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V/0457/2005

Bebauungsplan Nr. 490: Sperlichstraße / Von-Stauffenberg-Straße

Vorlage 24.05.2005

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Anlage 1 - Stellungnahme

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Beschlussvorlage

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Anlage 3 - Plan

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Anlage 1 - Stellungnahme

37764 Zeichen

Anlage 1
zur Vorlage Nr. 457/2005
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 490: Sperlichstraße / Von-Stauffenberg-Straße
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes Nr. 490 wurden 17 zum Teil gleichlautende Stellungnahmen abgegeben. Diese Stel-
lungnahmen stammen weit überwiegend von den Bewohnern des benachbarten Wohnge-
bietes Von-Lüninck-Straße und enthalten im Einzelnen folgende Kernaussagen:
1. Im überwiegenden Teil der Stellungnahmen wird generell geltend gemacht, die dem
Plangebiet benachbarte Wohnnutzung genieße einen besonderen Schutz gegenüber
dem privaten Investitionsinteresse des Vorhabenträgers, und die Planung sei wegen un-
zureichender Berücksichtigung dieses Schutzbedürfnisses und mangelnder Konfliktbe-
wältigung abwägungsfehlerhaft. In einer Stellungnahme wird die fehlende Einbeziehung
des Wohngebietes in den neuen Bebauungsplan beanstandet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zunächst ist festzustellen, dass nicht die Grundstücke innerhalb des Wohngebietes
etwa fremdnützig überplant werden, so dass sich das dort geltende Planungsrecht ei-
gentumsrechtlich relevant ändern würde, sondern diejenigen des Vorhabenträgers.
Deshalb stehen dessen investive Interessen neben den städtebaulichen Zielen be-
rechtigterweise zunächst im Vordergrund.
Es ist gleichwohl richtig, dass das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch
(BauGB) auch den Nachbarn des Plangebietes eigentumsrechtlichen Drittschutz ge-
genüber planungsbedingten Beeinträchtigungen vermittelt. Diese Beeinträchtigungen
müssen jedoch tatsächlich von der Planung verursacht und nicht von geringfügiger
Art sein. Inwieweit planungsbedingte Beeinträchtigungen als nicht geringfügig anzu-
sehen sind, kann verständlicherweise nicht nach subjektiven Empfindungen und auch
nicht nach subjektiven fachlichen Einschätzungen bemessen werden.
Soweit es sich um Immissionen handelt, ist nach der Wertung des Gesetzgebers ein
angemessener Interessenausgleich zwischen Emittent und Immissionsbetroffenem im
Allgemeinen schon dann gewährleistet, wenn dem Schutzgebot Genüge getan wird.
Dieses Schutzgebot wird durch die Regelwerke des Immissionsschutzes (Schutz vor
Gefahren, erheblichen Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen) konkreti-
siert. Eine über die Einhaltung dieser Bestimmungen hinausgehende Einschränkung
des Emittenten im Sinne einer planerischen Vorsorge bedarf eines besonderen
rechtfertigenden Anlasses, der etwa dann besteht, wenn der Verschlechterung einer
ohnehin schon kritischen Immissionssituation Einhalt zu gebieten ist. Für eine derarti-
ge Ausgangslage bestehen im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte (s.
Begründung 8. Umweltbericht und Stellungnahmen 6.). Mit der gutachterlich nachge-
wiesenen bzw. durch den Bebauungsplan gesicherten Einhaltung der einschlägigen
Regelwerke ist somit dem Schutzgebot ausreichend Genüge getan.
Das Vorgenannte gilt sinngemäß auch bei der Beurteilung anderer Beeinträchtigun-
gen, für die ebenfalls objektive Maßstäbe heranzuziehen sind wie beispielsweise das
Abstandsrecht der Landesauordnung oder verkehrstechnische Regelwerke. Regel-
mäßig reicht jeweils die Erfüllung der einschlägigen Vorgaben aus, um den Schutz-
anspruch der Grundstücksnachbarn zu erfüllen.
Dadurch, dass der geltende Bebauungsplan Nr. 309 das Wohngebiet Von-Lüninck-
Straße und die erneut beplante Fläche gemeinsam umfasste, besteht in gewisser
Weise ein besonderer Vertrauensschutz der Anlieger auf Beibehaltung der geltenden

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Festsetzungen, der in die Abwägung einzustellen ist. Daher wurden die Belange der
Wohneigentümer hinsichtlich Immissionen, Beschattung und anderen denkbaren Be-
einträchtigungen im Verfahren besonders sorgfältig beachtet. Darüberhinaus stellen
die neu geplanten Festsetzungen insbesondere durch die Einschränkung des Nut-
zungsspektrums, das umfangreiche Pflanzgebot und den Ausschluss von oberirdi-
schen Stellplätzen im rückwärtigen Bereich für die Anlieger eine eindeutige Verbesse-
rung gegenüber dem planungsrechtlichen Status quo dar. Die Berücksichtigung des
Vertrauensschutzes der Anlieger war insofern ein wesentlicher Bestandteil der Pla-
nung (siehe Begründung 6.1 Grundzüge der Planung).
Die berechtigten Interessen der benachbarten Wohnbevölkerung sind in der Planung
und im Zusammenhang der Umweltprüfung (s. Begründung 6. Planungsinhalt und
8.4.1 Menschen) nahezu in gleicher Weise gewürdigt worden, als ob das Wohngebiet
zum Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gehören würde
(Einzelheiten s. Stellungnahmen 6.) Daher besteht auch wegen der Tatsache, dass
das Wohngebiet nicht in die Überplanung selbst mit einbezogen worden ist, kein An-
lass zur Besorgnis mangelhafter Abwägung.
Der Grundsatz der Konfliktbewältigung soll sicherstellen, dass die mit der Planung
getroffenen Festsetzungen keine Problemlagen schaffen, die weder im Bebauungs-
plan selbst gelöst sind noch sich durch andere, ggfs. nachfolgende Regelungen lösen
lassen. Vorhersehbaren Belastungen der Nachbarschaft muss insoweit Rechnung
getragen werden, dass die gebotenen Vorsorgemaßnahmen jedenfalls bei der Plan-
umsetzung greifen werden. Von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungs-
plan darf abgesehen werden, wenn und soweit die Lösung im nachfolgenden Bauge-
nehmigungsverfahren, z.B. über das Rücksichtnahmegebot des § 15 Baunutzungs-
verordnung (BauNVO), möglich ist.
Hiervon wurde im vorliegenden Bebauungsplan hinsichtlich der Immissionen der
Tiefgaragenlüftung Gebrauch gemacht, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass sich die Lüftungsanlage nicht so anordnen und technisch nicht so ausführen lie-
ße, dass die Anforderungen an Lärmschutz und Luftreinhaltung vollständig erfüllt
werden können. Insofern ist die Verlagerung der entsprechenden gutachterlichen
Nachweise in das Baugenehmigungsverfahren zulässig und auch sinnvoll, da die
vielfältigen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erst auf der Stufe der
Gebäudeplanung im Zusammenhang mit der Ausführungsplanung zielführend aus-
gewählt werden können.
Sämtliche übrigen erkennbaren Belange wurden abschließend im Bebauungsplan-
verfahren entsprechend dem Abwägungsgebot des § 1 (7) BauGB ermittelt, bewertet
und im Abwägungsergebnis untereinander und gegeneinander abgewogen (s. Be-
gründung 9. Gesamtabwägung).
Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung ausreichend berück-
sichtigt. Den Stellungnahmen sollte daher nicht entsprochen werden. (Beschlussvor-
schläge 1.1 –1.3)
2. Etwa ein Viertel der Eingeber lehnt die Änderung des geltenden Planungsrechts generell
ab und regt seine Beibehaltung an, da kein Bedarf für die darüber hinausgehende Pla-
nung nachgewiesen worden sei und der Wert ihrer Immobilien durch die Auswirkungen
der Planung, insbesondere durch Immissionen, Verschattung und Verkehrszunahme,
gemindert werde. Die Bewohner des Wohngebietes hätten beim Erwerb ihres Eigentums
keinen Anlass gehabt, eine Änderung des bestehenden Bebauungsplanes zu erwarten.

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Stellungnahme der Verwaltung:
Die Frage, ob geltendes Planungsrecht geändert oder aufgehoben wird, steht grund-
sätzlich im Ermessen der Gemeinde. Die Ausübung dieser kommunalen Planungs-
hoheit unterliegt nach § 1 Abs. 3 BauGB dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforder-
lichkeit, die wiederum durch die Ziele der Planung begründet wird. Nicht erforderlich
sind nur solche Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren
und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Pla-
nungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Die Gemeinde kann
durchaus private Ansiedlungswünsche, die ihren städtebaulichen Zielsetzungen ent-
sprechen, zum Anlass für eine darauf abgestimmte Bauleitplanung nehmen. Auf den
Nachweis eines bereits bestehenden Bedarfs kommt es dabei nicht an, vielmehr kann
und soll die Gemeinde auch im Vorgriff auf eine zu erwartende Entwicklung planeri-
sche Vorsorge treffen. Ebenso ist auch eine anders gelagerte Erwartungshaltung von
Plangebietsnachbarn nicht geeignet, das Planungsbefugnis der Gemeinde einzu-
schränken.
Im vorliegenden Fall steht das Erweiterungsinteresse des Vorhabenträgers mit den
an §§ 1 und 9 BauGB orientierten städtebaulichen Zielen der Stadt und mit überge-
ordneten ökologischen Maximen des Bauplanungsrechtes in völliger Übereinstim-
mung (siehe Begründung 5. Planungsziele). Insofern sprechen gewichtige Allgemein-
belange nicht nur für die Planung überhaupt, sondern sind auch gewichtig genug, um
die subjektiven Wünsche der Nachbarn auf Beibehaltung des Status quo oder eine
Reduzierung der Planung zu überwiegen, zumal die objektiv schützenswerten nach-
barlichen Belange – wie unter 1. ausgeführt – sehr sorgfältig gewahrt werden.
Anhaltspunkte für eine Wertminderung der Wohngrundstücke ergeben sich auch we-
der aus der Immissionssituation noch aus anderen Gründen.
Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück-
sichtigt. Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1.4)
3. Etwa die Hälfte der Eingaben fordert eine Reduzierung des geplanten Maßes der bauli-
chen Nutzung – GRZ / GFZ, Höhe bzw. Geschosszahl insbesondere der 5- bis 8-
geschossigen Gebäudeflügel – und dessen Anpassung an den als geringer unterstellten
Bedarf, da das Vorhaben durch Bildung einer „Kessellage“ eine erdrückende Wirkung auf
das Wohngebiet entfalte und eine unterstellte Leerstandsproblematik auf dem Büromarkt
verstärke.
Stellungnahme der Verwaltung:
Wie weit ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück an das eigene Grundstück heran-
rücken darf, ist im Grundsatz durch die Fixierung der Abstandflächen im Bereich des
Bauordnungsrechtes vorgegeben. Damit ist zugleich das Maß des Zumutbaren defi-
niert. Ein Vorhaben, das die nach Landesbauordnung NRW erforderlichen Abstand-
flächen einhält, ist demnach in der Regel bauordnungsrechtlich zulässig und verletzt
auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme, ist demzufolge zumutbar. Im vorliegenden
Bebauungsplan sind die Baugrenzen so festgesetzt, dass das Vorhaben alle erfor-
derlichen Abstandflächen einhält, insbesondere auch diejenigen gegenüber der
Wohnbebauung an der Von-Lüninck-Straße, die sich nach den für Wohngebiete vor-
geschriebenen Maßen zu richten haben.
Der 8-geschossige Bauteil ist von den nächstgelegenen Wohnhäusern so weit ent-
fernt, dass er aus Sicht dieser Häuser durch den 3-geschossigen Gebäudeflügel voll-
ständig verdeckt wird. Von den Wohnhäusern innerhalb oder am Westrand des

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Wohngebietes sind die 5- und 8-geschossigen Bauteile zwar sichtbar, aber mit je-
denfalls mehr als 110 m so weit entfernt, dass in keinem Fall von einer Beeinträchti-
gung der freien Sicht oder gar des Himmels über den Grundstücken selbst die Rede
sein kann. Die befürchtete erdrückende Wirkung, „ghettoartige Empfindungen“ oder
eine „Kessellage“ könnten nur dann entstehen, wenn das Wohngebiet allseitig und
eng etwa von Hochhäusern umstanden wäre. Das ist nicht der Fall, im Gegenteil
grenzt das bestehende Kerngebiet auch nach dem neuen Bebauungsplan nur zwei-
seitig und nicht mit innerstädtisch ungewöhnlich hohen Gebäuden im Nordosten und
Südosten an das Wohngebiet an. Die Südwest- und Nordwestseite des Wohngebie-
tes werden durch die bestehenden Gebäude und durch das neue Vorhaben über-
haupt nicht berührt.
Die Aufnahme der Höhe des Lotto-Gebäudes ist auf den Eckbereich Sperlichstraße /
Von-Stauffenberg-Straße beschränkt und bildet an dieser Stelle einen stadtgestalte-
risch sinnhaften Akzent in der Höhenentwicklung. Die geschlossene 5-geschossige
Bebauung entlang der Sperlichstraße trägt zur Beruhigung der dortigen heterogenen
städtebaulichen Situation bei, außerdem ermöglicht sie die Freihaltung der rückwärti-
gen Grundstücksflächen von Bebauung. Von entscheidender gestalterischer Bedeu-
tung ist im Übrigen die festgesetzte intensive Bepflanzung der an das Wohngebiet
grenzenden Bereiche. Hierdurch werden sowohl die optische Wirkung der Baukörper
relativiert als auch gegenseitige Einsichtmöglichkeiten verhindert.
Die Leerstandsquote im Bereich der Büroimmobilien ist in Münster mit 3 % im Ver-
gleich mit großen Büromarktstandorten immer noch sehr gering. Die Büroflächenre-
serven in Münster (Büroflächen im Bau und Leerstand) sind fast ausschließlich ältere
Bestandsflächen, die den Bedürfnissen der Marktnachfrage nicht mehr gerecht wer-
den. Nachgefragt werden vor allem neue und moderne Büroflächen mit qualitätsvoller
Ausstattung. Dafür bedarf es entsprechend attraktiver Standorte und Ansiedlungs-
möglichkeiten. Interessierten Firmen und/oder Behörden attraktive Räumlichkeiten für
Veränderungen anbieten zu können, sichert nicht nur bestehende Arbeitsplätze, son-
dern schafft auch Raum für Wachstum und neue Arbeitplätze in diesen Unternehmen.
Ein dynamischer Dienstleistungsstandort wie Münster muss ein ausreichend attrakti-
ves und flexibles Büroflächenangebot in unterschiedlicher Qualität und Größenord-
nung für die unterschiedlichen Bedürfnisse der Dienstleistungsbranche bereithalten.
Das verfügbare Büroflächenangebot in Münster wird diesem Anspruch zur Zeit nur
bedingt gerecht. Insofern besteht ein Bedarf auch an Mietbüros über die notwendigen
Erweiterungsflächen des LVM hinaus.
Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück-
sichtigt. Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschläge 1.5 –
1.7)
4. In mehreren Stellungnahmen wird die Lage der Tiefgaragenzufahrt in Frage gestellt so-
wie vereinzelt die Prüfung von Alternativen gefordert, u.a. wegen erwarteter Immissionen
und da der Abstand zwischen der Zufahrt und dem Weg zu gering bemessen sei und da-
her eine Gefährdung von Kindern sowohl auf dem Schulweg als auch beim Spiel inner-
halb des Wohngebietes darstelle.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die geplante Lage der Tiefgaragenzufahrt stellt gegenüber dem planungsrechtlichen
Status quo keine Verschlechterung dar. Der Bebauungsplan Nr. 309 enthält keine
Festsetzung, die eine Grundstückszufahrt an dieser Stelle ausgeschlossen hätte.
Grundstücks- und damit Tiefgaragenzufahrten waren vielmehr nach Lage und Anzahl
im Grundsatz uneingeschränkt zulässig.

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Die Einhaltung des Schutzes vor von der Tiefgarage und ihrer Zufahrt ausgehenden
Immissionen wurde ausreichend nachgewiesen und wird im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens weiter gesteuert, so dass sichergestellt ist, dass keine unzu-
mutbaren Beeinträchtigungen entstehen werden. Der Bebauungsplan setzt hierfür er-
gänzend eine Begrenzung der nächtlichen Lärmimmissionen fest. Eine darüber hi-
nausgehende Alternativenprüfung ist nach geltender Rechtsauffassung nicht erfor-
derlich, zumal auch das Verkehrsgutachten keine Veranlassung für eine Verlagerung
ergibt.
.
Im Gegenteil hat die Abwägung neben dem Immissionsschutz notwendigerweise
auch die Interessen des Vorhabenträgers zu berücksichtigen, der bei einer anderen
Lage der Zufahrt hinsichtlich seiner Grundrissgestaltung unverhältnismäßig einge-
schränkt würde, da die Tiefgaragenzufahrt das innere Erschließungssystem des Ge-
bäudes mit dem Haupteingang im Eckbereich durchschneiden würde. Darüberhinaus
ist ein ausreichender Stauraum zwischen der Kreuzung Sperlichstraße / Von-
Stauffenberg-Straße und der Zufahrt verkehrstechnisch erforderlich und mit ca. 12
Wagenlängen auch durchaus angemessen dimensioniert.
Eine Gefährdung von Schulkindern ist nicht zu erwarten, da die Planung keine neue
Kreuzungssituation zwischen Tiefgaragenverkehr und Schulweg schafft. Inwieweit
spielende Kinder innerhalb des Wohngebietes von dem Tiefgaragenverkehr betroffen
sein sollten, ist nicht ersichtlich.
Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück-
sichtigt. (Beschlussvorschlag 1.8)
5. In etwa einem Drittel der Stellungnahmen wird die Befürchtung geäußert, die bestehende
Verkehrssituation in den Erschließungsstraßen ließe den planungsbedingten Mehrver-
kehr nicht zu, bestehende Engpässe würden unzumutbar verstärkt, und das Vorhaben
löse Parksuchverkehr innerhalb des Wohngebietes aus. Einige Eingeber wenden sich
zudem gegen die unterstellte Ableitung des Mehrverkehrs über den nordwestlichen Teil
der Sperlichstraße.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die erstellte verkehrstechnische Untersuchung weist nach, dass nach Verbreiterung
der Einmündung Sperlichstraße / Weseler Straße ein zügiger Verkehrsfluss nicht nur
ausreichend gesichert, sondern gegenüber dem heutigen Zustand deutlich verbessert
wird. Insbesondere die Rückstausituation in der Von-Stauffenberg-Straße und im Be-
reich ihrer Kreuzung mit der Sperlichstraße wird dadurch aufgelöst. Für das Vorhaben
wird eine sowohl baurechtlich als auch erfahrungsgemäß ausreichende Anzahl an
Stellplätzen hergestellt, die den Mitarbeitern und Besuchern des LVM zur Verfügung
stehen werden. Danach ist kein vorhabenbedingter Parksuchverkehr zu erwarten,
erst recht nicht innerhalb des Wohngebietes.
Sollte sich nach Realisierung der Planung herausstellen, dass entgegen der –  hinrei-
chend gesicherten – Annahme der verkehrstechnischen Untersuchung, dass der
vorhabenbedingte Verkehr ausschließlich über den östlichen Teil der Sperlichstraße
abgewickelt wird, dennoch der Verkehr im nordwestlichen, zu den Wohngebieten ge-
hörenden Teil der Sperlichstraße unzumutbar zunimmt, ist es durch ordnungsrechtli-
che  Maßnahmen möglich, eine solche unerwünschte Entwicklung zu unterbinden.
Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück-
sichtigt. (Beschlussvorschläge 1.9 und 1.10)

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6. Die Mehrheit der Eingeber befürchtet eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Wohnsi-
tuation sowie massive Umwelt- und Immissionsbelastungen, einige bezweifeln in diesem
Zusammenhang die Aussagefähigkeit und Richtigkeit der vorliegenden Untersuchungen
und des Umweltberichtes. In einzelnen Stellungnahmen werden Teile der Umweltprüfung
als präjudizierend im Hinblick auf die Abwägung gewertet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Umweltprüfung ist ein unselbständiger Teil des Bauleitplanverfahrens und richtet
sich nach § 2 (4) BauGB. Sie ist so aufgebaut, dass zunächst die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und im so genannten Umweltbe-
richt (s. Begründung 8. Auswirkungen auf die Umwelt) beschrieben und bewertet
werden. Dazu gehört auch eine Darstellung der so genannten Nullvariante (s. Be-
gründung 8.5 Nichtdurchführung der Planung). Die Gemeinde legt für jeden Bauleit-
plan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für
die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach ge-
genwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden angemessen-
erweise verlangt werden kann.
Das Ergebnis der Umweltprüfung unterliegt anschließend ebenso der Abwägung wie
die übrigen Belange und steht insofern beispielsweise dem Investitionsinteresse des
Vorhabenträgers oder sonstigen Interessen der Nachbarschaft gegenüber. Im vorlie-
genden Fall ist das Ergebnis der Umweltprüfung positiv, das heißt, dass die investi-
ven Belange des Grundstückseigentümers keine erheblichen negativen Umweltaus-
wirkungen innerhalb und außerhalb des Plangebietes haben, die Planung am vorge-
sehenen Standort also nicht nur als tolerabel, sondern unter Nachhaltigkeitsgesichts-
punkten als wünschenswert anzusehen ist.
Der Umweltbericht enthält darüber hinaus einen Hinweis auf das nach § 4c BauGB
vorgesehene Monitoring (s. Begründung 8.7 Überwachung), die spätere Kontrolle der
erheblichen Auswirkungen des in Kraft getretenen Bebauungsplanes auf die Umwelt.
Mit dieser Überwachungspflicht der Gemeinde werden auch Auswirkungen erfasst,
die zum Zeitpunkt der Planaufstellung nach den oben genannten Kriterien noch nicht
vorhersehbar sind. Das Monitoring liefert insofern auch die Grundlage für eine Beur-
teilung der Zulässigkeit einer baulichen Anlage unter dem Gesichtspunkt des Rück-
sichtnahmegebotes nach § 15 BauNVO und sichert damit zusätzlich ab, dass die
Belange der Nachbarschaft auch nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes ausrei-
chende Berücksichtigung finden.
Durch das spezielle Verfahren der Umweltprüfung wird somit sichergestellt, dass die
Umweltbelange vollständig erfasst und bewertet werden. Dieser Vorgang ersetzt je-
doch nicht die Abwägung. Diese hat vielmehr unter Berücksichtigung aller, vor allem
auch der investiven Belange zu erfolgen (s. Begründung 9. Gesamtabwägung).
Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück-
sichtigt. (Beschlussvorschläge 1.11 – 1.13)
Insbesondere werden von den Eingebern folgende Themen aus dem Bereich der Aus-
wirkungen auf die Umwelt als unzureichend untersucht kritisiert:
6.1 Klimatische Auswirkungen der geplanten Bebauung hinsichtlich der Entstehung eines
Windkorridors beziehungsweise einer Behinderung der Durchlüftung des Wohngebietes

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Stellungnahme der Verwaltung:
Aus den Windkanalversuchen, die im Jahre 1995 durch das Labor für Bauwerksaero-
dynamik Ruscheweyh Consult GmbH, Aachen, durchgeführt wurden, um die gleiche
Fragestellung beim Bau des LVM-Hochhauses zu beantworten, liegt eine gute
Kenntnis der örtlichen Windsituation vor. Außerdem kann bei der Beurteilung der vor-
liegenden Planung auf Windkomfortuntersuchungen des Labors zu vergleichbaren
Neubauprojekten in den vergangenen Jahren zurückgegriffen werden. Zum vorlie-
genden Bebauungsplan ist insoweit folgendes festzustellen (Stellungnahme Prof. Ru-
scheweyh vom 17.05.2005):
In der Nähe von hohen oder/und räumlich ausgedehnten Gebäuden entstehen infolge
der Winddruckverhältnisse am Gebäude in Bodennähe Zonen erhöhter Windge-
schwindigkeit. Diese Zonen bilden sich an Gebäudeecken, in Durchgängen und
Engstellen aus. Die Ausdehnung solcher Geschwindigkeitszonen beträgt je nach Ge-
bäudehöhe bis zu etwa 15 m im Abstand zur Fassade. Diese Zonen und die darin
sich ausbildenden Geschwindigkeitserhöhungen sind um so größer, je höher das Ge-
bäude ist.  Bei dem geplanten LVM-Neubau in der Sperlichstraße handelt es sich um
einen relativ niedrigen Gebäudekomplex, wobei sich die abgesetzte Bauweise güns-
tig auf die Windgeschwindigkeitserhöhungen auswirkt, d.h. die Erhöhungen sind ge-
ringer als bei einem monolithisch ausgebildeten Baukörper. Die Ausdehnungen der
erhöhten Geschwindigkeitszonen an den Gebäudeecken werden hier einen Bereich
von 8 m nicht überschreiten. Sie berühren also den Wohnbereich im Nord-Westen
des LVM - Neubaus nicht.
Jedes Gebäude hat im Prinzip eine Windabschattung zur Folge. Innerhalb von Stadt-
gebieten ist dies eine übliche Erscheinung, so dass es in den Innenstädten stets
windarme und windreiche Zonen gibt, die häufig sehr eng benachbart sind, z.B. in
bestimmten Straßenzügen werden höhere Windgeschwindigkeiten festgestellt als in
Innenhöfen. In der Bauwerksaerodynamik kennzeichnet man dies mit dem Begriff der
Bodenrauhigkeit und der damit verbundenen Bodenturbulenz. Diese Bodenturbulenz
sorgt dafür, dass eine ausreichende bis gute Durchlüftung auch der windabgeschat-
teten Gebiete erfolgt. Im vorliegenden Fall ist die Windabschattung des LVM-
Neubaus in der Sperlichstraße als gering einzustufen, da die Überströmung des Ge-
bäudekomplexes genügend Abwindkomponenten erzeugt, die eine Durchlüftung des
Wohngebietes sicherstellt.
Die Hauptwindrichtung in Münster liegt zudem bei Südwest. Bei dieser Windrichtung
wird das Wohngebiet wie bisher angeströmt und nicht durch den LVM-Neubau be-
rührt. Die gleiche Aussage gilt für die West-, Nord-, Nordost- und Ostwinde. Lediglich
bei Südost- bis Südwind werden die Windverhältnisse im Wohngebiet lediglich ge-
ringfügig beeinflusst. Dies betrifft etwa 25 % des jährlichen Zeitraums.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der geplante LVM-Neubau an der
Sperlichstraße die Windverhältnisse in der nordwestlich liegenden Wohnsiedlung
nicht nennenswert beeinflussen wird. Es ist nicht damit zu rechnen, dass erhöhte
Windgeschwindigkeiten auftreten werden, und die Durchlüftung der Wohnanlage wird
nicht beeinträchtigt.
Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück-
sichtigt.

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6.2 Verschattung des Wohngebietes insbesondere in den frühen Morgenstunden, im Winter
und durch den 8-geschossigen Gebäudeteil
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Höhe des 8-geschossigen Gebäudeflügels, die mit maximal 92 m üNN (entspricht
29,30 m über Gelände) festgesetzt ist, steht in Richtung Nordwesten ein Abstand von
78 m zum Gebäude Sperlichstraße 28 sowie von über 90 m zu den nächstgelegenen
Wohnhäusern des Wohngebietes Von-Lüninck-Straße gegenüber. Diese Abstände
entsprechen etwa dem Dreifachen der Gebäudehöhe. Das bedeutet, dass selbst
durch den höchsten der geplanten Baukörper nur die im Osten und Südosten niedrig
stehende Sonne am frühen Morgen bzw. am Vormittag im Winter verdeckt werden
kann. Dies ist in einem innerstädtischen Wohngebiet durchaus zumutbar und hinzu-
nehmen und erfordert deshalb keine besondere Darstellung. Dadurch, dass die Süd-
west-, West- und Nordwestseite des Wohngebietes nicht an das Kerngebiet grenzt,
ist die freie Besonnung der Wohngrundstücke auch im Winter spätestens ab den frü-
hen Nachmittagsstunden von der Planung überhaupt nicht betroffen. Aus diesem
Grunde erübrigt sich auch eine Untersuchung des Schattenwurfes nach 14 Uhr.
Besondere Vorschriften über die Berücksichtigung des Themas Verschattung in der
Bauleitplanung gibt es nicht; vielmehr sind die allgemeinen Anforderungen an gesun-
de Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. In diesem Themenfeld wird
hilfsweise gleichwohl auf eine technische Norm, die DIN 5034-1 („Innenraumbelich-
tung mit Tageslicht“, Oktober 1999), zurückgegriffen: Diese bezieht sich im Wesentli-
chen auf den Nachweis ausreichender Belichtung mit Tageslicht für neu zu erstellen-
de Wohngebäude im Rahmen der Baugenehmigung. Die Vorschrift ist hier also nur
indirekt einschlägig und besitzt lediglich empfehlenden Charakter. Sie enthält jedoch
eine für das Bebauungsplanverfahren verwendbare Aussage zu Mindestbesonnungs-
zeiten. Danach sollte gewährleistet sein, dass mindestens ein Wohnraum einer jeden
Wohnung am Stichtag 17. Januar potentiell mindestens 1 Stunde Sonne erhält.
Die erstellte Verschattungsuntersuchung weist deshalb insbesondere für diesen Tag
nach, dass das geplante Vorhaben diese Anforderung nicht behindert. Grundsätzlich
ist es so, dass es je Standort höchstens 1-2 Stunden dauert, bis der Schatten so
weiter ‚gewandert‘ ist, dass die jeweiligen Hausseiten wieder besonnt werden. Da-
durch bleiben ausreichende Besonnungszeiten selbst im tiefen Winter, wenn die
Sonne nur für 4-5 Stunden pro Tag scheint, für alle Wohngrundstücke gewährleistet.
Die Verschattungsuntersuchung am Modell belegt auch, dass in den Fällen und Ta-
geszeiten, in denen Wohnhäuser im Winter durch den Schatten der geplanten Ge-
bäude betroffen sind, diese zumindest in ähnlicher Form auch schon durch die beste-
henden Gebäude und/oder Bepflanzung verschattet werden. Die Besonnung wäh-
rend der übrigen Jahreszeiten ist nicht Gegenstand der DIN-Empfehlung, ihre Dar-
stellung in der Untersuchung zum Bebauungsplan hat daher nur erläuternden Cha-
rakter.
Eine nicht zumutbare Verschattung von Wohnungen oder Gärten ist an keiner Stelle
des Wohngebietes zu erwarten. Der unveränderte Ausblick aus einer Wohnung ist
grundsätzlich kein schützenswerter Belang.
Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück-
sichtigt.

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6.3 Lärm- und Abgasimmissionen durch Straßenverkehr nach DIN 18005, durch die Anliefe-
rung, die Lage der geplanten Tiefgaragenzufahrt und des Tiefgaragenverkehrs insbeson-
dere in der Nachtzeit sowie durch Lüftungsaggregate
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Maximalpegel bei Anlieferungen im Plangebiet wurden im Lärmgutachten mitbe-
trachtet. Hierfür wurden die Emissionsansätze für Lkw- und Ladegeräusche auf Be-
triebsgeländen gemäß der Schriftenreihe der Hessischen Landesanstalt für Umwelt,
Heft 192, 1995, zugrunde gelegt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Maximal- und
die Mittelungspegel während einer Anlieferung am Tage unterhalb der Richtwerte der
TA-Lärm bleiben. Da Anlieferung zur Nachtzeit ausgeschlossen ist, sind schädliche
Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft nicht zu erwarten.
Die DIN 18005 dient der planerischen Abschätzung von Verkehrs- und Gewerbeim-
missionen bei der Ausweisung von Baugebieten. Insoweit ist sie im vorliegenden Fall
auch herangezogen worden, um die erforderlichen passiven Lärmschutzmaßnahmen
(Festsetzung von Lärmpegelbereichen) innerhalb des Plangebietes zu ermitteln. Die
lärmtechnischen Auswirkungen der Planung auf die außerhalb des Plangebietes lie-
gende Wohnbebauung ist nicht nach der DIN 18005 sondern nach der TA Lärm zu
beurteilen. Die Beurteilung nach TA Lärm ermöglicht auch eine sachgerechtere Er-
mittlung der Auswirkungen des Tiefgaragenlärms (Geräusche durch Rampenfahrten
etc.), da sie im Gegensatz zur DIN 18005 auch die Impulshaltigkeit, Zuschläge für
Ruhezeiten und die Maximalpegel des Lärms berücksichtigt. Im Vergleich zur DIN
18005 stellt die TA Lärm insgesamt den strengeren Beurteilungsmaßstab dar, zumal
auch die Orientierungswerte der DIN 18005 weniger verbindlichen Charakter haben
als die Richtwerte der TA Lärm.
Obwohl die DIN 18005 also im Hinblick auf das Wohngebiet nicht einschlägig ist,
können aus der Untersuchung, die der Festlegung der Lärmpegelbereiche innerhalb
des Plangebietes zugrunde liegt, indirekt auch Rückschlüsse auf die nach DIN 18005
bewertete Lärmeinwirkung auf das Wohngebiet Von-Lüninck-Straße gezogen wer-
den. Da nämlich die Pegelaußenbelastungen an sämtlichen rückwärtigen Fassaden
des geplanten Gebäudes unter 50 dB(A) am Tag und unter 35 dB(A) in der Nacht lie-
gen, ist sinngemäß davon auszugehen, dass sich auch für die angrenzenden Wohn-
häuser, die durch die Planung zu den Straßen hin noch abgeschirmt werden, keine
Überschreitung der Orientierungswerte für Wohnen (50 / 35 dB(A)) ergeben.
Der Einsatz der TA Lärm in der Bauleitplanung dient dazu, Grenzwerte für insbeson-
dere gewerbliches Lärmgeschehen festzusetzen. Im vorliegenden Bebauungsplan
wird damit – da eine Aussage über die nächtliche Frequenz der Tiefgarage nicht
praktikabel ist – dem LVM vorgegeben, dass jedenfalls die daraus entstehenden
Lärmimmissionen bezogen auf die schutzwürdige Wohnnutzung bestimmte, in der
Rechtsprechung anerkannte Werte nicht überschreiten dürfen. Der Bebauungsplan
konkretisiert in der textlichen Festsetzung Nr. 5 außerdem mit dem Zusatz „durch ak-
tive Lärmschutzmaßnahmen im Bereich der Tiefgaragenzufahrt wie beispielsweise
Lärmschutzwand oder Einhausung“, auf welche Weise die Einhaltung der Lärm-
schutzwerte ausgeführt werden soll. Diese Festsetzungen wurden in Rückkoppelung
mit dem staatlichen Umweltamt getroffen. Insgesamt stellt der Bebauungsplan somit
unabhängig von der Frequenz der Tiefgarage die W ohnruhe der Wohnnachbarschaft
sicher.
Wie unter 1. ausgeführt werden ergänzende Immissionsschutznachweise zu Lärm-
schutz und Luftreinhaltung im Zusammenhang mit der Planung der Tiefgaragenlüf-
tungsanlage im Baugenehmigungsverfahren erbracht werden.

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Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück-
sichtigt.
6.4 Feinstaubbelastung aus dem Verkehr zu und innerhalb der Tiefgarage nach vorheriger
bzw. durch Einrichtung von Messstationen
Stellungnahme der Verwaltung:
Grundsätzlich ist die Einhaltung der PM10-Grenzwerte aufgrund der anzunehmenden
Vorbelastung in der Innenstadt von 27 µg/m³ im Jahr gesamtstädtisch ein relevanter
Umweltfaktor. Spitzenbelastungen treten - soweit keine anderen maßgeblichen
PM10-Quellen in Frage kommen - vor allem in Straßenschluchten an viel befahrenen
Straßen mit hohem Lkw-Anteil auf. In der Veröffentlichung „Aktionsprogramm Umwelt
und Gesundheit NRW - Umwelt, Gesundheit, Verkehr; Kommunikationsinhalte und
Formen“ des Ministeriums für Umwelt und Gesundheit, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz NRW wird angegeben, dass ab 6.000 Kfz pro Tag bzw. 500 Schwerlast-
verkehren pro Tag bei geschlossener Bebauung und Baufluchtabständen von 12 bis
14 m Grenzwertüberschreitungen bei PM10 oder NO2 an den Hausfassaden höchst-
wahrscheinlich nicht auszuschließen sind. Dabei ist der Lkw-Anteil die maßgebliche
PM10-Quelle im Straßenverkehr.
Die Notwendigkeit der Untersuchung von planungsbedingten Immissionsbelastungen
im Rahmen von Bebauungsplanverfahren hängt davon ab, ob überhaupt die Wahr-
scheinlichkeit des Vorliegens von schädlichen Umwelteinwirkungen im Untersu-
chungsgebiet gegeben ist sowie davon, ob planungsbedingt mit relevanten Zunah-
men der Immissionsbelastungen zu rechnen ist. Im vorliegenden Fall sind zunächst
unkritische Rahmenbedingungen gegeben: Die Sperlichstraße wird im Bereich des
Plangebietes vorhabenbedingt von deutlich weniger als der genannten Anzahl von
Kraftfahrzeugen frequentiert, die Bebauung bildet keine Straßenschlucht, die Abstän-
de zwischen  den Straßenrandbebauungen sind deutlich größer als der genannte
Wert, und die Wohnbebauung grenzt nicht unmittelbar an den vom Vorhabenverkehr
betroffenen Straßenabschnitt an. Darüber hinaus führt die Planung zu keiner rele-
vanten Zunahme der Lkw-Verkehre im Umfeld. Es bestehen also keine Anhaltspunkte
für die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen.
Vielmehr ist aufgrund der verhältnismäßig geringen Frequentierung der Erschlie-
ßungsstraßen im Umfeld des Plangebietes, des geringen Lkw-Anteils, günstiger Aus-
breitungsbedingungen sowie der räumlichen Entfernung der Wohnbebauung von dem
genutzten Straßenabschnitt davon auszugehen, dass keine schädlichen Umweltein-
wirkungen entstehen.
Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück-
sichtigt.
6.5 Bewertung des Schutzgutes Pflanzen im Umweltbericht
Stellungnahme der Verwaltung:
Ergänzend zu den im Umweltbereicht enthaltenen Ausführungen ist hinsichtlich der
Abschirmwirkung von Pflanzen gegenüber Immissionen folgendes festzustellen: Ge-
mäß VDI 2714 „Schallausbreitung im Freien“ ist in der Regel von keinem dauernd
wirksamen Schallschutz durch Bewuchs auszugehen. Dies gilt sowohl für den Ist-
Zustand als auch für die Planung. Der notwendige Lärmschutz wird durch entspre-
chende Regelungen im Bebauungsplan gewährleistet. Durch die im Bebauungsplan

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festgesetzte intensive Bepflanzung der an das Wohngebiet grenzenden Bereiche ist
die gewünschte luftverbessernde Wirkung der Vegetation gegeben.
Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück-
sichtigt.
6.6 Umweltmedizinische Bewertung der Immissionsbelastung
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Regelwerke des Immissionsschutzrechtes berücksichtigen bereits die –insbeson-
dere physiologisch – relevanten Wirkungen von Immissionen. Die Grundlagen und
Methoden der entsprechenden Gutachten und Nachweise sind allgemeingültig gere-
gelt und durch Rechtsprechung anerkannt. Für eine gesonderte umweltmedizinische
Bewertung besteht deshalb keine Veranlassung.
Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück-
sichtigt.
6.7 Gefahr von Bauschäden im bestehenden Wohngebiet durch die geplante Gründungstiefe
des Vorhabens und Eingriffe in die Grundwasserverhältnisse
Stellungnahme der Verwaltung:
Das hydrogeologische Gutachten hat auf der Grundlage korrekter Annahmen ermit-
telt, dass Setzungsschäden durch Grundwasserabsenkung in der Nachbarschaft des
Plangebietes nicht zu erwarten sind. Als Gegenmaßnahme gegen mögliche Auswir-
kungen durch Grundwasseranstieg auf der Zustrom- bzw. entsprechende Absenkun-
gen auf der Abstromseite ist vorgesehen, dass sowohl während der Bauzeit als auch
nach Fertigstellung des Gebäudes eine Drainage als Ausgleichsmaßnahme erstellt
wird. Zusätzlich wird der Vorhabenträger zur Sicherheit für die Eigentümer im be-
nachbarten Wohngebiet vor Beginn der Gründungsarbeiten ein Beweissicherungs-
verfahren durchführen lassen.
Die geltend gemachten Belange sind somit in der Abwägung angemessen berück-
sichtigt.
Den in den Stellungnahmen vorgetragenen Belangen sollte aus den vorgenannten
Gründen nicht entsprochen werden. (Beschlussvorschlag 1.14)
7. In einer Stellungnahme wird eine weitere Ausdehnung des LVM in das Wohngebiet Aa-
seestadt wegen befürchteter massiver Immissionen als unsozial abgelehnt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 309 seit Jahrzehnten bestehende Pla-
nungsrecht zieht die Grenze zwischen den Wohngebieten der Aaseestadt und dem
Kerngebiet Weseler Straße / Sperlichstraße / Von-Stauffenberg-Straße an der Nord-
und Südostseite des Wohngebietes Von-Lüninck-Straße sowie entlang dem  DRK-
Gelände; die widerstreitenden Belange wurden seinerzeit entsprechend abgewogen.
Eine Nutzung der Kerngebietsflächen durch den LVM ist daher schon nach gelten-
dem Recht ohne weiteres zulässig. Die angesprochene Verträglichkeit des neuen
Bebauungsplanes in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht ist durch Gutachten und
Festsetzungen nachgewiesen und sichergestellt.

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Die geltend gemachten Belange sind, soweit sie die Planung betreffen, in der Abwä-
gung angemessen berücksichtigt. (Beschlussvorschlag 1.15)
8. Ein Eingeber regt die Schließung des Fußweges zwischen Sperlichstraße und Von-
Lüninck-Straße und seine Bepflanzung an, um das Wohngebiet von dem Kerngebiet ab-
zuschirmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Fußweg liegt außerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes und steht als sinnvolle Wegeverbindung nicht zur Disposition. Die ge-
wünschte Abschirmung durch Bepflanzung erfolgt  jedoch, und zwar innerhalb des
Plangebietes durch Festsetzung einer Pflanzgebotsfläche zwischen dem Bauvorha-
ben und der Grenze zum Wohngebiet.
Die geltend gemachten Belange sind, soweit sie die Planung betreffen, in der Abwä-
gung angemessen berücksichtigt. (Beschlussvorschlag 1.16)

Beschlussvorlage

5124 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Stadtplanungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
Bebauungsplan Nr. 490: Sperlichstraße / Von-Stauffenberg-Straße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
Beratungsfolge  
16.06.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
21.06.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
29.06.2005 Hauptausschuss Vorberatung 
29.06.2005 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privat en Belange untereinander und gegeneinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwur f des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
Nr. 490: Sperlichstraße / Von-Stauffenberg-Straße nicht gefolgt: 
 
1.1. Das Interesse der Wohnhauseigentümer in der Nachbarschaft des Plangebietes genie-
ße grundsätzlich Vorrang vor den investiven Belangen. (Anlage 1, Punkt 1) 
 
1.2. Die Planung sei wegen mangelnder Rücksich t auf das Schutzbedür fnis der Wohnnach-
barschaft und mangelhafter K onfliktbewältigung abwägungsfehlerhaft. (Anlage 1, Punkt 
1) 
 
1.3. Das Wohngebiet habe in den Geltun gsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes mit einbezogen werden müssen. (Anlage 1, Punkt 1) 
 
1.4. Die Änderung geltenden Planungsrechts  sei abzulehnen und der Bebauungsplan Nr. 
309 Teilabschnitt II beizubehalten. (Anlage 1, Punkt 2) 
 
1.5. Das Maß der baulichen Nutzung zu reduzie ren und an den nachgewiesenen Bedarf an-
zupassen. (Anlage 1, Punkt 3) 
 
1.6. Das Vorhaben entfalte durch Bildung eine r „Kessellage“ eine erdrückende Wirkung auf 
das benachbarte Wohngebiet. (Anlage 1, Punkt 3) 
 
1.7. Der geplante Umfang an Büroflächen habe negativen Einfluss auf den Büromarkt in 
Münster. (Anlage 1, Punkt 3) 
 
1.8. Die Lage der Tiefgaragenzufahrt sei fü r das Wohngebiet unzumutbar. (Anlage 1, Punkt 
4) 
 
1.9. Der vorhabenbedingte Verkehr werde best ehende Verkehrsprobleme verstärken. (Anla-
ge 1, Punkt 5) 
Vorlagen-Nr.: 
V/0457/2005 
Auskunft erteilt: 
Frau Philipp / Herr  Hülk 
Ruf: 
492 6121 / 6190 
E-Mail: 
HuelkG@stadt-muenster.de  
Datum: 
25.05.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
 
 
1.10. Der Parksuchverkehr werde in Woh ngebiete abgedrängt. (Anlage 1, Punkt 5) 
 
1.11.  Mit der Planung seien unzumutbar e Umwelt- und Immiss ionsbelastungen ver-
bunden. (Anlage 1, Punkt 5) 
 
1.12. Es fehle an Richtigkei t und Aussagekraft der erstellten Gutachten und des Umweltbe-
richtes. (Anlage 1, Punkt 6) 
 
1.13. Die im Umweltbericht dargestellten Merkmale einer Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) präjudizierten das Abwägungsergebnis. (Anlage 1, Punkt 6) 
 
1.14. Die Auswirkungen der Planun g hinsichtlich der klimatische Auswirkungen, der Verschat-
tung, der Lärm- und Abgasimmissionen, der Feinstaubbelastung, des Schutzgutes 
Pflanzen, der umweltmedizinische Aspekte und der Bauschäden seien nicht hinreichend 
untersucht beziehungsweise bewertet. (Anlage 1, Punkte 6.1 – 6.7) 
1.15. Eine weitere Ausdehnung des LVM in das Wohngebiet Aaseestadt sei sozial unverträg-
lich. (Anlage 1, Punkt 7) 
 
1.16. Der Fußweg zwischen S perlichstraße und Von-Lüninck-Straße solle geschlossen und 
bepflanzt werden. (Anlage 1, Punkt 8) 
 
2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Beba uungsplanes Nr. 490: S perlichstraße / Von-
Stauffenberg-Straße wird aufgrund der §§ 2 und  10 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 12 
Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen.  
Die Begründung mit Umweltbericht zum vo rhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 490 wird e-
benfalls beschlossen. 
Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes treten die Bebauungspläne Nr. 
43: Aasee- Stadt und Nr. 309 Teilabschnitt II: Von-Stauffenberg-Straße (Kolde-Ring / Weseler 
Straße/Sperlichstraße) -westlich der Von-Stauffenberg-Straße-, soweit sie von dem vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan Nr. 490 überlagert werden, teilweise außer Kraft. 
 
Kosten/Folgekosten 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster keine Kosten oder  Folgekosten entstehen. 
Der Vorhabenträger übernimmt entsprechend dem Durchführungsvertrag die Kosten für den maßnah-
mebedingten Erschließungsaufwand.  
 
Begründung: 
1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauung splanes Nr. 490 hat vom 04.04. bis 04.05.2005 
öffentlich ausgelegen. Während der Auslegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellung-
nahmen vorgetragen über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.16 Beschluss ge-
fasst werden soll. 
 
2. Da der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 490 aufgrund der Beschlussvor-
schläge 1.1 bis 1.16 nicht geändert oder ergänzt werden soll kann somit auch der Satzungsbe-
schluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gefasst werden. (Beschlussvorschlag 2) 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 490 überpl ant teilweise die Geltungsbereiche der Be-
bauungspläne Nr. 43 und Nr. 309 Teilabschnitt II. Mi t der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes treten diese Pläne,  soweit sie von dem neuen Plan überlagert werden, teilweise 
außer Kraft. 
I.V. 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Plan (verkleinert) 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Anlage 3 - Plan

49 Zeichen

Maßstab 1:1000
Anlage 3 zur Vorlage
Nr. 457/ 2005

Beratungsverlauf (4)

16.06.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.06.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.9 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.06.2005 Hauptausschuss
TOP 33.1.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
29.06.2005 Rat
TOP 32.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Bebauungsplan Nr. 490 (amtlicher Umring) amtlich
  • Sperlichstraße 28
  • Von-Stauffenberg-Straße 1
  • Von-Lüninck-Straße
  • Weseler Straße
  • Kolde-Ring

Bebauungsplan Nr. 490

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Sperlichstraße / Von-Stauffenberg-Straße

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0457/2005
Typ
Vorlage
Datum
24.05.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37