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Veranstaltergemeinschaft Radio Köln e.V.
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1293/2020 vom 07.05.2020
Stand: Am 14.05.2020 im Rat ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1293/2020 Freigabedatum 07.05.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Veranstaltergemeinschaft Radio Köln e.V. hier: Bestimmung von zwei Mitgliedern Beschlussorgan Rat Gremium Datum Hinweis: Kann die Beschlussvorlage am 1. Mai 2020 nicht im Rat behandelt werden, wird der Beratungsgang entsprechend angepasst Beschluss: Der Rat bestimmt gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 2, § 63 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 64 Abs. 2 Landesme- diengesetz NRW für den Zeitraum von 6 Jahren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d’Hondt’sches Höchstzahlverfahren) 1. Frau ……………………………… 2. Herrn …………………………….. als Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft Radio Köln e.V. Rat 14.05.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Für die Veranstaltergemeinschaft Radio Köln e.V. gelten die Vorschriften des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW). Hiernach sind zwei Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren zu bestimmen. Die Mitglieder müssen gemäß § 63 Abs. 5 LMG NRW nicht dem Rat angehören. Nach § 63 Abs. 4 LMG NRW ist eine paritätische Beset- zung nach Geschlechtern erforderlich. Die Wahlzeit der bisherigen vom Rat bestimmten Mitglieder Ursula Gärtner und Walter Ludwigs ende- te am 24.04.2020. Eine Wiederwahl ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 LMG NRW möglich. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 LMG NRW soll nach einer Mitgliedschaft in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden ein Wechsel vorgenommen werden. Frau Gärtner ist seit 2008 Mitglied der Veranstal- tergemeinschaft; Herr Ludwigs gehört dem Gremium bereits seit 1990 ununterbrochen an. Die Veran- staltergemeinschaft Radio Köln e.V. wies jedoch darauf hin, dass die o.g. Soll-Regelung in der Praxis keine Anwendung finde und es somit hinsichtlich der Anzahl der Wiederwahlen der Mitglieder in die Veranstaltergemeinschaften des NRW-Lokalfunks de facto keine Begrenzung gebe. Eine erneute Bestimmung der bisherigen Mitglieder sei möglich. Begründung der Dringlichkeit Da die Wahlzeit der bisherigen vom Rat bestimmten Mitglieder bereits abgelaufen ist, soll eine Befas- sung in der nächstmöglichen Ratssitzung erfolgen.
Beratungsverlauf
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