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2022/0384

Teilnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt am BOS-Funk

Magistratsvorlage 14.11.2022

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5971 Zeichen

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Der Minister

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Postfach 31 67 - D-65021 Wiesbaden

Geschäftszeichen: LPP 5-68j-03-22/001

ioßli „Mai Dst. Nr. 0005
Versand ausschließlich per E-Mail in (HemWühl
Durchwahl (06 11) 353-1141

i ä Telefax: (06 11) 353-2009
Magistrate der Städte Email: digitalfunk@hmdis.hessen.de
-Oberbürgermeisterinnen und Ihr Zeichen
Oberbürgermeister- Ihre Nachricht
-Bürgermeisterinnen und Bürgermeister- Datum 0, April 2022

Gemeindevorstand der Gemeinden
-Bürgermeisterinnen und Bürgermeister-

- über -
Regierungspräsidien

64283 Darmstadt
35390 Gießen
34117 Kassel

Magistrat der Stadt Frankfurt am Main
-Oberbürgermeister-

Magistrat der Stadt Wiesbaden
-Oberbürgermeister-

- nachrichtlich an -

Hessischer Städte- und Gemeindebund
Henri-Dunat-Straße 13
63165 Mühlheim am Main

Polizeipräsidien

- Frankfurt am Main
- Mittelhessen

- Nordhessen

- Osthessen

- Südhessen

- Südosthessen

-  Westhessen

Hessisches Polizeipräsidium für Technik

Gleitende Arbeitszeit: Bitte Besuche und Anrufe von montags bis donnerstags zwischen 8.30-12.00 und 13.30-15.30 Uhr, Wiek
freitags von 8.30-12.00 Uhr oder nach Vereinbarung. ur}
Friedrich-Ebert-Allee 12 - D-65185 Wiesbaden - Telefon (06 11) 353-0 - Telefax (GR 3) (06 11) 353 1766

E-Mail: poststelle@hmdis.hessen.de WW

-2-

Anerkennung der Ordnungsbehörden als Teilnehmer am Digitalfunk BOS
Sehr geehrte Damen und Herren,

die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger hat für die Hessische Landesregierung
höchste Priorität. Ein wichtiges Anliegen ist es ihr deshalb, dass - sofern es die
Aufgabenerfüllung erfordert - der Digitalffunk BOS auch den kommunalen
Ordnungsbehörden als besonders sicheres Kommunikationsmittel zur Verfügung steht.

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat sich in den zuständigen
Bund-Länder-Gremien entsprechend dafür eingesetzt und konnte dazu beitragen, dass
durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Regelungen und
Bedingungen zur Zulassung von Teilnehmern mit hoheitlichen Befugnissen am
Digitalfunk BOS in der neuen „Funkrichtlinie Digitalfunk BOS — Anerkennungsrichtlinie“
vom 7. Juli 2021 festgelegt wurden (Anlage).

8 4 Abs. 2 Nr. 4 der Anerkennungsrichtlinie sieht eine Möglichkeit zur Aufnahme neuer
Berechtigter, soweit diese hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und mit den originär
berechtigten Behörden, z. B. der Polizei oder den Feuerwehren, dauerhaft über den
Digitalfunk zusammenarbeiten, vor. Die Aufnahme setzt ein entsprechendes
Antragsverfahren voraus, dem Bund und Länder sowie die Bundesanstalt für den
Digitalfunk (BDBOS) einvernehmlich zustimmen müssen.

Ich darf Sie bereits heute darüber informieren, dass eine Teilnahme am Digitalfunk unter
anderem folgenden Auflagen und Bedingungen unterliegt:

- Ein Mithören oder Einsprechen der Ordnungsbehörden in die. polizeilichen
Betriebsgruppen wird technisch ausgeschlossen. Sofern die Einsatzlage eine
gemeinsame Kommunikation erfordert, können Kräfte der Landespolizei und der
Ordnungsbehörden die Sprechgruppe der Ordnungsbehörde oder eine
entsprechende Zusammenarbeitsgruppe zur Kommunikation schalten.
Die Entscheidung hierüber trifft die örtlich zuständige Polizeibehörde.
In besonderen Not- und Eilfällen ist eine Kontaktaufnahme der Ordnungsbehörde
jederzeit über die allgemeine Anrufgruppe der polizeilichen Leitstelle über Status O

-3-
„dringender Sprechwunsch“ möglich. Die zuständige polizeiliche Leitstelle kann
Jederzeit anlassbezogen in die Betriebsgruppe der Ordnungsbehörden einsprechen.
Die Zusammenarbeit der Ordnungsbehörden mit npol (Feuerwehren,
Hilfsorganisationen und KatS) kann (anlassbezogen) über die „nichtpolizeilichen
Zusammenarbeitsgruppen“ der Landkreise gewährleistet werden.

- Jeder Sprechfunkteilnehmer am TETRA-Digitalfunk muss über eine
Sprechfunkunterweisung verfügen. Die Ausbildung hat nach den Vorgaben des
Landes Hessen zu erfolgen. Die Beschaffung und Unterhaltung der Endgeräte, z. B.
durch regelmäßige Software-Updates, sowie alle erforderlichen
Schulungsmaßnahmen sind ebenso eigenverantwortlich durch die Kommunen
sicherzustellen.

- Im Regelbetrieb wird ausschließlich die dem Nutzer exklusiv zugewiesene TMO
Sprechgruppe verwende. Es stehen maximal 2 Sprechgruppen je
Landkreis/kreisfreie Stadt zur Verfügung. Damit kann ggf. mehreren
Ordnungsbehörden einer Region nur eine Sprechgruppe zugewiesen werden.

Vorbezeichnete Regeln bedeuten, dass organisatorische, betriebliche und technische
Vorkehrungen durch die Bedarfsträger umzusetzen sind. Hierzu gehören eine Festlegung
der Servicestruktur und ggf. die Einrichtung eines eigenen Servicepoints, die
Beschaffung von Hard- und Softwareausstattung für Update- bzw. Betriebssysteme, der
Anmeldeprozess für Wachen, die Schulung der Teilnehmer / Sprechfurikunterweisung
sowie die Verpflichtung zur Beachtung. datenschutzrechtlicher Aspekte und des
Geheimschutzes.

Bei der Ausbildung sowie Einrichtung eines eigenen Servicepoints zur Pflege und
Verwaltung der Endgeräte empfehle ich eine Zusammenarbeit mit der örtlichen
Feuerwehr, da diese bereits über die erforderlichen Kenntnisse und Strukturen verfügen.

Die Entscheidung für ein Antragsverfahren zur Ausstattung der kommunalen
Ordnungsbehörden mit BOS Digitalfunk bleibt den kommunalen Gebietskörperschaften
freigestellt. Eine Förderung der Endgeräte durch das Land ist nicht vorgesehen.

45
Die hessische Polizei wird die Information und Einbindung der Städte und Gemeinden

mit festen Ansprechpartnern auf Ebene der Polizeipräsidien unterstützen. Eine Liste der
Kontaktdaten und Zuordnung für die jeweiligen Bereiche der Präsidien (Landkreise und
kreisfreie Städte) füge ich bei.

Ich bitte die Regierungspräsidien, Ihren Zuständigkeitsbereich entsprechend zu
unterrichten.

it freundlichen Grüßen

(Peter Beuth)

Anlagen:
1. Funkrichtlinie Digitalfunk BOS — Anerkennungsrichtlinie vom 7. Juli 2021
2; Kontaktdaten der Ansprechpartner der Präsidien j

anlage 1

6866 Zeichen

CI Cyber- und Informationssicherheit

Funkrichtlinie Digitalfunk BOS
- Anerkennungsrichtlinie -

Vom 7. Juli 2021

Nach Artikel 86 Satz1 des Grundgesetzes in Verbindung

mit 657 Absatz4 des Telekommunikationsgesetzes vom
22.6.2004 (BGBl. 15.1190), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 29.11.2018 (BGBl..I 5.2230) ın. W.v. 7.12.2018, erlässt
das Bundesministerium. des Innern, für Bau und Heimat
(BMI) im Benehmen mit den zuständigen obersten Landes-
behörden und in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-
bahnen (BNetzA) gemäß $ 57 Absatz 4 des Telekommunika-
tonsgesetzes folgende „Funkrichtlinie Digitalfunk BOS -
Anerkennungsrichtlinie”.“

Die „Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungs- '

sichtlinie“.tritt mit'Wirkung vom 14.8.2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt. die „Funkrichtlinie.Digitalfunk BOS* in
- der Fassung vom 15. Juri 2006 (Bek. 4. BMI v. 15.6. 2006 —
B14 670 001/71 - GMBl Nr. 36/2006, 5 nn außer Kraft.

$1! Geltungsbereich.

Diese Richtlinie gilt ausschließlich für den Digitalfunk BOS,
der dürch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der’Behör-
den und Orgenitäticnee i mit Sicherheitsufgaben (BDBOS)
betrieben wird. .

 $2 Zuständige Behörden.

m Die'im Sinne dieser Richtlinie zuständigen Behörden
- sind das BMI als zuständige oberste Bundesbehörde so-
wie die zuständigen obersten Landesbehörden.

(2) Die zuständigen Behörden“ können die sich aus dieser
Richtlinie ergebenden Zuständigkeiten an Stellen ihrer
‚Geschäftsbereiche ‚übertragen. Machen die zuständigen

...„. Behörden hiervon Gebrauch, informieren si sie sich ‚bierü-
; ‚ber gegenseitig. E

(3) ‘Das BMI Yertritt die Belange der BOS gegenüber der
Bundesnetzagentur in’allen grundsätzlichen Fragen der
Frequenznutzung im Digitalfunk BOS, Das BMI stellt
dazu das Benehmen mit it der BDBOS her. :

$3 Regelungsumfang

“ Das BMI legt in dieser Richtlinie im Benehmen mit den zu-

ständigen obersten Landesbehörden die Zuständigkeiten der
beteiligten Behörden und das Verfahren zur Anerkennung
als Berechtigter zur Teilnahme am Digitalfunk BOS fest.

$4 Berechtigte zur Teilnahme am Digitalfunk BOS
(1) Berechtigte sind: .
1. die Polizeien des Bundes und der Länder; .

"2. die öffentlichen Feuerwehren; sowie die nach Lan-
desrecht angeordneten oder anerkannten Werkfeu-
erwehren

3. die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (IHW);
4. die Bundeszollverwaltung;

5. die Verfassungsschutzbehörden (de Bundes und
der Länder;

6. die Katastrophenschutz- und Zivilschutzbehörden
des Bundes und der Länder.

(2) Berechtigte mit Anerkennungsverfahren sind:

1. sonstige’ nichtöffeniliche Feuerwehren, wenn sie
auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaft
‚eingesetzt werden können; .

D

öffentliche Einrichtungen des Brand- und Katas-.
trophenschutzes und nach Landesrecht im Brand-
und Katastrophenschütz mitwirkenide Organisatio-
nen, soweit.sie Katastrophenschutz- oder Zivil-
schutzaufgaben wahrhehmen;

»

die ‚rechtlich bestimmten Träger der Nörfallrettung
und die. Leistungserbringer,.die mit der Durchfüh-
rung der Aufgabe „Rettungsdienste“ von den Trä-
gern, der : Notfallrettung beauftragt wurden; .

4. weitere Behörden und Organisationen mit hoheitli-
. chen Befugnissen und Verwaltungihelfer, . für die
die Notwendigkeit. ‚besteht, dauerhaft mit einem der .

‚ Berechtigten nach Absätz 1 Nr.1 bis 6 oder Ab-

. satz 2 Nr.1 bis über den Digialfunk BOS zusam-.

menzuarbeiten.

[6)) Die BDBOS und die für ‚den Betrieb des Digitalkunks
. BOS nach Bund oder Landesrecht zuständigen Stel-

0)

(65)

(6)

®

‘ sie kann zeitlich befristet und auf funktionale bezie- '

Seite 1000

len sind zur Teilnähme At Digitalfunk BOS berechtigt,

soweit es zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendig ist.

Berechtigte nach Absatz 2 Nr.1 bis 4 bedürfen einer ge-
sonderten Anerkennüng. Anträge hierfür sind je nach

landes- oder! bundesrechtlicher Zuständigkeit im’ Ein-.

zelfall schriftlich bei der zuständigen obersten Bundes-
bzw. Landesbehörde zu stellen. Diese entscheidet in
Fällen des Absatzes 2 Nr. 1-bis 3 über die Anerkennung
der Berechtigung. In Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, sofern

- eine landesrechtliche Zuständigkeit gegeben ist, legt sie

im Falle einer Zustimmung den Anırag dem BMI zur
Entscheidung vor.

Die Anerkennung der Berechtigung gemäß Absatz 2
Nr. 4 erfolgt durch das BMI im Einvernehmen mit den
zuständigen: obersten‘ Ländesbehöfden bei Vorliegen
folgender Bedingungen .

1." Bestätigung der BDBOS, däss die technischen und
betrieblichen Struktüren eine ausrei
tät für die Aufnahme eines zus: i
bieten und u

2. Bestätigung des BMI, dass die örganisatorischen i

-Struktufen und die Steuerungsfähigkeit gewahrt
„bleiben. ”

Die Entscheidung über den Antrag auf Änerkennung
der Berechtigung. wird. dem Antragsteller schriftlich
mitgeteilt. In den Fällen des Absatz 5 erfolgt die Mittei-
lung durch das BMI über .die zuständige oberste Lan-
desbehörde. Eine Ablehnung efoig unter Angabe von
Gründen.

Die Anerkennung der Berechtigung ist auf den gesetzli-
chen bzw. anerkannten Verwendungszweck begrenzt;

hungsweise organisatorische Teile der Antragsteller be-
schränkt werden. Auflagen und Bedingungen sind mög-
lich. Die Anerkennung wird uüter‘ der Bedingung er-
teilt, dass der Äntragsteller die betrieblichen Regelun-
gen der zuständigen Stelle anerkennt.

(8) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie
bestehenden Berechtigungen zur Teilnahme.am Digital-
funk BOS nach der Funkrichtlinie Digitälfurik BOS in
der Fassung vom 15. Juni 2006 in Verbindung mit der
BOS-Funkrichtlinie (für den Analogfunk) in der. Fas-

- sung vom 7. September 2009 gelten fort.

(9) Aus einer Anerkennung als Berechtigter nach der BOS-
Funkrichtlinie (für den Analogfunk) ergibt sich kein
Rechtsanspruch auf Anerkennung als Berechtigter nach
dieser Richtlinie. -

- (10) Die anerkennende Stelle widerruft die Anerkennung der
Berechtigung, falls die. Gründe, die zu einer Anerken-
nung geführt haben, entfallen. In den Fällen des-Abs.5
ist'das Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde
herzustellen. Der Widerruf erfolgt i

‘dem Berechtigten. Nach Absatz2 anerkannte ‚Berech-
tigte sind verpflichtet, deranerkenneniden Stelle wesent-
liche Änderungen, die zum Wegfall.der’ Voraussetzun-
gen für die Anerkennung f führen können, uny: ich
schriftlich anzuzeigen. .

ss Nutzung in besonderen Fällen

Aus besonderem Änlass oder aufgrund eines besonderen
Auftrags eines Berechtigten nach $4 Absatz 1’kann anderen
die anlassbezogene und zeitlich. befristete Mitnutzung des
Digitalfunk BOS gestattet werden... Die Gestattung: erfolgt
auf Antrag durch das BMI beziehungsweise die oberste Lan-
desbehörde oder eine von diesen benantite Behörde. -

Berlin, den 7. Juli 2021 ee . R
CI5 - 17205/3444 . . v

Das. s.Bundesministerium. des Innern, für Bau und Heimat
- Horst Seehofer WW  -
GMBI 2021,5.999

GMBI 2021 . Nr. 44/45

anlage 3

198 Zeichen

Punkt 47: Teilnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt am BOS-Funk 
 (V-Nr. 2022/0384) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

2022/0384

4033 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
18.11.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Bürger- und 
Ordnungsamt  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0384 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 122030 
Kostenstelle:  032-005-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  1220-31 Sachkonto:       
 
Betreff: Teilnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt am BOS -Funk 
 
Vorlage vom: 14.11.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt richtet für die Stadtpolizei und für den Krisenstab die 
Teilnahme am BOS -Funk ein  
2. Die erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 200.000 € werden im Rahmen der 
Haushaltsberatungen in den Haushaltsplan 2023 eingeplant.  
3. Das Bürger- und Ordnungsamt wird mit der Durchführung beauftragt  
 
 
Anlagen: Funkrichtlinie Digitalfunk BOS  
Schreiben HMDI  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.11.2022 
 
Der Digitalfunk BOS ermöglicht eine Kommunikation zwischen den hieran Teilnehmenden 
unabhängig von allgemein erforderlichen Telekommunikationseinrichtungen. Er steht daher 
auch in Krisensituationen zur Verfügung und ermöglicht eine Kommunikation auch bei e inem 
Ausfall oder einer Überlastung von Handynetzen.  
 
Selbst wenn die übrigen Kommunikationswege aufgrund eines Stromausfalles zum Erliegen 
kommen, ist die Nutzung des Digitalfunks BOS weiterhin möglich.  
 
Bis in das Jahr 2021 war die Nutzung des BOS -Funks der Landespolizei, den Feuerwehren 
und den Katastrophenschutz - und weiteren Hilfsorganisationen vorbehalten.  
 
Mit der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS vom 7. Juli 2021 hat die Landesregierung die 
rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass auch kommunale Or dnungsbehörden am 
Digitalfunk BOS teilnehmen dürfen. (Anlage 1)  
 
Mit Datum vom 10. April 2022 hat der Hessische Innenminister Peter Beuth die Magistrate 
der Städte in Hessen über die Möglichkeit der Teilnahme am BOS -Funk informiert und 
zugleich die Rahmenb edingungen genannt, unter denen eine solche Teilnahme möglich ist. 
(Anlage 2) 
 
In einer Informationsveranstaltung des Polizeipräsidiums Südhessen am 23.6.2022 wurden 
die Rahmenbedingungen zur Teilnahme am Digitalfunk BOS konkretisiert. Hiernach ist ein 
Antrag zur Teilnahme an das Landespolizeipräsidium zu stellen. Die Beschaffung und 
Unterhaltung der Endgeräte sowie alle erforderlichen Schulungen sind eigenverantwortlich 
durch die Kommunen sicherzustellen (Einrichtung oder Teilnahme an einem Servicepoint).  
 
Für die Stadtpolizei und den städtischen Krisenstab soll eine Teilnahme am BOS -Funk 
eingerichtet werden. Dadurch wird die Kommunikationsfähigkeit von Krisenstab und 
Stadtpolizei sichergestellt, sowohl untereinander, als auch mit Landespolizei, Feuerwehr,  
Katastrophenschutz - und Hilfsorganisationen. Gerade die aktuelle Krisensituation macht 
deutlich, dass eine handynetzunabhängige und krisensichere Kommunikationsmöglichkeit 
dringend erforderlich ist.  
 
Die Einführung des BOS Funk muss formal durch das Lande spolizeipräsidium genehmigt 
werden. Ein entsprechender Antrag wurde gestellt.  
 
Wartung und Unterhaltung der Endgeräte wird über den Servicepoint der Feuerwehr 
Darmstadt erfolgen. Ebenso werden die erforderlichen Schulungen durch die Feuerwehr 
durchgeführt,  die geringfügig anfallenden weiteren Kosten werden über das Budget der 
Feuerwehr abgedeckt.  
 
 
Dezernat I    Dezernat IV    Dezernat VI 
 
 
 
Jochen Partsch    Andrè Schellenberg    Paul Georg Wandrey  
Oberbürgermeister    Stadtkämmerer    Stadtrat

anlage 4

143 Zeichen

Punkt 53: Teilnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt am BOS-Funk 
 (V-Nr. 2022/0384) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.   
  
Stimmenthaltung: AfD

Beratungsverlauf (3)

TOP 47
TOP 453
TOP 53

Details

Vorlagen-Nr.
2022/0384
Typ
Magistratsvorlage
Datum
14.11.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00