V/0457/2005
Bebauungsplan Nr. 490: Sperlichstraße / Von-Stauffenberg-Straße
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Anlage 1 - Stellungnahme
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. 457/2005 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 490: Sperlichstraße / Von-Stauffenberg-Straße Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes Nr. 490 wurden 17 zum Teil gleichlautende Stellungnahmen abgegeben. Diese Stel- lungnahmen stammen weit überwiegend von den Bewohnern des benachbarten Wohnge- bietes Von-Lüninck-Straße und enthalten im Einzelnen folgende Kernaussagen: 1. Im überwiegenden Teil der Stellungnahmen wird generell geltend gemacht, die dem Plangebiet benachbarte Wohnnutzung genieße einen besonderen Schutz gegenüber dem privaten Investitionsinteresse des Vorhabenträgers, und die Planung sei wegen un- zureichender Berücksichtigung dieses Schutzbedürfnisses und mangelnder Konfliktbe- wältigung abwägungsfehlerhaft. In einer Stellungnahme wird die fehlende Einbeziehung des Wohngebietes in den neuen Bebauungsplan beanstandet. Stellungnahme der Verwaltung: Zunächst ist festzustellen, dass nicht die Grundstücke innerhalb des Wohngebietes etwa fremdnützig überplant werden, so dass sich das dort geltende Planungsrecht ei- gentumsrechtlich relevant ändern würde, sondern diejenigen des Vorhabenträgers. Deshalb stehen dessen investive Interessen neben den städtebaulichen Zielen be- rechtigterweise zunächst im Vordergrund. Es ist gleichwohl richtig, dass das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) auch den Nachbarn des Plangebietes eigentumsrechtlichen Drittschutz ge- genüber planungsbedingten Beeinträchtigungen vermittelt. Diese Beeinträchtigungen müssen jedoch tatsächlich von der Planung verursacht und nicht von geringfügiger Art sein. Inwieweit planungsbedingte Beeinträchtigungen als nicht geringfügig anzu- sehen sind, kann verständlicherweise nicht nach subjektiven Empfindungen und auch nicht nach subjektiven fachlichen Einschätzungen bemessen werden. Soweit es sich um Immissionen handelt, ist nach der Wertung des Gesetzgebers ein angemessener Interessenausgleich zwischen Emittent und Immissionsbetroffenem im Allgemeinen schon dann gewährleistet, wenn dem Schutzgebot Genüge getan wird. Dieses Schutzgebot wird durch die Regelwerke des Immissionsschutzes (Schutz vor Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen) konkreti- siert. Eine über die Einhaltung dieser Bestimmungen hinausgehende Einschränkung des Emittenten im Sinne einer planerischen Vorsorge bedarf eines besonderen rechtfertigenden Anlasses, der etwa dann besteht, wenn der Verschlechterung einer ohnehin schon kritischen Immissionssituation Einhalt zu gebieten ist. Für eine derarti- ge Ausgangslage bestehen im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte (s. Begründung 8. Umweltbericht und Stellungnahmen 6.). Mit der gutachterlich nachge- wiesenen bzw. durch den Bebauungsplan gesicherten Einhaltung der einschlägigen Regelwerke ist somit dem Schutzgebot ausreichend Genüge getan. Das Vorgenannte gilt sinngemäß auch bei der Beurteilung anderer Beeinträchtigun- gen, für die ebenfalls objektive Maßstäbe heranzuziehen sind wie beispielsweise das Abstandsrecht der Landesauordnung oder verkehrstechnische Regelwerke. Regel- mäßig reicht jeweils die Erfüllung der einschlägigen Vorgaben aus, um den Schutz- anspruch der Grundstücksnachbarn zu erfüllen. Dadurch, dass der geltende Bebauungsplan Nr. 309 das Wohngebiet Von-Lüninck- Straße und die erneut beplante Fläche gemeinsam umfasste, besteht in gewisser Weise ein besonderer Vertrauensschutz der Anlieger auf Beibehaltung der geltenden 2 Festsetzungen, der in die Abwägung einzustellen ist. Daher wurden die Belange der Wohneigentümer hinsichtlich Immissionen, Beschattung und anderen denkbaren Be- einträchtigungen im Verfahren besonders sorgfältig beachtet. Darüberhinaus stellen die neu geplanten Festsetzungen insbesondere durch die Einschränkung des Nut- zungsspektrums, das umfangreiche Pflanzgebot und den Ausschluss von oberirdi- schen Stellplätzen im rückwärtigen Bereich für die Anlieger eine eindeutige Verbesse- rung gegenüber dem planungsrechtlichen Status quo dar. Die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Anlieger war insofern ein wesentlicher Bestandteil der Pla- nung (siehe Begründung 6.1 Grundzüge der Planung). Die berechtigten Interessen der benachbarten Wohnbevölkerung sind in der Planung und im Zusammenhang der Umweltprüfung (s. Begründung 6. Planungsinhalt und 8.4.1 Menschen) nahezu in gleicher Weise gewürdigt worden, als ob das Wohngebiet zum Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gehören würde (Einzelheiten s. Stellungnahmen 6.) Daher besteht auch wegen der Tatsache, dass das Wohngebiet nicht in die Überplanung selbst mit einbezogen worden ist, kein An- lass zur Besorgnis mangelhafter Abwägung. Der Grundsatz der Konfliktbewältigung soll sicherstellen, dass die mit der Planung getroffenen Festsetzungen keine Problemlagen schaffen, die weder im Bebauungs- plan selbst gelöst sind noch sich durch andere, ggfs. nachfolgende Regelungen lösen lassen. Vorhersehbaren Belastungen der Nachbarschaft muss insoweit Rechnung getragen werden, dass die gebotenen Vorsorgemaßnahmen jedenfalls bei der Plan- umsetzung greifen werden. Von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungs- plan darf abgesehen werden, wenn und soweit die Lösung im nachfolgenden Bauge- nehmigungsverfahren, z.B. über das Rücksichtnahmegebot des § 15 Baunutzungs- verordnung (BauNVO), möglich ist. Hiervon wurde im vorliegenden Bebauungsplan hinsichtlich der Immissionen der Tiefgaragenlüftung Gebrauch gemacht, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Lüftungsanlage nicht so anordnen und technisch nicht so ausführen lie- ße, dass die Anforderungen an Lärmschutz und Luftreinhaltung vollständig erfüllt werden können. Insofern ist die Verlagerung der entsprechenden gutachterlichen Nachweise in das Baugenehmigungsverfahren zulässig und auch sinnvoll, da die vielfältigen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erst auf der Stufe der Gebäudeplanung im Zusammenhang mit der Ausführungsplanung zielführend aus- gewählt werden können. Sämtliche übrigen erkennbaren Belange wurden abschließend im Bebauungsplan- verfahren entsprechend dem Abwägungsgebot des § 1 (7) BauGB ermittelt, bewertet und im Abwägungsergebnis untereinander und gegeneinander abgewogen (s. Be- gründung 9. Gesamtabwägung). Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung ausreichend berück- sichtigt. Den Stellungnahmen sollte daher nicht entsprochen werden. (Beschlussvor- schläge 1.1 –1.3) 2. Etwa ein Viertel der Eingeber lehnt die Änderung des geltenden Planungsrechts generell ab und regt seine Beibehaltung an, da kein Bedarf für die darüber hinausgehende Pla- nung nachgewiesen worden sei und der Wert ihrer Immobilien durch die Auswirkungen der Planung, insbesondere durch Immissionen, Verschattung und Verkehrszunahme, gemindert werde. Die Bewohner des Wohngebietes hätten beim Erwerb ihres Eigentums keinen Anlass gehabt, eine Änderung des bestehenden Bebauungsplanes zu erwarten. 3 Stellungnahme der Verwaltung: Die Frage, ob geltendes Planungsrecht geändert oder aufgehoben wird, steht grund- sätzlich im Ermessen der Gemeinde. Die Ausübung dieser kommunalen Planungs- hoheit unterliegt nach § 1 Abs. 3 BauGB dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforder- lichkeit, die wiederum durch die Ziele der Planung begründet wird. Nicht erforderlich sind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Pla- nungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Die Gemeinde kann durchaus private Ansiedlungswünsche, die ihren städtebaulichen Zielsetzungen ent- sprechen, zum Anlass für eine darauf abgestimmte Bauleitplanung nehmen. Auf den Nachweis eines bereits bestehenden Bedarfs kommt es dabei nicht an, vielmehr kann und soll die Gemeinde auch im Vorgriff auf eine zu erwartende Entwicklung planeri- sche Vorsorge treffen. Ebenso ist auch eine anders gelagerte Erwartungshaltung von Plangebietsnachbarn nicht geeignet, das Planungsbefugnis der Gemeinde einzu- schränken. Im vorliegenden Fall steht das Erweiterungsinteresse des Vorhabenträgers mit den an §§ 1 und 9 BauGB orientierten städtebaulichen Zielen der Stadt und mit überge- ordneten ökologischen Maximen des Bauplanungsrechtes in völliger Übereinstim- mung (siehe Begründung 5. Planungsziele). Insofern sprechen gewichtige Allgemein- belange nicht nur für die Planung überhaupt, sondern sind auch gewichtig genug, um die subjektiven Wünsche der Nachbarn auf Beibehaltung des Status quo oder eine Reduzierung der Planung zu überwiegen, zumal die objektiv schützenswerten nach- barlichen Belange – wie unter 1. ausgeführt – sehr sorgfältig gewahrt werden. Anhaltspunkte für eine Wertminderung der Wohngrundstücke ergeben sich auch we- der aus der Immissionssituation noch aus anderen Gründen. Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück- sichtigt. Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.4) 3. Etwa die Hälfte der Eingaben fordert eine Reduzierung des geplanten Maßes der bauli- chen Nutzung – GRZ / GFZ, Höhe bzw. Geschosszahl insbesondere der 5- bis 8- geschossigen Gebäudeflügel – und dessen Anpassung an den als geringer unterstellten Bedarf, da das Vorhaben durch Bildung einer „Kessellage“ eine erdrückende Wirkung auf das Wohngebiet entfalte und eine unterstellte Leerstandsproblematik auf dem Büromarkt verstärke. Stellungnahme der Verwaltung: Wie weit ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück an das eigene Grundstück heran- rücken darf, ist im Grundsatz durch die Fixierung der Abstandflächen im Bereich des Bauordnungsrechtes vorgegeben. Damit ist zugleich das Maß des Zumutbaren defi- niert. Ein Vorhaben, das die nach Landesbauordnung NRW erforderlichen Abstand- flächen einhält, ist demnach in der Regel bauordnungsrechtlich zulässig und verletzt auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme, ist demzufolge zumutbar. Im vorliegenden Bebauungsplan sind die Baugrenzen so festgesetzt, dass das Vorhaben alle erfor- derlichen Abstandflächen einhält, insbesondere auch diejenigen gegenüber der Wohnbebauung an der Von-Lüninck-Straße, die sich nach den für Wohngebiete vor- geschriebenen Maßen zu richten haben. Der 8-geschossige Bauteil ist von den nächstgelegenen Wohnhäusern so weit ent- fernt, dass er aus Sicht dieser Häuser durch den 3-geschossigen Gebäudeflügel voll- ständig verdeckt wird. Von den Wohnhäusern innerhalb oder am Westrand des 4 Wohngebietes sind die 5- und 8-geschossigen Bauteile zwar sichtbar, aber mit je- denfalls mehr als 110 m so weit entfernt, dass in keinem Fall von einer Beeinträchti- gung der freien Sicht oder gar des Himmels über den Grundstücken selbst die Rede sein kann. Die befürchtete erdrückende Wirkung, „ghettoartige Empfindungen“ oder eine „Kessellage“ könnten nur dann entstehen, wenn das Wohngebiet allseitig und eng etwa von Hochhäusern umstanden wäre. Das ist nicht der Fall, im Gegenteil grenzt das bestehende Kerngebiet auch nach dem neuen Bebauungsplan nur zwei- seitig und nicht mit innerstädtisch ungewöhnlich hohen Gebäuden im Nordosten und Südosten an das Wohngebiet an. Die Südwest- und Nordwestseite des Wohngebie- tes werden durch die bestehenden Gebäude und durch das neue Vorhaben über- haupt nicht berührt. Die Aufnahme der Höhe des Lotto-Gebäudes ist auf den Eckbereich Sperlichstraße / Von-Stauffenberg-Straße beschränkt und bildet an dieser Stelle einen stadtgestalte- risch sinnhaften Akzent in der Höhenentwicklung. Die geschlossene 5-geschossige Bebauung entlang der Sperlichstraße trägt zur Beruhigung der dortigen heterogenen städtebaulichen Situation bei, außerdem ermöglicht sie die Freihaltung der rückwärti- gen Grundstücksflächen von Bebauung. Von entscheidender gestalterischer Bedeu- tung ist im Übrigen die festgesetzte intensive Bepflanzung der an das Wohngebiet grenzenden Bereiche. Hierdurch werden sowohl die optische Wirkung der Baukörper relativiert als auch gegenseitige Einsichtmöglichkeiten verhindert. Die Leerstandsquote im Bereich der Büroimmobilien ist in Münster mit 3 % im Ver- gleich mit großen Büromarktstandorten immer noch sehr gering. Die Büroflächenre- serven in Münster (Büroflächen im Bau und Leerstand) sind fast ausschließlich ältere Bestandsflächen, die den Bedürfnissen der Marktnachfrage nicht mehr gerecht wer- den. Nachgefragt werden vor allem neue und moderne Büroflächen mit qualitätsvoller Ausstattung. Dafür bedarf es entsprechend attraktiver Standorte und Ansiedlungs- möglichkeiten. Interessierten Firmen und/oder Behörden attraktive Räumlichkeiten für Veränderungen anbieten zu können, sichert nicht nur bestehende Arbeitsplätze, son- dern schafft auch Raum für Wachstum und neue Arbeitplätze in diesen Unternehmen. Ein dynamischer Dienstleistungsstandort wie Münster muss ein ausreichend attrakti- ves und flexibles Büroflächenangebot in unterschiedlicher Qualität und Größenord- nung für die unterschiedlichen Bedürfnisse der Dienstleistungsbranche bereithalten. Das verfügbare Büroflächenangebot in Münster wird diesem Anspruch zur Zeit nur bedingt gerecht. Insofern besteht ein Bedarf auch an Mietbüros über die notwendigen Erweiterungsflächen des LVM hinaus. Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück- sichtigt. Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.5 – 1.7) 4. In mehreren Stellungnahmen wird die Lage der Tiefgaragenzufahrt in Frage gestellt so- wie vereinzelt die Prüfung von Alternativen gefordert, u.a. wegen erwarteter Immissionen und da der Abstand zwischen der Zufahrt und dem Weg zu gering bemessen sei und da- her eine Gefährdung von Kindern sowohl auf dem Schulweg als auch beim Spiel inner- halb des Wohngebietes darstelle. Stellungnahme der Verwaltung: Die geplante Lage der Tiefgaragenzufahrt stellt gegenüber dem planungsrechtlichen Status quo keine Verschlechterung dar. Der Bebauungsplan Nr. 309 enthält keine Festsetzung, die eine Grundstückszufahrt an dieser Stelle ausgeschlossen hätte. Grundstücks- und damit Tiefgaragenzufahrten waren vielmehr nach Lage und Anzahl im Grundsatz uneingeschränkt zulässig. 5 Die Einhaltung des Schutzes vor von der Tiefgarage und ihrer Zufahrt ausgehenden Immissionen wurde ausreichend nachgewiesen und wird im Rahmen des Bauge- nehmigungsverfahrens weiter gesteuert, so dass sichergestellt ist, dass keine unzu- mutbaren Beeinträchtigungen entstehen werden. Der Bebauungsplan setzt hierfür er- gänzend eine Begrenzung der nächtlichen Lärmimmissionen fest. Eine darüber hi- nausgehende Alternativenprüfung ist nach geltender Rechtsauffassung nicht erfor- derlich, zumal auch das Verkehrsgutachten keine Veranlassung für eine Verlagerung ergibt. . Im Gegenteil hat die Abwägung neben dem Immissionsschutz notwendigerweise auch die Interessen des Vorhabenträgers zu berücksichtigen, der bei einer anderen Lage der Zufahrt hinsichtlich seiner Grundrissgestaltung unverhältnismäßig einge- schränkt würde, da die Tiefgaragenzufahrt das innere Erschließungssystem des Ge- bäudes mit dem Haupteingang im Eckbereich durchschneiden würde. Darüberhinaus ist ein ausreichender Stauraum zwischen der Kreuzung Sperlichstraße / Von- Stauffenberg-Straße und der Zufahrt verkehrstechnisch erforderlich und mit ca. 12 Wagenlängen auch durchaus angemessen dimensioniert. Eine Gefährdung von Schulkindern ist nicht zu erwarten, da die Planung keine neue Kreuzungssituation zwischen Tiefgaragenverkehr und Schulweg schafft. Inwieweit spielende Kinder innerhalb des Wohngebietes von dem Tiefgaragenverkehr betroffen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück- sichtigt. (Beschlussvorschlag 1.8) 5. In etwa einem Drittel der Stellungnahmen wird die Befürchtung geäußert, die bestehende Verkehrssituation in den Erschließungsstraßen ließe den planungsbedingten Mehrver- kehr nicht zu, bestehende Engpässe würden unzumutbar verstärkt, und das Vorhaben löse Parksuchverkehr innerhalb des Wohngebietes aus. Einige Eingeber wenden sich zudem gegen die unterstellte Ableitung des Mehrverkehrs über den nordwestlichen Teil der Sperlichstraße. Stellungnahme der Verwaltung: Die erstellte verkehrstechnische Untersuchung weist nach, dass nach Verbreiterung der Einmündung Sperlichstraße / Weseler Straße ein zügiger Verkehrsfluss nicht nur ausreichend gesichert, sondern gegenüber dem heutigen Zustand deutlich verbessert wird. Insbesondere die Rückstausituation in der Von-Stauffenberg-Straße und im Be- reich ihrer Kreuzung mit der Sperlichstraße wird dadurch aufgelöst. Für das Vorhaben wird eine sowohl baurechtlich als auch erfahrungsgemäß ausreichende Anzahl an Stellplätzen hergestellt, die den Mitarbeitern und Besuchern des LVM zur Verfügung stehen werden. Danach ist kein vorhabenbedingter Parksuchverkehr zu erwarten, erst recht nicht innerhalb des Wohngebietes. Sollte sich nach Realisierung der Planung herausstellen, dass entgegen der – hinrei- chend gesicherten – Annahme der verkehrstechnischen Untersuchung, dass der vorhabenbedingte Verkehr ausschließlich über den östlichen Teil der Sperlichstraße abgewickelt wird, dennoch der Verkehr im nordwestlichen, zu den Wohngebieten ge- hörenden Teil der Sperlichstraße unzumutbar zunimmt, ist es durch ordnungsrechtli- che Maßnahmen möglich, eine solche unerwünschte Entwicklung zu unterbinden. Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück- sichtigt. (Beschlussvorschläge 1.9 und 1.10) 6 6. Die Mehrheit der Eingeber befürchtet eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Wohnsi- tuation sowie massive Umwelt- und Immissionsbelastungen, einige bezweifeln in diesem Zusammenhang die Aussagefähigkeit und Richtigkeit der vorliegenden Untersuchungen und des Umweltberichtes. In einzelnen Stellungnahmen werden Teile der Umweltprüfung als präjudizierend im Hinblick auf die Abwägung gewertet. Stellungnahme der Verwaltung: Die Umweltprüfung ist ein unselbständiger Teil des Bauleitplanverfahrens und richtet sich nach § 2 (4) BauGB. Sie ist so aufgebaut, dass zunächst die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und im so genannten Umweltbe- richt (s. Begründung 8. Auswirkungen auf die Umwelt) beschrieben und bewertet werden. Dazu gehört auch eine Darstellung der so genannten Nullvariante (s. Be- gründung 8.5 Nichtdurchführung der Planung). Die Gemeinde legt für jeden Bauleit- plan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach ge- genwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden angemessen- erweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung unterliegt anschließend ebenso der Abwägung wie die übrigen Belange und steht insofern beispielsweise dem Investitionsinteresse des Vorhabenträgers oder sonstigen Interessen der Nachbarschaft gegenüber. Im vorlie- genden Fall ist das Ergebnis der Umweltprüfung positiv, das heißt, dass die investi- ven Belange des Grundstückseigentümers keine erheblichen negativen Umweltaus- wirkungen innerhalb und außerhalb des Plangebietes haben, die Planung am vorge- sehenen Standort also nicht nur als tolerabel, sondern unter Nachhaltigkeitsgesichts- punkten als wünschenswert anzusehen ist. Der Umweltbericht enthält darüber hinaus einen Hinweis auf das nach § 4c BauGB vorgesehene Monitoring (s. Begründung 8.7 Überwachung), die spätere Kontrolle der erheblichen Auswirkungen des in Kraft getretenen Bebauungsplanes auf die Umwelt. Mit dieser Überwachungspflicht der Gemeinde werden auch Auswirkungen erfasst, die zum Zeitpunkt der Planaufstellung nach den oben genannten Kriterien noch nicht vorhersehbar sind. Das Monitoring liefert insofern auch die Grundlage für eine Beur- teilung der Zulässigkeit einer baulichen Anlage unter dem Gesichtspunkt des Rück- sichtnahmegebotes nach § 15 BauNVO und sichert damit zusätzlich ab, dass die Belange der Nachbarschaft auch nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes ausrei- chende Berücksichtigung finden. Durch das spezielle Verfahren der Umweltprüfung wird somit sichergestellt, dass die Umweltbelange vollständig erfasst und bewertet werden. Dieser Vorgang ersetzt je- doch nicht die Abwägung. Diese hat vielmehr unter Berücksichtigung aller, vor allem auch der investiven Belange zu erfolgen (s. Begründung 9. Gesamtabwägung). Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück- sichtigt. (Beschlussvorschläge 1.11 – 1.13) Insbesondere werden von den Eingebern folgende Themen aus dem Bereich der Aus- wirkungen auf die Umwelt als unzureichend untersucht kritisiert: 6.1 Klimatische Auswirkungen der geplanten Bebauung hinsichtlich der Entstehung eines Windkorridors beziehungsweise einer Behinderung der Durchlüftung des Wohngebietes 7 Stellungnahme der Verwaltung: Aus den Windkanalversuchen, die im Jahre 1995 durch das Labor für Bauwerksaero- dynamik Ruscheweyh Consult GmbH, Aachen, durchgeführt wurden, um die gleiche Fragestellung beim Bau des LVM-Hochhauses zu beantworten, liegt eine gute Kenntnis der örtlichen Windsituation vor. Außerdem kann bei der Beurteilung der vor- liegenden Planung auf Windkomfortuntersuchungen des Labors zu vergleichbaren Neubauprojekten in den vergangenen Jahren zurückgegriffen werden. Zum vorlie- genden Bebauungsplan ist insoweit folgendes festzustellen (Stellungnahme Prof. Ru- scheweyh vom 17.05.2005): In der Nähe von hohen oder/und räumlich ausgedehnten Gebäuden entstehen infolge der Winddruckverhältnisse am Gebäude in Bodennähe Zonen erhöhter Windge- schwindigkeit. Diese Zonen bilden sich an Gebäudeecken, in Durchgängen und Engstellen aus. Die Ausdehnung solcher Geschwindigkeitszonen beträgt je nach Ge- bäudehöhe bis zu etwa 15 m im Abstand zur Fassade. Diese Zonen und die darin sich ausbildenden Geschwindigkeitserhöhungen sind um so größer, je höher das Ge- bäude ist. Bei dem geplanten LVM-Neubau in der Sperlichstraße handelt es sich um einen relativ niedrigen Gebäudekomplex, wobei sich die abgesetzte Bauweise güns- tig auf die Windgeschwindigkeitserhöhungen auswirkt, d.h. die Erhöhungen sind ge- ringer als bei einem monolithisch ausgebildeten Baukörper. Die Ausdehnungen der erhöhten Geschwindigkeitszonen an den Gebäudeecken werden hier einen Bereich von 8 m nicht überschreiten. Sie berühren also den Wohnbereich im Nord-Westen des LVM - Neubaus nicht. Jedes Gebäude hat im Prinzip eine Windabschattung zur Folge. Innerhalb von Stadt- gebieten ist dies eine übliche Erscheinung, so dass es in den Innenstädten stets windarme und windreiche Zonen gibt, die häufig sehr eng benachbart sind, z.B. in bestimmten Straßenzügen werden höhere Windgeschwindigkeiten festgestellt als in Innenhöfen. In der Bauwerksaerodynamik kennzeichnet man dies mit dem Begriff der Bodenrauhigkeit und der damit verbundenen Bodenturbulenz. Diese Bodenturbulenz sorgt dafür, dass eine ausreichende bis gute Durchlüftung auch der windabgeschat- teten Gebiete erfolgt. Im vorliegenden Fall ist die Windabschattung des LVM- Neubaus in der Sperlichstraße als gering einzustufen, da die Überströmung des Ge- bäudekomplexes genügend Abwindkomponenten erzeugt, die eine Durchlüftung des Wohngebietes sicherstellt. Die Hauptwindrichtung in Münster liegt zudem bei Südwest. Bei dieser Windrichtung wird das Wohngebiet wie bisher angeströmt und nicht durch den LVM-Neubau be- rührt. Die gleiche Aussage gilt für die West-, Nord-, Nordost- und Ostwinde. Lediglich bei Südost- bis Südwind werden die Windverhältnisse im Wohngebiet lediglich ge- ringfügig beeinflusst. Dies betrifft etwa 25 % des jährlichen Zeitraums. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der geplante LVM-Neubau an der Sperlichstraße die Windverhältnisse in der nordwestlich liegenden Wohnsiedlung nicht nennenswert beeinflussen wird. Es ist nicht damit zu rechnen, dass erhöhte Windgeschwindigkeiten auftreten werden, und die Durchlüftung der Wohnanlage wird nicht beeinträchtigt. Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück- sichtigt. 8 6.2 Verschattung des Wohngebietes insbesondere in den frühen Morgenstunden, im Winter und durch den 8-geschossigen Gebäudeteil Stellungnahme der Verwaltung: Der Höhe des 8-geschossigen Gebäudeflügels, die mit maximal 92 m üNN (entspricht 29,30 m über Gelände) festgesetzt ist, steht in Richtung Nordwesten ein Abstand von 78 m zum Gebäude Sperlichstraße 28 sowie von über 90 m zu den nächstgelegenen Wohnhäusern des Wohngebietes Von-Lüninck-Straße gegenüber. Diese Abstände entsprechen etwa dem Dreifachen der Gebäudehöhe. Das bedeutet, dass selbst durch den höchsten der geplanten Baukörper nur die im Osten und Südosten niedrig stehende Sonne am frühen Morgen bzw. am Vormittag im Winter verdeckt werden kann. Dies ist in einem innerstädtischen Wohngebiet durchaus zumutbar und hinzu- nehmen und erfordert deshalb keine besondere Darstellung. Dadurch, dass die Süd- west-, West- und Nordwestseite des Wohngebietes nicht an das Kerngebiet grenzt, ist die freie Besonnung der Wohngrundstücke auch im Winter spätestens ab den frü- hen Nachmittagsstunden von der Planung überhaupt nicht betroffen. Aus diesem Grunde erübrigt sich auch eine Untersuchung des Schattenwurfes nach 14 Uhr. Besondere Vorschriften über die Berücksichtigung des Themas Verschattung in der Bauleitplanung gibt es nicht; vielmehr sind die allgemeinen Anforderungen an gesun- de Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. In diesem Themenfeld wird hilfsweise gleichwohl auf eine technische Norm, die DIN 5034-1 („Innenraumbelich- tung mit Tageslicht“, Oktober 1999), zurückgegriffen: Diese bezieht sich im Wesentli- chen auf den Nachweis ausreichender Belichtung mit Tageslicht für neu zu erstellen- de Wohngebäude im Rahmen der Baugenehmigung. Die Vorschrift ist hier also nur indirekt einschlägig und besitzt lediglich empfehlenden Charakter. Sie enthält jedoch eine für das Bebauungsplanverfahren verwendbare Aussage zu Mindestbesonnungs- zeiten. Danach sollte gewährleistet sein, dass mindestens ein Wohnraum einer jeden Wohnung am Stichtag 17. Januar potentiell mindestens 1 Stunde Sonne erhält. Die erstellte Verschattungsuntersuchung weist deshalb insbesondere für diesen Tag nach, dass das geplante Vorhaben diese Anforderung nicht behindert. Grundsätzlich ist es so, dass es je Standort höchstens 1-2 Stunden dauert, bis der Schatten so weiter ‚gewandert‘ ist, dass die jeweiligen Hausseiten wieder besonnt werden. Da- durch bleiben ausreichende Besonnungszeiten selbst im tiefen Winter, wenn die Sonne nur für 4-5 Stunden pro Tag scheint, für alle Wohngrundstücke gewährleistet. Die Verschattungsuntersuchung am Modell belegt auch, dass in den Fällen und Ta- geszeiten, in denen Wohnhäuser im Winter durch den Schatten der geplanten Ge- bäude betroffen sind, diese zumindest in ähnlicher Form auch schon durch die beste- henden Gebäude und/oder Bepflanzung verschattet werden. Die Besonnung wäh- rend der übrigen Jahreszeiten ist nicht Gegenstand der DIN-Empfehlung, ihre Dar- stellung in der Untersuchung zum Bebauungsplan hat daher nur erläuternden Cha- rakter. Eine nicht zumutbare Verschattung von Wohnungen oder Gärten ist an keiner Stelle des Wohngebietes zu erwarten. Der unveränderte Ausblick aus einer Wohnung ist grundsätzlich kein schützenswerter Belang. Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück- sichtigt. 9 6.3 Lärm- und Abgasimmissionen durch Straßenverkehr nach DIN 18005, durch die Anliefe- rung, die Lage der geplanten Tiefgaragenzufahrt und des Tiefgaragenverkehrs insbeson- dere in der Nachtzeit sowie durch Lüftungsaggregate Stellungnahme der Verwaltung: Die Maximalpegel bei Anlieferungen im Plangebiet wurden im Lärmgutachten mitbe- trachtet. Hierfür wurden die Emissionsansätze für Lkw- und Ladegeräusche auf Be- triebsgeländen gemäß der Schriftenreihe der Hessischen Landesanstalt für Umwelt, Heft 192, 1995, zugrunde gelegt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Maximal- und die Mittelungspegel während einer Anlieferung am Tage unterhalb der Richtwerte der TA-Lärm bleiben. Da Anlieferung zur Nachtzeit ausgeschlossen ist, sind schädliche Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft nicht zu erwarten. Die DIN 18005 dient der planerischen Abschätzung von Verkehrs- und Gewerbeim- missionen bei der Ausweisung von Baugebieten. Insoweit ist sie im vorliegenden Fall auch herangezogen worden, um die erforderlichen passiven Lärmschutzmaßnahmen (Festsetzung von Lärmpegelbereichen) innerhalb des Plangebietes zu ermitteln. Die lärmtechnischen Auswirkungen der Planung auf die außerhalb des Plangebietes lie- gende Wohnbebauung ist nicht nach der DIN 18005 sondern nach der TA Lärm zu beurteilen. Die Beurteilung nach TA Lärm ermöglicht auch eine sachgerechtere Er- mittlung der Auswirkungen des Tiefgaragenlärms (Geräusche durch Rampenfahrten etc.), da sie im Gegensatz zur DIN 18005 auch die Impulshaltigkeit, Zuschläge für Ruhezeiten und die Maximalpegel des Lärms berücksichtigt. Im Vergleich zur DIN 18005 stellt die TA Lärm insgesamt den strengeren Beurteilungsmaßstab dar, zumal auch die Orientierungswerte der DIN 18005 weniger verbindlichen Charakter haben als die Richtwerte der TA Lärm. Obwohl die DIN 18005 also im Hinblick auf das Wohngebiet nicht einschlägig ist, können aus der Untersuchung, die der Festlegung der Lärmpegelbereiche innerhalb des Plangebietes zugrunde liegt, indirekt auch Rückschlüsse auf die nach DIN 18005 bewertete Lärmeinwirkung auf das Wohngebiet Von-Lüninck-Straße gezogen wer- den. Da nämlich die Pegelaußenbelastungen an sämtlichen rückwärtigen Fassaden des geplanten Gebäudes unter 50 dB(A) am Tag und unter 35 dB(A) in der Nacht lie- gen, ist sinngemäß davon auszugehen, dass sich auch für die angrenzenden Wohn- häuser, die durch die Planung zu den Straßen hin noch abgeschirmt werden, keine Überschreitung der Orientierungswerte für Wohnen (50 / 35 dB(A)) ergeben. Der Einsatz der TA Lärm in der Bauleitplanung dient dazu, Grenzwerte für insbeson- dere gewerbliches Lärmgeschehen festzusetzen. Im vorliegenden Bebauungsplan wird damit – da eine Aussage über die nächtliche Frequenz der Tiefgarage nicht praktikabel ist – dem LVM vorgegeben, dass jedenfalls die daraus entstehenden Lärmimmissionen bezogen auf die schutzwürdige Wohnnutzung bestimmte, in der Rechtsprechung anerkannte Werte nicht überschreiten dürfen. Der Bebauungsplan konkretisiert in der textlichen Festsetzung Nr. 5 außerdem mit dem Zusatz „durch ak- tive Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Tiefgaragenzufahrt wie beispielsweise Lärmschutzwand oder Einhausung“, auf welche Weise die Einhaltung der Lärm- schutzwerte ausgeführt werden soll. Diese Festsetzungen wurden in Rückkoppelung mit dem staatlichen Umweltamt getroffen. Insgesamt stellt der Bebauungsplan somit unabhängig von der Frequenz der Tiefgarage die W ohnruhe der Wohnnachbarschaft sicher. Wie unter 1. ausgeführt werden ergänzende Immissionsschutznachweise zu Lärm- schutz und Luftreinhaltung im Zusammenhang mit der Planung der Tiefgaragenlüf- tungsanlage im Baugenehmigungsverfahren erbracht werden. 10 Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück- sichtigt. 6.4 Feinstaubbelastung aus dem Verkehr zu und innerhalb der Tiefgarage nach vorheriger bzw. durch Einrichtung von Messstationen Stellungnahme der Verwaltung: Grundsätzlich ist die Einhaltung der PM10-Grenzwerte aufgrund der anzunehmenden Vorbelastung in der Innenstadt von 27 µg/m³ im Jahr gesamtstädtisch ein relevanter Umweltfaktor. Spitzenbelastungen treten - soweit keine anderen maßgeblichen PM10-Quellen in Frage kommen - vor allem in Straßenschluchten an viel befahrenen Straßen mit hohem Lkw-Anteil auf. In der Veröffentlichung „Aktionsprogramm Umwelt und Gesundheit NRW - Umwelt, Gesundheit, Verkehr; Kommunikationsinhalte und Formen“ des Ministeriums für Umwelt und Gesundheit, Landwirtschaft und Verbrau- cherschutz NRW wird angegeben, dass ab 6.000 Kfz pro Tag bzw. 500 Schwerlast- verkehren pro Tag bei geschlossener Bebauung und Baufluchtabständen von 12 bis 14 m Grenzwertüberschreitungen bei PM10 oder NO2 an den Hausfassaden höchst- wahrscheinlich nicht auszuschließen sind. Dabei ist der Lkw-Anteil die maßgebliche PM10-Quelle im Straßenverkehr. Die Notwendigkeit der Untersuchung von planungsbedingten Immissionsbelastungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren hängt davon ab, ob überhaupt die Wahr- scheinlichkeit des Vorliegens von schädlichen Umwelteinwirkungen im Untersu- chungsgebiet gegeben ist sowie davon, ob planungsbedingt mit relevanten Zunah- men der Immissionsbelastungen zu rechnen ist. Im vorliegenden Fall sind zunächst unkritische Rahmenbedingungen gegeben: Die Sperlichstraße wird im Bereich des Plangebietes vorhabenbedingt von deutlich weniger als der genannten Anzahl von Kraftfahrzeugen frequentiert, die Bebauung bildet keine Straßenschlucht, die Abstän- de zwischen den Straßenrandbebauungen sind deutlich größer als der genannte Wert, und die Wohnbebauung grenzt nicht unmittelbar an den vom Vorhabenverkehr betroffenen Straßenabschnitt an. Darüber hinaus führt die Planung zu keiner rele- vanten Zunahme der Lkw-Verkehre im Umfeld. Es bestehen also keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen. Vielmehr ist aufgrund der verhältnismäßig geringen Frequentierung der Erschlie- ßungsstraßen im Umfeld des Plangebietes, des geringen Lkw-Anteils, günstiger Aus- breitungsbedingungen sowie der räumlichen Entfernung der Wohnbebauung von dem genutzten Straßenabschnitt davon auszugehen, dass keine schädlichen Umweltein- wirkungen entstehen. Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück- sichtigt. 6.5 Bewertung des Schutzgutes Pflanzen im Umweltbericht Stellungnahme der Verwaltung: Ergänzend zu den im Umweltbereicht enthaltenen Ausführungen ist hinsichtlich der Abschirmwirkung von Pflanzen gegenüber Immissionen folgendes festzustellen: Ge- mäß VDI 2714 „Schallausbreitung im Freien“ ist in der Regel von keinem dauernd wirksamen Schallschutz durch Bewuchs auszugehen. Dies gilt sowohl für den Ist- Zustand als auch für die Planung. Der notwendige Lärmschutz wird durch entspre- chende Regelungen im Bebauungsplan gewährleistet. Durch die im Bebauungsplan 11 festgesetzte intensive Bepflanzung der an das Wohngebiet grenzenden Bereiche ist die gewünschte luftverbessernde Wirkung der Vegetation gegeben. Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück- sichtigt. 6.6 Umweltmedizinische Bewertung der Immissionsbelastung Stellungnahme der Verwaltung: Die Regelwerke des Immissionsschutzrechtes berücksichtigen bereits die –insbeson- dere physiologisch – relevanten Wirkungen von Immissionen. Die Grundlagen und Methoden der entsprechenden Gutachten und Nachweise sind allgemeingültig gere- gelt und durch Rechtsprechung anerkannt. Für eine gesonderte umweltmedizinische Bewertung besteht deshalb keine Veranlassung. Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück- sichtigt. 6.7 Gefahr von Bauschäden im bestehenden Wohngebiet durch die geplante Gründungstiefe des Vorhabens und Eingriffe in die Grundwasserverhältnisse Stellungnahme der Verwaltung: Das hydrogeologische Gutachten hat auf der Grundlage korrekter Annahmen ermit- telt, dass Setzungsschäden durch Grundwasserabsenkung in der Nachbarschaft des Plangebietes nicht zu erwarten sind. Als Gegenmaßnahme gegen mögliche Auswir- kungen durch Grundwasseranstieg auf der Zustrom- bzw. entsprechende Absenkun- gen auf der Abstromseite ist vorgesehen, dass sowohl während der Bauzeit als auch nach Fertigstellung des Gebäudes eine Drainage als Ausgleichsmaßnahme erstellt wird. Zusätzlich wird der Vorhabenträger zur Sicherheit für die Eigentümer im be- nachbarten Wohngebiet vor Beginn der Gründungsarbeiten ein Beweissicherungs- verfahren durchführen lassen. Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück- sichtigt. Den in den Stellungnahmen vorgetragenen Belangen sollte aus den vorgenannten Gründen nicht entsprochen werden. (Beschlussvorschlag 1.14) 7. In einer Stellungnahme wird eine weitere Ausdehnung des LVM in das Wohngebiet Aa- seestadt wegen befürchteter massiver Immissionen als unsozial abgelehnt. Stellungnahme der Verwaltung: Das mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 309 seit Jahrzehnten bestehende Pla- nungsrecht zieht die Grenze zwischen den Wohngebieten der Aaseestadt und dem Kerngebiet Weseler Straße / Sperlichstraße / Von-Stauffenberg-Straße an der Nord- und Südostseite des Wohngebietes Von-Lüninck-Straße sowie entlang dem DRK- Gelände; die widerstreitenden Belange wurden seinerzeit entsprechend abgewogen. Eine Nutzung der Kerngebietsflächen durch den LVM ist daher schon nach gelten- dem Recht ohne weiteres zulässig. Die angesprochene Verträglichkeit des neuen Bebauungsplanes in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht ist durch Gutachten und Festsetzungen nachgewiesen und sichergestellt. 12 Die geltend gemachten Belange sind, soweit sie die Planung betreffen, in der Abwä- gung angemessen berücksichtigt. (Beschlussvorschlag 1.15) 8. Ein Eingeber regt die Schließung des Fußweges zwischen Sperlichstraße und Von- Lüninck-Straße und seine Bepflanzung an, um das Wohngebiet von dem Kerngebiet ab- zuschirmen. Stellungnahme der Verwaltung: Der Fußweg liegt außerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes und steht als sinnvolle Wegeverbindung nicht zur Disposition. Die ge- wünschte Abschirmung durch Bepflanzung erfolgt jedoch, und zwar innerhalb des Plangebietes durch Festsetzung einer Pflanzgebotsfläche zwischen dem Bauvorha- ben und der Grenze zum Wohngebiet. Die geltend gemachten Belange sind, soweit sie die Planung betreffen, in der Abwä- gung angemessen berücksichtigt. (Beschlussvorschlag 1.16)
Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Stadtplanungsamt Betrifft Bebauungsplan Nr. 490: Sperlichstraße / Von-Stauffenberg-Straße 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 16.06.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 21.06.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 29.06.2005 Hauptausschuss Vorberatung 29.06.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Nach Abwägung der öffentlichen und privat en Belange untereinander und gegeneinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwur f des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 490: Sperlichstraße / Von-Stauffenberg-Straße nicht gefolgt: 1.1. Das Interesse der Wohnhauseigentümer in der Nachbarschaft des Plangebietes genie- ße grundsätzlich Vorrang vor den investiven Belangen. (Anlage 1, Punkt 1) 1.2. Die Planung sei wegen mangelnder Rücksich t auf das Schutzbedür fnis der Wohnnach- barschaft und mangelhafter K onfliktbewältigung abwägungsfehlerhaft. (Anlage 1, Punkt 1) 1.3. Das Wohngebiet habe in den Geltun gsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes mit einbezogen werden müssen. (Anlage 1, Punkt 1) 1.4. Die Änderung geltenden Planungsrechts sei abzulehnen und der Bebauungsplan Nr. 309 Teilabschnitt II beizubehalten. (Anlage 1, Punkt 2) 1.5. Das Maß der baulichen Nutzung zu reduzie ren und an den nachgewiesenen Bedarf an- zupassen. (Anlage 1, Punkt 3) 1.6. Das Vorhaben entfalte durch Bildung eine r „Kessellage“ eine erdrückende Wirkung auf das benachbarte Wohngebiet. (Anlage 1, Punkt 3) 1.7. Der geplante Umfang an Büroflächen habe negativen Einfluss auf den Büromarkt in Münster. (Anlage 1, Punkt 3) 1.8. Die Lage der Tiefgaragenzufahrt sei fü r das Wohngebiet unzumutbar. (Anlage 1, Punkt 4) 1.9. Der vorhabenbedingte Verkehr werde best ehende Verkehrsprobleme verstärken. (Anla- ge 1, Punkt 5) Vorlagen-Nr.: V/0457/2005 Auskunft erteilt: Frau Philipp / Herr Hülk Ruf: 492 6121 / 6190 E-Mail: HuelkG@stadt-muenster.de Datum: 25.05.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - 1.10. Der Parksuchverkehr werde in Woh ngebiete abgedrängt. (Anlage 1, Punkt 5) 1.11. Mit der Planung seien unzumutbar e Umwelt- und Immiss ionsbelastungen ver- bunden. (Anlage 1, Punkt 5) 1.12. Es fehle an Richtigkei t und Aussagekraft der erstellten Gutachten und des Umweltbe- richtes. (Anlage 1, Punkt 6) 1.13. Die im Umweltbericht dargestellten Merkmale einer Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) präjudizierten das Abwägungsergebnis. (Anlage 1, Punkt 6) 1.14. Die Auswirkungen der Planun g hinsichtlich der klimatische Auswirkungen, der Verschat- tung, der Lärm- und Abgasimmissionen, der Feinstaubbelastung, des Schutzgutes Pflanzen, der umweltmedizinische Aspekte und der Bauschäden seien nicht hinreichend untersucht beziehungsweise bewertet. (Anlage 1, Punkte 6.1 – 6.7) 1.15. Eine weitere Ausdehnung des LVM in das Wohngebiet Aaseestadt sei sozial unverträg- lich. (Anlage 1, Punkt 7) 1.16. Der Fußweg zwischen S perlichstraße und Von-Lüninck-Straße solle geschlossen und bepflanzt werden. (Anlage 1, Punkt 8) 2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Beba uungsplanes Nr. 490: S perlichstraße / Von- Stauffenberg-Straße wird aufgrund der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 12 Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht zum vo rhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 490 wird e- benfalls beschlossen. Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes treten die Bebauungspläne Nr. 43: Aasee- Stadt und Nr. 309 Teilabschnitt II: Von-Stauffenberg-Straße (Kolde-Ring / Weseler Straße/Sperlichstraße) -westlich der Von-Stauffenberg-Straße-, soweit sie von dem vorhaben- bezogenen Bebauungsplan Nr. 490 überlagert werden, teilweise außer Kraft. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster keine Kosten oder Folgekosten entstehen. Der Vorhabenträger übernimmt entsprechend dem Durchführungsvertrag die Kosten für den maßnah- mebedingten Erschließungsaufwand. Begründung: 1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauung splanes Nr. 490 hat vom 04.04. bis 04.05.2005 öffentlich ausgelegen. Während der Auslegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellung- nahmen vorgetragen über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.16 Beschluss ge- fasst werden soll. 2. Da der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 490 aufgrund der Beschlussvor- schläge 1.1 bis 1.16 nicht geändert oder ergänzt werden soll kann somit auch der Satzungsbe- schluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gefasst werden. (Beschlussvorschlag 2) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 490 überpl ant teilweise die Geltungsbereiche der Be- bauungspläne Nr. 43 und Nr. 309 Teilabschnitt II. Mi t der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes treten diese Pläne, soweit sie von dem neuen Plan überlagert werden, teilweise außer Kraft. I.V. Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Plan (verkleinert) gez. Schultheiß Stadtdirektor
Anlage 3 - Plan
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Maßstab 1:1000 Anlage 3 zur Vorlage Nr. 457/ 2005
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (6)
- Bebauungsplan Nr. 490 (amtlicher Umring) amtlich
- Sperlichstraße 28
- Von-Stauffenberg-Straße 1
- Von-Lüninck-Straße
- Weseler Straße
- Kolde-Ring
Bebauungsplan Nr. 490
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Sperlichstraße / Von-Stauffenberg-Straße
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0457/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 24.05.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37