2022/0384
Teilnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt am BOS-Funk
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Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Der Minister Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Postfach 31 67 - D-65021 Wiesbaden Geschäftszeichen: LPP 5-68j-03-22/001 ioßli „Mai Dst. Nr. 0005 Versand ausschließlich per E-Mail in (HemWühl Durchwahl (06 11) 353-1141 i ä Telefax: (06 11) 353-2009 Magistrate der Städte Email: digitalfunk@hmdis.hessen.de -Oberbürgermeisterinnen und Ihr Zeichen Oberbürgermeister- Ihre Nachricht -Bürgermeisterinnen und Bürgermeister- Datum 0, April 2022 Gemeindevorstand der Gemeinden -Bürgermeisterinnen und Bürgermeister- - über - Regierungspräsidien 64283 Darmstadt 35390 Gießen 34117 Kassel Magistrat der Stadt Frankfurt am Main -Oberbürgermeister- Magistrat der Stadt Wiesbaden -Oberbürgermeister- - nachrichtlich an - Hessischer Städte- und Gemeindebund Henri-Dunat-Straße 13 63165 Mühlheim am Main Polizeipräsidien - Frankfurt am Main - Mittelhessen - Nordhessen - Osthessen - Südhessen - Südosthessen - Westhessen Hessisches Polizeipräsidium für Technik Gleitende Arbeitszeit: Bitte Besuche und Anrufe von montags bis donnerstags zwischen 8.30-12.00 und 13.30-15.30 Uhr, Wiek freitags von 8.30-12.00 Uhr oder nach Vereinbarung. ur} Friedrich-Ebert-Allee 12 - D-65185 Wiesbaden - Telefon (06 11) 353-0 - Telefax (GR 3) (06 11) 353 1766 E-Mail: poststelle@hmdis.hessen.de WW -2- Anerkennung der Ordnungsbehörden als Teilnehmer am Digitalfunk BOS Sehr geehrte Damen und Herren, die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger hat für die Hessische Landesregierung höchste Priorität. Ein wichtiges Anliegen ist es ihr deshalb, dass - sofern es die Aufgabenerfüllung erfordert - der Digitalffunk BOS auch den kommunalen Ordnungsbehörden als besonders sicheres Kommunikationsmittel zur Verfügung steht. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat sich in den zuständigen Bund-Länder-Gremien entsprechend dafür eingesetzt und konnte dazu beitragen, dass durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Regelungen und Bedingungen zur Zulassung von Teilnehmern mit hoheitlichen Befugnissen am Digitalfunk BOS in der neuen „Funkrichtlinie Digitalfunk BOS — Anerkennungsrichtlinie“ vom 7. Juli 2021 festgelegt wurden (Anlage). 8 4 Abs. 2 Nr. 4 der Anerkennungsrichtlinie sieht eine Möglichkeit zur Aufnahme neuer Berechtigter, soweit diese hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und mit den originär berechtigten Behörden, z. B. der Polizei oder den Feuerwehren, dauerhaft über den Digitalfunk zusammenarbeiten, vor. Die Aufnahme setzt ein entsprechendes Antragsverfahren voraus, dem Bund und Länder sowie die Bundesanstalt für den Digitalfunk (BDBOS) einvernehmlich zustimmen müssen. Ich darf Sie bereits heute darüber informieren, dass eine Teilnahme am Digitalfunk unter anderem folgenden Auflagen und Bedingungen unterliegt: - Ein Mithören oder Einsprechen der Ordnungsbehörden in die. polizeilichen Betriebsgruppen wird technisch ausgeschlossen. Sofern die Einsatzlage eine gemeinsame Kommunikation erfordert, können Kräfte der Landespolizei und der Ordnungsbehörden die Sprechgruppe der Ordnungsbehörde oder eine entsprechende Zusammenarbeitsgruppe zur Kommunikation schalten. Die Entscheidung hierüber trifft die örtlich zuständige Polizeibehörde. In besonderen Not- und Eilfällen ist eine Kontaktaufnahme der Ordnungsbehörde jederzeit über die allgemeine Anrufgruppe der polizeilichen Leitstelle über Status O -3- „dringender Sprechwunsch“ möglich. Die zuständige polizeiliche Leitstelle kann Jederzeit anlassbezogen in die Betriebsgruppe der Ordnungsbehörden einsprechen. Die Zusammenarbeit der Ordnungsbehörden mit npol (Feuerwehren, Hilfsorganisationen und KatS) kann (anlassbezogen) über die „nichtpolizeilichen Zusammenarbeitsgruppen“ der Landkreise gewährleistet werden. - Jeder Sprechfunkteilnehmer am TETRA-Digitalfunk muss über eine Sprechfunkunterweisung verfügen. Die Ausbildung hat nach den Vorgaben des Landes Hessen zu erfolgen. Die Beschaffung und Unterhaltung der Endgeräte, z. B. durch regelmäßige Software-Updates, sowie alle erforderlichen Schulungsmaßnahmen sind ebenso eigenverantwortlich durch die Kommunen sicherzustellen. - Im Regelbetrieb wird ausschließlich die dem Nutzer exklusiv zugewiesene TMO Sprechgruppe verwende. Es stehen maximal 2 Sprechgruppen je Landkreis/kreisfreie Stadt zur Verfügung. Damit kann ggf. mehreren Ordnungsbehörden einer Region nur eine Sprechgruppe zugewiesen werden. Vorbezeichnete Regeln bedeuten, dass organisatorische, betriebliche und technische Vorkehrungen durch die Bedarfsträger umzusetzen sind. Hierzu gehören eine Festlegung der Servicestruktur und ggf. die Einrichtung eines eigenen Servicepoints, die Beschaffung von Hard- und Softwareausstattung für Update- bzw. Betriebssysteme, der Anmeldeprozess für Wachen, die Schulung der Teilnehmer / Sprechfurikunterweisung sowie die Verpflichtung zur Beachtung. datenschutzrechtlicher Aspekte und des Geheimschutzes. Bei der Ausbildung sowie Einrichtung eines eigenen Servicepoints zur Pflege und Verwaltung der Endgeräte empfehle ich eine Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr, da diese bereits über die erforderlichen Kenntnisse und Strukturen verfügen. Die Entscheidung für ein Antragsverfahren zur Ausstattung der kommunalen Ordnungsbehörden mit BOS Digitalfunk bleibt den kommunalen Gebietskörperschaften freigestellt. Eine Förderung der Endgeräte durch das Land ist nicht vorgesehen. 45 Die hessische Polizei wird die Information und Einbindung der Städte und Gemeinden mit festen Ansprechpartnern auf Ebene der Polizeipräsidien unterstützen. Eine Liste der Kontaktdaten und Zuordnung für die jeweiligen Bereiche der Präsidien (Landkreise und kreisfreie Städte) füge ich bei. Ich bitte die Regierungspräsidien, Ihren Zuständigkeitsbereich entsprechend zu unterrichten. it freundlichen Grüßen (Peter Beuth) Anlagen: 1. Funkrichtlinie Digitalfunk BOS — Anerkennungsrichtlinie vom 7. Juli 2021 2; Kontaktdaten der Ansprechpartner der Präsidien j
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CI Cyber- und Informationssicherheit Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie - Vom 7. Juli 2021 Nach Artikel 86 Satz1 des Grundgesetzes in Verbindung mit 657 Absatz4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22.6.2004 (BGBl. 15.1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.11.2018 (BGBl..I 5.2230) ın. W.v. 7.12.2018, erlässt das Bundesministerium. des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Benehmen mit den zuständigen obersten Landes- behörden und in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen- bahnen (BNetzA) gemäß $ 57 Absatz 4 des Telekommunika- tonsgesetzes folgende „Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie”.“ Die „Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungs- ' sichtlinie“.tritt mit'Wirkung vom 14.8.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt. die „Funkrichtlinie.Digitalfunk BOS* in - der Fassung vom 15. Juri 2006 (Bek. 4. BMI v. 15.6. 2006 — B14 670 001/71 - GMBl Nr. 36/2006, 5 nn außer Kraft. $1! Geltungsbereich. Diese Richtlinie gilt ausschließlich für den Digitalfunk BOS, der dürch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der’Behör- den und Orgenitäticnee i mit Sicherheitsufgaben (BDBOS) betrieben wird. . $2 Zuständige Behörden. m Die'im Sinne dieser Richtlinie zuständigen Behörden - sind das BMI als zuständige oberste Bundesbehörde so- wie die zuständigen obersten Landesbehörden. (2) Die zuständigen Behörden“ können die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Zuständigkeiten an Stellen ihrer ‚Geschäftsbereiche ‚übertragen. Machen die zuständigen ...„. Behörden hiervon Gebrauch, informieren si sie sich ‚bierü- ; ‚ber gegenseitig. E (3) ‘Das BMI Yertritt die Belange der BOS gegenüber der Bundesnetzagentur in’allen grundsätzlichen Fragen der Frequenznutzung im Digitalfunk BOS, Das BMI stellt dazu das Benehmen mit it der BDBOS her. : $3 Regelungsumfang “ Das BMI legt in dieser Richtlinie im Benehmen mit den zu- ständigen obersten Landesbehörden die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden und das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur Teilnahme am Digitalfunk BOS fest. $4 Berechtigte zur Teilnahme am Digitalfunk BOS (1) Berechtigte sind: . 1. die Polizeien des Bundes und der Länder; . "2. die öffentlichen Feuerwehren; sowie die nach Lan- desrecht angeordneten oder anerkannten Werkfeu- erwehren 3. die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (IHW); 4. die Bundeszollverwaltung; 5. die Verfassungsschutzbehörden (de Bundes und der Länder; 6. die Katastrophenschutz- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder. (2) Berechtigte mit Anerkennungsverfahren sind: 1. sonstige’ nichtöffeniliche Feuerwehren, wenn sie auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaft ‚eingesetzt werden können; . D öffentliche Einrichtungen des Brand- und Katas-. trophenschutzes und nach Landesrecht im Brand- und Katastrophenschütz mitwirkenide Organisatio- nen, soweit.sie Katastrophenschutz- oder Zivil- schutzaufgaben wahrhehmen; » die ‚rechtlich bestimmten Träger der Nörfallrettung und die. Leistungserbringer,.die mit der Durchfüh- rung der Aufgabe „Rettungsdienste“ von den Trä- gern, der : Notfallrettung beauftragt wurden; . 4. weitere Behörden und Organisationen mit hoheitli- . chen Befugnissen und Verwaltungihelfer, . für die die Notwendigkeit. ‚besteht, dauerhaft mit einem der . ‚ Berechtigten nach Absätz 1 Nr.1 bis 6 oder Ab- . satz 2 Nr.1 bis über den Digialfunk BOS zusam-. menzuarbeiten. [6)) Die BDBOS und die für ‚den Betrieb des Digitalkunks . BOS nach Bund oder Landesrecht zuständigen Stel- 0) (65) (6) ® ‘ sie kann zeitlich befristet und auf funktionale bezie- ' Seite 1000 len sind zur Teilnähme At Digitalfunk BOS berechtigt, soweit es zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendig ist. Berechtigte nach Absatz 2 Nr.1 bis 4 bedürfen einer ge- sonderten Anerkennüng. Anträge hierfür sind je nach landes- oder! bundesrechtlicher Zuständigkeit im’ Ein-. zelfall schriftlich bei der zuständigen obersten Bundes- bzw. Landesbehörde zu stellen. Diese entscheidet in Fällen des Absatzes 2 Nr. 1-bis 3 über die Anerkennung der Berechtigung. In Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, sofern - eine landesrechtliche Zuständigkeit gegeben ist, legt sie im Falle einer Zustimmung den Anırag dem BMI zur Entscheidung vor. Die Anerkennung der Berechtigung gemäß Absatz 2 Nr. 4 erfolgt durch das BMI im Einvernehmen mit den zuständigen: obersten‘ Ländesbehöfden bei Vorliegen folgender Bedingungen . 1." Bestätigung der BDBOS, däss die technischen und betrieblichen Struktüren eine ausrei tät für die Aufnahme eines zus: i bieten und u 2. Bestätigung des BMI, dass die örganisatorischen i -Struktufen und die Steuerungsfähigkeit gewahrt „bleiben. ” Die Entscheidung über den Antrag auf Änerkennung der Berechtigung. wird. dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. In den Fällen des Absatz 5 erfolgt die Mittei- lung durch das BMI über .die zuständige oberste Lan- desbehörde. Eine Ablehnung efoig unter Angabe von Gründen. Die Anerkennung der Berechtigung ist auf den gesetzli- chen bzw. anerkannten Verwendungszweck begrenzt; hungsweise organisatorische Teile der Antragsteller be- schränkt werden. Auflagen und Bedingungen sind mög- lich. Die Anerkennung wird uüter‘ der Bedingung er- teilt, dass der Äntragsteller die betrieblichen Regelun- gen der zuständigen Stelle anerkennt. (8) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden Berechtigungen zur Teilnahme.am Digital- funk BOS nach der Funkrichtlinie Digitälfurik BOS in der Fassung vom 15. Juni 2006 in Verbindung mit der BOS-Funkrichtlinie (für den Analogfunk) in der. Fas- - sung vom 7. September 2009 gelten fort. (9) Aus einer Anerkennung als Berechtigter nach der BOS- Funkrichtlinie (für den Analogfunk) ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Anerkennung als Berechtigter nach dieser Richtlinie. - - (10) Die anerkennende Stelle widerruft die Anerkennung der Berechtigung, falls die. Gründe, die zu einer Anerken- nung geführt haben, entfallen. In den Fällen des-Abs.5 ist'das Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde herzustellen. Der Widerruf erfolgt i ‘dem Berechtigten. Nach Absatz2 anerkannte ‚Berech- tigte sind verpflichtet, deranerkenneniden Stelle wesent- liche Änderungen, die zum Wegfall.der’ Voraussetzun- gen für die Anerkennung f führen können, uny: ich schriftlich anzuzeigen. . ss Nutzung in besonderen Fällen Aus besonderem Änlass oder aufgrund eines besonderen Auftrags eines Berechtigten nach $4 Absatz 1’kann anderen die anlassbezogene und zeitlich. befristete Mitnutzung des Digitalfunk BOS gestattet werden... Die Gestattung: erfolgt auf Antrag durch das BMI beziehungsweise die oberste Lan- desbehörde oder eine von diesen benantite Behörde. - Berlin, den 7. Juli 2021 ee . R CI5 - 17205/3444 . . v Das. s.Bundesministerium. des Innern, für Bau und Heimat - Horst Seehofer WW - GMBI 2021,5.999 GMBI 2021 . Nr. 44/45
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Punkt 47: Teilnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt am BOS-Funk (V-Nr. 2022/0384) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
18.11.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Bürger- und
Ordnungsamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0384
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 122030
Kostenstelle: 032-005-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 1220-31 Sachkonto:
Betreff: Teilnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt am BOS -Funk
Vorlage vom: 14.11.2022
Beschlussvorschlag :
1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt richtet für die Stadtpolizei und für den Krisenstab die
Teilnahme am BOS -Funk ein
2. Die erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 200.000 € werden im Rahmen der
Haushaltsberatungen in den Haushaltsplan 2023 eingeplant.
3. Das Bürger- und Ordnungsamt wird mit der Durchführung beauftragt
Anlagen: Funkrichtlinie Digitalfunk BOS
Schreiben HMDI
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.11.2022
Der Digitalfunk BOS ermöglicht eine Kommunikation zwischen den hieran Teilnehmenden
unabhängig von allgemein erforderlichen Telekommunikationseinrichtungen. Er steht daher
auch in Krisensituationen zur Verfügung und ermöglicht eine Kommunikation auch bei e inem
Ausfall oder einer Überlastung von Handynetzen.
Selbst wenn die übrigen Kommunikationswege aufgrund eines Stromausfalles zum Erliegen
kommen, ist die Nutzung des Digitalfunks BOS weiterhin möglich.
Bis in das Jahr 2021 war die Nutzung des BOS -Funks der Landespolizei, den Feuerwehren
und den Katastrophenschutz - und weiteren Hilfsorganisationen vorbehalten.
Mit der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS vom 7. Juli 2021 hat die Landesregierung die
rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass auch kommunale Or dnungsbehörden am
Digitalfunk BOS teilnehmen dürfen. (Anlage 1)
Mit Datum vom 10. April 2022 hat der Hessische Innenminister Peter Beuth die Magistrate
der Städte in Hessen über die Möglichkeit der Teilnahme am BOS -Funk informiert und
zugleich die Rahmenb edingungen genannt, unter denen eine solche Teilnahme möglich ist.
(Anlage 2)
In einer Informationsveranstaltung des Polizeipräsidiums Südhessen am 23.6.2022 wurden
die Rahmenbedingungen zur Teilnahme am Digitalfunk BOS konkretisiert. Hiernach ist ein
Antrag zur Teilnahme an das Landespolizeipräsidium zu stellen. Die Beschaffung und
Unterhaltung der Endgeräte sowie alle erforderlichen Schulungen sind eigenverantwortlich
durch die Kommunen sicherzustellen (Einrichtung oder Teilnahme an einem Servicepoint).
Für die Stadtpolizei und den städtischen Krisenstab soll eine Teilnahme am BOS -Funk
eingerichtet werden. Dadurch wird die Kommunikationsfähigkeit von Krisenstab und
Stadtpolizei sichergestellt, sowohl untereinander, als auch mit Landespolizei, Feuerwehr,
Katastrophenschutz - und Hilfsorganisationen. Gerade die aktuelle Krisensituation macht
deutlich, dass eine handynetzunabhängige und krisensichere Kommunikationsmöglichkeit
dringend erforderlich ist.
Die Einführung des BOS Funk muss formal durch das Lande spolizeipräsidium genehmigt
werden. Ein entsprechender Antrag wurde gestellt.
Wartung und Unterhaltung der Endgeräte wird über den Servicepoint der Feuerwehr
Darmstadt erfolgen. Ebenso werden die erforderlichen Schulungen durch die Feuerwehr
durchgeführt, die geringfügig anfallenden weiteren Kosten werden über das Budget der
Feuerwehr abgedeckt.
Dezernat I Dezernat IV Dezernat VI
Jochen Partsch Andrè Schellenberg Paul Georg Wandrey
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadtrat
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Punkt 53: Teilnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt am BOS-Funk (V-Nr. 2022/0384) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0384
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 14.11.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00