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2021/0188

Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – (Beschluss zur erneuten Offenlage)

Magistratsvorlage 16.08.2021

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2021/0188

20406 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
18.08.2021 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0188 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – (Beschluss zur erneuten Offenlage)  
 
Vorlage vom: 16.08.2021  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Im Rahmen der Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der 
Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB (frühzeitige Beteiligung und 1. Offenlage) 
gingen die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Bel ange ein. Der vorläufigen Prüfung der Stellungnahmen (Anlage 1) wird 
zugestimmt. 
2. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung en gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB (frühzeitige 
Beteiligung und 1. Offenlage) gingen die in Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage)  
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Der vorläufigen Prüfung der in den Beteiligungen 
der Öffentlichkeit  eingegangenen Stellungnahmen  (Anlage 2) wird zugestimmt . 
3. Dem gegenüber der ersten Offenlage geänderten Entwurf zum Bebauungsplan S 26  
– Ludwigshöhviertel – Stand 22.07.2021 (Planteile 1, 2 und 3 sind in Originalgröße in Parlis 
einsehbar und werden im Falle von Präsenzsitzungen aufgehängt/ausgelegt ), der

- 2 - 
dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht (Anlagen 3a und 3b) und den im Entwurf zum 
Bebauungsplan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser wird 
zugestimmt.  
4. Der geänderte Bebauungsplanentwurf S 26 – Ludwigshöhviertel  – für das Gebiet der 
ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung zwischen den Stadtteilen 
Bessungen und Eberstadt, der Bessunger Kiesgrube (Naturschutzgebiet) sowie dem Wald an 
der Ludwigshöhe und dem Moosberg, mit den Flurstücken Gemarkung Darmstadt, Flur 22 Nr. 
122/2, 147/4, 147/5, 147/6, 147/7, 147/10 (früher 147/9) und Flur 58 Nr. 3/8 und 3/14, 
ist mit seiner Begründung und den im Plan enthaltenen Satzungen gemäß § 4a Abs. 3 BauGB 
erneut öffentlich auszulegen und gem. § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet einzustellen. Die 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 
Abs. 2 BauGB erneut parallel beteiligt. 
5. Die aus den Beteiligungen und den fortschreitenden Fachplanungen und den Abstimmungen 
mit den Planungsbeteiligten resultierten Änderungen des Bebauungsplanentwurfs wurden in 
Anlage 4 zusammenfassend dokumentiert. Die Anlage 4, die als zusätzliche Information dient, 
wird zur Kenntnis genommen.  
Die Dokumentation der geänderten Planinhalte (Anlage 4) wird gleichfalls der erneuten 
öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zugrunde gelegt und gem. § 4a Abs. 4 
BauGB in das Internet einzustellen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB  
Anlage 2: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
(datenschutzrelevante Anlage)  
Anlage 3a: Begründung (Teil A) zum Bebauungsplan S 26  
Anlage 3b: Begründung (Teil B Umweltbericht) zum Bebauungsplan S 26  
Anlage 4: Dokumentation der geänderten Planinhalte (zusätzliche Information)  
Bebauungsplanentwurf S 26 Planteil 1 (textliche Festsetzungen)  
Bebauungsplanentwurf S 26 Planteil 2 (textliche Festsetzungen)  
Bebauungsplanentwurf S 26 Planteil 3 (textliche Festsetzungen)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 Hinweis: 
Folgekosten werden entstehen für die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen 
Infrastruktureinrichtungen, sowie für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege 
und Grünflächen. Diese Kosten werden den entsprechenden Kostenträgern zugeordnet 
und sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2021/0188 vom 16.08.2021: 
 
 
Planungshistorie und Verf ahren 
Mit Aufgabe der mil itärischen Nutzung stellen die  Flächen des Konversionsbereichs Süd mit 
knapp 60 ha einen der letzten großen Bereiche dar, die einer städtebaulichen Entwicklung, 
insbesondere zu Wohnzwecken, zugeführt werden können. Zum Konversionsbereich Süd 
gehören die Lincoln-Siedlung sowie die Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson -Siedlung. 
 
Bereits am 08.12.2005 wurde der Aufstellungsbeschluss ( MV-Nr. 2005/0670) für den 
Bebauungsplan S  26 – Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson -Siedlung – von der 
Stadtverordnetenversammlung gefasst.  
 
Im Jahre 2011 wurde fü r die Lincoln-Siedlung und die ehemalige Cambrai -Fritsch-Kaserne 
mit der Jefferson -Siedlung die Rahmenplanung Konversionsbereich Süd von der 
Stadtverordnetenversammlung als Ergebnis eines mehrstufigen Abstimmungsprozesses 
beschlossen (MV-Nr. 2011/0202) . 
 
Für die Lincoln -Siedlung wurde zwischenzeitlich das Bauleitplanverfahren in den Jahren 
2014-2017 (S 25 mit Änderungsverfahren S 25.1) durchgeführt. Die Bebauung ist in 
wesentlichen Teilen bereits realisiert.  
 
Auf Grundlage der Rahmenplanung und des Beteili gungsprozesses erfolgte eine 
Qualifizierung  des Aufstellungsbeschlusses (MV-Nr. 2017/ 0150) für den Bebauungsplan S 
26. Die dort formulierten Ziele für die Flächenentwicklung dienten als Vorgabe zum 
städtebaulichen und landschaftsplanerischen  Realisierungswettbewerb „Cambrai-Fritsch-
Kaserne / Jefferson Siedlung“, der im Jahre 2017 durchgeführt wurde.  
 
Das aus dem Wettbewerbsentwurf weiterentwickelte Strukturkonzept war Gegenstand der 
frühzeitigen Beteiligung im Bebauungsplanverfahren S 26 – Cambrai-Fritsch-Kaserne / 
Jefferson-Siedlung –, die nach Magistratsbeschluss vom 14.11.2018 (MV -Nr. 2018/0317) in 
der Zeit von 19.11.2018 bis einschließlich 19.12.2018 stattfand.  
 
Mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages am 16. Januar 2019 zwischen der  
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und der von der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zum Kauf ermächtigten 100%igen Tochtergesellschaft der bauverein AG, der BVD 
New Living GmbH & Co. KG (BVD NL), wurde der Weg für die Entwicklung der 
Konversionsfläch en östlich der Heidelberger Straße freigemacht.  
 
Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele im Ludwigshöhviertel wurde ein städtebaulicher 
Vertrag nach § 11 BauGB zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der 
Grundstückseigentümerin BVD NL geschlossen (MV -Nr. 2020/0150).  
 
Nachdem der Bebauungsplanentwurf S 26 in enger Abstimmung mit der BVD NL, den 
städtischen Ämtern und den weiteren Planungsbeteiligten erarbeitet war, wurde die Offenlage 
von der Stadtverordnet enversammlung am 01.09.2020 (MV -Nr. 2020/0209) beschlossen. 
Die Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligung erfolgte gem. § 3 Abs. 2 und §  4 Abs. 2 BauGB 
vom 15.09.2020 bis einschließlich 15.10.2020. Mit dem Offenlagebeschluss wurden auch 
der Aufstellungsbeschluss im Hinblick auf die südlichen Flurstücke  und der Name des 
Bebauungsplanverfahrens in Ludwigshöhviertel geändert.

- 4 - 
Die zur Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und die weiteren Abstimmungen mit den 
Planungsbeteiligten und der Grundstückseigentümerin machten Änderungen im 
Bebauungsplanentwurf e rforderlich, die eine erneute Offenlage bedingen (hierzu siehe auch 
Ziff. 5.). 
 
Im Parallelverfahren zum Bebauungsplan S 26 wird die 15. Flächennutzungsplanänderung  
gem. § 8 Abs. 2 BauGB durchgeführt, um die Darstellungen in den betreffenden 
Teilbereichen den geplanten Nutzungen entsprechend anzupassen. Diese hat inzwischen den 
Verfahrensschritt der Offenlage passiert.  
 
Städtebauliches und Landschaftsplanerisches Konzept 
Das Strukturkonzept als Basis für den Bebauungsplan nimmt die vorgefundene historische  
Struktur zweier eigenständiger Gebiete mit einem gemeinsamen Bezugsort auf und 
entwickelt zwei kompakte Siedlungsflächen nördlich und südlich des unter Denkmalschutz 
stehenden zentralen historischen Gebäudeensembles (Carré). Mit der Baustruktur wurde 
darüber hinaus ein der Kasernenstruktur entsprechendes strenges orthogonales Raster 
aufgenommen und mit neuen Baufeldern im Bebauungsplanentwurf gesichert. Dabei wird 
auch die bestehende, terrassierte Hanglage des Gebiets als spezifische Qualität in der 
Gebäudetypologie und der Freiraumgestaltung inszeniert.  
 
Es soll ein lebendiges und sozial ausgewogene s Wohnquartier mit  differenziertem 
Wohnraumangebot für ca. 1.400 Wohneinheiten  (WE) mit rund 3.100 Einwohner n und 
Einwohnerinnen entstehen. Davon werden gemäß der städtischen Beschlusslage für den 
geförderten Wohnraum 25 % der BGF Wohnen für Haushalte mit geringem und 20 % der 
BGF Wohnen für Haushalte mit mittlerem Einkommen realisiert. 10 % der realisierbaren 
Geschoßflächen sollen für Sonderwohnformen (z.B. Woh nprojekte von Genosse nschaften, 
Bau- und Wohngruppen,  Senioren, Menschen mit Behinderung und betreutes Wohnen) zur 
Verfügung gestellt werden. Dies wurde auch im städtebaulichen Vertrag mit der BVD New 
Living GmbH abgesichert.  
 
Grün- und Freiraumplanung  
Die bestehenden klimawirksamen Grünzäsuren  zwischen dem neuen Quartier und Bessungen 
im Norden sowie Eberstadt im Süden werden gestärkt („Frischluftkorridor“) und neue 
Grünverbindungen geschaffen. Die großzügige „Landschaftstreppe“, die den neuen 
Siedlungsraum gliedert, ist aktive Grünach se und Naherholungsraum und dient als 
Grünverbindung Ludwigshöhe, Naturschutzgebiet „ Bessunger Kiesgrube “ und Lincoln-
Siedlung sowie übergeordnet als Verbindung der Land schaftsräume Odenwaldhang und 
Rheinebene.  
Die geplanten „Nachbarschaftsplätze “ bilden gleichfalls grüne Verbindungen in Form von 
Trittsteinen zwischen den öffentlichen Grünflächen in Nord-Süd-Richtung sowie zwischen den 
östlichen Waldfl ächen und dem westlich gelegenen  Naturschutzgebiet  bzw. Waldflächen . Sie 
beinhalten Angebote von wohnungsnahem Kinderspiel und Aufe nthaltsmöglichkeiten zur 
Stärkung der Wohnumfeldqualität und der Identitätsstiftung . 
 
Infrastruktur/Öffentliche Einrichtungen  
Zur Gewährleistung der Versorgung im Ludwigshöhviertel sind in dem historischen 
Gebäudeensemble am Carré  neben sozialen Einrichtungen und dem Mobilitäts - und 
Quartiersmanagement  auch Dienstleistungen und Einzelhandel zur Nahversorgung 
vorgesehen. Das Nahversorgungsangebot kann je nac h Bedarf durch Einzelhandel bzw. 
öffentlich wirksame Einrichtungen entlang der Promenade erweitert werden.

- 5 - 
In dem rund 1 ha großen  Bildungscampus am nörd lichen Rand des Quartiers -Carré sind 
neben einer dreizügigen Grundschule für ca. 300 Schülerinnen und Schüler  sowie einer 
Zweifeldturnhalle eine Kindertagesstätte mit drei Krippengruppen und drei 
Kindergartengruppen geplant. In den  Bildungscampus soll auch das nördliche historische 
Bestandsgebäude der denkmalgeschützten Gesamtanlage integriert werden, in dem ein  
Familienzentrum, ein Quartiersz entrum und die Mobilitä tszentrale untergebracht werden 
sollen. Darüber hinaus  sind im Plangebiet noch zwei weitere KiTa-Einrichtungen mit jeweils 
zwei Krippengruppen (ca. 20 Kinder) und drei Kinde rgartengruppen (rund 39 Kinder) 
vorgesehen. 
 
Erschließung 
Das Ludwigshöhviertel  wird im Westen über die Cooperstraße an die Heidelberger Straße und 
im Norden über die Ludwigshöhstraße an die Landskronstraße angebunden. Die Durchfahrt 
zwischen den nördlichen und südlichen Quartieren ist nur mit Umwegen über eine 
untergeordnete Straße (Schrittverkehr) möglich. Die Verbindung zur Heinrich-Delp-Straße im 
Süden soll lediglich für den Fuß - und Radverkehr geöffnet werden. Mit dem Ziel, das Gebiet 
als ein autoarmes Quartier mit hoher Aufenthaltsqualität zu entwickeln, solle n die 
öffentlichen Straßen als verkehrsberuhigter Bereich (Schrittgeschwindigkeit) ausgebildet 
werden. Das Parken für Bewohner  und Bewohnerinnen soll vor allem in drei dezentralen 
Quartiersgaragen gebündelt werden. Eine geringe Anzahl an Stellplätzen wird – vor allem für 
mobilitätseingeschränkte Bewohner und Bewohnerinnen – auf dem Grundstück selbst 
bereitgestellt. Stellplätze für Kurzzeitparke nde werden im öffentlichen Raum nicht 
ausgewiesen; diese werden auf den Grundstücken zum Be - und Entladen zur Verfü gung 
gestellt. Im öffentlichen Raum werden ausschließlich Besucher*innenstellplätze und 
Fahrradabstellplätze ausgewiesen.  
 
Die ÖPNV-Anbindung des Ludwigshöhviertels sieht vor, die bestehende Straßenbahntrasse  
von der derzeitigen Endhaltestelle Lichtenbergschule in der Ludwigshöh straße durch das 
Quartier über die Cooperstraße bis zur Heidelberger Straße zu führen. Für die 
Straßenbahnplanung ist ein gesondertes Planfeststellungsverfahren erforderlich, indem eine 
Umweltprüfung und ein förmliches Be teiligungsverfahren stattfinden. Der Korridor für die 
Straßenbahntrasse im Plangebiet wurde durch eine Freihaltefläche im Bebauungsplan 
gesichert. 
 
In der ‚Promenade‘ entlang der Sternenallee soll die Straßenbahn mit beidseitiger 
Begrünung durchgeführt werden und durch einen in zwei Richtungen geführten Radweg sowie 
beiderseits der Straßenbahntrasse verlaufende Fußwege ergänzt werden . Der Radweg stellt 
eine neue attraktive Verbindung zwischen Eberstadt und Bessungen dar. Motorisierter 
Individualverkehr wird  nicht über die Promenade geführt.  
 
Klima- und Naturschutz  
Durch die geplante bauliche Entwicklung werden einerseits großflächig neue klimaökologisch 
wirksame Ausgleichsflächen in Form von Grün - und Freiflächen (z.B. Landschaftstreppe, 
Nachbarschaftsgärten , Grundstücksfreiflächen, extensive Dachbegrünung) geschaffen, 
andererseits gehen durch Versiegelung thermisch und hydrologisch wirksame Flächen 
verloren. Durch das Flächenrecycling im Zuge dieser Planung wird der Versiegelungsgrad um 
5,5 % gemindert.  
 
Mit den großzügigen Grünzäsuren, den weiteren grünordnerischen Festsetzungen und einer 
weitgehend offenen Bauweise werden klimawirksame Vegetationsflächen und -strukturen, die 
Beschattung von Freiflächen und Verkehrswegen, die Oberflächenentsiegelung und somi t

- 6 - 
auch eine gute Durchlüftung des Gebiets gefördert, sichergestellt bzw. vorbereitet. Durch die 
Sicherung und Entwicklung guter klimatischer Bedingungen innerhalb des Plangebiets 
bleiben daher die markanten Kaltluftbewegungen in der Bessunger Kiesgrube und  dem 
angrenzenden Waldstück entlang der Cooperstraße erhalten. Durch den neuen Grünzug der 
Landschaftstreppe sowie dem offenen Grünraum im Süden des Gebietes werden zwei 
großzügige Durchlüftungsstrukturen von Ost nach West neu geschaffen, die sogar eine 
Verbesserung der Ist -Situation mit sich bringen können.  
Die klimatische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Planung keine 
klimaökologischen Negativwirkungen zu erwarten sind, insbesondere da auf die Beibehaltung 
von Lüftungsbahnen geachtet wir d.  
 
Für eine klimaneutrale Strom - und Wärmeversorgung im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans (mindestens bilanziell) soll neben einer Versorgungssicherheit insbesondere 
ein hoher lokaler Erzeugungsanteil erreicht werden. Dazu dienen die Errichtung einer 
Energiezentrale, die mittels Kraft -Wärme-Kopplung (KWK) Wärme und Energie erzeugt (z.B. 
Blockheizkraftwerk) sowie die Nutzung von Geothermie.  
 
Ergänzend wird gemäß städtebaulichem Vertrag im Ludwigshöhviertel auf allen Dachflächen 
Solarenergienutzung (bevorz ugt Photovoltaik) in Kombination mit Dachbegrünung  
vorgesehen, mit Ausnahme von Nebenanlagen, sofern sie keinen anderweitigen Nutzungen 
wie bspw. Dachgärten oder -terrassen oder Restriktionen bspw. des Denkmalschutzes 
unterliegen. Des Weiteren wurde für d ie Gebäude ein Energiestandard nach KfW 
Effizienzhaus 40 oder energetisch besser vorgegeben. Bestandsgebäude sind mindestens auf 
KfW EH Denkmal zu modernisieren.  
 
Mit der Umsetzung der artenschutzrechtlichen Vermeidungs -, Ausgleich- und 
Erhaltungsmaßnahmen  (artspezifische Habitatstrukturen, naturnahe Bereiche in öffentlichen 
Grünflächen, Erhaltungsbindung von Bestandsbäumen und Wald bzw. waldähnlichen 
Beständen) bleibt ein erheblicher Anteil ursprünglichen Lebensraumangebots erhalten bzw. 
wird neu entwickel t. Eine Gefährdung von Populationen der im Geltungsbereich 
nachgewiesenen streng geschützten Arten ist unter Berücksichtigung der definierten 
Vorsorgemaßnahmen nicht zu erwarten.  
 
Insgesamt sind, trotz der vielen positiven Wirkungen der Planung, durch das Vorhaben 
Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden, die nicht innerhalb des Geltungsbereichs 
ausgeglichen werden können (Defizit von ca. 1, 42 Mio. Biotopwertpunkten). Dies er Wert ist 
auch darauf zurückzuführen, dass der Voreingriffszustand durch den lang en Zeitraum seit 
Abzug der amerikanischen Streitkräfte eine umfangreiche Ruderalvegetation auf versiegelten 
Flächen aufwies. Das Ausgleichsdefizit von 1, 42 Mio. Biotopwertpunkten wird durch 
Aufwertungsmaßnahmen im Bereich von geeigneten, außerhalb des Geltungsbereichs 
gelegenen Stadtwaldflächen ausgeglichen: Durch eine Nutzungsaufgabe der Stadtwaldflächen 
Darmbachaue (ca. 16,5 ha) und Böllenfalltor (9,4 ha) im Darmstädter Süden innerhalb des 
FFH-Gebiets „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ (Gebiets -Nr. 
6118-304) wird ein Aufwertungspotential von ca. 1,6 Mio. Biotopwertpunkten erreicht, 
welches das Ausgleichsdefizit im Bebauungsplan S 26 voll umfänglich kompensiert.  
 
 
Zu 1.: 
 
In Anlage 1 wurden die, im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gemäß §  4 Abs. 1 und 2 BauGB, eingegangenen Stellungnahmen zum

- 7 - 
Strukturkonzept und den Zielen und Zwecken der Planung  sowie zum Bebauungsplanentwurf 
S 26 und seiner Begründung zusammengefasst und entsprechend geprüft. 
 
 
Zu 2.: 
 
Die von Seiten der Öffentlichkeit i m Rahmen der Beteiligungen gemäß §  3 Abs. 1 und 2 
BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Anlage 2 (datenschutzrelevante 
Anlage) zusammengefasst und entsprechend geprüft.  
Bei den Tabellen der Anlagen 1 und 2 handelt es sich um vorläufige Abwägungstabellen , die 
nach der erneuten Offenlage § 4a Abs. 3 BauGB fortgeschrieben werden . Über die endgültige 
Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen wird erst im Rahmen des 
Satzungsbeschlusses entschieden. 
 
 
Zu 3. und 4.: 
 
Der geänderte Entwurf zum Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – (Planteil 1, 2 und 3 
sind in Parlis einsehbar und werden zu den Präsen zsitzungen aufgehängt/ausgelegt)  und 
die dazugehörige, überarbeitete Begründung mit Umweltbericht (Anlagen 3a und 3b) liegen 
zum Beschluss zur erneuten Offenlage vor.  
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im  
Darmstädter Echo zur erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und der 
zugehörigen Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 4a 
Abs. 3 BauGB und der gleichzeitigen Einstellung in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden  
gemäß § 4a Abs. 3 BauGB parallel zur erneuten Offenlage beteiligt. 
 
 
Zu 5.: 
 
Sowohl die während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit un d der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, als auch die Ergebnisse aus den 
fortschreitenden Fachplanungen und den konkurrierenden Verfahren für die Hochbauplanung 
führten zu Änderungen des Planentwurfs, die eine erneute Offenlage erforderlic h machen. Die 
Änderungen in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen wurden nachvollziehbar 
zusammengefasst und in Anlage 4 übersichtlich dokumentiert.  
Die Anlage 4 stellt eine zusätzliche Information für die Öffentlichkeit dar, die auch der 
erneuten Beteiligung (2. Offenlage) zugrunde gelegt wird.  
 
 
Der Dezernent III:  
 
 
 
Michael Kolmer  
Stadtrat 
 
Vorab werden übersandt: 
 Akten (z. Hd. des Berichterstatters) 
 10 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs S 26 (Planteile 1 bis 3) für die Fraktionen 
der Stadtverordnetenversammlung

anlage 2

168704 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.1  Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt  
  
Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung vom 13.12.2 018, 21.01.2019 und 
08.02.2019: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die bauleitplanerischen 
Überlegungen zur Folgenutzung der ca. 34 ha großen Konversionsfläche, 
die im Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennut zungsplan -
RPS/RegFNP - 2010 überwiegend als "Vorranggebiet Si edlung" festgelegt 
ist, keine grundsätzlichen Bedenken. Soweit randlic h Vorranggebiete für 
Natur und Landschaft, - für die Forstwirtschaft ode r den Regionalen Grün- 
zug tangiert werden, erfolgt deren Inanspruchnahme jeweils nur in einem 
geringen, d.h. nicht raumbedeutsamen Umfang und beg egnet insoweit 
keinen Bedenken. 
 
 
 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass gegen die baul eitplanerischen 
Überlegungen zur Folgenutzung der Konversionsfläche  keine grundsätzli- 
chen Bedenken bestehen. Weiterhin wurde zur Kenntni s genommen, dass, 
soweit randlich Vorranggebiete für Natur und Landsc haft, für die Forstwirt- 
schaft oder den Regionalen Grünzug tangiert werden,  deren Inanspruch- 
nahme jeweils nur in einem geringen, d.h. nicht rau mbedeutsamen Umfang 
erfolgt und insoweit keinen Bedenken begegnet. 
  
Von der oberen Forstbehörde wird mitgeteilt, dass es sich bei dem Plan- 
gebiet Großteils um ein bereits bebautes Areal hand elt, an dessen östli- 
chen Bereich Wald angrenzt. Innerhalb des Bebauungsplans (insbesondere 
Flurstück 3/14 in Flur 58) ist Wald im Sinne des § 2 Hessisches Waldgesetz 
-HWaldG - überplant, der jedoch nicht in Anspruch g enommen werden soll. 
Aus Sicht der oberen Forstbehörde sollten diese Flä chen gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 18b BauGB als Wald festgelegt werden. 
 
Der Anregung wurde gefolgt.  
 
Am 25.09.2019 fand mit einem Vertreter von Hessen F orst eine Ortsbege- 
hung des Geländes insbesondere im Hinblick auf die Art der Festsetzung 
der Waldflächen und den Waldrand im Geltungsbereich  statt. Der vorhan- 
dene Gehölzsaum (mit Bäumen bewachsene Randzone, di e in der Regel 
bis zum Böschungsfuß reicht) wurde bei dieser Begeh ung als „Wald“ nach 
Forstrecht definiert und wurde entsprechend im Beba uungsplan nach § 9 
Abs. 1 Nr. 18b BauGB als Wald festgesetzt. 
 
  
Im Falle einer Inanspruchnahme der Waldflächen wird  auf § 12 HWaldG 
verwiesen. Die zuständige Behörde für Waldumwandlun gen ist hier der 
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Sämtlic he den Wald betref- 
fenden Maßnahmen sind im Vorfeld mit der zuständige n unteren Forstbe- 
hörde -hier dem Forstamt Darmstadt- abzustimmen. 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass im Falle einer  Inanspruchnahme 
der Waldflächen § 12 HWaldG zu berücksichtigen ist und dass sämtliche 
den Wald betreffenden Maßnahmen im Vorfeld mit der zuständigen unteren 
Forstbehörde abzustimmen sind. 
  
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt neh- 
me ich wie folgt Stellung: 
 
 
 
 
 
Anlage 1

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf werden k eine Einwendun- 
gen erhoben. 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass keine Einwendu ngen erhoben 
werden. 
  
Es bestehen Nachforderungen. 
 
Folgende Auflage und Hinweise bitte ich aufzunehmen. 
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 
 
Bitte legen Sie die Sicherstellung der Wasserversor gung für das Baugebiet 
dar. Der gesamte Wasserbedarf (Trink-, Betriebswass er) ist zu ermitteln 
(Jahresmenge und Spitzenbedarf). Bei der Bedarfserm ittlung ist bereits auf 
eine sparsame, rationelle Wasserverwendung zu achte n. Der Nachweis, 
dass der gesamte Wasserbedarf durch den zuständigen  Wasserversorger 
gedeckt werden kann, ist zu erbringen. 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Eine entsprechende Wasserbedarfsberechnung zum Beba uungsplanent- 
wurf ist erarbeitet worden. 
Hierbei wurden die angenommenen Nutzungen Wohnnutzu ng, Gemeinbe- 
darfseinrichtungen (Schule, Kindertagesstätten, Jug endzentrum, Sporthal- 
le), Versorgungseinrichtungen (Supermarkt) sowie kl einere Gewerbeeinhei- 
ten (u.a. Bäcker, Frisör, Gastronomie) berücksichtigt. 
Mit der Feuerwehr Darmstadt wurde im Rahmen der Was serbedarfsermitt- 
lung abgestimmt, dass eine Löschwassermenge von 96 m³/h bei einem 
Mindestdruck von 2,0 bar vorzusehen ist.  
 
Aus diesen Werten des Trink- / Löschwasserbedarfs w urden die Anforde- 
rungen an die Leitungsdimensionierung ermittelt: So  ist der für die Lei- 
tungsdimensionierung maßgebende Wert 130 m³/h. Von der ENTEGA AG 
wurde mit Schreiben vom 06.05.2020 bestätigt, dass der Trink-/ Löschwas- 
serbedarf von insgesamt 130 m³/h nach der Erneuerun g der vorhandenen 
Hauptwasserleitung geleistet werden kann. 
 
  
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz 
 
Aus den vorgelegten Unterlagen gehen keine Aussagen  zur Entwässerung 
hervor. Eine Prüfung und Stellungnahme ist somit ni cht möglich. Es muss 
zum jetzigen Zeitpunkt die Entwässerung als nicht g esichert angesehen 
werden. 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Im Rahmen der Erschließungsplanung durch das Büro W eber-Ingenieure 
wurden auch die Schmutzwasserentsorgung und die 
Niederschlagsentwässerung geprüft (Weber Ingenieure : Darmstadt 
Erschließung „Ludwigshöhviertel“, Erläuterungsberic ht, Pforzheim, 
08.05.2020). 
Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem mit Versick erung, einer 
Rückhaltung und einem Anschluss an das Entwässerung snetz der Stadt 
Darmstadt (Schmutzwasser) im Norden (Ludwigshöhstra ße) und im 
Westen (Bestandskanalnetz). 
 
Folgende Aussagen sind zum Thema Schmutzwasser im o .g. 
Erläuterungsbericht enthalten: Unter der Annahme vo n ca. 3.500

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22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Anwohnern bzw. Nutzern im Gebiet ergibt sich ein Sc hmutzwasserabfluss 
von: Q = 14,0 l/s. Das Kanalnetz orientiert sich ge mäß der natürlichen 
Topographie nach Nord-Westen. Während die ehemalige  Jefferson-
Siedlung an den bestehenden Kanal in der Cooperstra ße anschließt, muss 
das Abwasser der ehemaligen Cambrai-Fritsch Kaserne  bis zur 
Ludwigshöhstraße fließen. Da die vorhandenen Kanäle  überwiegend 
schadhaft sind, unter der zukünftigen Straßenbahntr asse liegen bzw. im 
Quartiersplatz starke Wurzeleinwüchse aufweisen, mü ssen die Kanäle im 
Rahmen der Erschließung neu errichtet werden. 
 
Zum Thema Niederschlagswasser sind im Erläuterungsb ericht folgende 
Aussagen enthalten: Aus ökologischen Gründen und au f Grund fehlender 
Abflusskapazitäten im vorhandenen öffentlichen Misc hwasser-Kanalnetz 
der Stadt Darmstadt soll keine direkte Einleitung v on Regenwasser in das 
öffentliche Mischwassernetz erfolgen. 
Das im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen anf allende 
Niederschlagswasser wird über Rinnen bzw. parallele  Gräben und Mulden 
(an Fußwegen und Heinrich-Delp-Straße) abgeleitet b zw. in den 
Baumbeeten einer Versickerung zugeführt. Bei größer en Regenereignissen 
wird das überschüssige Wasser aus den Baumbeeten üb er das 
Regenwassernetz in zentrale Versickerungsbecken abg eleitet. Es sind 
insgesamt 5 Sickerflächen vorgesehen: Diese liegen im Westen der 
Maßnahmenfläche M 1, westlich des Baugebiets MU 4, östlich des MU 2 
sowie westlich der Baugebiete A2 und A3 innerhalb d er öffentlichen 
Grünflächen. Aufgrund der zumeist ungenügend großen  Durchlässigkeit 
des Bodens und der zu geringen Größe der zur Verfüg ung stehenden 
Sickerflächen werden zur Rückhaltung des Niederschl agswassers zudem 
bestehende Staurohrkanäle genutzt: Für den nördlich en Teil soll der 
bestehende Staurohrkanal 1 in der nordwestlichen Ec ke der 
Maßnahmenfläche M 1, für den südlichen Teil der bes tehende 
Staurohrkanal innerhalb der Grünfläche G1 verwendet  werden. Die 
Versickerungsflächen wurden plangraphisch festgeset zt bzw. die Staurohre 
sind innerhalb der öffentlichen Grünflächen und der  Maßnahmenfläche M 1 
zulässig. 
Das Niederschlagswasser der Dach- und Freiflächen d er Baugrundstücke 
und der Quartiersgaragen soll dezentral auf den jew eiligen Grundstücken 
versickert werden. Die Entwässerung ist im Rahmen d es einzureichenden 
Entwässerungsgesuchs nachzuweisen. Um die Größe des  erforderlichen

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22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Sickerraums auf den Baufeldern zu beschränken, werd en im Be-
bauungsplan eine Dachbegrünung und die Verwendung v on sickerfähigem 
Pflaster festgesetzt. 
 
Im Ergebnis kann damit festgestellt werden, dass di e Entwässerung 
gesichert ist. 
 
  
Bodenschutz 
 
Innerhalb des Plangebiets liegen die in der Altfläc hendatei Hessen (FIS-AG 
Fachinformationssystem Altlasten und Grundwassersch adensfälle) erfass- 
ten Altflächen Cambrai-Fritsch-Kaserne sowie Jeffer son Siedlung vor (AL- 
TIS-Nummern 411.000.043-000.001 bzw.411.000.043-000.003). 
 
Beide Flächen wurden in den vergangenen Jahren aufg rund der früheren 
Nutzung historisch erkundet sowie orientierend unte rsucht. Fünf der insge- 
samt 48 Kontaminationsverdachtsflächen wurden weite rgehenden Untersu- 
chungen unterzogen. Ein entsprechender Bericht lieg t mir noch nicht vor. 
Nach dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung  darf der Bebau- 
ungsplan die von ihm ausgelösten Nutzungskonflikte nicht unbewältigt las- 
sen. Die der Abwägung zugrundeliegenden Gutachten s ind der Begrün- 
dung als Anlage beizufügen. Darüber hinaus sind die  Gutachten dem Re- 
gierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschut z und Umwelt, Dezer- 
nat IV/Da 41.5 vorzulegen. Aufgrund aktueller Entwi cklungen und Erkennt- 
nisse hinsichtlich Per- und polyfluorierter Chemika lien (PFC) sollte über die 
laufenden Untersuchungen hinaus überprüft werden, o b in der Vergangen- 
heit auf betreffender Fläche PFCs bspw. als Löschsc haumkomponenten 
zum Einsatz kamen und entsprechend der Rechercheerg ebnisse Untersu- 
chungen veranlasst werden. Liegen im Planbereich en tsprechende Flä- 
chen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet 
sind, so sollen sie nach § 9 (5) Nr. 3 BauGB im Beb auungsplan gekenn- 
zeichnet werden. Die Kennzeichnung hat hier ledigli ch eine Warnfunktion 
und dient nicht der bauleitplanerischen Konfliktbew ältigung. Die aufgrund 
der Planung gegebenenfalls erforderliche Sanierung muss technisch, recht- 
lich und finanziell möglich sein. Im Bebauungsplan sind soweit erforderlich 
Festsetzungen zu treffen, die zur Behandlung der Bodenbelastung nach § 9 
BauGB zulässig und geeignet sind. Soll der Bebauung splan in Kraft gesetzt 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Ergebnis der „Erfassung und Erstbewertung (Phase 1)  von kontaminations- 
verdächtigen Flächen (KVF) auf der Jefferson Siedlung  Darmstadt“ (Be- 
richt vom 27.04.2010) durch die IBL Umwelt und Biot echnik GmbH war: „Im 
Rahmen der durchgeführten Untersuchungen wurden ins gesamt 5 KVF 
identifiziert. Eine Gefährdung durch den direkten K ontakt über den Wir- 
kungspfad Boden-Mensch oder eine Gefährdung des Sch utzgutes Grund- 
wasser durch die Verlagerung im Boden vorhandener S chadstoffe ins 
Grundwasser ist nicht zu erwarten. Weitere umweltte chnische Erkun- 
dungsmaßnahmen der Phase IIa werden derzeit nicht empfohlen.“  
Weitere 2 KVF-Flächen wurden im Rahmen der Orientie renden Untersu- 
chung Phase IIa für die Cambrai-Fritsch-Kaserne und  die Jefferson-
Siedlung durch das Büro Bullermann und Schneble untersucht (Bericht vom 
01.10.2012). Ergebnis war, dass zunächst kein Erfor dernis zu weiteren 
Untersuchungen besteht.  
Dies wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt bestät igt: Gemäß Schrei- 
ben des Regierungspräsidiums vom 12.02.2013 besteht  kein weiterer 
Handlungsbedarf. 
 
Auf der Liegenschaft Cambrai-Fritsch-Kaserne  wurden anhand von Un- 
tersuchungen, die auf der Grundlage einer Recherche  zu umwelttechni- 
schen Aspekten der Konversionsareale in Darmstadt a us dem Jahr 2007 
beruhten, im Jahr 2010 zwanzig Kontaminationsfläche n (KVF) identifiziert 
(„Erfassung und Erstbewertung (Phase 1) von kontami nationsverdächtigen 
Flächen (KVF) auf der Liegenschaft Cambrai-Fritsch- Kaserne und Jeffer- 
son-Siedlung“, IBL Umwelt und Biotechnik GmbH), wob ei bei sechzehn 
KVF weitere umwelttechnische Erkundungsmaßnahmen de r Phase IIa 
empfohlen wurden. Aus dieser orientierenden Untersu chung (Phase IIa) im 
Jahr 2012 resultierte, dass für zehn Kontaminations verdachtsflächen weite-

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22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
werden, muss eine technische und wirtschaftliche Ma chbarkeit der Boden- 
sanierung durch ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren gesichert sein. 
rer Handlungsbedarf besteht, deren Anzahl und Unter suchungsumfang auf 
Basis einer Stellungnahme durch den Landesbetrieb B au und Immobilien 
Hessen (LBIH) konkretisiert wurden. 
Anschließend hat das Büro Arcadis, Darmstadt die Un tersuchung „Ehema- 
lige US-Liegenschaft Cambrai-Fritsch-Kaserne in Dar mstadt, We 129507, 
Phase IIb: Detailuntersuchung“ (12.01.2017) erarbeitet. 
An acht der zehn untersuchten KVF wurden Kontaminat ionen mit organi- 
schen Schadstoffen bzw. Schwermetallen nachgewiesen . Es wurde festge- 
stellt, dass erst Handlungsbedarf besteht bzw. eine  Neubewertung vorzu- 
nehmen ist, wenn Umnutzungen oder Bodeneingriffe erfolgen. 
Im Jahr 2019 wurde eine Auswertung des Berichts zur  Phase IIb: Detailun- 
tersuchung im Hinblick auf die Planung und ein ents prechendes Konzept 
der Bodensanierung durch Aushub bzw. weiterer Unter suchungsmaßnah- 
men zur Abgrenzung der Bodenbelastungen an KVF 11, 15 und 36 im Zuge 
des Gebäuderückbaus und der Oberflächenentsiegelung  erstellt (IB Wood, 
01.10.2019). 
Zur Vorbereitung der späteren Bautätigkeiten im Gel tungsbereich des Be- 
bauungsplans (Baufeldfreimachung) wurden im Jahr 20 19 durch den Flä- 
cheneigentümer BVD New Living GmbH & Co. KG Anträge  für den Gebäu- 
derückbau und die Oberflächenentsiegelung gestellt.  Die Genehmigung für 
den Abriss erfolgte nach Beteiligung der Unteren un d Oberen Boden- 
schutzbehörde im November 2019 und beinhaltete die Auflage, die vorhan- 
denen Bodenbelastungen im Zuge der Baufeldfreimachung zu entfernen. 
Die Beseitigung der Kontaminationen ist technisch, rechtlich und finanziell 
möglich. Im Zuge der Baufeldfreimachung werden alle  bekannten bauleit- 
planerisch relevanten Belastungen und Fremdstoffanr eicherungen durch 
den Flächeneigentümer BVD New Living GmbH & Co. KG beseitigt, um 
damit Einschränkungen in der Grundstücksgestaltung zu vermeiden.  
 
  
Ergänzung zum Bodenschutz (IV/DA 41.5) vom 08.02.2019: 
 
Das Gutachten über die weiterführenden Untersuchung en (Phase IIb: De- 
tailuntersuchung vom 12.01.2017) liegt mir nun vor.  Demnach wurden 10 
Kontaminationsverdachtsflächen (KVF) im Jahr 2016 w eitergehend unter- 
sucht. Aus den Untersuchungsergebnissen lässt sich ableiten, dass für 
zwei KVF kein weiterer Handlungsbedarf mehr besteht . Für die übrigen 
acht KVF gilt, dass bei momentaner Nutzung die fest gestellten Belastungen 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Im Jahr 2019 wurde eine Auswertung des Berichts zur  Phase IIb: Detailun- 
tersuchung im Hinblick auf die Planung und ein ents prechendes Konzept 
der Bodensanierung durch Aushub bzw. weiterer Unter suchungsmaßnah- 
men zur Abgrenzung der Bodenbelastungen an KVF 11, 15 und 36 im Zuge 
des Gebäuderückbaus und der Oberflächenentsiegelung  erstellt (IB Wood, 
01.10.2019).

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22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
des Bodens keine Gefährdungen darstellen. Bei einer  Umnutzung, d.h. bei 
Vorliegen konkreter Pläne für die zukünftige Nutzun g der entsprechenden 
Flächen sind diese einer Neubewertung zu unterziehe n. Insofern verweise 
ich insbesondere auf die Kennzeichnung der belastet en Flächen im Bebau- 
ungsplan nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB. 
Zur Vorbereitung der späteren Bautätigkeiten im Gel tungsbereich des Be- 
bauungsplans (Baufeldfreimachung) wurden im Jahr 20 19 durch den Flä- 
cheneigentümer BVD New Living GmbH & Co. KG Anträge  für den Gebäu- 
derückbau und die Oberflächenentsiegelung gestellt.  Die Genehmigung für 
den Abriss erfolgte nach Beteiligung der Unteren un d Oberen Boden- 
schutzbehörde im November 2019 und beinhaltete die Auflage, die vorhan- 
denen Bodenbelastungen im Zuge der Baufeldfreimachung zu entfernen. 
Die Beseitigung der Kontaminationen ist technisch, rechtlich und finanziell 
möglich. Im Zuge der Baufeldfreimachung werden seit  Beginn der Abriss- 
arbeiten alle bekannten bauleitplanerisch relevante n Belastungen und 
Fremdstoffanreicherungen durch den Flächeneigentüme r BVD New Living 
GmbH & Co. KG beseitigt, um damit Einschränkungen i n der Grundstücks- 
gestaltung zu vermeiden. 
 
Eine Kennzeichnung der Flächen im Bebauungsplan ist  nach Rücksprache 
mit dem Regierungspräsidium daher nicht erforderlich. 
 
  
Immissionsschutz 
 
Die Prüfung der Unterlagen zu o.g. Planung hat erge ben, dass gegen die 
Aufstellung des Bebauungsplanes und die Änderung de s FNP aus immissi- 
onsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass aus immissions schutzrechtlicher 
Sicht keine Bedenken gegen die Aufstellung des Beba uungsplanes beste- 
hen. 
  
Aus Sicht des Fachdezernats Oberflächengewässer wer den keine Beden- 
ken und Anmerkungen gegen den Bebauungsplanentwurf und Flächennut- 
zungsplan vorgebracht. 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des Fachdezernats 
Oberflächengewässer keine Bedenken und Anmerkungen gegen den Be- 
bauungsplan vorgebracht werden. 
  
Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die St el- 
lungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: 
 
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Sü dhessen/Regionaler 
Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte ( KRS 25) des 
HLNUG; 
 
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehend en Betriebe: vorliegende 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass durch das Vorh aben keine Roh- 
stoffsicherungsflächen betroffen sind und sich kein e aktuell unter Bergauf- 
sicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung 
befinden. 
 
Es wurde weiterhin zur Kenntnis genommen, dass dem Bebauungsplan 
aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte entgegenstehen.

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22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
und genehmigte Betriebspläne; 
 
Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vorlie- 
gende Risse, in der Datenbank vorliegende Informati onen, Kurzübersichten 
des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Berg bau. Die Recherche 
beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Aktenpl ans inventarisierten 
Beständen von Berechtsams- und Betriebsakten früher er Bergbaubetriebe 
und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Rissbl ättern. Die Stellung- 
nahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus auf  einer unvoll- 
ständigen Datenbasis. 
 
Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung ge- 
nommen: 
 
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Ro hstoffsicherungsflä- 
chen betroffen. 
 
Aktuelle Betriebe: Es befinden sich keine aktuell u nter Bergaufsicht stehen- 
den Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung. 
 
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tät igkeiten: Im Plange- 
biet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen. 
 
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine  Sachverhalte ent- 
gegen. 
 
  
Nachtrag vom 21.01.2019 zum Schreiben zur frühzeitigen Beteiligung: 
 
Fachbeiträge der oberen Naturschutzbehörde sowie des Kampfmittel- 
räumdienstes: 
 
Naturschutz: 
 
Aus den vorgelegten Unterlagen zur frühzeitigen Bet eiligung geht hervor, 
dass sich innerhalb des Geltungsbereiches gemäß § 3 0 BNatSchG ge- 
schützte Biotope „Sandmagerrasen“ befinden. Ich wei se darauf hin, dass 
bei der Beanspruchung dieser Biotope eine in Aussic ht gestellte Ausnahme 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Der angetroffene, gemäß § 30 BNatSchG geschützte Sa ndtrockenrasen 
soll erhalten und in die Artenschutzflächen für die  Mauereidechsenpopula- 
tion (Maßnahmenfläche im Nordwesten) integriert wer den. Das Biotop wur- 
de nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.

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22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
gem. § 30 Abs. 4 BNatSchG benötigt wird. Daher schl age ich vor, die konk- 
ret zu beanspruchenden Bereiche sowie den hierzu er forderlichen Aus- 
gleich nachvollziehbar und begründet in Text und Ka rte darzustellen. Da 
die Zuständigkeit bei der Unteren Naturschutzbehörd e liegt, rate ich zu 
einer frühzeitigen Abstimmung. 
 
 
Durch die nachrichtliche Übernahme gem. § 9 Abs. 6 BauGB ist eine Aus- 
nahme nach § 30 BNatSchG nicht erforderlich. Die Üb ernahme in den Be- 
bauungsplan bzw. die geplante Entwicklung des Berei chs wurde mit der 
zuständigen UNB im Vorfeld abgestimmt. 
 
  
Aus dem Protokoll zum Scoping-Termin vom 11.12.2018  geht hervor, dass 
Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie europ äische Vogelarten im 
Geltungsbereich vorkommen. Um feststellen zu können , ob dauerhaft 
zwingende Vollzugshindernisse des § 44 BNatSchG geg en eine Umset- 
zung der Planung stehen können, wird die Vorlage ei ner artenschutzrechtli- 
chen Prüfung im weiteren Verfahren erforderlich. De r „Leitfaden für die 
artenschutzrechtliche Prüfung bei Planungen und Zul assungsverfahren in 
Hessen“, Hrsg. HMUELV, 2. Fassung (Mai 2011) sollte  angewendet wer- 
den. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit bitte ich um eine Darstellung der 
jeweiligen Artvorkommens und ggf. vorgesehenen Maßn ahmen in jeweils 
einer eigenen Karte. Bereits jetzt zeichnet sich da s Vorkommen einer Mau- 
erseglerkolonie als konfliktträchtig ab. Bei Vorhab enumsetzung sind arten- 
schutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1  Nr. 1 und Nr. 3 
BNatSchG durch den Abriss der Gebäude, die als Fort pflanzungs- und 
Ruhestätten dienen, nicht ausgeschlossen. Daher sin d geeignete Vermei- 
dungs- und CEF-Maßnahmen (continuous ecological fun ction) im Bauleit- 
planverfahren zu beschreiben und sicherzustellen. 
Unter der Berücksichtigung eines notwendigen zeitli chen Vorlaufes bei der 
Abstimmung und Umsetzung insbesondere von CEF-Maßna hmen, lege ich 
auch hier eine frühzeitige Abstimmung mit der zustä ndigen Unteren Natur- 
schutzbehörde nahe. 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
Die Artenschutzbelange wurden im weiteren Verfahren  vollumfänglich 
berücksichtigt und inhaltlich mit der zuständigen UNB abgestimmt. 
• Die Ergebnisse des Artenschutzrechtlichen Fachbeit rags und das 
Artenschutzrechtliche Umsetzungskonzept der PGNU wu rden im 
Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. 
• Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (PGNU, aktua lisiert Juni 
2019) richtet sich nach dem aktuellen „Leitfaden fü r die arten- 
schutzrechtliche Prüfung in Hessen“ (HMUKLV 2015). 
• Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (PGNU, aktua lisiert Juni 
2019) wurden die jeweiligen Artvorkommen grafisch u nd textlich 
dargestellt. 
• Für die Mauersegler sind entsprechende CEF-Maßnahm en ausge- 
arbeitet und bereits in Umsetzung (Artenschutzrecht liches Umset- 
zungskonzept PGNU, Juni 2019). Die aktuell vom Maue rsegler be- 
siedelten Gebäude werden solange erhalten, bis die hergestellten 
Ersatznistplätze zumindest teilweise angenommen wurden. 
• Das Artenschutzrechtliche Umsetzungskonzept der PG NU (Juni 
2019) wurde mit der UNB abgestimmt. 
• Die CEF-Maßnahmen u.a. für Eidechsen, Fledermäuse und Vögel 
werden seit 2019 fortlaufend durchgeführt. 
  
Vom Geltungsbereich des o. g. Verfahrens werden kei ne Natur- oder Land- 
schaftsschutzgebiete sowie Natura 2000 Gebiete überlagert. 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass vom Geltungsbe reich des Bebau- 
ungsplans keine Natur- oder Landschaftsschutzgebiet e sowie Natura 2000 
Gebiete überlagert werden.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
  
Bezüglich weiterer zu vertretender naturschutzfachl icher Belange verweise 
ich auf die Stellungnahme der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde. 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass bezüglich weit erer zu vertretender 
naturschutzfachlicher Belange auf die Stellungnahme  der zuständigen Un- 
teren Naturschutzbehörde (UNB) verwiesen wird. Die UNB hat mit Schrei- 
ben vom 18.12.2018 eine Stellungnahme abgegeben (s.  Abwägung städti- 
sche Stellen Ziff. 7). 
 
  
Kampfmittelräumdienst:  
 
(Hinweis: die Stellungnahme vom 17.01.2019 Da-1967- 2019 wurde mit 
Email vom 08.03.2019 zurückgezogen und durch folgen de Stellungnahme 
ersetzt) 
 
Über die im Lageplan bezeichnete Fläche liegen dem Kampfmittelräum- 
dienst aussagefähige Luftbilder vor. 
 
Eine Auswertung dieser Luftbilder hat keinen begrün deten Verdacht erge- 
ben, dass mit dem Auffinden von Bombenblindgängern zu rechnen ist. Da 
auch sonstige Erkenntnisse über eine mögliche Munit ionsbelastung dieser 
Fläche nicht vorliegen, ist eine systematische Fläc henabsuche nicht erfor- 
derlich. 
 
Soweit entgegen den vorliegenden Erkenntnissen im Z uge der Bauarbeiten 
doch ein kampfmittelverdächtiger Gegenstand gefunde n werden sollte, bitte 
ich Sie, den Kampfmittelräumdienst unverzüglich zu verständigen. 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass eine Auswertun g der vorliegenden 
Luftbilder keinen begründeten Verdacht ergeben hat,  dass mit dem Auffin- 
den von Bombenblindgängern zu rechnen ist und auch sonstige Erkennt- 
nisse über eine mögliche Munitionsbelastung dieser Fläche nicht vorliegen, 
so dass eine systematische Flächenabsuche nicht erforderlich ist. 
 
Ein Hinweis, dass der Kampfmittelräumdienst unverzü glich zu verständigen 
ist, wenn im Zuge der Bauarbeiten ein kampfmittelve rdächtiger Gegenstand 
gefunden werden sollten, wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
1.1  
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 08.10.2020: 
 
Wie bereits mit Stellungnahme vom 13.12.2018 mitget eilt, bestehen aus 
regionalplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die  bauleitplanerischen 
Überlegungen zur Folgenutzung der ca. 34 ha großen Konversionsfläche, 
die im Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennut zungsplan -
RPS/RegFNP - 2010 überwiegend als Vorranggebiet Sie dlung festgelegt 
ist. Soweit randlich Vorranggebiete für Natur und L andschaft, für die Forst- 
wirtschaft oder den Regionalen Grünzug tangiert wer den, erfolgt deren 
Inanspruchnahme jeweils nur in einem geringem, d.h.  nicht raumbedeut- 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass aus regionalpl anerischer Sicht 
keine Bedenken gegen die bauleitplanerischen Überle gungen zur Folge- 
nutzung der ca. 34 ha großen Konversionsfläche bestehen.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
samen Umfang und begegnet insoweit keinen Bedenken. 
 
  
Ich mache jedoch darauf aufmerksam, dass gemäß Besc hluss der Regio- 
nalversammlung Südhessen vom 01. März 2013 die Inan spruchnahme von 
Flächen im Vorranggebiet Regionaler Grünzug unabhän gig von ihrer Größe 
im gleichen Naturraum zu kompensieren ist, d.h. die  für die Planung „Lud- 
wigshöhviertel“ im Vorranggebiet Regionaler Grünzug  in Anspruch genom- 
mene Fläche von ca. 2,2 ha wird seitens des Regieru ngspräsidiums Darm- 
stadt gewahrt und bei Neuaufstellung des RPS entspr echend berücksich- 
tigt. 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Inanspruch nahme von Flä- 
chen im Vorranggebiet Regionaler Grünzug von ca. 2, 2 ha bei Neuaufstel- 
lung des Regionalplan Südhessen im gleichen Naturra um kompensiert 
wird. 
  
Die Ausführungen zu den im Plangebiet vorgesehenen Dichtewerten in 
Kapitel 5.1.2 der Begründung zum Bebauungsplan sind  nachvollziehbar 
und lassen keinen Widerspruch zu den regionalplaner ischen Vorgaben 
(Z3.4.1-9 RPS/RegFNP 2010) erkennen. 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Ausführung en zu den im Plan- 
gebiet vorgesehenen Dichtewerten keinen Widerspruch  zu den regional- 
planerischen Vorgaben erkennen lassen. 
  
Die Planung ist auch hinsichtlich des im urbanen Ge biet (Quartier-Carré) 
konzipierten großflächigen Lebensmittelvollversorge rs i.S. von § 1 Abs. 4 
BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst. 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Planung hi nsichtlich des im 
urbanen Gebiet geplanten Lebensmittelvollversorgers  an die Ziele der 
Raumordnung angepasst ist. 
  
Aus der Sicht des Naturschutzes (Planungen und Verfahren) teile ich 
Ihnen folgendes mit: 
 
Die FFH-Vorprüfung vom August 2019 für die im Umfel d des Bebauungs- 
plans befindlichen Natura 2000-Gebiete 6117-308 „St reuobstwiesen von 
Darmstadt-Eberstadt/Prinzenberg und Eichenwäldchen“ , 6118-304 „Don- 
nersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ und 6117-403 
„Prinzenberg bei Darmstadt Eberstadt“ kommt zu dem Ergebnis, dass keine 
erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzzwecke dur ch den Bebauungs- 
plan zu erwarten sind. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden, eine FFH-
Verträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. 
 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass der Einschätzu ng gefolgt wird, 
dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
  
Das Vorhaben grenzt an das Naturschutzgebiet „Bessu nger Kiesgrube“ 
sowie das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“  an, überlagert sie 
jedoch nicht. Da somit keine Schutzgebiete berührt werden, bestehen keine 
grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben, zumal auch die nach § 30 
Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG gesetzlich geschützten Sandtr ockenrasen im 
Nordwesten des Geltungsbereichs erhalten werden. 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass in Bezug auf d as Naturschutzge- 
biet „Bessunger Kiesgrube“ keine grundsätzlichen Be denken gegen die 
Planung bestehen, da keine Schutzgebiete berührt werden. 
  
Die artenschutzrechtlich erforderlichen CEF-Maßnahm en (S. 75 Umweltbe- 
richt) für Fledermäuse, Zaun- und Mauereidechsen, G artenrotschwanz, 
Mauersegler sowie Haussperling u.a. Vögel sind rech tzeitig vor Baubeginn 
umzusetzen. 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die artenschut zrechtlich erforderli- 
chen CEF-Maßnahmen rechtzeitig vor Baubeginn umzusetzen sind. 
  
Hinsichtlich weiterer naturschutzfachlicher Belange , wie die noch ausste- 
hende Festlegung des naturschutzrechtlichen Ausglei chs, verweise ich auf 
die Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Das Ausgleichsdefizit wird durch Aufwertungsmaßnahm en im Bereich von 
geeigneten Stadtwaldflächen ausgeglichen. 
Durch eine Nutzungsaufgabe der Stadtwaldflächen Dar mbachaue (ca. 
16,5 ha) und Böllenfalltor (9,4 ha) im Darmstädter Süden innerhalb des 
FFH-Gebiets „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue  von Darm- 
stadt“ (Gebiets-Nr. 6118-304) wird der erforderlich e Punkteausgleich er- 
möglicht (siehe Anlage zum Umweltbericht). 
 
  
Eine erneute Beteiligung der oberen Forstbehörde ist nicht erfolgt. Ge- 
mäß der Erläuterungen zu den Textfestsetzungen (20. 14) wurden die erfor- 
derlichen Maßnahmen im Vorfeld mit den zuständigen unteren Forstbehör- 
den abgestimmt und die als Wald identifizierten Flä chen im Bebauungspla- 
nentwurf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB entspreche nd des Hinweises 
der oberen Forstbehörde in der Stellungnahme vom 13 .12.2018 als Wald 
festgesetzt. 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass eine erneute B eteiligung der obe- 
ren Forstbehörde nicht erfolgt ist.  
  
Vom Fachbereich „ Verkehrsinfrastruktur Straße und Schiene “ wird in der 
Funktion als Technische Aufsichtsbehörde über die S traßenbahnen (TAB) 
in Hessen nach § 54 Personenbeförderungsgesetz zum Bebauungsplan- 
 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
 
Grundsätzlich wurde der Trassenkorridor auf Grundla ge von Vorplanungen

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
entwurf S 26 "Ludwigshöhviertel" wie folgt Stellung genommen: 
 
Im Bebauungsplan ist ein Trassenkorridor für die ge plante Straßenbahn- 
strecke zur Verlängerung der Linie 3 mit Lückenschl uss zur Heidelberger 
Landstraße von planerischen Festsetzungen freigehal ten. In Teilbereichen 
beträgt die Breite des nicht überplanten Trassenkor ridors für die Straßen- 
bahn nur 6,5 m bzw. 7 m. 
 
Bei der Mindestbreite von 6,5 m bzw. 7 m ist die An ordnung von Fahrlei- 
tungsmasten mittig zwischen den beiden Gleisen geom etrisch ausge- 
schlossen. In diesem Fall muss die Aufstellung der Fahrleitungsmaste voll- 
ständig außerhalb des Trassenkorridors erfolgen, d.  h. auf Flächen die vom 
Bebauungsplan überplant sind. 
 
In jedem Fall ist auf beiden Seiten der Umgrenzung des lichten Raums 
nach § 18 der Bau- und Betriebsordnung der Straßenb ahnen (BOStrab) ein 
Sicherheitsraum von mindestens 0,7 m Breite nach § 19 BOStrab als Be- 
standteil der Betriebsanlage planerisch zu berücksichtigen. 
 
Nach Auskunft der HEAG mobilo vom 28.9.2020 ist im 7 m breiten Tras- 
senkorridor der beidseitige Sicherheitsraum nicht vollständig berücksichtigt. 
 
Als TAB habe ich bezüglich der geplanten Beschränku ng der Breite der 
Betriebsanlage der Straßenbahn auf eine Breite von 6,5 m bzw. 7 m Be- 
denken. Nach den mir bisher vorliegenden Informatio nen werden die An- 
forderungen der BOStrab nicht eingehalten. 
 
Es besteht die Gefahr, dass als Ergebnis des Planfe ststellungsverfahrens 
zur Errichtung der Straßenbahnstrecke der freigehal tene Trassenkorridor 
sich als zu schmal erweist und als Bedingung für ei nen Planfeststellungs- 
beschluss eine Änderung der Festsetzungen des Bebau ungsplans S 26 
notwendig wird. 
 
Ich bitte deshalb um Überprüfung der Notwendigkeit zur Festsetzung der 
geplanten Trassenbreiten im vorliegenden Bebauungsplan. 
 
 
des Mobilitätsamtes in Zusammenarbeit mit der HEAG mobilo festgelegt 
und entsprechend im Bebauungsplan übernommen und festgesetzt. 
 
Parallel zum Bebauungsplanverfahren wurden die Plan ungen durch die 
beauftragten Fachplanungsbüros konkretisiert und di e festgesetzte Trasse 
überprüft. 
Dabei kommt es zu geringfügigen Anpassungen im Tras senverlauf im Be- 
reich öffentlicher Verkehrsflächen (Cooperstraße) s owie in den Verkehrs- 
flächen besonderer Zweckbestimmung „Quartiers-Carré “ und „Promenade“. 
Grundsätzliche Änderungen der Festsetzungen sind je doch nicht erforder- 
lich, auch sind keine privaten Flächen oder bisher unversiegelte Flächen 
wie Grünflächen betroffen. Entsprechend wird der ge änderte Trassenkorri- 
dor in den Bebauungsplan übernommen.  
 
Der Sicherheitsraum von 0,7 m ist jedoch nicht wie gefordert im festgesetz- 
ten Korridor enthalten: Im Bebauungsplan wurde stat tdessen ein Hinweis 
ergänzt, dass angrenzend an die von der Bebauung fr eizuhaltende Fläche / 
geplante Straßenbahntrasse ein seitlicher Sicherhei tsraum von 0,7 m von 
baulichen Anlagen oder umfangreichen Baumpflanzunge n freigehalten 
werden soll. Bei den angrenzenden Bereichen handelt  es sich um öffentli- 
che Flächen, deren Ausgestaltung von der Wissenscha ftsstadt Darmstadt 
geplant werden. Der Sicherheitsraum wird entspreche nd bei den Planun- 
gen berücksichtigt und von baulichen Anlagen freigehalten.

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
  
Bezüglich der vom Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Arbeits- 
schutz und Umwelt Darmstadt - zu vertretenden Belange teile ich Ihnen 
folgendes mit: 
 
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz 
 
Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan (S.46 / 47) ist eine Versicke- 
rung des anfallenden Niederschlagswassers geplant. Eine Konzeption wird 
beschrieben. Nachweise bzgl. einer Umsetzbarkeit (B odengutachten, 
Nachweise nach ATV-Arbeitsblatt M 153, etc.…) sind hier nicht geführt. 
Diese sind im Zuge der erforderlichen wasserrechtli chen Erlaubnisverfah- 
ren zur Versickerung von Niederschlagswasser zu füh ren. Die Verwal- 
tungsvorschrift zur Durchführung von wasserrechtlic hen Zulassungsverfah- 
ren für kommunale Abwasseranlagen und –einleitungen  sowie das Merk- 
blatt für wasserrechtliche Zulassungsverfahren in Hessen sind zu beachten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass Nachweise bzgl . einer Umsetz- 
barkeit der Versickerung des anfallenden Niederschl agswassers im Zuge 
der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisverfa hren zu führen sind und 
die aufgeführte Verwaltungsvorschrift und das Merkblatt zu beachten sind. 
  
Bodenschutz 
 
Innerhalb des Plangebietes liegen die in der Altflä chendatei Hessen (FIS-
AG Fachinformationssystem Altlasten und Grundwasser schadensfälle) 
erfasste Altflächen Cambrai-Fritsch-Kaserne sowie J efferson Siedlung vor. 
(ALTIS-Nummern 411.000.043-000.001 bzw. 411.000.043 -000.003). Beide 
Flächen wurden in den vergangenen Jahren aufgrund d er früheren militäri- 
schen Nutzung umwelttechnisch untersucht und teilwe ise durch Bodenaus- 
hub saniert. Drei Kontaminationsverdachtsflächen (K VF 15, 16 und 17) 
stehen noch zu weiteren Untersuchungen aus. Das Vor gehen der umwelt- 
technischen Untersuchungen und möglicherweise sich daraus ergebender 
Sanierungsbedarf wurde in den vorgelegten Planungsu nterlagen hinrei- 
chend beschrieben und berücksichtigt. Insofern best ehen seitens des Bo- 
denschutzes keine Bedenken gegenüber dem vorgelegte n Planungsvorha- 
ben. 
 
 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass seitens des Bo denschutzes keine 
Bedenken gegenüber der Planung bestehen. 
  
Von den Dezernaten „Grundwasser“ und „Immissionssch utz“ werden gegen 
die o. a. Bauleitplanung keine Bedenken erhoben. 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass von den Dezern aten „Grundwas- 
ser“ und „Immissionsschutz“ gegen die Bauleitplanun g keine Bedenken 
erhoben werden.

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22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
  
Die Fachbelange des Dezernats „Oberflächengewässer“  werden vom o. a. 
Vorhaben nicht tangiert. 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Fachbelang e des Dezernats 
„Oberflächengewässer“ durch die Planung nicht tangi ert werden. 
  
Für die bergrechtliche Stellungnahme wurden folgende Quellen als Da- 
tengrundlage herangezogen: 
 
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: 
- Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 
  (RPS/RegFNP) 2010 
- Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des HLNUG; 
 
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: 
- vorliegende und genehmigte Betriebspläne; 
 
Hinsichtlich des Altbergbaus: 
- bei der Bergaufsicht digital und analog vorliegende Risse, 
- in der Datenbank vorliegende Informationen, 
- Kurzübersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Berg- 
bau 
 
Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichniss en des Aktenplans 
inventarisierten Beständen von Berechtsams- und Bet riebsakten früherer 
Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken auf bewahrten Rissblät- 
tern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Altbergbaus auf 
einer unvollständigen Datenbasis. 
 
Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung ge- 
nommen: 
 
Rohstoffsicherung: 
Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicherungsflächen betroffen. 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass durch die Plan ung keine Rohstoff- 
sicherungsflächen betroffen sind. 
  
Aktuelle Betriebe/Konzessionen: 
Das Plangebiet überlagert das Erlaubnisfeld zur Auf suchung von Erdwärme 
„Bessungen-Süd“ mit dem dazugehörigen gleichnamigen  Betrieb. Dieser 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

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22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
soll für die Geothermie-Versorgung des Vorhabens so rgen, und der westli- 
che Teil der „Landschaftstreppe“ ist bereits als Be reich für die dazu benö- 
tigten Erdwärme-Sondenfelder festgelegt (Festsetzun g 13.1). Ich gehe 
daher von der gegenseitigen Abstimmung sämtlicher B eteiligter aus, um 
eventuelle Probleme frühzeitig vermeiden und die Du rchführung der ge- 
nehmigten Aufsuchungs- sowie eventuelle spätere Gew innungsarbeiten 
gewährleisten zu können. 
 
Es findet eine gegenseitige Abstimmung aller Beteiligten statt. 
  
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: 
Im Plangebiet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umge- 
gangen. 
 
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine  Sachverhalte ent- 
gegen. 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht der Bergbehörde der 
Planung keine Sachverhalte entgegenstehen. 
  
Der Kampfmittelräumdienst wurde nicht erneut beteiligt. Es steht Ihnen 
jedoch frei, den Kampfmittelräumdienst im Bedarfsfall direkt zu beteiligen. 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass der Kampfmitte lräumdienst nicht 
erneut beteiligt wurde. 
 
Der Kampfmittelräumdienst teilte zur frühzeitigen B eteiligung bereits mit, 
dass eine Auswertung der vorliegenden Luftbilder ke inen begründeten Ver- 
dacht ergeben hat, dass mit dem Auffinden von Bombe nblindgängern zu 
rechnen ist und auch sonstige Erkenntnisse über ein e mögliche Munitions- 
belastung dieser Fläche nicht vorliegen, daher sei eine systematische Flä- 
chenabsuche nicht erforderlich. 
 
1.2  Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der 
Bundeswehr, Postfach 29 63, 53019 Bonn   
  
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 19.11.2018: 
 
Durch das Vorhaben werden Belange der Bundeswehr be rührt. Das Plan- 
gebiet befindet sich in einem Interessengebiet zum Schutz von Funkan- 
wendungen der Bundeswehr. 
 
Nach Auswertung der übersandten Unterlagen sollen d ie planungsrechtli- 
 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass seitens der Bu ndeswehr grund- 
sätzlich keine Bedenken bestehen.

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22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
chen Voraussetzungen für eine zivile Folgenutzung d er ehemaligen 
Cambrai-Fritsch-Kaserne beziehungsweise Jefferson-S iedlung geschaffen 
werden. 
 
Gegen das Vorhaben bestehen seitens der Bundeswehr grundsätzlich kei- 
ne Bedenken. 
 
  
Dem Bebauungsplan können Angaben zu maximalen Bauhö hen nicht ent- 
nommen werden. Sollten in dem Plangebiet neue bauli che Anlagen errich- 
tet werden, wird um erneute Beteiligung gebeten. Ei nschränkungen werden 
gegebenenfalls im weiteren Verfahren erhoben. 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Im Entwurf des Bebauungsplans wurden im weit überwi egenden Teil der 
Baugebiete (mit Ausnahme der Quartiersgaragen / Gar agengebäude) keine 
maximalen Bauhöhen festgesetzt, sondern die maximal e Anzahl an Vollge- 
schossen. Jedoch lässt sich auch aus dieser Festset zung eine maximale 
Gebäudehöhe ableiten, da es sich um Wohnungsbau und  dessen Folgeein- 
richtungen handelt. 
Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Infrastruktu r, Umweltschutz und 
Dienstleistungen der Bundeswehr im Februar 2019 wur de seitens des Bun- 
desamts geäußert, dass eine Gebäudehöhe unter 30,0 m für das Bundes- 
amt nicht relevant sei. Entsprechende Gebäudehöhen sind im Geltungsbe- 
reich des Bebauungsplans nicht vorgesehen und mit d er festgesetzten 
maximalen Anzahl an Vollgeschossen auch nicht realisierbar. 
 
Eine erneute Beteiligung des Bundesamts für Infrast ruktur, Umweltschutz 
und Dienstleistungen der Bundeswehr erfolgt im Rahm en der Beteiligung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Bela nge nach § 4 Abs. 2 
BauGB. 
 
1.3  Wasserverband Schwarzbachgebiet -Ried,  Postfach 1751, 64507 Groß 
Gerau 
 
  
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 20.11.2018: 
 
Wir bitten Sie bei der weiteren Planung dafür Sorge  zu tragen, dass anfal- 
lendes Niederschlagswasser vor Ort versickert. 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Im Rahmen der Erschließungsplanung durch das Büro W eber-Ingenieure 
wurde auch die Niederschlagsentwässerung geprüft (W eber Ingenieure: 
Darmstadt Erschließung „Ludwigshöhviertel“, Erläute rungsbericht, Pforz-

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
heim, 08.05.2020). 
 
Zum Thema Niederschlagswasser sind im o.g. Erläuter ungsbericht folgen- 
de Aussagen enthalten: Aus ökologischen Gründen und  auf Grund fehlen- 
der Abflusskapazitäten im vorhandenen öffentlichen Mischwasser-
Kanalnetz der Stadt Darmstadt soll keine direkte Ei nleitung von Regenwas- 
ser in das öffentliche Mischwassernetz erfolgen. 
Das im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen anf allende Nieder- 
schlagswasser wird über Rinnen bzw. parallele Gräbe n und Mulden (an 
Fußwegen und Heinrich-Delp-Straße) abgeleitet bzw. in den Baumbeeten 
einer Versickerung zugeführt. Bei größeren Regenere ignissen wird das 
überschüssige Wasser aus den Baumbeeten über das Re genwassernetz in 
zentrale Versickerungsbecken abgeleitet. Es sind in sgesamt 5 Sickerflä- 
chen vorgesehen: Diese liegen im Westen der Maßnahm enfläche M 1, 
westlich des Baugebiets MU 4, östlich des MU 2 sowi e westlich der Bauge- 
biete A2 und A3 innerhalb der öffentlichen Grünfläc hen. Aufgrund der zu- 
meist ungenügend großen Durchlässigkeit des Bodens und der zu geringen 
Größe der zur Verfügung stehenden Sickerflächen wer den zur Rückhaltung 
des Niederschlagswassers zudem bestehende Staurohrk anäle genutzt: Für 
den nördlichen Teil soll der bestehende Staurohrkan al 1 in der nordwestli- 
chen Ecke der Maßnahmenfläche M 1, für den südliche n Teil der beste- 
hende Staurohrkanal innerhalb der Grünfläche G1 ver wendet werden. Die 
Versickerungsflächen wurden plangraphisch festgeset zt bzw. die Staurohre 
sind innerhalb der öffentlichen Grünflächen und der  Maßnahmenfläche M 1 
zulässig. 
Das Niederschlagswasser der Dach- und Freiflächen d er Baugrundstücke 
und der Quartiersgaragen soll dezentral auf den jew eiligen Grundstücken 
versickert werden. Die Entwässerung ist im Rahmen d es einzureichenden 
Entwässerungsgesuchs nachzuweisen. Um die Größe des  erforderlichen 
Sickerraums auf den Baufeldern zu beschränken, werd en im Be-
bauungsplan eine Dachbegrünung und die Verwendung v on sickerfähigem 
Pflaster festgesetzt. 
 
 
1.3  
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 09.09.2020: 
 
Unsererseits bestehen keine Einwände gegen das Vorh aben, wenn wie 
vorgesehen das anfallende Niederschlagswasser weite stgehend versickert 
 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände  gegen die Pla- 
nung bestehen, wenn wie vorgesehen das anfallende N iederschlagswasser

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22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
wird. weitestgehend versickert wird. 
 
Es ist weiterhin geplant, das anfallende Niederschl agswasser weitgehend 
zu versickern. 
 
1.4  Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg, F achgebiet 
Ländlicher Raum, Jägertorstraße 207, 64289 Darmstadt   
  
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 23.11.2018: 
 
Aus Sicht der vom Fachgebiet Ländlicher Raum zu wah renden öffentlichen 
Belange der Landwirtschaft /Feldflur bestehen gegen  die Planung zur 15. 
Änderung des Flächennutzungsplans keine Bedenken un d gegen die Pla- 
nung zum Bebauungsplan S 26 "Cambrai-Fritsch-Kasern e / Jefferson-
Siedlung" – Vorentwurf keine grundlegenden Bedenken . 
 
Für den Bebauungsplan ist die Eingriffs-Ausgleichsb ilanzierung noch zu 
erstellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Kom pensationsmaßnahmen 
analog zu den Vorgaben von § 2 Abs. 7 Satz 1 der Ko mpensationsverord- 
nung (Verordnung über die Durchführung von Kompensa tionsmaßnahmen, 
das Führen von Ökokonten, deren Handelbarkeit und d ie Festsetzung von 
Ersatzzahlungen vom 26. Oktober 2018 - Kompensation s-VO) entwickelt 
und umgesetzt werden. 
 
 
 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
Im Rahmen des Bauleitverfahrens wurde eine Eingriff s-
Ausgleichbilanzierung nach dem Biotopwertverfahren der Hessischen 
Kompensationsverordnung (KV) erstellt. Diese Method e ist für Bauleitpläne 
nicht verbindlich, soll aber dennoch angewandt werd en. Allerdings wurde 
seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt festgelegt , dass die KV in der 
Fassung vor Oktober 2018 angewandt werden soll, wei l das Planverfahren 
bereits vor diesem Stichtag eingeleitet und auch di e Bestandserfassung 
anhand der Biotoptypenliste der alten KV (in der Fa ssung vom 01. Septem- 
ber 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.  September 2015) 
durchgeführt wurde. Dies entspricht (auch wenn nich t verbindlich) der 
Übergangsvorschrift nach § 8 KV 2018. Die UNB wurde  hierüber entspre- 
chend informiert. 
 
  
Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist nicht auf landwirtschaft- 
lich genutzten Flächen vorzunehmen, sondern es sind  Alternativen zu prü- 
fen wie z.B. Flächenentsiegelung von Infrastrukturb rachen, Kauf / Abbu- 
chung von Ökopunkten. Die Neuinanspruchnahme von Fl ächen für Kom- 
pensation ist zu minimieren. 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Es wurden mehrere Alternativen für Kompensationsmaß nahmen geprüft, 
landwirtschaftlich genutzte Flächen werden jedoch n icht in Anspruch ge- 
nommen werden. Das ermittelte Ausgleichsdefizit wir d durch Aufwertungs- 
maßnahmen im Bereich von geeigneten Stadtwaldfläche n ausgeglichen. 
Durch eine Nutzungsaufgabe der Stadtwaldflächen Dar mbachaue (ca. 16,5 
ha) und Böllenfalltor (9,4 ha) im Darmstädter Süden  innerhalb des FFH-
Gebiets „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von  Darmstadt“ 
(Gebiets-Nr. 6118-304) wird der erforderliche Punkteausgleich ermöglicht.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
1.4  
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 02.10.2020: 
 
Aus Sicht der vom Fachgebiet Ländlicher Raum zu wah renden öffentlichen 
Belange der Landwirtschaft / Feldflur bestehen zur o.g. Planung grundle- 
gende Bedenken. 
 
Gemäß einem Rechtsgutachten (Kanzlei Nickel und Par tner, 2009) wird die 
vorliegende Bauplanung für die Konversionsfläche de r Cambrai-Fritsch-
Kaserne und Jefferson-Siedlung als Außenbereich gem äß § 35 BauGB 
angesehen. Somit wurde für den Bebauungsplan nun di e Eingriffs-
Ausgleichsbilanzierung erstellt. Danach ergibt sich  ein rechnerisches Aus- 
gleichsdefizit von rund 1,43 Mio. Biotopwertpunkten. 
Ein wesentliches Element der Planung, die Festsetzu ngen zum Ausgleich, 
wurde in den Planungsunterlagen nicht dargestellt (§ 1a Abs. 3 BauGB). 
 
Eine abschließende Festlegung, wie der Ausgleich vo rgenommen wird und 
welche Maßnahmen vorgesehen sind, soll nach der Beg ründung zum Be- 
bauungsplan S 26 bis zum Satzungsbeschluss herbeige führt werden. Wei- 
terhin ist vorgesehen, die zuständigen Fachbehörden  einzubeziehen. Ge- 
gebenenfalls ist ein enorm hoher Flächenbedarf für Ausgleichsmaßnahmen 
aufgrund o.g. Ausgleichsdefizites notwendig. Sofern  landwirtschaftlich ge- 
nutzte Flächen davon betroffen wären, sehen wir ein e erneute Beteiligung 
unserer Fachbehörde / Fachgebietes als erforderlich an. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen 
 
Das ermittelte Ausgleichsdefizit wird durch Aufwert ungsmaßnahmen im 
Bereich von geeigneten Stadtwaldflächen ausgegliche n. Durch eine Nut- 
zungsaufgabe der Stadtwaldflächen Darmbachaue (ca. 16,5 ha) und Böl- 
lenfalltor (9,4 ha) im Darmstädter Süden innerhalb des FFH-Gebiets 
„Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmsta dt“ (Gebiets-Nr. 
6118-304) wird der erforderliche Punkteausgleich ermöglicht.  
 
Eine Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen im Bereic h landwirtschaftli- 
cher Nutzflächen erfolgt nicht. 
  
Sollte sich im Verlauf des Verfahrens herausstellen , dass Ersatzaufforstun- 
gen notwendig sind, weisen wir darauf hin, dass wir  hierfür ökologische 
Waldverbesserungsmaßnahmen bzw. eine Walderhaltungs abgabe anre- 
gen. Eine Ersatzaufforstung auf landwirtschaftliche n Flächen lehnen wir 
grundsätzlich ab, da es sich hier nicht um einen Ei ngriff in einen Schutz- 
oder Bannwald handelt. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Mit der geplanten Gebietsentwicklung können möglich erweise vereinzelt 
kleine und forstrechtlich als Wald anzusehende Fläc hen verloren gehen 
(insb. kleinere Baumgruppen im Bereich der Cooperst raße ohne Anschluss 
an die Waldflächen im Umfeld und im jeweils südlich en Bereich des A4 und 
des Garagengebäudes 3). Gleichzeitig können aber au ch kleinere Neuauf- 
forstungen im Geltungsbereich getätigt werden. Eine  erste überschlägige 
Bilanz ergab ein Plus von 184 m² Wald (vgl. Umweltb ericht Kap. 3.3.4 
Schutzgebiete und -objekte). Für die Rodung von Wal d bedarf es einer 
forstrechtlichen Genehmigung. Im Zuge des durchzufü hrenden Genehmi- 
gungsverfahrens auf der nachgelagerten Vorhabeneben e ist darzulegen,

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22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
ob der Waldflächenverlust durch Ersatzaufforstungen  kompensiert werden 
kann oder ob eine Walderhaltungsabgabe geleistet wi rd. Ersatzaufforstun- 
gen im Bereich landwirtschaftlicher Flächen sind ni cht vorgesehen und 
auch nicht erforderlich. 
 
Da ein möglicher Waldverlust forstrechtlich auch du rch eine Geldzahlung 
abgegolten werden kann, wird die Umsetzbarkeit des Bebauungsplans 
durch eine Waldinanspruchnahme nicht beeinflusst. 
 
  
Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um die Konve rsionsflächen, deren 
Nutzung 2008 aufgegeben wurde. Die geplante Wohnbeb auung ergibt ca. 
60 Wohneinheiten / ha, damit entspricht sie der vorgegebenen Mindestdich- 
te nach den Zielen der Raumordnung. Durch das Flächenrecycling im Zuge 
dieser Planung wird der Versiegelungsgrad um 5,5 % gemindert. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
  
Weiterhin verweisen wir auf unsere Stellungnahme zu  dieser Bauleitpla- 
nung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Beh örden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen, 
 
Auf das jeweilige Ergebnis der Prüfung der Stellung nahmen zur frühzeiti- 
gen Beteiligung wird verwiesen. 
 
1.5  Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Erbacher Straße 46, 64720 
Michelstadt   
  
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 28.11.2018: 
 
Zur im Betreff genannten Planung nehmen wir als Trä ger öffentlicher Be- 
lange für die Bereiche Bodenordnung nach dem BauGB,  Flurbereinigung 
(landeskulturelle Belange) sowie Kataster- und Verm essungswesen wie 
folgt Stellung: 
 
Aufgrund der Grundstückssituation ist eine umfassen de Bodenordnung 
erforderlich. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Bodenordnung der Flächen im Geltungsbereich ist  nicht Gegenstand 
des Bebauungsplans, sondern nachfolgender Verfahren. 
Da es sich bei dem größten Anteil der Flächen neben  einem kleinen 
Flächenanteil der Stadt um einen einzigen Eigentüme r handelt, ist ein 
Bodenordnungsverfahren nicht zwingend erforderlich.  Stattdessen wird die 
Neuordnung über Teilungsgenehmigungen und Fortführu ngsvermessungen 
mit notariellen Verträgen erfolgen.

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Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
  
Die künftig öffentlichen Flächen sind in das Eigent um der Stadt zu überfüh- 
ren. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Eigentumsverhältnisse öffentlicher Flächen sind  nicht Gegenstand des 
Bebauungsplans, sondern nachfolgender Verfahren. 
Die Regelungen im städtebaulichen Vertrag werden dies berücksichtigen. 
 
  
Wir empfehlen zur Regelung der Eigentumsverhältniss e eine Baulandum- 
legung nach BauGB durchzuführen. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Bodenordnung der Flächen im Geltungsbereich übe r eine Baulandum- 
legung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, son dern nachfolgender 
Verfahren. Die Eigentumsverhältnisse sollen wie obe n beschrieben gere- 
gelt werden. 
 
  
Bezüglich dem Umfang und dem Detailierungsgrad der Umweltprüfung 
können wir keine Aussage treffen. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
  
Darüber hinaus bestehen keine Anregungen, Einwände oder Bedenken. 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass keine weiteren  Anregungen, Ein- 
wände oder Bedenken bestehen. 
 
1.6  DADINA,  Europaplatz 1, 64293 Darmstadt  
  
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 30.11.2018: 
 
Im Hinblick auf die Erschließung des Planungsgebiet s wird unter dem Glie- 
derungspunkt 7.1.4 „Verkehr“ ausgeführt, dass das Q uartier optimal mit den 
Verkehrsmitteln des Umweltverbundes zu erschließen sei, um eine mög- 
lichst autoarme Mobilität gewährleisten zu können. Folgerichtig ist aus un- 
serer Sicht daher auch die Anbindung des neuen Stad tquartiers an die 
hierfür zu verlängernde Straßenbahnlinie 3. Damit e rhalten die künftigen 
Bewohner eine hochwertige ÖPNV-Anbindung an die Dar mstädter Innen- 
stadt sowie zum Hauptbahnhof, die über die Bestands haltestelle an der 
Lichtenbergschule im Norden sowie die geplanten zwe i neuen Haltestellen 
im Süden bzw. zentralen Bereich fußläufig optimal z u erreichen ist. Auch 
 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die ÖPNV-Anbin dung Ludwigs- 
höhviertel durch die Verlängerung der Straßenbahnli nie 3 bis zur Heidel- 
berger Landstraße mit den geplanten Haltestellen begrüßt wird.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
für das Schulzentrum „Marienhöhe“ ergibt sich durch  die Verlängerung der 
Linie 3 ein verkehrlicher Mehrwert aufgrund der zus ätzlichen Alternative zu 
einer An- und Abfahrt mit den Linien 1, 7 und 8. 
 
  
Ebenfalls zu begrüßen ist sowohl die vorgesehene Ei nrichtung einer Mobili- 
tätsstation, die sowohl einen vernetzten Zugang zu unterschiedlichen Mobi- 
litätsformen ermöglicht als auch die Etablierung ei nes verstetigten Mobili- 
tätsberatungsangebotes. In diesem Kontext stehen wi r dem Vorhabenträ- 
ger bei der Umsetzung eines solchen Beratungsangebo ts gerne mit unse- 
rer Expertise zur Verfügung.  
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Einrichtung einer Mobilitätssta- 
tion / Mobilitätszentrale begrüßt wird und dass die  Darmstadt-Dieburger-
Nahverkehrsorganisation bei der Umsetzung eines sol chen Beratungsan- 
gebots gerne mit ihrer Expertise zur Verfügung steht. 
 
Es ist vorgesehen, am Quartiersplatz eine Mobilität sstation / Mobilitätszent- 
rale einzurichten, jedoch ist die Einrichtung nicht  Gegenstand des Bebau- 
ungsplanverfahrens. Regelungen hierzu wurden im stä dtebaulichen Vertrag 
getroffen. 
 
1.7  Handwerkskammer Frankfurt -Rhein -Main, Postfach 17 03 53, 60077 
Frankfurt am Main  
 
  
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 07.12.2018: 
 
Die Planungen betreffen die Bereiche der ehemaligen  US-Kasernen 
Cambrai-Fritsch-Kaserne I Jefferson-Siedlung. Ziel ist die planungsrechtli- 
che Ermöglichung von Wohnnutzung mit ca. 1.400 Wohn einheiten (WE) für 
rund 3.100 Einwohner. Daneben soll, wie bereits in der benachbarten Lin- 
coln-Siedlung, die Umsetzung als autoarmes Quartier  erfolgen. Dazu soll 
die Straßenbahn in das Gebiet hinein verlängert wer den, außerdem kommt 
ein niedriger Stellplatzschlüssel von 0,65 Stellplä tzen pro WE zur Anwen- 
dung. 
 
Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main erhebt kei nerlei Einwände 
gegen die geplante Wohnnutzung. 
 
 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Handwerksk ammer Frankfurt-
Rhein-Main keine Einwände gegen die geplante Wohnnutzung erhebt. 
  
Die Planungen zur Verkehrserschließung hingegen hal ten wir für sehr am- 
bitioniert. Die anliegenden Hauptverkehrsstraßen He idelberger Straße und 
Landskronstraße, die die Verkehre des neuen Wohnqua rtieres aufnehmen 
sollen, sind bereits jetzt hoch belastet. Auch ein reduzierter Stellplatz- 
schlüssel bedeutet immer noch für die geplante Zahl  an Wohneinheiten ein 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Planung des Ludwigshöhviertel und die maximale Anzahl der geplanten 
Wohneinheiten basieren auf einer umfangreichen Verk ehrsuntersuchung 
(letzter Stand Ergebnisbericht Aktualisierung der L eistungsfähigkeitsbe-

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Plus von über 900 Fahrzeugen.  trachtungen 12/2019 bzw. 03/2020). Damit das zusätz liche Verkehrsauf- 
kommen die umliegenden Hauptverkehrsstraßen nicht z usätzlich belastet, 
ist die Realisierung der Planstraße südlich der Lin coln-Siedlung sowie der 
Ausbau bzw. Umbau der Rüdesheimer und Karlsruher St raße erforderlich. 
Die Planstraße soll zusätzliche Kapazität schaffen und den Verkehr aus 
Ludwigshöhviertel und Lincoln-Siedlung auf die B3 K arlsruher Straße füh- 
ren. 
 
Daneben soll das Ludwigshöhviertel nach dem Vorbild  der Lincoln-Siedlung 
Modellquartier für auto- und verkehrsreduziertes Wo hnen mit einem umfas- 
senden Mobilitätskonzept werden. Die Grundzüge des innovativen Mobili- 
täts- und Erschließungskonzeptes des Ludwigshöhvier tels zielen darauf ab, 
durch komfortable und ökonomisch attraktive nachhal tige Mobilitätsangebo- 
te den Anteil an privaten Kraftfahrzeugen im Wohnge biet deutlich zu sen- 
ken, ohne die Mobilität der Bewohner einzuschränken . Dabei soll der Um- 
weltverbund (ÖPNV, Fuß- und Radverkehr) von Anfang an als Rückgrat der 
verkehrlichen Erschließung und Anbindung begriffen und ausgebaut wer- 
den. 
 
Der Plangeberin ist bewusst, dass sich das durch di e Planung erzeugte 
Verkehrsaufkommen gemäß der durchgeführten Verkehrs untersuchung auf 
die Leistungsfähigkeit von Knotenpunkten im Umfeld des Plangebiets aus- 
wirkt. Sie hält jedoch diese möglichen Einschränkun gen – unter Berück- 
sichtigung der allgemeinen Planungsziele des Bebauu ngsplans S 26 „Lud- 
wigshöhviertel“, insbesondere die Entwicklung eines  lebendigen Stadtquar- 
tiers mit dem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ – für hi nnehmbar und ver- 
tretbar. 
 
  
Die bisherige Erfahrung mit der Lincoln-Siedlung ze igt ferner, dass die ge- 
wünschte reduzierte Zahl an Fahrzeugen ein hehres Z iel ist und trotz aller 
Auszeichnungen für das Konzept in der Realität offe nbar an den Ansprü- 
chen und Gewohnheiten der neuen Anwohner vorbei geh t (vgl. bspw. Arti- 
kel „Wo sollen die Autos denn hin?“, Darmstädter Ec ho, 02.10.2018, S. 9). 
Es wird also im Zweifel von noch mehr Fahrzeugen au szugehen sein. Dies 
sollten die Planungen dringend mit berücksichtigen. 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Die Realisierung der Planung erfordert ein autoarme s Quartier und ein re- 
duziertes Verkehrsaufkommen aus dem Quartier. Um di eses Ziel zu errei- 
chen, muss die Autonutzung unattraktiver gestaltet werden. Hierfür wurde 
ein Mobilitätskonzept erarbeitet. In diesem Zusamme nhang werden der 
Stellplatzschlüssel reduziert, die Stellplätze in d rei Quartiersgaragen / Ga- 
ragengebäuden vorgesehen und der Weg zum Stellplatz  dadurch verlän- 
gert. Im Gegenzug werden die Verkehrsmittel des Umw eltverbundes geför-

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22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
dert. Dieses Konzept soll mit den Bewohnern kommuni ziert werden, so 
dass Interessenten, die ein eigenes Auto besitzen, sich im Vorfeld mit der 
Thematik auseinandersetzen können. 
Hierzu wird das Konzept der Lincoln-Siedlung evalui ert und die Ergebnisse 
werden in die Weiterentwicklung des Mobilitätskonze pts beider Quartiere 
einfließen. 
 
 
1.7  
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 24.09.2020: 
 
Die Planungen liefen bisher unter der Bezeichnung S  26 Cambrai-Fritsch-
Kaserne / Jefferson-Siedlung und betreffen die Bere iche dieser ehemaligen 
US-Kaserne. 
Ziel ist die planungsrechtliche Ermöglichung von Wo hnnutzung mit ca. 
1.400 Wohneinheiten (WE) für rund 3.100 Einwohner. Daneben soll, wie 
bereits in der benachbarten Lincoln-Siedlung, die U msetzung als auto- und 
verkehrsreduziertes Quartier erfolgen. Dazu soll di e Straßenbahn in das 
Gebiet hinein verlängert werden, außerdem kommen ei n reduzierter Stell- 
platzschlüssel und verteilte Quartiersgaragen zur Anwendung. 
 
Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main erhebt wei terhin keinerlei 
Einwände gegen die geplante Wohnnutzung. 
 
 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Handwerksk ammer Frankfurt-
Rhein-Main keine Einwände gegen die geplante Wohnnutzung erhebt. 
  
Bezüglich der Planungen zur Verkehrserschließung ha tten wir bereits in 
unserer Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 angeführ t, dass wir diese 
für sehr ambitioniert halten. In den Planungen wurd e dahingehend darauf 
eingegangen, dass das angedachte Mobilitätskonzept mit reduziertem 
Stellplatzschlüssel, Quartiersgaragen und Förderung  der Verkehrsmittel 
des Umweltverbundes mit den Bewohnern stärker kommu niziert wird und 
dabei auf die Erfahrungen aus dem ebenfalls verkehr sreduzierten Konzep- 
tes der benachbarte Lincoln-Siedlung zurückgegriffen werden soll. 
 
Zur Verkehrsplanung möchten wir aktuell anmerken, d ass dahingehend 
darauf geachtet werden muss, dass keine Verlagerung  des Parkens in das 
umliegende Straßennetz erfolgt, welches heute schon  teilweise überlastet 
ist. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
 
Das Ludwigshöhviertel ist ein in sich geschlossenes  Quartier. Die umlie- 
genden Straßen, die zum Parken in Frage kommen könn en, sind die Lud- 
wigshöhstraße, Cooperstraße und Heinrich-Delp-Straß e. Weitere Straßen 
sind aufgrund der Entfernung zum Quartier nicht att raktiv. Die Ludwigshöh- 
straße und die Cooperstraße werden im Projekt „Anbi ndung Ludwigs- 
höhviertel“ umgebaut, so dass zukünftig nur noch ei n begrenzter Anteil an 
öffentlichen Stellplätzen zur Verfügung stehen wird . Die Verbindung zur 
Heinrich-Delp-Straße ist für den Kfz-Verkehr gesper rt, so dass auch diese 
Straße zum Parken nicht besonders attraktiv sein wird. 
 
Das Mobilitätskonzept wird mit den Bewohnern bzw. I nteressenten im Vor- 
feld umfangreich kommuniziert, so dass Interessente n, die einen eigenen

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22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Pkw besitzen, sich mit der Thematik auseinandersetzen können. 
 
  
Hinsichtlich der An- und Belieferung der am zentral en Quartiersplatz vorge- 
sehenen Nahversorgung sowie vor allem der Bewohner in den Wohnquar- 
tieren vermissen wir ein Konzept, wie dies erfolgen  soll. Dabei denken wir 
insbesondere an Handwerkerfahrzeuge. die für Monteu rs- und Reparatur- 
einsätze möglichst nah am Einsatzort beim Kunden ha lten müssen, da die 
Fahrzeuge als "rollendes Material- und Werkzeuglage r" eingesetzt werden. 
Dabei benötigte Werkzeuge und Bedarfe an Materialie n lassen sich in der 
Regel im Vorfeld nur begrenzt absehen und planen un d werden daher re- 
gelmäßig in den Fahrzeugen in größerer Bandbreite m itgeführt. Sie lassen 
sich daher auch nicht mit Konzepten wie zentralen D epots, Voranlieferung 
oder ähnlichem auffangen. Wenn wie vorgesehen Parkp lätze vor allem als 
Quartiersgaragen vorgehalten werden, benötigen dies e geschilderten Ein- 
satzprofile andere Parkmöglichkeiten wie beispielsw eise Ladezonen oder 
Kurzzeitparkflächen. 
 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
 
Die An- und Belieferung der vorgesehenen Nahversorg ung sowie eine Zu- 
fahrt zur erforderlichen Tiefgarage für die Kunden kann über das Straßen- 
netz erfolgen; bspw. über den nördlich angrenzenden  Platzbereich oder 
über das Carré. Über das Carré könnten auch an der Westseite des MU 2 
auf der privaten Grundstücksfläche Kunden-Stellplät ze erschlossen wer- 
den, die auch zum Kurzzeitparken genutzt werden kön nen, sollten diese 
seitens des Grundstückseigentümers hier angeboten werden. 
 
Auch die übrigen Teilbaugebiete sind an das umgeben de Straßennetz an- 
geschlossen, ebenfalls über das Carré bzw. über den  nord-östlich gelege- 
nen Platz (Teilbaugebiet MU 1) oder über die südlic h verlaufende Straße 
(MU 3 und MU 4). Auch hier können auf den Grundstüc ken selbst Stellplät- 
ze bereitgehalten werden. 
Im Straßenraum sind in den angrenzenden Straßen ebe nfalls öffentliche 
Stellplätze vorgesehen, die auch zum Kurzzeitparken  genutzt werden kön- 
nen. 
 
Stellplätze für Kurzzeitparker werden im öffentlich en Raum nicht ausgewie- 
sen. Es sind jedoch gem. städtebaulichem Vertrag un d der „Satzung über 
die Einschränkung der und auf den Verzicht der Hers tellung von notwendi- 
gen und nicht notwendigen Stellplätzen im Ludwigshö hviertel“ auf den 
Grundstücken Kurzzeitparkplätze zum Be- und Entlade n zur Verfügung zu 
stellen und als solche zu beschildern. Damit kann n icht nur ein Angebot für 
Paketlieferdienste, sondern auch für Handwerker ode r soziale Dienste ge- 
schaffen werden. 
 
  
Als Ergänzung zu unseren Ausführungen fügen wir Ihn en das Positionspa- 
pier "Handwerk und Zukunft der Mobilität – Position en des deutschen 
Handwerks für eine nachhaltige und mittelstandsgere chte Verkehrspolitik in 
Städten, Gemeinden und Regionen" von Februar 2020 a ls Erläuterung mit 
anbei (siehe auch https:/lwww.zdh.de/fileadmin/user  uplo- 
ad/Positionspapiere/Wirtschaft Energie Umwelt/ZDH-P ositionspapier – 
 
Das Positionspapier wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die im Positionspapier verankerten Ziele (u.a. Unte rstützung verkehrspoliti- 
scher Ansätze, die zur Reduzierung von Schadstoff-,  Treibhausgas- und 
Lärmemissionen beitragen und mehr Verkehrssicherhei t schaffen, nut- 
zungsgemischte Innenstädte, das Anstreben einer Ver lagerung eines Teils

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Handwerk und Zukunft der Mobilitaet 20200219.pdf). 
 
Wir wären dankbar. wenn die in unserer Stellungnahm e angeführten Argu- 
mente im weiteren Verfahren berücksichtigt würden. 
 
Hinweis: Das Positionspapier wurde wegen des Umfang s hier nicht einge- 
fügt; kann aber u.o. genannter Internetseite heruntergeladen werden. 
 
des Pkw-Verkehrs auf in der Gesamtbilanz emissionsä rmere Verkehrsmit- 
tel, Ausbau des ÖPNV, Stärkung des Radverkehrs und weitere moderne 
Mobilitätsangebote, Förderung der Elektromobilität oder die Schaffung von 
Lade- und Arbeitszonen) entsprechen weitestgehend a uch den Zielen des 
Bebauungsplans für das Ludwigshöhviertel bzw. dem P lanfeststellungsver- 
fahren für die ÖPNV-Anbindung Ludwigshöhviertel sow ie der Einschrän- 
kungs- und Verzichtssatzung für Stellplätze für das Ludwigshöhviertel. 
1.8  Forstamt Darmstadt  –  Untere Forstbehörde , Ohlystraße 75, 64285 
Darmstadt 
 
  
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 10.12.2018: 
 
Zur oben genannten Beteiligung der Behörden nimmt d as Forstamt Darm- 
stadt als untere Forstbehörde wie folgt Stellung: 
 
Es wird begrüßt, dass durch die geplanten Bebauunge n keine neuen Wald- 
flächen in Anspruch genommen werden sollen.  
 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass es begrüßt wird, dass keine neuen 
Waldflächen in Anspruch genommen werden. 
 
Es wird jedoch klarstellend darauf hingewiesen, das s mit der geplanten 
Gebietsentwicklung möglicherweise vereinzelt kleine  und forstrechtlich als 
Wald anzusehende Flächen verloren gehen können (ins b. kleinere Baum- 
gruppen im Bereich der Cooperstraße ohne Anschluss an die Waldflächen 
im Umfeld und im jeweils südlichen Bereich des Wohn gebiets A4 und des 
Garagengebäudes 3). Gleichzeitig können aber auch k leinere Neuauffors- 
tungen im Geltungsbereich getätigt werden. Eine ers te überschlägige Bi- 
lanz ergab ein Plus von 184 m² Wald (vgl. Umweltber icht Kap. 3.3.4 
Schutzgebiete und -objekte). 
 
  
In Randbereichen sind Bebauungen geplant, die mit i n das Planungsgebiet 
hereinreichenden Waldflächen eng verzahnt werden so llen. Auf Grund der 
standörtlichen Bedingungen können Waldbäume im Plan ungsgebiet eine 
Höhe von rd. 25 m erreichen. Schäden an Gebäuden du rch herabfallende 
Äste oder umstürzende Bäume bei extremen Wettererei gnissen sind daher 
nicht auszuschließen. 
 
Um Gefährdungen von zu errichtenden Gebäuden durch umfallende Bäu- 
me oder von Baumbestandteilen auszuschließen, ist e s ratsam, die Bebau- 
ung soweit vom Waldrand abzurücken, dass dieses Risiko nicht besteht. 
 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
 
Am 25.09.2019 fand mit einem Vertreter von Hessen F orst eine Ortsbege- 
hung des Geländes insbesondere im Hinblick auf die Art der Festsetzung 
der Waldflächen und den Waldrand im Geltungsbereich  statt. Der vorhan- 
dene Gehölzsaum (mit Bäumen bewachsene Randzone, di e in der Regel 
bis zum Böschungsfuß reicht) wurde bei dieser Begeh ung als „Wald“ nach 
Forstrecht definiert und wird entsprechend im Bebau ungsplan nach § 9 
Abs. 1 Nr. 18b BauGB als Wald festgesetzt. 
Stellenweise rückt die Bebauung an den Waldrand her an. Eine zwingende 
Abstandsregelung gibt es nicht. Ziel der Planung zu m Zeitpunkt der öffentli-

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 27 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
chen Auslegung war es, die Waldrandkante auf ganzer  Länge sukzessiv im 
Rahmen der regulären Waldbewirtschaftung in einen g estuften Waldrand 
umzuwandeln, dies war jedoch nicht Gegenstand einer  Festsetzung. Im 
Bebauungsplanverfahren wurde zwischenzeitlich jedoch von Ausweisungen 
und Festsetzungen zur Entwicklung eines gestuften W aldrandes auf ge- 
samter Länge Abstand genommen. 
Lediglich im Südosten des Geltungsbereichs wird ein e Maßnahmenfläche 
M 6 zur Entwicklung eines Gehölzsaumes festgesetzt.  Die Maßnahmenflä- 
che und die in ihr wachsenden Gehölze sind dem fors trechtlich als Wald 
eingestuften und östlich unmittelbar angrenzenden B aumbestand vorgela- 
gert. Die von Bäumen und Sträuchern geprägte Fläche  erstreckt sich inner- 
halb des eingefriedeten Bereichs der ehem. Jefferso n-Siedlung. Aufgrund 
der bestehenden ökologischen Wertigkeit soll der Be reich als dem Wald 
vorgelagerte Randzone erhalten bzw. entwickelt werden. 
 
Um Gefährdungen von zu errichtenden Gebäuden durch umfallende Bäu- 
me oder von Baumbestandteilen auszuschließen, wurde  ein entsprechen- 
der Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen (s.u.). 
 
  
Sofern hiervon kein Gebrauch gemacht wird, sollte b ereits im Bebauungs- 
plan darauf hingewiesen werden, dass sich die Gebäu de im Fallbereich der 
Bäume des angrenzenden Waldbestandes befinden und S chäden durch 
umstürzende Bäume oder herabfallende Baumteile nich t auszuschließen 
sind. Der Bauherr hat hier in Eigenverantwortung du rch entsprechende 
bauliche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass eine  Gefährdung der 
Nutzer ausgeschlossen ist. 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
In den Bebauungsplan wurde ein entsprechender Hinwe is aufgenommen. 
Hier heißt es: 
„Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden 
Bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen am  Waldrand wird 
empfohlen, dass die Statik der Gebäude ausreichend Schutz gegen Baum- 
sturz bietet.“ 
 
  
Bei der verkehrlichen Erschließung des Planungsgebi etes gilt es zu beden- 
ken, dass die "Cooperstraße" für Langholzfuhrwerke befahrbar bleiben 
muss. Dies gilt im Besonderen für Kurvenradien und den geplanten Kreisel. 
Alles Holz, aus Pflegemaßnahmen im westlichen Berei ch der "Ludwigshö- 
he", wird weiterhin über die "Alte Bogenschneise" i n Verbindung mit der 
"Cooperstraße" abtransportiert werden. 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Die Befahrbarkeit wird bei den weiteren Planungen z ur Cooperstraße be- 
rücksichtigt werden, soweit diese im Plangeltungsbe reich liegt. Dies wurde 
von dem zuständigen Fachamt bestätigt.

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 28 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
1.8  
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 13.10.2020: 
 
In der von ihnen übersandten vorläufigen Prüfung de r Stellungnahmen der 
Behörden und sonstigen TÖB's wird dargestellt, dass  es Ziel sei, die Wald- 
randkante auf ganzer Länge sukzessive im Rahmen der  regulären Wald- 
bewirtschaftung in einen gestuften Waldrand umzuwandeln. 
 
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass wir ein solches Vorgehen in dem im 
Nordwesten des B-Plan Gebietes angrenzenden Flächen  des Landes Hes- 
sen nicht umsetzen werden. Dies wurde im OT meiners eits nicht zugesagt. 
Zunächst ist in der aktuellen klimatischen Situatio n waldbaulich äußerst 
kontraproduktiv einen Waldrand nach Westen hin umzu gestalten und dabei 
das Bestandsgefüge aufzureißen. Zudem sind die hier zu erforderlichen 
Aufwendungen für den benachbarten Waldeigentümer La nd Hessen in 
keiner Weise vertraglich vereinbart. Die Minderertr äge und Mehraufwen- 
dungen wären im Falle einer solchen Vereinbarung abzugelten. 
 
Die im B-Plan Gebiet liegenden Waldparzellen der BI MA (ehemals) werden 
nicht vom Forstamt Darmstadt betreut. Eine Umgestal tung dieser Waldflä- 
chen wäre in Eigenregie zu veranlassen. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
 
Im Bebauungsplanverfahren wurde von Ausweisungen un d Festsetzungen 
zur Entwicklung eines gestuften Waldrandes auf ganz er Länge Abstand 
genommen. 
Lediglich im Südosten des Geltungsbereichs wird ein e Maßnahmenfläche 
M 6 zur Entwicklung eines Gehölzsaumes festgesetzt.  Die Maßnahmenflä- 
che und die in ihr wachsenden Gehölze sind dem fors trechtlich als Wald 
eingestuften und östlich unmittelbar angrenzenden B aumbestand vorgela- 
gert. Die von Bäumen und Sträuchern geprägte Fläche  erstreckt sich inner- 
halb des eingefriedeten Bereichs der ehem. Jefferso n-Siedlung. Aufgrund 
der bestehenden ökologischen Wertigkeit soll der Be reich als dem Wald 
vorgelagerte Randzone erhalten bzw. entwickelt werden. 
 
1.8 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung zur 15. Än derung des Flächen- 
nutzungsplans vom 17.12.2020: 
 
Zu oben genannter Beteiligung der Behörden nimmt da s Forstamt Darm- 
stadt als untere Forstbehörde wie folgt Stellung. 
 
Es wird begrüßt, dass durch die geplanten Bebauunge n keine neuen Wald- 
flächen in Anspruch genommen werden sollen. Bei dem  in Anspruch zu 
nehmenden 1,5 ha „Vorranggebiet für Forstwirtschaft “ soll es sich aus- 
schließlich um bereits bebaute und großflächig vers iegelte Parkplatzflächen 
handeln. 
 
Sofern es aber doch zur Inanspruchnahme von Waldflä chen kommen soll- 
te, wäre diese zuvor bei der für Waldumwandlungen z uständigen Behörde, 
gem. § 12 Abs. 2 HWaldG, zu beantragen. 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass im Falle einer  Inanspruchnahme 
von Waldflächen § 12 Abs. 2 HWaldG zu berücksichtig en ist und diese bei 
der zuständigen Behörde zu beantragen ist. 
 
Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass das „ Vorranggebiet Forst- 
wirtschaft“ bei der Planung für das Ludwigshöhviert el in einem Umfang von 
ca. 1,5 ha in Anspruch genommen wird und die Fläche n im Wesentlichen 
auf bereits heute bebauten Bereichen bzw. auf großf lächigen, versiegelten 
Parkplatzflächen liegen. Mit der geplanten Gebietse ntwicklung können 
möglicherweise vereinzelt kleine und forstrechtlich  als Wald anzusehende 
Flächen verloren gehen (insb. kleinere Baumgruppen im Bereich der 
Cooperstraße ohne Anschluss an die Waldflächen im U mfeld und im je- 
weils südlichen Bereich des Wohngebiets A4 und des Garagengebäudes 
3). Diese befinden sich jedoch im Wesentlichen inne rhalb des „Vorrangge- 
biets Siedlung“.

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 29 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
Für die Rodung von Wald bedarf es einer forstrechtl ichen Genehmigung. 
Im Zuge des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens  auf der nachge- 
lagerten Vorhabenebene ist darzulegen, ob der Waldf lächenverlust durch 
Ersatzaufforstungen kompensiert werden kann oder ob  eine Walderhal- 
tungsabgabe geleistet wird. Ersatzaufforstungen im Bereich landwirtschaft- 
licher Flächen sind nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. 
 
  
In den östlichen und westlichen Randbereichen soll die Bebauung mit 
Waldflächen eng verzahnt werden. Auf die Notwendigk eit eines ausrei- 
chenden Abstandes, von mindestens einer Baumlänge, zwischen Bebau- 
ung und Wald, um Sicherheitsrisiken zu vermeiden, h atten wir bereits hin- 
gewiesen. Wir weisen erneut darauf hin.  
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Stellenweise rückt die Bebauung an den Waldrand her an. Eine zwingende 
Abstandsregelung gibt es nicht. Die Bauverantwortli chen werden jedoch 
darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Gebäude im  Fallbereich der 
Bäume des angrenzenden Waldbestandes befinden und S chäden durch 
umstürzende Bäume oder herabfallende Baumteile nich t auszuschließen 
sind. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebau ungsplan aufge- 
nommen. Hier heißt es:  
„Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden 
Bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen am  Waldrand wird 
empfohlen, dass die Statik der Gebäude ausreichend Schutz gegen Baum- 
sturz bietet.“ 
 
  
Die Versickerung von Regenwasser im westlich angren zenden Waldbe- 
reich wird grundsätzlich befürwortet. Durch entspre chende Filtermaßnah- 
men ist vor der Einleitung sicherzustellen, dass üb er das Versickerungs- 
wasser keine Schadstoffe in den Waldboden gelangen. 
 
Die Lage der Versickerungsleitung ist mit dem Walde igentümer zuvor ab- 
zustimmen und vertraglich zu regeln.  
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Für die beiden bestehenden Staurohrkanäle, die der Niederschlagsrückhal- 
tung dienen, werden Notüberläufe vorgesehen. Der Üb erlauf des westli- 
chen Stauraumkanals geht in den Wald. Vor der Einle itung in den Wald 
wird das Regenwasser in Filterschächten vorgereinig t. Die Versickerung 
bzw. die Lage der Versickerungsleitungen für die Ab leitung in den Wald 
wurde mit Hessen Forst abgestimmt und es wird bis z um Satzungsbe- 
schluss ein entsprechender Vertrag geschlossen.

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 30 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.9  Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Schloss Biebrich, 65203 Wies- 
baden  
 
  
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 12.12.2018: 
 
Die Belange der Denkmalpflege - Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege 
– sind folgendermaßen betroffen: 
 
Das Strukturkonzept des vorliegenden Bebauungsplane s nimmt leider kei- 
nen Bezug auf die historische Bebauungsstruktur der  beiden 1938 fertigge- 
stellten Kasernen, bei denen der zentrale Platz das  Raster der gesamten 
Anlage vorgab.  
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Das Strukturkonzept als Basis für den Bebauungsplan  nimmt die vorgefun- 
dene historische Struktur zweier eigenständiger Geb iete mit einem gemein- 
samen Bezugsort auf und wird zu zwei kompakten Sied lungsflächen nörd- 
lich und südlich des unter Denkmalschutz stehenden zentralen historischen 
Gebäudeensembles weiterentwickelt. Dieser denkmalge schützte zentrale 
rechteckige Platz mit seinen vier rahmenden Gebäude n sowie den ehema- 
ligen Zugängen der Kasernen mit begleitenden Mauern  im Nordosten und 
Südwesten mit dahinterliegenden Erschließungsplätze n wird erhalten und 
im Bebauungsplanentwurf als denkmalgeschützte Gesam tanlage nachricht- 
lich übernommen. 
 
Mit den geplanten Blockstrukturen im Bereich der fr üheren Kasernenflä- 
chen wurde darüber hinaus ein der Kasernenstruktur entsprechendes 
strenges orthogonales Raster aufgenommen und mit ne uen Baufeldern im 
Bebauungsplanentwurf gesichert. 
 
Der Erhalt der sonstigen historischen Bebauungsstru ktur bzw. die Lage der 
Gebäude konnte jedoch nicht mit dem Ziel einer effi zienten und wirtschaftli- 
chen Erschließung in Einklang gebracht werden, insb esondere vor dem 
Hintergrund der geplanten Trasse der Straßenbahnlin ie 3 in der Promena- 
de und der topographischen Verhältnisse. 
 
  
Dieser denkmalgeschützte zentrale rechteckige Platz  mit seinen vier rah- 
menden Gebäuden wird im vorliegenden Bebauungsplan an der Westseite 
stark versiegelt. Der historische Charakter des Pla tzes ist in Form der ge- 
planten Freiflächengestaltung stärker zu berücksich tigen. Die Ablesbarkeit 
der historischen Platzgestaltung soll für den Entwu rf federführend sein. 
Dies gilt für die Platzgestaltung in der Mitte des Platzes genauso wie für die 
Wegeführung und die Freifläche vor dem westlichen e hem. Stabsgebäude 
mit dessen repräsentativem Zugang und dem aufgesetz ten Dachreiter mit 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Nach mehreren Abstimmungsterminen mit dem Landesamt  für Denkmal- 
pflege und der Unteren Denkmalschutzbehörde wurde d ie Planung für das 
Carré zur Offenlage überarbeitet. Die Mauern und di e Torhäuser wurden 
beim Zuschnitt der Baugebiete bzw. des Straßenverla ufs größtenteils be- 
rücksichtigt und in die Planzeichnung des Bebauungs planentwurfs zur Of- 
fenlage übernommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 31 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Uhr und Pyramidendach. Eine Abstimmung mit dem Land esamt für Denk- 
malpflege ist hierüber noch nicht erfolgt und muss unbedingt nachgeholt 
werden.  
 
Im Bereich des im Westen des Platzes gelegenen urba nen Teilbaugebiets 
MU 4 wurde seitens der Denkmalschutzbehörden einer geringfügigen Ver- 
setzung der südlichen Mauer nach Westen zugestimmt,  damit westlich der 
geplanten Straßenbahntrasse eine Fußwegeverbindung zur südlich an- 
grenzenden Promenade geschaffen werden kann. Der Be bauungsplanent- 
wurf wurde zur erneuten Offenlage dahingehend geändert. 
 
  
Zudem weist der vorliegende Bebauungsplan die Sands teinrustikalmauern, 
die den Platz und den Zugang zum Platz flankieren, nicht als Denkmal aus. 
Diese Mauern tragen die Namen der Kasernen in sich und sind im  Bebau- 
ungsplan als denkmalgeschützt nachzutragen und in d en Planungen als 
historischer Bestand unbedingt zu berücksichtigen.  
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
In den Entwurf zum Bebauungsplan wurde die denkmalg eschützte Ge- 
samtanlage nachrichtlich übernommen. 
 
Die Planung wurde im Bereich des denkmalgeschützten  zentralen Platzes 
nach der frühzeitigen Beteiligung überarbeitet und dabei wurden auch die 
Sandsteinrustikalmauern berücksichtigt. Die Planänd erung zur erneuten 
Offenlage wurde mit der Unteren Denkmalschutzbehörd e abgestimmt (s. 
vorheriger Absatz). 
 
  
Die Torhäuser oder Wärterhäuschen der Doppelkaserne  sind ebenfalls in 
der Planung nicht als denkmalgeschützte Bauten erkennbar. Diese gehören 
ebenfalls zur geschützten historischen Bebauung und  sind somit entspre- 
chend zu erhalten und zu berücksichtigen. 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt (siehe Text oben). 
1.10  Landesamt für Denkmalpflege Hessen, hessenARCHÄOLOG IE, Ida-
Rhodes-Straße 1, 64295 Darmstadt  
 
  
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 12.12.2018: 
 
Die vorliegende Planung wird vom Landesamt für Denk malpflege, hessen- 
Archäologie, im derzeitigen Stadium abgelehnt, da n icht sichergestellt ist, 
dass die öffentlichen Belange des Bodendenkmalschut zes und der Boden- 
denkmalpflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) hinreichend berücksichtigt wer- 
den. 
 
Zum ursprünglichen Baubestand der Cambrai-Fritsch-K aserne von 1938 
 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Im Rahmen eines Abstimmungstermins vor Ort mit dem Landesamt für 
Denkmalpflege, hessenArchäologie, am 07.02.2019 wur den Trassenpläne 
bezüglich unterirdischer Leitungen / Entwässerung e rörtert, die nahelegen, 
dass an den vermuteten Stellen keine Bodendenkmäler  zu finden sein kön- 
nen. Diese Pläne wurden dem Landesamt im Nachgang z u dem Gespräch

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 32 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
gehören verschiedene Gebäude, die heute nicht mehr vorhanden sind und 
deren Reste im Boden den Status eines Bodendenkmals  haben können. 
Außerdem ist nach derzeitigem Kenntnisstand unklar,  inwieweit Einbauten 
aus dem Zweiten Weltkrieg (zusätzliche Luftschutzei nrichtungen, Verteidi- 
gungsstellungen März/April 1945) vorhanden sind und  heute nicht mehr 
erkennbar im Boden liegen. Schließlich befinden sic h im direkten Umfeld 
des Plangebiets Bodendenkmäler (römische Siedlungss tellen: Darmstadt 
69 und 70), die in das Plangebiet hineinreichen können. 
 
Es ist damit zu rechnen, dass durch die Bebauung Ku lturdenkmäler im 
Sinne von § 2 Abs. 2 HDSchG (Bodendenkmäler) zerstört werden. 
 
Um Qualität und Quantität der archäologischen Befun de zu überprüfen und 
um später zu fundierten Stellungnahmen im Rahmen vo n bauordnungs- 
rechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Genehmigu ngsverfahren zu 
gelangen, ist ein archäologisches Gutachten, d. h. eine vorbereitende Un- 
tersuchung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 HDSchG erforder lich, deren Kosten 
vom Plangeber in seiner Eigenschaft als Verursacher zu tragen sind. 
 
Art und Umfang der vorbereitenden Untersuchung ist mit der AußensteIle 
Darmstadt der hessenArchäologie im Landesamt für De nkmalpflege Hes- 
sen im Vorfeld abzustimmen. 
 
Eine Kopie dieses Schreibens geht an die Untere Den kmalschutzbehörde 
bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Kenntnis. 
 
Hinweis:  
Die vorliegende Stellungnahme verhält sich ausschli eßlich zu den öffentli- 
chen Belangen des Bodendenkmalschutzes und der Bode ndenkmalpflege. 
Eine gesonderte Stellungnahme zu den Belangen des B audenkmalschut- 
zes und der Baudenkmalpflege behält sich die Denkmalfachbehörde vor. 
 
von dem Eigentümer der Flächen, der BVD New Living GmbH & Co. KG, 
zur Prüfung zur Verfügung gestellt. 
 
Mit E-Mail vom 26.06.2019 wurde seitens des Landesa mts für Denkmal- 
pflege, hessenArchäologie bestätigt, dass die „vorg elegten Unterlagen […] 
ausreichend dokumentiert [haben], dass in den Berei chen, in denen mit 
Bodendenkmälern im Geltungsbereich des Bebauungspla ns zu rechnen 
wäre, ausgeprägte Vorschädigungen durch die vorheri ge Kasernennutzung 
bestehen und damit nicht mit einer Denkmalerhaltung  zu rechnen ist. Auf 
das […] geforderte Fachgutachten kann daher verzich tet werden.“ 
 
1.10  
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 05.10.2020: 
 
gegen den vorgesehenen Bebauungsplan werden seitens  der Denkmal- 
fachbehörde keine grundsätzlichen Bedenken oder Änd erungswünsche 
vorgebracht. 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Der Hinweis wurde in den Bebauungsplanentwurf zur e rneuten Offenlage

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 33 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis a uf § 21 HDSchG wie 
folgt aufzunehmen: 
 
"Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden,  so ist dies dem 
Landesamt für Denkmalpflege, hessenArchäologie, ode r der Unteren 
Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen." 
 
aufgenommen. 
  
Hinweis: Die vorliegende Stellungnahme verhält sich  ausschließlich zu den 
öffentlichen Belangen des Bodendenkmalschutzes und der Bodendenk- 
malpflege. Eine gesonderte Stellungnahme zu den Bel angen des Bau- 
denkmalschutzes und der Baudenkmalpflege behält sic h die Denkmalfach- 
behörde vor. 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass sich die Denkm alfachbehörde 
eine gesonderte Stellungnahme zu den Belangen des B audenkmalschut- 
zes und der Baudenkmalpflege vorbehält. 
1.11  IHK Darmstadt, Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt   
  
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 13.12.2018: 
 
Im Interesse der regionalen Wirtschaft befürworten wir die Entwicklung der 
Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung als Wohnquartier. 
Darmstadt ist ein attraktiver Wirtschafts- und Fors chungsstandort. Diese 
Attraktivität zieht viele Menschen an, weshalb die Stadt auch als gefragter 
Wohnstandort gilt. Der Zuzug der vergangenen zehn J ahre hat einen Ein- 
wohnerzuwachs von 15.000 Menschen generiert. Die Wo hnungsnot ist 
unübersehbar und der Druck auf den Wohnungsmarkt wächst. 
Die vorliegende Planung erweitert das Wohnungsangeb ot spürbar. Dies hat 
positive Folgen für die Wirtschaft in Darmstadt: Du rch Zuzug qualifizierter 
Arbeitskräfte kann dem Fachkräftemangel entgegengew irkt werden, junge 
Akademiker und Familien werden angelockt und die Pe ndlerströme können 
verringert werden, wenn Arbeitnehmer in der Stadt w ohnen, in der sie auch 
arbeiten. 
 
 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Entwicklun g der Cambrai-
Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung als Wohn quartier befürwortet 
wird. 
  
Zu Punkt 7.1.4 "Ruhender Verkehr" merken wir an, da ss temporäre Stell- 
plätze für Pflegedienste und vor allem, im Hinblick  auf die stetige Zunahme 
der Paketdienstleistungen, für Lieferdienste bereitgestellt werden müssen. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Bereitstellung von Stellplätzen ist nicht Gegen stand des Bebauungs-

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 34 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 plans, sondern der nachfolgenden Erschließungsplanung. 
Es sind jedoch gem. städtebaulichem Vertrag und der  „Satzung über die 
Einschränkung der und auf den Verzicht der Herstell ung von notwendigen 
und nicht notwendigen Stellplätzen im Ludwigshöhvie rtel“ auf den Grund- 
stücken Kurzzeitparkplätze zum Be- und Entladen zur  Verfügung zu stell- 
ten. Damit wird ein Angebot für Pflegedienste und s onstige soziale Dienste, 
Paketlieferdienste oder Handwerker geschaffen. 
 
  
Generell merken wir an, dass die Haltestelle "Ludwi gshöhstraße" barriere- 
frei ausgebaut werden soll. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Der barrierefreie Ausbau der Straßenbahnhaltestelle n ist nicht Gegenstand 
des Bebauungsplans, sondern des Planfeststellungsve rfahrens für die 
ÖPNV-Anbindung Ludwigshöhviertel. 
 
  
Dazu soll die bisherige, stadtauswärts liegende Hal testelle, nach Süden 
verlegt werden. Die Zufahrt in die südliche Ludwigs höhstraße wird er- 
schwert, da eine haltende Straßenbahn keine Einfahrt für Pkw ermöglicht. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
 
Die Haltestelle liegt außerhalb des Geltungsbereich es und ist nicht Gegen- 
stand des Bebauungsplans. 
  
Die geplante Umnutzung der Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-
Siedlung wird Wohnraum für ca. 3.100 Bewohner, vert eilt auf 1.400 
Wohneinheiten (WE) schaffen. Bei einem Stellplatzsc hlüssel von 
0,65 STP/WE sind das rund 910 Stellplätze. Da die S iedlung fast mittig 
geteilt wird und eine Verbindung der beiden Quartie re nur über eine ver- 
kehrsberuhigte Straße erfolgt, gehen wir davon aus,  dass sich auch die 
Verkehre fast hälftig nach Norden (auf die Ludwigsh öhstraße) und Süden 
(auf die Heidelberger Straße) verteilen werden. Wir  reden von grob über- 
schlagen gut 450 Fahrzeugen, von denen ein Großteil  für das tägliche 
Pendeln über die Ludwigshöhstraße genutzt werden wi rd. Ist die Leistungs- 
fähigkeit der Ludwigshöhstraße in Bezug auf die Hal testellungplanung beim 
hier vorliegenden Verkehrskonzept berücksichtigt worden?  
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Es kann zunächst davon ausgegangen werden, dass nic ht alle Bewohner 
ihr Fahrzeug täglich, vor allem in der Spitzenstund e, zum täglichen Pendeln 
nutzen werden. Besonders für die in Darmstadt Besch äftigten wird es gute 
Alternativen mit Verkehrsmitteln des Umweltverbunds geben. 
 
Die Ludwigshöhstraße bzw. der Knotenpunkt Landskron straße / Ludwigs- 
höhstraße war Gegenstand der „Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der 
Konversionsflächen im Süden der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktuali- 
sierung der Leistungsfähigkeitsbetrachtungen“ (T+T Verkehrsmanagement 
GmbH, Dreieich, Dezember 2019 / März 2020). Folgend e Aussagen sind 
hier enthalten: 
Mit dem barrierefreien Ausbau der Haltestelle Ludwi gshöhstraße der Stra- 
ßenbahnlinie 3 sind die Verlegung der Haltestelle u nd ein Umbau des Kno- 
tenpunktes vorgesehen. Die Planfeststellung hierfür ist abgeschlossen. 
Die Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsuntersuchung im Planfall nach Ent-

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 35 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
wicklung des Ludwigshöhviertels ist, dass durch die  zusätzlichen Verkehre 
die Gesamtkapazität der Lichtsignalanlage nach Umba u nicht überschritten 
wird (morgens QSV C „befriedigend“, abends Qualität sstufe D „ausrei- 
chend“). Der Knotenpunkt ist damit ausreichend leistungsfähig. 
 
  
Generell geben wir zu bedenken, dass das Konzept de s autoarmen Quar- 
tiers in der Lincoln-Siedlung noch nicht den gewüns chten Effekt erzielt. 
Sind für die hier vorliegende Planung zusätzliche B egleitmaßnahmen ge- 
plant, die über die bekannten aus der Lincoln-Siedlung hinausgehen?  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
 
Eine abschließende Bewertung der Ergebnisse bzw. Ef fekte in der Lincoln-
Siedlung ist noch nicht möglich: Die Wohnungen wurd en noch nicht alle 
bezogen und es gibt noch freie unbewirtschaftete Fl ächen, die teilweise als 
Parkplatz genutzt werden. Zudem kommt es durch die umfangreichen Bau- 
tätigkeiten auch zu entsprechendem Baustellenverkeh r. Es kann derzeit 
noch nicht konstatiert werden, dass der erwünschte Effekt in Lincoln nicht 
erreicht werden kann. 
 
Die Realisierung der Planung erfordert ein autoarme s Quartier und ein re- 
duziertes Verkehrsaufkommen aus dem Quartier. Um di eses Ziel zu errei- 
chen, muss die Autonutzung unattraktiver gestaltet werden. Hierfür werden 
der Stellplatzschlüssel reduziert, die Stellplätze in den Quartiersgaragen 
vorgesehen und der Weg zum Stellplatz verlängert. I m Gegenzug werden 
die Verkehrsmittel des Umweltverbundes gefördert. D ieses Konzept soll mit 
den Bewohnern kommuniziert werden, so dass Interess enten, die ein eige- 
nes Auto besitzen, sich im Vorfeld mit der Thematik  auseinandersetzen 
können. 
Hierzu wird das Konzept der Lincoln-Siedlung evalui ert und die Ergebnisse 
werden in die Weiterentwicklung des Mobilitätskonze pts beider Quartiere 
einfließen. 
 
 
1.11 
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 15.09.2020: 
 
Die IHK Darmstadt begrüßt die geplante Entwicklung der Cambrai-Fritsch-
Kaserne und der Jefferson Siedlung als Wohnquartier . Die Schaffung von 
rund 1.400 Wohneinheiten ist auch für die Wirtschaf t ein wichtiges Signal. 
Unternehmen haben einen hohen Bedarf an Fachkräften . Die Nähe zur 
Arbeitsstätte und die Verfügbarkeit an Wohnraum sin d wichtige Entschei- 
dungskriterien bei der Zu- oder Absage des Jobangeb ots. Hierbei spielt 
 
 
 
Der Hinweis, dass die IHK die geplante Entwicklung der Cambrai-Fritsch-
Kaserne und der Jefferson Siedlung als Wohnquartier  begrüßt, wurde zur 
Kenntnis genommen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 36 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
auch die Zulässigkeit von Homeoffice-Arbeitsplätzen eine zunehmend wich- 
tige Rolle. 
 
  
Zur vorliegenden Planung äußern wir folgende Anmerk ungen mit der Bitte 
um Berücksichtigung im weiteren Planungsverlauf: 
 
Baurechtliche Zulässigkeit von nichtstörenden Gewerbebetrieben 
In den Allgemeinen Wohngebieten sollten, gleichgest ellt mit nichtstörenden 
Handwerksbetrieben, auch nicht störende Gewerbebetr iebe allgemein zu- 
lässig sein. Darmstadt hat nicht nur einen hohen Be darf an Wohnraum, 
sondern auch an Gewerberaum. Durch die Digitalisier ung ist das Arbeiten 
von jedem Ort in vielen Berufssparten möglich. Gera de für Startups und 
Existenzgründer sind langjährige Gewerbemietverträg e oft ein Graus. Um 
das finanzielle Risiko zu verringern, wird die eige ne Geschäftsidee daher 
oft im Nebenerwerb von den eigenen vier Wänden aus als Homeoffice be- 
trieben. Die Gewerbeanmeldung eines nicht störenden  Gewerbebetriebes, 
sollte keine höheren Zulässigkeitshürden haben, als  sie ein Handwerksbe- 
trieb hat. 
 
 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Nicht störende Gewerbebetriebe sind in den Allgemei nen Wohngebieten 
ausnahmsweise zulässig und diese Nutzung kann daher – sofern sie sich in 
das Wohngebiet einfügt – auch von Startups und Exis tenzgründern in den 
geplanten Wohngebieten beantragt werden. Es wird se itens der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt kein so hoher Bedarf an nich t störenden Gewerbe- 
betrieben in den Allgemeinen Wohngebieten erwartet, dass eine allgemeine 
Zulässigkeit erforderlich sein würde. 
 
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass im Urban en Gebiet am Quar- 
tiers-Carré Geschäfts- und Bürogebäude und sonstige  Gewerbebetriebe 
allgemein zulässig sind. Die hier vorgesehenen Wohn ungen können ent- 
sprechend ebenfalls zur Existenzgründung genutzt werden. 
 
  
Verkehr 
Generell unterstützt die IHK Darmstadt das geplante  Mobilitätskonzept. 
Den Verzicht auf die Einrichtung autofreier Teilber eiche begrüßen wir, auch 
hinsichtlich der Möglichkeit für alle Verkehrsteiln ehmer, die gegenseitige 
Rücksichtnahme zu praktizieren und auch in anderen Bereichen des Stra- 
ßenverkehrs umzusetzen. 
 
Die Verringerung des Stellplatzschlüssels verhindert nicht, dass Beschäftig- 
te, für die es keine Alternative zum Pkw gibt, ausg eschlossen werden. Al- 
lerdings muss verhindert werden, dass Fahrzeuge von  Anwohnern außer- 
halb des Plangebietes abgestellt werden und dort de n Parkdruck vergrö- 
ßern. Sobald dieses oder ein ähnliches Szenario ein tritt, muss die Stadt 
Darmstadt das Mobilitätsangebot ausbauen oder in di e gezielte Kommuni- 
kation mit den Anwohnern treten. Eventuell wäre auc h ein Beratungsange- 
bot, vergleichbar mit dem betrieblichen Mobilitätsm anagement, denkbar. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die öffentlichen Stellplätze im Quartier sind für B esucher vorgesehen und 
werden bewirtschaftet. 
Das Ludwigshöhviertel ist ein in sich geschlossenes  Quartier. Die umlie- 
genden Straßen, die zum Parken in Frage kommen könn en, sind die Lud- 
wigshöhstraße, Cooperstraße und Heinrich-Delp-Straß e. Die Ludwigshöh- 
straße und die Cooperstraße werden im Projekt „ÖPNV -Anbindung Lud- 
wigshöhviertel“ umgebaut, so dass zukünftig nur noc h ein begrenzter Anteil 
an öffentlichen Stellplätzen zur Verfügung stehen w ird. Die Verbindung zur 
Heinrich-Delp-Straße ist für den Kfz-Verkehr gesper rt, so dass auch diese 
Straße zum Parken nicht besonders attraktiv sein wi rd. Weitere Straßen 
sind aufgrund der Entfernung zum Quartier für die A nwohner zum Parken 
nicht attraktiv. Um die Anwohner über Mobilitätsalt ernativen zum eigenen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 37 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Dadurch können die Anwohner noch mehr zur Nutzung d es optimalen Ver- 
kehrsmittels bewegt werden. Bei der Ausarbeitung ei nes solchen Konzepts 
unterstützt die IHK Darmstadt gerne. 
 
Auto zu informieren und die Nutzung dieser Mobilitä tsalternativen zu för- 
dern, wird ein Mobilitätsmanagement als Ansprechpar tner vor Ort zur Ver- 
fügung stehen. 
  
Die Auslastung des umliegenden Straßennetzes, welch es heute schon 
teilweise überlastet ist, sollte nach Fertigstellun g des Gebietes eine umfas- 
sende Verkehrsbeobachtung erfolgen, um die realen A uswirkung auf den 
Straßenverkehr zu evaluieren und eventuell umsetzen zu können. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Evaluation des umgebenen Straßennetzes ist nich t Gegenstand des 
Bebauungsplans. Jedoch sieht das Mobilitätsamt eine  Evaluation nach 
Fertigstellung und vollständigem Bezug des Quartiers als sinnvoll an. 
 
  
Wir vermissen allerdings ein Konzept zur Anlieferun g von Paketen bei den 
Bewohnern beziehungsweise bei einer zentralen Paket station. Nicht nur 
durch Corona nimmt der Internethandel immer mehr zu  und die Notwendig- 
keit nach Kurzzeitparkplätzen für Kurier-, Paket- u nd Expresslieferdienste 
sollte nicht unterschätzt werden. Zwar ist die Ausw eisung von Lieferzonen 
oder vergleichbaren Parkplätzen nicht die Aufgabe e ines Bebauungsplans, 
allerdings sollte dies im beschriebenen Mobilitätsk onzept durchaus Erwäh- 
nung finden. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Kurzzeitparker für die Anlieferung von Paketen und Paketstationen sind 
nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Jedoch wurden diese bereits in 
den nachfolgenden Planungen bzw. für nachgeordnete Verfahren berück- 
sichtigt: 
 
An den Quartiersgaragen / Garagengebäuden sind jewe ils zentrale Pa- 
ketstationen vorgesehen. Auch die Bauverantwortlich en können – unab- 
hängig von den zentralen Paketstationen – gebäudebe zogene Paketstatio- 
nen vorsehen. 
 
Stellplätze für Kurzzeitparker werden im öffentlich en Raum nicht ausgewie- 
sen. Es sind jedoch gem. des städtebaulichen Vertra gs und der „Satzung 
über die Einschränkung der und auf den Verzicht der  Herstellung von not- 
wendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Ludw igshöhviertel“ auf 
den Grundstücken Kurzzeitparkplätze zum Be- und Ent laden zur Verfügung 
zu stellen und als solche zu beschildern. Damit kan n nicht nur ein Angebot 
für Paketlieferdienste, sondern auch für Handwerker  oder soziale Dienste 
geschaffen werden. 
 
  
Wir schließen mit unserer Stellungnahme nicht aus, dass Unternehmen 
weitere Anmerkungen zur Planung haben, die uns nicht bekannt sind. 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass Unternehmen we itere Anmerkun- 
gen zur Planung haben können. Entsprechende Stellun gnahmen wurden 
jedoch nicht abgegeben.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 38 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.12  Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt -Dieburg, Natur -, G e- 
wässer- und Bodenschutz, Landschaftspflege – Untere  Naturschutz- 
behörde –, 64276 Darmstadt  
 
  
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 13.12.2018: 
 
Seitens des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird in v orstehender Angele- 
genheit wie folgt Stellung genommen:  
 
Untere Verkehrsbehörde  
Gegen die vorliegende Planung bestehen aus straßen-  bzw. straßenver- 
kehrsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass gegen die vorl iegende Planung 
aus straßen- bzw. straßenverkehrsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine 
Bedenken bestehen. 
  
Die in der Planung dargestellte Anbindung des Planu ngsgebietes über die 
Ludwigshöhstraße bedarf allerdings einer verkehrlic hen Untersuchung im 
Bereich der Kreuzungen Landskronstraße/Ludwigshöhst raße und Lands- 
kronstraße/Rüdesheimer Straße/Heidelberger Straße. 
 
Die betreffende Strecke ist Bedarfsumleitung bei Sp errung des Lohberg- 
tunnels im Zuge der B 426. Die im Rahmen der Planun g zusätzlich gene- 
rierten Verkehrsströme erscheinen geeignet, die ber eits bestehenden Prob- 
leme der Verkehrsabläufe zu erhöhen. 
 
Polizeipräsidium Südhessen  
(dieser Teil der Stellungnahme wurde unter Ziff. 1.13 behandelt)  
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Die Planung des Ludwigshöhviertels und die maximale  Anzahl der 
Wohneinheiten basieren auf einer umfangreichen Verk ehrsuntersuchung. 
Damit das zusätzliche Verkehrsaufkommen über die um liegenden Haupt- 
verkehrsstraßen und Knoten abgewickelt werden kann,  ist die Realisierung 
der Planstraße südlich der Lincoln-Siedlung sowie d er Ausbau bzw. Umbau 
des Knotenpunkts Landskronstraße / Rüdesheimer Stra ße / Heidelberger 
Straße erforderlich. Die Planstraße, als Verbindung  von Karlsruher zur Hei- 
delberger Straße, soll zusätzliche Kapazität schaff en und den Verkehr aus 
Ludwigshöhviertel und Lincoln-Siedlung auf die B3 K arlsruher Straße füh- 
ren. 
 
Die Knotenpunkte Landskronstraße / Ludwigshöhstraße  und Landskron- 
straße / Rüdesheimer Straße / Heidelberger Straße w aren Gegenstand der 
„Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der Konversio nsflächen im Süden 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung d er Leistungsfähigkeits- 
betrachtungen“ (T+T Verkehrsmanagement GmbH, Dreiei ch, Dezember 
2019 / März 2020). Folgende Aussagen sind hier enthalten: 
 
Knotenpunkt Landskronstraße / Ludwigshöhstraße: Mit  dem barrierefreien 
Ausbau der Haltstelle Ludwigshöhstraße der Straßenb ahnlinie 3 sind die 
Verlegung der Haltestelle und ein Umbau des Knotenp unktes vorgesehen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 39 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Die Planfeststellung hierfür ist abgeschlossen. 
Die Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsuntersuchung im Planfall nach Ent- 
wicklung des Ludwigshöhviertels ist, dass durch die  zusätzlichen Verkehre 
die Gesamtkapazität der Lichtsignalanlage nach Umba u nicht überschritten 
wird (morgens QSV C „befriedigend“, abends Qualität sstufe D „ausrei- 
chend“). Der Knotenpunkt ist damit ausreichend leistungsfähig. 
 
Knotenpunkt Landskronstraße / Rüdesheimer Straße / Heidelberger Stra- 
ße: Auch mit den vorgesehenen Umbaumaßnahmen am Kno tenpunkt (ins- 
besondere Wegfall des Linksabbiegers aus Richtung H eidelberger Straße 
Süd sowie die Eingliederung des freien Rechtsabbieg ers in der Rüdeshei- 
mer Straße in die Signalisierung) können im Planfal l bestehende Leistungs- 
fähigkeitsdefizite der Lichtsignalanlage nicht bese itigt werden. Die LSA 
bleibt - wie im Bestand - weiterhin in den Spitzens tunden an der Kapazi- 
tätsgrenze (QSV E). 
Die Auslastung der LSA bewegt sich morgens rechneri sch an der Kapazi- 
tätsgrenze, abends tritt eine Überlastung (QSV F) i n der Zufahrt Lands- 
kronstraße durch den bedingt verträglichen Linksabb ieger auf. Ein Verbot 
des Linksabbiegens von der Landskronstraße in die H eidelberger Straße ist 
im Netzzusammenhang nicht möglich. Auch ein Ausbau der Landskron- 
straße kann aufgrund der baulichen Randbedingungen nicht erfolgen, so 
dass eine Beseitigung des Leistungsfähigkeitsdefizites nicht möglich ist. 
Der Verkehrsablauf kann durch die Einbindung in ein e Koordinierung im 
Netzzusammenhang verbessert werden bzw. die Grenze der Auslastung 
analog heute gehalten werden. 
 
Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung zeigen, das s die umliegenden 
Straßen vollständig ausgelastet werden und deshalb ein Mobilitätskonzept 
mit dem Fokus autoarmes Quartier sowie auch der Neu bau der Planstraße 
und der Ausbau Knotenpunkt Landskronstraße / Rüdesh eimer Straße / 
Heidelberger Straße zwingend erforderlich ist. 
Der Plangeberin ist bewusst, dass sich das durch di e Planung erzeugte 
Verkehrsaufkommen gemäß der durchgeführten Verkehrs untersuchung auf 
die Leistungsfähigkeit von Knotenpunkten im Umfeld des Plangebiets aus- 
wirkt. Sie hält jedoch diese möglichen Einschränkun gen – unter Berück- 
sichtigung der allgemeinen Planungsziele des Bebauu ngsplans S 26 –
Ludwigshöhviertel -, insbesondere die Entwicklung e ines lebendigen Stadt- 
quartiers mit dem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ – fü r hinnehmbar und

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 40 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
vertretbar. 
 
 
1.12  
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 08.10.2020: 
 
Aus Sicht der vom Fachgebiet Ländlicher Raum zu wah renden öffentlichen 
Belange der Landwirtschaft / Feldflur bestehen zur o.g. Planung grundle- 
gende Bedenken. 
 
Gemäß einem Rechtsgutachten (Kanzlei Nickel und Par tner, 2009) wird die 
vorliegende Bauplanung für die Konversionsfläche de r Cambrai-Fritsch-
Kaserne und Jefferson-Siedlung als Außenbereich gem äß § 35 BauGB 
angesehen. Somit wurde für den Bebauungsplan nun di e Eingriffs-
Ausgleichsbilanzierung erstellt. Danach ergibt sich  ein rechnerisches Aus- 
gleichsdefizit von rund 1,43 Mio. Biotopwertpunkten. 
Ein wesentliches Element der Planung, die Festsetzu ngen zum Ausgleich, 
wurde in den Planungsunterlagen nicht dargestellt (§ 1a Abs. 3 BauGB). 
 
Eine abschließende Festlegung, wie der Ausgleich vo rgenommen wird und 
welche Maßnahmen vorgesehen sind, soll nach der Beg ründung zum Be- 
bauungsplan S 26 bis zum Satzungsbeschluss herbeige führt werden. Wei- 
terhin ist vorgesehen, die zuständigen Fachbehörden  einzubeziehen. Ge- 
gebenenfalls ist ein enorm hoher Flächenbedarf für Ausgleichsmaßnahmen 
aufgrund o.g. Ausgleichsdefizites notwendig. Sofern  landwirtschaftlich ge- 
nutzte Flächen davon betroffen wären, sehen wir ein e erneute Beteiligung 
unserer Fachbehörde / Fachgebietes als erforderlich an. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
(Anmerkung: Die Stellungnahme ist wortgleich zur St ellungnahme vom 
Kreisausschuss DADI, Fachgebiet Ländlicher Raum vom 02.10.2020.) 
 
 
 
Das ermittelte Ausgleichsdefizit wird durch Aufwert ungsmaßnahmen im 
Bereich von geeigneten Stadtwaldflächen ausgegliche n. Durch eine Nut- 
zungsaufgabe der Stadtwaldflächen Darmbachaue (ca. 16,5 ha) und Böl- 
lenfalltor (9,4 ha) im Darmstädter Süden innerhalb des FFH-Gebiets 
„Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmsta dt“ (Gebiets-Nr. 
6118-304) wird der erforderliche Punkteausgleich ermöglicht. 
Eine Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen im Bereic h landwirtschaftli- 
cher Nutzflächen erfolgt nicht. 
  
Sollte sich im Verlauf des Verfahrens herausstellen , dass Ersatzaufforstun- 
gen notwendig sind, weisen wir darauf hin, dass wir  hierfür ökologische 
Waldverbesserungsmaßnahmen bzw. eine Walderhaltungs abgabe anre- 
gen. Eine Ersatzaufforstung auf landwirtschaftliche n Flächen lehnen wir 
grundsätzlich ab, da es sich hier nicht um einen Ei ngriff in einen Schutz- 
oder Bannwald handelt. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Mit der geplanten Gebietsentwicklung können möglich erweise vereinzelt 
kleine und forstrechtlich als Wald anzusehende Fläc hen verloren gehen 
(insb. kleinere Baumgruppe im allgemeinen Wohngebie t E2 ohne An- 
schluss an die Waldflächen im Umfeld). Für die Rodu ng von Wald bedarf 
es einer forstrechtlichen Genehmigung. Im Zuge des durchzuführenden 
Genehmigungsverfahrens auf der nachgelagerten Vorha benebene ist dar- 
zulegen, ob der Waldflächenverlust durch Ersatzauff orstungen kompensiert 
werden kann oder ob eine Walderhaltungsabgabe gelei stet wird. Ersatzauf-

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 41 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
forstungen im Bereich landwirtschaftlicher Flächen sind nicht vorgesehen 
und auch nicht erforderlich. 
 
Da ein möglicher Waldverlust forstrechtlich auch du rch eine Geldzahlung 
abgegolten werden kann, wird die Umsetzbarkeit des Bebauungsplans 
durch eine Waldinanspruchnahme nicht beeinflusst. 
 
  
Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um die Konve rsionsflächen, deren 
Nutzung 2008 aufgegeben wurde. Die geplante Wohnbeb auung ergibt 
ca. 60 Wohneinheiten / ha, damit entspricht sie der  vorgegebenen Mindest- 
dichte nach den Zielen der Raumordnung. Durch das F lächenrecycling im 
Zuge dieser Planung wird der Versiegelungsgrad um 5,5 % gemindert. 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
  
Weiterhin verweisen wir auf unsere Stellungnahme zu  dieser Bauleitpla- 
nung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Beh örden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen, 
 
Auf das jeweilige Ergebnis der Prüfung der Stellung nahmen zur frühzeiti- 
gen Beteiligung wird verwiesen. 
 
1.13  Polizeipräsidium Südhessen, Klappacher Straße 145, 64285 Darmstadt   
  
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung im Rahmen der  Stellungnahme des 
Kreisausschusses des Landkreises Darmstadt/Dieburg vom 13.12.2018: 
 
Aus verkehrspolizeilicher Sicht bestehen Bedenken h insichtlich der Pla- 
nung „autoarmes Quartier mit hoher Aufenthaltsqualität u nd bespielbaren 
öffentlichen Räumen zu schaffen. Dies beinhaltet da s Verhindern von 
Durchgangsverkehr für den motorisierten Individualv erkehr, die Verlänge- 
rung der Straßenbahnlinie 3, eine Mobilitätszentral e mit Miet- und Leihan- 
geboten von Fahrrädern und PKW sowie ein umfassende s Mobilitätskon- 
zept inklusive Stellplatz- und Mobilitätsmanagement“ . 
 
Es dürfte unrealistisch sein, für derzeit geplante 3.100 Bewohner (1.400 
Wohneinheiten) von einem „autoarmen“ Quartier zu sp rechen. In der Lin- 
coln-Siedlung zeichnen sich jetzt schon verkehrlich e Probleme wegen feh- 
lender Verkehrswege und Stellplätze ab. Es sollte a us verkehrspolizeilicher 
Sicht unbedingt vermieden werden, unterdimensionier t zu planen und da- 
 
 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Eine abschließende Bewertung der Ergebnisse bzw. Effekte des autoarmen 
Quartiers in der Lincoln-Siedlung ist noch nicht mö glich: Die Wohnungen 
wurden noch nicht alle errichtet und es gibt noch f reie unbewirtschaftete 
Flächen, die zurzeit teilweise als Parkplatz genutz t werden können. Zudem 
kommt es durch die umfangreichen Bautätigkeiten auc h zu entsprechen- 
dem Baustellenverkehr. Es kann derzeit noch nicht k onstatiert werden, 
dass der erwünschte Effekt in Lincoln nicht erreicht werden kann. 
 
Die Realisierung der Planung erfordert ein autoarme s Quartier und ein re- 
duziertes Verkehrsaufkommen aus dem Quartier. Um di eses Ziel zu errei- 
chen, muss die Autonutzung unattraktiver gestaltet werden. Hierfür werden

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22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 42 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
von auszugehen, dass die Bewohner, sowie ihre Besuc her, die Ver- und 
Entsorger und sonstige Verkehrsteilnehmer sich dem „geplanten“ Nut- 
zungsziel anpassen und überwiegend ÖPNV, CarSharing  und das Fahrrad 
benutzen.  
der Stellplatzschlüssel reduziert, die Stellplätze in den Quartiersgaragen / 
Garagengebäuden vorgesehen und dadurch der Weg zum Stellplatz ver- 
längert. Im Gegenzug werden die Verkehrsmittel des Umweltverbundes 
gefördert. Dieses Konzept soll mit den Bewohnern ko mmuniziert werden, 
so dass Interessenten, die ein eigenes Auto besitze n, sich im Vorfeld mit 
der Thematik auseinandersetzen können. 
Hierzu wird das Konzept der Lincoln-Siedlung evalui ert und die Ergebnisse 
werden in die Weiterentwicklung des Mobilitätskonze pts beider Quartiere 
einfließen. 
 
  
Die Leistungsfähigkeit der bestehenden Knotenpunkte und Hauptanbin- 
dungen in der Umgebung ist nachzuweisen . 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Die Leistungsfähigkeit der bestehenden Knotenpunkte  und Hauptanbin- 
dungen in der Umgebung waren Gegenstand der „Verkeh rsuntersuchung 
zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der  Wissenschaftsstadt 
Darmstadt - Aktualisierung der Leistungsfähigkeitsb etrachtungen“ (T+T 
Verkehrsmanagement GmbH, Dreieich, Dezember 2019 / März 2020). Fol- 
gende Aussagen sind hier enthalten: 
 
Für die Knotenpunkte Landskronstraße / Ludwigshöhst raße (A 83), Lands- 
kronstraße / Klappacher Straße, Heidelberger Straße  / Noackstraße 
(A 128), Heidelberger Straße / Einsteinstraße und K arlsruher Straße / Plan- 
straße sind teilweise Umbaumaßnahmen vorgesehen. Im  Planfall werden 
an diesen Knotenpunkten jeweils die Qualitätsstufen  B bis D (Beurteilung 
„gut“ bis „ausreichend“) erreicht und die Knotenpun kte sind damit ausrei- 
chend leistungsfähig. 
 
An den übrigen untersuchten Knotenpunkten Donnersbe rgring / Rüdeshei- 
mer Straße / Karlsruher Straße, Heidelberger Straße / Landskronstraße/ 
Rüdesheimer Straße, Heidelberger Straße / Cooperstr aße / Franklinstraße 
und Karlsruher Straße / Bessunger Marktplatz sind e benfalls Umbaumaß- 
nahmen vorgesehen oder bereits umgesetzt worden. De nnoch wurden in 
der Verkehrsuntersuchung teilweise (zeitweise oder einzelne Abbiegespu- 
ren) die Qualitätsstufen E und F prognostiziert. We itere Umbau- oder Um- 
leitungsmaßnahmen sind jedoch nicht möglich. 
 
Die Maßnahmen im Straßennetz (Neubau Planstraße, Um bau der Knoten-

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22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 43 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
punkte, etc.) und die entwickelten Signalprogramme wurden im Rahmen 
der Verkehrsuntersuchung anschließend mit den progn ostizierten Belas- 
tungen für Morgen- und Abendspitze in mikroskopisch e Simulationen über- 
führt und auf Basis einer visuellen Beobachtung des  Verkehrsablaufes be- 
urteilt. Wesentliches Ergebnis war, dass der Verkeh rsablauf im Netzzu- 
sammenhang weiterhin gegeben ist, obwohl teilweise Überlastungen auf- 
treten und die QSV von E auf F sinkt. 
 
Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung zeigen, das s die umliegenden 
Straßen vollständig ausgelastet werden und deshalb ein Mobilitätskonzept 
mit dem Fokus autoarmes Quartier zwingend erforderl ich ist. Sowie auch 
der Ausbau der Planstraße und der Rüdesheimer Straße. 
 
Der Plangeberin ist bewusst, dass sich das durch di e Planung erzeugte 
Verkehrsaufkommen gemäß der durchgeführten Verkehrs untersuchung auf 
die Leistungsfähigkeit von Knotenpunkten im Umfeld des Plangebiets aus- 
wirkt. Sie hält jedoch diese möglichen Einschränkun gen – unter Berück- 
sichtigung der allgemeinen Planungsziele des Bebauu ngsplans S 26 –
Ludwigshöhviertel -, insbesondere die Entwicklung e ines lebendigen Stadt- 
quartiers mit dem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ – fü r hinnehmbar und 
vertretbar. 
 
  
Der Einführung von „Tempo 10“ in Mischverkehrsfläch en stimmen wir aus 
verkehrspolizeilicher Sicht nicht  zu. Wir bitten hier um eine StVO-konforme 
Planung und Umsetzung. 
 
Der Anregung bzgl. einer StVO-konformen Planung wurde gefolgt. 
 
Ein großer Teil des Plangebiets wird über Verkehrsf lächen mit der beson- 
deren Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich“ erschlossen. Hier 
ist lediglich Schrittgeschwindigkeit zulässig. Dies e Ausweisung wurde mit 
der Polizei und der Straßenverkehrsbehörde in einem  gemeinsamen Ter- 
min mit dem Mobilitätsamt am 06.12.2019 abgestimmt. 
 
1.14  e-netz Südhessen GmbH & Co. KG,  Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt   
  
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 13.12.2018: 
 
Wir nehmen Stellung für die Netze der ENTEGA AG und  der ENTEGA Netz 
AG sowie deren Tochterunternehmen e-netz Südhessen GmbH & Co. KG

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22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 44 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
und ENTEGA Medianet GmbH. Je nach Areal beinhaltet die Stellungnahme 
die Medien Strom, Gas, Trinkwasser, Fernwarme, Stra ßenbeleuchtung, 
Telekommunikation und/oder Fernwirktechnik. 
In Darmstadt sind wir Netzbetreiber der Sparten Str om, Telekomunikation 
sowie Fernwirktechnik, Fernwärme, Gas, Wasser und Fernwärme. 
 
Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. 
 
 
 
 
 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass gegen die vorl iegende Planung 
keine Bedenken bestehen. 
  
Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten: 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betri ebsmittel unseres Un- 
ternehmens bzw. der ENTEGA AG. Bei einer Entwidmung  von Wegepar- 
zellen sind die Betriebsmittel im Grundbuch dinglich zu sichern. 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Die Betriebsmittel bzw. deren dingliche Sicherung s ind nicht Gegenstand 
des Bebauungsplans. Eine Abstimmung und Einigung er folgt zwischen der 
ENTEGA AG und dem Eigentümer, der BVD NL. 
 
  
Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, die der Versorgung m it Elektrizität, 
Gas, Wärme und Wasser dienen und nach § 63 HBO baug enehmigungsfrei 
sind, sind auch außerhalb der bebaubaren Grundstücksfläche zulässig. 
Wir bitten Sie, dies im Bebauungsplan aufzunehmen u nd Nebenanlagen 
nach § 14 BauNVO, die der Versorgung mit Elektrizit ät, Gas, Wärme und 
Wasser dienen und nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei  sind, auch au- 
ßerhalb von Bebauungslinien bzw. Baugrenzen zuzulassen. 
 
 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
 
Nach § 23 Abs. 5 BauNVO können Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauN- 
VO auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksfläch en zugelassen wer- 
den. Das wurde in dem Bebauungsplanentwurf unter Zi ff. I. 5.2 aufgenom- 
men. 
  
Eine Wand- bzw. Dachbegrünung unserer Flachdachgebä ude, wie Sie dies 
in den schriftlichen Festsetzungen empfehlen, müsse n wir leider aus ver- 
sorgungs- und sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. 
 
Der Anregung wurde teilweise gefolgt. 
 
Im Bebauungsplanentwurf sind textliche Festsetzunge n zur Dach- und Fas- 
sadenbegründung enthalten. Durch die ENTEGA AG wurd e bestätigt, dass 
Trafostationen auch mit begrüntem Dach errichtet we rden können. Die 
Energiezentrale hingegen ist von der Verpflichtung zur Dachbegrünung 
ausgenommen. 
 
Aufgrund der Hinweise der ENTEGA sind von der Fests etzung zur Fassa- 
denbegrünung alle Flächen für Versorgungsflächen au sgenommen: Ener- 
giezentrale, Transformatorenstationen und Glasfaser -Hauptverteiler-
Stationen.

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 45 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
  
Die Stromversorgung des Planungsgebietes kann durch  Ergänzung und 
Erweiterung unseres bestehenden Versorgungsnetzes i m Zuge der Er- 
schließungsmaßnahmen entsprechend dem Leistungsbeda rf der zukünfti- 
gen Abnehmer realisiert werden. 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass die Stromverso rgung des Pla- 
nungsgebietes durch Ergänzung und Erweiterung des b estehenden Ver- 
sorgungsnetzes im Zuge der Erschließungsmaßnahmen e ntsprechend dem 
Leistungsbedarf der zukünftigen Abnehmer realisiert werden kann. 
  
Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansie dlungen kann der 
Bau zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
In Abstimmung mit der ENTEGA AG / e-netz Südhessen wurden im Zuge 
der Erschließungsplanung Standorte für Transformato renstationen be- 
stimmt, die als Flächen für Versorgungsanlagen im B ebauungsplanentwurf 
festgesetzt wurden. Sollten zusätzliche Transformat orenstationen erforder- 
lich werden, so können Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO in den 
Baugebieten auch außerhalb der überbaubaren Flächen  zugelassen wer- 
den. 
 
  
Zur Sicherstellung der Stromversorgung ist es erfor derlich, frühzeitig in die 
Planung bezüglich vorgesehener Parkflächen, die mit  Ladesäulen für Elekt- 
rofahrzeuge auszustatten sind, einbezogen zu werden . In Abhängigkeit der 
vorgesehenen Parkflächen mit Ladesäulen ist der Ene rgiebedarf in Bezug 
auf benötigte Transformatorenstationen und die Anza hl der Stromkabel in 
den öffentlichen Gehwegen und Straßen ein wesentlic her Planungsfaktor. 
Daraus kann ein Mehrbedarf an Flächen für die Erric htung von zusätzlichen 
Transformatorenstationen zur Sicherstellung des Ene rgiebedarfs für die E-
Mobilität resultieren. Eventuell sind weitere techn ische Maßnahmen für ein 
digitales Lademanagement in die Planung aufzunehmen. 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Bei der Berechnung der Anzahl der Trafostationen wu rde die Stromversor- 
gung von Ladesäulen im öffentlichen Raum bedacht. S ollten zusätzliche 
Transformatorenstationen erforderlich werden, so kö nnen Nebenanlagen 
nach § 14 Abs. 2 BauNVO in den Baugebieten zugelassen werden. 
 
Der Strombedarf der Elektromobilität wurde über Lee rrohre in der Erschlie- 
ßungsplanung bereits berücksichtigt. 
  
Für eine ökonomisch nachhaltige Erschließung sind d ie Flächen zur Errich- 
tung von Transformatorenstationen bereits in die Bauleitplanung als Vorhal- 
teflächen mit aufzunehmen. 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
In Abstimmung mit der ENTEGA AG / e-netz Südhessen wurden im Zuge 
der Erschließungsplanung Standorte für Transformato renstationen be- 
stimmt, die als Flächen für Versorgungsanlagen im B ebauungsplanentwurf 
festgesetzt wurden.

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 46 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.15  HEAG mobilo GmbH, Klappacher Straße 172, 64285 Darmstadt   
  
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 14.12.2018: 
 
Bezüglich Ihrer Anfrage vom 15. November möchten wi r Sie bitten, in allen 
Abbildungen die Haupttrasse des ÖPNV analog Abb. 17  inkl. Wendeschlei- 
fe (wie auf S. 33 der Begründung des Bebauungsplans) darzustellen. 
 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Die ÖPNV-Anbindung Ludwigshöhviertel ist zentraler Bestandteil der Er- 
schließung des Gebiets und des Mobilitätskonzepts. Im Strukturkonzept 
wurde der geplante Verlauf dargestellt. Die zum Pla nungsstand zum Zeit- 
punkt der frühzeitigen Beteiligung noch als Alterna tive angedachte Wende- 
schleife befindet sich außerhalb des Ausschnittes d er Plandarstellung. Eine 
Wendeschleife innerhalb des Gebiets wird jedoch nic ht errichtet: Die Pla- 
nung einer Wendeschleife im Gebiet aus dem Jahr 201 0 verfolgte eine 
andere Zielsetzung, damals sollte die Linie 3 ledig lich verlängert werden. 
Die Zielsetzung heute ist die Herstellung eines Lüc kenschlusses zur Hei- 
delberger Straße und die Erstellung einer Ringlinie  mit dem bestehenden 
Straßenbahnnetz. Dafür ist ein Bestandsanschluss an  die Heidelberger 
Straße mittels eines Gleisdreiecks sowie ein zweigl eisiger Neubau der 
Wendeschleife an der Akademie für Tonkunst für Betr iebszwecke vorgese- 
hen (vgl. Magistratsbeschluss vom 13.01.2021, Vorlage-Nr. 2021/0003). 
 
In der in der Stellungnahme aufgeführten Abbildung war die mögliche 
Wendeschleife jedoch dargestellt und beschrieben. D ie Abbildung ent- 
spricht aufgrund der abgebildeten Wendeschleife nic ht mehr dem aktuellen 
Stand der Planungen und wurde daher aus der Begründung entfernt. 
 
Die Darstellung der gesamten Haupttrasse in allen ü brigen Abbildungen ist 
nicht erforderlich: Die Flächen für die Verlängerun g der Straßenbahnlinie 3 
sind Gegenstand eines gesonderten Planfeststellungs verfahrens für die 
Straßenbahn nach den Vorschriften des Personenbeför derungsgesetzes 
(PBefG). In diesem wird die genaue Lage und Dimensi onierung festgelegt. 
Eine Darstellung bspw. zur Freihaltung der außerhal b des Geltungsbe- 
reichs liegenden übrigen Flächen für die Straßenbah ntrasse ist nicht erfor- 
derlich, da mit diesen Waldflächen keine akute Flächenkonkurrenz besteht.

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22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 47 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
  
Die Darstellung sollte auch in die Flächennutzungsp lanänderung über- 
nommen werden. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Anregung ist Gegenstand der Änderung des Flächennutzungsplans, die 
im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB durchgef ührt wird. Auf das 
entsprechende Dokument zur „Vorläufigen Prüfung der  Stellungnahmen der  
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“  zur Flächennut- 
zungsplan-Änderung wird verwiesen. 
 
 
1.15  
 
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 15.10.2020: 
 
Unsere Änderungs- und Ergänzungswünsche sind im zit ierten Text kursiv ein- 
gefügt. 
 
Zur städtebaulichen Begründung: 
S. 41: 
− In Abb. 17 ist die KFZ-Zufahrt über die Ludwigshöh straße bis zur nord- 
westlichen Ecke des Quartiers-Carree" eingezeichnet . Nach unseren In- 
formationen endet die Zufahrt spätestens an den bei den denkmalge- 
schützten Torhäuschen, um die letzten Grundstücke a uf der westlichen 
Seite der Ludwigshöhstraße zu erschließen. Die eige ntliche Einfahrt in 
das Quartier wird über die Mischverkehrsstraße auf Höhe des Wald- 
kunstzentrums ermöglicht. 
− Weiterhin ist fälschlicherweise eine Straßenbahnwe ndeschleife an der 
Heidelberger Straße als "geplant"' eingezeichnet. D ie Planung der Stra- 
ßenbahnerschließung befindet sich derzeit noch im A bwägungsprozess 
verschiedener möglicher Standorte der Wendeschleife . Die dargestellte 
Ausführung der Schleife ist bereits nicht mehr in der Variantenauswahl. 
- Analog ist auch der Kreisverkehr in der Cooperstr aße bislang erst eine 
von mehreren abzuwägenden Möglichkeiten. 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Die Abbildung entspricht u.a. aufgrund der abgebildeten Wendeschleife und 
der KFZ-Zufahrt nicht mehr dem aktuellen Stand der Planungen und wurde 
daher aus der Begründung entfernt.  
  
− Ergänzung im letzten Absatz: "Die Trasse der Straß enbahn wird inner- 
halb des Quartiers  getrennt vom Kfz-Verkehr geführt." (Hintergrund: 
Könnte sonst als straßenbündige Führung auch in der  Ludwigshöhstraße 
missverstanden werden.) 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Die Begründung wurde entsprechend dem Formulierungs vorschlag ange- 
passt.

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 48 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
  
S. 48: 
− Ergänzung: "Die öffentlichen Sickerbecken sind aus schließlich für die 
angeschlossenen öffentlichen Flächen (Straßen und W ege, Straßen- 
bahntrasse,. Haltestellen  und weitere Anlagen des ÖPNV ) bemessen." 
(Hintergrund: Bisheriger Stand der Planung und Absp rache mit der inne- 
ren Erschließung ist die Entwässerung unserer Straß enbahnanlagen 
über die Sickerbecken.) 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Die Begründung wurde folgendermaßen angepasst: 
 
„Die öffentlichen Sickerbecken sind ausschließlich für die angeschlossenen 
öffentlichen Flächen (Straßen und Wege sowie die St raßenbahntrasse, 
Haltestellen und weitere Anlagen des ÖPNV im Bereic h des Quartiers-
Carré, die zukünftigen Überwege der Straßenbahntras se und die Haltestel- 
le am Kreisverkehr) bemessen.“ 
 
  
S. 50: 
− "An den Straßenbahnhaltestellen, insbesondere am Q uartiers-Carree", 
sind (tlw. überdachte) Fahrradabstellanlagen geplan t, so dass die Ver- 
knüpfung von Fahrrad und Straßenbahn als alternativ em Verkehrsträger 
zum MIV gefördert wird". Diese sind außerhalb des S traßenbahnkorri- 
dors vorzusehen und nicht Teil des Projekts zur äuß eren Erschließung 
des Viertels durch die HEAG mobilo GmbH und das Mobilitätsamt. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Errichtung von (tlw. überdachten) Fahrradabstel lanlagen ist nicht Ge- 
genstand des Bebauungsplans, sondern nachfolgender Planungsebenen. 
Dies wird im Rahmen der Planung für das Carré berücksichtigt. 
  
− Bezüglich der Fußwegeverbindung sollte beachtet we rden, dass zwi- 
schen den beiden denkmalgeschützten Mauern in der s üdwestlichen 
Ecke des Quartiers-Carré im Bebauungsplan derzeit n ur ein Straßen- 
bahnkorridor vorgesehen ist. Dadurch wird das Quart iers-Carree von der 
Promenade für den Fußverkehr praktisch abgeschnitte n. Die Breite zwi- 
schen den Mauern reicht zudem nicht aus, um unter E inhaltung aller si- 
cherheitsrelevanten Vorschriften der Straßenbahntra ssierung einen re- 
gelkonformen Fußweg einzurichten. 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Zur Ermöglichung einer Fußwegeverbindung vom Quarti ers-Carré zur Pro- 
menade wurden die unter Ensembleschutz stehende Mau er im urbanen 
Teilbaugebiet MU 4 nach Abstimmung mit der Denkmalb ehörde verscho- 
ben, so dass entlang der Straßenbahntrasse noch ein  Fußweg verlaufen 
kann. Dies ist aus Sicherheitsaspekten erforderlich. 
Das MU 4 wird an dieser Stelle entsprechend verklei nert. Der Bebauungs- 
planentwurf wurde zur erneuten Offenlage angepasst. 
 
  
S. 52: 
− Abschnitt "Knotenpunkt Heidelberger Straße / Coope rstraße / Franklin- 
straße (A 50)": Wir bitten, die HEAG mobilo bei der  Planung des signal- 
technischen Zwischenzustandes bezüglich der Belange der Straßenbahn 
(ÖPNV Bevorrechtigung) einzubinden. Die Schaltung f ür den Endzu- 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Die Signalschaltung am Knotenpunkt Heidelberger Str aße / Cooperstraße / 
Franklinstraße ist nicht Gegenstand des Bebauungspl ans, sondern nach- 
folgender Planungen und Verfahren. Die Aussagen wur den aus dem Ver- 
kehrsgutachten übernommen, welches seit 2011 laufen d fortgeschrieben

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 49 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
stand muss die ein- und ausbiegenden Straßenbahnen berücksichtigen 
und wird vom Mobilitätsamt im Rahmen der äußeren Er schließung ent- 
worfen. Wir empfehlen, detaillierte Hinweise zur Li chtsignalanlage im 
Endzustand aus dem Erläuterungsbericht zu entfernen  und auf die spä- 
tere Planung unter Berücksichtigung der Straßenbahn zu verweisen. 
 
wurde. 
 
Weitere Konkretisierungen erfolgen mit der Fortschr eibung der Planungen 
zur äußeren Erschließung des Ludwigshöhviertels. Zu  gegebener Zeit wird 
eine Abstimmung mit der HEAG mobilo erfolgen. 
  
S. 57: 
− "Verlängerung der Straßenbahnlinie 3 ins Quartier"  bitte ändern zu 
"durch das Quartier bis an die Straßenbahntrasse in  der Heidelberger 
Straße".  
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Die Begründung wurde entsprechend angepasst. 
  
− "Ausbau aller Haltestellen im Umfeld des Quartiers  zu multimodalen 
Verknüpfungspunkten": im vorgesehenen Straßenbahnko rridor und im 
Rahmen der äußeren Erschließung werden lediglich ko nventionelle 
Straßenbahnhaltestellen geplant (siehe Anmerkungen zu S. 50). Weiter- 
gehende Einrichtungen wie bike + ride o.ä. müssen i m Rahmen der inne- 
ren Erschließung auf anderen Flächen berücksichtigt werden. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Planung des Umfelds der Haltestellen ist nicht Gegenstand des Bebau- 
ungsplans sondern nachfolgender Planungsebenen. 
  
S. 82: 
− Für mögliche Ersatzhabitate für Reptilien soll bit te beachtet werden, die- 
se nicht im oder angrenzend zum Baubereich der Stra ßenbahn und der 
zu verlegenden Cooperstraße zu verorten. Das Ersatz habitat sollte wenn 
möglich groß genug sein, um im Baubereich der Straß enbahn bzw. 
Cooperstraße eventuell auftretende Reptilien mit zu  beherbergen, so 
dass die bestehende Population nicht durch die Gren ze des Bebauungs- 
plans getrennt wird. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Ein Eingriff in den durch Eidechsen besiedelten Rau m ist ohne Schädigung 
der Tiere nur möglich, wenn sich diese nicht mehr i m Arbeitsbereich befin- 
den. Entsprechend dem artenschutzrechtlichen Umsetz ungskonzept 
(PGNU, 2019) wurden artspezifische Vermeidungsmaßna hmen (Umsied- 
lung der Mauer- und Zauneidechsen, Errichtung von K leintierschutzzäunen, 
Umweltbaubegleitung) und Ausgleichsmaßnahmen (Schaf fung von Ersatz- 
lebensräumen für Mauer- und Zauneidechse) ausgearbe itet. Mit deren Um- 
setzung wurde bereits begonnen. Die Umsiedlung der Tiere wurde von 
Frühjahr bis Herbst 2019 durchgehend durchgeführt. Die Hälterungsflächen 
sowie die Ersatzhabitate sind so ausgelegt, dass si e ausreichend große 
Lebensräume für die im Geltungsbereich vorhandenen Tiere bieten. Au- 
ßerdem sind die Hälterungsflächen sowie die künftig en Ersatzlebensräume 
(Maßnahmenflächen M 1 bis M 4) vornehmlich an den R andbereichen und 
in den öffentlichen Grünanlagen verortet, so dass s ie nicht in den Baube-

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 50 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
reich der Straßenbahn oder der zu verlegenden Cooperstraße liegen. 
 
Sofern im außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Trassenabschnitt 
von Straßenbahn/Cooperstraße weitere Eidechsen gefu nden werden, wäre 
zu klären, ob die im Geltungsbereich geschaffenen E rsatzhabitate hinrei- 
chend groß und damit geeignet sind, diese Tiere noc h mit aufzunehmen. 
Der Sachverhalt bedarf der Klärung im zugehörigen P lanfeststellungsver- 
fahren und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. 
 
  
Plan: 
− Die Fläche neben der Straßenbahntrasse wird als Ve rkehrsfläche be- 
sonderer Zweckbestimmung definiert. Wir benötigen f ür unsere Straßen- 
bahn einen Sicherheitsraum von 70 cm ab dem Lichtra umprofil (bogen- 
geometrische Auskragungen des Fahrzeugs plus Wackel raum). Da ne- 
ben der Trasse in der Regel Grünflächen oder unbeba ute Verkehrsflä- 
chen vorgesehen sind und wir den Straßenbahnkorrido r nicht unnötig 
verbreitern wollten, bitten wir darum, dass dieser Sicherheitsraum von 
baulichen Anlagen freigehalten wird (einzelne Bäume sind vertretbar). 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Der Sicherheitsraum liegt außerhalb des festgesetzt en Trassenkorridors. 
Bei den angrenzenden Bereichen handelt es sich um P lanungen der öffent- 
lichen Hand (Bereich Quartiers-Carré, Promenade und  Cooperstraße). Der 
Sicherheitsraum wurde bei den Planungen berücksicht igt und wird von 
baulichen Anlagen freigehalten. 
  
− An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, das s wir aufgrund des 
sehr frühen Planungsstadiums der Straßenbahntrassie rung nicht aus- 
schließen können, gegebenenfalls an einigen Stellen  den vorgegebenen 
Korridor verlassen zu müssen. Diese Fälle werden wi r gegebenenfalls 
dem Stadtplanungsamt kommunizieren. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Bei relevanten Änderungen ist ggf. ein Änderungsver fahren des Bebau- 
ungsplans erforderlich. Dies ist zu gegebener Zeit zwischen den Beteiligten 
abzustimmen. 
  
Zu den Kapiteln 13 / 15 bzw. Fachgutachten zum Scha ll- und Erschüt- 
terungsschutz: 
Der Bebauungsplan, insbesondere die schalltechnisch e und erschütte- 
rungstechnische Untersuchung, basiert auf einem Bet riebsprogramm, das 
170 Fahrten (Fahrzeuge) im Tag- und 20 Fahrten im N achtzeitraum auf 
Grundlage des derzeitigen Fahrplans der Linie 3 ann immt. Dies war zum 
damaligen Zeitpunkt zwischen der ÖPNV-Koordination und der HEAG mo- 
bilo abgestimmt. 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Die geänderte Taktung war zum einen Gegenstand der „Schalltechnischen 
Stellungnahme ‚Straßenbahn‘“ (Dr. Gruschka Ingenieu rgesellschaft mbH, 
Darmstadt, 20.04.2021). Ergebnis war, dass geringfü gige Anpassungen der 
Straßenbahn-Taktzeiten im Rahmen des Planfeststellu ngsverfahrens für 
die Straßenbahntrasse auf Bebauungsplanebene keine relevanten Auswir- 
kungen haben, da sie durch die sonstigen auf Bebauu ngsplanebene zu 
Grunde gelegten Emissionsansätze für eine Prognose auf der sicheren

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 51 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Die aktuellen Planungen zum Betriebskonzept sehen 1 84 Fahrten im Tag- 
und 36 Fahrten im Nachtzeitraum vor. Bei einer Wend eschleife an der Hei- 
delberger Straße kommen 2 Verstärkerfahrten hinzu, die durch das Quar- 
tier fahren, die Wendeschleife benutzen und wieder zurück fahren, so dass 
im Geltungsbereich des Bebauungsplans 188 Fahrten i m Tag- und 36 
Fahrten im Nachtzeitraum vorgesehen sind. Somit sin d abweichend zum 
bislang berücksichtigten Betriebskonzept am Tag 14 bzw. 18 Fahrten und 
in der Nacht 16 Fahrten mehr zu erwarten. Daher sin d die Untersuchungen 
dahingehend zu überprüfen, ob die bisherig getroffe nen Angaben zum 
Schall- und Erschütterungsschutz ausreichend sind o der überarbeitet wer- 
den müssen. 
 
Dies kann Auswirkungen auf die schalltechnischen Be lange und Festset- 
zungen des Bebauungsplanes in Kapitel 13.1.2 haben.  Entsprechend wäre 
der Bebauungsplan in dieser Hinsicht zu überarbeite n. Prinzipiell befürwor- 
ten wir, dass passive Schallschutzmaßnahmen an Gebä uden bereits im 
Bebauungsplanverfahren verbindlich festgesetzt werden. 
Seite erfahrungsgemäß überkompensiert sind. 
 
Ergebnis einer überschlägigen Prüfung ist, dass in keinem Bereich bzw. 
Baugebiet wesentliche Pegelerhöhungen der Verkehrsl ärmbelastungen um 
2,1 dB(A) (aufgerundet 3 dB(A)) oder mehr festgeste llt wurden. Es ist si- 
chergestellt, dass die auf Bebauungsplanebene ermit telten Bereiche, in 
denen tags/nachts 70/60 dB(A) überschritten sind (S chwelle der Gesund- 
heitsgefährdung) bzw. tags 64 dB(A) überschritten s ind (Schwelle der un- 
eingeschränkten Nutzbarkeit von Außenwohnbereichen)  sich nicht weiter 
ausdehnen oder hiervon neue Baugebiete betroffen sind. 
Zusammenfassend gewährleisten die aus der schalltec hnischen Untersu- 
chung zum Bebauungsplan abgeleiteten schalltechnisc hen Festsetzungen 
einen objektbezogenen baulichen (passiven) Lärmschu tz auf der sicheren 
Seite. 
 
Die geänderte Taktung war des Weiteren Gegenstand d er „Erschütterungs- 
technische[n] Stellungnahme zu Auswirkungen der sch ienenverkehrsindu- 
zierten Erschütterungseinwirkungen infolge der Verä nderung des Betriebs- 
programms“ (KREBS+KIEFER FRITZ AG, Darmstadt, 28.04 .2021). Der 
Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Anforderun gen der DIN 4150-2 
unter Berücksichtigung der empfohlenen Minderungsma ßnahmen weiterhin 
eingehalten werden, obwohl mehr Fahrten sowohl am T ag als auch in der 
Nacht erfolgen. 
 
  
Die erschütterungstechnische Untersuchung sehen wir  im Bebauungsplan 
als nachrichtlich an. Demnach sind zurzeit keine er schütterungstechni- 
schen Maßnahmen an den Gebäuden vorgesehen oder fes tgesetzt. Wir 
bitten um Prüfung der Verhältnismäßigkeit solcher M aßnahmen an den 
Neubauten nahe den roten Abschnitten aus Abb. 22. E ine Prüfung an den 
denkmalgeschützten Bestandsgebäuden am Quartierspla tz sehen wir als 
unverhältnismäßig an. Gerne stehen wir für Nachfragen und Abstimmungen 
zur Verfügung. 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Das Gutachten zum Bebauungsplan wurde auf Basis der  durch die HEAG 
mobilo zur Verfügung gestellten Vorgaben erstellt. Es handelt sich nicht um 
eine nachrichtliche Unterlage, sondern um eine Unte rlage, die im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens und für den Bebauungspl an erstellt wurde. 
Das Gutachten sieht keine Maßnahmen an Gebäuden vor , entsprechend 
sind keine Maßnahmen im Bebauungsplan vorgesehen bz w. festgesetzt. 
Eine Änderung dieser Vorgehensweise ist nicht erforderlich. 
 
Außerdem wurden für Teile der Grundstücke bereits w eiterführende Pla- 
nungen erstellt, die im Vertrauen auf die Gültigkei t des vorliegenden Gut- 
achtens keine erschütterungstechnischen Maßnahmen e nthalten. Eine

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 52 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Änderung würde ggf. zu unzumutbaren Folgekosten und  Aufwand für die 
privaten Dritten führen. 
 
  
Zum Umweltbericht: 
S. 23: 
− In der Abbildung ist eine falsche Führung der Stra ßenbahntrasse einge- 
zeichnet (nicht über den Quartiersplatz geführt und  nicht bis zur Heidel- 
berger Straße durchgebunden). 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Abbildung stammt aus dem Rahmenplan „Bessungen Süd“ der Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt aus dem Jahre 2011. Diese  Abbildung dient der 
Übersicht und Veranschaulichung der für den Bebauun gsplan relevanten 
landschafts- und freiraumplanerischen Entwicklungsz iele des Rahmen- 
plans. Wie dem entsprechenden Textfeld in der Abbil dung zur ÖPNV-
Anbindung Ludwigshöhviertel zu entnehmen ist, ist d ie „Lage der Trasse 
und der Haltestellen noch offen““. Entsprechend die nt der in dieser Abbil- 
dung des Rahmenplans (2011) dargestellte Trassenver lauf lediglich als 
Platzhalter für einen zukünftigen Ausbau der Straße nbahnlinie. Unabhängig 
davon ist im Bebauungsplanentwurf der Trassenverlauf korrekt dargestellt. 
 
  
S. 46: 
− Hinsichtlich der Bäume sollte beachtet werden, das s der Bestand in den 
vergangenen beiden trockenen Sommern stark gelitten  hat und daher 
vermutlich viele der erhaltenswerten Bäume inzwisch en stark geschädigt 
sind.  
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Zum Zeitpunkt der Erfassung der Bestandsituation wu rden die Bäume ent- 
sprechend ihres Zustandes 2017 fachgutachterlich bewertet. Für abgängige 
Bäume, die mit einer Erhaltungsbindung versehen und  entsprechend fest- 
gesetzt wurden, sind entsprechend der Festsetzung E rsatzpflanzungen zu 
leisten. Damit wird dem Ziel einer intensiven Durch grünung des Geltungs- 
bereichs mit Bäumen entsprochen. 
 
  
Plan: 
Von den vier nördlich der westlichen Cooperstraße e ingezeichneten erhal- 
tenswerten Bäumen war der in der Skizze mit 3 marki erte Baum während 
unserer Umweltuntersuchungen und Begehungen vor Ort  im Sommer 2020 
nicht (mehr) aufzufinden. 
 
Aufgrund für den Betrieb notwendiger Höhenangleichu ngen der Straßen- 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Prüfungen seitens des Grünflächenamts haben ergeben , dass der Baum 
nicht mehr vorhanden ist. Entsprechend wurde er aus  der Planzeichnung 
entfernt und dies auch in der Eingriffs- / Ausgleic hsbilanzierung berücksich- 
tigt.

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 53 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
bahntrasse wird es zu Eingriffen in den Wurzelraum der Bäume 1, 2 und 4 
kommen. Durch entsprechende bauliche Maßnahmen zur Geländesprung-
sicherung (z.B. Stützmauern) kann zwar auf die Ausbildung einer Böschung 
verzichtet werden, allerdings ist für die Umsetzung  dieser Maßnahmen 
ebenfalls ein Eingriff in das Wurzelwerk notwendig.  Nach Ersteinschätzung 
im Rahmen der bisherigen Untersuchungen besitzen di e besagten Bäume 
eine eingeschränkte Vitalität. Wir können nicht aus schließen, dass die 
Bäume einen solchen Eingriff nicht unbeschadet über stehen werden. Dies 
kann auch auf weitere Bäume in unmittelbarer Nähe zur Trasse zutreffen. 
 
 
Quelle: Auszug Bebauungsplanentwurf as+p / Entega AG 
 
1.16  Hessen Mobil, Fachbereich Betrieb Südhessen, Groß-Gerauer Weg 4, 
64295 Darmstadt  
 
  
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 25.01.2018: 
 
Gegen die oben genannten Bauleitplanungen der Wisse nschaftsstadt 
Darmstadt bestehen seitens Hessen Mobil grundsätzlich keine Einwände. 
 
 
 
 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass gegen die Baul eitplanung grund- 
sätzlich keine Einwände bestehen.

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 54 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
  
Die äußere verkehrliche Erschließung des Plangebiet es erfolgt über das 
städtische Straßennetz. Eine mittelbare Anbindung a n das klassifizierte 
Straßennetz soll nach dem Wunsch der Stadt Darmstad t über eine direkte 
Anbindung an die B 3 südlich des Bebauungsplangebie tes S 25 Lincoln-
Siedlung erfolgen. Alle in diesem Zusammenhang sich  ergebenden Frage- 
stellungen sind Gegenstand eines gesonderten Baurechtsverfahrens. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
 
Derzeit erfolgen die Planungen und die Vorbereitung der Unterlagen für das 
Planfeststellungsverfahren der Planstraße A südlich der Lincoln-Siedlung. 
  
Fachlicher Hinweis: 
Gegen den Straßenbaulastträger von klassifizierten Straßen bestehen kei- 
ne Ansprüche auf Durchführung von Schutzmaßnahmen a ufgrund des 
BlmSchG. 
 
 
 
Es wurde zur Kenntnis genommen, dass gegen den Stra ßenbaulastträger 
von klassifizierten Straßen keine Ansprüche auf Dur chführung von Schutz- 
maßnahmen aufgrund des BlmSchG bestehen. 
1.17  Entega AG,  Frankfurter  Straße 110, 64293 Darmstadt  
  
Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung vom 09.10.2020: 
 
Ihre Mitteilung vom 08.09.2020 mit der Bitte um Ste llungnahme zu den 
Planentwürfen im Bauleitverfahren S 26 - Ludwigshöhviertel haben wir  für 
die ENTEGA AG sowie ihre Konzerngesellschaften e-ne tz Südhessen AG 
und ENTEGA Medianet GmbH erhalten.  
 
Wir haben die vorgelegte Planung geprüft und nehmen  hierzu nachfolgend 
Stellung. Diese wird im Namen aller oben genannten Gesellschaften abge- 
geben. 
 
− Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich Betri ebsmittel der e-netz 
Südhessen AG und der ENTEGA AG. Diese dürfen erst s tillgelegt wer- 
den, wenn im Zuge der Erschließung des Areals die neuen Betriebsmittel 
in Betrieb genommen wurden. 
 
− Die Stromversorgung des Planungsgebiets ist durch Ergänzung und 
Erweiterung unseres bestehenden Versorgungsnetzes i m Zuge der Er- 
schließungsmaßnahmen entsprechend dem Leistungsbeda rf der zukünf- 
tigen Abnehmer geplant. 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 55 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
  
− Bei erhöhtem Leistungsbedarf ergibt sich nach den veröffentlichten An- 
schlussbedingungen der e-netz Südhessen AG eventuell die Notwendig- 
keit der Errichtung von weiteren Transformatorenstationen. Diese wer- 
den nach Erfordernis gemäß Anschlussbedingungen als Kundenstatio- 
nen auf dem privaten Grundstück des Kunden errichtet. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Sollten zusätzliche Transformatorenstationen erford erlich werden, so kön- 
nen Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 BauNVO in den Bau gebieten zuge- 
lassen werden. Gemäß den Festsetzungen des Bebauung splans können 
sie auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksfläc hen zugelassen wer- 
den. 
 
  
− Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung ist  es erforderlich, frühzei- 
tig in die Planung bezüglich vorgesehener öffentlic her Parkflächen ein- 
bezogen zu werden, die mit Ladesäulen für Elektrofa hrzeuge auszustat- 
ten sind. Eventuell sind für die ökonomische und na chhaltige Erschlie- 
ßung bereits weitere technische Maßnahmen für ein d igitales Ladema- 
nagement in die Planung aufzunehmen. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Planung der Parkierungsflächen ist nicht Gegens tand des Bebauungs- 
plans, sondern nachfolgender Planungsebenen. Eine f rühzeitige Abstim- 
mung wird angestrebt. 
  
− Im Bebauungsplanentwurf (Planteil 1) sind die Grun dstücksgrößen für 
die Errichtung der Transformatorenstationen  nicht eindeutig erkennbar. 
Für die Stromversorgung und Leistungsbereitstellung  ist es relevant, 
dass an einigen Standorten Doppelstationen mit zwei  Transformatoren 
entstehen. Die zwischen Stadtplanungsamt und e-netz  Südhessen AG 
abgestimmte eindeutige Zuordnung der Doppelstatione n fügen wir mit 
der Anlage 1  (siehe unten)  bei und stellen den Antrag auf Übernahme 
sowie Kenntlichmachung im Entwurf des Bebauungsplan s. Diese sind 
zur Sicherstellung der Versorgung des Quartiers mit Elektrizität zwingend 
erforderlich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Die Doppelstation wurde mit 2 Symbolen im Bebauungs planentwurf zur 
erneuten Offenlage kenntlich gemacht. 
Außerdem wurde die Größe der Grundstücke der Trafos tandorte nochmals 
mit der Entega abgestimmt und bei Bedarf entspreche nd der Vorgaben der 
Entega angepasst, bspw. bei der Trafostation nördli ch des allgemeinen 
Wohngebiets WA D4.

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 56 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
Quelle: Bebauungsplanentwurf as+p / Entega AG

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 57 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
  
− Im Rahmen der Entwicklung des Bebauungsplanentwurf s haben wir ei- 
nen Flächenzuschnitt für die Energiezentrale  erarbeitet und dem Stadt- 
planungsamt übersandt (vgl. Anlage 2). Im Zuge der Erarbeitung sowie 
der erfolgten Aufstellungs- und Gebäudeplanung wurd en neben der er- 
forderlichen Unterbringung der Erzeugungsanlagen un ter anderem be- 
reits zahlreiche Aspekte wie beispielsweise anfalle ndes Niederschlags- 
wasser und das erforderliche konkurrierende Planung sverfahren gemäß 
städtebaulichem Vertrag (§ 17 Abs. 1 d) berücksicht igt. Diese von uns 
übersandte und erforderliche Fläche für die Energie zentrale ist im aktuel- 
len Entwurf des Bebauungsplans im südöstlichen Bere ich zugunsten der 
Grünfläche beschnitten worden. Eine Errichtung der Energiezentrale auf 
dem Grundstückszuschnitt des aktuellen Entwurfs des  Bebauungsplans 
ist aufgrund der Aufstellungs- und Gebäudeplanung u nter Berücksichti- 
gung der u.a. oben genannten Aspekte nicht möglich. Wir stellen den An- 
trag auf Änderung des Grundstückszuschnitts gemäß u nserem ursprüng- 
lich übersandten Vorschlag. 
 
 
Quelle: Auszug Bebauungsplanentwurf as+p / Entega AG 
 
 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Im Bereich der Energiezentrale wurden nochmals mehr ere Anpassungen 
vorgenommen, so wurden die Größe und der Flächenzuschnitt verändert. 
 
Hintergrund ist, dass das teilweise innerhalb der f estgesetzten Versor- 
gungsfläche: „Energiezentrale“ liegende Bestandsgeb äude 4001 aufgrund 
der vorhandenen und geschützten Mauerseglerpopulati on ggf. nicht abge- 
rissen werden kann. Vorsorglich wurde die Gemeinbed arfsfläche: „Bil- 
dungscampus“ nach Westen vergrößert (so dass ggf. d as Gebäude 4001 
bspw. als Teil der Schule genutzt werden kann) und entsprechend wurde 
die Versorgungsfläche nach Westen verschoben und ge ringfügig verklei- 
nert. 
 
Der neue Flächenzuschnitt wurde mit der ENTEGA AG abgestimmt.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 58 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
  
− Im westlichen Teilbereich der öffentlichen Grünflä che mit der Zweckbe- 
stimmung: "Landschaftstreppe" ist das Feld für Geot hermie im aktuellen 
Entwurf eingegrenzt. Im städtebaulichen Vertrag § 8  Abs. 7 wird ohne ei- 
ne räumliche Einschränkung das Recht zur Installati on der erforderlichen 
geothermischen Bohrungen gewährt. Da durch die Eing renzung die Er- 
richtung eines ausreichend großen Geothermiefeldes und somit die 
Versorgungssicherheit der angeschlossenen Baufelder  nicht sicherge- 
stellt werden kann, stellen wir den Antrag auf Verg rößerung des Feldes 
für Geothermie gemäß beigefügter Anlage 3. 
 
Quelle: Auszug Bebauungsplanentwurf as+p / Entega AG 
 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Für die Abgrenzung im Bebauungsplan besteht kein Än derungsbedarf, da 
die Darstellung einem Hinweis entspricht und die fa chliche empfohlene 
Abgrenzung darstellt, die im Rahmen der weiteren Pl anung der Land- 
schaftstreppe abzustimmen ist. Außerdem entspricht die Abgrenzung der 
Fläche für Geothermie weitgehend der Abgrenzung, di e Gegenstand des 
städtebaulichen Vertrags ist. 
 
Die Erweiterung in die angrenzenden Bereiche ist außerdem aus natur- und 
artenschutzrechtlichen Gründen nicht geeignet: Eine Ausdehnung des Geo-
thermiefeldes in die Bereiche gesetzlich geschützte s Biotop „Sandtrocken- 
rasen“ und der zu erhaltenden Baumreihe westlich de s Teilbaugebiets 
MU 4 ist abzulehnen, da im Zuge von Bohrungen erheb liche Schädigungen 
an der Vegetation bzw. an den Bäumen zu befürchten sind. Dies ist unbe- 
dingt zu vermeiden. 
 
Auch Beeinträchtigungen der innerhalb der Maßnahmen fläche M 2 ange- 
legten Ersatzlebensräume sind unbedingt zu vermeide n. Für die Inan- 
spruchnahme der Maßnahmenfläche M 2 zur Geothermie- Nutzung bedürfte 
es im konkreten Fall der Genehmigung durch die Unte re Naturschutzbe- 
hörde. 
 
Des Weiteren eignen sich die Flächen der Maßnahmenf läche M 2 bzw. 
nördlich davon aufgrund der Topographie nicht für Geothermie-Bohrungen. 
  
− Falls im Rahmen der Baumaßnahme Anpflanzungsmaßnah men im Be- 
reich der Leitungstrassen geplant sind, ist zu beac hten, dass tiefwur- 
zelnde Bäume It. DIN 18920 und den technischen Rich tlinien GW 125 
einen Mindestabstand von 2,5 m zu unseren Versorgun gsleitungen auf- 
weisen müssen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Leitun- 
gen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern, oder die S tandorte der Bäu- 
me dementsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich 
 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Folgender Hinweis bzgl. Leitungsschutzmaßnahmen wur de in den Bebau- 
ungsplanentwurf zur erneuten Offenlage aufgenommen: 
 
Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den te chnischen Richtli- 
nien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Verso rgungsleitungen

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Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
22.07.2021 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 59 von 59 
 
Nr.  Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
unserer Betriebsmittel sind deshalb vorher mit uns abzustimmen. aufweisen. Wird dieser Abstand untersc hritten, so sind die Ver- und Ent- 
sorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu siche rn oder die Standor- 
te der Bäume entsprechend zu verschieben. 
Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitung en sind mit dem 
Versorgungsträger abzustimmen. Das „Merkblatt über Bäume, unterirdi- 
sche Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 (FGSV 939)  ist zu beachten. 
 
  
− Im aktuellen Entwurf ist vorgesehen, dass Nebenanl agen nach § 14 
BauNVO, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, W ärme, Wasser so- 
wie der unterirdischen Abfallsortierung und -beseitigung dienen und nach 
§ 63 HBO baugenehmigungsfrei sind, auch auf den nic ht überbaubaren 
Grundstücksflächen zugelassen werden können. Wir bi tten im Bebau- 
ungsplan aufzunehmen, dass diese Nebenanlagen auf d en nicht über- 
baubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig sind. 
 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO können die aufgeführten Ne benanlagen in 
den Baugebieten zugelassen werden. Gemäß den Festse tzungen des Be- 
bauungsplans können sie auch auf den nicht überbaub aren Grundstücks- 
flächen zugelassen werden. 
 
Eine allgemeine Zulässigkeit auf den nicht überbaub aren Grundstücksflä- 
chen wird abgelehnt, damit im Vorfeld der Errichtun g eine Abstimmung zu 
Lage und Ausgestaltung mit der Wissenschaftsstadt D armstadt erfolgt und 
die Anordnung auch unter städtebaulichen Gesichtspunkten geprüft wird. 
 
  
− Die Straßenbeleuchtung wird nach aktuellem Stand i m Auftrag der Vor- 
habenträgerin von der e-netz Südhessen AG geplant u nd anschließend 
errichtet. 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die Straßenbeleuchtung ist nicht Gegenstand des Beb auungsplans, son- 
dern nachfolgender Planungsebenen.

anlage 4

597231 Zeichen

Anlage 3a 
 
 
Bebauungsplan S 26 
- Ludwigshöhviertel - 
(ehem. Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung)  
 
Begründung 
(§ 9 Abs. 8 BauGB) 
 
 
22.07.2021 
 
 
 
Bearbeitung: 
 
AS+P Albert Speer + Partner GmbH  
Hedderichstraße 108 – 110 
60596 Frankfurt am Main 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Dezernent III: 
 
 
 
 
 
Michael Kolmer 
Stadtrat

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 2 
 
AS+P Albert Speer + Partner GmbH 
 
Teil A: Städtebauliche Begründung 
1. Ziel und Zweck der Planaufstellung, Planerforder nis ........................................................ 5 
2. Rechtsgrundlagen ............................... ................................................... .............................. 6 
3. Verfahren ...................................... ................................................... ..................................... 7 
3.1 Aufstellungsbeschluss ......................... ................................................... ................................ 7 
3.2 Frühzeitige Beteiligung ....................... ................................................... ................................. 7 
3.3 Öffentliche Auslegung ......................... ................................................... .............................. 10  
3.4 Erneute (2.) öffentliche Auslegung sowie Beteil igung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 2 BauGB .......................................................... ............ 12  
4. Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbere ich ............................................... .. 13  
4.1 Lage im Stadtgebiet ........................... ................................................... ............................... 13  
4.2 Geltungsbereich ............................... ................................................... ................................. 14  
5. Planungsrechtliche Situation ................... ................................................... ...................... 16  
5.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutz ungsplan ............................................... 16  
5.2 Flächennutzungsplan ........................... ................................................... ............................. 22 
5.3 Landschaftsplan ............................... ................................................... ................................. 25  
5.4 Bebauungsplan ................................. ................................................... ................................ 27  
6. Bestand ........................................ ................................................... .................................... 29  
6.1 Demographische Entwicklung und Wohnraumbedarf i n Darmstadt ...................................... 29  
6.2 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Best and ........................................................... 30  
6.3 Stadträumliche Einbindung ..................... ................................................... ........................... 32  
6.4 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung ........ ................................................... .................. 33  
6.5 Schallimmissionen ............................. ................................................... ................................ 33  
6.6 Schutzausweisungen: Schutzgebiete und Schutzobj ekte ..................................................... 33  
6.7 Bestand und Bewertung der Naturraumpotentiale . ................................................... ............ 37  
6.8 Altlasten ..................................... ................................................... ....................................... 39  
6.9 Kampfmittel ................................... ................................................... .................................... 39  
6.10 Denkmalschutz ................................ ................................................... .................................. 40  
7. Planung ........................................ ................................................... .................................... 41  
7.1 Städtebauliches Konzept ....................... ................................................... ............................ 41  
7.2 Grünordnung / Grün- und Freiflächen ........... ................................................... ..................... 45  
7.3 Planungsalternativen .......................... ................................................... ............................... 46  
8. Technische Infrastruktur / Energieversorgung / E nergiekonzept ................................... 48  
9. Wasserwirtschaftliche Belange .................. ................................................... .................... 49  
9.1 Versorgung .................................... ................................................... .................................... 49  
9.2 Wasserentsorgung .............................. ................................................... .............................. 49  
10. Verkehrliche Auswirkungen der Planung ......... ................................................... ............. 51  
10.1 Erschließungskonzeption ...................... ................................................... ............................ 51  
10.2 Leistungsfähigkeitsbetrachtung ............... ................................................... .......................... 54  
10.3 Mobilitätskonzept ............................ ................................................... ................................... 60  
11. Einzelhandel .................................. ................................................... .................................. 61  
12. Altlasten (Altstandorte/Altablagerungen) ...... ................................................... ................ 64  
12.1 Jefferson-Siedlung ........................... ................................................... ................................. 64  
12.2 Cambrai-Fritsch-Kaserne ...................... ................................................... ............................ 65  
13. Schallschutz .................................. ................................................... .................................. 68  
13.1 Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm  .............................................................. 69

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 3 
 
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13.2 Lärmeinwirkungen durch den plangegebenen Verke hr auf die Nachbarschaft ..................... 79  
13.3 Schalltechnische Untersuchung zu Quartiersgara gen .......................................................... 79  
13.4 Fazit ........................................ ................................................... .......................................... 81  
14. Klimaschutz ................................... ................................................... .................................. 81  
14.1 Untersuchungsergebnisse der klimaökologischen Analyse ........................................... ....... 82  
14.2 Planungsempfehlungen ......................... ................................................... ............................ 84  
14.3 Fazit ........................................ ................................................... .......................................... 85  
15. Erschütterungen................................ ................................................... .............................. 85  
15.1 Auswirkungen durch die geplante Straßenbahn .. ................................................... .............. 85  
15.2 Auswirkungen durch Änderungen des Betriebsprog ramms der geplanten Straßenbahn ...... 87  
16. Artenschutzrechtliche Beurteilung ............. ................................................... ................... 87  
17. Naturschutzrechtliche Eingriffs- / Ausgleichsbe trachtung ............................................. 90  
18. Biodiversität ................................. ................................................... ................................... 94  
19. Grünordnerisches Konzept / Landschaftsplanerisc hes Konzept ................................... 94  
20. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach de m Baugesetzbuch (BauGB) und 
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ................................................................... ...... 100  
20.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Ba uGB) .......................................................... 100  
20.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Ba uGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) ................. 105  
20.3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 B auNVO)............................................. ...... 116  
20.4 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksf lächen  (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 
i.V.m. § 23 BauNVO) .................................................................................. ........................ 117  
20.5 Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO  in den allgemeinen  Wohngebieten 
(§ 23 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 14 BauNVO) .............................................................. ......... 120  
20.6 Flächen für Stellplätze und Garagen in den all gemeinen Wohngebieten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 
BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO und § 23 BauNVO) .....................................................  121  
20.7 Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 
BauGB) ............................................................................................... ............................... 122  
20.8 Besonderer Nutzungszweck von Flächen: „Garagen gebäude“  (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB) .. 126  
20.9 Von der Bebauung freizuhaltende Fläche (§ 9 Ab s. 1 Nr. 10 i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) ...... 126  
20.10 Öffentliche Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ............................................................................ ...................... 127  
20.11 Private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: „Carsharing / Bikesharing“ (§ 9 
Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ................................................................................. ........................ 135  
20.12 Versorgungsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) ................................................... .............. 136  
20.13 Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)............................................... ............. 137  
20.14 Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB) .................................................... ................ 141  
20.15 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) ............................................................. ........... 142  
20.16 Mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Flächen  (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 
BauGB) ............................................................................................... ............................... 147  
20.17 Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB) ......................................... 148  
20.18 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen oder Maßnahmen zum Schutz vor 
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) ............................................................................ ...................... 157  
20.19 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des 
Straßenkörpers erforderlich sind (§9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) ............................................... 161  
21.  Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen ............................... 161  
21.1  Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO) ......................................... 161  
21.2  Außenanlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 HBO) ................................................................. ............ 163  
21.3  Anforderungen an Werbeanlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO) ................................................ 166  
22.  Begründung der Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden 
von Niederschlagswasser .............................................................................. ................. 168

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 4 
 
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23.  Begründung der Nachrichtlichen Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB) ............................. 169  
24.  Hinweise........................................... ................................................... .............................. 169  
25.  Regelungen des Eckpunktepapiers und des städtebaulichen Vertrags ....................... 169  
25.1  Eckpunktepapier.................................... ................................................... .......................... 169  
25.2  Städtebaulicher Vertrag .............................................................................. ........................ 170  
26.  Planungsstatistik .................................................................................... .......................... 171  
27.  Verwendete Gutachten ................................................................................. .................... 172  
28. Abbildungsverzeichnis ................................................................................ .................... 173  
Teil B: Umweltbericht ................................................................................ ................................ 174

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 5 
 
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1. Ziel und Zweck der Planaufstellung, Planerforder nis 
Mit dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte aus D armstadt im Jahre 2008 sind in der Wissen- 
schaftsstadt insgesamt rund 314 ha ehemals militärisch genutzter Flächen frei geworden. Zu den knapp 
122 ha der Flächen, welche sich im innerstädtischen  Bereich befinden und damit eine attraktive Lage- 
gunst und hohes Entwicklungspotential aufweisen, zä hlen auch die Cambrai-Fritsch-Kaserne und die 
Jefferson-Siedlung mit rund 34 ha im Süden der Stad t. Sie bilden gemeinsam mit der Lincoln-Siedlung 
den Konversionsbereich Süd. Mit Aufgabe der militär ischen Nutzung stellen diese Flächen einen der 
letzten großen Bereiche dar, die einer städtebaulic hen Entwicklung, insbesondere zu Wohnzwecken, 
zugeführt werden können.  
Im Jahre 2011 wurde für die Lincoln-Siedlung und di e ehemalige Cambrai-Fritsch-Kaserne mit der Jef- 
ferson-Siedlung die Rahmenplanung Konversionsbereic h Süd von der Stadtverordnetenversammlung 
als Ergebnis eines mehrstufigen Abstimmungsprozesse s beschlossen. Für die Cambrai-Fritsch-
Kaserne / Jefferson-Siedlung wurden im Rahmenplan die inhaltlichen Grundlagen für die Durchführung 
eines städtebaulichen und landschaftsplanerischen W ettbewerbs ermittelt. Für die Lincoln-Siedlung 
wurde auf Grundlage der Rahmenplanung das Bebauungsplanverfahren S 25 eingeleitet. Dieser ist seit 
2015 rechtskräftig. Aufgrund geänderter Ziele bezüg lich der Ausnutzung wurde zwischenzeitlich ein 
Änderungsverfahren eingeleitet. Der geänderte Bebauungsplan S 25.1 ist seit dem 18.12.2019 rechts- 
kräftig. 
Parallel zur Erarbeitung der Rahmenplanung wurde 20 10 / 2011 ein Beteiligungsprozess mit zwei Pla- 
nungswerkstätten durchgeführt, dessen Ergebnisse im  weiteren Verlauf Eingang in weitere Planungen 
gefunden haben. 
Auf Grundlage der Rahmenplanung und des Beteiligungsprozesses wurde im Jahr 2017 ein städtebau- 
licher und landschaftsplanerischer Realisierungswet tbewerb für die Entwicklung und Neuordnung der 
Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung zu ein em neuen Stadtquartier durchgeführt. Anschlie- 
ßend wurde das Wettbewerbsergebnis zu einem städteb aulichen Strukturkonzept weiterentwickelt, 
welchem der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmst adt mit Beschluss vom 14.11.2018 zugestimmt 
hat.  
Der neue Stadtteil, der anstelle der früheren Cambr ai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson Siedlung ent- 
steht, soll nach dem Anfang 2019 durchgeführten Namenswettbewerb „Ludwigshöhviertel“ heißen. Dies 
hat der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt in seiner Sitzung am 10.04.2019 beschlossen.  
Für einzelne Blockbereiche wurden im Jahr 2019 bere its vergleichende Verfahren durchgeführt. Die 
Auswahl der weiterzuverfolgenden Entwürfe erfolgte Anfang 2020 und die Ergebnisse der ausgewähl- 
ten Entwürfe wurden, soweit sie den Zielen der städ tebaulichen Entwicklung entsprachen, im Bebau- 
ungsplan berücksichtigt. 
Für die Straßennamen wurde im 2. Halbjahr 2020 der Wettbewerb „Quartiers- und Straßennamen für 
das neue Ludwigshöhviertel“ durchgeführt. Das im No rden des Ludwigshöhviertels gelegene Quartier 
wird künftig Kiesgrubenquartier heißen, das südlich e Quartier Sternwartenquartier. Die Straßennamen 
orientieren sich an den Quartiersnamen. 
Mit dem Bauleitplanverfahren S 26 - Ludwigshöhviert el - sollen die planungsrechtlichen Voraussetzun- 
gen zur Umsetzung des Strukturkonzeptes und damit f ür eine zivile Folgenutzung der ehemaligen 
Cambrai-Fritsch-Kaserne bzw. Jefferson-Siedlung geschaffen werden. 
 
Vorrangiges Ziel des Bebauungsplans ist die Entwick lung eines lebendigen Stadtquartiers mit dem 
Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“. Die Intentionen für das Gebiet sind: 
 Schaffung von Wohnraum, um der großen Nachfrage na ch Wohnungen in der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt nachzukommen. Dabei sollen ein gemi schtes Wohnungsangebot für unter- 
schiedliche Nutzergruppen und eine ausgewogene Sozi alstruktur geschaffen werden. Hierbei 
sind die städtischen Vorgaben bzgl. der Anteile für sozial geförderten Wohnungsbau und Wohn- 
raum für mittlere Einkommen zu gewährleisten.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 6 
 
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 Bereitstellen eines breiten Versorgungsangebots fü r Menschen aller Altersgruppen, insbeson- 
dere durch die Entwicklung eines kleinen Quartiersz entrums mit Einzelhandel (kleinteilige Nah- 
versorgung für den täglichen Bedarf), quartiersbezo genen Dienstleistungen, Gastronomie, kul- 
turellen und sozialen Einrichtungen unter Berücksic htigung der Barrierefreiheit sowie einer zu- 
kunftsfähigen sozialen Infrastruktur.  
 Gestaltung eines alltagstauglichen Wohnumfeldes fü r unterschiedliche Bewohnergruppen und  
-ansprüche sowie die Schaffung zentraler Treffpunkt e mit hoher Aufenthaltsqualität und von 
Bewegungs- und Sporträumen zur Förderung der sozial en Integration der Bewohner und des 
Zusammenlebens in Stadtquartieren.  
 Sicherung der besonderen stadträumlichen und lands chaftlichen Qualitäten des Planungs- 
raums und funktionales, landschaftliches und verkeh rliches Vernetzen des neuen Quartiers mit 
der Umgebung. Die exponierte Höhenlage / Topographi e im Gebiet und die daraus resultieren- 
de Wirkung auf das Stadt- und Landschaftsbild sowie  Sichtbeziehungen (zur Ludwigshöhe, zur 
Rheinebene, zur Pauluskirche) sollen berücksichtigt werden. 
 Berücksichtigung der prägenden vorhandenen bzw. de nkmalgeschützten Gebäudesubstanz 
des historischen Kasernenplatzes im Zentrum. 
 Erhalt von Identität bestimmenden Grünstrukturen /  Baumbestand; Gestaltung von Grünflächen 
mit hoher Aufenthaltsqualität für unterschiedliche Nutzer- und Altersgruppen. 
 Förderung nachhaltiger Mobilität, um ein autoarmes  Quartier mit hoher Aufenthaltsqualität und 
bespielbaren öffentlichen Räumen zu schaffen. Dies beinhaltet das Minimieren von Durch- 
gangsverkehr für den motorisierten Individualverkeh r, die ÖPNV-Anbindung Ludwigshöhviertel 
durch die Straßenbahnlinie 3, eine Mobilitätszentra le mit Miet- und Leihangeboten von Fahrrä- 
dern und PKW sowie ein umfassendes Mobilitätskonzept inklusive Stellplatz- und Mobilitätsma- 
nagement. 
 Das Areal soll in Etappen entwickelt werden können . 
 
Um die vorgenannten Planungsziele im derzeit unbepl anten Bereich der Cambrai-Fritsch-Kaserne und 
der Jefferson-Siedlung zu erreichen, ist die Aufste llung eines Bebauungsplanes im Sinne von § 1  
Abs. 3 BauGB erforderlich. 
2. Rechtsgrundlagen 
Folgende Rechtsgrundlagen liegen der Aufstellung des Bebauungsplans S 26 - „Ludwigshöhviertel“ zu- 
grunde: 
 Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11. 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert 
durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) 
 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.d.F. vom  20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt ge- 
ändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 353) 
 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntm achung vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 
3786), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) 
 Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGB l. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch 
Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) 
 Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBI . I S. 198), zuletzt geändert durch Ge- 
setz vom 03.06.2020 (GVBl. S. 378) 
 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch 
Art. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) 
 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.0 7.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geän- 
dert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2020) 
 Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgeset z (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 
20.12.2010 (GVBl. I S. 629), berichtigt am 14.02.20 11 (GVBl. I S. 43), zuletzt geändert durch 
Art. 17 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318)

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 7 
 
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 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch 
Art. 1 des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1408) 
 Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GV Bl. I S. 548), zuletzt geändert durch 
Art. 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl. S. 573) 
 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom  28.11.2016 (GVBI. S. 211)  
 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom  17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt 
geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 27.07.2021 (BGBl. I S. 3146) 
 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP G) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540) 
3. Verfahren 
Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren gemäß den Vorschriften des BauGB aufgestellt. Dieses 
Verfahren enthält eine zweifache Beteiligung der Öf fentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Trä- 
ger öffentlicher Belange. Unter der Voraussetzung, dass die erforderliche 15. Änderung des Flächen- 
nutzungsplans (Parallelverfahren) zu dem Zeitpunkt bereits rechtswirksam ist, kann nach dem Sat- 
zungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung der Bebauungsplan mit der Ausfertigung und 
Bekanntmachung in Kraft treten. 
Im Folgenden werden die bisher stattgefundenen Verfahrensschritte dargestellt. 
3.1 Aufstellungsbeschluss 
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat am 08.12.2005 den Aufstel- 
lungsbeschluss (Vorlage Nr. 2005/0670) für den Beba uungsplan S 26 „Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jef- 
ferson-Siedlung“ gefasst. Die Bekanntmachung erfolgte im „Darmstädter Echo“ am 13.12.2005. 
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 1 3.06.2017 wurde der Aufstellungsbeschluss 
durch die Definition von Zielen für die Entwicklung  der Flächen qualifiziert (Vorlage Nr. 2017/0150). 
Diese Ziele stellten die Grundlage für die Auslobun g des städtebaulichen und landschaftsplanerischen 
Ideenwettbewerbs für die Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson-Siedlung dar. 
Der Geltungsbereich wurde im südwestlichen Bereich geringfügig geändert: Es entfallen einzelne 
Grundstücke, die nicht zur Konversionsfläche gehöre n. Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses 
aufgrund geänderten Geltungsbereichs erfolgte mit dem Offenlagebeschluss. 
3.2 Frühzeitige Beteiligung 
Gegenstand der frühzeitigen Beteiligung war das Str ukturkonzept, in dem das Wettbewerbsergebnis 
weiterentwickelt wurde.  
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat in den Sitzungen am 07.11.2018 die frühzeitige 
Beteiligung zur 15. Änderung des Flächennutzungspla ns „Cambrai-Fritsch-Kaserne“ “ (jetzt „Ludwigs- 
höhviertel“) einschließlich der dazugehörigen Unter lagen (Ziele und Zwecke der Planung) und am 
14.11.2018 die frühzeitige Beteiligung zum Bebauungsplan S 26 „Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-
Siedlung“ (jetzt „Ludwigshöhviertel“) einschließlic h der dazugehörigen Unterlagen (Ziele und Zwecke 
der Planung sowie Strukturkonzept) beschlossen. Die  Bekanntmachung erfolgte am 16.11.2018 im 
„Darmstädter Echo“. Die Auslegungsunterlagen konnte n auch im Internet unter 
www.darmstadt.de/bauleitplan eingesehen werden.  
3.2.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ge m. § 3 Abs. 1 BauGB 
Die Planungsunterlagen wurden zur frühzeitigen Bete iligung der Öffentlichkeit gemäß 
§ 3 Abs. 1 BauGB vom 19.11.2018 bis 19.12.2018 öffe ntlich zugänglich gemacht. Darüber hinaus er- 
folgte eine Bürgerinformationsveranstaltung am 06.12.2018.  
Es gingen 29 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 8 
 
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Folgende Punkte wurden zum Bebauungsplan dabei insbesondere thematisiert:  
 Geltungsbereich (Erweiterung um Straßenbahnerschli eßung und Anschluss an die Heidelber- 
ger Straße) 
 Übergeordnete Planung (Abgrenzung des Bruttowohnba ulands) 
 Strukturkonzept (Abgrenzung Wohnbauflächen, Berück sichtigung der denkmalgeschützten An- 
lage, Umwandlung von Wohnbauflächen in Wald- bzw. A usgleichsflächen, maßvolle Beschrän- 
kung der Geschosse und Gebäudehöhen, Lage von Plätzen)  
 Dichte (Wohneinheiten, bauliche Ausnutzung, Wohnfl äche pro Person, Ablehnung bzw. Befür- 
wortung weiterer Nachverdichtung),  
 Grünordnung (Grün- und Freiflächen (z.B. Abgrenzun g der Landschaftstreppe, Reduzierung 
des Grünanteils)), Freiraumgestaltung (z.B. Verbot von Steingärten, versickerungsfähige Wege, 
Baumpflanzung bzw. -erhalt, heimische Baumarten), Dachbegrünung, Fassadenbegrünung) 
 Natur und Landschaft (Eingriffs- / Ausgleichsbilan zierung (z.B. Ausgleichs- und Kompensati- 
onsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs)), Arte nschutz (z.B. Lebensraum Mauerei- 
dechsen, Lebensraum in Bestandsgebäuden), Wald, Schutzgebiete (z.B. Schutz und Erhalt der 
Natur- und Landschaftsschutzgebiete)) 
 Klima (Frischluftschneisen)  
 Immissionsschutz (Straßenbahnlärm, Lichtimmissione n),  
 Kfz-Verkehr (Verkehrskonzept (z.B. fehlende Straße nverbindung zwischen den Quartiersteilen, 
Durchfahrbarkeit der Heinrich-Delp-Straße (jetzt Je ffersonstraße) für PKW, Straßenzüge nicht 
im rechten Winkel), Leistungsfähigkeit des Straßennetzes, Verkehrsbelastung der umgebenden 
Wohngebiete, Knotenpunkte, reduzierter Stellplatzschlüssel, ruhender Verkehr (z.B. Anwohner- 
parkzone, Lage und Anzahl der Quartiersgaragen, Bev orzugung von Tiefgaragen, Stellplatz- 
vergabe))  
 Fuß- und Radverkehr (attraktive Verbindung von Bes sungen und Eberstadt, übergeordnete 
Einbindung ins Radverkehrsnetz, Ausgestaltung der F uß- und Radwege, Brücke ins Lincoln-
Viertel) 
 E-Mobilität (ausreichend Ladestationen) 
 Straßenbahn (Sicherstellung des ÖPNV-Anschlusses, Planverfahren, Nutzen-Kosten-
Untersuchung, Trassenverlauf, Wendeschleife, Darstellung in den Unterlagen) 
 Infrastruktur (Gemeinbedarfsnutzungen, öffentliche  Einrichtungen, Versammlungsorte, Ausstat- 
tung mit Sportflächen und Sportanlagen, Schaffen eines Nahversorgungsangebots) 
 Ver- und Entsorgung (Energie- und Wärmeversorgung,  Gasversorgung, integriertes Abwas- 
sermanagement, Niederschlagsentwässerung / Versickerung)  
 Schadstoffbelastungen (Altlasten und Bodenbelastun gen, Gebäudeschadstoffe) 
 Kampfmittel (keine Kampfmittelräummaßnahmen erford erlich) 
 Denkmalpflege / Denkmalschutz / historische Strukt ur (Berücksichtigung des Denkmalschutzes, 
Erhalt von historischen Gebäuden) 
 Wohnungsmix / Wohnraum (u.a. Anteil Geschosswohnun gsbau, bezahlbarer Wohnraum, Be- 
rücksichtigung von älteren Menschen, Nullenergiehäuser) 
 Anfragen potenzieller Käufer 
 Beteiligung von Kindern und jungen Menschen am Pla nverfahren 
 Zügiges Planverfahren 
 Bildung von Bauabschnitten 
3.2.2 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange 
gem. § 4 Abs. 1 BauGB 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Bela nge, deren Aufgabenbereich durch die Planung 
berührt sein könnte, wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB unterrichtet und zu einer Äußerung im Hinblick auf

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 9 
 
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den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad de r Umweltprüfung aufgefordert. Zu diesem Zweck 
wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu einem Scoping-Termin nach Darm- 
stadt eingeladen, der am 11.12.2018 stattgefunden hat. 
Hierbei wurden insbesondere folgende Punkte durch d ie teilnehmenden Fachstellen und Behörden 
thematisiert: Natura 2000-Gebiete und Vorprüfung der Verträglichkeit, Abstimmung der räumlichen Un- 
tersuchungsbereiche für die einzelnen Schutzgüter, verwendete Fassung der hessischen Kompensati- 
onsverordnung, Vorkommen geschützter Arten (Flora u nd Fauna), Bodendenkmäler, Bodenverunreini- 
gungen / Altlasten und Wirkungsbetrachtung Klima.  
Die Ergebnisse des Scoping-Termins bilden die Grundlage für den Untersuchungsrahmen der Umwelt- 
prüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB. 
Daneben wurden mit Schreiben vom 15.11.2018 die Beh örden und sonstigen Träger öffentlicher Be- 
lange um Stellungnahme bis zum 19.12.2018 im Rahmen  der frühzeitigen Beteiligung nach 
§ 4 Abs. 1 BauGB gebeten. Es wurden 46 (externe) Stellen, Institutionen und Behörden angeschrieben. 
Parallel zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand eine verwaltungs-
interne Abstimmung mit den städtischen Stellen sowie den unteren Verwaltungsbehörden statt. 
Insgesamt gingen 25 Rückmeldungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ein, 
von denen 18 Anregungen enthielten. Seitens der stä dtischen Stellen wurden 8 Stellungnahmen ver- 
fasst; in 7 Schreiben wurden Anregungen gegeben. 
Folgende Punkte wurden dabei insbesondere thematisiert:  
 Geltungsbereich (Liste der Flurstücke), 
 Übergeordnete Planung (Entwicklung aus dem Regiona lplan) 
 Strukturkonzept (fehlende Berücksichtigung der his torischen Bebauungsstruktur und der denk- 
malgeschützten Anlage,  Gebäudehöhen)  
 Grünordnung (Grün- und Freiflächen (z.B. Abgrenzun g und Gestaltung der Landschaftstreppe), 
Freiraumgestaltung (z.B. Baumpflanzung bzw. -erhalt , Baumarten, Minimierung der Versiege- 
lung), Dachbegrünung, Fassadenbegrünung) 
 Natur und Landschaft (Eingriffs- / Ausgleichsbilan zierung (z.B. Einstufung als Außenbereich, 
verwendete Fassung der hessischen Kompensationsverordnung, Kompensation nicht auf land- 
wirtschaftlichen Flächen), Artenschutz (z.B. Vorkommen geschützter Arten, Erfordernis einer ar- 
tenschutzrechtlichen Prüfung, CEF-Maßnahmen), Wald (z.B. keine Inanspruchnahme, Waldab- 
stand), Inhalte des Landschaftsplans, Schutzgebiete  (z.B. Natura 2000-Gebiete im Umfeld, 
FFH-Vorprüfung, Erhalt des Naturschutzgebietes „Bes sunger Kiesgrube“), geschützte Biotope, 
Biodiversität, Vorkommen von Grusböden) 
 Klima (Kaltluftleitbahn, Erstellung einer klimatis chen Mikroanalyse) 
 Kfz-Verkehr (Verkehrskonzept (z.B. Befahrbarkeit m it Langholzfuhrwerken, Ausbau der Straßen 
gem. Vorgaben der Feuerwehr), Planstraße zwischen K arlsruher Straße und Heidelberger 
Straße, Leistungsfähigkeit des Straßennetzes und de r Knotenpunkte, Tempo 10 in Mischver- 
kehrsflächen,  ruhender Verkehr (z.B. Reduzierung der Stellplatzza hl, temporäre Stellplätze für 
Pflegedienste und Lieferdienste, Quartiersgaragen, Ablehnung von Tiefgaragen))  
 Fuß- und Radverkehr (Erhalt und Ausbau alter Wegeb eziehungen, Verknüpfung des Quartiers 
über neue Grünverbindungen mit der Umgebung, Aufwertung der Verbindung nach Eberstadt)  
 Straßenbahn (Lage und Ausbau Haltestelle, Sicherst ellung des ÖPNV-Anschlusses, Planver- 
fahren, Wendeschleife, begrüntes Gleisbett, Hürden in natur- und artenschutzrechtlicher Hin- 
sicht, Darstellung in den Unterlagen) 
 Mobilitätskonzept (Mobilitätsstation) 
 Infrastruktur (Standorte und Flächenbedarfe für Ki nderbetreuungseinrichtungen, Lage und An- 
zahl von Kinderspielplätzen, Lage und Ausstattung d es Jugendzentrums, Angebot an Sportflä- 
chen und Sportanlagen) 
 Ver- und Entsorgung ((Lösch-)Wasserversorgung, Nie derschlags-Entwässerung / Versickerung, 
Zulässigkeit von Nebenanlagen für die Versorgung, dingliche Sicherung von Betriebsmitteln)

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 10  
 
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 Bodenschutz / Grundwasser / Altlasten 
 Kampfmittel (Erfordernis von Kampfmittelräummaßnah men) 
 Bodenordnung ( Neuordnung über Teilungsgenehmigungen und Fortführu ngsvermes- 
sungen mit notariellen Verträgen , Überführung öffentlicher Flächen ins Eigentum 
der Stadt) 
 Denkmalpflege / Denkmalschutz / historische Strukt ur (fehlende Berücksichtigung der histori- 
schen Bebauungsstruktur und der denkmalgeschützten Anlage, Bodendenkmäler)  
 Katastrophenschutz (z.B. Feuerwehrzufahrten, Siren en, Trinkwassernotbrunnen) 
3.2.3 Umgang mit den vorgetragenen Anregungen, Bede nken und Informationen 
Alle fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen wurden geprüft. Der Umgang mit den vorgetragenen An- 
regungen, Bedenken und Informationen ist in einem A bwägungsdokument dargelegt. Die Ergebnisse 
der Abwägung wurden im Bebauungsplan ggfs. berücksichtigt und den Bürgerinnen und Bürgern sowie 
den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Bel ange als Auszug bezogen auf die jeweilige Anre- 
gung aus diesen vorläufigen Abwägungstabellen mitgeteilt. 
Am Ende des Verfahrens, zum Satzungsbeschluss, wird  eine Gesamtabwägung von der Stadtverord- 
netenversammlung beschlossen. Diese wird wiederum a uszugsweise, bezogen auf die jeweilige Anre- 
gung, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Behörde n und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 
zugesandt. 
3.3 Öffentliche Auslegung  
Nach weiterer Konkretisierung der Planungen im Plan ungsprozess und der Auswertung der Stellung- 
nahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Ab s. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wurde die 
städtebauliche Konzeption in planungsrechtliche Festsetzungen und den Entwurf des Bebauungsplans 
transferiert.  
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 01.09.2020 b eschlossen, den Bebauungsplan S 26 nach 
dem neuen Stadtteil – Ludwigshöhviertel – zu bezeic hnen. Gleichzeitig hat sie beschlossen, den Auf- 
stellungsbeschluss zum Bebauungsplan S 26 vom 08.12 .2005 zu ändern, indem der Geltungsbereich 
im Süden durch den Wegfall von Wegeparzellen und Parzellen im Privateigentum geringfügig geändert 
wird (vgl. auch Kap. 4.2). 
Weiterhin hat sie am 01.09.2020 beschlossen, den En twurf des Bebauungsplans mit Begründung ein- 
schließlich Umweltbericht und den im Plan enthalten en Satzungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich 
auszulegen und gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden u nd sonstigen Träger öffentlicher Belange zu 
beteiligen. Die amtliche Bekanntmachung erfolgte im Darmstädter Echo vom 07.09.2020. 
3.3.1 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  2 BauGB 
Der Entwurf des Bebauungsplans S 26 – Ludwigshöhvie rtel – einschließlich Begründung und Umwelt- 
bericht, sowie die wesentlichen bereits vorliegende n umweltbezogenen Stellungnahmen, waren mind. 
im Zeitraum vom 15.09.2020 bis einschließlich 15.10 .2020 im Internet einsehbar. Als zusätzliches In- 
formationsangebot gem. § 3 Abs. 2 PlanSiG erfolgte parallel eine Auslegung der Planunterlagen im 
gleichen Zeitraum beim Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stadtplanungsamt.  
Es gingen 6 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein.  
Folgende Punkte wurden dabei insbesondere thematisiert:  
 Natur und Landschaft (Beeinträchtigung der Maßnahm enfläche M5 für Spechtarten durch ge- 
plante Wohnbebauung mit Tiefgarage; Trennung des Na turschutzgebiets „Bessunger Kiesgru- 
be“ von der Artenschutzfläche M2 durch Fußweg / Störung der Eidechsen und Kleintiere) 
 Grünordnung (extensive Dachbegrünung; Fassadenbegr ünung)

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 11  
 
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 Wald (raum- und klimabedeutsame Waldverluste durch  Folgeplanungen und -maßnahmen 
(Straßenbahn, Planstraße und Cooperstraße / Bogenschneise); Umwandlung von festgesetzten 
Wohnbauflächen in Waldflächen) 
 Straßenbahn (Wendeschleife, Vorfestlegung einer Tr assenvariante durch Bebauungsplan, Al- 
ternativenprüfung wie bspw. Pendelbus) 
 Kfz-Verkehr (Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt; gebü ndelte Zufahrten zu den Grundstücken; Be- 
trachtung der „Planstraße“ bzw. weiterer Straßen im  Umfeld des Bebauungsplans; Widmung 
der Cooperstraße in der Verlängerung auf die „Alte Bogenschneise“ / Erhalt als Rettungsweg / 
Wiederherstellung der Pelzschneise) 
 Fuß- und Radverkehr (Verbreiterung der Fußwege) 
 Immissionsschutz (passive Schallschutzmaßnahmen un d Berechnung der Schallschutzmaß- 
nahmen „auf der sicheren Seite“) 
 Niederschlagsentwässerung (Zisternen) 
 Festsetzungen des Bebauungsplans (Maß der bauliche n Nutzung (Überschreitung der zulässi- 
gen Grundflächenzahl; Überschreitung der zulässigen Geschossfläche; höhere Bebauungsdich- 
te); Abweichung von Baulinien und Baugrenzen; Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche) 
 Änderung der Baunutzungsverordnung 
 Redaktionelle Anpassungen in der Planzeichnung  
3.3.2 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger  öffentlicher Belange gem. § 4 
Abs. 2 BauGB 
Mit Schreiben vom 08.09.2020 wurden die Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange um 
Stellungnahme bis zum 09.10.2020 gebeten. Es wurden  52 (externe) Stellen, Institutionen und Behör- 
den angeschrieben. Parallel zur Beteiligung der Beh örden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
fand eine verwaltungsinterne Abstimmung mit den stä dtischen Stellen sowie den unteren Verwaltungs- 
behörden statt. 
Insgesamt gingen 19 Rückmeldungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ein, 
von denen 10 Anregungen enthielten. Seitens der stä dtischen Stellen wurden 9 Stellungnahmen ver- 
fasst; in 6 Schreiben wurden Anregungen gegeben. 
Folgende Punkte wurden dabei insbesondere thematisiert:  
 Übergeordnete Planung (Übereinstimmung mit dem Reg ionalplan Südhessen / Regionalen Flä- 
chennutzungsplan; FNP-Änderung) 
 Natur und Landschaft (Natura 2000-Gebiete; FFH-Vor prüfung und nicht erforderliche FFH-
Verträglichkeitsprüfung; Naturschutzgebiet „Bessung er Kiesgrube“ und Landschaftsschutzge- 
biet „Stadt Darmstadt“; Erhalt des gesetzlich gesch ützten Sandtrockenrasens; Umsetzung ar- 
tenschutzrechtlich erforderlicher Vermeidungsmaßnahmen / CEF-Maßnahmen / Ersatzhabitate 
für Reptilien; Vorkommen von Grusböden; Hinweise zu r Biodiversität, ökologische Baubeglei- 
tung; insektenfreundliche Beleuchtung; Festlegung v on Ausgleichsmaßnahmen; Ausgleich- 
maßnahmen über Waldverbesserungsmaßnahmen anstatt Ersatzaufforstung auf landwirtschaft- 
lichen Flächen; Verwendung heller Beläge und Farbtöne) 
 Grünordnung (Eingriffe in den Wurzelraum durch Bau maßnahmen; Abgang eines zur Erhaltung 
festgesetzten Baumes; Fassadenbegrünung; biodiverse Stadt- und Freiraumgestaltung) 
 Wald (Festsetzung der als Wald identifizierten Flä chen als Wald; sukzessive Umwandlung der 
Waldrandkante in einen gestuften Waldrand) 
 Straßenbahn (Verbreiterung der bzw. ggf. Abweichun g von der von Bebauung freizuhaltenden 
Fläche für den Trassenkorridor der geplanten Straße nbahnlinie 3; Freihaltung eines Sicher- 
heitsraums; Erhalt der Haltestelle „Akademie für Tonkunst“) 
 Kfz-Verkehr (Erweiterung der öffentlichen Straßenv erkehrsfläche der Bogenschneise um einen 
Fußweg; Evaluation der realen Auswirkung auf den Straßenverkehr)

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 Fuß- und Radverkehr (Fußwegeverbindung von der Pro menade zum Quartiers-Carré) 
 Parken (private Verkehrsfläche besonderer Zweckbes timmung „CarSharing / BikeSharing“; 
Stellplatz-Einschränkungssatzung Ludwigshöhviertel; An- und Belieferung am zentralen Quar- 
tiersplatz / Ladezonen / Kurzzeitparkplätze; Verrin gerung Stellplatzschlüssel; potenzielle Verla- 
gerung des Parkens in das umliegende überlastete Straßennetz) 
 E-Mobilität (Ausstattung öffentlicher Parkflächen mit Ladesäulen für Elektrofahrzeuge) 
 Mobilitätskonzept 
 Immissionsschutz (Aktualisierung der Anzahl der Fa hrten der Straßenbahn als Basis der schall- 
und erschütterungstechnischen Berechnung; erschütte rungstechnische Maßnahmen an den 
Gebäuden) 
 Altlasten, Altflächen, Kennzeichnung der Flächen m it vermuteten Bodenverunreinigungen 
 Denkmalschutz (Hinweis zur Sicherung von Bodendenk mälern)  
 Infrastruktur (Transformatorenstationen; Mindestab stände zu Versorgungsleitungen; Zulässig- 
keit von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, die der Ver sorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, 
Wasser sowie der unterirdischen Abfallsortierung un d -beseitigung dienen, auf den nicht über- 
baubaren Grundstücksflächen; Unterbringung aller Me dienleitungen im öffentlichen Straßen- 
raum; Fläche für Geothermie; Flächenzuschnitt der E nergiezentrale; Planung und Errichtung 
von Straßenbeleuchtung; zentrale Paketstationen) 
 Niederschlagsentwässerung (Versickerung des anfall enden Niederschlagswassers; Aktualisie- 
rung der „Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sam meln oder Verwenden von Nieder- 
schlagswasser“) 
 Soziale und gesundheitliche Infrastruktur (Maßnahm en zur Ansiedelung von sozialer und ge- 
sundheitlicher Infrastruktur; KiTa-Standort und KiTa-Flächenbedarfe) 
 Festsetzungen des Bebauungsplans (Allgemeine Zuläs sigkeit von nicht störenden Gewerbebe- 
trieben in den Allgemeinen Wohngebieten; Bauweise; Nutzungen in der öffentlichen Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung: „Jugendtreff Süd“ / Aussch luss immissionsintensiver Nutzungen; 
Definition der Geländeoberflächen / Veränderung der Geländeoberfläche durch Aufschüttungen 
und Abgrabungen; Anforderungen an Werbeanlagen) 
 Vorgaben zur energieeffizienten Ausführung der Neu bauten 
 Redaktionelle Anpassungen in der Begründung zum Be bauungsplan und im Umweltbericht 
(Abbildungen, Formulierungen) sowie in der Planzeichnung 
3.3.3 Umgang mit den vorgetragenen Anregungen, Bede nken und Informationen 
Alle abgegebenen Stellungnahmen wurden geprüft. Der  Umgang mit den vorgetragenen Anregungen, 
Bedenken und Informationen ist in einem Abwägungsdo kument dargelegt. Die Ergebnisse der Abwä- 
gung wurden im Bebauungsplanentwurf ggfs. berücksic htigt und den Bürgerinnen und Bürgern sowie 
den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Bel ange als Auszug bezogen auf die jeweilige Anre- 
gung aus der vorläufigen Abwägungstabelle mitgeteilt. 
Am Ende des Verfahrens, zum Satzungsbeschluss, wird  eine Gesamtabwägung von der Stadtverord- 
netenversammlung beschlossen. Diese wird wiederum a uszugsweise, bezogen auf die jeweilige Anre- 
gung, den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Behörde n und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 
zugesandt.  
3.4 Erneute (2.) öffentliche Auslegung sowie Beteil igung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 2 BauGB 
Nach der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der B ehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
hat sich im Zuge der Planungskonkretisierung an meh reren Stellen ein Anpassungsbedarf für den Be- 
bauungsplanentwurf ergeben.  
Entsprechend wird der Entwurf geändert und eine ern eute (2.) öffentliche Auslegung sowie Beteiligung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt.

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Ludwigshöhviertel  
(ehem. Cambrai-Fritsch-Kaserne / 
Jefferson-Siedlung) 
Innenstadt 
Eberstadt 
Bessungen 
Die Änderungen der plangraphischen und textlichen Festsetzungen bzw. Hinweise werden in einer „Le- 
sehilfe“ dargestellt. 
4. Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbere ich 
4.1 Lage im Stadtgebiet 
Das Plangebiet befindet sich im südlichen Stadtgebiet Darmstadts zwischen den Stadtteilen Bessungen 
und Eberstadt. Zur Stadtmitte (Luisenplatz) beträgt die Entfernung von der nördlichen Grenze des Gel- 
tungsbereichs ca. 2,5 km. Das Areal stellt einen Üb ergangsbereich zwischen der dicht bebauten Kern- 
stadt und dem durchgrünten Stadtteil Eberstadt dar und liegt innerhalb eines die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt umgebenden Wald- und Offenlandgürtels. 
Abb. 1: Plangebiet Ludwigshöhviertel (ehemals: Cambra i-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung) – Lage im Sta dtgebiet 
Quelle: open street map, Beschriftung durch AS+P, O ktober 2018

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4.2 Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung zwi- 
schen der Cooperstraße, der „Bessunger Kiesgrube“, der Ludwigshöhstraße, dem Wald südlich des 
Polizeipräsidiums, dem Wald an der Ludwigshöhe, der Heinrich-Delp-Straße und dem Wald zur Heidel- 
berger Straße (vgl. Abb.2). Zum Aufstellungsbeschlu ss waren folgende Flurstücke im Geltungsbereich 
enthalten: Gemarkung Darmstadt, Flur 22, Nr. 122/2,  147/4, 147/5, 147/6, 147/7, 147/9 und Flur 58, 
Nr. 3/6, 3/8, 3/11, 3/12, 3/14, 7 und 8. 
Abb. 2: Geltungsbereich des Bebauungsplanes S 26 „Camb rai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung“ (jetzt „Lu dwigs- 
höhviertel“) lt. Aufstellungsbeschluss vom 08.12.2005 (ohne Maßstab) 
Quelle:  Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2005 
Der Geltungsbereich wurde im Bereich des südwestlic hen Anschlusses an die Villenkolonie durch den 
Wegfall von Wegeparzellen und Parzellen im Privatei gentum geringfügig geändert und umfasst künftig 
folgende Flurstücke (vgl. Abb. 3): Gemarkung Darmst adt, Flur 22, Nr. 122/2, 147/4, 147/5, 147/6, 
147/7, 147/10 (früher 147/9) und Flur 58, Nr. 3/8 u nd 3/14. Die Flurstücke Gemarkung Darmstadt, Flur 
58 Nr. 3/6, 3/11, 3/12, 7 und 8 sind entsprechend nicht mehr im Geltungsbereich enthalten. 
Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses aufgrund g eänderten Geltungsbereichs erfolgte mit dem 
Offenlagebeschluss.

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Abb. 3: Geltungsbereich des Bebauungsplanes S 26 – Lu dwigshöhviertel - nach Änderung des Geltungsbereichs  
durch Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 01.09.2020 (ohne Maßstab) 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Juli 2020

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5. Planungsrechtliche Situation  
5.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutz ungsplan 
Grundlage zur Beurteilung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung ist der Re- 
gionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungspl an 2010 (RPS / RegFNP 2010). Die im RPS / 
RegFNP 2010 formulierten Ziele stellen gemäß § 3 Ab s. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) verbindliche 
Vorgaben dar, die zu beachten sind.  
5.1.1 Plangraphische Ziele und Grundsätze  
Abb. 4: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 mit Ge ltungsbereich und Bruttowohnbauland 
(Geltungsbereich schwarz gestrichelt, Abgrenzung Bruttowohnbauland rot gestrichelt) 
Quelle: Regionalversammlung Südhessen / Regierungsp räsidium Darmstadt (Hrsg.): Regionalplan Südhessen 2010, Teilkarte 3,  
Ergänzung durch AS+P, Oktober 2018 
Der Regionalplan Südhessen 2010 stellt den Großteil  des Plangebiets als „Vorranggebiet Siedlung, 
Bestand“ dar. Die Randbereiche im Osten und Westen der Cambrai-Fritsch-Kaserne bzw. der Jeffer- 
son-Siedlung liegen in einem „Vorranggebiet für For stwirtschaft“ und kleinere Randbereiche, bspw. im 
Norden, liegen in einem „Vorbehaltsgebiet für Landw irtschaft“. Diese Gebiete sind gleichzeitig „Vor- 
ranggebiet Regionaler Grünzug“. 
 
Geltungsbereich des  
Bebauungsplans 
Vorranggebiet Siedlung 
(Bestand / Planung) 
 
Vorranggebiet  
Regionaler Grünzug 
 
Vorranggebiet für  
Natur und Landschaft  
Vorbehaltsgebiet für be-  
sondere Klimafunktionen 
 
Vorbehaltsgebiet für  
Landwirtschaft 
 
Vorranggebiet für  
Forstwirtschaft

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Nördlich des Plangebiets liegt ein „Vorbehaltsgebie t für Landwirtschaft“, östlich des Plangebiets, ohn e 
direkten Anschluss an das Plangebiet, verläuft ein „Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen“. 
Südlich des Plangebiets schließt sich mit dem Stadtteil Eberstadt ein weiteres „Vorranggebiet Siedlung, 
Bestand“ an. Westlich der Cambrai-Fritsch-Kaserne i st das Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ 
als „Vorranggebiet für Natur und Landschaft“ dargestellt. 
5.1.2 Textliche Ziele und Vorgaben 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist im Regionalplan Südhessen 2010 als Oberzentrum ausgewiesen. 
Nach Ziel Z3.4.1-3 hat die bauleitplanerische Auswe isung von Wohnbauflächen innerhalb der in der 
Karte ausgewiesenen "Vorranggebiete Siedlung, Besta nd und Planung" stattzufinden. Nach Ziel 
Z3.4.1-3 sind Obergrenzen für Flächen für Wohnsiedlungszwecke einzuhalten. Der maximale Bedarf an 
Wohnsiedlungsfläche für den Zeitraum 2002 - 2020 in  Darmstadt beträgt 160 ha (gemäß Tabelle 1, 
RPS / RegFNP 2010). Auf diese Flächenwerte sind erkennbare größere Reserven im Bestand, wie z.B. 
freiwerdende Militärflächen, anzurechnen. In den ge samtstädtischen Planungen der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt für Wohnsiedlungszwecke wird die Fl ächengröße der ehemaligen Militärfläche 
Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung berück sichtigt, so dass der für Darmstadt festgelegte 
maximale Bedarf von 160 ha durch die Planung nicht überschritten wird. Folglich entspricht die Planung 
im „Vorranggebiet Siedlung, Bestand“ den Zielen der Raumordnung.  
Nach Ziel Z3.4.1-9 sind im Rahmen der Bauleitplanun g Dichtevorgaben, bezogen auf Bruttowohnbau- 
land, einzuhalten. Das Plangebiet „Ludwigshöhvierte l“ ist als „Großstadtbereich“ anzusehen. Die Dich- 
tevorgabe im Großstadtbereich beträgt mindestens 60  Wohneinheiten je ha Bruttowohnbauland. Das 
Bruttowohnbauland umfasst dabei die innerhalb des B augebiets liegenden Wohnbau- sowie die dazu- 
gehörigen Verkehrs-, Erschließungs- und Grünflächen.  
Grundsätzlich ist zu prüfen, ob nach Größe und Lage des überplanten Bereichs die Umgebung des Be- 
bauungsplans in der Ermittlung des maßgeblichen Sie dlungstyps zu berücksichtigen ist. Das Plange- 
biet „Ludwigshöhviertel“ weist durch seine Lage im Stadtgebiet (fast vollständig umgeben von Wald- 
und Forstwirtschaftsflächen bzw. einem Naturschutzgebiet im Westen und damit abgegrenzt von ande- 
ren Stadtteilen) sowie seine Größe von ca. 34 ha ei nen eigenständigen Charakter auf und kann somit 
eigenständig bewertet werden. 
Die Abgrenzung des angenommenen Bruttowohnbaulandes ist Abb. 5 zu entnehmen.

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Abb. 5: Strukturkonzept mit Abgrenzung des Bruttowohnba ulands (ohne Maßstab) 
Quelle: AS+P, 06.11.2018 
Im Bruttowohnbauland berücksichtigt sind neben den im Strukturkonzept vorgesehenen Baugebieten 
auch die Gemeinbedarfsnutzungen wie Schule, Kindert agesstätten sowie die bestehende Turnhalle. 
Des Weiteren sind die Straßenverkehrsflächen und Pl atzflächen innerhalb der Baugebiete im Brutto- 
wohnbauland enthalten. Die Zufahrt zum Gebiet von N orden, die bereits bestehende Ludwigshöhstra- 
ße, wird nicht dem Betrachtungsbereich zugeschlagen.  
Die begrünten Nachbarschaftsplätze innerhalb des Ge bietes sind ebenfalls im Bruttowohnbauland ent- 
halten. Nicht berücksichtigt hingegen sind die best ehenden und künftig erhalten bleibenden Waldflä- 
chen am Rand des Gebiets. Darunter fallen auch die im Westen und Südosten in das Gebiet hereinra- 
genden Waldflächen: Hier befinden sich Brutplätze v on geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie, weswegen diese Flächen erhalten bleiben  müssen. Auch die Grünflächen im Norden des 
Gebiets werden nicht eingerechnet, da diese insbeso ndere dem Artenschutz (Mauereidechse) sowie 
als Frischluftkorridor dienen. Von zentraler Bedeutung für das Gebiet ist die Landschaftstreppe im Kern 
des neuen Wohnquartiers. Mit dem zentralen Platz in kl. Straßenbahnhaltestelle bildet die Landschafts-

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treppe die Verknüpfung des nördlichen und südlichen  Quartiers als Kommunikationsort und Treffpunkt 
im Grünen. Auch kann dieser Bereich als Startpunkt für die Naherholung in die umgebenden Wald- und 
Freilandbereiche dienen. Entsprechend werden diese Flächen nicht als anrechenbares Bruttowohnbau- 
land berücksichtigt. Die Flächen im Süden zwischen der Jefferson-Siedlung und Eberstadt-Villenkolonie 
sollen als Grün- und Waldgürtel mit zusätzlicher Funktion als Frischluftkorridor entwickelt werden – d ies 
ist ein überörtliches Ziel, die Flächen stellen dementsprechend keine dem Gebiet selbst zuzurechnende 
Grünfläche dar.  
Die Größe des so ermittelten Bruttowohnbaulandes beträgt ca. 23,3 ha. 
Für das Strukturkonzept, das dem Bebauungsplan zugr unde liegt, wurde eine Anzahl von 1.400 
Wohneinheiten vorgegeben. Hintergrund für diese Vorgabe waren die Ergebnisse einer Leistungsfähig- 
keitsüberprüfung des umgebenden Straßennetzes (vgl.  Kapitel 10.2 Leistungsfähigkeitsbetrachtung). 
Eine höhere Anzahl an Wohneinheiten würde zu einem höheren Verkehrsaufkommen führen und damit 
zu großen Einschränkungen der Qualität im umgebende n Erschließungsnetz – sowohl für die Erreich- 
barkeit des Gebietes als auch für die bestehenden V erkehrsflüsse. Eine weitere Verdichtung ist damit 
aus verkehrstechnischen Gründen derzeit ausgeschlossen.  
Mit den vorgegebenen 1.400 Wohneinheiten ergibt sic h für das Plangebiet eine Dichte von ca. 60 
Wohneinheiten / ha. Damit entspricht die Planung der gemäß Ziel Z3.4.1-9 vorgegebenen Mindestdich- 
te von 60 Wohneinheiten / ha und den Zielen der Raumordnung.  
Die Struktur und damit die Anzahl an Wohneinheiten wurde mit folgenden Festsetzungen in den Be- 
bauungsplan umgesetzt: 
 Für den überwiegenden Teil der Baugebiete mit gepl anten Geschosswohnungsbauten in Form 
von Stadtvillen und Punkthäusern in aufgelockerter Struktur an den Quartiersrändern sowie in 
Form einer dichteren Bebauung mittels Blockrandbeba uung und dichteren Stadtvillen / Punkt- 
häusern im Quartiersinneren wird das Maß der baulic hen Nutzung (insbesondere die Ge- 
schossfläche) eng auf das Strukturkonzept bezogen festgesetzt. Mit den im Strukturkonzept ge- 
troffenen Annahmen (durchschnittlich 115 qm / Wohne inheit für die Eigentumswohnungen in 
den Punkthäusern an den Quartiersrändern und durchs chnittlich 100 qm / Wohneinheit für die 
übrigen Wohnungen, vgl. Kap. 7.1.2., Abweichungen i m Bereich des sozial geförderten Woh- 
nungsbaus, s. nachfolgender Absatz) kann aus der ma ximal zulässigen Geschossfläche die 
Anzahl der Wohneinheiten abgeleitet werden.  
 Für einen Teil der Baugebiete dienen neben dem Str ukturkonzept Vereinbarungen aus dem 
zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der B VD New Living GmbH & Co. KG abge- 
schlossenen städtebaulichen Vertrag als Grundlage: Im städtebaulichen Vertrag wurde u.a. die 
Realisierung eines bestimmten Wohnungsmixes vereinb art, um sozial gefördertes Wohnen im 
Gebiet zu realisieren (vgl. Kap. 7.1.2). Der sozial  geförderte Wohnungsbau wurde konkreten 
Baugebieten zugeordnet und die für den Wohnungsmix erforderliche maximal zulässige Ge- 
schossfläche ermittelt und festgesetzt. Diese liegt  bei durchschnittlich 115 qm / Wohnfläche. 
Die Anzahl an Wohneinheiten je Baugebiet orientiert  sich dabei am Strukturkonzept, lediglich 
die Geschossfläche wird angepasst. 
 In den unter Ensembleschutz stehenden Bestandsgebä uden im Quartiers-Carré wird die poten- 
zielle Anzahl an Wohneinheiten durch die vorgefunde nen Grundrisse bestimmt. Hier werden 
Festsetzungen getroffen, die den Bestand festschreiben. 
 Im Bereich der Einfamilienhäuser wird über die Bau weise der zu errichtende Bautyp festge- 
setzt: Einzelhäuser, Doppelhäuser und Reihenhäuser.  Daraus kann die Anzahl der Wohnein- 
heiten abgeleitet werden.   
 
Da es sich um einen klassischen Angebotsbebauungspl an handelt, der mehrere Entwicklungsoptionen 
offenhalten soll, kann nicht durch Festsetzungen si chergestellt werden, dass die Dichte nicht unter- 
schritten werden kann.  Eine abschließende Regelung  der Bauformen zur Ermittlung der Anzahl der 
Wohneinheiten ist in Bereichen, in denen nicht schw erpunktmäßig Einfamilienhäuser in Wohngebieten 
entstehen sollen, mit dem vorhandenen Instrumentarium des Baugesetzbuches nur schwer möglich, da 
der abschließende Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB kein e geeigneten Festsetzungen enthält. Auch er-

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 20  
 
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möglicht die Festsetzung einzelner beschränkender Festsetzungen keine Ermittlung und Sicherstellung 
einer gewissen baulichen Dichte. 1  
Aus folgenden Gründen wird jedoch nicht davon ausge gangen, dass der Mindestdichtewert von 
60 WE / ha unterschritten wird: 
 Es ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sowie de s großen Wohnraumbedarfs in Darmstadt 
(vgl. Kap. 6.1) mit einer Ausschöpfung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung und damit 
dem Erreichen der zugrunde gelegten Anzahl an Wohneinheiten zu rechnen.  
 Für einzelne Blockbereiche wurden im Jahr 2019 ver gleichende Verfahren durchgeführt, deren 
Ergebnisse mit dem Bebauungsplan abgeglichen wurden . Diese Entwürfe enthalten Grundris- 
se, die nachweisen, dass die im Strukturkonzept ang enommene Anzahl der Wohneinheiten 
eingehalten wird.  
 Es ist sehr unwahrscheinlich, dass lediglich freis tehende Einfamilienhäuser in den Baugebieten 
A2 bis A4 mit einer entsprechend geringen Dichte en tstehen werden: In Darmstadt gibt es eine 
hohe Nachfrage nach Wohnflächen, so dass sich hiera us für die Angebotsseite die Erforder- 
lichkeit dichterer Wohnformen ergibt.  
 
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass nicht abschließ end durch Festsetzungen im Bebauungsplan si- 
chergestellt werden kann, dass die im RPS 2010 im Z iel Z3.4.1-9 für künftige Siedlungsvorhaben vor- 
gegebene Dichte von mindestens 60 Wohneinheiten / h a Brutto-Siedlungsfläche eingehalten wird. Die 
zum jetzigen Zeitpunkt bereits bestehenden konkreten planerischen Vorstellungen sowie insbesondere 
der enorme Siedlungsdruck in Darmstadt lassen jedoch vermuten, dass die Mindestdichte erreicht wer- 
den wird. 
 
Der Grundsatz G3.4-7 besagt, dass „vor der Ausweisu ng neuer Flächen […] Baulandreserven in den 
bebauten Ortslagen mobilisiert sowie brachliegende Wohnsiedlungs- und Gewerbeflächen, erforderli- 
chenfalls nach vorheriger Sanierung, wiederverwende t werden […]. Hierzu zählen auch Konversions- 
flächen. Der Umbau, die Erneuerung und Ergänzung vo rhandener Strukturen haben Vorrang vor grö- 
ßeren Wohnsiedlungs- und Gewerbeflächenneuausweisun gen.“ Mit der Konversion der ehemaligen 
Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung wird dem Grundsatz G3.4-7 entsprochen.  
 
Nach Ziel Z4.3-2 darf die Funktion der Regionalen Grünzüge durch andere Nutzungen nicht beeinträch- 
tigt werden. Im „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ hat jede weitere Siedlungstätigkeit zu unterbleiben. 
Nach Ziel Z4.3-3 sind Abweichungen nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und unter der Voraus- 
setzung zulässig, dass gleichzeitig im selben Natur raum Kompensationsflächen gleicher Größe, Quali- 
tät und vergleichbarer Funktion dem „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ zugeordnet werden.  
Mit der Planung wird in kleine Teilbereiche von Flä chen, die dem Regionalen Grünzug zugewiesen 
sind, eingegriffen (vgl. auch die Flächen „Vorbehal tsgebiet für Landwirtschaft“ und „Vorranggebiet für  
Forstwirtschaft“, s.u.). Die Inanspruchnahme von Fl ächen innerhalb des „Vorranggebiets Regionaler 
Grünzug“ erfolgt im Wesentlichen an Stellen, an denen bestehende, bisher einseitig oder nicht bebaute 
Straßen im Sinne eines flächensparenden Umgangs mit  Grund und Boden und einer wirtschaftlichen 
Erschließung durch Randbebauung ergänzt werden. Die  Freiraumplanung schafft unmittelbar im Plan- 
gebiet über die Landschaftstreppe, den im Anschluss  an den Bessunger Grünzug liegenden Saum im 
Norden des Gebietes mit von Bebauung freizuhaltenden Artenschutzflächen bzw. Frischluftkorridor und 
                                                   
1  Beispielhaft seien dazu folgende Punkte genannt: 
 Die maximale Anzahl von Wohnungen in Wohngebäuden kann eine Unterschreitung dieser Anzahl der Wohnein-
heiten nicht verhindern, die Festsetzung einer Mindestanzahl von Wohnungen ist hingegen nicht möglich.  
 Es gibt keine Grundlage für die Festsetzung von Meh rfamilienhäusern.  
 Ohne die Festsetzung von Wohnungen in Wohngebäuden  würde die Festsetzung von Grundstücksmaßen keine 
gesicherten Rückschlüsse auf die Anzahl der Wohneinheiten erlauben.  
 Insgesamt würde daher mit einer Einschränkung der B aufreiheit zu Lasten der Flexibilität trotzdem das gewünschte 
Ziel der Sicherstellung der baulichen Dichte nicht erreicht werden können.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 21  
 
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dem neuen Grün- und Waldgürtel / Frischluftkorridor im Süden des Gebiets, Kompensationsflächen, die 
ebenfalls einen direkten Anschluss an den umgebenden Naturraum haben und damit eine gleiche Qua- 
lität und eine vergleichbare Funktion aufweisen. Die Flächeninanspruchnahme durch den Eingriff in den 
Regionalen Grünzug wird durch diese Flächen auskömmlich kompensiert. Da die Inanspruchnahme nur 
in einem geringen, d.h. nicht raumbedeutsamen Umfang, erfolgt, begegnet die Planung gem. Schreiben 
des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.12.2019 keinen Bedenken.  
In einem Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 
BauGB vom 08.10.2020 wird die Wissenschaftsstadt Da rmstadt jedoch darauf aufmerksam gemacht, 
dass gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhes sen vom 01. März 2013 die Inanspruchnah- 
me von Flächen im Vorranggebiet „Regionaler Grünzug “ unabhängig von ihrer Größe im gleichen Na- 
turraum zu kompensieren ist, d.h. die für die Planu ng „Ludwigshöhviertel“ im Vorranggebiet Regionaler 
Grünzug in Anspruch genommene Fläche von ca. 2,2 ha  wird seitens des Regierungspräsidiums 
Darmstadt gewahrt und bei Neuaufstellung des RPS entsprechend berücksichtigt. 
 
Nach dem Grundsatz G10.1-11 ist in den „Vorbehaltsg ebieten für Landwirtschaft“ die Offenhaltung der 
Landschaft vorrangig durch Landbewirtschaftung sich erzustellen. In geringem Umfang sind Inan- 
spruchnahmen dieser Flächen für die Freizeitnutzung  und Kulturlandschaftspflege, für Siedlungs- und 
gewerbliche Zwecke – sofern keine solchen „Vorrangg ebiete Planung“ in den Ortsteilen ausgewiesen 
sind – bis zu 5 ha möglich.  
Bei den im Geltungsbereich des Bebauungsplans in An spruch genommenen Flächen der „Vorbehalts- 
gebiete für Landwirtschaft“ handelt es sich im Wese ntlichen um kleinere, weitgehend nicht zusammen- 
hängende Flächen, auf denen bislang keine Landwirts chaft betrieben wurde bzw. um ein ehemaliges 
Baseball-Feld im Nordwesten des Gebiets. Diese Fläc hen liegen in der Summe bei ca. 1 ha und damit 
unter den im Grundsatz G10.1-11 aufgeführten 5 ha. Sie sind künftig als Wohngebiete sowie als Grün- 
flächen für die Freizeitnutzung bzw. für den Artens chutz vorgesehen. Die Planung widerspricht folglich  
in Bezug auf die „Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft“ nicht den Grundsätzen der Raumordnung. 
 
Nach dem Ziel Z10.2-12 sollen die im Regionalplan d argestellten „Vorranggebiete für Forstwirtschaft“ 
dauerhaft bewaldet bleiben. Die Walderhaltung hat h ier Vorrang vor konkurrierenden Nutzungsansprü- 
chen. Das „Vorranggebiet Forstwirtschaft“ wird bei der Planung für das Ludwigshöhviertel in einem Um- 
fang von ca. 1,5 ha in Anspruch genommen. Diese Flä chen liegen im Wesentlichen auf bereits heute 
bebauten Bereichen bzw. auf großflächigen, versiege lten Parkplatzflächen; es werden daher grund- 
sätzlich keine Waldflächen neu durch die geplante B ebauung in Anspruch genommen. Da die Inan- 
spruchnahme nur in einem geringen, d.h. nicht raumb edeutsamen Umfang, erfolgt, begegnet die Pla- 
nung gem. Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.12.2019 keinen Bedenken.  
Nach dem Ziel Z4.5-3 haben in den „Vorranggebieten für Natur und Landschaft“ die Ziele des Natur- 
schutzes und Maßnahmen, die dem Aufbau, der Entwick lung und Gestaltung eines regionalen Bio- 
topverbundes dienen, Vorrang vor entgegenstehenden oder beeinträchtigenden Nutzungsansprüchen. 
Nutzungen, die mit diesen Zielen in Einklang stehen, sind zulässig. Bei der Planung für die benachbarte 
Fläche des Ludwigshöhviertels handelt es sich nicht  um eine das „Vorranggebiet für Natur und Land- 
schaft“ beeinträchtigende Nutzung, da in der Planun g berücksichtigt wird, dass die ehemalige Kiesgru- 
be nicht betreten werden darf. Auch sonstige Beeint rächtigungen sind nicht zu erwarten. Folglich ent- 
spricht die Planung in Bezug auf das „Vorranggebiet  für Natur und Landschaft“ den Zielen der Raum- 
ordnung. 
Nach dem Grundsatz G4.6-3 sind im Regionalplan die Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete sowie die 
Kalt- und Frischluftabflussschneisen, die im räumlichen Zusammenhang mit belasteten Siedlungsberei- 
chen stehen und wichtige Aufgaben für den Klima- un d Immissionsschutz erfüllen, als „Vorbehaltsge- 
biete für besondere Klimafunktionen“ ausgewiesen. D iese Gebiete sollen von Bebauung und anderen 
Maßnahmen, die die Produktion bzw. den Transport fr ischer und kühler Luft behindern können, freige- 
halten werden. Das „Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen“ liegt außerhalb des Geltungsbe- 
reichs des Bebauungsplans. Entsprechend werden kein e Bebauung oder andere Maßnahmen, die die 
Produktion bzw. den Transport frischer und kühler L uft behindern könnten, durch die Planung ermög-

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 22  
 
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licht. Die Planung entspricht folglich in Bezug auf  die „Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktio-
nen“ den Grundsätzen der Raumordnung. 
5.2 Flächennutzungsplan 
Die Fläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan 
2006 der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Bereich der Cambrai-Fritsch-Kaserne als „Sonderbaufläche 
mit Zweckbestimmung Bund (Verteidigung)“ und als „G rünfläche, öffentliche und private Sportanlagen“ 
dargestellt. Im Bereich der Jefferson-Siedlung ist eine „Wohnbaufläche“ dargestellt.  
Abb. 6: Ausschnitt Flächennutzungsplan der Wissenscha ftsstadt Darmstadt 2006  
mit Änderungsbereich des Flächennutzungsplans (schwa rz gestrichelt) und Abgrenzung des Geltungsbereichs 
des Bebauungsplans S 26 (weiß gestrichelt) (ohne Maßstab) 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006 / AS+P, M ai 2018. 
Es gilt die Legende des Flächennutzungsplanes 2006 (Auszug Legende siehe auch Seite 24)

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 23  
 
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Im Südwesten der „Sonderbaufläche mit Zweckbestimmu ng Bund (Verteidigung)“ verläuft eine Trasse 
für eine Hauptabwasserleitung durch den Geltungsber eich. Des Weiteren quert ein „Hauptradweg, 
Hauptfußweg“ auf der Cooperstraße das Gebiet von Os t nach West sowie von der Cooperstraße nach 
Süden in Richtung Eberstadt (Heinrich-Delp-Straße, jetzt Jeffersonstraße). 
Um die Entwicklung des Bebauungsplans gemäß § 8 Abs . 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu 
gewährleisten, ist eine Änderung der Darstellung im  rechtswirksamen Flächennutzungsplan 2006 im 
Bereich der Cambrai-Fritsch-Kaserne von „Sonderbaufläche, Bund (Verteidigung)“ und der „Grünfläche, 
öffentliche und private Sportanlage“ sowie im südlichen Bereich der Jefferson-Siedlung von „Wohnbau- 
flächen“ erforderlich. Die Anordnung der Flächen er folgt auf der Grundlage des Bebauungsplanent- 
wurfs. 
Darüber hinaus wurde im Rahmen der vertiefenden Untersuchung zur technischen Infrastruktur bei der 
Analyse der Bestandsleitungen im Planungsgebiet und  angrenzend festgestellt, dass die im Flächen- 
nutzungsplan 2006 dargestellte Trasse für Hauptabwasserleitungen in diesem Bereich nicht korrekt ist. 
Im Zuge der Flächennutzungsplanänderung wird somit der tatsächliche Verlauf der Hauptabwasserlei- 
tung korrigiert dargestellt. 
Folgende Darstellungen sollen künftig im Flächennutzungsplan enthalten sein (vgl. Abb. 7): 
Im Bereich der „Cambrai-Fritsch-Kaserne“ (Teilbereich Nord): 
 Wohnbauflächen, 
 Gemeinbedarfsflächen, Schule, Sporthallen, 
 Grünflächen, Parkanlagen und sonstige öffentliche und private Grünanlagen, 
 Freihaltung für ÖPNV-Trassen, 
 Hauptradweg, Hauptfußweg, 
 Ausgewählte Grünverbindungen, 
 Kulturdenkmale (Gesamtanlagen) als nachrichtliche Übernahme. 
Im Bereich der „Jefferson-Siedlung“ (Teilbereich Süd):  
 Grünflächen, Parkanlagen und sonstige öffentliche und private Grünanlagen, 
 Waldflächen, 
 Hauptradweg, Hauptfußweg, 
 Trassenverlauf für Hauptabwasserleitungen.

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Abb. 7: 15. Änderung des Flächennutzungsplans mit Änd erungsbereich und Abgrenzung des Geltungsbereichs de s 
Bebauungsplans S 26 (ohne Maßstab) 
Quelle:  Wissenschaftsstadt Darmstadt, Februar 2021

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Die 15. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt i m Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu 
dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel. Eine erneute öffentliche Aus- 
legung der 15. FNP-Änderung wie für den Bebauungspl an S 26 ist jedoch nicht erforderlich, demnach 
wird ggf. der Feststellungsbeschluss vorab gefasst. 
5.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstad t (Stadt Darmstadt, 2004) ist das „Werkzeug“ 
der kommunalen Planung, in dem nach naturräumlichen  und freiraumplanerischen Erfordernissen ein 
Flächenkonzept zur Entwicklung des Raumes abgebildet ist.  
Für den Raum des südlichen Bessungen stellt die Leitbildkarte des Landschaftsplanes eine weitgehen- 
de Bestandssicherung dar und definiert als Zielsetz ung eine Verbesserung der Grünausstattung im 
siedlungsdominierten Bereich. Leitbild für die Frei flächen der Cambrai-Fritsch-Kaserne ist die „Neu- 
schaffung von Grün auf stark versiegelten Bauflächen / Sportflächen“ und für die Jefferson-Siedlung die 
„Verbesserung der Grünqualität auf Bauflächen“. 
Umgeben ist das Plangebiet im Norden von Siedlungsb ereichen, für die das Leitbild „Erhaltung und 
Ausbau von Grünflächen“ gilt, „Bereichen mit überwi egend waldbaulicher Nutzung“ im Osten, Süden 
und Südwesten sowie „Schutz- und Entwicklungsfläche n Kerngebiete“ im Nordwesten. Nördlich bzw. 
westlich verlaufen „Flächen für landschaftsgebundene Erholung“. Hier wird als wesentliche Entwicklung 
die Wiederherstellung eines durchgängigen Ost-West- Grünzugs und entsprechender Grünverbindun- 
gen vom Grünzug Bessungen-Süd bis zum Grünzug der H eimstättensiedlung, westlich der Karlsruher 
Straße, dargestellt. 
Abb. 8: Ausschnitt Landschaftsplan der Wissenschaftss tadt Darmstadt mit Abgrenzung des Geltungsbereichs S 26 
(ohne Maßstab) 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2004 
Im unmittelbaren Umfeld relevante Inhalte sind:  
 Biotopverbundflächen: Schutz- und Entwicklungsfläc hen Kerngebiete westlich und im Nordos- 
ten (hellgrün) 
 Teich im Westen (Bessunger Kiesgrube, blau) 
 Offenhaltung und extensive Nutzung von Retentionsr äumen 
 Entwicklung von Biotopverbundachsen

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 26  
 
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 Differenziertes Pflegekonzept 
 Bereiche mit überwiegend waldbaulicher Nutzung öst lich und südwestlich (dunkelgrün mit 
Buchstabenkennung W) mit den Zielsetzungen: 
o Schutz / Regeneration des Westwaldes, Erhalt von B oden, Klima, Immissions- und Was- 
serschutzfunktion 
o Naturnahe Waldbewirtschaftung und stärkere Berücks ichtigung der Standortpotentiale, be- 
sonders im Westwald 
o Offenhaltung aller Waldwiesen 
o Umbau nicht standortgerechter Waldbestände (Ostwal d) 
o Aufbau von Immissionsschutzwald entlang vielbefahr ener Straßen 
 Flächen für landschaftsgebundene Erholung (gelbe S enkrechtschraffur) 
 Erhalt / Verbesserung der landschaftlichen Vielfal t unter Berücksichtigung der historischen Be- 
züge 
 Freihalten wertvoller Naherholungsräume von Intens ivnutzungen 
 Ergänzen des Fuß- und Radwegenetzes 
 Freiflächen im Siedlungsbereich 
 Erhalt / Ausbau von Grünflächen (grün mit senkrech ter Grünschraffur) 
 Bauflächen mit wertvollen Freiflächen und Altholzb eständen (hellgrün mit waagrechter Grün- 
schraffur) 
Der nordöstliche Teil des Geltungsbereichs liegt im  Landschaftsraum „Vorderer Odenwald“, der übrige 
Geltungsbereich ist dem Landschaftsraum „Bergstraße“ zuzuordnen.

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5.4 Bebauungsplan 
Für den überwiegenden Teil des Plangebiets liegt ke in Bebauungsplan vor. Kleinflächige Überschnei- 
dungen gibt es im Westen mit dem rechtskräftigen Be bauungsplan S 12 „Paul-Wagner-Straße Süd“ 
(Inkrafttreten am 02.07.1975) und im Norden des Gel tungsbereichs mit dem rechtskräftigen Bebau- 
ungsplan S 13 „Bessungen Südost“ (Inkrafttreten am 19.07.1979). 
Abb. 9: Bebauungspläne in der Umgebung mit Abgrenzung des Geltungsbereichs S 26 - Ludwigshöhviertel -  
(ohne Maßstab) 
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Oktober 2018 
Die Überschneidung der Geltungsbereiche S 12 und S 26 betrifft ein schmales langes Flurstück in einer 
im Bebauungsplan S 12 festgesetzten öffentlichen Gr ünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz 
Freizeitgelände Kiesgrube“. Die Planung wurde nicht  wie im Bebauungsplan S 12 festgesetzt umge- 
setzt, sondern das Gebiet unter Naturschutz gestell t (Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“). Das 
Grundstück im Überschneidungsbereich S 12 / S 26 li egt nicht im Naturschutzgebiet „Bessunger Kies- 
grube“. 
Die Überschneidung der Geltungsbereiche S 13 und S 26 betrifft eine Freihaltezone für eine geplante 
Autobahn (A 661), einen Lärmschutzwall sowie ein un terirdisches Umspannwerk mit Zufahrt im Lärm- 
schutzwall. Diese Freihaltezone, die nachrichtlich übernommen wurde, verläuft im Süden beider direkt 
angrenzender Bebauungspläne (A 49 (Bebauungsplan S 12) bzw. spätere Umbenennung zu A 661 
(Bebauungsplan S 13)) im direkten Anschluss an das Gelände bzw. durch das Gelände der Cambrai-
Fritsch-Kaserne. Eine Verwirklichung dieser Autobah n hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Pla- 
nungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 26. Diese Planung ist jedoch nicht mehr aktuell und 
wird nicht weiterverfolgt: Im Bundesverkehrswegepla n 2003 war der betreffende Abschnitt der Auto- 
E22.2

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 28  
 
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bahn nicht mehr enthalten und auch der Entwurf des Bundesverkehrswegeplans 2030 sieht die Stre- 
ckenführung nicht vor. Auch der Lärmschutzwall und das Umspannwerk wurden entsprechend nicht 
verwirklicht. 
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans S 26 - Lud wigshöhviertel - werden die Bebauungsplä- 
ne S 12 und S 13 im Überschneidungsbereich geändert.  
Bebauungspläne in der Umgebung 
Im Bebauungsplan S 12 „Paul-Wagner-Straße Süd“ nord westlich des Plangebiets sind neben Erweite- 
rungen von reinen Wohngebieten im Stadtteil Bessungen insbesondere Festsetzungen von Gemeinbe- 
darfsflächen (Erweiterung Lichtenberg-Schule nebst Schulsportanlagen) sowie öffentliche Grünflächen 
(bspw. „Sportplatz ‚Rennbahn‘ Velociped Club“ (Radr ennbahn) sowie ein „Spielplatz Freizeitgelände 
Kiesgrube“ auf Teilen des heutigen Naturschutzgebiets „Bessunger Kiesgrube“) enthalten.  
Im Bebauungsplan S 13 „Bessungen Südost“ nordöstlic h des Plangebiets sind im Norden ebenfalls Er- 
weiterungen von reinen Wohngebieten im Stadtteil Be ssungen festgesetzt. Südlich davon sind insbe- 
sondere eine Gemeinbedarfsfläche „Schule: Jugendmus ikschule und Akademie für Tonkunst“, öffentli- 
che Grünflächen (bspw. Dauerkleingärten) sowie ein Sondergebiet „Polizeipräsidium“ festgesetzt. 
Im Süden beider Bebauungspläne verläuft eine nachri chtlich übernommene Freihaltezone für eine ge- 
plante Autobahn (A 49 (Bebauungsplan S 12) bzw. spä tere Umbenennung zu A 661 (Bebauungsplan  
S 13)). Es wird diesbezüglich auf das vorangegangene Kapitel verwiesen.  
Südlich des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebau ungsplans S 26 liegt der Geltungsbereich des 
Bebauungsplans E 22.2 „Villenkolonie Eberstadt“ (In krafttreten am 10.05.2005). Es handelt sich dabei 
um eine Änderung des Bebauungsplans E 22 „Villenkol onie Eberstadt“ (Inkrafttreten am 17.08.1976), 
die im Wesentlichen dazu diente, den vorhandenen Charakter der Villenkolonie zu erhalten. Als Art der 
baulichen Nutzung sind Reine Wohngebiete festgesetzt.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 29  
 
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6. Bestand  
6.1 Demographische Entwicklung und Wohnraumbedarf i n Darmstadt  
Das Bevölkerungsaufkommen Darmstadts ist seit Mitte  der 1980er Jahre kontinuierlich gestiegen. In 
den letzten 10 Jahren wuchs die Einwohnerzahl nach Angaben des Hessischen Statistischen Landes- 
amts um knapp 15.800 EW bzw. ca. 11 %. 2 Anfang 2020 sind es rund 162.500 Darmstädterinnen und 
Darmstädter. 3 Hieran zeigen sich der generell hohe Bevölkerungsdruck in der Rhein-Main-Region, aber 
auch die wachsenden Beschäftigungs-, Studierenden- und Investitionszahlen in der Wissenschafts- 
stadt. 
Aufgrund der Attraktivität des Wirtschafts- und Hoc hschulstandorts Darmstadt, des fortlaufenden Über- 
hangs an Einwohnerzuzügen und der günstigen Alterss truktur ist für die Wissenschaftsstadt auch wei- 
terhin ein dynamisches Einwohnerwachstum zu erwarte n. In der Bevölkerungsvorausberechnung des 
Landes (HessenAgentur) werden für Darmstadt Ende 2035 ca. 176.800 EW prognostiziert. 4 Prognosen 
der Stadt Darmstadt gehen bis 2035 von einem weiter en Bevölkerungswachstum auf 171.000 – 
184.000 EW aus. 5  
Aufgrund der auch langfristig zunehmenden Bevölkerung in Darmstadt wird die Wohnnachfrage auch in 
den kommenden Jahren hoch bleiben. Die Folge ist ei n wachsendes „Wohnungsdefizit“. Aufgrund der 
hohen Nachfrage nach Wohnraum besteht im Darmstädte r Wohnungsmarkt bereits heute ein erhebli- 
cher Angebotsengpass, mit einer Leerstandsquote von nur 0,7%. 6 Zwar wurde in den letzten Jahren die 
Wohnungsbautätigkeit intensiviert. „Die bisherige B autätigkeit hält [jedoch] dem gestiegenen Woh- 
nungsbedarf nicht Stand. Grund hierfür ist u.a. das Fehlen von entsprechenden Grundstücken zur Rea- 
lisierung von Wohnbauprojekten.“ 7 So sind die Wachstumsmöglichkeiten insbesondere durch mangeln- 
de Möglichkeiten begrenzt, Bauland im Außenbereich auszuweisen: Im Norden/Nordosten befindet sich 
der Siedlungsbeschränkungsbereich des Frankfurter F lughafens (Siedlungsbeschränkungszone rund 
um die Stadtteile Wixhausen, Arheilgen und Kranichs tein), im Süden/Osten liegen Restriktionen durch 
Bannwälder und Naturschutzgebiete vor und im Westen befinden sich Autobahnen. 8 
Das Ludwigshöhviertel bietet nun die Chance, Wohnun gen zu errichten, die das Wohnungsdefizit zu- 
mindest verringern und somit dem Wohnungsbedarf Rechnung tragen.  
 
                                                   
2 Vgl. Hessisches Statistischen Landesamt, nur Einwohne r mit Hauptwohnsitz, Stand 30.09.2019 bzw. 31.12.200 9, Zah- 
len gerundet 
3 Vgl. Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt, auf gerufen unter: https://www.darmstadt.de/leben-in-
darmstadt/wohnen, Stand: 29.05.2020 
4 Vgl. Hessen Agentur GmbH: Kleinräumige Bevölkerungsvorausschätzung bis zum Jahr 2025, Datenblatt Darmstadt, St, 
(411), Stand Oktober 2019. 
5 Vgl. Wissenschaftsstadt Darmstadt: Demografiebericht 3, Perspektiven für Darmstadt, Statistische Mitteilungen 1/2017, 
Darmstadt 2017. 
6 Vgl. BNP Paribas Real Estate Consult GmbH: Stadt Darmst adt, Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung. Im- 
mobilienwirtschaftliche Studie mit Markt-, Standort- und Objektanalyse für Wohnentwicklung, Frankfurt am  Main, 
01.11.2016, S. 26 
7 Ebenda, S. 27 
8 Vgl. Homepage der Wissenschaftsstadt Darmstadt, auf gerufen unter: https://www.darmstadt.de/leben-in-
darmstadt/wohnen, Stand: 29.05.2020

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 30  
 
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6.2 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Best and 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 10: Plangebiet Ludwigshöhviertel mit ehemaligem Gebäudebestand (ohne Maßstab) 
Quelle:  Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2017, Beschr iftung durch AS+P, Oktober 2018 
Das Plangebiet ist ca. 34 ha groß und umfasst die e hemalige Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jeffer- 
son-Siedlung.  
Die Cambrai-Fritsch-Kaserne bestand aus zwei ursprü nglich funktional getrennten Kasernenanlagen, 
die um einen zentralen Erschließungshof angelegt wu rden. Die Bebauung der Cambrai-Fritsch-
Kaserne, die sich im Wesentlichen aus Verwaltungs-,  Mannschafts- und Werkstattgebäuden zusam- 
mensetzte, ordnete sich weitestgehend einem orthogo nalen Erschließungsraster unter. Der Gebäude- 
bestand von 1938 war annähernd vollständig erhalten  und nur an wenigen Stellen durch die US-
Streitkräfte ergänzt worden. Er bestand vorwiegend aus 3- bis 4-geschossigen Mannschaftsunterkünf- 
ten und Verwaltungsgebäuden, 1- bis 2-geschossigen Werkstattgebäuden und sozialen Zwecken die- 
nenden Gebäuden sowie einer Sporthalle. Nur die vie r Gebäude am zentralen Quartiers Carré stehen 
unter Denkmalschutz (Ensembleschutz) und sind zu er halten. Alle Gebäude standen seit dem Abzug 
Cambrai-Fritsch-Kaserne 
Jefferson-Siedlung 
Ludwigs- 
höhstraße  
Cooperstraße

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 31  
 
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der Streitkräfte leer. Mittlerweile sind fast alle Gebäude im Zuge der Baufeldfreimachung bereits abge - 
brochen worden.  
Südlich der Cambrai-Fritsch-Kaserne befindet sich d ie im Jahr 1951 gebaute Jefferson-Siedlung mit 
insgesamt acht Wohngebäuden und einem Hotel. Teile der Bestandsgebäude werden aktuell für die 
Unterbringung von Asylbewerbern genutzt. Die Nutzun gen sind zeitlich befristet. Der andere Teil der 
Gebäude wurde zwischenzeitlich ebenfalls bereits teilweise abgerissen. 
Die zentralen Freiflächen sind durch umfangreichen Baumbestand geprägt, in den Randbereichen la- 
gen dagegen großflächig versiegelte Fahrzeugabstell flächen. Diese versiegelten Flächen wurden im 
Zuge der Baufeldfreimachung bereits abgebrochen.  
Das Plangebiet ist durch eine nordwestliche Neigung  in Richtung Bessungen gekennzeichnet. Vom 
Höhenrücken der Ludwigshöhe aus neigt sich das Gelä nde zunächst etwas steiler nach Westen hin, 
bevor es zusätzlich in geringerem Ausmaß nach Bessu ngen abfällt. Das Gelände der Cambrai-Fritsch-
Kaserne, auf einer Höhe von 190-160 m ü. NHN gelege n, wurde weitestgehend durch Abgrabungen 
und Aufschüttungen nivelliert und bebaubar gemacht.  Westlich des Plangebiets fällt das Gelände er- 
neut stärker in Richtung Heidelberger Straße ab. Typisch für die Anlage sind – entsprechend der Topo- 
graphie – die Terrassierungen im Gelände sowie die daraus resultierenden Mauern im Gebiet und an 
der nördlich in das Gebiet führenden Ludwigshöhstraße. 
Im Geltungsbereich befindet sich der zu erhaltende Gedenkstein des Rodelunglücks vom 27.02.1909. 
Es handelt sich um einen etwa 2 m hohen Stein, welc her mit einer Gedenktafel versehen ist. Der der- 
zeitige Standort befindet sich hinter einem Wohngeb äude der Jefferson-Siedlung (Verlängerung der 
Cooperstraße/Ecke Ludwigschneise, zukünftiges Baugebiet WA E4).

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6.3 Stadträumliche Einbindung  
Abb. 11: Luftbild Ludwigshöhviertel mit ehemaligem G ebäudebestand - Umgebung des Plangebiets (ohne Maßstab) 
Quelle:  Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2017, Beschr iftung durch AS+P, Oktober 2018 
Nördlich des Plangebiets befindet sich der Grünzug Bessungen Süd. Dieser Landschaftsraum ist ge- 
prägt durch unterschiedliche Teilbereiche wie private Gärten und Sportanlagen (Radrennbahn, Tennis- 
plätze). Daran schließt sich der Stadtteil Bessunge n an – ein insbesondere im Süden durch Einfamili- 
Bessungen  
Grünzug Bessungen 
Süd  
Marien- 
höhe 
Eberstadt  
Ludwigs- 
höhe  
Lincoln - 
Siedlung 
Bessunger Kiesgrube  
Landskronstraße

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enhäuser geprägtes Wohngebiet. Angrenzend bzw. inte griert in den Grünzug befinden sich zudem die 
Lichtenbergschule (1.200 Schüler), die Akademie für Tonkunst sowie das Polizeipräsidium. 
Östlich des Geltungsbereichs befinden sich große Wa ldflächen. Der Übergang zum Waldrand erfolgt 
durch eine bis zu 9 m hohe Böschung. Die unmittelba r angrenzenden Waldflächen weisen aufgrund ei- 
nes engmaschigen Wegenetzes, eines vielfältigen Baumbestandes und einer z.T. anspruchsvollen Hö- 
henentwicklung einen sehr hohen Erholungswert auf. Über die Wegeverbindungen sind sowohl die 
nördlichen Wohngebiete des Nachbarstadtteils Eberst adt als auch das Ausflugsziel „Bessunger Haus- 
berg“ – Ludwigshöhe mit Ludwigsturm fußläufig gut z u erreichen. 
Südlich des Plangebiets schließt sich der Stadtteil Eberstadt an, welcher im Norden durch seine Villen - 
kolonie der Jahrhundertwende gekennzeichnet ist. 
Westlich der Cambrai-Fritsch-Kaserne befindet sich das seit 1994 unter Naturschutz stehende Gebiet 
der „Bessunger Kiesgrube“. Das Naturschutzgebiet, w elches bis in die 1970er Jahre dem Kiesabbau 
diente, ist geprägt durch seine Terrassierung und z wei Grundwasserseen. Die „Bessunger Kiesgrube“ 
stellt heute einen ökologisch wertvollen Landschaft sraum dar, welcher aufgrund seiner Schutzwürdig- 
keit nicht öffentlich zugänglich ist. Die Abgrenzun g der Cambrai-Fritsch-Kaserne zur „Bessunger Kies- 
grube“ ist durch einen Damm gekennzeichnet, auf des sen Krone ein Fußweg verläuft, der Ausblicke in 
die Rheinebene und zur Innenstadt ermöglicht. Westl ich der „Bessunger Kiesgrube“ schließen sich die 
Heidelberger Straße und die Konversionsfläche Linco ln-Siedlung an, die ebenfalls zu einem Wohnge- 
biet entwickelt wird.  
6.4 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung 
Das Areal der Cambrai-Fritsch-Kaserne ist im Westen über die Cooperstraße an die Heidelberger Stra- 
ße und somit an das übergeordnete Hauptverkehrsnetz  angebunden. Eine zweite, untergeordnete An- 
bindung erfolgt über die Ludwigshöhstraße im Norden. 
Im Bereich der Heidelberger Straße / Ecke Cooperstr aße ist ein Anschluss an das ÖPNV-Netz mit den 
Straßenbahnlinien 1, 7 und 8 vorhanden. Im Norden, auf Höhe der Lichtenbergschule, endet derzeit die 
Straßenbahnlinie 3. 
Entlang der Heidelberger Straße ist die Einbindung in das Radverkehrsnetz über separate Radver- 
kehrsanlagen gewährleistet. Es gibt derzeit keine F uß- und Radwegeverbindung zwischen Heinrich-
Delp-Straße, der Jeffersonstraße und Ludwigshöhstraße über das Plangebiet. 
Der Bereich der Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson -Siedlung ist gegenwärtig nicht öffentlich zugäng- 
lich.  
6.5 Schallimmissionen 
Hinweise zu Beeinträchtigungen künftiger Nutzungen im Gebiet durch Schallimmissionen aus der um- 
gebenden Nutzung liegen nicht vor.  
6.6 Schutzausweisungen: Schutzgebiete und Schutzobj ekte 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine Schut zgebiete oder Schutzobjekte. In der näheren Um- 
gebung befinden sich drei Natura 2000-Gebiete, ein Naturschutz- und ein Landschaftsschutzgebiet so- 
wie weitere naturschutzrechtlich geschützte Struktu ren (Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Bioto- 
pe, Wasserschutzgebiet). 
6.6.1 Natura 2000-Gebiete 
Die Natura 2000-Gebiete sind in der nachfolgenden Abb. 12 verzeichnet.

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Vogelschutzgebiet 6117-403 Prinzenberg bei Darmstad t Eberstadt (342 ha) 
 Lage: ca. 500 m südöstlich der Jefferson-Siedlung.  
 Charakteristik: Südwestexponierter, wärmebegünstig ter Berghang mit Streuobstwiesen auf Löß 
im Übergang von der Oberrhein-Ebene zum Odenwald. 
 Schutzzweck: wichtiger Vermehrungsraum für wärmeli ebende, gefährdete Zugvogelarten vor 
allem den Wendehals (höchste Siedlungsdichte Hessens) und für den Gartenrotschwanz. 
 Weitere bedeutsame Artenvorkommen: Grauspecht, Neu ntöter, Wiedehopf. 
 Erhaltungsziele: Erhalt der artspezifisch relevant en Lebensraumstrukturen. 
 Entwicklungsziele: Freihalten der Fläche von Bebau ung, Weiterführung der Obstbaumnutzung 
und extensiven Weidenutzung des Grünlands, störungsarme Besucherlenkung. 
FFH-Gebiet 6117-308 Streuobstwiesen von Darmstadt-E berstadt / Prinzenberg und Eichen- 
wäldchen (37,5 ha) 
 Lage: ca. 800 m südlich der Jefferson-Siedlung, in nerhalb des oben genannten Vogelschutzge- 
biets 
 Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie:  
− 2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, 
− 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis). 
 Erhaltungsziele: Erhaltung des Offenlandcharakters  der Standorte, Erhaltung einer bestands- 
prägenden, die Nährstoffarmut begünstigenden Bewirtschaftung. 
 Arten nach Anhang II FFH-Richtlinie: 
− Großes Mausohr (Myotis myotis). 
 Erhaltungsziele: Erhaltung von Gehölzstrukturen en tlang der Hauptflugrouten im Offenland, Er- 
haltung von funktionsfähigen Sommerquartieren.  
FFH-Gebiet 6118-304 Dommersberg, Dachsberg und Darm bachaue von Darmstadt  
(318,4 ha)  
 Lage: ca. 500 m östlich der Cambrai-Fritsch-Kasern e und Jefferson-Siedlung 
 Lebensraumtypen nach Anh. I FFH-Richtlinie in der Nähe des Plangebiets bzw. westlich der 
Nieder-Ramstädter Straße (B 449): 
− 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum),  
− 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum). 
 Erhaltungsziele: Erhaltung naturnaher und struktur reicher Bestände mit stehendem und liegen- 
dem Totholz, Höhlenbäumen und lebensraumtypischen B aumarten in ihren verschiedenen 
Entwicklungsstufen und Altersphasen.

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Abb. 12: Räumliche Lage der Natura 2000-Gebiete mit Plangebiet (ohne Maßstab) 
Quelle:  www.hessen-forst.de/uploads/naturschutz/na tura-2000-gebietskarten/geb-lk_darmstadt_dieburg.pdf, Zugriff am 11.10.2018 
6.6.2 Naturschutzgebiete 
Westlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzend liegt das Naturschutzgebiet (NSG) 
411.014 „Bessunger Kiesgrube“ (Verordnung vom 30.05.1997, Größe: 11,2 ha) (s. Abb. 13). 
Der Bereich diente dem Kiesabbau und ist heute durc h zwei Grundwasserseen und Terrassierungen 
geprägt. Wertbestimmend und störungsempfindlich sin d die überwiegend im Norden des NSG gelege- 
nen, sonnenexponierten Hänge und Felsen als Lebensr aum der Mauereidechse sowie die nährstoffar- 
men Stillgewässer. Das Betreten des Naturschutzgebietes ist verboten.  
Die Erhaltungs- und Entwicklungsziele sind: 
 Erhaltung der Trockenrasen- und Felsgrasfluren, 
 Erhaltung der blütenreichen Brach- und Ruderalfläc hen, 
 Erhalt der Stillgewässer, 
 Überführung von Beständen mit nichtheimischen Baum arten in Waldbestände der potenziell na- 
türlichen Vegetation durch Sukzession, 
 Wesentliche Maßnahmen: Freistellen von Böschungen und Felsstandorten durch Entfernen von 
Gehölzen als Lebensraum für die Mauereidechse.

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Abb. 13: Natur- und Landschaftsschutzgebiete und Sch utz nach Denkmalrecht (ohne Maßstab) 
Quelle:  Rahmenplanung Darmstadt Bessungen Süd, 201 1, S. 67 
6.6.3 Landschaftsschutzgebiete 
Das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ (Verordnung vom 23. Juni 2004, Größe: 7.122 ha) um- 
fasst die Waldgebiete, welche an die Cambrai-Fritsc h-Kaserne und Jefferson-Siedlung angrenzen. Es 
beinhaltet auch die obengenannten FFH- und Vogelsch utzgebiete, nicht jedoch das Naturschutzgebiet 
„Bessunger Kiesgrube“.  
Schutzzweck ist die nachhaltige Sicherung der Kulturlandschaft, insbesondere der großen, zusammen- 
hängenden Waldgebiete. 
6.6.4 Gesetzlich geschützte Biotope 
Gemäß der Biotoptypenkartierung auf dem ehem. Gelän de der Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jeffer- 
son-Siedlung durch das Büro PGNU im Jahre 2017 komm en im Nordwesten des Plangebiets Sandtro- 
ckenrasen vor, die nach § 30 BNatSchG in Verbindung  mit § 13 HAGBNatSchG zu den geschützten 
Biotopen gehören.  
6.6.5 Naturdenkmäler 
Nordöstlich der Cambrai-Fritsch-Kaserne befinden sich zwei Naturdenkmäler (s. Abb. 13): 
 Eiche mit Granitfelsen, 
 Gebiet des Forellenteichs.

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6.6.6 Wasserschutzgebiete 
Abb. 14: Räumliche Lage zum Wasserschutzgebiet Brunne ngalerie Wasserwerk an der Sandschollenschneise wes tlich 
von Eberstadt mit Plangebiet (ohne Maßstab) 
Quelle:  www.atlas.umwelt.hessen.de/servlet/Frame/a tlas/naturschutz/schutzgebiete/karten/schutzgeb, Zugriff am 12.10.2018 
Innerhalb des Plangebiets sowie im direkten Umfeld sind keine amtlich festgesetzten Trinkwasser- 
schutzgebiete, Messstellen oder Gewinnungsanlagen vorhanden.  
6.7 Bestand und Bewertung der Naturraumpotentiale 
6.7.1 Lage im Raum und Erscheinungsbild des Raumes 
Die vielfältige und mosaikartige Landschaft südlich  von Bessungen liegt an der Schnittstelle zwischen 
Bergstraße, die zur naturräumlichen Haupteinheiteng ruppe Nördliches Oberrheintiefland gehört, und 
dem Odenwald, welcher der Haupteinheitengruppe Hessisch-Fränkisches Bergland zugeordnet ist. Der 
Teilbereich westlich der Heinrich-Delp-Straße / Jeffersonstraße liegt in den Randhügeln des nördlichen 
Oberrheintieflandes, deren potentiell natürliche Ve getation ein Wärme liebender Eichen-Mischwald ist. 
Das östliche Plangebiet gehört zur untersten Stufe des Schichtstufentafellandes des waldreichen 
Odenwalds. Der Vordere Odenwald ist ein charakteris tisches Buchenwaldgebiet, in dem Buchen- und 
Edellaubmischwälder dominieren. 
6.7.2 Geologie, Böden 
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Oberrheinischen Tiefebene, östlich grenzt der kristalline Odenwald 
an. Die Verwerfungslinie des Rheingrabens folgt hie r etwa dem Verlauf der Heidelberger Straße am 
Fuß der Odenwaldhänge von Sandberg, Ludwigshöhe und  Marienhöhe. Im Bereich der Rheinebene 
sind tiefgründige Braunerden mit Bändern aus schluffigem bis tonigem Sand zu finden. Im Grundgebir- 
ge ändern sich die Standortverhältnisse kleinräumig , es dominieren flachgründige, basenarme Braun- 
erden mit mehr oder minder hohem Skelettanteil. Aufgrund der starken anthropogenen Überprägung ist 
im Planungsgebiet nicht mehr mit ursprünglichen oder natürlichen Böden zu rechnen.

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6.7.3 Gewässer, Wasserhaushalt 
Im Plangebiet ist kein Oberflächengewässer vorhande n. Das Grundwasser fließt von Osten kommend 
mit wenigen Metern Flurabstand, auf und in dem teilweise tief zerklüfteten Granodiorit nach Westen. Mit 
dem Übergang in die Oberrheinebene sinkt der Grundwasserspiegel rasch auf mehr als 10 m unter Ge- 
ländeniveau. Gemäß dem hydrologischen Kartenwerk „H essische Rhein- und Mainebene“ wird der 
Grundwasserflurabstand im Geltungsbereich auf > 30 m unter Geländeoberkante geschätzt. Die Versi- 
ckerungsfähigkeit ist sowohl in den Sandböden wie auch in den Verwitterungsböden über dem kristalli- 
nen Grundgestein unterschiedlich. Aufgrund der klei nräumlich wechselnden Tiefgründigkeit der Böden 
sind am Bessunger Hang sehr unterschiedliche Versickerungskapazitäten anzutreffen. Der Felszersatz 
ist zum Einbau fachgerechter Versickerungseinrichtu ngen prinzipiell geeignet, der Sand ist hingegen 
lediglich als schwach durchlässig zu bewerten und f ür den Bau fachgerechter Versickerungsanlagen 
nur bedingt geeignet.  
6.7.4 Örtliches Klima 
Das Plangebiet gehört zur Klimaregion Rhein-Main-Gebiet und somit im Übergangsbereich vom subat- 
lantischen zum schwach subkontinentalen Klima, das als mäßig humid zu bezeichnen ist. Die Niede- 
rungen sind gekennzeichnet durch niedrige Windgesch windigkeiten, relativ hohe Lufttemperaturen und 
geringe Niederschlagsmengen. Der Hauptanteil der Ni ederschläge fällt in den Sommermonaten, wenn 
durch die hohe Einstrahlung verstärkt Schauer und G ewitter auftreten. In den dichter besiedelten Ge- 
bieten bilden sich durch den anthropogenen Einfluss  sogenannte Stadtklimate mit den bekannten 
Wärmeinseleffekten aus. In Strahlungsnächten ist im Geltungsbereich vermehrt mit ostnordöstlichen bis 
ostsüdöstlichen Luftbewegungen zu rechnen, die wese ntlich zur Belüftung der Bebauung beitragen, 
wobei die einströmende nächtliche Kaltluft thermische Belastungen nachhaltig herabsetzen kann. 
6.7.5 Vegetation  
Übersicht über die dominanten und bemerkenswerten P flanzenvorkommen 
Innerhalb des Geltungsbereichs waren große Flächena nteile gärtnerisch angelegte Außenanlagen, die 
bis zum Abzug der US-Army 2008 mit unterschiedliche r Intensität genutzt bzw. unterhalten wurden. 
Entsprechend dominieren hauptsächlich urbane Lebens räume und Stadtbiotope, daneben finden sich 
aber auch einige wenig genutzte Bereiche bzw. Sonde rstandorte, so dass insgesamt 11 Arten der Ro- 
ten Liste Hessens bzw. Deutschlands erfasst werden konnten.   
Der Baumbestand umfasst ca. 520 Bäume, die teilweis e aus der Zeit früherer Waldnutzung stammen 
und im Gebiet überdauert haben. Von ihnen sind rund  488 Bäume als erhaltenswert eingestuft. Sie 
prägen maßgeblich das Erscheinungsbild des Stadtquartiers. Hinzu kommen die aus der Zeit der militä- 
rischen Nutzung stammenden Anpflanzungen, die meist  als Zier- oder Sichtschutzgehölze angelegt 
wurden und aus einheimischen und nicht-einheimischen Arten bestehen. 
Wertvolle Biotope 
Von größerer ökologischer Wertigkeit sind die Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie (RL 
92/43/EWG) Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) sowie der Sandtrockenrasen (LRT 2330 Sandrasen 
auf offenen Binnendünen), welcher gleichzeitig durc h den § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes ge- 
schützt ist. 
Fauna 
Im Geltungsbereich wurden überwiegend an den Siedlu ngsraum bzw. -rand angepasste und daher all- 
gemein häufige Spezies nachgewiesen. Außerdem wurde n aber auch eine ganze Reihe bedeutsamer 
Arten nachgewiesen, die dem strengen Artenschutz na ch § 44 BNatSchG unterliegen. Hier sind min- 
destens sieben Fledermausarten, neun Vogelarten, di e Mauer- und Zauneidechse, der Heldbock, ein 
xylobionter (= holzbesiedelnde) Käfer, sechs Tagfalter- und vier Heuschreckenarten zu nennen.

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Bodenschutz 
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll der ehemals  militärisch genutzte Bereich der Cambrai-
Fritsch-Kaserne und die Jefferson-Siedlung einer Fo lgenutzung vorrangig für Wohnen zugeführt wer- 
den. Durch die Wiedernutzbarmachung wird insbesondere dem Ziel des § 1 Abs. 5 BauGB (städtebau- 
liche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Inn enentwicklung), dem Grundsatz des sparsamen 
und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sowie dem Ziel der Ver- 
meidung einer Beeinträchtigung des Bodens gemäß § 1  Satz 3 BBodSchG entsprochen. Landwirt- 
schaftlich genutzte Flächen sind von der Konversion sentwicklung nicht betroffen, ebenso findet keine 
Neuinanspruchnahme von Wald oder für Wohnzwecke gen utzter Flächen statt. Insofern leistet die Pla- 
nung einen besonderen Beitrag zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme für neue Bauflächen 
und damit für eine ressourcenschonende, flächenspar ende und umweltverträgliche Siedlungs- und 
Stadtentwicklung in Darmstadt. Aufgrund der Zielset zung eines sparsamen Umganges mit Grund und 
Boden sind im Bebauungsplan Festsetzungen zur Entsi egelung von Flächen, zur Beschränkung der 
überbaubaren Flächen, zur Verwendung wasserdurchläs siger Beläge, zur Versickerung des Nieder- 
schlagswassers und zur Begrünung definiert. Weitere  bodenspezifische Vermeidungs- und Minde- 
rungsmaßnahmen sind im Rahmen der Bauausführung zu beachten. Hierbei gibt es allgemeine Vorga- 
ben zum Schutz des Mutterbodens (§ 202 BauGB) und V orgaben zur Lagerung und Wiedereinbau des 
Oberbodens (DIN 18915 und DIN 19731). Zudem wird au f die Vorgaben des Bundesbodenschutzge- 
setzes hingewiesen. 
6.8 Altlasten 
Auf der Liegenschaft der Cambrai-Fritsch-Kaserne wu rden 60 Jahre lang Militärfahrzeuge gewartet 
sowie Kraftstoffe und Mineralöle umgefüllt und gela gert, so dass Boden-, Bodenluft- und 
Grundwasserkontaminationen zu erwarten sind.  
Altablagerungen sind im Geltungsbereich des Bebauun gsplans nicht bekannt. Innerhalb des Plange- 
biets liegen jedoch die in der Altflächendatei Hess en (FIS-AG Fachinformationssystem Altlasten und 
Grundwasserschadensfälle) erfassten Altflächen Camb rai-Fritsch-Kaserne sowie Jefferson Siedlung 
vor (ALTIS-Nummern 411.000.043-000.001 bzw.411.000. 043-000.003). Beide Flächen wurden in den 
vergangenen Jahren aufgrund der früheren Nutzung hi storisch erkundet sowie orientierend untersucht. 
Es wird auf das Kapitel 12 verwiesen. 
6.9 Kampfmittel 
Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorli egenden Kriegsluftbilder hat ergeben, dass sich 
das Plangebiet am Rande eines Bombenabwurfgebietes befindet. Aufgrund dessen wurde eine histo- 
risch-genetische Rekonstruktion zum Kampfmittelverd acht erstellt, die den zunächst unterstellten 
Kampfmittelverdacht nicht bestätigt hat. 
Soweit entgegen den vorliegenden Erkenntnissen im Zuge der Bauarbeiten ein kampfmittelverdächtiger 
Gegenstand gefunden werden sollte, soll der Kampfmi ttelräumdienst unverzüglich verständigt werden. 
Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen.

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6.10 Denkmalschutz 
Der zentrale Bereich der Cambrai-Fritsch-Kaserne is t als Sachgesamtheit / Ensemble nach 
Hessischem Denkmalrecht geschützt.  „Die denkmalges chützte Gesamtanlage umfasst das zentrale 
Geviert des öffentlichen Platzes, von dem aus die A nlagen erschlossen wurden. Es wird von den 
Wirtschaftsgebäuden der beiden Kasernen im Norden u nd Süden, den beiden Stabsgebäuden im 
Westen und Osten sowie den ehemaligen Zugängen der Kasernen mit begleitenden Mauern im 
Nordosten und Südwesten mit dahinterliegenden Ersch ließungsplätzen gebildet. […] Zudem sind die 
Mauern und Torhäuser der Doppelkaserne an der Ludwigshöhstraße Teil des Denkmals.“ 9 
Abb. 15: Gesamtanlage Cambrai-Fritsch-Kaserne, Luftau fnahme von Nordost 
Quelle:  Nikolaus Heiss, 24.06.2009 
Im Bereich des im Westen des Platzes gelegenen urba nen Teilbaugebiets MU 4 wurde seitens der 
Denkmalschutzbehörden einer geringfügigen Versetzun g der südlichen Mauer nach Westen 
zugestimmt, damit westlich der geplanten Straßenbah ntrasse eine Fußwegeverbindung zur südlich 
angrenzenden Promenade geschaffen werden kann. 
 
                                                   
9 Landesamt für Denkmalpflege Hessen: Auszug aus dem Denkmalverzeichnis des Landes Hessen, 20.01.2020

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7. Planung 
7.1 Städtebauliches Konzept 
Im Jahr 2017 wurde ein städtebaulicher und landscha ftsplanerischer Realisierungswettbewerb für die 
Entwicklung und Neuordnung der Cambrai-Fritsch-Kase rne / Jefferson-Siedlung zu einem neuen 
Stadtquartier durchgeführt. Anschließend wurde das Wettbewerbsergebnis zu einem städtebaulichen 
Strukturkonzept weiterentwickelt, welchem der Magis trat der Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Be- 
schluss vom 14.11.2018 zugestimmt hat. 
Der städtebauliche Entwurf strebt die Schaffung eines „Neuen Quartiers Ludwigshöhe“ an - eine leben- 
dige und sozial ausgewogene Nachbarschaft der kurzen Wege konzipiert für ca. 3.100 Bewohnerinnen 
und Bewohner. Die besondere, terrassierte Hanglage zwischen Darmstadts Süden und dem Odenwald 
und der empfundene Genius Loci einer „Lichtung im W ald“ sind neben der historisch-orthogonalen Ka- 
sernenanlage die Grundlage der Siedlungsmorphologie mit dichten Zentren und freigehaltenem Saum. 
Abb. 16: Städtebauliche Idee (ohne Maßstab) 
Quelle:  AS+P, Oktober 2018 
Die vorgefundene historische Struktur zweier eigenständiger Gebiete mit einem gemeinsamen Bezugs- 
ort wird aufgenommen und zu zwei kompakten Siedlung sflächen nördlich und südlich des unter Denk- 
malschutz stehenden zentralen historischen Gebäudee nsembles weiterentwickelt („Stadtteile“). Das 
zentrale Carré dient als Ankunfts- und Service-Zentrum mit Mobilitäts- und Quartiersmanagement, zent- 
ralen sozialen Einrichtungen und Nahversorgung.  
Das Carré ist zudem Mittelpunkt der zentralen ost-w est verlaufenden breiten Grünzäsur, welche das 
Plangebiet in die beiden Siedlungsteile gliedert. D iese „Landschaftstreppe“ ist aktive Grünachse und 
Naherholungsraum der Siedlung und verbindet im Nahbereich Ludwigshöhe - Cambrai-Fritsch-Siedlung 
- NSG „Bessunger Kiesgrube“ - Lincoln-Siedlung, sow ie übergeordnet die Landschaftsräume Oden- 
waldhang und Rheinebene. Gesamtstädtisch bildet sie zukünftig das durch die Straßenbahn verkehrlich 
gut angebundene südliche „Tor“ zu Odenwaldhang und Ludwigshöhe. Die bestehenden klimawirksa-

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 42  
 
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men Grünzäsuren zwischen der Siedlung und Bessungen im Norden sowie Eberstadt im Süden werden 
zudem gestärkt („Frischluftkorridor“). 
Die bestehende, terrassiert überformte Hanglage des Gebiets wird als spezifische Qualität in Gebäude- 
typologie und Freiraum inszeniert. 
7.1.1 Bebauungskonzept 
Die beiden Siedlungsbereiche sind in Blockstrukture n aufgeteilt, was ein hohes Maß an Flexibilität be-
züglich der Belegung mit passenden Gebäuden ermögli cht. Grundsätzlich sieht die städtebauliche 
Struktur unterschiedliche Bebauungsbereiche vor (vgl. Abb. 17):  
Abb. 17: Städtebauliches Strukturkonzept (ohne Maßsta b) 
Quelle:  AS+P, 06.11.2018

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 43  
 
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In den inneren, dichteren Bereichen des Quartiers f indet sich urbanes Wohnen als Geschosswoh- 
nungsbau in aufgelockerter Blockrandbebauung sowie Stadtvillen in Form von dichteren Punkthäusern 
an den Grünflächen. Entlang der zentralen Promenade, in der auch eine geplante Straßenbahn verläuft 
(Verlängerung der Linie 3 durch das Quartier bis an die Straßenbahntrasse in der Heidelberger Straße), 
sollen höhere und dichtere Gebäude zur Fassung der breiten Verkehrsfläche entstehen. An den aufge- 
lockerten Randbereichen des Quartiers sind Stadtvillen („Waldvillen“) in Form von Punkthäusern sowie 
Einfamilienhäuser (Reihenhäuser, Doppelhäuser und freistehende Einfamilienhäuser) geplant.  
Für einzelne Blockbereiche wurden im Jahr 2019 verg leichende Verfahren durchgeführt. Die Auswahl 
der weiterzuverfolgenden Entwürfe erfolgte Anfang 2 020. Dabei wurden nur geringfügige Abweichun- 
gen der grundsätzlichen Struktur des Strukturkonzeptes vorgenommen. 
Neben den unter Ensembleschutz stehenden historischen Kasernengebäuden im Carré ist vorgesehen, 
evtl. die bestehende Sporthalle in der nordöstliche n Fläche weiter zu nutzen und die Kapelle am südli-
chen Quartiersrand in der Jefferson-Siedlung für kulturelle Zwecke zu erhalten. 
 
Im Vergleich zu dem vom Magistrat zugestimmten Stru kturkonzept wurde zwischenzeitlich das Gebäu- 
de 4001 westlich des Bildungscampus aufgrund von gebäudesiedelnden artenschutzrechtlich geschütz- 
ten Vögeln, deren erfolgreiche Umsiedlung noch offen ist, in den Bildungscampus integriert. Damit kann 
die Option offengehalten werden, im Falle des Erhalts des Gebäudes die Nutzung des Bildungscampus 
auf dieses Gebäude, bspw. für die Schule, aufzuweiten.  
7.1.2 Wohnungsmix / Ermittlung der Wohneinheiten un d Einwohnerzahl 
Ziel des Strukturkonzeptes war es, im Rahmen der Qu artiersentwicklung ein marktgerechtes Wohnan- 
gebot von ca. 1.400 Wohneinheiten für rund 3.100 Ei nwohner herzustellen. Diese Anzahl an Wohnein- 
heiten stellt den Maximalfall dar. Hintergrund sind  die Ergebnisse einer Leistungsfähigkeitsüberprüfung 
des umgebenden Straßennetzes (vgl. Kap. 10.2): Eine  höhere Anzahl an Wohneinheiten würde zu ei- 
nem höheren Verkehrsaufkommen führen und damit zu g roßen Einschränkungen der Qualität im um- 
gebenden Erschließungsnetz – sowohl für die Erreich barkeit des Gebietes als auch für die bestehen- 
den Verkehrsflüsse. Eine weitere Verdichtung ist da mit aus verkehrstechnischen Gründen derzeit aus- 
geschlossen. 
Der konzeptionelle Anspruch des Strukturkonzeptes l iegt in der Schaffung eines differenzierten Wohn- 
raumangebotes, welches verschiedene Haus- und Wohnt ypologien sowie variierende Wohnungsgrö- 
ßen bereitstellt. Ergebnis einer immobilienwirtscha ftlichen Studie für die Konversionsfläche war, dass  
sich das angestrebte Verhältnis von Geschosswohnungsbau zum Eigenheimsegment in einem Bereich 
von 75-90 % zu 25-10 % bewegen sollte.10  Diese Verteilung war auch Gegenstand eines Eckpunktepa- 
piers zwischen dem Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der BVD New Living GmbH & Co. 
KG bzw. der BVD WoBau GmbH & Co KG, das in der Sitz ung der Stadtverordnetenversammlung vom 
31.10.2018 beschlossen wurde und später auch Gegens tand des abgeschlossenen städtebaulichen 
Vertrags wurde. Entsprechend der städtischen Beschlusslage sind außerdem insgesamt 25 % der Brut- 
togrundfläche (BGF) Wohnen für Haushalte mit gering em Einkommen sowie weitere 20 % der BGF 
Wohnen für Haushalte mit mittlerem Einkommen vorzus ehen. Darüber hinaus sollen innerhalb des 
Quartiers ein Angebot an Sonderwohnformen (gemeinschaftliche Wohnprojekte / Wohngruppen, spezi- 
alisierte Sonderwohnformen etc.) sowie Strukturen zur Förderung einer kleinteiligen Mischung bzw. der 
Förderung von Nachbarschaften geschaffen werden. Du rch dieses Angebot vielfältiger Wohn-
Typologien und möglicher Eigentumsstrukturen soll e ine soziale Mischung der Nutzergruppen erreicht 
werden. 
                                                   
10  Vgl. BNP Paribas Real Estate Consult GmbH: Stadt Darmsta dt, Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung.  
Immobilienwirtschaftliche Studie mit Markt-, Standort- und Objektanalyse für Wohnentwicklung, S. 42

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Eine besonders starke Nachfrage wird für 3- und 4-Z immerwohnungen erwartet, eine hohe Nachfrage 
bei 2-Zimmer-Wohnungen. 11  Entsprechend der größeren Wohnungen wird ein Einwo hnerschlüssel von 
ca. 2,25 Einwohnern pro Wohneinheit angenommen.  
Die angenommenen Wohnungsgrößen differieren: 12  
 Annahme Einfamilienhäuser: 200 qm / Grundstück 
 Eigentumswohnungen (insb. Stadtvillen an der Lands chaftstreppe und Waldvillen am Quartiers- 
rand): 115 qm / Wohnung  
 Sozial geförderte Wohnungen: 115 qm / Wohnung (die  erhöhte Annahme gegenüber frei finan- 
zierten Wohnungen ergibt sich aus dem hohen Anteil von 3 – 5 Zimmer-Wohnungen, s.u.).  
Zur Aufteilung der Zimmeranzahl der sozial geförder ten Wohnungen wurden seitens des Amts 
für Wohnungswesen der Wissenschaftsstadt Darmstadt konkrete Vorgaben gemacht: 
o 15 % 1-Zimmer-Wohnungen 
o 25 % 3-Zimmer-Wohnungen 
o 35 % 4-Zimmer-Wohnungen 
o 25 % 5-Zimmer-Wohnungen 
 Übrige Wohnungen: 100 qm / Wohnung  
 
Insgesamt werden so die Bereitstellung eines differ enzierten Wohnraumangebotes mit verschiedenen 
Haus- und Wohntypologien sowie variierende Wohnungsgrößen gewährleistet. 
7.1.3 Infrastruktur / Öffentliche Einrichtungen 
Mit der Schaffung eines lebendigen Quartiers soll a uch dessen Versorgung gewährleistet werden. An- 
gedacht ist die Herstellung einer quartiersbezogene n Nahversorgung rund um das zu erhaltende zent- 
rale Quartiers-Carré, u.a. durch kleinere, bedarfsmäßige Läden oder einen großflächigen Nahversorger 
als Vollversorger, eine Mobilitätsstation mit Paket station sowie Räumlichkeiten für sonstige Gemein- 
schaftseinrichtungen (Büroräume, Informationsräume,  usw.). Das Nahversorgungsangebot kann je 
nach Bedarf durch Einzelhandels- / öffentlich wirksame Einrichtungen entlang der Promenade erweitert 
werden. Im Platzbereich des Carrés wird eine befest igte Fläche für zusätzliche Nutzungen wie Außen- 
gastronomie (z.B. Biergarten) oder temporäre Nutzun gen wie Markt, Quartiersfeste oder Sommerkino 
angeboten, flankiert von Grünflächen. 
Für das Plangebiet sind zwei KiTa-Einrichtungen mit  jeweils zwei Krippengruppen (22 Betreuungsplät- 
ze) und drei Kindergartengruppen (66 Betreuungsplät ze) vorgesehen. Es gelten die Raum- und Flä- 
chenstandards der Wissenschaftsstadt Darmstadt für Kinderbetreuungseinrichtungen. 
Des Weiteren ist ein Bildungscampus am nördlichen R and des Quartiers-Carrés vorgesehen. Neben 
einer dreizügigen Grundschule für ca. 300 Schüler u nd einer Zweifeldturnhalle ist eine weitere Kinder-
tagesstätte mit drei Krippengruppen und drei Kinder gartengruppen angedacht. In den Bildungscampus 
soll auch das nördliche Bestandsgebäude des Gesamte nsembles integriert werden. Hier sollen ein 
Familienzentrum, ein Quartierszentrum und die Mobilitätszentrale untergebracht werden.  
Im Vergleich zu dem vom Magistrat zugestimmten Stru kturkonzept wurde zwischenzeitlich das Gebäu- 
de 4001 westlich des Bildungscampus aufgrund von ge bäudesiedelnden Vögeln, deren erfolgreiche 
Umsiedlung noch offen ist, in den Bildungscampus integriert. Damit kann die Option offengehalten wer- 
den, im Falle des Erhalts des Gebäudes die Nutzung des Bildungscampus auf dieses Gebäude, bspw. 
für die Schule, aufzuweiten.  
                                                   
11  Kenngrößen mit Ausnahme der soziale geförderten Wohn ungen in Anlehnung an Aussagen aus folgender Studie: vgl. 
BNP Paribas Real Estate Consult GmbH: Stadt Darmstadt, C ambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung. Im- 
mobilienwirtschaftliche Studie mit Markt-, Standort- und Objektanalyse für Wohnentwicklung, S. 42 
12  Kenngrößen mit Ausnahme der sozial geförderten Wohn ungen in Anlehnung an: BNP Paribas Real Estate Consult 
GmbH: Stadt Darmstadt, Cambrai-Fritsch-Kaserne und J efferson-Siedlung. Immobilienwirtschaftliche Studie m it 
Markt-, Standort- und Objektanalyse für Wohnentwicklung, S. 42

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7.1.4 Verkehr 
Erschließung und ruhender Verkehr 
Aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des  umgebenden Straßennetzes (vgl. Kap. 10.2) ist 
das Ziel des Verkehrskonzeptes, die Anbindung des n euen Quartiers optimal mit den Verkehrsmitteln 
des Umweltverbundes (zu Fuß, mit dem Fahrrad und ÖPNV) zu erschließen. Das Areal wird analog zur 
Lincoln-Siedlung als autoarmes Quartier ausgebildet. Der entstehende Kfz-Verkehr soll auf ein verträg-
liches Minimum reduziert werden. 
Das Quartier wird im Westen über die Cooperstraße a n die Heidelberger Straße und im Norden über 
die Ludwigshöhstraße an die Landskronstraße angebunden. Diese Straßen sind für eine Geschwindig- 
keit von 30 km/h ausgelegt. Eine direkte Verbindung  zwischen Ludwigshöhstraße und Cooperstraße 
besteht nicht, die Durchfahrt zwischen den nördlich en und südlichen Quartieren ist nur mit Umwegen 
über eine untergeordnete Straße (Schrittverkehr) möglich. Die Durchfahrt der nach Süden verlaufenden 
Heinrich-Delp-Straße (jetzt Jeffersonstraße) wird lediglich für den Fußgänger- und Radverkehr geöffnet.  
Sowohl die Cooperstraße als auch die Heinrich-Delp- Straße Süd (jetzt Jeffersonstraße) sind zu erhal- 
tende Straßen, unterliegen jedoch einer Neuplanung und -gestaltung. Mit dem Ziel, das Gebiet als ein 
autoarmes Quartier mit hoher Aufenthaltsqualität zu entwickeln, sollen die öffentlichen Straßen als ve r- 
kehrsberuhigter Bereich ausgebildet werden.  
Die städtischen Planungen sehen vor, die bestehende  Straßenbahnlinie 3 von der derzeitigen Endhal- 
testelle Lichtenbergschule in der Ludwigshöhstraße durch das Quartier über die Cooperstraße bis zur 
Heidelberger Straße zu verlängern. Die Trasse der S traßenbahn wird innerhalb des Quartiers getrennt 
vom Kfz-Verkehr geführt. Haltestellen werden im Ber eich des Quartier-Carrés sowie in Verlängerung 
der Heinrich-Delp-Straße (jetzt Jeffersonstraße) nö rdlich der Cooperstraße an der Promenade ange- 
ordnet. Für die Straßenbahnplanung ist ein gesonder tes Planfeststellungsverfahren erforderlich (vgl. 
Kap. 10.1.4). 
In Verlängerung der Heinrich-Delp-Straße (jetzt Jef fersonstraße) ist zwischen der Cooperstraße und 
der Ludwigshöhstraße eine breite Promenade vorgeseh en. Der gestalterische Entwurf sieht vor, die 
Straßenbahn mit beidseitiger Begrünung und Baumreih en durch die Promenade zu führen; außerdem 
sollen ein im Zweirichtungsverkehr geführter Radweg und beidseitige Fußwege das Konzept ergänzen. 
Der Radweg stellt eine neue attraktive Verbindung zwischen Eberstadt und Bessungen dar. Motorisier- 
ter Individualverkehr wird nicht über die Promenade geführt. 
Das Parken für Einwohner wird gebündelt und die Ste llplätze überwiegend in drei dezentralen Quar- 
tiersgaragen untergebracht. Damit wird die Präsenz von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Raum zuguns- 
ten von mehr Aufenthaltsqualität gemindert. Parken für Besucher erfolgt in den Quartiersstraßen.  
Durch ein Mobilitätskonzept mit E-Carpooling / Carsharing und weiteren Angeboten (vgl. Kap. 10.3) soll 
der freiwillige Verzicht auf die Nutzung des eigenen Pkws gefördert werden. Diese Angebote werden in 
den Quartiersstraßen sowie in den Quartiersgaragen dezentral und in kurzer Entfernung platziert. In 
zentraler, hoch frequentierter Lage mit ÖPNV-Haltep unkt ist am Quartiers-Carré eine Mobilitätsstation 
mit Mobilitätsangeboten und -beratung vorgesehen.  
7.2 Grünordnung / Grün- und Freiflächen 
Die öffentlichen Grün- und Freiflächen innerhalb de s neuen Quartiers werden als gut verbundene 
Struktur verschiedener Raum- und Nutzungsangebote e ntwickelt. Durch die unterschiedlichen Funktio- 
nen und ihre Einzugsgebiete entsteht eine klare räumliche Hierarchie, die von der zentralen Grünfläche 
der Landschaftstreppe über das Carré und die unmitt elbar angrenzenden Quartiersplätze abgestuft bis 
zu den begrünten Nachbarschaftsplätzen und Fußwegev erbindungen reicht. Die öffentlichen Freiflä- 
chen werden innerhalb der Baufelder durch wohnungsb ezogene private Freiräume (Loggi- 
en/Balkone/Terrasse) und halböffentliche Hofgärten und Gemeinschaftshöfe ergänzt. Umgeben wird 
der „Siedlungskern“ des Gebietes von Maßnahmenfläch en für die geschützte Eidechsenpopulation 
(Mauer- und Zauneidechsen) inkl. bestehender Magerrasenflächen und einem zu entwickelnden gestuf- 
ten Waldsaum in Richtung der bestehenden Waldflächen.

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Als zentrale großzügige Grünfläche gliedert die Lan dschaftstreppe mit Freiraum-, Spiel- und Bewe- 
gungsangeboten den neuen Siedlungsraum. Die Hauptwe ge verbinden die neue Siedlung mit dem 
ausgedehnten Wegenetz der Ludwigshöhe, mit dem Schu tzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ (Betretungs- 
verbot) und der Lincoln-Siedlung. Neben nutzerbezogenen Angeboten wie z.B. Streuobst-Gruppen und 
Spiel- und Aufenthaltsbereichen werden auch Versick erungsflächen als Bestandteil des lokalen Re- 
genwassermanagements sowie Flächen zur Geothermie-N utzung integriert. Als breiter Ost-West-
verlaufender Grünzug unterstützt die Landschaftstre ppe zudem die klimatische Funktion der beiden 
nördlich und südlich des Quartiers gelegenen freigehaltenen Frischluftkorridore. 
Parallel zur Landschaftstreppe durchziehen interne Fußwege die Quartiere in Ost-West-Richtung und 
verbinden die grünen Nachbarschaftsplätze mit ihren Angeboten von wohnungsnahem Kinderspiel und 
Aufenthaltsmöglichkeiten. Die Fußwegeverbindungen w erden von durchgehenden Baumreihen und 
Grünstreifen begleitet, die die siedlungsinternen Grünflächen mit den Landschaftsbereichen der Umge- 
bung verbinden. 
Ziel ist der Erhalt möglichst vieler Bestandsbäume,  v.a. der prägenden großen Roteichen westlich der 
Carré-Bebauung, der Kastanien auf dem Carré und des  Baumrahmens entlang der Cooperstraße süd- 
lich / östlich des verdichteten Siedlungsteils. Dazu gehört auch die Integration von geschützten Gehölz- 
bereichen (Heldbock-Eichengruppe, Habitatgehölze) in die Grünstrukturen. Für die neu zu pflanzenden 
Gehölze sind standortgerechte, an die zukünftigen K limaveränderungen angepasste Arten und Sorten 
zu wählen – innerhalb der Landschaftstreppe sollen möglichst heimische Arten zum Einsatz kommen. 
Wichtige Wegeverbindungen (Promenade, Landschaftsac hsen, interne Fußwegeverbindungen im 
Quartier) werden durch Baumreihen begleitet.  
7.3 Planungsalternativen 
7.3.1 Makrostandort 
Das Ziel der Planung ist die Wiedernutzbarmachung d er Kasernenfläche zu Wohnzwecken: Bei der 
Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans handel t es sich um eine seit mehreren Jahren nicht 
genutzte, brachliegende und mit Bodenverunreinigung en belastete ehemalige Kasernenfläche in der 
Nähe der Innenstadt von Darmstadt.  Mit der Aufstellung des Bebauungsplans S 26 - Ludwi gshöhvier- 
tel - wird die Fläche einer neuen Nutzung zugeführt. Damit wird bereits versiegelte Fläche neu aufberei- 
tet und in einem bestehenden städtebaulichen Gefüge neu bebaut . Dabei ergeben sich bspw. durch die 
Entfernung der Bodenbelastungen positive Effekte au f die Umwelt – anders als bei einem Neubau auf 
unberührter und unversiegelter Fläche „auf der Grün en Wiese“, der eine Beeinträchtigung der Umwelt 
darstellen würde. Indem eine Fläche aufgewertet und  neu genutzt wird, kann darüber hinaus auch die 
Inanspruchnahme neuer Siedlungsflächen in Darmstadt reduziert werden. Insbesondere angesichts der 
hohen Nachfrage nach Wohnraum und des vergleichsweise geringen Siedlungsflächenentwicklungspo- 
tenzials der Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt die Fläche eine große Chance dar (vgl. auch Kap. 6.1). 
13  Eine Planung an anderer Stelle im Stadtgebiet würd e dem Ziel der Planung nicht entsprechen und 
stellt daher keine Alternative dar. 
7.3.2 Mikrostandort 
Im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans wurde n in mehreren Stufen städtebauliche Potentiale 
und Varianten geprüft.  
Zunächst wurde mit der am 21.06.2011 von der Stadtv erordnetenversammlung beschlossenen städte- 
baulichen „Rahmenplanung Darmstadt Bessungen-Süd“ e in integriertes Konzept aus den Themenfel- 
dern Bebauung, Freiraum und Verkehr für die beiden Konversionsflächen in Bessungen (Lincoln-
Kaserne und der Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung) erarbeitet. Im Rahmen der Erarbeitung 
des Rahmenplans wurde ein intensiver Beteiligungsprozess mit zwei Planungswerkstätten organisiert. 
                                                   
13  Wissenschaftsstadt Darmstadt, der Magistrat, Stadtp lanungsamt, Grünflächenamt, Straßenverkehrs- und Tie fbauamt: 
Rahmenplanung Darmstadt Bessungen Süd – Lincoln-Sied lung / Jefferson-Siedlung / ehemalige Cambrai-Frits ch-
Kaserne, Darmstadt, Mai 2011, S. 3

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Im Ergebnis dieses Prozesses wurden für die Weiterb earbeitung folgende Handlungsempfehlungen für 
die Entwicklung und Neuordnung der Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung festgehalten:  
Nutzungskonzept: 
 Hauptsächlich Wohnnutzung (integratives und genera tionsübergreifendes Wohnen, Wohnen für 
Studierende, usw.) 
 Versorgungsangebote wie z.B. Nahversorger und Ange bote zur sozialen Infrastruktur wie Kin- 
derbetreuung sowie die Kinder- und Jugendarbeit (Schule, Kindergarten, usw.) 
Bebauung: 
 Erhalt und denkmalgerechte Gestaltung des historis chen Kasernenplatzes  
 Erhalt und Nutzung der Kapelle für religiöse, sozi ale oder kulturelle Zwecke 
 (angemessene) urbane Dichte insbesondere am Quarti erzentrum und aufgelockerte Bebauung 
am Waldrand („europäisches Stadtgefühl“) 
Freiraum:  
 Wiederherstellung von Wegeverbindungen und Vernetz ung nach Bessungen, Eberstadt und zu 
den umgebenden Naherholungsräumen 
 Empfehlungen zu Spiel- und Bewegungsflächen bzw. S pielbedarfe sowie für Vorrangflächen für 
den Biotop- und Artenschutz  
 Erhalt von Identität bestimmenden Grünstrukturen /  Baumbestand sowie des nördlich der 
Cambrai-Fritsch-Kaserne gelegenen Grünzugs als Frischluftleitbahn 
Verkehr: 
 Einbindung der Quartiere in die übergeordneten Fuß - und Radwegenetze sowie das bestehen- 
de Straßennetz 
 Ein autoarmes Wohnumfeld mit Einschränkungen zur H erstellung von Stellplätzen, dem Aus- 
bau der Verkehrsangebote mit ÖPNV (Verlängerung der  Straßenbahn durch das Quartier bis 
an die Straßenbahntrasse in der Heidelberger Straße) und Fuß- und Radverkehr 
 Initiierung eines Mobilitätsmanagements sowie Ange bote für CarSharing 
 
Die im Rahmenplan dargelegten Handlungsempfehlungen bildeten die Grundlage für den im Jahr 2017 
durchgeführten städtebaulichen Wettbewerb „Ehemalig e Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-
Siedlung“. Für den Wettbewerb wurden 20 Büros ausge wählt, die ein städtebauliches und landschafts- 
planerisches Konzept für die Standortentwicklung erarbeiten sollten. Den ersten Preis erkannte die Jury 
bei der Sitzung am 15.12.2017 dem Büro AS+P Albert Speer + Partner GmbH zu.  
Entsprechend der Empfehlungen des Preisgerichts wurde das Siegerbüro AS+P mit der Überarbeitung 
seines Entwurfs beauftragt, welches schließlich beschlossen wurde und als Grundlage zur Erarbeitung 
des Bebauungsplans diente. 
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es keine ande rweitigen Planungsalternativen gibt, mit welchen 
der mit der Aufstellung des Bebauungsplans verfolgt e Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringe- 
ren Auswirkungen auf die Umwelt oder andere Belange  erreicht werden kann. Die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt hat sich nach einem mehrjährigen Prozess mit Prüfung verschiedener städtebaulicher Vari- 
anten zur Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem städtebaulichen Ziel der Schaffung eines neuen 
Wohngebietes unter Respektierung der denkmalgeschüt zten vorhandenen historischen Bausubstanz 
entschieden.  
Ergänzend wird auf Kap. 14 des Umweltberichts („And erweitige Planungsmöglichkeiten (Planungsal- 
ternativen))“ verwiesen.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 48  
 
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8. Technische Infrastruktur / Energieversorgung / E nergiekonzept 
Zur Versorgung des Gebietes mit Energie (Strom und Wärme) wurde ein Energiekonzept erstellt. Die 
Strom- und Wärmeversorgung der Baugebiete ist auch Gegenstand des städtebaulichen Vertrags (vgl. 
Kap. 25.2).  
Für eine klimaneutrale Strom- und Wärmeversorgung i m Geltungsbereich des Bebauungsplans (min- 
destens bilanziell) soll neben einer Versorgungssicherheit insbesondere ein hoher lokaler Erzeugungs- 
anteil erreicht werden. Dazu dienen die Errichtung einer Energiezentrale, die mittels Kraft-Wärme-
Kopplung (KWK) Wärme und Energie erzeugt (z.B. Bloc kheizkraftwerk) sowie die Nutzung von Ge- 
othermie. Die Energiezentrale wird im Norden des Ge ltungsbereichs vorgesehen und eine entspre- 
chende Fläche im Bebauungsplan gesichert. Die Detai lplanung für die Energiezentrale erfolgt derzeit. 
Die notwendigen Flächen zur Installation der geothe rmischen Wärmeversorgung (Geothermiefelder) 
sind im westlichen Bereich der Landschaftstreppe vorgesehen. 
Die Wärmeversorgung im nördlichen Bereich des Geltu ngsbereichs, der ehemaligen Cambrai-Fritsch-
Kaserne, soll durch Geothermie und Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) / Nahwärme erfolgen: 
 Die Baugebiete WA A1, A5, A6, A7 sollen blockweise  über Wärmepumpen mit zentraler Ge- 
othermie versorgt werden.  
 Alle weiteren Baugebiete abzüglich der WA A2, A3, A4, A9, C2 und C4 sollen über ein Nah- 
wärmenetz mit einem Primärenergiefaktor kleiner oder gleich 0,5 versorgt werden.  
 Die Versorgung der Baugebiete WA A2, A3 und A4 (Ba ugebiete mit Einfamilienhäusern) sowie 
WA A9, C2 und C4 (Baugebiete mit Mehrfamilienhäuser n) ist über baufeldbezogene Geother- 
mie-Wärmepumpen oder Luft-Wärmepumpen vorgesehen.  
 Auch der geplante Nahversorger sowie die Temperier ung des entsprechenden Geschosswoh- 
nungsbaus (MU2) soll an die geothermischen Sondenfelder angebunden werden. 
 Der südliche Bereich des Geltungsbereichs die ehem alige Jefferson-Siedlung, soll durch bau- 
feldbezogene Geothermie-Wärmepumpen oder Luftwärmepumpen versorgt werden.  
Für den zeitlichen Ausgleich zwischen dem Angebot an erneuerbaren Energien und dem Wärmebedarf 
für Heizung und Warmwasser sind ausreichend große Energiespeicher vorgesehen. Die Speicherkapa- 
zität soll für den Tag-Nachtausgleich ausreichen. 
Ergänzend wird gem. des städtebaulichen Vertrages a uf allen Dachflächen mit Ausnahme von Neben- 
anlagen, sofern sie keinen anderweitigen Nutzungen wie bspw. Dachgärten oder -terrassen oder Rest- 
riktionen bspw. des Denkmalschutzes unterliegen, So larenergienutzung in Kombination mit Dachbe- 
grünung (bevorzugt Photovoltaik) vorgesehen. 
Für die Gebäude wird ein Energiestandard nach KfW E ffizienzhaus 40 oder energetisch besser, vorge- 
geben. Bestandsgebäude sind mindestens auf KfW EH D enkmal zu modernisieren. Die haus- oder 
blockweise Beheizung mit Brennstoffen ist ausgeschlossen. Das gilt auch für Einzelheizungen, Kamine 
und Öfen. Ausgenommen sind z.B. Brennstoffzellen, wenn diese eine vergleichbare CO2-Gesamtbilanz 
wie die Nahwärme- oder Geothermieversorgung erreichen oder unterschreiten. 
 
Im Straßenraum wurden im Rahmen der Erschließungsplanung bereits die erforderlichen Medienleitun- 
gen berücksichtigt. Es sind folgende Medienleitungen vorgesehen: 
 Nahwärmeversorgung (KWK und Geothermie) (Planung E ntega AG) 
 Wasserversorgung (Planung Entega AG, Abt. 550 - Wa sser) 
 Stromversorgung (e-netz Südhessen AG in Zusammenar beit mit dem Mobilitätsamt, Abt. Stra- 
ßenplanung der Wissenschaftsstadt Darmstadt) 
 Straßenbeleuchtung (e-netz Südhessen AG) 
 Telekommunikation (Telefon, Breitband, Glasfaser, Kabelfernsehen) (ENTEGA Medianet 
GmbH) 
Die Medienvertreter sind in die Planung eingebunden  und haben ihren Raumbedarf in Leitungskorrido- 
ren angemeldet. Im weiteren Planungsverlauf erfolgt  die Übernahme der Medienplanung in einen Ge-

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 49  
 
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samtleitungsplan. 14  Es „kann aufgrund der gewählten Straßenbreiten (ho he Ausbeute an Grundstücks- 
fläche, Entscheidung für Mischverkehrsflächen, gewü nschte Baumbeet-Anzahl) festgestellt werden, 
dass die gewünschten Leitungskorridore und Abstände  zu benachbarten Leitungen unterschritten wer- 
den müssen.“15  
Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Erschl ießung in Bezug auf die Energieversorgung gesi- 
chert ist. 
9. Wasserwirtschaftliche Belange 
9.1 Versorgung 
Zum Bebauungsplanentwurf wurde eine Wasserbedarfsbe rechnung erstellt. Hierbei wurden die ange- 
nommenen Nutzungen Wohnnutzung, Gemeinbedarfseinric htungen (Grundschule, Kindertagesstätten, 
Jugendzentrum, Sporthalle), Versorgungseinrichtungen (Supermarkt) sowie kleinere Gewerbeeinheiten 
(u.a. Bäcker, Frisör, Gastronomie) berücksichtigt.  
Mit der Feuerwehr Darmstadt wurde im Rahmen der Was serbedarfsermittlung abgestimmt, dass eine 
Löschwassermenge von 96 m³/h bei einem Mindestdruck von 2,0 bar vorzusehen ist.  
Aus diesen Werten des Trink- / Löschwasserbedarfs w urden die Anforderungen an die Leitungsdimen- 
sionierung ermittelt: So ist der für die Leitungsdi mensionierung maßgebende Wert 130 m³/h. Von der 
ENTEGA AG wurde mit Schreiben vom 06.05.2020 bestät igt, dass der Trink-/Löschwasserbedarf von 
insgesamt 130 m³/h nach der Erneuerung der vorhandenen Hauptwasserleitung geleistet werden kann. 
9.2 Wasserentsorgung 
Im Rahmen der Erschließungsplanung durch das Büro W eber-Ingenieure wurde auch die Schmutz- 
und Niederschlagswasserentsorgung geprüft. Die Entw ässerung erfolgt im Trennsystem mit Versicke- 
rung, einer Rückhaltung und einem Anschluss an das Entwässerungsnetz der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt (Schmutzwasser) im Norden (Ludwigshöhstraße) und im Westen (Bestandskanalnetz). 16  
9.2.1 Schmutzwasserentwässerung 
Im Erläuterungsbericht zur Erschließungsplanung vom 08.05.2020 sind folgende Aussagen zum Thema 
Schmutzwasserentwässerung enthalten: 
Unter der Annahme von ca. 3.500 Anwohnern bzw. Nutz ern im Gebiet 17  ergibt sich bei einem spezifi- 
schen häuslichen Schmutzwasseranfall von 4 l / (s x  1000E) nach DWA-A 118 für das Gesamtgebiet 
ein Schmutzwasserabfluss von: Q = 3.500 E x 0,004 l  / (s + E) = 14,0 l / s. Dieser kann selbst bei Be-
rücksichtigung eines unvermeidbaren Regenabflusses (über Schachtdeckelöffnungen etc.) vom ge- 
wählten Rohrquerschnitt abgeführt werden. 
Das Kanalnetz orientiert sich gemäß der natürlichen  Topographie nach Nord-Westen. Während die 
ehemalige Jefferson-Siedlung an den bestehenden Kan al in der Cooperstraße anschließt, muss das 
Abwasser der ehemaligen Cambrai-Fritsch Kaserne bis  zur Ludwigshöhstraße fließen. Dabei wurde 
festgelegt, dass keine vorhandenen Kanäle verwendet  werden sollen, da sie überwiegend schadhaft 
sind (Auswertung der TV-Befahrung) bzw. unter der z ukünftigen Straßenbahntrasse liegen. Im Bereich 
des Quartiers-Carrés sind starke Wurzeleinwüchse und die erwarteten Sanierungskosten für eine Neu- 
                                                   
14  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 44 
15  Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwigshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05.2020, S. 44 
16  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 10 
17  Beim Schmutzwasserbedarf wurde eine Aufrundung der Ei nwohnerzahl vorgenommen, um bei der Kanaldimensioni e- 
rung eine Annahme "auf der sicheren Seite" zu treffe n und Reservekapazitäten zu erhalten. Dies erschein t ange- 
sichts der Nutzungen im Quartiers-Carré, der Schule  und der Turnhalle, die auch von gebietsfremden Nut zern be- 
sucht werden können, sowie zur Abfederung von Auslastungsspitzen geboten.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 50  
 
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verlegung auf neuer Trasse verantwortlich. 18  Die Kanäle müssen folglich im Rahmen der Erschließ ung 
neu errichtet werden.  
Nach Neuerrichtung der Kanäle ist die Schmutzwasserentsorgung gesichert. 
9.2.2 Niederschlagsentwässerung 
Zum Umgang mit Niederschlagswasser sind im Erläuter ungsbericht zur Erschließungsplanung durch 
das Büro Weber-Ingenieure vom 07.02.2020 folgende Aussagen enthalten: 
Aus ökologischen Gründen und aufgrund fehlender Abf lusskapazitäten im vorhandenen öffentlichen 
Mischwasser-Kanalnetz der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll keine direkte Einleitung von Regenwas- 
ser in das öffentliche Mischwassernetz erfolgen. 19  Im Rahmen der Erschließungsplanung wurden ent- 
sprechend vorhandene Baugrunderkundungen hinsichtli ch der Bodenbelastungen und Versickerungs- 
versuche analysiert, um die Eignung des Gebiets für  die Niederschlagswasserversickerung zu prüfen. 
Ergebnis war, dass eine „Versickerung des Niedersch lagswassers zulässig ist, auch wenn Zonen be- 
stehen, die aufgrund der ungünstigen Durchlässigkeitsbeiwerte nur mit sehr großen Sickerbecken, oder 
einem Überlauf ins öffentliche Regenwassernetz entwässert werden können.“20  
Aufbauend auf diesen Erkenntnissen wurde ein Nieder schlagsentwässerungskonzept erarbeitet, das 
nach öffentlichen und privaten Flächen getrennt folgende Maßnahmen und Konzeptbausteine vorsieht: 
„Das im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen an fallende Niederschlagswasser wird über Rinnen 
bzw. parallele Gräben und Mulden (an Fußwegen und H einrich-Delp-Straße [jetzt Jeffersonstraße]) ab- 
geleitet bzw. in den Baumbeeten einer Versickerung zugeführt. […] Bei größeren Regenereignissen 
wird das überschüssige Wasser aus den Baumbeeten über das Regenwassernetz in zentrale Versicke- 
rungsbecken abgeleitet.“ 21  
Es sind insgesamt 5 Sickerflächen vorgesehen. Diese  liegen im Westen der Maßnahmenfläche M 1, 
westlich des Baugebiets MU 4, östlich des MU 2 sowi e westlich der Baugebiete A2 und A3 innerhalb 
der öffentlichen Grünflächen. Aufgrund der zumeist ungenügend großen Durchlässigkeit des Bodens 
und der zu geringen Größe der zur Verfügung stehend en Sickerflächen werden zur Rückhaltung des 
Niederschlagswassers zudem bestehende Staurohrkanäle genutzt: Für den nördlichen Teil soll der be- 
stehende Staurohrkanal 1 in der nordwestlichen Ecke  der Maßnahmenfläche M 1, für den südlichen 
Teil der bestehende Staurohrkanal innerhalb der Grü nfläche G1 verwendet werden. Die Sickerbecken 
im mittleren Bereich (westlich MU 4 und östlich MU 2) können ausreichend groß hergestellt werden. 22   
„Die bestehenden Staurohrkanäle 1 u. 2 mit einem Ge samtvolumen von 1.795 m³ leisten einen wichti- 
gen Beitrag zur wirtschaftlichen Lösung der Entwäss erung, da keine Vorflut in akzeptabler Entfernung 
zur Verfügung steht. Insgesamt werden vom Baugebiet  (3,0 l / s + 6,0 l / s) = 9,0 l / s über einen Zei t- 
raum von maximal 24 h an das Mischwasserkanalnetz abgegeben.“23   
Für die Staurohrkanäle werden Notüberläufe vorgeseh en. Der Überlauf des nördlichen Staurohrkanals 
fließt in Richtung Saubach, der des westlichen Staurohrkanals in den angrenzenden Wald. Vor der Ein- 
leitung in den Saubach bzw. den Wald wird das Regen wasser in Filterschächten vorgereinigt. Die Ver- 
sickerung bzw. die Lage der Versickerungsleitungen für die Ableitung in den Wald wurde mit Hessen 
Forst abgestimmt und es wird bis zum Satzungsbeschl uss ein entsprechender Vertrag geschlossen. 
Für die Ableitung in den Saubach ist kein Vertrag e rforderlich, da nur städtische Grundstücke in An- 
spruch genommen werden.  
 
                                                   
18  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 40 
19  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 41 
20  Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwigshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05.2020, S. 20 
21  Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwigshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05.2020, S. 41 
22  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 10f 
23  Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwigshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05.2020, S. 43

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 51  
 
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Das Niederschlagswasser von Dach- und Freiflächen d er Baugrundstücke, der Gemeinbedarfsflächen 
und der Quartiersgaragen soll dezentral auf den jew eiligen Grundstücken versickert werden. Dies ent- 
spricht der aktuellen Satzung der Wissenschaftsstad t Darmstadt. 24  Die Entwässerung ist im Rahmen 
des einzureichenden Entwässerungsgesuchs nachzuweisen.  
Um die Größe des erforderlichen Sickerraums auf den  Baufeldern zu beschränken, werden im Bebau- 
ungsplan eine Dachbegrünung und die Verwendung von sickerfähigem Pflaster festgesetzt. „Zur Be- 
messung des öffentlichen RW-Netzes wurde angenommen , dass im außergewöhnlichen Lastfall ca. 
10 % der privaten Fläche in den öffentlichen Regenwasserkanal entwässern. […] Die öffentlichen Sick- 
erbecken sind ausschließlich für die angeschlossene n öffentlichen Flächen [Straßen und Wege sowie 
die Straßenbahntrasse, Haltestellen und weitere Anl agen des ÖPNV im Bereich des Quartiers-Carré, 
die zukünftigen Überwege der Straßenbahntrasse und die Haltestelle am Kreisverkehr] bemessen.“ 25  
Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Niederschlagswasserentsorgung gesichert ist. 
10. Verkehrliche Auswirkungen der Planung 
Die Belange des Verkehrs werden im Rahmen des Bebau ungsplanverfahrens in mehreren Aspekten 
berücksichtigt:  
Die Verkehrskonzeption des Strukturkonzepts wurde durch die Erschließungsplanung des Büros Weber 
Ingenieure (Darmstadt Erschließung „Ludwigshöhviert el“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05.2020) 
bzw. wird künftig durch Detailplanungen in Abstimmu ng mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt konkre- 
tisiert.  
Die verkehrlichen Auswirkungen einer geplanten Quar tiersentwicklung auf die Leistungsfähigkeit des 
angrenzenden Straßennetzes und der angrenzenden Kno tenpunkte wurden in der „Verkehrsuntersu- 
chung zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süd en der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktuali- 
sierung der Leistungsfähigkeitsbetrachtungen“ (T+T Verkehrsmanagement GmbH, Dreieich, Dezember 
2019 / März 2020) untersucht und bewertet.   
Bereits im Zuge der Erarbeitung des Strukturkonzept s stand fest, dass die Quartiersentwicklung auf- 
grund der bestehenden Verkehrsbelastung im umgebenden Straßennetz nur mit einem reduzierten An- 
satz zum Autoverkehr (Modal Split) möglich ist. Hierfür wurde ein Mobilitätskonzept entwickelt. 
Die Ergebnisse werden im Folgenden zusammengefasst. 
10.1 Erschließungskonzeption 
10.1.1 Kfz-Verkehr 
Das Gebiet ist im Norden über die Ludwigshöhstraße und im Südwesten über die Cooperstraße und 
damit in Verlängerung über die Heidelberger Landstr aße an das übergeordnete Straßennetz angebun- 
den. Sowohl die Ludwigshöhstraße als auch die Coope rstraße sollen in Zukunft von der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt für die Sicherstellung der Erschließung ausgebaut werden. 
Basis der Ausgestaltung des Anschlusses an die Ludw igshöhstraße ist die Erschließungsplanung des 
Ingenieurbüros Weber Ingenieure. Von der Ludwigshöh straße bis zum ersten Knoten im Erschlie- 
ßungsgebiet ist diese Haupterschließungsstraße auf einer Länge von ca. 100 m im Trennungsprinzip 
(Fahrbahn und Gehweg getrennt) mit Tempo 30 km/h vo rgesehen. 26  Der Querschnitt sieht eine Breite 
von 8,0 m vor, die sich in 6,0 m Fahrbahn und  2,0 m Gehweg untergliedern. 27  Auch weiterführend wird 
                                                   
24  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 41 
25  Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwigshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05.2020, S. 41 
26  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 23 
27  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 35

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die entlang des Bildungscampus verlaufende Straße i m Trennungsprinzip ausgestaltet, damit für die 
Schüler ein klar erkennbarer Fußweg zur Verfügung steht, allerdings mit Schrittgeschwindigkeit.  
Die Cooperstraße ist bereits im Bestand vorhanden u nd nutzbar. Sie wird künftig von der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt erneuert und ausgebaut werde n, eine detaillierte Planung liegt zum aktuellen 
Zeitpunkt noch nicht vor. Die Festsetzung der Verke hrsfläche umfasst daher einen Korridor, innerhalb 
dessen die Verkehrsfläche und straßenbegleitende Gr ünflächen angeordnet werden. Grundsätzlich ist 
auch hier ein Trennungsprinzip (Fahrbahn und Gehweg  getrennt) mit Tempo 30 km/h vorgesehen. 28  
Die Verlängerung der Cooperstraße wird in Richtung der „Bogenschneise“ erhalten und soll langfristig 
ausgebaut und bspw. durch Längsparker und einen Fußweg ergänzt werden. 
Für die Heinrich-Delp-Straße (jetzt: Jeffersonstraß e), die wiederum Gegenstand der Erschließungspla- 
nung des Ingenieurbüros Weber Ingenieure ist, ist e in Trennungsprinzip (Fahrbahn und Gehweg ge- 
trennt) mit Tempo 30 km/h vorgesehen. 29  
 
Die interne Erschließung ist Gegenstand der Erschli eßungsplanung des Ingenieurbüros Weber Ingeni- 
eure auf Basis des Strukturkonzeptes. Die interne E rschließung erfolgt über Straßen, die als verkehrs-
beruhigter Bereich (Schrittgeschwindigkeit) im Misc hungsprinzip ohne seitlichen Gehweg ausgebaut 
werden. 30  Durch die Schwerpunktsetzung auf das Mischungsprin zip im überwiegenden Teil des Gel- 
tungsbereichs des Bebauungsplans wird ein Beitrag z ur Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer 
geleistet und das autoarme Quartier gefördert.  
Zur Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit werden in  den Kreuzungsbereichen, auch mit den Nachbar- 
schaftsplätzen, Aufpflasterungen angeordnet, insges amt ist jede 25,0 m eine Einengung oder eine 
Schwelle vorgesehen.31  Der Querschnitt sieht im überwiegenden Teil eine Breite von 8,0 m vor, die sich 
in 5,50 m Mischverkehrsfläche inkl. einer Wasserrin ne und 2,50 m Stellplätze und Baumpflanzungen 
untergliedern. 32  In Bereichen, die der Erschließung einzelner Bauge biete dienen, ist wie südlich der 
Baugebiete WA A1 und WA A9 lediglich eine Breite vo n 5,50 m bzw. nördlich des Baugebiets WA E5 
eine Breite von 6,0 m entsprechend dem Bestand vorg esehen. Hier entfallen begleitende Stellplätze 
und Baumpflanzungen.  
 
Die Namen der Straßen, die in der Planzeichnung zum  Bebauungsplan eingetragen sind, entstammen 
dem Wettbewerb „Quartiers- und Straßennamen für das  neue Ludwigshöhviertel“, an dem sich alle 
Bürgerinnen und Bürger beteiligen konnten und der i m 2. Halbjahr 2020 durchgeführt wurde. Das im 
Norden des Ludwigshöhviertels gelegene Quartier wir d künftig Kiesgrubenquartier heißen. Die Namen 
der sechs darin gelegenen Straßen orientieren sich thematisch am Quartiersnamen und lauten Granit- 
straße, Buntsandsteinstraße, Schieferstraße, Tonste instraße, Basaltstraße und Kalksteinstraße. Das 
südliche Quartier wird den Namen Sternwartenquartier tragen und damit die Nähe zur Volkssternwarte 
auf der Ludwigshöhe aufgreifen. Entsprechend lauten  die Straßennamen Sonnenstraße, Mondstraße, 
Saturnstraße, Marsstraße, Merkurstraße, Venusstraße  und Jupiterstraße. Für die Promenade wurde 
der Name Sternenallee gewählt. 33  Die Stichstraße in der ehem. Jefferson-Siedlung wi rd künftig Jeffer- 
sonstraße genannt. 
                                                   
28  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 24 
29  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 24 
30  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 24 
31  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 24f. 
32  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 35 
33  Vgl. Pressemitteilung der Wissenschaftsstadt Darmstadt, aufgerufen unter: 
https://www.darmstadt.de/presseservice/einzelansicht/news/sternenwart-und-kiesgrubenquartier-sowie-vierzehn-
neue-strassennamen-jury-entscheidet-fuers-neue-ludwigshoehviertel , Stand: 19.04.2021 34  Vgl. Weber Ingenieure: 
Darmstadt Erschließung „Ludwigshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05.2020, S. 37

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10.1.2 Ruhender Verkehr 
Das Parken für Bewohnerinnen und Bewohner des Viertels wird gebündelt und die Stellplätze überwie- 
gend in drei dezentralen Quartiersgaragen untergebr acht. Dadurch soll gem. des Mobilitätskonzepts 
(vgl. 10.3) der freiwillige Verzicht auf die Nutzun g des eigenen Pkws gefördert werden. Durch das An- 
gebot von Sammelgaragen und ihre periphere Lage wird Park-Such-Verkehr im Quartier vermieden. 
Das Stellplatzangebot auf privaten Flächen wird ins gesamt durch eine Satzung beschränkt („Satzung 
über die Einschränkung der und auf den Verzicht der Herstellung von notwendigen und nicht notwendi- 
gen Stellplätzen im Ludwigshöhviertel (Einschränkun gs- und Verzichtssatzung im Ludwigshöhviertel)“. 
Hier wird ein reduzierter Stellplatzschlüssel von max. 0,5 STP / WE bei Mehrfamilienhäusern und sons- 
tigen Gebäuden mit öffentlich geförderten Wohnungen und Kleinwohnungen bis 58 m², max. 0,65 STP / 
WE bei sonstigen Mehrfamilienhäusern sowie mind. 0, 8 STP / WE und max. 1 STP / WE bei Ein- und 
Zweifamilienhäusern festgelegt. Davon sind 0,15 STP  / WE auf dem Baugrundstück herzustellen; die 
restlichen Stellplätze werden in drei Garagengebäuden als Sammelgaragen untergebracht.  
Die Herstellungspflicht für Einstellplätze kann, bi s auf die wohnungsnahen Stellplätze auf dem jeweili - 
gen Baugrundstück, auf Antrag durch Zahlung eines G eldbetrages abgelöst werden. Es erfolgt keine 
Zuordnung von Stellplätzen in den Quartiersgaragen zu einzelnen Baugebieten, sondern die Stellplätze 
werden mit zunehmendem Baufortschritt an Interessenten vergeben. Die Reihenfolge der Vergabe soll 
analog der Lincoln-Siedlung mittels eines Punktesyt ems erfolgen, welches durch einen noch zu grün- 
denden Mobilitätsbeirat erarbeitet und durch den Magistrat beschlossen wird. 
Das Parken für Besucher erfolgt in den Quartiersstraßen. 
10.1.3 Fuß- und Radverkehr 
Dem Fuß- und Radverkehr kommt in der Planung des Lu dwigshöhviertels als autoarmes Quartier eine 
besondere Bedeutung zu.  
Die interne Erschließung erfolgt über verkehrsberuh igte Bereiche in Schrittgeschwindigkeit im Mi- 
schungsprinzip, so dass ein Beitrag zur Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer geleistet wird.  
Das gesamte Plangebiet wird darüber hinaus von separaten Fußwegeverbindungen durchzogen. Paral- 
lel zur zentralen prägenden Landschaftstreppe durch ziehen Fußwege das Gebiet in Ost-West-
Richtung. Ein Teil der Fußwege begleitet die Landschaftstreppe und die Maßnahmenfläche im Norden, 
andere Fußwege in Ost-West-Richtung verbinden die g rünen Nachbarschaftsplätze mit ihren Angebo- 
ten von wohnungsnahem Kinderspiel und Aufenthaltsmöglichkeiten. Diese Wege werden von durchge- 
henden Baumreihen und Grünstreifen begleitet, die d ie siedlungsinternen Grünflächen mit den Land- 
schaftsbereichen der Umgebung verbinden. Außerdem v ernetzen Fußwege in Nord-Süd-Richtung die 
Wohngebiete mit der Landschaftstreppe oder der Maßnahmenfläche im Norden. Durch die hohe Anzahl 
an separaten Fußwegen wird gewährleistet, dass die gebietsinternen Grünflächen sowie die umliegen- 
den Grün- und Waldflächen auf kurzem Weg, sicher und vom MIV getrennt erreichbar sind. 
In Bezug auf den Radverkehr ist durch das Plangebie t über die Heinrich-Delp-Straße, die Jefferson- 
straße, die Promenade und die Ludwigshöhstraße eine  übergebietliche geradlinige Radwegeverbin- 
dung von Eberstadt in die Innenstadt Darmstadts geplant. Im Gegensatz zum MIV darf der Radverkehr 
über die Promenade verlaufen und wird somit bevorzugt. An den Straßenbahnhaltestellen, insbesonde- 
re am Quartiers-Carré, sind (tlw. überdachte) Fahrr adabstellanlagen geplant, so dass die Verknüpfung 
von Fahrrad und Straßenbahn als alternativem Verkehrsträger zum MIV gefördert wird.  
Durch die Vielzahl an vorgesehenen Wegen und Maßnah men für den Fuß- und Radverkehr wird ein 
wichtiger Beitrag zum Erreichen der Zielsetzung eines autoarmen Quartiers geleistet.  
10.1.4 ÖPNV 
Das Gebiet soll künftig durch die Verlängerung der bestehenden Straßenbahnlinie 3 durch das Quartier 
bis an die Straßenbahntrasse in der Heidelberger Straße an das ÖPNV-Netz angeschlossen werden. In 
der Planung der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist mit den örtlichen Verkehrsbetrieben der HEAG mobi-

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 54  
 
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lo GmbH ein 2-gleisiges Straßenbahnnetz vorgesehen.  Die Trasse verläuft im Norden von der Lud- 
wigshöhstraße durch das Gebiet nach Süden in Richtung Cooperstraße.  
Die 2-gleisige Trasse wurde in Abstimmung mit den B eteiligten mit einer Breite von 6,50 m in der Pro- 
menade berücksichtigt, in Kurvenbereichen sowie ent lang der Cooperstraße wurde die Freihaltezone 
verbreitert. Des Weiteren wurde die nötige Fläche f ür zwei Haltepunkte im Gebiet am Quartiersplatz 
und am südlichen Ende der Promenade vor Einmündung in die Cooperstraße mit berücksichtigt. 
Der Baubeginn der Straßenbahntrasse steht derzeit n och nicht fest, aktuell wird davon ausgegangen, 
dass die Baufertigstellung erst nach der Fertigstel lung der Erschließungsanlagen erfolgen wird. Es ist  
geplant, das Planfeststellungsverfahren Anfang 2022 einzuleiten, die Verfahrensdauer wird auf 1,5 Jah-
re geschätzt. 
Bis zur Fertigstellung der Straßenbahn ist ein Ersa tzverkehr über Busse geplant, 34  so dass die Er- 
schließung des Ludwigshöhviertels über ÖPNV auch vo r dem Anschluss an das Straßenbahnnetz ge- 
währleistet ist.  
10.2 Leistungsfähigkeitsbetrachtung 
10.2.1 Grundlagen 
Die verkehrlichen Auswirkungen einer geplanten Quar tiersentwicklung auf das angrenzende Straßen- 
netz und die angrenzenden Knotenpunkte durch die Lincoln-Siedlung und die Cambrai-Fritsch-Kaserne 
/ Jefferson-Siedlung (jetzt: Ludwigshöhviertel) wurden im Zuge von gemeinsamen verkehrstechnischen 
Untersuchungen bereits im Vorfeld der städtebaulich en Strukturkonzepte für die Konversionsflächen 
geprüft (2011, 2017). Die Ergebnisse waren Basis fü r die maximale Anzahl an Wohneinheiten, die für 
das angrenzende Erschließungssystem verträglich sin d und daher auf den Konversionsflächen entste- 
hen können. 2019 / 2020 wurde die Verkehrsuntersuch ung in Bezug auf die aktuellen Struktur- und 
Verkehrsdaten in der „Verkehrsuntersuchung zur Entw icklung der Konversionsflächen im Süden der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der L eistungsfähigkeitsbetrachtungen“ (T+T Verkehrs- 
management GmbH, Dreieich, Dezember 2019 / März 2020) aktualisiert.  
Im Folgenden werden die zentralen Ergebnisse aus de r Verkehrsuntersuchung dargelegt. Für weiter- 
gehende Informationen wird auf die Verkehrsuntersuchung verwiesen. 
Gegenstand der vorangegangenen Verkehrsuntersuchungen waren mehrere Planfälle mit unterschied- 
lichen Szenarien der Quartiersentwicklungen im Hinb lick auf die Einwohnerzahl und Modal-Split-
Ansätzen. Basis für die Entwicklung des Strukturkon zepts für das Ludwigshöhviertel sowie die Aufstel- 
lung des Bebauungsplans war der Planfall C mit dem Ansatz von zunächst max. 7.200 Einwohnern in 
der Lincoln-Siedlung und dem Ludwigshöhviertel zusammen und einem reduzierten Modal-Split-Ansatz 
der zukünftigen Bewohner von 27 % MIV-Anteil. Grund sätzlich werden mit den Festsetzungen in den 
Bebauungsplänen Lincoln-Siedlung und Ludwigshöhvier tel zwar bis zu ca. 8.100 Einwohnern ermög- 
licht, da jedoch die Besiedelung der Lincoln-Siedlung und des Ludwigshöhviertels nur sukzessive erfol-
gen wird, wurde der Ansatz von zunächst 7.200 Einwohnern aus fachgutachterlicher Sicht als vertretbar 
eingestuft. 35  
Im Modell zur Leistungsfähigkeitsprüfung wurden meh rere Ausbaumaßnahmen im umgebenden Stra- 
ßennetz als umgesetzt berücksichtigt. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen: 36  
 Realisierung der „Planstraße“ zwischen der B 3 (Ka rlsruher Straße) und der Heidelberger Stra- 
ße südlich der Lincoln-Siedlung, 
                                                   
34  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 37 
35  Vgl. T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchun g zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Le istungsfähigkeitsbetrachtungen, Dreieich, Dezember 2019 / 
März 2020, S. 2 
36  Vgl. T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchun g zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Le istungsfähigkeitsbetrachtungen, Dreieich, Dezember 2019 / 
März 2020, S. 4

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 55  
 
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 Ausbau der Rüdesheimer Straße zwischen den Knotenp unkten Donnersbergring / Rüdeshei- 
mer Straße / Karlsruher Straße (A20) und Heidelberg er Straße / Landskronstraße / Rüdeshei- 
mer Straße (A15), 
 Dieselfahrverbot in Hügelstraße und Heinrichstraße ,  
 Fahrstreifenreduzierung in der Rheinstraße zwische n Hindenburgstraße und Neckarstraße so- 
wie in der Heidelberger Straße von zwei auf eine Fahrspur pro Richtung zwischen Rüdesheimer 
Straße und Heinrichstraße zugunsten des Radverkehrs. 
Die Umsetzung dieser Ausbaumaßnahmen liegt in der V erantwortung der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt und soll zügig angegangen werden. So erfolgen  bspw. derzeit die Planungen und die Vorberei- 
tung der Unterlagen für das Planfeststellungsverfah ren der Planstraße A. In der Heidelberger Straße 
wurde eine Fahrstreifenreduzierung von zwei auf ein e Fahrspur pro Richtung zwischen Rüdesheimer 
Straße und Heinrichstraße zugunsten des Radverkehrs bereits umgesetzt. 
10.2.2 Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsbetrachtun g 
In der Leistungsfähigkeitsbetrachtung wurden insbes ondere die Knotenpunkte in der Umgebung be- 
trachtet. Die Grundlage für die Beurteilung der Kno tenpunkte hinsichtlich der Qualität des Verkehrsab-
laufs bildet die Einteilung in Qualitätsstufen (QSV ) nach dem „Handbuch für die Bemessung von Stra- 
ßenverkehrsanlagen“. Diese verlaufen von Qualitätsstufe A (Beurteilung „sehr gut“) bis Qualitätsstufe F 
(Beurteilung „ungenügend / Überlastung“). Als noch ausreichend wird die Verkehrsqualität bei Quali- 
tätsstufe D angesetzt. 37   
Die zentralen Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsbetrachtung sind:  
Knotenpunkt Donnersbergring / Rüdesheimer Straße / Karlsruher Straße (A20) 38  
Die derzeitige Lichtsignalsteuerung und Knotenpunkt geometrie führen mit den Bestandsbelastungen 
von 2016 zu einer Auslastung der Anlage an der Kapa zitätsgrenze. Im Bestand ergibt sich rechnerisch 
mit den Festzeitprogrammen in beiden Spitzenstunden eine Qualitätsstufe F (Überlastung). 
Mit den vorgesehenen Ausbaumaßnahmen der Rüdesheime r Straße und der Karlsruher Straße redu- 
ziert sich morgens die Überlastung von zwei auf ein e Signalgruppe, abends sind weiterhin drei Signal- 
gruppen an der Kapazitätsgrenze oder überlastet. Damit kann rechnerisch die Gesamtleistungsfähigkeit 
des Knotenpunktes auch mit den zusätzlichen Belastu ngen in der Prognose auf dem heutigen Niveau 
gehalten werden. 
Zu beachten ist dabei, dass die beiden überlasteten Signalgruppen der Hauptrichtung (Fv8 – Karlsruher 
Straße stadteinwärts morgens und Fv2 – Donnersbergr ing stadtauswärts abends) innerhalb von koor- 
dinierten Streckenabschnitten liegen. Die Einzelbewertung nach dem Kriterium mittlere Wartezeit dieser 
Signalgruppen kann daher nicht angewendet werden. D ie mikroskopischen Simulationen des Ver- 
kehrsablaufes im gesamten betrachteten Netz haben d arüber hinaus gezeigt, dass auch bei einer 
rechnerischen Überlastung einzelner Fahrzeugströme der Hauptrichtung der Verkehrsablauf im Netz- 
zusammenhang weiterhin funktioniert bzw. analog heute an der Grenze der Auslastung ist. 
Knotenpunkt Heidelberger Straße / Landskronstraße /  Rüdesheimer Straße (A15) 39  
Auch mit den vorgesehenen Umbaumaßnahmen am Knotenp unkt (insbesondere Wegfall des Linksab- 
biegers aus Richtung Heidelberger Straße Süd sowie die Eingliederung des freien Rechtsabbiegers in 
der Rüdesheimer Straße in die Signalisierung) könne n im Planfall bestehende Leistungsfähigkeitsdefi- 
                                                   
37  Vgl. T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchun g zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Le istungsfähigkeitsbetrachtungen, Dreieich, Dezember 2019 / 
März 2020, S. 6 
38  Vgl. T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchun g zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Le istungsfähigkeitsbetrachtungen, Dreieich, Dezember 2019 / 
März 2020, S. 10 
39  Vgl. T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchun g zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der 
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März 2020, S. 12

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zite der Lichtsignalanlage nicht beseitigt werden. Die LSA bleibt - wie im Bestand - weiterhin in den 
Spitzenstunden an der Kapazitätsgrenze (QSV E). 
Die Auslastung der LSA bewegt sich morgens rechneri sch an der Kapazitätsgrenze, abends tritt eine 
Überlastung (QSV F) in der Zufahrt Landskronstraße durch den bedingt verträglichen Linksabbieger 
Fv5 auf. Ein Verbot des Linksabbiegens von der Land skronstraße in die Heidelberger Straße ist im 
Netzzusammenhang nicht möglich. Auch ein Ausbau der Landskronstraße kann aufgrund der baulichen 
Randbedingungen nicht erfolgen, so dass eine Beseitigung des Leistungsfähigkeitsdefizites der Signal- 
gruppe Fv5 nicht möglich ist. 
Der Verkehrsablauf kann durch die Einbindung in ein e Koordinierung im Netzzusammenhang verbes- 
sert werden bzw. die Grenze der Auslastung analog heute gehalten werden. 
Knotenpunkt Heidelberger Straße / Cooperstraße / Fr anklinstraße (A 50)  40  
Die „Planstraße“ zwischen der B 3 (Karlsruher Straße) und der Heidelberger Straße südlich der Lincoln-
Siedlung wird voraussichtlich vor dem Umbau der Coo perstraße (einschließlich Straßenbahnverlänge- 
rung durch das Quartier bis an die Straßenbahntrass e in der Heidelberger Straße) fertiggestellt sein. 
Mit Anschluss der Planstraße anstelle der Franklins traße an den Bestandsknoten entsteht mit den bei- 
den versetzten Einmündungen ein Zwischenzustand. Au fgrund der deutlichen Belastungszuwächse in 
der Planstraße und wegen des Konflikts zwischen den  Geradeausfahrern der Planstraße und der Stra- 
ßenbahn werden in der Phase des Zwischenzustandes i n der Planung die beiden Nebenrichtungen 
Cooperstraße und Planstraße getrennt voneinander fr eigegeben. Für den Zwischenzustand wird eine 
Besiedlung der Lincoln-Siedlung zu 80 Prozent und des Ludwigshöhviertels zu 5 Prozent angesetzt.  
Für den Endzustand ist vorgesehen, die beiden verse tzten Straßen zu einem Knotenpunkt zusammen- 
zuführen. In dieser Variante können die beiden Nebe nrichtungen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit 
auch gemeinsam in einer Phase freigegeben werden. 
Aufgrund der räumlichen Einschränkungen durch die B aumallee im Südwest-Quadranten des Knoten- 
punktes und die Straßenbahn wird im Weiteren die Va riante mit einem angezeigten einfeldigen Pfeil- 
grün („Diagonalgrün“ im Nachlauf) für die Linksabbieger in die Planstraße betrachtet. 
Im Planfall „Zwischenzustand“ erhält die Lichtsigna lanlage in Morgen- und Abendspitze eine Qualitäts- 
stufe E (jeweils eine Hauptrichtung an der Kapazitä tsgrenze). Mit einer über die gewählten Ansätze 
hinausgehenden Besiedlung ist hier eine Überlastung der Anlage zu erwarten. 
Im Planfall „Endzustand“ erhält die Lichtsignalanlage in Morgen- und Abendspitze eine Qualitätsstufe B.  
Knotenpunkt Karlsruher Straße / Bessunger Marktplat z 41  
Die neue Lichtsignalanlage Karlsruher Straße / Bess unger Marktplatz liegt rd. 150 m südlich der LSA 
Donnersbergring / Rüdesheimer Straße / Karlsruher S traße (LSA A 20) und wird dementsprechend mit 
dieser koordiniert. In der Koordinierung ebenfalls berücksichtigt ist die geplante rund 230 m nach Sü-
den abgesetzte Fußgängerschutzanlage über die Karls ruher Straße, die eine Querungsmöglichkeit 
zwischen der Lincoln-Siedlung und der Heimstättensiedlung schaffen soll. 
Im betrachteten Szenario erhält die Lichtsignalanla ge in den Festzeitprogrammen in der Morgenspitze 
eine Qualitätsstufe E, in der Abendspitze eine Qual itätsstufe C. Da in der Morgenspitze lediglich 6 
Fahrzeuge als Linkseinbieger prognostiziert wurden,  ist davon auszugehen, dass in der Verkehrsab- 
hängigkeit durch die seltene Freigabe der Signalgru ppe FV6 (Linkseinbieger) morgens eine deutlich 
bessere Qualitätsstufe erreicht werden kann. 
                                                   
40  Vgl. T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchun g zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Le istungsfähigkeitsbetrachtungen, Dreieich, Dezember 2019 / 
März 2020, S. 14 
41  Vgl. T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchun g zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Le istungsfähigkeitsbetrachtungen, Dreieich, Dezember 2019 / 
März 2020, S. 15

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Sonstige untersuchte Knotenpunkte 
Für die Knotenpunkte Landskronstraße / Ludwigshöhst raße (A 83), Landskronstraße / Klappacher 
Straße, Heidelberger Straße / Noackstraße (A 128), Heidelberger Straße / Einsteinstraße und Karlsru- 
her Straße/ Planstraße sind teilweise ebenfalls Umb aumaßnahmen vorgesehen. Im Planfall werden an 
diesen Knotenpunkten jeweils die Qualitätsstufen B bis D (Beurteilung „gut“ bis „ausreichend“) erreich t 
und die Knotenpunkte sind damit ausreichend leistun gsfähig. 42  Aufgrund dieser positiven Beurteilung 
werden die Knotenpunkte an dieser Stelle nicht weiter beschrieben. Für detailliertere Betrachtungen der 
einzelnen Knotenpunkte wird auf die Verkehrsuntersuchung verwiesen.  
10.2.3 Simulation des Verkehrsablaufes 
„Die beschriebenen Maßnahmen im Straßennetz (Neubau  Planstraße, Umbau der Knotenpunkte, etc.) 
und die entwickelten Signalprogramme wurden mit den  prognostizierten Belastungen für Morgen- und 
Abendspitze in mikroskopische Simulationen überführ t. Die Beurteilung erfolgte auf Basis einer visuel-
len Beobachtung des Verkehrsablaufes.  
 
Wesentliche Ergebnisse: 
In der Morgenspitze findet mit einem prognostiziert en Wert von bis zu rund 2.600 Kfz / h ein extremer 
Zufluss auf der B 3 (Karlsruher Straße) stadteinwärts statt. In der zugrunde gelegten Festzeitsteuerung 
wird dabei die Kapazität des Streckenzuges Karlsruher Straße mit den koordinierten Lichtsignalanlagen 
Planstraße, der vorgesehenen Fußgängerschutzanlage auf Höhe der Noackstraße, der LSA Bessunger 
Markt und der LSA Donnersbergring / Rüdesheimer Str aße / Karlsruher Straße (A 20) überschritten. 
Trotz der zusätzlichen Linksabbiegespur von der Kar lsruher Straße in die Rüdesheimer Straße kann 
der deutliche Zuwachs im Zufluss gegenüber der Zähl ung von 2014 (+36 %) kurzzeitig nicht leistungs- 
fähig abgewickelt werden. Der Rückstau auf der B 3 vor der LSA A 20 baut sich über die simulierte 
Spitzenstundenzeit von 3.600 Sekunden sukzessive au f und erreicht gegen Ende des Simulationszeit- 
raumes (ab ca. Sekunde 2.900) auch den Knotenpunkt mit der Planstraße. Daher ist zur Aufrechterhal- 
tung des Verkehrsablaufes im Zwischenbereich zwisch en Planstraße und Rüdesheimer Straße ein 
Staumanagement mit einer Reduzierung der Freigabezeit stadteinwärts an der LSA Karlsruher Straße / 
Planstraße umzusetzen. 
Durch die Überlastung der Karlsruher Straße ist davon auszugehen, dass die Verkehrsteilnehmer in der 
Morgenspitze auch die Relation Planstraße – Heidelb erger Straße als Umfahrung nutzen werden. 
Im Innerortsbereich auf den Streckenzügen Heidelberger Straße und Rüdesheimer Straße/ Landskron- 
straße können an den Einzelanlagen zwar Mehrfachhal te auftreten, aufgrund des Koordinierungskon- 
zeptes findet jedoch keine gegenseitige Beeinflussung der Lichtsignalanlagen durch Rückstau statt. 
In der Abendspitze treten ebenfalls an den hochbela steten Lichtsignalanlagen (A 15 und A 20) Mehr- 
fachhalte mit Überstauung der Aufstellflächen auf, insbesondere bei den bedingt verträglichen Linksab-
biegern an der Lichtsignalanlage Heidelberger Straße / Landskronstraße / Rüdesheimer Str. (A 15) aus 
der Landskronstraße. Auch die Spurreduzierung auf d er Landskronstraße zwischen Heidelberger Stra- 
ße und Ludwigshöhstraße verursacht Stockungen im Verkehrsablauf in Fahrtrichtung Osten. 
Insgesamt stellt sich aber in der Abendspitze mit d en hinterlegten Koordinierungskonzepten in Karlsru-
her Straße, Heidelberger Straße und Rüdesheimer Str aße / Landskronstraße im Untersuchungsgebiet 
ein ausreichender Verkehrsablauf ohne gegenseitige Beeinflussung der Knotenpunkte untereinander 
ein.[…] 
                                                   
42  Vgl. T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchun g zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Le istungsfähigkeitsbetrachtungen, Dreieich, Dezember 2019 / 
März 2020, S. 12ff

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 58  
 
AS+P Albert Speer + Partner GmbH 
 Wie oben erläutert ist der Verkehrsablauf im Netzz usammenhang somit, obwohl teilweise Überlastun- 
gen auftreten und die QSV von E auf F sinkt, weiterhin gegeben.“43  
10.2.4 Fazit der Leistungsfähigkeitsbetrachtung und  fachgutachterliche Empfehlung 
„Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sic h die B 3 an die beiden Konversionsflächen 
Lincoln-Siedlung und Ludwigshöhviertel nach wie vor  in den Spitzenstunden an der Kapazitätsgrenze 
befindet, aber dennoch noch abgewickelt werden kann . Der bereits im Zuge der Rahmenplanung ge- 
forderte Ausbau an Straßeninfrastruktur (Neubau Planstraße und Ausbau der Rüdesheimer Straße) bil- 
det nach wie vor die Grundlage für eine Erschließung der beiden neuen Quartiere. 
Des Weiteren ist auch ein reduzierter MIV-Anteil am  Modal-Split der Bewohner unbedingt erforderlich, 
um die Leistungsfähigkeit der angrenzenden Knotenpunkte zumindest auf dem heutigen Niveau halten, 
im günstigen Fall jedoch verbessern zu können. Eine  weitere Mehrbelastung würde eine Überlastung 
des gesamten Netzes in den Hauptverkehrszeiten bedeuten. 
Eine Veränderung des Modal-Splits bzw. des Verkehrs verhaltens kann nur durch das Zusammenspiel 
von Push- und Pull-Maßnahmen erreicht werden, was d ie Kombination von Mobilitätsangeboten und 
klaren restriktiven Regelungen beim Pkw-Stellplatza ngebot beinhaltet. Beides soll bzw. wird in beiden 
Quartieren umgesetzt werden. Hierbei zählt zu den P ush-Maßnahmen die Begrenzung des Autover- 
kehrs durch einen reduzierten Stellplatzschlüssel ( höchstens 0,5 bzw. 0,65 Stellplätze/ Wohneinheit) 
und zu den Pull-Maßnahmen parallele Verbesserungen bei den Verkehrsmitteln des Umweltverbunds 
sowie ein begleitendes Mobilitätsmanagement.“44  
Die vorausgesetzten bzw. empfohlenen Maßnahmen wie das Mobilitätskonzept (vgl. Kap. 10.3) werden 
seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt umgesetzt. 
10.2.5 Abwägung der Ergebnisse der Leistungsfähigke itsbetrachtung mit anderen Belan- 
gen nach § 1 Abs. 7 BauGB 
Der Plangeberin ist bewusst, dass sich das durch di e Planung erzeugte Verkehrsaufkommen gemäß 
der durchgeführten Verkehrsuntersuchung auf die Lei stungsfähigkeit von Knotenpunkten im Umfeld 
des Plangebiets auswirkt; an einigen Knotenpunkten wurden in der Verkehrsuntersuchung die Quali- 
tätsstufen E und F prognostiziert. Sie hält jedoch diese möglichen Einschränkungen – unter Berück- 
sichtigung der allgemeinen Planungsziele des Bebauungsplans S 26 - Ludwigshöhviertel -, insbesonde- 
re die Entwicklung eines lebendigen Stadtquartiers mit dem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ – für hin- 
nehmbar und vertretbar:  
 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass trotz der tei lweisen Überlastungen der Verkehrsablauf im 
Netzzusammenhang weiterhin gegeben ist. Dies ist Er gebnis der durchgeführten mikroskopi- 
schen Simulation in der Verkehrsuntersuchung. Eine über die heute bereits vorhandene allge- 
meine Verkehrsbelastung in Darmstadt hinausgehende und damit unzumutbare Belastung des 
städtischen Verkehrsnetzes kann daraus nicht abgeleitet werden. 
 Die Konversionsfläche der Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung ist Teil der ehemals 
militärisch genutzten Flächen der amerikanischen Streitkräfte, die mit dem Abzug der Streitkräf- 
te im Jahre 2008 frei geworden sind. Sie gehört dab ei zu den Flächen, welche sich im inner- 
städtischen Bereich befinden und eine attraktive Lagegunst aufweisen. Ein Brachfallen der Flä- 
che mit einem entsprechend geringeren Verkehrsaufko mmen ist aus ökonomischen, ökologi- 
schen und sozialen Gründen nicht erwünscht. Auch we rden vor dem Hintergrund des beste- 
henden Siedlungsdrucks in Darmstadt diese Flächenpotentiale für die weitere Stadtentwicklung 
dringend benötigt.  
                                                   
43  T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchung zu r Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Leist ungsfähigkeitsbetrachtungen, Dreieich, Dezember 2019 / März 
2020, S. 16f 
44  T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchung zu r Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt - Aktualisierung der Leist ungsfähigkeitsbetrachtungen, Dreieich, Dezember 2019 / März 
2020, S. 20f

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 59  
 
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 Die Entwicklung der Konversionsfläche zu einem Woh ngebiet ist aufgrund der großen Nachfra- 
ge nach Wohnungen (vgl. Kap. 6.1) erklärter Wille d er Wissenschaftsstadt Darmstadt (Wohn- 
bedürfnisse der Bevölkerung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 B auGB). Ziel für das Ludwigshöhviertel ist 
ein gemischtes Wohnungsangebot für unterschiedliche  Nutzergruppen und eine ausgewogene 
Sozialstruktur. Andere Nutzungen wie gewerbliche Nutzungen würden voraussichtlich ein ähnli- 
ches oder gar größeres Verkehrsaufkommen generieren und damit zu keiner Verbesserung der 
Leistungsfähigkeit an den Knotenpunkten führen.  
 Entwicklungspotentiale vergleichbarer Größe und Qu alität für Wohngebiete an anderer Stelle 
des Stadtgebiets, wo ggf. mit weniger Auswirkungen auf die Belange des Verkehrs zu rechnen 
ist, gibt es in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ni cht. So befindet sich im Norden / Nordosten 
der Siedlungsbeschränkungsbereich des Frankfurter Flughafens (Siedlungsbeschränkungszone 
rund um die Stadtteile Wixhausen, Arheilgen und Kra nichstein), im Süden / Osten liegen Rest- 
riktionen durch Bannwälder und Naturschutzgebiete vor und im Westen befinden sich Autobah- 
nen.  Darüber hinaus wurde in der Vergangenheit ber eits eine Vielzahl von Innenentwicklungs- 
potenzialen mobilisiert, so dass hier keine verglei chbaren Flächen für eine weitere Entwicklung 
zur Verfügung stehen. 
 Aufgrund der bereits vor Entwicklung der Konversio nsflächen bekannten Verkehrsbelastungen 
im umgebenden Straßennetz wurde die Anzahl der Wohn einheiten, die im Geltungsbereich 
entstehen kann, stark reglementiert. Daher wurde mi t den geplanten und über Festsetzungen 
im Bebauungsplan gesicherten maximal möglichen 1.400 Wohneinheiten eine geringere Dichte 
umgesetzt als im Geltungsbereich unter anderen Vora ussetzungen grundsätzlich möglich ge- 
wesen wäre.  
 Umbau- und Umorganisationsmaßnahmen an den kritisc hen Knotenpunkten sind nur teilweise 
möglich. An einigen Knotenpunkten ist jedoch eine Verbesserung durch Maßnahmen absehbar. 
o Am kritischen Knotenpunkt Donnersbergring / Rüdesh eimer Straße / Karlsruher Straße 
(A20) verschlechtert sich die Verkehrssituation nic ht, sondern die Gesamtleistungsfä- 
higkeit des Knotenpunktes kann durch die vorgesehen en Umbaumaßnahmen an der 
Rüdesheimer Straße rechnerisch mit den zusätzlichen Belastungen in der Prognose auf 
dem heutigen Niveau gehalten werden. 
o Ein weiterer Umbau oder die Umorganisation des kri tischen Knotenpunkts Heidelberger 
Straße / Landskronstraße / Rüdesheimer Straße (A 15) über die geplanten Maßnahmen 
hinaus wurde geprüft. Ein Verbot des Linksabbiegens  von der Landskronstraße in die 
Heidelberger Straße im Netzzusammenhang ist jedoch nicht möglich. Auch ein Ausbau 
der Landskronstraße kann aufgrund der baulichen Ran dbedingungen nicht erfolgen, so 
dass eine Beseitigung des Leistungsfähigkeitsdefizites nicht möglich ist. 
o Der kritische Knotenpunkt Heidelberger Straße / Co operstraße / Franklinstraße (A 50) 
weist lediglich im Zwischenzustand die Qualitätsstu fe E auf. Mit dem Umbau zum End- 
zustand wird die Qualitätsstufe B erreicht. 
o Am kritischen Knotenpunkt Karlsruher Straße / Bess unger Marktplatz sind Vorschläge 
unterbreitet worden, mit denen eine Verbesserung de r Qualitätsstufe E erreicht werden 
kann.  
 Schließlich verfolgt die Wissenschaftsstadt Darmst adt mit einer Vielzahl von Maßnahmen und 
Angeboten bei ihren Planungen konsequent das Ziel, Mobilität sicher, flüssig und umfeldver- 
träglich zu entwickeln. Aufgrund der allgemeinen Verkehrsbelastungen in Darmstadt ist die För- 
derung nachhaltiger Mobilität somit auch Kernbestan dteil der Entwicklung für das Ludwigs- 
höhviertel, um weniger Verkehrsaufkommen beim MIV zu erzeugen. Erklärtes Ziel der Gebiets- 
entwicklung ist es daher, ein zwischen Siedlungs- u nd Mobilitätsentwicklung abgestimmtes 
Konzept zu entwickeln; ein entsprechendes Mobilität skonzept mit Maßnahmen wie die ÖPNV-
Anbindung Ludwigshöhviertel durch die Straßenbahnlinie 3 oder die Reduktion von Stellplätzen 
ist daher Bestandteil der Planung. Damit werden auch Elemente erfolgversprechender Konzep- 
te, die bereits bei der Planung der Lincoln-Siedlun g entwickelt wurden (Mobilitätskonzept, 
„QuartiersMobil“), auf das Ludwigshöhviertel übertr agen. Einer möglichen Beeinträchtigung von 
Knotenpunkten durch den MIV im benachbarten Straßen netz wird damit wirkungsvoll entge- 
gengesteuert.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 60  
 
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10.3 Mobilitätskonzept 
Die in den vergangenen Jahren durchgeführten Leistu ngsfähigkeitsuntersuchungen (s.o.) führten zu 
dem Ergebnis, dass der durch die Quartiersentwicklu ng erzeugte Kfz-Verkehr nach dem klassischen 
Mobilitätsmuster (Modal Split) im vorhandenen Straß ennetz nicht leistungsfähig abgewickelt werden 
kann. Zudem entstünden hohe Lärm- und Immissionsbelastungen.  
Es ist daher beabsichtigt, das Ludwigshöhviertel na ch dem Vorbild der Lincoln-Siedlung als Modell- 
quartier für auto- und verkehrsreduziertes Wohnen mit einem umfassenden Mobilitätskonzept zu entwi- 
ckeln. Die Grundzüge des innovativen Mobilitäts- un d Erschließungskonzeptes des Ludwigshöhviertels 
sollen darauf abzielen, durch komfortable und ökono misch attraktive nachhaltige Mobilitätsangebote 
den Anteil an privaten Kraftfahrzeugen im Wohngebie t deutlich zu senken, ohne die Mobilität der Be- 
wohner einzuschränken. Dabei soll der Umweltverbund  (ÖPNV, Fuß- und Radverkehr) von Anfang an 
als Rückgrat der verkehrlichen Erschließung und Anbindung begriffen und ausgebaut werden. 
Grundlage des Verkehrs- und Mobilitätskonzept bilde t das im Strukturkonzept erarbeitete Konzept. Er- 
klärtes Ziel der Gebietsentwicklung ist es, das Kfz -Verkehrsaufkommen zu verringern und die umwelt- 
freundlicheren Verkehrsmittel zu Fuß gehen, Fahrrad und ÖPNV zu stärken und um Sharing-Angebote 
und Angebote zur Elektromobilität zu ergänzen. Da d as individuelle Mobilitätsverhalten wesentlich von 
der Qualität der am Wohnort verfügbaren Verkehrsmit tel abhängt – über 80 Prozent aller Wege begin- 
nen oder enden an der eigenen Wohnung – sollen bere its bei der Planung neuer Quartiere Maßnah- 
men für eine auto-reduzierte Mobilität vorgesehen werden. 
Eine Ausweisung von explizit autofreien Teilbereichen ist nicht vorgesehen.  
Die Umsetzung des Mobilitätskonzepts soll von Anfang an durch ein aktives, vor Ort angesiedeltes Mo- 
bilitätsmanagement begleitet werden. Mobilitätsmana gement ist eine Strategie, die an der Entstehung 
des Verkehrs ansetzt und Menschen in die Lage verse tzen soll, ihre Mobilität mit möglichst geringem 
Aufwand an Kfz-Nutzung zu organisieren. Aufgabe ein es zentralen Mobilitätsmanagements ist es zum 
einen, die zukünftigen Bewohner, aber auch bereits im Vorfeld die Planer, Projektentwickler und Ver- 
markter in Bezug nachhaltiger Mobilitätsangebote bz w. Mobilitätskonzepte zu informieren, zu beraten 
und zu unterstützen und zum anderen Mobilitätsalternativen zum eigenen Auto zu organisieren. 
Ein Mobilitätskonzept setzt sich aus flächendeckend er Verkehrsberuhigung, einem reduzierten Stell- 
platzschlüssel, Parkraumbewirtschaftung sowie einem umfassenden Mobilitätsmanagement zusammen 
und besteht im Detail aus folgenden Bausteinen: 
 Maßnahmen der Erschließungsplanung 
o Flächensparsame Erschließung für Kfz-Verkehr bei g leichzeitig dichtem Netz für Fuß- 
und Radverkehr  
o Flächendeckend verkehrsberuhigter Ausbau aller Str aßen im Quartier (Schrittgeschwin- 
digkeit), Straßenquerschnittsaufteilung im Mischpri nzip für alle Verkehrsteilnehmer zur 
„Entschleunigung“ und Erhöhung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum 
o Ausbau des kommunalen Fuß- und Radverkehrsnetzes i m Umfeld des Quartiers mit 
neuen Anschlüssen (u.a. Ludwigshöhstraße) und neuer  Infrastruktur sowie Netzergän- 
zungen zur Innenstadt und in die Nachbarstadtteile 
 Förderung des ÖPNV 
o Verlängerung der Straßenbahnlinie durch das Quarti er bis an die Straßenbahntrasse in 
der Heidelberger Straße  
o Bau zweier neuer Straßenbahnhaltestellen auf dem Q uartiersplatz sowie im Süden an 
der Promenade  
o Ausbau aller Haltestellen im Umfeld des Quartiers zu multimodalen Verknüpfungspunk- 
ten, insbesondere mit dem Radverkehr / bike + ride 
 CarSharing / BikeSharing 
o Ausweitung des vorhandenen Fahrradvermietsystems a uf das Quartier mit mehreren 
Stationen 
o Bereitstellung von Lastenrädern für die Bewohnersc haft (Lastenradvermietsystem)

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 61  
 
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o Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen für C arSharing-Angebote im öffentlichen 
Straßenraum 
o Flächendeckendes CarPooling-System inkl. Förderung  der Elektromobilität für die Be- 
wohnerschaft 
 Hohes Angebot an hochwertigen Fahrradabstellanlage n auf Privatgrundstücken (2,5 Fahr- 
radabstellplätze je Wohneinheit) sowie im öffentlichen Raum  
 Schaffung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeu ge an den wohnungsnahen Stellplätzen, in 
den Sammelgaragen und im öffentlichen Straßenraum 
 Mobilitätsmanagement 
o Einrichtung einer Mobilitätszentrale für die Bewoh nerschaft 
o Etablierung von Mobilitätsmanagement von Anfang an  in Form von Information, Bera- 
tung und Bereitstellung von alternativen Mobilitätsdienstleistungen 
 Als Grundlage für ein funktionierendes Mobilitätsm anagement im Ludwigshöhviertel ist ein inte- 
griertes Parkraummanagement vorgesehen, das insbesondere folgende Bausteine umfasst: 
o Beschränkung des Stellplatzangebots auf privaten F lächen insgesamt durch eine Ein- 
schränkungs- und Verzichtssatzung 
o Konzentration eines Großteils des privaten Stellpl atzangebots in dezentralen Quartiers- 
garagen an Quartiersrändern mit kurzer Entfernung zu den Erschließungsstraßen.  
o Bewirtschaftung des Stellplatzangebots im öffentli chen Raum 
o Nutzung wohnungsnaher Stellplätze auf privaten Flä chen vorrangig für CarPooling-
Fahrzeuge und Fahrzeuge mobilitätseingeschränkter Personen 
o Verpflichtende Bereitstellung von Kurzzeitparkplät zen auf den Grundstücken für Paket- 
lieferdienste sowie für Handwerker oder soziale Dienste.  
11. Einzelhandel 
Ein Ziel des städtebaulichen Strukturkonzepts ist e s, mit der Schaffung eines lebendigen Quartiers 
auch dessen Versorgung zu gewährleisten. Geplant is t die Herstellung einer quartiersbezogenen Nah- 
versorgung rund um das zu erhaltende zentrale Quart iers-Carré, u.a. durch einen großflächigen Nah- 
versorger / Vollversorger und kleinere, bedarfsmäßi ge Läden. Das Nahversorgungsangebot kann je 
nach Bedarf durch Einzelhandels- / öffentlich wirksame Einrichtungen entlang der Promenade erweitert 
werden. 
Diese Zielsetzung für den Bereich des Quartiers-Carrés entspricht auch den Zielen der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt im „Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020“ (Dr. Lademann & Partner, Hamburg, Ja- 
nuar 2021). Dieses Konzept wurde von der Stadtveror dnetenversammlung am 24.06.2021 beschlos- 
sen. 
Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020 wird ausg eführt, dass in der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt derzeit rein quantitativ ein durchschnittlich es Nahversorgungsangebot vorgehalten wird, welches 
vor allem in den Randbereichen deutliche Lücken in der wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täg- 
lichen Bedarfs aufweist. 45  Insofern würde die Realisierung eines Nahversorger s mit rd. 1.400 m² Ver- 
kaufsfläche im Ludwigshöhviertel sowie weiteren erg änzenden Ladeneinheiten mit Einzelhandels- und 
Dienstleistungsbetrieben um den zentralen Platz (Qu artiers-Carré) eine deutliche Qualifizierung der 
Nahversorgungsstruktur vor allem im bisher unterver sorgten östlichen Stadtgebiet von Darmstadt be- 
deuten. Zudem würde das Vorhaben zu einer weiteren Erhöhung der Einzelhandelszentralität bzw. der 
Kaufkraftbindung und -abschöpfung beitragen und die  Versorgungsfunktion Darmstadt damit stärken. 
Weiterhin steht die Ansiedlung eines Nahversorgers mit ergänzenden Einzelhandelsbetrieben im Ein- 
klang mit dem erarbeiteten Entwicklungsrahmen für die Weiterentwicklung des Darmstädter Einzelhan- 
                                                   
45  Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm- 
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 127

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 62  
 
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dels, wo zusätzliche Verkaufsflächenbedarfe im kurz fristigen Bedarf bis zum Jahr 2025 ermittelt wur- 
den. 46  
Daher empfehlen die Gutachter, den Standortbereich um das zentral gelegene Quartierszentrum 
(Quartiers-Carré) als perspektivischen zentralen Ve rsorgungsbereich in Funktion eines Nahversor- 
gungszentrums mit in die Zentrenstruktur der Stadt Darmstadt aufzunehmen. 47  Die Abgrenzung soll 
dabei die zentral im Quartier gelegenen Gebäudeeinh eiten um den geplanten Verbrauchermarkt bzw. 
den Bereich um das Carré beinhalten (vgl. nachfolge nde Abb. 18). Die Etablierung des Nahversor- 
gungszentrums wird die wohnortnahe Versorgung der B evölkerung in dem Quartier sichern und einen 
wichtigen Beitrag zur wohnortnahen, fußläufigen Versorgung für die Bewohner leisten. Gleichzeitig ent-
steht zudem ein lebendiger Kern für die Quartiersentwicklung und -identifikation. 48    
Abb. 18: Abgrenzung des perspektivischen Nahversorgun gszentrums Ludwigshöhviertel 
Quelle: Dr. Lademann& Partner Gesellschaft für Unte rnehmens- und Kommunalberatung, Januar 2021 
 
Dieser Empfehlung wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.06.2021 gefolgt. 
                                                   
46  Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm- 
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 85 
47  Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm- 
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 113 
48  Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm- 
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 113

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 63  
 
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Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020 sind die Zielsetzungen und Rahmenbedingungen für die 
Umsetzung der Ziele für das Nahversorgungszentrum Ludwigshöhviertel enthalten:  
Im Rahmen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2020 wurden zunächst die Versorgungsstandorte 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt identifiziert und in das Zentrenmodell eingeordnet. Dieses Zentren- 
modell umfasst u.a. die eigentlichen Zentren (Innen stadt, Stadtteil- und Nahversorgungszentren) und 
definiert für die jeweiligen Versorgungsstandorte K riterien und Ziele. Nahversorgungszentren wie das 
Nahversorgungszentrum Ludwigshöhviertel dienen prim är der Sicherung einer funktionsfähigen Nah- 
versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. 49   Sie weisen einen kleinen Einzugsbereich auf und d as 
Angebot umfasst ein begrenztes Spektrum an Waren- u nd Dienstleistungsangeboten vornehmlich des 
kurzfristigen Bedarfs, in begrenztem Umfang ggf. auch Waren für den mittelfristigen Bedarf. 50  
Bei der Umsetzung des Zentrenmodells kommt der Darmstädter Sortimentsliste eine besondere Bedeu- 
tung zu, da sie als Steuerungsinstrument für die Ei nzelhandelsentwicklung fungiert. Ziel der ortstypi-
schen Sortimentsliste ist es, Ansiedlungsvorhaben m it innenstadttypischen Sortimenten in die höher- 
rangigen zentralen Versorgungsbereiche zu integrier en und somit dysfunktionale Planvorhaben ab- 
wenden zu können. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, mit Bezug auf die Sortimentsliste an gewünsch- 
ten Standorten (zentrale Versorgungsbereiche) die b auplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben 
zu ermöglichen sowie an nicht erwünschten Standorten den Ausschluss voranzutreiben. 51   
Für den vorliegenden Bebauungsplan gelten in Bezug auf das Nahversorgungszentrum Ludwigs- 
höhviertel folgende Vorgaben bzw. „Ansiedlungsregeln“ (s. auch Abb. 19):  
 Ansiedlungsregeln für nahversorgungsrelevante Sort imente sind die Gewährleistung der Nah- 
versorgung, vor allem die der nicht mobilen Bevölke rung, mit Waren und Dienstleistungen des 
täglichen Bedarfs, sowie die Verortung der Standort e für Einzelhandelsbetriebe mit nahversor- 
gungsrelevantem Kernsortiment vorrangig in den zent ralen Versorgungsbereichen. 52  Dies wird 
für das Nahversorgungszentrum „Ludwigshöhviertel“ ü ber die Festsetzungen zur Zulässigkeit 
nahversorgungsrelevanter Sortimente innerhalb von T eilbaugebieten des urbanen Gebiets MU 
sichergestellt (vgl. Kap. 20.1.2).  
 Ansiedlungsregeln für zentrenrelevante Sortimente sind, diese prioritär auf den zentralen Ver- 
sorgungsbereich Innenstadt zu konzentrieren, insbes ondere großflächige Einzelhandelsbetrie- 
be mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten sollen der Innenstadt vorbehalten sein. Auch Klein- 
flächen sind vorzugsweise auf die Innenstadt zu lenken. Zentrenrelevante Sortimente auf Klein- 
flächen sollen außerhalb der zentralen Versorgungsb ereiche ausgeschlossen werden. 53  In der 
nachfolgenden Abb. 19 „Steuerungsempfehlungen zur K ompatibilitätsprüfung von Planvorha- 
ben“ werden kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit  zentrenrelevanten Sortimenten in Nahver- 
sorgungszentren als „neutral“ gewertet. Mit der Zul ässigkeit von kleinflächigen Einzelhandels- 
betrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten innerha lb einzelner Teilbaugebiete im Urbanen 
Gebiete MU wird den Zielen des Einzelhandels- und Z entrenkonzepts in Bezug auf die Be- 
schreibung des Nahversorgungszentrums Ludwigshöhvie rtel entsprochen (s.o.) und den An- 
siedlungsregeln für zentrenrelevante Sortimente nicht widersprochen. 
 In Bezug auf nicht-zentrenrelevante Sortimente lau tet die Ansiedlungsregel, dass großflächige 
Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten H auptsortimenten vorrangig auf Flächen in- 
nerhalb der Innenstadt oder auf unmittelbar angrenzende Flächen gelenkt werden sollen, sofern 
sie zu deren Stabilisierung beitragen und städtebau lich, verkehrlich und funktional verträglich 
                                                   
49  Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm- 
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 82 
50  Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm- 
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 89 
51  Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm- 
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 120 
52  Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm- 
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 123 
53  Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm- 
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 123f

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 64  
 
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eingeordnet werden können. 54  Die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe  mit nicht-
zentrenrelevanten Hauptsortimenten entspricht nicht  der städtebaulichen Zielsetzung für das 
Ludwigshöhviertel bzw. lässt sich verkehrlich nicht  verträglich einordnen, entsprechend sind 
diese nicht zulässig bzw. baulich nicht möglich (vg l. Kap. 20.1.2). Kleinflächige Einzelhandels- 
betriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten hingegen, die gem. der Abb. 19 „Steuerungs- 
empfehlungen zur Kompatibilitätsprüfung von Planvor haben“ ebenfalls in Nahversorgungszen- 
tren angesiedelt werden können, sind innerhalb von Teilbaugebieten des urbanen Gebiets MU 
zulässig.  
 
Abb. 19: Steuerungsempfehlungen zur Kompatibilitätsprü fung von Planvorhaben 
Quelle:  Dr. Lademann& Partner Gesellschaft für Unt ernehmens- und Kommunalberatung mbH, Januar 2021 
12. Altlasten (Altstandorte/Altablagerungen) 
Die innerhalb des Plangebiets liegenden Altflächen Cambrai-Fritsch-Kaserne sowie Jefferson Siedlung 
(vgl. Kap. 6.8) wurden in den vergangenen Jahren au fgrund der früheren Nutzung historisch erkundet 
sowie orientierend untersucht und im Zusammenhang mit der Baufeldfreimachung bereits saniert. 
12.1 Jefferson-Siedlung 
Ergebnis der „Erfassung und Erstbewertung (Phase 1) von kontaminiationsverdächtigen Flächen (KVF) 
auf der Jefferson Siedlung Darmstadt“ (Bericht vom 27.04.2010) durch die IBL Umwelt und Biotechnik 
GmbH war: „Im Rahmen der durchgeführten Untersuchun gen wurden insgesamt 5 KVF identifiziert. 
Eine Gefährdung durch den direkten Kontakt über den  Wirkungspfad Boden-Mensch oder eine 
Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser durch die Ve rlagerung im Boden vorhandener Schadstoffe 
ins Grundwasser ist nicht zu erwarten. Weitere umwe lttechnische Erkundungsmaßnahmen der Phase 
IIa werden derzeit nicht empfohlen.“  
Weitere 2 KVF-Flächen wurden im Rahmen der Orientie renden Untersuchung Phase IIa für die 
Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson-Siedlung durch das Büro Bullermann und Schneble 
untersucht (Bericht vom 01.10.2012). Ergebnis war, dass zunächst kein Erfordernis zu weiteren 
Untersuchungen besteht.  
                                                   
54  Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstad t Darm- 
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 124

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Dies wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt bestät igt: Gemäß Schreiben des 
Regierungspräsidiums vom 12.02.2013 besteht kein weiterer Handlungsbedarf. 
12.2 Cambrai-Fritsch-Kaserne 
Auf der Liegenschaft Cambrai-Fritsch-Kaserne wurden  anhand von Untersuchungen, die auf der 
Grundlage einer Recherche zu umwelttechnischen Aspe kten der Konversionsareale in Darmstadt aus 
dem Jahr 2007 beruhten, im Jahr 2010 zwanzig Kontam inationsflächen (KVF) identifiziert („Erfassung 
und Erstbewertung (Phase 1) von kontaminiationsverd ächtigen Flächen (KVF) auf der Liegenschaft 
Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung“, IB L Umwelt und Biotechnik GmbH), wobei bei 
sechzehn KVF weitere umwelttechnische Erkundungsmaß nahmen der Phase IIa empfohlen wurden. 
Aus dieser orientierenden Untersuchung (Phase IIa) im Jahr 2012 resultierte, dass für zehn 
Kontaminationsverdachtsflächen weiterer Handlungsbe darf besteht, deren Anzahl und 
Untersuchungsumfang auf Basis einer Stellungnahme d urch den Landesbetrieb Bau und Immobilien 
Hessen (LBIH) konkretisiert wurden. 
Anschließend hat das Büro Arcadis, Darmstadt die Un tersuchung „Ehemalige US-Liegenschaft 
Cambrai-Fritsch-Kaserne in Darmstadt, We 129507, Ph ase IIb: Detailuntersuchung“ (12.01.2017) 
erarbeitet. Ziel der Untersuchungen war eine Überpr üfung des Kontaminationsverdachts an den 
genannten Flächen und eine abschließende Gefährdung sbeurteilung gemäß BBodSchG und 
BBodSchV mit einer Betrachtung der relevanten Wirkungspfade. 
12.2.1 Ergebnisse Phase IIb: Detailuntersuchung 
An acht der zehn untersuchten KVF wurden Kontaminat ionen mit organischen Schadstoffen bzw. 
Schwermetallen nachgewiesen. Die Gefährdungsbeurteilung erfolgte auf Basis der Bewertung nach der 
BBodSchV für die Wirkungspfade Boden → Mensch und Boden → Grundwasser. Für die Bewertung 
des letzteren Wirkungspfades wurde auch die hessisc he Verwaltungsvorschrift GWS-VwV sowie die 
hessische Arbeitshilfe Sickerwasserprognose herange zogen. Schließlich wurde eine Einteilung in 
Flächenkategorien  zur Einschätzung des Handlungsbedarfes vorgenommen (vgl. Abb. 20). 55  
  
                                                   
55  Vgl. Arcadis Germany GmbH (2017): „Ehemalige US-Liege nschaft Cambrai-Fritsch-Kaserne in Darmstadt, We 
129507, Phase IIb: Detailuntersuchung“, Darmstadt, 12.01.207, S. 55

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* Bei Gebäudeabriss und Eingriff in den Boden abfallrechtliche Einstufung des Materials erforderlich. 
Legende:  
A: Der Kontaminationsverdacht hat sich nicht bestätig t bzw. es wurde eine Sanierung durchgeführt. Außer ei ner 
Dokumentation besteht kein weiterer Handlungsbedarf . Eine uneingeschränkte Nutzung ist möglich.  
B: Die festgestellte oder nach einer Sanierung verbli ebene Kontamination stellt zum gegenwärtigen Zeitpunkt und für die 
gegenwärtige Nutzung keine Gefährdung dar. Sie ist z u dokumentieren, damit bei einer Nutzungsänderung oder bei 
Infrastrukturmaßnahmen  eine Neubewertung  durchgeführt werden kann. Daraus kann sich u.U. ei n neuer 
Handlungsbdarf ergeben.  
Abb. 20: Zusammenfassung der Einstufung der 10 KVF im Be reich der Cambrai-Fritsch-Kaserne 
Quelle:  ARCADIS, Ehemalige US-Liegenschaft Cambrai -Fritsch-Kaserne in Darmstadt, WE 129507, Phase IIb: Detailuntersuchung,  
S. 25 und 54, Stand: 12.01.2017, S. 54 
An zwei Kontaminationsverdachtsflächen (KVF 13 und KVF 22) liegt kein Kontaminationsverdacht und 
nach der Dokumentation kein Handlungsbedarf vor (Ka tegorie A). „Gleiches gilt für die Gebäude 4011 
und 4022 im Bereich der KVF 9 und KVF 11. Hier sind  bei Umnutzungen im Außenbereich 
Neubewertungen der Situation erforderlich [(Kategor ie B)]. Derzeit stellt die dort jeweils vorhandene 
Kontamination bei der aktuellen Nutzung keine Gefäh rdung dar. Dies gilt auch für KVF 25, wo ein 
Handlungsbedarf erst angezeigt wäre, wenn Bodeneingriffe im Bereich der ehemaligen Montagegruben 
erfolgen. 
An den fünf verbleibenden KVF (vgl. Abb. 21) besteh t bei der gegenwärtigen Nutzung und 
vorhandenen Versiegelung keine Gefährdung. Bei eine r Umnutzung sind Neubewertungen 
vorzunehmen [(Kategorie B)]. In besonderem Maß von Kontaminationen betroffen ist dabei KVF 36, wo 
auf einer größeren Fläche in größeren Tiefen MKW 56 -Belastungen oberhalb des Beurteilungswertes 
nach [der hessischen Arbeitshilfe Sickerwasserprognose] vorliegen.“57  
                                                   
56  Mineralölkohlenwasserstoffe 
53  „Arcadis: Ehemalige US-Liegenschaft Cambrai-Fritsch- Kaserne in Darmstadt, We 129507, Phase IIb: Detailun tersu- 
chung, Darmstadt, Stand: 12. Januar 2017, S. 55f“ 
KVF Beschreibung Einstufung Phase IIb 
7 Außenbereich der Werkstattgebäude 4017/4018  
– Leichtflüssigkeitsabscheider und Abschmierrampe B 
9 
Werkstattgebäude Geb. 4011 mit Montagegruben 
A (Gebäude) 
B (Außenbereich) 
11 Werkstattgebäude 4011 – Leichtflüssigkeitsabscheide r und  
Altöltank 
A (Gebäude) 
B (Außenbereich) 
15 Werkstattgebäude Geb. 4044 – Außenbereich: ehem.   
Abschmierrampe, Gefahrstofflager, Abscheider und Altöltank B 
17 Ehem. Schießplatz B 
25 Werkstattgebäude 4007 – Montagegruben A* 
29 Ehemaliger Feuerlöschteich, Altöltank B 
36 Heizstation B

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Abb. 21: Lageplan der Cambrai-Fritsch-Kaserne mit Verd achtsflächen und Beschriftung der Verdachtsflächen de r Kate- 
gorie B 
Quelle:  ARCADIS, Ehemalige US-Liegenschaft Cambrai -Fritsch-Kaserne in Darmstadt, WE 129507, Phase IIb: Detailuntersuchung,  
S. 25 und 54, Stand: 12.01.2017, Anlage 1.2, Beschriftung ergänzt durch AS+P, Juni 2020 
12.2.2 Entfernung der Bodenbelastung 
Im Jahr 2019 wurde eine Auswertung des Berichts zur  Phase IIb: Detailuntersuchung im Hinblick auf 
die Planung und ein entsprechendes Konzept der Bode nsanierung durch Aushub bzw. weiterer 
Untersuchungsmaßnahmen zur Abgrenzung der Bodenbelastungen an KVF 11, 15 und 36 im Zuge des 
Gebäuderückbaus und der Oberflächenentsiegelung erstellt (IB Wood, 01.10.2019).  
Zur Vorbereitung der späteren Bautätigkeiten im Gel tungsbereich des Bebauungsplans 
(Baufeldfreimachung) wurden im Jahr 2019 durch den Flächeneigentümer BVD New Living GmbH & 
Co. KG Anträge für den Gebäuderückbau und die Oberf lächenentsiegelung gestellt. Die Genehmigung 
für den Abriss erfolgte nach Beteiligung der Untere n und Oberen Bodenschutzbehörde im November 
2019 und beinhaltete die Auflage, die vorhandenen B odenbelastungen im Zuge der 
Baufeldfreimachung zur entfernen.   
 
Zwischenzeitlich wurde die Beseitigung der Kontamin ationen gemäß Konzept und Auflagen mit 
fachgutachterlicher Begleitung durchgeführt. Die pr ojektierten Kontaminationsverdachtsflächen (KVF) 
wurden auf die aus vorherigen Untersuchungen bekann ten Schadstoffparameter untersucht. Alte 
Anlagen (Erdtanks und Ölabscheider) wurden entfernt , die Baugruben freigemessen und mit 
unbelastetem bzw. gering belastetem Bodenmaterial w iederverfüllt. Im Rahmen der Untersuchung der 
KVF 36 ergab sich ein hoher Bedarf des Aushubs. Inf olge der Ergebnisse der Bodenuntersuchungen 
wurden ca. 6.000 t belastetes Erdmaterial einer fac hgerechten Entsorgung zugeführt. Durch 
KVF 7 
KVF 9 
KVF 11 
KVF 15 KVF 17 
KVF 29 
KVF 36

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Niederschläge entstandenes Grubenwasser (ca. 350 m 3) wurde abgereinigt über die Kanalisation 
abgeleitet. 
Weiterer Handlungsbedarf besteht gem. Schreiben der  Oberen Bodenschutzbehörde vom 26.04.2021 
aus bodenschutzfachlicher Hinsicht nicht, da aufgru nd der umfangreichen Untersuchungs- und 
Sanierungsmaßnahmen davon auszugehen ist, dass durc h die Verwirklichung des Vorhabens 
(insbesondere durch Tiefbauarbeiten und die spätere Gebäudenutzung) keine Gefahren für Leben und 
Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen – w ie z. B. das Grundwasser - hervorgerufen 
werden können. 
Der Eintrag in der Altflächendatei Hessen (FIS-AG) wurde aktualisiert (Altis-Nr.: 411.000.043-000.001). 
Die Fläche wird mit dem Status Sanierung (Dekontamination) abgeschlossen geführt. 
Eine Kennzeichnung der Flächen im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich.  
13. Schallschutz 
Das Plangebiet ist aufgrund der geplanten Straßenbahnlinie sowie bestehenden und geplanten Straßen 
im Umfeld und innerhalb des Geltungsbereichs von Verkehrslärm betroffen, weswegen im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens eine schalltechnische Unter suchung („Schalltechnische Untersuchung“ der 
Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Darmstadt, 03.06.2020) angefertigt wurde.  
Aufgrund der Anbindung des nördlichen Bereichs des Geltungsbereichs über die Ludwigshöhstraße 
und des daraus resultierenden zusätzlichen Verkehrs aufkommens wurden in einer „Schalltechnischen 
Stellungnahme ‚Lärmeinwirkungen durch den plangegeb enen Verkehr auf die Nachbarschaft‘“ (Dr. 
Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Darmstadt, 24.06.2020) die schalltechnischen Auswirkungen des 
zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf die dortigen Nutzungen geprüft. 
Eine schalltechnische Untersuchung des Gewerbelärms  ist nicht erforderlich, da die Gliederung des 
Plangebietes in allgemeine Wohngebiete (WA) und urb ane Gebiete (MU) dem Trennungsgrundsatz 
gemäß § 50 BImSchG entspricht und somit ist aus Sic ht des Schallimmissionsschutzes kein 
Immissionskonflikt zwischen diesen Gebietstypen zu erwarten. Zudem sind in der Nachbarschaft keine 
relevant geräuschemittierenden Betriebe oder Anlagen vorhanden. 
Innerhalb des Plangebietes sind relevant geräuschem ittierende Betriebe oder Anlagen 
(Quartiersgaragen, Energiezentrale) geplant, die na ch TA Lärm zu bewerten sind. 58  Die möglichen 
schalltechnischen Auswirkungen der Quartiersgaragen  wurden in einer weiteren schalltechnischen 
Untersuchung geprüft („Orientierende schalltechnisc he Untersuchung ‚Quartiersgaragen‘“ der Dr. 
Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Darmstadt, 08.05.2019). 
Grundsätzlich könnte auch der geplante Einzelhandel sbetrieb am Quartiers-Carré im urbanen Teilbau- 
gebiet MU 2 schalltechnische Auswirkungen auf die u mgebenden, sensiblen Nutzungen haben. Die 
künftige Entwicklung des Einzelhandels kann jedoch in einer Art und Weise erfolgen, dass eine schall- 
technische Verträglichkeit mit den angrenzenden all gemeinen Wohngebieten und urbanen Teilbauge- 
bieten gewährleistet werden kann. Hierzu sind auf der Ebene der Bauanträge und -genehmigungen ggf. 
Schallschutzmaßnahmen zu entwickeln (bspw. an schal ltechnische Erfordernisse angepasste Öff- 
nungs- und Anlieferungszeiten, Verladerampe innerha lb des Gebäudes, Einhausung / begrenzter 
Schallpegel Kühlung etc.). Die Wirksamkeit dieser M aßnahmen kann im Zuge der Baugenehmigung 
durch entsprechende Schallschutzgutachten nach TA L ärm nachgewiesen werden. Eine Konkretisie- 
rung der Schallschutzmaßnahmen im Rahmen des Bebauu ngsplanverfahrens wäre nur schwer mög- 
lich, da die konkrete Art des ansiedlungswilligen Betriebes und dessen künftige Betriebstätigkeit (bspw. 
Größe, Öffnungszeiten, Anlieferungszeiten etc.) der zeit noch nicht feststehen. Die Lösung möglicher 
Schallkonflikte im Detail kann somit auf die Ebene der Baugenehmigungen verlagert werden. 
                                                   
58  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 7

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13.1 Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm  
Die „Schalltechnische Untersuchung“ (Dr. Gruschka I ngenieurgesellschaft mbH, 14.06.2020) unter- 
sucht insbesondere die Auswirkungen 
 der geplanten und durch das Gebiet verlaufenden St raßenbahnlinie  
 des Verkehrslärms der vorhandenen Straßen in der U mgebung und der im Plangebiet vorgese- 
henen Erschließungsstraßen einschließlich der künftigen Knotenpunkte. 
Ergebnis der Untersuchung ist, dass – im Hinblick a uf das Planungsziel, ein neues Stadt- und Wohn- 
quartier zu entwickeln und hierfür im Bebauungsplan  geeignete Baugebiete festzusetzen – Vorkehrun- 
gen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich werden, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 
BauGB in Form von passiven Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt werden.  
Im Folgenden werden die zentralen Inhalte der schalltechnischen Untersuchung dargestellt. Für weiter- 
gehende Informationen wird auf das Gutachten verwiesen. 
13.1.1 Einwirkender Verkehrslärm  
Grundlagendaten 
Die Verkehrsdaten und Verkehrsmengen, die der Berec hnung des Lärms aus dem Straßenbahn-
Schienenverkehr zugrunde gelegt wurden, wurden mit dem Stadtplanungsamt, Abt. Mobilität und öf- 
fentlicher Raum, und der HEAG mobilo GmbH, Abt. Net z, abgestimmt. Für die geplante ÖPNV-
Anbindung Ludwigshöhviertel durch die Straßenbahnlinie wurden entsprechend verordnungsrechtlicher 
Vorgaben 59  Parameter für eine Lärmprognose auf der sicheren S eite festgelegt. Im Zuge des anste- 
henden Planfeststellungsverfahrens für die ÖPNV-Anb indung Ludwigshöhviertel werden im Vergleich 
zu diesen pessimalen Ansätzen günstigere Randbeding ungen erwartet, die zu geringeren Geräusche- 
missionen führen. 60  Die Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet aus de r Straßenbahntrasse entlang 
der Heidelberger Landstraße sind im Vergleich zu den übrigen Verkehrswegen nicht relevant.  61  
Die Emissionspegel der Bahnstrecke Nr. 3601, Streckenabschnitt Darmstadt-Hbf - Darmstadt-Eberstadt 
westlich der Karlsruher Straße, wurden auf der Grun dlage von Prognosedaten 2030 der DB Bahn AG 
berechnet. 62  
An Straßen wurden die A 5, Heidelberger Straße und Karlsruher Straße (aus der Umgebung) sowie die 
Ludwigshöhstraße, Cooperstraße und die Heinrich-Del p-Straße (jetzt: Jeffersonstraße) betrachtet. Die 
Daten wurden vom Stadtplanungsamt, Abt. Mobilität und öffentlicher Raum, zur Verfügung gestellt. Für 
die innerhalb des Plangebietes verlaufenden Straßen wurde Pflasterung angenommen. 63   
Die untergeordneten Quartiersstraßen abseits der Er schließungsstraßen wurden nicht berücksichtigt. 
Hintergrund ist, dass lediglich Anwohnerverkehr in überschaubarer Größenordnung zu erwarten ist: 
Aufgrund der Lage der Quartiersgaragen am jeweilige n Quartierseingang, die einen Großteil des An- 
wohnerverkehrs aufnehmen werden, sowie der beabsich tigten Schrittgeschwindigkeit auf den Straßen 
sind innerhalb der Quartiere keine relevanten Verkehrslärmimmissionen zu erwarten. 
Vorgehensweise 
Die Schallausbreitungsrechnungen erfolgten ohne Ber ücksichtigung der Gebäudeabschirmung (freie 
Schallausbreitung, "Worst-Case"). Durch die abschir mende Wirkung der bestehenden und zukünftigen 
Gebäude sind in den von den relevanten Emittenten a bgewandten Bereichen z. T. deutlich niedrigere 
Lärmpegel zu erwarten. 64  
                                                   
59  Schall 03 in Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)" vom 18. Dezember 2014 
60  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 22 
61  Vgl. ebenda, S. 20 
62  Vgl. ebenda, S. 21 
63  Vgl. ebenda, S. 19 
64  Vgl. ebenda,  S. 2

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Zur Beurteilung der Verkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet sind die Orientierungswerte der DIN 
18005 anzuwenden. Die Orientierungswerte gelten auß en, d. h. vor dem Gebäude, und sind mit den 
prognostizierten Beurteilungspegeln zu vergleichen.  Diese sind für allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) 
tags und 45 dB(A) nachts. In der DIN 18005 ist das urbane Gebiet MU noch nicht berücksichtigt. In der 
Städtebaulichen Lärmfibel 2018 wird empfohlen, hier  den Tag-Orientierungswert für ein Mischgebiet 
(MI) von 60 dB(A) um 3 dB(A) zu erhöhen und den Nac ht-Orientierungswert „Verkehr“ für ein Mischge- 
biet von 50 dB(A) zu belassen. 65  
Ergebnisse der Schallausbreitungsberechnung 
Die Ergebnisse der Schallausbreitungsberechnungen für eine Lärmprognose auf der sicheren Seite für 
den Tagzeitraum  sind: 66  
Abb. 22: Beurteilungspegel „Verkehr“ tags 
Quelle:  Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft, Juni 2 020 
 Entlang der Straßenbahntrasse wird in den allgemei nen Wohngebieten (WA) der maßgebliche 
Tag-Orientierungswert der DIN 18005 von 55 dB(A) um  bis zu ca. 17 dB(A) überschritten. Die 
höchsten Werte treten an Gleisbögen mit Radien < 20 0 m sowie außerhalb der mit Rasengleis 
geplanten Promenade auf den Abschnitten mit „fester  Fahrbahn“ auf. Nachfolgend werden die 
kritischen Werte, die innerhalb der überbaubaren Gr undstücksfläche der jeweiligen Baugebiete 
auftreten, kurz dargestellt: 
o Im lautesten Bereich (an der südöstlichen Kante de s WA A12) handelt es sich um eine 
Überschreitung der Schwelle der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A). 
o Überschreitungen von über 65 dB(A) werden festgest ellt an der nordöstlichen Ecke des 
WA A10, der nordwestlichen Ecke des WA B1, der gesamten westlichen Kante des WA 
B3, an der gesamten östlichen und südlichen Kante d es WA A12 sowie der äußersten 
nordöstlichen Ecke des WA D1. 
                                                   
65  Vgl. ebenda,  S. 11 
66  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 22f

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 71  
 
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o Überschreitungen von 60 bis 65 dB(A) werden in all en allgemeinen Wohngebieten ent- 
lang der gesamten Straßenbahnlinie festgestellt. 
 Im urbanen Gebiet (MU) wird der maßgebliche Tag-Or ientierungswert von 63 dB(A) um bis zu 
ca. 10 dB(A) überschritten. Die höchsten Werte treten ebenfalls auf an Gleisbögen mit Radien < 
200 m sowie auf den Abschnitten mit „fester Fahrbah n“. Nachfolgend werden die kritischen 
Werte, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche der jeweiligen Teilbaugebiete auftre- 
ten, kurz dargestellt: 
o Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung wird nicht überschritten. 
o Überschreitungen von über 65 dB(A) werden festgest ellt in der südwestlichen Ecke des 
Teilbaugebiets MU 1, der nordwestlichen Ecke des MU  3 und der gesamten östlichen 
Kante des MU 4. 
o Überschreitungen von 60 bis 65 dB(A) werden in den  MU 1, MU 3 und MU 4 festge- 
stellt. 
 In der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung : Bildungscampus ist der hierfür als An- 
halt zu Grunde gelegte Tag-Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (WA) 
von 55 dB(A) entlang der Straßenbahntrasse um bis z u ca. 9 dB(A) überschritten: An der süd- 
westlichen Kante wird der Wert von 60 dB(A), entlang der Haupterschließungsstraßen der Wert 
von 58 dB(A) überschritten. 
 In den von der Straßenbahntrasse weiter entfernt g elegenen Bereichen - ab ca. der „2. Reihe“ - 
sind die o. g. maßgeblichen Tag-Orientierungswerte überwiegend eingehalten bzw. um weniger 
als 5 dB(A) überschritten. Somit sind im überwiegen den Teil des Plangebietes auch die Au- 
ßenwohnbereiche (z. B. Terrassen, Balkone, Gärten, Flächen für Sport- und Spielanlagen, 
Landschaftstreppe) ausreichend vor Verkehrslärmeinwirkungen geschützt. 
 Entlang der geprüften Erschließungsstraßen (ohne S traßenbahntrasse) ist in den allgemeinen 
Wohngebieten (WA) der maßgebliche Tag-Orientierungs wert der DIN 18005 von 55 dB(A) 
überwiegend eingehalten bzw. um weniger als 5 dB(A)  überschritten, in den urbanen Gebieten 
(MU) der maßgebliche Tag-Orientierungswert von 63 dB(A) eingehalten. 
 
Die Ergebnisse der Schallausbreitungsberechnungen für eine Lärmprognose auf der sicheren Seite für 
den Nachtzeitraum  sind:  67  
                                                   
67  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 23f

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 72  
 
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Abb. 23: Beurteilungspegel „Verkehr“ nachts 
Quelle:  Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft, Juni 2 020 
 Im Nachtzeitraum wird entlang der Straßenbahntrass e in den allgemeinen Wohngebieten (WA) 
der maßgebliche Nacht-Orientierungswert „Verkehr“ der DIN 18005 von 45 dB(A) um bis zu ca. 
22 dB(A) überschritten. Die höchsten Werte treten auf an Gleisbögen mit Radien < 200 m sowie 
außerhalb der mit Rasengleis geplanten Promenade auf den Abschnitten mit „fester Fahrbahn“. 
Nachfolgend werden die kritischen Werte, die innerh alb der überbaubaren Grundstücksfläche 
der jeweiligen Baugebiete auftreten, kurz dargestellt:  
o In den lautesten Bereichen handelt es sich um eine  Überschreitung der Schwelle der 
Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A). Diese tritt auf an der nordöstlichen Ecke des WA 
A10, der nordwestlichen Ecke des WA B1, an der gesa mten westlichen Kante des WA 
B3 sowie an der gesamten östlichen und südlichen Kante des WA A12.  
o Überschreitungen von über 55 dB(A) werden in allen  allgemeinen Wohngebieten ent- 
lang der gesamten Straßenbahnlinie festgestellt, te ilweise in beinahe dem gesamten 
Baugebiet (z.B. in WA A12 und WA D1).  
 Im urbanen Gebiet (MU) wird der maßgebliche Nacht- Orientierungswert von 50 dB(A) um bis zu 
ca. 17 dB(A) überschritten. Die höchsten Werte treten ebenfalls auf an Gleisbögen mit Radien < 
200 m sowie auf den Abschnitten mit „fester Fahrbah n“. Nachfolgend werden die kritischen 
Werte, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche der jeweiligen Teilbaugebiete auftre- 
ten, kurz dargestellt: 
o In den lautesten Bereichen handelt es sich um eine  Überschreitung der Schwelle der 
Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A). Diese tritt auf  in der südwestlichen Ecke des 
Teilbaugebiets MU 1, der nordwestlichen Ecke des MU  3 und der nord- und südöstli- 
chen Ecke des MU 4. 
o Überschreitungen von 55 dB(A) werden in den MU 1, MU 3 und MU 4 festgestellt, wobei 
im gesamten MU 4 ein Wert von über 55 dB(A) festgestellt wurde. 
 Entlang der geprüften Erschließungsstraßen (ohne S traßenbahntrasse) ist in den allgemeinen 
Wohngebieten (WA) der maßgebliche Nacht-Orientierun gswert „Verkehr“ der DIN 18005 von

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 73  
 
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45 dB(A) um bis zu ca. 8 dB(A) überschritten, in de n urbanen Gebieten (MU) der maßgebliche 
Nacht-Orientierungswert von 50 dB(A) um bis zu ca. 5 dB(A) überschritten. 
 Die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung: B ildungscampus wird aufgrund der aus- 
schließlichen Tagnutzung nicht betrachtet.  
 Für den Fall der freien Schallausbreitung ist im P langebiet auch abseits der o. g. Verkehrswege 
in den allgemeinen Wohngebieten der Nacht-Orientier ungswert „Verkehr“ von 45 dB(A) um 
mindestens 2 dB(A) überschritten, in den urbanen Ge bieten (MU) der Nacht-Orientierungswert 
von 50 dB(A) um mindestens 1 dB(A) überschritten. 
13.1.2 Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung: Verke hrslärm 
In Orientierung an das in der Verkehrslärmschutzver ordnung geregelte vierstufige System des Ver- 
kehrslärmschutzes werden im Folgenden die Möglichkeiten zur Konfliktlösung untersucht: 
 Ausweisung von Baugebietstypen mit geringerer Stör anfälligkeit,  
 Differenzierte Festsetzungen zulässiger Nutzungsar ten in einzelnen Baugebieten,  
 Abstand zur Lärmquelle, 
 Möglichkeiten zur Reduzierung einwirkenden Verkehr slärms, 
 Aktive Schallschutzmaßnahmen an der Schallquelle, 
 Städtebauliche Maßnahmen und passive Schallschutzm aßnahmen. 
Ausweisung von Baugebietstypen mit geringerer Störa nfälligkeit 
Im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Trennungs grundsatz nach § 50 BImSchG, wonach die für 
eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einande r so zuzuordnen sind, dass schädliche Um- 
welteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegen d dem Wohnen dienende Gebiete so weit wie 
möglich vermieden werden, ist zu prüfen, ob für das  Plangebiet grundsätzlich auch andere robuste 
Baugebietstypen im Sinne der BauNVO mit einer gerin geren Störanfälligkeit als Alternativen in Frage 
kommen. 
Angesichts der steigenden Bevölkerungszahl und mit dem damit zusammenhängenden Wohnungsbe- 
darf (vgl. Kap. 6.1) war bereits zur Erarbeitung de s Rahmenplans Bessungen Süd die Entwicklung ei- 
nes Wohngebiets Ziel für die Konversion des Kaserne nstandorts. Weiteres Ziel war ebenfalls bereits 
frühzeitig die Bereitstellung von Versorgungsangeboten wie z.B. Nahversorgung und Angebote zur so- 
zialen Infrastruktur wie Kinderbetreuung sowie die Kinder- und Jugendarbeit (vgl. Kap. 7.3.2). Diese 
Ziele wurden in der Weiterbearbeitung verfolgt (vgl. Kap. 1).  
Vor diesem Hintergrund scheidet die Festsetzung ein es Industriegebiets sowie eines Gewerbegebiets 
aus. In diesen Gebieten ist eine allgemeine Wohnnutzung nicht zulässig, diese ist jedoch für die erfolg- 
reiche Entwicklung des Areals im Sinne der städteba ulichen Zielsetzung essenziell. Auch die Festset- 
zung eines Kerngebietes MK erscheint nicht zielführ end, da der Gebietscharakter des Kerngebietes 
entsprechend seiner allgemeinen Zweckbestimmung auf  die Unterbringung von Handelsbetrieben so- 
wie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der  Verwaltung und der Kultur ausgerichtet ist und das  
Kerngebiet nur untergeordnet dem Wohnen dient. 
Die Festsetzung eines Mischgebietes MI käme insbeso ndere im Hinblick auf das Ziel, zur Wohnnut- 
zung ergänzende durchmischte Teilbereiche zu defini eren, in Betracht. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO die- 
nen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung v on Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht 
wesentlich stören. Dies setzt allerdings voraus, da ss ein gleichberechtigtes Miteinander von Wohnen 
und Gewerbe seitens der Plangeberin gewollt ist bzw . dass sicher vorausgesehen wird, dass sich eine 
solche Durchmischung auch einstellen wird. Vor dies em Hintergrund erscheint es wenig zielführend, 
Mischgebiete festzusetzen: Durchmischte Nutzungen s ollen das Wohnen lediglich ergänzen; ein 
gleichberechtigtes Nebeneinander von gewerblichen und wohnbaulichen Nutzungen ist jedoch nicht die 
städtebauliche Zielsetzung. 
Stattdessen bietet es sich an, in Teilbereichen ein  urbanes Gebiet MU festzusetzen. Mit diesem Bau- 
gebiet besteht die Möglichkeit, eine kleinräumige N utzungsmischung insbesondere aus Wohnen, Ge-

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 74  
 
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werbe, Einzelhandel, Kultur und Gastronomie („innen stadtaffine Nutzungen“) planungsrechtlich in Be- 
bauungsplänen zu verankern. Mit den zulässigen Nutzungsarten gemäß § 6a BauNVO soll ein verträg- 
licher Nutzungsmix in einem funktionsgemischten Geb iet der kurzen Wege geschaffen werden. Dabei 
ist eine gleichgewichtige Nutzungsmischung – wie be i einem Mischgebiet – nicht zwingend erforderlich. 
Die Festsetzung eines urbanen Gebiets am Quartiers- Carré ist Ausdruck des planerischen Willens der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, auf dem zentralen Ber eich mit geplanter Straßenbahnhaltestelle auf 
dem Platz eine urbane Durchmischung mit verschieden en öffentlichkeitswirksamen Nutzungen sowie 
Nahversorgung als lebendige Mitte entstehen zu lass en. Neben der Funktion der Nutzungsmischung 
fungiert das festgesetzte urbane Gebiet auch als „Ü bergangszone“ von der lärmemittierenden Straßen- 
bahn zu den sensibleren Wohngebieten. 
Diese Nutzungsmischung ist jedoch nicht in allen Be reichen des Geltungsbereichs geplant bzw. realis- 
tisch. So ist zwar auch entlang der Promenade die Erweiterung des Nahversorgungsangebots bzw. des 
Angebots an öffentlich wirksamen Einrichtungen ange dacht, jedoch liegt hier kein Bedarf vor, der eine 
Nutzungsmischung gewährleistet, sondern die Einrich tungen werden sich im Bereich der in allgemei- 
nen Wohngebieten zulässigen Nutzungen bewegen. Entsprechend werden auch entlang der von Lärm- 
immissionen durch die Straßenbahn belasteten Promenade allgemeine Wohngebiete festgesetzt.  
Differenzierte Festsetzungen zulässiger Nutzungsart en in einzelnen Baugebieten  
Eine weitere planerische Maßnahme zur Reduzierung d er Immissionsbelastung im Plangebiet stellt im 
Sinne einer horizontalen Nutzungsgliederung auf Gru ndlage des § 1 Abs. 4 BauNVO die Zonierung 
bzw. Zuordnung von unterschiedlichen Nutzungsarten innerhalb einzelner besonders belasteter Bau- 
gebiete dar. 
Die Entwicklung eines Wohnquartiers ist elementarer  Bestandteil der planerischen Zielsetzung, unter 
anderem, um den angespannten Wohnungsmarkt in Darms tadt zu entlasten. Der Ausschluss von 
Wohnnutzungen im urbanen Gebiet würde die Umsetzung  der planerischen Zielsetzung grob unterlau- 
fen und stellt keine realistische Option dar. Diese  Möglichkeit soll daher nicht weiterverfolgt werden , 
zumal ein Ausschluss einer allgemein zulässigen Nutzungsart (Wohnen) in allgemeinen Wohngebieten 
sowie urbanen Gebieten nicht der eigentlichen Zweckbestimmung dieser Baugebiete entsprechen wür- 
de und daher unzulässig wäre. 
Abstand zur Lärmquelle  
Grundsätzlich können der schalltechnischen Untersuchung die Mindestabstände, ab denen im Tagzeit- 
raum bei freier Schallausbreitung in den allgemeine n Wohngebieten (WA) der maßgebliche Tag-
Orientierungswert der DIN 18005 von 55 dB(A) bzw. i n den urbanen Gebieten (MU) der maßgebliche 
Tag-Orientierungswert von 63 dB(A) eingehalten ist, entnommen werden. 68  Dies würde bedeuten, dass 
westlich der Straßenbahnlinie ein lediglich kleiner  Teilbereich (WA A1 und WA A2), östlich der Stra- 
ßenbahn ein größerer Teilbereich entwickelt werden könnte. Jedoch würde ein großer Teil der Konver- 
sionsfläche nicht für Wohnnutzungen zur Verfügung s tehen. Dies entspricht nicht der städtebaulichen 
Zielsetzung.  
Ohnehin wäre dies auch vor dem Hintergrund nur weni g zielführend, dass die Nacht-
Orientierungswerte von 45 / 50 dB(A) für allgemeine  Wohngebieten (WA) bzw. für urbane Gebieten 
(MU) bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet überschritten sind. 69  
Möglichkeiten zur Reduzierung einwirkenden Verkehrs lärms 
Die Prüfung der Anwendbarkeit von Maßnahmen zur Red uzierung der Verkehrsbelastung betrifft die 
Reduzierung des Verkehrs bzw. der Verkehrslärmimmissionen (Maßnahmen an der Quelle): 
Ein Verursacher von Verkehrslärmimmissionen sind di e Straßen innerhalb des Plangebiets und die 
Straßen, die das Plangebiet an das übergeordnete Straßennetz anbinden. Als mögliche Maßnahme an 
der Quelle wird gutachterlicherseits Asphalt statt Pflaster vorgeschlagen, welches eine Pegelminderung 
                                                   
68  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 25 
69  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 25

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 75  
 
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von 2 dB(A) ermöglichen würde. 70  Dieser Empfehlung wird teilweise gefolgt: So ist i n den Erschlie- 
ßungsstraßen mit Trennungsprinzip (Ludwigshöhstraße und Quartiersstraße bis zur südöstlichen Kante 
des Bildungscampus, sowie Heinrich-Delp-Straße (jet zt: Jeffersonstraße) und Cooperstraße bis zum 
Kreuzungsbereich südöstlich des Garagengebäude 2) als Oberbau Asphalt vorgesehen. 71   
Innerhalb der Quartiere (bspw. Verlängerung Coopers traße bis zum Quartiers-Carré) sind Aufpflaste- 
rungen, insbesondere auch in den Kreuzungsbereichen , jedoch von großer Bedeutung für das Mobili- 
tätskonzept (vgl. Kap. 10.3): Insbesondere aufgrund des stark belasteten Verkehrsnetzes im Umfeld ist 
erklärtes Ziel der Gebietsentwicklung, das Kfz-Verk ehrsaufkommen zu verringern und die umwelt- 
freundlicheren Verkehrsmittel zu Fuß gehen, Fahrrad  und ÖPNV zu stärken. Ein Baustein des Mobili- 
tätskonzepts ist die Verkehrsberuhigung: So soll ei n flächendeckend verkehrsberuhigter Ausbau aller 
Straßen im Quartier (Schrittgeschwindigkeit), Straß enquerschnittsaufteilung im Mischprinzip für alle 
Verkehrsteilnehmer zur „Entschleunigung“ und Erhöhu ng der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum 
führen. Die geplanten Aufpflasterungen entsprechen diesem Ziel, da sie zur Geschwindigkeitsreduzie- 
rung führen. Asphalt würde der Zielsetzung entgegen stehen. Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, 
dass in der Schallberechnung eine Mindestgeschwindigkeit von v = 30 km/h anzusetzen war, 72   wohin- 
gegen die tatsächlich zulässige Höchstgeschwindigke it bei der geplanten Schrittgeschwindigkeit inner- 
halb der Quartiere geringer ist und daher weniger Lärmimmissionen zu erwarten sind.  
Außerdem spielen die Straßen bei den Ergebnissen der Schallausbreitungsberechnungen ohnehin eine 
untergeordnete Rolle: Wesentlicher Verursacher der Verkehrslärmeinwirkungen ist die geplante 
Straßenbahnlinie: 
Potenzielle schallmindernde Maßnahmen an der Straßenbahn als dem maßgeblichen Verursacher von 
auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen sind Gegenstand des Planfeststellungsver- 
fahrens für die ÖPNV-Anbindung Ludwigshöhviertel. I m Rahmen des Bebauungsplanverfahrens kön- 
nen keine Minderungsmaßnahmen festgesetzt oder auch  angenommen werden. Im Planfeststellungs- 
verfahren werden jedoch schallmindernde Maßnahmen geprüft und umgesetzt. Hintergrund ist, dass für 
die geplante Straßenbahntrasse durch das Quartier b is an die Straßenbahntrasse in der Heidelberger 
Straße entsprechend verordnungsrechtlicher Vorgaben 73  Parameter für eine Lärmprognose auf der si- 
cheren Seite im Rahmen der Bauleitplanung festgelegt wurden. Im Zuge des anstehenden Planfeststel- 
lungsverfahrens zur ÖPNV-Anbindung Ludwigshöhvierte l durch die Straßenbahn werden im Vergleich 
zu diesen pessimalen Ansätzen günstigere Randbeding ungen erwartet, die zu geringeren Geräusche- 
missionen führen. Insbesondere gilt beim Bau der St raßenbahntrasse die 16. BImSchV „Verkehrslärm- 
schutzverordnung“. Hiernach sind durch den Schienen verkehr in allgemeinen Wohngebieten 
tags/nachts 59/49 dB(A) einzuhalten. Für urbane Geb ieten werden derzeit in der 16. BImSchV zwar 
noch keine Immissionsgrenzwerte festgesetzt, zur Or ientierung können jedoch die Immissionsgrenz- 
werte für Misch-, Kern- bzw. Dorfgebiete von tags /  nachts 64 / 54 dB(A) herangezogen werden, die 
ggf. in Anlehnung an die Regelungen der TA Lärm sow ie der Sportanlagenlärmschutzverordnung im 
Tagzeitraum noch um 3 dB(A) erhöht werden können. G emäß § 41 BImSchG ist die Einhaltung der 
Immissionsgrenzwerte grundsätzlich durch aktive Sch allschutzmaßnahmen sicherzustellen, soweit die 
Kosten der Schutzmaßnahmen nicht außer Verhältnis z um angestrebten Schutzzweck stehen. Diesem 
Grundsatz hat die Vorhabenträgerin HEAG mobilo bei der Ausführungsplanung der Straßenbahntrasse 
zu folgen, so dass beim späteren Betrieb der Linie eine Überschreitung der 70 / 60 dB(A)-Werte im Be- 
reich der angrenzenden überbaubaren Flächen nicht zu erwarten ist. 74   
Grundsätzlich werden folgende potenzielle schallmin dernde Maßnahmen an der Quelle gutachterli- 
cherseits vorgeschlagen: 75   
 Reduzierung des Zugaufkommens: Eine Halbierung des  Zugaufkommens würde eine Pegel- 
minderung von 3 dB(A) bewirken. 
                                                   
70  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 24 
71  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 35 
72  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 19 
73  Schall 03 in Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)" vom 18. Dezember 2014 
74  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 22 
75  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 24

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 76  
 
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Diese Maßnahme steht in Kontrast zum Mobilitätskonz ept (vgl. Kap. 10.3): Insbesondere auf- 
grund des stark belasteten Verkehrsnetzes im Umfeld ist erklärtes Ziel der Gebietsentwicklung, 
das Kfz-Verkehrsaufkommen zu verringern und die umweltfreundlicheren Verkehrsmittel zu Fuß 
gehen, Fahrrad und ÖPNV zu stärken. Da das individu elle Mobilitätsverhalten wesentlich von 
der Qualität der am Wohnort verfügbaren Verkehrsmit tel abhängt, sollen bereits bei der Pla- 
nung neuer Quartiere Maßnahmen für eine autoreduzie rte Mobilität vorgesehen werden. We- 
sentliches Rückgrat dieses Mobilitätskonzepts ist eine ausreichende und attraktive Taktung des 
ÖPNV, damit diese eine reale Alternative zum privat en Auto darstellt. Eine Reduzierung der 
Taktung bis zur Halbierung des Zugaufkommens würde die Attraktivität des ÖPNV entschei- 
dend mindern und wird daher von Seiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt abgelehnt.  
 Eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit von 60 auf 30 km/h würde zu einer Pegelminde- 
rung von ca. 4,5 dB(A) führen.  
Diese Maßnahme wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geprüft. 
 Der Einsatz von Rasengleis anstatt „fester Fahrbah n“ würde eine frequenzabhängige Pegel- 
minderung im Bereich von ca. 3 bis 9 dB erzeugen. 
Der Einsatz von Rasengleis ist bereits in der Prome nade vorgesehen und einberechnet. Die 
Verwendung in weiteren Bereichen, z.B. am gerade ve rlaufenden Abschnitt entlang der 
Cooperstraße wird ebenfalls im Rahmen des Planfests tellungsverfahrens geprüft. In einigen 
Teilbereichen kann es jedoch aufgrund der Erreichba rkeit des Gebietes für SEV oder Feuer- 
wehr keine begrünten Gleiskörper geben.  
 Bei Gleisbögen mit Radien r < 200 m können durch w irksame Schallminderungsmaßnahmen 
zur Reduzierung der Kurvengeräusche Pegelminderungen von 4 dB(A) erreicht werden.  
Die Prüfung von Schallminderungsmaßnahmen zur Reduz ierung der Kurvengeräusche wird 
ebenfalls Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Von der Vorhabenträgerin HEAG mobi- 
lo wurde bspw. in anderen Teilen des Stadtgebiets b ereits erfolgreich eine automatische Spur- 
kranzschmierung eingesetzt, um die Kurvengeräusche zu reduzieren. Dies ist auch hier denk- 
bar. 
Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass im R ahmen des Planfeststellungsverfahrens für die 
Straßenbahntrasse durch das Quartier bis an die Str aßenbahntrasse in der Heidelberger Straße durch 
schallreduzierende Maßnahmen an der Quelle eine rel evante Reduzierung der Verkehrslärmimmissio- 
nen zu erwarten ist.  
Aktive Schallschutzmaßnahmen an der Schallquelle 
Grundsätzlich stünden auch aktive Schallschutzmaßnahmen am Rand der Verkehrsquelle als schallre- 
duzierende Maßnahmen zur Verfügung wie bspw. die Er richtung von Lärmschutzwällen oder -wänden. 
Zur vollständigen Einhaltung der maßgeblichen Orien tierungswerte der DIN 18005 müssten zumindest 
entlang der Straßenbahntrasse Lärmschutzanlagen mit einer Höhe von voraussichtlich mindestens der 
Gebäudehöhe errichtet werden. 76   
Aus Gründen des flächensparenden Umgangs mit Grund und Boden ist eine Konfliktlösung über einen 
Wall nicht weiterzuverfolgen: Ein Lärmschutzwall be nötigt aufgrund seiner Dimensionierung zu große 
Flächen, die bei einer anderen Art von Schallschutzmaßnahme dem Bau von Gebäuden zur Verfügung 
stehen. Ein Wall ist im innerörtlichen Bereich nur in Ausnahmefällen ohne deutliche Qualitätseinbußen 
zu integrieren.  
Schallschutzwände nehmen weniger Fläche in Anspruch  und können wirkungsvoll an Schallquellen 
herangerückt werden, jedoch würden auch sie die sta dtgestalterische Qualität deutlich mindern und 
werden insbesondere aus städtebaulichen Gründen ver worfen: Eine Wand entlang der Straßen- 
bahntrasse würde das Ludwigshöhviertel in 2 Teilber eiche trennen und als Barriere zwischen den Ge- 
bietsteilen wirken. Dies widerspricht dem städtebau lichen Konzept, wonach insbesondere das Quar- 
tiers-Carré, über das die Straßenbahntrasse verläuf t, die lebendige Mitte darstellen wird und auch die  
Promenade als zentrale Achse Verbindungs- und Aufen thaltsfunktionen erfüllen soll. Die Errichtung ei- 
                                                   
76  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 24

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 77  
 
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ner Wand würde außerdem die Wahrnehmbarkeit des den kmalgeschützten Ensembles stark beein- 
trächtigen und ist daher aus denkmalschutzrechtlich en Gründen im Bereich des Quartiers-Carrés nicht 
möglich. Ein weiterer Nachteil von Wänden ist, dass  sie zur Verschattung der angrenzenden Gebäude 
führen. Zudem sind sie aus funktionalen Gründen ung eeignet, da sie für die Kreuzung der Erschlie- 
ßungsstraße zwischen den WA A11 und A12 sowie WA B2  und WA B3 bzw. kreuzende Rad- und 
Fußwege häufiger unterbrochen werden müssen.  
Aus diesen Gründen wird eine Lösung mit aktiven Schallschutzmaßnahmen über eine Lärmschutzwand 
oder einen Wall nicht weiterverfolgt.  
Städtebauliche Maßnahmen und passive Schallschutzma ßnahmen 
Auch im Rahmen des Städtebaus und der Architektur g ibt es Maßnahmen, die schädliche Umweltein- 
wirkungen durch Lärmimmissionen bewältigen können u nd im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
S 26 - Ludwigshöhviertel - zur Anwendung kommen. 
Gebäudeanordnung und Gebäudeabschirmung 
Eine Möglichkeit ist die Gebäudestellung. So wird g utachterlicherseits darauf hingewiesen, dass durch 
eine riegelförmige Anordnung der Gebäude parallel z u den schalltechnisch relevanten Verkehrswegen 
auf den von den Verkehrswegen abgewandten Gebäudese iten lärmgeschützte Bereiche geschaffen 
werden können. 77   Dieser Empfehlung wird teilweise gefolgt: So ist entlang der Promenade die Errich- 
tung einer geschlossenen Gebäudekante entlang der P romenade zur Fassung des breiten Straßen- 
raums geplant und entfaltet entsprechend auch schal lschützende Wirkung für die hinterliegende Be- 
bauung und Innenhöfe. Hierfür wird über die Festset zung zur abweichenden Bauweise die Errichtung 
von Gebäuden mit einer Länge von mehr als 50 m ermö glicht und eine Baulinie festgesetzt. Außerdem 
ist in den Baugebieten an der Promenade eine höhere  Bebauung zulässig als in den weiter von der 
Promenade entfernten Baugebieten: Ist direkt an der  Promenade eine 5-geschossige Bebauung zuläs- 
sig, so ist in den weiteren Baugebieten im südliche n Teilbereich des Geltungsbereichs lediglich eine  
4-geschossige Bebauung zulässig. Insgesamt kann so die parallel zur Promenade verlaufende Bebau- 
ung die hinterliegende Bebauung von den Lärmimmissi onen der Straßenbahn abschirmen. Zwingend 
festgesetzt werden eine geschlossene Bauweise oder die zwingend 5-geschossige Bauweise nicht. 
Aus wirtschaftlichen Gründen und aufgrund des große n Wohnraumbedarfs in Darmstadt ist eine Aus- 
nutzung des Maßes der baulichen Nutzung jedoch zu e rwarten und auch die Ergebnisse der verglei- 
chenden Verfahren (vgl. Kap. 7.1.1) zeigten in den betreffenden Baugebieten eine geschlossene Rie- 
gelbebauung. Diese Art der Abschirmung ist als zusä tzliche städtebauliche Maßnahme zur Erhöhung 
der Qualität im Gebiet zu verstehen, denn im Schall gutachten wird von einer freien Schallausbreitung 
ausgegangen und entsprechende Festsetzungen getroffen.   
Im Bereich des urbanen Gebietes ist eine riegelförm ige Bebauung nicht möglich: Das Geviert steht un- 
ter Ensembleschutz und Eingriffe sind nur in sehr beschränktem Umfang zulässig (vgl. Kap. 6.10). Ent- 
sprechend sind auch die festgesetzten Baugrenzen en g an den Bestandsgebäuden orientiert, ein Dre- 
hen der Gebäudekörper bspw. in den Teilbaugebieten MU 1 und MU 3 wird daher nicht zugelassen. 
Umsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen 
Für die Bereiche, in denen durch aktive Maßnahmen oder eine Gebäudeanordnung keine ausreichende 
Reduzierung der Immissionswerte erreicht werden kann, sind passive Schallschutzmaßnahmen an den 
Gebäuden erforderlich. Gutachterlicherseits wurden folgende passive Schallschutzmaßnahmen zur 
Konfliktlösung vorgeschlagen: 
 Anforderungen an die Außenbauteile schutzbedürftig er Räume, 
 die Installation schalldämmender Lüftungsanlagen, 
 Vorgaben für eine Grundrissorientierung schutzwürd iger Aufenthaltsräume, 
 Anforderungen an Außenwohnbereiche. 
                                                   
77  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 25

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 78  
 
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Die passiven Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauu ngsplan in Form planungsrechtlicher Fest- 
setzungen nach § 9 Abs. 1 Nr.  24 BauGB festgesetzt und dadurch verbindlich. Hinsichtlich der einzel- 
nen Regelungen wird auf die textlichen Festsetzunge n des Bebauungsplans bzw.  
Kapitel 20.18.1 verwiesen. 
Schutz der Außenwohnbereiche 
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat der Schutz  der Außenwohnbereiche von Wohnungen einen 
wichtigen Stellenwert. Zum Außenwohnbereich zählen die außerhalb von Wohngebäuden vorhandenen 
Flächen, die in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind. 
Diese Flächen, zu denen Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbaren Außenanlagen 
gehören, dienen nicht dem „dauerhaften Aufenthalt“ von Personen, wie es üblicherweise in Wohnhäu- 
sern der Fall ist. Die Personen verweilen hier nur temporär und über kürzere Zeiträume am gleichen 
Ort, so dass sie nicht dauerhaft Pegeln ausgesetzt werden, die in Wohnräumen unzulässig wären. Da- 
her sind sie nur tagsüber schutzwürdig, weil sie na chts nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen 
dienen.  
Grundsätzlich sind auch hier die Orientierungswerte  der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete und 
urbane Gebiete einzuhalten. Diese Werte können jedo ch innerhalb des Geltungsbereichs nicht überall 
erreicht werden, insbesondere nicht an den der Stra ßenbahn zugewandten Fassadenseiten. Kann in 
der Bewertung der Orientierungswert nicht erreicht werden, kann in der Abwägung als Obergrenze des 
Beurteilungspegels für Außenwohnbereiche der Wert v on 64 dB(A) angesetzt werden. Der einzuhal- 
tende Beurteilungspegel von 64 dB(A) orientiert sic h an den Schutzanforderungen der 16. BImSchV 
(Verkehrslärmschutzverordnung), nach dem gesunde Wo hnverhältnisse noch gewahrt sind. 78  Dieser 
Wert gilt grundsätzlich für Mischgebiete, kann jedoch auch bei allgemeinen Wohngebieten angewendet 
werden, weil damit der von der DIN 18005 zur Berück sichtigung der Verhältnisse einer Großstadt wie 
Darmstadt ausdrücklich eröffnete Abweichungsspielraum angemessen ausgeschöpft wird. 
Grundsätzlich sind Außenwohnbereiche an Fassaden mi t Wert- oder Pegelüberschreitungen als ge- 
schlossene (öffenbare) Loggien oder Wintergärten auszuführen; eine entsprechende Festsetzung ist im 
Bebauungsplan enthalten. Außenwohnbereiche können j edoch auch auf den von den relevanten Ver- 
kehrswegen abgewandten Gebäudeseiten angeordnet werden. In den allgemeinen Wohngebieten kön- 
nen in allen Gebäuden durch die jeweils eigene Gebä udeanordnung und entsprechende Grundrissori- 
entierung auf lärmabgewandten Seiten Bereiche gesch affen werden, in denen voraussichtlich Werte 
von unter 64 dB(A) erreicht werden. In den urbanen Gebieten bestehen ebenfalls Gebäudefassaden, in 
denen voraussichtlich Werte von unter 64 dB(A) erre icht werden. Die potenzielle auf den Lärmschutz 
optimierte Anordnung von Außenwohnbereichen in Form von Balkonen etc. ist mit dem Denkmalschutz 
abzustimmen.  
Schutz von Grundschule und Kindertageseinrichtung 
Hinsichtlich der sozialen Infrastruktur sind im Pla ngebiet eine Grundschule und mehrere Kindertages- 
stätten geplant: Auf dem sogenannten Bildungscampus sowie in 2 Baugebieten im Bereich der Prome- 
nade und in der ehem. Jefferson-Siedlung. Im städte baulichen Strukturkonzept ist eine beispielhaft 
dargestellte Grundstruktur der Gebäude für die Standorte dargestellt. Im Bebauungsplan besteht insbe- 
sondere für den Bildungscampus durch die Festsetzun g von Baugrenzen, die ein relativ großes Bau- 
fenster für die Positionierung der Einrichtungen auf dem Baugrundstück offerieren, ein Flexibilitätsspiel- 
raum, der auch unter schalltechnischen Gesichtspunkten genutzt werden kann. 
Auch wenn die vorgesehenen Standorte für Schule und  Kindertagesstätten teilweise vergleichsweise 
hohen Lärmimmissionen ausgesetzt sind (s.o.), kann mit entsprechender Anordnung der Gebäude bzw. 
des Außenbereichs und Schulhofs eine ruhige Umgebun g geschaffen werden. Auch im Gebäudeinne- 
ren wird durch die nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen eine 
gesunde Lern- und Aufenthaltsumgebung sichergestellt.   
                                                   
78  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, Darmstadt, 14.06.2020, S. 4

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 79  
 
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13.1.3 Auswirkungen durch Änderungen des Betriebspr ogramms der geplanten Straßen- 
bahn  
Die Betriebsparameter bzw. das Betriebsprogramm für  die Straßenbahnlinie 3 für das Prognosejahr 
2030 haben sich gemäß der Stellungnahme der HEAG Mo bilo im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
(Schreiben vom 15.10.2021) leicht verändert. Der St ellungnahme war zu entnehmen, dass die aktuel- 
len Planungen zum Betriebskonzept 184 Fahrten im Ta g- und 36 Fahrten im Nachtzeitraum vorsehen. 
Somit sind abweichend zum bislang berücksichtigten Betriebskonzept am Tag 14 Fahrten und in der 
Nacht 16 Fahrten mehr zu erwarten. 
Die geänderte Taktung war Gegenstand der „Schalltec hnischen Stellungnahme ‚Straßenbahn‘“ (Dr. 
Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Darmstadt, 20.0 4.2021). Ergebnis war, dass „ggeringfügige An- 
passungen der Straßenbahn-Taktzeiten im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Straßen- 
bahntrasse […] auf Bebauungsplanebene keine relevan ten Auswirkungen [haben], da sie durch die 
sonstigen auf Bebauungsplanebene zu Grunde gelegten  Emissionsansätze für eine Prognose auf der 
sicheren Seite erfahrungsgemäß überkompensiert sind. 
Ergebnis einer überschlägigen Prüfung ist, dass in keinem Bereich bzw. Baugebiet wesentliche Pe- 
gelerhöhungen der Verkehrslärmbelastungen um 2,1 dB (A) (aufgerundet 3 dB(A)) oder mehr festge- 
stellt wurden. Es ist sichergestellt, dass die auf Bebauungsplanebene ermittelten Bereiche, in denen 
tags/nachts 70/60 dB(A) überschritten sind (Schwell e der Gesundheitsgefährdung) bzw. tags 64 dB(A) 
überschritten sind (Schwelle der uneingeschränkten Nutzbarkeit von Außenwohnbereichen) sich nicht 
weiter ausdehnen oder hiervon neue Baugebiete betroffen sind. 
Zusammenfassend gewährleisten die aus der schalltec hnischen Untersuchung zum Bebauungsplan 
abgeleiteten schalltechnischen Festsetzungen einen objektbezogenen baulichen (passiven) Lärm- 
schutz auf der sicheren Seite.“79  
13.2 Lärmeinwirkungen durch den plangegebenen Verke hr auf die Nachbarschaft 
Die Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrsaufkommen s durch die neuen Nutzungen im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans auf die Nachbars chaft in der Ludwigshöhstraße aufgrund der 
Erschließung des nördlichen Bereichs über die Ludwi gshöhstraße wurden in der „Schalltechnischen 
Stellungnahme ‚Lärmeinwirkungen durch den plangegeb enen Verkehr auf die Nachbarschaft‘“ (Dr. 
Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, 24.06.2020) geprüft.  
Ergebnis war, dass die Beurteilungspegel an der Bes tandsbebauung entlang der Ludwigshöhstraße 
nördlich des Plangebietes durch das zusätzliche Ver kehrsaufkommen tags und nachts um weniger als 
0,5 dB(A) zunehmen. Diese geringe Pegelerhöhung ist weder messbar noch wahrnehmbar.  
Erst Pegeländerungen um 3 dB(A) oder mehr sind deutlich wahrnehmbar und gemäß 16. BImSchV we- 
sentlich. Da im Einwirkungsbereich des Plangebietes  durch den plangegebenen Verkehr die Pegeler- 
höhung weniger als 3 dB(A) beträgt und zudem die Sc hwelle der Gesundheitsgefährdung weder er- 
reicht oder gar überschritten wird, sind keine Maßnahmen erforderlich. 80  
13.3 Schalltechnische Untersuchung zu Quartiersgara gen 
Die möglichen schalltechnischen Auswirkungen der Er richtung und des Betriebs der geplanten 
Quartiersgaragen wurde in einer weiteren schalltech nischen Untersuchung geprüft („Orientierende 
schalltechnische Untersuchung ‚Quartiersgaragen‘“ d er Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, 
Darmstadt, 08.05.2019).  
Die Planung für das Ludwigshöhviertel sieht entspre chend des Mobilitätskonzepts (vgl. Kap.10.3) vor, 
dass das Parken für Einwohner gebündelt wird und di e Stellplätze überwiegend in drei dezentralen 
Quartiersgaragen untergebracht werden. Für diese Qu artiersgaragen werden im Bebauungsplan Flä- 
chen mit dem besonderen Nutzungszweck „Garagengebäu de“ festgesetzt. Das Parken für Besucher 
                                                   
79  Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnischen Stellungnahme „Straßenbahn“, Darmstadt, 20.04.2021 
80  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schall technischen Stellungnahme „Lärmeinwirkungen durch de n plan- 
gegebenen Verkehr auf die Nachbarschaft“, Darmstadt, 24.06.2020

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 80  
 
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erfolgt in den Quartiersstraßen, gebietsfremder ruhender Verkehr mit entsprechend ggf. erhöhten PKW-
Bewegungen wird folglich nicht in den Quartiersgaragen untergebracht.  
Im Rahmen der orientierenden schalltechnischen Voru ntersuchung sollten die Geräuscheinwirkungen 
einer modellhaften Quartiersgarage auf die Nachbars chaft gemäß TA Lärm abgeschätzt und beurteilt 
werden. Die Parameter für die betrachtete modellhaf te Quartiersgarage 81  entsprechen in der Anzahl 
der Stellplätze, der Gebäudehöhe bzw. der Anzahl de r Geschosse, der Lage der Ein- und Ausfahrten 
sowie der Nutzer dem städtebaulichen Strukturkonzep t. Da die architektonische Konzeption und Lage 
der Quartiersgaragen innerhalb der Baufenster noch nicht fest steht, war eine lediglich orientierende 
Prüfung einer modellhaften Garage (Garagengebäude 3 ) mit offenem obersten Parkdeck im Sinne ei- 
nes Worst Case Gegenstand der schalltechnischen Unt ersuchung. Ziel war, eine grundsätzliche Ver- 
einbarkeit von Quartiersgaragen mit der sensiblen U mgebungsnutzung zu prüfen bzw. potenzielle 
Maßnahmen zu benennen, die eine Vereinbarkeit herstellen.  
Angesichts der Lage der Quartiersgaragen direkt ang renzend an allgemeine Wohngebiete bzw. der 
Grundschule und dem Kindergarten auf dem Bildungsca mpus, sind die Immissionsrichtwerte für 
allgemeine Wohngebiete in der Umgebung einschlägig.  
Die Ergebnisse der Orientierenden schalltechnischen  Untersuchung ohne Maßnahmen an der Quar- 
tiersgarage im Sinne eines „worst case“ sind: 
 Beurteilungspegel:  Hinsichtlich der Beurteilungspegel ist die Nacht d er kritischere Beurtei- 
lungszeitraum. Die Nacht-Beurteilungspegel der betr achteten modellhaften Quartiersgarage 
überschreiten den zulässigen Nacht-Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohnge- 
biete von 40 dB(A) bis in einem Abstand von ca. 38 m zu den Parkhausfassaden. 82  
 Maximalpegel : Hinsichtlich der z. B. beim Türen- bzw. Heckklapp enschlagen oder bei der be- 
schleunigten Abfahrt von Pkw entstehenden kurzzeiti gen Maximalpegel ist ebenfalls die Nacht 
der kritischere Beurteilungszeitraum. Die Maximalpe gel der betrachteten modellhaften Quar- 
tiersgarage überschreiten den zulässigen Nacht-Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemei- 
ne Wohngebiete von (40 + 20) dB(A) = 60 dB(A) bis i n einem Abstand von ca. 36 m zu den 
Parkhausfassaden. 83  
 
Die erforderlichen großen Abstände der Quartiersgar agen zu den benachbarten Nutzungen sind nicht 
mit der Zielsetzung des städtebaulichen Strukturkon zeptes sowie mit dem Grundsatz des sparsamen 
Umgangs mit Grund und Boden vereinbar. Dies bedeute t, dass bei Errichtung der Quartiersgaragen 
Lärmschutzmaßnahmen an der Quelle erforderlich sind. „Als Lärmschutzschutz ist im vorliegenden Fall 
eine Fassadenverkleidung geeignet, die in Abhängigk eit von der Höhe der Quartiersgarage und der 
Nachbarbebauung noch über die nicht überdachte ober ste Parkebene hinaus geführt werden muss.“ 84  
Diese Fassadenverkleidung wird im Bebauungsplan festgesetzt (vgl. Kap. 20.18.2). 
Mögliche weitere empfohlene Maßnahmen sind: 85  
 Verkehrsflächen der Quartiersgaragen sind ausreich end rau auszuführen, um Reifen-
Quietschgeräusche bei Kurvenfahrten mit geringer Geschwindigkeit zu verhindern. 
 Bodenabläufe (z. B. Gitterroste) im Bereich von Ve rkehrsflächen der Quartiersgaragen sind 
elastisch zu lagern bzw. fest zu verschrauben, um K lappergeräusche beim Überfahren zu 
verhindern. 
                                                   
81  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Orient ierende schalltechnische Untersuchung ‚Quartiersgar agen‘, 
Darmstadt, 08.05.2019, S. 11 
82  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Orient ierende schalltechnische Untersuchung ‚Quartiersgar agen‘, 
Darmstadt, 08.05.2019, S. 14 
83  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Orient ierende schalltechnische Untersuchung ‚Quartiersgar agen‘, 
Darmstadt, 08.05.2019, S. 14 
84  Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Orientiere nde schalltechnische Untersuchung ‚Quartiersgaragen ‘, 
08.05.2019, Darmstadt, S. 3 
85  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Orient ierende schalltechnische Untersuchung ‚Quartiersgar agen‘, 
Darmstadt, 08.05.2019, S. 3f

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 81  
 
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 Torantriebe der Quartiersgaragen müssen die Anford erungen der TA Lärm an den 
Schallimmissionsschutz für allgemeine Wohngebiete einhalten. 
Die vorgeschlagenen Maßnahmen können dazu beitragen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 
eingehalten werden. Die Einhaltung ist im Bauantrag nachzuweisen. Insgesamt kann so die grundsätz- 
liche Vereinbarkeit von Quartiersgaragen mit der sensiblen Umgebungsnutzung festgestellt werden.  
 
Zwischenzeitlich wurde durch die Wissenschaftsstadt  Darmstadt entschieden, dass die Quartiersgara- 
gen aus klimatischen und ökologischen Gründen mit e inem begrünten Dach ausgestattet werden müs- 
sen. In einer ergänzenden schalltechnischen Stellun gnahme durch die Dr. Gruschka 
Ingenieurgesellschaft mbH (Darmstadt, 25.06.2021) w urde konstatiert, dass sich durch das nunmehr 
festgesetzte (begrünte) Dach die schalltechnische S ituation verbessert und ein Überstand der ggf. er- 
forderlichen Fassadenverkleidung über das Dach hinaus nicht mehr erforderlich ist. 
Weiterhin gilt, dass die Einhaltung der Immissionsr ichtwerte der TA Lärm im Bauantrag nachzuweisen 
ist. Insgesamt kann so die grundsätzliche Vereinbarkeit von Quartiersgaragen mit der sensiblen Umge- 
bungsnutzung festgestellt werden.   
13.4 Fazit 
Durch geeignete planungsrechtliche Regelungen im Be bauungsplan wird den möglichen Lärmbeein- 
trächtigungen durch Lärmimmissionen im Geltungsbere ich des Bebauungsplans von den Verkehrs- 
lärmquellen Straßenbahnlinie und Erschließungsstraß en sowie potenziellen Lärmkonflikten durch die 
Quartiersgaragen begegnet. Mit der Umsetzung der Sc hallschutzmaßnahmen kann das städtebauliche 
Ziel, ein Wohngebiet in Verbindung mit gemischten (urbanen) Nutzungen bzw. Wohnfolgeeinrichtungen 
im Ludwigshöhviertel zu entwickeln, unter Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse in Bezug auf einen ausreichenden Lärmschutz erreicht werden.  
14. Klimaschutz 
Für den Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel - wu rde durch das Büro Ökoplana, Mannheim, das 
„Klimagutachten zum Bebauungsplan S 26 Cambrai-Frit sch-Kaserne, Jefferson-Siedlung in der Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt“ (Mannheim, 04.07.2019) e rarbeitet. Im Folgenden werden die zentralen 
Ergebnisse des Gutachtens dargelegt. Für weitere Informationen wird auf das Gutachten verwiesen.  
Die klimaökologische Analyse hatte zum Ziel, die thermischen / bioklimatischen und strömungsdynami- 
schen Folgeerscheinungen der geplanten städtebaulic hen Neuordnung auf dem Konversionsgelände 
zu analysieren und zu bewerten. Darüber hinaus enth ält die Beurteilung stadtklimatisch relevante Pla- 
nungsempfehlungen.  
Insgesamt wurden in dem Klimagutachten drei Planent würfe betrachtet, um die Auswirkungen ver- 
schiedener Bebauungsdichten zu analysieren. Dabei w ird zunächst auf das städtebauliche Struktur- 
konzept vom 15.02.2019 eingegangen, anschließend wi rd auf die ergänzenden Planungsentwürfe 
„Verdichteter Plan-Zustand“ und „Worst-Case Plan-Zu stand“, in Summe bezeichnet als „Ergänzende 
Planungsentwürfe“, eingegangen. 
Zur Beurteilung der kleinklimatischen Situation und  Erarbeitung stadtklimatisch relevanter Planungs- 
empfehlungen wurde zunächst eine Bestandsaufnahme der ortsspezifischen klimaökologischen Funkti- 
onsabläufe durchgeführt. Anschließend wurden die lo kalen Kaltluftbewegungen, die kleinräumigen Be- 
lüftungsverhältnisse und die thermischen / bioklima tischen Umgebungsbedingungen im Plangebiet mit 
Hilfe einer meso- und mikroskaligen Modellrechnung analysiert, um die örtlichen klimatischen Positiv- 
bzw. Negativeffekte der Planung aufzuzeigen. Anhand  eines 3-dimensionalen prognostischen Strö- 
mungsmodells wurden dann die örtlichen Belüftungsve rhältnisse simuliert. 86  Darüber hinaus werden 
                                                   
86  Vgl. ÖKOPLANA: Klimagutachten zum Bebauungsplan S 26 Camb rai-Fritsch-Kaserne, Jefferson-Siedlung in der Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt, Mannheim, Stand: 04.07.2019, S. 2 - 8.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 82  
 
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neben der Situation an sommerlichen Strahlungstagen auch die klimaökologischen Verhältnisse in aus- 
tauscharmen Strahlungsnächten / Tropennächten betrachtet. 87  
14.1 Untersuchungsergebnisse der klimaökologischen Analyse 
14.1.1 Untersuchung des Strukturkonzeptes vom 15.02 .2019  
„Die Ergebnisse der mesoskaligen Modellrechnungen zu den lokalen nächtlichen  Kaltluftbewegungen  
zeigen, dass mit potenzieller Realisierung des städ tebaulichen Strukturkonzepts einerseits die örtlich e 
Oberflächenrauigkeit der Bebauung zunimmt, anderers eits neue Kaltluftzugbahnen (z.B. die zentrale 
Landschaftstreppe) geschaffen und die Grünstrukture n bzgl. der Kaltluftentstehung optimiert werden. 
Während es in den neugeschaffenen offenen Blockbere ichen zu kleinräumigen, gebäudebedingten 
Kaltluftstau- und Windschatteneffekten kommt, bilde n die neuen strömungsparallelen Grünzonen und 
Straßen / Wege Leitbahnen mit intensivierter Kaltluftströmung. […] Der Kaltluftabfluss in Richtung Wes - 
ten wird […] gegenüber dem Ist-Zustand in geringer Weise intensiviert.  
Innerhalb des Planungsgebiets zeigt sich die geplan te Bebauung ausreichend mit Kaltluft belüftet. […] 
Die gewählte Bebauungsstruktur mit offenen Baublock rändern, Solitärbauten (Stadtvillen), Reihenhäu- 
sern und Gebäudeensembles in Randlagen ist [somit] bzgl. der kaltluftbedingten Belüftung positiv zu 
bewerten.“ 88  
„Auch die mikroskaligen Strömungssimulationen für b ewölkte Nächte mit Ostwinden weisen auf recht 
günstige Belüftungsverhältnisse im geplanten neuen Stadtquartier hin. Strömungsdynamisch positiv 
machen sich vor allem die neue ‚Landschaftstreppe‘ im zentralem Planungsteilbereich sowie die neu 
entwickelten Grünflächen im Nordosten und im Süden (Übergang zur Villenkolonie) bemerkbar. Dort 
wird die Strömungsintensität gegenüber dem Ist-Zust and erhöht (= klimaökologischer Positiveffekt). In-
nerhalb der neugestalteten Bebauung bilden strömung sparallele Straßen / Wege sowie größere Platz- 
strukturen (z.B. Quartiers-Carré) zusätzliche Venti lationsflächen. Die neugeschaffenen Baustrukturen 
zeigen sich ebenfalls ausreichend belüftet. […] Die  offenen Blockbereiche können durch- und umströmt 
werden.“ 89  
„Die Ergebnisse der vergleichenden Modellrechnungen  für den Ist- und Plan-Zustand belegen, dass 
[…] die gewählten Bau- und Freiflächenstrukturen ge eignet sind, auch am Tag ausreichende bodenna- 
he Luftaustauschverhältnisse zu sichern. […] Durch den Verzicht auf geschlossene Baublockstrukturen 
sind auch die dichter bebauten Flächen ausreichend belüftet. 
Vergleichbar günstige Verhältnisse im neuen Stadtqu artier spiegeln die Ergebnisse der Strömungssi- 
mulationen auch für Nordnordostwinde wider. […]  
Eine Modifikation der Windverhältnisse in den nördl ich und südlich an das Planungsgebiet angrenzen- 
den Stadtteilgebieten findet gegenüber dem Ist-Zustand nicht statt.“ 90  
„Aus Sicht der Klimaökologie ist neben der Sicherun g ausreichender Belüftungsintensitäten auch da- 
rauf zu achten, dass der von der Neubebauung und vo n den versiegelten Flächen ausgehende Wär- 
meinseleffekt sowohl von seiner Intensität als auch  von seiner räumlichen Ausdehnung („Wärmeaura“) 
begrenzt bleibt.“ 91  
„Die Ergebnisse der Modellrechnungen zu den  thermischen Umgebungsbedingungen  dokumentie- 
ren, dass mit der potenziellen Realisierung des neu en Stadtquartiers im Bebauungsplangebiet S 26 
durch die bauliche Verdichtung einerseits thermisch es Gunstpotenzial verloren geht, andererseits aber 
durch die Gestaltung neuer Grün- / Freianlagen (z.B . Landschaftstreppe, Nachbarschaftsgärten) und 
Hausgärten großflächig neue klimaökologisch wirksame Ausgleichsflächen geschaffen werden, die sich 
am Tag in deutlich geringerem Maße erwärmen als bislang großflächig asphaltierte Areale.  
                                                   
87  Vgl. ebenda, S. 53 
88  ÖKOPLANA: „Klimagutachten zum Bebauungsplan S 26 Cambrai -Fritsch-Kaserne, Jefferson-Siedlung in der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt“, Mannheim, Stand: 04.07.2019, S. 30 
89  Ebd., S. 30 
90  Ebd., S. 31 
91  Ebd., S. 31

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 83  
 
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Bei Realisierung der neuen Flächennutzungsstrukture n nimmt der Flächenanteil mit sehr hohen som- 
merlichen Lufttemperaturen gegenüber dem Ist-Zustand deutlich ab. Vor allem durch die Schattenwürfe 
der angedachten Baumpflanzungen bzw. der erhaltenen  Bäume werden die versiegelten Straßenzüge 
und Plätze weniger aufgeheizt. Die begrünten und au sreichend ventilierten Wohnhöfe unterbinden zu- 
sätzlich die Ausbildung von Wärmestaus.“ 92  
„Im Bereich der Bestandsbebauung im Planungsumfeld werden sich die Lufttemperaturverhältnisse ge- 
genüber dem Ist-Zustand nicht nennenswert verändern . Die Grünflächen am Nord- und Südrand des 
Planungsgebiets bilden wirksame Pufferflächen, über  denen kleinräumige thermische Zusatzbelastun- 
gen aufgefangen werden können.“ 93  
Der Flächenanteil thermisch hoch belasteter Teilräume im Planungsgebiet nimmt ab.  „Über die geplan- 
te ‚Landschaftstreppe‘ und die neugestalteten Frisc hluftkorridore im Norden und Süden nach Westen 
kann die Hangkaltluft in die Bebauung vordringen un d die thermische Belastung in Tropennächten 
wirksam herabsetzen. Eine großflächige, markante Wä rmeinselausbildung ist nicht zu bilanzieren. In 
Teilbereichen mit vergleichsweise hohen Lufttempera turwerten (z.B. im Bereich der Quartiersgarage 
nördlich der Cooperstraße) kann durch zusätzliche g rünordnerisch-gestalterische Maßnahmen (z.B. 
Fassadenbegrünungen an der Quartiersgarage) gegengesteuert werden.“ 94  
14.1.2 Untersuchung der ergänzenden Planungsentwürf e 
Da für das untersuchte Strukturkonzept vom 15.02.2019 eine niedrigere Bebauung sowie eine offenere 
Baustruktur angesetzt wurden als mit den Festsetzungen im Bebauungsplan ermöglicht werden sollten, 
wurden ergänzende Planungsentwürfe geprüft. Hier sollten die Auswirkungen größerer Verdichtung un- 
tersucht werden:  
 Der verdichtete Planfall  berücksichtigt höhere Gebäude und geht insgesamt v on einer höhe- 
ren baulichen Dichte aus (mit einer höheren Anzahl von Gebäuden je Baufeld sowie zusätzli- 
chen Baufeldern). Außerdem werden der Untersuchung entlang der Promenade längere Ge- 
bäuderiegel zugrunde gelegt. ´ 
Hinweis: Die Gebäudehöhe entspricht den Festsetzung en des Bebauungsplans, jedoch wird die 
angenommene Dichte nicht über die Festsetzungen im Bebauungsplan ermöglicht. Die Gebäude- 
riegel entlang der Promenade entsprechen wiederum der Festsetzung abweichender Bauweise im 
Bebauungsplan.   
 Im Planfall „worst case“  wird eine deutlich stärker verdichtete Bebauung an genommen. Ein- 
zelne Punktgebäude werden zu Zeilenbauten verdichte t, wodurch offene Blockrandstrukturen 
vermehrt geschlossen werden.  
Hinweis: Dieser Planfall stellt die größte anzunehm ende Verdichtung dar, kann jedoch mit den 
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht umgesetzt werden, da eine solche Bebauung weder mit 
dem Maß der baulichen Nutzung noch mit der festgese tzten Bauweise insbesondere in den Rand- 
bereichen ermöglicht wird.  
 
Hinsichtlich der beiden ergänzenden Planungsentwürf e  belegen die  Ergebnisse der numerischen 
Modellrechnung für den verdichteten Plan-Zustand  „[…] dass in stadtklimatisch besonders relevan- 
ten Strahlungsnächten die lokalen Kaltluftbewegunge n weiterhin ausreichende Intensität beibehalten. 
Großflächige Luftstagnationstendenzen (< 0.2 m/s) s ind nicht zu bilanzieren. Das verdichtete Pla- 
nungskonzept erfüllt demnach weiterhin die Zielvors tellung, die Ausbildung großflächiger Luftstagnati-
onsbereiche mit mittleren Kaltluftströmungsgeschwindigkeiten unter 0.2 m/s zu vermeiden. […]  
In windschwachen Nächten mit Bewölkung […] zeigt si ch im verdichteten Plan-Zustand gegenüber dem 
Planstand vom 15.02.2019 in Teilbereichen eine zusätzliche Abschwächung der örtlichen Belüftungsin- 
                                                   
92  ÖKOPLANA: „Klimagutachten zum Bebauungsplan S 26 Cambrai -Fritsch-Kaserne, Jefferson-Siedlung in der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt“, Mannheim, Stand: 04. Juli 2019, S. 31f. 
93  Ebd. S. 32 
94  Ebd., S. 32

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 84  
 
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tensität. […]“ 95  Hierbei handelt es sich insbesondere um einen Teil bereich in Nordosten des Geltungs- 
bereichs. „Auch die vermehrt langgestreckten Zeilen häuser entlang der Quartiers Promenade im zent- 
ralen Planungsbereich fungieren als zusätzliche Str ömungsbarrieren in Ost-West-Richtung, wodurch 
westlich der Promenade kleinräumige Belüftungseffekte verloren gehen.“  96   
„Die Berechnungen zu den thermischen / bioklimatischen Umgebungsbedingungen verdeutlichen, dass 
die angedachten Aufstockungen sich nicht negativ au f die örtlichen Klimaverhältnisse auswirken. So 
sind im verdichteten Plan-Zustand gegenüber dem Plan-Zustand (15.02.2019) keine bedeutsamen bio- 
klimatischen Zusatzbelastungen festzustellen.“ 97  
„Legt man den Modellrechnungen den Worst-Case Plan-Zustand zu Grunde […], so wird offenbar, dass 
vermehrt geschlossene Baublockstrukturen und langge streckte Zeilenhäuser Barriereeffekte zur Folge 
haben, die den bodennahen Luftaustausch und die the rmischen / bioklimatischen Verhältnisse auffal- 
lend negativ modifizieren. Angesichts der Klimawand elfolgen mit vermehrter sommerlicher Wärmebe- 
lastung sollte nicht eine maximale Verdichtung der Bebauung angestrebt werden.“98  
14.2 Planungsempfehlungen  
Trotz der Bilanzierung recht günstiger strömungsdyn amischer und thermischer/ bioklimatischer Umge- 
bungsbedingungen im Plangebiet sind thermisch wirks ame Ausgleichsmaßnahmen in der Bebauung 
anzustreben, die nachfolgend zusammengefasst als Planungsempfehlung wiedergegeben werden. 99  
 Für eine Sicherung von günstigen thermischen / bio klimatischen Umgebungsbedingungen soll- 
ten bspw. befestigte Erschließungswege auf das nur notwendige Maß reduziert werden. Dies 
wird mitvergleichsweise schmalen Straßenquerschnitten von 8,00 m und hierhin zusätzlich ent- 
haltenen Baumbeeten sowie der Festsetzung, dass bef estigte, nicht überbaute Flächen der 
Baugrundstücke als wasserdurchlässige Flächen herzustellen sind, gewährleistet.  
 Die Minimierung thermischer Negativeffekte durch D achbegrünungen wird durch die ver- 
pflichtende Dachbegrünung ermöglicht.  
 Der Empfehlung zur Fassadenbegrünung wird ebenfall s gefolgt und diese als textliche Festset- 
zung aufgenommen. Die vorgeschlagene Breite von Fas sadenbegrünungen von mehr als ca. 
5 m aufgrund der besonderen klimatischen Wirksamkeit wird als Hinweis in den Bebauungsplan 
aufgenommen. 
 Die empfohlenen hellen Oberflächenbeläge können ma ngels Rechtsgrundlage im Festset- 
zungskatalog nach § 9 BauGB nicht festgesetzt werde n. Es wird jedoch ein entsprechender 
Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.   
 Bei Parkplätzen sollten Rasengittersteine gewählt werden. Dies ist als Festsetzung in den Be- 
bauungsplan aufgenommen worden, wonach private Stel lplätze „wasserdurchlässig befestigt 
und begrünt“ herzustellen sind. 
 Eine (zumindest teilweise) Begrünung der Straßenba hngleise wurde bereits abgestimmt und 
bspw. auch im Schallgutachten als umzusetzend angenommen (vgl. Kap. 13.1). Darüber hinaus 
gehende Gleisbegrünungen werden im Rahmen des Planf eststellungsverfahrens für die Stra- 
ßenbahntrasse durch das Quartier bis an die Straßen bahntrasse in der Heidelberger Straße 
geprüft.  
 Die naturnahe Gestaltung von Spielplätzen oder die  Gestaltung mit Wasserflächen kann nicht 
im Bebauungsplan festgesetzt werden, sondern sind i m Rahmen der Ausführungsplanung zu 
berücksichtigen.  
In ihrer Summenwirkung sind die genannten Maßnahmen  geeignet, die negativen klimaökologischen 
Folgeerscheinungen der planungsbedingten Oberfläche nversiegelung weiter zu minimieren und ihre 
räumliche Ausdehnung eng zu begrenzen. 100  
                                                   
95  Ebd., S. 53 
96  Ebd., S. 53 
97  Ebd., S. 53 
98  Ebd., S. 54 
99  Vgl. ebd., S. 32ff

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 85  
 
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Betrachtet man die ergänzenden Planentwürfe,  ergeben sich für den verdichteten Plan-Zustand Pla - 
nungsempfehlungen zur Gebäudestruktur, die den Plan ungsentwurf klimaökologisch optimieren wür- 
den. Die gutachterlichen Empfehlungen hierzu sind:  101  
 Langgestreckte Gebäudezeilen entlang der Quartiers  Promenade (Gestaltung wie im Entwurf 
vom 15.02.2019) sollten vermieden werden. Dieser Em pfehlung wird nicht gefolgt. Hintergrund 
ist, dass im Schallgutachten aufgrund der in der Pr omenade verlaufenden Straßenbahnlinie er- 
höhte Lärmwerte im Bereich der angrenzenden Wohngeb äude festgestellt wurden. Im Schall- 
gutachten wird als potenzielle Konfliktlösung eine riegelförmige Anordnung der Gebäude paral- 
lel zu den schalltechnisch relevanten Verkehrswegen  vorgeschlagen, da so auf den von den 
Verkehrswegen abgewandten Gebäudeseiten lärmgeschüt zte Bereiche geschaffen werden 
können (vgl. Kap.13.1). Hier wird den Belangen des Schallschutzes Vorrang eingeräumt, da so 
im Sinne gesunder Wohnverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB auf der lärmabgewandten 
Seite ruhige Fassadenflächen und Innenhöfe entstehen können. 
 Im Nordosten des Geltungsbereichs sollte die bauli che Verdichtung reduziert werden. Dieser 
Empfehlung wird gefolgt, eine Bebauung mit Wohnungs bau wird im Entwurf des Bebauungs- 
plans nicht zugelassen, sondern stattdessen eine Fl äche für Sport- und Spielanlagen festge- 
setzt. 
 Empfohlen wurde weiterhin, dass angesichts der Kli mawandelfolgen mit vermehrter sommerli- 
cher Wärmebelastung nicht eine maximale Verdichtung  der Bebauung angestrebt werden soll. 
Dieser Empfehlung wird gefolgt. Eine solche Bebauung wird weder mit dem Maß der baulichen 
Nutzung noch mit der festgesetzten Bauweise, insbesondere in den Randbereichen, ermöglicht. 
14.3 Fazit 
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass durch di e Planung keine klimaökologischen Negativeffekte 
zu erwarten sind, die einer Realisierung entgegenstehen. „Unvermeidbare Beeinträchtigungen, die sich 
aus dem Projekt ergeben, können durch grünordnerisc he / bauliche Maßnahmen derart aufgefangen 
werden, dass es im Planungsgebiet zu keinen großflä chigen klimaökologischen Negativeffekten (z.B. 
starke Überwärmung am Tag, reduzierte nächtliche Ab kühlung, Luftstagnation) kommt. Im Planungs- 
umfeld ist keine nennenswerte Klimamodifikation zu bestimmen.“ 102  
15. Erschütterungen 
15.1 Auswirkungen durch die geplante Straßenbahn  
Aufgrund des geplanten ÖPNV-Anschlusses des Ludwigs höhviertel mit der Straßenbahnlinie 3, die in 
Verlängerung der Ludwigshöhstraße durch das Gebiet „Ludwigshöhviertel“ führen soll und über die 
Cooperstraße an die Heidelberger Straße angeschloss en werden soll, wurde im Rahmen des Bebau- 
ungsplanverfahrens S 26 - Ludwigshöhviertel - eine „Erschütterungstechnische Untersuchung“ durch- 
geführt (KREBS+KIFER FRITZ AG, Darmstadt, 01.04.2020). Geprüft wurde, ob mögliche Konflikte aus 
Erschütterungen durch den Straßenbahnbetrieb in den  Gebäuden innerhalb des Plangebietes zu er- 
warten sind.  
Im Folgenden werden die zentralen Erkenntnisse aus der erschütterungstechnischen Untersuchung 
dargestellt. Für weitergehende Informationen wird auf die Untersuchung verwiesen.  
Für die an der beabsichtigten Straßenbahnlinie 3 nä chstgelegenen geplanten und bestehenden Ge- 
bäude gemäß dem Entwurf des Bebauungsplans wurden die Erschütterungsimmissionen  berechnet. 
                                                                                                                                                                         
100  ÖKOPLANA: „Klimagutachten zum Bebauungsplan S 26 Cambr ai-Fritsch-Kaserne, Jefferson-Siedlung in der Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt“, Mannheim, Stand: 04.07.2019, S. 32-38 
101  Vgl. ebd., S. 55 
102  Ebd., S. 38

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 86  
 
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Die Berechnungen wurden gemäß den Anforderungen der  DIN 4150-2, Tabelle 1, bzw. der 24. BIm- 
SchV beurteilt. 103  Es wurden dabei 3 Erschütterungssituationen untersucht: 104  
 gerader Abschnitt mit minimalem Abstand zu Gebäude  im allgemeinen Wohngebiet (Korridor- 
breite 7,0 m zu WA A10), 
 Kurvenbereich mit minimalem Abstand zu Gebäude im allgemeinen Wohngebiet (Korridorbreite 
5,50 m zu WA A12),  
 Kurvenbereich mit minimalem Abstand zu Gebäude im urbanen Gebiet (Korridorbreite 7,0 zu 
MU 4).  
Die Ergebnisse sind in der nachfolgenden Abbildung erkennbar: 
Abb. 24: Übersichtslageplan zur Erforderlichkeit von Maßnahmen gegen Erschütterung (blaue Abschnitte: kein e Maß- 
nahmen erforderlich, gelbe und rote Abschnitte: Maß nahmen erforderlich; LMFS: leichtes Masse-Feder-
System)  
Quelle:  KREBS+KIEFER FRITZ AG, April 2020 
Die Prognose für die geprüften Erschütterungssituat ionen ist, dass für die schutzwürdigen Nutzungen 
allgemeines Wohngebiet und urbanes Gebiet innerhalb  der Korridorbreite 5,5 m (WA) bzw. 12,0 m 
(MU) mögliche Konfliktpotenziale infolge der schien enverkehrsinduzierten Erschütterungsimmissionen 
nicht ausgeschlossen werden können. D. h. innerhalb  dieser Korridorbreiten werden die Anhaltswerte 
der DIN 4150-2 Tabelle 1, die bei städtebaulichen P lanungen anzuwenden sind, sowohl im Tag- als 
auch im Nachtzeitraum überschritten.105  In den übrigen Bereichen werden die Anhaltswerte unterschrit- 
ten. 
Daher wird gutachterlicherseits empfohlen, an den z u errichtenden Gleisanlagen bauliche Schutzmaß- 
nahmen vorzusehen (bspw. leichtes Masse-Feder-Syste m im Oberbau der Gleise), wodurch mögliche 
                                                   
103  Vgl. KREBS + KIEFER FRITZ AG: Erschütterungstechnische Untersuchung, Darmstadt, 01.04.2020, S. 5 
104  Vgl. ebenda, S. 17ff 
105  Vgl. ebenda, S. 5

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Konfliktpotentiale ausgeschlossen werden können. 106  Im Rahmen der weiterführenden Planungen zur 
Straßenbahnstrecke kann die Prognose auf Grundlage dann gegebenenfalls vorliegender Konkretisie- 
rungen von Randbedingungen nochmals geprüft und die  erforderlichen Schutzmaßnahmen entspre- 
chend angepasst werden.  107   
Die empfohlenen Maßnahmen sind nicht Gegenstand des  Bebauungsplanverfahrens, da technische 
Anforderungen an die Straßenbahn nicht im Bebauungs plan festgesetzt werden können. Die Empfeh- 
lungen werden im Planfeststellungsverfahren berücks ichtigt, für das nochmals eine erschütterungs- 
technische Untersuchung auf Basis konkretisierter P lanungen erarbeitet wird. „Die Vorhabenträgerin 
(HEAG mobilo) ist hierbei verpflichtet, dem Grundsa tz der Konfliktvermeidung bzw. der Konfliktlösung 
folgend sicherzustellen, dass die Verträglichkeit d es Vorhabens (Verlängerung der Linie 3) mit schutz-
bedürftigen Nutzungen im Einwirkungsbereich der Maßnahme gegeben ist. “108  
Maßnahmen zur Reduzierung der sekundären Luftschallimmissionen  werden nicht erforderlich, da 
die Anforderungen der 24. BImSchV werden deutlich unterschritten werden.109  
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die allgemei nen Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar- 
beitsverhältnisse in Bezug auf schienenverkehrsindu zierte Erschütterungsimmissionen gewahrt sind, 
wenn im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Straßenbahn bestimmte bauliche Maßnah- 
men umgesetzt werden. 
15.2 Auswirkungen durch Änderungen des Betriebsprog ramms der geplanten Straßen- 
bahn  
Die Betriebsparameter bzw. das Betriebsprogramm für  die Straßenbahnlinie 3 für das Prognosejahr 
2030 haben sich gemäß der Stellungnahme der HEAG Mo bilo im Rahmen der öffentlichen Auslegung 
(Schreiben vom 15.10.2021) leicht verändert. Der St ellungnahme war zu entnehmen, dass die aktuel- 
len Planungen zum Betriebskonzept 184 Fahrten im Ta g- und 36 Fahrten im Nachtzeitraum vorsehen. 
Somit sind abweichend zum bislang berücksichtigten Betriebskonzept am Tag 14 Fahrten und in der 
Nacht 16 Fahrten mehr zu erwarten. 
Die geänderte Taktung war Gegenstand der „Erschütte rungstechnische[n] Stellungnahme zu 
Auswirkungen der schienenverkehrsinduzierten Erschü tterungseinwirkungen infolge der Veränderung 
des Betriebsprogramms“ (KREBS+KIFER FRITZ AG, Darms tadt, 28.04.2021). Der Stellungnahme ist 
zu entnehmen, dass die Anforderungen der DIN 4150-2  unter Berücksichtigung der empfohlenen Min- 
derungsmaßnahmen weiterhin eingehalten werden, obwo hl mehr Fahrten sowohl am Tag als auch in 
der Nacht erfolgen. 
16. Artenschutzrechtliche Beurteilung 
Im Rahmen der bereits von Oktober 2016 bis Septembe r 2017 durchgeführten Bestandserfassungen 
wurden in Bezug auf höhere Pflanzen keine artenschutzrechtlich relevanten Arten (insbesondere Pflan- 
zenarten gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie) nachge wiesen. Allerdings wurden 11 Arten gefunden, 
die auf der Roten Liste der Farn- und Samenpflanzen  Hessens (BVNH 2008) oder der Roten Liste ge- 
fährdeter Pflanzen Deutschlands (Korneck et al. 199 6) gelistet sind. Darunter befinden sich zwei nach 
Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützte Arten (Feld-Mannstreu und 
Sand-Strohblume), die aber nicht dem strengen Arten schutz unterliegen (Abschlussbericht zur Bio- 
toptypen- und Baumkartierung - PGNU, 2017). 
Weiterhin wurden mehrere geschützte Arten des Anhan gs IV der FFH-Richtlinie und wildlebende euro- 
päische Vogelarten mit nachgewiesenem oder als sehr  wahrscheinlich anzunehmendem Vorkommen 
im Planungsgebiet festgestellt. In diesem Zusammenhang sind besonders zu nennen: 
                                                   
106  Vgl. ebenda, S. 19f 
107  Vgl. ebenda, S. 22 
108  Ebenda, S. 8 
109  Vgl. ebenda, S. 22

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 88  
 
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 Reptilien: Vorkommen einer großen Mauereidechsenpo pulation sowie der Zauneidechse (ge- 
schützte Arten sowie Lebensraum geschützter Arten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie), 
 Fledermäuse: Flugkorridore der Zwergfledermaus, po tenzieller Standort für Sommer- und Fort- 
pflanzungsquartiere der Zwergfledermaus und des Großen Abendseglers (geschützte Arten aus 
Anhang IV der FFH-Richtlinie), 
 Holzkäfer: Nachweis des Heldbocks samt Brutbaum ei ner älteren Eiche östlich der Heinrich-
Delp-Straße (jetzt: Jeffersonstraße) (Baumreihe süd östlich des Kreisels) (geschützte Arten aus 
Anhang IV der FFH-Richtlinie), 
 Vögel (geschützte Arten aus Anhang I der Vogelschu tz-Richtlinie): Nachweis von 59 Vogelar- 
ten, von denen 10 Arten einen ungünstigen Erhaltung szustand aufweisen und im Planungsge- 
biet Reviere besitzen: 
o Vorkommen einer Mauerseglerkolonie (52 Brutpaare) in der Cambrai-Fritsch-Kaserne, 
o Vorkommen des Gartenrotschwanzes mit einem Brutpaa r in der Jefferson-Siedlung, 
o Brutvorkommen von Girlitz (3 Reviere) und Haussper ling (2 Brutpaare), 
o Potenzielle Brutvorkommen von Trauerschnäpper, Sti eglitz, Kleinspecht, Mittelspecht 
und Waldohreule. 
Daneben wurden weitere Vogelarten mit ungünstigem E rhaltungszustand im näheren Umfeld nachge- 
wiesen, die einer näheren Betrachtung bedürfen (v.a.  Schwarzspecht, Hohltaube und Kuckuck). 
Zwar bewirkt ein Bebauungsplan selbst noch keine Schädigung oder Zerstörung der Lebensstätten von 
Tier- oder Pflanzenarten, dies kann aber im Zuge de r mit der Planung zulässigen Vorhaben und Maß- 
nahmen gegeben sein. Für den Bebauungsplan bedarf e s daher einer Überprüfung, ob und inwieweit 
durch die Planung bzw. deren Umsetzung die artensch utzrechtlichen Verbotstatbestände berührt wer- 
den können.  
Für die artenschutzrechtlich besonders relevanten A rten aus den Artengruppen Fledermäuse, Vögel 
(insbesondere Mauersegler), Reptilien (Mauer- und Z auneidechse) und Insekten (v.a. Heldbock, sowie 
Tagfalter und Heuschrecken), wurde eine spezielle a rtenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt und 
spezielle Maßnahmen definiert, um eine Schädigung o der erhebliche Störung von besonders wertge- 
benden Arten zu vermeiden. Die Maßnahmen sind z.T. in den textlichen Festsetzungen des Bebau- 
ungsplanes verbindlich geregelt, als Hinweise aufgenommen worden oder aber Bestandteil des städte- 
baulichen Vertrages und dort entsprechend näher bestimmt.  
Unter der Berücksichtigung der nachfolgend aufgefüh rten Artenschutzmaßnahmen (Vermeidungs- so- 
wie vorlaufende Ausgleichmaßnahmen) ergeben sich ke ine Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 
BNatSchG:  
Vermeidungsmaßnahmen: 
 Baumhöhlen sind jeweils kurz vor der Rodung auf Fl edermausbesatz zu kontrollieren und zu 
verschließen. Befinden sich Fledermäuse in einer Hö hle, sind die Verschließung und die Ro- 
dung bis sie die Höhle verlassen haben zu verschieb en. Gleiches gilt für die Bestandsgebäude 
der ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung. Die Gebäude sind auf mögli- 
chen Besatz durch Fledermäuse zu kontrollieren (Kon trollen von v.a. Dachböden und Kellern 
auf mögliche Winterquartiere). Befinden sich Fleder mäuse in einer Öffnung, sind auch hier bis 
die Öffnungen verlassen sind die Verschließung und der Abriss zu verschieben. 
 Grundsätzlich sollen Baumfäll- und Gehölzrodungsar beiten sowie die Beseitigung von sonsti- 
gen Vegetationsbeständen möglichst auf die Wintermo nate (hier 01.11.19 bis 28.02.20) be- 
schränkt werden.  Dadurch können Tötungen und Verle tzungen von Vögeln und Fledermäusen 
vermieden bzw. verringert werden. Sollten Abrissarbeiten im Zeitraum 01.03.20 bis 31.10.20 er- 
forderlich sein, so ist zusätzlich zu den oben gena nnten Kontrollen eine Umweltbegleitung er- 
forderlich. 
 Um eine Tötung oder Verletzung der im Eingriffsber eich vorkommenden Zaun- und Mauerei- 
dechse zu verhindern, ist vor Beginn der Baumaßnahmen eine Umsiedlung in jeweils vorher zur 
Verfügung gestellte Ersatzflächen abseits der Arbeitsbereiche durchzuführen. Hierfür sind nach 
Möglichkeit bereits die Ersatzhabitate gemäß CEF-Ma ßnahmen vorzusehen. Aufgrund der

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 89  
 
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möglichen Konkurrenz zwischen Mauer- und Zauneidech se ist eine räumliche Trennung der 
Ausgleichsflächen der beiden Arten erforderlich. 
 Nach Durchführung der Eidechsenumsiedlung sind die  verbleibenden, besiedelten Habitate 
ebenso wie die Ersatzflächen mithilfe eines stabile n, glatten und dadurch für die Eidechsen 
nicht überkletterbaren Kleintierschutzzaunes von de n Eingriffsflächen abzutrennen. Alle Klein- 
tierschutzzäune bleiben während der gesamten Baumaß nahmen erhalten und werden zusätz- 
lich durch stabile Bauzäune geschützt. 
 Um in Bezug auf den vorkommenden Heldbock das Eint reten eines Verbotstatbestandes nach 
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG zu verhindern, ist  der Brutbaum des Heldbocks in die Pla- 
nung zu integrieren und zu erhalten. Zusätzlich sin d auch die umstehenden, vitalen und erhal- 
tungswerten Alteichen als potenzielle neue Brutbäume zu erhalten. 
 Um den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten  von Klein- und Mittelspecht zu verhin- 
dern, sind die Gehölzbestände um die Revierzentren zu erhalten. Zur Störungsvermeidung ist 
außerdem ein Arbeitsbeginn von im Nahbereich der Re viere erforderlichen Arbeiten im März / 
April zu vermeiden (keine Abrissarbeiten). 
 Um eine Verschlechterung des lokalen Erhaltungszus tandes der Mauersegler zu verhindern, 
sind die von Brutpaaren besiedelten Bestandsgebäude  so lange zu erhalten, bis ein Ausgleich 
der verlorengehenden Brutplätze geschaffen wurde un d die Ersatznistplätze zumindest in Tei- 
len von der Art angenommen wurden, sodass der Erhalt der lokalen Population absehbar ist. 
Sollte eine Umsiedlung der Mauersegler aus dem Best andsgebäude 4001 in der Gemeinbe- 
darfsfläche mit der Zweckbestimmung: „Bildungscampu s“ nicht möglich sein, wird dieses Ge- 
bäude erhalten und als Teil des Bildungscampus weitergenutzt (vgl. Kap. 20.7.1). 
 Aufgrund der hohen Anzahl natürlicher Höhlen inner halb des geplanten Eingriffsbereiches sollte 
die Rodung insbesondere von Bäumen mit Spechthöhlen  möglichst vermieden werden, um ein 
hohes Angebot potenzieller Vogelbrutstätten und Fledermausquartiere im Gebiet zu erhalten. 
 Während der Bauphase ist durch eine Umweltbaubegle itung sicherzustellen, dass die Kleintier- 
schutzzäune in ihrer Funktionsfähigkeit erhalten bl eiben. Hierfür werden die Zäune regelmäßig 
auf ihre Wirksamkeit und etwaigen Pflegebedarf über prüft. Die Umweltbaubegleitung erfolgt 
durch biologisches Fachpersonal. 
 
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF): 
 Im Ausgleich für alle zu fällenden Bäume mit Höhle n sind vor der jeweiligen Rodung für jeden 
Höhlenbaum 2 Fledermauskästen (Sommer-/Ganzjahresquartiere) an Bäumen mit räumlichem 
Zusammenhang anzubringen. Für jedes abzureißende Ge bäude sind im Ausgleich für die ver- 
lustigen potenziellen Quartiere insgesamt 3 Flederm ausfassadenquartiere vorzusehen. Jeweils 
die Hälfte der Fledermausersatzquartiere ist vor de m Abriss der Bestandsgebäude an Gebäu- 
den im näheren Umfeld anzubringen. Sollte die vollständige Anbringung der verbleibenden Fle- 
dermausersatzquartiere an den Gebäuden der neuen Wo hngebiete nicht möglich sein, sollte 
ein Teilausgleich durch sog. „Fledermaustürme“ in Betracht gezogen werden. 
 Zum Ausgleich der potenziell verlustigen Brutplätz e des Gartenrotschwanzes sind insgesamt 10 
spezielle Nisthilfen für die Art vor den Rodungs- u nd Abrissmaßnahmen vorzusehen. Die Nist- 
kästen können an den zu erhaltenden Bestandgebäuden oder verbleibenden Bäumen innerhalb 
des Wohnquartiers angebracht werden. 
 Herstellung von insgesamt 6 Sperlingskoloniekästen  zum Ausgleich des potenziellen Verlusts 
der Brutplätze des Haussperlings durch Sanierungsar beiten. 2 der Kästen sind vorlaufend an 
zu erhaltende Bestandsgebäude in der Umgebung des E ingriffsbereichs anzubringen. Die rest- 
lichen 4 Sperlingskästen sind in die künftige Wohnbebauung zu integrieren.  
 Im Ausgleich für die einzelnen Mauerseglerbrutplät ze, die aufgrund von Gebäudeabriss nicht 
erhalten werden können, sind im Verhältnis 1:3 spezielle Mauerseglerkästen / -nistplätze vorzu- 
sehen. 2/3 der anzubringenden Nistkästen/-hilfen si nd vorlaufend an den Außenfassaden oder 
im Traufbereich der denkmalgeschützten Gebäude (4004, 4005, 4025 oder 4027) anzubringen. 
Die restlichen Nisthilfen sind in die künftige Wohnbebauung zu integrieren.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 90  
 
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 Für den Verlust zahlreicher potenzieller Brutplätz e (Baumhöhlen / Gebäudespalten) für Vögel, 
die Kleinhöhlen als Brutplätze nutzen sind neben de n spezielleren Nistkästen weitere Vogel- 
nisthilfen für Kleinhöhlenbrüter und Nischenbrüter vorzusehen. Hierbei ist ein Ausgleich von 1:1 
für Höhlenbäume bzw. 1:3 pro Gebäude (mind. 1 Klein höhlen- und 1 Nischenbrüterkasten) zu 
schaffen. Die Hälfte der anzubringenden Vogelkästen  ist vorlaufend im Planungsgebiet anzu- 
bringen, die zweite Hälfte ist im Zuge der Erschließung des künftigen Wohngebiets im Eingriffs- 
bereich einzuplanen. 
 Als Ausgleich für den unvermeidbaren Verlust des L ebensraums der Mauereidechse ist vorlau- 
fend ein Ersatzhabitat für die Art herzustellen. Bi s die hierfür vorgesehenen Flächen im Norden 
der ehem. Cambrai-Fritsch-Kaserne von Bestandbebauung freigeräumt und hergestellt werden 
können, sind vorgezogene Hälterungsflächen für die Übergangphase für die Mauereidechsen 
bereitzustellen. Als Ersatzhabitat ist eine Fläche zu wählen, die auch weiterhin einen geneti- 
schen Austausch mit der Kernpopulation der Art im B ereich des NSG „Bessunger Kiesgrube“ 
ermöglicht. Außerdem ist zu beachten, dass im Berei ch der Fläche eine deutliche Lebens- 
raumoptimierung möglich sein muss. Auf den Ausgleic hflächen sind Sonnenplätze, Eiablage-, 
Überwinterungs- und Versteckmöglichkeiten in Form von Eidechsenlinsen, Trockenmauern und 
Totholzhaufen anzulegen. Der vor der Herrichtung de r Fläche errichtete, glatte Kleintierschutz- 
zaun ist lückenlos als Umzäunung zu erhalten, um ei ne Abwanderung der Tiere bis zur Einge- 
wöhnung zu verhindern. Der Zaun bleibt in den komme nden Jahren bestehen (mindestens für 
die Dauer der Bauarbeiten im angrenzend geplanten W ohngebiet) und wird durch die UNB re- 
gelmäßig auf Wirksamkeit überprüft. Es sind zum Fun ktionserhalt regelmäßige Pflegearbeiten 
auf der Fläche und entlang des Zauns erforderlich (Mahd). 
 Auch für die kleinere aber ebenfalls reproduktive Population der Zauneidechsen ist die Herstel- 
lung einer Ausgleichsfläche innerhalb des Geltungsb ereiches erforderlich. Aufgrund der mögli- 
chen Konkurrenz zwischen Zaun- und Mauereidechse si nd die Ausgleichflächen räumlich zu 
trennen. Für die Zauneidechse ist ein Ersatzhabitat  im Osten des geplanten Eingriffsbereichs, 
wo nach Fertigstellung des Vorhabens Freiflächen zu  liegen kommen, herzustellen. Auch für 
die Ausgleichfläche der Zauneidechse ist eine Habit atoptimierung zu ermöglichen. Hierfür sind 
mehrerer Eidechsenlinsen anzulegen, die Winterquart iere, Fortpflanzungshabitate und Verste- 
cke bieten (d.h. Bruchsteinhaufen sowie Sandlinsen und zusätzliche Totholzhaufen).“ 
 
Für weitere Informationen wird auf den Umweltbericht und den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ver- 
wiesen („Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag im Rahm en der geplanten Bebauung der ehemaligen 
Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung“, PGNU, 13.11.2017, Aktualisierung Juni 2019). 
Mit den vorgenommenen artenschutzrechtlichen Maßnah men werden die Belange des Artenschutzes 
ausreichend gewürdigt.  
17. Naturschutzrechtliche Eingriffs- / Ausgleichsbe trachtung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes S 26 „Ludwi gshöhviertel“ werden die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Umnutzung des Areals und di e Realisierung von Bauvorhaben geschaffen, 
womit eine Veränderung der Gestalt und Nutzung von Grundflächen einhergeht. In diesem Zusammen- 
hang kann es zur Betroffenheit der Leistungs- und F unktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des 
Landschaftsbilds kommen, dies wäre als Eingriff in Natur und Landschaft zu werten. 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 1 8 Abs. 1 BNatSchG über die Vermeidung, den 
Ausgleich und den Ersatz von Eingriffen in Natur un d Landschaft nach den Vorschriften des BauGB zu 
entscheiden. Für die durch einen Bebauungsplan zuge lassenen Eingriffe gelten grundsätzlich die Re- 
gelungen des § 1a BauGB. Danach sind die Vermeidung  und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher 
Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der L eistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus- 
halts in die Abwägung einzustellen. Die den Eingrif fen zugeordneten Kompensationsmaßnahmen kön- 
nen im Rahmen der Abwägung anderen öffentlichen und  privaten Belangen gegenübergestellt werden. 
Als Ergebnis kann eine Minderung des Ausgleichsumfangs gerechtfertigt sein, so dass ein vollständiger 
Ausgleich der Eingriffe (Vollkompensation) nicht unbedingt erforderlich ist.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 91  
 
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Laut § 1 Abs. 2 BNatSchG ist auf Vorhaben in Gebiet en mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB und 
im Innenbereich nach § 34 BauGB die naturschutzfachliche Eingriffsregelung nicht anzuwenden. Damit 
entfällt bei der Überplanung bestehender Baurechte das Ausgleichserfordernis für die auch bisher zu- 
lässigen Nutzungen. In die Abwägung ist daher nur ein Ausgleich für die Eingriffe einzustellen, die über 
das bereits vorhandene Baurecht, die faktisch vorhandenen und genehmigten baulichen Anlagen sowie 
die rechtlich zulässige Bodennutzung hinausgehen. Dementsprechend sind die ergänzenden Vorschrif- 
ten zum Umweltschutz nach § 1a BauGB maßgeblich. 
Die Konversionsflächen ehem. Cambrai-Fritsch-Kasern e und Jefferson-Siedlung stellen, trotz der in- 
tensiven und langjährigen Nutzung auch zu Wohnzwecken durch die Amerikaner nach der Aufgabe, ein 
Außenbereichsgrundstück i. S. v. § 35 BauGB dar. Ma ngels Planungsrecht ist entsprechend als Vor- 
eingriffszustand die tatsächliche Bestandssituation  anzunehmen. Neun Jahre nach Nutzungsaufgabe 
(2008) wurde eine umfangreiche Bestandserfassung un d Biotoptypenkartierung inkl. Baumkataster 
durchgeführt. Die im Zuge der Untersuchungen erfass te Bestandssituation gibt somit den Geländezu- 
stand im planungsrechtlichen Außenbereich wieder, w ie er in der Eingriffs-Ausgleichsbetrachtung zu 
berücksichtigen ist. 
Im Norden und Westen des Entwicklungsgebiets überla gern sich zwei kleine Teilflächen mit bereits 
rechtskräftigen Bebauungsplänen. Diese definieren d en hier relevanten planungsrechtlichen Vorein- 
griffszustand, der jeweils als Grünfläche anzunehmen ist. Dies gilt auch für die im Bebauungsplan S 13 
„Bessungen Südost“ dargestellte Trassenverlängerung  der A 661. Diese ist nur nachrichtlich darge- 
stellt, der Bebauungsplan entfaltet hier keine plan feststellungersetzende Wirkung. Die Grünflächen- 
ausweisung entspricht in beiden Überlagerungsbereichen dem tatsächlichen Geländezustand, weshalb 
auch hier die tatsächliche Bestandssituation gemäß Bestandsplan in die Eingriffs-Ausgleichbilanzierung 
eingestellt wurde. 
Da der Bebauungsplan in Bezug auf die geplante Stra ßenbahntrasse keine planfeststellungsersetzen- 
de Wirkung entfaltet und nur nachrichtlich dargeste llt wird, bleibt die zugehörige Verkehrsfläche in d er 
Eingriffs-Ausgleichsbilanz unberücksichtigt. Die Verkehrsplanung ist Gegenstand eines eigenständigen 
Planfeststellungsverfahrens wo die Umweltbelange (e inschließlich erforderliche Abarbeitung der Ein- 
griffsregelung) separat zu betrachten sind. Entspre chend werden die betroffenen Teilflächen in der Bi-
lanz nur nachrichtlich mitgeführt. 
Ergänzend zur verbal-deskriptiven Wirkungsprognose bei Durchführung der Planung wurde auch eine 
rechnerische Überprüfung der Eingriffs-Ausgleichssituation in Form einer Bilanzierung nach dem hessi- 
schen Biotopwertverfahren durchgeführt. Bezogen auf  den Planzustand erfolgt die Bilanzierung auf 
Grundlage der im vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf  getroffenen zeichnerischen und textlichen 
Festsetzungen. 
Als Ergebnis der Bilanzierung kann zunächst festgestellt werden, dass in Zusammenhang mit der Bau- 
leitplanung ein rechnerisches Ausgleichsdefizit von  rund 1,42 Mio. Biotopwertpunkten (BWP) entsteht. 
Dies entspricht einer Wertminderung gegenüber dem zugrunde gelegten Voreingriffszustand um knapp 
19 %. 
Dem steht das Ergebnis der verbal-deskriptiven Wirk ungsprognose gegenüber, im Rahmen derer bei 
den abiotischen Schutzgütern keine nachteiligen Auswirkungen ermittelt wurden. Bei den Schutzgütern 
Tiere, Pflanzen und Biotope ergeben sich aufgrund d er Betroffenheit von wertgebenden Arten und Le- 
bensraumtypen nur geringe bzw. mittlere nachteilige Wirkungen, was v.a. auf Vermeidungs- und insbe- 
sondere umfassende Artenschutzmaßnahmen zurückzufüh ren ist. Beim Schutzgut Mensch ergeben 
sich nur bezüglich des Lärms Belastungen, die jedoc h stadttypisch sind und unter Beachtung der 
Schallschutzanforderungen keine kritische Beeinflus sung der Lebensbedingungen darstellen. Somit 
sind der Planung insgesamt nur geringe Umweltfolgen  zuzuordnen. Diese Einschätzung deckt sich je- 
doch nicht mit dem rechnerischen Ergebnis der Eingr iffs-Ausgleichsbilanz, in Rahmen derer ein durch- 
aus erhebliches Defizit ermittelt wurde. Diese Differenz hat verschiedene Ursachen: 
 Die quantitative Eingriffs-Ausgleichsbilanz nach K ompensationsverordnung (2005) bezieht sich 
vorrangig auf eine Bewertung der Biotoptypen und sp iegelt allenfalls indirekt Wirkungen und 
Funktionen in Bezug auf die übrigen Schutzgüter wider.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 92  
 
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 Der zugrunde gelegte Voreingriffszustand beinhalte t z.T. sehr hohe Biotopwertansätze (z.B. Be- 
rücksichtigung von aufkommender Vegetation infolge von Sukzessionsentwicklungen auch auf 
befestigten und versiegelten Flächen), die der temp orären Nutzungsaufgabe geschuldet sind 
bzw. den Biotopwert zum Zeitpunkt der Erfassung / Bewertung widerspiegeln, jedoch nicht dem 
Voreingriffszustand militärische Vornutzung entsprechen.  
 Die v.a. in Bezug auf den Boden eintretenden Posit ivwirkungen durch die sehr kostenintensive 
Beseitigung von Bodenverunreinigungen werden in der  Bilanzierung nicht abgebildet. Auch die 
im Zuge der Gebietsentwicklung erfolgende und koste nträchtige Reduzierung der Flächenver- 
siegelung ist sehr positiv für den Wasserhaushalt z u werten (vollständige Rückhaltung / Versi- 
ckerung von Niederschlagswasser im Plangebiet oder dem direkten Umfeld, gegenüber einer 
direkten Einleitung versiegelter / überbauter Fläch en in die Mischwasserkanalisation (ca. 58 % 
des Geltungsbereichs) und somit Wiederzuführung in den örtlichen Wasserhaushalt) kann aber 
in der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung methodena bhängig nur indirekt über die Bewertung 
neu herzustellender (und entsprechend niedrig zu be punktender) Biotoptypen in Ansatz ge- 
bracht werden. Hierbei ist anzumerken, dass die negativ zu beurteilende Ableitung von Oberflä- 
chenwasser in der Bilanz jedoch kaum ihren Niedersc hlag findet, da die versiegelten Flächen 
vielfach Ruderalvegetation aufweisen und somit höher bewertet werden als versiegelte Flächen 
mit ökologischer Niederschlagswasserbewirtschaftung.  
 Die Bewertung von Gehölzen ist in Bezug auf Bestan dsbäume und Baumneuanpflanzungen 
sehr unterschiedlich, da unmittelbar größenabhängig  (Neuanpflanzungen werden je nach 
Pflanzqualität mit nur wenigen Quadratmetern Kronentraufe in Ansatz gebracht). Da zudem nur 
die Bestandsbäume im Planzustand bewertet wurden, d ie über eine Erhaltungsbindung im Be- 
bauungsplan als zu erhaltend festgesetzt wurden, bl eiben die Bäume, die auf Vorhabenebene 
erhalten und in der Anpflanzverpflichtung in Ansatz  gebracht werden können, unberücksichtigt, 
obwohl hier erhebliche Wertpunktzahlen erreicht werden können.  
 
Vor dem Hintergrund der dargelegten Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und unter Berücksichtigung der 
Abwägung sollen zusätzliche Kompensationsmaßnahmen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs 
definiert und der Planung zugeordnet werden. Aufgru nd der Waldrandlage des Vorhabengebiets wur- 
den hierfür bewusst drei Stadtwaldflächen im Darmst ädter Süden ausgewählt (s. Abb. 25) und auf ihre 
mögliche Eignung zur Durchführung von naturschutzfa chlich wirksamen Maßnahmen überprüft. Der 
Ergebnisbericht zur Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald liegt als Anlage 6 dem Umweltbericht 
bei.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 93  
 
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Abb. 25: Räumliche Lage der zugeordneten Ausgleichsf lächen (rot schraffiert) zum Geltungsbereich (rot e ingekreist) 
(ohne Maßstab) 
Quelle:  Götte LA, Mai 2021, Beschriftung durch AS+ P, Juni 2021 
Als Ergebnis dieser Untersuchung wurde ermittelt, d ass sich insbesondere durch eine Nutzungsaufga- 
be innerhalb der Teilflächen Darmbachaue (ca. 16,5 ha) und Böllenfalltor (9,4 ha) ein hinreichendes 
Punktepotential generieren lässt, um den erforderlichen Punkteausgleich in vollem Umfang zu ermögli- 
chen. Aufgrund der Nähe zum südlichen Ortsrand Darmstadts sind zwar beide Bereiche einem starken 
Erholungsdruck ausgesetzt, sie liegen jedoch beide im FFH-Gebiet „Dommersberg, Dachsberg und 
Darmbachaue von Darmstadt“ (Gebiets-Nr. 6118-304). Im zugehörigen Bewirtschaftungsplan (RP 
Darmstadt, 2017) werden „Umsetzen des Kernflächenko nzeptes von Hessen-Forst und geplante Still- 
legung von Waldflächen zur Streckung abnehmender Al tholzvorräte im Stadtwald Darmstadt, Aufgabe 
der Waldnutzung … “ als Maßnahme definiert. Insofer n bieten die sogar in räumlicher Nähe gelegenen 
Flächen (ca. 1,5 bis max. 4 km Luftlinienentfernung ) günstige Voraussetzungen, um dem Bebauungs- 
plan S 26 – Ludwigshöhviertel – als Ausgleichsmaßna hme zugeordnet zu werden. Ein entsprechender 
Hinweis ist im Bebauungsplan enthalten. Da es sich außerdem um stadteigene Waldflächen handelt, 
bedarf es hierfür auch keiner besonderen oder zusät zlichen rechtlichen Sicherung (vgl. § 1a Abs. 3 
Satz 4 BauGB). Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wir d jedoch mit der BVD New Living GmbH &Co. 
KG eine vertragliche Regelung zur Kostenvergütung der externen Ausgleichsmaßnahmen auf Basis der 
Kompensationsverordnung schließen. 
Mit dem Aufwertungspotenzial der Flächen Darmbachau e und Böllenfalltor, das ca. 1,6 Mio. Bio- 
topwertpunkte beträgt, wird das Defizit von 1,42 Mi o. Biotopwertpunkten im Bebauungsplan S 26 – 
Darmbachaue 
Böllenfalltor

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 94  
 
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Ludwigshöhviertel – vollumfänglich kompensiert. Vor  diesem Hintergrund werden die beiden Flächen 
den Eingriffen im Geltungsbereich des Bebauungsplan s S 26 – Ludwigshöhviertel – als Ausgleich zu- 
geordnet. 
18. Biodiversität 
Biodiversität – die Vielfalt an Tier- und Pflanzena rten sowie ihre genetische Variabilität – ist die e ssen- 
zielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wied erum Lebensgrundlage für den Menschen ist. Nur 
ein intakter Naturhaushalt sichert sauberes Trinkwa sser, saubere Luft zum Atmen, fruchtbare Böden 
als gesunde Ernährungsgrundlage und Rohstoffe zur H erstellung von Gebrauchsgütern sowie die er- 
folgreiche Anpassung an Veränderungen wie sie z.B. der Klimawandel erfordert. Die Ökosystemdienst- 
leistung der Natur ist von ökonomischer, sozialer u nd kultureller Bedeutung. Erhaltung und Schutz der 
Biodiversität ist deshalb eine gesamtgesellschaftli che Aufgabe, nicht zuletzt auch in Verantwortung fü r 
künftige Generationen sowohl im besiedelten als auc h unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1 BNatSchG). 
Dies ist auch in der Hess. Biodiversitätsstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess Ministerium für Umwelt, Kli - 
maschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Mär z 2015) und deren Weiterentwicklung (Broschü- 
re, Hrsg. wie vor, Februar 2016) dokumentiert. 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat den Bericht zum Erhalt der Biodiversität in Darm- 
stadt (V.-Nr. 2014/0014) am 12.02.2014 zur Kenntnis  genommen und berücksichtigt in seinem Planen 
und Handeln das „25-Schritte-Programm zur Förderung  der Biologischen Vielfalt“. Diesen reichen von 
Grundlagendatenerfassung über naturnahe Pflege von Grünanlagen bis hin zur Umsetzungs- und Er- 
folgskontrolle. Mit der vorliegenden Planung wird d em kommunalen Maßnahmenprogramm umfänglich 
Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang bildet da s für die Konversionsfläche entwickelte städ- 
tebauliche Konzept die wesentliche Basis, da darübe r die naturverträgliche und naturnahe Grün- und 
Freiflächenentwicklung unter Berücksichtigung sozialer Aspekte umgesetzt wird. 
Für weitergehende Informationen wird auf den Umweltbericht (Teil B der Begründung) verwiesen.  
19. Grünordnerisches Konzept / Landschaftsplanerisc hes Konzept 
Mit der Bebauungsplanaufstellung sollen die planung srechtlichen Voraussetzungen für die vorrangige 
Entwicklung des ehemals militärisch genutzten Gelän des der Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-
Siedlung in Darmstadt Bessungen als neuer Wohnstand ort geschaffen werden. Trotz der langjährigen 
intensiven militärischen Nutzung und der großflächigen Versiegelung konnten sich nach der Nutzungs- 
aufgabe einige ökologisch wertvolle Strukturen entwickeln. Besonders die hochwertigen Waldbiotope in 
den Randbereichen der Konversionsflächen sowie der umfangreiche Baumbestand sind hier hervorzu- 
heben. Außerdem konnten sich durch die lediglich extensive Pflege bzw. Nichtnutzung der Grünflächen 
und gärtnerisch angelegten Grünanlagen verschiedene Sukzessionsstadien etablieren. Im Nordwesten 
konnte sich auf einer Böschung, die durch Mahd gehölzfrei gehalten wurde, ein Sandtrockenrasen aus- 
bilden. So befinden sich im Geltungsbereich zwei Le bensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie 
(RL 92/43/EWG), Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) und Sandtrockenrasen (LRT 2330). Der Sand- 
trockenrasen ist gleichzeitig ein durch § 30 BNatSchG gesetzlich geschütztes Biotop. Weiterhin hat sich 
für das Areal v.a. nach der Nutzungsaufgabe eine ge wisse Bedeutung als Lebensraum für Tiere und 
Pflanzen entwickelt. Hier stellen insbesondere die zahlreichen Höhlenbäume und alten Bestandgebäu- 
de als potenzielle Nist- bzw. Quartiersplätze wicht ige Habitatstrukturen dar. Gleichzeitig wird fast d as 
gesamte Gebiet von der Mauer- bzw. Zauneidechse besiedelt. 
Die besondere, terrassierte Hanglage des Planungsge biets und der empfundene Genius Loci einer 
„Lichtung im Wald“ sowie die historisch-orthogonale n Kasernenanlagen mit dichten Zentren und freige- 
haltenem Saum sollen bestehen bleiben. In die vorge fundene historische Struktur zweier eigenständi- 
ger Gebiete mit einem gemeinsamen Bezugsort, die zu zwei kompakten Siedlungsflächen nördlich und 
südlich des unter Denkmalschutz stehenden, zentrale n, historischen Gebäudeensembles weiterentwi- 
ckelt werden, soll sich die Freiraumgestaltung einf ügen. Die Freiräume gliedern sich entsprechend in 
folgende Grundelemente:

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 95  
 
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 Herstellung einer zentralen großzügigen den neuen Siedlungsraum gliedernden Landschafts- 
treppe  
 Berücksichtigung bzw. Erhaltung wertvoller Baumbes tände (soweit unter Berücksichtigung 
städtebaulicher oder erschließungstechnischer Aspekte möglich) 
 Herstellung eines im Süden des Entwicklungsgebiets  liegenden Jugendtreffs im Grünen 
 Herstellung von grünen Verbindungselementen zwisch en den großen öffentlichen Grünflächen 
 Herstellung von artspezifischen Habitatstrukturen 
 Schaffung/Erhalt attraktiver Randgestaltung mit Üb ergang zu den angrenzenden Waldflächen  
 Baumanpflanzungen entlang Straßenverkehrsflächen z ur Straßenraumgestaltung 
 Allgemeine Durchgrünung der Wohnbauflächen, der ur banen Gebiete und der Gemeinbedarfs- 
flächen 
 Berücksichtigung/Entwicklung einer ökologischen Re genwasserbewirtschaftung 
 Durchlässigkeit des Wohnquartiers v.a. für Fußgäng er und Radfahrer einschließlich Berücksich- 
tigung übergeordneter Bezüge 
 Berücksichtigung besonderer Anforderungen zum Schu tz von im Planungsgebiet vorkommen- 
den Tierarten, insbesondere bezüglich der artenschutzrechtlichen Bestimmungen

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 96  
 
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Mit Grünflächen und Waldflächen (vgl. Abb. 26) von insgesamt ca. 11 ha ergibt sich bei den geplanten 
rund 3.100 Einwohnern ein Versorgungswert von knapp  37 m² / Einwohner. Dementsprechend kann 
hier eine quantitativ gute Freiflächenversorgung an genommen werden. Für eine gute Nutzbarkeit sind 
allerdings die qualitativen Aspekte entscheidend. 
Landschaftstreppe 
Der Siedlungsraum soll in Anlehnung der vorgefunden en historischen Struktur zweier eigenständiger 
Gebiete mit gemeinsamem Bezugspunkt wieder in zwei kompakte Siedlungsflächen bzw. „Stadtteile“ 
nördlich und südlich des denkmalgeschützten Gebäudeensembles (Quartiers-Carré) entwickelt werden. 
Die großzügige zentral gelegene öffentliche Grünanl age „Landschaftstreppe“ erstreckt sich von dem 
unter Denkmalschutz stehenden Gebäudeensemble nach Westen und Osten bis an die im Osten an- 
grenzende Waldfläche des Landschaftsschutzgebiets „ Stadt Darmstadt“ und das im Westen liegende 
Abb. 26:  Städtebauliches Strukturkonzept (ohne Maßstab) 
Quelle: AS+P, 06.11.2018

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 97  
 
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Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“. Mit dem Qu artiers-Carré im Zentrum bildet die breite 
Grünzäsur die Mitte des Ludwigshöhviertels. Die Lan dschaftstreppe ist eine aktive Grünachse und 
Naherholungsraum für das gesamte Gebiet. Über ein g roßzügiges Wegenetz werden beide Teilflächen 
der Landschaftstreppe mit den nördlich und südlich liegenden Siedlungsflächen verbunden, so dass 
aus den angrenzenden Wohngebieten eine gute Zugängl ichkeit gewährleistet wird. Ebenso werden 
Verbindungen nach Ost und West durch attraktive Aussichtspunkte geschaffen. Der Freiraum soll durch 
eine mosaikartige lockere Abfolge von offenen, halboffenen und Gehölz geprägten Bereichen abwechs- 
lungsreich gestaltet werden. Ergänzend sollen auf n aturnah zu gestaltenden Teilflächen ökologisch 
wertgebende Bereiche entwickelt werden, in die auch im Zuge der Gesamtplanung erforderliche Arten- 
schutzmaßnahmen (für die Mauer- und Zauneidechse) i ntegriert werden. Aufenthaltszonen, wie Kin- 
derspielbereiche oder Multifunktionsspiel, Beachvol leyball und Bewegungspunkte mit dem Schwer- 
punkt Spiel und Fitness, ergänzen die wohnungsnahe Freiraumnutzung.  
Zugleich fungiert die Landschaftstreppe als Ventilationsachse und verbindet den Waldbereich im Osten 
mit dem Bereich Bessunger Kiesgrube bzw. den weiter  westlich und tiefer gelegenen Siedlungsberei- 
chen. 
Erhalt wertvoller Waldbestände  
Entlang der östlichen, südlichen und südwestlichen Randbereiche befinden sich einige wertgebende 
Waldbestände die als solche größtenteils erhalten w erden. Unter den ausgewiesenen Waldflächen be- 
finden sich zu dem zwei Maßnahmenflächen zum Erhalt  und zur Förderung der örtlichen Populationen 
des Klein- und Mittelspechts. Sie bilden in Kombina tion mit den anderen Grünflächen eine das Wohn- 
quartier einrahmende Begrünung mit fließendem Überg ang zu den umliegenden Waldflächen des 
Landschaftsschutzgebiets. 
Jugendtreff Süd 
Die südliche Grünfläche bildet gemeinsam mit der be nachbarten Maßnahmenfläche „M 4“ (für Zau- 
neidechsen) eine weitere Grünzäsur zwischen dem süd lich angrenzenden Stadtteil Eberstadt und dem 
neu entstehenden Wohngebiet. Die Grünfläche „Jugend treff Süd“ soll vornehmlich, entsprechend sei- 
ner Bezeichnung, als Treffpunkt und Aufenthaltsmöglichkeit für Jugendliche, unabhängig von einer Ein- 
richtung wie dem Jugendzentrum im Norden, nutzbar s ein. Durch seine offene, mit Bäumen zu über- 
stellende Freiraumgestaltung wird insbesondere dem Wunsch nach nutzbaren Freiflächen und Aufent- 
haltsmöglichkeiten nachgekommen.  
Nachbarschaftsplätze  
Die Nachbarschaftsplätze bilden grüne Verbindungen,  in Form von Trittsteinen, zwischen den öffentli- 
chen Grünflächen „M 1“, „Landschaftstreppe“ und „Ju gendtreff Süd“ in Nord-Süd-Ausrichtung sowie 
zwischen den östlichen Waldflächen und dem westlich  gelegenen Naturschutzgebiet. Sie beinhalten 
Angebote von wohnungsnahem Kinderspiel und Aufentha ltsmöglichkeiten. Sie sollen die Wohnumfeld- 
qualität stärken und zur Identitätsstiftung beitragen. 
Öffentliche Grünanlagen  
Die Grünflächen „Grünanlagen“ ergänzen die Freifläc henstruktur und die Durchgrünung des neuen 
Wohnquartiers. Gleichzeitig sichern sie wichtige Ve rknüpfungsfunktionen zwischen allen öffentlichen 
Grünanlagen und den angrenzenden Waldflächen. Den künftig im Quartier wohnenden Menschen wer- 
den durch die Grünanlagen weitere wohnungsnahe Aufe nthaltsbereiche im Freien zur Verfügung ge- 
stellt. Darüber hinaus werden in den Grünanlagen G2  große zur Erhaltung festgesetzte Bäume gesi- 
chert, die westlich des allgemeinen Wohngebiets A4 festgesetzte Grünanlage G2 dient dem Erhalt von 
waldähnlichem Gehölzbestand und kann als Ergänzung der vorhandenen festgesetzten Waldflächen 
betrachtet werden.  
Maßnahmenflächen 
Zur Berücksichtigung der erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßnahmen werden verschiedene, art- 
spezifisch und naturnah gestaltete Bereiche in die Durchgrünung des Ludwigshöhviertels integriert. 
Dementsprechend werden im Norden und Süden zwei wei tläufige Flächen für die Mauereidechse ent-

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 98  
 
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wickelt, dennoch sind beide Flächen, aber in einges chränktem Maße, frei zugänglich und unterstützen 
die Eingrünung des Quartiers. 
Quartiers-Carré 
Das Quartiers-Carré prägt die Eingangssituation in das neue Quartier. Die Ausweisung als Verkehrsflä- 
che besonderer Zweckbestimmung soll die Entwicklung  eines städtisch geprägten Platzes/Freiraums 
mit starkem Mobilitätsbezug ermöglichen. Die Begrün ung der Platzsituation soll v.a. über den Erhalt 
von Großbäumen erfolgen.  
Erhalt wertvoller Bäume  
Trotz des sehr umfangreichen, teils herausragenden und gebietsprägenden Baumbestands ist die Zahl 
zu erhaltender Bäume planungsbedingt bzw. aufgrund der Erschließungsansprüche begrenzt. Daher 
werden diese Bestände soweit wie möglich im Bebauun gsplan mittels Erhaltungsbindung berücksich- 
tigt. Gleichzeitig wird die Baufensterabgrenzung hierauf abgestimmt.  
Die zum Teil prägenden Baumreihen entlang von Straß en werden im Grünkonzept ebenfalls berück- 
sichtigt.  
Straßenraumbegrünung 
Auch durch eine einheitliche Straßenraumbegrünung mit Bäumen kann ein Beitrag zu einem insgesamt 
positiven Erscheinungsbild des Quartiers geleistet werden. Da sich Bäume erst entwickeln müssen, zu- 
gleich aber über viele Jahre hinweg den Standort pr ägen sollen, ist großer Wert auf die Ausbildung 
funktionierender Baumstandorte und auf eine zukunft sfähige Artenauswahl zu legen. Durch Ein- 
satz/Anwendung möglicher und praxiserprobter Bautec hniken sollen hinreichend große, durchwurzel- 
bare Bodenbereiche erhalten bzw. geschaffen werden. 
Die Pflanzenvorschlagsliste zum Bebauungsplan mit e iner überwiegend heimischen Baumartenaus- 
wahl wurde gezielt um klimaresiliente (klimaveränderungstolerante) und gegen Krankheiten/Schädlinge 
widerstandsfähige Baumarten ergänzt, um möglichst s tabile und zukunftsfähige Bestände zu entwi- 
ckeln. V.a. die prognostizierten Veränderungen örtl icher Klimabedingungen (z. B. Veränderung in der 
ausgeglichen, regelmäßigen jährlichen Niederschlags verteilung hin zu Extremwetterlagen mit ausge- 
dehnten Trockenzeiten oder Hitzeperioden sowie Star kregenereignissen) erfordern entsprechende An- 
passungen. Auch eine gewisse Vielfalt in der Artenz usammensetzung trägt zur Stabilisierung des zu- 
künftigen Bestandes gegenüber Störungen bei, indem der Gefahr des Verlusts von Straßenbäumen in 
kompletten Straßenzügen entgegengewirkt wird. Artsp ezifische Schädlinge (z. B. Kastanienminiermot- 
te), können zur Dezimierung/Schwächung oder gar zum Totalausfall ganzer Arten führen.  
Bauflächen-/Grundstücksfreiflächenbegrünung 
Grünordnungsplanerisch werden für die Gestaltung de r privaten Grundstücksfreiflächen quantitative 
(Anpflanzung von Bäumen und Grünflächenanteil) und qualitative Vorgaben (Pflanzqualitäten) ge- 
macht. Um der in Zukunft verstärkten klimatischen Belastungssituation Rechnung zu tragen bzw. dieser 
entgegenzuwirken, ist im Bereich von Neubauten auße rdem eine umfangreiche Begrünung von Dä- 
chern sowie der Fassaden vorgesehen.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 99  
 
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Abb. 27: Übersicht der Grünanlagen (ohne Maßstab); G : Grünanlage; M: Maßnamenfläche; V: Verkehrsgrün 
Quelle:  Götte LA, Juni 2021

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20. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach de m Baugesetzbuch 
(BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
20.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Ba uGB) 
20.1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) (§ 4 BauNVO i.V. m. § 1 Abs. 6 BauNVO) 
Festsetzung 
„Allgemein zulässige Nutzungen (§ 4 Abs. 2 BauNVO) 
 Wohngebäude, 
 die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Sc hank- und Speisewirtschaften sowie nicht 
störenden Handwerksbetriebe, 
 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesun dheitliche und sportliche Zwecke. 
Ausnahmsweise zulässige Nutzungen (§ 4 Abs. 3 BauNV O) 
 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 
 Anlagen für Verwaltungen.  
Nicht zulässige Nutzungen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 1 Ab s. 6 BauNVO) 
 Gartenbaubetriebe, 
 Tankstellen,  
 Werbeanlagen als eigenständige gewerbliche Hauptnu tzung für Fremdwerbung.“ 
Begründung 
Angesichts der großen Nachfrage nach Wohnraum in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (vgl. Kap. 6.1) 
ist die Entwicklung eines lebendigen Stadtquartiers  mit dem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ vorrangi- 
ges Ziel der Wiedernutzbarmachung der Flächen Cambr ai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung. 
Demnach werden im Großteil des Geltungsbereichs all gemeine Wohngebiete festgesetzt. Die Festset- 
zungen des Bebauungsplans bilden einen Zulässigkeit srahmen, der im Wesentlichen den Regelungen 
des § 4 BauNVO entspricht.  
Die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweis e zulässigen Nutzungen „Gartenbaubetriebe“ 
und „Tankstellen“ werden als nicht zulässig ausgesc hlossen, da diese Nutzungen dem Ziel der Ent- 
wicklung eines attraktiven Wohnstandorts mit kleinteiliger Gebietsstruktur widersprechen und damit mit 
den städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt nic ht vereinbar sind. Begründet werden kann dies 
durch die städtebauliche Ausprägung, den Flächenver brauch und die Verkehrserzeugung, die diese 
Nutzungen mit sich bringen würden. Aus stadtgestalt erischer Sicht wären diese Betriebe, die typi- 
scherweise über einen großen Flächenanteil, der nic ht bebaut bzw. lediglich mit bspw. niedrigen Ge- 
wächshäusern oder Kassengebäuden bestanden ist, im Wohngebiet problematisch. Städtebauliche 
Raumkanten würden nicht ausgebildet werden.  
Der Ausschluss von Tankstellen ist weiterhin dadurc h begründet, dass von Tankstellen regelmäßig er- 
hebliche Beeinträchtigungen für die Umgebung ausgehen, die bei den üblichen Öffnungszeiten auch in 
den späten Abendstunden erfolgen. Neben Lärmemissio nen, insbesondere durch den Ziel- und Quell- 
verkehr und Reparatur- oder Autowascheinrichtungen,  kommt es zu olfaktorischen Auswirkungen 
(Benzolgeruch, Abgase). Das mit dieser Nutzung einh ergehende hohe Verkehrsaufkommen kann dar- 
über hinaus eine Beeinträchtigung der Verkehrssiche rheit und der Erschließungsqualität mit sich brin- 
gen. Aus diesen Gründen können Tankstellen nur in A usnahmefällen verträglich in Wohngebiete inte- 
griert werden. Im vorliegenden Fall ist dies nicht möglich, insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels, 
eine autoarme Stadtentwicklung zu verfolgen.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 101  
 
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Werbeanlagen, als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung, dominieren aufgrund ihrer auf die visuelle 
Wahrnehmung ausgerichteten Gestaltung den öffentlichen Raum erheblich. Da sie den gestalterischen 
Charakter der Umgebung nicht beeinträchtigen sollen , werden sie als nicht zulässige Nutzungen aus- 
geschlossen. Die im Großteil des Geltungsbereichs d es Bebauungsplans festgesetzten Wohngebiete 
sind besonders störanfällig und hinsichtlich aufdringlicher Werbung in der Nachbarschaft schutzwürdig. 
Eine Dominanz der Werbung soll verhindert werden.  
Durch diese vorgesehenen Modifikationen wird der al lgemeine Nutzungszweck des allgemeinen 
Wohngebiets, für das die vorwiegende Wohnnutzung entscheidend ist, nicht in Frage gestellt. 
20.1.2 Urbanes Gebiet (MU) (§ 6a i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO) 
Festsetzung 
„Allgemein zulässige Nutzungen (§ 6a Abs. 2 BauNVO)  
 Wohngebäude, 
 Geschäfts- und Bürogebäude, 
 Einzelhandelsbetriebe im Erdgeschoss der Teilbauge biete MU 2a, MU 3 und MU 4. 
Die maßgeblichen Sortimente sind in der Darmstädter Sortimentsliste enthalten (siehe Hinweise 
Ziff. V. 19)  
 Einzelhandelsbetriebe im Teilbaugebiet MU 2b nur i n Form von Lebensmittel-Vollsortimentern 
mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie zent renrelevanten Randsortimenten von 
max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche.   
Die maßgeblichen nahversorgungsrelevanten und zentr enrelevanten Sortimente sind in der 
Darmstädter Sortimentsliste enthalten (siehe Hinweise Ziff. V. 19)  
 Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
 sonstige Gewerbebetriebe, 
 Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kul turelle, soziale, gesundheitliche und sportli- 
che Zwecke. 
Nicht zulässige Nutzungen (§ 6a Abs. 2 und 3 BauNVO  i. V. m. § 1 Abs. 6 BauNVO) 
 Einzelhandelsbetriebe im Teilbaugebiet MU 1, 
 Einzelhandelsbetriebe ab dem 1. Obergeschoss, 
 Vergnügungsstätten in Form von Wettbüros, Spiel- u nd Automatenhallen sowie ähnliche Unter- 
nehmen im Sinne der §§ 29 ff. Gewerbeordnung (GewO) , Animierlokale, Nachtbars, und ver- 
gleichbare Einrichtungen mit Striptease- und Filmvorführung, Sex-Kinos, Geschäfte mit Einrich- 
tungen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen, ero tische Sauna- und Massagebetriebe, 
Swingerclubs sowie andere sexbezogene Einrichtungen, 
 Bordelle und bordellartige Betriebe einschließlich  Terminwohnungen und Eros-Center, 
 Tankstellen,  
 Werbeanlagen als eigenständige gewerbliche Hauptnu tzung für Fremdwerbung.“ 
Begründung 
Mit der Festsetzung eines urbanen Gebietes (MU) wir d das städtebauliche Konzept umgesetzt: Im Be- 
reich des Quartiers-Carrés ist der Erhalt der unter Denkmalschutz stehenden historischen Kasernenge- 
bäude planerische Vorgabe. Als zentraler Bereich mi t geplanter Straßenbahnhaltestelle auf dem Platz 
soll hier eine urbane Durchmischung mit verschieden en öffentlichkeitswirksamen Nutzungen als leben- 
dige Mitte entstehen. Angedacht sind bspw. ein Nahv ersorger, Dienstleistungsbetriebe, Büroräume, 
nicht störendes Gewerbe, eine Mobilitätsstation sow ie Räumlichkeiten für sonstige Gemeinschafts- 
bzw. Gemeinbedarfseinrichtungen. Auch Wohnungen sind möglich. Die Nutzungsmischung ist im urba- 
nen Gebiet vorgegeben, muss jedoch nicht gleichwert ig sein, so dass sich das Mischungsverhältnis

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 102  
 
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dem jeweils aktuellen Bedarf flexibel anpassen kann  und zu einer lebendigen Quartiersmitte beitragen 
kann. 
Diese Zielvorstellungen entsprechen der Baugebietsk ategorie der urbanen Gebiete: Die urbanen Ge- 
biete dienen gemäß § 6a Abs. 1 BauGB dem Wohnen sow ie der Unterbringung von Gewerbebetrieben 
und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die 
einzelnen Teilbaugebiete MU 1 bis MU 4 sind dabei a ls ein gesamtes urbanes Gebiet zu sehen, das 
sich um den zentralen Platz „Quartiers-Carré“ anord net; die jeweiligen gebietscharakterbildenden Nut- 
zungen müssen nicht in jedem Teilbaugebiet vorhande n sein. So sind bspw. die sozialen und kulturel- 
len Einrichtungen in Form eines Familienzentrums un d Quartierszentrum im Wesentlichen im urbanen 
Gebiet MU 1 vorgesehen, während in den urbanen Gebieten MU 2 bis MU 4 die übrigen Nutzungen un- 
tergebracht werden können. 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans bilden einen Z ulässigkeitsrahmen, der im Wesentlichen den 
Regelungen des § 6a BauNVO entspricht. Abweichungen gibt es im Bereich der Einzelhandelsbetriebe 
sowie bei den nach § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen „Vergnügungsstätten“ 
und „Tankstellen“. 
Ein Ziel des städtebaulichen Konzepts ist es, mit d er Schaffung eines lebendigen Quartiers auch des- 
sen Versorgung zu gewährleisten. Geplant ist die Herstellung einer quartiersbezogenen Nahversorgung 
rund um das zu erhaltende zentrale Quartiers-Carré, u.a. durch einen großflächigen Nahversorger und / 
oder durch kleinere, bedarfsmäßige Läden. Das Nahve rsorgungsangebot kann je nach Bedarf durch 
Einzelhandels- / öffentlich wirksame Einrichtungen entlang der Promenade erweitert werden. 
Diese Zielsetzung entspricht auch den Zielen der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt im „Einzelhandels- 
und Zentrenkonzept 2020“ (Dr. Lademann & Partner, H amburg, Januar 2021, vgl. auch Kap. 11). Die- 
ses Konzept wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 24.06.2021 beschlossen. 
Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020 wird empfohlen, den Standortbereich um das zentral gele- 
gene Quartierszentrum als perspektivischen zentrale n Versorgungsbereich in Funktion eines Nahver- 
sorgungszentrums mit in die Zentrenstruktur der Stadt Darmstadt aufzunehmen. 110  Die Abgrenzung soll 
dabei die zentral im Quartier gelegenen Gebäudeeinh eiten um den geplanten Verbrauchermarkt bzw. 
den Bereich um das Carré beinhalten (vgl. Abb. 18 i m Kapitel 11). Die Etablierung des Nahversor- 
gungszentrums wird die wohnortnahe Versorgung der B evölkerung in dem Quartier sichern und einen 
wichtigen Beitrag zur wohnortnahen, fußläufigen Versorgung für die Bewohner leisten. Gleichzeitig ent-
steht zudem ein lebendiger Kern für die Quartiersen twicklung und -identifikation. 111  Nahversorgungs- 
zentren wie das Nahversorgungszentrum Ludwigshöhvie rtel sollen entsprechend der Zielsetzung des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2020 eine funkti onsfähige Nahversorgung mit Gütern des tägli- 
chen Bedarfs sichern. 112   Sie weisen einen kleinen Einzugsbereich auf und d as Angebot umfasst ein 
begrenztes Spektrum an Waren- und Dienstleistungsan geboten vornehmlich des kurzfristigen Bedarfs, 
in begrenztem Umfang ggf. auch Waren für den mittel fristigen Bedarf. 113  Durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplans werden diese Zielsetzungen umgesetzt:  
Der im Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2020 aufg eführte Verbrauchermarkt mit rund 1.400 m² 
Verkaufsfläche ist im Teilbaugebiet MU 2b zulässig: 
Zulässig ist ein Lebensmittel-Vollsortimenter. Das Kernsortiment eines Vollsortimenters besteht übli- 
cherweise aus Waren, die der Hauptwarengruppe Nahru ngs- und Genussmittel zuzurechnen sind, und 
wird ergänzt durch insbesondere Drogerie- und Körpe rpflegeartikel sowie Randsortimentsangebote u. 
a. in den Sortimenten Zeitungen / Zeitschriften ode r zoologische Artikel und Papier / Bürobedarf / 
Schreibwaren. Bei diesen Randsortimenten handelt es  sich oftmals um weitergehende Sortimente, die 
aus betriebstypologischer Sicht erforderlich sind: So führen viele Einzelhandelsbetriebe mit nahversor - 
                                                   
110  Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 113 
111  Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 113 
112  Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 82 
113  Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 89

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 103  
 
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gungsrelevanten Sortimenten in einem gewissen Umfan g auch branchentypische zentrenrelevante (o- 
der nicht-zentrenrelevante) Randsortimente, die die  Kernsortimente durch solche Waren anreichern, 
die eine gewisse Beziehung und Verwandtschaft mit d en Waren des Kernsortiments haben. Zugleich 
muss das Angebot insbesondere des zentrenrelevanten  Randsortiments dem Kernsortiment in seinem 
Umfang und seiner Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein (i. d. R. bis zu 10 % der Gesamtverkaufs- 
fläche). Eine entsprechende Begrenzung der zentrenr elevanten Sortimente auf 10 % wird in der Fest- 
setzung vorgenommen. Gleichzeitig wird mit der Besc hränkung auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche 
gewährleistet, dass kein großflächiger Einzelhandel sbetrieb mit zentrenrelevanten Sortimenten entste- 
hen kann. Damit wird den Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2020 für Nahversorgungs- 
zentren entsprochen, wonach diese Betriebe der Inne nstadt vorbehalten sein und nicht in Nahversor- 
gungszentren zugelassen werden sollen. 114   
Ein Lebensmitteldiscounter, der ebenfalls nahversor gungsrelevante Sortimente vertreibt, ist nicht zu- 
lässig. Zwar könnte er als Nahversorger grundsätzlich in einem Nahversorgungszentrum untergebracht 
werden, jedoch weist bereits das Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020 auf die geplante Ansiedlung 
eines „Verbrauchermarkts“ hin, 115  bei dem es sich um einen Vollsortimenter und nicht  um einen Disco- 
unter handelt. 116  Discounter werden aus städtebaulichen Gründen ausg eschlossen: Grundsätzlich ge- 
neriert ein Discounter mehr Umsatz und bedient einen größeren Einzugsbereich. Er benötigt eine höhe- 
re Kundenfrequenz und dadurch wird zusätzlicher Ver kehr von außenhalb erzeugt. Dies widerspricht 
jedoch der Zielsetzung des Bebauungsplans eines autoarmes Stadtquartiers, in dem Kfz-Verkehr redu- 
ziert und vermieden werden soll. Des Weiteren ist d as Ergebnis einer Leistungsfähigkeitsüberprüfung 
des umgebenden Straßennetzes, ein höheres Verkehrsa ufkommen zu vermeiden, da dies zu großen 
Einschränkungen der Qualität im umgebenden Erschlie ßungsnetz führen würde – sowohl für die Er- 
reichbarkeit des Gebietes als auch für die bestehen den Verkehrsflüsse (vgl. Kapitel 10.2 Leistungsfä- 
higkeitsbetrachtung). Ein Vollsortimenter hingegen bietet den Anwohnerinnen und Anwohnern ein grö- 
ßeres Sortiment, um ihren Bedarf vor Ort zu decken,  so dass somit zusätzlicher Verkehr vermieden 
wird.   
Eine Verkaufsflächengröße (1.400 m² gem. Nahversorg ungskonzept) kann im urbanen Gebiet nicht 
festgesetzt werden, jedoch ist über die maximal zul ässige Grundfläche eine Verkaufsflächengröße ab- 
leitbar. Die maximal zulässige Grundfläche im MU 2 beträgt 3.600 m², umfasst aber auch die Flächen 
des Bestandsgebäudes, das aufgrund des Grundrisses und der Höhenlage für eine Einzelhandelsnut- 
zung in Kombination mit dem Anbau nicht geeignet ist. Daher wird die Zulässigkeit des Vollsortimenters 
auf den Bereich des eingeschossigen Anbaus beschrän kt (MU 2b). Hier sind innerhalb der festgesetz- 
ten Baugrenzen rund 2.400 m² Grundfläche möglich. Hiervon sind für den Betrieb noch 1/3 der Flächen 
als Neben-, Verkehrs- und Funktionsflächen abzuziehen 117 , des Weiteren sind die Anlieferung des Voll- 
sortimenters sowie eine Tiefgaragenzufahrt von Norden aufgrund der beinahe an die Baugebietsgrenze 
heranragende Baugrenze weitestgehend innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unterzubrin- 
gen. Werden diese Nebenflächen abgezogen, ergibt si ch eine deutlich kleinere Fläche, die als Ver- 
kaufsfläche genutzt werden kann und die sich an die  rund 1.400 m² Verkaufsfläche annähert, die im 
Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020 genannt sind.  
Im Teilbaugebiet MU 2b sind keine nicht-zentrenrelevanten Sortimente zulässig, so dass hier kein groß-
flächiger Einzelhandelsbetrieb mit nicht-zentrenrel evanten Sortimenten entstehen kann. In Bezug auf 
diese Betriebe gibt es die Ansiedlungsregel des Ein zelhandels- und Zentrenkonzepts 2020, dass groß- 
flächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten vorrangig auf Flächen in- 
nerhalb der Innenstadt oder auf unmittelbar angrenzende Flächen gelenkt werden sollen, sofern sie zu 
deren Stabilisierung beitragen und städtebaulich, v erkehrlich und funktional verträglich eingeordnet 
                                                   
114  Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 123 / 125 
115  U.a. Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspekt iven der Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaf tsstadt 
Darmstadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 113 
116  U.a. Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspekt iven der Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaf tsstadt 
Darmstadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 113 
117  Annahme: ca. 2/3 der Fläche werden als Verkaufsfläche gewertet, analog zur Annahme, dass 1.200 qm Geschossflä- 
che 800 qm Verkaufsfläche (§ 11 Abs. 3 BauNVO) entspricht.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 104  
 
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werden können. 118  Die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe  mit nicht-zentrenrelevanten 
Hauptsortimenten entspricht jedoch nicht der Zielsetzung für das Ludwigshöhviertel: Zum einen können 
diese Betriebe nicht das Ziel der wohnortnahen Vers orgung der Bevölkerung erfüllen. Zum anderen 
sind diese Sortimente in der Regel sperrig und erfo rdern einen Pkw-Transport und der Einzugsbereich 
reicht weit über das Plangebiet hinaus. Durch den A usschluss soll entsprechend auch unerwünschter 
Pkw-Verkehr im Gebiet verhindert werden (Stichwort Leistungsfähigkeitsbetrachtung, s.o.).  
Grundsätzlich könnte der geplante Einzelhandelsbetrieb schalltechnische Auswirkungen auf die umge- 
benden, sensiblen Nutzungen haben. Hierzu sind auf der Ebene der Bauanträge und -genehmigungen 
ggf. Schallschutzmaßnahmen zu entwickeln (bspw. an schalltechnische Erfordernisse angepasste Öff- 
nungs- und Anlieferungszeiten, Verladerampe innerha lb des Gebäudes, Einhausung / begrenzter 
Schallpegel Kühlung etc.) (vgl. Kap. 13). 
 
Der Bereich des urbanen Gebiets MU wird im Einzelha ndels- und Zentrenkonzept 2020 insgesamt als 
Nahversorgungszentrum vorgeschlagen. Weitere, den V erbrauchermarkt ergänzende Ladeneinheiten, 
die die Angebotsstruktur erweitern und einen lebend igen Kern für die Quartiersentwicklung und -
identifikation schaffen, sind ebenfalls Bestandteil  des beschriebenen Nahversorgungszentrums Lud- 
wigshöhviertel. 119  Um diese Funktion erfüllen zu können, wird die Ans iedlung von über die durch den 
Verbrauchermarkt / Vollsortimenter abgedeckten nahv ersorgungsrelevanten Sortimente hinausgehen- 
den weiteren Sortimenten angestrebt. Anbieten würde n sich beispielsweise ein Schreibwarengeschäft 
oder ein Gemischtwarenladen, der mit einem vielfält igen (zentrenrelevanten) Sortiment dazu beitragen 
könnte, Einkaufsfahrten aus dem Quartier heraus übe rflüssig zu machen. Auch kleinflächige Einzel- 
handelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortime nten wie Fahrradläden (die sich insbesondere mit 
dem Mobilitätskonzept ergänzen würden, vgl. Kap. 10 .3) sind denkbar. Entsprechend sind in den Teil- 
baugebieten MU 2a, MU 3 und MU 4 in den Erdgeschoss en Einzelhandelsbetriebe mit allen Sortimen- 
ten zulässig.  
Die Beschränkung der Einzelhandelsbetriebe auf die Erdgeschosszone gewährleistet zum einen, dass 
kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit zentren relevanten Sortimenten entsteht. Die festgesetzte 
Grundfläche in den jeweiligen Teilbaugebieten von 7 50 m² oder (mathematisch aufgerundet von dem 
tatsächlichen Umgriff des Bestandsgebäudes) von 1.2 50 m² ermöglicht lediglich eine Verkaufsfläche 
von bis zu 800 m², 120  so dass dem Ziel aus dem Einzelhandels- und Zentre nkonzept entsprochen wird, 
wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentr enrelevanten Sortimenten der Innenstadt vorbe- 
halten sein und nicht in Nahversorgungszentren zuge lassen werden sollen. 121  Auch großflächige Ein- 
zelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sort imenten sind entsprechend nicht möglich, da auch 
aus städtebaulichen Gründen nicht erwünscht (s.o.).  Zum anderen sollen insbesondere die Erdge- 
schosszone belebt und in den Obergeschossen andere gewerbliche Betriebe und Dienstleistungsun- 
ternehmen oder Wohnungen untergebracht werden. So s oll auch die erforderliche Nutzungsmischung 
des urbanen Gebiets gewährleistet werden.  
 
Im Teilbaugebiet MU 1 sind generell keine Einzelhandelsbetriebe zulässig, da hier im Anschluss an die 
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung: „Bildu ngscampus“ soziale und kulturelle Einrichtun- 
gen in Form eines Familienzentrums und Quartierszen trums untergebracht werden sollen, um die ge- 
bietscharakterbildenden Nutzungen in diesem Teilbau gebiet zu sichern. In den Teilbaugebieten MU 2 
bis MU 4 hingegen können insbesondere die übrigen N utzungen eines urbanen Gebiets untergebracht 
werden. 
 
                                                   
118  Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 124 
119  Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 127 
120  Annahme: ca. 2/3 der Fläche werden als Verkaufsfläche gewertet, analog zur Annahme, dass 1.200 qm Geschossflä- 
che 800 qm Verkaufsfläche (§ 11 Abs. 3 BauNVO) entspricht.   
121  Dr. Lademann & Partner (Januar 2021): Perspektiven de r Einzelhandelsentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020, Hamburg, S. 123 / 125

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 105  
 
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Zu den nach § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zuläss igen Nutzungen „Vergnügungsstätten“ und 
„Tankstellen“ gibt es folgende differenzierte Fests etzungen: Einzelne Formen von Vergnügungsstät- 
ten  (Vergnügungsstätten in Form von Wettbüros, Spiel- und Automatenhallen sowie ähnliche Unter- 
nehmen im Sinne der §§ 29 ff der Gewerbeordnung (Ge wO), Animierlokale, Nachtbars und vergleich- 
bare Einrichtungen mit Striptease- und Filmvorführu ng, Sex-Kinos, Geschäfte mit Einrichtungen zur 
Vorführung von Sex- und Pornofilmen, erotische Saun a- und Massagebetriebe, Swingerclubs sowie 
andere sexbezogene Einrichtungen), von denen negati ve städtebauliche Auswirkungen, insbesondere 
ein Trading-Down-Effekt, ausgehen können, werden au sgeschlossen. Bei einem Trading-Down-Effekt 
handelt es sich um eine mögliche Entwertung von Geb ieten, die sich nicht ausschließlich auf monetäre 
Effekte beschränkt, sondern sich insbesondere in de r allgemeinen Wahrnehmung und Wertschätzung 
eines Quartiers oder Stadtteils niederschlägt. Unte rstützt wird die Wirkung einer sinkenden Wahrneh- 
mung und Wertschätzung eines Quartiers häufig durch  eine spezifische Beeinträchtigung des Stadt- 
und Straßenbildes durch diese Stätten, z.B. durch aus dem Rahmen fallende Werbeanlagen, geschlos- 
sene und nicht einsehbare Fassaden etc. Insgesamt e ntstehen dadurch ein abweisender Charakter 
und eine Beeinträchtigung des subjektiven Sicherhei tsgefühls. Aufgrund dieser Auswirkungen kann es 
zur Abwanderung der Wohnbevölkerung im Umfeld, dem Ausbleiben von Kunden- und Besucherströ- 
men in den benachbarten Betrieben oder der Schließu ng ansässiger Betriebe kommen, was zu einem 
weiteren Attraktivitätsverlust führt. Solche Vergnü gungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betri e- 
be einschließlich Terminwohnungen und Eros-Center sollten daher grundsätzlich nicht in direkter Nähe 
zu Wohnnutzungen entstehen.  
Weiterhin werden die urbanen Gebiete dahingehend eingeschränkt, dass Tankstellen  sowie Werbean- 
lagen als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung fü r Fremdwerbung  nicht zulässig sind. Diese 
sind nicht mit den städtebaulichen Zielen für die K onversion der Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-
Siedlung vereinbar. Für die Begründung wird auf die  Begründung zu den allgemeinen Wohngebieten 
(Kap. 20.1.1) verwiesen. 
Durch diese vorgesehenen Modifikationen wird der al lgemeine Nutzungszweck des urbanen Gebiets 
nicht in Frage gestellt.  
Die Abgrenzung der Teilbaugebiete in Richtung der P latzfläche orientiert sich am Verlauf der als Teil 
der Platzanlage unter Ensembleschutz stehenden Maue rn (vgl. Kap. 6.10): Die Mauern befinden sich 
jeweils innerhalb der Baugebietsfläche. Im Bereich des MU 4 wurde seitens der Denkmalschutzbehör- 
den einer geringfügigen Versetzung der südlichen Ma uer zugestimmt, damit westlich der Straßen- 
bahntrasse eine Fußwegeverbindung zur Promenade geschaffen werden kann.  
20.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Ba uGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) 
20.2.1 Grundfläche (GR), Grundflächenzahl (GRZ) (§ 19 Abs. 1 und 2 BauNVO)  
Festsetzung 
„Die maximal zulässige Grundfläche (GR) bzw. Grundf lächenzahl (GRZ) werden gemäß Nutzungs- 
schablone gemäß Planeintrag (Planteil 1/3) festgesetzt.“  
 
Baugebiet Teilbaugebiet / Zweckbestimmung GR GRZ 
Allgemeine  
Wohngebiete WA  D1, D3, E2 - E6   0,25 
 C12 - C15, D2   0,30 
 A6, A7, A9, B1, B4, B5, C8, C9, C10   0,35 
 A2, A3, A4, A11, A12, B3  0,40

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 A1, A5, A8, A 10, B2, C1 - C7, C11, E1  0,45 
 A2 (RMH), A3 (RMH), A4 (RMH)   0,60 
Urbanes Gebiet MU MU 1 850 m²  
 MU 2  3.600 m²  
 MU 3 750 m²  
 MU 4 1.250 m²  
Flächen für den  
Gemeinbedarf „Jugendzentrum“  0,40 
 „Bildungscampus“  0,60 
Fläche für Sport- und 
Spielanlagen   0,50 
Der besondere Nutzungs- 
zweck von Flächen „Garagengebäude 1 - 3“ 1.800 m²  
 
Begründung 
Grundlage für die Festsetzungen ist das städtebauli che Konzept, dem der Magistrat der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt mit Beschluss vom 14.11.2018  zugestimmt hat und welches der frühzeitigen 
Beteiligung zugrunde lag. 
Zu unterscheiden ist zunächst nach Grundfläche (GR) und Grundflächenzahl (GRZ): 
Die zulässige Grundfläche ist die absolute Fläche d es Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen 
überdeckt werden darf. Maximal zulässige Grundfläch en werden für die Teilbaugebiete des urbanen 
Gebiets am zentralen Quartiers-Carré (MU1 bis MU4) festgesetzt: Um die städtebaulich prägnante Fi- 
gur am Quartiers-Carré zu erhalten – sowohl im Hinb lick auf Anbauten als auch im Hinblick auf einen 
Wiederaufbau nach einer potenziellen Zerstörung - w erden zum einen die denkmalgeschützten Be- 
standsgebäude in Baugrenzen eng eingefasst und zum anderen lässt die festgesetzte Grundfläche im 
urbanen Gebiet lediglich eine geringfügig höhere Gr undfläche zu als die Bestandsgebäude aktuell um- 
fassen. Im MU 2 wird hingegen über die festgesetzte  GR zusätzlich zu dem denkmalgeschützten Be- 
standsgebäude ein Anbau im rückwärtigen Bereich erm öglicht, sodass die angestrebte Nutzung als 
Nahversorger realisiert werden kann.  
Für die insgesamt 3 Garagengebäuden (Fläche mit bes onderem Nutzungszweck: „Garagengebäude“) 
zur Unterbringung des Großteils der PKW-Stellplätze der Baugebiete wurden architektonische Konzep- 
te erstellt, deren erforderliche Grundfläche im Bebauungsplan festgesetzt wurde.  
Für die allgemeinen Wohngebiete bzw. die Flächen fü r den Gemeinbedarf und die Flächen für Sport- 
und Spielanlagen, in denen hauptsächlich neu geplan te Gebäude entstehen sollen, werden Grundflä- 
chenzahlen (GRZ) festgesetzt. Die GRZ gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter 
Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.  
Die festgesetzte GRZ wird nach der im Strukturkonze pt vorgesehenen Gebäudetypologie unterschie- 
den, die im Zusammenspiel mit den Festsetzungen zur  Geschossflächenzahl bzw. Geschossfläche, 
maximal zulässiger Höhe, Anzahl zulässiger Geschoss e und der Bauweise fixiert werden. Entspre- 
chend der städtebaulichen Intention wurden die Festsetzungen für die jeweiligen allgemeinen Wohnge- 
biete getroffen:

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 107  
 
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 Im inneren nördlichen und südlichen Quartiersberei ch ist eine aufgelockerte Blockrandbebau- 
ung geplant. Entsprechend der geplanten Bebauung im  Strukturkonzept wird für die allgemei- 
nen Wohngebiete A6, A7, B4, B5, C9 und C10 eine GRZ von 0,35 festgesetzt.  
 Ausnahmen hiervon ergeben sich in den allgemeinen Wohngebieten C3 und C5, wo aufgrund 
des hier vorgesehenen sozial geförderten Wohnungsba us und des durch das Amt für Woh- 
nungswesen vorgegebenen Wohnungsmixes mit einer höh eren Fläche je Wohneinheit gerech- 
net werden muss und dadurch die Gebäude im Vergleic h zum Strukturkonzept vergrößert wer- 
den müssen (vgl. Kap. 7.1.2), was eine Erhöhung der  GRZ auf 0,40 bzw. 0,45 bedingt. In den 
übrigen für den sozial geförderten Wohnungsbau vorg esehen Baugebieten konnten die größe- 
ren Gebäude entsprechend der Systematik untergebracht werden.  
 Für die an die Garagengebäude angrenzenden allgeme inen Wohngebiete A8 und C6 sind auf- 
grund der kleineren Grundstücksgröße für eine vergl eichbare Bebauung eine höhere GRZ von 
0,45 (und eine höhere Dichte) erforderlich.  
 An der Ostkante des nördlichen Bereichs ist gemäß dem Strukturkonzept eine Bebauung ent- 
lang der geplanten Straße mit großzügigen rückwärti gen Freibereichen und dadurch einem 
größeren Abstand zur östlich gelegenen Fläche für S port- und Spielanlagen vorgesehen. Für 
diese Bebauung ist eine GRZ von 0,30 (und eine geringere Dichte) ausreichend.  
 Entlang der Promenade, in der auch die Straßenbahn  verläuft, sind höhere und dichtere Ge- 
bäude zur Fassung des Straßenraums aufgrund der bre iten Verkehrsfläche geplant. In diesem 
Bereich ist für die allgemeinen Wohngebiete A11, A12 und B3 eine GRZ von 0,40 sowie für A10 
und B2 eine GRZ von 0,45 festgesetzt. In B1 ist auf grund des geschützten Baumbestands die 
Bebauung eingeschränkt, weswegen hier eine niedrige re GRZ von 0,35 (und Dichte) festge- 
setzt wird.  
 In unmittelbarer Lage an der Landschaftstreppe und  weiteren öffentlichen Grünflächen sind 
Stadtvillen in höherer baulicher Dichte geplant. Hi er ist eine höhere Ausnutzbarkeit der Grund- 
stücke städtebaulich zu vertreten, so dass in den m eisten Fällen eine die Obergrenzen gem. 
§ 17 Abs. 1 BauNVO überschreitende GRZ von 0,45 fes tgesetzt wurde. Dabei handelt es sich 
um die allgemeinen Wohngebiete A1, A5, C1, C2, C4, C7 und C11. In dem allgemeinen Wohn- 
gebiet A9, das ebenfalls an der Landschaftstreppe l iegt, ist aufgrund des Baumbestands und 
der dadurch eingeschränkten Bebaubarkeit eine GRZ von 0,35 ausreichend.  
 An den Quartiersrändern zum Wald hin sind Stadtvil len („Waldvillen“) für hochwertiges Wohnen 
auf großzügigen Grundstücken im Übergang zum Wald v orgesehen. Hier wird für die allgemei- 
nen Wohngebiete D1 und E2 bis E6 eine GRZ von 0,25 festgesetzt.   
 Entlang der Verlängerung der Heinrich-Delp-Straße (jetzt: Jeffersonstraße) im Bereich der 
ehemaligen Jefferson-Siedlung sind Zeilengebäude zu r Straßenraumfassung geplant. Die zur 
Realisierung des Strukturkonzepts erforderlichen un terschiedlichen GRZ-Werte von 0,25, 0,30 
und 0,45 werden festgesetzt.  
In diesem Bereich sind die Teilbaugebiete D2 und D3  hervorzuheben: Laut Strukturkonzept ist 
in D2 neben Waldvillen in Richtung der Waldflächen bzw. Maßnahmenfläche „M5“ auch eine 1- 
bis 2-geschossige Kindertagesstätte mit großzügigem  Freigelände geplant. Jedoch wurde an- 
gesichts des Wohnungsdrucks entschieden, auch diese s Gebäude in den oberen Geschossen 
durch Wohnungen zu ergänzen. In dem Baugebiet D3 so ll das bestehende Kapellengebäude 
erhalten werden. Für den Fall, dass keine Nachnutzu ng für das Gebäude gefunden wird, z.B. 
für kulturelle Zwecke, soll für den potenziellen Ne ubau durch die Festsetzungen eine Realisie- 
rung als Wohnbebauung ermöglicht werden.  
 Am westlichen Quartiersrand ist ein Bereich für di e Bebauung mit Einfamilien-, Doppel- und 
Reihenhäusern vorgesehen. In den allgemeinen Wohnge bieten A2, A3 und A4 ist eine GRZ 
von 0,40 festgesetzt. Darüber hinaus ist für Reihenmittelhäuser eine GRZ von 0,60 festgesetzt, 
womit die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO übers chritten werden. Hintergrund ist, dass 
auf den innenliegenden Grundstücken, sollten sie mi t Reihenhäusern bebaut werden, eine hö- 
here Ausnutzbarkeit erforderlich ist, um ein Haus i n einer vergleichbaren Größe wie ein Rei- 
henendhaus verwirklichen zu können. Die Festsetzung  wurde für einen sehr kleinen Teil der 
Bauflächen getroffen.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 108  
 
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Die GRZ der Fläche für Sport- und Spielanlagen wird  mit 0,5 festgesetzt. Dies ermöglicht Flexibilität 
hinsichtlich der Ergänzung von kleineren Anbauten, bspw. von Ankleiden oder Waschräumen und wei- 
teren Sport- und Spielanlagen oder eine gesamte Neu anlage von Sport- und Spielanlagen auf der Flä- 
che.  
Die festgesetzte GRZ von 0,60 für die Gemeinbedarfs fläche mit der Zweckbestimmung „Bildungscam- 
pus“ ermöglicht die Realisierung der von der Wissen schaftsstadt Darmstadt geplanten Nutzungen 
Grundschule, Sporthalle und Kindertagesstätte.  
Bei der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe stimmung „Jugendzentrum“ wurde die festge- 
setzte GRZ von 0,40 mit dem Dezernat V der Wissensc haftsstadt Darmstadt, Bereich Sozial- und Ju- 
gendhilfeplanung, und der Darmstädter Stadtentwickl ungs GmbH & Co.KG (DSE) hinsichtlich des kal- 
kulierten Bedarfs für ein Gebäude für eine Einricht ung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit abge- 
stimmt. Mit der festgesetzten GRZ verbleibt eine gr oßzügige Außenfläche für eine qualitative, bedarfs-
gerechte und funktionierende offene Kinder- und Jug endarbeit sowie ein vielfältiges Sport- und Bewe- 
gungsangebot.  
20.2.2 Ausnahmsweise Überschreitung der zulässigen Grundfläche in den allgemeinen 
Wohngebieten durch Terrassen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO) 
Festsetzung 
„Ausnahmsweise kann in den allgemeinen Wohngebieten  die festgesetzte Grundfläche durch Terras- 
sen um 5 % überschritten werden. 
Die Festsetzung gilt nicht für die allgemeinen Wohngebiete D1 sowie E2 bis E6.“ 
Begründung 
Für den überwiegenden Teil der allgemeinen Wohngebi ete gibt es eine Ausnahmeregelung, dass die 
festgesetzte Grundfläche durch Terrassen um 5 % übe rschritten werden darf. Die zulässige Über- 
schreitung gilt auch für Balkone im EG / Hochparterre.  
Mit der Festsetzung gibt es für die Grundstücke die  Flexibilität, eine Terrasse zu ergänzen, wenn die 
GRZ durch das Gebäude schon ausgefüllt wird. Mit de r festgesetzten Ausnahme können zielgerichtet 
Terrassen an den Gebäuden ohne Vergrößerung des Hau ptbaukörpers ermöglicht werden. Der Anteil 
von 5 % bezieht sich nur auf die entsprechend der GRZ I überbaubare Fläche und nicht auf die GRZ II, 
da die Terrasse als Teil des Hauptbaukörpers gilt. Bei der Ermittlung der GRZ II ist die aufgrund der 
Überschreitungsregel für Terrassen erhöhte zulässig e GRZ nicht zu berücksichtigen, es gilt hier die 
gemäß Planeintrag in Planteil 1 / 3 festgesetzte GRZ.  
Davon unabhängig sind die Festsetzungen für die zul ässige Überschreitung der Grundfläche, bei der 
die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit i hren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des 
§ 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Gel ändeoberfläche, durch die das Baugrundstück 
lediglich unterbaut wird. Berechnungsbasis hierfür ist die in der Planzeichnung festgesetzte GRZ. 
Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für die allgemein en Wohngebiete am Waldrand, da für diese sehr 
großzügigen Grundstücken vorgesehen sind, auf denen  sich Terrassen auch ohne Überschreitungsre- 
gelung realisieren lassen.  
20.2.3 Überschreitung der zulässigen Grundfläche in  den allgemeinen Wohngebieten 
durch Kfz-Stellplätze und deren Zufahrten, Tiefgaragen sowie Nebenanlagen  
(§ 19 Abs. 4 BauNVO) 
Festsetzung 
„In den folgenden allgemeinen Wohngebieten darf die  zulässige Grundfläche durch die Grundfläche 
von Kfz-Stellplätzen und deren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer 
Grundflächenzahl von 0,60 überschritten werden:

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 109  
 
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 A6, A7, A9,  
 B1, B4, B5,  
 C8, C9, C10. 
In den allgemeinen Wohngebieten D3 und E2 bis E6 da rf die zulässige Grundfläche durch die Grund- 
fläche von Kfz-Stellplätzen und deren Zufahrten sow ie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis 
zu einer Grundflächenzahl von 0,40 überschritten werden. 
Im allgemeinen Wohngebiet D1 darf die zulässige Gru ndfläche durch die Grundfläche von Kfz-
Stellplätzen und deren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen 
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baug rundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer 
Grundflächenzahl von 0,40 überschritten werden.“  
Begründung 
Für die genannten allgemeinen Wohngebiete werden abweichende Vorgaben von der nach § 19 Abs. 4 
BauNVO enthaltenen Regelung festgesetzt, wonach die  zulässige Grundfläche um 50 % überschritten 
werden darf. 
So darf in den Baugebieten, in denen eine GRZ von 0 ,35 festgesetzt wurde, für Stellplätze und deren 
Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauN VO bis zu einer GRZ II von 0,6 überschritten 
werden. Dies entspricht der zulässigen 50%-Überschr eitung der gem. § 17 Abs. 1 BauNVO für allge- 
meine Wohngebiete geltenden Obergrenze von 0,40 und ermöglicht mehr Flexibilität für Nebenanlagen 
auf dem Grundstück. Zur Steigerung der Attraktivitä t der Fahrradnutzung als Baustein des Mobilitäts- 
konzepts bestehen bspw. besondere Anforderungen an die Gestaltung und Zugänglichkeit von wetter- 
festen und abschließbaren Fahrradabstellplätze, ins ofern diese nicht im Erdgeschoss untergebracht 
werden, und ein damit einhergehender größerer Flächenbedarf.  
In den allgemeinen Wohngebieten D3 und E3 bis E6 darf die zulässige Grundfläche bis zu einer GRZ II 
von 0,40 überschritten werden. Hier ist eine niedrige GRZ von 0,25 festgesetzt, die eine geringe GRZ II 
von 0,38 ergeben würde. Zwar werden die Stellplätze der Bewohner aus dem Baugebiet zu großen Tei- 
len in den Quartiersgaragen / Garagengebäuden unter gebracht, jedoch werden auf dem Grundstück 
auch größere Flächen für Nebenanlagen wie bspw. woh nungsnahe Kinderspielplätze oder Fahrradab- 
stellplätze benötigt.  
Auch in dem allgemeinen Wohngebiet D1 darf die zulä ssige Grundfläche bis zu einer GRZ II von 0,40 
überschritten werden. Hier gilt zusätzlich, dass di e Überschreitung auch für Tiefgaragen zulässig ist.  
Hintergrund ist, dass die Stellplätze dieses Baugeb ietes nicht wie bei den übrigen Baugebieten in den 
Garagengebäuden untergebracht werden sollen, sonder n auf dem Grundstück. Diese „Sonderbehand- 
lung“ wird begründet durch die Trennung der Grundst ücke von dem Garagengebäude durch die topo- 
graphischen Gegebenheiten sowie den Verlauf der Str aßenbahnlinie („Hemmschwelle“). Entsprechend 
entsteht ein höherer Flächenbedarf für Stellplätze sowie für Fahrradabstellplätze und Kinderspielplätze. 
In den Baugebieten, für die keine Überschreitungsregeln festgesetzt sind, gilt § 19 Abs. 4 BauNVO.  
20.2.4 Ausnahmsweise Überschreitung der zulässigen Grundfläche in den allgemeinen 
Wohngebieten für Feuerwehrwege (§ 19 Abs. 4 BauNVO i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO)  
Festsetzung 
„Ausnahmsweise darf die zulässige Grundfläche durch  die Grundfläche von Feuerwehrzufahrten und 
Feuerwehraufstellflächen (Feuerwehrwege) um weitere 0,10 überschritten werden, wenn die Wege und 
Aufstellflächen als wasserdurchlässig befestigte und begrünte Flächen (z.B. Rasengittersteine) errichtet 
werden. 
Diese Festsetzung gilt nicht für die allgemeinen Wohngebiete A2 bis A4.“ 
Begründung 
Im Bereich des Geschosswohnungsbaus ergeben sich erhöhte Anforderungen an den Brandschutz. So 
besteht für die meisten allgemeinen Wohngebiete auf grund der geplanten Geschosswohnungsbauten

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 110  
 
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das Erfordernis, auf dem Grundstück für den zweiten Rettungsweg Feuerwehrzufahrten und Feuerweh- 
raufstellflächen zu errichten. Mit den anderen Nutz ungen und Nebenanlagen, die auf dem Grundstück 
errichtet werden müssen bzw. sollen (bspw. attrakti ve Fahrradabstellplätze), ist die festgesetzte GRZ 
bzw. GRZ II ggf. nicht ausreichend. Die GRZ II soll aus ökologischen Gründen jedoch nicht generell er-
höht werden, sondern die Ausnahme wird mit der Vorg abe gekoppelt, dass die Wege und Aufstellflä- 
chen mit wasserdurchlässigen Belägen wie bspw. Rase ngittersteinen errichtet und begrünt werden, so 
dass auch hier Niederschlagswasser versickert werden kann. Bei der Verwendung von Rasengitterstei- 
nen wird darüber hinaus ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet (vgl. Kap. 14.2).  
Für den Bereich der geplanten Einfamilienhäuser ist  ein zweiter Rettungsweg aufgrund der geringeren 
Gebäudehöhen und damit die Festsetzung nicht erforderlich. 
20.2.5 Überschreitung der zulässigen Grundfläche in  der Fläche für Sport- und Spielanla- 
gen (§ 19 Abs. 4 BauNVO) 
Festsetzung 
„In der Fläche für Sport- und Spielanlagen darf die  zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von 
Kfz-Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck selbst dienen und die 
der Eigenart nicht widersprechen, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,60 überschritten werden.“ 
Begründung 
Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen sollen Sport- und Freizeitangebote für die künftigen Bewoh-
ner geschaffen werden. Der Großteil der gemäß der z ulässigen Grundfläche überdeckbaren Flächen 
wird für die Sportanlagen bzw. für ggf. ergänzende Nutzung wie einen Imbisstand oder eine Wohnung 
für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder für B etriebsinhaber und Betriebsleiter in Anspruch ge- 
nommen, die von der plangraphisch festgesetzten GRZ von 0,50 umfasst sind.  
Sonstige (bauliche) Anlagen wie Stellplätze, Erschl ießungsanlagen oder Nebenanlagen, die bspw. in 
Baugebieten einen größeren Flächenbedarf haben, sind auf dieser Fläche nur in untergeordneten Um- 
fang erforderlich. Deshalb wird von der grundsätzli ch zulässigen 50%-igen Überschreitung der Grund- 
fläche gem. § 19 Abs. 4 BauNVO abgewichen und eine geringere zulässige Überschreitung auf 0,60 
festgesetzt. Damit kann die Flächenversiegelung ein geschränkt werden, was positive klimatische und 
ökologische Auswirkungen hat. Durch den verbleibenden Grünanteil der Fläche für Sport- und Spielan- 
lagen von 40 % wird eine Begrünung im Übergang zu den angrenzenden Waldflächen gewährleistet.  
20.2.6 Geschossfläche (GF) und Geschossflächenzahl (GFZ) (§ 20 Abs. 2 und 3 BauNVO) 
Festsetzung 
„Die maximal zulässige Geschossfläche (GF) bzw. Ges chossflächenzahl (GFZ) werden gemäß Nut- 
zungsschablone im jeweiligen Baugebiet gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“  
Außerdem werden die Planeinträge durch folgende textliche Festsetzungen ergänzt: 
„Mitrechnen von Flächen von Aufenthaltsräumen in Ni cht-Vollgeschossen in den allgemei- 
nen Wohngebieten (§ 20 Abs. 3 S. 2 BauNVO) 
Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind Flächen von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen 
einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume  und einschließlich ihrer Umfassungswände 
ganz mitzurechnen. 
Die Festsetzung gilt nicht für die allgemeinen Wohngebiete A2 bis A4. 
Ausnahmsweise Überschreitung der zulässigen Geschos sfläche (§ 16 Abs. 6 BauNVO 
i.V.m. § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO) 
„In den allgemeinen Wohngebieten darf die zulässige  Geschossfläche (GF) für Flächen von Kfz-
Stellplätzen und Garagen und für Flächen von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen einschließ-

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lich ihrer Erschließungsflächen um bis zu 50 % der Geschossfläche des untersten Vollgeschosses 
(Erdgeschoss) überschritten werden.  
Von der Festsetzung sind folgende nicht zu Wohnzwecken dienende Räume erfasst: 
 in das Erdgeschoss integrierte Abstellräume für Ki nderwagen und Fahrräder, 
 in das Erdgeschoss integrierte Müllräume,  
 in das Erdgeschoss integrierte sonstige Abstellräu me, 
 in das Erdgeschoss integrierte Wasch- und Trockenr äume, 
 in das Erdgeschoss integrierte Haustechnik, 
 in das Gebäude integrierte Durchgänge und Durchfah rten in den Innenhof. 
Diese Festsetzung gilt nicht für die allgemeinen Wohngebiete A2 – A4.“  
Begründung 
Grundlage für die Festsetzungen ist das städtebauli che Konzept, dem der Magistrat der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt mit Beschluss vom 14.11.2018 zugestimmt hat und welches als Vorentwurf der 
frühzeitigen Beteiligung zugrunde lag. 
In den Baugebieten oder Flächen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, in denen keine GF oder 
GFZ festgesetzt wird, wird das Maß der baulichen Nutzung über die Grundflächenzahl sowie die Anzahl 
der Vollgeschosse bzw. die Höhe baulicher Anlagen d efiniert. Dies betrifft insbesondere die Bestands- 
gebäude oder Sonderbauformen (Garagengebäude). 
Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt an, wie viel Qua dratmeter Geschossfläche je Quadratmeter 
Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO z ulässig sind. Die Festsetzung der maximal zu- 
lässigen GFZ korrespondiert im Wesentlichen mit der Festsetzung zur GRZ und der maximalen Zahl an 
Vollgeschossen. 
Eine GFZ von 0,8 wird festgesetzt für die allgemein en Wohngebiete A2 bis A4 mit den geplanten Ein- 
familien-, Doppel-, und Reihenhäusern. Für die Grun dstücke mit Reihenmittelhäusern (RMH) wird eine 
höhere GFZ von 1,2 festgesetzt. Dies wird dadurch b egründet, dass die innenliegenden Grundstücke 
mit den Reihenmittelhäusern so schmal und dadurch s o klein sind, dass hier eine höhere Ausnutzbar- 
keit des Grundstücks (GFZ 1,2) erforderlich ist, um  ein Haus in vergleichbarer Größe zum Reihenend- 
haus (GFZ 0,8) verwirklichen zu können.  
Im überwiegenden Teil der allgemeinen Wohngebiete w urde keine GFZ, sondern maximal zulässige 
Geschossflächen festgesetzt. Hintergrund ist, dass im städtebaulichen Rahmenplan die Struktur und 
Dichte der einzelnen Teilbaugebiete genau ermittelt wurde und aufgrund des Ziels, dass maximal 1.400 
Wohneinheiten im Geltungsbereich des Bebauungsplans  entstehen sollen, die Dichte im Bebauungs- 
plan sehr konkret umgesetzt wird (zu den angenommenen Wohnungsgrößen wird auf das Kapitel 7.1.2 
verwiesen). Dies ist über die Festsetzung einer max imal zulässigen Geschossfläche dezidiert möglich. 
Eine Ermittlung von GFZ-Werten würde hingegen „krum me“ und uneinheitliche Werte je Teilbaugebiet 
ergeben.  
Grundsätzlich könnte die Festsetzung einer maximal zulässigen Geschossfläche in einem Teilbauge- 
biet eine Art „Windhundrennen“ generieren, wonach b ei der Teilung von Grundstücken ggf. eine un- 
gleichmäßige Verteilung der Geschossfläche auf den Grundstücken entstehen könnte. Dies ist hier je- 
doch nicht zu befürchten, da die jeweiligen Teilbau gebiete im Gesamten verkauft und entwickelt wer- 
den sollen. 
Aus der festgesetzten Geschossfläche wurde in einer überschlägigen Prüfung die Geschossflächenzahl 
(GFZ) für die einzelnen Baugebiete ermittelt. Ergeb nis war, dass in den dichteren Bereichen des Plan- 
gebiets die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nut zung nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten 
werden. Die Überschreitung reicht überwiegend bis zu einer GFZ von 1,5 oder 2,0. Zur Begründung der 
Überschreitung wird auf das Kap. 20.2.7 verwiesen. 
Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass im Bereich d es Geschosswohnungsbaus Flächen von Aufent- 
haltsräumen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfas- 
sungswände in Nicht-Vollgeschossen bei der Ermittlu ng der Geschossfläche eines Gebäudes mitzu-

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rechnen sind. Damit soll erreicht werden, dass die zu realisierende Geschossfläche berechenbar gede- 
ckelt ist und die für das Strukturkonzept vorgegebe ne Zahl von 1.400 Wohneinheiten für rund 3.100 
Einwohner nicht überschritten wird. Diese Festsetzung gilt nicht für den Bereich der Einfamilienhäuser , 
da für diese angenommen wird, dass sie unabhängig von der realisierten Geschossfläche eine einzelne 
Wohneinheit beinhalten und eine weitere Deckelung nicht erforderlich ist.  
In den für Geschosswohnungsbau vorgesehenen allgeme inen Wohngebieten sollen im Erdgeschoss 
untergebrachte Stellplätze und Garagen und nicht den Wohnzwecken dienende Räume, wie integrierte 
Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder, Müllräume, Haustechnik, Wasch- und Trockenräume und 
sonstige Abstellräume, einschließlich ihrer Erschli eßungsflächen (Flure) sowie in das Gebäude inte- 
grierte Durchgänge und Durchfahrten in den Innenhof begünstigt werden.  
Mit der Festsetzung wird zum einen das Ziel zur Sch affung eines autoarmen Quartiers gemäß des Mo- 
bilitätskonzeptes unterstützt. Konzeptbaustein ist neben der geplanten Straßenbahn insbesondere das 
Fahrrad als wesentliches Verkehrsmittel, so dass abschließbare, wettergeschützte sowie gut erreichba- 
re und wohnungsnahe Fahrradabstellanlagen von großer Bedeutung für die Steigerung der Attraktivität 
der Fahrradnutzung sind. Diese Unterbringung sollte  im Erdgeschoss, in einer Tiefgarage mit Rampe 
oder über eingehauste Fahrradabstellanlagen im Innenhof erfolgen. Zur Förderung des Fußverkehrs im 
Sinne eines autoarmen Quartiers sind gut erreichbar e Abstellräume für Kinderwagen von Bedeutung, 
die bestenfalls im Erdgeschoss in Hauseingangsnähe untergebracht sind.  
Zum anderen sind Flächen zur Unterbringung von Stel lplätzen sowie Abstellräume und Müllräume als 
Nebenräume der Wohnnutzung erforderlich, die oftmal s in Tiefgaragen und Kellern verortet werden. 
Tiefgaragen und Keller sind im Geltungsbereich jedo ch aufgrund der Bodenbeschaffenheit (Granitbö- 
den) nur erschwert möglich.  
Entsprechend sind die genannten Räume und Flächen im Innenhof oder im Erdgeschoss zu Lasten von 
Wohnfläche unterzubringen, wovon eine Unterbringung  im Erdgeschoss der Nutzung des Innenhofs 
aus ökologischen und gestalterischen Gründen vorgezogen wird. Durch die Inanspruchnahme der Erd- 
geschossfläche durch diese Flächen und Räume würde jedoch grundsätzlich die Wohnfläche reduziert 
werden. Um die durch das Strukturkonzept vorgegebene Zahl von 1.400 Wohneinheiten für rund 3.100 
Einwohner einzuhalten (und damit auch das regionalp lanerische Dichteziel zu erreichen, vgl. Kap. 5), 
soll diese Wohnfläche an anderer Stelle mit einer E rweiterung des Gebäudes „untergebracht“ werden. 
Dies wird über die Festsetzung der ausnahmsweisen Ü berschreitung der zulässigen Geschossfläche 
für nicht zu Wohnzwecken dienende Räume ermöglicht. 
Die festgesetzte Begünstigung wird anteilig begrenz t, damit die Erdgeschosse auch „belebte Fenster“ 
und Fassaden aufweisen. Dieser Anteil beträgt 50 % der Geschossfläche des Erdgeschosses. 
20.2.7 Begründung der Überschreitung der Obergrenze n nach § 17 Abs. 2 BauNVO und 
§ 19 Abs. 4 BauNVO 
Die Obergrenzen der BauNVO des Maßes der baulichen Nutzung werden im Geltungsbereich des Be- 
bauungsplans teilweise überschritten. Diese können aus städtebaulichen Gründen überschritten wer- 
den, wenn:  
 die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist  oder durch Maßnahmen ausgeglichen 
wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgem einen Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und  
 nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.  
Die Überschreitung erfolgt aus städtebaulichen Gründen: Dem Bebauungsplan liegt ein Strukturkonzept 
zugrunde, das die Struktur der künftigen Entwicklung auf dem gesamten Gelände der Cambrai-Fritsch-
Kaserne sowie der Jefferson-Siedlung darstellt. Die sem Konzept wurde vom Magistrat der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt mit Beschluss vom 14.11.2018 zugestimmt und daher wird es in der Abwägung 
in besonderem Maße berücksichtigt. Für die Beschrei bung der städtebaulichen Gründe für das festge- 
setzte Maß der baulichen Nutzung in den einzelnen B augebieten wird auf die vorangegangenen Kapi- 
tel verwiesen.

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Die Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung wird aufgrund folgender Umstände und Maß- 
nahmen ausgeglichen: 
Auf dem Gelände der ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung wird eine große 
Fläche überplant, die bereits genutzt und versiegelt war. Da hier hauptsächlich allgemeine Wohngebie- 
te festgesetzt werden, trägt die Planung wesentlich  zur Schaffung von in Darmstadt stark nachgefrag- 
tem Wohnraum bei (vgl. Kap. 6.1). Durch die Konvers ion eines bereits in Nutzung befindlichen Gelän- 
des werden außerhalb des Siedlungszusammenhangs / i m Außenbereich liegende Bereiche, die noch 
nicht in Anspruch genommen wurden bzw. nicht versie gelt sind, geschützt und Bodenversiegelungen 
begrenzt. Damit wird den Vorgaben von § 1a Abs. 2 B auGB Rechnung getragen, wonach mit Grund 
und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll.  
Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wo hn- und Arbeitsverhältnisse:  
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch die genann- 
ten Überschreitungen der Obergrenzen nicht beeinträ chtigt. Zur Definition der Anforderungen an ge- 
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kann auf die Be griffsbestimmung in § 136 Abs. 3 BauGB zurück- 
gegriffen werden (BVerwG, Urt. vom 12. 12. 1990 – 4  C 40.87). Wesentlich sind dabei insbesondere 
die Belichtung, die Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, die Auswirkungen ei- 
ner vorhandenen Mischung von Wohn- und Arbeitsstätt en, die Nutzung von bebauten und unbebauten 
Flächen nach Art, Maß und Zustand, sowie die Einwir kungen, die von Grundstücken, Betrieben, Ein- 
richtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschüt- 
terungen.  
Zum Nachweis des Einhaltens der Anforderungen an ge sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wurde 
eine Reihe von Fachgutachten für den Bebauungsplan angefertigt (Altlasten, Schallimmissionen, Er- 
schütterung, Klima). Zusätzlich zu den folgenden Ausführungen wird auf diese verwiesen (vgl. Kap. 12, 
13, 14, und 15).  
Durch die Definition der zulässigen Grundfläche / G RZ wird sichergestellt, dass in den meisten Teil- 
baugebieten über die Hälfte der Baugebietsfläche von Hauptgebäuden freigehalten werden. Alle weite- 
ren Flächen sind Nebenanlagen, Zuwegungen, Stellplä tze und Freiflächen. Daher ist die hohe Ausnut- 
zung der Grundfläche nicht mit einer augenscheinlich „erdrückenden“ Dichte verbunden. 
Die klimatischen Anforderungen, die für eine ausreichende Belüftung der Wohn- und Arbeitsstätten be- 
stehen, werden im Plangebiet erfüllt. Für die Be- u nd Durchlüftung sowie Abkühlung des Gebiets sor- 
gen bspw. die umfangreichen Grünflächen, insbesondere die beiden Frischluftkorridore im Norden und 
Süden des Plangebiets sowie die Landschaftstreppe, die als Ost-West-Verbindung den mittleren Be- 
reich des Plangebiets durchquert. Weiterhin werden Nachbarschaftsplätze als Grünflächen festgesetzt 
sowie Festsetzungen zur Bepflanzung von Grundstücken und Grünflächen getroffen. Auch durch die zu 
erhaltenden und anzupflanzenden Bäume in den Grünfl ächen, den privaten Freiflächen und den Stra- 
ßenräumen sowie den Anteil an nicht zu versiegelnde r privater Fläche inkl. der zu begrünenden Dach- 
flächen und Fassaden sowie der Tiefgaragen wird die  Be- und Durchlüftung begünstigt bzw. gewähr- 
leistet. 
Die Abstände zwischen den Gebäuden sind über Baugrenzen so gestaltet, dass eine ausreichende Be- 
lichtung, Besonnung und Belüftung realisiert werden kann. Es sind die nach der HBO vorgeschriebenen 
Abstandsflächen einzuhalten, was durch die im städt ebaulichen Strukturkonzept vorgeschlagene bei- 
spielhafte Bebauung sowie die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien gewährleistet ist.  
Insgesamt ist festzuhalten, dass die allgemeinen An forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver- 
hältnisse sichergestellt werden. 
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt :  
Im gesamten Gebiet der ehemaligen Cambrai-Fritsch-K aserne/Jefferson-Siedlung wird durch die Kon- 
version einer ehemaligen Kasernenanlage mit bereits  überwiegend baulicher Nutzung durch die Pla- 
nung eines neuen Quartiers mit Grünflächen die Vers iegelung um knapp 8 % reduziert. Der sparsame 
Umgang mit Grund und Boden zeigt sich auch daran, d ass der Versiegelungsgrad durch außeror-

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dentlich schmale Straßenquerschnitte mit einer maxi malen Breite von 8 m möglichst geringgehalten 
wird. Die Bodenqualität hingegen wird erhöht, da belastetes Bodenmaterial ausgebaut wird. 
Die Festsetzung von umfangreichen Grünflächen mit e ntsprechenden dafür festgesetzten Bepflanzun- 
gen dient dem Ausgleich nachteiliger Auswirkungen a uf die Umwelt. Insbesondere die zu sichernden 
und als solche festgesetzten Waldflächen sowie die grünen Frischluftkorridore der Landschaftstreppe 
und der Grünflächen im Norden und Süden des Gebiets  sind hier zu nennen, die sowohl als Maßnah- 
menflächen als auch als grüne Übergänge zu den angrenzenden Freiräumen fungieren. 
Darüber hinaus dienen auch die Festsetzungen für die Grundstücksbegrünung, in denen die Anteile der 
Grundstücksfläche vorgegeben wurden, die zu begrüne n, zu bepflanzen und gärtnerisch anzulegen 
sind, dem Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt. Stein- bzw. Schottergärten mit nachtei- 
ligen Auswirkungen auf die Natur und den Wasserhaus halt werden ausgeschlossen. So wird sicherge- 
stellt, dass in diesem Bereich Pflanzungen inkl. Baumpflanzungen angelegt werden, wodurch eine öko- 
logisch höherwertige Flächennutzung stattfindet. Au ch die Festsetzung von Dach-, Fassaden- und 
Tiefgaragenbegrünungen dient dazu, nachteilige Ausw irkungen auf die Umwelt zu vermeiden: Verbes- 
serung des Kleinklimas, Trittsteinbiotop und Reinig ung bzw. Rückhalt des anfallenden Niederschlags- 
wassers im Gebiet. 
In Bezug auf das Niederschlagswasser ist vorrangig eine direkte Versickerung oder Ableitung zur Ver- 
sickerung geplant: Das im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser 
wird über Rinnen bzw. parallele Gräben und Mulden a bgeleitet bzw. in den Baumbeeten einer Versi- 
ckerung zugeführt oder bei größeren Regenereignisse n in zentrale Versickerungsflächen abgeleitet. 
Das Niederschlagswasser der privaten Dach- und Frei flächen soll dezentral auf den jeweiligen Grund- 
stücken versickert werden. Durch Festsetzungen des Bebauungsplans wird weiterhin sichergestellt, 
nicht überbaute Flächen der Baugrundstücke und private Stellplätze, soweit wasserwirtschaftliche, um- 
weltrechtliche und brandschutzrechtliche Belange ni cht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flä- 
chen herzustellen sind, so dass das hier entstehende Niederschlagswasser versickert.  
Insgesamt ist so gewährleistet, dass nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.  
20.2.8 Zahl der Vollgeschosse (§§ 16 und 20 BauNVO)  
Festsetzung 
„Die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse wird gemäß Nutzungsschablone im jeweiligen Bauge- 
biet lt. Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“ 
Begründung 
Grundlage für die Festsetzung ist dem städtebaulich en Konzept zugrundeliegende Anzahl an Vollge- 
schossen. Aufgrund der Topographie mit nach Osten a nsteigender Höhe des Geländes bzw. des ent- 
sprechen der Topographie geneigten Straßenkörpers w ird auf die Festsetzung der Höhe der Gebäude 
in Metern mit Ausnahme der Flächen mit besonderem N utzungszweck verzichtet. Dies erhöht die Fle- 
xibilität des Bauherrn und beugt potenziellen Schwierigkeiten in der Umsetzung vor. Daher ist im vorlie- 
genden Fall die Festsetzung einer zulässigen Anzahl  an Vollgeschossen geeigneter, die im Struktur- 
konzept enthaltene Bebauung in den Bebauungsplan zu  übertragen. Durch die Festsetzung der Zahl 
der Vollgeschosse und der Berücksichtigung der Gesc hossfläche in Nicht-Vollgeschossen wird die Hö- 
he in ausreichendem Umfang geregelt.   
Im überwiegenden Teil der allgemeinen Wohngebiete w urden einheitlich maximal 4 Vollgeschosse 
festgesetzt. Abweichungen gibt es in folgenden Bereichen:  
 Entlang der Promenade ist zur Fassung des breiten Straßenraums und zur potenziellen Ab- 
schirmung der Bebauung in „2. Reihe“ vor Lärmimmiss ionen der Straßenbahn (insbesondere 
auf dem eigenen Grundstück) eine höhere Anzahl von 5 Vollgeschossen zulässig.  
 Im Bereich der allgemeinen Wohngebiete C10 und C14 , wo im Gewinnerentwurf der verglei- 
chenden Verfahren ein Vollgeschoss mehr enthalten war (vgl. Kap. 7.1.1), wird die Realisierung 
des Entwurfs ermöglicht. Hier soll ein Systemhaus-H ersteller zum Zuge kommen; bei diesen

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sind aus Gründen der Herstellungsprozesse immer gle icher Module und der damit einherge- 
henden Wirtschaftlichkeit Staffelgeschosse nicht zielführend. 
 Im Bereich der Einfamilienhäuser werden maximal 2 Vollgeschosse festgesetzt. Dies entspricht 
dem üblichen Maß für Einfamilienhäuser.  
Im Bereich der unter Denkmalschutz stehenden Bestandsgebäude wird durch die Festsetzung der Zahl 
an Vollgeschossen sichergestellt, dass die städteba ulich prägnante Figur der Gebäude nach einer po- 
tenziellen Zerstörung erhalten wird. Für den Anbau im MU 2, der für den Nahversorger vorgesehen ist, 
ist ein Vollgeschoss festgesetzt, so dass er sich b aulich in die Landschaftstreppe einfügt – über die 
festgesetzte Dachbegrünung und im östlichen Bereich ggf. unter die im Gelände ansteigende Oberkan- 
te der Grünfläche.  
 
Auch bei der Turnhalle in der Fläche für Sport- und  Spielanlagen wird mit der Festsetzung eines Voll- 
geschosses dem Bestandsgebäude entsprochen bzw. ist auch für ergänzenden Bauten oder eine Neu- 
anlage ein Vollgeschoss ausreichend.  
Im allgemeinen Wohngebiet D3 soll grundsätzlich das  bestehende Kapellengebäude erhalten werden. 
Für den Fall, dass keine Nachnutzung für das Gebäud e gefunden wird, z.B. für kulturelle Zwecke, soll 
für den potenziellen Neubau durch die Festsetzungen  eine Realisierung als Wohnbebauung mit ent- 
sprechend höherer Anzahl an Vollgeschossen ermöglicht werden. 
Staffelgeschosse als nicht-Vollgeschosse sind über die festgesetzte maximal zulässige Zahl der Voll- 
geschosse hinaus möglich.  
20.2.9 Höhe baulicher Anlagen (§§ 16 und 18 BauNVO)  
Festsetzung 
„Maximale Außenwandhöhe 
Auf den Flächen mit besonderem Nutzungszweck: „Gara gengebäude“ ist die durch Planeintrag (Plan- 
teil 1 / 3) festgesetzte maximale Außenwandhöhe (AHmax) zulässig. Die maximale Außenwandhöhe ist 
der obere Abschluss der Wand gemessen vom Höhenbezu gspunkt (s. Ziff. I. 2.8.2). Es gilt auch die 
Festsetzung Ziff. II. 1.2 (Dachaufbauten). 
Höhenbezugspunkt für bauliche Anlagen auf den Fläch en mit besonderem Nutzungszweck: 
‚Garagengebäude‘ (siehe Ziff. I. 8) 
Höhenbezugspunkt ist der in der westlich (Garagenge bäude 1 und 2) bzw. nördlich (Garagengebäude 
3) angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche besonde rer Zweckbestimmung: ‚Verkehrsberuhigter Be- 
reich‘ plangraphisch festgesetzte Höhenpunkt (Ausbauhöhe) über NHN im Planteil 1 / 3. 
Geringfügige Abweichungen beim Höhenbezugspunkt um jeweils 20 Zentimeter nach unten und nach 
oben sind zulässig.“ 
Begründung 
Für die insgesamt drei Garagengebäuden (Fläche mit besonderem Nutzungszweck: „Garagengebäu- 
de“) zur Unterbringung des Großteils der erforderli chen PKW-Stellplätze der Baugebiete wurden Archi- 
tekturkonzepte erstellt, die die Grundlage für die Festsetzung der Höhe im Bebauungsplan bilden. Bei 
der Festsetzung wurde der teilweise starke Höhenversprung innerhalb der Flächen berücksichtigt. 
Als Bezugspunkte zur Bestimmung der festgesetzten H öhen der baulichen Anlagen sind in der Plan- 
zeichnung Höhenpunkte über NHN durch Planeintrag in  der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestim- 
mung: „Verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Diese befinden sich jeweils im Bereich der vorgesehe- 
nen Zufahrt zum Garagengebäude. Grundlage für die F estsetzung der Höhenpunkte ist die Erschlie- 
ßungsplanung des Ingenieurbüros Weber-Ingenieure mit Höhenlage der Straße.

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Höhenbewegungen innerhalb der Verkehrsfläche, die s ich beispielsweise aufgrund der Berücksichti- 
gung von Vorgaben aus technischen Regelwerken (erfo rderliche Quer- und Längsneigungen zur Ent- 
wässerung oder für eine günstige Fahrdynamik) ergeb en, sind zulässig. Um bei dem Endausbau der 
Straßen und Wege einen Umsetzungsspielraum zu eröffnen, werden geringfügige Abweichungen in ei- 
ner definierten Größenordnung zugelassen. 
20.3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 B auNVO) 
Festsetzung 
„Offene Bauweise ‚o‘ (§ 22 Abs. 2 BauNVO) 
„Die offene Bauweise „o“ wird gemäß Nutzungsschablo ne im jeweiligen Baugebiet gem. Planeintrag 
(Planteil 1 / 3) festgesetzt.“  
Außerdem werden die Planeinträge durch folgende textliche Festsetzungen ergänzt: 
„Gebäudetypologie 
Die folgenden Gebäudetypologien werden gemäß Nutzun gsschablone im jeweiligen Bauge- 
biet gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) als zulässig festgesetzt: 
 Einzelhäuser 
 Doppelhäuser 
 Hausgruppen 
Abweichende Bauweise ‚a‘ (§ 22 Abs. 4 BauNVO) 
Bei der in der Nutzungsschablone (Planteil 1 / 3) e ingetragenen abweichenden Bauweise ‚a‘ sind Ge- 
bäude mit einer Länge von mehr als 50 m ohne seitli chen Grenzabstand zulässig. Für die übrigen bau- 
lichen Anlagen gilt die offene Bauweise.“ 
Begründung 
Grundlage für die Festsetzungen ist das städtebauli che Konzept, dem der Magistrat der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt mit Beschluss vom 14.11.2018 zugestimmt hat. 
Das Strukturkonzept sieht an den Rändern des Quarti ersgebietes im Übergang zu den Waldflächen 
sowie zu den größeren, prägnanten Grünflächen wie b spw. der Landschaftstreppe oder der Maßnah- 
menfläche im Norden hauptsächlich eine offenere Bebauung, bestehend aus Stadtvillen und Punkthäu- 
sern vor. Durch die aufgelockerte Bebauung soll ein  weicher Übergang zum Waldrand und den Grün- 
flächen geschaffen sowie eine Belüftung durch die benachbarten Frischluftkorridore erreicht werden. Im 
Quartiersinneren ist eine dichtere Bebauung in Form einer aufgelockerten Blockrandbebauung geplant. 
Diese aufgelockerte Blockrandbebauung ist mit Gebäu dekörpern bis 50 m Länge möglich. Für die ge- 
planten Gebäude wird entsprechend überwiegend die offene Bauweise „o“ festgesetzt.  
Die offene Bauweise wird im Bereich der Einfamilien häuser am westlichen Rand ergänzt durch die 
Festsetzung der Gebäudetypologie (Einzelhäuser, Dop pelhäuser und Hausgruppen). Hintergrund für 
die Festsetzung von Einfamilienhäusern ist der konz eptionelle Ansatz des Strukturkonzeptes mit der 
Schaffung eines differenzierten Wohnraumangebotes m it verschiedenen Haus- und Wohntypologien 
sowie variierenden Wohnungsgrößen (vgl. Kap. 7.1.2) . Ergebnis einer immobilienwirtschaftlichen Stu- 
die für die Konversionsfläche war, dass sich das an gestrebte Verhältnis von Geschosswohnungsbau 
zum Eigenheimsegment in einem Bereich von 75-90 % z u 25-10 % bewegen sollte. Diese Verteilung 
war auch Gegenstand des Eckpunktepapiers zwischen d em Magistrat der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt und der BVD New Living GmbH & Co. KG bzw. der  BVD WoBau GmbH & Co KG. In der Veror- 
tung im Westen des Geltungsbereichs soll der Charak ter der offenen Struktur als Übergang zum Wald 
gewahrt werden. 
Die abweichende Bauweise „a“ wird insbesondere für die allgemeinen Wohngebiete entlang der Pro- 
menade festgesetzt, die mit der geplanten Straßenba hn als Hauptverbindung im Plangebiet fungiert 
und eine entsprechende Breite aufweist. Hier soll d urch die Kombination längerer (und höherer) Ge-

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bäude, die auf einer Baulinie zu errichten sind, ei ne Fassung des Straßenraums erreicht werden. Wei- 
terhin kann durch die riegelförmige Anordnung der Gebäude parallel zu den schalltechnisch relevanten 
Verkehrswegen auf der gesamten Länge des Baugrundst ücks in Kombination mit der festgesetzten 
Baulinie und der höheren Anzahl an zulässigen Vollg eschossen als um Umfeld eine potenzielle Ab- 
schirmung der Bebauung in „2. Reihe“ vor Lärmimmiss ionen der Straßenbahn (insbesondere auch auf 
dem eigenen Grundstück) erreicht werden. Diese Art der Abschirmung ist als zusätzliche städtebauli- 
che Maßnahme zur Erhöhung der Qualität im Gebiet bzw. auf dem jeweiligen Grundstück zu verstehen, 
denn im Schallgutachten wird von einer freien Schallausbreitung ausgegangen.  
Die offen formulierte Festsetzung „Gebäude mit eine r Länge von mehr als 50 m“ berücksichtigt die un- 
terschiedlich langen Baugebietstiefen entlang der P romenade. Da die Baugrundstücke jedoch durch 
Fußwege, Straßen und Nachbarschaftsplätze geglieder t werden, ist keine unverhältnismäßige Gebäu- 
delänge möglich.  
Die abweichende Bauweise gilt für Gebäude. Für die übrigen baulichen Anlagen (insb. Anbauten, ab- 
standsrelevante Nebengebäude und weitere bauliche Anlagen) gilt hingegen die offene Bauweise.  
Eine Ausnahme von der Systematik ergibt sich in den  allgemeinen Wohngebieten C13 und A8, wo in 
den Gewinnerentwürfen der vergleichenden Verfahren (vgl. Kap. 7.1.1) eine Gebäudelänge von mehr 
als 50 m enthalten war. Hier wird die Realisierung des Gewinnerentwurfs ermöglicht. 
20.4 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksf lächen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 
Festsetzung 
„Die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstück sflächen werden durch Baulinien und Baugren- 
zen gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“  
Außerdem werden die Planeinträge durch folgende textliche Festsetzungen ergänzt: 
„Ausnahmen von den festgesetzten Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO)  
Ein ausnahmsweises Zurücktreten hinter die Baulinie ist durch Keller- und Staffelgeschosse zulässig. 
Ein ausnahmsweises Überschreiten der Baulinien in den allgemeinen Wohngebieten B1, B2 und B3 ist 
durch Balkone auf max. 1/3 der Fassadenlänge bis zu einer Tiefe von 2 m zulässig.  
Ein ausnahmsweises Überschreiten der übrigen Baulin ien im Geltungsbereich mit Ausnahme der all- 
gemeinen Wohngebiete A10, A11 und A12 ist durch Bal kone auf max. 1/3 der Fassadenlänge bis zu 
einer Tiefe von 1,5 m zulässig. 
In den allgemeinen Wohngebieten A10, A11 und A12 ist eine Überschreitung der Baulinien für Balkone 
und Austritte ab dem 2. Obergeschoss auf max. 1 / 3  bis zu einer Tiefe von 1 m zulässig. Weitere 
Überschreitungen der Baulinien sind nicht zulässig. 
Ausnahmen von den festgesetzten Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO)  
Ein ausnahmsweises Überschreiten der Baugrenzen ist durch Balkone auf max. 1/3 der Fassadenlänge 
bis zu einer Tiefe von 2 m zulässig.  
Baugrenzen, die an öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung: ‚Nachbarschaftsplätze‘ angren- 
zen, dürfen durch Balkone auf max. 1/3 der Fassadenlänge bis 1,5 m überschritten werden.“ 
Begründung 
Baulinien werden an städtebaulich prägnanten Stelle n festgesetzt. So sollen an den Nachbarschafts- 
plätzen durch Baulinien der Rand der Nachbarschaftsplätze betont und die Grünflächen von Gebäuden 
eingerahmt werden. Lediglich im Norden der Fläche m it dem besonderen Nutzungszweck: „Garagen- 
gebäude 1“ wird eine Baugrenze festgesetzt, da für diesen Sonderbaukörper eine größere Flexibilität 
erforderlich ist. Auch im Bereich der allgemeinen W ohngebieten B1 und B2 werden abweichend von 
der Systematik am Nachbarschaftsplatz Baugrenzen fe stgesetzt, damit hier flexibel auf den zu erhal- 
tenden Baumbestand reagiert werden kann.

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Weiterhin sind Baulinien entlang der Promenade fest gesetzt, die mit der geplanten Straßenbahn als 
Hauptverbindung im Plangebiet fungiert und eine ent sprechende Breite aufweist. Hier soll durch die 
Kombination längerer und höherer Gebäude, die auf einer Baulinie zu errichten sind, eine Fassung des 
Straßenraums erreicht werden.  
Ausnahmen von den Baulinien sind für die Außenkante n von Keller- und Staffelgeschossen zulässig, 
die hinter die Baulinie zurücktreten dürfen. Ziel d er Festsetzung der Baulinie ist die räumliche Fassu ng 
der Promenade und der Nachbarschaftsplätze durch ei ne klare Gebäudekante an den Rändern der öf- 
fentlichen Flächen – dies erfolgt durch die Gebäude  mit IV oder V Vollgeschossen. Die Ergänzung der 
Gebäude durch zurückgesetzte Staffelgeschosse wider spricht diesem Ziel nicht, hingegen erscheint 
insbesondere die Anordnung von Dachterrassen an der Südseite zweckmäßig.  
Auch in den Kellergeschossen ist ein Zurückweichen von den Baulinien zulässig. Tiefgaragen und Kel- 
ler sind im Geltungsbereich aufgrund der Bodenbesch affenheit (Granitböden) nur erschwert möglich, 
daher werden ggf. einige Gebäude nicht oder nur tei lweise unterkellert. In Fall einer teilweisen Unter - 
kellerung soll die Gestaltung des Kellergeschosses,  das von außen nicht oder nur in untergeordnetem 
Umfang wahrnehmbar ist, nicht eingeschränkt werden.  
Ein ausnahmsweises Überschreiten der Baulinien ist durch Balkone zulässig. Ein Vortreten in geringfü- 
gigem Ausmaß kann nach § 23 Abs. 2 BauNVO zugelasse n werden. Dieses geringfügige Vortreten 
wird für Balkone durch die Festsetzung definiert. Das Gebäude selbst muss auf der Baulinie stehen, je-
doch erhöhen (auch teilweise) vorgesetzte Balkone insbesondere an den Süd- und Westseiten der Ge- 
bäude die Aufenthaltsqualität auf dem Balkon und damit die Wohnqualität. Durch die Beschränkung auf 
1/3 der Fassadenlänge wird die wahrnehmbare Gebäude kante an den Rändern der öffentlichen Flä- 
chen nicht beeinträchtigt.  
Balkone mit einer Tiefe von bis zu 2,0 m ermögliche n eine bessere Nutzbarkeit und dürfen daher im 
Bereich der allgemeinen Wohngebiete B1, B2 und B3 d ie Baulinien um dieses Maß überschreiten. Die 
Beschränkung auf 1,50 m an den übrigen Baulinien mit Ausnahme der allgemeinen Wohngebieten A10, 
A11 und A12 erfolgt insbesondere aus Gründen der Ge staltung des Nachbarschaftsplatzes: Für den 
Nachbarschaftsplatz ist eine Bepflanzung mit Bäumen vorgesehen. Da Anlieger einen Anspruch darauf 
haben, dass die Baumkronen auf 1,50 m Abstand von der Fassade / Balkon geschnitten werden, sollen 
die entsprechenden baulichen Anlagen nicht zu nah an den Nachbarschaftsplatz heranrücken. 
An der Westseite der Promenade ist in den allgemein en Wohngebieten A10, A11 und A12 eine Über- 
schreitung der Baulinien lediglich ab dem 2. Obergeschoss für Balkone und Austritte auf max. 1 / 3 der  
Fassadenlänge bis zu einer Tiefe von 1 m zulässig. Weitere Überschreitungen sind nicht zulässig. Dies 
liegt darin begründet, dass die Baulinien hier direkt auf der Grundstücksgrenze an der Promenade fest-
gesetzt sind und über die Baulinie hervortretende B auteile wie Vordächer oder Balkone in den öffentli-
chen Raum ragen würden. Hier könnte es zu Konflikte n mit den Bäumen entlang der Straßenbahntras- 
se bzw. im Bereich des allgemeinen Wohngebietes A12  mit der Straßenbahnhaltestelle kommen. Au- 
ßerdem ist es erforderlich, auf dem Fußweg auch mit  kleineren Fahrzeugen zu fahren (Pflegefahrzeu- 
ge, Kehrmaschinen etc.), die von herausragenden Bau teilen in den unteren Geschossen beeinträchtigt 
wären.  
Ein weiteres Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteil en in geringfügigem Ausmaß kann gem. 
§ 23 Abs. 2 BauNVO im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zugelassen werden. 
 
Im weit überwiegenden Teil des Geltungsbereichs wer den Baugrenzen festgesetzt. Grundsätzlich wei- 
sen diese einheitlich einen Abstand von 3,0 m zur B augebietsgrenze auf. Hier soll in Kombination mit 
dem weitreichenden Ausschluss von Nebenanlagen auße rhalb der überbaubaren Grundstücksfläche 
(vgl. Kap. 20.5) und der Festsetzung zur Vorgartenbegrünung (vgl. Kap. 20.17.6) eine attraktive Vorzo-
ne geschaffen werden. Innerhalb der überbaubaren Gr undstücksfläche wird Flexibilität zur Anordnung 
und Stellung der Gebäude gewährleistet. Außerdem wird bei den recht schmalen Straßenräumen durch 
das Abrücken der Gebäude eine potenziell erdrückende Wirkung des Raumbildes vermieden. 
Abweichungen gibt es bspw. im Bereich der Fläche fü r den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 
„Bildungscampus“, für die im überwiegenden Teil ein geringerer Abstand zur Gebietsgrenze festgesetzt

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 119  
 
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ist. Damit wird ein (Schul)-Gebäude ermöglicht, das  in der gleichen Flucht wie das Bestandsgebäude 
im MU 2 steht und zudem eine große Flexibilität hin sichtlich der Anordnung der geplanten Gebäude 
bzw. potenzieller Anbauten bei einem Erhalt des Gebäudes 4001 ermöglicht. Außerdem gibt es Abwei- 
chungen an den östlichen Baugebietsgrenzen der allgemeinen Wohngebiete B4 und B5 sowie der Flä- 
che mit dem besonderen Nutzungszweck: „Garagengebäu de 2“. Hier werden die teilweise innerhalb 
des Baugebiets als zu erhaltend festgesetzten Besta ndsbäume berücksichtigt und westlich der Baum- 
reihe mit der Baugrenze eine einheitliche Flucht er möglicht. Auch im allgemeinen Wohngebiet E3 wird 
an der nordwestlichen Kante der Baumbestand (Baumst ämme) berücksichtigt. Darüber hinaus weist 
der Abstand der westlichen Baugrenze innerhalb der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck „Ga- 
ragengebäude 3“ einen größeren Abstand als 3 m zur Flächengrenze auf, da das Garagengebäude 
aufgrund seines Volumens nicht zu nahe an die im be nachbarten allgemeinen Wohngebiet A4 festge- 
setzten Einfamilienhäusern heranrücken soll. 
Die Baugrenzen im Bereich der Bestandsbauten im urbanen Gebiet MU orientieren sich eng an den un- 
ter Ensembleschutz stehenden Bestandsgebäuden. Zusä tzliche Anbauten sind damit unzulässig. Eine 
Ausnahme besteht im östlichen Teil des MU 2, wo im Anschluss an die überbaubare Grundstücksfläche 
für das Bestandsgebäude eine zusätzliche Baugrenze festgesetzt ist. Diese soll einen Anbau für den 
geplanten Nahversorger ermöglichen. Der Verlauf der  Baugrenze orientiert sich im Norden und Süden 
an der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläc he für das denkmalgeschützte Bestandsgebäu- 
de.  
In der Fläche für Sport- und Spielanlagen wird kein e Baugrenze festgesetzt. Dies ermöglicht Flexibilität 
hinsichtlich der Anordnung von kleineren Anbauten, bspw. von Ankleiden oder Waschräumen und wei- 
teren Sport- und Spielanlagen oder eine gesamte Neuanlage. In Richtung der allgemeinen Wohngebie- 
te ist der bauordnungsrechtliche Abstand einzuhalten. Weitere erforderliche Abstände können sich aus 
Lärmschutzgründen ergeben.  
Wie bei den Baulinien ist ein ausnahmsweises Übersc hreiten der Baugrenze durch Balkone zulässig. 
Ein Vortreten in geringfügigem Ausmaß kann nach § 2 3 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden. Dieses 
geringfügige Vortreten wird für Balkone durch die Festsetzung definiert.  
In teilweise engen Baufenstern (bspw. im allgemeine n Wohngebiet A1, A5 und A9 oder C7, C11 und 
C15) ist die Flexibilität zur Anordnung der Gebäude, Zufahrten und Nebenanlagen auf dem Grundstück 
gering, so dass die Gebäude ggf. direkt auf der Bau grenze stehen. Auch durch die Dichte mit hohen 
Gebäuden und die daraus resultierenden Abstandsfläc hen ergibt sich voraussichtlich in einigen größe- 
ren Baugebieten, dass die Gebäude direkt auf den Baugrenzen stehen. Zumindest teilweise vorgesetz- 
te Balkone erhöhen jedoch die Aufenthaltsqualität auf dem Balkon und damit die Wohnqualität.  
Balkone mit einer Tiefe von bis zu 2 m ermöglichen eine bessere Nutzbarkeit und dürfen daher im 
überwiegenden Teil der Baugebiete die Baugrenzen um dieses Maß überschreiten. Eine Beschränkung 
auf eine Überschreitung von 1,5 m erfolgt für Baugr enzen, die direkt an öffentliche Grünflächen mit de r 
Zweckbestimmung: „Nachbarschaftsplätze“ angrenzen ( allgemeine Wohngebiete B1 und B2 und Flä- 
chen mit dem besonderen Nutzungszweck: „Garagengebäude 1“): Für den Nachbarschaftsplatz ist eine 
Bepflanzung mit Bäumen vorgesehen. Da Anlieger eine n Anspruch darauf haben, dass die Baumkro- 
nen auf 1,5 m Abstand von der Fassade / Balkon geschnitten werden, sollen die entsprechenden bauli- 
chen Anlagen nicht zu nah an den Nachbarschaftsplatz heranrücken. 
Ein weiteres Vortreten von Gebäudeteilen in geringf ügigem Ausmaß kann gem. § 23 Abs. 3 BauNVO 
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zugelassen werden. 
 
In einigen Baugebieten sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu erhaltende Bäume fest- 
gesetzt (bspw. in den allgemeinen Wohngebieten A7, B1 oder E4) bzw. ragen Baumkronen und -
wurzeln in die überbaubare Grundstücksfläche hinein  (bspw. in den allgemeinen Wohngebieten B2 o- 
der E3 sowie Garagengebäude 2). Hierzu ist festgese tzt, dass Baumaßnahmen im Wurzel- oder Kro- 
nenbereich der zu erhaltenden Bäume nur gestattet s ind, wenn im Vorfeld fachgutachterlich nachge- 
wiesen wird, dass der betroffene Baum hierdurch kei ne Schädigung erleidet. Bei Baumaßnahmen sind 
die Bäume sach- und fachgerecht gemäß DIN 18920 „Ve getationstechnik im Landschaftsbau - Schutz

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von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ vor schädigenden Ein- 
flüssen zu schützen (vgl. Kap. 20.17.12).  
20.5 Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO  in den allgemeinen  
Wohngebieten (§ 23 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 14 BauNVO) 
Festsetzung 
„Bauliche Anlagen in Form von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind in den allgemeinen Wohngebie- 
ten WA nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfl ächen zulässig. Diese Festsetzung gilt nicht für 
die allgemeinen Wohngebiete A2 bis A4.  
Zuwegungen, Zu- und Abfahrten, Feuerwehraufstellflä chen, nicht eingehauste Fahrradabstellplätze, 
Briefkästen, Klingelanlagen sowie Einfriedungen sin d auch außerhalb der überbaubaren Grundstücks- 
flächen zulässig. Es wird ergänzend auf die Örtlich en Bauvorschriften unter Ziff. II. 2 ‚Außenanlagen‘  
hingewiesen. 
Private Spielplätze sind sowohl in den überbaubaren als auch in den nicht überbaubaren Grundstücks- 
flächen zulässig. 
In den allgemeinen Wohngebieten A1, A5, A9, C2, C4,  C7, C8, C11, C12 und C15 sind die jeweils pa- 
rallel zu den mit einer Breite von 3,5 m festgesetz ten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: 
„Fußweg“ verlaufenden Grundstücksflächen in einer Breite von 1 m frei von Hindernissen gemäß „Mus- 
terrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ zu halten. 
Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie 
der unterirdischen Abfallsortierung und -beseitigun g dienen und nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei 
sind, können auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden.“ 
Begründung 
Ziel der Regelung zu den Nebenanlagen ist ein städt ebaulich ansprechendes Bild im öffentlichen 
Raum. So soll durch die Festsetzung in Kombination mit Abrücken der Baugrenze von 3 m von der 
Baugebietsgrenze und der Festsetzung zur Vorgartenb egrünung insbesondere eine attraktive Vorzone 
geschaffen werden.  
Durch den weitreichenden Ausschluss von Nebenanlagen in den allgemeinen Wohngebieten außerhalb 
der überbaubaren Grundstücksfläche wird das ungeord nete Unterbringen von Gemeinschaftsanlagen 
und Nebenanlagen wie Fahrradabstellanlagen für die Bewohner, oberirdischen Müllsammelbehälter 
oder anderen baulichen Anlagen in der Vorgartenzone  oder in den rückwärtigen Bereichen zu den öf- 
fentlichen Grün- und Waldflächen verhindert und dam it das städtebauliche Bild entlang der Straßen, 
Fußwege und Grünflächen geschützt.  
Im Bereich der Einfamilienhäuser gelten diese Regelungen nicht. Bei einer Bebauung mit Reihen- oder 
Doppelhäusern ergibt sich das Erfordernis, im Vorgarten bestimmte Nebenanlagen wie Müllsammelbe- 
hälter oder Vorgartenschränke unterzubringen, da im  Garten oder Keller abgestellte Mülltonnen, Fahr- 
räder oder Kinderwägen ansonsten durch das Haus tra nsportiert werden müssten. Ein Zurücksetzen 
des Gebäudes für diese Anlagen ist aufgrund der kleinen Grundstücke nicht möglich. 
Ausnahmen von der Festsetzung gibt es für Zuwegunge n, Zu- und Abfahrten, Feuerwehraufstellflä- 
chen, nicht eingehauste Fahrradabstellplätze, Brief kästen, Klingelanlagen sowie Einfriedungen. Zuwe- 
gungen, Zu- und Abfahrten sowie Feuerwehraufstellfl ächen sind auch außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksfläche erforderlich, um die Erreichbarkeit der Gebäude und Innenhöfe sicherzustellen.  
Fahrradabstellplätze bspw. für Besucher sollen in u nmittelbarer Nähe zum Hauseingang untergebracht 
werden. Auch Türklingeln und Briefkästen liegen direkt am Hauseingang und sind bei Mehrfamilienhäu- 
sern oftmals nicht direkt in die Hausfassade integr iert, sondern werden in einer separaten Klingel- un d 
Briefkastenanlage außerhalb des Hauses untergebrach t. Besucherfahrradabstellplätze und separate 
Klingel- und Briefkastenanlagen wären bei langen Ge bäuden, die auf der Baugrenze gebaut werden, 
jedoch nicht möglich, wenn sie nur innerhalb der üb erbaubaren Grundstücksfläche untergebracht wer- 
den dürfen. Ein Zurücksetzen der Gebäude ist aus st ädtebaulichen Gründen (Fassung des Straßen-

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raums) nicht gewünscht. Da von diesen untergeordnet en Anlagen keine negativen städtebaulichen 
Auswirkungen ausgehen, sind sie auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.  
Einfriedungen sind ebenfalls außerhalb der Baugrenze und damit auch direkt an der Grundstücksgren- 
ze zulässig (mit Ausnahme der Bereiche, die für die  Feuerwehr von Hindernissen freigehalten werden 
müssen, s.u.). Das Erscheinungsbild der Einfriedung en wird über örtliche Bauvorschriften (vgl. 
Kap. 21.2.1) geregelt, so dass auch hier keine nega tiven städtebaulichen Auswirkungen erwartet wer- 
den.  
Nebenanlagen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie der unterirdischen 
Abfallsortierung und -beseitigung dienen, sofern sie gem. § 63 HBO baugenehmigungsfrei sind, können 
hingegen auch außerhalb der überbaubaren Grundstück sflächen zugelassen werden. Dies liegt im Er- 
messen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und wird im  Einzelfall geprüft. Grundsätzlich sind bspw. die 
erforderlichen Trafostationen bereits als Versorgungsflächen im Bebauungsplan festgesetzt. Sollten je-
doch weitere Trafostationen benötigt werden, können diese in Abstimmung mit der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt an geeigneter Stelle zugelassen werden.  
Weiterhin hervorzuheben ist, dass oberirdische Abfa llbehälter außerhalb der überbaubaren Grund- 
stücksfläche unerwünscht sind, jedoch kann die Erri chtung von unterirdischen Sammelanlagen (Unter- 
flur-Sammelbehälter) außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in Abstimmung mit der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt an geeigneter Stelle zugelas sen werden. Hintergrund ist, dass die Aufstellung 
in unmittelbarer Nähe der Straßenverkehrsfläche zur  besseren Erreichbarkeit für die Abfallentsor- 
gungsunternehmen/-fahrzeuge erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Oberflächengestaltung i.d.R. de- 
zenter und dadurch weniger beeinträchtigend für das  Stadtbild als oberirdische Sammelplätze von 
Müllbehältern.  
Eine weitere Ausnahme gilt für die privaten Spielpl ätze (mit Ausnahme der Bereiche, die für die Feuer-
wehr von Hindernissen freigehalten werden müssen, s .u.): Durch Spielplätze gehen keine negativen 
städtebaulichen Auswirkungen aus und mit der Festsetzung über die Zulässigkeit der Spielplätze in den 
überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksfläc hen wird eine gleichmäßige Verteilung der pri- 
vaten Spielplätze innerhalb des Ludwigshöhviertels ermöglicht.  
In den allgemeinen Wohngebieten A1, A5, A9, C2, C4, C7, C8, C11, C12 und C15 gibt es weiterhin die 
Regelung, dass parallel zu den angrenzenden Fußwege n mit einer Breite von 3,50 m eine Fläche von 
1 m frei von Hindernissen zu halten ist. Hintergrun d ist, dass alle Fußwege auch als Zufahrt oder Auf-
stellflächen für die Feuerwehr genutzt werden dürfe n. Da die Breite der Fußwege zwischen den Bau- 
gebieten für die Aufstellflächen nicht ausreicht, ist eine Kombination in der Weise vorgesehen, dass der 
Weg als Teil der Aufstellfläche genutzt und durch F lächen auf dem privaten Grundstück ergänzt wird. 
Hindernisfrei bedeutet, dass diese Bereiche frei vo n jeglichen baulichen Anlagen oder Anpflanzungen 
sein müssen, also Einfriedungen, Hecken, Mauern, Pfosten o.ä.  
Stellplätze und Garagen werden in einer separaten Festsetzung geregelt. Es wird auf das nachfolgende 
Kapitel verwiesen. 
20.6 Flächen für Stellplätze und Garagen in den all gemeinen Wohngebieten 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO und § 23 BauNVO) 
Festsetzung 
„Die Umgrenzung von Flächen für Stellplätze werden gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“ 
Ergänzend zum Planeintrag wird textlich festgesetzt:  
„Oberirdische Kfz-Stellplätze sowie unterirdische K fz-Stellplätze und unterirdische Garagengeschosse 
(Tiefgarage) sind in den allgemeinen Wohngebieten n ur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä- 
chen zulässig. 
Diese Festsetzung gilt nicht für die allgemeinen Wo hngebiete A1 bis A4, A9, C12 und C15; in diesen 
Baugebieten sind Kfz-Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 
In dem Baugebiet D3 sind auch oberirdische Kfz-Stel lplätze in der plangraphisch festgesetzten Fläche 
für Stellplätze ‚St‘ zulässig.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 122  
 
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Nicht zulässig sind oberirdische Einzelgaragen und Gruppen von Einzelgaragen mit Ausnahme von 
Grundstücken mit freistehenden Einfamilienhäusern u nd Doppelhäusern in den allgemeinen Wohnge- 
bieten A2 bis A4. Überdachte Kfz-Einzelstellplätze (Carports) sind nur in den allgemeinen Wohngebie- 
ten A2 bis A4 zulässig.  
Die Überdachung von Kfz-Stellplatzanlagen in Form von Flachdächern ist zulässig.“ 
Begründung 
Im Süden des Geltungsbereichs ist im allgemeinen Wohngebiet D3 plangraphisch eine Fläche für Stell- 
plätze zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs fest gesetzt. Dies ist erforderlich durch die Hanglage 
des Grundstücks, die eine Unterbringung innerhalb der überbaubaren Fläche nicht zulässt. 
Ziel der textlichen Regelungen zu den Stellplätzen und Garagen ist wie bei der Regelung zu den Ne- 
benanlagen ein städtebaulich ansprechendes Bild im öffentlichen Raum. So soll durch die Festsetzung 
in Kombination mit Abrücken der Baugrenze von 3 m v on der Baugebietsgrenze und der Festsetzung 
zur Vorgartenbegrünung insbesondere eine attraktive Vorzone geschaffen werden.  
Durch den weitreichenden Ausschluss von Stellplätze n in den allgemeinen Wohngebieten außerhalb 
der überbaubaren Grundstücksfläche wird das Unterbringen des „ruhenden Verkehrs“ in der Vorgarten- 
zone oder in den rückwärtigen Grundstücksrandbereic hen zu den öffentlichen Grün- und Waldflächen 
verhindert und damit das städtebauliche Bild entlan g der Straßen, Fußwege und Grünflächen ge- 
schützt. 
Von der Festsetzung sind die Bereiche für Einfamili enhäuser nicht umfasst. Bei einer Bebauung mit 
Reihen- oder Doppelhäusern ergibt sich das Erforder nis, entweder im Vorgarten oder in Gemein- 
schaftsanlagen Stellplätze unterzubringen. Aufgrund der kleinen Grundstücke soll hier auch der Bereich 
zwischen der Baugrenze und der Straße genutzt werden dürfen.  
Auch für die allgemeinen Wohngebiete A1, A9, C12 un d C15 gilt, dass Stellplätze außerhalb der Bau- 
grenze untergebracht werden dürfen. Hintergrund ist , dass diese Grundstücke schmal und klein sind 
und eine Unterbringung innerhalb der Baugrenzen ein e flexible Anordnung der Gebäude auf dem 
Grundstück erschweren würde. Außerdem liegen die Gr undstücke an kleinen Stichstraßen am Rande 
des Gebiets, so dass das städtebauliche Bild des Gesamtgebiets nicht beeinträchtigt wird. 
Einzelgaragen und Gruppen von Einzelgaragen sind au s städtebaulichen Gründen (Beeinträchtigung 
des Freiraumes) nicht zulässig. Da im Bereich des Geschosswohnungsbaus der überwiegende Teil der 
Stellplätze in den Quartiersgaragen / Garagengebäud en untergebracht wird, ist ein wettergeschütztes 
Abstellen des Fahrzeugs damit möglich. Für die verb leibenden 0,15 Stellplätzen pro Wohneinheit (vgl. 
Kap. 10.1.2) sind Carports für Stellplätze zulässig , wenn mehrere Stellplätze mit einem gemeinsamen 
Dach überdeckt werden.  
Im Bereich der Einfamilienhäuser dürfen die Stellpl ätze auf dem Grundstück angeordnet werden. Hier 
sind als Wetterschutz Garagen und überdachte Einzel stellplätze (Carports) zulässig. Für alle Garagen 
und Carports gelten die Vorschriften zur Dachbegrünung (vgl. Kap. 20.17.8) entsprechend.  
20.7 Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) 
20.7.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe stimmung: „Bildungscampus“  
Festsetzung 
„Die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbesti mmung: ‚Bildungscampus‘ dient der Unterbrin- 
gung von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen.  
Zulässige Nutzungen: 
 Schule,  
 Kindertagesstätte,

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 Sporthalle für die schulische Nutzung sowie für au ßerschulische Nutzungen, wenn bei außer- 
schulischer Nutzung die Anforderungen der 18. BImSc hV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) 
eingehalten werden 
 Verkehrsflächen, die der internen Erschließung die nen, und Stellplatzflächen,  
 Nebenanlagen und -einrichtungen, die dem Nutzungsz weck selbst dienen und die der Eigenart 
nicht widersprechen.“ 
Begründung 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind große Fl ächen für Wohnbebauung vorgesehen. So sol- 
len ca. 1.400 Wohneinheiten für rund 3.100 Einwohner entstehen (vgl. Kap. 7.1.2). Es ist mit einem Zu-
zug vieler Familien mit Kindern zu rechnen, der ein en Bedarf an Kinderbetreuungs- und Bildungsein- 
richtungen sowie Angeboten für Familien mit sich br ingt. Dieser soll gemäß dem Ziel eines autoarmen 
Quartiers wohnortnah gedeckt werden.  
Zur Deckung des Bedarfs an Kinderbetreuungs- und Bi ldungseinrichtungen sollen innerhalb der Ge- 
meinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung: „Bildung scampus“ entsprechende soziale Infrastruktur- 
und Gemeinbedarfseinrichtungen untergebracht werden. Es sollen eine dreizügige Grundschule (für ca. 
300 Schüler) mit einer Zwei-Feld-Turnhalle, Nachmit tagsbetreuung und Mensa sowie eine Kinderta- 
gesstätte (3 Krippengruppen bzw. 3 Kindergartengruppen) realisiert werden.  
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe stimmung: „Bildungscampus“ ist auch eine au- 
ßerschulische Nutzung der baulichen Anlagen zu sons tigen Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportli-
chen Zwecken zulässig, zum Beispiel für Vereine. Um  mögliche schalltechnische Konflikte mit der 
Nachbarschaft zu vermeiden, ist die außerschulische  Nutzung der Sporthalle nur zulässig, wenn die 
Anforderungen der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) eingehalten werden.  
Ergänzende Nutzungen wie die Verkehrsflächen für di e interne Erschließung, erforderliche Stellplätze 
und Nebenanlagen sind auf dem Grundstück ebenfalls zulässig.  
Die Schulfreiflächen können außerhalb der Schulzeiten als öffentlicher Kinderspielplatz genutzt werden. 
Damit ist auch eine Nutzung am Nachmittag und Abend  bzw. am Wochenende grundsätzlich möglich, 
sodass insgesamt ein Beitrag für die Schaffung von Erholungs- und Aufenthaltsflächen sowie für die 
Sportnutzung geleistet wird.  
Das Bestandsgebäude 4001, das aufgrund von gebäudes iedelnden Vögeln ggf. erhalten wird, wird in 
den Bildungscampus integriert und kann im Bedarfsfa ll einer neuen Nutzung zugeführt werden, bspw. 
als Teil der Schule. Für die neue Bebauung bildet die Baugrenze in der Fläche einen flexiblen Rahmen, 
in dem die Gebäude sowie die begleitenden Nebenanla gen im Rahmen der Hochbauplanung genauer 
konzipiert und verortet werden können. Durch die Festsetzungen einer entsprechenden GRZ sowie zur 
Grundstücksbegrünung werden Grün- und Freiflächen gesichert, die u.a. im Innenhof des Gebäudeen- 
sembles, bspw. im Bereich der zur Erhaltung festges etzten Bäume, vorgesehen sind. Außerdem sind 
auf dem Grundstück Versickerungsflächen zur Niederschlagsentwässerung anzulegen. 
20.7.2 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe stimmung: „Jugendzentrum“ 
Festsetzung 
„Die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung: ‚Jugendzentrum‘ dient der Unterbringung 
einer öffentlichen Einrichtung für die Kinder- und Jugendarbeit. 
Zulässige Nutzungen:  
 Einrichtungen und Freiflächen für die Kinder- und Jugendarbeit, 
 Verkehrsflächen, die der internen Erschließung die nen, und Stellplatzflächen,  
 Nebenanlagen und -einrichtungen, die dem Nutzungsz weck selbst dienen und die der Eigenart 
nicht widersprechen.“

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Begründung 
Für die künftigen Bewohner im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist neben Angeboten für Familien 
und kleinere Kinder auch ein Angebot an Einrichtungen für die Kinder- und Jugendarbeit zu sichern.  
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung: „Jugendzentrum“ sollen entsprechen- 
de Nutzungen im Sinne einer bedarfsgerechten Kinder - und Jugendarbeit umgesetzt werden. In Zu- 
sammenarbeit des Dezernats V der Stadt Darmstadt, B ereich Sozial- und Jugendhilfeplanung, und der 
Darmstädter Stadtentwicklungs GmbH & Co.KG (DSE) wird eine entsprechende Einrichtung mit Außen- 
fläche als informeller Treffpunkt für Kinder und Jugendliche errichtet.  
Ergänzende Nutzungen wie die Verkehrsflächen für di e interne Erschließung, erforderliche Stellplätze 
und Nebenanlagen sind auf dem Grundstück ebenfalls zulässig.  
Die Baugrenze in der Fläche bildet einen flexiblen Rahmen, in dem das Gebäude und die begleitenden 
Nebenanlagen im Rahmen der Detailplanung genauer konzipiert und verortet werden können.  
Durch die Festsetzungen einer entsprechenden GRZ so wie zur Grundstücksbegrünung werden Grün- 
und Freiflächen gesichert. Die Außenflächen sollen eine gewisse Aufenthaltsqualität mit Sitz- und Ver-
weilmöglichkeiten vorweisen und als Sport- und Bewegungsflächen dienen. Hinsichtlich möglicherweise 
aufkommender Nutzungskonflikte wird die Einrichtung  am nördlichen Rand und versetzt zu den Allge- 
meinen Wohngebieten angeordnet. Seitens des Schallg utachters wird außerdem empfohlen, Fenster 
von Veranstaltungsräumen sowie Freiflächen des Juge ndzentrums abgewandt von der benachbarten 
Wohnbebauung anzuordnen. 122   
Außerdem ermöglicht die direkt nördlich angrenzende  bestehende fußläufige Verbindung Synergien 
zum Bessunger Grünzug. 
20.7.3 Flächen für Sport- und Spielanlagen 
Festsetzung 
„Die Fläche für Sport- und Spielanlagen dient der U nterbringung öffentlich zugänglicher Sport- und 
Spielanlagen und ergänzender zu- bzw. untergeordneter Nutzungen. 
Zulässige Nutzungen: 
 Sporthalle,  
 Aufenthalts-, Sport- und Spielbereiche, 
wenn, soweit erforderlich, die Anforderungen der 18 . BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverord- 
nung) bzw. der Freizeitlärmrichtlinie der LAI eingehalten werden. 
Ergänzend zulässig sind: 
 eine Schank- und Speisewirtschaft (Imbissstand), w enn sie den Sport- und Spielanlagen zuge- 
ordnet ist, mit einer maximalen Grundfläche von 50 m² und ergänzender Terrasse mit einer ma- 
ximalen Grundfläche von 75 m²,  
 eine Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftsperso nen oder für Betriebsinhaber und Betriebs- 
leiter, wenn sie den Sport- und Spielanlagen zugeor dnet und ihnen gegenüber in Grundfläche 
und Baumasse untergeordnet sind, 
 Verkehrsflächen, die der internen Erschließung die nen, und Stellplatzflächen,  
 Nebenanlagen und -einrichtungen, die dem Nutzungsz weck selbst dienen und die der Eigenart 
nicht widersprechen.“ 
Begründung 
Aufgrund des Ziels, im Geltungsbereich ca. 1.400 Wohneinheiten für rund 3.100 Einwohner zu realisie- 
ren, sollen neben Wohngebäuden auch Sport- und Frei zeitangebote für die künftigen Bewohner ge- 
schaffen werden. Erfahrungen aus dem gesamten Stadt gebiet zeigen, dass diese Flächen auch auf 
Grund ihrer integrativen Kraft und Wirkung dringend benötigt werden. 
                                                   
122  Vgl. Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltechnische Untersuchung, 14.06.2020, S. 5

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 125  
 
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Am nordöstlichen Randbereich des Quartiers soll die  Sporthalle, die bereits den Kasernenbewohnerin- 
nen und Kasernenbewohnern / Soldatinnen und Soldate n als Freizeit- und Sportangebot diente, als 
Auftakt für diese Entwicklung dienen. Damit wird di e Sportnutzung an der gleichen Stelle erhalten und 
in die neue Zeit transformiert. Ob hierzu die alte Halle oder ein Neubau geeignet ist, werden u.a. 
Schadstoffuntersuchungen sowie wirtschaftliche und ökologische Aspekte zeigen. Neben der Sporthal- 
le sollen auf der Fläche für Sport- und Spielanlage  großzügige Bereiche für verschiedenartige Außen- 
spielfelder und Aufenthalts- und Spielbereiche, wie bspw. ein Pumptrack, mit zweckentsprechenden un- 
tergeordneten baulichen Anlagen entstehen.  
Aufgrund potenzieller schalltechnischer Konflikte mit der angrenzenden Nachbarschaft der allgemeinen 
Wohngebiete sind nur verträgliche Nutzungen zulässi g. Entsprechend ist die Nutzung der Sporthalle 
bzw. die Anlage weiterer Aufenthalts-, Sport- und S pielbereiche in der Fläche nur zulässig, wenn – so-
fern aufgrund der geplanten Nutzungen erforderlich – die Anforderungen der 18. BImSchV (Sportanla- 
genlärmschutzverordnung) bzw. der Freizeitlärmrichtlinie der LAI eingehalten werden.  
Ergänzende untergeordnete Nutzungen wie die Verkehr sflächen für die interne Erschließung, erforder- 
liche Stellplätze und Nebenanlagen sind auf dem Grundstück ebenfalls zulässig.  
Darüber hinaus ist als ergänzende und untergeordnet e Nutzung eine Schank- und Speisewirtschaft in 
Form eines Imbissstandes zur gastronomischen Versor gung der Sporttreibenden bzw. Besucherinnen 
und Besucher zulässig. Unter einem Imbissstand wird ein Verkaufsstand für den Verkauf von kleineren 
Mahlzeiten und Getränken verstanden, der in einem k leineren Gebäude oder in einem Imbisswagen 
untergebracht sein kann. Er soll nicht über Sitzgel egenheiten im Inneren verfügen, sondern lediglich 
Speisen und Getränke zum Mitnehmen bzw. zum Konsum draußen auf einer (bspw. überdachten) Ter- 
rasse anbieten. Es wird eine Beschränkung des gastr onomischen Angebotes auf einen Imbissstand 
und der Größe des Imbisstands und seiner Außenfläch en vorgenommen, damit zum einen keine Kon- 
kurrenz zu möglichen gastronomischen Einrichtungen im Quartiers-Carré geschaffen wird, das als 
Zentrum des Quartiers mit entsprechenden belebenden Nutzungen dienen soll. Zum anderen soll keine 
größere gastronomische Einrichtung wie ein Restaura nt oder Biergarten mit übergebietlicher Bedeu- 
tung entstehen können, durch die Autoverkehr von außerhalb generiert werden würde. 
Für den Betrieb der Sportanlagen ist ggf. eine Wohn ung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder 
für Betriebsinhaber und Betriebsleiter erforderlich . Diese Nutzung wird in der Anzahl auf 1 beschränkt , 
damit nicht weitere Wohnungen entstehen können, die  die maximale Anzahl von 1.400 Wohneinheiten 
in relevantem Umfang überschreiten könnten. Hinterg rund sind die Ergebnisse einer Leistungsfähig- 
keitsüberprüfung des umgebenden Straßennetzes (vgl. Kap. 10.2): Eine höhere Anzahl an Wohneinhei- 
ten würde zu einem höheren Verkehrsaufkommen führen  und damit zu großen Einschränkungen der 
Qualität im umgebenden Erschließungsnetz – sowohl f ür die Erreichbarkeit des Gebietes als auch für 
die bestehenden Verkehrsflüsse. Eine weitere Verdichtung ist damit aus verkehrstechnischen Gründen 
derzeit ausgeschlossen. 
Grundsätzlich könnte die Festsetzung von einer Scha nk- und Speisewirtschaft (Imbisstand) bzw. einer 
Wohnung in eine Art „Windhundrennen“ generieren, wo nach bei der Teilung von Grundstücken ggf. ei- 
ne ungleichmäßige Verteilung der zulässigen Nutzungen auf den Grundstücken entstehen könnte bzw. 
zulässige Nutzungen nicht mehr errichtet werden können, da sie bereits auf einem anderen Grundstück 
errichtet wurden. Dies ist hier jedoch nicht zu bef ürchten, da die Fläche im Gesamten bei der öffentli - 
chen Hand verbleibt. 
 
Es ist keine überbaubare Grundstücksfläche festgese tzt. Dies ermöglicht eine hinsichtlich der Anord- 
nung von kleineren Anbauten, bspw. von Ankleiden oder Waschräumen und weiteren Sport- und Spiel- 
anlagen oder eine gesamte Neuanlage. Die GRZ wird mit 0,50 bzw. GRZ II mit 0,6 festgesetzt, so dass 
ein größerer Teil der Fläche (ca. 40 %) unversiegel t bleibt und zu begrünen ist, u.a. mit Bäumen (vgl.  
Kap. 20.17.3).

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20.8 Besonderer Nutzungszweck von Flächen: „Garagen gebäude“  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB) 
Festsetzung 
„Auf den als Fläche mit besonderem Nutzungszweck: ‚ Garagengebäude‘ festgesetzten Flächen sind 
nur Garagengebäude als Sammelgaragen zulässig, deren oberster Abschluss als begrünte Dachfläche 
ausgebildet wird. 
Auf die Festsetzung Ziff. I. 17.8 wird verwiesen.“ 
Begründung 
Die Ausweisung von Flächen für zentrale Sammel- bzw . Quartiersgaragen zur Unterbringung der Stell- 
plätze der Bewohner aus den Baugebieten ist Bestand teil des Mobilitätskonzeptes zur Umsetzung ei- 
nes autoarmen Stadtquartiers (vgl. Kap. 10.1.2 und 10.3). Die erforderlichen Stellplätze aus den Bau- 
gebieten werden abgelöst und die Ablösesumme zur Er richtung zentraler Quartiersgaragen genutzt. 
Die Zuordnung von Stellplätzen in den Quartiersgara gen / Garagengebäuden zu einzelnen Baugebie- 
ten ist nicht möglich, sondern die Stellplätze werd en mit zunehmendem Baufortschritt an Interessenten 
vergeben. Hierbei soll – analog zur Lincoln-Siedlun g - mittels eines Kriterienkatalogs / Punktesystems  
die Vergabe gesteuert werden. Die Reihenfolge der V ergabe soll analog der Lincoln-Siedlung mittels 
eines Punktesystems erfolgen, welches durch einen noch zu gründenden Mobilitätsbeirat erarbeitet und 
durch den Magistrat beschlossen wird. 
Die Grundstücke der Garagengebäude werden als Fläch en mit besonderem Nutzungszweck: „Gara- 
gengebäude“ festgesetzt. Voraussetzung für die Fest setzung einer Fläche mit besonderem Nutzungs- 
zweck ist, dass der besondere Nutzungszweck eine städtebauliche Besonderheit aufweist und sich von 
den in Bebauungsplänen möglichen Nutzungsfestsetzungen unterscheiden muss. Dies ist mit der Fest- 
setzung der Garagengebäude der Fall: Die städtebaul iche Besonderheit ergibt sich daraus, dass die 
Garagengebäude sich deutlich von der beabsichtigten  städtebaulichen Entwicklung in der Umgebung 
unterscheidet und in der geplanten Form lediglich auf den betreffenden Flächen zulässig ist.  
Eine andere Festsetzung nach § 9 BauGB wie bspw. ein Baugebiet würde dem eng gefassten Ziel nicht 
gerecht werden: Die Garagengebäude können für die a bgelösten und damit nicht mehr einzelnen Bau- 
gebieten zuzuordnenden Stellplätze nicht als Gemein schaftsanlage nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB im 
allgemeinen Wohngebiet festgesetzt werden, da nach § 12 Abs. Nr. 2 BauNVO in allgemeinen Wohn- 
gebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zu- 
lässig sind. Eine Festsetzung bspw. als öffentliche  Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 
„Parkhaus“ ist aufgrund der Unterbringung von lediglich privaten Stellplätzen nicht möglich.  
Eine weitere städtebauliche Besonderheit bzw. Charakteristik der Garagengebäude ergibt sich aus dem 
Willen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, dass die G aragengebäude mit begrüntem Dach errichtet 
werden müssen anstatt bspw. mit einem obersten offe nen Stellplatzdeck. Hintergrund ist, dass diese 
großen Flächen sich gut dafür eignen, durch Dachbeg rünung besondere Klima- und Niederschlags- 
wasser-Rückhaltefunktionen zu übernehmen. Mit Verweis auf die Festsetzung zur extensiven Dachbe- 
grünung (vgl. Kap. 20.17.8) kann der Begrünungsante il auf 70 % reduziert werden und so die oberste 
Ebene auch mit technischen Aufbauten etc. belegt werden.  
Um die Verträglichkeit dieser Nutzung mit umgebende n schützenswerten Nutzungen in Bezug auf 
Schallimmissionen zu gewährleisten, werden Vorgaben  für die Außenfassaden der Garagengebäude 
festgesetzt (vgl. Kap. 13.1.3 und 20.18.2). 
20.9 Von der Bebauung freizuhaltende Fläche (§ 9 Ab s. 1 Nr. 10 i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB) 
Festsetzung: 
„Freihaltezone für die spätere Straßenbahntrasse zum ÖPNV-Anschluss des Ludwigshöhviertels. 
Auf den von Bebauung freizuhaltenden Flächen sind Gebäude aller Art unzulässig. Bis zum Beginn der 
Straßenbahnbaumaßnahme gilt die Nutzung gemäß den Ziff. I. 10.3 und 10.4 bzw. entlang der Cooper- 
straße gemäß den Ziff. I. 10.1 und 13.5.“

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 127  
 
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Begründung: 
Für die ÖPNV-Anbindung des Ludwigshöhviertels soll die bestehende Straßenbahnlinie von der derzei- 
tigen Endhaltestelle Lichtenbergschule in der Ludwi gshöhstraße durch das Quartier und entlang der 
Cooperstraße mit Anschluss an die Heidelberger Straße verlängert werden. Im Gebiet sind zwei Halte- 
stellen vorgesehen. Daher ist die Fläche für die do ppelgleisige Straßenbahntrasse von jeglicher Be- 
bauung freizuhalten, um die Umsetzung der Maßnahme zu ermöglichen.  
Für die Straßenbahnplanung wird ein gesondertes Pla nfeststellungsverfahren durchgeführt. Es ist ge- 
plant, das Verfahren Anfang 2022 einzuleiten, die V erfahrensdauer wird auf 1,5 Jahre geschätzt. Mit 
dem Bau der Straßenbahn wird nach dem Planfeststell ungsverfahren zügig begonnen. Für weiterge- 
hende Informationen wird auf das Kapitel 10.1.4 verwiesen. 
Für die Zwischenzeit wird eine auflösend bedingte Zulässigkeit nach § 9 Abs. 2 BauGB für die Flächen 
festgesetzt: So ist eine Zwischennutzung der von Be bauung freizuhaltenden Flächen bis zum Baube- 
ginn bzw. dem Beginn der bauvorbereitenden Maßnahme n entsprechend der Nutzung der direkt an- 
grenzenden Flächen zulässig (Baurecht auf Zeit). Bis zur Realisierung der Maßnahme kann die Fläche 
entsprechend als verkehrsberuhigter Bereich bzw. al s öffentliche Grünfläche mit der jeweiligen Zweck- 
bestimmung genutzt werden. 
Es wird darauf hingewiesen, dass angrenzend an die von der Bebauung freizuhaltende Fläche für den 
ÖPNV-Anschluss des Ludwigshöhviertels für die zweispurige Straßenbahnlinie (vgl. Kap. 20.9) ein seit- 
licher Sicherheitsraum von 0,7 m von vertikalen (al so in die Höhe ragenden) baulichen Anlagen oder 
umfangreichen Baumpflanzungen freigehalten werden s oll. Einzelne Bäume sind vertretbar. Bei den 
angrenzenden Bereichen handelt es sich um öffentliche Flächen, deren Ausgestaltung von der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt geplant wird (Bereich Quartiers-Carré, Promenade und Cooperstraße). Der seit- 
liche Sicherheitsraum wird entsprechend bei den Pla nungen berücksichtigt und von baulichen Anlagen 
freigehalten.  
20.10 Öffentliche Straßenverkehrsflächen und Verkeh rsflächen besonderer Zweckbe- 
stimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
20.10.1 Öffentliche Straßenverkehrsfläche  
Festsetzung  
„Die öffentlichen Straßenverkehrsflächen werden gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“ 
Außerdem wird der Planeintrag durch folgende textliche Festsetzungen ergänzt: 
„Innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind bauliche Anlagen, die für die Herstellung eines 
Angebots an alternativen Mobilitätsformen in Form von E-Carpooling/CarSharing bzw. BikeSharing ein- 
schließlich der dazugehörigen technischen Ausstattu ng errichtet werden, zulässig, soweit sie die 
Hauptfunktion der öffentlichen Straßenverkehrsfläch en nicht beeinträchtigen und die Rechtsgrundlage 
mit Novellierung des hessischen Straßengesetzes geschaffen wurde.“ 
Begründung 
Als öffentliche Straßenverkehrsflächen werden der A nschluss des nördlichen Teilbereichs an die Lud- 
wigshöhstraße und die Cooperstraße im südlichen Bereich festgesetzt.  
Grundlage für den Anschluss an die Ludwigshöhstraße  ist die Erschließungsplanung des Ingenieurbü- 
ros Weber Ingenieure. Von der Ludwigshöhstraße bis zum ersten Knotenpunkt innerhalb des Gel- 
tungsbereichs ist die Haupterschließungsstraße auf einer Länge von ca. 100 m im Trennungsprinzip

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 128  
 
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(Fahrbahn und Gehweg getrennt) mit Tempo 30 km/h vo rgesehen. 123  Der Querschnitt sieht eine Breite 
von 8,0 m vor, die sich in 6,0 m Fahrbahn und 2,0 m Gehweg untergliedern. 124   
Die Cooperstraße ist bereits im Bestand vorhanden u nd nutzbar. Sie wird künftig von der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt erneuert und ausgebaut werde n. Eine detaillierte Planung liegt zum aktuellen 
Zeitpunkt noch nicht vor. Die Festsetzung der Verke hrsfläche umfasst daher einen Korridor, innerhalb 
dessen die Verkehrsfläche und straßenbegleitende Gr ünflächen angeordnet werden. Grundsätzlich ist 
auch hier ein Trennungsprinzip (Fahrbahn und Gehweg  getrennt) mit Tempo 30 km/h vorgesehen. 125  
Der östliche Verlauf der Cooperstraße wird entlang des allgemeinen Wohngebiets E3 im Bestand erhal- 
ten bleiben und im letzten Teilabschnitt östlich des WA E2 ein Gehweg ergänzt, der bis zur Grenze des 
Geltungsbereichs zum Anschluss an vorhandene Waldwe ge außerhalb des Geltungsbereichs geführt 
wird.  
Der Bereich der Heinrich-Delp-Straße (zukünftig Jef fersonstraße) südlich der Cooperstraße ist eben- 
falls bereits im Bestand vorhanden und Gegenstand d er Erschließungsplanung des Ingenieurbüros 
Weber Ingenieure. In diesem Straßenabschnitt endet die Jeffersonstraße in einem Kreisverkehr südlich 
der allgemeinen Wohngebiete E1 und D3, im weiteren Verlauf ist lediglich ein Hauptfuß- und Radweg 
als Verbindung zum Stadtteil Eberstadt vorgesehen. Der Straßenabschnitt wird ebenfalls im Tren- 
nungsprinzip (Fahrbahn und Gehweg getrennt) mit Tempo 30 km/h neugestaltet werden.126  
Für weitergehende Informationen zur Verkehrs- und E rschließungskonzeption wird auf das Kapitel 10 
verwiesen. 
Ergänzend wird textlich festgesetzt, dass innerhalb der Straßenverkehrsflächen auch bauliche Anlagen 
für die Herstellung eines Angebots an alternativen Mobilitätsformen in Form von E-
Carpooling/CarSharing bzw. BikeSharing zulässig sind. Dies entspricht dem Mobilitätskonzept, wonach 
Einwohnern wohnortnah alternative Mobilitätsformen in Form von Sharing-Angeboten wie Carsharing 
oder BikeSharing angeboten werden sollen – u.a. auc h im öffentlichen Straßenraum. Es wird darauf 
hingewiesen, dass für die Errichtung von CarSharing  und BikeSharing-Stellplätzen grundsätzlich si- 
chergestellt sein muss, dass die Hauptfunktion der öffentlichen Straßenverkehrsflächen nicht beein- 
trächtigt wird und die Rechtsgrundlage mit der Nove llierung des hessischen Straßengesetzes vorliegt. 
Hierin wird eine Möglichkeit geboten den Kommunen öffentlichen Verkehrsraum für privatwirtschaftliche 
Car-Sharing-Unternehmen zur Verfügung zu stellen bzw. entsprechend Flächen anzuordnen. Sollte die 
Novellierung wider Erwarten nicht mit den geplanten Inhalten erfolgen und die Voraussetzungen für die 
Zulassung von baulichen Anlagen für die Herstellung  eines Angebots an alternativen Mobilitätsformen 
nicht vorliegen, wird der grundsätzliche Zweck der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche jedoch 
nicht in Frage gestellt.  
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass angrenzend an die von der Bebauung freizuhaltende Fläche 
für den ÖPNV-Anschluss des Ludwigshöhviertels über die Straßenbahnlinie 3 (vgl. Kap. 20.9) ein seitli-
cher Sicherheitsraum von 0,7 m von vertikalen (also  in die Höhe ragenden) baulichen Anlagen oder 
umfangreichen Baumpflanzungen freigehalten werden soll. Einzelne Bäume sind vertretbar.  
20.10.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung:  „Verkehrsberuhigter Bereich“ 
Festsetzung  
„Die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung : ‚Verkehrsberuhigter Bereich‘ werden gemäß 
Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“  
Außerdem werden die Planeinträge durch folgende textliche Festsetzungen ergänzt: 
                                                   
123  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 23 
124  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 35 
125  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S  24 
126  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 24

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 129  
 
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„Innerhalb der Verkehrsflächen mit besonderer Zweck bestimmung: ‚Verkehrsberuhigter Bereich‘ sind 
bauliche Anlagen, die für die Herstellung eines Ang ebots an alternativen Mobilitätsformen in Form von 
E-Carpooling/CarSharing bzw. BikeSharing einschließ lich der dazugehörigen technischen Ausstattung 
errichtet werden, zulässig, soweit sie die Hauptfun ktion dieser Verkehrsflächen nicht beeinträchtigen 
und die Rechtsgrundlage mit Novellierung des hessischen Straßengesetzes geschaffen wurde.“ 
Begründung 
Als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: „Ver kehrsberuhigter Bereich“ wird die interne Er- 
schließung des Gebiets festgesetzt. Grundlage für d ie Festsetzung der Verkehrsflächen ist die Er- 
schließungsplanung des Ingenieurbüros Weber Ingenie ure. Die Straßen sollen als verkehrsberuhigter 
Bereich (Schrittgeschwindigkeit) im Mischungsprinzi p ohne seitlichen Gehweg ausgebaut werden. 127  
Durch die Schwerpunktsetzung auf das Mischungsprinzip im überwiegenden Teil des Geltungsbereichs 
des Bebauungsplans wird ein Beitrag zur Gleichberec htigung aller Verkehrsteilnehmer geleistet und 
das autoarme Quartier gefördert.  
Der Querschnitt sieht im überwiegenden Teil eine Br eite von 8,0 m vor, die sich in 5,50 m Mischver- 
kehrsfläche inkl. einer Wasserrinne und 2,50 m Stel lplätze und Baumpflanzungen untergliedern. 128  In 
Bereichen, die der Erschließung einzelner Baugebiete dienen, ist wie südlich der allgemeinen Wohnge- 
biete A1 und A9 lediglich eine Breite von 5,50 m vo rgesehen. Die Straßen Sonnenstraße und Mond- 
straße im Osten des Geltungsbereichs bleiben aufgru nd des umgebenden Baumbestands weitestge- 
hend in ihrem Bestandsquerschnitt erhalten. Hier en tfallen auch begleitende Stellplätze und Baum- 
pflanzungen innerhalb der Verkehrsfläche. Für weite rgehende Informationen zur Verkehrs- und Er- 
schließungskonzeption wird auf das Kapitel 10 verwiesen. 
In zwei Bereichen sind Kreuzungen mit der geplanten  Straßenbahn (von Bebauung freizuhaltende Flä- 
chen, vgl. Kap. 20.9) in der Planzeichnung verzeich net. Hier ist eine plangleiche Querung vorgesehen, 
deren genaue Ausgestaltung Gegenstand des noch erfo lgenden Planfeststellungsverfahrens für die 
ÖPNV-Anbindung Ludwigshöhviertel ist.  
Ergänzend wird textlich festgesetzt, dass innerhalb der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 
auch bauliche Anlagen für die Herstellung eines Angebots an alternativen Mobilitätsformen in Form von 
E-Carpooling/CarSharing bzw. BikeSharing zulässig s ind. Dies entspricht dem Mobilitätskonzept, wo- 
nach Einwohnern wohnortnah alternative Mobilitätsfo rmen in Form von Sharing-Angeboten wie Car- 
Sharing oder BikeSharing angeboten werden sollen – u.a. auch im öffentlichen Straßenraum. Es wird 
darauf hingewiesen, dass für die Errichtung von CarSharing und BikeSharing-Stellplätzen grundsätzlich 
sichergestellt sein muss, dass die Hauptfunktion de r öffentlichen Straßenverkehrsflächen nicht beein- 
trächtigt wird und die Rechtsgrundlage mit der Nove llierung des hessischen Straßengesetzes vorliegt.  
Hierin wird eine Möglichkeit geboten den Kommunen öffentlichen Verkehrsraum für privatwirtschaftliche 
Car-Sharing-Unternehmen zur Verfügung zu stellen bzw. entsprechend Flächen anzuordnen. Sollte die 
Novellierung wider Erwarten nicht mit den geplanten Inhalten erfolgen und die Voraussetzungen für die 
Zulassung von baulichen Anlagen für die Herstellung  eines Angebots an alternativen Mobilitätsformen 
nicht vorliegen, wird der grundsätzliche Zweck der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche jedoch 
nicht in Frage gestellt. 
20.10.3 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung:  „Promenade“ 
Festsetzung  
„Die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung : ‚Promenade‘ dienen dem Fuß- und Radver- 
kehr, der Feuerwehrzufahrt sowie dem Schienenersatzverkehr.“ 
 
                                                   
127  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S. 24 
128  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, 
S.  35

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 130  
 
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Begründung 
Als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: „Pro menade“ wird die Hauptverbindung von Nord 
nach Süd für ÖPNV, Fahrrad und Fußgänger festgesetz t. Nach dem städtebaulichen Konzept ist in 
Verlängerung der Heinrich-Delp-Straße (jetzt: Jeffe rsonstraße) zwischen der Cooperstraße und der 
Ludwigshöhstraße eine Promenade vorgesehen, in der die Straßenbahn mit beidseitiger Begrünung 
und ein im Zweirichtungsverkehr geführter Radweg und beidseitige Fußwege verlaufen. Der Radweg ist 
Teil einer übergebietlichen Radwegeverbindung von E berstadt in die Innenstadt Darmstadt. Die Fuß- 
und Radwege, die auch für den Schienenersatzverkehr  genutzt werden können, werden als Verkehrs- 
flächen besonderer Zweckbestimmung: „Promenade“ fes tgesetzt. Die Trasse der Straßenbahn wird als 
von Bebauung freizuhaltende Flächen (vgl. Kap. 20.9) in den Bebauungsplan übernommen und von der 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung eingerahm t. Motorisierter Individualverkehr wird nicht 
über die Promenade geführt. 
Die Promenade wird insgesamt mit einer Breite von 2 4,5 m aufweisen. Der Querschnitt teilt sich auf in 
die nicht überbaubaren Grundstücksflächen in den angrenzenden allgemeinen Wohngebieten, zweimal 
2,50 m Gehweg, 4,80 m Radweg und Schienenersatzverk ehr 129  sowie 6,50 m Straßenbahntrasse (au- 
ßer im Bereich der breiteren Straßenbahnhaltestelle ) mit ergänzenden beidseitigen Grünflächen für 
Baumpflanzungen. Diese Baumpflanzungen werden plangraphisch festgesetzt.  
Es wird darauf hingewiesen, dass angrenzend an die von der Bebauung freizuhaltende Fläche für den 
ÖPNV-Anschluss des Ludwigshöhviertels für die Straß enbahntrasse (vgl. Kap. 20.9) ein seitlicher Si- 
cherheitsraum von 0,7 m von vertikalen (also in die  Höhe ragenden) baulichen Anlagen oder umfang- 
reichen Baumpflanzungen freigehalten werden soll. Einzelne Bäume sind vertretbar.  
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass westlich der von Bebauung freizuhaltenden Flächen innerhalb 
der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: ‚Promenade‘ kein zweiter gesicherter Rettungsweg 
für die Gebäude über den Gehweg möglich ist. Der zw eite Rettungsweg ist über die Baugebiete oder 
im Gebäude selbst zu realisieren. 
20.10.4 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung:  „Quartiers-Carré“ 
Festsetzung  
„Die Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung:  ‚Quartiers-Carré‘ dient als Aufenthaltsbereich, 
der Andienung und Erschließung der anliegenden Grun dstücke sowie dem Fuß- und Radverkehr und 
untergeordnetem KFZ-Verkehr. 
Diesen Zwecken entsprechende untergeordnete bauliche Anlagen bis zu einer Größe von jeweils 50 m² 
Grundfläche und deren Andienung sind zulässig. Sie sind im Vorfeld mit der Denkmalschutzbehörde 
abzustimmen und von dieser denkmalrechtlich genehmigen zu lassen. 
Die Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: ‚Quartiers-Carré‘ ist auf mind. 10 % ihrer Fläche 
als Grünfläche herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Es sind insgesamt mind. 30 Laubbäume gemäß 
Ziff. I. 17.11 zu pflanzen. Es sind Bäume 1. oder 2. Ordnung zu verwenden.“ 
Begründung 
Im Bereich des Quartiers-Carrés ist der Erhalt der unter Denkmalschutz stehenden historischen Kaser- 
nengebäude vorgesehen. Die nordöstlich und südwestlich an das Quartiers-Carré angrenzenden Platz- 
bereiche ergeben sich aus dem Geviert und der Anord nung der Gebäude: Die „Ecken“ bzw. Bereiche 
zwischen den Gebäuden sollen ebenfalls nicht überplant, sondern freigehalten und anderweitig genutzt 
werden. 
Als zentraler Bereich mit geplanter Straßenbahnhalt estelle auf dem Platz soll im Quartiers-Carré eine 
urbane Durchmischung mit verschiedenen öffentlichkeitswirksamen Nutzungen als lebendige Mitte ent- 
stehen. Auf dem Platzbereich wird eine befestigte F läche für zusätzliche Nutzungen wie Außengastro- 
nomie (z.B. Biergarten) oder temporäre Nutzungen wi e Markt, Quartiersfeste oder Sommerkino ange- 
                                                   
129  Vgl. Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwi gshöhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforzheim, 08.05. 2020, S. 
35

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 131  
 
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boten, flankiert von kleineren Grünflächen. Außerdem werden die Nutzungen wie der geplante Nahver- 
sorger im MU 2 und das urbane Teilbaugebiet MU 4 so wie ggf. die urbanen Teilbaugebiete MU 1 und 
MU 3 über den Platzbereich angedient und fußläufig bzw. für die Feuerwehr erschlossen. Die Ausbuch- 
tung des Platzbereichs im Nordosten dient der Anbindung und Erschließung der Grundschule und Kita: 
Hier ist ein Bereich, in dem vor dem eigentlichen G elände ein Treffpunkt für die Nutzer wie bspw. die 
holenden bzw. bringenden Eltern geschaffen werden kann. 
Die aufgeführten Nutzungen sind in der Verkehrsfläc he besonderer Zweckbestimmung: „Quartiers-
Carré“ zulässig. Außerdem sind diesen Zwecken entsp rechende untergeordnete bauliche Anlagen und 
deren Andienung zulässig. Davon erfasst sind bspw. ein Kiosk, ein Pavillon oder überdachte Fahr- 
radabstellplätze. Damit durch diese baulichen Anlag en keine städtebauliche Konkurrenz zu den be- 
nachbarten Gebäuden entsteht, sind die Anlagen auf eine Größe von jeweils 50 m² beschränkt. 
Die Regelungen zu Mindestgrünanteil, Mindestzahl zu  pflanzender Bäume sowie der mindestens zu 
verwendenden Pflanzqualitäten dienen dem Erhalt bzw. der Entwicklung eines prägenden Grünbestan- 
des. Die zu erhaltenden Bestandbäume bilden in ihre r Anordnung eine gebietsprägende Struktur ent- 
lang der Platzränder. Der prägende Baumbestand im Q uartiers-Carré kann gemäß Festsetzung Ziff. I. 
17.11 auf die vorgegebene Anzahl zu pflanzender Bäu me angerechnet werden. Außerdem bilden sie 
einen wichtigen Bestandteil der wirksamen Durchgrünung des Gebiets aufgrund ihres schon vorhande- 
nen Grünvolumens.  
Durch die Festlegung der Verwendung Bäume 1. und 2.  Ordnung wird ein bereits zum Zeitpunkt der 
Pflanzung gewisses Grünvolumen gesichert, um das Ge samtbild des durch die Bestandsbäume ge- 
prägten Quartiers-Carrés zu erhalten. Aufgrund sein er Lage und des ausgeprägten Baumbestands bil- 
det das Quartiers-Carré ein Bindeglied zwischen dem westlichen und östlichen Bereich der öffentlichen 
Grünflächen „Landschaftstreppe“. 
Bei entsprechender Ausgestaltung trägt der Grünante il wesentlich zu einer positiven Gestaltung des 
Erscheinungsbildes des gesamten Platzes und der Attraktivität der Aufenthaltsfläche bei. Zudem wirken 
sich die Grünflächen positiv auf das Kleinklima (Lu ftfilterung, Minderung der Aufheizung, Temperatur- 
regulation), die Lufthygiene sowie den Wasserhaushalt (Verdunstungsfunktionen) aus.  
Es wird darauf hingewiesen, dass angrenzend an die von der Bebauung freizuhaltende Fläche für den 
ÖPNV-Anschluss des Ludwigshöhviertels für die Straß enbahntrasse (vgl. Kap. 20.9) ein seitlicher Si- 
cherheitsraum von 0,7 m von vertikalen (also in die  Höhe ragenden) baulichen Anlagen oder umfang- 
reichen Baumpflanzungen freigehalten werden soll. Einzelne Bäume sind vertretbar.  
20.10.5 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung:  „Platz am Jugendzentrum“ 
Festsetzung  
„Die Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung:  ‚Platz am Jugendzentrum‘ dient als Aufent- 
haltsbereich, der Andienung und fußläufigen Erschli eßung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbe- 
stimmung: ‚Jugendzentrum‘ sowie dem Fuß- und Radverkehr.“ 
Begründung 
Die Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: „Platz am Jugendzentrum“ flankiert die Ge- 
meinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendze ntrum“ (vgl. Kap. 20.7.2) und dient der Ge- 
meinbedarfsfläche als Erschließung und Andienung.  
Die ergänzenden plangrafischen Regelungen zur Mindestzahl der zu pflanzenden Bäume tragen zu ei- 
ner positiven Gestaltung des Erscheinungsbildes des  gesamten Platzes bei, der dadurch als Aufent- 
haltsfläche an Attraktivität gewinnt. Die Vorgaben zur Anzahl zu pflanzender Bäume und deren Qualität 
dienen dem Erhalt bzw. der Entwicklung eines gebiet sprägenden Grünbestandes sowie der Beschat- 
tung des Platzes. Wie alle Begrünungen wirken auch kleine Grünstrukturen positiv auf das Kleinklima 
und die Lufthygiene (Luftfilterung, Minderung der Aufheizung, Temperaturregulation).

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20.10.6 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung:  „Fußweg“ 
Festsetzung  
„Die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: ‚Fußweg‘ werden gemäß Planeintrag (Planteil 
1 / 3) festgesetzt.“ 
Außerdem werden die Planeinträge durch folgende textliche Festsetzungen ergänzt: 
„Abweichungen von der Lage der Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: 
‚Fußweg‘ in der öffentlichen Grünfläche mit der Zwe ckbestimmung: ‚Landschaftstreppe‘ 
(siehe Ziff. I. 13.1), in der öffentlichen Grünfläc he mit der Zweckbestimmung: ‚Grünanla- 
ge‘ G1 (siehe Ziff. I. 13.4) und in der ‚Maßnahmenf läche M 1‘ (siehe Ziff. I. 15.1) 
Von der Lage der plangraphisch festgesetzten Verkeh rsfläche besonderer Zweckbestimmung: ‚Fuß- 
weg‘ kann abgewichen werden, soweit sich die Abweic hungen im Bereich der jeweiligen öffentlichen 
Grün- bzw. Maßnahmenfläche bewegen. 
Querung der öffentlichen Verkehrsflächen besonderer  Zweckbestimmung: ‚Fußweg‘ östlich 
des Baugebiets B5 
Eine Querung der öffentlichen Verkehrsfläche besond erer Zweckbestimmung: ‚Fußweg‘ östlich des 
Baugebiets B5 durch PKW der Anlieger des Baugebiets  B5 ist zulässig. Der zu erhaltende Baumbe- 
stand ist zu berücksichtigen.“ 
Begründung 
Parallel zur zentralen, das Gebiet prägenden öffent lichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung: 
„Landschaftstreppe“ durchziehen Fußwege das Gebiet in Ost-West-Richtung. Ein Teil der Fußwege 
begleitet die Landschaftstreppe und die Maßnahmenfl äche M 1 und werden in einer Breite von 3,0 m 
festgesetzt. Andere Fußwege in Ost-West-Richtung verbinden die grünen Nachbarschaftsplätze mit ih- 
ren Angeboten von wohnungsnahem Kinderspiel und Auf enthaltsmöglichkeiten. Diese Wege werden 
von durchgehenden Baumreihen und Grünstreifen begle itet, die die siedlungsinternen Grünflächen mit 
den Landschaftsbereichen der Umgebung verbinden, und werden in einer Breite von 8,0 m festgesetzt.  
Außerdem vernetzen Fußwege in Nord-Süd-Richtung die Wohngebiete mit der Landschaftstreppe oder 
der Maßnahmenfläche M1. Diese werden nicht von Baumreihen bzw. Grünstreifen begleitet.  
Von der Lage der Fußwege in den öffentlichen Grünfl ächen und der Maßnahmenfläche M 1 kann ab- 
gewichen werden, soweit sich die Abweichungen im Be reich dieser Flächen bewegen. Hintergrund ist, 
dass die genaue Lage der Wege erst nach Fertigstell ung der Freiraumplanung für die Landschaftstrep- 
pe und für die Maßnahmenfläche feststeht. Es wurden dennoch Wegeverbindungen festgesetzt, um die 
Bedeutung der gebietsinternen Verbindung und der Ve rnetzung mit dem Umfeld und dem Grünzug 
„Bessungen Süd“ in den Plan aufzunehmen. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass noch weitere 
Wegeverbindungen in den öffentlichen Grünflächen zu lässig sind, deren befestigter Flächenanteil zum 
max. zulässigen Anteil befestigter Flächen angerechnet wird. 
Südlich bzw. östlich der allgemeinen Wohngebiete B3  und B5 und der Fläche mit dem besonderen 
Nutzungszweck: „Garagengebäude 2“ verläuft ein best ehender Fußweg entlang der Mauer bzw. Zaun- 
anlage um das frühere Kasernengelände, der von groß en und zur Erhaltung festgesetzten Bäumen 
flankiert wird. Dieser Weg soll in seiner Lage erha lten bleiben und wird entsprechend in den Bebau- 
ungsplan aufgenommen. Für den Weg wurde die ergänze nde Festsetzung in den Bebauungsplan auf- 
genommen, dass eine Querung durch PKW von Anliegern  des allgemeinen Wohngebiets B5 zulässig 
ist. Begründet wird dies damit, dass das recht groß e Baugebiet B5 lediglich im Westen an einer Stelle 
an eine für PKW befahrbare Straße angeschlossen ist . Stellplätze und Bäume im öffentlichen Straßen- 
raum schließen einen weitergehenden Anschluss des G rundstücks von Westen aus und an den übri- 
gen Baugebietsgrenzen ist das Baugebiet von Fußwege n bzw. einem Nachbarschaftsplatz umgeben. 
Eine zweite Andienung des Grundstücks ist entsprech end zweckdienlich, und darüber hinaus insbe- 
sondere auch für Feuerwehr-Fahrzeuge erforderlich.

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Alle Fußwege sind auch als Zufahrt oder Aufstellflächen für die Feuerwehr nutzbar. Sollte die Breite der 
Fußwege für die Zufahrt oder Aufstellflächen nicht ausreichen, ist eine Kombination in der Weise denk-
bar, dass der Weg als Teil der Aufstellfläche genut zt und durch Flächen auf dem privaten Grundstück 
ergänzt wird. Für die allgemeinen Wohngebieten A1, A5, A9, C2, C4, C7, C8, C11, C12 und C15 ist 
dies vorgesehen, so dass im Bebauungsplan eine Fest setzung enthalten ist, dass jeweils parallel zu 
den angrenzenden Fußwegen mit einer Breite von 3,50 m eine Fläche von 1 m frei von Hindernissen zu 
halten ist (vgl. Kap. 20.5). 
20.10.7 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimm ung: „Fußweg und Zufahrt Entsor- 
gungsträger“  
Festsetzung  
„Die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung : „Fußweg und Zufahrt Entsorgungsträger“ 
werden gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) zwischen den Baugebieten A2 und A3 sowie A3 und A4 fest- 
gesetzt.“ 
Begründung 
Im Westen des Geltungsbereichs werden zwei Fußwege durch die Zweckbestimmung: „Zufahrt Entsor- 
gungsträger“ ergänzt. Hintergrund ist, dass auf die sen Wegen Fahrzeuge der Entsorgungsträger zur 
Wartung der Versickerungsmulden und des Staurohrkanals in den öffentlichen Grünflächen G1 verkeh- 
ren müssen.  
20.10.8 Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmu ng: „Fußweg und Zufahrt Versor- 
gungsträger“  
Festsetzung  
„Die Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung:  „Fußweg und Zufahrt Versorgungsträger“ wird 
gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) zwischen den Baugebieten C13 und C14 festgesetzt.“ 
Begründung 
Im Nordosten des Geltungsbereichs wird ein Fußweg d urch die Zweckbestimmung: „Zufahrt Versor- 
gungsträger“ festgesetzt. Hintergrund ist, dass auf  diesem Weg Fahrzeuge der Versorgungsträger zur 
Wartung der Trafostationen innerhalb der Fläche für Sport- und Spielanlagen verkehren müssen.  
20.10.9 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimm ung: „Fuß- und Radweg“ 
Festsetzung  
„Die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung : „Fuß- und Radweg“ werden gemäß Planein- 
trag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“ 
Begründung 
Im Süden des Geltungsbereichs wird auf einem Teilab schnitt der ehemaligen Heinrich-Delp-Straße 
(jetzt: Jeffersonstraße) ein Fuß- und Radweg festge setzt. Der Radweg ist Teil einer übergebietlichen 
Radwegeverbindung von Eberstadt in die Innenstadt D armstadt. Eine Verbindung des Plangebiets 
nach Eberstadt mit motorisiertem Individualverkehr ist nicht vorgesehen. Die Fläche wird im Rahmen 
der Erschließungsmaßnahmen baulich getrennt in einen Fuß- und einen Radweg. 
Westlich des urbanen Gebiets MU 4 wird ein weiterer  Fuß- und Radweg festgesetzt. Dieser ist eben- 
falls Teil der übergebietlichen Radwegeverbindung. Damit die Radfahrer nicht über das Quartiers-Carré 
mit Straßenbahnhaltestelle, Fußgängerverkehr sowie Aufenthaltsbereichen geleitet werden müssen 
und damit Konfliktpotenzial entsteht, wird alternativ ein Radweg hergestellt, der ein zügiges Fahren e r- 
laubt. Auch hier ist die bauliche Trennung in einen Fuß- und einen Radweg vorgesehen.

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20.10.10 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestim mung: „Parkplatz“ 
Festsetzung  
„Die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: „Parkplatz“ werden gemäß Planeintrag (Plan- 
teil 1 / 3) festgesetzt.“ 
Außerdem wird der Planeintrag durch folgende textliche Festsetzungen ergänzt: 
„Innerhalb der Verkehrsflächen mit besonderer Zweck bestimmung: ‚Parkplatz‘ sind bauliche Anlagen, 
die für die Herstellung eines Angebots an alternati ven Mobilitätsformen in Form von E-
Carpooling/CarSharing bzw. BikeSharing einschließlich der dazugehörigen technischen Ausstattung er- 
richtet werden, zulässig, soweit sie die Hauptfunkt ion dieser Verkehrsflächen nicht beeinträchtigen und 
die Rechtsgrundlage mit Novellierung des hessischen Straßengesetzes geschaffen wurde.“ 
Begründung 
Im Bereich der Fläche für Sport- und Spielanlagen i st ein Parkplatz für Besucherinnen und Besucher 
der Sport- und Spielanlagen vorgesehen.  
Auch entlang der Sonnenstraße und der Mondstraße im  Osten des Geltungsbereichs werden Flächen 
für Parkplätze vorgesehen. Diese Straßen bleiben au fgrund des umgebenden Baumbestands weitest- 
gehend in ihrem Bestandsquerschnitt erhalten, wodur ch der Straßenraum zu eng für Stellplätze ist. In 
Bereichen, in denen es der Baumbestand ermöglicht, werden öffentliche Parkplätze als Straßenaus- 
buchtungen festgesetzt. 
Ergänzend wird textlich festgesetzt, dass innerhalb des Parkplatzes auch bauliche Anlagen für die Her-
stellung eines Angebots an alternativen Mobilitätsf ormen in Form von E-Carpooling/CarSharing bzw. 
BikeSharing zulässig sind. Dies entspricht dem Mobi litätskonzept, wonach Einwohnern wohnortnah al- 
ternative Mobilitätsformen in Form von Sharing-Ange boten wie CarSharing oder BikeSharing angebo- 
ten werden sollen – u.a. auch im öffentlichen Straß enraum und hier verorteten Parkplätzen.  
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Errichtung  von CarSharing und BikeSharing-Stellplätzen 
grundsätzlich sichergestellt sein muss, dass die Hauptfunktion der öffentlichen Straßenverkehrsflächen 
nicht beeinträchtigt wird und eine Rechtsgrundlage vorliegen muss. Die Rechtsgrundlage wird mit der 
baldigen Novellierung des hessischen Straßengesetzes vorliegen. Hierin wird eine Möglichkeit geboten, 
den Kommunen öffentlichen Verkehrsraum für privatwi rtschaftliche Car-Sharing-Unternehmen zur Ver- 
fügung zu stellen bzw. entsprechend Flächen anzuordnen. Sollte die Novellierung wider Erwarten nicht 
mit den geplanten Inhalten erfolgen und die Voraussetzungen für die Zulassung von baulichen Anlagen 
für die Herstellung eines Angebots an alternativen Mobilitätsformen nicht vorliegen, wird der grundsätz- 
liche Zweck der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche jedoch nicht in Frage gestellt. 
20.10.11 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt  
Festsetzung  
„Es werden Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten zu Gru ndstücken gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) 
festgesetzt.“  
Begründung 
Es werden Bereiche festgesetzt, in denen keine Ein- und Ausfahrten auf private Baugebiete angeordnet 
werden dürfen. Grundlage für die Festsetzung ist die Erschließungsplanung des Ingenieurbüros Weber 
Ingenieure. Hier sind die Standorte für die geplant en Baumpflanzungen und öffentlichen Stellplätze 
verzeichnet, deren Lage sich insbesondere aus den A nforderungen aus der unterirdischen Ver- und 
Entsorgungsinfrastruktur wie Strom-, Wasser- und Ab wasserleitungen ergibt. Ein Verschieben der 
Baum- oder Stellplatzstandorte ist daher nicht mögl ich und so sollen diese bei der Anordnung der Zu- 
fahrten auf die privaten Grundstücke berücksichtigt werden.  
Es ist gewährleistet, dass zu jedem Baugebiet minde stens zwei Zufahrten angeordnet werden. So wird 
eine zweckdienliche Erschließung, auch für Feuerwehr, ermöglicht.

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20.10.12 Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsf lächen 
Festsetzung  
„Kfz-Stellplätze und Kfz-Stellplatzanlagen auf dem Grundstück sind jeweils nur über gemeinsame Zu- 
fahrten von den öffentlichen Verkehrsflächen aus zu  erschließen. Die direkte Zufahrt zu Kfz-
Einzelstellplätzen von öffentlichen Verkehrsflächen ist unzulässig.  
Diese Festsetzung gilt nicht für die allgemeinen Wohngebiete A1 bis A4, A9, C12, C15 und D3.“ 
Begründung 
Es wird festgesetzt, dass keine einzelnen Stellplätze von den öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen 
werden dürfen. Stattdessen sollen Stellplätze auf dem Grundstück gebündelt und von einer Sammelzu- 
fahrt angefahren werden, so dass nur an wenigen Ste llen des Grundstücks Zufahrten in den öffentli- 
chen Straßenraum erfolgen. Es sind dabei jedoch mehrere Zufahrten je Grundstück möglich. 
Die Festsetzung dient insbesondere dem Straßenbild,  so dass nicht Reihen von Stellplätzen, die ent- 
lang der Straßen angeordnet werden, direkt von der Straße angefahren werden können und hierfür der 
Bereich zwischen Straße und Stellplatz versiegelt w erden muss. Stattdessen wird so eine Begrünung 
des Vorgartens gewährleistet. Außerdem dient die fe stgesetzte gebündelte Erschließung dem Ver- 
kehrsfluss, wenn nur an einzelnen Stellen PKW ausfahren.   
Nicht für alle Baugebiete gilt die Festsetzung. So steht bspw. die Konzeption für die Art der Einfamilien- 
häuser nicht fest und so wird die Flexibilität gege ben, Stellplätze vor dem einzelnen Gebäude, senk- 
recht zu Reihenhauszeilen an der Straße oder gebündelt in Gemeinschaftsanlagen unterzubringen. Für 
kleine Baugebiete, die aufgrund der „Satzung über d ie Einschränkung der und auf den Verzicht der 
Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen S tellplätzen im Ludwigshöhviertel“ (vgl. 
Kap. 10.1.2) ohnehin nur wenige Stellplätze auf dem  Grundstück unterbringen dürfen und die oftmals 
abseits von den Ringstraßen liegen, dürfen Stellplä tze direkt von der Straße angefahren werden. Dies 
gibt Flexibilität für die Anordnung der Gebäude und  Nebenanlagen auf kleinen Grundstücken. Im all- 
gemeinen Wohngebiet D3 liegen plangraphisch festges etzte Flächen für Stellplätze senkrecht an der 
Straßenverkehrsfläche und dürfen entsprechend ebenfalls direkt angefahren werden.  
20.11 Private Verkehrsflächen besonderer Zweckbesti mmung: „Carsharing / Bikesharing“ 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 
Festsetzung  
„Die privaten Verkehrsflächen mit besonderer Zweckb estimmung: ‚CarSharing / BikeSharing‘ dienen 
dem CarSharing und BikeSharing (insbesondere der Unterbringung von E-Fahrzeugen, Pkw, Transpor- 
tern, Elektro-Fahrrädern, Fahrrädern, Lastenrädern, Anhängern) und der Unterbringung der dazugehö- 
rigen technischen Ausstattung (Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge) sowie dem Parken.“ 
Begründung 
Südlich des urbanen Teilbaugebietes MU 3 werden pri vate Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbe- 
stimmung: „CarSharing / BikeSharing“ festgesetzt, a lso festgelegte Flächen für die Unterbringung von 
CarSharing- und BikeSharing-Stellplätzen sowie der dafür erforderlichen Ausstattung. Dies entspricht 
dem Mobilitätskonzept, wonach Einwohnern wohnortnah alternative Mobilitätsformen in Form von Sha- 
ring-Angeboten wie CarSharing oder BikeSharing angeboten werden sollen.  
Für die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes ist es vorgesehen, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
diese Flächen kauft und die Flächen einem CarSharing-Anbieter zur Verfügung stellt.  
Bei geringer Nachfrage nach Sharing-Fahrzeugen könn te ein Teilbereich der Flächen auch für Besu- 
cherparken vorgesehen werden, weswegen die private Verkehrsfläche auch dem allgemeinen Parken 
dient. 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Festsetzu ng grundsätzlich auf den aktuellen Bedarf nach 
CarSharing und BikeSharing bezieht. Die Flächen kön nen jedoch auch für andere innovative Sharing-
Produkte im Sinne des Umweltverbundes genutzt werden, wie bspw. Elektro-Roller.

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20.12 Versorgungsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) 
20.12.1 Energiezentrale  
Festsetzung  
„In der Versorgungsfläche: ‚Energiezentrale‘ ist zu r Erzeugung von Wärme und Energie die Errichtung 
einer Energiezentrale mit den erforderlichen Einric htungen (z.B. Blockheizkraftwerke) zulässig. (siehe  
Ziff. I. 18.3)“  
Begründung 
Zur Versorgung des Gebietes mit Energie (Strom und Wärme) wird ein Energiekonzept erstellt (vgl. 
Kap. 8). Ein Bestandteil der Energieversorgung ist ein Blockheizkraftwerk im Norden des Geltungsbe- 
reichs, das über die Festsetzung der Versorgungsflä chen für Anlagen der dezentralen Erzeugung von 
Wärme und Energie im Geltungsbereich verortet wird. Die Detailplanung für das Blockheizkraftwerk er- 
folgt derzeit. Weitergehende Regelungen sind im städtebaulichen Vertrag verankert. 
Um die Verträglichkeit dieser Nutzung mit umgebende n schützenswerten Nutzungen in Bezug auf 
Schallimmissionen zu gewährleisten, sind im Einwirk ungsbereich die Anforderungen der Technischen 
Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm einzuhalten (vgl. Kap. 20.18.3). 
20.12.2 Transformatorenstationen 
Festsetzung  
„Transformatorenstationen werden gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“ 
Begründung 
Zur Versorgung des Gebietes mit Energie (Strom) sind Transformatorenstationen erforderlich. Die Lage 
und erforderliche Größe der Transformatorenstationen wurden im Rahmen der Erstellung der Erschlie- 
ßungsplanung durch das Ingenieurbüro Weber Ingenieu re mit dem zuständigen Energieversorger (En- 
tega / e-netz Südhessen AG) abgestimmt. Sofern in d er weiteren Detailplanung weitere Transformato- 
renstationen erforderlich werden, können diese auch  auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen 
zugelassen werden (vgl. Kap. 20.5). 
Die Größe der Versorgungsflächen für Transformatore nstationen beträgt je nach Ausführung (einfache 
oder erweiterte Station) ca. 4,5 m x 7,3 m bzw. 10, 4 m x 5,5 m, in Kombination mit Glasfaser-
Hauptverteiler-Stationen (vgl. Kap. 20.12.3) 13,4 m x 5,5 m.  
20.12.3 Glasfaser-Hauptverteiler-Stationen  
Festsetzung  
„Glasfaser-Hauptverteiler-Stationen werden gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“ 
Begründung 
Zur Versorgung des Gebietes mit Telekommunikationsm edien sind Glasfaser-Hauptverteiler-Stationen 
erforderlich. Dabei handelt es sich um Hauptverteil er, auch PoP (Point of Presence) genannt, von wo 
aus gebündelte Glasfaserleitungen zu kleineren Unterverteilern und von dort aus bis in jede Straße und 
zu den jeweiligen Häusern verlegt wird. 
Die Lage der Stationen wurde im Rahmen der Erstellu ng der Erschließungsplanung durch das Ingeni- 
eurbüro Weber Ingenieure mit den zuständigen Versor gungsunternehmen (Entega / e-netz Südhessen 
AG) abgestimmt. Die Standorte wurden mit Transforma torenstationen gebündelt und befinden sich an 
den Garagengebäuden 1 und 3 sowie südlich des urbanen Gebiets MU 3.

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20.13 Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 Ba uGB) 
20.13.1 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimm ung: „Landschaftstreppe“ 
Festsetzung  
„Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung: ‚Landschaftstreppe‘ sind als Grünfläche park- 
artig anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die Erri chtung von Spiel- und Aufenthaltsbereichen sowie 
Wegen ist zulässig.  
Die Fläche soll wie folgt hergestellt werden: 
 20 % der Grünfläche sind naturnah zu gestalten. Al s naturnahe Flächen gelten extensive Wie- 
senflächen, spezielle Lebensraumstrukturen für beso ndere Artenvorkommen, Trockenmauern / 
Gabionen, Obsthaine, Waldrandzonen sowie die Anpflanzung standortgerechter Laubgehölze. 
 Der Anteil der befestigten Fläche ist auf 30 % der  Gesamtfläche zu beschränken. Als befestigte 
Flächen gelten Wege, Zufahrten, Aufenthaltsbereiche , Spielanlagen und sonstige Freizeitein- 
richtungen ohne Flächenbegrünung.  
 Innerhalb der Grünfläche sind im Teilbereich West mind. 60 Bäume und im Teilbereich Ost 
mind. 90 Bäume gemäß Ziff. I. 17.10 zu pflanzen. Hi ervon müssen mind. 50 % der Bäume 
mind. der Wuchsgröße 2. Ordnung entsprechen. 
 
Folgende Nutzungen sind innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung: ‚Land- 
schaftstreppe‘ zulässig: 
 Wege-, Platz- und Aufenthaltsflächen, 
 Kinderspielplätze, 
 Sport-, Spiel- und Bewegungsflächen. Ggf. bestehen de Anforderungen der 18. BImSchV sind 
einzuhalten. 
 Pavillon/Aussichtspunkt, 
 Geothermie-Nutzung, 
 Streuobstgruppen, 
 Nachbarschaftsgärten 
 Versickerungsflächen gemäß Ziff. I. 13.6.“ 
Begründung 
Als zentrale großzügige Grünfläche gliedert die Lan dschaftstreppe mit Freiraum-, Spiel- und Bewe- 
gungsangeboten den neuen Siedlungsraum. Die Hauptwe ge verbinden die neue Siedlung mit dem 
ausgedehnten Wegenetz der Ludwigshöhe, entlang des Schutzgebiets „Bessunger Kiesgrube“ und mit 
der Lincoln-Siedlung. Neben nutzerbezogenen Angebot en wie z.B. Streuobst-Gruppen werden auch 
Versickerungsflächen als Bestandteil des lokalen Re genwassermanagements (vgl. Kap. 9.2.2 und 
20.13.6) sowie Flächen zur Geothermie-Nutzung (vgl. Kap. 8) integriert.  
Mit der öffentlichen Grünfläche: „Landschaftstreppe “ wird ein wesentlicher Beitrag zur Begrünung des 
Plangebiets sowie zur Wohnumfeldgestaltung geleiste t. Sie bildet das freiraumgestalterische Zentrum 
des neu entstehenden Ludwigshöhviertels, gliedert e s und dient insbesondere der Naherholung der in 
dem künftigen Wohngebiet lebenden und arbeitenden M enschen. Die Durchgrünung des Plangebiets 
schafft ein attraktives Angebot an nutzbaren Freifl ächen für die Anwohner sowie Spielbereiche für die 
Kinder innerhalb des Gebiets. Welche sportlichen Nutzungen in der Nachbarschaft der Wohnbebauung 
verträglich sind, wird im Rahmen der Entwurfs- /Aus führungsplanung geprüft. Immissionsintensive Nut- 
zungen sind in den Sport-, Spiel- und Bewegungsfläc hen dabei wegen des Rücksichtnahmegebots ge- 
genüber den benachbarten allgemeinen Wohngebieten u nd dem urbanen Gebiet nur unter Vorbehalt 
zulässig, ggf. bestehende Anforderungen der 18. BImSchV sind einzuhalten.  
Zudem sichert die Fläche der Landschaftstreppe eine n ausreichenden Grünflächenanteil, um auch un- 
terschiedliche ökologische Positivfunktionen (Bodenentwicklung, Versickerungsfähigkeit, Klimaaktivität)

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 138  
 
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ausüben zu können. Die Grünfläche bildet eine Verbi ndung zwischen den östlich und westlich angren- 
zenden Außenbereichen. Dadurch übernimmt die Parkan lage die Funktion als Kaltluftschneise und ist 
für die Frischluftversorgung westlich liegender Sie dlungsbereiche von großer Bedeutung. Um auf den 
Flächen eine gewisse Lebensraumfunktion zu sichern,  werden zusätzlich Flächenanteile definiert, die 
einer naturnahen Gestaltung zuzuführen sind (z.B. flächige Gehölzstrukturen).  
Bei der Begrenzung des maximal zulässigen Anteils b efestigter Flächen werden notwendige bzw. ge- 
wünschte Funktionsbereiche ebenso berücksichtigt wie Wege. Außerdem wird über definierte Bauman- 
zahlen, auf welche die zu erhaltenden Bestandsbäume  gemäß Festsetzung Ziff. I. 17.10 angerechnet 
werden können, eine hinreichende Durchgrünung mit Großgehölzen gesichert. Insgesamt reduziert sich 
der ausgeprägte Baumbestand aufgrund teils mangelnd er Qualität und/oder geplanter Entwicklungs- 
maßnahmen im Gesamtgebiet. Aus diesem Grund sind die zu erhaltenden Bäume mit teils großvolumi- 
gen Kronen insbesondere für die Durchgrünung und de n Erhalt der Lebensraumfunktionen des Plan- 
gebiets von besonderer Bedeutung. Die zu pflanzende n Bäume bilden in Ergänzung zu den zu erhal- 
tenden Bäumen die Möglichkeit den großbaumgeprägten Charakter des Gebiets zu erhalten. 
Die Landschaftstreppe hat darüber hinaus eine wicht ige Funktion für den Wasserhaushalt: Hier sind 
Versickerungsflächen für das auf den Straßen anfall ende Niederschlagswasser vorgesehen (vgl. 
Kap. 9.2.2 und 20.13.6). 
20.13.2 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimm ung: „Jugendtreff Süd“ 
Festsetzung  
„Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung : ‚Jugendtreff Süd‘ ist als Grünfläche parkartig 
anzulegen und dauerhaft zu erhalten.  
Der Anteil der befestigten Fläche ist auf max. 15 %  der Gesamtfläche zu beschränken. Als befestigte 
Flächen gelten Wege, Zufahrten, Aufenthaltsbereiche, Spielanlagen und sonstige Freizeiteinrichtungen 
ohne Begrünung.  
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche sind mind. 25  Bäume gemäß Ziff. I. 17.10 zu pflanzen. Hiervon 
müssen mind. 50 % der Bäume mind. der Wuchsgröße 2. Ordnung entsprechen. 
Folgende Nutzungen sind innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung: ‚Jugendtreff 
Süd‘ zulässig: 
 Treffpunkt für Jugendliche und Aufenthaltsflächen mit Ausnahme immissionsintensiver Nutzun- 
gen wie bspw. Bolz-, Basketball- oder Skateboardanlagen.“  
Begründung 
Die öffentliche Grünfläche „Jugendtreff Süd“ bildet  einen weiteren wesentlichen Beitrag zur Durchgrü- 
nung des Vorhabengebiets sowie auch für die Wohnumfeldgestaltung. Sie dient der Durchgrünung und 
als Aufenthaltsmöglichkeit und Treffpunkt von Jugen dlichen sowie der Naherholung der künftig in dem 
Gebiet wohnenden Menschen. Die Grünanlage bildet ei n attraktives Angebot an nutzbaren Freiflächen 
und Aufenthaltsmöglichkeiten für Jugendliche und die künftigen Anwohner innerhalb des Wohngebiets. 
Immissionsintensive Nutzungen wie bspw. Bolz-, Bask etball- oder Skateboardanlagen sind als Treff- 
punkte und in den Aufenthaltsflächen dabei wegen de s Rücksichtnahmegebots gegenüber den be- 
nachbarten allgemeinen Wohngebieten sowie der südli ch gelegenen Nachbarschaft „Villenkolonie“ 
nicht zulässig. 
Die Grünfläche umfasst einen ausreichenden Grünante il, um verschiedene ökologische Positivfunktio- 
nen (Bodenentwicklung, Versickerungsfähigkeit, Klim aaktivität) ausüben zu können. Bei der Begren- 
zung des maximal zulässigen Anteils befestigter Flä chen werden notwendige bzw. gewünschte Funkti- 
onsbereiche ebenso berücksichtigt wie Wege. Durch d ie Vorgabe der Anzahl zu pflanzender Bäume, 
auf welche die zu erhaltenden Bestandbäume gemäß Fe stsetzung Ziff. I. 17.10 angerechnet werden 
können, soll die geplante wirksame Durchgrünung des  Plangebiets gefördert werden. Die zu pflanzen- 
den Bäume bilden in Ergänzung zu den zu erhaltenden Bäumen die Möglichkeit den großbaumgepräg- 
ten Charakter des Gebiets zu erhalten. Und ein klim awirksames Grünvolumen sowie Lebensraumfunk- 
tionen für im Gebiet vorkommende Tierarten zu entwickeln.

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20.13.3 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimm ung: „Nachbarschaftsplatz“ 
Festsetzung  
„Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmu ng: ‚Nachbarschaftsplatz‘ dienen als Aufenthalts- 
und Spielbereich. Diesem Zweck entsprechende untergeordnete bauliche Anlagen sind zulässig. 
Die Nachbarschaftsplätze sind auf mind. 50 % ihrer Fläche als Grünfläche herzustellen und dauerhaft 
zu erhalten. In den Grünflächen ist die in der Plan zeichnung definierte Anzahl an Laubbäumen gemäß 
Ziff. I. 17.10 zu pflanzen. Hiervon müssen mind. 1/3 der Bäume mind. der Wuchsgröße 2. Ordnung ent- 
sprechen. Von der festgesetzten Lage der Bäume kann geringfügig abgewichen werden.“ 
Begründung 
Die Nachbarschaftsplätze bilden grüne Verbindungen in Form von Trittsteinen zwischen den beiden öf- 
fentlichen Grünflächen: „Landschaftstreppe“ und „Ju gendtreff Süd“ in Nord-Süd-Ausrichtung sowie zwi- 
schen den östlichen Waldflächen und dem westlich ge legenen Naturschutzgebiet. Sie beinhalten An- 
gebote von wohnungsnahem Kinderspiel und Aufenthaltsmöglichkeiten. 
Mit der Festsetzung eines Mindestgrünanteils wird s ichergestellt, dass die bauliche Ausnutzung be- 
grenzt und damit angestrebte ökologische Funktionen  gewährleistet werden. Gleichzeitigt bleiben aus- 
reichend Möglichkeiten gegeben, um wichtige Nutzungen, Freizeit- und Naherholungsfunktionen bieten 
zu können.  
20.13.4 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimm ung: „Grünanlage“ 
Festsetzung  
„Die zeichnerisch festgesetzten öffentlichen Grünfl ächen mit der Zweckbestimmung: ‚Grünanlage‘ und 
den Bezeichnungen G1 und G2 sind als Grünflächen he rzustellen und dauerhaft zu erhalten. Innerhalb 
der Grünfläche darf der Anteil befestigter Flächen max. 20 % in G1 bzw. max. 10 % in G2 betragen.  
Folgende Nutzungen sind innerhalb der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung: ‚Grünan- 
lage‘ zulässig: 
 Wege, 
 Kinderspielplätze, 
 Aufenthaltsflächen. 
Innerhalb der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung: ‚Grünanlage‘ G1 sind Versickerungs- 
flächen gemäß Ziff. I. 13.6 zulässig sowie unterird ische Anlagen für die Rückhaltung von Nieder- 
schlagswasser (Staurohre) und die für diese Anlage benötigen Zuwegungen zu Wartungszwecken. Die 
Zuwegungen sind wasserdurchlässig befestigt und begrünt (z.B. Rasengittersteine) herzustellen und in 
diesem Zustand dauerhaft zu erhalten.“ 
Begründung 
Die festgesetzten Grünanlagen G1 und G2 ergänzen die Freiflächenstruktur und die Durchgrünung des 
neuen Wohnquartiers. Gleichzeitig sichern sie wicht ige Verknüpfungsfunktionen zwischen den öffentli- 
chen Grünanlagen und den angrenzenden Waldflächen. Den künftig im Quartier wohnenden Menschen 
werden durch die Grünanlagen weitere wohnungsnahe A ufenthaltsbereiche im Freien zur Verfügung 
gestellt, die der Naherholung dienen. Die Grünanlagen wirken sich zudem positiv auf den Wasserhaus- 
halt (Verdunstungsfunktion), die Lufthygiene sowie das Kleinklima (Luftfilterung, Minderung der Aufhei- 
zung, Temperaturregulation) aus.  
Die westlichen Grünanlagen G1 haben darüber hinaus eine wichtige Funktion für den Wasserhaushalt: 
Hier sind Versickerungsflächen für das auf den öffe ntlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlags- 
wasser vorgesehen (vgl. Kap. 9.2.2 und 20.13.6). Im Westen des Geltungsbereichs befindet sich inner- 
halb der festgesetzten Grünanlage G1 ein bestehende s unterirdisches Staurohr, das zur Rückhaltung 
des Niederschlagswassers bei Überlauf der Versicker ungsflächen genutzt werden soll. Die Zuwegun- 
gen zu diesen Flächen zu Wartungszwecken sind zuläs sig, sind zugunsten der Niederschlagswasser- 
versickerung und des Klimas (vgl. Kap. 14.2) jedoch wasserdurchlässig befestigt und begrünt auszuge-

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stalten. Dies können bspw. Rasengittersteine oder S chotterrasen sein. Die Überlagerung des Stauroh- 
res und der Versickerungsfläche ist möglich, da das  Staurohr mehrere Meter unterhalb der Gelände- 
oberfläche liegt.  
Die Grünanlagen G2 im Osten enthalten große zur Erhaltung festgesetzte Bäume. Die westlich des all- 
gemeinen Wohngebiets A4 festgesetzte Grünanlage G2 dient dem Erhalt von waldähnlichem Gehölz- 
bestand und kann als Ergänzung der vorhandenen festgesetzten Waldflächen betrachtet werden.  
20.13.5 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimm ung: „Verkehrsgrün“ 
Festsetzung  
„Die zeichnerisch festgesetzten Grünflächen mit der  Zweckbestimmung: ‚Verkehrsgrün‘ und den Be- 
zeichnungen V1 und V2 sind als Grünflächen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. In der öffentlichen 
Grünfläche V2 sind Unterbrechungen für zwei max. 1,5 m breite Zuwegungen sowie für eine Zufahrt zur 
Erschließung der Baugrundstücke zulässig.“ 
Begründung 
Wie alle Grünflächen wirkt auch straßenbegleitendes  Verkehrsgrün positiv auf den Wasserhaushalt 
(Verdunstung, Versickerung), Lufthygiene sowie Kleinklima (Luftfilter, Minderung der Aufheizung, Tem- 
peraturregulation) und trägt bei entsprechender Aus gestaltung zu einer positiven Gestaltung des Er- 
scheinungsbildes bzw. des Straßenraumes bei. Da die verkehrsbegleitenden Grünflächen zur Versicke- 
rung von geringen Mengen anfallenden Regenwassers d er benachbarten Straßen dienen, wird insbe- 
sondere der Wasserhaushalt positiv beeinflusst.  
Die Flächen des Verkehrsgrüns ermöglichen darüber h inaus den Erhalt einiger Bestandsbäume. Somit 
wird die Entwicklung einer wirksamen Durchgrünung d es Plangebiets weiter gefördert. Zudem erfolgt 
durch die optische Verengung der Straßenräume durch  randliche Grünstrukturen eine gewisse Ver- 
kehrsberuhigung. 
Außerdem wurde im Bereich des Verkehrsgrüns V2 die ergänzende Festsetzung in den Bebauungs- 
plan aufgenommen, dass eine Unterbrechung für zwei max. 1,5 m breite Zuwegungen sowie für eine 
Zufahrt zur Erschließung der Baugrundstücke zulässi g ist. Begründet wird dies damit, dass das recht 
große Baugebiet B5 lediglich im Westen an einer Ste lle an eine für PKW befahrbare Straße ange- 
schlossen ist. Stellplätze und Bäume im öffentlichen Straßenraum schließen einen weitergehenden An- 
schluss des Grundstücks von Westen aus und an den ü brigen Baugebietsgrenzen ist das Baugebiet 
von Fußwegen bzw. einem Nachbarschaftsplatz umgeben. Eine zweite Andienung des Grundstücks ist 
entsprechend zweckdienlich, und darüber hinaus insb esondere auch für Feuerwehr-Fahrzeuge erfor- 
derlich. Auch eine fußläufige Anbindung des Baugebi ets nach Osten ist mit der Festsetzung zulässig, 
gleichzeitig wird jedoch auch die hierfür notwendig e flächenmäßige Inanspruchnahme der Grünfläche 
begrenzt.   
Es wird darauf hingewiesen, dass angrenzend an die von der Bebauung freizuhaltende Fläche für die 
Straßenbahntrasse (vgl. Kap. 20.9) ein Sicherheitsr aum von 0,7 m von vertikalen (also in die Höhe ra- 
genden) baulichen Anlagen oder umfangreichen Baumpf lanzungen freigehalten werden soll. Einzelne 
Bäume sind vertretbar.  
20.13.6 Flächen für die Versickerung von Niederschl agswasser innerhalb öffentlicher Grün- 
flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) 
Festsetzung  
„Die innerhalb der öffentlichen Grünflächen festges etzten Flächen für die Versickerung von Nieder- 
schlagswasser ‚VV‘ sind zu begrünen und in die Gest altung der öffentlichen Grünfläche einzubinden. 
Die Anlage von wasserdurchlässig befestigten und be grünten Zuwegungen (z.B. Rasengittersteine) für 
Wartungswege ist zulässig.  
Von der Lage der Flächen für die Versickerung von N iederschlagswasser kann im Bedarfsfall abgewi- 
chen werden, soweit sich die Abweichungen im Bereich der öffentlichen Grünfläche bewegen.“

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Begründung 
Gemäß der Erschließungskonzeption (vgl. Kap. 9.2.2)  ist das anfallende Niederschlagswasser inner- 
halb des Plangebiets zu versickern. Es sind für das  Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflä- 
chen insgesamt 5 Sickerflächen mit der Bezeichnung „VV“ vorgesehen. Diese liegen u.a. westlich des 
Teilbaugebiets MU 4 und östlich des MU 2 in der Lan dschaftstreppe sowie westlich der Baugebiete A2 
und A3 innerhalb der Grünanlage G1.  
Durch die Vorgabe zur Begrünung der Versickerungsfl ächen soll gewährleistet werden, dass sich die 
Flächen in die Gestaltung der öffentlichen Grünfläc hen einfügen und somit ein harmonisches und at- 
traktives Gesamtbild geschaffen wird. Die zulässige n Zuwegungen dienen vorrangig der Wartung und 
Unterhaltung der Versickerungsflächen. Sie sind als wasserdurchlässig befestigte und begrünte Fläche 
(z.B. Schotterrasen oder Rasengittersteine) auszubi lden, so dass sie sich möglichst unauffällig in die  
Gestaltung der Grünanlagen integrieren lassen. Zudem dient diese Ausgestaltung der Wege der weite- 
ren Niederschlagswasserversickerung und dem Klima (vgl. Kap. 14.2). 
20.13.7 Geländemodellierung in den öffentlichen Grü nflächen 
Festsetzung  
„Geländemodellierungen im Sinne einer baulichen Anlage sind unter Beachtung nachbarrechtlicher An- 
forderungen in den öffentlichen Grünflächen zulässig.“ 
Begründung 
Insbesondere aufgrund der im Geltungsbereich des Be bauungsplans vorliegenden Topographie kann 
es zur Herstellung barrierefreier Wege und Aufentha ltsflächen erforderlich sein, Geländemodellierun- 
gen vorzunehmen. Durch die Geländemodellierungen is t es weiterhin möglich, insbesondere die Flä- 
chen zur Versickerung von Niederschlagswasser in di e Gestaltung der öffentlichen Grünflächen mög- 
lichst unauffällig zu integrieren. Darüber hinaus s ind Geländemodellierungen ein gestalterisches Mitte l 
für attraktive Freibereiche. In den öffentlichen Gr ünflächen sind diese daher unter Beachtung nachbar-
rechtlicher Anforderungen (bspw. Einhaltung von Abstandsflächen) zulässig.  
20.14 Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB) 
Festsetzung  
„Die Waldflächen werden gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.“ 
Begründung 
Im Rahmen des Planungsprozesses fanden mit Vertrete rn der Forstbehörden (u.a. Forstamt Darm- 
stadt, Abteilung Forsten der Wissenschaftsstadt Dar mstadt) Ortsbegehungen des Geländes insbeson- 
dere im Hinblick auf die Abgrenzung des Waldes bzw.  des Waldrandes im Geltungsbereich statt. Der 
vorhandene Gehölzsaum (mit Bäumen bewachsene Randzone, die in der Regel bis zum Böschungsfuß 
reicht) wurde bei dieser Begehung als „Wald“ nach F orstrecht definiert und wird entsprechend im Be- 
bauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB als Wald festgesetzt. 
Bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen am  Waldrand wird empfohlen, dass die Statik 
des Hauses ausreichend Schutz gegen Baumsturz bietet (vgl. Hinweis Ziff. V 14 zum Bebauungsplan).

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20.15 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
20.15.1 Maßnahmenflächen M 1 bis M 4 – Entwicklung,  Erhalt und Pflege von Eidechsen-
habitaten (öffentliche Grünfläche) (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 15 
BauNVO) 
Festsetzung  
„Die im Bereich der zeichnerisch festgesetzten Maßn ahmenflächen mit den Bezeichnungen M 1 bis 
M 4 hergestellten, artspezifischen Eidechsenersatzhabitate sind dauerhaft zu erhalten.  
Innerhalb der Maßnahmenflächen mit der Bezeichnung M 1 und M 4 ist die Errichtung befestigter Wege 
auf max. 10 % der Flächen zulässig.  
Innerhalb der Maßnahmenfläche M 1 sind Versickerungsflächen gemäß Ziff. I. 15.2 sowie unterirdische 
Anlagen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser (Staurohre) sowie die für diese Anlage benötig- 
ten Zuwegungen zu Wartungszwecken zulässig. Die Zuwegungen sind wasserdurchlässig befestigt und 
begrünt (z.B. Rasengittersteine) herzustellen und in diesem Zustand dauerhaft zu erhalten.“ 
Begründung 
Die Maßnahmenfestsetzung dient der Herstellung bzw.  dem Erhalt von Ersatzhabitaten für Zaun- und 
Mauereidechse, um über die ausreichende Bereitstell ung neuer, artspezifischer Lebensraumstrukturen 
einen Fortbestand der vorhandenen Eidechsenpopulation im Geltungsbereich zu sichern. Die Vorgaben 
zur Herstellung und Anforderungen der Maßnahmenfläc hen für die beiden streng geschützten Arten 
sind im „Artenschutzrechtlichen Umsetzungskonzept L udwigshöhviertel“ (PGNU, 2019) dargelegt. Vor- 
laufend hergestellte Hälterungsflächen ermöglichen noch vor Beginn bodeneingreifender Maßnahmen 
im Bereich von Eidechsenlebensräumen Ersatzhabitate  für über 600 Tiere bereitzustellen. Nach Ab- 
schluss der Baumaßnahmen stehen den Eidechsen großf lächige artspezifische Habitate zur Verfü- 
gung. Für weiterführende Informationen wird auf das Kapitel 16 verwiesen. 
Durch die Beschränkung der zulässigen befestigten Flächen innerhalb der Maßnahmenflächen M 1 und 
M 4 wird sichergestellt, dass die Versiegelung begrenzt und die angestrebten ökologischen Funktionen 
gewährleistet werden. Hierdurch wird in eingeschrän ktem Maße eine Nutzung durch die Anwohner zur 
wohnungsnahen Erholung ermöglicht, ohne die Funktionen des Eidechsenhabitats zu beeinträchtigen. 
Gleichzeitig sind innerhalb der Maßnahmenfläche M 1  zahlreiche Bestandsbäume entlang der nördli- 
chen Grenze zur Erhaltung festgesetzt. Sie weisen ein bereits ausgeprägtes Grünvolumen auf und stel- 
len einen wichtigen Bestandteil der geplanten Eingrünung des Geltungsbereiches dar. 
Die Maßnahmenfläche M 1 hat darüber hinaus eine wic htige Funktion für den Wasserhaushalt: Hier 
sind Versickerungsflächen für das auf den öffentlic hen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswas- 
ser vorgesehen (vgl. Kap. 9.2.2 und 20.13.6). Im We sten der Maßnahmenfläche M 1 befindet sich au- 
ßerdem ein bestehendes unterirdisches Staurohr, das  zur Rückhaltung des Niederschlagswassers bei 
Überlauf der Versickerungsflächen genutzt werden so ll. Die Zuwegungen zu diesen zur Wartung sind 
zulässig, sind zugunsten der Niederschlagswasserversickerung und des Klimas (vgl. Kap. 14.2) jedoch 
wasserdurchlässig befestigt und begrünt auszugestal ten. Dies können bspw. Rasengittersteine oder 
Schotterrasen sein. Außerdem lassen sie sich so mög lichst unauffällig in die Gestaltung der Grünanla- 
gen integrieren. Die Lage ist mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) abzustimmen, damit die Funk- 
tion des Eidechsenhabitats nicht beeinträchtigt wird. 
20.15.2 Flächen für die Versickerung von Niederschl agswasser innerhalb der Maßnahmen- 
fläche M 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) 
Festsetzung  
„Die innerhalb der Maßnahmenfläche M 1 festgesetzte n Flächen für die Versickerung von Nieder- 
schlagswasser ‚VV‘ sind zu begrünen und in die Gest altung der Maßnahmenfläche einzubinden. Die

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Anlage von wasserdurchlässig befestigten und begrün ten Zuwegungen (z.B. Rasengittersteine) zur 
Wartung ist zulässig.  
Von der Lage der Flächen für die Versickerung von N iederschlagswasser kann im Bedarfsfall abgewi- 
chen werden, soweit sich die Abweichungen im Bereich der Maßnahmenfläche M 1 bewegen.  
In Versickerungsmulden ist die Anlage von Winterquartieren für die Eidechsen unzulässig.“ 
Begründung 
Gemäß der Erschließungskonzeption (vgl. Kap. 9.2.2)  ist das anfallende Niederschlagswasser inner- 
halb des Plangebiets zu versickern. Es sind für das  Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflä- 
chen insgesamt 5 Sickerflächen vorgesehen. Diese li egen u.a. innerhalb der Maßnahmenfläche M 1 
und werden entsprechend festgesetzt („VV“).  
Durch die Vorgabe zur Begrünung der Flächen zur Versickerung von Niederschlagswasser wird sicher- 
gestellt, dass sich die Flächen in die Gestaltung der Maßnahmenfläche harmonisch eingliedern. Die zu- 
lässigen Zuwegungen dienen vorrangig der Wartung un d Unterhaltung der Versickerungsflächen. Sie 
sind als befestigte und begrünte Fläche (z.B. Schot terrasen) auszubilden, so dass sie sich möglichst 
unauffällig in die Gestaltung der Grünanlagen integrieren lassen. Zudem dient diese Ausgestaltung der 
Wege der weiteren Niederschlagswasserversickerung und dem Klima (vgl. Kap. 14.2). 
Die Flächen zur Versickerung von Niederschlagswasse r werden in die Gestaltung der Maßnahmenflä- 
che M 1 eingebunden. Dementsprechend können die Flä chen als Nahrungshabitat dienen. Durch den 
Ausschluss der Anlage von Winterquartieren innerhal b der Versickerungsflächen wird sichergestellt, 
dass keine Tiere durch einströmendes Wasser ganzjäh rig, insbesondere aber während der Winterruhe 
gefährdet werden. 
20.15.3 Maßnahmenfläche M 5 - Entwicklung, Erhalt u nd Pflege von Spechthabitaten  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18b) BauGB) 
Festsetzung  
„Im Bereich der zeichnerisch festgesetzten Maßnahme nflächen mit der Bezeichnung M 5 zur Entwick- 
lung, dem Erhalt und zur Pflege von Spechthabitaten  (Klein- und Mittelspecht) ist die vorhandene Bio- 
topstruktur zu erhalten und zu entwickeln. Vorhande ne Höhlenbäume sind so lange wie möglich zu er- 
halten. Nicht mehr verkehrssichere Habitatbäume, die eine Gefährdung angrenzender Verkehrsflächen 
oder Bauflächen darstellen, sind in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde im 
erforderlichen Umfang zu sichern.“ 
Begründung 
Mit der Maßnahmenfestsetzung bleiben vorhandene Hab itate, insbesondere die in den Flächen vor- 
kommenden Habitatbäume des Klein- und Mittelspechts  erhalten und das weitere Brutvorkommen die- 
ser geschützten Arten im Geltungsbereich wird dauerhaft gesichert.  
Für weiterführende Informationen wird auf das Kapitel 16 verwiesen. 
20.15.4 Maßnahmenfläche M 6 - Entwicklung, Erhalt u nd Pflege eines Gehölzsaumes  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
Festsetzung  
„Im Bereich der zeichnerisch festgesetzten Maßnahme nfläche mit der Bezeichnung M 6 sind vorhan- 
dene vitale und einheimische Gehölze zu erhalten. Nicht einheimische Arten sind sukzessive zu entfer- 
nen. Insgesamt ist ein gestufter, dem angrenzenden Wald vorgelagerter Gehölzsaum zu entwickeln.“ 
Begründung 
Die Maßnahmenfläche und die in ihr wachsenden Gehöl ze sind dem forstrechtlich als Wald eingestuf- 
ten und östlich unmittelbar angrenzendem Baumbestand vorgelagert. Die von Bäumen und Sträuchern 
geprägte Fläche erstreckt sich innerhalb des eingef riedeten Bereichs der ehem. Jefferson-Siedlung.

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Aufgrund der bestehenden ökologischen Wertigkeit so ll der Bereich als dem Wald vorgelagerte Rand- 
zone erhalten bzw. entwickelt werden. Hierbei sind v.a. nicht einheimische Arten sukzessive zurückzu- 
drängen, besonders wertgebende Bäume freizustellen und so ein lockerer Übergang zum Wald zu 
schaffen. Hierdurch lässt sich zugleich eine Lebens raumaufwertung für Flora und Fauna initiieren. Im 
Bereich der südwestlich exponierten Maßnahmenfläche  bietet diese Übergangszone zur offenen Maß- 
nahmenfläche M 4 für Eidechsen besonders geeignete Strukturen. 
20.15.5 Erhaltung des Habitatbaumes des Heldbocks 
Festsetzung  
„Der zeichnerisch festgesetzte Habitatbaum des Held bocks südlich des allgemeinen Wohngebiets B1 
ist vor Beeinträchtigungen zu schützen und zu erhal ten. Im Falle von erforderlichen Verkehrssiche- 
rungsmaßnahmen dürfen diese im erforderlichen Umfan g und in Abstimmung mit der zuständigen Un- 
teren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.“ 
Begründung 
Der Brutbaum des Käfers Heldbock ist zur Sicherung der örtlichen Population zu erhalten. Da die Käfer 
sehr gebietstreu sind, werden die weiteren Alteiche n im unmittelbaren Umfeld als potenzielle neue Ha- 
bitatbäume von der Erhaltungsbindung ebenfalls eingeschlossen.  
Darüber hinaus unterstützt der festgesetzte Erhalt der gebietsprägenden, großen Eichen in der Umge- 
bung die Entwicklung einer wirksamen Durchgrünung d es Gebiets und die Bäume tragen zur attrakti- 
ven Gestaltung des angrenzenden Nachbarschaftsplatz es und des Allgemeinen Wohngebiets B1 bei. 
Durch das bereits vorhandene Grünvolumen der zu erh altenden Bäume kann die entstehende Ver- 
schattung einer Aufheizung und somit einer Überwärmung der versiegelten Flächen entgegenwirken. 
Für weiterführende Informationen wird auf das Kapitel 16 verwiesen. 
20.15.6 Erhaltung von Höhlenbäumen 
Festsetzung  
„Bäume mit Baumhöhlen sind zu erhalten. Sofern aus Verkehrssicherungsgründen Maßnahmen erfor- 
derlich werden, sind diese mit der zuständigen Unte ren Naturschutzbehörde abzustimmen. Falls ein 
Erhalt der Bäume nicht mehr möglich ist, sind vor der jeweiligen Rodung für jeden entfallenden Höhlen-
baum zwei Fledermauskästen (Verhältnis 1:2) sowie e ine Nisthilfe für Höhlenbrüter (Verhältnis 1:1) an 
Bäumen im räumlichen Zusammenhang anzubringen. Für die Fledermäuse sind hierbei ein Sommer- 
und ein Ganzjahresquartier vorzusehen.“ 
Begründung 
Die Maßnahmenfestsetzung dient dazu, den heute auf dem Gelände vorkommenden, vorhandenen Ar- 
tenbestände von nach § 44 BNatSchG besonders geschü tzten Vogelarten sowie den nach Anhang IV 
der FFH-Richtlinie und § 44 BNatSchG streng geschüt zten Fledermausarten auch in Zukunft ein aus- 
reichendes Lebensraumangebot zur Verfügung zu stell en und um dem zu erwartenden sukzessiven 
Verlust vorhandener Sommerquartiere bzw. Bruthöhlen  im Zuge der Baufeldräumung und Baumaß- 
nahmen entgegenzuwirken.   
Für weiterführende Informationen wird auf das Kapitel 16 verwiesen. 
20.15.7 Artenschutzmaßnahmen für Vögel 
Festsetzung  
„Im Zuge von Neubaumaßnahmen sind Kleinhöhlen- oder  Nischenbrüterkästen gemäß den nachfol- 
genden Vorgaben an Gebäuden, Nebenanlagen oder Bäumen auf dem Grundstück vorzusehen: 
 1 Nisthilfe pro Gebäude mit einer Geschossfläche <  1.000 m²,

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 2 Nisthilfen pro Gebäude mit einer Geschossfläche ≥ 1.000 m².“ 
Begründung 
Aufgrund der zahlreichen potenziellen Brutplätze von nach § 44 BNatSchG besonders geschützten Ar- 
ten (wie Kleinhöhlen- und Nischenbrütern) im Geltun gsbereich sind zur Kompensation des zu erwar- 
tenden Verlustes der Höhlen und Spalten auf Grundla ge des artenschutzrechtlichen Umsetzungskon- 
zepts (PGNU, 2019, vgl. Kap. 16) künstliche Nisthil fen an geeigneter Stelle im Geltungsbereich ange- 
bracht werden.  
Für weiterführende Informationen wird auf das Kapitel 16 verwiesen. 
20.15.8 Artenschutzmaßnahmen für Fledermäuse 
Festsetzung  
„Im Zuge von Neubaumaßnahmen sind Fledermausquartie re gemäß den nachfolgenden Vorgaben an 
Gebäuden, Nebenanlagen oder Bäumen auf dem Grundstück vorzusehen: 
 1 Nischen- oder Höhlenquartier pro Gebäude mit ein er Geschossfläche < 1.000 m², 
 2 Nischen- oder Höhlenquartiere, davon mind. 1 Gan zjahresquartier pro Gebäude mit einer Ge- 
schossfläche ≥ 1.000 m². 
Die Festsetzung gilt nicht in den allgemeinen Wohngebieten A2, A3 und A4.“ 
Begründung 
Die Maßnahmenfestsetzung dient dazu, dem heute auf dem Gelände vorkommenden Artenbestand der 
nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und § 44 BNatSchG  streng geschützten Fledermausarten auch in 
Zukunft ein ausreichendes Lebensraumangebot zur Ver fügung zu stellen und dem zu erwartenden 
sukzessiven Verlust vorhandener Quartiere entgegenwirken.  
Für weiterführende Informationen wird auf das Kapitel 16 verwiesen. 
20.15.9 Insektenfreundliche Beleuchtung 
Festsetzung  
„Im Geltungsbereich dürfen nur voll abgeschirmte, warm-weiß getönte LED-Außenbeleuchtungen (Wel- 
lenlänge über 500 nm, für Straßenbeleuchtung max. 3 .000 Kelvin Farbtemperatur, für sonstige Be- 
leuchtung max. 2.700 Kelvin Farbtemperatur) verwendet werden. Die Abstrahlung der Leuchten ist zum 
Boden zu richten (Abstrahlwinkel max. 70 Grad) und auf Nutzflächen zu beschränken. Die Lichtpunkt- 
höhe ist möglichst gering zu halten. Quartiere beso nders geschützter Arten sind mit Ausnahme von 
Verkehrssicherungsgründen weiträumig vom Lichtkegel auszusparen. 
Hinweis ohne Festsetzungscharakter: Die Beleuchtung  ist, insbesondere außerhalb der Nutzungszei- 
ten, auf ein notwendiges Minimum zu beschränken .“ 
Begründung 
Insbesondere in Bezug auf den Tierschutz leitet sich die Festsetzung aus der konkreten räumlichen Si- 
tuation des Planungsgebietes in unmittelbarer Nachb arschaft zum Außenbereich, Wald und Land- 
schaftsschutzgebiet ab, weshalb besondere Lockwirku ngen vermieden bzw. möglichst minimiert wer- 
den sollen. 
Die Vorgabe dient dem Artenschutz v.a. nachtaktiver  Fluginsekten, kann aber auch als Energiespar- 
maßnahme angesehen werden. Mit einem UV-armen Licht spektrum kann eine auf die Helleempfind- 
lichkeit von Nachtfalteraugen wirkende Strahlung se hr erheblich reduziert werden, so dass Insekten 
deutlich weniger angelockt werden. Moderne LED-Lamp en emittieren keine UV-Strahlung mehr. Als 
besonders insektenfreundlich gelten warmweiße LEDs,  durch kaltweiße LEDs hingegen werden mehr 
nachtaktive Insekten angezogen. Durch die Verwendun g von Leuchten mit Richtcharakteristik durch 
entsprechende Abschirmung sollen Lichtemissionen na ch außen grundsätzlich vermieden werden.

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Durch die Verwendung vollständig gekapselter Lampengehäuse wird einem Eindringen von Insekten in 
den Lampenkörper, der nicht selten als tödliche Falle für die Tiere wirken kann, entgegengewirkt.  
20.15.10 Schutz gegen Vogelschlag 
Festsetzung  
„Zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasbauteilen si nd ungegliederte, großflächige Glasflächen ab 
3 m² vorsorglich mit geeigneten, für Vögel sichtbar en Oberflächen auszuführen. Hierzu zählen insbe- 
sondere reflexionsarme Gläser mit einem Reflexionsgrad von max. 10 %, Glasbausteine, transluzente, 
mattierte, eingefärbte, bombierte oder strukturiert e Glasflächen, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige  
Folien oder feste vorgelagerte Konstruktionen wie z .B. Rankgitterbegrünungen oder Brise Soleil (fest- 
stehender Sonnenschutz).  
Markierungsabstand, Abdeckungsgrad, Kontrast und Re flektanz sind entsprechend der anerkannten 
Regeln der Technik zu berücksichtigen.  
Große Glasflächen ohne Untergliederung, die z.B. üb er mehr als ein Geschoss gehen, und Übereck- 
verglasungen sind unzulässig.“ 
Begründung 
Das Risiko einer signifikanten Erhöhung von Vogelsc hlag an Glasbauteilen ist insbesondere bei Neu- 
baumaßnahmen im Übergang zum Außenbereich aufgrund der Regelungen das § 44 Bundesnatur- 
schutzgesetz zum Schutz der im Geltungsbereich und dessen Umfeld vorkommenden Vogelarten zu 
minimieren. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang d as „Sichtbarmachen“ der Glaselemente für Vö- 
gel, wobei insbesondere ein möglichst geringer Reflexionsgrad bedeutsam ist. Zudem gibt es verschie- 
dene weitere Möglichkeiten, die hier beispielhaft a ufgeführt sind, um das Glas für Vögel als Hindernis  
kenntlich zu machen. Hierzu können auch mit Streben  oder Pfosten untergliederte Fensterfronten zäh- 
len. Hinweise zu Abständen, Deckungsgrad, Kontrast und Reflektanz können dem derzeit als aner- 
kannte Regel der Technik geltenden Leitfaden „Vogel freundliches Bauen mit Glas und Licht“ (H. 
Schmid, et al, 2012, https://vogelglas.vogelwarte.c h/) bzw. seinen jeweiligen Aktualisierungen entnom-
men werden. 
20.15.11 Auf Baugrundstücken anfallendes Niederschl agswasser  
Festsetzung  
„Das auf den Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser der 
Baugrundstücke soll, soweit wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, 
auf dem Grundstück bewirtschaftet werden (Versickerung, Dachbegrünung, Regenwassernutzung).  
Auf die ‚Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser‘ 
unter Ziff. III. wird verwiesen. 
Sollte eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältn isse nicht möglich sein, kann das Regenwasser 
ausnahmsweise einer zentralen Versickerung zugeführt werden. Dies ist gutachterlich im Rahmen des 
Entwässerungsgesuchs nachzuweisen.“ 
Begründung 
Es wird festgesetzt, dass grundsätzlich das auf den Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen an- 
fallende Niederschlagswasser versickert werden soll.  
Basis der Festsetzung ist die Erschließungsplanung des Büros Weber-Ingenieure (vgl. Kap. 9.2.2): So 
soll aus ökologischen Gründen und auf Grund fehlend er Abflusskapazitäten im vorhandenen öffentli- 
chen Mischwasser-Kanalnetz der Wissenschaftsstadt D armstadt keine direkte Einleitung von Regen- 
wasser in das öffentliche Mischwassernetz erfolgen.  Entsprechend soll das Niederschlagswasser der 
Dach- und Freiflächen der privaten Flächen dezentra l auf den jeweiligen Grundstücken versickert wer- 
den. Dies entspricht der aktuellen Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Entwässerung ist im 
Rahmen des einzureichenden Entwässerungsgesuchs nachzuweisen.

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20.15.12 Auf öffentlichen Flächen anfallendes Niede rschlagswasser 
Festsetzung  
„Das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit wasserrechtliche 
und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenste hen, in straßen- und wegebegleitende Grünflä- 
chen oder in zentrale Versickerungsbecken in den Fl ächen für die Versickerung von Niederschlags- 
wasser ‚VV‘ gemäß Ziff. I. 13.6. und Ziff. I. 15.2 innerhalb der öffentlichen Grünflächen mit der Zwec k- 
bestimmung: ‚Landschaftstreppe‘, innerhalb der öffe ntlichen Grünflächen G1 und innerhalb der Maß- 
nahmenfläche M1 abzuleiten.“ 
Begründung 
Es wird festgesetzt, dass grundsätzlich das auf den  öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Nieder- 
schlagswasser in straßen- und wegebegleitenden Grün flächen oder in zentrale Versickerungsbecken 
abzuleiten ist.  
Basis der Festsetzung ist die Erschließungsplanung des Büros Weber-Ingenieure (vgl. Kap. 9.2.2): So 
soll aus ökologischen Gründen und auf Grund fehlend er Abflusskapazitäten im vorhandenen öffentli- 
chen Mischwasser-Kanalnetz der Wissenschaftsstadt D armstadt keine direkte Einleitung von Regen- 
wasser in das öffentliche Mischwassernetz erfolgen. Entsprechend wird das im Bereich der öffentlichen 
Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser über  Rinnen bzw. parallele Gräben und Mulden (an 
Fußwegen und Heinrich-Delp-Straße (jetzt Jeffersons traße)) abgeleitet bzw. in den Baumbeeten einer 
Versickerung zugeführt. Bei größeren Regenereigniss en wird das überschüssige Wasser aus den 
Baumbeeten über das Regenwassernetz in zentrale Versickerungsbecken abgeleitet. 
20.15.13 Oberflächenbefestigung 
Festsetzung  
„Befestigte, nicht überbaute Flächen der Baugrundstücke sind, soweit wasserwirtschaftliche und brand- 
schutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen herzustellen. 
Private Kfz-Stellplätze sind, soweit wasserwirtscha ftliche und brandschutzrechtliche Belange nicht ent - 
gegenstehen, als wasserdurchlässig befestigte und b egrünte Flächen (z.B. Rasengittersteine) herzu- 
stellen.“ 
Begründung 
Die Festsetzung dient vorranging dazu, die Unterbre chung des Wasserkreislaufs zu minimieren. Eine 
möglichst zeitnahe Versickerung des Niederschlagswa ssers (und damit der Verbleib im Plangebiet) 
wird sichergestellt und damit gleichzeitig die Grundwasserneubildung gefördert. 
Des Weiteren bilden die als befestigt und begrünt h ergestellten Oberflächen (z.B. Rasengittersteine) 
klimawirksame Flächen und vermeiden flächenhaft hoh e Oberflächentemperaturen, insbesondere an 
heißen Sommertagen und Tropennächten (vgl. Kap. 14.2).  
20.16 Mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu  belastende Flächen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
Festsetzung  
„Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets E3 ist eine Fläche auf einer Breite von 3 m mit einem Geh- 
recht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 
Innerhalb des Teilbaugebiets MU 2 ist eine Fläche a uf einer Breite von 5 m mit einem Gehrecht zu- 
gunsten der Allgemeinheit zu belasten.“ 
Begründung 
Im allgemeinen Wohngebiet E3 wird ein Gehrecht zugu nsten der Allgemeinheit festgesetzt. So wird ei- 
ne Wegeverbindung vom Kreisverkehrsplatz in der Coo perstraße bzw. von der geplanten Straßen-

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 148  
 
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bahnhaltestelle an der Promenade zur Alten Bogensch neise, zu den Waldwegen, zum Schulzentrum 
Marienhöhe und zur Ludwigshöhe geschaffen. Da es sich nicht um eine zentrale Wegeverbindung han- 
delt und die Hauptfußverbindung zum Schulzentrum Ma rienhöhe über die Heinrich-Delp-Straße (jetzt 
Jeffersonstraße) und den Fußweg nördlich von Eberstadt verläuft, ist die Festsetzung einer öffentlichen 
Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung: „Fußweg“ nicht erforderlich.  
Das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit im Teilbaugebiet MU 2 südlich der Baugrenze dient als eine 
Verbindung des Quartiers-Carrés und der Landschaftstreppe. Hintergrund für das Gehrecht anstelle der 
Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche beson derer Zweckbestimmung oder einer öffentlichen 
Grünfläche ist, dass zur Unterbringung der Versickerungsflächen des MU 2 eine nach Süden erweiterte 
Grundstücksfläche erforderlich ist. Voraussichtlich  wird die Versickerungsfläche mit einem gewissen 
Abstand zum Baukörper des unter Ensembleschutz steh enden Bestandsgebäudes im Süden des Bau- 
gebiets errichtet. Eine Ausweitung des Baugebiets n ach Osten für eine Versickerungsfläche soll zu- 
gunsten der großzügigen Abgrenzung der Landschaftst reppe vermieden werden. Die Errichtung eines 
öffentlichen Weges südlich der potenziellen Versick erungsfläche an der Grenze zum allgemeinen 
Wohngebiet E6 ist aufgrund des Baumbestands nicht m öglich. Da das Gehrecht neben der festgesetz- 
ten Wegeverbindung nördlich des Teilbaugebiets MU 2 nur eine von zwei Wegeverbindung darstellt, ist 
eine schmalere Wegeführung als Gehrecht vertretbar. 
20.17 Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erha lt von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB) 
20.17.1  Grundstücksbegrünung der Gemeinbedarfsfläc he mit der Zweckbestimmung: „Bil- 
dungscampus“  
Festsetzung  
„Die nicht überbauten bzw. nicht gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nutzbaren Flächen sind als gärtnerisch 
gepflegte Grünfläche mit Bodenanschluss anzulegen u nd dauerhaft zu unterhalten. Der Mindestbegrü- 
nungsanteil beträgt 20 % der Gemeinbedarfsfläche.  
Es sind mind. 8 standortgerechte Laubbäume 1. Ordnu ng gemäß Ziff. I. 17.10 zu pflanzen. Anstelle ei- 
nes Baumes 1. Ordnung können auch 1,5 Bäume 2. Ordn ung gepflanzt werden. Bei Verwendung von 
Bäumen 2. Ordnung ist die ermittelte Anzahl zu pfla nzender Bäume jeweils auf eine ganze Zahl aufzu- 
runden.“ 
Begründung 
Durch die Vorgaben zum Mindestgrünanteil und zur An pflanzung von einer Mindestzahl an großwüch- 
sigen Bäumen soll im Bereich des Bildungscampus ein  Mindestmaß an Grünfläche bzw. Grünvolumen 
geschaffen werden. Auf die Anzahl zu pflanzender Bä ume können die als zur Erhaltung festgesetzten 
Bestandsbäume angerechnet werden. Hiervon gehen Pos itivwirkungen auf den Naturhaushalt (insbe- 
sondere das Kleinklima) und das grundsätzliche Ersc heinungsbild aus. Die vorhandenen, großen Bäu- 
me stehen in einer lockeren Gruppe im Zentrum des G rundstücks und bilden durch ihr Grünvolumen 
bereits ein prägendes Element des künftigen Bildung scampus. Durch dieses große Grünvolumen sind 
die positiven Klimawirkungen (wie Verschattung, Luf tfilterung und Verdunstung) insbesondere für den 
Aufenthalt für die Nutzer unterschiedlicher Altersgruppen auf den geplanten Funktions-, Spiel- und Auf- 
enthaltsflächen von hoher Bedeutung. Gleichzeitig b ildet die zu erhaltende Baumgruppe, wie auch die 
anderen zu erhaltenden Bäume, einen wichtigen Besta ndteil der geplanten wirksamen Durchgrünung 
des neuen Wohnquartiers.

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20.17.2 Grundstücksbegrünung der Gemeinbedarfsfläch e mit der Zweckbestimmung: „Ju- 
gendzentrum“  
Festsetzung  
„Die nicht überbauten bzw. nicht gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nutzbaren Flächen sind als gärtnerisch 
gepflegte Grünflächen mit Bodenanschluss anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Der Mindestbe- 
grünungsanteil beträgt 40 % der Gemeinbedarfsfläche.  
Es sind mind. 4 standortgerechte Laubbäume mind. 2.  Ordnung gemäß Ziff. I. 17.10 zu pflanzen. An- 
stelle eines Baumes 2. Ordnung können auch zwei Bäume 3. Ordnung gepflanzt werden.“ 
Begründung 
Durch die Vorgaben zum Mindestgrünanteil und zur An pflanzung von einer Mindestzahl an großwüch- 
sigen Bäumen soll im Bereich des Jugendzentrums ein  Mindestmaß an Grünfläche bzw. Grünvolumen 
geschaffen werden. Hiervon sollen Positivwirkungen auf den Naturhaushalt (insbesondere das Klein- 
klima) und das grundsätzliche Erscheinungsbild ausgehen. Gleichzeitig erhöht sich die Aufenthaltsqua- 
lität der Außenbereiche durch die klimawirksamen Fu nktionen von Bäumen und gärtnerisch gepflegten 
Anlagen (Verschattung, Verminderung der Aufheizung von Oberflächen, Lufthygiene). Da die Gemein- 
bedarfsfläche: „Jugendzentrum“ an drei Seiten an di e Maßnahmenfläche M 1 grenzt, kann durch den 
recht hohen Mindestgrünanteil sowohl ein Übergang b zw. Puffer zwischen den unterschiedlichen Nut- 
zungen als auch zu dem nahegelegen Grünzug Bessungen Süd hergestellt werden. 
20.17.3 Grundstücksbegrünung der Flächen für Sport-  und Spielanlagen 
Festsetzung  
„Innerhalb der Fläche für Sport- und Spielanlagen s ind mind. 25 Laubbäume, gemäß Ziff. I. 17.10, 
1. oder 2. Ordnung zu pflanzen.“ 
Begründung 
Durch die Vorgabe der Anpflanzung von 25 Großbäumen  wird die wirksame Durchgrünung der Fläche 
für Sport- und Spielanlagen gewährleistet. Die Anzahl der Bäume orientiert sich dabei an den Vorgaben 
zur Anzahl von Bäumen je angefangener 300 m² zu beg rünender Grundstücksfreifläche in den Bauge- 
bieten (vgl. Kap. 20.17.5). Von den Baumpflanzungen  sollen weitere Positivwirkungen auf den Natur- 
haushalt (insbesondere das Kleinklima), den Spiel- bzw. Aufenthaltsraum und das grundsätzliche Er- 
scheinungsbild ausgehen. Auch hier können die zu er haltenden Bestandsbäume angerechnet werden. 
Allerdings befindet sich auf dieser Fläche aufgrund  der Vornutzung kein ausgeprägter Baumbestand, 
der erhalten werden könnte. Durch die Vorgabe der z u pflanzenden Bäume und den drei zu erhalten- 
den Bäume wird der Erhalt des großbaumgeprägten Charakters gefördert. 
Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die nich t überbauten Flächen gem. § 8 Hessische Bau- 
ordnung (HBO) zu begrünen und zu bepflanzen sind. D urch die festgesetzte GRZ von 0,5 bzw. 0,6 ist 
damit eine Mindestbegrünung, auch im Übergang zu den Waldflächen, sichergestellt. 
20.17.4 Grundstücksbegrünung der Versorgungsfläche:  „Energiezentrale“ 
Festsetzung  
„Die nicht von Anlagen zur Energieversorgung und zu gehöriger Funktionsbereiche beanspruchten Flä- 
chen sind als gärtnerisch gepflegte Grünfläche mit Bodenanschluss anzulegen und dauerhaft zu unter- 
halten. Der Mindestbegrünungsanteil beträgt 20 % der Fläche für Versorgungsanlagen.“ 
Begründung 
Die Herstellung von gärtnerisch gepflegten Grünfläc hen auf mind. 20 % der Fläche sichert eine Min- 
destdurchgrünung und trägt zur Gestaltung klimawirk samer Oberflächen bei. Somit wird das örtliche 
Klima durch Verdunstung und geringere Wärmespeicherung positiv beeinflussen. Darüber hinaus kann 
Regenwasser versickern und wird damit zurückgehalte n, was positiv auf den Wasserhaushalt wirkt.

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Außerdem bieten auch kleinere begrünte Flächen in g ewissem Umfang eine Lebensraumfunktion für 
Tiere und Pflanzen.  
20.17.5 Grundstücksbegrünung der allgemeinen Wohnge biete WA und des urbanen Ge- 
biets MU  
Festsetzung  
„Die nicht überbauten bzw. nicht gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nutzbaren Grundstücksflächen sind als 
Grünflächen mit Bodenanschluss gärtnerisch anzulegen. Der flächige Einbau von Schotter-, Splitt-, Mi- 
neralstoff- oder Kiesflächen bzw. losen Material- und Steinschüttungen zu rein gestalterischen Zwecken 
ist nicht zulässig. Im Bereich der zu begrünenden G rundstücksfreifläche ist außerdem der Einbau von 
Folien zur Aufwuchsverdämmung unzulässig. 
Der Mindestanteil zu begrünender Grundstücksfreifläche ergibt sich aus der maximal zulässigen Grund- 
flächenzahl bzw. Grundfläche in Verbindung mit den gemäß Ziff. I. 2.2 bis Ziff. I. 2.4 zulässigen Über - 
schreitungen. Im Bereich von Grundstücken mit Tiefg aragen kann der Grünflächenanteil auch in Form 
intensiver Dachbegrünung gemäß Ziff. I. 17.7 nachgewiesen werden. 
Die zu begrünenden Grundstücksfreiflächen sind mit Gehölzen gemäß Ziff. I. 17.10 zu durchgrünen. 
Als Anzahl der zu pflanzenden Gehölze wird festgesetzt: 
 Allgemeine Wohngebiete WA Grundstücke größer als 2 50 m² 
je angefangene 300 m² zu begrünender Grundstücksfreifläche mind. ein Baum 2. Ordnung, 
 Allgemeine Wohngebiete WA Grundstücke kleiner als 250 m² 
je Grundstück mind. ein Baum 3. Ordnung oder ein Großstrauch, 
 Urbanes Gebiet MU  
in MU 1 sind mind. 3 Bäume,  
in MU 2 sind mind. 6 Bäume,  
in MU 3 sind mind. 4 Bäume und  
in MU 4 sind mind. 5 Bäume zu pflanzen.  
Es sind jeweils mindestens Bäume 2. Ordnung zu pflanzen. 
Auf allen Grundstücken sind mind. 15 % der zu begrünenden Grundstücksfreiflächen mit Strauchgehöl- 
zen der Pflanzliste Vorschlagslisten B1 und B2 (siehe Ziff. V. 21.3 und 21.4) zu bepflanzen. 
In den allgemeinen Wohngebieten A1, A5, A9, C2, C4,  C7, C8, C11, C12 und C15 sind die beidseitig 
jeweils parallel zu den mit einer Breite von 3,50 m festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbe- 
stimmung: „Fußweg“ verlaufenden Grundstücksflächen in einer Breite von 1 m frei von Hindernissen 
gemäß „Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ zu halten.  
Die Gestaltung der Freiflächen und Grünflächen im B ereich der denkmalgeschützten Gesamtanlage ist 
im Vorfeld mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen  und von dieser denkmalrechtlich genehmigen 
zu lassen.“ 
Begründung 
Die Festsetzung dient der Sicherung einer umfangrei chen Durchgrünung des Plangebiets. Aufgrund 
der Lage des Ludwigshöhviertels, umgeben von Waldfl ächen und dem Naturschutzgebiet „Bessunger 
Kiesgrube“, kommt der Durchgrünung des Gebiets (Min destgrünanateil von Grünflächen, Bauman- 
pflanzungen sowie dem Erhalt von wertgebenden und g ebietsprägenden Bäumen) eine besondere Be- 
deutung zu. 
Unter “gärtnerisch gepflegte Grünfläche“ mit Bodena nschluss wird eine Gartengestaltung ohne großflä- 
chige Stein- und Materialschüttung in Form von Scho tter- bzw. Steingärten verstanden. Dies bedeutet, 
dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Mutterboden anzulegen sind und mit Rasen, 
Sträuchern, Bodendeckern und / oder Grünpflanzen be standen sein müssen. Begründet wird der Aus- 
schluss mit den ökologischen und klimatischen Nachteilen dieser Gartengestaltung: Großflächige Stein- 
und Kiesbeete führen zu einer deutlichen Abnahme de r ökologischen Wertigkeit, insbesondere durch

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die oftmals verwendeten darunterliegenden wasserdic hten und nicht durchwurzelbaren Folien. Die da- 
mit verbundene Oberflächenausbildung hat nachteilig e Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, da bei 
Niederschlägen das Oberflächenwasser nicht versicke rn kann, sondern abgeleitet wird. Die Flächen 
heizen sich zudem in den Sommermonaten stark auf un d wirken sich damit ungünstig auf das (Klein-) 
Klima aus. Dieser Effekt wird noch verstärkt durch das Fehlen von Bäumen und Sträuchern, insbeson- 
dere Laubgehölzen. Darüber hinaus verdrängen Steing ärten die natürliche Artenvielfalt, da blühende 
Pflanzen, die von Insekten und Kleinlebewesen benöt igt werden, in ihnen nicht gedeihen können. Da- 
mit wird die Biodiversität im Siedlungsgebiet gefäh rdet. Der Ausschluss hat daneben auch gestalteri- 
sche Gründe: Das Ziel eines Quartiers mit hohen Ansprüchen an Klimaschutz und -anpassung und vie- 
len Grünflächen („Landschaftstreppe“) würde konterkariert durch ein Übermaß an Steingärten. 
Die in Abhängigkeit zur jeweiligen Grundstücksgröße  getroffenen Vorgaben zur Anpflanzung von Bäu- 
men sollen ein wirksames Grünvolumen sichern, zu dem jedes Grundstück einen angemessenen Anteil 
beiträgt. Für große Grundstücke wird der Bezug zur Grundstücksfreifläche hergestellt, also zu der Flä-
che, die sich aus der Grundstücksgröße abzüglich der Hauptnutzfläche (GRZ 1) ergibt. Bei der Definiti-
on der Pflanzlisten / Vorschlagslisten wurden neben robusten, einheimischen und damit ökologisch hö- 
herwertigen Arten auch solche berücksichtigt, die n ach derzeitigem Kenntnisstand eine besondere To- 
leranz gegen Klimaextreme aufweisen. Mit der Anpfla nzung von Laubbäumen in ebenfalls gestaffelten 
Pflanzqualitäten soll sich möglichst rasch ein ents prechendes Grünvolumen entwickeln, um damit dem 
heutigen Baumbestand Rechnung zu tragen. Für die gr oßen Bäume auf großen Grundstücken erfolgt 
zusätzlich eine Qualitätssicherung für den Wuchssta ndort. Über die Definition eines Mindestvolumens 
durchwurzelbarer Raum soll ein dauerhaftes Wachstum der Bäume ermöglicht werden. 
Weiterhin wird die Anpflanzung von Strauchgehölzen verbindlich geregelt, um damit die Entstehung ei- 
ner weiteren Durchgrünungsstruktur in Ergänzung zu den Bäumen zu sichern. Der Mindestanteil zu 
pflanzender einheimischer Gehölze und die Begrenzun g von Koniferen sollen dazu dienen, dass die 
Strukturen auch von verschiedenen, weniger störempf indlichen Tierarten als Habitatstruktur angenom- 
men werden können. 
Es wird darauf hingewiesen, dass in den allgemeinen Wohngebieten A1, A5, A9, C2, C4, C7, C8, C11, 
C12 und C15 parallel zu den angrenzenden Fußwegen mit einer Breite von 3,50 m eine Fläche von 1 m 
Breite zur Nutzung als Feuerwehraufstellfläche frei  von Hindernissen gem. „Musterrichtlinie über Flä- 
chen für die Feuerwehr“ zu halten ist (vgl. Kap. 20 .5). Hindernisfrei bedeutet, dass diese Bereiche fr ei 
von Hecken, Mauern, Pfosten o.ä. sein müssen.  
20.17.6 Begrünung der Vorgärten 
Festsetzung  
„Der Bereich zwischen öffentlicher Erschließungsfläche und Gebäudefront mit Hauszugang (Vorgarten) 
darf zu max. 50 % von zulässigen Nebenanlagen gemäß Ziff. I. 5 und Kfz-Stellplätzen gemäß Ziff. I. 6.2 
in Anspruch genommen werden. Bei einer Reihenhausbe bauung dürfen max. 70 % der Vorgärten von 
zulässigen Nebenanlagen gemäß Ziff. I. 5 und Kfz-St ellplätzen gemäß Ziff. I. 6.2 in Anspruch genom- 
men werden. 
Die übrigen Flächen sind als Grünfläche gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Auf Ziff. I. 17.5 wird 
verwiesen.“ 
Begründung 
Das Erscheinungsbild des öffentlichen Raumes eines Neubaugebiets wird wesentlich durch die Vorgar- 
tenzone geprägt. Vor diesem Hintergrund soll mit de r Festsetzung im möglichen Umfang ein grüner 
Charakter dieses Raumes zwischen der öffentliche Verkehrsfläche und straßenseitigen Gebäudefassa- 
den bzw. den entsprechend verlängerten Fluchtlinien  gesichert werden. Durch die prozentuale Ein- 
schränkung für Nebenanlagen und Stellplätze im Bereich des Vorgartens wird funktionalen Erfordernis- 
sen Rechnung getragen und berücksichtigt, dass schm ale Grundstücke i.d.R. nur reduzierte Begrü- 
nungsmöglichkeiten bieten.  
Der Anteil von max. 70 % der Flächen in Vorgärten f ür die Inanspruchnahme von Nebenanlagen und 
Kfz-Stellplätzen bei einer Reihenhausbebauung begründet sich damit, dass aufgrund der erforderlichen

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 152  
 
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bzw. zulässigen Nebenanlagen (wie z.B. Stellplätze,  Abstellplätze für Fahrräder, Zuwegung und Auf- 
stellflächen für Abfallbehälter) nur wenig Platz für eine Begrünung verbleibt. 
20.17.7 Intensive Dachbegrünung / Tiefgaragenbegrün ung 
Festsetzung  
„Nicht überbaute Tiefgaragen und sonstige unterbaut e Flächen ohne sonstige bauliche Anlagen im 
Sinne von § 19 Abs. 4 BauNVO sind mit einer geeigne ten Vegetationssubstratschicht von mindestens 
0,8 m für eine intensive Begrünung zu überdecken. Im Bereich von Baumanpflanzungen muss die Sub- 
stratschicht mind. 1 m betragen. Diese Höhe darf auch durch Aufhügelungen hergestellt werden. 
Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung  von Dachbegrünungen - Dachbegrünungsrichtli- 
nien - der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwic klung Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beach- 
ten.“ 
Begründung 
Durch die Vorgaben zur Tiefgaragenbegrünung wird si chergestellt, dass das unterirdische Bauwerk 
nicht prägend in Erscheinung tritt und die Nutzbark eit der Fläche für Freizeit und Erholung erhalten 
bleibt. Außerdem wird die Durchgrünung des Gebietes gefördert, was sich positiv auf die Wohnumfeld- 
gestaltung und Wohnqualität sowie auf das Kleinklima auswirkt. Die Mindestüberdeckung von 0,8 m si- 
chert bzw. ermöglicht eine Begrünung auch mit Sträu chern und Kleinbäumen, die sich von anschlie- 
ßenden Freiflächen mit Bodenanschluss kaum unterscheidet.  
20.17.8 Extensive Dachbegrünung 
Festsetzung  
„Flachdächer sind vollständig und dauerhaft mindest ens extensiv zu begrünen. Der Dachbegrünungs- 
anteil darf durch Aufbauten, Dachterrassen, Attika,  technische Aufbauten usw. auf max. 70 % der ge- 
samten Dachfläche reduziert werden.  
Dabei muss die Substratschicht mind. eine mittlere Dicke von 12 cm aufweisen und kann variabel zwi- 
schen 10 – 14 cm ausgebildet werden. Die Vegetation sform hat mindestens einer Sedum-Kräuter-
Gras-Gesellschaft aus vornehmlich heimischen Arten zu entsprechen.  
Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung  von Dachbegrünungen - Dachbegrünungsrichtli- 
nien - der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwic klung Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beach- 
ten. 
Diese Festsetzung gilt nicht für die Versorgungsfläche: ‚Energiezentrale‘.“ 
Begründung 
Durch extensive Dachbegrünung werden klimawirksame Oberflächen geschaffen, die das örtliche Kli- 
ma durch Verdunstung und geringere Wärmespeicherung  positiv beeinflussen. Darüber hinaus wird 
Niederschlagswasser zurückgehalten, was positiv auf  den Wasserhaushalt wirkt. Außerdem bieten mit 
heimischen und insektenfreundlichen Arten begrünte Dachflächen in gewissem Umfang einen Lebens- 
raum (Sekundärbiotop) für Tiere und Pflanzen, wobei  sich auf dem Sekundärbiotop entsprechend Er- 
satzgesellschaften ausbilden.  
Die festgesetzte Gesamtstärke der Vegetationsschich t von 12 cm entspricht dem aktuellen Standard 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt und gewährleistet ein gewisses Maß an Artenvielfalt durch eine grö- 
ßere Varianz in der Pflanzenartenauswahl im Gegensa tz zu einer geringeren Schichthöhe. Durch die 
Festsetzung zur Herstellung mindestens einer Sedum- Kräuter-Gras-Gesellschaft wird ebenfalls ein 
Mindestmaß an Artenvielfalt sichergestellt.  
Da Flachdächer für alle Gebäude mit Ausnahme der un ter Ensembleschutz stehenden bzw. zur Erhal- 
tung vorgesehenen Bestandsgebäude mit Flachdächern auszugestalten sind (vgl. Kap. 21.1.1), wird so 
eine gebietsweite Dachbegrünung erreicht.

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Ausnahmen von der Verpflichtung zur Dachbegrünung g ibt es für Dachaufbauten, Dachterrassen, Atti- 
ka, technische Aufbauten. Hintergrund ist bspw., da ss auf einigen Gebäuden voraussichtlich Staffelge- 
schosse errichtet werden, so dass ein Teil des Dach es als Dachterrasse genutzt wird. Dies stellt einen  
Widerspruch zur Dachbegrünung dar. Entsprechend wir d der Anteil der zu begrünenden Fläche auf 
70 % der jeweiligen Gebäudegrundfläche reduziert. 
Darüber hinaus ergeben sich aus der im städtebaulic hen Vertrag verankerten Vorgabe des Energie- 
standards KfW Effizienzhaus 40 oder energetisch bes ser für die Gebäude (vgl. Kap. 8) erhöhte Anfor- 
derungen an die Gebäudetechnik, die zumindest teilweise auf dem Dach unterzubringen ist. 
Die Energiezentrale ist aufgrund der besonderen technischen Anforderungen von der Verpflichtung zur 
Dachbegrünung ausgenommen. 
20.17.9 Begrünung baulicher Anlagen: Fassadenbegrün ung 
Festsetzung  
„Fassaden sind insgesamt zu mind. 20 %, Garagengebä ude und fensterlose Funktionsgebäude sind 
insgesamt zu mind. 40 % mit rankenden, schlingenden oder kletternden Pflanzen flächig und dauerhaft 
zu begrünen, sofern dem keine brandschutzrechtliche n Regelungen entgegenstehen. Die Begrünung 
ist dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Je Kletterpflanze ist eine Pflanzfläche mit Boden- 
anschluss von mind. 1 m² herzustellen. Als Richtwert gilt eine Pflanze pro 2 m Wandlänge. Abweichend 
hiervon kann auf einen Bodenanschluss verzichtet we rden, wenn artspezifisch ein ausreichend durch- 
wurzelbarer Raum zur Verfügung gestellt wird. 
Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen der Forschungsgesell- 
schaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beachten. 
Diese Festsetzung gilt nicht für die Versorgungsflä chen: ‚Energiezentrale‘, ‚Transformatorenstationen‘ 
und ‚Glasfaser-Hauptverteiler-Stationen‘. 
Diese Festsetzung gilt nicht für die nach § 2 Hessi sches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) unter En- 
sembleschutz stehenden Gebäude im urbanen Gebiet MU. 
Hinweis ohne Festsetzungscharakter: Bei der Fassadenbegrünung wird aus klimatischen Gründen eine 
Mindestbreite von 5 m empfohlen .“ 
Begründung 
Mit der Vorgabe zur Fassadenbegrünung sollen v.a. klimatische Gunstwirkungen erzielt werden, indem 
einer übermäßigen Aufheizung der Baukörper entgegen gewirkt wird (vgl. Kap. 14.2). Gleichzeitig wird 
damit zur gestalterischen Aufwertung bzw. zu einer Aufwertung des Erscheinungsbildes beigetragen. 
Ebenso bildet die Fassadenbegrünung eine Ergänzung der sonstigen wirksamen Eingrünung des 
Wohngebiets.  
Insbesondere durch den höheren Begrünungsanteil von 40 % für Garagengebäude (Quartiersgaragen) 
und fensterlose Funktionsgebäude wird eine gestalterische Einbindung großvolumiger und fensterloser 
Gebäude gesichert.  
Durch den angegebenen Richtwert von einer Pflanze pro 2 m Wandlänge wird eine flächige Eingrünung 
der zu begrünenden Fassade ermöglicht. Die festgese tzte Pflanzfläche mit Bodenanschluss von min- 
destens 1 m² stellt der Pflanze einen ausreichenden  durchwurzelbaren Raum zur Verfügung, was sich 
insbesondere positiv auf das Wachstum auswirkt. 
Ziel der Festsetzung ist, dass die Gesamtfläche der  begrünten Fassaden eines Gebäudes zu summie- 
ren und prozentual (gesamt 20 % oder 40 %) zu begrünen ist – bspw. auch an nur einer oder zwei Fas- 
saden oder nur im Erdgeschoss.  
Es wird darauf hingewiesen, dass neben brandschutzt echnischen Anforderungen ggf. auch lüftungs- 
technische oder sonstige Anforderungen zu prüfen sind.

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20.17.10 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern 
Festsetzung  
„Für die im Bereich von öffentlichen Grünflächen so wie zur Grundstücksbegrünung nach zeichneri- 
schen oder textlichen Festsetzungen zu pflanzenden Bäume gilt:  
 Es sind zu mind. 80 % einheimische und standortger echte Bäume und Sträucher zu verwen- 
den. 
 Es sind ausschließlich Bäume gemäß Pflanzliste Vor schlagslisten A1 und A2 (siehe Ziff. V. 21.1 
und 21.2) zu pflanzen.  
 Bäume 1. Ordnung müssen bei Pflanzung einen Mindes tstammumfang (StU) von 20 - 25 cm 
und Bäume 2. oder 3. Ordnung einen StU von 18 - 20 cm aufweisen.  
 Der durchwurzelbare Raum soll bei Bäumen 1. Ordnun g mind. 36 m³ / Baum, bei Bäumen 
2. Ordnung mind. 24 m³ / Baum und bei Bäumen 3. Ordnung 12 m³ / Baum umfassen.  
Die auf den Grundstücken der allgemeinen Wohngebiet e WA und des urbanen Gebiets MU nach 
Ziff. I. 17.5 zu pflanzenden Großsträucher sind gem äß Pflanzliste Vorschlagsliste B2 (siehe 
Ziff. V. 21.4) oder vergleichbare Arten herzustelle n und müssen eine Mindesthöhe von 175 - 200 cm 
besitzen. 
Sonstige zu pflanzende Sträucher sind gemäß Pflanzl iste Vorschlagsliste B2 (siehe Ziff. V. 21.4) oder 
vergleichbare Arten mit der Pflanzqualität mind. zw eimal verpflanzt, Mindesthöhe 80 cm herzustellen. 
Der Nadelholzanteil darf 30 % der Gehölze nicht überschreiten. 
Bereits vorhandene Bäume, Gehölze und aufgrund sons tiger Festsetzungen oder Satzungen zu pflan- 
zende Bäume und Sträucher können angerechnet werden, sofern dabei die in dieser Festsetzung defi- 
nierten Qualitäten eingehalten werden. 
Die Bäume und Sträucher sind dauerhaft zu erhalten. Abgänge sind vom jeweiligen Grundstückseigen- 
tümer gleichwertig zu ersetzen. 
Eine geringfügige Verschiebung der zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte ist zulässig.“ 
Begründung 
Mit der Festsetzung zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern soll insbesondere eine wirksame 
Durchgrünung des Gebiets gesichert und der zu erhal tende Bestand gebietsprägender und wertvoller 
Bäume ergänzt werden. Damit wird auch dem heute noc h vorhandenen umfangreichen Baumbestand 
entsprochen, der mangels Vitalität oder aus planungsbedingten Gründen reduziert wird. Durch die Vor- 
gaben zur Verwendung von Bäumen 1., 2. und 3. Ordnu ng wird eine vielfältige Durchgrünung gewähr- 
leistet. Insbesondere durch die Vorgaben zur Verwen dung der höheren Qualitäten in den öffentlichen 
Grünflächen (Mindeststammumfang, Mindesthöhen von Großsträuchern und sonstigen Sträuchern) soll 
sich möglichst rasch ein wirksames Grünvolumen entwickeln.  
Die Vorgabe von 80 % einheimischer und standortgere chter Bäume und Sträucher entspricht dem ak- 
tuellen Standard der Wissenschaftsstadt Darmstadt für Grünflächen und Grundstücksbegrünung. Durch 
diesen Anteil wird ein gewisser gestalterischer Spi elraum ermöglicht, da insbesondere vor dem Hinter- 
grund der klimatischen Bedingungen die Auswahl an h eimischen und standortgerechten Baumarten 
begrenzt ist. Die Pflanzenvorschlagsliste zum Bebau ungsplan mit einer überwiegend heimischen 
Baumartenauswahl wurde gezielt um klimaresiliente (klimaveränderungstolerante) und gegen Krankhei- 
ten/Schädlinge widerstandsfähige Baumarten ergänzt,  um möglichst stabile und zukunftsfähige Be- 
stände zu entwickeln. V.a. die prognostizierten Ver änderungen örtlicher Klimabedingungen (z.B. Ver- 
änderung in der ausgeglichen, regelmäßigen jährlichen Niederschlagsverteilung hin zu Extremwetterla- 
gen mit ausgedehnten Trockenzeiten oder Hitzeperiod en sowie Starkregenereignissen) erfordern ent- 
sprechende Anpassungen. Auch eine gewisse Vielfalt in der Artenzusammensetzung trägt zur Stabili- 
sierung des zukünftigen Bestandes gegenüber Störungen bei, indem der Gefahr des Verlusts von Stra- 
ßenbäumen in kompletten Straßenzügen entgegengewirkt wird. Artspezifische Schädlinge (z.B. Kasta- 
nienminiermotte), können zur Dezimierung/Schwächung oder gar zum Totalausfall ganzer Arten führen.

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Die Vorgabe zum durchwurzelbaren Raum entspricht de r Empfehlung der Forschungsgesellschaft 
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL). D urch eine entsprechende Größe des durchwur- 
zelbaren Raums steht dem zu pflanzenden Baum ausrei chend Platz zur Entfaltung der Wurzeln zur 
Verfügung, auch die Krone kann sich entsprechend en twickeln. Außerdem benötigen Bäume mit gro- 
ßen Kronen auch eine entsprechende Standfestigkeit im Boden, die durch den angegebenen durch- 
wurzelbaren Raum gewährleistet wird.  
Die Vorgabe für die Größe von Großsträuchern ergibt  sich daraus, dass diese in den kleineren 
Grundstücken alternativ zu einem Baum 3. Ordnung ge pflanzt werden dürfen, entsprechend sollen sie 
auch ein vergleichbares Grünvolumen aufweisen und gestalterisch als Solitärgehölz dienen. 
Die Qualitätsvorgaben zu Sträuchern (Mindestgröße, mindestens zweimal verpflanzt) ermöglichen 
bereits bei Pflanzung eine sichtbare Begrünung / Gr ünvolumen. Hintergrund für den maximalen Anteil 
an Nadelhölzern (Koniferen) bei zu pflanzenden Strä uchern von 30 % ist, dass es nur wenige 
heimische Nadelsträucher gibt, so dass durch die Vo rgabe der Anteil der zu pflanzenden heimischen 
Laubsträucher gefördert wird, was gleichzeitig auch  der heimischen Fauna bzgl. Ruhe- und 
Fortpflanzungsstätte, Nistmöglichkeit und Nahrungshabitat zu Gute kommt. 
Vitale Bestandsbäume können auf das Pflanzgebot ang erechnet werden, sofern dabei die in dieser 
Festsetzung definierten Qualitäten eingehalten werden. 
Abweichungen aufgrund funktionaler Anforderungen (L eitungsverlauf oder Wegeverläufe) sind in ge- 
ringfügigem Umfang möglich.  
20.17.11 Anpflanzung von Straßenbäumen 
Festsetzung  
„Die im Bereich von Straßenverkehrsflächen sowie von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 
zeichnerisch als Einzelbaum oder Baumreihe festgesetzten Baumpflanzungen sind mit Bäumen 1. oder 
2. Ordnung durchzuführen. Es sind zu mind. 60 % ein heimische und standortgerechte Bäume zu ver- 
wenden. 
Die Bäume müssen bei Pflanzung einen Mindeststammum fang (StU) von 18 - 20 cm aufweisen. Es 
sind ausschließlich Solitär-Hochstämme gemäß Pflanz liste Vorschlagsliste A1 (siehe Ziff. V. 21.1) zu 
pflanzen. Der durchwurzelbare Raum soll bei Bäumen 1. Ordnung mind. 36 m³ / Baum und bei Bäumen 
2. Ordnung mind. 24 m³ / Baum umfassen. Unbefestigte Baumscheiben sind zu begrünen.  
Bei Baumreihen ist auf eine einheitliche Artenauswa hl zu achten und ein gleichmäßiger Abstand der 
Baumpflanzungen einzuhalten. Sollte bei Baumreihen entlang von Straßen in Längsrichtung zur Stra- 
ßenmittelachse abgewichen werden, muss eine lineare Anordnung der anzupflanzenden Bäume erhal- 
ten bleiben. 
Bereits vorhandene Bäume können angerechnet werden,  sofern dabei die in dieser Festsetzung defi- 
nierten Qualitäten eingehalten werden. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten, Abgänge sind gleichwer- 
tig zu ersetzen. 
Eine geringfügige Verschiebung der zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte ist zulässig.“ 
Begründung 
Mit der Festsetzung soll insbesondere eine wirksame  Durchgrünung des Straßenraums in Ergänzung 
des zu erhaltenden Bestandes gebietsprägender und w ertgebender Bäume gesichert werden. Damit 
wird auch dem heute noch vorhandenen umfangreichen Baumbestand entsprochen, der mangels Vitali- 
tät oder aus planungsbedingten Gründen reduziert wi rd. Durch die Vorgaben zur Verwendung von 
Bäumen 1. oder 2. Ordnung mit größerer Pflanzqualit ät (Stammumfang)soll sich möglichst rasch ein 
wirksames Grünvolumen entwickeln.  
Die Vorgabe von 60 % einheimischer und standortgere chter Bäume für den Straßenraum entspricht 
dabei dem aktuellen Standard der Wissenschaftsstadt Darmstadt.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 156  
 
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Hintergrund für die Vorgabe von heimischen Bäumen i st insbesondere, dass diese einen Lebensraum 
(Ruhe- und Fortpflanzungsstätte, Nistmöglichkeit un d Nahrungshabitat) für die heimische Fauna 
(Kleinsäuger, Insekten) bilden. Hintergrund für die  Vorgabe von standortgerechten Bäumen ist darüber 
hinaus, dass die Pflanzungen für den jeweiligen Standort geeignet sein sollen (bspw. keine ausladende 
Krone im Straßenraum, geringerer Wasserbedarf an grundsätzlich trockeneren Standorten im Straßen- 
raum).  
Durch diesen Anteil wird ein gewisser gestalterisch er Spielraum ermöglicht, da insbesondere vor dem 
Hintergrund der klimatischen Bedingungen die Auswahl an heimischen und standortgerechten Baumar- 
ten begrenzt ist. Die Pflanzenvorschlagsliste zum B ebauungsplan mit einer überwiegend heimischen 
Baumartenauswahl wurde gezielt um klimaresiliente (klimaveränderungstolerante) und gegen Krankhei- 
ten/Schädlinge widerstandsfähige Baumarten ergänzt,  um möglichst stabile und zukunftsfähige Be- 
stände zu entwickeln. V.a. die prognostizierten Ver änderungen örtlicher Klimabedingungen (z. B. Ver- 
änderung in der ausgeglichen, regelmäßigen jährlichen Niederschlagsverteilung hin zu Extremwetterla- 
gen mit ausgedehnten Trockenzeiten oder Hitzeperiod en sowie Starkregenereignissen) erfordern ent- 
sprechende Anpassungen. Klimaresilienz ist insbesondere bei Straßenbäumen aufgrund der extremen 
Bedingungen des Standortes zu berücksichtigen.  
Die Vorgabe zum durchwurzelbaren Raum entspricht de r Empfehlung der Forschungsgesellschaft 
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL). D urch eine entsprechende Größe des durchwur- 
zelbaren Raums steht dem zu pflanzenden Baum ausrei chend Platz zur Entfaltung der Wurzeln zur 
Verfügung, auch die Krone kann sich entsprechend en twickeln. Außerdem benötigen Bäume mit gro- 
ßen Kronen auch eine entsprechende Standfestigkeit im Boden, die durch den angegebenen durch- 
wurzelbaren Raum gewährleistet wird.  
Die unbefestigten Baumscheiben sind aus mehreren Gr ünden zu begrünen: Die Bepflanzung von 
Baumscheiben schützt vor Erosion durch Wind und Wasser und verzögert entsprechend auch die Aus- 
trocknung des Bodens. Die Bepflanzung der Baumschiebe kann außerdem als Ergänzung der gestalte- 
rischen Durchgrünung sowie der Gebietsdurchgrünung betrachtet werden. 
Die Vorgabe zur einheitlichen Baumartenauswahl ziel t auf ein anzustrebendes, einheitliches Erschei- 
nungsbild des öffentlichen Raums ab. Dies bedeutet nicht, dass nur eine Baumart verwendet werden 
darf. Vor dem Hintergrund der Schaffung eines mögli chst großen Nahrungsangebots für Tiere (z.B. In- 
sekten oder Vögel) soll sich die Baumartenwahl in S traßen bzw. Straßenzügen/-abschnitten oder auch 
auf Straßenseiten unterscheiden, auch ist ein regelmäßiger Wechsel von zwei Baumarten in einer Rei- 
he denkbar. Auch eine gewisse Vielfalt in der Arten zusammensetzung trägt zur Stabilisierung des zu- 
künftigen Bestandes gegenüber Störungen bei, indem der Gefahr des Verlusts von Straßenbäumen in 
kompletten Straßenzügen entgegengewirkt wird. Artsp ezifische Schädlinge (z.B. Kastanienminiermot- 
te), können zur Dezimierung/Schwächung oder gar zum Totalausfall ganzer Arten führen. 
Die festgelegten Standorte orientieren sich an der Erschließungsplanung des Ingenieurbüros Weber 
Ingenieure. Abweichungen aufgrund funktionaler Anfo rderungen (Leitungsverlauf oder Zufahrten) sind 
in geringfügigem Umfang möglich.  
20.17.12 Erhaltung von Bäumen 
Festsetzung  
„Die zeichnerisch festgesetzten Bäume mit Erhaltung sbindung sind zu erhalten und dauerhaft zu pfle- 
gen. Nach dem Bebauungsplan zulässige Baumaßnahmen im Wurzel- oder Kronenbereich der zu er- 
haltenden Bäume sind nur gestattet, wenn im Vorfeld  fachgutachterlich nachgewiesen wird, dass der 
betroffene Baum hierdurch keine Schädigung erleidet . Bei Baumaßnahmen sind die Bäume sach- und 
fachgerecht gemäß DIN 18920 ‚Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflan- 
zenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen‘ vor schädigenden Einflüssen zu schützen.  
Abgänge sind durch Anpflanzung mit Bäumen 1. oder 2. Ordnung gemäß Pflanzliste Vorschlagsliste A1 
oder A2 (siehe Ziff. V. 21.1 und 21.2) in folgenden Qualitäten zu ersetzen:  
 Mindeststammumfang 25 - 30 cm, mind. dreimal verpf lanzt.“

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 157  
 
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Begründung 
Mit der Festsetzung wird der Erhalt landschaftsökol ogisch wertvoller und situationsprägender Bäume 
gesichert, wodurch auch deren positive Funktionen z .B. für das Kleinklima (Beschattung, Verduns- 
tungskörper, Sauerstoffproduktion, Filterwirkung et c.) sowie deren Habitatfunktion (v.a. Baumhöhlen 
und Niststandorte) erhalten bleiben.  
In einigen Baugebieten sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu erhaltende Bäume fest- 
gesetzt (bspw. in den allgemeinen Wohngebieten A7, B1 oder E4) bzw. ragen Baumkronen und -
wurzeln in die überbaubare Grundstücksfläche hinein  (bspw. in den allgemeinen Wohngebieten B2  
oder E3 sowie Garagengebäude 2). Über das Verbot vo n Eingriffen in den Wurzelbereich sollen die 
Bäume gegenüber möglichen Gefährdungen durch Baumaßnahmen geschützt werden. 
Die Vorgabe zur Pflanzqualität von Ersatzanpflanzun gen (Mindeststammumfang, mind. dreimal ver- 
pflanzt) trägt dazu bei, dass nach einem Verlust ei nzelner Bäume wieder Großbäume nachgepflanzt 
und die notwendigen Entwicklungszeiten zur Wiederer langung der ursprünglichen Funktion möglichst 
gering gehalten werden. 
20.17.13 Erhaltung von Gehölzen 
Festsetzung  
„In den zeichnerisch festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Gehölzen ist der waldähnliche Be- 
stand dauerhaft zu erhalten.“ 
Begründung 
Die Erhaltungsfestsetzung dient dem Schutz, der Sic herung und der Entwicklung bereits vorhandener 
waldähnlicher Bestände in Randbereichen im Übergang  zu vorhandenen Waldflächen. Damit soll der 
Lebensraumfunktion dieser Bestände Rechnung getragen werden und zugleich eine wirksame Eingrü- 
nung des Geltungsbereichs gefördert werden. Die Flächen liegen angrenzend an zu erhaltenden Wald- 
flächen und sollen ergänzend gesichert werden. 
Zudem handelt es sich bei den Flächen größtenteils um einen hochwertigen Bestand, welcher als FFH-
Lebensraumtyp erfasst wurde und damit als erhaltenswert zu bewerten ist. Damit wird der hohen natur- 
schutzfachlichen Wertigkeit besondere Rechnung getragen. 
20.18 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen  oder Maßnahmen zum Schutz vor 
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm- 
SchG) (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
20.18.1 Objektbezogene (passive) Schallschutzmaßnah men 
Festsetzung  
„Die im Planteil 1 / 3 eingetragenen maßgeblichen A ußenlärmpegel L a und die nachfolgenden Festset- 
zungen zum Schutz vor Verkehrslärmeinwirkungen gelt en für den aus schalltechnischer Sicht ungüns- 
tigsten Lastfall: 
 freie Schallausbreitung nachts 
 Immissionshöhe 4 m über Gelände. 
Maßgebliche Außenlärmpegel, Lärmpegelbereiche 
Bei der Errichtung oder der Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind die 
Außenbauteile entsprechend den Anforderungen der DIN 4109-1:2018-01, „Schallschutz im Hochbau - 
Teil 1: Mindestanforderungen“, und DIN 4109-2:2018- 01, „Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechneri- 
sche Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“, au szubilden. Grundlage hierzu sind die maßgebli- 
chen Außenlärmpegel L a bzw. Lärmpegelbereiche gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3), die gemäß Tab. 7 
der DIN 4109-1:2018-01 einander wie folgt zugeordnet sind:

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Spalte  1 2 
Zeile Lärmpegelbereich 
Maßgeblicher Außenlärmpegel  
La / [dB(A)] 
1 I bis 55 
2 II 56 bis 60 
3 III 61 bis 65 
4 IV 66 bis 70 
5 V 71 bis 75 
 
Die erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteil e sind u.a. in Abhängigkeit von der Raumnut- 
zungsart und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren gemäß DIN 4109-1:2018-01 und DIN 4109-
2:2018-01 nachzuweisen. 
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB  ausnahmsweise abgewichen werden, wenn 
im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht w ird, dass im Einzelfall geringere maßgebliche 
Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereiche an den Fassad en anliegen (z.B. unter Berücksichtigung der 
Abschirmung durch Gebäude). Die Anforderungen an di e Schalldämmung der Außenbauteile können 
dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1:2018-01 und DIN 4109-2:2018-01 reduziert werden.  
Von dieser Festsetzung kann auch abgewichen werden,  wenn zum Zeitpunkt des Baugenehmigungs- 
verfahrens die DIN 4109 in der dann gültigen Fassun g ein anderes Verfahren als Grundlage für den 
Schallschutznach-weis gegen Außenlärm vorgibt. 
Schalldämmende Lüftungseinrichtungen 
Bei der Errichtung oder der Änderung von Schlafräum en und Kinderzimmern westlich der 50 dB(A)-
Nacht-Isophone gemäß Planeintrag (Planteil 1 / 3) s ind schalldämmende Lüftungseinrichtungen vorzu- 
sehen. Auf dezentrale schalldämmende Lüftungseinric htungen kann verzichtet werden, wenn das Ge- 
bäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestatt et ist und hierdurch ein ausreichender und schall- 
gedämmter Luftaustausch gewährleistet ist. 
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB  ausnahmsweise abgewichen werden, wenn 
im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht w ird, dass im Einzelfall geringere Nacht-
Beurteilungspegel als 50 dB(A) an den zur Belüftung  von Schlafräumen und Kinderzimmern erforderli- 
chen Fenstern anliegen (z.B. unter Berücksichtigung der Abschirmung durch Gebäude). 
Aufenthaltsräume  
An Fassaden, die innerhalb der im Plan dargestellte n, von der 60 dB(A)-Nacht-Isophonen (Plan- 
teil 1 / 3) umschlossenen Zone liegen, sind keine f ür die Belüftung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume 
(z.B. Schlaf-, Kinder- oder Wohnzimmer) erforderlichen Fenster zulässig.  
Von dieser Festsetzung kann abgewichen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall 
geringere Nacht-Beurteilungspegel als 60 dB(A) an d er Fassade anliegen oder dass durch geeignete 
bauliche Schallschutzmaßnahmen (z.B. ‚Hamburger HafenCity-Fenster‘, Schallschutzfenster in Verbin- 
dung mit zentralen oder dezentralen Lüftungsanlagen , Schallschutzvorbauten oder Doppelfassaden) 
sichergestellt ist, dass bei gewährleisteter Belüft barkeit folgende Innenpegel nicht überschritten wer - 
den: 
 30 dB(A) während der Nachtzeit in Räumen, die über wiegend zum Schlafen genutzt werden 
(z.B. Schlaf- und Kinderzimmer),

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 159  
 
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 40 dB(A) während der Tagzeit in allen anderen schu tzbedürftigen Aufenthaltsräumen. 
Schutz der Außenwohnbereiche  
An Fassaden, die innerhalb der im Plan dargestellte n, von der 64 dB(A)-Tag-Isophonen (Planteil 1 / 3) 
umschlossenen Zone liegen, sind Außenwohnbereiche nur in Form von geschützten Außenwohnberei- 
chen, z.B. als (öffenbare) verglaste Loggien oder Wintergärten zulässig.  
Von dieser Festsetzung kann abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis 
erbracht wird, dass der Tag-Beurteilungspegel in de r Mitte des Außenwohnbereichs 64 dB(A) nicht 
überschreitet.“ 
Begründung 
Bei den vorhandenen teilweise erhöhten Schallimmiss ionsbelastungen aus dem Verkehrslärm, insbe- 
sondere der Straßenbahn, sind passive Schallschutzm aßnahmen für schutzbedürftige Aufenthaltsräu- 
me in Gebäuden erforderlich. 
Hierzu zählt die Definition von Anforderungen an Au ßenbauteile schutzbedürftiger Räume: Auf der 
Ebene des Bebauungsplans ist für die Dimensionierun g der Schallschutzmaßnahmen die dem Stand 
der Technik entsprechende DIN 4109 „Schallschutz im  Hochbau“ die maßgebliche Berechnungsvor- 
schrift. Hierin werden die Qualität und der erforde rliche Umfang der passiven Lärmschutzmaßnahmen 
sowie Aussagen zu den maßgeblichen Außenlärmpegeln, zu den Anforderungen an die Außenbauteile 
unter Berücksichtigung unterschiedlicher Raumarten und Nutzungen, zu den Anforderungen für Lüf- 
tungseinrichtungen und / oder Rollladenkästen getro ffen, die beim Bau der Gebäude zu berücksichti- 
gen sind. Mit den Anforderungen wird ein ausreichen der Schallschutz für Räume in den geplanten Ge- 
bäuden gewährleistet. 
 
Ergänzt wird die Festsetzung zu Anforderungen an Au ßenbauteile schutzbedürftiger Räume durch die 
Festsetzung schalldämmender Lüftungseinrichtungen. So sind für Gebäude, die einen Außenpegel von 
mehr als 50 dB(A) aufweisen, fensterunabhängige Lüf tungen in Schlafräumen und Kinderzimmern ein- 
zubauen. Die Erforderlichkeit zur Festsetzung schal ldämmender Lüftungseinrichtungen ergibt sich dar- 
aus, dass aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raumluftfeuchte Wohn- und Schlafräume 
ausreichend mit Frischluft versorgt werden müssen. Dies geschieht in der Regel durch zeitweises Öff- 
nen oder Kippen der Fenster. Diese Art der Wohnungs lüftung wird allerdings problematisch, wenn die 
Wohngebäude durch hohen Außenlärm belastet sind: Ei ne Raumbelüftung über ein gekipptes oder 
vollständig geöffnetes Fenster führt bei Schallschu tzfenstern zu einer sehr starken Einschränkung der 
Schalldämmwirkung. Vor allem bei Schlafräumen, bei denen eine nächtliche Stoßlüftung nicht zumut- 
bar ist, ist eine ausreichende Frischluftzufuhr nur  mit zusätzlichen, schalldämmenden Lüftungseinrich-
tungen möglich. Mit fensterunabhängigen Belüftungse inrichtungen kann jedoch auch bei geschlosse- 
nen Fenstern die erforderliche Raumbelüftung und so mit erst die jederzeitige bestimmungsgemäße 
Nutzung des Aufenthaltsraums, hier: zum Schlafen vo rgesehene Räume für Gebäude im Plangebiet, 
gewährleistet werden.  
Auf dezentrale schalldämmende Lüftungsgeräte kann v erzichtet werden, wenn das Gebäude mit einer 
zentralen Lüftungsanlage ausgestattet ist und hierd urch ein ausreichender und schallgedämmter Luft- 
austausch gewährleistet ist. 
 
Bei der Planung von neuen Wohngebieten hat der Schutz der Außenwohnbereiche an den Wohnungen 
einen wichtigen Stellenwert. Zum Außenwohnbereich z ählen die außerhalb von Wohngebäuden vor- 
handenen Flächen, die in Ergänzung der Gebäudenutzu ng für ein Wohnen im freien geeignet und be- 
stimmt sind. Diese Flächen, zu denen Gärten, Terras sen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbaren 
Außenanlagen gehören, sind nur tagsüber schutzwürdig, da sie nachts nicht dem dauernden Aufenthalt 
von Menschen zu dienen pflegen. Der Beurteilungspeg el tags sollte einen Wert von 64 dB(A) nicht 
übersteigen. Aufgrund der fachgutachterlich ermitte lten Werte müssen in bestimmten Baugebieten 
Schutzmaßnahmen an mit Gebäuden baulich verbundenen Außenwohnbereichen vorgesehen werden. 
Als mögliche Maßnahmen können den einzelnen Wohnung en auch lärmgeschützte, von den Schall-

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 160  
 
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quellen abgewandte Außenwohnbereiche zur Verfügung gestellt werden. Für Außenwohnbereiche auf 
der lärmzugewandten Seite kommen bspw. vorgehängte Glaselemente, Erhöhung der Brüstung an 
Balkonen, verglaste Loggien und Terrassen in Betrac ht. Eine entsprechende Festsetzung enthält der 
Bebauungsplan für die Baugebiete, die näher an der Straße als die 64 dB(A)-Tag-Isophonen liegen. 
 
In einigen Teilbereichen wird nachts durch die Immi ssionen der Straßenbahn in der Berechnung „auf 
der sicheren Seite“ die Schwelle der Gesundheitsgef ährdung von nachts 60 dB(A) überschritten (vgl. 
Kap. 13.1.1). Zum Schutz der Gesundheit der Bewohner sind dahe r an Fassaden, die näher an der 
Straße als die 60 dB(A)-Nacht-Isophonen liegen, kei ne für die Belüftung schutzbedürftiger Aufenthalts-
räume (z. B. Schlaf-, Kinder- oder Wohnzimmer) erforderlichen Fenster zulässig, damit der Schlaf nicht 
durch den erhöhten Außenlärm aufgrund gekippter Fen ster gestört wird. Die Gewährleistung eines un- 
gestörten Schlafs ist bspw. durch eine Grundrissori entierung (Schlafräume auf der lärmabgewandten 
Seite) möglich. 
 
Grundsätzlich kann von allen Festsetzungen abgewich en werden, wenn im Baugenehmigungsverfah- 
ren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall geringere Beurteilungspegel als die in den einzelnen 
Festsetzungen genannten vorliegen. Dies ist bspw. d urch Maßnahmen „an der Quelle“ möglich: Es 
wurde gutachterlicherseits darauf hingewiesen, dass  im Zuge des anstehenden Planfeststellungsver- 
fahrens zur ÖPNV-Anbindung Ludwigshöhviertel durch die Verlängerung der Linie 3 bis an die Stra- 
ßenbahntrasse in der Heidelberger Straße im Vergleich zu den Ansätzen „auf der sicheren Seite“ güns- 
tigere Randbedingungen erwartet werden, die zu geri ngeren Geräuschemissionen führen (vgl. Kap. 
13.1.2). Auch unter Berücksichtigung der Abschirmung durch Gebäude können geringere Beurteilungs- 
pegel erreicht werden. 
Ergänzend wird auf das Kapitel 13.1 und die „Schall technische Untersuchung“ der Dr. Gruschka 
Ingenieurgesellschaft mbH vom 03.06.2020 und 20.04.2021 verwiesen. 
20.18.2 Schallschutzmaßnahmen bei Garagengebäuden 
Festsetzung  
„Zur Wohnbebauung hin orientierte Fassaden von Gara gengebäuden sind geschlossen auszuführen, 
Öffnungen sind durch z. B. vorgehängte Fassaden zu verkleiden. Die Fassaden der Garagengebäuden 
sind hinsichtlich der Luftschalldämmung so zu gesta lten, dass im Einwirkungsbereich die Anforderun- 
gen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) eingehalten sind.   
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB  ausnahmsweise abgewichen werden, wenn 
im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einwirkungsbereich der Garagen- 
gebäude die Anforderungen der TA Lärm an den Schall immissionsschutz ohne Fassadenschließung 
bzw. -verkleidung eingehalten sind.“ 
Begründung 
Es sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans drei Garagengebäude innerhalb von Flächen mit be- 
sonderem Nutzungszweck geplant. An diesen Stellen s ind mehrgeschossige Quartiersgaragen vorge- 
sehen. Um die Verträglichkeit dieser Nutzung mit um gebenden schützenswerten Nutzungen zu ge- 
währleisten, werden Vorgaben für die Außenfassaden der Quartiersgaragen in der Weise festgesetzt, 
dass von ihnen keine unzumutbaren Störungen für die  angrenzenden schutzbedürftigen Wohnungen 
ausgehen. Von dieser Festsetzung kann entsprechend der Regelungen in der Festsetzung abgewichen 
werden.  
Ergänzend wird auf das Kapitel 13.1.3 und die „Orie ntierende schalltechnische Untersuchung 
‚Quartiersgaragen‘“ der Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH vom 08.05.2019 und die „Schalltech- 
nische Stellungnahme ‚Quartiersgarage mit Dach‘“ vom 25.06.2021 verwiesen.

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20.18.3 Schallschutzmaßnahmen der Energiezentrale 
Festsetzung  
„Die Energiezentrale (Ziff. I. 12.1) innerhalb der Versorgungsfläche: ‚Energiezentrale‘ ist so zu erri ch- 
ten, dass im Einwirkungsbereich die Anforderungen d er Technischen Anleitung zum Schutz gegen 
Lärm - TA Lärm eingehalten werden.“ 
Begründung 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist zur Verso rgung des Gebiets mit Wärme und Strom eine 
Energiezentrale geplant. Um die Verträglichkeit die ser Anlage mit schutzbedürftigen Nutzungen (wie 
Wohnen, Schule) der umgebenden Baugebiete zu gewähr leisten, sind die Vorgaben der TA Lärm ein- 
zuhalten. Es dürfen keine unzumutbaren Störungen für die angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen 
der Baugebiete auftreten. Die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionspunkten (0,5 m vor 
den Fenstern der Räume) dürfen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreiten.  
20.19 Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen, Stüt zmauern, soweit sie zur Herstellung 
des Straßenkörpers erforderlich sind (§9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) 
Festsetzung  
„Zur Herstellung des Straßenkörpers oder von Fußweg en erforderliche Böschungen, unterirdische 
Stützbauwerke oder Stützmauern sowie Rückenstützen von Bordsteinen sind, soweit sie außerhalb der 
festgesetzten Verkehrsflächen liegen, auf den Baugrundstücken entschädigungslos zu dulden und ver- 
bleiben weiterhin in der Nutzung der jeweiligen Grundstückseigentümer.“ 
Begründung 
Insbesondere aufgrund der im Geltungsbereich des Be bauungsplans vorliegenden Topographie kann 
es zur Herstellung der Straßen und Wege erforderlic h sein, Stützbauwerke oder Stützmauern außer- 
halb der öffentlichen Flächen herzustellen. Dies ist gemäß der Festsetzung auf den privaten Baugrund- 
stücken zu dulden.  
21. Begründung der Satzung über die Gestaltung baul icher Anlagen 
21.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 91 Abs.  1 Nr. 1 HBO) 
21.1.1 Dachform 
Festsetzung  
„Für alle Gebäude und baulichen Anlagen sind nur Flachdächer bis 10° Neigung zulässig. 
Bei den Bestandsgebäuden der denkmalgeschützten Ges amtanlage im urbanen Gebiet MU sowie bei 
den Bestandsgebäuden in der Fläche für Sport- und Spielanlagen (Sporthalle, Gebäude 4017B), im all- 
gemeinen Wohngebiet D3 (ehem. Kapelle, Gebäude 4084 ) und in der Gemeinbedarfsfläche mit der 
Zweckbestimmung: „Bildungscampus“ (Gebäude 4001) si nd auch davon abweichende Dachneigungen 
entsprechend dem Bestandsdach zulässig.“ 
Begründung 
Durch die Festsetzung von Dachformen und Dachneigung soll ein geordnetes städtebauliches Erschei- 
nungsbild erreicht werden. Im Bebauungsplan wird de shalb als Dachform das Flachdach mit einem 
Neigungsgrad von bis zu 10° festgesetzt. Die Vorgab e zu Flachdächern wird für alle Bereiche, für die 
Neubauten geplant sind, getroffen. Dort ermöglicht die Festsetzung die Umsetzung erwünschter zeit- 
genössischer Architektur mit bspw. zurückgesetzten Staffelgeschossen und Dachterrassen bzw. Dach- 
gärten, die für u.a. urban gardening und den gemein samen Aufenthalt der Bewohner genutzt werden 
können.

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Auch die Realisierung einer Dachbegrünung, die für alle Flachdächer verpflichtend ist, ist ein wesentl i- 
cher Hintergrund für die Festsetzung von Flachdäche rn im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Ins- 
besondere die großen Dachflächen der Garagengebäude  (Flächen mit besonderem Nutzungszweck 
„Garagengebäude“) oder der künftigen Gebäude in der  Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe- 
stimmung „Bildungscampus“ sind geeignet, durch Dach begrünung besondere Klima- und Nieder- 
schlagswasser-Rückhaltefunktionen zu übernehmen. Der 1-geschossige Anbau im Teilbaugebiet MU 2, 
der für den Nahversorger vorgesehen ist, soll aufgr und der hier vorliegenden Topographie mit einem 
Geländeanstieg nach Osten mit entsprechender Dachbegrünung (optischer) Teil der Landschaftstreppe 
werden. Dies erfordert die Errichtung eines Flachdachs.  
Die Festsetzung gilt nicht für die Bestandsgebäude in den Teilbaugebieten MU 1 bis MU 4, die das Ge- 
viert des öffentlichen Platzes der unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlage darstellen. Die derzei- 
tigen Walmdachkonstruktionen des denkmalgeschützten  Ensembles sind intakt und sind denkmal- 
schutzrechtlich so zu erhalten und in gleicher Weis e nach einer möglichen Zerstörung wieder aufzu- 
bauen.  
Weiterhin gilt die Vorgabe auch nicht für die übrig en Bestandsgebäude, die (ggf.) erhalten werden sol-
len. Für diese ist mit Einstufung der Flächen als L age im Außenbereich i. S. v. § 35 BauGB (aufgrund 
der militärischen Nutzung in der Vergangenheit) ein e Baugenehmigung erforderlich, so dass bei einem 
Erhalt des Daches der Festsetzung zur Dachform nich t entsprochen werden könnte. Im Falle eines Er- 
halts des Gebäudes ist bei Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten entsprechend eine vom Flachdach 
abweichende Dachform zulässig, sie muss jedoch dem Bestandsdach entsprechen, um den Charakter 
des Bestandsgebäudes zu erhalten. Diese Bestandsgeb äude stehen nicht unter Denkmalschutz. Im 
Gegensatz zu den Gebäuden der unter Denkmalschutz s tehenden Gesamtanlage sind für diese Ge- 
bäude, wenn sie ersetzt werden, Flachdächer erwünscht.  
21.1.2 Dachaufbauten 
Festsetzung  
„Technische Dachaufbauten müssen von den Außenwände n des Gebäudes allseitig mindestens um 
das Maß ihrer größten Höhe zurückversetzt werden. E in näheres Heranrücken an die Außenwände ist 
zulässig, wenn die Oberkante der technischen Aufbauten die Oberkante der Attika nicht überschreitet. 
Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind nur bis zu einer Höhe von 1,5 m über dem höchsten 
Punkt des letzten Geschosses (Dachhaut) zulässig und sie sind mind. 1 m von der Außenwand des da- 
runterliegenden Geschosses zurückzusetzen.  
Im urbanen Gebiet MU (denkmalgeschützte Gesamtanlag e) sind an Gebäuden der denkmalgeschütz- 
ten Gesamtanlage technische Aufbauten und Anlagen z ur Nutzung der Sonnenenergie im Vorfeld mit 
der Denkmalschutzbehörde abzustimmen und auf ihre d enkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit prü- 
fen zu lassen.  
Die Verpflichtung zur Dachbegrünung gemäß Ziff. I. 17.8 besteht weiterhin (Kombination von Dachbe- 
grünung und Solaranlagen).“  
Begründung 
Aus städtebaulichen Gründen sollen technische Aufba uten auf dem Dach zurückhaltend gestaltet wer- 
den und sind daher zurückzusetzen bzw. hinter der Attika unterzubringen. Dadurch sind sie vom öffent- 
lichen Raum aus weniger dominant im Erscheinungsbild. 
Für Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie gelten an dere Vorgaben: Hier wird aus städtebaulichen 
und gestalterischen Gründen die Höhe der Anlagen auf 1,5 m begrenzt. Aufgrund dieser geringen Höhe 
sind die gestalterische Beeinträchtigung bzw. die Sichtbarkeit vom öffentlichen Raum aus gering. Damit 
wird auch die Zulässigkeit des geringeren Rückversetzens begründet.  
Die Bestandsgebäude in den MU 1 bis MU 4, die nach Hessischem Denkmalrecht eine geschützte Ge- 
samtanlage darstellen, sollen entsprechend ihres Schutzstatus dauerhaft erhalten und nicht beschädigt 
oder im Charakter der Gebäude beeinträchtigt werden . Dementsprechend sind bei der Planung von 
technischen Aufbauten und Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie im Vorfeld Abstimmungen mit der

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 163  
 
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Denkmalschutzbehörde zu treffen, sodass eine Genehm igungsfähigkeit der Dachaufbauten geprüft 
werden kann.  
Sind Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie vorgesehen, ist auf eine funktionale Kombination mit der 
Dachbegrünung zu achten. Die besonderen Klima- und Niederschlagswasser-Rückhaltefunktionen der 
Dachbegrünung sollen nicht beeinträchtigt werden.  
21.1.3 Fassaden 
Festsetzung  
„An Fassaden sind glänzende, spiegelnde und reflektierende Materialien nicht zulässig. Ausgenommen 
hiervon sind Fassadenelemente ohne Blendwirkung, die der Energiegewinnung dienen.“ 
Begründung 
Fassaden von Gebäuden tragen zu einem nicht unerheb lichen Teil zur architektonischen Gestalt des 
Stadtbildes und somit zum Gebietscharakter bei. Um ein harmonisches Stadtbild zu erhalten, sind Fas- 
saden mit glänzenden, spiegelnden und reflektierenden Materialien unzulässig. 
Ausgenommen sollen nur Fassaden sein, wenn sie der Energiegewinnung dienen. Es dürfen jedoch 
keine negativen Auswirkungen auf Nachbargebäude auftreten. 
21.2 Außenanlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 HBO) 
21.2.1 Einfriedungen  
Festsetzung  
„Einfriedungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 HBO i.V.m. § 9 Abs . 1 Nr. 20 BauGB)  
Bei Einfriedungen in Form von Zäunen ist die Durchl ässigkeit für Kleintiere im Bodenbereich durch ei- 
nen durchgängigen Mindestabstand zwischen Bodenober kante und Zaununterkante von 0,1 m oder 
durch einen 0,12 m breiten und hohen Durchlass pro angefangener 10 m Zaunlänge zu gewährleisten. 
Einfriedungen in den allgemeinen Wohngebieten WA 
In den allgemeinen Wohngebieten sind Einfriedungen mit Ausnahme von Wildschweinschutzzäunen 
gemäß Ziff. II. 2.1.5 lediglich in Form von Hecken und sonstigen Strauchpflanzungen sowie Maschen- 
draht- oder Stabgitterzäunen in Verbindung mit Heck enpflanzen bis zu einer maximalen Höhe von 
1,4 m zulässig. Es sind Pflanzen der Auswahlliste B1 (siehe Ziff. V. 21.3) zu verwenden. 
Einfriedungen aus Blech, Kunststoff, Bretterzäunen,  Gabionen, Mauerwerk und Beton sowie die Be- 
spannung oder Verkleidung der Einfriedungen z.B. mi t Sichtschutzfolie, Sichtschutzstreifen oder Zaun- 
blenden sind nicht zulässig.  
Stützmauern an Abgrabungen sind zulässig. 
Einfriedungen im urbanen Gebiet MU 
Einfriedungen im Bereich des denkmalgeschützten Ges amtensembles sind im Vorfeld mit der Denk- 
malbehörde abzustimmen und von dieser denkmalrechtl ich genehmigen zu lassen. Bei Einfriedungen 
in Form von bzw. mit Hecken und sonstigen Strauchpf lanzungen sind Pflanzen der Auswahlliste B1 
(siehe Ziff. V. 21.3) zu verwenden. 
Einfriedungen in den Gemeinbedarfsflächen und der F läche für Sport- und Spielanlagen 
In der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbes timmung: ‚Bildungscampus‘ sind Einfriedungen 
mit einer maximalen Höhe von 1,4 m in Form von Heck en und sonstigen Strauchpflanzungen sowie 
Maschendraht- oder Stabgitterzäunen in Verbindung m it Heckenpflanzen zulässig. Es sind Pflanzen 
der Auswahlliste B1 (siehe Ziff. V. 21.3) zu verwenden.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 164  
 
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Einfriedungen aus Blech, Kunststoff, Bretterzäunen,  Gabionen, Mauerwerk und Beton sowie die Be- 
spannung oder Verkleidung der Einfriedungen z.B. mi t Sichtschutzfolie, Sichtschutzstreifen oder Zaun- 
blenden sind nicht zulässig.   
In der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung:  ‚Jugendzentrum‘ sind Einfriedungen unzuläs- 
sig.  
In der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind Einf riedungen mit Ausnahme von Wildschweinschutz- 
zäunen gemäß Ziff. II. 2.1.5 unzulässig. 
Einfriedungen in der Versorgungsfläche: ‚Energiezen trale‘ 
In der Versorgungsfläche: ‚Energiezentrale‘ sind Ei nfriedungen mit einer maximalen Höhe von 2 m le- 
diglich in Form von Maschendraht- oder Stabgitterzä unen in Verbindung mit Heckenpflanzen, von He- 
cken und sonstigen Strauchpflanzungen zulässig. Es sind Pflanzen der Auswahlliste B1 (siehe 
Ziff. V. 21.3) zu verwenden. Entlang der öffentlich en Verkehrsflächen Ludwigshöhstraße und Granit- 
straße bis zu einem Abstand von 25 m zur Ludwigshöhstraße (Luftlinie) sind Einfriedungen unzulässig. 
Einfriedungen aus Blech, Kunststoff, Bretterzäunen,  Gabionen, Mauerwerk und Beton sowie die Be- 
spannung oder Verkleidung der Einfriedungen z.B. mi t Sichtschutzfolie, Sichtschutzstreifen oder Zaun- 
blenden sind nicht zulässig. 
Wildschweinschutzzäune 
In folgenden Baugebieten oder Flächen sind zum Schu tz vor Wildschweinen Einfriedungen mit einer 
maximalen Höhe von 1,6 m und einer Tiefe von maxima l 0,5 m unterhalb der Erdoberfläche in Form 
von Stabgitterzäunen zulässig:  
 In den allgemeinen Wohngebieten E1, E2 und E4 - E6  an den Baugrundstücksgrenzen, die an 
die festgesetzten Flächen für Wald, die festgesetzten Maßnahmenflächen M 4 - M 6 und / oder 
die festgesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbes timmung: „Verkehrsberuhigter Bereich“ 
Mondstraße angrenzen, 
 im allgemeinen Wohngebiet E3 an der östlichen und südöstlichen Baugebietsgrenze an der 
Cooperstraße,  
 in der Fläche für Sport- und Spielanlagen an der f estgesetzten Geltungsbereichsgrenze des 
Bebauungsplans und an der Grenze zur festgesetzten Maßnahmenfläche M 1, 
 in der östlichen Landschaftstreppe an der festgese tzten Geltungsbereichsgrenze des Bebau- 
ungsplans und an der Grenze zur festgesetzten Maßnahmenfläche M 5.“  
Begründung 
Hintergrund für die Festsetzung dieser gestalterisc hen Grundlinien ist das städtebauliche Ziel, homo- 
gene und städtebaulich harmonische Straßenzüge zu e rhalten und damit auch durch die Gestaltung 
des privaten Grundstücks einen Beitrag zu einer höh eren Qualität des öffentlichen Raums bzw. des 
Stadtbilds zu leisten.  
Die Abschottung der Wohnbaugrundstücke mit hohen, a bweisenden Einfriedungen ist städtebaulich 
nicht gewünscht und entsprechend sind Einfriedungen  lediglich bis zu einer Höhe von 1,4 m zulässig 
(mit Ausnahme von Bereichen, in denen Wildschweinschutzzäune zulässig sind, s.u.).  
Aufgrund der unterschiedlichen Topographieverhältnisse im Gebiet werden Stützmauern an Abgrabun- 
gen zugelassen.  
Um den Charakter der nach Hessischem Denkmalrecht g eschützten Gesamtanlage nicht zu beein- 
trächtigen, sind bei geplanten Einfriedungen in den urbanen Teilbaugebieten MU 1 bis MU 4 im Vorfeld 
mit der Denkmalschutzbehörde Abstimmungen zu treffe n, sodass eine Genehmigungsfähigkeit geprüft 
werden kann. 
In der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbes timmung: „Bildungscampus“ ist ebenfalls städte- 
baulich keine Abschottung mit hohen, abweisenden Ei nfriedungen gewünscht und entsprechend sind 
Einfriedungen von bis zu 1,4 m möglich sind.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 165  
 
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Eine andere Regelung gilt für die Einfriedungen in den Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestim- 
mung: „Jugendzentrum“. Hier sind Einfriedungen gene rell unzulässig. Der Ausschluss von Einfriedun- 
gen dient der uneingeschränkten Zugänglichkeit sowi e dem Erhalt einer offenen Gebietsstruktur im 
Übergang zu den geplanten unmittelbar umgebenden Gr ünflächen innerhalb des Geltungsbereichs so- 
wie den benachbarten Grünflächen außerhalb des Geltungsbereichs.  
Auch für die Fläche für Sport- und Spielanlagen sin d Einfriedungen grundsätzlich (mit Ausnahme eines 
Wildschweinschutzzaunes, s.u.) unzulässig, damit di e Fläche uneingeschränkt zugänglich ist und eine 
offene Gebietsstruktur im Übergang zu den unmittelb ar umgebenden Grünflächen erhalten wird. Das 
Verbot der Einfriedungen gilt nicht für Sportbereic he oder Sportanlagen innerhalb der Flächen, z.B. fü r 
Ballfangzäune, sondern lediglich an Grundstücksgrenzen zwischen benachbarten Grundstücken. 
Die Energiezentrale stellt einen Bereich dar, der a ufgrund der teilweise sensiblen Einbauten vor unbe-
fugtem Zutritt geschützt werden muss, weshalb hier an der von Straßen abgewandten Seite eine ma- 
ximale Höhe der Einfriedungen von 2 m zulässig ist.  Entlang der Ludwigshöhstraße und teilweise ent- 
lang der Granitstraße sind Einfriedungen jedoch unz ulässig, damit am Quartierseingang keine abwei- 
sende Abschottung des Grundstücks möglich ist. Hier  kann das Gebäude selbst als Grundstücksab- 
grenzung fungieren. 
Um einen einheitlichen, durchgrünten Charakter im G eltungsbereich zu wahren und weniger wertige 
Einfriedungen zu vermeiden, die das Stadtbild beein trächtigen können, sind Einfriedungen aus Blech, 
Kunststoff, Bretterzäunen, Gabionen, Mauerwerk und Beton sowie die Bespannung oder Verkleidung 
der Einfriedungen z.B. mit Sichtschutzfolie, Sichts chutzstreifen oder Zaunblenden nicht zulässig. Mit 
der Vorgabe zu bepflanzten Einfriedungen soll der d urchgrünte Charakter des Gebietes gestärkt wer- 
den.  
Die Einfriedungen sollen einen Mindestbodenabstand von 10 cm oder einen Durchlass von 12 x 12 cm 
pro 10 m Zaunlänge haben, damit Kleintiere und Klei nsäuger wie z.B. Igel ungehindert hindurchlaufen 
können. Dadurch werden ungewollte Barrieren für die  natürliche Fauna soweit wie möglich minimiert. 
Die Maßnahme dient der Sicherung der ökologischen V ielfalt. Die Größenbegrenzung der Breite und 
Höhe eines Durchlasses auf 0,12 m dient dem Schutz von Kindern. 
Im östlichen Bereich des Geltungsbereichs in Richtu ng Wald sind ergänzend Wildschweinschutzzäune 
zulässig. Aufgrund von Wildschweinvorkommen im Bere ich der Marienhöhe und der von Wildschwei- 
nen auf Nahrungssuche ausgehenden potenziellen Gefa hr für Gärten und Außenanlagen ist es in den 
allgemeinen Wohngebieten WA E, der Fläche für Sport - und Spielanlagen sowie der östlichen öffentli- 
chen Grünfläche mit der Zweckbestimmung: „Landschaf tstreppe“ zulässig, Zäune zu errichten, die mit 
entsprechender Höhe bzw. Tiefe in den Boden hineinr agend einen Schutz der Gärten und Außenanla- 
gen vor dem Eindringen von Wildschweinen darstellen.  
21.2.2 Einhausungen 
Festsetzung  
„Einhausung für Fahrräder und Müllbehälter in den Ba ugebieten mit Ausnahme der allge- 
meinen Wohngebiete A2 – A4   
Mindestens 80 % der außerhalb von Gebäuden errichte ten Fahrradabstellplätze sind einzuhausen 
(dreiseitig umschlossen). Als Einhausung von Fahrra dabstellplätzen sind lediglich Mauern sowie Holz- 
oder Metallelemente zulässig. Die Begrünung der Ein hausung ist zulässig. Die Einhausung von Fahr- 
radabstellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist unzulässig.  
Oberirdische Müllbehälter sind einzuhausen. Einhausungen sind so zu errichten, dass die Müllsammel- 
behälter von den öffentlichen Straßenverkehrsfläche n und den Verkehrsflächen besonderer Zweckbe- 
stimmung aus nicht einsehbar sind. Als Einhausung sind Hecken- oder Strauchbepflanzungen, Mauern 
sowie Holz- oder Metallelemente zulässig. Die Begrünung der Einhausung ist zulässig.  
Es wird auf die Festsetzungen zu Nebenanlagen unter  Ziff. I. 5 und zur Vorgartenbegrünung unter 
Ziff. I. 17.6 verwiesen.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 166  
 
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Einhausung für Fahrräder und Müllbehälter in den al lgemeinen Wohngebieten A2 – A4 
Einhausungen für Fahrradabstellplätze sind zulässig . Als Einhausung von Fahrradabstellplätzen sind 
lediglich Mauern sowie Holz- oder Metallelemente zu lässig. Die Begrünung der Einhausung ist zuläs- 
sig. 
Oberirdische Müllbehälter sind einzuhausen. Einhausungen sind so zu errichten, dass die Müllsammel- 
behälter von den öffentlichen Straßenverkehrsfläche n und den Verkehrsflächen besonderer Zweckbe- 
stimmung aus nicht einsehbar sind. Als Einhausung sind Hecken- oder Strauchbepflanzungen, Mauern 
sowie Holz- oder Metallelemente zulässig. Die Begrünung der Einhausung ist zulässig. 
Es wird auf die Festsetzungen zu Nebenanlagen unter  Ziff. I. 5 und zur Vorgartenbegrünung unter Ziff. 
I. 17.6 verwiesen.“ 
Begründung 
Zur Gewährleistung eines einheitlichen städtebaulichen Erscheinungsbildes sowie zur Vermeidung von 
störender Wirkung im Straßenraum werden gestalterische Regelungen für die Einhausungen der Fahr- 
radstellplätze und oberirdischen Müllbehälter getroffen. 
Die Vorgabe bzw. Zulässigkeit der Einhausung von Fahrradabstellplätzen hat geschützte Fahrradunter- 
stellplätze für die Bewohner auf den Grundstücken zum Ziel. Zur Förderung des Radverkehrs (vgl. auch 
Ziele des Mobilitätskonzepts, Kap. 10.3) sind ausre ichende, gut ausgestattete und leicht erreichbare 
Radabstellplätze eine wichtige Voraussetzung, da durch attraktive Abstellanlagen die Zugangsschwelle 
zum Fahrrad gesenkt wird. Ein guter Diebstahlschutz trägt außerdem dazu bei, dass hochwertigere und 
damit verkehrssichere Räder benutzt werden, was wiederum die Attraktivität der Nutzung des Fahrrads 
erhöht. Dies wird u.a. dadurch gewährleistet, dass 80 % der Fahrradabstellplätze innerhalb der über- 
baubaren Grundstücksflächen einzuhausen sind sowie durch die Bevorteilung von Nicht-
Wohnnutzungen im Erdgeschoss bei der Berechnung der  Geschossfläche (vgl. Kap. 20.2.5). Als Ein- 
hausung von Fahrradabstellplätzen gilt eine 3-seiti g umschlossene und überdachte bauliche Anlage 
aus Mauer-, Holz- und Metallelementen. 
Um erdrückende oder störende Wirkungen im Straßenra um zu vermeiden, werden einzuhausende 
Fahrradabstellplätze außerhalb der überbaubaren Gru ndstücksflächen nicht zugelassen. Diese Rege- 
lung gilt nicht für die Einzelhausgebiete A2 bis A4 . Dies wird dadurch begründet, dass die Größe der 
Grundstücke für Reihenhäuser begrenzt ist und Fahrr äder, die im Garten untergebracht werden, 
schlechter erreichbar sind. So wird die geschützte Unterstellung der besser erreichbaren Fahrräder 
auch in den Vorgärten gewährleistet.  
Die Vorgabe zur Einhausung für Mülltonnen und Begrü nung der Einhausungen unterstützt einen grü- 
nen Charakter des Gebiets, fördert eine attraktive Gestaltung der privaten Freiflächen und trägt zur 
ökologischen Vielfalt bei.  
21.3 Anforderungen an Werbeanlagen (§ 91 Abs. 1 Nr.  1 HBO) 
Festsetzung  
„Im gesamten Geltungsbereich sind Werbeanlagen nur als parallel zur Gebäudefassade angeordnete 
Werbeanlagen (Flachwerbung) an der Stätte der Leistung zulässig. Je Werbeanlage ist eine Größe von 
2 m² zulässig bei einer max. Höhe von 60 cm. Der Abstand aller Teile einer Flachwerbung zur Fassade 
darf nicht größer als 0,2 m sein.  
Senkrecht zur Gebäudefassade angeordnete Werbeanlagen (Ausleger) sind ausnahmsweise bis zu ei- 
ner Größe von 0,6 m x 0,6 m zulässig. 
Die Werbe- und Schriftzone ist dem Erdgeschossbereich zuzuordnen. 
Werbeanlagen dürfen wesentliche Bauglieder nicht ve rdecken. Art, Form, Größe, Lage, Material und 
Ausdehnung der Anlage müssen sich in die Maßstäblichkeit der Architektur einfügen. 
Das Anbringen / Aufstellen von Plakatwänden und War enautomaten, von sich bewegenden Werbeele- 
menten, Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder grellem Licht (Lauf-, Wechsel- und Blinklich-

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 167  
 
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ter sowie Leuchtschriften), Lichtprojektionen einsc hließlich Laserwerbung, Bildschirmwerbungen sowie 
akustische Werbeanlagen sind unzulässig. 
Hinweis ohne Festsetzungscharakter: Alle Werbeanlag en im urbanen Gebiet MU sind mit der Unteren 
Denkmalschutzbehörde bzgl. Art, Anzahl und Ausführu ng abzustimmen und von dieser denkmalrecht- 
lich genehmigen zu lassen .“ 
Begründung 
Werbeanlagen dominieren aufgrund ihrer auf die visuelle Wahrnehmung ausgerichteten Gestaltung den 
öffentlichen Raum erheblich. Häufig werden die Werb eanlagen dabei weder mit Rücksichtnahme auf 
den gestalterischen Charakter der Umgebung noch auf  eine ausgewogene Werbeflächen-Baukörper-
Proportion errichtet. Das Ortsbild im Geltungsberei ch des Bebauungsplans besitzt aufgrund der über- 
wiegend geplanten Wohnnutzung sowie aus der teilweise zu erhaltenden historischen Struktur eine be- 
sondere Charakteristik und Wertigkeit. Diese soll entsprechend geschützt und eine Dominanz der Wer- 
bung verhindert werden. Die Wohnnutzungen sind darü ber hinaus besonders störanfällig und hinsicht- 
lich aufdringlicher Werbung in der Nachbarschaft sc hutzwürdig. Auch die Wohnnutzungen in den urba- 
nen Gebieten sollen nicht von aufdringlicher Werbung beeinträchtigt werden.  
Die getroffenen Festsetzungen zu Werbeanlagen erlauben eine Steuerung von Anbringungsort, Art und 
Größe der Anlagen. Ziel ist es, eine Störung im Ers cheinungsbild, des Wohncharakters, des öffentli- 
chen Raums und insbesondere nachts eine Fernwirkung  der Werbeanlagen zu unterbinden. Die ge- 
troffenen Vorgaben ermöglichen dennoch eine zeitgem äße Beschilderung bzw. ein zeitgemäßes Wer- 
bekonzept von Gewerbetreibenden.  
Grundsätzlich sind nur parallel zur Gebäudefassade angeordnete Werbeanlagen (Flachwerbung) er- 
wünscht, um eine Dominanz der Werbeanlagen im Orts-  und Straßenbildes zu verhindern. Senkrecht 
zur Fassade angeordnete Werbeauslagen (Ausleger) so llen maximal kleinflächig errichtet werden kön- 
nen. Entsprechend sind senkrecht zur Fassade angeor dnete Werbeauslagen (Ausleger) nur aus- 
nahmsweise zulässig. 
Ein weiteres Anliegen ist, durch den Ausschluss von  aufdringlicher Leuchtwerbung die Lichtverschmut- 
zung bzw. „optische Verschmutzung“ einzudämmen. Die  festgesetzten Baugebiete könnten durch sol- 
che Werbeanlagen in ihrer Qualität gestört werden. Beim Verkehr kann evtl. durch ablenkende Leucht- 
werbung die Sicherheit beeinträchtigt sein.  
Die Begrenzung der Werbe- und Schriftzone auf den Bereich des Erdgeschosses wird begründet durch 
die üblicherweise Beschränkung gewerblicher Nutzung  auf die Erdgeschosse in allgemeinen Wohnge- 
bieten sowie einer Vermeidung einer charakterfremden Fernwirkung durch Anbringung der Werbung in 
den oberen Geschossen. Da die gewerblichen Einricht ungen hauptsächlich zur Nutzung durch die Be- 
wohner des Gebietes „Ludwigshöhviertel“ vorgesehen sind, ist eine auffällige (Fern-) Wirkung von Wer- 
beanlagen nicht im Sinne der stadtplanerischen Zielsetzung. 
Um ein harmonisches Stadtbild nicht zu stören, werden Vorgaben zur Einfügung der Werbeanlagen an 
die Maßstäblichkeit der Architektur gemacht. Überde ckt wird die architektonische Gliederung, wenn ei- 
ne Werbeanlage sich nicht in den beispielsweise durch Fenster, Simse und Zierelemente gekennzeich- 
neten Aufbau eines Gebäudes einfügt. Eine Überdeckung liegt hingegen dann nicht vor, wenn die Wer- 
beanlage so angebracht ist, dass die ausgewogene Architektur des Gebäudes weiterhin sichtbar bleibt. 
Die zu erhaltenden denkmalgeschützten Gebäude solle n nicht von Werbeanlagen überformt oder be- 
einträchtigt werden. Demnach sind alle Werbeanlagen in den urbanen Teilbaugebieten MU 1 bis MU 4, 
die innerhalb der denkmalgeschützten Gesamtanlage l iegen, mit der Unteren Denkmalschutzbehörde 
bzgl. Art, Anzahl und Ausführung abzustimmen und vo n dieser denkmalrechtlich genehmigen zu las- 
sen.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 168  
 
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22. Begründung der Satzung zur Schaffung von Anlage n zum Sammeln 
oder Verwenden von Niederschlagswasser  
Festsetzung  
„Aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG)  i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548) i.V.m. 
§ 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf privaten und öffentlichen Baugrundstücken 
Zisternen zu errichten und das auf Dachflächen anfa llende Niederschlagswasser darin zu sammeln. 
Dieses Niederschlagswasser soll als Brauchwasser (z .B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) 
genutzt werden.  
Ausgenommen sind: 
 begrünte Dächer, sofern sie nicht an den öffentlic hen Kanal angeschlossen sind 
 Retentionsgründächer mit einer Abflussdrosselung a uf ≤ 2 l/s 
 Intensivgründächer 
Das Fassungsvermögen der Zisternen soll: 
 mindestens 25 l/m² horizontal projizierte, unbegrü nte Dachfläche 
 mindestens 10 l/m² extensiv begrünte Dachfläche be tragen. 
Hinweise: 
 Der Überlauf der Zisternen ist, soweit dem weder w asserrechtliche noch sonstige öffentlich-
rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, auf dem Grund- 
stück zu versickern und/oder in den öffentlichen Regenwasserkanal einzuleiten. 
 An die Zisterne angeschlossene, begrünte Dachfläch en sind mit einer Dachabdichtung auszu- 
statten, die keine Wurzelhemmstoffe oder Biozide na ch der Definition der Biozid-Verordnung 
(EU) Nr. 528/2012 enthalten.“ 
Begründung 
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes ist e ine Vorgabe für die Entwässerung der Dachflä- 
chen die Errichtung von Zisternen, um das darin ges ammelte Niederschlagswasser als Brauchwasser 
zu verwerten. Durch Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser werden die Trinkwasser-
Ressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaus halt gemindert und die Kläranlage entlastet. Bei 
Überlauf der Zisternen soll das Regenwasser auf dem  Grundstück versickert und/oder in den öffentli- 
chen Abwasserwasserkanal eingeleitet werden. Voraus setzung für die Sammlung, Verwertung und 
Versickerung ist, dass wasserwirtschaftliche, gesun dheitliche, wasserrechtliche oder sonstige öffent- 
lich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen.  
Ziel der Maßnahme ist einerseits die Minimierung der Niederschlagsabflüsse und andererseits die mög- 
lichst naturnahe Wiedereingliederung der unvermeidb aren Niederschlagsabflüsse in den natürlichen 
Wasserkreislauf. Abflussspitzen sowie Anteile des O berflächenabflusses sollen dabei zugunsten von 
Rückhaltung, Verdunstung und Versickerung reduziert werden. 
Die Ausnahmen von der Zisternensatzung sollen einen  Anreiz für eine Dachbegrünung schaffen, die 
über die Mindestanforderungen der Dachbegrünungsfes tsetzungen hinausgeht und eine höhere Ab- 
flussretentionswirkung hat. Wenn Gründachflächen nicht an den Kanal angeschlossen sind, wird deren 
Regenwasser bereits vollständig auf dem Grundstück bewirtschaftet und wieder dem Wasserkreislauf 
zugeführt, weshalb eine Zisterne zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit entfallen kann.  
Das vorgegebene Fassungsvermögen von 25 l/m² stammt  aus der DIN 1989-1 zu Regenwassernut- 
zungsanlagen. Der Ertrag verringert sich entspreche nd dem Abflussbeiwert, weshalb für extensiv be- 
grünte Dachflächen 10 l/m² vorgegeben werden. 
Für weitergehende Informationen wird auf das Kapitel 9.2.2 verwiesen.

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23. Begründung der Nachrichtlichen Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB) 
In den Bebauungsplan wird die aus geschichtlichen u nd künstlerischen Gründen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 
Hessisches Denkmalschutzgesetz geschützte Gesamtanl age „Cambrai-Fritsch-Kaserne“ nachrichtlich 
übernommen. Für weitergehende Informationen wird auf Kapitel 6.10 verwiesen.  
Das vorhandene und nach § 30 BNatSchG gesetzlich ge schützte Biotop „Sandtrockenrasen“ im westli- 
chen Teilbereich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Landschaftstreppe“ wird nach- 
richtlich in den Bebauungsplan übernommen. Für weit ergehende Informationen wird auf das Kapitel 
6.6.4 und den Umweltbericht verwiesen.  
24. Hinweise 
In Ergänzung zu den planungsrechtlichen Festsetzung en, örtlichen Bauvorschriften, der Satzung zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden vo n Niederschlagswasser und nachrichtlichen 
Übernahmen enthält der Bebauungsplan Hinweise zu folgenden Themen: 
 Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften  
 Gedenkstein Rodelunglück 
 Geothermiefelder 
 Artenschutz 
 Biodiversität  
 Externe Ausgleichsmaßnahmen 
 Verwendung heller Beläge bzw. heller Farbtöne für Gebäudefassaden, Nebenanlagen, Kfz-
Stellplätze und befestigte Flächen 
 Lärmschutz 
 Flächen mit Bodenverunreinigungen   
 Altflächen / Altlasten 
 Bodenveränderungen 
 Kampfmittel 
 Bodendenkmäler 
 Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden 
 Leitungsschutzmaßnahmen (Neuplanung / Neubau) 
 Geländeoberfläche und Anschlusshöhen an Straßen  
 Einstellplatzsatzung sowie Einschränkungs- und Ver zichtssatzung im Ludwigshöhviertel 
 Sicherheitsraum für die Straßenbahn in den angrenz enden öffentlichen Flächen 
 Darmstädter Sortimentsliste (2020) 
 Baumschutzsatzung 
 Pflanzliste 
25. Regelungen des Eckpunktepapiers und des städteb aulichen Vertrags 
25.1 Eckpunktepapier 
Zur städtebaulichen Entwicklung der ehemaligen Camb rai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung wurde 
ein Eckpunktepapier aufgestellt, welches zwischen d em Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
und der BVD New Living GmbH & Co. KG bzw. der BVD W oBau GmbH & Co KG (im Folgenden BVD 
genannt) abgestimmt und in der Sitzung der Stadtver ordnetenversammlung vom 11.12.2018 beschlos- 
sen wurde.

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 170  
 
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Das Papier umfasst insbesondere folgende Regelungen, Inhalte und Ziele: 
 Sicherung der stadtentwicklungspolitischen Ziele u nd Grundlage n für den im Folgenden noch 
abzuschließenden städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt und BVD 
 Basis für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch di e BVD sowie den Kaufvertrag zwischen 
BVD und BImA (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben)  
 Regelungen zur Kostenübernahme und Vorgaben zum Ze itrahmen 
 Schaffung von Planungsrecht durch die Aufstellung eines Bebauungsplans durch die Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt 
 Festlegung der Flächenanteile der Gemeinbedarfsflä chen, Verkehrsflächen, öffentlichen Grün- 
und Freiflächen, Wald- und Biotopflächen auf der Gr undlage der kooperativen Wertermittlung 
(Vermessungsamt – BImA) 
 Herstellung der ÖPNV-Erschließung durch die Straße nbahntrasse durch die Wissenschafts- 
stadt Darmstadt 
 Herstellung der sozialen Infrastruktur (Schule und  Kita, Jugendzentrum, sonstige Gemeinbe- 
darfseinrichtungen) durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 Quoten zur Sicherung des sozial geförderten Wohnun gsbaus 
 Umsetzung eines Mobilitätsmanagements mit reduzier tem Stellplatzschlüssel und Parkraum- 
bewirtschaftung als Voraussetzung für die Schaffung der angestrebten 1.400 Wohneinheiten im 
Planungsgebiet 
 Qualitätssicherung der Hochbauten durch wettbewerb liche Verfahren 
 Berücksichtigung des zur Versorgung des Gebiets no twendigen Einzelhandels  
25.2 Städtebaulicher Vertrag 
Das am 11.12.2018 beschlossene Eckpunktepapier bild ete die Grundlage für den zwischen der Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt und der BVD NL geschlosse nen städtebaulichen Vertrag, in dem alle De- 
tails der Zusammenarbeit geregelt und die Modalitäten der gemeinsamen Projektentwicklung festgelegt 
wurden. 
Gemeinsam mit der BVD NL wurde das Eckpunktepapier weiterentwickelt und konkretisiert. Hierbei 
sind die grundlegenden Planungsziele aus der beschl ossenen Rahmenplanung aus 2011 für den Kon- 
versionsbereich Süd nicht verändert worden und lieg en auch dem städtebaulichen Vertrag Ludwigs- 
höhviertel zugrunde. 
Im städtebaulichen Vertrag werden Regelungen getroffen 
 zur Bauleitplanung, 
 zur beabsichtigten Flächenübertragung, 
 zur Beteiligung der Öffentlichkeit, 
 zur Inklusion, 
 zur Herstellung der Erschließung gem. dem gesonder ten Erschließungsvertrag inkl. Aus- 
gleichsmaßnahmen, 
 zum Energiekonzept und zu den energetischen Anford erungen an Gebäude, 
 zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität, 
 zur Realisierung von öffentlichen Grün- und Freifl ächen, 
 zur Sicherung und Bewirtschaftung von Artenschutzf lächen 
 zum Wald und Waldrand 
 zu Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, 
 zum öffentlich geförderten Wohnen und zielgruppeno rientiertem Wohnen 
 zu Angeboten der Nahversorgung, 
 zur vereinfachten Umlegung, 
 zum Ablauf der konkurrierenden Planungsverfahren f ür die Baufelder,

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 171  
 
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 zur Herstellungsverpflichtung,  
 zur Kostentragung, 
 zu zu überlassenden Liegenschaften an die Wissensc haftsstadt Darmstadt (Jefferson Siedlung) 
 zum Rücktritt und Anpassung, 
 zur Neuverhandlungs- und Revisionspflicht. 
 
Zusätzlich zum städtebaulichen Vertrag wird auch ein Erschließungsvertrag abgeschlossen.  
Über die Inhalte des städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan S 26 wurde mit allen Beteiligten 
Einigkeit erzielt. Die Unterzeichnung des städtebau lichen Vertrags erfolgte vor dem Inkrafttreten des 
Bebauungsplans S 26 „Ludwigshöhviertel“. Er wurde i n der Stadtverordnetenversammlung (Vorlage-
Nr. MV 2020/0150) am 25.06.2020 beschlossen.  
26. Planungsstatistik 
Geltungsbereich Bebauungsplan (gesamt) 342.334 m² 1 00,0 % 
Baugebiete 131.681 m² 38,5 % 
davon allgemeine Wohngebiete  118.141 m²  
davon urbane Gebiete 13.540 m²  
Flächen mit besonderem Nutzungszweck 9.240 m² 2,7 %  
Flächen für Gemeinbedarf  10.276 m²  3,0 % 
Flächen für Sport- und Spielanlagen 16.996 m² 5,0 %  
Flächen für Versorgungsanlagen  1.596 m² 0,5 % 
Öffentliche Verkehrsflächen  52.756 m² 15,4 % 
davon Straßenverkehrsflächen  11.173 m²  
davon Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 41 .583 m²  
Private Verkehrsflächen 198 m² < 0,1 % 
Flächen für die Straßenbahn (ohne Querungen) 4.829 m² 1,4 % 
Öffentliche Grünflächen (ohne Maßnahmenflächen) 51. 682 m² 15,1 % 
Waldflächen (ohne Maßnahmenfläche M 5) 17.803 m² 5, 2 % 
Maßnahmenflächen 45.277 m² 13,2 %

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 172  
 
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27. Verwendete Gutachten  
Folgende Gutachten wurden im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplans berücksichtigt: 
 Arcadis Germany GmbH: Ehemalige US-Liegenschaft Ca mbrai-Fritsch-Kaserne in Darmstadt, 
We 129507, Phase IIb: Detailuntersuchung, Darmstadt, 12. Januar 2017 
 Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Orientiere nde schalltechnische Untersuchung 
„Quartiersgaragen“, Darmstadt, 08.05.2019 
 Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltech nische Stellungnahme „Quartiersgarage 
mit Dach“, Darmstadt, 25.06.2021 
 Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Schalltech nisches Büro: Schalltechnische Untersu- 
chung, Bebauungsplan S 26 „Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung“, Wissenschafts- 
stadt Darmstadt, Darmstadt, 14.06.2020 
 Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltech nischen Stellungnahme „Lärmeinwirkungen 
durch den plangegebenen Verkehr auf die Nachbarschaft“, Darmstadt, 24.06.2020 
 Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH: Schalltech nischen Stellungnahme „Straßenbahn“, 
Darmstadt, 20.04.2021 
 Hydrodata GmbH: Geotechnischer Bericht, Cambrai-Fr itsch-Kaserne, Darmstadt, 30.08.2018 
 KREBS + KIEFER FRITZ AG: Erschütterungstechnische Untersuchung, Darmstadt, 01.04.2020 
 KREBS + KIEFER FRITZ AG: Erschütterungstechnische Stellungnahme zu Auswirkungen der 
schienenverkehrsinduzierten Erschütterungseinwirkun gen infolge der Veränderung des Be- 
triebsprogramms, Darmstadt, 28.04.2021 
 ÖKOPLANA: Klimagutachten zum Bebauungsplan S 26 Ca mbrai-Fritsch-Kaserne, Jefferson-
Siedlung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Mannheim, Stand: 04.07.2019  
 PGNU Planungsgesellschaft Natur & Umwelt mbH: Arte nschutzrechtlicher Fachbeitrag im 
Rahmen der geplanten Bebauung der ehemaligen Cambra i-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-
Siedlung, Frankfurt am Main, 13.11.2017, Aktualisierung Juni 2019 
 T+T Verkehrsmanagement GmbH: Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der Konversionsflä- 
chen im Süden der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Ak tualisierung der Leistungsfähigkeitsbe- 
trachtungen, Dreieich, Dezember 2019 / März 2020 
 Weber Ingenieure: Darmstadt Erschließung „Ludwigsh öhviertel“, Erläuterungsbericht, Pforz- 
heim, 08.05.2020

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 173  
 
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28. Abbildungsverzeichnis 
Abb. 1: Plangebiet Ludwigshöhviertel (ehemals: Camb rai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung) – 
Lage im Stadtgebiet ................................................................................................................ 13  
Abb. 2: Geltungsbereich des Bebauungsplanes S 26 „C ambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-
Siedlung“ (jetzt „Ludwigshöhviertel“) lt. Aufstellungsbeschluss vom 08.12.2005 .................. 14  
Abb. 3: Geltungsbereich des Bebauungsplanes S 26 – Ludwigshöhviertel - nach Änderung des 
Geltungsbereichs durch Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 01.09.2020 .............. 15  
Abb. 4: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 mit Geltungsbereich und Bruttowohnbauland .... 16  
Abb. 5: Strukturkonzept mit Abgrenzung des Bruttowo hnbaulands ................................................... 18  
Abb. 6: Ausschnitt Flächennutzungsplan der Wissensc haftsstadt Darmstadt 2006........................... 22  
Abb. 7: 15. Änderung des Flächennutzungsplans mit Ä nderungsbereich und Abgrenzung des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans S 26 ......................................................................... 24  
Abb. 8: Ausschnitt Landschaftsplan der Wissenschaft sstadt Darmstadt mit Abgrenzung des 
Geltungsbereichs S 26 ............................................................................................................ 25  
Abb. 9: Bebauungspläne in der Umgebung mit Abgrenzu ng des Geltungsbereichs S 26 - 
Ludwigshöhviertel -   ............................................................................................................... 27  
Abb. 10: Plangebiet Ludwigshöhviertel mit ehemalige m Gebäudebestand.......................................... 30  
Abb. 11: Luftbild Ludwigshöhviertel mit ehemaligem Gebäudebestand - Umgebung des 
Plangebiets .............................................................................................................................. 32  
Abb. 12: Räumliche Lage der Natura 2000-Gebiete mit  Plangebiet ..................................................... 35  
Abb. 13: Natur- und Landschaftsschutzgebiete und Sc hutz nach Denkmalrecht ................................. 36  
Abb. 14: Räumliche Lage zum Wasserschutzgebiet Brun nengalerie Wasserwerk an der 
Sandschollenschneise westlich von Eberstadt mit Plangebiet ............................................... 37  
Abb. 15: Gesamtanlage Cambrai-Fritsch-Kaserne, Luft aufnahme von Nordost .................................. 40  
Abb. 16: Städtebauliche Idee ...................... .......................................................................................... 41  
Abb. 17: Städtebauliches Strukturkonzept .......... .................................................................................. 42  
Abb. 18: Abgrenzung des perspektivischen Nahversorg ungszentrums Ludwigshöhviertel ................. 62 
Abb. 19: Steuerungsempfehlungen zur Kompatibilitäts prüfung von Planvorhaben ............................. 64  
Abb. 20: Zusammenfassung der Einstufung der 10 KVF im Bereich der Cambrai-Fritsch-Kaserne ... 66  
Abb. 21: Lageplan der Cambrai-Fritsch-Kaserne mit V erdachtsflächen und Beschriftung der 
Verdachtsflächen der Kategorie B .......................................................................................... 67  
Abb. 22: Beurteilungspegel „Verkehr“ tags ......... .................................................................................. 70  
Abb. 23: Beurteilungspegel „Verkehr“ nachts........ ................................................................................ 72  
Abb. 24: Übersichtslageplan zur Erforderlichkeit vo n Maßnahmen gegen Erschütterung ................... 86  
Abb. 25: Räumliche Lage der zugeordneten Ausgleichs flächen zum Geltungsbereich ....................... 93  
Abb. 22:  Städtebauliches Strukturkonzept ......... ................................................................................... 96  
Abb. 27: Übersicht der Grünanlagen ................ ..................................................................................... 99

Bebauungsplan S 26 - Ludwigshöhviertel - (Entwurf) Seite 174  
 
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Teil B: Umweltbericht  
Der Umweltbericht folgt als eigenes Dokument in Anschluss an Teil A der Begründung.

anlage 6

27498 Zeichen

Anlage 4 
 
 
 
 
Bebauungsplan S 26 
- Ludwigshöhviertel - 
(ehem. Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung) 
 
 
Dokumentation der geänderten Planinhalte  
seit der öffentlichen Auslegung  
gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB  
 
22.07.2021 
 
 
 
 
Inhalt: 
- Übersichtsplan mit Änderungen (Kennzeichnung durch Nummerierung) 
- Beschreibung der Änderungen in 
A. Planzeichnung (Änderungsnummerierung s. Übersichtsplan (Seite 2)) 
B. Textliche Festsetzungen, Satzungen, Hinweise 
C. Begründung 
D. Umweltbericht

2 / 16

3 / 16 
Kenntlichmachung der Änderungen in den Unterlagen zur erneuten öffentlichen 
Auslegung (2. Offenlage) 
Die hervorgehobenen Markierungen kennzeichnen die Bestandteile in den Unterlagen, an 
denen inhaltliche Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung vom 21.07.2020 (Fassung der 
öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB) vorgenommen worden 
sind.  
Die Nummerierung umfasst die Änderungen in der Planzeichnung (Planteil 1 / 3).  
Beispiel kenntlich gemachte inhaltliche Änderungen zur erneuten öffentlichen Auslegung (2. 
Offenlage) in der Planzeichnung (Planteil 1 / 3):

Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt        Stand: 22.07.2021 
Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung 
 
Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
Änderungs-
nummer 
Verortung Art und Beschreibung der Änderung 
 
4 / 16 
 
A. Dokument Planzeichnung (Planteil 1 / 3) 
 
Änderungsnummerierung siehe Übersichtsplan (Seite 2) 
1 Anpassungen im Bereich des 
urbanen Teilbaugebiets MU 4 
 Verkleinerung des Teilbaugebiets MU 4 im Osten durch Verschieben der als Ensemble unter 
Denkmalschutz stehenden Mauern in Richtung Bestandsgebäude am Quartiers-Carré bei 
gleichzeitiger Vergrößerung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: „Quartiers-Carré“ 
(inkl. Straßenbegrenzungslinien) 
 Vergrößerung des Teilbaugebiets MU 4 im Westen in Richtung Landschaftstreppe zu Lasten der 
öffentlichen Grünfläche „Landschaftstreppe“ 
 Redaktionelle Anpassung: Anpassung der Umgrenzung der nachrichtlichen Übernahme: 
Denkmalschutz entsprechend der Neuabgrenzung des MU 4. 
2 Anpassungen im Bereich der 
westlichen Landschaftstreppe  
 
 Verkleinerung der Fläche der öffentlichen Grünfläche: „Landschaftstreppe“ durch Vergrößerung des 
Teilbaugebiets MU 4 (s. Änderungsnummer 1) 
 Verschieben des an das Teilbaugebiet MU 4 angrenzenden Fuß- und Radweges in Richtung Westen  
 Herausnahme des Fußweges auf der Dammkrone (im Nordwesten an der Geltungsbereichsgrenze) 
 Anpassung des Verlaufs der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ im 
Nordosten der westlichen Landschaftstreppe 
 Anpassung der Abgrenzung der Maßnahmenfläche „M 2“  
 Abknicken der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußweg“ (im Südosten der westlichen 
Landschaftstreppe) zu Gunsten des zu erhaltenden Baumes, geringfügige Verbreiterung des 
Anschlusses der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: „Fußweg“ und „Fuß- und Radweg“ 
an die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: „Quartiers-Carré“ zu Lasten des allgemeinen 
Wohngebiets A9

Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt        Stand: 22.07.2021 
Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung 
 
Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
Änderungs-
nummer 
Verortung Art und Beschreibung der Änderung 
 
5 / 16 
 Redaktionelle Anpassung: Anpassung der Abgrenzung des Biotops „Sandtrockenrasen“ 
(nachrichtliche Übernahme) an verlegtem Fuß- und Radweg sowie der Abgrenzung des 
Geothermiefeldes (Hinweis) an angepasste Abgrenzung der Maßnahmenfläche „M2“ 
3 Anpassungen im Bereich der 
Versorgungsfläche: 
„Energiezentrale“ und 
Gemeinbedarfsfläche: 
„Bildungscampus“ 
 
 Vergrößerung der Gemeinbedarfsfläche: „Bildungscampus“ nach Westen um das Bestandsgebäude 
4001 einzubeziehen 
 Anpassung der Baugrenze der Gemeinbedarfsfläche: „Bildungscampus“: Vergrößerung in Richtung 
Westen sowie im Süden an der Grenze zum urbanen Gebiet MU1 
 Verkleinerung und Verschieben der Versorgungsfläche: „Energiezentrale“ in Richtung Westen 
 Entfall der Versickerungsfläche „VB“ 
 Verringerung der Breite des „Grünstreifens“ zwischen westlicher Geltungsbereichsgrenze und der 
Versorgungsfläche „Energiezentrale““ 
 Entfall eines zur Erhaltung festgesetzten Baumes in der öffentlichen Grünfläche „G1“ 
4 Anpassungen aufgrund des 
aktualisierten Katasters  
 Anpassung der äußeren Grenzen (u.a. Grenze des Geltungsbereichs, öffentliche Grünflächen etc.) 
(Hinweis: beispielhafte Markierung in der Anlage) 
 Anpassung der Umgrenzung der urbanen Teilbaugebiete (MU 1 – MU 4) und der Verkehrsfläche 
besonderer Zweckbestimmung: „Quartiers-Carré“ (inkl. Straßenbegrenzungslinien) an den als 
Ensemble unter Denkmalschutz stehenden Mauern (innerhalb des Quartiers-Carré)  
 Anpassung der Baugrenzen um die Bestandsgebäude im Bereich der urbanen Teilbaugebiete 
 Geringfügige Anpassung / Verschiebung mancher zur Erhaltung festgesetzter Bäume entsprechend 
des neuen Baumkatasters 
 Redaktionelle Anpassung: Einfügen des aktualisierten Katasters inkl. Baumkataster  
(ohne Markierung)

Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt        Stand: 22.07.2021 
Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung 
 
Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
Änderungs-
nummer 
Verortung Art und Beschreibung der Änderung 
 
6 / 16 
5 Anpassung einiger 
Verkehrsflächen besonderer 
Zweckbestimmung „Fußweg“  
 Verbreiterung der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fußweg“ von 3 m auf 3,5 m 
zwischen den allgemeinen Wohngebieten C2 und C4, zwischen C8 und C12, zwischen C7 und C 11, 
zwischen C11 und C 15, zwischen A1 und A5 sowie zwischen A5 und A9 
(Hinweis: beispielhafte Markierung in der Anlage) 
 Verkleinerung der jeweiligen angrenzenden Baugebietsflächen 
 Anpassung der Baugrenzen in diesen Baugebieten 
6 Anpassungen der 
Versorgungsflächen: 
„Trafostation“ 
 
 Geringfügige Anpassung der Größe und Lage aller Versorgungsflächen: „Trafostation“ 
(Hinweis: beispielhafte Markierung in der Anlage) 
 Anpassung der direkt angrenzenden Flächen (Baugebiete, öffentliche Grünflächen, Flächen mit 
besonderem Nutzungszweck: „Garagengebäude“ sowie Fläche für Sport- und Spielanlagen) 
 Verlängerung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußweg / Zufahrt 
Versorgungsträger“ bis zur Südostkante der Trafostation in der Fläche für Sport- und Spielanlagen; 
Ergänzung eines anzupflanzenden Baumes 
 Redaktionelle Anpassung: Kenntlichmachung der Doppelstationen 
7 Anpassung im Bereich der 
Mondstraße mit Änderungen in 
den angrenzenden Flächen  
 Änderung der Neigung und leichtes Verschwenken der Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung: „Verkehrsberuhigter Bereich“ der Mondstraße nach Süden 
 Anpassung der angrenzenden Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: „Parkplatz“, der 
Waldfläche und Maßnahmenfläche „M 5“, der öffentlichen Grünfläche „G2“ sowie der allgemeinen 
Wohngebiete E5 und E6 und der Baugrenze dieses Baugebiets 
8 Anpassungen im Bereich der 
südöstlichen Cooperstraße 
 Verschieben der Straßenverkehrsfläche der Cooperstraße entlang des allgemeinen Wohngebiets E3 
sowie Verschieben des allgemeinen Wohngebiets E3 (inkl. Gehrecht) nach Nordwesten zu Gunsten 
von Waldflächen und zu Lasten der öffentlichen Grünfläche „G2“  
 Verbreiterung des an den Geltungsbereich angrenzenden Teilabschnitts der Straßenverkehrsfläche 
der Cooperstraße in Richtung Bogenschneise / Wald zur Unterbringung eines Fußweges in einer 
Breite von 2,0 m zu Lasten von Waldflächen

Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt        Stand: 22.07.2021 
Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung 
 
Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
Änderungs-
nummer 
Verortung Art und Beschreibung der Änderung 
 
7 / 16 
9 Anpassung des Korridors der 
Straßenbahn  
 
 Anpassung der von der Bebauung freizuhaltenden Fläche 
 Anpassungen im Bereich der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: „Promenade“ / 
Sternenallee und „Quartiers-Carré“ sowie der Straßenverkehrsflächen (Cooperstraße), inkl. der 
Straßenbegrenzungslinien  
10 Anpassung im Bereich des 
allgemeinen Wohngebiets A2 im 
Westen am Staurohrkanal  
 
 Geringfügige Verkleinerung des allgemeinen Wohngebiets WA A2 im Bereich des bestehenden 
Staurohrkanals 
 Vergrößerung der öffentlichen Grünfläche „G1“ 
11 Anpassungen im Bereich der 
privaten Verkehrsfläche 
besonderer Zweckbestimmung: 
„CarSharing / BikeSharing“ 
 Reduzierung der Fläche der privaten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: „CarSharing / 
BikeSharing“ um eine Ausbuchtung zugunsten der Baugebietsfläche des urbanen Teilbaugebiets 
MU 3 
 Verschieben der Trafostation im MU  3 nach Westen an die privaten Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung: „CarSharing / BikeSharing“ 
 Redaktionelle Anpassung: Darstellung (Schraffur) 
12 Anpassungen im Bereich WA D2 
und WA D3  
 Zusammenfassen der Baugebiete WA D2 und WA D3 zu einem neuen WA D2 (Entfall der 
Abgrenzung unterschiedlicher Maße der baulichen Nutzung) mit Anpassung des Maßes der 
baulichen Nutzung  
 Verkleinerung des Baugebiets zugunsten von Waldfläche / Maßnahmenfläche „M 5“, Anpassung der 
Baugrenze im Westen 
 Änderung Nummerierung des allgemeinen Wohngebiets D4 zu D3 
13 Einfügen einer Maßnahmenfläche 
„M 6“  
 Einfügen einer Maßnahmenfläche „M 6“ zu Lasten der Maßnahmenfläche „M 4“

Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt        Stand: 22.07.2021 
Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung 
 
Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
Änderungs-
nummer 
Verortung Art und Beschreibung der Änderung 
 
8 / 16 
14 Anpassung der Grünfläche „G2“ 
und der Erhaltungsbindung im 
Westen des Plangebiets 
 Vergrößerung der öffentlichen Grünfläche „G2“ (westlich des A4) und der Erhaltungsbindung zu 
Lasten der öffentlichen Grünfläche „G1“  
 Verlegung und teilweise Verschmälerung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: 
„Fußweg und Zufahrt Entsorgungsträger“  
15 Anpassung des Maßes der 
baulichen Nutzung in einigen 
Baugebieten gem. aktualisierter 
architektonischer Planungen aus 
den Vergleichenden Verfahren  
 Erhöhung oder Reduzierung der Grundflächenzahl in den allgemeinen Wohngebieten A10 und C8 
(Hinweis: keine Markierung in der Anlage) 
 Erhöhung oder Reduzierung der maximal zulässigen Geschossfläche in den allgemeinen 
Wohngebieten A5, A6, A8, A10, A12, B4, B5, C7, C9, C10, C11, C12, C15 und E6  
(Hinweis: keine Markierung in der Anlage) 
16 Anpassungen im Bereich der 
Fläche mit besonderem 
Nutzungszweck: 
Garagengebäude 3 
 Vergrößerung des Baufensters um 1,5 m nach Westen 
 
17 Anpassung bei 
Erhaltungsbindungen  
 
 Entfall eines zur Erhaltung festgesetzten Baumes in der öffentlichen Grünfläche „V1“ nördlich der 
Cooperstraße 
 Entfall zweier zur Erhaltung festgesetzter Bäume in der öffentlichen Grünfläche „Nachbarschaftsplatz“ 
nördlich des allgemeinen Wohngebiets A7 und Ergänzung von drei anzupflanzenden Bäumen 
 Entfall eines zur Erhaltung festgesetzten Baumes in der öffentlichen Grünfläche „G1“ im Bereich der 
Energiezentrale (s. Änderungsnummer 3) 
18 Anpassungen in der Fläche für 
Sport- und Spielanlagen 
 Erhöhung der GRZ auf 0,5 
 Entfall der Baugrenze  
Sonstige redaktionelle Anpassungen  Aktualisierung der festgesetzten Höhenbezugspunkte für bauliche Anlagen für die Flächen mit 
besonderem Nutzungszweck: „Garagengebäude“

Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt        Stand: 22.07.2021 
Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung 
 
Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
Änderungs-
nummer 
Verortung Art und Beschreibung der Änderung 
 
9 / 16 
 
 Geringfügiges Verschieben der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: „Fußweg“ entlang der 
westlichen Grundstücksgrenze nach Osten auf die östliche Flurstücksgrenze  
 Versetzen einzelner anzupflanzender Bäume auf öffentlichen Verkehrsflächen 
 Aktualisierung der Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt  
 Streichen des Hinweises „Kindertagesstätten“ 
 Ergänzung Wort „Naturschutzgebiet“ bei Bessunger Kiesgrube  
 Einfügen der Straßennamen aus dem Namens-Wettbewerb 
 Aktualisierung der Vermaßungen im Geltungsbereich 
Hinweis: keine Markierung in der Anlage

Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt        Stand: 22.07.2021 
Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung 
 
Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
Verortung Art und Beschreibung der Änderung 
 
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B. Dokumente textliche Festsetzungen, Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen, Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln 
oder Verwenden von Niederschlagswasser, nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und Empfehlungen (Planteile 2 / 3 und 3 / 3)  
 
Hinweis: keine Markierung in den Unterlagen! 
Anpassung der allgemein 
zulässigen Nutzungen im urbanen 
Gebiet MU 
 Streichen der Begrenzung zulässiger Sortimente in den Teilbaugebieten MU 2a, MU 3 und MU 4. 
Anpassung der Festsetzungen zur 
Überschreitung der zulässigen 
Grundfläche  
 Einfügen einer Festsetzung zur zulässigen Überschreitung der zulässigen Grundfläche in der Fläche für Sport- und 
Spielanlagen 
Anpassung der Festsetzung des 
Höhenbezugspunktes für bauliche 
Anlagen auf den Flächen mit 
besonderem Nutzungszweck: 
„Garagengebäude“ 
 Einfügen der Zulässigkeit geringfügiger Abweichungen der Höhenpunkte um jeweils 20 Zentimeter nach unten und 
nach oben 
 Konkretisierung der Zuordnung der Höhenbezugspunkte zu den Flächen mit besonderem Nutzungszweck: 
„Garagengebäude“ 
Anpassung der Festsetzungen zur 
überbaubaren Grundstücksfläche 
 Einfügen von Ausnahmen von den festgesetzten Baulinien sowie zur ausnahmsweise zulässigen Überschreitung von 
Baugrenzen 
Anpassung der Zulässigkeit von 
Nebenanlagen nach § 14 BauNVO 
in den allgemeinen Wohngebieten 
 Einfügen eines von Hindernissen freizuhaltenden Bereichs parallel zu Fußwegen in einigen allgemeinen 
Wohngebieten  
Anpassung der zulässigen 
Nutzungen in den 
Gemeinbedarfsflächen und den 
 Ergänzung der zulässigen Nutzungen Verkehrsflächen, die der internen Erschließung dienen, und Stellplatzflächen 
sowie Nebenanlagen und -einrichtungen,

Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt        Stand: 22.07.2021 
Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung 
 
Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
Verortung Art und Beschreibung der Änderung 
 
11 / 16 
Flächen für Sport- und 
Spielanlagen 
 Ergänzung der zulässigen Nutzungen in der Fläche für Sport- und Spielanlagen um einen Verweis auf die 18. 
BImSchV sowie um die ergänzenden Nutzungen Schank- und Speisewirtschaft (Imbisstand) und Wohnung für 
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder Betriebsinhaber und Betriebsleiter 
Anpassung der Festsetzung zur 
Fläche besonderer 
Nutzungszweck: 
„Garagengebäude“ 
 Ergänzung des Nutzungszwecks um die Errichtung eines begrünten Dachs bei Garagengebäuden sowie Verweis auf 
die Textfestsetzung zur extensiven Dachbegrünung.  
Anpassung der zulässigen 
Nutzungen in öffentlichen 
Verkehrsflächen 
 Ergänzung der Zulässigkeit baulicher Anlagen für die Herstellung eines Angebots an alternativen Mobilitätsformen um 
die Voraussetzung „und die Rechtsgrundlage mit Novellierung des hessischen Straßengesetzes geschaffen wurde“ in 
den öffentlichen Straßenverkehrsflächen sowie in den Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: 
„Verkehrsberuhigter Bereich“ und „Parkplatz“ 
Anpassung der zulässigen 
Nutzungen in privaten 
Verkehrsflächen 
 Ergänzung der zulässigen Nutzung „Parken“ 
Anpassung der zulässigen 
Nutzungen in den öffentlichen 
Grünflächen 
 Ergänzung / Hervorheben der Zulässigkeit von Kinderspielplätzen innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung: „Landschaftstreppe“ und der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung: „Grünanlage“ 
 Neusortierung der zulässigen Nutzungen in der öffentlichen Grünfläche: „Landschaftstreppe“, Ergänzung der 
zulässigen Nutzungen um einen Verweis auf die 18. BImSchV  
 Ausschluss immissionsintensiver Nutzungen in der öffentlichen Grünfläche: „Jugendtreff Süd“ 
Anpassung der Flächen für die 
Versickerung von 
Niederschlagswasser 
 Streichen der Versickerungsfläche „VB“ in den Festsetzungen „Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser 
innerhalb öffentlicher Grünflächen“ und „Auf öffentlichen Flächen anfallendes Niederschlagswasser“ 
Ergänzung einer 
Maßnahmenfläche „M 6“ 
 Ergänzung der textlichen Festsetzung einer Maßnahmenfläche „M 6“ zur Entwicklung, Erhalt und Pflege eines 
Gehölzsaums

Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt        Stand: 22.07.2021 
Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung 
 
Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
Verortung Art und Beschreibung der Änderung 
 
12 / 16 
Anpassung der Festsetzung zur 
insektenfreundlichen Beleuchtung 
 Umformulierung der textlichen Festsetzung zur insektenfreundlichen Beleuchtung 
Anpassung der Festsetzungen zur 
Grundstücksbegrünung  
 Einfügen eines von Hindernissen freizuhaltenden Bereichs parallel zu Fußwegen in einigen allgemeinen 
Wohngebieten  
 Streichen des zulässigen Anteils überbauter und befestigter Flächen in der Fläche für Sport- und Spielanlagen 
 Klarstellende Anpassungen  
Anpassung der Festsetzung zur 
Vorgartenbegrünung 
 Festlegung des Anteils des Vorgartens, der durch Nebenanlagen und Kfz-Stellplätzen in Anspruch genommen werden 
kann, anstelle des Anteils, der als Grünfläche gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten ist 
Anpassung der Festsetzung von 
Schallschutzmaßnahmen bei 
Garagengebäuden 
 Streichen der Festsetzung, dass die Fassadenverkleidung ggf. über die nicht überdachte oberste Parkebene hinaus zu 
führen ist 
 Änderung der Begrifflichkeit „Quartiersgarage“ zu „Garagengebäude“ 
Anpassen der örtlichen 
Bauvorschrift zur äußeren 
Gestaltung baulicher Anlagen 
 Erweiterung der Ausnahme von der Verpflichtung zu Flachdächern auf weitere Bestandsgebäude  
 Änderung des Ausschlusses von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie im urbanen Gebiet MU zur Voraussetzung 
der Abstimmung der Denkmalschutzbehörde 
 Verschieben der örtlichen Bauvorschrift zur Verwendung heller Beläge und heller Farbtöne in die Hinweise (s. auch 
Nr. C dieses Dokuments) 
Anpassung der örtlichen 
Bauvorschrift zu Außenanlagen / 
Einfriedungen  
 Anpassung der allgemeinen örtlichen Bauvorschrift zu Einfriedungen: „Bei Einfriedungen in Form von Zäunen ist die 
Durchlässigkeit für Kleintiere im Bodenbereich, durch einen durchgängigen Mindestabstand zwischen Bodenoberkante 
und Zaununterkante von 0,1 m oder durch einen mind. 0,12 m breiten und hohen Durchlass pro angefangener 10 m 
Zaunlänge, zu gewährleisten.“ 
 Erhöhung der maximal zulässigen Höhe von Einfriedungen in den allgemeinen Wohngebieten auf allgemein 1,4 m  
 Änderung der zulässigen Einfriedung in Form von Stahlgitterzäunen zu Stabgitterzäunen

Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt        Stand: 22.07.2021 
Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung 
 
Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
Verortung Art und Beschreibung der Änderung 
 
13 / 16 
 Ergänzung der teilweisen Unzulässigkeit von Einfriedungen in der Versorgungsfläche: „Energiezentrale“ parallel zu 
den öffentlichen Verkehrsflächen 
 Ergänzung der Zulässigkeit von Wildschweinschutzzäunen in den allgemeinen Wohngebieten WA E, der Fläche für 
Sport- und Spielanlagen und der östlichen öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung: „Landschaftstreppe“ 
Anpassung der örtlichen 
Bauvorschrift zu Außenanlagen / 
Einhausungen 
 Erhöhung des Anteils der außerhalb von Gebäuden errichteten Fahrradabstellplätze, die einzuhausen sind   
 Ergänzung der Definition der Einhausung bei der verpflichtenden Einhausung (dreiseitig geschlossen) sowie der 
zulässigen Materialien für die Einhausung von Fahrradabstellplätzen in den allgemeinen Wohngebieten 
Anpassung der „Satzung zur 
Schaffung von Anlagen zum 
Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser“ 
 Aktualisierung und Konkretisierung des Satzungstextes 
Redaktionelle Anpassungen in den 
textlichen Festsetzungen / 
örtlichen Bauvorschriften 
 Anpassungen nach der Neunummerierung der allgemeinen Wohngebiete D3 und D4 in D2 und D3.  
 Klarstellung in der Festsetzung zur ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der zulässigen Geschossfläche, dass 
die zulässigen Überschreitung auch für die dazugehörigen Erschließungsflächen gilt sowie Ersetzen des Wortes 
Kellerräume durch „sonstige Abstellräume“ bei der Aufzählung der von der Festsetzung erfassten nicht zu 
Wohnzwecken dienenden Räume. 
 Klarstellung der Festsetzung zur abweichenden Bauweise: „Für die übrigen baulichen Anlagen gilt die offene 
Bauweise“. 
 Aktualisierung der Bezeichnung der Straßenbahntrasse in der Festsetzung „von der Bebauung freizuhaltende Fläche“, 
Streichen des Zusatzes „Verlängerung der Straßenbahnlinie 3“ und Umformulierung der bis zum Beginn der 
Baumaßnahmen geltenden Nutzungen. 
 Streichen des Absatzes zur Pflanzregelung bei der Festsetzung zur Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: 
„Platz am Jugendzentrum“

Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt        Stand: 22.07.2021 
Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung 
 
Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
Verortung Art und Beschreibung der Änderung 
 
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 Streichen des Wortes „vorrangig“ bei der Definition der Zweckbestimmung der Verkehrsflächen mit besonderer 
Zweckbestimmung: „Promenade“: Die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: ‚Promenade‘ dienen 
vorrangig dem Fuß- und Radverkehr, der Feuerwehrzufahrt sowie dem Schienenersatzverkehr. 
 Klarstellung der Festsetzung zum Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen: Kfz-Stellplätze und Kfz-
Stellplatzanlagen auf dem Grundstück sind jeweils nur über eine gemeinsame Zufahrten von den öffentlichen 
Verkehrsflächen aus zu erschließen. 
 Anpassung der Zulässigkeit von Anlagen in der Versorgungsfläche: „Energiezentrale“: „In der Versorgungsfläche: 
„Energiezentrale“ ist zur Erzeugung von Wärme und Energie mittels Kraft-Wärme-Kopplung die Errichtung einer 
Energiezentrale mit den erforderlichen Einrichtungen (z.B. Blockheizkraftwerke) zulässig.“ 
 Aufnahme einer Verortung des zeichnerisch festgesetzten Habitatbaums des Heldbocks in der Festsetzung zur  
Erhaltung des Habitatbaumes des Heldbocks. 
 Streichen eines Satzes in der Festsetzung zur Grundstücksbegrünung der Gemeinbedarfsfläche mit der 
Zweckbestimmung: „Jugendzentrum“: „Bei Verwendung von Bäumen 3. Ordnung ist die ermittelte Anzahl zu 
pflanzender Bäume jeweils auf eine ganze Zahl aufzurunden.“  
 Änderung der Begrifflichkeit „Quartiersgarage“ zu „Garagengebäude“ 
 Klarstellende Ergänzung der Festsetzung zur Fassadenbegrünung: „Fassaden sind insgesamt zu mind. 20 %, 
Garagengebäude und fensterlose Funktionsgebäude sind insgesamt zu mind. 40 % mit rankenden, schlingenden oder 
kletternden Pflanzen flächig und dauerhaft zu begrünen, sofern dem keine brandschutzrechtlichen Regelungen 
entgegenstehen.“ 
 Anpassung der örtlichen Bauvorschrift zu Werbeanlagen: „Senkrecht zur Gebäudefassade angeordnete Werbeanlagen 
(Ausleger) sind ausnahmsweise bis zu einer Größe von 0,6 m x 0,6 m zulässig.“  
 Grammatikalische, orthographische und stilistische Anpassungen 
Aktualisierung der Hinweise  Streichen des Hinweises auf die Kindertagesstätten 
 Ergänzung des Hinweises zur Biodiversität 
 Einfügen eines Hinweises auf externe Ausgleichsmaßnahmen

Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt        Stand: 22.07.2021 
Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung 
 
Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
Verortung Art und Beschreibung der Änderung 
 
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 Ergänzung eines Hinweises zur Verwendung heller Beläge bzw. heller Farbtöne für Gebäudefassaden, Nebenanlagen, 
Kfz-Stellplätze und befestigte Flächen aus klimaökologischen Gründen (ehem. örtlichen Bauvorschrift) 
 Anpassung der Hinweise zu Flächen für Bodenverunreinigungen und Altflächen / Altlasten 
 Neuformulierung des Hinweises zu Bodendenkmälern 
 Einfügen eines Hinweises zu Leitungsschutzmaßnahmen (Neuplanung / Neubau) 
 Entfernen eines Hinweises zu Geländemodellierungen  
 Einfügen eines Hinweises zur Festlegung der Höhe der Geländeoberfläche und zu Anschlusshöhen an Straßen 
 Aktualisierung des Hinweises zur Einstellplatzsatzung sowie Einschränkungs- und Verzichtssatzung im 
Ludwigshöhviertel 
 Ergänzung eines Hinweises auf Sicherheitsräume für die Straßenbahn in angrenzenden öffentlichen Flächen 
 Aktualisierung der Darmstädter Sortimentsliste (2020) 
 Grammatikalische, orthographische und stilistische Anpassungen

Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt        Stand: 22.07.2021 
Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung 
 
Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
Verortung Art und Beschreibung der Änderung 
 
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C. Dokument „Begründung“ 
 
Hinweis: keine Markierung in den Unterlagen! 
Vorgenommene Änderungen in 
der Begründung 
 Anpassungen aufgrund von geänderten plangraphischen oder textlichen Festsetzungen  
 Aktualisierungen aufgrund von Anpassungen im Umweltbericht bzw. in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung inkl. 
externer Ausgleichsmaßnahmen 
 Aktualisierungen aufgrund von Anpassungen in einzelnen Fachgutachten bzw. fachgutachterlichen Stellungnahmen  
 Aktualisierungen und redaktionelle Anpassungen aufgrund von Anregungen und Hinweisen aus der durchgeführten 
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und 
§ 4 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) 
 Aktualisierungen aufgrund des fortschreitenden Planungsprozesses  
(bspw. durchgeführter Namenswettbewerb, Beschluss des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2020, potenzieller 
Erhalt des Gebäudes 4001, Versetzen der denkmalgeschützten Mauer, Entfernung der Bodenbelastung) 
 sonstige Klarstellungen und Umformulierungen

Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – der Wissenschaftsstadt Darmstadt        Stand: 22.07.2021 
Erläuterungen zur Entwurfsfassung der erneuten (2.) öffentlichen Auslegung 
 
Änderungen im Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – 
Verortung Art und Beschreibung der Änderung 
 
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D. Dokument „Umweltbericht“ 
 
Hinweis: keine Markierung in den Unterlagen! 
Vorgenommene Änderungen in 
der Begründung Umweltbericht 
 Anpassung des Umweltberichts aufgrund von geänderten plangraphischen oder textlichen Festsetzungen 
 Aktualisierungen aufgrund der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung inkl. der externen Ausgleichsmaßnahmen 
 Aktualisierungen aufgrund von Anpassungen in einzelnen Fachgutachten bzw. fachgutachterlichen Stellungnahmen 
 sonstige Klarstellungen und Umformulierungen

anlage 8

51026 Zeichen

6.
3. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
Offene Bauweise „o“ (§ 22 Abs. 2 BauNVO)
Die offene Bauweise ÄR³ wird JHPl‰ Nutzungsschablone im jeweiligen Baugebiet JHPl‰
Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.
o
Abweichende Bauweise „a“ (§ 22 Abs. 4 BauNVO) a
Bei der in der Nutzungsschablone (Planteil 1 / 3) eingetragenen abweichenden
Bauweise ÄD³ sind *HElXGH mit einer /lQJH von mehr als 50 m ohne seitlichen Grenzabstand
]XOlVVLJ)UGLHEULJHQEDXOLFKHQ$QODJHQJLOWGLHRIIHQH%DXZHLVH
4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Die EHUEDXEDUHQ und nicht EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKHQ werden durch Baulinien und
%DXJUHQ]HQJHPl‰3ODQHLQWUDJ3ODQWHLOIHVWJHVHW]W
Baugrenze (§ 23 BauNVO)
Baulinie (§ 23 BauNVO)
Flächen für Kfz-Stellplätze und Garagen in den allgemeinen Wohngebieten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 12 Abs. 6 und 23 BauNVO)
St
7. Flächen für den Gemeinbedarf und für Sport- und Spielanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
Sport- und
Spielanlagen
Auf den als )OlFKH mit besonderem Nutzungszweck: Ä*DUDJHQJHElXGH³ festgesetzten
)OlFKHQ sind nur *DUDJHQJHElXGH als Sammelgaragen ]XOlVVLJ deren oberster Abschluss
DOVEHJUQWH'DFKIOlFKHDXVJHELOGHWZLUG
Auf die Festsetzung Ziff. I. 17.8 wird verwiesen.
8.
Garagengebäude 3
3.1
3.2
7.1
7.2
 166,96 m
ü NHN
+|KHQEH]XJVSXQNWIUEDXOLFKH$QODJHQDXIGHQ)OlFKHQPLW
EHVRQGHUHP1XW]XQJV]ZHFNÄ*DUDJHQJHElXGH³VLHKH=LII,
+|KHQEH]XJVSXQNWLVWGHULQGHUZHVWOLFK*DUDJHQJHElXGHXQGE]ZQ|UGOLFK*DUDJHQ
JHElXGH 3) angrenzenden |IIHQWOLFKHQ 9HUNHKUVIOlFKH besonderer
Zweckbestimmung: Ä9HUNHKUVEHUXKLJWHU %HUHLFK³ plangraphisch festgesetzte
+|KHQSXQNW$XVEDXK|KHEHU1+1LP3ODQWHLO
*HULQJIJLJH Abweichungen   beim +|KHQEH]XJVSXQNW um jeweils 20 Zentimeter nach unten
XQGQDFKREHQVLQG]XOlVVLJ
2.8.2
Bildungs-
campus
Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung:
"Bildungscampus"
Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung:
"Jugendzentrum"
Jugend-
zentrum
Besonderer Nutzungszweck von Flächen: "Garagengebäude"
(§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB)
5. Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO in den allgemeinen Wohngebieten
(§ 23 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 14 BauNVO)
Bauliche Anlagen in Form von Nebenanlagen nach † 14 BauNVO sind in den  allgemeinen
Wohngebieten WA nur innerhalb der EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKHQ ]XOlVVLJ Diese
)HVWVHW]XQJJLOWQLFKWIUGLHDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHWH$ELV$
Zuwegungen, Zu- und Abfahrten, )HXHUZHKUDXIVWHOOIOlFKHQ nicht eingehauste Fahrrad-
DEVWHOOSOlW]H %ULHINlVWHQ Klingelanlagen sowie Einfriedungen sind auch DX‰HUKDOE der
EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKHQ ]XOlVVLJ Es wird HUJlQ]HQG auf die gUWOLFKHQ Bau-
YRUVFKULIWHQXQWHU=LII,,Ä$X‰HQDQODJHQ³KLQJHZLHVHQ
Private 6SLHOSOlW]H sind sowohl in den EHUEDXEDUHQ als auch in den nicht EHUEDXEDUHQ
*UXQGVWFNVIOlFKHQ]XOlVVLJ
In den allgemeinen Wohngebiet A1, A5, A9, C2, C4, C7, C8, C11, C12 und C15 sind die
beidseitig jeweils parallel zu den mit einer Breite von 3,5 m festgesetzten 9HUNHKUVIOlFKHQ
besonderer Zweckbestimmung: Ä)X‰ZHJ verlaufenden *UXQGVWFNVIOlFKHQ in einer Breite
von 1 m frei von Hindernissen JHPl‰ ÄMusterrichtlinie EHU )OlFKHQ IU die Feuerwehr" zu
halten.
5.1
Nebenanlagen nach † 14 BauNVO, die der Versorgung mit (OHNWUL]LWlW Gas, :lUPH und
Wasser sowie der unterirdischen Abfallsortierung und -beseitigung dienen und nach † 63 HBO
baugenehmigungsfrei sind, N|QQHQ auch auf den nicht EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKHQ
zugelassen werden.
5.2
Oberirdische .I]6WHOOSOlW]H sowie unterirdische .I]6WHOOSOlW]H und unterirdische
Garagengeschosse (Tiefgarage) sind in den allgemeinen Wohngebieten nur innerhalb der
EHUEDXEDUHQ*UXQGVWFNVIOlFKHQ]XOlVVLJ
Diese Festsetzung gilt nicht IU die allgemeinen Wohngebiete A1 bis A4, A9, C12 und C15; in
diesen Baugebieten sind .I]6WHOOSOlW]H auch DX‰HUKDOE der EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKH
]XOlVVLJ
In dem Baugebiet D3 sind auch oberirdische .I]6WHOOSOlW]H in der plangraphisch
IHVWJHVHW]WHQ)OlFKHIU6WHOOSOlW]HÄ6W³]XOlVVLJ
Nicht ]XOlVVLJ sind oberirdische Einzelgaragen und Gruppen von Einzelgaragen mit
Ausnahme von *UXQGVWFNHQ mit freistehenden (LQIDPLOLHQKlXVHUQ und 'RSSHOKlXVHUQ in
den allgemeinen Wohngebieten A2 bis A4. hEHUGDFKWH .I](LQ]HOVWHOOSOlW]H (Carports) sind
QXULQGHQDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHWHQ$ELV$]XOlVVLJ
'LHhEHUGDFKXQJYRQ.I]6WHOOSODW]DQODJHQLQ)RUPYRQ)ODFKGlFKHUQLVW]XOlVVLJ
6.1
'LH)OlFKHQIU6WHOOSOlW]HZHUGHQJHPl‰3ODQHLQWUDJ3ODQWHLOIHVWJHVHW]W
Umgrenzung von Flächen für Stellplätze
Stellplätze und Tiefgaragen6.2
Die )OlFKH IU den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung: Ä%LOGXQJVFDPSXV³ dient der
Unterbringung von Bildungs und Betreuungseinrichtungen.
=XOlVVLJH1XW]XQJHQ
· Schule,
· .LQGHUWDJHVVWlWWH
· Sporthalle IU die schulische Nutzung sowie IU DX‰HUVFKXOLVFKH Nutzungen, wenn bei
DX‰HUVFKXOLVFKHU Nutzung die Anforderungen der 18. BImSchV 6SRUWDQODJHQOlUP
schutzverordnung) eingehalten werden,
· 9HUNHKUVIOlFKHQGLHGHULQWHUQHQ(UVFKOLH‰XQJGLHQHQXQG6WHOOSODW]IOlFKHQ
· Nebenanlagen und -einrichtungen, die dem Nutzungszweck selbst dienen und die der
Eigenart nicht widersprechen.
Die )OlFKH IU den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung: Ä-XJHQG]HQWUXP³ dient der
8QWHUEULQJXQJHLQHU|IIHQWOLFKHQ(LQULFKWXQJIUGLH.LQGHUXQG-XJHQGDUEHLW
=XOlVVLJH1XW]XQJHQ
· (LQULFKWXQJHQXQG)UHLIOlFKHQIUGLH.LQGHUXQG-XJHQGDUEHLW
· 9HUNHKUVIOlFKHQGLHGHULQWHUQHQ(UVFKOLH‰XQJGLHQHQXQG6WHOOSODW]IOlFKHQ
· Nebenanlagen und -einrichtungen, die dem Nutzungszweck selbst dienen und die
der Eigenart nicht widersprechen.
=XOlVVLJH1XW]XQJHQ
· Sporthalle,
· Aufenthalts-, Sport- und Spielbereiche,
wenn, soweit erforderlich, die Anforderungen der 18. BImSchV 6SRUWDQODJHQOlUPVFKXW]YHU
RUGQXQJE]ZGHU)UHL]HLWOlUPULFKWOLQLHGHU/$,HLQJHKDOWHQZHUGHQ
(UJlQ]HQG]XOlVVLJVLQG
· eine Schank- und Speisewirtschaft (Imbissstand), wenn sie den Sport- und
Spielanlagen zugeordnet ist, mit einer maximalen *UXQGIOlFKH von 50 Pð und
HUJlQ]HQGHU7HUUDVVHPLWHLQHUPD[LPDOHQ*UXQGIOlFKHYRQPð,
· eine Wohnung IU Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder IU Betriebsinhaber
und Betriebsleiter bis zu einer maximalen *HVFKRVVIOlFKH von 125 Pð wenn sie
den Sport- und Spielanlagen zugeordnet ist,
· 9HUNHKUVIOlFKHQGLHGHULQWHUQHQ(UVFKOLH‰XQJGLHQHQXQG6WHOOSODW]IOlFKHQ
· Nebenanlagen und -einrichtungen, die dem Nutzungszweck selbst dienen und die
der Eigenart nicht widersprechen.
Flächen für Sport- und Spielanlagen7.3
Die )OlFKH IU Sport- und Spielanlagen dient der Unterbringung |IIHQWOLFK ]XJlQJOLFKHU Sport-
XQG6SLHODQODJHQXQGHUJlQ]HQGHU]XE]ZXQWHUJHRUGQHWHU1XW]XQJHQ
Gebäudetypologie
Die folgenden *HElXGHW\SRORJLHQ werden JHPl‰ Nutzungsschablone im jeweiligen
%DXJHELHWJHPl‰3ODQHLQWUDJ3ODQWHLODOV]XOlVVLJIHVWJHVHW]W
E
D
H
· Doppelhäuser
· Hausgruppen
· Einzelhäuser
z.B.
z.B.
4.1
Ein ausnahmsweises =XUFNWUHWHQ hinter die Baulinie ist durch Keller- und Staffelgeschosse
]XOlVVLJ
Ein ausnahmsweises hEHUVFKUHLWHQ der Baulinien in den allgemeinen Wohngebieten B1, B2
XQG%LVWGXUFK%DONRQHDXIPD[GHU)DVVDGHQOlQJHELV]XHLQHU7LHIHYRQP]XOlVVLJ
Ein ausnahmsweises hEHUVFKUHLWHQ der EULJHQ Baulinien im Geltungsbereich mit Ausnahme
der allgemeinen Wohngebiete A10, A11 und A12 ist durch Balkone auf max. 1/3 der
)DVVDGHQOlQJHELV]XHLQHU7LHIHYRQP]XOlVVLJ
In den allgemeinen Wohngebieten A10, A11 und A12 ist eine hEHUVFKUHLWXQJ der Baulinien IU
Balkone und Austritte ab dem 2. Obergeschoss auf max. 1/3 der )DVVDGHQOlQJH bis zu einer
7LHIHYRQP]XOlVVLJ:HLWHUHhEHUVFKUHLWXQJHQGHU%DXOLQLHQVLQGQLFKW]XOlVVLJ
4.2 Ausnahmen von den festgesetzten Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO)
Ein ausnahmsweises hEHUVFKUHLWHQ der Baugrenzen ist durch Balkone auf max. 1/3 der Fas-
VDGHQOlQJHELV]XHLQHU7LHIHYRQP]XOlVVLJ
Baugrenzen, die an |IIHQWOLFKH *UQIOlFKHQ mit der
Zweckbestimmung: Ä1DFKEDUVFKDIWVSOlW]H angrenzen, GUIHQ durch Balkone auf max. 1/3 der
)DVVDGHQOlQJHELVPEHUVFKULWWHQZHUGHQ
4.3 Ausnahmsweise zulässige Überschreitung von Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO)
10.5
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
10. Öffentliche Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Straßenbegrenzungslinie
Die |IIHQWOLFKHQ 6WUD‰HQYHUNHKUVIOlFKHQ werden JHPl‰ Planeintrag (Planteil 1 / 3)
festgesetzt.
Innerhalb der |IIHQWOLFKHQ 6WUD‰HQYHUNHKUVIOlFKHQ sind bauliche Anlagen, die IU die
Herstellung eines Angebots an alternativen 0RELOLWlWVIRUPHQ in Form von
E-Carpooling/CarSharing bzw. BikeSharing HLQVFKOLH‰OLFK der GD]XJHK|ULJHQ technischen
Ausstattung errichtet werden, ]XOlVVLJ soweit sie die Hauptfunktion der |IIHQWOLFKHQ
6WUD‰HQYHUNHKUVIOlFKHQ nicht EHHLQWUlFKWLJHQ und die Rechtsgrundlage mit Novellierung des
KHVVLFKHQ6WUD‰HQJHVHW]HVJHVFKDIIHQZXUGH
Platz am
Jugendzentrum
CS / BS
10.1
Die 9HUNHKUVIOlFKH mit besonderer Zweckbestimmung: Ä3ODW] am -XJHQG]HQWUXP³ dient als
Aufenthaltsbereich, der Andienung und IX‰OlXILJHQ (UVFKOLH‰XQJ der *HPHLQEHGDUIVIOlFKH
PLWGHU=ZHFNEHVWLPPXQJÄ-XJHQG]HQWUXP³VRZLHGHP)X‰XQG5DGYHUNHKU
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: „Platz am
Jugendzentrum“
10.6 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: „Fußweg“
Die 9HUNHKUVIOlFKHQ mit besonderer Zweckbestimmung: Ä)X‰ZHJ³ werden JHPl‰
Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.
$EZHLFKXQJHQYRQGHU/DJHGHU9HUNHKUVIOlFKHQPLWEHVRQGHUHU=ZHFNEHVWLPPXQJÄ)X‰
ZHJ³ in der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKH mit der Zweckbestimmung: Ä/DQGVFKDIWVWUHSSH³ (siehe
Ziff. I. 13.1), in der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKH mit der
Zweckbestimmung: Ä*UQDQODJH G1 (siehe Ziff. I. 13.4) und in der Ä0D‰QDKPHQIOlFKH
0³VLHKH=LII,.
Von der Lage der plangraphisch festgesetzten 9HUNHKUVIOlFKHQ besonderer
Zweckbestimmung: Ä)X‰ZHJ³ kann abgewichen werden, soweit sich die Abweichungen im
%HUHLFKGHUMHZHLOLJHQ|IIHQWOLFKHQ*UQE]Z0D‰QDKPHQIOlFKHEHZHJHQ
10.6.1
Querung der |IIHQWOLFKHQ 9HUNHKUVIOlFKHQ besonderer Zweckbestimmung: Ä)X‰ZHJ³ |VWOLFK
des Baugebiets B5
Eine Querung der |IIHQWOLFKHQ 9HUNHKUVIOlFKH besonderer
zweckbestimmung: Ä)X‰ZHJ³  |VWOLFK des Baugebiets B5 durch PKW der Anlieger des
%DXJHELHWV%LVW]XOlVVLJ'HU]XHUKDOWHQGH%DXPEHVWDQGLVW]XEHUFNVLFKWLJHQ
10.6.2
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: „Fußweg
 und Zufahrt  Entsorgungsträger“
10.7
Die 9HUNHKUVIOlFKHQ mit besonderer Zweckbestimmung: Ä)X‰ZHJ und Zufahrt
(QWVRUJXQJVWUlJHU³ werden JHPl‰ Planeintrag (Planteil 1 / 3)  zwischen den allgemeinen
Wohngebieten A2 und A3 sowie A3 und A4 festgesetzt.
10.8 Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: „Fußweg
und Zufahrt Versorgungsträger“
Die 9HUNHKUVIOlFKH mit besonderer Zweckbestimmung: Ä)X‰ZHJ und Zufahrt
9HUVRUJXQJVWUlJHU³ wird JHPl‰ Planeintrag (Planteil 1 / 3) zwischen den allgemeinen
Wohngebieten C13 und C14  festgesetzt.
10.9
Die 9HUNHKUVIOlFKHQ mit besonderer Zweckbestimmung: Ä)X‰ und 5DGZHJ³ werden JHPl‰
Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.
Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: „Fuß- und Radweg“
Die 9HUNHKUVIOlFKHQ mit besonderer Zweckbestimmung: Ä3DUNSODW]³ werden JHPl‰
Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.
Innerhalb der 9HUNHKUVIOlFKHQ mit besonderer Zweckbestimmung: Ä3DUNSODW]³ sind bauliche
Anlagen, die IU die Herstellung eines Angebots an alternativen 0RELOLWlWVIRUPHQ in Form von
E-Carpooling/CarSharing bzw. BikeSharing HLQVFKOLH‰OLFK der GD]XJHK|ULJHQ technischen
Ausstattung errichtet werden, ]XOlVVLJ soweit sie die Hauptfunktion dieser 9HUNHKUVIOlFKHQ
nicht EHHLQWUlFKWLJHQ und die Rechtsgrundlage mit Novellierung des hessischen
6WUD‰HQJHVHW]HVJHVFKDIIHQZXUGH
10.10 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: „Parkplatz"
Es werden Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten zu *UXQGVWFNHQ JHPl‰ Planeintrag (Planteil
1 / 3)  festgesetzt.
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt10.11
.I]6WHOOSOlW]H und Kfz-Stellplatzanlagen auf dem *UXQGVWFN sind jeweils nur EHU
gemeinsame Zufahrten von den |IIHQWOLFKHQ 9HUNHKUVIOlFKHQ aus zu HUVFKOLH‰HQ Die direkte
=XIDKUW]X.I](LQ]HOVWHOOSOlW]HQYRQ|IIHQWOLFKHQ9HUNHKUVIOlFKHQLVWXQ]XOlVVLJ
Diese Festsetzung gilt nicht IU die allgemeinen Wohngebiete A1 bis A4, A9, C12, C15 und
D3.
Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
11. Private Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung:
„CarSharing / BikeSharing" (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
10.12
'LHSULYDWHQ9HUNHKUVIOlFKHQPLWEHVRQGHUHU=ZHFNEHVWLPPXQJÄ&DU6KDULQJ%LNH6KDULQJ³
dienen dem CarSharing und BikeSharing (insbesondere der Unterbringung von
E-Fahrzeugen, Pkw, Transportern, (OHNWUR)DKUUlGHUQ )DKUUlGHUQ /DVWHQUlGHUQ
$QKlQJHUQ und der Unterbringung der GD]XJHK|ULJHQ technischen Ausstattung
/DGHLQIUDVWUXNWXUIU(OHNWURIDKU]HXJHVRZLHGHP3DUNHQ
In der 9HUVRUJXQJVIOlFKH Ä(QHUJLH]HQWUDOH³ ist zur Erzeugung von :lUPH und Energie die
Errichtung einer Energiezentrale mit den erforderlichen Einrichtungen (z.B. Blockheiz-
NUDIWZHUNH]XOlVVLJVLHKH=LII,
12. Versorgungsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Energiezentrale12.1
7UDQVIRUPDWRUHQVWDWLRQHQZHUGHQJHPl‰3ODQHLQWUDJ(Planteil 1 / 3) festgesetzt.
12.2 Transformatorenstationen
*ODVIDVHU+DXSWYHUWHLOHU6WDWLRQHQZHUGHQJHPl‰3ODQHLQWUDJ(Planteil 1 / 3) festgesetzt.
12.3 Glasfaser-Hauptverteiler-Stationen
13.
13.1 Öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung: „Landschaftstreppe“
Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKHQ mit der Zweckbestimmung: Ä/DQGVFKDIWVWUHSSH³ sind als
*UQIOlFKH parkartig anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die Errichtung von Spiel- und
$XIHQWKDOWVEHUHLFKHQVRZLH:HJHQLVW]XOlVVLJ
'LH)OlFKHVROOZLHIROJWKHUJHVWHOOWZHUGHQ
· 20 % der *UQIOlFKH sind naturnah zu gestalten. Als naturnahe )OlFKHQ gelten extensive
:LHVHQIOlFKHQ spezielle Lebensraumstrukturen IU besondere Artenvorkommen, Trocken-
mauern/Gabionen, Obsthaine, Waldrandzonen sowie die Anpflanzung standortgerechter
/DXEJHK|O]H
· Der Anteil der befestigten )OlFKH ist auf 30 % der *HVDPWIOlFKH zu EHVFKUlQNHQ Als
befestigte )OlFKHQ gelten Wege, Zufahrten, Aufenthaltsbereiche, Spielanlagen und
VRQVWLJH)UHL]HLWHLQULFKWXQJHQRKQH)OlFKHQEHJUQXQJ
· Innerhalb der *UQIOlFKH sind im Teilbereich West mind. 60 %lXPH und im Teilbereich Ost
mind. 90 %lXPH JHPl‰ Ziff. I. 17.10 zu pflanzen. Hiervon PVVHQ mind. 50 % der %lXPH
PLQGGHU:XFKVJU|‰H2UGQXQJHQWVSUHFKHQ
Freihaltezone IU die VSlWHUH 6WUD‰HQEDKQWUDVVH zum g319$QVFKOXVV des Ludwigs-
K|KYLHUWHOV
Auf den von Bebauung freizuhaltenden )OlFKHQ sind *HElXGH aller Art XQ]XOlVVLJ Bis zum
Beginn der 6WUD‰HQEDKQEDXPD‰QDKPH gilt die Nutzung JHPl‰ den Ziff. I. 10.3 und 10.4 bzw.
HQWODQJGHU&RRSHUVWUD‰HJHPl‰GHQ=LII,XQG
Von der Bebauung freizuhaltende Fläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB)
9.
Promenade
Quartiers-
Carré
10.3
Die 9HUNHKUVIOlFKHQ mit besonderer Zweckbestimmung: Ä3URPHQDGH³ dienen dem )X‰ und
Radverkehr, der Feuerwehrzufahrt sowie dem Schienenersatzverkehr.
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: „Promenade“
Die 9HUNHKUVIOlFKH mit besonderer Zweckbestimmung: Ä4XDUWLHUV&DUUp³ dient als
Aufenthaltsbereich, der Andienung und (UVFKOLH‰XQJ der anliegenden *UXQGVWFNH sowie
GHP)X‰XQG5DGYHUNHKUXQGXQWHUJHRUGQHWHP.)=9HUNHKU
Diesen Zwecken entsprechende untergeordnete bauliche Anlagen bis zu einer *U|‰H von
jeweils 50 Pð *UXQGIOlFKH und deren Andienung sind ]XOlVVLJ Sie sind im Vorfeld mit der
'HQNPDOVFKXW]EHK|UGH abzustimmen und von dieser denkmalrechtlich genehmigen zu
lassen.
Die 9HUNHKUVIOlFKH mit besonderer Zweckbestimmung: Ä4XDUWLHUV&DUUp³ ist auf
mind. 10 % ihrer )OlFKH als *UQIOlFKH herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Es sind
insgesamt mind. 30 /DXEElXPH JHPl‰ Ziff. I. 17.11 zu pflanzen. Es sind %lXPH 1. oder 2.
Ordnung zu verwenden.
10.4 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung: „Quartiers-Carré“
Zufahrt
Entsor-
gungsträger /
Zufahrt
Versor-
gungsträger /
Die 9HUNHKUVIOlFKHQ mit besonderer Zweckbestimmung: Ä9HUNHKUVEHUXKLJWHU %HUHLFK³ werden
JHPl‰3ODQHLQWUDJ3ODQWHLOIHVWJHVHW]W
Innerhalb der 9HUNHKUVIOlFKHQ mit besonderer Zweckbestimmung: Ä9HUNHKUVEHUXKLJWHU
%HUHLFK³ sind bauliche Anlagen, die IU die Herstellung eines Angebots an alternativen
0RELOLWlWVIRUPHQ in Form von E-Carpooling/CarSharing bzw. BikeSharing HLQVFKOLH‰OLFK der
GD]XJHK|ULJHQ technischen Ausstattung errichtet werden, ]XOlVVLJ soweit sie die
Hauptfunktion dieser 9HUNHKUVIOlFKHQ nicht EHHLQWUlFKWLJHQ und die Rechtsgrundlage mit
1RYHOOLHUXQJGHVKHVVLFKHQ6WUD‰HQJHVHW]HVJHVFKDIIHQZXUGH
Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung:
„Verkehrsberuhigter Bereich“
10.2
N
G1
M 5
 M 1
H
Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung: „Grünanlage“13.4
13.5 Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung: „Verkehrsgrün“
Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb
öffentlicher Grünflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
Die innerhalb der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKHQ festgesetzten )OlFKHQ IU die Versickerung von
Niederschlagswasser Ä99³ sind zu EHJUQHQ und in die Gestaltung der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKH
einzubinden. Die Anlage von ZDVVHUGXUFKOlVVLJ befestigten und EHJUQWHQ Zuwegungen (z.B.
5DVHQJLWWHUVWHLQHIU:DUWXQJVZHJHLVW]XOlVVLJ
Von der Lage der )OlFKHQ IU die Versickerung von Niederschlagswasser kann im Bedarfsfall
abgewichen werden, soweit sich die Abweichungen im Bereich der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKH
bewegen.
13.6
*HOlQGHPRGHOOLHUXQJHQ im Sinne einer baulichen Anlage sind unter Beachtung
QDFKEDUUHFKWOLFKHU$QIRUGHUXQJHQLQGHQ|IIHQWOLFKHQ*UQIOlFKHQ]XOlVVLJ
13.7 Geländemodellierung in den öffentlichen Grünflächen
'LH:DOGIOlFKHQZHUGHQJHPl‰3ODQHLQWUDJ (Planteil 1 / 3) festgesetzt.
Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr.18b BauGB)
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
15.
15.1 Maßnahmenflächen M 1 bis M 4 – Entwicklung, Erhalt und Pflege von
Eidechsenhabitaten (öffentliche Grünfläche)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauNVO)
Die im Bereich der zeichnerisch festgesetzten 0D‰QDKPHQIOlFKHQ mit den Bezeichnungen M
1 bis M 4 hergestellten, artspezifischen Eidechsenersatzhabitate sind dauerhaft zu erhalten.
,QQHUKDOEGHU0D‰QDKPHQIOlFKHQPLWGHU%H]HLFKQXQJ0XQG0LVWGLH(UULFKWXQJEHIHV
WLJWHU:HJHDXIPD[GHU)OlFKHQ]XOlVVLJ
Innerhalb der 0D‰QDKPHQIOlFKH M 1 sind 9HUVLFNHUXQJVIOlFKHQ JHPl‰ Ziff. I. 15. 2 sowie
unterirdische Anlagen IU die 5FNKDOWXQJ von Niederschlagswasser (Staurohre) sowie die IU
diese Anlage EHQ|WLJWHQ Zuwegungen zu Wartungszwecken ]XOlVVLJ Die Zuwegungen sind
ZDVVHUGXUFKOlVVLJ befestigt und EHJUQW (z.B. Rasengittersteine) herzustellen und in diesem
Zustand dauerhaft zu erhalten.
Flächen für die Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb der
Maßnahmenfläche M 1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
15.2
Die innerhalb der 0D‰QDKPHQIOlFKH M 1 festgesetzten )OlFKHQ IU die Versickerung von
Niederschlagswasser Ä99³ sind zu EHJUQHQ und in die Gestaltung der 0D‰QDKPHQIOlFKH
einzubinden. Die Anlage von ZDVVHUGXUFKOlVVLJ befestigten und EHJUQWHQ Zuwegungen (z.B.
Rasengittersteine) ]XU:DUWXQJLVW]XOlVVLJ
Von der Lage der )OlFKHQ IU die Versickerung von Niederschlagswasser kann im Bedarfsfall
abgewichen werden, soweit sich die Abweichungen im Bereich der 0D‰QDKPHQIOlFKH M 1
bewegen. In Versickerungsmulden ist die Anlage von Winterquartieren IU die Eidechsen
XQ]XOlVVLJ
Maßnahmenfläche M 5 - Entwicklung, Erhalt und Pflege von
Spechthabitaten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18b) BauGB)
15.3
Im Bereich der zeichnerisch festgesetzten 0D‰QDKPHQIOlFKHQ mit der Bezeichnung M 5 zur
Entwicklung, zum Erhalt und zur Pflege von Spechthabitaten (Klein- und Mittelspecht) ist die
vorhandene Biotopstruktur zu erhalten und zu entwickeln. Vorhandene +|KOHQElXPH sind so
lange wie P|JOLFK zu erhalten. Nicht mehr verkehrssichere +DELWDWElXPH die eine
*HIlKUGXQJ angrenzender 9HUNHKUVIOlFKHQ oder %DXIOlFKHQ darstellen, sind in Abstimmung
PLWGHU]XVWlQGLJHQ8QWHUHQ1DWXUVFKXW]EHK|UGHLPHUIRUGHUOLFKHQ8PIDQJ]XVLFKHUQ
15.5 Erhaltung des Habitatbaumes des Heldbocks
Der zeichnerisch festgesetzte Habitatbaum des Heldbocks VGOLFK des allgemeinen
Wohngebiets B1 ist vor %HHLQWUlFKWLJXQJHQ zu VFKW]HQ und zu erhalten. Im Falle von
erforderlichen 9HUNHKUVVLFKHUXQJVPD‰QDKPHQ GUIHQ diese im erforderlichen Umfang und in
$EVWLPPXQJPLWGHU]XVWlQGLJHQ8QWHUHQ1DWXUVFKXW]EHK|UGHGXUFKJHIKUWZHUGHQ
15.6 Erhaltung von Höhlenbäumen
%lXPH mit %DXPK|KOHQ sind zu erhalten. Sofern aus 9HUNHKUVVLFKHUXQJVJUQGHQ
0D‰QDKPHQ erforderlich werden, sind diese mit der ]XVWlQGLJHQ Unteren 1DWXUVFKXW]EHK|UGH
abzustimmen. Falls ein Erhalt der %lXPH nicht mehr P|JOLFK ist, sind vor der jeweiligen
Rodung IU jeden entfallenden +|KOHQEDXP zwei )OHGHUPDXVNlVWHQ 9HUKlOWQLV 1:2) sowie
eine Nisthilfe IU +|KOHQEUWHU 9HUKlOWQLV 1:1) an %lXPHQ im UlXPOLFKHQ Zusammenhang
anzubringen. )U die )OHGHUPlXVH sind hierbei ein Sommer- und ein Ganzjahresquartier
vorzusehen.
15.7 Artenschutzmaßnahmen für Vögel
Im Zuge von 1HXEDXPD‰QDKPHQ sind .OHLQK|KOHQ oder 1LVFKHQEUWHUNlVWHQ JHPl‰ den
nachfolgenden Vorgaben an *HElXGHQ Nebenanlagen oder %lXPHQ auf dem *UXQGVWFN
vorzusehen:
· 1LVWKLOIHSUR*HElXGHPLWHLQHU*HVFKRVVIOlFKHPð
· 1LVWKLOIHQSUR*HElXGHPLWHLQHU*HVFKRVVIOlFKH•Pð
15.8 Artenschutzmaßnahmen für Fledermäuse
Im Zuge von 1HXEDXPD‰QDKPHQ sind Fledermausquartiere JHPl‰ den nachfolgenden
9RUJDEHQDQ*HElXGHQ1HEHQDQODJHQRGHU%lXPHQDXIGHP*UXQGVWFNYRU]XVHKHQ
· 1LVFKHQRGHU+|KOHQTXDUWLHUSUR*HElXGHPLWHLQHU*HVFKRVVIOlFKHPð
· 2 Nischen- oder +|KOHQTXDUWLHUH davon mind. 1 Ganzjahresquartier pro *HElXGH mit
HLQHU*HVFKRVVIOlFKH•Pð
Die Festsetzung gilt nicht in den allgemeinen Wohngebieten A2, A3 und A4.
z.B.
VV
V1
9HUVLFNHUXQJVIOlFKHÄ|IIHQWOLFKH*UQIOlFKHQ³
Die zeichnerisch festgesetzten |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKHQ mit der
Zweckbestimmung: Ä*UQDQODJH³ und den Bezeichnungen G1 und G2 sind als *UQIOlFKHQ
herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Innerhalb der *UQIOlFKH darf der Anteil befestigter
)OlFKHQPD[LQ*E]ZPD[LQ*EHWUDJHQ
Folgende Nutzungen sind innerhalb der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKHQ mit der
Zweckbestimmung: Ä*UQDQODJH³]XOlVVLJ
· Wege,
· .LQGHUVSLHOSOlW]H
· $XIHQWKDOWVIOlFKHQ
Innerhalb der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKHQ mit der Zweckbestimmung: Ä*UQDQODJH³ G1 sind
9HUVLFNHUXQJVIOlFKHQ JHPl‰ Ziff. I. 13.6 ]XOlVVLJ sowie unterirdische Anlagen IU die
5FNKDOWXQJ von Niederschlagswasser (Staurohre) sowie die IU diese Anlage EHQ|WLJWHQ
Zuwegungen zu Wartungszwecken. Die Zuwegungen sind ZDVVHUGXUFKOlVVLJ befestigt und
EHJUQW]%5DVHQJLWWHUVWHLQHKHU]XVWHOOHQXQGLQGLHVHP=XVWDQGGDXHUKDIW]XHUKDOWHQ
z.B.
z.B.
Die zeichnerisch festgesetzten *UQIOlFKHQ mit der Zweckbestimmung: Ä9HUNHKUVJUQ³ und
GHQ%H]HLFKQXQJHQ9XQG9VLQGDOV*UQIOlFKHQKHU]XVWHOOHQXQGGDXHUKDIW]XHUKDOWHQ
In der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKH V2 sind Unterbrechungen IU zwei max. 1,5 m breite
=XZHJXQJHQVRZLHIUHLQH=XIDKUW]XU(UVFKOLH‰XQJGHU%DXJUXQGVWFNH]XOlVVLJ
14.
N13.3 Öffentliche Grünfläche mit der  Zweckbestimmung: „Nachbarschaftsplatz“
Die |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKHQ mit der Zweckbestimmung: Ä1DFKEDUVFKDIWVSODW]³ dienen als
Aufenthalts- und Spielbereich. Diesem Zweck entsprechende untergeordnete bauliche
$QODJHQVLQG]XOlVVLJ
Die 1DFKEDUVFKDIWVSOlW]H sind auf mind. 50 % ihrer )OlFKH als *UQIOlFKH herzustellen und
dauerhaft zu erhalten. In den *UQIOlFKHQ ist die in der Planzeichnung definierte Anzahl an
/DXEElXPHQ JHPl‰ Ziff. I. 17.10 zu pflanzen. Hiervon PVVHQ mind. 1/3 der %lXPH mind.
der :XFKVJU|‰H 2. Ordnung entsprechen. Von der festgesetzten Lage der %lXPH kann
JHULQJIJLJDEJHZLFKHQZHUGHQ
15.4 Maßnahmenfläche M 6 - Entwicklung, Erhalt und Pflege eines
Gehölzsaums
Im Bereich der zeichnerisch festgesetzten 0D‰QDKPHQIOlFKHQ mit der Bezeichnung M 6 sind
vorhandene, vitale und einheimische *HK|O]H zu erhalten. Nicht einheimische Arten sind
sukzessive zu entfernen. Insgesamt ist ein gestufter, dem angrenzenden Wald vorgelagerter
*HK|O]VDXP]XHQWZLFNHOQ
M 6
mind. GHU:XFKVJU|‰H2UGQXQJHQWVSUHFKHQ
Folgende Nutzungen sind innerhalb der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKH mit der
=ZHFNEHVWLPPXQJÄ/DQGVFKDIWVWUHSSH³]XOlVVLJ
· :HJH3ODW]XQG$XIHQWKDOWVIOlFKHQ
· .LQGHUVSLHOSOlW]H
· Sport-, Spiel- und %HZHJXQJVIOlFKHQ Ggf. bestehende Anforderungen der 18. BImSchV
sind einzuhalten.
· Pavillon/Aussichtspunkt,
· Geothermie-Nutzung,
· Streuobstgruppen,
· 1DFKEDUVFKDIWVJlUWHQ
· 9HUVLFNHUXQJVIOlFKHQJHPl‰=LII,
13.2
Die |IIHQWOLFKH *UQIOlFKH mit der Zweckbestimmung: Ä-XJHQGWUHII 6G³ ist als *UQIOlFKH
parkartig anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
Der Anteil der befestigten )OlFKH ist auf max. 15 % der *HVDPWIOlFKH zu EHVFKUlQNHQ Als
befestigte )OlFKHQ gelten Wege, Zufahrten, Aufenthaltsbereiche, Spielanlagen und sonstige
Freizeiteinrichtungen ohne %HJUQXQJ sowie bauliche Anlagen, die nach sonstigen
)HVWVHW]XQJHQGHV%HEDXXQJVSODQVDOV]XOlVVLJH1XW]XQJHQIHVWJHVHW]WVLQG
Innerhalb der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKH sind mind. 25 %lXPH JHPl‰ Ziff. I. 17.10 zu pflanzen.
+LHUYRQPVVHQPLQGGHU%lXPHPLQGGHU:XFKVJU|‰H2UGQXQJHQWVSUHFKHQ
Folgende Nutzungen sind innerhalb der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKH mit der
=ZHFNEHVWLPPXQJÄ-XJHQGWUHII6G³]XOlVVLJ
· Treffpunkt IU Jugendliche und $XIHQWKDOWVIOlFKHQ mit Ausnahme immissionsintensiver
Nutzungen wie bspw. Bolz-, Basketball- oder Skateboardanlagen.
Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung: „Jugendtreff Süd“
G
15.9 Insektenfreundliche Beleuchtung
Im Geltungsbereich GUIHQ nur voll abgeschirmte, ZDUPZHL‰ JHW|QWH
/('$X‰HQEHOHXFKWXQJHQ :HOOHQOlQJH EHU 500 nm, IU 6WUD‰HQEHOHXFKWXQJ max. 3.000
Kelvin Farbtemperatur, IU sonstige Beleuchtung max. 2.700 Kelvin Farbtemperatur)
verwendet werden. Die Abstrahlung der Leuchten ist zum Boden zu richten (Abstrahlwinkel
max. 70 Grad) und auf 1XW]IOlFKHQ zu EHVFKUlQNHQ Die /LFKWSXQNWK|KH ist P|JOLFKVW gering
zu halten. Quartiere besonders JHVFKW]WHU Arten sind mit Ausnahme von
9HUNHKUVVLFKHUXQJVJUQGHQZHLWUlXPLJYRP/LFKWNHJHODXV]XVSDUHQ
Hinweis ohne Festsetzungscharakter:
Die Beleuchtung ist, insbesondere DX‰HUKDOE der Nutzungszeiten, auf ein notwendiges
0LQLPXP]XEHVFKUlQNHQ
Auf öffentlichen Flächen anfallendes Niederschlagswasser
Das auf den |IIHQWOLFKHQ 9HUNHKUVIOlFKHQ anfallende Niederschlagswasser ist, soweit
wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, in VWUD‰HQ und
wegebegleitende *UQIOlFKHQ oder in zentrale Versickerungsbecken in den )OlFKHQ IU die
Versickerung von Niederschlagswasser Ä99³ JHPl‰ Ziff. I. 13.6 und Ziff. I. 15.2 innerhalb der
|IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKHQ mit der Zweckbestimmung: Ä/DQGVFKDIWVWUHSSH³ innerhalb der
|IIHQWOLFKHQ*UQIOlFKHQ*XQGLQQHUKDOEGHU0D‰QDKPHQIOlFKH0DE]XOHLWHQ
15.12
Oberflächenbefestigung
Befestigte, nicht EHUEDXWH )OlFKHQ der %DXJUXQGVWFNH sind, soweit wasserwirtschaftliche
und brandschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen, als ZDVVHUGXUFKOlVVLJH )OlFKHQ
herzustellen.
Private .I]6WHOOSOlW]H sind, soweit wasserwirtschaftliche und brandschutzrechtliche Belange
nicht entgegenstehen, als ZDVVHUGXUFKOlVVLJ befestigte und EHJUQWH )OlFKHQ (z.B.
Rasengittersteine) herzustellen.
15.13
Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)
17
Grundstücksbegrünung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung:
„Bildungscampus“
Die nicht EHUEDXWHQ bzw. nicht JHPl‰ † 19 Abs. 4 BauNVO nutzbaren )OlFKHQ sind als
JlUWQHULVFK gepflegte *UQIOlFKH mit Bodenanschluss anzulegen und dauerhaft zu
XQWHUKDOWHQ'HU0LQGHVWEHJUQXQJVDQWHLOEHWUlJWGHU*HPHLQEHGDUIVIOlFKH
Es sind mind. 8 standortgerechte /DXEElXPH 1. Ordnung JHPl‰ Ziff. I. 17.10 zu pflanzen.
$QVWHOOHHLQHV%DXPHV2UGQXQJN|QQHQDXFK%lXPH2UGQXQJJHSIODQ]WZHUGHQ%HL
Verwendung von %lXPHQ 2. Ordnung ist die ermittelte Anzahl zu pflanzender %lXPH jeweils
auf eine ganze Zahl aufzurunden.
17.1
17.3 Grundstücksbegrünung der Flächen für Sport- und Spielanlagen
Die nicht von Anlagen zur Energieversorgung und ]XJHK|ULJHU Funktionsbereiche
beanspruchten )OlFKHQ sind als JlUWQHULVFK gepflegte *UQIOlFKH mit Bodenanschluss
anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Der 0LQGHVWEHJUQXQJVDQWHLO EHWUlJW 20 % der
)OlFKHIU9HUVRUJXQJVDQODJHQ
Grundstücksbegrünung Versorgungsfläche: „Energiezentrale“17.4
Grundstücksbegrünung der allgemeinen Wohngebiete WA und des urbanen
Gebiets MU
17.5
Die nicht EHUEDXWHQ bzw. nicht JHPl‰ † 19 Abs. 4 BauNVO nutzbaren *UXQGVWFNVIOlFKHQ
sind als *UQIOlFKHQ mit Bodenanschluss JlUWQHULVFK anzulegen. Der IOlFKLJH Einbau von
Schotter-, Splitt-, Mineralstoff- oder .LHVIOlFKHQ bzw. losen Material- und 6WHLQVFKWWXQJHQ zu
rein gestalterischen Zwecken ist nicht ]XOlVVLJ Im Bereich der zu EHJUQHQGHQ
*UXQGVWFNVIUHLIOlFKH ist DX‰HUGHP der Einbau von Folien zur $XIZXFKVYHUGlPPXQJ
XQ]XOlVVLJ
Der Mindestanteil zu EHJUQHQGHU *UXQGVWFNVIUHLIOlFKH ergibt sich aus der maximal
]XOlVVLJHQ *UXQGIOlFKHQ]DKO bzw. *UXQGIOlFKH in Verbindung mit den Ziff. I. 2.2 bis Ziff. I. 2.4
]XOlVVLJHQ hEHUVFKUHLWXQJHQ Im Bereich von *UXQGVWFNHQ mit Tiefgaragen kann der
*UQIOlFKHQDQWHLO auch in Form intensiver 'DFKEHJUQXQJ JHPl‰ Ziff. I. 17.7 nachgewiesen
werden.
Die zu EHJUQHQGHQ *UXQGVWFNVIUHLIOlFKHQ sind mit *HK|O]HQ JHPl‰ Ziff. I. 17.10 zu
GXUFKJUQHQ$OV$Q]DKOGHU]XSIODQ]HQGHQ*HK|O]HZLUGIHVWJHVHW]W
· $OOJHPHLQH:RKQJHELHWH:$*UXQGVWFNHJU|‰HUDOVPð
MHDQJHIDQJHQHPð]XEHJUQHQGHU*UXQGVWFNVIUHLIOlFKHPLQGHLQ%DXP2UGQXQJ
· $OOJHPHLQH:RKQJHELHWH:$*UXQGVWFNHNOHLQHUDOVPð
MH*UXQGVWFNPLQGHLQ%DXP2UGQXQJRGHUHLQ*UR‰VWUDXFK
· Urbanes Gebiet MU
LQ08VLQGPLQG%lXPH
LQ08VLQGPLQG%lXPH
LQ08VLQGPLQG%lXPHXQG
LQ08VLQGPLQG%lXPH]XSIODQ]HQ
(VVLQGMHZHLOVPLQGHVWHQV%lXPH2UGQXQJ]XSIODQ]HQ
Auf allen *UXQGVWFNHQ sind mind. 15 % der zu EHJUQHQGHQ *UXQGVWFNVIUHLIOlFKHQ mit
6WUDXFKJHK|O]HQ der Pflanzliste Vorschlagslisten B1 und B2 (siehe Ziff. V. 21.3 und 21.4) zu
bepflanzen.
In den allgemeinen Wohngebieten A1, A5, A9, C2, C4, C7, C8, C11, C12 und C15 sind
beidseitig jeweils parallel zu den mit einer Breite von 3,5 m festgesetzten 9HUNHKUVIOlFKHQ
besonderer Zweckbestimmung: Ä)X‰ZHJ verlaufenden *UXQGVWFNVIOlFKHQ in einer Breite
von 1 m frei von Hindernissen JHPl‰ ÄMusterrichtlinie EHU )OlFKHQ IU die Feuerwehr" zu
halten.
Die Gestaltung der )UHLIOlFKHQ und *UQIOlFKHQ im Bereich der GHQNPDOJHVFKW]WHQ
Gesamtanlage ist im Vorfeld mit der 'HQNPDOVFKXW]EHK|UGH abzustimmen und von dieser
denkmalrechtlich genehmigen zu lassen.
Begrünung der Vorgärten
Der Bereich zwischen |IIHQWOLFKHU (UVFKOLH‰XQJVIOlFKH und *HElXGHIURQW mit Hauszugang
(Vorgarten) darf zu max. 50 % von ]XOlVVLJHQ Nebenanlagen JHPl‰ Ziff. I. 5 und Kfz-Stell-
SOlW]HQ JHPl‰ Ziff. I. 6.2 in Anspruch genommen werden. Bei einer Reihenhausbebauung
GUIHQ max. 70 % der 9RUJlUWHQ von ]XOlVVLJHQ Nebenanlagen JHPl‰ Ziff. I. 5 und
.I]6WHOOSOlW]HQ JHPl‰ Ziff. I. 6.2 in Anspruch genommen werden. ernissen
JHPl‰Ä0XVWHUULFKWOLQLHEHU)OlFKHQIUGLH)HXHUZHKU]XKDOWHQ
Die EULJHQ )OlFKHQ sind als *UQIOlFKH JlUWQHULVFK anzulegen und zu unterhalten. Auf Ziff. I.
17.5 wird verwiesen.
17.6
Intensive Dachbegrünung / Tiefgaragenbegrünung
Nicht EHUEDXWH Tiefgaragen und sonstige unterbaute )OlFKHQ ohne sonstige bauliche
Anlagen im Sinne von † 19 Abs. 4 BauNVO sind mit einer geeigneten Vegeta-
tionssubstratschicht von mindestens 0,8 m IU eine intensive %HJUQXQJ zu EHUGHFNHQ Im
Bereich von Baumanpflanzungen muss die Substratschicht mind. 1 m betragen. Diese +|KH
GDUIDXFKGXUFK$XIKJHOXQJHQKHUJHVWHOOWZHUGHQ
Die Richtlinien IU Planung, Bau und Instandhaltung von 'DFKEHJUQXQJHQ -
'DFKEHJUQXQJVULFKWOLQLH - der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beachten.
17.7
Mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
16.
Innerhalb des allgemeinen Wohngebiets E3 ist eine )OlFKH auf einer Breite von 3 m mit
einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
Innerhalb des Teilbaugebiets MU 2 ist eine )OlFKH auf einer Breite von 5 m mit einem
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
16.2
16.1
Innerhalb der )OlFKH IU Sport- und Spielanlagen sind mind. 25 /DXEElXPH JHPl‰ Ziff. I.
17.10 , 1. oder 2. Ordnung zu pflanzen.
Grundstücksbegrünung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung:
„Jugendzentrum“
Die nicht EHUEDXWHQ bzw. nicht JHPl‰ † 19 Abs. 4 BauNVO nutzbaren )OlFKHQ sind als
JlUWQHULVFK gepflegte *UQIOlFKHQ mit Bodenanschluss anzulegen und dauerhaft zu
XQWHUKDOWHQ'HU0LQGHVWEHJUQXQJVDQWHLOEHWUlJWGHU*HPHLQEHGDUIVIOlFKH
Es sind mind. 4 standortgerechte /DXEElXPH mind. 2. Ordnung JHPl‰ Ziff. I. 17.10 zu
pflanzen. Anstelle eines Baumes 2. Ordnung N|QQHQ auch zwei %lXPH 3. Ordnung gepflanzt
werden.
17.2
Schutz gegen Vogelschlag
Zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasbauteilen sind ungegliederte, JUR‰IOlFKLJH
*ODVIOlFKHQ ab 3 Pð vorsorglich mit geeigneten, IU 9|JHO sichtbaren 2EHUIOlFKHQ
DXV]XIKUHQ Hierzu ]lKOHQ insbesondere reflexionsarme *OlVHU mit einem Reflexionsgrad
von max. 10 %, Glasbausteine, transluzente, mattierte, HLQJHIlUEWH bombierte oder
strukturierte *ODVIOlFKHQ Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien oder feste vorgelagerte
Konstruktionen wie z.B. 5DQNJLWWHUEHJUQXQJHQ oder Brise Soleil (feststehender
Sonnenschutz).
Markierungsabstand, Abdeckungsgrad, Kontrast und Reflektanz sind entsprechend der
DQHUNDQQWHQ5HJHOQGHU7HFKQLN]XEHUFNVLFKWLJHQ
*UR‰H *ODVIOlFKHQ ohne Untergliederung, die z.B. EHU mehr als ein Geschoss gehen und
hEHUHFNYHUJODVXQJHQVLQGXQ]XOlVVLJ
15.10
Das auf den 'DFKIOlFKHQ und sonstigen befestigten )OlFKHQ anfallende Niederschlagswasser
der %DXJUXQGVWFNH soll, soweit wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange nicht
entgegenstehen, auf dem *UXQGVWFN bewirtschaftet werden (Versickerung, 'DFKEHJUQXQJ
Regenwassernutzung).
$XIGLHÄ6DW]XQJ]XU6FKDIIXQJYRQ$QODJHQ]XP6DPPHOQRGHU9HUZHQGHQYRQ
1LHGHUVFKODJVZDVVHU³XQWHU=LII,,,ZLUGYHUZLHVHQ
Sollte eine Versickerung aufgrund der %RGHQYHUKlOWQLVVH nicht P|JOLFK sein, kann das
Regenwasser ausnahmsweise einer zentralen Versickerung ]XJHIKUW werden. Dies ist
JXWDFKWHUOLFKLP5DKPHQGHV(QWZlVVHUXQJVJHVXFKVQDFK]XZHLVHQ
Auf Baugrundstücken anfallendes Niederschlagswasser15.11
Extensive Dachbegrünung
)ODFKGlFKHU sind YROOVWlQGLJ und dauerhaft mindestens extensiv zu EHJUQHQ Der
'DFKEHJUQXQJVDQWHLO darf durch Aufbauten, Dachterrassen, Attika, technische
$XIEDXWHQXVZDXIPD[GHUJHVDPWHQ'DFKIOlFKHUHGX]LHUWZHUGHQ
Dabei muss die Substratschicht mind. eine mittlere Dicke von 12 cm aufweisen und kann
variabel zwischen 10 - 14 cm ausgebildet werden. Die Vegetationsform hat mindestens
17.8
Dabei muss die Substratschicht mind. eine mittlere Dicke von 12 cm aufweisen und kann
variabel zwischen 10 - 14 cm ausgebildet werden. Die Vegetationsform hat mindestens
einer 6HGXP.UlXWHU*UDV*HVHOOVFKDIW aus vornehmlich heimischen Arten zu
entsprechen.
Die Richtlinien IU Planung, Bau und Instandhaltung von 'DFKEHJUQXQJHQ -
'DFKEHJUQXQJVULFKWOLQLH - der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beachten.
'LHVH)HVWVHW]XQJJLOWQLFKWIUGLH9HUVRUJXQJVIOlFKHÄ(QHUJLH]HQWUDOH³
Begrünung baulicher Anlagen: Fassadenbegrünung
Fassaden sind insgesamt zu mind. 20 %, *DUDJHQJHElXGH und fensterlose
)XQNWLRQVJHElXGH sind insgesamt zu mind. 40 % mit rankenden, schlingenden oder
kletternden Pflanzen IOlFKLJ und dauerhaft zu EHJUQHQ sofern dem keine
brandschutzrechtlichen Regelungen entgegenstehen. Die %HJUQXQJ ist dauerhaft zu
erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Je Kletterpflanze ist eine 3IODQ]IOlFKH mit
Bodenanschluss von mind. 1 Pð herzustellen. Als Richtwert gilt eine Pflanze pro 2 m
:DQGOlQJH Abweichend hiervon kann auf einen Bodenanschluss verzichtet werden,
ZHQQDUWVSH]LILVFKHLQDXVUHLFKHQGGXUFKZXU]HOEDUHU5DXP]XU9HUIJXQJJHVWHOOWZLUG
Die Richtlinien IU Planung, Bau und Instandhaltung von )DVVDGHQEHJUQXQJHQ der
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu
beachten.
Diese Festsetzung gilt nicht IU die
9HUVRUJXQJVIOlFKHÄEnergiezentrale³ ÄTransformatorenstationen³ und ÄGlasfaser-Haupt-
verteiler-Stationen³.
Diese Festsetzung gilt nicht IU die nach † 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG)
XQWHU(QVHPEOHVFKXW]VWHKHQGHQ*HElXGHLPXUEDQHQ*HELHW08
Hinweis ohne Festsetzungscharakter:
Bei der )DVVDGHQEHJUQXQJ wird aus klimatischen *UQGHQ eine Mindestbreite von 5 m
empfohlen.
17.9
Anpflanzung von Straßenbäumen17.11
Die im Bereich von 6WUD‰HQYHUNHKUVIOlFKHQ sowie von 9HUNHKUVIOlFKHQ besonderer
Zweckbestimmung zeichnerisch als Einzelbaum oder Baumreihe festgesetzten
Baumpflanzungen sind mit %lXPHQ 1. oder 2. Ordnung GXUFK]XIKUHQ Es sind zu mind.
HLQKHLPLVFKHXQGVWDQGRUWJHUHFKWH%lXPH]XYHUZHQGHQ
Die %lXPH PVVHQ bei Pflanzung einen Mindeststammumfang (StU) von 18 - 20 cm
aufweisen. Es sind DXVVFKOLH‰OLFK 6ROLWlU+RFKVWlPPH JHPl‰ Pflanzliste Vorschlagsliste
A1 (siehe Ziff. V. 21.1) zu pflanzen. Der durchwurzelbare Raum soll bei %lXPHQ 1.
Ordnung mind. 36 Pñ / Baum und bei %lXPHQ 2. Ordnung mind. 24 Pñ / Baum umfassen.
8QEHIHVWLJWH%DXPVFKHLEHQVLQG]XEHJUQHQ
Bei Baumreihen ist auf eine einheitliche Artenauswahl zu achten und ein JOHLFKPl‰LJHU
Abstand der Baumpflanzungen einzuhalten. Sollte bei Baumreihen entlang von 6WUD‰HQ in
/lQJVULFKWXQJ zur 6WUD‰HQPLWWHODFKVH abgewichen werden, muss eine lineare Anordnung
GHUDQ]XSIODQ]HQGHQ%lXPHHUKDOWHQEOHLEHQ
Bereits vorhandene %lXPH N|QQHQ angerechnet werden, sofern dabei die in dieser
Festsetzung definierten 4XDOLWlWHQ eingehalten werden. Die %lXPH sind dauerhaft zu
HUKDOWHQ$EJlQJHVLQGJOHLFKZHUWLJ]XHUVHW]HQ
Eine JHULQJIJLJH Verschiebung der zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte ist
]XOlVVLJ
Erhaltung von Gehölzen17.13
In den zeichnerisch festgesetzen )OlFKHQ IU die Erhaltung von *HK|O]HQ ist der
ZDOGlKQOLFKH%HVWDQGGDXHUKDIW]XHUKDOWHQ
Erhaltung von Bäumen17.12
Die zeichnerisch festgesetzten %lXPH mit Erhaltungsbindung sind zu erhalten und
dauerhaft zu pflegen. Nach dem Bebauungsplan ]XOlVVLJH %DXPD‰QDKPHQ im Wurzel-
oder Kronenbereich der zu erhaltenden %lXPH sind nur gestattet, wenn im Vorfeld
fachgutachterlich nachgewiesen wird, dass der betroffene Baum hierdurch keine
6FKlGLJXQJ erleidet. Bei %DXPD‰QDKPHQ sind die %lXPH sach- und fachgerecht JHPl‰
DIN 18920 Ä9HJHWDWLRQVWHFKQLN im Landschaftsbau - Schutz von
%lXPHQ 3IODQ]HQEHVWlQGHQ und 9HJHWDWLRQVIOlFKHQ bei %DXPD‰QDKPHQ³ vor
VFKlGLJHQGHQ(LQIOVVHQ]XVFKW]HQ
$EJlQJH sind durch Anpflanzung mit %lXPHQ 1. oder 2. Ordnung JHPl‰ Pflanzliste Vor-
VFKODJVOLVWHQ$RGHU$VLHKH=LII9XQGLQIROJHQGHQ4XDOLWlWHQ]XHUVHW]HQ
· Mindeststammumfang 25 - 30 cm, mind. dreimal verpflanzt.
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern17.10
)U die im Bereich von |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKHQ sowie zur *UXQGVWFNVEHJUQXQJ nach
]HLFKQHULVFKHQRGHUWH[WOLFKHQ)HVWVHW]XQJHQ]XSIODQ]HQGHQ%lXPHJLOW
· Es sind zu mind. 80 % einheimische und standortgerechte %lXPH und 6WUlXFKHU zu
verwenden.
· Es sind DXVVFKOLH‰OLFK %lXPH JHPl‰ Pflanzliste Vorschlagslisten A1 und A2 (siehe
Ziff. V. 21.1 und 21.2) zu pflanzen.
· %lXPH 1. Ordnung PVVHQ bei Pflanzung einen Mindeststammumfang (StU) von 20 -
FPXQG%lXPHRGHU2UGQXQJHLQHQ6W8YRQFPDXIZHLVHQ
· Der durchwurzelbare Raum soll bei %lXPHQ 1. Ordnung mind. 36 Pñ / Baum, bei
%lXPHQ 2. Ordnung mind. 24 Pñ / Baum und bei %lXPHQ 3. Ordnung 12 Pñ / Baum
umfassen.
Die auf den *UXQGVWFNHQ der allgemeinen Wohngebiete WA und des urbanen Gebiets
MU JHPl‰ Ziff. I. 17.5 zu pflanzenden *UR‰VWUlXFKHU sind JHPl‰ Pflanzliste
Vorschlagsliste B2 (siehe Ziff. V. 21.4) oder vergleichbare Arten herzustellen und PVVHQ
HLQH0LQGHVWK|KHYRQFPEHVLW]HQ
Sonstige zu pflanzende 6WUlXFKHU sind JHPl‰ Pflanzliste Vorschlagsliste B2 (siehe Ziff. V.
21.4) oder vergleichbare Arten mit der 3IODQ]TXDOLWlW mind. zweimal verpflanzt,
0LQGHVWK|KH 80 cm herzustellen. Der Nadelholzanteil darf 30 % der *HK|O]H nicht
EHUVFKUHLWHQ
Bereits vorhandene %lXPH *HK|O]H und aufgrund sonstiger Festsetzungen oder
Satzungen zu pflanzende %lXPH und 6WUlXFKHU N|QQHQ angerechnet werden, sofern
GDEHLGLHLQGLHVHU)HVWVHW]XQJGHILQLHUWHQ4XDOLWlWHQHLQJHKDOWHQZHUGHQ
Die %lXPH und 6WUlXFKHU sind dauerhaft zu erhalten. $EJlQJH sind vom jeweiligen
*UXQGVWFNVHLJHQWPHUJOHLFKZHUWLJ]XHUVHW]HQ
Eine JHULQJIJLJH Verschiebung der zeichnerisch festgesetzten Baumstandorte ist
]XOlVVLJ
18. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen oder Maßnahmen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Objektbezogene (passive) Schallschutzmaßnahmen
Die im Planteil 1 / 3 eingetragenen PD‰JHEOLFKHQ $X‰HQOlUPSHJHO La und die
nachfolgenden Festsetzungen zum Schutz vor 9HUNHKUVOlUPHLQZLUNXQJHQ gelten IU den
DXVVFKDOOWHFKQLVFKHU6LFKWXQJQVWLJVWHQ/DVWIDOO
· freie Schallausbreitung nachts,
· ,PPLVVLRQVK|KHPEHU*HOlQGH
18.1
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Allgemeines Wohngebiet (WA) (§ 4 BauNVO i.V.m § 1 Abs. 6 BauNVO)
Erläuterung der Nutzungsschablonen
E
o
D
WA A2
II
0,8 / 1,2 (RMH)
0,4 / 0,6 (RMH)
H
Urbanes Gebiet (MU)  (§ 6a i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO)
AH max.
16,50 m
BauweiseZahl der Vollgeschosse
Grundflächenzahl  (GRZ) / Grundflächenzahl (GRZ) Reihenmittelhaus als Höchstmaß
Art d. der baul. Nutzung u. Bezeichnung des Teilbaugebiets
Geschossflächenzahl (GFZ) / Geschossflächenzahl (GFZ) Reihenmittelhaus als Höchstmaß
1.1.1 $OOJHPHLQ]XOlVVLJH1XW]XQJHQ†$EV%DX192
· :RKQJHElXGH
· die der Versorgung des Gebiets dienenden /lGHQ Schank- und Speisewirtschaften sowie
QLFKWVW|UHQGHQ+DQGZHUNVEHWULHEH
· $QODJHQIUNLUFKOLFKHNXOWXUHOOHVR]LDOHJHVXQGKHLWOLFKHXQGVSRUWOLFKH=ZHFNH
1.1.2 $XVQDKPVZHLVH]XOlVVLJH1XW]XQJHQ†$EV%DX192
· Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
· VRQVWLJHQLFKWVW|UHQGH*HZHUEHEHWULHEH
· $QODJHQIU9HUZDOWXQJHQ
1.1.3 1LFKW]XOlVVLJH1XW]XQJHQ†$EVL9P†$EV%DX192
· Gartenbaubetriebe,
· Tankstellen,
· :HUEHDQODJHQDOVHLJHQVWlQGLJHJHZHUEOLFKH+DXSWQXW]XQJIU)UHPGZHUEXQJ
GR max. 850Grundfläche (GR) und Grundflächenzahl (GRZ)
(§ 19 Abs. 1 und 2 BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse (§§ 16 und 20 BauNVO)
2.6.1 Mitrechnen von )OlFKHQ von $XIHQWKDOWVUlXPHQ in Nicht-Vollgeschossen in den allgemeinen
:RKQJHELHWHQ†$EV6%DX192
Bei der Ermittlung der *HVFKRVVIOlFKH sind )OlFKHQ von $XIHQWKDOWVUlXPHQ in Nicht-
Vollgeschossen HLQVFKOLH‰OLFK der zu ihnen JHK|UHQGHQ 7UHSSHQUlXPH und HLQVFKOLH‰OLFK
LKUHU8PIDVVXQJVZlQGHJDQ]PLW]XUHFKQHQ
'LH)HVWVHW]XQJJLOWQLFKWIUGLHDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHWH$ELV$
2.6.2 $XVQDKPVZHLVHhEHUVFKUHLWXQJGHU]XOlVVLJHQ*HVFKRVVIOlFKH
†$EV%DX192L9P†D$EV1U%DX192
In den allgemeinen Wohngebieten darf die ]XOlVVLJH *HVFKRVVIOlFKH (GF) IU )OlFKHQ von
.I]6WHOOSOlW]HQ und Garagen und IU )OlFKHQ von nicht zu Wohnzwecken dienenden 5lXPHQ
HLQVFKOLH‰OLFK ihrer (UVFKOLH‰XQJVIOlFKHQ um bis zu 50 % der *HVFKRVVIOlFKH des untersten
9ROOJHVFKRVVHV(UGJHVFKRVVEHUVFKULWWHQZHUGHQ
9RQGHU)HVWVHW]XQJVLQGIROJHQGHQLFKW]X:RKQ]ZHFNHQGLHQHQGH5lXPHHUIDVVW
· LQGDV(UGJHVFKRVVLQWHJULHUWH$EVWHOOUlXPHIU.LQGHUZDJHQXQG)DKUUlGHU
· LQGDV(UGJHVFKRVVLQWHJULHUWH0OOUlXPH
· LQGDV(UGJHVFKRVVLQWHJULHUWHVRQVWLJH$EVWHOOUlXPH
· LQGDV(UGJHVFKRVVLQWHJULHUWH:DVFKXQG7URFNHQUlXPH
· in das Erdgeschoss integrierte Haustechnik,
· LQGDV*HElXGHLQWHJULHUWH'XUFKJlQJHXQG'XUFKIDKUWHQLQGHQ,QQHQKRI
'LHVH)HVWVHW]XQJJLOWQLFKWIUGLHDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHWH$$
II
Geschossfläche (GF) und Geschossflächenzahl (GFZ)
(§ 20 Abs. 2 und 3 BauNVO)
Die maximal ]XOlVVLJH Zahl der Vollgeschosse wird JHPl‰ Nutzungsschablone im jeweiligen
%DXJHELHWJHPl‰3ODQHLQWUDJ3ODQWHLOIHVWJHVHW]W
2.8.1
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO)
GR max. 1.800 maximale Grundfläche (GR max.) in m²
maximale Außenwandhöhe (AH max.)
1.2
2.1
2.8 Höhe baulicher Anlagen (§§ 16 und 18 BauNVO)
2.6
Auf den )OlFKHQ mit besonderem Nutzungszweck: Ä*DUDJHQJHElXGH³ ist die durch
Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzte maximale $X‰HQZDQGK|KH (AHmax) ]XOlVVLJ Die
maximale $X‰HQZDQGK|KH ist der obere Abschluss der Wand gemessen vom +|KHQ
bezugspunkt (siehe Ziff. I. 2.8.2). Es gilt auch die Festsetzung Ziff. II. 1.2 (Dachaufbauten).
2.7
GF max.
1.700
0D[LPDOH$X‰HQZDQGK|KH
Einzelhäuser / Doppelhäuser / Hausgruppen
GFZ
z.B.
z.B.
$OOJHPHLQ]XOlVVLJH1XW]XQJHQ†D$EV%DX192
· :RKQJHElXGH
· *HVFKlIWVXQG%URJHElXGH
· Einzelhandelsbetriebe im Erdgeschoss der Teilbaugebiete MU 2a, MU 3 und MU 4.
Die PD‰JHEOLFKHQ Sortimente sind in der 'DUPVWlGWHU Sortimentsliste enthalten (siehe
Hinweise Ziff. V. 19)
· Einzelhandelsbetriebe im Teilbaugebiet MU 2b nur in Form von Lebens-
mittel-Vollsortimentern mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie zentrenrelevanten
Randsortimenten von max. 10 % der *HVDPWYHUNDXIVIOlFKH Die PD‰JHEOLFKHQ
nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimente sind in der 'DUPVWlGWHU
Sortimentsliste enthalten (siehe Hinweise Ziff. V. 19)
· Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
· sonstige Gewerbebetriebe,
· Anlagen IU Verwaltungen sowie IU kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
Das urbane Gebiet setzt sich aus den Teilbaugebieten MU 1 - MU 4 zusammen.
1.2.2 1LFKW]XOlVVLJH1XW]XQJHQ†D$EVXQG%DX192L9P†$EV%DX192
· Einzelhandelsbetriebe im Teilbaugebiet MU 1,
· Einzelhandelsbetriebe ab dem 1. Obergeschoss,
· 9HUJQJXQJVVWlWWHQ in Form von :HWWEURV Spiel- und Automatenhallen sowie lKQOLFKH
Unternehmen im Sinne der †† 29 ff. Gewerbeordnung (GewO), Animierlokale, Nachtbars,
und vergleichbare Einrichtungen mit Striptease- und )LOPYRUIKUXQJ Sex-Kinos, *HVFKlIWH
mit Einrichtungen zur 9RUIKUXQJ von Sex- und Pornofilmen, erotische Sauna- und
Massagebetriebe, Swingerclubs sowie andere sexbezogene Einrichtungen,
· %RUGHOOHXQGERUGHOODUWLJH%HWULHEHHLQVFKOLH‰OLFK7HUPLQZRKQXQJHQXQG(URV&HQWHU
· Tankstellen,
· :HUEHDQODJHQDOVHLJHQVWlQGLJHJHZHUEOLFKH+DXSWQXW]XQJIU)UHPGZHUEXQJ
Ausnahmsweise Überschreitung der zulässigen Grundfläche in den allgemeinen
Wohngebieten durch Terrassen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO)
2.2
Ausnahmsweise kann in den allgemeinen Wohngebieten die festgesetzte *UXQGIOlFKH durch
7HUUDVVHQXPEHUVFKULWWHQZHUGHQ
'LH)HVWVHW]XQJJLOWQLFKWIUGLHDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHWH'VRZLH(ELV(
Überschreitung der zulässigen Grundfläche in den allgemeinen Wohngebieten durch
Kfz-Stellplätze und deren Zufahrten, Tiefgaragen sowie Nebenanlagen
(§ 19 Abs. 4 BauNVO)
2.3
In den folgenden allgemeinen Wohngebieten darf die ]XOlVVLJH *UXQGIOlFKH durch die
*UXQGIOlFKH von .I]6WHOOSOlW]HQ und deren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des † 14
%DX192ELV]XHLQHU*UXQGIOlFKHQ]DKOYRQEHUVFKULWWHQZHUGHQ
· A6, A7, A9,
· B1, B4, B5,
· C8, C9, C10.
2.3.1
2.3.2 In den allgemeinen Wohngebieten D3 und E2 bis E6 darf die ]XOlVVLJH *UXQGIOlFKH durch die
*UXQGIOlFKH von .I]6WHOOSOlW]HQ und deren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des † 14
%DX192ELV]XHLQHU*UXQGIOlFKHQ]DKOYRQEHUVFKULWWHQZHUGHQ
Im allgemeinen Wohngebiet D1 darf die ]XOlVVLJH *UXQGIOlFKH durch die *UXQGIOlFKH von
.I]6WHOOSOlW]HQ und deren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des † 14 BauNVO sowie
baulichen Anlagen unterhalb der *HOlQGHREHUIOlFKH durch die das %DXJUXQGVWFN lediglich
XQWHUEDXWZLUGELV]XHLQHU*UXQGIOlFKHQ]DKOYRQEHUVFKULWWHQZHUGHQ
2.3.3
Ausnahmsweise Überschreitung der zulässigen Grundfläche in den allgemeinen
Wohngebieten für Feuerwehrwege (§ 19 Abs. 4 BauNVO i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO)
2.4
$XVQDKPVZHLVHGDUIGLH]XOlVVLJH*UXQGIOlFKHGXUFKGLH*UXQGIOlFKHvon Feuerwehrzufahr-
ten und )HXHUZHKUDXIVWHOOIOlFKHQ (Feuerwehrwege) um weitere 0,10 EHUVFKULWWHQ werden,
wenn die Wege und $XIVWHOOIOlFKHQ als ZDVVHUGXUFKOlVVLJ befestigte und EHJUQWH )OlFKHQ
(z.B. Rasengittersteine) errichtet werden.
'LHVH)HVWVHW]XQJJLOWQLFKWIUGLHDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHWH$ELV$
*DUDJHQJHElXGH
0,25
WA E5
o
Art d. baul. Nutzung u. Bezeichnung des Teilbaugebiets / Zweckbetimmung
1.900 Grundflächenzahl (GRZ) Geschossfläche (GF) in m²
BauweiseZahl der VollgeschosseIV
z.B.
z.B.
z.B.
z.B.
AH max.16,50 mz.B.
Die maximal ]XOlVVLJH *UXQGIOlFKH (GR) bzw. *UXQGIOlFKHQ]DKO (GRZ)
werden JHPl‰ Nutzungsschablone JHPl‰ Planeintrag (Planteil 1 / 3)
festgesetzt.
GRZ 0,35
z.B.
Die maximal ]XOlVVLJH *HVFKRVVIOlFKH (GF) bzw. *HVFKRVVIOlFKHQ]DKO
(GFZ) werden JHPl‰  Nutzungsschablone im jeweiligen Baugebiet JHPl‰
Planeintrag (Planteil 1 / 3) festgesetzt.
1,2
z.B.
%HVRQGHUHU1XW]XQJV]ZHFNYRQ)OlFKHQPLW%H]HLFKQXQJ
1. 1
1.2.1
Überschreitung der zulässigen Grundfläche in der Fläche für Sport- und Spielanlagen
(§ 19 Abs. 4 BauNVO)
2.5
In der )OlFKH IU Sport- und Spielanlagen darf die ]XOlVVLJH *UXQGIOlFKH durch die
*UXQGIOlFKH von .I]6WHOOSOlW]HQ mit ihren Zufahren und Nebenanlagen, die dem
Nutzungszweck selbst dienen und die der Eigenart nicht widersprechen, bis zu einer
*UXQGIOlFKHQ]DKOYRQEHUVFKULWWHQZHUGHQ
AS+P  Albert Speer + Partner GmbH
+HGGHULFKVWUD‰H
60596 Frankfurt am Main
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Stadtplanungsamt
AS+P  Albert Speer + Partner GmbH
+HGGHULFKVWUD‰H
60596 Frankfurt am Main
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Stadtplanungsamt
I. Festsetzungen nach BauGB und BauNVO
Aufgrund des † 9 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) i.V.m. der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786) und der
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S.58) werden festgesetzt:
Diese Ausfertigung (Planteil 2 / 3) stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan
EHUHLQ
'HU3ODQWHLOLVWQXULQ9HUELQGXQJPLWGHQ3ODQWHLOHQXQGJOWLJ
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Darmstadt, den                                                                           Stadtplanungsamt
                                    _________________
                               Jochen Krehbiehl
Stand: 22.07.2021
Wissenschaftsstadt Darmstadt
      Gemarkung Darmstadt                 Flur 22, 58
Bebauungsplan S 26
- Ludwigshöhviertel -
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagswasser
Planteil 2 / 3
'LHVHU3ODQWHLOLVWQXULQ9HUELQGXQJPLWGHQ3ODQWHLOHQXQGJOWLJ

anlage 9

38878 Zeichen

Vermaßung in Metern, z.B. 14,0
66 dB(A)
50 dB(A) Nacht
65 dB(A)
Dachaufbauten
Zugehörigkeitshaken
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur
Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)
19.
14.0
0D‰JHEOLFKH$X‰HQOlUPSHJHO/lUPSHJHOEHUHLFKH
Bei der Errichtung oder der bQGHUXQJ von *HElXGHQ mit VFKXW]EHGUIWLJHQ
$XIHQWKDOWVUlXPHQ sind die $X‰HQEDXWHLOH entsprechend den Anforderungen der
DIN 4109-1:2018-01, Ä6FKDOOVFKXW] im Hochbau - Teil 1: 0LQGHVWDQIRUGHUXQJHQ³ und
DIN 4109-2:2018-01, Ä6FKDOOVFKXW] im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der
(UIOOXQJ der $QIRUGHUXQJHQ³ auszubilden. Grundlage hierzu sind die PD‰JHEOLFKHQ
$X‰HQOlUPSHJHO La bzw. /lUPSHJHOEHUHLFKH JHPl‰ Planeintrag (Planteil 1 / 3), die JHPl‰
Tab. 7 der DIN 4109-1:2018-01 einander wie folgt zugeordnet sind:
Die erforderlichen 6FKDOOGlPP0D‰H der $X‰HQEDXWHLOH sind u.a. in $EKlQJLJNHLW von der
Raumnutzungsart und 5DXPJU|‰H im Baugenehmigungsverfahren JHPl‰ DIN
4109-1:2018-01 und DIN 4109-2:2018-01 nachzuweisen.
Von dieser Festsetzung kann JHPl‰ † 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen
werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall
geringere PD‰JHEOLFKH $X‰HQOlUPSHJHO bzw. /lUPSHJHOEHUHLFKH an den Fassaden anliegen
(z.B. unter %HUFNVLFKWLJXQJ der Abschirmung durch *HElXGH Die Anforderungen an die
6FKDOOGlPPXQJ der $X‰HQEDXWHLOH N|QQHQ dann entsprechend den Vorgaben der DIN
4109-1:2018-01 und DIN 4109-2:2018-01 reduziert werden.
Von dieser Festsetzung kann auch abgewichen werden, wenn zum Zeitpunkt des
Baugenehmigungsverfahrens die DIN 4109 in der dann JOWLJHQ Fassung ein anderes
9HUIDKUHQDOV*UXQGODJHIUGHQ6FKDOOVFKXW]QDFKZHLVJHJHQ$X‰HQOlUPYRUJLEt.
6FKDOOGlPPHQGH/IWXQJVHLQULFKWXQJHQ
Bei der Errichtung oder der bQGHUXQJ von 6FKODIUlXPHQ und Kinderzimmern westlich der 50
dB(A)-Nacht-Isophone JHPl‰ Planeintrag (Planteil 1 / 3) sind VFKDOOGlPPHQGH
/IWXQJVHLQULFKWXQJHQ vorzusehen. Auf dezentrale VFKDOOGlPPHQGH /IWXQJVHLQULFKWXQJHQ
kann verzichtet werden, wenn das *HElXGH mit einer zentralen /IWXQJVDQODJH ausgestattet
LVWXQGKLHUGXUFKHLQDXVUHLFKHQGHUXQGVFKDOOJHGlPPWHU/XIWDXVWDXVFKJHZlKUOHLVWHWLVW
Von dieser Festsetzung kann JHPl‰ † 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen
werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall
geringere Nacht-Beurteilungspegel als 50 dB(A) an den zur %HOIWXQJ von 6FKODIUlXPHQ und
Kinderzimmern erforderlichen Fenstern anliegen (z.B. unter %HUFNVLFKWLJXQJ der
$EVFKLUPXQJGXUFK*HElXGH
Zur Herstellung des 6WUD‰HQN|USHUV oder von )X‰ZHJHQ erforderliche %|VFKXQJHQ
unterirdische 6WW]EDXZHUNH oder 6WW]PDXHUQ sowie 5FNHQVWW]HQ von Bordsteinen sind,
soweit sie DX‰HUKDOE der festgesetzten 9HUNHKUVIOlFKHQ liegen, auf den %DXJUXQGVWFNHQ
HQWVFKlGLJXQJVORV zu dulden und verbleiben weiterhin in der Nutzung der jeweiligen
*UXQGVWFNVHLJHQWPHU
Aufgrund † 91 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 198)
L9P†$EV%DX*%ZLUGIHVWJHVHW]W
Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO)
II.
Dachform
1.
)UDOOH*HElXGHXQGEDXOLFKHQ$QODJHQVLQGQXU)ODFKGlFKHUELVƒ1HLJXQJ]XOlVVLJ
Bei den %HVWDQGVJHElXGHQ der GHQNPDOJHVFKW]WHQ Gesamtanlage im urbanen Gebiet MU
sowie bei den %HVWDQGVJHElXGHQ in der )OlFKH IU Sport- und Spielanlagen (Sporthalle,
*HElXGH 4017B), im allgemeinen Wohngebiet D3 (ehem. Kapelle, *HElXGH 4084) und in der
*HPHLQEHGDUIVIOlFKH mit der Zweckbestimmung: „Bildungscampus" *HElXGH 4001) sind
DXFKGDYRQDEZHLFKHQGH'DFKQHLJXQJHQHQWVSUHFKHQGGHP%HVWDQGVGDFK]XOlVVLJ
1.1
Technische Dachaufbauten PVVHQ von den $X‰HQZlQGHQ des *HElXGHV allseitig
PLQGHVWHQVXPGDV0D‰LKUHUJU|‰WHQ+|KH]XUFNYHUVHW]WZHUGHQ(LQQlKHUHV+HUDQUFNHQ
an die $X‰HQZlQGH ist ]XOlVVLJ wenn die Oberkante der technischen Aufbauten die
2EHUNDQWHGHU$WWLNDQLFKWEHUVFKUHLWHW
Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind nur bis zu einer +|KH von 1,5 m EHU dem
K|FKVWHQ Punkt des letzten Geschosses (Dachhaut) ]XOlVVLJ und sie sind mind. 1 m von der
$X‰HQZDQGGHVGDUXQWHUOLHJHQGHQ*HVFKRVVHV]XUFN]XVHW]HQ
Im urbanen Gebiet MU GHQNPDOJHVFKW]WH Gesamtanlage) sind an *HElXGHQ der denk-
PDOJHVFKW]WHQ Gesamtanlage technische Aufbauten und Anlagen zur Nutzung der
Sonnenenergie im Vorfeld mit der 'HQNPDOVFKXW]EHK|UGH abzustimmen und auf ihre
GHQNPDOUHFKWOLFKH*HQHKPLJXQJVIlKLJNHLWSUIHQ]XODVVHQ
Die Verpflichtung zur 'DFKEHJUQXQJ JHPl‰ Ziff. I. 17.8 besteht weiterhin (Kombination von
'DFKEHJUQXQJXQG6RODUDQODJHQ
1.2
Fassaden
An Fassaden sind JOlQ]HQGH spiegelnde und reflektierende Materialien nicht ]XOlVVLJ
Ausgenommen hiervon sind Fassadenelemente ohne Blendwirkung, die der Energie-
gewinnung dienen.
1.3
Außenanlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 HBO)
Einfriedungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 HBO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Bei Einfriedungen in Form von =lXQHQ ist die 'XUFKOlVVLJNHLW IU Kleintiere im Bodenbereich,
durch einen GXUFKJlQJLJHQ Mindestabstand zwischen Bodenoberkante und Zaununterkante
von 0,1 m oder durch einen 0,12 m breiten und hohen Durchlass pro angefangener 10 m
=DXQOlQJH]XJHZlKUOHLVWHQ
2.
2.1
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs (§ 9 Abs. 7 BauGB)
Abgrenzung unterschiedlicher Maße der baulichen Nutzung
Darstellungen ohne Festsetzungscharakter
18.1.1
18.1.2
$XIHQWKDOWVUlXPH
An Fassaden, die innerhalb der im Plan dargestellten, von der 60 dB(A)-Nacht-Isophonen
(Planteil 1 / 3) umschlossenen Zone liegen, sind keine IU die %HOIWXQJ VFKXW]EHGUIWLJHU
$XIHQWKDOWVUlXPH]%6FKODI.LQGHURGHU:RKQ]LPPHUHUIRUGHUOLFKHQ)HQVWHU]XOlVVLJ
Von dieser Festsetzung kann abgewichen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im
Einzelfall geringere Nacht-Beurteilungspegel als 60 dB(A) an der Fassade anliegen oder dass
durch geeignete bauliche 6FKDOOVFKXW]PD‰QDKPHQ (z.B. "Hamburger HafenCity-Fenster",
Schallschutzfenster in Verbindung mit zentralen oder dezentralen /IWXQJVDQODJHQ
Schallschutzvorbauten oder Doppelfassaden) sichergestellt ist, dass bei JHZlKUOHLVWHWHU
%HOIWEDUNHLWIROJHQGH,QQHQSHJHOQLFKWEHUVFKULWWHQZHUGHQ
· 30 dB(A) ZlKUHQG der Nachtzeit in 5lXPHQ die EHUZLHJHQG zum Schlafen genutzt
werden (z.B. Schlaf- und Kinderzimmer),
· G%$ZlKUHQGGHU7DJ]HLWLQDOOHQDQGHUHQVFKXW]EHGUIWLJHQ$XIHQWKDOWVUlXPHQ
Zur Wohnbebauung hin orientierte Fassaden von *DUDJHQJHElXGHQ sind geschlossen
DXV]XIKUHQ gIIQXQJHQ sind durch z.B. YRUJHKlQJWH Fassaden zu verkleiden. Die Fassaden
der *DUDJHQJHElXGH sind hinsichtlich der /XIWVFKDOOGlPPXQJ so zu gestalten, dass im
Einwirkungsbereich die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen /lUP -
7$/lUPHLQJHKDOWHQVLQG
Von dieser Festsetzung kann JHPl‰ † 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen
werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im
Einwirkungsbereich der *DUDJHQJHElXGH die Anforderungen der TA /lUP an den
6FKDOOLPPLVVLRQVVFKXW]RKQH)DVVDGHQVFKOLH‰XQJE]ZYHUNOHLGXQJHLQJHKDOWHQVLQG
18.1.3
Schallschutzmaßnahmen bei Garagengebäuden
Schallschutzmaßnahme der Energiezentrale
18.2
18.3
60 dB(A) Nacht
Abgrenzung unterschiedlicher Arten der baulichen Nutzungen
Die Energiezentrale (siehe Ziff. I. 12.1) innerhalb der 9HUVRUJXQJVIOlFKH Ä(QHUJLH]HQWUDOH³ ist
so zu errichten, dass im Einwirkungsbereich die Anforderungen der Technischen Anleitung
]XP6FKXW]JHJHQ/lUP7$/lUPHLQJHKDOWHQZHUGHQ
6FKXW]GHU$X‰HQZRKQEHUHLFKH
An Fassaden, die innerhalb der im Plan dargestellten, von der 64 dB(A)-Tag-Isophonen
(Planteil 1 / 3) umschlossenen Zone liegen, sind $X‰HQZRKQEHUHLFKH nur in Form von
JHVFKW]WHQ $X‰HQZRKQEHUHLFKHQ z.B. als |IIHQEDUH verglaste Loggien oder :LQWHUJlUWHQ
]XOlVVLJ
Von dieser Festsetzung kann abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der
Nachweis erbracht wird, dass der Tag-Beurteilungspegel in der Mitte des $X‰HQZRKQEHUHLFKV
G%$QLFKWEHUVFKUHLWHW
18.1.4
64 dB(A) Tag
z.B.
2.1.1
In den allgemeinen Wohngebieten sind Einfriedungen mit Ausnahme von
:LOGVFKZHLQVFKXW]]lXQHQ JHPl‰ Ziff. II. 2.1.5 lediglich in Form von Hecken und sonstigen
Strauchpflanzungen sowie Maschendraht- oder 6WDEJLWWHU]lXQHQ in Verbindung mit
Heckenpflanzen bis zu einer maximalen +|KH von 1,4 m ]XOlVVLJ Es sind Pflanzen der
Auswahlliste B1 (siehe Ziff. V. 21.3) zu verwenden.
Einfriedungen aus Blech, Kunststoff, %UHWWHU]lXQHQ Gabionen, Mauerwerk und Beton sowie
die Bespannung oder Verkleidung der Einfriedungen z.B. mit Sichtschutzfolie, Sichtschutz-
VWUHLIHQRGHU=DXQEOHQGHQVLQGQLFKW]XOlVVLJ
6WW]PDXHUQDQ$EJUDEXQJHQVLQG]XOlVVLJ
Einfriedungen in den allgemeinen Wohngebieten WA
Einfriedungen im Bereich des GHQNPDOJHVFKW]WHQ Gesamtensembles sind im Vorfeld mit der
'HQNPDOEHK|UGH abzustimmen und von dieser denkmalrechtlich genehmigen zu lassen. Bei
Einfriedungen in Form von bzw. mit Hecken und sonstigen Strauchpflanzungen sind Pflanzen
der Auswahlliste B1 (siehe Ziff. V. 21.3) zu verwenden.
Einfriedungen im urbanen Gebiet MU
In der )OlFKH IU den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung: Ä%LOGXQJVFDPSXV³ sind
Einfriedungen mit einer maximalen +|KH von 1,4 m lediglich in Form von Hecken und
sonstigen Strauchpflanzungen sowie Maschendraht- oder 6WDEJLWWHU]lXQHQ in Verbindung mit
Heckenpflanzen ]XOlVVLJ Es sind Pflanzen der Auswahlliste B1 (siehe Ziff. V. 21.3) zu
verwenden.
Einfriedungen aus Blech, Kunststoff, %UHWWHU]lXQHQ Gabionen, Mauerwerk und Beton sowie
die Bespannung oder Verkleidung der Einfriedungen z.B. mit Sichtschutzfolie, Sichtschutz-
VWUHLIHQRGHU=DXQEOHQGHQVLQGQLFKW]XOlVVLJ
In der *HPHLQEHGDUIVIOlFKH mit der Zweckbestimmung: Ä-XJHQG]HQWUXP³ sind Einfriedungen
XQ]XOlVVLJ.
In der )OlFKH IU Sport- und Spielanlagen sind Einfriedungen mit Ausnahme von
:LOGVFKZHLQVFKXW]]lXQHQJHPl‰=LII,,XQ]XOlVVLJ
2.1.2
(LQIULHGXQJHQLQGHQ*HPHLQEHGDUIVIOlFKHQXQGGHU)OlFKHIU6SRUWXQG6SLHODQODJHQ2.1.3
Im gesamten Geltungsbereich sind Werbeanlagen nur als parallel zur *HElXGHIDVVDGH
angeordnete Werbeanlagen (Flachwerbung) an der 6WlWWH der Leistung ]XOlVVLJ Je
Werbeanlage ist eine *U|‰H von 2 Pð ]XOlVVLJ bei einer max. +|KH von 60 cm. Der Abstand
DOOHU7HLOHHLQHU)ODFKZHUEXQJ]XU)DVVDGHGDUIQLFKWJU|‰HUDOVPVHLQ
Senkrecht zur *HElXGHIDVVDGH angeordnete Werbeanlagen (Ausleger) sind ausnahmsweise
ELV]XHLQHU*U|‰HYRQP[P]XOlVVLJ
Die Werbe- und Schriftzone ist dem Erdgeschossbereich zuzuordnen.
Werbeanlagen GUIHQ wesentliche Bauglieder nicht verdecken. Art, Form, *U|‰H Lage,
Material und Ausdehnung der Anlage PVVHQ sich in die 0D‰VWlEOLFKNHLW der Architektur ein-
IJHQ
Das Anbringen / Aufstellen von 3ODNDWZlQGHQ und Warenautomaten, von sich bewegenden
Werbeelementen, Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder grellem Licht (Lauf-,
Wechsel- und Blinklichter sowie Leuchtschriften), Lichtprojektionen HLQVFKOLH‰OLFK
/DVHUZHUEXQJ%LOGVFKLUPZHUEXQJHQVRZLHDNXVWLVFKH:HUEHDQODJHQVLQGXQ]XOlVVLJ
Hinweis ohne Festsetzungscharakter:
Alle Werbeanlagen im urbanen Gebiet MU sind mit der Unteren 'HQNPDOVFKXW]EHK|UGH bzgl.
Art, Anzahl und $XVIKUXQJ abzustimmen und von dieser denkmalrechtlich genehmigen zu
lassen.
Anforderungen an Werbeanlagen in den Baugebieten (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO)3.
Aufgrund † 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S.
L9P†$EV%DX*%ZLUGIHVWJHVHW]W
III. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser
Zur Schonung des QDWUOLFKHQ Wasserhaushaltes sind auf privaten und |IIHQWOLFKHQ
%DXJUXQGVWFNHQ Zisternen zu errichten und das auf 'DFKIOlFKHQ anfallende
Niederschlagswasser darin zu sammeln. Dieses Niederschlagswasser soll als Brauchwasser
]%IU*DUWHQEHZlVVHUXQJ:&6SOXQJHWFJHQXW]WZHUGHQ
Ausgenommen sind:
· EHJUQWH'lFKHUVRIHUQVLHQLFKWDQGHQ|IIHQWOLFKHQ.DQDODQJHVFKORVVHQVLQG
· 5HWHQWLRQVJUQGlFKHUPLWHLQHU$EIOXVVGURVVHOXQJDXI”OV
· ,QWHQVLYJUQGlFKHU
'DV)DVVXQJVYHUP|JHQGHU=LVWHUQHQVROO
· PLQGHVWHQVOPðKRUL]RQWDOSURML]LHUWHXQEHJUQWH'DFKIOlFKH
· PLQGHVWHQVOPðH[WHQVLYEHJUQWH'DFKIOlFKHEHWUDJHQ
Hinweise:
· Der hEHUODXI der Zisternen ist, soweit dem weder wasserrechtliche, noch sonstige
|IIHQWOLFKUHFKWOLFKH Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen,
auf dem *UXQGVWFN zu versickern und/oder in den |IIHQWOLFKHQ Regenwasserkanal
einzuleiten.
· An die Zisterne angeschlossene, EHJUQWH 'DFKIOlFKHQ sind mit einer Dachabdichtung
auszustatten, die keine Wurzelhemmstoffe oder Biozide nach der Definition der
Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten.
IV. Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB)
1. Denkmalschutz
Der zentrale Bereich der ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne, das 4XDUWLHUV&DUUp ist als
Sachgesamtheit / Ensemble nach hessischem Denkmalrecht † 2 Hessisches Denkmal-
VFKXW]JHVHW]+'6FK*JHVFKW]W
=XP*HVDPWHQVHPEOHJHK|UHQ
· GDV]HQWUDOH*HYLHUWGHV|IIHQWOLFKHQ3ODW]HV
· die vier den zentralen Platz umgebenden historischen .DVHUQHQJHElXGH (zwei Wirt-
VFKDIWVXQG]ZHL6WDEVJHElXGH
· die ehemaligen =XJlQJH der Kaserne mit begleitenden Mauern und dahinterliegenden
(UVFKOLH‰XQJVSOlW]HQ
· GLH0DXHUQXQG7RUKlXVHUGHU'RSSHONDVHUQHDQGHU/XGZLJVK|KVWUD‰H
Eingriffe am Ensemble und den Freianlagen GUIHQ nur nach detaillierter und IUK]HLWLJHU
Absprache mit der Unteren 'HQNPDOVFKXW]EHK|UGH erfolgen und EHGUIHQ der Genehmigung
GHU8QWHUHQ'HQNPDOVFKXW]EHK|UGH
Gesetzlich geschütztes Biotop2.
Innerhalb der 0D‰QDKPHQIOlFKH M 2 befindet sich ein nach † 30 BNatSchG gesetzlich
JHVFKW]WHV Biotop (Sandtrockenrasen). Die Lage und Abgrenzung werden JHPl‰
Planeintrag (Planteil 1 / 3) nachrichtlich in den Bebauungsplan EHUQRPPHQ Die
naturschutzrechtlichen Regelungen sind zu beachten.
Sandtrocken-
rasen
Einhausungen2.2
Mindestens 80 % der DX‰HUKDOE von *HElXGHQ errichteten )DKUUDGDEVWHOOSOlW]H sind
einzuhausen (dreiseitig umschlossen). Als Einhausung von )DKUUDGDEVWHOOSOlW]HQ sind
lediglich Mauern sowie Holz- oder Metallelemente ]XOlVVLJ Die %HJUQXQJ der Einhausung
ist ]XOlVVLJ Die Einhausung von )DKUUDGDEVWHOOSOlW]HQ DX‰HUKDOE der EHUEDXEDUHQ Grund-
VWFNVIOlFKHLVWXQ]XOlVVLJ
Oberirdische 0OOEHKlOWHU sind einzuhausen. Einhausungen sind so zu errichten, dass die
0OOVDPPHOEHKlOWHU von den |IIHQWOLFKHQ 6WUD‰HQYHUNHKUVIOlFKHQ und den 9HUNHKUVIOlFKHQ
besonderer Zweckbestimmung aus nicht einsehbar sind. Als Einhausung sind Hecken- oder
Strauchbepflanzungen, Mauern sowie Holz- oder Metallelemente ]XOlVVLJ Die %HJUQXQJ der
(LQKDXVXQJLVW]XOlVVLJ
Es wird auf die Festsetzungen zu Nebenanlagen unter Ziff. I. 5 und zur 9RUJDUWHQEHJUQXQJ
unter Ziff. I. 17.6 verwiesen.
2.2.1 Einhausung IU )DKUUlGHU und 0OOEHKlOWHU in den Baugebieten mit Ausnahme der
DOOJHPHLQHQ:RKQJHELHWH$±$
Einhausungen IU )DKUUDGDEVWHOOSOlW]H sind ]XOlVVLJ Als Einhausung von
)DKUUDGDEVWHOOSOlW]HQ sind lediglich Mauern sowie Holz- oder Metallelemente ]XOlVVLJ Die
%HJUQXQJGHU(LQKDXVXQJLVW]XOlVVLJ
Oberirdische 0OOEHKlOWHU sind einzuhausen. Einhausungen sind so zu errichten, dass die
0OOVDPPHOEHKlOWHU von den |IIHQWOLFKHQ 6WUD‰HQYHUNHKUVIOlFKHQ und den 9HUNHKUVIOlFKHQ
besonderer Zweckbestimmung aus nicht einsehbar sind. Als Einhausung sind Hecken- oder
Strauchbepflanzungen, Mauern sowie Holz- oder Metallelemente ]XOlVVLJ Die %HJUQXQJ der
(LQKDXVXQJLVW]XOlVVLJ
Es wird auf die Festsetzungen zu Nebenanlagen unter Ziff. I. 5 und zur 9RUJDUWHQEHJUQXQJ
unter Ziff. I. 17.6 verwiesen.
(LQKDXVXQJIU)DKUUlGHUXQG0OOEHKlOWHULQGHQDOOJHPHLQHQ:RKQJHELHWHQ$$2.2.2
In der 9HUVRUJXQJVIOlFKH ÄEnergiezentrale³ sind Einfriedungen mit einer maximalen +|KH
von 2 m lediglich in Form von Maschendraht- oder 6WDEJLWWHU]lXQHQ in Verbindung mit
Heckenpflanzen, von Hecken und sonstigen Strauchpflanzungen ]XOlVVLJ Es sind Pflanzen
der Auswahlliste B1 (siehe Ziff. V. 21.3) zu verwenden. Entlang der |IIHQWOLFKHQ
9HUNHKUVIOlFKHQ /XGZLJVK|KVWUD‰H und *UDQLWVWUD‰H bis zu einem Abstand von 25 m zur
/XGZLJVK|KVWUD‰H/XIWOLQLHVLQG(LQIULHGXQJHQXQ]XOlVVLJ
Einfriedungen aus Blech, Kunststoff, %UHWWHU]lXQHQ Gabionen, Mauerwerk und Beton sowie
die Bespannung oder Verkleidung der Einfriedungen z.B. mit Sichtschutzfolie, Sicht-
VFKXW]VWUHLIHQRGHU=DXQEOHQGHQVLQGQLFKW]XOlVVLJ
(LQIULHGXQJHQLQGHU9HUVRUJXQJVIOlFKHÄEnergiezentrale³2.1.4
In folgenden Baugebieten oder )OlFKHQ sind zum Schutz vor Wildschweinen Einfriedungen
mit einer maximalen +|KH von 1,6 m und einer Tiefe von maximal 0,5 m unterhalb der
(UGREHUIOlFKHLQ)RUPYRQ6WDEJLWWHU]lXQHQ]XOlVVLJ
· In den allgemeinen Wohngebieten E1, E2 und E4 - E6 an den %DXJUXQGVWFNVJUHQ]HQ die
an die festgesetzten )OlFKHQ IU Wald, die festgesetzten 0D‰QDKPHQIOlFKHQ
M 4 - M 6 und / oder die festgesetzte 9HUNHKUVIOlFKH besonderer
=ZHFNEHVWLPPXQJÄ9HUNHKUVEHUXKLJWHU%HUHLFK³0RQGVWUD‰HDQJUHQ]HQ
· im allgemeinen Wohngebiet E3 an der |VWOLFKHQ und VG|VWOLFKHQ Baugebietsgrenze an
GHU&RRSHUVWUD‰H
· in der )OlFKH IU Sport- und Spielanlagen an der festgesetzten Geltungsbereichsgrenze
GHV%HEDXXQJVSODQVXQGDQGHU*UHQ]H]XUIHVWJHVHW]WHQ0D‰QDKPHQIOlFKH0
· in der |VWOLFKHQ Landschaftstreppe an der festgesetzten Geltungsbereichsgrenze des
%HEDXXQJVSODQVXQGDQGHU*UHQ]H]XUIHVWJHVHW]WHQ0D‰QDKPHQIOlFKH0
2.1.5 :LOGVFKZHLQVFKXW]]lXQH
V. Hinweise und Empfehlungen
Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften1.
Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitierten Vorschriften
N|QQHQ im Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt, am Ort der |IIHQWOLFKHQ
$XVOHJXQJVLHKH9HUIDKUHQVYHUPHUNH]XGHQEOLFKHQ%UR]HLWHQHLQJHVHKHQZHUGHQ
Gedenkstein Rodelunglück2.
Der auf dem *HOlQGH der ehemaligen Jefferson-Siedlung befindliche Gedenkstein, der an
einen Rodelunfall aus dem Jahre 1909 erinnert, ist JHPl‰ Planeintrag (Planteil 1 / 3) im
Bereich des allgemeinen Wohngebiets E4 mit der Beschriftung Ä*HGHQNVWHLQ³ als Hinweis in
den Bebauungsplan eingetragen. Der Stein ist zu erhalten. Er kann in 5FNVSUDFKH mit der
8QWHUHQ'HQNPDOVFKXW]EHK|UGHHQWODQJGHUHKHPDOLJHQ5RGHOVWUHFNHYHUVHW]WZHUGHQ
Geothermiefelder3.
Im westlichen Teilbereich der |IIHQWOLFKHQ *UQIOlFKH mit der
Zweckbestimmung: Ä/DQGVFKDIWVWUHSSH³ sind Geothermiefelder zur Versorgung des Gebietes
mit :lUPHHQHUJLH vorgesehen. Die Abgrenzung der IU die Geothermiefelder vorgesehenen
)OlFKH wird JHPl‰ Planeintrag (Planteil 1 / 3) als Hinweis Ä*HRWKHUPLH³ in den
Bebauungsplan aufgenommen.
4. Artenschutz
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden JHPl‰ † 44 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) JHVFKW]WH Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (verschiedene
Fledermausarten, Zaun-/Mauereidechsen und Heldbock) sowie HXURSlLVFKH Vogelarten
(darunter mehrere Arten mit unzureichendem oder schlechtem Erhaltungszustand in Hessen)
nachgewiesen. Die sich hieraus ergebenden artenschutzrechtlichen Belange sind zu
EHUFNVLFKWLJHQ,QVEHVRQGHUHVLQG]XEHDFKWHQ
· *UXQGVlW]OLFKVROOHQ%DXPIlOOXQG5RGXQJVDUEHLWHQQXULQGHQ:LQWHUPRQDWHQYRP
1. Oktober bis Ende Februar, also DX‰HUKDOE der Vogelbrutzeit GXUFKJHIKUW werden. Vor
Beginn von %DXPIlOODUEHLWHQ sind %lXPH mit +|KOHQ oder potenziellen Baumquartieren
insbesondere auf ein Vorkommen von )OHGHUPlXVHQ hin fachkundig zu untersuchen (z.B.
PLW(LQVDW]HLQHU+|KOHQNDPHUD
· Aufgrund des P|JOLFKHQ Vorkommens artenschutzrechtlich relevanter Arten sind vor
Beginn der 'XUFKIKUXQJ von Abbruch-, Umbau- oder 6DQLHUXQJVPD‰QDKPHQ *HElXGH
auf Quartiere von )OHGHUPlXVHQ oder %UXWSOlW]H JHElXGHEUWHQGHU Vogelarten durch eine
qualifizierte Fachkraft zu kontrollieren.
Sofern ein positiver Nachweis erfolgt, ist das weitere Vorgehen mit der ]XVWlQGLJHQ Unteren
1DWXUVFKXW]EHK|UGHDE]XVWLPPHQ
· Im Geltungsbereich kommen mehrere +|KOHQElXPH vor, die von besonderer
artenschutzrechtlicher Relevanz sind. Die Standorte der %lXPH sind im Bestandsplan
(Anlage 1 zum Umweltbericht) gesondert gekennzeichnet. Einzelne +|KOHQElXPH sind mit
einer planungsrechtlichen Erhaltungsbindung belegt.
· Im Geltungsbereich kommen an zahlreichen Stellen Mauereidechsen sowie auch
Zauneidechsen vor. Bei der 'XUFKIKUXQJ von %DXPD‰QDKPHQ in Bereichen mit
bekannten oder zu vermutenden Eidechsenvorkommen GUIHQ Erdarbeiten nur unter
%HDFKWXQJDUWVSH]LILVFKHU6FKXW]PD‰QDKPHQGXUFKJHIKUWZHUGHQ
+LHU]X]lKOHQ
- schonende %DXIHOGUlXPXQJ wie insbesondere die 'XUFKIKUXQJ von Erdarbeiten in
Vorkommensbereichen nur in der Aktivphase der Tiere und vor der Eiablage
0lU]$SULO 'XUFKIKUXQJ von ggf. erforderlichen Rodungsarbeiten ohne Eingriffe in
GHQ%RGHQ9HUGLFKWXQJHQ$EJUDEXQJHQ$XIVFKWWXQJHQHWF
- 9HUJUlPXQJ in ein im UlXPOLFKHQ Zusammenhang neu angelegtes Ersatzhabitat, inkl.
Aufstellen eines Kleintierschutzzauns,
- )DQJ8PVLHGOXQJYRQ7LHUHQLQJHHLJQHWH(UVDW]OHEHQVUlXPH
· Die erforderlichen 0D‰QDKPHQ sind auf Vorhabenebene zu entwickeln und mit der
]XVWlQGLJHQ Unteren 1DWXUVFKXW]EHK|UGH abzustimmen. Bodeneingriffe in den
IHVWJHVWHOOWHQ(LGHFKVHQOHEHQVUlXPHQVLQGHUVWQDFKEHK|UGOLFKHU=XVWLPPXQJ]XOlVVLJ
Bodenveränderungen11.
Bei allen 0D‰QDKPHQ die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische
$XIIlOOLJNHLWHQ zu achten. Werden solche $XIIlOOLJNHLWHQ des Untergrundes festgestellt, die auf
das Vorhandensein von VFKlGOLFKHQ %RGHQYHUlQGHUXQJHQ hinweisen, ist umgehend das
5HJLHUXQJVSUlVLGLXP Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA
]XLQIRUPLHUHQ'DUEHUKLQDXVLVWHLQ)DFKJXWDFKWHULQ$OWODVWHQIUDJHQKLQ]X]X]LHKHQ
Kampfmittel12.
Es gibt keinen EHJUQGHWHQ Verdacht, dass mit dem Auffinden von %RPEHQEOLQGJlQJHUQ zu
rechnen ist und es liegen auch keine sonstigen Erkenntnisse EHU P|JOLFKH Munitions-
belastungen vor.
Soweit dennoch im Zuge der Bauarbeiten ein NDPSIPLWWHOYHUGlFKWLJHU Gegenstand gefunden
ZHUGHQVROOWHLVWGHU.DPSIPLWWHOUlXPGLHQVWXQYHU]JOLFK]XYHUVWlQGLJHQ
Schutz der Gebäude vor Baumsturz-Schäden
Bei allen Neu-, Um- und (UZHLWHUXQJVEDXPD‰QDKPHQ am Waldrand wird empfohlen, dass die
6WDWLNGHU*HElXGHDXVUHLFKHQG6FKXW]JHJHQ%DXPVWXU]ELHWHW
14.
Geländeoberfläche und Anschlusshöhen an Straßen
In den allgemeinen Wohngebieten WA A bis WA E wird die +|KH der *HOlQGHREHUIOlFKH nach
† 2 Abs. 6 HBO nach 5FNVSUDFKH mit dem Bauaufsichtsamt mit den Bauantragsunterlagen
festgelegt.
$QVFKOXVVK|KHQ IU die %DXJUXQGVWFNH ergeben sich aus der (UVFKOLH‰XQJVSODQXQJ des
/XGZLJVK|KYLHUWHOVXQGN|QQHQEHLP0RELOLWlWVDPWDQJHIUDJWZHUGHQ
16.
Gedenkstein
Geothermie
Bei Baugenehmigungen, die $OWIOlFKHQ und insbesondere die 9HUIOOXQJ von Gruben
YRUVRUJHQGHQ%RGHQVFKXW]EHWUHIIHQLVWGLH8QWHUH%RGHQVFKXW]EHK|UGH]XEHWHLOLJHQ
Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altlasten, VFKlGOLFKH %RGHQYHUlQGHUXQJHQ und / oder
*UXQGZDVVHUVFKlGHQ betreffen, ist das 5HJLHUXQJVSUlVLGLXP Darmstadt, Abt. Arbeitsschutz
XQG8PZHOW'DUPVWDGW'H],9'$]XVWlQGLJH%RGHQVFKXW]EHK|UGH]XEHWHLOLJHQ
Biodiversität
Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 12.02.2014 zur
Erhaltung und zum Schutz der %LRGLYHUVLWlW sowie die Hess. %LRGLYHUVLWlWVVWUDWHJLH sind bei
GHU8PVHW]XQJGLHVHV%HEDXXQJVSODQV]XEHUFNVLFKWLJHQ
(VZLUGDXIGLH&KHFNOLVWH]XU(UKDOWXQJGHUELRORJLVFKHQ9LHOIDOWIU1HXEDXSURMHNWH
YHUZLHVHQ(LQH8PVHW]XQJYRQ7HLOHQGLHVHU0D‰QDKPHQZLUGHPSIRKOHQ
(https://www.Darmstadt.de/leben-in-darmstadt/umwelt/naturschutz-und-biologische-
vielfalt/biologische-vielfalt/mitwirken/)
Des Weiteren wird empfohlen, *UQIOlFKHQ P|JOLFKVW naturnah und unter Verwendung
gebietsheimischer .UlXWHU*UlVHU6DDWJXWPLVFKXQJHQ zu gestalten sowie auf die
9HUZHQGXQJQlKUVWRIIUHLFKHQ2EHUERGHQV]XYHU]LFKWHQ
5.
Flächen mit Bodenverunreinigungen9.
Als Folge der PLOLWlULVFKHQ Nutzungsgeschichte wurden im Geltungsbereich unterschiedlich
geartete 8QWHUJUXQGEHHLQWUlFKWLJXQJHQ festgestellt. Diese werden im Zuge der
Baufeldfreimachung unter %HUFNVLFKWLJXQJ der ]XOlVVLJHQ Folgenutzung in Abstimmung mit
dem 5HJLHUXQJVSUlVLGLXP Darmstadt im erforderlichen Umfang saniert und fachgerecht
entsorgt. Nach der 'XUFKIKUXQJ der 0D‰QDKPHQ werden die *UXQGVWFNH als
XQHLQJHVFKUlQNWQXW]EDUHLQJHVWXIW
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Die %HZlOWLJXQJ des verbleibenden, nicht im Plangebiet kompensierbaren Ausgleichsdefizits
erfolgt durch externe 0D‰QDKPHQ Durch eine Nutzungsaufgabe folgender 6WDGWZDOGIOlFKHQ
im 'DUPVWlGWHU 6GHQ innerhalb des FFH-Gebiets Ä'RPPHUVEHUJ Dachsberg und
Darmbachaue von Darmstadt" (Gebiets-Nr. 6118-304) wird der erforderliche Punkteausgleich
HUP|JOLFKW
· Darmbachaue (ca. 16,5 ha)
· %|OOHQIDOOWRUKD
Siehe hierzu Anlage 6 des Umweltberichts: Ergebnisbericht der 3UIXQJ externer
$XVJOHLFKVIOlFKHQLP:DOG]XP%HEDXXQJVSODQ6
6.
Verwendung heller Beläge bzw. heller Farbtöne für Gebäudefassaden,
Nebenanlagen, Kfz-Stellplätze und befestigte Flächen
7.
*HElXGHIDVVDGHQ Nebenanlagen, .I]6WHOOSOlW]H und befestigte )OlFKHQ in den Baugebieten
sollten aus NOLPD|NRORJLVFKHQ *UQGHQ in hellen )DUEW|QHQ bzw. mit hellen %HOlJHQ
hergestellt werden.
8. Lärmschutz
Im Rahmen der Baugenehmigung muss ein entsprechender Nachweis EHU die Einhaltung
der Grenzwerte der 18. BImSchV im Zuge der *HZlKUOHLVWXQJ eines gesunden Wohnens
erbracht werden.
Altflächen / Altlasten10.
Bodendenkmäler
Wenn bei Erdarbeiten %RGHQGHQNPlOHU (z.B. Mauern, 9HUIlUEXQJHQ *UlEHU Scherben,
Knochen) bekannt werden, so ist dies dem Landesamt IU Denkmalpflege
KHVVHQ$UFKlRORJLH oder der Unteren 'HQNPDOVFKXW]EHK|UGH XQYHU]JOLFK anzuzeigen † 21
HDSchG). Der Genehmigung der 'HQNPDOVFKXW]EHK|UGH bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder
Teile davon ]HUVW|UHQ oder beseitigen, an einen anderen Ort verbringen oder umgestalten will
und wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, YHUlQGHUQ
oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des
.XOWXUGHQNPDOVDXVZLUNHQNDQQ†+'6FK*
13.
Tiefwurzelnde %lXPH PVVHQ lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen
Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand
unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu
VLFKHUQRGHUGLH6WDQGRUWHGHU%lXPHHQWVSUHFKHQG]XYHUVFKLHEHQ
3IODQ]PD‰QDKPHQ im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem 9HUVRUJXQJVWUlJHU
abzustimmen. Das Ä0HUNEODWW EHU %lXPH unterirdische Leitungen und
.DQlOH³$XVJDEH)*69LVW]XEHDFKWHQ
Leitungsschutzmaßnahmen (Neuplanung / Neubau)15.
§ Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt JHlQGHUW durch
Art. 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBI. I S. 1728)
§ Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.d.F. vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041),
]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%,6
§ Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBI. I S. 3786), zuletzt
JHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%,,6
§ Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt JHlQGHUW
durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057)
§ Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBI. I S. 198), zuletzt JHlQGHUW durch
Gesetz vom 03.06.2020 (GVBl. S. 378)
§ Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt JHlQGHUW
durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 ( GVBl. S. 915)
§ Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
JHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
§ Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom
20.12.2010 (GVBl. I S. 629), berichtigt am 14.02.2011 (GVBl. I S. 43), zuletzt JHlQGHUW
durch Art. 17 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318)
§ Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt JHlQGHUW
durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.06.2020 ( BGBl. I S. 1408)
§ Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt JHlQGHUW durch
Art. 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl. S. 573)
§ Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBI. S. 211)
§ Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274),
]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP%*%O,6
§
§ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. I
S. 540)
Rechtsgrundlagen:
Rhamnus frangula Faulbaum
Ribes alpinum Alpen-Johannisbeere
Rosa in einheimischen Arten Rose
Rubus idaeus Himbeere
Spiraea x vanhouttei Belgischer Spierstrauch/Prachtspiere
Vorschlagsliste A1 – Straßenbäume
 %lXPH,2UGQXQJ%lXPHEHUP:XFKVK|KH
Quercus cerris Zerr-Eiche
Quercus robur Stieleiche
Quercus petraea Traubeneiche
Tilia tomentosa 'Brabant'  Silber-Linde
Tilia x europaea 'Pallida Kaiser-Linde
 %lXPH,,2UGQXQJ%lXPHELVP:XFKVK|Ke)
Acer campestre Feld-Ahorn
Acer campestre 'Elsrijk' Kugel-Feld-Ahorn
Carpinus betulus Hainbuche
Carpinus betulus 'Fastigiata' Pyramiden-Hainbuche
Carpinus betulus 'Frans Fontaine' 6lXOHQ+DLQEXFKH
Celtis australis 6GOLFKHU=UJHOEDXP
Quercus robur 'Fastigiata Koster' Pyramiden-Eiche
Tilia cordata 'Erecta' Dichtkronige Winter-Linde
Tilia cordata 'Greenspire' Stadt-Linde
Tilia cordata 'Rancho' Kleinkronige Winter-Linde
 %lXPH,,,2UGQXQJ%lXPHXQWHUP:XFKVK|he)
Acer monspessulanum )UDQ]|VLVFKHU$KRUQ
Cornus mas Kornelkirsche
Malus tschonoskii Scharlach-Apfel
Prunus cerasifera 'Nigra' Kirsch-Pflaume
Pyrus communis 'Beech Hill' Kultur-Birne
Prunus x schmittii Zier-Kirsche
21.1.3
Einstellplatzsatzung sowie Einschränkungs- und Verzichtssatzung im
Ludwigshöhviertel
Es gelten die Ä6DW]XQJ EHU die Herstellung von 6WHOOSOlW]HQ oder Garagen und $EVWHOOSOlW]HQ
im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (LQVWHOOSODW]VDW]XQJ³ und die Ä6DW]XQJ EHU die
(LQVFKUlQNXQJ der und auf den Verzicht der Herstellung von notwendigen und nicht
notwendigen 6WHOOSOlW]HQ im /XGZLJVK|KYLHUWHO (LQVFKUlQNXQJV und Verzichtssatzung im
/XGZLJVK|KYLHUWHO³LQGHQMHZHLOVJHOWHQGHQ)DVVXQJHQ
17.
Pflanzliste21.
21.1.1
21.1
21.1.2
21.2.2
21.2
21.2.1
Vorschlagsliste A2 – Bäume
 %lXPH, 2UGQXQJ%lXPHEHUP:XFKVK|Ke)
Acer pseudoplatanus Bergahorn
Betula pendula +lQJHELUNH
Castanea sativa Edel-/Ess-Kastanie
Fagus sylvatica Rotbuche
Fraxinus excelsior - Esche
Juglans regia Walnuss
Pinus sylvestris Wald-Kiefer
3ODWDQXVîKLVSDQLFD *HZ|KQOLFKH3ODWDQH
Salix alba Silberweide
Salix alba 'Tristis' Trauerweide
Tilia cordata Winter-Linde
Tilia platyphyllos Sommerlinde
7LOLDSODW\SK\OORV
gUHEUR
 *UR‰EOlWWULJH6RPPHU/LQGH
Ulmus Hybride 'Columella' Stadt-Ulme
Ulmus hollandica 'Lobel' schmalkronige Stadt-Ulme
 BlXPH,,2UGQXQJ%lXPHELVP:XFKVK|KH
Acer platanoides 'Cleveland ' .HJHOI|UPLJHU6SLW]$KRUQ
Acer rubrum Rot-Ahorn
Aesculus x carnea 'Briotii' 6FKDUODFK5R‰NDVWDQLH
Alnus glutinosa Schwarzerle
Betula pendula +lQJHELUNH
Castanea sativa Edel-/Esskastanie
Crataegus monogyna (LQJULIIOLJHU:HL‰GRUQ
Liquidambar styraciflua Amberbaum
Liquidambar styraciflua 'Paarl' 6lXOHQ$PEHUEDXP
Morus alba Maulbeerbaum
Populus tremula Zitterpappel, Espe
Prunus avium Vogelkirsche
Pyrus communis Kultur-Birne
Quercus x hispanica 'Wageningen' Spanische Eiche
Quercus pubescens Flaumeiche
Sorbus aria Mehlbeere
Sorbus aucuparia Vogelbeere, Eberesche
Sorbus domestica Speierling
Sorbus torminalis Elsbeere
Taxus baccata Gemeine Eibe
 %lXPH,,,2UGQXQJ%lXPHXQWHUP:XFKVK|KH
Acer campestre 'Huibers Elegant' Feld-Ahorn
Acer opalus Schneeball-Ahorn
Amelanchier arborea 'Robin Hill' Schnee-Felsenbirne
Cercis siliquastrum Judasbaum
Crataegus laevigata 'Pauls Scarlet' Rotdorn
Crataegus monogyna 6lXOHQZHL‰GRUQ
Koelreuteria paniculata Blasenesche
Malus communis Holz-Apfel
Malus sylvestris Apfel
2EVWJHK|O]H in Sorten
Prunus mahaleb Stein-Weichsel
Prunus spinosa Schwarzdorn
Pyrus communis Kultur-Birne
Pyrus pyraster Wildbirne
Pyrus salicifolia :HLGHQEOlWWULJH%LUQH
Sorbus x thuringiaca 'Fastigiata' 7KULQJLVFKH0HKOEHHUH
Vorschlagsliste B1 - Sträucher für Form-Hecken geeignet
Acer campestre Feld-Ahorn
Berberis vulgaris *HZ|KQOLFKH%HUEHULW]H
Carpinus betulus Hainbuche
Crataegus monogyna (LQJULIIHOLJHU:HL‰GRUQ
Fagus sylvatica Rot-Buche
Ilex aquifolium Stechpalme
Ligustrum vulgare *HZ|KQOLFKHU/LJXVWHU
Taxus baccata Eibe
Vorschlagsliste B2 - Sträucher (ergänzend zu B1)
 *UR‰VWUlXFKHU
Amelanchier ovalis Echte Felsenbirne
Cornus mas Kornelkirsche
Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel
Corylus avellana Haselnuss
Crataegus laevigata =ZHLJULIIHOLJHU:HL‰GRUQ
Crataegus monogyna (LQJULIIOLJHU:HL‰GRUQ
Euonymus europaeus JHZ|KQOLFKHV3IDIIHQKWFKHQ
Mespilus germanica Echte Mispel
Prunus padus Traubenkirsche
Prunus spinosa Schwarzdorn
Salix caprea Sal-Weide
Salix spec. Sal-Weide
Sambucus nigra Schwarzer Holunder
Viburnum lantana Wolliger Schneeball
Viburnum opulus *HZ|KQOLFKHU6FKQHHEDOO
 6RQVWLJH6WUlXFKHU
Cytisus scoparius Besenginster
Genista germanica Deutscher Ginster
Hippophae rhamnoides Sanddorn
Juniperus communis Heide-Wacholder
Kolkwitzia amabilis Liebliche Kolkwitzie/ Perlmuttstrauch
Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche
Malus sylvestris Holz-Apfel
Philadelphus coronarius )DOVFKHU-DVPLQ(XURSlLVFKHU3IHLIHQVWUDXFK
Pyrus pyraster Wild-Birne
Rhamnus cathartica Purgier-Kreuzdorn
Rhamnus frangula Faulbaum
21.3
21.4
21.2.3
21.4.2
21.4.1
Sicherheitsraum für die Straßenbahn in den angrenzenden öffentlichen Flächen
$X‰HUKDOE der von der Bebauung freizuhaltenden )OlFKH IU die VSlWHUH 6WUD‰HQEDKQWUDVVH
zum g319$QVFKOXVV des /XGZLJVK|KYLHUWHOV (siehe Ziff. , soll in den angrenzenden
|IIHQWOLFKHQ )OlFKHQ ein Sicherheitsraum von P von vertikalen baulichen Anlagen
IUHLJHKDOWHQZHUGHQ(LQ]HOQH%lXPHVLQGYHUWUHWEDU
18.
Baumschutzsatzung
Es gilt die Baumschutzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. In jeder Phase einer
%DXGXUFKIKUXQJ sind die zu erhaltenden %lXPH vor VFKlGLJHQGHQ (LQIOVVHQ zu bewahren.
Die DIN 18920 (2014-07 bzw. in ihrer aktuellen Fassung) ist entsprechend anzuwenden und
einzuhalten.
20.
Darmstädter Sortimentsliste (2020)19.
VERFAHRENSVERMERKE
Aufstellungsbeschluss:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08.12.2005.
%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP†$EV%DX*%LPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³
am 13.12.2005.
%HVFKOXVVGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XUbQGHUXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHV
vom 01.09.2020.
%HNDQQWPDFKXQJGHUbQGHUXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHV
JHP†$EV%DX*%Ä'DUPVWlGWHU(FKR³DP07.09.2020.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Beschluss des Magistrats vom 14.11.2018.
%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU
3ODQXQJXQGEHUGLH*HOHJHQKHLW]XU$QK|UXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³DP16.11.2018.
gIIHQWOLFKH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQG$QK|UXQJ
JHP†$EV%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%HVVXQJHU6WUD‰HLQGHU=HLWYRP
19.11.2018ELVHLQVFKOLH‰OLFK19.12.2018.
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJPLW$XIIRUGHUXQJ]XUbX‰HUXQJ
EH]JOLFK8PIDQJXQG'HWDLOOLHUXQJVJUDGGHV8PZHOWEHULFKWVJHP†$EV%DX*%XQG
Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 15.11.2018.
Öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.09.2020.
%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³DP07.09.2020.
gIIHQWOLFKH(LQVHKEDUNHLWGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQG
Umweltbericht sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen im Internet in der Zeit
vom 15.09.2020ELVHLQVFKOLH‰OLFK15.10.2021$X‰HUGHPSDUDOOHOH$XVOHJXQJGHU3ODQXQWHUODJHQ
JHP†$EV3ODQ6LJEHLP0DJLVWUDWGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGW6WDGWSODQXQJVDPW
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
%HWHLOLJXQJJHP†$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQ
vom 02.09.2020.
Erneute öffentliche Auslegung:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ________.
%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³DP ________.
gIIHQWOLFKH(LQVHKEDUNHLWGHV(QWZXUIVGLHVHV%HEDXXQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQG
Umweltbericht sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen im Internet in der Zeit
vom  ________ELVHLQVFKOLH‰OLFK________$X‰HUGHPSDUDOOHOH$XVOHJXQJGHU3ODQXQWHUODJHQ
JHP†$EV3ODQ6LJEHLP0DJLVWUDWGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGW6WDGWSODQXQJVDPW
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
%HWHLOLJXQJJHP†$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQ
vom  ________.
Satzungsbeschluss:
'LHVHU%HEDXXQJVSODQXQGGLHLP3ODQHQWKDOWHQHQ6DW]XQJHQEHUGLH*HVWDOWXQJEDXOLFKHU
Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln und / oder der Verwendung von
1LHGHUVFKODJVZDVVHUZXUGHJHP†$EV%DX*%YRQGHU6WDGWYHURUGQHWHQYHUVDPPOXQJ]XU
Satzung beschlossen am                    .
'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU6DW]XQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQ
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
_____________________
        Der Dezernent
Bekanntmachung:
%HNDQQWPDFKXQJGHV6DW]XQJVEHVFKOXVVHVGLHVHV%DEDXXQJVSODQVJHP†$EV%DX*%
XQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÄ'DUPVWlGWHU(FKR³DP                   .
gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJ]XP=ZHFNGHU%HNDQQWPDFKXQJJHP†+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ
+*2L9P†$EV+DXSWVDW]XQJGHU:LVVHQVFKDIWVVWDGW'DUPVWDGWLP6WDGWKDXV:HVW
Mina-Rees-Str. 12 in der Zeit vom ௐௐௐௐௐELVHLQVFKOLH‰OLFKௐௐ
Inkrafttreten:
Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ௐௐௐௐௐ.
Darmstadt, den ___________
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
_____________________
        Der Dezernent
                      
AS+P  Albert Speer + Partner GmbH
+HGGHULFKVWUD‰H
60596 Frankfurt am Main
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Stadtplanungsamt
AS+P  Albert Speer + Partner GmbH
+HGGHULFKVWUD‰H
60596 Frankfurt am Main
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Stadtplanungsamt
Diese Ausfertigung (Planteil 3 / 3) stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan
EHUHLQ
'HU3ODQWHLOLVWQXULQ9HUELQGXQJPLWGHQ3ODQWHLOHQXQGJOWLJ
Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Darmstadt, den                                                                           Stadtplanungsamt
                                    _________________
                               Jochen Krehbiehl
Stand: 22.07.2021
Wissenschaftsstadt Darmstadt
      Gemarkung Darmstadt                 Flur 22, 58
Bebauungsplan S 26
- Ludwigshöhviertel -
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagswasser
Planteil 3 / 3
'LHVHU3ODQWHLOLVWQXULQ9HUELQGXQJPLWGHQ3ODQWHLOHQXQGJOWLJ

anlage 5

578967 Zeichen

Bebauungsplan S 26  
„Ludwigshöhviertel“ 
 
Umweltbericht (§ 2a BauGB) und  
Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) 
mit integriertem landschaftsplanerischen Fachbeitrag 
(Teil B der Begründung) 
 
Stand zur 2. Offenlage 
 Quelle: Orthofoto 2017, Stadt Darmstadt 
Frankfurt am Main 
Juli 2021

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 2  Schaper   Kappes   Habermann 
 
 
 
 
Bebauungsplan S 26  
„Ludwigshöhviertel“ 
 
Umweltbericht (§ 2a BauGB) und  
Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) 
mit integriertem landschaftsplanerischen Fachbeitrag 
(Teil B der Begründung) 
 
Stand zur 2. Offenlage 
 
 
 
 
Träger der  Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bauleitplanung:  Stadtplanungsamt 
  Bessunger Straße 125 
  64295 Darmstadt 
 
Verfasser:  Götte Landschaftsarchitekten GmbH  
 Hunsrückstraße 56 
 65929 Frankfurt am Main  
  Telefon: 
0049 - (0)69 – 37 56 196 - 0 
  Telefax: 0049 - (0)69 – 37 56 196 - 29  
  eMail: info@goette-landschaftsarchitekten.de 
  www.goette-landschaftsarchitekten.de  
 
Bearbeitung:  
  Stefan Kappes, Dipl.-Ing., Landschaftsarchitekt  
 Katharina Schieferstein, M. Eng. Umweltmanagement 
  Nina Thomas, Dipl.-Ing. (FH) Landschaftsarchitekt ur 
Birgit Weimann, B. Eng. Landschaftsarchitektur 
 
 
Frankfurt am Main, 16.07.2021

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 3  Schaper   Kappes   Habermann 
Inhaltsverzeichnis 
Vorbemerkung 6  
A EINLEITUNG 6  
1 Planungsanlass 6  
2 Lage, Abgrenzung und Charakteristik des Plangebietes 6  
3 Planvorhaben, Bedarf an Grund und Boden sowie Planungsgrundlagen 7  
3.1  Beschreibung des geplanten Vorhabens und der Planfestsetzungen 7  
3.2  Bedarf an Grund und Boden 9  
3.3  Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und übergeordneten Pla- 
nungen/Vorgaben 10  
 Gesetzlich formulierte Umweltschutzziele 11  
 Sonstige übergeordnete Umweltschutzziele 15  
 Zielvorgaben übergeordneter Fachplanungen/Bauleitplanungen 16  
 Schutzgebiete und -objekte 23  
B BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER ERHEBLICHEN UMWELT- 
  AUSWIRKUNGEN 30  
4 Bestandsbeschreibung und -bewertung 30  
4.1  Fläche 30  
4.2  Naturräumliche Zuordnung 32  
4.3  Boden 33  
4.4  Wasser 37  
4.5  Klima  39  
4.6  Biotope, Flora und Fauna sowie Biologische Vielfalt 41  
 Biotope 42  
 Flora 44  
 Fauna 46  
 Biologische Vielfalt 53  
4.7  Wirkungsgefüge 54  
4.8  Landschafts-, Ortsbild 54  
4.9  Mensch, Gesundheit des Menschen und der Bevölkerung 56  
4.10  Kultur- und sonstige Sachgüter 59  
5 Betroffenes Umfeld 62  
6 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung 
  der Planung (Prognose-Nullfall) 62  
7 Landschaftsplanerische/-ökologische Entwicklungs- und Umweltschutzziele 63  
7.1  Zielsetzung Boden 63  
7.2  Zielsetzung Wasser 64  
7.3  Zielsetzung Klima und Luft 64  
3.3.1 
3.3.2 
3.3.3 
3.3.4 
4.6.1 
4.6.2 
4.6.3 
4.6.4

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 4  Schaper   Kappes   Habermann 
7.4  Zielsetzung Pflanzen, Biotope, Tiere 64  
7.5  Zielsetzung Landschaft / Ortsbild, Wohnumfeld 65  
7.6  Zielsetzung Mensch 65  
7.7  Zielsetzung Kultur- und Sachgüter 65  
7.8  Berücksichtigung des Landschaftsplans und umweltrelevanter Fachpläne 66  
8 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der 
  Planung (Prognose-Planfall) 66  
8.1  Prognose zum Schutzgut Fläche 68  
8.2  Prognose zum Schutzgut Boden 70  
8.3  Prognose zum Schutzgut Wasser 73  
8.4  Prognose zum Schutzgut Klima 74  
8.5  Prognose zum Schutzgut Biotope, Flora, Fauna und Biologische Vielfalt 75  
8.6  Prognose zum Schutzgut Landschafts- und Ortsbild 79  
8.7  Prognose zum Schutzgut Mensch 80  
 Lärm 80  
 Erschütterungen 82  
 Schadstoffe 84  
 Bioklima 84  
 Freizeit und Erholung 85  
8.8  Prognose zum Schutzgut Kultur- und Sachgüter 85  
8.9  Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen den einzelnen 
Belangen des Umweltschutzes 87  
9 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nach- 
teiliger Umweltauswirkungen 88  
9.1  Maßnahmen zum Schutzgut Boden 89  
9.2  Maßnahmen zum Schutzgut Wasser 89  
9.3  Maßnahmen zum Schutzgut Klima 89  
9.4  Maßnahmen zum Schutzgut Biotope, Flora und Fauna 90  
9.5  Maßnahmen zum Schutzgut Landschaftsbild 90  
9.6  Maßnahmen zum Schutzgut Mensch / Erholung 90  
9.7  Maßnahmen zum Schutzgut Kultur- und Sachgüter 91  
10  Artenschutzrechtliche Betrachtung 91  
11  Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung 96  
11.1  Planungsrechtlicher Voreingriffszustand 96  
11.2  Eingriffs-/Ausgleichsbilanz 97  
12  Zusammenfassende Bewertung der Eingriffserheblichkeit und verbleibender 
  Kompensationsbedarf 100  
13  Sonstige Umweltbelange 102  
8.7.1 
8.7.2 
8.7.3 
8.7.3 
8.7.4

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 5  Schaper   Kappes   Habermann 
13.1  Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen 
und Abwässern 102  
13.2  Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung 
von Energie 103  
13.3  Besondere Umweltrisiken 103  
13.4  Kumulierung mit benachbarten Vorhaben 103  
13.5  Auswirkungen auf Klima und Anfälligkeit gegen die Folgen des 
Klimawandels 104  
13.6  Eingesetzte Techniken und Stoffe 104  
14  Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Planungsalternativen) 105  
C ZUSÄTZLICHE ANGABEN 106  
15  Beschreibung der Prüfmethode einschließlich Umfang und Detaillie- 
  rungsgrad der Umweltprüfung 106  
16  Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt (Monitoring) 108  
17  Allgemeinverständliche Zusammenfassung 108  
18  Quellen- und Literaturverzeichnis 112  
19  Anlagen 115

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 6  Schaper   Kappes   Habermann 
Vorbemerkung 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belan- 
ge des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzufüh- 
ren, in der die voraussichtlich erheblichen Umwelta uswirkungen ermittelt und in einem Umweltbe- 
richt beschrieben und bewertet werden. Für die Erst ellung des Umweltberichts ist die Anlage 1 
BauGB anzuwenden. Der Umweltbericht bildet auf Grun dlage des Baugesetzbuches in der Fas- 
sung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), einen gesonderten Teil der Begründung. 
Um unnötige Doppelungen zu vermeiden, wurden die fü r die Abarbeitung der Eingriffsregelung  
(§ 1a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BN atSchG) notwendigen zusätzlichen Inhalte, 
welche als Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1a Abs. 3 und § 1 Abs. 
6 Nr. 7a BauGB gleichberechtigt in die bauleitplane rische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ein- 
zustellen sind, in den Umweltbericht integriert.  
A EINLEITUNG 
1 Planungsanlass 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt die E ntwicklung und Neuordnung der ehemaligen 
Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung zu einem neuen Stadtquartier für ca. 3.100 
Einwohnerinnen und Einwohner. Das Projekt umfasst e inen der letzten großen Bereiche für eine 
städtebauliche Entwicklung, hierfür wurde im Vorfel d ein städtebaulicher und landschaftsplaneri- 
scher Realisierungswettbewerb ausgelobt. Im Ergebni s wurde das Architekturbüro Albert Speer + 
Partner mit der Überarbeitung des Entwurfs beauftra gt, der als Grundlage zur Erarbeitung des Be- 
bauungsplans dienen soll.  
Durch die günstige Lage zwischen den Stadtteilen Be ssungen und Eberstadt eignen sich die Kon- 
versionsflächen in besonderem Maße für die Entwickl ung von benötigtem Wohnraum, wofür in der 
Stadt Darmstadt nur noch begrenzt Siedlungsflächenp otential zur Verfügung steht. Die Planung 
folgt dem Städtebaulichen Rahmenplan, der 2011 von der Stadtverordnetenversammlung der 
Stadt Darmstadt beschlossen wurde.  
2 Lage, Abgrenzung und Charakteristik des Plangebie tes 
Das Plangebiet liegt im Südosten der Stadt Darmstad t und umfasst das Areal der ehemaligen 
Cambrai-Fritsch-Kaserne (CFK) sowie der Jefferson-S iedlung mit einer Fläche von insgesamt ca. 
34 ha. Das Areal der Cambrai-Fritsch-Kaserne wurde 1938 von der Wehrmacht erbaut, 1951 um 
die Jefferson-Siedlung erweitert und bis 2008 von den amerikanischen Streitkräften genutzt.  
Im Norden schließt das Plangebiet an den Stadtteil Bessungen-Süd an und wird durch die Klein- 
gärten „Hinter der Klappach“ begrenzt. Im Süden ver läuft der Talweg, jenseits eines schmalen 
Waldbandes beginnt der Siedlungsrand des Stadtteils  Darmstadt-Eberstadt. Die Heidelberger 
Landstraße verbindet in Nord-Süd-Richtung die beide n Stadtteile und liegt westlich des Plange- 
biets. Im Osten schließen sich weitere Waldflächen (Ludwigshöhe) an.  
Zwischen der Heidelberger Landstraße und dem Plange biet erstreckt sich das Naturschutzgebiet 
„Bessunger Kiesgrube“ mit aus Abgrabungen entstandenen Gewässern, Blockhalden und Waldflä- 
chen. Das Plangebiet ist fast gänzlich von Waldfläc hen umgeben, die fast vollständig zum Land- 
schaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ gehören.   
Auf einer Anhöhe östlich des Geltungsbereichs liegt  die Ludwigshöhe mit dem Ludwigsturm und 
der Volkssternwarte Darmstadt innerhalb der Waldflächen, die sich weiter nach Osten hin ausdeh- 
nen.   
Es sind Blickbeziehungen vom Plangebiet aus auf das  Stadtgebiet, die Rheinebene und die Lud- 
wigshöhe vorhanden. 
Das Plangebiet wird von mehrgeschossigen Wohn-, Ver waltungs- und Mannschaftsgebäuden in 
Blockbauweise, 1 – 2-geschossigen Werkstatt-/Abstel lgebäuden, sozialen Zwecken dienenden

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 7  Schaper   Kappes   Habermann 
Gebäuden, Gebäuden für die Nahversorgung und großfl ächigen Parkplatzanlagen geprägt. Es ist 
vollständig durch Straßen erschlossen. Die Gebäude werden zum Großteil nicht mehr genutzt bzw. 
sind inzwischen bereits abgerissen. Lediglich in de r Jefferson-Siedlung findet noch bis 2025 eine 
Nutzung als Unterkunft für geflüchtete Menschen sta tt. Die Grünstrukturen werden von Bäumen 
und Rasenflächen mit vereinzelten Gebüschen geprägt . Entlang der Straßen stehen Baumreihen 
und die Gebäude sind mit Rasenflächen und Bäumen umgeben. Der Baumbestand weist in hohem 
Maße großkronige Bäume mit einem hohen Stammdurchmesser auf. 
Die Ludwigshöhstraße erschließt das Plangebiet von Norden und geht in die Verlängerung der 
Heinrich-Delp-Straße über, die das Plangebiet in Nord-Süd-Richtung durchquert. Die Cooperstraße 
quert die Verlängerung der Heinrich-Delp-Straße im Süden in Ost-West-Richtung und bildet die 
Trennung zwischen der Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung. 
Das Plangebiet wird im Wesentlichen begrenzt durch 
 die Waldflächen des Landschaftsschutzgebiets und N aturschutzgebiets im Westen,  
 durch die Ludwigshöhstraße und den davon in östlic her Richtung abgehenden Feldweg im 
Norden, 
 den Waldrand des Landschaftsschutzgebiets im Osten  und 
 Waldwege im Süden. 
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke: 
 Flur 22: 122/2, 147/4, 147/5, 147/6, 147/7, 147/10  (vorher: 147/9) 
 Flur 58: 3/8, 3/14 
  
Abbildung 1: Übersichtskarte 
(Quelle: HLNUG (GruSchu-Hessen), 2017) 
Abbildung 2: Luftbild mit Eintrag des Pla- 
nungsgebiets 
(Quelle: Kartengrundlage Regionalverband Frank- 
furt RheinMain 2017) 
 
3 Planvorhaben, Bedarf an Grund und Boden sowie Pla nungsgrundlagen 
3.1 Beschreibung des geplanten Vorhabens und der Pl anfestsetzungen 
Analog zur laufenden Entwicklung der unweit westlich der Heidelberger Straße gelegenen Lincoln- 
Siedlung soll auf dem Areal der ehemaligen Cambrai- Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung eben- 
falls ein attraktives und lebendiges Stadtquartier mit dem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ (ca.

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 8  Schaper   Kappes   Habermann 
1.400 Wohneinheiten) entstehen. Der Konversionsproz ess wird in zwei Bauabschnitten erfolgen, 
da ein Teil der Bestandsgebäude im Bereich Jefferso n-Siedlung derzeit für die Unterbringung von 
geflüchteten Menschen genutzt wird und die Nutzung voraussichtlich bis mindestens 2025 erhalten 
bleibt. 
Mit dem neuen Quartier wird das Ziel verfolgt, attr aktiven Wohnraum für alle Bevölkerungsgruppen 
zu schaffen. Inklusion und soziale Durchmischung si nd neben Städtebau, Architektur, Freiraum 
und Energie die tragenden Elemente des zukünftigen Quartierskonzeptes. 
Die besonderen stadträumlichen und landschaftlichen  Qualitäten des Planungsraums sollen gesi- 
chert und das neue Quartier funktional, landschaftl ich und verkehrlich mit der bestehenden Umge- 
bung vernetzt werden. Gleichzeitig wird die Ausbild ung einer ausgewogenen Sozialstruktur sowie 
eine zukunftsfähig ausgerichtete soziale Infrastruk tur angestrebt. Die Entwicklung eines kleinen 
Quartierszentrums mit quartiersbezogenen Dienstleis tungen, Gastronomie, kulturellen und sozia- 
len Einrichtungen unter Berücksichtigung der Barrie refreiheit ist Teil des Entwicklungskonzeptes 
(Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2017). 
Im Rahmen der Quartiersentwicklung sollen Klimaschu tzbelange, die Nutzung regenerativer Ener- 
giequellen sowie ein ökologisches Regenwassermanage ment besonders berücksichtigt werden. 
Durch eine möglichst gute Erschließung mit den Verk ehrsmitteln des Umweltverbundes (zu Fuß, 
mit dem Fahrrad und ÖPNV) soll das Aufkommen an mot orisiertem Individualverkehr möglichst 
niedrig gehalten werden. In diesem Zusammenhang ist  die Verlängerung / Verbindung der Stra- 
ßenbahnlinie SL 3 zwischen Ludwigshöhstraße und Hei delberger Straße durch das Gebiet hin- 
durch vorgesehen. Insgesamt soll ein autoarmes Wohn quartier mit hoher Wohnumfeld- und Auf- 
enthaltsqualität und mit benötigter Sozialinfrastru ktur (Grundschule, Kinderbetreuungseinrichtun- 
gen, Spielplätze, Plätze für Jugendliche) entstehen . Zugleich soll über ein gestuftes Grünsystem 
mit öffentlichen, teilöffentlichen und privaten Freiräumen eine hohe Funktionserfüllung der Grünflä- 
chen als Orte der Begegnung, des Spiels und der Erholung erreicht werden.  
Für den Bebauungsplan sind folgende umweltrelevante Festsetzungen vorgesehen: 
- Allgemeine Wohngebiete mit einer GRZ zwischen 0,25 und 0,45 bzw. 0,6 bei Reihenmittel- 
hausgrundstücken  
- Urbane Gebiete mit Angaben zur GR: MU 1 GR 850 m², MU 2 GR 3.600 m², MU 3 GR 750 
m² und MU 4 GR 1.250 m², 
- Fläche für den Gemeinbedarf (Bildungscampus, Jugendzentrum) mit einer GRZ von 0,6 bzw. 
0,4, 
- Fläche für Sport- und Spielanlagen mit einer GRZ von 0,5, 
- Öffentliche Verkehrsfläche, 
- Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Quartie rs-Carré, Promenade, Verkehrsbe- 
ruhigter Bereich, Fußwege, Fuß- und Radwege), 
- Quartiersgaragen „Garagengebäude 1 – 3“ mit einer GR von jeweils 1.800 m², 
- Öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen L andschaftstreppe, Jugendtreff Süd, 
Nachbarschaftsplatz, Grünanlage und Verkehrsgrün,  
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zu r Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft, 
- Erhalt von Waldflächen und waldähnlichen Flächen, 
- Extensive und intensive Dachbegrünung, 
- Ausweisung von Flächen für den Erhalt von Bäumen, S träuchern und sonstigen Bepflanzun- 
gen, 
- Sonstige Festsetzungen zur Begrünung der Grundstücksfreiflächen und öffentlichen Grünflä- 
chen einschließlich Gehölzanpflanzungen.

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 9  Schaper   Kappes   Habermann 
3.2 Bedarf an Grund und Boden  
Nach § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden spa rsam umgegangen werden. Zur Verringe- 
rung der Flächeninanspruchnahme für neue Bauflächen  wird deshalb seitens des Gesetzgebers 
der Innenbereichsentwicklung Vorrang eingeräumt. Bei der geplanten städtebaulichen Entwicklung 
handelt es sich vollständig um die Umnutzung einer ehemalig militärisch genutzten Konversions- 
fläche. Die Planung entspricht somit in besonderer Weise der gesetzlich verankerten Grundforde- 
 
Abbildung 3: Städtebauliches Strukturkonzept Cambrai-Fritsch-Kaserne / Jefferson-Siedlung  
(Quelle: Albert Speer + Partner, 2018)

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rung, indem das Vorhaben auf einem ehemals intensiv  genutzten und entsprechend gut erschlos- 
senen Areal realisiert werden soll. Landwirtschaftl ich genutzte Flächen sind von der Konversions- 
entwicklung nicht betroffen, ebenso findet keine Ne uinanspruchnahme von Wald oder für Wohn- 
zwecke genutzter Flächen statt. Insofern leistet di e Planung einen besonderen Beitrag zur Verrin- 
gerung der Flächeninanspruchnahme für neue Bauflächen und damit für eine ressourcenschonen- 
de, flächensparende und umweltverträgliche Siedlungs- und Stadtentwicklung in Darmstadt. 
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 34 ha. Davon entfallen nach dem vorliegenden 
städtebaulichen Konzept 16,7 ha auf Baugebiete, 5,8  ha auf Verkehrsflächen einschließlich Ver- 
kehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und 5,2 ha auf Grünflächen, 4,5 ha auf Maßnahmen- 
flächen sowie 1,8 ha auf Waldflächen (siehe Tab. 1).  
 
Tabelle 1: Geplante Nutzungen im Geltungsbereich 
Nutzungstyp Fläche in m²  Anteil in %  
Siedlungsfläche   
Urbane Gebiete MU 13.539 4,0 
Allgemeine Wohngebiete WA 118.141 34,5 
Gemeinbedarfsflächen 27.272 8,0 
Quartiergaragen 9.240 2,7 
Verkehrsflächen   
Straßenverkehrsflächen 11.173 3,3 
Wege / Verkehrsfläche bes. Zweckbestimmung 41.782 12,2 
Flächen für die Straßenbahn 4.829 1,4 
Grünflächen   
Grünflächen (ohne Maßnahmenflächen M 2 und M 3) 51.682 15,1 
Maßnahmenflächen    
M 1 – M 6 45.278 13,2 
Versorgungsflächen   
Energiezentrale / Trafostationen 1.596 < 1 
Waldflächen   
Waldflächen (ohne Maßnahmenfläche M 5) 17.803 5,2 
Summe  342.334  100%  
3.3 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und übergeor dneten Planungen/Vorgaben 
Nach den Vorgaben der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 4 und § § 2a und 4c) BauGB sind die in einschlägi- 
gen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan 
von Bedeutung sind und die Art, wie diese Ziele bei  der Aufstellung berücksichtigt wurden, im Um- 
weltbericht zu beschreiben.  
Umweltziele sind in verschiedenen Fachgesetzen formuliert und auch in den Planwerken der über- 
geordneten Raumplanung (Regionalplan/Regionaler Flä chennutzungsplan) sowie in der überge- 
ordneten Landschaftsplanung (Landschaftsplan) zu fi nden. Die Art und Weise, wie diese Ziele in 
der Planung berücksichtigt wurden, ist auch den nachfolgenden Kapiteln zu entnehmen.

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 Gesetzlich formulierte Umweltschutzziele 
Aufgrund der geltenden Rechtsgrundlagen bzw. der vo rliegenden übergeordneten Planungen kön- 
nen im Wesentlichen folgende, für den Bebauungsplan  bedeutsame, übergeordnete Umwelt- 
schutzziele abgeleitet werden:  
 
Tabelle 2:  Gesetzlich formulierte und sonstige Umweltschutzziele  
Umweltschutzziel Art der Berücksichtigung 
Schutzgutübergreifende Umweltschutzziele 
§ 1 Abs. 5 
BauGB 
Bauleitpläne „sollen eine nachhaltige städtebaulich e Ent- 
wicklung … und eine dem Wohl der Allgemeinheit ents pre- 
chende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten“ s owie 
„dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu si-
chern“ und „die natürlichen Lebensgrundlagen zu sch ützen 
und zu entwickeln …“ 
Schaffung der planungs- 
rechtlichen Voraussetzun- 
gen für eine gut funktionie- 
rende städtebaulich-
freiraumplanerische Ent- 
wicklung 
§ 1 Abs. 6 
Nr. 7a) 
BauGB 
Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen auf T ie- 
re, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima un d das 
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und 
die biologische Vielfalt 
Schutzgutbezogene Be- 
trachtung der Vorhabenwir- 
kungen 
§ 1a Abs. 3 
BauGB 
Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erhebliche r Be- 
einträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Le is- 
tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts 
Ermittlung möglicher Ver- 
meidungs-, Minimierungs- 
und Ausgleichsmaßnah- 
men 
§ 1 
BNatSchG 
Schutz, Pflege und Entwicklung insb. der Leistungs-  und 
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschl. der Regene- 
rationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit  der Na- 
turgüter 
Prüfung und Darlegung der 
Auswirkungen auf Natur 
und Landschaft, Auswei- 
sung von Wald- und Grün- 
flächen, Sicherung der 
Durchgrünung bzw. Her- 
stellung von zu begrünen- 
den Flächen 
§ 1 Abs. 6 
BNatSchG 
Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich  ein- 
schließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanlagen, gr oßflächi- 
ge Grünanlagen und Grünzüge, Wälder und Waldränder,  
Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss- und Bachläufe mi t ih- 
ren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer,  
Naturerfahrungsräume sowie gartenbau- und landwirt-
schaftlich genutzte Flächen sind zu erhalten und do rt, wo 
sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu  zu 
schaffen 
Erhalt von Waldflächen ca. 
2,6 ha, Entwicklung öffent- 
licher Grünflächen von ca. 
8,8 ha  
§ 13 
BNatSchG 
Vermeidung bzw. Kompensation von erheblichen Beein-
trächtigungen von Natur und Landschaft 
Eingriffs- / Ausgleichsbe- 
trachtung nach BauGB 
Bodenschutzziele 
§ 1a Abs. 2 
BauGB 
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden , 
Vorrang der Innenentwicklung sowie Vermeidung der I nan- 
spruchnahme landwirtschaftlicher, als Wald oder für  Wohn- 
zwecke genutzter Flächen 
Wiedernutzbarmachung der 
ehemaligen Konversions- 
flächen, keine Inanspruch- 
nahme landwirtschaftlicher, 
Wald- oder für Wohnzwe- 
3.3.1

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Umweltschutzziel Art der Berücksichtigung 
cke genutzter Flächen 
§ 1 
BBodSchG 
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Fu nktio- 
nen des Bodens; Abwehr schädlicher Bodenveränderun-
gen; Sanierung von Altlasten sowie hierdurch verurs achter 
Gewässerverunreinigungen; Vorsorge gegen nachteilig e 
Einwirkungen auf den Boden; Vermeidung von Beeinträ ch- 
tigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner  Funk- 
tion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte 
Prüfung, ob und in welcher 
Form Bodenbelastungen 
vorliegen und wie damit 
ggf. umzugehen ist sowie 
ob besondere Bodenfunkti- 
onen erfüllt werden bzw. zu 
beachten sind 
Wasserschutzziele 
§ 1 WHG Schutz der Gewässer als Bestandteil des Nat urhaushalts, 
als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum fü r 
Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch ei ne 
nachhaltige Gewässerbewirtschaftung 
Aufgrund fehlender Ober- 
flächengewässer reduzierte 
Betroffenheit, Beachtung 
der Wirkungen auf das 
Grundwasser 
 
§ 5 WHG Vermeidung nachteiliger Veränderungen der G ewässerei- 
genschaften, sparsame Verwendung des Wassers, Erhal - 
tung der Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts, Ve rmei- 
den einer Vergrößerung und Beschleunigung des Wasse r- 
abflusses, Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachtei li- 
gen Hochwasserfolgen 
Erstellung einer Entwässe- 
rungskonzeption bzw. Um- 
setzung einer ökologischen 
Regenwasserbewirtschaf- 
tung 
§ 55 Abs. 2 
WHG / § 37 
HWG 
Ortsnahe Versickerung, Verrieselung oder direkte / indirek- 
te Einleitung in ein Gewässer von Niederschlagswass er, 
soweit wasserrechtliche oder sonstige öffentlich-re chtliche 
Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange nic ht ent- 
gegenstehen 
Schutzziele zu Klima und Luft 
§ 1 Abs. 5 
BauGB 
Förderung des Klimaschutzes und der Klimaanpassung Erstellung eines Klimagut- 
achtens und Berücksichti- 
gung der sich daraus erge- 
benden Maßnahmenemp- 
fehlungen 
§ 1 Abs. 6 
Nr. 7e) 
BauGB 
Vermeidung von Emissionen (Luftschadstoffe) Erstell ung eines gebiets- 
spezifischen Energiekon- 
zepts als Grundlage einer 
dezentralen und umwelt- 
schonenden Energiever- 
sorgung des Quartiers, 
Förderung des ÖPNV 
(Straßenbahn) und Elekt- 
romobilität (CarSharing) 
§ 1 Abs. 6 
Nr. 7h) 
BauGB 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in besonde ren 
Gebieten 
Keine Betroffenheit für den 
B-Plan mangels atypischer 
Schadstoffsituation 
Schutzziele zu Tieren und Pflanzen / biologische Vielfalt / Artenschutz 
§ 1 Abs. 6 
Nr. 7b) 
Berücksichtigung der Erhaltungsziele und des Schutz - 
zwecks von Natura 2000 - Gebieten im Sinne des 
Natura 2000-
Verträglichkeitsvorprüfung

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Umweltschutzziel Art der Berücksichtigung 
BauGB BNatSchG zu den drei im Umfeld ge- 
legenen Schutzgebieten, im 
Ergebnis keine Betroffen- 
heit 
§ 1 Abs. 2 
BNatSchG 
Dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt insb esonde- 
re durch 
 Erhalt lebensfähiger Populationen wild lebender Ti ere 
und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten mit  
möglichem Austausch zu benachbarten Populationen 
 Gefährdungsabwehr bei natürlich vorkommenden 
Ökosystemen, Biotopen und Arten 
 Erhalt von Lebensgemeinschaften und Biotopen mit 
ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten i n 
repräsentativer Verteilung 
Biotoptypenkartierung so- 
wie Bestandserfassung 
zum Vorkommen von Tie- 
ren und Pflanzen, Berück- 
sichtigung wertgebender 
Strukturen, Tier- und Pflan- 
zenvorkommen einschl. ar- 
tenschutzrechtlicher Belan- 
ge 
§ 30 
BNatSchG 
und § 13 
HAGB- 
NatSchG 
Besonderer Schutz bestimmter Teile von Natur und La nd- 
schaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben 
Berücksichtigung / Erhalt 
eines im Geltungsbereich 
gelegenen geschützten 
Biotops 
§ 39 und 44 
BNatSchG 
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen , so- 
wie spezieller Schutz für besonders geschützte und be- 
stimmte andere Tier- und Pflanzenarten 
Berücksichtigung sowohl 
allgemeiner als auch spezi- 
eller artenschutzrechtlicher 
Belange 
Schutzziele zum Orts- und Landschaftsbild / zur Erholung 
§ 1 Abs. 5 
BauGB 
Baukulturelle Erhaltung und Entwicklung der städteb auli- 
chen Gestalt und des Orts- und Landschaftsbildes 
Neuentwicklung des Stadt- 
bilds und Steigerung des 
Erholungswerts durch Er- 
schließung und Sicherung 
nutzbarer Freiflächen, 
Schaffung von fußläufigen 
Verbindungen durch das 
Areal 
§ 1 
BNatSchG 
Dauerhafte Sicherung sowie Schutz, Pflege und Entwi ck- 
lung (einschl. Wiederherstellung) von Vielfalt, Eig enart und 
Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und La nd- 
schaft 
 
 
Verträgliche Eingliederung 
des neuen Stadtquartiers in 
die umgebende Landschaft 
Schutzziele für den Menschen und seine Gesundheit 
§ 1 Abs. 6 
Nr. 1 BauGB 
Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an g e- 
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Überprüfung im Rahmen 
von schalltechnischen Un- 
tersuchungen zu Straßen- 
und Schienenverkehrs- 
lärmeinwirkungen 
Maßnahmen zum Lärm- 
schutz 
Beseitigung vorhandener 
§ 1 Abs. 6 
Nr. 7c) 
BauGB 
Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen auf d en 
Menschen und seine Gesundheit

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 14  Schaper   Kappes   Habermann 
Umweltschutzziel Art der Berücksichtigung 
Schadstoffe im Boden 
Berücksichtigung klimaöko- 
logischer Belange (v.a. 
Freihaltung einer klima- 
wirksamen Ventilations- 
bahn) 
Sicherung einer guten 
Wohnumfeldqualität 
§ 50 BIm- 
SchG 
 Geeignete Zuordnung von Nutzungen bei der Planung 
zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und 
unfallbedingter Auswirkungen auf dem Wohnen die- 
nenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige 
Gebiete 
 Einhaltung festgelegter Immissionsgrenzwerte und 
Zielwerte (z.B. Schalltechnische Orientierungswerte  
nach BImSchG bzw. BImSchV) 
Keine Betroffenheit 
 
 
 
 
Festlegung notwendiger 
Schallschutzmaßnahmen 
Schutzziele zu Kultur- und Sachgütern  
§ 1 Abs. 6 
Nr. 7d) 
BauGB 
Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen auf K ul- 
tur und sonstige Sachgüter 
 
Erhalt denkmalgeschützter 
Gebäude und Mauern 
(Quartiers-Carré) 
Weitere Umweltbelange  
§1 Abs.6 
Nr.7e BauGB 
Vermeiden von Emissionen; sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Aufstellung eines Energie- 
konzepts, Strom- und 
Wärmeversorgung unter 
besonderer Berücksichti- 
gung regenerativer Ener- 
gien, Einbindung des Plan- 
gebiets in das bestehende 
kommunale Entsorgungs- 
system 
§1 Abs.6 
Nr.7f BauGB 
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame un d 
effiziente Nutzung von Energie 
Erdwärmenutzung  
Möglichkeit zur Installation 
von Solarnutzungen (be- 
vorzugt Photovoltaik) auch 
in Ergänzung zur ext. 
Dachbegrünung 
§1 EEG Nachhaltige Entwicklung der Energieversorgun g 
§1 Abs.6 
Nr.7g BauGB 
Berücksichtigen der Darstellungen von:  
 Landschaftsplan 
 
 
sowie von sonstigen Plänen, insbesondere Pläne des 
 Wasserrechts 
 Abfallrechts 
 Immissionsschutzrechts 
 
 
 
 
Berücksichtigung Zielaus- 
sagen Landschaftsplan 
 
nicht vorhanden 
nicht vorhanden 
Luftreinhalteplan Ballungs- 
raum Rhein-Main, Teilplan 
Darmstadt (3. Fortschrei- 
bung, 2019), dieser ist für 
die Bauleitplanung ohne

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 15  Schaper   Kappes   Habermann 
Umweltschutzziel Art der Berücksichtigung 
 
sowie 
 Klimaschutzkonzept/Klimaanpassungskonzept der 
Stadt Darmstadt  
 Biodiversitätsstrategie 
besondere Bedeutung 
 
 
Berücksichtigung des Kon- 
zepts 
Berücksichtigung der Stra- 
tegie  
§1 Abs.6 
Nr.7i BauGB 
Berücksichtigen von Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kulturgüt er und 
sonstige Sachgüter 
Prüfung ggf. möglicher 
Wechselwirkungen bzgl. 
sich gegenseitig verstär- 
kender Beeinträchtigungen 
 Sonstige übergeordnete Umweltschutzziele  
Zum Schutz der biologischen Vielfalt wurde auf nati onaler Ebene die „Nationale Strategie zur bio- 
logischen Vielfalt (NBS)“ im Jahr 2007 verabschiede t. Auf kommunaler Ebene wird der steigende 
Stellenwert der Biodiversität durch zahlreiche kommunale Biodiversitätsstrategien deutlich.  
Aufgrund der Lage „im Schnittstellenbereich von fün f naturräumlichen Haupteinheiten mit großer 
geologisch-klimatisch-hydrologischer Diversität“ (N aturschutzbeirat, 2013) weist die Stadt Darm- 
stadt von Natur aus eine hohe Biodiversität auf. Gl eichzeitig liegt Darmstadt zum Teil in einem der 
30 Hotspots der Biodiversität in Deutschland, die d urch das Bundesamt für Naturschutz ausgewie- 
sen wurden (BfN, 2015). Zum Erhalt der gegebenen bi ologischen Vielfalt wurde im Auftrag des 
Magistrats vom Umweltamt und Naturschutzbeirat das kommunale Maßnahmenprogramm „25 
Schritte zur Biologischen Vielfalt in Darmstadt“ aufgestellt (Naturschutzbeirat, 2013). 
Das Maßnahmenprogramm gibt insgesamt 25 Schritte an , durch welche die biologische Vielfalt 
geschützt bzw. gefördert werden kann. Diese reichen  von Grundlagendatenerfassung über natur- 
nahe Pflege von Grünanlagen bis hin zur Umsetzungs- und Erfolgskontrolle.  
Es werden Maßnahmen  genannt, die konkret innerhalb des Geltungsbereich es des Bauleitplans 
berücksichtigt werden: 
 Umfassende Erhebung von Grundlagendaten  zur naturschutzgerechten Stadtentwick- 
lung. 
 Entwicklung eines intelligenten städtebaulichen Konzepts , das kompakte Bauweisen, d.h. 
eine angemessene Siedlungsdichte und eine wohnungsnahe Durchgrünung, integriert. 
 Verbindliche Festlegungen und Maßnahmen zur Begrenzung des Siedlungsflächen- 
wachstums und der Bodenversiegelung : Boden- und Freiraumschutz durch kommu- 
nales und interkommunales Flächenmanagement.  
o Maßnahmen zum Flächenrecycling, Kopplung von Neuversiegelung an Rückbau 
und Reaktivierung von Brachflächen unter Berücksich tigung ihrer naturschutz- 
fachlichen Bedeutung  
 Erhaltung von naturnahen Flächen im Siedlungsbereich und Nutzung bestehender 
Potenziale zur Schaffung von naturnahen Flächen und  Naturerlebnisräumen innerhalb 
des Siedlungsraumes.  
o Erhalt von Wald / waldähnlichen Flächen, Erhalt von  Sandtrockenrasen (FFH-
Lebensraumtyp 2330), Ausweisung von artspezifischen  Habitatstrukturen (Maß- 
nahmenflächen)  
 Erhaltung und Neuschaffung von wohnungsnahen Grünflächen . 
o Öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Landschaftstreppe, Jugend- 
treff Süd, Nachbarschaftsplätze, Grünanlagen, Verke hrsgrün, Maßnahmenflächen 
M1 und M4 
3.3.2

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 16  Schaper   Kappes   Habermann 
 Naturnahe Umgestaltung von Spielplätzen, Schulhöfe n und  Außenanlagen von öffentli- 
chen Gebäuden. 
o Anpflanzung gebietsheimischer Gehölze, Anlegen von  Biotopen (Eidechsen), An- 
bringen von Nistkästen und Fledermausquartieren, Entsiegelung 
 Nutzung der vielseitigen Möglichkeiten der Bauleitplanung, um Naturschutzziele stärker 
zu berücksichtigen, auch über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinaus. 
o Extensive Dachbegrünungen von Flachdächern, Anlage  einer ausgedehnten 
Grünzone mit Baumreihe (Landschaftstreppe). 
 Zielvorgaben übergeordneter Fachplanungen/Bauleitp lanungen 
Der Regionalplan Südhessen 2010 stellt den Großteil  des Plangebiets als „Vorranggebiet Sied- 
lung, Bestand“ dar. Randbereiche im Osten und Weste n der Cambrai-Fritsch-Kaserne bzw. der 
Jefferson-Siedlung liegen in einem „Vorranggebiet f ür Forstwirtschaft“ und kleinere Randbereiche, 
bspw. im Norden, liegen in einem „Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft“. Diese randlich gelegenen 
Gebiete sind gleichzeitig „Vorranggebiet Regionaler  Grünzug“, welches auch den gesamten Um- 
feldbereich außerhalb der Siedlungsflächen einschließt. 
Unmittelbar westlich der Cambrai-Fritsch-Kaserne is t das Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgru- 
be“ als „Vorranggebiet für Natur und Landschaft“ da rgestellt. Nördlich des Plangebiets erstreckt 
sich das „Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft“ als Zäsur zwischen Planungsbereich und Bessun- 
gen-Süd. Östlich der ehemaligen Kaserne und ebenso im Südwesten schließt ein „Vorranggebiet 
für Forstwirtschaft“ an. Weiter östlich und ohne di rekten Anschluss an das Plangebiet, verläuft ein 
„Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen“. S üdlich des Plangebiets ist der Bereich Eber- 
stadt als weiteres „Vorranggebiet Siedlung, Bestand“ dargestellt.  
Laut Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt vom April 2006 
(aktueller Stand mit Änderung und Anpassungen: September 2018) ist das Plangebiet (vgl. Abb. 5) 
im Wesentlichen gekennzeichnet als: 
o Sonderbaufläche, Bund (Verteidigung) – Cambrai-Fri tsch-Kaserne im Norden (gelb mit Buch- 
stabenkennung B) 
o Wohnbaufläche – Jefferson-Siedlung im Süden (orang e) 
o Hauptradweg, Hauptfußweg (gelb gepunktet) 
Im näheren Umfeld grenzen an:  
o Waldflächen östlich und südwestlich (dunkelgrün) 
o Naturschutzgebiet im Westen (Bessunger Kiesgrube),  Brachflächen/Gehölzflächen ohne wirt- 
schaftliche Nutzung (graugrün mit Buchstabe N) und Wasserflächen (blau) 
o Grünflächen (hellgrün): Kleingartenanlagen im Nord westen und Nordosten, öffentliche und pri- 
vate Sportanlagen im Norden 
o Gemeinbedarfsfläche (rot): Schule weiter nördlich und öffentliche Verwaltung weiter nordöstlich 
o Wohnbaufläche östlich der Heidelberger Straße im S üden (orange) 
 
Der Flächennutzungsplan soll für das Bauvorhaben ei ne Änderung in der Darstellung für die 
Cambrai-Fritsch-Kaserne erfahren. Die 15. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Paral- 
lelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu dem in Aufst ellung befindlichen Bebauungsplan S 26 
„Ludwigshöhviertel“.  
 
Die Leitbildkarte mit Entwicklungsprioritäten des L andschaftsplans (September 2004) zeigt die fol- 
genden Darstellungen bzw. Entwicklungsziele für das Plangebiet (vgl. Abb. 6):  
 Freiflächen im Siedlungsbereich 
o Neuschaffung von Grün auf stark versiegelten Baufl ächen/Sportflächen – Cambrai-Fritsch-
Kaserne im Norden (rot mit Buchstabenkennung a) 
o Verbesserung der Grünqualität auf Bauflächen – Jef ferson-Siedlung im Süden (orange) 
3.3.3

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 17  Schaper   Kappes   Habermann 
o Für beide Gebiete definierte Zielsetzungen: 
 Schaffung eines vernetzten Grünsystems 
 Gestalten / Offenhalten wichtiger landschaftlicher  Übergangszonen (Ortsränder) 
 Erhalt stadtbildprägender Alleen, auch als Biotopv ernetzungselemente 
 Erhöhung des Grünanteils (Durchgrünung) in stark v ersiegelten Bau- und Sportflächen 
(Klima- und Wasserschutz, Erholung) 
 Sicherung stadtbildprägender und stadt- und ortste ilgliedernder Grünzüge 
 Eingrünung der Ortsränder 
 
Abbildung 4:  Ausschnitt 
Regionalplan Südhessen 
2010 mit Geltungsbe- 
reich und Bruttowohn- 
bauland 
(Geltungsbereich 
schwarz gestrichelt, Ab- 
grenzung Bruttowohn- 
bauland rot gestrichelt) 
Quelle: Regionalversamm- 
lung Südhessen / Regie- 
rungspräsidium Darmstadt 
(Hrsg.): Regionalplan Süd- 
hessen 2010, Teilkarte 3, 
Ergänzung durch Albert 
Speer + Partner, Oktober 
2018 
 
 
 
Abbildung 5: Flächennut- 
zungsplan mit Land- 
schaftsplan der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt, 
April 2006, mit Änderun- 
gen und Anpassungen, 
März 2019 
 
(Quelle:  www.darmstadt.de, 
Stand März 2019)

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 18  Schaper   Kappes   Habermann

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 19  Schaper   Kappes   Habermann 
  
Abbildung 6: Landschaftsplan 
Auszug aus der Leitbildkarte mit 
Entwicklungsprioritäten  
(Quelle:  www.darmstadt.de, Stand 
September 2004) 
Im unmittelbaren Umfeld relevante Inhalte sind:  
 Freiflächen im Siedlungsbereich  
o Erhalt / Ausbau von Grünflächen (grün mit senkrech ter Grünschraffur) 
o Bauflächen mit wertvollen Freiflächen und Altholzb eständen (hellgrün mit waagerechter 
Grünschraffur) 
o Biotopverbundflächen: Schutz- und Entwicklungsfläc hen Kerngebiete westlich und im Nord- 
osten (hellgrün mit schwarzen Punkten) 
o Teich im Westen (Bessunger Kiesgrube, blau) 
 Offenhaltung und extensive Nutzung von Retentionsr äumen 
 Entwicklung von Biotopverbundachsen 
 Differenziertes Pflegekonzept 
o Bereiche mit überwiegend waldbaulicher Nutzung öst lich und südwestlich (dunkelgrün mit 
Buchstabenkennung W) mit den Zielsetzungen: 
 Schutz / Regeneration des Westwaldes, Erhalt von B oden, Klima, Immissions- und 
Wasserschutzfunktion 
 Naturnahe Waldbewirtschaftung und stärkere Berücks ichtigung der Standortpotentiale, 
besonders im Westwald 
 Offenhaltung aller Waldwiesen 
 Aufbau von Immissionsschutzwald entlang vielbefahr ener Straßen 
o Flächen für landschaftsgebundene Erholung (gelbe S enkrechtschraffur) 
 Erhalt / Verbesserung der landschaftlichen Vielfal t unter Berücksichtigung der histori- 
schen Bezüge 
 Freihalten wertvoller Naherholungsräume von Intens ivnutzungen 
 Ergänzen des Fuß- und Radwegenetzes 
 
Rechtsverbindliche Bebauungspläne 
Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht für d en weit überwiegenden Teil des Plangebietes 
nicht. Die Konversionsfläche Cambrai-Fritsch-Kaserne einschließlich Jefferson-Siedlung ist gemäß 
einem Rechtsgutachten zur Beurteilung der planungsr echtlichen Situation einschließlich des Be- 
standsschutzes der Bebauung (Kanzlei Nickel und Par tner, 2009) als Außenbereich gemäß § 35 
BauGB anzusehen.  
In einem kleinen Teilbereich überlagert sich der Ge ltungsbereich der vorliegenden Planung mit 
dem nördlich gelegenen Bebauungsplan S 13 „Bessunge n Südost“ (rechtskräftig seit dem

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 20  Schaper   Kappes   Habermann 
19.07.1979, siehe Abb. 7). Der Bebauungsplan S 13 d efiniert im ca. 0,8 ha großen Überschnei- 
dungsbereich  
 Grünflächen 
o Öffentliche Grünflächen (doppelt gepunktete Fläche )  
o Lärmschutzwall (Zackenlinie) 
 Versorgungsfläche (in der öffentlichen Grünfläche)  
o Teile des Umspannwerks (unterirdisch) und die Zufa hrt dahin (Symbol Kreis mit Raute) – 
Das Umspannwerk ist in den Lärmschutzwall so einzubauen, dass es bis auf eine Vorfläche 
auf der Südseite allseitig vom Erdreich in einer Tiefe überdeckt wird, die eine Bepflanzung 
auch mit großwüchsigen Sträuchern zulässt. 
 
 
Abbildung 7: Bebauungsplan S 13 „Bessungen Südost“ mit Eintrag Geltungsbereich B-Plan. S 
26 (rote Linie, zugleich Überlappungsbereich) 
(Quelle: Bebauungsplanatlas Darmstadt, stadtatlas.darmstadt.de Stand September 2018)   
Die öffentliche Grünfläche ist überlagert von der n achrichtlichen Übernahme „Freihaltezone für die 
geplante Autobahn A 661“, wobei der Bebauungsplan k eine planfeststellungsersetzende Wirkung 
entfaltet. Zum Straßenbauprojekt wäre eine eigene P lanfeststellung erforderlich. Die Planung der 
Trasse wurde aber nie realisiert bzw. wurde und wir d nicht weiterverfolgt. Im Westen überschnei- 
den sich die Bebauungspläne S 12 und S 26 in einem langen schmalen Flurstück (siehe Abb. 8). 
Der Bebauungsplan Nr. S 12 „Paul-Wagner-Straße-Süd“  ist seit Mai 1975 rechtskräftig und defi- 
niert in diesem ca. 0,2 ha großen Überschneidungsbereich 
 Grünflächen 
o Öffentliche Grünflächen (doppelt gepunktete Fläche ) Zweckbestimmung Spielplatz, Frei- 
zeitgelände, Kiesgrube. 
Die Planung wurde aber nicht wie festgesetzt umgese tzt. Die Fläche wurde dem Naturschutz un- 
terstellt und gehört zum Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“.

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 21  Schaper   Kappes   Habermann 
 
Abbildung 8:  Bebauungsplan S 12 
„Paul-Wagner-Straße-Süd“  mit Ein- 
trag Geltungsbereich B-Plan S 26 
(rote Linie, zugleich Überlappungs- 
bereich) 
(Quelle: Bebauungsplanatlas Darm- 
stadt, stadtatlas.darmstadt.de Stand 
September 2018) 
 
Bebauungspläne in der Umgebung 
Im Süden grenzt der seit Mai 2005 rechtskräftige Bebauungsplan E 22.2 „Villenkolonie Eberstadt“ 
unmittelbar an, der v. a. reines Wohngebiet ausweist. 
 
Abbildung 9:  Übersicht rechtskräf- 
tiger Bebauungspläne im Umfeld 
des Plangebiets 
(Quelle: Bebauungsplanatlas Darm- 
stadt, stadtatlas.darmstadt.de Stand 
September 2018) 
 
Rahmenplanung Bessungen Süd 
Nach Abzug der letzten amerikanischen Streitkräfte Ende 2008 wurden unmittelbar planerische 
Überlegungen einschließlich intensiver Beteiligungs prozesse zur Umnutzung der innerstädtischen 
Konversionsflächen Lincoln-Siedlung, Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung eingeleitet. 
Mit der Rahmenplanung Bessungen Süd (siehe Abb. 10)  wurden die Ergebnisse des ersten Pla-

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 22  Schaper   Kappes   Habermann 
nungsprozesses einschließlich definierter Zielstell ungen dokumentiert. Das Leitziel der Rahmen- 
planung ist wie folgt definiert:  
„An der Schnittstelle zwischen Stadt und Landschaft  sollen zwei vielfältige Wohnquartiere entste- 
hen. Ein gemischtes Wohnungsangebot für unterschied liche Nutzergruppen, ein breites Versor- 
gungsangebot, ein autoarmes Wohnumfeld und qualitat iv hochwertige Freiräume kennzeichnen 
beide Quartiere. Die jeweils unterschiedlichen land schaftlichen und baulich-historischen Charakte- 
re der beiden Areale bilden die Grundlage der spezi fischen, identitätsstiftenden Gestaltung. Das 
Lincoln-Quartier und das Cambrai-Fritsch-Quartier s ind sowohl untereinander als auch mit den 
umgebenden Stadtteilen und Landschaftsräumen räumlich und funktional vernetzt.“ 
Abbildung. 10:  Rahmenplanung Bessungen ( Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2011)

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 23  Schaper   Kappes   Habermann 
Umweltrelevant sind in diesem Zusammenhang v. a. di e benannten landschafts- und freiraumpla- 
nerischen Entwicklungsziele. Nachfolgend werden die  für den Bebauungsplan „Ludwigshöhviertel“ 
gültigen und berücksichtigten Punkte angeführt: 
 Vernetzung der neuen Wohnstandorte mittels attrakt iver Grünverbindungen zu den gewachse- 
nen Stadtteilen 
 Erhalt und Entwicklung stadträumlicher Bezüge (Sic htbeziehungen nach Bessungen, auf die 
Rheinebene) 
 Integration der neuen Wohnstandorte in den Landsch aftsraum (Ausbildung von Randzonen und 
Übergängen) 
 Wiederherstellung wichtiger historischer Wegeverbi ndungen für Fußgänger und Radfahrer (z.B. 
Ludwigshöhstraße – Alte Bogenschneise) 
 Erhalt und Entwicklung des denkmalgeschützten Plat zes in der Cambrai-Fritsch-Kaserne als 
zentralen und vitalen Ort des Quartiers 
 möglichst attraktive innere »grüne« Erschließung z ur Gliederung der Bauflächen, weitgehend 
autofrei und bespielbar 
 wohnungsnahe, nutzbare Freiräume für die Bewohner schaffen 
 Erhalt wertvoller Bäume und prägender Gehölzsubsta nz 
 Berücksichtigung identitätsstiftender, historische r Elemente bei der Entwicklung von Freiräumen 
 Erhalt und Entwicklung wertvoller Biotopstrukturen , Lebensräume von Pflanzen und Tieren 
(Sandtrockenrasen, Artenschutzflächen etc.) 
 besondere Förderung wertvoller Lebensräume oder Ar ten bei Ausgleichsmaßnahmen 
 Schaffung eines parkartigen Waldgürtels zwischen d er Jefferson-Siedlung und Eberstadt zur 
Förderung räumlicher Identität  
 Schutzgebiete und -objekte 
Im und am Umfeld des Geltungsbereichs befinden sich  mehrere Schutzgebiete und Schutzobjekte 
(siehe hierzu Abb. 11).  
 
Schutzgebiete/Schutzobjekte im Geltungsbereich  
Denkmalschutz 
In den Jahren 1937/38 wurden zwei ursprünglich vone inander getrennte Kasernen, die Cambrai-
Kaserne und die Fritsch-Kaserne, errichtet. Nach de m 2. Weltkrieg übernahmen die Amerikaner 
die zusammengelegte Liegenschaft, in den 1950er Jah ren wurde eine Militärschule der US-Armee 
eingerichtet. Der Bestand von 1938 ist trotz baulic her Ergänzungen, Umbauten und Sanierungen 
noch fast vollständig erhalten. Der zentrale Bereic h der Cambrai-Fritsch-Kaserne ist als Sachge- 
samtheit / Ensemble als Gesamtanlage im Sinne des §  2.3 HDSchG geschützt. Die denkmalge- 
schützte Gesamtanlage umfasst das zentrale Geviert des öffentlichen Platzes, von dem aus die 
Anlagen erschlossen wurden. Es wird von den Wirtsch aftsgebäuden der beiden Kasernen im Nor- 
den und Süden, den beiden Stabsgebäuden im Westen u nd Osten sowie den ehemaligen Zugän- 
gen der Kasernen mit begleitenden Mauern im Nordost en und Südwesten mit dahinterliegenden 
Erschließungsplätzen gebildet. […] Zudem sind die M auern und Torhäuser der Doppelkaserne an 
der Ludwigshöhstraße Teil des Denkmals. 
Gesetzlich geschützte Biotope 
Gemäß der Biotoptypenkartierung zum ehem. Gelände d er Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jef- 
ferson-Siedlung (PGNU, 2017) kommen im Nordwesten d es Plangebiets Sandtrockenrasen vor, 
die nach § 30 BNatSchG zu den geschützten Biotopen gehören.  
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich drei im  Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführte na- 
türliche und naturnahe Lebensräume von gemeinschaft lichem Interesse im Geltungsbereich befin- 
den. Dies ist aber ohne unmittelbare Schutzwirkung,  da ein Schutz nur über die Ausweisung be- 
sonderer Schutzgebiete gegeben wäre: 
3.3.4

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
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 Buchen(misch)wälder, frischer basenarmer Standorte  (inkl. LRT 9130) 
 Ausdauernde Sandtrockenasen mit weitgehend geschlo ssener Narbe (inkl. LRT 2330) 
 Trocken-warme Ruderalstandorte auf Sand-, Kies- un d Schotterhalden 
 
Abbildung 11:  Natur- und denkmalschutzrechtlich geschützte Struk turen im Plangebiet und 
Umgebung  
(Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2011)  
 
Hinweis:  Die in Abb. 11 dargestellten Naturdenkmale sind fü r den vorliegenden Bebauungsplan ohne weitere Bedeu- 
tung, da zu kleinteilig und zu weit entfernt . 
Schutzgebiete/Schutzobjekte im näheren Umfeld 
In der näheren Umgebung befinden sich drei Natura 2 000-Gebiete (vgl. Abb. 12), ein Naturschutz- 
und ein Landschaftsschutzgebiet sowie weitere naturschutzrechtlich geschützte Strukturen.  
Natura 2000-Gebiete 
In ca. 650 m Entfernung südöstlich der Jefferson-Si edlung befindet sich das 342 ha große Vogel- 
schutzgebiet 6117-403 „Prinzenberg bei Darmstadt Eberstadt“ 
 Charakteristik: Südwestexponierter, wärmebegünstig ter Berghang mit Streuobstwiesen auf 
Löß im Übergang von der Oberrhein-Ebene zum Odenwald 
 Schutzzweck: wichtiger Vermehrungsraum für wärmeli ebende, gefährdete Zugvogelarten 
vor allem für Wendehals (höchste Siedlungsdichte He ssens), Gartenrotschwanz und 
Neuntöter 
 Weitere bedeutsame Artenvorkommen: Mittelspecht, G rauspecht, Baumpieper, Wendehals

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und Wiedehopf 
 Erhaltungsziele: Erhalt der artspezifisch relevant en Lebensraumstrukturen 
 Entwicklungsziele: Freihalten der Fläche von Bebauu ng, Weiterführung der Obstbaumnut- 
zung und extensiven Weidenutzung des Grünlands, störungsarme Besucherlenkung  
Rund 680 m südöstlich der Jefferson-Siedlung und in  das zuvor genannte Vogelschutzgebiet ein- 
gebettet liegt das 37,5 ha große FFH-Gebiet 6117-30 8 „Streuobstwiesen von Darmstadt-
Eberstadt/Prinzenberg u. Eichenwäldchen“. 
 Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie:  
2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis 
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) 
 Erhaltungsziele: Erhaltung des Offenlandcharakters  der Standorte, Erhaltung einer be- 
standsprägenden, die Nährstoffarmut begünstigenden Bewirtschaftung 
 Arten nach Anhang II FFH-Richtlinie: 
Großes Mausohr (Myotis myotis) 
 Erhaltungsziele: Erhaltung von Gehölzstrukturen en tlang der Hauptflugrouten im Offenland, 
Erhaltung von funktionsfähigen Sommerquartieren.  
 Arten nach Anhang I VS-Richtlinie: 
Neuntöter (Lanius collurio) 
 Arten nach Art. 4 Abs. 2 VS-Richtlinie: 
Wendehals (Jynx torquilla) 
 Erhaltungsziele: Erhaltung von Gehölzstrukturen un d vereinzelten Gebüschen, Pflege und 
Erhalt von Streuobstflächen. 
Östlich der Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jeffers on-Siedlung beginnt in ca. 500 m Entfernung 
das 318,4 ha große FFH-Gebiet 6118-304 „Dommersberg , Dachsberg und Darmbachaue von 
Darmstadt“. 
 Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie in de r Nähe des Rahmenplangebiets bzw. 
westlich der Nieder-Ramstädter Straße (B 449): 
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum),  
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) 
 Erhaltungsziele: Erhaltung naturnaher und struktur reicher Bestände mit stehendem und lie- 
gendem Totholz, Höhlenbäumen und lebensraumtypischen Baumarten in ihren verschiede- 
nen Entwicklungsstufen und Altersphasen 
 Arten nach Anhang II FFH-Richtlinie: 
Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior) 
 Erhaltungsziele: Erhaltung von nassen/feuchten, ba senreichen Biotopen wie Feucht- und 
Nasswiesen, Seggenrieder, Flachmoore. 
Auch wenn die geplante Umnutzung der Cambrai-Fritsc h-Kaserne und der Jefferson-Siedlung kei- 
ne direkte Flächeninanspruchnahme in Bezug auf die drei Natura 2000-Gebiete verursacht, so sind 
jedoch indirekte Wirkungen (erhöhter Nutzungsdruck v.a. durch Freizeitsportler und Erholungsu- 
chende), infolge der geplanten Ansiedlung von ca. 3 .100 Menschen, zunächst nicht auszuschlie- 
ßen. Vor diesem Hintergrund wurde eine Natura 2000- Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt. Im 
Ergebnis werden insgesamt keine erheblichen, vorhab enbedingten Beeinträchtigungen der Natura 
2000-Gebiete bzw. FFH-Lebensraumtypen oder relevant en Artenvorkommen prognostiziert. Auch 
werden keine projektinduzierten Verschlechterungen von Erhaltungszuständen erwartet. Somit 
sind keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen der  Schutzgebiete anzunehmen. (vgl. hierzu 
Anlage  5: Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung zum Bebau ungsplan S 26 „Ludwigshöhviertel“, 
Götte Landschaftsarchitekten GmbH, 2019)

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 26  Schaper   Kappes   Habermann 
 
 
Abbildung . 12: Übersicht der räumlichen Zusammenhänge CFK/JS zu den Natura 2000-Gebieten 
sowie zu ebenfalls umgebenden Siedlungsstrukturen  
(Grundlage: HMKLV, NaturegViewer, 2019) 
 
Naturschutzgebiet 411.014 „Bessunger Kiesgrube“ (Verordnung vom 30.05.1997) 
Das 11,2 ha große NSG liegt im Westen des Plangebie ts, zwischen Heidelberger Straße und Gel- 
tungsbereich (Abb. 11). Es diente bis 1978 dem Kies abbau und ist heute durch zwei Grundwas- 
serseen und Terrassierungen geprägt. Wertbestimmend  und störungsempfindlich sind die über- 
wiegend im Norden des NSG gelegenen, sonnenexponier ten Hänge und Felsen als Lebensraum 
der Mauereidechse sowie nähstoffarme Stillgewässer.  Die Abgrenzung zur ehemaligen Cambrai-
Fritsch-Kaserne ist durch einen Damm gekennzeichnet , auf dem ein Fußweg verläuft, der zahlrei- 
che Ausblicke in die Rheinebene und zur Innenstadt ermöglicht. Das Betreten des Naturschutzge- 
bietes ist verboten (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2017). 
Erhaltungs- und Entwicklungsziele: 
 Erhaltungs- und Entwicklungsziele: 
Erhaltung der Trockenrasen und Felsgrasfluren 
Erhaltung der blütenreichen Brach- und Ruderalflächen

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 27  Schaper   Kappes   Habermann 
Erhalt der Stillgewässer 
Überführung von Beständen mit nichtheimischen Baumarten in Waldbestände der potenziell natürli- 
chen Vegetation durch Sukzession 
 Wesentliche Maßnahmen:  
 Freistellen von Böschungen und Felsstandorten durc h Entfernen von Gehölzen als Lebensraum für 
die Mauereidechse. 
Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ (Verordnung vom 23.06.2004, Größe 6.700 ha) 
Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) umfasst die im Sü dwesten und im Osten an das Plangebiet 
angrenzenden Waldflächen. Die oben genannten FFH-Ge biete liegen innerhalb des LSG, nicht je- 
doch das Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“.  
Schutzzweck ist die nachhaltige Sicherung der Kultu rlandschaft, insbesondere der großen, zu- 
sammenhängenden Waldgebiete. 
Wasserschutzgebiete 
Innerhalb des Plangebiets sowie im direkten Umfeld sind keine amtlich festgesetzten Trinkwasser- 
schutzgebiete, Messstellen oder Gewinnungsanlagen vorhanden. Südlich, in ca. 700 m Entfernung 
beginnt die Schutzzone III des Wasserwerks Eberstad t. Die zugehörigen Brunnen befinden sich 
südwestlich des Geltungsbereichs in ca. 4,6 km Entf ernung. Die Schutzzone III soll vor allem den 
Schutz gegen weitreichende Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren 
Verunreinigungen gewährleisten.  
 
Abbildung 13: Übersicht Wasserschutzgebiet „WSG WW Stadt Pfungstadt“ (orange: Schutzzone 
IIIB, gelb: Schutzzone IIIA, blau: Schutzzone II, Geltungsbereich S 26 ist rot umkreist) 
(Quelle: HLNUG, 2017) 
 
Sonstige Flächen mit rechtlichen Bindungen – Wald 
Aufgrund der räumlichen Lage des Geltungsbereichs i n unmittelbarer Waldnähe und der sehr ex- 
tensiven Nutzung größerer Randbereiche ergeben sich  weiche Übergänge zwischen ehemaligem 
Kasernengelände und angrenzenden Waldflächen. In der Biotoptypenerfassung (PGNU, 2017), die 
als Basis für die Definition des planungsrechtliche n Voreingriffszustands herangezogen wird, wur-

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 28  Schaper   Kappes   Habermann 
den außerdem mehrere Waldbiotoptypen kartiert, wobe i deren Flächenabgrenzung auf eine Luft- 
bildinterpretation bzw. einen Ortsabgleich, nicht a ber auf eine örtliche Vermessung zurückgeht. In 
Abhängigkeit zur forstrechtlichen Bewertung der Waldbiotoptypen sind Waldflächen im Sinne des § 
2 Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 10 37), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) und de s § 2 des Hessischen Waldgesetzes 
(HWalsG) vom 27. Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungs blatt für das Land Hessen Nr. 16 – 8. Juli 
2013) im Geltungsbereich vorhanden. Im Zuge des Beb auungsplanverfahrens wurde daher eine 
Einmessung dieser Waldflächen vorgenommen, die bere ichsweise von der Biotoptypenkartierung 
abweicht.   
Sofern forstrechtlich als Wald zu bewertende Fläche n für die geplante Quartiersentwicklung in An- 
spruch genommen werden, bzw. eine Rodung und Nutzun gsänderung des Waldbestandes erfol- 
gen soll, muss gemäß § 12 HWaldG ein vorlaufendes f orstrechtliches Verfahren durchgeführt wer- 
den. Für die Genehmigung muss eine flächengleiche E rsatzaufforstung nachgewiesen werden, 
oder es kann – sofern dies nicht möglich ist – eine Walderhaltungsabgabe geleistet werden.  
Im vorliegenden Fall ergibt sich eine Inanspruchnahme von ca. 1.170 m² Wald im Sinne der Forst- 
gesetze, die jedoch durch ca. 1.350 m² Waldzuwachsflächen bilanziell kompensiert werden können 
(siehe Abbildung 14). Forstwirtschaftliche Belange nach § 1 Abs. 6 Nr.8 BauGB sind hierbei nicht 
zu berücksichtigen, da die Flächen, wie die gesamte n im Geltungsbereich gelegenen Waldflächen 
keiner forstwirtschaftlichen Nutzung unterlagen bzw. unterliegen.  
 
 
Abbildung 14:  Abgrenzung der Waldfläche

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Tabelle 3: Gegenüberstellung der Verlust- und Zuwachsflächen d es nicht eingemessenen Wald- 
bestandes  
Für anderweitige Nutzungen überplante Wald- 
flächen (5 Teilflächen) 
1.169 m² 
 
Waldflächen, die über planungsrechtliche Erhal- 
tungsbindung gesichert werden (3 Teilflächen) 
2.425 m² 
 
Mögliche Waldzuwachsflächen (7 Teilflächen) 1.353 m ²  
Waldflächendifferenz  + 184 m²

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B BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER ERHEBLICHEN UMWELT AUSWIRKUNGEN 
Hinweis:  Die nachfolgende Bestandsbeschreibung wurde auf Gr undlage des Umweltzustandes, 
wie er bei den Erfassungen zur Biotopstruktur und zur Flora 2015 sowie zur Fauna 2015 und 2016 
aufgenommen wurde, also zu einem Zeitpunkt, wo Rück - und Umbauarbeiten an Gebäuden noch 
nicht angelaufen waren. Insofern spiegelt die Besta ndsbeschreibung im Wesentlichen den Gelän- 
dezustand vor Aufnahme der Projektentwicklung wider . Seither sind im Zuge von projektvorberei- 
tenden Maßnahmen (Baufeldräumung, Rodung von Gehölz en, Abbruch- und Entkernungsmaß- 
nahmen) zwischenzeitlich jedoch Veränderungen der erfassten Situation erfolgt. 
4 Bestandsbeschreibung und -bewertung 
4.1 Fläche 
Im Zuge der Novellierung des BauGB wurde die „Fläch e‘‘ als separates Schutzgut in § 1 Abs. 6 
Nr.  7 zusätzlich aufgenommen und wird im vorliegen den Umweltbericht als vorwiegend quantitati- 
ves Schutzgut behandelt. Qualitative Aspekte werden  demgegenüber bei den übrigen Schutzgü- 
tern betrachtet. In Abbildung 15 sind die Flächennu tzungen der Stadt Darmstadt dargestellt. Der 
Geltungsbereich des Plangebiets ist aufgrund seiner Lage der Siedlungsfläche zuzuordnen. 
 
 
 
Abbildung 15: Über- 
sicht Flächennutzun- 
gen Wissenschafts- 
stadt Darmstadt 
(Quelle: Hessisches 
Statistisches Informa- 
tionssystem, Stand 
2015)  
Aktuelle Flächennutzung des Plangebiets und Gebietscharakteristik  
Durch die militärische Nutzung der Fläche ist das P lanungsgebiet vollständig anthropogen über- 
prägt. Das Vorhabengebiet besteht zu einem großen A nteil aus befestigten, versiegelten und be- 
bauten Flächen, insgesamt 58 % der Konversionsfläch e. Die unbefestigten Flächen umfassen ins- 
gesamt 42 % der Gesamtfläche. 
Das Plangebiet präsentiert sich als stark bebautes bzw. versiegeltes sowie anthropogen überpräg- 
tes Gebiet. Das Areal der Cambrai-Fritsch-Kaserne u nterliegt momentan keiner Nutzung. Die alte 
Kaserne liegt brach und kann aufgrund einer umschli eßenden Zaunanlage nicht betreten werden. 
Die alte Jefferson-Siedlung hingegen wird aktuell a ls Unterkunft für geflüchtete Menschen genutzt. 
Die Nutzung ist voraussichtlich bis 2025 geplant. 
Der Geltungsbereich weist immer noch den Charakter einer militärisch genutzten Kaserne auf, wo 
nur sehr spärlich gepflegte Grünflächen zunehmend verwildern.

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Tabelle 4: Flächennutzungen / Biotoptypen im Plangebiet (Flächenangabe gerundet, ohne Flä- 
chen für die Straßenbahn) 
(Quelle: PGNU, 2017) 
Flächennutzung Fläche [m²] Anteil [%] 
Dachfläche 50.660 15,0 
Asphalt 17.060 5,1 
Asphalt mit wenigen Ruderalarten und Gehölzen 52.52 0 15,6 
Asphalt mit vielen Ruderalarten und Gehölzen 6.220 1,8 
Verbundsteinpflaster 7.950 2,4 
Verbundsteinpflaster mit wenig Ruderalarten / Gehölzen 32.430 9,6 
Verbundsteinpflaster mit vielen Ruderalarten / Gehölzen 28.720 8,5 
Kies- u. Sandwege, -plätze 780 0,2 
ausdauernde, wärmeliebende Ruderalflur mit Gehölzaufwuchs 27.750 8,2 
kurzlebige Ruderalfluren mit wenig Gehölzaufwuchs 9 .300 2,8 
kurzlebige Ruderalfluren mit starkem Gehölzaufwuchs 400 0,1 
Grünlandeinsaat 850 0,3 
Sandtrockenrasen (LRT 2330) 540 0,2 
Extensivrasen im Übergang zu wärmeliebenden Ruderalfluren, 
z.T. mit Gehölzaufwuchs 57.240 17,0 
Grünanlage mit Bäumen und Gehölzsukzession 5.600 1, 7 
Ziergehölze tlw. mit Gehölzsukzession 1.610 0,5 
Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) 8.940 2,6 
Buchenmischwald 720 0,2 
Eichenmischwald 19.230 5,7 
Pioniergehölze 5.350 1,6 
Pioniergehölze mit Götterbaum und Robinie 520 0,2 
Robinien-Roteichen-Bestand 300 0,1 
Nadelwald mit Douglasien 2.810 0,8 
Summe ca. 337.500 100 % 
Flächen für die Straßenbahn ca. 4.830   
Geltungsbereich ca. 342.330  
 
Hinweis:  Die im Geltungsbereich gelegenen Flächen für die S traßenbahn bleiben bei der Flä- 
chenaufstellung unberücksichtigt, da der Ausbau des Straßenbahnnetzes einem eigenen Planfest- 
stellungsverfahren unterliegt, in dem auch die Eing riffsregelung abzuarbeiten ist (keine planfest- 
stellungsersetzende Wirkung des Bebauungsplans).

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4.2 Naturräumliche Zuordnung 
Naturräumliche Großlandschaft und Haupteinheit ( nach Ssymank, 1994 ) : 
Das Untersuchungsgebiet befindet sich in der naturr äumlichen Großlandschaft Südwestdeutsches 
Mittelgebirgs-/Stufenland und der naturräumlichen H aupteinheit (D55) „Odenwald, Spessart und 
Südrhön‘‘. 
Naturräumliche Gliederung ( nach Klausing, 1988 ):  
Das Plangebiet liegt an der Schnittstelle zwischen Bergstraße die zur Haupteinheitengruppe Nörd- 
liches Oberrheintiefland (22) gehört und dem Odenwa ld, welcher der Haupteinheitengruppe Hes- 
sisch-Fränkisches Bergland (14) zugeordnet ist (HLNUG 2014). 
Tabelle 5: Naturräumliche Einheiten des Plangebietes (Klausing, 1988) 
Westliches Plangebiet  
Haupteinheitengruppe Nördliches Oberrheintiefland ( 22) 
Haupteinheit Bergstraße (226) 
Untereinheit Eberstädter Becken (226.06) 
Bessunger Hang (226.07) 
Östliches Plangebiet  
Haupteinheitengruppe Hessisch-Fränkisches Bergland (14) 
Haupteinheit Vorderer Odenwald (145) 
Untereinheit Darmstadt-Bessunger Rücken (145.09) 
Trautheimer Wald (145.08) 
 
 
 
Abbildung 16:  Übersicht Naturräumliche Ein- 
heiten nach Otto Klausing 
(Quelle: HLNUG, 2019) 
 
Legende 
(lila) Nördliches Oberrheintiefland  
(blau) Hessisch-Fränkisches Bergland 
 
Der Teilbereich westlich der Heinrich-Delp-Straße l iegt in den Randhügeln des nördlichen Ober- 
rheintieflandes in der Haupteinheit Bergstraße und stellt mit Niederschlägen von 600 mm in Ver- 
bindung mit Höhenlagen um die 120 bis 220 m üNN ein en besonders klimatisch begünstigten Na- 
turraum dar. Die Böden werden von vorherrschenden m ächtigen Lößauflagen gebildet. Die poten- 
tiell natürliche Vegetation ist ein wärmeliebender Eichen-Mischwald, dessen ökologische Amplitude 
von Standorten thermophiler Eichen-Elsbeerenwälder bis zu basiphilen Buchenwäldern reicht. Die

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 33  Schaper   Kappes   Habermann 
Teileinheiten Bessunger Hang (226.7), nördlich und Eberstädter Becken (226.6), südlich der 
Cooperstraße, bilden den nördlichsten Ausläufer der Haupteinheit Bergstraße (HLNUG 2014). 
Das östliche Plangebiet gehört zum Hessisch-Fränkis chen Bergland in der Haupteinheit Vorderer 
Odenwald und bildet die unterste Stufe des Schichts tufentafellandes auf einer schroffen, kristalli- 
nen Basis. Der vordere Odenwald ist ein waldreiches  Mittelgebirge, das gegenüber der Rheinebe- 
ne tektonisch mit einer Höhenstufung von 200 bis 60 0 m üNN herausgehoben ist. Am Hangfuß 
seines Westrandes zieht sich die Bergstraße entlang  mit den Teileinheiten Bessunger Rücken 
(145.09), nördliches Plangebiet und Trautheimer Wald (145.08), südliches Plangebiet. 
Der Vordere Odenwald ist ein charakteristisches Buc henwaldgebiet, in dem Buchen- und 
Edellaubmischwälder dominieren. Die mineralkräftige n, nährstoffreichen Böden entstanden aus 
dem mineralischen Gestein des Gebirgsstocks und abg elagertem Löß. An den Lößhängen in Süd- 
lage sind thermophile Buchen- und Eichenwälder verb reitet. Der Vordere Odenwald verfügt auf- 
grund seines charakteristischen Kleinreliefs über e in sehr fein verzweigtes Gewässernetz. Daraus 
resultiert das Vorkommen azonal verbreiteter Naturv egetationsformen, wie u.a. baumfreie Block- 
halden und bachbegleitender Erlenwald (HLNUG 2014).  
4.3 Boden 
Relief und Geomorphologie 
Der Vordere Odenwald stellt sich im Stadtgebiet als  nördlicher Ausläufer der Bergstraße und als 
nordwest- exponierter Höhenrücken (Bessunger Rücken ) dar. Der sogenannte Trautheimer Wald, 
der im Osten an die Planungsareale grenzt, ist eine plateauartige Hochfläche mit steil aufragenden 
Randhöhen gegen die Oberrheinebene. Hier befinden s ich mit dem Dachsberg (258 m ü NN) und 
dem Dommerberg (265 m ü. NN) die höchsten Erhebungen des Stadtgebiets. 
 
 
Abbildung 17: Querschnitt des Geländeprofils  
(Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2011) 
Von dem Höhenrücken fällt das Gelände zuerst relati v steil nach Westen, etwas schwächer Rich- 
tung Bessungen ab. In der Höhenlage der Cambrai-Fri tsch-Kaserne (164 – 181 m ü. NN) fügt sich 
eine leichte Geländeterrasse ein. Um ebene Flächen für den Bau der Kaserne zu erhalten, wurde 
die deutliche Höhendifferenz von ca. 30 m durch Abg rabungen und Aufschüttungen weitgehend 
nivelliert. Dadurch entstanden ortsbildprägende, mo rphologische Strukturen. Bebauungsterrassen, 
begrünte Böschungen, Geländemodulationen und Stützm auern kennzeichnen die Eingriffe in den 
ursprünglichen Geländeverlauf. 
Während das Gelände der Cambrai-Fritsch-Kaserne nac h Nordwesten Richtung Bessungen ge- 
neigt ist, beginnt am Fuß der Ludwigshöhe, im Berei ch der Jefferson-Siedlung, der Landschafts- 
raum der Bergstraße mit westorientierter Hanglage auf einem Höhenniveau zwischen 160 und 180 
m ü. NN. Hier wurden ebenfalls durch Abgrabungen un d Aufschüttungen Bebauungsterrassen in 
dem hier jedoch steileren Hang geschaffen. 
Westlich der Cambrai-Fritsch-Kaserne fällt das Gelä nde wieder steiler bis auf ca. 150 m üNN an 
den Gewässern der Bessunger Kiesgrube ab, um in Höh e der Heidelberger Straße zum Fuße des 
Bergrückens zu kommen, der dann sanft in die Rheine bene überleitet (Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt, 2011). 
 
Ludwigshöhe Zentraler Platz im Cambrai-Fritsch-Quartier

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Geologie und Boden 
Das Plangebiet liegt auf der Grenze des kristalline n Odenwaldes zum Ostrand der Oberrheini- 
schen Tiefebene. Die Verwerfungslinie des Rheingrab ens folgt hier etwa dem Verlauf der Heidel- 
berger Straße am Fuß der Odenwaldhänge von Sandberg, Ludwigshöhe und Marienhöhe. 
Der kristalline Odenwald ist Teil des variszischen Mittelgebirges, dessen Faltenzüge sich entlang 
der nördlichen Bergstraße hauptsächlich aus Metamor phiten sowie dazwischen eingedrungenen 
Magmatiten zusammensetzen. Im Südosten Darmstadts t ritt ein Granodiorit auf, der im Osten von 
Diabasen begrenzt sowie im Westen von den Rheingrab enverwerfungen abgeschnitten wird. Die 
bis in die 1970er Jahre ausgebeutete „Bessunger Kie sgrube“ ist ein größerer Aufschluss dieses 
magmatischen Tiefengesteins. Der Granodiorit ist hier von einem mehrere Meter starken Verwitte- 
rungsgrus überdeckt, der als „Bessunger Kies“ insbe sondere für den Wegebau gewonnen wurde 
(Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2011). 
Bei der Bodenbildung haben sich in der Rheinebene d ie 1-4 m mächtigen, oberflächlich entkalkten 
Flugsande zu tiefgründigen Braunerden mit Bändern a us schluffigem bis tonigem Sand entwickelt. 
Im Bereich des Grundgebirges ändern sich die Standortverhältnisse kleinräumig. Aus den Verwitte- 
rungsprodukten des Granodiorits mit Flugsandauflage rungen geringerer Mächtigkeit entwickelten 
sich flachgründige basenarme Braunerden mit mehr od er minder hohem Skelettanteil (Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt, 2011). 
 
  
 
Abbildung 18: Bodengruppen  
(Quelle: BodenViewer Hessen, 2017) 
 
Legende: 
(braun) Parabraunerden mit Bän- 
dern und Pseudogley-Braunerden 
aus geringmächtigem Flugsand 
 
(ocker) Braunerden mit Bändern aus 
mächtigem Flugsand 
 
(beige) Braunerden mit Bändern aus 
geringmächtigem Flugsand 
 
 (grün) Braunerden 
 
(blau) Auengleye mit Gleyen 
 
(ohne Farbe) Flächen für Siedlung, 
Industrie und Verkehr 
 
Im BodenViewer Hessen (2017) werden für den Geltung sbereich Böden und Flächen anthropoge- 
ner Überprägung ausgewiesen und als Fläche für Sied lung, Industrie und Verkehr dargestellt. So- 
mit ist im Planungsgebiet nicht mehr mit ursprüngli chen oder natürlichen Böden zu rechnen. Im 
Zuge der Sondierung im Zusammenhang des Altlastengutachtens „wurden i. d. R. bis zu mehreren 
Metern mächtige Auffüllungen vorgefunden. Die maxim al festgestellte Mächtigkeit lag […] mit 5,0 
m (bis zur Sondierendtiefe) vor“ (ARCADIS, 2017, S.  39). Die Auffüllungen bestehen überwiegend 
aus sandigem Material, teils schluffig und kiesig, als auch mit Anteilen von Ziegelbruchstücken. 
Entsprechend der 2016 durchgeführten geotechnischen  Untersuchung vom Geo Team Brill liegt 
unter den aus Sanden und Kiesen „in unterschiedlich en Zusammensetzungen und unterschiedli- 
chen Beimengungen an Schluff“ bestehenden anstehend en Böden gering bis unverwitterter Fels 
(Geo Team Brill, 2016, S. 19).

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Im Umfeld des Geltungsbereiches liegen Flugsande mi t unterschiedlichen Mächtigkeiten vor. Die 
Böden bestehen aus quartären Sedimenten (fluviatile  Kiese, durch Windtransport aufgelagerte 
Sande und tonig-schluffige Sande, „Flugsanddüne“). Die hauptsächlich vorkommende Bodenein- 
heit sind Braunerden mit Bändern. 
Auf Grundlage der Bestandserfassung ergibt sich bez ogen auf den Geltungsbereich ein Anteil von 
43,1 % für versiegelte und teilversiegelte Flächen sowie von 15 % an überbauten Flächen. Somit 
liegt der Versiegelungsgrad im Bestand bei 58,1 %.  
Altlasten/Bodenverunreinigungen 
Im Umweltatlas Hessen sind innerhalb des Untersuchu ngsgebiets keine Hinweise auf umweltge- 
fährdende Stoffe im Boden angegeben. Aufgrund der b isherigen Nutzungen wurde im Jahr 2010 
(Phase I) eine Erfassung und Erstbewertung von Kont aminationsverdachtsflächen (KVF) durchge- 
führt (IBL  Umwelt und Biotechnik GmbH, 2019). Im Rahmen von Folgeuntersuchungen wurde eine 
Überprüfung des Kontaminationsverdachts und eine ab schließende Gefährdungsbeurteilung ge- 
mäß BBodSchG und BBodSchV mit einer Betrachtung der  relevanten Wirkungspfade durchgeführt 
(ARCADIS, 2017). 
„An acht der zehn untersuchten KVF [7, 9, 11, 15, 1 7, 25, 29 und 36] wurden Kontaminationen mit 
organischen Schadstoffen bzw. Schwermetallen nachgewiesen. … An zwei KVF (KVF 13 und KVF 
22) liegen kein Kontaminationsverdacht und damit ke in Handlungsbedarf vor“ (ARCADIS, 2017, S. 
55 ). 
Entsprechend den gutachterlichen Erkenntnissen lieg en bei den Kontaminationsverdachtsflächen 
durchaus verschiedene Belastungen vor. Diese werden aber bei der momentanen Nutzung als 
Abbildung 19: Lageplan der Cambrai-Fritsch-Kaserne mit Verdachtsflächen (ARCADIS, 2017)

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ungefährlich eingestuft, es besteht also zum jetzig en Zeitpunkt keine Gefährdung hinsichtlich der 
Wirkungspfade Boden - Mensch und Boden – Grundwasse r. Allerdings wird darauf hingewiesen, 
dass „im Falle einer Umnutzung des Geländes […] ein e Neubewertung der Situation hinsichtlich 
etwaiger Gefährdungen (z.B. bei Bodenaushub) und ei ner abfallrechtlichen Einstufung ggf. zu ent- 
sorgenden Materials vorzunehmen“ ist (ARCADIS, 2017, S. 41). 
Im Zuge einer weiteren Untersuchung zur „Baugrunder kundung und Prüfung der Versickerungsfä- 
higkeit des Untergrundes“ durch IBL Umwelt- und Bio technik GmbH (2019) erfolgte eine abfall- 
rechtliche Einstufung der Untersuchungsergebnisse: 
„Aufgrund der nachgewiesenen Menge an Thallium sind  fünf der 34 Proben der Einbauklasse >Z2 
einzustufen. Weiter sechs Proben sind ebenfalls auf grund Thalliums als Z2 einzustufen. Nur drei 
der Proben wiesen Stoffgehalte bzw. -konzentrationen auf, die eine Einstufung zu Z0 zulassen. Die 
restlichen 20 Proben fallen in die Einbauklassen Z1.1 und Z1.2. 
Mit Ausnahme der Proben MP-WA 11 (TOC) und MP-WC 11  (PAK) sind nur die Schwermetalle, 
und hier die Parameter Arsen, Blei, Chlor, Thallium  und Zink relevant für die abfallrechtliche Ein- 
stufung.“ (IBL 
 Umwelt und Biotechnik GmbH, 2019a, S. 13) 
Zur Eingrenzung der Untersuchungsergebnisse waren weitere Erkundungen erforderlich: 
„Die abfallrechtliche Untersuchung von 13 Proben … ergab eine Einstufung in die Klasse Z1 … Ei- 
ne Probe wurden wegen Thallium im Feststoff in die Zuordnung >Z2 eingestuft.“ Im Rahmen einer 
Überprüfung der Mobilisierung der Schadstoffe vom Feststoff in das Grundwasser konnte „nur eine 
teilweise bzw. sehr geringe Mobilisierung“ unter de n Laborbedingungen festgestellt werden. „Die- 
ses Ergebnis wurde für Schwermetalle auch durch die  durchgeführte Analyse des entnommenen 
Grundwassers bestätigt – alle Werte der untersuchte n Parameter lagen unter der Nachweisgren- 
ze.“ (IBL  Umwelt und Biotechnik GmbH, 2019b, S. 10). 
2019 wurde eine Auswertung des Berichts zur Phase IIb: Detailuntersuchung (ARCADIS, 2017) im 
Hinblick auf die Planung erstellt und ein entsprech endes Konzept zur Bodensanierung durch Aus- 
hub bzw. weiterer Untersuchungsmaßnahmen zur Abgren zung der Bodenbelastungen im Zuge 
des Gebäuderückbaus und der Oberflächenentsiegelung entwickelt (Wood, 2019). 
Im Rahmen der Baufeldfreimachung wurden 2019 durch den Flächeneigentümer BVD New Living 
GmbH & Co. KG Anträge für den Gebäuderückbau und di e Oberflächenentsieglung gestellt. Nach 
Beteiligung der Unteren und Oberen Bodenschutzbehörde wurde die Genehmigung für den Abriss, 
mit der Auflage, die vorhandenen Bodenbelastungen i m Zuge der Baufeldfreimachung zu entfer- 
nen, im November 2019 erteilt. Die Arbeiten wurden zwischenzeitlich durchgeführt „Weiterer Hand- 
lungsbedarf besteht aus bodenschutzfachlicher Hinsicht nicht, … . Der Eintrag in die Altflächenda- 
tei Hessen (FIS-AG) wurde aktualisiert. Die Fläche wird mit dem Status Sanierung (Dekontaminati- 
on) abgeschlossen geführt.“ (Schreiben vom Regierun gspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt 
Darmstadt Zeichen IV/Da 41.5 - 089a 6361 - 2141 vom 19.04.2021). 
Kampfmittel 
Für die ehem. US-Liegenschaft Cambrai-Fritsch-Kaser ne, Darmstadt wurde eine „Historisch-
genetische Rekonstruktion zum Kampfmittelverdacht“ (Mull und Partner, 2011) erstellt, da auf die 
Stadt Darmstadt zwischen 1940 und 1945 mehrere stra tegische und taktische Luftangriffe durch- 
geführt wurden. Diese Angriffe „galten der Stadt Da rmstadt (City Area, Buildings), den Eisenbahn- 
linien und dem Rangierbahnhof (Marshalling Yard) so wie einem ‚Commincation Center‘ oder nicht 
weiter definierten Zielen“ (S. 8). Ein bei der Luft bildauswertung festgestellter Gebäudeschaden 
wird einem Fehlabwurf einer Brand- oder Phosphorbom be zugeordnet, ansonsten liegen keine 
Hinweise oder Verdachtsmomente auf Bombenabwürfe im  Projektgebiet vor. „Im Ergebnis wurde 
aufgrund der untersuchten Verursachungsszenarien Lu ftangriffe und militärischer Regelbetrieb 
keine Kampfmittelverdächtige Fläche ausgewiesen“ (S . 11). Entsprechend den Arbeitshilfen 
Kampfmittelräumung (AH KMR) unterliegt die ehem. Ca mbrai-Fritsch-Kaserne der Flächenkatego- 
rie 1, „der Kampfmittelverdacht hat sich nicht best ätigt. Weitere Maßnahmen der Kampfmitteler- 
kundung und -räumung sind zum gegenwärtigen Zeitpun kt nicht erforderlich“ (Mull und Partner, 
2011, S. 11).

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Zu beachten ist, dass im Zuge der hier genannten Un tersuchung lediglich die Fläche der ehem. 
Cambrai-Fritsch-Kaserne betrachtet worden ist. Für den Bereich der Jefferson-Siedlung liegen kei- 
ne vergleichbaren Daten oder gutachterliche Stellungnahmen vor. Doch kann aufgrund der Ergeb- 
nisse der durchgeführten historisch-genetischen Rek onstruktion zum Kampfmittelverdacht (Brand- 
bomben hatten keine große Eindringtiefe, so dass mö gliche Blindgänger vermutlich bei der Besei- 
tigung von Kriegsschäden oder bei späteren Baumaßna hmen beseitigt wurden und Hinweise auf 
den Einsatz von problematischeren Sprengbomben lieg en nicht vor) vermutet werden, dass auch 
für die Jefferson-Siedlung kein Kampfmittelverdacht unterstellt werden muss. 
Die Rekonstruktion der Bodenkämpfe in Darmstadt, in  Rahmen dessen sowohl die Cambrai-
Fritsch-Kaserne als auch die Jefferson Siedlung (sowie weitere) untersucht wurden, kommt zu dem 
Schluss, dass der „ausgesprochene Kampfmittelverdacht aufgrund von Bodenkämpfen nicht bestä- 
tigt werden kann“. Auch wird kein durch den militär ischen Regelbetrieb induzierter Kampfmittelver- 
dacht ausgewiesen (Mull und Partner, 2011). 
Tabelle 6: Bewertung Boden 
Kriterium Bewertung 
Lebensraumfunktion - 
- Natürlichkeitsgrad -- 
- Seltenheit -- 
- besondere Standortfaktoren - 
- Archivfunktion -- 
Speicher- und Reglerfunktion - 
- Filterleistung - 
- Pufferleistung - 
Natürliche Ertragsfunktion -- 
Beeinträchtigungsfreiheit - 
- Anteil unversiegelter Fläche - 
- Anteil unverdichteter Böden - 
- Unempfindlichkeit gegenüber Erosion - 
- Freiheit von Schadstoffen und Altlasten -- 
- Standortbezug der Bodennutzung -- 
++ sehr hoch     + hoch     o mittel     -gering     --sehr gering 
Durch den bereits gegebenen hohen Versiegelungsgrad  (ca. 58 %) ist die Störungsintensität in 
Bezug auf die Bodenfunktionen (wie Speicher-, Regel ungs- und Ertragsfunktionen) sehr hoch. In- 
folge von Überbauung und Geländeprofilierung wurde das natürliche Bodengefüge im Untersu- 
chungsgebiet großflächig verändert. Dem Schutzgut B oden wird für den Naturhaushalt und die 
Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen insgesamt nur eine geringe Bedeutung zugeordnet. 
4.4 Wasser 
Im Allgemeinen unterscheidet man zwischen oberirdis chen und unterirdischen Gewässern. Inner- 
halb des Plangebietes sind keine natürlichen Still-  oder Fließgewässer vorhanden. Im Norden ver- 
läuft der Saubach in wenigen Metern Entfernung an d er ehemaligen Kaserne vorbei. Seinen Ur- 
sprung hat er in dem Fischteich östlich vom Polizeipräsidium, von dort läuft er an der Akademie für 
Tonkunst vorbei und über das Gelände der Lichtenber gschule und mündet in die Bessunger Kies- 
grube. Im Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ wurden zu den durch den Kiesabbau entstan- 
denen Teichen zwei weitere Amphibiengewässer angelegt.

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Grundwasser 
Güte und Menge des Grundwassers hängen von den geoh ydrologischen Verhältnissen ab. Der 
Untersuchungsraum wird dem Hydrologischen Teilraum Kristallin des Odenwaldes im Großraum 
Südwestdeutsches Grundgebirge zugeordnet. Hydrogeol ogisch gliedert sich das Plangebiet in die 
Einheit der Granite des Kristallinen Vorspessarts und Odenwaldes (ungegliedert) ein und weist sili- 
katische Magmatite mit einer geringen bis äußerst g eringen Durchlässigkeit auf (Geoportal, Gru- 
Schu.hessen, 2017). 
Die Gemarkungsgrenze zwischen Bessungen und Ebersta dt (südliche Grenze der Jefferson-
Siedlung) markiert in etwa die Wasserscheide der Ei nzugsgebiete von Darmbach bzw. Schwarz- 
bach im Norden und der Modau im Süden. Das Grundwasser fließt von Osten kommend, mit weni- 
gen Metern Flurabstand, auf und in dem teilweise ti ef zerklüfteten Granodiorit nach Westen. Mit 
dem Übergang in die Oberrheinebene sinkt der Grundwasserspiegel rasch auf mehr als 10 m unter 
Geländeniveau. Dies ist im Planungsgebiet am Wasser spiegel der westlichen Bessunger Kiesgru- 
be ablesbar. Der Pegelmessstand im Jahre 2010 lag b ei ca. 15-16 m unter Geländeniveau bei der 
Heidelberger Straße (Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2011). Im Zuge der geotechnischen Untersu- 
chung (Geo Team Brill, 2016 a)) wurde bei den Bohru ngen, wie zu erwarten, kein freies Grund- 
wasser getroffen. Es ist aber mit temporär auftrete ndem Schicht- und Stauwasser zu rechnen. 
Gemäß dem hydrologischen Kartenwerk „Hessische Rhei n- und Mainebene“ wird der Grundwas- 
serflurabstand im Geltungsbereich auf > 30 m unter Geländeoberkante geschätzt (HLUG, 2015). 
„Im Bereich des Projektstandortes wurde zum Zeitpun kt der Außenarbeiten 2018 an zwei Auf- 
schlusspositionen … in einer Tiefe von 6,30 … sowie  3,80 m u. GOK … Schicht- bzw. Grundwas- 
ser angetroffen“ (Weber-Ingenieure GmbH, 2020, S 18). 
Die Versickerungsfähigkeit im Geltungsbereich ist s owohl in den Sandböden als auch in den Ver- 
witterungsböden über dem kristallinen Grundgestein unterschiedlich. Aufgrund der kleinräumlich 
wechselnden Tiefgründigkeit der Böden sind am Bessu nger Hang sehr unterschiedliche Versicke- 
rungskapazitäten anzutreffen. „Somit ist der Felsze rsatz (k 
f = 3,47 x 10 -5 m/s] zum Einbau fachge- 
rechter Versickerungseinrichtungen prinzipiell geeignet. … Der Sand (k f = 6,62 x 10 -6 m/s] ist somit 
gem. DIN 18130, TL 1 lediglich als schwach durchläs sig zu bewerten und für den Bau fachgerech- 
ter Versickerungsanlagen nur bedingt geeignet.“ (Hydrodata, 2018, S. 15). 
Bedingt durch den hohen Versiegelungsgrad (58,1 %) in Verbindung mit einer umfassenden Ablei- 
tung gefassten Oberflächenwassers ergibt sich eine entsprechende Störung des natürlichen Was- 
serkreislaufs. Die Gebietsentwässerung erfolgte bisher über ein Mischwassersystem mit Anschluss 
an das Entwässerungsnetz der Stadt Darmstadt. Eine Grundwasseranreicherung durch Nieder- 
schläge findet im Planungsgebiet daher nur über unb ebaute/unversiegelte Flächen und vor allem 
in den Wintermonaten statt, obwohl das Regenmaximum  im Sommer liegt. Ursache ist die hohe 
Verdunstung sowie der Wasserbedarf der Vegetation (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2011). 
Tabelle 7: Bewertung Grundwasser 
Kriterium Bewertung 
Bedeutung des Grundwasservorkommens - 
Bedeutung für die Grundwasserneubildung o 
Freiheit von Verschmutzungen o 
Freiheit von Vorbelastungen o 
Betroffenheit von Schutzzonen/Nutzungsrechten -- 
Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen o 
Abflussregulationsfunktion o 
++ sehr hoch     + hoch     o mittel     -gering     --sehr gering

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Tabelle 8: Bewertung Wasserkreislauf 
Kriterium Bewertung 
Störungsfreiheit des natürlichen Wasserkreislaufes  o/- 
Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen  o 
++ sehr hoch     + hoch     o mittel     -gering     --sehr gering 
Insgesamt ist die Bedeutung des Schutzguts Wasser f ür den Naturhaushalt aufgrund des relativ 
hohen Versiegelungsgrades und der festgestellten Bodenbelastungen als eher gering einzustufen. 
4.5 Klima 
Im Allgemeinen wird unterschieden zwischen Großraum klima und Lokalklima. Es wird hier zu- 
nächst ein Überblick über die wichtigsten Komponent en des Großklimas gegeben. Anschließend 
werden die Ergebnisse der klimaökologischen Analyse  (ÖKOPLANA, 2019) zur Bewertung des 
Kleinklimas im Planungsgebiet zusammengefasst.  
Großklima 
Das Plangebiet gehört zur Klimaregion Rhein-Main-Ge biet. Großklimatisch betrachtet liegt das ge- 
samte Rhein-Main-Gebiet im Übergangsbereich vom subatlantischen zum schwach subkontinenta- 
len Klima und ist als mäßig humid zu bezeichnen. En tsprechend dem Luftreinhalteplan 2019 Bal- 
lungsraum Rhein-Main (3. Fortschreibung, Teilplan D armstadt) wird der Ballungsraum dem warm- 
gemäßigten Regenklima zugerechnet. Die Niederungen sind gekennzeichnet durch niedrige Wind- 
geschwindigkeiten, relativ hohe Lufttemperaturen un d geringe Niederschlagsmengen. Der Haupt- 
anteil der Niederschläge fällt in den Sommermonaten , wenn durch die hohe Einstrahlung verstärkt 
Schauer und Gewitter auftreten. In dicht besiedelte n Gebieten bilden sich durch den anthropoge- 
nen Einfluss sogenannte Stadtklimate mit den bekann ten Wärmeinseleffekten aus. Dem entspre- 
chend treten im Oberrheingraben und an der Bergstra ße relativ hohe Temperaturen und geringe 
Niederschlagsmengen auf.  
Tabelle 9: Klimadaten der Stadt Darmstadt  
(Quelle: HLUG Umweltatlas, 2013) 
Jahresdurchschnittstemperatur: 10 - 11 °C  
Durchschnittlicher Niederschlag: 700 -800 mm 
Hauptwindrichtung:  Südwest – West – Nordwest  
mittlere Windgeschwindigkeit: ca. 1,2 m/s.  
Regionale Luftbelastung  Hohe bis sehr hohe Belastu ng 
Infolge des globalen Klimawandels ist auch in Darms tadt von einem weiteren Ansteigen der som- 
merlichen Wärmebelastung auszugehen:

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Tabelle 10: Prognose zum Klimawandel für den Bereich Stadt Darmstadt  
(Quelle:  Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung e.V., Zugriff 2019) 
 Zeitspanne 1981-2010  Prognosehorizont)* 2041-2070  
Jahresmitteltemperatur im Raum Darmstadt 10.3°C 13. 2°C 
mittlere Anzahl der Sommertage (T max  ≥ 25C) ca. 45 Tage ca. 93 Tage 
mittlere Anzahl der heißen Tage (T max  ≥ 30C) ca. 8,9 Tage ca. 25,9 Tage 
)* Antriebsszenario RCP8.5 (hohe Temperaturzunahme) unter Berücksichtigung hoher zukünftiger Treibhausgasemissi- 
onen 
Regional-/Kleinklima 
Während der Sommermonate erfährt der Raum Darmstadt eine hohe Sonneneinstrahlung. Im Win- 
ter kommt es hingegen in der Rheinebene oft zu einer stabilen Kaltluftschichtung und infolge davon 
zu Inversionswetterlagen mit Nebel und Schadstoffanreicherung in der Luft. 
In Strahlungsnächten ist auch im Geltungsbereich ve rmehrt mit ostnordöstlichen bis ostsüdöstli- 
chen Luftbewegungen zu rechnen. „Sie tragen in der Bebauung wesentlich zur Belüftung bei“ 
(ÖKOPLANA, 2019, S 10). So kann die einströmende nä chtliche Kaltluft thermische Belastungen 
nachhaltig herabsetzen. 
Aufgrund des Bauvolumens und der großräumig versieg elten Freiflächen ist entsprechend der Kli- 
mafunktionskarte (Abb. 20) im Geltungsbereich eine moderate bis starke Überwärmung zu erwar- 
ten. „Teile des Kasernenareals (großflächig versieg elte Stellplatzflächen) werden in der Planungs- 
hinweiskarte (INEK 2016, S. 45) bzgl. des Klimas als sanierungsbedürftig eingestuft“ (ÖKOPLANA, 
2019, S 10).  
 
  
 
Abbildung 20: Klimafunktionskarte Darmstadt, Stand 2017

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Nördlich vom Geltungsbereich entlang des Saubachs sowie westlich in der „Bessunger Kiesgrube“ 
und dem Waldstück entlang der Cooperstraße sind mar kante Kaltluftbewegungen markiert. „Die 
angrenzenden Waldflächen fungieren als Frischluftentstehungsgebiete, die einem hohen klimaöko- 
logischen Schutzstatus unterliegen“ (ÖKOPLANA, 2019, S 11). 
Das Areal der ehemaligen Kaserne bildet einen Überg angsbereich zwischen dem durchgrünten 
Stadtteil Eberstadt im Süden und der nördlich geleg enen, dicht bebauten Kernstadt. Die großflä- 
chigen Waldbereiche an den westlichen Odenwaldhänge n stellen frischluftproduzierende Flächen 
dar. Hier findet im Vergleich zu landwirtschaftlich en Nutzflächen im Sommer allerdings nur eine 
mäßige nächtliche Luftabkühlung statt. Jedoch ist a ufgrund des hohen Strukturreichtums und des 
großen Luftvolumens die Filterwirkung auf Staub, Luftschadstoffe und auch Lärm hoch. Die Effekti- 
vität der Frischluftbildung und des -transportes is t abhängig vom Abfluss im Gelände. So sind die 
Waldflächen östlich der Cambrai-Fritsch-Kaserne eff ektiver als die Wälder der Rheinebene. Am 
Bessunger Hang kommt es während zirkulationsarmer H ochdrucklagen zu nächtlichen, westwärts 
abfließenden Schwachwinden (Wissenschaftsstadt Darmstadt 2011). 
Potentiell kaltluftproduzierende Flächen sind insbe sondere Grünland- und vegetationsbedeckte 
Ackerflächen, welche nächtlich besonders stark abkü hlen. Ihre lokalklimatische Effektivität ist 
ebenfalls von den Abflussverhältnissen abhängig. Im  Planungsgebiet selbst und in der näheren 
nördlichen Umgebung sind in begrenztem Umfang kaltl uftproduzierende Flächen im Saubachtal 
und in den Rasen- und Wiesenflächen der Konversions standorte gegeben (Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 2011).  
Das lokale Windsystem aus westwärts abfließender Fr isch- und Kaltluft ist zumindest in der ehem. 
Cambrai-Fritsch-Kaserne sowie in der ehem. Jefferso n-Siedlung positiv klimawirksam (Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt 2011). 
Tabelle 11: Bewertung Klima  
Kriterium Bewertung 
Bedeutung für die Kaltluftentstehung  o 
Bedeutung für die Frischluftentstehung  - 
Bedeutung als Frischluftdurchzugsraum + 
Luftgüte o 
Beeinträchtigungsfreiheit  o 
Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen  o 
++ sehr hoch     + hoch     o mittel     -gering     --sehr gering 
 
Insgesamt hat das Plangebiet selbst eine eher gerin ge bis mittlere Funktion für das Klima, wenn- 
gleich die im Nordwesten und Osten vorhandenen Grün - bzw. Waldflächen positiv wirken. Der 
recht hohe Anteil versiegelter Flächen trägt zu ein er starken Erwärmung bei, die als ungünstig an- 
zusehen ist.  
4.6 Biotope, Flora und Fauna sowie Biologische Viel falt 
Das Plangebiet ist eine stark anthropogen überprägt e Fläche mit Großbaumbeständen, sowie teils 
hochwertigen Waldbiotopen in den Randbereichen der Konversionsfläche. Aufgrund der fehlenden 
Nutzung der Flächen befinden sich diese in unterschiedlich ausgeprägten Sukzessionsstadien.

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Die Bereiche ehem. Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jeff erson Siedlung waren bereits seit 2010 Ge- 
genstand umfangreicher Untersuchungen zu Flora, Fauna und den Biotopstrukturen (Leitsch, 2010 
und PGNU, 2017).  
Damit wurde eine wesentliche Datenbasis mit natursc hutzfachlich relevanten Informationen zu- 
sammengetragen. Im Umweltbericht werden die wesentl ichen gutachterlichen Aussagen zusam- 
mengefasst wiedergegeben. Nähere Angaben und Details können den ausführlichen Darstellungen 
der Fachgutachten entnommen werden. 
 Biotope  
Auf dem Gelände der ehemaligen Kaserne wurden insgesamt 24 Biotoptypen kartiert. Hierbei han- 
delt es sich hauptsächlich um urbane Lebensräume un d Stadtbiotope, wie z.B. Verbundsteinpflas- 
ter, Asphalt, Vorgärten und parkähnliche Grünfläche n, welche sich durch die fehlende Nutzung 
zum Teil in fortgeschrittenen Sukzessionsstadien be finden. Außerdem sind ein großer Baumbe- 
stand (04.110/04.120) sowie Waldbiotope mit alten B äumen auf den Konversionsflächen anzutref- 
fen (PGNU, 2017). 
Nach der flächendeckenden Bestandskartierung entspr echend dem Biotoptypenschlüssel zur hes- 
sischen Kompensationsverordnung (KV vom 01.09.2005) kann das Plangebiet demnach in folgen- 
de Biotoptypen unterteilt werden:   
Tabelle 12: Standard -/Nutzungstypen im Plangebiet (Quelle: PGNU, 2017) 
Typ-Nr. Biotop- und Nutzungstypen 
01.112 Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) 
01.114 Buchenmischwälder 
01.122 Eichenmischwälder 
01.152 Pioniergehölze 
01.152 n Pioniergehölze mit Götterbaum und Robinie (typisches Stadtbiotop) 
01.180 Robinien-Roteichen-Bestand 
01.299 Nadelwald mit Douglasien 
02.500 Ziergehölze tlw. mit Gehölzsukzession 
04.110 Einzelbaum (einheimisch, standortgerecht) 
04.120 Einzelbaum (nicht heimisch, Exot) 
06.400 Sandtrockenrasen (LRT 2330, §30-Biotoptyp) 
06.920 Grünlandeinsaat 
09.120 Kurzlebige Ruderalflur mit wenig Gehölzaufwu chs 
09.120 g Kurzlebige Ruderalflur mit starkem Gehölza ufwuchs 
09.220 Ausdauernde, wärmeliebende Ruderalflur mit G ehölzaufwuchs 
10.510 Asphalt ohne Regenwasserversickerung 
10.510 r Asphalt mit wenigen Ruderalarten und Gehöl zen 
10.510 g Asphalt mit vielen Ruderalarten und Gehölz en 
10.520 Verbundsteinpflaster ohne Regenwasserversick erung 
10.520 r Verbundsteinpflaster mit wenigen Ruderalar ten und Gehölzen 
10.520 g Verbundsteinpflaster mit vielen Ruderalart en und Gehölzen 
10.530 Kies- u. Sandwege, -plätze / Versiegelte Flä chen mit Regenwasserversickerung 
10.710 Dachflächen ohne Regenwasserversickerung 
10.715 Dachflächen mit Regenwasserversickerung 
11.222 Grünanlagen mit Bäumen und Gehölzsukzession 
4.6.1

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Typ-Nr. Biotop- und Nutzungstypen 
11.225 r Extensivrasen im Übergang zu wärmeliebende n Ruderalfluren z.T. mit Gehölzaufwuchs 
 
Die nachfolgend aufgeführten Biotop- und Nutzungsty pen sind in Bezug auf Wertigkeit bzw. Flä- 
chenanteil am bedeutsamsten:  
Wald- und Gehölzbiotope: 
- Waldmeister-Buchenwald (KV-Nr. 01.112, zugleich LRT 9130) 
- Buchenmischwald (KV-Nr. 01.114) 
- Eichenwälder mit vielen Alteichen (KV-Nr. 01.122) 
- Nadelwald mit Douglasien (KV-Nr. 01.299) 
- Sukzessionsstadien von Pioniergehölzen (Pioniergehölze KV-Nr. 01.152) und Pioniergehölze mit 
  Götterbaum und Robinie (typisches Stadtbiotop, KV-Nr. 01.152 n) – beide aufgrund der Nicht- 
  nutzung entstanden 
- diverse Einzelbäume (KV-Nr. 04.110 und 04.120) 
- Ziergehölze (KV-Nr. 02.500) 
Offenlandbiotope: 
- Sandtrockenrasen (KV-Nr. 06.400, zugleich LRT 2330 und § 30-Biotoptyp) 
- Grünlandeinsaat (KV-Nr. 06.920) 
- kurzlebige Ruderalflur mit unterschiedlichen Gehölzaufwuchs (KV-Nr. 09.120 / 09.120 g) 
- ausdauernde, wärmeliebende Ruderalflur mit Gehölzaufwuchs (KV-Nr. 09.220) 
- Grünanlagen mit Bäumen und Gehölzsukzession (KV-Nr. 11.222) und Extensivrasen im Über- 
gang zu wärmeliebenden Ruderalfluren z.T. mit Gehölzaufwuchs (KV-Nr. 11.225 r) 
Von größerer ökologischer Wertigkeit sind die Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie 
(RL 92/43/EWG) Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) so wie der Sandtrockenrasen (LRT 2330 
Sandrasen auf offenen Binnendünen), welcher gleichz eitig durch den § 30 des Bundesnatur- 
schutzgesetzes geschützt ist. 
Tabelle 13: Bewertung ökologisch bedeutsamer Biotoptypen 
Biotop-/Nutzungstyp 
Bedeutung für 
die Flora 
Bedeutung für 
die Fauna 
Natürlichkeit 
Gefährdung 
Störungsfrei-
heit 
Seltenheit 
Nichtwiederher- 
stellbarkeit 
Bedeutung im 
Biotopverbund 
Schutzstatus 
Gesamtwert 
Sandtrockenrasen ++ + o ++  - + o + ++ + 
Grünlandeinsaat - o - -- - - -- o  - 
Kurzlebige Ruderalflur o + o o o - - +  o 
Ausdauernde Ruderalfluren o + o o o o o +  o/+ 
Grünanlagen - o o - - - - o  -/o 
Extensivrasen /wärmeliebende Ruderalflur o + o - o o - +  o 
Laubwald, standortgerecht + ++ ++  o o o ++ +  +

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Biotop-/Nutzungstyp 
Bedeutung für 
die Flora 
Bedeutung für 
die Fauna 
Natürlichkeit 
Gefährdung 
Störungsfrei-
heit 
Seltenheit 
Nichtwiederher- 
stellbarkeit 
Bedeutung im 
Biotopverbund 
Schutzstatus 
Gesamtwert 
Pioniergehölze o + o - o - - o  o 
Baumgruppe, naturfern nach Kronenschluss o o o o o o o o  o 
Sonstige Nadelwälder  - o o o o - o o  o 
Ziergehölze, standortfremd - o - - - - - o  - 
Einzelbaum einheimisch, standortgerecht o + + + o o + +  o/+ 
Einzelbaum nicht heimisch, standortfremd  - o - o o o + o  o 
++ = sehr hoch    + = hoch    o = mittel    - = gering    -- = sehr gering  
Insgesamt sind die meisten der im Geltungsbereich vorkommenden Biotoptypen mit einer mittleren 
Wertigkeit zu bewerten. 
 Flora 
Nach der Standortkarte der Vegetation in Hessen (Kl ausing & Weiss, 1986) würden die Flugsand- 
flächen im Bereich der Heidelberger Straße von Flat tergras-Buchenwald eingenommen, der Bes- 
sunger Hang von Perlgras-Buchenwäldern (Waldmeister -Buchenwald) (Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt 2011). 
Insgesamt wurden in dem Untersuchungsgebiet 11 Arte n der Roten Liste der Farn- und Samen- 
pflanzen Hessens (BVNH, 2008) sowie der Roten Liste  gefährdeter Pflanzen Deutschlands (Kor- 
neck et al., 1996) gefunden. Darüber hinaus sind zw ei dieser Arten (Feld-Mannstreu und Sand-
Strohblume) in der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesarte nschutzverordnung aufgeführt und stehen 
somit unter besonderem Artenschutz. „Für sie gelten  die Bestimmungen nach § 44 BNatSchG“ 
(PGNU, 2017, S. 23). 
Tabelle 14: Gefährdete Pflanzenarten gemäß der Roten Listen in Deutschland (KORNECK et al. 
1996) und Hessen (BVNH 2008) sowie geschützte Pflanzenarten.  
Wissenschaftlicher Name  Deutscher Name 
Rote Li s- 
te Schutz-
status 
D H 
Aira caryophyllea Nelken-Haferschmiele  V  
Cirsium eriophorum Wollkopf-Kratzdistel  3  
Colutea arborescens Blasenstrauch 3 T  
Eryngium campestre Feld-Mannstreu  V b 
Helichrysum arenarium Sand-Strohblume 3 2 b 
Jasione montana Berg Jasione  V  
Medicago minima Zwerg Schneckenklee 3 3  
4.6.2

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Wissenschaftlicher Name  Deutscher Name 
Rote Li s- 
te Schutz-
status 
D H 
Myosotis discolor Farbwechselndes Vergissmeinnicht 3 V  
Phleum phleoides Steppen-Lieschgras  V  
Sedum forsterianum Zierliche Fetthenne 3 T  
Vicia lathyroides Platterbsen-Wicke  3  
Rote Liste: 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, T =  Sippe mit Etablierungstendenzen, V = Vorwarnliste;  
Schutzstatus: b = besonders geschützt nach §44 BNatSchG i.V.m. BArtSchV.  
Ein Vorkommen der drei für Hessen relevanten Anhang  IV-Arten der FFH-Richtlinie kann für das 
Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden. Für den Frauenschuh ( Cypripedium calceolus ) und 
den Prächtigen Dünnfarn ( Trichomanes speciosum ) sind die Standortgegebenheiten im Geltungs- 
bereich ungünstig. Für die Sand-Silberscharte ( Jurinea cyanoides ) wären die Standortbedingen 
zwar grundsätzlich geeignet, doch konnte sie bei de n Begehungen nicht nachgewiesen werden. 
„Darüber hinaus sind die hessischen Vorkommen der S and-Silberscharte bekannt und dokumen- 
tiert, weshalb ein Vorkommen der Art im UG ausgeschlossen werden kann“ (PGNU, 2017). 
Neben den bereits durch die erfassten Waldbestände aufgenommenen Bäumen wurden im Zuge 
der Biotop- und Baumkartierung (PGNU, 2017) 520 Bäu me begutachtet. Insgesamt zählen davon 
277 Bäume zu den heimischen Baumarten oder Obstbäum en (KV-Nr. 04.110). Die restlichen 243 
sind nicht einheimische oder standortfremde Baumarten (KV-Nr. 04.120). 
Am häufigsten wurden folgende Arten festgestellt: 
 Eichen ( Quercus robur, Quercus petraea  und Quercus rubra ) 
 Rosskastanien ( Aesculus hippocastanum ) 
 Ahorne ( Acer campestre, Acer pseudoplatanus  und Acer saccharinum ) 
 Rotbuchen ( Fagus sylvatica ) 
 Fichten ( Picea omorika, Picea abies  und Picea pungens ‚Glauca ‘) 
 Kiefern ( Pinus nigra, Pinus strobus  und Pinus sylvestris ) 
 Robinien ( Robinia pseudoacacia ) 
 Hainbuchen ( Carpinus betulus  und Carpinus betulus ‚Fastigiata ‘). 
138 Bestandsbäume werden als absolut erhaltungswürd ig und 350 Bäume als erhaltenswürdig 
bewertet. Dabei ist besonders der „große Bestand an  alten heimischen Eichen (Stil- und Trauben- 
eiche)“ hervorzuheben. Ebenso sind die ca. 40 Rossk astanien entlang der Cooperstraße, der alte 
Hängebuchen-Bestand und eine Roteichen-Reihe als pr ägende Elemente hervorzuheben. „Dar- 
über hinaus wird das Gebiet von alten und besondere n Solitärbäumen (Exoten) geprägt“ (PGNU, 
2017, S. 26). 
Tabelle 15: Bewertung Schutzgut Flora  
Kriterium Bewertung 
Artenvielfalt  + 
Anteil an Besonderheiten + 
Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen + 
++ sehr hoch       + hoch       o mittel       - gering       -- sehr gering 
Zusammenfassend erreicht die Flora im Geltungsberei ch aufgrund der vorkommenden besonders 
wertgebenden Arten und des Baumbestandes eine mittlere bis hohe Wertigkeit.

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 Fauna 
Als für das Plangebiet relevante Taxa wurden insbesondere Fledermäuse, Vögel, Reptilien und xy- 
lobionte Käfer untersucht. Zusätzlich wurde bei den  Begehungen auf weitere Säuger und Insekten 
sowie Amphibien geachtet.  
Fledermäuse 
Insgesamt konnten mindestens sieben Fledermausarten im Untersuchungsgebiet ermittelt werden. 
Diese sind Zwergfledermaus ( Pipistrellus pipistrellus ), Rauhautfledermaus ( Pipistrellus nathusii ), 
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus ), Abendsegler (Nyctalus noctula ), Breitflügelfledermaus 
(Eptesicus serotinus ), sowie jeweils die Artenpaare Bartfledermäuse ( Myotis brandtii / M. mystaci- 
nus ) und Langohren ( Plecotus auritus / P. austriacus ). Die akustische Unterscheidung innerhalb 
der beiden Artengruppen kann im Freiland nicht gesi chert erfolgen, weshalb in diesem Fall beide 
Arten aufzuführen sind. 
Zusätzlich kamen noch Fledermausrufe innerhalb des Untersuchungsgebiets hinzu, die aufgrund 
unzureichender Qualität nicht eindeutig zugeordnet werden konnten und deswegen in sog. Ruf- 
gruppen zusammengefasst wurden: 
 Nyctaloid (Nyc): Abendsegler ( Nyctalus noctula ), Kleinabendsegler ( Nyctalus leisleri ), Breit- 
flügelfledermaus ( Eptesicus serotinus ), Nordfledermaus ( Eptesicus nilssonii ), Zweifarbfle- 
dermaus ( Vespertilio murinus )  
 Mittlerer Nyctaloid (Nycmi): Kleinabendsegler ( Nyctalus leisleri ), Breitflügelfledermaus ( Ep- 
tesicus serotinus ), Zweifarbfledermaus ( Vespertilio murinus )  
 Myotis : Großes Mausohr ( Myotis myotis ), Fransenfledermaus ( Myotis nattereri ), Wimpern- 
fledermaus ( Myotis emarginatus ), Bart- und Brandtfledermaus ( Myotis mystacinus 
/brandtii ), Wasserfledermaus ( Myotis daubentonii ), Teichfledermaus ( Myotis dasycneme ), 
Bechsteinfledermaus ( Myotis bechsteinii )  
 Kleine/mittlere Myotis -Arten (Mkm): Bart-/Brandtfledermaus ( Myotis mystacinus/brandtii ), 
Wasserfledermaus ( Myotis daubentonii ), Bechsteinfledermaus ( Myotis bechsteinii )  
Bei den 2015 vorangegangenen Untersuchungen wurden zusätzlich Nachweise von Kleinabend- 
segler (Nyctalus leisleri ), Mausohr (Myotis myotis ) und Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)  ge- 
führt (PGNU, 2019).  
Alle im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Flederma usarten werden in Anhang IV der FFH-
Richtlinie geführt und sind deshalb nach dem Bundesnaturschutzgesetz „streng geschützt“. 
Die mit Abstand häufigste Art im Planungsbiet ist d ie Zwergfledermaus, welche auch die häufigste 
heimische Fledermausart ist. In der Rangfolge der r egistrierten Vorkommnisse folgen die Rufgrup- 
pen „Nyctaloid“ bzw. Mittlerer Nyctaloid“. Die Horc hboxen weisen als zweithäufigste Art die Mü- 
ckenfledermaus aus. 
Im Gebiet bzw. in der näheren Umgebung der ehemalig en Kaserne sind aufgrund des wiederhol- 
ten bzw. steten Auftretens der Zwergfledermaus, Rau hautfledermaus sowie Breitflügelfledermaus 
Wochenstubenquartiere wahrscheinlich. „Ebenfalls ge langen wiederholte Nachweise für die Ruf- 
gruppen Nyctaloid und Mittlerer Nyctaloid zur Woche nstubenzeit. Da unklar ist, auf welche Arten 
die Rufe zurückzuführen sind, können im Gebiet zusä tzlich zur Breitflügelfledermaus vereinzelt 
auch (Baumhöhlen-)Quartiere anderer Arten dieser Ru fgruppen (Abendsegler und Kleinabendseg- 
ler) nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden“ (PGNU, 2019, S. 32). 
Tabelle 16: Im Untersuchungsgebiet festgestellte Fledermauskontakte in 2017.  
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Erhaltungszustand Hessen Status  
Abendsegler Nyctalus noctula unzureichend NV 
Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus günstig NV 
Bart- / Brandtfledermaus Myotis mystacinus / M. brandtii günstig unzureichend  NV 
4.6.3

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Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Erhaltungszustand Hessen Status  
Braunes / Graues Langohr Plecotus auritus / P. austriacus günstig unzureichend NV 
Mausohr Myotis myotis günstig NV 
Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus unzureichend NV 
Kleinabendsegler Nyctalus leisleri unzureichend NV 
Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii unzureichend NV 
Wasserfledermaus Myotis daubentonii günstig NV 
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus günstig NV 
Erhaltungszustand Hessen:  
Status:   Status des Vorkommens im geplanten Eingri ffsbereich.  
NV = nachgewiesenes Vorkommen, AV = sehr wahrscheinlich anzunehmendes Vorkommen 
Schwarze Schrift: bis auf Art- bzw. Artpaar-Niveau identifizierbare Fledermausrufe; grau: nicht eindeutig zuzuordnende Fledermauskon- 
takte. 
 
Weitere Säuger 
Die Arten Dachs, Fuchs, Reh, Eichhörnchen, Waldmaus  und Wildkaninchen wurden überwiegend 
durch Sichtbeobachtungen innerhalb des Untersuchungsgebiets nachgewiesen. 
Vögel 
Bei den Begehungen zur Erfassung der Vogelarten wur de eine vielgestaltige Vogelzönose mit ins- 
gesamt 59 Arten nachgewiesen. Davon sind 48 Arten a ls Brut- und Reviervögel anzusehen. Die 
anderen 11 Arten wurden entweder nur als Nahrungsgä ste (Mehlschwalbe, Straßentaube, Turm- 
falke, Sperber, Rotmilan, Schwarzmilan) oder im Übe rflug (Graureiher, Kormoran, Graugans, Nil- 
gans, Kolkrabe) beobachtet.  
Bei den Brut- und Reviervögeln handelt es sich vorn ehmlich um in Hessen häufige Arten mit einer 
Bindung zu Gehölzbeständen. Als typische Vertreter hierfür zählen bspw. Amsel, Kohlmeise, 
Mönchsgrasmücke, Heckenbraunelle oder Zilpzalp.  
Im Geltungsbereich nachgewiesene Brut- bzw. Revierv ögel mit einem in Hessen unzureichend-
ungünstigen Erhaltungszustand („gelb“) sind Mauersegler (52 Brutpaare), Haussperling (2 Brutpaa- 
re), Trauerschnäpper (2 Reviere), Kleinspecht (1 Revier), Mittelspecht (2 Reviere), Girlitz (3 Revie- 
re), Waldohreule (1 Revier) und Stieglitz (2 Reviere). Als Reviervogelart mit einem ungünstigen bis 
schlechten Erhaltungszustand im geplanten Eingriffs bereich wurde der Gartenrotschwanz beo- 
bachtet. 
Aus artenschutzrechtlicher Sicht hat der Mauersegle r eine besondere Bedeutung für das Gebiet. 
An sechs Gebäuden (vornehmlich Gebäude 4001 (24 Bru tpaare), Gebäude 4026 (14 Brutpaare), 
Gebäude 4028 (9 Brutpaare)) wurden insgesamt 52 Bru tpaare nachgewiesen. Ebenso wurde der 
Hausperling an einem weiteren Gebäude mit zwei Brutpaaren festgestellt.  
In unmittelbarer Nähe zur Konversionsfläche wurden außerdem die Stockente, der Schwarzspecht, 
und die Hohltaube nachgewiesen, die alle einen ungü nstigen Erhaltungszustand besitzen. Die 
Brutvorkommen liegen aber außerhalb des Planungsgebietes. 
Mit insgesamt vier Revieren im Planungsgebiet wurde  der Star (RL-D 3) als eine weitere in 
Deutschland gefährdete Vogelart angetroffen. „Ihm w ird in Hessen aktuell noch ein günstiger Er- 
haltungszustand („grün“) zugewiesen. Der streng ges chützte Grünspecht, welcher ebenfalls einen 
günstigen Erhaltungszustand aufweist, ist mit einem Brutpaar im Bereich der ehemaligen Cambrai-
Fritsch-Kaserne vertreten“ (PGNU, 2019, S. 35).

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Abbildung 21: Vorkommen gebäude-brütender Vogelarten im ungünstigen Erhaltungszustand im 
geplanten Eingriffsbereich. bp = Brutpaare, H = Haussperling, Ms = Mauersegler. 
(Quelle: PGNU , 2019) 
Des Weiteren kommen im Geltungsbereich Leitarten de r verschiedenen Biotoptypen Laubwälder 
(Eichen-Hainbuchenwälder E16 bzw. Buchenwälder E17- 18) wie z.B. Gartenbaumläufer, Trauer- 
schnäpper, Sumpfmeisen, Kleiber, Mittelspecht, Grün specht, Waldkauz, Schwanzmeise, Klein- 
specht, Grauschnäpper, Haubenmeise, Tannenmeise, Mi steldrossel, Winter- und Sommergold- 
hähnchen sowie Heckbraunelle vor. Neben den Waldbew ohnern finden sich auch typische Arten 
der Siedlungen, wie z.B. Elster, Girlitz, Bachstelze, Hausrotschwanz, im Geltungsbereich.

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Tabelle 17: Innerhalb des Untersuchungsgebietes festgestellte Vogelarten in 2017  
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Erhaltungszustand Hessen Status  
Amsel Turdus merula günstig B 
Bachstelze Motacilla alba günstig R 
Blässhuhn Fulica atra LINNÉ unbekannt BV 
Blaumeise Parus caeruleus günstig BV 
Buchfink Fringilla coelebs günstig B 
Buntspecht Dendrocopos major günstig BV 
Dorngrasmücke Sylvia communis günstig R ben 
Eichelhäher Garrulus glandarius günstig BZ 
Elster Pica pica günstig BV 
Fitis Phylloscopus trochilus günstig BV 
Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla günstig BV 
Gartengrasmücke Sylvia borin günstig BV 
Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus schlecht B 
Girlitz Serinus serinus unzureichend B 
Gimpel Pyrrhula pyrrhula günstig BN 
Graugans Anser anser unzureichend DZ 
Graureiher Ardea cinerea unzureichend NG 
Grauschnäpper Muscicapa striata günstig BV 
Grünfink Carduelis chloris günstig B 
Grünspecht  Picus viridis günstig B 
Haubenmeise Parus cristatus günstig BV 
Haussperling Passer domesticus unzureichend B 
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros günstig BV 
Heckbraunelle Prunella modularis günstig BV 
Hohltaube Columba oenas unzureichend R ben 
Kernbeißer Coccothraustes coccothraustes günstig BN 
Kleiber Sitta europaea günstig B 
Kleinspecht Dryobates minor unzureichend BV 
Kohlmeise Parus major günstig B 
Kolkrabe Corvus corax günstig DZ 
Kormoran Phalacrocorax carbo unzureichend NG 
Kuckuck Cuculus canorus schlecht BV 
Mauersegler Apus apus unzureichend B 
Mäusebussard Buteo buteo günstig R ben 
Mehlschwalbe Delichon urbicum unzureichend NG 
Mittelspecht Dendrocopos medius unzureichend BV 
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla günstig B 
Nilgans Alopochen aegyptiacus (LINNÉ) unbekannt DZ 
Rabenkrähe Corvus corone günstig BV 
Ringeltaube Columba palumbus günstig B 
Rotkehlchen Erithacus rubecula günstig B

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Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Erhaltungszustand Hessen Status  
Rotmilan Milvus milvus unzureichend NG 
Schwarzmeise Aegithalos caudatus günstig R ben 
Schwarzmilan Milvus migrans unzureichend NG 
Schwarzspecht Dryocopus martius unzureichend R ben 
Singdrossel Turdus philomelos günstig B 
Sommergoldhähnchen Regulus ignicapilla günstig B 
Sperber Accipiter nisus günstig NG 
Star Sturnus vulgaris günstig B 
Stieglitz Carduelis carduelis unzureichend BV 
Stockente Anas platyrhynchos unzureichend R ben 
Straßentaube Columba livia f. domestica unbekannt BV 
Sumpfmeise Parus palustris günstig BV 
Trauerschnäpper Ficedula hypoleuca unzureichend BV 
Turmfalke Falco tinnunculus günstig NG 
Waldkauz Strix aluco günstig R ben 
Waldohreule Asio otus unzureichend BV 
Zaunkönig Troglodytes troglodytes günstig B 
Zilpzalp Phylloscopus collybita günstig B 
Erhaltungszustand Hessen: (Zitate siehe Anhang 1) 
Status:   Status des Vorkommens im geplanten Eingri ffsbereich.  
Bei Vögeln: B = Brut, BV = Brutverdacht, BZ = Brutz eitbeobachtung, R ben = Revier benachbart, NG = Nah rungs- 
gast, DZ = Durchzügler  
 
Reptilien 
Im Rahmen der Untersuchungen konnten im Untersuchun gsgebiet sowohl Vorkommen der Zaun-  
(Lacerta agilis ) als auch der Mauereidechse ( Podarcis muralis ) belegt werden. Beide sind Arten 
des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, die den europäis chen Artenschutzbestimmungen unterliegen. 
Zudem konnten Ringelnatter und Blindschleiche an me hreren Stellen auf dem Areal beobachtet 
werden.  
Besonders die Mauereidechse stellt eine typische Ar t für das Planungsgebiet dar, die hier, auf- 
grund von Jungtierfunden, als reproduktiv zu beschr eiben ist. Sie besiedelt fast die gesamte Flä- 
che der Cambrai-Fritsch-Kaserne bzw. der Jefferson- Siedlung. Die Zauneidechse scheint von den 
Mauereidechsen an den östlichen Rand der Cambrai-Fritsch-Kaserne in den Waldrandbereich ver- 
drängt zu werden.

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Abbildung 22:  Verbreitung der Reptilien im Untersuchungsgebiet. Nachgewiesene Art je nach 
Farbe des Eidechsensymbols: schwarz= Mauereidechse;  rot= Zauneidechse; grün= Ringelnatter; 
grau= Blindschleiche.  
(Quelle: PGNU , 2019 )

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Tabelle 18: Innerhalb des Untersuchungsgebietes festgestellte Reptilienarten in 2017  
Deutscher Name     Wissenschaftlicher Name Erhaltungszustand Hessen Status  
Mauereidechse Podarcis muralis unzureichend NV 
Zauneidechse Lacerta agilis günstig NV 
Blindschleiche Anguis fragilis (LINNÉ, 1758)   NV 
Ringelnatter Natrix natrix (LINNÉ, 1758)   NV 
Erhaltungszustand Hessen:  
Status:   Status des Vorkommens im geplanten Eingri ffsbereich.  
Bei Vögeln: B = Brut, BV = Brutverdacht, BZ = Brutz eitbeobachtung, R ben = Revier benachbart, NG = Nah rungs- 
gast, DZ = Durchzügler; bei übrigen Arten: NV = nac hgewiesenes Vorkommen, AV = sehr wahrscheinlich anzuneh- 
mendes Vorkommen; 
Amphibien  
Im Geltungsbereich selbst wurde nur die Erdkröte ( Bufo bufo ) nachgewiesen. In der Nähren Um- 
gebung sowie in der Bessunger Kiesgrube wurden weitere Funde der Erdkröte als auch von Teich- 
frosch ( Pelophylax kl. esculentus ) und Bergmolch (Ichtyosaura alpestris) erbracht. 
Alle drei Arten sind nach Bundesnaturschutzgesetz „besonders geschützt“. 
Totholzkäfer  
Teile des alten und umfangreichen Baumbestandes lie ßen schon zu den früheren Begehungen 
Totholzkäfer wie Hirschkäfer oder Heldbock vermuten . Bei der Untersuchung in 2017 konnte ein 
Brutbaum des Heldbocks in einer Alteiche im Zentrum  der Cambrai-Fritsch-Kaserne festgestellt 
werden. 
Ein Hirschkäfervorkommen wurde nicht ermittelt. Auch ein Vorkommen des Eremiten ( Osmoderma 
eremita ) konnte nicht festgestellt werden und „wird nach derzeitigem Kenntnisstand als ausgespro- 
chen unwahrscheinlich erachtet“ (PGNU, 2019). 
Tagfalter  
Insgesamt wurden 23 Tagfalterarten begleitend zu den weiteren Kartierungen festgestellt. Bei einer 
gezielten Untersuchung der Tagfalterzönose würden m it aller Voraussicht weitere Arten hinzu- 
kommen. 
Es gibt keine Hinweise auf Tagfalterarten nach Anha ng IV der FFH-Richtlinie (Heller od. Dunkler 
Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Nachtkerzenschwärmer).  
Sechs der nachgewiesenen Arten stehen auf der Roten  Liste Hessen (RLH) oder Deutschland 
(RLD). Diese sind Schwalbenschwanz ( Papilio machaon , RLH V), Kleiner Sonnenröschen-Bläuling 
(Aricia agestis , RLH V), Kurzschwänziger Bläuling ( Cupido argaides , RLH D), Kaisermantel 
(Argynnis paphia , RLH V), Großer Fuchs ( Nymphalis polychloros, RLD V, RLH 3) und Mauerfuchs 
(Lasiommata megera , RLH V). 
Die Gruppe der Ubiquisten ist aufgrund des Vorhande nseins ihrer häufigen Raupenfutterpflanzen 
(Brennnessel, Kreuzblütler) stark vertreten. So wur den Kleiner Fuchs ( Aglais urticae ), Ockergelber 
Braun-Dickkopffalter ( Thymelicus sylvestris ), Tagpfauenauge ( Inachis io ) und die beiden Kohlweiß- 
linge ( Pieris spp. ) angetroffen. Arten des anspruchslosen Grünlands s ind Großes Ochsenauge 
(Maniola jurtina ) und Rostfarbiger Dickkopffalter ( Ochlodes sylvanus ). Die Arten Kleines Wiesen- 
vögelchen ( Coenonympha pamphilus ), Schornsteinfeger ( Aphantopus hyperanthus ), Hauhechel-
Bläuling ( Polyommatus icarus ) und v.a. der Schachbrettfalter ( Melanargia galathea ) konnten als 
mesophile Offenlandarten festgestellt werden. Als a uf sehr trockene Lebensräume angewiesene 
Arten finden sich auf den Konversionsflächen Mauerf uchs ( Lasiommata megera , RLH V), Kurz- 
schwänziger Bläuling ( Cupido argaides , RLH D) und Kleiner Sonnenröschen-Bläuling ( Polyom-

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matus agestis , RLH V). Als typische Vertreter magerer Standorte konnten Schwalbenschwanz 
(Papilio machaon , RLH V) und Kleiner Feuerfalter ( Lycaena phlaeas ) festgestellt werden. Auch der 
Zitronenfalter ( Gonepteryx rhamni ) konnte im gehölzreichen Übergangsbereich nachgewi esen 
werden. Im Wald bzw. in gehölzgeprägten Lebensräume n sind typische Vertreter der Landkärt- 
chenfalter ( Araschnia levana ), das Waldbrettspiel ( Pararge aegeria ), der C-Falter ( Polygonia c-
album ), der Großer Fuchs ( Nymphalis polychloros, RLD V, RLH 3) sowie der Kaisermantel ( Argyn- 
nis paphia , RL-Hessen V). Die nachgewiesenen Arten Admiral ( Vanessa atalanta ) und der Distel- 
falter ( Vanessa cardui ) sind als Wanderfalter bekannt (PGNU, 2019). 
Heuschrecken  
Bei den Begehungen konnten insgesamt 12 Heuschrecke narten kartiert werden, von welchen vier 
auf der Roten Liste Hessen geführt werden. Besonder s die Blauflügelige Ödlandschrecke ( Oedi- 
poda caerulescens, RLD V, RLH 3) wurde an mehreren Stellen im Geltungs bereich festgestellt. 
Weitere trockenheitsliebende Arten sind Westliche B eißschrecke ( Platycleis albopunctata , RLH 2) 
und der Verkannte Grashüpfer ( Chorthippus mollis , RLH V). Der Wiesen-Grashüpfer ( Chorthippus 
dorsatus, RLH 3) zählt ebenfalls zu den weniger häufigen Arten.  
Wie auch bei den Tagfaltern würden bei einer geziel ten Untersuchung dieser Artengruppe voraus- 
sichtlich noch weitere Arten hinzukommen. Die weiteren häufigeren Arten sind Brauner Grashüpfer 
(Chorthippus brunneus ), Nachtigall-Grashüpfer ( Chorthippus biguttulus ), Gemeiner Grashüpfer 
(Chorthippus parallelus ), Grünes Heupferd ( Tettigonia viridissima ), Roesels Beißschrecke ( Metri- 
optera roeselii ), Waldgrille ( Nemobius sylvestris ), Gemeine Sichelschrecke ( Phaneroptera falcata ) 
und Gemeine Strauchschrecke ( Metrioptera griseoaptera ) (PGNU, 2019). 
Höhlenbäume, Horste, Gebäude  
Innerhalb des Vorhabengebiets konnten 71 Höhlenbäum e, wovon allein 24 auf Spechte zurückzu- 
führen sind, festgestellt werden. In der unmittelba ren Umgebung konnten drei Horste im Wald kar- 
tiert werden. 
Der umfassende Gebäudebestand der Cambrai-Fritsch-K aserne und Jefferson-Siedlung bietet 
quasi an jedem Gebäude potenzielle Brutplätze für G ebäudebrüter bzw. potenzielle Fledermaus- 
quartiere. Aufgrund der hohen Anzahl an Gebäuden konnte keine punktgenaue Kartierung der Ge- 
bäudespalten und -öffnungen durchgeführt werden. 
Tabelle 19: Bewertung Fauna 
Kriterium Bewertung  
Artenvielfalt  + 
Anteil/Bedeutung von Besonderheiten o/+ 
Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen + 
++ sehr hoch     + hoch     o mittel     - gering     -- sehr gering 
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es s ich zwar insgesamt bei den in 2017 nach- 
gewiesenen Arten überwiegend um an den Siedlungsrau m bzw. -rand angepasste und daher all- 
gemein häufige Spezies handelt. An bedeutenden Arte n konnten mindestens sieben Fledermaus- 
arten, neun Vogelarten, die Mauer- und Zauneidechse , der Heldbock, sechs Tagfalterarten und 
vier Heuschreckenarten nachgewiesen werden.  
Die Bedeutung des Schutzguts Fauna für den Naturhau shalt ist daher im Geltungsbereich von ho- 
her Wertigkeit. 
 Biologische Vielfalt 
Gemäß dem Übereinkommen über die biologische Vielfa lt (CBD – Convention on Biological Diver- 
sity, Konferenz der Vereinten Nationen 1992 in Rio de Janeiro) bezeichnet Biodiversität die Vielfalt 
4.6.4

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der Arten auf der Erde, die Vielfalt innerhalb der Arten (genetische Unterschiede zwischen Indivi- 
duen und Populationen) sowie die Vielfalt von Ökosystemen (Lebensraumvielfalt).  
Auf der gesamten Fläche der Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson Siedlung wurden drei ge- 
fährdete Biotoptypen der Roten Liste der gefährdete n Biotoptypen Deutschlands (FINCK et al. 
2017) ermittelt. 
Tabelle 20: Gefährdete Biotoptypen gemäß der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen Deutsch- 
lands (FINCK et al. 2017) mit Gefährdungsgrad (SW =  Südwestdeutsches Schichtstufenland, D = 
Deutschland, 1! = akut von vollständiger Vernichtun g bedroht, 1 = von vollständiger Vernichtung 
bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet). 
Typ-
Nr. 
Biotop- und  
Nutzungstyp gemäß 
KV 
Lebensraumtyp ge- 
mäß Anh. I der FFH-
Richtlinie 
Biotoptyp gemäß 
der Roten Liste 
Deutschlands 
Gefähr- 
dungsgrad 
SW D 
01.112 Waldmeister-Buchenwald  Waldmeister-Buchenwald 
(LRT 9130) Buchen(misch)wälder 
frischer basenarmer 
Standorte  
2 3 
01.114  Buchenmischwälder  - 
06.400  Sandtrockenrasen  Sandrasen auf offenen 
Binnendünen (LRT 2330)  
Ausdauernde Sandtro- 
ckenrasen mit weitge- 
hend geschlossener 
Narbe  
1 1! 
09.220  
Ausdauernde, wärmelie- 
bende Ruderalflur mit 
Gehölzaufwuchs  
- 
Trocken-warme Ru- 
deralstandorte auf 
Sand-, Kies- und 
Schotterboden  
3 2-3 
Alle Waldflächen sowie der Sandtrockenrasen sind au fgrund ihres hohen Wertes für den Arten- 
und Biotopschutz als besonders schutz- und erhaltun gswürdig einzustufen. Der Einzelbaumbe- 
stand ist insgesamt als erhaltungswürdig einzustufen, die Bewertung der einzelnen Bäume auf ihre 
Schutz- und Erhaltungswürdigkeit ist der Baumkartierung (PGNU, 2017) zu entnehmen. 
Die das Gebiet dominierenden urbanen Lebensräume (V erkehrsflächen, parkähnliche Grünflä- 
chen) weisen aufgrund der fortgeschrittenen Sukzess ion zwar ein momentan erhöhtes Lebens- 
raumpotenzial auf, sind aber im Vergleich zu den Wa ldflächen in kurzer Zeit auf geeigneten Flä- 
chen reproduzierbar. Daraus ergibt sich keine beson dere Relevanz für die biologische Vielfalt des 
Planungsgebiets. Allerdings wird die Bedeutung der Grünflächen als Standorte des gebietsprägen- 
den Baumbestandes deutlich gesteigert.   
Zusammenfassend kann in Bezug auf die biologische Vielfalt eine mittlere Wertigkeit des Gebietes 
festgestellt werden.  
4.7 Wirkungsgefüge  
Zwischen den biotischen und abiotischen Schutzgüter n bestehen vielfältige und wechselseitige 
Funktionszusammenhänge. Wirkungsgefüge, die in rele vanter Weise über die in der schutzgut-
bezogenen Betrachtung vorgenommen Bestandsanalyse u nd -bewertung hinausgehen und sich 
gegenseitig verstärkende Wirkung haben könnten, war en nicht erkennbar, weshalb keine geson- 
derte Ermittlung und Bewertung des Wirkungsgefüges im Rahmen der Umweltprüfung vorgenom- 
men wurde 
4.8 Landschafts-, Ortsbild 
„Das Landschaftsbild stellt den ästhetischen Ausdru ck einer Landschaft dar. Dieser wird von den 
Eigenschaften geprägt, die sich in den natürlichen Strukturen der Morphologie und der Vegetation 
im Zusammenspiel mit den kulturhistorisch gewachsen en landschaftstypischen Flächennutzungen 
ausdrücken und eine Landschaft unverwechselbar mach en… Von der Ausprägung des Land-

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schaftsbildes hängt im Wesentlichen die natur- und landschaftsbezogene Erholungseignung einer 
Landschaft ab“ (Landschaftsrahmenplan Südhessen, 2000). 
Das Plangebiet liegt zwischen den Ortsteilen Bessungen und Eberstadt und wurde aufgrund seiner 
militärischen Vornutzung massiv anthropogen überfor mt. Das Erscheinungsbild wird wesentlich 
geprägt von der Gebietslage in einer bewegten Topog raphie zwischen den östlich angrenzenden 
Waldflächen und dem im Westen gelegenen Naturschutz gebiet Bessunger Kiesgrube bzw. einer 
südlich anschließenden Waldinsel sowie vom Gebäudeb estand und dem sehr umfangreichen 
Großbaumbestand im Geltungsbereich selbst. Im Norde n schließt der patchworkartig strukturierte, 
v. a. aus Gärten und Sportanlagen bestehende, dem S aubachgraben folgende Grünzug Bessun- 
gen Süd an. Im Süden wird die schmal zulaufende Jef ferson-Siedlung nur durch ein schmales 
Waldband von dem großzügig durchgrünten Villengebie t im Norden von Eberstadt getrennt. Diese 
besondere Lage im Raumgefüge bedingt einen inselartigen Charakter des Geländes. 
Die den Hang hinaufführende Cooperstraße ist die ei nzige West-Ost-Verbindung im Bereich zwi- 
schen Bessungen und Eberstadt. Sie verbindet die westlich der Heidelberger Straße gelegene Lin- 
coln-Siedlung mit dem Geltungsbereich und unterglie dert diesen gleichzeitig in die nördlich gele- 
gene Cambrai-Fritsch-Kaserne und die Jefferson-Sied lung im Süden, die dennoch zusammen ein 
in sich geschlossenes Areal bildeten. Nach Aufgabe der militärischen Nutzung ist die Cooperstraße 
wieder für die Öffentlichkeit nutzbar. Über die öst lich anschließende Bogenschneise besteht nun- 
mehr eine Verbindung zum Wald an der Ludwigshöhe un d der Marienhöhe. Das Gelände wird bis 
heute von einer weitestgehend erhaltenen Zaunanlage umgeben, die zugleich die Abgrenzung ge- 
genüber dem Umfeld markiert.  
„Die Cambrai-Fritsch-Kaserne besteht aus zwei urspr ünglich funktional getrennten Kasernenanla- 
gen, die auf Basis einer punktsymmetrischen Komposi tion um den zentralen Erschließungshof an- 
gelegt wurden. Diagonal durch den zentralen Platz f ührte in Verlängerung der Ludwigshöhstraße 
die alte Wegeverbindung von Bessungen zur Ludwigshöhe. … Die Bebauung … ordnet sich einem 
orthogonalen Raster unter, dessen Ausrichtung auf d ie Pauluskirche und den Hochzeitsturm ver- 
weist. Typisch für die Kaserne sind die zu Höfen gr uppierten, sehr hochwertigen Mannschaftshäu- 
ser und Verwaltungsgebäude aus den 1930er Jahren.  
Darüber hinaus befinden sich in der Kaserne Werksta ttgebäude, im nordöstlichen Teil eine Sport- 
halle (ehemalige Reithalle) sowie im Südwesten mehrere Gebäude mit Einzelhandels- und Versor- 
gungsnutzungen. Während die zentralen Freiflächen d urch umfangreichen Baumbestand geprägt 
sind, stellen sich die Randbereiche eher als großfl ächig versiegelte Fahrzeugabstellflächen dar. 
Am nördlichen Rand befindet sich eine größere Sport anlage. Typisch für die Anlage sind die Ter- 
rassierungen sowie die Mauern im Inneren und an der Ludwigshöhstraße.  
Die Cambrai-Fritsch-Kaserne wird zur Kiesgrube durc h einen Damm begrenzt, auf dessen Krone 
ein Fußweg verläuft, der zahlreiche Ausblicke in di e Rheinebene und zur Innenstadt ermöglicht. 
Zum Waldrand im Osten wird das Areal ebenfalls durc h eine bis zu 9 m hohe Böschung begrenzt. 
Der unmittelbar an die Konversionsflächen angrenzen de Wald weist aufgrund des engmaschigen 
Wegenetzes, der bewegten Topographie und dem vielfä ltigen Baumbestand einen sehr hohen Er- 
holungswert auf“ (Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2011, A S. 10-12). 
Die Jefferson-Siedlung besteht aus langgestreckten, dem Höhenverlauf folgenden Wohngebäuden 
in lockerer Gruppierung bzw. aus einzelnen Sonderge bäuden. Hierfür wurden ebenfalls durch Ab- 
grabungen und Aufschüttungen Bebauungsterrassen in die steilen Hanglagen geschaffen. 
Der große Baumbestand (fast 700 erfasste Bäume) ver teilt sich über beide Konversionsflächen 
und wird somit zum verbindenden Element. „Besonders  hervorzuheben ist der große Bestand an 
alten heimischen Eichen (Stil- und Traubeneiche). …  In der Cambrai-Fritsch-Kaserne stehen die 
Eichen meist einzeln und haben Kronendurchmesser zw ischen 10 und 20 m, während sie in der 
Jefferson-Siedlung auch in waldähnlichen Beständen mit geschlossener Kronendecke zusammen- 
stehen. … Prägend für das Gebiet sind auch die ca. 100 straßenbegleitenden Rosskastanien ent- 
lang der Cooperstraße und am zentralen Platz in der  Cambrai-Fritsch-Kaserne, sowie die Rotei- 
chen-Baumreihe entlang der Heinrich-Delp-Straße. Di e Baumreihen betonen den Straßenverlauf

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 56  Schaper   Kappes   Habermann 
und damit die Hauptverkehrsachsen innerhalb des Geb iets.“ (PGNU, 2017, S. 26) Daneben finden 
sich auch zahlreiche alte und besondere Bäume nicht  einheimischer Arten, die das Erscheinungs- 
bild nicht minder prägen. Insgesamt ist der Baumbes tand sowohl in Bezug auf Artenzusammen- 
setzung, Alter, Vitalität und Erscheinungsbild sehr  vielfältig und durchmischt. Ihm ist eine land- 
schaftsbildprägende Funktion zuzuordnen. 
Das Gelände wird vielfach von Wald umgrenzt. V. a. am Ostrand erheben sich die Bestände auf- 
grund der Geländetopografie teils deutlich über die  ehemalige Kaserne und bilden eine eindrucks- 
volle Kulisse. Durch den überwiegend schon älteren Baumbestand und die verschiedenen Sukzes- 
sionsflächen wird die ansonsten harte Abgrenzung zu m umliegenden Wald deutlich abgemildert 
und der Wald in das Planungsgebiet räumlich hineingezogen. 
Tabelle 21: Bewertung Landschaft 
Kriterium Bewertung 
Vielfalt o 
Eigenart + 
Natürlichkeit o 
Störungsfreiheit o 
Erlebbarkeit - 
Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen o 
++ sehr hoch     + hoch     o mittel     - gering     -- sehr gering 
 
In Bezug auf die naturschutzfachlich wertbestimmend en Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit 
bzw. Natürlichkeit besitzt das Gebiet im Geltungsbe reich zusammengefasst und trotz der intensi- 
ven baulichen Vornutzung eine besondere Wertigkeit.  Im Bestand bzw. mangels relevanter Nut- 
zungen besitzt der Geltungsbereich keine besondere Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigun- 
gen. Eine Erlebbarkeit für die Allgemeinheit ist mangels freier Zugänglichkeit nicht gegeben. Insge- 
samt ist das Planungsgebiet für das Schutzgut Orts- bzw. Landschaftsbild von mittlerer Bedeutung, 
zumal sich auf dem Gelände ein Stück Stadtgeschichte widerspiegelt. 
4.9 Mensch, Gesundheit des Menschen und der Bevölke rung 
Das Schutzgut Mensch lässt sich über die Themenbere iche Lärm, Lufthygiene, Schadstoffbelas- 
tungen und Erholung beschreiben. In der Bestandsbet rachtung ist zunächst zu prüfen, ob und in- 
wieweit schädliche Umwelteinwirkungen auf den Menschen bereits vorhanden sind bzw. einwirken. 
Das Areal der Cambrai-Fritsch-Kaserne lag seit Aufg abe der militärischen Nutzung brach und da 
sich somit keine Bewohner, Beschäftigten oder sonst ige länger anwesenden Personen dort auf- 
hielten, wird derzeit kein relevanter Einfluss auf Menschen ausgeübt, es ergeben sich für diesen 
Bereich des Planungsgebiets keine Betroffenheiten. 
Das Gelände der Jefferson-Siedlung hingegen wird zu rzeit und voraussichtlich bis 2025 als Unter- 
kunft geflüchteter Menschen genutzt. Aufgrund der N utzung bedarf das Schutzgut Mensch hier ei- 
ner näheren Betrachtung. Aufgrund enger Wechselbezi ehungen des Schutzguts Mensch zu den 
übrigen Schutzgütern sei darauf hingewiesen, dass z u einigen relevanten Teilaspekten in der vo- 
rangehenden schutzgutbezogenen Bestandsbetrachtung bereits Aussagen zu für Menschen rele- 
vante Belastungen des Geltungsbereichs getroffen wurden. 
Lärm 
Aufgrund der besonderen Lage des Geltungsbereichs ( abseits der Ortslagen und umgeben von 
Wald) ist der Geltungsbereich weder tagsüber noch n achts relevanten Verkehrslärmbelastungen 
(Straßen-, Bahn- und Straßenbahnverkehr) ausgesetzt.

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Schadstoffbelastungen 
Durch die umfangreichen Untersuchungen und umweltte chnischen Erkundungen zu festgestellten 
Bodenverunreinigungen sowie aufgrund von zwischenze itlich bereits durchgeführten Sanierungs-
maßnahmen der Kontaminationsverdachtsflächen und Al tlasten im Zuge der Baufeldfreimachung 
ist davon auszugehen, dass auch aktuell keine Gefah ren für Leben und Gesundheit über die Wir- 
kungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser hervorgerufen werden können.  
Lufthygiene 
Bedingt durch die großräumige Lage im Ballungsraum Rhein-Main ist der Geltungsbereich lufthy- 
gienischen Vorbelastungen ausgesetzt. In Darmstadt wurden im Rahmen der Luftreinhaltepläne 
jedoch bereits vielfältige Maßnahmen zur NO 2-Immissionsminderung umgesetzt. Gemäß Progno- 
serechnung des Umweltministeriums des Landes Hessen für 2020 werden lediglich im Innenstadt- 
bereich noch in zwei Straßenabschnitten Überschreit ungen der NO 2-Immissionsgrenzwerte (Jah- 
resmittelwert) ermittelt. Aufgrund dessen und insbesondere durch das immissionsökologisch wenig 
belastete Umfeld (Ortsrandsituation und unmittelbare Waldnähe) ist für den Geltungsbereich davon 
auszugehen, dass die mittlere jährliche Belastung bzgl. der Luftschadstoffkomponente Stickstoffdi- 
oxid (NO 2) unterhalb der Grenzwerte von 40 μg/m³ liegt. Mess ungen und Berechnungen der 
Feinstaubbelastung (PM10) ergaben für den Bereich D armstadt Werte deutlich unterhalb des zu- 
lässigen Jahresmittelwertes von 40 µg/m 3 (HMUKLV, 2019). 
Bioklima 
Das Bioklima in Bezug auf den menschlichen Organismus umfasst die Gesamtheit aller atmosphä- 
rischen Einflussgrößen. Diese lassen sich nach Art und Wirkung in drei Wirkungskomplexen zu- 
sammenfassen: 
 aktinisch – biologisch wirksame Sonnenstrahlung (I nfrarot, Licht, UV), wobei sowohl positi- 
ve als auch negative Wirkungen auf den Organismus bekannt sind; 
 thermisch – bestimmend sind hierbei Wind (Windgesc hwindigkeit), Temperatur (Lufttempe- 
ratur) und Feuchte (Luftfeuchte), die den Wärmeaustausch zwischen menschlichem Körper 
und der Atmosphäre bestimmen; 
 lufthygienisch – hier sind natürliche und durch de n Menschen verursachte Luftbeimengun- 
gen (Grobstaub, Feinstaub, Pollen und Gase) bedeutsam, auch hier können verschiedenar- 
tige, positive (z. B. Waldklima) wie negative (Allergie-) Reaktionen ausgelöst werden. 
Die Eigenschaften eines Klimas im Hinblick auf Gesu ndheit und Wohlbefinden des Menschen las- 
sen sich über Schon-, Reiz- und Belastungsfaktoren beschreiben. Schon- und Reizfaktoren sind im 
Geltungsbereich ohne besondere Bedeutung. 
Bioklimatisch wird der Ballungsraum Rhein-Main als „belastender“ Verdichtungsraum (Deutscher 
Wetterdienst , 2019 ) ausgewiesen. Kennzeichnend sind folgende klimatische Faktoren:  
- Wärmebelastung durch Schwüle und hohe Lufttempera tur im Sommer;  
- stagnierende Luft, verbunden mit geschlossener Wo lkendecke, hoher Feuchtigkeit und 
Temperaturen um 0 °C im Winter;  
- verminderte Strahlungsintensität durch Niederungs - bzw. Industriedunst und Nebel;  
- erhöhtes Risiko zur Anreicherung von Schadstoffen  wegen der oft niedrigeren Windge- 
schwindigkeit. 
Aus lufthygienischer Sicht sind vor allem die oft n iedrigen Windgeschwindigkeiten und im Zusam- 
menhang damit die Häufigkeit von Zeiten mit ungünst igem Luftaustausch charakteristisch 
(HMUKLV, 
 2019). Dies veranschaulicht die „Bioklima-Karte“ de s Umweltatlas Hessen (HLUG, 
2019) sehr deutlich, hier werden im Gebiet der Konv ersionsfläche eine hohe bis sehr hohe Wär- 
mebelastung (>25,1 – 27,5 Belastungstage pro Jahr) aufgezeigt.  
Erholung 
Die Erholungsfunktion des Plangebietes ist für die Bevölkerung nahezu ohne Bedeutung, nur für 
einen sehr eingeschränkten Personenkreis ist die Je fferson-Siedlung zugänglich und relevant. Die

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aktuell dort in der Unterkunft für geflüchtete Mens chen wohnenden Personen können die diversen 
Freiflächen (Sportflächen, Spielplätze, Sitz- und A ufenthaltsbereiche), die noch aus der Nutzungs- 
zeit der Amerikaner erhalten geblieben sind, als Au fenthaltsmöglichkeiten im Freien nutzen. Der 
aktuelle Zustand dieser Flächen lässt jedoch weder auf eine funktionsbewahrende Unterhaltung 
noch auf eine intensivere Nutzung schließen. Eine A usnahme stellt der im Jahr 2017 neu einge- 
richtete Spielbereich dar.  
 
 
Abbildung 23: Spiel-
/Aufenthaltsbereich in der 
Jefferson-Siedlung 
(Quelle: eigene Aufnahme 
Sept. 2019) 
 
Die Fläche der ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne h at zwar einige Sport- und Freizeitmöglich- 
keiten, wie ein Baseballfeld, Tennisplätze oder ein e Turnhalle aufgewiesen, doch ist das Gelände 
zum einen momentan aufgrund der Zaunanlage nicht zu gänglich und zum anderen sind die Sport- 
anlagen im Rahmen der Flächenfreimachung tlw. inzwischen entfernt worden.

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Abbildung 24:  Gehölzsukzession auf dem 
ehemaligen Tennisplatz 
(Quelle: eigene Aufnahme, Feb. 2019) 
Die umliegenden Waldflächen weisen ein umfangreiche s Wegenetz und mehrere Sehenswürdig- 
keiten (Ludwigs- oder Bismarckturm) auf und werden rege von Spaziergängern, Joggern, Radfah- 
rern u. ä. genutzt. Außerdem befindet sich nordwest lich der Konversionsfläche in etwa 300 m Luft- 
linie Entfernung ein Fahrrad- sowie ein Tennisverein. 
Tabelle 22: Bewertung Mensch (Lärm/Bioklima/Lufthygiene/Erholung) 
Kriterium Bewertung 
Anzahl/Funktion an Erholungseinrichtungen o 
Landschaftsgebundene Erholungsfunktion + 
Erschließungsgrad -/o 
Ausstattung der sozialen Infrastruktur - 
Freiheit von Lärmbelastungen + 
Freiheit von Luftschadstoffen O 
Freiheit von Strahlungsfeldern - 
Freiheit von bioklimatischen Belastungen - 
Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen O 
++ sehr hoch     + hoch     o mittel     - gering     -- sehr gering 
Der Planungsraum besitzt für das Schutzgut Mensch insgesamt eine geringe bis mittlere Relevanz, 
da aktuell nur die Jefferson-Siedlung in Nutzung bz w. für die übergangsweise dort lebenden Men- 
schen zugänglich ist.  
4.10 Kultur- und sonstige Sachgüter 
Der zentrale Bereich der Cambrai-Fritsch-Kaserne ist als Sachgesamtheit / Ensemble nach Hessi- 
schem Denkmalrecht geschützt (vgl. Abb. 11). Zu die sen kulturellen Werten gehören das zentrale

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Geviert des öffentlichen Platzes, die vier den zent ralen Platz umgebenden Gebäude (zwei Wirt- 
schafts- und zwei Stabsgebäude), die ehemaligen Zug änge mit begleitenden Mauern auf dem 
Platz sowie der den Platz prägende Gehölzbestand. Z udem sind die Mauern und Torhäuser der 
Doppelkaserne an der Ludwigshöhstraße ebenfalls Tei l des Denkmals (Landesamt für Denkmal- 
pflege, 2020).  
 
 
 
Abbildung 25: Denkmalge- 
schützte Mauer mit Innschrift 
der ehem. „Cambrai Kaser- 
ne“ 
(Quelle: eigene Aufnahme, 
Feb. 2019) 
 
 
Abbildung 26: Denkmalge- 
schützte Mauer mit Innschrift 
der ehem. „Freiherr von 
Fritsch Kaserne“ 
(Quelle: eigene Aufnahme, 
Feb. 2019) 
 
 
Abbildung 27: Denkmalge- 
schütztes Gebäude Nr. 4025 
mit Uhrturm 
(Quelle: eigene Aufnahme, 
Feb. 2019)

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Innerhalb des Planungsgebietes liegen keine Hinweis e auf ein mögliches Vorkommen archäologi- 
scher Bodenfunde bzw. Denkmäler vor. Lt. Angaben de s Landesamts für Denkmalpflege Hessen, 
hessenARCHÄOLOGIE befinden sich im direkten Umfeld des Plangebiets jedoch Bodendenkmäler 
(römische Siedlungsstellen: Darmstadt 69 und 70), d ie in das Plangebiet hineinreichen können. In 
Abstimmung mit dem Landesamt wurde jedoch festgeleg t, dass kein archäologisches Gutachten 
erstellt werden muss (Albert Speer + Partner, 2019).  
Im Südwesten des Geltungsbereichs steht unmittelbar an der Heinrich-Delp-Straße ein kleines Kir- 
chengebäude. Die sog. Chapel ist ein für amerikanische Militärsiedlungen typisches Bauwerk.  
 
  
Abbildung 28 und 29: Chapel (Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2011) 
Ebenfalls im Bereich der Jefferson-Siedlung ist ein  Gedenkstein zu finden, der an ein Rodelun- 
glück am 27.02.1909 erinnert, bei dem drei junge Leutnants tödlich verunglückten.  
 
 
 
Abbildung 30: Gedenk- 
stein 
(Quelle: eigene Aufnahme, 
Sept. 2019) 
 
 
Als Sachgüter sind v.a. der umfangreiche Gebäudebes tand sowie die Infrastrukturanlagen im Gel- 
tungsbereich zu nennen, die je nach baulichem Zusta nd einen entsprechenden Sachwert aufwei- 
sen. Aufgrund des Denkmalschutzstatus und der Bausu bstanz sollen aber nur wenige Gebäude 
erhalten, saniert und einer geeigneten Folgenutzung zugeführt werden. 
Tabelle 23: Bewertung Kultur- und Sachgüter

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Kriterium Bewertung 
Vorhandensein von Kulturgütern o/+ 
Bedeutung von umweltrelevanten Sachgütern  - 
++ sehr hoch     + hoch     o mittel     - gering     -- sehr gering 
In Bezug auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sac hgüter weist der Geltungsbereich nur eine 
mittlere Wertigkeit auf, eine besondere Umweltrelevanz besteht hierzu nicht. 
5 Betroffenes Umfeld  
Aufgrund der umgebenden Waldflächen weist der Geltungsbereich eine gewisse Insellage auf. Von 
Nordost bis Südwest schließt das Landschaftsschutzg ebiet „Stadt Darmstadt“ an die Konversions- 
flächen an. Im Westen liegt unmittelbar an der Grenze das Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgru- 
be“. Im Norden liegen bewaldete Flächen zwischen de r ehemaligen Kaserne und dem Polizeiprä- 
sidium Südhessen. An diese schließen sich Grün- bzw. Kleingartenanlagen, das Gelände der Aka- 
demie für Tonkunst sowie der Ortsteil Bessungen an.  Insofern stellt der Geltungsbereich eine be- 
baute, von Grün und Wald umrahmte Siedlungsfläche dar, die bislang kaum relevante Wechselbe- 
ziehungen zu ihrem Umfeld ausübte. In diesem Zusamm enhang sind auch keinerlei umweltrele- 
vante Sensibilitäten des Umfeldes gegenüber dem Planungsgebiet erkennbar. 
6 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Prognose-Nullfall)  
Das Gelände der Cambrai-Fritsch-Kaserne einschließl ich der Jefferson Siedlung hat sein Erschei- 
nungsbild seit der Nutzungsaufgabe der US-Armee Ende 2008 bis heute nicht verändert. Aufgrund 
der im Zuge der langjährigen Nutzungsgeschichte ber eits großflächig erfolgten Überbauung und 
Versiegelung kann der Geltungsbereich nur eingeschr änkt Umweltfunktionen erfüllen. Zudem sind 
Vorbelastungen gegeben (intensive Flächennutzung, bereichsweise sehr hoher Versiegelungsgrad 
durch Gebäude/bauliche Anlagen, Verkehrsflächen ink l. Zuwegungen, Bodenverunreinigungen 
u.a.m.), die sich jeweils auf die verschiedenen Sch utzgüter auswirken und die entsprechend bei 
Nichtdurchführung der Planung auch weiterhin fortwirken würden. 
Boden/Wasser 
Ohne die geplante Gebietsentwicklung würden aufgrun d der nicht gegebenen planungsrechtlichen 
Überplanungsmöglichkeiten (Außenbereichsgrundstück i. S. v. § 35 BauGB) keine wesentlichen 
Veränderungen der Bestandssituation stattfinden. Gg f. würden Zwischen- oder Folgenutzungen 
zulässig, die sich aber allesamt an der bestehenden  Bausituation orientieren würden. Wesentliche 
Veränderungen in Bezug auf die Schutzgüter Boden un d Wasser sind in diesem Zusammenhang 
nicht anzunehmen. 
Klima/Luft 
Im Vergleich zur derzeitigen Situation sind bei Nic ht-Realisierung der Planung keine gravierenden 
Unterschiede hinsichtlich der klimaökologischen Situation im Gebiet zu erwarten. Allenfalls langfris- 
tig kann mit allmählicher Zunahme klimawirksamer Gr ünvolumina (v.a. sukzessionsbedingte Ge- 
hölz-/Baumentwicklung) mit einer gewissen Verbesser ung der kleinklimatischen Situation gerech- 
net werden. 
Pflanzen/Biotope, Tiere  
Aufgrund der Aufgabe der ehemaligen Nutzungen im Ge ltungsbereich hat auf Teilflächen die na- 
türliche Sukzession eingesetzt, die in Abhängigkeit  zur Untergrundbeschaffenheit unterschiedliche 
Stadien erreicht hat (aufkommende krautige Pionierv egetation in Fugen und Spalten befestigter 
Flächen bis hin zu allmählich aufkommender Verbusch ung auf Standorten mit Bodenanschluss). 
  
Bei einer Nichtumsetzung der Planung in Verbindung mit einem Ausbleiben von Pflegemaßnah- 
men wäre von einem allmählichen Verfall der Bausubs tanz und einer weiter voranschreitenden

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Sukzession einschließlich stetiger Zunahme gehölzge prägter Flächen auszugehen. Entsprechend 
würde sich das Lebensraumangebot für Flora und Faun a verändern, was im Zusammenspiel mit 
einer gewissen Ungestörtheit die Ausbildung einer g rößeren Artenvielfalt bedingen würde. Mit der 
langfristig zunehmenden Verbuschung würden sich die  Lebensraumbedingungen für an offene 
Standorte gebundene Pionier- und Offenlandarten ver schlechtern und damit die Lebensgrundlage 
für die an diesen Lebensraum angepassten Arten allm ählich entfallen. Gleichzeitig würden sich 
insbesondere für an Gehölze gebundene Tierarten neu e Nischen eröffnen. Auf lange Zeit betrach- 
tet, würde sich aber eine Nivellierung der Standort bedingungen einstellen, was mit einer Abnahme 
der Artenvielfalt einhergehen würde. Im Wesentliche n ist im Prognose-Nullfall gegenüber dem Ist-
Zustand mit einer Weiterentwicklung der Sukzession und mit einer verstärkten Angliederung der 
Randbereiche an die umliegenden Waldflächen zu rechnen. 
Landschaft/Ortsbild 
Das Landschaftsbild innerhalb und im Umfeld des Gel tungsbereichs ist wesentlich durch die be- 
sondere städtebauliche Struktur des ehemaligen Kase rnengeländes und die Randlage des Gel- 
tungsbereichs im Siedlungsgefüge der Stadt Darmstad t bestimmt. Aufgrund des nicht gegebenen 
Planungsrechts und den im Zentrum der Cambrai-Frits ch-Kaserne gegebenen Denkmalschutzsta- 
tus wären ohne die vorliegende Bauleitplanung nur r elativ geringe Veränderungen im Erschei- 
nungsbild des Areals zu erwarten, die sich v.a. aus  einer voranschreitenden Vegetationsentwick- 
lung bei gleichzeitig ausbleibender Pflege ergeben. Mit diesen Prozessen ginge parallel vermutlich 
ein allmählicher Verfall der Bausubstanz einschließlich der Infrastruktur einher. 
Mensch 
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe der Geltun gsbereich für die Öffentlichkeit zunächst wei- 
terhin unzugänglich. Eine Nutzbarkeit wäre somit ni cht gegeben und der Geltungsbereich für die 
Darmstädter Bevölkerung weiterhin praktisch ohne Be deutung. Hiervon auszunehmen ist die Son- 
dernutzung als Unterkunft für geflüchtete Menschen im Bereich Jefferson-Siedlung. 
Kultur- und Sachgüter  
Ohne Umsetzung der Bauleitplanung blieben die denkm algeschützten Strukturen und Gebäude 
weiterhin erhalten, eine freie Zugänglichkeit für d ie Öffentlichkeit wäre aber nicht gegeben. Bei 
ausbleibender Folgenutzung besteht die Gefahr eines  allmählichen Verfalls der Bausubstanz 
wodurch auch das denkmalgeschützte Ensemble Schaden erleiden könnte. 
In Bezug auf Sachgüter kann sich bei ausbleibender Nutzung eine Wertminderung der Bausub- 
stanz ergeben, wenn die Gebäude nicht ausreichend g epflegt bzw. unterhalten werden. Gleiches 
gilt für die Infrastruktur. Eine deutliche Wertsteigerung hinsichtlich einer neuen Nutzung zugänglich 
gemachter Bausubstanz oder neu bebaubarer Grundfläc hen, wie sie bei Umsetzung der Bauleit- 
planung möglich wäre, bliebe aus, was ökonomisch zw ar bedeutsam, aber für die Umweltsituation 
ohne weitere Relevanz wäre. 
7 Landschaftsplanerische/-ökologische Entwicklungs-  und Umweltschutzziele  
Unter Auswertung der bestehenden Rahmenplanungen, d er jeweiligen Fachgesetze und überge- 
ordneten Umweltziele sowie der örtlichen Situation ergeben sich für den Geltungsbereich des Be- 
bauungsplans für die umweltrelevanten Schutzgüter folgende übergeordnete Zielvorstellungen: 
7.1 Zielsetzung Boden 
Grundziel für das Schutzgut Boden ist die nachhalti ge Sicherung von Böden und ihrer natürlichen 
Regulationsfähigkeit, auch wenn dem aufgrund des we itgehenden Fehlens natürlicher Böden und 
der bestehenden anthropogenen Vorbelastungen eine deutlich verminderte Bedeutung zukommt. 
Leitziel für den Bodenschutz ist nach BBodSchG, den  Boden insbesondere in seinen verschiede- 
nen Funktionen zu erhalten und vor Belastungen zu s chützen, eingetretene Belastungen zu besei- 
tigen und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt zu verhindern oder zu vermindern. 
Nach § 1a BauGB soll mit Grund und Boden schonend und sparsam umgegangen werden.

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Aufgrund der intensiven Vornutzung der Flächen im G eltungsbereich, wodurch die Böden durch 
Bebauung, Versiegelung, Verdichtung, Aufschüttungen  und Abgrabungen sehr stark anthropogen 
überprägt sowie durch Schadstoffeinträge sogar bela stet sind, ergibt sich als wesentliche Zielset- 
zung im Rahmen der Bebauungsplanung: 
 Erhalt von vorhandenen unbeeinträchtigten Böden in sbesondere in Randzonen und Einbin- 
dung in die geplante Grünstruktur; 
 Beseitigung vorhandener Schadstoffbelastungen im Z uge der Baufeldfreimachung und 
fachgerechte Entsorgung zwecks Vermeidung von Beein trächtigungen (Nutzungsein- 
schränkungen / Gefährdungen) der zukünftigen Nutzer; 
 Flächenrecycling / Wiedernutzbarmachung bereits ge störter bzw. baulich geprägter Stand- 
orte; 
 Flächenentsiegelung und Schaffung zusammenhängende r, unversiegelter Flächen in bau- 
lich nicht beanspruchten Bereichen. 
7.2 Zielsetzung Wasser 
Grundziel für das Schutzgut Wasser ist die nachhaltige Sicherung eines qualitativen und quantitati- 
ven Wasserhaushalts und seiner Regulationsleistunge n. Aufgrund des Fehlens von Oberflächen- 
gewässern gilt dies insbesondere in Bezug auf das G rundwasservorkommen, für das Beeinträchti- 
gungen zu vermeiden sind. 
In § 55 Abs. 2 WHG werden Grundsätze der Abwasserbeseitigung definiert: „Niederschlagswasser 
soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt ode r über eine Kanalisation ohne Vermischung mit 
Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, s oweit dem weder wasserrechtliche noch 
sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wa sserwirtschaftliche Belange entgegenstehen“. 
Daher soll eine möglichst umfassende ökologische Regenwasserbewirtschaftung etabliert werden. 
Als Leitziele zum Grundwasserschutz sind zu nennen: 
 Vermeidung / Verminderung des Oberflächenabflusses  sowohl von Neubauten als auch 
Verkehrsflächen durch Versickerung (z.B. Mulden-/Mu lden-Rigolen-/Beckenversickerung), 
Nutzung oder Retention von Niederschlagswasser; 
 Beseitigung bestehender Bodenverunreinigungen zur Vermeidung von potentiellen Schad- 
stoffeinträgen in das Grundwasser. 
7.3 Zielsetzung Klima und Luft 
Grundziel für das Schutzgut Klima ist die nachhalti ge Sicherung bioklimatischer Regulationsleis- 
tungen und der Luftqualität. Für den Klimaschutz un d die Luftreinhaltung sollen lokalklimatisch be- 
deutsamen Ventilationsbahnen und Flächen mit geländ eklimatischer Ausgleichswirkung sowie die 
klimawirksame Durchgrünung von bebauten Flächen erhalten und entwickelt werden. 
Wesentliche Ziele zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Planungsgebiet sind: 
 Vermeidung von Barrieren für klimarelevante Luftau stauschprozesse; 
 Minimierung des Überbauungs- und Versiegelungsante ils z. B. durch flächensparende 
Bauweisen, Flächenrecycling, Herstellung von Wegen, Zufahrten und sonstigen befestigten 
Grundstücksfreiflächen in wasserdurchlässiger Bauweise; 
 Durchgrünung des Geltungsbereichs einschl. Dach- u nd Fassadenbegrünung zur Verbes- 
serung der klimaökologischen Qualität; 
 Oberflächenausbildung baulicher Anlagen mit hellen  Belägen bzw. in hellen Farbtönen 
zwecks höherer Strahlungsreflexion. 
7.4 Zielsetzung Pflanzen, Biotope, Tiere 
Allgemeine Leitziele für den Arten- und Biotopschut z sind der Schutz, die Entwicklung und die 
Wiederherstellung der Vorkommen wildlebender Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume zum

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Erhalt und zur Sicherung der Artenvielfalt. Innerha lb des Geltungsbereichs zählen hierzu insbe- 
sondere: 
 Die Vermeidung und Verminderung von Schädigungen o der Störungen der vorhandenen 
geschützten Tier- und Pflanzenarten; 
 Erhalt bestehender, wertvoller Biotopstrukturen (i nsbesondere von geschützten Biotopen, 
Waldflächen und stadtbildprägendem Baumbestand); 
 Ausgleich der Störung durch artspezifische Maßnahm en mit dem Ziel den betroffenen Arten 
auch zukünftig im Geltungsbereich ein ausreichendes  Lebensraumangebot bereitstellen zu 
können. 
7.5 Zielsetzung Landschaft / Ortsbild, Wohnumfeld 
Grundziel für das Schutzgut Landschaft / Stadtgestalt ist die Entwicklung bzw. Neugestaltung eines 
angemessenen und möglichst qualitätvollen Erscheinungsbildes des ehemaligen Kasernen-Areals. 
Insbesondere aufgrund der geplanten Wohnnutzung bedarf es in diesem Zusammenhang auch der 
Schaffung wohnungsnaher Grün- und Freiflächen. Weit erhin bedarf es einer verträglichen Über- 
gangsausbildung gegenüber den angrenzenden Waldflächen. Wesentliche Ziele hierfür sind: 
 Erhalt und Entwicklung der typischen und markanten  Grundstruktur des denkmalgeschütz- 
ten Ensembles im Zentrum der Cambrai-Fritsch-Kaserne; 
 Entwicklung von Grünzäsuren zur Gliederung des Ent wicklungsbereichs;  
 Bereitstellung ausreichend dimensionierter, begrün ter Freiflächen im öffentlichen und priva- 
ten Raum zur wohnungsnahen Erholung (Straßen, Plätz e, öffentliche Grünflächen, private 
Grundstücksfreiflächen); 
 Steigerung der Attraktivität des Raumes durch eine  wirksame Durchgrünung des gesamten 
Geltungsbereichs (Sicherung von Grünflächen, Verkeh rsbegleitgrün, Baumpflanzungen, 
Dach- und Fassadenbegrünung etc.. 
7.6 Zielsetzung Mensch 
Im Geltungsbereich sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Hier- 
zu zählt auch ein attraktives, nutzbares Wohnumfeld . Die Bewohner sind vor schädlichen Umwelt- 
einflüssen zu schützen, dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen ist vorzubeugen. 
Für den Menschen relevante Ziele sind: 
 Beseitigung bestehender Bodenbelastungen von denen  Gefährdungen oder Nutzungsein- 
schränkungen ausgehen können; 
 Ausreichender aktiver und / oder passiver Schutz v or Immissionsbelastungen (v.a. Lärm- 
und Erschütterungen); 
 Bereitstellung eines attraktiven Freizeit- und Nah erholungsangebots möglichst im direkten 
Wohnumfeld; 
 Schaffung von Fuß- und Radwegeverbindungen innerha lb des Plangebiets und als Ver- 
bindung zu den angrenzenden Siedlungsbereichen (v.a . Richtung Bessungen-Süd und 
Eberstadt) sowie zu umliegenden Waldflächen. 
7.7 Zielsetzung Kultur- und Sachgüter 
Grundziel für das Schutzgut Kulturgüter ist der Erh alt bzw. die Sicherung bedeutsamer Strukturen. 
Dies betrifft v.a. den denkmalgeschützten Gebäudebe stand, welcher bei der geplanten Folgenut- 
zung besonders zu berücksichtigen ist bzw. einen mi t dem Schutzstatus verträglichen Umgang er- 
fordert. 
Für die im Geltungsbereich vorhandenen bzw. v.a. neu zu schaffenden Sachgüter besteht keine 
besondere Umweltrelevanz.

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7.8 Berücksichtigung des Landschaftsplans und umwel trelevanter Fachpläne 
Den Hauptzielsetzungen des Landschaftsplans, die Ne uschaffung von Grün auf stark versiegelten 
Bauflächen/Sportflächen im Bereich Cambrai-Fritsch- Kaserne bzw. die Verbesserung der Grün- 
qualität auf Bauflächen in der Jefferson-Siedlung, wird mit dem vorliegenden Bebauungsplan ent- 
sprochen werden. Darüber hinaus werden auch die def inierten Zielsetzungen sehr weitgehend be- 
rücksichtigt: 
 Schaffung eines vernetzten Grünsystems und Sicheru ng stadtbildprägender und stadt- und 
ortsteilgliedernder Grünzüge – Landschaftstreppe als ost-westgerichtete, öffentliche und das 
Gebiet gliedernde Grünfläche, die Wohnbaufelder durchziehende Grünachsen mit Nachbar- 
schaftsgärten und Baumreihen 
 Gestalten / Offenhalten wichtiger landschaftlicher  Übergangszonen (Ortsränder) und Eingrü- 
nung der Ortsränder – nahezu umlaufende Ausweisung von Grün- und Waldflächen als Zä- 
sur gegenüber den Ortslagen von Bessungen-Süd und Eberstadt bzw. im Übergang zu um- 
gebenden Waldflächen 
 Erhalt stadtbildprägender Alleen, auch als Biotopv ernetzungselemente – im Rahmen der 
städtebaulichen Planung wurde wertvoller und prägender Baumbestand berücksichtigt und 
soweit wie möglich erhalten 
 Erhöhung des Grünanteils (Durchgrünung) in stark v ersiegelten Bau- und Sportflächen (Kli- 
ma- und Wasserschutz, Erholung) – Ausweisung von Grün- und Waldflächen sowie Vorga- 
ben zur Begrünung der Grundstücksfreiflächen, zur Dach- und Fassadenbegrünung sowie 
zur Straßenraumbegrünung. 
Insgesamt kann festgestellt werden, dass der Bebauu ngsplan den Vorgaben und Zielsetzungen 
des Landschaftsplans weitgehend folgt. Die Intensit ät der möglichen Begrünung korreliert jedoch 
unmittelbar mit der Bebauungsdichte. Da im Geltungs bereich, aufgrund seiner sehr günstigen 
räumlichen Lage zum ÖPNV (Straßenbahnanschluss), be wusst eine hohe bauliche Ausnutzung 
gewollt ist, ergeben sich zwangsläufig Einschränkun gen für die mögliche Durchgrünung bzw. ins- 
besondere für den Erhalt des Baumbestandes. Dies ka nn jedoch mittelfristig durch Neuanpflan- 
zungen kompensiert werden. 
Hinweise zu weiteren umweltrelevanten Fachplänen liegen für das Plangebiet nicht vor.  
8 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (Prog- 
nose-Planfall)  
Das Gelände der Cambrai-Fritsch-Kaserne liegt seit längerer Zeit brach, die Jefferson-Siedlung 
wird aktuell als Flüchtlingsunterkunft genutzt. Auf grund der militärischen bzw. baulichen Vornut- 
zung bestehen auf beiden Konversionsflächen umfangr eiche Vorbelastungen durch Bebauung, 
Flächenversiegelung und im Bereich Cambrai-Fritsch- Kaserne sogar durch Bodenbelastungen im 
Untergrund, die bei der Ermittlung der Eingriffserh eblichkeiten und der schutzgutbezogenen Prog- 
nose der Umweltwirkungen zu beachten sind. 
Es ist zu überprüfen, ob das Vorhaben bau-, anlage-  und/oder betriebsbedingt erhebliche Beein- 
trächtigungen auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7  a bis i BauGB verursachen kann (vgl. Anlage 
1 BauGB). Dabei sind Art, Intensität, räumliche Rei chweite und Zeitdauer des Auftretens der pro- 
jektspezifischen Wirkfaktoren abzuschätzen und hins ichtlich erheblicher Beeinträchtigungen v. a. 
auf die Schutzgüter zu beurteilen. Die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen berücksichtigt 
auch Wirkungen auf Funktionen und Funktionsbeziehun gen die außerhalb des Vorhabengebiets 
bestehen.  
 Baubedingte Auswirkungen entstehen ausschließlich während der Bauphase zur Realisierung/Um-
setzung des geplanten Vorhabens durch vorbereitende Maßnahmen, Erschließungsarbeiten sowie 
Einrichtung und Betrieb der Baustelle. Unter die baubedingten Maßnahmen fallen bspw. Baustellen-
zufahrten, Lagerflächen, Aufbau von Anlagen, Baulärm etc. Diese sind zwar zeitlich begrenzt, können 
aber trotzdem nachhaltige Beeinträchtigungen im Geltungsbereich und dessen unmittelbaren Umfeld 
nach sich ziehen.

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 Anlagebedingte Auswirkungen verursachen u.U. irreversible und dauerhafte Beeinträchtigungen durch 
die Existenz des geplanten Vorhabens (bauliche Anlage) an sich. Die Auswirkungen von z.B. Über-
bauung und Versiegelung, häufig mit völligem Verlust von Schutzgutfunktionen, beschränken sich vor- 
nehmlich auf das unmittelbare Vorhabengebiet, können aber auch auf das Umfeld wirken, z.B. als 
Entwertung infolge von Zerschneidung von tierökologischen Funktionsräumen oder Sichtachsen. 
 Betriebsbedingte Auswirkungen resultieren aus der täglichen und i.d.R. dauerhaften Nutzung der bau- 
lichen Anlage, bedingt durch Ver- und Entsorgung, Wasser- und Energieverbrauch, Emissionen (Luft- 
schadstoffe, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen usw.) und im Störungsfall. Die Wirkungen 
können sich auch auf das Umfeld erstrecken. 
Nachfolgend werden die im Zusammenhang mit der hier  relevanten Planung bzw. dem damit ver- 
bundenen Vorhaben erkennbaren Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange ermittelt.

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Tab. 24: Übersicht der relevanten Wirkfaktoren auf die einzelnen Schutzgüter  
Mögliche Auswir- 
kung 
Umweltbelang 
Fläche 
Boden 
Wasser 
Klima 
Biotope 
Pflanzen 
Tiere 
Landschaft 
Mensch 
Kultur- u. 
Sachgüter 
baubedingt - o o - + o + - - - 
anlagebedingt - o o o o o o o - - 
betriebsbedingt - - o - o - + - o - 
Betroffenheit voraussichtlich  
+ = erheblich 
o = relevant 
- = irrelevant / nicht gegeben 
 
In Bezug auf die Schutzgüter Fläche sowie Kultur- u nd Sachgüter bedarf es keiner differenzierten 
Betrachtung von bau-, anlage- und betriebsbedingter  Wirkungen in der Prognose möglicher Um- 
weltauswirkungen. Auch für die weiteren Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 besteht kein Bedarf 
einer differenzierten Wirkungsbetrachtung, es wird auf die jeweils benannten Kapitel des Umwelt- 
berichts verwiesen: 
 Wirkungsgefüge zwischen biotischen und abiotischen  Schutzgütern (Kap. 8.9) 
 Biologische Vielfalt (Kap. 4.6.4) 
 Natura 2000-Gebiete (Kap. 3.3.4) 
 Vermeidung von Emissionen / sachgerechte Umgang mi t Abfällen und Abwässern (Kap. 13.1) 
 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiz iente Energienutzung (Kap. 13.2) 
 Berücksichtigung des Landschaftsplans und umweltre levanter Fachpläne (Kap. 7.8) 
 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in besond eren Gebieten (Kap. 3.3.1) 
 Wechselwirkungen (Kap. 8.9) 
8.1 Prognose zum Schutzgut Fläche 
Eines der sieben prioritären Handlungsfelder in der  deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ist die Min- 
derung der Flächeninanspruchnahme für Siedlungen und Verkehr, um damit auch die direkten und 
indirekten Umweltfolgen (Bodenversiegelung, Verkehr serzeugung mit Lärm, Abgasen und erhöh- 
tem Energieverbrauch mit klimaschädlichen CO 
2-Emissionen) zu reduzieren. Ziel der Bundesregie- 
rung war es, die Flächenneuinanspruchnahme für Sied lungs- und Verkehrszwecke auf 30 ha am 
Tag bis 2020 zu reduzieren. Nach § 1 a Abs. 2 BauGB  soll mit Grund und Boden sparsam umge- 
gangen werden. Zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme für neue Bauflächen wird deshalb 
seitens des Gesetzgebers der Innenbereichsentwicklung Vorrang eingeräumt.  
Die größtenteils brach liegenden Konversionsflächen  Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-
Siedlung, letztere noch bis 2025 als Unterkunft für  geflüchtete Menschen in Nutzung, sollen städ- 
tebaulich entwickelt werden. Mit Ausnahme der denkm algeschützten Gebäude und zugehörigen 
Strukturen werden die alten Kasernen-, Wohn- und Fu nktionsgebäude sowie versiegelte Flächen 
abgerissen bzw. rückgebaut und durch Neubauten und zugehörige Erschließungsanlagen haupt- 
sächlich einer Wohnnutzung zugeführt. Die Umgestalt ung und Entwicklung des größtenteils unge-

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nutzten Areals kann als Wiedernutzbarmachung und da mit als Maßnahme zur Innenentwicklung 
bzw. zur Schaffung von Wohnraum angesehen und somit  als Beitrag zum sparsamen Umgang mit 
Grund und Boden im Sinne von § 1a Abs. 2 BauGB gewe rtet werden, was die Neuinanspruch- 
nahme von Flächen im Außenbereich entsprechend verr ingert. Durch die Planung werden keine 
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder zuvor zu Wohnzwecken genutzten Flächen beansprucht. 
Veränderung der Flächennutzung 
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die mit der Planung verbundenen Nutzungsän- 
derungen.  
Tab. 25: Nutzungsänderungen im Geltungsbereich (ohne Straßenbahntrasse)  
Nutzungstyp 
Bestand Planung 
Fläche in 
m² Anteil in %  Fläche in 
m² Anteil in %  
Siedlungs- und Verkehrsfläche     
Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung 293. 686 87,0 - - 
Ludwigshöhviertel - - 221.147 65,0 
 Urbane Gebiete MU - - 13.539 4,0 
 Allgemeine Wohngebiete WA - - 118.141 35,0 
 Gemeinbedarfsflächen - - 27.272 8,1 
 Quartiergaragen - - 9.240 2,7 
 Straßenverkehrsfläche - - 11.173 3,3 
 Wege / Verkehrsfläche bes. Zweckbest. - - 41.782 1 2,4 
Erholungsflächen/Maßnahmenflächen     
Grünflächen / Parkanlagen  11.762 3,5 51.682 15,3 
Maßnahmenflächen   45.278 13,4 
Versorgungsflächen     
Energiezentrale / Trafostationen  - - 1.596 0,5 
Wald / waldähnliche Flächen     
Wald / waldähnliche Flächen 32.057 9,5 17.803 5,3 
Summen 337.505 100% 337.505 100% 
Flächen für die Straßenbahn 4.829  4.829  
Geltungsbereich 342.334  342.334  
Bewertung 
Das Plangebiet erfährt durch die Umgestaltung und s tädtebauliche Entwicklung keine grundlegen- 
de Nutzungsänderung. Somit ist das Gebiet immer noc h der Siedlungsfläche zuzuordnen. Der 
Rückgang beim Nutzungstyp Wald / waldähnliche Fläch en vermittelt einen falschen Eindruck, da 
Teilbereiche hiervon in Maßnahmenflächen (M 5 und M 6) aufgehen bzw. durch Erhaltungsbindun- 
gen (in Grünfläche G 2 und in WA D1) gesichert werden, so dass sich auch hierbei keine relevante 
Veränderung ergibt (vgl. außerdem Kap. 3.3.4 Schutz gebiete und -objekte / Sonstige Flächen mit 
rechtlichen Bindungen - Wald). 
Mit der Umsetzung der Planung innerhalb des Siedlun gsbereichs und der damit einhergehenden 
Wiedernutzbarmachung ehemals bereits genutzter Flächen wird ein positiver Beitrag zur Verringe- 
rung des Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet.

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8.2 Prognose zum Schutzgut Boden 
Als Eingriffe in das Bodenpotential sind grundsätzl ich alle bodeneingreifenden Maßnahmen anzu- 
sehen, die zu einer Veränderung der Bodenoberfläche  und zu Beeinträchtigungen der Bodenfunk- 
tionen (Regelungs-, Produktions- und Lebensraumfunk tion) führen. Da ein erheblicher Teil des 
Plangebiets bedingt durch die ehemalige Nutzung als  Kaserne bzw. zugehörige Wohnanlage star- 
ken anthropogenen Veränderungen bzw. Auffüllungen unterworfen waren, sind ursprüngliche bzw. 
natürliche Böden kaum mehr vorhanden und beschränke n sich v.a. auf Randbereiche, die von der 
geplanten Gebietsentwicklung nicht oder nur kaum be troffen sind. Im Zuge der Projektentwicklung 
sind demgegenüber v.a. im Rahmen der Anlagenentsteh ung geschaffenen Sekundärstandorte im 
Bereich gärtnerisch angelegter Freianlagen mit anth ropogen überprägten Böden betroffen, wes- 
halb die Eingriffserheblichkeit etwas relativiert w erden kann. Im Zuge von Eingriffen bzw. aus dem 
bereichsweisen Verlust dieser Böden resultieren zun ächst Bodenfunktionsverluste. Durch Entsie- 
gelungsmaßnahmen und neu entstehende Grün- und Frei flächen können Kompensationswirkun- 
gen erzielt und wieder Bodenfunktionen erfüllt werden. 
Die Planung führt zu einem Flächenrecycling und im Zuge dessen sogar zu einer Minderung des 
Versiegelungsgrads um 8 % von etwa 58 % im Bestand auf planungsrechtlich maximal zulässige 
50 % gemäß Bebauungsplan. 
Baubedingte Auswirkungen 
Durch baubedingten Erdaushub und Bodenabtrag werden  Struktur, Dichte, Schichtung und Zu- 
sammensetzung des Bodens auch in größeren Tiefen be einträchtigt. Zu erwarten sind Bodenver- 
dichtungen, Veränderungen der Bodenstruktur (Horizontdurchmischung) sowie der Verlust von Fil- 
ter- und Pufferleistungen. Ebenso werden die natürl ichen Bodenfunktionen (Speicher- und Rege- 
lungsfunktionen, natürliche Ertrags- und Lebensraumfunktion) negativ beeinflusst.  
Weitere temporäre Beanspruchungen, Versiegelungen s owie Verdichtungen des Bodens können 
durch Baustelleneinrichtungen (Lager- und Betriebsf lächen) sowie Baugruben, Baustraßen usw. 
hervorgerufen werden. Hier ist nach Beendigung der Baumaßnahmen mit einer Wiederherstellung 
vegetationsfähiger Böden im Bereich der zukünftig e ntstehenden Grün- und Grundstücksfreiflä- 
chen zu rechnen.  
Zur Vorbereitung der späteren Bautätigkeiten wurden  bereits Genehmigungsanträge zur Baufeld- 
freimachung (Abriss von Bestandsgebäuden und Rückbau versiegelter Flächen) gestellt. Aufgrund 
der im Rahmen der umwelttechnischen Erkundungen festgestellten Bodenverunreinigungen wurde 
hierfür und unter Beteiligung der Unteren und Obere n Bodenschutzbehörde ein „Konzept zur Bo- 
densanierung im Zuge des Gebäuderückbaus und der Ob erflächenentsiegelung“ (Wood, 2019) er- 
stellt. In der Genehmigung wurde beauflagt, die vor handenen Bodenbelastungen zu entfernen, 
ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. nach abfallrechtlic hen Bestimmungen zu verwerten, um Ein- 
schränkungen in der Grundstücksgestaltung und -nutz ung für die späteren Eigentümer oder Be- 
wohner zu vermeiden. Durch die anzunehmende Sanieru ng bzw. Schadstoffbeseitigung im Zuge 
der Projektentwicklung ist von einer deutlichen Ver besserung der Situation für das Schutzgut Bo- 
den auszugehen.  
Nach aktuellem Stand werden im Zuge der Maßnahme fo lgende kontaminierte Bodenmassen ver- 
wertet bzw. beseitigt:

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Abbildung  31: Zusammenfassung zum geschätzten Sanierungsbedarf  
(Quelle: Wood, 2019) 
 
Anlagebedingte Auswirkungen 
Anlagebedingt ist nach Umsetzung der Bauleitplanung  mit einer reduzierten, aber dennoch dauer- 
haften Versiegelung auf 50 % des Geltungsbereichs z u rechnen. Dies bedingt eine weitgehende 
Unterbrechung natürlicher Luft-Boden-Wasser-Austaus chvorgänge, den dauerhaften Verlust von 
natürlichen Bodenfunktionen (Puffer-, Filter- und W asserspeicherfunktionen) und eine deutliche 
Reduktion der Lebensraumfunktionen in den Bereichen der Gebäude, Wegeverbindungen und wei- 
teren baulichen Anlagen.  
In den neu entstehenden Grün- und Grundstücksfreifl ächen entstehen in Zukunft wieder Sekun- 
därböden, welche verschiedene Bodenfunktionen erfül len werden. Aufgrund des großen unversie- 
gelten Flächenanteils von 50 % des Plangebiets und insbesondere durch die Zunahme dieser Flä- 
chen, ist diese Wirkung als sehr positiv für das Schutzgut anzusehen. Die planungsrechtlich fixierte 
Dachbegrünung auf den Neubauten übt zusätzlich eine n Positiveffekt aus, da auch diese Vegeta- 
tionsflächen gewisse Bodenfunktionen (Lebensraum- und Wasserspeicherfunktionen) übernehmen 
können. 
Betriebsbedingte Auswirkungen 
Bei einer umweltschonenden Wohnnutzung, Pflege der Gartenanlagen und sonstigen Nutzungen, 
sind keine erheblichen betriebsbedingten Auswirkungen auf die neu entstehenden Sekundärböden 
zu erwarten.

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Tab. 26: Zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut 
Boden   
Wirkfaktor Auswirkung Bewertung  
Baubedingt 
 Baufeldräumung 
 Baustelleneinrichtung 
 Einsatz von Baumaschinen 
 Oberbodenabtrag 
 Bodenaushub 
 Verlust von Sekundärböden 
 Dauerhafte und temporäre Verdichtung 
 Dauerhafte und temporäre Versiege- 
lung 
negativ  
 Entsiegelung 
 Oberbodenauftrag 
 Herstellung von Grundstücksfrei- 
flächen / Grünflächen 
 Gestaltung einer Parkanlage 
 Erhalt von Waldflächen 
 Evtl. Beseitigung / Sanierung von 
Bodenverunreinigungen / Schad- 
stoffbelastung 
 Reduzierung des Versiegelungsgrades 
 Soweit möglich Wiederverwendung 
vorhandenen Oberbodens 
 Wiederherstellung der Bodenfunktionen 
auf Grundstücksfrei-/Grünflächen 
 Beseitigung von / ordnungsgemäßer 
Umgang mit verunreinigten oder belas- 
teten Böden 
positiv 
Anlagebedingt  
 Vorrangig dem Wohnen dienende 
Gebäude 
 Straßen, Wege, Zufahrten sowie 
Platzflächen 
 Dauerhafte Bodenversiegelung 
 Verlust / Minderung von Bodenfunktio- 
nen (Filter-, Puffer- und Wasserspei- 
cherfunktion) 
 Reduktion der Lebensraumfunktion 
negativ  
 Grünflächen mit Bodenanschluss 
 extensive Dachbegrünung (Ge- 
bäude)  
 Herstellung sekundärer Böden mit Bo- 
denfunktion 
 Wiederherstellung von Substratschich- 
ten, die teilweise Bodenfunktionen erfül- 
len können (Wasserspeicherung, Ver- 
dunstung, Standort für Vegetation) 
positiv  
Betriebsbedingt 
 Nutzung von Grün- und Freiflächen 
im Wohnungsumfeld 
 keine Auswirkungen bei umweltscho- 
nender Nutzung und Pflege der Grünflä- 
chen 
neutral  
 
Bewertung  
Aufgrund der im Geltungsbereich vorliegenden bereit s stark beeinträchtigten Böden und da keine 
seltenen oder gefährdeten Bodentypen bzw. ertragreichen Böden betroffen sind, können die durch 
die Planung verursachten Beeinträchtigungen bzw. Belastungen des Schutzguts Boden grundsätz- 
lich stark relativiert werden. Der momentane Versie gelungsgrad (prozentualer Anteil aller versie- 
gelten und überbauten Flächen) im Geltungsbereich liegt bei ca. 58 %. Bezogen auf den gesamten 
Geltungsbereich wird zukünftig ein Versiegelungsgra d von 50 % erreicht. Durch die Reduzierung 
des Versiegelungsgrades um 8 % ist eine Aufwertung für das Schutzgut Boden gegeb en. Zudem 
kann die Vorgabe zur extensiven Dachbegrünung, womit eine Verringerung des Anteils an Flächen 
ohne Bodenfunktion einhergeht, als zusätzliche Minimierungsmaßnahme angesehen werden. 
Mit dem Projekt ist die Wiedernutzbarmachung einer bereits in erheblichem Umfang baulich bean- 
spruchten Fläche verbunden, womit die Neubeanspruchung natürlicher Böden an anderer Stelle im 
Stadtgebiet vermieden werden kann. Damit wird dem G rundsatz des § 1a Abs. 2 BauGB zum

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sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden entsprochen.  
Insgesamt ist festzustellen, dass mit der Planung a llenfalls kleinräumige Eingriffe in das Schutzgut 
Boden verbunden sind, die jedoch durch die durchaus erhebliche Flächenentsiegelung (ca. 2,5 ha) 
mehr als kompensiert werden. Darüber hinaus geht mi t der geplanten Umnutzung die Beseitigung 
von schädlichen Bodenverunreinigungen einher, was zusätzlich sehr positiv zu bewerten ist. 
8.3 Prognose zum Schutzgut Wasser 
Geplante Oberflächenentwässerung 
„Aus ökologischen Gründen und auf Grund fehlender A bflusskapazitäten im vorhandenen öffentli- 
chen Mischwasser-Kanalnetz der Stadt Darmstadt soll  keine direkte Einleitung von Regenwasser 
in das öffentliche Mischwassernetz erfolgen. … Das anfallende Niederschlagswasser der Baufel- 
der ist auf diesen direkt zu versickern. Die Niederschlagswässer der Verkehrsflächen sowie ein fik- 
tiver Überlauf aus den Baufeldern werden ökologisch  sinnvoll sowohl dezentral über Grünflächen, 
Baumbeete wie auch in sechs zentralen Sickerbecken versickert. Die Notüberläufe werden breit- 
flächig in den angrenzenden Wald entlassen.“ (Weber -Ingenieure, 2020, S. 41). Aufgrund der tlw. 
und für eine vollständige Versickerung des 5-jährli chen Niederschlags zu geringen Durchlässig- 
keitsbeiwerte, werden vorhandene Rückhalteräume in das Entwässerungskonzept einbezogen. 
Auswirkungen auf den Wasserhaushalt 
Mit Umsetzung der Planung einschließlich der erford erlichen Verkehrsflächen, Zuwegungen, Stell- 
plätzen und der Straßenbahntrasse wird es zu neuen Bodenversiegelungen auf bislang unversie- 
gelten Flächen kommen, was zu kleinräumigen Unterbr echungen des Wasserkreislaufes führt. 
Gleichzeitig werden im Gegenzug bislang versiegelte  oder bebaute Bereiche großflächig entsie- 
gelt. Somit wird es durch die Baumaßnahmen auch zu räumlichen Verschiebungen von versiegel- 
ten bzw. überbauten Flächen und bislang nicht versi egelten Flächen kommen. Durch die Umset- 
zung des Bebauungsplans ergeben sich hieraus aber k eine zusätzlichen Belastungen für den na- 
türlichen Wasserkreislauf, da sich der Versiegelung sgrad um ca. 8 % (von 58 % auf 50 %) verrin- 
gert.  
Auch die geplante ökologische Gebietsentwässerung ist sehr positiv zu werten. Im Zusammenspiel 
von Grün- bzw. Freiflächen und dezentraler bzw. ört licher Versickerung ist von einer deutlichen 
Verbesserung für den Wasserhaushalt auszugehen. Dur ch die im Rahmen der Projektumsetzung 
erfolgende Beseitigung von Bodenverunreinigungen bereits im Rahmen der Baufeldräumung ergibt 
sich darüber hinaus eine Minimierung bzw. Beseitigu ng von potentiellen Risiken für das Grund- 
wasser. 
Während der Bauphase kann es unsystematisch im gesa mten Gebiet zu witterungsbedingt zulau- 
fendem Schicht- und Stauwasser kommen, was ggf. ein e Wasserhaltung erforderlich macht, um 
Tagwässer zu sammeln und abzuleiten (Weber-Ingenieu re, 2020). Die damit verbundenen Wir- 
kungen auf den Wasserhaushalt sind jedoch allenfall s temporär und insgesamt zu vernachlässi- 
gen. 
Betriebsbedingte Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sind in Bezug auf die zukünftige Gebiets- 
nutzung nicht erkennbar. 
Bewertung 
Der Verlust hydrologisch wirksamer Flächen durch Be bauung und Oberflächenversiegelung kann 
durch Verringerung des Versiegelungsgrades, Begrünu ng der Dachflächen, die Ausbildung versi- 
ckerungsfähiger Flächenbefestigungen, die Herstellu ng von Grünflächen mit Bodenanschluss, die 
Herstellung von dezentralen bzw. örtlichen Versicke rungsanlagen wesentlich minimiert bzw. aus- 
geglichen werden. Bei Umsetzung des geplanten Entwässerungskonzepts ist insgesamt mit keinen 
negativen Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu  rechnen, vielmehr kann sowohl qualitativ 
wie auch quantitativ von einer deutlichen Verbesserung der Situation ausgegangen werden. 
Eine Beeinflussung von umliegenden Oberflächengewässern ist auszuschließen.

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8.4 Prognose zum Schutzgut Klima  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Kli magutachten bzw. eine klimaökologische 
Analyse mit dem Ziel, „die thermischen / bioklimati schen und strömungsdynamischen Folgeer- 
scheinungen der geplanten städtebaulichen Neuordnun g auf dem Konversionsgelände zu analy- 
sieren und zu bewerten“, erstellt (ÖKOPLANA, 2019, S. 2). Insofern umfasst die nachfolgende 
Prognose im Wesentlichen nur eine Zusammenfassung d er dortigen Untersuchungsergebnisse. 
Details sind dem Gutachten selbst zu entnehmen. 
Anlagebedingte Auswirkungen 
„Die Ergebnisse der mesoskaligen Modellrechnungen zu den lokalen nächtlichen Kaltluftbewegun- 
gen zeigen, dass mit potenzieller Realisierung des städtebaulichen Strukturkonzepts einerseits die 
örtliche Oberflächenrauigkeit der Bebauung zunimmt,  andererseits neue Kaltluftzugbahnen (z.B. 
die zentrale Landschaftstreppe) geschaffen und die Grünstrukturen bzgl. der Kaltluftentstehung op- 
timiert werden. Während es in den neugeschaffenen o ffenen Blockbereichen zu kleinräumigen, 
gebäudebedingten Kaltluftstau- und Windschatteneffe kten kommt, bilden die neuen strömungspa- 
rallelen Grünzonen und Straßen/Wege Leitbahnen mit intensivierter Kaltluftströmung“ (ÖKOPLA- 
NA, 2019, S. 17). 
Durch die geplante bauliche Entwicklung geht auf de r einen Seite und bereichsweise zwar thermi- 
sches Grundpotenzial verloren, andererseits werden großflächig neue klimaökologisch wirksame 
Ausgleichsflächen in Form von Grün- und Freiflächen (z.B. Landschaftstreppe, Nachbarschaftsgär- 
ten, Grundstücksfreiflächen, extensive Dachbegrünung) geschaffen, welche sich im Gegensatz zur 
aktuellen Situation (großflächige Asphaltflächen) in deutlich geringerem Maße aufheizen (vgl. Abb. 
32 und 33). Die neu gestalteten Grün- und Freifläch en bilden neue Frischluftkorridore, über die 
Hangkaltluft in die Bebauung einziehen und thermische Belastungen, besonders in Tropennächten, 
wirksam abgemildert werden.  
 
  
 
(Quelle: ÖKO- 
PLANA, 2019) 
 
Abbildung 32: Ist-Zustand - Ergebnis- 
se mikroskaliger Klimasimulationen - 
Lufttemperatur (2 m ü.G.) an einem 
heißen Sommertag mit schwacher süd- 
südwestlicher Luftströmung (2.0 m/s, 
10 m ü.G.), 14:00 Uhr 
Abbildung 33: Plan-Zustand - Ergeb- 
nisse mikroskaliger Klimasimulationen 
- Lufttemperatur (2 m ü.G.) an einem 
heißen Sommertag mit schwacher 
südsüdwestlicher Luftströmung (2.0 
m/s, 10 m ü.G.), 14:00 Uhr   
Die städtebauliche Grundstruktur des Gebiets beding t günstige Belüftungsverhältnisse im geplan- 
ten neuen Stadtquartier, strömungsparallele Straßen  / Wege sowie größere Platzstrukturen (z.B. 
Quartiers-Carré) bilden zusätzliche Ventilationsflächen.

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Mit der Festsetzung gebäudegebundener, aber dennoch  klimatisch wirksamer Maßnahmen (ex- 
tensive Dachbegrünung, Fassadenbegrünung) können lo kale Negativwirkungen, wie Überwär- 
mung, geringe Luftfeuchtigkeit oder nächtliche Wärm eabstrahlung, abgemildert werden. Auch die 
Vorgaben zum Erhalt und zur Neuanpflanzung von Bäumen stellen einen wichtigen Faktor zur Ver- 
ringerung von Erwärmung und zur Verbesserung der Lu fthygiene (Bindung von Feinstaub, Erhö- 
hung der Luftfeuchtigkeit) dar.  
Für das Planungsumfeld sind keine nennenswerten Veränderungen der Lufttemperaturverhältnisse 
gegenüber dem Ist-Zustand zu erwarten. Die am nördl ichen und südlichen Rand des Entwick- 
lungsgebiets gelegenen Grünflächen bilden „wirksame  Pufferflächen, über denen kleinräumige 
thermische Zusatzbelastungen aufgefangen werden können“ (ÖKOPLANA, 2019, S. 26). 
Während der Bauphase sowie nach Herstellung des neu en Stadtquartiers („Betriebsphase“) sind 
keine relevanten bau- oder betriebsbedingten Wirkungen auf das Klima anzunehmen. 
Bewertung 
Insgesamt lässt das städtebauliche Strukturkonzept „keine klimaökologischen Negativeffekte er- 
warten, die einer Realisierung entgegenstehen. Unve rmeidbare Beeinträchtigungen, die sich aus 
dem Projekt ergeben, können durch grünordnerische /  bauliche Maßnahmen derart aufgefangen 
werden, dass es im Planungsgebiet zu keinen großflä chigen klimaökologischen Negativeffekten 
(z.B. starke Überwärmung am Tag, reduzierte nächtli che Abkühlung, Luftstagnation) kommt. Im 
Planungsumfeld ist keine nennenswerte Klimamodifika tion zu bestimmen.“ (ÖKOPLANA, 2019, S. 
38) 
8.5 Prognose zum Schutzgut Biotope, Flora, Fauna un d Biologische Vielfalt 
Biotope 
Mit der Umsetzung der Planung kommt es in einem erheblichen Teil des Geltungsbereichs zu einer 
wesentlichen Veränderung der bisherigen Lebensraumv erhältnisse. Hiervon betroffen sind haupt- 
sächlich urbane Lebensräume, wie die bisherigen Bau felder und die großen versiegelten Flächen, 
wobei letztere im Zuge der jahrelangen Sukzessionsp rozesse eine gewisse Wertsteigerung erfah- 
ren haben. Diese Bereiche werden im Zuge der Baufel dfreimachung für die baulichen Entwick- 
lungsmaßnahmen nahezu vollständig beseitigt, was vo r dem Hintergrund der angestrebten Folge- 
nutzung des ehemaligen Kasernengeländes zwangsläufig erforderlich ist. 
Die beiden festgestellten Lebensraumtypen nach Anha ng I der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) Wald- 
meister-Buchwald (Natura 2000-Code 9130) und Sandra sen auf offenen Binnendünen (Natura 
2000-Code 2330), detaillierte Beschreibungen bzw. B ewertungen sind dem „Abschlussbericht zur 
Biotoptypen- und Baumkartierung“ (PGNU, 2017) zu en tnehmen, sind aufgrund ihrer hohen Wer- 
tigkeit und des hohen Gefährdungsgrades als planung srelevant zu betrachten. Außerdem sind 
gemäß Art. 6 der FFH-Richtlinie Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume zu vermeiden.  
Insgesamt ergeben sich in Bezug auf die besonders w ertgebenden Biotope (v.a. Sandtrockenra- 
sen- LRT 2230, FFH Anhang I und §30 BNatSchG, Waldm eister-Buchenwald - LRT 9130, FFH 
Anhang I sowie die anderen Waldbestände) bei quanti tativer Betrachtung vergleichsweise geringe 
Betroffenheiten (siehe Tab. 27), da diese, bezogen auf den Geltungsbereich, einen Flächenanteil 
von nur ca. 9 % einnehmen und in der städtebauliche n Rahmenplanung in erheblichem Umfang 
berücksichtigt und erhalten werden konnten.  
Die notwendige Inanspruchnahme von Flächen für die Baustelleneinrichtung bedingt im Regelfall 
keine zusätzlichen baubedingten Eingriffe, da hierf ür entweder ehemals bereits bebau- 
te/versiegelte Flächen genutzt, oder auch Bereiche der zukünftigen Baufelder verwendet werden 
können.

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 76  Schaper   Kappes   Habermann 
 
Tab. 27: Quantifizierung der betroffenen wertgebenden Biotoptypen  
Nutzungs-/Biotoptyp  
nach KV 
Wert- 
punkte  
je m² * 
Fläche 
Bestand 
[m²] 
Fläche Planung [m²] Veränderung 
in 
Erhalt  Ergänzung  m²  % 
Waldmeister-Buchenwald 
(LRT 9130) (01.112) 64 8.913 7.204 268 - 1.709 -19,2 
Buchenmischwälder 
(01.114) 41 720 191 398 - 529 - 73,5 
Eichenmischwälder 
(01.122) 41 19.319 17.753 673 - 1.566 - 8,1 
Sandtrockenrasen (LRT 
2330, §30-Biotop) (06.400) 69 537 537 0 0 0 
Summen  29.489 27.024 1.339 - 3.804 - 12,9 
* Die Wertpunkteeinstufung wurde aus der Biotoptypen- und Baumkartierung (PGNU, 2017) übernommen. 
Wesentlich in diesem Zusammenhang sind außerdem die  Auswirkungen des Vorhabens auf den 
Baumbestand. Von den 520 als erhaltungs- bzw. besonders erhaltungswürdig bewerteten Bäumen 
entfällt eine ganze Reihe, da sie der erforderlichen Erschließung zum Opfer fallen oder die Bebau- 
barkeit der Baufelder unverhältnismäßig einschränke n. Von den besonders prägenden und wert- 
gebenden Bäumen werden 172 planungsrechtlich gesich ert bzw. berücksichtigt. Dies bedeutet je- 
doch nicht, dass alle anderen Bäume entfallen bzw. beseitigt werden. Die Festsetzungen sind so 
definiert, dass Bestandsbäume auf die Pflanzbindung  bzw. zu tätigende Neuanpflanzungen ange- 
rechnet werden können. Unabhängig davon unterliegen  die meisten der Bäume aufgrund Ihrer 
Größe der Baumschutzsatzung der Stadt Darmstadt, so  dass deren Beseitigung beantragt und 
auch kompensiert werden muss. 
Im Gegenzug werden insgesamt 668 Baumneuanpflanzung en festgesetzt, so dass sich in der ab- 
soluten Zahl sogar eine Erhöhung ergibt. Die durch einen adäquaten Baumbestand erreichbaren 
ökologischen Positivfunktionen können allerdings aufgrund der erforderlichen Entwicklungszeit von 
Neuanpflanzungen nicht kurzfristig wirken. 
Nach Abschluss der Quartiersentwicklung und insbeso ndere nach Herstellung von z.T. großflächi- 
gen öffentlichen Grünflächen (52.233 m²), Maßnahmen flächen (45.404 m²), Waldflächen (17.803 
m²) sowie von Grün- bzw. Freiflächen mit Bodenansch luss (58.400 m² Grundstücksfreifläche) im 
Bereich privater Grundstücke, öffentlicher Verkehrsflächen und Flächen für den Gemeinbedarf, er- 
gänzt um Dach- und Fassadenbegrünung, kann der Gelt ungsbereich auch zukünftig in einem ähn- 
lichen Umfang wie bisher Lebensraumfunktionen erfüllen.  
Durch die zukünftige Nutzung v.a. für Wohnzwecke un d die damit verbundene permanente Anwe- 
senheit von Menschen werden diese Strukturen jedoch  einem erheblichen Störungspotential aus- 
gesetzt sein. Dies ist vor dem Hintergrund der Ruhephase seit Abzug der Amerikaner durchaus als 
erheblich zu werten.  
Im Zuge der Planung werden Flächen und Maßnahmen definiert, die der gezielten Entwicklung hö- 
herwertigerer Strukturen dienen sollen. Hierbei sin d insbesondere die aus Artenschutzgründen zu 
entwickelnden Maßnahmenflächen (45.404 m²) im Norde n, Süden und in der Landschaftstreppe 
sowie die Waldflächen (17.803 m²) zu nennen. Auch i n die Landschaftstreppe werden neben gärt- 
nerisch gepflegten Anlagen naturnahe Bereiche, wie extensive Wiesenflächen, spezielle Lebens- 
raumstrukturen für besondere Artenvorkommen, Trocke nmauern/Gabionen, Obsthaine, Waldrand- 
zonen sowie die Anpflanzung standortgerechter Laubgehölze, geschaffen.

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Flora 
Mit der Entwicklung des ehemaligen Militärgeländes ist eine umfassende Neugestaltung der Frei- 
raumsituation verbunden. Mit der Umstrukturierung d es Geländes geht, neben dem unmittelbaren 
Lebensraumverlust, in weiten Teilen auch eine Inten sivierung der Pflege und Unterhaltung einher. 
Im Bereich zukünftiger Baufelder und Infrastrukturanlagen sowie auch im Bereich neu zu schaffen- 
der Grünflächen ist ein weitreichender Verlust der heute vorhandenen Vegetationsbestände anzu- 
nehmen, womit entsprechende Auswirkungen auf den fl oristischen Artenbestand verbunden sein 
werden. Hierbei ist v.a. das Verschwinden von Pioni erarten zu erwarten, da auf die heute vorhan- 
denen Brachestadien spezialisierte Arten ausfallen und sich stattdessen an gärtnerische Anlagen 
wie Hausgartenflächen bzw. Grünflächen angepasste Pflanzen ansiedeln werden.  
Für die geplante Gebietsentwicklung ist zunächst davon auszugehen, dass die Standorte der elf im 
Gebiet erfassten und gefährdeten bzw. in der Roten Liste Deutschlands bzw. Hessens geführten 
Pflanzenarten nicht erhalten werden bleiben. Dies t rifft jedoch nicht auf die in der Sandtrockenra- 
senfläche vorkommenden Arten zu, da dieser Bereich erhalten bzw. in die Landschaftstreppe-West 
integriert werden kann. Da es sich bei den betroffe nen Arten vielfach um trockenheitsliebende Ar- 
ten handelt, deren Lebensraumansprüche mit denen de r Mauereidechse korrespondieren (warme 
und trockene Standorte mit sandigem Boden), ist es außerdem und durchaus wahrscheinlich, dass 
sich die Arten im Bereich der Eidechsen-Maßnahmenfläche halten oder etablieren können. Gerade 
für die nachgewiesenen Arten der Sandtrockenrasen ( z.B. Nelken-Schmielenhafer Aira caryophyl- 
lea ), die sich auf anthropogenen Sekundärstandorten au fgrund nährstoffarmer und durchlässiger 
Substrate im Geltungsbereich etablieren konnten, können im Zuge der Entwicklung naturnaher Be- 
reiche und bei Schaffung ähnlicher Lebensraumverhäl tnisse wieder vergleichbare Strukturen ent- 
stehen, die zumindest die Neuausbildung einer ähnlich spezialisierten Flora begünstigt.  
Für Pflanzenarten der Biotoptypen Hausgärten/gärtne rische Anlagen/Freizeitgärten ergibt sich im 
Zuge der Herstellung entsprechender Lebensräume ein e Verbesserung der Situation. In Abhän- 
gigkeit zur Gestaltungsvielfalt, Nutzungs- und Pfle geintensität kann sich ggf. hierbei auch eine ge- 
wisse Vielfalt entwickeln. 
Insgesamt ist mit keiner wesentlichen Veränderung d er floristischen Artenvielfalt zu rechnen, da 
auch zukünftig und weiterhin Pionierstandorte bzw. Brachflächen im Geltungsbereich vorhanden 
sein werden und somit auch den nachgewiesenen selte neren Arten ein Wuchsstandort geboten 
werden kann. 
Fauna 
Die Umsetzung der Bauleitplanung wirkt sich v.a. üb er den Verlust von Brach-, Ruderal- und Ge- 
hölzflächen unterschiedlicher Entwicklungsstadien a uf die heute im Gebiet vorkommenden Tierar- 
ten aus. Im Gegenzug entstehen im Rahmen der Gebiet sentwicklung in größerem Umfang grün- 
geprägte Strukturen neu (größere und zusammenhängen de und auch zahlreiche kleinere öffentli- 
che Grünflächen, private Grün- und Freiflächen, Dac h- und Fassadenbegrünungen, Straßenbe- 
gleitgrün u. ä.), die von entsprechend an den mensc hlichen Siedlungsbereich angepassten Tierar- 
ten besiedelt werden können. Durch Vorgaben zur Ausbildung von Einfriedungen wird die Gebiets- 
durchlässigkeit für Kleintiere gesichert. Außerdem werden auch größere Bereiche artenschutz- 
rechtlichen Belangen gewidmet. Hier sind v. a. Maßn ahmen- und Waldflächen zu nennen, die den 
im Gebiet vorkommenden und wertgebenden Tierarten a uch weiterhin ein mindestens ausreichen- 
des Lebensraumangebot sichern sollen. Auch werden d urch gezielte Hilfsmaßnahmen an Gebäu- 
den für entsprechend spezialisierte Arten geeignete Habitatstrukturen planungsrechtlich gesichert. 
Mit der Wiederbesiedlung bzw. durch den allgemeinen  Betrieb des Wohngebiets und der damit 
einhergehenden permanenten Anwesenheit von Menschen , Hunden und Katzen ergibt sich zu- 
künftig ein erhöhtes Störpotenzial für empfindliche Arten.  
Für die artenschutzrechtlich besonders relevanten A rten aus den Artengruppen Fledermäuse, Vö- 
gel (insbesondere Mauersegler), Reptilien (Mauer- u nd Zauneidechse) und Insekten (v.a. Held- 
bock, sowie Tagfalter und Heuschrecken), wurde eine  spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 78  Schaper   Kappes   Habermann 
durchgeführt und spezielle Maßnahmen definiert, um eine Schädigung oder erhebliche Störung 
von besonders wertgebenden Arten zu vermeiden (sieh e Tab. 28 und Kap. 10 Artenschutzrechtli- 
che Belange sowie Artenschutzrechtlicher Fachbeitra g im Rahmen der geplanten Bebauung der 
ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung, PGNU, 2019).  
 
Tab. 28:  Zusammenstellung besonderer Vermeidungs- und Ausgl eichsmaßnahmen (Quelle: 
PGNU, 2019)

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 79  Schaper   Kappes   Habermann 
Bewertung 
Durch Umsetzung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz und Erhalt von wert- 
gebenden Tierarten sowie der Festsetzungen zum Erha lt bzw. zur Entwicklung besonders schutz- 
und erhaltungswürdiger Biotoptypen einschließlich e ines relativ großen Anteils des wertvollen 
Baumbestands bleibt ein erheblicher Anteil des ursprünglichen Lebensraumangebots erhalten bzw. 
es werden artspezifische Biotop- und Habitatstruktu ren neu geschaffen, um den Fortbestand des 
im Geltungsbereich nachgewiesenen Arteninventars zu sichern. Vor diesem Hintergrund sind keine 
relevanten Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt zu erwarten. 
8.6 Prognose zum Schutzgut Landschafts- und Ortsbil d 
Der Bebauungsplan zielt auf die Umsetzung der städt ebaulichen Rahmenplanung ab, wobei die 
Entwicklung der Konversionsflächen in ein neues Woh nquartier zu einer deutlichen optischen Auf- 
wertung des Areals beiträgt. Die Planung  berücksichtigt das definierte stadträumliche Leitbild (Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt, 2011)  mit Betonung der gegebenen Hanglage und der Nutzung der be- 
reits bestehenden Terrassierung . Die Grundstruktur bleibt durch den Erhalt prägender  Elemente, 
wie denkmalgeschützte Gebäude, Mauern, Straßenachse n und Bäume sichtbar. Die zulässigen 
Höhen der geplanten Bebauung orientieren sich teils an den Höhen der Bestandsgebäude. 
Die ausgeprägte Durchgrünung integriert bereits vor handene Grün- und Vegetationsflächen sowie 
die Waldränder. Die Ergänzung dieser Flächen durch teils großflächige öffentliche Grünflächen 
und zu begrünende Grundstücksfreiflächen sowie die Erhaltung möglichst vieler gebietsprägender 
Bestandsbäume sowie umfangreiche Baumneuanpflanzung en verleihen dem künftigen Ludwigs- 
höhviertel, insbesondere nach einer entsprechenden Entwicklungszeit, ein sehr grünes und vielge- 
staltiges Erscheinungsbild. Durch die planungsrecht liche Sicherung von nicht bebaubaren Rand- 
zonen, einschließlich bereichsweise bereits vorhand ener Grün- bzw. Waldflächen, bleiben das Er- 
scheinungsbild und der Charakter der Übergangsberei che gewahrt. Dies trägt insgesamt, neben 
der Lagegunst, zu einer hohen Wohnumfeldqualität bei. 
Das denkmalgeschützte Ensemble im Zentrum der ehema ligen Cambrai-Fritsch-Kaserne gliedert 
die Landschaftstreppe und wird so denkmalverträglich in die neue Gebietsentwicklung einbezogen. 
Mit der Baustruktur, der topografischen Lage und du rch die umliegenden Waldflächen bleibt der 
Eindruck eines in sich geschlossenen Areals erhalte n. Die städtebauliche Entwicklung des Gel- 
tungsbereichs lässt eine Aufwertung des Erscheinung sbilds erwarten. Durch die Aufgabe der Ka- 
sernennutzung ergibt sich eine Öffnung des Gebiets, wodurch der Bereich wieder durchlässig wird 
und nicht mehr länger als unpassierbare Zone im Sta dtgefüge wirkt. Das neue Wohngebiet wird 
durch die Weiterführung bzw. den Ringschluss der St raßenbahn und die parallele Erschließung 
samt Wegeverbindungen mit den angrenzenden Stadttei len Bessungen-Süd und Eberstadt ver- 
bunden. Damit wird das seit langem unzugängliche Ge biet der ehemaligen Cambrai-Fritsch-
Kaserne und der Jefferson-Siedlung deutlich besser in das städtische Gesamtgefüge integriert. 
Baubedingte Wirkungen (z.B. Rückbau- und Abbrucharb eiten, Ausheben von Baugruben, Aufstel- 
len von Bauzäunen, Materiallagerung sowie Einsatz v on Maschinen und Baukränen) sind aus- 
schließlich vorübergehend bzw. von temporärer Dauer und können daher vernachlässigt werden. 
Aus der zukünftigen, vorwiegend wohnbaulichen Nutzung resultieren keine Beeinträchtigungen des 
Orts- oder Landschaftsbildes. 
Bewertung 
Insgesamt kann von einer angepassten und angemessen en Neugestaltung des Ortsbildes, unter 
Einbezug/Beibehaltung wertgebender und prägender St rukturen, ausgegangen werden. Der ge- 
planten Landschaftstreppe ist zusätzlich ein identi tätsstiftender Charakter für das Quartier beizu- 
messen.  Beeinträchtigungen bzw. negative Wirkungen  auf das Orts- und Landschaftsbild sind 
nicht zu erwarten, vielmehr ist im Zuge der Konvers ionsentwicklung eine Aufwertung des Erschei- 
nungsbildes anzunehmen.

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8.7 Prognose zum Schutzgut Mensch 
Für das Schutzgut Mensch sind verschiedene Wirkfakt oren wesentlich, die teilweise eng mit den 
übrigen Schutzgütern verknüpft sind. Im Vergleich z um derzeitigen Geländezustand mit überwie- 
gend ungenutzter Gebäudesubstanz und brachliegenden Freiflächen in Verbindung mit einer nicht 
gegebenen Zugänglichkeit des Kasernengeländes, ergi bt sich durch die geplante städtebauliche 
Entwicklung eine völlig neue Bedeutung des Geltungs bereichs für den Menschen. Dies betrifft vor 
allem die zukünftig hier wohnenden Personen. Vor di esem Hintergrund bedarf es in der Wirkungs- 
prognose des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch ein schließlich gesundheitlicher Aspekte einer 
entsprechend differenzierten Betrachtung der Themen: 
 Lärm 
 Erschütterung 
 Schadstoffe (Schadstoffe im Boden und ggf. in vorh andener Bausubstanz) 
 Bioklima 
 Freizeit und Erholung 
Für den derzeit als Flüchtlingsunterkunft genutzten  Bereich der Jefferson-Siedlung ist keine den 
Menschen bzw. die dortigen Bewohner belastende Umwe ltsituation gegeben (Lage abseits von 
lärmbelasteten Verkehrsachsen, keine Bodenverunreinigungen). 
Baubedingte Auswirkungen 
Im Rahmen der Baumaßnahmen können temporär Lärm-, S taub- und Abgasbelastungen durch 
Baufahrzeuge, Bautätigkeiten sowie durch Zuliefer- und Entsorgungsverkehr verursacht werden. 
Für die angrenzenden Wohngebiete von Eberstadt und Bessungen-Süd werden hierbei keine er- 
heblichen Beeinträchtigungen erwartet, da die dorti gen Siedlungsbereiche ausreichend entfernt 
liegen und zusätzlich Wald- bzw. Grünflächen einen Puffer bilden. Allerdings sind die aktuell in der 
Jefferson-Siedlung untergebrachten Menschen in Abhängigkeit zur Lage der Bautätigkeiten stärker 
betroffen. Störende baubedingte Beeinträchtigungen sind unvermeidlich, jedoch meist nur tempo- 
rär wirksam und beschränken sich auf werktägliche Arbeitszeiten. Im Bedarfsfall können die Belas- 
tungen durch technische und organisatorische Maßnah men in gewissem Umfang abgemindert 
werden.  
 Lärm 
Die geplante durch den Geltungsbereich hindurchführ ende Verlängerung der Straßenbahnlinie 3 
zwischen Ludwigshöhstraße und Heidelberger Straße i st Gegenstand eines eigenständigen Plan- 
feststellungsverfahrens. Gleichwohl wurden die dadu rch zu erwartenden Schienenverkehrs- 
lärmeinwirkungen schalltechnisch untersucht. „Hierb ei ist zu beachten, dass die Schallausbrei- 
tungsrechnungen ohne Berücksichtigung der Gebäudeab schirmung erfolgten (freie Schallausbrei- 
tung, "Worst-Case"). Durch die abschirmende Wirkung der bestehenden und zukünftigen Gebäude 
sind in den von den relevanten Verkehrswegen abgewa ndten Bereichen z. T. deutlich niedrigere 
Lärmpegel zu erwarten“ (Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft, 2020, S. 22). 
Entlang der Straßenbahntrasse wird im Tagzeitraum d er maßgebliche Orientierungswert der DIN 
18005 für allgemeine Wohngebiete (WA) von tags 55 d B(A) um bis zu ca. 17 dB(A) und in den ur- 
banen Gebieten (MU), für die hilfsweise der Immissi onsgrenzwert für Misch-, Kern- bzw. Dorfge- 
biete von tags 64 dB(A) herangezogen wurde, um bis zu 10 dB(A) überschritten. „Die Schwelle der 
Gesundheitsgefährdung von tags 70 dB(A) wird auf üb erbaubaren Flächen lediglich im Südosten 
des Gebiets WA A12 überschritten. Die Überschreitung der 70 dB(A)-Schwelle im Gebiet MU 2 fin- 
det außerhalb der überbaubaren Fläche statt. In den  von der Straßenbahntrasse weiter entfernt 
gelegenen Bereichen - ab ca. der ‚2. Reihe‘ - sind die o. g. maßgeblichen Tag-Orientierungswerte 
überwiegend eingehalten bzw. um weniger als 5 dB(A)  überschritten. Somit sind im überwiegen- 
den Teil des Plangebietes auch die Außenwohnbereich e (z. B. Terrassen, Balkone, Gärten, Flä- 
chen für Sport- und Spielanlagen, Landschaftstreppe ) ausreichend vor Verkehrslärmeinwirkungen 
geschützt.  
Auf der Fläche des Bildungscampus ist der hierfür a ls Anhalt zu Grunde gelegte Tag-
8.7.1

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Orientierungswert der DIN 18005 /1/ für allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 dB(A) entlang der 
Straßenbahntrasse um bis zu ca. 9 dB(A) überschritt en, entlang der Haupterschließungsstraßen 
um bis zu ca. 3 dB(A) überschritten.  
Entlang der Haupterschließungsstraßen (ohne Straßen bahntrasse) ist in den allgemeinen Wohn- 
gebieten (WA) der maßgebliche Tag-Orientierungswert  … von 55 dB(A) überwiegend eingehalten 
bzw. um weniger als 5 dB(A) überschritten, in den u rbanen Gebieten (MU) der maßgebliche Tag-
Orientierungswert von 63 dB(A) eingehalten.“ (Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft, 2020) 
Im ebenfalls betrachteten Nachtzeitraum wird entlan g der Straßenbahnlinie der Orientierungswert 
für Allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) um bis zu c a. 22 dB(A) überschritten. In den urbanen 
Gebieten (MU) wird der maßgebliche Nacht-Orientieru ngswert von 50 dB(A) um bis zu ca. 17 
dB(A) überschritten. „Die Schwelle der Gesundheitsg efährdung von nachts 60 dB(A) wird auf 
überbaubaren Flächen in den Gebieten MU 1, MU 2, MU  3, WA A10, WA B1, WA B3 und WA A12 
teilweise überschritten. Die Überschreitung der 60 dB(A)-Schwelle in den Gebieten WA A9, WA 
A11 und WA D1 findet außerhalb der überbaubaren Fläche statt. …   
Entlang der Haupterschließungsstraßen (ohne Straßen bahntrasse) ist in den allgemeinen Wohn- 
gebieten (WA) der maßgebliche Nacht-Orientierungswert "Verkehr" … von 45 dB(A) um bis zu ca. 
8 dB(A) überschritten, in den urbanen Gebieten (MU)  der maßgebliche Nacht-Orientierungswert 
von 50 dB(A) um bis zu ca. 5 dB(A) überschritten.  
Für den Fall der freien Schallausbreitung ist im Pl angebiet auch abseits der o. g. Verkehrswege in 
den allgemeinen Wohngebieten der Nacht-Orientierung swert "Verkehr" von 45 dB(A) um mindes- 
tens 2 dB(A) überschritten, in den urbanen Gebieten  (MU) der Nacht-Orientierungswert von 50 
dB(A) um mindestens 1 dB(A) überschritten.“ (Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft, 2020, S. 23-24) 
  
 
Abbildung 34: Beurteilungspegel 
„Verkehr“ tags Immissionshöhe 4 m üG 
 
 
Abbildung 35: Beurteilungspegel 
„Verkehr“ nachts Immissionshöhe 4 m 
üG

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(Quelle: Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft, 2020)   
Vor dem Hintergrund der festgestellten Orientierung swertüberschreitungen bedarf es bereits auf 
Bebauungsplanebene einer Konfliktbewältigung zum Sc hallschutz. Entsprechend werden Schall- 
schutzmaßnahmen planungsrechtlich verankert: 
 Festsetzung maßgeblicher Außenlärmpegel (erforderl icher Schallschutznachweis gegen 
Außenlärm schutzbedürftiger Aufenthaltsräume 
 Anforderungen an die Außenbauteile schutzbedürftig er Räume 
 Festsetzung zu schalldämmenden Lüftungseinrichtung en für Schlaf- und Kinderzimmer 
 Vorgaben für die Grundrissorientierung bzgl. schut zbedürftiger Räume 
 Festsetzung zur Zulässigkeit von Außenwohnräumen 
Darüber hinaus werden aus Sicht des Schallimmission sschutzes Hinweise zum Jugendzentrum 
(Veranstaltungsräume und Freiflächen von benachbart er Wohnbebauung abwenden), zur Sport- 
halle des Bildungscampus (Einhaltung der Sportanlag enlärmschutzverordnung), zur Fläche für 
Sport- und Spielanlagen (Beachtung der Freizeitlärm richtlinie) gegeben, die auf Vorhabenebene 
bzw. bei der Nutzung / im Betrieb zu beachten sind. 
Für die vorgesehenen Garagengebäude und die geplant e Energiezentrale sind ggf. erforderliche 
Schallschutzmaßnahmen im Zuge der Baugenehmigungsverfahren zu ermitteln. Hier kann z.B. ei- 
ne Fassadenverkleidung bzw. der Einbau von Schalldä mpfern erforderlich werden, um die Vorga- 
ben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm  (TA Lärm) einzuhalten. Mögliche weitere 
empfohlene Maßnahmen sind die ausreichend raue Ausf ührung der Verkehrsflächen der Quar- 
tiersgaragen, um Reifen-Quietschgeräusche bei Kurve nfahrten mit geringer Geschwindigkeit zu 
verhindern, die elastische Lagerung bzw. feste Vers chraubung von Bodenabläufen (z.B. Gitterros- 
te) im Bereich von Verkehrsflächen der Quartiersgar agen, um Klappergeräusche beim Überfahren 
zu verhindern. Auch müssen Torantriebe der Quartiersgaragen die Anforderungen der TA Lärm an 
den Schallimmissionsschutz für allgemeine Wohngebiete einhalten.  
 Erschütterungen 
Trotz des eigenständigen Planfeststellungsverfahrens für die geplante und durch den Geltungsbe- 
reich hindurchführende Straßenbahnführung wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens S 
26 „Ludwigshöhviertel“ eine „Erschütterungstechnisc he Untersuchung“ durchgeführt 
(KREBS+KIEFER FRITZ AG, 2020). Geprüft wurde, ob mö gliche Konflikte aus Erschütterungen 
und sekundären Luftschall durch den Straßenbahnbetrieb in den Gebäuden innerhalb des Plange- 
biets bzw. für den Menschen zu erwarten sind. Die n achfolgende Prognose umfasst im Wesentli- 
chen nur eine Zusammenfassung der dortigen Untersuc hungsergebnisse. Details sind dem Gut- 
achten selbst zu entnehmen. 
Die Erschütterungs- sowie die sekundären Luftschall immissionen wurden für die an der geplanten 
Straßenbahnlinie nächstgelegenen Gebäude entsprechend dem Entwurf des Bebauungsplans be- 
rechnet. Die Berechnungen wurden „gemäß den Anforde rungen der DIN 4150-02, Tabelle 1 bzw. 
der 24. BImSchV beurteilt“ (KREBS+KIEFER FRITZ AG, 2020, siehe S. 5). 
Insgesamt wurden drei Erschütterungssituationen betrachtet: 
1) gerader Teilabschnitt mit minimalem Abstand (r ≥  7 m) zu schutzwürdigen Nutzungen im 
allgemeinen Wohngebiet (WA), 
2) kurviger Teilabschnitt mit minimalem Abstand (r ≥ 12 m) zu schutzwürdigen Nutzungen im 
urbanen Gebiet (MU), 
3) kurviger Teilabschnitt mit minimalem Abstand (r ≥ 5,5 m) zu schutzwürdigen Nutzungen im 
allgemeinen Wohngebiet (WA). 
Wie in Abbildung 36 erkennbar, sind in den geraden Teilabschnitten (Erschütterungssituation 1) 
keine Schutzmaßnahmen erforderlich, da „innerhalb d er festgelegten Korridorbreiten die Anforde- 
rungen nach Maßgabe der DIN 4150-02 erfüllt“ werden . Für die geprüften Erschütterungssituatio- 
8.7.2

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 83  Schaper   Kappes   Habermann 
nen 2 und 3 können für die schutzwürdigen Nutzungen im urbanen Gebiet und allgemeinen Wohn- 
gebiet innerhalb der Korridorbreiten von 12 m (MU) bzw. 5,5 m (WA) mögliche Konfliktpotentiale 
infolge der schienenverkehrsinduzierten Erschütteru ngsimmissionen jedoch nicht ausgeschlossen 
werden (KREBS+KIEFER FRITZ AG, 2020, siehe S. 17ff) . Dies bedeutet, dass innerhalb der Kor- 
ridorbreiten die Anhaltswerte der DIN 4150-02 Tabel le 1, welche bei städtebaulichen Planungen 
anzuwenden sind, sowohl im Tag- als auch im Nachtzeitraum überschritten werden. 
 
 
 
Abbildung 36: Übersichtslageplan zur Maßnahmenerforderlichkeit gegen Erschütterung  
- blaue Abschnitte: keine Maßnahmen erforderlich 
- gelbe und rote Abschnitte: Maßnahmen erforderlich 
LMFS: leichtes Masse-Feder-System 
(Quelle: Krebs+Kiefer Fritz AG, 2020)

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
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Unter der Berücksichtigung der gutachterlichen Empf ehlung, an den zu errichtenden Gleisanlagen 
bauliche Schutzmaßnahmen für die dargestellten Korridorbreiten vorzusehen (z.B. leichtes Masse-
Feder-System im Oberbau der Gleise) können mögliche  Konfliktpotentiale in Bezug auf Erschütte- 
rungen ausgeschlossen werden (KREBS+KIEFER FRITZ AG, 2020, siehe S. 19f).  
„Ferner wird empfohlen, die Prognose im Vorfeld der  Baugenehmigungsverfahren auf Basis kon- 
kretisierter Planungen erneut zu überprüfen“ (Absti mmung /Anpassung ggf. erforderlicher Minde- 
rungsmaßnahmen). 
In Bezug auf die sekundäre Luftschallimmissionen un terschreiten die prognostizierten Pegel der 
drei untersuchten Erschütterungssituationen „die Immissionsrichtwerte sowohl am Tag- als auch im 
Nachtzeitraum für alle Geschossdeckeneigenfrequenze n sehr deutlich. Erhebliche Belästigungen 
infolge der zukünftigen sekundären Luftschallimmiss ionen sind somit nicht zu erwarten“ 
(KREBS+KIEFER FRITZ AG, 2020, siehe S. 20ff).  
Der hier zusammengefassten Erschütterungstechnischen Untersuchung lag ein Betriebsprogramm 
für die Straßenbahnlinie mit 170 Fahrten am Tag und  20 Fahrten in der Nacht zugrunde. Seitens 
HEAG mobilo wurde das Betriebsprogramm für das Jahr 2030 zwischenzeitlich auf 184 Fahrten im 
Tag- und 36 Fahrten im Nachtzeitraum erhöht. Vor di esem Hintergrund wurde eine „Erschütte- 
rungstechnische Stellungnahme zu Auswirkungen der s chienenverkehrsinduzierten Erschütte- 
rungseinwirkungen infolge der Veränderung des Betri ebsprogramms“ eingeholt. Hierdurch konnte 
bestätigt werden, „… dass die Anforderungen Norm [DIN 4150-2] unter Berücksichtigung der emp- 
fohlenen Minderungsmaßnahmen weiterhin eingehalten werden, obwohl mehr Fahrten sowohl am 
Tag als auch in der Nacht erfolgen.“ (KREBS+KIEFER, 2021) 
 Schadstoffe 
Aufgrund der im Rahmen der umwelttechnischen Erkundungen festgestellten Bodenverunreinigun- 
gen wurde ein „Konzept zur Bodensanierung im Zuge d es Gebäuderückbaus und der Oberflä- 
chenentsiegelung“ (Wood, 2019) erstellt und mittler weile auch umgesetzt. Somit kann davon aus- 
gegangen werden, dass im Zuge der Vorhabenumsetzung  die vorhandenen Bodenbelastungen 
entfernt, ordnungsgemäß entsorgt bzw. nach abfallre chtlichen Bestimmungen verwertet werden. 
Vor diesem Hintergrund verbleibt diesbezüglich für das Schutzgut Mensch keine Umweltrelevanz. 
Für den Gebäudebestand auf der ehemaligen US-Liegen schaft Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jef- 
ferson-Siedlung sind typische Gebäudeschadstoffe (z.B. asbesthaltige Baustoffe, Schwermetalle in 
Farben, PAK in Parkettklebern und Dacheindeckungen,  Holzschutzmittel und Formaldehyd in 
Dachstühlen) denkbar. Im Falle der verbleibenden Be standsgebäude sind die gesundheitstechni- 
schen Belange bei der Umnutzung zu beachten und ges undheitsgefährdende Stoffe zu entfernen. 
Bei Abrissgebäuden liegt der Schwerpunkt auf Entsor gungs- und abfalltechnischen Belangen, wo- 
bei Gebäudeschadstoffe vor dem Rückbau entfernt und vom restlichen Bauschutt getrennt entsorgt 
werden müssen. In beiden Fällen sind die Erforderni sse des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu 
beachten. Da insgesamt ein sach- und fachgerechter Umgang mit den festgestellten Schadstoffen 
einschließlich einer geordneten Entsorgung unterste llt werden kann, sind Gefährdungen des Men- 
schen durch unzureichende Schutzmaßnahmen nicht zu befürchten. Unter dieser Voraussetzung 
ergeben sich auch für die zukünftigen Bewohner/Nutzer keine Gesundheitsrisiken. 
 Bioklima 
Bereits im Bestand ist das Planungsgebiet v.a. aufgrund seiner großräumigen Lage einer erhöhten 
Wärmebelastung durch Schwüle und hohe Temperaturen im Sommer ausgesetzt. Da sich die kli- 
matischen Bedingungen im Zuge der Projektentwicklun g kaum verändern werden (vgl. Kap. 8.4 
Prognose zum Schutzgut Klima) ist auch in Bezug auf  das Bioklima von keiner wesentlichen Ver- 
änderung der Belastungssituation auszugehen. Es kön nen v.a. durch die langgestreckten Gebäu- 
dezeilen entlang der Promenade, die gleichzeitig ei ne Lärmschutzfunktion für die Außenwohnräu- 
me übernehmen, kleinräumige Belüftungseffekte verlo ren gehen. Aufgrund der Randlage zu aus- 
gedehnten klimaaktiven Flächen (v.a. östlich anschließende Waldflächen) und die damit verbunde- 
nen Gunstwirkungen sowie die planungsrechtlich gesi cherte Durchlüftung und Durchgrünung so- 
wie weitere thermisch wirksame Ausgleichsmaßnahmen in der Bebauung (ÖKOPLANA, 2019, sie- 
8.7.3 
8.7.3

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 85  Schaper   Kappes   Habermann 
he S. 29-28), bleiben die bioklimatischen Belastungen deutlich gedämpft und stellen sich sicherlich 
deutlich günstiger dar als in Innenstadtlagen. Ein besonderes sich verstärkendes gesundheitliches 
Belastungsrisiko wird in diesem Zusammenhang nicht gesehen, vielmehr wird der Siedlungsbe- 
reich zukünftig voraussichtlich zu den bioklimatisch begünstigten Wohnlagen Darmstadts gehören.  
 Freizeit und Erholung 
Das Gelände der Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jef ferson-Siedlung besaß bislang keinerlei re- 
levante Bedeutung für Freizeit und Erholung, was vo rrangig an der umgebenden Zaunanlage bzw. 
der fehlenden Zugänglichkeit für die Darmstädter Be völkerung lag. Durch die geplante Umnutzung 
der mittlerweile langjährig ungenutzten Fläche ist zukünftig von einer völlig anderen Situation aus- 
zugehen. Mit der geplanten Quartiersentwicklung geh t die Öffnung des Geländes einher, es ent- 
stehen neue Wegeverbindungen durch den Geltungsbere ich samt Anknüpfungen nach außen. 
Hierfür können sowohl die Erschließungsstraßen als auch separate Fuß- und Radwege genutzt 
werden. Hiervon profitieren nicht nur die zukünftigen Bewohner und Anlieger im Gebiet selbst son- 
dern auch das Umfeld. 
Mit Umsetzung der Planung erlangt das Gebiet eine n eue Bedeutung für die Erholungsnutzung. 
Insbesondere ist hierbei die zentral das Gebiet gli edernde Landschaftstreppe zu nennen. Die Ge- 
staltung dieser und weiterer öffentlicher Grünfläch en mit hoher Aufenthaltsqualität für die unter- 
schiedlichen Nutzer- und Altersgruppen schafft attr aktive Angebote und bietet den künftigen An- 
wohnern die Möglichkeit, ihre Freizeit auch wohnung snah im Grünen verbringen zu können. Dies 
bedingt Positivwirkungen, von denen auch die im Umfeld lebenden Menschen profitieren können. 
Die umliegenden Waldflächen des Landschaftsschutzgebiets „Stadt Darmstadt“ bleiben als Naher- 
holungsgebiet ohne Einschränkungen für die künftigen Bewohner des Ludwigshöhviertels wie auch 
für die übrige Öffentlichkeit erhalten und nutzbar. 
8.8 Prognose zum Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
In Bezug auf das Schutzgut Kulturgüter wird besonde res Augenmerk auf das denkmalgeschützte 
Ensemble (Gebäude, zugehörige Eingangsbereiche und Mauerstrukturen und Bäume) im Bereich 
des zukünftigen Quartiers-Carrés gelegt. Die kulturell bedeutsamen Elemente werden erhalten und 
als zentrales Gliederungselement in der Achse Lands chaftstreppe eingebunden und so in den Mit- 
telpunkt der Gebietsentwicklung gerückt. Die denkma lgeschützten Gebäude sollen einer neuen, 
öffentlich-wirksamen Folgenutzung zugeführt werden.  Gleiches gilt für das ehemalige, aber nicht 
denkmalgeschützte Kirchengebäude (Chapel) im Südwes ten sowie die ehemaligen Reithalle – 
heute Sporthalle – im Norden des Geltungsbereichs. Auch der alte Gedenkstein zum Rodelunglück 
1909 in der Jefferson-Siedlung wird in der Planung berücksichtigt. Sollte auf Vorhabenebene auf 
dem Grundstück eine Verlagerung erforderlich werden , könnte der Gedenkstein auch in den Be- 
reich des ehemaligen Verlaufs der Rodelstrecke verlagert werden. 
Es liegen keine Hinweise auf ein mögliches oder zu erwartendes Vorkommen von archäologischen 
Bodenfunden bzw. -denkmälern vor. 
Belange des Denkmalschutzes werden bereits in der Bauphase berücksichtigt. 
Mit der geplanten Konversionsentwicklung wird das G elände wieder für das Stadtgefüge aktiviert, 
womit ganz erhebliche Investitionen verbunden sind,  die sich unmittelbar auf eine wesentliche 
Steigerung der Werthaltigkeit der Liegenschaft und somit als deutliche Aufwertung dieses Sachgu- 
tes auswirken. Dies gilt sowohl in Bezug auf bebaubare Grundstücke als auch auf die nach Umset- 
zung ertüchtigte bzw. ausgebaute Infrastruktur. 
Mögliche betriebsbedingte Auswirkungen der Folgenutzung auf Kultur- und sonstige Sachgüter 
sind nicht erkennbar. 
Bewertung 
8.7.4

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 86  Schaper   Kappes   Habermann 
Insgesamt sind keine Gefährdungen vorhandener oder möglicherweise zu erwartender Kulturgüter 
sowie keine umweltbezogenen negativen Auswirkungen oder Beeinträchtigungen bzgl. Kultur- oder 
Sachgüter zu erwarten.

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 87  Schaper   Kappes   Habermann 
8.9 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen de n einzelnen Belangen des Um- 
weltschutzes 
Wirkungsgefüge 
Die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima sind durch vielfältige Wir- 
kungszusammenhänge und gegenseitige Beeinflussungen miteinander verknüpft. Für die Umwelt- 
prüfung besonders relevante Zusammenhänge, die eine r näheren Betrachtung bedürften, sind je- 
doch nicht erkennbar. 
Wechselwirkungen   
Hierunter sind alle denkbaren funktionalen und stru kturellen Beziehungen sowohl zwischen den 
einzelnen Schutzgütern als auch innerhalb eines Sch utzguts zu verstehen. Die Ermittlung von 
Wechselwirkungen erfordert eine ganzheitliche Betrachtung der Umwelt, was einer ökosystemaren 
Sichtweise entspricht. Damit sollen funktionale Ver knüpfungen zwischen den unterschiedlichen 
Umweltfaktoren ermittelt werden. Wechselwirkungen s ind insbesondere dann von besonderer Be- 
deutung, wenn sie zu einer sich gegenseitig verstär kenden Beeinträchtigung einzelner Belange 
des Umweltschutzes führen können.  
Mit einer Prüfmatrix (Tab. 29) werden projektspezif isch Wechselwirkungen ermittelt, für die ein 
Funktionszusammenhang besteht. Die Wechselwirkungen, die aufgrund einer zu erwartenden Be- 
troffenheit durch Projektauswirkungen von entscheid ungserheblicher Bedeutung sind, werden ge- 
sondert gekennzeichnet und näher betrachtet. Damit sollen auch die Wirkungen erfasst und be- 
schrieben werden, die durch bestimmte Schutzmaßnahm en verursacht werden können und ggf. 
Problemverschiebungen zwischen den Umweltgütern auslösen. 
 
Erläuterung/Beschreibung wesentlicher Wechselwirkungen 
Keine  
Sonstige Wechselwirkungen 
Für die ermittelten Wechselwirkungen wird im Rahmen der Umweltprüfung keine Notwendigkeit ei- 
ner gesonderten Betrachtung und Bewertung von Funkt ionszusammenhängen gesehen, da sich 
gegenseitig verstärkende Beeinträchtigungen der ein zelnen Belange des Umweltschutzes, die 
über die bereits beschriebenen Einzelwirkungen hinaus gehen, nicht erkennbar sind.  
Auch Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern mit  der Folge von Problemverschiebungen, 
welche durch bestimmte Schutzmaßnahmen verursacht werden können, sind bei der vorliegenden 
Planung nicht zu erwarten.

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 88  Schaper   Kappes   Habermann 
Tabelle 29: Prüfmatrix zu möglichen Wechselwirkungen  
Wechselwirkungs- 
betrachtung 
Fläche 
Boden 
Wasser 
Klima 
Luft 
Pflanzen 
Tiere 
Biologische Vielfalt 
Landschaft 
Natura 2000-Gebiete 
Mensch/Gesundheit 
Kulturgüter 
Sachgüter 
zusammenwirkende Schutzgüter  
Belange nach BauGB § 1 Abs. 6 
Nr. 7a) 
Fläche 
zusammenwirkende Schutzgüter 
  o - - - - - - - - - - o 
Boden      o o - o o o - - o - - 
Wasser      o - o - - - - - - - 
Klima         o o o o - - o - - 
Luft          - - - - - o - - 
Pflanzen             o o o - - - - 
Tiere              o - - - - - 
Biologische Vielfalt                 - - - - - 
Landschaft                    - o - - 
Nr. 
7b)  
Natura 2000-Gebiete                      - - - 
Nr. 
7c)  
Mensch/Gesundheit                       - - 
Nr. 7d) 
Kulturgüter                          - 
Sachgüter                            
                
 Wechselwirkungen: - - keine besondere Wechselwirkung 
  o  Funktionszusammenhang, der unter Berücksichtigung der schutzgutbezo- 
genen Darstellungen keiner näheren Erläuterung bedarf 
  +  Wechselwirkung mit besonderem Funktionszusammenhang 
 
9 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Au sgleich nachteiliger Umwelt- 
auswirkungen 
Zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nach teiliger Auswirkungen sind innerhalb des 
Geltungsbereichs die nachfolgend aufgeführten Maßna hmen vorgesehen. Die Maßnahmen sind 
z.T. in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsp lans verbindlich geregelt, als Hinweise auf- 
genommen worden oder aber Bestandteil des städtebaulichen Vertrags und dort entsprechend nä- 
her bestimmt.

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 89  Schaper   Kappes   Habermann 
9.1 Maßnahmen zum Schutzgut Boden 
 Behandlung bzw. Beseitigung vorhandener Schadstoff belastungen im Zuge der Baufeld- 
freimachung und fachgerechte Entsorgung 
 Ordnungsgemäßer Umgang und ordnungsgemäße Verwertu ng des anfallenden Ausbau- 
materials (in Abhängigkeit zur abfalltechnischen Einstufung gemäß den technischen Regeln 
der LAGA) 
 Flächenrecycling / Wiedernutzbarmachung bereits ge störter bzw. baulich geprägter Stand- 
orte 
 Flächenentsiegelung und Schaffung zusammenhängende r, unversiegelter Flächen in bau- 
lich nicht beanspruchten Bereichen 
 Begrenzung der zulässigen Grundinanspruchnahme (Gr undflächenzahl) / Versiegelung 
 Wiederherstellung von Boden nach Abbruch / Entsieg elung im Zuge von Neubaumaßnah- 
men im Bereich zukünftiger Grundstücksfreiflächen und Grünflächen 
Fachgerechter Umgang mit und Schutz von Oberboden b ei Bautätigkeiten entsprechend 
DIN 18915 (z.B. Einschränkung des Baufeldes, Schutz  der verbliebenen Randflächen mit 
intakten Böden, sachgemäße Bodenlagerung, schichtge rechtes Lagern und Wiederein- 
bauen v.a. der natürlichen Böden 
9.2 Maßnahmen zum Schutzgut Wasser 
 Beseitigung der potentiellen Grundwassergefährdung  durch Beseitigung schadstoffhaltiger 
Auffüllungen und Bodenverunreinigungen 
 Begrenzung der zulässigen Grundfläche / Versiegelu ng auf das erforderliche Mindestmaß 
sowie Verwendung wasserdurchlässiger Beläge zur Wie derherstellung versickerungsfähi- 
ger Oberflächen 
 Erhalt und Wiederherstellung (Entsiegelung) offene r Böden als versickerungsfähige Flä- 
chen mit Positivfunktionen für den Wasserhaushalt 
 Sensibler Umgang mit dem Niederschlagswasser bzw. ökologische Regenwasserbewirt- 
schaftung (Trennkanalisation, dezentrale Versickeru ng sämtlichen Niederschlagswassers 
mittels Rigolen, Mulden oder Flächenversickerung)  
 Oberflächenbefestigung von Wegen, Zufahrten und so nstigen befestigten Grundstücksfrei- 
flächen mit wasserdurchlässigen Materialien, soweit  keine Gefährdung der Schutzgüter 
Boden und Grundwasser zu erwarten ist 
 Extensive Dachbegrünung bei Neubauten auf mindeste ns 60 % der Dachflächen und damit 
Schaffung eines Rückhaltevolumens für Niederschlags wasser (gleichzeitig klimawirksame 
Verdunstungsfläche und Sekundärlebensraum für Tiere und Pflanzen) 
9.3 Maßnahmen zum Schutzgut Klima 
 Erhalt der guten Durchlüftungssituation durch weit gehend angepasste Bebauungsstruktur 
 Anlage klimawirksamer Vegetationsflächen und -stru kturen / Durchgrünung des Geltungs- 
bereichs (v.a. Grün- bzw. Grundstücksfreiflächen, D ach- und Fassadenbegrünung, An- 
pflanzung von Gehölzen) 
 Vorgaben zur Grundstücksbegrünung der nicht baulic h in Anspruch genommen Flächen in- 
nerhalb der Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche sowie in Urbanen Gebieten und öffentli- 
chen Grünflächen 
 Neubaumaßnahmen gemäß Energieeinsparverordnung (z. B. Einsatz moderner Gebäude- 
technik, wirksame Wärmedämmung) 
 Erhöhung der Mikroklimavielfalt durch Entwicklung von Schattenbereichen auf Grün- und 
Freiflächen 
 Beschattung von Verkehrswegen (Straßen, Fuß- und R adwege) 
 Entsiegelung von Oberflächenbefestigungen der mili tärischen Vornutzung in Bereichen von 
zukünftigen Grün- und Freiflächen 
 Verwendung heller Baumaterialien zur Ausbildung he ller Oberflächen (hohe Albedo)

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 90  Schaper   Kappes   Habermann 
9.4 Maßnahmen zum Schutzgut Biotope, Flora und Faun a 
 Erhalt bestehender, wertvoller Biotopstrukturen (i nsbesondere von Sandtrockenrasen und 
Waldbeständen) 
 Erhaltungsfestsetzung zu besonders prägenden Einze lbäumen (insbesondere bei guter Vi- 
talität und hoher Robustheit) 
 Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen auf priva ten Baugrundstücken, öffentlichen 
und privaten Grünflächen, der Gemeinbedarfsfläche sowie im Bereich von Verkehrsflächen 
 Rodungen von Bäumen und Sträuchern nur im Zeitraum  zwischen 01. Oktober und Ende 
Februar 
 Untersuchung von Bäumen mit Höhlen oder potenziell en Baumquartieren vor Fällung auf 
mögliche Fledermausvorkommen und Höhlenbrüter 
 Gebäudekontrollen vor Durchführung von Abbruch-, U mbau- oder Sanierungsmaßnahmen 
auf Quartiere von Fledermäusen und Brutplätze gebäudebrütender Vogelarten  
 Erhalt des Heldbockbrutbaums einschl. benachbarter  Bäume 
 Erhalt von Waldflächen mit besonderer Habitateignu ng für Klein- und Mittelspecht 
 Erhalt von Höhlenbäumen 
 Erhalt und artgerechte Sanierung der vier denkmalg eschützten Bestandsgebäude unter be- 
sonderer Berücksichtigung der Mauerseglervorkommen (CEF-Maßnahme) 
 Vorlaufende Umsiedlung von Mauer- und Zauneidechse n aus Eingriffsbereichen in herzu- 
stellende/zu entwickelnde Ersatzhabitate (CEF-Maßnahme) 
 Bereitstellung von Fledermausersatzquartieren (CEF -Maßnahme) 
 Bereitstellung von Nisthilfen für Haussperling, Ga rtenrotschwanz und weiteren Höhlenbrü- 
tern (CEF-Maßnahme) 
 Sicherung der Gebietsdurchlässigkeit für Kleintier e durch Vorgaben bei der Errichtung von 
Einfriedungen (ausreichender Bodenabstand bzw. Vorhaltung von Durchlässen in regelmä- 
ßigen Abständen) 
9.5 Maßnahmen zum Schutzgut Landschaftsbild 
 Berücksichtigung, Erhalt und Entwicklung grundlege nder Strukturelemente des ehemaligen 
Kasernengeländes  
 Beibehaltung / Entwicklung vorhandener, grüngepräg ter Randzonen zu benachbarten 
Wald- und Siedlungsflächen  
 Erhalt und Entwicklung von prägenden Einzelbäumen und Gehölzstrukturen, Bereitstellung 
ausreichend dimensionierter, begrünter Freiflächen im öffentlichen und privaten Raum zur 
Erholung im Wohnumfeld (Straßen, Plätze, öffentlich e Grünflächen und private Grund- 
stücksfreiflächen) 
 Steigerung der Attraktivität des Raumes durch eine  wirksame Durchgrünung des gesamten 
Geltungsbereichs (Sicherung von Grünflächen, Verkeh rsbegleitgrün, Baumpflanzungen, 
Dach- und Fassadenbegrünung etc.) 
 Gestalterische Einbindung der Baukörper (Fassadenb egrünung, Pflanzung von Bäumen 
und Sträuchern) 
9.6 Maßnahmen zum Schutzgut Mensch / Erholung 
 Beseitigung bestehender Bodenbelastungen, von dene n eine Gefährdung oder Nutzungs- 
einschränkung ausgehen kann 
 Ausreichender aktiver und / oder passiver Schutz v or Immissionsbelastungen (v.a. Fest- 
setzung maßgeblicher Außenlärmpegel und schalldämme nder Lüftungseinrichtungen für 
Schlaf- und Kinderzimmer, außerdem Berücksichtigung  des notwendigen Schallimmissi- 
onsschutzes im Bereich Jugendzentrum, Sporthalle, F läche für Sport- und Spielanlagen 
und Garagengebäude sowie geplanter Energiezentrale auf Vorhabenebene) 
 Bereitstellung eines attraktiven Freizeit- und Nah erholungsangebots möglichst im direkten 
Wohnumfeld

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 91  Schaper   Kappes   Habermann 
 Schaffung von Fuß- und Radwegeverbindungen innerha lb des Plangebiets und als Ver- 
bindung zu den angrenzenden Siedlungsbereichen (Bes sungen und Eberstadt) sowie zu 
umliegenden Grün- und Freiflächen 
9.7 Maßnahmen zum Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
 Erhalt bzw. verträgliche Umnutzung denkmalgeschütz ter bzw. denkmalschutzrelevanter 
Bausubstanz (Quartiers-Carré) 
 Beachtung nicht auszuschließender Bodenfunde im Ra hmen von Baumaßnahmen 
 Erhalt des Gedenksteins zum Rodelunglück 
 Erhalt und verträgliche Folgenutzung der Chapel 
 Statische Auslegung von Neubauten gegen umstürzend e Bäume in Waldrandbereichen  
10 Artenschutzrechtliche Betrachtung 
Zwar bewirkt ein Bebauungsplan selbst noch keine Schädigung oder Zerstörung der Lebensstätten 
von Tier- oder Pflanzenarten, dies kann aber im Zug e der mit der Planung zulässigen Vorhaben 
und Maßnahmen gegeben sein. Für den Bebauungsplan b edarf es daher einer Überprüfung, ob 
und inwieweit durch die Planung bzw. deren Umsetzun g die artenschutzrechtlichen Verbotstatbe- 
stände berührt werden können. 
§ 44 BNatSchG regelt den speziellen Artenschutz für  bestimmte Tier- und Pflanzenarten, der nach 
§ 7 BNatSchG unmittelbar geltendes Recht ist. Relevant sind hierbei die besonders und streng ge- 
schützten Arten, sie unterliegen den Zugriffsverbot en des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Aufgrund dieser 
gesetzlichen Regelungen bedarf es einer differenzie rten, detaillierten Betrachtung und Wertung 
bezüglich der artenschutzrechtlichen Relevanz der P lanung für die einzelnen geschützten Artvor- 
kommen. In Zusammenhang mit der Bauleitplanung verb leibt eine besondere artenschutzrechtli- 
che Relevanz nur für die in Anhang IV der Richtlini e 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aufgeführten Ar- 
ten und europäische Vogelarten. Für alle anderen ge schützten Arten (national nach Bundesnatur- 
schutzverordnung geschützte Arten) liegt bei Handlu ngen zur Durchführung eines Eingriffs oder 
Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nicht vor (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG), sie 
unterliegen der Eingriffsregelung. 
In Bezug auf die Pflanzenwelt im Geltungsbereich be steht mangels Vorkommen europarechtlich 
geschützter Arten keine artenschutzrechtliche Relevanz. 
Hinsichtlich der Tierwelt sind in Anhang IV der Ric htlinie 92/43/EWG (FFH-RL) aufgeführte Arten 
sowie europäische Vogelarten im Geltungsbereich nac hgewiesen worden. Aufgrund der arten- 
schutzrechtlichen Relevanz dieser Arten wurde eine ausführliche Überprüfung durchgeführt, ob die 
einschlägigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen d er Umsetzbarkeit des Bebauungsplanes 
entgegenstehen. Die detaillierten Ergebnisse dieser Überprüfung sind dem separaten Artenschutz- 
rechtlichen Fachbeitrag (PGNU, 2019) zu entnehmen u nd nachfolgend in zusammengefasster 
Form in Tabelle 30 dargestellt. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 
5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung der definierten Vermeidungsmaßnahmen.

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 92  Schaper   Kappes   Habermann 
Tab. 30:  Vom Vorhaben betroffene, europarechtlich geschützt e Arten – Ergebnisse der arten- 
schutzrechtlichen Verbotsprüfung nach § 44 BNatSchG  unter Berücksichtigung definierter Vermei- 
dungsmaßnahmen 
Deutscher Name /  
Wissenschaftlicher Name  Status 
Verbotstatbestand 
nach 
§ 44 Abs. 1 Vermeidung  CEF FCS 
Nr.1 Nr. 2 Nr. 3 
Fledermäuse        
Zwergfledermaus Pipistrellus pi- 
pistrellus  
n 
häufig - - - H + - 
Mückenfledermaus Pipistrellus pyg- 
maeus  
n  
unregelmäßig - - - H/K + - 
Rauhautfledermaus Pipistrellus 
nathusii  
n  
häufig - - - H + - 
Wasserfledermaus Myotis dauben- 
tonii 
pot - - - H + - 
Mausohr Myotis myotis pot - - - H/K + - 
Abendsegler Nyctalus noctula  n  
regelmäßig - - - H + - 
Kleinabendsegler Nyctalus leisleri n 
wahrscheinlich  - - - H + - 
Breitflügelfledermaus Eptesicus sero- 
tinus 
n 
häufig - - - H/K + - 
Bartfledermaus Myotis mystacinus n  
selten - - - H/K + - 
Braunes / Graues Langohr Plecotus 
auritus / austriacus 
pot - - - H/K + - 
Vögel        
Gartenrotschwanz Phoenicurus 
phoenicurus  
1 BP - - - B H + - 
Girlitz Serinus serinus  2 BP - - - B - - 
Haussperling Passer domesticus   2 BP - - - B K + - 
Kleinspecht Dryobates minor  1 BP - - - B H - - 
Mauersegler Apus apus  52 BP - - - B K + - 
Mittelspecht Dryocopus martius  2 BP - - - B H - -

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 93  Schaper   Kappes   Habermann 
Deutscher Name /  
Wissenschaftlicher Name  Status 
Verbotstatbestand 
nach 
§ 44 Abs. 1 Vermeidung  CEF FCS 
Nr.1 Nr. 2 Nr. 3 
Star Sturnus vulgaris  4 BP - - - B H + - 
Stieglitz Carduelis carduelis   2 BP - - - B - - 
Trauerschnäpper Ficedula hypoleuca  1 BP - - - B H + - 
Waldohreule Asio otus 1 BP - - - B K/H - - 
Reptilien        
Mauereidechse Podarcis muralis >330 - - - A + - 
Zauneidechse Lacerta agilis  >40 - - - A + - 
Käfer        
Heldbock Cerambyx cerdo 1 BB - - - - - - 
Status: n = nachgewiesen (Anzahl Brutpaare / geschätz te Populationsgröße) 
pot = potentiell vorkommend 
Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3:  Ergebnis der Prüfung der Verbote  Nr. 1 bis Nr. 3 des § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG 
1 = Tiere fangen, nachstellen, verletzen, töten / E ntwicklungsformen entnehmen, beschädi- 
  gen, zerstören 
2 = Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und 
  Wanderungszeiten 
3 = entnehmen, beschädigen, zerstören von Fortpflan zungs- oder Ruhestätten 
 - = keine Verbotsauslösung 
+ = Verbotsauslösung / Ausnahmeverfahren erforderlic h (orange hinterlegt)  
Vermeidung:  - = Vermeidungsmaßnahmen sind nicht erfo rderlich 
  B = Bauzeitenregelung (winterliche Baufeldfreimachun g = Rodungsarbeiten und 
  Gebäudeabriss außerhalb der Brutzeit) 
A = Bauzeitenregelung (Baufeldfreimachung = während d er Aktivphase der Tiere bzw. 
  nach vorhergehender Umsiedlung)  
K = Gebäudekontrolle vor Beginn von Abriss-, Sanierung s- oder Umbaumaßnahmen 
H = Höhlenkontrolle vor Rodung / Beseitigung 
CEF: + / - = vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (grün h interlegt) erforderlich / nicht erforderlich  
FCS:     + / - = populationsstützende Maßnahmen erfo rderlich (grün hinterlegt) / nicht erforderlich  
 
 
Unter der Berücksichtigung der nachfolgend aufgefüh rten Artenschutzmaßnahmen (Vermeidungs- 
sowie vorlaufende Ausgleichmaßnahmen) ergeben sich keine Verbotstatbestände gem. § 44 
Abs. 1 BNatSchG: 
 
Vermeidungsmaßnahmen: 
 Baumhöhlen sind jeweils kurz vor der Rodung auf Fl edermausbesatz zu kontrollieren und 
zu verschließen. Befinden sich Fledermäuse in einer Höhle, sind die Verschließung und die 
Rodung zu verschieben, bis sie die Höhle verlassen haben. Gleiches gilt für die Bestands-

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 94  Schaper   Kappes   Habermann 
gebäude der ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung. Die Gebäude 
sind auf möglichen Besatz durch Fledermäuse zu kont rollieren (Kontrollen von v.a. Dach- 
böden und Kellern auf mögliche Winterquartiere). Be finden sich Fledermäuse in einer Öff- 
nung, sind auch hier die Verschließung und der Abri ss zu verschieben, bis die Öffnungen 
verlassen sind.  
 Grundsätzlich sollen Baumfäll- und Gehölzrodungsar beiten sowie die Beseitigung von 
sonstigen Vegetationsbeständen möglichst auf die Wi ntermonate (hier 01.11.19 bis 
28.02.20) beschränkt werden. Dadurch können Tötunge n und Verletzungen von Vögeln 
und Fledermäusen vermieden bzw. verringert werden. Sollten Abrissarbeiten im Zeitraum 
01.03.20 bis 31.10.20 erforderlich sein, so ist zus ätzlich zu den oben genannten Kontrollen 
eine Umweltbegleitung erforderlich. 
 Um eine Tötung oder Verletzung der im Eingriffsber eich vorkommenden Zaun- und Mauer- 
eidechse zu verhindern, ist vor Beginn der Baumaßna hmen eine Umsiedlung in jeweils 
vorher zur Verfügung gestellte Ersatzflächen abseit s der Arbeitsbereiche durchzuführen. 
Hierfür sind nach Möglichkeit bereits die Ersatzhab itate gemäß CEF-Maßnahmen vorzuse- 
hen. Aufgrund der möglichen Konkurrenz zwischen Mau er- und Zauneidechse ist eine 
räumliche Trennung der Ausgleichsflächen der beiden Arten erforderlich. 
 Nach Durchführung der Eidechsenumsiedlung sind die  verbleibenden, besiedelten Habitate 
ebenso wie die Ersatzflächen mithilfe eines stabilen, glatten und dadurch für die Eidechsen 
nicht überkletterbaren Kleintierschutzzaunes von de n Eingriffsflächen abzutrennen. Alle 
Kleitierschutzzäune bleiben während der gesamten Ba umaßnahmen erhalten und werden 
zusätzlich durch stabile Bauzäune geschützt. 
 Um in Bezug auf den vorkommenden Heldbock das Eint reten eines Verbotstatbestandes 
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG zu verhindern , ist der Brutbaum des Heldbocks in 
die Planung zu integrieren und zu erhalten. Zusätzl ich sind auch die umstehenden, vitalen 
und erhaltungswerten Alteichen als potentielle neue Brutbäume zu erhalten. 
 Um den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten  von Klein- und Mittelspecht zu ver- 
hindern, sind die Gehölzbestände um die Revierzentr en zu erhalten. Zur Störungsvermei- 
dung ist außerdem ein Arbeitsbeginn von im Nahberei ch der Reviere erforderlichen Arbei- 
ten im März / April zu vermeiden (keine Abrissarbeiten). 
 Um eine Verschlechterung des lokalen Erhaltungszus tandes der Mauersegler zu verhin- 
dern, sind die von Brutpaaren besiedelten Bestandsg ebäude so lange zu erhalten, bis ein 
Ausgleich der verlorengehenden Brutplätze geschaffe n wurde und die Ersatznistplätze zu- 
mindest in Teilen von der Art angenommen wurden, so dass der Erhalt der lokalen Popula- 
tion absehbar ist.  
Sollte eine Umsiedlung der Mauersegler insbesondere  aus dem Bestandsgebäude 4001 
(hier wurden 24 Brutpaare nachgewiesen) in der Geme inbedarfsfläche: „Bildungscampus“ 
nicht möglich sein, wird dieses Gebäude erhalten bl eiben und als Teil des Bildungscampus 
weitergenutzt werden. 
 Aufgrund der hohen Anzahl natürlicher Höhlen inner halb des geplanten Eingriffsbereichs 
sollte die Rodung insbesondere von Bäumen mit Spech thöhlen möglichst vermieden wer- 
den, um ein hohes Angebot potenzieller Vogelbrutstä tten und Fledermausquartiere im Ge- 
biet zu erhalten. 
 Während der Bauphase ist durch eine Umweltbaubegle itung sicherzustellen, dass die 
Kleintierschutzzäune in ihrer Funktionsfähigkeit er halten bleiben. Hierfür werden die Zäune 
regelmäßig auf ihre Wirksamkeit und etwaigen Pflege bedarf überprüft. Die Umweltbaube- 
gleitung erfolgt durch biologisches Fachpersonal. 
 
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF): 
 Im Ausgleich für alle zu fällenden Bäume mit Höhle n sind vor der jeweiligen Rodung für je- 
den Höhlenbaum 2 Fledermauskästen (Sommer-/Ganzjahr esquartiere) an Bäumen mit 
räumlichem Zusammenhang anzubringen. Für jedes abzu reißende Gebäude sind im Aus- 
gleich für die verlustigen potentiellen Quartiere i nsgesamt 3 Fledermausfassadenquartiere

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 95  Schaper   Kappes   Habermann 
vorzusehen. Jeweils die Hälfte der Fledermausersatz quartiere ist vor dem Abriss der Be- 
standsgebäude an Gebäuden im näheren Umfeld anzubri ngen. Sollte die vollständige An- 
bringung der verbleibenden Fledermausersatzquartier e an den Gebäuden des neuen 
Wohngebietes nicht möglich sein, sollte ein Teilaus gleich durch sog. „Fledermaustürme“ in 
Betracht gezogen werden. 
 Zum Ausgleich der potentiell verlustigen Brutplätz e des Gartenrotschwanzes sind insge- 
samt 10 spezielle Nisthilfen für die Art vor den Ro dungs- und Abrissmaßnahmen vorzuse- 
hen. Die Nistkästen können an den zu erhaltenden Be standgebäuden oder verbleibenden 
Bäumen innerhalb des Wohnquartiers angebracht werden. 
 Herstellung von insgesamt 6 Sperlingskoloniekästen  zum Ausgleich des potentiellen Ver- 
lusts der Brutplätze des Haussperlings durch Sanierungsarbeiten. 2 der Kästen sind vorlau- 
fend an zu erhaltende Bestandsgebäude in der Umgebu ng des Eingriffsbereichs anzubrin- 
gen. Die restlichen 4 Sperlingskästen sind in die künftige Wohnbebauung zu integrieren.  
 Im Ausgleich für die einzelnen Mauerseglerbrutplät ze, die aufgrund von Gebäudeabriss 
nicht erhalten werden können, sind im Verhältnis 1: 3 spezielle Mauerseglerkästen 
/ -nistplätze vorzusehen. 2/3 der anzubringenden Ni stkästen/-hilfen sind vorlaufend an den 
Außenfassaden oder im Traufbereich der denkmalgeschützten Gebäude (4004, 4005, 4025 
oder 4027) anzubringen. Die restlichen Nisthilfen sind in die künftige Wohnbebauung zu in- 
tegrieren. 
 Für den Verlust zahlreicher potentieller Brutplätz e (Baumhöhlen / Gebäudespalten) für Vö- 
gel, die Kleinhöhlen als Brutplätze nutzen, sind ne ben den spezielleren Nistkästen weitere 
Vogelnisthilfen für Kleinhöhlenbrüter und Nischenbr üter vorzusehen. Hierbei ist ein Aus- 
gleich von 1:1 für Höhlenbäume bzw. 1:3 pro Gebäude  (mind. 1 Kleinhöhlen- und 1 Ni- 
schenbrüterkasten) zu schaffen. Die Hälfte der anzu bringenden Vogelkästen ist vorlaufend 
im Planungsgebiet anzubringen, die zweite Hälfte is t im Zuge der Erschließung des künfti- 
gen Wohngebiets im Eingriffsbereich einzuplanen. 
 Als Ausgleich für den unvermeidbaren Verlust des L ebensraums der Mauereidechse ist 
vorlaufend ein Ersatzhabitat für die Art herzustell en. Bis die hierfür vorgesehenen Flächen 
im Norden der ehem. Cambrai-Fritsch-Kaserne von Bes tandbebauung freigeräumt und 
hergestellt werden können sind vorgezogene Hälterun gsflächen für die Übergangphase für 
die Mauereidechsen bereitzustellen. Als Ersatzhabit at ist eine Fläche zu wählen, die auch 
weiterhin einen genetischen Austausch mit der Kernpopulation der Art im Bereich des NSG 
„Bessunger Kiesgrube“ ermöglicht. Außerdem ist zu b eachten, dass im Bereich der Fläche 
eine deutliche Lebensraumoptimierung möglich sein m uss. Auf den Ausgleichflächen sind 
Sonnenplätze, Eiablage-, Überwinterungs- und Versteckmöglichkeiten in Form von Eidech- 
senlinsen, Trockenmauern und Totholzhaufen anzulege n. Der vor der Herrichtung der Flä- 
che errichtete, glatte Kleintierschutzzaun ist lückenlos als Umzäunung zu erhalten, um eine 
Abwanderung der Tiere bis zur Eingewöhnung zu verhi ndern. Der Zaun bleibt in den kom- 
menden Jahren bestehen (mindestens für die Dauer de r Bauarbeiten im angrenzend ge- 
planten Wohngebiet) und wird durch die UBB regelmäß ig auf Wirksamkeit überprüft. Es 
sind zum Funktionserhalt regelmäßige Pflegearbeiten  auf der Fläche und entlang des 
Zauns erforderlich (Mahd). 
 Auch für die kleinere aber ebenfalls reproduktive Population der Zauneidechsen ist die Her- 
stellung einer Ausgleichsfläche innerhalb des Geltu ngsbereiches erforderlich. Aufgrund der 
möglichen Konkurrenz zwischen Zaun- und Mauereidech se sind die Ausgleichflächen 
räumlich zu trennen. Für die Zauneidechse ist ein E rsatzhabitat im Osten des geplanten 
Eingriffsbereichs, wo nach Fertigstellung des Vorha bens Freiflächen zu liegen kommen, 
herzustellen. Auch für die Ausgleichfläche der Zauneidechse ist eine Habitatoptimierung zu 
ermöglichen. Hierfür sind mehrerer Eidechsenlinsen anzulegen, die Winterquartiere, Fort- 
pflanzungshabitate und Verstecke bieten (d.h. Bruch steinhaufen sowie Sandlinsen und zu- 
sätzliche Totholzhaufen). 
Für den Bereich Cambrai-Fritsch-Kaserne liegt eine ausführliche artenschutzrechtliche Betrach- 
tung vor. Für den Bereich der Jefferson-Siedlung is t dies zwar noch nicht der Fall, allerdings sind 
bereits ausreichend Maßnahmenflächen definiert, um den hier erwarteten Artenschutzbelangen

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gerecht werden zu können. Die Umsetzung der Maßnahm en wird hier nach Aufgabe der Zwi- 
schennutzung und vor Beginn der Umstrukturierung in  Abstimmung mit der Unteren Naturschutz- 
behörde durchgeführt. Aufgrund des bekannten Artenspektrums sind trotz der noch nicht abschlie- 
ßenden Maßnahmenbestimmung keine artenschutzrechtlichen Hindernisse für die Umsetzung der 
Bauleitplanung zu befürchten. 
11  Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes S 26 „Ludwi gshöhviertel“ werden die planungsrechtli- 
chen Voraussetzungen für die Umnutzung des Areals u nd die Realisierung von Bauvorhaben ge- 
schaffen, womit eine Veränderung der Gestalt und Nu tzung von Grundflächen einhergeht. In die- 
sem Zusammenhang kann es zur Betroffenheit der Leis tungs- und Funktionsfähigkeit des Natur- 
haushalts oder des Landschaftsbilds kommen, dies wä re als Eingriff in Natur und Landschaft zu 
werten. 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 1 8 Abs. 1 BNatSchG über die Vermeidung, den 
Ausgleich und den Ersatz von Eingriffen in Natur un d Landschaft nach den Vorschriften des 
BauGB zu entscheiden. Für die durch einen Bebauungs plan zugelassenen Eingriffe gelten grund- 
sätzlich die Regelungen des § 1a BauGB. Danach sind die Vermeidung und der Ausgleich voraus- 
sichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktions- 
fähigkeit des Naturhaushalts in die Abwägung einzus tellen. Die den Eingriffen zugeordneten Kom- 
pensationsmaßnahmen können im Rahmen der Abwägung a nderen öffentlichen und privaten Be- 
langen gegenübergestellt werden. Als Ergebnis kann eine Minderung des Ausgleichsumfangs ge- 
rechtfertigt sein, so dass ein vollständiger Ausgle ich der Eingriffe (Vollkompensation) nicht unbe- 
dingt erforderlich ist. 
Laut § 1 Abs. 2 BNatSchG ist auf Vorhaben in Gebiet en mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB 
und im Innenbereich nach § 34 BauGB die naturschutz fachliche Eingriffsregelung nicht anzuwen- 
den. Der weit überwiegende Teil des Plangebietes ist jedoch als Außenbereich gemäß § 35 BauGB 
anzusehen (vgl. Kap. 3.3.3 Zielvorgaben übergeordne ter Fachplanungen/Bauleitplanungen). Bei 
der einer Überplanung bestehender Baurechte entfäll t das Ausgleichserfordernis für bisher zuläs- 
sige Nutzungen.  In die Abwägung ist daher nur ein Ausgleich für die Eingriffe einzustellen, die über 
das bereits vorhandene Baurecht, die faktisch vorha ndenen und genehmigten baulichen Anlagen 
sowie die rechtlich zulässige Bodennutzung hinausge hen. Dementsprechend sind die ergänzen- 
den Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a BauGB maßgeblich.  
11.1 Planungsrechtlicher Voreingriffszustand  
Die Konversionsflächen ehem. Cambrai-Fritsch-Kasern e und Jefferson-Siedlung stellen, trotz der 
intensiven und langjährigen Nutzung auch zu Wohnzwe cken durch die Amerikaner nach der Auf- 
gabe, ein Außenbereichsgrundstück i. S. v. § 35 Bau GB dar. Mangels Planungsrecht ist entspre- 
chend als Voreingriffszustand die tatsächliche Best andssituation anzunehmen. Neun Jahre nach 
Nutzungsaufgabe (2008) wurde eine umfangreiche Best andserfassung und Biotoptypenkartierung 
inkl. Erstellung eines Baumkatasters (PGNU, 2017 un d Leitsch, 2010) durchgeführt. Die im Zuge 
der Untersuchungen erfasste Bestandssituation (vgl.  Bestandsplan Anlage 1) gibt somit den Ge- 
ländezustand im planungsrechtlichen Außenbereich wi eder, wie er in der Eingriffs-
Ausgleichsbetrachtung zu berücksichtigen ist. 
Im Norden und Westen des Entwicklungsgebiets überlagern sich zwei kleine Teilflächen mit bereits 
rechtskräftigen Bebauungsplänen. Diese definieren d en hier relevanten planungsrechtlichen Vor- 
eingriffszustand, der jeweils als Grünfläche anzune hmen ist. Dies gilt auch für die im Bebauungs- 
plan S 13 „Bessungen Südost“ dargestellte Trassenve rlängerung der A 661. Diese ist nur nach- 
richtlich dargestellt, der Bebauungsplan entfaltet hier keine planfeststellungersetzende Wirkung. 
Die Grünflächenausweisung entspricht in beiden Über lagerungsbereichen dem tatsächlichen Ge- 
ländezustand, weshalb auch hier die tatsächliche Be standssituation gemäß Bestandsplan in die 
Eingriffs-Ausgleichbilanzierung eingestellt wurde. 
Da der Bebauungsplan in Bezug auf die geplante Stra ßenbahntrasse keine planfeststellungserset-

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zende Wirkung entfaltet und nur nachrichtlich dargestellt wird, bleibt die zugehörige Verkehrsfläche 
in der Eingriffs-Ausgleichsbilanz unberücksichtigt.  Die Verkehrsplanung ist Gegenstand eines ei- 
genständigen Planfeststellungsverfahrens, wo die Um weltbelange (einschließlich erforderlicher 
Abarbeitung der Eingriffsregelung) separat zu betra chten sind. Entsprechend werden die betroffe- 
nen Teilflächen in der Bilanz nur nachrichtlich mitgeführt. 
11.2 Eingriffs-/Ausgleichsbilanz 
Als Ergänzung zur bereits verbal-deskriptiv dargele gten Prognose der voraussichtlichen Umwelt- 
auswirkungen bei Durchführung der Planung wurde auc h eine rechnerische Überprüfung der Ein- 
griffs-Ausgleichssituation in Form einer Bilanzieru ng nach dem hessischen Biotopwertverfahren 
durchgeführt (Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, das Führen von 
Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ersatzzahlungen (KV)). Aufgrund des 
am 13.06.2017 gefassten Aufstellungsbeschlusses für  den Bebauungsplan S 26 „Ludwigshöhvier- 
tel“ und der nach dem Biotoptypenschlüssel der zu d iesem Zeitpunkt gültigen Kompensationsver- 
ordnung (KV vom 01. September 2005, geändert durch Verordnung vom 22. September 2015) 
bleibt die am 28.10.2018 in Kraft getretene neue Kompensationsverordnung unberücksichtigt. 
Bezogen auf den Planzustand erfolgt die Bilanzierun g auf Grundlage der im vorliegenden Bebau- 
ungsplanentwurf getroffenen zeichnerischen und text lichen Festsetzungen. Zur leichteren Nach- 
vollziehbarkeit sind die einzelnen Planungsansätze zusätzlich bereichsweise bzw. baufeldbezogen 
differenziert worden. Die Einzelergebnisse sind der Anlage 3 zu entnehmen. 
Tabelle 31: Eingriffs- / Ausgleichsbilanz (ohne Straßenbahntrasse) 
  Nutzungs-/Biotoptyp nach   Flächenanteil (m²)  Biotopwert 
Typ-Nr. Kompensationsverordnung  Wertpunkte 
je m² 
   je Biotop -/Nutzungstyp     
    Bestand Planung Bestand Planung 
         
10.710 Dachfläche ohne Regenwasserversickerung 3 49 .964  149.892  
         
10.715 Dachfläche mit Regenwasserversickerung / 
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 6 688 23.677 4.128 142.061 
         
10.720 Dachfläche, extensiv begrünt 19  42.254  802 .822 
         
10.510 Asphalt, Verkehrsfläche, versiegelte Fläche 
ohne ökol. Regenwasserbewirtschaftung 3 17.122  51.366  
         
10.510r Asphalt mit wenigen Ruderalarten und Gehö l- 
zen * 7 52.506  367.542  
         
10.510g  Asphalt mit vielen Ruderalarten und Gehölzen 
* 9 6.216  55.944  
         
10.520 Verbundsteinpflaster ohne ökol. Regenwa s- 
serbewirtschaftung 3 7.927  23.781  
         
10.520r Verbundsteinpflaster mit wenig Ruderalarten 
und Gehölzen * 9 32.285  290.565

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  Nutzungs-/Biotoptyp nach   Flächenanteil (m²)  Biotopwert 
Typ-Nr. Kompensationsverordnung  Wertpunkte 
je m² 
   je Biotop -/Nutzungstyp     
    Bestand Planung Bestand Planung 
10.520g  Verbundsteinpflaster mit vielen Ruderalarten 
und Gehölzen * 11 28.569  314.259  
         
10.530 
Kies - u. Sandwege, -plätze, teilversiegelte Fl ä- 
che mit Regenwasserversickerung bzw. ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung 
6 780 53.324 4.680 319.942 
         
10.530 Versiegelte Fläche mit ökol. Regenwasserb e- 
wirtschaftung 6  52.012  312.069 
         
10.540 Wasserdurchlässige und begrünte Fläche 7  10 .971  76.798 
         
09.220 ausdauernde, wärmeliebende Ruderalflur mit 
Gehölzaufwuchs 36 27.713  997.668  
         
09.120 kurzlebige Ruderalfluren mit wenig Gehölzau f- 
wuchs 23 9.301  213.923  
         
09.120g  kurzlebige Ruderalfluren mit starkem Gehöl z- 
aufwuchs 26 397  10.322  
         
06.920 Grünlandeinsaat 16 845  13.520  
         
06.400 Sandtrockenrasen (LRT 2330 / § 30 BNatSchG 
gesetzlich geschütztes Biotop) 69 537 537 37.053 37.053 
         
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage  14  92.670  1. 297.380  
         
10.743 Fassadenbegrünung, Neuanlage # 13  1.315  17.100 
         
11.225r Extensivrasen im Übergang zu wärmelieben- 
den Ruderalfluren, z.T. mit Gehölzaufwuchs 28 57.615  1.613.220 
  
         
11.222 Grünanlage mit Bäumen und Gehölzsukzessi- 
on 25 5.597  139.925  
         
02.500 Ziergehölze tlw. mit Gehölzsukzession 23 1.6 11  37.053  
         
01.112 Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) 64 8.913 7 .486 570.432 479.104 
         
01.114 Buchenmischwald  41 720 80 29.520 3.280

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  Nutzungs-/Biotoptyp nach   Flächenanteil (m²)  Biotopwert 
Typ-Nr. Kompensationsverordnung  Wertpunkte 
je m² 
   je Biotop -/Nutzungstyp     
    Bestand Planung Bestand Planung 
01.122 Eichenmischwald  41 19.319 18.992 792.079 77 8.672 
         
01.152 Pioniergehölze  32 5.256  168.192  
         
01.152n  Pioniergehölze mit Götterbaum und Robinie 23 519  1 1.937  
         
01.180 Robinien-Roteichen-Bestand 33 295 353 9.735 11.649 
         
01.299 Nadelwald mit Douglasien 27 2.810 2.768 75.8 70 74.736 
         
10.140 / 
02.400 / 
06.930 
Eidechsenhabitate M 1 - M 4 21  32.056  673.184 
  Zusatzbewertung Eidechsenhabitate M 1 - M 4 5  32.0 56  160.282 
02.400 / 
03.120 
naturnahe Grünfläche Restfläche - Flächena n- 
satz je 50 % Streuobstgruppen neu angelegt 
(03.120) und Gehölzflächen (02.400) 
 
25  325  8.135 
  Bäume Bestand / Planung #      
  Einzelbäume      
04.110 Einheimische Einzelbäume 31 27.431 15.104 850.361 468.224 
04.120 Nicht-einheimische Einzelbäume 26 18.860 9.947 490.360 258.622 
         
  Baumgruppe      
04.210 Einheimische Baumgruppe 33 97  3.201  
04.220 Nicht-einheimische Baumgruppe 28 647  18.116  
         
  Summen 337.505 337.505 7.344.644  5.921.116  
 Biotopwertdifferenz - 1.423.528  
Hinweis:  * Übernahme von im Fachgutachten (PGNU, 2017) vergebenen Wertpunkte für die vorgefundenen 
Sonderbiotoptypen in der Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung; 
n = neophytisch geprägt, r = überw. durch Ruderalarten geprägt, g = überw. durch Gehölzarten ge- 
prägt 
 
 
 
# Die Bäume / Fassadenbegrünungen werden zusätzlich zum darunterliegenden Biotoptyp zum An- 
satz gebracht und gehen daher nicht in die Flächenbilanz/Flächensumme ein. 
Als Ergebnis der Bilanzierung kann zunächst festges tellt werden, dass in Zusammenhang mit der 
Bauleitplanung ein rechnerisches Ausgleichsdefizit von rund 1,42 Mio. Biotopwertpunkten (BWP) 
entsteht. Dies entspricht einer Wertminderung gegen über dem zugrunde gelegten Voreingriffszu- 
stand um ca. 19 %. Bezogen auf den durchschnittlich en Biotopwert pro m² ergibt sich eine Reduk- 
tion um 4,3 Punkte (von 21,8 BWP auf 17,5 BWP).

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12 Zusammenfassende Bewertung der Eingriffserheblic hkeit und verbleibender Kompen- 
sationsbedarf 
Die nachfolgende Tabelle stellt im Überblick die Em pfindlichkeiten und Erheblichkeiten sowie die 
Wirksamkeit möglicher bzw. geplanter Umweltschutzma ßnahmen und verbleibende nachteilige 
Auswirkungen schutzgutbezogen dar und gibt somit die Ergebnisse der Kapitel 4 und 8 wieder. 
Tabelle 32:  Verbleibende nachhaltige Auswirkungen 
Umweltmedium Empfindlichkeit  
gegenüber Beein- 
trächtigungen 
nachteilige Auswir- 
kungen des Eingriffs 
und deren  
Erheblichkeit 
Wirkung möglicher 
Vermeidungs-, Ver- 
ringerungs- u. Aus- 
gleichsmaßnahmen 
verbleibende 
nachteilige 
Auswirkungen  
Boden gering keine hoch keine 
Wasser gering keine hoch keine 
Klima mittel gering hoch keine 
Tiere hoch hoch hoch gering 
Pflanzen mittel mittel mittel mittel 
Biotope mittel mittel hoch gering 
Mensch 
- Lärm 
- Schadstoffe 
- Bioklima 
- Freizeit und 
  Erholung 
 
gering 
mittel 
gering 
gering 
 
mittel  
sehr gering 
keine 
keine 
 
hoch  
hoch 
hoch 
hoch 
 
gering 
keine 
keine 
keine 
Stadtgestalt mittel keine hoch keine 
Kultur- u. sonstige 
Sachgüter 
mittel keine hoch keine 
 
Im Ergebnis ist festzustellen, dass bei den abiotis chen Schutzgütern keine nachteiligen Auswir- 
kungen feststellbar sind. Bei den Schutzgütern Tier e, Pflanzen und Biotope ergeben sich aufgrund 
der Betroffenheit von wertgebenden Arten und Lebens raumtypen jedoch nur geringe bzw. mittlere 
nachteilige Wirkungen, was v.a. auf Vermeidungs- un d insbesondere umfassende Artenschutz- 
maßnahmen zurückzuführen ist. Beim Schutzgut Mensch  ergeben sich nur bezüglich des Lärms 
Belastungen, die jedoch stadttypisch sind und unter  Beachtung der Schallschutzanforderungen 
keine kritische Beeinflussung der Lebensbedingungen  darstellen. Somit sind der Planung insge- 
samt nur geringe Umweltfolgen zuzuordnen. Diese Ein schätzung deckt sich jedoch nicht mit dem 
rechnerischen Ergebnis der Eingriffs-Ausgleichsbilanz, im Rahmen derer ein durchaus erhebliches 
Defizit ermittelt wurde. Diese Differenz hat verschiedene Ursachen: 
 Die quantitative EA-Bilanz nach Kompensationsveror dnung (2005) bezieht sich vorrangig 
auf eine Bewertung der Biotoptypen und spiegelt all enfalls indirekt Wirkungen und Funktio- 
nen in Bezug auf die übrigen Schutzgüter wider. 
 Der zugrunde gelegte Voreingriffszustand beinhalte t z.T. sehr hohe Biotopwertansätze (z.B. 
Berücksichtigung von aufkommender Vegetation infolg e von Sukzessionsentwicklungen 
auch auf befestigten und versiegelten Flächen), die  der temporären Nutzungsaufgabe ge- 
schuldet sind bzw. den Biotopwert zum Zeitpunkt der Erfassung / Bewertung widerspiegeln, 
jedoch nicht dem Voreingriffszustand militärische Vornutzung entsprechen. 
 Die v.a. in Bezug auf den Boden eintretenden Posit ivwirkungen durch die sehr kosteninten- 
sive Beseitigung von Bodenverunreinigungen werden i n der Bilanzierung nicht abgebildet. 
Auch die im Zuge der Projektentwicklung erfolgende und kostenträchtige Reduzierung der 
Flächenversiegelung ist sehr positiv für den Wasser haushalt zu werten (vollständige Rück-

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haltung/Versickerung von Niederschlagswasser im Pla ngebiet oder dem direkten Umfeld, 
gegenüber einer direkten Einleitung versiegelter/überbauter Flächen in die Mischwasserka- 
nalisation (ca. 58 % des Geltungsbereichs) und somi t Wiederzuführung in den örtlichen 
Wasserhaushalt) kann aber in der Eingriffs-Ausgleic hsbilanzierung methodenabhängig nur 
indirekt über die Bewertung neu herzustellender (un d entsprechend niedrig zu bepunkten- 
der) Biotoptypen in Ansatz gebracht werden. Hierbei  ist anzumerken, dass die negativ zu 
beurteilende Ableitung von Oberflächenwasser in der  Bilanz jedoch kaum ihren Nieder- 
schlag findet, da die versiegelten Flächen vielfach  Ruderalvegetation aufweisen und somit 
höher bewertet werden als versiegelte Flächen mit ö kologischer Niederschlagswasserbe- 
wirtschaftung. 
 Die Bewertung von Gehölzen ist in Bezug auf Bestan dsbäume und Baumneuanpflanzun- 
gen sehr unterschiedlich, da unmittelbar größenabhä ngig (Neuanpflanzungen werden je 
nach Pflanzqualität mit nur wenigen Quadratmetern K ronentraufe in Ansatz gebracht). Da 
zudem nur die Bestandsbäume im Planzustand bewertet wurden, die über eine Erhaltungs- 
bindung im B-Plan als zu erhaltend festgesetzt wurd en, bleiben die Bäume, die auf Vorha- 
benebene erhalten und in der Anpflanzverpflichtung in Ansatz gebracht werden können, 
unberücksichtigt, obwohl hier erhebliche Wertpunktzahlen erreicht werden können.  
 
Bewältigung des Ausgleichsdefizits 
Vor dem Hintergrund der dargelegten Eingriffs-Ausgl eichsbilanzierung und unter Berücksichtigung 
der Abwägung sollen zusätzliche Kompensationsmaßnah men außerhalb des räumlichen Gel- 
tungsbereichs definiert und der Planung zugeordnet werden. Aufgrund der Waldrandlage des Vor- 
habengebiets wurden hierfür bewusst drei Stadtwaldf lächen im Darmstädter Süden ausgewählt 
und auf ihre mögliche Eignung zur Durchführung von naturschutzfachlich wirksamen Maßnahmen 
überprüft (vgl. Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald in den Bereichen a) Galgenschneise, 
b) Böllenfalltor und c) Darmbachaue – Götte Landschaftsarchitekten GmbH, 2021).

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 102  Schaper   Kappes   Habermann 
Abbildung 37:  Räumliche Lage der zugeordneten Ausgleichsflächen (rot schraffiert, links Bereich 
Böllenfalltor, rechts Bereich Darmbachaue) zum Geltungsbereich (rot eingekreist)  
Als Ergebnis dieser Untersuchung wurde ermittelt, d ass sich v.a. durch eine Nutzungsaufgabe in- 
nerhalb der Teilflächen Darmbachaue (ca. 16,5 ha) und Böllenfalltor (9,4 ha) (vgl. Abb. 37) ein hin- 
reichendes Punktepotential generieren lässt, um den erforderlichen Punkteausgleich in vollem Um- 
fang zu ermöglichen. Aufgrund der Nähe zum südliche n Ortsrand Darmstadts sind zwar beide Be- 
reiche einem starken Erholungsdruck ausgesetzt, sie  liegen jedoch beide im FFH-Gebiet „Dom- 
mersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ (Gebiets-Nr. 6118-304). Im zugehörigen 
Bewirtschaftungsplan (RP Darmstadt, 2017) werden „U msetzen des Kernflächenkonzeptes von 
Hessen-Forst und geplante Stilllegung von Waldfläch en zur Streckung abnehmender Altholzvorrä- 
te im Stadtwald Darmstadt, Aufgabe der Waldnutzung … “ als Maßnahme definiert. Insofern bieten 
die sogar in räumlicher Nähe gelegenen Flächen (ca. 1,5 bis max. 4 km Luftlinienentfernung) güns- 
tige Voraussetzungen, um dem Bebauungsplan S 26 „Lu dwigshöhviertel“ als Ausgleichsmaßnah- 
me zugeordnet zu werden. Da es sich außerdem um sta dteigene Waldflächen handelt, bedarf es 
hierfür auch keiner besonderen oder zusätzlichen re chtlichen Sicherung (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 
BauGB).  
Mit dem Aufwertungspotential der Flächen Darmbachau e und Böllenfalltor, das rd. 1,6 Mio. Bio- 
topwertpunkte beträgt, wird das Defizit von 1,42 Mi o. Biotopwertpunkten im Bebauungsplan Lud- 
wigshöhviertel vollumfänglich kompensiert (vgl. Göt te-Landschaftsarchitekten GmbH 2021). Vor 
diesem Hintergrund werden die beiden Flächen den Ei ngriffen im Geltungsbereich des Bebau- 
ungsplan S 26 als Ausgleich zugeordnet. 
13 Sonstige Umweltbelange 
13.1 Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwäs- 
sern  
Aufgrund der für Baumaßnahmen gültigen Vorgaben, No rmen und technischen Bestimmungen 
kann bereits unabhängig von der konkreten Vorhabenu msetzung von einer umfassenden Vermei- 
dung und Minimierung von Emissionen (insbesondere b zgl. Hausbrand) ausgegangen werden. 
  
Für die hier relevante Gebietsentwicklung soll darü ber hinaus eine klimaneutrale Strom- und Wär- 
meversorgung bei gleichzeitig hohem lokalem Erzeugungsanteil erreicht werden. Für die Gebäude 
wird ein Energiestandard nach KfW Effizienzhaus 40,  oder energetisch besser, vorgegeben, Be- 
standsgebäude sind mindestens auf KfW EH Denkmal zu  modernisieren. Hieraus resultiert ein 
entsprechend niedriger Energiebedarf, der v.a. über  Geothermie und Solaranlagen auf Dachflä- 
chen und damit sehr emissionsarm gedeckt werden soll.  
Außerdem ist beabsichtigt, mit einem umfassenden Mo bilitätskonzept das Ludwigshöhviertel nach 
dem Vorbild der Lincoln-Siedlung als weiteres Model lquartier für auto- und verkehrsreduziertes 
Wohnen zu entwickeln. Damit verbunden ist ein entsp rechend reduzierter Anteil an privaten Kraft- 
fahrzeugen im Wohngebiet. Gleichzeitig werden die u mweltfreundlicheren Verkehrsmittel zu Fuß 
gehen, Fahrrad und ÖPNV gestärkt und um Sharing-Ang ebote und Angebote zur Elektromobilität 
ergänzt. Mit diesem Ansatz einer auto-reduzierten M obilität sind entsprechend reduzierte Emissio- 
nen verbunden.  
 
Der Bebauungsplan enthält zwar keine besonderen planungsrechtlichen Festsetzungen zum Ener- 
gie- und Mobilitätskonzept, beides ist jedoch im st ädtebaulichen Vertrag verankert, sodass deren 
Umsetzung als gesichert angesehen werden kann. 
Durch den Einsatz von insektenschonender Beleuchtun g im gesamten Projektgebiet wird die 
Lichtemission möglichst geringgehalten. 
Aufgrund der vorgesehenen Einbindung des Entwicklungsgebiets in das kommunale Entsorgungs- 
system wird von einem sachgerechten Umgang mit Abfällen ausgegangen.  
Die Entwässerung des Baugebiets erfolgt im Trennsys tem. Das anfallende häusliche Abwasser 
wird über Schmutzwasserleitungen in das vorhandene öffentliche Kanalnetz eingeleitet. Das anfal-

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 103  Schaper   Kappes   Habermann 
lende Niederschlagswasser der Baufelder ist auf die sen direkt zu versickern. Die Niederschlags- 
wässer der Verkehrsflächen sowie ein fiktiver Überlauf aus den Baufeldern werden sowohl dezent- 
ral über Grünflächen, Baumbeete wie auch in sechs z entralen Sickerbecken versickert. Die No- 
tüberläufe werden breitflächig in den angrenzenden Wald entlassen (Weber-Ingenieure, 2020). 
13.2 Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame u nd effiziente Nutzung von Energie 
Entsprechend den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG 2011) müs- 
sen Neubauten einen Teil der Wärme für Heizung und Warmwasser sowie ggf. auch der Kälte zur 
Kühlung über erneuerbare Energien decken. Zugleich liegt die sparsame und effiziente Energie- 
nutzung im Grundinteresse des Bauherrn bzw. Nutzers . Spezielle und über die gesetzlichen 
Grundpflichten hinausgehende Vorgaben zur Nutzung e rneuerbarer Energien werden zwar im Be- 
bauungsplan nicht getroffen, sie sind aber für die Quartiersentwicklung dennoch vorgesehen und 
über den städtebaulichen Vertrag verankert. So wird  im Rahmen der Quartiersentwicklung Lud- 
wigshöhviertel ein besonderes Energiekonzept verfol gt, dass eine klimaneutrale Strom- und Wär- 
meversorgung im Geltungsbereich des Bebauungsplans (mindestens bilanziell) gewährleisten soll. 
Hierbei spielen regenerative und vor Ort generierte  Energien (Geothermie und Solar) ebenso eine 
große Rolle, wie die sparsame und effiziente Energi enutzung mittels Energie- und Wärmeerzeu- 
gung durch Kraft-Wärmekopplung, eine Energiezentral e und ausreichend große Energiespeicher. 
Die haus- oder blockweise Beheizung mit Brennstoffen wird ausgeschlossen. Das gilt auch für Ein- 
zelheizungen, Kamine und Öfen. Ausgenommen sind z.B . Brennstoffzellen, wenn diese eine ver- 
gleichbare CO 2-Gesamtbilanz wie die Nahwärme- oder Geothermievers orgung erreichen oder un- 
terschreiten. 
Neben dem Aspekt der Energieerzeugung wird im Rahme n der städtebaulichen Entwicklung auch 
besonderer Wert auf einen möglichst geringen Energi ebedarf gelegt, weshalb für Neubauten ein 
Energiestandard nach KfW Effizienzhaus 40 oder ener getisch besser und für zu modernisierende 
Bestandsgebäude mindestens der KfW EH Denkmal-Standard vorgegeben wird. 
Insgesamt wird mit der Quartiersentwicklung ein wirksamer Beitrag für die sparsame und effiziente 
Energienutzung geleistet. 
13.3 Besondere Umweltrisiken 
Die Entwicklung des Gebietes induziert, auch bei Um setzung der geplanten Neubebauung bzw. 
Standortentwicklung, keine besondere Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen, die über 
theoretisch denkbare bzw. nicht ausschließbare Erei gnisse hinausgehen. Gefährliche Stoffe im 
Sinne der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-
Verordnung – 12. BImSchV), welche die in Anhang I g enannten Mengenschwellen überschreiten, 
werden auch zukünftig auf dem Gelände nicht gelagert oder verwendet. Auch sind im Umfeld keine 
Betriebe und Nutzungen bekannt, die von besonderer Relevanz wären bzw. von denen ein erhöh- 
tes Unfall- oder Katastrophenrisiko für das Planungsgebiet ausgeht. Insbesondere befinden sich in 
räumlicher Nähe des Planungsgebietes keine Betriebs bereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a BIm- 
SchG, in denen mit gefährlichen Stoffen im Sinne der Störfallverordnung umgegangen wird.  
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans S 26 „Lu dwigshöhviertel“ ergibt sich somit keine 
Relevanz in Bezug auf in Darmstadt ansässige Störfallbetriebe. 
Somit sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkun gen auf Fläche, Boden, Wasser, Klima/Luft, 
Flora, Fauna, Biotope, Biologische Vielfalt, Landsc haft, Natura-2000-Gebiete, Mensch, Gesund- 
heit, Bevölkerung, Kultur- und sonstige Sachgüter d urch schwere Unfälle oder Katastrophen zu 
erwarten. 
13.4 Kumulierung mit benachbarten Vorhaben 
Im Umfeld des Bebauungsplan Ludwigshöhviertel finde t aktuell v.a. eine größere Entwicklungs- 
maßnahme statt, und zwar die Konversionsentwicklung  ehemalige Lincoln-Siedlung. Beide Ge- 
bietsentwicklungen sind unmittelbare Folge des Abzu gs der Amerikaner von den ehemals direkt 
oder indirekt, militärisch genutzten Liegenschaften . Beide Entwicklungen finden als Umstrukturie-

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 104  Schaper   Kappes   Habermann 
rung von ehemals bereits bebauten und intensiv genu tzten Flächen statt und sind entsprechend 
mit keinen oder nur geringen Umweltwirkungen verbun den. Vor diesem Hintergrund sind auch im 
Zusammenspiel beider Gebietsentwicklungen keine kum ulierenden Wirkungen auf die Umwelt ab- 
sehbar. 
Die Verlängerung der Straßenbahn stellt ein weitere s, allerdings unmittelbar mit dem Bebauungs- 
plan Ludwigshöhviertel verknüpftes Vorhaben dar, da s in absehbarer Zeit umgesetzt werden wird. 
Hierbei sind keine relevanten kumulierenden Wirkung en zu erwarten, außerdem wird das Vorha- 
ben im Rahmen des zugehörigen Planfeststellungsverf ahrens einer eigenen Umweltfolgenab- 
schätzung unterzogen. 
Darüber hinaus sind im Umfeld des Geltungsbereichs derzeit keine weiteren Maßnahmen bekannt, 
die einer Betrachtung möglicher kumulierender Wirkungen bedürfen. 
13.5 Auswirkungen auf Klima und Anfälligkeit gegen die Folgen des Klimawandels  
Mittelfristige Prognosen deuten darauf hin, dass di e sommerliche Wärmebelastung (Häufung 
sommerlicher Hitzeperioden) im Zuge des globalen Klimawandels im Raum Darmstadt deutlich zu- 
nehmen wird (klimafolgenonline.com, 2017). Entsprec hend den Berechnungen des Potsdam-
Instituts für Klimafolgenforschung e.V. ist im Zeitraum 2041 - 2070 gegenüber der Zeitspanne 1981 
bis 2010 mit einer Temperaturerhöhung von ca. 2,9 ° C im Jahresdurchschnitt zu rechnen (Pots- 
dam Institut für Klimafolgenforschung, 2019). Den Prognosen liegen Antriebsszenarien mit mittlerer 
Temperaturzunahme zugrunde, die zu erwartende, zukü nftige Treibhausgasemissionen berück- 
sichtigen (ÖKOPLANA, 2019).  
Die Erhöhung der Lufttemperaturen im Sommer haben u nmittelbare Konsequenzen auf das Stadt- 
klima, indem sich urbane Wärmeinseleffekte weiter v erstärken werden, was u. a. mit einer Zunah- 
me der Anzahl tropischer Nächte (niedrigste Lufttemperatur nicht unter 20° C) verbunden sein wird. 
Vor diesem Hintergrund sollen im Zuge der Aufstellung der Bauleitpläne Maßnahmen, die  
a) dem Klimawandel entgegenwirken und  
b) die der Anpassung an den Klimawandel dienen, 
berücksichtigt werden (siehe § 1a Abs. 5 BauGB Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz).  
„Um Städte möglichst langfristig tolerant gegenüber  den prognostizierten Hitzeereignissen zu ent- 
wickeln“ (ÖKOPLANA, 2019), sollen insb. Maßnahmen  
 zum Erhalt oder Schaffung günstiger Belüftungseffe kte, 
 zum Erhalt oder Schaffung von Freiflächen (Klimaoa sen) und Frischluftschneisen, 
 zur Flächenentsiegelung, zur Begrünung (Verschattu ng) von Straßenzügen und Frei- 
flächen, 
 zur Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen, 
 zum Erhalt oder Schaffung offener Wasserflächen un d 
 zur Optimierung der Gebäudeausrichtung 
ergriffen werden. 
Aufgrund dessen sind trotz der „Bilanzierung recht günstiger strömungsdynamischer und thermi- 
scher / bioklimatischer Umgebungsbedingungen im Pla ngebiet möglichst über das Normalmaß 
hinaus thermisch wirksame Ausgleichmaßnahmen in der  Bebauung anzustreben“ (ÖKOPLANA, 
2019, S. 32).  So werden in den Festsetzungen die V erwendung heller Oberflächenbeläge, Dach- 
und Fassadenbegrünungen sowie die Herstellung von w asserdurchlässig befestigten und begrün- 
ten Flächen (z.B. Rasengitter) verankert. 
13.6 Eingesetzte Techniken und Stoffe 
Im gesamten Plangebiet ist insbesondere während der  Bauphase(n) von einer Umsetzung der 
Vorhaben/baulichen Anlagen etc. im Rahmen der (allg emein) anerkannten Regeln der Technik

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sowie grundsätzlich auch von einer Verwendung (sofe rn erforderlich) gesetzlich entsprechend zu- 
gelassener / geprüfter bzw. zertifizierter Baustoff e auszugehen. Eine besondere Relevanz bezüg- 
lich eingesetzter Techniken und Stoffe ist aufgrund der v. a. wohnbaulichen Gebietsnutzung im ge- 
genständlichen Planungsfall nicht ersichtlich. 
14 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Planungsalternativen)  
Die zwischen den Stadtteilen Bessungen und Eberstad t gelegene Cambrai-Fritsch-Kaserne ein- 
schließlich Jefferson-Siedlung soll nach mehrjähriger Brache einer zivilen Nutzung, vornehmlich für 
Wohnzwecke, zugeführt werden. Die unter Denkmalschu tz stehenden Gebäude und Strukturen 
sollen erhalten werden. Hierzu wurde 2018 ein Wettb ewerb durchgeführt und das Wettbewerbser- 
gebnis zum Strukturplan weiterentwickelt. Auf diesen baut die Bauleitplanung nunmehr auf. 
Die Entwicklung des Kasernengeländes bedarf praktis ch keiner Inanspruchnahme bislang unbe- 
bauter bzw. nicht oder nur wenig anthropogen überpr ägter Flächen. Es werden bereits versiegelte 
Flächen aufbereitet und im Zuge der Folgenutzung ne u bebaut. Die geplante Umnutzung ent- 
spricht demnach der übergeordneten Zielsetzung, Kon versionsflächen für die städtebauliche Ent- 
wicklung im Sinne des Vorrangs der Innenentwicklung  vor der Außenentwicklung zu nutzen und 
folgt damit dem Gebot eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Somit wird eine Flächen- 
inanspruchnahme für die Quartiersentwicklung auf de r „grünen Wiese“, was mit erheblichen Ein- 
griffen in Natur und Landschaft verbunden wäre, vermieden. Es handelt sich daher bei diesem Pro- 
jekt um eine Überplanung eines seit vielen Jahrzehn ten intensiv genutzten bzw. überbauten Be- 
reichs und gleichzeitig um eine der letzten großen Flächen, welche durch Sanierung und Aufwer- 
tung für Siedlungszwecke in der Stadt Darmstadt neu  entwickelt werden kann. Die Lage des Plan- 
gebiets ist damit vorab festgelegt, Standortalterna tiven an anderer Stelle im Stadtgebiet sind in 
diesem Zusammenhang nicht gegeben. 
Im Zuge eines städtebaulichen und landschaftsplanerischen Realisierungswettbewerbs wurden be- 
reits 2017 unterschiedliche Entwicklungsvarianten mit unterschiedlichen Nutzungsstrukturen für die 
Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung erar beitet. Nach Prüfung der unterschiedlichen 
Lösungsansätze wurde entschieden, die Variante weit erzuverfolgen, die den Denkmalschutzbe- 
langen, dem Wohnraumbedarf und den verkehrlichen Ansprüchen am besten Rechnung trägt. 
Durch den Erhalt des denkmalgeschützten Ensembles i m Bereich des neuen Carrés in der Mitte 
der ehemaligen Kaserne, die Anlehnung an die histor isch entstandene Gebietsstruktur sowie die 
Berücksichtigung von Verkehrswegen und Anbindungspunkten ist die mögliche Gebietsstruktur be- 
reits sehr stark fixiert, so dass sich eine weitere  Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten erüb- 
rigt. 
Unabhängig davon wird es sicherlich noch eine dezid ierte planerische Entwicklung zur Gestaltung 
von Gebäuden und deren Freiflächen sowie der Straße nräume und öffentlicher Grünflächen ge- 
ben. Bauleitplanerisch ist dies jedoch nicht weiter von Belang und in Bezug auf die grundsätzlichen 
Umweltwirkungen des Vorhabens sind hieraus keine we sentlichen Verschiebungen in der Um- 
welterheblichkeit zu erwarten.

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C ZUSÄTZLICHE ANGABEN 
15 Beschreibung der Prüfmethode einschließlich Umfa ng und Detaillierungsgrad der Um- 
weltprüfung 
Die räumliche Abgrenzung des für die Umweltprüfung relevanten Untersuchungsbereichs ent- 
spricht weitgehend dem Geltungsbereich des Bebauung splanes. Bzgl. der Schutzgüter Klima so- 
wie Landschaftsbild/Erholungseignung wird darüber hinaus das jeweils relevante Umfeld mit in die 
Betrachtung einbezogen. Die Inhalte der Umweltprüfu ng orientieren sich an der Anlage 1 zu § 2 
Abs. 4 und den §§ 2a und 4c BauGB. 
Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgt eine verbal-arg umentative Beschreibung und Bewertung 
des Ausgangszustandes sowie der voraussichtlichen P lanungssituation durch Auswertung bereits 
vorliegender Unterlagen sowie der im Rahmen der Bau leitplanung erstellten Gutachten bzw. ei- 
gens erhobener Daten. 
Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach ge genwärtigem Wissensstand und allgemein 
anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Deta illierungsgrad des Bauleitplans angemes- 
sener Weise verlangt werden kann. In welchem Umfang  und Detaillierungsgrad die Ermittlung der 
Belange des Umweltschutzes für die Abwägung erforde rlich ist, ist für jeden Bebauungsplan vom 
Träger der Bauleitplanung festzulegen (§ 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB). 
Soweit nicht im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung  der Behörden und sonstigen Träger öffentli- 
cher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB hiervon abweichende Äußerungen vorgetragen werden, wird 
der Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung  zum vorliegenden Bebauungsplan unter 
Berücksichtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a B auGB aufgeführten Belange wie in den nach- 
folgenden Tabellen ausgeführt festgelegt.  
Unter Berücksichtigung der hier definierten Prüfgeg enstände sind für die Umweltprüfung zur Be- 
bauungsplanaufstellung derzeit folgende Inhalte vorgesehen: 
Tabelle 33: Detaillierungsgrad der Umweltprüfung 
BauGB Umweltbelang Prüfmethode/Detaillierungsgrad 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 
a 
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser, Klima, Luft/Luftreinhaltung, Biotope, Land- 
schaftsbild, biologische Vielfalt sowie Artenschutz 
gem. BNatSchG 
beschreibende, schutzgutbezogene Ein- 
griffs-Ausgleichsbetrachtung auf Grund-
lage vorhandener Daten und Unterlagen 
sowie Primärdatenerfassung zu Flora (eine 
Sommerkartierung), Fauna (Erfassungen 
zu Vögeln, Fledermäuse, Reptilien, Tagfal- 
ter sowie Höhlenkartierung, Potentialab- 
schätzung) und zur Biotopstruktur, Überprü- 
fungen der Bestandssituation durch Orts- 
begehungen (PGNU, 2017 und 2019), Dar- 
stellung in einem Bestandsplan M. 1:1.000 
schutzgutbezogene, verbal-deskriptive Be- 
schreibung der Bestandssituation sowie der 
voraussichtlichen Umweltwirkungen 
artenschutzrechtliche Prüfung europarecht- 
lich geschützter Arten bzgl. der Verbotstat- 
bestände nach § 44 BNatSchG, ggf. Hin- 
weise zum Umgang mit möglicherweise 
vorkommenden besonders oder streng ge- 
schützten Tierarten (PGNU, 2019) 
Erarbeitung einer Flächenrisikodetailunter- 
suchung durch einen Fachgutachter auf- 
grund der vorkommenden Bodenverunrei- 
nigungen/Altlasten (ARCADIS, 2017 und 
Wood, 2019) 
Erstellung eines Klimagutachtens (ÖKO-

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BauGB Umweltbelang Prüfmethode/Detaillierungsgrad 
PLANA, 2019) 
Erstellung eines Entwässerungskonzeptes 
zum Bebauungsplanentwurf (s. u.) Weber-
Ingenieure, 2020) 
§ 1 Abs. 6  
Nr. 7 b 
Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europä- 
ischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesna- 
turschutzgesetzes (Natura 2000-Gebiete) 
Ermittlung umliegender Natura 2000-
Gebiete und Prüfung, ob es aufgrund von 
möglichen Vorhabenwirkungen zu Beein- 
trächtigungen der Schutzgebiete kommen 
kann 
§ 1 Abs. 6  
Nr. 7 c 
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen 
und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung ins- 
gesamt 
 
Erstellung einer schalltechnischen Unter-
suchung zur Prüfung der Belange des 
Schallimmissionsschutzes im Rahmen des 
Bebauungsplans (Dr. Gruschka Ingenieur- 
gesellschaft, 2019 und 2020) 
Erstellung einer erschütterungstechnischen 
Untersuchung zur Prüfung der schienen- 
verkehrsinduzierten Immissionen aus Er- 
schütterungen und sekundärem Luftschall 
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
und der geplanten Verlängerung der Stadt- 
bahn-Linie 3 (KREBS+KIEFER FRITZ AG, 
2020) und ergänzende erschütterungstech- 
nische Stellungnahme (KREBS+KIEFER, 
2021) 
beschreibende Betrachtungen der Vorha- 
benswirkungen bzgl. Lärm, Schad- 
stoffimmissionen, Bioklima, auf die örtliche 
Erholungssituation sowie auf das Erschei- 
nungsbild 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 
d 
umweltbezogene Auswirkungen auf Sachgüter verbal-de skriptive Beschreibung von mögli- 
chen Auswirkungen auf Grundlage vorhan- 
dener Daten und Unterlagen 
§ 1 Abs. 6 Nr. 
7e 
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerech- 
te Umgang mit Abfällen und Abwässern 
beschreibende Betrachtungen der geplan- 
ten Ver- und Entsorgungssituation  
Erarbeitung eines Entwässerungskonzepts 
zum Bebauungsplan 
§ 1 Abs. 6 Nr. 
7g 
Darstellungen des Landschaftsplans 
Darstellung des Luftreinhalteplans Rhein-Main 
Darstellung der Biodiversitätsstrategie der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt 
Prüfung / Berücksichtigung der Inhalte/Vor-
gaben des vorhandenen Landschaftsplans, 
des Luftreinhalteplans und der Biodiversi- 
tätsstrategie 
§ 1 Abs. 6 Nr. 
7i 
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belan- 
gen des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Buchsta- 
ben a, c und d 
Überprüfung der Planungsauswirkungen 
auf ggf. mögliche Wechselwirkungen 
§ 1a Abs. 2 sparsamer und schonender Umgang mit Gru nd und 
Boden, Verringerung zusätzlicher Flächeninan- 
spruchnahmen (Wiedernutzbarmachung, Nachver- 
dichtung, Maßnahmen der Innenentwicklung, Be- 
grenzung der Bodenversiegelung) 
beschreibende Betrachtung auf Grundlage 
der heute vorhandenen und zukünftigen 
Flächennutzungen 
§ 1a Abs. 3 Eingriffe in Natur und Landschaft ergänz end zur beschreibenden Eingriffs-
Ausgleichsbetrachtung Bilanzierung von 
Voreingriffs- und Planzustand nach dem

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BauGB Umweltbelang Prüfmethode/Detaillierungsgrad 
Biotopwertverfahren der KV 
§ 1a Abs. 5 Erfordernisse des Klimaschutzes 
- Maßnahmen gegen den Klimawandel 
- Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel 
Erarbeitung eines Klimagutachten (OKO-
PLANA, 2019) 
Prüfung möglicher Schutzmaßnahmen 
Prüfung möglicher Anpassungsmaßnah- 
men 
 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen sind bislang nicht auf- 
getreten.  
16 Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die  Umwelt (Monitoring)  
„Monitoring“ oder auch „Überwachung“ ist als Tätigk eit definiert, bei der die größenmäßige, zeitli- 
che und räumliche Entwicklung wichtiger Parameter v erfolgt wird. Mit dem Monitoring sollen früh- 
zeitig unvorhergesehene Umweltauswirkungen erfasst werden, um ggf. Negativentwicklungen 
durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken zu können.  
Aufgrund der vorhandenen Vorbelastungen durch Bodenverunreinigungen in den Auffüllungsböden 
sind eventuell entsprechende Sanierungs- bzw. Siche rungsmaßnahmen erforderlich. Hierzu wird 
davon ausgegangen, dass dies über entsprechende San ierungsbescheide der zuständigen Bo- 
denschutzbehörde geregelt und auch entsprechend übe rwacht wird. Insofern wird auf Ebene des 
Bebauungsplans kein zusätzliches Regelungserfordernis zum Monitoring gesehen. 
  
In Bezug auf die erforderlichen Artenschutzmaßnahme n, insb. Fledermäuse, Vögel und Mauer- 
sowie Zauneidechsen, gibt es separate Vereinbarungen zwischen Vorhabenträger und Unterer Na- 
turschutzbehörde, die auch notwendige bzw. vorzuseh ende Monitoringmaßnahmen berücksichtigt. 
Auf Ebene des Bebauungsplans bedarf es daher keiner  weiteren oder besonderen Berücksichti- 
gung. 
Bzgl. der Festsetzungen des Bebauungsplans ist inkl . Minimierungs- und ausgleichswirksamer 
Maßnahmen davon auszugehen, dass diese in die Neben bestimmungen der jeweiligen Bauge- 
nehmigungen übernommen und im Rahmen der Abnahme des Bauvorhabens durch die beteiligten 
Fachbehörden (insbesondere Bauaufsicht und Untere N aturschutzbehörde) überprüft werden. Da- 
bei sind auch sämtliche relevante Vorschriften und Richtlinien wie z.B. Wärmeschutznachweis, 
Vorkehrungen zum Lärmschutz, ordnungsgemäße Entsorg ung von Erdaushub einzuhalten bzw. 
nachzuweisen. Auch die Durchführung (und langfristi ge Erhaltung) von Pflanzmaßnahmen (insbe- 
sondere die Gehölzanpflanzungen im Gebiet) kann in diesem Zusammenhang durch die zuständi- 
gen Behörden bzw. Stadtverwaltung kontrolliert werden.  
17 Allgemeinverständliche Zusammenfassung 
Anlass  
Mit dem Bebauungsplan S 26 „Ludwigshöhviertel“ definiert die Stadt Darmstadt die planungsrecht- 
lichen Voraussetzungen für die Wiedernutzbarmachung  des vor ca. 12 Jahren geräumten US-
Militärstützpunktes. Die ehemalige Cambrai-Fritsch- Kaserne inkl. der Jefferson-Siedlung sollen 
nun einer zivilen Folgenutzung in Form von Allgemei nen Wohn- und Urbanen Gebieten zugeführt 
werden. Zudem sind mehrere Grünflächen (z.B. Landsc haftstreppe, Jugendtreff Süd, Ausgleichs- 
habitate für Mauer- und Zauneidechsen, Hausgärten) geplant, die die Struktur des Areals wesent- 
lich unterstützen. Die Grunderschließung des ca. 34  ha großen Gebiets erfolgt über das bereits 
bestehende Straßensystem.

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Bestandssituation  
Durch die ca. 100jährige militärische Nutzung des ehemaligen Kasernengeländes wurde das Areal 
maßgeblich anthropogen geprägt. Der teils recht gute Erhaltungszustand der Bestandsgebäude ist 
vermutlich darauf zurückzuführen, dass das Gelände durch die nach wie vor bestehende Einfrie- 
dung geschützt ist, zum anderen wird ein Teilbereic h der Jefferson-Siedlung auch aktuell als Un- 
terkunft für geflüchtete Menschen genutzt.   
Der Geltungsbereich grenzt unmittelbar an das Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ sowie an 
das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ an. I m näheren Umfeld befinden sich zudem drei 
Natura 2000-Gebiete, welche jedoch entsprechend ein er durchgeführten Natura 2000-
Verträglichkeitsvorprüfung von der Planung nicht beeinträchtigt werden. Innerhalb des Geltungsbe- 
reichs liegen ein unter Denkmalschutz stehendes Ges amtensemble (vier Gebäude, zugehörigen 
Eingangsbereiche und Mauerstrukturen und Bäume) und  ein nach § 30 BNatSchG gesetzlich ge- 
schütztes Biotop (Sandtrockenrasen), die erhalten werden. 
Aufgrund der intensiven militärischen Vornutzung un d des hohen Versiegelungsgrades (58%) sind 
innerhalb des Planungsgebiets keine bzw. kaum natürliche Böden zu erwarten. Nahezu im gesam- 
ten Projektareal wurden anthropogene Auffüllungen m it variierenden Mächtigkeiten aus überwie- 
gend sandigem, teils schluffigem und kiesigem Mater ial und Anteilen von Ziegelbruchstücken vor- 
gefunden. Im Zuge mehrerer Untersuchungen wurden durch die Vornutzung verursachte Bodenbe- 
lastungen festgestellt. Ein Kampfmittelverdacht kon nte anhand einer historisch-genetischen Re- 
konstruktion ausgeschlossen werden. 
Der natürliche Wasserkreislauf ist durch die vorhan denen versiegelten Flächen einschließlich der 
Bebauung auf 58 % des Geltungsbereiches gestört. Ve rsickerung bzw. Verdunstung von Nieder- 
schlagswasser inkl. Grundwasserneubildung sind ents prechend eingeschränkt und können ledig- 
lich im Bereich der Freiflächen bzw. versickerungsfähigen Flächen im Rahmen der natürlichen Re- 
gelmechanismen stattfinden. Das Grundwasser liegt m it einem Flurabstand variierend zwischen 
wenigen Metern bis zu über zehn Metern unter Flur.  
Die klimatische Situation des Plangebiets wird durc h das lokale Windsystem sowie die umliegen- 
den potentiell frisch- und kaltluftproduzierenden F lächen begünstigt. Dennoch ist aufgrund der 
großräumig versiegelten Flächen und des Bauvolumens  entsprechend der Klimafunktionskarte mit 
einer bestehenden moderaten bis starken Überwärmung des Gebiets auszugehen. 
Seit Nutzungsaufgabe haben sich im Laufe des vergangenen Jahrzehnts unterschiedliche Sukzes- 
sionszustände auf dem gesamten Areal entwickelt. Au fgrund sporadischer Pflegemaßnahmen ha- 
ben sich hierbei aber kaum fortgeschrittene bzw. vo n Gehölzen dominierte Sukzessionsflächen 
etablieren können. Entsprechend hoch ist der Anteil  an Pionierarten. Neben den wertgebenden 
Waldbiotopen sind zwei nach Anhang I der FFH-Richtl inie geschützte Lebensraumtypen (Wald- 
meister-Buchenwald und Sandrasen auf offenen Binnen dünen) im Geltungsbereich von besonde- 
rer ökologischer Wertigkeit. Ebenfalls als bemerken swert ist der ausgeprägte und schon recht alte 
Baumbestand anzusehen. Nach Anhang IV der FFH-Richt linie streng geschützte Pflanzenarten 
sind im Gebiet nicht vorhanden. Allerdings wurden 1 1 Arten der sog. Roten Liste Hessen bzw. 
Deutschland nachgewiesen. Trotz der anthropogenen Nutzung des Plangebietes konnten sich hier 
einige besondere Tierarten ansiedeln (7 Fledermausa rten, 9 Vogelarten, Mauer- und Zau- 
neidechse, Heldbock, 6 Tagfalter- und 4 Heuschreckenarten). Insgesamt weist das faunistische Ar- 
tenspektrum überwiegend an den Siedlungsraum bzw. –rand angepasste Arten auf.  
Die ehemaligen Kasernenflächen sind aufgrund ihrer Struktur und teils denkmalgeschützten Bau- 
substanz sowie dem alten Baumbestand durchaus von einer besonderen Eigenart. Durch die Lage 
und der Einfriedung bildet das Planungsgebiet ein g eschlossenes Areal, welches durch die umlie- 
genden Waldflächen optisch zusätzlich von den angre nzenden Stadtteilen Bessungen und Eber- 
stadt abgegrenzt wird.  
Abgesehen von der Jefferson-Siedlung, die voraussic htlich bis 2025 als Unterkunft für geflüchtete 
Menschen genutzt wird, ist der Geltungsbereich für die Öffentlichkeit nicht zugänglich und besitzt 
somit auch keinerlei Bedeutung für die Naherholungsnutzung der Bevölkerung.

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 110  Schaper   Kappes   Habermann 
Die denkmalgeschützten Strukturen sind als kulturel le Werte anzusehen. Als Sachgüter sind v.a. 
der umfangreiche Gebäudebestand sowie die vorhanden en Infrastrukturanlagen im Geltungsbe- 
reich zu nennen. Des Weiteren befinden sich im Bere ich der Jefferson-Siedlung ein kleines Kir- 
chengebäude (Chapel) und ein Gedenkstein.  
Prognose zur voraussichtlichen Umweltentwicklung 
a) Prognose-Nullfall  
Bei Nicht-Umsetzung der Planung ist von einem weitg ehend unveränderten Umweltzustand aus- 
zugehen, wobei allerdings der dann vermutlich forts chreitende Verfall der Bausubstanz und die 
weiter voranschreitende Vegetationsentwicklung mitt elfristig zu einer Veränderung der Situation 
führen dürfte. 
b) Prognose Planfall 
Die geplante Wiedernutzbarmachung der Konversionsfl ächen als Allgemeine Wohn- und Urbane 
Gebiete sowie Flächen für den Gemeinbedarf ist grun dsätzlich positiv und als Beitrag zum scho- 
nenden Umgang mit Grund und Boden zu werten. Die er forderliche und umfangreiche Beseitigung 
der vorhandenen Bodenbelastungen ist ebenfalls als positiv anzusehen, da damit bestehende 
Umweltrisiken unmittelbar reduziert werden.  
Die Verringerung des Versieglungsgrades um ca. 8 % stellt eine unmittelbare Verbesserung für 
den Wasserhaushalt dar. Auch die mögliche Rückhaltu ng und Versickerung des Niederschlags- 
wassers innerhalb des Planungsgebiets sind für den natürlichen Wasserkreislauf sehr günstig.  
Bezogen auf das Schutzgut Klima sind planungsbeding t keine klimaökologischen Negativwirkun- 
gen zu erwarten, insbesondere da auf die Beibehaltung von Lüftungsbahnen geachtet wurde.  
Mit Umsetzung der Planung kommt es in einem erhebli chen Teil des Geltungsbereichs zu einer 
wesentlichen Veränderung bzw. einem Verlust von Bio topstrukturen (v.a. Sukzessionsflächen). 
Entsprechend sind Veränderungen des Lebensraumangeb ots für Tiere und Pflanzen zu erwarten. 
Mit Umsetzung der Vermeidungs-, Ausgleich- und Erha ltungsmaßnahmen (artspezifische Habi- 
tatstrukturen, naturnahe Bereiche in öffentlichen G rünflächen, Erhaltungsbindung von Bestands- 
bäumen und Wald- bzw. waldähnlichen Beständen) bleibt ein erheblicher Anteil ursprünglichen Le- 
bensraumangebots erhalten bzw. wird neu entwickelt, somit werden v.a. für störungstolerante bzw. 
an die Anwesenheit des Menschen angepasste Arten en tsprechende Lebensraumpotenziale in- 
nerhalb des Geltungsbereichs geschaffen. Eine Gefäh rdung von Populationen der im Geltungsbe- 
reich nachgewiesenen und gemäß Bundesnaturschutzges etz streng geschützten Arten ist unter 
Berücksichtigung der definierten Vorsorgemaßnahmen nicht zu erwarten. Dies sind v.a. 
 Bauzeitenregelung (Rodung und Baufeldfreimachung a ußerhalb der Vogelbrutzeit), 
 Kontrolle des Baubestands auf eine mögliche Besied lung durch Fledermäuse oder gebäu- 
debrütende Vogelarten, 
 Kontrolle des Baumbestands auf eine mögliche Besie delung durch Fledermäuse oder Vo- 
gelarten, 
 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahme) für  Fledermäuse und Gebäude- 
und Höhlenbrüter sowie die Mauer- und Zauneidechse, 
 Erhalt von Höhlen- und Habitatbäumen. 
Für das Landschaftsbild ist durch die städtebaulich e Entwicklung des Geltungsbereichs eine Auf- 
wertung des Erscheinungsbildes zu erwarten. Gleichzeitig erfolgen im Rahmen der Umnutzung die 
Sicherung des denkmalgeschützten Gebäudeensembles s owie eines Anteils des gebietsprägen- 
den Baumbestandes.  
In Bezug auf das Erholungsangebot wird insbesondere durch die großzügigen öffentlichen Parkan- 
lagen und die Entwicklung von Wegebeziehung die Sit uation deutlich aufgewertet. Durch die Fest- 
setzung von Lärmschutzmaßnahmen und deren notwendig e Berücksichtigung können kritische 
Lärmbelastungen vermieden werden. Durch die Sanieru ngsmaßnahmen zu Bodenbelastungen 
werden Gesundheitsrisiken für den Menschen wirksam unterbunden 
.

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 111  Schaper   Kappes   Habermann 
Insgesamt sind, trotz der vielen positiven Wirkunge n der Planung, durch das Vorhaben Eingriffe in 
Natur und Landschaft verbunden, die nicht innerhalb  des Geltungsbereichs ausgeglichen werden 
können (Defizit von ca. 1,42 Mio . Biotopwertpunkten). Dies ist auch darauf zurückzuf ühren, dass 
der Voreingriffszustand eine umfangreiche Ruderalve getation auf versiegelten Flächen aufwies. 
Vor diesem Hintergrund werden zwei im FFH-Gebiet „D ommersberg, Dachsberg und Darmbach- 
aue von Darmstadt“ (Gebiets-Nr. 6118-304) gelegene Stadtwaldflächen in der Darmbachaue bzw. 
am Böllenfalltor aus der forstwirtschaftlichen Nutz ung genommen und dem Bebauungsplan als 
Ausgleichsflächen zugeordnet.

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 112  Schaper   Kappes   Habermann 
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Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 114  Schaper   Kappes   Habermann 
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REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT / PLANUNGSVERBAND FRANKFURT /R HEIN MAIN , (2010/2011): Voll- 
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bodenschutzfachlicher Auflage vom 26.07.2019, Bodensanierung und baubegleitende Bodenüber- 
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Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 115  Schaper   Kappes   Habermann 
19 Anlagen 
Anlage 1 – Bestandsplan 
Anlage 2 – Bestandsansatz 
Anlage 3 – Planungsansatz   
Anlage 4 – Umfang der Umweltprüfung 
Anlage 5 – Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung zum Bebauungsplan S 26 „Ludwigshöhviertel“ 
Anlage 6 – Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald in den Bereichen a) Galgenschneise, b) 
Böllenfalltor und c) Darmbachaue zum Bebauungsplan S 26 „Ludwigshöhviertel“

Bebauungsplan S 26  
„Ludwigshöhviertel“ 
 
Umweltbericht (§ 2a BauGB) und  
Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) 
mit integriertem landschaftsplanerischen Fachbeitrag 
(Anlagen) 
 
Stand zur 2. Offenlage 
 Quelle: Orthofoto 2017, Stadt Darmstadt 
Frankfurt am Main 
Juli 2021
 
 Schaper Kappes Habermann 
Götte  GmbH 
Landschaftsarchitekten 
 
 
Cooperstr

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 2 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Anlagen 
Anlage 1 – Bestandsplan 
Anlage 2 – Bestandsansatz 
Anlage 3 – Planungsansatz   
Anlage 4 – Umfang der Umweltprüfung 
Anlage 5 – Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung zum Bebauungsplan S 26 
„Ludwigshöhviertel“ 
Anlage 6 – Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald in den Bereichen a) 
Galgenschneise, b) Böllenfalltor und c) Darmbachaue zum Bebauungsplan S 26 
„Ludwigshöhviertel“

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 3 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Anlage 1 – Bestandsplan

WEGE
m²50419.64 Dachfläche
m²18057.19 Asphalt
m²53018.20 Asph. m. Ruderal/Gehölze
m²10602.88 Asph. m. viel Ruderal/Gehölzen
m² 8295.05 Verbundsteinpflaster
m²34837.12 Verbustpfl m wenig Ruderal/Gehöl
m²24032.66 Verbunstpfl m viel Ruderal/Gehöl
m²  775.59 Kies- u. Sandwege, -plätze
m² 9412.71 kurzl Ruderalfluren m wenig Gehö
m²   81.80 kurzlebige Ruderalfluren mit starkem Ge
m²37972.46 ausd Ruderalfluren trockenwarm
m²49757.48 Extensivrasen zum wärmel. Rudera
m² 5143.77 Waldmeister-Buchenwald
m² 5653.43 Buchenmischwald
m²18298.15 Eichenmischwald
m²  295.28 Robinien-Roteichen-Bestand
m² 5286.51 Pioniergehölze
m²  518.03 Pioniergehölze mit Götterb/Robin
m² 2810.48 Nadelwald mit Douglasien
m² 4944.86 Ziergehölze
m² 1050.85 Sandtrockenrasen
WEGE
m²  844.01 Grünlandeinsaat
50 100 150 m0 10 20 30 40
Stufe 1: absolut erhaltungswürdig
 Stufe 2: erhaltungswürdig 
Stufe 3: wenig erhaltungswürdig 
Stufe 5: nicht erhaltungswürdig 
Stufe 4: mäßig erhaltungswürdig 
Asphalt (10.510)
Verbundsteinpflaster (10.520)
Dachfläche mit Regenwasserversickerung (10.715)
Dachfläche ohne Regenwasserversickerung (10.710)
Asphalt mit wenigen Ruderalarten und Gehölzen 
(10.510r)
Asphalt mit vielen Ruderalarten und Gehölzen 
(10.510g)
Verbundsteinpflaster mit vielen Ruderalarten 
und Gehölzen (10.520g)
Verbundsteinpflaster mit wenigen Ruderalarten 
und Gehölzen (10.520r)
Kies- u. Sandwege, -plätze
Ausdauernde Ruderalfluren trockenwarmer Standorte 
(09.220)
Kurzlebige Ruderalfluren mit wenig Gehölzaufwuchs 
(09.120)
Kurzlebige Ruderalfluren mit starkem Gehölzaufwuchs 
(09.120g)
Sandtrockenrasen (LRT 2330) (06.400)
Grünlandeinsaat (06.920)
Grünanlage mit Bäumen und Gehölzsukzession 
(11.222)
Extensivrasen mit Übergang zu wärmeliebenden 
Ruderalfluren z.T. mit Gehölzaufwuchs(11.225r)
Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) (01.112)
Buchenmischwälder (01.114)
Eichenmischwälder (01.122)
Pioniergehölze (01.152)
Pioniergehölze mit Götterbaum und Robinie (01.152n)
Nadelwald mit Douglasien (01.299)
Ziergehölze tlw. mit Gehölzsukzession (02.500)
Robinien-Roteichen-Bestand (01.180)
Gebietsgrenze Abgrenzung künftiger Straßenbahntrasse
Bestandsplan
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Verfasser
Maßstab
Projekt
Auftraggeber
Götte
D-65929 Frankfurt am Main
Hunsrückstraße 56
GmbH
KappesSchaper
Landschaftsarchitekten
Habermann
Telefon  0049 - (0)69 - 37 56 196-0
Telefax  0049 - (0)69 - 37 56 196-29
www.goette-landschaftsarchitekten.de
info@goette-landschaftsarchitekten.de
Datum Name Plannummer
Gez.
Gepr.
Revision Datum Gez. Gepr. Änderung
Titel
Format DIN A0
1 : 1.000
Ka
01
02
03
KK06.11.18
1051-01 1-181106
Wissenschaftsstadt Darmstadt
''Ludwigshöhviertel''
Bebauungsplan Nr. S 26
Bebauungsplan S 26
"Ludwigshöhviertel"
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bestandsplan 
03.06.20 KK NT Aufnahme des künftigen Verlaufs der Straßenbahntrasse
10.11.18
KS07.08.20 Ka
KS Ka Anpassung des künftigen Verlaufs der Straßenbahntrasse21.04.21
Anpassung des Verlaufs der Straßenbahntrasse
H/B = 1189 / 841 (1.00m²)
Quelle:
Basierend auf der Biotoptypenkartierung der 
Planungsgruppe Natur & Umwelt (PGNU, 2017)
Bewertung der Baumstandorte 
Zeichenerklärung

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 4 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Anlage 2 – Bestandsansatz

05.08.2020
Nutzungs-/Biotoptyp nach
Typ-Nr. Kompensationsverordnung 
Bestand Planung Bestand Planung
10.710 Dachfläche ohne Regenversickerung 3         49.964         149.892   
10.715 Dachfläche mit Regenversickerung 6              688              4.128   
10.510 Asphalt 3         17.020           51.060   
10.510r Asphalt mit wenigen Ruderalarten und Gehölzen * 7         52.505         367.535   
10.510g Asphalt mit vielen Ruderalarten und Gehölzen * 9           6.216           55.944   
10.520 Verbundsteinpflaster 3           7.927           23.781   
10.520r Verbundsteinpflaster mit wenig Ruderalarten und 
Gehölzen * 9         32.285         290.565   
10.520g Verbundsteinpflaster mit vielen Ruderalarten und 
Gehölzen * 11         28.569         314.259   
10.530 Kies- u. Sandwege, -plätze 6              748              4.488   
09.220 ausdauernde, wärmeliebende Ruderalflur mit 
Gehölzaufwuchs 36         27.748         998.928   
09.120 kurzlebige Ruderalfluren mit wenig Gehölzaufwuchs 23           9.301         213.923   
09.120g kurzlebige Ruderalfluren mit starkem Gehölzaufwuchs * 26              397           10.322   
06.920 Grünlandeinsaat 16              845           13.520   
06.400 Sandtrockenrasen (LRT 2330) 69              537           37.053   
11.225r Extensivrasen im Übergang zu wärmeliebenden 
Ruderalfluren, z.T. mit Gehölzaufwuchs * 28         57.192      1.601.376   
11.222 Grünanlage mit Bäumen und Gehölzsukzession 25           5.597         139.925   
02.500 Ziergehölze tlw. mit Gehölzsukzession 23           1.611           37.053   
01.112 Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) 64           8.942         572.288   
01.114 Buchenmischwald 41              720           29.520   
01.122 Eichenmischwald 41         19.232         788.512   
01.152 Pioniergehölze 32           5.352         171.264   
01.152n Pioniergehölze mit Götterbaum und Robinie * 23              519           11.937   
01.180 Robinien-Roteichen-Bestand 33              295              9.735   
01.299 Nadelwald mit Douglasien 27           2.810           75.870   
Baumbestand
Einzelbäume (Summe 520 Einzelbäume)
04.110 277 Einheimische Einzelbäume 31        27.431         850.361   
04.120 243 Nicht-einheimische Einzelbäume 26        18.860         490.360   
Baumgruppe (Summe 12 Baumgruppe)
04.210 5 Einheimische Baumgruppe 33               97              3.201   
04.220 7 Nicht-einheimische Baumgruppe 28             647           18.116   
337.020        7.334.916   
Hinweis:
Summen
* Übernahme von im Fachgutachten (PGNU, 2017) vergebenen Wertpunkte für die vorgefundenen Sonderbiotoptypen in der 
Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung;
n = neophytisch geprägt, r = überw. durch Ruderalarten geprägt, g = überw. durch Gehölzarten geprägt
Die kursiv geschriebenen Biotoptypen  werden zusätzlich zum darunterliegenden Biotoptyp zum Ansatz gebracht und gehen daher 
nicht in die Flächenbilanz/Flächensumme ein.
Bestandsansatz zum Bebauungsplan Nr. S 26 "Ludwigshöhviertel" (ohne Straßenbahntrasse)
Flächenanteil (m²)  Biotopwert
Wertpunkte 
je m²
   je Biotop-/Nutzungstyp
Bestand/Voreingriffszustand 
gem. Biotoptypenkartierung PGNU 2017

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 5 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Anlage 3 – Planungsansatz

Planungsansatz zum Bebauungsplan Nr. S 26 "Ludwigshöhviertel" (ohne Straßenbahntrasse) 16.07.2021 
  Nutzungs-/Biotoptyp nach 
Flächen-
anteil in %   
Wert-
punkte 
 je m² 
Flächenanteil 
(m²) je Biotop-
/Nutzungstyp 
 Biotopwert in 
Punkten  
Typ-
Nr. Hessischer Kompensationsverordnung (KV 2015) 
    
           
  Bauggebiete        
           
  Allgemeine Wohngebiet WA        
  WA A              33.379      
  WA A1 100%               1.158      
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6                 156                    938    
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   31,5% 19                 365                 6.931    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                   58                    347    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
17,5% 6                 203                 1.216    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 116                    811    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14                 261                 3.648    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² Grundstücks-
freifläche 1 Baum 2. Ordnung, 1 Baum 3 qm/Baum    26                     3                      78    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 139 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  14                    181    
           
  WA A2 (Reihenmittelhäuser - Flächenansatz 60 % von 
2073 m²) 100,0%               1.244      
10.715 
GRZ I 0,6 (Reihenmittelhaus), davon 30 % überbaute 
Fläche / Gebäude mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung 
18,0% 6                 224                 1.343    
10.720 GRZ I 0,6, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   42,0% 19                 522                 9.926    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                   62                    373    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % bzw. 
max. 0,8 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen 
gemäß BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte 
Fläche mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
15,0% 6                 187                 1.119    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 20,0% 14                 249                 3.483    
04.120 Anpflanzung von Bäumen 3. Ordnung oder Großstrauch, 
6 Stück    26                  18                    468    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 130 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  13                    169    
            
  WA A2 (Reihenendhäuser - Flächenansatz 40 % von 
2.073 m²) 100,0%                   829      
10.715 
GRZ I 0,4 (Reihenendhaus), davon 30 % überbaute 
Fläche / Gebäude mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung 
12,0% 6                 100                    597

10.720 GRZ I 0,4, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   28,0% 19                 232                 4.411    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                   41                    249    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,4 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
15,0% 6                 124                    746    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 40,0% 14                 332                 4.644    
04.120 Anpflanzung von Bäumen 3. Ordnung oder Großstrauch, 
4 Stück    26                  12                    312    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 87 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                     9                    113    
            
  WA A3 (Reihenmittelhäuser - Flächenansatz 60 % von 
3.777 m²) 100,00%               2.266      
10.715 
GRZ I 0,6 (Reihenmittelhaus), davon 30 % überbaute 
Fläche / Gebäude mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung 
18,0% 6                 408                 2.447    
10.720 GRZ I 0,6, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   42,0% 19                 952               18.084    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 113                    680    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % bzw. 
max. 0,8 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen 
gemäß BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte 
Fläche mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
15,0% 6                 340                 2.040    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 20,0% 14                 453                 6.345    
04.120 Anpflanzung von Bäumen 3. Ordnung oder Großstrauch, 
10 Stück    26                  30                    780    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 172 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  17                    224    
           
  WA A3 (Reihenendhäuser - Flächenansatz 40 % von 
3.777 m²) 100,0%               1.511      
10.715 
GRZ I 0,4 (Reihenendhaus), davon 30 % überbaute 
Fläche / Gebäude mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung 
12,0% 6                 181                 1.088    
10.720 GRZ I 0,4, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   28,0% 19                 423                 8.037    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                   76                    453    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,4 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
15,0% 6                 227                 1.360    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 40,0% 14                 604                 8.460    
04.120 Anpflanzung von Bäumen 3. Ordnung oder Großstrauch, 
6 Stück    26                  18                    468    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 115 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  12                    150    
            
  WA A4 (Reihenmittelhäuser - Flächenansatz 60 % von 
2.582 m²) 100,00%               1.549

10.715 
GRZ I 0,6 (Reihenmittelhaus), davon 30 % überbaute 
Fläche / Gebäude mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung 
18,0% 6                 279                 1.673    
10.720 GRZ I 0,6, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   42,0% 19                 651               12.363    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                   77                    465    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % bzw. 
max. 0,8 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen 
gemäß BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte 
Fläche mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
15,0% 6                 232                 1.394    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 20,0% 14                 310                 4.338    
04.120 Anpflanzung von Bäumen 3. Ordnung oder Großstrauch, 
6 Stück    26                  18                    468    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 116 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  12                    151    
            
  WA A4 (Reihenendhäuser - Flächenansatz 40 % von 
2.582 m²) 100,0%               1.033      
10.715 
GRZ I 0,4 (Reihenendhaus), davon 30 % überbaute 
Fläche / Gebäude mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung 
12,0% 6                 124                    744    
10.720 GRZ I 0,4, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   28,0% 19                 289                 5.494    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                   52                    310    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,4 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
15,0% 6                 155                    930    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 40,0% 14                 413                 5.784    
04.120 Anpflanzung von Bäumen 3. Ordnung oder Großstrauch, 
6 Stück    26                  15                    390    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 77 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                     8                    100    
           
  WA A5 100,00%               1.802      
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6                 243                 1.460    
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   31,5% 19                 568               10.785    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                   90                    541    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
17,5% 6                 315                 1.892    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 180                 1.261    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14                 405                 5.676    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² Grundstücks-
freifläche 1 Baum 2. Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum    26                     6                    156    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 200 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  20                    260

WA A6 100,00%               2.858      
10.715 GRZ I 0,35, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 10,5% 6                 300                 1.800    
10.720 GRZ I 0,35, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   24,5% 19                 700               13.302    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 143                    857    
10.530 
GRZ II 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
20,0% 6                 572                 3.429    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 286                 2.000    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14                 857               12.002    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² Grundstücks-
freifläche 1 Baum 2. Ordnung, 3 Bäume 3 qm/Baum    26                     9                    234    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 226 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  23                    294    
            
  WA A7 100,00%               4.588      
10.715 GRZ I 0,35, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 10,5% 6                 482                 2.890    
10.720 GRZ I 0,35, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   24,5% 19             1.124               21.355    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 229                 1.376    
10.530 
GRZ II 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
20,0% 6                 918                 5.505    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 459                 3.212    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14             1.376               19.268    
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 1 Baum   31                284                 8.804    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² Grundstücks-
freifläche 1 Baum 2. Ordnung, 4 Bäume 3 qm/Baum    26                  12                    312    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 299 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  30                    389    
           
  WA A8 100,00%               1.393      
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6                 188                 1.128    
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   31,5% 19                 439                 8.337    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                   70                    418    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
17,5% 6                 244                 1.463    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 139                    975    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14                 313                 4.388

04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² Grundstücks-
freifläche 1 Baum 2. Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum    26                     6                    156    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 169 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  17                    220    
            
  WA A9 100,00%               1.370      
10.715 GRZ I 0,35, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 10,5% 6                 144                    863    
10.720 GRZ I 0,35, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   24,5% 19                 336                 6.377    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                   69                    411    
10.530 
GRZ II 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
20,0% 6                 274                 1.644    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 137                    959    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14                 411                 5.754    
04.120 Erhalt von Bäumen, 4 Bäume   26             1.258               32.708    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 133 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  13                    173    
            
  WA A10 100,00%               3.186      
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6                 430                 2.580    
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   31,5% 19             1.003               19.065    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 159                    956    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,45  für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen 
gemäß BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte 
Fläche mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
17,5% 6                 557                 3.345    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 319                 2.230    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14                 717               10.034    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² Grundstücks-
freifläche 1 Baum 2. Ordnung, 3 Bäume 3 qm/Baum    26                     9                    234    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 244 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  24                    317    
           
  WA  A11 100,00%               4.581      
10.715 GRZ I 0,4, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit 
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 12,0% 6                 550                 3.298    
10.720 GRZ I 0,4, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   28,0% 19             1.283               24.371    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 229                 1.374    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,4 auf 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen 
gemäß BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte 
Fläche mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
15,0% 6                 687                 4.123

10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 458                 3.207    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14             1.374               19.240    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 5 Bäume 3 qm/Baum    26                  15                    390    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 314 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  31                    408    
            
  WA A12 100,00%               4.010      
10.715 GRZ I 0,4, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit 
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 12,0% 6                 481                 2.887    
10.720 GRZ I 0,4, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   28,0% 19             1.123               21.333    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 201                 1.203    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,4 auf 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen 
gemäß BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte 
Fläche mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
15,0% 6                 602                 3.609    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 401                 2.807    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14             1.203               16.842    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 5 Bäume 3 qm/Baum    26                  15                    390    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 298 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  30                    387    
            
  WA B              18.747      
           
  WA B1 100,00%               2.971      
10.715 GRZ I 0,35, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 10,5% 6                 312                 1.872    
10.720 GRZ I 0,35, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   24,5% 19                 728               13.830    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 149                    891    
10.530 
GRZ II 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
20,0% 6                 594                 3.565    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 297                 2.080    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14                 891               12.478    
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 5 Bäume   31             1.065               33.015    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 233 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  23                    303    
           
  WA B2 100,00%               4.276      
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6                 577                 3.464    
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   31,5% 19             1.347               25.592    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 214                 1.283

10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
17,5% 6                 748                 4.490    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 428                 2.993    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14                 962               13.469    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 4 Bäume 3 qm/Baum    26                  12                    312    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 314 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  31                    408    
            
  WA B3 100,00%               3.447      
10.715 GRZ I 0,4, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit 
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 12,0% 6                 414                 2.482    
10.720 GRZ I 0,4, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   28,0% 19                 965               18.338    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 172                 1.034    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,4 auf 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen 
gemäß BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte 
Fläche mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
15,0% 6                 517                 3.102    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 345                 2.413    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14             1.034               14.477    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 4 Bäume 3 qm/Baum    26                  12                    312    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 258 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  26                    335    
            
  WA B4 100,00%               4.156      
10.715 GRZ I 0,35, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 10,5% 6                 436                 2.618    
10.720 GRZ I 0,35, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   24,5% 19             1.018               19.344    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 208                 1.247    
10.530 
GRZ II 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
20,0% 6                 831                 4.987    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 416                 2.909    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14             1.247               17.453    
04.120 Erhalt von Bäumen, 6 Bäume   26                471               12.246    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 265 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  27                    345    
           
  WA B5 100,00%               3.898      
10.715 GRZ I 0,35, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 10,5% 6                 409                 2.455    
10.720 GRZ I 0,35, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   24,5% 19                 955               18.143    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 195                 1.169

10.530 
GRZ II 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
20,0% 6                 780                 4.677    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 390                 2.728    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14             1.169               16.370    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 4 Bäume 3 qm/Baum    26                  12                    312    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 270 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  27                    351    
            
      
  WA C              33.067      
           
  WA C1 100,00%               1.033      
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6                 139                    837    
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   31,5% 19                 325                 6.183    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                   52                    310    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
17,5% 6                 181                 1.085    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 103                    723    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14                 232                 3.254    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 1 Baum 3 qm/Baum    26                     3                       
78    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 152 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  15                    198    
            
  WA C2 100,00%               2.878      
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6                 389                 2.331    
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   31,5% 19                 907               17.225    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 144                    863    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
17,5% 6                 504                 3.022    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 288                 2.015    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14                 648                 9.066    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 3 Bäume 3 qm/Baum    26                     9                    234    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 281 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  28                    365    
           
  WA C 3 100,00%               2.499

10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6                 337                 2.024    
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   31,5% 19                 787               14.954    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 125                    750    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
17,5% 6                 437                 2.623    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 250                 1.749    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14                 562                 7.870    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum    26                     6                    156    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 221 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  22                    287    
            
  WA C 4 100,00%               1.449      
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6                 196                 1.174    
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   31,5% 19                 456                 8.672    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                   72                    435    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
17,5% 6                 254                 1.521    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 145                 1.014    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14                 326                 4.564    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum    26                     6                    156    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 182 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  18                    237    
            
  WA C5 100,00%               2.652      
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6                 358                 2.148    
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   31,5% 19                 835               15.872    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 133                    796    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
17,5% 6                 464                 2.785    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 265                 1.856    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14                 597                 8.354    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum    26                     6                    156

10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 221 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  22                    287    
           
  WA C6 100,00%               1.536      
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6                 207                 1.244    
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   31,5% 19                 484                 9.193    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                   77                    461    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
17,5% 6                 269                 1.613    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 154                 1.075    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14                 346                 4.838    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum    26                     6                    156    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 175 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  18                    228    
            
  WA C7 100,00%               1.808      
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6                 244                 1.464    
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   31,5% 19                 570               10.821    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                   90                    542    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
17,5% 6                 316                 1.898    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 181                 1.266    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14                 407                 5.695    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum    26                     6                    156    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 193 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  19                    251    
            
  WA C8 100,00%               2.064      
10.715 GRZ I 0,35, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 10,5% 6                 217                 1.300    
10.720 GRZ I 0,35, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   24,5% 19                 506                 9.608    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 103                    619    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,35 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
12,5% 6                 258                 1.548

10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 206                 1.445    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 37,5% 14                 774               10.836    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 3 Bäume 3 qm/Baum    26                     9                    234    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 204 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  20                    265    
           
  WA C9 100,00%               2.656      
10.715 GRZ I 0,35, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 10,5% 6                 279                 1.673    
10.720 GRZ I 0,35, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   24,5% 19                 651               12.364    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 133                    797    
10.530 
GRZ II 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
20,0% 6                 531                 3.187    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 266                 1.859    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14                 797               11.155    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 3 Bäume 3 qm/Baum    26                     9                    234    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 221 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  22                    287    
            
  WA C10 100,00%               4.662      
10.715 GRZ I 0,35, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 10,5% 6                 490                 2.937    
10.720 GRZ I 0,35, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   24,5% 19             1.142               21.702    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 233                 1.399    
10.530 
GRZ II 0,6 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
20,0% 6                 932                 5.594    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 466                 3.263    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 30,0% 14             1.399               19.580    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 5 Bäume 3 qm/Baum    26                  15                    390    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 302 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  30                    393    
            
  WA C11 100,00%               1.811      
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6                 244                 1.467    
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   31,5% 19                 570               10.839    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                   91                    543

10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
17,5% 6                 317                 1.902    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 181                 1.268    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14                 407                 5.705    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum    26                     6                    156    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 193 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  19                    251    
           
  WA C12 100,00%               1.320      
10.715 GRZ I 0,3, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit 
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 9,0% 6                 119                    713    
10.720 GRZ I 0,3, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   21,0% 19                 277                 5.267    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                   66                    396    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,3 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
10,0% 6                 132                    792    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 132                    924    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 45,0% 14                 594                 8.316    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum    26                     6                    156    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 147 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  15                    191    
            
  WA C 13 100,00%               2.267      
10.715 GRZ I 0,3, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit 
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 9,0% 6                 204                 1.224    
10.720 GRZ I 0,3, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   21,0% 19                 476                 9.045    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 113                    680    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,3 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
10,0% 6                 227                 1.360    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 227                 1.587    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 45,0% 14             1.020               14.282    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 4 Bäume 3 qm/Baum    26                  12                    312    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 202 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  20                    263    
            
  WA C 14 100,00%               3.257      
10.715 GRZ I 0,3, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit 
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 9,0% 6                 293                 1.759

10.720 GRZ I 0,3, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   21,0% 19                 684               12.995    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 163                    977    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,3 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
10,0% 6                 326                 1.954    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 326                 2.280    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 45,0% 14             1.466               20.519    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 5 Bäume 3 qm/Baum     26                  15                    390    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 260 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  26                    338    
           
  WA C15 100,00%               1.175      
10.715 GRZ I 0,3, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit 
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 9,0% 6                 106                    635    
10.720 GRZ I 0,3, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   21,0% 19                 247                 4.688    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                   59                    353    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,3 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
10,0% 6                 118                    705    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 118                    823    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 45,0% 14                 529                 7.403    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum    26                     6                    156    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 139 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  14                    181    
            
      
  WA D              11.647      
           
  WA D1 100,00%               3.924      
10.715 GRZ I 0,25, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 7,5% 6                 294                 1.766    
10.720 GRZ I 0,25, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   17,5% 19                 687               13.047    
10.715 
GRZ II 0,4 unterbaut - für Stellplätze, Zufahrten und 
Nebenanlagen, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte 
Fläche mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung  
15,0% 6                 589                 3.532    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 392                 2.747    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 50,0% 14                 682                 9.548    
  Erhalt von Gehölzen        
01.112 davon Waldmeister-Buchenwald   64                 304               19.456    
01.122 davon Eichenmischwald   41                 896               36.736    
01.114 davon Buchenmischwald   41                   80                 3.280    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 3 Bäume 3 qm/Baum    26                     9                    234

10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 211 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  21                    274    
            
  WA D2 100,00%               6.200      
10.715 GRZ I 0,30 davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit 
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 9,0% 6                 558                 3.348    
10.720 GRZ I 0,30, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   21,0% 19             1.302               24.738    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 310                 1.860    
10.530 
GRZ II 0,4 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 310                 1.860    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 620                 4.341    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 50,0% 14             3.100               43.400    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 11 Bäume 3 qm/Baum    26                  33                    858    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 549 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  55                    714    
            
  WA D3 100,00%               1.523      
10.715 GRZ I 0,25, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 7,5% 6                 114                    685    
10.720 GRZ I 0,25, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   17,5% 19                 267                 5.064    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                   76                    457    
10.530 
GRZ II 0,4  für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
10,0% 6                 152                    914    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 152                 1.066    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 50,0% 14                 762               10.661    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 3 Bäume 3 qm/Baum    26                     9                    234    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 158m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  16                    205    
            
           
  WA E              21.302      
           
  WA E1 100,00%               2.178      
10.715 GRZ I 0,45, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 13,5% 6                 294                 1.764    
10.720 GRZ I 0,45, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   31,5% 19                 686               13.035    
10.530 
Überschreitung GRZ I für Terrassenflächen um 0,05, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
5,0% 6                 109                    653    
10.530 
Zulässige Überschreitung der GRZ II um 50 % der GRZ I 
0,45 für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gemäß 
BauNVO, teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
17,5% 6                 381                 2.287    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 218                 1.525

11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 22,5% 14                 490                 6.860    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum    26                     6                    156    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 235 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  24                    306    
           
  WA E2 100,00%               6.432      
10.715 GRZ I 0,25, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 7,5% 6                 482                 2.894    
10.720 GRZ I 0,25, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   17,5% 19             1.126               21.386    
10.530 
GRZ II 0,4  für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
15,0% 6                 965                 5.789    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 643                 4.503    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 50,0% 14             3.216               45.024    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 11 Bäume 3 qm/Baum    26                  33                    858    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 364 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  36                    473    
            
  WA E3 100,00%               3.247      
10.715 GRZ I 0,25, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 7,5% 6                 244                 1.461    
10.720 GRZ I 0,25, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   17,5% 19                 568               10.796    
10.530 
GRZ II 0,4  für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
15,0% 6                 487                 2.922    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 325                 2.273    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 50,0% 14             1.624               22.729    
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 3 Bäume   31                984               30.504    
04.120 Erhalt von Bäumen, 1 Baum   26                364                 9.464    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 2 Bäume 3 qm/Baum    26                     6                    156    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 262 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  26                    341    
            
  WA E4 100,00%               2.872      
10.715 GRZ I 0,25, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 7,5% 6                 215                 1.292    
10.720 GRZ I 0,25, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   17,5% 19                 503                 9.549    
10.530 
GRZ II 0,4  für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
15,0% 6                 431                 2.585    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 287                 2.010    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 50,0% 14             1.436               20.104    
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 1 Baum   31                314                 9.734    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 4 Bäume 3 qm/Baum    26                  12                    312    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 251 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  25                    326

WA E5 100,00%               2.425      
10.715 GRZ I 0,25, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 7,5% 6                 182                 1.091    
10.720 GRZ I 0,25, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   17,5% 19                 424                 8.063    
10.530 
GRZ II 0,4  für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
15,0% 6                 364                 2.183    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 243                 1.698    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 50,0% 14             1.213               16.975    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 5 Bäume 3 qm/Baum    26                  15                    390    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 209 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  21                    272    
            
  WA E6 100,00%               4.149      
10.715 GRZ I 0,25, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 7,5% 6                 311                 1.867    
10.720 GRZ I 0,25, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   17,5% 19                 726               13.795    
10.530 
GRZ II 0,4  für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
15,0% 6                 622                 3.734    
10.540 Überschreitung GRZ für Feuerwehrwege um 0,1, 
wasserdurchlässige und begrünte Fläche 10,0% 7                 415                 2.904    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 50,0% 14             2.075               29.043    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, je 300 m² 1 Baum 2. 
Ordnung, 7 Bäume 3 qm/Baum    26                  21                    546    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 309 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  31                    402    
            
           
  Urbane Gebiete MU 1 - MU 4              13.539      
           
  MU 1                 2.259      
10.715 
GR 850 m², davon 100 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
(denkmalgeschützte Bebauung)  
 anteilig  6                 850                 5.100    
10.530 Überschreitung der GR um 50 %, bei Überschreitung 
max. Obergrenze GRZ II 0,8  anteilig  6                 425                 2.550    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage  anteilig  14                 984               13.776    
04.120 Anpflanzung von 3 Bäumen 2. Ordnung je 3 qm/Baum   26                     9                    234    
           
  MU 2                 5.884      
10.715 
GR 3.600 m², davon vorhandene überbaute Fläche / 
Gebäude mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
(denkmalgeschützte Bebauung) 
 anteilig  6             1.179                 7.071    
10.715 
GR 3.600 m², davon geplante überbaute Fläche / 
Gebäude mit 30 % ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
(Nahversorger) 
 anteilig  6                 726                 4.358    
10.720 
GR 3.600 m², davon geplante überbaute Fläche / 
Gebäude mit 70 % extensiver Dachbegrünung 
(Nahversorger) 
 anteilig  19             1.695               32.199    
10.530 Überschreitung der GR um 50 %, bei Überschreitung 
max. Obergrenze GRZ II 0,8  anteilig  6             1.108                 6.646    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage anteilig 14             1.177               16.475

04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 3 Bäume   31                170                 5.270    
04.120 Anpflanzung von 3 Bäumen 2. Ordnung je 3 qm/Baum   26                     9                    234    
           
  MU 3                 2.135      
10.715 
GR 750 m², davon 100 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
(denkmalgeschützte Bebauung)  
 anteilig  6                 300                 1.800    
10.530 Überschreitung der GR um 50 %, bei Überschreitung 
max. Obergrenze GRZ II 0,8  anteilig  6                 375                 2.250    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage  anteilig  14             1.460               20.440    
04.120 Anpflanzung von 4 Bäumen 2. Ordnung je 3 qm/Baum   26                  12                    312    
           
  MU 4                 3.261      
10.715 
GR 1.250 m², davon 100 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 
(denkmalgeschützte Bebauung)  
 anteilig  6             1.250                 7.502    
10.530 Überschreitung der GR um 50 %, bei Überschreitung 
max. Obergrenze GRZ II 0,8  anteilig  6                 625                 3.750    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage  anteilig  14             1.386               19.398    
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 1 Baum   31                177                 5.487    
04.120 Anpflanzung von 4 Bäumen 2. Ordnung je 3 qm/Baum   26                  12                    312    
            
            
  Quartiersgaragen gesamt                 9.240      
  Der besondere Nutzungszweck von Fläche für 
"Garagengebäude 1 - 3"                 9.240      
            
  Garagengebäude 1 anteilig in 
m²               3.041      
10.715 GR 1.800 m², davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung       540    6                 540                 3.240    
10.720 GR 1.800 m², davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung      1.260    19             1.260               23.940    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage    1.241    14             1.241               17.374    
10.743 Fassadenbegrünung, 40 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 504 m * 40 % * 0,5 m Pflanzendicke 40,0% 13                101                 1.310    
            
  Garagengebäude 2  anteilig in 
m²                2.947      
10.715 GR 1.800 m², davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung       540    6                 540                 3.240    
10.720 GR 1.800 m², davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung      1.260    19             1.260               23.940    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage    1.147    14             1.147               16.058    
10.743 Fassadenbegrünung, 40 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 504 m * 40 % * 0,5 m Pflanzendicke 40,0% 13                101                 1.310    
            
  Garagengebäude 3  anteilig in 
m²                3.251      
10.715 GR 1.800 m², davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude 
mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung       540    6                 540                 3.240    
10.720 GR 1.800 m², davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung      1.260    19             1.260               23.940    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage    1.451    14             1.451               20.320    
10.743 Fassadenbegrünung, 40 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 504 m * 40 % * 0,5 m Pflanzendicke 40,0% 13                101                 1.310

Grünflächen gesamt         
  Öffentliche Grünflächen (ohne V1, V2, G1, G2)               45.608      
            
  Landschaftstreppe      
          36.587    
  
10.530 Funktions-, Aufenthalts- und Wegeflächen, 
teilversiegelte Flächen 30,0% 6           10.976               65.857    
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage, einschl. 
Versickerungsfläche 50,0% 14           18.294            256.109    
  naturnahe Grünfläche 20,0%               7.317      
10.140 
/ 
02.400 
/ 
06.930 
davon Maßnahmenfläche M 2 Eidechsenhabitat, 
Flächen- und Punkteansatz auf Grundlage des 
Artenschutzkonzepts (PGNU): 20 % 
Bruchsteinhaufen/Sandlinsen/Totholzhaufen und 
Trockenmauern (10.140), 20 % ausdauernde Ruderalflur 
/ Gehölzsäume (02.400), 60 % Ansaat artenreicher 
Wiesen- und Krautmischungen (06.930) 
  21             3.597               75.537    
  
Zusatzbewertung Eidechsenhabitat gemäß KV, 
Anlage 2, Nr. 2.2.5 aufgrund der besonderen Bedeutung 
für den Schutz von streng geschützten Arten 
  5             3.597               17.985    
06.400 davon Maßnahmenfläche M 2- "gesetzlich geschütztes 
Biotop § BNatSchG - Sandmagerrasen"   69                 537               37.053    
10.140 
/ 
02.400 
/ 
06.930 
davon Maßnahmenfläche M3 Eidechsenhabitat, 
Flächen- und Punkteansatz auf Grundlage des 
Artenschutzkonzepts (PGNU): 20 % 
Bruchsteinhaufen/Sandlinsen/Totholzhaufen und 
Trockenmauern (10.140), 20 % ausdauernde Ruderalflur 
/ Gehölzsäume (02.400), 60 % Ansaat artenreicher 
Wiesen- und Krautmischungen (06.930) 
  21             2.858               60.018    
  
Zusatzbewertung Eidechsenhabitat gemäß KV, 
Anlage 2, Nr. 2.2.5 aufgrund der besonderen Bedeutung 
für den Schutz von streng geschützten Arten 
  5             2.858               14.290    
02.400 
/ 
03.120 
davon naturnahe Grünfläche Restfläche - 
Flächenansatz je 50 % Streuobstgruppen neu angelegt 
(03.120) und Gehölzflächen (02.400) 
  25                 325                 8.135    
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 15 Bäume   31                931               28.861    
04.120 Erhalt von Bäumen, 8 Bäume   26             2.029               52.754    
04.110 
Anpflanzung von 80 % standortgerechten/heimischen 
Bäumen von 150 Bäumen - 120 Bäume, mind. 50 % 
Bäume mind. 2. Ordnung abzgl. 15 erhaltenswerte 
Bäume 
  31                315                 9.765    
04.120 
Anpflanzung von 20 % standortgerechten Bäumen von 
150 - 30 Bäume, mind. 50 % Bäume mind. 2. Ordnung 
abzgl. 8 erhaltenswerte Bäumen 
  26                  66                 1.716    
            
  Jugendtreff Süd                 2.609      
10.530 Funktions-, Aufenthalts- und Wegeflächen, 
teilversiegelte Flächen 15,0% 6                 391                 2.348    
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage  85,0% 14             2.218               31.047    
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 4 Bäume   31                781               24.211    
04.110 
Anpflanzung von 80 % standortgerechten/heimischen 
Bäumen von 25 Bäumen - 20 Bäume, mind. 50 % 
Bäume mind. 2. Ordnung abzgl. 4 erhaltenswerte Bäume 
  31                  48                 1.488    
04.120 
Anpflanzung von 20 % standortgerechten Bäumen von 
25 Bäumen - 5 Bäume, mind. 50 % Bäume mind. 2. 
Ordnung 
  26                  15                    390

Nachbarschaftsplätze (N)                 6.412      
10.530 Funktions-, Aufenthalts- und Wegeflächen, 
teilversiegelte Flächen 50,0% 6             3.206               19.236    
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage  50,0% 14             3.206               44.884    
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 8 Bäume   31             1.103               34.191    
04.120 Erhalt von Bäumen, 1 Baum   26                  79                 2.054    
04.110 
Anpflanzung von 80 % standortgerechten/heimischen 
Bäumen von 73 Bäumen - 58 Bäume, mind. 1/3 Bäume 
mind. 2. Ordnung 
  31                174                 5.394    
04.120 
Anpflanzung von 20 % standortgerechten Bäumen von 
73 % Bäumen - 15 Bäume, mind. 1/3 Bäume mind. 2. 
Ordnung 
  26                  45                 1.170    
            
  Verkehrsgrün (V1, V2) gesamt                 2.273      
            
  Verkehrsgrün (V1)                 1.573      
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage  100,0% 14             1.573               22.022    
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 3 Bäume   31                682               21.147    
04.120 Erhalt von Bäumen, 8 Bäume   26                771               20.046    
04.110 Anpflanzung von 80 % standortgerechten/heimischen 
Bäumen - 5 Bäume, mind. 1/3 Bäume mind. 2. Ordnung   31                  15                    465    
04.120 Anpflanzung von 20 % standortgerechten Bäumen - 1 
Baum, mind. 1 Baum mind. 2. Ordnung   26                     3                       
78    
            
  Verkehrsgrün (V2)                     700      
10.530 Zuwegungen und Zufahrt, teilversiegelte Fläche 20,0% 6                 140                    839    
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage  80,0% 14                 560                 7.834    
04.120 Erhalt von Bäumen, 11 Bäume   26                985               25.610    
            
  Grünflächen (G1, G2) gesamt               10.793      
            
  Grünfläche (G1)                 4.626      
10.530 Funktions-, Aufenthalts- und Wegeflächen, 
teilversiegelte Flächen 20,0% 6                 925                 5.551    
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage einschl. 
Versickerungsflächen 80,0% 14             3.701               51.811    
04.120 Erhalt von Bäumen, 1 Baum   26                  64                 1.664    
            
  Grünfläche (G2)                 6.167      
10.530 Funktions-, Aufenthalts- und Wegeflächen, 
teilversiegelte Flächen 10,0% 6                 617                 3.700    
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage  90,0% 14             4.794               67.120    
01.112 davon Waldmeister-Buchenwald   64                 756               48.384    
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 19 Bäume   31             3.752            116.312    
04.120 Erhalt von Bäumen, 3 Bäume   26                585               15.210    
            
  öffentliche Grünfläche Maßnahmenfläche M 1         
            
  Maßnahmenfläche M 1               21.194      
10.530 Wegeflächen, teilversiegelte Flächen 10,0% 6             2.119               12.716    
10.140 
/ 
02.400 
/ 
06.930 
Eidechsenhabitat, Flächen- und Punkteansatz auf 
Grundlage des Artenschutzkonzepts (PGNU): 20 % 
Bruchsteinhaufen/Sandlinsen/Totholzhaufen und 
Trockenmauern (10.140), 20 % ausdauernde Ruderalflur 
/ Gehölzsäume (02.400), 60 % Ansaat artenreicher 
Wiesen- und Krautmischungen (06.930) 
90,0% 21           19.075            400.567    
  
Zusatzbewertung Eidechsenhabitat gemäß KV, Anlage 
2, Nr. 2.2.5 aufgrund der besonderen Bedeutung für den 
Schutz von streng geschützten Arten 
  5          19.075               95.373    
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 11 Bäume   31                771               23.901

04.120 Erhalt von Bäumen, 14 Bäume   26                822               21.372    
04.110 
Anpflanzung von 80 % standortgerechten/heimischen 
Bäumen - 28 Bäume, mind. 1/3 Bäume mind. 2. 
Ordnung 
  31                  84                 2.604    
04.120 Anpflanzung von 20 % standortgerechten Bäumen - 7 
Bäume, mind. 1 Baum mind. 2. Ordnung   26                  21                    546    
            
  Maßnahmenfläche M 4                 7.252      
10.530 Wegeflächen, teilversiegelte Flächen 10,0% 6                 725                 4.351    
10.140 
/ 
02.400 
/ 
06.930 
Eidechsenhabitat, Flächen- und Punkteansatz auf 
Grundlage des Artenschutzkonzepts (PGNU): 20 % 
Bruchsteinhaufen/Sandlinsen/Totholzhaufen und 
Trockenmauern (10.140), 20 % ausdauernde Ruderalflur 
/ Gehölzsäume (02.400), 60 % Ansaat artenreicher 
Wiesen- und Krautmischungen (06.930) 
90,0% 21             6.527            137.063    
  
Zusatzbewertung Eidechsenhabitat gemäß KV, Anlage 
2, Nr. 2.2.5 aufgrund der besonderen Bedeutung für den 
Schutz von streng geschützten Arten 
  5             6.527               32.634    
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 1 Bäume   31                255                 7.905    
04.120 Erhalt von Bäumen, 1 Bäume   26                  20                    520    
            
            
  Waldflächen gesamt               27.643      
            
  Waldflächen               17.803      
  Waldflächen gemäß Bestandserhebung         
01.122 davon Eichenmischwald (gemäß Bestandserfassung 
PGNU)   41           11.751            481.791    
01.122 davon Eichenmischwald (Zuordnung nach Vermessung 
der Waldgrenze)   41                 859               35.219    
01.112 davon Waldmeister-Buchenwald (gemäß 
Bestandserfassung PGNU)   64             1.998            127.872    
01.112 davon Waldmeister-Buchenwald (Zuordnung nach 
Vermessung der Waldgrenze)   64                   74                 4.736    
01.180 davon Robinien-Roteichenwald (gemäß 
Bestandserfassung PGNU)   33                 244                 8.052    
01.180 davon Robinien-Roteichenwald (Zuordnung nach 
Vermessung der Waldgrenze)   33                 109                 3.597    
01.299 Nadelwald mit Douglasien (gemäß Bestandserfassung 
PGNU)   27             2.768               74.736    
            
  Maßnahmenfläche M 5 - Erhalt vorhandene 
Waldstrukturen - Spechthabitate                 9.266      
01.122 westliche Teilfläche M 5 - Erhalt des Eichenmischwalds   41             4.912            201.392    
01.112 östliche Teilfläche M 5 - Erhalt des Waldmeister-
Buchenwalds   64             4.354            278.656    
            
  Maßnahmenfläche M 6 - Erhalt / Entwicklung 
Gehölzsaum                     574      
01.122 Teilfläche des bestehenden Eichenmischwalds   41                 574               23.534    
            
  Öffentliche Verkehrsflächen gesamt               52.756      
  Öffentliche Straßenverkehrsflächen               11.173      
            
  Öffenliche Straßenverkehrsflächen                11.173      
10.530 versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung   6           11.173               67.038    
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 1 Baum   31                314                 9.734    
04.110 Anpflanzung von 60 % standortgerechten, heimischen 
Bäumen von 4 Bäumen, 2 Bäume 1. oder 2. Ordnung   31                     6                    186

04.120 Anpflanzung von 40 % standortgerechten Bäumen von 4 
Bäumen, 2 Bäume 1. oder 2. Ordnung   26                     6                    156    
            
  Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 
(VbZ)               41.583      
            
  Verkehrsberuhigter Bereich               19.886      
10.530 versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung   6           19.886            119.318    
04.110 Anpflanzung von 60 % standortgerechten, heimischen 
Bäumen von 87 Bäumen, 52 Bäume 1. oder 2. Ordnung   31                159                 4.929    
04.120 Anpflanzung von 40 % standortgerechten Bäumen von 
87 Bäumen, 35 Bäume 1. oder 2. Ordnung   26                105                 2.730    
            
  Promenade                 2.984      
10.530 versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung   6             2.984               17.904    
04.110 Anpflanzung von 60 % standortgerechten, heimischen 
Bäumen von 29 Bäumen, 17 Bäume 1. oder 2. Ordnung   31                  51                 1.581    
04.120 Anpflanzung von 40 % standortgerechten Bäumen von 
29 Bäumen, 12 Bäume 1. oder 2. Ordnung   26                  36                    936    
            
  Quartiers-Carré                 9.441      
10.530 versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung 90,0% 6             8.497               50.981    
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage  10,0% 14                 944               13.217    
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 5 Bäume   31                731               22.661    
04.120 Erhalt von Bäumen, 21 Bäume   26             1.486               38.636    
04.110 Anpflanzung von 60 % standortgerechten, heimischen 
Bäumen von 30 Bäumen, 18 Bäume 1. oder 2. Ordnung   31                  54                 1.674    
04.120 Anpflanzung von 40 % standortgerechten Bäumen von 
30 Bäumen, 12 Bäume 1. oder 2. Ordnung   26                  36                    936    
            
  Platz am Jugendzentrum                     642      
10.530 versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung   6                 642                 3.852    
04.110 Anpflanzung von 60 % standortgerechten, heimischen 
Bäumen von 10 Bäumen, 6 Bäume 1. oder 2. Ordnung   31                  18                    558    
04.120 Anpflanzung von 40 % standortgerechten Bäumen von 
10 Bäumen, 4 Bäume 1. oder 2. Ordnung   26                  12                    312    
            
  Fußwege                 6.964      
10.530 versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung   6             6.964               41.785    
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 1 Baum   31                380               11.780    
04.110 Anpflanzung von 60 % standortgerechten, heimischen 
Bäumen von 21, 13 Bäume 1. oder 2. Ordnung   31                  39                 1.209    
04.120 Anpflanzung von 40 % standortgerechten Bäumen von 
21 Bäumen, 8 Bäume 1. oder 2. Ordnung   26                  24                    624    
            
  Fuß- und Radwege                 1.376      
10.530 versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung   6             1.376                 8.256    
            
  Parken                     291      
10.530 versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung   6                 291                 1.746    
04.110 Anpflanzung von 60 % standortgerechten, heimischen 
Bäumen, 2 Bäume 1. oder 2. Ordnung   31                     6                    186

04.120 Anpflanzung von 40 % standortgerechten Bäumen, 2 
Bäume 1. oder 2. Ordnung   26                     6                    156    
            
            
  Private Verkehrsflächen besonderer 
Zweckbestimmung (VbZ) privat                     198      
            
  Car-/Bikesharing                     198      
10.530 
versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung oder wasserdurchlässige 
Fläche 
  6                 198                 1.188    
            
            
  Versorgungsflächen gesamt                 1.596      
            
  Versorgungsfläche "Anlagen der Kraft-Wärmekopplung" 
(Energiezentrale)                     977      
10.530 
/ 
10.715 
versiegelte / überbaute Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung bzw. teilversiegelte Fläche 80,0% 6                 782                 4.690    
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage 20,0% 14                 195                 2.736    
            
  Versorgungsfläche "Trafostation"                     619      
10.510 
/ 
10.715 
versiegelte / überbaute Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung bzw. teilversiegelte Fläche 100,0% 6                 619                 3.714    
            
            
  Flächen für den Gemeinbedarf und für Sport- 
und Spielanlagen               27.272      
  Flächen für den Gemeinbedarf               10.276      
            
  Bildungscampus 100,00%               9.250      
10.715 GRZ I 0,6, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit 
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 18,0% 6             1.665                 9.990    
10.720 GRZ I 0,6, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   42,0% 19             3.885               73.815    
10.530 
GRZ II 0,8  für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
20,0% 6             1.850               11.100    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 20,0% 14             1.850               25.900    
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 8 Bäume   31             1.328               41.168    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 370 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                  37                    481    
            
  Jugendzentrum 100,00%               1.026      
10.715 GRZ I 0,4, davon 30 % überbaute Fläche / Gebäude mit 
ökol. Regenwasserbewirtschaftung 12,0% 6                 123                    739    
10.720 GRZ I 0,4, davon 70 % der überbauten Fläche mit 
extensiver Dachbegrünung   28,0% 19                 287                 5.458    
10.530 
GRZ II 0,6  für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen, 
teilversiegelte Fläche bzw. versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung  
20,0% 6                 205                 1.231    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 40,0% 14                 410                 5.746    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, 4 Bäume 2. Ordnung   26                  12                    312    
10.743 Fassadenbegrünung, 20 % der Gesamtfläche, ermittelt 
aus Fassadenlänge 60 m * 20 % * 0,5 m Pflanzendicke 20,0% 13                     6                       
78

Flächen für Sport- und Spielanlagen               16.996      
            
  Flächen für Sport- und Spielanlagen               16.996      
10.715 GRZ von Gebäuden 0,2, davon 30 % überbaute Fläche / 
Gebäude mit ökol. Regenwasserbewirtschaftung 6,0% 6             1.020                 6.119    
10.720 GRZ von Gebäuden 0,2, davon 70 % der überbauten 
Fläche mit extensiver Dachbegrünung 14,0% 19             2.379               45.209    
10.530 
GRZ für Sport- und Spielanlagen, Stellplätze und ihre 
Zufahrten (inkl. zulässige Überschreitung bis 0,6) sowie 
sonstige Nebenanlagen, teilversiegelte Fläche bzw. 
versiegelte Fläche mit ökol. 
Regenwasserbewirtschaftung 
40,0% 6             6.798               10.198    
11.221 Gärtnerisch gepfl. Anlage 70,0% 14           11.897               95.178   
04.110 Erhalt von heimischen Bäumen, 1 Baum   31                113                 3.503    
04.120 Erhalt von Bäumen, 2 Bäume   26                  32                    832    
04.120 Anpflanzung von Bäumen, 22 Bäume 1. Ordnung je 5 
qm/Baum oder 2. Ordnung je 3 qm/Baum   26                  66                 1.716    
            
Summe             337.505         5.921.116

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 6 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Anlage 4 – Umfang der Umweltprüfung

Umfang der Umweltprüfung 
BauGB Umweltbelastung Voraussichtliche 
erhebliche 
Auswirkungen 
Gegenstand der 
Umweltprüfung 
§ 1 Abs. 6  
Nr. 7 a 
Auswirkungen auf  
- Tiere  
- Pflanzen 
- Fläche 
- Boden  
- Wasser  
- Klima, Luft 
- Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern  
- Landschaft/Stadtgestalt 
- biologische Vielfalt  
- Artenschutz gem. BNatSchG  
  besonders oder streng geschützte Flora nach  
  Anhang IV FFH-RL 
  besonders oder streng geschützte Fauna nach 
  Anhang IV FFH-RL oder VS-RL 
 
ja 
möglich 
möglich 
ja 
ja 
möglich 
möglich 
möglich 
möglich 
 
nein 
 
ja 
 
ja 
ja  
ja 
ja  
ja  
ja 
ja 
ja 
ja 
 
nein 
 
ja 
§ 1 Abs. 6  
Nr. 7 b 
Erhaltungsziele und der Schutzzweck der 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und 
der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne 
des Bundesnaturschutzgesetzes (Natura 2000-
Gebiete) 
möglich ja 
§ 1 Abs. 6  
Nr. 7 c 
umweltbezogene Auswirkungen auf den 
Menschen und seine Gesundheit sowie die 
Bevölkerung insgesamt  
- Lärmbelastung 
- Geruchsbelastung 
- Luftschadstoffbelastungen 
- Entzug von Erholungsmöglichkeiten 
- Bioklima (Feuchte und Temperatur)  
- Licht und Schattenwurf 
- Erschütterung 
- Strahlen und elektromagnetische Felder 
- Visuelle Beeinträchtigung 
- Nahrung / Trinkwasser 
 
 
 
ja 
nein 
möglich 
möglich 
möglich 
nein 
nein 
nein 
möglich 
möglich 
 
 
 
ja 
nein 
ja 
ja 
ja 
nein 
nein 
nein 
ja 
ja 
Bemerkung: Für das Plangebiet sind aufgrund fehlender relevanter Vorhaben/Anlagen 
(geplant oder im Umfeld) keine negativen Auswirkungen auf den Menschen infolge von 
Wirkungen durch Geruchsbelastungen, Licht und Schattenwurf oder Erschütterungen zu 
erwarten.  
§ 1 Abs. 6  
Nr. 7 d 
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter 
und sonstige Sachgüter 
- Kulturdenkmal 
- Bodendenkmal 
- Sachgüter 
 
 
ja 
möglich 
ja 
 
 
ja 
ja 
ja 
§ 1 Abs. 6  
Nr. 7 e 
Vermeidung von Emissionen sowie der sach-
gerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern 
Art und Menge erzeugter Abfälle und deren 
Beseitigung/Verwertung 
ja 
 
 -  
ja 
 
nein

BauGB Umweltbelastung Voraussichtliche 
erhebliche 
Auswirkungen 
Gegenstand der 
Umweltprüfung 
§ 1 Abs. 6  
Nr. 7 f 
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die 
sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
möglich ja 
§ 1 Abs. 6  
Nr. 7 g 
Darstellungen von Landschaftsplänen sowie 
sonstigen umweltbezogenen Plänen  
- Landschaftsplan 
- Pläne des Wasserrechts 
- Pläne des Abfallrechts 
- Pläne des Immissionsschutzrechts 
 
 
ja 
nein 
nein 
möglich 
 
 
ja 
nein 
nein 
ja 
Bemerkung: Es liegen keine Hinweise auf relevante Pläne des Wasserrechts und des 
Abfallrechts vor. 
§ 1 Abs. 6  
Nr. 7 h 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in 
Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung 
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der 
Europäischen Gemeinschaft festgelegten 
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten 
werden  
möglich ja 
 
§ 1 Abs. 6  
Nr. 7 i 
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen 
Belangen des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 
Buchstaben a bis d 
möglich ja 
§ 1 Abs. 6  
Nr. 7 j 
Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der 
nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben 
für schwere Unfälle oder Katastrophen zu 
erwarten sind, auf die Belangen nach § 1 Abs. 6 
Buchstaben a bis d (Schutzgüter nach 
Umweltrecht) und i (Wechselwirkungen) 
möglich ja 
§ 1a Abs. 2 sparsamer und schonender Umgang mit Grund 
und Boden, Verringerung zusätzlicher 
Flächeninanspruchnahmen 
(Wiedernutzbarmachung, Nachverdichtung, 
Maßnahmen der Innenentwicklung, Begrenzung 
der Bodenversiegelung)  
Begrenzung der Umnutzung von 
landwirtschaftlichen, als Wald oder für 
Wohnzwecke genutzten Flächen  
ja 
 
 
 
 
nein 
ja 
 
 
 
 
nein 
Bemerkung: Im Geltungsbereich sind keine landwirtschaftlichen Nutzflächen vorhanden.  
§ 1a Abs. 3 Eingriffe in Natur und Landschaft ja ja 
§ 1a Abs. 5 Erfordernisse des Klimaschutzes 
- Maßnahmen gegen den Klimawandel 
- Maßnahmen zur Anpassung an den 
Klimawandel 
 
ja 
ja 
 
 
ja 
ja 
 
Sonstige zu berücksichtigende Aspekte 
Anl. 1 ff) Kumulierung mit benachbarten Vorhaben 
- unter Berücksichtigung bestehender Umwelt-
 
möglich 
 
ja

BauGB Umweltbelastung Voraussichtliche 
erhebliche 
Auswirkungen 
Gegenstand der 
Umweltprüfung 
probleme in betroffenen Gebieten mit spezieller 
Umweltrelevanz 
 
 
- bezüglich der Nutzung natürlicher Ressourcen 
 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
nein 
Bemerkung: Im Plangebiet sind keine umweltrelevanten Ressourcen der Naturgüter 
vorhanden. 
Anl. 1 gg) Auswirkungen auf das Klima 
- Art / Ausmaß von Treibhausgasemissionen 
- Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber 
  den Folgen des Klimawandels 
 
- 
- 
 
nein 
nein 
Bemerkung: Eine genauere Einschätzung zu Art und Ausmaß von Treibhausgasemissionen 
kann erst auf Grundlage einer planerischen Detaillierung/Konkretisierung vorgenommen 
werden. Für das hier relevante Bauleitplanverfahren als Angebotsplanung kann keine seriöse 
Abschätzung zu Qualität und Quantität von Treibhausgasemissionen vorgenommen werden, 
da derzeit hierzu keine hinreichend konkrete Annahmen getroffen werden können. 
Eine besondere Anfälligkeit des geplanten Vorhabens gegenüber den Folgen des 
Klimawandels besteht nicht. 
Anl. 1 hh) Eingesetzte Techniken und Stoffe möglich ja

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 7 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Anlage 5 – Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung zum Bebauungsplan S 26 
„Ludwigshöhviertel“

Schaper Kappes Habermann 
Götte  GmbH 
Landschaftsarchitekten 
  
 
 
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung 
zum Bebauungsplan Nr. S 26 „Ludwigshöhviertel 
 
zu den FFH-Gebieten 
6117-308 „Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt /Prinzenberg 
und Eichenwäldchen“ 
und 
6118-304 „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue 
von Darmstadt“ 
sowie zum Vogelschutzgebiet 
6117-403 „Prinzenberg bei Darmstadt Eberstadt“  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Frankfurt am Main 
August 2019

Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 2  Schaper   Kappes   Habermann 
 
 
Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung 
zum Bebauungsplan Nr. S 26 „Ludwigshöhviertel 
 
zu den FFH-Gebieten 
6117-308 „Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt /Prinzenberg 
und Eichenwäldchen“ 
und 
6118-304 „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue 
von Darmstadt“ 
sowie zum Vogelschutzgebiet 
6117-403 „Prinzenberg bei Darmstadt Eberstadt“ 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
 
 
Auftraggeber Wissenschaftsstadt Darmstadt 
  Stadtplanungsamt 
  Bessunger Straße 125 
  64295 Darmstadt 
 
Verfasser: Götte Landschaftsarchitekten GmbH 
 Hunsrückstraße 56 
 65929 Frankfurt am Main  
  Telefon: 0049 - (0)69 – 37 56 196 - 0 
  Telefax: 0049 - (0)69 – 37 56 196 - 29 
  eMail: info@goette-landschaftsarchitekten.de 
  www.goette-landschaftsarchitekten.de  
 Bearbeitung: 
  Stefan Kappes, Dipl.-Ing., Landschaftsarchitekt  
 Katharina Kolhagen, M. Eng. Umweltmanagement  
 
Frankfurt am Main, 16.08.2019

Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 3  Schaper   Kappes   Habermann 
Inhaltsverzeichnis 
A Allgemeiner Teil 4 
1. Anlass und Aufgabenstellung 4 
2. Rechtliche Rahmenbedingungen 5 
3. Vorgehensweise 6 
4. Vorhabenbeschreibung 7 
5. Ermittlung der Wirkfaktoren 8 
B Schutzgebietsspezifische Betrachtung 12 
1. Übersicht über das FFH-Gebiet Nr. 6117-308 "Streuobstwiesen von Darmstadt-
Eberstadt / Prinzenberg und Eichwäldchen" 12 
1.1. Lebensraumtypen und Artvorkommen 14 
1.2. Erhaltungsziele und Beeinträchtigungen/Störungen 15 
1.3. Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets in Folge  des 
Städtebauprojektes 18 
2. Übersicht über das FFH-Gebiet Nr. 6118-304 „Dommersberg, Dachsberg und 
Darmbachaue von Darmstadt“ 21 
2.1. Lebensraumtypen und Artvorkommen 22 
2.2. Erhaltungsziele und Beeinträchtigungen/Störungen 22 
2.3. Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets durch  das 
Städtebauprojekt 27 
3. Übersicht über das Vogelschutzgebiet 6117-403 „Prinzenberg bei Darmstadt-
Eberstadt“ 29 
3.1. Artvorkommen 30 
3.2. Erhaltungsziele und Beeinträchtigungen/Störungen 31 
3.3. Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets durch 
das Städtebauprojekt 37 
4. Andere Projekte bzw. Pläne, die im Zusammenwirken zu erheblichen 
Beeinträchtigungen führen können 40 
5. Allgemeine Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von 
Beeinträchtigungen 40 
6. Zusammenfassende Bewertung 40 
7. Quellenverzeichnis 43

Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 4  Schaper   Kappes   Habermann 
A Allgemeiner Teil 
1. Anlass und Aufgabenstellung 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt die Entwicklung und Neuordnung der 
ehemaligen Cambrai -Fritsch-Kaserne und der Jefferson -Siedlung zu einem neuen 
Stadtquartier für ca. 3.100 Einwohnerinnen und Einwohner.  
Durch die günstige Lage zwischen den Stadtteilen Bessungen und Eberstadt eignen sich die 
Konversionsflächen in besonderem Maße für die Entwicklung von benötigtem Wohnraum, 
wofür in der Stadt Darmstadt nur noch begrenzt Siedlungsflächenpotential zur Verfüg ung 
steht. Die Planung folgt der für die  Lincoln-Siedlung und die ehemalige Cambrai -Fritsch-
Kaserne mit Jefferson -Siedlung 2011 beschlossenen „Rahmenplanung Bessungen Süd“ 
(Wissenschaftsstadt Darmstadt) 
Im Umfeld des Planungsgebietes befinden sich in mind. 500 m. Entfernung drei Natura 2000-
Gebiete ( FFH-Gebiete „Streuobstwiesen von Darmstadt -Eberstadt/Prinzenberg und 
Eichenwäldchen“ (6117-308) und FFH-Gebiet „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue 
von Darmstadt“ (6118 -304) sowie Vogelschutzgebiet „Prinzenberg bei Darmstadt -Eberstadt“ 
(6117-403)), weshalb zu prüfen ist, ob durch die geplante Umnutzung der Cambrai -Fritsch-
Kaserne und  der Jefferson -Siedlung erheblich Beeinträchtigungen de r Schutzgebiete zu 
befürchten sind. Zwar erfolgt durch das Projekt keine direkte Flächeninanspruchnahme, 
jedoch is t durch die geplante Ansiedlung von ca. 3.100 Menschen ein erhöhter 
Nutzungsdruck v.a. durch Freizeitsportler und Erholungsuchende möglich. Vor diesem 
Hintergrund bedarf es einer Natura 2000 -Verträglichkeitsvorprüfung, mit der zunächst 
mögliche Negativwirkungen ermittelt und prognostiziert sowie die ggf. erforderlichen 
Schutzmaßnahmen definiert werden. Damit soll ein verträgliches Nebeneinander von Natura 
2000-Schutzgebieten und dem neuen Siedlungsbereich ermöglicht werden.

Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 5  Schaper   Kappes   Habermann 
Abb.1: Übersicht der  räumlichen Zusammenhänge CFK/JS zu den Natura 2000 -Gebieten 
sowie zu ebenfalls umgebenden Siedlungsstrukturen  
(Quelle: HMKLV, NaturegViewer, 2019) 
 
 
2. Rechtliche Rahmenbedingungen 
Grundsätzlich besteht die Notwendigkeit, die verbliebenen natürlichen Lebensräume und die 
in diesen beheimateten Tier - und Pflanzenarten vor weiteren Beeinträchtigungen zu 
bewahren sowie diesen einen grenzübergreifenden Schutz zu gewährleisten. Vor diesem 
Hintergrund beschloss die Europäische Union die Ausweisung und Entwick lung eines 
zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete innerhalb der 
Europäischen Gemeinschaft („Natura 2000“). Dieses Netz besteht aus den 
Vogelschutzgebieten sowie den Gebieten zum Schutz europaweit gefährdeter Lebensräume 
und von Tier - und Pflanzenarten (FFH -Gebiete). Die Mitglied sstaaten der EU sind 
verpflichtet, die hierfür besonders geeigneten Gebiete zu benennen, um eine weitere 
Gefährdung der natürlichen Lebensräume und der dort lebenden Tier- und Pflanzenarten von 
gemeinschaftlichem Interesse zu verhindern bzw. Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer

Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 6  Schaper   Kappes   Habermann 
Lebensräume zu ergreifen. Die Gebiete, die für eine Ausweisung als besondere 
Schutzgebiete in Frage kommen, werden von den Mitglieds staaten aufgrund einschlägiger 
Kriterien ausgewählt. 
Mit der Verordnung über die Natura 2000 -Gebiete im Regierungsbezirk Darmstadt vom 20. 
Oktober 2016, in Kraft getreten am 01. Dezember 2016, sind die besonderen Schutzgebiete 
(FFH- und Vogelschutzgebiet e) festgesetzt.  „Projekte sind vor ihrer Zulassung oder  
Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu 
überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen 
geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen“ (§ 34 Abs. 1 BNatSchG).  
Die Natura 2000 -Vorprüfung hat die Frage zu beantworten, ob ein Projekt oder Plan 
aufgrund seiner Lagebeziehung und seiner Auswirkungen zu erheblichen 
Beeinträchtigungen eines Natura 2000 -Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele 
maßgeblichen Bestandteilen führen kann oder nicht. Dabei wird die Analyse der 
Auswirkungen nicht nur auf das eigentliche Vor habengebiet beschränkt, sondern 
berücksichtigt auch dessen Umfeld.  Ist eine Beeinträchtigung der Natura 2000 -Gebiete im 
Rahmen der Vorprüfung nic ht sicher auszuschließen, ist eine detailliertere Verträg -
lichkeitsprüfung durchzuführen. Stellt sich hierbei heraus, dass erhebliche Beeinträch -
tigungen auftreten können bzw. nicht mit Gewissheit auszuschließen sind, so ist das Projekt / 
der Plan zunächst unzulässig. Im Rahmen der Ausnahmebestimmungen nach § 34 Abs. 3 -5 
BNatSchG darf eine Zulassung/Durchführung nur erfolgen, wenn es 
 aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich 
solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und  
 keine zumutbaren Alternativen gegeben sind. 
 Weiterhin sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ 
notwendigen Maßnahmen vorzusehen (notwendige Kohärenzsicherungsmaßnah -
men).  
 
3. Vorgehensweise 
Die Natura 2000 -Verträglichkeitsvorprüfung erfolgt auf der Grundlage vorhandener 
Unterlagen und Daten zum Vorkommen von Arten und Lebensräumen und behandelt die 
FFH-Gebiete „Streuobstwiesen von Da rmstadt-Eberstadt/Prinzenberg und Eichenwäldchen“ 
(6117-308) und  das FFH -Gebiet „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachau e von 
Darmstadt“ (6118-304) sowie das Vogelschutzgebiet „Prinzenberg bei Darmstadt -Eberstadt“ 
(6117-403).  
Zur Erarbeitung der Verträglichkeitsprüfung wurde auf folgende Datenquellen 
zurückgegriffen: 
 Bewirtschaftungsplan für den Planungsraum „FFH_VSG_Streuobstwiesen, 
Prinzenberg, Lerchenberg und Kernesbellen von Darmstadt-Eberstadt“ (Forsten Dipl. 
Ing. (FH) Eberhard Sandhäger, Januar 2012) 
 Bewirtschaftungsplan für das FFH-Gebiet 6118-304 „Dommersberg, Dachsberg und 
Darmbachaue von Darmstadt“ ( Dipl.-Forstwirt Michael Schlote, 29.03.2017) 
 Grunddatenerfassung zu Monitoring und Management des FFH-Gebietes 6117-308 
„Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt/Prinzenberg und Eichwäldchen“ (Dipl.-
Biol. Marion Eichler, Dipl.-Biol. Marie-Luise Hohmann, Dr. Gerd Rausch, Dipl.-Biol. 
Lisa Stehling, Dipl.-Biol. Thomas Wolf, Oktober 2001 im Auftrag des RP Darmstadt) 
 Grunddatenerfassung zu Monitoring und Management des FFH-Gebietes 6118-304 
„Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ (Dipl.-Biol. Marion 
Eichler, Dipl.-Biol. Marie-Luise Hohmann, Dr. Gerd Rausch, Oktober 2005 im Auftrag 
des RP Darmstadt) 
 Anlage 1,3 und 4 der Verordnung über Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk 
Darmstadt: FFH-Gebiet 6117-308 „Streuobstwiesen von Darmstadt-
Eberstadt/Prinzenberg und Eichwäldchen“ (RP Darmstadt, 2016)

Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 7  Schaper   Kappes   Habermann 
 Anlage 1,3 und 4 der Verordnung über Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk 
Darmstadt: Vogelschutzgebiet 6117-403 „Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt“ (RP 
Darmstadt, 2016) 
 Anlage 1,3 und 4 der Verordnung über Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk 
Darmstadt: FFH-Gebiet 6118-304 „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von 
Darmstadt“ (RP Darmstadt, 2016) 
 Amtsblatt der Europäischen Union – Standart-Datenbogen von 6118-304 
„Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“, März 2015 
 Amtsblatt der Europäischen Union – Standart-Datenbogen von 6117-403 
„Prinzenberg bei Darmstadt“, März 2015 
 Amtsblatt der Europäischen Union – Standart-Datenbogen von 6117-308 
„Streuobstwiese von Darmstadt-Eberstadt / Prinzenberg und Eichwäldchen“, März 
2015 
Weiterhin wurde am 23.05.2019 eine Ortsbegehung zur Situationserfassung bzw. der 
Raumbezüge durchgeführt. Zusätzlich fand ein Informationsaustausch mit der Unteren 
Naturschutzbehörde bzgl. aktueller Bestandsdaten zu  den Natura 2000 -Gebieten statt 
(Telefonat mit Herrn Jutzler am 12.06.2019) 
Im Zuge der Natura 2000 -Vorprüfung werden zunächst die möglichen vorha benspezifischen 
Wirkfaktoren mit möglicher Relevanz für die Schutzgebiete ermittelt und mit den relevanten 
Lebensraumtypen bzw. Artvorkommen abgeglichen. Mögliche Wirkungen der geplanten 
Gebietsentwicklung auf die drei potentiell betroffenen Schutzgebiete werden dann näher 
betrachtet und eine Prognose zu möglichen Betroffenheiten erstellt. 
 
4. Vorhabenbeschreibung 
Auf dem Areal der ehemaligen Cambrai -Fritsch-Kaserne / Jefferson -Siedlung soll ein 
attraktives und lebendiges Stadtquartier mit dem Nutzungsschwerpu nkt „Wohnen“ mit etwa 
1.400 Wohneinheiten entstehen. Die Umsetzung soll in Abschnitten erfolgen, da sich ein Teil 
der Bestandgebäude noch bis voraussichtlich 2025 in Nutzung befinden wird. 
„Das Quartier soll ein eigenes Standortprofil mit eigenständigem Ch arakter und besonderer 
Atmosphäre erhalten und dadurch in Bezug auf die angrenzenden Stadtteile Bessungen und 
Eberstadt als eigenständiges Quartier erlebt werden. Die Gestaltung eines alltagstauglichen 
Wohnumfeldes für unterschiedliche Bewohnergruppen und -ansprüche sowie die Schaffung 
zentraler Treffpunkte mit hoher Aufenthaltsqualität sind von zentraler Bedeutung“. 
„Die besonderen stadträumlichen und landschaftlichen Qualitäten des Planungsraums sollen 
gesichert und das neue Quartier funktional, landschaftlich und verkehrlich mit der 
bestehenden Umgebung vernetzt werden. Gleichzeitig werden die Ausbildung einer 
ausgewogenen Sozialstrukt ur sowie eine zukunftsfähig aus gerichtete soziale Infrastruktur 
angestrebt. Die Entwicklung eines kleinen Quartie rszentrums mit quartiersbezogenen 
Dienstleistungen, Gastronomie, kulturellen und sozialen Einrichtungen unter 
Berücksichtigung der Barrierefreiheit ist Teil des Entwicklungskonzeptes“.  
(Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschreibungsunterlagen, 2017)

Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 8  Schaper   Kappes   Habermann 
  
Abb. 2 und 3 : Im Vergleich die Bestandssituation der Konversionsflächen im Luftbild (links, 
zur Verfügung gestellt von Stadt Darmstadt, 2018) und das Städtebauliche Konzept (rechts, 
AS+P, Stand 11/2018) 
5. Ermittlung der Wirkfaktoren 
Im Folgenden werden die durch das Vorhaben ausgelösten, für die Natura 2000-Gebiete 
relevanten Wirkfaktoren ermittelt. Hierzu werden zunächst die in Betracht kommenden 
Wirkfaktorengruppen auf eine mögliche Relevanz überprüft. Dies erfolgt anhand der 
Wirkfaktoren-Liste des BfN (LAMBRECHT, TRAUTNER, KAULE, GASSNER, 2004). 
Tab. 1: Prüfung möglicher Wirkfaktoren 
Wirkfaktorengruppe Wirkfaktoren Relevanz/ 
Betroffenheit 
1 Direkter Flächenentzug 1.1 Überbauung / Versiegelung nein 
2 Veränderung der 
Habitatstruktur / Nutzung 
2.1 Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen nein 
2.2 Verlust / Änderung der charakteristischen Dynamik nein 
2.3 Intensivierung der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen 
Nutzung 
nein 
2.4 Kurzzeitige Aufgabe habitatprägender Nutzung / Pflege nein 
2.5 (Länger) andauernde Aufgabe habitatprägender Nutzung / 
Pflege 
nein 
3 Veränderung 
abiotischer 
Standortfaktoren 
3.1 Veränderung des Bodens bzw. des Untergrundes nein 
3.2 Veränderung der morphologischen Verhältnisse nein 
3.3 Veränderung der hydrologischen / hydrodynamischen 
Verhältnisse  
nein 
3.4 Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse 
(Beschaffenheit) 
nein

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Wirkfaktorengruppe Wirkfaktoren Relevanz/ 
Betroffenheit 
3.5 Veränderung der Temperaturverhältnisse nein 
3.6 Veränderung anderer standort-, vor allem klimarelevanter 
Faktoren (z.B. Belichtung, Verschattung)  
nein 
4 Barriere- oder 
Fallenwirkung / 
Individuenverlust 
4.1 Baubedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Individuenverlust nein 
4.2 Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung / 
Individuenverlust 
nein 
4.3 Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung / 
Individuenverlust 
nein 
5 Nichtstoffliche 
Einwirkungen 
5.1 Akustische Reize (Schall) nein 
5.2 Bewegung / Optische Reizauslöser (Sichtbarkeit, ohne Licht) nein 
5.3 Licht (auch. Anlockung) nein 
5.4 Erschütterung / Vibration nein 
5.5 Mechanische Einwirkungen nein 
6 Stoffliche Einwirkungen 6.1 Stickstoff- u. Phosphatverbindungen / Nährstoffeintrag nein 
6.2 Organische Verbindungen nein 
6.3 Schwermetalle nein 
6.4 Sonstige durch Verbrennungs- u. Produktionsprozesse 
entstehende Schadstoffe 
nein 
6.5 Salz nein 
6.6 Deposition mit strukturellen Auswirkungen (Staub / 
Schwebstoffe u. Sedimente) 
nein 
6.7 Olfaktorische Reize (Duftstoffe, auch: Anlockung) nein 
6.8 Arzneimittelrückstände u. endokrin wirkende Stoffe nein 
6.9 Sonstige Stoffe nein 
7 Strahlung 7.1 Nichtionisierende Strahlung / Elektromagnetische Felder nein 
7.2. Ionisierende / Radioaktive Strahlung nein 
8 Gezielte Beeinflussung 
von Arten und 
Organismen 
8.1 Management gebietsheimischer Arten nein 
8.2 Förderung / Ausbreitung gebietsfremder Arten nein 
8.3 Bekämpfung von Organismen (Pestizide u.ä.) nein 
8.4 Freisetzung genetisch neuerer bzw. veränderter Organismen nein

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 10  Schaper   Kappes   Habermann 
Wirkfaktorengruppe Wirkfaktoren Relevanz/ 
Betroffenheit 
9 Sonstiges 9.1 Indirekte Störungen / Beeinträchtigungen durch Freizeitsportler 
und Erholungsuchende aus dem Entwicklungsgebiet, die die 
Schutzgebiete aufsuchen / nutzen oder queren (Beunruhigung, 
Lärm, Tritt, Abfalleintrag) 
möglich 
9.2 Individuenverluste in der Wildtierpopulation durch streunende 
Hauskatzen / frei laufende Hunde 
möglich 
Aufgrund der räumlichen Entfernung ( jeweils > 500  m) und fehlender direkter 
Wegeverbindungen, der Topographie (Höhenrücken von knapp 60 Höhenmetern zwischen 
Entwicklungsgebiet und Natura 2000 -Gebieten), der Pufferwirkung des Waldes sowie der 
vorrangig geplanten Wohnnutzung (keine emissionsträchtigen Anlage n/Einrichtungen) 
können direkte Vorhabenwirkungen auf die drei umliegenden Schutzgebiete ausgeschlossen 
werden. Insofern verbleiben lediglich mögliche indirekte Wirkungen, verursacht v. a. durch 
die zukünftigen Bewohner und deren Haustiere, die die Schutzg ebiete aufsuchen. Die 
hierdurch möglichen Wirkungen werden nachfolgend näher betrachtet. 
 
Tab. 2: Detaillierte Wirkfaktorenbetrachtung 
Wirkfaktor Beschreibung möglicher Wirkungen 
A Indirekte Störungen / 
Beeinträchtigungen 
durch Freizeitsportler 
und Erholungsuchende 
A.1 Beunruhigung des Wildes bzw. insbesondere von 
Vögeln und Säugetieren durch Störreize wie lärmendes 
Verhalten (v.a. lautes Sprechen und Rufen, Hundegebell, 
Musik), Mitführen von Hunden oder auch bloße 
Anwesenheit / Sichtbarkeit, das Verlassen von Wegen (z.B. 
Geocaching, Pilzsuche, Crossbiken), Lagern o. ä. was v.a. 
für störungsempfindliche Tiere unkalkulierbare Störreize 
auslösen kann.  
Hierbei gilt, dass die Störung umso gravierender sein wird, 
wenn definierte Wegetrassen verlassen, Hunde von der 
Leine gelassen und möglicherweise abseits im 
Schutzgebiet und insbesondere in empfindlichen Bereichen 
umhergestreift wird. 
A.2 Kleinflächige Belastungen durch Tritt 
(Trampelpfadbildung) oder Fahrradverkehr (Entstehung von 
Radspuren) 
A.3 Punktuelle stoffliche Einträge durch Abfall oder Unrat 
B Individuenverluste in der 
Wildtierpopulation durch 
a) streunende Haus-
katzen 
 
 
 
 
 
b) freilaufende Hunde 
 
 
B.1 Die zu erwartende steigende Katzenzahl hat natürlich 
auch Auswirkungen auf die Wildtierpopulation, 
insbesondere in den Siedlungsbereichen. Alle Hauskatzen 
sind Jäger, die trotz Fütterung Kleinsäugern und Vögeln 
nachstellen, aber auch Insekten und Reptilien erbeuten 
können. 
 
B.2 Die steigende Frequentierung durch 
Erholungssuchende mit Hunden hat möglicherweise 
ebenfalls Auswirkungen auf die Wildtierpopulation. Hierbei

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 11  Schaper   Kappes   Habermann 
Wirkfaktor Beschreibung möglicher Wirkungen 
sind insbesondere Störwirkungen auf Vögel oder 
Säugetiere relevant, da bereits ein einzelner freilaufender 
Hund das Brutgeschehen von Vögeln derart negativ zu 
beeinflussen vermag, dass ein Bruterfolg ausbleibt oder 
Tiere dauerhaft vertrieben werden. 
Entsprechend einer Untersuchung des Zentralverbandes Zoologischer Fachbetriebe e.V. 
(ZZF, 2017) leben in 22 % der deutschen Haushalte mind. eine Hauskatze und in 17 % mind. 
ein Hund. Auf das Projektgebiet „Ludwigshöhviertel“ bezogen, sind demnach bei geplanten 
1.400 Wohneinheiten mit ca. 310 Hauskatzen und 240 Hunden im geplanten Wohngebiet zu 
rechnen. Bei den Hauskatzen ist aber darauf hinzuweisen, dass i.d.R. ein großer Anteil als 
reine Hauskatzen, d.h. ohne „Freigang“, gehalten wird. Die restlichen Katzen, werden sich 
hauptsächlich innerhalb des Wohngebiets aufhalten, einige werden ihr Revier auf die 
angrenzenden Waldflächen ausdehnen, wobei die Zahl mit zunehmender Entfernung zum 
Siedlungsbereich abnehmen wird.

Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 12  Schaper   Kappes   Habermann 
B Schutzgebietsspezifische Betrachtung 
1. Übersicht über das FFH -Gebiet Nr. 6117 -308 "Streuobstwiesen von Darmstadt -
Eberstadt / Prinzenberg und Eichwäldchen" 
Das FFH-Gebiet Nr. 6117-308 „Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt / Prinzenberg und 
Eichwäldchen“ befindet sich im Süden der Stadt Darmstadt zwischen den  Stadtteilen 
Bessungen und Eberstadt bzw. westlich des Mühltaler Ortsteils Trautheim  (siehe Abb. 1) . 
Die nordöstliche Ortslage von Eberstadt grenzt unmit telbar an das FFH-Gebiet an (vgl. Abb. 
5). Insgesamt umfasst das Schutzgebiet eine Fläche von 42 ha. Es wird im Westen vom 
Steckbornweg und im Süden durch die Straße Am Eichwäldchen begrenzt. Die östliche 
Grenze bildet der Untere Wolfartweg und der Hettersbachweg. Der Norden des 
Schutzgebietes umfasst den Abhang des Prinzenberges mit den angrenzenden Waldflächen  
des Landschaftsschutzgebiets „Stadt Darmstadt“ . Das Gebiet nimmt in seiner Umgrenzung 
eine langgestreckte Form mit einer Südwest-Nordost-Ausrichtung ein (vgl. Abb. 4) und 
erstreckt sich innerhalb des Vogelschutzgebietes „Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt“ (Nr. 
6117-403).  
Neben ausgedehnten Streuobstbeständen unterschiedlichen Alters weisen die Flächen auch 
Äcker, Gärten und diverse Freizeit gelände auf. Durch „Vorkommen von Silbergrasfluren mit 
regelmäßig auftretenden Zwergstrauchbeständen in Kontakt mit Obstbäumen bestandenen 
mageren Grünlandflächen“ ergibt sich die Schutzwürdigkeit für dieses Gebiet ( Eichler et. al., 
2001).  
Als bedeutsam z u betrachten ist hier die Tatsache, dass wesentliche Teile der relevanten 
Lebensraumtypen dicht an die Ortslage von Eberstadt angrenzen (vgl. Abb.5). 
 
Abb. 4: Räumliche Lage des FFH-
Gebietes „Streuobstwiesen von 
Darmstadt-Eberstadt/ Prinzenberg 
u. Eichenwäldchen“ (6117-308)  
zum Geltungsbereich 
FFH-Gebiet: grüne Schrägschraffur / 
Umrandung 
Geltungsbereich: rote Umrandung 
 
(Quelle: HMUKLV NaturegViewer, 
2018) 
 
680 m

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Die Konversionsflächen der ehemaligen Cambrai -Fritsch-Kaserne und der Jefferson-
Siedlung liegen Luftlinie in ca. 680 m Entfernung nördlich des FFH -Gebiets. Fußläufig sind 
die Gebiete über befestigte Wege  (Wegelänge ca. 1 .000 m) e rreichbar. Zwischen dem 
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. S 26 „Ludwigshöhviertel“ und dem F FH-Gebiet 
liegen die Marienhöhe mit dem Schulzentrum Marienhöhe, samt angegliedertem Internat  
sowie ein Ausläufer  des Stadtteils Eberstadt  entlang der Straße Am Steinern Kreuz. Die 
Marienhöhe erhebt sich am höchsten Punkt auf bis zu 235 m üNN. Das Schutzgebiet selbst 
liegt mit dem nächstgelegenen Bereich auf ca. 200 m üNN. Das Entwicklungsgebiet liegt auf 
max. 186 m üNN. Der direkteste Weg von den Konversionsflächen zum FFH-Gebiet über die 
Marienhöhe, am Internat vorbei, steigt zu Beginn um ca. 21 Höhenmeter an und fällt zum 
Schutzgebiet hin um 12 Höhenmeter wieder ab.  
Abb. 5: Übersichtsbild des FFH -Gebietes „Streuobstwiesen von Darmstadt -Eberstadt/ 
Prinzenberg u. Eichenwäldchen“ (6117-308)  
(Quelle: HMKLV, NaturegViewer, 2019)

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1.1. Lebensraumtypen und Artvorkommen  
Nach dem Standarddatenbogen der Grunddatenerfassung (Eichler et. al., 2001 ) und dem 
Bewirtschaftungsplan zum FFH-Gebiet (Sandhäger, 2012) lassen sich folgende besondere 
Lebensraum- bzw. Artvorkommen ermitteln: 
Im gesamten FFH-Gebiet vorkommende Lebensräume nach Anhang I der FFH – Richtlinie: 
 Dünen mit offenen Grasflächen  mit Corynephorus und Agrostis (Code 2330), 
Erhaltungszustand A 
 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sangiusorba officinalis) (Code 
6510), Erhaltungszustand B 
 
Vorkommen von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie im gesamten FFH-Gebiet: 
 Großes Mausohr (Myotis myotis), Erhaltungszustand B 
 
Vorkommen von Arten nach Anhang I VS-Richtlinie Brutvogel im gesamten FFH-Gebiet: 
 Neuntöter (Lanius collurio), Erhaltungszustand B 
 
Vorkommen von Arten nach Art. 4 Abs. 2 VS-Richtlinie Brutvogel im gesamten FFH-Gebiet: 
 Wendehals (Jynx torquilla), Erhaltungszustand A 
Erhaltungszustand: A = hervorragend (optimal)   B = gut   C = durchschnittlich bis schlecht (GDE 2001) 
 
 
Abb. 6: FFH-
Lebensraumtypen und 
Wertstufen  
(Quelle: Eichler et. al., 
2001)

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1.2. Erhaltungsziele und Beeinträchtigungen/Störungen  
Im Bewirtschaftungsplan zum FFH -Gebiet ( Sandhäger, 201 2) sind die nachfolgenden 
Erhaltungsziele für die im Betrachtungsbereich vorkommenden Lebensraumtypen bzw. 
speziellen Artvorkommen definiert. Ergänzend hierzu werden die jeweiligen, in der 
Grunddatenerfassung (Eichler et. al., 2001 ) bzw. der Maßnahmenplanung  benannten 
potentiellen Gefährdungen bzw. B eeinträchtigungen und Störungen in Bezug auf einen 
möglichen Wirkungszusammenhang mit der Projektentwicklung „Ludwigshöhviertel“ 
überprüft.  
Tab. 3: Betrachtung der Lebensraumtypen 
Erhaltungsziele / Störungen Beeinflussung Art der möglichen 
Einflussnahme 
2330 – Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis (EHZ A) 
Erhaltungs- 
ziele 
Erhaltung des Offenlandcharakters 
der Standorte  
keine - 
Erhaltung einer bestandsprägenden, 
die Nährstoffarmut begünstigende 
Bewirtschaftung 
keine - 
Beeinträchti-
gung/Störung 
Spaziergänger/Hunde (Freizeit-
nutzung außer Tritt) denkbar 
Nährstoffeintrag verursacht 
durch aus dem Projektgebiet 
stammende 
Spaziergänger/Hunde 
Verbuschung keine - 
Maßnahmen-
vorschläge 
Jährliche (2mal) Mischbeweidung mit 
Schafen  oder anderen Weidetieren 
oder Mahd 
keine - 
6510 – Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)  
(EHZ B) 
Erhaltungs- 
ziele 
Erhaltung eines für den LRT 
günstigen Nährstoffhaushaltes 
denkbar 
Nährstoffeintrag durch 
Abfälle/Unrat, die aus dem 
Projektgebiet stammende 
Besucher hinterlassen

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 16  Schaper   Kappes   Habermann 
Erhaltungsziele / Störungen Beeinflussung Art der möglichen 
Einflussnahme 
Erhaltung einer bestandsprägenden 
Bewirtschaftung 
keine - 
Beeinträchti-
gung/Störung 
Verbuschung keine - 
Wildschweinschäden keine - 
Maßnahmen-
vorschläge 
Extensivierung angrenzender 
Ackerflächen 
keine - 
Tab. 4: Betrachtung besonderer Artenvorkommen 
Erhaltungsziele / Störungen Beeinflussung Art der möglichen 
Einflussnahme 
Großes Mausohr (Myotis myotis - EHZ A) 
Erhaltungs- 
ziele 
Erhaltung von Gehölzstrukturen 
entlang der Hauptflugrouten im 
Offenland 
keine - 
Erhaltung von funktionsfähigen 
Sommerquartieren keine - 
Beeinträchti-
gung/Störung 
Umweltchemikalien (in Gärten u. 
Äcker) keine - 
Verlust großflächiger Laubwald-
bestände keine - 
Freizeitnutzung keine - 
Hohe Zäune keine - 
Verbuschung keine - 
Maßnahmen-
vorschläge 
Extensivere Nutzung der Gärten keine - 
Zurücknahme von Hecken und 
Zäunen keine - 
Neuntöter (Lanius collurio) (EHZ A) 
Erhaltungs- 
ziele 
Erhaltung einer strukturreichen 
Agrarlandschaft mit Hecken, 
Feldgehölzen, Streuobstwiesen, 
Rainen, Ackersäumen, Brachen und 
Graswegen 
keine -

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 17  Schaper   Kappes   Habermann 
Erhaltungsziele / Störungen Beeinflussung Art der möglichen 
Einflussnahme 
Erhaltung von Grünlandhabitaten 
sowie von großflächigen 
Magerrasenflächen mit einem für die 
Art günstigen Nährstoffhaushalt und 
einer die Nährstoffarmut 
begünstigenden Bewirtschaftung 
keine - 
Beeinträchti-
gung/Störung 
intensive Bewirtschaftung der 
Ackerflächen 
keine - 
Lebensraumveränderung und –zer-
störung sowie Aufforstung 
keine - 
Verlust von Hecken keine - 
Freizeitaktivitäten möglich 
Durch akustische und 
optische Reize können 
Schreck- und Störwirkungen 
hervorgerufen werden 
Maßnahmen-
vorschläge 
Erhalt und Entwicklung einzelner 
dorniger Gebüsche im gesamten 
Gebiet  
keine - 
Wendehals (Jynx torquilla) (EHZ A) 
Erhaltungs- 
ziele 
Erhaltung großflächiger 
Magerrasenflächen mit 
Ameisenvorkommen und 
eingestreuten Höhlenbäumen als 
Brut- und Nahrungsbäume 
keine - 
Erhaltung einer die Nährstoffarmut 
begünstigenden Bewirtschaftung 
keine - 
Erhaltung von Streuobstwiesen keine - 
Beeinträchti-
gung/Störung 
intensive Bewirtschaftung der Acker- 
und Grünlandflächen 
keine - 
Freizeitaktivitäten möglich 
Durch akustische und 
optische Reize können 
Schreck- und Störwirkungen 
hervorgerufen werden 
Maßnahmen-
vorschläge 
Pflege und Erhalt von Streuobst-
flächen und nähstoffarmen, welche 
keine Entwicklungsmaßnahmen zu 
LRT 6510 erfahren sollen 
keine -

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 18  Schaper   Kappes   Habermann 
1.3. Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des FFH -Gebiets in Folge  
des Städtebauprojektes 
Bei Umsetzung des Städtebauprojekts „Ludwigshöhviertel“ können aufgrund der räumlichen 
Entfernung nur indirekte Beeinträchtigungen des FFH -Gebiets „Streuobstwiesen von 
Darmstadt-Eberstadt / Prinzenberg und Eichwäldchen“ verursacht werden.  
Die mögliche Beeinflussung des LRTs 2030 „Dünen mit offenen Grasflächen“ durch 
Spaziergänger, Freizeitsportler und Hunde aus dem Projektgebiet begründet sich aus 
möglichen Nährstoffeinträgen (insbesondere  Hundekot). Ebenso ist eine Beeinflussung des 
LRT 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ bzw. des zugehörigen Z iels „Erhaltung eines für 
den LRT günstigen Nährstoffhaushaltes“ durch von Besuchern und ihren Haustieren aus 
dem Projektgebiet hinterlassene Abfälle/Unrat und Kot denkbar.  
In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich anzunehmen, dass die mögliche Einflussnahme 
der Projektentwicklung mit zunehmender Entfernung zu den Lebensraumtypen abnimmt , da 
weiter entfernt gelegene Bereich e, die zudem hinter der zu überwindenden Marienhöhe 
liegen, entsprechend seltener von den zukünftigen Bewohnern freq uentiert werden . Die 
besonders nährstoffsensiblen „ Dünen mit offenen Grasflächen “ sind außerdem in der 
Südwesthälfte des Schutzgebiets verortet (vgl. Abb. 6), wodurch der Abstand zu CFK/ JS-
Gelände sogar über 1.200 m Luftlinie  beträgt. Entsprechend kann  davon ausgegangen 
werden, dass nur ein sehr kleiner Teil diesen Bereich aufsuchen wird.  
Die Freizeitnutzer, die längere Strecken zurücklegen, wie Jogger oder Fahrradfahrer, 
hinterlassen eher selten Abfälle. Ebenso ist die Anzahl der Hunde, die auf längeren 
Spaziergängen mit ihren Besitzern  aus dem Ludwigshöhviertel  bis ins FFH -Gebiet 
vordringen tendenziell als gering einzuschätzen. Außerdem kann davon ausgegangen 
werden, dass die meisten Hunde bei längeren Spaziergängen ihrem „Bedürfnis“ bereits vor 
Erreichen des Schutzgebietes nachkommen konnten. Insgesamt wird daher der mögliche 
Eutrophierungsbeitrag der Projektentwicklung zum Nährstoffhaushalt der LRTs als 
vernachlässigbar angesehen, zumal den zukünftigen Bewohnern Grün - und Freiflächen im 
Entwicklungsgebiet selbst zur Verfügung stehen, die für Freizeit - und Erholung genutzt 
werden sollen und können. Außerdem schließen westlich und östlich ausgedehnte 
Waldflächen an (z. T. auch Landschaftsschutzgebiet) , so dass insgesamt eine räumliche 
Verteilung der Nah erholungsuchenden angenommen werden kann, was den aus dem 
Entwicklungsgebiet resultierenden Wirkungsdruck auf das Schutzgebiet entsprechend 
deutlich mindert. Da das FFH -Gebiet unmittelbar an die Ortslage von Eberstadt anschließt 
und bereits heute von dort einem entsprechenden Nutzungsdruck ausgesetzt ist , muss eine 
mögliche Beeinflussung des Nährstoffhaushalts durch Besucher, Spaziergänger, Sportler 
oder Haustiere von dort als ungleich wahrscheinlicher an gesehen werden. Gleichwohl 
weisen auch „Dünen mit off enen Grasflächen“ in Ortsrandnähe hervorragende 
Erhaltungszustände auf, was die Vermutung nahelegt, dass die menschliche Einflussnahme 
aus dem Bereich Freizeit und Erholung nicht besonders hoch sein kann. 
Projektbedingte Beeinträchtigungen der Fledermausar t Großes Mausohrs können 
ausgeschlossen werden. Einerseits haben die Tiere ihre Sommerquartiere vielfach im 
Siedlungsbereich, so dass die Art an den Menschen gewohnt ist und als eher 
störungsunempfindlich angesehen werden kann. Außerdem decken sich die 
Aktivitätszeiträume der Tiere, die im FFH -Gebiet überwiegend jagen  bzw. ggf. auch 
Sommerquartiere besitzen und dem Gros, der aus dem Projektgebiet stammenden Besucher 
nicht. Somit werden keine fledermausrelevanten Störungen oder Beeinträchtigung von 
Seiten de r weit überwiegend tagaktiven Freizeitsportler und Erholungssuchenden 
hervorgerufen. 
Für die beiden Vogelarten Neuntöter und Wendehals können die aus dem Ludwigshöhviertel 
stammenden Freizeit - und Erholungs suchenden zunächst eine mögliche Beeinträchtigung 
bzw. Störung durch akustische und optische Reize dar stellen. Zwar können Vögel vor 
Störungen wegfliegen und entsprechend ausweichen, problematisch wird dies jedoch v. a.,

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 19  Schaper   Kappes   Habermann 
wenn hierdurch das Brutgeschäft gestört wird und Gelege oder Küken z u Schaden kommen. 
Im Falle des Neuntöters wird das Risiko in diesem Zusammenhang als recht gering 
eingeschätzt, da er als typischer Heckenbrüter, der sein Nest in dichtem Dornengestrüpp 
anlegt, nicht besonders störungsanfällig ist. Entsprechend sind als Ur sache für seine 
Gefährdung vielmehr Lebensraumveränderungen und der Verlust an Brutmöglichkeiten 
sowie der Einsatz von Bioziden in der Kulturlandschaft anzusehen.  
Auch beim Wendehals ist die Störanfälligkeit eher gering. Als Höhlenbrüter ist die Art auf das 
Vorhandensein von natürlichen Baum - oder Spechthöhlen angewiesen, wobei er auch 
Nistkästen annimmt.  Zu seinem Lebensraum zählen auch Siedlungsbiotope wie Gärten, 
Friedhöfe, Parkanlagen und Siedlungsrandbereiche. Empfindlichkeiten gegenüber der 
Anwesenheit und Aktivität von Menschen beschränken sich deshalb auf Störungen im 
unmittelbaren Nestbereich.  
Einen Hinweis zur Störempfindlichkeit von Vogelarten liefert die Arbeitshilfe „Arten- und 
gebietsschutzrechtliche Prüfung bei Freileitungsvorhaben“  des Bundesamt für Naturschutz  
(BfN-Skripten 512, 2018). Hierin werden artspezifische Orientierungswerte für planerisch zu 
berücksichtigende Fluchtdistanzen angegeben, die sich jedoch auf die Empfindlichkeit 
gegenüber baubedingten Störungen beziehen.  Für den Neuntö ter werden hierbei 30 m und 
den Wendehals 50 m Fluchtdistanz angeben. 
Beide Arten sind Zugvögel, die den Winter in Afrika verbringen, so dass eine 
vorhabenbedingte Beeinträchtigung im Winterhalbjahr grundsätzlich auszuschließen ist. 
Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Stadtteil Eberstadt und der Marienhöhe sowie einem 
reich verzweigten Wegenetz aus befestigten und nicht befestigten Feldwegen 
(schätzungsweise 10 km/km²) dient das Schutzgebiet bereits jetzt als Naherholungs bereich 
für die Anwohner der angrenzenden Ortslagen. Die bestehende Nutzungsfrequenz des FFH-
Gebiets wird durch künftige, zusätzliche aus dem Projektgebiet stammende Besucher keine 
wesentliche Veränderung oder Intensivierung erfahren. 
 
Abb. 7: Steckenbornweg entlang der 
nördlichen Grenze des FFH-Gebiets 
„Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt / 
Prinzenberg und Eichwäldchen“ und VS-
Gebiet „Prinzenberg bei Darmstadt-
Eberstadt“ mit Obstbaumreihe, (Blickrichtung 
Nordost) 
(Quelle: eigene Aufnahme, Mai 2019)

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Weitere mögliche und vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes stellen die in 
Kapitel A 5 ermittelten Wirkfaktoren dar. Die indirekten Störungen bzw. Beeinträchtigungen 
durch Freizeitsportler und Erholungssuchende (Wirkfaktoren A1 -3) sind maßgeblich  von 
deren Verhaltensweise abhängig, unabhängig davon, woher die Menschen stammen . In 
Bezug auf die wertgebenden Lebensraumtypen und Artvorkommen ist die zugehörige 
Betrachtung und Erheblichkeitsbewertung bereits erfolgt (s. o.). Unabhängig davon führt ein  
unangemessenes Verhalten in der Natur (lärmendes Verhalten, Verlassen der Wege, 
freilaufende Hunde /Hundegebell) v. a. zu Störungen des Wildes, der Avifauna  und von 
Kleinsäugern. Je nach Frequenz kann es ggf. zur Bildung von Trampelpfaden und 
Fahrspuren ko mmen. Der Einfluss auf die Erhaltungszustände der beiden o.g. genannten 
Lebensraumtypen bzw. de r drei Tierarten wird in diesem Zusammenhang jedoch als sehr 
gering und damit unerheblich eingeschätzt.  
In Bezug auf die künftig im Ludwigshöhviertel zahlreich vorkommenden Hauskatzen kann 
nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Tiere bis ins FFH -Gebiet vordringen. Trotz 
ihres natürlichen Jagdinstinkts ist die Beeinflussung der dortigen Wildpopulationen als relativ 
gering einzuschätzen. 
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Realisierung der Projektentwicklung 
Ludwigshöhviertel keinen relevanten Einfluss auf das  FFH-Gebiet „ Streuobstwiesen von 
Darmstadt-Eberstadt / Prinzenberg und Eichwäldchen “ bzw. die dortigen FFH -
Lebensraumtypen und wertgebenden Artenvorkommen ausüben wird.

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2. Übersicht über das FFH -Gebiet Nr. 6118 -304 „Dommersberg, Dachsberg und 
Darmbachaue von Darmstadt“ 
Das FFH -Gebiet Nr. 6118 -304 „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von 
Darmstadt“ befindet sich südlich der Stadt Darm stadt und erstreckt sich zwischen dem 
Stadtteil Steinberg im Norden und dem Siedlungsbereich Trautheim und Traisa im Mühltal im 
Südosten (siehe Abb. 1). Insgesamt nimmt das Schutzgebiet eine Fläche von 318,4 ha  ein. 
Die nördliche Grenze orientiert sich entlang der Klappbacher Straße  bzw. dem 
Böllenfalltorweg und grenzt somit unmittelbar an die Ortslage von Steinberg an.  Das schon 
als bergig zu bezeichnende Gebiet weist eine insgesamt eher kom pakte Form mit Nordost-
Südwest-Ausrichtung auf (vgl. Abb. 9). 
Das FFH -Gebiet wird von der Gleistrasse der Odenwaldbahn von Nord nach Süd 
durchschnitten. Westlich davon liegt ein nahezu geschlossener, überwiegend 
laubholzdominierter Waldkomplex. Das Geländerelief ist hier hügelig mit bodenfrischen 
Standortbedingungen, dessen Wälder überwiegend von der Buche bestimmt werden. Östlich 
der Bahnlinie beginnt das verzweigte Bachauensystem des Darmbaches mit einer 
Gemengelage aus Feuchtwäldern und Offenlandbereichen feuchter bis nasser Ausprägung. 
Das Offenland wird durch Mahdgrünland , Röhrichte, Seggenrieder und Feuchtbrachen 
bestimmt. Die höchsten Erhebungen sind der Dommersberg (263 m üNN) mit dem 
Bismarckturm, der Dachsberg (258 m üNN) un d der Herrgottsberg (227 m üNN)  (Schlote, 
2017).  
 
Abb. 8: Räumliche 
Lage des FFH-Gebietes 
„Dommersberg, 
Dachsberg und 
Darmbachaue von 
Darmstadt“ (6118-304)  
zum Geltungsbereich 
FFH-Gebiet: grüne 
Schrägschraffur / 
Umrandung 
Geltungsbereich: rote 
Umrandung 
(Quelle: HMUKLV 
NaturegViewer, 2018) 
Luftlinie liegt die ehemalige Kaserne in  ca. 500 m Entfernung westlich des Schutzgebietes  
(siehe Abb. 8). Über ein gut ausgebautes Wegenetz mit teils ordentlich befestigten Wegen ist 
das Gebiet von den Konversionsflächen aus in ca. 1,2 km zu Fuß oder per Fahrrad zu 
erreichen. Zwischen dem FFH -Gebiet und der ehemaligen Cambrai -Fritsch-Kaserne liegen 
die Ludwigshöhe (242 m üNN) und der Moosberg (225 m üNN) . Das zum Schutzgebiet hin 
ansteigende Gelände , zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. S 26 
„Ludwigshöhviertel“ und dem FFH -Gebiet, gehört zu den  Waldflächen des 
Landschaftsschutzgebietes „Stadt Darmstadt“.  
510 m

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Abb. 9: Übersichtsbild 
des FFH-Gebietes 
„Dommersberg, 
Dachsberg und 
Darmbachaue von 
Darmstadt  (6118-
304)  
(Quelle: HMKLV, 
NaturegViewer, 2019) 
2.1. Lebensraumtypen und Artvorkommen  
Im gesamten FFH-Gebiet vorkommende Lebensräume nach Anhang I der FFH – Richtlinie: 
 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden , torfigen und tonig -schluffigen Böden 
(Molinion caeruleae) (Code 6410), Erhaltungszustand B (Tendenz verschlechternd) 
 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sangiusorba officinalis) (Code 
6510), Erhaltungszustand C (Tendenz verschlechternd) 
 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) (Code 9110), Erhaltungszustand A 
 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) (Code 9130), Erhaltungszustand A 
 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus exelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, 
Salicion albae) (Code *91E0), Erhaltungszustand C 
Erhaltungszustand: A = hervorragend (optimal)   B = gut   C = durchschnittlich bis schlecht (GDE 2005) 
Vorkommen von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie im gesamten FFH-Gebiet: 
 Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior), Erhaltungszustand B 
Die Angaben entstammen dem Standarddatenbogen einer Grunddatenerfassung (RP 
Darmstadt, 2015c), der Anlage 3a (RP Darmstadt a), 2005) sowie dem Bewirtschaftungsplan 
(Schlote, 2017) für das FFH-Gebiet 6118-304.  
 
2.2. Erhaltungsziele und Beeinträchtigungen/Störungen  
Im Bewirtschaftungsplan zum FFH -Gebiet (Scholte, 2017) sind die nachfolgenden 
Erhaltungsziele für die im Betrachtungsbereich vorkommenden Lebensraumtypen bzw. 
speziellen Artvorkommen definiert. Ergänzend hierzu werden die jeweiligen, in der 
Grunddatenerfassung ( Eichler et. al. , 2005) genannten potentiellen Gefährdungen bzw. 
Beeinträchtigungen und Störungen  in Bezug auf einen möglichen Wirkungszusammenhang 
mit der Projektentwicklung „Ludwigshöhviertel“ überprüft.

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Tab. 5: Betrachtung der Lebensraumtypen des FFH-Gebiets Nr. 6118-304 „Dommersberg, 
Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ 
Erhaltungsziel / Störungen  Beeinflussung Art der möglichen 
Beeinflussung 
6410 – Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen 
Böden (Molinion caeruleae) (EHZ B) 
Erhaltungs- 
ziele 
Erhaltung des Offenland-
charakters der Standorte 
sowie eines für den LRT 
günstigen Nährstoffhaushalt 
denkbar 
Nährstoffeintrag verursacht 
durch aus dem Projektgebiet 
stammende 
Spaziergänger/Hunde 
Erhaltung des 
Wasserhaushalts keine - 
Erhaltung einer beständigen, 
die Nährstoffarmut 
begünstigenden 
Bewirtschaftung 
keine - 
Beeinträchti-
gung/Störung 
Lebensraumfremde Arten keine - 
Verfilzung durch fehlende 
Mahd  
keine - 
Intensive Grünlandnutzung keine - 
Entwässerung feuchten 
Grünlands 
keine - 
Düngung der Flächen keine - 
Beweidung ohne Mahd  keine - 
Hoher Schwarzwildbestand keine - 
Maßnahmen-
vorschläge  
Regelmäßige, mind. 
Zweischürige Mahd keine - 
Keine Düngung keine - 
Keine Beweidung keine - 
6510 – Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)  
(EHZ C) 
Erhaltungs- 
ziele 
Erhaltung eines für den LRT  
günstigen Nährstoffhaushaltes 
denkbar 
Nährstoffeintrag verursacht 
durch aus dem Projektgebiet 
stammende 
Spaziergänger/Hunde

Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
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Erhaltungsziel / Störungen  Beeinflussung Art der möglichen 
Beeinflussung 
Erhaltung einer bestands- 
prägenden Bewirtschaftung 
keine - 
Beeinträchti-
gung/Störung 
Lebensraumfremde Arten keine - 
Verfilzung durch fehlende 
Mahd  
keine - 
Intensive Grünlandnutzung keine - 
Entwässerung feuchten 
Grünlands 
keine - 
Düngung der Flächen keine - 
Beweidung ohne Mahd  keine - 
Hoher Schwarzwildbestand keine - 
Maßnahmen-
vorschläge  
Regelmäßige, mind. 
Zweischürige Mahd keine - 
Keine Düngung keine - 
Keine Beweidung keine - 
9110 – Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) (EHZ A) 
Erhaltungs- 
ziele 
Erhaltung naturnaher und 
strukturreicher Bestände mit 
stehendem und liegendem 
Totholz, Höhlenbäumen und 
lebensraumtypischen Baum-
arten in verschiedenen 
Entwicklungsstufen und 
Altersphasen 
keine - 
Beeinträchti-
gung/Störung 
lebensraumtypfremde 
Baumarten keine  - 
Freizeit- und 
Erholungsnutzung möglich 
Trampelpfad-/Radspurbildung 
abseits der vorgegebenen Wege 
verursacht durch aus dem 
Projektgebiet stammende 
Spaziergänger/Hunde/Radfahrer 
Maßnahmen-
vorschläge  
Naturnahe Waldnutzung keine - 
Einleitung der natürlichen 
Verjüngung der Buchen keine -

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Erhaltungsziel / Störungen  Beeinflussung Art der möglichen 
Beeinflussung 
Förderung des stehenden 
Totholzanteils keine - 
9130 – Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) (EHZ A) 
Erhaltungs- 
ziele 
 
Erhaltung naturnaher und 
strukturreicher Bestände mit 
stehendem und liegendem 
Totholz, Höhlenbäumen und 
lebensraumtypischen 
Baumarten in ihren 
verschiedenen 
Entwicklungsstufen und 
Altersphasen 
keine - 
Gefährdungen 
durch 
Lebensraumtypfremde 
Baumarten 
keine - 
Maßnahmen-
vorschläge  
Naturnahe Waldnutzung keine - 
Einleitung der natürlichen 
Verjüngung der Buchen 
keine - 
Förderung des stehenden 
Totholzanteils 
keine - 
91E0 - Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion 
incanae, Salicion albae) (EHZ C) 
Erhaltungs- 
ziele 
Erhaltung naturnaher und 
strukturreicher Bestände mit 
stehendem und liegendem 
Totholz, Höhlenbäumen und 
lebensraumtypischen Baum-
arten mit einem einzelbaum- 
oder gruppenweisen Mosaik 
verschiedener Entwicklungs-
stufen und Altersphasen 
keine - 
Erhaltung einer bestandsprä- 
genden Gewässerdynamik 
keine - 
Erhaltung eines funktionalen 
Zusammenhanges mit den 
auentypischen Kontaktlebens- 
räumen 
keine - 
Gefährdungen 
Erlenverlust durch 
Phytophthora keine  -

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durch geringe Artenvielfalt keine - 
fehlende Pflege keine - 
Maßnahmen-
vorschläge  
Extensivierung der Nutzung keine - 
Erhöhung des Tot- und 
Altholzanteils 
keine - 
Förderung der Strukturvielfalt keine - 
Förderung der natürlichen 
Verjüngung 
keine - 
Tab. 6: Betrachtung der besonderen schutzgebietsrelevanten Artenvorkommen des FFH-
Gebiets Nr. 6118-304 „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ 
Erhaltungsziel / Störungen Beeinflussung Art der möglichen 
Beeinflussung 
Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior) (EHZ B) 
Erhaltungs- 
ziele 
Erhaltung von nassen, basen-
reichen Biotopen wie Feucht- 
und Nasswiesen, Seggenrieden, 
Flachmooren und Erlensumpf-
wäldern mit einem lichten 
Pflanzenwuchs 
keine - 
Erhaltung von Gewässer-
randstreifen zur Minderung von 
Nährstoffeinträgen und Fein-
sedimenten aus der Umgebung 
Gefährdungen 
durch 
Verbuschung der 
Feuchtbrachen keine - 
Zu dichte Vegetation keine - 
Fehlende Pflege von Feucht- 
und Nassflächen keine - 
Maßnahmen-
vorschläge  
Sicherung und Entwicklung der 
feuchten Wiesenflächen 
(regelmäßige Pflege in 3- bis 5-
jährigen Abständen) 
keine - 
Vermeidung von Verfilzung des 
Grünlandes keine - 
Entnahme aufkommender 
Gehölze keine - 
Keine Beweidung keine - 
Keine Mulchmahd keine -

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2.3. Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des FFH -Gebiets durch  
das Städtebauprojekt 
Mit der Umsetzung des Städtebauprojekts „Ludwigshöhviertel“ können aufgrund der 
räumlichen Lage und Gegebenheiten nur indirekte Beeinträchtigungen des FFH -Gebiets 
„Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ verursacht werden. 
Eine Beeinflussung de r LRTs „Pfeifengraswiesen auf kalkreic hem Boden“  und „Flachland-
Mähwiesen“ und de r jeweils zugehörigen Ziel e „Erhaltung eines für den LRT günstigen 
Nährstoffhaushaltes“ durch Spaziergänger, Freizeitsportler und Hunde aus dem 
Projektgebiet wäre durch Nähstoffeinträge in Form von Abfällen, Hundekot oder Unrat 
zunächst denkbar. Um hier einen relevanten Einfluss nehmen zu können, bedarf es eines 
entsprechend hohen Nährstoffeintrags durch Besucher und /oder Hunde. Die hier relevanten 
offenen Lebensraumtypen sind jedoch ausschließlich im nordöstl ichen Bereich des FFH -
Gebiets, jenseits der B449 und zumeist östlich der in Nord-Südrichtung verlaufenden 
Bahntrasse verortet. Sie liegen somit in einer Entfernung von ca. 2.500 m Luftlinie zum 
Projektgebiet. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, das s nur sehr wenige 
Bewohner aus dem Ludwigshöhviertel bis in d ie Offenlandbereich e des FFH -Gebiets 
vordringen werden. Somit ergeben sich zwangsläufig Wegelängen von rund 8 -12 km, was 
ausgedehnte Spaziergänge darstellt, die nur sehr wenige Menschen machen. Die beiden 
Verkehrstrassen B 449 und Odenwaldbahn und insbesondere die begrenzte Anzahl an 
Gleisquerungen (nur drei Stück auf ca. 2 km Trassenlänge) schafft hierbei eine zusätzliche 
Limitierung vor Besuchern aus Richtung Westen. Vor diesem Hintergrund kann eine 
relevante Beeinflussung des Nährstoffhaushalts der Pfeifengras - und Flachlandmähwiesen 
im FFH -Gebiet durch die Projektentwicklung bzw. durch Besucher aus dem Bereich 
Cambrai-Fritsch-Kaserne und Jefferson-Siedlung ausgeschlossen werden. 
Da die Wahrsche inlichkeit einer Beeinflussung mit zunehmender Nähe des Projektgebietes 
zum Schutzgebiet steigt, ergibt sich für die ungleich näher gelegenen Waldbereiche eine 
größere Störungswahrscheinlichkeit, da die Zahl der Freizeit -/Erholungssuchenden 
entsprechend steigt. Hierbei kann es theoretisch zu kleinräumigen  Beeinträchtigungen des 
sich weitläufig über das FFH-Gebiet erstreckenden LRT „Hainsimsen-Buchenwald“ (und ggf. 
des Waldmeister -Buchenwaldes) durch von Besuchern aus dem Entwicklungsgebiet 
verursachte Tramp elpfade und Trittschäden abseits der vorgegeben Wege  kommen. Von 
einer möglichen Beeinflussung der Erhaltungszustände der großflächigen Lebensraumtypen 
ist hierbei aber nicht auszugehen.  
Die Auwaldbereiche innerhalb des FFH-Gebiets sind im Bereich der Darmbachaue im Osten 
zu erwarten und aufgrund der räumlichen Entfernung kaum betroffen, zumal der meist 
feuchte Untergrund vor einer ungewollten Pfadbildung abseits der Wegetrassen schützt. 
Durch das Projekt bedingte Beeinträchtigungen der Schmalen Windelschnecke können 
ausgeschlossen werden. Aufgrund ihrer Lebensraumansprüche (basenreiche nasse bis 
feuchte, unbeschattete Bereiche, die sich leicht erwärmen wie z. B. Großseggenriede, 
Pfeifengraswiesen sowie Grasbulte  und Moos, Sumpf - und Feuchtwiesen, Röhrichte und 
Hochstaudenfluren) ist von einem Vorkommen im östlichen Bereich, in den Feuchtgebieten 
in der Nähe der Darmbachaue  des FFH -Gebiets auszugehen. Die Feuchtwiesen liegen 
Luftlinie in ca. 2.500 m Entfernung und jenseits der Gleistrasse.  
Die Schmale Windelschnecke toleriert nur ganz geringe Schwankungen von 
Standortparametern. Insofern ist ihr Vorkommen indirekt durch Nährstoffeintrag und 
Nutzungsintensivierung (Trockenlegung, Düngung, Mahd oder Beweidung) aber auch durch 
Brachfallen und zunehmende Gehölzsukzession gefährdet. Auf diese Faktoren übt die 
Projektentwicklung Ludwigshöhviertel sicher keinen Einfluss aus (LfU RLP, 204).  
Das FFH -Gebiet „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“  wird 
besonders durch die Anwohner des unweit gelegenen  Stadtteils Steinberg sowie von 
Trautheim-Mühltal für Freizeitaktivitäten und zur Naherholung genutzt. Das Schutzgebiet ist 
von einem reichverzweigten Wegenetz (schätzungsweise 12 km/km²) durchzogen und für die 
beiden Siedlungsbereiche gut erschlossen. Die bestehende Nutzungsfrequenz des

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Schutzgebiets wird durch die künftigen, zusätzlichen , aus dem Projektgebiet kommenden 
Besucher keine relevante Veränderung oder Intensivierung erfahren. 
 
Abb. 10: befestigter Waldweg im FFH-Gebiet 
Nr. 6118-304 aus Richtung der Ortslage 
Steinberg kommend in Richtung 
Ludwigshöhviertel 
 
(Quelle: eigene Aufnahme, Mai 2019) 
Unabhängig von den wertgebenden Lebensraumtypen und Artvorkommen im FFH -Gebiet 
können die in Kapitel A 5 ermittelten Wirkfaktoren eine weitere mögliche Beeinträchtigung 
darstellen. Die indirekten Beeinträchtigungen/Störungen durch Besucher, Spaziergänger 
oder Sportler (Wirkfaktoren A1 -3) werden maßgeblich durch deren Verhaltensweise 
bestimmt. Ein unangemessenes Verhalten in der Natur (lärmendes Verhalten, Verlassen der 
Wege, freilaufende Hunde/Hundegebell) führt v. a. zu Störungen des Wildes, der  Avifauna 
und von Kleinsäugern.  
Auch die zukünftig zahlreich im Ludwigshöhviertel lebende n Katzen können zum Teil in das 
FFH-Gebiet vordringen und dort ihrem Jagdinstinkt folgen. Die Einflussnahme auf die dortige 
Wildtierpopulation im Lebensraum Wald (eher geringer Bodenbrüteranteil) wird aber als 
relativ gering eingeschätzt.  
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die Realisierung des Bauprojekts  
„Ludwigshöhviertel“ keine erheblichen Beeinträchtigungen  auf das  FFH-Gebiet 
„Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ bzw. die Lebensraumtypen 
und wertgebenden Artvorkommen ausgeübt werden.

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3. Übersicht über das Vogelschutzgebiet 6117 -403 „Prinzenberg bei Darmstadt -
Eberstadt“ 
Das Vogelschutzgebiet Nr. 6117 -403 „Prinzenberg bei Darmstadt -Eberstadt“ liegt, wie auch 
das FFH -Gebiet Nr. 6117 -308, südlich von Darmstadt und erstreckt sich zwischen den 
Stadtteilen Bessungen und Eberstadt sowie Trautheim -Mühltal (siehe Abb. 1) . Im Westen 
grenzt das Schutzgebiet unmittelbar an die östliche Orts randlage von Eb erstadt. Das 
Schutzgebiet liegt insgesamt in einer Nord -Süd-Ausrichtung und umfasst eine Fläche von 
342 ha, die „mit Wald, Grünland und Äckern durchsetzten Streuobststreifen“ bestanden ist 
(Sandhäger, 2011). Diese Streuobstflächen erstrecken sich über ca. 3,5 km in nord-südlicher 
Ausrichtung entlang der östlichen Grenze von Eberstadt. Im nord -nordwestlichen Teil des 
Vogelschutzgebietes liegt das unter Punkt B 1 beschriebene FFH -Gebiet „Streuobstwiesen 
von Darmstadt-Eberstadt / Prinzenberg und Eichwäldchen“.  
 
Abb. 11: Räumliche Lage des 
Vogelschutzgebiets „Prinzenberg bei 
Darmstadt-Eberstadt“ (6117-403)  
zum Geltungsbereich 
 
VSG: blaue Umrandung/ 
Schrägschraffur 
Geltungsbereich: rote Umrandung 
(Quelle: HLNUG NaturegViewer, 
2018) 
Das Schutzgebiet befindet sich im Übergang von der Oberrhein -Ebene zum Odenwald und 
stellt sich als südexponierter, wärmebegünstigter Berghang mit Streuobstwiesen, 
strukturreichen Laub - und Mischwäldern, strukturreichen, naturnahen und gestuften 
Waldaußen- und Waldinnenrän dern, strukturreicher Agrarlandschaft mit Hecken, 
Feldgehölzen, Grünlandhabitate sowie Magerrasenflächen, trockenen Ödland -, Heide - und 
Brachflächen dar. 
Primär wird  die Landschaft  des Gebiet s durch seine „größeren  zusammenhängenden 
Streuobstbestände unter schiedlicher Ausprägungen“  (Sandhäger, 2012) bestimmt. Aus 
diesem Grund bietet es vielen v.  a. an Streuobstbestände gebundenen Vogelarten ein 
wichtiges Brutgebiet. Laut Bewirtschaftungsplan (Sandhäger, 2012) stellt das Schutzgebiet 
eines der wichtigsten Br utgebiete für Wendehals, Gartenrotschwanz und Neuntöter in 
Hessen dar. Auch die Laub- und Mischwaldbestände sind durch ihre heimischen Baumarten, 
Alt- und Totholzvorkommen sowie Unterholzreichtum und Vielschichtigkeit als Lebensräume 
von Bedeutung für weitere bedrohte Vogelarten. 
650 m

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Abb. 12: Übersichtsbild des Vogelschutzgebiets „Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt“ 
(6117-403)  
(Quelle: HLNUG NaturegViewer, 2019) 
 
Luftlinie liegen das Vogelschutzgebi et und die Konversionsflächen ca. 65 0 m voneinander 
entfernt. Das Schutzgebiet ist über ein verzweigtes, teils befestigtes Wegenetz für Radfahrer 
und Fußgänger in ca. einem Kilometer erreichbar. Zwischen dem Projektgebiet und dem 
Vogelschutzgebiet erstreckt sich die Marienhöhe mit dem Schulzentrum Marienhöh e, samt 
angegliedertem Internat. Es führen mehrere Wege vom Entwicklungsgebiet zum 
Vogelschutzgebiet, manche auch mit etwas mehr Steigung (max. 21 Höhenmeter). 
Insgesamt fällt das Gelände des Vogelschutzgebiets von Norden nach Süden hin ab und 
bekommt dadurch seine für Streuobst günstige, südexponierte Lage. 
3.1. Artvorkommen  
Entsprechend der Angaben des Regierungspräsidiums  Darmstadt sind laut Anlage 3b der 
Natura 2000 – Verordnung für das Vogelschutzgebiet 6117 -403 (2016), dem 
Bewirtschaftungsplan (Sandhäger, 2012) und dem Standort -Datenbogen der Europäischen 
Union (RP Darmstadt, 2015) folgende Vogelarten von Bedeutung:

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Arten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie Brutvogel (B) 
 Grauspecht (Picus canus) 
 Neuntöter (Lanius collurio) 
 Mittelspecht (Dendrocopos medius) 
Arten nach Artikel 4 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie Brutvogel (B) 
 Baumpieper (Anthus trivialis)  
 Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) 
 Wendehals (Jynx torquila) 
 Wiedehopf (Upupa epops) 
Tab. 7: Wertgebende Artenvorkommen mit möglichem Vorhabenbezug 
E Erhaltungszustand in Hessen nach HESSEN FORST FENA 2014 (G = günstig, Uu = ungünstig-
unzureichend, Us = ungünstig-schlecht, x = unbekannt, - = nicht bewertet) 
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz (s = streng geschützt, b = besonders geschützt) 
FFH  Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (II = Anhang II, IV = Anhang IV) 
RLD Rote Liste Deutschland  (Vögel: SÜDBECK et al. 2009), (Reptilien: KÜHNEL et al. 2009b), (Tagfalter: 
Reinhardt & Bolz 2011), (Heuschrecken: MAAS et al. 2016)  
Kategorien: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet,  
V = Vorwarnliste, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, D = Daten unzureichend, * = ungefährdet. 
RLH Rote Liste Hessen (Vögel: VSW & HGON in WERNER et al. 2014), (Reptilien: AGAR & FENA 2010), 
(Tagfalter: Lange & Brockmann  2009), (Heuschrecken: Grenz & Malten 1995) 
Kategorien: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet,  
G = Gefährdung anzunehmen, V = Vorwarnliste, D = Daten unzureichend, - =nicht aufgeführt. 
3.2. Erhaltungsziele und Beeinträchtigungen/Störungen  
Im Bewirtschaftungsplan zum Vogelschutzgebiet (Sandhäger, 2012) sowie in der Anlage 3b 
der Natura 2000 – Verordnung (RP Darmstadt , 2016 ) sind die nachfolgenden 
Erhaltungsziele für das Artenvorkommen im Betrachtungsbereich definiert. Ergänzend hierzu 
werden die jeweiligen, im Bewirtschaftungsplan (Sandhäger, 2012) genannten potentiellen 
Beeinträchtigungen und Störungen durch die Projektentwi cklung „Ludwigshöhviertel“ infolge 
der ermittelten Wirkfaktoren überprüft. 
  
Deutscher Name / Wissenschaftlicher Name E BNatSchG RLD RLH 
Vögel 
Grauspecht Picus canus Us s 2 2 
Neuntöter Lanius collurio Uu s V 1 
Mittelspecht (Dendrocopos medius) Uu s - - 
Baumpieper  Anthus trivialis Us b V 2 
Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus Us b  2 
Wendehals Jynx torquila Us s 2 1 
Wiedehopf Upupa epops Us s 2 1

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Tab. 8: Betrachtung besonderer Artenvorkommen des Vogelschutzgebiets Nr. 6117-403 
„Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt“ 
Erhaltungsziele / Störungen  Beeinflussung Art der möglichen 
Einflussnahme 
Grauspecht (Picus canus) (VSR Anhang I der VS-RL) 
Erhaltungs- 
ziele 
Erhaltung von strukturreichen Laub- 
und Laubmischwäldern in 
verschiedenen Entwicklungsphasen mit 
Alt- und Totholzanteilen, stehendem 
und liegendem Totholz und 
Höhlenbäumen im Rahmen einer 
natürlichen Dynamik  
keine - 
Erhaltung von strukturreichen, 
gestuften Waldaußen- und 
Waldinnenrändern sowie von offenen 
Lichtungen und Blößen im Rahmen 
einer natürlichen Dynamik 
keine - 
Beeinträchti-
gung/Störung 
Intensive Bewirtschaftung der Acker- u. 
Grünlandflächen keine - 
Freizeitaktivitäten möglich 
Durch akustische und 
optische Reize können 
Schreck- und 
Störwirkungen 
hervorgerufen werden 
Maßnahmen-
vorschläge 
Freihalten der Flächen von Bebauung keine - 
Weiterführen der Obstbaum- und 
extensiven Weidenutzung des 
Grünlands 
keine - 
Störungsarme Besucherlenkung durch 
klare Wegkennzeichnung keine - 
Anleinpflicht für Hunde keine - 
Neuntöter (Lanius collurio) (VSR Anhang I der VS-RL)) 
Erhaltungs- 
ziele 
Erhaltung einer strukturreichen 
Agrarlandschaft mit Hecken, 
Feldgehölzen, Streuobstwiesen, 
Rainen, Ackersäumen, Brachen und 
Graswegen 
keine -  
Erhaltung von Grünlandhabitaten sowie 
von Magerrasenflächen mit einem für 
die Art günstigen Nährstoffhaushalt und 
einer die Nährstoffarmut 
begünstigenden Bewirtschaftung 
keine - 
Erhaltung trockener Ödland-, Heide- keine -

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Erhaltungsziele / Störungen  Beeinflussung Art der möglichen 
Einflussnahme 
und Brachflächen mit eingestreuten 
alten Obstbäumen, Sträuchern und 
Gebüschgruppen 
Erhaltung von naturnahen, gestuften 
Wald- und Waldinnenrändern keine - 
Beeinträchti-
gung/Störung 
Intensive Bewirtschaftung der Acker- u. 
Grünlandflächen keine - 
Freizeitaktivitäten möglich 
Durch akustische und 
optische Reize können 
Schreck- und 
Störwirkungen 
hervorgerufen werden 
Maßnahmen-
vorschläge 
Schaffung einzelner dorniger Gebüsche 
mit standortgerechten Gehölzen als 
Brutplätze 
keine - 
Weiterführen und Ausweitung der 
Obstbaum- und extensiven 
Weidenutzung des Grünlands 
keine - 
Störungsarme Besucherlenkung durch 
klare Wegkennzeichnung keine - 
Anleinpflicht für Hunde keine - 
Mittelspecht (Dendrocopos medius) (VSR Anhang I der VS-RL)) 
Erhaltungs- 
ziele 
Erhalt alter Obstbaumbestände  keine -  
Erhalt von Höhlenbäumen keine - 
Beeinträchti-
gung/Störung 
Verlust von alten Obstbaumbeständen keine - 
Aushieb von Totholz und 
Höhlenbäumen keine - 
Freizeitaktivitäten möglich 
Durch akustische und 
optische Reize können 
Schreck- und 
Störwirkungen 
hervorgerufen werden 
Maßnahmen-
vorschläge 
Erhalt und Entwicklung von 
Habitatbäumen v.a. Stieleiche keine - 
Baumpieper (Anthus trivialis) (VSR Art. 4, Abs. 2) 
Erhaltungs- 
ziele 
Erhaltung von lichten krautreichen 
Waldrändern oder lichten gras- und 
krautreichen Waldstrukturen mit breiten 
Säumen oder kleinen baumlosen 
keine -

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Erhaltungsziele / Störungen  Beeinflussung Art der möglichen 
Einflussnahme 
Flächen bzw. von gras- und 
krautreichen Offenlandstrukturen mit 
einem Bestand an hohen Bäumen oder 
Sträuchern 
Erhaltung von offenem bis halboffenem 
Gelände mit hohen Singwarten (Bäume 
und Sträucher) sowie gut 
ausgebildeter, reich strukturierter 
Krautschicht (Neststandort und 
Nahrungssuche) 
keine - 
Erhaltung von extensiv genutztem, 
krautreichem Offenland in der Nähe 
des Waldes sowie lichtungsreichen 
Wäldern mit einem reichen Angebot an 
Insekten und Insektenlarven als 
Nahrungshabitat; in höherer 
Krautschicht sind freie Stellen 
erforderlich (Schichtdeckung aber 
mind. 50%) 
keine - 
Beeinträchti-
gung/Störung 
intensive Bewirtschaftung der 
Ackerflächen 
keine - 
Freizeitnutzung und freilaufende Hunde möglich 
akustische und optische 
Reize können Schreck- 
und Störwirkungen 
hervorrufen, insbesondere 
im Nestbereich 
(Bodenbrüter) 
Maßnahmen-
vorschläge 
Pflege der Streuobstflächen keine - 
Förderung von Altholzbeständen und 
stehendem Totholz 
keine - 
Erhalt bzw. Entwicklung nasser 
Grünflächen 
keine - 
Späte Mahd von Grünflächen keine - 
Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) (VSR Art. 4, Abs. 2) 
Erhaltungs- 
ziele 
Erhaltung von naturnahen, offen 
strukturierten Laubwaldbeständen mit 
kleinräumigem Nebeneinander der 
verschiedenen Entwicklungs-stufen und 
Altersphasen ein-schließlich der 
Waldränder 
keine - 
Erhaltung von Streuobstwiesen keine - 
Beeinträchti-
Intensive Bewirtschaftung der Acker- u. 
Grünlandflächen 
keine -

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Erhaltungsziele / Störungen  Beeinflussung Art der möglichen 
Einflussnahme 
gung/Störung 
Freizeitaktivitäten möglich 
Durch akustische und 
optische Reize können 
Schreck- und 
Störwirkungen 
hervorgerufen werden 
Maßnahmen-
vorschläge 
Förderung und Entwicklung von 
Streuobstwiesen 
keine - 
Beseitigung aufkommender nicht 
heimischer Gehölze (z.B. Robinie) 
keine - 
Förderung des Vorkommens von 
Höhlen- bzw. Habitatbäumen 
keine - 
Störungsarme Besucherlenkung durch 
klare Wegkennzeichnung 
keine - 
Wendehals (Jynx torquila) (VSR Art. 4, Abs. 2) 
Erhaltungs- 
ziele 
Erhaltung großflächiger Mager-
rasenflächen mit Ameisenvorkommen 
und eingestreuten Bäumen als Brut- 
und Nahrungsbäume 
keine - 
Erhaltung einer die Nährstoffarmut 
begünstigenden Bewirtschaftung 
keine - 
Erhaltung trockener Ödland-, Heide- 
und Brachflächen mit ein-gestreuten 
alten Obstbäumen, Sträuchern und 
Gebüschgruppen 
keine - 
Erhaltung lichter Wälder in ihren 
verschiedenen Entwicklungsphasen mit 
Altholz, Totholz, Höhlenbäumen, 
Pioniergehölzen, Schneisen und 
Lichtungen 
keine - 
Erhaltung von Streuobstwiesen keine - 
Beeinträchti-
gung/Störung 
Intensive Bewirtschaftung der Acker- u. 
Grünlandflächen 
keine - 
Freizeitaktivitäten möglich 
Durch akustische und 
optische Reize können 
Schreck- und 
Störwirkungen 
hervorgerufen werden  
Maßnahmen-
vorschläge 
Förderung des Vorkommens von 
höhlenreichen Bäumen, v.a. in 
Obstbaumbeständen 
keine - 
Weiterführen der Obstbaum- und 
extensiven Weidenutzung des keine -

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Erhaltungsziele / Störungen  Beeinflussung Art der möglichen 
Einflussnahme 
Grünlands 
Störungsarme Besucherlenkung durch 
klare Wegkennzeichnung keine - 
Anleinpflicht für Hunde keine - 
Wiedehopf (Upupa epops) (VSR Art. 4, Abs. 2) 
Erhaltungs- 
ziele 
Erhaltung von Grünland mit einem für 
die Art günstigen Nährstoff-haushalt 
und Beibehaltung oder 
Wiedereinführung einer den 
Habitatansprüchen der Art gerecht 
werdenden Bewirtschaftung 
keine - 
Erhaltung kurzrasiger trockener 
Ödland-, Heide- und Brachflächen mit 
eingestreuten alten Obstbäumen, 
Sträuchern und Gebüschgruppen 
keine - 
Erhaltung offener Sandflächen und 
Trockenrasen keine - 
Erhaltung von Streuobstwiesen  keine - 
Erhaltung von Höhlenbäumen und 
anderen Brutplätzen, einschließlich 
eines störungsarmen Umfeldes 
während der Fortpflanzungszeit 
keine - 
Beeinträchti-
gung/Störung 
Intensive Bewirtschaftung der Acker- u. 
Grünlandflächen 
keine - 
Freizeitaktivitäten möglich 
Durch akustische und 
optische Reize können 
Schreck- und 
Störwirkungen 
hervorgerufen werden 
Maßnahmen-
vorschläge 
Förderung und Entwicklung von 
Streuobstwiesen mit altem 
Baumbestand 
keine - 
kurzgrasige Flächen durch 
zweischürige Mahd oder 
Schafbeweidung von Grünflächen 
keine - 
Ackerflächen biologisch bewirtschaften keine - 
Aufhängen von Wiedehopfhöhlen in 
Streuobstbeständen 
keine -

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3.3. Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets 
durch das Städtebauprojekt 
Die Umsetzung des Städtebauprojekts „Ludwigshöhviertel“ kann aufgrund der räumlichen 
Entfernung lediglich indirekte Beeinträchtigungen des Vo gelschutzgebiets „Prinzenberg bei 
Darmstadt-Eberstadt verursachen. 
Die mögliche n Beeinträchtigungen der Vogelarten Grauspecht, Neuntöter, Mittelspecht, 
Baumpieper, Gartenrotschwanz, Wendehals und Wied ehopf können durch Besucher und 
Freizeitsportler aus dem Projektgebiet verursachte , akustische und /oder optische Reize 
darstellen. Zwar können Vögel vor Störungen wegfliegen und entsprechend ausweichen, 
problematisch wird dies jedoch, wenn sie bei ihrem Brutgeschäft gestört werden und Gelege 
oder Jungvögel zu Schaden kommen  oder wenn sie im Winter, zu Zeiten allgemeiner 
Nahrungsknappheit energiezehrende Fluchtbewegungen durchführen müssen.  
Nachfolgend werden in Bezug auf die Störungsempfindlichkeit auch hi er die bereits im 
genannten BfN-Skripten 512 angegeben en Werte zur Fluchtdistanz im Zusammenhang mit 
baubedingten akustischen und/oder optischen Reize als Orientierungshilfe genannt ( BfN-
Skripten 512, 2018). 
Die Störanfälligkeit der beiden Spechtarten  (Grau- und Mittelspecht) sind eher als gering zu 
bewerten. Beide sind als Höhlenbrüter auf Alt - und Totholzvorkommen angewiesen. Beide 
bevorzugen alte Laubmischwälder  sowie Streuobstanlagen. Da das Gelege und die 
Jungvögel durch die Bruthöhlen entsprechen d vor Störungen, insbesondere durch 
freilaufende Hunde, recht gut geschützt sind, werden die Arten  in diesem Zusammenhang  
als nicht besonders empfindlich betrachtet. Vielmehr gehen die Ursachen für die Gefährdung 
des Grau- und Mittelspechts auf d ie Veränderungen der Lebensraumbedingungen und den 
Verlusten von geeigneten Brutmöglichkeiten zurück.  Hierauf nimmt die Projektentwicklung 
keinen Einfluss. Als Wald- bzw. Bewohner von Streuobstwiesen sind die Fluchtdistanzen der 
beiden Standvögel nicht besonders groß einzustufen: Grauspecht 60 m und Mittelspecht 40 
m (BfN-Skripten 512, 2018).  
Es ist zu vermuten, dass die Fluchtstreckenlänge in strukturreichem Gelände  nicht 
besonders hoch ist, so dass sich auch im Winterhalbjahr der erforderliche Energieverbrauch 
hierfür in Grenzen halten wird. Auswirkungen auf die Population sind in diesem 
Zusammenhang unwahrscheinlich. 
Alle anderen wertgebenden Vogelarten sind Zugvögel, für die im Winterhalbjahr mangels 
Anwesenheit eine Beeinflussung durch indirekte Vorhabenwirkunge n grundsätzlich 
auszuschließen ist. 
Im Falle des Neuntöters wird das Störungsrisiko ebenfalls als recht gering eingeschätzt, da 
er als typischer Heckenbrüter, der sein Nest in dichtem Dornengestrüpp anlegt, 
diesbezüglich nicht besonders empfindlich ist. Ursache für seine Gefährdung sind vielmehr 
Lebensraumveränderungen und der Verlust an Brutmöglichkeiten sowie der Einsatz von 
Bioziden in der Kulturlandschaft . Die planerisch zu berücksichtigende Fluchtdistanz wird mit 
30 m angegeben (BfN-Skripten 512, 2018). 
Der Baumpieper ist ein Bodenbrüter mit speziellen Anforderungen an sein Bruthabitat. Er 
benötigt neben einem Bestand an hohen Bäumen oder Sträuchern gleichzeitig genügend 
lichte Stellen mit einer ausreichend dichten Krautschicht. Einen großen Einfluss auf die 
Überlebensrate von Baumpiepern üben die Wetterbedingungen aus, auch ist die Art anfällig 
gegenüber Parasiten. Während des Zuges ist die Sterblichkeit vor allem bei nasskaltem 
Wetter hoch. Im Winterquartier wirkt sich vor allem Dürre auf die Überlebensrate aus. 
Als Bodenbrüter ist der Baumpieper potentielles Opfer v. a. von streunenden Hauskatzen  
und ggf. von freilaufenden Hunden . Diesem Risiko ist die Art bereits heute durch die 
unmittelbare räumliche Nähe des Vogelschutzgebiets zu Siedlungsbereiche n ausgesetzt. 
Vor diesem Hintergrund ist die Beeinflussung im Sinne einer zusätzlich erhöhten Mortalität 
durch aus dem Bereich Ludwigshöhviertel vordringende streunende bzw. jagende 
Hauskatzen als sehr gering einzuschätzen, da das Tötungsrisiko für Vögel u nd ihren

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Nachwuchs ungleich stärker durch streunende Hauskatzen aus dem Bereich Eberstadt 
beeinflusst wird. Auch die Bedeutung zusätzlicher menschlicher Störungen aus dem Bereich 
Ludwigshöhviertel ist aus dem gleichen Grund als unerheblich zu werten. 
Der Gartenrotschwanz wird als gering störanfällig angesehen. Er ist ebenfalls ein 
Höhlenbrüter und auf Spalten und Löcher in alten Baumbeständen angewiesen oder nutzt 
künstliche Nisthilfen, die beispielsweise in Obstbaumhochstämmen aufgehängt  sind. Der 
Gartenrotschwanz besiedelt mit Vorliebe Auenwälder und Streuobstwiesen, ist aber auch in 
Haus- und Obstgärten, Ortsrandlagen, Friedhöfen oder Parkanlagen  (Siedlungsbiotope) 
anzutreffen. Somit können Empfindlichkeiten gegenüber der Anwesenheit und Aktivitäten 
von M enschen auf den unmittelbaren Nestbereich eingegrenzt werden  (planerisch zu 
berücksichtigende Fluchtdistanz von 20 m, BfN-Skripten 512, 2018). Gelege bzw. die Küken 
sind in ihren Nisthöhlen recht gut geschützt.  Somit werden auch für den Gartenrotschwanz 
keine erheblichen zusätzlichen, durch die Projektentwicklung induzierten Beeinflussungen 
ausgelöst. 
Auch beim Wendehals ist die Störanfälligkeit nicht besonders hoch. Als Höhlenbrüter ist die 
Art auf das Vorhandensein von natürlichen Baum - oder Spechthöhlen angewiesen, wobei er 
auch Nistkästen annimmt. Zu seinem Lebensraum zählen auch Siedlungsbiotope wie 
Gärten, Friedhöfe, Parkanlagen und Siedlungsrandbereiche. Empfindlichkeiten gegenüber 
der Anwesenheit und Aktivität von Menschen beschränken sich deshalb au f Störungen im 
unmittelbaren Nestbereich. Für die Art wird als Fl uchtdistanz von 50 m angegeben (BfN -
Skripten 512, 2018). 
Der Wiedehopf gehört zu den sekundären Höhlenbrütern , das heißt, er nutzt bereits 
vorhandene Höhlen wie alte Spechthöhlen, Nistkästen oder alte Steinmauern. Die Art ist auf 
offene Landschaften mit warm-trockenem Mikroklima und kurzer Vegetation als Lebensraum 
angewiesen. Mögliche Lebensräume sind somit trockene Kulturlandschaften, extensiv 
bewirtschaftete Weideflächen, Weinberge, Obstgär ten, Sandabbaugebiete, höhlenreiche 
Waldränder und gebietsweise auch Parks. Der Wiedehopf ernährt sich v. a. von 
Großinsekten, die auf dem Boden gesucht werden. Hierfür benötigt er schütter bewachsene 
Flächen mit hoher Strukturvielfalt, um seine Nahrung in  ausreichender Menge finden zu 
können. Einerseits gilt der Wiedehopf als sehr störungsempfindliche Vogelart (planerisch zu  
berücksichtigende Fluchtdistanz von 100 m  - BfN-Skripten 512, 2018) , gleichzeitig ist er 
aber auch wehrhaft. Bei Störungen an oder i n der Bruthöhle können Weibchen  und 
Jungvögel ein übel riechendes Sekret absondern.  Die Tiere sind bei Annäherung an die 
Bruthöhle extrem vorsichtig. Relevante, da v. a. langandauernde Störungen an den 
Brutplätzen werden von Natur -Fotografen und unbedarft en Ornithologie -Touristen 
verursacht. Entsprechend wird eine Reduzierung von länger anhaltenden Störungen an den 
Brutplätzen durch Aufklärung von Nutzern, Naturfotografen und Vogelbeobachtern als 
Schutzmaßnahme benannt (HMULV, 2007).  Die Störungsintensität  durch normale 
Spaziergänger, Jogger oder Radfahrer wird in diesem Zusammenhang als deutlich weniger 
relevant bewertet.  
Als Ursachen für den Bestandsrückgang gelten v.a. der Verlust von Lebensräumen und 
landschaftlichen Kleinstrukturen, ein Mangel an Nist plätzen und übermäßiger 
Pestizideinsatz. Ggf. wird die Art durch den Klimawandel begünstigt. 
Insgesamt wird die Bedeutung der  Siedlungsentwicklung Ludwigshöhviertel auf das 
Vogelschutzgebiet 6117-403 „Prinzenberg bei Darmstadt -Eberstadt“ als unerheblich f ür 
dessen Brutvogelbestand angesehen. Das Gebiet dient besonders den Bewohnern der 
unmittelbar westlich angrenzen den Ortslage von Eberstadt als Naherholungs bereich und 
wird entsprechend frequentiert . Die be reits gegebene Beeinflussung  wird durch die 
zusätzlichen Bewohner des Projektgebiets nicht wese ntlich verändert bzw. ansteigen.  Dies 
begründet sich durch die Größe des Schutzgebietes in Verbindung zur Entfernung zu dessen 
Entfernung zum Projektgebiet sowie durch das ohnehin im Projektgebiet und dessen 
näherem Umfeld vorhandenen Naherholungsmöglichkeiten. Durch die Verteilung der 
Erholungssuchenden, Spaziergänger und Sportler aus dem Bereich Ludwigshöhviertel wird 
der Nutzungsdruck auf das Vogelschutzgebiet erheblich gemindert.  Die denkbare

Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 39  Schaper   Kappes   Habermann 
Zusatzbelastung wird unter Berücksichtigung der bestehenden Belastungssituation als nicht 
mehr relevant eingeschätzt.  
Auch in Bezug auf Hauskatzen ist aufgrund der bereits bestehenden unmittelbaren 
Siedlungsnähe zu Eberstadt und der daraus resultierenden Katzenbelastung des Gebiets ein 
möglicher quantitativer Einfluss der aus dem Projektgebiet hinzukommenden Katzen und 
damit auch das zusätzliche Prädatorenrisiko absolut vernachlässigbar und somit als 
unerheblich zu bewerten. 
Zusammenfassend kann für das Vogelschutzgebiet „Prinzenberg bei Darmstadt -Eberstadt“ 
festgehalten werden, dass bei Umsetzung des Städtebauprojekts Ludwigshöhviertel keine 
erheblichen Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.

Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 40  Schaper   Kappes   Habermann 
4. Andere Projekte bzw. Pläne, die im Zusammenwirken zu erheblichen 
Beeinträchtigungen führen können 
Im Umfeld der Cambrai -Fritsch-Kaserne sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Vorhaben oder Maßnahmen geplant, die im Zusammenspiel mit der geplanten 
städtebaulichen Entwicklun g kumulierende Wirkungen auf die  Natura 2000 -Gebiete 
verursachen könnten. 
5. Allgemeine Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von 
Beeinträchtigungen 
Bei der detaillierten Betrachtung der möglichen Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete 
durch die Umsetzung des Städtebauprojekts k onnten die vorhabeninduzierten 
Beeinflussungen als unerheblich eingestuft werden. Dennoch ist davon auszugehen, dass 
die Schutzgebiete allein schon aufgrund ihrer räumlichen Lage im Stadtgefüge Belastungen 
durch Freizeit- und Erholungsnutzungen ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang ist es 
unbedingt empfehlenswert, die menschlichen Aktivitäten durch Besucherlenkung und 
Verhaltensregeln zu beeinflussen, um Negativwirkungen auf Lebensraumtypen und 
wertgebende Artenvorkommen möglichst zu vermeiden.  
Im Bereic h der Zugänge sollten Besucher anhand von Informationstafeln über Sinn und 
Zweck der Schutzgebiete informiert werden. Außerdem sollten in den Gebieten gültige 
Verhaltensregeln aufgestellt und erläutert werden. Hierunter fallen insbesondere Wegegebot, 
Pflicht zu einem ruhigen Verhalten, ganzjähriger Leinenzwang für Hunde, Pflicht zur 
Beseitigung von Hundekot, Verbot der Entnahme von Pflanzen und Pilzen, kein Nachstellen 
nach besonderen Arten (z.B. durch Naturfotografen), kein Eintrag von Müll und Unrat. 
Damit das Wegegebot von den Besuchern auch eingehalten wird, bedarf es (soweit nicht 
bereits vorhanden) einer klaren Kennzeichnung der freigegebenen Wege  bzw. einer 
eindeutigen Beschilderung, 
Maßnahmenempfehlungen: 
 Informationstafeln: eine gezielte Besucherinformation zur Aufklärung über das 
Vorkommen geschützter und seltener Lebensraumtypen und Artvorkommen 
 Wegegebot: störungsarme Besucherlenkung durch klare Wegekennzeichnung der 
freigegebenen/zulässigen Wege und Begrenzung der Bewegungsachsen in sensiblen 
Bereichen 
 Ggf. Zutrittsverbot: Wege in empfindlichen Bereichen für Besucher sperren 
 Leinenzwang für Hunde: Innerhalb der Schutzgebiete sind Hunde an der Leine zu 
führen 
 Aufstellen von Mülleimern und Hundekotbeutelspendern an den Wegen in die Natura 
2000-Gebiete 
6. Zusammenfassende Bewertung 
Insgesamt ist keine erhebliche, vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete 
bzw. FFH -Lebensraumtypen oder relevanten Artenvorkommen  zu erwarten. Es wird keine 
projektinduzierte Verschlechterung von Erhaltungszuständen erwartet.  
Besonders durch die östlich an das Planungsgebiet grenzenden Waldflächen des 
Landschaftsschutzgebiets „Stadt Darmstadt“ finden die künftigen Bewohner und ihre 
Haustiere eine weitl äufige Naherholungsfläche, was einem hohen Besucherdruck in den 
Natura 2000 -Gebieten durch Anwohner des Plangebiets erheblich vorbeugt.  Das 
Landschaftsschutzgebiet bietet neben befestigten Waldwegen, auch mehrere kulturell und 
für die Freizeitgestaltung interessante Anlaufstellen.

Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 41  Schaper   Kappes   Habermann 
 
Abb. 13: Ludwigsturm auf der Ludwigshöhe 
 
(Quelle: eigene Aufnahme, Mai 2019) 
So liegt beispielsweise zwischen den drei Schutzgebieten und dem Projektgebiet die 
Ludwigshöhe, die mit einem historischen Aussichtsturm und einem großen Platz mit kleiner 
Gastronomie ein beliebtes Ausflugsziel darstellt (Abb. 13).  
Eine weitere Besucherattraktion stellt der internationale Waldkunstpfad dar. Dieser Pfad führt 
über insgesamt 3,3 km von der Ludwigshöhe bis zum Böllenfalltor (nordwestliche Ecke des 
FFH-Gebiets 6118-308) und bietet Künstlern aus der ganzen Welt die Möglichkeit ihre Werke 
auszustellen (Abb. 14-15) (IWZ, 2019). 
  
Abb. 14: Ein Aussichtsturm entlang des 
Waldkunstpfads 
(Quelle: eigene Aufnahme, Mai 2019) 
Abb. 15: Baumhäuser als Unterschlupf für 
Waldtiere entlang des Waldkunstpfads 
(Quelle: eigene Aufnahme, Mai 2019) 
Die künftigen Anwohner des Ludwigshöhviertels sind für ihre Naherholung nicht auf die 
Natura 2000 -Gebiete angewiesen. Es bieten sich attraktive Alternativen, welche einen 
möglichen steigenden Nutzungsdruck auf die FFH-Gebiete „Streuobstwiesen von Darmstadt-
Eberstadt/Prinzenberg und Eichwäldchen“ und Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue 
von Darmstadt“ sowie dem Vogelschutzgebiet „Prinzenberg bei Darmstadt -Eberstadt“ durch 
zusätzliche Besucher aus dem Projektgebiet verringern bzw. vorbeugen können.  Die 
Bewohner des Ludwigshöhviertels werden keine projektinduzierten negativen 
Beeinträchtigungen oder Störungen in den Natura 2000 -Gebieten hervorrufen.  Unter

Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 42  Schaper   Kappes   Habermann 
Berücksichtigung der allgemeinen und unabhängig vom Vorhaben definierten 
Maßnahmenempfehlungen, die Störu ngsintensitäten minimieren sollen, kann es für die 
Natura 2000-Gebiete ggf. zu einer Verbesserung der bestehenden Situation kommen. 
Für das weitere Bebauungsplanverfahren sind  Natura 2000-Verträglichkeitsprüfungen für 
die Schutzgebiete „Streuobstwiesen von  Darmstadt-Eberstadt/ Prinzenberg und 
Eichwäldchen“ (FFH 6117 -308) und „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von 
Darmstadt“ (FFH 6118 -304) sowie „Prinzenberg bei Darmstadt Eberstadt“ (VSG 6117 -403) 
nicht erforderlich.

Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 43  Schaper   Kappes   Habermann 
7. Quellenverzeichnis 
BERNOTAT, D., ROGAHN, S., RICKERT, C., FOLLNER, K. & SCHÖNHOFER, C. (2018): BfN -
Arbeitshilfe zur arten - und gebietsschutzrechtlichen Prüfung bei Freileitungsvorhaben. 
Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.), BfN-Skripten 512 
BÜRO FÜR VEGETATIONSKUNDE UND LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (EICHLER, HOHMANN, RAUSCH, 
STEHLING, WOLF) (2001): Grunddatenerfassung zu Monitoring und Management des FFH -
Gebietes 6117 -308 „Streuobstwiesen von Darmstadt -Eberstadt / Prinzenberg und 
Eichenwäldchen“, Darmstadt, Oktober 2001 
BÜRO FÜR VEGETATIONSKUNDE UND LANDSCHAFTSÖKOLOGIE (EICHLER, HOHMANN, RAUSCH): 
Grunddatenerfassung zu Monitoring und Management des FFH -Gebietes 6118 -304 
„Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“, Darmstadt, Oktober 2005 
BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (BfN) (2016): FFH-VP-Info: Fachinformationssystem zur FFH-
Verträglichkeitsprüfung, Dezember 2016, www.ffh-vp-info.de 
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ 
(HMULV) (2007a): Natura 2000 praktisch für Hessen – Artenschutz in Feld und Flur 
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ 
(HMULV) (2007b): Natura 2000 praktisch für Hessen – Artenschutz im Lebensraum Wald 
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMASCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND 
VERBRAUCHERSCHUTZ (HMUKLV) (2018): Hessisches Naturschutzinformationssystem 
(NaturegViewer), http://natureg.hessen.de/ 
INTERNATIONALES WALDKUNST ZENTRUM (IWZ) (2019): Homepage https://iwz.waldkunst.com, 
Zugriff 13.08.2019 
LAMBRECHT, H., TRAUTNER, J., KAULE, G., GASSNER, E. (2004): Ermittlung von erheblichen 
Beeinträchtigungen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. - FuE-Vorhaben im 
Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und 
Reaktorsicherheit, April 2004 
LANDESAMT FÜR UMWELT – RHEINLAND-PFALZ (2014): Steckbrief zur Arte 1014 FFH -Richtlinie 
– Schmale Windelschnecke ( Vertigo angustior ), Stand: 11.07.2014, 
http://www.natura2000.rlp.de/steckbriefe/index.php?a=s&b=a&c=ffh&pk=1014 Zugriff am 
15.08.2019 
REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT (SANDHÄGER) (2012): Bewirtschaftungsplan für den 
Planungsraum „FFH_VSG_Streuobstwiesen, Prin zenberg, Lerchenberg und Kernesbellen 
von Darmstadt-Eberstadt“, Darmstadt 
REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT (SCHLOTE) (2017): Bewirtschaftungsplan für das FFH -
Gebiet 6118-304 „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“, Darmstadt, 
Juni 2017 
REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT a): Natura 2000 -Verordnung, Anlage 3a, „6118 -304 
Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“, 2016 
REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT b): Natura 2000 -Verordnung, Anlage 3a, „6117 -308  
Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt / Prinzenberg und Eichwäldchen“, 2016 
REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT c): Natura 2000 -Verordnung, Anlage 3b, „6117 -403 
Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt“, Darmstadt, 2016  
REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT (2015a): Amtsblatt der Europäischen Union - Standart-
Datenbogen für besondere Schutzgebiete (BSG), vorgeschlagene Gebiete (vGGB), Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) und besondere Erhaltungsgebiete (BEG) „6117 -
403 Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt“, Darmstadt, Juni 2004, aktualisiert März 2015

Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 44  Schaper   Kappes   Habermann 
REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT (2015b): Amtsblatt der Europäischen Union - Standart-
Datenbogen für besondere Schutzgebiete (BSG), vorgeschlagene Gebiete (vGGB), Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) und besondere Erhaltungsgebiete (BEG) „61 17-
308 Streuobstwiesen von Darmstadt -Eberstadt/Prinzenberg und Eichwäldchen“, Darmstadt, 
Februar 2000, aktualisiert März 2015 
REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT (2015c): Amtsblatt der Europäischen Union - Standart-
Datenbogen für besondere Schutzgebiete (BSG), v orgeschlagene Gebiete (vGGB), Gebiete 
von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) und besondere Erhaltungsgebiete (BEG)  „6118-
304 Dommersaberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt “, Darmstadt , Februar 
2000, aktualisiert März 2015 
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (2017): Ausschreibungsunterlagen  „Konversion 
Darmstadt Süd “ – Europaweiter nichtoffener städtebaulicher und landschaftsplanerischer 
Realisierungswettbewerb mit Präqualifikation, Darmstadt 
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (2011): Rahmenplanung Darmstadt Bessu ngen Süd – 
Lincoln-Siedlung/Jefferson-Siedlung/ehemalige Cambrai -Fritsch-Kaserne, Darmstadt, Mai 
2011 
Zentralverbandes Zoologischer Fachbetriebe e.V. (ZZF) (2016): Heimtiere in Deutschland – 
Tortendiagramm, https://www.zzf.de/presse/meldungen/meldungen/article/tierische-
mitbewohner-auch-2016-beliebt.html , Zugriff 13.08.2019

Umweltbericht Bebauungsplan S 26 “Ludwigshöhviertel“  Stadt Darmstadt 
 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 8 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Anlage 6 – Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald in den Bereichen a) Galgen-
schneise, b) Böllenfalltor und c) Darmbachaue zum Bebauungsplan S 26 „Ludwigs-
höhviertel“

Bebauungsplan Nr. S 26 „Ludwigshöhviertel“ 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald 
in den Bereichen 
a) Galgenschneise, b) Böllenfalltor und c) Darmbachaue 
 
 
- Ergebnisbericht - 
 
 
 
(Quelle Kartengrundlage: ©openstreetMap-Mitwirkende) 
Frankfurt am Main 
Juli 2021
 
 Schaper Kappes Habermann 
Götte  GmbH 
Landschaftsarchitekten

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 2 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
 
 
 
Bebauungsplan Nr. S 26 „Ludwigshöhviertel“ 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald 
in den Bereichen 
a) Galgenschneise, b) Böllenfalltor und c) Darmbachaue 
 
 
- Ergebnisbericht - 
 
 
 
 
 
Auftraggeber Wissenschaftsstadt Darmstadt 
  Grünflächenamt 
  Bessunger Straße 125 
  64295 Darmstadt 
 
Verfasser: Götte Landschaftsarchitekten GmbH 
 Hunsrückstraße 56 
 65929 Frankfurt am Main  
  Telefon: 0049 - (0)69 – 37 56 196 - 0 
  Telefax: 0049 - (0)69 – 37 56 196 - 29 
  eMail: info@goette-landschaftsarchitekten.de 
  www.goette-landschaftsarchitekten.de  
 Bearbeitung: 
  Stefan Kappes, Dipl.-Ing., Landschaftsarchitekt  
 Birgit Weimann, B. Eng. Landschaftsarchitektur 
 
Frankfurt am Main, 14.07.2021

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 3 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Inhaltsverzeichnis 
1. Aufgabenstellung 4 
2. Vorgehensweise und Vorgaben 4 
3. Planerische Grundlagen 6 
3.1. Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 6 
3.2. Landschaftsplan 2004 7 
3.3. Schutzgebiete 11 
3.4. FFH-Gebiet Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt, 
  Gebiets-Nr. 6118-304 12 
4. Gebietssteckbriefe 15 
4.1. Bereich Galgenschneise 15 
4.2. Bereich Böllenfalltor 30 
4.3. Bereich Darmbachaue 45 
5. Ermitteltes Gesamtpunktepotential 67

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 4 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
1. Aufgabenstellung 
In Zusammenhang mit dem z. Zt. in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. S 26 „Lud-
wigshöhviertel“ (ehem. Cambrai -Fritsch-Kaserne und Jefferson -Siedlung) werden externe 
Ausgleichsmaßnahmen zur Eingriffskompensation nach BauGB erforderlich. Hierfür solle n 
Stadtwaldflächen im Darmstädter Süden auf ihre mögliche Eignung geprüft werden. Gegen-
ständlich in diesem Zusammenhang sind die nachfolgend benannten 42,2 ha Wald: 
a. Abt.-Nr. 221 und 230 (16,5 ha) 
westlich A 5, Höhe Eberstadt (Bereich Galgenschneise),  
b. Abt. Nr. 38 (10 ha) 
südöstlich Böllenfalltor, Oberförsterwiese, Teilfläche des FFH-Gebiet Nr. 6118-304 
(Bereich Böllenfalltor)  
c. Abt.-Nr. 62, 63 tlw. und 64 tlw. (15,7 ha) 
östlich Lichtwiese, Teilfläche des NSG Darmbachaue (Bereich Darmbachaue) 
2. Vorgehensweise und Vorgaben 
Wesentliche Grundlage für die Ermittlung und Bewertung möglicher Aufwertungspotentiale lie-
fern die „Hinweise für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen im Wald“ (HMUELV 
2009). Hierin sind sowohl Ausschlusskriterien als auch Anerkennungsvoraus-setzungen defi-
niert. Auf Basis einer zunächst durchgeführten allgemeinen Gebietsbetrachtung werden die 
drei Vorschlagsflächen auf diese Punkte hin überprüft. 
Ausschlusskriterien 
1. Fehlendes forstliches Nutzungsinteresse. 
2. Hoher Erholungsdruck (Wegesicherung). 
3. Direkt angrenzende Siedlungsgebiete oder Verkehrstrassen. 
4. Forstschutzrisiken für angrenzende Bestände. 
5. Hohe anthropogene Vorschädigung, so dass der Bestand auch durch naturschutz-orien-
tierte Behandlung nicht gesichert werden kann. 
6. Entgegenstehende Zielaussage in Landschaftsplanung, Regionalplan oder Bauleitpla-
nung. 
Voraussetzungen/Kriterien für die Anerkennung 
1. Naturschutzfachliches Konzept: Argumentation ausgerichtet auf einzelne zu schützende 
oder zu fördernde Arten oder Biotope/Lebensräume. 
2. Hoher naturschutzfachlicher Ausgangsbestand: Begründeter Naturschutzvorrang, mittel-
fristige Aufwertung durch einzelne Elemente oder Strukturen gegenüber Ist-Situation 
möglich. 
3. Weitgehende Übereinstimmung der Baumartenzusammensetzung mit der PNV, sowie 
auf Zielsetzung abgestimmtes Bestandesalter. 
4. Keine absehbare Beeinträchtigung durch Pläne oder Projekte. 
5. Vernetzung im Sinne eines Biotopverbundes. 
6. Vorkommen oder kurzfristiges Besiedelungspotential für Arten, die auf ungestörte Wald-
entwicklung oder Zerfallsphase angewiesen sind. 
Wichtig ist außerdem, dass die Flächen keine anderweitige Förderung oder Ausgleichsflä -
chenwidmung erfahren haben. Dies ist bei allen drei Flächen der Fall. 
Als weitere wichtige Grundlage ist der “Bericht des Runden Tisches zum Stadtwald Darmstadt“ 
(Stand 05.01.2021) bzw. das darin auf Basis einer Bestandsaufnahme definierte Leitbild sowie 
die Leitlinien und Handlungsempfehlungen zu werten. Daher werden die wesentlichen und für 
die vorliegende Betrachtung relevanten Inhalte nachfolgend auszugsweise wiedergegeben:

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 5 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Leitbild 
1. Stadtwald im bestehenden Umfang erhalten 
Dies gilt für alle auch für alle Waldentwicklungsphase, also auch Pionier- und Zerfalls-
phasen. Aufgrund der mannigfache Ökosystemdienstleistungen ist jedes Waldökosys-
tem erhaltenswert und vor Eingriffen und Nutzungsänderungen zu bewahren 
2. Stadtwald als biologisch vielfältiges und funktionsfähiges, naturnahes Waldökosystem 
Fähigkeit zur Produktion (und damit auch Kohlendioxidbindung), zum Stoffabbau, zu 
Nährstoffkreisläufen, zu einem waldtypischen Wasserhaushalt, zur Schaffung eines ty-
pischen Waldinnenklimas, zur Bodenbildung und -erhaltung und zur natürlichen Verjün-
gung der Waldbäume 
3. Stabilität und Anpassungsfähigkeit 
Stabilität soll trotz vielfältiger Stressfaktoren gewahrt (Resistenz) oder nach zeitweisen 
Veränderungen wieder hergestellt werden (Resilienz)  
Anpassungsfähigkeit natürlicher Waldgesellschaften ist insbesondere in Bezug auf den 
klimawandel zu fördern 
4. Stadtwald als für den Mensch unverzichtbarer Ökosystemdienstleister 
lokale Schutzfunktion von hoher Priorität  
- Schutz und Regulation der Umwelt (Wasser, Klima, Boden) 
- Schutz der biologischen Vielfalt (Förderung der Biodiversität) 
- Schutz vor anthropogenen Schadfaktoren (Luftreinigung, Lärmschutz) 
- Schutz des Landschaftsbildes 
Leitlinien /Handlungsempfehlungen 
• Baumarten entsprechend den natürlichen Waldgesellschaften, ggf. auch Entnahme un-
erwünschter Arten (v.a. invasive oder fremdländische Arten) 
• Förderung der Naturverjüngung (Regulation der Wilddichte), Saat vor Pflanzung, Ge-
winnung/Pflanzung heimischer Wildlinge, ggf. kontrollierte Beweidung 
• Vielfalt naturnaher Strukturen / hoher Holzvorrat / natürliche Waldentwicklungspro-
zesse 
- Altholz / Totholz 
- Referenzflächen(Mindestgröße 20 ha), ohne menschlichen Einfluss natürlich ent- 
  wickeln 
- „stillgelegte Flächen“ dauerhaft sichern 
- Flächen mit hohen akuten Baumschäden bis hin zu flächigen Zerfallsphasen nicht 
  räumen, natürlichen Prozessen Raum gegeben (Sukzession führt von selbst früher 
  oder später zu Verjüngungsphasen), wo erforderlich unterstützende, kleinteilig abge- 
  stimmte Maßnahmen durchführen 
• Biologische Vielfalt und Vernetzung von Waldlebens-/Landschaftsräumen 
- Förderung wald- bzw. standorttypischen Arten, Wanderungsbewegungen ermög- 
  lichen, Vernetzung fördern 
- kleinräumige Vielfalt fördern, Sonderstandorte berücksichtigen/fördern (z.B. Sand- 
  rasen auf Dünen im Westwald, Sumpfflächen im Ostwald) 
• Verkehrssicherung entlang von Wegen auf erforderliches Maß beschränken

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 6 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
3. Planerische Grundlagen  
3.1. Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010  
 
 
 
 
 
 
Abbildung: Verortung der Betrachtungsgebiete im Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennut-
zungsplan 2010 - Ausschnitt (Quelle Kartengrundlage: RP Darmstadt, 2011)

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 7 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Ergebnis:  
a) Abt.-Nr. 221 und 230 -  
Bereich Galgenschneise 
• Vorranggebiet für Forstwirtschaft 
• Vorranggebiet Regionaler Grünzug 
• Teilfläche im Südwesten Vorbehaltsgebiet 
für den Grundwasserschutz 
 Hinweis: Der Stern definiert einen Vorbehalt für die Neubaustreckenplanung Bahnverbindung 
Rhein/Main – Rhein/Neckar entlang der A5. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Vor -
schlagsbereich von dem Vorbehalt nicht tangiert wird. 
b) Abt. Nr. 38 - Bereich Böllenfalltor • Vorranggebiet für Forstwirtschaft 
• Vorranggebiet Regionaler Grünzug 
• Vorranggebiet für Natur und Landschaft 
c) Abt.-Nr. 62, 63 tlw. und 64 tlw. - 
Bereich Darmbachaue 
• Vorranggebiet für Forstwirtschaft 
• Vorranggebiet Regionaler Grünzug 
• Vorranggebiet für Natur und Landschaft 
3.2. Landschaftsplan 2004 
 
Abbildung: Landschaftsplan Leitbildkarte (Quelle Wissenschaftsstadt Darmstadt, 20 04)

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 8 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
 
 
 
 
 
 
Ergebnis:  
a) Abt.-Nr. 221 und 230 -  
Bereich Galgenschneise 
• Bereich mit überwiegend waldbaulicher 
Nutzung 
• Gebiet für die Entwicklung von Biotopen im 
Außenbereich (Biotopverbundfläche) 
b) Abt. Nr. 38 - Bereich Böllenfall-
tor 
• Bereich mit überwiegend waldbaulicher 
Nutzung

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 9 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
• Flächen für die landschaftsgebundene Er-
holung 
c) Abt.-Nr. 62, 63 tlw. und 64 tlw. - 
Bereich Darmbachaue 
• Schutz- und Entwicklungsflächen Kernge-
biete (Biotopverbundfläche) 
• Flächen für die landschaftsgebundene Er-
holung  
• Fließgewässer 
 
 
Abbildung: Landschaftsplan Entwicklungskarte (Quelle Wissenschaftsstadt Darmstadt, 2004)

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 10 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ergebnis:  
a) Abt.-Nr. 221 und 230 -  
Bereich Galgenschneise 
• Wald feuchter Standorte 
• Bereiche für die Änderung der Waldstruktur 
(Hauptbaumarten)

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 11 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
• Wald (Bewirtschaftung gemäß Waldfunktion - 
hier Schutzwald) 
b) Abt. Nr. 38 - Bereich Böllenfall-
tor 
• Wald (Bewirtschaftung gemäß Waldfunktion - 
hier Erholungswald) 
• Bereiche für die Erhaltung und Entwicklung 
wertvoller Naherholungsräume 
c) Abt.-Nr. 62, 63 tlw. und 64 tlw. - 
Bereich Darmbachaue 
• Wald (Bewirtschaftung gemäß Waldfunktion - 
hier Erholungswald) 
• Altholzinseln 
• Naturnaher Wald auf Sonderstandorten 
(hier Bachauenwälder) 
• Fließgewässer einschl. Gewässerrandstrei-
fen/geschlossenem Gehölzsaum 
 
 
3.3. Schutzgebiete 
Schutzgebiet 
a) Galgen-
schneise 
b) Böllen-
falltor 
c) Darm-
bachaue 
 
 
 
ja 
 
 
 
 
ja 
 
 
ja 
Landschaftsschutzgebiet Stadt Darm-
stadt  
Nr. 2411001 (orange) 
Quelle: NATUREG Viewer, HLNUG, 2020 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
nein 
 
 
ja 
 
 
Gesetzlich geschützte Biotope und Bi-
otopkomplexe (pink und lila) 
Quelle: NATUREG Viewer, HLNUG, 2020

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 12 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Schutzgebiet 
a) Galgen-
schneise 
b) Böllen-
falltor 
c) Darm-
bachaue 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
nein 
 
 
ja 
NSG Darmbachaue von Darmstadt Nr. 
1411010 (rot) 
Quelle: NATUREG Viewer, HLNUG, 2020 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
ja 
 
 
ja 
FFH-Gebiet Dommersberg, Dachsberg 
und Darmbachaue von Darmstadt, Ge-
biets-Nr. 6118-304 (rot umrandet, dkl.-
grün NSG) 
Quelle: NATUREG Viewer, HLNUG, 2020 
 
3.4. FFH-Gebiet Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt, 
Gebiets-Nr. 6118-304  
Beschreibung 
Die folgenden Informationen sind der Grunddatenerfassung  zu Monitoring und Management 
(RP Darmstadt, 2005) und dem Bewirtschaftungsplan ( RP Darmstadt, 2017) für das FFH –
Gebiet 6118-304 „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ entnommen. 
Diese beinhalten auch die Vorgaben des NSG Darmbachaue.  
Gebietsmerkmale: Große, weitgehend unzerschnittene Buchenwaldbestände des vorderen 
Odenwaldes mit hohem Altholzanteil sowie Waldwiesen und Bachauen

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 13 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Bedeutung/Schutzwürdigkeit: Vorkommen von Hainsimsen-Buchenwäldern 
Arten: Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior) 
Vorkommen nicht in den ausgewählten Flächen, da nur in feuchten Offenlandbiotopen (be-
vorzugt kalkhaltige Feucht- und Nassbiotope mit hoher und konstanter Feuchtigkeit, Sümpfe, 
Moore, Verlandungszonen, bisweilen im Mulm von Erlensumpfwäldern und Weidengebü-
schen) 
Relevante Lebensraumtypen: 
Prioritätenliste LRTs: 
„Es ist anzustreben, sämtliche LRT mit ihrem jeweils typischen Arteninventar zu erhalten, zu 
fördern und zu entwickeln. Dabei sollten die Buchenwald-LRT für den Charakter des Gebie-
tes die höchste Priorität erhalten“ (RP Darmstadt, 2017). 
 
1. Priorität: 
LRT 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum); EHZ: B:  
Zustand Hessen: gut 
Beeinträchtigungen: 
• Nadelbaum-Aufforstung 
• nicht heimische und LRT-fremde Baumarten und Straucharten (Kiefern, Lärchen, Fich-
ten, Douglasien, Robinien, späte Traubenkirsche, Rot-Eichen) 
• Holzlagerplatz 
• Freizeit- und Erholungsnutzung 
 
2. Priorität: 
LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum); EHZ B:  
Zustand Hessen: gut 
Beeinträchtigungen: 
• Wie LRT 9110 
 
3. Priorität 
LRT 91E0 Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion in-
canae, Salicion albae); EHZ: B:  
Zustand Hessen: schlecht 
Gesellschaft hier: Carici remotae-Fraxinetum / Winkelseggen-Erlen-Eschenwald (wg. Vor-
kommen der Winkelsegge – Carex remota) 
Beeinträchtigungen: 
• Hoher Erholungs- und Freizeitdruck 
Die beiden weiteren in der Prioritätenliste nachrangig aufgeführten Lebensraumtypen 6440 
Pfeifengraswiesen und 6510 Magere Flachland-Mähwiesen kommen in den ausgewählten 
Flächen nicht vor bzw. sind nicht hierfür nicht relevant. Auf eine Beschreibung wird deshalb 
verzichtet.  
Leitbild 
• Die Waldbestände bestehen aus überwiegend struktur- und altholzreichen Buchen-
wald-Lebensraumtypen mit naturnaher Waldbewirtschaftung und Umwandlung 
LRT-fremder Bestände in Buchenwald 
• Hohe Strukturvielflat durch unterschiedliche LRTs

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 14 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
• Offenhaltung Offenland 
• Förderung Windelschnecke: offene Feuchtbiotope 
• Verringerung Freizeitdruck 
Erhaltungsziele 
Vorrangig: 
Erhaltung des Hainsimsen-Buchenwaldes (LRT 9110) und der Auenwälder mit Alnus 
glutinosa und Fraxinus excelsior (LRT 91E0) mit einer gebietstypischen Pflanzen- und 
Tierwelt insbesondere durch 
• Sicherung naturnaher und strukturreicher Bestände in ihren verschiedenen Entwicklungs-
stufen / Altersphasen einschließlich der Waldränder 
• Sicherung eines angemessenen Totholzanteils und Erhalt von Höhlenbäumen 
• Förderung der Naturverjüngung 
Im Bereich der Auwälder zusätzlich 
• Sicherung der Bestandsprägenden Gewässerdynamik 
• Verzicht auf das Einbringen nicht lebensraumtypischer Baumarten 
• mit einem einzelbaum- oder gruppenweisen Mosaik verschiedener Entwicklungsstufen 
und Altersphasen  
• Sicherung des funktionalen Zusammenhangs mit auetypischen Lebensgemeinschaften 
und Kontaktlebensräumen 
Weitere: 
Erhaltung des Waldmeister-Buchenwaldes (LRT 9130) mit einer gebietstypischen 
Pflanzen- und Tierwelt insbesondere durch 
• Sicherung naturnaher und strukturreicher Bestände in ihren verschiedenen Entwicklungs-
stufen / Altersphasen einschließlich der Waldränder 
• Sicherung eines angemessenen Totholzanteils und Erhalt von Höhlenbäumen 
• Förderung der Naturverjüngung 
Erhaltungspflege 
Die Erhaltung der Bachauenwälder, Sumpf- und Bruchwälder sollte durch Aufgabe der 
Nutzung (Sukzession) gewährleistet werden. 
Erhaltungsmaßnahmen 
• Die Buchenwälder (LRT 9110 und 9130) sind durch die Förderung von naturnahen Wald-
strukturen, wie Schutz von Altbäumen, Totholz und Förderung von Naturverjüngung zu 
entwickeln (F05) 
• Umwandlung der Nadelforst- und Roteichenbestände mit dem Ziel eines langfristigen Bu-
chenwaldes (F04) 
• Totholzanreicherung (F06) 
Vorkommende Arten in den Waldlebensräumen: 
Die Erhebung dieser Daten liegt inzwischen lange zurück, sie können hier also nur Hinweise 
geben und sind entsprechend einzuordnen. Weitere Untersuchungen zu Flora und Fauna 
fanden soweit bekannt nicht statt.

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Tiere: 
Fledermäuse, Nachweise aus 1996: 
 
Amphibien, Nachweise aus 2005: 
- - Bufuo bufo – Erdkröte 
- - Rana kl. esculenta – Teichfrosch 
- - Triturus vulgaris – Teichmolch 
- - Triturus alpestris – Bergmolch 
- - Salamandra salamandra – Feuersalamander 
 
Pflanzen: 
Rote Liste Hessen Arten, Nachweise aus 2005: 
- - Ulmus minor – Feld-Ulme - Vorwarnliste 
In nassen Auwaldbereichen: 
- - Thelypteris palustris – Sumpf-Lappenfarn – gefährdet 
- - Carex paniculata – Rispen-Segge - Vorwarnliste 
- - Carex riparia – Ufer-Segge - Vorwarnliste 
 
4. Gebietssteckbriefe 
4.1. Bereich Galgenschneise 
4.1.1. Eignung und Voraussetzungen zur Anerkennung 
Ermittlung Ausgleichsflächeneignung: 
Nr. Ausschluss-Kriterium Galgenschneise 
1 Forstliches Nutzungsin-
teresse 
ja, Vorrangfläche Forstwirtschaft 
2 Hoher Erholungsdruck nein, aber im Süden verläuft eine Naherholungstrasse, am Ostrand 
existiert eine Sitzbank (ggf. entsprechende Verkehrssicherungspflicht) 
3 Direkt angrenzende 
Siedlungsgebiete oder 
Verkehrstrassen 
nein 
4 Forstschutzrisiken für 
angrenzende Bestände 
nein

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5 Hohe anthropogene 
Vorschädigung 
nein, aber in größeren Teilbereichen massive Trockenschäden bis hin 
zu einem Bestandszusammenbruch 
6 Entgegenstehende Ziel-
aussage RegFNP etc. 
nein, Lage im LSG und im regionalen Grünzug  
Grün – geeignet, hellgrün – geeignet mit geringer Einschränkung, orange – bedingt geeignet 
 
Gegebene Voraussetzungen für die Anerkennung: 
Nr. Anerkennungs-Krite-
rium 
Galgenschneise 
1 Naturschutzfachliches 
Konzept/Argumentation 
Der durch Trockenheit und Käferbefall stark bzw. bereichsweise auch 
sehr stark geschädigte Bestand soll durch Ausnutzung natürlicher 
Sukzessionsprozesse und ergänzende Entwicklungsinitiale zu einem 
langfristig arten- und strukturreichen Waldbereich entwickelt werden. 
Sofern stehendes Totholz nicht aus Verkehrssicherungsgründen be-
seitigt werden muss, kann es von Totholzbewohnern besiedelt und 
genutzt werden. Verbleibendes Totholz ist zudem Nährbett für eine 
neue Waldgeneration und bietet Schutz vor Wildverbiss. In vielen Fäl-
len sind kronentrockene Bäume im unteren Bereich durchaus noch 
lebendig und fruchten noch, was der Naturverjüngung entsprechend 
förderlich ist. 
Es ist nicht davon auszugehen, dass der Standort dauerhaft waldfrei 
bleiben wird. Wenn man den Status quo akzeptiert, kann das „Liegen-
lassen“ den Beginn einer neuen, an die gewandelten Verhältnisse 
besser angepassten, vielgestaltigen und damit stabileren Waldent-
wicklung darstellen. In diesem Zusammenhang ist durchaus zu er-
warten, dass es bei vielen Artengruppen zu einem Anstieg im Arten-
reichtum kommen wird (vgl. Untersuchungen zur Waldentwicklung 
auf Schadflächen im Nationalpark Bayerischer Wald). 
Dem Wald muss aber (sicher über mehrere Jahrzehnte) Zeit zur Re-
generation gegeben werden und sich über natürliche bzw. an die 
herrschenden Verhältnisse angepasste Entwicklungsprozesse einem 
im Idealfall möglichst nicht mehr wesentlich beeinflussten Waldzu-
stand annähern. Hierbei können durch kleinräumige und gezielte Ein-
bringung von standortgerechten Gehölzen Initiale gesetzt werden, die 
auf eine Diversifizierung der Artenzusammensetzung abzielen und 
frei von wirtschaftlichen Interessen sind. Weiterhin ist die Vegeta-
tionsentwicklung in Bezug auf die Wilddichte zu beobachten, ggf. ist 
steuernd einzugreifen, um das Aufkommen von Jungwuchs nicht zu 
gefährden.  
Eine derartige Flächenentwicklung bedarf v.a. Zeit und kann nicht in-
nerhalb weniger Jahre abgeschlossen sein. Gleichwohl wird darin 
eine zukunftsgerichtete Waldlebensraumentwicklung mit Pilotfunktion 
gesehen, die dem Leitbild bzw. den Leitlinien und Handlungsempfeh-
lungen des „Runden Tischs“ zum Stadtwald zumindest sehr nahe-
kommt. 
2 Hohe Wertigkeit*   
oder 
Naturschutzvorrang 
als Zielsetzung mittelfristig erreichbar 
Vorrangeinräumung für die zukünftige Entwicklung

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3 Baumarten gem. hPNV, 
und 
günstige Alterszusam-
mensetzung 
nur teilweise 
bedingt 
4 Zukünftige Planungen keine 
5 Teil einer Vernetzung Lage in einem ausgedehnten Waldgebiet 
6 Vorkommen/Potential 
für Arten  
unbekannt 
grün – gegeben, hellgrün – weitgehend gegeben, orange – teilweise gegeben 
* Ergebnis der naturschutzfachlichen Auswertung der FE-Daten 
 
4.1.2. Lage 
Quelle: Orthofoto 2017, Stadt Darmstadt 
 
 
 
Abt.-Nr. 221 
L = 350 m 
B = 240 m

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Abt.-Nr. 230 
L = 350 m 
B = 240 m 
 
 
4.1.3. Bestandsbeschreibung Forsteinrichtungswerk 
Allgemein: 
hPNV: Flattergras-Buchenwald 
Besonderer Lebensraum: nein 
Besonderes Artvorkommen: nicht bekannt 
Vernetzung in die Umgebung: nein, aber Teil eines größeren zusammenhängenden Waldge-
biets 
Informationen aus dem Forsteinrichtungswerk: 
Standort: Randliche Eichen-Mischwaldzone 
Bestand:  
221-1: Kiefer, mittleres bis starkes Baumholz aus Naturverjüngung und Pflanzung, licht 
bis räumdig, Regenerationsstadium 
230-1: Kiefer, mittleres bis starkes Baumholz mit Buche aus Naturverjüngung, räumdig, 
Regenerationsstadium

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 19 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Fläche Baumarten Baumal-
ter 
Anteil in 
% 
Totholz Letzter Ein-
griff 
221-1 
8,4 ha 
Mäßig 
frisch, gut 
mesotroph 
Hauptschicht: 
KI 
BU 
Unterschicht: 
BU, AH, LI 
Verjüngungs-
schicht: 
AH, BU, LI 
 
147 
156 
 
74 
 
10 
 
90 % KI 
 
 
60 % BU 
 
50 % AH 
6 bis 15 
Vfm/ha Bio-
topholz 
Femelhieb / 
Lochhieb 
Geplante 
Verjüngung: 
KI, BU, AH, 
FEI 
230-1 
8,4 ha 
Mäßig 
frisch, gut 
mesotroph 
Hauptschicht: 
KI, BU 
Unterschicht: 
BU 
Verjüngungs-
schicht: 
BU 
KI 
VKR, AH 
 
163 
 
84 
 
10 
7 
5 
 
82 % KI 
 
 
 
50 % BU 
25 % KI 
6 bis 15 
Vfm/ha Bio-
topholz 
Femelhieb / 
Lochhieb 
Geplante 
Verjüngung: 
KI (66 %), 
AH, DGL 
 
4.1.4. Vorschlag zur klimaangepassten Baumartenwahl  
gemäß „Entscheidungshilfen zur klimaangepassten Baumartenwahl“ 
(Quelle: www.nw-fva.de Zugriff 26.01.2021) 
 
1 Swb - 215 mm, Ts gut mesotroph 
10, 13, 14, 33, 71, 72, 74, 76 
2 Swb - 215 mm, Ts schwach me-
sotroph 
47, 71, 74, 76 
3 Swb - 215 mm, Ts eutroph 
10, 13, 14, 33 
4 Swb - 225 mm, Ts eutroph 
10, 13, 14, 33 
1 
2 
3 
4 
5

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 20 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
5 Swb - 220 mm, Ts eutroph 
10, 13, 14, 33 
10 Eiche-Buche/Hainbuche + 10 % Begleitbaumarten (Bergahorn, Eberesche, Birk e, Aspe, 
Weide) 
13 Stiel-Eiche mit Hainbuche + 20 % Begleitbaumarten (Eschen, Ahornen, Flatterulmen und an-
deren Edellaubbaumarten, an Rändern auch Wildobst) 
14 Eiche-Birke/Kiefer + 10-20 % Buche und Begleitbaumarten (Eberesche, Aspe, Weide, Roterle) 
33 Edellaubbäume Esche, Sommerlinde, Elsbeere, Traubeneiche, Wildobst, ergänzt um Trauben-
Eiche und Buche und Hainbuche sowie Berg-, Spitz- und Feldahorn  
47 Sandbirke-Kiefer ergänzt um Eichen (Trauben- und Stiel-Eiche) + 20 % Begleitbaumarten 
(Eberesche, Aspe, ggf. Salweide, Buche u.a.) und Straucharten 
71 Kiefer, beigemischt Eiche + 10-20 % Begleitbaumarten (Birke, Eberesche, Aspe, z.T. auch Bu-
che) 
72 Kiefer-Buche-Lärche + 10 % Begleitbaumarten (Fichte, Eiche, Birke, Eberesche oder Aspe) 
74 Kiefer-Birke + 10-20 % Begleitbaumarten wie Stiel-Eiche, Trauben-Eiche, Eberesche, Aspe, 
Salweide, Buche 
76 Kiefer-(Douglasie-)Buche, ergänzt um Hainbuche/ Winterlinde (oder Rot-Eiche), + 10 % Be-
gleitbaumarten (Eiche, Birke, Eberesche, Aspe) 
Swb = Standortwasserbilanz (gerundet)  Ts = Trophiestufe 
 
4.1.5. Naturschutzfachlicher Zustand Ausgangsbestand 
Bewertung des naturschutzfachlichen Zustands auf Grundlage der FE-Daten: 
Das Ergebnis dieser naturschutzfachlichen Auswertung stellt die Bewertung des Punktes Nr. 
2 Hohe naturschutzfachliche Wertigkeit des Bestandes der Anerkennungs-Kriterien dar (siehe 
Tabelle: Gegebene Voraussetzungen für die Anerkennung).  
Naturschutzfachliches Kriterium Galgenschneise 
Hoher Anteil liegendes und stehendes Totholz oder 
alte Bäume im natürlichen Absterbeprozess 
ja,  
6 bis 15 Vfm/ha Biotopholz 
Langjährige unbeeinflusste Entwicklung oder nur 
gering beeinflusst 
ja,  
Im Rahmen der FSC-Zertifizierung 2017 erfolgte Nut-
zungseinstellung 
Hohes, ungestörtes Entwicklungspotential (keine 
oder kaum initiale Maßnahmen nötig) 
teilweise,  
Durch Trockenheit und Käferbefall ist der Bestand stark 
gestört, außerdem entspricht der Bestand nicht der PNV 
(die es vor dem Hintergrund des Klimawandels aber zu 
hinterfragen gilt) 
Vorkommen besonderer Tier- oder Pflanzenarten 
angewiesen auf ungestörten Entwicklungsraum 
k. A.  
unbekannt

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 21 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Vernetzung von Lebensräumen / Biotopverbund teilweise,  
Teil eines ausgedehnten Waldgebiets westlich von 
Eberstadt 
Landschaftsästhetische Besonderheit (Urwald, 
Hutewald), gesetzlich schützenswerte Lebens-
räume 
teilwiese,  
Erscheinungsbild derzeit in Umbruch, aber mögliche 
Referenzfläche für neues Klimawaldbild 
Hoher naturschutzfachlicher Zustand teilweise gegeben 
grün – gegeben, hellgrün – weitgehend gegeben, orange – teilweise gegeben 
 
4.1.6. Bewertung des Aufwertungspotentials 
Basisbewertung 
Galgenschneise 
Kriterium Gegeben Begründung WP/m² 
Teilflächen mit Nutzungsverzicht 
Totholzbewohner* k.A.   
Altholzbewohner* k.A. vermutlich Fledermäuse 0,25 
Wesentlicher Bestandteil eines 
Biotopverbundes 
nein   
Natürliche Baumartenzusammen-
setzung 
nein   
Natürliche Begleitflora k.A. zmindest in Teilen anzunehmen 0,5 
Existenz verschiedener Waldent-
wicklungsphasen 
ja Naturverjüngung, Altersklassen 
von 5 bis 163 Jahre vorhanden  
1,0 
Langjährige, unbeeinflusste Ent-
wicklung 
ja Nutzungseinstellung seit 7/2017 da 
FSC-Fläche (Zertifikat gültig bis 
7/2022) 
0,25 
Potential ungestörter Entwicklung ja geringe innere Erschließung  0,5 
Natürlicher Sonderstandort nein   
Summe   2,5 
Teilflächen mit Nutzungsverzicht aber Verkehrssicherungserfordernissen  
Korrekturabschlag um 1 WP/m², da keine unbeeinflusste Entwicklung möglich  
(- 0,5) und gegebenes Störungspotential entlang der Freizeitrouten (-0,5) 
1,5 
Teilflächen mit aktiver Initialsetzung  
Korrekturabschlag um 1 WP/m², da keine verschiedenen Waldentwicklungspha-
sen gegeben (- 1,0) 
1,5

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Korrekturabschlag um 2 WP/m², da keine verschiedenen Waldentwicklungspha-
sen gegeben (- 1,0) , keine unbeeinflusste Entwicklung möglich (- 0,5) und gege-
benes Störungspotential entlang der Freizeitrouten (-0,5) 
0,5 
 
Berechnung des Aufwertungspotentials 
Fläche und Maßnahme Größe 
[m²]  
Aufwertung 
WP/m² 
Berechnung WP ge-
samt 
Galgenschneise, Abt. 221 – 8,1 ha 
(8,4 ha abzgl. 0,3 ha Flächenanteile Galgen-, Buckel- und Eberstädter Hausschneise) 
Teilflächen mit Nutzungsverzicht 55.000 2,5 55.000 m² x 2,5 137.500 
Teilflächen mit aktiver Initialsetzung 
abseits der Verkehrssicherungszone 
1.000 1,5 1.000 m² x 1,5 1.500 
Teilflächen mit Nutzungsverzicht aber 
Verkehrssicherungserfordernissen 
23.000 1,5 23.000 m² x 1,5 34.500 
Teilflächen mit aktiver Initialsetzung in 
der Verkehrssicherungszone 
2.000 0,5 2.000 m² x 0,5 1.000 
Aufwertungspotential 174.500 
Galgenschneise, Abt. 230 – 8,2 ha 
(8,4 ha abzgl. 0,2 ha Flächenanteile Galgen- und Brunnenschneise) 
Teilflächen mit Nutzungsverzicht 63.000 2,5 63.000 m² x 2,5 137.500 
Teilfläche mit aktiver Initialsetzung ab-
seits der Verkehrssicherungszone 
3.000 1,5 3.000 m² x 1,5 21.000 
Teilflächen mit Nutzungsverzicht aber 
Verkehrssicherungserfordernissen 
11.000 1,5 11.000 m² x 1,5 34.500 
Teilflächen mit aktiver Initialsetzung in 
der Verkehrssicherungszone 
5.000 0,5 5.000 m² x 0,5 1.000 
Aufwertungspotential 181.000 
Aufwertungspotential, gesamt 355.500 
 
4.1.7. Maßnahmenvorschläge 
• Dauerhafter Nutzungsverzicht (mind. 30 Jahre) 
• Verkehrssicherung nur noch im Bereich frequentierter Wegetrassen (Galgenschneise, 
Brunnenschneise, Eberstädter Hausschneise und Buckelschneise), dabei Festlegung 
der Sicherheitszone anhand der tatsächlichen Baumlängen, möglichst keine Kom-
plettentnahme/Fällung von Bäumen, sondern nur Rücknahme von gefährlichem Ast-
werk oder Absetzen des Stamms 
• Waldinnenrandentwicklung entlang von lichten/offenen Randpartien nordseitig der 
Eberstädter Hausschneise durch Einbringung/Pflanzung klimarobuster, einheimischer

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Straucharten (z.B. Kornelkirsche, Hasel, Weißdorn, Pfaffenhütchen, Liguster, Wildro-
sen) 
• Nutzungsaufgabe nicht mehr benötigter Wegetrassen (Hundschneise, Mittelschneise 
sowie Diagonalschneise in WA 230), Aufreißen der Erdwege (soweit unter Schonung 
der Baumwurzelbereiche möglich), ggf. Beseitigung der Tragschicht, Verlegung der 
Zugangsbereiche mit Stammholz und Astwerk 
• Bei nicht hinreichender Naturverjüngung ggf. Initialpflanzung/-saat von klimarobusten, 
einheimischen Baumarten (z.B. Sommerlinde, Elsbeere, Traubeneiche, Wildobst, Bu-
che, Hainbuche, Berg-, Spitz- und Feldahorn) insbesondere partiell im Bereich größe-
rer Blößen (vorausgesetzt die Überprüfung der Maikäferlarvendichte lässt einen An-
wuchserfolg erwarten und sofern unter Wahrung des FSC-Standards möglich) 
• Falls zur Sicherung der Naturverjüngung erforderlich, möglichst Wildbestandsregulie-
rung oder Bestandsschutz (Gatterung/Einzelschutz), bei stabiler Verjüngung Beseiti-
gung des im Norden von WA 230 vorhandenen Gatters 
• Regelmäßige Kontrolle auf mögliche Einwanderung invasiver Arten (v. a. Prunus se-
rotina - Spätblühende Traubenkirsche) 
• Beseitigung/Verlagerung der Vogelfutterstelle im Nordwesten von WA 230 
• Monitoring zur fachlichen Begleitung der Waldentwicklung 
• Langfristig und bei fortgeschrittener und stabilisierter Waldentwicklung Entnahme/Be-
seitigung nicht einheimischer/standortgerechter Baumarten (v.a. Douglasie) 
• Ggf. Anlage einer Informationsstation am Bankstandort Weickers Ruh (südseitig Bu-
ckelschneise Höhe Eberstädter Hausschneise)

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 24 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
4.1.8. Maßnahmenskizze 
 
Hinweis: Zwischen Forsteinrichtungswerk und Katastergrundlage wurden erhebliche Abweichungen 
festgestellt, weshalb die Skizzenerstellung unter Heranziehung des Luftbildes vorgenommen wurde, 
um der realen Flächenabgrenzung möglichst nahe zu kommen.

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 25 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
4.1.9. Zusammenfassende Bewertung 
Die betrachteten Waldflächen im Bereich Galgenschneise sind stark durch die letzten Tro-
ckenjahre in Mitleidenschaft gezogen worden. Gleichwohl bieten die Flächen ein Potential in 
Bezug auf eine von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinflusste Vegetationsentwicklung. 
Die Chancen und Möglichkeiten hierfür sind besonders dann gegeben, wenn einzelne Wege-
trassen aufgegeben werden können und dadurch nur noch in frequentierten Randber eichen 
eine Verkehrssicherung betrieben werden muss.  
Gerade in sehr stark aufgelichteten Bereichen sollte überlegt werden, ob trotz des FSC-Status 
nicht doch eine Initialeinbringung von klimatoleranten Gehölzarten denkbar und sinnvoll ist,  
um der angestrebten Waldentwicklung einen Impuls auch in Richtung Klimastabilität geben zu 
können. 
Aus fachlicher Sicht ist das Aufwertungspotential der Fläche bei langfristig ausbleibender Nut-
zung und möglichst ungestörter Entwicklung eindeutig zu bestätigen. Gleichwohl bedingt das 
aufgrund des aktuellen Waldzustands mittelfristig nur eingeschränkt zu unterstellende forstli-
che Nutzungsinteresse an den Waldabteilungen ein Fragezeichen für die formelle Anerken-
nungsfähigkeit als Waldkompensationsmaßnahme. 
 
4.1.10. Bilddokumentation Bereich Galgenschneise 
Hinweis: Alle Fotoaufnahmen von Götte Landschaftsarchitekten GmbH (Aufnahmedatum 
23.02.2021) 
 
  
Abb. A1: Geschädigter KI-BU-Bestand im SW Abt. 221 Abb. A2: Bankstandort Galgenschneise

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 26 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
   
Abb. A3: Hundschneise Höhe 
Galgen-schneise (Blick nach Westen) 
– gepl. Rückbau 
Abb. A4: Geschädigte BU Abb. A5: BU-Altholz 
  
  
Abb. A6 bis A9: Umgeschnittenes BU-Starkholz entlang der Brunnenschneise

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 27 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
  
Abb. A10: Jüngerer BU-Bestand auf reliefiertem 
Bodenprofil in Abt. 230  
Abb. A11: Wildschutzgatter im Norden WA 230 
  
Abb. A12: Mittelschneise nordwestlich WA 230 (Blick nach 
Norden) 
Abb. A13: Stark aufgelichteter BU-Bestand 
   
Abb. A14: Restvitale, abgebrochene 
BU (noch fruchtend) 
Abb. A15: Habitatbaum Abb. A16: Spechtbaum

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 28 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
  
Abb. A17: Vogelfutterplatz NW Abt. 230 Abb. A18: Freigeschnittener Diagonalweg WA 230 
  
Abb. A19 und A20: Umgeschnittene Buchen 
  
Abb. A21 und A22: Buchennaturverjüngung WA 221

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 29 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
  
Abb. A23: Blöse mit aufkommender Vergrasung WA 221 Abb. A24: Gerücktes KI-Stammholz in WA 221 
   
Abb. A25: Eberstädter Hausschneise 
(Blick nach NW) 
Abb. A26: Lichter Waldinnenrand Abb. A27: Mittelschneise südlich 
Eberstädter Hausschneise  
  
Abb. A28: Gabelung Eberstädter 
Hausschneise/Buckelschneise 
Abb. A29: Weickers Ruh – möglicher Infopunkt

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 30 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
4.2. Bereich Böllenfalltor 
4.2.1. Eignung und Voraussetzung zur Anerkennung 
Ermittlung Ausgleichsflächeneignung: 
Nr. Ausschluss-Kriterium Böllenfalltor 
1 Forstliches Nutzungsin-
teresse 
ja, Vorrangfläche Forstwirtschaft 
2 Hoher Erholungsdruck entlang der Wege 
3 Direkt angrenzende 
Siedlungsgebiete oder 
Verkehrstrassen 
Ortsrandlage und unweit südlich Nieder-Ramstädter Straße (B449) 
4 Forstschutzrisiken für 
angrenzende Bestände 
nein 
5 Hohe anthropogene 
Vorschädigung 
nein 
6 Entgegenstehende Ziel-
aussage RegFNP etc. 
nein, Lage im FFH-Gebiet, im LSG und im regionalen Grünzug  
Grün – geeignet, hellgrün – geeignet mit geringer Einschränkung, orange – bedingt geeignet 
 
Gegebene Voraussetzungen für die Anerkennung: 
Nr. Kriterium Böllenfalltor 
1 Naturschutzfachliches 
Konzept/Argumentation 
Stilllegungsfläche für Prozessschutz innerhalb des FFH-Gebiets 
2 Hohe Wertigkeit*   
oder 
Naturschutzvorrang 
gegeben 
gegeben 
3 Baumarten gem. hPNV, 
und 
günstige Alterszusam-
mensetzung 
teilweise (viele fremde Baumarten) 
ja 
4 Zukünftige Planungen keine 
5 Teil einer Vernetzung Randlage in einem ausgedehnten Waldgebiet 
6 Vorkommen/Potential 
für Arten  
mittel (Erholungsdruck) 
grün – gegeben, hellgrün – weitgehend gegeben, orange – teilweise gegeben 
* Ergebnis der naturschutzfachlichen Auswertung der FE-Daten

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 31 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
4.2.2. Lage 
Quelle: Orthofoto 2018, Stadt Darmstadt 
 
 
Abt.-Nr. 38 
L = 380 m 
B = 300 m 
 
 
4.2.3. FFH-Gebiet Nr. 6118-304 
Grunddatenerfassung (GDE) Lebensraum- und Biotoptypen (RP Darmstadt, 2005) 
 
Auszug aus der Bestandskarte, Lebensraumty-
pen mit Wertstufen (Quelle: GDE, RP Darm-
stadt, 2005) 
 
Auszug aus der Biotoptypenkarte (Quelle: GDE, 
RP Darmstadt, 2005)

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 32 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Maßnahmen FFH-Gebiet: Rücknahme der Nutzung des Waldes  
  
Auszug aus der Maßnahmenkarte des FFH-Gebietes, 
Braun – Stilllegung von Waldflächen (Quelle: Bewirtschaftungsplan FFH-Gebiet, RP Darmstadt, 2017) 
(Gelb – Wege; pink – bauliche Anlagen) 
Beschreibung der Maßnahme: „Umsetzen des Kernflächenkonzeptes von Hessen -Forst und 
geplante Stilllegung von Waldflächen zur Streckung abnehmender Altholzvorräte im Stadtwald 
Darmstadt, Aufgabe der Waldnutzung, bei bestehender Gefahr einer Verschlechterung des 
Erhaltungszustands betroffener LRT sind Gegenmaßnahmen zulässig, für den Stadtwald  
Darmstadt soll die Umsetzung durch Waldvertragsnaturschutz erfolgen “ ( Bewirtschaftungs-
plan FFH-Gebiet, RP Darmstadt, 2017). 
 
4.2.4. Bestandsbeschreibung Forsteinrichtungswerk 
Allgemein: 
hPNV: Perlgrasbuchenwald 
Besonderer Lebensraum: LRT 9110 und 9130 Hainsimsen- und Waldmeister-Buchenwald 
Besonderes Artvorkommen: Fledermäuse 
Vernetzung in die Umgebung: umgebender Buchenwald und LRTs, jedoch Randlage im 
Übergang zum Siedlungsbereich 
Informationen aus dem Forsteinrichtungswerk: 
Standort: Randliche Eichen-Mischwaldzone 
Bestand:  
38 A1: Buche, schwaches Baumholz mit Europäischer Lärche 
aus Naturverjüngung, geschlossen mit Lücken 
Ausreifungsstadium, Z-Bäume markiert 
38 A2: Buche, Stangenholz bis mittleres Baumholz 
aus Naturverjüngung, geschlossen mit Lücken 
Ausreifungs- bis Auslesestadium, Z-Bäume markiert

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 33 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
38 A3: Buche, mittleres bis starkes Baumholz mit Eiche 
locker mit Lücken 
Ausreifungs- bis Regenerationsstadium 
38 A4: Buche, Stangenholz bis mittleres Baumholz mit Douglasie 
aus Naturverjüngung und Pflanzung, geschlossen bis gedrängt 
Auslesestadium, Z-Bäume markiert 
38 B1: Rot-Eiche, Stangenholz mit Buche, Douglasie 
aus Naturverjüngung und Pflanzung, gedrängt mit Lücken 
Auslesestadium, Pflegerückstand 
 
Fläche Baumarten Baumalter Anteil in % Totholz Letzter Ein-
griff 
38 A1 
3,0 ha 
frisch, gut 
mesotroph 
Hauptschicht: 
BU 
ELA, DGL 
Unterschicht: 
BU 
Naturverjüngung: 
Einzelne Esskasta-
nien 
 
79 
65 
 
79 
82 % BU 
15 % ELA 
3 % DGL 
1 bis 5 
Vfm/ha Bi-
otopholz 
k. A. 
38 A2 
1,3 ha 
frisch, gut 
mesotroph 
Hauptschicht: 
BU 
ELA, DGL 
EI, BIR 
+VKR 
Oberschicht: 
EI 
+FI 
Unterschicht: 
BU 
 
51 
43 
51 
 
 
210 
 
 
51 
 
76 % BU 
11 % ELA 
 
 
 
1 bis 5 
Vfm/ha Bi-
otopholz 
k. A. 
38 A3 
1,1 ha 
frisch, gut 
mesotroph 
Hauptschicht: 
BU, EI, ELA, HBU 
DGL  
+FI 
Verjüngungsschicht: 
AH, BU, FI 
Naturverjüngung:  
BU auf 18 % 
+ Colorado-Tanne 
 
198 
56 
 
22 
 
65 % BU 
22 % EI 
 
50 % AH 
45 % BU 
1 bis 5 
Vfm/ha Bi-
otopholz 
Linienauf-
hieb, Wald-
rand pflegen/ 
gestalten

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 34 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
38 A4 
2,9 ha 
frisch, gut 
mesotroph 
Hauptschicht: 
BU, DGL, ELA, KI, 
EI, BIR, AH, FI 
+VKR, SERL, HBU 
Oberschicht: 
BU, EI 
 
36/39 
 
 
 
210 
47 % BU 
16 %DGL 
13 % ELA 
 
 
85 % BU 
 Feinerschlie-
ßung ergän-
zen 
38 B1 
1,3 ha 
frisch, gut 
mesotroph 
Hauptschicht: 
REI, DGL  
BU 
BU 
+KI, ELA 
Oberschicht: 
BU, EI 
Verjüngungsschicht: 
BU 
 
36 
50 
110 
 
 
201 
 
22-46 
50 % REI 
15 % DGL 
25 % BU 
10 % BU 
 
62 % BU 
38 % EI 
 
100 % BU 
1 bis 5 
Vfm/ha Bi-
otopholz 
Linienauf-
hieb, Z-
Bäume mar-
kieren, Fei-
nerschlie-
ßung anle-
gen 
 
4.2.5. Vorschlag zur klimaangepassten Baumartenwahl 
gemäß „Entscheidungshilfen zur klimaangepassten Baumartenwahl“ 
(Quelle: www.nw-fva.de Zugriff 26.01.2021) 
 
1 Swb - 190 mm, Ts mesotroph 
10, 14, 47, 71, 74, 76 
2 Swb - 200 mm, Ts mesotroph 
10, 14, 47, 71, 74, 76 
3 Swb - 200 mm, Ts gut mesotroph 
10, 13, 14, 33, 71, 72, 74, 76 
4 Swb - 190 mm, Ts gut mesotroph 
10, 13, 14, 33, 71, 72, 74, 76 
10 Eiche-Buche/Hainbuche + 10 % Begleitbaumarten (Bergahorn, Eberesche, Birke, Aspe, Weide)  
13 Stiel-Eiche mit Hainbuche + 20 % Begleitbaumarten (Eschen, Ahornen, Flatterulmen und ande-
ren Edellaubbaumarten, an Rändern auch Wildobst 
1 
2 
3 
4

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 35 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
14 Eiche-Birke/Kiefer + 10-20 % Buche und Begleitbaumarten (Eberesche, Aspe, Weide, Roterle) 
33 Edellaubbäume Esche, Sommerlinde, Elsbeere, Traubeneiche, Wildobst, ergänzt um Trauben-
Eiche und Buche und Hainbuche sowie Berg-, Spitz- und Feldahorn 
47 Sandbirke-Kiefer ergänzt um Eichen (Trauben- und Stiel-Eiche) + 20 % Begleitbaumarten (Eber-
esche, Aspe, ggf. Salweide, Buche u.a.) und Straucharten 
71 Kiefer, beigemischt Eiche + 10-20 % Begleitbaumarten (Birke, Eberesche, Aspe, z.T. auch Bu-
che) 
72 Kiefer-Buche-Lärche + 10 % Begleitbaumarten (Fichte, Eiche, Birke, Eberesche oder Aspe) 
74 Kiefer-Birke + 10-20 % Begleitbaumarten wie Stiel-Eiche, Trauben-Eiche, Eberesche, Aspe, Sal-
weide, Buche 
76 Kiefer-(Douglasie-)Buche, ergänzt um Hainbuche/ Winterlinde (oder Roteiche), + 10 % Begleit-
baumarten (Eiche, Birke, Eberesche, Aspe) 
Swb = Standortwasserbilanz (gerundet) Ts = Trophiestufe 
 
4.2.6. Naturschutzfachlicher Zustand Ausgangsbestand 
Bewertung des naturschutzfachlichen Zustands auf Grundlage der FE-Daten: 
Das Ergebnis dieser naturschutzfachlichen Auswertung stellt die Bewertung des Punktes Nr. 
2 Hohe naturschutzfachliche Wertigkeit des Bestandes der Anerkennungs-Kriterien dar (siehe 
Tabelle: Gegebene Voraussetzungen für die Anerkennung).  
Naturschutzfachliches Kriterium Böllenfalltor 
Hoher Anteil liegendes und stehendes 
Totholz oder alte Bäume im natürlichen 
Absterbeprozess 
ja, 
1 bis 5 Vfm/ha 
Langjährige unbeeinflusste Entwicklung 
oder nur gering beeinflusst 
ja 
Hohes, ungestörtes Entwicklungspoten-
tial (keine oder kaum initiale Maßnahmen 
nötig) 
teilweise,  
hoher Erholungsdruck 
Initiale nötig: 
entfernen von Nadelholz und nicht heimischen Baumar-
ten v.a. REI; FI, DGL, KI 
Vorkommen besonderer Tier- oder Pflan-
zenarten angewiesen auf ungestörten 
Entwicklungsraum 
k. A.  
unbekannt 
Vernetzung von Lebensräumen / Bio-
topverbund 
ja,  
Buchenwald LRT 
Landschaftsästhetische Besonderheit 
(Urwald, Hutewald), gesetzlich schüt-
zenswerte Lebensräume 
ja,  
LRT 9110 Hainsimsen-Buchenwald 
LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald 
Hoher naturschutzfachlicher Zustand gegeben 
grün – gegeben, hellgrün – weitgehend gegeben, orange – teilweise gegeben

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 36 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
4.2.7. Bewertung des Aufwertungspotentials 
Basisbewertung 
Böllenfalltor (Abt. 38) 
Kriterium Gegeben Begründung WP/m² 
Teilflächen mit Nutzungsverzicht 
Totholzbewohner* k.A. anzunehmen 0,5 
Altholzbewohner* ja Fledermäuse 1,0 
Wesentlicher Bestandteil ei-
nes Biotopverbundes 
nein   
Natürliche Baumartenzusam-
mensetzung 
tlw. nur 
bedingt 
bereichsweise hoher Anteil Rot-Ei-
chen und Douglasie (v.a. in WA 38 
B1) 
0,5 
Natürliche Begleitflora ja anzunehmen 0,5 
Existenz verschiedener Wald-
entwicklungsphasen 
ja Naturverjüngung Buche, Altersklas-
sen von 22 bis 210 Jahre vorhanden, 
besonders Eichen  
0,5 
Langjährige unbeeinflusste 
Entwicklung 
nein Nutzungseinstellung seit 2017 da 
FSC-Fläche 
0,25 
Potential ungestörter Entwick-
lung 
nein Parkplatz, Schießstand, hochfre-
quentierte Weg, erforderliche Wege-
sicherung nimmt fast die gesamte 
Fläche ein 
 
Natürlicher Sonderstandort nein   
Summe   3,25 
 
Korrekturzuschlag innerhalb von Naturschutzgebieten, Nationalparks oder „NATURA 
2000“-Gebieten  
• Erheblich günstige Wirkung für das Erhaltungsziel 
• Bewertung separat von der Basisbewertung für jedes Kriterium getrennt einschl. detail-
lierter Begründung 
Böllenfalltor Abt. 38 
Kriterium Gegeben Begründung WP/m² 
   A1 A2 A3 A4 B1 
Totholzbewohner* k.A. anzunehmen 0,5 
Altholzbewohner* ja Fledermäuse 1

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 37 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Wesentlicher Bestandteil 
eines Biotopverbundes 
nein  - 
Natürliche Baumartenzu-
sammensetzung 
bedingt in WA 38 A4 16 % DGL-Anteil, 
in WA 38 B1 50 % REI- und 15 
% DGL-Anteil 
1,0 1,0 1,0 0,5  
Flächenanteilsbezogen errechneter Mittelwert 0,71 
Natürliche Begleitflora ja anzunehmen 0,5 
Existenz verschiedener 
Waldentwicklungsphasen 
ja bis auf WA 38 A1 Altersklassen 
von 22 bis 210 Jahre vorhan-
den, besonders Eichen  
0,5 0,75 0,75 0,5 0,75 
Flächenanteilsbezogen errechneter Mittelwert 0,60 
Langjährige unbeein-
flusste Entwicklung 
nein Nutzungseinstellung seit 2017 
da FSC-Fläche 
0,25 
Potential ungestörter Ent-
wicklung 
nein Parkplatz, Schießstand, hoch-
frequentierte Weg, erforderliche 
Wegesicherung nimmt fast die 
gesamte Fläche ein 
- 
Natürlicher Sonderstand-
ort 
nein  - 
Summe Korrekturzu-
schlag 
  3,56 
 
Aufgrund der differenzierten Altersstruktur mit z.T. auch bereits alten Bäumen und der zu ei-
nem sehr großen Teil standortgerechten und einheimischen Artenzusammensetzung im Be-
stand ist mit großer Sicherheit von einem Vorhandensei n von tot- bzw. altholzbewohnenden 
Arten auszugehen, auch wenn hierüber abgesehen von älteren Fledermausdaten keine spe-
ziellen Untersuchungsergebnisse vorliegen.   
Die Bewertung der Baumartenzusammensetzung basiert auf einer abteilungsbezogenen Aus-
wertung des Forsteinrichtungswerkes. Zwar sind auch in den Abteilungen A1, A2 und A3 Bei-
mischungen nicht einheimischer Arten vorhanden (v.a. Douglasie), diese sind jedoch in ihrem 
Anteil an der Gesamtartenzusammensetzung vernachlässigbar. In den Abteilungen A4 und B1 
sind diese Anteile deutlich bzw. ungleich größer, was im Bewertungsansatz entsprechend be-
rücksichtigt wurde. Entsprechend der Flächenanteile der Abteilungen wurde für die Bewertung 
eine Mittelwertbildung vorgenommen.  
Vor dem Hintergrund der insgesamt recht ungestörten Vegetationsentwicklung wurde ein ein-
heitlicher Bewertungszuschlag für die natürliche Begleitflora angesetzt.  
Die Bewertung der Waldentwicklungsphasen wurde ebenfalls nach Abteilungen differenziert 
aus dem Forsteinrichtungswerk über die Angaben zur Schichtung, Altersstruktur und ggf. dem 
Vorhandensein einer Naturverjüngung ermittelt. Da der Idealfall einer differenzierten und 
gleichmäßig verteilten Altersstruktur samt Naturverjüngung in keiner Abteilung gegeben ist,  
konnten nur halbe bzw. dreiviertel Ansätze berücksichtigt werden. Auch hier erfolgte eine Mit-
telwertbildung. 
Mit der FSC-Ausweisung erfolgt seit 2017 keine forstwirtschaftliche Nutzung mehr und auch 
vorhergehende wesentliche Eingriffe sind nicht erkennbar, so dass ein mittlerer Zuschlag für 
die unbeeinflusste Entwicklung vergeben werden konnte.

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 38 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Teilflächen mit Nutzungsverzicht 
Basisbewertung 3,25 
Korrekturzuschlag Natura 2000 3,56 
Summe 6,81 
Teilflächen mit Nutzungsverzicht aber Verkehrssicherungserfordernissen 
Korrekturabschlag um 1,5 WP/m², da keine unbeeinflusste Entwicklung 
möglich (- 0,5) und gegebenes hohes Störungspotential entlang der Freizeit-
routen (-1,0) 
5,31 
 
Berechnung des Aufwertungspotential 
Fläche und Maßnahme Größe 
[m²]  
Aufwertung 
WP/m² 
Berechnung WP ge-
samt 
Böllenfalltor, Abt. 38 – 9,4 ha 
(9,6 ha abzgl. 0,2 ha Flächenanteile für Wege und Schneisen) 
Nutzungsverzicht 25.000 6,81 25.000 m² x 6,81 170.250 
Nutzungsverzicht mit Verkehrssiche-
rungserfordernissen  
60.390 5,31 60.390 m² x 5,31 320.671 
Aufwertungspotential, gesamt 490.921 
 
4.2.8. Maßnahmenvorschläge 
• Dauerhafter Nutzungsverzicht (mind. 30 Jahre) 
• Verkehrssicherung entlang der Wegetrassen, dabei Festlegung der Sicherheitszone 
anhand der tatsächlichen Baumlängen, möglichst keine Komplettentnahme/Fällung 
von Bäumen, sondern nur Rücknahme von gefährlichem Astwerk oder Absetzen des 
Stamms  
• Bereichsweise Waldrandentwicklung entlang Böllenfalltorweg und entlang der Freiflä-
che Oberförsterwiese durch Einbringung/Pflanzung klimarobuster, einheimischer 
Straucharten (z.B. Kornelkirsche, Hasel, Weißdorn, Pfaffenhütchen, Liguster, Geis-
blatt) 
• Rückbau von zwei kleinen Stichwegen/-pfaden im Südosten bzw. Südwesten, Aufrei-
ßen des verdichteten Bodens (soweit unter Schonung der Baumwurzelbereiche mög-
lich), ggf. Einbringung klimarobuster / einheimischer Gehölzarten (durch Saat oder 
Pflanzung), ggf. Verlegung der Trasse mit Stammholz und Astwerk 
• Sperrung von Trampelpfaden durch Verlegung der Zugangsbereiche mit Stammholz 
und Astwerk sowie ggf. Aufreißen verdichteten Bodens (soweit unter Schonung der 
Baumwurzelbereiche möglich) 
• Regelmäßige Kontrolle auf mögliche Einwanderung invasiver Arten sowie Beseiti-
gung von aus Gärten eingebrachten Pflanzen im Siedlungsrandbereich (Bambus im 
Südwesten Nahe Böllenfalltorweg) 
• Langfristig und bei stabiler Bestandsstruktur sukzessive Entnahme/Beseitigung nicht 
einheimischer/standortgerechter Baumarten (v.a. Douglasie und Rot-Eiche) bzw. Be-
standsumbau des Rot-Eichenreinbestands in WA 38 B1

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 39 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
• Klare Begrenzung des Parkplatzes auf die erforderliche Zufahrt/Stellplatzfläche (16 m 
Breite), regelmäßige Kontrolle auf wilde Ablagerungen 
• Hinweisschilder/Information zum Prozessschutz abseits der Wege mind. am Wald-
parkplatz sowie im Freizeitbereich Oberförsterwiese 
 
4.2.9. Maßnahmenskizze

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 40 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
4.2.10. Zusammenfassende Bewertung 
Die betrachteten Waldflächen im Bereich Böllenfalltor sind aufgrund der gegebenen Sied-
lungsrandlage stark durch Erholungssuchende frequentiert und entsprechenden Belastungen 
ausgesetzt. Gleichwohl handelt es sich um ein schutzwürdiges und schutzbedürftiges FFH -
Gebiet, das von einer Aufgabe der forstlichen Nutzung profitieren wird. Von der zunehmenden 
Biotopreife (v.a. Anreicherung von Totholzhabitaten), profitieren v.a. weniger störanfällige Tier-
arten. Daher wird der dauerhafte Nutzungsverzicht für die Anerkennung als Waldkompensati-
onsmaßnahme als geeignet angesehen. Zudem korrespondiert dies unmittelbar mit der Ziel-
setzung im Natura 2000-Bewirtschaftungsplan (Umsetzen des Kernflächenkonzeptes / Stillle-
gung von Waldflächen zur Streckung abnehmender Altholzvorräte im Stadtwald). 
 
4.2.11. Bilddokumentation Bereich Böllenfalltor 
Hinweis: Alle Fotoaufnahmen von Götte Landschaftsarchitekten GmbH (Aufnahmedatum 
23.02.2021) 
 
  
Abb. B1: Bollenfalltorweg Bereich zwischen Parkplatz und 
Alte Ober-Ramstädter Straße 
Abb. B2: Böllebfalltorweg nördlich Parkplatz 
  
Abb. B3: Straßenparallele Wegetrasse mit umgeschnitte-
nem Stammholz südl. Parkplatz 
Abb. B4: Aufgeklappter Wurzelteller am Wegesrand

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 41 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
   
Abb. B5: Bambus im Waldrandbereich 
Böllenfalltorweg 
Abb. B6: Gekappte BU Abb. B7: vermeintliche Wegetrasse 
nahe Kreuzung Böllenfalltorweg/Alte-
Ober-Ramstädter Straße 
   
Abb. B8: Straßenparallele Wegetrasse 
nördl. Parkplatz 
Abb. B9: Kopfschneise Abzweig 
Bollenfalltorweg, Blick nach Osten 
Abb. B10: Dachsbergweg zwischen 
Parkplatz und Kopfschneise

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 42 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
   
Abb. B11: Kopfschneise östl. 
Dachsbergweg 
Abb. B12: Vermeintlicher Wegeab-
zweig hinter der Kreuzung Kopf-
schneise/Dachsbergweg 
Abb. B13: Bodenmulden südl. 
Kopfschneise 
   
Abb. B14 bis B16: Waldwege nahe Oberförsterwiese

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 43 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
  
Abb. B17: Waldschneise am östlichen UG-Rand Abb. B18: Bankstandort östlich Oberförsterwiese 
  
Abb. B19: Grillhütte an der Oberförsterwiese Abb. B20: Rückwärtige Andienung Schießstand 
  
Abb. B21: BU-Naturverjüngung südl. Oberförsterwiese Abb. B22: Bankstandort im Südosten des UG

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 44 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
  
Abb. B23: Zufahrt Waldparkplatz am Böllenfalltorweg Abb. B24: Waldparkplatz 
  
  
  
Abb. A25 bis A30: Entsorgte Zimmer- und Gartenpflanzen, wils abgelagerter Bauschutt samt Werkzeug, 
Schneeglöckchen/Gartenflüchtling im Nahbereich des Waldparkplatzes

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 45 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
4.3. Bereich Darmbachaue 
4.3.1. Eignung und Voraussetzung zur Anerkennung 
Ermittlung Ausgleichsflächeneignung: 
Nr. Kriterium Darmbachaue 
1 Forstliches Nutzungsin-
teresse 
ja, Vorrangfläche Forstwirtschaft 
2 Hoher Erholungsdruck in Abt. 62 nein, in Abt. 63 + 64 gegeben 
3 Direkt angrenzende 
Siedlungsgebiete oder 
Verkehrstrassen 
nein 
4 Forstschutzrisiken für 
angrenzende Bestände 
nein 
5 Hohe anthropogene 
Vorschädigung 
nein 
6 Entgegenstehende Ziel-
aussage RegFNP etc. 
nein, Lage im FFH- und NS-Gebiet, im LSG und im regionalen Grün-
zug  
grün – geeignet, hellgrün – geeignet mit geringer Einschränkung, orange – bedingt geeignet 
 
Gegebene Voraussetzungen für die Anerkennung: 
Nr. Kriterium Darmbachaue 
1 Naturschutzfachliches 
Konzept/Argumentation 
Stilllegungsfläche für Prozessschutz innerhalb des FFH-Gebiets 
2 Hohe Wertigkeit*   
oder 
Naturschutzvorrang 
gegeben 
gegeben 
3 Baumarten gem. hPNV, 
und 
günstige Alterszusam-
mensetzung 
weitgehend 
ja 
4 Zukünftige Planungen keine 
5 Teil einer Vernetzung Lage in einem ausgedehnten, von Gewässern (Darmbach und Seiten-
gewässer) durchzogenen Waldgebiet  
6 Vorkommen/Potential 
für Arten  
gegeben 
grün – gegeben, hellgrün – weitgehend gegeben, orange – teilweise gegeben 
* Ergebnis der naturschutzfachlichen Auswertung der FE-Daten

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 46 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
4.3.2. Lage 
Quelle: Orthofoto 2017, Stadt Darmstadt 
 
 
Abt.-Nr. 62 
L = 610 m 
B = 210 m

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 47 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
  
Abt.-Nr. 63 tlw. und 64 
C tlw. 
L = 690 m 
B = 100 m 
 
(nur schraffierte Fläche) 
 
4.3.3. FFH-Gebiet Nr. 6118-304 
Grunddatenerfassung (GDE) Lebensraum- und Biotoptypen (RP Darmstadt, 2005) 
 
 
Auszug aus der Bestandskarte, Lebensraumty-
pen mit Wertstufen (Quelle: GDE, RP Darm-
stadt, 2005) 
 
 
Auszug aus der Biotoptypenkarte (Quelle: GDE, 
RP Darmstadt, 2005)

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 48 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Maßnahmen FFH-Gebiet: Rücknahme der Nutzung des Waldes und Sicherung des LRT 
*91E0 im EHZ B (Erlen-Eschen- und Weichholzauwälder) 
  
Auszug aus der Maßnahmenkarte des FFH-Gebietes, 
Braun – Stilllegung von Waldflächen, grün – Bewirtschaftung ohne LRT (Quelle: Bewirtschaftungsplan 
FFH-Gebiet, RP Darmstadt, 2017) 
(Gelb – Wege; pink – bauliche Anlagen) 
Beschreibung der Maßnahme: „Umsetzen des Kernflächenkonzeptes von Hessen -Forst und 
geplante Stilllegung von Waldflächen zur Streckung abnehmender Altholzvorräte im Stadtwald 
Darmstadt, Aufgabe der Waldnutzung, bei bestehender Gefahr einer Verschlechterung des 
Erhaltungszustands betroffener LRT sind Gegenmaßnahmen zulässig, für den Stadtwald 
Darmstadt soll die Umsetzung durch Waldvertragsnaturschutz erfolgen“ ( Bewirtschaftungs-
plan FFH-Gebiet, RP Darmstadt, 2017). 
 
4.3.4. Bestandsbeschreibung Forsteinrichtungswerk 
Allgemein: 
hPNV: Stieleichen-Hainbuchenwald + Erle, Buche sowie Perlgrasbuchenwald 
Besonderer Lebensraum: LRT *91E0 in kleinen Teilen, sonst Potential zu Buchenwald 
Besonderes Artvorkommen: Fledermäuse, Feuersalamander 
Vernetzung in die Umgebung: Darmbach, umgebender Buchenwald 
Informationen aus dem Forsteinrichtungswerk: 
Standort: Randliche Eichen-Mischwaldzone 
Bestand:  
62-1: Buche, Stangenholz mit Eiche, Birke 
aus Naturverjüngung und Pflanzung, geschlossener Bestand mit Lücken 
Differenzierungsstadium 
62-2: Buche, Stangenholz bis Dickung mit Birke 
aus Naturverjüngung und Pflanzung, geschlossener Bestand mit Lücken 
Differenzierungsstadium

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 49 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
62-3: Buche, Stangenholz bis schwaches Baumholz mit Ki und Erl 
geschlossen mit Lücken, 
Auslesestadium 
63-3: Eiche, Starkes Baumholz mit Buche 
geschlossen mit Lücken 
Dauerwaldstadium 
63-4: Erle, Stangenholz bis schwaches Baumholz 
Stockausschlag gedrängt mit Lücken 
Dauerwaldstadium 
64-C1: Erle, mittleres Baumholz mit Kiefer 
geschlossen mit Lücken 
Dauerwaldstadium 
 
Fläche Baumarten Baumalter Anteil 
in % 
Totholz Letzter 
Eingriff 
62-1 
6,4 ha 
Frisch me-
sotroph 
BU, EI, BIR, ELA, FI, 
VKR 
21 alle 51 % BU 
25 % EI 
20 % BIR 
1 bis 5 Vfm/ha 
Biotopholz 
2012 an 
ELA + 
DGL 
62-2 
5,8 ha 
Wechsel-
feucht me-
sotroph 
Hauptschicht:  
BU, EI, ELA 
Oberschicht: 
BU, EI, ELA 
 
REI, ERL 
DGL 
 
21 
 
BU 155-188 
183 
95 
101 
 
75 % BU 
 
53 % EI 
28 % BU 
1 bis 5 Vfm/ha 
Biotopholz 
k.A. 
62-3 
0,8 ha 
Frisch / betont 
frisch me-
sotroph 
Hauptschicht:  
BU, KI,  
ERL 
ELA 
FI 
 
63 
57 
60 
63 
 
2 x 25 % 
24 % 
13 % 
13 % 
nein k.A. 
      
63-3 
1,8 ha 
Feucht, gut 
mesotroph 
Hauptschicht: 
EI, BU 
KI 
ERL 
Verjüngungsschicht: 
BU, ERL 
 
199 
173 
105 
 
18 
 
47 % EI 
29 % BU 
 
 
70 % BU 
 
nein FSC 
Stillle-
gung 
2017-
2022

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 50 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
63-4 
0,7 ha 
Feucht, gut 
mesotroph 
Hauptschicht: 
ERL 
 
40 
90 
50 % 
50 % 
1 bis 5 Vfm/ha 
Biotopholz 
FSC 
Stillle-
gung 
2017-
2022 
64-C1 
1,0 ha 
Feucht, gut 
mesotroph 
Hauptschicht: 
ERL 
EI, BU 
KI 
(HBU) null 
Verjüngungsschicht: 
BU 
Naturverjüngung 100 
% ERL 
 
115 
156 
168 
115 
 
22 
 
40 % 
10 % 
40 % 
0 % 
Über 15 
Vfm/ha Bioto-
pholz 
FSC 
Stillle-
gung 
2017-
2022 
 
4.3.5. Vorschlag zur klimaangepassten Baumartenwahl 
gemäß „Entscheidungshilfen zur klimaangepassten Baumartenwahl“ 
(Quelle: www.nw-fva.de Zugriff 26.01.2021) 
 
 
1 Swb – 200-210 mm, Ts mesotroph 
10, 14, 47, 71, 74, 76 
2 Swb - 215 mm, Ts gut mesotroph 
10, 13, 14, 33, 71, 72, 74, 76 
3 Swb feucht, Ts gut mesotroph 
10, 13, 20, 21, 23, 31, 40 
4 Swb - 200 mm, Ts mesotroph 
10, 14, 47, 71, 74, 76 
5 Swb wechselfeucht, Ts gut mesotroph 
10, 13, 14, 20, 21, 23, 29, 31, 36, 40, 55 
6 Swb wechselfeucht, Ts mesotroph 
10, 13, 14, 20, 21, 23, 29, 31, 40, 55, 71 
7 Swb – 185-195 mm, Ts mesotroph 
10, 14, 47, 71, 74, 76 
8 Swb - 200 mm, Ts gut mesotroph 
10, 13, 14, 33, 71, 72, 74, 76 
 
1 
2 3 
4 
5 
6 7 
8 
1 1 
2 
9 
10 
11

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 51 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
9 Swb - 210 mm, Ts gut mesotroph 
10, 13, 14, 33, 71, 72, 74, 76 
10 Swb feucht, Ts gut mesotroph 
10, 13, 20, 21, 23, 31, 40 
11 Swb feucht, Ts gut mesotroph 
10, 13, 20, 21, 23, 31, 40 
10 Eiche-Buche/Hainbuche + 10 % Begleitbaumarten (Bergahorn, Eberesche, Birke, Aspe, 
Weide) 
13 Stiel-Eiche mit Hainbuche + 20 % Begleitbaumarten (Eschen, Ahornen, Flatterulmen und ande-
ren Edellaubbaumarten, an Rändern auch Wildobst 
14 Eiche-Birke/Kiefer + 10-20 % Buche und Begleitbaumarten (Eberesche, Aspe, Weide, Roterle) 
20 Buche mit bis 20% Begleitbaumarten (Eiche, Bergahorn, Esche, Kirsche, Ulme, Eberesche, 
Birke, Salweide, Fichte u.a.). 
21 Buche mit Eiche + 10 % Begleitbaumarten (Ahorn, Winterlinde, Hainbuche, Eberesche, Birke) 
23 Buche und Edellaubbäume (Esche, Bergahorn, Spitzahorn, Bergulme, Winter- und Sommer-
linde, Elsbeere, Wildkirsche (Wildobst), Eibe + sonstige natürliche Begleitbaumarten) 
29 Buche mit Tanne ggf. Fichte + Begleitbaumarten (Eiche, Eberesche, Birke u.a.) 
31 Edellaubbäume Esche, Bergahorn, Flatter- und Bergulme, Winterlinde, Wildkirsche sowie Ro-
terle mit Buche, Hainbuche, Eiche + Begleitbaumarten (u.a. Spitzahorn und Elsbeere) 
33 Edellaubbäume Esche, Sommerlinde, Elsbeere, Traubeneiche, Wildobst, ergänzt um Trauben-
Eiche und Buche und Hainbuche sowie Berg-, Spitz- und Feldahorn 40 Erlenwald (Roterle) mit 30 
% Esche, Moorbirke, Flatterulme, Stiel-Eiche, Hainbuche + Begleitbaumarten (Bergahorn u.a.) 
47 Sandbirke-Kiefer ergänzt um Eichen (Trauben- und Stiel-Eiche) + 20 % Begleitbaumarten 
(Eberesche, Aspe, ggf. Salweide, Buche u.a.) und Straucharten 
55 Weißtanne-Buche + Begleitbaumarten (Eberesche, Birke u.a.) ggf. auch Fichte, Lärche, Doug-
lasie 
71 Kiefer, beigemischt Eiche + 10-20 % Begleitbaumarten (Birke, Eberesche, Aspe, z.T. auch Bu-
che) 
72 Kiefer-Buche-Lärche + 10 % Begleitbaumarten (Fichte, Eiche, Birke, Eberesche oder Aspe) 
74 Kiefer-Birke + 10-20 % Begleitbaumarten wie Stiel-Eiche, Trauben-Eiche, Eberesche, Aspe, 
Salweide, Buche 
76 Kiefer-(Douglasie-)Buche, ergänzt um Hainbuche/ Winterlinde (oder Rot-Eiche), + 10 % Be-
gleitbaumarten (Eiche, Birke, Eberesche, Aspe) 
Swb = Standortwasserbilanz (gerundet)  Ts = Trophiestufe

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 52 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
4.3.6. Naturschutzfachlicher Zustand Ausgangsbestand 
Bewertung des naturschutzfachlichen Zustands auf Grundlage der FE-Daten: 
Das Ergebnis dieser naturschutzfachlichen Auswertung stellt die Bewertung des Punktes Nr. 
2 Hohe naturschutzfachliche Wertigkeit des Bestandes der Anerkennungs-Kriterien dar (siehe 
Tabelle: Gegebene Voraussetzungen für die Anerkennung).  
Naturschutzfachliches Kriterium Darmbachaue 
Hoher Anteil liegendes und stehendes 
Totholz oder alte Bäume im natürlichen 
Absterbeprozess 
ja,  
1 bis 5 Vfm/ha 
Langjährige unbeeinflusste Entwicklung 
oder nur gering beeinflusst ja, 62: geringe Eingriffe (Aufasten ELA, DGL) 
ja, 63/64: FSC Stilllegung 2017-2022 
Hohes, ungestörtes Entwicklungspoten-
tial (keine oder kaum initiale Maßnahmen 
nötig) 
teilweise,  
Initiale nötig: 
ggf. Einbringen von besonderen Baumarten, Entfernen 
von Nadelholz und nicht heimischen Baumarten FI, REI, 
DGL, KI 
Vorkommen besonderer Tier- oder Pflan-
zenarten angewiesen auf ungestörten 
Entwicklungsraum 
ja,  
Fledermäuse, Feuersalamander 
Vernetzung von Lebensräumen / Bio-
topverbund 
ja,  
Buchenwald, Auwald und Feuchtlebensraum 
Landschaftsästhetische Besonderheit 
(Urwald, Hutewald), gesetzlich schüt-
zenswerte Lebensräume 
ja,  
LRT *91E0 Bach-Eschenwald und Schwarzerlenwald 
Hoher naturschutzfachlicher Zustand gegeben 
grün – gegeben, hellgrün – weitgehend gegeben, orange – teilweise gegeben 
 
4.3.7. Bewertung des Aufwertungspotentials Abt. 62 
Basisbewertung 
Darmbachaue Abt. 62 
Kriterium Gegeben Begründung WP/m² 
Teilflächen mit Nutzungsverzicht 
Totholzbewohner* k.A. anzunehmen 0,25 
Altholzbewohner* k.A. anzunehmen 0,25 
Wesentlicher Bestandteil ei-
nes Biotopverbundes 
ja Vernetzung mit umgebenden Bu-
chenwaldbiotopen und Bachau-
enverbund 
0,5

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 53 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Natürliche Baumartenzusam-
mensetzung 
ja größtenteils, nur in Abt 62-2 
auch nicht heimische Arten (REI, 
DGL) 
0,5 
Natürliche Begleitflora k.A. anzunehmen 0,25 
Existenz verschiedener Wald-
entwicklungsphasen 
ja Naturverjüngung, Altersklassen 
von 21 bis 188 Jahre vorhanden  
0,5 
Langjährige unbeeinflusste 
Entwicklung 
teilweise geringe Eingriffe, Aufasten, Ein-
bringen von Baumarten, Nut-
zungseinstellung seit 2017 da 
FSC-Fläche 
0,25 
Potential ungestörter Entwick-
lung 
ja gegeben 0,5 
Natürlicher Sonderstandort teilweise Aue entlang Bachlauf 0,25 
Summe   3,25 
 
Korrekturzuschlag innerhalb von Naturschutzgebieten, Nationalparks oder „NATURA 
2000“-Gebieten  
• Erheblich günstige Wirkung für das Erhaltungsziel, 
• Bewertung separat von der Basisbewertung für jedes Kriterium getrennt, 
• für jedes Kriterium detailliert zu begründen. 
Darmbachaue Abt. 62 
Kriterium Gegeben Begründung WP/m² 
   62-1 62-2 62-3 
Totholzbewohner* k.A. anzunehmen 0,5 
Altholzbewohner* k.A. je nach Baumartenalter anzu-
nehmen 
 0,5  
Flächenanteilsbezogen errechneter Mittelwert 0,23 
Wesentlicher Bestandteil 
eines Biotopverbundes 
ja Vernetzung mit umgebenden 
Buchenwaldbiotopen und Bach-
auenverbund 
0,5 
Natürliche Baumartenzu-
sammensetzung 
ja in Abt. 62-2 Beimischung von 
REI und DGL 
0,5 0,25 0,55 
Flächenanteilsbezogen errechneter Mittelwert 0,39 
Natürliche Begleitflora k.A. anzunehmen 0,5 
Existenz verschiedener 
Waldentwicklungsphasen 
ja in Abt. 62-2 Altersklassen von 
21 bis 188 Jahre vorhanden  
 0,75

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 54 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Flächenanteilsbezogen errechneter Mittelwert 0,34 
Langjährige unbeeinflusste 
Entwicklung 
teilweise geringe Eingriffe, Aufasten, Ein-
bringen von Baumarten, Nut-
zungseinstellung seit 2017 da 
FSC-Fläche 
0,25 
Potential ungestörter Ent-
wicklung 
teilweise  aufgrund der Siedlungsnähe und 
umgebender Wege nicht beson-
ders ausgeprägt 
0,25 
Natürlicher Sonderstandort ja, teilweise Aue entlang Bachlauf, auf Teil-
fläche 
0,25 
Summe Korrekturzu-
schlag 
  3,21 
 
Aufgrund der unterschiedlichen Altersstruktur, mit bereichsweise bereits altem Baumbewuchs 
und der zu einem großen Teil standortgerechten und einheimischen Artenzusammensetzung 
im Bestand, ist mit großer Sicherheit von einem Vorhandensein von tot- bzw. altholzbewoh-
nenden Arten auszugehen.  
Insbesondere aufgrund der das Gebiet durchziehenden Fließgewässerstruktur ist eine beson-
dere Bedeutung für den Biotopverbund gegeben.  
Die Bewertung der Baumartenzusammensetzung basiert auf einer abteilungsbezogenen Aus-
wertung des Forsteinrichtungswerkes. Überwiegend sind einheimische, aber nicht unbeding t 
der potentiellen natürlichen Vegetation entsprechende Arten vorhanden. Aufgrund der in der 
Abteilung 62-2 vorhandenen Beimischung nicht einheimischer Arten (v.a. Roteiche und Doug-
lasie) wurde zusätzlich entsprechend weiter reduzierter Ansatz gewählt.   
Vor dem Hintergrund der insgesamt recht ungestörten Vegetationsentwicklung wurde ein ein-
heitlicher Bewertungszuschlag für die natürliche Begleitflora angesetzt.  
Die Bewertung der Waldentwicklungsphasen wurde ebenfalls nach Abteilungen differenziert 
aus dem Forsteinrichtungswerk über die Angaben zur Schichtung, Altersstruktur und ggf. dem 
Vorhandensein einer Naturverjüngung ermittelt. Hierbei rechtfertigt nur die Abt. 62-2 einen Be-
wertungsansatz, weil hier eine differenzierte Altersstruktur gegeben ist.  
Mit der FSC-Ausweisung erfolgt seit 2017 keine forstwirtschaftliche Nutzung mehr . Aufgrund 
der Altersstruktur kann aber insgesamt nur ein unterer Bewertungsansatz für die unbeein-
flusste Entwicklung vergeben werden.  
Durch die etwas abseitige Lage und fehlende Querwege bestehen relativ günstige Vorausset-
zungen für eine ungestörte Entwicklung, weshalb hier ein reduzierter Bewertungszuschlag ver-
geben werden kann.  
Der Bereich ist durch einen Seitenzulauf des Darmbachs geprägt. Die dadurch bedingten 
Feuchtezonen sind als Sonderstandort anzusehen. 
 
Aufwertung gesamt 
Waldbereich mit Nutzungsverzicht  
Grundbewertung 3,25 
Zusatzbewertung 3,21 
Summe 6,46

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 55 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Waldbereich mit Nutzungsverzicht aber Verkehrssicherungserfordernissen  
Korrekturabschlag um 1 WP/m², da keine unbeeinflusste Entwicklung möglich (- 0,5) 
und gegebenes Störungspotential entlang der Freizeitrouten / Wegetrassen (- 0,5) 
5,46 
 
Berechnung des Aufwertungspotential 
Fläche und Maßnahme Größe 
[m²]  
Aufwertung 
WP/m² 
Berechnung WP ge-
samt 
Darmbachaue, Abt. 62- (13,0 ha) 
Nutzungsverzicht 82.000 6,46 82.000 m² x 6,46 529.720 
Nutzungsverzicht mit Verkehrssiche-
rungserfordernissen  
48.000 5,46 48.000 m² x 5,46 262.080 
Aufwertungspotential, gesamt 791.800 
 
4.3.8. Bewertung des Aufwertungspotentials Abt. 63 und 64 
Basisbewertung 
Darmbachaue Abt. 63 und 64 
Kriterium Gegeben Begründung WP/m² 
Teilflächen mit Nutzungsverzicht 
Totholzbewohner* k.A. anzunehmen 0,25 
Altholzbewohner* ja Feuersalamander, Fledermäuse 0,75 
Wesentlicher Bestandteil ei-
nes Biotopverbundes 
ja Vernetzung mit umgebenden 
feuchten Lebensräumen und 
Bachauenverbund 
1,0 
Natürliche Baumartenzusam-
mensetzung 
ja bis auf einige alte Kiefern 0,75 
Natürliche Begleitflora ja gemäß Biotoptypenkarte FFH-
Gebiet 
1 
Existenz verschiedener Wald-
entwicklungsphasen 
ja Altersklassen von 18 bis 199 
Jahre vorhanden, einschl. Ver-
jüngungsschicht/Naturverjün-
gung, mittlere Altersklasse 
schwach vertreten 
0,75 
Langjährige unbeeinflusste 
Entwicklung 
ja geringe Eingriffe, Nutzungsein-
stellung seit 2017 da FSC-Flä-
che 
0,5

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 56 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Potential ungestörter Entwick-
lung 
nein hochfrequentierter Weg, Wegesi-
cherung nimmt fast die gesamte 
Fläche ein 
 
Natürlicher Sonderstandort ja Aue entlang Bachlauf 0,5 
Summe   5,5 
Korrekturzuschlag innerhalb von Naturschutzgebieten, Nationalparks oder „NATURA 
2000“-Gebieten  
• Erheblich günstige Wirkung für das Erhaltungsziel, 
• Bewertung separat von der Basisbewertung für jedes Kriterium getrennt, 
• für jedes Kriterium detailliert zu begründen. 
Darmbachaue Abt. 63 und 64 
Kriterium Gegeben Begründung WP/m² 
   63-3 63-4 64-C1 
Totholzbewohner* k.A. anzunehmen 0,25 
Altholzbewohner* ja Feuersalamander, Fleder-
mäuse 
1 0,5 1 
Flächenanteilsbezogen errechneter Mittelwert 0,9 
Wesentlicher Bestandteil 
eines Biotopverbundes 
ja Vernetzung mit umgebenden 
Buchenwaldbiotopen und 
Bachauenverbund 
1,0 
Natürliche Baumartenzu-
sammensetzung 
ja in Abt. 62-2 Beimischung von 
REI und DGL 
1 1 0,5 
Flächenanteilsbezogen errechneter Mittelwert 0,86 
Natürliche Begleitflora ja gemäß Biotoptypenkarte FFH-
Gebiet 
1 
Existenz verschiedener 
Waldentwicklungsphasen 
ja Altersklassen von 18 bis 199 
Jahre vorhanden, einschl. Ver-
jüngungsschicht/Naturverjün-
gung, mittlere Altersklasse 
schwach vertreten 
0,75 0,5 0,75 
Flächenanteilsbezogen errechneter Mittelwert 0,7 
Langjährige unbeein-
flusste Entwicklung 
teilweise geringe Eingriffe, Nutzungsein-
stellung seit 2017 da FSC-Flä-
che 
0,5 
Potential ungestörter Ent-
wicklung 
nein hochfrequentierter Weg, Weg-
esicherung nimmt fast die ge-
samte Fläche ein

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 57 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Natürlicher Sonderstand-
ort 
ja Aue entlang Bachlauf 0,5 
Summe Korrekturzu-
schlag 
  5,71 
 
Aufgrund der bestehenden Altersstruktur mit einem hohen Anteil alter und sehr alter Bäume 
(deutlich über 100 Jahre) und der weit überwiegend standortgerechten und einheimischen Ar-
tenzusammensetzung im Bestand, ist mit großer Sicherheit von einem Vorhandensein von tot- 
bzw. altholzbewohnenden Arten auszugehen. Da in Abt. 63-4 der Baumbestand deutlich jün-
ger ist, ergibt sich ein entsprechend reduzierter Ansatz.  
Der Darmbach stellt ein bedeutsames Element für den Biotopverbund dar. Richtung Ortslage 
lässt die Durchgängigkeit des Gewässers jedoch nach (verrohrte Gleisunterquerung).  
Die Bewertung der Baumartenzusammensetzung basiert auf einer abteilungsbezogenen Aus-
wertung des Forsteinrichtungswerkes. Weit überwiegend sind einheimische und standortge-
rechte Arten vorhanden. In Abteilung 64-C1 ist die Kiefer zu einem erheblichen Teil in der 
Hauptschicht vertreten, weshalb ein entsprechender Abschlag berücksichtigt wird.   
Auf Basis der Datenlage aus der Grunddatenerhebung ist von einer weitgehend natürlichen 
Begleitflora auszugehen.  
Die Bewertung der Waldentwicklungsphasen wurde ebenfalls nach Abteilun gen differenziert 
aus dem Forsteinrichtungswerk über die Angaben zur Schichtung, Altersstruktur und ggf. dem 
Vorhandensein einer Naturverjüngung ermittelt. Hierbei weisen die Abt. 63 -3 und 64 -C1 ein 
Fehlen mittlerer Altersklassen auf und in Abt. 63-4 sind kaum bzw. keine wirklich alten Bäume 
vorhanden. 
Mit der FSC-Ausweisung erfolgt seit 2017 keine forstwirtschaftliche Nutzung mehr. Allerdings 
ist dennoch von Verkehrssicherungserfordernissen auszugehen, so dass bzgl. des Kriteriums 
unbeeinflusste Entwicklung nur ein mittlerer Wert vergeben werden kann.  
Durch die etwas abseitige Lage und fehlende Querwege bestehen relativ günstige Vorausset-
zungen für eine ungestörte Entwicklung, weshalb hier ein reduzierter Bewertungszuschlag ver-
geben werden kann.  
Der Darmbachs stellt mit seinem Gewässerlauf und den randlichen Feuchtezonen einen line-
aren Sonderstandort dar. 
 
Aufwertung gesamt 
Waldbereich mit Nutzungsverzicht  
Grundbewertung 5,5 
Zusatzbewertung 5,71 
Summe 11,21 
Waldbereich mit Nutzungsverzicht aber Verkehrssicherungserfordernissen  
Korrekturabschlag um 2 WP/m², da keine unbeeinflusste Entwicklung möglich  
(- 1) und gegebenes Störungspotential entlang der Freizeitrouten (- 1) 
9,21

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 58 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Berechnung des Aufwertungspotential 
Fläche und Maßnahme Größe 
[m²]  
Aufwertung 
WP/m² 
Berechnung WP ge-
samt 
Darmbachaue, Abt. 63 und 64 – 3,5 ha 
Nutzungsverzicht 0 11,21 0 m² x 11,21 0 
Nutzungsverzicht mit Verkehrssiche-
rungserfordernissen  
35.000 9,21 35.000 m² x 9,21 322.350 
Aufwertungspotential, gesamt 322.350 
 
 
4.3.9. Maßnahmenvorschläge 
• Dauerhafter Nutzungsverzicht (mind. 30 Jahre) 
• Verkehrssicherung entlang der Wegetrassen sowie im Bereich ausgewiesener und 
entsprechend frequentierten Aufenthaltsbereichen (Bankstandort Jonathan-Heimes-
Eiche, Alberts Brunnen einschl. Schutzhütte, Claudiusanlage), dabei Festlegung der 
Sicherheitszone anhand der tatsächlichen Baumlängen, möglichst keine Komplettent-
nahme/Fällung von Bäumen, sondern nur Rücknahme von gefährlichem Astwerk 
oder Absetzen des Stamms 
• Rückbau von in die Abt. 62 hineinführenden Wegen/Pfaden, Aufreißen der Wegetras-
sen und ggf. verdichtetem Boden an Rückegassen (soweit unter Schonung der 
Baumwurzelbereiche möglich), ggf. Einbringung klimarobuster / einheimischer Ge-
hölzarten (durch Saat oder Pflanzung), Verlegung der Trassen mit Stammholz und 
Astwerk 
• Beseitigung von Betonteilen und Plastik in/am Seitengewässer 
• Beseitigung der alten Holzgatter in Abt. 62 
• Regelmäßige Kontrolle auf mögliche Einwanderung invasiver Arten (v.a. Späte Trau-
benkirsche Prunus serotina im Bereich kleinflächiger, lückig-offener Randzonen) 
• Langfristig und bei stabiler Bestandsstruktur Entnahme/Beseitigung nicht einheimi-
scher/standortgerechter Baumarten (v.a. Douglasie und Rot-Eiche) 
• Hinweisschilder/Information zum Prozessschutz abseits der Wege mind. am Schnam-
pelweg / an der Claudiusanlage und am Albertsbrunnen

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 59 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
4.3.10. Maßnahmenskizze

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 60 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
 
Hinweis: Zwischen Forsteinrichtungswerk und Katastergrundlage wurden erhebliche Abweichungen 
festgestellt, weshalb die Skizzenerstellung unter Heranziehung des Luftbildes vorgenommen wurde, 
um der realen Flächenabgrenzung möglichst nahe zu kommen. 
 
4.3.11. Zusammenfassende Bewertung 
Auch die betrachteten Waldflächen im Bereich Darmbachaue sind aufgrund ihrer räumlichen 
Nähe zum Siedlungsrand einer starken Erholungsnutzung ausgesetzt, die sich v.a. auf die 
Wegetrassen konzentriert. Aber auch hier ist davon au szugehen, dass sich eine grundsätzli-
che Aufgabe der forstlichen Nutzung im  FFH-Gebiet positiv auf Flora und Fauna auswirken 
wird, weil damit verbundene Störungen und Eingriffe ausbleiben. Vor diesem Hintergrund wird 
auch hier der dauerhafte Nutzungsverzicht für eine Anerkennung als Waldkompensationsmaß-
nahme als geeignet angesehen. V.a. in der östlichen Teilfläche ergibt sich durch den Flächen-
zuschnitt bzw. die Abstände zwischen den äußeren Schneisen eine große zusammenhän-
gende Fläche, in der auch keine Verkehrssicherung betrieben werden muss. Die Aufgabe der 
Waldnutzung entspricht auch der Maßnahmendefinition für das FFH -Gebiet zur Umsetzung 
des Kernflächenkonzeptes bzw. zur geplanten Stilllegung von Waldflächen zur Streckung ab-
nehmender Altholzvorräte im Stadtwald.

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 61 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
4.3.12. Bilddokumentation Bereich Darmbach 
Hinweis: Alle Fotoaufnahmen von Götte Landschaftsarchitekten GmbH (Aufnahmedatum 
23.02.2021) 
 
  
Abb. C1: Westl. Randzone Darmbachaue Abb. C2: Provisorische Darmbachquerung 
   
   
Abb. C3 bis C8: Gewässerlauf, umgestürzte Bäume und Knüppeldamm am Darmbach

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 62 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
  
Abb. C9: Aufgeklappter Wurzelteller am Darmbach Abb. C10: Claudiusanlage am Schnampelweg 
   
Abb. C11: Verbindungsweg zwischen 
Haltestelle TU-Lichtwiese und 
Schnampelweg 
Abb. C12 und C13: seitlicher Trampelpfad zum Verbindungsweg als 
Wegeabkürzung 
  
Abb. C14: Wildschweinsuhle in WA 62 Abb. C15: Stellweg, Blick nach Osten

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 63 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
   
Abb. C16: Jonathan Heimes-Eiche 
incl. Bankstandort nahe Kreuzungs-
bereich Backofenschneise-Stellweg 
Abb. C17: Absterbende Buche nahe 
Stellweg 
Abb. C18: Rückegasse am Stellweg 
(Blick nach Norden) 
   
Abb. C19: Rückegasse am Stellweg 
(Blick nach Norden) 
Abb. C20: Totholz in WA 62 Abb. C21: Oppermannwiesenschneise

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 64 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
  
Abb. C22: Liegendes Totholz in WA 62 Abb. C23: Durchmischter Altersbestand in WA 62 
  
Abb. C24: Seitenzulauf Darmbach östlich Alberts-Brunnen-
Hütte 
Abb. C25: Altes, im Wald liegendes Holzgatter in WA 62 nahe 
Alberts-Brunnen-Hütte 
  
Abb. C26: Unterwuchsarmer Buchenbestand Abb. C27: Feuchtzone im Querungsbereich Seitenge-
wässer/Backofenschneise

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 65 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
   
Abb. C28: Albertsbrunnenweg Abb. C29: Altes Betondurchlassrohr Abb. C30: Plastikreste im Seiten-
gewässer 
   
Abb. C31: Albertsbrunnen Abb. C32: Baumskulptur an der Al-
berts-Brunnen-Hütte (im Hintergrund) 
Abb. C33: Seitengewässer östl. Alberts-
Brunnen-Hütte

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 66 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
   
Abb. C34: Absterbende Buche Abb. C35: Stark geschädigte Buchen Abb. C36: Ältere Buche 
   
Abb. C37: Douglaise am Stellweg Abb. C38: Buchennaturverjüngung Abb. C39: Umgestürzte Buche

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Götte Landschaftsarchitekten GmbH 67 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
5. Ermitteltes Gesamtpunktepotential  
 
Teilfläche Größe [ha] WP-Potential 
Galgenschneise 
Abt. 221 8,1 ha 174.500 
Abt. 230 8,2 ha 181.000 
Summe  355.500 
Böllenfalltor 
Abt. 38 9,4 ha 490.921 
Summe  490.921 
Darmbachaue 
Abt. 62  13,0 ha 791.800 
Abt. 63 und 64 (tlw.) 3,5 ha 322.350 
Summe  1.114.150 
   
Gesamtsumme 1.960.571 
 
Ergebnisbewertung:  
Das im Rahmen der Eingriffs -Ausgleichsbilanzierung zum Bebauungsplan S 26 „Ludwigs-
höhviertel“ ermittelte rechnerische Biotopwertdefizit in Höhe von ca. 1. 424.000 kann somit 
durch die hier dargelegten und bewerteten Maßnahmen kompensiert  werden. Für den Aus-
gleich wäre die Zuordnung der Maßnahmenflächen Böllenfalltor und Darmbachaue bereits 
mehr als hinreichend ( Überschuss von ca. 181.500 Biotopwertpunkten bzw. ca. 1 3 % Über-
kompensation). Einen genaue ren rechnerischen Ausgleich erlangt man  dagegen, wenn die 
Teilflächen Galgenschneise und Darmbachaue herangezogen werden (Überschuss von ca . 
46.100 Biotopwertpunkten bzw. ca. 3,2 %). Allerdings ist in Bezug auf die Teilfläche Galgen-
schneise fraglich, ob diese aufgrund des mittelfristig nur eingeschränkt zu unterstellende forst-
liche Nutzungsinteresses formal als Waldkompensationsmaßnahme anerkennungsfähig ist. 
Die Darmbachaue alleine bedingt jedoch keine rechnerische Vollkompensation (Minus von ca. 
309.400 Biotopwertpunkten bzw. ca. 22 % Unterkompensation). Insgesamt ist festzustellen, 
dass die überprüften Flächen in jedem Falle hinreichen, um auch die rechnerische Kompen-
sation für den Bebauungsplan sichern zu können.

Prüfung externer Ausgleichsflächen im Wald B-Plan Nr. S26 „Ludwigshöhviertel“, Darmstadt 
   
Götte Landschaftsarchitekten GmbH 68 ◼ Schaper  ◼ Kappes  ◼ Habermann 
Quellenverzeichnis 
Büro für Vegetationskunde und Landschaftsökologie Marie-Luise Hohmann (2005): FFH–Ge-
biet 6118-304 Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt, Grunddatener-
fassung zu Monitoring und Management (RP Darmstadt, 2005)  
Hessen-Forst (2015): Forsteinrichtungswerk Stadtwald Darmstadt – Forstwirtschaftskarte, 
Betriebsbuch 
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 
HMUELV (2009): Hinweise für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen im Wald 
vom 21.07.2009, Wiesbaden 
Hessisches Naturschutzinformationssystem - Natureg Viewer, HLNUG: Zugriffe 2020/2021 
Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt NW-FVA (2021): Entscheidungshilfen zur 
klimaangepassten Baumartenwahl, www.nw-fva.de, Zugriff 26.01.2021 
Regierungspräsidium Darmstadt (2002): FFH–Gebiet 6118-304 Dommersberg, Dachsberg 
und Darmbachaue von Darmstadt Standarddatenbogen 
Regierungspräsidium Darmstadt Obere Naturschutzbehörde (2017): Bewirtschaftungsplan 
für das FFH–Gebiet 6118-304 Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt, 
Versionsdatum 29.03.2017 
Regierungspräsidium Darmstadt (2011): Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennut-
zungsplan 2010, RP Darmstadt 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (2021): Bericht des Runden Tisches zum Stadtwald Darm-
stadt, Stand 05.01.2021 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (2003): Landschaftsplan

anlage 7

5498 Zeichen

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57.5
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3.5
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20.5
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3.08.0
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3.0
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48.9
3.08.0
3.0
3.0
55.7
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8.0 3.0
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3.08.0
3.0
53.0
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3.0
8.0
53.0
3.0
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3.0
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35.2
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35.2
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57.5
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29.5
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3.5
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3.5
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3.0
8.03.0
3.03.0
26.0
3.05.03.0
39.43.0
8.02.5
8.0
4.0
3.5
3.0
5.0
3.0
8.03.0
8.0
3.0
12.0
3.0
2.5
7.0
3.0
23.1
10.0
10.0
3.0
3.0
3.0
6.3
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0
9.5
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0 3.0
3.0
3.0
12.0
3.0
3.0
7.0
7.0
7.0
5.0
7.8
3.0
20.5
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0
3.0
27.7
12.43.0
16.63.0
3.0
3.0
20.0
3.0
3.0
2.5
2.5
34.7
33.5
65.4
83.4
77.0
69.1
21.9
28.7 20.5
70.5
41.3
8.03.0
81.7
3.0
3.0
55.0
81.7
62.8
35.0
62.0
49.0
45.0
23.3
3.5
35.0
3.3
8.0
3.0
5.5
1.5
0.5
5.5
H
4017 B
4001
4084
WA C15
WA C11
1.300
IV
WA C13
0,45
o
IV
1.300
0,30
a
IV
o
IV
0,30
o
3.400
WA C7
0,45
2.900
o
4.000
IV
IV
V
Vo
WA C14
IV
0,30
0,35
3.400
4.800
o
3.800
o o
o
WA C3
0,45
0,35 0,456.300 2.800
WA C6
WA A4
WA C9
IV
WA C5
E
0,8 / 1,2 (RMH)
IV
4.600
MU 3
II
I
III
III
II
0,8 / 1,2 (RMH)
D
o
GR max. 750
0,4 / 0,6 (RMH)
o
H
o
D
H
II
0,50
II
AH max. 16,50 m
E
o
-
-
E
0,40
WA E4
0,4 / 0,6 (RMH)
0,8 / 1,2 (RMH)
WA E5
o
0,251.900
IV
WA A2
G
0,252.200
IV
WA E2
o
II
D
MU 1
GR max. 850
IV
0,256.300
WA E3
o
0,25
WA E1
IV
o
0,454.200
IV
WA D2
o
0,306.500
WA D1
IV
o
0,25
IV
2.200
WA D3
o
0,251.700
IV
WA B3
a
0,407.200
V
WA B2
a
0,45
V
9.500WA B5
o
0,356.400
IV
WA B4
o
6.400 0,35
IV
WA B1
a
0,354.900
Vo
0,253.600
IV
a
0,407.900
V
WA A11
a
0,409.100
V
WA A10
a
0,456.700
V
WA A8
a
0,452.700
IV
WA A7
o
0,35
WA A6
6.000
IV
3.900
o
0,35
IV
WA A5
o
3.200 0,45
IV
WA A9
o
2.000 0,35
IV
o
WA A1
0,45
WA C1
1.700
o
WA C2
IV
0,45
o
IV
2.000
0,454.400
o
IV
WA C4
0,45
WA C8
IV
2.200
GR max. 1.250
0,4 / 0,6 (RMH)
0,45
WA A3
2.100
IVo
WA C10
0,35
WA C12
H
MU 2
o
0,30
GR max. 3.600
MU 4
Gedenkstein
2.500
WA A12
WA E6
MU 2a
G
MU 2b
I
GR max. 1.800
-
- 0,60
IV-
-
- II
AH max. 16,50 m
GR max. 1.800
AH max. 16,50 m
GR max. 1.800
N
N
N
G1
N
N
N
M 1
M 1
G1
G1
G2
M 5
M 4
M 5
V1
V1
V1
V1V2
G2
G2
G2
M 2
M 3
M 2
M 6
65 dB(A)
62 dB(A)
63 dB(A)
64 dB(A)
65 dB(A)
66 dB(A)
67 dB(A)
68 dB(A)
69 dB(A)
71 dB(A)
73 dB(A)
74 dB(A)
57 dB(A)
58 dB(A)
59 dB(A)
59 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
62 dB(A)62 dB(A)
62 dB(A)
62 dB(A)
62 dB(A)
62 dB(A)
62 dB(A)
62 dB(A)
62 dB(A)
63 dB(A)
63 dB(A)
63 dB(A)
63 dB(A)
63 dB(A)
64 dB(A)
64 dB(A)
64 dB(A)
64 dB(A)
64 dB(A)
64 dB(A)
65 dB(A)
65 dB(A)
65 dB(A)
65 dB(A)
66 dB(A)
66 dB(A)
66 dB(A)
66 dB(A)
67 dB(A)
67 dB(A)
67 dB(A)
67 dB(A)
67 dB(A)
68 dB(A)
68 dB(A)
68 dB(A)69 dB(A)
69 dB(A)
69 dB(A)
69 dB(A)
69 dB(A)
70 dB(A)
70 dB(A)
71 dB(A)
71 dB(A)
71 dB(A)
72 dB(A)
72 dB(A)
73 dB(A)
73 dB(A)
74 dB(A)
74 dB(A)
76 dB(A)
74 dB(A)
58 dB(A)
60 dB(A)
59 dB(A)
63 dB(A)
62 dB(A)
61 dB(A)
60 dB(A)
61 dB(A)
60 dB(A)
63 dB(A)
62 dB(A)
61 dB(A)
63 dB(A)
59 dB(A)
58 dB(A)
57 dB(A)
56 dB(A)
63 dB(A)
60 dB(A)
61 dB(A)
63 dB(A)
62 dB(A)
61 dB(A)
60 dB(A)-Nacht-Isophone
60 dB(A)-Nacht-Isophone
60 dB(A)-Nacht-Isophone
60 dB(A)-Nacht-Isophone
60 dB(A)-Nacht-Isophon
60 dB(A)-Nacht-Isophone65 dB(A)
61 dB(A)
61 dB(A)
VV
VV
VV
VV
VV
64 dB(A)-Tag-Isophone
64 dB(A)-Tag-Isophone
64 dB(A)-Tag-Isophone
64 dB(A)-Tag-Isophone
64 dB(A)-Tag-Isophone
50 dB(A)-Nacht-Isophone
50 dB(A)-Nacht-Isophone
50 dB(A)-Nacht-Isophone
50 dB(A)-Nacht-Isophone
64 dB(A)-Tag-Isophone
64 dB(A)-Tag-Isophone
CS / BS
CS / BS
Energie-
zentrale
Bildungscampus
Sport- und
Spielanlagen
Jugend-
zentrum
Sternenallee
Jugendtreff
Süd
Landschaftstreppe
Landschaftstreppe
St
Garagengebäude 1
Garagengebäude 2
Garagengebäude 3
Sandtrockenrasen
Zufahrt Versorgungsträger
Geothermie
Platz am Jugendzentrum
Zufahrt Entsorgungsträger
Zufahrt Entsorgungsträger
P1+1
P1+1
P1+1
Cooperstraße
Heinrich-Delp-Straße
Cooperstraße
Alte Bogenschneise
Ludwigsweg
Alte Bogenschneise
Sandweg
Ludwigshöhstraße
Buntsandsteinstraße
Granitstraße
Tonsteinstraße
Basaltstraße
Schieferstraße
Kalksteinstraße
Quartiers-Carré
Venusstraße
Mondstraße
Saturnstraße
Sonnenstraße
Jupiterstraße
Merkurstraße
Mars-
straße
Jeffersonstraße
Promenade
Promenade
4084
Maßstab 1:1000 (in A0)
Entwurf, Stand: 22.07.2021AS+P  Albert Speer + Partner GmbH
+HGGHULFKVWUD‰H
60596 Frankfurt am Main
Darmstadt, den                                                                           Stadtplanungsamt
                                    _________________
                               Jochen Krehbiehl
Diese Ausfertigung (Planteil 1 / 3) stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan
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Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Stadtplanungsamt
ÜBERSICHTSPLAN:
Stand: 22.07.2021
Wissenschaftsstadt Darmstadt
      Gemarkung Darmstadt                 Flur 22, 58
Bebauungsplan S 26
-Ludwigshöhviertel -
mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und
Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder
Verwenden von Niederschlagswasser
Planteil 1 / 3
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Quelle: open street map, 16.07.2020

anlage 11

277 Zeichen

Punkt 4: Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – (Beschluss zur erneuten Offenlage) 
 (V-Nr. 2021/0188) 
 
Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften empfiehlt 
der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. 
 
Gegenstimme: Fraktion UWIGA/WGD

anlage 12

292 Zeichen

Punkt 11: Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – (Beschluss zur erneuten Offenlage) 
 (V-Nr. 2021/0188) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: AfD und 3 Stimmen aus UWIGA/WGD 
Stimmenthaltung: Stadtve. Neumann (Die Partei) und Stadtve. Dietrich (FW) 
sowie 1 Stimme aus UWIGA/WGD

anlage 10

294 Zeichen

Punkt 6: Bebauungsplan S 26 – Ludwigshöhviertel – (Beschluss zur erneuten Offenlage) 
 (V-Nr. 2021/0188) 
 
Der Ausschuss für Umweltschutz und Nachhaltigkeit empfiehlt der 
Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. 
   
Gegenstimme: Fraktion UWIGA/WGD 
Stimmenthaltung: FDP-Fraktion

Beratungsverlauf (5)

TOP 6
TOP 6
TOP 4
TOP 250
TOP 11

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Details

Vorlagen-Nr.
2021/0188
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.08.2021
Erstellt
29.09.2026 00:00