1214/2020
Fortschreibung Förderkonzept „Lastenräder für Köln“ - Förderaufruf 2020/2021
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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
807 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
III/68/681/2
Vorlagen-Nummer
1214/2020
Stand: 21.11.2024
Sachstandsbericht
Fortschreibung Förderkonzept „Lastenräder für Köln„ - Förderaufruf 2020/2021
Beschluss:
1. Der Rat stimmt der Fortentwicklung des Förderkonzeptes „Lastenräder für Köln“ zu und
beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung für die Jahre 2020 und 2021. Der Förder-
zeitraum startet erst nach Ablauf einer mindestens vierwöchigen Vorankündigungsfrist.
Der Verkehrsausschuss wird regelmäßig von der Verwaltung über die Umsetzung des
Förderkonzeptes informiert.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Es wird auf den in der Mitteilung 0649/2021 gegebenen Sachstand verwiesen.
Nächste Schritte:
--
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/661/3 Vorlagen-Nummer 1214/2020 Freigabedatum 25.05.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Fortschreibung Förderkonzept „Lastenräder für Köln„ - Förderaufruf 2020/2021 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat stimmt der Fortentwicklung des Förderkonzeptes „Lastenräder für Köln“ zu und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung für die Jahre 2020 und 2021. Der Förderzeitraum startet erst nach Ablauf einer mindestens vierwöchigen Vorankündigungsfrist. Der Verkehrsausschuss wird regelmäßig von der Verwaltung über die Umsetzung des Förderkon- zeptes informiert. 2. Der Rat beschließt die Freigabe der zur Umsetzung des Förderkonzeptes erforderlichen Auszah- lungsermächtigung in Höhe von 500.000 € im Teilfinanzplan 1201 – Straßen, Wege, Plätze, in der Teilplanzeile 11 – Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei der Finanzstelle 6601- 1201-0-AZ01 – aRAP Lastenfahrräder für die Haushaltsjahr 2020 und 2021. Verkehrsausschuss 26.05.2020 Finanzausschuss 15.06.2020 Rat 18.06.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 500.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Mit Ratsbeschluss „Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans“ vom 06.02.2018 (vgl. Vorlagen-Nr.: 3428/2017) wurden Maßnahmen beschlossen, die auf eine Auswei- tung des emissionsarmen bzw. emissionsfreien Lieferverkehrs abzielen. Auch der Green City Master- plan (vgl. Vorlagen-Nr.: 2637/2018) empfiehlt Maßnahmen im Bereich der urbanen Logistik zur Mini- mierung der Stickstoffdioxidbelastung. Die Förderung von Lastenrädern zum Warentransport ist hier- bei ein tragendes Element. Neben den etablierten Transportdienstleistenden sind Lastenräder auch für Privatpersonen, Vereine und andere Gewerbetreibende ein geeignetes Transportmittel. Bisherige Entwicklung Erstmalig wurde im Jahr 2019 eine kommunale Lastenradförderung aufgelegt (vgl. Vorlagen-Nrn.: 3184/2019 und 2456/2019). Im Förderzeitraum 02.01.2019 bis 30.06.2019 wurden 958 Anträge zur Förderung von Lastenfahrrädern eingereicht. Mit diesen wurden genau 1.000 Lastenräder bzw. Ge- spanne (Lastenrad + Anhänger) beantragt. Das Fördervolumen betrug 1,9 Mio. €. Die Stadt beabsichtigt mit einer Fortführung des Förderprogramms, mithilfe einer Kaufprämie für Las- tenfahrräder, weiterhin Anreize für einen emissionsfreien Warentransport zu bieten. 3 Durch dieses Förderkonzept sollen insbesondere in Köln operierende kleine Unternehmen, Vereine, Zusammenschlüsse von Privatpersonen etc. angesprochen werden, die entweder nach der Förder- richtlinie des Bundes nicht förderfähig sind oder die Antragstellung zu aufwändig ist. Die Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen ist für Privatpersonen zum 31.03.2020 ausgelaufen. Evaluation des 1. Förderaufrufs Dem Verkehrsausschuss wurde in der Sitzung am 13.11.2019 ein Zwischenbericht vorgelegt (vgl. Mitteilung 3061/2019). Im Rahmen einer studentischen Masterarbeit wurden die Nutzenden mit beruflich-gewerblichem An- tragshintergrund zu einer ersten Einschätzung ihrer veränderten Mobilität befragt (vgl. Mitteilung 1202/2020). An dieser Online-Befragung haben bei über 400 Anträgen aus dem Bereich über 100 Personen teilgenommen, die eine Förderung durch die Stadt Köln erhalten haben. Die Auswertung dieser Online-Befragung sowie erste Ergebnisse im Rahmen des Verwendungs- nachweisverfahrens zeigen, dass die Förderung den erhofften Beitrag zu Verkehrswende liefert. Im Zeitraum seit Beginn des Förderzeitraums bis zum Stichtag des Verwendungsnachweisverfahrens am 01.03.2020 wurden mit den geförderten Fahrzeugen rund 540.000 km bewältigt. Weitere Ergebnisse wird die Verwaltung unaufgefordert dem Verkehrssauschuss vorlegen. Fortgeschriebenes Förderkonzept Die im Förderkonzept enthaltenen Rahmenbedingungen werden im Zuge der Erarbeitung der Förder- richtlinie bedarfsgerecht auf Grundlage des Beschlusses AN/1576/2019 sowie der Erfahrungen aus dem 1. Förderaufruf 2019 konkretisiert. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Hinsichtlich der Förderhöhe musste eine Balance zwischen Attraktivität der Förderung und Anzahl der geförderten Lastenräder gefunden werden. Ohne einen deutlichen finanziellen An- reiz bestünde das Risiko, dass das Förderziel verfehlt wird. Im Vergleich zum Förderaufruf 2019 werde die Förderhöchstbeträge auf 45 % der Nettopreise reduziert, sodass weiterhin ei- ne große Reichweite garantiert werden kann. Es erfolgt eine Reduzierung der individuellen Fördersumme, die die Anschaffung eines Las- tenrades mit „Grundausstattung" gewährleistet und gleichzeitig die Gesamtzahl an geförderten Personen/Unternehmen/Vereinen erhöht. Hierbei ist nunmehr der Nettobetrag anzusetzen. Die Ansetzung der Nettobeträge erleichtert die Bearbeitung der Anträge durch die Verwaltung. Weiterhin erfolgt eine Auflistung des förderfähigen Zubehörs. Es erfolgt eine Quotierung der Förderung nach Nutzergruppen. Die Erfahrungen und Rück- meldungen aus dem ersten Förderaufruf zeigen, dass insbesondere im Bereich Wirtschafts- verkehr von kleinen Unternehmen, freiberuflich bzw. selbständig Tätigen die Einsatzzwecke vor Umstellung auf das Lastenfahrrad unterschätzt wurden. Innerhalb dieser Nutzergruppe sieht die Verwaltung weiterhin das größte, bisher nur unzureichend ausgeschöpfte Potenzial. Die Verwaltung schlägt vor, jeweils 160.000 € auf folgende Nutzergruppen aufzuteilen: o für beruflich/gewerbliche Antragstellende sowie Kleinstunternehmen (Nutzergruppe 1), o Vereine/Gemeinnützige/Freie Träger/Sharing sowie für in freier Trägerschaft befindliche Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der Erwachsenhilfe, Schulen und Krankenhäuser (Nutzer- gruppe 2), o Private Gemeinschaften von mindestens drei Haushalten mit Erstwohnsitz in Köln (Nut- zergruppe 3). Sofern ein Bereich des Fördertopfes nicht vollumfänglich ausgeschöpft wird, erfolgt eine Ver- teilung auf Antragstellende aus den anderen Nutzergruppen, welche aufgrund begrenzter Mit- tel zunächst nicht bedient werden können. Hier wird das Windhundprinzip angewendet, wel- ches die zuerst eingegangenen und vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen begünstigt. 4 Das Förderprogramm bietet einen 10%-Bonus für Personen, die über einen Köln-Pass verfü- gen. Hierfür werden 20.000 € eingeplant. Die Förderquote für Antragstellende beträgt 55 % der Netto-Anschaffungskosten und ist in der Höhe der Auszahlung vergleichbar mit der Förde- rung aus 2019. Folgende Anregungen aus dem politischen Beschluss (vgl. Antrag AN/1576/2019) wurden nach in- tensiver Prüfung durch die Verwaltung begründet verworfen. Die Abmeldung des privaten PKWs als hinreichendes Förderkriterium ist durch die Verwaltung nur bedingt überprüfbar, da o eine Neuanmeldung eines Pkws insbesondere bei privaten Antragsgemeinschaften nicht bzw. nur mit erheblichem Aufwand kontrollierbar ist sowie beruflich-gewerbliche Antragstellende unter Umständen bei der Weiterentwicklung Ihrer Tätigkeiten einge- schränkt werden könnten. o Interessierte ausgeschlossen werden, die bereits heute keinen Pkw besitzen. Weiterhin wurde der Ankauf von gebrauchten Lastenrädern ausgeschlossen, da keine ausrei- chenden Erfahrungswerte vorliegen, ob die Nutzung über den gesamten Förderzeitraum von drei Jahren gewährleistet werden kann. Das Antragsverfahren erfolgt standardisiert, um die Anträge mit angemessenem Aufwand zügig bear- beiten zu können. Die Verwaltung ist bestrebt, eine entsprechende Verwaltungsstelle zeitnah zu be- setzen, sodass eine zügige Bearbeitung der Anträge durch die Verwaltung erfolgen kann. Am Prinzip der Bearbeitung der Anträge nach Antragseingang (Windhundprinzip) wurde festgehalten. Alternative Vergabemethoden zum sogenannten „Windhundprinzip", die den bürokratischen Aufwand nicht maßgeblich erhöhen, wurden geprüft. Die Verwaltung ist bestrebt, im Rahmen eines Pilotprojektes zum digitalen Antragsverfahren ein Onli- ne-Antragsformular zum 01.07.2020 bereitzustellen. Dies ist der erste Schritt zu einem vollständig digitalisierten Förderprozess. In diesem Sinne ist die digitale Antragsstellung als Pilotprojekt zu ver- stehen; die Funktionalitäten werden Schritt für Schritt erweitert, so dass in der Endausbaustufe alle Schritte von der Beantragung, über den Mittelabruf bis hin zum Verwendungsnachweis digital durch- geführt werden können. Die postalische Antragsstellung bleibt weiterhin möglich. Bekanntmachung des Förderzeitraums Die Verwaltung beabsichtigt, die Förderrichtlinie sowie die entsprechenden Antragsunterlagen vier Wochen vor Beginn des Förderzeitraums zu veröffentlichen, sodass alle Antragstellenden ausrei- chend Zeit für eine gewissenhafte Antragsstellung haben. Finanzierung Die erforderlichen investiven Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2020/2021 im Teilfinanzplan 1201 - Straßen, Wege, Plätze in der Teilplanzeile 11 – Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen, bei Finanzstelle 6601-1201-0-AZ01, aRAP Lastenfahrräder veranschlagt. Es stehen jeweils 500.000 € für das Haushaltsjahr 2020 und das Haushaltsjahr 2021 zur Verfügung. Gemäß Beschluss des Antrags AN/1372/2019 hat sich der Finanzausschuss die Freigabe der vorgenannten Mittel vorbehalten. Aufgrund der Corona-Krise ist die Verwaltung derzeit angehalten, die Haushaltsbewirtschaftung rest- riktiv zu handhaben. Es handelt sich bei der Lastenradförderung grundsätzlich um eine freiwillige Leistung, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht. Die Förderung leistet jedoch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Stärkung des Umwelt- verbunds (siehe nachfolgend), so dass unter Abwägung von Kosten und Nutzen die Neubegründung dieser finanziellen Verpflichtung vertretbar ist. Mit der Fortsetzung der Lastenradförderung in 2020 werden die in 2019 geschaffenen Förderstrukturen ferner weiter etabliert. Damit die Lastenradförde- rung in 2020 auch einen spüren Effekt in der Mobilitäts- und Umweltbilanz erzielen kann, ist es auf- grund der zu erwartenden Lieferzeiten der Lastenräder notwendig, dass Förderprogramm zeitnah zu 5 starten, damit die Lastenräder noch weit vor den witterungsungünstigen Monaten im vierten Quartal 2020 ausgeliefert werden können. Klimabewertung Die Verwaltung verfolgt das Ziel, die sektorspezifischen Beiträge zum Klimaschutz zu erfüllen. Die hier dargestellte Maßnahme stärkt den Umweltverbund im Bereich Radverkehr und bietet den Bürge- rinnen und Bürgern eine adäquate Mobilitätsmöglichkeit im Vergleich zur Nutzung des privaten Pkw. Somit trägt dies zu einer möglichen Reduktion des Treibhausgasausstoßes bei. Insgesamt kann die hier dargestellte Maßnahme als positiver Beitrag zum Klimaschutz bewertet wer- den. Dringlichkeitsbegründung Mit dieser Vorlage bietet die Stadt Köln in der aktuellen Lage eine finanzielle Unterstützung für Unter- nehmen, Vereine und Privatpersonen zur Beschaffung von Lastenrädern. Aus Sicht der Verwaltung leistet diese einen wertvollen Beitrag zur Luftreinhaltung und zum Klimaschutz. Die rechtssichere Ausgestaltung der Förderrichtlinie erforderte eine umfassende verwaltungsinterne Abstimmung, so- dass eine Einhaltung der Fristen nicht möglich war. Damit eine Förderung noch in dieser Fahrradsai- son erfolgen kann, ist die Beratung in diesem Sitzungslauf zwingend erforderlich. Anlage Fortgeschriebenes Förderkonzept „Lastenräder für Köln“
Anlage 1 Förderkonzept 2020 Lastenräder
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DieDie Oberbürgermeisterin / 2 Richtlinie der Stadt Köln zur Förderung von Lastenrädern Fortführung 2020 Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Dezernat für Mobilität und Liegenschaften Stand: April 2020 - 2 - / 3 Fortschreibung Förderkonzept „Lastenräder für Köln“ Förderaufruf 2020 1. Förderziele Die Stadt beabsichtigt mit einer Kaufprämie für Lastenfahrräder Anreize für einen emissi- onsfreien Warentransport zu bieten. Mit Ratsbeschluss „Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans“ vom 06.02.2018 (vgl. Vorlagen-Nr.: 3428/2017) und mit Beschluss des Green City Mas- terplans am 11.09.2018 (vgl. Vorlagen-Nr.: 2637/2018) wurden Maßnahmen beschlos- sen, die auf eine Ausweitung des emissionsarmen bzw. emissionsfreien Lieferverkehrs abzielen. Die Förderung von Lastenrädern zum Warentransport ist hierbei ein tragendes Element. Neben den etablierten Transportdienstleistern sind Lastenräder auch für Privat- personen, Vereine und andere Gewerbetreibende ein geeignetes Transportmittel. Im Haushaltsplan 2018 wurde erstmalig eine Haushaltsermächtigung in Höhe von 100.000 Euro zur Förderung von Lastenrädern in Köln zur Verfügung gestellt. Die Mittel wurden aufgrund der hohen Nachfrage im Jahr 2019 auf 1,9 Mio. Euro aufgestockt. Im Rahmen der Evaluation wurden die Förderbedingungen überprüft und angepasst. Durch die Fortentwicklung des Förderkonzeptes sollen insbesondere in Köln operierende kleine Unternehmen, Vereine, Zusammenschlüsse von Privatpersonen etc. angespro- chen werden, die entweder nach der Förderrichtlinie des Bundes nicht förderfähig sind oder die Antragstellung zu aufwändig ist. Dafür werden Mittel in Höhe von jeweils 500.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 zur Verfügung gestellt. 2. Antragsberechtigung Im Rahmen des Förderkonzeptes „Lastenräder für Köln“ sind antragsberechtigt: Nutzergruppe 1: Private Kleinstunternehmen bis zu einer Betriebsgröße von bis zu neun Mitarbei- tenden sowie sonstige Selbstständige und Freiberufler (mit Firmensitz oder Nie- derlassung in Köln; unabhängig ihrer Rechtsform, einschließlich Genossenschaf- ten), Zur Definition zu Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unter- nehmen wird die Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission Artikel 2 Absatz 3 angewendet. Hinsichtlich der Berechnung der Mitarbeitenden ist Arti- kel 4 maßgeblich (weitere Informationen unter: https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/?uri=CELEX:32003H0361) Nutzergruppe 2: o Eingetragene oder gemeinnützige Vereine und Verbände (Eintrag im Kölner Vereinsregister oder mit Niederlassung in Köln), o In freier Trägerschaft befindliche Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der Erwachsenhilfe, Schulen und Krankenhäuser, Nutzergruppe 3: Privatpersonen mit Erstwohnsitz in Köln, welche in Gemeinschaften von mindes- tens drei Haushalten organisiert sind (z. B. Mieter- oder Eigentümergemeinschaf- ten). Ziel der Förderung ist eine ausgewogene Verteilung zwischen den oben genannten Nut- zergruppen. Aus diesem Grunde werden für die Nutzergruppen im Jahr 2020 jeweils - 3 - / 4 160.000 Euro bereitgestellt. Für Preisanpassungen und Antragstellende mit Köln-Pass werden 20.000 Euro als Reserve berücksichtigt. Wird durch eine Nutzergruppe der bereitgestellte Förderbetrag nicht vollständig abgerufen, werden die verbleibenden Finanzmittel auf die weiteren Anträge der anderen Nutzergruppen gleichmäßig verteilt. Hierbei ist die Reihen- folge des Antragseingangs innerhalb der entsprechenden Nutzergruppe ausschlagge- bend. Hierbei werden vollständig eingegangene Anträge bevorzugt berücksichtigt. Nicht förderberechtigt sind Zuwendungsempfänger, welche im Rahmen des Förderaufrufs 2019 eine Zuwen- dung erhalten haben. Dies gilt sowohl für alle Haushalte privater Antragsgemein- schaften als auch für Vereine und Unternehmen, freiberuflich tätige Personen und Selbständige. Zuwendungsempfänger aus Förderaufrufen des Bundes oder des Landes. Alle nicht in oben aufgeführten Nutzergruppen zugehörigen Personen und Unter- nehmen. 3. Fördergegenstand a. Förderfähige Fahrzeugtypen Im Rahmen des Förderkonzeptes „Lastenräder für Köln“ sind Investitionen in serien- mäßig hergestellte Lastenfahrräder für den fahrradgebundenen Lastenverkehr förder- fähig; die serienmäßige Herstellung bezieht sich auf das Fahrgestell. Diese Lasten- fahrräder können über eine elektrische Antriebsunterstützung verfügen. Diese müssen: über ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³ verfügen oder eine Nutzlast von mindestens 150 kg transportieren können oder eine Zuladung von mindestens 50 kg haben. Erläuterung Nutzlast: Nutzlast = zulässiges Gesamtgewicht – Eigengewicht des Fahrzeugs = Ladung + Fahrer Standardisierte Sonderaufbauten sowie Sonderaufbauten, die einen konkreten Transportzweck erfüllen. Ebenso förderfähig sind Gespanne, bestehend aus einem Lastenrad und einem standardisierten und serienmäßig hergestellten Anhänger zum Transport von Gütern. Der Anhänger muss: über ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³ verfügen oder eine Nutzlast von mindestens 150 kg transportieren können oder eine Zuladung von mindestens 50 kg haben. Nicht förderfähig sind: Fahrräder, die vorrangig für den Personentransport konzipiert wurden (z. B. Rik- schas). Fahrräder, deren Transportfläche ausschließlich als Werbe- oder Verkaufsfläche bzw. für Verkaufsaufbauten genutzt wird (z. B. Getränkeverkauf). Die Nachrüstung von Lastenfahrrädern mit Elektromotoren durch Dritte. - 4 - / 5 Der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Lastenräder sowie neuer Lastenrä- der mit überwiegend gebrauchten Bauteilen. Ausgaben für Prototypen sowie nicht serienmäßige Sonderanfertigungen; die se- rienmäßige Herstellung bezieht sich auf das Fahrgestell. Eigenleistungen des Antragstellenden (mit der Beschaffung und dem Betrieb ver- bundene Nebenkosten wie Finanzierungskosten, Zinsen etc.). Ausschließlicher Erwerb eines Anhängers. b. Förderfähiges Zubehör zusätzlich zum Lastenfahrrad/Gespann Verdeck/Plane, Gepäckträger, Kiste/Korb für den Transport, Motorisierung, Ein zusätzlicher Akku Bremsen Weiteres Zubehör sowie die Übernahme von Transportkosten ist nicht förderfähig. c. Förderfähige Nutzung Die geförderten Lastenfahrräder können für die gewerbliche und die private Nutzung verwendet werden. d. Förderfähige Anschaffungsart Gefördert wird ausschließlich der Neuerwerb von Lastenfahrrädern. Die gewährte Kaufprämie darf bei Ratenkäufen als einmalige Anzahlung verwendet werden. Das Leasing ist zulässig, sofern der Leasingvertrag auf 3 Jahre limitiert wird und da- nach eine Übernahme des Lastenfahrrades durch den Antragstellenden vertraglich vereinbart wird (Eigentumsübertrag). Von der Kaufprämie ausgeschlossen sind Mietkäufe. Hinweis zum Ratenkauf: Bei einem Ratenkauf muss sich der Finanzierungsvertrag eindeutig auf die bewilligte(n)/geförderte(n) Einheit(en) beziehen. Dies ist durch die Angabe der Rahmen-Nr. (vgl. Punkt 5) sichergestellt. 4. Art und Höhe der Förderung a. Förderhöhe Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung und wird als Zuschuss gewährt. Die Grundlage für die Bemessung der maximalen Förderhöhe sind grundsätzlich die innerhalb des Bewilligungszeitraums angefallenen, projektbezogenen Ausgaben. Da- bei sind grundsätzlich Nettobeträge anzusetzen. - 5 - / 6 Die Bagatellgrenze je Antragstellenden pro Lastenrad bzw. Gespann liegt bei netto 1.200 Euro Kaufpreis. Fördersätze: 45 % der Anschaffungskosten. Berechnungsgrundlage sind die Nettoanschaf- fungskosten. Private Antragsgemeinschaften, welche im Rahmen des Antragsver- fahrens einen aktuellen Köln-Pass für mindestens zwei Personen bzw. 50 % der Mitglieder einer Antragsgemeinschaft vorab einreichen, erhalten eine Förderung von 55 % der Nettoanschaffungskosten. Maximal jedoch 2.500 Euro pro Lastenfahrrad bzw. maximal 3.000 Euro für Ge- spanne. b. Maximale Förderanzahl und maximale Förderhöhe Pro privater Antragsgemeinschaft kann maximal ein Lastenfahrrad gefördert werden. Für beruflich-/gewerbliche Antragstellende, Vereine und Gemeinnützige Einrichtun- gen können jeweils bis zu zwei Fahrzeuge bzw. Gespanne gefördert werden. Hierbei muss die Zahl der Mitarbeitenden bei beruflich-gewerblichen Antragstellenden min- destens zwei Personen betragen. c. Verbot der Doppelförderung Die Förderung nach dem Förderkonzept „Lastenräder für Köln“ schließt die Inan- spruchnahme von anderen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme grundsätzlich aus. 5. Antragstellung Der Antrag wird bei der Stadt Köln beim Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung ge- stellt – ausschließlich postalisch. Die Verwaltung prüft die Antragstellung mithilfe eines Online-Formulars. Es gilt der Posteingangsstempel der Stadt Köln. Anträge, die aus- schließlich per E-Mail oder Fax eingehen werden nicht berücksichtigt. Vollständige Anträge werden vorrangig bearbeitet. Unvollständige Unterlagen sind nach Erhalt der Aufforderung der Nachreichung von Unterlagen oder Angaben innerhalb von vier Wochen nachzubessern. Werden die Unterlagen durch Dritte nicht fristgerecht eingereicht, so ist dies dem Antrag- stellenden zuzurechnen. Dem Antragsvordruck ist ein durch den Fachhandel ausgestellter Kostenvoranschlag beizufügen. In diesem ist das Zubehör gesondert aufzunehmen. Unternehmen, sonstige Selbstständige und Freiberufler legen zusätzlich einen Gewerbe- schein, Handelsregisterauszug oder sonstigen Berufsnachweis bei. Weiterhin ist beizufügen: Beschreibung des Vorhabens Kosten- und Finanzierungsplan Beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/Zuschüsse von Dritten und von der Stadt Köln Erklärung, dass mit der geförderten Maßnahme (Kauf des Lastenrades) noch nicht begonnen wurde - 6 - / 7 Eine Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatz- steuergesetz Bei dem Kosten- und Finanzierungsplan ist grundsätzlich von den Bruttokosten auszuge- hen. Soweit beim Zuwendungsempfänger ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, sind die Kostenanteile aus der Umsatzsteuer, ggfls. auch anteilig, zu kürzen. 6. Bewilligungsverfahren Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs („Windhundprin- zip“). Es erfolgt eine Plausibilitätsprüfung der Angebote. Sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Bewilligung durch einen Vorläu- figen Bewilligungsbescheid. Nach Vorlage des Kaufbelegs bzw. Leasingvertrages (die Rahmen-Nr. muss darin aufgeführt sein) wird der auf Grundlage des Kostenvoranschlags sowie der eingereichten Rechnung ein endgültiger Bewilligungsbescheid erteilt und der ermittelte Förderbetrag ausgezahlt. Die Förderhöhe richtet sich nach dem im Kostenvoranschlag genannten Fahrzeug sowie der eingereichten Rechnung. Die Rechnung muss: auf den Antragstellenden ausgestellt sein. die Rahmen-Nr. des Lastenfahrrades bzw. zusätzlich des Anhängers enthalten. dem Fördergeber in Kopie übermittelt werden. Antragstellende dürfen mit der Maßnahme nicht beginnen, bevor eine Bewilligung vor- liegt. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderungsausschluss. Antragstellen- de haben hierüber eine Eigenerklärung abzugeben. 7. Förderzeitraum Der Förderzeitraum wird gesondert mindestens vier Wochen vor Beginn des Förderzeit- raums bekannt gegeben. 8. Beschaffungsvorgang Die bewilligten Fördermittel müssen spätestens drei Monaten, ab dem Datum der Bewilli- gung verausgabt werden. Sofern dies nicht geschieht und ein entsprechender Kaufbeleg vorgelegt wird, wird die Förderung widerrufen. 9. Einreichung weiterer Nachweise Die weiteren zu erbringenden Nachweise werden in den Antragsformularen aufgelistet. Die Frist zur Aufbewahrung aller Nachweise und Antragsunterlagen beträgt zehn Jahre. 10. Weitere Pflichten a. Zweckbindungsfrist / Verwendungsnachweisverfahren Im Falle einer Förderung verpflichtet sich der Käufer gegenüber der Stadt Köln, den Fördergegenstand über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren überwiegend im in- nerstädtischen Geschäfts-/Lieferverkehr als Ersatz für die Nutzung eines PKW/LKW mit der Zielrichtung der Luftschadstoffreduktion zu nutzen. Der Nachweis erfolgt un- aufgefordert für eine Dauer von drei Jahren durch jährliche Vorlage des Gesamt- - 7 - / 8 Kilometerstandes des Fahrradcomputers oder eines Fahrtenbuches sowie einem Sachbericht. Anhand der Fahrleistung erfolgt durch die Stadtverwaltung eine Ab- schätzung der durch das städtische Förderprogramm erzielten Verlagerungseffekte durch eine anonymisierte Auswertung. b. Mitteilungspflichten Antragstellende sind unter Angabe des Aktenzeichens verpflichtet elektronisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn eine Änderung der Kontaktdaten erfolgt, das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirk- licht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geän- dert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert, sich Beteiligungsverhältnisse ändern, die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert, Verzögerter Förderbeginn aufgrund Lieferverzögerungen oder sonstiger Gründe, Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung des geförderten Fahrzeuges ergeben. 11. Rückforderung Die Stadt Köln behält sich innerhalb dieses Zeitraums vor, den Zuschuss zurückzufor- dern, wenn die oben gennannte Pflichten aus dem Förderprogramm nicht erfüllt wurden oder Bestimmungen des Förderprogrammes nicht eingehalten wurden. wenn sich später herausstellt, dass falsche oder unvollständige Angaben ge- macht wurden, so dass keine Förderung gemäß dem Programm hätte erteilt wer- den können. das Lastenfahrrad bzw. das Gespann oder der Anhänger verkauft wurde. bei Leasingverträgen der Eigentumsübergang nach 3 Jahren nicht nachgewiesen wurde. bei gewerblichen Unternehmen der Mindestlohn nicht eingehalten wird. Die/der Zuwendungsempfänger/in ist zu verpflichten, die Belege über die verschiedenen Posten zehn Jahre aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen. 12. Öffentlichkeitsarbeit Mit Veröffentlichung des Förderkonzeptes im Ratssystem wird die Presse über die Mög- lichkeit der Förderung von Lastenrädern informiert. Nach erfolgtem Beschluss im Rat werden relevante Akteure auf die Fördermöglichkeit hingewiesen und um Weiterverbrei- tung gebeten. Über die eigens eingerichtete E-Mailadresse lastenfahrrad@stadt-koeln.de können die interessierten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen Fragen zum Antragsverfah- ren stellen. Es ist vorgesehen, den Verkehrsausschuss unaufgefordert über den Stand der Anträge und Verausgabung der Mittel zu unterrichten. - 8 -
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1214/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 25.05.2020
- Erstellt
- 23.04.2020 15:51