0396/2019
Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth; 71376/03; Satzungsbeschluss
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Anlage 9 - Ausschnitt Bebauungsplan
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Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71376/03 Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth Anlage 9 4. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Anpflanzung und zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung 4. 1 Dachbegrünung Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind bei Dächern mit einer Dachnei- gung von 0° bis 5° Dachflächen (ausgenommen Flächen für technis che Aufbauten) bei einer Vegetationsschicht von mindestens 10 cm aus Sedumgesellschaften (DC1/NB62 43), Ansaat von artenreicher Trockenrasenmischung (DC3/NB6244), Gräsern, Stauden und/oder boden- denkenden Gehölzen (HH7/BR132). Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zu- lässig. 4.2 Vegetationsflächen oberhalb der Tiefgaragen Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind die nicht durch Gebäude über- bauten Bereiche von Tiefgaragen zu begrünen. Ausgenommen hiervo n sind Nebenanlagen wie zum Beispiel Zuwegungen, Müllstandplätze und Fahrradabstellanlagen. Die Vegetations- tragschicht ist in einer Stärke von mindestens 0,8 m zuzüglich Filter- und Drainschicht aus- zubilden. Die Begrünung ist mit Scherrasen (HM 1/ PA112) einzusäen und mit standortge- rechten Sträuchern BB1 (GH 441) und Bäumen zu bepflanzen. Für die Pflanzung von Bäu- men erster und zweiter Ordnung sind Überdeckungen von 1,2 m beziehungsweise 1,5 m zu- züglich Filter- und Drainschicht vorzunehmen. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss mind. 30 m³ je Baumstandort betragen. 4.3 Anpflanzung von Bäumen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind innerhalb der Planstraße mindestens 7 Bäume (BF31/GH741) zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können aus verkehrstechnischen sowie aus ver- und entsorgungstechnischen Gründen im Straßen- raum verschoben werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind weitere drei Bäume (BF31/GH741) innerhalb der im Plangebiet festgesetzten Spielfläche sowie weitere sieben Bäume (BF31/GH741) in den nicht unterkellerten Bereichen im Plangebiet zu pflanzen. B Gestalterische Festsetzungen G emäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform Es sind nur Flach- und Pultdächer mit einer maximalen Neigung von 5 Grad zulässig. 2. Einfriedungen Einfriedungen entlang öffentlicher und privater Verkehrsflächen (Geh-, Fahr- und Leitungs- recht [GFL]) sind nur in Gestalt von Laubhecken oder transparenter Zäune (zum Beispiel Stabgitter- oder Holzlattenzäune) mit hinterpflanzten heimische n Laubhecken zulässig. Einfriedungen entlang öffentlicher und privater Verkehrsflächen (GFL) sind nur bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. A Textliche Festsetzungen 1. Maß der baulichen Nutzung 1. 1 Gebäudehöhen Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) werden für die Bebau- ung im reinen Wohngebiet folgende Gebäudehöhen festgesetzt: - 59,00 m ü. NHN als Höchstgrenze für die II-geschossige Bebauung. Bei Flachdächern ist der oberste Abschluss der Wand (Dachaufkantung) der obere Bezugs- punkt. Bei Pultdächern gilt der Schnittpunkt der Außenkante Außenwand mit der obersten Dachhaut als oberer Bezugspunkt. Im Bereich von Dachterrassen gilt die Brüstungsoberkan- te als oberer Bezugspunkt. 1.2 Dachaufbauten Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch Dachauf- bauten - wie haustechnische Anlagen, Aufzugüberfahrten und Treppenhäuser - um bis zu 1,50 m überschritten werden, wenn die Überschreitung in der Summe auf ein Drittel der Grundrissfläche des obersten Geschosses beschränkt bleibt. DieDachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurücktreten. 2. Stellplätze und Garagen G emäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen und innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen (St, TGa) zulässig. Tiefgaragen dürfen maximal 1,5 m (inklusive Erdüberdeckung) über die hergestellte Gelän- dehöhe hinausragen. 3. Überbaubare Grundstücksflächen G emäß § 23 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird für die über- baubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: - Die Baugrenzen der II-geschossigen Bebauung können durch Balk one bis maximal 2,00 m und durch Terrassen bis maximal 3,00 m überschritten werden. - Balkone dürfen maximal bis zur halben Fassadenbreite die Baug renzen überschreiten. - Terrassenüberdachungen und Wintergärten dürfen die Baugrenzen nicht überschreiten 13. Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Landeswassergesetz von Grundstücken zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. In der Regel wird eine Ver- sickerung des Niederschlagswassers nur über die belebte Bodenzone zugelassen. Sofern eine Versi- ckerung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstößt oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswassers gedrosselt (Rückhaltung erforderlich) in den vorhande- nen Abwasserkanal im Heidelweg erfolgen. 14. Um Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auszu- schließen, wird die Beseitigung der vorhandenen Vegetation auf den Zeitraum zwischen Anfang Ok- tober und Ende Februar eingeschränkt. Gemäß § 39 Abs. 5. BNatSc hG ist die Rodung von Gehölzen im Zeitraum zwischen 1. März und 30. September verboten. Rodungsarbeiten innerhalb dieses Zeit- raums sind zum Schutz von Nist- und Brutstätten unter naturschutzfachlicher Aufsicht durchzuführen. 15. Für die festgesetzten Biotoptypen (Kürzel) gelten die Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a – 135c BauGB vom 15.12.2 011 entsprechend. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht. 16. Die Pflanzung, der unter der textlichen Festsetzung festgesetzten Bäume ist auf den Ausgleich (Er- satzpflanzungen) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 fal- lenden Bäume anrechenbar. 17. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Be- bauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung an- zuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung undKataster, Plankammer, Zimme r 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Ein- sichtnahme bereitgehalten. Entsprechendes gilt für die Kölner Sortimentsliste vom 28.08.2008. 18. Das Plan gebiet liegt im Schutzbereich (Köln-Bonn-Radar). C Hinweise 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. 09. 2004 (BGBl. IS. 2414). 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. 01.1990 (BGBl. I S. 132). 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - La ndesbauordnung - (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256). 5. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Hinweise 1 bis 4). 6. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtlinienge- setzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 7. Das Profil der festgesetzten Verkehrsflächen einschließlich der Baumstandorte im Bereich des Be- bauungsplanes ist nur zur Information vermerkt. 8. Vom Kampfmittelbeseitigungsdienst wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampf- mittel empfohlen. Hierzu wird um eine Terminabsprache für einen Ortstermin mit dem Kampfmittelbe- seitigungsdienst gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründun- gen, Verbauarbeiten etc. wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst eine Sicherheitsdetektion empfoh- len. 9. Das Römisch-Germanische-Museum/Archäologische Denkmalpflege ist zur Durchführung baubeglei- tender Untersuchungen bei den Erschließungsmaßnahmen einzubinden. Im Falle archäologischer Bodenfunde und -befunde ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzges etz (DSchG) NW das Römisch- Germanische-Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Roncalliplatz 4, Telefon 0221 221-22304, Telefax 0221 221-24030, als zuständiges Fachamt unverzüglich zu informieren. Die Fundstelle ist bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand zu erhalten. 10. Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Hochkirchen. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten. 11. Das Plangebiet liegt im potenziellen Überschwemmungsbereich des 100-jährlichen Hochwasserereig- nisses des Rheins (entsprechend 11,30 m am Kölner Pegel). Bei der Planung von technischen Ver- sorgungseinrichtungen sind die Auswirkungen von aufsteigendem G rundwasser sowie einer Überflu- tung zu berücksichtigen. Zur Schadensvermeidung ist es erforderlich, in den Gebäuden Objektschutz herzustellen. Das heißt, zum Beispiel Öltanks, Gasuhren, Heizung, Strom- und Telefonversorgung sind entsprechend hoch- wassersicher zu installieren. Der Ausschluss von Kellern ist im Bebauungsplan auf Grundlage des Baugesetzbuches nicht möglich. Dennoch erscheint es aufgrund der Hochwasserproblematik sinnvoll, auf einen ausgebauten Keller zu verzichten. Gleichzeitig wird auf die besondere Bauweise für Keller und die Gefahren durch Überflu- tung und Auftrieb der Gebäude bei Hochwasser hingewiesen. Vorgesehene Tiefgaragen sind flutbar auszuführen, damit sie im Hochwasserfall als Retentionsraum dienen können. 12. Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen. N ohne Maßstab
Anlage 3 - Darstellung Bewertung Stellungnahmen frühzeitige Öffentl.
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A N L A G E 3 / 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 71376/03 –Arbeitstitel: Innenentwicklung Hei- delweg in Köln-Sürth– eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung am 14.11.2013 in ei- ner Niederschrift dokumentiert sowie eines Aushangs im Bürgeramt Rodenkirchen vom 14.11.2013 bis zum 27.11.2013 durchgeführt. Es sind 33 Stellung- nahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 14.11.2018 bis zum 27.11.2013 eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung Nummern 1-2 1 Auskunft Stadt Köln Die Einwender bemerken, dass sie die Auskunft bekommen hätten, dass eine Bebauung nicht infrage käme. Nein Zur Verwirklichung der Planungsabsicht ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforder- lich. Hierzu hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am 08.11.2012 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst. Dieser lag zum Zeitpunkt der vom Einwender an das Bauaufsichtsamt gerichteten Anfrage noch nicht vor. Nummern 9, 12-13 2 Benachrichtigung frühzeitige Beteili- gung Die Einwender sind der Auffassung, dass keine ordnungsgemäße Benach- richtigung über das frühzeitige Beteili- gungsverfahren stattgefunden hätte. Nein Eine individuelle Benachrichtigung Planbetroffener ist nicht vorgegeben (OVG Hamburg NVwZ 2001, 83). Vielmehr ist es statthaft, dass die einzelnen Verfahrensschritte des B e- bauungsplanes im Amtsblatt bekanntgemacht werden (Siehe Battis/Krautzberger/Löhr: Kommentar zum Baugesetzbuch, 12. Auflage, § 3 RN 9.). Nummer 29 3 Beteiligungsfrist Der Einwender kritisiert, dass weder die Einladungsfrist noch der Abgabe- termin angemessen sei. Nein Die Bekanntmachung der Bürgerversammlung am 14.11.2013 ist im Amtsblatt der Stadt Köln vom 06.11.2013 erfolgt. Die einzuhaltende Wochenfrist für eine ordnungsgemäße Be- kanntmachung wurde demnach berücksichtigt. § 3 Abs. 1 BauGB legt keine Frist fest, bis - 2 - / 3 wann Stellungnahmen zur Planung abgegeben werden müssen. Eine Frist von 14 Tagen wird jedoch allgemein als angemessen angesehen, zumal es sich um ein vergleichsweise kleines Plangebiet handelt. Es gibt jedoch auch Stimmen in der Literatur, dass eine kürzere Frist als 14 Tagen angemessen sein könnte (siehe Schmidt - Eichstaedt ZfBR 2005, 751 (755)). Nummern 4-5, 7-10, 14, 16, 18-19, 22, 25-27, 32 4 Wohnbaulandbedarf Die Einwender sind der Auffassung, dass genügend Wohnungen in der Umgebung des Plangebietes vorhan- den seien. Nein Köln ist wie viele andere deutsche Großstädte eine wachsende Stadt. Zur Gewährleistung einer angemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sind ausreichend neue Wohnungen zu bauen. In der aktuellen Bevölkerungspro gnose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwo hnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wo hnungen. Mit der Planung wird zugleich dem städtebaulichen Grundsatz einer freiraumschonenden I n- nenentwicklung vor der Inanspruchnahme von Freiflächen am Siedlungsrand Rechnung getragen. Die Zahlen machen deutlich, dass neben den großen Kölner Bauvorhaben wie zum Beispiel Sürther Feld auch kleinere Flächen in Form von Baulücken, größeren Ba u- blocks etc. in a llen Kölner Ortsteilen untersucht und ggfs. in Anspruch genommen werden müssen, um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen. Nummer 8 5 Wohnungsleerstand Der Einwender befürchtet, dass Objek- te leer stehen würden, weil sich die Menschen nach Alternativen um- schauen würden. Nein Angesichts der in Köln vorherrschenden Wohnungsnot ist ein längerfristiger Leerstand von Wohnraum sehr unwahrscheinlich. Die Einschätzung des Einwenders wird daher nicht ge- teilt. Nummern 7, 9, 13, 17, 19 6 Bezahlbarer Wohnungsbau Die Einwender bemängeln, dass der Erwerb der geplanten Wohneinheiten nur einer kleinen Schicht vorbehalten bleiben würde. Nein Das Plangebiet stellt in Folge seiner langen Verfahrensdauer einen „Altfall“ dar. Daher kommt das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln nicht zur Anwendung. Nummer 5 7 Kindergarten- und Schulversorgung Der Einwender bemerkt, dass in Sürth Nein Der Bedarf an Kindergartenplätzen für die Kinder, die aus dem Plangebiet stammen, kann im Umfeld des Plangebiets über bestehende Einrichtungen abgedeckt werden. - 3 - / 4 schon jetzt viel zu wenig Kindergärten und Schulen vorhanden seien. Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen GGS Sürther Hauptstraße, GGS Zum Hedelsweg und KGS Mainstraße besitzen im Rahmen der Aufnahmekorridore ausreichen- de Kapazitäten, den Bedarf an Schülerinnen und Schülern aus dem Plangebiet aufzuneh- men. Generell ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich voraussichtlich um mehrere Einzelbau- herren handeln wird, so dass das Plangebiet voraussichtlich nicht zeitgleich besiedelt wer- den wird. Nummern 4, 9, 13, 15 8 Dorfcharakter Sürths Die Einwender befürchten, dass der Dorfcharakter, der jetzt bereits durch einige Neubauten angegriffen und bald nicht mehr vorhanden sei. Nein Der Heidelweg verläuft nördlich des Plangebiets und ist durch eine überwiegend zwei- bis dreigeschossige Mehrfamilienhausbebauung beziehungsweise westlich des Plangebiets auch durch freistehende Einzel - und Doppelhäuser in offener Bauweise geprägt. Die B e- bauung an der südlich angrenzenden Sürther Hauptstraße ist in einer vorwiegend g e- schlossenen Bauweise zwei- bis fünfgeschossig ausgeführt. Die Be bauung an der östlich des Plangebiets verlaufenden Hammerschmidtstraße besteht aus zwei- bis dreigeschossi- ger Mehrfamilienhausbebauung. Vor dem Hintergrund der vorhandenen Baustruktur kann im Umfeld um das Plangebiet nicht mehr von dörflichen Baustrukturen gesprochen werden. Anonyme, soziale Verhältnisse – wie sie einer dörflichen Sozialstruktur wesensfremd wären – sind im Plangebiet nicht zu erwarten. Es werden Mehrfamilienhäuser mit jeweils einer überschaubaren Anzahl an Wohnungen pro Gebäude entstehen, die persönliche Nachbar- schaften erwarten lassen. Nummern 24, 32 9 Variantendiskussion Der Einwender nehmen eine eigene Bewertung der im Rahmen des frühzei- tigen Beteiligungsverfahrens vorgeleg- ten Variante 1 bis 3 vor. Kenntnis- nahme Die Variante 2 wurde aufgrund des Vorgabenbeschlusses des Stadtentwicklungsausschus- ses der Stadt Köln vom 25.09.2014 als Grundlage für die Ausarbeitung des Bebauungs- plan-Entwurfes ausgewählt. Die Variante 3 wurde aufgrund des Vorgabenbeschlusses des Stadtentwicklungsausschus- ses der Stadt Köln vom 25.09.2014 nicht weiterverfolgt. Nummern 5, 25 10 Gebäudehöhe Der Einwender regt an, die Bebauung maximal 1 ½- geschossig zu errichten. Nein Im Plangebiet sollen Mehrfamilienhäuser errichtet werden, die mit zwei Vollgeschossen mit ausgebautem Dach konzipiert sind. Angesichts der Bestandsbebauung an der Sürther Hauptstraße und am Heidelweg (teilweise bis zu fünf Vollgeschosse) wird die Höhe der ge- planten Bebauung damit als städtebaulich verträglich bewertet. Siehe lfd. Nr. 4. - 4 - / 5 Der Einwender schätzt die Höhe der Gebäude mit drei Geschossen ein. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen für die Neubebauung zwei Vollg e- schosse und ein ausgebautes Dach. Nummer 17 11 Barrierefreiheit Der Einwender regt an, die beiden un- teren Wohnungen altengerecht oder sogar barrierefrei zu gestalten. Kenntnis- nahme Die konkrete Ausgestaltung der Gebäude erfolgt im Rahmen der Hochbauplanung. Dabei ist die jeweils aktuelle Bauordnung anzuwenden, die bestimmte Vorgaben auch zu den be- nannten Aspekten beinhaltet. Nummer 32 12 § 34 BauGB Der Einwender sieht eine Missachtung des § 34 BauGB. Nein Der § 34 BauGB dient nur als Grundlage für die Beurteilung von Bauanträgen für die Berei- che des Stadtgebietes, in denen kein Bebauungsplan vorliegt. Mit Rechtskraft des vorli e- genden Bebauungsplanes soll er nach § 30 BauGB die Grundlage für das Bauantragsver- fahren für die geplanten Neubauten bilden; § 34 BauGB findet folglich keine Anwendung. Nummer 4 13 Busanbindung Der Einwender erläutert, dass die Busanbindung des Plangebietes zu schlecht sei, weitere Fahrgäste aufzu- nehmen. Kenntnis- nahme Der Einwand ist nicht unmittelbar bebauungsplanrelevant. Gegebenenfalls muss im Ra h- men der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes generell über eine verbesserte Busanbin- dung für Sürth entschieden werden. Nummer 6 14 Verkehrssituation Heidelweg Der Einwender kritisiert die Geschwin- digkeitsüberschreitungen auf dem Hei- delweg. Der Einwender bemängelt, dass es auf dem Heidelweg keine einheitliche Re- gelung zum Parken der PKW gäbe. Kenntnis- nahme Die Anregung ist nicht bebauungsplanrelevant. Es sind außerhalb des Bebauungsplanverfahrens ordnungsrech tliche Maßnahmen (z.B. Verkehrsüberwachung) und verkehrsrechtliche Maßnahmen (z.B. Markierung, Beschilde- rung) zu prüfen. Nummern 3-4, 7-9, 13-15, 22, 32 15 Verkehrsbelastung Heidelweg Die Einwender befürchten, dass der Heidelweg den zusätzlichen Verkehr nicht mehr aufnehmen kann. Nein Der Mehrverkehr, der durch das neue Baugebiet ausgelöst wird, wurde auf Grundlage und Empfehlungen von einschlägigen Richtlinien, praxisnaher Literatur und ergänzt durch Erfah- rungswerte des Verkehrsgutachters erarbeitet (ISAPLAN Ingenieur GmbH, "Innenentwick- lung Heidelweg in Köln-Sürth", Kurztext, Leverkusen, 07.06.2016). Dabei wurde von ca. 35 - 5 - / 6 geplanten Wohneinheiten ausgegangen. Es ergibt sich somit ein DTV -Wert für den Ziel - und Quellverkehr, der aus der Bebauung des Plangebiets resultiert, von circa 110 Kfz/24 h. Dies entspricht einer Mehrbelastung des Heidelwegs von lediglich 4,5 %. Der Gutachte r geht davon aus, dass sich der Verkehr sowohl in nördliche Richtung (Innenstadt) als auch in südliche Richtung (BAB 555, Bonn) über den Heidelweg verteilt. Dies hat zur Folge, dass die übrigen Straßen wie die Hammerschmidtstraße und die Sürther Hauptstraße keine zu- sätzlichen verkehrlichen Belastungen erfahren. Angesichts der oben genannten geringfügi- gen Verkehrsbelastung von lediglich 4,5 % auf dem Heidelweg sind keine erheblichen ver- kehrlichen Auswirkungen der Neubebauung auf den bestehenden Straßen zu erwarten. Nummer 21 16 Verkehrsanbindung Der Einwender fragt, warum der Ver- kehr nicht über die beteiligten Grund- stücke der Investoren angebunden würde. Nein Die vorgesehene Planstraße wird dadurch ermöglicht, dass zwei Eigentümer der das Plan- verfahren beantragten Gemeinschaft einen Teil ihrer Grundstücke bereitstellen. Außerdem ist es erforderlich, dass die bestehende Garage eines Eigentümers abgerissen wird. Nummern 9, 13, 22 17 Einmündung Heidelweg Die Einwender befürchten, dass der Einfahrtradius zu schmal sei und der Verkehr auf dem Heidelweg behindert würde. Nein Die Planstraße besitzt einen Regelquerschnitt von 6,5 Metern. Im Einfahrtbereich zum Hei- delweg wurde die öffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite von 9,5 Metern festgesetzt. Die Differenz zur o.g. Regelbreite kann für die Eckausrundungen zum Heidelweg verwendet werden. Nummern 21, 26-27, 31, 33 18 Verkehrssicherheit Die Einwender gehen davon aus, dass eine gefahrlose Benutzung der Außen- anlagen nicht mehr gegeben sei. Nein Das Plangebiet löst einen Ziel- und Quellverkehr von ci rca 110 Kfz/24 h aus. Angesichts dieser geringen Verkehrsbelastung ist davon auszugehen, dass eine sichere Nutzung der Verkehrsflächen für alle Verkehrsteilnehmer möglich ist. Dabei wird auch auf den verkehrs- beruhigten Charakter der geplanten Mischverkehr sfläche mit alternierend angeordneten Parkplätzen und Baumbeeten hingewiesen. Nummern 8, 21, 26-27, 31, 33 19 Wegerecht Heidelweg 22 Die Einwender erläutert, dass ein We- gerecht/ Grunddienstbarkeit der Eigen- tümer Heidelweg 22 auf der Zufahrt in den Blockinnenbereich vorhanden sei. Nein Die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes zugunsten des Grundstückes der Wohneigen- tümergemeinschaft (WEG) Heidelweg 22 stellt derzeit sicher, dass der rückwärtige Teil des Grundstückes begangen und befahren werden kann. Dies wird sich mit Inkrafttreten und Umsetzung des Bebauungsplanes nicht verändern, da die Planstraße eine öffentliche Ver- kehrsfläche werden soll. Dies hat zur Folge, dass auch die Eigentümer der WEG Heidelweg - 6 - / 7 22 die Planstraße uneingeschränkt zum Gehen und Befahren nutzen können. Die zukünfti- ge Schaffung der öffentlichen Verkehrsfläche stellt also die identische Berechtigung zu Gunsten der WEG sicher. Beeinträcht igungen zu Lasten der WEG werden deshalb nicht hervorgerufen. Nummern 5, 28, 32 20 Weitere Erschließungsoptionen Die Einwender regen an, keine weitere Zuwegung nach Osten und Westen vorzusehen, damit die restlichen Gar- tengrundstücke erhalten bleiben könn- ten. Kenntnis- nahme Diese Option ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanes. Auf Antrag von um- setzungswilligen Eigentümern müsste der Rat der Stadt Köln über die Aufstellung eines weiteren Bebauungsplanes entscheiden, auf die ohnedies kein Rechtsa nspruch besteht (§ 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB). Nummern 4, 7, 10-11, 18, 32 21 Stellplatznachweis Die Einwender weisen auf fehlende Stellplätze im Bereich des Plangebie- tes hin und fragen nach dem Stellplatz- schlüssel für das Neubauvorhaben. Nein Der konkrete Stellplatznachweis wird noch nicht auf Ebene des Bebauungsplanes geführt, sondern erfolgt im Rahmen des Bauantragsverfahrens anhand der konkreten Hochbaupla- nung. Die Stadt Köln legt hierbei eine Richtzahlenliste zugrunde, in der für Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen ein Stellplatz pro Wo hnung nachzuweisen ist. Zusätzlich zu den privaten Stellplätzen für die späteren Bewohner werden innerhalb der öffentlichen Ver- kehrsflächen Besucherparkplätze vorgesehen. Nummern 4, 32 22 Nutzung der Tiefgaragen Die Einwender befürchtet, dass die Tiefgaragenplätze für das neue Vorha- ben nicht von den Anwohnern genutzt würden, weil diese zu teuer seien. Nein Die Darstellungen der Einwender beruhen auf Vermutungen, die nicht weiter belegt werden. Die Einschätzungen werden angesichts der zu erwartenden kaufkräftigen Mieter- bzw. Ei- gentümerstruktur nicht geteilt. Nummern 9, 13 23 Wiederholung der Gutachten Die Einwender regen an, dass das Lärmgutachten, das Artenschutzgut- achten und die Baumbewertung neu ermittelt werden müsse. Nein Alle für die erwähnten Sach verhalte relevanten Gutachten liegen vor. Weitere Gutachten oder eine Überarbeitung von Gutachten bedarf es daher nicht. Nummer 30 - 7 - / 8 24 Bundesnaturschutzgesetz Der Einwender ist der Auffassung, dass der Bebauungsplan gegen Best- immungen des Bundesnaturschutzge- setzes verstoße. Kenntnis- nahme Der Einwand ist allgemeiner Natur und daher in der geäußerten Form nicht abwägungsrele- vant. Nummer 20 25 Wald Der Einwender regt an, dafür zu sor- gen, dass der Wald bestehen bleibt. Nein Bei den im Plangebiet vorhandenen Gehölzen handelt es sich weder um Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes noch im Sinne des Landesforstgesetzes NRW. Nummern 8, 11 26 Bestandsbäume Der Einwender weist darauf hin, dass auf dem Grundstück, Heidelweg 24 am 18.11.13 ein alter Laubbaum mit einem Stammdurchmesser von circa 1 Meter gefällt wurde. Der Einwender merkt an, dass bereits am 18.11.2013 auf einem der betroffe- nen Grundstücke ein Baum mit einem Durchmesser von ca. 80 cm gefällt wurde. Kenntnis- nahme Dieser Sachverhalt wurde im Baumgu tachten (Lomb, "Baumbewertung und Ausgleich In- nenentwicklung "Heidelweg", Köln-Sürth gemäß Baumschutzsatzung Stadt Köln", Bonn, 12.04.2015) dargestellt. Nummern 3-5, 7-8, 11, 14-15, 18-21, 23, 30 27 Baumbestand Die Einwender sprechen sich dafür aus, den Baumbestand zu erhalten. Teilweise Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln ist anzuwenden. Hierzu wurde vom Büro Lomb aus Bonn eine Baumbewertung (Lomb, "Baumbewertung und Ausgleich Innenentwicklung "Hei- delweg", Köln-Sürth gemäß Baumschutzsatzung Stadt Köln", Bonn, 12.04.2015) erstellt, in der die betroffenen und zu ersetzenden Bäume bewertet wurden. Der bei einem Ortstermin festgestellte Baumbestand wurde nach Baumart, Stammumfang, Kronendurchmesser, Aus- sagen über Vitalität, Ersatzpflichtigkeit und über di e Anzahl der Ersatzbäume gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln bewertet. Es wurden insgesamt 25 Bäume aufgenom- men, wobei die im nördlichen und mittleren Bereich des Flurstückes 78 vorhandenen Fich- ten, die nicht auszugleichen sind, nicht extra aufgenommen wurden. Von den 25 dokumen- tierten Bäumen sind elf direkt von der Planung betroffen, da sie innerhalb der im Beba u- - 8 - / 9 ungsplan festgesetzten Baufenster beziehungsweise der zukünftigen Verkehrs- und Stell- platzflächen stehen. Sie werden im Zuge der Umsetzung der Planung entfernt und sind ent- sprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Köln durch Ersatzpflanzungen oder Ersat z- geldzahlung auszugleichen. Der Wegfall der Bäume ist gemäß Bau mschutzsatzung der Stadt Köln in erster Priorität innerhalb des Bebauungsplans beziehungsweise im näheren Umfeld zu ersetzen. Als Ersatzpflanzung für gefällte Bä ume ist ab jedem angefangenen Meter Stammumfang ein bodenständiger Baum mit einem Mindes tumfang von 20 cm in einem Meter Höhe über dem Erdboden auf Kosten des Eigent ümers anzupflanzen und zu erhalten. Aus der städtischen Baumschutzsatzung folgt, dass alle Nadelhölzer (ausgenom- men Eiben), Sä ulenpappeln sowie Obstbäume mit einem Kronenansatz unter 1,6 m nicht unter den Schutz der Satzung fallen. Ebenso sind abgängige Bäume nicht zu ersetzen. Auf die im Rahmen der Planung aktuellen elf Fällungen angewendet, sind elf Bäume durch 22 Neupflanzungen zu ersetzen. Als Ausgleich für den Verlust der ersatzpflichtigen elf Bäume werden innerhalb des Plangebiets sieben Bäume an der Planstraß e festgesetzt. Weitere drei Bäume werden in der Spielfläche und sieben Bäume in den nicht unterkellerten Ga r- tenbereichen festgesetzt. Damit reduziert sich der externe Ersatz der gefällten Bäume von 22 auf 5 Neupflanzungen. Nummern 3-5, 7-9, 11, 13, 15, 18-19, 21-22, 25, 30 28 Artenschutz Die Einwender befürchten, dass der Artenschutz nicht beachtet würde. Nein Das Vorhaben ist auf seine Auswirkungen auf besonders oder streng geschützte Tierarten untersucht worden. Hierzu wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung erstellt (Lomb, "Arten- schutzrechtliche Prüfung [ASP] Bebauungsplan Innenentwicklung Heidelweg, Köln-Sürth", Bonn, 16.12.2014). Die Untersuchung zielte auf Fledermäuse. Weiterhin sind Brutvogelvor- kommen erfasst worden. Es wurde kein Nachweis eines planungsrelevanten Brutvogelvor- kommens im Plangebiet erbracht. Auch sonstige planungsrelevante Tierarten konnten nicht nachgewiesen werden. Das Ergebnis der Artenschutzprüfung ist, dass keine Fortpfla n- zungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Tierarten im Plangebiet nachgewiesen werden konnten. Um die Verletzung des Tötungsverbotes durch die Zerstörung von Nestern nicht planungsrelevanter Vogelarten mit Jungvögeln und Eiern nach § 44 A bsatz 1 Nummer 1 BNatSchG auszuschließen, darf die Beseitigung der vorhandenen Vegetation nur zwischen Anfang Oktober und Ende Februar stattfinden. Es wurde ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Nummer 8 29 Objektivität der Artenschutzprüfung Der Einwender bemängelt, dass die Artenschutzprüfung von den Investoren Nein Die vom Vorhabenträger vorgelegte Artenschutzprüfung wurde von den zuständigen Dienststellen der Stadt Köln objektiv geprüft und sowohl methodisch als auch inhaltlich als - 9 - / 10 selbst in Auftrag gegeben worden sei. Es wird gefordert, dass eine eigene Prüfung der unteren Landschaftsbe- hörde erfolgt. plausibel bewertet. Einer weiteren Prüfung bedarf es daher nicht. Nummern 5, 8, 11, 14, 25-27, 32 30 Verkehrslärm im Blockinnenbereich Die Einwender kritisieren die zuneh- mende Lärmbelastung im Blockinnen- bereich infolge der verkehrlichen Er- schließung. Sie fordern teilweise eine autofreie Erschließung. Nein Unter Zugrundelegung des geringen Ziel- und Quellverkehrs auf der neuen Erschließungs- straße ist im Lärmgutachten nachgewiesen worden, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV für ein Wohngebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts sowohl im Bereich der geplan- ten Wohnbebauung als auch im Bereich der Bestandsbebauung (insb. Heidelweg 22 und 24) deutlich unterschritten werden. Es wurde der Nachweis erbracht, dass sich aus der Pla- nung an der angrenzenden Bestandsbebauung kein A nspruch auf Lärmschutz durch den Neubau der Planstraße im Plangebiet ermitteln lässt. Eine Überschreitung der Grenzwerte erfolgt nicht. Die Forderung, den Stellplatznachweis außerhalb des Plangebiets zu führen und das Plangebiet damit autofrei zu gestalten, ist damit unbegründet und in der ze n- trenentfernten Lage lediglich mit einem Busanschluss auch nicht zweckmäßig vollziehbar. Nummern 8, 21 31 Lärmsituation im Bereich der Zufahrt Die Einwender befürchten, dass der Ausbau der Planstraße zu einer unzu- mutbare Situation für die Anlieger füh- ren würde. Nein Die Situation wurde anhand der schalltechnischen Untersuchung durch das Büro Kramer Schalltechnik GmbH aus Sankt Augustin (Kr amer Schalltechnik GmbH, "Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Innenentwicklung Heidelweg", in Köln -Sürth, Stadt Köln", Sankt Augustin, 29.03.2018) betrachtet. Die Veränderung der Verkehrsgeräuschsitu- ation wird nach der 16. BImSchV bewertet, da es sich bei der geplanten Erschließungsstra- ße um einen Straßenneubau handelt. Es wird ausschließlich der Verkehr auf dem Neubau- abschnitt beurteilt, der auf bestehende Wohngebäude einwirkt. Das bestehende Verkehrs- aufkommen auf dem Heidelweg ist bei dieser Betrachtung nicht in die Beurteilung mit auf- zunehmen, da es sich um die gegebene Vorbelastung handelt, die nicht der Planung zuge- rechnet werden kann. Unter Zugrundelegung des geringen Ziel- und Quellverkehrs auf der neuen Erschließungsstraße, die mit circa 110 Kfz/24 h als durchschnittliches tägliches Ver- kehrsaufkommen in der Verkehrsuntersuchung (ISAPLAN Ingenieur GmbH, "Innenentwick- lung Heidelweg in Köln -Sürth", Kurztext, Leverkusen, 07.06.2016) ermittelt wurde, ist im Lärmgutachten nachgewiesen worden, d ass die Grenzwerte der 16. BImSchV für ein - 10 - / 11 Wohngebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts sowohl im Bereich der geplanten Wohnbebauung als auch im Bereich der Bestandsbebauung Heidelweg 22 deutlich unter- schritten werden. Für den Nachweis sind zwei Immissionsorte an der Ostfassade des Hau- ses Heidelweg 22 gewählt worden, entsprechend der dort angeordneten Fenster und Ba l- kone. Es werden an den Immissionsorten je nach Lage und Geschoss Beurteilung spegel von max. 5 0,8 dB(A) tags und max. 38, 0 dB(A) nachts erm ittelt. Die oben genannten Grenzwerte werden daher um mindestens 8,2 dB(A) unterschritten. Es wurde der Nachweis erbracht, dass sich aus der Planung an der angrenzenden Bestandsbebauung kein A n- spruch auf Lärmschutz durch den Neubau der Planstraße im Plangebiet ermitteln lässt. Ei- ne Überschreitung der Grenzwerte erfolgt nicht. Im Rahmen der Abwägung wird dem Belang des zusätzlichen Wohnungsbaus ein höherer Stellenwert beigemessen als der planungsbedingten Lärmbelastung durch den Verkehr (Erhöhung des Lärmpegels). Nummern 5, 14, 22, 25, 32 Ruhestörung durch neue Nachbarn Die Einwender führen aus, dass die derzeitige Ruhe zur Gartenseite durch die geplante Maßnahme gestört würde. Es wird angeregt, ein Lärmgutachten zu erstellen. Nein Die Planung wurde so konzipiert, dass die Gartenflächen der Neubebauung und der Altbe- bauung benachbart liegen. Vor di esem Hintergrund werden unnötige Beeinträchtigungen (z.B. durch rückwärtige Garagenhöfe) ausgeschlossen. Ruhestörungen von Anwohnern o.ä. sind nicht Gegens tand eines Lärmgutachtens im Rahmen der Aufstellung eines Beba u- ungsplanes. Hier wären von den späteren Nutzern ordnungsrechtliche Maßnahmen zu ver- anlassen. Nummern 3, 18, 22 33 Bauphase Der Einwender bemängelt, dass den Anwohnern mit der Bebauung Baulärm und Schmutz zugemutet werde. Nein Bzgl. des Baulärms sind bei der Umsetzung des Vorhabens die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Gewisse Beeinträchtigungen durch Schmutz insbesondere im Be- reich der Zufahrt in den Innenblock sind für die Na chbarschaft unvermeidlich, werden sich aber aufgrund des vergleichsweise kleinen Bauvolumens auf einen überschaubaren Zei t- raum beschränken. Nummern 4, 7-8 34 Klima Der Einwender bemängelt, dass die Empfehlungen des Landesumweltam- tes zur Klimaproblematik nicht berück- Kenntnis- nahme Der Einwand ist allgemeiner Natur und daher in der geäußerten Form nicht abwägungsrele- vant. - 11 - / 12 sichtigt wären. Die Einwender befürchten, dass der Klimawandel durch das Bauvorhabe aufgrund solcher Eingriffe in die Natur beschleunigt würde; bzw. das Vorha- ben klimatische Auswirkungen verur- sachen würde. Nein Der Bedarf an neuen Wohnungen ist den Auswirkungen auf die Umwelt gegenüberzustellen und im Rahmen der Abwägung zu bewerten. Im Ergebnis sieht der Bebauungsplan grü n- ordnerische Festsetzungen vor, die die Folgen des Klimawandels tei lweise kompensieren. Dazu gehören insbesondere die Begrünung der Dächer der Gebäude sowie der Tiefgar a- gendecken, die Schaffung von neuen Grünflächen (Spielplatz) und die Pflanzung von neu- en Bäumen sowohl innerhalb des öffentlichen Straßenraumes als auch im Bereich der spä- teren Baugrundstücke. Nummern 7, 8, 11, 25, 29 35 Grundwasser Die Einwender befürchten, dass mit den Hochwasserständen und dem ver- dichteten Erdreich auch der Grund- wasserspiegel steigen würde. Nein Diese Aussage ist in der generellen Form nicht zutreffend, da der Grundwasserleiter einen sehr großen Einzugsbereich und damit ein großes Volumen hat. Selbst wenn das Grun d- wasser in Folge eines Rheinhochwassers steigt, wird das Grundwasser durch den Bau von Tiefgaragen innerhalb eines sehr großen Volumens verdrängt. Daher werden die Fo lgen kaum messbar sein. Außerdem setzt der Bebauungsplan fest, dass Tiefgaragen maximal 1,5 m über die natürliche Geländeoberfläche hinausragen dürfen. Die geringfügigen Folgen des Anstieges des Grundwassers können dadurch weiter gemindert werden. Dies bezieht sich auch auf den Fall eines Rheinhochwassers, bei dem die Schutzmaßnahmen im B e- reich Sürths versagen würden. Die Bauherren sind demnach aufgefordert , eine hochwas- serangepasste Bauweise zu verwirklichen. Nummern 9, 13, 15, 29-30 36 Hochwasserschutz Die Einwender weisen darauf hin, dass sich besagte Grundstücke in einer „Sumpfsenke“ befänden. Der Hoch- wasserschutz soll mit hoher Priorität beachtet werden Nein Das Plangebiet liegt im potentiellen Überschwemmungsbereich des 100-jährlichen Hoch- wasserereignisses des Rheins (HQ-100, mittlere Wahrscheinlichkeit, entsprechend 11,30 m am Kölner Pegel). Das Plangebiet ist – wie große Teile des Ortsteils Sürth – durch die be- stehenden Hochwasseranlagen bis zu diesem Pegelstand geschützt. Es wurde ein Hinweis bezüglich der Auswirkungen der Lage innerhalb dieses Bereiches in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Bauherren sind im Rahmen des Hinweises im Bebauungsplan aufgefor- dert, die Gebäude in einer hochwasserangepassten Bauweise zu errichten. Nummer 25 37 Starkregen Der Einwender befürchtet, dass die geplanten Tiefgaragen dem Boden die Möglichkeit nähmen, Starkregenfälle aufzunehmen. Nein Der Bebauungsplan weist darauf hin, dass in der Regel nicht klärpflichtiges Niederschlags- wasser gemäß § 44 Landeswassergesetz von Grundstücken nach Maßgabe des § 55 Ab- satz 2 Wasserhaushaltsgesetz zu versickern ist. Nur in Ausnahmeflächen wird eine Able i- tung des Niederschlagswassers in die bestehende Mischwasserkanalisation von den Stadt- entwässerungsbetrieben der Stadt Köln zugelassen. Auch außerhalb der Tiefgaragenflä- chen sind die Baugrundstücke so groß, dass genügend große Freiflächen beansprucht - 12 - / 13 werden können, um eine örtliche Versickerung von Niederschlagswasser umzusetzen. Als erster, überschläglicher Anhaltspunkt kann eine erforderliche Versickerungsfläche von circa 10 % der angeschlossenen, versiegelten Fläche des Baugrundstückes benannt we rden. Angesichts der Angebotsbezogenheit der Planung sowie der Nachsteuerungsmöglichkeiten der Stadtentwässerungsbetriebe sind weitergehende Vorgaben nicht erforderlich. Nummern 8, 25-27 38 Luftschadstoffe Die Einwender kritisieren, dass ein Ab- gasgutachten nicht vorläge. Nein Aufgrund des Verkehrsaufkommens auf den umliegenden Str aßenabschnitten ist aus der Erfahrung zu vergleichbaren Standorten durch die Planung nicht mit einer problematischen Luftschadstoffbelastung zu rechnen. Eine Begutachtung ist daher nicht erforderlich. Nummer 11 39 Kampfmittel Der Einwender fragt, ob es auf den betroffenen Grundstücken noch Muniti- on bzw. Blindgänger aus dem 2. Welt- krieg gäbe. Nein Vom Kampfmittelbeseitigungsdienst wird vor Baubeginn der Baumaßnahmen eine Überprü- fung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Hierzu wurde ein entspr e- chender Hinweis im Bebauungsplan eingefügt, der von den Bauherren im Rahmen der Um- setzung der Planung zu vollziehen ist. Nummern 22, 29 40 Standsicherheit Die Einwender erläutern, dass eine erfolgte Absenkung des Grundstücks in der Vergangenheit gegen die Planung spräche. Nein Im Rahmen des Bauantragsverfahrens muss für jedes Einzelvorhaben ein Standsiche r- heitsnachweis auf Grundlage eines Baugrundgutachtens vorgelegt werden. Vor diesem Hintergrund wird der Einwand dann bewertet. Nummer 19 41 Bestehendes Mietverhältnis Der Einwender fragt, wo ihm als Mieter der Sürther Hauptstraße noch die Gar- tennutzung, die im Mietvertrag steht, verbleibt. Kenntnis- nahme Die Anregung ist nicht bebauungsplanrelevant. Sie betrifft den Mietvertrag zwischen Eigen- tümer und Mieter. Nummern 8, 25 42 Schadensersatz Die Einwender behalten sich vor, für Verschmutzungen am Haus, Risse an der Hauswand, Belästigungen durch Beleuchtungselemente etc. am Ge- Kenntnis- nahme Bezüglich der Möglichkeit von Schäden an Bestandsgebäuden durch die Realisierung der Planung wird im Vorfeld der Umsetzung ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt, so dass sich die Situation objektiv bewerten lässt. Die öffentliche Beleuchtung der neuen Plan- straße wird so geplant, dass Blendwirkungen vermieden werden. - 13 - Stand: 11.02.2019 bäude Heidelweg 22 Schadensersatz zu fordern.
Anlage 8 - Textliche Festsetzungen
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/ 2 A N L A G E 8 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 71376/03 Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth A Textliche Festsetzungen 1. Maß der baulichen Nutzung 1.1 Gebäudehöhen Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) werden für die Bebauung im reinen Wohngebiet folgende Gebäudehöhen festgesetzt: - 59,00 m ü. NHN als Höchstgrenze für die II-geschossige Bebauung. Bei Flachdächern ist der oberste Abschluss der Wand (Dachaufkantung) der obere Bezugs- punkt. Bei Pultdächern gilt der Schnittpunkt der Außenkante Außenwand mit der obersten Dachhaut als oberer Bezugspunkt. Im Bereich von Dachterrassen gilt die Brüstungsoberkan- te als oberer Bezugspunkt. 1.2 Dachaufbauten Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch Dachauf- bauten - wie haustechnische Anlagen, Aufzugüberfahrten und Treppenhäuser - um bis zu 1,50 m überschritten werden, wenn die Überschreitung in der Summe auf ein Drittel der Grundrissfläche des obersten Geschosses beschränkt bleibt. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurücktreten. 2. Stellplätze und Garagen Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen und innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen (St, TGa) zulässig. Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 BauNVO in Verbindung mit § 18 BauNVO dürfen die Oberkanten der Tiefgaragen maximal 1,5 m (inklusive Erdüberdeckung) über die natürliche Geländeober- fläche nach § 2 Abs. 4 BauO NRW hinausragen. Müllsammelplätze und Fahrradabstellanlagen sind in den Tiefgaragen zulässig. 3. Überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche folgende Festsetzungen getroffen: - Die Baugrenzen der II-geschossigen Bebauung können durch Balkone bis maximal 2,00 m und durch Terrassen bis maximal 3,00 m überschritten werden. - Balkone dürfen maximal bis zur halben Fassadenbreite die Baugrenzen überschreiten. - Terrassenüberdachungen und Wintergärten dürfen die Baugrenzen nicht überschreiten. - 2 - / 3 4. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Anpflanzung und zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung 4.1 Dachbegrünung Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind Flach- und Pultdächer (ausge- nommen Flächen für technische Aufbauten) extensiv zu begrünen. Die Vegetationstrag- schicht ist in einer Stärke von mindestens 8 cm auszubilden, zuzüglich Filter- und Drain- schicht. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 4.2 Vegetationsflächen oberhalb der Tiefgaragen Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind die nicht durch Gebäude über- bauten Bereiche von Tiefgaragen zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Nebenanlagen wie zum Beispiel Zuwegungen, Müllstandplätze und Fahrradabstellanlagen. Die Vegetations- tragschicht ist in einer Stärke von mindestens 0,8 m zuzüglich Filter- und Drainschicht aus- zubilden. Die Flächen sind mit Scherrasen (HM 1/PA112) einzusäen und mit standortgerech- ten Sträuchern BB1 (GH 441) und Bäumen zu bepflanzen. Für die Pflanzung von Bäumen erster Ordnung ist eine Vegetationstragschicht von 1,2 m, für Bäume zweiter Ordnung von 1,5 m vorzunehmen, jeweils zuzüglich Filter- und Drainschicht. Das durchwurzelbare Sub- stratvolumen muss mindestens 30 m³ je Baumstandort betragen. 4.3 Anpflanzung von Bäumen Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind innerhalb der Planstraße mindes- tens sieben Bäume (BF 31/GH 741) zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können aus verkehrstechnischen sowie aus ver- und entsorgungstechni- schen Gründen im Straßenraum verschoben werden. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind weitere drei Bäume (BF 31/ GH 741) innerhalb der im Plangebiet festgesetzten Spielfläche sowie weitere sieben Bäume (BF 31/GH 741) in den nicht unterkellerten Bereichen im Plangebiet zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden B Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absätze 1 und 2 BauO NRW werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform Es sind nur Flach- und Pultdächer mit einer maximalen Neigung von 5 Grad zulässig. 2. Einfriedungen Einfriedungen entlang öffentlicher und privater Verkehrsflächen (Geh-, Fahr- und Leitungs- recht [GFL]) sind nur in Gestalt von Laubhecken oder transparenter Zäune (zum Beispiel Stabgitter- oder Holzlattenzäune) mit hinterpflanzten heimischen Laubhecken zulässig. Einfriedungen entlang öffentlicher und privater Verkehrsflächen (GFL) sind nur bis zu einer Höhe von maximal 1,00 m zulässig. - 3 - / 4 C Hinweise 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S.1722). Von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB wird Gebrauch gemacht. 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 – (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421). 5. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Hinweise 2 bis 4). 6. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Flucht- liniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbu- ches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 7. Das Profil der festgesetzten Verkehrsflächen im Bereich des Bebauungsplanes ist nur zur Information vermerkt. 8. Vom Kampfmittelbeseitigungsdienst wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Hierzu wird um eine Terminabsprache für einen Ortstermin mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl- gründungen, Verbauarbeiten etc. wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst eine Sicherheits- detektion empfohlen. 9. Das Römisch-Germanische-Museum/Archäologische Denkmalpflege ist zur Durchführung baubegleitender Untersuchungen bei den Erschließungsmaßnahmen einzubinden. Im Falle archäologischer Bodenfunde und -befunde ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW das Römisch-Germanische-Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Roncalliplatz 4, Telefon 0221 221-22304, Telefax 0221 221-24030, als zuständi- ges Fachamt unverzüglich zu informieren. Die Fundstelle ist bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand zu erhalten. 10. Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B des Wassers chutzgebietes Hoch- kirchen. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der Wasserschutzgebiet s- verordnung sind zu beachten. 11. Das Plangebiet liegt im potenziellen Überschwemmungsbereich des 100-jährlichen Hoch- wasserereignisses des Rheins (entsprechend 11,30 m am Kölner Pegel). Bei der Planung von technischen Versorgungseinrichtungen sind die Auswirkungen von aufsteigendem Grundwasser sowie einer Überflutung zu berücksichtigen. Zur Schadensvermeidung ist es erforderlich, in den Gebäuden Objektschutz herzustellen. Das heißt, zum Beispiel Öltanks, Gasuhren, Heizung, Strom- und Telefonversorgung sind entsprechend hochwassersicher zu installieren. Der Ausschluss von Kellern ist im Bebauungsplan auf Grundlage des Baugesetzbuches nicht möglich. Dennoch erscheint es aufgrund der Hochwasserproblematik sinnvoll, auf einen ausgebauten Keller zu verzichten. Gleichzeitig wird auf die besondere Bauweise für Keller und die Gefahren durch Überflutung und Auftrieb der Gebäude bei Hochwasser hingewie- - 4 - sen. Vorgesehene Tiefgaragen sind flutbar auszuführen, damit sie im Hochwasserfall als Re- tentionsraum dienen können. 12. Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis eine Überflutungsgefährdung vor. Bau- maßnahmen im Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen. 13. Das Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Landeswassergesetz von Grundstücken, die nach dem 01. Januar 1996 bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. 14. Durch das Gutachterbüro Lomb aus Bonn wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) vom 16.12.2014 erstellt. Hiernach ist nicht mit einer Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG durch die Realisierung des geplanten Vorhabens zu rechnen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG sind nicht erfor- derlich. Zur Vermeidung der Verletzung des Tötungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch die Zerstörung von Vogelnestern mit Jungtieren und Eiern ist die Beseiti- gung von Sträuchern und Bäumen in der brutfreien Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar ei- nes jeden Jahres vorzunehmen. Rodungsarbeiten innerhalb dieses Zeitraumes sind zum Schutz von Nist- und Brutstätten unter naturschutzfachlicher Aufsicht durchzuführen. 15. Für die festgesetzten Biotoptypen (Kürzel) gelten die Grundsätze zur gestalterischen Umset- zung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 15.12.2011 entsprechend. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht. 16. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gelten- den Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Ka- taster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Entsprechendes gilt für die Kölner Sortimentsliste vom 28.08.2008.
Anlage 15 - Städtebauliches Planungskonzept (Variante 2)
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Dezernaaaaaaaaaat VI – Planen und Bauen - Stadtplanungsamt
Städtebauliches Planungskonzept (Variante 2)
Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg
in Köln-Sürth
Anlage 2
ohne Maßstab
Variante 2
Dezernat VI – Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Verkehr – Stadtplanungsamt
Anlage 6 - Nicht fristgerechte Stellungnahmen Offenlage
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A N L A G E 6 / 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 71376/03 –Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln- Sürth– nicht fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 20.06.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungs- amt (Stadthaus Deutz) vom 28.06.2018 bis zum 27.07.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 7 nicht fristgerechte Stellungnahmen einge- gangen. Nachfolgend werden die nicht fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Der Einwender schätzt das Verkehrsaufkommen und die damit verbunden Belastungen (Lärm, Abgase, Parkplatz- mangel, Unfallgefahr) als „enorm hoch“ ein. Durch die Planung würde sich die Situation weiter verschlechtern. berücksichtigt Das Verkehrsgutachten prognostiziert lediglich eine geringfügig höhere Verkehrsbelastung von 4,5 Prozent auf dem Heidelweg. Das der Planung zugrundeliegende Schallschutzgutachten prog- nostiziert eine deutliche Erhöhung des Lärmpegels an den B e- standsgebäuden des Heidelweges (Haus -Nummern:Heidelweg 22 und 24) von bis zu 16 dB(A). Aufgrund des niedringen Lärmni- veaus in der Ist -Situation werden die Grenzwerte der 16.BImSchV (Verkehrslärmverordnung) für ein Wohngebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts sowohl im Bereich der g e- planten Wohnbebauung als auch im Bereich der Bestandsb e- bauung (insb. He idelweg 22 und 24) deutlich unterschritten. Die Erhöhung des Lärmpegels wird damit als zumutbar eingeschätzt. Im Rahmen der Abw ägung wird aus diesem Grund dem Belang der Schaffung zusätzlichen Wohnraums ein höherer Stellenwert gegeben als der planung sbedingten Lärmbelastung durch den Verkehr (Erhöhung des Schallpegels). Aufgrund des Verkehrsaufkommens auf den umliegenden Str a- ßenabschnitten ist aus der Erfahrung zu vergleichbaren Standor- - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung ten durch die Planung nicht mit einer problematischen Luftschad- stoffbelastung zu rechnen. Eine Begutachtung ist daher nicht er- forderlich. Der konkrete Stellplatznachweis wird noch nicht auf Ebene des Bebauungsplanes geführt, sondern erfolgt im Rahmen des Ba u- antragsverfahrens anhand der konkreten Hochbauplanung. Die Stadt Köln legt hierbei eine Richtzahlenliste zugrunde, in der für Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen gemäß Ziffer 1.1 ein Stellplatz pro Wo hnung nachzuweisen ist. Zusätzlich zu den privaten Stellplätzen für die späteren Bewohner werden inne r- halb der öffentlichen Verkehrsflächen Besucherparkplätze vorge- sehen. Aufgrund der geringfügig höheren Verkehrsbelastung auf dem Heidelweg durch die Verwirklichung der Wohnbebauung im Plan- gebiet sind keine erheblichen Unfallgefahren zu erwarten. 1.2 Der Einwender verweist auf „eine im Stadtgebiet“ einmali- ge grüne Lunge“. Er befürchtet den Wegfall der Bä ume und Grünflächen in Bezug auf Temperaturveränderungen. Teilweise berück- sichtigt Um die kleinklimatischen Auswirkungen der Planung zu mildern, sieht der Bebauungsplan grünordnerische Fe stsetzungen vor. Dazu gehört insbesondere die Begrünung der Dächer der G e- bäude sowie der Tiefgaragendecken, die Schaffung von neuen Grünflächen (Spielplatz) und die Pflanzung von neuen Bäumen sowohl innerhalb des öffentlichen Straßenraumes als auch im Bereich der späteren Baugrundstücke. Siehe ebenfalls lfd. Nr. 4.2 1.3 Der Einwender berichtet, dass u.a. ein Fuchs , Eichhörn- chen, ein Igel sowie zahlreiche Vogelarten vorhanden sei- en. Teilweise berück- sichtigt Fuchs, Eichhörnchen und Igel sind keine streng o der besonders geschützten europäischen noch planungsrelevante A rten. Sie sind anpassungsfähig, das heißt, sie sind fähig zwischen vorhan- denen Biotopen zu wandern. Das Vorhaben ist auf seine Auswirkungen auf besonders oder streng geschützte Tierarten unter sucht worden. Hierzu wurde - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung eine artenschutzrechtliche Prüfung erstellt (Lomb, "Artenschut z- rechtliche Prüfung [ASP] Bebauungsplan Innenentwicklung Hei- delweg, Köln-Sürth", Bonn, 16.12.2014). Die Untersuchung zielte auf Fledermäuse ab. Weiterhin sind Brutvogelvorkommen erfasst worden. Es wurde kein Nachweis eines planungsrelevanten Brut- vogelvorkommens im Plangebiet erbracht. Auch sonstige pl a- nungsrelevante Tierarten konnten nicht nachgewiesen werden. Das Ergebnis der Artenschutzprüfung ist, dass keine Fortpfla n- zungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Tierarten im Plange- biet nachgewiesen werden konnten. Um die Verletzung des T ötungsverbotes durch die Zerstörung von Nestern nicht planungsrelevanter Vogelarten mit Jungvögeln und Eiern nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG ausz u- schließen, darf die Beseitigung der vorhandenen Vegetation nur zwischen Anfang Oktober und Ende Februar stattfinden. Ein ent- sprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgeno m- men. 1.4 Der Einwender schätzt eine weitere Versiegelung der rheinnahen Fläche im Hinblick auf den Hochwasserschutz als nicht sinnvoll ein. Teilweise berück- sichtigt Die Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln haben keine Be- denken zur Planung geäußert. Das Plangebiet liegt im potentiellen Überschwemmungsbereich des 100-jährlichen Hochwasserereignisses des Rheins (HQ-100, mittlere Wahrscheinlichkeit, entsprechend 11,30 m am Kölner Pegel). Das Plangebiet ist – wie große Teile des Stadtteils Sürth – durch die bestehenden Hochwasseranlagen bis zu diesem Pe- gelstand geschützt. Es wurden Hinweise bezüglich der Auswirkungen der Lage i n- nerhalb des potenziellen Überschwemmungsgebietes sowie be- stimmte Maßnahmen zur Schadensvermeidung (Hochwassersi- chere Installation von Heizungs -, Strom - und Telekommunikati- onsanlagen, Vermeidung von ausgebauten Kellern) in den B e- bauungsplan aufgenommen. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Der Bebauungsplan setzt ferner fest, dass Tiefgaragen maximal 1,5 Metern über die natürliche Geländeoberfläche hinau sragen dürfen. Die späteren Bauherren werden somit in die Lage ve r- setzt, eine hochwasserangepasste Bauweise zu verwirklichen. Bezüglich der Planung der öffentlichen Verkehrsflächen wird auf den Erschließungsvertrag zur Umsetzung der Planung mit den dort vorgesehenen Maßnahmen (z.B. V - Profil der Mischve r- kehrsflächen, Retentionsraum privater Kinderspielplatz) verwie- sen, die auch in der Begründung erläutert werden. Damit sind sowohl im öffentlichen als auch im privaten Einflussbereich Vo r- kehrungen gegen Starkregenereignisse im Bebauungsplan und im Erschließungsvertrag verankert. Der vorliegende Bebauungsplan hat einen angebotsbezogenen Charakter. Damit liegt der Planung keine konkrete Hochbaupla- nung zugrunde. Es handelt sich demnach nicht um einen vorh a- benbezogenen Bebauungsplan. Es werden daher später mehrere Einzelbauherren Bauanträge einreichen. Im Rahmen dieser Bau- anträge sind dann jeweils auf das Baugrundstück bezogene Überflutungsnachweise nach DIN 1986 -100 vorzulegen. In di e- sem Nachweis muss konkret belegt werden, dass keine Beei n- trächtigungen sowohl des eigenen Neubaues als auch der Nach- bargrundstücke durch Starkregenereignisse eintreten werden. Aufgrund des vergleichsweise geringen Bauvolumens im Plange- biet mit ca. 4 Bauherren und ca. 6 neuen Baukörpern erscheint absehbar, dass dieses Thema im Bauantragsverfahren gelöst werden kann und demnach abgeschichtet werden darf. Eine a b- schließende Klärung des Sachverhaltes ist im Rahmen des vo r- liegenden Bebauungsplanes nicht erforderlich. Der Bebauungsplan weist darauf hin, dass in der Regel nicht klärpflichtiges Niederschlagswasser gemäß § 44 Landeswasser- - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung gesetz von Grundstücken nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz zu versickern ist. Nur in Ausnahmefl ä- chen wird eine Ableitung des Niederschlagswassers in die beste- hende Mischwasserkanalisation von den Stadtentwässerungsbe- trieben zugelassen. Auch außerhalb der Tiefgaragenflächen sind die Baugrundstücke so groß, dass genügend große Freiflächen beansprucht werden können, um eine örtliche Versickerung von Niederschlagswasser umzusetzen. Überschlägig ist davon au s- zugehen, dass eine Versickerungsfläche von circa 10 % der an- geschlossenen, versiegelten Fläche des jeweiligen Baugrundstü- ckes erforderlich wird. Ein Erschließungskonzept mit standortbe- zogener Festsetzung von privaten Versickerungs- und Rückhalte- flächen für Niedersch lagswasser im Bebauungsplan bedarf es auch angesichts der Angebotsbezogenheit der Planung sowie der Nachsteuerungsmöglichkeiten der Stadtentwässerungsb e- triebe nicht. 2 2.1 Der Einwender fragt, wo angesichts der globalen Erwä r- mung und „sintflutartiger Rege ngüssen“ künftig das R e- genwasser versickert wird. Es wird befürchtet, dass das Regenwasser in die tiefer liegenden Straßen laufen wird. Teilweise berück- sichtigt Siehe lfd. Nr. 1.4 2.2 Der Einwender fragt, ob die Kreuzung des Heidelweges mit der Planstraße gut einsehbar ist. berücksichtigt Die Planstraße besitzt einen Regelquerschnitt von 6,5 m. Im Ein- fahrtbereich zum Heidelweg wurde die öffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite von 9,5 m festgesetzt. Die Differenz zur o.g. Re- gelbreite kann für die Eckau srundungen zum Heidelweg verwen- det werden, so dass dann die erforderlichen Sichtverhältnisse gewährleistet sind. 2.3 Der Einwender stellt Fragen zum Brandschutz und der Zufahrt von Rettungsfahrzeugen. Kenntnisnahme Die brandschutztechnischen Fragen werden auf bauordnungs- rechtlicher Ebene des Bauantragsverfahrens bearbeitet und ent- schieden, und sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. 3 3.1 Der Einwender bezweifelt, dass die Gutachter sich ein Bild vor Ort gemacht haben und das s die Gutachten u n- abhängig sind. Nicht berücksich- tigt Alle Gutachten wurden von den zuständigen Dienststellen der Stadt Köln objektiv geprüft und sowohl methodisch als auch i n- haltlich als pla usibel bewertet. Einer weiteren Prüfung bedarf es - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung daher nicht. Eine Ortsbesichtigung hat im Rahmen der jeweiligen Begutachtung stattgefunden. 3.2 Der Einwender bezweifelt, dass angesichts der entst e- henden Wohnungen, Liefer - und Besucherverkehr und Müllabfuhr zu einem vernachlässigbaren Verkehrslärm kommen wird. berücksichtigt Siehe lfd. Nr. 1.1 3.3 Der Einwender fürchtet um seine Nachtruhe, wenn das Plangebiet zukünftig durch Straßenlaternen erhellt wird. berücksichtigt Die öffentliche Beleuchtung der neuen Planstraße wird so g e- plant, dass Blendwirkungen vermieden werden. 3.4 Der Einwender führt die Nähe zu Chemieindustrie an, die die Lebensqualität belasten würde. berücksichtigt In etwa 1,8 Kilometer Entfernung von der westlichsten Plang e- bietsgrenze beginnt das von der Shell Deutschland Oil GmbH betriebene G elände der Rheinland Raffinerie mit den Werken Godorf und Wesseling. Für diese Werke gelten die Bestimmu n- gen der 12. BImSchV (Störfallverordnung). Die genannten B e- triebe bilden Betriebsbereiche gemäß § 1 Absatz 1 der 12. BI m- SchV. Gemäß der kartografischen Abbildung von Betriebsberei- chen und Anla gen nach Störfall -Verordnung (KABAS) des LANUV liegt das Plangebiet nicht im Achtungsabstand eines Störfallbetriebs nach dem Leitfaden Nr. 18 der Kommission für Anlagensicherheit (KAS 18). Weitere Störfallbetriebe sind in der Umgebung zum Plangebiet nicht bekannt. Es kommt zu keiner Einschränkung der Lebensqualität. 4 4.1 Der Einwender führt aus, dass die Infrastruktur (Straßen, Parkplätze) bereits heute „mehr als ausgereizt“ sei. Da jeder 2. Haushalt 2 PKW besäße, wäre 1 Par kplatz pro Wohneinheit nicht ausreichend. Teilweise berück- sichtigt Siehe lfd. Nr. 1.1 4.2 Der Einwender kritisiert die Minimierung der Grünflächen und die Abholzung von sehr vielen Bäumen. Teilweise berück- sichtigt Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln ist anzuwenden. Hierzu wurde vom Büro Lomb aus Bonn eine Baumbewertung (Lomb, "Baumbewertung und Ausgleich Innenentwicklung "Heidelweg", Köln-Sürth gemäß Baumschutzsatzung Stadt Köln", Bonn, 12.04.2015) erstellt, in der die betroffenen und zu ersetzenden Bäume bewertet wurden. Der bei einem Ortstermin festgestellte Baumbestand wurde nach Baumart, Stammumfang, Krone n- - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung durchmesser, Aussagen über Vitalität, Ersatzpflichtigkeit und über die Anzahl der Ersatzbäume gemäß der Baumschutzsa t- zung der Stadt Köln bewertet. Es wurden insgesamt 25 Bäume aufgenommen, wobei die im nördlichen und mittleren Bereich des Flurstückes 78 vorhand enen Fichten, die nicht auszugleichen sind, nicht extra aufgenommen wurden. Von den 25 dokumentier- ten Bäumen sind elf direkt von der Planung b etroffen, da sie in- nerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster bezi e- hungsweise der zukünftigen Verkehrs- und Stellplatzflächen ste- hen. Sie werden im Zuge der U msetzung der Planung entfernt und sind entsprechend der Baumschutzsa tzung der Stadt Köl n durch Ersatzpflanzungen oder Ersatzgeldzahlung auszugleichen. Der Wegfall der Bäume ist gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln in erster Priorität innerhalb des Bebauungsplans bezi e- hungsweise im näheren Umfeld zu ersetzen. Als Ersatzpflanzung für gefällte Bäume ist ab jedem angefangenen Meter Stammum- fang ein bode nständiger Baum mit einem Mindestumfang von 20 cm in e inem Meter Höhe über dem Erdboden auf Kosten des Eigentümers anzupflanzen und zu erhalten. Aus der städtischen Baumschutzsatzung folgt, dass alle Nadelhölzer (ausgenommen Eiben), Säulenpappeln sowie Obstbäume mit einem Kronena n- satz unter 1,6 m nicht unter den Schutz der Satzung fallen. Ebenso sind abgängige Bäume nicht zu ersetzen. Auf die im Rahmen der Planung aktuellen elf Fällungen ang ewendet, sind elf Bäume durch 22 Neupflanzungen zu ersetzen. Als Ausgleich für den Verlust der ersatzpflichtigen elf Bäume werden innerhalb des Plangebiets sieben Bäume an der Pla nstraße festgesetzt. Weitere drei Bäume werden in der Spielfläche und sieben Bäume in den nicht unterkellerten Gartenbereichen festgesetzt. Damit reduziert sich der externe Ersatz der gefällten Bäume von 22 auf 5 Neupflanzungen. 4.3 Der Einwender sieht große Probleme für die Tierwelt. Es solle geprüft werden, ob es sich um geschützte Art en handelt. Berücksichtigt Siehe lfd. Nr. 1.3 - 8 - / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 4.4 Der Einwender befürchtet angesichts der „sehr schlec h- ten“ Luft in Sürth eine weitere Verschlechterung durch die Reduktion der Grünflächen. Er schlägt Maßnahmen zur Aufforstung vor. Teilweise berück- sichtigt Siehe lfd. Nr. 1.2 und 4.2 (Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzauffors- tungen) Die Anlage von Wald ist nicht Gegenstand des vorliegenden Be- bauungsplanes. Das Planungsziel ist die Schaffung von dringend benötigten Wohnbauflächen zur Deckung des dringenden Wohn- raumbedarfs. 5. 5.1 Der Einwender befürchtet durch die Versiegelung eine negative Beeinflussung des Kleinklimas. Teilweise berück- sichtigt Siehe lfd. Nr. 1.2 und 4.2 5.2 Der Einwender befürchtet bei zunehmenden „Hitzewe l- len“, dass das Erkrankungsrisiko insb . für gesundheitlich vorgeschädigte Mitbürger erhöht würde. Nicht berücksich- tigt Siehe lfd. Nr. 1.2 und 4.2 Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes wird auch von der Rechtsprechung von einer Bevölkerung durchschnittl i- cher gesundheitlicher Verfassung im Sinne eines normal empfin- denden verständigen Durchschnittsmenschens (im normativen Sinne) ausgegangen. Daher kann dieser Belang nicht berüc k- sichtigt werden. 5.3 Der Einwender schlägt vor, einen kleinen Park anzulegen, da er die angedachten Begrünung smaßnahmen nur als „Tropfen auf den heißen Stein“ einschätzt. Nicht berücksich- tigt Siehe lfd. Nr. 1.2, 4.2 und 4.4 Die Anlage eines Parks ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanes. 6 Der Einwender verweist auf einen Artikel zum Thema Hochwasser in Sürth aus dem Jahr 2013. Teilweise berück- sichtigt Siehe lfd. Nr. 1.4 7 7.1 Der Einwender kritisiert, dass kein sozialer Wohnraum geschaffen werde. Nicht berücksich- tigt Das Plangebiet stellt in Folge seiner langen Verfahrensdauer ei- nen „Altfall“ dar . Daher kommt das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln nicht zur Anwendung. 7.2 Der Einwender geht davon aus, dass jeder neue Haushalt ein bis zwei Autos besitzen wird und stellt die Frage, wo diese parken sollen. Er geht davon aus, dass die breiten SUV´s in der geplanten Tiefgarage keine n Platz finden werden und die meisten auf einen teuren Tiefgarage n- stellplatz verzichten würden. Teilweise berück- sichtigt Siehe lfd. Nr. 1.1 Angesichts der Zunahme der Fahrzeugabmessungen wurde die Verordnung über den Bau und den Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) vom 02.12.2016, die beim Bau von Tiefgaragen zu berücksichtigen ist, geändert. Die Dar- - 9 - / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung stellungen des Einwenders beruhen auf Vermutungen, die nicht weiter belegt werden. 7.3 Der Einwender kritisiert, dass die geplante Zufahrt direkt an den Fenstern der Anwohner vorbeiführt. Teilweise berück- sichtigt Siehe lfd. Nr. 1.1 Die Erschließungsalternativen in den Blockinnenbereich b e- schränkten sich nur auf die Flächen der antragstellenden Grund- stückseigentümer. Es bestand zu keinem Zeitpunkt des Beba u- ungsplanverfahrens die Absicht, durch eine Umlegung oder gar eine Enteignung eine Zufahrt in den Blockinnenbereich gegen den Willen von nicht mitwirkungsbereiten Eigentümern zu e r- zwingen. Außerdem beschränkte sich die Alternativenprüfung auf den Heidelweg, da er im Gegensatz zur Sürther Hauptstraße und der Hammerschmidtstraße eine höhere verkehrliche Bedeutung in der örtlichen Straßenhierarchie hat. So stellte sich als einzige, denkbare Alternative eine mögliche Zufahrt zwischen den G e- bäuden Heidelweg 24 und 26-28 dar. Diese ist im Gegensatz zur gewählten Zufahrt – gemessen zwischen den Gebäudeseiten der o.g. Bebauung – nur ca. 7,5 m breit, wogegen die gewählte Z u- fahrt zwischen den Gebäuden Heidelweg 22 und 24 entspr e- chend ca. 9,5 m breit ist, was zu einer deutlichen Verbesserung der Situation beiträgt. Auch an den Gebäuden Heidelweg 24 und 26-28 sind seitliche, große Fenster vorhanden, die zu berücksich- tigen gewesen wären. Außerdem wird darauf verwiesen, dass die vorgesehene Planstraße nur dadurch ermöglicht wird, dass ein begünstigter Eigentümer einen Teil seines Grundstückes Heidel- weg 24 auch unter Abriss der bestehenden Garage berei tstellt. Unter Abwägung der o.g. Gesichtspunkte ist die Entsche idung zur Lage der Planstraße nach dem Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit erfolgt. 7.4 Der Einwender berichtet, dass die letzten zugezogenen Mieter mit „grünem Hinterland geködert“ wurden. Kenntnisnahme Der Einwand ist nicht bebauungsplanrelevant, da er zivilrecht li- cher Natur ist. 7.5 Der Einwender befürchtet, dass die Bebauung für jedes angrenzende Haus eine „enorme Wertminderung“ bedeu- Nicht berücksich- tigt Mögliche Wertminderungen als solche führen nicht zu r Rüc k- sichtslosigkeit einer Planung. Sie sind allenfalls Indizien für die - 10 - Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung ten würde und fragt, ob dies der Bauherr bezahlen würde. Intensität eines – mittelbaren – Eingriffs in die Grundstückssitua- tion des Nachbarn. Zu berücksichtigen sind sie nur, wenn und soweit sie die Folge einer unzumutbaren Beeinträchtigun g der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks im Sinne einer „erdr ü- ckenden Wirkung“ sind. Es gibt keinen Anspruch darauf, vor jeg- licher Wertminderung bewahrt zu werden. Das Bundesverwa l- tungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.1.1999 (Az.: 4 B 128/98) ausgeführt, es sei unerheblich, dass Eigentümern eines Wohnhauses nach ihren Angaben ein Wertverlust in Höhe von mindestens 100.000 DM drohe. Zwar könnten sie einen höheren Preis erzielen, wenn die Umgebung nur locker bebaut sei und auf den direkt angrenzenden Nachbargrundstücken keine Häuser stünden. Allein daraus ließen sich aber keine Erkenntnisse da r- über gewinnen, ob das Ba uprojekt nebenan zulässig sei. Eine Entschädigung erfolgt daher nicht. 7.6 Der Einwender berichtet, dass der Grundwasserspiegel und eine mögliche Überschwemmungsgefahr bis nach Weiß gegeben sei, da der Heidelweg erhöht läge und sich das Plangebiet auf einem alten Rheinarm befände. Teilweise berück- sichtigt Siehe lfd. Nr. 1.4 Stand: 11.02.2019
Anlage 11 - Auszug Stadtentwicklungsausschuss vom 04.07.2019
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Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Herr Freitag Telefon: (0221) 221-23148 Fax : (0221) 221-24088 E-Mail: uwe.freitag@stadt-koeln.de Datum: 05.07.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 41. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 04.07.2019 öffentlich 15.2 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan -Entwurf Nummer 71376/03 Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth 0396/2019 Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Gebiet im Blockinnenbereich zwi- schen den Straßen Heidelweg und Sürther Hauptstraße in Köln-Sürth auf den Grundstücken Heidelweg 22 bis 28 sowie Sürther Hauptstraße 227, 235 und 237 —Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 2, 3 und 4; 2. den Bebauungsplan-Entwurf 71376/03 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Ver- fahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nord- rhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefüg- ten Begründung. 3. Der Stadtentwicklungsausschuss verzichtet auf erneute Wiedervorlage, falls die Bezirksvertretung Rodenkirchen dem Beschlussvorschlag unein- geschränkt zustimmt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 w irt ma Vorlagen-Nummer 0396/2019 Freigabedatum 21.06.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf Nummer 71376/03 Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Gebiet im Blockinnenbereich zwischen den Stra- ßen Heidelweg und Sürther Hauptstraße in Köln-Sürth auf den Grundstücken Heidelweg 22 bis 28 sowie Sürther Hauptstraße 227, 235 und 237 —Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 2, 3 und 4; 2. den Bebauungsplan-Entwurf 71376/03 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Än- derungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 01.07.2019 Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019 Rat 09.07.2019 2 Begründung Die Eigentümer der Grundstücke Heidelweg 24 bis 28 sowie Sürther Hauptstraße 227, 235 und 237 beabsichtigen, auf dem jeweils rückwärtigen Teil der Grundstücke eine Wohnbebauung in Form von Mehrfamilienhäusern zu errichten. Die GEBIG Immobilien- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH (GEBIG IPG) aus Köln wurde zur Entwicklung des Vorhabens als Treuhänder der Eigentümer beauf- tragt. Mit Schreiben vom 30.12.2011 hat die GEBIG IPG im Namen der Grundstückseigentümer einen Antrag zur Aufstellung eines Bebauungsplans gestellt. Das Plangebiet befindet sich im Blockinnenbereich zwischen den Straßen Heidelweg und Sürther Hauptstraße in Köln-Sürth. Nach Osten und Westen ist das Plangebiet durch die Gärten der angren- zenden Bestandsbebauung an der Hammerschmidtstraße und am Heidelweg begrenzt. Im Süden grenzen die Gartenflächen der Bestandsbebauung an der Sürther Hauptstraße an das Plangebiet. Das Gebiet umfasst die Grundstücke Heidelweg 24 bis 28 sowie Sürther Hauptstraße 227, 235 und 237. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von circa 6.100 Quadratmetern. Ziel der Planung ist die Realisierung einer zweigeschossigen Wohnbebauung mit der notwendigen Erschließung im Blockinnenbereich. Es ist die Festsetzung eines reinen Wohngebiets mit den dazu- gehörigen Straßenverkehrsflächen sowie einer öffentlich zugänglichen Spielplatzfläche vorgesehen. Die betroffenen Flächen werden bisher als Gartenland genutzt und sind im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Mit der vorliegenden Planung von circa 35 Wohneinheiten wird ein Bei- trag zur Deckung des Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet geleistet. Verfahrensverlauf In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 08.11.2012 wurde der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans 71376/03 –Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth– gefasst. Neben dem Aufstellungsbeschluss wurde auch der Beschluss zur Durchführung der frühzei- tigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2 mit verschiedenen Pla- nungsvarianten gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte am 14.11.2013 in der Aula der Albert-Schweitzer-Schule, Zum Hedelsberg 13, 50999 Köln. Danach konnten noch bis zum 27.11.2013 schriftliche Stellungnahmen eingereicht werden. Es wurde eine Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept angefertigt (siehe Anlage 2). Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind 33 Stellungnahmen eingegangen (siehe Anlage 3).In einem weiteren Schritt hat nach einer Vorberatung in der Bezirksvertretung Ro- denkirchen (05.05.2014) der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 25.09.2014 die Ver- waltung beauftragt, das Bebauungsplanverfahren weiter zu betreiben und den Bebauungsplan- Entwurf auf Grundlage der ausgewählten Variante 2 auszuarbeiten. Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte anschließend in der Zeit vom 03. August 2016 bis 07. September 2016 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. Im Rahmen der Beteiligung sind zwei Stel- lungnahmen eingegangen (siehe Anlage 4). Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sons- tigen Träger öffentlicher Belange vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Bauplanungsrechtsnovelle 2017 (13. Mai 2017) erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, das heißt das Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt und abgeschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB des Bebauungsplan-Entwurfs 71376/03 mit gestalterischen Festsetzungen für das Gebiet im Blockinnenbereich zwischen den Straßen Heidelweg und Sürther Hauptstraße in Köln- Sürth wurde am 20.06.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs mit Begründung erfolgte vom 28. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 2018. Im Zeitraum der öffentlichen Auslegung sind 46 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen (sie- he Anlage 5). Nach der öffentlichen Auslegung sind sieben nicht fristgerechte Stellungnahmen einge- gangen (siehe Anlage 6). 3 Der Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. Verfahrensumstellung Da es sich um einen Bebauungsplan zur Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche innerhalb des Stadtteils Köln-Sürth, das heißt um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB handelt, wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beträgt bei einer Plangebietsgröße von circa 6.100 Quadratmetern weniger als 20.000 Quadratmetern und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Um- weltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) unterliegen. Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Ab- satz 6 Nummer 7b BauGB genannten Schutzgütern - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung o- der europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes - nicht zu erwarten. Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 BauGB vorliegen, wird der Bebauungsplan "Innenent- wicklung Heidelweg in Köln-Sürth" im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei werden die Verfah- renserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zu- sammenfassenden Erklärung gemäß § 10 a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monito- ring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwä- gung eingestellt. Eine Unterrichtung der Bezirksvertretung Rodenkirchen und des Stadtentwicklungsausschusses über die Verfahrensumstellung erfolgte bereits im Rahmen der Mitteilung zur Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB. Anlagen Anlage 1 Plangeltungsbereich Anlage 2 Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Pla- nungskonzept Anlage 3 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB Anlage 4 Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Anlage 5 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB - fristge- recht eingegangenen Stellungnahmen - Anlage 6 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB - nicht fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen - Anlage 7 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 8 Textliche Festsetzungen Anlage 9 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf 4
Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 Beschluss über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungs- planentwurf Nummer 71376/03 Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth Hier: Begründung der Dringlichkeit Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wurde Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.000 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf belief sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Diese Zah- len sind der Beschlussvorlage „Umsetzung StEK Wohnen“- Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. Der Bebauungsplan 71376/03 soll vor diesem Hintergrund im Rahmen einer Innenentwick- lung Planungsrecht für 35 Wohneinheiten in Köln-Sürth schaffen. Um das Planungsrecht für diesen dringend benötigten Wohnraum zu schaffen, sollen der Beschluss über die Stellungnahmen sowie der Satzungsbeschluss noch vor der Sommer- pause 2019 erfolgen.
Anlage 10 - Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 01.07.2019
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Anlage 10 Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax : (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de Datum: 24.06.2019 Auszug aus dem Bes chlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 01.07.2019 öffentlich 9.2.7 PLATZHALTER – Vorlage wurde nicht behandelt, weil sie wegen Verfristung nicht auf die Tagesordnung genommen wurde. Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungs beschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nummer 71376/03 Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth 0396/2019 Die Vorlage 0396/2019 ist verfristet von der Fachverwaltung vorgelegt worden. Beschluss: Die verfristete Vorlage 0396/2019 soll unter Ziffer 9.2.7 auf die Tagesordnung mit aufgenommen werden. Abstimmungsergebnis: Einstimmig abgelehnt. (nicht anwesend: Frau von Dewitz) Die Vorlage 0396/2019 wurde daher nicht auf die Tagesordnung der Sitzung der Be- zirksvertretung Rodenkirchen am 01.07.2019 aufgenommen. Die Vorlage 0396/2019 soll am 16.09.2019 in der kommenden Sitzung der Bezirks- vertretung Rodenkirchen behandelt werden.
Anlage 7 - Begründung
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/ 2 A N L A G E 7 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 71376/03 Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth 1. Anlass und Ziel der Planung Die Eigentümer der Grundstücke Heidelweg 24 bis 28 sowie Sürther Hauptstraße 227, 235 und 237 beabsichtigen, auf dem jeweils rückwärtigen Teil der Grundstücke eine Wohnbebauung in Form von Mehrfamilienhäusern zu errichten. Die GEBIG Immobilien- und Projektentwicklungs- gesellschaft mbH (GEBIG IPG) aus Köln wurde zur Entwicklung des Vorhabens als Treuhänder der Eigentümer beauftragt. Köln ist gegenüber vielen anderen deutschen Großstädten eine wachsende Stadt. Zur Gewährleis- tung einer angemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sind ausreichend neue Wohnungen zu bauen. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwo h- nungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen . Mit der Planung wird z u- gleich dem städtebaulichen Grundsatz einer freiraumschonenden Innenentwicklung Rechnung getragen. Ziel der Planung ist es, eine zweigeschossige Wohnbebauung zu ermöglichen, um dem aktuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Mit der vorliegenden Planung von etwa 35 Wohnungen wird ein Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadtgebiet geleistet. Zugleich wird mit dem städtebaulichen Ziel der Innenentwicklung einer Außenentwicklung der Vor- rang eingeräumt. Dies entspricht dem Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen beizutragen. Die städtebauliche Nachverdichtung entspricht dem Ziel einer nachhalti- gen Stadtentwicklung. Die geplante Nachverdichtung mit Wohnungsbau soll insgesamt zu einer Erneuerung und Fortentwicklung des Stadtteils Sürth beitragen. Die Stadtteile Sürth und Weiß zeichnen sich durch einen hohen Anteil an Einfamilienhäusern aus, die in den letzten Jahrzehnten entstanden sind. Durch die vorliegende Planung soll ein Angebot für Menschen geschaffen werden, die überwiegend bereits in der näheren Umgebung wohnen und die ihre Wohnsituation zum Beispiel aufgrund sich verändernder Lebensumstände (barrierefreies Wohnen, geringerer Wohnflächen- beziehungsweise Gartenflächenbedarf) verändern wollen. 2. Verfahren Zur Verwirklichung der Planungsabsicht ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Hierzu hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am 08.11.2012 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst. Die Aufstellung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchge- führt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte am 14.11.2013 in der Aula der Albert-Schweitzer-Schule, Zum Hedelsberg 13, 50999 Köln. Danach konnten noch bis zum 27.11.2013 schriftliche Stellungnahmen eingereicht werden. In einem weiteren Schritt hat nach einer Vorberatung in der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 05.05.2014 der Stadtentwick- lungsausschuss in seiner Sitzung am 25.09.2014 die Verwaltung beauftragt, das Bebauungsplan- 2 / 3 verfahren weiter zu betreiben und den Bebauungsplan-Entwurf auf Grundlage der ausgewählten Variante auszuarbeiten. Die öffentliche Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfes 71376/03 mit Begründung wurde am 20. Juni 2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und erfolgte in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB in der Zeit vom 28. Juni bis 27. Juli 2018 beim Stadtplanungsamt (Stadthaus), Willy-Brandt-Platz 2 in 50679 Köln zu den Öff- nungszeiten Montag und Donnerstag von 8 bis 16 Uhr, Dienstag von 8 bis 18 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8 bis 12 Uhr sowie nach besonderer Vereinbarung in Zimmer 09 B 08. Im Zeitraum der Offenlage sind 47 fristgerechte Stellungnahmen sowie darüber hinaus 7 nicht fristgerechte Stel- lungnahmen eingegangen. 2.1 Bebauungsplan der Innentwicklung Da es sich um ein Planverfahren zur Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche und somit um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, wird das Bebauungsplanverfahren in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt. Die festzusetzende zulässige Grundfläche nach § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird weniger als 20 000 m² betragen. Mit der vorliegenden Bebauungsplanaufstellung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich- keitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Schutz- gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete sind von der Pla- nung nicht betroffen. Im beschleunigten Verfahren können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Ab- satz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Außerdem kann von der Erstellung eines Umweltberichts abgesehen werden. Insofern wird keine Umweltprüfung durchgeführt, die in einem Umweltbericht dokumentiert wird. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwägung einge- stellt. 3. Erläuterungen zum Plangebiet Das Plangebiet weist eine Größe von circa 6 100 m² auf und befindet sich innerhalb des Stadtteils Sürth des Stadtbezirkes Rodenkirchen in direkter Nachbarschaft zum Rhein. 3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebiets Das Plangebiet liegt im Osten des Stadtteils Sürth im Blockinnenbereich zwischen den Straßen Heidelweg und Sürther Hauptstraße. Nach Osten und Westen wird es durch die Gärten der an- grenzenden Bestandsbebauung an der Hammerschmidtstraße und am Heidelweg begrenzt. Im Süden grenzen die Gartenflächen der Bestandsbebauung an der Sürther Hauptstraße an das Plangebiet. 3.2 Vorhandene Struktur Das Plangebiet selbst umfasst die rückwärtigen Teile der Grundstücke Heidelweg 22 bis 28 sowie Sürther Hauptstraße 227, 235 und 237. Diese sind als Zier- und Nutzgärten mit einzelnem Baum- und Heckenbestand ausgeführt. Lediglich auf dem Flurstück 87 ist eine mit Nadelgehölzen be- standene Fläche vorhanden. Der Heidelweg verläuft nördlich des Plangebiets und ist durch eine zwei- bis dreigeschossige Mehrfamilienhausbebauung beziehungsweise westlich des Plangebiets auch durch freistehende Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise geprägt. Die Bebauung an der südlich angrenzen- den Sürther Hauptstraße ist in einer vorwiegend geschlossenen Bauweise zwei- bis fünfgeschos- 3 / 4 sig ausgeführt. Die Bebauung an der östlich des Plangebiets verlaufenden Hammerschmidtstraße besteht aus zwei- bis dreigeschossiger Mehrfamilienhausbebauung. 3.3 Erschließung Die Erschließung des Plangebiets erfolgt für den Individualverkehr über den Heidelweg. Eine Zu- fahrt ist im Bereich zwischen den Gebäuden Heidelweg 22 und 24 unter Abriss der Garage vorge- sehen. Der Anschluss an den überregionalen Verkehr erfolgt über die westlich in circa 2,0 km entfernt ge- legene A 555, Anschlussstelle Rodenkirchen, die Köln und Bonn verbindet, sowie über das nörd- lich gelegene Autobahnkreuz Köln-Süd (A 4/A 555), über das man auch die östlich des Rheins gelegenen Stadtteile erreicht. Der Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt über die in etwa 260 m fußläufiger Entfernung gelegene Bushaltestelle "Hammerschmidtstraße" der Kölner Verkehrsbetriebe. Hier verkehren die Buslinie 130 in der Relation Köln-Sülz Universität - Köln-Sürth Bahnhof sowie die Buslinie 131 in der Relation Köln-Sülz Berrenrather Straße/Gürtel - Köln-Sürth Bahnhof jeweils im 20-Minuten-Takt. 3.4 Soziale Infrastruktur Der Bedarf an Kindergartenplätzen für die Kinder, die aus den circa 35 Wohneinheiten stammen, kann im Umfeld des Plangebiets über bestehende Einrichtungen abgedeckt werden. Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen GGS Sürther Hauptstraße, GGS Zum Hedels- weg und KGS Mainstraße besitzen im Rahmen der Aufnahmekorridore ausreichende Kapazitäten, den Bedarf an Schülerinnen und Schülern aus dem Plangebiet aufzunehmen. 3.5 Alternativstandorte Bei der Planung handelt es sich um die Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche im Rah- men der nachhaltigen Innenentwicklung. Auf eine Untersuchung eventueller Alternativstandorte konnte daher verzichtet werden. 4. Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt für das Plange- biet "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. Die vorliegende Planung befindet sich mit den Zielen der Regionalplanung im Einklang. 4.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die Planung ist nach § 8 Absatz 2 BauGB aus dem FNP entwickelt. 4.3 Bestehendes Planungsrecht Es besteht kein rechtkräftiger Bebauungsplan für das Plangebiet. Demnach handelt es sich bei dem Plangebiet um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB. 4 / 5 4.4 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Innenbereich dar und trifft keine Dar- stellungen und Festsetzungen. 4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) beschlossen. Der i m StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010 -2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich da- nach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. Stadtentwicklungspolitisches Ziel ist es, ein ausreichen- des Wohnungsangebot - als Mietwohnung oder als Wohneigentum - bereitzustellen. 5. Begründung der Planinhalte 5.1 Städtebauliches Konzept Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der Ein- wohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen Nachfra- ge nach Wohnraum ist die Nachverdichtung gerechtfertigt. Dies ist auch dem stadtentwicklungspo- litischen Ziel geschuldet, ein ausreichendes Wohnungsangebot - als Mietwohnung oder als Wohn- eigentum - bereitzustellen. Im Plangebiet sollen circa 35 Wohnungen realisiert werden. Das Vorhaben fügt sich maßvoll in die bestehende zwei- bis dreigeschossige Bebauung am Hei- delweg und die zwei- bis fünfgeschossige Bebauung an der Sürther Hauptstraße ein. Die neuen Gebäude werden als Mehrfamilienhäuser mit zwei Vollgeschossen und Staffelgeschoss ausge- führt. Durch die Anordnung der Gebäude entlang einer zentral gelegenen Erschließungsstraße wird ausreichend Abstand zur Bestandsbebauung eingehalten und zudem auch großzügige private Freiflächen als in der Regel aneinander grenzende Gärten auf den jeweils der Straße abgewand- ten Gebäudeseiten ermöglicht. Die Stellung der Gebäude wird sich größtenteils auf die Eigen- tumsverhältnisse der Grundstücke beziehen. Insgesamt können circa 35 neue Wohneinheiten ent- stehen. Das Plangebiet wird zwischen den Gebäuden Heidelweg 22 und 24 über eine 6,5 Meter breite als Mischverkehrsfläche ausgeführte Stichstraße unter Abriss der bestehenden Garage erschlossen. Lediglich im Einfahrtsbereich der Planstraße in den Heidelweg wird die Straße aufgeweitet. Die Planstraße verläuft bis ungefähr zur Mitte des Geltungsbereiches in südliche Richtung, biegt dann in einem 90 Grad-Winkel nach Osten ab und verläuft bis zur Plangebietsgrenze, wo sie mit einem Wendehammer für Müllfahrzeuge abschließt. Die westlich und südöstlich der Erschließungsstraße gelegenen Gebäude werden über eine 6,5 Meter breite Privatstraße mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit erschlossen. Durch den Verlauf der Verkehrsflächen ist bei Bedarf eine spätere bauliche Erweiterung nach Osten und Westen möglich. Der Verkehrsraum wird durch die Anordnung von Besucherstellplätzen und Bäumen verkehrsbe- ruhigt gegliedert. Der Ausbau der Verkehrsanlagen wird im Erschließungsvertrag festgelegt. Nördlich der Wendeanlage wird eine circa 210 m² große private Grünfläche mit der Zweckbestim- mung Spielplatz festgesetzt. Diese deckt den Bedarf an Spielangeboten im Plangebiet ab. Über die Festsetzung eines Gerechtes zugunsten der Allgemeinheit und die Eintragung einer entspre- chenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Stadt Köln soll die Zugänglichkeit der Spielfläche zugunsten der Öffentlichkeit sichergestellt werden. Spielflächen für Kleinkinder werden im Rahmen des Bauantragsverfahrens auf Grundlage der ent- sprechenden Satzung der Stadt Köln auf den jeweiligen Baugrundstücken nachgewiesen. 5 / 6 Die notwendigen Stellplätze werden größtenteils in Tiefgaragen, mit auf den Grundstücken liegen- den Zufahrten, angeordnet. Lediglich in Teilbereichen des Plangebiets werden auch oberirdische Stellplätze angeordnet. Müllstandplätze und Abstellanlagen für Fahrräder sollen in den Tiefgara- gen untergebracht werden. 5.2 Art und Maß der baulichen Nutzung Wie im städtebaulichen Konzept beschrieben, soll durch die Umsetzung der Planung eine maß- volle Integration des Vorhabens in die umgebende Bebauung erreicht werden. Für die stark wachsende Stadt Köln wird auch an dieser Stelle dringend benötigter Wohnraum auf bisher ver- gleichsweise mindergenutzten Garten- und Brachflächen im Sinne einer städtebaulichen Innen- entwicklung unter Schonung der Landschaftsräume an den Siedlungsrändern geschaffen. Die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sichern vor allem die Umsetzung dieses städtebaulichen Zieles und tragen dazu bei, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Wenngleich es zu einer Reduzierung von Gartenland durch Beanspruchung von Flächen der von der Planung begünstigten Eigentümer kommt und eine Zunahme von Geräuschemissionen im Blockinnenbereich zu erwarten ist, ist die Entwicklung des Plangebiets für eine wohnbauliche Nachverdichtung städtebaulich geboten. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden jedoch nicht beeinträchtigt. Als Art der baulichen Nutzung wird gemäß § 3 BauNVO ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt, dessen Zweckbestimmung in der Errichtung von Wohngebäuden liegt. Gemäß den Vorgaben des §17 BauNVO wird eine maximale Grundflächenanzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plangebiets zu gewährleis- ten. Ein Überschreiten der festgesetzten GRZ bis zu einem Wert von 0,6 durch Garagen und Stell- plätze mit ihren Zufahren, durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, ist gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO zulässig. Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 als Höchstwert sichert eine Anpassung der Baustruktur an die umgebende Bebauung am Heidelweg und an der Sürther Hauptstraße. Die Obergrenzen des § 17 Absatz 1 BauNVO (GRZ: 0,4; GFZ: 1,2) werden in Analogie zur Dichte der umgebenden Bebauung eingehalten, bezüglich der GFZ deutlich unterschritten und durch die oben genannten Festsetzungen gesichert. Durch die Festsetzung der maximalen Anzahl von zwei Vollgeschossen sowie einer maximalen Gebäudehöhe von 59,0 Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) wird ein Überragen der Be- standsbebauung in der ersten Bautiefe am Heidelweg sowie in der Sürther Hauptstraße vermie- den. Aufbauten wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Haustechnik, Geländer und Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energie dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen um maximal 1,50 Metern überschreiten, da sie von untergeordneter städtebaulicher Bedeutung und für die zweckdienliche Nutzung der Gebäude notwendig sind. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurücktreten. Zur Definition der entsprechenden Hö- hen werden eindeutige obere Bezugspunkte vorgegeben. Aufgrund der Grundwasserverhältnisse mit möglichen hohen Grundwasserständen in Folge des Rheinhochwassers und um auch die Möglichkeit der natürlichen Belüftung zu eröffnen, dürfen Tiefgaragen maximal 1,5 Meter über die natürliche Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 4 BauO NRW hinausragen. 6 / 7 5.3 Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt, die sich eng am städtebaulichen Entwurf orientieren. Durch die Festsetzung wird erreicht, dass ein möglichst gro- ßer Abstand zwischen Bestands- und Neubebauung planungsrechtlich fixiert wird. Um eine zu hohe Dichte im Blockinnenbereich zu vermeiden, dürfen die Gebäude nur in offener Bauweise errichtet werden. Ausgenommen hiervon ist das im Südosten des Plangebiets gelegene Baugrundstück. Auf Wunsch des Eigentümers des Flurstückes 72 wird hier eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Dadurch wird ermöglicht, dass auf diesem Flurstück auch eine vom angren- zenden Flurstück 69 unabhängige Bebauung erfolgen kann. Bei Festsetzung der offenen Bauwei- se wäre dies aufgrund der dann vorgeschriebenen Einhaltung der Abstandflächen nicht möglich, da das Gebäude dann nur noch mit einer Breite von circa 2 Metern errichtet werden könnte. Um die Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung innerhalb der vergleichsweise eng gewählten Baufelder nicht zu stark einzuschränken, dürfen Balkone die Baugrenzen um bis zu 2,0 m über maximal die Hälfte der Fassadenbreite überschreiten. Terrassen dürfen über die Baugrenzen zudem um bis zu 3,0 Metern hinaustreten. Diese Festset- zung ist notwendig geworden, da Terrassen keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind. Klarstellend wird festgesetzt, dass es sich dabei nicht um Terrassenüberdachungen und Winter- gärten handeln kann. 5.4 Verkehr Bestandssituation Die Belastung der bestehenden Straßen wurde durch Querschnittszählungen mittels Seitenradar- messgeräten in der Sürther Hauptstraße, der Hammerschmidtstraße und dem Heidelweg gut- achterlich aufgenommen (ISAPLAN Ingenieur GmbH, "Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth", Kurztext, Leverkusen, 07.06.2016) In der Bestandssituation ergeben sich DTV- Werte (Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke aller Tage im Jahr) von Sürther Hauptstraße: 1 160 Kfz/24 h, Lkw-Anteil: 4 bzw. 6 % (Tag/Nacht), Hammerschmidtstraße: 520 Kfz/24 h, Lkw-Anteil: 10 bzw. 19 % (Tag/Nacht), Heidelweg: 2 460 Kfz/24 h, Lkw-Anteil: 8 bzw. 17 % (Tag/Nacht). Der vergleichsweise hohe Lkw-Anteil von bis zu 19 % basiert auf dem bestehenden Busverkehr. Verkehrserzeugung Der Zusatzverkehr, der durch das neue Baugebiet ausgelöst wird, wurde auf Grundlage und Emp- fehlungen von einschlägigen Richtlinien, praxisnaher Literatur und ergänzt durch Erfahrungswerte des oben genannten Verkehrsgutachters erarbeitet (ISAPLAN Ingenieur GmbH, "Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth", Kurztext, Leverkusen, 07.06.2016). Dabei wurde von 35 geplanten Wohneinheiten ausgegangen. Es ergibt sich somit ein DTV-Wert für den Ziel- und Quellverkehr, der aus der Bebauung des Plan- gebiets resultiert, von circa 110 Kfz/24 h. Dies entspricht einer Mehrbelastung des Heidelwegs von lediglich 4,5 %. Auf den übrigen Straßen treten rechnerisch keine zusätzlichen Verkehre auf. Verkehrsauswirkungen und Abwicklung auf öffentlichen Straßen im Umfeld Das Plangebiet bindet an den Heidelweg an. Eine Anbindung an die Sürther Hauptstraße oder die Hammerschmidtstraße ist nicht vorgesehen. Der Gutachter geht davon aus, dass sich der Verkehr sowohl in nördliche Richtung (Innenstadt) als auch in südliche Richtung (BAB 555, Bonn) über den Heidelweg verteilt. Dies hat zur Folge, dass 7 / 8 die übrigen Straßen wie die Hammerschmidtstraße und die Sürther Hauptstraße keine zusätzli- chen, verkehrliche Belastungen erfahren. Angesichts der oben genannten geringfügigen Verkehrsbelastung von lediglich 4,5 % auf dem Heidelweg sind keine erheblichen, verkehrlichen Auswirkungen der Neubebauung auf den beste- henden Straßen zu erwarten. Ruhender Verkehr Bei der Angebotsbezogenheit der Planung können zum heutigen Zeitpunkt noch keine abschlie- ßenden Aussagen zur Anzahl der notwendigen Stellplätze gemacht werden. Bei den derzeit ange- nommen circa 35 Wohneinheiten sind nach der Landesbauordnung NRW mindestens 35 Stellplät- ze unter Abzug eines geringen ÖPNV-Bonus im Bauantragsverfahren nachzuweisen. Oberirdische Garagen, wie sie teilweise bei der Bestandsbebauung üblich sind, sind generell nicht zulässig, da sie nicht im Sinne einer integrierten Entwicklung des Blockinnenbereiches liegen. Damit sich die baulichen Anlagen auf die Erschließungsseite konzentrieren und der Rückraum der Gebäude ruhig und begrünt bleibt, wird festgesetzt, dass oberirdische Stellplatzanlagen nur im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf den hierfür ausdrücklich festgesetzten Stellplatzflächen zulässig sind. Im westlichen Teil des Plangebiets werden aufgrund der Grundstückssituation die Stellplätze ober- irdisch im Bereich der Zugangsbereiche zu den beiden Gebäuden (je circa sechs Wohneinheiten) festgesetzt. Hier sieht der Bebauungsplan Flächen für circa zwölf oberirdische Stellplätze vor. Die Stellplätze sind so angeordnet, dass die bestehende Nachbarbebauung durch die abschirmende Wirkung der Neubebauung nicht tangiert wird. Die oben genannten Festsetzungen bewirken, dass die Mehrzahl der Stellplätze - außer (aus or- ganisatorischen Gründen) den Stellplätzen für Besucher, Paketboten etc. - in Tiefgaragen nach- gewiesen werden müssen. Optische und akustische Beeinträchtigungen sowohl der Neubewohner als auch der bestehenden Anlieger können so von vorne herein vermieden werden. Das Ausmaß der oberirdischen versiegelten Fläche wird zugunsten der begrünten Tiefgaragen reduziert, wodurch ein positiver Effekt für das Kleinklima entsteht. Um die Lage der Tiefgaragen und die Ab- stände insbesondere zu den Bestandsgrundstücken zu definieren, werden die Flächen, die durch Tiefgaragen unterbaut werden können, festgesetzt. Verkehrsflächen Die innere Erschließung des Wohngebiets erfolgt über eine ruhige und flächensparende Stichstra- ße, die an den Heidelweg angebunden wird. Die Planstraße wird im Mischverkehrssystem mit einer Regelbreite von 6,5 Metern ausgebaut und ist als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Lediglich im Einfahrtsbereich der Planstraße in den Heidelweg wird die Straße aufgeweitet. Eine Wendean- lage für Müllfahrzeuge liegt am Ende der Stichstraße. Innerhalb des Straßenraumes sind sieben Baumstandorte ausgewiesen, die im Zuge der Ausführungsplanung noch verschoben werden kön- nen. Die im Westen sowie im Südosten des Plangebiets gelegenen Gebäude werden privat erschlos- sen. Dort ist jeweils eine 6,5 m breite Fläche, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zuguns- ten der Allgemeinheit zu belasten ist, festgesetzt. Sie bedürfen zur Umsetzung und Sicherung der Eintragung entsprechender Baulasten und Dienstbarkeiten. Das Plangebiet soll bei Bedarf sowohl nach Westen als auch nach Osten erweiterbar bleiben. Da die geplanten Erschließungsanlagen jedoch durch die begünstigten Eigentümer finanziert werden, sollen an den Enden der beiden Straßen keine Planungssituationen nach § 34 BauGB entstehen. Die hierfür gesicherte Erschließung wird mit der Festsetzung von Ein- und Ausfahrtsverboten un- terbunden. Sofern weiteres Planungsrecht geschaffen wird, können diese Verbote aufgehoben werden. Notwendige Feuerwehrzufahrten sowie entsprechende Aufstell- und Bewegungsflächen werden im späteren Baugenehmigungsverfahren festgelegt. 8 / 9 5.5 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen Lärmimmissionen Für das Plangebiet wurde im Zuge des Verfahrens eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro Kramer Schalltechnik GmbH aus Sankt Augustin (Kramer Schalltechnik GmbH, "Schalltech- nische Untersuchung zum Bebauungsplan "Innenentwicklung Heidelweg", in Köln-Sürth, Stadt Köln", Sankt Augustin, 29.03.2018) erarbeitet. Es wurden Untersuchungen hinsichtlich der aus dem Straßenverkehr resultierenden Verkehrsgeräuschsituation innerhalb und außerhalb des Plan- gebiets durchgeführt. Lärmarten wie Fluglärm, Rheinschifffahrt oder Gewerbelärm sind im Plangebiet nicht relevant, da sie nur als Hintergrundgeräusch auftreten, das vom Straßenverkehrslärm überlagert wird. Eine Beeinträchtigung des Plangebiets durch Freizeit- und Sportlärm liegt aufgrund der gegebenen Ab- stände zu bestehenden Sportanlagen außerhalb des Plangebietes nicht vor. Verkehrsgeräuschsituation innerhalb des Plangebiets bzw. der direkt an- grenzenden Bebauung DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau Im Bereich der Baufelder und der Außenwohnbereiche werden die Orientierungswerte der DIN 18005 - "Schallschutz im Städtebau" für ein reines Wohngebiet eingehalten mit Ausnahme der Verkehrsfläche und der direkt daran angrenzenden Fläche. Hier ergeben sich geringfügige Über- schreitungen der Orientierungswerte von <2dB(A). Im Bereich der Planstraße zwischen der Be- standsbebauung, werden die Orientierungswerte für ein reines Wohngebiet nicht eingehalten. Da die Bestandsbebauung als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist, können hier zur Bewertung die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet herangezogen werden. Diese werden einge- halten mit Ausnahme der direkten Einmündung der Planstraße auf den Heidelweg. Hier werden auch die Orientierungswerte eines allgemeinen Wohngebietes überschritten. (s. hierzu im Einzel- nen im Kap. 6.5 Mensch und Lärm). Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 Innerhalb des Plangebiets kommen die Lärmpegelbereiche I bis IV (LPB I bis IV) vor. LPB I liegt im Bereich der geplanten Bebauung flächendeckend vor. Die LPB II bis IV liegen innerhalb des Stra- ßenkörpers in einem Bereich, der vom Lärm des Heidelweges beeinflusst wird. Es wird darauf hin- gewiesen, dass die LPB I und II bei Neubauten nur von untergeordneter Bedeutung sind, da die innerhalb dieser Bereiche vorgeschriebenen Vorgaben schon allein durch die Umsetzung der er- forderlichen gültigen Energiestandards eingehalten werden. Aus städtebaulichen Gründen sind aktive Schallschutzmaßnahmen mit dem Ziel der vollständigen Abschirmung der Verkehrsgeräu- sche kaum realisierbar. Diese werde im vorliegenden Fall - zumal die Orientierungswerte nur ge- ringfügig überschritten werden - als unverhältnismäßig eingestuft. Insofern ist weder die Festset- zung von aktiven noch von passiven Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sind hinsichtlich der Verkehrsgeräuschsitu- ation bezogen auf die Prüfung gemäß DIN4109 keine Festsetzungen von Schallschutzmaßnah- men notwendig. 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung Beurteilung der Planstraße: Unter Zugrundelegung des geringen Ziel- und Quellverkehrs auf der neuen Erschließungsstraße, ist im Lärmgutachten nachgewiesen worden, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV für ein Wohn- gebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts sowohl im Bereich der geplanten Wohnbebauung als auch im Bereich der Bestandsbebauung Heidelweg 22 und 24 deutlich unterschritten werden. Es wurde der Nachweis erbracht, dass sich aus der Planung an der angrenzenden Bestandsbe- bauung kein Anspruch auf Lärmschutz durch den Neubau der Planstraße im Plangebiet ermitteln lässt. Eine Überschreitung der Grenzwerte erfolgt nicht. 9 / 10 Pegelveränderungen an der Bestandsbebauung durch die Planstraße: Da die Bestandsbebauung im Bereich der Planstraße erstmalig einer Lärmimmission ausgesetzt ist, werden hier zum Teil deutliche Pegelerhöhungen (zwischen 0,1 und 16 DB(A)) ermittelt, wenn man die Beurteilungspegel mit und ohne den geplanten Ziel- und Quellverkehr der Planstraße mit einander vergleicht. Die Erhöhungen sind dort besonders deutlich, wo sich heute keine Ver- kehrsimmissionen aus dem Bestandsverkehr des Heidelwegs ausmachen lassen, nämlich in den rückwärtigen Fassadenteilen (s. hierzu im Einzelnen im Kap. 6.5 Mensch und Lärm). Vergleicht man die absoluten Werte hilfsweise mit den Grenzwerten der 16. BImSchV, so werden diese an allen Immissionsorten unterschritten. Trotz der Lärmerhöhungen können somit gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, da im gesamten Bereich der betroffenen, bestehenden Bebauung die Grenzwerte der 16. BImSchV deut- lich unterschritten werden. Die Zunahme der Lärmimmissionen wird den betroffenen Anwohnern lediglich zugemutet, da gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden können und gleichzeitig die Deckung des dringenden Wohnbedarfs von hoher Bedeutung ist. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Mit der vorliegenden Planung von etwa 35 Wohneinheiten wird ein Beitrag zur Deckung des Wohnungs- bedarfs im Kölner Stadtgebiet geleistet. Das Vorhaben verfolgt den städtebaulichen Grundsatz einer freiraumschonenden Innenentwicklung und fügt sich ebenfalls im Umfeld bestehender Struk- turen harmonisch ein. Zugleich wird mit dem städtebaulichen Ziel, der Innenentwicklung einer Au- ßenentwicklung den Vorrang zu geben, dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden spar- sam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flä- chen für bauliche Nutzungen beizutragen. Aus den vorgenannten Gründen einer freiraumschonen- den Innenentwicklung wird die Zunahme der Lärmsituation durch das geplante Bauvorhaben tole- riert, da die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt werden können. Verkehrsgeräuschsituation außerhalb des Plangebiets Auswirkungen planbedingter Mehrverkehr Im Bereich des Heidelweges ist an 4 Immissionsorten die Veränderung der Immissionen durch den zusätzlichen Verkehr resultierend aus dem durch die geplante Bebauung verursachten Verkehr ermittelt worden. An allen Immissionsorten wird am Tag eine Erhöhung um 0,1 dB(A) und in der Nacht eine Redu- zierung um 0,2 dB(A) ermittelt. Diese Änderung liegt unterhalb der Wahrnehmungsschwelle für das menschliche Ohr und ist somit als nicht wesentlich zu bewerten. Die absoluten Werte der Beurtei- lungspegel bleiben deutlich unter dem für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kritischen Wert von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs be- dingt durch die geplante Bebauung sind als zumutbar zu bewerten. Lärmveränderungen an den Bestandsgebäuden durch das Plangebiet beurteilt nach DIN 18005 Für den Tagzeitraum sind an den rückwärtigen Hausseiten und den Grundstücken der Straßen Hammerschmidtstraße und Sürther Hauptstraße keine Pegelveränderungen außerhalb des Plan- gebietes zu erkennen. Das gilt auch für die rückwärtigen Hausseiten und Grundstücke des Heidel- weges, die von der Planstraße entfernt liegen. Die Bereiche der rückwärtigen Hausseiten und Gär- ten, die nicht vom Verkehrslärm der angrenzenden Straßen beeinflusst werden, liegen sowohl mit als auch ohne die Planbebauung im Bereich der Pegelklassen >35-40 dB(A) bis >45-50 dB(A) am Tag. Ausschließlich im Nahbereich der zuführenden Planstraße ergeben sich an den rückwärtigen Fas- saden des Heidelweg und den dazugehörigen Gartenbereichen Verschlechterungen um eine Pe- gelklasse. Die Werte bleiben jedoch im zuvor genannten Pegelklassenbereich. Ausschließlich bei den rückwärtigen Grundstücken der Gebäude Heidelweg 22 und 24 ist punktuell eine Verschlech- terung um zwei Pegelklassen auf >50-55 dB(A) tags erkennbar. Im gesamten Bereich der rückwärtigen Hausseiten können die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet am Tag eingehalten und in den überwiegenden Be- reichen deutlich unterschritten werden. 10 / 11 Für den Nachtzeitraum ergibt sich mit Ausnahme der Grundstücke Heidelweg 22 und 24 kein Be- reich, in denen sich Pegelveränderungen an den rückwärtigen Hausseiten feststellen lassen. Die Verschlechterung erfolgt im Gartenbereich des Heidelweges 22 und 24 um eine Pegelklasse von <35 dB(A) auf >35-40 dB(A) nachts in einem geringflächigen Teil der rückwärtigen Grundstücke. Auch hier werden an den rückwärtigen Hausseiten die Orientierungswerte der DIN 18005 für all- gemeine Wohngebiete von 45 dB(A) nachts deutlich unterschritten. Im Rahmen der Abwägung wird dem Belang der Wohnraumschaffung ein höherer Stellenwert bei- gemessen als der planungsbedingten Lärmbelastung durch den Verkehr (Erhöhung des Lärmpe- gels). 5.6 Ver- und Entsorgung Die notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen im Plangebiet müssen auf Kosten der Eigentü- mergemeinschaft erstellt werden. Hierzu wird zwischen der Stadt Köln und der Eigentümerge- meinschaft, vertreten durch die GEBIG IPG, nach Bekanntmachung des Bebauungsplans ein Er- schließungsvertrag abgeschlossen. Das Schmutzwasser sowie das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlags- wasser werden in die öffentliche Kanalisation im Heidelweg (DN 900/1580) eingeleitet und fließen dann der Kläranlage Rodenkirchen zu. Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Landeswassergesetz von Grundstü- cken, nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz zu beseitigen. In der Regel wird eine Versickerung des Niederschlagswassers in der Wasserschutzzone III B nur über die belebte Bodenzone zugelassen. Aufgrund der Lage des Plangebiets innerhalb der Wasserschutzzone III B ist die entsprechende Schutzverordnung einzuhalten. Die Versorgung des Plangebiets mit Telekommunikationsleitungen, Gas, Wasser und Strom aus vorhandenen Anlagen ist durch Netzvorstreckung in das Plangebiet möglich. Die Erschließungs- planung wird mit den Stadtwerken Köln abgestimmt. Die Versorgung des Plangebiets mit Lösch- wasser ist im Baugenehmigungsverfahren mit den Stadtwerken Köln abzustimmen. Von der Feu- erwehr wird hierbei die Sicherstellung einer Löschwassermenge von 1 600 l/min (96 cbm/h) für mindestens zwei Stunden benannt. 5.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung Das städtebauliche Konzept sieht eine ansprechende Gestaltung der Freiflächen mit hoher Auf- enthaltsqualität vor. Die grünordnerischen Festsetzungen dienen dem Zwecke des Erhalts der Biodiversität, der Luft- und Klimaverbesserung sowie der Umsetzung des oben genannten städte- baulichen Ziels. Die im Bereich der Planstraße zu pflanzenden sieben Bäume dienen der sinnvollen Gliederung und Gestaltung des Straßenraumes. Weitere sieben Bäume sind im Bereich des Plangebiets fest- gesetzt, die sich durch gewachsenen Boden und ohne Unterbauung auszeichnet, drei Bäume sind im Bereich des Spielplatzes zu pflanzen. Insgesamt sind 17 Bäume im Plangebiet festgesetzt, die zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Sie tragen durch den Verdunstungseffekt und die Staubbindung zu einer Verbesserung des Kleinklimas bei. Es wird festgesetzt, dass die Dächer der Gebäude mit einer extensiven Dachbegrünung auszubil- den sind. Dies dient als Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas innerhalb des Plangebiets sowie zur Zurückhaltung des Niederschlagswassers und Erhöhung der Verdunstungsleistung. Ausge- nommen hiervon sind technische Aufbauten, wobei Photovoltaikelemente über der Dachbegrü- 11 / 12 nung zulässig sind. Die Vegetationstragschicht muss eine Stärke von mindestens 8 cm, zuzüglich Filter- und Drainschicht aufweisen. Um die vorgesehenen Tiefgaragen optisch ansprechend in das Wohnumfeld einzubetten, sind die Bereiche der Tiefgaragen, die nicht durch die Hochbauten überbaut werden, zu begrünen. Neben- anlagen (Zuwegungen, Müllstandplätze, Fahrradabstellanlagen, etc.) bleiben von dieser Regelung ausgenommen. Die Überdeckung der Tiefgaragen muss mindestens ein Maß von 80 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht aufweisen, damit dort entsprechende Neupflanzungen vorgenommen wer- den können. Dadurch wird ein wurzelbares Volumen gesichert, dass auch Stauden und Sträuchern eine Vegetationsgrundlage ermöglicht. Im Falle der Pflanzung von Bäumen erster und zweiter Ordnung sind Überdeckungen von 1,2 Meter beziehungsweise 1,5 Meter vorzunehmen, und das durchwurzelbare Substratvolumen muss mindestens 30 m³ je Baumstandort betragen, um günsti- ge Wuchsbedingungen zu gewährleisten. 5.8 Private Grünfläche - Spielplatz Entsprechend der geplanten Anzahl von circa 35 Wohneinheiten (WE) wird eine private Kinder- spielfläche für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren in einer Gesamtgröße von circa 210 m² (35 WE x 6 m²) im Osten des Plangebiets nachgewiesen. Durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz wird der Bedarf an Kinderspielflächen im Plangebiet erfüllt. Vom Investor ist ein Freianlagenplan einschließlich der Ausgestaltung des öffentlich zugänglichen Spielplatzes durch einen anerkannten Landschaftsarchitekten erstellt und mit den Fachdienststel- len abgestimmt worden. Die Sicherung des Spielplatzes erfolgt über einen städtebaulichen Ver- trag, in dem der Freianlagenplan als Anlage beigefügt ist. 5.9 Gestalterische Festsetzungen Neben den Festsetzungen über die Höhenentwicklung und Bauweise innerhalb des geplanten Wohngebiets werden gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW im Interesse der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: Dachform Die festgesetzten Dachformen (Flach- und Pultdächer mit einer maximalen Neigung von 5°) erge- ben sich aus dem städtebaulichen Gestaltungskonzept, das dem bisherigen Bebauungsplanver- fahren zugrunde lag. Die geplanten Baukörper im Blockinnenbereich sollen möglichst einheitliche Proportionen aufwei- sen. Dabei spielt auch die Dachgestaltung eine Rolle, so dass sie mit Flach- beziehungsweise sehr flachen Pultdächern möglichst einheitlich vorgegeben werden. Außerdem soll die Höhe der geplanten Baukörper im Blockinnenbereich im Sinne einer kompakten und gegenüber der Nachbarbebauung zurückhaltenden Baustruktur möglichst niedrig ausgeführt werden. Flachdächer beziehungsweise sehr flach geneigte Pultdächer können deutlich niedriger ausgeführt werden, als zum Beispiel Satteldächer oder Mansarddächer. Spiegelbildlich dazu ist die maximale Gebäudehöhe für die Neubebauung im Bebauungsplan vorgegeben. Eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch eine nicht an die Umgebung angepasste und überdimensionierte Dachlandschaft (zum Beispiel durch steile Sattel- oder Mansarddächer) kann ausgeschlossen werden. Einfriedungen Um die Wirkung der Vorgärten als halböffentliche, durchgrünte Räume zu sichern, sind Grund- stückseinfriedungen nur in Gestalt von Hecken oder transparenter Zäune (zum Beispiel Stabgitter- oder Holzlattenzäune) in Verbindung mit hinterpflanzten, heimischen Laubhecken zulässig, deren Höhe 1,0 m nicht überschreiten darf. Diese Festsetzung bezieht sich auf die privaten Grundstücks- flächen. 12 / 13 6. Umweltbelange Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. 6.1 Natur und Landschaft FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete sind durch die Planung nicht betroffen. Zudem ist das Plan- gebiet im Landschaftsplan der Stadt Köln als Innenbereich gemäß § 34 BauGB dargestellt. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufge- stellt, weshalb gemäß der Bestimmungen des § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Eine Ausgleichver- pflichtung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung besteht somit nicht. Gleichwohl gilt das Vermeidungsgebot gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB. 6.2 Pflanzen Das Plangebiet liegt im rückwärtigen Bereich des Heidelweges und der Sürther Hauptstraße und besteht aus Grünflächen ohne Gehölze, Flächen mit Ziersträuchern und größeren Walnuss- bezie- hungsweise Obstbäumen, kleinen Nutzgartenflächen, einer altersgleichen Fichtenfläche und einer Brache mit Brombeergestrüpp und durchgehenden Pioniergehölzen (Weiden/ Birken). Ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kann laut Artenschutzgutachten (Lomb, "Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Bebauungsplan In- nenentwicklung Heidelweg, Köln-Sürth", Bonn, 16.12.2014) ausgeschlossen werden, da im Unter- suchungsraum keine wild lebenden Pflanzen bekannt sind, die der Natur entnommen oder deren Standorte beschädigt oder zerstört werden könnten. Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln ist anzuwenden. Die Baumbewertung nach der Baum- schutzsatzung der Stadt Köln (BSchS) beschränkt sich auf den Bereich des Plangebiets. Hierzu wurde vom Büro Lomb aus Bonn eine Baumbewertung (Lomb, "Baumbewertung und Ausgleich Innenentwicklung "Heidelweg", Köln-Sürth gemäß Baumschutzsatzung Stadt Köln", Bonn, 12.04.2015) erstellt, in der die betroffenen und zu ersetzenden Bäume bewertet wurden. Der bei einem Ortstermin festgestellte Baumbestand wurde nach Baumart, Stammumfang, Kronendurch- messer, Aussagen über Vitalität, Ersatzpflichtigkeit und über die Anzahl der Ersatzbäume gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln bewertet. Es wurden insgesamt 25 Bäume aufgenommen, wobei die im nördlichen und mittleren Bereich des Flurstückes 78 vorhandenen Fichten, die nicht auszugleichen sind, nicht extra aufgenommen wur- den. Von den 25 dokumentierten Bäumen sind elf direkt von der Planung "Innenentwicklung Heidelweg" betroffen, da sie innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster beziehungsweise der zukünftigen Verkehrs- und Stellplatzflächen stehen. Sie werden im Zuge der Umsetzung der Pla- nung entfernt und sind entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Köln (Satzung zum Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbe- reichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln) durch Ersatzpflanzungen oder Ersatzgeld- zahlung auszugleichen. Der Wegfall der Bäume ist gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln in erster Priorität innerhalb des Bebauungsplans beziehungsweise im näheren Umfeld zu ersetzen. Als Ersatzpflanzung für gefällte Bäume ist ab jedem angefangenen Meter Stammumfang ein bo- denständiger Baum mit einem Mindestumfang von 20 cm in einem Meter Höhe über dem Erdbo- den auf Kosten des Eigentümers anzupflanzen und zu erhalten. 13 / 14 Aus der städtischen Baumschutzsatzung folgt, dass alle Nadelhölzer (ausgenommen Eiben), Säu- lenpappeln sowie Obstbäume mit einem Kronenansatz unter 1,6 Meter nicht unter den Schutz der Satzung fallen. Ebenso sind abgängige Bäume nicht zu ersetzen. Auf die im Rahmen der Planung aktuellen elf Fällungen angewendet, sind elf Bäume durch 22 Neupflanzungen zu ersetzen. Als Ausgleich für den Verlust der ersatzpflichtigen elf Bäume werden innerhalb des Plangebiets sieben Bäume an der Planstraße festgesetzt. Weitere drei Bäume werden in der Spielfläche und sieben Bäume in den nicht unterkellerten Gartenbereichen festgesetzt. Damit reduziert sich der externe Ersatz der gefällten Bäume von 22 auf 5 Neupflanzungen. Sollten Ersatzpflanzungen nicht möglich sein, wird eine Ersatzgeldzahlung erhoben. Näheres hier- zu regelt § 8 Absatz 3 der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Es ist zudem darauf zu achten, dass die zu erhaltenden Bäume während der Bauphase keinen Schaden nehmen und entspre- chend der DIN 18920/ RAS - LP 4 gesichert werden. Die Fällanträge zu satzungsgeschützten Bäumen sind im Rahmen des Bauantragsverfahrens ein- zureichen. Auf dieser Grundlage wird dann die notwendige Kompensation abschließend festgelegt. 6.3 Tiere Das Vorhaben ist in Hinblick auf seine Auswirkungen auf besonders oder streng geschützte Tierar- ten untersucht worden. Hierzu wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung erstellt (Lomb, "Arten- schutzrechtliche Prüfung [ASP] Bebauungsplan Innenentwicklung Heidelweg, Köln-Sürth", Bonn, 16.12.2014). Die Untersuchung zielte auf Fledermäuse, hierzu ist ein Fledermausdetektor einge- setzt worden. Weiterhin sind Brutvogelvorkommen erfasst worden. Es wurde kein Nachweis eines planungsrelevanten Brutvogelvorkommens im Plangebiet erbracht. Kartiert wurden lediglich soge- nannte Allerweltsvogelarten, wie Buchfink, Mönchsgrasmücke, Elster, Blaumeise, Kohlmeise, Am- sel, Singdrossel, Zilpzalp, Rotkehlchen, Zaunkönig, Ringeltaube, Bluthänfling und Heckenbrunelle. Hierbei handelt es sich um häufig vorkommende anpassungsfähige Vogelarten, die unproblema- tisch neue Brutplätze im Plangebiet und den angrenzenden Gartenbereichen finden können. Das Ergebnis der Artenschutzprüfung ist, dass keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsre- levanter Tierarten im Plangebiet nachgewiesen werden konnten. Um die Verletzung des Tötungs- verbotes durch die Zerstörung von Nestern nicht planungsrelevanter Vogelarten mit Jungvögeln und Eiern nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG auszuschließen, darf die Beseitigung der vor- handenen Vegetation nur zwischen Anfang Oktober und Ende Februar stattfinden. Es wurde ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 6.4 Wasser Das Plangebiet liegt im potentiellen Überschwemmungsbereich des 100-jährlichen Hochwasser- ereignisses des Rheins (HQ-100, mittlere Wahrscheinlichkeit, entsprechend 11,30 Meter am Köl- ner Pegel). Das Plangebiet ist durch die bestehenden Hochwasseranlagen bis zu diesem Pegel- stand geschützt. Es wird ein Hinweis bezüglich der Auswirkungen der Lage innerhalb dieses Be- reiches in den Bebauungsplan aufgenommen. Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis eine Überflutungsgefährdung vor. Die Planungs- hinweiskarte Starkregen zeigt bei einem Starkregenereignis, das statistisch alle 20, 50 und 100 Jahre auftritt, dass im Plangebiet eine geringe bis hohe Überflutungshöhe (0,10 bis 0,75 Meter) möglich ist. Auf diese Gegebenheit soll dahingehend reagiert werden, dass die öffentliche Straße im V-Profil ausgeführt wird, so dass möglichst viel Niederschlagswasser im Straßenprofil verblei- ben kann. Außerdem kann den Baumbeeten eine gewisse Wassermenge zugeleitet werden, in dem dort nur flache Borde angeordnet werden. Ebenfalls für den Starkregenfall ist der geplante, private Kinderspielplatz in einer etwas abgesenkten Ausführung geeignet, als Pufferraum zur Ver- fügung zu stehen. Weitere Details werden im Rahmen der Erschließungsplanung im Nachgang zum Bebauungsplanverfahren festgelegt. Im Bebauungsplan wird bereits ein Hinweis aufgenom- 14 / 15 men, dass Baumaßnahmen im Plangebiet mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen sind. Im privaten Bereich sind vor allem die Einfahrten der Tiefgaragen wesentliche Stellen, die bei Starkregen geschützt werden müssen. Hier bieten sich Schwellen an, die verhindern, dass Nieder- schlagswasser in die Tiefgarage läuft. Außerdem sollten die Eingangsbereiche leicht vom Stra- ßenniveau angehoben werden. Hier ist allerdings auch auf eine möglichst barrierefreie Zuwegung für mobilitätseingeschränkte Personen zu achten. Wie bereits unter Punkt 5.6 beschrieben, ist eine Versickerung des Niederschlagswassers gemäß § 44 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) umzusetzen. Aufgrund der Lage des Gebietes in der Wasserschutzzone III B ist die entsprechende Schutzver- ordnung einzuhalten. Daher ist insbesondere eine Versickerung von Niederschlagswasser nur über die belebte Bodenzone möglich. 6.5 Mensch Gefahrenschutz In etwa 1,8 km Entfernung von der westlichsten Plangebietsgrenze beginnt das von der Shell Deutschland Oil GmbH betriebene Gelände der Rheinland Raffinerie mit den Werken Godorf und Wesseling. Für diese Werke gelten die Bestimmungen der 12. BImSchV (Störfallverordnung). Die genannten Betriebe bilden Betriebsbereiche gemäß § 1 Absatz 1 der 12. BImSchV. Gemäß der kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verord- nung (KABAS) des LANUV liegt das Plangebiet nicht im Achtungsabstand eines Störfallbetriebs nach KAS 18. Weitere Störfallbetriebe sind in der Umgebung zum Plangebiet nicht bekannt. Lärm Für das Plangebiet wurde im Zuge des Verfahrens eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro Kramer Schalltechnik GmbH aus Sankt Augustin (Kramer Schalltechnik GmbH, "Schalltech- nische Untersuchung zum Bebauungsplan "Innenentwicklung Heidelweg", in Köln-Sürth, Stadt Köln", Sankt Augustin, 29.03.2018) erarbeitet. Es wurden Untersuchungen hinsichtlich der aus dem Straßenverkehr resultierenden Verkehrsgeräuschsituation innerhalb und außerhalb des Plan- gebiets durchgeführt. Datengrundlage für das Lärmgutachten ist das Verkehrsgutachten von ISAPLAN Ingenieur GmbH, Verkehrsgutachten Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth - Kurz- text, 07.06.2016. Lärmarten wie Fluglärm, Rheinschifffahrt oder Gewerbelärm sind im Plangebiet nicht relevant, da sie nur als Hintergrundgeräusch auftreten, das vom Straßenverkehrslärm überlagert wird. Eine Beeinträchtigung des Plangebiets durch Freizeit- und Sportlärm liegt aufgrund der gegebenen Abstände zu bestehenden Sportanlagen außerhalb des Plangebietes nicht vor. Verkehrsgeräuschsituation innerhalb des Plangebiets bzw. der direkt an- grenzenden Bebauung DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau Die DIN 18005 nennt Orientierungswerte für die städtebauliche Planung. Anhand dieser wird das Vorhaben im Folgenden beurteilt. Zunächst wird im Einzelnen der Bereich der Baufelder und Außenwohnbereiche betrachtet (s. 1.). Im Weiteren die Verkehrsfläche im Einmündungsbereich Heidelweg (s. 2.). 1. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 - "Schall- schutz im Städtebau" für ein reines Wohngebiet (WR = 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts) in den "bebaubaren Bereichen" (also den Flächen, die innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten 15 / 16 Baufelder liegen) eingehalten werden. Hier werden Beurteilungspegel bis 50dB(A) am Tag und bis 40dB(A) in der Nacht erreicht. In den Bereichen der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die nicht unmittelbar an die Ver- kehrsfläche angrenzen, werden die Orientierungswerte im Tag- und Nachtzeitraum um circa 5 dB(A) unterschritten Lediglich im direkten Randbereich der Erschließungsstraße finden sich Überschreitungen des Ori- entierungswertes im Tagzeitraum. Diese können mit < 2 dB(A) als geringfügig eingestuft werden. Die absoluten Werte erreichen hier bis 52 dB(A). Im Nachtzeitraum wird der Orientierungswert im Bereich der Baufelder ausschließlich innerhalb der Verkehrsfläche und in 2m Höhe überschritten (Absolutwert bis 45 dB(A)). Hier werden ansons- ten Beurteilungspegel von >35 dB(A) bis 40 dB(A) erreicht. 2. Im Bereich der Verkehrsfläche kommt es im Einmündungsbereich zum Heidelweg zu höheren Beurteilungspegeln, da hier der Einfluss des Heidelweges zum Tragen kommt. Hier werden Beur- teilungspegel von 45 bis 55 dB(A) nachts und 55 bis 60 dB(A) tags erreicht. Die Orientierungswer- te der DIN 18005 für ein WR (40 dB(A) nachts, 50 dB(A) tags) werden hier nicht eingehalten. Die Werte für ein allgemeines Wohngebiet (WA = 45 dB(A) nachts, 55 dB(A) tags) - entsprechend dem Charakter der direkt angrenzenden Bebauung - werden weitgehend eingehalten und ausschließ- lich im Einmündungsbereich zum Heidelweg überschritten. Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 In der schalltechnischen Untersuchung sind die Lärmpegelbereiche (LPB) für das Plangebiet bei freier Schallausbreitung bestimmt worden. Über die Lärmpegelbereiche wird das Luftschalldämm- maß der Außenbauteile und somit für die Neubauten innerhalb des Plangebiets der passive Lärm- schutz festgelegt. Innerhalb des Plangebiets kommen die Lärmpegelbereiche I bis IV (LPB I bis IV) vor. LPB I liegt im Bereich der geplanten Bebauung flächendeckend vor. Die LPB II bis IV liegen innerhalb des Stra- ßenkörpers in einem Bereich, der vom Lärm des Heidelweges beeinflusst wird. Es wird darauf hin- gewiesen, dass die LPB I und II bei Neubauten nur von untergeordneter Bedeutung sind, da die innerhalb dieser Bereiche vorgeschriebenen Vorgaben schon allein durch die Umsetzung der er- forderlichen gültigen Energiestandards eingehalten werden. Insofern ist die Festsetzung von pas- siven Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Darstellung von Lärmpegelbereichen aus oben ge- nannten Gründen nicht erforderlich. 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung Beurteilung der Planstraße Die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation wird nach der 16. BImSchV bewertet, da es sich bei der geplanten Erschließungsstraße um einen Straßenneubau handelt. Es wird ausschließlich der Verkehr auf dem Neubauabschnitt beurteilt, der auf bestehende Wohngebäude einwirkt. Das bestehende Verkehrsaufkommen auf dem Heidelweg ist bei dieser Betrachtung nicht in die Beur- teilung mit aufzunehmen. Unter Zugrundelegung des geringen Ziel- und Quellverkehrs auf der neuen Erschließungsstraße, die mit circa 110 Kfz/24 h als durchschnittlichem täglichen Verkehrsaufkommen in der Verkehrsun- tersuchung (ISAPLAN Ingenieur GmbH, "Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth", Kurztext, Leverkusen, 07.06.2016) ermittelt wurde, ist im Lärmgutachten nachgewiesen worden, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV für ein Wohngebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts sowohl im Bereich der geplanten Wohnbebauung als auch im Bereich der Bestandsbebauung Heidelweg 22 und 24 deutlich unterschritten werden. Zur Erläuterung: Die 16. BImSchV unterscheidet nicht zwischen reinem und allgemeinen Wohngebiet, sondern fasst beide zum Wohngebiet zusammen, für das die o.g. Immissionsgrenzwerte gelten. Für den Nachweis sind vier Immissionsorte an der Ostfassade des Hauses Heidelweg 22 und zwei Immissionsorte an der Westfassade des Hauses Heidelweg 24 gewählt worden, entsprechend der dort angeordneten Fenster und Balkone. Es werden an den Immissionsorten je nach Lage und 16 / 17 Geschoss Beurteilungspegel von 42,4 – 51 dB(A) tags und 29,6 – 38,2 dB(A) nachts ermittelt. Die oben genannten Grenzwerte werden um mindestens 8 dB(A) unterschritten. Es wurde der Nachweis erbracht, dass sich aus der Planung an der angrenzenden Bestandsbe- bauung kein Anspruch auf Lärmschutz durch den Neubau der Planstraße im Plangebiet ermitteln lässt. Eine Überschreitung der Grenzwerte erfolgt nicht. Pegelveränderungen an der Bestandsbebauung durch die Planstraße Neben der Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Lärmschutz ist auch die Veränderung der Lärmimmissionen an den Bestandgebäuden im Einfahrtsbereich der Planstraße für den Gesamt- verkehrslärm ermittelt worden. Bei der Planstraße ist im Einfahrtsbereich zwischen den bestehen- den Wohngebäuden ein Einfluss sowohl des Heidelweges als auch der Planstraße zu erwarten. Die Immissionsorte sind zu denen der Beurteilung nach 16. BImSchV identisch. Es wird der Ver- gleich zwischen der zu erwartenden Gesamtverkehrsgeräuschsituation ohne und mit dem Ver- kehrsaufkommen auf der Planstraße gezogen. Bei der Gesamtverkehrslärmbetrachtung ergeben sich in der Differenz der Beurteilungspegel zwischen der Situation mit und ohne Planstraße Zu- nahmen, die zwischen 0,1 und 16 dB(A) liegen. Besonders hohe Zunahmen, die bei über 10 dB(A) liegen betreffen Immissionsorte, die vom Heidelweg abgewandte rückwärtige Fassadenseiten dar- stellen. Die höchste Erhöhung im Nachtzeitraum liegt bei maximal 10,3 dB(A) im Erdgeschoss des Heidelweges 24. Für die übrigen vom Heidelweg abgewandten Fassadenseiten werden im Nacht- zeitraum Erhöhungen der Lärmpegel von 2,5 bis 7,7dB(A) ermittelt. Im Tagzeitraum liegen die Pe- gelerhöhungen zwischen 6,5 und 16 dB(A). In dem hier angesprochen Bereich der rückwärtigen Fassaden werden absolute Werte von 42,7 bis 47,8 dB(A) tags und 30,7 bis 35,3 dB(A) nachts als Beurteilungspegel von Heidelweg und Planstraße errechnet. Die Lärmpegelerhöhungen resultieren daraus, dass die Fassaden im „Lärmschatten“ des Heidelweges liegen und durch die Planstraße erstmals einer Beschallung ausgesetzt werden. Die höchsten absoluten Beurteilungspegel werden allerdings in räumlicher Nähe zum Heidelweg – im Einfahrtbereich zum Baugebiet an den Seitenfassaden der Gebäude Heidelweg 22 und 24 - erreicht, wo die Immissionen aus dem Heidelweg überwiegen. Immissionen, die weitgehend heute bereits bestehen. Hier werden Werte von maximal 56,7 dB(A) am Tag und maximal 48,9 dB(A) in der Nacht als Beurteilungspegel für Heidelweg und Planstraße erreicht. Die Differenz im Vergleich zwischen den Beurteilungspegeln mit und ohne Planstraße ist hier dagegen mit 1,5 dB(A) am Tag und 0,2 dB(A) in der Nacht niedrig. Vergleicht man die absoluten Werte hilfsweise mit den Grenzwerten der 16. BImSchV, so werden diese an allen Immissionsorten unterschritten. Trotz der Lärmerhöhungen können somit gesunde Wohnverhältnisse gewährleitet und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, da im ge- samten Bereich der betroffenen bestehenden Bebauung die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich unterschritten werden. Verkehrsgeräuschsituation außerhalb des Plangebiets Auswirkungen planbedingter Mehrverkehr Da keine Veränderung am bestehenden öffentlichen Straßennetz außerhalb des Plangebiets be- steht, ist hier die 16. BImSchV nicht einschlägig. Die Auswirkungen, die die planbedingte Ver- kehrsveränderung hat, sind jedoch zu überprüfen und abzuwägen. Im schalltechnischen Gutachten sind für vier Immissionsorte im Heidelweg (Nr. 23, 24, 31 und 49) die Beurteilungspegel mit und ohne den planbedingten Verkehr ermittelt worden. Die Beurteilungs- pegel betragen dort zwischen 64,3 dB(A) und 61,4 dB(A) tags sowie zwischen 57,8 dB(A) und 54,9 dB(A) nachts ohne planbedingten Mehrverkehr und zwischen 64,4 dB(A) und 61,5 dB(A) tags so- wie zwischen 57,6 dB(A) und 54,7 dB(A) nachts mit planbedingten Mehrverkehr. An allen Immissionsorten wird am Tag eine Erhöhung um 0,1 dB(A) und in der Nacht eine Redu- zierung um 0,2 dB(A) ermittelt. Diese Änderung liegt unterhalb der Wahrnehmungsschwelle für das menschliche Ohr und ist somit als nicht wesentlich zu bewerten. Die absoluten Werte der Beurtei- 17 / 18 lungspegel bleiben deutlich unter dem für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kritischen Wert von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs bedingt durch die geplante Bebauung sind als zumutbar zu bewerten. Lärmveränderungen an den Bestandsgebäuden durch das Plangebiet beurteilt nach DIN 18005 Für den Tagzeitraum sind an den rückwärtigen Hausseiten und den Grundstücken der Straßen Hammerschmidtstraße und Sürther Hauptstraße keine Pegelveränderungen außerhalb des Plan- gebietes zu erkennen. Das gilt auch für die rückwärtigen Hausseiten und Grundstücke des Heidel- weges, die von der Planstraße entfernt liegen. Die Bereiche der rückwärtigen Hausseiten und Gär- ten, die nicht vom Verkehrslärm der angrenzenden Straßen beeinflusst werden, liegen sowohl mit als auch ohne die Planbebauung im Bereich der Pegelklassen >35-40 dB(A) bis >45-50 dB(A) am Tag. Ausschließlich im Nachbereich der zuführenden Planstraße ergeben sich an den rückwärtigen Fassaden des Heidelweg und den dazugehörigen Gartenbereichen Verschlechterungen um eine Pegelklasse. Die Werte bleiben jedoch im zuvor genannten Pegelklassenbereich. Ausschließlich bei den rückwärtigen Grundstücken der Gebäude Heidelweg 22 und 24 ist punktuell eine Ver- schlechterung um zwei Pegelklassen auf >50-55 dB(A) tags erkennbar. Im gesamten Bereich der rückwärtigen Hausseiten können die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet am Tag eingehalten und in den überwiegenden Be- reichen deutlich unterschritten werden. Für den Nachtzeitraum ergibt sich mit Ausnahme der Grundstücke Heidelweg 22 und 24 kein Be- reich, in denen sich Pegelveränderungen an den rückwärtigen Hausseiten feststellen lassen. Die Verschlechterung erfolgt im Gartenbereich des Heidelweges 22 und 24 um eine Pegelklasse von <35 dB(A) auf >35-40 dB(A) nachts in einem geringflächigen Teil der rückwärtigen Grundstücke. Auch hier werden an den rückwärtigen Hausseiten die Orientierungswerte der DIN 18005 für all- gemeine Wohngebiete von 45 dB(A) nachts deutlich unterschritten. Sonstige Lärmarten Bezüglich der Lärmimmissionen im Bereich der Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen erfolgt eine nähere Betrachtung sowie die Festlegung geeigneter Lärmminderungsmaßnahmen in den jeweili- gen Baugenehmigungsverfahren. Verkehrsbedingte Luftschadstoffe Aufgrund des Verkehrsaufkommens auf den umliegenden Straßenabschnitten ist durch die Pla- nung nicht mit einer problematischen Luftschadstoffbelastung zu rechnen. 6.6 Boden Die vorhandenen Böden stellen sandig-lehmige Vega (A 43) und stark lehmig-sandige Braunerde (B53) dar. Es handelt sich dabei nicht um geschützte Böden (Geologischer Dienst NRW, Boden- karte, Schutzwürdige Böden aus GEOportal.NRW). Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Plangebiet vor. Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sind dennoch zu beachten. 6.7 Kultur- und Sachgüter - Bodendenkmalpflege Im Plangebiet haben bisher keine archäologischen Untersuchungen und Vorermittlungen stattge- funden. Daher werden auf Anregung des Römisch-Germanischen-Museums/Archäologische Bo- dendenkmalpflege im Vorfeld der Erschließungsmaßnahmen baubegleitende Untersuchungen zu 18 möglichen Bodendenkmalen durchgeführt. Außerdem wird auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW im Bebauungsplan hingewiesen. Darin ist geregelt, dass bei Auffin- den von Bodendenkmälern die Fundstelle bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unveränder- tem Zustand zu erhalten ist. 7. Planverwirklichung Das Planungsrecht wird in Anwendung des § 13a BauGB geschaffen. 7.1 Vertragliche Vereinbarungen Zur Realisierung der öffentlichen Verkehrsflächen wird ein Erschließungsvertrag zwischen der Stadt Köln und der Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die GEBIG IPG als Erschließungs- träger, abgeschlossen. Vertragsinhalt ist auch die Pflanzung der Straßenbäume. Die öffentlichen Verkehrsflächen mit den gepflanzten Straßenbäumen werden vor Abschluss des Erschließungsvertrages durch die Grundstückseigentümer in städtisches Eigentum übertragen. Nach dem Eigentumsübertrag, der Rechtskraft des Bebauungsplans sowie der Herstellung der Verkehrsflächen werden diese gemäß den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes für das Land NRW entsprechend ihrer Zweckbestimmung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Im Erschließungsvertrag soll auch die Erschließung der westlichen und östlichen Teile des Bauge- bietes über Privatstraßen geregelt werden. Dazu bestehen zwei Alternativen: - Die betreffenden Grundstücke verbleiben in einem Eigentum, weil in diesem Fall unzweifel- haft der Eigentümer für die verkehrssichere Unterhaltung und Beleuchtung der von Anliegern und Besuchern genutzten Verkehrsanlagen verantwortlich ist, oder - im Fall der Veräußerung von einzelnen Baugrundstücken sichergestellt wird, dass die Er- werber auch Miteigentümer der privaten Erschließungsanlage werden. Eine spätere Übernahme der privaten Verkehrsanlagen durch die Stadt Köln kommt nicht in Be- tracht. Dem Investor wird im Rahmen des Erschließungsvertrages auferlegt, dass er die Erwerber der Baugrundstücke hierauf und auf die mit dem Miteigentum einhergehende Verkehrssicherungs- pflicht ausdrücklich hinweist. Die privaten Verkehrsanlagen sind zudem an der Straßenbegren- zungslinie mit einem deutlich erkennbaren Schild als "Privatstraße" zu kennzeichnen. Die Sicherung der Herstellung, Pflege und Unterhaltung des Spielplatzes erfolgt über einen städ- tebaulichen Vertrag, in dem der Freianlagenplan als Anlage beigefügt wird. 7.2 Kosten Die entstehenden Kosten werden durch den Investor getragen. Kosten für die Stadt Köln entste- hen nicht.
Anlage 12 - Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 vom 07.10.2019
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Anlage 12 Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax : (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de Datum: 08.10.2019 Auszug aus dem Bes chlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 07.10.2019 öffentlich 9.2.1 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan -Entwurf Nummer 71376/03 Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth 0396/2019 Es liegt ein gemeinsamer Ersetzungsantrag der SPD-Fraktion und der Fraktion die Grünen AN/1348/2019 vor. Zunächst lässt Herr Homann über diesen abstimmen. 1. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt, dass der Beschlusstenor der Vor- lage wie folgt ersetzt werden soll: Der Rat beschließt die Neuaufstellung eines Bebauungsplans für das betref- fende Gebiet — Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth. Der vorliegende Entwurf ist wie folgt zu überarbeiten: 1. Der Blockinnenbereich ist vor über das konkrete Verfahren hinausgehe n- der, weiterer Bebauung zu schützen. 2. Die festgelegte Geschosshöhe (2 -geschossig) kann dem umgebenden B e- stand (bis zu 5 -geschossig) "verträglich" (z.B. 3 -geschossig) angepasst werden. 3. Die Baukörper sind so auszurichten, dass die Versorgung des Innenberei- ches mit Frischluft gewährleistet ist. 4. Der vorgeschlagene Verzicht auf Ölheizungen (potenzielles Überflutung s- gebiet!) soll berücksichtigt werden. 5. Die Anlage der Tiefgaragen (geplant 3 Stück) sollte effizien ter gestaltet und dabei auch ein weitgehender Verzicht auf oberirdische Besucherpar k- plätze geprüft werden. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der Fraktion Die Grünen, der FDP-Fraktion und des Herrn Bronisz, bei Enthaltung des Herrn Ilg gegen die Stimmen der CDU-Fraktion zugestimmt. (nicht anwesend: Frau Sandow) So dann lässt Herr Homann über die geänderte Vorlage beschließen. 2. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden geänderten Be- schluss zu fassen: Der Rat beschließt die Neuaufstellung eines Bebauungsplans für das betref- fende Gebiet — Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth. Der vorliegende Entwurf ist wie folgt zu überarbeiten: 1. Der Blockinnenbereich ist vor über das konkrete Verfahren hinausgehender, wei- terer Bebauung zu schützen. 2. Die festgelegte Geschosshöhe (2 -geschossig) kann dem umgebenden Bestand (bis zu 5-geschossig) "verträglich" (z.B. 3-geschossig) angepasst werden. 3. Die Baukörper sind so auszurichten, dass die Versorg ung des Innenbereiches mit Frischluft gewährleistet ist. 4. Der vorgeschlagene Verzicht auf Ölheizungen (potenzielles Überflutungsgebiet!) soll berücksichtigt werden. 5. Die Anlage der Tiefgaragen (geplant 3 Stück) sollte effizienter gestaltet und dabei auch ei n weitgehender Verzicht auf oberirdische Besucherparkplätze geprüft werden. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der Fraktion Die Grünen, der FDP-Fraktion und der Stimme des Herrn Bronisz, gegen die Stimmen der CDU- Fraktion und der Stimme des Herrn Ilg zugestimmt. (nicht anwesend: Frau Sandow) 9.2.1.1 B-Plan 71376/03 "Innenentwicklung Heidelweg" - Ersetzungsantrag der Fraktion Die Grünen AN/1247/2019 Der Antrag AN1247/2019 wurde von der Fraktion Die Grünen zurückgezogen und durch den gemeinsamen Antrag mit der SPD-Fraktion AN/1348/2019 ersetzt.
Anlage 13 - Stellungnahme
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A N L A G E 1 3 Stellungnahme zum gemeinsamen Ersetzungsantrag der SPD-Fraktion und der Frakti- on die Grünen gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates betreffend der Neuaufstel- lung eines Bebauungsplans — Arbeitstitel: "Innenentwicklung Heidelweg" in Köln- Sürth (AN/1348/2019) Die Bezirksvertretung Rodenkirchen bat am 07.10.2019 den Rat um folgende Ersetzung des Beschlusstextes zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplan Nummer 71376/03 – Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth (0396/2019): Der Rat beschließt die Neuaufstellung eines Bebauungsplans für das betreffende Ge- biet — Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth. Der vorliegende Entwurf ist wie folgt zu überarbeiten: 1. Der Blockinnenbereich ist vor über das konkrete Verfahren hinausgehender, weiterer Bebauung zu schützen. 2. Die festgelegte Geschosshöhe (2-geschossig) kann dem umgebenden Bestand (bis zu 5-geschossig) "verträglich" (z.B. 3-geschossig) angepasst werden. 3. Die Baukörper sind so auszurichten, dass die Versorgung des Innenbereiches mit Frischluft gewährleistet ist. 4. Der vorgeschlagene Verzicht auf Ölheizungen (potenzielles Überflutungsgebiet!) soll berücksichtigt werden. 5. Die Anlage der Tiefgaragen (geplant 3 Stück) sollte effizienter gestaltet und dabei auch ein weitgehender Verzicht auf oberirdische Besucherparkplätze geprüft werden. Begründung: 1. Der B-Plan sieht sowohl in nord-östlicher wie auch süd-westlicher Richtung Straßen- anschluss-Stücke vor, die offensichtlich zur beidseitigen Ausdehnung des Baugebie- tes dienen. Die Auswirkungen solcher Erweiterungen wurden nicht untersucht. (siehe Anlage 3, Nr. 20; Anlage 5, Nr. 11) Die Orientierungswerte für den Lärmpegel werden im Einfahrtbereich schon durch den vorliegenden Entwurf überschritten; dies wird erst recht bei potenziellen Erweite- rungen zutreffen. (Anlage 5, Nr. 43, 3. Absatz der Begründung) Maßnahme als Konsequenz aus dem vom Kölner Rat ausgerufenen Klimanotstand. 2. Die festgelegte Geschosshöhe (2-geschossig) passt nicht zum umgebenden Bestand (2,5- bis 5-geschossig, schwerpunktmäßig 4- bis 5-geschossig). Dies bedeutet eine - insbesondere im Hinblick auf den Klimanotstand - unnötige Versiegelung, denn bei hier möglichen höheren Bauten könnte man die zu bebauende Fläche reduzieren. (Anlage 5, Nr. 37 – 39) 3. Maßnahme für ein - trotz Klimawandels - auch zukünftig erträgliches Stadtklima. (Anlage 5, Nr. 38) - 2 - 4. Ölheizungen passen nicht mehr zu den aktuellen Klimazielen des Bundes und bedeu- ten insbesondere an dieser Stelle ein besonderes ökologisches Risiko (potenzielles Überflutungsgebiet!). (Anlage 5, Nr. 51 und 56) 5. Reduzierung von Versiegelung, besseres Stadtklima. (Anlage 5, Nr. 37 – 39) gez. Dr. Klusemann gez. Giesen Stellungnahme der Verwaltung: I. Sachverhalt: Das Plangebiet befindet sich im Blockinnenbereich zwischen den Straßen Heidelweg und Sürther Hauptstraße in Köln-Sürth. Die Eigentümer der Grundstücke Heidelweg 24 bis 28 sowie Sürther Hauptstraße 227, 235 und 237 beabsichtigen, auf dem jeweils rückwärtigen Teil der Grundstücke eine Wohnbe- bauung in Form von Mehrfamilienhäusern zu errichten. Die GEBIG Immobilien- und Projekt- entwicklungsgesellschaft mbH (GEBIG IPG) aus Köln wurde zur Entwicklung des Vorhabens als Treuhänder der Eigentümer beauftragt. Mit Schreiben vom 30.12.2011 hat die GEBIG IPG im Namen der Grundstückseigentümer einen Antrag zur Aufstellung eines Bebauungs- plans gestellt. Ziel der Planung ist die Realisierung einer zweigeschossigen Wohnbebauung mit der not- wendigen Erschließung im Blockinnenbereich. Vorgesehen ist die Festsetzung eines reinen Wohngebiets (WR) mit den dazugehörigen Straßenverkehrsflächen sowie einer öffentlich zugänglichen Spielplatzfläche. Die betroffenen Flächen werden bisher als Gartenland ge- nutzt und sind im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Mit der vorliegenden Planung von circa 35 Wohneinheiten wird ein Beitrag zur Deckung des Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet geleistet. II. Verfahrensverlauf: In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 08.11.2012 wurde der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans 71376/03 –Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidel- weg in Köln-Sürth– gefasst. Neben dem Aufstellungsbeschluss wurde auch der Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2 mit verschiedenen Planungsvarianten gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte am 14.11.2013 in der Aula der Albert-Schweitzer-Schule, Zum Hedelsberg 13, 50999 Köln in Form einer Abendveranstaltung. In Folge der Beteiligung sind 33 Stellungnahmen einge- gangen. In einem weiteren Schritt hat nach einer Vorberatung in der Bezirksvertretung Ro- denkirchen am 05.05.2014 der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 25.09.2014 die Verwaltung beauftragt, das Bebauungsplanverfahren weiter zu betreiben und den Bebauungsplan-Entwurf auf Grundlage der ausgewählten Variante 2 auszuarbeiten. Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte an- schließend in der Zeit vom 03. August 2016 bis 07. September 2016 die Beteiligung der Be- hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. Im Rahmen der Beteiligung sind zwei Stellungnahmen eingegangen. Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Bauplanungsrechtsnovelle 2017 (13. Mai 2017) erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht. Das heißt, dass das Bebauungs- planverfahren gemäß den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt und abgeschlossen wird. - 3 - Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB des Bebauungsplan-Entwurfs 71376/03 mit gestalterischen Festsetzungen für das Gebiet im Blockinnenbereich zwischen den Straßen Heidelweg und Sürther Hauptstraße in Köln-Sürth wurde am 20.06.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln be- kannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs mit Begründung erfolgte vom 28. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 2018. Im Zeitraum der öffentlichen Aus- legung sind 46 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Nach der öffentlichen Auslegung sind sieben nicht fristgerechte Stellungnahmen eingegangen. Der Bebauungsplan soll nun als Satzung beschlossen werden. III. Die Verwaltung nimmt zum Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen sowie zu den Punkten der Begründung des Änderungsantrags wie folgt Stellung: Zu Punkt 1: Der Bebauungsplanentwurf Nr. 71376/03 sieht eine Erschließung des Plange- bietes in nord-östlicher und süd-westlicher Richtung vor. Diese Erschließung ist als Anbin- dungsmöglichkeit für zukünftige Planverfahren im Umfeld des Bebauungsplanentwurfes an- gedacht. Allerdings wurden die Planstraßen so gestaltet, dass dessen Enden nicht zur Er- schließung angrenzender Grundstücksflächen genutzt werden können. Hierzu wird durch Planzeichnung festgesetzt, dass Ein- und Ausfahrten im Bereich der privaten Erschlie- ßungsflächen an den Geltungsbereichsgrenzen nicht zulässig sind. Eine Erschließung der angrenzenden Grundstücke ist somit nur durch eine Planänderung möglich, die ein erneutes Bauleitplanverfahren mit entsprechenden weiteren Gutachten und die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfordert. Da der vorliegende Bebauungsplanentwurf eine an die Planstraße angrenzende bauliche Entwicklung außerhalb des Plangebietes durch die gewählten Festsetzungen verhindert, berücksichtigen die vorliegenden Gutachten, wie das Lärmgutachten, auch keinen Planungs- fall, den die Festsetzungen bewusst ausschließen. Zu Punkt 2: Die gewählte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 entspricht einer herkömmlichen Ausnutzung in einem reinen Wohngebiet, wie sie § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorsieht. Eine größere Gebäudehöhe würde die Grundfläche der einzelnen Gebäude zum Teil verringern können. Eine Erhöhung der Ge- bäude im Plangebiet würde jedoch zu einem Anstieg der bisher geplanten 35 Wohneinheiten und einer analogen Zunahme der erforderlichen Stellplätze mit sich führen. Diese Entwick- lung hätte eine stärkere unterirdische Versiegelung durch die Errichtungen notwendiger Tief- garagen zur Folge. Durch einen Anstieg der Wohneinheiten und einer dementsprechenden Zunahme des Verkehrsaufkommens ist innerhalb des Blockinnenbereiches kein positiver stadtklimatischer Effekt zu erwarten. Eine höhere Geschossigkeit der geplanten Bebauung im Innenhofbereich würde ebenfalls die Lebensqualität in den umgebenden Bestandsgebäu- den und Grundstücken aufgrund erhöhter Verschattung verschlechtern. Um dem entgegen zu wirken, wurde im Plan eine Höhenfestsetzung von zwei Vollgeschossen und einer maxi- malen Gebäudehöhe von 59,0 Metern über Normalhöhennull gewählt. Im Hinblick auf den vom Rat der Stadt Köln ausgerufenen Klimanotstand bleibt festzuhalten, dass durch eine Erhöhung der Geschossigkeit auch negative Effekte, wie eine verminderte Belüftung im Blo- ckinnenbereich hervorgerufen werden können. Durch die im Bebauungsplan festgesetzte Anzahl der Vollgeschosse und der maximalen Gebäudehöhe wird die Möglichkeit der natürli- chen Belüftung durch das nahegelegen Kaltluftentstehungsgebiet des Rheins eröffnet und planungsrechtlich gesichert. Aus den vorgenannten Gründen wird eine Erhöhung der Geschossigkeit aus stadtklimati- schen, städtebaulichen und stadtgestalterischen Aspekten nicht befürwortet. Zu Punkt 3: Nach Vorberatung in der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 05.05.2014 hat der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 25.09.2014 die Verwaltung beauftragt, - 4 - das Bebauungsplanverfahren weiter zu betreiben und den Bebauungsplan-Entwurf auf Grundlage der ausgewählten Variante 2 auszuarbeiten. Mit Blick auf das auserwählte städ- tebauliche Planungskonzept (Variante 2) wird deutlich, dass eine Belüftung mit Kalt- und Frischluft innerhalb des Plangebietes sowie im gesamten Blockinnenbereich aufgrund der offen konzipierten Bauweise gegeben ist. Gerade durch die zwingende Festsetzung zur Ge- schossigkeit und zur maximalen Gebäudehöhe kann die Entstehung einer sogenannten Hit- zeinsel entgegengewirkt werden. Durch die geplanten Solitärbauten wird die Zirkulation der Winde des nahegelegen Kaltluftentstehungsgebiets des Rheins ermöglicht. Die städtebauli- che Konzeption und Anordnung der Gebäude bringt einen kühlenden Effekt mit sich und kann in Zeiten der globalen Erwärmung und dem Anstieg von Hitzeperioden einen präven- tiven Beitrag zu den Folgen des Klimawandels, auch im Sinne des ausgerufenen Klimanot- standes, leisten. Zu Punkt 4: Wie in der Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 5, Nr. 56 dargelegt können Festsetzungen zum Schutz schädlicher Umweltauswirkungen im Sinne des Bundesimmissi- onsschutzgesetzes nach § 9 Absatz 1 Nummer 23a Baugesetzbuch (BauGB) getroffen wer- den. Allerdings erfordert dies eine im Einzelfall begründete Erforderlichkeit. Diese Erforder- lichkeit bedarf aufgrund der Festsetzungsermächtigung nach § 9 Baugesetzbuch einer bo- denrechtlichen und damit städtebaulichen Begründung. "[…] So kann eine Festsetzung nach Nr. 23 Buchstabe a nicht zum Zwecke der Verwendung bestimmter Energiearten aus Gründen des sparsamen Energieverbrauchs Anwendung fin- den. Auch Gründe der aus energiepolitischen Erfordernissen anzustrebenden Verwendung bestimmter Energiearten sind ausgeschlossen" (Söfker IN: Ernst-Zinkahn-Bielenberg (2019) Kommentar zum Baugesetzbuch, Lfg. 121, Rdnr.187). Eine wesentliche Verbesserung der Lufthygiene ist durch die geforderte Maßnahmen und Festsetzungen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, da für die das Plangebiet umgebende, vorhandene Bestandsbebauung keine vergleichbaren Regelungen getroffen wurden und diese absehbar auch keine entsprechenden Regelungen erhalten werden. Damit liegt eine städtebauliche Begründung für eine solche Festsetzung nicht vor. Aufgrund dieser fehlenden Zweckmäßigkeit im vorliegenden Fall wird von dieser Festsetzungsmöglichkeit begründet abgesehen. Zu Punkt 5: Die im Plangebiet zulässigen oberirdischen Stellplätze und Tiefgaragen sind im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche sowie im ergänzenden rot gestrichtelten Be- reich "St" bzw. "TGa" zulässig. Die festgesetzten Flächen für die Tiefgaragen "TGa" offerie- ren Bereiche für die Anlage von Tiefgaragen, wobei diese nicht in Gänze durch entspre- chende Bauwerke ausgenutzt werden müssen. Die maximale Versiegelung wird durch die Grundflächenzahl von 0,4 bewusst planungsrechtlich begrenzt. Die Anlage der Tiefgaragen und Stellplätze wird weitgehend optimiert. Zur Vermeidung ober- irdischer Stellplatzanlagen und damit oberflächiger Versiegelung werden die notwendigen Stellplätze im Plangebiet in Form von Tiefgaragen geschaffen. Zugunsten des lokalen Wasserhaushaltes und des Mikroklimas wurde bei der Festsetzung der planungs- und bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplatzanlagen in Form von Tiefga- ragen gem. Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen eine verpflichtende Begründung gewählt. Hierbei ist die Vegetationstragschicht in einer Stärke von mindestens 0,8 Metern zuzüglich Filter- und Drainschichte auszubilden. Diese Flächen sind mit Scherrasen und standortge- rechten Sträuchern und Bäumen zu begrünen. IV. Fazit: Aus der Stellungnahme der Verwaltung wird deutlich, dass der zum Satzungsbeschluss vor- liegende Bebauungsplan Nummer 71376/03 - Arbeitstitel: "Innenentwicklung Heidelweg" in - 5 - Köln-Sürth städtebaulich fachgerecht und qualifiziert entwickelt worden ist. Das Erfordernis einer Neuaufstellung ist daher nicht ersichtlich. V. Anlagen Anlage 14 Geltungsbereich des Bebauungsplans im Luftbild Anlage 15 Städtebauliches Planungskonzept (Variante 2)
Anlage 14 - Geltungsbereich und Luftbild
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Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 71376/03, Arbeitstitel „Innenentwicklung Heidelweg“ in Köln-Sürth Anlage 1 Geltungsbereichungs
Anlage 2 - Niederschrift über die frühzeitige Öffentl.
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Anlage 2 Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt 10.02.2014 61/612 Stadthaus Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Makr230114 Heidelweg KeSB-NN.doc NIEDERSCHRIFT über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept "Innenentwicklung Heidelweg" in Köln-Sürth Veranstaltungsort: Aula der Albert- Schweitzer- Schule Zum Hedelsberg 13, 50999 Köln Termin: 14.11.2013 Beginn: 19.10 Uhr Ende: 21.20 Uhr Besucher: circa 75 Bürgerinnen und Bürger Teilnehmende: Vorsitzender: Herr Mike Homann, Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Rodenkirchen Verwaltung: Herr Makrutzki, Stadtplanungsamt Investorenseite und Planung: Herr Klein, Gebig IPG, Köln Frau Lomb, Landschaftsplanerin, Bonn Herr Haase, H+B Stadtplanung, Köln Niederschrift: Herr Makrutzki, Stadtplanungsamt 12 wide Herr Homann, Bezirksbürgermeister, begrüßt die zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung erschienen Bürgerinnen und Bürger. Er erläutert, dass die Veranstaltung dazu dient, die städtebaulichen Planungskonzepte zu den Bebauungsplanverfahren "Innen- entwicklung Heidelweg" der Öffentlichkeit vorzustellen. Im Anschluss daran stellt Herr Hohmann die auf dem Podium sitzenden Personen vor. Des Weite- ren bittet er die Bürgerinnen und Bürger, für Fragen und Anregungen im Anschluss an die Präsen- tation der Planung die ausgelegten Wortmeldungszettel zu benutzen. Es weist darauf hin, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung seitens der Stadt aufgezeichnet wird. Der Filmmitschnitt des Privatsen- ders wird nur während der Vorstellung der Planung gestattet. Weiterhin weist er darauf hin, dass die Veranstaltung aufgezeichnet wird. Herr Makrutzki erläutert das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und geht dabei insbesondere auf die gesetzliche Vorgabe zur Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbetei- ligung ein, welche die Stadt Köln in Form der hier stattfindenden Bürgerinformationsveranstaltung durchführt. Über die eingehenden Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger wird die Bezirks- vertretung Rodenkirchen dann in einer öffentlichen Sitzung beraten. Der Beschluss der Bezirksver- tretung wird mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes dem Stadtentwicklungsausschuss als Fachausschuss des Rates zur Beratung vorgelegt. Dieser Ausschuss beschließt anschließend, die Vorgaben für die weitere Planung und somit auch, welche Variante in welcher Form weiterver- folgt werden soll. Im Rahmen des weiteren Verfahrens findet dann eine weitere Öffentlichkeits- beteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung der Planung im Stadthaus Deutz und im Bezirks- rathaus Rodenkirchen statt. Hierbei haben die Bürgerinnen und Bürger nochmals in einem Zeit- raum von einem Monat die Gelegenheit, sich über die Planung zu informieren und Stellungnahmen abzugeben. Des Weiteren erläutert Herr Makrutzki die Lage des Plangebietes sowie die Darstel- lung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Köln anhand der dafür vorbereiteten Folien der Präsentation. Die Darstellung der Fläche im FNP als "Wohnbaufläche" erlaubt grundsätzlich die den Bebauungskonzepten zugrundeliegende Nutzung. Herr Makrutzki weist darauf hin, dass das Bebauungsplanverfahren von einer Investorengemeinschaft initiiert wurde, welche zwei Varianten mit Geschosswohnungsbau vorgelegt hat, während die Stadtverwaltung eine alternative Variante mit einer Reihenhaus- und Doppelhausbebauung entwickelt hat. Herr Haase stellt im Folgenden die Varianten 1 und 2 vor. Zunächst geht er auf die grundsätzli- chen Überlegungen für die beiden städtebaulichen Entwürfe ein: Die Ortsteile Sürth und auch Weiß zeichnen sich durch einen hohen Anteil an Einfamilienhäusern aus, die in den letzten Jahr- zehnten entstanden sind. Durch die vorliegende Planung soll ein Angebot für Menschen geschaf- fen werden, die überwiegend bereits in der näheren Umgebung wohnen und ihre Wohnsituation verändern wollen. Ein Grund kann die Suche nach einer barrierefreien Wohnung oder der Wunsch nach einer kleineren Gartenparzelle mit weniger Pflegeaufwand sein. Es soll ein Quartier entstehen, dass in die Bestandssituation integriert ist. Als Maßstab für die Neubebauung sollen weder die drei- bis viergeschossige Bebauung am Heidelweg noch die vier- bis fünfgeschossigen Gebäude an der Sürther Hauptstraße dienen. Die neuen Gebäude sollen sich mit zwei Vollgeschossen und ausgebautem Dach in die bestehende Situation einfügen. Insge- samt können so 30 bis 35 neue Wohneinheiten entstehen. Die innere Erschließung soll eine hohe Aufenthaltsqualität bieten. Die beiden oben genannten Varianten unterscheiden sich im Wesentlichen durch die Gestaltung der neuen Anliegerstraße. In Variante 1 weitet sie sich zu einem Aufenthaltsbereich zwischen den Gebäuden auf und kann dort als Begegnungs- und Kommunikationsraum dienen. Bei Variante 2 wird nur eine "normale" Anliegerstraße in das Plangebiet geführt. Beide Varianten binden an den Heidelweg an, der die übergeordnete Anbindung an das Straßenverkehrsnetz herstellt. Die erfor- derlichen Stellplätze sollen überwiegend in Tiefgaragen angeordnet werden. Teilweise können be- reits bestehende Tiefgaragenstellplätze genutzt werden. Durch die geplanten Tiefgaragen kann das Wohnumfeld weitgehend autofrei gestaltet werden. Öffentliche Parkplätze werden im Straßen- raum in Längs- und Senkrechtaufstellung angeboten. Bei der Anzahl der möglichen Wohneinheiten unterscheiden sich die beiden Varianten nicht we- sentlich. In Variante 1 können im Unterschied zu Variante 2 circa 5 Wohneinheiten mehr realisiert werden. 13 -3- Herr Makrutzki erläutert die Variante 3, welche eine Doppelhaus- und Reihenhausbebauung mit circa 13 Wohneinheiten vorsieht. Es wird eine zweigeschossige Bebauung mit einem weiteren Dachgeschoss vorgeschlagen. Dies kann als Satteldach oder auch als Staffelgeschoss errichtet werden. Des Weiteren ist eine Gemeinschaftsgrünfläche in Form eines Kinderspielplatzes vorge- sehen, die von allen beteiligten Grundstückseigentümern zu unterhalten wäre. Die Erschließung soll über eine 5,5 m breite Planstraße erfolgen, die sich im weiteren Verlauf bis auf 7 m aufweitet und eine notwendigen Wendemöglichkeiten erhält. Besucherstellplätze sollen ebenso in der Stra- Rßenverkehrsfläche angeordnet werden. Im Gegensatz zu den Investorenentwürfen sollen jedoch keine weiteren Tiefgaragen entstehen. Vielmehr sollen je Wohneinheit zwei Stellplätze errichtet werden. Dies kann durch die Errichtung einer Garage sowie eines vorgelagerten Stellplatzes erfol- gen. Die Planung wird als zurückhaltend, auch im Hinblick auf die zu erwartende Versiegelung, bezeichnet. Herr Homann bedankt sich für die Präsentation und gibt den Bürgerinnen und Bürgern nun die Möglichkeit, ihre Fragen und Stellungnahmen anhand der abgegebenen Wortmeldungszettel vor- zutragen. 1. Herr N.N. erläutert, dass eine Planung, die nur auf das sogenannte 100-jährige Hochwasser ausgelegt ist, nicht ausreichend ist. Die letzten Hochwasserereignisse in Köln aber auch bundesweit haben gezeigt, wie schnell angenommene Schutzhöhen überschritten werden. Die vorgestellte Planung hat auch zur Folge, dass neben der bereits vorhandenen Wohnbe- völkerung noch weitere Neubürger durch Zuzug im Katastrophenfall zu versorgen sind und hierdurch die Rettungskräfte überfordert sein könnten. Das Bebauungsplanverfahren soll so lange zurückgestellt werden, bis stadtweit ein Gesamtrisikoplan für das Thema Hochwasser- schutz erstellt wurde. Herr Makrutzki erklärt, dass der rechtlich notwendige Hochwasserschutz aus der Abwehr des 100-jährigen Hochwassers abgeleitet wird. Die auch in Sürth vorhandenen Hochwasserschutz- anlagen gewährleisten dies bis zu einem Pegelstand von 11,30 m, was der besagten Marke ent- spricht. Es ist richtig, dass bei einem längeren Hochwasserereignis auch die Grundwasserstände steigen werden und so zu aufsteigenden Grundwasser führen können. Wird bei einem Hochwas- serereignis der Pegelstand von 11,30 m überschritten, so werden auch Siedlungsgebiete von Hochwasser betroffen sein. 2. FrauN.N., Anwohnerin Heidelweg, möchte wissen, ob die Artenschutzprüfung bereits abge- schlossen ist und gibt den Hinweis, dass im Plangebiet Fledermäuse sowie die Waldohreule beobachtet wurden. Frau Lomb erläutert, dass die Artenschutzprüfung und in welchem Zeitraum (Oktober 2011, Früh- Jahr 2012 und Frühsommer 2012) ihrerseits Begehungen durchgeführt wurden. Des Weiteren er- läutert sie die Vorgabe des Gesetzgebers, wonach streng geschützte Arten festgestellt und deren Fortpflanzungs- beziehungsweise Ruhestätten gefährdet sein müssen, damit dies zum Aus- schlusskriterium für eine Bebauung werden kann, sofern nicht eine Umsiedlung der Tiere in Frage kommt. Planungsrelevante Arten wurden im Rahmen der Bestandsaufnahme jedoch nicht vorge- funden. Die beobachteten Tiere - sowohl Vögel als auch Zwergfledermäuse - nutzen die Fläche lediglich als Jagdrevier. Die Anwesenheit einer Waldohreule wird als äußerst unwahrscheinlichen eingeschätzt. Frau Lomb sagt jedoch eine Prüfung von Hinweisen aus der Bevölkerung, wie zum Beispiel Fotos, Filmaufnahmen etc., zu. 3. FrauN.N. gibt zu bedenken, dass sie den Querschnitt der Zufahrtstraße ohne Gehweg für nicht ausreichend hält. Zudem werden Fragen hinsichtlich Lärm und Abgasen, der Feuer- wehrzufahrt, der zukünftigen Beleuchtung und einen möglichen Schadenersatz bei Schäden (Erschütterungen, Verschmutzungen) an den benachbarten Gebäuden gestellt. Herr Makrutzki erläutert, dass die zukünftige Straße aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung und des zu erwartenden Verkehrsaufkommens als Mischverkehrsfläche ohne seitlichen Gehweg ausgebildet wird und somit eine ausreichende Breite, auch für die maximal geplanten 39 Wohnein- 14 sä= heiten, gewährleistet. Geplant ist eine Straßenverkehrsfläche, die von allen Beteiligten gleichbe- rechtigt begangen, befahren und bewohnt wird. Aufgrund der überschaubaren Anzahl neuer Wohneinheiten wird die zukünftige Verkehrsbelastung im Planbereich als verträglich eingeordnet. Sofern durch die Herstellung der neuen Erschließung oder den späteren Baustellenverkehr Schä- den entstehen, gehen diese zu Lasten des Verursachers. Dies ist in diesem Mall die Investoren- gemeinschaft, die auch die Erschließung herstellen wird und nach Fertigstellung an die Stadt übergibt. Aussagen zur Ausgestaltung der Beleuchtung der Planstraße können zum gegenwärti- gen Zeitpunkt noch nicht gemacht werden. Die Immissionssituation wird im weiteren Planverfahren begutachtet. 4. Frau N. N., Anwohnerin Heidelweg, möchte wissen, in wessen Eigentum sich die für die Zu- fahrt eingeplanten Flächen befinden, da ihrem Wissen nach ein Wegerecht für die Eigentü- mer dieses Hauses besteht. Herr Klein erklärt stellvertretend für die Investorengemeinschaft, dass sich sämtliche durch die Planung tangierte Flächen im Eigentum der Investorengemeinschaft befinden. Er sagt jedoch eine detaillierte Prüfung der Eigentumssituation in diesem Bereich zu. Gleichzeitig nutzt er die Gele- genheit, die Funktion der Gebig IPG als Projektsteuerer für die Investorengemeinschaft kurz vor- zustellen. Des Weiteren erläutert er, dass die Investorengemeinschaft aus den einzelnen Eigentü- mern der betroffenen Grundstücke besteht, welche zum Teil auch bereits dort wohnen und sich zu einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen haben, um ihre Fläche später einer individuel- len Bebauung zuzuführen. Im Hinblick auf die Anzahl der Stellplätze ergänzt er die Angaben aus dem Flyer dahingehend, dass die Angabe von einem Stellplatz pro Wohneinheit als Minimum ge- mäß der Bauordnung NRW zu verstehen ist, während die Eigentümer einen deutlich höheren Stellplatzschlüssel planen. 5. HerrN.N. bemängelt, dass die Luftbilder nicht mehr aktuell sind. Außerdem ist die Planstra- Re in Variante 3 schmaler dargestellt, und bei den Varianten 1 und 2 stellt sich bei den nord- westlichen Baukörpern die Frage, wie die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandfläche nachgewiesen werden soll. Die letzte Frage stellt auf die Wertigkeit und den Ausgleich für die betroffenen Bäume ab. Herr Makrutzki erklärt, dass es sich um die aktuellsten Luftbilder handelt, die der Stadt zur Verfü- gung stehen. Für die Planstraße wird auch bei der Variante 3, entgegen der Plandarstellung, die gleiche Fläche benötigt, wie bei Varianten 1 und 2. Herr Klein erläutert, dass bei den Varianten 1 und 2 die bestehende Garage zum Zwecke der Zu- fahrt abgerissen wird. Die angesprochene Abstandsfläche ist mittels einer Abstandsflächenbaulast gesichert. Frau Lomb erläutert, dass Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln aus- geglichen werden. Nadelgehölze gehören jedoch bis auf wenige Ausnahmen nicht zu den ge- schützten Baumarten. Der Baumbestand wird hierzu noch aufgenommen. 6. HerrN.N. äußert sein Unverständnis darüber, dass ihm seinerzeit eine Baugenehmigung im Hinterlandbereich vorenthalten wurde. Im Übrigen würde eine der letzten "grünen Lungen" für die Wohnvorstellungen von "Besserverdienenden" geopfert. Weiterhin weist er auf den hohen Parkdruck im Umfeld des Plangebietes hin. Herr Makrutzki erläutert die rechtliche Situation, welche eine Bebauung des Blockinnenraumes nur über ein Bebauungsplanverfahren und eine entsprechende Bürgerbeteiligung zulässt. Der Rat der Stadt Köln hat sich mit dem vorliegenden Flächennutzungsplan bereits generell dafür ausge- sprochen, dass die betroffenen Flächen zu Wohnbauzwecken genutzt werden können. Die not- wendige Infrastruktur in Form von Straßen, Schulen, öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderen Einrichtungen ist in räumlicher Nähe zum Plangebiet bereits vorhanden und kann somit sinnvoll genutzt werden. Aufgrund des hohen Siedlungsdrucks in Köln verhindert die geplante Bebauung des Innenbereichs auch die Ausdehnung des Siediungsraumes in freie Landschaft und somit den Verlust wertvoller landwirtschaftlicher Flächen. 15 -5- Ts Herr N. N. meldet sich als Mitglied der Investorengemeinschaft zu Wort und spricht sich für Variante 2 aus, da hierbei möglichst viel der vorhandenen Begrünung erhalten bleiben kann. Er erläutert des Weiteren, dass der ruhende Verkehr überwiegend in Tiefgaragen unterge- bracht werden soll, was ebenfalls dem grünen Charakter des Wohngebietes zu Gute kommt. Dabei stellt er auch die bemängelte Parksituation seines Vorredners aus seiner Sicht als Anwohner dar. Die Anhäufung von Einzelgaragen, wie in Variante 3, lehnt er außerdem auch aus gestalterischen Gründen ab. Im Übrigen erläutert er die Planungsabsicht der Investoren- gemeinschaft, welche bezahlbaren Mietwohnraum schaffen möchte und deshalb gegen eine Bebauung mit Doppel- und Reihenhäusern ist. 8 Herr N. N. weist darauf hin, dass das vorgestellte Luftbild überholt ist und das vorhandene Grün von CENTER TV gefilmt wurde. Er bedauert, dass durch die Planung der vorhandene Grünbestand im Innenbereich verloren geht. Generell soll eine notwendige Neubebauung besser in größeren Baugebieten erfolgen und der Bestand nicht immer wieder nachverdich- tet werden. Als positives Beispiel wird hier das Baugebiet "Sürther Feld" genannt. Seiner Auffassung nach fehlt es vor allem an kleinen und altengerechten Wohnungen. Er sieht den Grund in einer verfehlten Sozialpolitik - der Keil zwischen den alteingesessenen Sürthern, die sich die neuen Wohnungen nicht leisten könnten, und den wohlhabenden Neubürgern geht immer mehr auseinander. 9. HerrN.N. bemängelt die Zerstörung des Dorfcharakters von Sürth. Er stellt die Frage, wa- rum im Hinterland höhere Gebäude als am Blockrand errichtet werden sollen und ob die Auswirkungen des zusätzlichen Straßenverkehrs bereits untersucht wurden. Herr Makrutzki erläutert, dass die vorhandene Bebauung am Blockrand auch eine drei- bis vier- geschossige Bebauung aufweist. Die geplante zweigeschossige Bebauung des Blockinnenberei- ches ist daher als städtebaulich vertretbar einzustufen. Da die gesamte Planung noch am Anfang des Verfahrens steht, wird eine intensive Auseinandersetzung mit den verschiedenen Umwelt- medien im weiteren Planverfahren noch erfolgen. Die notwendigen Gutachten werden mit der Stadt abgestimmt und neutral geprüft. Die Ergebnisse werden im weiteren Bebauungsplanverfah- ren in den Abwägungsprozess über die verschiedenen Belange eingestellt und der Politik zur Ent- scheidung vorgelegt. 10. Herr N. N. vertritt die Auffassung, dass sich die neue Bebauung an der Kleingliedrigkeit der ehemals vorhandenen Bebauung orientieren muss. Hier wird Bezug genommen auf die im Bereich der Sürther Hauptstraße teilweise noch vorhandenen sehr kleinteiligen Fischerhäus- chen. Er hält die Bebauungsvorschläge 1 und 2 daher für überdimensioniert. Wenn kann er sich nur eine Bebauung im Rahmen der Variante 3 vorstellen. Weiterhin hält er den Stell- platzschlüssel von einem Stellplatz pro Wohneinheit nicht für auskömmlich. Bei der Planung muss auch auf drückendes Grundwasser im Hochwasserfall geachtet werden. Herr Klein erläutert noch einmal, dass mehr als ein Stellplatz pro Wohnung, wie es die Bauord- nung NRW vorsieht, realisiert werden soll. Er gibt zu bedenken, dass die Baumasse sowie die ver- siegelten Flächen der Variante 3 unter Einbeziehung der Garagen in der späteren Ausführung kei- nen wesentlichen Unterschied zu den Varianten 1 und 2 darstellt. Die scheinbar stärkere Durch- grünung resultiert lediglich aus einer detaillierten grafischen Darstellung der städtischen Variante. 11. Herr N. N. empfiehlt, schützenswerte Bäume einzumessen und die Planung so zu gestalten, dass diese auch erhalten bleiben. Er fragt, ob "Habitatbäume" im Plangebiet vorhanden sind. Frau Lomb erläutert, dass die Abwägung über die Umweltbelange im weiteren Planverfahren noch stattfinden wird. 16 -6- 12. HerrN.N. bezieht sich auf eine Broschüre zum Stadtklima, wonach in den Kernbereichen der Stadt sogenannte "Hotspots" entstehen, welche im Sommer selbst in den Nachtstunden keine spürbare Abkühlung bieten. Seiner Auffassung nach trägt auch die vorliegende Pla- nung zu einer Verschlechterung des Stadtklimas bei. Herr Makrutzki erläutert, dass bis zum 28.11.2013 noch Anregungen zum Bebauungsplan an den Bezirksbürgermeister gerichtet werden können. Im weiteren Planverfahren werden auch noch wei- tere städtische Dienststellen, Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Niederschrift zu dieser Bürgerversammlung wird der Bezirksvertretung Rodenkirchen und dem Stadtentwicklungsausschuss zur Beratung vorgelegt. Dort wird entschieden, wie die Planung wei- terverfolgt wird. Zur Frage, wie die Bürgerinnen und Bürger die Niederschrift einsehen können und über das Ergebnis der politischen Beratungen informiert werden, wird auf das Internetangebot der Stadt hingewiesen. Eine schriftliche Benachrichtigung der Bürger kann aus organisatorischen Gründen angesichts der Vielzahl der Bebauungspläne, die in Köln erstellt werden, nicht erfolgen. Die Offenlage des Bebauungsplanes kann voraussichtlich Mitte des Jahres 2014 stattfinden. Herr Homann bedankt sich bei allen Teilnehmern der Veranstaltung für die Vorträge, die einge- brachten Anregungen und die konstruktive Diskussion und schließt die Sitzung gegen 21.20 Uhr. gezeichnet gezeichnet Mike Homann Edmund Makrutzki (Bezirksbürgermeister Rodenkirchen) (Schriftführer)
Anlage 4 - Darstellung Bewertung TÖB
3654 Zeichen
A N L A G E 4 / 1 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 71376/03 –Arbeitstitel: Innenentwicklung Hei- delweg in Köln-Sürth– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 03.08.2016 bis zum 07.09.2016 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind zwei Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksich- tigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Es wurde das Ergebnis der Luftbildauswertung mitge- teilt. Das Plangebiet liegt demnach in einem Bom- benabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo vermehrt Kampfhandlungen stattgefunden haben. Die Überprü- fung der zu überbaubaren Fläche auf Kampfmittel wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst empfohlen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen, werden zusätzliche Sicherheitsdetektio- nen empfohlen. Die Arbeiten sind beim Kampfmittel- beseitigungsdienst jeweils zu beantragen. ja Es wurde ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan eing efügt, der von den Bauherren im Rahmen der Umsetzung der Planung zu berücksich- tigen ist. 2 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Gegen das im Betreff genannte Vorhaben bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine grundsätz- lichen Bedenken. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranla- ge Rodenkirchen und in der Wasserschutzzone III b Der dort befindliche Abwasserkanal DN 900/1580 im Heidelweg kann das anfallende Schmutzwasser und ja Die Begründung wird redaktionell angepasst. - 2 - / 2 Stand: 11.02.2019 gering belastetes Niederschlagswasser des Plange- bietes aufnehmen (siehe Anlage) Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist ge- mäß § 51 a Landeswassergesetz von Grundstücken zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. In der Regel wird eine Versickerung nur über belebte Bodenschichten zuge- lassen. Die Versickerung des Niederschlagswassers ist im Bebauungsplan festzusetzen. Sofern eine Ver- sickerung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstößt, oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswassers gedrosselt (Rückhaltung erforderlich) in den vorhandenen Ab- wasserkanal erfolgen. Auf das Problem des Starkregens möchte ich noch hinweisen. Hier sind zur Berücksichtigung von Stark- regen geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge be- reits in der Bauleitplanung zu integrieren (z.B. schad- lose Ableitung von Starkregenereignissen über Grün- flächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser, No- tüberläufe, Objektschutz besonders gefährdeten Ge- bäuden). Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, die- nen die vorgenannten Maßnahmen der Sicherheit, falls es zu den von Hydrologen prognostizierten, ver- mehrt auftretenden Starkregenereignissen kommen sollte. Es wird ein Hinweis zur Niederschlagswasserversickerung aufgenommen. Zum Thema Starkregen enthält der Bebauungsplan einen entsprechenden Hinweis und Ausführungen in der Begründung
Anlage 5 - Fristgerechte Stellungnahmen Offenlage
66649 Zeichen
A N L A G E 5
/ 2
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 71376/03 –Arbeitstitel: Innenentwicklung
Heidelweg in Köln-Sürth– fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 20.06.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt
(Stadthaus Deutz) vom 28.06.2018 bis zum 27.07.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 47 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen.
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Überein-
stimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stel-
lungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bez irksvertretung,
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Nummer 25
1 - Würdigung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens
- Der Einwender bemängelt, dass d ie gebotene rechtliche
Bewertung nach Absch luss der frühzeitigen Anhörung un-
terblieben sei.
Teilweise
berücksichtigt
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung
am 25.09.2014 über die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung entschieden. Der Stadtentwicklungsausschuss hat hierbei
die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage des städtebaulichen
Planungskonzeptes — Arbeitstitel: "Innenentwicklung Heidelweg" in
Köln-Sürth — abweichend vom Beschluss der Bezirksvertretung Ro-
denkirchen vom 05.05.2014 das B ebauungsplanverfahren weiter zu
betreiben und den Bebauungsplan-Entwurf entsprechend der Varian-
te 2 auszuarbeiten. Der Stadtentwicklungsausschuss hat hierbei ein-
stimmig entschieden.
Die abschließende Würdigung des gesam ten Abwägungsmaterials
aller Beteiligungsverfahren erfolgt im Rahmen der Entscheidung des
Rates der Stadt Köln zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans.
- 2 -
/ 3
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Nummern 4, 25
2 Benachrichtigung
Die Einwender bemängeln, dass zu den Bürgerbriefen kei-
ne Antwort von der Stadt Köln eingegangen sei.
Teilweise
berücksichtigt
Im Anschluss an die öffentliche Auslegung werden alle Einwe n-
der/innen per Schre iben über den Eingang der Stellungnahme und
den weiteren Ablauf des Bebauungsplanverfahrens informiert. Sämtli-
che Stellungnahmen zum Bauleitplanverfahren werden nach A b-
schluss der Offenlage von der Verwaltung vorgeprüft und anschli e-
ßend der jeweils zuständigen Bezirksvertretung zur Stellun gnahme
zugeleitet. Nach Behandlung der Stellungnahmen in der Bezirksve r-
tretung befasst sich der Stadtentwicklungsausschuss mit den Vo r-
schlägen der Verwaltung beziehungsweise Bezirksvertretung. Über
die Empfehlung des Stadtentwicklungsausschusses, den Stellun g-
nahmen stattzugeben beziehungsweise sie abzulehnen, entscheidet
der Rat der Stadt Köln. Das Stadtplanungsamt teilt allen Einwe n-
dern/innen per Schre iben die Entscheidung des Rates mit, sobald
diese vorliegt.
Eine individuelle Zwischeninformation nach einem einzelnen Verfah-
rensschritt ist aufgrund der Vielzahl in Aufstellung befindlicher Bebau-
ungspläne in Köln weder möglich noch gesetzlich gefordert.
Nummer 5
3 Ortstermin
Der Einwender empfiehlt, einen Ortstermin bezüglich der
Entscheidung über das Bauvorhaben.
Nicht
berücksichtigt
Der § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch sieht im Rahm en der Offenlage eines
Bebauungsplanes lediglich die Ausl egung der Planunterlagen vor.
Einen Ortstermin für die Öffentlichkeit wird es im Zusammenhang mit
dem weiteren Bebauungsplanverfahren nicht geben.
Nummern 18, 26
4 Übersenden von Gutachten
Die Einwender bitten um die Zusendung von Gutachten, da
diese den veröffentlichen Unterlagen nicht beilagen, in der
Begründung jedoch darauf Bezug genommen wurde.
Nicht
berücksichtigt
Die Gutachten waren Teil der Unterlagen, die während der öffentl i-
chen Aus legung des Bebauungsplanes zur Einsichtnahme beim
Stadtplanungsamt auslagen. Eine Veröffentlichung der umweltrel e-
vanten Stellungnahmen und Fachgutachten ist im Rahmen dieses
- 3 -
/ 4
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Bebauungsplanverfahrens gesetzlich nicht gefordert.
Nummer 32
5 Genehmigung Bezirksregierung
Der Einwender fragt, warum das Bauvorhaben von der Be-
zirksregierung vor einiger Zeit abgelehnt und wieso es jetzt
doch genehmigt würde.
Nicht
berücksichtigt
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt
das Plangebiet bereits als Wohnba ufläche (W) dar. Die Planung ist
nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem FNP entwickelt. Eine Änderung des
FNP mit Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln ist nicht e r-
forderlich.
Nummer 4
6 Alternativstandorte
Der Einwender fragt, w arum auf eine Untersuchung nach
Alternativstandorten verzichtet werden konnte.
Nicht
berücksichtigt
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das
Plangebiet bereits als Wohnbaufläche dar. Bei der Planung handelt
es sich um die Nachverdicht ung einer innerstädtischen Fläche im
Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. Auf eine Untersuchung
eventueller Alternativstandorte konnte daher verzichtet werden.
Nummern 4, 9, 11, 14, 25-26, 44
7 Kindergarten- und Grundschulversorgung
Die Einwender fragen, wie das Konzept zur Infrastruktu r-
planung aussieht. Es gäbe heute bereits zu wenige Kinder-
garten- und Grundschulplätze in Sürth.
Nicht
berücksichtigt
Im Rahmen der Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth sollen 35
neue Wohneinheiten umgesetzt werden. Nach Aussagen der beteilig-
ten Fachdienststelle entsteht durch das Planvorhaben kein Bedarf für
eine Kindertagesstätte.
Bei einem Wohnbaupotential von 35 Wohneinhei ten kann unter A n-
wendung des modifizierten Verfahrens zur Prognose der Belegung je
Wohneinheit mit 2,6 Bewohnern von 2 zusätzlichen Schülerinnen und
Schülern je Jahrgangsstufe im Primarbereich und mit einer zusätzl i-
chen Schülerin bzw. einem zusätzlichen Schüler je Altersjahrgang in
der Sekundar stufe 1 ausgegangen werden. Die dem Plangebi et
nächstgelegenen Grundschulen mit verschiedener Schulart sind:
• GGS Sürther Hauptstraße (Sürth), 4-zügig
• GGS Zum Hedelsberg (Weiß), 3-zügig
- 4 -
/ 5
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
• KGS Mainstraße (Rodenkirchen), 3-zügig
Es ist davon auszugehen, dass an den vorhandenen drei Grundschu-
len ausreichende Kapazitäten im Rahmen der Aufnahmekorridore zur
Verfügung stehen werden.
Nummer 38
8 Leerstand
Der Einwender verweist auf Leerstand von Gebäuden in
Sürth. Er regt an, diese Potenziale zunächst zu nutzen.
Nicht
berücksichtigt
Angesichts der in Köln vorherrschenden Wohnungsnot ist ein länger-
fristiger Leerstand von Wohnraum sehr unwahrscheinlich. Die Ei n-
schätzung des Einwenders wird daher nicht geteilt.
Nummer 31
9 Individuelle Bebauung
Der Einwender regt an, Grundstücke vorzusehen, di e indi-
viduell ohne K opplung an Baugesellschaf ten bebaut we r-
den.
Nicht
berücksichtigt
Die Stadt Köln hat im Rahmen eines Angebotsbeba uungsplanes auf
diese Aspekte keinen Einfluss.
Nummer 26
10 Ansiedlung von Gewerbe
Der Einwender befürchtet, dass Mischverkehr die Ansied-
lung von Gewerbe möglich macht, was der Festsetzung
eines reinen Wohngebietes widersprechen würde.
Teilweise
berücksichtigt
Die Planstraße wird im Mischverkehrssystem ausgebaut. Dies bedeu-
tet, dass alle Verkehrsteilnehmer auf der Fa hrbahn geführt werden.
Seitliche Gehwege sind nicht vorgesehen. Innerhalb des festgeset z-
ten Reinen Wohngebietes (WR) wären nach § 3 Abs. 3 BauNVO Lä-
den und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täg-
lichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleinere
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Anlagen für soziale
Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende
Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwe-
cke – nur ausnahmsweise – zulässig. Die darüber hinausgehenden
gewerblichen Betriebe wären auch dann unz ulässig, wenn sie nicht
störend sind. Diese Ausnahmen sind angesichts der vorliegenden
Planung nicht vorges ehen und bedürften in jedem Falle nach § 15
BauNVO einer Einzelfallprüfung.
- 5 -
/ 6
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Nummern 11, 14, 19-20, 27-28, 29, 42-43
11 Gesamtkonzept Blockinnenbereich
Die Einwender fordern ein Konzept für den ganzen Blockin-
nenbereich, um die Folgen einer weiteren Bebauung a b-
schätzen zu können.
Nicht
berücksichtigt
Diese Option ist nicht G egenstand des vorliegenden Bebauungspla-
nes. Auf Antrag von umsetzungswilligen Eigentümern müsste der Rat
der Stadt Köln über die Aufstellung eines weiteren Bebauungsplanes
entscheiden, auf die ohnedies kein Rechtsanspruch besteht (§ 1 Abs.
3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB).
Nummer 37
12 Verdichtung im Blockinnenbereich
Der Einwender geht davon aus, dass es zur Begründung
der Bebauung im Blockinnenbereich einer besonderen
Rechtfertigung bedarf.
Teilweise
berücksichtigt
Wie in der Planbegründung zutreffend ausgeführt und hervorgehoben
wird, entspricht die städtebauliche Nachverdichtung insofern dem Ziel
einer nachhaltigen Stadtentwicklung, als die geplante Nachverdic h-
tung im Wohnungsbau insgesamt zu einer Erneuerung und Forten t-
wicklung des Stadtteils Sürth beizutragen vermag.
Die Nachverdichtung ist nicht nur vor dem Hintergrund des prognosti-
zierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der Einwohne r-
zahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten
zusätzlichen Nachfrage nach Wohnraum gerechtfertigt, sondern ent-
spricht dem in der Landesentwicklungs- und Flächennutzungsplanung
zugrunde gelegten Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung vor
einer Inanspruchnahme neuer Flächen und damit einer weiteren Zer-
siedelung des Außenbereichs.
Die Bedeutung der Innenentwicklung kommt gerade auch in den E r-
leichterungen des § 13a BauGB für die Aufstellung von Bebauung s-
plänen der Innenentwicklung zum Ausdruck, mit denen der Geset z-
geber an das in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte Ziel des spa r-
samen Umgangs mit Grund und Boden anknüpft (vgl. BVerwG, Urt. v.
04.11.2015 – 4 CN 9.14 –, juris-Rn. 24). Hinzutreten die besonderen
Verhältnisse des im Osten des Stadtteils Sürth gelegenen Plang e-
biets im Blockinnenbereich zwischen den Straßen Heidelweg und
Sürther Hauptstraße.
- 6 -
/ 7
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Gemessen hieran unterliegt die städtebauliche Rechtfertigung schon
insofern keinem Zweifel, als sie sich ohne weiteres aus der Beba u-
ungsplanbegründung ergibt. Danach verfolgt der Plangeber das städ-
tebauliche Konzept, durch die Bebauungsplanung eine Nachverdich-
tung bestehender Baulücken in der vorhandenen Blockrandbebauung
durch neu -, An - und Erweiterungsbauten zu ermöglichen. Die D e-
ckung von Wohnbedarf unter Inanspruchnahme von im Flächennu t-
zungsplan (FNP) entsprechend dargestellten Flächen stellt zudem ein
legitimes städtebauliches Ziel dar. Allein der Umstand, dass der Blo-
ckinnenbereich bislang als Erholungs- und Ruheort für die Bewohner
der angrenzenden Wohngebäude fungierte, lässt die städtebauliche
Erforderlichkeit nicht entfallen.
Köln ist wie viele andere deutsche Großstädte eine wachsende Stadt.
Zur Gewährleistung einer angemessenen Wohnungsve rsorgung für
alle Bevölkerungsgruppen sind ausreichend neue Wohnungen zu
bauen. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015
wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haus-
halten ausgegangen. Der Gesamtneubaubedarf an Wohnungen b e-
läuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. Mit der Pl a-
nung wird zugleich dem städtebaulichen Grundsatz einer freirau m-
schonenden Innenentwicklung vor der Inanspruchnahme von Freiflä-
chen am Siedlungsrand Rechnung getragen . Die Zahlen machen
deutlich, dass neben den großen Kölner Baugebieten wie zum Bei-
spiel Sürther Feld auch kleinere Flächen in Form von Baulücken, grö-
ßeren Baublocks etc. in allen Kölner Stadtteilen untersucht und ggfs.
in A nspruch genommen werden müssen, um dieses ehrgeizige Ziel
zu erreichen.
Die Planung wurde so konzipiert, dass die Gartenflächen der Neube-
bauung und der Altbebauung benachbart liegen. Vor diesem Hinte r-
grund werden unnötige Beeinträc htigungen (z.B. durch rückwärtige
Garagenhöfe) für den Erholungs- und Ruhewert des Blockinnenberei-
ches au sgeschlossen. Außerdem wird darauf verwiesen, dass die
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/ 8
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
geplante Verdichtung des Blockinnenbereiches mit einer GRZ von 0,4
und einer GFZ von 0,8 zurückhaltend fes tgesetzt wurde und einer
herkömmlichen Ausnutzung entspricht.
Einsichtnahmemöglichkeiten in umliegende Bebauung sind rechtlich
nicht geschützt. Ruhestörungen von Anwohnern o.ä. sind nicht G e-
genstand eines Bebauungsplanes. Hier wären von den benachbarten
Bewohnern ordnungsrechtliche Maßnahmen zu veranlassen.
Um die kleinklimatischen Auswirkungen der Planung zu mildern, sieht
der Bebauungsplan grünordnerische Festsetzungen vor. Dazu gehört
insb. die Begrünung der Dächer der Gebäude sowie der Tiefgaragen-
decken, die Schaffung von neuen Grünflächen (Spielplatz) und die
Pflanzung von neuen Bäumen sowohl innerhalb des öffentlichen
Straßenraumes als auch im Bereich der späteren Baugrundstücke.
Die Anforderungen an gesunde Wohn verhältnisse in B ezug auf die
aufgeworfene Frage nach Licht, Luft und Sonne sowie den Sozialab-
stand (Einsichtsmöglichkeiten, Reflektionen etc.) we rden gewahrt.
Die Baufelder sind so dimensioniert, dass die nachbarschützenden
Abstandsflächen der Neubebauun g nach der Landesbauordnung
(BauO NRW) auf den neuen Ba ugrundstücken eingehalten werden.
Eine Ausnahme bildet in diesem Zusammenhang das neue Gebäude,
welches dem Bestandsgebäude Heidelweg 22 benachbart liegen
wird. Dort hat die Alteigentümerin des betreff enden Flurstückes b e-
reits im Rahmen der damaligen Realisierung des Gebäudes Heide l-
weg 22 eine entsprechende Grunddienstbarkeit eintragen lassen. Es
wird davon ausgegangen, dass den Eigentümern der Wohnungen im
Objekt Heidelweg 22 dieser Umstand beim Erwerb der Wohnungen
bekannt war, da in der Teilungserklärung vom 11.11.2008 ein Grenz-
bebauungsrecht eingeräumt wurde. Parallel hierzu ist auch geregelt,
dass auf Verlangen des Eigentümers eine entsprechende Abstands-
flächenbaulast zur Eintragung in das Baulasten verzeichnis von der
Wohneigentümergemeinschaft (WEG) verlangt werden kann.
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/ 9
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Die Abstandsflächen des Wohngebäudes Heidelweg 22 nach Südos-
ten und die Abstandsflächen des innerhalb der Baugrenzen zuläss i-
gen grenzständigen Gebäudes auf dem Flurstück 343 werden sich
nicht überlagern, so dass daher nach der ständigen Rechtsprechung
des OVG Münster eine ausreichende Belichtung, Belüftung und B e-
sonnung gegeben ist. Eine unzumutbare Verschattung wird daher
nicht eintreten.
Nummern 2-4, 7, 10, 12-13, 15-16, 25, 29, 33-34, 38, 44-45, 48
13 Verringerung des Bauvolumens
Die Einwender regen an, weniger Wohneinheiten im Bl o-
ckinnenbereich vorzusehen.
Nicht
berücksichtigt
Siehe lfd. Nr. 1 und 12
Nummer 29
14 Bauweise
Nach Auffassung des Einwenders wurden die Baufelder der
beiden nach Nordwesten gelegenen Grund stücke nicht
ordnungsgemäß in den Plan übernommen, nämlich in g e-
schlossener statt offener Bauweise.
Nicht
berücksichtigt
Das Baufeld überlagert zwei Flurstücke von zwei Eige ntümern. Die
Bauherren müssten bei einer offenen Bauweise jeweils mindestens 3
m Grenzabstand einhalten. Dies würde eine Bebauung des schmale-
ren Grundstückes verhindern. Daher wurde lediglich an dieser Stelle
des Bebauungsplanes die geschlossene Bauweise festg esetzt, so
dass an der Nah tstelle der beiden Flurstücke auf der Grenze gebaut
werden darf. Zu den Nachbargrundstücken außerhalb des Plangebie-
tes wurde für die Größe der Baufelder ein Mindestabstand von 3 m
zur Grenze berücksichtigt.
Nummern 26, 28
15 Grenzbebauung
Die Einwender bemerken, dass sie einer Grenzbebauung
hinter dem Gebäude Heidelweg 22 nicht zustimmen , da
durch Bauarbeiten dieser Bereich für längere Zeit nicht be-
nutzt werden könne.
Teilweise
berücksichtigt
Mit der Festsetzung einer grenzständigen Baugrenze für das westli-
che Baufeld im Geltungsbereich des Beba uungsplanes ist keinerlei
Regelung verbunden, dass während einer Bauphase Teile des
Grundstückes der WEG für bauliche Zwecke in Anspruch genommen
werden können. Dies regeln alleine zivilrechtliche Vorschriften. Diese
zivilrechtliche Konstellation ist nicht Gegenstand des Bebauungsplan-
verfahrens.
- 9 -
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Nummer 14
16 Baudichte
Der Einwender sieht d ie Massierung der Bebauung in kei-
nem Verhältnis zur Bestandsbebauung des Wohnblocks.
Nicht
berücksichtigt
Im Pla ngebiet sollen Mehrfamilienhäuser errichtet werden, die mit
zwei Vollgeschossen mit ausgebautem Dach konzipiert sind. Ang e-
sichts der Bestandsbebauung an der Sürther Haup tstraße und am
Heidelweg (teilweise bis zu fünf Vollgeschosse) wird die Höhe der
geplanten Bebauung damit als städtebaulich verträglich bewertet.
Nummer 25
17 Gebäudehöhe
Der Einwender fragt, w o sich die Erdgeschossd ecke der
Häuser bei Überbauung der Tiefgaragen befindet und wel-
che Gesamtgebäudehöhen dann erreicht werden.
Der Einw ender fragt, welche maximale Höhe die Häuser
haben dürfen.
Teilweise
berücksichtigt
Im Bebauungsplan ist eine maximale Gebäudehöhe von 59,0 Metern
üNHN festgesetzt. Der Bebauungsplan setzt gleichfalls fest, dass
Tiefgaragen maximal 1,5 Meter über die n atürliche Geländeoberflä-
che hinausragen dürfen. Die Höhe der Erdgeschosshöhe wurde nicht
im Bebauungsplan festgesetzt. Sie ist im Rahmen der Hochbaupl a-
nung aufgrund der o.g. Vorgaben zu wählen.
Im Bebauungsplan ist eine maximale Gebäudehöhe von 59,0 Metern
üNHN festgesetzt. Bei einer durchschnittlichen Geländehöhe von ca.
48,0 Metern üNHN dürfen die Gebäude eine absolute Höhe von circa
11 Metern erreichen.
Nummern 2, 9-11, 16, 19, 21, 27, 31, 38
18 Bezahlbarer Wohnraum
Die Einwender bemängeln, dass k ein bezahlbarer Woh n-
raum geschaffen wird.
Nicht
berücksichtigt
Das Plangebiet stellt in Folge seiner langen Verfahrensdauer e inen
„Altfall“ dar. Daher kommt das Kooperative Baulandmodell der Stadt
Köln nicht zur Anwendung.
Nummer 22
- 19 - Busanbindung
- Der Einwender führt aus, dass die Busse zu bestimmten
Zeiten überfüllt seien.
Kenntnisnahme
Der Einwand ist nicht unmittelbar bebauungsplanrelevant. Gegebe-
nenfalls muss im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes
generell über eine verbesserte Bu sanbindung für Sürth entschieden
werden.
- 10 -
/ 11
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Nummern 4, 6, 9, 16, 22, 32, 38, 40
20 Behinderung Busverkehr
Die Einwender bemängeln, dass Busverkehr im Heidelweg
jetzt bereits kaum möglich sei.
Kenntnisnahme
Die Anregung ist nicht bebauungsplanrelevant. Es sind außerhalb des
Bebauungsplanverfahrens verkehrsrechtliche Maßnahmen (z.B. Mar-
kierung, Beschilderung) zu prüfen.
Nummern 5, 9, 29, 32
21 Verkehrsbelastung Heidelweg
Die Einwender bewerten e ine Mehrbelastung des Heidel-
weges von mindestens 4,5 % bei einer ohnehin schon aus-
gelasteten Straße als erheblich.
Die Zahlen werden teilweise als überholt bewertet.
Nicht
berücksichtigt
Die Verkehrsprognose (ISAPLAN Ingenieur GmbH, "Innenentwicklung
Heidelweg in Köln-Sürth", Kurztext, Leverkusen, 07. 06.2016) wurde
nach wissenschaftlich anerkannten Methoden erarbeitet. Dabei wurde
neben der voraussichtlichen Anzahl der Wohneinheiten auch der Ver-
kehr von Besuchern, Wirtschaftsverkehr (Paketdienste), etc. berück-
sichtigt. Allgemein werden Verkehrszunahmen unter 10 % als une r-
heblich bewertet.
Das Verkehrsgutachten bildet weiterhin eine hinreichende Grundlage
zur Beurteilung des Verkehrsaufkommens, da es die Prognosebelas-
tung für das Jahr 2030 berücksichtigt hat. Durch das Neubauvorha-
ben wird abseits der B auphase kein erheblicher, zusätzlicher LKW-
Verkehr ausgelöst.
Nummern 4, 25-26, 29-31, 33-34, 37, 48
22 Erschließung Blockinnenbereich
Die Einwender fragen, warum es nur eine Zufahrt g eben
soll, was die Mindestanforderungen an eine Straße sind
und w elche Aus gleichszahlungen f ür die benachbarten
Häuser vorgesehen sind. Es wird angeregt, die Zufahrt zwi-
schen die Gebäude Heidelweg 24 und 26-28 zu legen.
Nicht
berücksichtigt
Die Erschließungsalternativen in den Blockinnenbereich beschränkten
sich nur au f die Flächen der antragstellenden Grundstückseigent ü-
mer. Es bestand zu keinem Zeitpunkt des Beba uungsplanverfahrens
die Absicht, durch eine Umlegung oder gar eine Enteignung eine Zu-
fahrt in den Blockinnenbereich gegen den Willen von nicht mitwi r-
kungsbereiten Eigentümern zu erzwingen. Außerdem b eschränkte
sich die Alternativenprüfung auf den Heidelweg, da er im Gegensatz
zur Sürther Hauptstraße und der Hammerschmidtstraße eine höhere
verkehrliche Bede utung in der örtlichen Straßenhierarchie hat. So
stellte sich als einzige, denkbare Alternative eine mögliche Zufahrt
- 11 -
/ 12
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
zwischen den G ebäuden Heidelweg 24 und 26 -28 dar. Diese ist im
Gegensatz zur gewählten Zufahrt – gemessen zwischen den Gebäu-
deseiten der oben genannten Bebauung – nur ca. 7,5 Meter breit,
wogegen die gewählte Zufahrt zwischen den Gebäuden Heidelweg 22
und 24 entsprechend ca. 9,5 Meter breit ist, was zu einer deutlichen
Verbesserung der Situation beiträgt. Auch an den Gebäuden Heidel-
weg 24 und 26 -28 sind seitliche, große Fenster vorhanden, die zu
berücksichtigen gewesen wären. Außerdem wird darauf verwiesen,
dass die vorgesehene Planstraße nur dadurch ermöglicht wird, dass
ein begünstigter Eigentümer einen Teil seines Grundstückes Heidel-
weg 24 auch unter Abriss der bestehenden Garage bereitstellt. Unter
Abwägung der oben genannten Gesichtspunkte ist die Entscheidung
zur Lage der Planstraße nach dem Grundsatz der Verhältnismäßi g-
keit erfolgt.
Der gewählte Regelquerschnitt von 6,5 Metern im Mischverkehrsprin-
zip entspricht sowohl den verkehrlichen Erfordernissen (Breite für die
Bemessungsfahrzeuge, Verkehrssicherheit etc.) als auch dem
Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Die Finanzie-
rung des Straßenausbaues wird von den planbegünstigten Grun d-
stückseigentümern übernommen. Für die heutigen Anlieger entstehen
keine Kosten. Umgekehrt werden aber auch keine Ausgleichszahlun-
gen gewährt, da keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ausg elöst
werden.
Nummern 31, 38
- 23 - Sichtverhältnisse neue Einmündung
- Die Einwender befürchten, dass im Einmündungsbe reich
der Planstraße in den Heidelweg keine ausreichende Sicht
besteht und dadurch eine Unfallgefahr hervorgerufen wird.
teilweise
berücksichtigt
Die Planstraße besitzt einen Regelquerschnitt von 6,5 Metern. Im Ein-
fahrtbereich zum Heidelweg wurde die öffentliche Verkehrsfläche mit
einer Breite von 9,5 Metern festgesetzt. Die Differenz zur o.g. Regel-
breite kann für die Eckausrundungen zum Heidelweg verwendet wer-
den, so dass dann die erforderlichen Sichtverhältnisse gewährleistet
sind.
- 12 -
/ 13
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Nummern 2-3, 9, 13, 15, 20-21, 23, 26, 29-31, 33, 36, 37, 42, 44-45, 48
24 Verkehrserschließung Blockinnenbereich
Die Einwender bemängeln, dass die einzige Zufahrt zu den
innenliegenden Häusern nur über eine Straße möglich sei.
Dies führe nach Auffassung der Einwender zu einer erheb-
lichen Lärmbelästigung für die Anwohner, einer Verschmut-
zung, einer Minderung der Wohnqualität sowie des Wo h-
nungswertes.
nicht
berücksichtigt
Siehe lfd. Nr. 22 und 12
Mit der Teilungserklärung vom 11.11.2008 ist den Eige ntümern des
Wohngebäudes Heidelweg 22 auch bekannt, dass eine B ebauung
des Hinterlandbereiches beabsichtigt war und dementsprechend auch
Fahrverkehre auftreten werden. Da der Beba uungsplan ein Reines
Wohngebiet (WR) festsetzt, kommt es zu typischen Wohnverkehren,
die in ein em Wohngebiet südlich des Heidelweges ve rträglich sind.
Laut dem Verkehrsgutachten löst die geplante Bebauung im Plange-
biet einen Ziel - und Quellverkehr von circa 110 Kfz/24 h aus
(ISAPLAN Ingenieur GmbH, "I nnenentwicklung Heidelweg in Köln -
Sürth", K urztext, Leverkusen, 07.06.2016 ). Dabei wurde neben der
voraussichtlichen Anzahl der Wohneinheiten auch der Ve rkehr von
Besuchern, Wirtschaftsverkehr (Paketdienste), et cetera berücksich-
tigt.
Das von Einwenderseite angeführte Rücksichtnahmeg ebot ist keine
allgemeine Härteklausel, die über den spez iellen Vorschriften des
Städtebaurechts oder gar des g esamten öffentlichen Baurecht steht,
sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Ba u-
rechts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – 4 B 128/98, juris-Rn. 6).
Soweit schlussendlich in der Rechtsprechung zum öffentlichen Ba u-
planungsrecht – wie von Einwenderseite konzediert – kein Anspruch
auf „freie Aussicht“ besteht und das allgemeine Bauplanungsrecht
auch keinen „Milieuschutz“ gewährleisten kann und soll (vgl. BVerwG,
Urt. v. 23.08.1996 – 4 C 13/94, juris-Rn. 72), können diese Grundsät-
ze nicht durch den bloßen Hinweis auf eine vermeintliche Gemenge-
lage außer Kraft gesetzt werden.
- 13 -
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Unter Zugrundelegung des geringen Ziel - und Quellverkehrs (circa
110 Kfz/24 h) auf der neuen Erschließungsstraße ist im Lärmgutach-
ten nachgewiesen worden, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV für
ein Wohngebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts sowohl im
Bereich der geplanten Wohnbebauung als auch im Bereich der B e-
standsbebauung (insb. Heidelweg 22 und 24) deutlich unterschritten
werden. Es wurde der Nachweis erbracht, dass sich aus der Planung
an der angrenzenden Bestandsbebauung kein Anspruch auf Lär m-
schutz durch den Neubau der Planstraße im Plangebiet ermitteln
lässt. Eine Überschreitung der Grenzwerte erfolgt nicht. Im Rahmen
der Abwägung wird dem Belang des zusätzlichen Wohnungsbaus ein
höherer Stellenwert gegeben als der planungsbedingten Lärmbelas-
tung durch den Verkehr (Erhöhung des Schalleistungspegels).
Gewisse Beeinträchtigungen durch Schmutz und Staub während der
Bauphase, insb. im Bereich der Zufahrt in den Innenblock, sind für die
Nachbarschaft unvermeidlich, werden sich aber aufgrund des ve r-
gleichsweise kleinen Bauvolumens auf einen überschaubaren Zei t-
raum beschränken.
Mögliche Wertminderungen als solche führen nicht zur Rücksichtslo-
sigkeit einer Planung. Sie sind allenfalls Indizien für die Intensität ei-
nes –mittelbaren– Eingriffs in die Grundstückssituation des Nachbarn.
Zu berücksichtigen sind sie nur, wenn und soweit sie die Folge einer
unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des
Grundstücks im Sinne einer „erdrückenden Wi rkung“ sind. Es gibt
keinen Anspruch darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu
werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom
11.1.1999 (Az.: 4 B 128/98) ausgeführt, es sei unerheblich, dass E i-
gentümern eines Wohnhauses nach ihren Angaben ein Wertverlust in
Höhe von minde stens 100.000 DM drohe. Zwar könnten sie einen
höheren Preis erzi elen, wenn die Umge bung nur locker bebaut sei
und auf den direkt angrenzenden Nachbargrundstücken keine Häuser
stünden. Allein daraus ließen sich aber keine Erkenntnisse da rüber
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/ 15
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
gewinnen, ob das Bauprojekt nebenan zulässig sei.
Nummern 25-26, 28-30
- 25 - Rechtlicher Status Planstraße
- Die Einwender vertreten die Auffassung, dass die Planstra-
ße nicht ohne die Zustimmung der WEG Heidelweg 22 rea-
lisiert werden kann, da dort eine Geh - und Fahrrecht z u-
gunsten der WEG eingetragen sei.
Teilweise
berücksichtigt
Siehe lfd. Nr. 12
Die Planstraße befindet sich nicht im Eigentum der WEG Heidelweg
22. Vielmehr stimmten die Eigentümer der Grundstücksfl ächen der
Planstraße einer Verwendung als Erschließungsstr aße im Rahmen
der Teilungserklärung zu. Es ist somit nicht zutreffend, dass die aktu-
elle private Erschließung Bestandteil einer Außenanlage im Eigentum
75der WEG Heidelweg 22 sei.
Die Dienstbarkeit des Geh - und Fahrrechtes zugunsten des Grun d-
stückes der WEG Heidelweg 22 stellt derzeit sicher, dass der rüc k-
wärtige Teil des Grundstückes begangen und befahren werden kann.
Dies wird sich mit Inkrafttreten und Umsetzung des Bebauungsplanes
nicht verändern, da die Planstraße eine öffentliche Verkehrsfl äche
werden soll. Dies hat zur Folge, dass auch die Eigentümer der WEG
Heidelweg 22 die Planstraße uneingeschränkt zum Gehen und Befah-
ren nutzen können. Die zukünftige Schaffung der öffentlichen Ve r-
kehrsfläche stellt also die ide ntische Berechtigung zu Gunsten der
WEG sicher. Beeinträchtigungen zu Lasten der WEG werden deshalb
nicht hervorgerufen.
Nummern 6, 29
26 Ausbaustandard Planstraße
Die Einwender fragen, ob die Zufahrt zweispurig ausgebaut
und ob a uch ein Gehweg berücksichtigt wird. Es werden
unzumutbare Nachteile für die Nachbarschaft erwartet.
Teilweise
berücksichtigt
Das Plangebiet löst einen Ziel- und Quellverkehr von circa 110 Kfz/24
h aus. Angesichts dieser geringen Verkehrsbelastung ist davon aus-
zugehen, dass eine sichere Nutzung der Verkehrsflächen für alle Ver-
kehrsteilnehmer möglich ist. Dabei wird auch auf den verkehrs beru-
higten Charakter der geplanten Mischverkehr sfläche in einer Breite
von 6,5 Metern mit alternierend angeordneten Parkplätzen und
Baumbeeten ohne Gehwege hingewiesen. Der Be gegnungsfall für
- 15 -
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
alle Bemessungsfahrzeuge ist innerhalb des Querschnittes möglich.
Nummern 3, 6, 9, 11, 16, 22, 38, 40
27 Bestehende Parkplatzsituation
Die Einwender führen aus, dass die Parksituation am He i-
delweg bereits jetzt angespannt sei. Durch die Zu nahme
von weiteren Fahrzeugen wird eine Verschärfung der ge-
genwärtigen Situation erwartet.
Nicht
berücksichtigt
Der konkrete Stellplatznachweis wird noch nicht auf Ebene des B e-
bauungsplanes geführt, sondern erfolgt im Rahmen des Bauantrags-
verfahrens anhand der konkreten Hochbauplanung. Die Stadt Köln
legt hierbei eine Rich tzahlenliste zugrunde, in der für Wohngebäude
mit mehr als zwei Wohnungen gemäß Ziffer 1.1 der o ben genannten
Tabelle ein Stellplatz pro Wohnung nachzuweisen ist.
Zusätzlich zu den privaten Stellplätzen für die späteren Bewohner
werden innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen Besucherparkplät-
ze vorgesehen.
Nummer 3
28 Erreichbarkeit bestehender Stellplätze
Der Einwender fragt, wie die Bewohner während der Ba u-
phase ihre Stellplätze hinter dem Haus Heidelweg 22 nu t-
zen können.
berücksichtigt
Die Nutzung der Stellplätze hinter dem Gebäude Heide lweg 22 wird
über eine entsprechende Baustelleneinrichtung gewährleistet.
Nummer 16
29 Abmessung Tiefgaragen
Der Einwender sieht in dem Trend zu großen Fahrzeugen
die Gefahr, dass diese in Tiefgaragen keinen Platz fänden.
nicht
berücksichtigt
Angesichts der Zunahme der Fahrzeugabmessungen wurde die Ver-
ordnung über den Bau und den Betrieb von Sonderbauten
(Sonderbauverordnung – SBauVO) vom 02.12. 2016, die beim Bau
von Tiefgaragen zu berücksichtigen ist, geändert.
Nummer 41
30 Anlage neuer Stellplätze
Der Einwender regt an, neue Stellplätze auf der Sürther
Hauptstr. 237 zu schaffen.
Kenntnisnahme
Das Grundstück Sürther Hauptstraße 231 liegt nicht im Plang ebiet
und ist daher nicht betroffen.
- 16 -
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Nummer 38
31 Nutzung von Stellplätzen durch Anwohner
Der Einwender fragt, ob die jetzigen Anwohner die Möglich-
keit haben, die neuen Tiefgaragen mitzubenutzen oder den
Parkplatz der Firma Linde für die Anwohner zur Ve rfügung
zu stellen.
Kenntnisnahme
Die Anregun gen sind nicht bebauungsplanrelevant. Die angespr o-
chenen Stellplätze liegen nicht in der Verfügungsgewalt der Stadt
Köln.
Nummer 37
32 Abwasserbeseitigung
Der Einwender hat die Auffassung, dass die Abwasserbe-
seitigung im Rahmen des Planverfahrens absc hließend
geprüft sein müsse.
Teilweise
berücksichtigt
Soweit der Bauleitplanung ein Erschließungskonzept zugrunde liegen
muss, nach der das im Plangebiet anfallende Niede rschlagswasser
so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbe-
troffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden
nehmen, ist dies im vorliegenden Fall gewährleistet.
Die Frage der Entwässerung des Schmutzwassers wird grundsätzlich
auf der Ebene der Erschließungsplanung geklärt. Der best ehende
Kanal im Hei delweg hat eine großzügige Dimension von DN
900/1580. Sofern das bestehende Kanalnetz dieses Schmutzwasser
– wider Erwarten – nicht aufnehmen könnte, müssten über entspr e-
chende technische Vorkehrungen Rückstauvolumina eingeplant wer-
den.
Der Bebauungsplan weist darauf hin, dass in der Regel nicht klä r-
pflichtiges Niederschlagswasser gemäß § 44 Landeswasse rgesetz
von Grundstücken nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 Wasserhau s-
haltsgesetz zu versickern ist. Nur in Ausnahmeflächen wird eine A b-
leitung des Niederschlagswassers in die bestehende Mischwasserka-
nalisation von den Stadtentwässerungsb etrieben zugelassen. Auch
außerhalb der Tiefgaragenflächen sind die Baugrundstücke so groß,
dass genügend große Freiflächen beansprucht werden können, um
eine örtliche Versickerung von Niederschlagswasser umzusetzen. Als
erster, überschläglicher Anhaltspunkt kann eine erforderliche Vers i-
ckerungsfläche von ca. 10 % der angeschlossenen, versiegelten Flä-
- 17 -
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
che des Baugrundstückes benannt werden. Ein Erschließungsko n-
zept mit standortbezogener Festsetzung von privaten Versickerungs-
und Rüc khalteflächen für Niederschlagswasser im Bebauungsplan
bedarf es auch angesichts der Angebotsbezogenheit der Planung
sowie der Nachsteuerungsmöglichkeiten der Stadtentwässerungsbe-
triebe nicht.
Demnach besteht in aller Regel und so auch im vorliegenden Fall in-
sofern kein spezieller Festsetzungsbedarf, als die vorhandene R e-
genwasserkanalisation so dimensioniert ist, dass sie das aus dem
Plangebiet ablaufende Regenwasser gefahrlos abführen kann.
Mithin hat der Plangeber die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
maßgeblichen Grundsätze zu den Anforderungen an eine abw ä-
gungsfehlerfreie Bewältigung der in einem Baugebiet auftr etenden
Probleme der Niederschlagswasserbeseitigung beachtet:
Bauleitpläne sollen hiernach eine nachhaltige städtebauliche Entwick-
lung gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Bei ihrer Aufstellung
sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu
berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Abwasserbesei-
tigung gehört daher zu den Belangen, die nach Lage der Dinge r e-
gelmäßig in die nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotene Abwägung einz u-
stellen sind (vgl. auch § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB).
Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört, ist so zu
beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 WHG). Zur Beachtung dieser allgemeinen A n-
forderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz
hat der Plangeber, wie im vorliegenden Fall, bereits bei der Planung
und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässi g-
keit eines Bauvorhabens Gefahrensituationen zu ermitteln und in die
planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung en t-
stehen oder verfestigt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v.
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
21.03.2002 – 4 CN 14/00, juris-Rn. 13).
Der Plangeber war sich ausweislich der Punkte 5.6 und 6.4 der B e-
bauungsplanbegründung sehr wohl des Umstandes bewusst, dass
das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eige ntum im
Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung selbstverständlich
und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belan-
gen gehört und dass dies nicht nur für das Grundeigentum im Pla n-
gebiet gilt, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Fest-
setzungen unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt werden. In der
Abwägung wurden auch die Rechtspositionen Dritter berüc ksichtigt,
deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der
Nachbarschaft des Plangebiets bzw. in der Umgebung des Planvo r-
habens liegt und belastenden Einwirkungen der durch den Plan e r-
möglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird.
Die von der Einwenderseite aufgeworfene Frage, ob und gegebenen-
falls welche rechtlichen Mittel der Pla ngeber zur Beseitigung des im
Baugebiet anfallenden Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt
ohnedies anerkanntermaßen von den tatsächlichen Verhältnissen im
Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und a b-
wassertechnischen Erfordernissen sowi e von den topographischen
Gegebenheiten ab.
Dementsprechend durfte der Plangeber im vorliegenden Fall d avon
ausgehen, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerung s-
system in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und fun ktionstüchtig
sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen ba ulichen Anlagen
fertig gestellt und nutzungsreif sein werden.
Mangels Ermittlungsdefiziten hinsichtlich der Planung der Schmut z-
wasserentsorgung und hinsichtlich des Niederschlagswassers ist das
Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB mithin nicht verletzt.
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/ 20
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Insbesondere werden auch die Grenzen zulässiger Konfliktverlag e-
rung insoweit nicht überschritten, als weitere Details im Ra hmen der
Erschließungsplanung im Nachgang zum Bebauung splanverfahren
festgelegt werden.
Schließlich ist die in diesem Kontext von der Einwenderseite ang e-
führte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland -Pfalz
vom 08.03.2012 – 1 A 10803/11 insofern nicht einschlägig, als der
Plangeber die Thematik und Problematik einer ordnung sgemäßen
Niederschlagswasserbeseitigung abschließend erkannt und abgewo-
gen hat.
Demzufolge bestand, wie auch ausgeführt , kein spezieller Festse t-
zungsbedarf.
Nummer 41
33 Stadtentwässerungsbetriebe
Der Einwender bemängelt, dass der Hinweis der StEB
(Stadtentwicklungsbetriebe) im Zusammenhang mit einer
weiteren Versiegelung von Flächen nicht berücksichtigt
wurde.
berücksichtigt
Die StEB haben keinerlei Bedenken zur Planung geäußert.
Nummern 4, 41
34 Umweltbericht
Die Einwender sehen die Notwendigkeit eines Umwel tbe-
richtes und von Umweltgutachten.
Teilweise
berücksichtigt
Da es sich um einen Bebauungsplan nach § 13a BauGB handelt, ist
kein Umweltbericht erforderlich. Dennoch wurden die abwägungsrele-
vanten Gutachten zur Bewertung der Auswirkungen der Planung e r-
arbeitet.
Nummer 17
35 Prüfung der Gutachten
Der Einwender fragt, wer die Gutachten geprüft hat.
Teilweise
berücksichtigt
Die vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten zum Arten - und
Baumschutz (Lomb, "Artenschutzrechtliche Prüfung [ASP] Beba u-
ungsplan Innenentwicklung Heidelweg, Köln -Sürth", Bonn,
16.12.2014; Lomb, "Baumbewertung und Ausgleich Innenentwicklung
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/ 21
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
"Heidelweg", Köln-Sürth gemäß Baumschutzsatzung Stadt Köln",
Bonn, 12.04.2015) wurde von den zuständigen Dienststellen der
Stadt Köln objektiv geprüft und sowohl methodisch als auch inhaltlich
als plausibel bewertet. Einer weiteren Prüfung bedarf es daher nicht.
Nummern 3, 7, 13, 23, 29, 33, 44
36 Luftschadstoffe
Die Einwender weisen auf Autoabgase hin, zu denen keine
Untersuchungen vorlägen.
Nicht
berücksichtigt
Aufgrund des Verkehrsaufkommens auf den umliegenden Straßenab-
schnitten und des geringen Ziel- und Quellverkehrs (circa 110 Kfz/24
h) auf der neuen Erschließungsstraße ist aus der Erfahrung zu ve r-
gleichbaren Standorten durch die Planung nicht mit einer problemati-
schen Luftschadstof fbelastung zu rechnen. Eine Begutachtung ist
daher nicht erforderlich.
Nummern 4-5, 7, 9-13, 15-17, 19, 21-22, 26-27, 28-31, 38-40, 44-48
37 Klimawandel
Die Einwender fragen, wie die Planung der Stadt zum Kl i-
mawandel aussieht und wie die Stadt sinnvolle grüne Aus-
gleichsflächen gegen eine Überhitzung schafft.
Es wird teilweise angeregt, ein autofreies Gebiet zu schaf-
fen.
Es wird teilweise angeregt, dass die Stadt nachhaltige Bau-
architekturen vorgibt.
Teilweise
berücksichtigt
Der Bedarf an neuen Wohnungen ist den Auswirkungen auf die Um-
welt gegenüberzustellen und im Rahmen der Abwägung zu bewerten.
Im Ergebnis sieht der Bebauungsplan grünordnerische Festsetzungen
vor, die die Folgen des Kli mawandels teilweise kompensieren. Dazu
gehört insb. die Begrünung der Dächer der Gebäude sowie der Tief-
garagendecken, die Schaffung von ne uen Grünflächen (Spielplatz)
und die Pflanzung von neuen Bäumen sowohl innerhalb des öffentli-
chen Straßenraumes als auch im Bereich der späteren Baugrundstü-
cke.
Das Plangebiet autofrei zu gestalten, ist in der eher zentrenentfernten
Lage (lediglich mit einem Busanschluss ) nicht zweckmäßig vollzieh-
bar.
Im Rahmen des vorliegenden Angebotsbebauungsplanes werden
bzgl. der konkreten Hochbauplanung keine Vorgaben gemacht.
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/ 22
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Nummer 7
38 Klima
Der Einwender befürchtet, dass d urch die enge Bebauung
klimatische Beeinträchtigungen auftreten können.
Teilweise
berücksichtigt
Siehe lfd. Nr. 37
Nummern 4-5, 7, 9-13, 15-17, 19, 21-22, 26, 28-31, 38-41, 44-48
39 Baumerhalt
Die Einwender fragen, warum für die Bebauung Bäume
beseitigt werden müssen.
Teilweise
berücksichtigt
Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln ist anzuwenden. Hierzu wur-
de vom Büro Lomb aus Bo nn eine Baumbewertung (Lomb, "Baum-
bewertung und Ausgleich Innenentwicklung "Heidelweg", Köln -Sürth
gemäß Baumschutzsatzung Stadt Köln", Bonn, 12.04.2015) erstellt, in
der die betroffenen und zu ersetzenden Bäume bewertet wurden.
Der bei einem Ortstermin festgestellte Baumbestand wurde nach
Baumart, Stammumfang, Kronendurchmesser, Aussagen über Vitali-
tät, Ersatzpflichtigkeit und über die Anzahl der Ersatzbäume gemäß
der Baumschutzsatzung der Stadt Köln bewertet. Es wurden insge-
samt 25 Bäume aufgenommen, wobei die im nördlichen und mittleren
Bereich des Flurstückes 78 vorhandenen Fichten, die nicht auszuglei-
chen sind, nicht extra aufgenommen wurden. Von den 25 dokume n-
tierten Bäumen sind elf direkt von der Planung betroffen, da sie inner-
halb der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster beziehungswei-
se der zukünftigen Verkehrs - und Stellplatzflächen stehen. Sie wer-
den im Zuge der Umsetzung der Planung entfernt und sind entspr e-
chend der Baumschutzsatzung der Stadt Köln durch Ersatzpflanzun-
gen oder Ersatzgeldzahlung auszugleichen.
Der Wegfall der Bäume ist gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln
in erster Priorität innerhalb des Bebauungsplans beziehungsweise im
näheren Umfeld zu ersetzen. Als Ersatzpflanzung für gefällte Bäume
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/ 23
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Ein Einwender weist darauf hin, dass beim Neubau Sürther
Hauptstraße 235 eine 5-stöckige mediterrane Säulenzyp-
resse widerrechtlich gefällt wurde.
Ein Einwender fragt, ob eine Baumfällgenehmigung für eine
Goldakazie vorliegt.
ist ab jedem ang efangenen Meter Stammumfang ein bodenständiger
Baum mit einem Mindestumfang von 20 cm in einem Meter Höhe
über dem Erdboden auf Ko sten des Eigentümers anzupflanzen und
zu erhalten.
Aus der städtischen Baumschutzsatzung folgt, dass alle Nadelhölzer
(ausgenommen Eiben), Säulenpappeln sowie Obstbäume mit einem
Kronenansatz unter 1,6 m nicht unter den Schutz der Satzung fallen.
Ebenso sind abgängige Bäume nicht zu ersetzen. Auf die im Rahmen
der Planung aktuellen elf Fällungen angewendet, sind elf Bäume
durch 22 Neupflanzungen zu ersetzen.
Als Ausgleich für den Verlust der ersatzpflichtigen elf Bäume werden
innerhalb des Plangebiets sieben Bäume an der Planstraße festg e-
setzt. Weitere drei Bäume werden in der Spielfläche und sieben
Bäume in den nicht unterkellerten Gartenbereichen festgesetzt. Damit
reduziert sich der externe E rsatz der gefällten Bäume von 22 auf 5
Neupflanzungen. Insgesamt werden somit 17 Bäume im Plangebiet
festgesetzt, die zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind.
Die Anregung ist nicht bebauungsplanrelev ant, da das Grun dstück
außerhalb des Plangebietes liegt.
Ohne genaue Angabe des Standortes kann dazu keine Stellung g e-
nommen werden.
Nummern 4-8, 11, 13-17, 19, 24-25, 27-28, 30-32, 37-38, 40-41, 44
40 Hochwasser/Starkregen
Nach Auffassung der Einwe nder wird das Thema Hoc h-
wasserschutz verbunden mit Starkregen nicht oder nicht
ausreichend betrachtet. Die Einwender sehen eine Betrof-
fenheit des Altbestands. Es wird nach dem Entwässe-
rungsnachweis für das Bauvorhaben gefragt.
Teilweise
berücksichtigt
Der Plangeber hat die Belange des Hochwasserschutzes aus § 1
Abs. 6 Nr. 12 BauGB ordnungsgemäß abgewogen.
Soweit hierbei von Bedeutung ist, ob das Plangebiet in einem Übe r-
schwemmungsgebiet liegt und ob es von Überschwemmungserei g-
nissen verlässlich verschon t bleiben wird, wurden die durch den
Grundsatz des Hochwasserschutzes umfassten Belange des Hoc h-
- 23 -
/ 24
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
wasserschutzes, des Rückhalts von Hochwasser, der Gewährleistung
eines schadlosen Wasserabflusses und der Vorbeugung vor Hoc h-
wasserschäden bei der Abwägung sachgerecht berücksichtigt.
Das Plangebiet liegt im potentiellen Überschwemmungsbereich des
100-jährlichen Hochwasserereignisses des Rheins (HQ-100, mittlere
Wahrscheinlichkeit, entsprechend 11,30 m am Kölner Pegel). Das
Plangebiet ist – wie große Teile des Stadtteils Sürth – durch die be-
stehenden Hochwasseranlagen bis zu diesem Pegelstand geschützt.
Es wurde ein Hinweis bezüglich der Auswirkungen der Lage innerhalb
dieses Bereiches in den Bebauungsplan aufgenommen und bestimm-
te Maßnahmen vorgesehen, die im B auantragsverfahren umgesetzt
werden müssen. Außerdem setzt der Bebauungsplan fest, dass Tief-
garagen maximal 1,5 Meter über die natürliche Geländeoberfläche
hinausragen dürfen. Die späteren Bauherren werden somit in die La-
ge versetzt, eine hochwasserangepasste Bauweise zu verwirklichen.
Bezüglich der Planung der öffentlichen Verkehrsflächen sowie der
privaten Kinderspielflächen wird auf den Erschließungsvertrag und
das Baugenehmigungsverfahren (z.B. V- Profil der Mischverkehrsflä-
chen, Retentionsraum Kinders pielplatz) verwiesen, die auch in der
Begründung dargestellt sind. Damit sind sowohl im öffentlichen als
auch im privaten Einflussbereich Vorkehrungen gegen Starkregener-
eignisse im Bebauungsplan und seinem ergänzenden Erschließungs-
vertrag verankert.
Der v orliegende Bebauungsplan hat angebotsbezogenen Charakter.
D.h. es liegt der Planung keine konkrete Hochbauplanung zugrunde.
Es handelt sich demnach nicht um einen vorhabenbezogenen B e-
bauungsplan. Es werden daher später mehrere Einzelbauherren
Bauanträge einreichen. Im Rahmen dieser Bauanträge sind dann j e-
weils auf das Baugrundstück bezogene Überflutungsnachweise nach
DIN 1986-100 vorzulegen. In diesem Nachweis muss konkret belegt
werden, dass keine Beeinträchtigungen sowohl des eigenen Neubau-
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Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
es als auch der Nachbargrundstücke durch Starkregenereignisse ein-
treten werden. Aufgrund des vergleichsweise geringen Bauvolumens
im Plangebiet mit voraussichtlich 4 Bauherren und 6 neuen Baukö r-
pern erscheint absehbar, dass dieses Thema im Bauantragsverfahren
gelöst werden kann und demnach abgeschichtet werden darf. Eine
abschließende Klärung des Sachverhaltes ist im Rahmen des vorlie-
genden Bebauungsplanes nicht erforderlich.
Entschädigungen sind nicht vorgesehen.
Nummern 4, 7, 9-10, 12-13, 15, 17, 21-23, 25, 28-30, 34, 37-38, 44-45
41 Artenschutz
Die Einwender fragen nach der im Plangebiet vorkommen-
den Fauna. Teilweise wird bemängelt, dass die Unterlagen
zu alt seien und eine Nacherhebung stattfinden müsse.
Teilweise
berücksichtigt
Das Vorhaben ist auf seine Auswirkungen auf besonders oder streng
geschützte Tierarten untersucht worden. Hierzu wurde eine arte n-
schutzrechtliche Prüfung erstellt (Lomb, "Artenschutzrechtliche Pr ü-
fung [ASP] Bebauungsplan Innenentwicklung Heidelweg, Köln-Sürth",
Bonn, 16.12.2014). Die U ntersuchung zielte auf Fledermäuse. We i-
terhin sind Brutvogelvorkommen erfasst worden. Es wurde kein
Nachweis eines planungsrelevanten Brutvogelvorkommens im Pla n-
gebiet erbracht. Auch sonstige planungsrel evante Tierarten konnten
nicht nachgewiesen werden. D as Ergebnis der Artenschutzprüfung
ist, dass keine Fortpfla nzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter
Tierarten im Plangebiet nachgewiesen werden konnten. Um die Ver-
letzung des Tötungsverbotes durch die Zerstörung von Nestern nicht
planungsrelevanter Vogelarten mit Jungvögeln und Eiern nach § 44
Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG auszuschließen, darf die Beseitigung
der vorhandenen Vegetation nur zwischen dem 01. Oktober und dem
28. Februar stattfinden. Es wurde ein entsprechender Hinweis in den
Bebauungsplan aufgenommen.
In der Planungspraxis hat sich eine Zeitspanne von 5 bis 7 Jahren für
die Aktualität einer Artenschutzprüfung als sinnvoll erwiesen, die auch
von den Genehmigungsbehörden angewendet und akzeptiert wird.
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Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Die Zeitspanne resultiert aus der unterschie dlichen Biotopausstat-
tung, die die jeweiligen Plangebiete besitzen. Ein Areal mit einer viel-
fältigen Biotopstruktur sollte in jedem Fall nach 5 Jahren erneuert ge-
gangen und die Artenschutzprüfung entsprechend aktualisiert we r-
den. Die von der Planung betrof fene Biotopstruktur am Heidelweg
erfüllt nicht die Lebensraumansprüche eines Großteils der zu erwa r-
tenden planungsrelevanten Arten (vergl. Plausibilitätsprüfung Arte n-
schutzprüfung). Da sich die Biotopstruktur zwischenzeitlich nicht g e-
ändert hat, ist eine Z eitspanne von 6 bis 7 Jahren (nur 1 Termin war
in 2011) absolut im Rahmen der gängigen Planungspraxis und en t-
spricht darüber hinaus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Nummer 4
42 Methodik Verkehrslärmgutachten
Die Ausführungen werden vom Einwender als „schleierhaft“
und „teilweise widersprüchlich“ bewertet. Es wird nach e i-
nem detaillierten Gutachten, Lärmmessungen und danach
gefragt, wer die Kosten für den Fensteraustausch einer Be-
standsimmobilie übernimmt.
Nicht
berücksichtigt
Es wurde eine schallt echnische Untersuchung durch das Büro Kr a-
mer Schalltechnik GmbH aus Sankt Augustin (Kramer Schal ltechnik
GmbH, "Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Innen-
entwicklung Heidelweg", in Köln-Sürth, Stadt Köln", Sankt Augustin,
29.03.2018) erarbeitet. Diese wurde nach wissenschaftlich anerkann-
ten Methoden erstellt. Lärmmessungen waren daher nicht erforde r-
lich. Die zulässigen Grenzwerte werden eingehalten. Es bedarf daher
keiner Maßnahmen an den Bestandsgebäuden.
Nummern 7, 25, 28, 31, 33, 37
43 Verkehrslärm
Die Einwender befürchten, dass es d urch die geplante Zu-
fahrtsstraße direkt am Gebäude Heidelweg 22 zu starken
Lärmbelästigungen kommen wird.
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berücksichtigt Durch die Umsetzung der Planung nimmt der Ziel- und Quellverkehr
zu. Es erhöhen sich die Lärmpegel außerhalb des Plangebietes ge-
genüber der Situation ohne Neubauten. An den Bestandsgebäuden
des Heidelweges (Haus-Nummern: Heidelweg 22 und 24) im Bereich
der Erschließungsstraße zum Plangebiet erhöhen sich der Lärmpegel
am deutlichsten. Es wird aufgrund des niedrigen Lärmniveaus in der
Ist-Situation von einer Pegelerhöhung um bis zu 16 dB(A ) (Immissi-
onsort 1, Heidelweg 24) ausgegangen. Trotz dieser deutlich wah r-
nehmbaren Pegelerhöhung führen die zu erwartenden Beurteilungs-
pegel in den Bereichen , in denen diese deutliche Pegelerhöhung zu
erwarten ist, selbst unter (kritischer) Berücksichtigung der Orienti e-
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Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
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rungswerte der DIN 18005 zu keinen Über schreitungen (vgl. Kramer
Schalltechnik GmbH , "Schalltechnische Untersuchung zum Beba u-
ungsplan "Innenentwicklung Heidelweg", in Köln -Sürth, Stadt Kö ln",
Sankt Augustin, 29.03.2018).
Für die rechtmäßige Abwägung von Geräuschimmissionen im Ra h-
men der Bauleitplanung sind zunächst grundsätzlich die O rientie-
rungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Hochbau) als Hilfeste l-
lung heranzuziehen. Die dort genannten Werte sind a llerdings nicht
bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Die Orientierungswerte
können daher – auch deutlich – überschritten werden. Die für die Pla-
nung sprechenden Gesichtspunkte müssen umso gewichtiger sein, je
weiter die Orientierungswerte überschritten werden. Dies kann ange-
sichts der bereits erläuterten Wohnungsnot in der Stadt Köln unte r-
stellt werden (s. lfd. Nr. 12).
Am höchstbe lasteten Immissionsort der Bestandsbebauung Heide l-
weg 22 (IO1, 1. OG) treten maximale Beurteilungspegel von 55,6
dB(A) am Tag und max. 47,9 dB(A) in der Nacht auf. Im Erdg e-
schossbereich, auf den der Einwender besonders abstellt, betragen
die Lärmwerte am IO1 sogar nur 55,2 dB(A) am Tag und 47,1 dB(A)
in der Nacht. Die Orientierungswerte von 55 dB(A) am Tag und 45
dB(A) in der Nacht werden daher lediglich um 0,6 dB(A) am Tag und
2,9 dB(A) in der Nacht im 1. OG und 0,2 dB(A) am Tag und 2,1 dB(A)
in der Nacht überschritten.
Angesichts der planungsintendierten Wohnraumschaffung, erscheint
diese Überschreitung vertretbar, zumal die Grenzwerte der 16. BI m-
SchV von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht unter Anwen-
dung der Kriterien für den Straßenneubau deutli ch eingehalten wer-
den. Damit entsteht kein Anspruch auf nachträgliche Schallschut z-
maßnahmen an Bestandsgebäuden; weder in Form von aktiven noch
von passiven Maßnahmen, insb esondere an bestehenden Schla f-
räumen und Kinderzimmern (vgl. Kramer Schalltechnik G mbH,
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Ein Einwender fragt, von wem das Lärmgutachten erstellt
wurde, ob dieses von der Stadt Köln geprüft und ob es eine
Vorortbegehung gab.
- Er befürchtet, dass der Lärmpegel durch Fällung der
Bäume und Sträucher steigt, die zurzeit als Geräuschpuffer
dienen.
Der Lärm würde sich durch den Bau der Mehrfamilienhäu-
ser und der asphaltierten Bereiche erhöhen. Häuserwände
würden Echos zurückwerfen.
"Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Innenentwick-
lung Heidelweg", in Köln -Sürth, Stadt Köln", Sankt Augustin,
29.03.2018).
Auch der Schutz der Außenwohnbereiche für eine Nutzung am Tage
(6 bis 22 Uhr) bleibt gewahrt, denn im Bereich der Gärten, Terrassen
und Balkone der Bestandsbebauung Heidelweg 22 wird die von der
ständigen Rechtsprechung fixierte Zumutbarkeitsschwelle von 62
dB(A) deutlich unterschritten.
Im Rahmen der Abwägung wird dem Belang des drängenden Wohn-
raumbedarfs ein höherer Stellenwert beigemessen als der planungs-
bedingten Lärmbelastung durch den Verkehr (Erhöhung des Lärmpe-
gels).
Das vom Vorhabent räger vorgelegte Lärmgutachten wurde von den
zuständigen Dienststellen der Stadt Köln objektiv geprüft und sowohl
methodisch als auch inhaltlich als plausibel bewertet. E iner weiteren
Prüfung bedarf es daher nicht. Eine Ortsbesichtigung hat im Rahmen
der Begutachtung stattgefunden.
Dieser Effekt ist nur bei der Beseitigung von sehr breiten Gehölz -
bzw. Waldstreifen über 100 m zu beobachten. Diese kommen im
Plangebiet nicht vor.
Einfach- und Mehrfachreflexionen wurden gemäß der Richtlinie für
den Lärmschutz an Straßen, RLS-90 Ausgabe 1990 (Hrsg. Der Bun-
desminister für Verkehr, Abteilung Straßenbau) unter Einschluss der
Reflexionen an allen Fassaden berücksichtigt.
Unter der im Lärmschutzgutachten getroff enen Annahme, dass die
neuen Plangebäude die gesamte mögliche überbaubare Grun d-
stücksfläche ausfüllen erhöhen sich die Pegel außerhalb des Plange-
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Entstehender Lieferverkehr, Müllabfuhr, Handwerker, B e-
sucher etc. würde ebenfalls für Lärmsteigerung sorgen.
bietes unter anderem aufgrund de s zusätzlich zu erwartenden Ziel -
und Quellverkehrs, sowie möglicher Reflexionen gegenüber der Situ-
ation ohne diese neuen Gebäude deutlich ( siehe Ausführungen
oben).
Diese Verkehre wurden im Verkehrsgutachten berücksichtigt und
auch im Lärmgutachten bea chtet. Siehe hierzu ebenfalls lfd. Nr. 24
und 42.
Nummern 9, 20-21
44 Ruhestörungen von Nachbarn
Die Einwender befürchten entstehende, störende
Geräuschemissionen im Innenbereich.
Nicht
berücksichtigt
Siehe lfd. Nr. 24, 42 und 43
Ruhestörungen von Anwohnern o.ä. sind nicht Gegenstand eines
Lärmgutachtens im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Hier wären von den späteren Nutzern ordnungsrechtliche Maßna h-
men zu veranlassen.
Nummer 31
45 Spielplatz
Der Einwender regt an, den Spielplatz an einer and eren
Stelle zu platzieren. Er würde dies in jedem Falle einfor-
dern.
Nicht
berücksichtigt
Die Spielflächen sind aufgrund des § 22 Absatz 1a Satz 1 BI mSchG
privilegiert. Geräuscheinwirkungen, die von Spielplätzen ausgehen
sind im Regelfall, wie im vorliegenden Fall, keine schädlichen U m-
welteinwirkungen. Daher sind weder eine Verlagerung des Spielplat-
zes noch weitergehende Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.
Nummer 17
46 Baulärm
Der Einwender fragt, wie er durch Baulärm geschützt we r-
den könne.
Nicht
berücksichtigt
Der auf der Baustelle entstehende Baulärm wird nicht im Rahmen des
Bauplanungsrechts behandelt. Entsprechende einschlägige gesetzli-
che Vorgaben sind im Baugenehmigungsverfahren bei der Umse t-
zung des Planvorhabens zu erfüllen.
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Nummern 19, 27
48 Ausgleich Bodenversiegelung
Die Einwender fordern, dass f ür die Versiegelung von wei-
terem Boden entsprechende Ausgleiche innerhalb des Ge-
bietes geschaffen werden.
Nicht
berücksichtigt
Das Vorhaben wird nach § 13a BauGB (Vorhaben d er Innenentwick-
lung) gestaltet. Nach § 13a Abs. 2, Nummer 4 i.V.m. § 1a Abs. 3 Satz
6 BauGB entfällt dabei die Ausgleichsverpflichtung nach der Eingriffs-
regelung. Ein Ausgleich durch die Versiegelung von Boden ist im
Rahmen der vorliegenden Innenentwicklung damit nicht erforderlich.
Nummer 39
49 Wald
Der Einwender regt an, den „Wald“ zu erhalten.
Nicht
berücksichtigt
Bei den im Plangebiet vorhandenen Gehölzen handelt es sich weder
um Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes noch im Sinne des Lan-
desforstgesetz NRW . Nichtsdestoweniger ist der Erhalt der vorha n-
denen Vegetation in die Abwägung eingestellt worden. Als Ersatz für
die zur Realisierung der Planung notwendigerweise zu fällenden
Bäume sind 17 Bäume im Plangebiet anzupflanzen. Fünf weitere
werden außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans e r-
setzt.
Siehe lfd. Nr. 39
Nummer 39
50 Ausgleich Nachbargrundstück
Der Einwender fragt, ob ein Ausgleich mittels Begr ünung
der Gärten für die Mieter der Sürther Hauptstraße 231 g e-
plant sei.
Kenntnisnahme
Das Grundstück Sürther Hauptstraße 231 liegt nicht im Plang ebiet
und ist daher nicht betroffen.
Nummern 4, 17
51 Rheinaltarm
Die Einwender verweisen auf einen Rheinaltarm, der sich
im Plangebiet befinden soll.
Teilweise
berücksichtigt
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens muss für jedes Einzel-
vorhaben ein Standsicherheitsnachweis auf Grundlage eines Ba u-
grundgutachtens vorgelegt werden. Vor diesem Hintergrund wird der
Einwand dann bewertet.
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Siehe lfd. Nr. 40
Nummern 17, 26, 31, 37
52 Verschattung
Die Einwender fragen, ob e s eine Beschattung der best e-
henden Gebäude gibt und ob dies ausreichend geprüft
wurde.
Teilweise
berücksichtigt
Bei der Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksflächen sind
die allgemeinen Anforderungen an ge sunde Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse gem. § 1 Abs. 6 Nummer 1 Baugesetzbuch (BauGB) beach-
tet worden. Ferner fanden in der Planung die für die Neubebauung
erforderlichen nachbarschützenden Abstandflächen nach der La n-
desbauordnung NRW (BauO NRW) Berücksichtigung. Eine unzumut-
bare Verschattung wird daher nicht eintreten.
Siehe lfd. Nr. 12
Nummern 28, 30
53 Staub
Die Einwender befürchten, dass die bodentiefen Fenster in
Wohnzimmer und Küche am Gebäude Heidelweg 22 durch
Staubemissionen kaum noch zu öffnen sein werden. Die
Wohnqualität würde somit um einiges verringert.
Nicht
berücksichtigt
Staubemissionen sind nur während der Bauphase zu erwarten. Im
Endausbau wird die Straße in einem nach den Kriterien der Stadt
Köln festgelegten Standard ausgebaut. Entsprechende Auflagen zur
Baustelleneinrichtung sind im Rahmen der Baugenehmigung zu tref-
fen.
Nummer 7, 9, 23
54 Freie Sicht
Die Einwender wenden sich gegen den zukünftigen Blick
auf anliegende Häuser.
Nicht
berücksichtigt
Die freie Sicht in die Um gebung ist grundsätzlich als solche kein
schützenswerter Belang.
Siehe lfd. Nr. 24
Nummer 17
- 55 - Brandschutz
- Der Einwender fragt, ob die b randschutztechnischen
Fragen geklärt wurden.
Kenntnisnahme
Die brandschutztechnischen Fragen werden auf bauordnungsrechtli-
cher Ebene des Bau genehmigungsverfahrens bearbeitet und en t-
schieden, und sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Bebau-
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
ungsplanverfahrens.
Nummer 16
56 Ölheizungen
Der Einwender fordert ein Verbot von Ölheizun gen im
Plangebiet.
Nicht
berücksichtigt
Zwar können in Bauleitplänen Festsetzungen zum Schutz schädlicher
Umweltauswirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgese t-
zes nach § 9 Absatz 1 Nummer 23a Baugesetzbuch (BauGB) getrof-
fen werden. E in Verbot von Ölheizungen oder anderer Brennstoffe
darf allerdings nicht aus allgemeinen Erwägungen zum Umweltschutz
geschehen, sondern ist im Einzelfall zu begründen.
Eine wesentliche Verbesserung der Lufthygiene ist durch die gefo r-
derte Maßnahme / Festsetzung in a bsehbarer Zeit nicht zu erwarten,
da für die das Plangebiet umgebende, vorhandene Bestandsbebau-
ung keine vergleichbaren Regelungen getroffen wurden und diese
absehbar auch keine entsprechenden Regelungen erhalten werden.
Aufgrund der fehlenden Zweckmäßigkeit im vorliegenden Fall wird
von dieser Festsetzungsmöglichkeit abgesehen.
Nummer 25
57 Schäden an Nachbargrundstücken
Der Einwender bemerkt, dass augenscheinlich für das erste
Haus hinter dem Anwesen Heidelweg 22 eine Grenzb e-
bauung geplant wird. Bei der Ausschachtung würde dieses
Eigentum erheblich beschädigt.
Teilweise
berücksichtigt
Die Sicherung der Bestandsbebauung gegen Schäden wird im Ra h-
men des Baugenehmigungsverfahrens geregelt und während der
Bauausführung überwacht und sichergestellt.
Nummer 36
58 Mietvertrag
Der Einwender erläutert, dass der in seinem Mietvertrag zur
Mitbenutzung zugesicherte Garten gemäß dem Beba u-
ungsplan komplett entfallen wird.
Kenntnisnahme
Die Anregung ist nicht bebauungsplanrelevant. Sie betrifft den Mie t-
vertrag zwischen Eigentümer und Mieter.
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Lfd.
Nr.
Stellungnahme Entscheidung
durch den Rat
Begründung
Nummern 5, 21
59 Bauphase
Die Einwender werten die Bauphase als problematisch ins-
besondere für die Anwohner der Häuser Heidelweg 22 und
24. Es wird vor Baubeginn empfohlen, einen Gutachter zu
beauftragen, der den Ist-Zustand des Hauses Heidelweg 22
dokumentiert.
Teilweise
berücksichtigt
Aus der örtlichen Situation im Baublock ist ersichtlich, dass lediglich
der Bereich der Planstraße auch für die Zufahrt de r Baustelle geeig-
net ist. Die Nutzung der Stellplätze hinter dem Gebä ude Heidelweg
22 wird über eine entsprechende Baustelleneinrichtung gewährleistet.
Bezüglich des Baulärms sind bei der Umsetzung des Vorhabens die
einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Gewisse Beei n-
trächtigungen durch Schmutz und Staub insbesondere im Bereich der
Zufahrt in den Innenblock sind für die Nachbarschaft unvermeidlich ,
werden sich aber aufgrund des vergleichsweise kleinen Bauvolumens
auf e inen überschaubaren Zeitraum beschränken. Die Handwerker
parken üblicherweise auf den jeweiligen Baugrundstücken nahe am
Bauobjekt, da sie Material etc. transportieren müssen.
Siehe lfd. Nr. 57
Stand: 11.02.2019
Anlage 1 - Geltungsbereich
365 Zeichen
Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 71376/03 Innenentwicklung HeidelwegLQ.|OQ6UWK 0 5025 100150 MeterPlanwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0396/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 31.10.2019
- Erstellt
- 30.01.2019 11:02