chen für die Feuerwehr“ zu halten ist (vgl. Kap. 20 .5). Hindernisfrei bedeutet, dass diese Bereiche fr ei
von Hecken, Mauern, Pfosten o.ä. sein müssen.
20.17.6 Begrünung der Vorgärten
Festsetzung
„Der Bereich zwischen öffentlicher Erschließungsfläche und Gebäudefront mit Hauszugang (Vorgarten)
darf zu max. 50 % von zulässigen Nebenanlagen gemäß Ziff. I. 5 und Kfz-Stellplätzen gemäß Ziff. I. 6.2
in Anspruch genommen werden. Bei einer Reihenhausbe bauung dürfen max. 70 % der Vorgärten von
zulässigen Nebenanlagen gemäß Ziff. I. 5 und Kfz-St ellplätzen gemäß Ziff. I. 6.2 in Anspruch genom-
men werden.
Die übrigen Flächen sind als Grünfläche gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Auf Ziff. I. 17.5 wird
verwiesen.“
Begründung
Das Erscheinungsbild des öffentlichen Raumes eines Neubaugebiets wird wesentlich durch die Vorgar-
tenzone geprägt. Vor diesem Hintergrund soll mit de r Festsetzung im möglichen Umfang ein grüner
Charakter dieses Raumes zwischen der öffentliche Verkehrsfläche und straßenseitigen Gebäudefassa-
den bzw. den entsprechend verlängerten Fluchtlinien gesichert werden. Durch die prozentuale Ein-
schränkung für Nebenanlagen und Stellplätze im Bereich des Vorgartens wird funktionalen Erfordernis-
sen Rechnung getragen und berücksichtigt, dass schm ale Grundstücke i.d.R. nur reduzierte Begrü-
nungsmöglichkeiten bieten.
Der Anteil von max. 70 % der Flächen in Vorgärten f ür die Inanspruchnahme von Nebenanlagen und
Kfz-Stellplätzen bei einer Reihenhausbebauung begründet sich damit, dass aufgrund der erforderlichen
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 152
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bzw. zulässigen Nebenanlagen (wie z.B. Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder, Zuwegung und Auf-
stellflächen für Abfallbehälter) nur wenig Platz für eine Begrünung verbleibt.
20.17.7 Intensive Dachbegrünung / Tiefgaragenbegrün ung
Festsetzung
„Nicht überbaute Tiefgaragen und sonstige unterbaut e Flächen ohne sonstige bauliche Anlagen im
Sinne von § 19 Abs. 4 BauNVO sind mit einer geeigne ten Vegetationssubstratschicht von mindestens
0,8 m für eine intensive Begrünung zu überdecken. Im Bereich von Baumanpflanzungen muss die Sub-
stratschicht mind. 1 m betragen. Diese Höhe darf auch durch Aufhügelungen hergestellt werden.
Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen - Dachbegrünungsrichtli-
nien - der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwic klung Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beach-
ten.“
Begründung
Durch die Vorgaben zur Tiefgaragenbegrünung wird si chergestellt, dass das unterirdische Bauwerk
nicht prägend in Erscheinung tritt und die Nutzbark eit der Fläche für Freizeit und Erholung erhalten
bleibt. Außerdem wird die Durchgrünung des Gebietes gefördert, was sich positiv auf die Wohnumfeld-
gestaltung und Wohnqualität sowie auf das Kleinklima auswirkt. Die Mindestüberdeckung von 0,8 m si-
chert bzw. ermöglicht eine Begrünung auch mit Sträu chern und Kleinbäumen, die sich von anschlie-
ßenden Freiflächen mit Bodenanschluss kaum unterscheidet.
20.17.8 Extensive Dachbegrünung
Festsetzung
„Flachdächer sind vollständig und dauerhaft mindest ens extensiv zu begrünen. Der Dachbegrünungs-
anteil darf durch Aufbauten, Dachterrassen, Attika, technische Aufbauten usw. auf max. 70 % der ge-
samten Dachfläche reduziert werden.
Dabei muss die Substratschicht mind. eine mittlere Dicke von 12 cm aufweisen und kann variabel zwi-
schen 10 – 14 cm ausgebildet werden. Die Vegetation sform hat mindestens einer Sedum-Kräuter-
Gras-Gesellschaft aus vornehmlich heimischen Arten zu entsprechen.
Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen - Dachbegrünungsrichtli-
nien - der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwic klung Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beach-
ten.
Diese Festsetzung gilt nicht für die Versorgungsfläche: ‚Energiezentrale‘.“
Begründung
Durch extensive Dachbegrünung werden klimawirksame Oberflächen geschaffen, die das örtliche Kli-
ma durch Verdunstung und geringere Wärmespeicherung positiv beeinflussen. Darüber hinaus wird
Niederschlagswasser zurückgehalten, was positiv auf den Wasserhaushalt wirkt. Außerdem bieten mit
heimischen und insektenfreundlichen Arten begrünte Dachflächen in gewissem Umfang einen Lebens-
raum (Sekundärbiotop) für Tiere und Pflanzen, wobei sich auf dem Sekundärbiotop entsprechend Er-
satzgesellschaften ausbilden.
Die festgesetzte Gesamtstärke der Vegetationsschich t von 12 cm entspricht dem aktuellen Standard
der Wissenschaftsstadt Darmstadt und gewährleistet ein gewisses Maß an Artenvielfalt durch eine grö-
ßere Varianz in der Pflanzenartenauswahl im Gegensa tz zu einer geringeren Schichthöhe. Durch die
Festsetzung zur Herstellung mindestens einer Sedum- Kräuter-Gras-Gesellschaft wird ebenfalls ein
Mindestmaß an Artenvielfalt sichergestellt.
Da Flachdächer für alle Gebäude mit Ausnahme der un ter Ensembleschutz stehenden bzw. zur Erhal-
tung vorgesehenen Bestandsgebäude mit Flachdächern auszugestalten sind (vgl. Kap. 21.1.1), wird so
eine gebietsweite Dachbegrünung erreicht.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 153
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Ausnahmen von der Verpflichtung zur Dachbegrünung g ibt es für Dachaufbauten, Dachterrassen, Atti-
ka, technische Aufbauten. Hintergrund ist bspw., da ss auf einigen Gebäuden voraussichtlich Staffelge-
schosse errichtet werden, so dass ein Teil des Dach es als Dachterrasse genutzt wird. Dies stellt einen
Widerspruch zur Dachbegrünung dar. Entsprechend wir d der Anteil der zu begrünenden Fläche auf
70 % der jeweiligen Gebäudegrundfläche reduziert.
Darüber hinaus ergeben sich aus der im städtebaulic hen Vertrag verankerten Vorgabe des Energie-
standards KfW Effizienzhaus 40 oder energetisch bes ser für die Gebäude (vgl. Kap. 8) erhöhte Anfor-
derungen an die Gebäudetechnik, die zumindest teilweise auf dem Dach unterzubringen ist.
Die Energiezentrale ist aufgrund der besonderen technischen Anforderungen von der Verpflichtung zur
Dachbegrünung ausgenommen.
20.17.9 Begrünung baulicher Anlagen: Fassadenbegrün ung
Festsetzung
„Fassaden sind insgesamt zu mind. 20 %, Garagengebä ude und fensterlose Funktionsgebäude sind
insgesamt zu mind. 40 % mit rankenden, schlingenden oder kletternden Pflanzen flächig und dauerhaft
zu begrünen, sofern dem keine brandschutzrechtliche n Regelungen entgegenstehen. Die Begrünung
ist dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Je Kletterpflanze ist eine Pflanzfläche mit Boden-
anschluss von mind. 1 m² herzustellen. Als Richtwert gilt eine Pflanze pro 2 m Wandlänge. Abweichend
hiervon kann auf einen Bodenanschluss verzichtet we rden, wenn artspezifisch ein ausreichend durch-
wurzelbarer Raum zur Verfügung gestellt wird.
Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen der Forschungsgesell-
schaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beachten.
Diese Festsetzung gilt nicht für die Versorgungsflä chen: ‚Energiezentrale‘, ‚Transformatorenstationen‘
und ‚Glasfaser-Hauptverteiler-Stationen‘.
Diese Festsetzung gilt nicht für die nach § 2 Hessi sches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) unter En-
sembleschutz stehenden Gebäude im urbanen Gebiet MU.
Hinweis ohne Festsetzungscharakter: Bei der Fassadenbegrünung wird aus klimatischen Gründen eine
Mindestbreite von 5 m empfohlen .“
Begründung
Mit der Vorgabe zur Fassadenbegrünung sollen v.a. klimatische Gunstwirkungen erzielt werden, indem
einer übermäßigen Aufheizung der Baukörper entgegen gewirkt wird (vgl. Kap. 14.2). Gleichzeitig wird
damit zur gestalterischen Aufwertung bzw. zu einer Aufwertung des Erscheinungsbildes beigetragen.
Ebenso bildet die Fassadenbegrünung eine Ergänzung der sonstigen wirksamen Eingrünung des
Wohngebiets.
Insbesondere durch den höheren Begrünungsanteil von 40 % für Garagengebäude (Quartiersgaragen)
und fensterlose Funktionsgebäude wird eine gestalterische Einbindung großvolumiger und fensterloser
Gebäude gesichert.
Durch den angegebenen Richtwert von einer Pflanze pro 2 m Wandlänge wird eine flächige Eingrünung
der zu begrünenden Fassade ermöglicht. Die festgese tzte Pflanzfläche mit Bodenanschluss von min-
destens 1 m² stellt der Pflanze einen ausreichenden durchwurzelbaren Raum zur Verfügung, was sich
insbesondere positiv auf das Wachstum auswirkt.
Ziel der Festsetzung ist, dass die Gesamtfläche der begrünten Fassaden eines Gebäudes zu summie-
ren und prozentual (gesamt 20 % oder 40 %) zu begrünen ist – bspw. auch an nur einer oder zwei Fas-
saden oder nur im Erdgeschoss.
Es wird darauf hingewiesen, dass neben brandschutzt echnischen Anforderungen ggf. auch lüftungs-
technische oder sonstige Anforderungen zu prüfen sind.
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20.17.10 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
Festsetzung
„Für die im Bereich von öffentlichen Grünflächen so wie zur Grundstücksbegrünung nach zeichneri-
schen oder textlichen Festsetzungen zu pflanzenden Bäume gilt:
Es sind zu mind. 80 % einheimische und standortger echte Bäume und Sträucher zu verwen-
den.
Es sind ausschließlich Bäume gemäß Pflanzliste Vor schlagslisten A1 und A2 (siehe Ziff. V. 21.1
und 21.2) zu pflanzen.
Bäume 1. Ordnung müssen bei Pflanzung einen Mindes tstammumfang (StU) von 20 - 25 cm
und Bäume 2. oder 3. Ordnung einen StU von 18 - 20 cm aufweisen.
Der durchwurzelbare Raum soll bei Bäumen 1. Ordnun g mind. 36 m³ / Baum, bei Bäumen
2. Ordnung mind. 24 m³ / Baum und bei Bäumen 3. Ordnung 12 m³ / Baum umfassen.
Die auf den Grundstücken der allgemeinen Wohngebiet e WA und des urbanen Gebiets MU nach
Ziff. I. 17.5 zu pflanzenden Großsträucher sind gem äß Pflanzliste Vorschlagsliste B2 (siehe
Ziff. V. 21.4) oder vergleichbare Arten herzustelle n und müssen eine Mindesthöhe von 175 - 200 cm
besitzen.
Sonstige zu pflanzende Sträucher sind gemäß Pflanzl iste Vorschlagsliste B2 (siehe Ziff. V. 21.4) oder
vergleichbare Arten mit der Pflanzqualität mind. zw eimal verpflanzt, Mindesthöhe 80 cm herzustellen.
Der Nadelholzanteil darf 30 % der Gehölze nicht überschreiten.
Bereits vorhandene Bäume, Gehölze und aufgrund sons tiger Festsetzungen oder Satzungen zu pflan-
zende Bäume und Sträucher können angerechnet werden, sofern dabei die in dieser Festsetzung defi-
nierten Qualitäten eingehalten werden.
Die Bäume und Sträucher sind dauerhaft zu erhalten. Abgänge sind vom jeweiligen Grundstückseigen-
tümer gleichwertig zu ersetzen.
Eine geringfügige Verschiebung der zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte ist zulässig.“
Begründung
Mit der Festsetzung zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern soll insbesondere eine wirksame
Durchgrünung des Gebiets gesichert und der zu erhal tende Bestand gebietsprägender und wertvoller
Bäume ergänzt werden. Damit wird auch dem heute noc h vorhandenen umfangreichen Baumbestand
entsprochen, der mangels Vitalität oder aus planungsbedingten Gründen reduziert wird. Durch die Vor-
gaben zur Verwendung von Bäumen 1., 2. und 3. Ordnu ng wird eine vielfältige Durchgrünung gewähr-
leistet. Insbesondere durch die Vorgaben zur Verwen dung der höheren Qualitäten in den öffentlichen
Grünflächen (Mindeststammumfang, Mindesthöhen von Großsträuchern und sonstigen Sträuchern) soll
sich möglichst rasch ein wirksames Grünvolumen entwickeln.
Die Vorgabe von 80 % einheimischer und standortgere chter Bäume und Sträucher entspricht dem ak-
tuellen Standard der Wissenschaftsstadt Darmstadt für Grünflächen und Grundstücksbegrünung. Durch
diesen Anteil wird ein gewisser gestalterischer Spi elraum ermöglicht, da insbesondere vor dem Hinter-
grund der klimatischen Bedingungen die Auswahl an h eimischen und standortgerechten Baumarten
begrenzt ist. Die Pflanzenvorschlagsliste zum Bebau ungsplan mit einer überwiegend heimischen
Baumartenauswahl wurde gezielt um klimaresiliente (klimaveränderungstolerante) und gegen Krankhei-
ten/Schädlinge widerstandsfähige Baumarten ergänzt, um möglichst stabile und zukunftsfähige Be-
stände zu entwickeln. V.a. die prognostizierten Ver änderungen örtlicher Klimabedingungen (z.B. Ver-
änderung in der ausgeglichen, regelmäßigen jährlichen Niederschlagsverteilung hin zu Extremwetterla-
gen mit ausgedehnten Trockenzeiten oder Hitzeperiod en sowie Starkregenereignissen) erfordern ent-
sprechende Anpassungen. Auch eine gewisse Vielfalt in der Artenzusammensetzung trägt zur Stabili-
sierung des zukünftigen Bestandes gegenüber Störungen bei, indem der Gefahr des Verlusts von Stra-
ßenbäumen in kompletten Straßenzügen entgegengewirkt wird. Artspezifische Schädlinge (z.B. Kasta-
nienminiermotte), können zur Dezimierung/Schwächung oder gar zum Totalausfall ganzer Arten führen.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 155
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Die Vorgabe zum durchwurzelbaren Raum entspricht de r Empfehlung der Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL). D urch eine entsprechende Größe des durchwur-
zelbaren Raums steht dem zu pflanzenden Baum ausrei chend Platz zur Entfaltung der Wurzeln zur
Verfügung, auch die Krone kann sich entsprechend en twickeln. Außerdem benötigen Bäume mit gro-
ßen Kronen auch eine entsprechende Standfestigkeit im Boden, die durch den angegebenen durch-
wurzelbaren Raum gewährleistet wird.
Die Vorgabe für die Größe von Großsträuchern ergibt sich daraus, dass diese in den kleineren
Grundstücken alternativ zu einem Baum 3. Ordnung ge pflanzt werden dürfen, entsprechend sollen sie
auch ein vergleichbares Grünvolumen aufweisen und gestalterisch als Solitärgehölz dienen.
Die Qualitätsvorgaben zu Sträuchern (Mindestgröße, mindestens zweimal verpflanzt) ermöglichen
bereits bei Pflanzung eine sichtbare Begrünung / Gr ünvolumen. Hintergrund für den maximalen Anteil
an Nadelhölzern (Koniferen) bei zu pflanzenden Strä uchern von 30 % ist, dass es nur wenige
heimische Nadelsträucher gibt, so dass durch die Vo rgabe der Anteil der zu pflanzenden heimischen
Laubsträucher gefördert wird, was gleichzeitig auch der heimischen Fauna bzgl. Ruhe- und
Fortpflanzungsstätte, Nistmöglichkeit und Nahrungshabitat zu Gute kommt.
Vitale Bestandsbäume können auf das Pflanzgebot ang erechnet werden, sofern dabei die in dieser
Festsetzung definierten Qualitäten eingehalten werden.
Abweichungen aufgrund funktionaler Anforderungen (L eitungsverlauf oder Wegeverläufe) sind in ge-
ringfügigem Umfang möglich.
20.17.11 Anpflanzung von Straßenbäumen
Festsetzung
„Die im Bereich von Straßenverkehrsflächen sowie von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
zeichnerisch als Einzelbaum oder Baumreihe festgesetzten Baumpflanzungen sind mit Bäumen 1. oder
2. Ordnung durchzuführen. Es sind zu mind. 60 % ein heimische und standortgerechte Bäume zu ver-
wenden.
Die Bäume müssen bei Pflanzung einen Mindeststammum fang (StU) von 18 - 20 cm aufweisen. Es
sind ausschließlich Solitär-Hochstämme gemäß Pflanz liste Vorschlagsliste A1 (siehe Ziff. V. 21.1) zu
pflanzen. Der durchwurzelbare Raum soll bei Bäumen 1. Ordnung mind. 36 m³ / Baum und bei Bäumen
2. Ordnung mind. 24 m³ / Baum umfassen. Unbefestigte Baumscheiben sind zu begrünen.
Bei Baumreihen ist auf eine einheitliche Artenauswa hl zu achten und ein gleichmäßiger Abstand der
Baumpflanzungen einzuhalten. Sollte bei Baumreihen entlang von Straßen in Längsrichtung zur Stra-
ßenmittelachse abgewichen werden, muss eine lineare Anordnung der anzupflanzenden Bäume erhal-
ten bleiben.
Bereits vorhandene Bäume können angerechnet werden, sofern dabei die in dieser Festsetzung defi-
nierten Qualitäten eingehalten werden. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten, Abgänge sind gleichwer-
tig zu ersetzen.
Eine geringfügige Verschiebung der zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte ist zulässig.“
Begründung
Mit der Festsetzung soll insbesondere eine wirksame Durchgrünung des Straßenraums in Ergänzung
des zu erhaltenden Bestandes gebietsprägender und w ertgebender Bäume gesichert werden. Damit
wird auch dem heute noch vorhandenen umfangreichen Baumbestand entsprochen, der mangels Vitali-
tät oder aus planungsbedingten Gründen reduziert wi rd. Durch die Vorgaben zur Verwendung von
Bäumen 1. oder 2. Ordnung mit größerer Pflanzqualit ät (Stammumfang)soll sich möglichst rasch ein
wirksames Grünvolumen entwickeln.
Die Vorgabe von 60 % einheimischer und standortgere chter Bäume für den Straßenraum entspricht
dabei dem aktuellen Standard der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 156
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Hintergrund für die Vorgabe von heimischen Bäumen i st insbesondere, dass diese einen Lebensraum
(Ruhe- und Fortpflanzungsstätte, Nistmöglichkeit un d Nahrungshabitat) für die heimische Fauna
(Kleinsäuger, Insekten) bilden. Hintergrund für die Vorgabe von standortgerechten Bäumen ist darüber
hinaus, dass die Pflanzungen für den jeweiligen Standort geeignet sein sollen (bspw. keine ausladende
Krone im Straßenraum, geringerer Wasserbedarf an grundsätzlich trockeneren Standorten im Straßen-
raum).
Durch diesen Anteil wird ein gewisser gestalterisch er Spielraum ermöglicht, da insbesondere vor dem
Hintergrund der klimatischen Bedingungen die Auswahl an heimischen und standortgerechten Baumar-
ten begrenzt ist. Die Pflanzenvorschlagsliste zum B ebauungsplan mit einer überwiegend heimischen
Baumartenauswahl wurde gezielt um klimaresiliente (klimaveränderungstolerante) und gegen Krankhei-
ten/Schädlinge widerstandsfähige Baumarten ergänzt, um möglichst stabile und zukunftsfähige Be-
stände zu entwickeln. V.a. die prognostizierten Ver änderungen örtlicher Klimabedingungen (z. B. Ver-
änderung in der ausgeglichen, regelmäßigen jährlichen Niederschlagsverteilung hin zu Extremwetterla-
gen mit ausgedehnten Trockenzeiten oder Hitzeperiod en sowie Starkregenereignissen) erfordern ent-
sprechende Anpassungen. Klimaresilienz ist insbesondere bei Straßenbäumen aufgrund der extremen
Bedingungen des Standortes zu berücksichtigen.
Die Vorgabe zum durchwurzelbaren Raum entspricht de r Empfehlung der Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL). D urch eine entsprechende Größe des durchwur-
zelbaren Raums steht dem zu pflanzenden Baum ausrei chend Platz zur Entfaltung der Wurzeln zur
Verfügung, auch die Krone kann sich entsprechend en twickeln. Außerdem benötigen Bäume mit gro-
ßen Kronen auch eine entsprechende Standfestigkeit im Boden, die durch den angegebenen durch-
wurzelbaren Raum gewährleistet wird.
Die unbefestigten Baumscheiben sind aus mehreren Gr ünden zu begrünen: Die Bepflanzung von
Baumscheiben schützt vor Erosion durch Wind und Wasser und verzögert entsprechend auch die Aus-
trocknung des Bodens. Die Bepflanzung der Baumschiebe kann außerdem als Ergänzung der gestalte-
rischen Durchgrünung sowie der Gebietsdurchgrünung betrachtet werden.
Die Vorgabe zur einheitlichen Baumartenauswahl ziel t auf ein anzustrebendes, einheitliches Erschei-
nungsbild des öffentlichen Raums ab. Dies bedeutet nicht, dass nur eine Baumart verwendet werden
darf. Vor dem Hintergrund der Schaffung eines mögli chst großen Nahrungsangebots für Tiere (z.B. In-
sekten oder Vögel) soll sich die Baumartenwahl in S traßen bzw. Straßenzügen/-abschnitten oder auch
auf Straßenseiten unterscheiden, auch ist ein regelmäßiger Wechsel von zwei Baumarten in einer Rei-
he denkbar. Auch eine gewisse Vielfalt in der Arten zusammensetzung trägt zur Stabilisierung des zu-
künftigen Bestandes gegenüber Störungen bei, indem der Gefahr des Verlusts von Straßenbäumen in
kompletten Straßenzügen entgegengewirkt wird. Artsp ezifische Schädlinge (z.B. Kastanienminiermot-
te), können zur Dezimierung/Schwächung oder gar zum Totalausfall ganzer Arten führen.
Die festgelegten Standorte orientieren sich an der Erschließungsplanung des Ingenieurbüros Weber
Ingenieure. Abweichungen aufgrund funktionaler Anfo rderungen (Leitungsverlauf oder Zufahrten) sind
in geringfügigem Umfang möglich.
20.17.12 Erhaltung von Bäumen
Festsetzung
„Die zeichnerisch festgesetzten Bäume mit Erhaltung sbindung sind zu erhalten und dauerhaft zu pfle-
gen. Nach dem Bebauungsplan zulässige Baumaßnahmen im Wurzel- oder Kronenbereich der zu er-
haltenden Bäume sind nur gestattet, wenn im Vorfeld fachgutachterlich nachgewiesen wird, dass der
betroffene Baum hierdurch keine Schädigung erleidet . Bei Baumaßnahmen sind die Bäume sach- und
fachgerecht gemäß DIN 18920 ‚Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflan-
zenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen‘ vor schädigenden Einflüssen zu schützen.
Abgänge sind durch Anpflanzung mit Bäumen 1. oder 2. Ordnung gemäß Pflanzliste Vorschlagsliste A1
oder A2 (siehe Ziff. V. 21.1 und 21.2) in folgenden Qualitäten zu ersetzen:
Mindeststammumfang 25 - 30 cm, mind. dreimal verpf lanzt.“
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 157
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Begründung
Mit der Festsetzung wird der Erhalt landschaftsökol ogisch wertvoller und situationsprägender Bäume
gesichert, wodurch auch deren positive Funktionen z .B. für das Kleinklima (Beschattung, Verduns-
tungskörper, Sauerstoffproduktion, Filterwirkung et c.) sowie deren Habitatfunktion (v.a. Baumhöhlen
und Niststandorte) erhalten bleiben.
In einigen Baugebieten sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu erhaltende Bäume fest-
gesetzt (bspw. in den allgemeinen Wohngebieten A7, B1 oder E4) bzw. ragen Baumkronen und -
wurzeln in die überbaubare Grundstücksfläche hinein (bspw. in den allgemeinen Wohngebieten B2
oder E3 sowie Garagengebäude 2). Über das Verbot vo n Eingriffen in den Wurzelbereich sollen die
Bäume gegenüber möglichen Gefährdungen durch Baumaßnahmen geschützt werden.
Die Vorgabe zur Pflanzqualität von Ersatzanpflanzun gen (Mindeststammumfang, mind. dreimal ver-
pflanzt) trägt dazu bei, dass nach einem Verlust ei nzelner Bäume wieder Großbäume nachgepflanzt
und die notwendigen Entwicklungszeiten zur Wiederer langung der ursprünglichen Funktion möglichst
gering gehalten werden.
20.17.13 Erhaltung von Gehölzen
Festsetzung
„In den zeichnerisch festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Gehölzen ist der waldähnliche Be-
stand dauerhaft zu erhalten.“
Begründung
Die Erhaltungsfestsetzung dient dem Schutz, der Sic herung und der Entwicklung bereits vorhandener
waldähnlicher Bestände in Randbereichen im Übergang zu vorhandenen Waldflächen. Damit soll der
Lebensraumfunktion dieser Bestände Rechnung getragen werden und zugleich eine wirksame Eingrü-
nung des Geltungsbereichs gefördert werden. Die Flächen liegen angrenzend an zu erhaltenden Wald-
flächen und sollen ergänzend gesichert werden.
Zudem handelt es sich bei den Flächen größtenteils um einen hochwertigen Bestand, welcher als FFH-
Lebensraumtyp erfasst wurde und damit als erhaltenswert zu bewerten ist. Damit wird der hohen natur-
schutzfachlichen Wertigkeit besondere Rechnung getragen.
20.18 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen oder Maßnahmen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm-
SchG) (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
20.18.1 Objektbezogene (passive) Schallschutzmaßnah men
Festsetzung
„Die im Planteil 1 / 3 eingetragenen maßgeblichen A ußenlärmpegel L a und die nachfolgenden Festset-
zungen zum Schutz vor Verkehrslärmeinwirkungen gelt en für den aus schalltechnischer Sicht ungüns-
tigsten Lastfall:
freie Schallausbreitung nachts
Immissionshöhe 4 m über Gelände.
Maßgebliche Außenlärmpegel, Lärmpegelbereiche
Bei der Errichtung oder der Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind die
Außenbauteile entsprechend den Anforderungen der DIN 4109-1:2018-01, „Schallschutz im Hochbau -
Teil 1: Mindestanforderungen“, und DIN 4109-2:2018- 01, „Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechneri-
sche Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“, au szubilden. Grundlage hierzu sind die maßgebli-
chen Außenlärmpegel L a bzw. Lärmpegelbereiche gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3), die gemäß Tab. 7
der DIN 4109-1:2018-01 einander wie folgt zugeordnet sind:
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 158
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Spalte 1 2
Zeile Lärmpegelbereich
Maßgeblicher Außenlärmpegel
La / [dB(A)]
1 I bis 55
2 II 56 bis 60
3 III 61 bis 65
4 IV 66 bis 70
5 V 71 bis 75
Die erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteil e sind u.a. in Abhängigkeit von der Raumnut-
zungsart und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren gemäß DIN 4109-1:2018-01 und DIN 4109-
2:2018-01 nachzuweisen.
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, wenn
im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht w ird, dass im Einzelfall geringere maßgebliche
Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereiche an den Fassad en anliegen (z.B. unter Berücksichtigung der
Abschirmung durch Gebäude). Die Anforderungen an di e Schalldämmung der Außenbauteile können
dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1:2018-01 und DIN 4109-2:2018-01 reduziert werden.
Von dieser Festsetzung kann auch abgewichen werden, wenn zum Zeitpunkt des Baugenehmigungs-
verfahrens die DIN 4109 in der dann gültigen Fassun g ein anderes Verfahren als Grundlage für den
Schallschutznach-weis gegen Außenlärm vorgibt.
Schalldämmende Lüftungseinrichtungen
Bei der Errichtung oder der Änderung von Schlafräum en und Kinderzimmern westlich der 50 dB(A)-
Nacht-Isophone gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) s ind schalldämmende Lüftungseinrichtungen vorzu-
sehen. Auf dezentrale schalldämmende Lüftungseinric htungen kann verzichtet werden, wenn das Ge-
bäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestatt et ist und hierdurch ein ausreichender und schall-
gedämmter Luftaustausch gewährleistet ist.
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, wenn
im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht w ird, dass im Einzelfall geringere Nacht-
Beurteilungspegel als 50 dB(A) an den zur Belüftung von Schlafräumen und Kinderzimmern erforderli-
chen Fenstern anliegen (z.B. unter Berücksichtigung der Abschirmung durch Gebäude).
Aufenthaltsräume
An Fassaden, die innerhalb der im Plan dargestellte n, von der 60 dB(A)-Nacht-Isophonen (Plan-
teil 1 / 3) umschlossenen Zone liegen, sind keine f ür die Belüftung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume
(z.B. Schlaf-, Kinder- oder Wohnzimmer) erforderlichen Fenster zulässig.
Von dieser Festsetzung kann abgewichen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall
geringere Nacht-Beurteilungspegel als 60 dB(A) an d er Fassade anliegen oder dass durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen (z.B. ‚Hamburger HafenCity-Fenster‘, Schallschutzfenster in Verbin-
dung mit zentralen oder dezentralen Lüftungsanlagen , Schallschutzvorbauten oder Doppelfassaden)
sichergestellt ist, dass bei gewährleisteter Belüft barkeit folgende Innenpegel nicht überschritten wer -
den:
30 dB(A) während der Nachtzeit in Räumen, die über wiegend zum Schlafen genutzt werden
(z.B. Schlaf- und Kinderzimmer),
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 159
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40 dB(A) während der Tagzeit in allen anderen schu tzbedürftigen Aufenthaltsräumen.
Schutz der Außenwohnbereiche
An Fassaden, die innerhalb der im Plan dargestellte n, von der 64 dB(A)-Tag-Isophonen (Planteil 1 / 3)
umschlossenen Zone liegen, sind Außenwohnbereiche nur in Form von geschützten Außenwohnberei-
chen, z.B. als (öffenbare) verglaste Loggien oder Wintergärten zulässig.
Von dieser Festsetzung kann abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis
erbracht wird, dass der Tag-Beurteilungspegel in de r Mitte des Außenwohnbereichs 64 dB(A) nicht
überschreitet.“
Begründung
Bei den vorhandenen teilweise erhöhten Schallimmiss ionsbelastungen aus dem Verkehrslärm, insbe-
sondere der Straßenbahn, sind passive Schallschutzm aßnahmen für schutzbedürftige Aufenthaltsräu-
me in Gebäuden erforderlich.
Hierzu zählt die Definition von Anforderungen an Au ßenbauteile schutzbedürftiger Räume: Auf der
Ebene des Bebauungsplans ist für die Dimensionierun g der Schallschutzmaßnahmen die dem Stand
der Technik entsprechende DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ die maßgebliche Berechnungsvor-
schrift. Hierin werden die Qualität und der erforde rliche Umfang der passiven Lärmschutzmaßnahmen
sowie Aussagen zu den maßgeblichen Außenlärmpegeln, zu den Anforderungen an die Außenbauteile
unter Berücksichtigung unterschiedlicher Raumarten und Nutzungen, zu den Anforderungen für Lüf-
tungseinrichtungen und / oder Rollladenkästen getro ffen, die beim Bau der Gebäude zu berücksichti-
gen sind. Mit den Anforderungen wird ein ausreichen der Schallschutz für Räume in den geplanten Ge-
bäuden gewährleistet.
Ergänzt wird die Festsetzung zu Anforderungen an Au ßenbauteile schutzbedürftiger Räume durch die
Festsetzung schalldämmender Lüftungseinrichtungen. So sind für Gebäude, die einen Außenpegel von
mehr als 50 dB(A) aufweisen, fensterunabhängige Lüf tungen in Schlafräumen und Kinderzimmern ein-
zubauen. Die Erforderlichkeit zur Festsetzung schal ldämmender Lüftungseinrichtungen ergibt sich dar-
aus, dass aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raumluftfeuchte Wohn- und Schlafräume
ausreichend mit Frischluft versorgt werden müssen. Dies geschieht in der Regel durch zeitweises Öff-
nen oder Kippen der Fenster. Diese Art der Wohnungs lüftung wird allerdings problematisch, wenn die
Wohngebäude durch hohen Außenlärm belastet sind: Ei ne Raumbelüftung über ein gekipptes oder
vollständig geöffnetes Fenster führt bei Schallschu tzfenstern zu einer sehr starken Einschränkung der
Schalldämmwirkung. Vor allem bei Schlafräumen, bei denen eine nächtliche Stoßlüftung nicht zumut-
bar ist, ist eine ausreichende Frischluftzufuhr nur mit zusätzlichen, schalldämmenden Lüftungseinrich-
tungen möglich. Mit fensterunabhängigen Belüftungse inrichtungen kann jedoch auch bei geschlosse-
nen Fenstern die erforderliche Raumbelüftung und so mit erst die jederzeitige bestimmungsgemäße
Nutzung des Aufenthaltsraums, hier: zum Schlafen vo rgesehene Räume für Gebäude im Plangebiet,
gewährleistet werden.
Auf dezentrale schalldämmende Lüftungsgeräte kann v erzichtet werden, wenn das Gebäude mit einer
zentralen Lüftungsanlage ausgestattet ist und hierd urch ein ausreichender und schallgedämmter Luft-
austausch gewährleistet ist.
Bei der Planung von neuen Wohngebieten hat der Schutz der Außenwohnbereiche an den Wohnungen
einen wichtigen Stellenwert. Zum Außenwohnbereich z ählen die außerhalb von Wohngebäuden vor-
handenen Flächen, die in Ergänzung der Gebäudenutzu ng für ein Wohnen im freien geeignet und be-
stimmt sind. Diese Flächen, zu denen Gärten, Terras sen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbaren
Außenanlagen gehören, sind nur tagsüber schutzwürdig, da sie nachts nicht dem dauernden Aufenthalt
von Menschen zu dienen pflegen. Der Beurteilungspeg el tags sollte einen Wert von 64 dB(A) nicht
übersteigen. Aufgrund der fachgutachterlich ermitte lten Werte müssen in bestimmten Baugebieten
Schutzmaßnahmen an mit Gebäuden baulich verbundenen Außenwohnbereichen vorgesehen werden.
Als mögliche Maßnahmen können den einzelnen Wohnung en auch lärmgeschützte, von den Schall-
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 160
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quellen abgewandte Außenwohnbereiche zur Verfügung gestellt werden. Für Außenwohnbereiche auf
der lärmzugewandten Seite kommen bspw. vorgehängte Glaselemente, Erhöhung der Brüstung an
Balkonen, verglaste Loggien und Terrassen in Betrac ht. Eine entsprechende Festsetzung enthält der
Bebauungsplan für die Baugebiete, die näher an der Straße als die 64 dB(A)-Tag-Isophonen liegen.
In einigen Teilbereichen wird nachts durch die Immi ssionen der Straßenbahn in der Berechnung „auf
der sicheren Seite“ die Schwelle der Gesundheitsgef ährdung von nachts 60 dB(A) überschritten (vgl.
Kap. 13.1.1). Zum Schutz der Gesundheit der Bewohner sind dahe r an Fassaden, die näher an der
Straße als die 60 dB(A)-Nacht-Isophonen liegen, kei ne für die Belüftung schutzbedürftiger Aufenthalts-
räume (z. B. Schlaf-, Kinder- oder Wohnzimmer) erforderlichen Fenster zulässig, damit der Schlaf nicht
durch den erhöhten Außenlärm aufgrund gekippter Fen ster gestört wird. Die Gewährleistung eines un-
gestörten Schlafs ist bspw. durch eine Grundrissori entierung (Schlafräume auf der lärmabgewandten
Seite) möglich.
Grundsätzlich kann von allen Festsetzungen abgewich en werden, wenn im Baugenehmigungsverfah-
ren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall geringere Beurteilungspegel als die in den einzelnen
Festsetzungen genannten vorliegen. Dies ist bspw. d urch Maßnahmen „an der Quelle“ möglich: Es
wurde gutachterlicherseits darauf hingewiesen, dass im Zuge des anstehenden Planfeststellungsver-
fahrens zur ÖPNV-Anbindung Ludwigshöhviertel durch die Verlängerung der Linie 3 bis an die Stra-
ßenbahntrasse in der Heidelberger Straße im Vergleich zu den Ansätzen „auf der sicheren Seite“ güns-
tigere Randbedingungen erwartet werden, die zu geri ngeren Geräuschemissionen führen (vgl. Kap.
13.1.2). Auch unter Berücksichtigung der Abschirmung durch Gebäude können geringere Beurteilungs-
pegel erreicht werden.
Ergänzend wird auf das Kapitel 13.1 und die „Schall technische Untersuchung“ der Dr. Gruschka
Ingenieurgesellschaft mbH vom 03.06.2020 und 20.04.2021 verwiesen.
20.18.2 Schallschutzmaßnahmen bei Garagengebäuden
Festsetzung
„Zur Wohnbebauung hin orientierte Fassaden von Gara gengebäuden sind geschlossen auszuführen,
Öffnungen sind durch z. B. vorgehängte Fassaden zu verkleiden. Die Fassaden der Garagengebäuden
sind hinsichtlich der Luftschalldämmung so zu gesta lten, dass im Einwirkungsbereich die Anforderun-
gen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) eingehalten sind.
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, wenn
im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einwirkungsbereich der Garagen-
gebäude die Anforderungen der TA Lärm an den Schall immissionsschutz ohne Fassadenschließung
bzw. -verkleidung eingehalten sind.“
Begründung
Es sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans drei Garagengebäude innerhalb von Flächen mit be-
sonderem Nutzungszweck geplant. An diesen Stellen s ind mehrgeschossige Quartiersgaragen vorge-
sehen. Um die Verträglichkeit dieser Nutzung mit um gebenden schützenswerten Nutzungen zu ge-
währleisten, werden Vorgaben für die Außenfassaden der Quartiersgaragen in der Weise festgesetzt,
dass von ihnen keine unzumutbaren Störungen für die angrenzenden schutzbedürftigen Wohnungen
ausgehen. Von dieser Festsetzung kann entsprechend der Regelungen in der Festsetzung abgewichen
werden.
Ergänzend wird auf das Kapitel 13.1.3 und die „Orie ntierende schalltechnische Untersuchung
‚Quartiersgaragen‘“ der Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH vom 08.05.2019 und die „Schalltech-
nische Stellungnahme ‚Quartiersgarage mit Dach‘“ vom 25.06.2021 verwiesen.
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20.18.3 Schallschutzmaßnahmen der Energiezentrale
Festsetzung
„Die Energiezentrale (Ziff. I. 12.1) innerhalb der Versorgungsfläche: ‚Energiezentrale‘ ist so zu erri ch-
ten, dass im Einwirkungsbereich die Anforderungen d er Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm - TA Lärm eingehalten werden.“
Begründung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist zur Verso rgung des Gebiets mit Wärme und Strom eine
Energiezentrale geplant. Um die Verträglichkeit die ser Anlage mit schutzbedürftigen Nutzungen (wie
Wohnen, Schule) der umgebenden Baugebiete zu gewähr leisten, sind die Vorgaben der TA Lärm ein-
zuhalten. Es dürfen keine unzumutbaren Störungen für die angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen
der Baugebiete auftreten. Die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionspunkten (0,5 m vor
den Fenstern der Räume) dürfen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreiten.
20.19 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen, Stüt zmauern, soweit sie zur Herstellung
des Straßenkörpers erforderlich sind (§9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)
Festsetzung
„Zur Herstellung des Straßenkörpers oder von Fußweg en erforderliche Böschungen, unterirdische
Stützbauwerke oder Stützmauern sowie Rückenstützen von Bordsteinen sind, soweit sie außerhalb der
festgesetzten Verkehrsflächen liegen, auf den Baugrundstücken entschädigungslos zu dulden und ver-
bleiben weiterhin in der Nutzung der jeweiligen Grundstückseigentümer.“
Begründung
Insbesondere aufgrund der im Geltungsbereich des Be bauungsplans vorliegenden Topographie kann
es zur Herstellung der Straßen und Wege erforderlic h sein, Stützbauwerke oder Stützmauern außer-
halb der öffentlichen Flächen herzustellen. Dies ist gemäß der Festsetzung auf den privaten Baugrund-
stücken zu dulden.
21. Begründung der Satzung über die Gestaltung baul icher Anlagen
21.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO)
21.1.1 Dachform
Festsetzung
„Für alle Gebäude und baulichen Anlagen sind nur Flachdächer bis 10° Neigung zulässig.
Bei den Bestandsgebäuden der denkmalgeschützten Ges amtanlage im urbanen Gebiet MU sowie bei
den Bestandsgebäuden in der Fläche für Sport- und Spielanlagen (Sporthalle, Gebäude 4017B), im all-
gemeinen Wohngebiet D3 (ehem. Kapelle, Gebäude 4084 ) und in der Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung: „Bildungscampus“ (Gebäude 4001) si nd auch davon abweichende Dachneigungen
entsprechend dem Bestandsdach zulässig.“
Begründung
Durch die Festsetzung von Dachformen und Dachneigung soll ein geordnetes städtebauliches Erschei-
nungsbild erreicht werden. Im Bebauungsplan wird de shalb als Dachform das Flachdach mit einem
Neigungsgrad von bis zu 10° festgesetzt. Die Vorgab e zu Flachdächern wird für alle Bereiche, für die
Neubauten geplant sind, getroffen. Dort ermöglicht die Festsetzung die Umsetzung erwünschter zeit-
genössischer Architektur mit bspw. zurückgesetzten Staffelgeschossen und Dachterrassen bzw. Dach-
gärten, die für u.a. urban gardening und den gemein samen Aufenthalt der Bewohner genutzt werden
können.
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Auch die Realisierung einer Dachbegrünung, die für alle Flachdächer verpflichtend ist, ist ein wesentl i-
cher Hintergrund für die Festsetzung von Flachdäche rn im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Ins-
besondere die großen Dachflächen der Garagengebäude (Flächen mit besonderem Nutzungszweck
„Garagengebäude“) oder der künftigen Gebäude in der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe-
stimmung „Bildungscampus“ sind geeignet, durch Dach begrünung besondere Klima- und Nieder-
schlagswasser-Rückhaltefunktionen zu übernehmen. Der 1-geschossige Anbau im Teilbaugebiet MU 2,
der für den Nahversorger vorgesehen ist, soll aufgr und der hier vorliegenden Topographie mit einem
Geländeanstieg nach Osten mit entsprechender Dachbegrünung (optischer) Teil der Landschaftstreppe
werden. Dies erfordert die Errichtung eines Flachdachs.
Die Festsetzung gilt nicht für die Bestandsgebäude in den Teilbaugebieten MU 1 bis MU 4, die das Ge-
viert des öffentlichen Platzes der unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlage darstellen. Die derzei-
tigen Walmdachkonstruktionen des denkmalgeschützten Ensembles sind intakt und sind denkmal-
schutzrechtlich so zu erhalten und in gleicher Weis e nach einer möglichen Zerstörung wieder aufzu-
bauen.
Weiterhin gilt die Vorgabe auch nicht für die übrig en Bestandsgebäude, die (ggf.) erhalten werden sol-
len. Für diese ist mit Einstufung der Flächen als L age im Außenbereich i. S. v. § 35 BauGB (aufgrund
der militärischen Nutzung in der Vergangenheit) ein e Baugenehmigung erforderlich, so dass bei einem
Erhalt des Daches der Festsetzung zur Dachform nich t entsprochen werden könnte. Im Falle eines Er-
halts des Gebäudes ist bei Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten entsprechend eine vom Flachdach
abweichende Dachform zulässig, sie muss jedoch dem Bestandsdach entsprechen, um den Charakter
des Bestandsgebäudes zu erhalten. Diese Bestandsgeb äude stehen nicht unter Denkmalschutz. Im
Gegensatz zu den Gebäuden der unter Denkmalschutz s tehenden Gesamtanlage sind für diese Ge-
bäude, wenn sie ersetzt werden, Flachdächer erwünscht.
21.1.2 Dachaufbauten
Festsetzung
„Technische Dachaufbauten müssen von den Außenwände n des Gebäudes allseitig mindestens um
das Maß ihrer größten Höhe zurückversetzt werden. E in näheres Heranrücken an die Außenwände ist
zulässig, wenn die Oberkante der technischen Aufbauten die Oberkante der Attika nicht überschreitet.
Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind nur bis zu einer Höhe von 1,5 m über dem höchsten
Punkt des letzten Geschosses (Dachhaut) zulässig und sie sind mind. 1 m von der Außenwand des da-
runterliegenden Geschosses zurückzusetzen.
Im urbanen Gebiet MU (denkmalgeschützte Gesamtanlag e) sind an Gebäuden der denkmalgeschütz-
ten Gesamtanlage technische Aufbauten und Anlagen z ur Nutzung der Sonnenenergie im Vorfeld mit
der Denkmalschutzbehörde abzustimmen und auf ihre d enkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit prü-
fen zu lassen.
Die Verpflichtung zur Dachbegrünung gemäß Ziff. I. 17.8 besteht weiterhin (Kombination von Dachbe-
grünung und Solaranlagen).“
Begründung
Aus städtebaulichen Gründen sollen technische Aufba uten auf dem Dach zurückhaltend gestaltet wer-
den und sind daher zurückzusetzen bzw. hinter der Attika unterzubringen. Dadurch sind sie vom öffent-
lichen Raum aus weniger dominant im Erscheinungsbild.
Für Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie gelten an dere Vorgaben: Hier wird aus städtebaulichen
und gestalterischen Gründen die Höhe der Anlagen auf 1,5 m begrenzt. Aufgrund dieser geringen Höhe
sind die gestalterische Beeinträchtigung bzw. die Sichtbarkeit vom öffentlichen Raum aus gering. Damit
wird auch die Zulässigkeit des geringeren Rückversetzens begründet.
Die Bestandsgebäude in den MU 1 bis MU 4, die nach Hessischem Denkmalrecht eine geschützte Ge-
samtanlage darstellen, sollen entsprechend ihres Schutzstatus dauerhaft erhalten und nicht beschädigt
oder im Charakter der Gebäude beeinträchtigt werden . Dementsprechend sind bei der Planung von
technischen Aufbauten und Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie im Vorfeld Abstimmungen mit der
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Denkmalschutzbehörde zu treffen, sodass eine Genehm igungsfähigkeit der Dachaufbauten geprüft
werden kann.
Sind Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie vorgesehen, ist auf eine funktionale Kombination mit der
Dachbegrünung zu achten. Die besonderen Klima- und Niederschlagswasser-Rückhaltefunktionen der
Dachbegrünung sollen nicht beeinträchtigt werden.
21.1.3 Fassaden
Festsetzung
„An Fassaden sind glänzende, spiegelnde und reflektierende Materialien nicht zulässig. Ausgenommen
hiervon sind Fassadenelemente ohne Blendwirkung, die der Energiegewinnung dienen.“
Begründung
Fassaden von Gebäuden tragen zu einem nicht unerheb lichen Teil zur architektonischen Gestalt des
Stadtbildes und somit zum Gebietscharakter bei. Um ein harmonisches Stadtbild zu erhalten, sind Fas-
saden mit glänzenden, spiegelnden und reflektierenden Materialien unzulässig.
Ausgenommen sollen nur Fassaden sein, wenn sie der Energiegewinnung dienen. Es dürfen jedoch
keine negativen Auswirkungen auf Nachbargebäude auftreten.
21.2 Außenanlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 HBO)
21.2.1 Einfriedungen
Festsetzung
„Einfriedungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 HBO i.V.m. § 9 Abs . 1 Nr. 20 BauGB)
Bei Einfriedungen in Form von Zäunen ist die Durchl ässigkeit für Kleintiere im Bodenbereich durch ei-
nen durchgängigen Mindestabstand zwischen Bodenober kante und Zaununterkante von 0,1 m oder
durch einen 0,12 m breiten und hohen Durchlass pro angefangener 10 m Zaunlänge zu gewährleisten.
Einfriedungen in den allgemeinen Wohngebieten WA
In den allgemeinen Wohngebieten sind Einfriedungen mit Ausnahme von Wildschweinschutzzäunen
gemäß Ziff. II. 2.1.5 lediglich in Form von Hecken und sonstigen Strauchpflanzungen sowie Maschen-
draht- oder Stabgitterzäunen in Verbindung mit Heck enpflanzen bis zu einer maximalen Höhe von
1,4 m zulässig. Es sind Pflanzen der Auswahlliste B1 (siehe Ziff. V. 21.3) zu verwenden.
Einfriedungen aus Blech, Kunststoff, Bretterzäunen, Gabionen, Mauerwerk und Beton sowie die Be-
spannung oder Verkleidung der Einfriedungen z.B. mi t Sichtschutzfolie, Sichtschutzstreifen oder Zaun-
blenden sind nicht zulässig.
Stützmauern an Abgrabungen sind zulässig.
Einfriedungen im urbanen Gebiet MU
Einfriedungen im Bereich des denkmalgeschützten Ges amtensembles sind im Vorfeld mit der Denk-
malbehörde abzustimmen und von dieser denkmalrechtl ich genehmigen zu lassen. Bei Einfriedungen
in Form von bzw. mit Hecken und sonstigen Strauchpf lanzungen sind Pflanzen der Auswahlliste B1
(siehe Ziff. V. 21.3) zu verwenden.
Einfriedungen in den Gemeinbedarfsflächen und der F läche für Sport- und Spielanlagen
In der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbes timmung: ‚Bildungscampus‘ sind Einfriedungen
mit einer maximalen Höhe von 1,4 m in Form von Heck en und sonstigen Strauchpflanzungen sowie
Maschendraht- oder Stabgitterzäunen in Verbindung m it Heckenpflanzen zulässig. Es sind Pflanzen
der Auswahlliste B1 (siehe Ziff. V. 21.3) zu verwenden.
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Einfriedungen aus Blech, Kunststoff, Bretterzäunen, Gabionen, Mauerwerk und Beton sowie die Be-
spannung oder Verkleidung der Einfriedungen z.B. mi t Sichtschutzfolie, Sichtschutzstreifen oder Zaun-
blenden sind nicht zulässig.
In der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung: ‚Jugendzentrum‘ sind Einfriedungen unzuläs-
sig.
In der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind Einf riedungen mit Ausnahme von Wildschweinschutz-
zäunen gemäß Ziff. II. 2.1.5 unzulässig.
Einfriedungen in der Versorgungsfläche: ‚Energiezen trale‘
In der Versorgungsfläche: ‚Energiezentrale‘ sind Ei nfriedungen mit einer maximalen Höhe von 2 m le-
diglich in Form von Maschendraht- oder Stabgitterzä unen in Verbindung mit Heckenpflanzen, von He-
cken und sonstigen Strauchpflanzungen zulässig. Es sind Pflanzen der Auswahlliste B1 (siehe
Ziff. V. 21.3) zu verwenden. Entlang der öffentlich en Verkehrsflächen Ludwigshöhstraße und Granit-
straße bis zu einem Abstand von 25 m zur Ludwigshöhstraße (Luftlinie) sind Einfriedungen unzulässig.
Einfriedungen aus Blech, Kunststoff, Bretterzäunen, Gabionen, Mauerwerk und Beton sowie die Be-
spannung oder Verkleidung der Einfriedungen z.B. mi t Sichtschutzfolie, Sichtschutzstreifen oder Zaun-
blenden sind nicht zulässig.
Wildschweinschutzzäune
In folgenden Baugebieten oder Flächen sind zum Schu tz vor Wildschweinen Einfriedungen mit einer
maximalen Höhe von 1,6 m und einer Tiefe von maxima l 0,5 m unterhalb der Erdoberfläche in Form
von Stabgitterzäunen zulässig:
In den allgemeinen Wohngebieten E1, E2 und E4 - E6 an den Baugrundstücksgrenzen, die an
die festgesetzten Flächen für Wald, die festgesetzten Maßnahmenflächen M 4 - M 6 und / oder
die festgesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbes timmung: „Verkehrsberuhigter Bereich“
Mondstraße angrenzen,
im allgemeinen Wohngebiet E3 an der östlichen und südöstlichen Baugebietsgrenze an der
Cooperstraße,
in der Fläche für Sport- und Spielanlagen an der f estgesetzten Geltungsbereichsgrenze des
Bebauungsplans und an der Grenze zur festgesetzten Maßnahmenfläche M 1,
in der östlichen Landschaftstreppe an der festgese tzten Geltungsbereichsgrenze des Bebau-
ungsplans und an der Grenze zur festgesetzten Maßnahmenfläche M 5.“
Begründung
Hintergrund für die Festsetzung dieser gestalterisc hen Grundlinien ist das städtebauliche Ziel, homo-
gene und städtebaulich harmonische Straßenzüge zu e rhalten und damit auch durch die Gestaltung
des privaten Grundstücks einen Beitrag zu einer höh eren Qualität des öffentlichen Raums bzw. des
Stadtbilds zu leisten.
Die Abschottung der Wohnbaugrundstücke mit hohen, a bweisenden Einfriedungen ist städtebaulich
nicht gewünscht und entsprechend sind Einfriedungen lediglich bis zu einer Höhe von 1,4 m zulässig
(mit Ausnahme von Bereichen, in denen Wildschweinschutzzäune zulässig sind, s.u.).
Aufgrund der unterschiedlichen Topographieverhältnisse im Gebiet werden Stützmauern an Abgrabun-
gen zugelassen.
Um den Charakter der nach Hessischem Denkmalrecht g eschützten Gesamtanlage nicht zu beein-
trächtigen, sind bei geplanten Einfriedungen in den urbanen Teilbaugebieten MU 1 bis MU 4 im Vorfeld
mit der Denkmalschutzbehörde Abstimmungen zu treffe n, sodass eine Genehmigungsfähigkeit geprüft
werden kann.
In der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbes timmung: „Bildungscampus“ ist ebenfalls städte-
baulich keine Abschottung mit hohen, abweisenden Ei nfriedungen gewünscht und entsprechend sind
Einfriedungen von bis zu 1,4 m möglich sind.
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Eine andere Regelung gilt für die Einfriedungen in den Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestim-
mung: „Jugendzentrum“. Hier sind Einfriedungen gene rell unzulässig. Der Ausschluss von Einfriedun-
gen dient der uneingeschränkten Zugänglichkeit sowi e dem Erhalt einer offenen Gebietsstruktur im
Übergang zu den geplanten unmittelbar umgebenden Gr ünflächen innerhalb des Geltungsbereichs so-
wie den benachbarten Grünflächen außerhalb des Geltungsbereichs.
Auch für die Fläche für Sport- und Spielanlagen sin d Einfriedungen grundsätzlich (mit Ausnahme eines
Wildschweinschutzzaunes, s.u.) unzulässig, damit di e Fläche uneingeschränkt zugänglich ist und eine
offene Gebietsstruktur im Übergang zu den unmittelb ar umgebenden Grünflächen erhalten wird. Das
Verbot der Einfriedungen gilt nicht für Sportbereic he oder Sportanlagen innerhalb der Flächen, z.B. fü r
Ballfangzäune, sondern lediglich an Grundstücksgrenzen zwischen benachbarten Grundstücken.
Die Energiezentrale stellt einen Bereich dar, der a ufgrund der teilweise sensiblen Einbauten vor unbe-
fugtem Zutritt geschützt werden muss, weshalb hier an der von Straßen abgewandten Seite eine ma-
ximale Höhe der Einfriedungen von 2 m zulässig ist. Entlang der Ludwigshöhstraße und teilweise ent-
lang der Granitstraße sind Einfriedungen jedoch unz ulässig, damit am Quartierseingang keine abwei-
sende Abschottung des Grundstücks möglich ist. Hier kann das Gebäude selbst als Grundstücksab-
grenzung fungieren.
Um einen einheitlichen, durchgrünten Charakter im G eltungsbereich zu wahren und weniger wertige
Einfriedungen zu vermeiden, die das Stadtbild beein trächtigen können, sind Einfriedungen aus Blech,
Kunststoff, Bretterzäunen, Gabionen, Mauerwerk und Beton sowie die Bespannung oder Verkleidung
der Einfriedungen z.B. mit Sichtschutzfolie, Sichts chutzstreifen oder Zaunblenden nicht zulässig. Mit
der Vorgabe zu bepflanzten Einfriedungen soll der d urchgrünte Charakter des Gebietes gestärkt wer-
den.
Die Einfriedungen sollen einen Mindestbodenabstand von 10 cm oder einen Durchlass von 12 x 12 cm
pro 10 m Zaunlänge haben, damit Kleintiere und Klei nsäuger wie z.B. Igel ungehindert hindurchlaufen
können. Dadurch werden ungewollte Barrieren für die natürliche Fauna soweit wie möglich minimiert.
Die Maßnahme dient der Sicherung der ökologischen V ielfalt. Die Größenbegrenzung der Breite und
Höhe eines Durchlasses auf 0,12 m dient dem Schutz von Kindern.
Im östlichen Bereich des Geltungsbereichs in Richtu ng Wald sind ergänzend Wildschweinschutzzäune
zulässig. Aufgrund von Wildschweinvorkommen im Bere ich der Marienhöhe und der von Wildschwei-
nen auf Nahrungssuche ausgehenden potenziellen Gefa hr für Gärten und Außenanlagen ist es in den
allgemeinen Wohngebieten WA E, der Fläche für Sport - und Spielanlagen sowie der östlichen öffentli-
chen Grünfläche mit der Zweckbestimmung: „Landschaf tstreppe“ zulässig, Zäune zu errichten, die mit
entsprechender Höhe bzw. Tiefe in den Boden hineinr agend einen Schutz der Gärten und Außenanla-
gen vor dem Eindringen von Wildschweinen darstellen.
21.2.2 Einhausungen
Festsetzung
„Einhausung für Fahrräder und Müllbehälter in den Ba ugebieten mit Ausnahme der allge-
meinen Wohngebiete A2 – A4
Mindestens 80 % der außerhalb von Gebäuden errichte ten Fahrradabstellplätze sind einzuhausen
(dreiseitig umschlossen). Als Einhausung von Fahrra dabstellplätzen sind lediglich Mauern sowie Holz-
oder Metallelemente zulässig. Die Begrünung der Ein hausung ist zulässig. Die Einhausung von Fahr-
radabstellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist unzulässig.
Oberirdische Müllbehälter sind einzuhausen. Einhausungen sind so zu errichten, dass die Müllsammel-
behälter von den öffentlichen Straßenverkehrsfläche n und den Verkehrsflächen besonderer Zweckbe-
stimmung aus nicht einsehbar sind. Als Einhausung sind Hecken- oder Strauchbepflanzungen, Mauern
sowie Holz- oder Metallelemente zulässig. Die Begrünung der Einhausung ist zulässig.
Es wird auf die Festsetzungen zu Nebenanlagen unter Ziff. I. 5 und zur Vorgartenbegrünung unter
Ziff. I. 17.6 verwiesen.
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Einhausung für Fahrräder und Müllbehälter in den al lgemeinen Wohngebieten A2 – A4
Einhausungen für Fahrradabstellplätze sind zulässig . Als Einhausung von Fahrradabstellplätzen sind
lediglich Mauern sowie Holz- oder Metallelemente zu lässig. Die Begrünung der Einhausung ist zuläs-
sig.
Oberirdische Müllbehälter sind einzuhausen. Einhausungen sind so zu errichten, dass die Müllsammel-
behälter von den öffentlichen Straßenverkehrsfläche n und den Verkehrsflächen besonderer Zweckbe-
stimmung aus nicht einsehbar sind. Als Einhausung sind Hecken- oder Strauchbepflanzungen, Mauern
sowie Holz- oder Metallelemente zulässig. Die Begrünung der Einhausung ist zulässig.
Es wird auf die Festsetzungen zu Nebenanlagen unter Ziff. I. 5 und zur Vorgartenbegrünung unter Ziff.
I. 17.6 verwiesen.“
Begründung
Zur Gewährleistung eines einheitlichen städtebaulichen Erscheinungsbildes sowie zur Vermeidung von
störender Wirkung im Straßenraum werden gestalterische Regelungen für die Einhausungen der Fahr-
radstellplätze und oberirdischen Müllbehälter getroffen.
Die Vorgabe bzw. Zulässigkeit der Einhausung von Fahrradabstellplätzen hat geschützte Fahrradunter-
stellplätze für die Bewohner auf den Grundstücken zum Ziel. Zur Förderung des Radverkehrs (vgl. auch
Ziele des Mobilitätskonzepts, Kap. 10.3) sind ausre ichende, gut ausgestattete und leicht erreichbare
Radabstellplätze eine wichtige Voraussetzung, da durch attraktive Abstellanlagen die Zugangsschwelle
zum Fahrrad gesenkt wird. Ein guter Diebstahlschutz trägt außerdem dazu bei, dass hochwertigere und
damit verkehrssichere Räder benutzt werden, was wiederum die Attraktivität der Nutzung des Fahrrads
erhöht. Dies wird u.a. dadurch gewährleistet, dass 80 % der Fahrradabstellplätze innerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen einzuhausen sind sowie durch die Bevorteilung von Nicht-
Wohnnutzungen im Erdgeschoss bei der Berechnung der Geschossfläche (vgl. Kap. 20.2.5). Als Ein-
hausung von Fahrradabstellplätzen gilt eine 3-seiti g umschlossene und überdachte bauliche Anlage
aus Mauer-, Holz- und Metallelementen.
Um erdrückende oder störende Wirkungen im Straßenra um zu vermeiden, werden einzuhausende
Fahrradabstellplätze außerhalb der überbaubaren Gru ndstücksflächen nicht zugelassen. Diese Rege-
lung gilt nicht für die Einzelhausgebiete A2 bis A4 . Dies wird dadurch begründet, dass die Größe der
Grundstücke für Reihenhäuser begrenzt ist und Fahrr äder, die im Garten untergebracht werden,
schlechter erreichbar sind. So wird die geschützte Unterstellung der besser erreichbaren Fahrräder
auch in den Vorgärten gewährleistet.
Die Vorgabe zur Einhausung für Mülltonnen und Begrü nung der Einhausungen unterstützt einen grü-
nen Charakter des Gebiets, fördert eine attraktive Gestaltung der privaten Freiflächen und trägt zur
ökologischen Vielfalt bei.
21.3 Anforderungen an Werbeanlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO)
Festsetzung
„Im gesamten Geltungsbereich sind Werbeanlagen nur als parallel zur Gebäudefassade angeordnete
Werbeanlagen (Flachwerbung) an der Stätte der Leistung zulässig. Je Werbeanlage ist eine Größe von
2 m² zulässig bei einer max. Höhe von 60 cm. Der Abstand aller Teile einer Flachwerbung zur Fassade
darf nicht größer als 0,2 m sein.
Senkrecht zur Gebäudefassade angeordnete Werbeanlagen (Ausleger) sind ausnahmsweise bis zu ei-
ner Größe von 0,6 m x 0,6 m zulässig.
Die Werbe- und Schriftzone ist dem Erdgeschossbereich zuzuordnen.
Werbeanlagen dürfen wesentliche Bauglieder nicht ve rdecken. Art, Form, Größe, Lage, Material und
Ausdehnung der Anlage müssen sich in die Maßstäblichkeit der Architektur einfügen.
Das Anbringen / Aufstellen von Plakatwänden und War enautomaten, von sich bewegenden Werbeele-
menten, Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder grellem Licht (Lauf-, Wechsel- und Blinklich-
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 167
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ter sowie Leuchtschriften), Lichtprojektionen einsc hließlich Laserwerbung, Bildschirmwerbungen sowie
akustische Werbeanlagen sind unzulässig.
Hinweis ohne Festsetzungscharakter: Alle Werbeanlag en im urbanen Gebiet MU sind mit der Unteren
Denkmalschutzbehörde bzgl. Art, Anzahl und Ausführu ng abzustimmen und von dieser denkmalrecht-
lich genehmigen zu lassen .“
Begründung
Werbeanlagen dominieren aufgrund ihrer auf die visuelle Wahrnehmung ausgerichteten Gestaltung den
öffentlichen Raum erheblich. Häufig werden die Werb eanlagen dabei weder mit Rücksichtnahme auf
den gestalterischen Charakter der Umgebung noch auf eine ausgewogene Werbeflächen-Baukörper-
Proportion errichtet. Das Ortsbild im Geltungsberei ch des Bebauungsplans besitzt aufgrund der über-
wiegend geplanten Wohnnutzung sowie aus der teilweise zu erhaltenden historischen Struktur eine be-
sondere Charakteristik und Wertigkeit. Diese soll entsprechend geschützt und eine Dominanz der Wer-
bung verhindert werden. Die Wohnnutzungen sind darü ber hinaus besonders störanfällig und hinsicht-
lich aufdringlicher Werbung in der Nachbarschaft sc hutzwürdig. Auch die Wohnnutzungen in den urba-
nen Gebieten sollen nicht von aufdringlicher Werbung beeinträchtigt werden.
Die getroffenen Festsetzungen zu Werbeanlagen erlauben eine Steuerung von Anbringungsort, Art und
Größe der Anlagen. Ziel ist es, eine Störung im Ers cheinungsbild, des Wohncharakters, des öffentli-
chen Raums und insbesondere nachts eine Fernwirkung der Werbeanlagen zu unterbinden. Die ge-
troffenen Vorgaben ermöglichen dennoch eine zeitgem äße Beschilderung bzw. ein zeitgemäßes Wer-
bekonzept von Gewerbetreibenden.
Grundsätzlich sind nur parallel zur Gebäudefassade angeordnete Werbeanlagen (Flachwerbung) er-
wünscht, um eine Dominanz der Werbeanlagen im Orts- und Straßenbildes zu verhindern. Senkrecht
zur Fassade angeordnete Werbeauslagen (Ausleger) so llen maximal kleinflächig errichtet werden kön-
nen. Entsprechend sind senkrecht zur Fassade angeor dnete Werbeauslagen (Ausleger) nur aus-
nahmsweise zulässig.
Ein weiteres Anliegen ist, durch den Ausschluss von aufdringlicher Leuchtwerbung die Lichtverschmut-
zung bzw. „optische Verschmutzung“ einzudämmen. Die festgesetzten Baugebiete könnten durch sol-
che Werbeanlagen in ihrer Qualität gestört werden. Beim Verkehr kann evtl. durch ablenkende Leucht-
werbung die Sicherheit beeinträchtigt sein.
Die Begrenzung der Werbe- und Schriftzone auf den Bereich des Erdgeschosses wird begründet durch
die üblicherweise Beschränkung gewerblicher Nutzung auf die Erdgeschosse in allgemeinen Wohnge-
bieten sowie einer Vermeidung einer charakterfremden Fernwirkung durch Anbringung der Werbung in
den oberen Geschossen. Da die gewerblichen Einricht ungen hauptsächlich zur Nutzung durch die Be-
wohner des Gebietes „Ludwigshöhviertel“ vorgesehen sind, ist eine auffällige (Fern-) Wirkung von Wer-
beanlagen nicht im Sinne der stadtplanerischen Zielsetzung.
Um ein harmonisches Stadtbild nicht zu stören, werden Vorgaben zur Einfügung der Werbeanlagen an
die Maßstäblichkeit der Architektur gemacht. Überde ckt wird die architektonische Gliederung, wenn ei-
ne Werbeanlage sich nicht in den beispielsweise durch Fenster, Simse und Zierelemente gekennzeich-
neten Aufbau eines Gebäudes einfügt. Eine Überdeckung liegt hingegen dann nicht vor, wenn die Wer-
beanlage so angebracht ist, dass die ausgewogene Architektur des Gebäudes weiterhin sichtbar bleibt.
Die zu erhaltenden denkmalgeschützten Gebäude solle n nicht von Werbeanlagen überformt oder be-
einträchtigt werden. Demnach sind alle Werbeanlagen in den urbanen Teilbaugebieten MU 1 bis MU 4,
die innerhalb der denkmalgeschützten Gesamtanlage l iegen, mit der Unteren Denkmalschutzbehörde
bzgl. Art, Anzahl und Ausführung abzustimmen und vo n dieser denkmalrechtlich genehmigen zu las-
sen.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 168
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22. Begründung der Satzung zur Schaffung von Anlage n zum Sammeln
oder Verwenden von Niederschlagswasser
Festsetzung
„Aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548) i.V.m.
§ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf privaten und öffentlichen Baugrundstücken
Zisternen zu errichten und das auf Dachflächen anfa llende Niederschlagswasser darin zu sammeln.
Dieses Niederschlagswasser soll als Brauchwasser (z .B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.)
genutzt werden.
Ausgenommen sind:
begrünte Dächer, sofern sie nicht an den öffentlic hen Kanal angeschlossen sind
Retentionsgründächer mit einer Abflussdrosselung a uf ≤ 2 l/s
Intensivgründächer
Das Fassungsvermögen der Zisternen soll:
mindestens 25 l/m² horizontal projizierte, unbegrü nte Dachfläche
mindestens 10 l/m² extensiv begrünte Dachfläche be tragen.
Hinweise:
Der Überlauf der Zisternen ist, soweit dem weder w asserrechtliche noch sonstige öffentlich-
rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, auf dem Grund-
stück zu versickern und/oder in den öffentlichen Regenwasserkanal einzuleiten.
An die Zisterne angeschlossene, begrünte Dachfläch en sind mit einer Dachabdichtung auszu-
statten, die keine Wurzelhemmstoffe oder Biozide na ch der Definition der Biozid-Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 enthalten.“
Begründung
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes ist e ine Vorgabe für die Entwässerung der Dachflä-
chen die Errichtung von Zisternen, um das darin ges ammelte Niederschlagswasser als Brauchwasser
zu verwerten. Durch Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser werden die Trinkwasser-
Ressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaus halt gemindert und die Kläranlage entlastet. Bei
Überlauf der Zisternen soll das Regenwasser auf dem Grundstück versickert und/oder in den öffentli-
chen Abwasserwasserkanal eingeleitet werden. Voraus setzung für die Sammlung, Verwertung und
Versickerung ist, dass wasserwirtschaftliche, gesun dheitliche, wasserrechtliche oder sonstige öffent-
lich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen.
Ziel der Maßnahme ist einerseits die Minimierung der Niederschlagsabflüsse und andererseits die mög-
lichst naturnahe Wiedereingliederung der unvermeidb aren Niederschlagsabflüsse in den natürlichen
Wasserkreislauf. Abflussspitzen sowie Anteile des O berflächenabflusses sollen dabei zugunsten von
Rückhaltung, Verdunstung und Versickerung reduziert werden.
Die Ausnahmen von der Zisternensatzung sollen einen Anreiz für eine Dachbegrünung schaffen, die
über die Mindestanforderungen der Dachbegrünungsfes tsetzungen hinausgeht und eine höhere Ab-
flussretentionswirkung hat. Wenn Gründachflächen nicht an den Kanal angeschlossen sind, wird deren
Regenwasser bereits vollständig auf dem Grundstück bewirtschaftet und wieder dem Wasserkreislauf
zugeführt, weshalb eine Zisterne zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit entfallen kann.
Das vorgegebene Fassungsvermögen von 25 l/m² stammt aus der DIN 1989-1 zu Regenwassernut-
zungsanlagen. Der Ertrag verringert sich entspreche nd dem Abflussbeiwert, weshalb für extensiv be-
grünte Dachflächen 10 l/m² vorgegeben werden.
Für weitergehende Informationen wird auf das Kapitel 9.2.2 verwiesen.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 169
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23. Begründung der Nachrichtlichen Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB)
In den Bebauungsplan wird die aus geschichtlichen u nd künstlerischen Gründen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
Hessisches Denkmalschutzgesetz geschützte Gesamtanl age „Cambrai-Fritsch-Kaserne“ nachrichtlich
übernommen. Für weitergehende Informationen wird auf Kapitel 6.10 verwiesen.
Das vorhandene und nach § 30 BNatSchG gesetzlich ge schützte Biotop „Sandtrockenrasen“ im westli-
chen Teilbereich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Landschaftstreppe“ wird nach-
richtlich in den Bebauungsplan übernommen. Für weit ergehende Informationen wird auf das Kapitel
6.6.4 und den Umweltbericht verwiesen.
24. Hinweise
In Ergänzung zu den planungsrechtlichen Festsetzung en, örtlichen Bauvorschriften, der Satzung zur
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden vo n Niederschlagswasser und nachrichtlichen
Übernahmen enthält der Bebauungsplan Hinweise zu folgenden Themen:
Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften
Gedenkstein Rodelunglück
Geothermiefelder
Artenschutz
Biodiversität
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Verwendung heller Beläge bzw. heller Farbtöne für Gebäudefassaden, Nebenanlagen, Kfz-
Stellplätze und befestigte Flächen
Lärmschutz
Flächen mit Bodenverunreinigungen
Altflächen / Altlasten
Bodenveränderungen
Kampfmittel
Bodendenkmäler
Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden
Leitungsschutzmaßnahmen (Neuplanung / Neubau)
Geländeoberfläche und Anschlusshöhen an Straßen
Einstellplatzsatzung sowie Einschränkungs- und Ver zichtssatzung im Ludwigshöhviertel
Sicherheitsraum für die Straßenbahn in den angrenz enden öffentlichen Flächen
Darmstädter Sortimentsliste (2020)
Baumschutzsatzung
Pflanzliste
25. Regelungen des Eckpunktepapiers und des städteb aulichen Vertrags
25.1 Eckpunktepapier
Zur städtebaulichen Entwicklung der ehemaligen Camb rai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung wurde
ein Eckpunktepapier aufgestellt, welches zwischen d em Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
und der BVD New Living GmbH & Co. KG bzw. der BVD W oBau GmbH & Co KG (im Folgenden BVD
genannt) abgestimmt und in der Sitzung der Stadtver ordnetenversammlung vom 11.12.2018 beschlos-
sen wurde.
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 170
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Das Papier umfasst insbesondere folgende Regelungen, Inhalte und Ziele:
Sicherung der stadtentwicklungspolitischen Ziele u nd Grundlage n für den im Folgenden noch
abzuschließenden städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt und BVD
Basis für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch di e BVD sowie den Kaufvertrag zwischen
BVD und BImA (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben)
Regelungen zur Kostenübernahme und Vorgaben zum Ze itrahmen
Schaffung von Planungsrecht durch die Aufstellung eines Bebauungsplans durch die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt
Festlegung der Flächenanteile der Gemeinbedarfsflä chen, Verkehrsflächen, öffentlichen Grün-
und Freiflächen, Wald- und Biotopflächen auf der Gr undlage der kooperativen Wertermittlung
(Vermessungsamt – BImA)
Herstellung der ÖPNV-Erschließung durch die Straße nbahntrasse durch die Wissenschafts-
stadt Darmstadt
Herstellung der sozialen Infrastruktur (Schule und Kita, Jugendzentrum, sonstige Gemeinbe-
darfseinrichtungen) durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt
Quoten zur Sicherung des sozial geförderten Wohnun gsbaus
Umsetzung eines Mobilitätsmanagements mit reduzier tem Stellplatzschlüssel und Parkraum-
bewirtschaftung als Voraussetzung für die Schaffung der angestrebten 1.400 Wohneinheiten im
Planungsgebiet
Qualitätssicherung der Hochbauten durch wettbewerb liche Verfahren
Berücksichtigung des zur Versorgung des Gebiets no twendigen Einzelhandels
25.2 Städtebaulicher Vertrag
Das am 11.12.2018 beschlossene Eckpunktepapier bild ete die Grundlage für den zwischen der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt und der BVD NL geschlosse nen städtebaulichen Vertrag, in dem alle De-
tails der Zusammenarbeit geregelt und die Modalitäten der gemeinsamen Projektentwicklung festgelegt
wurden.
Gemeinsam mit der BVD NL wurde das Eckpunktepapier weiterentwickelt und konkretisiert. Hierbei
sind die grundlegenden Planungsziele aus der beschl ossenen Rahmenplanung aus 2011 für den Kon-
versionsbereich Süd nicht verändert worden und lieg en auch dem städtebaulichen Vertrag Ludwigs-
höhviertel zugrunde.
Im städtebaulichen Vertrag werden Regelungen getroffen
zur Bauleitplanung,
zur beabsichtigten Flächenübertragung,
zur Beteiligung der Öffentlichkeit,
zur Inklusion,
zur Herstellung der Erschließung gem. dem gesonder ten Erschließungsvertrag inkl. Aus-
gleichsmaßnahmen,
zum Energiekonzept und zu den energetischen Anford erungen an Gebäude,
zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität,
zur Realisierung von öffentlichen Grün- und Freifl ächen,
zur Sicherung und Bewirtschaftung von Artenschutzf lächen
zum Wald und Waldrand
zu Einrichtungen der sozialen Infrastruktur,
zum öffentlich geförderten Wohnen und zielgruppeno rientiertem Wohnen
zu Angeboten der Nahversorgung,
zur vereinfachten Umlegung,
zum Ablauf der konkurrierenden Planungsverfahren f ür die Baufelder,
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 171
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zur Herstellungsverpflichtung,
zur Kostentragung,
zu zu überlassenden Liegenschaften an die Wissensc haftsstadt Darmstadt (Jefferson Siedlung)
zum Rücktritt und Anpassung,
zur Neuverhandlungs- und Revisionspflicht.
Zusätzlich zum städtebaulichen Vertrag wird auch ein Erschließungsvertrag abgeschlossen.
Über die Inhalte des städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan S 26 wurde mit allen Beteiligten
Einigkeit erzielt. Die Unterzeichnung des städtebau lichen Vertrags erfolgte vor dem Inkrafttreten des
Bebauungsplans S 26 „Ludwigshöhviertel“. Er wurde i n der Stadtverordnetenversammlung (Vorlage-
Nr. MV 2020/0150) am 25.06.2020 beschlossen.
26. Planungsstatistik
Geltungsbereich Bebauungsplan (gesamt) 342.334 m² 1 00,0 %
Baugebiete 131.681 m² 38,5 %
davon allgemeine Wohngebiete 118.141 m²
davon urbane Gebiete 13.540 m²
Flächen mit besonderem Nutzungszweck 9.240 m² 2,7 %
Flächen für Gemeinbedarf 10.276 m² 3,0 %
Flächen für Sport- und Spielanlagen 16.996 m² 5,0 %
Flächen für Versorgungsanlagen 1.596 m² 0,5 %
Öffentliche Verkehrsflächen 52.756 m² 15,4 %
davon Straßenverkehrsflächen 11.173 m²
davon Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 41 .583 m²
Private Verkehrsflächen 198 m² < 0,1 %
Flächen für die Straßenbahn (ohne Querungen) 4.829 m² 1,4 %
Öffentliche Grünflächen (ohne Maßnahmenflächen) 51. 682 m² 15,1 %
Waldflächen (ohne Maßnahmenfläche M 5) 17.803 m² 5, 2 %
Maßnahmenflächen 45.277 m² 13,2 %
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27. Verwendete Gutachten
Folgende Gutachten wurden im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplans berücksichtigt:
Arcadis Germany GmbH: Ehemalige US-Liegenschaft Ca mbrai-Fritsch-Kaserne in Darmstadt,
We 129507, Phase IIb: Detailuntersuchung, Darmstadt, 12. Januar 2017
Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Orientiere nde schalltechnische Untersuchung
„Quartiersgaragen“, Darmstadt, 08.05.2019
Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltech nische Stellungnahme „Quartiersgarage
mit Dach“, Darmstadt, 25.06.2021
Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Schalltech nisches Büro: Schalltechnische Untersu-
chung, Bebauungsplan S 26 „Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung“, Wissenschafts-
stadt Darmstadt, Darmstadt, 14.06.2020
Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltech nischen Stellungnahme „Lärmeinwirkungen
durch den plangegebenen Verkehr auf die Nachbarschaft“, Darmstadt, 24.06.2020
Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltech nischen Stellungnahme „Straßenbahn“,
Darmstadt, 20.04.2021
Hydrodata GmbH: Geotechnischer Bericht, Cambrai-Fr itsch-Kaserne, Darmstadt, 30.08.2018
KREBS + KIEFER FRITZ AG: Erschütterungstechnische Untersuchung, Darmstadt, 01.04.2020
KREBS + KIEFER FRITZ AG: Erschütterungstechnische Stellungnahme zu Auswirkungen der
schienenverkehrsinduzierten Erschütterungseinwirkun gen infolge der Veränderung des Be-
triebsprogramms, Darmstadt, 28.04.2021
ÖKOPLANA: Klimagutachten zum Bebauungsplan S 26 Ca mbrai-Fritsch-Kaserne, Jefferson-
Siedlung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Mannheim, Stand: 04.07.2019
PGNU Planungsgesellschaft Natur & Umwelt mbH: Arte nschutzrechtlicher Fachbeitrag im
Rahmen der geplanten Bebauung der ehemaligen Cambra i-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-
Siedlung, Frankfurt am Main, 13.11.2017, Aktualisierung Juni 2019
T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der Konversionsflä-
chen im Süden der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Ak tualisierung der Leistungsfähigkeitsbe-
trachtungen, Dreieich, Dezember 2019 / März 2020
Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwigsh öhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforz-
heim, 08.05.2020
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 173
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28. Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Plangebiet Ludwigshöhviertel (ehemals: Camb rai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung) –
Lage im Stadtgebiet ................................................................................................................ 13
Abb. 2: Geltungsbereich des Bebauungsplanes S 26 „C ambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-
Siedlung“ (jetzt „Ludwigshöhviertel“) lt. Aufstellungsbeschluss vom 08.12.2005 .................. 14
Abb. 3: Geltungsbereich des Bebauungsplanes S 26 – Ludwigshöhviertel - nach Änderung des
Geltungsbereichs durch Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 01.09.2020 .............. 15
Abb. 4: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 mit Geltungsbereich und Bruttowohnbauland .... 16
Abb. 5: Strukturkonzept mit Abgrenzung des Bruttowo hnbaulands ................................................... 18
Abb. 6: Ausschnitt Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt 2006........................... 22
Abb. 7: 15. Änderung des Flächennutzungsplans mit Ä nderungsbereich und Abgrenzung des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans S 26 ......................................................................... 24
Abb. 8: Ausschnitt Landschaftsplan der Wissenschaft sstadt Darmstadt mit Abgrenzung des
Geltungsbereichs S 26 ............................................................................................................ 25
Abb. 9: Bebauungspläne in der Umgebung mit Abgrenzu ng des Geltungsbereichs S 26 -
Ludwigshöhviertel - ............................................................................................................... 27
Abb. 10: Plangebiet Ludwigshöhviertel mit ehemalige m Gebäudebestand.......................................... 30
Abb. 11: Luftbild Ludwigshöhviertel mit ehemaligem Gebäudebestand - Umgebung des
Plangebiets .............................................................................................................................. 32
Abb. 12: Räumliche Lage der Natura 2000-Gebiete mit Plangebiet ..................................................... 35
Abb. 13: Natur- und Landschaftsschutzgebiete und Sc hutz nach Denkmalrecht ................................. 36
Abb. 14: Räumliche Lage zum Wasserschutzgebiet Brun nengalerie Wasserwerk an der
Sandschollenschneise westlich von Eberstadt mit Plangebiet ............................................... 37
Abb. 15: Gesamtanlage Cambrai-Fritsch-Kaserne, Luft aufnahme von Nordost .................................. 40
Abb. 16: Städtebauliche Idee ...................... .......................................................................................... 41
Abb. 17: Städtebauliches Strukturkonzept .......... .................................................................................. 42
Abb. 18: Abgrenzung des perspektivischen Nahversorg ungszentrums Ludwigshöhviertel ................. 62
Abb. 19: Steuerungsempfehlungen zur Kompatibilitäts prüfung von Planvorhaben ............................. 64
Abb. 20: Zusammenfassung der Einstufung der 10 KVF im Bereich der Cambrai-Fritsch-Kaserne ... 66
Abb. 21: Lageplan der Cambrai-Fritsch-Kaserne mit V erdachtsflächen und Beschriftung der
Verdachtsflächen der Kategorie B .......................................................................................... 67
Abb. 22: Beurteilungspegel „Verkehr“ tags ......... .................................................................................. 70
Abb. 23: Beurteilungspegel „Verkehr“ nachts........ ................................................................................ 72
Abb. 24: Übersichtslageplan zur Erforderlichkeit vo n Maßnahmen gegen Erschütterung ................... 86
Abb. 25: Räumliche Lage der zugeordneten Ausgleichs flächen zum Geltungsbereich ....................... 93
Abb. 22: Städtebauliches Strukturkonzept ......... ................................................................................... 96
Abb. 27: Übersicht der Grünanlagen ................ ..................................................................................... 99
Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 174
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Teil B: Umweltbericht
Der Umweltbericht folgt als eigenes Dokument in Anschluss an Teil A der Begründung.
anlage 6
27498 Zeichen
Anlage 4 Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (ehem. Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung) Dokumentation der geänderten Planinhalte seit der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB 22.07.2021 Inhalt: - Übersichtsplan mit Änderungen (Kennzeichnung durch Nummerierung) - Beschreibung der Änderungen in A. Planzeichnung (Änderungsnummerierung s. Übersichtsplan (Seite 2)) B. Textliche Festsetzungen, Satzungen, Hinweise C. Begründung D. Umweltbericht 2 / 16 3 / 16 Kenntlichmachung der Änderungen in den Unterlagen zur erneuten öffentlichen Auslegung (2. Offenlage) Die hervorgehobenen Markierungen kennzeichnen die Bestandteile in den Unterlagen, an denen inhaltliche Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung vom 21.07.2020 (Fassung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB) vorgenommen worden sind. Die Nummerierung umfasst die Änderungen in der Planzeichnung (Planteil 1 / 3). Beispiel kenntlich gemachte inhaltliche Änderungen zur erneuten öffentlichen Auslegung (2. Offenlage) in der Planzeichnung (Planteil 1 / 3): Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt Stand: 22.07.2021 Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – Änderungs- nummer Verortung Art und Beschreibung der Änderung 4 / 16 A. Dokument Planzeichnung (Planteil 1 / 3) Änderungsnummerierung siehe Übersichtsplan (Seite 2) 1 Anpassungen im Bereich des urbanen Teilbaugebiets MU 4 Verkleinerung des Teilbaugebiets MU 4 im Osten durch Verschieben der als Ensemble unter Denkmalschutz stehenden Mauern in Richtung Bestandsgebäude am Quartiers-Carré bei gleichzeitiger Vergrößerung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: „Quartiers-Carré“ (inkl. Straßenbegrenzungslinien) Vergrößerung des Teilbaugebiets MU 4 im Westen in Richtung Landschaftstreppe zu Lasten der öffentlichen Grünfläche „Landschaftstreppe“ Redaktionelle Anpassung: Anpassung der Umgrenzung der nachrichtlichen Übernahme: Denkmalschutz entsprechend der Neuabgrenzung des MU 4. 2 Anpassungen im Bereich der westlichen Landschaftstreppe Verkleinerung der Fläche der öffentlichen Grünfläche: „Landschaftstreppe“ durch Vergrößerung des Teilbaugebiets MU 4 (s. Änderungsnummer 1) Verschieben des an das Teilbaugebiet MU 4 angrenzenden Fuß- und Radweges in Richtung Westen Herausnahme des Fußweges auf der Dammkrone (im Nordwesten an der Geltungsbereichsgrenze) Anpassung des Verlaufs der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ im Nordosten der westlichen Landschaftstreppe Anpassung der Abgrenzung der Maßnahmenfläche „M 2“ Abknicken der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußweg“ (im Südosten der westlichen Landschaftstreppe) zu Gunsten des zu erhaltenden Baumes, geringfügige Verbreiterung des Anschlusses der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: „Fußweg“ und „Fuß- und Radweg“ an die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: „Quartiers-Carré“ zu Lasten des allgemeinen Wohngebiets A9 Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt Stand: 22.07.2021 Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – Änderungs- nummer Verortung Art und Beschreibung der Änderung 5 / 16 Redaktionelle Anpassung: Anpassung der Abgrenzung des Biotops „Sandtrockenrasen“ (nachrichtliche Übernahme) an verlegtem Fuß- und Radweg sowie der Abgrenzung des Geothermiefeldes (Hinweis) an angepasste Abgrenzung der Maßnahmenfläche „M2“ 3 Anpassungen im Bereich der Versorgungsfläche: „Energiezentrale“ und Gemeinbedarfsfläche: „Bildungscampus“ Vergrößerung der Gemeinbedarfsfläche: „Bildungscampus“ nach Westen um das Bestandsgebäude 4001 einzubeziehen Anpassung der Baugrenze der Gemeinbedarfsfläche: „Bildungscampus“: Vergrößerung in Richtung Westen sowie im Süden an der Grenze zum urbanen Gebiet MU1 Verkleinerung und Verschieben der Versorgungsfläche: „Energiezentrale“ in Richtung Westen Entfall der Versickerungsfläche „VB“ Verringerung der Breite des „Grünstreifens“ zwischen westlicher Geltungsbereichsgrenze und der Versorgungsfläche „Energiezentrale““ Entfall eines zur Erhaltung festgesetzten Baumes in der öffentlichen Grünfläche „G1“ 4 Anpassungen aufgrund des aktualisierten Katasters Anpassung der äußeren Grenzen (u.a. Grenze des Geltungsbereichs, öffentliche Grünflächen etc.) (Hinweis: beispielhafte Markierung in der Anlage) Anpassung der Umgrenzung der urbanen Teilbaugebiete (MU 1 – MU 4) und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: „Quartiers-Carré“ (inkl. Straßenbegrenzungslinien) an den als Ensemble unter Denkmalschutz stehenden Mauern (innerhalb des Quartiers-Carré) Anpassung der Baugrenzen um die Bestandsgebäude im Bereich der urbanen Teilbaugebiete Geringfügige Anpassung / Verschiebung mancher zur Erhaltung festgesetzter Bäume entsprechend des neuen Baumkatasters Redaktionelle Anpassung: Einfügen des aktualisierten Katasters inkl. Baumkataster (ohne Markierung) Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt Stand: 22.07.2021 Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – Änderungs- nummer Verortung Art und Beschreibung der Änderung 6 / 16 5 Anpassung einiger Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fußweg“ Verbreiterung der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fußweg“ von 3 m auf 3,5 m zwischen den allgemeinen Wohngebieten C2 und C4, zwischen C8 und C12, zwischen C7 und C 11, zwischen C11 und C 15, zwischen A1 und A5 sowie zwischen A5 und A9 (Hinweis: beispielhafte Markierung in der Anlage) Verkleinerung der jeweiligen angrenzenden Baugebietsflächen Anpassung der Baugrenzen in diesen Baugebieten 6 Anpassungen der Versorgungsflächen: „Trafostation“ Geringfügige Anpassung der Größe und Lage aller Versorgungsflächen: „Trafostation“ (Hinweis: beispielhafte Markierung in der Anlage) Anpassung der direkt angrenzenden Flächen (Baugebiete, öffentliche Grünflächen, Flächen mit besonderem Nutzungszweck: „Garagengebäude“ sowie Fläche für Sport- und Spielanlagen) Verlängerung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußweg / Zufahrt Versorgungsträger“ bis zur Südostkante der Trafostation in der Fläche für Sport- und Spielanlagen; Ergänzung eines anzupflanzenden Baumes Redaktionelle Anpassung: Kenntlichmachung der Doppelstationen 7 Anpassung im Bereich der Mondstraße mit Änderungen in den angrenzenden Flächen Änderung der Neigung und leichtes Verschwenken der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: „Verkehrsberuhigter Bereich“ der Mondstraße nach Süden Anpassung der angrenzenden Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: „Parkplatz“, der Waldfläche und Maßnahmenfläche „M 5“, der öffentlichen Grünfläche „G2“ sowie der allgemeinen Wohngebiete E5 und E6 und der Baugrenze dieses Baugebiets 8 Anpassungen im Bereich der südöstlichen Cooperstraße Verschieben der Straßenverkehrsfläche der Cooperstraße entlang des allgemeinen Wohngebiets E3 sowie Verschieben des allgemeinen Wohngebiets E3 (inkl. Gehrecht) nach Nordwesten zu Gunsten von Waldflächen und zu Lasten der öffentlichen Grünfläche „G2“ Verbreiterung des an den Geltungsbereich angrenzenden Teilabschnitts der Straßenverkehrsfläche der Cooperstraße in Richtung Bogenschneise / Wald zur Unterbringung eines Fußweges in einer Breite von 2,0 m zu Lasten von Waldflächen Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt Stand: 22.07.2021 Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – Änderungs- nummer Verortung Art und Beschreibung der Änderung 7 / 16 9 Anpassung des Korridors der Straßenbahn Anpassung der von der Bebauung freizuhaltenden Fläche Anpassungen im Bereich der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: „Promenade“ / Sternenallee und „Quartiers-Carré“ sowie der Straßenverkehrsflächen (Cooperstraße), inkl. der Straßenbegrenzungslinien 10 Anpassung im Bereich des allgemeinen Wohngebiets A2 im Westen am Staurohrkanal Geringfügige Verkleinerung des allgemeinen Wohngebiets WA A2 im Bereich des bestehenden Staurohrkanals Vergrößerung der öffentlichen Grünfläche „G1“ 11 Anpassungen im Bereich der privaten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: „CarSharing / BikeSharing“ Reduzierung der Fläche der privaten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: „CarSharing / BikeSharing“ um eine Ausbuchtung zugunsten der Baugebietsfläche des urbanen Teilbaugebiets MU 3 Verschieben der Trafostation im MU 3 nach Westen an die privaten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: „CarSharing / BikeSharing“ Redaktionelle Anpassung: Darstellung (Schraffur) 12 Anpassungen im Bereich WA D2 und WA D3 Zusammenfassen der Baugebiete WA D2 und WA D3 zu einem neuen WA D2 (Entfall der Abgrenzung unterschiedlicher Maße der baulichen Nutzung) mit Anpassung des Maßes der baulichen Nutzung Verkleinerung des Baugebiets zugunsten von Waldfläche / Maßnahmenfläche „M 5“, Anpassung der Baugrenze im Westen Änderung Nummerierung des allgemeinen Wohngebiets D4 zu D3 13 Einfügen einer Maßnahmenfläche „M 6“ Einfügen einer Maßnahmenfläche „M 6“ zu Lasten der Maßnahmenfläche „M 4“ Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt Stand: 22.07.2021 Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – Änderungs- nummer Verortung Art und Beschreibung der Änderung 8 / 16 14 Anpassung der Grünfläche „G2“ und der Erhaltungsbindung im Westen des Plangebiets Vergrößerung der öffentlichen Grünfläche „G2“ (westlich des A4) und der Erhaltungsbindung zu Lasten der öffentlichen Grünfläche „G1“ Verlegung und teilweise Verschmälerung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: „Fußweg und Zufahrt Entsorgungsträger“ 15 Anpassung des Maßes der baulichen Nutzung in einigen Baugebieten gem. aktualisierter architektonischer Planungen aus den Vergleichenden Verfahren Erhöhung oder Reduzierung der Grundflächenzahl in den allgemeinen Wohngebieten A10 und C8 (Hinweis: keine Markierung in der Anlage) Erhöhung oder Reduzierung der maximal zulässigen Geschossfläche in den allgemeinen Wohngebieten A5, A6, A8, A10, A12, B4, B5, C7, C9, C10, C11, C12, C15 und E6 (Hinweis: keine Markierung in der Anlage) 16 Anpassungen im Bereich der Fläche mit besonderem Nutzungszweck: Garagengebäude 3 Vergrößerung des Baufensters um 1,5 m nach Westen 17 Anpassung bei Erhaltungsbindungen Entfall eines zur Erhaltung festgesetzten Baumes in der öffentlichen Grünfläche „V1“ nördlich der Cooperstraße Entfall zweier zur Erhaltung festgesetzter Bäume in der öffentlichen Grünfläche „Nachbarschaftsplatz“ nördlich des allgemeinen Wohngebiets A7 und Ergänzung von drei anzupflanzenden Bäumen Entfall eines zur Erhaltung festgesetzten Baumes in der öffentlichen Grünfläche „G1“ im Bereich der Energiezentrale (s. Änderungsnummer 3) 18 Anpassungen in der Fläche für Sport- und Spielanlagen Erhöhung der GRZ auf 0,5 Entfall der Baugrenze Sonstige redaktionelle Anpassungen Aktualisierung der festgesetzten Höhenbezugspunkte für bauliche Anlagen für die Flächen mit besonderem Nutzungszweck: „Garagengebäude“ Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt Stand: 22.07.2021 Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – Änderungs- nummer Verortung Art und Beschreibung der Änderung 9 / 16 Geringfügiges Verschieben der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: „Fußweg“ entlang der westlichen Grundstücksgrenze nach Osten auf die östliche Flurstücksgrenze Versetzen einzelner anzupflanzender Bäume auf öffentlichen Verkehrsflächen Aktualisierung der Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt Streichen des Hinweises „Kindertagesstätten“ Ergänzung Wort „Naturschutzgebiet“ bei Bessunger Kiesgrube Einfügen der Straßennamen aus dem Namens-Wettbewerb Aktualisierung der Vermaßungen im Geltungsbereich Hinweis: keine Markierung in der Anlage Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt Stand: 22.07.2021 Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – Verortung Art und Beschreibung der Änderung 10 / 16 B. Dokumente textliche Festsetzungen, Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen, Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser, nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und Empfehlungen (Planteile 2 / 3 und 3 / 3) Hinweis: keine Markierung in den Unterlagen! Anpassung der allgemein zulässigen Nutzungen im urbanen Gebiet MU Streichen der Begrenzung zulässiger Sortimente in den Teilbaugebieten MU 2a, MU 3 und MU 4. Anpassung der Festsetzungen zur Überschreitung der zulässigen Grundfläche Einfügen einer Festsetzung zur zulässigen Überschreitung der zulässigen Grundfläche in der Fläche für Sport- und Spielanlagen Anpassung der Festsetzung des Höhenbezugspunktes für bauliche Anlagen auf den Flächen mit besonderem Nutzungszweck: „Garagengebäude“ Einfügen der Zulässigkeit geringfügiger Abweichungen der Höhenpunkte um jeweils 20 Zentimeter nach unten und nach oben Konkretisierung der Zuordnung der Höhenbezugspunkte zu den Flächen mit besonderem Nutzungszweck: „Garagengebäude“ Anpassung der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche Einfügen von Ausnahmen von den festgesetzten Baulinien sowie zur ausnahmsweise zulässigen Überschreitung von Baugrenzen Anpassung der Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO in den allgemeinen Wohngebieten Einfügen eines von Hindernissen freizuhaltenden Bereichs parallel zu Fußwegen in einigen allgemeinen Wohngebieten Anpassung der zulässigen Nutzungen in den Gemeinbedarfsflächen und den Ergänzung der zulässigen Nutzungen Verkehrsflächen, die der internen Erschließung dienen, und Stellplatzflächen sowie Nebenanlagen und -einrichtungen, Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt Stand: 22.07.2021 Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – Verortung Art und Beschreibung der Änderung 11 / 16 Flächen für Sport- und Spielanlagen Ergänzung der zulässigen Nutzungen in der Fläche für Sport- und Spielanlagen um einen Verweis auf die 18. BImSchV sowie um die ergänzenden Nutzungen Schank- und Speisewirtschaft (Imbisstand) und Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder Betriebsinhaber und Betriebsleiter Anpassung der Festsetzung zur Fläche besonderer Nutzungszweck: „Garagengebäude“ Ergänzung des Nutzungszwecks um die Errichtung eines begrünten Dachs bei Garagengebäuden sowie Verweis auf die Textfestsetzung zur extensiven Dachbegrünung. Anpassung der zulässigen Nutzungen in öffentlichen Verkehrsflächen Ergänzung der Zulässigkeit baulicher Anlagen für die Herstellung eines Angebots an alternativen Mobilitätsformen um die Voraussetzung „und die Rechtsgrundlage mit Novellierung des hessischen Straßengesetzes geschaffen wurde“ in den öffentlichen Straßenverkehrsflächen sowie in den Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: „Verkehrsberuhigter Bereich“ und „Parkplatz“ Anpassung der zulässigen Nutzungen in privaten Verkehrsflächen Ergänzung der zulässigen Nutzung „Parken“ Anpassung der zulässigen Nutzungen in den öffentlichen Grünflächen Ergänzung / Hervorheben der Zulässigkeit von Kinderspielplätzen innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung: „Landschaftstreppe“ und der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung: „Grünanlage“ Neusortierung der zulässigen Nutzungen in der öffentlichen Grünfläche: „Landschaftstreppe“, Ergänzung der zulässigen Nutzungen um einen Verweis auf die 18. BImSchV Ausschluss immissionsintensiver Nutzungen in der öffentlichen Grünfläche: „Jugendtreff Süd“ Anpassung der Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser Streichen der Versickerungsfläche „VB“ in den Festsetzungen „Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb öffentlicher Grünflächen“ und „Auf öffentlichen Flächen anfallendes Niederschlagswasser“ Ergänzung einer Maßnahmenfläche „M 6“ Ergänzung der textlichen Festsetzung einer Maßnahmenfläche „M 6“ zur Entwicklung, Erhalt und Pflege eines Gehölzsaums Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt Stand: 22.07.2021 Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – Verortung Art und Beschreibung der Änderung 12 / 16 Anpassung der Festsetzung zur insektenfreundlichen Beleuchtung Umformulierung der textlichen Festsetzung zur insektenfreundlichen Beleuchtung Anpassung der Festsetzungen zur Grundstücksbegrünung Einfügen eines von Hindernissen freizuhaltenden Bereichs parallel zu Fußwegen in einigen allgemeinen Wohngebieten Streichen des zulässigen Anteils überbauter und befestigter Flächen in der Fläche für Sport- und Spielanlagen Klarstellende Anpassungen Anpassung der Festsetzung zur Vorgartenbegrünung Festlegung des Anteils des Vorgartens, der durch Nebenanlagen und Kfz-Stellplätzen in Anspruch genommen werden kann, anstelle des Anteils, der als Grünfläche gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten ist Anpassung der Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen bei Garagengebäuden Streichen der Festsetzung, dass die Fassadenverkleidung ggf. über die nicht überdachte oberste Parkebene hinaus zu führen ist Änderung der Begrifflichkeit „Quartiersgarage“ zu „Garagengebäude“ Anpassen der örtlichen Bauvorschrift zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen Erweiterung der Ausnahme von der Verpflichtung zu Flachdächern auf weitere Bestandsgebäude Änderung des Ausschlusses von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie im urbanen Gebiet MU zur Voraussetzung der Abstimmung der Denkmalschutzbehörde Verschieben der örtlichen Bauvorschrift zur Verwendung heller Beläge und heller Farbtöne in die Hinweise (s. auch Nr. C dieses Dokuments) Anpassung der örtlichen Bauvorschrift zu Außenanlagen / Einfriedungen Anpassung der allgemeinen örtlichen Bauvorschrift zu Einfriedungen: „Bei Einfriedungen in Form von Zäunen ist die Durchlässigkeit für Kleintiere im Bodenbereich, durch einen durchgängigen Mindestabstand zwischen Bodenoberkante und Zaununterkante von 0,1 m oder durch einen mind. 0,12 m breiten und hohen Durchlass pro angefangener 10 m Zaunlänge, zu gewährleisten.“ Erhöhung der maximal zulässigen Höhe von Einfriedungen in den allgemeinen Wohngebieten auf allgemein 1,4 m Änderung der zulässigen Einfriedung in Form von Stahlgitterzäunen zu Stabgitterzäunen Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt Stand: 22.07.2021 Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – Verortung Art und Beschreibung der Änderung 13 / 16 Ergänzung der teilweisen Unzulässigkeit von Einfriedungen in der Versorgungsfläche: „Energiezentrale“ parallel zu den öffentlichen Verkehrsflächen Ergänzung der Zulässigkeit von Wildschweinschutzzäunen in den allgemeinen Wohngebieten WA E, der Fläche für Sport- und Spielanlagen und der östlichen öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung: „Landschaftstreppe“ Anpassung der örtlichen Bauvorschrift zu Außenanlagen / Einhausungen Erhöhung des Anteils der außerhalb von Gebäuden errichteten Fahrradabstellplätze, die einzuhausen sind Ergänzung der Definition der Einhausung bei der verpflichtenden Einhausung (dreiseitig geschlossen) sowie der zulässigen Materialien für die Einhausung von Fahrradabstellplätzen in den allgemeinen Wohngebieten Anpassung der „Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ Aktualisierung und Konkretisierung des Satzungstextes Redaktionelle Anpassungen in den textlichen Festsetzungen / örtlichen Bauvorschriften Anpassungen nach der Neunummerierung der allgemeinen Wohngebiete D3 und D4 in D2 und D3. Klarstellung in der Festsetzung zur ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der zulässigen Geschossfläche, dass die zulässigen Überschreitung auch für die dazugehörigen Erschließungsflächen gilt sowie Ersetzen des Wortes Kellerräume durch „sonstige Abstellräume“ bei der Aufzählung der von der Festsetzung erfassten nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume. Klarstellung der Festsetzung zur abweichenden Bauweise: „Für die übrigen baulichen Anlagen gilt die offene Bauweise“. Aktualisierung der Bezeichnung der Straßenbahntrasse in der Festsetzung „von der Bebauung freizuhaltende Fläche“, Streichen des Zusatzes „Verlängerung der Straßenbahnlinie 3“ und Umformulierung der bis zum Beginn der Baumaßnahmen geltenden Nutzungen. Streichen des Absatzes zur Pflanzregelung bei der Festsetzung zur Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: „Platz am Jugendzentrum“ Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt Stand: 22.07.2021 Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – Verortung Art und Beschreibung der Änderung 14 / 16 Streichen des Wortes „vorrangig“ bei der Definition der Zweckbestimmung der Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: „Promenade“: Die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: ‚Promenade‘ dienen vorrangig dem Fuß- und Radverkehr, der Feuerwehrzufahrt sowie dem Schienenersatzverkehr. Klarstellung der Festsetzung zum Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen: Kfz-Stellplätze und Kfz- Stellplatzanlagen auf dem Grundstück sind jeweils nur über eine gemeinsame Zufahrten von den öffentlichen Verkehrsflächen aus zu erschließen. Anpassung der Zulässigkeit von Anlagen in der Versorgungsfläche: „Energiezentrale“: „In der Versorgungsfläche: „Energiezentrale“ ist zur Erzeugung von Wärme und Energie mittels Kraft-Wärme-Kopplung die Errichtung einer Energiezentrale mit den erforderlichen Einrichtungen (z.B. Blockheizkraftwerke) zulässig.“ Aufnahme einer Verortung des zeichnerisch festgesetzten Habitatbaums des Heldbocks in der Festsetzung zur Erhaltung des Habitatbaumes des Heldbocks. Streichen eines Satzes in der Festsetzung zur Grundstücksbegrünung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung: „Jugendzentrum“: „Bei Verwendung von Bäumen 3. Ordnung ist die ermittelte Anzahl zu pflanzender Bäume jeweils auf eine ganze Zahl aufzurunden.“ Änderung der Begrifflichkeit „Quartiersgarage“ zu „Garagengebäude“ Klarstellende Ergänzung der Festsetzung zur Fassadenbegrünung: „Fassaden sind insgesamt zu mind. 20 %, Garagengebäude und fensterlose Funktionsgebäude sind insgesamt zu mind. 40 % mit rankenden, schlingenden oder kletternden Pflanzen flächig und dauerhaft zu begrünen, sofern dem keine brandschutzrechtlichen Regelungen entgegenstehen.“ Anpassung der örtlichen Bauvorschrift zu Werbeanlagen: „Senkrecht zur Gebäudefassade angeordnete Werbeanlagen (Ausleger) sind ausnahmsweise bis zu einer Größe von 0,6 m x 0,6 m zulässig.“ Grammatikalische, orthographische und stilistische Anpassungen Aktualisierung der Hinweise Streichen des Hinweises auf die Kindertagesstätten Ergänzung des Hinweises zur Biodiversität Einfügen eines Hinweises auf externe Ausgleichsmaßnahmen Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt Stand: 22.07.2021 Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – Verortung Art und Beschreibung der Änderung 15 / 16 Ergänzung eines Hinweises zur Verwendung heller Beläge bzw. heller Farbtöne für Gebäudefassaden, Nebenanlagen, Kfz-Stellplätze und befestigte Flächen aus klimaökologischen Gründen (ehem. örtlichen Bauvorschrift) Anpassung der Hinweise zu Flächen für Bodenverunreinigungen und Altflächen / Altlasten Neuformulierung des Hinweises zu Bodendenkmälern Einfügen eines Hinweises zu Leitungsschutzmaßnahmen (Neuplanung / Neubau) Entfernen eines Hinweises zu Geländemodellierungen Einfügen eines Hinweises zur Festlegung der Höhe der Geländeoberfläche und zu Anschlusshöhen an Straßen Aktualisierung des Hinweises zur Einstellplatzsatzung sowie Einschränkungs- und Verzichtssatzung im Ludwigshöhviertel Ergänzung eines Hinweises auf Sicherheitsräume für die Straßenbahn in angrenzenden öffentlichen Flächen Aktualisierung der Darmstädter Sortimentsliste (2020) Grammatikalische, orthographische und stilistische Anpassungen Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt Stand: 22.07.2021 Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – Verortung Art und Beschreibung der Änderung 16 / 16 C. Dokument „Begründung“ Hinweis: keine Markierung in den Unterlagen! Vorgenommene Änderungen in der Begründung Anpassungen aufgrund von geänderten plangraphischen oder textlichen Festsetzungen Aktualisierungen aufgrund von Anpassungen im Umweltbericht bzw. in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung inkl. externer Ausgleichsmaßnahmen Aktualisierungen aufgrund von Anpassungen in einzelnen Fachgutachten bzw. fachgutachterlichen Stellungnahmen Aktualisierungen und redaktionelle Anpassungen aufgrund von Anregungen und Hinweisen aus der durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit sowie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) Aktualisierungen aufgrund des fortschreitenden Planungsprozesses (bspw. durchgeführter Namenswettbewerb, Beschluss des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2020, potenzieller Erhalt des Gebäudes 4001, Versetzen der denkmalgeschützten Mauer, Entfernung der Bodenbelastung) sonstige Klarstellungen und Umformulierungen Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt Stand: 22.07.2021 Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – Verortung Art und Beschreibung der Änderung 17 / 16 D. Dokument „Umweltbericht“ Hinweis: keine Markierung in den Unterlagen! Vorgenommene Änderungen in der Begründung Umweltbericht Anpassung des Umweltberichts aufgrund von geänderten plangraphischen oder textlichen Festsetzungen Aktualisierungen aufgrund der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung inkl. der externen Ausgleichsmaßnahmen Aktualisierungen aufgrund von Anpassungen in einzelnen Fachgutachten bzw. fachgutachterlichen Stellungnahmen sonstige Klarstellungen und Umformulierungen
anlage 8
51026 Zeichen
6.
3. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
Offene Bauweise „o“ (§ 22 Abs. 2 BauNVO)
Die offene Bauweise ÄR³ wird JHPl Nutzungsschablone im jeweiligen Baugebiet JHPl
Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.
o
Abweichende Bauweise „a“ (§ 22 Abs. 4 BauNVO) a
Bei der in der Nutzungsschablone (Planteil 1 / 3) eingetragenen abweichenden
Bauweise ÄD³ sind *HElXGH mit einer /lQJH von mehr als 50 m ohne seitlichen Grenzabstand
]XOlVVLJ)UGLHEULJHQEDXOLFKHQ$QODJHQJLOWGLHRIIHQH%DXZHLVH
4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Die EHUEDXEDUHQ und nicht EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKHQ werden durch Baulinien und
%DXJUHQ]HQJHPl3ODQHLQWUDJ3ODQWHLOIHVWJHVHW]W
Baugrenze (§ 23 BauNVO)
Baulinie (§ 23 BauNVO)
Flächen für Kfz-Stellplätze und Garagen in den allgemeinen Wohngebieten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 12 Abs. 6 und 23 BauNVO)
St
7. Flächen für den Gemeinbedarf und für Sport- und Spielanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
Sport- und
Spielanlagen
Auf den als )OlFKH mit besonderem Nutzungszweck: Ä*DUDJHQJHElXGH³ festgesetzten
)OlFKHQ sind nur *DUDJHQJHElXGH als Sammelgaragen ]XOlVVLJ deren oberster Abschluss
DOVEHJUQWH'DFKIOlFKHDXVJHELOGHWZLUG
Auf die Festsetzung Ziff. I. 17.8 wird verwiesen.
8.
Garagengebäude 3
3.1
3.2
7.1
7.2
166,96 m
ü NHN
+|KHQEH]XJVSXQNWIUEDXOLFKH$QODJHQDXIGHQ)OlFKHQPLW
EHVRQGHUHP1XW]XQJV]ZHFNÄ*DUDJHQJHElXGH³VLHKH=LII,
+|KHQEH]XJVSXQNWLVWGHULQGHUZHVWOLFK*DUDJHQJHElXGHXQGE]ZQ|UGOLFK*DUDJHQ
JHElXGH 3) angrenzenden |IIHQWOLFKHQ 9HUNHKUVIOlFKH besonderer
Zweckbestimmung: Ä9HUNHKUVEHUXKLJWHU %HUHLFK³ plangraphisch festgesetzte
+|KHQSXQNW$XVEDXK|KHEHU1+1LP3ODQWHLO
*HULQJIJLJH Abweichungen beim +|KHQEH]XJVSXQNW um jeweils 20 Zentimeter nach unten
XQGQDFKREHQVLQG]XOlVVLJ
2.8.2
Bildungs-
campus
Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung:
"Bildungscampus"
Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung:
"Jugendzentrum"
Jugend-
zentrum
Besonderer Nutzungszweck von Flächen: "Garagengebäude"
(§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB)
5. Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO in den allgemeinen Wohngebieten
(§ 23 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 14 BauNVO)
Bauliche Anlagen in Form von Nebenanlagen nach 14 BauNVO sind in den allgemeinen
Wohngebieten WA nur innerhalb der EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKHQ ]XOlVVLJ Diese
)HVWVHW]XQJJLOWQLFKWIUGLHDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHWH$ELV$
Zuwegungen, Zu- und Abfahrten, )HXHUZHKUDXIVWHOOIOlFKHQ nicht eingehauste Fahrrad-
DEVWHOOSOlW]H %ULHINlVWHQ Klingelanlagen sowie Einfriedungen sind auch DXHUKDOE der
EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKHQ ]XOlVVLJ Es wird HUJlQ]HQG auf die gUWOLFKHQ Bau-
YRUVFKULIWHQXQWHU=LII,,Ä$XHQDQODJHQ³KLQJHZLHVHQ
Private 6SLHOSOlW]H sind sowohl in den EHUEDXEDUHQ als auch in den nicht EHUEDXEDUHQ
*UXQGVWFNVIOlFKHQ]XOlVVLJ
In den allgemeinen Wohngebiet A1, A5, A9, C2, C4, C7, C8, C11, C12 und C15 sind die
beidseitig jeweils parallel zu den mit einer Breite von 3,5 m festgesetzten 9HUNHKUVIOlFKHQ
besonderer Zweckbestimmung: Ä)XZHJ verlaufenden *UXQGVWFNVIOlFKHQ in einer Breite
von 1 m frei von Hindernissen JHPl ÄMusterrichtlinie EHU )OlFKHQ IU die Feuerwehr" zu
halten.
5.1
Nebenanlagen nach 14 BauNVO, die der Versorgung mit (OHNWUL]LWlW Gas, :lUPH und
Wasser sowie der unterirdischen Abfallsortierung und -beseitigung dienen und nach 63 HBO
baugenehmigungsfrei sind, N|QQHQ auch auf den nicht EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKHQ
zugelassen werden.
5.2
Oberirdische .I]6WHOOSOlW]H sowie unterirdische .I]6WHOOSOlW]H und unterirdische
Garagengeschosse (Tiefgarage) sind in den allgemeinen Wohngebieten nur innerhalb der
EHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQ]XOlVVLJ
Diese Festsetzung gilt nicht IU die allgemeinen Wohngebiete A1 bis A4, A9, C12 und C15; in
diesen Baugebieten sind .I]6WHOOSOlW]H auch DXHUKDOE der EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKH
]XOlVVLJ
In dem Baugebiet D3 sind auch oberirdische .I]6WHOOSOlW]H in der plangraphisch
IHVWJHVHW]WHQ)OlFKHIU6WHOOSOlW]HÄ6W³]XOlVVLJ
Nicht ]XOlVVLJ sind oberirdische Einzelgaragen und Gruppen von Einzelgaragen mit
Ausnahme von *UXQGVWFNHQ mit freistehenden (LQIDPLOLHQKlXVHUQ und 'RSSHOKlXVHUQ in
den allgemeinen Wohngebieten A2 bis A4. hEHUGDFKWH .I](LQ]HOVWHOOSOlW]H (Carports) sind
QXULQGHQDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHWHQ$ELV$]XOlVVLJ
'LHhEHUGDFKXQJYRQ.I]6WHOOSODW]DQODJHQLQ)RUPYRQ)ODFKGlFKHUQLVW]XOlVVLJ
6.1
'LH)OlFKHQIU6WHOOSOlW]HZHUGHQJHPl3ODQHLQWUDJ3ODQWHLOIHVWJHVHW]W
Umgrenzung von Flächen für Stellplätze
Stellplätze und Tiefgaragen6.2
Die )OlFKH IU den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung: Ä%LOGXQJVFDPSXV³ dient der
Unterbringung von Bildungs und Betreuungseinrichtungen.
=XOlVVLJH1XW]XQJHQ
· Schule,
· .LQGHUWDJHVVWlWWH
· Sporthalle IU die schulische Nutzung sowie IU DXHUVFKXOLVFKH Nutzungen, wenn bei
DXHUVFKXOLVFKHU Nutzung die Anforderungen der 18. BImSchV 6SRUWDQODJHQOlUP
schutzverordnung) eingehalten werden,
· 9HUNHKUVIOlFKHQGLHGHULQWHUQHQ(UVFKOLHXQJGLHQHQXQG6WHOOSODW]IOlFKHQ
· Nebenanlagen und -einrichtungen, die dem Nutzungszweck selbst dienen und die der
Eigenart nicht widersprechen.
Die )OlFKH IU den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung: Ä-XJHQG]HQWUXP³ dient der
8QWHUEULQJXQJHLQHU|IIHQWOLFKHQ(LQULFKWXQJIUGLH.LQGHUXQG-XJHQGDUEHLW
=XOlVVLJH1XW]XQJHQ
· (LQULFKWXQJHQXQG)UHLIOlFKHQIUGLH.LQGHUXQG-XJHQGDUEHLW
· 9HUNHKUVIOlFKHQGLHGHULQWHUQHQ(UVFKOLHXQJGLHQHQXQG6WHOOSODW]IOlFKHQ
· Nebenanlagen und -einrichtungen, die dem Nutzungszweck selbst dienen und die
der Eigenart nicht widersprechen.
=XOlVVLJH1XW]XQJHQ
· Sporthalle,
· Aufenthalts-, Sport- und Spielbereiche,
wenn, soweit erforderlich, die Anforderungen der 18. BImSchV 6SRUWDQODJHQOlUPVFKXW]YHU
RUGQXQJE]ZGHU)UHL]HLWOlUPULFKWOLQLHGHU/$,HLQJHKDOWHQZHUGHQ
(UJlQ]HQG]XOlVVLJVLQG
· eine Schank- und Speisewirtschaft (Imbissstand), wenn sie den Sport- und
Spielanlagen zugeordnet ist, mit einer maximalen *UXQGIOlFKH von 50 Pð und
HUJlQ]HQGHU7HUUDVVHPLWHLQHUPD[LPDOHQ*UXQGIOlFKHYRQPð,
· eine Wohnung IU Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder IU Betriebsinhaber
und Betriebsleiter bis zu einer maximalen *HVFKRVVIOlFKH von 125 Pð wenn sie
den Sport- und Spielanlagen zugeordnet ist,
· 9HUNHKUVIOlFKHQGLHGHULQWHUQHQ(UVFKOLHXQJGLHQHQXQG6WHOOSODW]IOlFKHQ
· Nebenanlagen und -einrichtungen, die dem Nutzungszweck selbst dienen und die
der Eigenart nicht widersprechen.
Flächen für Sport- und Spielanlagen7.3
Die )OlFKH IU Sport- und Spielanlagen dient der Unterbringung |IIHQWOLFK ]XJlQJOLFKHU Sport-
XQG6SLHODQODJHQXQGHUJlQ]HQGHU]XE]ZXQWHUJHRUGQHWHU1XW]XQJHQ
Gebäudetypologie
Die folgenden *HElXGHW\SRORJLHQ werden JHPl Nutzungsschablone im jeweiligen
%DXJHELHWJHPl3ODQHLQWUDJ3ODQWHLODOV]XOlVVLJIHVWJHVHW]W
E
D
H
· Doppelhäuser
· Hausgruppen
· Einzelhäuser
z.B.
z.B.
4.1
Ein ausnahmsweises =XUFNWUHWHQ hinter die Baulinie ist durch Keller- und Staffelgeschosse
]XOlVVLJ
Ein ausnahmsweises hEHUVFKUHLWHQ der Baulinien in den allgemeinen Wohngebieten B1, B2
XQG%LVWGXUFK%DONRQHDXIPD[GHU)DVVDGHQOlQJHELV]XHLQHU7LHIHYRQP]XOlVVLJ
Ein ausnahmsweises hEHUVFKUHLWHQ der EULJHQ Baulinien im Geltungsbereich mit Ausnahme
der allgemeinen Wohngebiete A10, A11 und A12 ist durch Balkone auf max. 1/3 der
)DVVDGHQOlQJHELV]XHLQHU7LHIHYRQP]XOlVVLJ
In den allgemeinen Wohngebieten A10, A11 und A12 ist eine hEHUVFKUHLWXQJ der Baulinien IU
Balkone und Austritte ab dem 2. Obergeschoss auf max. 1/3 der )DVVDGHQOlQJH bis zu einer
7LHIHYRQP]XOlVVLJ:HLWHUHhEHUVFKUHLWXQJHQGHU%DXOLQLHQVLQGQLFKW]XOlVVLJ
4.2 Ausnahmen von den festgesetzten Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO)
Ein ausnahmsweises hEHUVFKUHLWHQ der Baugrenzen ist durch Balkone auf max. 1/3 der Fas-
VDGHQOlQJHELV]XHLQHU7LHIHYRQP]XOlVVLJ
Baugrenzen, die an |IIHQWOLFKH *UQIOlFKHQ mit der
Zweckbestimmung: Ä1DFKEDUVFKDIWVSOlW]H angrenzen, GUIHQ durch Balkone auf max. 1/3 der
)DVVDGHQOlQJHELVPEHUVFKULWWHQZHUGHQ
4.3 Ausnahmsweise zulässige Überschreitung von Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO)
10.5
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
10. Öffentliche Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Straßenbegrenzungslinie
Die |IIHQWOLFKHQ 6WUDHQYHUNHKUVIOlFKHQ werden JHPl Planeintrag (Planteil 1 / 3)
festgesetzt.
Innerhalb der |IIHQWOLFKHQ 6WUDHQYHUNHKUVIOlFKHQ sind bauliche Anlagen, die IU die
Herstellung eines Angebots an alternativen 0RELOLWlWVIRUPHQ in Form von
E-Carpooling/CarSharing bzw. BikeSharing HLQVFKOLHOLFK der GD]XJHK|ULJHQ technischen
Ausstattung errichtet werden, ]XOlVVLJ soweit sie die Hauptfunktion der |IIHQWOLFKHQ
6WUDHQYHUNHKUVIOlFKHQ nicht EHHLQWUlFKWLJHQ und die Rechtsgrundlage mit Novellierung des
KHVVLFKHQ6WUDHQJHVHW]HVJHVFKDIIHQZXUGH
Platz am
Jugendzentrum
CS / BS
10.1
Die 9HUNHKUVIOlFKH mit besonderer Zweckbestimmung: Ä3ODW] am -XJHQG]HQWUXP³ dient als
Aufenthaltsbereich, der Andienung und IXOlXILJHQ (UVFKOLHXQJ der *HPHLQEHGDUIVIOlFKH
PLWGHU=ZHFNEHVWLPPXQJÄ-XJHQG]HQWUXP³VRZLHGHP)XXQG5DGYHUNHKU
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: „Platz am
Jugendzentrum“
10.6 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: „Fußweg“
Die 9HUNHKUVIOlFKHQ mit besonderer Zweckbestimmung: Ä)XZHJ³ werden JHPl
Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.
$EZHLFKXQJHQYRQGHU/DJHGHU9HUNHKUVIOlFKHQPLWEHVRQGHUHU=ZHFNEHVWLPPXQJÄ)X
ZHJ³ in der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKH mit der Zweckbestimmung: Ä/DQGVFKDIWVWUHSSH³ (siehe
Ziff. I. 13.1), in der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKH mit der
Zweckbestimmung: Ä*UQDQODJH G1 (siehe Ziff. I. 13.4) und in der Ä0DQDKPHQIOlFKH
0³VLHKH=LII,.
Von der Lage der plangraphisch festgesetzten 9HUNHKUVIOlFKHQ besonderer
Zweckbestimmung: Ä)XZHJ³ kann abgewichen werden, soweit sich die Abweichungen im
%HUHLFKGHUMHZHLOLJHQ|IIHQWOLFKHQ*UQE]Z0DQDKPHQIOlFKHEHZHJHQ
10.6.1
Querung der |IIHQWOLFKHQ 9HUNHKUVIOlFKHQ besonderer Zweckbestimmung: Ä)XZHJ³ |VWOLFK
des Baugebiets B5
Eine Querung der |IIHQWOLFKHQ 9HUNHKUVIOlFKH besonderer
zweckbestimmung: Ä)XZHJ³ |VWOLFK des Baugebiets B5 durch PKW der Anlieger des
%DXJHELHWV%LVW]XOlVVLJ'HU]XHUKDOWHQGH%DXPEHVWDQGLVW]XEHUFNVLFKWLJHQ
10.6.2
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: „Fußweg
und Zufahrt Entsorgungsträger“
10.7
Die 9HUNHKUVIOlFKHQ mit besonderer Zweckbestimmung: Ä)XZHJ und Zufahrt
(QWVRUJXQJVWUlJHU³ werden JHPl Planeintrag (Planteil 1 / 3) zwischen den allgemeinen
Wohngebieten A2 und A3 sowie A3 und A4 festgesetzt.
10.8 Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: „Fußweg
und Zufahrt Versorgungsträger“
Die 9HUNHKUVIOlFKH mit besonderer Zweckbestimmung: Ä)XZHJ und Zufahrt
9HUVRUJXQJVWUlJHU³ wird JHPl Planeintrag (Planteil 1 / 3) zwischen den allgemeinen
Wohngebieten C13 und C14 festgesetzt.
10.9
Die 9HUNHKUVIOlFKHQ mit besonderer Zweckbestimmung: Ä)X und 5DGZHJ³ werden JHPl
Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.
Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: „Fuß- und Radweg“
Die 9HUNHKUVIOlFKHQ mit besonderer Zweckbestimmung: Ä3DUNSODW]³ werden JHPl
Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.
Innerhalb der 9HUNHKUVIOlFKHQ mit besonderer Zweckbestimmung: Ä3DUNSODW]³ sind bauliche
Anlagen, die IU die Herstellung eines Angebots an alternativen 0RELOLWlWVIRUPHQ in Form von
E-Carpooling/CarSharing bzw. BikeSharing HLQVFKOLHOLFK der GD]XJHK|ULJHQ technischen
Ausstattung errichtet werden, ]XOlVVLJ soweit sie die Hauptfunktion dieser 9HUNHKUVIOlFKHQ
nicht EHHLQWUlFKWLJHQ und die Rechtsgrundlage mit Novellierung des hessischen
6WUDHQJHVHW]HVJHVFKDIIHQZXUGH
10.10 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: „Parkplatz"
Es werden Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten zu *UXQGVWFNHQ JHPl Planeintrag (Planteil
1 / 3) festgesetzt.
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt10.11
.I]6WHOOSOlW]H und Kfz-Stellplatzanlagen auf dem *UXQGVWFN sind jeweils nur EHU
gemeinsame Zufahrten von den |IIHQWOLFKHQ 9HUNHKUVIOlFKHQ aus zu HUVFKOLHHQ Die direkte
=XIDKUW]X.I](LQ]HOVWHOOSOlW]HQYRQ|IIHQWOLFKHQ9HUNHKUVIOlFKHQLVWXQ]XOlVVLJ
Diese Festsetzung gilt nicht IU die allgemeinen Wohngebiete A1 bis A4, A9, C12, C15 und
D3.
Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
11. Private Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung:
„CarSharing / BikeSharing" (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
10.12
'LHSULYDWHQ9HUNHKUVIOlFKHQPLWEHVRQGHUHU=ZHFNEHVWLPPXQJÄ&DU6KDULQJ%LNH6KDULQJ³
dienen dem CarSharing und BikeSharing (insbesondere der Unterbringung von
E-Fahrzeugen, Pkw, Transportern, (OHNWUR)DKUUlGHUQ )DKUUlGHUQ /DVWHQUlGHUQ
$QKlQJHUQ und der Unterbringung der GD]XJHK|ULJHQ technischen Ausstattung
/DGHLQIUDVWUXNWXUIU(OHNWURIDKU]HXJHVRZLHGHP3DUNHQ
In der 9HUVRUJXQJVIOlFKH Ä(QHUJLH]HQWUDOH³ ist zur Erzeugung von :lUPH und Energie die
Errichtung einer Energiezentrale mit den erforderlichen Einrichtungen (z.B. Blockheiz-
NUDIWZHUNH]XOlVVLJVLHKH=LII,
12. Versorgungsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Energiezentrale12.1
7UDQVIRUPDWRUHQVWDWLRQHQZHUGHQJHPl3ODQHLQWUDJ(Planteil 1 / 3) festgesetzt.
12.2 Transformatorenstationen
*ODVIDVHU+DXSWYHUWHLOHU6WDWLRQHQZHUGHQJHPl3ODQHLQWUDJ(Planteil 1 / 3) festgesetzt.
12.3 Glasfaser-Hauptverteiler-Stationen
13.
13.1 Öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung: „Landschaftstreppe“
Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKHQ mit der Zweckbestimmung: Ä/DQGVFKDIWVWUHSSH³ sind als
*UQIOlFKH parkartig anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die Errichtung von Spiel- und
$XIHQWKDOWVEHUHLFKHQVRZLH:HJHQLVW]XOlVVLJ
'LH)OlFKHVROOZLHIROJWKHUJHVWHOOWZHUGHQ
· 20 % der *UQIOlFKH sind naturnah zu gestalten. Als naturnahe )OlFKHQ gelten extensive
:LHVHQIOlFKHQ spezielle Lebensraumstrukturen IU besondere Artenvorkommen, Trocken-
mauern/Gabionen, Obsthaine, Waldrandzonen sowie die Anpflanzung standortgerechter
/DXEJHK|O]H
· Der Anteil der befestigten )OlFKH ist auf 30 % der *HVDPWIOlFKH zu EHVFKUlQNHQ Als
befestigte )OlFKHQ gelten Wege, Zufahrten, Aufenthaltsbereiche, Spielanlagen und
VRQVWLJH)UHL]HLWHLQULFKWXQJHQRKQH)OlFKHQEHJUQXQJ
· Innerhalb der *UQIOlFKH sind im Teilbereich West mind. 60 %lXPH und im Teilbereich Ost
mind. 90 %lXPH JHPl Ziff. I. 17.10 zu pflanzen. Hiervon PVVHQ mind. 50 % der %lXPH
PLQGGHU:XFKVJU|H2UGQXQJHQWVSUHFKHQ
Freihaltezone IU die VSlWHUH 6WUDHQEDKQWUDVVH zum g319$QVFKOXVV des Ludwigs-
K|KYLHUWHOV
Auf den von Bebauung freizuhaltenden )OlFKHQ sind *HElXGH aller Art XQ]XOlVVLJ Bis zum
Beginn der 6WUDHQEDKQEDXPDQDKPH gilt die Nutzung JHPl den Ziff. I. 10.3 und 10.4 bzw.
HQWODQJGHU&RRSHUVWUDHJHPlGHQ=LII,XQG
Von der Bebauung freizuhaltende Fläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB)
9.
Promenade
Quartiers-
Carré
10.3
Die 9HUNHKUVIOlFKHQ mit besonderer Zweckbestimmung: Ä3URPHQDGH³ dienen dem )X und
Radverkehr, der Feuerwehrzufahrt sowie dem Schienenersatzverkehr.
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: „Promenade“
Die 9HUNHKUVIOlFKH mit besonderer Zweckbestimmung: Ä4XDUWLHUV&DUUp³ dient als
Aufenthaltsbereich, der Andienung und (UVFKOLHXQJ der anliegenden *UXQGVWFNH sowie
GHP)XXQG5DGYHUNHKUXQGXQWHUJHRUGQHWHP.)=9HUNHKU
Diesen Zwecken entsprechende untergeordnete bauliche Anlagen bis zu einer *U|H von
jeweils 50 Pð *UXQGIOlFKH und deren Andienung sind ]XOlVVLJ Sie sind im Vorfeld mit der
'HQNPDOVFKXW]EHK|UGH abzustimmen und von dieser denkmalrechtlich genehmigen zu
lassen.
Die 9HUNHKUVIOlFKH mit besonderer Zweckbestimmung: Ä4XDUWLHUV&DUUp³ ist auf
mind. 10 % ihrer )OlFKH als *UQIOlFKH herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Es sind
insgesamt mind. 30 /DXEElXPH JHPl Ziff. I. 17.11 zu pflanzen. Es sind %lXPH 1. oder 2.
Ordnung zu verwenden.
10.4 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: „Quartiers-Carré“
Zufahrt
Entsor-
gungsträger /
Zufahrt
Versor-
gungsträger /
Die 9HUNHKUVIOlFKHQ mit besonderer Zweckbestimmung: Ä9HUNHKUVEHUXKLJWHU %HUHLFK³ werden
JHPl3ODQHLQWUDJ3ODQWHLOIHVWJHVHW]W
Innerhalb der 9HUNHKUVIOlFKHQ mit besonderer Zweckbestimmung: Ä9HUNHKUVEHUXKLJWHU
%HUHLFK³ sind bauliche Anlagen, die IU die Herstellung eines Angebots an alternativen
0RELOLWlWVIRUPHQ in Form von E-Carpooling/CarSharing bzw. BikeSharing HLQVFKOLHOLFK der
GD]XJHK|ULJHQ technischen Ausstattung errichtet werden, ]XOlVVLJ soweit sie die
Hauptfunktion dieser 9HUNHKUVIOlFKHQ nicht EHHLQWUlFKWLJHQ und die Rechtsgrundlage mit
1RYHOOLHUXQJGHVKHVVLFKHQ6WUDHQJHVHW]HVJHVFKDIIHQZXUGH
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung:
„Verkehrsberuhigter Bereich“
10.2
N
G1
M 5
M 1
H
Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung: „Grünanlage“13.4
13.5 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung: „Verkehrsgrün“
Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb
öffentlicher Grünflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
Die innerhalb der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKHQ festgesetzten )OlFKHQ IU die Versickerung von
Niederschlagswasser Ä99³ sind zu EHJUQHQ und in die Gestaltung der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKH
einzubinden. Die Anlage von ZDVVHUGXUFKOlVVLJ befestigten und EHJUQWHQ Zuwegungen (z.B.
5DVHQJLWWHUVWHLQHIU:DUWXQJVZHJHLVW]XOlVVLJ
Von der Lage der )OlFKHQ IU die Versickerung von Niederschlagswasser kann im Bedarfsfall
abgewichen werden, soweit sich die Abweichungen im Bereich der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKH
bewegen.
13.6
*HOlQGHPRGHOOLHUXQJHQ im Sinne einer baulichen Anlage sind unter Beachtung
QDFKEDUUHFKWOLFKHU$QIRUGHUXQJHQLQGHQ|IIHQWOLFKHQ*UQIOlFKHQ]XOlVVLJ
13.7 Geländemodellierung in den öffentlichen Grünflächen
'LH:DOGIOlFKHQZHUGHQJHPl3ODQHLQWUDJ (Planteil 1 / 3) festgesetzt.
Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr.18b BauGB)
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
15.
15.1 Maßnahmenflächen M 1 bis M 4 – Entwicklung, Erhalt und Pflege von
Eidechsenhabitaten (öffentliche Grünfläche)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauNVO)
Die im Bereich der zeichnerisch festgesetzten 0DQDKPHQIOlFKHQ mit den Bezeichnungen M
1 bis M 4 hergestellten, artspezifischen Eidechsenersatzhabitate sind dauerhaft zu erhalten.
,QQHUKDOEGHU0DQDKPHQIOlFKHQPLWGHU%H]HLFKQXQJ0XQG0LVWGLH(UULFKWXQJEHIHV
WLJWHU:HJHDXIPD[GHU)OlFKHQ]XOlVVLJ
Innerhalb der 0DQDKPHQIOlFKH M 1 sind 9HUVLFNHUXQJVIOlFKHQ JHPl Ziff. I. 15. 2 sowie
unterirdische Anlagen IU die 5FNKDOWXQJ von Niederschlagswasser (Staurohre) sowie die IU
diese Anlage EHQ|WLJWHQ Zuwegungen zu Wartungszwecken ]XOlVVLJ Die Zuwegungen sind
ZDVVHUGXUFKOlVVLJ befestigt und EHJUQW (z.B. Rasengittersteine) herzustellen und in diesem
Zustand dauerhaft zu erhalten.
Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb der
Maßnahmenfläche M 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
15.2
Die innerhalb der 0DQDKPHQIOlFKH M 1 festgesetzten )OlFKHQ IU die Versickerung von
Niederschlagswasser Ä99³ sind zu EHJUQHQ und in die Gestaltung der 0DQDKPHQIOlFKH
einzubinden. Die Anlage von ZDVVHUGXUFKOlVVLJ befestigten und EHJUQWHQ Zuwegungen (z.B.
Rasengittersteine) ]XU:DUWXQJLVW]XOlVVLJ
Von der Lage der )OlFKHQ IU die Versickerung von Niederschlagswasser kann im Bedarfsfall
abgewichen werden, soweit sich die Abweichungen im Bereich der 0DQDKPHQIOlFKH M 1
bewegen. In Versickerungsmulden ist die Anlage von Winterquartieren IU die Eidechsen
XQ]XOlVVLJ
Maßnahmenfläche M 5 - Entwicklung, Erhalt und Pflege von
Spechthabitaten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18b) BauGB)
15.3
Im Bereich der zeichnerisch festgesetzten 0DQDKPHQIOlFKHQ mit der Bezeichnung M 5 zur
Entwicklung, zum Erhalt und zur Pflege von Spechthabitaten (Klein- und Mittelspecht) ist die
vorhandene Biotopstruktur zu erhalten und zu entwickeln. Vorhandene +|KOHQElXPH sind so
lange wie P|JOLFK zu erhalten. Nicht mehr verkehrssichere +DELWDWElXPH die eine
*HIlKUGXQJ angrenzender 9HUNHKUVIOlFKHQ oder %DXIOlFKHQ darstellen, sind in Abstimmung
PLWGHU]XVWlQGLJHQ8QWHUHQ1DWXUVFKXW]EHK|UGHLPHUIRUGHUOLFKHQ8PIDQJ]XVLFKHUQ
15.5 Erhaltung des Habitatbaumes des Heldbocks
Der zeichnerisch festgesetzte Habitatbaum des Heldbocks VGOLFK des allgemeinen
Wohngebiets B1 ist vor %HHLQWUlFKWLJXQJHQ zu VFKW]HQ und zu erhalten. Im Falle von
erforderlichen 9HUNHKUVVLFKHUXQJVPDQDKPHQ GUIHQ diese im erforderlichen Umfang und in
$EVWLPPXQJPLWGHU]XVWlQGLJHQ8QWHUHQ1DWXUVFKXW]EHK|UGHGXUFKJHIKUWZHUGHQ
15.6 Erhaltung von Höhlenbäumen
%lXPH mit %DXPK|KOHQ sind zu erhalten. Sofern aus 9HUNHKUVVLFKHUXQJVJUQGHQ
0DQDKPHQ erforderlich werden, sind diese mit der ]XVWlQGLJHQ Unteren 1DWXUVFKXW]EHK|UGH
abzustimmen. Falls ein Erhalt der %lXPH nicht mehr P|JOLFK ist, sind vor der jeweiligen
Rodung IU jeden entfallenden +|KOHQEDXP zwei )OHGHUPDXVNlVWHQ 9HUKlOWQLV 1:2) sowie
eine Nisthilfe IU +|KOHQEUWHU 9HUKlOWQLV 1:1) an %lXPHQ im UlXPOLFKHQ Zusammenhang
anzubringen. )U die )OHGHUPlXVH sind hierbei ein Sommer- und ein Ganzjahresquartier
vorzusehen.
15.7 Artenschutzmaßnahmen für Vögel
Im Zuge von 1HXEDXPDQDKPHQ sind .OHLQK|KOHQ oder 1LVFKHQEUWHUNlVWHQ JHPl den
nachfolgenden Vorgaben an *HElXGHQ Nebenanlagen oder %lXPHQ auf dem *UXQGVWFN
vorzusehen:
· 1LVWKLOIHSUR*HElXGHPLWHLQHU*HVFKRVVIOlFKHPð
· 1LVWKLOIHQSUR*HElXGHPLWHLQHU*HVFKRVVIOlFKHPð
15.8 Artenschutzmaßnahmen für Fledermäuse
Im Zuge von 1HXEDXPDQDKPHQ sind Fledermausquartiere JHPl den nachfolgenden
9RUJDEHQDQ*HElXGHQ1HEHQDQODJHQRGHU%lXPHQDXIGHP*UXQGVWFNYRU]XVHKHQ
· 1LVFKHQRGHU+|KOHQTXDUWLHUSUR*HElXGHPLWHLQHU*HVFKRVVIOlFKHPð
· 2 Nischen- oder +|KOHQTXDUWLHUH davon mind. 1 Ganzjahresquartier pro *HElXGH mit
HLQHU*HVFKRVVIOlFKHPð
Die Festsetzung gilt nicht in den allgemeinen Wohngebieten A2, A3 und A4.
z.B.
VV
V1
9HUVLFNHUXQJVIOlFKHÄ|IIHQWOLFKH*UQIOlFKHQ³
Die zeichnerisch festgesetzten |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKHQ mit der
Zweckbestimmung: Ä*UQDQODJH³ und den Bezeichnungen G1 und G2 sind als *UQIOlFKHQ
herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Innerhalb der *UQIOlFKH darf der Anteil befestigter
)OlFKHQPD[LQ*E]ZPD[LQ*EHWUDJHQ
Folgende Nutzungen sind innerhalb der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKHQ mit der
Zweckbestimmung: Ä*UQDQODJH³]XOlVVLJ
· Wege,
· .LQGHUVSLHOSOlW]H
· $XIHQWKDOWVIOlFKHQ
Innerhalb der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKHQ mit der Zweckbestimmung: Ä*UQDQODJH³ G1 sind
9HUVLFNHUXQJVIOlFKHQ JHPl Ziff. I. 13.6 ]XOlVVLJ sowie unterirdische Anlagen IU die
5FNKDOWXQJ von Niederschlagswasser (Staurohre) sowie die IU diese Anlage EHQ|WLJWHQ
Zuwegungen zu Wartungszwecken. Die Zuwegungen sind ZDVVHUGXUFKOlVVLJ befestigt und
EHJUQW]%5DVHQJLWWHUVWHLQHKHU]XVWHOOHQXQGLQGLHVHP=XVWDQGGDXHUKDIW]XHUKDOWHQ
z.B.
z.B.
Die zeichnerisch festgesetzten *UQIOlFKHQ mit der Zweckbestimmung: Ä9HUNHKUVJUQ³ und
GHQ%H]HLFKQXQJHQ9XQG9VLQGDOV*UQIOlFKHQKHU]XVWHOOHQXQGGDXHUKDIW]XHUKDOWHQ
In der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKH V2 sind Unterbrechungen IU zwei max. 1,5 m breite
=XZHJXQJHQVRZLHIUHLQH=XIDKUW]XU(UVFKOLHXQJGHU%DXJUXQGVWFNH]XOlVVLJ
14.
N13.3 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung: „Nachbarschaftsplatz“
Die |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKHQ mit der Zweckbestimmung: Ä1DFKEDUVFKDIWVSODW]³ dienen als
Aufenthalts- und Spielbereich. Diesem Zweck entsprechende untergeordnete bauliche
$QODJHQVLQG]XOlVVLJ
Die 1DFKEDUVFKDIWVSOlW]H sind auf mind. 50 % ihrer )OlFKH als *UQIOlFKH herzustellen und
dauerhaft zu erhalten. In den *UQIOlFKHQ ist die in der Planzeichnung definierte Anzahl an
/DXEElXPHQ JHPl Ziff. I. 17.10 zu pflanzen. Hiervon PVVHQ mind. 1/3 der %lXPH mind.
der :XFKVJU|H 2. Ordnung entsprechen. Von der festgesetzten Lage der %lXPH kann
JHULQJIJLJDEJHZLFKHQZHUGHQ
15.4 Maßnahmenfläche M 6 - Entwicklung, Erhalt und Pflege eines
Gehölzsaums
Im Bereich der zeichnerisch festgesetzten 0DQDKPHQIOlFKHQ mit der Bezeichnung M 6 sind
vorhandene, vitale und einheimische *HK|O]H zu erhalten. Nicht einheimische Arten sind
sukzessive zu entfernen. Insgesamt ist ein gestufter, dem angrenzenden Wald vorgelagerter
*HK|O]VDXP]XHQWZLFNHOQ
M 6
mind. GHU:XFKVJU|H2UGQXQJHQWVSUHFKHQ
Folgende Nutzungen sind innerhalb der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKH mit der
=ZHFNEHVWLPPXQJÄ/DQGVFKDIWVWUHSSH³]XOlVVLJ
· :HJH3ODW]XQG$XIHQWKDOWVIOlFKHQ
· .LQGHUVSLHOSOlW]H
· Sport-, Spiel- und %HZHJXQJVIOlFKHQ Ggf. bestehende Anforderungen der 18. BImSchV
sind einzuhalten.
· Pavillon/Aussichtspunkt,
· Geothermie-Nutzung,
· Streuobstgruppen,
· 1DFKEDUVFKDIWVJlUWHQ
· 9HUVLFNHUXQJVIOlFKHQJHPl=LII,
13.2
Die |IIHQWOLFKH *UQIOlFKH mit der Zweckbestimmung: Ä-XJHQGWUHII 6G³ ist als *UQIOlFKH
parkartig anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
Der Anteil der befestigten )OlFKH ist auf max. 15 % der *HVDPWIOlFKH zu EHVFKUlQNHQ Als
befestigte )OlFKHQ gelten Wege, Zufahrten, Aufenthaltsbereiche, Spielanlagen und sonstige
Freizeiteinrichtungen ohne %HJUQXQJ sowie bauliche Anlagen, die nach sonstigen
)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQVDOV]XOlVVLJH1XW]XQJHQIHVWJHVHW]WVLQG
Innerhalb der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKH sind mind. 25 %lXPH JHPl Ziff. I. 17.10 zu pflanzen.
+LHUYRQPVVHQPLQGGHU%lXPHPLQGGHU:XFKVJU|H2UGQXQJHQWVSUHFKHQ
Folgende Nutzungen sind innerhalb der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKH mit der
=ZHFNEHVWLPPXQJÄ-XJHQGWUHII6G³]XOlVVLJ
· Treffpunkt IU Jugendliche und $XIHQWKDOWVIOlFKHQ mit Ausnahme immissionsintensiver
Nutzungen wie bspw. Bolz-, Basketball- oder Skateboardanlagen.
Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung: „Jugendtreff Süd“
G
15.9 Insektenfreundliche Beleuchtung
Im Geltungsbereich GUIHQ nur voll abgeschirmte, ZDUPZHL JHW|QWH
/('$XHQEHOHXFKWXQJHQ :HOOHQOlQJH EHU 500 nm, IU 6WUDHQEHOHXFKWXQJ max. 3.000
Kelvin Farbtemperatur, IU sonstige Beleuchtung max. 2.700 Kelvin Farbtemperatur)
verwendet werden. Die Abstrahlung der Leuchten ist zum Boden zu richten (Abstrahlwinkel
max. 70 Grad) und auf 1XW]IOlFKHQ zu EHVFKUlQNHQ Die /LFKWSXQNWK|KH ist P|JOLFKVW gering
zu halten. Quartiere besonders JHVFKW]WHU Arten sind mit Ausnahme von
9HUNHKUVVLFKHUXQJVJUQGHQZHLWUlXPLJYRP/LFKWNHJHODXV]XVSDUHQ
Hinweis ohne Festsetzungscharakter:
Die Beleuchtung ist, insbesondere DXHUKDOE der Nutzungszeiten, auf ein notwendiges
0LQLPXP]XEHVFKUlQNHQ
Auf öffentlichen Flächen anfallendes Niederschlagswasser
Das auf den |IIHQWOLFKHQ 9HUNHKUVIOlFKHQ anfallende Niederschlagswasser ist, soweit
wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, in VWUDHQ und
wegebegleitende *UQIOlFKHQ oder in zentrale Versickerungsbecken in den )OlFKHQ IU die
Versickerung von Niederschlagswasser Ä99³ JHPl Ziff. I. 13.6 und Ziff. I. 15.2 innerhalb der
|IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKHQ mit der Zweckbestimmung: Ä/DQGVFKDIWVWUHSSH³ innerhalb der
|IIHQWOLFKHQ*UQIOlFKHQ*XQGLQQHUKDOEGHU0DQDKPHQIOlFKH0DE]XOHLWHQ
15.12
Oberflächenbefestigung
Befestigte, nicht EHUEDXWH )OlFKHQ der %DXJUXQGVWFNH sind, soweit wasserwirtschaftliche
und brandschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen, als ZDVVHUGXUFKOlVVLJH )OlFKHQ
herzustellen.
Private .I]6WHOOSOlW]H sind, soweit wasserwirtschaftliche und brandschutzrechtliche Belange
nicht entgegenstehen, als ZDVVHUGXUFKOlVVLJ befestigte und EHJUQWH )OlFKHQ (z.B.
Rasengittersteine) herzustellen.
15.13
Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)
17
Grundstücksbegrünung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung:
„Bildungscampus“
Die nicht EHUEDXWHQ bzw. nicht JHPl 19 Abs. 4 BauNVO nutzbaren )OlFKHQ sind als
JlUWQHULVFK gepflegte *UQIOlFKH mit Bodenanschluss anzulegen und dauerhaft zu
XQWHUKDOWHQ'HU0LQGHVWEHJUQXQJVDQWHLOEHWUlJWGHU*HPHLQEHGDUIVIOlFKH
Es sind mind. 8 standortgerechte /DXEElXPH 1. Ordnung JHPl Ziff. I. 17.10 zu pflanzen.
$QVWHOOHHLQHV%DXPHV2UGQXQJN|QQHQDXFK%lXPH2UGQXQJJHSIODQ]WZHUGHQ%HL
Verwendung von %lXPHQ 2. Ordnung ist die ermittelte Anzahl zu pflanzender %lXPH jeweils
auf eine ganze Zahl aufzurunden.
17.1
17.3 Grundstücksbegrünung der Flächen für Sport- und Spielanlagen
Die nicht von Anlagen zur Energieversorgung und ]XJHK|ULJHU Funktionsbereiche
beanspruchten )OlFKHQ sind als JlUWQHULVFK gepflegte *UQIOlFKH mit Bodenanschluss
anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Der 0LQGHVWEHJUQXQJVDQWHLO EHWUlJW 20 % der
)OlFKHIU9HUVRUJXQJVDQODJHQ
Grundstücksbegrünung Versorgungsfläche: „Energiezentrale“17.4
Grundstücksbegrünung der allgemeinen Wohngebiete WA und des urbanen
Gebiets MU
17.5
Die nicht EHUEDXWHQ bzw. nicht JHPl 19 Abs. 4 BauNVO nutzbaren *UXQGVWFNVIOlFKHQ
sind als *UQIOlFKHQ mit Bodenanschluss JlUWQHULVFK anzulegen. Der IOlFKLJH Einbau von
Schotter-, Splitt-, Mineralstoff- oder .LHVIOlFKHQ bzw. losen Material- und 6WHLQVFKWWXQJHQ zu
rein gestalterischen Zwecken ist nicht ]XOlVVLJ Im Bereich der zu EHJUQHQGHQ
*UXQGVWFNVIUHLIOlFKH ist DXHUGHP der Einbau von Folien zur $XIZXFKVYHUGlPPXQJ
XQ]XOlVVLJ
Der Mindestanteil zu EHJUQHQGHU *UXQGVWFNVIUHLIOlFKH ergibt sich aus der maximal
]XOlVVLJHQ *UXQGIOlFKHQ]DKO bzw. *UXQGIOlFKH in Verbindung mit den Ziff. I. 2.2 bis Ziff. I. 2.4
]XOlVVLJHQ hEHUVFKUHLWXQJHQ Im Bereich von *UXQGVWFNHQ mit Tiefgaragen kann der
*UQIOlFKHQDQWHLO auch in Form intensiver 'DFKEHJUQXQJ JHPl Ziff. I. 17.7 nachgewiesen
werden.
Die zu EHJUQHQGHQ *UXQGVWFNVIUHLIOlFKHQ sind mit *HK|O]HQ JHPl Ziff. I. 17.10 zu
GXUFKJUQHQ$OV$Q]DKOGHU]XSIODQ]HQGHQ*HK|O]HZLUGIHVWJHVHW]W
· $OOJHPHLQH:RKQJHELHWH:$*UXQGVWFNHJU|HUDOVPð
MHDQJHIDQJHQHPð]XEHJUQHQGHU*UXQGVWFNVIUHLIOlFKHPLQGHLQ%DXP2UGQXQJ
· $OOJHPHLQH:RKQJHELHWH:$*UXQGVWFNHNOHLQHUDOVPð
MH*UXQGVWFNPLQGHLQ%DXP2UGQXQJRGHUHLQ*URVWUDXFK
· Urbanes Gebiet MU
LQ08VLQGPLQG%lXPH
LQ08VLQGPLQG%lXPH
LQ08VLQGPLQG%lXPHXQG
LQ08VLQGPLQG%lXPH]XSIODQ]HQ
(VVLQGMHZHLOVPLQGHVWHQV%lXPH2UGQXQJ]XSIODQ]HQ
Auf allen *UXQGVWFNHQ sind mind. 15 % der zu EHJUQHQGHQ *UXQGVWFNVIUHLIOlFKHQ mit
6WUDXFKJHK|O]HQ der Pflanzliste Vorschlagslisten B1 und B2 (siehe Ziff. V. 21.3 und 21.4) zu
bepflanzen.
In den allgemeinen Wohngebieten A1, A5, A9, C2, C4, C7, C8, C11, C12 und C15 sind
beidseitig jeweils parallel zu den mit einer Breite von 3,5 m festgesetzten 9HUNHKUVIOlFKHQ
besonderer Zweckbestimmung: Ä)XZHJ verlaufenden *UXQGVWFNVIOlFKHQ in einer Breite
von 1 m frei von Hindernissen JHPl ÄMusterrichtlinie EHU )OlFKHQ IU die Feuerwehr" zu
halten.
Die Gestaltung der )UHLIOlFKHQ und *UQIOlFKHQ im Bereich der GHQNPDOJHVFKW]WHQ
Gesamtanlage ist im Vorfeld mit der 'HQNPDOVFKXW]EHK|UGH abzustimmen und von dieser
denkmalrechtlich genehmigen zu lassen.
Begrünung der Vorgärten
Der Bereich zwischen |IIHQWOLFKHU (UVFKOLHXQJVIOlFKH und *HElXGHIURQW mit Hauszugang
(Vorgarten) darf zu max. 50 % von ]XOlVVLJHQ Nebenanlagen JHPl Ziff. I. 5 und Kfz-Stell-
SOlW]HQ JHPl Ziff. I. 6.2 in Anspruch genommen werden. Bei einer Reihenhausbebauung
GUIHQ max. 70 % der 9RUJlUWHQ von ]XOlVVLJHQ Nebenanlagen JHPl Ziff. I. 5 und
.I]6WHOOSOlW]HQ JHPl Ziff. I. 6.2 in Anspruch genommen werden. ernissen
JHPlÄ0XVWHUULFKWOLQLHEHU)OlFKHQIUGLH)HXHUZHKU]XKDOWHQ
Die EULJHQ )OlFKHQ sind als *UQIOlFKH JlUWQHULVFK anzulegen und zu unterhalten. Auf Ziff. I.
17.5 wird verwiesen.
17.6
Intensive Dachbegrünung / Tiefgaragenbegrünung
Nicht EHUEDXWH Tiefgaragen und sonstige unterbaute )OlFKHQ ohne sonstige bauliche
Anlagen im Sinne von 19 Abs. 4 BauNVO sind mit einer geeigneten Vegeta-
tionssubstratschicht von mindestens 0,8 m IU eine intensive %HJUQXQJ zu EHUGHFNHQ Im
Bereich von Baumanpflanzungen muss die Substratschicht mind. 1 m betragen. Diese +|KH
GDUIDXFKGXUFK$XIKJHOXQJHQKHUJHVWHOOWZHUGHQ
Die Richtlinien IU Planung, Bau und Instandhaltung von 'DFKEHJUQXQJHQ -
'DFKEHJUQXQJVULFKWOLQLH - der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beachten.
17.7
Mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
16.
Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets E3 ist eine )OlFKH auf einer Breite von 3 m mit
einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
Innerhalb des Teilbaugebiets MU 2 ist eine )OlFKH auf einer Breite von 5 m mit einem
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
16.2
16.1
Innerhalb der )OlFKH IU Sport- und Spielanlagen sind mind. 25 /DXEElXPH JHPl Ziff. I.
17.10 , 1. oder 2. Ordnung zu pflanzen.
Grundstücksbegrünung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung:
„Jugendzentrum“
Die nicht EHUEDXWHQ bzw. nicht JHPl 19 Abs. 4 BauNVO nutzbaren )OlFKHQ sind als
JlUWQHULVFK gepflegte *UQIOlFKHQ mit Bodenanschluss anzulegen und dauerhaft zu
XQWHUKDOWHQ'HU0LQGHVWEHJUQXQJVDQWHLOEHWUlJWGHU*HPHLQEHGDUIVIOlFKH
Es sind mind. 4 standortgerechte /DXEElXPH mind. 2. Ordnung JHPl Ziff. I. 17.10 zu
pflanzen. Anstelle eines Baumes 2. Ordnung N|QQHQ auch zwei %lXPH 3. Ordnung gepflanzt
werden.
17.2
Schutz gegen Vogelschlag
Zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasbauteilen sind ungegliederte, JURIOlFKLJH
*ODVIOlFKHQ ab 3 Pð vorsorglich mit geeigneten, IU 9|JHO sichtbaren 2EHUIOlFKHQ
DXV]XIKUHQ Hierzu ]lKOHQ insbesondere reflexionsarme *OlVHU mit einem Reflexionsgrad
von max. 10 %, Glasbausteine, transluzente, mattierte, HLQJHIlUEWH bombierte oder
strukturierte *ODVIOlFKHQ Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien oder feste vorgelagerte
Konstruktionen wie z.B. 5DQNJLWWHUEHJUQXQJHQ oder Brise Soleil (feststehender
Sonnenschutz).
Markierungsabstand, Abdeckungsgrad, Kontrast und Reflektanz sind entsprechend der
DQHUNDQQWHQ5HJHOQGHU7HFKQLN]XEHUFNVLFKWLJHQ
*URH *ODVIOlFKHQ ohne Untergliederung, die z.B. EHU mehr als ein Geschoss gehen und
hEHUHFNYHUJODVXQJHQVLQGXQ]XOlVVLJ
15.10
Das auf den 'DFKIOlFKHQ und sonstigen befestigten )OlFKHQ anfallende Niederschlagswasser
der %DXJUXQGVWFNH soll, soweit wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange nicht
entgegenstehen, auf dem *UXQGVWFN bewirtschaftet werden (Versickerung, 'DFKEHJUQXQJ
Regenwassernutzung).
$XIGLHÄ6DW]XQJ]XU6FKDIIXQJYRQ$QODJHQ]XP6DPPHOQRGHU9HUZHQGHQYRQ
1LHGHUVFKODJVZDVVHU³XQWHU=LII,,,ZLUGYHUZLHVHQ
Sollte eine Versickerung aufgrund der %RGHQYHUKlOWQLVVH nicht P|JOLFK sein, kann das
Regenwasser ausnahmsweise einer zentralen Versickerung ]XJHIKUW werden. Dies ist
JXWDFKWHUOLFKLP5DKPHQGHV(QWZlVVHUXQJVJHVXFKVQDFK]XZHLVHQ
Auf Baugrundstücken anfallendes Niederschlagswasser15.11
Extensive Dachbegrünung
)ODFKGlFKHU sind YROOVWlQGLJ und dauerhaft mindestens extensiv zu EHJUQHQ Der
'DFKEHJUQXQJVDQWHLO darf durch Aufbauten, Dachterrassen, Attika, technische
$XIEDXWHQXVZDXIPD[GHUJHVDPWHQ'DFKIOlFKHUHGX]LHUWZHUGHQ
Dabei muss die Substratschicht mind. eine mittlere Dicke von 12 cm aufweisen und kann
variabel zwischen 10 - 14 cm ausgebildet werden. Die Vegetationsform hat mindestens
17.8
Dabei muss die Substratschicht mind. eine mittlere Dicke von 12 cm aufweisen und kann
variabel zwischen 10 - 14 cm ausgebildet werden. Die Vegetationsform hat mindestens
einer 6HGXP.UlXWHU*UDV*HVHOOVFKDIW aus vornehmlich heimischen Arten zu
entsprechen.
Die Richtlinien IU Planung, Bau und Instandhaltung von 'DFKEHJUQXQJHQ -
'DFKEHJUQXQJVULFKWOLQLH - der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beachten.
'LHVH)HVWVHW]XQJJLOWQLFKWIUGLH9HUVRUJXQJVIOlFKHÄ(QHUJLH]HQWUDOH³
Begrünung baulicher Anlagen: Fassadenbegrünung
Fassaden sind insgesamt zu mind. 20 %, *DUDJHQJHElXGH und fensterlose
)XQNWLRQVJHElXGH sind insgesamt zu mind. 40 % mit rankenden, schlingenden oder
kletternden Pflanzen IOlFKLJ und dauerhaft zu EHJUQHQ sofern dem keine
brandschutzrechtlichen Regelungen entgegenstehen. Die %HJUQXQJ ist dauerhaft zu
erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Je Kletterpflanze ist eine 3IODQ]IOlFKH mit
Bodenanschluss von mind. 1 Pð herzustellen. Als Richtwert gilt eine Pflanze pro 2 m
:DQGOlQJH Abweichend hiervon kann auf einen Bodenanschluss verzichtet werden,
ZHQQDUWVSH]LILVFKHLQDXVUHLFKHQGGXUFKZXU]HOEDUHU5DXP]XU9HUIJXQJJHVWHOOWZLUG
Die Richtlinien IU Planung, Bau und Instandhaltung von )DVVDGHQEHJUQXQJHQ der
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu
beachten.
Diese Festsetzung gilt nicht IU die
9HUVRUJXQJVIOlFKHÄEnergiezentrale³ ÄTransformatorenstationen³ und ÄGlasfaser-Haupt-
verteiler-Stationen³.
Diese Festsetzung gilt nicht IU die nach 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
XQWHU(QVHPEOHVFKXW]VWHKHQGHQ*HElXGHLPXUEDQHQ*HELHW08
Hinweis ohne Festsetzungscharakter:
Bei der )DVVDGHQEHJUQXQJ wird aus klimatischen *UQGHQ eine Mindestbreite von 5 m
empfohlen.
17.9
Anpflanzung von Straßenbäumen17.11
Die im Bereich von 6WUDHQYHUNHKUVIOlFKHQ sowie von 9HUNHKUVIOlFKHQ besonderer
Zweckbestimmung zeichnerisch als Einzelbaum oder Baumreihe festgesetzten
Baumpflanzungen sind mit %lXPHQ 1. oder 2. Ordnung GXUFK]XIKUHQ Es sind zu mind.
HLQKHLPLVFKHXQGVWDQGRUWJHUHFKWH%lXPH]XYHUZHQGHQ
Die %lXPH PVVHQ bei Pflanzung einen Mindeststammumfang (StU) von 18 - 20 cm
aufweisen. Es sind DXVVFKOLHOLFK 6ROLWlU+RFKVWlPPH JHPl Pflanzliste Vorschlagsliste
A1 (siehe Ziff. V. 21.1) zu pflanzen. Der durchwurzelbare Raum soll bei %lXPHQ 1.
Ordnung mind. 36 Pñ / Baum und bei %lXPHQ 2. Ordnung mind. 24 Pñ / Baum umfassen.
8QEHIHVWLJWH%DXPVFKHLEHQVLQG]XEHJUQHQ
Bei Baumreihen ist auf eine einheitliche Artenauswahl zu achten und ein JOHLFKPlLJHU
Abstand der Baumpflanzungen einzuhalten. Sollte bei Baumreihen entlang von 6WUDHQ in
/lQJVULFKWXQJ zur 6WUDHQPLWWHODFKVH abgewichen werden, muss eine lineare Anordnung
GHUDQ]XSIODQ]HQGHQ%lXPHHUKDOWHQEOHLEHQ
Bereits vorhandene %lXPH N|QQHQ angerechnet werden, sofern dabei die in dieser
Festsetzung definierten 4XDOLWlWHQ eingehalten werden. Die %lXPH sind dauerhaft zu
HUKDOWHQ$EJlQJHVLQGJOHLFKZHUWLJ]XHUVHW]HQ
Eine JHULQJIJLJH Verschiebung der zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte ist
]XOlVVLJ
Erhaltung von Gehölzen17.13
In den zeichnerisch festgesetzen )OlFKHQ IU die Erhaltung von *HK|O]HQ ist der
ZDOGlKQOLFKH%HVWDQGGDXHUKDIW]XHUKDOWHQ
Erhaltung von Bäumen17.12
Die zeichnerisch festgesetzten %lXPH mit Erhaltungsbindung sind zu erhalten und
dauerhaft zu pflegen. Nach dem Bebauungsplan ]XOlVVLJH %DXPDQDKPHQ im Wurzel-
oder Kronenbereich der zu erhaltenden %lXPH sind nur gestattet, wenn im Vorfeld
fachgutachterlich nachgewiesen wird, dass der betroffene Baum hierdurch keine
6FKlGLJXQJ erleidet. Bei %DXPDQDKPHQ sind die %lXPH sach- und fachgerecht JHPl
DIN 18920 Ä9HJHWDWLRQVWHFKQLN im Landschaftsbau - Schutz von
%lXPHQ 3IODQ]HQEHVWlQGHQ und 9HJHWDWLRQVIOlFKHQ bei %DXPDQDKPHQ³ vor
VFKlGLJHQGHQ(LQIOVVHQ]XVFKW]HQ
$EJlQJH sind durch Anpflanzung mit %lXPHQ 1. oder 2. Ordnung JHPl Pflanzliste Vor-
VFKODJVOLVWHQ$RGHU$VLHKH=LII9XQGLQIROJHQGHQ4XDOLWlWHQ]XHUVHW]HQ
· Mindeststammumfang 25 - 30 cm, mind. dreimal verpflanzt.
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern17.10
)U die im Bereich von |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKHQ sowie zur *UXQGVWFNVEHJUQXQJ nach
]HLFKQHULVFKHQRGHUWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ]XSIODQ]HQGHQ%lXPHJLOW
· Es sind zu mind. 80 % einheimische und standortgerechte %lXPH und 6WUlXFKHU zu
verwenden.
· Es sind DXVVFKOLHOLFK %lXPH JHPl Pflanzliste Vorschlagslisten A1 und A2 (siehe
Ziff. V. 21.1 und 21.2) zu pflanzen.
· %lXPH 1. Ordnung PVVHQ bei Pflanzung einen Mindeststammumfang (StU) von 20 -
FPXQG%lXPHRGHU2UGQXQJHLQHQ6W8YRQFPDXIZHLVHQ
· Der durchwurzelbare Raum soll bei %lXPHQ 1. Ordnung mind. 36 Pñ / Baum, bei
%lXPHQ 2. Ordnung mind. 24 Pñ / Baum und bei %lXPHQ 3. Ordnung 12 Pñ / Baum
umfassen.
Die auf den *UXQGVWFNHQ der allgemeinen Wohngebiete WA und des urbanen Gebiets
MU JHPl Ziff. I. 17.5 zu pflanzenden *URVWUlXFKHU sind JHPl Pflanzliste
Vorschlagsliste B2 (siehe Ziff. V. 21.4) oder vergleichbare Arten herzustellen und PVVHQ
HLQH0LQGHVWK|KHYRQFPEHVLW]HQ
Sonstige zu pflanzende 6WUlXFKHU sind JHPl Pflanzliste Vorschlagsliste B2 (siehe Ziff. V.
21.4) oder vergleichbare Arten mit der 3IODQ]TXDOLWlW mind. zweimal verpflanzt,
0LQGHVWK|KH 80 cm herzustellen. Der Nadelholzanteil darf 30 % der *HK|O]H nicht
EHUVFKUHLWHQ
Bereits vorhandene %lXPH *HK|O]H und aufgrund sonstiger Festsetzungen oder
Satzungen zu pflanzende %lXPH und 6WUlXFKHU N|QQHQ angerechnet werden, sofern
GDEHLGLHLQGLHVHU)HVWVHW]XQJGHILQLHUWHQ4XDOLWlWHQHLQJHKDOWHQZHUGHQ
Die %lXPH und 6WUlXFKHU sind dauerhaft zu erhalten. $EJlQJH sind vom jeweiligen
*UXQGVWFNVHLJHQWPHUJOHLFKZHUWLJ]XHUVHW]HQ
Eine JHULQJIJLJH Verschiebung der zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte ist
]XOlVVLJ
18. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen oder Maßnahmen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Objektbezogene (passive) Schallschutzmaßnahmen
Die im Planteil 1 / 3 eingetragenen PDJHEOLFKHQ $XHQOlUPSHJHO La und die
nachfolgenden Festsetzungen zum Schutz vor 9HUNHKUVOlUPHLQZLUNXQJHQ gelten IU den
DXVVFKDOOWHFKQLVFKHU6LFKWXQJQVWLJVWHQ/DVWIDOO
· freie Schallausbreitung nachts,
· ,PPLVVLRQVK|KHPEHU*HOlQGH
18.1
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Allgemeines Wohngebiet (WA) (§ 4 BauNVO i.V.m § 1 Abs. 6 BauNVO)
Erläuterung der Nutzungsschablonen
E
o
D
WA A2
II
0,8 / 1,2 (RMH)
0,4 / 0,6 (RMH)
H
Urbanes Gebiet (MU) (§ 6a i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO)
AH max.
16,50 m
BauweiseZahl der Vollgeschosse
Grundflächenzahl (GRZ) / Grundflächenzahl (GRZ) Reihenmittelhaus als Höchstmaß
Art d. der baul. Nutzung u. Bezeichnung des Teilbaugebiets
Geschossflächenzahl (GFZ) / Geschossflächenzahl (GFZ) Reihenmittelhaus als Höchstmaß
1.1.1 $OOJHPHLQ]XOlVVLJH1XW]XQJHQ$EV%DX192
· :RKQJHElXGH
· die der Versorgung des Gebiets dienenden /lGHQ Schank- und Speisewirtschaften sowie
QLFKWVW|UHQGHQ+DQGZHUNVEHWULHEH
· $QODJHQIUNLUFKOLFKHNXOWXUHOOHVR]LDOHJHVXQGKHLWOLFKHXQGVSRUWOLFKH=ZHFNH
1.1.2 $XVQDKPVZHLVH]XOlVVLJH1XW]XQJHQ$EV%DX192
· Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
· VRQVWLJHQLFKWVW|UHQGH*HZHUEHEHWULHEH
· $QODJHQIU9HUZDOWXQJHQ
1.1.3 1LFKW]XOlVVLJH1XW]XQJHQ$EVL9P$EV%DX192
· Gartenbaubetriebe,
· Tankstellen,
· :HUEHDQODJHQDOVHLJHQVWlQGLJHJHZHUEOLFKH+DXSWQXW]XQJIU)UHPGZHUEXQJ
GR max. 850Grundfläche (GR) und Grundflächenzahl (GRZ)
(§ 19 Abs. 1 und 2 BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse (§§ 16 und 20 BauNVO)
2.6.1 Mitrechnen von )OlFKHQ von $XIHQWKDOWVUlXPHQ in Nicht-Vollgeschossen in den allgemeinen
:RKQJHELHWHQ$EV6%DX192
Bei der Ermittlung der *HVFKRVVIOlFKH sind )OlFKHQ von $XIHQWKDOWVUlXPHQ in Nicht-
Vollgeschossen HLQVFKOLHOLFK der zu ihnen JHK|UHQGHQ 7UHSSHQUlXPH und HLQVFKOLHOLFK
LKUHU8PIDVVXQJVZlQGHJDQ]PLW]XUHFKQHQ
'LH)HVWVHW]XQJJLOWQLFKWIUGLHDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHWH$ELV$
2.6.2 $XVQDKPVZHLVHhEHUVFKUHLWXQJGHU]XOlVVLJHQ*HVFKRVVIOlFKH
$EV%DX192L9PD$EV1U%DX192
In den allgemeinen Wohngebieten darf die ]XOlVVLJH *HVFKRVVIOlFKH (GF) IU )OlFKHQ von
.I]6WHOOSOlW]HQ und Garagen und IU )OlFKHQ von nicht zu Wohnzwecken dienenden 5lXPHQ
HLQVFKOLHOLFK ihrer (UVFKOLHXQJVIOlFKHQ um bis zu 50 % der *HVFKRVVIOlFKH des untersten
9ROOJHVFKRVVHV(UGJHVFKRVVEHUVFKULWWHQZHUGHQ
9RQGHU)HVWVHW]XQJVLQGIROJHQGHQLFKW]X:RKQ]ZHFNHQGLHQHQGH5lXPHHUIDVVW
· LQGDV(UGJHVFKRVVLQWHJULHUWH$EVWHOOUlXPHIU.LQGHUZDJHQXQG)DKUUlGHU
· LQGDV(UGJHVFKRVVLQWHJULHUWH0OOUlXPH
· LQGDV(UGJHVFKRVVLQWHJULHUWHVRQVWLJH$EVWHOOUlXPH
· LQGDV(UGJHVFKRVVLQWHJULHUWH:DVFKXQG7URFNHQUlXPH
· in das Erdgeschoss integrierte Haustechnik,
· LQGDV*HElXGHLQWHJULHUWH'XUFKJlQJHXQG'XUFKIDKUWHQLQGHQ,QQHQKRI
'LHVH)HVWVHW]XQJJLOWQLFKWIUGLHDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHWH$$
II
Geschossfläche (GF) und Geschossflächenzahl (GFZ)
(§ 20 Abs. 2 und 3 BauNVO)
Die maximal ]XOlVVLJH Zahl der Vollgeschosse wird JHPl Nutzungsschablone im jeweiligen
%DXJHELHWJHPl3ODQHLQWUDJ3ODQWHLOIHVWJHVHW]W
2.8.1
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO)
GR max. 1.800 maximale Grundfläche (GR max.) in m²
maximale Außenwandhöhe (AH max.)
1.2
2.1
2.8 Höhe baulicher Anlagen (§§ 16 und 18 BauNVO)
2.6
Auf den )OlFKHQ mit besonderem Nutzungszweck: Ä*DUDJHQJHElXGH³ ist die durch
Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzte maximale $XHQZDQGK|KH (AHmax) ]XOlVVLJ Die
maximale $XHQZDQGK|KH ist der obere Abschluss der Wand gemessen vom +|KHQ
bezugspunkt (siehe Ziff. I. 2.8.2). Es gilt auch die Festsetzung Ziff. II. 1.2 (Dachaufbauten).
2.7
GF max.
1.700
0D[LPDOH$XHQZDQGK|KH
Einzelhäuser / Doppelhäuser / Hausgruppen
GFZ
z.B.
z.B.
$OOJHPHLQ]XOlVVLJH1XW]XQJHQD$EV%DX192
· :RKQJHElXGH
· *HVFKlIWVXQG%URJHElXGH
· Einzelhandelsbetriebe im Erdgeschoss der Teilbaugebiete MU 2a, MU 3 und MU 4.
Die PDJHEOLFKHQ Sortimente sind in der 'DUPVWlGWHU Sortimentsliste enthalten (siehe
Hinweise Ziff. V. 19)
· Einzelhandelsbetriebe im Teilbaugebiet MU 2b nur in Form von Lebens-
mittel-Vollsortimentern mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie zentrenrelevanten
Randsortimenten von max. 10 % der *HVDPWYHUNDXIVIOlFKH Die PDJHEOLFKHQ
nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimente sind in der 'DUPVWlGWHU
Sortimentsliste enthalten (siehe Hinweise Ziff. V. 19)
· Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
· sonstige Gewerbebetriebe,
· Anlagen IU Verwaltungen sowie IU kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
Das urbane Gebiet setzt sich aus den Teilbaugebieten MU 1 - MU 4 zusammen.
1.2.2 1LFKW]XOlVVLJH1XW]XQJHQD$EVXQG%DX192L9P$EV%DX192
· Einzelhandelsbetriebe im Teilbaugebiet MU 1,
· Einzelhandelsbetriebe ab dem 1. Obergeschoss,
· 9HUJQJXQJVVWlWWHQ in Form von :HWWEURV Spiel- und Automatenhallen sowie lKQOLFKH
Unternehmen im Sinne der 29 ff. Gewerbeordnung (GewO), Animierlokale, Nachtbars,
und vergleichbare Einrichtungen mit Striptease- und )LOPYRUIKUXQJ Sex-Kinos, *HVFKlIWH
mit Einrichtungen zur 9RUIKUXQJ von Sex- und Pornofilmen, erotische Sauna- und
Massagebetriebe, Swingerclubs sowie andere sexbezogene Einrichtungen,
· %RUGHOOHXQGERUGHOODUWLJH%HWULHEHHLQVFKOLHOLFK7HUPLQZRKQXQJHQXQG(URV&HQWHU
· Tankstellen,
· :HUEHDQODJHQDOVHLJHQVWlQGLJHJHZHUEOLFKH+DXSWQXW]XQJIU)UHPGZHUEXQJ
Ausnahmsweise Überschreitung der zulässigen Grundfläche in den allgemeinen
Wohngebieten durch Terrassen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO)
2.2
Ausnahmsweise kann in den allgemeinen Wohngebieten die festgesetzte *UXQGIOlFKH durch
7HUUDVVHQXPEHUVFKULWWHQZHUGHQ
'LH)HVWVHW]XQJJLOWQLFKWIUGLHDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHWH'VRZLH(ELV(
Überschreitung der zulässigen Grundfläche in den allgemeinen Wohngebieten durch
Kfz-Stellplätze und deren Zufahrten, Tiefgaragen sowie Nebenanlagen
(§ 19 Abs. 4 BauNVO)
2.3
In den folgenden allgemeinen Wohngebieten darf die ]XOlVVLJH *UXQGIOlFKH durch die
*UXQGIOlFKH von .I]6WHOOSOlW]HQ und deren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des 14
%DX192ELV]XHLQHU*UXQGIOlFKHQ]DKOYRQEHUVFKULWWHQZHUGHQ
· A6, A7, A9,
· B1, B4, B5,
· C8, C9, C10.
2.3.1
2.3.2 In den allgemeinen Wohngebieten D3 und E2 bis E6 darf die ]XOlVVLJH *UXQGIOlFKH durch die
*UXQGIOlFKH von .I]6WHOOSOlW]HQ und deren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des 14
%DX192ELV]XHLQHU*UXQGIOlFKHQ]DKOYRQEHUVFKULWWHQZHUGHQ
Im allgemeinen Wohngebiet D1 darf die ]XOlVVLJH *UXQGIOlFKH durch die *UXQGIOlFKH von
.I]6WHOOSOlW]HQ und deren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO sowie
baulichen Anlagen unterhalb der *HOlQGHREHUIOlFKH durch die das %DXJUXQGVWFN lediglich
XQWHUEDXWZLUGELV]XHLQHU*UXQGIOlFKHQ]DKOYRQEHUVFKULWWHQZHUGHQ
2.3.3
Ausnahmsweise Überschreitung der zulässigen Grundfläche in den allgemeinen
Wohngebieten für Feuerwehrwege (§ 19 Abs. 4 BauNVO i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO)
2.4
$XVQDKPVZHLVHGDUIGLH]XOlVVLJH*UXQGIOlFKHGXUFKGLH*UXQGIOlFKHvon Feuerwehrzufahr-
ten und )HXHUZHKUDXIVWHOOIOlFKHQ (Feuerwehrwege) um weitere 0,10 EHUVFKULWWHQ werden,
wenn die Wege und $XIVWHOOIOlFKHQ als ZDVVHUGXUFKOlVVLJ befestigte und EHJUQWH )OlFKHQ
(z.B. Rasengittersteine) errichtet werden.
'LHVH)HVWVHW]XQJJLOWQLFKWIUGLHDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHWH$ELV$
*DUDJHQJHElXGH
0,25
WA E5
o
Art d. baul. Nutzung u. Bezeichnung des Teilbaugebiets / Zweckbetimmung
1.900 Grundflächenzahl (GRZ) Geschossfläche (GF) in m²
BauweiseZahl der VollgeschosseIV
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
AH max.16,50 mz.B.
Die maximal ]XOlVVLJH *UXQGIOlFKH (GR) bzw. *UXQGIOlFKHQ]DKO (GRZ)
werden JHPl Nutzungsschablone JHPl Planeintrag (Planteil 1 / 3)
festgesetzt.
GRZ 0,35
z.B.
Die maximal ]XOlVVLJH *HVFKRVVIOlFKH (GF) bzw. *HVFKRVVIOlFKHQ]DKO
(GFZ) werden JHPl Nutzungsschablone im jeweiligen Baugebiet JHPl
Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.
1,2
z.B.
%HVRQGHUHU1XW]XQJV]ZHFNYRQ)OlFKHQPLW%H]HLFKQXQJ
1. 1
1.2.1
Überschreitung der zulässigen Grundfläche in der Fläche für Sport- und Spielanlagen
(§ 19 Abs. 4 BauNVO)
2.5
In der )OlFKH IU Sport- und Spielanlagen darf die ]XOlVVLJH *UXQGIOlFKH durch die
*UXQGIOlFKH von .I]6WHOOSOlW]HQ mit ihren Zufahren und Nebenanlagen, die dem
Nutzungszweck selbst dienen und die der Eigenart nicht widersprechen, bis zu einer
*UXQGIOlFKHQ]DKOYRQEHUVFKULWWHQZHUGHQ
AS+P Albert Speer + Partner GmbH
+HGGHULFKVWUDH
60596 Frankfurt am Main
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Stadtplanungsamt
AS+P Albert Speer + Partner GmbH
+HGGHULFKVWUDH
60596 Frankfurt am Main
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Stadtplanungsamt
I. Festsetzungen nach BauGB und BauNVO
Aufgrund des 9 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) i.V.m. der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786) und der
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S.58) werden festgesetzt:
Diese Ausfertigung (Planteil 2 / 3) stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan
EHUHLQ
'HU3ODQWHLOLVWQXULQ9HUELQGXQJPLWGHQ3ODQWHLOHQXQGJOWLJ
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Darmstadt, den Stadtplanungsamt
_________________
Jochen Krehbiehl
Stand: 22.07.2021
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt Flur 22, 58
Bebauungsplan S 26
- Ludwigshöhviertel -
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagswasser
Planteil 2 / 3
'LHVHU3ODQWHLOLVWQXULQ9HUELQGXQJPLWGHQ3ODQWHLOHQXQGJOWLJ
anlage 9
38878 Zeichen
Vermaßung in Metern, z.B. 14,0
66 dB(A)
50 dB(A) Nacht
65 dB(A)
Dachaufbauten
Zugehörigkeitshaken
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur
Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)
19.
14.0
0DJHEOLFKH$XHQOlUPSHJHO/lUPSHJHOEHUHLFKH
Bei der Errichtung oder der bQGHUXQJ von *HElXGHQ mit VFKXW]EHGUIWLJHQ
$XIHQWKDOWVUlXPHQ sind die $XHQEDXWHLOH entsprechend den Anforderungen der
DIN 4109-1:2018-01, Ä6FKDOOVFKXW] im Hochbau - Teil 1: 0LQGHVWDQIRUGHUXQJHQ³ und
DIN 4109-2:2018-01, Ä6FKDOOVFKXW] im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der
(UIOOXQJ der $QIRUGHUXQJHQ³ auszubilden. Grundlage hierzu sind die PDJHEOLFKHQ
$XHQOlUPSHJHO La bzw. /lUPSHJHOEHUHLFKH JHPl Planeintrag (Planteil 1 / 3), die JHPl
Tab. 7 der DIN 4109-1:2018-01 einander wie folgt zugeordnet sind:
Die erforderlichen 6FKDOOGlPP0DH der $XHQEDXWHLOH sind u.a. in $EKlQJLJNHLW von der
Raumnutzungsart und 5DXPJU|H im Baugenehmigungsverfahren JHPl DIN
4109-1:2018-01 und DIN 4109-2:2018-01 nachzuweisen.
Von dieser Festsetzung kann JHPl 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen
werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall
geringere PDJHEOLFKH $XHQOlUPSHJHO bzw. /lUPSHJHOEHUHLFKH an den Fassaden anliegen
(z.B. unter %HUFNVLFKWLJXQJ der Abschirmung durch *HElXGH Die Anforderungen an die
6FKDOOGlPPXQJ der $XHQEDXWHLOH N|QQHQ dann entsprechend den Vorgaben der DIN
4109-1:2018-01 und DIN 4109-2:2018-01 reduziert werden.
Von dieser Festsetzung kann auch abgewichen werden, wenn zum Zeitpunkt des
Baugenehmigungsverfahrens die DIN 4109 in der dann JOWLJHQ Fassung ein anderes
9HUIDKUHQDOV*UXQGODJHIUGHQ6FKDOOVFKXW]QDFKZHLVJHJHQ$XHQOlUPYRUJLEt.
6FKDOOGlPPHQGH/IWXQJVHLQULFKWXQJHQ
Bei der Errichtung oder der bQGHUXQJ von 6FKODIUlXPHQ und Kinderzimmern westlich der 50
dB(A)-Nacht-Isophone JHPl Planeintrag (Planteil 1 / 3) sind VFKDOOGlPPHQGH
/IWXQJVHLQULFKWXQJHQ vorzusehen. Auf dezentrale VFKDOOGlPPHQGH /IWXQJVHLQULFKWXQJHQ
kann verzichtet werden, wenn das *HElXGH mit einer zentralen /IWXQJVDQODJH ausgestattet
LVWXQGKLHUGXUFKHLQDXVUHLFKHQGHUXQGVFKDOOJHGlPPWHU/XIWDXVWDXVFKJHZlKUOHLVWHWLVW
Von dieser Festsetzung kann JHPl 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen
werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall
geringere Nacht-Beurteilungspegel als 50 dB(A) an den zur %HOIWXQJ von 6FKODIUlXPHQ und
Kinderzimmern erforderlichen Fenstern anliegen (z.B. unter %HUFNVLFKWLJXQJ der
$EVFKLUPXQJGXUFK*HElXGH
Zur Herstellung des 6WUDHQN|USHUV oder von )XZHJHQ erforderliche %|VFKXQJHQ
unterirdische 6WW]EDXZHUNH oder 6WW]PDXHUQ sowie 5FNHQVWW]HQ von Bordsteinen sind,
soweit sie DXHUKDOE der festgesetzten 9HUNHKUVIOlFKHQ liegen, auf den %DXJUXQGVWFNHQ
HQWVFKlGLJXQJVORV zu dulden und verbleiben weiterhin in der Nutzung der jeweiligen
*UXQGVWFNVHLJHQWPHU
Aufgrund 91 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 198)
L9P$EV%DX*%ZLUGIHVWJHVHW]W
Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO)
II.
Dachform
1.
)UDOOH*HElXGHXQGEDXOLFKHQ$QODJHQVLQGQXU)ODFKGlFKHUELV1HLJXQJ]XOlVVLJ
Bei den %HVWDQGVJHElXGHQ der GHQNPDOJHVFKW]WHQ Gesamtanlage im urbanen Gebiet MU
sowie bei den %HVWDQGVJHElXGHQ in der )OlFKH IU Sport- und Spielanlagen (Sporthalle,
*HElXGH 4017B), im allgemeinen Wohngebiet D3 (ehem. Kapelle, *HElXGH 4084) und in der
*HPHLQEHGDUIVIOlFKH mit der Zweckbestimmung: „Bildungscampus" *HElXGH 4001) sind
DXFKGDYRQDEZHLFKHQGH'DFKQHLJXQJHQHQWVSUHFKHQGGHP%HVWDQGVGDFK]XOlVVLJ
1.1
Technische Dachaufbauten PVVHQ von den $XHQZlQGHQ des *HElXGHV allseitig
PLQGHVWHQVXPGDV0DLKUHUJU|WHQ+|KH]XUFNYHUVHW]WZHUGHQ(LQQlKHUHV+HUDQUFNHQ
an die $XHQZlQGH ist ]XOlVVLJ wenn die Oberkante der technischen Aufbauten die
2EHUNDQWHGHU$WWLNDQLFKWEHUVFKUHLWHW
Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind nur bis zu einer +|KH von 1,5 m EHU dem
K|FKVWHQ Punkt des letzten Geschosses (Dachhaut) ]XOlVVLJ und sie sind mind. 1 m von der
$XHQZDQGGHVGDUXQWHUOLHJHQGHQ*HVFKRVVHV]XUFN]XVHW]HQ
Im urbanen Gebiet MU GHQNPDOJHVFKW]WH Gesamtanlage) sind an *HElXGHQ der denk-
PDOJHVFKW]WHQ Gesamtanlage technische Aufbauten und Anlagen zur Nutzung der
Sonnenenergie im Vorfeld mit der 'HQNPDOVFKXW]EHK|UGH abzustimmen und auf ihre
GHQNPDOUHFKWOLFKH*HQHKPLJXQJVIlKLJNHLWSUIHQ]XODVVHQ
Die Verpflichtung zur 'DFKEHJUQXQJ JHPl Ziff. I. 17.8 besteht weiterhin (Kombination von
'DFKEHJUQXQJXQG6RODUDQODJHQ
1.2
Fassaden
An Fassaden sind JOlQ]HQGH spiegelnde und reflektierende Materialien nicht ]XOlVVLJ
Ausgenommen hiervon sind Fassadenelemente ohne Blendwirkung, die der Energie-
gewinnung dienen.
1.3
Außenanlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 HBO)
Einfriedungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 HBO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Bei Einfriedungen in Form von =lXQHQ ist die 'XUFKOlVVLJNHLW IU Kleintiere im Bodenbereich,
durch einen GXUFKJlQJLJHQ Mindestabstand zwischen Bodenoberkante und Zaununterkante
von 0,1 m oder durch einen 0,12 m breiten und hohen Durchlass pro angefangener 10 m
=DXQOlQJH]XJHZlKUOHLVWHQ
2.
2.1
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs (§ 9 Abs. 7 BauGB)
Abgrenzung unterschiedlicher Maße der baulichen Nutzung
Darstellungen ohne Festsetzungscharakter
18.1.1
18.1.2
$XIHQWKDOWVUlXPH
An Fassaden, die innerhalb der im Plan dargestellten, von der 60 dB(A)-Nacht-Isophonen
(Planteil 1 / 3) umschlossenen Zone liegen, sind keine IU die %HOIWXQJ VFKXW]EHGUIWLJHU
$XIHQWKDOWVUlXPH]%6FKODI.LQGHURGHU:RKQ]LPPHUHUIRUGHUOLFKHQ)HQVWHU]XOlVVLJ
Von dieser Festsetzung kann abgewichen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im
Einzelfall geringere Nacht-Beurteilungspegel als 60 dB(A) an der Fassade anliegen oder dass
durch geeignete bauliche 6FKDOOVFKXW]PDQDKPHQ (z.B. "Hamburger HafenCity-Fenster",
Schallschutzfenster in Verbindung mit zentralen oder dezentralen /IWXQJVDQODJHQ
Schallschutzvorbauten oder Doppelfassaden) sichergestellt ist, dass bei JHZlKUOHLVWHWHU
%HOIWEDUNHLWIROJHQGH,QQHQSHJHOQLFKWEHUVFKULWWHQZHUGHQ
· 30 dB(A) ZlKUHQG der Nachtzeit in 5lXPHQ die EHUZLHJHQG zum Schlafen genutzt
werden (z.B. Schlaf- und Kinderzimmer),
· G%$ZlKUHQGGHU7DJ]HLWLQDOOHQDQGHUHQVFKXW]EHGUIWLJHQ$XIHQWKDOWVUlXPHQ
Zur Wohnbebauung hin orientierte Fassaden von *DUDJHQJHElXGHQ sind geschlossen
DXV]XIKUHQ gIIQXQJHQ sind durch z.B. YRUJHKlQJWH Fassaden zu verkleiden. Die Fassaden
der *DUDJHQJHElXGH sind hinsichtlich der /XIWVFKDOOGlPPXQJ so zu gestalten, dass im
Einwirkungsbereich die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen /lUP -
7$/lUPHLQJHKDOWHQVLQG
Von dieser Festsetzung kann JHPl 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen
werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im
Einwirkungsbereich der *DUDJHQJHElXGH die Anforderungen der TA /lUP an den
6FKDOOLPPLVVLRQVVFKXW]RKQH)DVVDGHQVFKOLHXQJE]ZYHUNOHLGXQJHLQJHKDOWHQVLQG
18.1.3
Schallschutzmaßnahmen bei Garagengebäuden
Schallschutzmaßnahme der Energiezentrale
18.2
18.3
60 dB(A) Nacht
Abgrenzung unterschiedlicher Arten der baulichen Nutzungen
Die Energiezentrale (siehe Ziff. I. 12.1) innerhalb der 9HUVRUJXQJVIOlFKH Ä(QHUJLH]HQWUDOH³ ist
so zu errichten, dass im Einwirkungsbereich die Anforderungen der Technischen Anleitung
]XP6FKXW]JHJHQ/lUP7$/lUPHLQJHKDOWHQZHUGHQ
6FKXW]GHU$XHQZRKQEHUHLFKH
An Fassaden, die innerhalb der im Plan dargestellten, von der 64 dB(A)-Tag-Isophonen
(Planteil 1 / 3) umschlossenen Zone liegen, sind $XHQZRKQEHUHLFKH nur in Form von
JHVFKW]WHQ $XHQZRKQEHUHLFKHQ z.B. als |IIHQEDUH verglaste Loggien oder :LQWHUJlUWHQ
]XOlVVLJ
Von dieser Festsetzung kann abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der
Nachweis erbracht wird, dass der Tag-Beurteilungspegel in der Mitte des $XHQZRKQEHUHLFKV
G%$QLFKWEHUVFKUHLWHW
18.1.4
64 dB(A) Tag
z.B.
2.1.1
In den allgemeinen Wohngebieten sind Einfriedungen mit Ausnahme von
:LOGVFKZHLQVFKXW]]lXQHQ JHPl Ziff. II. 2.1.5 lediglich in Form von Hecken und sonstigen
Strauchpflanzungen sowie Maschendraht- oder 6WDEJLWWHU]lXQHQ in Verbindung mit
Heckenpflanzen bis zu einer maximalen +|KH von 1,4 m ]XOlVVLJ Es sind Pflanzen der
Auswahlliste B1 (siehe Ziff. V. 21.3) zu verwenden.
Einfriedungen aus Blech, Kunststoff, %UHWWHU]lXQHQ Gabionen, Mauerwerk und Beton sowie
die Bespannung oder Verkleidung der Einfriedungen z.B. mit Sichtschutzfolie, Sichtschutz-
VWUHLIHQRGHU=DXQEOHQGHQVLQGQLFKW]XOlVVLJ
6WW]PDXHUQDQ$EJUDEXQJHQVLQG]XOlVVLJ
Einfriedungen in den allgemeinen Wohngebieten WA
Einfriedungen im Bereich des GHQNPDOJHVFKW]WHQ Gesamtensembles sind im Vorfeld mit der
'HQNPDOEHK|UGH abzustimmen und von dieser denkmalrechtlich genehmigen zu lassen. Bei
Einfriedungen in Form von bzw. mit Hecken und sonstigen Strauchpflanzungen sind Pflanzen
der Auswahlliste B1 (siehe Ziff. V. 21.3) zu verwenden.
Einfriedungen im urbanen Gebiet MU
In der )OlFKH IU den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung: Ä%LOGXQJVFDPSXV³ sind
Einfriedungen mit einer maximalen +|KH von 1,4 m lediglich in Form von Hecken und
sonstigen Strauchpflanzungen sowie Maschendraht- oder 6WDEJLWWHU]lXQHQ in Verbindung mit
Heckenpflanzen ]XOlVVLJ Es sind Pflanzen der Auswahlliste B1 (siehe Ziff. V. 21.3) zu
verwenden.
Einfriedungen aus Blech, Kunststoff, %UHWWHU]lXQHQ Gabionen, Mauerwerk und Beton sowie
die Bespannung oder Verkleidung der Einfriedungen z.B. mit Sichtschutzfolie, Sichtschutz-
VWUHLIHQRGHU=DXQEOHQGHQVLQGQLFKW]XOlVVLJ
In der *HPHLQEHGDUIVIOlFKH mit der Zweckbestimmung: Ä-XJHQG]HQWUXP³ sind Einfriedungen
XQ]XOlVVLJ.
In der )OlFKH IU Sport- und Spielanlagen sind Einfriedungen mit Ausnahme von
:LOGVFKZHLQVFKXW]]lXQHQJHPl=LII,,XQ]XOlVVLJ
2.1.2
(LQIULHGXQJHQLQGHQ*HPHLQEHGDUIVIOlFKHQXQGGHU)OlFKHIU6SRUWXQG6SLHODQODJHQ2.1.3
Im gesamten Geltungsbereich sind Werbeanlagen nur als parallel zur *HElXGHIDVVDGH
angeordnete Werbeanlagen (Flachwerbung) an der 6WlWWH der Leistung ]XOlVVLJ Je
Werbeanlage ist eine *U|H von 2 Pð ]XOlVVLJ bei einer max. +|KH von 60 cm. Der Abstand
DOOHU7HLOHHLQHU)ODFKZHUEXQJ]XU)DVVDGHGDUIQLFKWJU|HUDOVPVHLQ
Senkrecht zur *HElXGHIDVVDGH angeordnete Werbeanlagen (Ausleger) sind ausnahmsweise
ELV]XHLQHU*U|HYRQP[P]XOlVVLJ
Die Werbe- und Schriftzone ist dem Erdgeschossbereich zuzuordnen.
Werbeanlagen GUIHQ wesentliche Bauglieder nicht verdecken. Art, Form, *U|H Lage,
Material und Ausdehnung der Anlage PVVHQ sich in die 0DVWlEOLFKNHLW der Architektur ein-
IJHQ
Das Anbringen / Aufstellen von 3ODNDWZlQGHQ und Warenautomaten, von sich bewegenden
Werbeelementen, Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder grellem Licht (Lauf-,
Wechsel- und Blinklichter sowie Leuchtschriften), Lichtprojektionen HLQVFKOLHOLFK
/DVHUZHUEXQJ%LOGVFKLUPZHUEXQJHQVRZLHDNXVWLVFKH:HUEHDQODJHQVLQGXQ]XOlVVLJ
Hinweis ohne Festsetzungscharakter:
Alle Werbeanlagen im urbanen Gebiet MU sind mit der Unteren 'HQNPDOVFKXW]EHK|UGH bzgl.
Art, Anzahl und $XVIKUXQJ abzustimmen und von dieser denkmalrechtlich genehmigen zu
lassen.
Anforderungen an Werbeanlagen in den Baugebieten (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO)3.
Aufgrund 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S.
L9P$EV%DX*%ZLUGIHVWJHVHW]W
III. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser
Zur Schonung des QDWUOLFKHQ Wasserhaushaltes sind auf privaten und |IIHQWOLFKHQ
%DXJUXQGVWFNHQ Zisternen zu errichten und das auf 'DFKIOlFKHQ anfallende
Niederschlagswasser darin zu sammeln. Dieses Niederschlagswasser soll als Brauchwasser
]%IU*DUWHQEHZlVVHUXQJ:&6SOXQJHWFJHQXW]WZHUGHQ
Ausgenommen sind:
· EHJUQWH'lFKHUVRIHUQVLHQLFKWDQGHQ|IIHQWOLFKHQ.DQDODQJHVFKORVVHQVLQG
· 5HWHQWLRQVJUQGlFKHUPLWHLQHU$EIOXVVGURVVHOXQJDXIOV
· ,QWHQVLYJUQGlFKHU
'DV)DVVXQJVYHUP|JHQGHU=LVWHUQHQVROO
· PLQGHVWHQVOPðKRUL]RQWDOSURML]LHUWHXQEHJUQWH'DFKIOlFKH
· PLQGHVWHQVOPðH[WHQVLYEHJUQWH'DFKIOlFKHEHWUDJHQ
Hinweise:
· Der hEHUODXI der Zisternen ist, soweit dem weder wasserrechtliche, noch sonstige
|IIHQWOLFKUHFKWOLFKH Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen,
auf dem *UXQGVWFN zu versickern und/oder in den |IIHQWOLFKHQ Regenwasserkanal
einzuleiten.
· An die Zisterne angeschlossene, EHJUQWH 'DFKIOlFKHQ sind mit einer Dachabdichtung
auszustatten, die keine Wurzelhemmstoffe oder Biozide nach der Definition der
Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten.
IV. Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB)
1. Denkmalschutz
Der zentrale Bereich der ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne, das 4XDUWLHUV&DUUp ist als
Sachgesamtheit / Ensemble nach hessischem Denkmalrecht 2 Hessisches Denkmal-
VFKXW]JHVHW]+'6FK*JHVFKW]W
=XP*HVDPWHQVHPEOHJHK|UHQ
· GDV]HQWUDOH*HYLHUWGHV|IIHQWOLFKHQ3ODW]HV
· die vier den zentralen Platz umgebenden historischen .DVHUQHQJHElXGH (zwei Wirt-
VFKDIWVXQG]ZHL6WDEVJHElXGH
· die ehemaligen =XJlQJH der Kaserne mit begleitenden Mauern und dahinterliegenden
(UVFKOLHXQJVSOlW]HQ
· GLH0DXHUQXQG7RUKlXVHUGHU'RSSHONDVHUQHDQGHU/XGZLJVK|KVWUDH
Eingriffe am Ensemble und den Freianlagen GUIHQ nur nach detaillierter und IUK]HLWLJHU
Absprache mit der Unteren 'HQNPDOVFKXW]EHK|UGH erfolgen und EHGUIHQ der Genehmigung
GHU8QWHUHQ'HQNPDOVFKXW]EHK|UGH
Gesetzlich geschütztes Biotop2.
Innerhalb der 0DQDKPHQIOlFKH M 2 befindet sich ein nach 30 BNatSchG gesetzlich
JHVFKW]WHV Biotop (Sandtrockenrasen). Die Lage und Abgrenzung werden JHPl
Planeintrag (Planteil 1 / 3) nachrichtlich in den Bebauungsplan EHUQRPPHQ Die
naturschutzrechtlichen Regelungen sind zu beachten.
Sandtrocken-
rasen
Einhausungen2.2
Mindestens 80 % der DXHUKDOE von *HElXGHQ errichteten )DKUUDGDEVWHOOSOlW]H sind
einzuhausen (dreiseitig umschlossen). Als Einhausung von )DKUUDGDEVWHOOSOlW]HQ sind
lediglich Mauern sowie Holz- oder Metallelemente ]XOlVVLJ Die %HJUQXQJ der Einhausung
ist ]XOlVVLJ Die Einhausung von )DKUUDGDEVWHOOSOlW]HQ DXHUKDOE der EHUEDXEDUHQ Grund-
VWFNVIOlFKHLVWXQ]XOlVVLJ
Oberirdische 0OOEHKlOWHU sind einzuhausen. Einhausungen sind so zu errichten, dass die
0OOVDPPHOEHKlOWHU von den |IIHQWOLFKHQ 6WUDHQYHUNHKUVIOlFKHQ und den 9HUNHKUVIOlFKHQ
besonderer Zweckbestimmung aus nicht einsehbar sind. Als Einhausung sind Hecken- oder
Strauchbepflanzungen, Mauern sowie Holz- oder Metallelemente ]XOlVVLJ Die %HJUQXQJ der
(LQKDXVXQJLVW]XOlVVLJ
Es wird auf die Festsetzungen zu Nebenanlagen unter Ziff. I. 5 und zur 9RUJDUWHQEHJUQXQJ
unter Ziff. I. 17.6 verwiesen.
2.2.1 Einhausung IU )DKUUlGHU und 0OOEHKlOWHU in den Baugebieten mit Ausnahme der
DOOJHPHLQHQ:RKQJHELHWH$±$
Einhausungen IU )DKUUDGDEVWHOOSOlW]H sind ]XOlVVLJ Als Einhausung von
)DKUUDGDEVWHOOSOlW]HQ sind lediglich Mauern sowie Holz- oder Metallelemente ]XOlVVLJ Die
%HJUQXQJGHU(LQKDXVXQJLVW]XOlVVLJ
Oberirdische 0OOEHKlOWHU sind einzuhausen. Einhausungen sind so zu errichten, dass die
0OOVDPPHOEHKlOWHU von den |IIHQWOLFKHQ 6WUDHQYHUNHKUVIOlFKHQ und den 9HUNHKUVIOlFKHQ
besonderer Zweckbestimmung aus nicht einsehbar sind. Als Einhausung sind Hecken- oder
Strauchbepflanzungen, Mauern sowie Holz- oder Metallelemente ]XOlVVLJ Die %HJUQXQJ der
(LQKDXVXQJLVW]XOlVVLJ
Es wird auf die Festsetzungen zu Nebenanlagen unter Ziff. I. 5 und zur 9RUJDUWHQEHJUQXQJ
unter Ziff. I. 17.6 verwiesen.
(LQKDXVXQJIU)DKUUlGHUXQG0OOEHKlOWHULQGHQDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHWHQ$$2.2.2
In der 9HUVRUJXQJVIOlFKH ÄEnergiezentrale³ sind Einfriedungen mit einer maximalen +|KH
von 2 m lediglich in Form von Maschendraht- oder 6WDEJLWWHU]lXQHQ in Verbindung mit
Heckenpflanzen, von Hecken und sonstigen Strauchpflanzungen ]XOlVVLJ Es sind Pflanzen
der Auswahlliste B1 (siehe Ziff. V. 21.3) zu verwenden. Entlang der |IIHQWOLFKHQ
9HUNHKUVIOlFKHQ /XGZLJVK|KVWUDH und *UDQLWVWUDH bis zu einem Abstand von 25 m zur
/XGZLJVK|KVWUDH/XIWOLQLHVLQG(LQIULHGXQJHQXQ]XOlVVLJ
Einfriedungen aus Blech, Kunststoff, %UHWWHU]lXQHQ Gabionen, Mauerwerk und Beton sowie
die Bespannung oder Verkleidung der Einfriedungen z.B. mit Sichtschutzfolie, Sicht-
VFKXW]VWUHLIHQRGHU=DXQEOHQGHQVLQGQLFKW]XOlVVLJ
(LQIULHGXQJHQLQGHU9HUVRUJXQJVIOlFKHÄEnergiezentrale³2.1.4
In folgenden Baugebieten oder )OlFKHQ sind zum Schutz vor Wildschweinen Einfriedungen
mit einer maximalen +|KH von 1,6 m und einer Tiefe von maximal 0,5 m unterhalb der
(UGREHUIOlFKHLQ)RUPYRQ6WDEJLWWHU]lXQHQ]XOlVVLJ
· In den allgemeinen Wohngebieten E1, E2 und E4 - E6 an den %DXJUXQGVWFNVJUHQ]HQ die
an die festgesetzten )OlFKHQ IU Wald, die festgesetzten 0DQDKPHQIOlFKHQ
M 4 - M 6 und / oder die festgesetzte 9HUNHKUVIOlFKH besonderer
=ZHFNEHVWLPPXQJÄ9HUNHKUVEHUXKLJWHU%HUHLFK³0RQGVWUDHDQJUHQ]HQ
· im allgemeinen Wohngebiet E3 an der |VWOLFKHQ und VG|VWOLFKHQ Baugebietsgrenze an
GHU&RRSHUVWUDH
· in der )OlFKH IU Sport- und Spielanlagen an der festgesetzten Geltungsbereichsgrenze
GHV%HEDXXQJVSODQVXQGDQGHU*UHQ]H]XUIHVWJHVHW]WHQ0DQDKPHQIOlFKH0
· in der |VWOLFKHQ Landschaftstreppe an der festgesetzten Geltungsbereichsgrenze des
%HEDXXQJVSODQVXQGDQGHU*UHQ]H]XUIHVWJHVHW]WHQ0DQDKPHQIOlFKH0
2.1.5 :LOGVFKZHLQVFKXW]]lXQH
V. Hinweise und Empfehlungen
Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften1.
Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vorschriften
N|QQHQ im Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt, am Ort der |IIHQWOLFKHQ
$XVOHJXQJVLHKH9HUIDKUHQVYHUPHUNH]XGHQEOLFKHQ%UR]HLWHQHLQJHVHKHQZHUGHQ
Gedenkstein Rodelunglück2.
Der auf dem *HOlQGH der ehemaligen Jefferson-Siedlung befindliche Gedenkstein, der an
einen Rodelunfall aus dem Jahre 1909 erinnert, ist JHPl Planeintrag (Planteil 1 / 3) im
Bereich des allgemeinen Wohngebiets E4 mit der Beschriftung Ä*HGHQNVWHLQ³ als Hinweis in
den Bebauungsplan eingetragen. Der Stein ist zu erhalten. Er kann in 5FNVSUDFKH mit der
8QWHUHQ'HQNPDOVFKXW]EHK|UGHHQWODQJGHUHKHPDOLJHQ5RGHOVWUHFNHYHUVHW]WZHUGHQ
Geothermiefelder3.
Im westlichen Teilbereich der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKH mit der
Zweckbestimmung: Ä/DQGVFKDIWVWUHSSH³ sind Geothermiefelder zur Versorgung des Gebietes
mit :lUPHHQHUJLH vorgesehen. Die Abgrenzung der IU die Geothermiefelder vorgesehenen
)OlFKH wird JHPl Planeintrag (Planteil 1 / 3) als Hinweis Ä*HRWKHUPLH³ in den
Bebauungsplan aufgenommen.
4. Artenschutz
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden JHPl 44 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) JHVFKW]WH Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (verschiedene
Fledermausarten, Zaun-/Mauereidechsen und Heldbock) sowie HXURSlLVFKH Vogelarten
(darunter mehrere Arten mit unzureichendem oder schlechtem Erhaltungszustand in Hessen)
nachgewiesen. Die sich hieraus ergebenden artenschutzrechtlichen Belange sind zu
EHUFNVLFKWLJHQ,QVEHVRQGHUHVLQG]XEHDFKWHQ
· *UXQGVlW]OLFKVROOHQ%DXPIlOOXQG5RGXQJVDUEHLWHQQXULQGHQ:LQWHUPRQDWHQYRP
1. Oktober bis Ende Februar, also DXHUKDOE der Vogelbrutzeit GXUFKJHIKUW werden. Vor
Beginn von %DXPIlOODUEHLWHQ sind %lXPH mit +|KOHQ oder potenziellen Baumquartieren
insbesondere auf ein Vorkommen von )OHGHUPlXVHQ hin fachkundig zu untersuchen (z.B.
PLW(LQVDW]HLQHU+|KOHQNDPHUD
· Aufgrund des P|JOLFKHQ Vorkommens artenschutzrechtlich relevanter Arten sind vor
Beginn der 'XUFKIKUXQJ von Abbruch-, Umbau- oder 6DQLHUXQJVPDQDKPHQ *HElXGH
auf Quartiere von )OHGHUPlXVHQ oder %UXWSOlW]H JHElXGHEUWHQGHU Vogelarten durch eine
qualifizierte Fachkraft zu kontrollieren.
Sofern ein positiver Nachweis erfolgt, ist das weitere Vorgehen mit der ]XVWlQGLJHQ Unteren
1DWXUVFKXW]EHK|UGHDE]XVWLPPHQ
· Im Geltungsbereich kommen mehrere +|KOHQElXPH vor, die von besonderer
artenschutzrechtlicher Relevanz sind. Die Standorte der %lXPH sind im Bestandsplan
(Anlage 1 zum Umweltbericht) gesondert gekennzeichnet. Einzelne +|KOHQElXPH sind mit
einer planungsrechtlichen Erhaltungsbindung belegt.
· Im Geltungsbereich kommen an zahlreichen Stellen Mauereidechsen sowie auch
Zauneidechsen vor. Bei der 'XUFKIKUXQJ von %DXPDQDKPHQ in Bereichen mit
bekannten oder zu vermutenden Eidechsenvorkommen GUIHQ Erdarbeiten nur unter
%HDFKWXQJDUWVSH]LILVFKHU6FKXW]PDQDKPHQGXUFKJHIKUWZHUGHQ
+LHU]X]lKOHQ
- schonende %DXIHOGUlXPXQJ wie insbesondere die 'XUFKIKUXQJ von Erdarbeiten in
Vorkommensbereichen nur in der Aktivphase der Tiere und vor der Eiablage
0lU]$SULO 'XUFKIKUXQJ von ggf. erforderlichen Rodungsarbeiten ohne Eingriffe in
GHQ%RGHQ9HUGLFKWXQJHQ$EJUDEXQJHQ$XIVFKWWXQJHQHWF
- 9HUJUlPXQJ in ein im UlXPOLFKHQ Zusammenhang neu angelegtes Ersatzhabitat, inkl.
Aufstellen eines Kleintierschutzzauns,
- )DQJ8PVLHGOXQJYRQ7LHUHQLQJHHLJQHWH(UVDW]OHEHQVUlXPH
· Die erforderlichen 0DQDKPHQ sind auf Vorhabenebene zu entwickeln und mit der
]XVWlQGLJHQ Unteren 1DWXUVFKXW]EHK|UGH abzustimmen. Bodeneingriffe in den
IHVWJHVWHOOWHQ(LGHFKVHQOHEHQVUlXPHQVLQGHUVWQDFKEHK|UGOLFKHU=XVWLPPXQJ]XOlVVLJ
Bodenveränderungen11.
Bei allen 0DQDKPHQ die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische
$XIIlOOLJNHLWHQ zu achten. Werden solche $XIIlOOLJNHLWHQ des Untergrundes festgestellt, die auf
das Vorhandensein von VFKlGOLFKHQ %RGHQYHUlQGHUXQJHQ hinweisen, ist umgehend das
5HJLHUXQJVSUlVLGLXP Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA
]XLQIRUPLHUHQ'DUEHUKLQDXVLVWHLQ)DFKJXWDFKWHULQ$OWODVWHQIUDJHQKLQ]X]X]LHKHQ
Kampfmittel12.
Es gibt keinen EHJUQGHWHQ Verdacht, dass mit dem Auffinden von %RPEHQEOLQGJlQJHUQ zu
rechnen ist und es liegen auch keine sonstigen Erkenntnisse EHU P|JOLFKH Munitions-
belastungen vor.
Soweit dennoch im Zuge der Bauarbeiten ein NDPSIPLWWHOYHUGlFKWLJHU Gegenstand gefunden
ZHUGHQVROOWHLVWGHU.DPSIPLWWHOUlXPGLHQVWXQYHU]JOLFK]XYHUVWlQGLJHQ
Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden
Bei allen Neu-, Um- und (UZHLWHUXQJVEDXPDQDKPHQ am Waldrand wird empfohlen, dass die
6WDWLNGHU*HElXGHDXVUHLFKHQG6FKXW]JHJHQ%DXPVWXU]ELHWHW
14.
Geländeoberfläche und Anschlusshöhen an Straßen
In den allgemeinen Wohngebieten WA A bis WA E wird die +|KH der *HOlQGHREHUIOlFKH nach
2 Abs. 6 HBO nach 5FNVSUDFKH mit dem Bauaufsichtsamt mit den Bauantragsunterlagen
festgelegt.
$QVFKOXVVK|KHQ IU die %DXJUXQGVWFNH ergeben sich aus der (UVFKOLHXQJVSODQXQJ des
/XGZLJVK|KYLHUWHOVXQGN|QQHQEHLP0RELOLWlWVDPWDQJHIUDJWZHUGHQ
16.
Gedenkstein
Geothermie
Bei Baugenehmigungen, die $OWIOlFKHQ und insbesondere die 9HUIOOXQJ von Gruben
YRUVRUJHQGHQ%RGHQVFKXW]EHWUHIIHQLVWGLH8QWHUH%RGHQVFKXW]EHK|UGH]XEHWHLOLJHQ
Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altlasten, VFKlGOLFKH %RGHQYHUlQGHUXQJHQ und / oder
*UXQGZDVVHUVFKlGHQ betreffen, ist das 5HJLHUXQJVSUlVLGLXP Darmstadt, Abt. Arbeitsschutz
XQG8PZHOW'DUPVWDGW'H],9'$]XVWlQGLJH%RGHQVFKXW]EHK|UGH]XEHWHLOLJHQ
Biodiversität
Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 12.02.2014 zur
Erhaltung und zum Schutz der %LRGLYHUVLWlW sowie die Hess. %LRGLYHUVLWlWVVWUDWHJLH sind bei
GHU8PVHW]XQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQV]XEHUFNVLFKWLJHQ
(VZLUGDXIGLH&KHFNOLVWH]XU(UKDOWXQJGHUELRORJLVFKHQ9LHOIDOWIU1HXEDXSURMHNWH
YHUZLHVHQ(LQH8PVHW]XQJYRQ7HLOHQGLHVHU0DQDKPHQZLUGHPSIRKOHQ
(https://www.Darmstadt.de/leben-in-darmstadt/umwelt/naturschutz-und-biologische-
vielfalt/biologische-vielfalt/mitwirken/)
Des Weiteren wird empfohlen, *UQIOlFKHQ P|JOLFKVW naturnah und unter Verwendung
gebietsheimischer .UlXWHU*UlVHU6DDWJXWPLVFKXQJHQ zu gestalten sowie auf die
9HUZHQGXQJQlKUVWRIIUHLFKHQ2EHUERGHQV]XYHU]LFKWHQ
5.
Flächen mit Bodenverunreinigungen9.
Als Folge der PLOLWlULVFKHQ Nutzungsgeschichte wurden im Geltungsbereich unterschiedlich
geartete 8QWHUJUXQGEHHLQWUlFKWLJXQJHQ festgestellt. Diese werden im Zuge der
Baufeldfreimachung unter %HUFNVLFKWLJXQJ der ]XOlVVLJHQ Folgenutzung in Abstimmung mit
dem 5HJLHUXQJVSUlVLGLXP Darmstadt im erforderlichen Umfang saniert und fachgerecht
entsorgt. Nach der 'XUFKIKUXQJ der 0DQDKPHQ werden die *UXQGVWFNH als
XQHLQJHVFKUlQNWQXW]EDUHLQJHVWXIW
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Die %HZlOWLJXQJ des verbleibenden, nicht im Plangebiet kompensierbaren Ausgleichsdefizits
erfolgt durch externe 0DQDKPHQ Durch eine Nutzungsaufgabe folgender 6WDGWZDOGIOlFKHQ
im 'DUPVWlGWHU 6GHQ innerhalb des FFH-Gebiets Ä'RPPHUVEHUJ Dachsberg und
Darmbachaue von Darmstadt" (Gebiets-Nr. 6118-304) wird der erforderliche Punkteausgleich
HUP|JOLFKW
· Darmbachaue (ca. 16,5 ha)
· %|OOHQIDOOWRUKD
Siehe hierzu Anlage 6 des Umweltberichts: Ergebnisbericht der 3UIXQJ externer
$XVJOHLFKVIOlFKHQLP:DOG]XP%HEDXXQJVSODQ6
6.
Verwendung heller Beläge bzw. heller Farbtöne für Gebäudefassaden,
Nebenanlagen, Kfz-Stellplätze und befestigte Flächen
7.
*HElXGHIDVVDGHQ Nebenanlagen, .I]6WHOOSOlW]H und befestigte )OlFKHQ in den Baugebieten
sollten aus NOLPD|NRORJLVFKHQ *UQGHQ in hellen )DUEW|QHQ bzw. mit hellen %HOlJHQ
hergestellt werden.
8. Lärmschutz
Im Rahmen der Baugenehmigung muss ein entsprechender Nachweis EHU die Einhaltung
der Grenzwerte der 18. BImSchV im Zuge der *HZlKUOHLVWXQJ eines gesunden Wohnens
erbracht werden.
Altflächen / Altlasten10.
Bodendenkmäler
Wenn bei Erdarbeiten %RGHQGHQNPlOHU (z.B. Mauern, 9HUIlUEXQJHQ *UlEHU Scherben,
Knochen) bekannt werden, so ist dies dem Landesamt IU Denkmalpflege
KHVVHQ$UFKlRORJLH oder der Unteren 'HQNPDOVFKXW]EHK|UGH XQYHU]JOLFK anzuzeigen 21
HDSchG). Der Genehmigung der 'HQNPDOVFKXW]EHK|UGH bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder
Teile davon ]HUVW|UHQ oder beseitigen, an einen anderen Ort verbringen oder umgestalten will
und wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, YHUlQGHUQ
oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des
.XOWXUGHQNPDOVDXVZLUNHQNDQQ+'6FK*
13.
Tiefwurzelnde %lXPH PVVHQ lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen
Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand
unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu
VLFKHUQRGHUGLH6WDQGRUWHGHU%lXPHHQWVSUHFKHQG]XYHUVFKLHEHQ
3IODQ]PDQDKPHQ im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem 9HUVRUJXQJVWUlJHU
abzustimmen. Das Ä0HUNEODWW EHU %lXPH unterirdische Leitungen und
.DQlOH³$XVJDEH)*69LVW]XEHDFKWHQ
Leitungsschutzmaßnahmen (Neuplanung / Neubau)15.
§ Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt JHlQGHUW durch
Art. 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBI. I S. 1728)
§ Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.d.F. vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041),
]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%,6
§ Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786), zuletzt
JHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%,,6
§ Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt JHlQGHUW
durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)
§ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBI. I S. 198), zuletzt JHlQGHUW durch
Gesetz vom 03.06.2020 (GVBl. S. 378)
§ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt JHlQGHUW
durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 ( GVBl. S. 915)
§ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
JHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
§ Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom
20.12.2010 (GVBl. I S. 629), berichtigt am 14.02.2011 (GVBl. I S. 43), zuletzt JHlQGHUW
durch Art. 17 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318)
§ Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt JHlQGHUW
durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.06.2020 ( BGBl. I S. 1408)
§ Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt JHlQGHUW durch
Art. 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl. S. 573)
§ Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBI. S. 211)
§ Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274),
]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
§
§ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. I
S. 540)
Rechtsgrundlagen:
Rhamnus frangula Faulbaum
Ribes alpinum Alpen-Johannisbeere
Rosa in einheimischen Arten Rose
Rubus idaeus Himbeere
Spiraea x vanhouttei Belgischer Spierstrauch/Prachtspiere
Vorschlagsliste A1 – Straßenbäume
%lXPH,2UGQXQJ%lXPHEHUP:XFKVK|KH
Quercus cerris Zerr-Eiche
Quercus robur Stieleiche
Quercus petraea Traubeneiche
Tilia tomentosa 'Brabant' Silber-Linde
Tilia x europaea 'Pallida Kaiser-Linde
%lXPH,,2UGQXQJ%lXPHELVP:XFKVK|Ke)
Acer campestre Feld-Ahorn
Acer campestre 'Elsrijk' Kugel-Feld-Ahorn
Carpinus betulus Hainbuche
Carpinus betulus 'Fastigiata' Pyramiden-Hainbuche
Carpinus betulus 'Frans Fontaine' 6lXOHQ+DLQEXFKH
Celtis australis 6GOLFKHU=UJHOEDXP
Quercus robur 'Fastigiata Koster' Pyramiden-Eiche
Tilia cordata 'Erecta' Dichtkronige Winter-Linde
Tilia cordata 'Greenspire' Stadt-Linde
Tilia cordata 'Rancho' Kleinkronige Winter-Linde
%lXPH,,,2UGQXQJ%lXPHXQWHUP:XFKVK|he)
Acer monspessulanum )UDQ]|VLVFKHU$KRUQ
Cornus mas Kornelkirsche
Malus tschonoskii Scharlach-Apfel
Prunus cerasifera 'Nigra' Kirsch-Pflaume
Pyrus communis 'Beech Hill' Kultur-Birne
Prunus x schmittii Zier-Kirsche
21.1.3
Einstellplatzsatzung sowie Einschränkungs- und Verzichtssatzung im
Ludwigshöhviertel
Es gelten die Ä6DW]XQJ EHU die Herstellung von 6WHOOSOlW]HQ oder Garagen und $EVWHOOSOlW]HQ
im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (LQVWHOOSODW]VDW]XQJ³ und die Ä6DW]XQJ EHU die
(LQVFKUlQNXQJ der und auf den Verzicht der Herstellung von notwendigen und nicht
notwendigen 6WHOOSOlW]HQ im /XGZLJVK|KYLHUWHO (LQVFKUlQNXQJV und Verzichtssatzung im
/XGZLJVK|KYLHUWHO³LQGHQMHZHLOVJHOWHQGHQ)DVVXQJHQ
17.
Pflanzliste21.
21.1.1
21.1
21.1.2
21.2.2
21.2
21.2.1
Vorschlagsliste A2 – Bäume
%lXPH, 2UGQXQJ%lXPHEHUP:XFKVK|Ke)
Acer pseudoplatanus Bergahorn
Betula pendula +lQJHELUNH
Castanea sativa Edel-/Ess-Kastanie
Fagus sylvatica Rotbuche
Fraxinus excelsior - Esche
Juglans regia Walnuss
Pinus sylvestris Wald-Kiefer
3ODWDQXVîKLVSDQLFD *HZ|KQOLFKH3ODWDQH
Salix alba Silberweide
Salix alba 'Tristis' Trauerweide
Tilia cordata Winter-Linde
Tilia platyphyllos Sommerlinde
7LOLDSODW\SK\OORV
gUHEUR
*UREOlWWULJH6RPPHU/LQGH
Ulmus Hybride 'Columella' Stadt-Ulme
Ulmus hollandica 'Lobel' schmalkronige Stadt-Ulme
BlXPH,,2UGQXQJ%lXPHELVP:XFKVK|KH
Acer platanoides 'Cleveland ' .HJHOI|UPLJHU6SLW]$KRUQ
Acer rubrum Rot-Ahorn
Aesculus x carnea 'Briotii' 6FKDUODFK5RNDVWDQLH
Alnus glutinosa Schwarzerle
Betula pendula +lQJHELUNH
Castanea sativa Edel-/Esskastanie
Crataegus monogyna (LQJULIIOLJHU:HLGRUQ
Liquidambar styraciflua Amberbaum
Liquidambar styraciflua 'Paarl' 6lXOHQ$PEHUEDXP
Morus alba Maulbeerbaum
Populus tremula Zitterpappel, Espe
Prunus avium Vogelkirsche
Pyrus communis Kultur-Birne
Quercus x hispanica 'Wageningen' Spanische Eiche
Quercus pubescens Flaumeiche
Sorbus aria Mehlbeere
Sorbus aucuparia Vogelbeere, Eberesche
Sorbus domestica Speierling
Sorbus torminalis Elsbeere
Taxus baccata Gemeine Eibe
%lXPH,,,2UGQXQJ%lXPHXQWHUP:XFKVK|KH
Acer campestre 'Huibers Elegant' Feld-Ahorn
Acer opalus Schneeball-Ahorn
Amelanchier arborea 'Robin Hill' Schnee-Felsenbirne
Cercis siliquastrum Judasbaum
Crataegus laevigata 'Pauls Scarlet' Rotdorn
Crataegus monogyna 6lXOHQZHLGRUQ
Koelreuteria paniculata Blasenesche
Malus communis Holz-Apfel
Malus sylvestris Apfel
2EVWJHK|O]H in Sorten
Prunus mahaleb Stein-Weichsel
Prunus spinosa Schwarzdorn
Pyrus communis Kultur-Birne
Pyrus pyraster Wildbirne
Pyrus salicifolia :HLGHQEOlWWULJH%LUQH
Sorbus x thuringiaca 'Fastigiata' 7KULQJLVFKH0HKOEHHUH
Vorschlagsliste B1 - Sträucher für Form-Hecken geeignet
Acer campestre Feld-Ahorn
Berberis vulgaris *HZ|KQOLFKH%HUEHULW]H
Carpinus betulus Hainbuche
Crataegus monogyna (LQJULIIHOLJHU:HLGRUQ
Fagus sylvatica Rot-Buche
Ilex aquifolium Stechpalme
Ligustrum vulgare *HZ|KQOLFKHU/LJXVWHU
Taxus baccata Eibe
Vorschlagsliste B2 - Sträucher (ergänzend zu B1)
*URVWUlXFKHU
Amelanchier ovalis Echte Felsenbirne
Cornus mas Kornelkirsche
Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel
Corylus avellana Haselnuss
Crataegus laevigata =ZHLJULIIHOLJHU:HLGRUQ
Crataegus monogyna (LQJULIIOLJHU:HLGRUQ
Euonymus europaeus JHZ|KQOLFKHV3IDIIHQKWFKHQ
Mespilus germanica Echte Mispel
Prunus padus Traubenkirsche
Prunus spinosa Schwarzdorn
Salix caprea Sal-Weide
Salix spec. Sal-Weide
Sambucus nigra Schwarzer Holunder
Viburnum lantana Wolliger Schneeball
Viburnum opulus *HZ|KQOLFKHU6FKQHHEDOO
6RQVWLJH6WUlXFKHU
Cytisus scoparius Besenginster
Genista germanica Deutscher Ginster
Hippophae rhamnoides Sanddorn
Juniperus communis Heide-Wacholder
Kolkwitzia amabilis Liebliche Kolkwitzie/ Perlmuttstrauch
Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche
Malus sylvestris Holz-Apfel
Philadelphus coronarius )DOVFKHU-DVPLQ(XURSlLVFKHU3IHLIHQVWUDXFK
Pyrus pyraster Wild-Birne
Rhamnus cathartica Purgier-Kreuzdorn
Rhamnus frangula Faulbaum
21.3
21.4
21.2.3
21.4.2
21.4.1
Sicherheitsraum für die Straßenbahn in den angrenzenden öffentlichen Flächen
$XHUKDOE der von der Bebauung freizuhaltenden )OlFKH IU die VSlWHUH 6WUDHQEDKQWUDVVH
zum g319$QVFKOXVV des /XGZLJVK|KYLHUWHOV (siehe Ziff. , soll in den angrenzenden
|IIHQWOLFKHQ )OlFKHQ ein Sicherheitsraum von P von vertikalen baulichen Anlagen
IUHLJHKDOWHQZHUGHQ(LQ]HOQH%lXPHVLQGYHUWUHWEDU
18.
Baumschutzsatzung
Es gilt die Baumschutzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. In jeder Phase einer
%DXGXUFKIKUXQJ sind die zu erhaltenden %lXPH vor VFKlGLJHQGHQ (LQIOVVHQ zu bewahren.
Die DIN 18920 (2014-07 bzw. in ihrer aktuellen Fassung) ist entsprechend anzuwenden und
einzuhalten.
20.
Darmstädter Sortimentsliste (2020)19.
VERFAHRENSVERMERKE
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08.12.2005.
%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP$EV%DX*%LPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³
am 13.12.2005.
%HVFKOXVVGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUbQGHUXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHV
vom 01.09.2020.
%HNDQQWPDFKXQJGHUbQGHUXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHV
JHP$EV%DX*%Ä'DUPVWlGWHU(FKR³DP07.09.2020.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Beschluss des Magistrats vom 14.11.2018.
%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU
3ODQXQJXQGEHUGLH*HOHJHQKHLW]XU$QK|UXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³DP16.11.2018.
gIIHQWOLFKH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQG$QK|UXQJ
JHP$EV%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP
19.11.2018ELVHLQVFKOLHOLFK19.12.2018.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJPLW$XIIRUGHUXQJ]XUbXHUXQJ
EH]JOLFK8PIDQJXQG'HWDLOOLHUXQJVJUDGGHV8PZHOWEHULFKWVJHP$EV%DX*%XQG
Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 15.11.2018.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.09.2020.
%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³DP07.09.2020.
gIIHQWOLFKH(LQVHKEDUNHLWGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQG
Umweltbericht sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen im Internet in der Zeit
vom 15.09.2020ELVHLQVFKOLHOLFK15.10.2021$XHUGHPSDUDOOHOH$XVOHJXQJGHU3ODQXQWHUODJHQ
JHP$EV3ODQ6LJEHLP0DJLVWUDWGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGW6WDGWSODQXQJVDPW
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
%HWHLOLJXQJJHP$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQ
vom 02.09.2020.
Erneute öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ________.
%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³DP ________.
gIIHQWOLFKH(LQVHKEDUNHLWGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQG
Umweltbericht sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen im Internet in der Zeit
vom ________ELVHLQVFKOLHOLFK________$XHUGHPSDUDOOHOH$XVOHJXQJGHU3ODQXQWHUODJHQ
JHP$EV3ODQ6LJEHLP0DJLVWUDWGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGW6WDGWSODQXQJVDPW
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
%HWHLOLJXQJJHP$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQ
vom ________.
Satzungsbeschluss:
'LHVHU%HEDXXQJVSODQXQGGLHLP3ODQHQWKDOWHQHQ6DW]XQJHQEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU
Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln und / oder der Verwendung von
1LHGHUVFKODJVZDVVHUZXUGHJHP$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XU
Satzung beschlossen am .
'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQ
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
_____________________
Der Dezernent
Bekanntmachung:
%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%DEDXXQJVSODQVJHP$EV%DX*%
XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³DP .
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Mina-Rees-Str. 12 in der Zeit vom ௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLHOLFKௐௐ
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ.
Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
_____________________
Der Dezernent
AS+P Albert Speer + Partner GmbH
+HGGHULFKVWUDH
60596 Frankfurt am Main
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Stadtplanungsamt
AS+P Albert Speer + Partner GmbH
+HGGHULFKVWUDH
60596 Frankfurt am Main
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Stadtplanungsamt
Diese Ausfertigung (Planteil 3 / 3) stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan
EHUHLQ
'HU3ODQWHLOLVWQXULQ9HUELQGXQJPLWGHQ3ODQWHLOHQXQGJOWLJ
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Darmstadt, den Stadtplanungsamt
_________________
Jochen Krehbiehl
Stand: 22.07.2021
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt Flur 22, 58
Bebauungsplan S 26
- Ludwigshöhviertel -
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagswasser
Planteil 3 / 3
'LHVHU3ODQWHLOLVWQXULQ9HUELQGXQJPLWGHQ3ODQWHLOHQXQGJOWLJ
anlage 5
578967 Zeichen
Bebauungsplan S 26
„Ludwigshöhviertel“
Umweltbericht (§ 2a BauGB) und
Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB)
mit integriertem landschaftsplanerischen Fachbeitrag
(Teil B der Begründung)
Stand zur 2. Offenlage
Quelle: Orthofoto 2017, Stadt Darmstadt
Frankfurt am Main
Juli 2021
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 2 Schaper Kappes Habermann
Bebauungsplan S 26
„Ludwigshöhviertel“
Umweltbericht (§ 2a BauGB) und
Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB)
mit integriertem landschaftsplanerischen Fachbeitrag
(Teil B der Begründung)
Stand zur 2. Offenlage
Träger der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bauleitplanung: Stadtplanungsamt
Bessunger Straße 125
64295 Darmstadt
Verfasser: Götte Landschaftsarchitekten GmbH
Hunsrückstraße 56
65929 Frankfurt am Main
Telefon:
0049 - (0)69 – 37 56 196 - 0
Telefax: 0049 - (0)69 – 37 56 196 - 29
eMail: info@goette-landschaftsarchitekten.de
www.goette-landschaftsarchitekten.de
Bearbeitung:
Stefan Kappes, Dipl.-Ing., Landschaftsarchitekt
Katharina Schieferstein, M. Eng. Umweltmanagement
Nina Thomas, Dipl.-Ing. (FH) Landschaftsarchitekt ur
Birgit Weimann, B. Eng. Landschaftsarchitektur
Frankfurt am Main, 16.07.2021
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 3 Schaper Kappes Habermann
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung 6
A EINLEITUNG 6
1 Planungsanlass 6
2 Lage, Abgrenzung und Charakteristik des Plangebietes 6
3 Planvorhaben, Bedarf an Grund und Boden sowie Planungsgrundlagen 7
3.1 Beschreibung des geplanten Vorhabens und der Planfestsetzungen 7
3.2 Bedarf an Grund und Boden 9
3.3 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und übergeordneten Pla-
nungen/Vorgaben 10
Gesetzlich formulierte Umweltschutzziele 11
Sonstige übergeordnete Umweltschutzziele 15
Zielvorgaben übergeordneter Fachplanungen/Bauleitplanungen 16
Schutzgebiete und -objekte 23
B BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER ERHEBLICHEN UMWELT-
AUSWIRKUNGEN 30
4 Bestandsbeschreibung und -bewertung 30
4.1 Fläche 30
4.2 Naturräumliche Zuordnung 32
4.3 Boden 33
4.4 Wasser 37
4.5 Klima 39
4.6 Biotope, Flora und Fauna sowie Biologische Vielfalt 41
Biotope 42
Flora 44
Fauna 46
Biologische Vielfalt 53
4.7 Wirkungsgefüge 54
4.8 Landschafts-, Ortsbild 54
4.9 Mensch, Gesundheit des Menschen und der Bevölkerung 56
4.10 Kultur- und sonstige Sachgüter 59
5 Betroffenes Umfeld 62
6 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung (Prognose-Nullfall) 62
7 Landschaftsplanerische/-ökologische Entwicklungs- und Umweltschutzziele 63
7.1 Zielsetzung Boden 63
7.2 Zielsetzung Wasser 64
7.3 Zielsetzung Klima und Luft 64
3.3.1
3.3.2
3.3.3
3.3.4
4.6.1
4.6.2
4.6.3
4.6.4
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 4 Schaper Kappes Habermann
7.4 Zielsetzung Pflanzen, Biotope, Tiere 64
7.5 Zielsetzung Landschaft / Ortsbild, Wohnumfeld 65
7.6 Zielsetzung Mensch 65
7.7 Zielsetzung Kultur- und Sachgüter 65
7.8 Berücksichtigung des Landschaftsplans und umweltrelevanter Fachpläne 66
8 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung (Prognose-Planfall) 66
8.1 Prognose zum Schutzgut Fläche 68
8.2 Prognose zum Schutzgut Boden 70
8.3 Prognose zum Schutzgut Wasser 73
8.4 Prognose zum Schutzgut Klima 74
8.5 Prognose zum Schutzgut Biotope, Flora, Fauna und Biologische Vielfalt 75
8.6 Prognose zum Schutzgut Landschafts- und Ortsbild 79
8.7 Prognose zum Schutzgut Mensch 80
Lärm 80
Erschütterungen 82
Schadstoffe 84
Bioklima 84
Freizeit und Erholung 85
8.8 Prognose zum Schutzgut Kultur- und Sachgüter 85
8.9 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen den einzelnen
Belangen des Umweltschutzes 87
9 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nach-
teiliger Umweltauswirkungen 88
9.1 Maßnahmen zum Schutzgut Boden 89
9.2 Maßnahmen zum Schutzgut Wasser 89
9.3 Maßnahmen zum Schutzgut Klima 89
9.4 Maßnahmen zum Schutzgut Biotope, Flora und Fauna 90
9.5 Maßnahmen zum Schutzgut Landschaftsbild 90
9.6 Maßnahmen zum Schutzgut Mensch / Erholung 90
9.7 Maßnahmen zum Schutzgut Kultur- und Sachgüter 91
10 Artenschutzrechtliche Betrachtung 91
11 Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung 96
11.1 Planungsrechtlicher Voreingriffszustand 96
11.2 Eingriffs-/Ausgleichsbilanz 97
12 Zusammenfassende Bewertung der Eingriffserheblichkeit und verbleibender
Kompensationsbedarf 100
13 Sonstige Umweltbelange 102
8.7.1
8.7.2
8.7.3
8.7.3
8.7.4
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 5 Schaper Kappes Habermann
13.1 Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen
und Abwässern 102
13.2 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung
von Energie 103
13.3 Besondere Umweltrisiken 103
13.4 Kumulierung mit benachbarten Vorhaben 103
13.5 Auswirkungen auf Klima und Anfälligkeit gegen die Folgen des
Klimawandels 104
13.6 Eingesetzte Techniken und Stoffe 104
14 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Planungsalternativen) 105
C ZUSÄTZLICHE ANGABEN 106
15 Beschreibung der Prüfmethode einschließlich Umfang und Detaillie-
rungsgrad der Umweltprüfung 106
16 Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt (Monitoring) 108
17 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 108
18 Quellen- und Literaturverzeichnis 112
19 Anlagen 115
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 6 Schaper Kappes Habermann
Vorbemerkung
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belan-
ge des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzufüh-
ren, in der die voraussichtlich erheblichen Umwelta uswirkungen ermittelt und in einem Umweltbe-
richt beschrieben und bewertet werden. Für die Erst ellung des Umweltberichts ist die Anlage 1
BauGB anzuwenden. Der Umweltbericht bildet auf Grun dlage des Baugesetzbuches in der Fas-
sung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), einen gesonderten Teil der Begründung.
Um unnötige Doppelungen zu vermeiden, wurden die fü r die Abarbeitung der Eingriffsregelung
(§ 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BN atSchG) notwendigen zusätzlichen Inhalte,
welche als Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1a Abs. 3 und § 1 Abs.
6 Nr. 7a BauGB gleichberechtigt in die bauleitplane rische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ein-
zustellen sind, in den Umweltbericht integriert.
A EINLEITUNG
1 Planungsanlass
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt die E ntwicklung und Neuordnung der ehemaligen
Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung zu einem neuen Stadtquartier für ca. 3.100
Einwohnerinnen und Einwohner. Das Projekt umfasst e inen der letzten großen Bereiche für eine
städtebauliche Entwicklung, hierfür wurde im Vorfel d ein städtebaulicher und landschaftsplaneri-
scher Realisierungswettbewerb ausgelobt. Im Ergebni s wurde das Architekturbüro Albert Speer +
Partner mit der Überarbeitung des Entwurfs beauftra gt, der als Grundlage zur Erarbeitung des Be-
bauungsplans dienen soll.
Durch die günstige Lage zwischen den Stadtteilen Be ssungen und Eberstadt eignen sich die Kon-
versionsflächen in besonderem Maße für die Entwickl ung von benötigtem Wohnraum, wofür in der
Stadt Darmstadt nur noch begrenzt Siedlungsflächenp otential zur Verfügung steht. Die Planung
folgt dem Städtebaulichen Rahmenplan, der 2011 von der Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Darmstadt beschlossen wurde.
2 Lage, Abgrenzung und Charakteristik des Plangebie tes
Das Plangebiet liegt im Südosten der Stadt Darmstad t und umfasst das Areal der ehemaligen
Cambrai-Fritsch-Kaserne (CFK) sowie der Jefferson-S iedlung mit einer Fläche von insgesamt ca.
34 ha. Das Areal der Cambrai-Fritsch-Kaserne wurde 1938 von der Wehrmacht erbaut, 1951 um
die Jefferson-Siedlung erweitert und bis 2008 von den amerikanischen Streitkräften genutzt.
Im Norden schließt das Plangebiet an den Stadtteil Bessungen-Süd an und wird durch die Klein-
gärten „Hinter der Klappach“ begrenzt. Im Süden ver läuft der Talweg, jenseits eines schmalen
Waldbandes beginnt der Siedlungsrand des Stadtteils Darmstadt-Eberstadt. Die Heidelberger
Landstraße verbindet in Nord-Süd-Richtung die beide n Stadtteile und liegt westlich des Plange-
biets. Im Osten schließen sich weitere Waldflächen (Ludwigshöhe) an.
Zwischen der Heidelberger Landstraße und dem Plange biet erstreckt sich das Naturschutzgebiet
„Bessunger Kiesgrube“ mit aus Abgrabungen entstandenen Gewässern, Blockhalden und Waldflä-
chen. Das Plangebiet ist fast gänzlich von Waldfläc hen umgeben, die fast vollständig zum Land-
schaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ gehören.
Auf einer Anhöhe östlich des Geltungsbereichs liegt die Ludwigshöhe mit dem Ludwigsturm und
der Volkssternwarte Darmstadt innerhalb der Waldflächen, die sich weiter nach Osten hin ausdeh-
nen.
Es sind Blickbeziehungen vom Plangebiet aus auf das Stadtgebiet, die Rheinebene und die Lud-
wigshöhe vorhanden.
Das Plangebiet wird von mehrgeschossigen Wohn-, Ver waltungs- und Mannschaftsgebäuden in
Blockbauweise, 1 – 2-geschossigen Werkstatt-/Abstel lgebäuden, sozialen Zwecken dienenden
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 7 Schaper Kappes Habermann
Gebäuden, Gebäuden für die Nahversorgung und großfl ächigen Parkplatzanlagen geprägt. Es ist
vollständig durch Straßen erschlossen. Die Gebäude werden zum Großteil nicht mehr genutzt bzw.
sind inzwischen bereits abgerissen. Lediglich in de r Jefferson-Siedlung findet noch bis 2025 eine
Nutzung als Unterkunft für geflüchtete Menschen sta tt. Die Grünstrukturen werden von Bäumen
und Rasenflächen mit vereinzelten Gebüschen geprägt . Entlang der Straßen stehen Baumreihen
und die Gebäude sind mit Rasenflächen und Bäumen umgeben. Der Baumbestand weist in hohem
Maße großkronige Bäume mit einem hohen Stammdurchmesser auf.
Die Ludwigshöhstraße erschließt das Plangebiet von Norden und geht in die Verlängerung der
Heinrich-Delp-Straße über, die das Plangebiet in Nord-Süd-Richtung durchquert. Die Cooperstraße
quert die Verlängerung der Heinrich-Delp-Straße im Süden in Ost-West-Richtung und bildet die
Trennung zwischen der Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung.
Das Plangebiet wird im Wesentlichen begrenzt durch
die Waldflächen des Landschaftsschutzgebiets und N aturschutzgebiets im Westen,
durch die Ludwigshöhstraße und den davon in östlic her Richtung abgehenden Feldweg im
Norden,
den Waldrand des Landschaftsschutzgebiets im Osten und
Waldwege im Süden.
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke:
Flur 22: 122/2, 147/4, 147/5, 147/6, 147/7, 147/10 (vorher: 147/9)
Flur 58: 3/8, 3/14
Abbildung 1: Übersichtskarte
(Quelle: HLNUG (GruSchu-Hessen), 2017)
Abbildung 2: Luftbild mit Eintrag des Pla-
nungsgebiets
(Quelle: Kartengrundlage Regionalverband Frank-
furt RheinMain 2017)
3 Planvorhaben, Bedarf an Grund und Boden sowie Pla nungsgrundlagen
3.1 Beschreibung des geplanten Vorhabens und der Pl anfestsetzungen
Analog zur laufenden Entwicklung der unweit westlich der Heidelberger Straße gelegenen Lincoln-
Siedlung soll auf dem Areal der ehemaligen Cambrai- Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung eben-
falls ein attraktives und lebendiges Stadtquartier mit dem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ (ca.
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 8 Schaper Kappes Habermann
1.400 Wohneinheiten) entstehen. Der Konversionsproz ess wird in zwei Bauabschnitten erfolgen,
da ein Teil der Bestandsgebäude im Bereich Jefferso n-Siedlung derzeit für die Unterbringung von
geflüchteten Menschen genutzt wird und die Nutzung voraussichtlich bis mindestens 2025 erhalten
bleibt.
Mit dem neuen Quartier wird das Ziel verfolgt, attr aktiven Wohnraum für alle Bevölkerungsgruppen
zu schaffen. Inklusion und soziale Durchmischung si nd neben Städtebau, Architektur, Freiraum
und Energie die tragenden Elemente des zukünftigen Quartierskonzeptes.
Die besonderen stadträumlichen und landschaftlichen Qualitäten des Planungsraums sollen gesi-
chert und das neue Quartier funktional, landschaftl ich und verkehrlich mit der bestehenden Umge-
bung vernetzt werden. Gleichzeitig wird die Ausbild ung einer ausgewogenen Sozialstruktur sowie
eine zukunftsfähig ausgerichtete soziale Infrastruk tur angestrebt. Die Entwicklung eines kleinen
Quartierszentrums mit quartiersbezogenen Dienstleis tungen, Gastronomie, kulturellen und sozia-
len Einrichtungen unter Berücksichtigung der Barrie refreiheit ist Teil des Entwicklungskonzeptes
(Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2017).
Im Rahmen der Quartiersentwicklung sollen Klimaschu tzbelange, die Nutzung regenerativer Ener-
giequellen sowie ein ökologisches Regenwassermanage ment besonders berücksichtigt werden.
Durch eine möglichst gute Erschließung mit den Verk ehrsmitteln des Umweltverbundes (zu Fuß,
mit dem Fahrrad und ÖPNV) soll das Aufkommen an mot orisiertem Individualverkehr möglichst
niedrig gehalten werden. In diesem Zusammenhang ist die Verlängerung / Verbindung der Stra-
ßenbahnlinie SL 3 zwischen Ludwigshöhstraße und Hei delberger Straße durch das Gebiet hin-
durch vorgesehen. Insgesamt soll ein autoarmes Wohn quartier mit hoher Wohnumfeld- und Auf-
enthaltsqualität und mit benötigter Sozialinfrastru ktur (Grundschule, Kinderbetreuungseinrichtun-
gen, Spielplätze, Plätze für Jugendliche) entstehen . Zugleich soll über ein gestuftes Grünsystem
mit öffentlichen, teilöffentlichen und privaten Freiräumen eine hohe Funktionserfüllung der Grünflä-
chen als Orte der Begegnung, des Spiels und der Erholung erreicht werden.
Für den Bebauungsplan sind folgende umweltrelevante Festsetzungen vorgesehen:
- Allgemeine Wohngebiete mit einer GRZ zwischen 0,25 und 0,45 bzw. 0,6 bei Reihenmittel-
hausgrundstücken
- Urbane Gebiete mit Angaben zur GR: MU 1 GR 850 m², MU 2 GR 3.600 m², MU 3 GR 750
m² und MU 4 GR 1.250 m²,
- Fläche für den Gemeinbedarf (Bildungscampus, Jugendzentrum) mit einer GRZ von 0,6 bzw.
0,4,
- Fläche für Sport- und Spielanlagen mit einer GRZ von 0,5,
- Öffentliche Verkehrsfläche,
- Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Quartie rs-Carré, Promenade, Verkehrsbe-
ruhigter Bereich, Fußwege, Fuß- und Radwege),
- Quartiersgaragen „Garagengebäude 1 – 3“ mit einer GR von jeweils 1.800 m²,
- Öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen L andschaftstreppe, Jugendtreff Süd,
Nachbarschaftsplatz, Grünanlage und Verkehrsgrün,
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zu r Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft,
- Erhalt von Waldflächen und waldähnlichen Flächen,
- Extensive und intensive Dachbegrünung,
- Ausweisung von Flächen für den Erhalt von Bäumen, S träuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen,
- Sonstige Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksfreiflächen und öffentlichen Grünflä-
chen einschließlich Gehölzanpflanzungen.
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 9 Schaper Kappes Habermann
3.2 Bedarf an Grund und Boden
Nach § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden spa rsam umgegangen werden. Zur Verringe-
rung der Flächeninanspruchnahme für neue Bauflächen wird deshalb seitens des Gesetzgebers
der Innenbereichsentwicklung Vorrang eingeräumt. Bei der geplanten städtebaulichen Entwicklung
handelt es sich vollständig um die Umnutzung einer ehemalig militärisch genutzten Konversions-
fläche. Die Planung entspricht somit in besonderer Weise der gesetzlich verankerten Grundforde-
Abbildung 3: Städtebauliches Strukturkonzept Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung
(Quelle: Albert Speer + Partner, 2018)
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 10 Schaper Kappes Habermann
rung, indem das Vorhaben auf einem ehemals intensiv genutzten und entsprechend gut erschlos-
senen Areal realisiert werden soll. Landwirtschaftl ich genutzte Flächen sind von der Konversions-
entwicklung nicht betroffen, ebenso findet keine Ne uinanspruchnahme von Wald oder für Wohn-
zwecke genutzter Flächen statt. Insofern leistet di e Planung einen besonderen Beitrag zur Verrin-
gerung der Flächeninanspruchnahme für neue Bauflächen und damit für eine ressourcenschonen-
de, flächensparende und umweltverträgliche Siedlungs- und Stadtentwicklung in Darmstadt.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 34 ha. Davon entfallen nach dem vorliegenden
städtebaulichen Konzept 16,7 ha auf Baugebiete, 5,8 ha auf Verkehrsflächen einschließlich Ver-
kehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und 5,2 ha auf Grünflächen, 4,5 ha auf Maßnahmen-
flächen sowie 1,8 ha auf Waldflächen (siehe Tab. 1).
Tabelle 1: Geplante Nutzungen im Geltungsbereich
Nutzungstyp Fläche in m² Anteil in %
Siedlungsfläche
Urbane Gebiete MU 13.539 4,0
Allgemeine Wohngebiete WA 118.141 34,5
Gemeinbedarfsflächen 27.272 8,0
Quartiergaragen 9.240 2,7
Verkehrsflächen
Straßenverkehrsflächen 11.173 3,3
Wege / Verkehrsfläche bes. Zweckbestimmung 41.782 12,2
Flächen für die Straßenbahn 4.829 1,4
Grünflächen
Grünflächen (ohne Maßnahmenflächen M 2 und M 3) 51.682 15,1
Maßnahmenflächen
M 1 – M 6 45.278 13,2
Versorgungsflächen
Energiezentrale / Trafostationen 1.596 < 1
Waldflächen
Waldflächen (ohne Maßnahmenfläche M 5) 17.803 5,2
Summe 342.334 100%
3.3 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und übergeor dneten Planungen/Vorgaben
Nach den Vorgaben der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4 und § § 2a und 4c) BauGB sind die in einschlägi-
gen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan
von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, im Um-
weltbericht zu beschreiben.
Umweltziele sind in verschiedenen Fachgesetzen formuliert und auch in den Planwerken der über-
geordneten Raumplanung (Regionalplan/Regionaler Flä chennutzungsplan) sowie in der überge-
ordneten Landschaftsplanung (Landschaftsplan) zu fi nden. Die Art und Weise, wie diese Ziele in
der Planung berücksichtigt wurden, ist auch den nachfolgenden Kapiteln zu entnehmen.
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 11 Schaper Kappes Habermann
Gesetzlich formulierte Umweltschutzziele
Aufgrund der geltenden Rechtsgrundlagen bzw. der vo rliegenden übergeordneten Planungen kön-
nen im Wesentlichen folgende, für den Bebauungsplan bedeutsame, übergeordnete Umwelt-
schutzziele abgeleitet werden:
Tabelle 2: Gesetzlich formulierte und sonstige Umweltschutzziele
Umweltschutzziel Art der Berücksichtigung
Schutzgutübergreifende Umweltschutzziele
§ 1 Abs. 5
BauGB
Bauleitpläne „sollen eine nachhaltige städtebaulich e Ent-
wicklung … und eine dem Wohl der Allgemeinheit ents pre-
chende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ s owie
„dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu si-
chern“ und „die natürlichen Lebensgrundlagen zu sch ützen
und zu entwickeln …“
Schaffung der planungs-
rechtlichen Voraussetzun-
gen für eine gut funktionie-
rende städtebaulich-
freiraumplanerische Ent-
wicklung
§ 1 Abs. 6
Nr. 7a)
BauGB
Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen auf T ie-
re, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima un d das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und
die biologische Vielfalt
Schutzgutbezogene Be-
trachtung der Vorhabenwir-
kungen
§ 1a Abs. 3
BauGB
Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erhebliche r Be-
einträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Le is-
tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
Ermittlung möglicher Ver-
meidungs-, Minimierungs-
und Ausgleichsmaßnah-
men
§ 1
BNatSchG
Schutz, Pflege und Entwicklung insb. der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschl. der Regene-
rationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Na-
turgüter
Prüfung und Darlegung der
Auswirkungen auf Natur
und Landschaft, Auswei-
sung von Wald- und Grün-
flächen, Sicherung der
Durchgrünung bzw. Her-
stellung von zu begrünen-
den Flächen
§ 1 Abs. 6
BNatSchG
Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich ein-
schließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanlagen, gr oßflächi-
ge Grünanlagen und Grünzüge, Wälder und Waldränder,
Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss- und Bachläufe mi t ih-
ren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer,
Naturerfahrungsräume sowie gartenbau- und landwirt-
schaftlich genutzte Flächen sind zu erhalten und do rt, wo
sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu
schaffen
Erhalt von Waldflächen ca.
2,6 ha, Entwicklung öffent-
licher Grünflächen von ca.
8,8 ha
§ 13
BNatSchG
Vermeidung bzw. Kompensation von erheblichen Beein-
trächtigungen von Natur und Landschaft
Eingriffs- / Ausgleichsbe-
trachtung nach BauGB
Bodenschutzziele
§ 1a Abs. 2
BauGB
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden ,
Vorrang der Innenentwicklung sowie Vermeidung der I nan-
spruchnahme landwirtschaftlicher, als Wald oder für Wohn-
zwecke genutzter Flächen
Wiedernutzbarmachung der
ehemaligen Konversions-
flächen, keine Inanspruch-
nahme landwirtschaftlicher,
Wald- oder für Wohnzwe-
3.3.1
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 12 Schaper Kappes Habermann
Umweltschutzziel Art der Berücksichtigung
cke genutzter Flächen
§ 1
BBodSchG
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Fu nktio-
nen des Bodens; Abwehr schädlicher Bodenveränderun-
gen; Sanierung von Altlasten sowie hierdurch verurs achter
Gewässerverunreinigungen; Vorsorge gegen nachteilig e
Einwirkungen auf den Boden; Vermeidung von Beeinträ ch-
tigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funk-
tion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
Prüfung, ob und in welcher
Form Bodenbelastungen
vorliegen und wie damit
ggf. umzugehen ist sowie
ob besondere Bodenfunkti-
onen erfüllt werden bzw. zu
beachten sind
Wasserschutzziele
§ 1 WHG Schutz der Gewässer als Bestandteil des Nat urhaushalts,
als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum fü r
Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch ei ne
nachhaltige Gewässerbewirtschaftung
Aufgrund fehlender Ober-
flächengewässer reduzierte
Betroffenheit, Beachtung
der Wirkungen auf das
Grundwasser
§ 5 WHG Vermeidung nachteiliger Veränderungen der G ewässerei-
genschaften, sparsame Verwendung des Wassers, Erhal -
tung der Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts, Ve rmei-
den einer Vergrößerung und Beschleunigung des Wasse r-
abflusses, Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachtei li-
gen Hochwasserfolgen
Erstellung einer Entwässe-
rungskonzeption bzw. Um-
setzung einer ökologischen
Regenwasserbewirtschaf-
tung
§ 55 Abs. 2
WHG / § 37
HWG
Ortsnahe Versickerung, Verrieselung oder direkte / indirek-
te Einleitung in ein Gewässer von Niederschlagswass er,
soweit wasserrechtliche oder sonstige öffentlich-re chtliche
Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange nic ht ent-
gegenstehen
Schutzziele zu Klima und Luft
§ 1 Abs. 5
BauGB
Förderung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung Erstellung eines Klimagut-
achtens und Berücksichti-
gung der sich daraus erge-
benden Maßnahmenemp-
fehlungen
§ 1 Abs. 6
Nr. 7e)
BauGB
Vermeidung von Emissionen (Luftschadstoffe) Erstell ung eines gebiets-
spezifischen Energiekon-
zepts als Grundlage einer
dezentralen und umwelt-
schonenden Energiever-
sorgung des Quartiers,
Förderung des ÖPNV
(Straßenbahn) und Elekt-
romobilität (CarSharing)
§ 1 Abs. 6
Nr. 7h)
BauGB
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in besonde ren
Gebieten
Keine Betroffenheit für den
B-Plan mangels atypischer
Schadstoffsituation
Schutzziele zu Tieren und Pflanzen / biologische Vielfalt / Artenschutz
§ 1 Abs. 6
Nr. 7b)
Berücksichtigung der Erhaltungsziele und des Schutz -
zwecks von Natura 2000 - Gebieten im Sinne des
Natura 2000-
Verträglichkeitsvorprüfung
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 13 Schaper Kappes Habermann
Umweltschutzziel Art der Berücksichtigung
BauGB BNatSchG zu den drei im Umfeld ge-
legenen Schutzgebieten, im
Ergebnis keine Betroffen-
heit
§ 1 Abs. 2
BNatSchG
Dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt insb esonde-
re durch
Erhalt lebensfähiger Populationen wild lebender Ti ere
und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten mit
möglichem Austausch zu benachbarten Populationen
Gefährdungsabwehr bei natürlich vorkommenden
Ökosystemen, Biotopen und Arten
Erhalt von Lebensgemeinschaften und Biotopen mit
ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten i n
repräsentativer Verteilung
Biotoptypenkartierung so-
wie Bestandserfassung
zum Vorkommen von Tie-
ren und Pflanzen, Berück-
sichtigung wertgebender
Strukturen, Tier- und Pflan-
zenvorkommen einschl. ar-
tenschutzrechtlicher Belan-
ge
§ 30
BNatSchG
und § 13
HAGB-
NatSchG
Besonderer Schutz bestimmter Teile von Natur und La nd-
schaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben
Berücksichtigung / Erhalt
eines im Geltungsbereich
gelegenen geschützten
Biotops
§ 39 und 44
BNatSchG
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen , so-
wie spezieller Schutz für besonders geschützte und be-
stimmte andere Tier- und Pflanzenarten
Berücksichtigung sowohl
allgemeiner als auch spezi-
eller artenschutzrechtlicher
Belange
Schutzziele zum Orts- und Landschaftsbild / zur Erholung
§ 1 Abs. 5
BauGB
Baukulturelle Erhaltung und Entwicklung der städteb auli-
chen Gestalt und des Orts- und Landschaftsbildes
Neuentwicklung des Stadt-
bilds und Steigerung des
Erholungswerts durch Er-
schließung und Sicherung
nutzbarer Freiflächen,
Schaffung von fußläufigen
Verbindungen durch das
Areal
§ 1
BNatSchG
Dauerhafte Sicherung sowie Schutz, Pflege und Entwi ck-
lung (einschl. Wiederherstellung) von Vielfalt, Eig enart und
Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und La nd-
schaft
Verträgliche Eingliederung
des neuen Stadtquartiers in
die umgebende Landschaft
Schutzziele für den Menschen und seine Gesundheit
§ 1 Abs. 6
Nr. 1 BauGB
Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an g e-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Überprüfung im Rahmen
von schalltechnischen Un-
tersuchungen zu Straßen-
und Schienenverkehrs-
lärmeinwirkungen
Maßnahmen zum Lärm-
schutz
Beseitigung vorhandener
§ 1 Abs. 6
Nr. 7c)
BauGB
Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen auf d en
Menschen und seine Gesundheit
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 14 Schaper Kappes Habermann
Umweltschutzziel Art der Berücksichtigung
Schadstoffe im Boden
Berücksichtigung klimaöko-
logischer Belange (v.a.
Freihaltung einer klima-
wirksamen Ventilations-
bahn)
Sicherung einer guten
Wohnumfeldqualität
§ 50 BIm-
SchG
Geeignete Zuordnung von Nutzungen bei der Planung
zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und
unfallbedingter Auswirkungen auf dem Wohnen die-
nenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige
Gebiete
Einhaltung festgelegter Immissionsgrenzwerte und
Zielwerte (z.B. Schalltechnische Orientierungswerte
nach BImSchG bzw. BImSchV)
Keine Betroffenheit
Festlegung notwendiger
Schallschutzmaßnahmen
Schutzziele zu Kultur- und Sachgütern
§ 1 Abs. 6
Nr. 7d)
BauGB
Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen auf K ul-
tur und sonstige Sachgüter
Erhalt denkmalgeschützter
Gebäude und Mauern
(Quartiers-Carré)
Weitere Umweltbelange
§1 Abs.6
Nr.7e BauGB
Vermeiden von Emissionen; sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwässern
Aufstellung eines Energie-
konzepts, Strom- und
Wärmeversorgung unter
besonderer Berücksichti-
gung regenerativer Ener-
gien, Einbindung des Plan-
gebiets in das bestehende
kommunale Entsorgungs-
system
§1 Abs.6
Nr.7f BauGB
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame un d
effiziente Nutzung von Energie
Erdwärmenutzung
Möglichkeit zur Installation
von Solarnutzungen (be-
vorzugt Photovoltaik) auch
in Ergänzung zur ext.
Dachbegrünung
§1 EEG Nachhaltige Entwicklung der Energieversorgun g
§1 Abs.6
Nr.7g BauGB
Berücksichtigen der Darstellungen von:
Landschaftsplan
sowie von sonstigen Plänen, insbesondere Pläne des
Wasserrechts
Abfallrechts
Immissionsschutzrechts
Berücksichtigung Zielaus-
sagen Landschaftsplan
nicht vorhanden
nicht vorhanden
Luftreinhalteplan Ballungs-
raum Rhein-Main, Teilplan
Darmstadt (3. Fortschrei-
bung, 2019), dieser ist für
die Bauleitplanung ohne
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 15 Schaper Kappes Habermann
Umweltschutzziel Art der Berücksichtigung
sowie
Klimaschutzkonzept/Klimaanpassungskonzept der
Stadt Darmstadt
Biodiversitätsstrategie
besondere Bedeutung
Berücksichtigung des Kon-
zepts
Berücksichtigung der Stra-
tegie
§1 Abs.6
Nr.7i BauGB
Berücksichtigen von Wechselwirkungen zwischen den
Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima,
Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kulturgüt er und
sonstige Sachgüter
Prüfung ggf. möglicher
Wechselwirkungen bzgl.
sich gegenseitig verstär-
kender Beeinträchtigungen
Sonstige übergeordnete Umweltschutzziele
Zum Schutz der biologischen Vielfalt wurde auf nati onaler Ebene die „Nationale Strategie zur bio-
logischen Vielfalt (NBS)“ im Jahr 2007 verabschiede t. Auf kommunaler Ebene wird der steigende
Stellenwert der Biodiversität durch zahlreiche kommunale Biodiversitätsstrategien deutlich.
Aufgrund der Lage „im Schnittstellenbereich von fün f naturräumlichen Haupteinheiten mit großer
geologisch-klimatisch-hydrologischer Diversität“ (N aturschutzbeirat, 2013) weist die Stadt Darm-
stadt von Natur aus eine hohe Biodiversität auf. Gl eichzeitig liegt Darmstadt zum Teil in einem der
30 Hotspots der Biodiversität in Deutschland, die d urch das Bundesamt für Naturschutz ausgewie-
sen wurden (BfN, 2015). Zum Erhalt der gegebenen bi ologischen Vielfalt wurde im Auftrag des
Magistrats vom Umweltamt und Naturschutzbeirat das kommunale Maßnahmenprogramm „25
Schritte zur Biologischen Vielfalt in Darmstadt“ aufgestellt (Naturschutzbeirat, 2013).
Das Maßnahmenprogramm gibt insgesamt 25 Schritte an , durch welche die biologische Vielfalt
geschützt bzw. gefördert werden kann. Diese reichen von Grundlagendatenerfassung über natur-
nahe Pflege von Grünanlagen bis hin zur Umsetzungs- und Erfolgskontrolle.
Es werden Maßnahmen genannt, die konkret innerhalb des Geltungsbereich es des Bauleitplans
berücksichtigt werden:
Umfassende Erhebung von Grundlagendaten zur naturschutzgerechten Stadtentwick-
lung.
Entwicklung eines intelligenten städtebaulichen Konzepts , das kompakte Bauweisen, d.h.
eine angemessene Siedlungsdichte und eine wohnungsnahe Durchgrünung, integriert.
Verbindliche Festlegungen und Maßnahmen zur Begrenzung des Siedlungsflächen-
wachstums und der Bodenversiegelung : Boden- und Freiraumschutz durch kommu-
nales und interkommunales Flächenmanagement.
o Maßnahmen zum Flächenrecycling, Kopplung von Neuversiegelung an Rückbau
und Reaktivierung von Brachflächen unter Berücksich tigung ihrer naturschutz-
fachlichen Bedeutung
Erhaltung von naturnahen Flächen im Siedlungsbereich und Nutzung bestehender
Potenziale zur Schaffung von naturnahen Flächen und Naturerlebnisräumen innerhalb
des Siedlungsraumes.
o Erhalt von Wald / waldähnlichen Flächen, Erhalt von Sandtrockenrasen (FFH-
Lebensraumtyp 2330), Ausweisung von artspezifischen Habitatstrukturen (Maß-
nahmenflächen)
Erhaltung und Neuschaffung von wohnungsnahen Grünflächen .
o Öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Landschaftstreppe, Jugend-
treff Süd, Nachbarschaftsplätze, Grünanlagen, Verke hrsgrün, Maßnahmenflächen
M1 und M4
3.3.2
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 16 Schaper Kappes Habermann
Naturnahe Umgestaltung von Spielplätzen, Schulhöfe n und Außenanlagen von öffentli-
chen Gebäuden.
o Anpflanzung gebietsheimischer Gehölze, Anlegen von Biotopen (Eidechsen), An-
bringen von Nistkästen und Fledermausquartieren, Entsiegelung
Nutzung der vielseitigen Möglichkeiten der Bauleitplanung, um Naturschutzziele stärker
zu berücksichtigen, auch über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinaus.
o Extensive Dachbegrünungen von Flachdächern, Anlage einer ausgedehnten
Grünzone mit Baumreihe (Landschaftstreppe).
Zielvorgaben übergeordneter Fachplanungen/Bauleitp lanungen
Der Regionalplan Südhessen 2010 stellt den Großteil des Plangebiets als „Vorranggebiet Sied-
lung, Bestand“ dar. Randbereiche im Osten und Weste n der Cambrai-Fritsch-Kaserne bzw. der
Jefferson-Siedlung liegen in einem „Vorranggebiet f ür Forstwirtschaft“ und kleinere Randbereiche,
bspw. im Norden, liegen in einem „Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft“. Diese randlich gelegenen
Gebiete sind gleichzeitig „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“, welches auch den gesamten Um-
feldbereich außerhalb der Siedlungsflächen einschließt.
Unmittelbar westlich der Cambrai-Fritsch-Kaserne is t das Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgru-
be“ als „Vorranggebiet für Natur und Landschaft“ da rgestellt. Nördlich des Plangebiets erstreckt
sich das „Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft“ als Zäsur zwischen Planungsbereich und Bessun-
gen-Süd. Östlich der ehemaligen Kaserne und ebenso im Südwesten schließt ein „Vorranggebiet
für Forstwirtschaft“ an. Weiter östlich und ohne di rekten Anschluss an das Plangebiet, verläuft ein
„Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen“. S üdlich des Plangebiets ist der Bereich Eber-
stadt als weiteres „Vorranggebiet Siedlung, Bestand“ dargestellt.
Laut Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt vom April 2006
(aktueller Stand mit Änderung und Anpassungen: September 2018) ist das Plangebiet (vgl. Abb. 5)
im Wesentlichen gekennzeichnet als:
o Sonderbaufläche, Bund (Verteidigung) – Cambrai-Fri tsch-Kaserne im Norden (gelb mit Buch-
stabenkennung B)
o Wohnbaufläche – Jefferson-Siedlung im Süden (orang e)
o Hauptradweg, Hauptfußweg (gelb gepunktet)
Im näheren Umfeld grenzen an:
o Waldflächen östlich und südwestlich (dunkelgrün)
o Naturschutzgebiet im Westen (Bessunger Kiesgrube), Brachflächen/Gehölzflächen ohne wirt-
schaftliche Nutzung (graugrün mit Buchstabe N) und Wasserflächen (blau)
o Grünflächen (hellgrün): Kleingartenanlagen im Nord westen und Nordosten, öffentliche und pri-
vate Sportanlagen im Norden
o Gemeinbedarfsfläche (rot): Schule weiter nördlich und öffentliche Verwaltung weiter nordöstlich
o Wohnbaufläche östlich der Heidelberger Straße im S üden (orange)
Der Flächennutzungsplan soll für das Bauvorhaben ei ne Änderung in der Darstellung für die
Cambrai-Fritsch-Kaserne erfahren. Die 15. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Paral-
lelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu dem in Aufst ellung befindlichen Bebauungsplan S 26
„Ludwigshöhviertel“.
Die Leitbildkarte mit Entwicklungsprioritäten des L andschaftsplans (September 2004) zeigt die fol-
genden Darstellungen bzw. Entwicklungsziele für das Plangebiet (vgl. Abb. 6):
Freiflächen im Siedlungsbereich
o Neuschaffung von Grün auf stark versiegelten Baufl ächen/Sportflächen – Cambrai-Fritsch-
Kaserne im Norden (rot mit Buchstabenkennung a)
o Verbesserung der Grünqualität auf Bauflächen – Jef ferson-Siedlung im Süden (orange)
3.3.3
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 17 Schaper Kappes Habermann
o Für beide Gebiete definierte Zielsetzungen:
Schaffung eines vernetzten Grünsystems
Gestalten / Offenhalten wichtiger landschaftlicher Übergangszonen (Ortsränder)
Erhalt stadtbildprägender Alleen, auch als Biotopv ernetzungselemente
Erhöhung des Grünanteils (Durchgrünung) in stark v ersiegelten Bau- und Sportflächen
(Klima- und Wasserschutz, Erholung)
Sicherung stadtbildprägender und stadt- und ortste ilgliedernder Grünzüge
Eingrünung der Ortsränder
Abbildung 4: Ausschnitt
Regionalplan Südhessen
2010 mit Geltungsbe-
reich und Bruttowohn-
bauland
(Geltungsbereich
schwarz gestrichelt, Ab-
grenzung Bruttowohn-
bauland rot gestrichelt)
Quelle: Regionalversamm-
lung Südhessen / Regie-
rungspräsidium Darmstadt
(Hrsg.): Regionalplan Süd-
hessen 2010, Teilkarte 3,
Ergänzung durch Albert
Speer + Partner, Oktober
2018
Abbildung 5: Flächennut-
zungsplan mit Land-
schaftsplan der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt,
April 2006, mit Änderun-
gen und Anpassungen,
März 2019
(Quelle: www.darmstadt.de,
Stand März 2019)
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 18 Schaper Kappes Habermann
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 19 Schaper Kappes Habermann
Abbildung 6: Landschaftsplan
Auszug aus der Leitbildkarte mit
Entwicklungsprioritäten
(Quelle: www.darmstadt.de, Stand
September 2004)
Im unmittelbaren Umfeld relevante Inhalte sind:
Freiflächen im Siedlungsbereich
o Erhalt / Ausbau von Grünflächen (grün mit senkrech ter Grünschraffur)
o Bauflächen mit wertvollen Freiflächen und Altholzb eständen (hellgrün mit waagerechter
Grünschraffur)
o Biotopverbundflächen: Schutz- und Entwicklungsfläc hen Kerngebiete westlich und im Nord-
osten (hellgrün mit schwarzen Punkten)
o Teich im Westen (Bessunger Kiesgrube, blau)
Offenhaltung und extensive Nutzung von Retentionsr äumen
Entwicklung von Biotopverbundachsen
Differenziertes Pflegekonzept
o Bereiche mit überwiegend waldbaulicher Nutzung öst lich und südwestlich (dunkelgrün mit
Buchstabenkennung W) mit den Zielsetzungen:
Schutz / Regeneration des Westwaldes, Erhalt von B oden, Klima, Immissions- und
Wasserschutzfunktion
Naturnahe Waldbewirtschaftung und stärkere Berücks ichtigung der Standortpotentiale,
besonders im Westwald
Offenhaltung aller Waldwiesen
Aufbau von Immissionsschutzwald entlang vielbefahr ener Straßen
o Flächen für landschaftsgebundene Erholung (gelbe S enkrechtschraffur)
Erhalt / Verbesserung der landschaftlichen Vielfal t unter Berücksichtigung der histori-
schen Bezüge
Freihalten wertvoller Naherholungsräume von Intens ivnutzungen
Ergänzen des Fuß- und Radwegenetzes
Rechtsverbindliche Bebauungspläne
Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht für d en weit überwiegenden Teil des Plangebietes
nicht. Die Konversionsfläche Cambrai-Fritsch-Kaserne einschließlich Jefferson-Siedlung ist gemäß
einem Rechtsgutachten zur Beurteilung der planungsr echtlichen Situation einschließlich des Be-
standsschutzes der Bebauung (Kanzlei Nickel und Par tner, 2009) als Außenbereich gemäß § 35
BauGB anzusehen.
In einem kleinen Teilbereich überlagert sich der Ge ltungsbereich der vorliegenden Planung mit
dem nördlich gelegenen Bebauungsplan S 13 „Bessunge n Südost“ (rechtskräftig seit dem
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 20 Schaper Kappes Habermann
19.07.1979, siehe Abb. 7). Der Bebauungsplan S 13 d efiniert im ca. 0,8 ha großen Überschnei-
dungsbereich
Grünflächen
o Öffentliche Grünflächen (doppelt gepunktete Fläche )
o Lärmschutzwall (Zackenlinie)
Versorgungsfläche (in der öffentlichen Grünfläche)
o Teile des Umspannwerks (unterirdisch) und die Zufa hrt dahin (Symbol Kreis mit Raute) –
Das Umspannwerk ist in den Lärmschutzwall so einzubauen, dass es bis auf eine Vorfläche
auf der Südseite allseitig vom Erdreich in einer Tiefe überdeckt wird, die eine Bepflanzung
auch mit großwüchsigen Sträuchern zulässt.
Abbildung 7: Bebauungsplan S 13 „Bessungen Südost“ mit Eintrag Geltungsbereich B-Plan. S
26 (rote Linie, zugleich Überlappungsbereich)
(Quelle: Bebauungsplanatlas Darmstadt, stadtatlas.darmstadt.de Stand September 2018)
Die öffentliche Grünfläche ist überlagert von der n achrichtlichen Übernahme „Freihaltezone für die
geplante Autobahn A 661“, wobei der Bebauungsplan k eine planfeststellungsersetzende Wirkung
entfaltet. Zum Straßenbauprojekt wäre eine eigene P lanfeststellung erforderlich. Die Planung der
Trasse wurde aber nie realisiert bzw. wurde und wir d nicht weiterverfolgt. Im Westen überschnei-
den sich die Bebauungspläne S 12 und S 26 in einem langen schmalen Flurstück (siehe Abb. 8).
Der Bebauungsplan Nr. S 12 „Paul-Wagner-Straße-Süd“ ist seit Mai 1975 rechtskräftig und defi-
niert in diesem ca. 0,2 ha großen Überschneidungsbereich
Grünflächen
o Öffentliche Grünflächen (doppelt gepunktete Fläche ) Zweckbestimmung Spielplatz, Frei-
zeitgelände, Kiesgrube.
Die Planung wurde aber nicht wie festgesetzt umgese tzt. Die Fläche wurde dem Naturschutz un-
terstellt und gehört zum Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“.
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 21 Schaper Kappes Habermann
Abbildung 8: Bebauungsplan S 12
„Paul-Wagner-Straße-Süd“ mit Ein-
trag Geltungsbereich B-Plan S 26
(rote Linie, zugleich Überlappungs-
bereich)
(Quelle: Bebauungsplanatlas Darm-
stadt, stadtatlas.darmstadt.de Stand
September 2018)
Bebauungspläne in der Umgebung
Im Süden grenzt der seit Mai 2005 rechtskräftige Bebauungsplan E 22.2 „Villenkolonie Eberstadt“
unmittelbar an, der v. a. reines Wohngebiet ausweist.
Abbildung 9: Übersicht rechtskräf-
tiger Bebauungspläne im Umfeld
des Plangebiets
(Quelle: Bebauungsplanatlas Darm-
stadt, stadtatlas.darmstadt.de Stand
September 2018)
Rahmenplanung Bessungen Süd
Nach Abzug der letzten amerikanischen Streitkräfte Ende 2008 wurden unmittelbar planerische
Überlegungen einschließlich intensiver Beteiligungs prozesse zur Umnutzung der innerstädtischen
Konversionsflächen Lincoln-Siedlung, Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung eingeleitet.
Mit der Rahmenplanung Bessungen Süd (siehe Abb. 10) wurden die Ergebnisse des ersten Pla-
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 22 Schaper Kappes Habermann
nungsprozesses einschließlich definierter Zielstell ungen dokumentiert. Das Leitziel der Rahmen-
planung ist wie folgt definiert:
„An der Schnittstelle zwischen Stadt und Landschaft sollen zwei vielfältige Wohnquartiere entste-
hen. Ein gemischtes Wohnungsangebot für unterschied liche Nutzergruppen, ein breites Versor-
gungsangebot, ein autoarmes Wohnumfeld und qualitat iv hochwertige Freiräume kennzeichnen
beide Quartiere. Die jeweils unterschiedlichen land schaftlichen und baulich-historischen Charakte-
re der beiden Areale bilden die Grundlage der spezi fischen, identitätsstiftenden Gestaltung. Das
Lincoln-Quartier und das Cambrai-Fritsch-Quartier s ind sowohl untereinander als auch mit den
umgebenden Stadtteilen und Landschaftsräumen räumlich und funktional vernetzt.“
Abbildung. 10: Rahmenplanung Bessungen ( Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2011)
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 23 Schaper Kappes Habermann
Umweltrelevant sind in diesem Zusammenhang v. a. di e benannten landschafts- und freiraumpla-
nerischen Entwicklungsziele. Nachfolgend werden die für den Bebauungsplan „Ludwigshöhviertel“
gültigen und berücksichtigten Punkte angeführt:
Vernetzung der neuen Wohnstandorte mittels attrakt iver Grünverbindungen zu den gewachse-
nen Stadtteilen
Erhalt und Entwicklung stadträumlicher Bezüge (Sic htbeziehungen nach Bessungen, auf die
Rheinebene)
Integration der neuen Wohnstandorte in den Landsch aftsraum (Ausbildung von Randzonen und
Übergängen)
Wiederherstellung wichtiger historischer Wegeverbi ndungen für Fußgänger und Radfahrer (z.B.
Ludwigshöhstraße – Alte Bogenschneise)
Erhalt und Entwicklung des denkmalgeschützten Plat zes in der Cambrai-Fritsch-Kaserne als
zentralen und vitalen Ort des Quartiers
möglichst attraktive innere »grüne« Erschließung z ur Gliederung der Bauflächen, weitgehend
autofrei und bespielbar
wohnungsnahe, nutzbare Freiräume für die Bewohner schaffen
Erhalt wertvoller Bäume und prägender Gehölzsubsta nz
Berücksichtigung identitätsstiftender, historische r Elemente bei der Entwicklung von Freiräumen
Erhalt und Entwicklung wertvoller Biotopstrukturen , Lebensräume von Pflanzen und Tieren
(Sandtrockenrasen, Artenschutzflächen etc.)
besondere Förderung wertvoller Lebensräume oder Ar ten bei Ausgleichsmaßnahmen
Schaffung eines parkartigen Waldgürtels zwischen d er Jefferson-Siedlung und Eberstadt zur
Förderung räumlicher Identität
Schutzgebiete und -objekte
Im und am Umfeld des Geltungsbereichs befinden sich mehrere Schutzgebiete und Schutzobjekte
(siehe hierzu Abb. 11).
Schutzgebiete/Schutzobjekte im Geltungsbereich
Denkmalschutz
In den Jahren 1937/38 wurden zwei ursprünglich vone inander getrennte Kasernen, die Cambrai-
Kaserne und die Fritsch-Kaserne, errichtet. Nach de m 2. Weltkrieg übernahmen die Amerikaner
die zusammengelegte Liegenschaft, in den 1950er Jah ren wurde eine Militärschule der US-Armee
eingerichtet. Der Bestand von 1938 ist trotz baulic her Ergänzungen, Umbauten und Sanierungen
noch fast vollständig erhalten. Der zentrale Bereic h der Cambrai-Fritsch-Kaserne ist als Sachge-
samtheit / Ensemble als Gesamtanlage im Sinne des § 2.3 HDSchG geschützt. Die denkmalge-
schützte Gesamtanlage umfasst das zentrale Geviert des öffentlichen Platzes, von dem aus die
Anlagen erschlossen wurden. Es wird von den Wirtsch aftsgebäuden der beiden Kasernen im Nor-
den und Süden, den beiden Stabsgebäuden im Westen u nd Osten sowie den ehemaligen Zugän-
gen der Kasernen mit begleitenden Mauern im Nordost en und Südwesten mit dahinterliegenden
Erschließungsplätzen gebildet. […] Zudem sind die M auern und Torhäuser der Doppelkaserne an
der Ludwigshöhstraße Teil des Denkmals.
Gesetzlich geschützte Biotope
Gemäß der Biotoptypenkartierung zum ehem. Gelände d er Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jef-
ferson-Siedlung (PGNU, 2017) kommen im Nordwesten d es Plangebiets Sandtrockenrasen vor,
die nach § 30 BNatSchG zu den geschützten Biotopen gehören.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich drei im Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführte na-
türliche und naturnahe Lebensräume von gemeinschaft lichem Interesse im Geltungsbereich befin-
den. Dies ist aber ohne unmittelbare Schutzwirkung, da ein Schutz nur über die Ausweisung be-
sonderer Schutzgebiete gegeben wäre:
3.3.4
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 24 Schaper Kappes Habermann
Buchen(misch)wälder, frischer basenarmer Standorte (inkl. LRT 9130)
Ausdauernde Sandtrockenasen mit weitgehend geschlo ssener Narbe (inkl. LRT 2330)
Trocken-warme Ruderalstandorte auf Sand-, Kies- un d Schotterhalden
Abbildung 11: Natur- und denkmalschutzrechtlich geschützte Struk turen im Plangebiet und
Umgebung
(Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2011)
Hinweis: Die in Abb. 11 dargestellten Naturdenkmale sind fü r den vorliegenden Bebauungsplan ohne weitere Bedeu-
tung, da zu kleinteilig und zu weit entfernt .
Schutzgebiete/Schutzobjekte im näheren Umfeld
In der näheren Umgebung befinden sich drei Natura 2 000-Gebiete (vgl. Abb. 12), ein Naturschutz-
und ein Landschaftsschutzgebiet sowie weitere naturschutzrechtlich geschützte Strukturen.
Natura 2000-Gebiete
In ca. 650 m Entfernung südöstlich der Jefferson-Si edlung befindet sich das 342 ha große Vogel-
schutzgebiet 6117-403 „Prinzenberg bei Darmstadt Eberstadt“
Charakteristik: Südwestexponierter, wärmebegünstig ter Berghang mit Streuobstwiesen auf
Löß im Übergang von der Oberrhein-Ebene zum Odenwald
Schutzzweck: wichtiger Vermehrungsraum für wärmeli ebende, gefährdete Zugvogelarten
vor allem für Wendehals (höchste Siedlungsdichte He ssens), Gartenrotschwanz und
Neuntöter
Weitere bedeutsame Artenvorkommen: Mittelspecht, G rauspecht, Baumpieper, Wendehals
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und Wiedehopf
Erhaltungsziele: Erhalt der artspezifisch relevant en Lebensraumstrukturen
Entwicklungsziele: Freihalten der Fläche von Bebauu ng, Weiterführung der Obstbaumnut-
zung und extensiven Weidenutzung des Grünlands, störungsarme Besucherlenkung
Rund 680 m südöstlich der Jefferson-Siedlung und in das zuvor genannte Vogelschutzgebiet ein-
gebettet liegt das 37,5 ha große FFH-Gebiet 6117-30 8 „Streuobstwiesen von Darmstadt-
Eberstadt/Prinzenberg u. Eichenwäldchen“.
Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie:
2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
Erhaltungsziele: Erhaltung des Offenlandcharakters der Standorte, Erhaltung einer be-
standsprägenden, die Nährstoffarmut begünstigenden Bewirtschaftung
Arten nach Anhang II FFH-Richtlinie:
Großes Mausohr (Myotis myotis)
Erhaltungsziele: Erhaltung von Gehölzstrukturen en tlang der Hauptflugrouten im Offenland,
Erhaltung von funktionsfähigen Sommerquartieren.
Arten nach Anhang I VS-Richtlinie:
Neuntöter (Lanius collurio)
Arten nach Art. 4 Abs. 2 VS-Richtlinie:
Wendehals (Jynx torquilla)
Erhaltungsziele: Erhaltung von Gehölzstrukturen un d vereinzelten Gebüschen, Pflege und
Erhalt von Streuobstflächen.
Östlich der Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jeffers on-Siedlung beginnt in ca. 500 m Entfernung
das 318,4 ha große FFH-Gebiet 6118-304 „Dommersberg , Dachsberg und Darmbachaue von
Darmstadt“.
Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie in de r Nähe des Rahmenplangebiets bzw.
westlich der Nieder-Ramstädter Straße (B 449):
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum),
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Erhaltungsziele: Erhaltung naturnaher und struktur reicher Bestände mit stehendem und lie-
gendem Totholz, Höhlenbäumen und lebensraumtypischen Baumarten in ihren verschiede-
nen Entwicklungsstufen und Altersphasen
Arten nach Anhang II FFH-Richtlinie:
Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior)
Erhaltungsziele: Erhaltung von nassen/feuchten, ba senreichen Biotopen wie Feucht- und
Nasswiesen, Seggenrieder, Flachmoore.
Auch wenn die geplante Umnutzung der Cambrai-Fritsc h-Kaserne und der Jefferson-Siedlung kei-
ne direkte Flächeninanspruchnahme in Bezug auf die drei Natura 2000-Gebiete verursacht, so sind
jedoch indirekte Wirkungen (erhöhter Nutzungsdruck v.a. durch Freizeitsportler und Erholungsu-
chende), infolge der geplanten Ansiedlung von ca. 3 .100 Menschen, zunächst nicht auszuschlie-
ßen. Vor diesem Hintergrund wurde eine Natura 2000- Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt. Im
Ergebnis werden insgesamt keine erheblichen, vorhab enbedingten Beeinträchtigungen der Natura
2000-Gebiete bzw. FFH-Lebensraumtypen oder relevant en Artenvorkommen prognostiziert. Auch
werden keine projektinduzierten Verschlechterungen von Erhaltungszuständen erwartet. Somit
sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen der Schutzgebiete anzunehmen. (vgl. hierzu
Anlage 5: Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung zum Bebau ungsplan S 26 „Ludwigshöhviertel“,
Götte Landschaftsarchitekten GmbH, 2019)
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 26 Schaper Kappes Habermann
Abbildung . 12: Übersicht der räumlichen Zusammenhänge CFK/JS zu den Natura 2000-Gebieten
sowie zu ebenfalls umgebenden Siedlungsstrukturen
(Grundlage: HMKLV, NaturegViewer, 2019)
Naturschutzgebiet 411.014 „Bessunger Kiesgrube“ (Verordnung vom 30.05.1997)
Das 11,2 ha große NSG liegt im Westen des Plangebie ts, zwischen Heidelberger Straße und Gel-
tungsbereich (Abb. 11). Es diente bis 1978 dem Kies abbau und ist heute durch zwei Grundwas-
serseen und Terrassierungen geprägt. Wertbestimmend und störungsempfindlich sind die über-
wiegend im Norden des NSG gelegenen, sonnenexponier ten Hänge und Felsen als Lebensraum
der Mauereidechse sowie nähstoffarme Stillgewässer. Die Abgrenzung zur ehemaligen Cambrai-
Fritsch-Kaserne ist durch einen Damm gekennzeichnet , auf dem ein Fußweg verläuft, der zahlrei-
che Ausblicke in die Rheinebene und zur Innenstadt ermöglicht. Das Betreten des Naturschutzge-
bietes ist verboten (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2017).
Erhaltungs- und Entwicklungsziele:
Erhaltungs- und Entwicklungsziele:
Erhaltung der Trockenrasen und Felsgrasfluren
Erhaltung der blütenreichen Brach- und Ruderalflächen
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
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Erhalt der Stillgewässer
Überführung von Beständen mit nichtheimischen Baumarten in Waldbestände der potenziell natürli-
chen Vegetation durch Sukzession
Wesentliche Maßnahmen:
Freistellen von Böschungen und Felsstandorten durc h Entfernen von Gehölzen als Lebensraum für
die Mauereidechse.
Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ (Verordnung vom 23.06.2004, Größe 6.700 ha)
Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) umfasst die im Sü dwesten und im Osten an das Plangebiet
angrenzenden Waldflächen. Die oben genannten FFH-Ge biete liegen innerhalb des LSG, nicht je-
doch das Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“.
Schutzzweck ist die nachhaltige Sicherung der Kultu rlandschaft, insbesondere der großen, zu-
sammenhängenden Waldgebiete.
Wasserschutzgebiete
Innerhalb des Plangebiets sowie im direkten Umfeld sind keine amtlich festgesetzten Trinkwasser-
schutzgebiete, Messstellen oder Gewinnungsanlagen vorhanden. Südlich, in ca. 700 m Entfernung
beginnt die Schutzzone III des Wasserwerks Eberstad t. Die zugehörigen Brunnen befinden sich
südwestlich des Geltungsbereichs in ca. 4,6 km Entf ernung. Die Schutzzone III soll vor allem den
Schutz gegen weitreichende Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren
Verunreinigungen gewährleisten.
Abbildung 13: Übersicht Wasserschutzgebiet „WSG WW Stadt Pfungstadt“ (orange: Schutzzone
IIIB, gelb: Schutzzone IIIA, blau: Schutzzone II, Geltungsbereich S 26 ist rot umkreist)
(Quelle: HLNUG, 2017)
Sonstige Flächen mit rechtlichen Bindungen – Wald
Aufgrund der räumlichen Lage des Geltungsbereichs i n unmittelbarer Waldnähe und der sehr ex-
tensiven Nutzung größerer Randbereiche ergeben sich weiche Übergänge zwischen ehemaligem
Kasernengelände und angrenzenden Waldflächen. In der Biotoptypenerfassung (PGNU, 2017), die
als Basis für die Definition des planungsrechtliche n Voreingriffszustands herangezogen wird, wur-
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 28 Schaper Kappes Habermann
den außerdem mehrere Waldbiotoptypen kartiert, wobe i deren Flächenabgrenzung auf eine Luft-
bildinterpretation bzw. einen Ortsabgleich, nicht a ber auf eine örtliche Vermessung zurückgeht. In
Abhängigkeit zur forstrechtlichen Bewertung der Waldbiotoptypen sind Waldflächen im Sinne des §
2 Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 10 37), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) und de s § 2 des Hessischen Waldgesetzes
(HWalsG) vom 27. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Hessen Nr. 16 – 8. Juli
2013) im Geltungsbereich vorhanden. Im Zuge des Beb auungsplanverfahrens wurde daher eine
Einmessung dieser Waldflächen vorgenommen, die bere ichsweise von der Biotoptypenkartierung
abweicht.
Sofern forstrechtlich als Wald zu bewertende Fläche n für die geplante Quartiersentwicklung in An-
spruch genommen werden, bzw. eine Rodung und Nutzun gsänderung des Waldbestandes erfol-
gen soll, muss gemäß § 12 HWaldG ein vorlaufendes f orstrechtliches Verfahren durchgeführt wer-
den. Für die Genehmigung muss eine flächengleiche E rsatzaufforstung nachgewiesen werden,
oder es kann – sofern dies nicht möglich ist – eine Walderhaltungsabgabe geleistet werden.
Im vorliegenden Fall ergibt sich eine Inanspruchnahme von ca. 1.170 m² Wald im Sinne der Forst-
gesetze, die jedoch durch ca. 1.350 m² Waldzuwachsflächen bilanziell kompensiert werden können
(siehe Abbildung 14). Forstwirtschaftliche Belange nach § 1 Abs. 6 Nr.8 BauGB sind hierbei nicht
zu berücksichtigen, da die Flächen, wie die gesamte n im Geltungsbereich gelegenen Waldflächen
keiner forstwirtschaftlichen Nutzung unterlagen bzw. unterliegen.
Abbildung 14: Abgrenzung der Waldfläche
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 29 Schaper Kappes Habermann
Tabelle 3: Gegenüberstellung der Verlust- und Zuwachsflächen d es nicht eingemessenen Wald-
bestandes
Für anderweitige Nutzungen überplante Wald-
flächen (5 Teilflächen)
1.169 m²
Waldflächen, die über planungsrechtliche Erhal-
tungsbindung gesichert werden (3 Teilflächen)
2.425 m²
Mögliche Waldzuwachsflächen (7 Teilflächen) 1.353 m ²
Waldflächendifferenz + 184 m²
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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 30 Schaper Kappes Habermann
B BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER ERHEBLICHEN UMWELT AUSWIRKUNGEN
Hinweis: Die nachfolgende Bestandsbeschreibung wurde auf Gr undlage des Umweltzustandes,
wie er bei den Erfassungen zur Biotopstruktur und zur Flora 2015 sowie zur Fauna 2015 und 2016
aufgenommen wurde, also zu einem Zeitpunkt, wo Rück - und Umbauarbeiten an Gebäuden noch
nicht angelaufen waren. Insofern spiegelt die Besta ndsbeschreibung im Wesentlichen den Gelän-
dezustand vor Aufnahme der Projektentwicklung wider . Seither sind im Zuge von projektvorberei-
tenden Maßnahmen (Baufeldräumung, Rodung von Gehölz en, Abbruch- und Entkernungsmaß-
nahmen) zwischenzeitlich jedoch Veränderungen der erfassten Situation erfolgt.
4 Bestandsbeschreibung und -bewertung
4.1 Fläche
Im Zuge der Novellierung des BauGB wurde die „Fläch e‘‘ als separates Schutzgut in § 1 Abs. 6
Nr. 7 zusätzlich aufgenommen und wird im vorliegen den Umweltbericht als vorwiegend quantitati-
ves Schutzgut behandelt. Qualitative Aspekte werden demgegenüber bei den übrigen Schutzgü-
tern betrachtet. In Abbildung 15 sind die Flächennu tzungen der Stadt Darmstadt dargestellt. Der
Geltungsbereich des Plangebiets ist aufgrund seiner Lage der Siedlungsfläche zuzuordnen.
Abbildung 15: Über-
sicht Flächennutzun-
gen Wissenschafts-
stadt Darmstadt
(Quelle: Hessisches
Statistisches Informa-
tionssystem, Stand
2015)
Aktuelle Flächennutzung des Plangebiets und Gebietscharakteristik
Durch die militärische Nutzung der Fläche ist das P lanungsgebiet vollständig anthropogen über-
prägt. Das Vorhabengebiet besteht zu einem großen A nteil aus befestigten, versiegelten und be-
bauten Flächen, insgesamt 58 % der Konversionsfläch e. Die unbefestigten Flächen umfassen ins-
gesamt 42 % der Gesamtfläche.
Das Plangebiet präsentiert sich als stark bebautes bzw. versiegeltes sowie anthropogen überpräg-
tes Gebiet. Das Areal der Cambrai-Fritsch-Kaserne u nterliegt momentan keiner Nutzung. Die alte
Kaserne liegt brach und kann aufgrund einer umschli eßenden Zaunanlage nicht betreten werden.
Die alte Jefferson-Siedlung hingegen wird aktuell a ls Unterkunft für geflüchtete Menschen genutzt.
Die Nutzung ist voraussichtlich bis 2025 geplant.
Der Geltungsbereich weist immer noch den Charakter einer militärisch genutzten Kaserne auf, wo
nur sehr spärlich gepflegte Grünflächen zunehmend verwildern.
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Tabelle 4: Flächennutzungen / Biotoptypen im Plangebiet (Flächenangabe gerundet, ohne Flä-
chen für die Straßenbahn)
(Quelle: PGNU, 2017)
Flächennutzung Fläche [m²] Anteil [%]
Dachfläche 50.660 15,0
Asphalt 17.060 5,1
Asphalt mit wenigen Ruderalarten und Gehölzen 52.52 0 15,6
Asphalt mit vielen Ruderalarten und Gehölzen 6.220 1,8
Verbundsteinpflaster 7.950 2,4
Verbundsteinpflaster mit wenig Ruderalarten / Gehölzen 32.430 9,6
Verbundsteinpflaster mit vielen Ruderalarten / Gehölzen 28.720 8,5
Kies- u. Sandwege, -plätze 780 0,2
ausdauernde, wärmeliebende Ruderalflur mit Gehölzaufwuchs 27.750 8,2
kurzlebige Ruderalfluren mit wenig Gehölzaufwuchs 9 .300 2,8
kurzlebige Ruderalfluren mit starkem Gehölzaufwuchs 400 0,1
Grünlandeinsaat 850 0,3
Sandtrockenrasen (LRT 2330) 540 0,2
Extensivrasen im Übergang zu wärmeliebenden Ruderalfluren,
z.T. mit Gehölzaufwuchs 57.240 17,0
Grünanlage mit Bäumen und Gehölzsukzession 5.600 1, 7
Ziergehölze tlw. mit Gehölzsukzession 1.610 0,5
Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) 8.940 2,6
Buchenmischwald 720 0,2
Eichenmischwald 19.230 5,7
Pioniergehölze 5.350 1,6
Pioniergehölze mit Götterbaum und Robinie 520 0,2
Robinien-Roteichen-Bestand 300 0,1
Nadelwald mit Douglasien 2.810 0,8
Summe ca. 337.500 100 %
Flächen für die Straßenbahn ca. 4.830
Geltungsbereich ca. 342.330
Hinweis: Die im Geltungsbereich gelegenen Flächen für die S traßenbahn bleiben bei der Flä-
chenaufstellung unberücksichtigt, da der Ausbau des Straßenbahnnetzes einem eigenen Planfest-
stellungsverfahren unterliegt, in dem auch die Eing riffsregelung abzuarbeiten ist (keine planfest-
stellungsersetzende Wirkung des Bebauungsplans).
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4.2 Naturräumliche Zuordnung
Naturräumliche Großlandschaft und Haupteinheit ( nach Ssymank, 1994 ) :
Das Untersuchungsgebiet befindet sich in der naturr äumlichen Großlandschaft Südwestdeutsches
Mittelgebirgs-/Stufenland und der naturräumlichen H aupteinheit (D55) „Odenwald, Spessart und
Südrhön‘‘.
Naturräumliche Gliederung ( nach Klausing, 1988 ):
Das Plangebiet liegt an der Schnittstelle zwischen Bergstraße die zur Haupteinheitengruppe Nörd-
liches Oberrheintiefland (22) gehört und dem Odenwa ld, welcher der Haupteinheitengruppe Hes-
sisch-Fränkisches Bergland (14) zugeordnet ist (HLNUG 2014).
Tabelle 5: Naturräumliche Einheiten des Plangebietes (Klausing, 1988)
Westliches Plangebiet
Haupteinheitengruppe Nördliches Oberrheintiefland ( 22)
Haupteinheit Bergstraße (226)
Untereinheit Eberstädter Becken (226.06)
Bessunger Hang (226.07)
Östliches Plangebiet
Haupteinheitengruppe Hessisch-Fränkisches Bergland (14)
Haupteinheit Vorderer Odenwald (145)
Untereinheit Darmstadt-Bessunger Rücken (145.09)
Trautheimer Wald (145.08)
Abbildung 16: Übersicht Naturräumliche Ein-
heiten nach Otto Klausing
(Quelle: HLNUG, 2019)
Legende
(lila) Nördliches Oberrheintiefland
(blau) Hessisch-Fränkisches Bergland
Der Teilbereich westlich der Heinrich-Delp-Straße l iegt in den Randhügeln des nördlichen Ober-
rheintieflandes in der Haupteinheit Bergstraße und stellt mit Niederschlägen von 600 mm in Ver-
bindung mit Höhenlagen um die 120 bis 220 m üNN ein en besonders klimatisch begünstigten Na-
turraum dar. Die Böden werden von vorherrschenden m ächtigen Lößauflagen gebildet. Die poten-
tiell natürliche Vegetation ist ein wärmeliebender Eichen-Mischwald, dessen ökologische Amplitude
von Standorten thermophiler Eichen-Elsbeerenwälder bis zu basiphilen Buchenwäldern reicht. Die
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Teileinheiten Bessunger Hang (226.7), nördlich und Eberstädter Becken (226.6), südlich der
Cooperstraße, bilden den nördlichsten Ausläufer der Haupteinheit Bergstraße (HLNUG 2014).
Das östliche Plangebiet gehört zum Hessisch-Fränkis chen Bergland in der Haupteinheit Vorderer
Odenwald und bildet die unterste Stufe des Schichts tufentafellandes auf einer schroffen, kristalli-
nen Basis. Der vordere Odenwald ist ein waldreiches Mittelgebirge, das gegenüber der Rheinebe-
ne tektonisch mit einer Höhenstufung von 200 bis 60 0 m üNN herausgehoben ist. Am Hangfuß
seines Westrandes zieht sich die Bergstraße entlang mit den Teileinheiten Bessunger Rücken
(145.09), nördliches Plangebiet und Trautheimer Wald (145.08), südliches Plangebiet.
Der Vordere Odenwald ist ein charakteristisches Buc henwaldgebiet, in dem Buchen- und
Edellaubmischwälder dominieren. Die mineralkräftige n, nährstoffreichen Böden entstanden aus
dem mineralischen Gestein des Gebirgsstocks und abg elagertem Löß. An den Lößhängen in Süd-
lage sind thermophile Buchen- und Eichenwälder verb reitet. Der Vordere Odenwald verfügt auf-
grund seines charakteristischen Kleinreliefs über e in sehr fein verzweigtes Gewässernetz. Daraus
resultiert das Vorkommen azonal verbreiteter Naturv egetationsformen, wie u.a. baumfreie Block-
halden und bachbegleitender Erlenwald (HLNUG 2014).
4.3 Boden
Relief und Geomorphologie
Der Vordere Odenwald stellt sich im Stadtgebiet als nördlicher Ausläufer der Bergstraße und als
nordwest- exponierter Höhenrücken (Bessunger Rücken ) dar. Der sogenannte Trautheimer Wald,
der im Osten an die Planungsareale grenzt, ist eine plateauartige Hochfläche mit steil aufragenden
Randhöhen gegen die Oberrheinebene. Hier befinden s ich mit dem Dachsberg (258 m ü NN) und
dem Dommerberg (265 m ü. NN) die höchsten Erhebungen des Stadtgebiets.
Abbildung 17: Querschnitt des Geländeprofils
(Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2011)
Von dem Höhenrücken fällt das Gelände zuerst relati v steil nach Westen, etwas schwächer Rich-
tung Bessungen ab. In der Höhenlage der Cambrai-Fri tsch-Kaserne (164 – 181 m ü. NN) fügt sich
eine leichte Geländeterrasse ein. Um ebene Flächen für den Bau der Kaserne zu erhalten, wurde
die deutliche Höhendifferenz von ca. 30 m durch Abg rabungen und Aufschüttungen weitgehend
nivelliert. Dadurch entstanden ortsbildprägende, mo rphologische Strukturen. Bebauungsterrassen,
begrünte Böschungen, Geländemodulationen und Stützm auern kennzeichnen die Eingriffe in den
ursprünglichen Geländeverlauf.
Während das Gelände der Cambrai-Fritsch-Kaserne nac h Nordwesten Richtung Bessungen ge-
neigt ist, beginnt am Fuß der Ludwigshöhe, im Berei ch der Jefferson-Siedlung, der Landschafts-
raum der Bergstraße mit westorientierter Hanglage auf einem Höhenniveau zwischen 160 und 180
m ü. NN. Hier wurden ebenfalls durch Abgrabungen un d Aufschüttungen Bebauungsterrassen in
dem hier jedoch steileren Hang geschaffen.
Westlich der Cambrai-Fritsch-Kaserne fällt das Gelä nde wieder steiler bis auf ca. 150 m üNN an
den Gewässern der Bessunger Kiesgrube ab, um in Höh e der Heidelberger Straße zum Fuße des
Bergrückens zu kommen, der dann sanft in die Rheine bene überleitet (Wissenschaftsstadt Darm-
stadt, 2011).
Ludwigshöhe Zentraler Platz im Cambrai-Fritsch-Quartier
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Geologie und Boden
Das Plangebiet liegt auf der Grenze des kristalline n Odenwaldes zum Ostrand der Oberrheini-
schen Tiefebene. Die Verwerfungslinie des Rheingrab ens folgt hier etwa dem Verlauf der Heidel-
berger Straße am Fuß der Odenwaldhänge von Sandberg, Ludwigshöhe und Marienhöhe.
Der kristalline Odenwald ist Teil des variszischen Mittelgebirges, dessen Faltenzüge sich entlang
der nördlichen Bergstraße hauptsächlich aus Metamor phiten sowie dazwischen eingedrungenen
Magmatiten zusammensetzen. Im Südosten Darmstadts t ritt ein Granodiorit auf, der im Osten von
Diabasen begrenzt sowie im Westen von den Rheingrab enverwerfungen abgeschnitten wird. Die
bis in die 1970er Jahre ausgebeutete „Bessunger Kie sgrube“ ist ein größerer Aufschluss dieses
magmatischen Tiefengesteins. Der Granodiorit ist hier von einem mehrere Meter starken Verwitte-
rungsgrus überdeckt, der als „Bessunger Kies“ insbe sondere für den Wegebau gewonnen wurde
(Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2011).
Bei der Bodenbildung haben sich in der Rheinebene d ie 1-4 m mächtigen, oberflächlich entkalkten
Flugsande zu tiefgründigen Braunerden mit Bändern a us schluffigem bis tonigem Sand entwickelt.
Im Bereich des Grundgebirges ändern sich die Standortverhältnisse kleinräumig. Aus den Verwitte-
rungsprodukten des Granodiorits mit Flugsandauflage rungen geringerer Mächtigkeit entwickelten
sich flachgründige basenarme Braunerden mit mehr od er minder hohem Skelettanteil (Wissen-
schaftsstadt Darmstadt, 2011).
Abbildung 18: Bodengruppen
(Quelle: BodenViewer Hessen, 2017)
Legende:
(braun) Parabraunerden mit Bän-
dern und Pseudogley-Braunerden
aus geringmächtigem Flugsand
(ocker) Braunerden mit Bändern aus
mächtigem Flugsand
(beige) Braunerden mit Bändern aus
geringmächtigem Flugsand
(grün) Braunerden
(blau) Auengleye mit Gleyen
(ohne Farbe) Flächen für Siedlung,
Industrie und Verkehr
Im BodenViewer Hessen (2017) werden für den Geltung sbereich Böden und Flächen anthropoge-
ner Überprägung ausgewiesen und als Fläche für Sied lung, Industrie und Verkehr dargestellt. So-
mit ist im Planungsgebiet nicht mehr mit ursprüngli chen oder natürlichen Böden zu rechnen. Im
Zuge der Sondierung im Zusammenhang des Altlastengutachtens „wurden i. d. R. bis zu mehreren
Metern mächtige Auffüllungen vorgefunden. Die maxim al festgestellte Mächtigkeit lag […] mit 5,0
m (bis zur Sondierendtiefe) vor“ (ARCADIS, 2017, S. 39). Die Auffüllungen bestehen überwiegend
aus sandigem Material, teils schluffig und kiesig, als auch mit Anteilen von Ziegelbruchstücken.
Entsprechend der 2016 durchgeführten geotechnischen Untersuchung vom Geo Team Brill liegt
unter den aus Sanden und Kiesen „in unterschiedlich en Zusammensetzungen und unterschiedli-
chen Beimengungen an Schluff“ bestehenden anstehend en Böden gering bis unverwitterter Fels
(Geo Team Brill, 2016, S. 19).
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Im Umfeld des Geltungsbereiches liegen Flugsande mi t unterschiedlichen Mächtigkeiten vor. Die
Böden bestehen aus quartären Sedimenten (fluviatile Kiese, durch Windtransport aufgelagerte
Sande und tonig-schluffige Sande, „Flugsanddüne“). Die hauptsächlich vorkommende Bodenein-
heit sind Braunerden mit Bändern.
Auf Grundlage der Bestandserfassung ergibt sich bez ogen auf den Geltungsbereich ein Anteil von
43,1 % für versiegelte und teilversiegelte Flächen sowie von 15 % an überbauten Flächen. Somit
liegt der Versiegelungsgrad im Bestand bei 58,1 %.
Altlasten/Bodenverunreinigungen
Im Umweltatlas Hessen sind innerhalb des Untersuchu ngsgebiets keine Hinweise auf umweltge-
fährdende Stoffe im Boden angegeben. Aufgrund der b isherigen Nutzungen wurde im Jahr 2010
(Phase I) eine Erfassung und Erstbewertung von Kont aminationsverdachtsflächen (KVF) durchge-
führt (IBL Umwelt und Biotechnik GmbH, 2019). Im Rahmen von Folgeuntersuchungen wurde eine
Überprüfung des Kontaminationsverdachts und eine ab schließende Gefährdungsbeurteilung ge-
mäß BBodSchG und BBodSchV mit einer Betrachtung der relevanten Wirkungspfade durchgeführt
(ARCADIS, 2017).
„An acht der zehn untersuchten KVF [7, 9, 11, 15, 1 7, 25, 29 und 36] wurden Kontaminationen mit
organischen Schadstoffen bzw. Schwermetallen nachgewiesen. … An zwei KVF (KVF 13 und KVF
22) liegen kein Kontaminationsverdacht und damit ke in Handlungsbedarf vor“ (ARCADIS, 2017, S.
55 ).
Entsprechend den gutachterlichen Erkenntnissen lieg en bei den Kontaminationsverdachtsflächen
durchaus verschiedene Belastungen vor. Diese werden aber bei der momentanen Nutzung als
Abbildung 19: Lageplan der Cambrai-Fritsch-Kaserne mit Verdachtsflächen (ARCADIS, 2017)
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ungefährlich eingestuft, es besteht also zum jetzig en Zeitpunkt keine Gefährdung hinsichtlich der
Wirkungspfade Boden - Mensch und Boden – Grundwasse r. Allerdings wird darauf hingewiesen,
dass „im Falle einer Umnutzung des Geländes […] ein e Neubewertung der Situation hinsichtlich
etwaiger Gefährdungen (z.B. bei Bodenaushub) und ei ner abfallrechtlichen Einstufung ggf. zu ent-
sorgenden Materials vorzunehmen“ ist (ARCADIS, 2017, S. 41).
Im Zuge einer weiteren Untersuchung zur „Baugrunder kundung und Prüfung der Versickerungsfä-
higkeit des Untergrundes“ durch IBL Umwelt- und Bio technik GmbH (2019) erfolgte eine abfall-
rechtliche Einstufung der Untersuchungsergebnisse:
„Aufgrund der nachgewiesenen Menge an Thallium sind fünf der 34 Proben der Einbauklasse >Z2
einzustufen. Weiter sechs Proben sind ebenfalls auf grund Thalliums als Z2 einzustufen. Nur drei
der Proben wiesen Stoffgehalte bzw. -konzentrationen auf, die eine Einstufung zu Z0 zulassen. Die
restlichen 20 Proben fallen in die Einbauklassen Z1.1 und Z1.2.
Mit Ausnahme der Proben MP-WA 11 (TOC) und MP-WC 11 (PAK) sind nur die Schwermetalle,
und hier die Parameter Arsen, Blei, Chlor, Thallium und Zink relevant für die abfallrechtliche Ein-
stufung.“ (IBL
Umwelt und Biotechnik GmbH, 2019a, S. 13)
Zur Eingrenzung der Untersuchungsergebnisse waren weitere Erkundungen erforderlich:
„Die abfallrechtliche Untersuchung von 13 Proben … ergab eine Einstufung in die Klasse Z1 … Ei-
ne Probe wurden wegen Thallium im Feststoff in die Zuordnung >Z2 eingestuft.“ Im Rahmen einer
Überprüfung der Mobilisierung der Schadstoffe vom Feststoff in das Grundwasser konnte „nur eine
teilweise bzw. sehr geringe Mobilisierung“ unter de n Laborbedingungen festgestellt werden. „Die-
ses Ergebnis wurde für Schwermetalle auch durch die durchgeführte Analyse des entnommenen
Grundwassers bestätigt – alle Werte der untersuchte n Parameter lagen unter der Nachweisgren-
ze.“ (IBL Umwelt und Biotechnik GmbH, 2019b, S. 10).
2019 wurde eine Auswertung des Berichts zur Phase IIb: Detailuntersuchung (ARCADIS, 2017) im
Hinblick auf die Planung erstellt und ein entsprech endes Konzept zur Bodensanierung durch Aus-
hub bzw. weiterer Untersuchungsmaßnahmen zur Abgren zung der Bodenbelastungen im Zuge
des Gebäuderückbaus und der Oberflächenentsiegelung entwickelt (Wood, 2019).
Im Rahmen der Baufeldfreimachung wurden 2019 durch den Flächeneigentümer BVD New Living
GmbH & Co. KG Anträge für den Gebäuderückbau und di e Oberflächenentsieglung gestellt. Nach
Beteiligung der Unteren und Oberen Bodenschutzbehörde wurde die Genehmigung für den Abriss,
mit der Auflage, die vorhandenen Bodenbelastungen i m Zuge der Baufeldfreimachung zu entfer-
nen, im November 2019 erteilt. Die Arbeiten wurden zwischenzeitlich durchgeführt „Weiterer Hand-
lungsbedarf besteht aus bodenschutzfachlicher Hinsicht nicht, … . Der Eintrag in die Altflächenda-
tei Hessen (FIS-AG) wurde aktualisiert. Die Fläche wird mit dem Status Sanierung (Dekontaminati-
on) abgeschlossen geführt.“ (Schreiben vom Regierun gspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt
Darmstadt Zeichen IV/Da 41.5 - 089a 6361 - 2141 vom 19.04.2021).
Kampfmittel
Für die ehem. US-Liegenschaft Cambrai-Fritsch-Kaser ne, Darmstadt wurde eine „Historisch-
genetische Rekonstruktion zum Kampfmittelverdacht“ (Mull und Partner, 2011) erstellt, da auf die
Stadt Darmstadt zwischen 1940 und 1945 mehrere stra tegische und taktische Luftangriffe durch-
geführt wurden. Diese Angriffe „galten der Stadt Da rmstadt (City Area, Buildings), den Eisenbahn-
linien und dem Rangierbahnhof (Marshalling Yard) so wie einem ‚Commincation Center‘ oder nicht
weiter definierten Zielen“ (S. 8). Ein bei der Luft bildauswertung festgestellter Gebäudeschaden
wird einem Fehlabwurf einer Brand- oder Phosphorbom be zugeordnet, ansonsten liegen keine
Hinweise oder Verdachtsmomente auf Bombenabwürfe im Projektgebiet vor. „Im Ergebnis wurde
aufgrund der untersuchten Verursachungsszenarien Lu ftangriffe und militärischer Regelbetrieb
keine Kampfmittelverdächtige Fläche ausgewiesen“ (S . 11). Entsprechend den Arbeitshilfen
Kampfmittelräumung (AH KMR) unterliegt die ehem. Ca mbrai-Fritsch-Kaserne der Flächenkatego-
rie 1, „der Kampfmittelverdacht hat sich nicht best ätigt. Weitere Maßnahmen der Kampfmitteler-
kundung und -räumung sind zum gegenwärtigen Zeitpun kt nicht erforderlich“ (Mull und Partner,
2011, S. 11).
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Zu beachten ist, dass im Zuge der hier genannten Un tersuchung lediglich die Fläche der ehem.
Cambrai-Fritsch-Kaserne betrachtet worden ist. Für den Bereich der Jefferson-Siedlung liegen kei-
ne vergleichbaren Daten oder gutachterliche Stellungnahmen vor. Doch kann aufgrund der Ergeb-
nisse der durchgeführten historisch-genetischen Rek onstruktion zum Kampfmittelverdacht (Brand-
bomben hatten keine große Eindringtiefe, so dass mö gliche Blindgänger vermutlich bei der Besei-
tigung von Kriegsschäden oder bei späteren Baumaßna hmen beseitigt wurden und Hinweise auf
den Einsatz von problematischeren Sprengbomben lieg en nicht vor) vermutet werden, dass auch
für die Jefferson-Siedlung kein Kampfmittelverdacht unterstellt werden muss.
Die Rekonstruktion der Bodenkämpfe in Darmstadt, in Rahmen dessen sowohl die Cambrai-
Fritsch-Kaserne als auch die Jefferson Siedlung (sowie weitere) untersucht wurden, kommt zu dem
Schluss, dass der „ausgesprochene Kampfmittelverdacht aufgrund von Bodenkämpfen nicht bestä-
tigt werden kann“. Auch wird kein durch den militär ischen Regelbetrieb induzierter Kampfmittelver-
dacht ausgewiesen (Mull und Partner, 2011).
Tabelle 6: Bewertung Boden
Kriterium Bewertung
Lebensraumfunktion -
- Natürlichkeitsgrad --
- Seltenheit --
- besondere Standortfaktoren -
- Archivfunktion --
Speicher- und Reglerfunktion -
- Filterleistung -
- Pufferleistung -
Natürliche Ertragsfunktion --
Beeinträchtigungsfreiheit -
- Anteil unversiegelter Fläche -
- Anteil unverdichteter Böden -
- Unempfindlichkeit gegenüber Erosion -
- Freiheit von Schadstoffen und Altlasten --
- Standortbezug der Bodennutzung --
++ sehr hoch + hoch o mittel -gering --sehr gering
Durch den bereits gegebenen hohen Versiegelungsgrad (ca. 58 %) ist die Störungsintensität in
Bezug auf die Bodenfunktionen (wie Speicher-, Regel ungs- und Ertragsfunktionen) sehr hoch. In-
folge von Überbauung und Geländeprofilierung wurde das natürliche Bodengefüge im Untersu-
chungsgebiet großflächig verändert. Dem Schutzgut B oden wird für den Naturhaushalt und die
Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen insgesamt nur eine geringe Bedeutung zugeordnet.
4.4 Wasser
Im Allgemeinen unterscheidet man zwischen oberirdis chen und unterirdischen Gewässern. Inner-
halb des Plangebietes sind keine natürlichen Still- oder Fließgewässer vorhanden. Im Norden ver-
läuft der Saubach in wenigen Metern Entfernung an d er ehemaligen Kaserne vorbei. Seinen Ur-
sprung hat er in dem Fischteich östlich vom Polizeipräsidium, von dort läuft er an der Akademie für
Tonkunst vorbei und über das Gelände der Lichtenber gschule und mündet in die Bessunger Kies-
grube. Im Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ wurden zu den durch den Kiesabbau entstan-
denen Teichen zwei weitere Amphibiengewässer angelegt.
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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 38 Schaper Kappes Habermann
Grundwasser
Güte und Menge des Grundwassers hängen von den geoh ydrologischen Verhältnissen ab. Der
Untersuchungsraum wird dem Hydrologischen Teilraum Kristallin des Odenwaldes im Großraum
Südwestdeutsches Grundgebirge zugeordnet. Hydrogeol ogisch gliedert sich das Plangebiet in die
Einheit der Granite des Kristallinen Vorspessarts und Odenwaldes (ungegliedert) ein und weist sili-
katische Magmatite mit einer geringen bis äußerst g eringen Durchlässigkeit auf (Geoportal, Gru-
Schu.hessen, 2017).
Die Gemarkungsgrenze zwischen Bessungen und Ebersta dt (südliche Grenze der Jefferson-
Siedlung) markiert in etwa die Wasserscheide der Ei nzugsgebiete von Darmbach bzw. Schwarz-
bach im Norden und der Modau im Süden. Das Grundwasser fließt von Osten kommend, mit weni-
gen Metern Flurabstand, auf und in dem teilweise ti ef zerklüfteten Granodiorit nach Westen. Mit
dem Übergang in die Oberrheinebene sinkt der Grundwasserspiegel rasch auf mehr als 10 m unter
Geländeniveau. Dies ist im Planungsgebiet am Wasser spiegel der westlichen Bessunger Kiesgru-
be ablesbar. Der Pegelmessstand im Jahre 2010 lag b ei ca. 15-16 m unter Geländeniveau bei der
Heidelberger Straße (Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2011). Im Zuge der geotechnischen Untersu-
chung (Geo Team Brill, 2016 a)) wurde bei den Bohru ngen, wie zu erwarten, kein freies Grund-
wasser getroffen. Es ist aber mit temporär auftrete ndem Schicht- und Stauwasser zu rechnen.
Gemäß dem hydrologischen Kartenwerk „Hessische Rhei n- und Mainebene“ wird der Grundwas-
serflurabstand im Geltungsbereich auf > 30 m unter Geländeoberkante geschätzt (HLUG, 2015).
„Im Bereich des Projektstandortes wurde zum Zeitpun kt der Außenarbeiten 2018 an zwei Auf-
schlusspositionen … in einer Tiefe von 6,30 … sowie 3,80 m u. GOK … Schicht- bzw. Grundwas-
ser angetroffen“ (Weber-Ingenieure GmbH, 2020, S 18).
Die Versickerungsfähigkeit im Geltungsbereich ist s owohl in den Sandböden als auch in den Ver-
witterungsböden über dem kristallinen Grundgestein unterschiedlich. Aufgrund der kleinräumlich
wechselnden Tiefgründigkeit der Böden sind am Bessu nger Hang sehr unterschiedliche Versicke-
rungskapazitäten anzutreffen. „Somit ist der Felsze rsatz (k
f = 3,47 x 10 -5 m/s] zum Einbau fachge-
rechter Versickerungseinrichtungen prinzipiell geeignet. … Der Sand (k f = 6,62 x 10 -6 m/s] ist somit
gem. DIN 18130, TL 1 lediglich als schwach durchläs sig zu bewerten und für den Bau fachgerech-
ter Versickerungsanlagen nur bedingt geeignet.“ (Hydrodata, 2018, S. 15).
Bedingt durch den hohen Versiegelungsgrad (58,1 %) in Verbindung mit einer umfassenden Ablei-
tung gefassten Oberflächenwassers ergibt sich eine entsprechende Störung des natürlichen Was-
serkreislaufs. Die Gebietsentwässerung erfolgte bisher über ein Mischwassersystem mit Anschluss
an das Entwässerungsnetz der Stadt Darmstadt. Eine Grundwasseranreicherung durch Nieder-
schläge findet im Planungsgebiet daher nur über unb ebaute/unversiegelte Flächen und vor allem
in den Wintermonaten statt, obwohl das Regenmaximum im Sommer liegt. Ursache ist die hohe
Verdunstung sowie der Wasserbedarf der Vegetation (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2011).
Tabelle 7: Bewertung Grundwasser
Kriterium Bewertung
Bedeutung des Grundwasservorkommens -
Bedeutung für die Grundwasserneubildung o
Freiheit von Verschmutzungen o
Freiheit von Vorbelastungen o
Betroffenheit von Schutzzonen/Nutzungsrechten --
Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen o
Abflussregulationsfunktion o
++ sehr hoch + hoch o mittel -gering --sehr gering
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Tabelle 8: Bewertung Wasserkreislauf
Kriterium Bewertung
Störungsfreiheit des natürlichen Wasserkreislaufes o/-
Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen o
++ sehr hoch + hoch o mittel -gering --sehr gering
Insgesamt ist die Bedeutung des Schutzguts Wasser f ür den Naturhaushalt aufgrund des relativ
hohen Versiegelungsgrades und der festgestellten Bodenbelastungen als eher gering einzustufen.
4.5 Klima
Im Allgemeinen wird unterschieden zwischen Großraum klima und Lokalklima. Es wird hier zu-
nächst ein Überblick über die wichtigsten Komponent en des Großklimas gegeben. Anschließend
werden die Ergebnisse der klimaökologischen Analyse (ÖKOPLANA, 2019) zur Bewertung des
Kleinklimas im Planungsgebiet zusammengefasst.
Großklima
Das Plangebiet gehört zur Klimaregion Rhein-Main-Ge biet. Großklimatisch betrachtet liegt das ge-
samte Rhein-Main-Gebiet im Übergangsbereich vom subatlantischen zum schwach subkontinenta-
len Klima und ist als mäßig humid zu bezeichnen. En tsprechend dem Luftreinhalteplan 2019 Bal-
lungsraum Rhein-Main (3. Fortschreibung, Teilplan D armstadt) wird der Ballungsraum dem warm-
gemäßigten Regenklima zugerechnet. Die Niederungen sind gekennzeichnet durch niedrige Wind-
geschwindigkeiten, relativ hohe Lufttemperaturen un d geringe Niederschlagsmengen. Der Haupt-
anteil der Niederschläge fällt in den Sommermonaten , wenn durch die hohe Einstrahlung verstärkt
Schauer und Gewitter auftreten. In dicht besiedelte n Gebieten bilden sich durch den anthropoge-
nen Einfluss sogenannte Stadtklimate mit den bekann ten Wärmeinseleffekten aus. Dem entspre-
chend treten im Oberrheingraben und an der Bergstra ße relativ hohe Temperaturen und geringe
Niederschlagsmengen auf.
Tabelle 9: Klimadaten der Stadt Darmstadt
(Quelle: HLUG Umweltatlas, 2013)
Jahresdurchschnittstemperatur: 10 - 11 °C
Durchschnittlicher Niederschlag: 700 -800 mm
Hauptwindrichtung: Südwest – West – Nordwest
mittlere Windgeschwindigkeit: ca. 1,2 m/s.
Regionale Luftbelastung Hohe bis sehr hohe Belastu ng
Infolge des globalen Klimawandels ist auch in Darms tadt von einem weiteren Ansteigen der som-
merlichen Wärmebelastung auszugehen:
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Tabelle 10: Prognose zum Klimawandel für den Bereich Stadt Darmstadt
(Quelle: Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung e.V., Zugriff 2019)
Zeitspanne 1981-2010 Prognosehorizont)* 2041-2070
Jahresmitteltemperatur im Raum Darmstadt 10.3°C 13. 2°C
mittlere Anzahl der Sommertage (T max ≥ 25C) ca. 45 Tage ca. 93 Tage
mittlere Anzahl der heißen Tage (T max ≥ 30C) ca. 8,9 Tage ca. 25,9 Tage
)* Antriebsszenario RCP8.5 (hohe Temperaturzunahme) unter Berücksichtigung hoher zukünftiger Treibhausgasemissi-
onen
Regional-/Kleinklima
Während der Sommermonate erfährt der Raum Darmstadt eine hohe Sonneneinstrahlung. Im Win-
ter kommt es hingegen in der Rheinebene oft zu einer stabilen Kaltluftschichtung und infolge davon
zu Inversionswetterlagen mit Nebel und Schadstoffanreicherung in der Luft.
In Strahlungsnächten ist auch im Geltungsbereich ve rmehrt mit ostnordöstlichen bis ostsüdöstli-
chen Luftbewegungen zu rechnen. „Sie tragen in der Bebauung wesentlich zur Belüftung bei“
(ÖKOPLANA, 2019, S 10). So kann die einströmende nä chtliche Kaltluft thermische Belastungen
nachhaltig herabsetzen.
Aufgrund des Bauvolumens und der großräumig versieg elten Freiflächen ist entsprechend der Kli-
mafunktionskarte (Abb. 20) im Geltungsbereich eine moderate bis starke Überwärmung zu erwar-
ten. „Teile des Kasernenareals (großflächig versieg elte Stellplatzflächen) werden in der Planungs-
hinweiskarte (INEK 2016, S. 45) bzgl. des Klimas als sanierungsbedürftig eingestuft“ (ÖKOPLANA,
2019, S 10).
Abbildung 20: Klimafunktionskarte Darmstadt, Stand 2017
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Nördlich vom Geltungsbereich entlang des Saubachs sowie westlich in der „Bessunger Kiesgrube“
und dem Waldstück entlang der Cooperstraße sind mar kante Kaltluftbewegungen markiert. „Die
angrenzenden Waldflächen fungieren als Frischluftentstehungsgebiete, die einem hohen klimaöko-
logischen Schutzstatus unterliegen“ (ÖKOPLANA, 2019, S 11).
Das Areal der ehemaligen Kaserne bildet einen Überg angsbereich zwischen dem durchgrünten
Stadtteil Eberstadt im Süden und der nördlich geleg enen, dicht bebauten Kernstadt. Die großflä-
chigen Waldbereiche an den westlichen Odenwaldhänge n stellen frischluftproduzierende Flächen
dar. Hier findet im Vergleich zu landwirtschaftlich en Nutzflächen im Sommer allerdings nur eine
mäßige nächtliche Luftabkühlung statt. Jedoch ist a ufgrund des hohen Strukturreichtums und des
großen Luftvolumens die Filterwirkung auf Staub, Luftschadstoffe und auch Lärm hoch. Die Effekti-
vität der Frischluftbildung und des -transportes is t abhängig vom Abfluss im Gelände. So sind die
Waldflächen östlich der Cambrai-Fritsch-Kaserne eff ektiver als die Wälder der Rheinebene. Am
Bessunger Hang kommt es während zirkulationsarmer H ochdrucklagen zu nächtlichen, westwärts
abfließenden Schwachwinden (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2011).
Potentiell kaltluftproduzierende Flächen sind insbe sondere Grünland- und vegetationsbedeckte
Ackerflächen, welche nächtlich besonders stark abkü hlen. Ihre lokalklimatische Effektivität ist
ebenfalls von den Abflussverhältnissen abhängig. Im Planungsgebiet selbst und in der näheren
nördlichen Umgebung sind in begrenztem Umfang kaltl uftproduzierende Flächen im Saubachtal
und in den Rasen- und Wiesenflächen der Konversions standorte gegeben (Wissenschaftsstadt
Darmstadt 2011).
Das lokale Windsystem aus westwärts abfließender Fr isch- und Kaltluft ist zumindest in der ehem.
Cambrai-Fritsch-Kaserne sowie in der ehem. Jefferso n-Siedlung positiv klimawirksam (Wissen-
schaftsstadt Darmstadt 2011).
Tabelle 11: Bewertung Klima
Kriterium Bewertung
Bedeutung für die Kaltluftentstehung o
Bedeutung für die Frischluftentstehung -
Bedeutung als Frischluftdurchzugsraum +
Luftgüte o
Beeinträchtigungsfreiheit o
Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen o
++ sehr hoch + hoch o mittel -gering --sehr gering
Insgesamt hat das Plangebiet selbst eine eher gerin ge bis mittlere Funktion für das Klima, wenn-
gleich die im Nordwesten und Osten vorhandenen Grün - bzw. Waldflächen positiv wirken. Der
recht hohe Anteil versiegelter Flächen trägt zu ein er starken Erwärmung bei, die als ungünstig an-
zusehen ist.
4.6 Biotope, Flora und Fauna sowie Biologische Viel falt
Das Plangebiet ist eine stark anthropogen überprägt e Fläche mit Großbaumbeständen, sowie teils
hochwertigen Waldbiotopen in den Randbereichen der Konversionsfläche. Aufgrund der fehlenden
Nutzung der Flächen befinden sich diese in unterschiedlich ausgeprägten Sukzessionsstadien.
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Die Bereiche ehem. Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jeff erson Siedlung waren bereits seit 2010 Ge-
genstand umfangreicher Untersuchungen zu Flora, Fauna und den Biotopstrukturen (Leitsch, 2010
und PGNU, 2017).
Damit wurde eine wesentliche Datenbasis mit natursc hutzfachlich relevanten Informationen zu-
sammengetragen. Im Umweltbericht werden die wesentl ichen gutachterlichen Aussagen zusam-
mengefasst wiedergegeben. Nähere Angaben und Details können den ausführlichen Darstellungen
der Fachgutachten entnommen werden.
Biotope
Auf dem Gelände der ehemaligen Kaserne wurden insgesamt 24 Biotoptypen kartiert. Hierbei han-
delt es sich hauptsächlich um urbane Lebensräume un d Stadtbiotope, wie z.B. Verbundsteinpflas-
ter, Asphalt, Vorgärten und parkähnliche Grünfläche n, welche sich durch die fehlende Nutzung
zum Teil in fortgeschrittenen Sukzessionsstadien be finden. Außerdem sind ein großer Baumbe-
stand (04.110/04.120) sowie Waldbiotope mit alten B äumen auf den Konversionsflächen anzutref-
fen (PGNU, 2017).
Nach der flächendeckenden Bestandskartierung entspr echend dem Biotoptypenschlüssel zur hes-
sischen Kompensationsverordnung (KV vom 01.09.2005) kann das Plangebiet demnach in folgen-
de Biotoptypen unterteilt werden:
Tabelle 12: Standard -/Nutzungstypen im Plangebiet (Quelle: PGNU, 2017)
Typ-Nr. Biotop- und Nutzungstypen
01.112 Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130)
01.114 Buchenmischwälder
01.122 Eichenmischwälder
01.152 Pioniergehölze
01.152 n Pioniergehölze mit Götterbaum und Robinie (typisches Stadtbiotop)
01.180 Robinien-Roteichen-Bestand
01.299 Nadelwald mit Douglasien
02.500 Ziergehölze tlw. mit Gehölzsukzession
04.110 Einzelbaum (einheimisch, standortgerecht)
04.120 Einzelbaum (nicht heimisch, Exot)
06.400 Sandtrockenrasen (LRT 2330, §30-Biotoptyp)
06.920 Grünlandeinsaat
09.120 Kurzlebige Ruderalflur mit wenig Gehölzaufwu chs
09.120 g Kurzlebige Ruderalflur mit starkem Gehölza ufwuchs
09.220 Ausdauernde, wärmeliebende Ruderalflur mit G ehölzaufwuchs
10.510 Asphalt ohne Regenwasserversickerung
10.510 r Asphalt mit wenigen Ruderalarten und Gehöl zen
10.510 g Asphalt mit vielen Ruderalarten und Gehölz en
10.520 Verbundsteinpflaster ohne Regenwasserversick erung
10.520 r Verbundsteinpflaster mit wenigen Ruderalar ten und Gehölzen
10.520 g Verbundsteinpflaster mit vielen Ruderalart en und Gehölzen
10.530 Kies- u. Sandwege, -plätze / Versiegelte Flä chen mit Regenwasserversickerung
10.710 Dachflächen ohne Regenwasserversickerung
10.715 Dachflächen mit Regenwasserversickerung
11.222 Grünanlagen mit Bäumen und Gehölzsukzession
4.6.1
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Typ-Nr. Biotop- und Nutzungstypen
11.225 r Extensivrasen im Übergang zu wärmeliebende n Ruderalfluren z.T. mit Gehölzaufwuchs
Die nachfolgend aufgeführten Biotop- und Nutzungsty pen sind in Bezug auf Wertigkeit bzw. Flä-
chenanteil am bedeutsamsten:
Wald- und Gehölzbiotope:
- Waldmeister-Buchenwald (KV-Nr. 01.112, zugleich LRT 9130)
- Buchenmischwald (KV-Nr. 01.114)
- Eichenwälder mit vielen Alteichen (KV-Nr. 01.122)
- Nadelwald mit Douglasien (KV-Nr. 01.299)
- Sukzessionsstadien von Pioniergehölzen (Pioniergehölze KV-Nr. 01.152) und Pioniergehölze mit
Götterbaum und Robinie (typisches Stadtbiotop, KV-Nr. 01.152 n) – beide aufgrund der Nicht-
nutzung entstanden
- diverse Einzelbäume (KV-Nr. 04.110 und 04.120)
- Ziergehölze (KV-Nr. 02.500)
Offenlandbiotope:
- Sandtrockenrasen (KV-Nr. 06.400, zugleich LRT 2330 und § 30-Biotoptyp)
- Grünlandeinsaat (KV-Nr. 06.920)
- kurzlebige Ruderalflur mit unterschiedlichen Gehölzaufwuchs (KV-Nr. 09.120 / 09.120 g)
- ausdauernde, wärmeliebende Ruderalflur mit Gehölzaufwuchs (KV-Nr. 09.220)
- Grünanlagen mit Bäumen und Gehölzsukzession (KV-Nr. 11.222) und Extensivrasen im Über-
gang zu wärmeliebenden Ruderalfluren z.T. mit Gehölzaufwuchs (KV-Nr. 11.225 r)
Von größerer ökologischer Wertigkeit sind die Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie
(RL 92/43/EWG) Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) so wie der Sandtrockenrasen (LRT 2330
Sandrasen auf offenen Binnendünen), welcher gleichz eitig durch den § 30 des Bundesnatur-
schutzgesetzes geschützt ist.
Tabelle 13: Bewertung ökologisch bedeutsamer Biotoptypen
Biotop-/Nutzungstyp
Bedeutung für
die Flora
Bedeutung für
die Fauna
Natürlichkeit
Gefährdung
Störungsfrei-
heit
Seltenheit
Nichtwiederher-
stellbarkeit
Bedeutung im
Biotopverbund
Schutzstatus
Gesamtwert
Sandtrockenrasen ++ + o ++ - + o + ++ +
Grünlandeinsaat - o - -- - - -- o -
Kurzlebige Ruderalflur o + o o o - - + o
Ausdauernde Ruderalfluren o + o o o o o + o/+
Grünanlagen - o o - - - - o -/o
Extensivrasen /wärmeliebende Ruderalflur o + o - o o - + o
Laubwald, standortgerecht + ++ ++ o o o ++ + +
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Biotop-/Nutzungstyp
Bedeutung für
die Flora
Bedeutung für
die Fauna
Natürlichkeit
Gefährdung
Störungsfrei-
heit
Seltenheit
Nichtwiederher-
stellbarkeit
Bedeutung im
Biotopverbund
Schutzstatus
Gesamtwert
Pioniergehölze o + o - o - - o o
Baumgruppe, naturfern nach Kronenschluss o o o o o o o o o
Sonstige Nadelwälder - o o o o - o o o
Ziergehölze, standortfremd - o - - - - - o -
Einzelbaum einheimisch, standortgerecht o + + + o o + + o/+
Einzelbaum nicht heimisch, standortfremd - o - o o o + o o
++ = sehr hoch + = hoch o = mittel - = gering -- = sehr gering
Insgesamt sind die meisten der im Geltungsbereich vorkommenden Biotoptypen mit einer mittleren
Wertigkeit zu bewerten.
Flora
Nach der Standortkarte der Vegetation in Hessen (Kl ausing & Weiss, 1986) würden die Flugsand-
flächen im Bereich der Heidelberger Straße von Flat tergras-Buchenwald eingenommen, der Bes-
sunger Hang von Perlgras-Buchenwäldern (Waldmeister -Buchenwald) (Wissenschaftsstadt Darm-
stadt 2011).
Insgesamt wurden in dem Untersuchungsgebiet 11 Arte n der Roten Liste der Farn- und Samen-
pflanzen Hessens (BVNH, 2008) sowie der Roten Liste gefährdeter Pflanzen Deutschlands (Kor-
neck et al., 1996) gefunden. Darüber hinaus sind zw ei dieser Arten (Feld-Mannstreu und Sand-
Strohblume) in der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesarte nschutzverordnung aufgeführt und stehen
somit unter besonderem Artenschutz. „Für sie gelten die Bestimmungen nach § 44 BNatSchG“
(PGNU, 2017, S. 23).
Tabelle 14: Gefährdete Pflanzenarten gemäß der Roten Listen in Deutschland (KORNECK et al.
1996) und Hessen (BVNH 2008) sowie geschützte Pflanzenarten.
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name
Rote Li s-
te Schutz-
status
D H
Aira caryophyllea Nelken-Haferschmiele V
Cirsium eriophorum Wollkopf-Kratzdistel 3
Colutea arborescens Blasenstrauch 3 T
Eryngium campestre Feld-Mannstreu V b
Helichrysum arenarium Sand-Strohblume 3 2 b
Jasione montana Berg Jasione V
Medicago minima Zwerg Schneckenklee 3 3
4.6.2
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Wissenschaftlicher Name Deutscher Name
Rote Li s-
te Schutz-
status
D H
Myosotis discolor Farbwechselndes Vergissmeinnicht 3 V
Phleum phleoides Steppen-Lieschgras V
Sedum forsterianum Zierliche Fetthenne 3 T
Vicia lathyroides Platterbsen-Wicke 3
Rote Liste: 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, T = Sippe mit Etablierungstendenzen, V = Vorwarnliste;
Schutzstatus: b = besonders geschützt nach §44 BNatSchG i.V.m. BArtSchV.
Ein Vorkommen der drei für Hessen relevanten Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie kann für das
Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden. Für den Frauenschuh ( Cypripedium calceolus ) und
den Prächtigen Dünnfarn ( Trichomanes speciosum ) sind die Standortgegebenheiten im Geltungs-
bereich ungünstig. Für die Sand-Silberscharte ( Jurinea cyanoides ) wären die Standortbedingen
zwar grundsätzlich geeignet, doch konnte sie bei de n Begehungen nicht nachgewiesen werden.
„Darüber hinaus sind die hessischen Vorkommen der S and-Silberscharte bekannt und dokumen-
tiert, weshalb ein Vorkommen der Art im UG ausgeschlossen werden kann“ (PGNU, 2017).
Neben den bereits durch die erfassten Waldbestände aufgenommenen Bäumen wurden im Zuge
der Biotop- und Baumkartierung (PGNU, 2017) 520 Bäu me begutachtet. Insgesamt zählen davon
277 Bäume zu den heimischen Baumarten oder Obstbäum en (KV-Nr. 04.110). Die restlichen 243
sind nicht einheimische oder standortfremde Baumarten (KV-Nr. 04.120).
Am häufigsten wurden folgende Arten festgestellt:
Eichen ( Quercus robur, Quercus petraea und Quercus rubra )
Rosskastanien ( Aesculus hippocastanum )
Ahorne ( Acer campestre, Acer pseudoplatanus und Acer saccharinum )
Rotbuchen ( Fagus sylvatica )
Fichten ( Picea omorika, Picea abies und Picea pungens ‚Glauca ‘)
Kiefern ( Pinus nigra, Pinus strobus und Pinus sylvestris )
Robinien ( Robinia pseudoacacia )
Hainbuchen ( Carpinus betulus und Carpinus betulus ‚Fastigiata ‘).
138 Bestandsbäume werden als absolut erhaltungswürd ig und 350 Bäume als erhaltenswürdig
bewertet. Dabei ist besonders der „große Bestand an alten heimischen Eichen (Stil- und Trauben-
eiche)“ hervorzuheben. Ebenso sind die ca. 40 Rossk astanien entlang der Cooperstraße, der alte
Hängebuchen-Bestand und eine Roteichen-Reihe als pr ägende Elemente hervorzuheben. „Dar-
über hinaus wird das Gebiet von alten und besondere n Solitärbäumen (Exoten) geprägt“ (PGNU,
2017, S. 26).
Tabelle 15: Bewertung Schutzgut Flora
Kriterium Bewertung
Artenvielfalt +
Anteil an Besonderheiten +
Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen +
++ sehr hoch + hoch o mittel - gering -- sehr gering
Zusammenfassend erreicht die Flora im Geltungsberei ch aufgrund der vorkommenden besonders
wertgebenden Arten und des Baumbestandes eine mittlere bis hohe Wertigkeit.
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Fauna
Als für das Plangebiet relevante Taxa wurden insbesondere Fledermäuse, Vögel, Reptilien und xy-
lobionte Käfer untersucht. Zusätzlich wurde bei den Begehungen auf weitere Säuger und Insekten
sowie Amphibien geachtet.
Fledermäuse
Insgesamt konnten mindestens sieben Fledermausarten im Untersuchungsgebiet ermittelt werden.
Diese sind Zwergfledermaus ( Pipistrellus pipistrellus ), Rauhautfledermaus ( Pipistrellus nathusii ),
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus ), Abendsegler (Nyctalus noctula ), Breitflügelfledermaus
(Eptesicus serotinus ), sowie jeweils die Artenpaare Bartfledermäuse ( Myotis brandtii / M. mystaci-
nus ) und Langohren ( Plecotus auritus / P. austriacus ). Die akustische Unterscheidung innerhalb
der beiden Artengruppen kann im Freiland nicht gesi chert erfolgen, weshalb in diesem Fall beide
Arten aufzuführen sind.
Zusätzlich kamen noch Fledermausrufe innerhalb des Untersuchungsgebiets hinzu, die aufgrund
unzureichender Qualität nicht eindeutig zugeordnet werden konnten und deswegen in sog. Ruf-
gruppen zusammengefasst wurden:
Nyctaloid (Nyc): Abendsegler ( Nyctalus noctula ), Kleinabendsegler ( Nyctalus leisleri ), Breit-
flügelfledermaus ( Eptesicus serotinus ), Nordfledermaus ( Eptesicus nilssonii ), Zweifarbfle-
dermaus ( Vespertilio murinus )
Mittlerer Nyctaloid (Nycmi): Kleinabendsegler ( Nyctalus leisleri ), Breitflügelfledermaus ( Ep-
tesicus serotinus ), Zweifarbfledermaus ( Vespertilio murinus )
Myotis : Großes Mausohr ( Myotis myotis ), Fransenfledermaus ( Myotis nattereri ), Wimpern-
fledermaus ( Myotis emarginatus ), Bart- und Brandtfledermaus ( Myotis mystacinus
/brandtii ), Wasserfledermaus ( Myotis daubentonii ), Teichfledermaus ( Myotis dasycneme ),
Bechsteinfledermaus ( Myotis bechsteinii )
Kleine/mittlere Myotis -Arten (Mkm): Bart-/Brandtfledermaus ( Myotis mystacinus/brandtii ),
Wasserfledermaus ( Myotis daubentonii ), Bechsteinfledermaus ( Myotis bechsteinii )
Bei den 2015 vorangegangenen Untersuchungen wurden zusätzlich Nachweise von Kleinabend-
segler (Nyctalus leisleri ), Mausohr (Myotis myotis ) und Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) ge-
führt (PGNU, 2019).
Alle im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Flederma usarten werden in Anhang IV der FFH-
Richtlinie geführt und sind deshalb nach dem Bundesnaturschutzgesetz „streng geschützt“.
Die mit Abstand häufigste Art im Planungsbiet ist d ie Zwergfledermaus, welche auch die häufigste
heimische Fledermausart ist. In der Rangfolge der r egistrierten Vorkommnisse folgen die Rufgrup-
pen „Nyctaloid“ bzw. Mittlerer Nyctaloid“. Die Horc hboxen weisen als zweithäufigste Art die Mü-
ckenfledermaus aus.
Im Gebiet bzw. in der näheren Umgebung der ehemalig en Kaserne sind aufgrund des wiederhol-
ten bzw. steten Auftretens der Zwergfledermaus, Rau hautfledermaus sowie Breitflügelfledermaus
Wochenstubenquartiere wahrscheinlich. „Ebenfalls ge langen wiederholte Nachweise für die Ruf-
gruppen Nyctaloid und Mittlerer Nyctaloid zur Woche nstubenzeit. Da unklar ist, auf welche Arten
die Rufe zurückzuführen sind, können im Gebiet zusä tzlich zur Breitflügelfledermaus vereinzelt
auch (Baumhöhlen-)Quartiere anderer Arten dieser Ru fgruppen (Abendsegler und Kleinabendseg-
ler) nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden“ (PGNU, 2019, S. 32).
Tabelle 16: Im Untersuchungsgebiet festgestellte Fledermauskontakte in 2017.
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Erhaltungszustand Hessen Status
Abendsegler Nyctalus noctula unzureichend NV
Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus günstig NV
Bart- / Brandtfledermaus Myotis mystacinus / M. brandtii günstig unzureichend NV
4.6.3
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Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Erhaltungszustand Hessen Status
Braunes / Graues Langohr Plecotus auritus / P. austriacus günstig unzureichend NV
Mausohr Myotis myotis günstig NV
Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus unzureichend NV
Kleinabendsegler Nyctalus leisleri unzureichend NV
Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii unzureichend NV
Wasserfledermaus Myotis daubentonii günstig NV
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus günstig NV
Erhaltungszustand Hessen:
Status: Status des Vorkommens im geplanten Eingri ffsbereich.
NV = nachgewiesenes Vorkommen, AV = sehr wahrscheinlich anzunehmendes Vorkommen
Schwarze Schrift: bis auf Art- bzw. Artpaar-Niveau identifizierbare Fledermausrufe; grau: nicht eindeutig zuzuordnende Fledermauskon-
takte.
Weitere Säuger
Die Arten Dachs, Fuchs, Reh, Eichhörnchen, Waldmaus und Wildkaninchen wurden überwiegend
durch Sichtbeobachtungen innerhalb des Untersuchungsgebiets nachgewiesen.
Vögel
Bei den Begehungen zur Erfassung der Vogelarten wur de eine vielgestaltige Vogelzönose mit ins-
gesamt 59 Arten nachgewiesen. Davon sind 48 Arten a ls Brut- und Reviervögel anzusehen. Die
anderen 11 Arten wurden entweder nur als Nahrungsgä ste (Mehlschwalbe, Straßentaube, Turm-
falke, Sperber, Rotmilan, Schwarzmilan) oder im Übe rflug (Graureiher, Kormoran, Graugans, Nil-
gans, Kolkrabe) beobachtet.
Bei den Brut- und Reviervögeln handelt es sich vorn ehmlich um in Hessen häufige Arten mit einer
Bindung zu Gehölzbeständen. Als typische Vertreter hierfür zählen bspw. Amsel, Kohlmeise,
Mönchsgrasmücke, Heckenbraunelle oder Zilpzalp.
Im Geltungsbereich nachgewiesene Brut- bzw. Revierv ögel mit einem in Hessen unzureichend-
ungünstigen Erhaltungszustand („gelb“) sind Mauersegler (52 Brutpaare), Haussperling (2 Brutpaa-
re), Trauerschnäpper (2 Reviere), Kleinspecht (1 Revier), Mittelspecht (2 Reviere), Girlitz (3 Revie-
re), Waldohreule (1 Revier) und Stieglitz (2 Reviere). Als Reviervogelart mit einem ungünstigen bis
schlechten Erhaltungszustand im geplanten Eingriffs bereich wurde der Gartenrotschwanz beo-
bachtet.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht hat der Mauersegle r eine besondere Bedeutung für das Gebiet.
An sechs Gebäuden (vornehmlich Gebäude 4001 (24 Bru tpaare), Gebäude 4026 (14 Brutpaare),
Gebäude 4028 (9 Brutpaare)) wurden insgesamt 52 Bru tpaare nachgewiesen. Ebenso wurde der
Hausperling an einem weiteren Gebäude mit zwei Brutpaaren festgestellt.
In unmittelbarer Nähe zur Konversionsfläche wurden außerdem die Stockente, der Schwarzspecht,
und die Hohltaube nachgewiesen, die alle einen ungü nstigen Erhaltungszustand besitzen. Die
Brutvorkommen liegen aber außerhalb des Planungsgebietes.
Mit insgesamt vier Revieren im Planungsgebiet wurde der Star (RL-D 3) als eine weitere in
Deutschland gefährdete Vogelart angetroffen. „Ihm w ird in Hessen aktuell noch ein günstiger Er-
haltungszustand („grün“) zugewiesen. Der streng ges chützte Grünspecht, welcher ebenfalls einen
günstigen Erhaltungszustand aufweist, ist mit einem Brutpaar im Bereich der ehemaligen Cambrai-
Fritsch-Kaserne vertreten“ (PGNU, 2019, S. 35).
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Abbildung 21: Vorkommen gebäude-brütender Vogelarten im ungünstigen Erhaltungszustand im
geplanten Eingriffsbereich. bp = Brutpaare, H = Haussperling, Ms = Mauersegler.
(Quelle: PGNU , 2019)
Des Weiteren kommen im Geltungsbereich Leitarten de r verschiedenen Biotoptypen Laubwälder
(Eichen-Hainbuchenwälder E16 bzw. Buchenwälder E17- 18) wie z.B. Gartenbaumläufer, Trauer-
schnäpper, Sumpfmeisen, Kleiber, Mittelspecht, Grün specht, Waldkauz, Schwanzmeise, Klein-
specht, Grauschnäpper, Haubenmeise, Tannenmeise, Mi steldrossel, Winter- und Sommergold-
hähnchen sowie Heckbraunelle vor. Neben den Waldbew ohnern finden sich auch typische Arten
der Siedlungen, wie z.B. Elster, Girlitz, Bachstelze, Hausrotschwanz, im Geltungsbereich.
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Tabelle 17: Innerhalb des Untersuchungsgebietes festgestellte Vogelarten in 2017
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Erhaltungszustand Hessen Status
Amsel Turdus merula günstig B
Bachstelze Motacilla alba günstig R
Blässhuhn Fulica atra LINNÉ unbekannt BV
Blaumeise Parus caeruleus günstig BV
Buchfink Fringilla coelebs günstig B
Buntspecht Dendrocopos major günstig BV
Dorngrasmücke Sylvia communis günstig R ben
Eichelhäher Garrulus glandarius günstig BZ
Elster Pica pica günstig BV
Fitis Phylloscopus trochilus günstig BV
Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla günstig BV
Gartengrasmücke Sylvia borin günstig BV
Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus schlecht B
Girlitz Serinus serinus unzureichend B
Gimpel Pyrrhula pyrrhula günstig BN
Graugans Anser anser unzureichend DZ
Graureiher Ardea cinerea unzureichend NG
Grauschnäpper Muscicapa striata günstig BV
Grünfink Carduelis chloris günstig B
Grünspecht Picus viridis günstig B
Haubenmeise Parus cristatus günstig BV
Haussperling Passer domesticus unzureichend B
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros günstig BV
Heckbraunelle Prunella modularis günstig BV
Hohltaube Columba oenas unzureichend R ben
Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes günstig BN
Kleiber Sitta europaea günstig B
Kleinspecht Dryobates minor unzureichend BV
Kohlmeise Parus major günstig B
Kolkrabe Corvus corax günstig DZ
Kormoran Phalacrocorax carbo unzureichend NG
Kuckuck Cuculus canorus schlecht BV
Mauersegler Apus apus unzureichend B
Mäusebussard Buteo buteo günstig R ben
Mehlschwalbe Delichon urbicum unzureichend NG
Mittelspecht Dendrocopos medius unzureichend BV
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla günstig B
Nilgans Alopochen aegyptiacus (LINNÉ) unbekannt DZ
Rabenkrähe Corvus corone günstig BV
Ringeltaube Columba palumbus günstig B
Rotkehlchen Erithacus rubecula günstig B
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Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Erhaltungszustand Hessen Status
Rotmilan Milvus milvus unzureichend NG
Schwarzmeise Aegithalos caudatus günstig R ben
Schwarzmilan Milvus migrans unzureichend NG
Schwarzspecht Dryocopus martius unzureichend R ben
Singdrossel Turdus philomelos günstig B
Sommergoldhähnchen Regulus ignicapilla günstig B
Sperber Accipiter nisus günstig NG
Star Sturnus vulgaris günstig B
Stieglitz Carduelis carduelis unzureichend BV
Stockente Anas platyrhynchos unzureichend R ben
Straßentaube Columba livia f. domestica unbekannt BV
Sumpfmeise Parus palustris günstig BV
Trauerschnäpper Ficedula hypoleuca unzureichend BV
Turmfalke Falco tinnunculus günstig NG
Waldkauz Strix aluco günstig R ben
Waldohreule Asio otus unzureichend BV
Zaunkönig Troglodytes troglodytes günstig B
Zilpzalp Phylloscopus collybita günstig B
Erhaltungszustand Hessen: (Zitate siehe Anhang 1)
Status: Status des Vorkommens im geplanten Eingri ffsbereich.
Bei Vögeln: B = Brut, BV = Brutverdacht, BZ = Brutz eitbeobachtung, R ben = Revier benachbart, NG = Nah rungs-
gast, DZ = Durchzügler
Reptilien
Im Rahmen der Untersuchungen konnten im Untersuchun gsgebiet sowohl Vorkommen der Zaun-
(Lacerta agilis ) als auch der Mauereidechse ( Podarcis muralis ) belegt werden. Beide sind Arten
des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, die den europäis chen Artenschutzbestimmungen unterliegen.
Zudem konnten Ringelnatter und Blindschleiche an me hreren Stellen auf dem Areal beobachtet
werden.
Besonders die Mauereidechse stellt eine typische Ar t für das Planungsgebiet dar, die hier, auf-
grund von Jungtierfunden, als reproduktiv zu beschr eiben ist. Sie besiedelt fast die gesamte Flä-
che der Cambrai-Fritsch-Kaserne bzw. der Jefferson- Siedlung. Die Zauneidechse scheint von den
Mauereidechsen an den östlichen Rand der Cambrai-Fritsch-Kaserne in den Waldrandbereich ver-
drängt zu werden.
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Abbildung 22: Verbreitung der Reptilien im Untersuchungsgebiet. Nachgewiesene Art je nach
Farbe des Eidechsensymbols: schwarz= Mauereidechse; rot= Zauneidechse; grün= Ringelnatter;
grau= Blindschleiche.
(Quelle: PGNU , 2019 )
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Tabelle 18: Innerhalb des Untersuchungsgebietes festgestellte Reptilienarten in 2017
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Erhaltungszustand Hessen Status
Mauereidechse Podarcis muralis unzureichend NV
Zauneidechse Lacerta agilis günstig NV
Blindschleiche Anguis fragilis (LINNÉ, 1758) NV
Ringelnatter Natrix natrix (LINNÉ, 1758) NV
Erhaltungszustand Hessen:
Status: Status des Vorkommens im geplanten Eingri ffsbereich.
Bei Vögeln: B = Brut, BV = Brutverdacht, BZ = Brutz eitbeobachtung, R ben = Revier benachbart, NG = Nah rungs-
gast, DZ = Durchzügler; bei übrigen Arten: NV = nac hgewiesenes Vorkommen, AV = sehr wahrscheinlich anzuneh-
mendes Vorkommen;
Amphibien
Im Geltungsbereich selbst wurde nur die Erdkröte ( Bufo bufo ) nachgewiesen. In der Nähren Um-
gebung sowie in der Bessunger Kiesgrube wurden weitere Funde der Erdkröte als auch von Teich-
frosch ( Pelophylax kl. esculentus ) und Bergmolch (Ichtyosaura alpestris) erbracht.
Alle drei Arten sind nach Bundesnaturschutzgesetz „besonders geschützt“.
Totholzkäfer
Teile des alten und umfangreichen Baumbestandes lie ßen schon zu den früheren Begehungen
Totholzkäfer wie Hirschkäfer oder Heldbock vermuten . Bei der Untersuchung in 2017 konnte ein
Brutbaum des Heldbocks in einer Alteiche im Zentrum der Cambrai-Fritsch-Kaserne festgestellt
werden.
Ein Hirschkäfervorkommen wurde nicht ermittelt. Auch ein Vorkommen des Eremiten ( Osmoderma
eremita ) konnte nicht festgestellt werden und „wird nach derzeitigem Kenntnisstand als ausgespro-
chen unwahrscheinlich erachtet“ (PGNU, 2019).
Tagfalter
Insgesamt wurden 23 Tagfalterarten begleitend zu den weiteren Kartierungen festgestellt. Bei einer
gezielten Untersuchung der Tagfalterzönose würden m it aller Voraussicht weitere Arten hinzu-
kommen.
Es gibt keine Hinweise auf Tagfalterarten nach Anha ng IV der FFH-Richtlinie (Heller od. Dunkler
Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Nachtkerzenschwärmer).
Sechs der nachgewiesenen Arten stehen auf der Roten Liste Hessen (RLH) oder Deutschland
(RLD). Diese sind Schwalbenschwanz ( Papilio machaon , RLH V), Kleiner Sonnenröschen-Bläuling
(Aricia agestis , RLH V), Kurzschwänziger Bläuling ( Cupido argaides , RLH D), Kaisermantel
(Argynnis paphia , RLH V), Großer Fuchs ( Nymphalis polychloros, RLD V, RLH 3) und Mauerfuchs
(Lasiommata megera , RLH V).
Die Gruppe der Ubiquisten ist aufgrund des Vorhande nseins ihrer häufigen Raupenfutterpflanzen
(Brennnessel, Kreuzblütler) stark vertreten. So wur den Kleiner Fuchs ( Aglais urticae ), Ockergelber
Braun-Dickkopffalter ( Thymelicus sylvestris ), Tagpfauenauge ( Inachis io ) und die beiden Kohlweiß-
linge ( Pieris spp. ) angetroffen. Arten des anspruchslosen Grünlands s ind Großes Ochsenauge
(Maniola jurtina ) und Rostfarbiger Dickkopffalter ( Ochlodes sylvanus ). Die Arten Kleines Wiesen-
vögelchen ( Coenonympha pamphilus ), Schornsteinfeger ( Aphantopus hyperanthus ), Hauhechel-
Bläuling ( Polyommatus icarus ) und v.a. der Schachbrettfalter ( Melanargia galathea ) konnten als
mesophile Offenlandarten festgestellt werden. Als a uf sehr trockene Lebensräume angewiesene
Arten finden sich auf den Konversionsflächen Mauerf uchs ( Lasiommata megera , RLH V), Kurz-
schwänziger Bläuling ( Cupido argaides , RLH D) und Kleiner Sonnenröschen-Bläuling ( Polyom-
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matus agestis , RLH V). Als typische Vertreter magerer Standorte konnten Schwalbenschwanz
(Papilio machaon , RLH V) und Kleiner Feuerfalter ( Lycaena phlaeas ) festgestellt werden. Auch der
Zitronenfalter ( Gonepteryx rhamni ) konnte im gehölzreichen Übergangsbereich nachgewi esen
werden. Im Wald bzw. in gehölzgeprägten Lebensräume n sind typische Vertreter der Landkärt-
chenfalter ( Araschnia levana ), das Waldbrettspiel ( Pararge aegeria ), der C-Falter ( Polygonia c-
album ), der Großer Fuchs ( Nymphalis polychloros, RLD V, RLH 3) sowie der Kaisermantel ( Argyn-
nis paphia , RL-Hessen V). Die nachgewiesenen Arten Admiral ( Vanessa atalanta ) und der Distel-
falter ( Vanessa cardui ) sind als Wanderfalter bekannt (PGNU, 2019).
Heuschrecken
Bei den Begehungen konnten insgesamt 12 Heuschrecke narten kartiert werden, von welchen vier
auf der Roten Liste Hessen geführt werden. Besonder s die Blauflügelige Ödlandschrecke ( Oedi-
poda caerulescens, RLD V, RLH 3) wurde an mehreren Stellen im Geltungs bereich festgestellt.
Weitere trockenheitsliebende Arten sind Westliche B eißschrecke ( Platycleis albopunctata , RLH 2)
und der Verkannte Grashüpfer ( Chorthippus mollis , RLH V). Der Wiesen-Grashüpfer ( Chorthippus
dorsatus, RLH 3) zählt ebenfalls zu den weniger häufigen Arten.
Wie auch bei den Tagfaltern würden bei einer geziel ten Untersuchung dieser Artengruppe voraus-
sichtlich noch weitere Arten hinzukommen. Die weiteren häufigeren Arten sind Brauner Grashüpfer
(Chorthippus brunneus ), Nachtigall-Grashüpfer ( Chorthippus biguttulus ), Gemeiner Grashüpfer
(Chorthippus parallelus ), Grünes Heupferd ( Tettigonia viridissima ), Roesels Beißschrecke ( Metri-
optera roeselii ), Waldgrille ( Nemobius sylvestris ), Gemeine Sichelschrecke ( Phaneroptera falcata )
und Gemeine Strauchschrecke ( Metrioptera griseoaptera ) (PGNU, 2019).
Höhlenbäume, Horste, Gebäude
Innerhalb des Vorhabengebiets konnten 71 Höhlenbäum e, wovon allein 24 auf Spechte zurückzu-
führen sind, festgestellt werden. In der unmittelba ren Umgebung konnten drei Horste im Wald kar-
tiert werden.
Der umfassende Gebäudebestand der Cambrai-Fritsch-K aserne und Jefferson-Siedlung bietet
quasi an jedem Gebäude potenzielle Brutplätze für G ebäudebrüter bzw. potenzielle Fledermaus-
quartiere. Aufgrund der hohen Anzahl an Gebäuden konnte keine punktgenaue Kartierung der Ge-
bäudespalten und -öffnungen durchgeführt werden.
Tabelle 19: Bewertung Fauna
Kriterium Bewertung
Artenvielfalt +
Anteil/Bedeutung von Besonderheiten o/+
Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen +
++ sehr hoch + hoch o mittel - gering -- sehr gering
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es s ich zwar insgesamt bei den in 2017 nach-
gewiesenen Arten überwiegend um an den Siedlungsrau m bzw. -rand angepasste und daher all-
gemein häufige Spezies handelt. An bedeutenden Arte n konnten mindestens sieben Fledermaus-
arten, neun Vogelarten, die Mauer- und Zauneidechse , der Heldbock, sechs Tagfalterarten und
vier Heuschreckenarten nachgewiesen werden.
Die Bedeutung des Schutzguts Fauna für den Naturhau shalt ist daher im Geltungsbereich von ho-
her Wertigkeit.
Biologische Vielfalt
Gemäß dem Übereinkommen über die biologische Vielfa lt (CBD – Convention on Biological Diver-
sity, Konferenz der Vereinten Nationen 1992 in Rio de Janeiro) bezeichnet Biodiversität die Vielfalt
4.6.4
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der Arten auf der Erde, die Vielfalt innerhalb der Arten (genetische Unterschiede zwischen Indivi-
duen und Populationen) sowie die Vielfalt von Ökosystemen (Lebensraumvielfalt).
Auf der gesamten Fläche der Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson Siedlung wurden drei ge-
fährdete Biotoptypen der Roten Liste der gefährdete n Biotoptypen Deutschlands (FINCK et al.
2017) ermittelt.
Tabelle 20: Gefährdete Biotoptypen gemäß der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen Deutsch-
lands (FINCK et al. 2017) mit Gefährdungsgrad (SW = Südwestdeutsches Schichtstufenland, D =
Deutschland, 1! = akut von vollständiger Vernichtun g bedroht, 1 = von vollständiger Vernichtung
bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet).
Typ-
Nr.
Biotop- und
Nutzungstyp gemäß
KV
Lebensraumtyp ge-
mäß Anh. I der FFH-
Richtlinie
Biotoptyp gemäß
der Roten Liste
Deutschlands
Gefähr-
dungsgrad
SW D
01.112 Waldmeister-Buchenwald Waldmeister-Buchenwald
(LRT 9130) Buchen(misch)wälder
frischer basenarmer
Standorte
2 3
01.114 Buchenmischwälder -
06.400 Sandtrockenrasen Sandrasen auf offenen
Binnendünen (LRT 2330)
Ausdauernde Sandtro-
ckenrasen mit weitge-
hend geschlossener
Narbe
1 1!
09.220
Ausdauernde, wärmelie-
bende Ruderalflur mit
Gehölzaufwuchs
-
Trocken-warme Ru-
deralstandorte auf
Sand-, Kies- und
Schotterboden
3 2-3
Alle Waldflächen sowie der Sandtrockenrasen sind au fgrund ihres hohen Wertes für den Arten-
und Biotopschutz als besonders schutz- und erhaltun gswürdig einzustufen. Der Einzelbaumbe-
stand ist insgesamt als erhaltungswürdig einzustufen, die Bewertung der einzelnen Bäume auf ihre
Schutz- und Erhaltungswürdigkeit ist der Baumkartierung (PGNU, 2017) zu entnehmen.
Die das Gebiet dominierenden urbanen Lebensräume (V erkehrsflächen, parkähnliche Grünflä-
chen) weisen aufgrund der fortgeschrittenen Sukzess ion zwar ein momentan erhöhtes Lebens-
raumpotenzial auf, sind aber im Vergleich zu den Wa ldflächen in kurzer Zeit auf geeigneten Flä-
chen reproduzierbar. Daraus ergibt sich keine beson dere Relevanz für die biologische Vielfalt des
Planungsgebiets. Allerdings wird die Bedeutung der Grünflächen als Standorte des gebietsprägen-
den Baumbestandes deutlich gesteigert.
Zusammenfassend kann in Bezug auf die biologische Vielfalt eine mittlere Wertigkeit des Gebietes
festgestellt werden.
4.7 Wirkungsgefüge
Zwischen den biotischen und abiotischen Schutzgüter n bestehen vielfältige und wechselseitige
Funktionszusammenhänge. Wirkungsgefüge, die in rele vanter Weise über die in der schutzgut-
bezogenen Betrachtung vorgenommen Bestandsanalyse u nd -bewertung hinausgehen und sich
gegenseitig verstärkende Wirkung haben könnten, war en nicht erkennbar, weshalb keine geson-
derte Ermittlung und Bewertung des Wirkungsgefüges im Rahmen der Umweltprüfung vorgenom-
men wurde
4.8 Landschafts-, Ortsbild
„Das Landschaftsbild stellt den ästhetischen Ausdru ck einer Landschaft dar. Dieser wird von den
Eigenschaften geprägt, die sich in den natürlichen Strukturen der Morphologie und der Vegetation
im Zusammenspiel mit den kulturhistorisch gewachsen en landschaftstypischen Flächennutzungen
ausdrücken und eine Landschaft unverwechselbar mach en… Von der Ausprägung des Land-
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schaftsbildes hängt im Wesentlichen die natur- und landschaftsbezogene Erholungseignung einer
Landschaft ab“ (Landschaftsrahmenplan Südhessen, 2000).
Das Plangebiet liegt zwischen den Ortsteilen Bessungen und Eberstadt und wurde aufgrund seiner
militärischen Vornutzung massiv anthropogen überfor mt. Das Erscheinungsbild wird wesentlich
geprägt von der Gebietslage in einer bewegten Topog raphie zwischen den östlich angrenzenden
Waldflächen und dem im Westen gelegenen Naturschutz gebiet Bessunger Kiesgrube bzw. einer
südlich anschließenden Waldinsel sowie vom Gebäudeb estand und dem sehr umfangreichen
Großbaumbestand im Geltungsbereich selbst. Im Norde n schließt der patchworkartig strukturierte,
v. a. aus Gärten und Sportanlagen bestehende, dem S aubachgraben folgende Grünzug Bessun-
gen Süd an. Im Süden wird die schmal zulaufende Jef ferson-Siedlung nur durch ein schmales
Waldband von dem großzügig durchgrünten Villengebie t im Norden von Eberstadt getrennt. Diese
besondere Lage im Raumgefüge bedingt einen inselartigen Charakter des Geländes.
Die den Hang hinaufführende Cooperstraße ist die ei nzige West-Ost-Verbindung im Bereich zwi-
schen Bessungen und Eberstadt. Sie verbindet die westlich der Heidelberger Straße gelegene Lin-
coln-Siedlung mit dem Geltungsbereich und unterglie dert diesen gleichzeitig in die nördlich gele-
gene Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson-Sied lung im Süden, die dennoch zusammen ein
in sich geschlossenes Areal bildeten. Nach Aufgabe der militärischen Nutzung ist die Cooperstraße
wieder für die Öffentlichkeit nutzbar. Über die öst lich anschließende Bogenschneise besteht nun-
mehr eine Verbindung zum Wald an der Ludwigshöhe un d der Marienhöhe. Das Gelände wird bis
heute von einer weitestgehend erhaltenen Zaunanlage umgeben, die zugleich die Abgrenzung ge-
genüber dem Umfeld markiert.
„Die Cambrai-Fritsch-Kaserne besteht aus zwei urspr ünglich funktional getrennten Kasernenanla-
gen, die auf Basis einer punktsymmetrischen Komposi tion um den zentralen Erschließungshof an-
gelegt wurden. Diagonal durch den zentralen Platz f ührte in Verlängerung der Ludwigshöhstraße
die alte Wegeverbindung von Bessungen zur Ludwigshöhe. … Die Bebauung … ordnet sich einem
orthogonalen Raster unter, dessen Ausrichtung auf d ie Pauluskirche und den Hochzeitsturm ver-
weist. Typisch für die Kaserne sind die zu Höfen gr uppierten, sehr hochwertigen Mannschaftshäu-
ser und Verwaltungsgebäude aus den 1930er Jahren.
Darüber hinaus befinden sich in der Kaserne Werksta ttgebäude, im nordöstlichen Teil eine Sport-
halle (ehemalige Reithalle) sowie im Südwesten mehrere Gebäude mit Einzelhandels- und Versor-
gungsnutzungen. Während die zentralen Freiflächen d urch umfangreichen Baumbestand geprägt
sind, stellen sich die Randbereiche eher als großfl ächig versiegelte Fahrzeugabstellflächen dar.
Am nördlichen Rand befindet sich eine größere Sport anlage. Typisch für die Anlage sind die Ter-
rassierungen sowie die Mauern im Inneren und an der Ludwigshöhstraße.
Die Cambrai-Fritsch-Kaserne wird zur Kiesgrube durc h einen Damm begrenzt, auf dessen Krone
ein Fußweg verläuft, der zahlreiche Ausblicke in di e Rheinebene und zur Innenstadt ermöglicht.
Zum Waldrand im Osten wird das Areal ebenfalls durc h eine bis zu 9 m hohe Böschung begrenzt.
Der unmittelbar an die Konversionsflächen angrenzen de Wald weist aufgrund des engmaschigen
Wegenetzes, der bewegten Topographie und dem vielfä ltigen Baumbestand einen sehr hohen Er-
holungswert auf“ (Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2011, A S. 10-12).
Die Jefferson-Siedlung besteht aus langgestreckten, dem Höhenverlauf folgenden Wohngebäuden
in lockerer Gruppierung bzw. aus einzelnen Sonderge bäuden. Hierfür wurden ebenfalls durch Ab-
grabungen und Aufschüttungen Bebauungsterrassen in die steilen Hanglagen geschaffen.
Der große Baumbestand (fast 700 erfasste Bäume) ver teilt sich über beide Konversionsflächen
und wird somit zum verbindenden Element. „Besonders hervorzuheben ist der große Bestand an
alten heimischen Eichen (Stil- und Traubeneiche). … In der Cambrai-Fritsch-Kaserne stehen die
Eichen meist einzeln und haben Kronendurchmesser zw ischen 10 und 20 m, während sie in der
Jefferson-Siedlung auch in waldähnlichen Beständen mit geschlossener Kronendecke zusammen-
stehen. … Prägend für das Gebiet sind auch die ca. 100 straßenbegleitenden Rosskastanien ent-
lang der Cooperstraße und am zentralen Platz in der Cambrai-Fritsch-Kaserne, sowie die Rotei-
chen-Baumreihe entlang der Heinrich-Delp-Straße. Di e Baumreihen betonen den Straßenverlauf
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und damit die Hauptverkehrsachsen innerhalb des Geb iets.“ (PGNU, 2017, S. 26) Daneben finden
sich auch zahlreiche alte und besondere Bäume nicht einheimischer Arten, die das Erscheinungs-
bild nicht minder prägen. Insgesamt ist der Baumbes tand sowohl in Bezug auf Artenzusammen-
setzung, Alter, Vitalität und Erscheinungsbild sehr vielfältig und durchmischt. Ihm ist eine land-
schaftsbildprägende Funktion zuzuordnen.
Das Gelände wird vielfach von Wald umgrenzt. V. a. am Ostrand erheben sich die Bestände auf-
grund der Geländetopografie teils deutlich über die ehemalige Kaserne und bilden eine eindrucks-
volle Kulisse. Durch den überwiegend schon älteren Baumbestand und die verschiedenen Sukzes-
sionsflächen wird die ansonsten harte Abgrenzung zu m umliegenden Wald deutlich abgemildert
und der Wald in das Planungsgebiet räumlich hineingezogen.
Tabelle 21: Bewertung Landschaft
Kriterium Bewertung
Vielfalt o
Eigenart +
Natürlichkeit o
Störungsfreiheit o
Erlebbarkeit -
Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen o
++ sehr hoch + hoch o mittel - gering -- sehr gering
In Bezug auf die naturschutzfachlich wertbestimmend en Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit
bzw. Natürlichkeit besitzt das Gebiet im Geltungsbe reich zusammengefasst und trotz der intensi-
ven baulichen Vornutzung eine besondere Wertigkeit. Im Bestand bzw. mangels relevanter Nut-
zungen besitzt der Geltungsbereich keine besondere Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigun-
gen. Eine Erlebbarkeit für die Allgemeinheit ist mangels freier Zugänglichkeit nicht gegeben. Insge-
samt ist das Planungsgebiet für das Schutzgut Orts- bzw. Landschaftsbild von mittlerer Bedeutung,
zumal sich auf dem Gelände ein Stück Stadtgeschichte widerspiegelt.
4.9 Mensch, Gesundheit des Menschen und der Bevölke rung
Das Schutzgut Mensch lässt sich über die Themenbere iche Lärm, Lufthygiene, Schadstoffbelas-
tungen und Erholung beschreiben. In der Bestandsbet rachtung ist zunächst zu prüfen, ob und in-
wieweit schädliche Umwelteinwirkungen auf den Menschen bereits vorhanden sind bzw. einwirken.
Das Areal der Cambrai-Fritsch-Kaserne lag seit Aufg abe der militärischen Nutzung brach und da
sich somit keine Bewohner, Beschäftigten oder sonst ige länger anwesenden Personen dort auf-
hielten, wird derzeit kein relevanter Einfluss auf Menschen ausgeübt, es ergeben sich für diesen
Bereich des Planungsgebiets keine Betroffenheiten.
Das Gelände der Jefferson-Siedlung hingegen wird zu rzeit und voraussichtlich bis 2025 als Unter-
kunft geflüchteter Menschen genutzt. Aufgrund der N utzung bedarf das Schutzgut Mensch hier ei-
ner näheren Betrachtung. Aufgrund enger Wechselbezi ehungen des Schutzguts Mensch zu den
übrigen Schutzgütern sei darauf hingewiesen, dass z u einigen relevanten Teilaspekten in der vo-
rangehenden schutzgutbezogenen Bestandsbetrachtung bereits Aussagen zu für Menschen rele-
vante Belastungen des Geltungsbereichs getroffen wurden.
Lärm
Aufgrund der besonderen Lage des Geltungsbereichs ( abseits der Ortslagen und umgeben von
Wald) ist der Geltungsbereich weder tagsüber noch n achts relevanten Verkehrslärmbelastungen
(Straßen-, Bahn- und Straßenbahnverkehr) ausgesetzt.
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Schadstoffbelastungen
Durch die umfangreichen Untersuchungen und umweltte chnischen Erkundungen zu festgestellten
Bodenverunreinigungen sowie aufgrund von zwischenze itlich bereits durchgeführten Sanierungs-
maßnahmen der Kontaminationsverdachtsflächen und Al tlasten im Zuge der Baufeldfreimachung
ist davon auszugehen, dass auch aktuell keine Gefah ren für Leben und Gesundheit über die Wir-
kungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser hervorgerufen werden können.
Lufthygiene
Bedingt durch die großräumige Lage im Ballungsraum Rhein-Main ist der Geltungsbereich lufthy-
gienischen Vorbelastungen ausgesetzt. In Darmstadt wurden im Rahmen der Luftreinhaltepläne
jedoch bereits vielfältige Maßnahmen zur NO 2-Immissionsminderung umgesetzt. Gemäß Progno-
serechnung des Umweltministeriums des Landes Hessen für 2020 werden lediglich im Innenstadt-
bereich noch in zwei Straßenabschnitten Überschreit ungen der NO 2-Immissionsgrenzwerte (Jah-
resmittelwert) ermittelt. Aufgrund dessen und insbesondere durch das immissionsökologisch wenig
belastete Umfeld (Ortsrandsituation und unmittelbare Waldnähe) ist für den Geltungsbereich davon
auszugehen, dass die mittlere jährliche Belastung bzgl. der Luftschadstoffkomponente Stickstoffdi-
oxid (NO 2) unterhalb der Grenzwerte von 40 μg/m³ liegt. Mess ungen und Berechnungen der
Feinstaubbelastung (PM10) ergaben für den Bereich D armstadt Werte deutlich unterhalb des zu-
lässigen Jahresmittelwertes von 40 µg/m 3 (HMUKLV, 2019).
Bioklima
Das Bioklima in Bezug auf den menschlichen Organismus umfasst die Gesamtheit aller atmosphä-
rischen Einflussgrößen. Diese lassen sich nach Art und Wirkung in drei Wirkungskomplexen zu-
sammenfassen:
aktinisch – biologisch wirksame Sonnenstrahlung (I nfrarot, Licht, UV), wobei sowohl positi-
ve als auch negative Wirkungen auf den Organismus bekannt sind;
thermisch – bestimmend sind hierbei Wind (Windgesc hwindigkeit), Temperatur (Lufttempe-
ratur) und Feuchte (Luftfeuchte), die den Wärmeaustausch zwischen menschlichem Körper
und der Atmosphäre bestimmen;
lufthygienisch – hier sind natürliche und durch de n Menschen verursachte Luftbeimengun-
gen (Grobstaub, Feinstaub, Pollen und Gase) bedeutsam, auch hier können verschiedenar-
tige, positive (z. B. Waldklima) wie negative (Allergie-) Reaktionen ausgelöst werden.
Die Eigenschaften eines Klimas im Hinblick auf Gesu ndheit und Wohlbefinden des Menschen las-
sen sich über Schon-, Reiz- und Belastungsfaktoren beschreiben. Schon- und Reizfaktoren sind im
Geltungsbereich ohne besondere Bedeutung.
Bioklimatisch wird der Ballungsraum Rhein-Main als „belastender“ Verdichtungsraum (Deutscher
Wetterdienst , 2019 ) ausgewiesen. Kennzeichnend sind folgende klimatische Faktoren:
- Wärmebelastung durch Schwüle und hohe Lufttempera tur im Sommer;
- stagnierende Luft, verbunden mit geschlossener Wo lkendecke, hoher Feuchtigkeit und
Temperaturen um 0 °C im Winter;
- verminderte Strahlungsintensität durch Niederungs - bzw. Industriedunst und Nebel;
- erhöhtes Risiko zur Anreicherung von Schadstoffen wegen der oft niedrigeren Windge-
schwindigkeit.
Aus lufthygienischer Sicht sind vor allem die oft n iedrigen Windgeschwindigkeiten und im Zusam-
menhang damit die Häufigkeit von Zeiten mit ungünst igem Luftaustausch charakteristisch
(HMUKLV,
2019). Dies veranschaulicht die „Bioklima-Karte“ de s Umweltatlas Hessen (HLUG,
2019) sehr deutlich, hier werden im Gebiet der Konv ersionsfläche eine hohe bis sehr hohe Wär-
mebelastung (>25,1 – 27,5 Belastungstage pro Jahr) aufgezeigt.
Erholung
Die Erholungsfunktion des Plangebietes ist für die Bevölkerung nahezu ohne Bedeutung, nur für
einen sehr eingeschränkten Personenkreis ist die Je fferson-Siedlung zugänglich und relevant. Die
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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 58 Schaper Kappes Habermann
aktuell dort in der Unterkunft für geflüchtete Mens chen wohnenden Personen können die diversen
Freiflächen (Sportflächen, Spielplätze, Sitz- und A ufenthaltsbereiche), die noch aus der Nutzungs-
zeit der Amerikaner erhalten geblieben sind, als Au fenthaltsmöglichkeiten im Freien nutzen. Der
aktuelle Zustand dieser Flächen lässt jedoch weder auf eine funktionsbewahrende Unterhaltung
noch auf eine intensivere Nutzung schließen. Eine A usnahme stellt der im Jahr 2017 neu einge-
richtete Spielbereich dar.
Abbildung 23: Spiel-
/Aufenthaltsbereich in der
Jefferson-Siedlung
(Quelle: eigene Aufnahme
Sept. 2019)
Die Fläche der ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne h at zwar einige Sport- und Freizeitmöglich-
keiten, wie ein Baseballfeld, Tennisplätze oder ein e Turnhalle aufgewiesen, doch ist das Gelände
zum einen momentan aufgrund der Zaunanlage nicht zu gänglich und zum anderen sind die Sport-
anlagen im Rahmen der Flächenfreimachung tlw. inzwischen entfernt worden.
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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 59 Schaper Kappes Habermann
Abbildung 24: Gehölzsukzession auf dem
ehemaligen Tennisplatz
(Quelle: eigene Aufnahme, Feb. 2019)
Die umliegenden Waldflächen weisen ein umfangreiche s Wegenetz und mehrere Sehenswürdig-
keiten (Ludwigs- oder Bismarckturm) auf und werden rege von Spaziergängern, Joggern, Radfah-
rern u. ä. genutzt. Außerdem befindet sich nordwest lich der Konversionsfläche in etwa 300 m Luft-
linie Entfernung ein Fahrrad- sowie ein Tennisverein.
Tabelle 22: Bewertung Mensch (Lärm/Bioklima/Lufthygiene/Erholung)
Kriterium Bewertung
Anzahl/Funktion an Erholungseinrichtungen o
Landschaftsgebundene Erholungsfunktion +
Erschließungsgrad -/o
Ausstattung der sozialen Infrastruktur -
Freiheit von Lärmbelastungen +
Freiheit von Luftschadstoffen O
Freiheit von Strahlungsfeldern -
Freiheit von bioklimatischen Belastungen -
Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen O
++ sehr hoch + hoch o mittel - gering -- sehr gering
Der Planungsraum besitzt für das Schutzgut Mensch insgesamt eine geringe bis mittlere Relevanz,
da aktuell nur die Jefferson-Siedlung in Nutzung bz w. für die übergangsweise dort lebenden Men-
schen zugänglich ist.
4.10 Kultur- und sonstige Sachgüter
Der zentrale Bereich der Cambrai-Fritsch-Kaserne ist als Sachgesamtheit / Ensemble nach Hessi-
schem Denkmalrecht geschützt (vgl. Abb. 11). Zu die sen kulturellen Werten gehören das zentrale
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Geviert des öffentlichen Platzes, die vier den zent ralen Platz umgebenden Gebäude (zwei Wirt-
schafts- und zwei Stabsgebäude), die ehemaligen Zug änge mit begleitenden Mauern auf dem
Platz sowie der den Platz prägende Gehölzbestand. Z udem sind die Mauern und Torhäuser der
Doppelkaserne an der Ludwigshöhstraße ebenfalls Tei l des Denkmals (Landesamt für Denkmal-
pflege, 2020).
Abbildung 25: Denkmalge-
schützte Mauer mit Innschrift
der ehem. „Cambrai Kaser-
ne“
(Quelle: eigene Aufnahme,
Feb. 2019)
Abbildung 26: Denkmalge-
schützte Mauer mit Innschrift
der ehem. „Freiherr von
Fritsch Kaserne“
(Quelle: eigene Aufnahme,
Feb. 2019)
Abbildung 27: Denkmalge-
schütztes Gebäude Nr. 4025
mit Uhrturm
(Quelle: eigene Aufnahme,
Feb. 2019)
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Innerhalb des Planungsgebietes liegen keine Hinweis e auf ein mögliches Vorkommen archäologi-
scher Bodenfunde bzw. Denkmäler vor. Lt. Angaben de s Landesamts für Denkmalpflege Hessen,
hessenARCHÄOLOGIE befinden sich im direkten Umfeld des Plangebiets jedoch Bodendenkmäler
(römische Siedlungsstellen: Darmstadt 69 und 70), d ie in das Plangebiet hineinreichen können. In
Abstimmung mit dem Landesamt wurde jedoch festgeleg t, dass kein archäologisches Gutachten
erstellt werden muss (Albert Speer + Partner, 2019).
Im Südwesten des Geltungsbereichs steht unmittelbar an der Heinrich-Delp-Straße ein kleines Kir-
chengebäude. Die sog. Chapel ist ein für amerikanische Militärsiedlungen typisches Bauwerk.
Abbildung 28 und 29: Chapel (Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2011)
Ebenfalls im Bereich der Jefferson-Siedlung ist ein Gedenkstein zu finden, der an ein Rodelun-
glück am 27.02.1909 erinnert, bei dem drei junge Leutnants tödlich verunglückten.
Abbildung 30: Gedenk-
stein
(Quelle: eigene Aufnahme,
Sept. 2019)
Als Sachgüter sind v.a. der umfangreiche Gebäudebes tand sowie die Infrastrukturanlagen im Gel-
tungsbereich zu nennen, die je nach baulichem Zusta nd einen entsprechenden Sachwert aufwei-
sen. Aufgrund des Denkmalschutzstatus und der Bausu bstanz sollen aber nur wenige Gebäude
erhalten, saniert und einer geeigneten Folgenutzung zugeführt werden.
Tabelle 23: Bewertung Kultur- und Sachgüter
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Kriterium Bewertung
Vorhandensein von Kulturgütern o/+
Bedeutung von umweltrelevanten Sachgütern -
++ sehr hoch + hoch o mittel - gering -- sehr gering
In Bezug auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sac hgüter weist der Geltungsbereich nur eine
mittlere Wertigkeit auf, eine besondere Umweltrelevanz besteht hierzu nicht.
5 Betroffenes Umfeld
Aufgrund der umgebenden Waldflächen weist der Geltungsbereich eine gewisse Insellage auf. Von
Nordost bis Südwest schließt das Landschaftsschutzg ebiet „Stadt Darmstadt“ an die Konversions-
flächen an. Im Westen liegt unmittelbar an der Grenze das Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgru-
be“. Im Norden liegen bewaldete Flächen zwischen de r ehemaligen Kaserne und dem Polizeiprä-
sidium Südhessen. An diese schließen sich Grün- bzw. Kleingartenanlagen, das Gelände der Aka-
demie für Tonkunst sowie der Ortsteil Bessungen an. Insofern stellt der Geltungsbereich eine be-
baute, von Grün und Wald umrahmte Siedlungsfläche dar, die bislang kaum relevante Wechselbe-
ziehungen zu ihrem Umfeld ausübte. In diesem Zusamm enhang sind auch keinerlei umweltrele-
vante Sensibilitäten des Umfeldes gegenüber dem Planungsgebiet erkennbar.
6 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
(Prognose-Nullfall)
Das Gelände der Cambrai-Fritsch-Kaserne einschließl ich der Jefferson Siedlung hat sein Erschei-
nungsbild seit der Nutzungsaufgabe der US-Armee Ende 2008 bis heute nicht verändert. Aufgrund
der im Zuge der langjährigen Nutzungsgeschichte ber eits großflächig erfolgten Überbauung und
Versiegelung kann der Geltungsbereich nur eingeschr änkt Umweltfunktionen erfüllen. Zudem sind
Vorbelastungen gegeben (intensive Flächennutzung, bereichsweise sehr hoher Versiegelungsgrad
durch Gebäude/bauliche Anlagen, Verkehrsflächen ink l. Zuwegungen, Bodenverunreinigungen
u.a.m.), die sich jeweils auf die verschiedenen Sch utzgüter auswirken und die entsprechend bei
Nichtdurchführung der Planung auch weiterhin fortwirken würden.
Boden/Wasser
Ohne die geplante Gebietsentwicklung würden aufgrun d der nicht gegebenen planungsrechtlichen
Überplanungsmöglichkeiten (Außenbereichsgrundstück i. S. v. § 35 BauGB) keine wesentlichen
Veränderungen der Bestandssituation stattfinden. Gg f. würden Zwischen- oder Folgenutzungen
zulässig, die sich aber allesamt an der bestehenden Bausituation orientieren würden. Wesentliche
Veränderungen in Bezug auf die Schutzgüter Boden un d Wasser sind in diesem Zusammenhang
nicht anzunehmen.
Klima/Luft
Im Vergleich zur derzeitigen Situation sind bei Nic ht-Realisierung der Planung keine gravierenden
Unterschiede hinsichtlich der klimaökologischen Situation im Gebiet zu erwarten. Allenfalls langfris-
tig kann mit allmählicher Zunahme klimawirksamer Gr ünvolumina (v.a. sukzessionsbedingte Ge-
hölz-/Baumentwicklung) mit einer gewissen Verbesser ung der kleinklimatischen Situation gerech-
net werden.
Pflanzen/Biotope, Tiere
Aufgrund der Aufgabe der ehemaligen Nutzungen im Ge ltungsbereich hat auf Teilflächen die na-
türliche Sukzession eingesetzt, die in Abhängigkeit zur Untergrundbeschaffenheit unterschiedliche
Stadien erreicht hat (aufkommende krautige Pionierv egetation in Fugen und Spalten befestigter
Flächen bis hin zu allmählich aufkommender Verbusch ung auf Standorten mit Bodenanschluss).
Bei einer Nichtumsetzung der Planung in Verbindung mit einem Ausbleiben von Pflegemaßnah-
men wäre von einem allmählichen Verfall der Bausubs tanz und einer weiter voranschreitenden
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Sukzession einschließlich stetiger Zunahme gehölzge prägter Flächen auszugehen. Entsprechend
würde sich das Lebensraumangebot für Flora und Faun a verändern, was im Zusammenspiel mit
einer gewissen Ungestörtheit die Ausbildung einer g rößeren Artenvielfalt bedingen würde. Mit der
langfristig zunehmenden Verbuschung würden sich die Lebensraumbedingungen für an offene
Standorte gebundene Pionier- und Offenlandarten ver schlechtern und damit die Lebensgrundlage
für die an diesen Lebensraum angepassten Arten allm ählich entfallen. Gleichzeitig würden sich
insbesondere für an Gehölze gebundene Tierarten neu e Nischen eröffnen. Auf lange Zeit betrach-
tet, würde sich aber eine Nivellierung der Standort bedingungen einstellen, was mit einer Abnahme
der Artenvielfalt einhergehen würde. Im Wesentliche n ist im Prognose-Nullfall gegenüber dem Ist-
Zustand mit einer Weiterentwicklung der Sukzession und mit einer verstärkten Angliederung der
Randbereiche an die umliegenden Waldflächen zu rechnen.
Landschaft/Ortsbild
Das Landschaftsbild innerhalb und im Umfeld des Gel tungsbereichs ist wesentlich durch die be-
sondere städtebauliche Struktur des ehemaligen Kase rnengeländes und die Randlage des Gel-
tungsbereichs im Siedlungsgefüge der Stadt Darmstad t bestimmt. Aufgrund des nicht gegebenen
Planungsrechts und den im Zentrum der Cambrai-Frits ch-Kaserne gegebenen Denkmalschutzsta-
tus wären ohne die vorliegende Bauleitplanung nur r elativ geringe Veränderungen im Erschei-
nungsbild des Areals zu erwarten, die sich v.a. aus einer voranschreitenden Vegetationsentwick-
lung bei gleichzeitig ausbleibender Pflege ergeben. Mit diesen Prozessen ginge parallel vermutlich
ein allmählicher Verfall der Bausubstanz einschließlich der Infrastruktur einher.
Mensch
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe der Geltun gsbereich für die Öffentlichkeit zunächst wei-
terhin unzugänglich. Eine Nutzbarkeit wäre somit ni cht gegeben und der Geltungsbereich für die
Darmstädter Bevölkerung weiterhin praktisch ohne Be deutung. Hiervon auszunehmen ist die Son-
dernutzung als Unterkunft für geflüchtete Menschen im Bereich Jefferson-Siedlung.
Kultur- und Sachgüter
Ohne Umsetzung der Bauleitplanung blieben die denkm algeschützten Strukturen und Gebäude
weiterhin erhalten, eine freie Zugänglichkeit für d ie Öffentlichkeit wäre aber nicht gegeben. Bei
ausbleibender Folgenutzung besteht die Gefahr eines allmählichen Verfalls der Bausubstanz
wodurch auch das denkmalgeschützte Ensemble Schaden erleiden könnte.
In Bezug auf Sachgüter kann sich bei ausbleibender Nutzung eine Wertminderung der Bausub-
stanz ergeben, wenn die Gebäude nicht ausreichend g epflegt bzw. unterhalten werden. Gleiches
gilt für die Infrastruktur. Eine deutliche Wertsteigerung hinsichtlich einer neuen Nutzung zugänglich
gemachter Bausubstanz oder neu bebaubarer Grundfläc hen, wie sie bei Umsetzung der Bauleit-
planung möglich wäre, bliebe aus, was ökonomisch zw ar bedeutsam, aber für die Umweltsituation
ohne weitere Relevanz wäre.
7 Landschaftsplanerische/-ökologische Entwicklungs- und Umweltschutzziele
Unter Auswertung der bestehenden Rahmenplanungen, d er jeweiligen Fachgesetze und überge-
ordneten Umweltziele sowie der örtlichen Situation ergeben sich für den Geltungsbereich des Be-
bauungsplans für die umweltrelevanten Schutzgüter folgende übergeordnete Zielvorstellungen:
7.1 Zielsetzung Boden
Grundziel für das Schutzgut Boden ist die nachhalti ge Sicherung von Böden und ihrer natürlichen
Regulationsfähigkeit, auch wenn dem aufgrund des we itgehenden Fehlens natürlicher Böden und
der bestehenden anthropogenen Vorbelastungen eine deutlich verminderte Bedeutung zukommt.
Leitziel für den Bodenschutz ist nach BBodSchG, den Boden insbesondere in seinen verschiede-
nen Funktionen zu erhalten und vor Belastungen zu s chützen, eingetretene Belastungen zu besei-
tigen und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt zu verhindern oder zu vermindern.
Nach § 1a BauGB soll mit Grund und Boden schonend und sparsam umgegangen werden.
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Aufgrund der intensiven Vornutzung der Flächen im G eltungsbereich, wodurch die Böden durch
Bebauung, Versiegelung, Verdichtung, Aufschüttungen und Abgrabungen sehr stark anthropogen
überprägt sowie durch Schadstoffeinträge sogar bela stet sind, ergibt sich als wesentliche Zielset-
zung im Rahmen der Bebauungsplanung:
Erhalt von vorhandenen unbeeinträchtigten Böden in sbesondere in Randzonen und Einbin-
dung in die geplante Grünstruktur;
Beseitigung vorhandener Schadstoffbelastungen im Z uge der Baufeldfreimachung und
fachgerechte Entsorgung zwecks Vermeidung von Beein trächtigungen (Nutzungsein-
schränkungen / Gefährdungen) der zukünftigen Nutzer;
Flächenrecycling / Wiedernutzbarmachung bereits ge störter bzw. baulich geprägter Stand-
orte;
Flächenentsiegelung und Schaffung zusammenhängende r, unversiegelter Flächen in bau-
lich nicht beanspruchten Bereichen.
7.2 Zielsetzung Wasser
Grundziel für das Schutzgut Wasser ist die nachhaltige Sicherung eines qualitativen und quantitati-
ven Wasserhaushalts und seiner Regulationsleistunge n. Aufgrund des Fehlens von Oberflächen-
gewässern gilt dies insbesondere in Bezug auf das G rundwasservorkommen, für das Beeinträchti-
gungen zu vermeiden sind.
In § 55 Abs. 2 WHG werden Grundsätze der Abwasserbeseitigung definiert: „Niederschlagswasser
soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt ode r über eine Kanalisation ohne Vermischung mit
Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, s oweit dem weder wasserrechtliche noch
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wa sserwirtschaftliche Belange entgegenstehen“.
Daher soll eine möglichst umfassende ökologische Regenwasserbewirtschaftung etabliert werden.
Als Leitziele zum Grundwasserschutz sind zu nennen:
Vermeidung / Verminderung des Oberflächenabflusses sowohl von Neubauten als auch
Verkehrsflächen durch Versickerung (z.B. Mulden-/Mu lden-Rigolen-/Beckenversickerung),
Nutzung oder Retention von Niederschlagswasser;
Beseitigung bestehender Bodenverunreinigungen zur Vermeidung von potentiellen Schad-
stoffeinträgen in das Grundwasser.
7.3 Zielsetzung Klima und Luft
Grundziel für das Schutzgut Klima ist die nachhalti ge Sicherung bioklimatischer Regulationsleis-
tungen und der Luftqualität. Für den Klimaschutz un d die Luftreinhaltung sollen lokalklimatisch be-
deutsamen Ventilationsbahnen und Flächen mit geländ eklimatischer Ausgleichswirkung sowie die
klimawirksame Durchgrünung von bebauten Flächen erhalten und entwickelt werden.
Wesentliche Ziele zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Planungsgebiet sind:
Vermeidung von Barrieren für klimarelevante Luftau stauschprozesse;
Minimierung des Überbauungs- und Versiegelungsante ils z. B. durch flächensparende
Bauweisen, Flächenrecycling, Herstellung von Wegen, Zufahrten und sonstigen befestigten
Grundstücksfreiflächen in wasserdurchlässiger Bauweise;
Durchgrünung des Geltungsbereichs einschl. Dach- u nd Fassadenbegrünung zur Verbes-
serung der klimaökologischen Qualität;
Oberflächenausbildung baulicher Anlagen mit hellen Belägen bzw. in hellen Farbtönen
zwecks höherer Strahlungsreflexion.
7.4 Zielsetzung Pflanzen, Biotope, Tiere
Allgemeine Leitziele für den Arten- und Biotopschut z sind der Schutz, die Entwicklung und die
Wiederherstellung der Vorkommen wildlebender Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume zum
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Erhalt und zur Sicherung der Artenvielfalt. Innerha lb des Geltungsbereichs zählen hierzu insbe-
sondere:
Die Vermeidung und Verminderung von Schädigungen o der Störungen der vorhandenen
geschützten Tier- und Pflanzenarten;
Erhalt bestehender, wertvoller Biotopstrukturen (i nsbesondere von geschützten Biotopen,
Waldflächen und stadtbildprägendem Baumbestand);
Ausgleich der Störung durch artspezifische Maßnahm en mit dem Ziel den betroffenen Arten
auch zukünftig im Geltungsbereich ein ausreichendes Lebensraumangebot bereitstellen zu
können.
7.5 Zielsetzung Landschaft / Ortsbild, Wohnumfeld
Grundziel für das Schutzgut Landschaft / Stadtgestalt ist die Entwicklung bzw. Neugestaltung eines
angemessenen und möglichst qualitätvollen Erscheinungsbildes des ehemaligen Kasernen-Areals.
Insbesondere aufgrund der geplanten Wohnnutzung bedarf es in diesem Zusammenhang auch der
Schaffung wohnungsnaher Grün- und Freiflächen. Weit erhin bedarf es einer verträglichen Über-
gangsausbildung gegenüber den angrenzenden Waldflächen. Wesentliche Ziele hierfür sind:
Erhalt und Entwicklung der typischen und markanten Grundstruktur des denkmalgeschütz-
ten Ensembles im Zentrum der Cambrai-Fritsch-Kaserne;
Entwicklung von Grünzäsuren zur Gliederung des Ent wicklungsbereichs;
Bereitstellung ausreichend dimensionierter, begrün ter Freiflächen im öffentlichen und priva-
ten Raum zur wohnungsnahen Erholung (Straßen, Plätz e, öffentliche Grünflächen, private
Grundstücksfreiflächen);
Steigerung der Attraktivität des Raumes durch eine wirksame Durchgrünung des gesamten
Geltungsbereichs (Sicherung von Grünflächen, Verkeh rsbegleitgrün, Baumpflanzungen,
Dach- und Fassadenbegrünung etc..
7.6 Zielsetzung Mensch
Im Geltungsbereich sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Hier-
zu zählt auch ein attraktives, nutzbares Wohnumfeld . Die Bewohner sind vor schädlichen Umwelt-
einflüssen zu schützen, dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen ist vorzubeugen.
Für den Menschen relevante Ziele sind:
Beseitigung bestehender Bodenbelastungen von denen Gefährdungen oder Nutzungsein-
schränkungen ausgehen können;
Ausreichender aktiver und / oder passiver Schutz v or Immissionsbelastungen (v.a. Lärm-
und Erschütterungen);
Bereitstellung eines attraktiven Freizeit- und Nah erholungsangebots möglichst im direkten
Wohnumfeld;
Schaffung von Fuß- und Radwegeverbindungen innerha lb des Plangebiets und als Ver-
bindung zu den angrenzenden Siedlungsbereichen (v.a . Richtung Bessungen-Süd und
Eberstadt) sowie zu umliegenden Waldflächen.
7.7 Zielsetzung Kultur- und Sachgüter
Grundziel für das Schutzgut Kulturgüter ist der Erh alt bzw. die Sicherung bedeutsamer Strukturen.
Dies betrifft v.a. den denkmalgeschützten Gebäudebe stand, welcher bei der geplanten Folgenut-
zung besonders zu berücksichtigen ist bzw. einen mi t dem Schutzstatus verträglichen Umgang er-
fordert.
Für die im Geltungsbereich vorhandenen bzw. v.a. neu zu schaffenden Sachgüter besteht keine
besondere Umweltrelevanz.
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7.8 Berücksichtigung des Landschaftsplans und umwel trelevanter Fachpläne
Den Hauptzielsetzungen des Landschaftsplans, die Ne uschaffung von Grün auf stark versiegelten
Bauflächen/Sportflächen im Bereich Cambrai-Fritsch- Kaserne bzw. die Verbesserung der Grün-
qualität auf Bauflächen in der Jefferson-Siedlung, wird mit dem vorliegenden Bebauungsplan ent-
sprochen werden. Darüber hinaus werden auch die def inierten Zielsetzungen sehr weitgehend be-
rücksichtigt:
Schaffung eines vernetzten Grünsystems und Sicheru ng stadtbildprägender und stadt- und
ortsteilgliedernder Grünzüge – Landschaftstreppe als ost-westgerichtete, öffentliche und das
Gebiet gliedernde Grünfläche, die Wohnbaufelder durchziehende Grünachsen mit Nachbar-
schaftsgärten und Baumreihen
Gestalten / Offenhalten wichtiger landschaftlicher Übergangszonen (Ortsränder) und Eingrü-
nung der Ortsränder – nahezu umlaufende Ausweisung von Grün- und Waldflächen als Zä-
sur gegenüber den Ortslagen von Bessungen-Süd und Eberstadt bzw. im Übergang zu um-
gebenden Waldflächen
Erhalt stadtbildprägender Alleen, auch als Biotopv ernetzungselemente – im Rahmen der
städtebaulichen Planung wurde wertvoller und prägender Baumbestand berücksichtigt und
soweit wie möglich erhalten
Erhöhung des Grünanteils (Durchgrünung) in stark v ersiegelten Bau- und Sportflächen (Kli-
ma- und Wasserschutz, Erholung) – Ausweisung von Grün- und Waldflächen sowie Vorga-
ben zur Begrünung der Grundstücksfreiflächen, zur Dach- und Fassadenbegrünung sowie
zur Straßenraumbegrünung.
Insgesamt kann festgestellt werden, dass der Bebauu ngsplan den Vorgaben und Zielsetzungen
des Landschaftsplans weitgehend folgt. Die Intensit ät der möglichen Begrünung korreliert jedoch
unmittelbar mit der Bebauungsdichte. Da im Geltungs bereich, aufgrund seiner sehr günstigen
räumlichen Lage zum ÖPNV (Straßenbahnanschluss), be wusst eine hohe bauliche Ausnutzung
gewollt ist, ergeben sich zwangsläufig Einschränkun gen für die mögliche Durchgrünung bzw. ins-
besondere für den Erhalt des Baumbestandes. Dies ka nn jedoch mittelfristig durch Neuanpflan-
zungen kompensiert werden.
Hinweise zu weiteren umweltrelevanten Fachplänen liegen für das Plangebiet nicht vor.
8 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (Prog-
nose-Planfall)
Das Gelände der Cambrai-Fritsch-Kaserne liegt seit längerer Zeit brach, die Jefferson-Siedlung
wird aktuell als Flüchtlingsunterkunft genutzt. Auf grund der militärischen bzw. baulichen Vornut-
zung bestehen auf beiden Konversionsflächen umfangr eiche Vorbelastungen durch Bebauung,
Flächenversiegelung und im Bereich Cambrai-Fritsch- Kaserne sogar durch Bodenbelastungen im
Untergrund, die bei der Ermittlung der Eingriffserh eblichkeiten und der schutzgutbezogenen Prog-
nose der Umweltwirkungen zu beachten sind.
Es ist zu überprüfen, ob das Vorhaben bau-, anlage- und/oder betriebsbedingt erhebliche Beein-
trächtigungen auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a bis i BauGB verursachen kann (vgl. Anlage
1 BauGB). Dabei sind Art, Intensität, räumliche Rei chweite und Zeitdauer des Auftretens der pro-
jektspezifischen Wirkfaktoren abzuschätzen und hins ichtlich erheblicher Beeinträchtigungen v. a.
auf die Schutzgüter zu beurteilen. Die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen berücksichtigt
auch Wirkungen auf Funktionen und Funktionsbeziehun gen die außerhalb des Vorhabengebiets
bestehen.
Baubedingte Auswirkungen entstehen ausschließlich während der Bauphase zur Realisierung/Um-
setzung des geplanten Vorhabens durch vorbereitende Maßnahmen, Erschließungsarbeiten sowie
Einrichtung und Betrieb der Baustelle. Unter die baubedingten Maßnahmen fallen bspw. Baustellen-
zufahrten, Lagerflächen, Aufbau von Anlagen, Baulärm etc. Diese sind zwar zeitlich begrenzt, können
aber trotzdem nachhaltige Beeinträchtigungen im Geltungsbereich und dessen unmittelbaren Umfeld
nach sich ziehen.
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Anlagebedingte Auswirkungen verursachen u.U. irreversible und dauerhafte Beeinträchtigungen durch
die Existenz des geplanten Vorhabens (bauliche Anlage) an sich. Die Auswirkungen von z.B. Über-
bauung und Versiegelung, häufig mit völligem Verlust von Schutzgutfunktionen, beschränken sich vor-
nehmlich auf das unmittelbare Vorhabengebiet, können aber auch auf das Umfeld wirken, z.B. als
Entwertung infolge von Zerschneidung von tierökologischen Funktionsräumen oder Sichtachsen.
Betriebsbedingte Auswirkungen resultieren aus der täglichen und i.d.R. dauerhaften Nutzung der bau-
lichen Anlage, bedingt durch Ver- und Entsorgung, Wasser- und Energieverbrauch, Emissionen (Luft-
schadstoffe, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen usw.) und im Störungsfall. Die Wirkungen
können sich auch auf das Umfeld erstrecken.
Nachfolgend werden die im Zusammenhang mit der hier relevanten Planung bzw. dem damit ver-
bundenen Vorhaben erkennbaren Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange ermittelt.
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Tab. 24: Übersicht der relevanten Wirkfaktoren auf die einzelnen Schutzgüter
Mögliche Auswir-
kung
Umweltbelang
Fläche
Boden
Wasser
Klima
Biotope
Pflanzen
Tiere
Landschaft
Mensch
Kultur- u.
Sachgüter
baubedingt - o o - + o + - - -
anlagebedingt - o o o o o o o - -
betriebsbedingt - - o - o - + - o -
Betroffenheit voraussichtlich
+ = erheblich
o = relevant
- = irrelevant / nicht gegeben
In Bezug auf die Schutzgüter Fläche sowie Kultur- u nd Sachgüter bedarf es keiner differenzierten
Betrachtung von bau-, anlage- und betriebsbedingter Wirkungen in der Prognose möglicher Um-
weltauswirkungen. Auch für die weiteren Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 besteht kein Bedarf
einer differenzierten Wirkungsbetrachtung, es wird auf die jeweils benannten Kapitel des Umwelt-
berichts verwiesen:
Wirkungsgefüge zwischen biotischen und abiotischen Schutzgütern (Kap. 8.9)
Biologische Vielfalt (Kap. 4.6.4)
Natura 2000-Gebiete (Kap. 3.3.4)
Vermeidung von Emissionen / sachgerechte Umgang mi t Abfällen und Abwässern (Kap. 13.1)
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiz iente Energienutzung (Kap. 13.2)
Berücksichtigung des Landschaftsplans und umweltre levanter Fachpläne (Kap. 7.8)
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in besond eren Gebieten (Kap. 3.3.1)
Wechselwirkungen (Kap. 8.9)
8.1 Prognose zum Schutzgut Fläche
Eines der sieben prioritären Handlungsfelder in der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ist die Min-
derung der Flächeninanspruchnahme für Siedlungen und Verkehr, um damit auch die direkten und
indirekten Umweltfolgen (Bodenversiegelung, Verkehr serzeugung mit Lärm, Abgasen und erhöh-
tem Energieverbrauch mit klimaschädlichen CO
2-Emissionen) zu reduzieren. Ziel der Bundesregie-
rung war es, die Flächenneuinanspruchnahme für Sied lungs- und Verkehrszwecke auf 30 ha am
Tag bis 2020 zu reduzieren. Nach § 1 a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umge-
gangen werden. Zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme für neue Bauflächen wird deshalb
seitens des Gesetzgebers der Innenbereichsentwicklung Vorrang eingeräumt.
Die größtenteils brach liegenden Konversionsflächen Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-
Siedlung, letztere noch bis 2025 als Unterkunft für geflüchtete Menschen in Nutzung, sollen städ-
tebaulich entwickelt werden. Mit Ausnahme der denkm algeschützten Gebäude und zugehörigen
Strukturen werden die alten Kasernen-, Wohn- und Fu nktionsgebäude sowie versiegelte Flächen
abgerissen bzw. rückgebaut und durch Neubauten und zugehörige Erschließungsanlagen haupt-
sächlich einer Wohnnutzung zugeführt. Die Umgestalt ung und Entwicklung des größtenteils unge-
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nutzten Areals kann als Wiedernutzbarmachung und da mit als Maßnahme zur Innenentwicklung
bzw. zur Schaffung von Wohnraum angesehen und somit als Beitrag zum sparsamen Umgang mit
Grund und Boden im Sinne von § 1a Abs. 2 BauGB gewe rtet werden, was die Neuinanspruch-
nahme von Flächen im Außenbereich entsprechend verr ingert. Durch die Planung werden keine
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder zuvor zu Wohnzwecken genutzten Flächen beansprucht.
Veränderung der Flächennutzung
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die mit der Planung verbundenen Nutzungsän-
derungen.
Tab. 25: Nutzungsänderungen im Geltungsbereich (ohne Straßenbahntrasse)
Nutzungstyp
Bestand Planung
Fläche in
m² Anteil in % Fläche in
m² Anteil in %
Siedlungs- und Verkehrsfläche
Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung 293. 686 87,0 - -
Ludwigshöhviertel - - 221.147 65,0
Urbane Gebiete MU - - 13.539 4,0
Allgemeine Wohngebiete WA - - 118.141 35,0
Gemeinbedarfsflächen - - 27.272 8,1
Quartiergaragen - - 9.240 2,7
Straßenverkehrsfläche - - 11.173 3,3
Wege / Verkehrsfläche bes. Zweckbest. - - 41.782 1 2,4
Erholungsflächen/Maßnahmenflächen
Grünflächen / Parkanlagen 11.762 3,5 51.682 15,3
Maßnahmenflächen 45.278 13,4
Versorgungsflächen
Energiezentrale / Trafostationen - - 1.596 0,5
Wald / waldähnliche Flächen
Wald / waldähnliche Flächen 32.057 9,5 17.803 5,3
Summen 337.505 100% 337.505 100%
Flächen für die Straßenbahn 4.829 4.829
Geltungsbereich 342.334 342.334
Bewertung
Das Plangebiet erfährt durch die Umgestaltung und s tädtebauliche Entwicklung keine grundlegen-
de Nutzungsänderung. Somit ist das Gebiet immer noc h der Siedlungsfläche zuzuordnen. Der
Rückgang beim Nutzungstyp Wald / waldähnliche Fläch en vermittelt einen falschen Eindruck, da
Teilbereiche hiervon in Maßnahmenflächen (M 5 und M 6) aufgehen bzw. durch Erhaltungsbindun-
gen (in Grünfläche G 2 und in WA D1) gesichert werden, so dass sich auch hierbei keine relevante
Veränderung ergibt (vgl. außerdem Kap. 3.3.4 Schutz gebiete und -objekte / Sonstige Flächen mit
rechtlichen Bindungen - Wald).
Mit der Umsetzung der Planung innerhalb des Siedlun gsbereichs und der damit einhergehenden
Wiedernutzbarmachung ehemals bereits genutzter Flächen wird ein positiver Beitrag zur Verringe-
rung des Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet.
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8.2 Prognose zum Schutzgut Boden
Als Eingriffe in das Bodenpotential sind grundsätzl ich alle bodeneingreifenden Maßnahmen anzu-
sehen, die zu einer Veränderung der Bodenoberfläche und zu Beeinträchtigungen der Bodenfunk-
tionen (Regelungs-, Produktions- und Lebensraumfunk tion) führen. Da ein erheblicher Teil des
Plangebiets bedingt durch die ehemalige Nutzung als Kaserne bzw. zugehörige Wohnanlage star-
ken anthropogenen Veränderungen bzw. Auffüllungen unterworfen waren, sind ursprüngliche bzw.
natürliche Böden kaum mehr vorhanden und beschränke n sich v.a. auf Randbereiche, die von der
geplanten Gebietsentwicklung nicht oder nur kaum be troffen sind. Im Zuge der Projektentwicklung
sind demgegenüber v.a. im Rahmen der Anlagenentsteh ung geschaffenen Sekundärstandorte im
Bereich gärtnerisch angelegter Freianlagen mit anth ropogen überprägten Böden betroffen, wes-
halb die Eingriffserheblichkeit etwas relativiert w erden kann. Im Zuge von Eingriffen bzw. aus dem
bereichsweisen Verlust dieser Böden resultieren zun ächst Bodenfunktionsverluste. Durch Entsie-
gelungsmaßnahmen und neu entstehende Grün- und Frei flächen können Kompensationswirkun-
gen erzielt und wieder Bodenfunktionen erfüllt werden.
Die Planung führt zu einem Flächenrecycling und im Zuge dessen sogar zu einer Minderung des
Versiegelungsgrads um 8 % von etwa 58 % im Bestand auf planungsrechtlich maximal zulässige
50 % gemäß Bebauungsplan.
Baubedingte Auswirkungen
Durch baubedingten Erdaushub und Bodenabtrag werden Struktur, Dichte, Schichtung und Zu-
sammensetzung des Bodens auch in größeren Tiefen be einträchtigt. Zu erwarten sind Bodenver-
dichtungen, Veränderungen der Bodenstruktur (Horizontdurchmischung) sowie der Verlust von Fil-
ter- und Pufferleistungen. Ebenso werden die natürl ichen Bodenfunktionen (Speicher- und Rege-
lungsfunktionen, natürliche Ertrags- und Lebensraumfunktion) negativ beeinflusst.
Weitere temporäre Beanspruchungen, Versiegelungen s owie Verdichtungen des Bodens können
durch Baustelleneinrichtungen (Lager- und Betriebsf lächen) sowie Baugruben, Baustraßen usw.
hervorgerufen werden. Hier ist nach Beendigung der Baumaßnahmen mit einer Wiederherstellung
vegetationsfähiger Böden im Bereich der zukünftig e ntstehenden Grün- und Grundstücksfreiflä-
chen zu rechnen.
Zur Vorbereitung der späteren Bautätigkeiten wurden bereits Genehmigungsanträge zur Baufeld-
freimachung (Abriss von Bestandsgebäuden und Rückbau versiegelter Flächen) gestellt. Aufgrund
der im Rahmen der umwelttechnischen Erkundungen festgestellten Bodenverunreinigungen wurde
hierfür und unter Beteiligung der Unteren und Obere n Bodenschutzbehörde ein „Konzept zur Bo-
densanierung im Zuge des Gebäuderückbaus und der Ob erflächenentsiegelung“ (Wood, 2019) er-
stellt. In der Genehmigung wurde beauflagt, die vor handenen Bodenbelastungen zu entfernen,
ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. nach abfallrechtlic hen Bestimmungen zu verwerten, um Ein-
schränkungen in der Grundstücksgestaltung und -nutz ung für die späteren Eigentümer oder Be-
wohner zu vermeiden. Durch die anzunehmende Sanieru ng bzw. Schadstoffbeseitigung im Zuge
der Projektentwicklung ist von einer deutlichen Ver besserung der Situation für das Schutzgut Bo-
den auszugehen.
Nach aktuellem Stand werden im Zuge der Maßnahme fo lgende kontaminierte Bodenmassen ver-
wertet bzw. beseitigt:
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Abbildung 31: Zusammenfassung zum geschätzten Sanierungsbedarf
(Quelle: Wood, 2019)
Anlagebedingte Auswirkungen
Anlagebedingt ist nach Umsetzung der Bauleitplanung mit einer reduzierten, aber dennoch dauer-
haften Versiegelung auf 50 % des Geltungsbereichs z u rechnen. Dies bedingt eine weitgehende
Unterbrechung natürlicher Luft-Boden-Wasser-Austaus chvorgänge, den dauerhaften Verlust von
natürlichen Bodenfunktionen (Puffer-, Filter- und W asserspeicherfunktionen) und eine deutliche
Reduktion der Lebensraumfunktionen in den Bereichen der Gebäude, Wegeverbindungen und wei-
teren baulichen Anlagen.
In den neu entstehenden Grün- und Grundstücksfreifl ächen entstehen in Zukunft wieder Sekun-
därböden, welche verschiedene Bodenfunktionen erfül len werden. Aufgrund des großen unversie-
gelten Flächenanteils von 50 % des Plangebiets und insbesondere durch die Zunahme dieser Flä-
chen, ist diese Wirkung als sehr positiv für das Schutzgut anzusehen. Die planungsrechtlich fixierte
Dachbegrünung auf den Neubauten übt zusätzlich eine n Positiveffekt aus, da auch diese Vegeta-
tionsflächen gewisse Bodenfunktionen (Lebensraum- und Wasserspeicherfunktionen) übernehmen
können.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Bei einer umweltschonenden Wohnnutzung, Pflege der Gartenanlagen und sonstigen Nutzungen,
sind keine erheblichen betriebsbedingten Auswirkungen auf die neu entstehenden Sekundärböden
zu erwarten.
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Tab. 26: Zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut
Boden
Wirkfaktor Auswirkung Bewertung
Baubedingt
Baufeldräumung
Baustelleneinrichtung
Einsatz von Baumaschinen
Oberbodenabtrag
Bodenaushub
Verlust von Sekundärböden
Dauerhafte und temporäre Verdichtung
Dauerhafte und temporäre Versiege-
lung
negativ
Entsiegelung
Oberbodenauftrag
Herstellung von Grundstücksfrei-
flächen / Grünflächen
Gestaltung einer Parkanlage
Erhalt von Waldflächen
Evtl. Beseitigung / Sanierung von
Bodenverunreinigungen / Schad-
stoffbelastung
Reduzierung des Versiegelungsgrades
Soweit möglich Wiederverwendung
vorhandenen Oberbodens
Wiederherstellung der Bodenfunktionen
auf Grundstücksfrei-/Grünflächen
Beseitigung von / ordnungsgemäßer
Umgang mit verunreinigten oder belas-
teten Böden
positiv
Anlagebedingt
Vorrangig dem Wohnen dienende
Gebäude
Straßen, Wege, Zufahrten sowie
Platzflächen
Dauerhafte Bodenversiegelung
Verlust / Minderung von Bodenfunktio-
nen (Filter-, Puffer- und Wasserspei-
cherfunktion)
Reduktion der Lebensraumfunktion
negativ
Grünflächen mit Bodenanschluss
extensive Dachbegrünung (Ge-
bäude)
Herstellung sekundärer Böden mit Bo-
denfunktion
Wiederherstellung von Substratschich-
ten, die teilweise Bodenfunktionen erfül-
len können (Wasserspeicherung, Ver-
dunstung, Standort für Vegetation)
positiv
Betriebsbedingt
Nutzung von Grün- und Freiflächen
im Wohnungsumfeld
keine Auswirkungen bei umweltscho-
nender Nutzung und Pflege der Grünflä-
chen
neutral
Bewertung
Aufgrund der im Geltungsbereich vorliegenden bereit s stark beeinträchtigten Böden und da keine
seltenen oder gefährdeten Bodentypen bzw. ertragreichen Böden betroffen sind, können die durch
die Planung verursachten Beeinträchtigungen bzw. Belastungen des Schutzguts Boden grundsätz-
lich stark relativiert werden. Der momentane Versie gelungsgrad (prozentualer Anteil aller versie-
gelten und überbauten Flächen) im Geltungsbereich liegt bei ca. 58 %. Bezogen auf den gesamten
Geltungsbereich wird zukünftig ein Versiegelungsgra d von 50 % erreicht. Durch die Reduzierung
des Versiegelungsgrades um 8 % ist eine Aufwertung für das Schutzgut Boden gegeb en. Zudem
kann die Vorgabe zur extensiven Dachbegrünung, womit eine Verringerung des Anteils an Flächen
ohne Bodenfunktion einhergeht, als zusätzliche Minimierungsmaßnahme angesehen werden.
Mit dem Projekt ist die Wiedernutzbarmachung einer bereits in erheblichem Umfang baulich bean-
spruchten Fläche verbunden, womit die Neubeanspruchung natürlicher Böden an anderer Stelle im
Stadtgebiet vermieden werden kann. Damit wird dem G rundsatz des § 1a Abs. 2 BauGB zum
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sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden entsprochen.
Insgesamt ist festzustellen, dass mit der Planung a llenfalls kleinräumige Eingriffe in das Schutzgut
Boden verbunden sind, die jedoch durch die durchaus erhebliche Flächenentsiegelung (ca. 2,5 ha)
mehr als kompensiert werden. Darüber hinaus geht mi t der geplanten Umnutzung die Beseitigung
von schädlichen Bodenverunreinigungen einher, was zusätzlich sehr positiv zu bewerten ist.
8.3 Prognose zum Schutzgut Wasser
Geplante Oberflächenentwässerung
„Aus ökologischen Gründen und auf Grund fehlender A bflusskapazitäten im vorhandenen öffentli-
chen Mischwasser-Kanalnetz der Stadt Darmstadt soll keine direkte Einleitung von Regenwasser
in das öffentliche Mischwassernetz erfolgen. … Das anfallende Niederschlagswasser der Baufel-
der ist auf diesen direkt zu versickern. Die Niederschlagswässer der Verkehrsflächen sowie ein fik-
tiver Überlauf aus den Baufeldern werden ökologisch sinnvoll sowohl dezentral über Grünflächen,
Baumbeete wie auch in sechs zentralen Sickerbecken versickert. Die Notüberläufe werden breit-
flächig in den angrenzenden Wald entlassen.“ (Weber -Ingenieure, 2020, S. 41). Aufgrund der tlw.
und für eine vollständige Versickerung des 5-jährli chen Niederschlags zu geringen Durchlässig-
keitsbeiwerte, werden vorhandene Rückhalteräume in das Entwässerungskonzept einbezogen.
Auswirkungen auf den Wasserhaushalt
Mit Umsetzung der Planung einschließlich der erford erlichen Verkehrsflächen, Zuwegungen, Stell-
plätzen und der Straßenbahntrasse wird es zu neuen Bodenversiegelungen auf bislang unversie-
gelten Flächen kommen, was zu kleinräumigen Unterbr echungen des Wasserkreislaufes führt.
Gleichzeitig werden im Gegenzug bislang versiegelte oder bebaute Bereiche großflächig entsie-
gelt. Somit wird es durch die Baumaßnahmen auch zu räumlichen Verschiebungen von versiegel-
ten bzw. überbauten Flächen und bislang nicht versi egelten Flächen kommen. Durch die Umset-
zung des Bebauungsplans ergeben sich hieraus aber k eine zusätzlichen Belastungen für den na-
türlichen Wasserkreislauf, da sich der Versiegelung sgrad um ca. 8 % (von 58 % auf 50 %) verrin-
gert.
Auch die geplante ökologische Gebietsentwässerung ist sehr positiv zu werten. Im Zusammenspiel
von Grün- bzw. Freiflächen und dezentraler bzw. ört licher Versickerung ist von einer deutlichen
Verbesserung für den Wasserhaushalt auszugehen. Dur ch die im Rahmen der Projektumsetzung
erfolgende Beseitigung von Bodenverunreinigungen bereits im Rahmen der Baufeldräumung ergibt
sich darüber hinaus eine Minimierung bzw. Beseitigu ng von potentiellen Risiken für das Grund-
wasser.
Während der Bauphase kann es unsystematisch im gesa mten Gebiet zu witterungsbedingt zulau-
fendem Schicht- und Stauwasser kommen, was ggf. ein e Wasserhaltung erforderlich macht, um
Tagwässer zu sammeln und abzuleiten (Weber-Ingenieu re, 2020). Die damit verbundenen Wir-
kungen auf den Wasserhaushalt sind jedoch allenfall s temporär und insgesamt zu vernachlässi-
gen.
Betriebsbedingte Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sind in Bezug auf die zukünftige Gebiets-
nutzung nicht erkennbar.
Bewertung
Der Verlust hydrologisch wirksamer Flächen durch Be bauung und Oberflächenversiegelung kann
durch Verringerung des Versiegelungsgrades, Begrünu ng der Dachflächen, die Ausbildung versi-
ckerungsfähiger Flächenbefestigungen, die Herstellu ng von Grünflächen mit Bodenanschluss, die
Herstellung von dezentralen bzw. örtlichen Versicke rungsanlagen wesentlich minimiert bzw. aus-
geglichen werden. Bei Umsetzung des geplanten Entwässerungskonzepts ist insgesamt mit keinen
negativen Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu rechnen, vielmehr kann sowohl qualitativ
wie auch quantitativ von einer deutlichen Verbesserung der Situation ausgegangen werden.
Eine Beeinflussung von umliegenden Oberflächengewässern ist auszuschließen.
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8.4 Prognose zum Schutzgut Klima
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Kli magutachten bzw. eine klimaökologische
Analyse mit dem Ziel, „die thermischen / bioklimati schen und strömungsdynamischen Folgeer-
scheinungen der geplanten städtebaulichen Neuordnun g auf dem Konversionsgelände zu analy-
sieren und zu bewerten“, erstellt (ÖKOPLANA, 2019, S. 2). Insofern umfasst die nachfolgende
Prognose im Wesentlichen nur eine Zusammenfassung d er dortigen Untersuchungsergebnisse.
Details sind dem Gutachten selbst zu entnehmen.
Anlagebedingte Auswirkungen
„Die Ergebnisse der mesoskaligen Modellrechnungen zu den lokalen nächtlichen Kaltluftbewegun-
gen zeigen, dass mit potenzieller Realisierung des städtebaulichen Strukturkonzepts einerseits die
örtliche Oberflächenrauigkeit der Bebauung zunimmt, andererseits neue Kaltluftzugbahnen (z.B.
die zentrale Landschaftstreppe) geschaffen und die Grünstrukturen bzgl. der Kaltluftentstehung op-
timiert werden. Während es in den neugeschaffenen o ffenen Blockbereichen zu kleinräumigen,
gebäudebedingten Kaltluftstau- und Windschatteneffe kten kommt, bilden die neuen strömungspa-
rallelen Grünzonen und Straßen/Wege Leitbahnen mit intensivierter Kaltluftströmung“ (ÖKOPLA-
NA, 2019, S. 17).
Durch die geplante bauliche Entwicklung geht auf de r einen Seite und bereichsweise zwar thermi-
sches Grundpotenzial verloren, andererseits werden großflächig neue klimaökologisch wirksame
Ausgleichsflächen in Form von Grün- und Freiflächen (z.B. Landschaftstreppe, Nachbarschaftsgär-
ten, Grundstücksfreiflächen, extensive Dachbegrünung) geschaffen, welche sich im Gegensatz zur
aktuellen Situation (großflächige Asphaltflächen) in deutlich geringerem Maße aufheizen (vgl. Abb.
32 und 33). Die neu gestalteten Grün- und Freifläch en bilden neue Frischluftkorridore, über die
Hangkaltluft in die Bebauung einziehen und thermische Belastungen, besonders in Tropennächten,
wirksam abgemildert werden.
(Quelle: ÖKO-
PLANA, 2019)
Abbildung 32: Ist-Zustand - Ergebnis-
se mikroskaliger Klimasimulationen -
Lufttemperatur (2 m ü.G.) an einem
heißen Sommertag mit schwacher süd-
südwestlicher Luftströmung (2.0 m/s,
10 m ü.G.), 14:00 Uhr
Abbildung 33: Plan-Zustand - Ergeb-
nisse mikroskaliger Klimasimulationen
- Lufttemperatur (2 m ü.G.) an einem
heißen Sommertag mit schwacher
südsüdwestlicher Luftströmung (2.0
m/s, 10 m ü.G.), 14:00 Uhr
Die städtebauliche Grundstruktur des Gebiets beding t günstige Belüftungsverhältnisse im geplan-
ten neuen Stadtquartier, strömungsparallele Straßen / Wege sowie größere Platzstrukturen (z.B.
Quartiers-Carré) bilden zusätzliche Ventilationsflächen.
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Mit der Festsetzung gebäudegebundener, aber dennoch klimatisch wirksamer Maßnahmen (ex-
tensive Dachbegrünung, Fassadenbegrünung) können lo kale Negativwirkungen, wie Überwär-
mung, geringe Luftfeuchtigkeit oder nächtliche Wärm eabstrahlung, abgemildert werden. Auch die
Vorgaben zum Erhalt und zur Neuanpflanzung von Bäumen stellen einen wichtigen Faktor zur Ver-
ringerung von Erwärmung und zur Verbesserung der Lu fthygiene (Bindung von Feinstaub, Erhö-
hung der Luftfeuchtigkeit) dar.
Für das Planungsumfeld sind keine nennenswerten Veränderungen der Lufttemperaturverhältnisse
gegenüber dem Ist-Zustand zu erwarten. Die am nördl ichen und südlichen Rand des Entwick-
lungsgebiets gelegenen Grünflächen bilden „wirksame Pufferflächen, über denen kleinräumige
thermische Zusatzbelastungen aufgefangen werden können“ (ÖKOPLANA, 2019, S. 26).
Während der Bauphase sowie nach Herstellung des neu en Stadtquartiers („Betriebsphase“) sind
keine relevanten bau- oder betriebsbedingten Wirkungen auf das Klima anzunehmen.
Bewertung
Insgesamt lässt das städtebauliche Strukturkonzept „keine klimaökologischen Negativeffekte er-
warten, die einer Realisierung entgegenstehen. Unve rmeidbare Beeinträchtigungen, die sich aus
dem Projekt ergeben, können durch grünordnerische / bauliche Maßnahmen derart aufgefangen
werden, dass es im Planungsgebiet zu keinen großflä chigen klimaökologischen Negativeffekten
(z.B. starke Überwärmung am Tag, reduzierte nächtli che Abkühlung, Luftstagnation) kommt. Im
Planungsumfeld ist keine nennenswerte Klimamodifika tion zu bestimmen.“ (ÖKOPLANA, 2019, S.
38)
8.5 Prognose zum Schutzgut Biotope, Flora, Fauna un d Biologische Vielfalt
Biotope
Mit der Umsetzung der Planung kommt es in einem erheblichen Teil des Geltungsbereichs zu einer
wesentlichen Veränderung der bisherigen Lebensraumv erhältnisse. Hiervon betroffen sind haupt-
sächlich urbane Lebensräume, wie die bisherigen Bau felder und die großen versiegelten Flächen,
wobei letztere im Zuge der jahrelangen Sukzessionsp rozesse eine gewisse Wertsteigerung erfah-
ren haben. Diese Bereiche werden im Zuge der Baufel dfreimachung für die baulichen Entwick-
lungsmaßnahmen nahezu vollständig beseitigt, was vo r dem Hintergrund der angestrebten Folge-
nutzung des ehemaligen Kasernengeländes zwangsläufig erforderlich ist.
Die beiden festgestellten Lebensraumtypen nach Anha ng I der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) Wald-
meister-Buchwald (Natura 2000-Code 9130) und Sandra sen auf offenen Binnendünen (Natura
2000-Code 2330), detaillierte Beschreibungen bzw. B ewertungen sind dem „Abschlussbericht zur
Biotoptypen- und Baumkartierung“ (PGNU, 2017) zu en tnehmen, sind aufgrund ihrer hohen Wer-
tigkeit und des hohen Gefährdungsgrades als planung srelevant zu betrachten. Außerdem sind
gemäß Art. 6 der FFH-Richtlinie Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume zu vermeiden.
Insgesamt ergeben sich in Bezug auf die besonders w ertgebenden Biotope (v.a. Sandtrockenra-
sen- LRT 2230, FFH Anhang I und §30 BNatSchG, Waldm eister-Buchenwald - LRT 9130, FFH
Anhang I sowie die anderen Waldbestände) bei quanti tativer Betrachtung vergleichsweise geringe
Betroffenheiten (siehe Tab. 27), da diese, bezogen auf den Geltungsbereich, einen Flächenanteil
von nur ca. 9 % einnehmen und in der städtebauliche n Rahmenplanung in erheblichem Umfang
berücksichtigt und erhalten werden konnten.
Die notwendige Inanspruchnahme von Flächen für die Baustelleneinrichtung bedingt im Regelfall
keine zusätzlichen baubedingten Eingriffe, da hierf ür entweder ehemals bereits bebau-
te/versiegelte Flächen genutzt, oder auch Bereiche der zukünftigen Baufelder verwendet werden
können.
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Tab. 27: Quantifizierung der betroffenen wertgebenden Biotoptypen
Nutzungs-/Biotoptyp
nach KV
Wert-
punkte
je m² *
Fläche
Bestand
[m²]
Fläche Planung [m²] Veränderung
in
Erhalt Ergänzung m² %
Waldmeister-Buchenwald
(LRT 9130) (01.112) 64 8.913 7.204 268 - 1.709 -19,2
Buchenmischwälder
(01.114) 41 720 191 398 - 529 - 73,5
Eichenmischwälder
(01.122) 41 19.319 17.753 673 - 1.566 - 8,1
Sandtrockenrasen (LRT
2330, §30-Biotop) (06.400) 69 537 537 0 0 0
Summen 29.489 27.024 1.339 - 3.804 - 12,9
* Die Wertpunkteeinstufung wurde aus der Biotoptypen- und Baumkartierung (PGNU, 2017) übernommen.
Wesentlich in diesem Zusammenhang sind außerdem die Auswirkungen des Vorhabens auf den
Baumbestand. Von den 520 als erhaltungs- bzw. besonders erhaltungswürdig bewerteten Bäumen
entfällt eine ganze Reihe, da sie der erforderlichen Erschließung zum Opfer fallen oder die Bebau-
barkeit der Baufelder unverhältnismäßig einschränke n. Von den besonders prägenden und wert-
gebenden Bäumen werden 172 planungsrechtlich gesich ert bzw. berücksichtigt. Dies bedeutet je-
doch nicht, dass alle anderen Bäume entfallen bzw. beseitigt werden. Die Festsetzungen sind so
definiert, dass Bestandsbäume auf die Pflanzbindung bzw. zu tätigende Neuanpflanzungen ange-
rechnet werden können. Unabhängig davon unterliegen die meisten der Bäume aufgrund Ihrer
Größe der Baumschutzsatzung der Stadt Darmstadt, so dass deren Beseitigung beantragt und
auch kompensiert werden muss.
Im Gegenzug werden insgesamt 668 Baumneuanpflanzung en festgesetzt, so dass sich in der ab-
soluten Zahl sogar eine Erhöhung ergibt. Die durch einen adäquaten Baumbestand erreichbaren
ökologischen Positivfunktionen können allerdings aufgrund der erforderlichen Entwicklungszeit von
Neuanpflanzungen nicht kurzfristig wirken.
Nach Abschluss der Quartiersentwicklung und insbeso ndere nach Herstellung von z.T. großflächi-
gen öffentlichen Grünflächen (52.233 m²), Maßnahmen flächen (45.404 m²), Waldflächen (17.803
m²) sowie von Grün- bzw. Freiflächen mit Bodenansch luss (58.400 m² Grundstücksfreifläche) im
Bereich privater Grundstücke, öffentlicher Verkehrsflächen und Flächen für den Gemeinbedarf, er-
gänzt um Dach- und Fassadenbegrünung, kann der Gelt ungsbereich auch zukünftig in einem ähn-
lichen Umfang wie bisher Lebensraumfunktionen erfüllen.
Durch die zukünftige Nutzung v.a. für Wohnzwecke un d die damit verbundene permanente Anwe-
senheit von Menschen werden diese Strukturen jedoch einem erheblichen Störungspotential aus-
gesetzt sein. Dies ist vor dem Hintergrund der Ruhephase seit Abzug der Amerikaner durchaus als
erheblich zu werten.
Im Zuge der Planung werden Flächen und Maßnahmen definiert, die der gezielten Entwicklung hö-
herwertigerer Strukturen dienen sollen. Hierbei sin d insbesondere die aus Artenschutzgründen zu
entwickelnden Maßnahmenflächen (45.404 m²) im Norde n, Süden und in der Landschaftstreppe
sowie die Waldflächen (17.803 m²) zu nennen. Auch i n die Landschaftstreppe werden neben gärt-
nerisch gepflegten Anlagen naturnahe Bereiche, wie extensive Wiesenflächen, spezielle Lebens-
raumstrukturen für besondere Artenvorkommen, Trocke nmauern/Gabionen, Obsthaine, Waldrand-
zonen sowie die Anpflanzung standortgerechter Laubgehölze, geschaffen.
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Flora
Mit der Entwicklung des ehemaligen Militärgeländes ist eine umfassende Neugestaltung der Frei-
raumsituation verbunden. Mit der Umstrukturierung d es Geländes geht, neben dem unmittelbaren
Lebensraumverlust, in weiten Teilen auch eine Inten sivierung der Pflege und Unterhaltung einher.
Im Bereich zukünftiger Baufelder und Infrastrukturanlagen sowie auch im Bereich neu zu schaffen-
der Grünflächen ist ein weitreichender Verlust der heute vorhandenen Vegetationsbestände anzu-
nehmen, womit entsprechende Auswirkungen auf den fl oristischen Artenbestand verbunden sein
werden. Hierbei ist v.a. das Verschwinden von Pioni erarten zu erwarten, da auf die heute vorhan-
denen Brachestadien spezialisierte Arten ausfallen und sich stattdessen an gärtnerische Anlagen
wie Hausgartenflächen bzw. Grünflächen angepasste Pflanzen ansiedeln werden.
Für die geplante Gebietsentwicklung ist zunächst davon auszugehen, dass die Standorte der elf im
Gebiet erfassten und gefährdeten bzw. in der Roten Liste Deutschlands bzw. Hessens geführten
Pflanzenarten nicht erhalten werden bleiben. Dies t rifft jedoch nicht auf die in der Sandtrockenra-
senfläche vorkommenden Arten zu, da dieser Bereich erhalten bzw. in die Landschaftstreppe-West
integriert werden kann. Da es sich bei den betroffe nen Arten vielfach um trockenheitsliebende Ar-
ten handelt, deren Lebensraumansprüche mit denen de r Mauereidechse korrespondieren (warme
und trockene Standorte mit sandigem Boden), ist es außerdem und durchaus wahrscheinlich, dass
sich die Arten im Bereich der Eidechsen-Maßnahmenfläche halten oder etablieren können. Gerade
für die nachgewiesenen Arten der Sandtrockenrasen ( z.B. Nelken-Schmielenhafer Aira caryophyl-
lea ), die sich auf anthropogenen Sekundärstandorten au fgrund nährstoffarmer und durchlässiger
Substrate im Geltungsbereich etablieren konnten, können im Zuge der Entwicklung naturnaher Be-
reiche und bei Schaffung ähnlicher Lebensraumverhäl tnisse wieder vergleichbare Strukturen ent-
stehen, die zumindest die Neuausbildung einer ähnlich spezialisierten Flora begünstigt.
Für Pflanzenarten der Biotoptypen Hausgärten/gärtne rische Anlagen/Freizeitgärten ergibt sich im
Zuge der Herstellung entsprechender Lebensräume ein e Verbesserung der Situation. In Abhän-
gigkeit zur Gestaltungsvielfalt, Nutzungs- und Pfle geintensität kann sich ggf. hierbei auch eine ge-
wisse Vielfalt entwickeln.
Insgesamt ist mit keiner wesentlichen Veränderung d er floristischen Artenvielfalt zu rechnen, da
auch zukünftig und weiterhin Pionierstandorte bzw. Brachflächen im Geltungsbereich vorhanden
sein werden und somit auch den nachgewiesenen selte neren Arten ein Wuchsstandort geboten
werden kann.
Fauna
Die Umsetzung der Bauleitplanung wirkt sich v.a. üb er den Verlust von Brach-, Ruderal- und Ge-
hölzflächen unterschiedlicher Entwicklungsstadien a uf die heute im Gebiet vorkommenden Tierar-
ten aus. Im Gegenzug entstehen im Rahmen der Gebiet sentwicklung in größerem Umfang grün-
geprägte Strukturen neu (größere und zusammenhängen de und auch zahlreiche kleinere öffentli-
che Grünflächen, private Grün- und Freiflächen, Dac h- und Fassadenbegrünungen, Straßenbe-
gleitgrün u. ä.), die von entsprechend an den mensc hlichen Siedlungsbereich angepassten Tierar-
ten besiedelt werden können. Durch Vorgaben zur Ausbildung von Einfriedungen wird die Gebiets-
durchlässigkeit für Kleintiere gesichert. Außerdem werden auch größere Bereiche artenschutz-
rechtlichen Belangen gewidmet. Hier sind v. a. Maßn ahmen- und Waldflächen zu nennen, die den
im Gebiet vorkommenden und wertgebenden Tierarten a uch weiterhin ein mindestens ausreichen-
des Lebensraumangebot sichern sollen. Auch werden d urch gezielte Hilfsmaßnahmen an Gebäu-
den für entsprechend spezialisierte Arten geeignete Habitatstrukturen planungsrechtlich gesichert.
Mit der Wiederbesiedlung bzw. durch den allgemeinen Betrieb des Wohngebiets und der damit
einhergehenden permanenten Anwesenheit von Menschen , Hunden und Katzen ergibt sich zu-
künftig ein erhöhtes Störpotenzial für empfindliche Arten.
Für die artenschutzrechtlich besonders relevanten A rten aus den Artengruppen Fledermäuse, Vö-
gel (insbesondere Mauersegler), Reptilien (Mauer- u nd Zauneidechse) und Insekten (v.a. Held-
bock, sowie Tagfalter und Heuschrecken), wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
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durchgeführt und spezielle Maßnahmen definiert, um eine Schädigung oder erhebliche Störung
von besonders wertgebenden Arten zu vermeiden (sieh e Tab. 28 und Kap. 10 Artenschutzrechtli-
che Belange sowie Artenschutzrechtlicher Fachbeitra g im Rahmen der geplanten Bebauung der
ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung, PGNU, 2019).
Tab. 28: Zusammenstellung besonderer Vermeidungs- und Ausgl eichsmaßnahmen (Quelle:
PGNU, 2019)
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Bewertung
Durch Umsetzung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz und Erhalt von wert-
gebenden Tierarten sowie der Festsetzungen zum Erha lt bzw. zur Entwicklung besonders schutz-
und erhaltungswürdiger Biotoptypen einschließlich e ines relativ großen Anteils des wertvollen
Baumbestands bleibt ein erheblicher Anteil des ursprünglichen Lebensraumangebots erhalten bzw.
es werden artspezifische Biotop- und Habitatstruktu ren neu geschaffen, um den Fortbestand des
im Geltungsbereich nachgewiesenen Arteninventars zu sichern. Vor diesem Hintergrund sind keine
relevanten Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt zu erwarten.
8.6 Prognose zum Schutzgut Landschafts- und Ortsbil d
Der Bebauungsplan zielt auf die Umsetzung der städt ebaulichen Rahmenplanung ab, wobei die
Entwicklung der Konversionsflächen in ein neues Woh nquartier zu einer deutlichen optischen Auf-
wertung des Areals beiträgt. Die Planung berücksichtigt das definierte stadträumliche Leitbild (Wis-
senschaftsstadt Darmstadt, 2011) mit Betonung der gegebenen Hanglage und der Nutzung der be-
reits bestehenden Terrassierung . Die Grundstruktur bleibt durch den Erhalt prägender Elemente,
wie denkmalgeschützte Gebäude, Mauern, Straßenachse n und Bäume sichtbar. Die zulässigen
Höhen der geplanten Bebauung orientieren sich teils an den Höhen der Bestandsgebäude.
Die ausgeprägte Durchgrünung integriert bereits vor handene Grün- und Vegetationsflächen sowie
die Waldränder. Die Ergänzung dieser Flächen durch teils großflächige öffentliche Grünflächen
und zu begrünende Grundstücksfreiflächen sowie die Erhaltung möglichst vieler gebietsprägender
Bestandsbäume sowie umfangreiche Baumneuanpflanzung en verleihen dem künftigen Ludwigs-
höhviertel, insbesondere nach einer entsprechenden Entwicklungszeit, ein sehr grünes und vielge-
staltiges Erscheinungsbild. Durch die planungsrecht liche Sicherung von nicht bebaubaren Rand-
zonen, einschließlich bereichsweise bereits vorhand ener Grün- bzw. Waldflächen, bleiben das Er-
scheinungsbild und der Charakter der Übergangsberei che gewahrt. Dies trägt insgesamt, neben
der Lagegunst, zu einer hohen Wohnumfeldqualität bei.
Das denkmalgeschützte Ensemble im Zentrum der ehema ligen Cambrai-Fritsch-Kaserne gliedert
die Landschaftstreppe und wird so denkmalverträglich in die neue Gebietsentwicklung einbezogen.
Mit der Baustruktur, der topografischen Lage und du rch die umliegenden Waldflächen bleibt der
Eindruck eines in sich geschlossenen Areals erhalte n. Die städtebauliche Entwicklung des Gel-
tungsbereichs lässt eine Aufwertung des Erscheinung sbilds erwarten. Durch die Aufgabe der Ka-
sernennutzung ergibt sich eine Öffnung des Gebiets, wodurch der Bereich wieder durchlässig wird
und nicht mehr länger als unpassierbare Zone im Sta dtgefüge wirkt. Das neue Wohngebiet wird
durch die Weiterführung bzw. den Ringschluss der St raßenbahn und die parallele Erschließung
samt Wegeverbindungen mit den angrenzenden Stadttei len Bessungen-Süd und Eberstadt ver-
bunden. Damit wird das seit langem unzugängliche Ge biet der ehemaligen Cambrai-Fritsch-
Kaserne und der Jefferson-Siedlung deutlich besser in das städtische Gesamtgefüge integriert.
Baubedingte Wirkungen (z.B. Rückbau- und Abbrucharb eiten, Ausheben von Baugruben, Aufstel-
len von Bauzäunen, Materiallagerung sowie Einsatz v on Maschinen und Baukränen) sind aus-
schließlich vorübergehend bzw. von temporärer Dauer und können daher vernachlässigt werden.
Aus der zukünftigen, vorwiegend wohnbaulichen Nutzung resultieren keine Beeinträchtigungen des
Orts- oder Landschaftsbildes.
Bewertung
Insgesamt kann von einer angepassten und angemessen en Neugestaltung des Ortsbildes, unter
Einbezug/Beibehaltung wertgebender und prägender St rukturen, ausgegangen werden. Der ge-
planten Landschaftstreppe ist zusätzlich ein identi tätsstiftender Charakter für das Quartier beizu-
messen. Beeinträchtigungen bzw. negative Wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind
nicht zu erwarten, vielmehr ist im Zuge der Konvers ionsentwicklung eine Aufwertung des Erschei-
nungsbildes anzunehmen.
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 80 Schaper Kappes Habermann
8.7 Prognose zum Schutzgut Mensch
Für das Schutzgut Mensch sind verschiedene Wirkfakt oren wesentlich, die teilweise eng mit den
übrigen Schutzgütern verknüpft sind. Im Vergleich z um derzeitigen Geländezustand mit überwie-
gend ungenutzter Gebäudesubstanz und brachliegenden Freiflächen in Verbindung mit einer nicht
gegebenen Zugänglichkeit des Kasernengeländes, ergi bt sich durch die geplante städtebauliche
Entwicklung eine völlig neue Bedeutung des Geltungs bereichs für den Menschen. Dies betrifft vor
allem die zukünftig hier wohnenden Personen. Vor di esem Hintergrund bedarf es in der Wirkungs-
prognose des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch ein schließlich gesundheitlicher Aspekte einer
entsprechend differenzierten Betrachtung der Themen:
Lärm
Erschütterung
Schadstoffe (Schadstoffe im Boden und ggf. in vorh andener Bausubstanz)
Bioklima
Freizeit und Erholung
Für den derzeit als Flüchtlingsunterkunft genutzten Bereich der Jefferson-Siedlung ist keine den
Menschen bzw. die dortigen Bewohner belastende Umwe ltsituation gegeben (Lage abseits von
lärmbelasteten Verkehrsachsen, keine Bodenverunreinigungen).
Baubedingte Auswirkungen
Im Rahmen der Baumaßnahmen können temporär Lärm-, S taub- und Abgasbelastungen durch
Baufahrzeuge, Bautätigkeiten sowie durch Zuliefer- und Entsorgungsverkehr verursacht werden.
Für die angrenzenden Wohngebiete von Eberstadt und Bessungen-Süd werden hierbei keine er-
heblichen Beeinträchtigungen erwartet, da die dorti gen Siedlungsbereiche ausreichend entfernt
liegen und zusätzlich Wald- bzw. Grünflächen einen Puffer bilden. Allerdings sind die aktuell in der
Jefferson-Siedlung untergebrachten Menschen in Abhängigkeit zur Lage der Bautätigkeiten stärker
betroffen. Störende baubedingte Beeinträchtigungen sind unvermeidlich, jedoch meist nur tempo-
rär wirksam und beschränken sich auf werktägliche Arbeitszeiten. Im Bedarfsfall können die Belas-
tungen durch technische und organisatorische Maßnah men in gewissem Umfang abgemindert
werden.
Lärm
Die geplante durch den Geltungsbereich hindurchführ ende Verlängerung der Straßenbahnlinie 3
zwischen Ludwigshöhstraße und Heidelberger Straße i st Gegenstand eines eigenständigen Plan-
feststellungsverfahrens. Gleichwohl wurden die dadu rch zu erwartenden Schienenverkehrs-
lärmeinwirkungen schalltechnisch untersucht. „Hierb ei ist zu beachten, dass die Schallausbrei-
tungsrechnungen ohne Berücksichtigung der Gebäudeab schirmung erfolgten (freie Schallausbrei-
tung, "Worst-Case"). Durch die abschirmende Wirkung der bestehenden und zukünftigen Gebäude
sind in den von den relevanten Verkehrswegen abgewa ndten Bereichen z. T. deutlich niedrigere
Lärmpegel zu erwarten“ (Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft, 2020, S. 22).
Entlang der Straßenbahntrasse wird im Tagzeitraum d er maßgebliche Orientierungswert der DIN
18005 für allgemeine Wohngebiete (WA) von tags 55 d B(A) um bis zu ca. 17 dB(A) und in den ur-
banen Gebieten (MU), für die hilfsweise der Immissi onsgrenzwert für Misch-, Kern- bzw. Dorfge-
biete von tags 64 dB(A) herangezogen wurde, um bis zu 10 dB(A) überschritten. „Die Schwelle der
Gesundheitsgefährdung von tags 70 dB(A) wird auf üb erbaubaren Flächen lediglich im Südosten
des Gebiets WA A12 überschritten. Die Überschreitung der 70 dB(A)-Schwelle im Gebiet MU 2 fin-
det außerhalb der überbaubaren Fläche statt. In den von der Straßenbahntrasse weiter entfernt
gelegenen Bereichen - ab ca. der ‚2. Reihe‘ - sind die o. g. maßgeblichen Tag-Orientierungswerte
überwiegend eingehalten bzw. um weniger als 5 dB(A) überschritten. Somit sind im überwiegen-
den Teil des Plangebietes auch die Außenwohnbereich e (z. B. Terrassen, Balkone, Gärten, Flä-
chen für Sport- und Spielanlagen, Landschaftstreppe ) ausreichend vor Verkehrslärmeinwirkungen
geschützt.
Auf der Fläche des Bildungscampus ist der hierfür a ls Anhalt zu Grunde gelegte Tag-
8.7.1
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 81 Schaper Kappes Habermann
Orientierungswert der DIN 18005 /1/ für allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 dB(A) entlang der
Straßenbahntrasse um bis zu ca. 9 dB(A) überschritt en, entlang der Haupterschließungsstraßen
um bis zu ca. 3 dB(A) überschritten.
Entlang der Haupterschließungsstraßen (ohne Straßen bahntrasse) ist in den allgemeinen Wohn-
gebieten (WA) der maßgebliche Tag-Orientierungswert … von 55 dB(A) überwiegend eingehalten
bzw. um weniger als 5 dB(A) überschritten, in den u rbanen Gebieten (MU) der maßgebliche Tag-
Orientierungswert von 63 dB(A) eingehalten.“ (Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft, 2020)
Im ebenfalls betrachteten Nachtzeitraum wird entlan g der Straßenbahnlinie der Orientierungswert
für Allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) um bis zu c a. 22 dB(A) überschritten. In den urbanen
Gebieten (MU) wird der maßgebliche Nacht-Orientieru ngswert von 50 dB(A) um bis zu ca. 17
dB(A) überschritten. „Die Schwelle der Gesundheitsg efährdung von nachts 60 dB(A) wird auf
überbaubaren Flächen in den Gebieten MU 1, MU 2, MU 3, WA A10, WA B1, WA B3 und WA A12
teilweise überschritten. Die Überschreitung der 60 dB(A)-Schwelle in den Gebieten WA A9, WA
A11 und WA D1 findet außerhalb der überbaubaren Fläche statt. …
Entlang der Haupterschließungsstraßen (ohne Straßen bahntrasse) ist in den allgemeinen Wohn-
gebieten (WA) der maßgebliche Nacht-Orientierungswert "Verkehr" … von 45 dB(A) um bis zu ca.
8 dB(A) überschritten, in den urbanen Gebieten (MU) der maßgebliche Nacht-Orientierungswert
von 50 dB(A) um bis zu ca. 5 dB(A) überschritten.
Für den Fall der freien Schallausbreitung ist im Pl angebiet auch abseits der o. g. Verkehrswege in
den allgemeinen Wohngebieten der Nacht-Orientierung swert "Verkehr" von 45 dB(A) um mindes-
tens 2 dB(A) überschritten, in den urbanen Gebieten (MU) der Nacht-Orientierungswert von 50
dB(A) um mindestens 1 dB(A) überschritten.“ (Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft, 2020, S. 23-24)
Abbildung 34: Beurteilungspegel
„Verkehr“ tags Immissionshöhe 4 m üG
Abbildung 35: Beurteilungspegel
„Verkehr“ nachts Immissionshöhe 4 m
üG
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 82 Schaper Kappes Habermann
(Quelle: Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft, 2020)
Vor dem Hintergrund der festgestellten Orientierung swertüberschreitungen bedarf es bereits auf
Bebauungsplanebene einer Konfliktbewältigung zum Sc hallschutz. Entsprechend werden Schall-
schutzmaßnahmen planungsrechtlich verankert:
Festsetzung maßgeblicher Außenlärmpegel (erforderl icher Schallschutznachweis gegen
Außenlärm schutzbedürftiger Aufenthaltsräume
Anforderungen an die Außenbauteile schutzbedürftig er Räume
Festsetzung zu schalldämmenden Lüftungseinrichtung en für Schlaf- und Kinderzimmer
Vorgaben für die Grundrissorientierung bzgl. schut zbedürftiger Räume
Festsetzung zur Zulässigkeit von Außenwohnräumen
Darüber hinaus werden aus Sicht des Schallimmission sschutzes Hinweise zum Jugendzentrum
(Veranstaltungsräume und Freiflächen von benachbart er Wohnbebauung abwenden), zur Sport-
halle des Bildungscampus (Einhaltung der Sportanlag enlärmschutzverordnung), zur Fläche für
Sport- und Spielanlagen (Beachtung der Freizeitlärm richtlinie) gegeben, die auf Vorhabenebene
bzw. bei der Nutzung / im Betrieb zu beachten sind.
Für die vorgesehenen Garagengebäude und die geplant e Energiezentrale sind ggf. erforderliche
Schallschutzmaßnahmen im Zuge der Baugenehmigungsverfahren zu ermitteln. Hier kann z.B. ei-
ne Fassadenverkleidung bzw. der Einbau von Schalldä mpfern erforderlich werden, um die Vorga-
ben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einzuhalten. Mögliche weitere
empfohlene Maßnahmen sind die ausreichend raue Ausf ührung der Verkehrsflächen der Quar-
tiersgaragen, um Reifen-Quietschgeräusche bei Kurve nfahrten mit geringer Geschwindigkeit zu
verhindern, die elastische Lagerung bzw. feste Vers chraubung von Bodenabläufen (z.B. Gitterros-
te) im Bereich von Verkehrsflächen der Quartiersgar agen, um Klappergeräusche beim Überfahren
zu verhindern. Auch müssen Torantriebe der Quartiersgaragen die Anforderungen der TA Lärm an
den Schallimmissionsschutz für allgemeine Wohngebiete einhalten.
Erschütterungen
Trotz des eigenständigen Planfeststellungsverfahrens für die geplante und durch den Geltungsbe-
reich hindurchführende Straßenbahnführung wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens S
26 „Ludwigshöhviertel“ eine „Erschütterungstechnisc he Untersuchung“ durchgeführt
(KREBS+KIEFER FRITZ AG, 2020). Geprüft wurde, ob mö gliche Konflikte aus Erschütterungen
und sekundären Luftschall durch den Straßenbahnbetrieb in den Gebäuden innerhalb des Plange-
biets bzw. für den Menschen zu erwarten sind. Die n achfolgende Prognose umfasst im Wesentli-
chen nur eine Zusammenfassung der dortigen Untersuc hungsergebnisse. Details sind dem Gut-
achten selbst zu entnehmen.
Die Erschütterungs- sowie die sekundären Luftschall immissionen wurden für die an der geplanten
Straßenbahnlinie nächstgelegenen Gebäude entsprechend dem Entwurf des Bebauungsplans be-
rechnet. Die Berechnungen wurden „gemäß den Anforde rungen der DIN 4150-02, Tabelle 1 bzw.
der 24. BImSchV beurteilt“ (KREBS+KIEFER FRITZ AG, 2020, siehe S. 5).
Insgesamt wurden drei Erschütterungssituationen betrachtet:
1) gerader Teilabschnitt mit minimalem Abstand (r ≥ 7 m) zu schutzwürdigen Nutzungen im
allgemeinen Wohngebiet (WA),
2) kurviger Teilabschnitt mit minimalem Abstand (r ≥ 12 m) zu schutzwürdigen Nutzungen im
urbanen Gebiet (MU),
3) kurviger Teilabschnitt mit minimalem Abstand (r ≥ 5,5 m) zu schutzwürdigen Nutzungen im
allgemeinen Wohngebiet (WA).
Wie in Abbildung 36 erkennbar, sind in den geraden Teilabschnitten (Erschütterungssituation 1)
keine Schutzmaßnahmen erforderlich, da „innerhalb d er festgelegten Korridorbreiten die Anforde-
rungen nach Maßgabe der DIN 4150-02 erfüllt“ werden . Für die geprüften Erschütterungssituatio-
8.7.2
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 83 Schaper Kappes Habermann
nen 2 und 3 können für die schutzwürdigen Nutzungen im urbanen Gebiet und allgemeinen Wohn-
gebiet innerhalb der Korridorbreiten von 12 m (MU) bzw. 5,5 m (WA) mögliche Konfliktpotentiale
infolge der schienenverkehrsinduzierten Erschütteru ngsimmissionen jedoch nicht ausgeschlossen
werden (KREBS+KIEFER FRITZ AG, 2020, siehe S. 17ff) . Dies bedeutet, dass innerhalb der Kor-
ridorbreiten die Anhaltswerte der DIN 4150-02 Tabel le 1, welche bei städtebaulichen Planungen
anzuwenden sind, sowohl im Tag- als auch im Nachtzeitraum überschritten werden.
Abbildung 36: Übersichtslageplan zur Maßnahmenerforderlichkeit gegen Erschütterung
- blaue Abschnitte: keine Maßnahmen erforderlich
- gelbe und rote Abschnitte: Maßnahmen erforderlich
LMFS: leichtes Masse-Feder-System
(Quelle: Krebs+Kiefer Fritz AG, 2020)
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 84 Schaper Kappes Habermann
Unter der Berücksichtigung der gutachterlichen Empf ehlung, an den zu errichtenden Gleisanlagen
bauliche Schutzmaßnahmen für die dargestellten Korridorbreiten vorzusehen (z.B. leichtes Masse-
Feder-System im Oberbau der Gleise) können mögliche Konfliktpotentiale in Bezug auf Erschütte-
rungen ausgeschlossen werden (KREBS+KIEFER FRITZ AG, 2020, siehe S. 19f).
„Ferner wird empfohlen, die Prognose im Vorfeld der Baugenehmigungsverfahren auf Basis kon-
kretisierter Planungen erneut zu überprüfen“ (Absti mmung /Anpassung ggf. erforderlicher Minde-
rungsmaßnahmen).
In Bezug auf die sekundäre Luftschallimmissionen un terschreiten die prognostizierten Pegel der
drei untersuchten Erschütterungssituationen „die Immissionsrichtwerte sowohl am Tag- als auch im
Nachtzeitraum für alle Geschossdeckeneigenfrequenze n sehr deutlich. Erhebliche Belästigungen
infolge der zukünftigen sekundären Luftschallimmiss ionen sind somit nicht zu erwarten“
(KREBS+KIEFER FRITZ AG, 2020, siehe S. 20ff).
Der hier zusammengefassten Erschütterungstechnischen Untersuchung lag ein Betriebsprogramm
für die Straßenbahnlinie mit 170 Fahrten am Tag und 20 Fahrten in der Nacht zugrunde. Seitens
HEAG mobilo wurde das Betriebsprogramm für das Jahr 2030 zwischenzeitlich auf 184 Fahrten im
Tag- und 36 Fahrten im Nachtzeitraum erhöht. Vor di esem Hintergrund wurde eine „Erschütte-
rungstechnische Stellungnahme zu Auswirkungen der s chienenverkehrsinduzierten Erschütte-
rungseinwirkungen infolge der Veränderung des Betri ebsprogramms“ eingeholt. Hierdurch konnte
bestätigt werden, „… dass die Anforderungen Norm [DIN 4150-2] unter Berücksichtigung der emp-
fohlenen Minderungsmaßnahmen weiterhin eingehalten werden, obwohl mehr Fahrten sowohl am
Tag als auch in der Nacht erfolgen.“ (KREBS+KIEFER, 2021)
Schadstoffe
Aufgrund der im Rahmen der umwelttechnischen Erkundungen festgestellten Bodenverunreinigun-
gen wurde ein „Konzept zur Bodensanierung im Zuge d es Gebäuderückbaus und der Oberflä-
chenentsiegelung“ (Wood, 2019) erstellt und mittler weile auch umgesetzt. Somit kann davon aus-
gegangen werden, dass im Zuge der Vorhabenumsetzung die vorhandenen Bodenbelastungen
entfernt, ordnungsgemäß entsorgt bzw. nach abfallre chtlichen Bestimmungen verwertet werden.
Vor diesem Hintergrund verbleibt diesbezüglich für das Schutzgut Mensch keine Umweltrelevanz.
Für den Gebäudebestand auf der ehemaligen US-Liegen schaft Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jef-
ferson-Siedlung sind typische Gebäudeschadstoffe (z.B. asbesthaltige Baustoffe, Schwermetalle in
Farben, PAK in Parkettklebern und Dacheindeckungen, Holzschutzmittel und Formaldehyd in
Dachstühlen) denkbar. Im Falle der verbleibenden Be standsgebäude sind die gesundheitstechni-
schen Belange bei der Umnutzung zu beachten und ges undheitsgefährdende Stoffe zu entfernen.
Bei Abrissgebäuden liegt der Schwerpunkt auf Entsor gungs- und abfalltechnischen Belangen, wo-
bei Gebäudeschadstoffe vor dem Rückbau entfernt und vom restlichen Bauschutt getrennt entsorgt
werden müssen. In beiden Fällen sind die Erforderni sse des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu
beachten. Da insgesamt ein sach- und fachgerechter Umgang mit den festgestellten Schadstoffen
einschließlich einer geordneten Entsorgung unterste llt werden kann, sind Gefährdungen des Men-
schen durch unzureichende Schutzmaßnahmen nicht zu befürchten. Unter dieser Voraussetzung
ergeben sich auch für die zukünftigen Bewohner/Nutzer keine Gesundheitsrisiken.
Bioklima
Bereits im Bestand ist das Planungsgebiet v.a. aufgrund seiner großräumigen Lage einer erhöhten
Wärmebelastung durch Schwüle und hohe Temperaturen im Sommer ausgesetzt. Da sich die kli-
matischen Bedingungen im Zuge der Projektentwicklun g kaum verändern werden (vgl. Kap. 8.4
Prognose zum Schutzgut Klima) ist auch in Bezug auf das Bioklima von keiner wesentlichen Ver-
änderung der Belastungssituation auszugehen. Es kön nen v.a. durch die langgestreckten Gebäu-
dezeilen entlang der Promenade, die gleichzeitig ei ne Lärmschutzfunktion für die Außenwohnräu-
me übernehmen, kleinräumige Belüftungseffekte verlo ren gehen. Aufgrund der Randlage zu aus-
gedehnten klimaaktiven Flächen (v.a. östlich anschließende Waldflächen) und die damit verbunde-
nen Gunstwirkungen sowie die planungsrechtlich gesi cherte Durchlüftung und Durchgrünung so-
wie weitere thermisch wirksame Ausgleichsmaßnahmen in der Bebauung (ÖKOPLANA, 2019, sie-
8.7.3
8.7.3
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 85 Schaper Kappes Habermann
he S. 29-28), bleiben die bioklimatischen Belastungen deutlich gedämpft und stellen sich sicherlich
deutlich günstiger dar als in Innenstadtlagen. Ein besonderes sich verstärkendes gesundheitliches
Belastungsrisiko wird in diesem Zusammenhang nicht gesehen, vielmehr wird der Siedlungsbe-
reich zukünftig voraussichtlich zu den bioklimatisch begünstigten Wohnlagen Darmstadts gehören.
Freizeit und Erholung
Das Gelände der Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jef ferson-Siedlung besaß bislang keinerlei re-
levante Bedeutung für Freizeit und Erholung, was vo rrangig an der umgebenden Zaunanlage bzw.
der fehlenden Zugänglichkeit für die Darmstädter Be völkerung lag. Durch die geplante Umnutzung
der mittlerweile langjährig ungenutzten Fläche ist zukünftig von einer völlig anderen Situation aus-
zugehen. Mit der geplanten Quartiersentwicklung geh t die Öffnung des Geländes einher, es ent-
stehen neue Wegeverbindungen durch den Geltungsbere ich samt Anknüpfungen nach außen.
Hierfür können sowohl die Erschließungsstraßen als auch separate Fuß- und Radwege genutzt
werden. Hiervon profitieren nicht nur die zukünftigen Bewohner und Anlieger im Gebiet selbst son-
dern auch das Umfeld.
Mit Umsetzung der Planung erlangt das Gebiet eine n eue Bedeutung für die Erholungsnutzung.
Insbesondere ist hierbei die zentral das Gebiet gli edernde Landschaftstreppe zu nennen. Die Ge-
staltung dieser und weiterer öffentlicher Grünfläch en mit hoher Aufenthaltsqualität für die unter-
schiedlichen Nutzer- und Altersgruppen schafft attr aktive Angebote und bietet den künftigen An-
wohnern die Möglichkeit, ihre Freizeit auch wohnung snah im Grünen verbringen zu können. Dies
bedingt Positivwirkungen, von denen auch die im Umfeld lebenden Menschen profitieren können.
Die umliegenden Waldflächen des Landschaftsschutzgebiets „Stadt Darmstadt“ bleiben als Naher-
holungsgebiet ohne Einschränkungen für die künftigen Bewohner des Ludwigshöhviertels wie auch
für die übrige Öffentlichkeit erhalten und nutzbar.
8.8 Prognose zum Schutzgut Kultur- und Sachgüter
In Bezug auf das Schutzgut Kulturgüter wird besonde res Augenmerk auf das denkmalgeschützte
Ensemble (Gebäude, zugehörige Eingangsbereiche und Mauerstrukturen und Bäume) im Bereich
des zukünftigen Quartiers-Carrés gelegt. Die kulturell bedeutsamen Elemente werden erhalten und
als zentrales Gliederungselement in der Achse Lands chaftstreppe eingebunden und so in den Mit-
telpunkt der Gebietsentwicklung gerückt. Die denkma lgeschützten Gebäude sollen einer neuen,
öffentlich-wirksamen Folgenutzung zugeführt werden. Gleiches gilt für das ehemalige, aber nicht
denkmalgeschützte Kirchengebäude (Chapel) im Südwes ten sowie die ehemaligen Reithalle –
heute Sporthalle – im Norden des Geltungsbereichs. Auch der alte Gedenkstein zum Rodelunglück
1909 in der Jefferson-Siedlung wird in der Planung berücksichtigt. Sollte auf Vorhabenebene auf
dem Grundstück eine Verlagerung erforderlich werden , könnte der Gedenkstein auch in den Be-
reich des ehemaligen Verlaufs der Rodelstrecke verlagert werden.
Es liegen keine Hinweise auf ein mögliches oder zu erwartendes Vorkommen von archäologischen
Bodenfunden bzw. -denkmälern vor.
Belange des Denkmalschutzes werden bereits in der Bauphase berücksichtigt.
Mit der geplanten Konversionsentwicklung wird das G elände wieder für das Stadtgefüge aktiviert,
womit ganz erhebliche Investitionen verbunden sind, die sich unmittelbar auf eine wesentliche
Steigerung der Werthaltigkeit der Liegenschaft und somit als deutliche Aufwertung dieses Sachgu-
tes auswirken. Dies gilt sowohl in Bezug auf bebaubare Grundstücke als auch auf die nach Umset-
zung ertüchtigte bzw. ausgebaute Infrastruktur.
Mögliche betriebsbedingte Auswirkungen der Folgenutzung auf Kultur- und sonstige Sachgüter
sind nicht erkennbar.
Bewertung
8.7.4
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
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Insgesamt sind keine Gefährdungen vorhandener oder möglicherweise zu erwartender Kulturgüter
sowie keine umweltbezogenen negativen Auswirkungen oder Beeinträchtigungen bzgl. Kultur- oder
Sachgüter zu erwarten.
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8.9 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen de n einzelnen Belangen des Um-
weltschutzes
Wirkungsgefüge
Die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima sind durch vielfältige Wir-
kungszusammenhänge und gegenseitige Beeinflussungen miteinander verknüpft. Für die Umwelt-
prüfung besonders relevante Zusammenhänge, die eine r näheren Betrachtung bedürften, sind je-
doch nicht erkennbar.
Wechselwirkungen
Hierunter sind alle denkbaren funktionalen und stru kturellen Beziehungen sowohl zwischen den
einzelnen Schutzgütern als auch innerhalb eines Sch utzguts zu verstehen. Die Ermittlung von
Wechselwirkungen erfordert eine ganzheitliche Betrachtung der Umwelt, was einer ökosystemaren
Sichtweise entspricht. Damit sollen funktionale Ver knüpfungen zwischen den unterschiedlichen
Umweltfaktoren ermittelt werden. Wechselwirkungen s ind insbesondere dann von besonderer Be-
deutung, wenn sie zu einer sich gegenseitig verstär kenden Beeinträchtigung einzelner Belange
des Umweltschutzes führen können.
Mit einer Prüfmatrix (Tab. 29) werden projektspezif isch Wechselwirkungen ermittelt, für die ein
Funktionszusammenhang besteht. Die Wechselwirkungen, die aufgrund einer zu erwartenden Be-
troffenheit durch Projektauswirkungen von entscheid ungserheblicher Bedeutung sind, werden ge-
sondert gekennzeichnet und näher betrachtet. Damit sollen auch die Wirkungen erfasst und be-
schrieben werden, die durch bestimmte Schutzmaßnahm en verursacht werden können und ggf.
Problemverschiebungen zwischen den Umweltgütern auslösen.
Erläuterung/Beschreibung wesentlicher Wechselwirkungen
Keine
Sonstige Wechselwirkungen
Für die ermittelten Wechselwirkungen wird im Rahmen der Umweltprüfung keine Notwendigkeit ei-
ner gesonderten Betrachtung und Bewertung von Funkt ionszusammenhängen gesehen, da sich
gegenseitig verstärkende Beeinträchtigungen der ein zelnen Belange des Umweltschutzes, die
über die bereits beschriebenen Einzelwirkungen hinaus gehen, nicht erkennbar sind.
Auch Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern mit der Folge von Problemverschiebungen,
welche durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden können, sind bei der vorliegenden
Planung nicht zu erwarten.
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Tabelle 29: Prüfmatrix zu möglichen Wechselwirkungen
Wechselwirkungs-
betrachtung
Fläche
Boden
Wasser
Klima
Luft
Pflanzen
Tiere
Biologische Vielfalt
Landschaft
Natura 2000-Gebiete
Mensch/Gesundheit
Kulturgüter
Sachgüter
zusammenwirkende Schutzgüter
Belange nach BauGB § 1 Abs. 6
Nr. 7a)
Fläche
zusammenwirkende Schutzgüter
o - - - - - - - - - - o
Boden o o - o o o - - o - -
Wasser o - o - - - - - - -
Klima o o o o - - o - -
Luft - - - - - o - -
Pflanzen o o o - - - -
Tiere o - - - - -
Biologische Vielfalt - - - - -
Landschaft - o - -
Nr.
7b)
Natura 2000-Gebiete - - -
Nr.
7c)
Mensch/Gesundheit - -
Nr. 7d)
Kulturgüter -
Sachgüter
Wechselwirkungen: - - keine besondere Wechselwirkung
o Funktionszusammenhang, der unter Berücksichtigung der schutzgutbezo-
genen Darstellungen keiner näheren Erläuterung bedarf
+ Wechselwirkung mit besonderem Funktionszusammenhang
9 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Au sgleich nachteiliger Umwelt-
auswirkungen
Zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nach teiliger Auswirkungen sind innerhalb des
Geltungsbereichs die nachfolgend aufgeführten Maßna hmen vorgesehen. Die Maßnahmen sind
z.T. in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsp lans verbindlich geregelt, als Hinweise auf-
genommen worden oder aber Bestandteil des städtebaulichen Vertrags und dort entsprechend nä-
her bestimmt.
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9.1 Maßnahmen zum Schutzgut Boden
Behandlung bzw. Beseitigung vorhandener Schadstoff belastungen im Zuge der Baufeld-
freimachung und fachgerechte Entsorgung
Ordnungsgemäßer Umgang und ordnungsgemäße Verwertu ng des anfallenden Ausbau-
materials (in Abhängigkeit zur abfalltechnischen Einstufung gemäß den technischen Regeln
der LAGA)
Flächenrecycling / Wiedernutzbarmachung bereits ge störter bzw. baulich geprägter Stand-
orte
Flächenentsiegelung und Schaffung zusammenhängende r, unversiegelter Flächen in bau-
lich nicht beanspruchten Bereichen
Begrenzung der zulässigen Grundinanspruchnahme (Gr undflächenzahl) / Versiegelung
Wiederherstellung von Boden nach Abbruch / Entsieg elung im Zuge von Neubaumaßnah-
men im Bereich zukünftiger Grundstücksfreiflächen und Grünflächen
Fachgerechter Umgang mit und Schutz von Oberboden b ei Bautätigkeiten entsprechend
DIN 18915 (z.B. Einschränkung des Baufeldes, Schutz der verbliebenen Randflächen mit
intakten Böden, sachgemäße Bodenlagerung, schichtge rechtes Lagern und Wiederein-
bauen v.a. der natürlichen Böden
9.2 Maßnahmen zum Schutzgut Wasser
Beseitigung der potentiellen Grundwassergefährdung durch Beseitigung schadstoffhaltiger
Auffüllungen und Bodenverunreinigungen
Begrenzung der zulässigen Grundfläche / Versiegelu ng auf das erforderliche Mindestmaß
sowie Verwendung wasserdurchlässiger Beläge zur Wie derherstellung versickerungsfähi-
ger Oberflächen
Erhalt und Wiederherstellung (Entsiegelung) offene r Böden als versickerungsfähige Flä-
chen mit Positivfunktionen für den Wasserhaushalt
Sensibler Umgang mit dem Niederschlagswasser bzw. ökologische Regenwasserbewirt-
schaftung (Trennkanalisation, dezentrale Versickeru ng sämtlichen Niederschlagswassers
mittels Rigolen, Mulden oder Flächenversickerung)
Oberflächenbefestigung von Wegen, Zufahrten und so nstigen befestigten Grundstücksfrei-
flächen mit wasserdurchlässigen Materialien, soweit keine Gefährdung der Schutzgüter
Boden und Grundwasser zu erwarten ist
Extensive Dachbegrünung bei Neubauten auf mindeste ns 60 % der Dachflächen und damit
Schaffung eines Rückhaltevolumens für Niederschlags wasser (gleichzeitig klimawirksame
Verdunstungsfläche und Sekundärlebensraum für Tiere und Pflanzen)
9.3 Maßnahmen zum Schutzgut Klima
Erhalt der guten Durchlüftungssituation durch weit gehend angepasste Bebauungsstruktur
Anlage klimawirksamer Vegetationsflächen und -stru kturen / Durchgrünung des Geltungs-
bereichs (v.a. Grün- bzw. Grundstücksfreiflächen, D ach- und Fassadenbegrünung, An-
pflanzung von Gehölzen)
Vorgaben zur Grundstücksbegrünung der nicht baulic h in Anspruch genommen Flächen in-
nerhalb der Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche sowie in Urbanen Gebieten und öffentli-
chen Grünflächen
Neubaumaßnahmen gemäß Energieeinsparverordnung (z. B. Einsatz moderner Gebäude-
technik, wirksame Wärmedämmung)
Erhöhung der Mikroklimavielfalt durch Entwicklung von Schattenbereichen auf Grün- und
Freiflächen
Beschattung von Verkehrswegen (Straßen, Fuß- und R adwege)
Entsiegelung von Oberflächenbefestigungen der mili tärischen Vornutzung in Bereichen von
zukünftigen Grün- und Freiflächen
Verwendung heller Baumaterialien zur Ausbildung he ller Oberflächen (hohe Albedo)
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 90 Schaper Kappes Habermann
9.4 Maßnahmen zum Schutzgut Biotope, Flora und Faun a
Erhalt bestehender, wertvoller Biotopstrukturen (i nsbesondere von Sandtrockenrasen und
Waldbeständen)
Erhaltungsfestsetzung zu besonders prägenden Einze lbäumen (insbesondere bei guter Vi-
talität und hoher Robustheit)
Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen auf priva ten Baugrundstücken, öffentlichen
und privaten Grünflächen, der Gemeinbedarfsfläche sowie im Bereich von Verkehrsflächen
Rodungen von Bäumen und Sträuchern nur im Zeitraum zwischen 01. Oktober und Ende
Februar
Untersuchung von Bäumen mit Höhlen oder potenziell en Baumquartieren vor Fällung auf
mögliche Fledermausvorkommen und Höhlenbrüter
Gebäudekontrollen vor Durchführung von Abbruch-, U mbau- oder Sanierungsmaßnahmen
auf Quartiere von Fledermäusen und Brutplätze gebäudebrütender Vogelarten
Erhalt des Heldbockbrutbaums einschl. benachbarter Bäume
Erhalt von Waldflächen mit besonderer Habitateignu ng für Klein- und Mittelspecht
Erhalt von Höhlenbäumen
Erhalt und artgerechte Sanierung der vier denkmalg eschützten Bestandsgebäude unter be-
sonderer Berücksichtigung der Mauerseglervorkommen (CEF-Maßnahme)
Vorlaufende Umsiedlung von Mauer- und Zauneidechse n aus Eingriffsbereichen in herzu-
stellende/zu entwickelnde Ersatzhabitate (CEF-Maßnahme)
Bereitstellung von Fledermausersatzquartieren (CEF -Maßnahme)
Bereitstellung von Nisthilfen für Haussperling, Ga rtenrotschwanz und weiteren Höhlenbrü-
tern (CEF-Maßnahme)
Sicherung der Gebietsdurchlässigkeit für Kleintier e durch Vorgaben bei der Errichtung von
Einfriedungen (ausreichender Bodenabstand bzw. Vorhaltung von Durchlässen in regelmä-
ßigen Abständen)
9.5 Maßnahmen zum Schutzgut Landschaftsbild
Berücksichtigung, Erhalt und Entwicklung grundlege nder Strukturelemente des ehemaligen
Kasernengeländes
Beibehaltung / Entwicklung vorhandener, grüngepräg ter Randzonen zu benachbarten
Wald- und Siedlungsflächen
Erhalt und Entwicklung von prägenden Einzelbäumen und Gehölzstrukturen, Bereitstellung
ausreichend dimensionierter, begrünter Freiflächen im öffentlichen und privaten Raum zur
Erholung im Wohnumfeld (Straßen, Plätze, öffentlich e Grünflächen und private Grund-
stücksfreiflächen)
Steigerung der Attraktivität des Raumes durch eine wirksame Durchgrünung des gesamten
Geltungsbereichs (Sicherung von Grünflächen, Verkeh rsbegleitgrün, Baumpflanzungen,
Dach- und Fassadenbegrünung etc.)
Gestalterische Einbindung der Baukörper (Fassadenb egrünung, Pflanzung von Bäumen
und Sträuchern)
9.6 Maßnahmen zum Schutzgut Mensch / Erholung
Beseitigung bestehender Bodenbelastungen, von dene n eine Gefährdung oder Nutzungs-
einschränkung ausgehen kann
Ausreichender aktiver und / oder passiver Schutz v or Immissionsbelastungen (v.a. Fest-
setzung maßgeblicher Außenlärmpegel und schalldämme nder Lüftungseinrichtungen für
Schlaf- und Kinderzimmer, außerdem Berücksichtigung des notwendigen Schallimmissi-
onsschutzes im Bereich Jugendzentrum, Sporthalle, F läche für Sport- und Spielanlagen
und Garagengebäude sowie geplanter Energiezentrale auf Vorhabenebene)
Bereitstellung eines attraktiven Freizeit- und Nah erholungsangebots möglichst im direkten
Wohnumfeld
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 91 Schaper Kappes Habermann
Schaffung von Fuß- und Radwegeverbindungen innerha lb des Plangebiets und als Ver-
bindung zu den angrenzenden Siedlungsbereichen (Bes sungen und Eberstadt) sowie zu
umliegenden Grün- und Freiflächen
9.7 Maßnahmen zum Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Erhalt bzw. verträgliche Umnutzung denkmalgeschütz ter bzw. denkmalschutzrelevanter
Bausubstanz (Quartiers-Carré)
Beachtung nicht auszuschließender Bodenfunde im Ra hmen von Baumaßnahmen
Erhalt des Gedenksteins zum Rodelunglück
Erhalt und verträgliche Folgenutzung der Chapel
Statische Auslegung von Neubauten gegen umstürzend e Bäume in Waldrandbereichen
10 Artenschutzrechtliche Betrachtung
Zwar bewirkt ein Bebauungsplan selbst noch keine Schädigung oder Zerstörung der Lebensstätten
von Tier- oder Pflanzenarten, dies kann aber im Zug e der mit der Planung zulässigen Vorhaben
und Maßnahmen gegeben sein. Für den Bebauungsplan b edarf es daher einer Überprüfung, ob
und inwieweit durch die Planung bzw. deren Umsetzun g die artenschutzrechtlichen Verbotstatbe-
stände berührt werden können.
§ 44 BNatSchG regelt den speziellen Artenschutz für bestimmte Tier- und Pflanzenarten, der nach
§ 7 BNatSchG unmittelbar geltendes Recht ist. Relevant sind hierbei die besonders und streng ge-
schützten Arten, sie unterliegen den Zugriffsverbot en des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Aufgrund dieser
gesetzlichen Regelungen bedarf es einer differenzie rten, detaillierten Betrachtung und Wertung
bezüglich der artenschutzrechtlichen Relevanz der P lanung für die einzelnen geschützten Artvor-
kommen. In Zusammenhang mit der Bauleitplanung verb leibt eine besondere artenschutzrechtli-
che Relevanz nur für die in Anhang IV der Richtlini e 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgeführten Ar-
ten und europäische Vogelarten. Für alle anderen ge schützten Arten (national nach Bundesnatur-
schutzverordnung geschützte Arten) liegt bei Handlu ngen zur Durchführung eines Eingriffs oder
Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nicht vor (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG), sie
unterliegen der Eingriffsregelung.
In Bezug auf die Pflanzenwelt im Geltungsbereich be steht mangels Vorkommen europarechtlich
geschützter Arten keine artenschutzrechtliche Relevanz.
Hinsichtlich der Tierwelt sind in Anhang IV der Ric htlinie 92/43/EWG (FFH-RL) aufgeführte Arten
sowie europäische Vogelarten im Geltungsbereich nac hgewiesen worden. Aufgrund der arten-
schutzrechtlichen Relevanz dieser Arten wurde eine ausführliche Überprüfung durchgeführt, ob die
einschlägigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen d er Umsetzbarkeit des Bebauungsplanes
entgegenstehen. Die detaillierten Ergebnisse dieser Überprüfung sind dem separaten Artenschutz-
rechtlichen Fachbeitrag (PGNU, 2019) zu entnehmen u nd nachfolgend in zusammengefasster
Form in Tabelle 30 dargestellt. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs.
5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung der definierten Vermeidungsmaßnahmen.
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 92 Schaper Kappes Habermann
Tab. 30: Vom Vorhaben betroffene, europarechtlich geschützt e Arten – Ergebnisse der arten-
schutzrechtlichen Verbotsprüfung nach § 44 BNatSchG unter Berücksichtigung definierter Vermei-
dungsmaßnahmen
Deutscher Name /
Wissenschaftlicher Name Status
Verbotstatbestand
nach
§ 44 Abs. 1 Vermeidung CEF FCS
Nr.1 Nr. 2 Nr. 3
Fledermäuse
Zwergfledermaus Pipistrellus pi-
pistrellus
n
häufig - - - H + -
Mückenfledermaus Pipistrellus pyg-
maeus
n
unregelmäßig - - - H/K + -
Rauhautfledermaus Pipistrellus
nathusii
n
häufig - - - H + -
Wasserfledermaus Myotis dauben-
tonii
pot - - - H + -
Mausohr Myotis myotis pot - - - H/K + -
Abendsegler Nyctalus noctula n
regelmäßig - - - H + -
Kleinabendsegler Nyctalus leisleri n
wahrscheinlich - - - H + -
Breitflügelfledermaus Eptesicus sero-
tinus
n
häufig - - - H/K + -
Bartfledermaus Myotis mystacinus n
selten - - - H/K + -
Braunes / Graues Langohr Plecotus
auritus / austriacus
pot - - - H/K + -
Vögel
Gartenrotschwanz Phoenicurus
phoenicurus
1 BP - - - B H + -
Girlitz Serinus serinus 2 BP - - - B - -
Haussperling Passer domesticus 2 BP - - - B K + -
Kleinspecht Dryobates minor 1 BP - - - B H - -
Mauersegler Apus apus 52 BP - - - B K + -
Mittelspecht Dryocopus martius 2 BP - - - B H - -
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 93 Schaper Kappes Habermann
Deutscher Name /
Wissenschaftlicher Name Status
Verbotstatbestand
nach
§ 44 Abs. 1 Vermeidung CEF FCS
Nr.1 Nr. 2 Nr. 3
Star Sturnus vulgaris 4 BP - - - B H + -
Stieglitz Carduelis carduelis 2 BP - - - B - -
Trauerschnäpper Ficedula hypoleuca 1 BP - - - B H + -
Waldohreule Asio otus 1 BP - - - B K/H - -
Reptilien
Mauereidechse Podarcis muralis >330 - - - A + -
Zauneidechse Lacerta agilis >40 - - - A + -
Käfer
Heldbock Cerambyx cerdo 1 BB - - - - - -
Status: n = nachgewiesen (Anzahl Brutpaare / geschätz te Populationsgröße)
pot = potentiell vorkommend
Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3: Ergebnis der Prüfung der Verbote Nr. 1 bis Nr. 3 des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
1 = Tiere fangen, nachstellen, verletzen, töten / E ntwicklungsformen entnehmen, beschädi-
gen, zerstören
2 = Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten
3 = entnehmen, beschädigen, zerstören von Fortpflan zungs- oder Ruhestätten
- = keine Verbotsauslösung
+ = Verbotsauslösung / Ausnahmeverfahren erforderlic h (orange hinterlegt)
Vermeidung: - = Vermeidungsmaßnahmen sind nicht erfo rderlich
B = Bauzeitenregelung (winterliche Baufeldfreimachun g = Rodungsarbeiten und
Gebäudeabriss außerhalb der Brutzeit)
A = Bauzeitenregelung (Baufeldfreimachung = während d er Aktivphase der Tiere bzw.
nach vorhergehender Umsiedlung)
K = Gebäudekontrolle vor Beginn von Abriss-, Sanierung s- oder Umbaumaßnahmen
H = Höhlenkontrolle vor Rodung / Beseitigung
CEF: + / - = vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (grün h interlegt) erforderlich / nicht erforderlich
FCS: + / - = populationsstützende Maßnahmen erfo rderlich (grün hinterlegt) / nicht erforderlich
Unter der Berücksichtigung der nachfolgend aufgefüh rten Artenschutzmaßnahmen (Vermeidungs-
sowie vorlaufende Ausgleichmaßnahmen) ergeben sich keine Verbotstatbestände gem. § 44
Abs. 1 BNatSchG:
Vermeidungsmaßnahmen:
Baumhöhlen sind jeweils kurz vor der Rodung auf Fl edermausbesatz zu kontrollieren und
zu verschließen. Befinden sich Fledermäuse in einer Höhle, sind die Verschließung und die
Rodung zu verschieben, bis sie die Höhle verlassen haben. Gleiches gilt für die Bestands-
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gebäude der ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung. Die Gebäude
sind auf möglichen Besatz durch Fledermäuse zu kont rollieren (Kontrollen von v.a. Dach-
böden und Kellern auf mögliche Winterquartiere). Be finden sich Fledermäuse in einer Öff-
nung, sind auch hier die Verschließung und der Abri ss zu verschieben, bis die Öffnungen
verlassen sind.
Grundsätzlich sollen Baumfäll- und Gehölzrodungsar beiten sowie die Beseitigung von
sonstigen Vegetationsbeständen möglichst auf die Wi ntermonate (hier 01.11.19 bis
28.02.20) beschränkt werden. Dadurch können Tötunge n und Verletzungen von Vögeln
und Fledermäusen vermieden bzw. verringert werden. Sollten Abrissarbeiten im Zeitraum
01.03.20 bis 31.10.20 erforderlich sein, so ist zus ätzlich zu den oben genannten Kontrollen
eine Umweltbegleitung erforderlich.
Um eine Tötung oder Verletzung der im Eingriffsber eich vorkommenden Zaun- und Mauer-
eidechse zu verhindern, ist vor Beginn der Baumaßna hmen eine Umsiedlung in jeweils
vorher zur Verfügung gestellte Ersatzflächen abseit s der Arbeitsbereiche durchzuführen.
Hierfür sind nach Möglichkeit bereits die Ersatzhab itate gemäß CEF-Maßnahmen vorzuse-
hen. Aufgrund der möglichen Konkurrenz zwischen Mau er- und Zauneidechse ist eine
räumliche Trennung der Ausgleichsflächen der beiden Arten erforderlich.
Nach Durchführung der Eidechsenumsiedlung sind die verbleibenden, besiedelten Habitate
ebenso wie die Ersatzflächen mithilfe eines stabilen, glatten und dadurch für die Eidechsen
nicht überkletterbaren Kleintierschutzzaunes von de n Eingriffsflächen abzutrennen. Alle
Kleitierschutzzäune bleiben während der gesamten Ba umaßnahmen erhalten und werden
zusätzlich durch stabile Bauzäune geschützt.
Um in Bezug auf den vorkommenden Heldbock das Eint reten eines Verbotstatbestandes
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG zu verhindern , ist der Brutbaum des Heldbocks in
die Planung zu integrieren und zu erhalten. Zusätzl ich sind auch die umstehenden, vitalen
und erhaltungswerten Alteichen als potentielle neue Brutbäume zu erhalten.
Um den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Klein- und Mittelspecht zu ver-
hindern, sind die Gehölzbestände um die Revierzentr en zu erhalten. Zur Störungsvermei-
dung ist außerdem ein Arbeitsbeginn von im Nahberei ch der Reviere erforderlichen Arbei-
ten im März / April zu vermeiden (keine Abrissarbeiten).
Um eine Verschlechterung des lokalen Erhaltungszus tandes der Mauersegler zu verhin-
dern, sind die von Brutpaaren besiedelten Bestandsg ebäude so lange zu erhalten, bis ein
Ausgleich der verlorengehenden Brutplätze geschaffe n wurde und die Ersatznistplätze zu-
mindest in Teilen von der Art angenommen wurden, so dass der Erhalt der lokalen Popula-
tion absehbar ist.
Sollte eine Umsiedlung der Mauersegler insbesondere aus dem Bestandsgebäude 4001
(hier wurden 24 Brutpaare nachgewiesen) in der Geme inbedarfsfläche: „Bildungscampus“
nicht möglich sein, wird dieses Gebäude erhalten bl eiben und als Teil des Bildungscampus
weitergenutzt werden.
Aufgrund der hohen Anzahl natürlicher Höhlen inner halb des geplanten Eingriffsbereichs
sollte die Rodung insbesondere von Bäumen mit Spech thöhlen möglichst vermieden wer-
den, um ein hohes Angebot potenzieller Vogelbrutstä tten und Fledermausquartiere im Ge-
biet zu erhalten.
Während der Bauphase ist durch eine Umweltbaubegle itung sicherzustellen, dass die
Kleintierschutzzäune in ihrer Funktionsfähigkeit er halten bleiben. Hierfür werden die Zäune
regelmäßig auf ihre Wirksamkeit und etwaigen Pflege bedarf überprüft. Die Umweltbaube-
gleitung erfolgt durch biologisches Fachpersonal.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF):
Im Ausgleich für alle zu fällenden Bäume mit Höhle n sind vor der jeweiligen Rodung für je-
den Höhlenbaum 2 Fledermauskästen (Sommer-/Ganzjahr esquartiere) an Bäumen mit
räumlichem Zusammenhang anzubringen. Für jedes abzu reißende Gebäude sind im Aus-
gleich für die verlustigen potentiellen Quartiere i nsgesamt 3 Fledermausfassadenquartiere
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 95 Schaper Kappes Habermann
vorzusehen. Jeweils die Hälfte der Fledermausersatz quartiere ist vor dem Abriss der Be-
standsgebäude an Gebäuden im näheren Umfeld anzubri ngen. Sollte die vollständige An-
bringung der verbleibenden Fledermausersatzquartier e an den Gebäuden des neuen
Wohngebietes nicht möglich sein, sollte ein Teilaus gleich durch sog. „Fledermaustürme“ in
Betracht gezogen werden.
Zum Ausgleich der potentiell verlustigen Brutplätz e des Gartenrotschwanzes sind insge-
samt 10 spezielle Nisthilfen für die Art vor den Ro dungs- und Abrissmaßnahmen vorzuse-
hen. Die Nistkästen können an den zu erhaltenden Be standgebäuden oder verbleibenden
Bäumen innerhalb des Wohnquartiers angebracht werden.
Herstellung von insgesamt 6 Sperlingskoloniekästen zum Ausgleich des potentiellen Ver-
lusts der Brutplätze des Haussperlings durch Sanierungsarbeiten. 2 der Kästen sind vorlau-
fend an zu erhaltende Bestandsgebäude in der Umgebu ng des Eingriffsbereichs anzubrin-
gen. Die restlichen 4 Sperlingskästen sind in die künftige Wohnbebauung zu integrieren.
Im Ausgleich für die einzelnen Mauerseglerbrutplät ze, die aufgrund von Gebäudeabriss
nicht erhalten werden können, sind im Verhältnis 1: 3 spezielle Mauerseglerkästen
/ -nistplätze vorzusehen. 2/3 der anzubringenden Ni stkästen/-hilfen sind vorlaufend an den
Außenfassaden oder im Traufbereich der denkmalgeschützten Gebäude (4004, 4005, 4025
oder 4027) anzubringen. Die restlichen Nisthilfen sind in die künftige Wohnbebauung zu in-
tegrieren.
Für den Verlust zahlreicher potentieller Brutplätz e (Baumhöhlen / Gebäudespalten) für Vö-
gel, die Kleinhöhlen als Brutplätze nutzen, sind ne ben den spezielleren Nistkästen weitere
Vogelnisthilfen für Kleinhöhlenbrüter und Nischenbr üter vorzusehen. Hierbei ist ein Aus-
gleich von 1:1 für Höhlenbäume bzw. 1:3 pro Gebäude (mind. 1 Kleinhöhlen- und 1 Ni-
schenbrüterkasten) zu schaffen. Die Hälfte der anzu bringenden Vogelkästen ist vorlaufend
im Planungsgebiet anzubringen, die zweite Hälfte is t im Zuge der Erschließung des künfti-
gen Wohngebiets im Eingriffsbereich einzuplanen.
Als Ausgleich für den unvermeidbaren Verlust des L ebensraums der Mauereidechse ist
vorlaufend ein Ersatzhabitat für die Art herzustell en. Bis die hierfür vorgesehenen Flächen
im Norden der ehem. Cambrai-Fritsch-Kaserne von Bes tandbebauung freigeräumt und
hergestellt werden können sind vorgezogene Hälterun gsflächen für die Übergangphase für
die Mauereidechsen bereitzustellen. Als Ersatzhabit at ist eine Fläche zu wählen, die auch
weiterhin einen genetischen Austausch mit der Kernpopulation der Art im Bereich des NSG
„Bessunger Kiesgrube“ ermöglicht. Außerdem ist zu b eachten, dass im Bereich der Fläche
eine deutliche Lebensraumoptimierung möglich sein m uss. Auf den Ausgleichflächen sind
Sonnenplätze, Eiablage-, Überwinterungs- und Versteckmöglichkeiten in Form von Eidech-
senlinsen, Trockenmauern und Totholzhaufen anzulege n. Der vor der Herrichtung der Flä-
che errichtete, glatte Kleintierschutzzaun ist lückenlos als Umzäunung zu erhalten, um eine
Abwanderung der Tiere bis zur Eingewöhnung zu verhi ndern. Der Zaun bleibt in den kom-
menden Jahren bestehen (mindestens für die Dauer de r Bauarbeiten im angrenzend ge-
planten Wohngebiet) und wird durch die UBB regelmäß ig auf Wirksamkeit überprüft. Es
sind zum Funktionserhalt regelmäßige Pflegearbeiten auf der Fläche und entlang des
Zauns erforderlich (Mahd).
Auch für die kleinere aber ebenfalls reproduktive Population der Zauneidechsen ist die Her-
stellung einer Ausgleichsfläche innerhalb des Geltu ngsbereiches erforderlich. Aufgrund der
möglichen Konkurrenz zwischen Zaun- und Mauereidech se sind die Ausgleichflächen
räumlich zu trennen. Für die Zauneidechse ist ein E rsatzhabitat im Osten des geplanten
Eingriffsbereichs, wo nach Fertigstellung des Vorha bens Freiflächen zu liegen kommen,
herzustellen. Auch für die Ausgleichfläche der Zauneidechse ist eine Habitatoptimierung zu
ermöglichen. Hierfür sind mehrerer Eidechsenlinsen anzulegen, die Winterquartiere, Fort-
pflanzungshabitate und Verstecke bieten (d.h. Bruch steinhaufen sowie Sandlinsen und zu-
sätzliche Totholzhaufen).
Für den Bereich Cambrai-Fritsch-Kaserne liegt eine ausführliche artenschutzrechtliche Betrach-
tung vor. Für den Bereich der Jefferson-Siedlung is t dies zwar noch nicht der Fall, allerdings sind
bereits ausreichend Maßnahmenflächen definiert, um den hier erwarteten Artenschutzbelangen
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 96 Schaper Kappes Habermann
gerecht werden zu können. Die Umsetzung der Maßnahm en wird hier nach Aufgabe der Zwi-
schennutzung und vor Beginn der Umstrukturierung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutz-
behörde durchgeführt. Aufgrund des bekannten Artenspektrums sind trotz der noch nicht abschlie-
ßenden Maßnahmenbestimmung keine artenschutzrechtlichen Hindernisse für die Umsetzung der
Bauleitplanung zu befürchten.
11 Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes S 26 „Ludwi gshöhviertel“ werden die planungsrechtli-
chen Voraussetzungen für die Umnutzung des Areals u nd die Realisierung von Bauvorhaben ge-
schaffen, womit eine Veränderung der Gestalt und Nu tzung von Grundflächen einhergeht. In die-
sem Zusammenhang kann es zur Betroffenheit der Leis tungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
haushalts oder des Landschaftsbilds kommen, dies wä re als Eingriff in Natur und Landschaft zu
werten.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 1 8 Abs. 1 BNatSchG über die Vermeidung, den
Ausgleich und den Ersatz von Eingriffen in Natur un d Landschaft nach den Vorschriften des
BauGB zu entscheiden. Für die durch einen Bebauungs plan zugelassenen Eingriffe gelten grund-
sätzlich die Regelungen des § 1a BauGB. Danach sind die Vermeidung und der Ausgleich voraus-
sichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktions-
fähigkeit des Naturhaushalts in die Abwägung einzus tellen. Die den Eingriffen zugeordneten Kom-
pensationsmaßnahmen können im Rahmen der Abwägung a nderen öffentlichen und privaten Be-
langen gegenübergestellt werden. Als Ergebnis kann eine Minderung des Ausgleichsumfangs ge-
rechtfertigt sein, so dass ein vollständiger Ausgle ich der Eingriffe (Vollkompensation) nicht unbe-
dingt erforderlich ist.
Laut § 1 Abs. 2 BNatSchG ist auf Vorhaben in Gebiet en mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB
und im Innenbereich nach § 34 BauGB die naturschutz fachliche Eingriffsregelung nicht anzuwen-
den. Der weit überwiegende Teil des Plangebietes ist jedoch als Außenbereich gemäß § 35 BauGB
anzusehen (vgl. Kap. 3.3.3 Zielvorgaben übergeordne ter Fachplanungen/Bauleitplanungen). Bei
der einer Überplanung bestehender Baurechte entfäll t das Ausgleichserfordernis für bisher zuläs-
sige Nutzungen. In die Abwägung ist daher nur ein Ausgleich für die Eingriffe einzustellen, die über
das bereits vorhandene Baurecht, die faktisch vorha ndenen und genehmigten baulichen Anlagen
sowie die rechtlich zulässige Bodennutzung hinausge hen. Dementsprechend sind die ergänzen-
den Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a BauGB maßgeblich.
11.1 Planungsrechtlicher Voreingriffszustand
Die Konversionsflächen ehem. Cambrai-Fritsch-Kasern e und Jefferson-Siedlung stellen, trotz der
intensiven und langjährigen Nutzung auch zu Wohnzwe cken durch die Amerikaner nach der Auf-
gabe, ein Außenbereichsgrundstück i. S. v. § 35 Bau GB dar. Mangels Planungsrecht ist entspre-
chend als Voreingriffszustand die tatsächliche Best andssituation anzunehmen. Neun Jahre nach
Nutzungsaufgabe (2008) wurde eine umfangreiche Best andserfassung und Biotoptypenkartierung
inkl. Erstellung eines Baumkatasters (PGNU, 2017 un d Leitsch, 2010) durchgeführt. Die im Zuge
der Untersuchungen erfasste Bestandssituation (vgl. Bestandsplan Anlage 1) gibt somit den Ge-
ländezustand im planungsrechtlichen Außenbereich wi eder, wie er in der Eingriffs-
Ausgleichsbetrachtung zu berücksichtigen ist.
Im Norden und Westen des Entwicklungsgebiets überlagern sich zwei kleine Teilflächen mit bereits
rechtskräftigen Bebauungsplänen. Diese definieren d en hier relevanten planungsrechtlichen Vor-
eingriffszustand, der jeweils als Grünfläche anzune hmen ist. Dies gilt auch für die im Bebauungs-
plan S 13 „Bessungen Südost“ dargestellte Trassenve rlängerung der A 661. Diese ist nur nach-
richtlich dargestellt, der Bebauungsplan entfaltet hier keine planfeststellungersetzende Wirkung.
Die Grünflächenausweisung entspricht in beiden Über lagerungsbereichen dem tatsächlichen Ge-
ländezustand, weshalb auch hier die tatsächliche Be standssituation gemäß Bestandsplan in die
Eingriffs-Ausgleichbilanzierung eingestellt wurde.
Da der Bebauungsplan in Bezug auf die geplante Stra ßenbahntrasse keine planfeststellungserset-
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zende Wirkung entfaltet und nur nachrichtlich dargestellt wird, bleibt die zugehörige Verkehrsfläche
in der Eingriffs-Ausgleichsbilanz unberücksichtigt. Die Verkehrsplanung ist Gegenstand eines ei-
genständigen Planfeststellungsverfahrens, wo die Um weltbelange (einschließlich erforderlicher
Abarbeitung der Eingriffsregelung) separat zu betra chten sind. Entsprechend werden die betroffe-
nen Teilflächen in der Bilanz nur nachrichtlich mitgeführt.
11.2 Eingriffs-/Ausgleichsbilanz
Als Ergänzung zur bereits verbal-deskriptiv dargele gten Prognose der voraussichtlichen Umwelt-
auswirkungen bei Durchführung der Planung wurde auc h eine rechnerische Überprüfung der Ein-
griffs-Ausgleichssituation in Form einer Bilanzieru ng nach dem hessischen Biotopwertverfahren
durchgeführt (Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, das Führen von
Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ersatzzahlungen (KV)). Aufgrund des
am 13.06.2017 gefassten Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan S 26 „Ludwigshöhvier-
tel“ und der nach dem Biotoptypenschlüssel der zu d iesem Zeitpunkt gültigen Kompensationsver-
ordnung (KV vom 01. September 2005, geändert durch Verordnung vom 22. September 2015)
bleibt die am 28.10.2018 in Kraft getretene neue Kompensationsverordnung unberücksichtigt.
Bezogen auf den Planzustand erfolgt die Bilanzierun g auf Grundlage der im vorliegenden Bebau-
ungsplanentwurf getroffenen zeichnerischen und text lichen Festsetzungen. Zur leichteren Nach-
vollziehbarkeit sind die einzelnen Planungsansätze zusätzlich bereichsweise bzw. baufeldbezogen
differenziert worden. Die Einzelergebnisse sind der Anlage 3 zu entnehmen.
Tabelle 31: Eingriffs- / Ausgleichsbilanz (ohne Straßenbahntrasse)
Nutzungs-/Biotoptyp nach Flächenanteil (m²) Biotopwert
Typ-Nr. Kompensationsverordnung Wertpunkte
je m²
je Biotop -/Nutzungstyp
Bestand Planung Bestand Planung
10.710 Dachfläche ohne Regenwasserversickerung 3 49 .964 149.892
10.715 Dachfläche mit Regenwasserversickerung /
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 6 688 23.677 4.128 142.061
10.720 Dachfläche, extensiv begrünt 19 42.254 802 .822
10.510 Asphalt, Verkehrsfläche, versiegelte Fläche
ohne ökol. Regenwasserbewirtschaftung 3 17.122 51.366
10.510r Asphalt mit wenigen Ruderalarten und Gehö l-
zen * 7 52.506 367.542
10.510g Asphalt mit vielen Ruderalarten und Gehölzen
* 9 6.216 55.944
10.520 Verbundsteinpflaster ohne ökol. Regenwa s-
serbewirtschaftung 3 7.927 23.781
10.520r Verbundsteinpflaster mit wenig Ruderalarten
und Gehölzen * 9 32.285 290.565
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Nutzungs-/Biotoptyp nach Flächenanteil (m²) Biotopwert
Typ-Nr. Kompensationsverordnung Wertpunkte
je m²
je Biotop -/Nutzungstyp
Bestand Planung Bestand Planung
10.520g Verbundsteinpflaster mit vielen Ruderalarten
und Gehölzen * 11 28.569 314.259
10.530
Kies - u. Sandwege, -plätze, teilversiegelte Fl ä-
che mit Regenwasserversickerung bzw. ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
6 780 53.324 4.680 319.942
10.530 Versiegelte Fläche mit ökol. Regenwasserb e-
wirtschaftung 6 52.012 312.069
10.540 Wasserdurchlässige und begrünte Fläche 7 10 .971 76.798
09.220 ausdauernde, wärmeliebende Ruderalflur mit
Gehölzaufwuchs 36 27.713 997.668
09.120 kurzlebige Ruderalfluren mit wenig Gehölzau f-
wuchs 23 9.301 213.923
09.120g kurzlebige Ruderalfluren mit starkem Gehöl z-
aufwuchs 26 397 10.322
06.920 Grünlandeinsaat 16 845 13.520
06.400 Sandtrockenrasen (LRT 2330 / § 30 BNatSchG
gesetzlich geschütztes Biotop) 69 537 537 37.053 37.053
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage 14 92.670 1. 297.380
10.743 Fassadenbegrünung, Neuanlage # 13 1.315 17.100
11.225r Extensivrasen im Übergang zu wärmelieben-
den Ruderalfluren, z.T. mit Gehölzaufwuchs 28 57.615 1.613.220
11.222 Grünanlage mit Bäumen und Gehölzsukzessi-
on 25 5.597 139.925
02.500 Ziergehölze tlw. mit Gehölzsukzession 23 1.6 11 37.053
01.112 Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) 64 8.913 7 .486 570.432 479.104
01.114 Buchenmischwald 41 720 80 29.520 3.280
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 99 Schaper Kappes Habermann
Nutzungs-/Biotoptyp nach Flächenanteil (m²) Biotopwert
Typ-Nr. Kompensationsverordnung Wertpunkte
je m²
je Biotop -/Nutzungstyp
Bestand Planung Bestand Planung
01.122 Eichenmischwald 41 19.319 18.992 792.079 77 8.672
01.152 Pioniergehölze 32 5.256 168.192
01.152n Pioniergehölze mit Götterbaum und Robinie 23 519 1 1.937
01.180 Robinien-Roteichen-Bestand 33 295 353 9.735 11.649
01.299 Nadelwald mit Douglasien 27 2.810 2.768 75.8 70 74.736
10.140 /
02.400 /
06.930
Eidechsenhabitate M 1 - M 4 21 32.056 673.184
Zusatzbewertung Eidechsenhabitate M 1 - M 4 5 32.0 56 160.282
02.400 /
03.120
naturnahe Grünfläche Restfläche - Flächena n-
satz je 50 % Streuobstgruppen neu angelegt
(03.120) und Gehölzflächen (02.400)
25 325 8.135
Bäume Bestand / Planung #
Einzelbäume
04.110 Einheimische Einzelbäume 31 27.431 15.104 850.361 468.224
04.120 Nicht-einheimische Einzelbäume 26 18.860 9.947 490.360 258.622
Baumgruppe
04.210 Einheimische Baumgruppe 33 97 3.201
04.220 Nicht-einheimische Baumgruppe 28 647 18.116
Summen 337.505 337.505 7.344.644 5.921.116
Biotopwertdifferenz - 1.423.528
Hinweis: * Übernahme von im Fachgutachten (PGNU, 2017) vergebenen Wertpunkte für die vorgefundenen
Sonderbiotoptypen in der Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung;
n = neophytisch geprägt, r = überw. durch Ruderalarten geprägt, g = überw. durch Gehölzarten ge-
prägt
# Die Bäume / Fassadenbegrünungen werden zusätzlich zum darunterliegenden Biotoptyp zum An-
satz gebracht und gehen daher nicht in die Flächenbilanz/Flächensumme ein.
Als Ergebnis der Bilanzierung kann zunächst festges tellt werden, dass in Zusammenhang mit der
Bauleitplanung ein rechnerisches Ausgleichsdefizit von rund 1,42 Mio. Biotopwertpunkten (BWP)
entsteht. Dies entspricht einer Wertminderung gegen über dem zugrunde gelegten Voreingriffszu-
stand um ca. 19 %. Bezogen auf den durchschnittlich en Biotopwert pro m² ergibt sich eine Reduk-
tion um 4,3 Punkte (von 21,8 BWP auf 17,5 BWP).
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 100 Schaper Kappes Habermann
12 Zusammenfassende Bewertung der Eingriffserheblic hkeit und verbleibender Kompen-
sationsbedarf
Die nachfolgende Tabelle stellt im Überblick die Em pfindlichkeiten und Erheblichkeiten sowie die
Wirksamkeit möglicher bzw. geplanter Umweltschutzma ßnahmen und verbleibende nachteilige
Auswirkungen schutzgutbezogen dar und gibt somit die Ergebnisse der Kapitel 4 und 8 wieder.
Tabelle 32: Verbleibende nachhaltige Auswirkungen
Umweltmedium Empfindlichkeit
gegenüber Beein-
trächtigungen
nachteilige Auswir-
kungen des Eingriffs
und deren
Erheblichkeit
Wirkung möglicher
Vermeidungs-, Ver-
ringerungs- u. Aus-
gleichsmaßnahmen
verbleibende
nachteilige
Auswirkungen
Boden gering keine hoch keine
Wasser gering keine hoch keine
Klima mittel gering hoch keine
Tiere hoch hoch hoch gering
Pflanzen mittel mittel mittel mittel
Biotope mittel mittel hoch gering
Mensch
- Lärm
- Schadstoffe
- Bioklima
- Freizeit und
Erholung
gering
mittel
gering
gering
mittel
sehr gering
keine
keine
hoch
hoch
hoch
hoch
gering
keine
keine
keine
Stadtgestalt mittel keine hoch keine
Kultur- u. sonstige
Sachgüter
mittel keine hoch keine
Im Ergebnis ist festzustellen, dass bei den abiotis chen Schutzgütern keine nachteiligen Auswir-
kungen feststellbar sind. Bei den Schutzgütern Tier e, Pflanzen und Biotope ergeben sich aufgrund
der Betroffenheit von wertgebenden Arten und Lebens raumtypen jedoch nur geringe bzw. mittlere
nachteilige Wirkungen, was v.a. auf Vermeidungs- un d insbesondere umfassende Artenschutz-
maßnahmen zurückzuführen ist. Beim Schutzgut Mensch ergeben sich nur bezüglich des Lärms
Belastungen, die jedoch stadttypisch sind und unter Beachtung der Schallschutzanforderungen
keine kritische Beeinflussung der Lebensbedingungen darstellen. Somit sind der Planung insge-
samt nur geringe Umweltfolgen zuzuordnen. Diese Ein schätzung deckt sich jedoch nicht mit dem
rechnerischen Ergebnis der Eingriffs-Ausgleichsbilanz, im Rahmen derer ein durchaus erhebliches
Defizit ermittelt wurde. Diese Differenz hat verschiedene Ursachen:
Die quantitative EA-Bilanz nach Kompensationsveror dnung (2005) bezieht sich vorrangig
auf eine Bewertung der Biotoptypen und spiegelt all enfalls indirekt Wirkungen und Funktio-
nen in Bezug auf die übrigen Schutzgüter wider.
Der zugrunde gelegte Voreingriffszustand beinhalte t z.T. sehr hohe Biotopwertansätze (z.B.
Berücksichtigung von aufkommender Vegetation infolg e von Sukzessionsentwicklungen
auch auf befestigten und versiegelten Flächen), die der temporären Nutzungsaufgabe ge-
schuldet sind bzw. den Biotopwert zum Zeitpunkt der Erfassung / Bewertung widerspiegeln,
jedoch nicht dem Voreingriffszustand militärische Vornutzung entsprechen.
Die v.a. in Bezug auf den Boden eintretenden Posit ivwirkungen durch die sehr kosteninten-
sive Beseitigung von Bodenverunreinigungen werden i n der Bilanzierung nicht abgebildet.
Auch die im Zuge der Projektentwicklung erfolgende und kostenträchtige Reduzierung der
Flächenversiegelung ist sehr positiv für den Wasser haushalt zu werten (vollständige Rück-
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 101 Schaper Kappes Habermann
haltung/Versickerung von Niederschlagswasser im Pla ngebiet oder dem direkten Umfeld,
gegenüber einer direkten Einleitung versiegelter/überbauter Flächen in die Mischwasserka-
nalisation (ca. 58 % des Geltungsbereichs) und somi t Wiederzuführung in den örtlichen
Wasserhaushalt) kann aber in der Eingriffs-Ausgleic hsbilanzierung methodenabhängig nur
indirekt über die Bewertung neu herzustellender (un d entsprechend niedrig zu bepunkten-
der) Biotoptypen in Ansatz gebracht werden. Hierbei ist anzumerken, dass die negativ zu
beurteilende Ableitung von Oberflächenwasser in der Bilanz jedoch kaum ihren Nieder-
schlag findet, da die versiegelten Flächen vielfach Ruderalvegetation aufweisen und somit
höher bewertet werden als versiegelte Flächen mit ö kologischer Niederschlagswasserbe-
wirtschaftung.
Die Bewertung von Gehölzen ist in Bezug auf Bestan dsbäume und Baumneuanpflanzun-
gen sehr unterschiedlich, da unmittelbar größenabhä ngig (Neuanpflanzungen werden je
nach Pflanzqualität mit nur wenigen Quadratmetern K ronentraufe in Ansatz gebracht). Da
zudem nur die Bestandsbäume im Planzustand bewertet wurden, die über eine Erhaltungs-
bindung im B-Plan als zu erhaltend festgesetzt wurd en, bleiben die Bäume, die auf Vorha-
benebene erhalten und in der Anpflanzverpflichtung in Ansatz gebracht werden können,
unberücksichtigt, obwohl hier erhebliche Wertpunktzahlen erreicht werden können.
Bewältigung des Ausgleichsdefizits
Vor dem Hintergrund der dargelegten Eingriffs-Ausgl eichsbilanzierung und unter Berücksichtigung
der Abwägung sollen zusätzliche Kompensationsmaßnah men außerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereichs definiert und der Planung zugeordnet werden. Aufgrund der Waldrandlage des Vor-
habengebiets wurden hierfür bewusst drei Stadtwaldf lächen im Darmstädter Süden ausgewählt
und auf ihre mögliche Eignung zur Durchführung von naturschutzfachlich wirksamen Maßnahmen
überprüft (vgl. Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald in den Bereichen a) Galgenschneise,
b) Böllenfalltor und c) Darmbachaue – Götte Landschaftsarchitekten GmbH, 2021).
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 102 Schaper Kappes Habermann
Abbildung 37: Räumliche Lage der zugeordneten Ausgleichsflächen (rot schraffiert, links Bereich
Böllenfalltor, rechts Bereich Darmbachaue) zum Geltungsbereich (rot eingekreist)
Als Ergebnis dieser Untersuchung wurde ermittelt, d ass sich v.a. durch eine Nutzungsaufgabe in-
nerhalb der Teilflächen Darmbachaue (ca. 16,5 ha) und Böllenfalltor (9,4 ha) (vgl. Abb. 37) ein hin-
reichendes Punktepotential generieren lässt, um den erforderlichen Punkteausgleich in vollem Um-
fang zu ermöglichen. Aufgrund der Nähe zum südliche n Ortsrand Darmstadts sind zwar beide Be-
reiche einem starken Erholungsdruck ausgesetzt, sie liegen jedoch beide im FFH-Gebiet „Dom-
mersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ (Gebiets-Nr. 6118-304). Im zugehörigen
Bewirtschaftungsplan (RP Darmstadt, 2017) werden „U msetzen des Kernflächenkonzeptes von
Hessen-Forst und geplante Stilllegung von Waldfläch en zur Streckung abnehmender Altholzvorrä-
te im Stadtwald Darmstadt, Aufgabe der Waldnutzung … “ als Maßnahme definiert. Insofern bieten
die sogar in räumlicher Nähe gelegenen Flächen (ca. 1,5 bis max. 4 km Luftlinienentfernung) güns-
tige Voraussetzungen, um dem Bebauungsplan S 26 „Lu dwigshöhviertel“ als Ausgleichsmaßnah-
me zugeordnet zu werden. Da es sich außerdem um sta dteigene Waldflächen handelt, bedarf es
hierfür auch keiner besonderen oder zusätzlichen re chtlichen Sicherung (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4
BauGB).
Mit dem Aufwertungspotential der Flächen Darmbachau e und Böllenfalltor, das rd. 1,6 Mio. Bio-
topwertpunkte beträgt, wird das Defizit von 1,42 Mi o. Biotopwertpunkten im Bebauungsplan Lud-
wigshöhviertel vollumfänglich kompensiert (vgl. Göt te-Landschaftsarchitekten GmbH 2021). Vor
diesem Hintergrund werden die beiden Flächen den Ei ngriffen im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplan S 26 als Ausgleich zugeordnet.
13 Sonstige Umweltbelange
13.1 Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwäs-
sern
Aufgrund der für Baumaßnahmen gültigen Vorgaben, No rmen und technischen Bestimmungen
kann bereits unabhängig von der konkreten Vorhabenu msetzung von einer umfassenden Vermei-
dung und Minimierung von Emissionen (insbesondere b zgl. Hausbrand) ausgegangen werden.
Für die hier relevante Gebietsentwicklung soll darü ber hinaus eine klimaneutrale Strom- und Wär-
meversorgung bei gleichzeitig hohem lokalem Erzeugungsanteil erreicht werden. Für die Gebäude
wird ein Energiestandard nach KfW Effizienzhaus 40, oder energetisch besser, vorgegeben, Be-
standsgebäude sind mindestens auf KfW EH Denkmal zu modernisieren. Hieraus resultiert ein
entsprechend niedriger Energiebedarf, der v.a. über Geothermie und Solaranlagen auf Dachflä-
chen und damit sehr emissionsarm gedeckt werden soll.
Außerdem ist beabsichtigt, mit einem umfassenden Mo bilitätskonzept das Ludwigshöhviertel nach
dem Vorbild der Lincoln-Siedlung als weiteres Model lquartier für auto- und verkehrsreduziertes
Wohnen zu entwickeln. Damit verbunden ist ein entsp rechend reduzierter Anteil an privaten Kraft-
fahrzeugen im Wohngebiet. Gleichzeitig werden die u mweltfreundlicheren Verkehrsmittel zu Fuß
gehen, Fahrrad und ÖPNV gestärkt und um Sharing-Ang ebote und Angebote zur Elektromobilität
ergänzt. Mit diesem Ansatz einer auto-reduzierten M obilität sind entsprechend reduzierte Emissio-
nen verbunden.
Der Bebauungsplan enthält zwar keine besonderen planungsrechtlichen Festsetzungen zum Ener-
gie- und Mobilitätskonzept, beides ist jedoch im st ädtebaulichen Vertrag verankert, sodass deren
Umsetzung als gesichert angesehen werden kann.
Durch den Einsatz von insektenschonender Beleuchtun g im gesamten Projektgebiet wird die
Lichtemission möglichst geringgehalten.
Aufgrund der vorgesehenen Einbindung des Entwicklungsgebiets in das kommunale Entsorgungs-
system wird von einem sachgerechten Umgang mit Abfällen ausgegangen.
Die Entwässerung des Baugebiets erfolgt im Trennsys tem. Das anfallende häusliche Abwasser
wird über Schmutzwasserleitungen in das vorhandene öffentliche Kanalnetz eingeleitet. Das anfal-
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 103 Schaper Kappes Habermann
lende Niederschlagswasser der Baufelder ist auf die sen direkt zu versickern. Die Niederschlags-
wässer der Verkehrsflächen sowie ein fiktiver Überlauf aus den Baufeldern werden sowohl dezent-
ral über Grünflächen, Baumbeete wie auch in sechs z entralen Sickerbecken versickert. Die No-
tüberläufe werden breitflächig in den angrenzenden Wald entlassen (Weber-Ingenieure, 2020).
13.2 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame u nd effiziente Nutzung von Energie
Entsprechend den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG 2011) müs-
sen Neubauten einen Teil der Wärme für Heizung und Warmwasser sowie ggf. auch der Kälte zur
Kühlung über erneuerbare Energien decken. Zugleich liegt die sparsame und effiziente Energie-
nutzung im Grundinteresse des Bauherrn bzw. Nutzers . Spezielle und über die gesetzlichen
Grundpflichten hinausgehende Vorgaben zur Nutzung e rneuerbarer Energien werden zwar im Be-
bauungsplan nicht getroffen, sie sind aber für die Quartiersentwicklung dennoch vorgesehen und
über den städtebaulichen Vertrag verankert. So wird im Rahmen der Quartiersentwicklung Lud-
wigshöhviertel ein besonderes Energiekonzept verfol gt, dass eine klimaneutrale Strom- und Wär-
meversorgung im Geltungsbereich des Bebauungsplans (mindestens bilanziell) gewährleisten soll.
Hierbei spielen regenerative und vor Ort generierte Energien (Geothermie und Solar) ebenso eine
große Rolle, wie die sparsame und effiziente Energi enutzung mittels Energie- und Wärmeerzeu-
gung durch Kraft-Wärmekopplung, eine Energiezentral e und ausreichend große Energiespeicher.
Die haus- oder blockweise Beheizung mit Brennstoffen wird ausgeschlossen. Das gilt auch für Ein-
zelheizungen, Kamine und Öfen. Ausgenommen sind z.B . Brennstoffzellen, wenn diese eine ver-
gleichbare CO 2-Gesamtbilanz wie die Nahwärme- oder Geothermievers orgung erreichen oder un-
terschreiten.
Neben dem Aspekt der Energieerzeugung wird im Rahme n der städtebaulichen Entwicklung auch
besonderer Wert auf einen möglichst geringen Energi ebedarf gelegt, weshalb für Neubauten ein
Energiestandard nach KfW Effizienzhaus 40 oder ener getisch besser und für zu modernisierende
Bestandsgebäude mindestens der KfW EH Denkmal-Standard vorgegeben wird.
Insgesamt wird mit der Quartiersentwicklung ein wirksamer Beitrag für die sparsame und effiziente
Energienutzung geleistet.
13.3 Besondere Umweltrisiken
Die Entwicklung des Gebietes induziert, auch bei Um setzung der geplanten Neubebauung bzw.
Standortentwicklung, keine besondere Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen, die über
theoretisch denkbare bzw. nicht ausschließbare Erei gnisse hinausgehen. Gefährliche Stoffe im
Sinne der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-
Verordnung – 12. BImSchV), welche die in Anhang I g enannten Mengenschwellen überschreiten,
werden auch zukünftig auf dem Gelände nicht gelagert oder verwendet. Auch sind im Umfeld keine
Betriebe und Nutzungen bekannt, die von besonderer Relevanz wären bzw. von denen ein erhöh-
tes Unfall- oder Katastrophenrisiko für das Planungsgebiet ausgeht. Insbesondere befinden sich in
räumlicher Nähe des Planungsgebietes keine Betriebs bereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a BIm-
SchG, in denen mit gefährlichen Stoffen im Sinne der Störfallverordnung umgegangen wird.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans S 26 „Lu dwigshöhviertel“ ergibt sich somit keine
Relevanz in Bezug auf in Darmstadt ansässige Störfallbetriebe.
Somit sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkun gen auf Fläche, Boden, Wasser, Klima/Luft,
Flora, Fauna, Biotope, Biologische Vielfalt, Landsc haft, Natura-2000-Gebiete, Mensch, Gesund-
heit, Bevölkerung, Kultur- und sonstige Sachgüter d urch schwere Unfälle oder Katastrophen zu
erwarten.
13.4 Kumulierung mit benachbarten Vorhaben
Im Umfeld des Bebauungsplan Ludwigshöhviertel finde t aktuell v.a. eine größere Entwicklungs-
maßnahme statt, und zwar die Konversionsentwicklung ehemalige Lincoln-Siedlung. Beide Ge-
bietsentwicklungen sind unmittelbare Folge des Abzu gs der Amerikaner von den ehemals direkt
oder indirekt, militärisch genutzten Liegenschaften . Beide Entwicklungen finden als Umstrukturie-
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 104 Schaper Kappes Habermann
rung von ehemals bereits bebauten und intensiv genu tzten Flächen statt und sind entsprechend
mit keinen oder nur geringen Umweltwirkungen verbun den. Vor diesem Hintergrund sind auch im
Zusammenspiel beider Gebietsentwicklungen keine kum ulierenden Wirkungen auf die Umwelt ab-
sehbar.
Die Verlängerung der Straßenbahn stellt ein weitere s, allerdings unmittelbar mit dem Bebauungs-
plan Ludwigshöhviertel verknüpftes Vorhaben dar, da s in absehbarer Zeit umgesetzt werden wird.
Hierbei sind keine relevanten kumulierenden Wirkung en zu erwarten, außerdem wird das Vorha-
ben im Rahmen des zugehörigen Planfeststellungsverf ahrens einer eigenen Umweltfolgenab-
schätzung unterzogen.
Darüber hinaus sind im Umfeld des Geltungsbereichs derzeit keine weiteren Maßnahmen bekannt,
die einer Betrachtung möglicher kumulierender Wirkungen bedürfen.
13.5 Auswirkungen auf Klima und Anfälligkeit gegen die Folgen des Klimawandels
Mittelfristige Prognosen deuten darauf hin, dass di e sommerliche Wärmebelastung (Häufung
sommerlicher Hitzeperioden) im Zuge des globalen Klimawandels im Raum Darmstadt deutlich zu-
nehmen wird (klimafolgenonline.com, 2017). Entsprec hend den Berechnungen des Potsdam-
Instituts für Klimafolgenforschung e.V. ist im Zeitraum 2041 - 2070 gegenüber der Zeitspanne 1981
bis 2010 mit einer Temperaturerhöhung von ca. 2,9 ° C im Jahresdurchschnitt zu rechnen (Pots-
dam Institut für Klimafolgenforschung, 2019). Den Prognosen liegen Antriebsszenarien mit mittlerer
Temperaturzunahme zugrunde, die zu erwartende, zukü nftige Treibhausgasemissionen berück-
sichtigen (ÖKOPLANA, 2019).
Die Erhöhung der Lufttemperaturen im Sommer haben u nmittelbare Konsequenzen auf das Stadt-
klima, indem sich urbane Wärmeinseleffekte weiter v erstärken werden, was u. a. mit einer Zunah-
me der Anzahl tropischer Nächte (niedrigste Lufttemperatur nicht unter 20° C) verbunden sein wird.
Vor diesem Hintergrund sollen im Zuge der Aufstellung der Bauleitpläne Maßnahmen, die
a) dem Klimawandel entgegenwirken und
b) die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
berücksichtigt werden (siehe § 1a Abs. 5 BauGB Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz).
„Um Städte möglichst langfristig tolerant gegenüber den prognostizierten Hitzeereignissen zu ent-
wickeln“ (ÖKOPLANA, 2019), sollen insb. Maßnahmen
zum Erhalt oder Schaffung günstiger Belüftungseffe kte,
zum Erhalt oder Schaffung von Freiflächen (Klimaoa sen) und Frischluftschneisen,
zur Flächenentsiegelung, zur Begrünung (Verschattu ng) von Straßenzügen und Frei-
flächen,
zur Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen,
zum Erhalt oder Schaffung offener Wasserflächen un d
zur Optimierung der Gebäudeausrichtung
ergriffen werden.
Aufgrund dessen sind trotz der „Bilanzierung recht günstiger strömungsdynamischer und thermi-
scher / bioklimatischer Umgebungsbedingungen im Pla ngebiet möglichst über das Normalmaß
hinaus thermisch wirksame Ausgleichmaßnahmen in der Bebauung anzustreben“ (ÖKOPLANA,
2019, S. 32). So werden in den Festsetzungen die V erwendung heller Oberflächenbeläge, Dach-
und Fassadenbegrünungen sowie die Herstellung von w asserdurchlässig befestigten und begrün-
ten Flächen (z.B. Rasengitter) verankert.
13.6 Eingesetzte Techniken und Stoffe
Im gesamten Plangebiet ist insbesondere während der Bauphase(n) von einer Umsetzung der
Vorhaben/baulichen Anlagen etc. im Rahmen der (allg emein) anerkannten Regeln der Technik
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 105 Schaper Kappes Habermann
sowie grundsätzlich auch von einer Verwendung (sofe rn erforderlich) gesetzlich entsprechend zu-
gelassener / geprüfter bzw. zertifizierter Baustoff e auszugehen. Eine besondere Relevanz bezüg-
lich eingesetzter Techniken und Stoffe ist aufgrund der v. a. wohnbaulichen Gebietsnutzung im ge-
genständlichen Planungsfall nicht ersichtlich.
14 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Planungsalternativen)
Die zwischen den Stadtteilen Bessungen und Eberstad t gelegene Cambrai-Fritsch-Kaserne ein-
schließlich Jefferson-Siedlung soll nach mehrjähriger Brache einer zivilen Nutzung, vornehmlich für
Wohnzwecke, zugeführt werden. Die unter Denkmalschu tz stehenden Gebäude und Strukturen
sollen erhalten werden. Hierzu wurde 2018 ein Wettb ewerb durchgeführt und das Wettbewerbser-
gebnis zum Strukturplan weiterentwickelt. Auf diesen baut die Bauleitplanung nunmehr auf.
Die Entwicklung des Kasernengeländes bedarf praktis ch keiner Inanspruchnahme bislang unbe-
bauter bzw. nicht oder nur wenig anthropogen überpr ägter Flächen. Es werden bereits versiegelte
Flächen aufbereitet und im Zuge der Folgenutzung ne u bebaut. Die geplante Umnutzung ent-
spricht demnach der übergeordneten Zielsetzung, Kon versionsflächen für die städtebauliche Ent-
wicklung im Sinne des Vorrangs der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung zu nutzen und
folgt damit dem Gebot eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Somit wird eine Flächen-
inanspruchnahme für die Quartiersentwicklung auf de r „grünen Wiese“, was mit erheblichen Ein-
griffen in Natur und Landschaft verbunden wäre, vermieden. Es handelt sich daher bei diesem Pro-
jekt um eine Überplanung eines seit vielen Jahrzehn ten intensiv genutzten bzw. überbauten Be-
reichs und gleichzeitig um eine der letzten großen Flächen, welche durch Sanierung und Aufwer-
tung für Siedlungszwecke in der Stadt Darmstadt neu entwickelt werden kann. Die Lage des Plan-
gebiets ist damit vorab festgelegt, Standortalterna tiven an anderer Stelle im Stadtgebiet sind in
diesem Zusammenhang nicht gegeben.
Im Zuge eines städtebaulichen und landschaftsplanerischen Realisierungswettbewerbs wurden be-
reits 2017 unterschiedliche Entwicklungsvarianten mit unterschiedlichen Nutzungsstrukturen für die
Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung erar beitet. Nach Prüfung der unterschiedlichen
Lösungsansätze wurde entschieden, die Variante weit erzuverfolgen, die den Denkmalschutzbe-
langen, dem Wohnraumbedarf und den verkehrlichen Ansprüchen am besten Rechnung trägt.
Durch den Erhalt des denkmalgeschützten Ensembles i m Bereich des neuen Carrés in der Mitte
der ehemaligen Kaserne, die Anlehnung an die histor isch entstandene Gebietsstruktur sowie die
Berücksichtigung von Verkehrswegen und Anbindungspunkten ist die mögliche Gebietsstruktur be-
reits sehr stark fixiert, so dass sich eine weitere Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten erüb-
rigt.
Unabhängig davon wird es sicherlich noch eine dezid ierte planerische Entwicklung zur Gestaltung
von Gebäuden und deren Freiflächen sowie der Straße nräume und öffentlicher Grünflächen ge-
ben. Bauleitplanerisch ist dies jedoch nicht weiter von Belang und in Bezug auf die grundsätzlichen
Umweltwirkungen des Vorhabens sind hieraus keine we sentlichen Verschiebungen in der Um-
welterheblichkeit zu erwarten.
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C ZUSÄTZLICHE ANGABEN
15 Beschreibung der Prüfmethode einschließlich Umfa ng und Detaillierungsgrad der Um-
weltprüfung
Die räumliche Abgrenzung des für die Umweltprüfung relevanten Untersuchungsbereichs ent-
spricht weitgehend dem Geltungsbereich des Bebauung splanes. Bzgl. der Schutzgüter Klima so-
wie Landschaftsbild/Erholungseignung wird darüber hinaus das jeweils relevante Umfeld mit in die
Betrachtung einbezogen. Die Inhalte der Umweltprüfu ng orientieren sich an der Anlage 1 zu § 2
Abs. 4 und den §§ 2a und 4c BauGB.
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgt eine verbal-arg umentative Beschreibung und Bewertung
des Ausgangszustandes sowie der voraussichtlichen P lanungssituation durch Auswertung bereits
vorliegender Unterlagen sowie der im Rahmen der Bau leitplanung erstellten Gutachten bzw. ei-
gens erhobener Daten.
Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach ge genwärtigem Wissensstand und allgemein
anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Deta illierungsgrad des Bauleitplans angemes-
sener Weise verlangt werden kann. In welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der
Belange des Umweltschutzes für die Abwägung erforde rlich ist, ist für jeden Bebauungsplan vom
Träger der Bauleitplanung festzulegen (§ 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB).
Soweit nicht im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB hiervon abweichende Äußerungen vorgetragen werden, wird
der Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zum vorliegenden Bebauungsplan unter
Berücksichtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a B auGB aufgeführten Belange wie in den nach-
folgenden Tabellen ausgeführt festgelegt.
Unter Berücksichtigung der hier definierten Prüfgeg enstände sind für die Umweltprüfung zur Be-
bauungsplanaufstellung derzeit folgende Inhalte vorgesehen:
Tabelle 33: Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
BauGB Umweltbelang Prüfmethode/Detaillierungsgrad
§ 1 Abs. 6 Nr. 7
a
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden,
Wasser, Klima, Luft/Luftreinhaltung, Biotope, Land-
schaftsbild, biologische Vielfalt sowie Artenschutz
gem. BNatSchG
beschreibende, schutzgutbezogene Ein-
griffs-Ausgleichsbetrachtung auf Grund-
lage vorhandener Daten und Unterlagen
sowie Primärdatenerfassung zu Flora (eine
Sommerkartierung), Fauna (Erfassungen
zu Vögeln, Fledermäuse, Reptilien, Tagfal-
ter sowie Höhlenkartierung, Potentialab-
schätzung) und zur Biotopstruktur, Überprü-
fungen der Bestandssituation durch Orts-
begehungen (PGNU, 2017 und 2019), Dar-
stellung in einem Bestandsplan M. 1:1.000
schutzgutbezogene, verbal-deskriptive Be-
schreibung der Bestandssituation sowie der
voraussichtlichen Umweltwirkungen
artenschutzrechtliche Prüfung europarecht-
lich geschützter Arten bzgl. der Verbotstat-
bestände nach § 44 BNatSchG, ggf. Hin-
weise zum Umgang mit möglicherweise
vorkommenden besonders oder streng ge-
schützten Tierarten (PGNU, 2019)
Erarbeitung einer Flächenrisikodetailunter-
suchung durch einen Fachgutachter auf-
grund der vorkommenden Bodenverunrei-
nigungen/Altlasten (ARCADIS, 2017 und
Wood, 2019)
Erstellung eines Klimagutachtens (ÖKO-
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BauGB Umweltbelang Prüfmethode/Detaillierungsgrad
PLANA, 2019)
Erstellung eines Entwässerungskonzeptes
zum Bebauungsplanentwurf (s. u.) Weber-
Ingenieure, 2020)
§ 1 Abs. 6
Nr. 7 b
Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europä-
ischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesna-
turschutzgesetzes (Natura 2000-Gebiete)
Ermittlung umliegender Natura 2000-
Gebiete und Prüfung, ob es aufgrund von
möglichen Vorhabenwirkungen zu Beein-
trächtigungen der Schutzgebiete kommen
kann
§ 1 Abs. 6
Nr. 7 c
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen
und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung ins-
gesamt
Erstellung einer schalltechnischen Unter-
suchung zur Prüfung der Belange des
Schallimmissionsschutzes im Rahmen des
Bebauungsplans (Dr. Gruschka Ingenieur-
gesellschaft, 2019 und 2020)
Erstellung einer erschütterungstechnischen
Untersuchung zur Prüfung der schienen-
verkehrsinduzierten Immissionen aus Er-
schütterungen und sekundärem Luftschall
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
und der geplanten Verlängerung der Stadt-
bahn-Linie 3 (KREBS+KIEFER FRITZ AG,
2020) und ergänzende erschütterungstech-
nische Stellungnahme (KREBS+KIEFER,
2021)
beschreibende Betrachtungen der Vorha-
benswirkungen bzgl. Lärm, Schad-
stoffimmissionen, Bioklima, auf die örtliche
Erholungssituation sowie auf das Erschei-
nungsbild
§ 1 Abs. 6 Nr. 7
d
umweltbezogene Auswirkungen auf Sachgüter verbal-de skriptive Beschreibung von mögli-
chen Auswirkungen auf Grundlage vorhan-
dener Daten und Unterlagen
§ 1 Abs. 6 Nr.
7e
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerech-
te Umgang mit Abfällen und Abwässern
beschreibende Betrachtungen der geplan-
ten Ver- und Entsorgungssituation
Erarbeitung eines Entwässerungskonzepts
zum Bebauungsplan
§ 1 Abs. 6 Nr.
7g
Darstellungen des Landschaftsplans
Darstellung des Luftreinhalteplans Rhein-Main
Darstellung der Biodiversitätsstrategie der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt
Prüfung / Berücksichtigung der Inhalte/Vor-
gaben des vorhandenen Landschaftsplans,
des Luftreinhalteplans und der Biodiversi-
tätsstrategie
§ 1 Abs. 6 Nr.
7i
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belan-
gen des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Buchsta-
ben a, c und d
Überprüfung der Planungsauswirkungen
auf ggf. mögliche Wechselwirkungen
§ 1a Abs. 2 sparsamer und schonender Umgang mit Gru nd und
Boden, Verringerung zusätzlicher Flächeninan-
spruchnahmen (Wiedernutzbarmachung, Nachver-
dichtung, Maßnahmen der Innenentwicklung, Be-
grenzung der Bodenversiegelung)
beschreibende Betrachtung auf Grundlage
der heute vorhandenen und zukünftigen
Flächennutzungen
§ 1a Abs. 3 Eingriffe in Natur und Landschaft ergänz end zur beschreibenden Eingriffs-
Ausgleichsbetrachtung Bilanzierung von
Voreingriffs- und Planzustand nach dem
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 108 Schaper Kappes Habermann
BauGB Umweltbelang Prüfmethode/Detaillierungsgrad
Biotopwertverfahren der KV
§ 1a Abs. 5 Erfordernisse des Klimaschutzes
- Maßnahmen gegen den Klimawandel
- Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel
Erarbeitung eines Klimagutachten (OKO-
PLANA, 2019)
Prüfung möglicher Schutzmaßnahmen
Prüfung möglicher Anpassungsmaßnah-
men
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen sind bislang nicht auf-
getreten.
16 Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt (Monitoring)
„Monitoring“ oder auch „Überwachung“ ist als Tätigk eit definiert, bei der die größenmäßige, zeitli-
che und räumliche Entwicklung wichtiger Parameter v erfolgt wird. Mit dem Monitoring sollen früh-
zeitig unvorhergesehene Umweltauswirkungen erfasst werden, um ggf. Negativentwicklungen
durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken zu können.
Aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen durch Bodenverunreinigungen in den Auffüllungsböden
sind eventuell entsprechende Sanierungs- bzw. Siche rungsmaßnahmen erforderlich. Hierzu wird
davon ausgegangen, dass dies über entsprechende San ierungsbescheide der zuständigen Bo-
denschutzbehörde geregelt und auch entsprechend übe rwacht wird. Insofern wird auf Ebene des
Bebauungsplans kein zusätzliches Regelungserfordernis zum Monitoring gesehen.
In Bezug auf die erforderlichen Artenschutzmaßnahme n, insb. Fledermäuse, Vögel und Mauer-
sowie Zauneidechsen, gibt es separate Vereinbarungen zwischen Vorhabenträger und Unterer Na-
turschutzbehörde, die auch notwendige bzw. vorzuseh ende Monitoringmaßnahmen berücksichtigt.
Auf Ebene des Bebauungsplans bedarf es daher keiner weiteren oder besonderen Berücksichti-
gung.
Bzgl. der Festsetzungen des Bebauungsplans ist inkl . Minimierungs- und ausgleichswirksamer
Maßnahmen davon auszugehen, dass diese in die Neben bestimmungen der jeweiligen Bauge-
nehmigungen übernommen und im Rahmen der Abnahme des Bauvorhabens durch die beteiligten
Fachbehörden (insbesondere Bauaufsicht und Untere N aturschutzbehörde) überprüft werden. Da-
bei sind auch sämtliche relevante Vorschriften und Richtlinien wie z.B. Wärmeschutznachweis,
Vorkehrungen zum Lärmschutz, ordnungsgemäße Entsorg ung von Erdaushub einzuhalten bzw.
nachzuweisen. Auch die Durchführung (und langfristi ge Erhaltung) von Pflanzmaßnahmen (insbe-
sondere die Gehölzanpflanzungen im Gebiet) kann in diesem Zusammenhang durch die zuständi-
gen Behörden bzw. Stadtverwaltung kontrolliert werden.
17 Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Anlass
Mit dem Bebauungsplan S 26 „Ludwigshöhviertel“ definiert die Stadt Darmstadt die planungsrecht-
lichen Voraussetzungen für die Wiedernutzbarmachung des vor ca. 12 Jahren geräumten US-
Militärstützpunktes. Die ehemalige Cambrai-Fritsch- Kaserne inkl. der Jefferson-Siedlung sollen
nun einer zivilen Folgenutzung in Form von Allgemei nen Wohn- und Urbanen Gebieten zugeführt
werden. Zudem sind mehrere Grünflächen (z.B. Landsc haftstreppe, Jugendtreff Süd, Ausgleichs-
habitate für Mauer- und Zauneidechsen, Hausgärten) geplant, die die Struktur des Areals wesent-
lich unterstützen. Die Grunderschließung des ca. 34 ha großen Gebiets erfolgt über das bereits
bestehende Straßensystem.
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 109 Schaper Kappes Habermann
Bestandssituation
Durch die ca. 100jährige militärische Nutzung des ehemaligen Kasernengeländes wurde das Areal
maßgeblich anthropogen geprägt. Der teils recht gute Erhaltungszustand der Bestandsgebäude ist
vermutlich darauf zurückzuführen, dass das Gelände durch die nach wie vor bestehende Einfrie-
dung geschützt ist, zum anderen wird ein Teilbereic h der Jefferson-Siedlung auch aktuell als Un-
terkunft für geflüchtete Menschen genutzt.
Der Geltungsbereich grenzt unmittelbar an das Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ sowie an
das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ an. I m näheren Umfeld befinden sich zudem drei
Natura 2000-Gebiete, welche jedoch entsprechend ein er durchgeführten Natura 2000-
Verträglichkeitsvorprüfung von der Planung nicht beeinträchtigt werden. Innerhalb des Geltungsbe-
reichs liegen ein unter Denkmalschutz stehendes Ges amtensemble (vier Gebäude, zugehörigen
Eingangsbereiche und Mauerstrukturen und Bäume) und ein nach § 30 BNatSchG gesetzlich ge-
schütztes Biotop (Sandtrockenrasen), die erhalten werden.
Aufgrund der intensiven militärischen Vornutzung un d des hohen Versiegelungsgrades (58%) sind
innerhalb des Planungsgebiets keine bzw. kaum natürliche Böden zu erwarten. Nahezu im gesam-
ten Projektareal wurden anthropogene Auffüllungen m it variierenden Mächtigkeiten aus überwie-
gend sandigem, teils schluffigem und kiesigem Mater ial und Anteilen von Ziegelbruchstücken vor-
gefunden. Im Zuge mehrerer Untersuchungen wurden durch die Vornutzung verursachte Bodenbe-
lastungen festgestellt. Ein Kampfmittelverdacht kon nte anhand einer historisch-genetischen Re-
konstruktion ausgeschlossen werden.
Der natürliche Wasserkreislauf ist durch die vorhan denen versiegelten Flächen einschließlich der
Bebauung auf 58 % des Geltungsbereiches gestört. Ve rsickerung bzw. Verdunstung von Nieder-
schlagswasser inkl. Grundwasserneubildung sind ents prechend eingeschränkt und können ledig-
lich im Bereich der Freiflächen bzw. versickerungsfähigen Flächen im Rahmen der natürlichen Re-
gelmechanismen stattfinden. Das Grundwasser liegt m it einem Flurabstand variierend zwischen
wenigen Metern bis zu über zehn Metern unter Flur.
Die klimatische Situation des Plangebiets wird durc h das lokale Windsystem sowie die umliegen-
den potentiell frisch- und kaltluftproduzierenden F lächen begünstigt. Dennoch ist aufgrund der
großräumig versiegelten Flächen und des Bauvolumens entsprechend der Klimafunktionskarte mit
einer bestehenden moderaten bis starken Überwärmung des Gebiets auszugehen.
Seit Nutzungsaufgabe haben sich im Laufe des vergangenen Jahrzehnts unterschiedliche Sukzes-
sionszustände auf dem gesamten Areal entwickelt. Au fgrund sporadischer Pflegemaßnahmen ha-
ben sich hierbei aber kaum fortgeschrittene bzw. vo n Gehölzen dominierte Sukzessionsflächen
etablieren können. Entsprechend hoch ist der Anteil an Pionierarten. Neben den wertgebenden
Waldbiotopen sind zwei nach Anhang I der FFH-Richtl inie geschützte Lebensraumtypen (Wald-
meister-Buchenwald und Sandrasen auf offenen Binnen dünen) im Geltungsbereich von besonde-
rer ökologischer Wertigkeit. Ebenfalls als bemerken swert ist der ausgeprägte und schon recht alte
Baumbestand anzusehen. Nach Anhang IV der FFH-Richt linie streng geschützte Pflanzenarten
sind im Gebiet nicht vorhanden. Allerdings wurden 1 1 Arten der sog. Roten Liste Hessen bzw.
Deutschland nachgewiesen. Trotz der anthropogenen Nutzung des Plangebietes konnten sich hier
einige besondere Tierarten ansiedeln (7 Fledermausa rten, 9 Vogelarten, Mauer- und Zau-
neidechse, Heldbock, 6 Tagfalter- und 4 Heuschreckenarten). Insgesamt weist das faunistische Ar-
tenspektrum überwiegend an den Siedlungsraum bzw. –rand angepasste Arten auf.
Die ehemaligen Kasernenflächen sind aufgrund ihrer Struktur und teils denkmalgeschützten Bau-
substanz sowie dem alten Baumbestand durchaus von einer besonderen Eigenart. Durch die Lage
und der Einfriedung bildet das Planungsgebiet ein g eschlossenes Areal, welches durch die umlie-
genden Waldflächen optisch zusätzlich von den angre nzenden Stadtteilen Bessungen und Eber-
stadt abgegrenzt wird.
Abgesehen von der Jefferson-Siedlung, die voraussic htlich bis 2025 als Unterkunft für geflüchtete
Menschen genutzt wird, ist der Geltungsbereich für die Öffentlichkeit nicht zugänglich und besitzt
somit auch keinerlei Bedeutung für die Naherholungsnutzung der Bevölkerung.
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 110 Schaper Kappes Habermann
Die denkmalgeschützten Strukturen sind als kulturel le Werte anzusehen. Als Sachgüter sind v.a.
der umfangreiche Gebäudebestand sowie die vorhanden en Infrastrukturanlagen im Geltungsbe-
reich zu nennen. Des Weiteren befinden sich im Bere ich der Jefferson-Siedlung ein kleines Kir-
chengebäude (Chapel) und ein Gedenkstein.
Prognose zur voraussichtlichen Umweltentwicklung
a) Prognose-Nullfall
Bei Nicht-Umsetzung der Planung ist von einem weitg ehend unveränderten Umweltzustand aus-
zugehen, wobei allerdings der dann vermutlich forts chreitende Verfall der Bausubstanz und die
weiter voranschreitende Vegetationsentwicklung mitt elfristig zu einer Veränderung der Situation
führen dürfte.
b) Prognose Planfall
Die geplante Wiedernutzbarmachung der Konversionsfl ächen als Allgemeine Wohn- und Urbane
Gebiete sowie Flächen für den Gemeinbedarf ist grun dsätzlich positiv und als Beitrag zum scho-
nenden Umgang mit Grund und Boden zu werten. Die er forderliche und umfangreiche Beseitigung
der vorhandenen Bodenbelastungen ist ebenfalls als positiv anzusehen, da damit bestehende
Umweltrisiken unmittelbar reduziert werden.
Die Verringerung des Versieglungsgrades um ca. 8 % stellt eine unmittelbare Verbesserung für
den Wasserhaushalt dar. Auch die mögliche Rückhaltu ng und Versickerung des Niederschlags-
wassers innerhalb des Planungsgebiets sind für den natürlichen Wasserkreislauf sehr günstig.
Bezogen auf das Schutzgut Klima sind planungsbeding t keine klimaökologischen Negativwirkun-
gen zu erwarten, insbesondere da auf die Beibehaltung von Lüftungsbahnen geachtet wurde.
Mit Umsetzung der Planung kommt es in einem erhebli chen Teil des Geltungsbereichs zu einer
wesentlichen Veränderung bzw. einem Verlust von Bio topstrukturen (v.a. Sukzessionsflächen).
Entsprechend sind Veränderungen des Lebensraumangeb ots für Tiere und Pflanzen zu erwarten.
Mit Umsetzung der Vermeidungs-, Ausgleich- und Erha ltungsmaßnahmen (artspezifische Habi-
tatstrukturen, naturnahe Bereiche in öffentlichen G rünflächen, Erhaltungsbindung von Bestands-
bäumen und Wald- bzw. waldähnlichen Beständen) bleibt ein erheblicher Anteil ursprünglichen Le-
bensraumangebots erhalten bzw. wird neu entwickelt, somit werden v.a. für störungstolerante bzw.
an die Anwesenheit des Menschen angepasste Arten en tsprechende Lebensraumpotenziale in-
nerhalb des Geltungsbereichs geschaffen. Eine Gefäh rdung von Populationen der im Geltungsbe-
reich nachgewiesenen und gemäß Bundesnaturschutzges etz streng geschützten Arten ist unter
Berücksichtigung der definierten Vorsorgemaßnahmen nicht zu erwarten. Dies sind v.a.
Bauzeitenregelung (Rodung und Baufeldfreimachung a ußerhalb der Vogelbrutzeit),
Kontrolle des Baubestands auf eine mögliche Besied lung durch Fledermäuse oder gebäu-
debrütende Vogelarten,
Kontrolle des Baumbestands auf eine mögliche Besie delung durch Fledermäuse oder Vo-
gelarten,
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahme) für Fledermäuse und Gebäude-
und Höhlenbrüter sowie die Mauer- und Zauneidechse,
Erhalt von Höhlen- und Habitatbäumen.
Für das Landschaftsbild ist durch die städtebaulich e Entwicklung des Geltungsbereichs eine Auf-
wertung des Erscheinungsbildes zu erwarten. Gleichzeitig erfolgen im Rahmen der Umnutzung die
Sicherung des denkmalgeschützten Gebäudeensembles s owie eines Anteils des gebietsprägen-
den Baumbestandes.
In Bezug auf das Erholungsangebot wird insbesondere durch die großzügigen öffentlichen Parkan-
lagen und die Entwicklung von Wegebeziehung die Sit uation deutlich aufgewertet. Durch die Fest-
setzung von Lärmschutzmaßnahmen und deren notwendig e Berücksichtigung können kritische
Lärmbelastungen vermieden werden. Durch die Sanieru ngsmaßnahmen zu Bodenbelastungen
werden Gesundheitsrisiken für den Menschen wirksam unterbunden
.
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 111 Schaper Kappes Habermann
Insgesamt sind, trotz der vielen positiven Wirkunge n der Planung, durch das Vorhaben Eingriffe in
Natur und Landschaft verbunden, die nicht innerhalb des Geltungsbereichs ausgeglichen werden
können (Defizit von ca. 1,42 Mio . Biotopwertpunkten). Dies ist auch darauf zurückzuf ühren, dass
der Voreingriffszustand eine umfangreiche Ruderalve getation auf versiegelten Flächen aufwies.
Vor diesem Hintergrund werden zwei im FFH-Gebiet „D ommersberg, Dachsberg und Darmbach-
aue von Darmstadt“ (Gebiets-Nr. 6118-304) gelegene Stadtwaldflächen in der Darmbachaue bzw.
am Böllenfalltor aus der forstwirtschaftlichen Nutz ung genommen und dem Bebauungsplan als
Ausgleichsflächen zugeordnet.
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 112 Schaper Kappes Habermann
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Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 115 Schaper Kappes Habermann
19 Anlagen
Anlage 1 – Bestandsplan
Anlage 2 – Bestandsansatz
Anlage 3 – Planungsansatz
Anlage 4 – Umfang der Umweltprüfung
Anlage 5 – Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung zum Bebauungsplan S 26 „Ludwigshöhviertel“
Anlage 6 – Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald in den Bereichen a) Galgenschneise, b)
Böllenfalltor und c) Darmbachaue zum Bebauungsplan S 26 „Ludwigshöhviertel“
Bebauungsplan S 26
„Ludwigshöhviertel“
Umweltbericht (§ 2a BauGB) und
Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB)
mit integriertem landschaftsplanerischen Fachbeitrag
(Anlagen)
Stand zur 2. Offenlage
Quelle: Orthofoto 2017, Stadt Darmstadt
Frankfurt am Main
Juli 2021
Schaper Kappes Habermann
Götte GmbH
Landschaftsarchitekten
Cooperstr
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 2 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Anlagen
Anlage 1 – Bestandsplan
Anlage 2 – Bestandsansatz
Anlage 3 – Planungsansatz
Anlage 4 – Umfang der Umweltprüfung
Anlage 5 – Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung zum Bebauungsplan S 26
„Ludwigshöhviertel“
Anlage 6 – Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald in den Bereichen a)
Galgenschneise, b) Böllenfalltor und c) Darmbachaue zum Bebauungsplan S 26
„Ludwigshöhviertel“
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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 3 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Anlage 1 – Bestandsplan
WEGE
m²50419.64 Dachfläche
m²18057.19 Asphalt
m²53018.20 Asph. m. Ruderal/Gehölze
m²10602.88 Asph. m. viel Ruderal/Gehölzen
m² 8295.05 Verbundsteinpflaster
m²34837.12 Verbustpfl m wenig Ruderal/Gehöl
m²24032.66 Verbunstpfl m viel Ruderal/Gehöl
m² 775.59 Kies- u. Sandwege, -plätze
m² 9412.71 kurzl Ruderalfluren m wenig Gehö
m² 81.80 kurzlebige Ruderalfluren mit starkem Ge
m²37972.46 ausd Ruderalfluren trockenwarm
m²49757.48 Extensivrasen zum wärmel. Rudera
m² 5143.77 Waldmeister-Buchenwald
m² 5653.43 Buchenmischwald
m²18298.15 Eichenmischwald
m² 295.28 Robinien-Roteichen-Bestand
m² 5286.51 Pioniergehölze
m² 518.03 Pioniergehölze mit Götterb/Robin
m² 2810.48 Nadelwald mit Douglasien
m² 4944.86 Ziergehölze
m² 1050.85 Sandtrockenrasen
WEGE
m² 844.01 Grünlandeinsaat
50 100 150 m0 10 20 30 40
Stufe 1: absolut erhaltungswürdig
Stufe 2: erhaltungswürdig
Stufe 3: wenig erhaltungswürdig
Stufe 5: nicht erhaltungswürdig
Stufe 4: mäßig erhaltungswürdig
Asphalt (10.510)
Verbundsteinpflaster (10.520)
Dachfläche mit Regenwasserversickerung (10.715)
Dachfläche ohne Regenwasserversickerung (10.710)
Asphalt mit wenigen Ruderalarten und Gehölzen
(10.510r)
Asphalt mit vielen Ruderalarten und Gehölzen
(10.510g)
Verbundsteinpflaster mit vielen Ruderalarten
und Gehölzen (10.520g)
Verbundsteinpflaster mit wenigen Ruderalarten
und Gehölzen (10.520r)
Kies- u. Sandwege, -plätze
Ausdauernde Ruderalfluren trockenwarmer Standorte
(09.220)
Kurzlebige Ruderalfluren mit wenig Gehölzaufwuchs
(09.120)
Kurzlebige Ruderalfluren mit starkem Gehölzaufwuchs
(09.120g)
Sandtrockenrasen (LRT 2330) (06.400)
Grünlandeinsaat (06.920)
Grünanlage mit Bäumen und Gehölzsukzession
(11.222)
Extensivrasen mit Übergang zu wärmeliebenden
Ruderalfluren z.T. mit Gehölzaufwuchs(11.225r)
Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) (01.112)
Buchenmischwälder (01.114)
Eichenmischwälder (01.122)
Pioniergehölze (01.152)
Pioniergehölze mit Götterbaum und Robinie (01.152n)
Nadelwald mit Douglasien (01.299)
Ziergehölze tlw. mit Gehölzsukzession (02.500)
Robinien-Roteichen-Bestand (01.180)
Gebietsgrenze Abgrenzung künftiger Straßenbahntrasse
Bestandsplan
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Verfasser
Maßstab
Projekt
Auftraggeber
Götte
D-65929 Frankfurt am Main
Hunsrückstraße 56
GmbH
KappesSchaper
Landschaftsarchitekten
Habermann
Telefon 0049 - (0)69 - 37 56 196-0
Telefax 0049 - (0)69 - 37 56 196-29
www.goette-landschaftsarchitekten.de
info@goette-landschaftsarchitekten.de
Datum Name Plannummer
Gez.
Gepr.
Revision Datum Gez. Gepr. Änderung
Titel
Format DIN A0
1 : 1.000
Ka
01
02
03
KK06.11.18
1051-01 1-181106
Wissenschaftsstadt Darmstadt
''Ludwigshöhviertel''
Bebauungsplan Nr. S 26
Bebauungsplan S 26
"Ludwigshöhviertel"
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bestandsplan
03.06.20 KK NT Aufnahme des künftigen Verlaufs der Straßenbahntrasse
10.11.18
KS07.08.20 Ka
KS Ka Anpassung des künftigen Verlaufs der Straßenbahntrasse21.04.21
Anpassung des Verlaufs der Straßenbahntrasse
H/B = 1189 / 841 (1.00m²)
Quelle:
Basierend auf der Biotoptypenkartierung der
Planungsgruppe Natur & Umwelt (PGNU, 2017)
Bewertung der Baumstandorte
Zeichenerklärung
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 4 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Anlage 2 – Bestandsansatz
05.08.2020
Nutzungs-/Biotoptyp nach
Typ-Nr. Kompensationsverordnung
Bestand Planung Bestand Planung
10.710 Dachfläche ohne Regenversickerung 3 49.964 149.892
10.715 Dachfläche mit Regenversickerung 6 688 4.128
10.510 Asphalt 3 17.020 51.060
10.510r Asphalt mit wenigen Ruderalarten und Gehölzen * 7 52.505 367.535
10.510g Asphalt mit vielen Ruderalarten und Gehölzen * 9 6.216 55.944
10.520 Verbundsteinpflaster 3 7.927 23.781
10.520r Verbundsteinpflaster mit wenig Ruderalarten und
Gehölzen * 9 32.285 290.565
10.520g Verbundsteinpflaster mit vielen Ruderalarten und
Gehölzen * 11 28.569 314.259
10.530 Kies- u. Sandwege, -plätze 6 748 4.488
09.220 ausdauernde, wärmeliebende Ruderalflur mit
Gehölzaufwuchs 36 27.748 998.928
09.120 kurzlebige Ruderalfluren mit wenig Gehölzaufwuchs 23 9.301 213.923
09.120g kurzlebige Ruderalfluren mit starkem Gehölzaufwuchs * 26 397 10.322
06.920 Grünlandeinsaat 16 845 13.520
06.400 Sandtrockenrasen (LRT 2330) 69 537 37.053
11.225r Extensivrasen im Übergang zu wärmeliebenden
Ruderalfluren, z.T. mit Gehölzaufwuchs * 28 57.192 1.601.376
11.222 Grünanlage mit Bäumen und Gehölzsukzession 25 5.597 139.925
02.500 Ziergehölze tlw. mit Gehölzsukzession 23 1.611 37.053
01.112 Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) 64 8.942 572.288
01.114 Buchenmischwald 41 720 29.520
01.122 Eichenmischwald 41 19.232 788.512
01.152 Pioniergehölze 32 5.352 171.264
01.152n Pioniergehölze mit Götterbaum und Robinie * 23 519 11.937
01.180 Robinien-Roteichen-Bestand 33 295 9.735
01.299 Nadelwald mit Douglasien 27 2.810 75.870
Baumbestand
Einzelbäume (Summe 520 Einzelbäume)
04.110 277 Einheimische Einzelbäume 31 27.431 850.361
04.120 243 Nicht-einheimische Einzelbäume 26 18.860 490.360
Baumgruppe (Summe 12 Baumgruppe)
04.210 5 Einheimische Baumgruppe 33 97 3.201
04.220 7 Nicht-einheimische Baumgruppe 28 647 18.116
337.020 7.334.916
Hinweis:
Summen
* Übernahme von im Fachgutachten (PGNU, 2017) vergebenen Wertpunkte für die vorgefundenen Sonderbiotoptypen in der
Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung;
n = neophytisch geprägt, r = überw. durch Ruderalarten geprägt, g = überw. durch Gehölzarten geprägt
Die kursiv geschriebenen Biotoptypen werden zusätzlich zum darunterliegenden Biotoptyp zum Ansatz gebracht und gehen daher
nicht in die Flächenbilanz/Flächensumme ein.
Bestandsansatz zum Bebauungsplan Nr. S 26 "Ludwigshöhviertel" (ohne Straßenbahntrasse)
Flächenanteil (m²) Biotopwert
Wertpunkte
je m²
je Biotop-/Nutzungstyp
Bestand/Voreingriffszustand
gem. Biotoptypenkartierung PGNU 2017
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 5 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Anlage 3 – Planungsansatz
Planungsansatz zum Bebauungsplan Nr. S 26 "Ludwigshöhviertel" (ohne Straßenbahntrasse) 16.07.2021
Nutzungs-/Biotoptyp nach
Flächen-
anteil in %
Wert-
punkte
je m²
Flächenanteil
(m²) je Biotop-
/Nutzungstyp
Biotopwert in
Punkten
Typ-
Nr. Hessischer Kompensationsverordnung (KV 2015)
Bauggebiete
Allgemeine Wohngebiet WA
WA A 33.379
WA A1 100% 1.158
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6 156 938
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 31,5% 19 365 6.931
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 58 347
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
17,5% 6 203 1.216
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 116 811
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14 261 3.648
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² Grundstücks-
freifläche 1 Baum 2. Ordnung, 1 Baum 3 qm/Baum 26 3 78
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 139 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 14 181
WA A2 (Reihenmittelhäuser - Flächenansatz 60 % von
2073 m²) 100,0% 1.244
10.715
GRZ I 0,6 (Reihenmittelhaus), davon 30 % überbaute
Fläche / Gebäude mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
18,0% 6 224 1.343
10.720 GRZ I 0,6, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 42,0% 19 522 9.926
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 62 373
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % bzw.
max. 0,8 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen
gemäß BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte
Fläche mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
15,0% 6 187 1.119
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 20,0% 14 249 3.483
04.120 Anpflanzung von Bäumen 3. Ordnung oder Großstrauch,
6 Stück 26 18 468
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 130 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 13 169
WA A2 (Reihenendhäuser - Flächenansatz 40 % von
2.073 m²) 100,0% 829
10.715
GRZ I 0,4 (Reihenendhaus), davon 30 % überbaute
Fläche / Gebäude mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
12,0% 6 100 597
10.720 GRZ I 0,4, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 28,0% 19 232 4.411
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 41 249
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,4 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
15,0% 6 124 746
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 40,0% 14 332 4.644
04.120 Anpflanzung von Bäumen 3. Ordnung oder Großstrauch,
4 Stück 26 12 312
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 87 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 9 113
WA A3 (Reihenmittelhäuser - Flächenansatz 60 % von
3.777 m²) 100,00% 2.266
10.715
GRZ I 0,6 (Reihenmittelhaus), davon 30 % überbaute
Fläche / Gebäude mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
18,0% 6 408 2.447
10.720 GRZ I 0,6, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 42,0% 19 952 18.084
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 113 680
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % bzw.
max. 0,8 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen
gemäß BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte
Fläche mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
15,0% 6 340 2.040
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 20,0% 14 453 6.345
04.120 Anpflanzung von Bäumen 3. Ordnung oder Großstrauch,
10 Stück 26 30 780
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 172 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 17 224
WA A3 (Reihenendhäuser - Flächenansatz 40 % von
3.777 m²) 100,0% 1.511
10.715
GRZ I 0,4 (Reihenendhaus), davon 30 % überbaute
Fläche / Gebäude mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
12,0% 6 181 1.088
10.720 GRZ I 0,4, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 28,0% 19 423 8.037
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 76 453
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,4 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
15,0% 6 227 1.360
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 40,0% 14 604 8.460
04.120 Anpflanzung von Bäumen 3. Ordnung oder Großstrauch,
6 Stück 26 18 468
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 115 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 12 150
WA A4 (Reihenmittelhäuser - Flächenansatz 60 % von
2.582 m²) 100,00% 1.549
10.715
GRZ I 0,6 (Reihenmittelhaus), davon 30 % überbaute
Fläche / Gebäude mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
18,0% 6 279 1.673
10.720 GRZ I 0,6, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 42,0% 19 651 12.363
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 77 465
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % bzw.
max. 0,8 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen
gemäß BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte
Fläche mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
15,0% 6 232 1.394
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 20,0% 14 310 4.338
04.120 Anpflanzung von Bäumen 3. Ordnung oder Großstrauch,
6 Stück 26 18 468
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 116 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 12 151
WA A4 (Reihenendhäuser - Flächenansatz 40 % von
2.582 m²) 100,0% 1.033
10.715
GRZ I 0,4 (Reihenendhaus), davon 30 % überbaute
Fläche / Gebäude mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
12,0% 6 124 744
10.720 GRZ I 0,4, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 28,0% 19 289 5.494
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 52 310
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,4 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
15,0% 6 155 930
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 40,0% 14 413 5.784
04.120 Anpflanzung von Bäumen 3. Ordnung oder Großstrauch,
6 Stück 26 15 390
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 77 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 8 100
WA A5 100,00% 1.802
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6 243 1.460
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 31,5% 19 568 10.785
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 90 541
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
17,5% 6 315 1.892
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 180 1.261
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14 405 5.676
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² Grundstücks-
freifläche 1 Baum 2. Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum 26 6 156
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 200 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 20 260
WA A6 100,00% 2.858
10.715 GRZ I 0,35, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 10,5% 6 300 1.800
10.720 GRZ I 0,35, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 24,5% 19 700 13.302
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 143 857
10.530
GRZ II 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
20,0% 6 572 3.429
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 286 2.000
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14 857 12.002
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² Grundstücks-
freifläche 1 Baum 2. Ordnung, 3 Bäume 3 qm/Baum 26 9 234
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 226 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 23 294
WA A7 100,00% 4.588
10.715 GRZ I 0,35, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 10,5% 6 482 2.890
10.720 GRZ I 0,35, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 24,5% 19 1.124 21.355
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 229 1.376
10.530
GRZ II 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
20,0% 6 918 5.505
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 459 3.212
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14 1.376 19.268
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 1 Baum 31 284 8.804
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² Grundstücks-
freifläche 1 Baum 2. Ordnung, 4 Bäume 3 qm/Baum 26 12 312
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 299 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 30 389
WA A8 100,00% 1.393
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6 188 1.128
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 31,5% 19 439 8.337
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 70 418
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
17,5% 6 244 1.463
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 139 975
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14 313 4.388
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² Grundstücks-
freifläche 1 Baum 2. Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum 26 6 156
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 169 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 17 220
WA A9 100,00% 1.370
10.715 GRZ I 0,35, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 10,5% 6 144 863
10.720 GRZ I 0,35, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 24,5% 19 336 6.377
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 69 411
10.530
GRZ II 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
20,0% 6 274 1.644
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 137 959
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14 411 5.754
04.120 Erhalt von Bäumen, 4 Bäume 26 1.258 32.708
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 133 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 13 173
WA A10 100,00% 3.186
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6 430 2.580
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 31,5% 19 1.003 19.065
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 159 956
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen
gemäß BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte
Fläche mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
17,5% 6 557 3.345
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 319 2.230
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14 717 10.034
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² Grundstücks-
freifläche 1 Baum 2. Ordnung, 3 Bäume 3 qm/Baum 26 9 234
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 244 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 24 317
WA A11 100,00% 4.581
10.715 GRZ I 0,4, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 12,0% 6 550 3.298
10.720 GRZ I 0,4, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 28,0% 19 1.283 24.371
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 229 1.374
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,4 auf 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen
gemäß BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte
Fläche mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
15,0% 6 687 4.123
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 458 3.207
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14 1.374 19.240
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 5 Bäume 3 qm/Baum 26 15 390
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 314 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 31 408
WA A12 100,00% 4.010
10.715 GRZ I 0,4, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 12,0% 6 481 2.887
10.720 GRZ I 0,4, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 28,0% 19 1.123 21.333
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 201 1.203
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,4 auf 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen
gemäß BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte
Fläche mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
15,0% 6 602 3.609
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 401 2.807
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14 1.203 16.842
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 5 Bäume 3 qm/Baum 26 15 390
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 298 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 30 387
WA B 18.747
WA B1 100,00% 2.971
10.715 GRZ I 0,35, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 10,5% 6 312 1.872
10.720 GRZ I 0,35, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 24,5% 19 728 13.830
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 149 891
10.530
GRZ II 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
20,0% 6 594 3.565
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 297 2.080
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14 891 12.478
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 5 Bäume 31 1.065 33.015
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 233 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 23 303
WA B2 100,00% 4.276
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6 577 3.464
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 31,5% 19 1.347 25.592
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 214 1.283
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
17,5% 6 748 4.490
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 428 2.993
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14 962 13.469
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 4 Bäume 3 qm/Baum 26 12 312
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 314 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 31 408
WA B3 100,00% 3.447
10.715 GRZ I 0,4, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 12,0% 6 414 2.482
10.720 GRZ I 0,4, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 28,0% 19 965 18.338
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 172 1.034
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,4 auf 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen
gemäß BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte
Fläche mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
15,0% 6 517 3.102
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 345 2.413
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14 1.034 14.477
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 4 Bäume 3 qm/Baum 26 12 312
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 258 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 26 335
WA B4 100,00% 4.156
10.715 GRZ I 0,35, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 10,5% 6 436 2.618
10.720 GRZ I 0,35, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 24,5% 19 1.018 19.344
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 208 1.247
10.530
GRZ II 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
20,0% 6 831 4.987
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 416 2.909
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14 1.247 17.453
04.120 Erhalt von Bäumen, 6 Bäume 26 471 12.246
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 265 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 27 345
WA B5 100,00% 3.898
10.715 GRZ I 0,35, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 10,5% 6 409 2.455
10.720 GRZ I 0,35, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 24,5% 19 955 18.143
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 195 1.169
10.530
GRZ II 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
20,0% 6 780 4.677
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 390 2.728
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14 1.169 16.370
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 4 Bäume 3 qm/Baum 26 12 312
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 270 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 27 351
WA C 33.067
WA C1 100,00% 1.033
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6 139 837
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 31,5% 19 325 6.183
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 52 310
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
17,5% 6 181 1.085
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 103 723
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14 232 3.254
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 1 Baum 3 qm/Baum 26 3
78
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 152 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 15 198
WA C2 100,00% 2.878
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6 389 2.331
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 31,5% 19 907 17.225
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 144 863
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
17,5% 6 504 3.022
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 288 2.015
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14 648 9.066
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 3 Bäume 3 qm/Baum 26 9 234
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 281 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 28 365
WA C 3 100,00% 2.499
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6 337 2.024
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 31,5% 19 787 14.954
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 125 750
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
17,5% 6 437 2.623
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 250 1.749
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14 562 7.870
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum 26 6 156
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 221 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 22 287
WA C 4 100,00% 1.449
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6 196 1.174
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 31,5% 19 456 8.672
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 72 435
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
17,5% 6 254 1.521
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 145 1.014
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14 326 4.564
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum 26 6 156
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 182 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 18 237
WA C5 100,00% 2.652
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6 358 2.148
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 31,5% 19 835 15.872
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 133 796
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
17,5% 6 464 2.785
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 265 1.856
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14 597 8.354
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum 26 6 156
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 221 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 22 287
WA C6 100,00% 1.536
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6 207 1.244
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 31,5% 19 484 9.193
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 77 461
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
17,5% 6 269 1.613
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 154 1.075
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14 346 4.838
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum 26 6 156
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 175 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 18 228
WA C7 100,00% 1.808
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6 244 1.464
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 31,5% 19 570 10.821
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 90 542
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
17,5% 6 316 1.898
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 181 1.266
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14 407 5.695
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum 26 6 156
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 193 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 19 251
WA C8 100,00% 2.064
10.715 GRZ I 0,35, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 10,5% 6 217 1.300
10.720 GRZ I 0,35, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 24,5% 19 506 9.608
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 103 619
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,35 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
12,5% 6 258 1.548
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 206 1.445
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 37,5% 14 774 10.836
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 3 Bäume 3 qm/Baum 26 9 234
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 204 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 20 265
WA C9 100,00% 2.656
10.715 GRZ I 0,35, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 10,5% 6 279 1.673
10.720 GRZ I 0,35, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 24,5% 19 651 12.364
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 133 797
10.530
GRZ II 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
20,0% 6 531 3.187
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 266 1.859
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14 797 11.155
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 3 Bäume 3 qm/Baum 26 9 234
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 221 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 22 287
WA C10 100,00% 4.662
10.715 GRZ I 0,35, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 10,5% 6 490 2.937
10.720 GRZ I 0,35, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 24,5% 19 1.142 21.702
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 233 1.399
10.530
GRZ II 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
20,0% 6 932 5.594
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 466 3.263
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14 1.399 19.580
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 5 Bäume 3 qm/Baum 26 15 390
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 302 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 30 393
WA C11 100,00% 1.811
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6 244 1.467
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 31,5% 19 570 10.839
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 91 543
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
17,5% 6 317 1.902
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 181 1.268
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14 407 5.705
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum 26 6 156
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 193 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 19 251
WA C12 100,00% 1.320
10.715 GRZ I 0,3, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 9,0% 6 119 713
10.720 GRZ I 0,3, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 21,0% 19 277 5.267
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 66 396
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,3 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
10,0% 6 132 792
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 132 924
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 45,0% 14 594 8.316
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum 26 6 156
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 147 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 15 191
WA C 13 100,00% 2.267
10.715 GRZ I 0,3, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 9,0% 6 204 1.224
10.720 GRZ I 0,3, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 21,0% 19 476 9.045
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 113 680
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,3 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
10,0% 6 227 1.360
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 227 1.587
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 45,0% 14 1.020 14.282
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 4 Bäume 3 qm/Baum 26 12 312
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 202 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 20 263
WA C 14 100,00% 3.257
10.715 GRZ I 0,3, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 9,0% 6 293 1.759
10.720 GRZ I 0,3, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 21,0% 19 684 12.995
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 163 977
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,3 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
10,0% 6 326 1.954
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 326 2.280
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 45,0% 14 1.466 20.519
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 5 Bäume 3 qm/Baum 26 15 390
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 260 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 26 338
WA C15 100,00% 1.175
10.715 GRZ I 0,3, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 9,0% 6 106 635
10.720 GRZ I 0,3, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 21,0% 19 247 4.688
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 59 353
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,3 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
10,0% 6 118 705
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 118 823
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 45,0% 14 529 7.403
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum 26 6 156
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 139 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 14 181
WA D 11.647
WA D1 100,00% 3.924
10.715 GRZ I 0,25, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 7,5% 6 294 1.766
10.720 GRZ I 0,25, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 17,5% 19 687 13.047
10.715
GRZ II 0,4 unterbaut - für Stellplätze, Zufahrten und
Nebenanlagen, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte
Fläche mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
15,0% 6 589 3.532
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 392 2.747
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 50,0% 14 682 9.548
Erhalt von Gehölzen
01.112 davon Waldmeister-Buchenwald 64 304 19.456
01.122 davon Eichenmischwald 41 896 36.736
01.114 davon Buchenmischwald 41 80 3.280
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 3 Bäume 3 qm/Baum 26 9 234
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 211 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 21 274
WA D2 100,00% 6.200
10.715 GRZ I 0,30 davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 9,0% 6 558 3.348
10.720 GRZ I 0,30, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 21,0% 19 1.302 24.738
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 310 1.860
10.530
GRZ II 0,4 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 310 1.860
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 620 4.341
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 50,0% 14 3.100 43.400
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 11 Bäume 3 qm/Baum 26 33 858
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 549 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 55 714
WA D3 100,00% 1.523
10.715 GRZ I 0,25, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 7,5% 6 114 685
10.720 GRZ I 0,25, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 17,5% 19 267 5.064
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 76 457
10.530
GRZ II 0,4 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
10,0% 6 152 914
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 152 1.066
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 50,0% 14 762 10.661
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 3 Bäume 3 qm/Baum 26 9 234
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 158m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 16 205
WA E 21.302
WA E1 100,00% 2.178
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6 294 1.764
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 31,5% 19 686 13.035
10.530
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
5,0% 6 109 653
10.530
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
17,5% 6 381 2.287
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 218 1.525
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14 490 6.860
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum 26 6 156
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 235 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 24 306
WA E2 100,00% 6.432
10.715 GRZ I 0,25, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 7,5% 6 482 2.894
10.720 GRZ I 0,25, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 17,5% 19 1.126 21.386
10.530
GRZ II 0,4 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
15,0% 6 965 5.789
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 643 4.503
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 50,0% 14 3.216 45.024
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 11 Bäume 3 qm/Baum 26 33 858
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 364 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 36 473
WA E3 100,00% 3.247
10.715 GRZ I 0,25, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 7,5% 6 244 1.461
10.720 GRZ I 0,25, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 17,5% 19 568 10.796
10.530
GRZ II 0,4 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
15,0% 6 487 2.922
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 325 2.273
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 50,0% 14 1.624 22.729
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 3 Bäume 31 984 30.504
04.120 Erhalt von Bäumen, 1 Baum 26 364 9.464
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum 26 6 156
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 262 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 26 341
WA E4 100,00% 2.872
10.715 GRZ I 0,25, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 7,5% 6 215 1.292
10.720 GRZ I 0,25, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 17,5% 19 503 9.549
10.530
GRZ II 0,4 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
15,0% 6 431 2.585
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 287 2.010
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 50,0% 14 1.436 20.104
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 1 Baum 31 314 9.734
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 4 Bäume 3 qm/Baum 26 12 312
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 251 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 25 326
WA E5 100,00% 2.425
10.715 GRZ I 0,25, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 7,5% 6 182 1.091
10.720 GRZ I 0,25, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 17,5% 19 424 8.063
10.530
GRZ II 0,4 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
15,0% 6 364 2.183
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 243 1.698
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 50,0% 14 1.213 16.975
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 5 Bäume 3 qm/Baum 26 15 390
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 209 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 21 272
WA E6 100,00% 4.149
10.715 GRZ I 0,25, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 7,5% 6 311 1.867
10.720 GRZ I 0,25, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 17,5% 19 726 13.795
10.530
GRZ II 0,4 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
15,0% 6 622 3.734
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1,
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7 415 2.904
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 50,0% 14 2.075 29.043
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2.
Ordnung, 7 Bäume 3 qm/Baum 26 21 546
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 309 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 31 402
Urbane Gebiete MU 1 - MU 4 13.539
MU 1 2.259
10.715
GR 850 m², davon 100 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
(denkmalgeschützte Bebauung)
anteilig 6 850 5.100
10.530 Überschreitung der GR um 50 %, bei Überschreitung
max. Obergrenze GRZ II 0,8 anteilig 6 425 2.550
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage anteilig 14 984 13.776
04.120 Anpflanzung von 3 Bäumen 2. Ordnung je 3 qm/Baum 26 9 234
MU 2 5.884
10.715
GR 3.600 m², davon vorhandene überbaute Fläche /
Gebäude mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
(denkmalgeschützte Bebauung)
anteilig 6 1.179 7.071
10.715
GR 3.600 m², davon geplante überbaute Fläche /
Gebäude mit 30 % ökol. Regenwasserbewirtschaftung
(Nahversorger)
anteilig 6 726 4.358
10.720
GR 3.600 m², davon geplante überbaute Fläche /
Gebäude mit 70 % extensiver Dachbegrünung
(Nahversorger)
anteilig 19 1.695 32.199
10.530 Überschreitung der GR um 50 %, bei Überschreitung
max. Obergrenze GRZ II 0,8 anteilig 6 1.108 6.646
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage anteilig 14 1.177 16.475
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 3 Bäume 31 170 5.270
04.120 Anpflanzung von 3 Bäumen 2. Ordnung je 3 qm/Baum 26 9 234
MU 3 2.135
10.715
GR 750 m², davon 100 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
(denkmalgeschützte Bebauung)
anteilig 6 300 1.800
10.530 Überschreitung der GR um 50 %, bei Überschreitung
max. Obergrenze GRZ II 0,8 anteilig 6 375 2.250
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage anteilig 14 1.460 20.440
04.120 Anpflanzung von 4 Bäumen 2. Ordnung je 3 qm/Baum 26 12 312
MU 4 3.261
10.715
GR 1.250 m², davon 100 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung
(denkmalgeschützte Bebauung)
anteilig 6 1.250 7.502
10.530 Überschreitung der GR um 50 %, bei Überschreitung
max. Obergrenze GRZ II 0,8 anteilig 6 625 3.750
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage anteilig 14 1.386 19.398
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 1 Baum 31 177 5.487
04.120 Anpflanzung von 4 Bäumen 2. Ordnung je 3 qm/Baum 26 12 312
Quartiersgaragen gesamt 9.240
Der besondere Nutzungszweck von Fläche für
"Garagengebäude 1 - 3" 9.240
Garagengebäude 1 anteilig in
m² 3.041
10.715 GR 1.800 m², davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 540 6 540 3.240
10.720 GR 1.800 m², davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 1.260 19 1.260 23.940
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 1.241 14 1.241 17.374
10.743 Fassadenbegrünung, 40 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 504 m * 40 % * 0,5 m Pflanzendicke 40,0% 13 101 1.310
Garagengebäude 2 anteilig in
m² 2.947
10.715 GR 1.800 m², davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 540 6 540 3.240
10.720 GR 1.800 m², davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 1.260 19 1.260 23.940
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 1.147 14 1.147 16.058
10.743 Fassadenbegrünung, 40 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 504 m * 40 % * 0,5 m Pflanzendicke 40,0% 13 101 1.310
Garagengebäude 3 anteilig in
m² 3.251
10.715 GR 1.800 m², davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 540 6 540 3.240
10.720 GR 1.800 m², davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 1.260 19 1.260 23.940
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 1.451 14 1.451 20.320
10.743 Fassadenbegrünung, 40 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 504 m * 40 % * 0,5 m Pflanzendicke 40,0% 13 101 1.310
Grünflächen gesamt
Öffentliche Grünflächen (ohne V1, V2, G1, G2) 45.608
Landschaftstreppe
36.587
10.530 Funktions-, Aufenthalts- und Wegeflächen,
teilversiegelte Flächen 30,0% 6 10.976 65.857
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage, einschl.
Versickerungsfläche 50,0% 14 18.294 256.109
naturnahe Grünfläche 20,0% 7.317
10.140
/
02.400
/
06.930
davon Maßnahmenfläche M 2 Eidechsenhabitat,
Flächen- und Punkteansatz auf Grundlage des
Artenschutzkonzepts (PGNU): 20 %
Bruchsteinhaufen/Sandlinsen/Totholzhaufen und
Trockenmauern (10.140), 20 % ausdauernde Ruderalflur
/ Gehölzsäume (02.400), 60 % Ansaat artenreicher
Wiesen- und Krautmischungen (06.930)
21 3.597 75.537
Zusatzbewertung Eidechsenhabitat gemäß KV,
Anlage 2, Nr. 2.2.5 aufgrund der besonderen Bedeutung
für den Schutz von streng geschützten Arten
5 3.597 17.985
06.400 davon Maßnahmenfläche M 2- "gesetzlich geschütztes
Biotop § BNatSchG - Sandmagerrasen" 69 537 37.053
10.140
/
02.400
/
06.930
davon Maßnahmenfläche M3 Eidechsenhabitat,
Flächen- und Punkteansatz auf Grundlage des
Artenschutzkonzepts (PGNU): 20 %
Bruchsteinhaufen/Sandlinsen/Totholzhaufen und
Trockenmauern (10.140), 20 % ausdauernde Ruderalflur
/ Gehölzsäume (02.400), 60 % Ansaat artenreicher
Wiesen- und Krautmischungen (06.930)
21 2.858 60.018
Zusatzbewertung Eidechsenhabitat gemäß KV,
Anlage 2, Nr. 2.2.5 aufgrund der besonderen Bedeutung
für den Schutz von streng geschützten Arten
5 2.858 14.290
02.400
/
03.120
davon naturnahe Grünfläche Restfläche -
Flächenansatz je 50 % Streuobstgruppen neu angelegt
(03.120) und Gehölzflächen (02.400)
25 325 8.135
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 15 Bäume 31 931 28.861
04.120 Erhalt von Bäumen, 8 Bäume 26 2.029 52.754
04.110
Anpflanzung von 80 % standortgerechten/heimischen
Bäumen von 150 Bäumen - 120 Bäume, mind. 50 %
Bäume mind. 2. Ordnung abzgl. 15 erhaltenswerte
Bäume
31 315 9.765
04.120
Anpflanzung von 20 % standortgerechten Bäumen von
150 - 30 Bäume, mind. 50 % Bäume mind. 2. Ordnung
abzgl. 8 erhaltenswerte Bäumen
26 66 1.716
Jugendtreff Süd 2.609
10.530 Funktions-, Aufenthalts- und Wegeflächen,
teilversiegelte Flächen 15,0% 6 391 2.348
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage 85,0% 14 2.218 31.047
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 4 Bäume 31 781 24.211
04.110
Anpflanzung von 80 % standortgerechten/heimischen
Bäumen von 25 Bäumen - 20 Bäume, mind. 50 %
Bäume mind. 2. Ordnung abzgl. 4 erhaltenswerte Bäume
31 48 1.488
04.120
Anpflanzung von 20 % standortgerechten Bäumen von
25 Bäumen - 5 Bäume, mind. 50 % Bäume mind. 2.
Ordnung
26 15 390
Nachbarschaftsplätze (N) 6.412
10.530 Funktions-, Aufenthalts- und Wegeflächen,
teilversiegelte Flächen 50,0% 6 3.206 19.236
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage 50,0% 14 3.206 44.884
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 8 Bäume 31 1.103 34.191
04.120 Erhalt von Bäumen, 1 Baum 26 79 2.054
04.110
Anpflanzung von 80 % standortgerechten/heimischen
Bäumen von 73 Bäumen - 58 Bäume, mind. 1/3 Bäume
mind. 2. Ordnung
31 174 5.394
04.120
Anpflanzung von 20 % standortgerechten Bäumen von
73 % Bäumen - 15 Bäume, mind. 1/3 Bäume mind. 2.
Ordnung
26 45 1.170
Verkehrsgrün (V1, V2) gesamt 2.273
Verkehrsgrün (V1) 1.573
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage 100,0% 14 1.573 22.022
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 3 Bäume 31 682 21.147
04.120 Erhalt von Bäumen, 8 Bäume 26 771 20.046
04.110 Anpflanzung von 80 % standortgerechten/heimischen
Bäumen - 5 Bäume, mind. 1/3 Bäume mind. 2. Ordnung 31 15 465
04.120 Anpflanzung von 20 % standortgerechten Bäumen - 1
Baum, mind. 1 Baum mind. 2. Ordnung 26 3
78
Verkehrsgrün (V2) 700
10.530 Zuwegungen und Zufahrt, teilversiegelte Fläche 20,0% 6 140 839
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage 80,0% 14 560 7.834
04.120 Erhalt von Bäumen, 11 Bäume 26 985 25.610
Grünflächen (G1, G2) gesamt 10.793
Grünfläche (G1) 4.626
10.530 Funktions-, Aufenthalts- und Wegeflächen,
teilversiegelte Flächen 20,0% 6 925 5.551
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage einschl.
Versickerungsflächen 80,0% 14 3.701 51.811
04.120 Erhalt von Bäumen, 1 Baum 26 64 1.664
Grünfläche (G2) 6.167
10.530 Funktions-, Aufenthalts- und Wegeflächen,
teilversiegelte Flächen 10,0% 6 617 3.700
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage 90,0% 14 4.794 67.120
01.112 davon Waldmeister-Buchenwald 64 756 48.384
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 19 Bäume 31 3.752 116.312
04.120 Erhalt von Bäumen, 3 Bäume 26 585 15.210
öffentliche Grünfläche Maßnahmenfläche M 1
Maßnahmenfläche M 1 21.194
10.530 Wegeflächen, teilversiegelte Flächen 10,0% 6 2.119 12.716
10.140
/
02.400
/
06.930
Eidechsenhabitat, Flächen- und Punkteansatz auf
Grundlage des Artenschutzkonzepts (PGNU): 20 %
Bruchsteinhaufen/Sandlinsen/Totholzhaufen und
Trockenmauern (10.140), 20 % ausdauernde Ruderalflur
/ Gehölzsäume (02.400), 60 % Ansaat artenreicher
Wiesen- und Krautmischungen (06.930)
90,0% 21 19.075 400.567
Zusatzbewertung Eidechsenhabitat gemäß KV, Anlage
2, Nr. 2.2.5 aufgrund der besonderen Bedeutung für den
Schutz von streng geschützten Arten
5 19.075 95.373
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 11 Bäume 31 771 23.901
04.120 Erhalt von Bäumen, 14 Bäume 26 822 21.372
04.110
Anpflanzung von 80 % standortgerechten/heimischen
Bäumen - 28 Bäume, mind. 1/3 Bäume mind. 2.
Ordnung
31 84 2.604
04.120 Anpflanzung von 20 % standortgerechten Bäumen - 7
Bäume, mind. 1 Baum mind. 2. Ordnung 26 21 546
Maßnahmenfläche M 4 7.252
10.530 Wegeflächen, teilversiegelte Flächen 10,0% 6 725 4.351
10.140
/
02.400
/
06.930
Eidechsenhabitat, Flächen- und Punkteansatz auf
Grundlage des Artenschutzkonzepts (PGNU): 20 %
Bruchsteinhaufen/Sandlinsen/Totholzhaufen und
Trockenmauern (10.140), 20 % ausdauernde Ruderalflur
/ Gehölzsäume (02.400), 60 % Ansaat artenreicher
Wiesen- und Krautmischungen (06.930)
90,0% 21 6.527 137.063
Zusatzbewertung Eidechsenhabitat gemäß KV, Anlage
2, Nr. 2.2.5 aufgrund der besonderen Bedeutung für den
Schutz von streng geschützten Arten
5 6.527 32.634
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 1 Bäume 31 255 7.905
04.120 Erhalt von Bäumen, 1 Bäume 26 20 520
Waldflächen gesamt 27.643
Waldflächen 17.803
Waldflächen gemäß Bestandserhebung
01.122 davon Eichenmischwald (gemäß Bestandserfassung
PGNU) 41 11.751 481.791
01.122 davon Eichenmischwald (Zuordnung nach Vermessung
der Waldgrenze) 41 859 35.219
01.112 davon Waldmeister-Buchenwald (gemäß
Bestandserfassung PGNU) 64 1.998 127.872
01.112 davon Waldmeister-Buchenwald (Zuordnung nach
Vermessung der Waldgrenze) 64 74 4.736
01.180 davon Robinien-Roteichenwald (gemäß
Bestandserfassung PGNU) 33 244 8.052
01.180 davon Robinien-Roteichenwald (Zuordnung nach
Vermessung der Waldgrenze) 33 109 3.597
01.299 Nadelwald mit Douglasien (gemäß Bestandserfassung
PGNU) 27 2.768 74.736
Maßnahmenfläche M 5 - Erhalt vorhandene
Waldstrukturen - Spechthabitate 9.266
01.122 westliche Teilfläche M 5 - Erhalt des Eichenmischwalds 41 4.912 201.392
01.112 östliche Teilfläche M 5 - Erhalt des Waldmeister-
Buchenwalds 64 4.354 278.656
Maßnahmenfläche M 6 - Erhalt / Entwicklung
Gehölzsaum 574
01.122 Teilfläche des bestehenden Eichenmischwalds 41 574 23.534
Öffentliche Verkehrsflächen gesamt 52.756
Öffentliche Straßenverkehrsflächen 11.173
Öffenliche Straßenverkehrsflächen 11.173
10.530 versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung 6 11.173 67.038
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 1 Baum 31 314 9.734
04.110 Anpflanzung von 60 % standortgerechten, heimischen
Bäumen von 4 Bäumen, 2 Bäume 1. oder 2. Ordnung 31 6 186
04.120 Anpflanzung von 40 % standortgerechten Bäumen von 4
Bäumen, 2 Bäume 1. oder 2. Ordnung 26 6 156
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
(VbZ) 41.583
Verkehrsberuhigter Bereich 19.886
10.530 versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung 6 19.886 119.318
04.110 Anpflanzung von 60 % standortgerechten, heimischen
Bäumen von 87 Bäumen, 52 Bäume 1. oder 2. Ordnung 31 159 4.929
04.120 Anpflanzung von 40 % standortgerechten Bäumen von
87 Bäumen, 35 Bäume 1. oder 2. Ordnung 26 105 2.730
Promenade 2.984
10.530 versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung 6 2.984 17.904
04.110 Anpflanzung von 60 % standortgerechten, heimischen
Bäumen von 29 Bäumen, 17 Bäume 1. oder 2. Ordnung 31 51 1.581
04.120 Anpflanzung von 40 % standortgerechten Bäumen von
29 Bäumen, 12 Bäume 1. oder 2. Ordnung 26 36 936
Quartiers-Carré 9.441
10.530 versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung 90,0% 6 8.497 50.981
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage 10,0% 14 944 13.217
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 5 Bäume 31 731 22.661
04.120 Erhalt von Bäumen, 21 Bäume 26 1.486 38.636
04.110 Anpflanzung von 60 % standortgerechten, heimischen
Bäumen von 30 Bäumen, 18 Bäume 1. oder 2. Ordnung 31 54 1.674
04.120 Anpflanzung von 40 % standortgerechten Bäumen von
30 Bäumen, 12 Bäume 1. oder 2. Ordnung 26 36 936
Platz am Jugendzentrum 642
10.530 versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung 6 642 3.852
04.110 Anpflanzung von 60 % standortgerechten, heimischen
Bäumen von 10 Bäumen, 6 Bäume 1. oder 2. Ordnung 31 18 558
04.120 Anpflanzung von 40 % standortgerechten Bäumen von
10 Bäumen, 4 Bäume 1. oder 2. Ordnung 26 12 312
Fußwege 6.964
10.530 versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung 6 6.964 41.785
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 1 Baum 31 380 11.780
04.110 Anpflanzung von 60 % standortgerechten, heimischen
Bäumen von 21, 13 Bäume 1. oder 2. Ordnung 31 39 1.209
04.120 Anpflanzung von 40 % standortgerechten Bäumen von
21 Bäumen, 8 Bäume 1. oder 2. Ordnung 26 24 624
Fuß- und Radwege 1.376
10.530 versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung 6 1.376 8.256
Parken 291
10.530 versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung 6 291 1.746
04.110 Anpflanzung von 60 % standortgerechten, heimischen
Bäumen, 2 Bäume 1. oder 2. Ordnung 31 6 186
04.120 Anpflanzung von 40 % standortgerechten Bäumen, 2
Bäume 1. oder 2. Ordnung 26 6 156
Private Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung (VbZ) privat 198
Car-/Bikesharing 198
10.530
versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung oder wasserdurchlässige
Fläche
6 198 1.188
Versorgungsflächen gesamt 1.596
Versorgungsfläche "Anlagen der Kraft-Wärmekopplung"
(Energiezentrale) 977
10.530
/
10.715
versiegelte / überbaute Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung bzw. teilversiegelte Fläche 80,0% 6 782 4.690
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage 20,0% 14 195 2.736
Versorgungsfläche "Trafostation" 619
10.510
/
10.715
versiegelte / überbaute Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung bzw. teilversiegelte Fläche 100,0% 6 619 3.714
Flächen für den Gemeinbedarf und für Sport-
und Spielanlagen 27.272
Flächen für den Gemeinbedarf 10.276
Bildungscampus 100,00% 9.250
10.715 GRZ I 0,6, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 18,0% 6 1.665 9.990
10.720 GRZ I 0,6, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 42,0% 19 3.885 73.815
10.530
GRZ II 0,8 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
20,0% 6 1.850 11.100
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 20,0% 14 1.850 25.900
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 8 Bäume 31 1.328 41.168
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 370 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 37 481
Jugendzentrum 100,00% 1.026
10.715 GRZ I 0,4, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 12,0% 6 123 739
10.720 GRZ I 0,4, davon 70 % der überbauten Fläche mit
extensiver Dachbegrünung 28,0% 19 287 5.458
10.530
GRZ II 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen,
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
20,0% 6 205 1.231
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 40,0% 14 410 5.746
04.120 Anpflanzung von Bäumen, 4 Bäume 2. Ordnung 26 12 312
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt
aus Fassadenlänge 60 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13 6
78
Flächen für Sport- und Spielanlagen 16.996
Flächen für Sport- und Spielanlagen 16.996
10.715 GRZ von Gebäuden 0,2, davon 30 % überbaute Fläche /
Gebäude mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 6,0% 6 1.020 6.119
10.720 GRZ von Gebäuden 0,2, davon 70 % der überbauten
Fläche mit extensiver Dachbegrünung 14,0% 19 2.379 45.209
10.530
GRZ für Sport- und Spielanlagen, Stellplätze und ihre
Zufahrten (inkl. zulässige Überschreitung bis 0,6) sowie
sonstige Nebenanlagen, teilversiegelte Fläche bzw.
versiegelte Fläche mit ökol.
Regenwasserbewirtschaftung
40,0% 6 6.798 10.198
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 70,0% 14 11.897 95.178
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 1 Baum 31 113 3.503
04.120 Erhalt von Bäumen, 2 Bäume 26 32 832
04.120 Anpflanzung von Bäumen, 22 Bäume 1. Ordnung je 5
qm/Baum oder 2. Ordnung je 3 qm/Baum 26 66 1.716
Summe 337.505 5.921.116
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 6 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Anlage 4 – Umfang der Umweltprüfung
Umfang der Umweltprüfung
BauGB Umweltbelastung Voraussichtliche
erhebliche
Auswirkungen
Gegenstand der
Umweltprüfung
§ 1 Abs. 6
Nr. 7 a
Auswirkungen auf
- Tiere
- Pflanzen
- Fläche
- Boden
- Wasser
- Klima, Luft
- Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern
- Landschaft/Stadtgestalt
- biologische Vielfalt
- Artenschutz gem. BNatSchG
besonders oder streng geschützte Flora nach
Anhang IV FFH-RL
besonders oder streng geschützte Fauna nach
Anhang IV FFH-RL oder VS-RL
ja
möglich
möglich
ja
ja
möglich
möglich
möglich
möglich
nein
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
nein
ja
§ 1 Abs. 6
Nr. 7 b
Erhaltungsziele und der Schutzzweck der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes (Natura 2000-
Gebiete)
möglich ja
§ 1 Abs. 6
Nr. 7 c
umweltbezogene Auswirkungen auf den
Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt
- Lärmbelastung
- Geruchsbelastung
- Luftschadstoffbelastungen
- Entzug von Erholungsmöglichkeiten
- Bioklima (Feuchte und Temperatur)
- Licht und Schattenwurf
- Erschütterung
- Strahlen und elektromagnetische Felder
- Visuelle Beeinträchtigung
- Nahrung / Trinkwasser
ja
nein
möglich
möglich
möglich
nein
nein
nein
möglich
möglich
ja
nein
ja
ja
ja
nein
nein
nein
ja
ja
Bemerkung: Für das Plangebiet sind aufgrund fehlender relevanter Vorhaben/Anlagen
(geplant oder im Umfeld) keine negativen Auswirkungen auf den Menschen infolge von
Wirkungen durch Geruchsbelastungen, Licht und Schattenwurf oder Erschütterungen zu
erwarten.
§ 1 Abs. 6
Nr. 7 d
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter
und sonstige Sachgüter
- Kulturdenkmal
- Bodendenkmal
- Sachgüter
ja
möglich
ja
ja
ja
ja
§ 1 Abs. 6
Nr. 7 e
Vermeidung von Emissionen sowie der sach-
gerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
Art und Menge erzeugter Abfälle und deren
Beseitigung/Verwertung
ja
-
ja
nein
BauGB Umweltbelastung Voraussichtliche
erhebliche
Auswirkungen
Gegenstand der
Umweltprüfung
§ 1 Abs. 6
Nr. 7 f
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die
sparsame und effiziente Nutzung von Energie
möglich ja
§ 1 Abs. 6
Nr. 7 g
Darstellungen von Landschaftsplänen sowie
sonstigen umweltbezogenen Plänen
- Landschaftsplan
- Pläne des Wasserrechts
- Pläne des Abfallrechts
- Pläne des Immissionsschutzrechts
ja
nein
nein
möglich
ja
nein
nein
ja
Bemerkung: Es liegen keine Hinweise auf relevante Pläne des Wasserrechts und des
Abfallrechts vor.
§ 1 Abs. 6
Nr. 7 h
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in
Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der
Europäischen Gemeinschaft festgelegten
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten
werden
möglich ja
§ 1 Abs. 6
Nr. 7 i
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen
Belangen des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6
Buchstaben a bis d
möglich ja
§ 1 Abs. 6
Nr. 7 j
Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der
nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben
für schwere Unfälle oder Katastrophen zu
erwarten sind, auf die Belangen nach § 1 Abs. 6
Buchstaben a bis d (Schutzgüter nach
Umweltrecht) und i (Wechselwirkungen)
möglich ja
§ 1a Abs. 2 sparsamer und schonender Umgang mit Grund
und Boden, Verringerung zusätzlicher
Flächeninanspruchnahmen
(Wiedernutzbarmachung, Nachverdichtung,
Maßnahmen der Innenentwicklung, Begrenzung
der Bodenversiegelung)
Begrenzung der Umnutzung von
landwirtschaftlichen, als Wald oder für
Wohnzwecke genutzten Flächen
ja
nein
ja
nein
Bemerkung: Im Geltungsbereich sind keine landwirtschaftlichen Nutzflächen vorhanden.
§ 1a Abs. 3 Eingriffe in Natur und Landschaft ja ja
§ 1a Abs. 5 Erfordernisse des Klimaschutzes
- Maßnahmen gegen den Klimawandel
- Maßnahmen zur Anpassung an den
Klimawandel
ja
ja
ja
ja
Sonstige zu berücksichtigende Aspekte
Anl. 1 ff) Kumulierung mit benachbarten Vorhaben
- unter Berücksichtigung bestehender Umwelt-
möglich
ja
BauGB Umweltbelastung Voraussichtliche
erhebliche
Auswirkungen
Gegenstand der
Umweltprüfung
probleme in betroffenen Gebieten mit spezieller
Umweltrelevanz
- bezüglich der Nutzung natürlicher Ressourcen
nein
nein
Bemerkung: Im Plangebiet sind keine umweltrelevanten Ressourcen der Naturgüter
vorhanden.
Anl. 1 gg) Auswirkungen auf das Klima
- Art / Ausmaß von Treibhausgasemissionen
- Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber
den Folgen des Klimawandels
-
-
nein
nein
Bemerkung: Eine genauere Einschätzung zu Art und Ausmaß von Treibhausgasemissionen
kann erst auf Grundlage einer planerischen Detaillierung/Konkretisierung vorgenommen
werden. Für das hier relevante Bauleitplanverfahren als Angebotsplanung kann keine seriöse
Abschätzung zu Qualität und Quantität von Treibhausgasemissionen vorgenommen werden,
da derzeit hierzu keine hinreichend konkrete Annahmen getroffen werden können.
Eine besondere Anfälligkeit des geplanten Vorhabens gegenüber den Folgen des
Klimawandels besteht nicht.
Anl. 1 hh) Eingesetzte Techniken und Stoffe möglich ja
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 7 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Anlage 5 – Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung zum Bebauungsplan S 26
„Ludwigshöhviertel“
Schaper Kappes Habermann
Götte GmbH
Landschaftsarchitekten
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung
zum Bebauungsplan Nr. S 26 „Ludwigshöhviertel
zu den FFH-Gebieten
6117-308 „Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt /Prinzenberg
und Eichenwäldchen“
und
6118-304 „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue
von Darmstadt“
sowie zum Vogelschutzgebiet
6117-403 „Prinzenberg bei Darmstadt Eberstadt“
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Frankfurt am Main
August 2019
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 2 Schaper Kappes Habermann
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung
zum Bebauungsplan Nr. S 26 „Ludwigshöhviertel
zu den FFH-Gebieten
6117-308 „Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt /Prinzenberg
und Eichenwäldchen“
und
6118-304 „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue
von Darmstadt“
sowie zum Vogelschutzgebiet
6117-403 „Prinzenberg bei Darmstadt Eberstadt“
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Auftraggeber Wissenschaftsstadt Darmstadt
Stadtplanungsamt
Bessunger Straße 125
64295 Darmstadt
Verfasser: Götte Landschaftsarchitekten GmbH
Hunsrückstraße 56
65929 Frankfurt am Main
Telefon: 0049 - (0)69 – 37 56 196 - 0
Telefax: 0049 - (0)69 – 37 56 196 - 29
eMail: info@goette-landschaftsarchitekten.de
www.goette-landschaftsarchitekten.de
Bearbeitung:
Stefan Kappes, Dipl.-Ing., Landschaftsarchitekt
Katharina Kolhagen, M. Eng. Umweltmanagement
Frankfurt am Main, 16.08.2019
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 3 Schaper Kappes Habermann
Inhaltsverzeichnis
A Allgemeiner Teil 4
1. Anlass und Aufgabenstellung 4
2. Rechtliche Rahmenbedingungen 5
3. Vorgehensweise 6
4. Vorhabenbeschreibung 7
5. Ermittlung der Wirkfaktoren 8
B Schutzgebietsspezifische Betrachtung 12
1. Übersicht über das FFH-Gebiet Nr. 6117-308 "Streuobstwiesen von Darmstadt-
Eberstadt / Prinzenberg und Eichwäldchen" 12
1.1. Lebensraumtypen und Artvorkommen 14
1.2. Erhaltungsziele und Beeinträchtigungen/Störungen 15
1.3. Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets in Folge des
Städtebauprojektes 18
2. Übersicht über das FFH-Gebiet Nr. 6118-304 „Dommersberg, Dachsberg und
Darmbachaue von Darmstadt“ 21
2.1. Lebensraumtypen und Artvorkommen 22
2.2. Erhaltungsziele und Beeinträchtigungen/Störungen 22
2.3. Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets durch das
Städtebauprojekt 27
3. Übersicht über das Vogelschutzgebiet 6117-403 „Prinzenberg bei Darmstadt-
Eberstadt“ 29
3.1. Artvorkommen 30
3.2. Erhaltungsziele und Beeinträchtigungen/Störungen 31
3.3. Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets durch
das Städtebauprojekt 37
4. Andere Projekte bzw. Pläne, die im Zusammenwirken zu erheblichen
Beeinträchtigungen führen können 40
5. Allgemeine Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von
Beeinträchtigungen 40
6. Zusammenfassende Bewertung 40
7. Quellenverzeichnis 43
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 4 Schaper Kappes Habermann
A Allgemeiner Teil
1. Anlass und Aufgabenstellung
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt die Entwicklung und Neuordnung der
ehemaligen Cambrai -Fritsch-Kaserne und der Jefferson -Siedlung zu einem neuen
Stadtquartier für ca. 3.100 Einwohnerinnen und Einwohner.
Durch die günstige Lage zwischen den Stadtteilen Bessungen und Eberstadt eignen sich die
Konversionsflächen in besonderem Maße für die Entwicklung von benötigtem Wohnraum,
wofür in der Stadt Darmstadt nur noch begrenzt Siedlungsflächenpotential zur Verfüg ung
steht. Die Planung folgt der für die Lincoln-Siedlung und die ehemalige Cambrai -Fritsch-
Kaserne mit Jefferson -Siedlung 2011 beschlossenen „Rahmenplanung Bessungen Süd“
(Wissenschaftsstadt Darmstadt)
Im Umfeld des Planungsgebietes befinden sich in mind. 500 m. Entfernung drei Natura 2000-
Gebiete ( FFH-Gebiete „Streuobstwiesen von Darmstadt -Eberstadt/Prinzenberg und
Eichenwäldchen“ (6117-308) und FFH-Gebiet „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue
von Darmstadt“ (6118 -304) sowie Vogelschutzgebiet „Prinzenberg bei Darmstadt -Eberstadt“
(6117-403)), weshalb zu prüfen ist, ob durch die geplante Umnutzung der Cambrai -Fritsch-
Kaserne und der Jefferson -Siedlung erheblich Beeinträchtigungen de r Schutzgebiete zu
befürchten sind. Zwar erfolgt durch das Projekt keine direkte Flächeninanspruchnahme,
jedoch is t durch die geplante Ansiedlung von ca. 3.100 Menschen ein erhöhter
Nutzungsdruck v.a. durch Freizeitsportler und Erholungsuchende möglich. Vor diesem
Hintergrund bedarf es einer Natura 2000 -Verträglichkeitsvorprüfung, mit der zunächst
mögliche Negativwirkungen ermittelt und prognostiziert sowie die ggf. erforderlichen
Schutzmaßnahmen definiert werden. Damit soll ein verträgliches Nebeneinander von Natura
2000-Schutzgebieten und dem neuen Siedlungsbereich ermöglicht werden.
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 5 Schaper Kappes Habermann
Abb.1: Übersicht der räumlichen Zusammenhänge CFK/JS zu den Natura 2000 -Gebieten
sowie zu ebenfalls umgebenden Siedlungsstrukturen
(Quelle: HMKLV, NaturegViewer, 2019)
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Grundsätzlich besteht die Notwendigkeit, die verbliebenen natürlichen Lebensräume und die
in diesen beheimateten Tier - und Pflanzenarten vor weiteren Beeinträchtigungen zu
bewahren sowie diesen einen grenzübergreifenden Schutz zu gewährleisten. Vor diesem
Hintergrund beschloss die Europäische Union die Ausweisung und Entwick lung eines
zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft („Natura 2000“). Dieses Netz besteht aus den
Vogelschutzgebieten sowie den Gebieten zum Schutz europaweit gefährdeter Lebensräume
und von Tier - und Pflanzenarten (FFH -Gebiete). Die Mitglied sstaaten der EU sind
verpflichtet, die hierfür besonders geeigneten Gebiete zu benennen, um eine weitere
Gefährdung der natürlichen Lebensräume und der dort lebenden Tier- und Pflanzenarten von
gemeinschaftlichem Interesse zu verhindern bzw. Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 6 Schaper Kappes Habermann
Lebensräume zu ergreifen. Die Gebiete, die für eine Ausweisung als besondere
Schutzgebiete in Frage kommen, werden von den Mitglieds staaten aufgrund einschlägiger
Kriterien ausgewählt.
Mit der Verordnung über die Natura 2000 -Gebiete im Regierungsbezirk Darmstadt vom 20.
Oktober 2016, in Kraft getreten am 01. Dezember 2016, sind die besonderen Schutzgebiete
(FFH- und Vogelschutzgebiet e) festgesetzt. „Projekte sind vor ihrer Zulassung oder
Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu
überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen
geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen“ (§ 34 Abs. 1 BNatSchG).
Die Natura 2000 -Vorprüfung hat die Frage zu beantworten, ob ein Projekt oder Plan
aufgrund seiner Lagebeziehung und seiner Auswirkungen zu erheblichen
Beeinträchtigungen eines Natura 2000 -Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele
maßgeblichen Bestandteilen führen kann oder nicht. Dabei wird die Analyse der
Auswirkungen nicht nur auf das eigentliche Vor habengebiet beschränkt, sondern
berücksichtigt auch dessen Umfeld. Ist eine Beeinträchtigung der Natura 2000 -Gebiete im
Rahmen der Vorprüfung nic ht sicher auszuschließen, ist eine detailliertere Verträg -
lichkeitsprüfung durchzuführen. Stellt sich hierbei heraus, dass erhebliche Beeinträch -
tigungen auftreten können bzw. nicht mit Gewissheit auszuschließen sind, so ist das Projekt /
der Plan zunächst unzulässig. Im Rahmen der Ausnahmebestimmungen nach § 34 Abs. 3 -5
BNatSchG darf eine Zulassung/Durchführung nur erfolgen, wenn es
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
keine zumutbaren Alternativen gegeben sind.
Weiterhin sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“
notwendigen Maßnahmen vorzusehen (notwendige Kohärenzsicherungsmaßnah -
men).
3. Vorgehensweise
Die Natura 2000 -Verträglichkeitsvorprüfung erfolgt auf der Grundlage vorhandener
Unterlagen und Daten zum Vorkommen von Arten und Lebensräumen und behandelt die
FFH-Gebiete „Streuobstwiesen von Da rmstadt-Eberstadt/Prinzenberg und Eichenwäldchen“
(6117-308) und das FFH -Gebiet „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachau e von
Darmstadt“ (6118-304) sowie das Vogelschutzgebiet „Prinzenberg bei Darmstadt -Eberstadt“
(6117-403).
Zur Erarbeitung der Verträglichkeitsprüfung wurde auf folgende Datenquellen
zurückgegriffen:
Bewirtschaftungsplan für den Planungsraum „FFH_VSG_Streuobstwiesen,
Prinzenberg, Lerchenberg und Kernesbellen von Darmstadt-Eberstadt“ (Forsten Dipl.
Ing. (FH) Eberhard Sandhäger, Januar 2012)
Bewirtschaftungsplan für das FFH-Gebiet 6118-304 „Dommersberg, Dachsberg und
Darmbachaue von Darmstadt“ ( Dipl.-Forstwirt Michael Schlote, 29.03.2017)
Grunddatenerfassung zu Monitoring und Management des FFH-Gebietes 6117-308
„Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt/Prinzenberg und Eichwäldchen“ (Dipl.-
Biol. Marion Eichler, Dipl.-Biol. Marie-Luise Hohmann, Dr. Gerd Rausch, Dipl.-Biol.
Lisa Stehling, Dipl.-Biol. Thomas Wolf, Oktober 2001 im Auftrag des RP Darmstadt)
Grunddatenerfassung zu Monitoring und Management des FFH-Gebietes 6118-304
„Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ (Dipl.-Biol. Marion
Eichler, Dipl.-Biol. Marie-Luise Hohmann, Dr. Gerd Rausch, Oktober 2005 im Auftrag
des RP Darmstadt)
Anlage 1,3 und 4 der Verordnung über Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk
Darmstadt: FFH-Gebiet 6117-308 „Streuobstwiesen von Darmstadt-
Eberstadt/Prinzenberg und Eichwäldchen“ (RP Darmstadt, 2016)
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 7 Schaper Kappes Habermann
Anlage 1,3 und 4 der Verordnung über Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk
Darmstadt: Vogelschutzgebiet 6117-403 „Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt“ (RP
Darmstadt, 2016)
Anlage 1,3 und 4 der Verordnung über Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk
Darmstadt: FFH-Gebiet 6118-304 „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von
Darmstadt“ (RP Darmstadt, 2016)
Amtsblatt der Europäischen Union – Standart-Datenbogen von 6118-304
„Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“, März 2015
Amtsblatt der Europäischen Union – Standart-Datenbogen von 6117-403
„Prinzenberg bei Darmstadt“, März 2015
Amtsblatt der Europäischen Union – Standart-Datenbogen von 6117-308
„Streuobstwiese von Darmstadt-Eberstadt / Prinzenberg und Eichwäldchen“, März
2015
Weiterhin wurde am 23.05.2019 eine Ortsbegehung zur Situationserfassung bzw. der
Raumbezüge durchgeführt. Zusätzlich fand ein Informationsaustausch mit der Unteren
Naturschutzbehörde bzgl. aktueller Bestandsdaten zu den Natura 2000 -Gebieten statt
(Telefonat mit Herrn Jutzler am 12.06.2019)
Im Zuge der Natura 2000 -Vorprüfung werden zunächst die möglichen vorha benspezifischen
Wirkfaktoren mit möglicher Relevanz für die Schutzgebiete ermittelt und mit den relevanten
Lebensraumtypen bzw. Artvorkommen abgeglichen. Mögliche Wirkungen der geplanten
Gebietsentwicklung auf die drei potentiell betroffenen Schutzgebiete werden dann näher
betrachtet und eine Prognose zu möglichen Betroffenheiten erstellt.
4. Vorhabenbeschreibung
Auf dem Areal der ehemaligen Cambrai -Fritsch-Kaserne / Jefferson -Siedlung soll ein
attraktives und lebendiges Stadtquartier mit dem Nutzungsschwerpu nkt „Wohnen“ mit etwa
1.400 Wohneinheiten entstehen. Die Umsetzung soll in Abschnitten erfolgen, da sich ein Teil
der Bestandgebäude noch bis voraussichtlich 2025 in Nutzung befinden wird.
„Das Quartier soll ein eigenes Standortprofil mit eigenständigem Ch arakter und besonderer
Atmosphäre erhalten und dadurch in Bezug auf die angrenzenden Stadtteile Bessungen und
Eberstadt als eigenständiges Quartier erlebt werden. Die Gestaltung eines alltagstauglichen
Wohnumfeldes für unterschiedliche Bewohnergruppen und -ansprüche sowie die Schaffung
zentraler Treffpunkte mit hoher Aufenthaltsqualität sind von zentraler Bedeutung“.
„Die besonderen stadträumlichen und landschaftlichen Qualitäten des Planungsraums sollen
gesichert und das neue Quartier funktional, landschaftlich und verkehrlich mit der
bestehenden Umgebung vernetzt werden. Gleichzeitig werden die Ausbildung einer
ausgewogenen Sozialstrukt ur sowie eine zukunftsfähig aus gerichtete soziale Infrastruktur
angestrebt. Die Entwicklung eines kleinen Quartie rszentrums mit quartiersbezogenen
Dienstleistungen, Gastronomie, kulturellen und sozialen Einrichtungen unter
Berücksichtigung der Barrierefreiheit ist Teil des Entwicklungskonzeptes“.
(Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschreibungsunterlagen, 2017)
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 8 Schaper Kappes Habermann
Abb. 2 und 3 : Im Vergleich die Bestandssituation der Konversionsflächen im Luftbild (links,
zur Verfügung gestellt von Stadt Darmstadt, 2018) und das Städtebauliche Konzept (rechts,
AS+P, Stand 11/2018)
5. Ermittlung der Wirkfaktoren
Im Folgenden werden die durch das Vorhaben ausgelösten, für die Natura 2000-Gebiete
relevanten Wirkfaktoren ermittelt. Hierzu werden zunächst die in Betracht kommenden
Wirkfaktorengruppen auf eine mögliche Relevanz überprüft. Dies erfolgt anhand der
Wirkfaktoren-Liste des BfN (LAMBRECHT, TRAUTNER, KAULE, GASSNER, 2004).
Tab. 1: Prüfung möglicher Wirkfaktoren
Wirkfaktorengruppe Wirkfaktoren Relevanz/
Betroffenheit
1 Direkter Flächenentzug 1.1 Überbauung / Versiegelung nein
2 Veränderung der
Habitatstruktur / Nutzung
2.1 Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen nein
2.2 Verlust / Änderung der charakteristischen Dynamik nein
2.3 Intensivierung der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen
Nutzung
nein
2.4 Kurzzeitige Aufgabe habitatprägender Nutzung / Pflege nein
2.5 (Länger) andauernde Aufgabe habitatprägender Nutzung /
Pflege
nein
3 Veränderung
abiotischer
Standortfaktoren
3.1 Veränderung des Bodens bzw. des Untergrundes nein
3.2 Veränderung der morphologischen Verhältnisse nein
3.3 Veränderung der hydrologischen / hydrodynamischen
Verhältnisse
nein
3.4 Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse
(Beschaffenheit)
nein
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 9 Schaper Kappes Habermann
Wirkfaktorengruppe Wirkfaktoren Relevanz/
Betroffenheit
3.5 Veränderung der Temperaturverhältnisse nein
3.6 Veränderung anderer standort-, vor allem klimarelevanter
Faktoren (z.B. Belichtung, Verschattung)
nein
4 Barriere- oder
Fallenwirkung /
Individuenverlust
4.1 Baubedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Individuenverlust nein
4.2 Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung /
Individuenverlust
nein
4.3 Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung /
Individuenverlust
nein
5 Nichtstoffliche
Einwirkungen
5.1 Akustische Reize (Schall) nein
5.2 Bewegung / Optische Reizauslöser (Sichtbarkeit, ohne Licht) nein
5.3 Licht (auch. Anlockung) nein
5.4 Erschütterung / Vibration nein
5.5 Mechanische Einwirkungen nein
6 Stoffliche Einwirkungen 6.1 Stickstoff- u. Phosphatverbindungen / Nährstoffeintrag nein
6.2 Organische Verbindungen nein
6.3 Schwermetalle nein
6.4 Sonstige durch Verbrennungs- u. Produktionsprozesse
entstehende Schadstoffe
nein
6.5 Salz nein
6.6 Deposition mit strukturellen Auswirkungen (Staub /
Schwebstoffe u. Sedimente)
nein
6.7 Olfaktorische Reize (Duftstoffe, auch: Anlockung) nein
6.8 Arzneimittelrückstände u. endokrin wirkende Stoffe nein
6.9 Sonstige Stoffe nein
7 Strahlung 7.1 Nichtionisierende Strahlung / Elektromagnetische Felder nein
7.2. Ionisierende / Radioaktive Strahlung nein
8 Gezielte Beeinflussung
von Arten und
Organismen
8.1 Management gebietsheimischer Arten nein
8.2 Förderung / Ausbreitung gebietsfremder Arten nein
8.3 Bekämpfung von Organismen (Pestizide u.ä.) nein
8.4 Freisetzung genetisch neuerer bzw. veränderter Organismen nein
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 10 Schaper Kappes Habermann
Wirkfaktorengruppe Wirkfaktoren Relevanz/
Betroffenheit
9 Sonstiges 9.1 Indirekte Störungen / Beeinträchtigungen durch Freizeitsportler
und Erholungsuchende aus dem Entwicklungsgebiet, die die
Schutzgebiete aufsuchen / nutzen oder queren (Beunruhigung,
Lärm, Tritt, Abfalleintrag)
möglich
9.2 Individuenverluste in der Wildtierpopulation durch streunende
Hauskatzen / frei laufende Hunde
möglich
Aufgrund der räumlichen Entfernung ( jeweils > 500 m) und fehlender direkter
Wegeverbindungen, der Topographie (Höhenrücken von knapp 60 Höhenmetern zwischen
Entwicklungsgebiet und Natura 2000 -Gebieten), der Pufferwirkung des Waldes sowie der
vorrangig geplanten Wohnnutzung (keine emissionsträchtigen Anlage n/Einrichtungen)
können direkte Vorhabenwirkungen auf die drei umliegenden Schutzgebiete ausgeschlossen
werden. Insofern verbleiben lediglich mögliche indirekte Wirkungen, verursacht v. a. durch
die zukünftigen Bewohner und deren Haustiere, die die Schutzg ebiete aufsuchen. Die
hierdurch möglichen Wirkungen werden nachfolgend näher betrachtet.
Tab. 2: Detaillierte Wirkfaktorenbetrachtung
Wirkfaktor Beschreibung möglicher Wirkungen
A Indirekte Störungen /
Beeinträchtigungen
durch Freizeitsportler
und Erholungsuchende
A.1 Beunruhigung des Wildes bzw. insbesondere von
Vögeln und Säugetieren durch Störreize wie lärmendes
Verhalten (v.a. lautes Sprechen und Rufen, Hundegebell,
Musik), Mitführen von Hunden oder auch bloße
Anwesenheit / Sichtbarkeit, das Verlassen von Wegen (z.B.
Geocaching, Pilzsuche, Crossbiken), Lagern o. ä. was v.a.
für störungsempfindliche Tiere unkalkulierbare Störreize
auslösen kann.
Hierbei gilt, dass die Störung umso gravierender sein wird,
wenn definierte Wegetrassen verlassen, Hunde von der
Leine gelassen und möglicherweise abseits im
Schutzgebiet und insbesondere in empfindlichen Bereichen
umhergestreift wird.
A.2 Kleinflächige Belastungen durch Tritt
(Trampelpfadbildung) oder Fahrradverkehr (Entstehung von
Radspuren)
A.3 Punktuelle stoffliche Einträge durch Abfall oder Unrat
B Individuenverluste in der
Wildtierpopulation durch
a) streunende Haus-
katzen
b) freilaufende Hunde
B.1 Die zu erwartende steigende Katzenzahl hat natürlich
auch Auswirkungen auf die Wildtierpopulation,
insbesondere in den Siedlungsbereichen. Alle Hauskatzen
sind Jäger, die trotz Fütterung Kleinsäugern und Vögeln
nachstellen, aber auch Insekten und Reptilien erbeuten
können.
B.2 Die steigende Frequentierung durch
Erholungssuchende mit Hunden hat möglicherweise
ebenfalls Auswirkungen auf die Wildtierpopulation. Hierbei
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 11 Schaper Kappes Habermann
Wirkfaktor Beschreibung möglicher Wirkungen
sind insbesondere Störwirkungen auf Vögel oder
Säugetiere relevant, da bereits ein einzelner freilaufender
Hund das Brutgeschehen von Vögeln derart negativ zu
beeinflussen vermag, dass ein Bruterfolg ausbleibt oder
Tiere dauerhaft vertrieben werden.
Entsprechend einer Untersuchung des Zentralverbandes Zoologischer Fachbetriebe e.V.
(ZZF, 2017) leben in 22 % der deutschen Haushalte mind. eine Hauskatze und in 17 % mind.
ein Hund. Auf das Projektgebiet „Ludwigshöhviertel“ bezogen, sind demnach bei geplanten
1.400 Wohneinheiten mit ca. 310 Hauskatzen und 240 Hunden im geplanten Wohngebiet zu
rechnen. Bei den Hauskatzen ist aber darauf hinzuweisen, dass i.d.R. ein großer Anteil als
reine Hauskatzen, d.h. ohne „Freigang“, gehalten wird. Die restlichen Katzen, werden sich
hauptsächlich innerhalb des Wohngebiets aufhalten, einige werden ihr Revier auf die
angrenzenden Waldflächen ausdehnen, wobei die Zahl mit zunehmender Entfernung zum
Siedlungsbereich abnehmen wird.
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 12 Schaper Kappes Habermann
B Schutzgebietsspezifische Betrachtung
1. Übersicht über das FFH -Gebiet Nr. 6117 -308 "Streuobstwiesen von Darmstadt -
Eberstadt / Prinzenberg und Eichwäldchen"
Das FFH-Gebiet Nr. 6117-308 „Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt / Prinzenberg und
Eichwäldchen“ befindet sich im Süden der Stadt Darmstadt zwischen den Stadtteilen
Bessungen und Eberstadt bzw. westlich des Mühltaler Ortsteils Trautheim (siehe Abb. 1) .
Die nordöstliche Ortslage von Eberstadt grenzt unmit telbar an das FFH-Gebiet an (vgl. Abb.
5). Insgesamt umfasst das Schutzgebiet eine Fläche von 42 ha. Es wird im Westen vom
Steckbornweg und im Süden durch die Straße Am Eichwäldchen begrenzt. Die östliche
Grenze bildet der Untere Wolfartweg und der Hettersbachweg. Der Norden des
Schutzgebietes umfasst den Abhang des Prinzenberges mit den angrenzenden Waldflächen
des Landschaftsschutzgebiets „Stadt Darmstadt“ . Das Gebiet nimmt in seiner Umgrenzung
eine langgestreckte Form mit einer Südwest-Nordost-Ausrichtung ein (vgl. Abb. 4) und
erstreckt sich innerhalb des Vogelschutzgebietes „Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt“ (Nr.
6117-403).
Neben ausgedehnten Streuobstbeständen unterschiedlichen Alters weisen die Flächen auch
Äcker, Gärten und diverse Freizeit gelände auf. Durch „Vorkommen von Silbergrasfluren mit
regelmäßig auftretenden Zwergstrauchbeständen in Kontakt mit Obstbäumen bestandenen
mageren Grünlandflächen“ ergibt sich die Schutzwürdigkeit für dieses Gebiet ( Eichler et. al.,
2001).
Als bedeutsam z u betrachten ist hier die Tatsache, dass wesentliche Teile der relevanten
Lebensraumtypen dicht an die Ortslage von Eberstadt angrenzen (vgl. Abb.5).
Abb. 4: Räumliche Lage des FFH-
Gebietes „Streuobstwiesen von
Darmstadt-Eberstadt/ Prinzenberg
u. Eichenwäldchen“ (6117-308)
zum Geltungsbereich
FFH-Gebiet: grüne Schrägschraffur /
Umrandung
Geltungsbereich: rote Umrandung
(Quelle: HMUKLV NaturegViewer,
2018)
680 m
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Die Konversionsflächen der ehemaligen Cambrai -Fritsch-Kaserne und der Jefferson-
Siedlung liegen Luftlinie in ca. 680 m Entfernung nördlich des FFH -Gebiets. Fußläufig sind
die Gebiete über befestigte Wege (Wegelänge ca. 1 .000 m) e rreichbar. Zwischen dem
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. S 26 „Ludwigshöhviertel“ und dem F FH-Gebiet
liegen die Marienhöhe mit dem Schulzentrum Marienhöhe, samt angegliedertem Internat
sowie ein Ausläufer des Stadtteils Eberstadt entlang der Straße Am Steinern Kreuz. Die
Marienhöhe erhebt sich am höchsten Punkt auf bis zu 235 m üNN. Das Schutzgebiet selbst
liegt mit dem nächstgelegenen Bereich auf ca. 200 m üNN. Das Entwicklungsgebiet liegt auf
max. 186 m üNN. Der direkteste Weg von den Konversionsflächen zum FFH-Gebiet über die
Marienhöhe, am Internat vorbei, steigt zu Beginn um ca. 21 Höhenmeter an und fällt zum
Schutzgebiet hin um 12 Höhenmeter wieder ab.
Abb. 5: Übersichtsbild des FFH -Gebietes „Streuobstwiesen von Darmstadt -Eberstadt/
Prinzenberg u. Eichenwäldchen“ (6117-308)
(Quelle: HMKLV, NaturegViewer, 2019)
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1.1. Lebensraumtypen und Artvorkommen
Nach dem Standarddatenbogen der Grunddatenerfassung (Eichler et. al., 2001 ) und dem
Bewirtschaftungsplan zum FFH-Gebiet (Sandhäger, 2012) lassen sich folgende besondere
Lebensraum- bzw. Artvorkommen ermitteln:
Im gesamten FFH-Gebiet vorkommende Lebensräume nach Anhang I der FFH – Richtlinie:
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis (Code 2330),
Erhaltungszustand A
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sangiusorba officinalis) (Code
6510), Erhaltungszustand B
Vorkommen von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie im gesamten FFH-Gebiet:
Großes Mausohr (Myotis myotis), Erhaltungszustand B
Vorkommen von Arten nach Anhang I VS-Richtlinie Brutvogel im gesamten FFH-Gebiet:
Neuntöter (Lanius collurio), Erhaltungszustand B
Vorkommen von Arten nach Art. 4 Abs. 2 VS-Richtlinie Brutvogel im gesamten FFH-Gebiet:
Wendehals (Jynx torquilla), Erhaltungszustand A
Erhaltungszustand: A = hervorragend (optimal) B = gut C = durchschnittlich bis schlecht (GDE 2001)
Abb. 6: FFH-
Lebensraumtypen und
Wertstufen
(Quelle: Eichler et. al.,
2001)
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1.2. Erhaltungsziele und Beeinträchtigungen/Störungen
Im Bewirtschaftungsplan zum FFH -Gebiet ( Sandhäger, 201 2) sind die nachfolgenden
Erhaltungsziele für die im Betrachtungsbereich vorkommenden Lebensraumtypen bzw.
speziellen Artvorkommen definiert. Ergänzend hierzu werden die jeweiligen, in der
Grunddatenerfassung (Eichler et. al., 2001 ) bzw. der Maßnahmenplanung benannten
potentiellen Gefährdungen bzw. B eeinträchtigungen und Störungen in Bezug auf einen
möglichen Wirkungszusammenhang mit der Projektentwicklung „Ludwigshöhviertel“
überprüft.
Tab. 3: Betrachtung der Lebensraumtypen
Erhaltungsziele / Störungen Beeinflussung Art der möglichen
Einflussnahme
2330 – Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis (EHZ A)
Erhaltungs-
ziele
Erhaltung des Offenlandcharakters
der Standorte
keine -
Erhaltung einer bestandsprägenden,
die Nährstoffarmut begünstigende
Bewirtschaftung
keine -
Beeinträchti-
gung/Störung
Spaziergänger/Hunde (Freizeit-
nutzung außer Tritt) denkbar
Nährstoffeintrag verursacht
durch aus dem Projektgebiet
stammende
Spaziergänger/Hunde
Verbuschung keine -
Maßnahmen-
vorschläge
Jährliche (2mal) Mischbeweidung mit
Schafen oder anderen Weidetieren
oder Mahd
keine -
6510 – Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
(EHZ B)
Erhaltungs-
ziele
Erhaltung eines für den LRT
günstigen Nährstoffhaushaltes
denkbar
Nährstoffeintrag durch
Abfälle/Unrat, die aus dem
Projektgebiet stammende
Besucher hinterlassen
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Erhaltungsziele / Störungen Beeinflussung Art der möglichen
Einflussnahme
Erhaltung einer bestandsprägenden
Bewirtschaftung
keine -
Beeinträchti-
gung/Störung
Verbuschung keine -
Wildschweinschäden keine -
Maßnahmen-
vorschläge
Extensivierung angrenzender
Ackerflächen
keine -
Tab. 4: Betrachtung besonderer Artenvorkommen
Erhaltungsziele / Störungen Beeinflussung Art der möglichen
Einflussnahme
Großes Mausohr (Myotis myotis - EHZ A)
Erhaltungs-
ziele
Erhaltung von Gehölzstrukturen
entlang der Hauptflugrouten im
Offenland
keine -
Erhaltung von funktionsfähigen
Sommerquartieren keine -
Beeinträchti-
gung/Störung
Umweltchemikalien (in Gärten u.
Äcker) keine -
Verlust großflächiger Laubwald-
bestände keine -
Freizeitnutzung keine -
Hohe Zäune keine -
Verbuschung keine -
Maßnahmen-
vorschläge
Extensivere Nutzung der Gärten keine -
Zurücknahme von Hecken und
Zäunen keine -
Neuntöter (Lanius collurio) (EHZ A)
Erhaltungs-
ziele
Erhaltung einer strukturreichen
Agrarlandschaft mit Hecken,
Feldgehölzen, Streuobstwiesen,
Rainen, Ackersäumen, Brachen und
Graswegen
keine -
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Erhaltungsziele / Störungen Beeinflussung Art der möglichen
Einflussnahme
Erhaltung von Grünlandhabitaten
sowie von großflächigen
Magerrasenflächen mit einem für die
Art günstigen Nährstoffhaushalt und
einer die Nährstoffarmut
begünstigenden Bewirtschaftung
keine -
Beeinträchti-
gung/Störung
intensive Bewirtschaftung der
Ackerflächen
keine -
Lebensraumveränderung und –zer-
störung sowie Aufforstung
keine -
Verlust von Hecken keine -
Freizeitaktivitäten möglich
Durch akustische und
optische Reize können
Schreck- und Störwirkungen
hervorgerufen werden
Maßnahmen-
vorschläge
Erhalt und Entwicklung einzelner
dorniger Gebüsche im gesamten
Gebiet
keine -
Wendehals (Jynx torquilla) (EHZ A)
Erhaltungs-
ziele
Erhaltung großflächiger
Magerrasenflächen mit
Ameisenvorkommen und
eingestreuten Höhlenbäumen als
Brut- und Nahrungsbäume
keine -
Erhaltung einer die Nährstoffarmut
begünstigenden Bewirtschaftung
keine -
Erhaltung von Streuobstwiesen keine -
Beeinträchti-
gung/Störung
intensive Bewirtschaftung der Acker-
und Grünlandflächen
keine -
Freizeitaktivitäten möglich
Durch akustische und
optische Reize können
Schreck- und Störwirkungen
hervorgerufen werden
Maßnahmen-
vorschläge
Pflege und Erhalt von Streuobst-
flächen und nähstoffarmen, welche
keine Entwicklungsmaßnahmen zu
LRT 6510 erfahren sollen
keine -
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1.3. Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des FFH -Gebiets in Folge
des Städtebauprojektes
Bei Umsetzung des Städtebauprojekts „Ludwigshöhviertel“ können aufgrund der räumlichen
Entfernung nur indirekte Beeinträchtigungen des FFH -Gebiets „Streuobstwiesen von
Darmstadt-Eberstadt / Prinzenberg und Eichwäldchen“ verursacht werden.
Die mögliche Beeinflussung des LRTs 2030 „Dünen mit offenen Grasflächen“ durch
Spaziergänger, Freizeitsportler und Hunde aus dem Projektgebiet begründet sich aus
möglichen Nährstoffeinträgen (insbesondere Hundekot). Ebenso ist eine Beeinflussung des
LRT 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ bzw. des zugehörigen Z iels „Erhaltung eines für
den LRT günstigen Nährstoffhaushaltes“ durch von Besuchern und ihren Haustieren aus
dem Projektgebiet hinterlassene Abfälle/Unrat und Kot denkbar.
In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich anzunehmen, dass die mögliche Einflussnahme
der Projektentwicklung mit zunehmender Entfernung zu den Lebensraumtypen abnimmt , da
weiter entfernt gelegene Bereich e, die zudem hinter der zu überwindenden Marienhöhe
liegen, entsprechend seltener von den zukünftigen Bewohnern freq uentiert werden . Die
besonders nährstoffsensiblen „ Dünen mit offenen Grasflächen “ sind außerdem in der
Südwesthälfte des Schutzgebiets verortet (vgl. Abb. 6), wodurch der Abstand zu CFK/ JS-
Gelände sogar über 1.200 m Luftlinie beträgt. Entsprechend kann davon ausgegangen
werden, dass nur ein sehr kleiner Teil diesen Bereich aufsuchen wird.
Die Freizeitnutzer, die längere Strecken zurücklegen, wie Jogger oder Fahrradfahrer,
hinterlassen eher selten Abfälle. Ebenso ist die Anzahl der Hunde, die auf längeren
Spaziergängen mit ihren Besitzern aus dem Ludwigshöhviertel bis ins FFH -Gebiet
vordringen tendenziell als gering einzuschätzen. Außerdem kann davon ausgegangen
werden, dass die meisten Hunde bei längeren Spaziergängen ihrem „Bedürfnis“ bereits vor
Erreichen des Schutzgebietes nachkommen konnten. Insgesamt wird daher der mögliche
Eutrophierungsbeitrag der Projektentwicklung zum Nährstoffhaushalt der LRTs als
vernachlässigbar angesehen, zumal den zukünftigen Bewohnern Grün - und Freiflächen im
Entwicklungsgebiet selbst zur Verfügung stehen, die für Freizeit - und Erholung genutzt
werden sollen und können. Außerdem schließen westlich und östlich ausgedehnte
Waldflächen an (z. T. auch Landschaftsschutzgebiet) , so dass insgesamt eine räumliche
Verteilung der Nah erholungsuchenden angenommen werden kann, was den aus dem
Entwicklungsgebiet resultierenden Wirkungsdruck auf das Schutzgebiet entsprechend
deutlich mindert. Da das FFH -Gebiet unmittelbar an die Ortslage von Eberstadt anschließt
und bereits heute von dort einem entsprechenden Nutzungsdruck ausgesetzt ist , muss eine
mögliche Beeinflussung des Nährstoffhaushalts durch Besucher, Spaziergänger, Sportler
oder Haustiere von dort als ungleich wahrscheinlicher an gesehen werden. Gleichwohl
weisen auch „Dünen mit off enen Grasflächen“ in Ortsrandnähe hervorragende
Erhaltungszustände auf, was die Vermutung nahelegt, dass die menschliche Einflussnahme
aus dem Bereich Freizeit und Erholung nicht besonders hoch sein kann.
Projektbedingte Beeinträchtigungen der Fledermausar t Großes Mausohrs können
ausgeschlossen werden. Einerseits haben die Tiere ihre Sommerquartiere vielfach im
Siedlungsbereich, so dass die Art an den Menschen gewohnt ist und als eher
störungsunempfindlich angesehen werden kann. Außerdem decken sich die
Aktivitätszeiträume der Tiere, die im FFH -Gebiet überwiegend jagen bzw. ggf. auch
Sommerquartiere besitzen und dem Gros, der aus dem Projektgebiet stammenden Besucher
nicht. Somit werden keine fledermausrelevanten Störungen oder Beeinträchtigung von
Seiten de r weit überwiegend tagaktiven Freizeitsportler und Erholungssuchenden
hervorgerufen.
Für die beiden Vogelarten Neuntöter und Wendehals können die aus dem Ludwigshöhviertel
stammenden Freizeit - und Erholungs suchenden zunächst eine mögliche Beeinträchtigung
bzw. Störung durch akustische und optische Reize dar stellen. Zwar können Vögel vor
Störungen wegfliegen und entsprechend ausweichen, problematisch wird dies jedoch v. a.,
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
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wenn hierdurch das Brutgeschäft gestört wird und Gelege oder Küken z u Schaden kommen.
Im Falle des Neuntöters wird das Risiko in diesem Zusammenhang als recht gering
eingeschätzt, da er als typischer Heckenbrüter, der sein Nest in dichtem Dornengestrüpp
anlegt, nicht besonders störungsanfällig ist. Entsprechend sind als Ur sache für seine
Gefährdung vielmehr Lebensraumveränderungen und der Verlust an Brutmöglichkeiten
sowie der Einsatz von Bioziden in der Kulturlandschaft anzusehen.
Auch beim Wendehals ist die Störanfälligkeit eher gering. Als Höhlenbrüter ist die Art auf das
Vorhandensein von natürlichen Baum - oder Spechthöhlen angewiesen, wobei er auch
Nistkästen annimmt. Zu seinem Lebensraum zählen auch Siedlungsbiotope wie Gärten,
Friedhöfe, Parkanlagen und Siedlungsrandbereiche. Empfindlichkeiten gegenüber der
Anwesenheit und Aktivität von Menschen beschränken sich deshalb auf Störungen im
unmittelbaren Nestbereich.
Einen Hinweis zur Störempfindlichkeit von Vogelarten liefert die Arbeitshilfe „Arten- und
gebietsschutzrechtliche Prüfung bei Freileitungsvorhaben“ des Bundesamt für Naturschutz
(BfN-Skripten 512, 2018). Hierin werden artspezifische Orientierungswerte für planerisch zu
berücksichtigende Fluchtdistanzen angegeben, die sich jedoch auf die Empfindlichkeit
gegenüber baubedingten Störungen beziehen. Für den Neuntö ter werden hierbei 30 m und
den Wendehals 50 m Fluchtdistanz angeben.
Beide Arten sind Zugvögel, die den Winter in Afrika verbringen, so dass eine
vorhabenbedingte Beeinträchtigung im Winterhalbjahr grundsätzlich auszuschließen ist.
Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Stadtteil Eberstadt und der Marienhöhe sowie einem
reich verzweigten Wegenetz aus befestigten und nicht befestigten Feldwegen
(schätzungsweise 10 km/km²) dient das Schutzgebiet bereits jetzt als Naherholungs bereich
für die Anwohner der angrenzenden Ortslagen. Die bestehende Nutzungsfrequenz des FFH-
Gebiets wird durch künftige, zusätzliche aus dem Projektgebiet stammende Besucher keine
wesentliche Veränderung oder Intensivierung erfahren.
Abb. 7: Steckenbornweg entlang der
nördlichen Grenze des FFH-Gebiets
„Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt /
Prinzenberg und Eichwäldchen“ und VS-
Gebiet „Prinzenberg bei Darmstadt-
Eberstadt“ mit Obstbaumreihe, (Blickrichtung
Nordost)
(Quelle: eigene Aufnahme, Mai 2019)
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
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Weitere mögliche und vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes stellen die in
Kapitel A 5 ermittelten Wirkfaktoren dar. Die indirekten Störungen bzw. Beeinträchtigungen
durch Freizeitsportler und Erholungssuchende (Wirkfaktoren A1 -3) sind maßgeblich von
deren Verhaltensweise abhängig, unabhängig davon, woher die Menschen stammen . In
Bezug auf die wertgebenden Lebensraumtypen und Artvorkommen ist die zugehörige
Betrachtung und Erheblichkeitsbewertung bereits erfolgt (s. o.). Unabhängig davon führt ein
unangemessenes Verhalten in der Natur (lärmendes Verhalten, Verlassen der Wege,
freilaufende Hunde /Hundegebell) v. a. zu Störungen des Wildes, der Avifauna und von
Kleinsäugern. Je nach Frequenz kann es ggf. zur Bildung von Trampelpfaden und
Fahrspuren ko mmen. Der Einfluss auf die Erhaltungszustände der beiden o.g. genannten
Lebensraumtypen bzw. de r drei Tierarten wird in diesem Zusammenhang jedoch als sehr
gering und damit unerheblich eingeschätzt.
In Bezug auf die künftig im Ludwigshöhviertel zahlreich vorkommenden Hauskatzen kann
nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Tiere bis ins FFH -Gebiet vordringen. Trotz
ihres natürlichen Jagdinstinkts ist die Beeinflussung der dortigen Wildpopulationen als relativ
gering einzuschätzen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Realisierung der Projektentwicklung
Ludwigshöhviertel keinen relevanten Einfluss auf das FFH-Gebiet „ Streuobstwiesen von
Darmstadt-Eberstadt / Prinzenberg und Eichwäldchen “ bzw. die dortigen FFH -
Lebensraumtypen und wertgebenden Artenvorkommen ausüben wird.
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2. Übersicht über das FFH -Gebiet Nr. 6118 -304 „Dommersberg, Dachsberg und
Darmbachaue von Darmstadt“
Das FFH -Gebiet Nr. 6118 -304 „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von
Darmstadt“ befindet sich südlich der Stadt Darm stadt und erstreckt sich zwischen dem
Stadtteil Steinberg im Norden und dem Siedlungsbereich Trautheim und Traisa im Mühltal im
Südosten (siehe Abb. 1). Insgesamt nimmt das Schutzgebiet eine Fläche von 318,4 ha ein.
Die nördliche Grenze orientiert sich entlang der Klappbacher Straße bzw. dem
Böllenfalltorweg und grenzt somit unmittelbar an die Ortslage von Steinberg an. Das schon
als bergig zu bezeichnende Gebiet weist eine insgesamt eher kom pakte Form mit Nordost-
Südwest-Ausrichtung auf (vgl. Abb. 9).
Das FFH -Gebiet wird von der Gleistrasse der Odenwaldbahn von Nord nach Süd
durchschnitten. Westlich davon liegt ein nahezu geschlossener, überwiegend
laubholzdominierter Waldkomplex. Das Geländerelief ist hier hügelig mit bodenfrischen
Standortbedingungen, dessen Wälder überwiegend von der Buche bestimmt werden. Östlich
der Bahnlinie beginnt das verzweigte Bachauensystem des Darmbaches mit einer
Gemengelage aus Feuchtwäldern und Offenlandbereichen feuchter bis nasser Ausprägung.
Das Offenland wird durch Mahdgrünland , Röhrichte, Seggenrieder und Feuchtbrachen
bestimmt. Die höchsten Erhebungen sind der Dommersberg (263 m üNN) mit dem
Bismarckturm, der Dachsberg (258 m üNN) un d der Herrgottsberg (227 m üNN) (Schlote,
2017).
Abb. 8: Räumliche
Lage des FFH-Gebietes
„Dommersberg,
Dachsberg und
Darmbachaue von
Darmstadt“ (6118-304)
zum Geltungsbereich
FFH-Gebiet: grüne
Schrägschraffur /
Umrandung
Geltungsbereich: rote
Umrandung
(Quelle: HMUKLV
NaturegViewer, 2018)
Luftlinie liegt die ehemalige Kaserne in ca. 500 m Entfernung westlich des Schutzgebietes
(siehe Abb. 8). Über ein gut ausgebautes Wegenetz mit teils ordentlich befestigten Wegen ist
das Gebiet von den Konversionsflächen aus in ca. 1,2 km zu Fuß oder per Fahrrad zu
erreichen. Zwischen dem FFH -Gebiet und der ehemaligen Cambrai -Fritsch-Kaserne liegen
die Ludwigshöhe (242 m üNN) und der Moosberg (225 m üNN) . Das zum Schutzgebiet hin
ansteigende Gelände , zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. S 26
„Ludwigshöhviertel“ und dem FFH -Gebiet, gehört zu den Waldflächen des
Landschaftsschutzgebietes „Stadt Darmstadt“.
510 m
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Abb. 9: Übersichtsbild
des FFH-Gebietes
„Dommersberg,
Dachsberg und
Darmbachaue von
Darmstadt (6118-
304)
(Quelle: HMKLV,
NaturegViewer, 2019)
2.1. Lebensraumtypen und Artvorkommen
Im gesamten FFH-Gebiet vorkommende Lebensräume nach Anhang I der FFH – Richtlinie:
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden , torfigen und tonig -schluffigen Böden
(Molinion caeruleae) (Code 6410), Erhaltungszustand B (Tendenz verschlechternd)
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sangiusorba officinalis) (Code
6510), Erhaltungszustand C (Tendenz verschlechternd)
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) (Code 9110), Erhaltungszustand A
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) (Code 9130), Erhaltungszustand A
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus exelsior (Alno-Padion, Alnion incanae,
Salicion albae) (Code *91E0), Erhaltungszustand C
Erhaltungszustand: A = hervorragend (optimal) B = gut C = durchschnittlich bis schlecht (GDE 2005)
Vorkommen von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie im gesamten FFH-Gebiet:
Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior), Erhaltungszustand B
Die Angaben entstammen dem Standarddatenbogen einer Grunddatenerfassung (RP
Darmstadt, 2015c), der Anlage 3a (RP Darmstadt a), 2005) sowie dem Bewirtschaftungsplan
(Schlote, 2017) für das FFH-Gebiet 6118-304.
2.2. Erhaltungsziele und Beeinträchtigungen/Störungen
Im Bewirtschaftungsplan zum FFH -Gebiet (Scholte, 2017) sind die nachfolgenden
Erhaltungsziele für die im Betrachtungsbereich vorkommenden Lebensraumtypen bzw.
speziellen Artvorkommen definiert. Ergänzend hierzu werden die jeweiligen, in der
Grunddatenerfassung ( Eichler et. al. , 2005) genannten potentiellen Gefährdungen bzw.
Beeinträchtigungen und Störungen in Bezug auf einen möglichen Wirkungszusammenhang
mit der Projektentwicklung „Ludwigshöhviertel“ überprüft.
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Tab. 5: Betrachtung der Lebensraumtypen des FFH-Gebiets Nr. 6118-304 „Dommersberg,
Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“
Erhaltungsziel / Störungen Beeinflussung Art der möglichen
Beeinflussung
6410 – Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen
Böden (Molinion caeruleae) (EHZ B)
Erhaltungs-
ziele
Erhaltung des Offenland-
charakters der Standorte
sowie eines für den LRT
günstigen Nährstoffhaushalt
denkbar
Nährstoffeintrag verursacht
durch aus dem Projektgebiet
stammende
Spaziergänger/Hunde
Erhaltung des
Wasserhaushalts keine -
Erhaltung einer beständigen,
die Nährstoffarmut
begünstigenden
Bewirtschaftung
keine -
Beeinträchti-
gung/Störung
Lebensraumfremde Arten keine -
Verfilzung durch fehlende
Mahd
keine -
Intensive Grünlandnutzung keine -
Entwässerung feuchten
Grünlands
keine -
Düngung der Flächen keine -
Beweidung ohne Mahd keine -
Hoher Schwarzwildbestand keine -
Maßnahmen-
vorschläge
Regelmäßige, mind.
Zweischürige Mahd keine -
Keine Düngung keine -
Keine Beweidung keine -
6510 – Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
(EHZ C)
Erhaltungs-
ziele
Erhaltung eines für den LRT
günstigen Nährstoffhaushaltes
denkbar
Nährstoffeintrag verursacht
durch aus dem Projektgebiet
stammende
Spaziergänger/Hunde
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Erhaltungsziel / Störungen Beeinflussung Art der möglichen
Beeinflussung
Erhaltung einer bestands-
prägenden Bewirtschaftung
keine -
Beeinträchti-
gung/Störung
Lebensraumfremde Arten keine -
Verfilzung durch fehlende
Mahd
keine -
Intensive Grünlandnutzung keine -
Entwässerung feuchten
Grünlands
keine -
Düngung der Flächen keine -
Beweidung ohne Mahd keine -
Hoher Schwarzwildbestand keine -
Maßnahmen-
vorschläge
Regelmäßige, mind.
Zweischürige Mahd keine -
Keine Düngung keine -
Keine Beweidung keine -
9110 – Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) (EHZ A)
Erhaltungs-
ziele
Erhaltung naturnaher und
strukturreicher Bestände mit
stehendem und liegendem
Totholz, Höhlenbäumen und
lebensraumtypischen Baum-
arten in verschiedenen
Entwicklungsstufen und
Altersphasen
keine -
Beeinträchti-
gung/Störung
lebensraumtypfremde
Baumarten keine -
Freizeit- und
Erholungsnutzung möglich
Trampelpfad-/Radspurbildung
abseits der vorgegebenen Wege
verursacht durch aus dem
Projektgebiet stammende
Spaziergänger/Hunde/Radfahrer
Maßnahmen-
vorschläge
Naturnahe Waldnutzung keine -
Einleitung der natürlichen
Verjüngung der Buchen keine -
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
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Erhaltungsziel / Störungen Beeinflussung Art der möglichen
Beeinflussung
Förderung des stehenden
Totholzanteils keine -
9130 – Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) (EHZ A)
Erhaltungs-
ziele
Erhaltung naturnaher und
strukturreicher Bestände mit
stehendem und liegendem
Totholz, Höhlenbäumen und
lebensraumtypischen
Baumarten in ihren
verschiedenen
Entwicklungsstufen und
Altersphasen
keine -
Gefährdungen
durch
Lebensraumtypfremde
Baumarten
keine -
Maßnahmen-
vorschläge
Naturnahe Waldnutzung keine -
Einleitung der natürlichen
Verjüngung der Buchen
keine -
Förderung des stehenden
Totholzanteils
keine -
91E0 - Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion
incanae, Salicion albae) (EHZ C)
Erhaltungs-
ziele
Erhaltung naturnaher und
strukturreicher Bestände mit
stehendem und liegendem
Totholz, Höhlenbäumen und
lebensraumtypischen Baum-
arten mit einem einzelbaum-
oder gruppenweisen Mosaik
verschiedener Entwicklungs-
stufen und Altersphasen
keine -
Erhaltung einer bestandsprä-
genden Gewässerdynamik
keine -
Erhaltung eines funktionalen
Zusammenhanges mit den
auentypischen Kontaktlebens-
räumen
keine -
Gefährdungen
Erlenverlust durch
Phytophthora keine -
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durch geringe Artenvielfalt keine -
fehlende Pflege keine -
Maßnahmen-
vorschläge
Extensivierung der Nutzung keine -
Erhöhung des Tot- und
Altholzanteils
keine -
Förderung der Strukturvielfalt keine -
Förderung der natürlichen
Verjüngung
keine -
Tab. 6: Betrachtung der besonderen schutzgebietsrelevanten Artenvorkommen des FFH-
Gebiets Nr. 6118-304 „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“
Erhaltungsziel / Störungen Beeinflussung Art der möglichen
Beeinflussung
Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior) (EHZ B)
Erhaltungs-
ziele
Erhaltung von nassen, basen-
reichen Biotopen wie Feucht-
und Nasswiesen, Seggenrieden,
Flachmooren und Erlensumpf-
wäldern mit einem lichten
Pflanzenwuchs
keine -
Erhaltung von Gewässer-
randstreifen zur Minderung von
Nährstoffeinträgen und Fein-
sedimenten aus der Umgebung
Gefährdungen
durch
Verbuschung der
Feuchtbrachen keine -
Zu dichte Vegetation keine -
Fehlende Pflege von Feucht-
und Nassflächen keine -
Maßnahmen-
vorschläge
Sicherung und Entwicklung der
feuchten Wiesenflächen
(regelmäßige Pflege in 3- bis 5-
jährigen Abständen)
keine -
Vermeidung von Verfilzung des
Grünlandes keine -
Entnahme aufkommender
Gehölze keine -
Keine Beweidung keine -
Keine Mulchmahd keine -
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2.3. Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des FFH -Gebiets durch
das Städtebauprojekt
Mit der Umsetzung des Städtebauprojekts „Ludwigshöhviertel“ können aufgrund der
räumlichen Lage und Gegebenheiten nur indirekte Beeinträchtigungen des FFH -Gebiets
„Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ verursacht werden.
Eine Beeinflussung de r LRTs „Pfeifengraswiesen auf kalkreic hem Boden“ und „Flachland-
Mähwiesen“ und de r jeweils zugehörigen Ziel e „Erhaltung eines für den LRT günstigen
Nährstoffhaushaltes“ durch Spaziergänger, Freizeitsportler und Hunde aus dem
Projektgebiet wäre durch Nähstoffeinträge in Form von Abfällen, Hundekot oder Unrat
zunächst denkbar. Um hier einen relevanten Einfluss nehmen zu können, bedarf es eines
entsprechend hohen Nährstoffeintrags durch Besucher und /oder Hunde. Die hier relevanten
offenen Lebensraumtypen sind jedoch ausschließlich im nordöstl ichen Bereich des FFH -
Gebiets, jenseits der B449 und zumeist östlich der in Nord-Südrichtung verlaufenden
Bahntrasse verortet. Sie liegen somit in einer Entfernung von ca. 2.500 m Luftlinie zum
Projektgebiet. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, das s nur sehr wenige
Bewohner aus dem Ludwigshöhviertel bis in d ie Offenlandbereich e des FFH -Gebiets
vordringen werden. Somit ergeben sich zwangsläufig Wegelängen von rund 8 -12 km, was
ausgedehnte Spaziergänge darstellt, die nur sehr wenige Menschen machen. Die beiden
Verkehrstrassen B 449 und Odenwaldbahn und insbesondere die begrenzte Anzahl an
Gleisquerungen (nur drei Stück auf ca. 2 km Trassenlänge) schafft hierbei eine zusätzliche
Limitierung vor Besuchern aus Richtung Westen. Vor diesem Hintergrund kann eine
relevante Beeinflussung des Nährstoffhaushalts der Pfeifengras - und Flachlandmähwiesen
im FFH -Gebiet durch die Projektentwicklung bzw. durch Besucher aus dem Bereich
Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung ausgeschlossen werden.
Da die Wahrsche inlichkeit einer Beeinflussung mit zunehmender Nähe des Projektgebietes
zum Schutzgebiet steigt, ergibt sich für die ungleich näher gelegenen Waldbereiche eine
größere Störungswahrscheinlichkeit, da die Zahl der Freizeit -/Erholungssuchenden
entsprechend steigt. Hierbei kann es theoretisch zu kleinräumigen Beeinträchtigungen des
sich weitläufig über das FFH-Gebiet erstreckenden LRT „Hainsimsen-Buchenwald“ (und ggf.
des Waldmeister -Buchenwaldes) durch von Besuchern aus dem Entwicklungsgebiet
verursachte Tramp elpfade und Trittschäden abseits der vorgegeben Wege kommen. Von
einer möglichen Beeinflussung der Erhaltungszustände der großflächigen Lebensraumtypen
ist hierbei aber nicht auszugehen.
Die Auwaldbereiche innerhalb des FFH-Gebiets sind im Bereich der Darmbachaue im Osten
zu erwarten und aufgrund der räumlichen Entfernung kaum betroffen, zumal der meist
feuchte Untergrund vor einer ungewollten Pfadbildung abseits der Wegetrassen schützt.
Durch das Projekt bedingte Beeinträchtigungen der Schmalen Windelschnecke können
ausgeschlossen werden. Aufgrund ihrer Lebensraumansprüche (basenreiche nasse bis
feuchte, unbeschattete Bereiche, die sich leicht erwärmen wie z. B. Großseggenriede,
Pfeifengraswiesen sowie Grasbulte und Moos, Sumpf - und Feuchtwiesen, Röhrichte und
Hochstaudenfluren) ist von einem Vorkommen im östlichen Bereich, in den Feuchtgebieten
in der Nähe der Darmbachaue des FFH -Gebiets auszugehen. Die Feuchtwiesen liegen
Luftlinie in ca. 2.500 m Entfernung und jenseits der Gleistrasse.
Die Schmale Windelschnecke toleriert nur ganz geringe Schwankungen von
Standortparametern. Insofern ist ihr Vorkommen indirekt durch Nährstoffeintrag und
Nutzungsintensivierung (Trockenlegung, Düngung, Mahd oder Beweidung) aber auch durch
Brachfallen und zunehmende Gehölzsukzession gefährdet. Auf diese Faktoren übt die
Projektentwicklung Ludwigshöhviertel sicher keinen Einfluss aus (LfU RLP, 204).
Das FFH -Gebiet „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ wird
besonders durch die Anwohner des unweit gelegenen Stadtteils Steinberg sowie von
Trautheim-Mühltal für Freizeitaktivitäten und zur Naherholung genutzt. Das Schutzgebiet ist
von einem reichverzweigten Wegenetz (schätzungsweise 12 km/km²) durchzogen und für die
beiden Siedlungsbereiche gut erschlossen. Die bestehende Nutzungsfrequenz des
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Schutzgebiets wird durch die künftigen, zusätzlichen , aus dem Projektgebiet kommenden
Besucher keine relevante Veränderung oder Intensivierung erfahren.
Abb. 10: befestigter Waldweg im FFH-Gebiet
Nr. 6118-304 aus Richtung der Ortslage
Steinberg kommend in Richtung
Ludwigshöhviertel
(Quelle: eigene Aufnahme, Mai 2019)
Unabhängig von den wertgebenden Lebensraumtypen und Artvorkommen im FFH -Gebiet
können die in Kapitel A 5 ermittelten Wirkfaktoren eine weitere mögliche Beeinträchtigung
darstellen. Die indirekten Beeinträchtigungen/Störungen durch Besucher, Spaziergänger
oder Sportler (Wirkfaktoren A1 -3) werden maßgeblich durch deren Verhaltensweise
bestimmt. Ein unangemessenes Verhalten in der Natur (lärmendes Verhalten, Verlassen der
Wege, freilaufende Hunde/Hundegebell) führt v. a. zu Störungen des Wildes, der Avifauna
und von Kleinsäugern.
Auch die zukünftig zahlreich im Ludwigshöhviertel lebende n Katzen können zum Teil in das
FFH-Gebiet vordringen und dort ihrem Jagdinstinkt folgen. Die Einflussnahme auf die dortige
Wildtierpopulation im Lebensraum Wald (eher geringer Bodenbrüteranteil) wird aber als
relativ gering eingeschätzt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die Realisierung des Bauprojekts
„Ludwigshöhviertel“ keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das FFH-Gebiet
„Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ bzw. die Lebensraumtypen
und wertgebenden Artvorkommen ausgeübt werden.
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3. Übersicht über das Vogelschutzgebiet 6117 -403 „Prinzenberg bei Darmstadt -
Eberstadt“
Das Vogelschutzgebiet Nr. 6117 -403 „Prinzenberg bei Darmstadt -Eberstadt“ liegt, wie auch
das FFH -Gebiet Nr. 6117 -308, südlich von Darmstadt und erstreckt sich zwischen den
Stadtteilen Bessungen und Eberstadt sowie Trautheim -Mühltal (siehe Abb. 1) . Im Westen
grenzt das Schutzgebiet unmittelbar an die östliche Orts randlage von Eb erstadt. Das
Schutzgebiet liegt insgesamt in einer Nord -Süd-Ausrichtung und umfasst eine Fläche von
342 ha, die „mit Wald, Grünland und Äckern durchsetzten Streuobststreifen“ bestanden ist
(Sandhäger, 2011). Diese Streuobstflächen erstrecken sich über ca. 3,5 km in nord-südlicher
Ausrichtung entlang der östlichen Grenze von Eberstadt. Im nord -nordwestlichen Teil des
Vogelschutzgebietes liegt das unter Punkt B 1 beschriebene FFH -Gebiet „Streuobstwiesen
von Darmstadt-Eberstadt / Prinzenberg und Eichwäldchen“.
Abb. 11: Räumliche Lage des
Vogelschutzgebiets „Prinzenberg bei
Darmstadt-Eberstadt“ (6117-403)
zum Geltungsbereich
VSG: blaue Umrandung/
Schrägschraffur
Geltungsbereich: rote Umrandung
(Quelle: HLNUG NaturegViewer,
2018)
Das Schutzgebiet befindet sich im Übergang von der Oberrhein -Ebene zum Odenwald und
stellt sich als südexponierter, wärmebegünstigter Berghang mit Streuobstwiesen,
strukturreichen Laub - und Mischwäldern, strukturreichen, naturnahen und gestuften
Waldaußen- und Waldinnenrän dern, strukturreicher Agrarlandschaft mit Hecken,
Feldgehölzen, Grünlandhabitate sowie Magerrasenflächen, trockenen Ödland -, Heide - und
Brachflächen dar.
Primär wird die Landschaft des Gebiet s durch seine „größeren zusammenhängenden
Streuobstbestände unter schiedlicher Ausprägungen“ (Sandhäger, 2012) bestimmt. Aus
diesem Grund bietet es vielen v. a. an Streuobstbestände gebundenen Vogelarten ein
wichtiges Brutgebiet. Laut Bewirtschaftungsplan (Sandhäger, 2012) stellt das Schutzgebiet
eines der wichtigsten Br utgebiete für Wendehals, Gartenrotschwanz und Neuntöter in
Hessen dar. Auch die Laub- und Mischwaldbestände sind durch ihre heimischen Baumarten,
Alt- und Totholzvorkommen sowie Unterholzreichtum und Vielschichtigkeit als Lebensräume
von Bedeutung für weitere bedrohte Vogelarten.
650 m
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Abb. 12: Übersichtsbild des Vogelschutzgebiets „Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt“
(6117-403)
(Quelle: HLNUG NaturegViewer, 2019)
Luftlinie liegen das Vogelschutzgebi et und die Konversionsflächen ca. 65 0 m voneinander
entfernt. Das Schutzgebiet ist über ein verzweigtes, teils befestigtes Wegenetz für Radfahrer
und Fußgänger in ca. einem Kilometer erreichbar. Zwischen dem Projektgebiet und dem
Vogelschutzgebiet erstreckt sich die Marienhöhe mit dem Schulzentrum Marienhöh e, samt
angegliedertem Internat. Es führen mehrere Wege vom Entwicklungsgebiet zum
Vogelschutzgebiet, manche auch mit etwas mehr Steigung (max. 21 Höhenmeter).
Insgesamt fällt das Gelände des Vogelschutzgebiets von Norden nach Süden hin ab und
bekommt dadurch seine für Streuobst günstige, südexponierte Lage.
3.1. Artvorkommen
Entsprechend der Angaben des Regierungspräsidiums Darmstadt sind laut Anlage 3b der
Natura 2000 – Verordnung für das Vogelschutzgebiet 6117 -403 (2016), dem
Bewirtschaftungsplan (Sandhäger, 2012) und dem Standort -Datenbogen der Europäischen
Union (RP Darmstadt, 2015) folgende Vogelarten von Bedeutung:
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Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie Brutvogel (B)
Grauspecht (Picus canus)
Neuntöter (Lanius collurio)
Mittelspecht (Dendrocopos medius)
Arten nach Artikel 4 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie Brutvogel (B)
Baumpieper (Anthus trivialis)
Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)
Wendehals (Jynx torquila)
Wiedehopf (Upupa epops)
Tab. 7: Wertgebende Artenvorkommen mit möglichem Vorhabenbezug
E Erhaltungszustand in Hessen nach HESSEN FORST FENA 2014 (G = günstig, Uu = ungünstig-
unzureichend, Us = ungünstig-schlecht, x = unbekannt, - = nicht bewertet)
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz (s = streng geschützt, b = besonders geschützt)
FFH Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (II = Anhang II, IV = Anhang IV)
RLD Rote Liste Deutschland (Vögel: SÜDBECK et al. 2009), (Reptilien: KÜHNEL et al. 2009b), (Tagfalter:
Reinhardt & Bolz 2011), (Heuschrecken: MAAS et al. 2016)
Kategorien: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet,
V = Vorwarnliste, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, D = Daten unzureichend, * = ungefährdet.
RLH Rote Liste Hessen (Vögel: VSW & HGON in WERNER et al. 2014), (Reptilien: AGAR & FENA 2010),
(Tagfalter: Lange & Brockmann 2009), (Heuschrecken: Grenz & Malten 1995)
Kategorien: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet,
G = Gefährdung anzunehmen, V = Vorwarnliste, D = Daten unzureichend, - =nicht aufgeführt.
3.2. Erhaltungsziele und Beeinträchtigungen/Störungen
Im Bewirtschaftungsplan zum Vogelschutzgebiet (Sandhäger, 2012) sowie in der Anlage 3b
der Natura 2000 – Verordnung (RP Darmstadt , 2016 ) sind die nachfolgenden
Erhaltungsziele für das Artenvorkommen im Betrachtungsbereich definiert. Ergänzend hierzu
werden die jeweiligen, im Bewirtschaftungsplan (Sandhäger, 2012) genannten potentiellen
Beeinträchtigungen und Störungen durch die Projektentwi cklung „Ludwigshöhviertel“ infolge
der ermittelten Wirkfaktoren überprüft.
Deutscher Name / Wissenschaftlicher Name E BNatSchG RLD RLH
Vögel
Grauspecht Picus canus Us s 2 2
Neuntöter Lanius collurio Uu s V 1
Mittelspecht (Dendrocopos medius) Uu s - -
Baumpieper Anthus trivialis Us b V 2
Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus Us b 2
Wendehals Jynx torquila Us s 2 1
Wiedehopf Upupa epops Us s 2 1
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Tab. 8: Betrachtung besonderer Artenvorkommen des Vogelschutzgebiets Nr. 6117-403
„Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt“
Erhaltungsziele / Störungen Beeinflussung Art der möglichen
Einflussnahme
Grauspecht (Picus canus) (VSR Anhang I der VS-RL)
Erhaltungs-
ziele
Erhaltung von strukturreichen Laub-
und Laubmischwäldern in
verschiedenen Entwicklungsphasen mit
Alt- und Totholzanteilen, stehendem
und liegendem Totholz und
Höhlenbäumen im Rahmen einer
natürlichen Dynamik
keine -
Erhaltung von strukturreichen,
gestuften Waldaußen- und
Waldinnenrändern sowie von offenen
Lichtungen und Blößen im Rahmen
einer natürlichen Dynamik
keine -
Beeinträchti-
gung/Störung
Intensive Bewirtschaftung der Acker- u.
Grünlandflächen keine -
Freizeitaktivitäten möglich
Durch akustische und
optische Reize können
Schreck- und
Störwirkungen
hervorgerufen werden
Maßnahmen-
vorschläge
Freihalten der Flächen von Bebauung keine -
Weiterführen der Obstbaum- und
extensiven Weidenutzung des
Grünlands
keine -
Störungsarme Besucherlenkung durch
klare Wegkennzeichnung keine -
Anleinpflicht für Hunde keine -
Neuntöter (Lanius collurio) (VSR Anhang I der VS-RL))
Erhaltungs-
ziele
Erhaltung einer strukturreichen
Agrarlandschaft mit Hecken,
Feldgehölzen, Streuobstwiesen,
Rainen, Ackersäumen, Brachen und
Graswegen
keine -
Erhaltung von Grünlandhabitaten sowie
von Magerrasenflächen mit einem für
die Art günstigen Nährstoffhaushalt und
einer die Nährstoffarmut
begünstigenden Bewirtschaftung
keine -
Erhaltung trockener Ödland-, Heide- keine -
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Erhaltungsziele / Störungen Beeinflussung Art der möglichen
Einflussnahme
und Brachflächen mit eingestreuten
alten Obstbäumen, Sträuchern und
Gebüschgruppen
Erhaltung von naturnahen, gestuften
Wald- und Waldinnenrändern keine -
Beeinträchti-
gung/Störung
Intensive Bewirtschaftung der Acker- u.
Grünlandflächen keine -
Freizeitaktivitäten möglich
Durch akustische und
optische Reize können
Schreck- und
Störwirkungen
hervorgerufen werden
Maßnahmen-
vorschläge
Schaffung einzelner dorniger Gebüsche
mit standortgerechten Gehölzen als
Brutplätze
keine -
Weiterführen und Ausweitung der
Obstbaum- und extensiven
Weidenutzung des Grünlands
keine -
Störungsarme Besucherlenkung durch
klare Wegkennzeichnung keine -
Anleinpflicht für Hunde keine -
Mittelspecht (Dendrocopos medius) (VSR Anhang I der VS-RL))
Erhaltungs-
ziele
Erhalt alter Obstbaumbestände keine -
Erhalt von Höhlenbäumen keine -
Beeinträchti-
gung/Störung
Verlust von alten Obstbaumbeständen keine -
Aushieb von Totholz und
Höhlenbäumen keine -
Freizeitaktivitäten möglich
Durch akustische und
optische Reize können
Schreck- und
Störwirkungen
hervorgerufen werden
Maßnahmen-
vorschläge
Erhalt und Entwicklung von
Habitatbäumen v.a. Stieleiche keine -
Baumpieper (Anthus trivialis) (VSR Art. 4, Abs. 2)
Erhaltungs-
ziele
Erhaltung von lichten krautreichen
Waldrändern oder lichten gras- und
krautreichen Waldstrukturen mit breiten
Säumen oder kleinen baumlosen
keine -
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Erhaltungsziele / Störungen Beeinflussung Art der möglichen
Einflussnahme
Flächen bzw. von gras- und
krautreichen Offenlandstrukturen mit
einem Bestand an hohen Bäumen oder
Sträuchern
Erhaltung von offenem bis halboffenem
Gelände mit hohen Singwarten (Bäume
und Sträucher) sowie gut
ausgebildeter, reich strukturierter
Krautschicht (Neststandort und
Nahrungssuche)
keine -
Erhaltung von extensiv genutztem,
krautreichem Offenland in der Nähe
des Waldes sowie lichtungsreichen
Wäldern mit einem reichen Angebot an
Insekten und Insektenlarven als
Nahrungshabitat; in höherer
Krautschicht sind freie Stellen
erforderlich (Schichtdeckung aber
mind. 50%)
keine -
Beeinträchti-
gung/Störung
intensive Bewirtschaftung der
Ackerflächen
keine -
Freizeitnutzung und freilaufende Hunde möglich
akustische und optische
Reize können Schreck-
und Störwirkungen
hervorrufen, insbesondere
im Nestbereich
(Bodenbrüter)
Maßnahmen-
vorschläge
Pflege der Streuobstflächen keine -
Förderung von Altholzbeständen und
stehendem Totholz
keine -
Erhalt bzw. Entwicklung nasser
Grünflächen
keine -
Späte Mahd von Grünflächen keine -
Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) (VSR Art. 4, Abs. 2)
Erhaltungs-
ziele
Erhaltung von naturnahen, offen
strukturierten Laubwaldbeständen mit
kleinräumigem Nebeneinander der
verschiedenen Entwicklungs-stufen und
Altersphasen ein-schließlich der
Waldränder
keine -
Erhaltung von Streuobstwiesen keine -
Beeinträchti-
Intensive Bewirtschaftung der Acker- u.
Grünlandflächen
keine -
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Erhaltungsziele / Störungen Beeinflussung Art der möglichen
Einflussnahme
gung/Störung
Freizeitaktivitäten möglich
Durch akustische und
optische Reize können
Schreck- und
Störwirkungen
hervorgerufen werden
Maßnahmen-
vorschläge
Förderung und Entwicklung von
Streuobstwiesen
keine -
Beseitigung aufkommender nicht
heimischer Gehölze (z.B. Robinie)
keine -
Förderung des Vorkommens von
Höhlen- bzw. Habitatbäumen
keine -
Störungsarme Besucherlenkung durch
klare Wegkennzeichnung
keine -
Wendehals (Jynx torquila) (VSR Art. 4, Abs. 2)
Erhaltungs-
ziele
Erhaltung großflächiger Mager-
rasenflächen mit Ameisenvorkommen
und eingestreuten Bäumen als Brut-
und Nahrungsbäume
keine -
Erhaltung einer die Nährstoffarmut
begünstigenden Bewirtschaftung
keine -
Erhaltung trockener Ödland-, Heide-
und Brachflächen mit ein-gestreuten
alten Obstbäumen, Sträuchern und
Gebüschgruppen
keine -
Erhaltung lichter Wälder in ihren
verschiedenen Entwicklungsphasen mit
Altholz, Totholz, Höhlenbäumen,
Pioniergehölzen, Schneisen und
Lichtungen
keine -
Erhaltung von Streuobstwiesen keine -
Beeinträchti-
gung/Störung
Intensive Bewirtschaftung der Acker- u.
Grünlandflächen
keine -
Freizeitaktivitäten möglich
Durch akustische und
optische Reize können
Schreck- und
Störwirkungen
hervorgerufen werden
Maßnahmen-
vorschläge
Förderung des Vorkommens von
höhlenreichen Bäumen, v.a. in
Obstbaumbeständen
keine -
Weiterführen der Obstbaum- und
extensiven Weidenutzung des keine -
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Erhaltungsziele / Störungen Beeinflussung Art der möglichen
Einflussnahme
Grünlands
Störungsarme Besucherlenkung durch
klare Wegkennzeichnung keine -
Anleinpflicht für Hunde keine -
Wiedehopf (Upupa epops) (VSR Art. 4, Abs. 2)
Erhaltungs-
ziele
Erhaltung von Grünland mit einem für
die Art günstigen Nährstoff-haushalt
und Beibehaltung oder
Wiedereinführung einer den
Habitatansprüchen der Art gerecht
werdenden Bewirtschaftung
keine -
Erhaltung kurzrasiger trockener
Ödland-, Heide- und Brachflächen mit
eingestreuten alten Obstbäumen,
Sträuchern und Gebüschgruppen
keine -
Erhaltung offener Sandflächen und
Trockenrasen keine -
Erhaltung von Streuobstwiesen keine -
Erhaltung von Höhlenbäumen und
anderen Brutplätzen, einschließlich
eines störungsarmen Umfeldes
während der Fortpflanzungszeit
keine -
Beeinträchti-
gung/Störung
Intensive Bewirtschaftung der Acker- u.
Grünlandflächen
keine -
Freizeitaktivitäten möglich
Durch akustische und
optische Reize können
Schreck- und
Störwirkungen
hervorgerufen werden
Maßnahmen-
vorschläge
Förderung und Entwicklung von
Streuobstwiesen mit altem
Baumbestand
keine -
kurzgrasige Flächen durch
zweischürige Mahd oder
Schafbeweidung von Grünflächen
keine -
Ackerflächen biologisch bewirtschaften keine -
Aufhängen von Wiedehopfhöhlen in
Streuobstbeständen
keine -
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3.3. Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets
durch das Städtebauprojekt
Die Umsetzung des Städtebauprojekts „Ludwigshöhviertel“ kann aufgrund der räumlichen
Entfernung lediglich indirekte Beeinträchtigungen des Vo gelschutzgebiets „Prinzenberg bei
Darmstadt-Eberstadt verursachen.
Die mögliche n Beeinträchtigungen der Vogelarten Grauspecht, Neuntöter, Mittelspecht,
Baumpieper, Gartenrotschwanz, Wendehals und Wied ehopf können durch Besucher und
Freizeitsportler aus dem Projektgebiet verursachte , akustische und /oder optische Reize
darstellen. Zwar können Vögel vor Störungen wegfliegen und entsprechend ausweichen,
problematisch wird dies jedoch, wenn sie bei ihrem Brutgeschäft gestört werden und Gelege
oder Jungvögel zu Schaden kommen oder wenn sie im Winter, zu Zeiten allgemeiner
Nahrungsknappheit energiezehrende Fluchtbewegungen durchführen müssen.
Nachfolgend werden in Bezug auf die Störungsempfindlichkeit auch hi er die bereits im
genannten BfN-Skripten 512 angegeben en Werte zur Fluchtdistanz im Zusammenhang mit
baubedingten akustischen und/oder optischen Reize als Orientierungshilfe genannt ( BfN-
Skripten 512, 2018).
Die Störanfälligkeit der beiden Spechtarten (Grau- und Mittelspecht) sind eher als gering zu
bewerten. Beide sind als Höhlenbrüter auf Alt - und Totholzvorkommen angewiesen. Beide
bevorzugen alte Laubmischwälder sowie Streuobstanlagen. Da das Gelege und die
Jungvögel durch die Bruthöhlen entsprechen d vor Störungen, insbesondere durch
freilaufende Hunde, recht gut geschützt sind, werden die Arten in diesem Zusammenhang
als nicht besonders empfindlich betrachtet. Vielmehr gehen die Ursachen für die Gefährdung
des Grau- und Mittelspechts auf d ie Veränderungen der Lebensraumbedingungen und den
Verlusten von geeigneten Brutmöglichkeiten zurück. Hierauf nimmt die Projektentwicklung
keinen Einfluss. Als Wald- bzw. Bewohner von Streuobstwiesen sind die Fluchtdistanzen der
beiden Standvögel nicht besonders groß einzustufen: Grauspecht 60 m und Mittelspecht 40
m (BfN-Skripten 512, 2018).
Es ist zu vermuten, dass die Fluchtstreckenlänge in strukturreichem Gelände nicht
besonders hoch ist, so dass sich auch im Winterhalbjahr der erforderliche Energieverbrauch
hierfür in Grenzen halten wird. Auswirkungen auf die Population sind in diesem
Zusammenhang unwahrscheinlich.
Alle anderen wertgebenden Vogelarten sind Zugvögel, für die im Winterhalbjahr mangels
Anwesenheit eine Beeinflussung durch indirekte Vorhabenwirkunge n grundsätzlich
auszuschließen ist.
Im Falle des Neuntöters wird das Störungsrisiko ebenfalls als recht gering eingeschätzt, da
er als typischer Heckenbrüter, der sein Nest in dichtem Dornengestrüpp anlegt,
diesbezüglich nicht besonders empfindlich ist. Ursache für seine Gefährdung sind vielmehr
Lebensraumveränderungen und der Verlust an Brutmöglichkeiten sowie der Einsatz von
Bioziden in der Kulturlandschaft . Die planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz wird mit
30 m angegeben (BfN-Skripten 512, 2018).
Der Baumpieper ist ein Bodenbrüter mit speziellen Anforderungen an sein Bruthabitat. Er
benötigt neben einem Bestand an hohen Bäumen oder Sträuchern gleichzeitig genügend
lichte Stellen mit einer ausreichend dichten Krautschicht. Einen großen Einfluss auf die
Überlebensrate von Baumpiepern üben die Wetterbedingungen aus, auch ist die Art anfällig
gegenüber Parasiten. Während des Zuges ist die Sterblichkeit vor allem bei nasskaltem
Wetter hoch. Im Winterquartier wirkt sich vor allem Dürre auf die Überlebensrate aus.
Als Bodenbrüter ist der Baumpieper potentielles Opfer v. a. von streunenden Hauskatzen
und ggf. von freilaufenden Hunden . Diesem Risiko ist die Art bereits heute durch die
unmittelbare räumliche Nähe des Vogelschutzgebiets zu Siedlungsbereiche n ausgesetzt.
Vor diesem Hintergrund ist die Beeinflussung im Sinne einer zusätzlich erhöhten Mortalität
durch aus dem Bereich Ludwigshöhviertel vordringende streunende bzw. jagende
Hauskatzen als sehr gering einzuschätzen, da das Tötungsrisiko für Vögel u nd ihren
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Nachwuchs ungleich stärker durch streunende Hauskatzen aus dem Bereich Eberstadt
beeinflusst wird. Auch die Bedeutung zusätzlicher menschlicher Störungen aus dem Bereich
Ludwigshöhviertel ist aus dem gleichen Grund als unerheblich zu werten.
Der Gartenrotschwanz wird als gering störanfällig angesehen. Er ist ebenfalls ein
Höhlenbrüter und auf Spalten und Löcher in alten Baumbeständen angewiesen oder nutzt
künstliche Nisthilfen, die beispielsweise in Obstbaumhochstämmen aufgehängt sind. Der
Gartenrotschwanz besiedelt mit Vorliebe Auenwälder und Streuobstwiesen, ist aber auch in
Haus- und Obstgärten, Ortsrandlagen, Friedhöfen oder Parkanlagen (Siedlungsbiotope)
anzutreffen. Somit können Empfindlichkeiten gegenüber der Anwesenheit und Aktivitäten
von M enschen auf den unmittelbaren Nestbereich eingegrenzt werden (planerisch zu
berücksichtigende Fluchtdistanz von 20 m, BfN-Skripten 512, 2018). Gelege bzw. die Küken
sind in ihren Nisthöhlen recht gut geschützt. Somit werden auch für den Gartenrotschwanz
keine erheblichen zusätzlichen, durch die Projektentwicklung induzierten Beeinflussungen
ausgelöst.
Auch beim Wendehals ist die Störanfälligkeit nicht besonders hoch. Als Höhlenbrüter ist die
Art auf das Vorhandensein von natürlichen Baum - oder Spechthöhlen angewiesen, wobei er
auch Nistkästen annimmt. Zu seinem Lebensraum zählen auch Siedlungsbiotope wie
Gärten, Friedhöfe, Parkanlagen und Siedlungsrandbereiche. Empfindlichkeiten gegenüber
der Anwesenheit und Aktivität von Menschen beschränken sich deshalb au f Störungen im
unmittelbaren Nestbereich. Für die Art wird als Fl uchtdistanz von 50 m angegeben (BfN -
Skripten 512, 2018).
Der Wiedehopf gehört zu den sekundären Höhlenbrütern , das heißt, er nutzt bereits
vorhandene Höhlen wie alte Spechthöhlen, Nistkästen oder alte Steinmauern. Die Art ist auf
offene Landschaften mit warm-trockenem Mikroklima und kurzer Vegetation als Lebensraum
angewiesen. Mögliche Lebensräume sind somit trockene Kulturlandschaften, extensiv
bewirtschaftete Weideflächen, Weinberge, Obstgär ten, Sandabbaugebiete, höhlenreiche
Waldränder und gebietsweise auch Parks. Der Wiedehopf ernährt sich v. a. von
Großinsekten, die auf dem Boden gesucht werden. Hierfür benötigt er schütter bewachsene
Flächen mit hoher Strukturvielfalt, um seine Nahrung in ausreichender Menge finden zu
können. Einerseits gilt der Wiedehopf als sehr störungsempfindliche Vogelart (planerisch zu
berücksichtigende Fluchtdistanz von 100 m - BfN-Skripten 512, 2018) , gleichzeitig ist er
aber auch wehrhaft. Bei Störungen an oder i n der Bruthöhle können Weibchen und
Jungvögel ein übel riechendes Sekret absondern. Die Tiere sind bei Annäherung an die
Bruthöhle extrem vorsichtig. Relevante, da v. a. langandauernde Störungen an den
Brutplätzen werden von Natur -Fotografen und unbedarft en Ornithologie -Touristen
verursacht. Entsprechend wird eine Reduzierung von länger anhaltenden Störungen an den
Brutplätzen durch Aufklärung von Nutzern, Naturfotografen und Vogelbeobachtern als
Schutzmaßnahme benannt (HMULV, 2007). Die Störungsintensität durch normale
Spaziergänger, Jogger oder Radfahrer wird in diesem Zusammenhang als deutlich weniger
relevant bewertet.
Als Ursachen für den Bestandsrückgang gelten v.a. der Verlust von Lebensräumen und
landschaftlichen Kleinstrukturen, ein Mangel an Nist plätzen und übermäßiger
Pestizideinsatz. Ggf. wird die Art durch den Klimawandel begünstigt.
Insgesamt wird die Bedeutung der Siedlungsentwicklung Ludwigshöhviertel auf das
Vogelschutzgebiet 6117-403 „Prinzenberg bei Darmstadt -Eberstadt“ als unerheblich f ür
dessen Brutvogelbestand angesehen. Das Gebiet dient besonders den Bewohnern der
unmittelbar westlich angrenzen den Ortslage von Eberstadt als Naherholungs bereich und
wird entsprechend frequentiert . Die be reits gegebene Beeinflussung wird durch die
zusätzlichen Bewohner des Projektgebiets nicht wese ntlich verändert bzw. ansteigen. Dies
begründet sich durch die Größe des Schutzgebietes in Verbindung zur Entfernung zu dessen
Entfernung zum Projektgebiet sowie durch das ohnehin im Projektgebiet und dessen
näherem Umfeld vorhandenen Naherholungsmöglichkeiten. Durch die Verteilung der
Erholungssuchenden, Spaziergänger und Sportler aus dem Bereich Ludwigshöhviertel wird
der Nutzungsdruck auf das Vogelschutzgebiet erheblich gemindert. Die denkbare
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 39 Schaper Kappes Habermann
Zusatzbelastung wird unter Berücksichtigung der bestehenden Belastungssituation als nicht
mehr relevant eingeschätzt.
Auch in Bezug auf Hauskatzen ist aufgrund der bereits bestehenden unmittelbaren
Siedlungsnähe zu Eberstadt und der daraus resultierenden Katzenbelastung des Gebiets ein
möglicher quantitativer Einfluss der aus dem Projektgebiet hinzukommenden Katzen und
damit auch das zusätzliche Prädatorenrisiko absolut vernachlässigbar und somit als
unerheblich zu bewerten.
Zusammenfassend kann für das Vogelschutzgebiet „Prinzenberg bei Darmstadt -Eberstadt“
festgehalten werden, dass bei Umsetzung des Städtebauprojekts Ludwigshöhviertel keine
erheblichen Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 40 Schaper Kappes Habermann
4. Andere Projekte bzw. Pläne, die im Zusammenwirken zu erheblichen
Beeinträchtigungen führen können
Im Umfeld der Cambrai -Fritsch-Kaserne sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Vorhaben oder Maßnahmen geplant, die im Zusammenspiel mit der geplanten
städtebaulichen Entwicklun g kumulierende Wirkungen auf die Natura 2000 -Gebiete
verursachen könnten.
5. Allgemeine Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von
Beeinträchtigungen
Bei der detaillierten Betrachtung der möglichen Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete
durch die Umsetzung des Städtebauprojekts k onnten die vorhabeninduzierten
Beeinflussungen als unerheblich eingestuft werden. Dennoch ist davon auszugehen, dass
die Schutzgebiete allein schon aufgrund ihrer räumlichen Lage im Stadtgefüge Belastungen
durch Freizeit- und Erholungsnutzungen ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang ist es
unbedingt empfehlenswert, die menschlichen Aktivitäten durch Besucherlenkung und
Verhaltensregeln zu beeinflussen, um Negativwirkungen auf Lebensraumtypen und
wertgebende Artenvorkommen möglichst zu vermeiden.
Im Bereic h der Zugänge sollten Besucher anhand von Informationstafeln über Sinn und
Zweck der Schutzgebiete informiert werden. Außerdem sollten in den Gebieten gültige
Verhaltensregeln aufgestellt und erläutert werden. Hierunter fallen insbesondere Wegegebot,
Pflicht zu einem ruhigen Verhalten, ganzjähriger Leinenzwang für Hunde, Pflicht zur
Beseitigung von Hundekot, Verbot der Entnahme von Pflanzen und Pilzen, kein Nachstellen
nach besonderen Arten (z.B. durch Naturfotografen), kein Eintrag von Müll und Unrat.
Damit das Wegegebot von den Besuchern auch eingehalten wird, bedarf es (soweit nicht
bereits vorhanden) einer klaren Kennzeichnung der freigegebenen Wege bzw. einer
eindeutigen Beschilderung,
Maßnahmenempfehlungen:
Informationstafeln: eine gezielte Besucherinformation zur Aufklärung über das
Vorkommen geschützter und seltener Lebensraumtypen und Artvorkommen
Wegegebot: störungsarme Besucherlenkung durch klare Wegekennzeichnung der
freigegebenen/zulässigen Wege und Begrenzung der Bewegungsachsen in sensiblen
Bereichen
Ggf. Zutrittsverbot: Wege in empfindlichen Bereichen für Besucher sperren
Leinenzwang für Hunde: Innerhalb der Schutzgebiete sind Hunde an der Leine zu
führen
Aufstellen von Mülleimern und Hundekotbeutelspendern an den Wegen in die Natura
2000-Gebiete
6. Zusammenfassende Bewertung
Insgesamt ist keine erhebliche, vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete
bzw. FFH -Lebensraumtypen oder relevanten Artenvorkommen zu erwarten. Es wird keine
projektinduzierte Verschlechterung von Erhaltungszuständen erwartet.
Besonders durch die östlich an das Planungsgebiet grenzenden Waldflächen des
Landschaftsschutzgebiets „Stadt Darmstadt“ finden die künftigen Bewohner und ihre
Haustiere eine weitl äufige Naherholungsfläche, was einem hohen Besucherdruck in den
Natura 2000 -Gebieten durch Anwohner des Plangebiets erheblich vorbeugt. Das
Landschaftsschutzgebiet bietet neben befestigten Waldwegen, auch mehrere kulturell und
für die Freizeitgestaltung interessante Anlaufstellen.
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 41 Schaper Kappes Habermann
Abb. 13: Ludwigsturm auf der Ludwigshöhe
(Quelle: eigene Aufnahme, Mai 2019)
So liegt beispielsweise zwischen den drei Schutzgebieten und dem Projektgebiet die
Ludwigshöhe, die mit einem historischen Aussichtsturm und einem großen Platz mit kleiner
Gastronomie ein beliebtes Ausflugsziel darstellt (Abb. 13).
Eine weitere Besucherattraktion stellt der internationale Waldkunstpfad dar. Dieser Pfad führt
über insgesamt 3,3 km von der Ludwigshöhe bis zum Böllenfalltor (nordwestliche Ecke des
FFH-Gebiets 6118-308) und bietet Künstlern aus der ganzen Welt die Möglichkeit ihre Werke
auszustellen (Abb. 14-15) (IWZ, 2019).
Abb. 14: Ein Aussichtsturm entlang des
Waldkunstpfads
(Quelle: eigene Aufnahme, Mai 2019)
Abb. 15: Baumhäuser als Unterschlupf für
Waldtiere entlang des Waldkunstpfads
(Quelle: eigene Aufnahme, Mai 2019)
Die künftigen Anwohner des Ludwigshöhviertels sind für ihre Naherholung nicht auf die
Natura 2000 -Gebiete angewiesen. Es bieten sich attraktive Alternativen, welche einen
möglichen steigenden Nutzungsdruck auf die FFH-Gebiete „Streuobstwiesen von Darmstadt-
Eberstadt/Prinzenberg und Eichwäldchen“ und Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue
von Darmstadt“ sowie dem Vogelschutzgebiet „Prinzenberg bei Darmstadt -Eberstadt“ durch
zusätzliche Besucher aus dem Projektgebiet verringern bzw. vorbeugen können. Die
Bewohner des Ludwigshöhviertels werden keine projektinduzierten negativen
Beeinträchtigungen oder Störungen in den Natura 2000 -Gebieten hervorrufen. Unter
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 42 Schaper Kappes Habermann
Berücksichtigung der allgemeinen und unabhängig vom Vorhaben definierten
Maßnahmenempfehlungen, die Störu ngsintensitäten minimieren sollen, kann es für die
Natura 2000-Gebiete ggf. zu einer Verbesserung der bestehenden Situation kommen.
Für das weitere Bebauungsplanverfahren sind Natura 2000-Verträglichkeitsprüfungen für
die Schutzgebiete „Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt/ Prinzenberg und
Eichwäldchen“ (FFH 6117 -308) und „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von
Darmstadt“ (FFH 6118 -304) sowie „Prinzenberg bei Darmstadt Eberstadt“ (VSG 6117 -403)
nicht erforderlich.
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 43 Schaper Kappes Habermann
7. Quellenverzeichnis
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Gebietes 6117 -308 „Streuobstwiesen von Darmstadt -Eberstadt / Prinzenberg und
Eichenwäldchen“, Darmstadt, Oktober 2001
BÜRO FÜR VEGETATIONSKUNDE UND LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (EICHLER, HOHMANN, RAUSCH):
Grunddatenerfassung zu Monitoring und Management des FFH -Gebietes 6118 -304
„Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“, Darmstadt, Oktober 2005
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Verträglichkeitsprüfung, Dezember 2016, www.ffh-vp-info.de
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(HMULV) (2007a): Natura 2000 praktisch für Hessen – Artenschutz in Feld und Flur
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ
(HMULV) (2007b): Natura 2000 praktisch für Hessen – Artenschutz im Lebensraum Wald
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ (HMUKLV) (2018): Hessisches Naturschutzinformationssystem
(NaturegViewer), http://natureg.hessen.de/
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Zugriff 13.08.2019
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Reaktorsicherheit, April 2004
LANDESAMT FÜR UMWELT – RHEINLAND-PFALZ (2014): Steckbrief zur Arte 1014 FFH -Richtlinie
– Schmale Windelschnecke ( Vertigo angustior ), Stand: 11.07.2014,
http://www.natura2000.rlp.de/steckbriefe/index.php?a=s&b=a&c=ffh&pk=1014 Zugriff am
15.08.2019
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Planungsraum „FFH_VSG_Streuobstwiesen, Prin zenberg, Lerchenberg und Kernesbellen
von Darmstadt-Eberstadt“, Darmstadt
REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT (SCHLOTE) (2017): Bewirtschaftungsplan für das FFH -
Gebiet 6118-304 „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“, Darmstadt,
Juni 2017
REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT a): Natura 2000 -Verordnung, Anlage 3a, „6118 -304
Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“, 2016
REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT b): Natura 2000 -Verordnung, Anlage 3a, „6117 -308
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403 Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt“, Darmstadt, Juni 2004, aktualisiert März 2015
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 44 Schaper Kappes Habermann
REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT (2015b): Amtsblatt der Europäischen Union - Standart-
Datenbogen für besondere Schutzgebiete (BSG), vorgeschlagene Gebiete (vGGB), Gebiete
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Februar 2000, aktualisiert März 2015
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Datenbogen für besondere Schutzgebiete (BSG), v orgeschlagene Gebiete (vGGB), Gebiete
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WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (2017): Ausschreibungsunterlagen „Konversion
Darmstadt Süd “ – Europaweiter nichtoffener städtebaulicher und landschaftsplanerischer
Realisierungswettbewerb mit Präqualifikation, Darmstadt
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (2011): Rahmenplanung Darmstadt Bessu ngen Süd –
Lincoln-Siedlung/Jefferson-Siedlung/ehemalige Cambrai -Fritsch-Kaserne, Darmstadt, Mai
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Zentralverbandes Zoologischer Fachbetriebe e.V. (ZZF) (2016): Heimtiere in Deutschland –
Tortendiagramm, https://www.zzf.de/presse/meldungen/meldungen/article/tierische-
mitbewohner-auch-2016-beliebt.html , Zugriff 13.08.2019
Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“ Stadt Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 8 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Anlage 6 – Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald in den Bereichen a) Galgen-
schneise, b) Böllenfalltor und c) Darmbachaue zum Bebauungsplan S 26 „Ludwigs-
höhviertel“
Bebauungsplan Nr. S 26 „Ludwigshöhviertel“
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald
in den Bereichen
a) Galgenschneise, b) Böllenfalltor und c) Darmbachaue
- Ergebnisbericht -
(Quelle Kartengrundlage: ©openstreetMap-Mitwirkende)
Frankfurt am Main
Juli 2021
Schaper Kappes Habermann
Götte GmbH
Landschaftsarchitekten
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 2 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Bebauungsplan Nr. S 26 „Ludwigshöhviertel“
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald
in den Bereichen
a) Galgenschneise, b) Böllenfalltor und c) Darmbachaue
- Ergebnisbericht -
Auftraggeber Wissenschaftsstadt Darmstadt
Grünflächenamt
Bessunger Straße 125
64295 Darmstadt
Verfasser: Götte Landschaftsarchitekten GmbH
Hunsrückstraße 56
65929 Frankfurt am Main
Telefon: 0049 - (0)69 – 37 56 196 - 0
Telefax: 0049 - (0)69 – 37 56 196 - 29
eMail: info@goette-landschaftsarchitekten.de
www.goette-landschaftsarchitekten.de
Bearbeitung:
Stefan Kappes, Dipl.-Ing., Landschaftsarchitekt
Birgit Weimann, B. Eng. Landschaftsarchitektur
Frankfurt am Main, 14.07.2021
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 3 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Inhaltsverzeichnis
1. Aufgabenstellung 4
2. Vorgehensweise und Vorgaben 4
3. Planerische Grundlagen 6
3.1. Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 6
3.2. Landschaftsplan 2004 7
3.3. Schutzgebiete 11
3.4. FFH-Gebiet Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt,
Gebiets-Nr. 6118-304 12
4. Gebietssteckbriefe 15
4.1. Bereich Galgenschneise 15
4.2. Bereich Böllenfalltor 30
4.3. Bereich Darmbachaue 45
5. Ermitteltes Gesamtpunktepotential 67
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 4 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
1. Aufgabenstellung
In Zusammenhang mit dem z. Zt. in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. S 26 „Lud-
wigshöhviertel“ (ehem. Cambrai -Fritsch-Kaserne und Jefferson -Siedlung) werden externe
Ausgleichsmaßnahmen zur Eingriffskompensation nach BauGB erforderlich. Hierfür solle n
Stadtwaldflächen im Darmstädter Süden auf ihre mögliche Eignung geprüft werden. Gegen-
ständlich in diesem Zusammenhang sind die nachfolgend benannten 42,2 ha Wald:
a. Abt.-Nr. 221 und 230 (16,5 ha)
westlich A 5, Höhe Eberstadt (Bereich Galgenschneise),
b. Abt. Nr. 38 (10 ha)
südöstlich Böllenfalltor, Oberförsterwiese, Teilfläche des FFH-Gebiet Nr. 6118-304
(Bereich Böllenfalltor)
c. Abt.-Nr. 62, 63 tlw. und 64 tlw. (15,7 ha)
östlich Lichtwiese, Teilfläche des NSG Darmbachaue (Bereich Darmbachaue)
2. Vorgehensweise und Vorgaben
Wesentliche Grundlage für die Ermittlung und Bewertung möglicher Aufwertungspotentiale lie-
fern die „Hinweise für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen im Wald“ (HMUELV
2009). Hierin sind sowohl Ausschlusskriterien als auch Anerkennungsvoraus-setzungen defi-
niert. Auf Basis einer zunächst durchgeführten allgemeinen Gebietsbetrachtung werden die
drei Vorschlagsflächen auf diese Punkte hin überprüft.
Ausschlusskriterien
1. Fehlendes forstliches Nutzungsinteresse.
2. Hoher Erholungsdruck (Wegesicherung).
3. Direkt angrenzende Siedlungsgebiete oder Verkehrstrassen.
4. Forstschutzrisiken für angrenzende Bestände.
5. Hohe anthropogene Vorschädigung, so dass der Bestand auch durch naturschutz-orien-
tierte Behandlung nicht gesichert werden kann.
6. Entgegenstehende Zielaussage in Landschaftsplanung, Regionalplan oder Bauleitpla-
nung.
Voraussetzungen/Kriterien für die Anerkennung
1. Naturschutzfachliches Konzept: Argumentation ausgerichtet auf einzelne zu schützende
oder zu fördernde Arten oder Biotope/Lebensräume.
2. Hoher naturschutzfachlicher Ausgangsbestand: Begründeter Naturschutzvorrang, mittel-
fristige Aufwertung durch einzelne Elemente oder Strukturen gegenüber Ist-Situation
möglich.
3. Weitgehende Übereinstimmung der Baumartenzusammensetzung mit der PNV, sowie
auf Zielsetzung abgestimmtes Bestandesalter.
4. Keine absehbare Beeinträchtigung durch Pläne oder Projekte.
5. Vernetzung im Sinne eines Biotopverbundes.
6. Vorkommen oder kurzfristiges Besiedelungspotential für Arten, die auf ungestörte Wald-
entwicklung oder Zerfallsphase angewiesen sind.
Wichtig ist außerdem, dass die Flächen keine anderweitige Förderung oder Ausgleichsflä -
chenwidmung erfahren haben. Dies ist bei allen drei Flächen der Fall.
Als weitere wichtige Grundlage ist der “Bericht des Runden Tisches zum Stadtwald Darmstadt“
(Stand 05.01.2021) bzw. das darin auf Basis einer Bestandsaufnahme definierte Leitbild sowie
die Leitlinien und Handlungsempfehlungen zu werten. Daher werden die wesentlichen und für
die vorliegende Betrachtung relevanten Inhalte nachfolgend auszugsweise wiedergegeben:
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 5 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Leitbild
1. Stadtwald im bestehenden Umfang erhalten
Dies gilt für alle auch für alle Waldentwicklungsphase, also auch Pionier- und Zerfalls-
phasen. Aufgrund der mannigfache Ökosystemdienstleistungen ist jedes Waldökosys-
tem erhaltenswert und vor Eingriffen und Nutzungsänderungen zu bewahren
2. Stadtwald als biologisch vielfältiges und funktionsfähiges, naturnahes Waldökosystem
Fähigkeit zur Produktion (und damit auch Kohlendioxidbindung), zum Stoffabbau, zu
Nährstoffkreisläufen, zu einem waldtypischen Wasserhaushalt, zur Schaffung eines ty-
pischen Waldinnenklimas, zur Bodenbildung und -erhaltung und zur natürlichen Verjün-
gung der Waldbäume
3. Stabilität und Anpassungsfähigkeit
Stabilität soll trotz vielfältiger Stressfaktoren gewahrt (Resistenz) oder nach zeitweisen
Veränderungen wieder hergestellt werden (Resilienz)
Anpassungsfähigkeit natürlicher Waldgesellschaften ist insbesondere in Bezug auf den
klimawandel zu fördern
4. Stadtwald als für den Mensch unverzichtbarer Ökosystemdienstleister
lokale Schutzfunktion von hoher Priorität
- Schutz und Regulation der Umwelt (Wasser, Klima, Boden)
- Schutz der biologischen Vielfalt (Förderung der Biodiversität)
- Schutz vor anthropogenen Schadfaktoren (Luftreinigung, Lärmschutz)
- Schutz des Landschaftsbildes
Leitlinien /Handlungsempfehlungen
• Baumarten entsprechend den natürlichen Waldgesellschaften, ggf. auch Entnahme un-
erwünschter Arten (v.a. invasive oder fremdländische Arten)
• Förderung der Naturverjüngung (Regulation der Wilddichte), Saat vor Pflanzung, Ge-
winnung/Pflanzung heimischer Wildlinge, ggf. kontrollierte Beweidung
• Vielfalt naturnaher Strukturen / hoher Holzvorrat / natürliche Waldentwicklungspro-
zesse
- Altholz / Totholz
- Referenzflächen(Mindestgröße 20 ha), ohne menschlichen Einfluss natürlich ent-
wickeln
- „stillgelegte Flächen“ dauerhaft sichern
- Flächen mit hohen akuten Baumschäden bis hin zu flächigen Zerfallsphasen nicht
räumen, natürlichen Prozessen Raum gegeben (Sukzession führt von selbst früher
oder später zu Verjüngungsphasen), wo erforderlich unterstützende, kleinteilig abge-
stimmte Maßnahmen durchführen
• Biologische Vielfalt und Vernetzung von Waldlebens-/Landschaftsräumen
- Förderung wald- bzw. standorttypischen Arten, Wanderungsbewegungen ermög-
lichen, Vernetzung fördern
- kleinräumige Vielfalt fördern, Sonderstandorte berücksichtigen/fördern (z.B. Sand-
rasen auf Dünen im Westwald, Sumpfflächen im Ostwald)
• Verkehrssicherung entlang von Wegen auf erforderliches Maß beschränken
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 6 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
3. Planerische Grundlagen
3.1. Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010
Abbildung: Verortung der Betrachtungsgebiete im Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennut-
zungsplan 2010 - Ausschnitt (Quelle Kartengrundlage: RP Darmstadt, 2011)
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
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Ergebnis:
a) Abt.-Nr. 221 und 230 -
Bereich Galgenschneise
• Vorranggebiet für Forstwirtschaft
• Vorranggebiet Regionaler Grünzug
• Teilfläche im Südwesten Vorbehaltsgebiet
für den Grundwasserschutz
Hinweis: Der Stern definiert einen Vorbehalt für die Neubaustreckenplanung Bahnverbindung
Rhein/Main – Rhein/Neckar entlang der A5. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Vor -
schlagsbereich von dem Vorbehalt nicht tangiert wird.
b) Abt. Nr. 38 - Bereich Böllenfalltor • Vorranggebiet für Forstwirtschaft
• Vorranggebiet Regionaler Grünzug
• Vorranggebiet für Natur und Landschaft
c) Abt.-Nr. 62, 63 tlw. und 64 tlw. -
Bereich Darmbachaue
• Vorranggebiet für Forstwirtschaft
• Vorranggebiet Regionaler Grünzug
• Vorranggebiet für Natur und Landschaft
3.2. Landschaftsplan 2004
Abbildung: Landschaftsplan Leitbildkarte (Quelle Wissenschaftsstadt Darmstadt, 20 04)
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 8 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Ergebnis:
a) Abt.-Nr. 221 und 230 -
Bereich Galgenschneise
• Bereich mit überwiegend waldbaulicher
Nutzung
• Gebiet für die Entwicklung von Biotopen im
Außenbereich (Biotopverbundfläche)
b) Abt. Nr. 38 - Bereich Böllenfall-
tor
• Bereich mit überwiegend waldbaulicher
Nutzung
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
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• Flächen für die landschaftsgebundene Er-
holung
c) Abt.-Nr. 62, 63 tlw. und 64 tlw. -
Bereich Darmbachaue
• Schutz- und Entwicklungsflächen Kernge-
biete (Biotopverbundfläche)
• Flächen für die landschaftsgebundene Er-
holung
• Fließgewässer
Abbildung: Landschaftsplan Entwicklungskarte (Quelle Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2004)
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 10 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Ergebnis:
a) Abt.-Nr. 221 und 230 -
Bereich Galgenschneise
• Wald feuchter Standorte
• Bereiche für die Änderung der Waldstruktur
(Hauptbaumarten)
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
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• Wald (Bewirtschaftung gemäß Waldfunktion -
hier Schutzwald)
b) Abt. Nr. 38 - Bereich Böllenfall-
tor
• Wald (Bewirtschaftung gemäß Waldfunktion -
hier Erholungswald)
• Bereiche für die Erhaltung und Entwicklung
wertvoller Naherholungsräume
c) Abt.-Nr. 62, 63 tlw. und 64 tlw. -
Bereich Darmbachaue
• Wald (Bewirtschaftung gemäß Waldfunktion -
hier Erholungswald)
• Altholzinseln
• Naturnaher Wald auf Sonderstandorten
(hier Bachauenwälder)
• Fließgewässer einschl. Gewässerrandstrei-
fen/geschlossenem Gehölzsaum
3.3. Schutzgebiete
Schutzgebiet
a) Galgen-
schneise
b) Böllen-
falltor
c) Darm-
bachaue
ja
ja
ja
Landschaftsschutzgebiet Stadt Darm-
stadt
Nr. 2411001 (orange)
Quelle: NATUREG Viewer, HLNUG, 2020
nein
nein
ja
Gesetzlich geschützte Biotope und Bi-
otopkomplexe (pink und lila)
Quelle: NATUREG Viewer, HLNUG, 2020
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 12 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Schutzgebiet
a) Galgen-
schneise
b) Böllen-
falltor
c) Darm-
bachaue
nein
nein
ja
NSG Darmbachaue von Darmstadt Nr.
1411010 (rot)
Quelle: NATUREG Viewer, HLNUG, 2020
nein
ja
ja
FFH-Gebiet Dommersberg, Dachsberg
und Darmbachaue von Darmstadt, Ge-
biets-Nr. 6118-304 (rot umrandet, dkl.-
grün NSG)
Quelle: NATUREG Viewer, HLNUG, 2020
3.4. FFH-Gebiet Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt,
Gebiets-Nr. 6118-304
Beschreibung
Die folgenden Informationen sind der Grunddatenerfassung zu Monitoring und Management
(RP Darmstadt, 2005) und dem Bewirtschaftungsplan ( RP Darmstadt, 2017) für das FFH –
Gebiet 6118-304 „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ entnommen.
Diese beinhalten auch die Vorgaben des NSG Darmbachaue.
Gebietsmerkmale: Große, weitgehend unzerschnittene Buchenwaldbestände des vorderen
Odenwaldes mit hohem Altholzanteil sowie Waldwiesen und Bachauen
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
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Bedeutung/Schutzwürdigkeit: Vorkommen von Hainsimsen-Buchenwäldern
Arten: Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior)
Vorkommen nicht in den ausgewählten Flächen, da nur in feuchten Offenlandbiotopen (be-
vorzugt kalkhaltige Feucht- und Nassbiotope mit hoher und konstanter Feuchtigkeit, Sümpfe,
Moore, Verlandungszonen, bisweilen im Mulm von Erlensumpfwäldern und Weidengebü-
schen)
Relevante Lebensraumtypen:
Prioritätenliste LRTs:
„Es ist anzustreben, sämtliche LRT mit ihrem jeweils typischen Arteninventar zu erhalten, zu
fördern und zu entwickeln. Dabei sollten die Buchenwald-LRT für den Charakter des Gebie-
tes die höchste Priorität erhalten“ (RP Darmstadt, 2017).
1. Priorität:
LRT 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum); EHZ: B:
Zustand Hessen: gut
Beeinträchtigungen:
• Nadelbaum-Aufforstung
• nicht heimische und LRT-fremde Baumarten und Straucharten (Kiefern, Lärchen, Fich-
ten, Douglasien, Robinien, späte Traubenkirsche, Rot-Eichen)
• Holzlagerplatz
• Freizeit- und Erholungsnutzung
2. Priorität:
LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum); EHZ B:
Zustand Hessen: gut
Beeinträchtigungen:
• Wie LRT 9110
3. Priorität
LRT 91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion in-
canae, Salicion albae); EHZ: B:
Zustand Hessen: schlecht
Gesellschaft hier: Carici remotae-Fraxinetum / Winkelseggen-Erlen-Eschenwald (wg. Vor-
kommen der Winkelsegge – Carex remota)
Beeinträchtigungen:
• Hoher Erholungs- und Freizeitdruck
Die beiden weiteren in der Prioritätenliste nachrangig aufgeführten Lebensraumtypen 6440
Pfeifengraswiesen und 6510 Magere Flachland-Mähwiesen kommen in den ausgewählten
Flächen nicht vor bzw. sind nicht hierfür nicht relevant. Auf eine Beschreibung wird deshalb
verzichtet.
Leitbild
• Die Waldbestände bestehen aus überwiegend struktur- und altholzreichen Buchen-
wald-Lebensraumtypen mit naturnaher Waldbewirtschaftung und Umwandlung
LRT-fremder Bestände in Buchenwald
• Hohe Strukturvielflat durch unterschiedliche LRTs
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• Offenhaltung Offenland
• Förderung Windelschnecke: offene Feuchtbiotope
• Verringerung Freizeitdruck
Erhaltungsziele
Vorrangig:
Erhaltung des Hainsimsen-Buchenwaldes (LRT 9110) und der Auenwälder mit Alnus
glutinosa und Fraxinus excelsior (LRT 91E0) mit einer gebietstypischen Pflanzen- und
Tierwelt insbesondere durch
• Sicherung naturnaher und strukturreicher Bestände in ihren verschiedenen Entwicklungs-
stufen / Altersphasen einschließlich der Waldränder
• Sicherung eines angemessenen Totholzanteils und Erhalt von Höhlenbäumen
• Förderung der Naturverjüngung
Im Bereich der Auwälder zusätzlich
• Sicherung der Bestandsprägenden Gewässerdynamik
• Verzicht auf das Einbringen nicht lebensraumtypischer Baumarten
• mit einem einzelbaum- oder gruppenweisen Mosaik verschiedener Entwicklungsstufen
und Altersphasen
• Sicherung des funktionalen Zusammenhangs mit auetypischen Lebensgemeinschaften
und Kontaktlebensräumen
Weitere:
Erhaltung des Waldmeister-Buchenwaldes (LRT 9130) mit einer gebietstypischen
Pflanzen- und Tierwelt insbesondere durch
• Sicherung naturnaher und strukturreicher Bestände in ihren verschiedenen Entwicklungs-
stufen / Altersphasen einschließlich der Waldränder
• Sicherung eines angemessenen Totholzanteils und Erhalt von Höhlenbäumen
• Förderung der Naturverjüngung
Erhaltungspflege
Die Erhaltung der Bachauenwälder, Sumpf- und Bruchwälder sollte durch Aufgabe der
Nutzung (Sukzession) gewährleistet werden.
Erhaltungsmaßnahmen
• Die Buchenwälder (LRT 9110 und 9130) sind durch die Förderung von naturnahen Wald-
strukturen, wie Schutz von Altbäumen, Totholz und Förderung von Naturverjüngung zu
entwickeln (F05)
• Umwandlung der Nadelforst- und Roteichenbestände mit dem Ziel eines langfristigen Bu-
chenwaldes (F04)
• Totholzanreicherung (F06)
Vorkommende Arten in den Waldlebensräumen:
Die Erhebung dieser Daten liegt inzwischen lange zurück, sie können hier also nur Hinweise
geben und sind entsprechend einzuordnen. Weitere Untersuchungen zu Flora und Fauna
fanden soweit bekannt nicht statt.
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Tiere:
Fledermäuse, Nachweise aus 1996:
Amphibien, Nachweise aus 2005:
- - Bufuo bufo – Erdkröte
- - Rana kl. esculenta – Teichfrosch
- - Triturus vulgaris – Teichmolch
- - Triturus alpestris – Bergmolch
- - Salamandra salamandra – Feuersalamander
Pflanzen:
Rote Liste Hessen Arten, Nachweise aus 2005:
- - Ulmus minor – Feld-Ulme - Vorwarnliste
In nassen Auwaldbereichen:
- - Thelypteris palustris – Sumpf-Lappenfarn – gefährdet
- - Carex paniculata – Rispen-Segge - Vorwarnliste
- - Carex riparia – Ufer-Segge - Vorwarnliste
4. Gebietssteckbriefe
4.1. Bereich Galgenschneise
4.1.1. Eignung und Voraussetzungen zur Anerkennung
Ermittlung Ausgleichsflächeneignung:
Nr. Ausschluss-Kriterium Galgenschneise
1 Forstliches Nutzungsin-
teresse
ja, Vorrangfläche Forstwirtschaft
2 Hoher Erholungsdruck nein, aber im Süden verläuft eine Naherholungstrasse, am Ostrand
existiert eine Sitzbank (ggf. entsprechende Verkehrssicherungspflicht)
3 Direkt angrenzende
Siedlungsgebiete oder
Verkehrstrassen
nein
4 Forstschutzrisiken für
angrenzende Bestände
nein
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5 Hohe anthropogene
Vorschädigung
nein, aber in größeren Teilbereichen massive Trockenschäden bis hin
zu einem Bestandszusammenbruch
6 Entgegenstehende Ziel-
aussage RegFNP etc.
nein, Lage im LSG und im regionalen Grünzug
Grün – geeignet, hellgrün – geeignet mit geringer Einschränkung, orange – bedingt geeignet
Gegebene Voraussetzungen für die Anerkennung:
Nr. Anerkennungs-Krite-
rium
Galgenschneise
1 Naturschutzfachliches
Konzept/Argumentation
Der durch Trockenheit und Käferbefall stark bzw. bereichsweise auch
sehr stark geschädigte Bestand soll durch Ausnutzung natürlicher
Sukzessionsprozesse und ergänzende Entwicklungsinitiale zu einem
langfristig arten- und strukturreichen Waldbereich entwickelt werden.
Sofern stehendes Totholz nicht aus Verkehrssicherungsgründen be-
seitigt werden muss, kann es von Totholzbewohnern besiedelt und
genutzt werden. Verbleibendes Totholz ist zudem Nährbett für eine
neue Waldgeneration und bietet Schutz vor Wildverbiss. In vielen Fäl-
len sind kronentrockene Bäume im unteren Bereich durchaus noch
lebendig und fruchten noch, was der Naturverjüngung entsprechend
förderlich ist.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der Standort dauerhaft waldfrei
bleiben wird. Wenn man den Status quo akzeptiert, kann das „Liegen-
lassen“ den Beginn einer neuen, an die gewandelten Verhältnisse
besser angepassten, vielgestaltigen und damit stabileren Waldent-
wicklung darstellen. In diesem Zusammenhang ist durchaus zu er-
warten, dass es bei vielen Artengruppen zu einem Anstieg im Arten-
reichtum kommen wird (vgl. Untersuchungen zur Waldentwicklung
auf Schadflächen im Nationalpark Bayerischer Wald).
Dem Wald muss aber (sicher über mehrere Jahrzehnte) Zeit zur Re-
generation gegeben werden und sich über natürliche bzw. an die
herrschenden Verhältnisse angepasste Entwicklungsprozesse einem
im Idealfall möglichst nicht mehr wesentlich beeinflussten Waldzu-
stand annähern. Hierbei können durch kleinräumige und gezielte Ein-
bringung von standortgerechten Gehölzen Initiale gesetzt werden, die
auf eine Diversifizierung der Artenzusammensetzung abzielen und
frei von wirtschaftlichen Interessen sind. Weiterhin ist die Vegeta-
tionsentwicklung in Bezug auf die Wilddichte zu beobachten, ggf. ist
steuernd einzugreifen, um das Aufkommen von Jungwuchs nicht zu
gefährden.
Eine derartige Flächenentwicklung bedarf v.a. Zeit und kann nicht in-
nerhalb weniger Jahre abgeschlossen sein. Gleichwohl wird darin
eine zukunftsgerichtete Waldlebensraumentwicklung mit Pilotfunktion
gesehen, die dem Leitbild bzw. den Leitlinien und Handlungsempfeh-
lungen des „Runden Tischs“ zum Stadtwald zumindest sehr nahe-
kommt.
2 Hohe Wertigkeit*
oder
Naturschutzvorrang
als Zielsetzung mittelfristig erreichbar
Vorrangeinräumung für die zukünftige Entwicklung
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
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3 Baumarten gem. hPNV,
und
günstige Alterszusam-
mensetzung
nur teilweise
bedingt
4 Zukünftige Planungen keine
5 Teil einer Vernetzung Lage in einem ausgedehnten Waldgebiet
6 Vorkommen/Potential
für Arten
unbekannt
grün – gegeben, hellgrün – weitgehend gegeben, orange – teilweise gegeben
* Ergebnis der naturschutzfachlichen Auswertung der FE-Daten
4.1.2. Lage
Quelle: Orthofoto 2017, Stadt Darmstadt
Abt.-Nr. 221
L = 350 m
B = 240 m
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Abt.-Nr. 230
L = 350 m
B = 240 m
4.1.3. Bestandsbeschreibung Forsteinrichtungswerk
Allgemein:
hPNV: Flattergras-Buchenwald
Besonderer Lebensraum: nein
Besonderes Artvorkommen: nicht bekannt
Vernetzung in die Umgebung: nein, aber Teil eines größeren zusammenhängenden Waldge-
biets
Informationen aus dem Forsteinrichtungswerk:
Standort: Randliche Eichen-Mischwaldzone
Bestand:
221-1: Kiefer, mittleres bis starkes Baumholz aus Naturverjüngung und Pflanzung, licht
bis räumdig, Regenerationsstadium
230-1: Kiefer, mittleres bis starkes Baumholz mit Buche aus Naturverjüngung, räumdig,
Regenerationsstadium
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Fläche Baumarten Baumal-
ter
Anteil in
%
Totholz Letzter Ein-
griff
221-1
8,4 ha
Mäßig
frisch, gut
mesotroph
Hauptschicht:
KI
BU
Unterschicht:
BU, AH, LI
Verjüngungs-
schicht:
AH, BU, LI
147
156
74
10
90 % KI
60 % BU
50 % AH
6 bis 15
Vfm/ha Bio-
topholz
Femelhieb /
Lochhieb
Geplante
Verjüngung:
KI, BU, AH,
FEI
230-1
8,4 ha
Mäßig
frisch, gut
mesotroph
Hauptschicht:
KI, BU
Unterschicht:
BU
Verjüngungs-
schicht:
BU
KI
VKR, AH
163
84
10
7
5
82 % KI
50 % BU
25 % KI
6 bis 15
Vfm/ha Bio-
topholz
Femelhieb /
Lochhieb
Geplante
Verjüngung:
KI (66 %),
AH, DGL
4.1.4. Vorschlag zur klimaangepassten Baumartenwahl
gemäß „Entscheidungshilfen zur klimaangepassten Baumartenwahl“
(Quelle: www.nw-fva.de Zugriff 26.01.2021)
1 Swb - 215 mm, Ts gut mesotroph
10, 13, 14, 33, 71, 72, 74, 76
2 Swb - 215 mm, Ts schwach me-
sotroph
47, 71, 74, 76
3 Swb - 215 mm, Ts eutroph
10, 13, 14, 33
4 Swb - 225 mm, Ts eutroph
10, 13, 14, 33
1
2
3
4
5
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
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5 Swb - 220 mm, Ts eutroph
10, 13, 14, 33
10 Eiche-Buche/Hainbuche + 10 % Begleitbaumarten (Bergahorn, Eberesche, Birk e, Aspe,
Weide)
13 Stiel-Eiche mit Hainbuche + 20 % Begleitbaumarten (Eschen, Ahornen, Flatterulmen und an-
deren Edellaubbaumarten, an Rändern auch Wildobst)
14 Eiche-Birke/Kiefer + 10-20 % Buche und Begleitbaumarten (Eberesche, Aspe, Weide, Roterle)
33 Edellaubbäume Esche, Sommerlinde, Elsbeere, Traubeneiche, Wildobst, ergänzt um Trauben-
Eiche und Buche und Hainbuche sowie Berg-, Spitz- und Feldahorn
47 Sandbirke-Kiefer ergänzt um Eichen (Trauben- und Stiel-Eiche) + 20 % Begleitbaumarten
(Eberesche, Aspe, ggf. Salweide, Buche u.a.) und Straucharten
71 Kiefer, beigemischt Eiche + 10-20 % Begleitbaumarten (Birke, Eberesche, Aspe, z.T. auch Bu-
che)
72 Kiefer-Buche-Lärche + 10 % Begleitbaumarten (Fichte, Eiche, Birke, Eberesche oder Aspe)
74 Kiefer-Birke + 10-20 % Begleitbaumarten wie Stiel-Eiche, Trauben-Eiche, Eberesche, Aspe,
Salweide, Buche
76 Kiefer-(Douglasie-)Buche, ergänzt um Hainbuche/ Winterlinde (oder Rot-Eiche), + 10 % Be-
gleitbaumarten (Eiche, Birke, Eberesche, Aspe)
Swb = Standortwasserbilanz (gerundet) Ts = Trophiestufe
4.1.5. Naturschutzfachlicher Zustand Ausgangsbestand
Bewertung des naturschutzfachlichen Zustands auf Grundlage der FE-Daten:
Das Ergebnis dieser naturschutzfachlichen Auswertung stellt die Bewertung des Punktes Nr.
2 Hohe naturschutzfachliche Wertigkeit des Bestandes der Anerkennungs-Kriterien dar (siehe
Tabelle: Gegebene Voraussetzungen für die Anerkennung).
Naturschutzfachliches Kriterium Galgenschneise
Hoher Anteil liegendes und stehendes Totholz oder
alte Bäume im natürlichen Absterbeprozess
ja,
6 bis 15 Vfm/ha Biotopholz
Langjährige unbeeinflusste Entwicklung oder nur
gering beeinflusst
ja,
Im Rahmen der FSC-Zertifizierung 2017 erfolgte Nut-
zungseinstellung
Hohes, ungestörtes Entwicklungspotential (keine
oder kaum initiale Maßnahmen nötig)
teilweise,
Durch Trockenheit und Käferbefall ist der Bestand stark
gestört, außerdem entspricht der Bestand nicht der PNV
(die es vor dem Hintergrund des Klimawandels aber zu
hinterfragen gilt)
Vorkommen besonderer Tier- oder Pflanzenarten
angewiesen auf ungestörten Entwicklungsraum
k. A.
unbekannt
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Vernetzung von Lebensräumen / Biotopverbund teilweise,
Teil eines ausgedehnten Waldgebiets westlich von
Eberstadt
Landschaftsästhetische Besonderheit (Urwald,
Hutewald), gesetzlich schützenswerte Lebens-
räume
teilwiese,
Erscheinungsbild derzeit in Umbruch, aber mögliche
Referenzfläche für neues Klimawaldbild
Hoher naturschutzfachlicher Zustand teilweise gegeben
grün – gegeben, hellgrün – weitgehend gegeben, orange – teilweise gegeben
4.1.6. Bewertung des Aufwertungspotentials
Basisbewertung
Galgenschneise
Kriterium Gegeben Begründung WP/m²
Teilflächen mit Nutzungsverzicht
Totholzbewohner* k.A.
Altholzbewohner* k.A. vermutlich Fledermäuse 0,25
Wesentlicher Bestandteil eines
Biotopverbundes
nein
Natürliche Baumartenzusammen-
setzung
nein
Natürliche Begleitflora k.A. zmindest in Teilen anzunehmen 0,5
Existenz verschiedener Waldent-
wicklungsphasen
ja Naturverjüngung, Altersklassen
von 5 bis 163 Jahre vorhanden
1,0
Langjährige, unbeeinflusste Ent-
wicklung
ja Nutzungseinstellung seit 7/2017 da
FSC-Fläche (Zertifikat gültig bis
7/2022)
0,25
Potential ungestörter Entwicklung ja geringe innere Erschließung 0,5
Natürlicher Sonderstandort nein
Summe 2,5
Teilflächen mit Nutzungsverzicht aber Verkehrssicherungserfordernissen
Korrekturabschlag um 1 WP/m², da keine unbeeinflusste Entwicklung möglich
(- 0,5) und gegebenes Störungspotential entlang der Freizeitrouten (-0,5)
1,5
Teilflächen mit aktiver Initialsetzung
Korrekturabschlag um 1 WP/m², da keine verschiedenen Waldentwicklungspha-
sen gegeben (- 1,0)
1,5
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Korrekturabschlag um 2 WP/m², da keine verschiedenen Waldentwicklungspha-
sen gegeben (- 1,0) , keine unbeeinflusste Entwicklung möglich (- 0,5) und gege-
benes Störungspotential entlang der Freizeitrouten (-0,5)
0,5
Berechnung des Aufwertungspotentials
Fläche und Maßnahme Größe
[m²]
Aufwertung
WP/m²
Berechnung WP ge-
samt
Galgenschneise, Abt. 221 – 8,1 ha
(8,4 ha abzgl. 0,3 ha Flächenanteile Galgen-, Buckel- und Eberstädter Hausschneise)
Teilflächen mit Nutzungsverzicht 55.000 2,5 55.000 m² x 2,5 137.500
Teilflächen mit aktiver Initialsetzung
abseits der Verkehrssicherungszone
1.000 1,5 1.000 m² x 1,5 1.500
Teilflächen mit Nutzungsverzicht aber
Verkehrssicherungserfordernissen
23.000 1,5 23.000 m² x 1,5 34.500
Teilflächen mit aktiver Initialsetzung in
der Verkehrssicherungszone
2.000 0,5 2.000 m² x 0,5 1.000
Aufwertungspotential 174.500
Galgenschneise, Abt. 230 – 8,2 ha
(8,4 ha abzgl. 0,2 ha Flächenanteile Galgen- und Brunnenschneise)
Teilflächen mit Nutzungsverzicht 63.000 2,5 63.000 m² x 2,5 137.500
Teilfläche mit aktiver Initialsetzung ab-
seits der Verkehrssicherungszone
3.000 1,5 3.000 m² x 1,5 21.000
Teilflächen mit Nutzungsverzicht aber
Verkehrssicherungserfordernissen
11.000 1,5 11.000 m² x 1,5 34.500
Teilflächen mit aktiver Initialsetzung in
der Verkehrssicherungszone
5.000 0,5 5.000 m² x 0,5 1.000
Aufwertungspotential 181.000
Aufwertungspotential, gesamt 355.500
4.1.7. Maßnahmenvorschläge
• Dauerhafter Nutzungsverzicht (mind. 30 Jahre)
• Verkehrssicherung nur noch im Bereich frequentierter Wegetrassen (Galgenschneise,
Brunnenschneise, Eberstädter Hausschneise und Buckelschneise), dabei Festlegung
der Sicherheitszone anhand der tatsächlichen Baumlängen, möglichst keine Kom-
plettentnahme/Fällung von Bäumen, sondern nur Rücknahme von gefährlichem Ast-
werk oder Absetzen des Stamms
• Waldinnenrandentwicklung entlang von lichten/offenen Randpartien nordseitig der
Eberstädter Hausschneise durch Einbringung/Pflanzung klimarobuster, einheimischer
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Straucharten (z.B. Kornelkirsche, Hasel, Weißdorn, Pfaffenhütchen, Liguster, Wildro-
sen)
• Nutzungsaufgabe nicht mehr benötigter Wegetrassen (Hundschneise, Mittelschneise
sowie Diagonalschneise in WA 230), Aufreißen der Erdwege (soweit unter Schonung
der Baumwurzelbereiche möglich), ggf. Beseitigung der Tragschicht, Verlegung der
Zugangsbereiche mit Stammholz und Astwerk
• Bei nicht hinreichender Naturverjüngung ggf. Initialpflanzung/-saat von klimarobusten,
einheimischen Baumarten (z.B. Sommerlinde, Elsbeere, Traubeneiche, Wildobst, Bu-
che, Hainbuche, Berg-, Spitz- und Feldahorn) insbesondere partiell im Bereich größe-
rer Blößen (vorausgesetzt die Überprüfung der Maikäferlarvendichte lässt einen An-
wuchserfolg erwarten und sofern unter Wahrung des FSC-Standards möglich)
• Falls zur Sicherung der Naturverjüngung erforderlich, möglichst Wildbestandsregulie-
rung oder Bestandsschutz (Gatterung/Einzelschutz), bei stabiler Verjüngung Beseiti-
gung des im Norden von WA 230 vorhandenen Gatters
• Regelmäßige Kontrolle auf mögliche Einwanderung invasiver Arten (v. a. Prunus se-
rotina - Spätblühende Traubenkirsche)
• Beseitigung/Verlagerung der Vogelfutterstelle im Nordwesten von WA 230
• Monitoring zur fachlichen Begleitung der Waldentwicklung
• Langfristig und bei fortgeschrittener und stabilisierter Waldentwicklung Entnahme/Be-
seitigung nicht einheimischer/standortgerechter Baumarten (v.a. Douglasie)
• Ggf. Anlage einer Informationsstation am Bankstandort Weickers Ruh (südseitig Bu-
ckelschneise Höhe Eberstädter Hausschneise)
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 24 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
4.1.8. Maßnahmenskizze
Hinweis: Zwischen Forsteinrichtungswerk und Katastergrundlage wurden erhebliche Abweichungen
festgestellt, weshalb die Skizzenerstellung unter Heranziehung des Luftbildes vorgenommen wurde,
um der realen Flächenabgrenzung möglichst nahe zu kommen.
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4.1.9. Zusammenfassende Bewertung
Die betrachteten Waldflächen im Bereich Galgenschneise sind stark durch die letzten Tro-
ckenjahre in Mitleidenschaft gezogen worden. Gleichwohl bieten die Flächen ein Potential in
Bezug auf eine von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinflusste Vegetationsentwicklung.
Die Chancen und Möglichkeiten hierfür sind besonders dann gegeben, wenn einzelne Wege-
trassen aufgegeben werden können und dadurch nur noch in frequentierten Randber eichen
eine Verkehrssicherung betrieben werden muss.
Gerade in sehr stark aufgelichteten Bereichen sollte überlegt werden, ob trotz des FSC-Status
nicht doch eine Initialeinbringung von klimatoleranten Gehölzarten denkbar und sinnvoll ist,
um der angestrebten Waldentwicklung einen Impuls auch in Richtung Klimastabilität geben zu
können.
Aus fachlicher Sicht ist das Aufwertungspotential der Fläche bei langfristig ausbleibender Nut-
zung und möglichst ungestörter Entwicklung eindeutig zu bestätigen. Gleichwohl bedingt das
aufgrund des aktuellen Waldzustands mittelfristig nur eingeschränkt zu unterstellende forstli-
che Nutzungsinteresse an den Waldabteilungen ein Fragezeichen für die formelle Anerken-
nungsfähigkeit als Waldkompensationsmaßnahme.
4.1.10. Bilddokumentation Bereich Galgenschneise
Hinweis: Alle Fotoaufnahmen von Götte Landschaftsarchitekten GmbH (Aufnahmedatum
23.02.2021)
Abb. A1: Geschädigter KI-BU-Bestand im SW Abt. 221 Abb. A2: Bankstandort Galgenschneise
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Abb. A3: Hundschneise Höhe
Galgen-schneise (Blick nach Westen)
– gepl. Rückbau
Abb. A4: Geschädigte BU Abb. A5: BU-Altholz
Abb. A6 bis A9: Umgeschnittenes BU-Starkholz entlang der Brunnenschneise
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Abb. A10: Jüngerer BU-Bestand auf reliefiertem
Bodenprofil in Abt. 230
Abb. A11: Wildschutzgatter im Norden WA 230
Abb. A12: Mittelschneise nordwestlich WA 230 (Blick nach
Norden)
Abb. A13: Stark aufgelichteter BU-Bestand
Abb. A14: Restvitale, abgebrochene
BU (noch fruchtend)
Abb. A15: Habitatbaum Abb. A16: Spechtbaum
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Abb. A17: Vogelfutterplatz NW Abt. 230 Abb. A18: Freigeschnittener Diagonalweg WA 230
Abb. A19 und A20: Umgeschnittene Buchen
Abb. A21 und A22: Buchennaturverjüngung WA 221
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Abb. A23: Blöse mit aufkommender Vergrasung WA 221 Abb. A24: Gerücktes KI-Stammholz in WA 221
Abb. A25: Eberstädter Hausschneise
(Blick nach NW)
Abb. A26: Lichter Waldinnenrand Abb. A27: Mittelschneise südlich
Eberstädter Hausschneise
Abb. A28: Gabelung Eberstädter
Hausschneise/Buckelschneise
Abb. A29: Weickers Ruh – möglicher Infopunkt
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4.2. Bereich Böllenfalltor
4.2.1. Eignung und Voraussetzung zur Anerkennung
Ermittlung Ausgleichsflächeneignung:
Nr. Ausschluss-Kriterium Böllenfalltor
1 Forstliches Nutzungsin-
teresse
ja, Vorrangfläche Forstwirtschaft
2 Hoher Erholungsdruck entlang der Wege
3 Direkt angrenzende
Siedlungsgebiete oder
Verkehrstrassen
Ortsrandlage und unweit südlich Nieder-Ramstädter Straße (B449)
4 Forstschutzrisiken für
angrenzende Bestände
nein
5 Hohe anthropogene
Vorschädigung
nein
6 Entgegenstehende Ziel-
aussage RegFNP etc.
nein, Lage im FFH-Gebiet, im LSG und im regionalen Grünzug
Grün – geeignet, hellgrün – geeignet mit geringer Einschränkung, orange – bedingt geeignet
Gegebene Voraussetzungen für die Anerkennung:
Nr. Kriterium Böllenfalltor
1 Naturschutzfachliches
Konzept/Argumentation
Stilllegungsfläche für Prozessschutz innerhalb des FFH-Gebiets
2 Hohe Wertigkeit*
oder
Naturschutzvorrang
gegeben
gegeben
3 Baumarten gem. hPNV,
und
günstige Alterszusam-
mensetzung
teilweise (viele fremde Baumarten)
ja
4 Zukünftige Planungen keine
5 Teil einer Vernetzung Randlage in einem ausgedehnten Waldgebiet
6 Vorkommen/Potential
für Arten
mittel (Erholungsdruck)
grün – gegeben, hellgrün – weitgehend gegeben, orange – teilweise gegeben
* Ergebnis der naturschutzfachlichen Auswertung der FE-Daten
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 31 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
4.2.2. Lage
Quelle: Orthofoto 2018, Stadt Darmstadt
Abt.-Nr. 38
L = 380 m
B = 300 m
4.2.3. FFH-Gebiet Nr. 6118-304
Grunddatenerfassung (GDE) Lebensraum- und Biotoptypen (RP Darmstadt, 2005)
Auszug aus der Bestandskarte, Lebensraumty-
pen mit Wertstufen (Quelle: GDE, RP Darm-
stadt, 2005)
Auszug aus der Biotoptypenkarte (Quelle: GDE,
RP Darmstadt, 2005)
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 32 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Maßnahmen FFH-Gebiet: Rücknahme der Nutzung des Waldes
Auszug aus der Maßnahmenkarte des FFH-Gebietes,
Braun – Stilllegung von Waldflächen (Quelle: Bewirtschaftungsplan FFH-Gebiet, RP Darmstadt, 2017)
(Gelb – Wege; pink – bauliche Anlagen)
Beschreibung der Maßnahme: „Umsetzen des Kernflächenkonzeptes von Hessen -Forst und
geplante Stilllegung von Waldflächen zur Streckung abnehmender Altholzvorräte im Stadtwald
Darmstadt, Aufgabe der Waldnutzung, bei bestehender Gefahr einer Verschlechterung des
Erhaltungszustands betroffener LRT sind Gegenmaßnahmen zulässig, für den Stadtwald
Darmstadt soll die Umsetzung durch Waldvertragsnaturschutz erfolgen “ ( Bewirtschaftungs-
plan FFH-Gebiet, RP Darmstadt, 2017).
4.2.4. Bestandsbeschreibung Forsteinrichtungswerk
Allgemein:
hPNV: Perlgrasbuchenwald
Besonderer Lebensraum: LRT 9110 und 9130 Hainsimsen- und Waldmeister-Buchenwald
Besonderes Artvorkommen: Fledermäuse
Vernetzung in die Umgebung: umgebender Buchenwald und LRTs, jedoch Randlage im
Übergang zum Siedlungsbereich
Informationen aus dem Forsteinrichtungswerk:
Standort: Randliche Eichen-Mischwaldzone
Bestand:
38 A1: Buche, schwaches Baumholz mit Europäischer Lärche
aus Naturverjüngung, geschlossen mit Lücken
Ausreifungsstadium, Z-Bäume markiert
38 A2: Buche, Stangenholz bis mittleres Baumholz
aus Naturverjüngung, geschlossen mit Lücken
Ausreifungs- bis Auslesestadium, Z-Bäume markiert
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 33 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
38 A3: Buche, mittleres bis starkes Baumholz mit Eiche
locker mit Lücken
Ausreifungs- bis Regenerationsstadium
38 A4: Buche, Stangenholz bis mittleres Baumholz mit Douglasie
aus Naturverjüngung und Pflanzung, geschlossen bis gedrängt
Auslesestadium, Z-Bäume markiert
38 B1: Rot-Eiche, Stangenholz mit Buche, Douglasie
aus Naturverjüngung und Pflanzung, gedrängt mit Lücken
Auslesestadium, Pflegerückstand
Fläche Baumarten Baumalter Anteil in % Totholz Letzter Ein-
griff
38 A1
3,0 ha
frisch, gut
mesotroph
Hauptschicht:
BU
ELA, DGL
Unterschicht:
BU
Naturverjüngung:
Einzelne Esskasta-
nien
79
65
79
82 % BU
15 % ELA
3 % DGL
1 bis 5
Vfm/ha Bi-
otopholz
k. A.
38 A2
1,3 ha
frisch, gut
mesotroph
Hauptschicht:
BU
ELA, DGL
EI, BIR
+VKR
Oberschicht:
EI
+FI
Unterschicht:
BU
51
43
51
210
51
76 % BU
11 % ELA
1 bis 5
Vfm/ha Bi-
otopholz
k. A.
38 A3
1,1 ha
frisch, gut
mesotroph
Hauptschicht:
BU, EI, ELA, HBU
DGL
+FI
Verjüngungsschicht:
AH, BU, FI
Naturverjüngung:
BU auf 18 %
+ Colorado-Tanne
198
56
22
65 % BU
22 % EI
50 % AH
45 % BU
1 bis 5
Vfm/ha Bi-
otopholz
Linienauf-
hieb, Wald-
rand pflegen/
gestalten
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 34 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
38 A4
2,9 ha
frisch, gut
mesotroph
Hauptschicht:
BU, DGL, ELA, KI,
EI, BIR, AH, FI
+VKR, SERL, HBU
Oberschicht:
BU, EI
36/39
210
47 % BU
16 %DGL
13 % ELA
85 % BU
Feinerschlie-
ßung ergän-
zen
38 B1
1,3 ha
frisch, gut
mesotroph
Hauptschicht:
REI, DGL
BU
BU
+KI, ELA
Oberschicht:
BU, EI
Verjüngungsschicht:
BU
36
50
110
201
22-46
50 % REI
15 % DGL
25 % BU
10 % BU
62 % BU
38 % EI
100 % BU
1 bis 5
Vfm/ha Bi-
otopholz
Linienauf-
hieb, Z-
Bäume mar-
kieren, Fei-
nerschlie-
ßung anle-
gen
4.2.5. Vorschlag zur klimaangepassten Baumartenwahl
gemäß „Entscheidungshilfen zur klimaangepassten Baumartenwahl“
(Quelle: www.nw-fva.de Zugriff 26.01.2021)
1 Swb - 190 mm, Ts mesotroph
10, 14, 47, 71, 74, 76
2 Swb - 200 mm, Ts mesotroph
10, 14, 47, 71, 74, 76
3 Swb - 200 mm, Ts gut mesotroph
10, 13, 14, 33, 71, 72, 74, 76
4 Swb - 190 mm, Ts gut mesotroph
10, 13, 14, 33, 71, 72, 74, 76
10 Eiche-Buche/Hainbuche + 10 % Begleitbaumarten (Bergahorn, Eberesche, Birke, Aspe, Weide)
13 Stiel-Eiche mit Hainbuche + 20 % Begleitbaumarten (Eschen, Ahornen, Flatterulmen und ande-
ren Edellaubbaumarten, an Rändern auch Wildobst
1
2
3
4
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 35 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
14 Eiche-Birke/Kiefer + 10-20 % Buche und Begleitbaumarten (Eberesche, Aspe, Weide, Roterle)
33 Edellaubbäume Esche, Sommerlinde, Elsbeere, Traubeneiche, Wildobst, ergänzt um Trauben-
Eiche und Buche und Hainbuche sowie Berg-, Spitz- und Feldahorn
47 Sandbirke-Kiefer ergänzt um Eichen (Trauben- und Stiel-Eiche) + 20 % Begleitbaumarten (Eber-
esche, Aspe, ggf. Salweide, Buche u.a.) und Straucharten
71 Kiefer, beigemischt Eiche + 10-20 % Begleitbaumarten (Birke, Eberesche, Aspe, z.T. auch Bu-
che)
72 Kiefer-Buche-Lärche + 10 % Begleitbaumarten (Fichte, Eiche, Birke, Eberesche oder Aspe)
74 Kiefer-Birke + 10-20 % Begleitbaumarten wie Stiel-Eiche, Trauben-Eiche, Eberesche, Aspe, Sal-
weide, Buche
76 Kiefer-(Douglasie-)Buche, ergänzt um Hainbuche/ Winterlinde (oder Roteiche), + 10 % Begleit-
baumarten (Eiche, Birke, Eberesche, Aspe)
Swb = Standortwasserbilanz (gerundet) Ts = Trophiestufe
4.2.6. Naturschutzfachlicher Zustand Ausgangsbestand
Bewertung des naturschutzfachlichen Zustands auf Grundlage der FE-Daten:
Das Ergebnis dieser naturschutzfachlichen Auswertung stellt die Bewertung des Punktes Nr.
2 Hohe naturschutzfachliche Wertigkeit des Bestandes der Anerkennungs-Kriterien dar (siehe
Tabelle: Gegebene Voraussetzungen für die Anerkennung).
Naturschutzfachliches Kriterium Böllenfalltor
Hoher Anteil liegendes und stehendes
Totholz oder alte Bäume im natürlichen
Absterbeprozess
ja,
1 bis 5 Vfm/ha
Langjährige unbeeinflusste Entwicklung
oder nur gering beeinflusst
ja
Hohes, ungestörtes Entwicklungspoten-
tial (keine oder kaum initiale Maßnahmen
nötig)
teilweise,
hoher Erholungsdruck
Initiale nötig:
entfernen von Nadelholz und nicht heimischen Baumar-
ten v.a. REI; FI, DGL, KI
Vorkommen besonderer Tier- oder Pflan-
zenarten angewiesen auf ungestörten
Entwicklungsraum
k. A.
unbekannt
Vernetzung von Lebensräumen / Bio-
topverbund
ja,
Buchenwald LRT
Landschaftsästhetische Besonderheit
(Urwald, Hutewald), gesetzlich schüt-
zenswerte Lebensräume
ja,
LRT 9110 Hainsimsen-Buchenwald
LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald
Hoher naturschutzfachlicher Zustand gegeben
grün – gegeben, hellgrün – weitgehend gegeben, orange – teilweise gegeben
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 36 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
4.2.7. Bewertung des Aufwertungspotentials
Basisbewertung
Böllenfalltor (Abt. 38)
Kriterium Gegeben Begründung WP/m²
Teilflächen mit Nutzungsverzicht
Totholzbewohner* k.A. anzunehmen 0,5
Altholzbewohner* ja Fledermäuse 1,0
Wesentlicher Bestandteil ei-
nes Biotopverbundes
nein
Natürliche Baumartenzusam-
mensetzung
tlw. nur
bedingt
bereichsweise hoher Anteil Rot-Ei-
chen und Douglasie (v.a. in WA 38
B1)
0,5
Natürliche Begleitflora ja anzunehmen 0,5
Existenz verschiedener Wald-
entwicklungsphasen
ja Naturverjüngung Buche, Altersklas-
sen von 22 bis 210 Jahre vorhanden,
besonders Eichen
0,5
Langjährige unbeeinflusste
Entwicklung
nein Nutzungseinstellung seit 2017 da
FSC-Fläche
0,25
Potential ungestörter Entwick-
lung
nein Parkplatz, Schießstand, hochfre-
quentierte Weg, erforderliche Wege-
sicherung nimmt fast die gesamte
Fläche ein
Natürlicher Sonderstandort nein
Summe 3,25
Korrekturzuschlag innerhalb von Naturschutzgebieten, Nationalparks oder „NATURA
2000“-Gebieten
• Erheblich günstige Wirkung für das Erhaltungsziel
• Bewertung separat von der Basisbewertung für jedes Kriterium getrennt einschl. detail-
lierter Begründung
Böllenfalltor Abt. 38
Kriterium Gegeben Begründung WP/m²
A1 A2 A3 A4 B1
Totholzbewohner* k.A. anzunehmen 0,5
Altholzbewohner* ja Fledermäuse 1
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 37 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Wesentlicher Bestandteil
eines Biotopverbundes
nein -
Natürliche Baumartenzu-
sammensetzung
bedingt in WA 38 A4 16 % DGL-Anteil,
in WA 38 B1 50 % REI- und 15
% DGL-Anteil
1,0 1,0 1,0 0,5
Flächenanteilsbezogen errechneter Mittelwert 0,71
Natürliche Begleitflora ja anzunehmen 0,5
Existenz verschiedener
Waldentwicklungsphasen
ja bis auf WA 38 A1 Altersklassen
von 22 bis 210 Jahre vorhan-
den, besonders Eichen
0,5 0,75 0,75 0,5 0,75
Flächenanteilsbezogen errechneter Mittelwert 0,60
Langjährige unbeein-
flusste Entwicklung
nein Nutzungseinstellung seit 2017
da FSC-Fläche
0,25
Potential ungestörter Ent-
wicklung
nein Parkplatz, Schießstand, hoch-
frequentierte Weg, erforderliche
Wegesicherung nimmt fast die
gesamte Fläche ein
-
Natürlicher Sonderstand-
ort
nein -
Summe Korrekturzu-
schlag
3,56
Aufgrund der differenzierten Altersstruktur mit z.T. auch bereits alten Bäumen und der zu ei-
nem sehr großen Teil standortgerechten und einheimischen Artenzusammensetzung im Be-
stand ist mit großer Sicherheit von einem Vorhandensei n von tot- bzw. altholzbewohnenden
Arten auszugehen, auch wenn hierüber abgesehen von älteren Fledermausdaten keine spe-
ziellen Untersuchungsergebnisse vorliegen.
Die Bewertung der Baumartenzusammensetzung basiert auf einer abteilungsbezogenen Aus-
wertung des Forsteinrichtungswerkes. Zwar sind auch in den Abteilungen A1, A2 und A3 Bei-
mischungen nicht einheimischer Arten vorhanden (v.a. Douglasie), diese sind jedoch in ihrem
Anteil an der Gesamtartenzusammensetzung vernachlässigbar. In den Abteilungen A4 und B1
sind diese Anteile deutlich bzw. ungleich größer, was im Bewertungsansatz entsprechend be-
rücksichtigt wurde. Entsprechend der Flächenanteile der Abteilungen wurde für die Bewertung
eine Mittelwertbildung vorgenommen.
Vor dem Hintergrund der insgesamt recht ungestörten Vegetationsentwicklung wurde ein ein-
heitlicher Bewertungszuschlag für die natürliche Begleitflora angesetzt.
Die Bewertung der Waldentwicklungsphasen wurde ebenfalls nach Abteilungen differenziert
aus dem Forsteinrichtungswerk über die Angaben zur Schichtung, Altersstruktur und ggf. dem
Vorhandensein einer Naturverjüngung ermittelt. Da der Idealfall einer differenzierten und
gleichmäßig verteilten Altersstruktur samt Naturverjüngung in keiner Abteilung gegeben ist,
konnten nur halbe bzw. dreiviertel Ansätze berücksichtigt werden. Auch hier erfolgte eine Mit-
telwertbildung.
Mit der FSC-Ausweisung erfolgt seit 2017 keine forstwirtschaftliche Nutzung mehr und auch
vorhergehende wesentliche Eingriffe sind nicht erkennbar, so dass ein mittlerer Zuschlag für
die unbeeinflusste Entwicklung vergeben werden konnte.
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 38 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Teilflächen mit Nutzungsverzicht
Basisbewertung 3,25
Korrekturzuschlag Natura 2000 3,56
Summe 6,81
Teilflächen mit Nutzungsverzicht aber Verkehrssicherungserfordernissen
Korrekturabschlag um 1,5 WP/m², da keine unbeeinflusste Entwicklung
möglich (- 0,5) und gegebenes hohes Störungspotential entlang der Freizeit-
routen (-1,0)
5,31
Berechnung des Aufwertungspotential
Fläche und Maßnahme Größe
[m²]
Aufwertung
WP/m²
Berechnung WP ge-
samt
Böllenfalltor, Abt. 38 – 9,4 ha
(9,6 ha abzgl. 0,2 ha Flächenanteile für Wege und Schneisen)
Nutzungsverzicht 25.000 6,81 25.000 m² x 6,81 170.250
Nutzungsverzicht mit Verkehrssiche-
rungserfordernissen
60.390 5,31 60.390 m² x 5,31 320.671
Aufwertungspotential, gesamt 490.921
4.2.8. Maßnahmenvorschläge
• Dauerhafter Nutzungsverzicht (mind. 30 Jahre)
• Verkehrssicherung entlang der Wegetrassen, dabei Festlegung der Sicherheitszone
anhand der tatsächlichen Baumlängen, möglichst keine Komplettentnahme/Fällung
von Bäumen, sondern nur Rücknahme von gefährlichem Astwerk oder Absetzen des
Stamms
• Bereichsweise Waldrandentwicklung entlang Böllenfalltorweg und entlang der Freiflä-
che Oberförsterwiese durch Einbringung/Pflanzung klimarobuster, einheimischer
Straucharten (z.B. Kornelkirsche, Hasel, Weißdorn, Pfaffenhütchen, Liguster, Geis-
blatt)
• Rückbau von zwei kleinen Stichwegen/-pfaden im Südosten bzw. Südwesten, Aufrei-
ßen des verdichteten Bodens (soweit unter Schonung der Baumwurzelbereiche mög-
lich), ggf. Einbringung klimarobuster / einheimischer Gehölzarten (durch Saat oder
Pflanzung), ggf. Verlegung der Trasse mit Stammholz und Astwerk
• Sperrung von Trampelpfaden durch Verlegung der Zugangsbereiche mit Stammholz
und Astwerk sowie ggf. Aufreißen verdichteten Bodens (soweit unter Schonung der
Baumwurzelbereiche möglich)
• Regelmäßige Kontrolle auf mögliche Einwanderung invasiver Arten sowie Beseiti-
gung von aus Gärten eingebrachten Pflanzen im Siedlungsrandbereich (Bambus im
Südwesten Nahe Böllenfalltorweg)
• Langfristig und bei stabiler Bestandsstruktur sukzessive Entnahme/Beseitigung nicht
einheimischer/standortgerechter Baumarten (v.a. Douglasie und Rot-Eiche) bzw. Be-
standsumbau des Rot-Eichenreinbestands in WA 38 B1
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 39 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
• Klare Begrenzung des Parkplatzes auf die erforderliche Zufahrt/Stellplatzfläche (16 m
Breite), regelmäßige Kontrolle auf wilde Ablagerungen
• Hinweisschilder/Information zum Prozessschutz abseits der Wege mind. am Wald-
parkplatz sowie im Freizeitbereich Oberförsterwiese
4.2.9. Maßnahmenskizze
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 40 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
4.2.10. Zusammenfassende Bewertung
Die betrachteten Waldflächen im Bereich Böllenfalltor sind aufgrund der gegebenen Sied-
lungsrandlage stark durch Erholungssuchende frequentiert und entsprechenden Belastungen
ausgesetzt. Gleichwohl handelt es sich um ein schutzwürdiges und schutzbedürftiges FFH -
Gebiet, das von einer Aufgabe der forstlichen Nutzung profitieren wird. Von der zunehmenden
Biotopreife (v.a. Anreicherung von Totholzhabitaten), profitieren v.a. weniger störanfällige Tier-
arten. Daher wird der dauerhafte Nutzungsverzicht für die Anerkennung als Waldkompensati-
onsmaßnahme als geeignet angesehen. Zudem korrespondiert dies unmittelbar mit der Ziel-
setzung im Natura 2000-Bewirtschaftungsplan (Umsetzen des Kernflächenkonzeptes / Stillle-
gung von Waldflächen zur Streckung abnehmender Altholzvorräte im Stadtwald).
4.2.11. Bilddokumentation Bereich Böllenfalltor
Hinweis: Alle Fotoaufnahmen von Götte Landschaftsarchitekten GmbH (Aufnahmedatum
23.02.2021)
Abb. B1: Bollenfalltorweg Bereich zwischen Parkplatz und
Alte Ober-Ramstädter Straße
Abb. B2: Böllebfalltorweg nördlich Parkplatz
Abb. B3: Straßenparallele Wegetrasse mit umgeschnitte-
nem Stammholz südl. Parkplatz
Abb. B4: Aufgeklappter Wurzelteller am Wegesrand
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 41 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Abb. B5: Bambus im Waldrandbereich
Böllenfalltorweg
Abb. B6: Gekappte BU Abb. B7: vermeintliche Wegetrasse
nahe Kreuzung Böllenfalltorweg/Alte-
Ober-Ramstädter Straße
Abb. B8: Straßenparallele Wegetrasse
nördl. Parkplatz
Abb. B9: Kopfschneise Abzweig
Bollenfalltorweg, Blick nach Osten
Abb. B10: Dachsbergweg zwischen
Parkplatz und Kopfschneise
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 42 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Abb. B11: Kopfschneise östl.
Dachsbergweg
Abb. B12: Vermeintlicher Wegeab-
zweig hinter der Kreuzung Kopf-
schneise/Dachsbergweg
Abb. B13: Bodenmulden südl.
Kopfschneise
Abb. B14 bis B16: Waldwege nahe Oberförsterwiese
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 43 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Abb. B17: Waldschneise am östlichen UG-Rand Abb. B18: Bankstandort östlich Oberförsterwiese
Abb. B19: Grillhütte an der Oberförsterwiese Abb. B20: Rückwärtige Andienung Schießstand
Abb. B21: BU-Naturverjüngung südl. Oberförsterwiese Abb. B22: Bankstandort im Südosten des UG
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 44 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Abb. B23: Zufahrt Waldparkplatz am Böllenfalltorweg Abb. B24: Waldparkplatz
Abb. A25 bis A30: Entsorgte Zimmer- und Gartenpflanzen, wils abgelagerter Bauschutt samt Werkzeug,
Schneeglöckchen/Gartenflüchtling im Nahbereich des Waldparkplatzes
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 45 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
4.3. Bereich Darmbachaue
4.3.1. Eignung und Voraussetzung zur Anerkennung
Ermittlung Ausgleichsflächeneignung:
Nr. Kriterium Darmbachaue
1 Forstliches Nutzungsin-
teresse
ja, Vorrangfläche Forstwirtschaft
2 Hoher Erholungsdruck in Abt. 62 nein, in Abt. 63 + 64 gegeben
3 Direkt angrenzende
Siedlungsgebiete oder
Verkehrstrassen
nein
4 Forstschutzrisiken für
angrenzende Bestände
nein
5 Hohe anthropogene
Vorschädigung
nein
6 Entgegenstehende Ziel-
aussage RegFNP etc.
nein, Lage im FFH- und NS-Gebiet, im LSG und im regionalen Grün-
zug
grün – geeignet, hellgrün – geeignet mit geringer Einschränkung, orange – bedingt geeignet
Gegebene Voraussetzungen für die Anerkennung:
Nr. Kriterium Darmbachaue
1 Naturschutzfachliches
Konzept/Argumentation
Stilllegungsfläche für Prozessschutz innerhalb des FFH-Gebiets
2 Hohe Wertigkeit*
oder
Naturschutzvorrang
gegeben
gegeben
3 Baumarten gem. hPNV,
und
günstige Alterszusam-
mensetzung
weitgehend
ja
4 Zukünftige Planungen keine
5 Teil einer Vernetzung Lage in einem ausgedehnten, von Gewässern (Darmbach und Seiten-
gewässer) durchzogenen Waldgebiet
6 Vorkommen/Potential
für Arten
gegeben
grün – gegeben, hellgrün – weitgehend gegeben, orange – teilweise gegeben
* Ergebnis der naturschutzfachlichen Auswertung der FE-Daten
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 46 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
4.3.2. Lage
Quelle: Orthofoto 2017, Stadt Darmstadt
Abt.-Nr. 62
L = 610 m
B = 210 m
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 47 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Abt.-Nr. 63 tlw. und 64
C tlw.
L = 690 m
B = 100 m
(nur schraffierte Fläche)
4.3.3. FFH-Gebiet Nr. 6118-304
Grunddatenerfassung (GDE) Lebensraum- und Biotoptypen (RP Darmstadt, 2005)
Auszug aus der Bestandskarte, Lebensraumty-
pen mit Wertstufen (Quelle: GDE, RP Darm-
stadt, 2005)
Auszug aus der Biotoptypenkarte (Quelle: GDE,
RP Darmstadt, 2005)
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 48 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Maßnahmen FFH-Gebiet: Rücknahme der Nutzung des Waldes und Sicherung des LRT
*91E0 im EHZ B (Erlen-Eschen- und Weichholzauwälder)
Auszug aus der Maßnahmenkarte des FFH-Gebietes,
Braun – Stilllegung von Waldflächen, grün – Bewirtschaftung ohne LRT (Quelle: Bewirtschaftungsplan
FFH-Gebiet, RP Darmstadt, 2017)
(Gelb – Wege; pink – bauliche Anlagen)
Beschreibung der Maßnahme: „Umsetzen des Kernflächenkonzeptes von Hessen -Forst und
geplante Stilllegung von Waldflächen zur Streckung abnehmender Altholzvorräte im Stadtwald
Darmstadt, Aufgabe der Waldnutzung, bei bestehender Gefahr einer Verschlechterung des
Erhaltungszustands betroffener LRT sind Gegenmaßnahmen zulässig, für den Stadtwald
Darmstadt soll die Umsetzung durch Waldvertragsnaturschutz erfolgen“ ( Bewirtschaftungs-
plan FFH-Gebiet, RP Darmstadt, 2017).
4.3.4. Bestandsbeschreibung Forsteinrichtungswerk
Allgemein:
hPNV: Stieleichen-Hainbuchenwald + Erle, Buche sowie Perlgrasbuchenwald
Besonderer Lebensraum: LRT *91E0 in kleinen Teilen, sonst Potential zu Buchenwald
Besonderes Artvorkommen: Fledermäuse, Feuersalamander
Vernetzung in die Umgebung: Darmbach, umgebender Buchenwald
Informationen aus dem Forsteinrichtungswerk:
Standort: Randliche Eichen-Mischwaldzone
Bestand:
62-1: Buche, Stangenholz mit Eiche, Birke
aus Naturverjüngung und Pflanzung, geschlossener Bestand mit Lücken
Differenzierungsstadium
62-2: Buche, Stangenholz bis Dickung mit Birke
aus Naturverjüngung und Pflanzung, geschlossener Bestand mit Lücken
Differenzierungsstadium
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 49 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
62-3: Buche, Stangenholz bis schwaches Baumholz mit Ki und Erl
geschlossen mit Lücken,
Auslesestadium
63-3: Eiche, Starkes Baumholz mit Buche
geschlossen mit Lücken
Dauerwaldstadium
63-4: Erle, Stangenholz bis schwaches Baumholz
Stockausschlag gedrängt mit Lücken
Dauerwaldstadium
64-C1: Erle, mittleres Baumholz mit Kiefer
geschlossen mit Lücken
Dauerwaldstadium
Fläche Baumarten Baumalter Anteil
in %
Totholz Letzter
Eingriff
62-1
6,4 ha
Frisch me-
sotroph
BU, EI, BIR, ELA, FI,
VKR
21 alle 51 % BU
25 % EI
20 % BIR
1 bis 5 Vfm/ha
Biotopholz
2012 an
ELA +
DGL
62-2
5,8 ha
Wechsel-
feucht me-
sotroph
Hauptschicht:
BU, EI, ELA
Oberschicht:
BU, EI, ELA
REI, ERL
DGL
21
BU 155-188
183
95
101
75 % BU
53 % EI
28 % BU
1 bis 5 Vfm/ha
Biotopholz
k.A.
62-3
0,8 ha
Frisch / betont
frisch me-
sotroph
Hauptschicht:
BU, KI,
ERL
ELA
FI
63
57
60
63
2 x 25 %
24 %
13 %
13 %
nein k.A.
63-3
1,8 ha
Feucht, gut
mesotroph
Hauptschicht:
EI, BU
KI
ERL
Verjüngungsschicht:
BU, ERL
199
173
105
18
47 % EI
29 % BU
70 % BU
nein FSC
Stillle-
gung
2017-
2022
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 50 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
63-4
0,7 ha
Feucht, gut
mesotroph
Hauptschicht:
ERL
40
90
50 %
50 %
1 bis 5 Vfm/ha
Biotopholz
FSC
Stillle-
gung
2017-
2022
64-C1
1,0 ha
Feucht, gut
mesotroph
Hauptschicht:
ERL
EI, BU
KI
(HBU) null
Verjüngungsschicht:
BU
Naturverjüngung 100
% ERL
115
156
168
115
22
40 %
10 %
40 %
0 %
Über 15
Vfm/ha Bioto-
pholz
FSC
Stillle-
gung
2017-
2022
4.3.5. Vorschlag zur klimaangepassten Baumartenwahl
gemäß „Entscheidungshilfen zur klimaangepassten Baumartenwahl“
(Quelle: www.nw-fva.de Zugriff 26.01.2021)
1 Swb – 200-210 mm, Ts mesotroph
10, 14, 47, 71, 74, 76
2 Swb - 215 mm, Ts gut mesotroph
10, 13, 14, 33, 71, 72, 74, 76
3 Swb feucht, Ts gut mesotroph
10, 13, 20, 21, 23, 31, 40
4 Swb - 200 mm, Ts mesotroph
10, 14, 47, 71, 74, 76
5 Swb wechselfeucht, Ts gut mesotroph
10, 13, 14, 20, 21, 23, 29, 31, 36, 40, 55
6 Swb wechselfeucht, Ts mesotroph
10, 13, 14, 20, 21, 23, 29, 31, 40, 55, 71
7 Swb – 185-195 mm, Ts mesotroph
10, 14, 47, 71, 74, 76
8 Swb - 200 mm, Ts gut mesotroph
10, 13, 14, 33, 71, 72, 74, 76
1
2 3
4
5
6 7
8
1 1
2
9
10
11
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 51 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
9 Swb - 210 mm, Ts gut mesotroph
10, 13, 14, 33, 71, 72, 74, 76
10 Swb feucht, Ts gut mesotroph
10, 13, 20, 21, 23, 31, 40
11 Swb feucht, Ts gut mesotroph
10, 13, 20, 21, 23, 31, 40
10 Eiche-Buche/Hainbuche + 10 % Begleitbaumarten (Bergahorn, Eberesche, Birke, Aspe,
Weide)
13 Stiel-Eiche mit Hainbuche + 20 % Begleitbaumarten (Eschen, Ahornen, Flatterulmen und ande-
ren Edellaubbaumarten, an Rändern auch Wildobst
14 Eiche-Birke/Kiefer + 10-20 % Buche und Begleitbaumarten (Eberesche, Aspe, Weide, Roterle)
20 Buche mit bis 20% Begleitbaumarten (Eiche, Bergahorn, Esche, Kirsche, Ulme, Eberesche,
Birke, Salweide, Fichte u.a.).
21 Buche mit Eiche + 10 % Begleitbaumarten (Ahorn, Winterlinde, Hainbuche, Eberesche, Birke)
23 Buche und Edellaubbäume (Esche, Bergahorn, Spitzahorn, Bergulme, Winter- und Sommer-
linde, Elsbeere, Wildkirsche (Wildobst), Eibe + sonstige natürliche Begleitbaumarten)
29 Buche mit Tanne ggf. Fichte + Begleitbaumarten (Eiche, Eberesche, Birke u.a.)
31 Edellaubbäume Esche, Bergahorn, Flatter- und Bergulme, Winterlinde, Wildkirsche sowie Ro-
terle mit Buche, Hainbuche, Eiche + Begleitbaumarten (u.a. Spitzahorn und Elsbeere)
33 Edellaubbäume Esche, Sommerlinde, Elsbeere, Traubeneiche, Wildobst, ergänzt um Trauben-
Eiche und Buche und Hainbuche sowie Berg-, Spitz- und Feldahorn 40 Erlenwald (Roterle) mit 30
% Esche, Moorbirke, Flatterulme, Stiel-Eiche, Hainbuche + Begleitbaumarten (Bergahorn u.a.)
47 Sandbirke-Kiefer ergänzt um Eichen (Trauben- und Stiel-Eiche) + 20 % Begleitbaumarten
(Eberesche, Aspe, ggf. Salweide, Buche u.a.) und Straucharten
55 Weißtanne-Buche + Begleitbaumarten (Eberesche, Birke u.a.) ggf. auch Fichte, Lärche, Doug-
lasie
71 Kiefer, beigemischt Eiche + 10-20 % Begleitbaumarten (Birke, Eberesche, Aspe, z.T. auch Bu-
che)
72 Kiefer-Buche-Lärche + 10 % Begleitbaumarten (Fichte, Eiche, Birke, Eberesche oder Aspe)
74 Kiefer-Birke + 10-20 % Begleitbaumarten wie Stiel-Eiche, Trauben-Eiche, Eberesche, Aspe,
Salweide, Buche
76 Kiefer-(Douglasie-)Buche, ergänzt um Hainbuche/ Winterlinde (oder Rot-Eiche), + 10 % Be-
gleitbaumarten (Eiche, Birke, Eberesche, Aspe)
Swb = Standortwasserbilanz (gerundet) Ts = Trophiestufe
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4.3.6. Naturschutzfachlicher Zustand Ausgangsbestand
Bewertung des naturschutzfachlichen Zustands auf Grundlage der FE-Daten:
Das Ergebnis dieser naturschutzfachlichen Auswertung stellt die Bewertung des Punktes Nr.
2 Hohe naturschutzfachliche Wertigkeit des Bestandes der Anerkennungs-Kriterien dar (siehe
Tabelle: Gegebene Voraussetzungen für die Anerkennung).
Naturschutzfachliches Kriterium Darmbachaue
Hoher Anteil liegendes und stehendes
Totholz oder alte Bäume im natürlichen
Absterbeprozess
ja,
1 bis 5 Vfm/ha
Langjährige unbeeinflusste Entwicklung
oder nur gering beeinflusst ja, 62: geringe Eingriffe (Aufasten ELA, DGL)
ja, 63/64: FSC Stilllegung 2017-2022
Hohes, ungestörtes Entwicklungspoten-
tial (keine oder kaum initiale Maßnahmen
nötig)
teilweise,
Initiale nötig:
ggf. Einbringen von besonderen Baumarten, Entfernen
von Nadelholz und nicht heimischen Baumarten FI, REI,
DGL, KI
Vorkommen besonderer Tier- oder Pflan-
zenarten angewiesen auf ungestörten
Entwicklungsraum
ja,
Fledermäuse, Feuersalamander
Vernetzung von Lebensräumen / Bio-
topverbund
ja,
Buchenwald, Auwald und Feuchtlebensraum
Landschaftsästhetische Besonderheit
(Urwald, Hutewald), gesetzlich schüt-
zenswerte Lebensräume
ja,
LRT *91E0 Bach-Eschenwald und Schwarzerlenwald
Hoher naturschutzfachlicher Zustand gegeben
grün – gegeben, hellgrün – weitgehend gegeben, orange – teilweise gegeben
4.3.7. Bewertung des Aufwertungspotentials Abt. 62
Basisbewertung
Darmbachaue Abt. 62
Kriterium Gegeben Begründung WP/m²
Teilflächen mit Nutzungsverzicht
Totholzbewohner* k.A. anzunehmen 0,25
Altholzbewohner* k.A. anzunehmen 0,25
Wesentlicher Bestandteil ei-
nes Biotopverbundes
ja Vernetzung mit umgebenden Bu-
chenwaldbiotopen und Bachau-
enverbund
0,5
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Natürliche Baumartenzusam-
mensetzung
ja größtenteils, nur in Abt 62-2
auch nicht heimische Arten (REI,
DGL)
0,5
Natürliche Begleitflora k.A. anzunehmen 0,25
Existenz verschiedener Wald-
entwicklungsphasen
ja Naturverjüngung, Altersklassen
von 21 bis 188 Jahre vorhanden
0,5
Langjährige unbeeinflusste
Entwicklung
teilweise geringe Eingriffe, Aufasten, Ein-
bringen von Baumarten, Nut-
zungseinstellung seit 2017 da
FSC-Fläche
0,25
Potential ungestörter Entwick-
lung
ja gegeben 0,5
Natürlicher Sonderstandort teilweise Aue entlang Bachlauf 0,25
Summe 3,25
Korrekturzuschlag innerhalb von Naturschutzgebieten, Nationalparks oder „NATURA
2000“-Gebieten
• Erheblich günstige Wirkung für das Erhaltungsziel,
• Bewertung separat von der Basisbewertung für jedes Kriterium getrennt,
• für jedes Kriterium detailliert zu begründen.
Darmbachaue Abt. 62
Kriterium Gegeben Begründung WP/m²
62-1 62-2 62-3
Totholzbewohner* k.A. anzunehmen 0,5
Altholzbewohner* k.A. je nach Baumartenalter anzu-
nehmen
0,5
Flächenanteilsbezogen errechneter Mittelwert 0,23
Wesentlicher Bestandteil
eines Biotopverbundes
ja Vernetzung mit umgebenden
Buchenwaldbiotopen und Bach-
auenverbund
0,5
Natürliche Baumartenzu-
sammensetzung
ja in Abt. 62-2 Beimischung von
REI und DGL
0,5 0,25 0,55
Flächenanteilsbezogen errechneter Mittelwert 0,39
Natürliche Begleitflora k.A. anzunehmen 0,5
Existenz verschiedener
Waldentwicklungsphasen
ja in Abt. 62-2 Altersklassen von
21 bis 188 Jahre vorhanden
0,75
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Flächenanteilsbezogen errechneter Mittelwert 0,34
Langjährige unbeeinflusste
Entwicklung
teilweise geringe Eingriffe, Aufasten, Ein-
bringen von Baumarten, Nut-
zungseinstellung seit 2017 da
FSC-Fläche
0,25
Potential ungestörter Ent-
wicklung
teilweise aufgrund der Siedlungsnähe und
umgebender Wege nicht beson-
ders ausgeprägt
0,25
Natürlicher Sonderstandort ja, teilweise Aue entlang Bachlauf, auf Teil-
fläche
0,25
Summe Korrekturzu-
schlag
3,21
Aufgrund der unterschiedlichen Altersstruktur, mit bereichsweise bereits altem Baumbewuchs
und der zu einem großen Teil standortgerechten und einheimischen Artenzusammensetzung
im Bestand, ist mit großer Sicherheit von einem Vorhandensein von tot- bzw. altholzbewoh-
nenden Arten auszugehen.
Insbesondere aufgrund der das Gebiet durchziehenden Fließgewässerstruktur ist eine beson-
dere Bedeutung für den Biotopverbund gegeben.
Die Bewertung der Baumartenzusammensetzung basiert auf einer abteilungsbezogenen Aus-
wertung des Forsteinrichtungswerkes. Überwiegend sind einheimische, aber nicht unbeding t
der potentiellen natürlichen Vegetation entsprechende Arten vorhanden. Aufgrund der in der
Abteilung 62-2 vorhandenen Beimischung nicht einheimischer Arten (v.a. Roteiche und Doug-
lasie) wurde zusätzlich entsprechend weiter reduzierter Ansatz gewählt.
Vor dem Hintergrund der insgesamt recht ungestörten Vegetationsentwicklung wurde ein ein-
heitlicher Bewertungszuschlag für die natürliche Begleitflora angesetzt.
Die Bewertung der Waldentwicklungsphasen wurde ebenfalls nach Abteilungen differenziert
aus dem Forsteinrichtungswerk über die Angaben zur Schichtung, Altersstruktur und ggf. dem
Vorhandensein einer Naturverjüngung ermittelt. Hierbei rechtfertigt nur die Abt. 62-2 einen Be-
wertungsansatz, weil hier eine differenzierte Altersstruktur gegeben ist.
Mit der FSC-Ausweisung erfolgt seit 2017 keine forstwirtschaftliche Nutzung mehr . Aufgrund
der Altersstruktur kann aber insgesamt nur ein unterer Bewertungsansatz für die unbeein-
flusste Entwicklung vergeben werden.
Durch die etwas abseitige Lage und fehlende Querwege bestehen relativ günstige Vorausset-
zungen für eine ungestörte Entwicklung, weshalb hier ein reduzierter Bewertungszuschlag ver-
geben werden kann.
Der Bereich ist durch einen Seitenzulauf des Darmbachs geprägt. Die dadurch bedingten
Feuchtezonen sind als Sonderstandort anzusehen.
Aufwertung gesamt
Waldbereich mit Nutzungsverzicht
Grundbewertung 3,25
Zusatzbewertung 3,21
Summe 6,46
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Waldbereich mit Nutzungsverzicht aber Verkehrssicherungserfordernissen
Korrekturabschlag um 1 WP/m², da keine unbeeinflusste Entwicklung möglich (- 0,5)
und gegebenes Störungspotential entlang der Freizeitrouten / Wegetrassen (- 0,5)
5,46
Berechnung des Aufwertungspotential
Fläche und Maßnahme Größe
[m²]
Aufwertung
WP/m²
Berechnung WP ge-
samt
Darmbachaue, Abt. 62- (13,0 ha)
Nutzungsverzicht 82.000 6,46 82.000 m² x 6,46 529.720
Nutzungsverzicht mit Verkehrssiche-
rungserfordernissen
48.000 5,46 48.000 m² x 5,46 262.080
Aufwertungspotential, gesamt 791.800
4.3.8. Bewertung des Aufwertungspotentials Abt. 63 und 64
Basisbewertung
Darmbachaue Abt. 63 und 64
Kriterium Gegeben Begründung WP/m²
Teilflächen mit Nutzungsverzicht
Totholzbewohner* k.A. anzunehmen 0,25
Altholzbewohner* ja Feuersalamander, Fledermäuse 0,75
Wesentlicher Bestandteil ei-
nes Biotopverbundes
ja Vernetzung mit umgebenden
feuchten Lebensräumen und
Bachauenverbund
1,0
Natürliche Baumartenzusam-
mensetzung
ja bis auf einige alte Kiefern 0,75
Natürliche Begleitflora ja gemäß Biotoptypenkarte FFH-
Gebiet
1
Existenz verschiedener Wald-
entwicklungsphasen
ja Altersklassen von 18 bis 199
Jahre vorhanden, einschl. Ver-
jüngungsschicht/Naturverjün-
gung, mittlere Altersklasse
schwach vertreten
0,75
Langjährige unbeeinflusste
Entwicklung
ja geringe Eingriffe, Nutzungsein-
stellung seit 2017 da FSC-Flä-
che
0,5
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Potential ungestörter Entwick-
lung
nein hochfrequentierter Weg, Wegesi-
cherung nimmt fast die gesamte
Fläche ein
Natürlicher Sonderstandort ja Aue entlang Bachlauf 0,5
Summe 5,5
Korrekturzuschlag innerhalb von Naturschutzgebieten, Nationalparks oder „NATURA
2000“-Gebieten
• Erheblich günstige Wirkung für das Erhaltungsziel,
• Bewertung separat von der Basisbewertung für jedes Kriterium getrennt,
• für jedes Kriterium detailliert zu begründen.
Darmbachaue Abt. 63 und 64
Kriterium Gegeben Begründung WP/m²
63-3 63-4 64-C1
Totholzbewohner* k.A. anzunehmen 0,25
Altholzbewohner* ja Feuersalamander, Fleder-
mäuse
1 0,5 1
Flächenanteilsbezogen errechneter Mittelwert 0,9
Wesentlicher Bestandteil
eines Biotopverbundes
ja Vernetzung mit umgebenden
Buchenwaldbiotopen und
Bachauenverbund
1,0
Natürliche Baumartenzu-
sammensetzung
ja in Abt. 62-2 Beimischung von
REI und DGL
1 1 0,5
Flächenanteilsbezogen errechneter Mittelwert 0,86
Natürliche Begleitflora ja gemäß Biotoptypenkarte FFH-
Gebiet
1
Existenz verschiedener
Waldentwicklungsphasen
ja Altersklassen von 18 bis 199
Jahre vorhanden, einschl. Ver-
jüngungsschicht/Naturverjün-
gung, mittlere Altersklasse
schwach vertreten
0,75 0,5 0,75
Flächenanteilsbezogen errechneter Mittelwert 0,7
Langjährige unbeein-
flusste Entwicklung
teilweise geringe Eingriffe, Nutzungsein-
stellung seit 2017 da FSC-Flä-
che
0,5
Potential ungestörter Ent-
wicklung
nein hochfrequentierter Weg, Weg-
esicherung nimmt fast die ge-
samte Fläche ein
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Natürlicher Sonderstand-
ort
ja Aue entlang Bachlauf 0,5
Summe Korrekturzu-
schlag
5,71
Aufgrund der bestehenden Altersstruktur mit einem hohen Anteil alter und sehr alter Bäume
(deutlich über 100 Jahre) und der weit überwiegend standortgerechten und einheimischen Ar-
tenzusammensetzung im Bestand, ist mit großer Sicherheit von einem Vorhandensein von tot-
bzw. altholzbewohnenden Arten auszugehen. Da in Abt. 63-4 der Baumbestand deutlich jün-
ger ist, ergibt sich ein entsprechend reduzierter Ansatz.
Der Darmbach stellt ein bedeutsames Element für den Biotopverbund dar. Richtung Ortslage
lässt die Durchgängigkeit des Gewässers jedoch nach (verrohrte Gleisunterquerung).
Die Bewertung der Baumartenzusammensetzung basiert auf einer abteilungsbezogenen Aus-
wertung des Forsteinrichtungswerkes. Weit überwiegend sind einheimische und standortge-
rechte Arten vorhanden. In Abteilung 64-C1 ist die Kiefer zu einem erheblichen Teil in der
Hauptschicht vertreten, weshalb ein entsprechender Abschlag berücksichtigt wird.
Auf Basis der Datenlage aus der Grunddatenerhebung ist von einer weitgehend natürlichen
Begleitflora auszugehen.
Die Bewertung der Waldentwicklungsphasen wurde ebenfalls nach Abteilun gen differenziert
aus dem Forsteinrichtungswerk über die Angaben zur Schichtung, Altersstruktur und ggf. dem
Vorhandensein einer Naturverjüngung ermittelt. Hierbei weisen die Abt. 63 -3 und 64 -C1 ein
Fehlen mittlerer Altersklassen auf und in Abt. 63-4 sind kaum bzw. keine wirklich alten Bäume
vorhanden.
Mit der FSC-Ausweisung erfolgt seit 2017 keine forstwirtschaftliche Nutzung mehr. Allerdings
ist dennoch von Verkehrssicherungserfordernissen auszugehen, so dass bzgl. des Kriteriums
unbeeinflusste Entwicklung nur ein mittlerer Wert vergeben werden kann.
Durch die etwas abseitige Lage und fehlende Querwege bestehen relativ günstige Vorausset-
zungen für eine ungestörte Entwicklung, weshalb hier ein reduzierter Bewertungszuschlag ver-
geben werden kann.
Der Darmbachs stellt mit seinem Gewässerlauf und den randlichen Feuchtezonen einen line-
aren Sonderstandort dar.
Aufwertung gesamt
Waldbereich mit Nutzungsverzicht
Grundbewertung 5,5
Zusatzbewertung 5,71
Summe 11,21
Waldbereich mit Nutzungsverzicht aber Verkehrssicherungserfordernissen
Korrekturabschlag um 2 WP/m², da keine unbeeinflusste Entwicklung möglich
(- 1) und gegebenes Störungspotential entlang der Freizeitrouten (- 1)
9,21
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 58 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Berechnung des Aufwertungspotential
Fläche und Maßnahme Größe
[m²]
Aufwertung
WP/m²
Berechnung WP ge-
samt
Darmbachaue, Abt. 63 und 64 – 3,5 ha
Nutzungsverzicht 0 11,21 0 m² x 11,21 0
Nutzungsverzicht mit Verkehrssiche-
rungserfordernissen
35.000 9,21 35.000 m² x 9,21 322.350
Aufwertungspotential, gesamt 322.350
4.3.9. Maßnahmenvorschläge
• Dauerhafter Nutzungsverzicht (mind. 30 Jahre)
• Verkehrssicherung entlang der Wegetrassen sowie im Bereich ausgewiesener und
entsprechend frequentierten Aufenthaltsbereichen (Bankstandort Jonathan-Heimes-
Eiche, Alberts Brunnen einschl. Schutzhütte, Claudiusanlage), dabei Festlegung der
Sicherheitszone anhand der tatsächlichen Baumlängen, möglichst keine Komplettent-
nahme/Fällung von Bäumen, sondern nur Rücknahme von gefährlichem Astwerk
oder Absetzen des Stamms
• Rückbau von in die Abt. 62 hineinführenden Wegen/Pfaden, Aufreißen der Wegetras-
sen und ggf. verdichtetem Boden an Rückegassen (soweit unter Schonung der
Baumwurzelbereiche möglich), ggf. Einbringung klimarobuster / einheimischer Ge-
hölzarten (durch Saat oder Pflanzung), Verlegung der Trassen mit Stammholz und
Astwerk
• Beseitigung von Betonteilen und Plastik in/am Seitengewässer
• Beseitigung der alten Holzgatter in Abt. 62
• Regelmäßige Kontrolle auf mögliche Einwanderung invasiver Arten (v.a. Späte Trau-
benkirsche Prunus serotina im Bereich kleinflächiger, lückig-offener Randzonen)
• Langfristig und bei stabiler Bestandsstruktur Entnahme/Beseitigung nicht einheimi-
scher/standortgerechter Baumarten (v.a. Douglasie und Rot-Eiche)
• Hinweisschilder/Information zum Prozessschutz abseits der Wege mind. am Schnam-
pelweg / an der Claudiusanlage und am Albertsbrunnen
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 59 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
4.3.10. Maßnahmenskizze
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 60 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Hinweis: Zwischen Forsteinrichtungswerk und Katastergrundlage wurden erhebliche Abweichungen
festgestellt, weshalb die Skizzenerstellung unter Heranziehung des Luftbildes vorgenommen wurde,
um der realen Flächenabgrenzung möglichst nahe zu kommen.
4.3.11. Zusammenfassende Bewertung
Auch die betrachteten Waldflächen im Bereich Darmbachaue sind aufgrund ihrer räumlichen
Nähe zum Siedlungsrand einer starken Erholungsnutzung ausgesetzt, die sich v.a. auf die
Wegetrassen konzentriert. Aber auch hier ist davon au szugehen, dass sich eine grundsätzli-
che Aufgabe der forstlichen Nutzung im FFH-Gebiet positiv auf Flora und Fauna auswirken
wird, weil damit verbundene Störungen und Eingriffe ausbleiben. Vor diesem Hintergrund wird
auch hier der dauerhafte Nutzungsverzicht für eine Anerkennung als Waldkompensationsmaß-
nahme als geeignet angesehen. V.a. in der östlichen Teilfläche ergibt sich durch den Flächen-
zuschnitt bzw. die Abstände zwischen den äußeren Schneisen eine große zusammenhän-
gende Fläche, in der auch keine Verkehrssicherung betrieben werden muss. Die Aufgabe der
Waldnutzung entspricht auch der Maßnahmendefinition für das FFH -Gebiet zur Umsetzung
des Kernflächenkonzeptes bzw. zur geplanten Stilllegung von Waldflächen zur Streckung ab-
nehmender Altholzvorräte im Stadtwald.
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 61 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
4.3.12. Bilddokumentation Bereich Darmbach
Hinweis: Alle Fotoaufnahmen von Götte Landschaftsarchitekten GmbH (Aufnahmedatum
23.02.2021)
Abb. C1: Westl. Randzone Darmbachaue Abb. C2: Provisorische Darmbachquerung
Abb. C3 bis C8: Gewässerlauf, umgestürzte Bäume und Knüppeldamm am Darmbach
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 62 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Abb. C9: Aufgeklappter Wurzelteller am Darmbach Abb. C10: Claudiusanlage am Schnampelweg
Abb. C11: Verbindungsweg zwischen
Haltestelle TU-Lichtwiese und
Schnampelweg
Abb. C12 und C13: seitlicher Trampelpfad zum Verbindungsweg als
Wegeabkürzung
Abb. C14: Wildschweinsuhle in WA 62 Abb. C15: Stellweg, Blick nach Osten
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 63 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Abb. C16: Jonathan Heimes-Eiche
incl. Bankstandort nahe Kreuzungs-
bereich Backofenschneise-Stellweg
Abb. C17: Absterbende Buche nahe
Stellweg
Abb. C18: Rückegasse am Stellweg
(Blick nach Norden)
Abb. C19: Rückegasse am Stellweg
(Blick nach Norden)
Abb. C20: Totholz in WA 62 Abb. C21: Oppermannwiesenschneise
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 64 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Abb. C22: Liegendes Totholz in WA 62 Abb. C23: Durchmischter Altersbestand in WA 62
Abb. C24: Seitenzulauf Darmbach östlich Alberts-Brunnen-
Hütte
Abb. C25: Altes, im Wald liegendes Holzgatter in WA 62 nahe
Alberts-Brunnen-Hütte
Abb. C26: Unterwuchsarmer Buchenbestand Abb. C27: Feuchtzone im Querungsbereich Seitenge-
wässer/Backofenschneise
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 65 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Abb. C28: Albertsbrunnenweg Abb. C29: Altes Betondurchlassrohr Abb. C30: Plastikreste im Seiten-
gewässer
Abb. C31: Albertsbrunnen Abb. C32: Baumskulptur an der Al-
berts-Brunnen-Hütte (im Hintergrund)
Abb. C33: Seitengewässer östl. Alberts-
Brunnen-Hütte
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 66 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Abb. C34: Absterbende Buche Abb. C35: Stark geschädigte Buchen Abb. C36: Ältere Buche
Abb. C37: Douglaise am Stellweg Abb. C38: Buchennaturverjüngung Abb. C39: Umgestürzte Buche
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 67 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
5. Ermitteltes Gesamtpunktepotential
Teilfläche Größe [ha] WP-Potential
Galgenschneise
Abt. 221 8,1 ha 174.500
Abt. 230 8,2 ha 181.000
Summe 355.500
Böllenfalltor
Abt. 38 9,4 ha 490.921
Summe 490.921
Darmbachaue
Abt. 62 13,0 ha 791.800
Abt. 63 und 64 (tlw.) 3,5 ha 322.350
Summe 1.114.150
Gesamtsumme 1.960.571
Ergebnisbewertung:
Das im Rahmen der Eingriffs -Ausgleichsbilanzierung zum Bebauungsplan S 26 „Ludwigs-
höhviertel“ ermittelte rechnerische Biotopwertdefizit in Höhe von ca. 1. 424.000 kann somit
durch die hier dargelegten und bewerteten Maßnahmen kompensiert werden. Für den Aus-
gleich wäre die Zuordnung der Maßnahmenflächen Böllenfalltor und Darmbachaue bereits
mehr als hinreichend ( Überschuss von ca. 181.500 Biotopwertpunkten bzw. ca. 1 3 % Über-
kompensation). Einen genaue ren rechnerischen Ausgleich erlangt man dagegen, wenn die
Teilflächen Galgenschneise und Darmbachaue herangezogen werden (Überschuss von ca .
46.100 Biotopwertpunkten bzw. ca. 3,2 %). Allerdings ist in Bezug auf die Teilfläche Galgen-
schneise fraglich, ob diese aufgrund des mittelfristig nur eingeschränkt zu unterstellende forst-
liche Nutzungsinteresses formal als Waldkompensationsmaßnahme anerkennungsfähig ist.
Die Darmbachaue alleine bedingt jedoch keine rechnerische Vollkompensation (Minus von ca.
309.400 Biotopwertpunkten bzw. ca. 22 % Unterkompensation). Insgesamt ist festzustellen,
dass die überprüften Flächen in jedem Falle hinreichen, um auch die rechnerische Kompen-
sation für den Bebauungsplan sichern zu können.
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 68 ◼ Schaper ◼ Kappes ◼ Habermann
Quellenverzeichnis
Büro für Vegetationskunde und Landschaftsökologie Marie-Luise Hohmann (2005): FFH–Ge-
biet 6118-304 Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt, Grunddatener-
fassung zu Monitoring und Management (RP Darmstadt, 2005)
Hessen-Forst (2015): Forsteinrichtungswerk Stadtwald Darmstadt – Forstwirtschaftskarte,
Betriebsbuch
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
HMUELV (2009): Hinweise für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen im Wald
vom 21.07.2009, Wiesbaden
Hessisches Naturschutzinformationssystem - Natureg Viewer, HLNUG: Zugriffe 2020/2021
Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt NW-FVA (2021): Entscheidungshilfen zur
klimaangepassten Baumartenwahl, www.nw-fva.de, Zugriff 26.01.2021
Regierungspräsidium Darmstadt (2002): FFH–Gebiet 6118-304 Dommersberg, Dachsberg
und Darmbachaue von Darmstadt Standarddatenbogen
Regierungspräsidium Darmstadt Obere Naturschutzbehörde (2017): Bewirtschaftungsplan
für das FFH–Gebiet 6118-304 Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt,
Versionsdatum 29.03.2017
Regierungspräsidium Darmstadt (2011): Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennut-
zungsplan 2010, RP Darmstadt
Wissenschaftsstadt Darmstadt (2021): Bericht des Runden Tisches zum Stadtwald Darm-
stadt, Stand 05.01.2021
Wissenschaftsstadt Darmstadt (2003): Landschaftsplan
anlage 7
5498 Zeichen
3.0
57.5
3.0
3.5
3.0
3.0
3.0
3.0
20.5
8.0
3.0
3.0
42.5
18.03.0
71.7
3.0
18.03.0
17.63.08.03.0
3.0
55.1
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18.03.0
56.8
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10.3
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3.0
3.08.0
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3.0
3.0
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3.0
3.0
55.7
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8.0 3.0
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53.0
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3.0
8.0
53.0
3.0
3.0
3.0
8.0
35.2
3.0
35.2
3.5
3.0
3.0
57.5
3.0
29.5
5.5
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3.5
3.0
3.0
3.5
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3.03.0
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3.03.0
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3.5
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5.0
3.0
8.03.0
8.0
3.0
12.0
3.0
2.5
7.0
3.0
23.1
10.0
10.0
3.0
3.0
3.0
6.3
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0
9.5
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0 3.0
3.0
3.0
12.0
3.0
3.0
7.0
7.0
7.0
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7.8
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20.5
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0
27.7
12.43.0
16.63.0
3.0
3.0
20.0
3.0
3.0
2.5
2.5
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35.0
3.3
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3.0
5.5
1.5
0.5
5.5
H
4017 B
4001
4084
WA C15
WA C11
1.300
IV
WA C13
0,45
o
IV
1.300
0,30
a
IV
o
IV
0,30
o
3.400
WA C7
0,45
2.900
o
4.000
IV
IV
V
Vo
WA C14
IV
0,30
0,35
3.400
4.800
o
3.800
o o
o
WA C3
0,45
0,35 0,456.300 2.800
WA C6
WA A4
WA C9
IV
WA C5
E
0,8 / 1,2 (RMH)
IV
4.600
MU 3
II
I
III
III
II
0,8 / 1,2 (RMH)
D
o
GR max. 750
0,4 / 0,6 (RMH)
o
H
o
D
H
II
0,50
II
AH max. 16,50 m
E
o
-
-
E
0,40
WA E4
0,4 / 0,6 (RMH)
0,8 / 1,2 (RMH)
WA E5
o
0,251.900
IV
WA A2
G
0,252.200
IV
WA E2
o
II
D
MU 1
GR max. 850
IV
0,256.300
WA E3
o
0,25
WA E1
IV
o
0,454.200
IV
WA D2
o
0,306.500
WA D1
IV
o
0,25
IV
2.200
WA D3
o
0,251.700
IV
WA B3
a
0,407.200
V
WA B2
a
0,45
V
9.500WA B5
o
0,356.400
IV
WA B4
o
6.400 0,35
IV
WA B1
a
0,354.900
Vo
0,253.600
IV
a
0,407.900
V
WA A11
a
0,409.100
V
WA A10
a
0,456.700
V
WA A8
a
0,452.700
IV
WA A7
o
0,35
WA A6
6.000
IV
3.900
o
0,35
IV
WA A5
o
3.200 0,45
IV
WA A9
o
2.000 0,35
IV
o
WA A1
0,45
WA C1
1.700
o
WA C2
IV
0,45
o
IV
2.000
0,454.400
o
IV
WA C4
0,45
WA C8
IV
2.200
GR max. 1.250
0,4 / 0,6 (RMH)
0,45
WA A3
2.100
IVo
WA C10
0,35
WA C12
H
MU 2
o
0,30
GR max. 3.600
MU 4
Gedenkstein
2.500
WA A12
WA E6
MU 2a
G
MU 2b
I
GR max. 1.800
-
- 0,60
IV-
-
- II
AH max. 16,50 m
GR max. 1.800
AH max. 16,50 m
GR max. 1.800
N
N
N
G1
N
N
N
M 1
M 1
G1
G1
G2
M 5
M 4
M 5
V1
V1
V1
V1V2
G2
G2
G2
M 2
M 3
M 2
M 6
65 dB(A)
62 dB(A)
63 dB(A)
64 dB(A)
65 dB(A)
66 dB(A)
67 dB(A)
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69 dB(A)
71 dB(A)
73 dB(A)
74 dB(A)
57 dB(A)
58 dB(A)
59 dB(A)
59 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
62 dB(A)62 dB(A)
62 dB(A)
62 dB(A)
62 dB(A)
62 dB(A)
62 dB(A)
62 dB(A)
62 dB(A)
63 dB(A)
63 dB(A)
63 dB(A)
63 dB(A)
63 dB(A)
64 dB(A)
64 dB(A)
64 dB(A)
64 dB(A)
64 dB(A)
64 dB(A)
65 dB(A)
65 dB(A)
65 dB(A)
65 dB(A)
66 dB(A)
66 dB(A)
66 dB(A)
66 dB(A)
67 dB(A)
67 dB(A)
67 dB(A)
67 dB(A)
67 dB(A)
68 dB(A)
68 dB(A)
68 dB(A)69 dB(A)
69 dB(A)
69 dB(A)
69 dB(A)
69 dB(A)
70 dB(A)
70 dB(A)
71 dB(A)
71 dB(A)
71 dB(A)
72 dB(A)
72 dB(A)
73 dB(A)
73 dB(A)
74 dB(A)
74 dB(A)
76 dB(A)
74 dB(A)
58 dB(A)
60 dB(A)
59 dB(A)
63 dB(A)
62 dB(A)
61 dB(A)
60 dB(A)
61 dB(A)
60 dB(A)
63 dB(A)
62 dB(A)
61 dB(A)
63 dB(A)
59 dB(A)
58 dB(A)
57 dB(A)
56 dB(A)
63 dB(A)
60 dB(A)
61 dB(A)
63 dB(A)
62 dB(A)
61 dB(A)
60 dB(A)-Nacht-Isophone
60 dB(A)-Nacht-Isophone
60 dB(A)-Nacht-Isophone
60 dB(A)-Nacht-Isophone
60 dB(A)-Nacht-Isophon
60 dB(A)-Nacht-Isophone65 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
VV
VV
VV
VV
VV
64 dB(A)-Tag-Isophone
64 dB(A)-Tag-Isophone
64 dB(A)-Tag-Isophone
64 dB(A)-Tag-Isophone
64 dB(A)-Tag-Isophone
50 dB(A)-Nacht-Isophone
50 dB(A)-Nacht-Isophone
50 dB(A)-Nacht-Isophone
50 dB(A)-Nacht-Isophone
64 dB(A)-Tag-Isophone
64 dB(A)-Tag-Isophone
CS / BS
CS / BS
Energie-
zentrale
Bildungscampus
Sport- und
Spielanlagen
Jugend-
zentrum
Sternenallee
Jugendtreff
Süd
Landschaftstreppe
Landschaftstreppe
St
Garagengebäude 1
Garagengebäude 2
Garagengebäude 3
Sandtrockenrasen
Zufahrt Versorgungsträger
Geothermie
Platz am Jugendzentrum
Zufahrt Entsorgungsträger
Zufahrt Entsorgungsträger
P1+1
P1+1
P1+1
Cooperstraße
Heinrich-Delp-Straße
Cooperstraße
Alte Bogenschneise
Ludwigsweg
Alte Bogenschneise
Sandweg
Ludwigshöhstraße
Buntsandsteinstraße
Granitstraße
Tonsteinstraße
Basaltstraße
Schieferstraße
Kalksteinstraße
Quartiers-Carré
Venusstraße
Mondstraße
Saturnstraße
Sonnenstraße
Jupiterstraße
Merkurstraße
Mars-
straße
Jeffersonstraße
Promenade
Promenade
4084
Maßstab 1:1000 (in A0)
Entwurf, Stand: 22.07.2021AS+P Albert Speer + Partner GmbH
+HGGHULFKVWUDH
60596 Frankfurt am Main
Darmstadt, den Stadtplanungsamt
_________________
Jochen Krehbiehl
Diese Ausfertigung (Planteil 1 / 3) stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan
EHUHLQ
'HU3ODQWHLOLVWQXULQ9HUELQGXQJPLWGHQ3ODQWHLOHQXQGJOWLJ
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Stadtplanungsamt
ÜBERSICHTSPLAN:
Stand: 22.07.2021
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Darmstadt Flur 22, 58
Bebauungsplan S 26
-Ludwigshöhviertel -
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagswasser
Planteil 1 / 3
'LHVHU3ODQWHLOLVWQXULQ9HUELQGXQJPLWGHQ3ODQWHLOHQXQGJOWLJ
Quelle: open street map, 16.07.2020
anlage 11
277 Zeichen
Punkt 4: Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – (Beschluss zur erneuten Offenlage) (V-Nr. 2021/0188) Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimme: Fraktion UWIGA/WGD
anlage 12
292 Zeichen
Punkt 11: Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – (Beschluss zur erneuten Offenlage) (V-Nr. 2021/0188) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: AfD und 3 Stimmen aus UWIGA/WGD Stimmenthaltung: Stadtve. Neumann (Die Partei) und Stadtve. Dietrich (FW) sowie 1 Stimme aus UWIGA/WGD
anlage 10
294 Zeichen
Punkt 6: Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – (Beschluss zur erneuten Offenlage) (V-Nr. 2021/0188) Der Ausschuss für Umweltschutz und Nachhaltigkeit empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimme: Fraktion UWIGA/WGD Stimmenthaltung: FDP-Fraktion
Beratungsverlauf (5)
Orte (67)
- Heidelberger Straße
- Cooperstraße
- Ludwigshöhstraße
- Landskronstraße
- Heinrich-Delp-Straße
- Sternenallee
- Mondstraße
- Jägertorstraße 207
- Erbacher Straße 46
- Ohlystraße 75
- Rüdesheimer Straße
- Klappacher Straße 145
- Noackstraße
- Einsteinstraße
- Karlsruher Straße
- Franklinstraße
- Mina-Rees-Straße 12
- Bessunger Straße 125
- Paul-Wagner-Straße
- Alte Ober-Ramstädter Straße
- Jeffersonstraße
- Buntsandsteinstraße
- Schieferstraße
- Saturnstraße
- Marsstraße
- Merkurstraße
- Venusstraße
- Rheinstraße
- Heidelberger Landstraße
- Sonnenstraße
- Granitstraße
- Europaplatz 1
- Groß-Gerauer Weg 4
- Hettersbachweg
- Steckenbornweg
- Böllenfalltorweg
- Dachsbergweg
- Schnampelweg
- Stellweg
- Albertsbrunnenweg
- Luisenplatz
- Donnersbergring
- Marktplatz
- Am Eichwäldchen
- Am Steinern Kreuz
- Alte Bogenschneise
- Ida-Rhodes-Straße 1
- Frankfurter Straße 110
- Auf der Ludwigshöhe
- Eberstädter Hausschneise
- Backofenschneise
- Oppermannwiesenschneise
- Galgenschneise 15
- Brunnenschneise
- Buckelschneise
- Hundschneise
- Mittelschneise
- Kopfschneise
- Waldschneise
- Basaltstraße
- Kalksteinstraße
- Hügelstraße
- Heinrichstraße
- Neckarstraße
- Tonsteinstraße
- Talweg
- Ludwigsweg
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2021/0188
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.08.2021
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00