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0396/2019

Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth; 71376/03; Satzungsbeschluss

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 31.10.2019

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 31.10.2019, TOP 15.1

Anlage 9 - Ausschnitt Bebauungsplan

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Anlage 3 - Darstellung Bewertung Stellungnahmen frühzeitige Öffentl.

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Anlage 8 - Textliche Festsetzungen

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Anlage 15 - Städtebauliches Planungskonzept (Variante 2)

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Anlage 6 - Nicht fristgerechte Stellungnahmen Offenlage

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Anlage 11 - Auszug Stadtentwicklungsausschuss vom 04.07.2019

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit

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Anlage 10 - Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 01.07.2019

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Anlage 7 - Begründung

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Anlage 12 - Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 vom 07.10.2019

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Anlage 13 - Stellungnahme

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Anlage 14 - Geltungsbereich und Luftbild

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Anlage 2 - Niederschrift über die frühzeitige Öffentl.

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Anlage 4 - Darstellung Bewertung TÖB

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Anlage 5 - Fristgerechte Stellungnahmen Offenlage

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Anlage 1 - Geltungsbereich

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Anlage 9 - Ausschnitt Bebauungsplan

9880 Zeichen

Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71376/03 
Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth
Anlage 9
4. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft und zur Anpflanzung und zur Erhaltung  
von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung
4.
1 Dachbegrünung 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind bei Dächern mit einer Dachnei-
gung von 0° bis 5° Dachflächen (ausgenommen Flächen für technis che Aufbauten) bei einer
Vegetationsschicht von mindestens 10 cm aus Sedumgesellschaften (DC1/NB62 43), Ansaat
von artenreicher Trockenrasenmischung (DC3/NB6244), Gräsern, Stauden und/oder boden-
denkenden Gehölzen (HH7/BR132). Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zu-
lässig.
4.2 Vegetationsflächen oberhalb der Tiefgaragen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind die nicht durch Gebäude über-
bauten Bereiche von Tiefgaragen zu begrünen. Ausgenommen hiervo n sind Nebenanlagen
wie zum Beispiel Zuwegungen, Müllstandplätze und Fahrradabstellanlagen. Die Vegetations-
tragschicht ist in einer Stärke von mindestens 0,8 m zuzüglich Filter- und Drainschicht aus-
zubilden. Die Begrünung ist mit Scherrasen (HM 1/ PA112) einzusäen und mit standortge-
rechten Sträuchern BB1 (GH 441) und Bäumen zu bepflanzen. Für die Pflanzung von Bäu-
men erster und zweiter Ordnung sind Überdeckungen von 1,2 m beziehungsweise 1,5 m zu-
züglich Filter- und Drainschicht vorzunehmen. Das durchwurzelbare Substratvolumen muss
mind. 30 m³ je Baumstandort betragen.
4.3 Anpflanzung von Bäumen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind innerhalb der Planstraße mindestens 7 Bäume
(BF31/GH741) zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können
aus verkehrstechnischen sowie aus ver- und entsorgungstechnischen Gründen im Straßen-
raum verschoben werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind weitere drei Bäume (BF31/GH741) innerhalb der im
Plangebiet festgesetzten Spielfläche sowie weitere sieben Bäume (BF31/GH741) in den 
nicht unterkellerten Bereichen im Plangebiet zu pflanzen.
B Gestalterische Festsetzungen
G
emäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW werden folgende gestalterische Festsetzungen
getroffen:
1. Dachform
Es sind nur Flach- und Pultdächer mit einer maximalen Neigung von 5 Grad zulässig.
2. Einfriedungen
Einfriedungen entlang öffentlicher und privater Verkehrsflächen (Geh-, Fahr- und Leitungs-
recht [GFL]) sind nur in Gestalt von Laubhecken oder transparenter Zäune (zum Beispiel
Stabgitter- oder Holzlattenzäune) mit hinterpflanzten heimische n Laubhecken zulässig.
Einfriedungen entlang öffentlicher und privater Verkehrsflächen (GFL) sind nur bis zu einer
Höhe von 1,00 m zulässig.
A Textliche Festsetzungen
1. Maß der baulichen Nutzung 
1.
1 Gebäudehöhen
Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) werden für die Bebau-
ung im reinen Wohngebiet folgende Gebäudehöhen festgesetzt:
- 59,00 m ü. NHN als Höchstgrenze für die II-geschossige Bebauung. 
Bei Flachdächern ist der oberste Abschluss der Wand (Dachaufkantung) der obere Bezugs-
punkt. Bei Pultdächern gilt der Schnittpunkt der Außenkante Außenwand mit der obersten
Dachhaut als oberer Bezugspunkt. Im Bereich von Dachterrassen gilt die Brüstungsoberkan-
te als oberer Bezugspunkt.
1.2 Dachaufbauten 
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch Dachauf-
bauten - wie haustechnische Anlagen, Aufzugüberfahrten und Treppenhäuser - um bis zu 
1,50 m überschritten werden, wenn die Überschreitung in der Summe auf ein Drittel der 
Grundrissfläche des obersten Geschosses beschränkt bleibt. DieDachaufbauten müssen
mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurücktreten.  
2. Stellplätze und Garagen 
G
emäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen und innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen (St, TGa) zulässig. 
Tiefgaragen dürfen maximal 1,5 m (inklusive Erdüberdeckung) über die hergestellte Gelän-
dehöhe hinausragen.
3. Überbaubare Grundstücksflächen
G
emäß § 23 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird für die über-
baubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:
- Die Baugrenzen der II-geschossigen Bebauung können durch Balk one bis maximal
2,00 m und durch Terrassen bis maximal 3,00 m überschritten werden.
- Balkone dürfen maximal bis zur halben Fassadenbreite die Baug renzen überschreiten.
- Terrassenüberdachungen und Wintergärten dürfen die Baugrenzen nicht überschreiten
13. Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Landeswassergesetz von Grundstücken 
zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. In der Regel wird eine Ver-
sickerung des Niederschlagswassers nur über die belebte Bodenzone zugelassen. Sofern eine Versi-
ckerung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstößt oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, 
kann die Ableitung des Niederschlagswassers gedrosselt (Rückhaltung erforderlich) in den vorhande-
nen Abwasserkanal im Heidelweg erfolgen. 
14. Um Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auszu-
schließen,  wird die Beseitigung der vorhandenen Vegetation auf den Zeitraum zwischen Anfang Ok-
tober und Ende Februar eingeschränkt. Gemäß § 39 Abs. 5. BNatSc hG ist die Rodung von Gehölzen 
im Zeitraum zwischen 1. März und 30. September verboten. Rodungsarbeiten innerhalb dieses Zeit-
raums sind zum Schutz von Nist- und Brutstätten unter naturschutzfachlicher Aufsicht durchzuführen.
15. Für die festgesetzten Biotoptypen (Kürzel) gelten die Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von 
Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a – 135c BauGB vom 15.12.2 011 entsprechend. Die Satzung 
wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 01 vom 04.01.2012 veröffentlicht.
16. Die Pflanzung, der unter der textlichen Festsetzung festgesetzten Bäume ist auf den Ausgleich (Er-
satzpflanzungen) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 fal-
lenden Bäume anrechenbar.
17. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Be-
bauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung an-
zuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung undKataster, Plankammer, Zimme
r
06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Ein-
sichtnahme bereitgehalten. Entsprechendes gilt für die Kölner Sortimentsliste vom 28.08.2008. 
18. Das Plan gebiet liegt im Schutzbereich (Köln-Bonn-Radar).
C Hinweise 
1.
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. 09. 2004 (BGBl. IS. 2414). 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. 01.1990 (BGBl. I S. 132).
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990  (BGBl. I S. 58). 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - La ndesbauordnung - 
(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256). 
5. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Hinweise 1 bis 4). 
6. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtlinienge-
setzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der 
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
7. Das Profil der festgesetzten Verkehrsflächen einschließlich der Baumstandorte im Bereich des Be-
bauungsplanes ist nur zur Information vermerkt.
8. Vom Kampfmittelbeseitigungsdienst wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampf-
mittel empfohlen. Hierzu wird um eine Terminabsprache für einen Ortstermin mit dem Kampfmittelbe-
seitigungsdienst gebeten. 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründun-
gen, Verbauarbeiten etc. wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst eine Sicherheitsdetektion empfoh-
len.
9. Das Römisch-Germanische-Museum/Archäologische Denkmalpflege ist zur Durchführung baubeglei-
tender Untersuchungen bei den Erschließungsmaßnahmen einzubinden. Im Falle archäologischer
Bodenfunde und -befunde ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzges etz (DSchG) NW das Römisch-
Germanische-Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Roncalliplatz 4, Telefon
0221 221-22304, Telefax 0221 221-24030, als zuständiges Fachamt unverzüglich zu informieren. Die
Fundstelle ist bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand zu erhalten.
10. Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes Hochkirchen. 
Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu 
beachten.
11. Das Plangebiet liegt im potenziellen Überschwemmungsbereich des 100-jährlichen Hochwasserereig-
nisses des Rheins (entsprechend 11,30 m am Kölner Pegel). Bei der Planung von technischen Ver-
sorgungseinrichtungen sind die Auswirkungen von aufsteigendem G rundwasser sowie einer Überflu-
tung zu berücksichtigen.
Zur Schadensvermeidung ist es erforderlich, in den Gebäuden Objektschutz herzustellen. Das heißt,
zum Beispiel Öltanks, Gasuhren, Heizung, Strom- und Telefonversorgung sind entsprechend hoch-
wassersicher zu installieren.
Der Ausschluss von Kellern ist im Bebauungsplan auf Grundlage des Baugesetzbuches nicht möglich. 
Dennoch erscheint es aufgrund der Hochwasserproblematik sinnvoll, auf einen ausgebauten Keller zu
verzichten. Gleichzeitig wird auf die besondere Bauweise für Keller und die Gefahren durch Überflu-
tung und Auftrieb der Gebäude bei Hochwasser hingewiesen. Vorgesehene Tiefgaragen sind flutbar 
auszuführen, damit sie im Hochwasserfall als Retentionsraum dienen können.
12. Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen 
im Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen. 
N
ohne Maßstab

Anlage 3 - Darstellung Bewertung Stellungnahmen frühzeitige Öffentl.

31587 Zeichen

A N L A G E  3  
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 71376/03 –Arbeitstitel: Innenentwicklung Hei-
delweg in Köln-Sürth– eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung am 14.11.2013 in ei-
ner Niederschrift dokumentiert sowie eines Aushangs im Bürgeramt Rodenkirchen vom 14.11.2013 bis zum 27.11.2013 durchgeführt. Es sind 33 Stellung-
nahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 14.11.2018 bis zum 27.11.2013 eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung 
 Nummern 1-2 
1 Auskunft Stadt Köln 
Die Einwender bemerken, dass sie die 
Auskunft bekommen hätten, dass eine 
Bebauung nicht infrage käme. 
 
 
Nein 
 
Zur Verwirklichung der Planungsabsicht ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforder-
lich. Hierzu hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung 
am 08.11.2012 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst. Dieser lag 
zum Zeitpunkt der vom Einwender an das Bauaufsichtsamt gerichteten Anfrage noch nicht 
vor. 
 Nummern 9, 12-13 
2 Benachrichtigung frühzeitige Beteili-
gung 
Die Einwender sind der Auffassung, 
dass keine ordnungsgemäße Benach-
richtigung über das frühzeitige Beteili-
gungsverfahren stattgefunden hätte. 
 
Nein 
 
Eine individuelle Benachrichtigung Planbetroffener ist  nicht vorgegeben (OVG Hamburg 
NVwZ 2001, 83). Vielmehr ist es statthaft, dass die einzelnen Verfahrensschritte des B e-
bauungsplanes im Amtsblatt bekanntgemacht werden (Siehe Battis/Krautzberger/Löhr: 
Kommentar zum  Baugesetzbuch, 12. Auflage, § 3 RN 9.). 
 Nummer 29 
3 Beteiligungsfrist 
Der Einwender kritisiert, dass weder 
die Einladungsfrist noch der Abgabe-
termin angemessen sei. 
 
Nein 
 
Die Bekanntmachung der Bürgerversammlung am 14.11.2013 ist im Amtsblatt der Stadt 
Köln vom 06.11.2013 erfolgt. Die einzuhaltende Wochenfrist für eine ordnungsgemäße Be-
kanntmachung wurde demnach berücksichtigt. § 3 Abs. 1 BauGB legt keine Frist fest, bis

- 2 - 
 
/ 3 
 
wann Stellungnahmen zur Planung abgegeben werden müssen. Eine Frist von 14 Tagen 
wird jedoch allgemein als angemessen angesehen, zumal es sich um ein vergleichsweise 
kleines Plangebiet handelt. Es gibt jedoch auch Stimmen in der Literatur, dass eine kürzere 
Frist als 14 Tagen angemessen sein könnte (siehe Schmidt - Eichstaedt ZfBR 2005, 751 
(755)). 
 Nummern 4-5, 7-10, 14, 16, 18-19, 22, 25-27, 32 
4 Wohnbaulandbedarf 
Die Einwender sind der Auffassung, 
dass genügend Wohnungen in der 
Umgebung des Plangebietes vorhan-
den seien. 
 
 
 
Nein 
 
Köln ist wie viele andere deutsche Großstädte eine wachsende Stadt. Zur Gewährleistung 
einer angemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sind ausreichend 
neue Wohnungen zu bauen. In der aktuellen Bevölkerungspro gnose mit Stand Mai 2015 
wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwo hnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. 
Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wo hnungen. Mit 
der Planung wird zugleich dem städtebaulichen Grundsatz einer freiraumschonenden I n-
nenentwicklung vor der Inanspruchnahme von Freiflächen am Siedlungsrand Rechnung 
getragen. Die Zahlen machen  deutlich, dass neben den großen Kölner Bauvorhaben wie 
zum Beispiel Sürther Feld auch kleinere Flächen in Form von Baulücken, größeren Ba u-
blocks etc. in a llen Kölner Ortsteilen untersucht und ggfs. in Anspruch genommen werden 
müssen, um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen. 
 Nummer 8 
5 Wohnungsleerstand 
Der Einwender befürchtet, dass Objek-
te leer stehen würden, weil sich die 
Menschen nach Alternativen  um-
schauen würden. 
Nein Angesichts der in Köln vorherrschenden Wohnungsnot ist ein längerfristiger Leerstand von 
Wohnraum sehr unwahrscheinlich. Die Einschätzung des Einwenders wird daher nicht ge-
teilt. 
 Nummern  7, 9, 13, 17, 19 
6 Bezahlbarer Wohnungsbau 
Die Einwender bemängeln, dass der 
Erwerb der geplanten Wohneinheiten 
nur einer kleinen Schicht vorbehalten 
bleiben würde. 
Nein Das Plangebiet stellt in Folge seiner langen Verfahrensdauer einen „Altfall“ dar. Daher 
kommt das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln nicht zur Anwendung.  
 Nummer 5 
7 Kindergarten- und Schulversorgung 
Der Einwender bemerkt, dass in Sürth 
Nein Der Bedarf an Kindergartenplätzen für die Kinder, die aus dem Plangebiet stammen, kann 
im Umfeld des Plangebiets über bestehende Einrichtungen abgedeckt werden.

- 3 - 
 
/ 4 
 
schon jetzt viel zu wenig Kindergärten 
und Schulen vorhanden seien. 
 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen GGS Sürther Hauptstraße, GGS Zum 
Hedelsweg und KGS Mainstraße besitzen im Rahmen der Aufnahmekorridore ausreichen-
de Kapazitäten, den Bedarf an Schülerinnen und Schülern aus dem Plangebiet aufzuneh-
men. 
 
Generell ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich voraussichtlich um mehrere Einzelbau-
herren handeln wird, so dass das Plangebiet voraussichtlich nicht zeitgleich besiedelt wer-
den wird. 
 Nummern 4, 9, 13, 15 
8 Dorfcharakter Sürths 
Die Einwender befürchten, dass der 
Dorfcharakter, der jetzt bereits durch 
einige Neubauten angegriffen und bald 
nicht mehr vorhanden sei. 
 
Nein Der Heidelweg verläuft nördlich des Plangebiets und ist durch eine überwiegend zwei- bis 
dreigeschossige Mehrfamilienhausbebauung beziehungsweise westlich des Plangebiets 
auch durch freistehende Einzel - und Doppelhäuser in offener Bauweise geprägt. Die B e-
bauung an der südlich angrenzenden Sürther Hauptstraße ist in einer vorwiegend g e-
schlossenen Bauweise zwei- bis fünfgeschossig ausgeführt. Die Be bauung an der östlich 
des Plangebiets verlaufenden Hammerschmidtstraße besteht aus zwei- bis dreigeschossi-
ger Mehrfamilienhausbebauung. Vor dem Hintergrund der vorhandenen Baustruktur kann 
im Umfeld um das Plangebiet nicht mehr von dörflichen Baustrukturen gesprochen werden. 
Anonyme, soziale Verhältnisse – wie sie einer dörflichen Sozialstruktur wesensfremd wären 
– sind im Plangebiet nicht zu erwarten. Es werden Mehrfamilienhäuser mit jeweils einer 
überschaubaren Anzahl an Wohnungen pro Gebäude entstehen, die persönliche Nachbar-
schaften erwarten lassen. 
 Nummern 24, 32 
9 Variantendiskussion 
Der Einwender nehmen eine eigene 
Bewertung der im Rahmen des frühzei-
tigen Beteiligungsverfahrens vorgeleg-
ten Variante 1 bis 3 vor. 
Kenntnis-
nahme 
Die Variante 2 wurde aufgrund des Vorgabenbeschlusses des Stadtentwicklungsausschus-
ses der Stadt Köln vom 25.09.2014 als Grundlage für die Ausarbeitung des Bebauungs-
plan-Entwurfes ausgewählt.  
 
Die Variante 3 wurde aufgrund des Vorgabenbeschlusses des Stadtentwicklungsausschus-
ses der Stadt Köln vom 25.09.2014 nicht weiterverfolgt. 
 Nummern 5, 25 
10 Gebäudehöhe 
Der Einwender regt an, die Bebauung 
maximal 1 ½- geschossig  zu errichten. 
 
Nein Im Plangebiet sollen Mehrfamilienhäuser errichtet werden, die mit zwei Vollgeschossen mit 
ausgebautem Dach konzipiert sind. Angesichts der Bestandsbebauung an der Sürther 
Hauptstraße und am Heidelweg (teilweise bis zu fünf Vollgeschosse) wird die Höhe der ge-
planten Bebauung damit als städtebaulich verträglich bewertet. Siehe lfd. Nr. 4.

- 4 - 
 
/ 5 
 
Der Einwender schätzt die Höhe der 
Gebäude mit drei  Geschossen ein. 
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen für die Neubebauung zwei Vollg e-
schosse und ein ausgebautes Dach. 
 Nummer 17 
11 Barrierefreiheit 
Der Einwender regt an, die beiden un-
teren Wohnungen altengerecht oder 
sogar barrierefrei zu gestalten. 
Kenntnis-
nahme 
Die konkrete Ausgestaltung der Gebäude erfolgt im Rahmen der Hochbauplanung. Dabei 
ist die jeweils aktuelle Bauordnung anzuwenden, die bestimmte Vorgaben auch zu den be-
nannten Aspekten beinhaltet. 
 Nummer 32 
12 § 34 BauGB 
Der Einwender sieht eine Missachtung 
des § 34 BauGB. 
Nein Der § 34 BauGB dient nur als Grundlage für die Beurteilung von Bauanträgen für die Berei-
che des Stadtgebietes, in denen kein Bebauungsplan vorliegt. Mit Rechtskraft des vorli e-
genden Bebauungsplanes soll er nach § 30 BauGB die Grundlage für das Bauantragsver-
fahren für die geplanten Neubauten bilden; § 34 BauGB findet folglich keine Anwendung. 
 Nummer 4 
13 Busanbindung 
Der Einwender erläutert, dass die 
Busanbindung des Plangebietes zu 
schlecht sei, weitere Fahrgäste aufzu-
nehmen. 
Kenntnis-
nahme 
Der Einwand ist nicht unmittelbar bebauungsplanrelevant. Gegebenenfalls muss im Ra h-
men der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes generell über eine verbesserte Busanbin-
dung für Sürth entschieden werden. 
 Nummer 6 
14 Verkehrssituation Heidelweg 
Der Einwender kritisiert die Geschwin-
digkeitsüberschreitungen auf dem Hei-
delweg. 
 
Der Einwender bemängelt, dass es auf 
dem Heidelweg keine einheitliche Re-
gelung zum Parken der PKW gäbe. 
 
Kenntnis-
nahme 
 
Die Anregung ist nicht bebauungsplanrelevant.  
 
 
 
Es sind außerhalb des Bebauungsplanverfahrens ordnungsrech tliche Maßnahmen (z.B. 
Verkehrsüberwachung)  und verkehrsrechtliche Maßnahmen (z.B. Markierung, Beschilde-
rung) zu prüfen. 
 Nummern 3-4, 7-9, 13-15, 22, 32 
15 Verkehrsbelastung Heidelweg 
Die Einwender befürchten, dass der 
Heidelweg den zusätzlichen Verkehr 
nicht mehr aufnehmen kann. 
Nein Der Mehrverkehr, der durch das neue Baugebiet ausgelöst wird, wurde auf Grundlage und 
Empfehlungen von einschlägigen Richtlinien, praxisnaher Literatur und ergänzt durch Erfah-
rungswerte des Verkehrsgutachters erarbeitet (ISAPLAN Ingenieur GmbH, "Innenentwick-
lung Heidelweg in Köln-Sürth", Kurztext, Leverkusen, 07.06.2016). Dabei wurde von ca. 35

- 5 - 
 
/ 6 
 
geplanten Wohneinheiten ausgegangen. Es ergibt sich somit ein DTV -Wert für den Ziel - 
und Quellverkehr, der aus der Bebauung des Plangebiets resultiert, von circa 110 Kfz/24 h. 
Dies entspricht einer Mehrbelastung des Heidelwegs von lediglich 4,5 %. Der Gutachte r 
geht davon aus, dass sich der Verkehr sowohl in nördliche Richtung (Innenstadt) als auch 
in südliche Richtung (BAB 555, Bonn) über den Heidelweg verteilt. Dies hat zur Folge, dass 
die übrigen Straßen wie die Hammerschmidtstraße und die Sürther Hauptstraße keine zu-
sätzlichen verkehrlichen Belastungen erfahren. Angesichts der oben genannten geringfügi-
gen Verkehrsbelastung von lediglich 4,5 % auf dem Heidelweg sind keine erheblichen ver-
kehrlichen Auswirkungen der Neubebauung auf den bestehenden Straßen zu erwarten. 
 Nummer 21 
16 Verkehrsanbindung 
Der Einwender fragt, warum der Ver-
kehr nicht über die beteiligten Grund-
stücke der Investoren angebunden 
würde. 
Nein Die vorgesehene Planstraße wird dadurch ermöglicht, dass zwei Eigentümer der das Plan-
verfahren beantragten Gemeinschaft einen Teil ihrer Grundstücke bereitstellen. Außerdem 
ist es erforderlich, dass die bestehende Garage eines Eigentümers abgerissen wird. 
 Nummern 9, 13, 22 
17 Einmündung Heidelweg 
Die Einwender befürchten, dass der 
Einfahrtradius zu schmal sei und der 
Verkehr auf dem Heidelweg behindert 
würde. 
Nein Die Planstraße besitzt einen Regelquerschnitt von 6,5 Metern. Im Einfahrtbereich zum Hei-
delweg wurde die öffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite von 9,5 Metern festgesetzt. Die 
Differenz zur o.g. Regelbreite kann für die Eckausrundungen zum Heidelweg verwendet 
werden. 
 Nummern 21, 26-27, 31, 33 
18 Verkehrssicherheit 
Die Einwender gehen davon aus, dass 
eine gefahrlose Benutzung der Außen-
anlagen nicht mehr gegeben sei. 
Nein  Das Plangebiet löst einen Ziel- und Quellverkehr von ci rca 110 Kfz/24 h aus. Angesichts 
dieser geringen Verkehrsbelastung ist davon auszugehen, dass eine sichere Nutzung der 
Verkehrsflächen für alle Verkehrsteilnehmer möglich ist. Dabei wird auch auf den verkehrs-
beruhigten Charakter der geplanten Mischverkehr sfläche mit alternierend angeordneten 
Parkplätzen und Baumbeeten hingewiesen. 
 Nummern 8, 21, 26-27, 31, 33 
19 Wegerecht Heidelweg 22 
Die Einwender erläutert, dass ein  We-
gerecht/ Grunddienstbarkeit der Eigen-
tümer Heidelweg 22 auf der Zufahrt in 
den Blockinnenbereich vorhanden sei. 
Nein Die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes zugunsten des Grundstückes der Wohneigen-
tümergemeinschaft (WEG) Heidelweg 22 stellt derzeit sicher, dass der rückwärtige Teil des 
Grundstückes begangen und befahren werden kann. Dies wird sich mit Inkrafttreten und 
Umsetzung des Bebauungsplanes nicht verändern, da die Planstraße eine öffentliche Ver-
kehrsfläche werden soll. Dies hat zur Folge, dass auch die Eigentümer der WEG Heidelweg

- 6 - 
 
/ 7 
 
22 die Planstraße uneingeschränkt zum Gehen und Befahren nutzen können. Die zukünfti-
ge Schaffung der öffentlichen Verkehrsfläche stellt also die identische Berechtigung zu 
Gunsten der WEG sicher. Beeinträcht igungen zu Lasten der WEG werden deshalb nicht 
hervorgerufen. 
 Nummern 5, 28, 32 
20 Weitere Erschließungsoptionen 
Die Einwender regen an, keine weitere 
Zuwegung nach Osten und Westen 
vorzusehen, damit die restlichen Gar-
tengrundstücke erhalten bleiben könn-
ten. 
Kenntnis-
nahme 
Diese Option ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplanes. Auf Antrag von um-
setzungswilligen Eigentümern müsste der Rat der Stadt Köln über die Aufstellung eines 
weiteren Bebauungsplanes entscheiden, auf die ohnedies kein Rechtsa nspruch besteht (§ 
1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB). 
 Nummern 4, 7, 10-11, 18, 32 
21 Stellplatznachweis 
Die Einwender weisen auf fehlende 
Stellplätze im Bereich des Plangebie-
tes hin und fragen nach dem Stellplatz-
schlüssel für das Neubauvorhaben. 
Nein Der konkrete Stellplatznachweis wird noch nicht auf Ebene des Bebauungsplanes geführt, 
sondern erfolgt im Rahmen des Bauantragsverfahrens anhand der konkreten Hochbaupla-
nung. Die Stadt Köln legt hierbei eine Richtzahlenliste zugrunde, in der für Wohngebäude 
mit mehr als zwei Wohnungen ein Stellplatz pro Wo hnung nachzuweisen ist. Zusätzlich zu 
den privaten Stellplätzen für die späteren Bewohner  werden innerhalb der öffentlichen Ver-
kehrsflächen Besucherparkplätze vorgesehen. 
 Nummern 4, 32 
22 Nutzung der Tiefgaragen 
Die Einwender befürchtet, dass die 
Tiefgaragenplätze für das neue Vorha-
ben nicht von den Anwohnern genutzt 
würden, weil diese zu teuer seien. 
Nein Die Darstellungen der Einwender beruhen auf Vermutungen, die nicht weiter belegt werden. 
Die Einschätzungen werden angesichts der zu erwartenden kaufkräftigen Mieter- bzw. Ei-
gentümerstruktur nicht geteilt. 
 Nummern 9, 13 
23 Wiederholung der Gutachten 
Die Einwender regen an, dass das 
Lärmgutachten, das Artenschutzgut-
achten und die Baumbewertung neu 
ermittelt werden müsse. 
Nein Alle für die erwähnten Sach verhalte relevanten Gutachten liegen vor. Weitere Gutachten 
oder eine Überarbeitung von Gutachten bedarf es daher nicht. 
 Nummer 30

- 7 - 
 
/ 8 
 
24 Bundesnaturschutzgesetz 
Der Einwender ist der Auffassung, 
dass der Bebauungsplan gegen Best-
immungen des Bundesnaturschutzge-
setzes verstoße. 
Kenntnis-
nahme 
Der Einwand ist allgemeiner Natur und daher in der geäußerten Form nicht abwägungsrele-
vant. 
 Nummer 20 
25 Wald 
Der Einwender regt an, dafür zu sor-
gen, dass der Wald bestehen bleibt. 
 
Nein 
 
Bei den im Plangebiet vorhandenen Gehölzen handelt es sich weder um Wald im Sinne des 
Bundeswaldgesetzes noch im Sinne des Landesforstgesetzes NRW.  
 Nummern 8, 11 
26 Bestandsbäume 
Der Einwender weist darauf hin, dass 
auf dem Grundstück, Heidelweg 24 am 
18.11.13 ein alter Laubbaum mit einem 
Stammdurchmesser von circa 1 Meter 
gefällt wurde. 
 
Der Einwender merkt an, dass bereits 
am 18.11.2013 auf einem der betroffe-
nen Grundstücke ein Baum mit einem 
Durchmesser von ca. 80 cm gefällt 
wurde. 
Kenntnis-
nahme 
Dieser Sachverhalt wurde im Baumgu tachten (Lomb, "Baumbewertung und Ausgleich In-
nenentwicklung "Heidelweg", Köln-Sürth gemäß Baumschutzsatzung Stadt Köln", Bonn, 
12.04.2015) dargestellt. 
 Nummern 3-5, 7-8, 11, 14-15, 18-21, 23, 30 
27 Baumbestand 
Die Einwender sprechen sich dafür 
aus, den Baumbestand zu erhalten. 
 
Teilweise 
 
Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln ist anzuwenden. Hierzu wurde vom Büro Lomb aus 
Bonn eine Baumbewertung (Lomb, "Baumbewertung und Ausgleich Innenentwicklung "Hei-
delweg", Köln-Sürth gemäß Baumschutzsatzung Stadt Köln", Bonn, 12.04.2015) erstellt, in 
der die betroffenen und zu ersetzenden Bäume bewertet wurden. Der bei einem Ortstermin 
festgestellte Baumbestand wurde nach Baumart, Stammumfang, Kronendurchmesser, Aus-
sagen über Vitalität, Ersatzpflichtigkeit und über di e Anzahl der Ersatzbäume gemäß der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln bewertet. Es wurden insgesamt 25 Bäume aufgenom-
men, wobei die im nördlichen und mittleren Bereich des Flurstückes 78 vorhandenen Fich-
ten, die nicht auszugleichen sind, nicht extra aufgenommen wurden. Von den 25 dokumen-
tierten Bäumen sind elf direkt von der Planung betroffen, da sie innerhalb der im Beba u-

- 8 - 
 
/ 9 
 
ungsplan festgesetzten Baufenster beziehungsweise der zukünftigen Verkehrs- und Stell-
platzflächen stehen. Sie werden im Zuge der Umsetzung der Planung entfernt und sind ent-
sprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Köln durch Ersatzpflanzungen oder Ersat z-
geldzahlung auszugleichen. Der Wegfall der Bäume ist gemäß Bau mschutzsatzung der 
Stadt Köln in erster Priorität innerhalb des Bebauungsplans beziehungsweise im näheren 
Umfeld zu ersetzen. Als Ersatzpflanzung für gefällte Bä ume ist ab jedem angefangenen 
Meter Stammumfang ein bodenständiger Baum mit einem Mindes tumfang von 20 cm in 
einem Meter Höhe über dem Erdboden auf Kosten des Eigent ümers anzupflanzen und zu 
erhalten. Aus der städtischen Baumschutzsatzung folgt, dass alle Nadelhölzer (ausgenom-
men Eiben), Sä ulenpappeln sowie Obstbäume mit einem Kronenansatz unter 1,6 m nicht 
unter den Schutz der Satzung fallen. Ebenso sind abgängige Bäume nicht zu ersetzen. Auf 
die im Rahmen der Planung aktuellen elf Fällungen angewendet, sind elf Bäume durch 22 
Neupflanzungen zu ersetzen. Als Ausgleich für den Verlust der ersatzpflichtigen elf Bäume 
werden innerhalb des Plangebiets sieben Bäume an der Planstraß e festgesetzt. Weitere 
drei Bäume werden in der Spielfläche und sieben Bäume in den nicht unterkellerten Ga r-
tenbereichen festgesetzt. Damit reduziert sich der externe Ersatz der gefällten Bäume von 
22 auf 5 Neupflanzungen. 
 Nummern 3-5, 7-9, 11, 13, 15, 18-19, 21-22, 25, 30 
28 Artenschutz 
Die Einwender befürchten, dass der 
Artenschutz nicht beachtet würde. 
Nein Das Vorhaben ist auf seine Auswirkungen auf besonders oder streng geschützte Tierarten 
untersucht worden. Hierzu wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung erstellt (Lomb, "Arten-
schutzrechtliche Prüfung [ASP] Bebauungsplan Innenentwicklung Heidelweg, Köln-Sürth", 
Bonn, 16.12.2014). Die Untersuchung zielte auf Fledermäuse. Weiterhin sind Brutvogelvor-
kommen erfasst worden. Es wurde kein Nachweis eines planungsrelevanten Brutvogelvor-
kommens im Plangebiet erbracht. Auch sonstige planungsrelevante Tierarten konnten nicht 
nachgewiesen werden. Das Ergebnis der Artenschutzprüfung ist, dass keine Fortpfla n-
zungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Tierarten im Plangebiet nachgewiesen werden 
konnten. Um die Verletzung des Tötungsverbotes durch die Zerstörung von Nestern nicht 
planungsrelevanter Vogelarten mit Jungvögeln und Eiern nach § 44 A bsatz 1 Nummer 1 
BNatSchG auszuschließen, darf die Beseitigung der vorhandenen Vegetation nur zwischen 
Anfang Oktober und Ende Februar stattfinden. Es wurde ein entsprechender Hinweis in den 
Bebauungsplan aufgenommen.  
 Nummer 8 
29 Objektivität der Artenschutzprüfung 
Der Einwender bemängelt, dass die 
Artenschutzprüfung von den Investoren 
Nein  
Die vom Vorhabenträger vorgelegte Artenschutzprüfung wurde von den zuständigen 
Dienststellen der Stadt Köln objektiv geprüft und sowohl methodisch als auch inhaltlich als

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/ 10 
 
selbst in Auftrag gegeben worden sei. 
Es wird gefordert, dass eine eigene 
Prüfung der unteren Landschaftsbe-
hörde erfolgt. 
plausibel bewertet. Einer weiteren Prüfung bedarf es daher nicht. 
 Nummern 5, 8, 11, 14, 25-27, 32 
30 Verkehrslärm im Blockinnenbereich 
Die Einwender kritisieren die zuneh-
mende Lärmbelastung im Blockinnen-
bereich infolge der verkehrlichen Er-
schließung. Sie fordern teilweise eine 
autofreie Erschließung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nein Unter Zugrundelegung des geringen Ziel- und Quellverkehrs auf der neuen Erschließungs-
straße ist im Lärmgutachten nachgewiesen worden, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV 
für ein Wohngebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts sowohl im Bereich der geplan-
ten Wohnbebauung als auch im Bereich der Bestandsbebauung (insb. Heidelweg 22 und 
24) deutlich unterschritten werden. Es wurde der Nachweis erbracht, dass sich aus der Pla-
nung an der angrenzenden Bestandsbebauung kein A nspruch auf Lärmschutz durch den 
Neubau der Planstraße im Plangebiet ermitteln lässt. Eine Überschreitung der Grenzwerte 
erfolgt nicht. Die Forderung, den Stellplatznachweis außerhalb des Plangebiets zu führen 
und das Plangebiet damit autofrei zu gestalten, ist damit unbegründet und in der ze n-
trenentfernten Lage lediglich mit einem Busanschluss auch nicht zweckmäßig vollziehbar. 
 Nummern 8, 21 
31 Lärmsituation im Bereich der Zufahrt 
Die Einwender befürchten, dass der 
Ausbau der Planstraße zu einer unzu-
mutbare Situation für die Anlieger füh-
ren würde. 
Nein Die Situation wurde anhand der schalltechnischen Untersuchung durch das Büro Kramer 
Schalltechnik GmbH aus Sankt Augustin (Kr amer Schalltechnik GmbH, "Schalltechnische 
Untersuchung zum Bebauungsplan "Innenentwicklung Heidelweg", in Köln -Sürth, Stadt 
Köln", Sankt Augustin, 29.03.2018) betrachtet. Die Veränderung der Verkehrsgeräuschsitu-
ation wird nach der 16. BImSchV bewertet, da es sich bei der geplanten Erschließungsstra-
ße um einen Straßenneubau handelt. Es wird ausschließlich der Verkehr auf dem Neubau-
abschnitt beurteilt, der auf bestehende Wohngebäude einwirkt. Das bestehende Verkehrs-
aufkommen auf dem Heidelweg ist bei dieser Betrachtung nicht in die Beurteilung mit auf-
zunehmen, da es sich um die gegebene Vorbelastung handelt, die nicht der Planung zuge-
rechnet werden kann. Unter Zugrundelegung des geringen Ziel- und Quellverkehrs auf der 
neuen Erschließungsstraße, die mit circa 110 Kfz/24 h als durchschnittliches tägliches Ver-
kehrsaufkommen in der Verkehrsuntersuchung (ISAPLAN Ingenieur GmbH, "Innenentwick-
lung Heidelweg in Köln -Sürth", Kurztext, Leverkusen, 07.06.2016) ermittelt wurde, ist im 
Lärmgutachten nachgewiesen worden, d ass die Grenzwerte der 16. BImSchV für ein

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Wohngebiet von 59  dB(A) tags und 49 dB(A) nachts sowohl im Bereich der geplanten 
Wohnbebauung als auch im Bereich der Bestandsbebauung Heidelweg 22 deutlich unter-
schritten werden. Für den Nachweis sind zwei Immissionsorte an der Ostfassade des Hau-
ses Heidelweg 22 gewählt worden, entsprechend der dort angeordneten Fenster und Ba l-
kone. Es werden an den Immissionsorten je nach Lage und Geschoss Beurteilung spegel 
von max.  5 0,8 dB(A) tags und max. 38, 0 dB(A) nachts erm ittelt. Die oben genannten 
Grenzwerte werden daher um mindestens 8,2 dB(A) unterschritten. Es wurde der Nachweis 
erbracht, dass sich aus der Planung an der angrenzenden Bestandsbebauung kein A n-
spruch auf Lärmschutz durch den Neubau der Planstraße im Plangebiet ermitteln lässt. Ei-
ne Überschreitung der Grenzwerte erfolgt nicht. 
 
Im Rahmen der Abwägung wird dem Belang des zusätzlichen Wohnungsbaus ein höherer 
Stellenwert beigemessen als der planungsbedingten Lärmbelastung durch den Verkehr 
(Erhöhung des Lärmpegels).  
  
 Nummern 5, 14, 22, 25,  
32 Ruhestörung durch neue Nachbarn 
Die Einwender führen aus, dass die 
derzeitige Ruhe zur Gartenseite durch 
die geplante Maßnahme gestört würde. 
Es wird angeregt, ein Lärmgutachten 
zu erstellen. 
 
 
Nein 
 
Die Planung wurde so konzipiert, dass die Gartenflächen der Neubebauung und der Altbe-
bauung benachbart liegen. Vor di esem Hintergrund werden unnötige Beeinträchtigungen 
(z.B. durch rückwärtige Garagenhöfe) ausgeschlossen. Ruhestörungen von Anwohnern o.ä. 
sind nicht Gegens tand eines Lärmgutachtens im Rahmen der Aufstellung eines Beba u-
ungsplanes. Hier wären von den späteren Nutzern ordnungsrechtliche Maßnahmen zu ver-
anlassen. 
 Nummern 3, 18, 22 
33 Bauphase 
Der Einwender bemängelt, dass den 
Anwohnern mit der Bebauung Baulärm 
und Schmutz zugemutet werde. 
 
Nein Bzgl. des Baulärms sind bei der Umsetzung des Vorhabens die einschlägigen gesetzlichen 
Vorgaben zu beachten. Gewisse Beeinträchtigungen durch Schmutz insbesondere im Be-
reich der Zufahrt in den Innenblock sind für die Na chbarschaft unvermeidlich, werden sich 
aber aufgrund des vergleichsweise kleinen Bauvolumens auf einen überschaubaren Zei t-
raum beschränken. 
 Nummern 4, 7-8 
34 Klima 
Der Einwender bemängelt, dass die 
Empfehlungen des Landesumweltam-
tes zur Klimaproblematik nicht berück-
Kenntnis-
nahme 
 
 
Der Einwand ist allgemeiner Natur und daher in der geäußerten Form nicht abwägungsrele-
vant.

- 11 - 
 
/ 12 
 
sichtigt wären.  
 
Die Einwender befürchten, dass der 
Klimawandel durch das Bauvorhabe 
aufgrund solcher Eingriffe in die Natur 
beschleunigt würde; bzw. das Vorha-
ben klimatische Auswirkungen verur-
sachen würde. 
 
 
Nein 
 
Der Bedarf an neuen Wohnungen ist den Auswirkungen auf die Umwelt gegenüberzustellen 
und im Rahmen der Abwägung zu bewerten. Im Ergebnis sieht der Bebauungsplan grü n-
ordnerische Festsetzungen vor, die die Folgen des Klimawandels tei lweise kompensieren. 
Dazu gehören insbesondere die Begrünung der Dächer der Gebäude sowie der Tiefgar a-
gendecken, die Schaffung von neuen Grünflächen (Spielplatz) und die Pflanzung von neu-
en Bäumen sowohl innerhalb des öffentlichen Straßenraumes als auch im Bereich der spä-
teren Baugrundstücke. 
 Nummern 7, 8, 11, 25, 29 
35 Grundwasser 
Die Einwender befürchten, dass mit 
den Hochwasserständen und dem ver-
dichteten Erdreich auch der Grund-
wasserspiegel steigen würde. 
 
Nein Diese Aussage ist in der generellen Form nicht zutreffend, da der Grundwasserleiter einen 
sehr großen Einzugsbereich und damit ein großes Volumen hat. Selbst wenn das Grun d-
wasser in Folge eines Rheinhochwassers steigt, wird das Grundwasser durch den Bau von 
Tiefgaragen innerhalb eines sehr großen Volumens verdrängt. Daher werden die Fo lgen 
kaum messbar sein.  Außerdem setzt der Bebauungsplan fest, dass Tiefgaragen maximal 
1,5 m über die natürliche Geländeoberfläche hinausragen dürfen. Die geringfügigen Folgen 
des Anstieges des Grundwassers können dadurch weiter gemindert werden.  Dies bezieht 
sich auch auf den Fall eines Rheinhochwassers, bei dem die Schutzmaßnahmen im B e-
reich Sürths versagen würden. Die Bauherren sind demnach aufgefordert , eine hochwas-
serangepasste Bauweise zu verwirklichen. 
 Nummern 9, 13, 15, 29-30 
36 Hochwasserschutz 
Die Einwender weisen darauf hin, dass 
sich besagte Grundstücke in einer 
„Sumpfsenke“ befänden. Der Hoch-
wasserschutz soll mit hoher Priorität 
beachtet werden 
Nein Das Plangebiet liegt im potentiellen Überschwemmungsbereich des 100-jährlichen Hoch-
wasserereignisses des Rheins (HQ-100, mittlere Wahrscheinlichkeit, entsprechend 11,30 m 
am Kölner Pegel). Das Plangebiet ist – wie große Teile des Ortsteils Sürth – durch die be-
stehenden Hochwasseranlagen bis zu diesem Pegelstand geschützt. Es wurde ein Hinweis 
bezüglich der Auswirkungen der Lage innerhalb dieses Bereiches in den Bebauungsplan 
aufgenommen. Die Bauherren sind im Rahmen des Hinweises im Bebauungsplan aufgefor-
dert, die Gebäude in einer hochwasserangepassten Bauweise zu errichten. 
 Nummer 25 
37 Starkregen 
Der Einwender befürchtet, dass die 
geplanten Tiefgaragen dem Boden die 
Möglichkeit nähmen, Starkregenfälle 
aufzunehmen. 
 
Nein  Der Bebauungsplan weist darauf hin, dass in der Regel nicht klärpflichtiges Niederschlags-
wasser gemäß § 44 Landeswassergesetz von Grundstücken nach Maßgabe des § 55 Ab-
satz 2 Wasserhaushaltsgesetz zu versickern ist. Nur in Ausnahmeflächen wird eine Able i-
tung des Niederschlagswassers in die bestehende Mischwasserkanalisation von den Stadt-
entwässerungsbetrieben der Stadt Köln  zugelassen. Auch außerhalb der Tiefgaragenflä-
chen sind die Baugrundstücke so groß, dass genügend große Freiflächen beansprucht

- 12 - 
 
/ 13 
 
werden können, um eine örtliche Versickerung von Niederschlagswasser umzusetzen. Als 
erster, überschläglicher Anhaltspunkt kann eine erforderliche Versickerungsfläche von circa 
10 % der angeschlossenen, versiegelten Fläche  des Baugrundstückes benannt we rden. 
Angesichts der Angebotsbezogenheit der Planung sowie der Nachsteuerungsmöglichkeiten 
der Stadtentwässerungsbetriebe sind weitergehende Vorgaben nicht erforderlich. 
 Nummern 8, 25-27 
38 Luftschadstoffe 
Die Einwender kritisieren, dass ein Ab-
gasgutachten nicht vorläge.  
Nein Aufgrund des Verkehrsaufkommens auf den umliegenden Str aßenabschnitten ist aus der 
Erfahrung zu vergleichbaren Standorten durch die Planung nicht mit einer problematischen 
Luftschadstoffbelastung zu rechnen. Eine Begutachtung ist daher nicht erforderlich. 
 Nummer 11 
39 Kampfmittel 
Der Einwender fragt, ob es auf den 
betroffenen Grundstücken noch Muniti-
on bzw. Blindgänger aus dem 2. Welt-
krieg gäbe. 
Nein Vom Kampfmittelbeseitigungsdienst wird vor Baubeginn der Baumaßnahmen eine Überprü-
fung der zu überbauenden Fläche  auf Kampfmittel empfohlen. Hierzu wurde ein entspr e-
chender Hinweis im Bebauungsplan eingefügt, der von den Bauherren im Rahmen der Um-
setzung der Planung zu vollziehen ist. 
 Nummern 22, 29 
40 Standsicherheit 
Die Einwender erläutern, dass eine 
erfolgte Absenkung des Grundstücks in 
der Vergangenheit gegen die Planung 
spräche. 
Nein Im Rahmen des Bauantragsverfahrens muss für jedes Einzelvorhaben ein Standsiche r-
heitsnachweis auf Grundlage eines Baugrundgutachtens vorgelegt werden. Vor diesem 
Hintergrund wird der Einwand dann bewertet. 
 Nummer 19 
41 Bestehendes Mietverhältnis 
Der Einwender fragt, wo ihm als Mieter 
der Sürther Hauptstraße noch die Gar-
tennutzung, die im Mietvertrag steht, 
verbleibt. 
Kenntnis-
nahme 
Die Anregung ist nicht bebauungsplanrelevant. Sie betrifft den Mietvertrag zwischen Eigen-
tümer und Mieter. 
 Nummern 8, 25 
42 Schadensersatz 
Die Einwender behalten sich vor, für 
Verschmutzungen am Haus, Risse an 
der Hauswand, Belästigungen durch 
Beleuchtungselemente etc. am Ge-
Kenntnis-
nahme 
Bezüglich der Möglichkeit von Schäden an Bestandsgebäuden durch die Realisierung der 
Planung wird im Vorfeld der Umsetzung ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt, so 
dass sich die Situation objektiv bewerten lässt. Die öffentliche Beleuchtung der neuen Plan-
straße wird so geplant, dass Blendwirkungen vermieden werden.

- 13 - 
 
 
 
 
Stand: 11.02.2019  
bäude Heidelweg 22 Schadensersatz 
zu fordern.

Anlage 8 - Textliche Festsetzungen

10333 Zeichen

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A N L A G E  8  
 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 71376/03 
Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth 
  
 
 
A Textliche Festsetzungen 
 
1. Maß der baulichen Nutzung 
 
1.1 Gebäudehöhen  
 
Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) werden für die Bebauung im 
reinen Wohngebiet folgende Gebäudehöhen festgesetzt: 
- 59,00 m ü. NHN als Höchstgrenze für die II-geschossige Bebauung. 
 
Bei Flachdächern ist der oberste Abschluss der Wand (Dachaufkantung) der obere Bezugs-
punkt. Bei Pultdächern gilt der Schnittpunkt der Außenkante Außenwand mit der obersten 
Dachhaut als oberer Bezugspunkt. Im Bereich von Dachterrassen gilt die Brüstungsoberkan-
te als oberer Bezugspunkt. 
 
1.2 Dachaufbauten 
 
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch Dachauf-
bauten - wie haustechnische Anlagen, Aufzugüberfahrten und Treppenhäuser - um bis zu 
1,50 m überschritten werden, wenn die Überschreitung in der Summe auf ein Drittel der 
Grundrissfläche des obersten Geschosses beschränkt bleibt. Die Dachaufbauten müssen 
mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurücktreten.  
 
2. Stellplätze und Garagen 
 
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen und innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen (St, TGa) zulässig. 
 
Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 BauNVO in Verbindung mit § 18 BauNVO dürfen die Oberkanten 
der Tiefgaragen maximal 1,5 m (inklusive Erdüberdeckung) über die natürliche Geländeober-
fläche nach § 2 Abs. 4 BauO NRW hinausragen. 
 
Müllsammelplätze und Fahrradabstellanlagen sind in den Tiefgaragen zulässig. 
 
3. Überbaubare Grundstücksflächen 
 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden im Bereich 
der überbaubaren Grundstücksfläche folgende Festsetzungen getroffen: 
- Die Baugrenzen der II-geschossigen Bebauung können durch Balkone bis maximal 
2,00 m und durch Terrassen bis maximal 3,00 m überschritten werden. 
- Balkone dürfen maximal bis zur halben Fassadenbreite die Baugrenzen überschreiten. 
- Terrassenüberdachungen und Wintergärten dürfen die Baugrenzen nicht überschreiten.

- 2 - 
 
/ 3 
 
4. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von  
Natur und Landschaft und zur Anpflanzung und zur Erhaltung  
von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung 
 
4.1 Dachbegrünung 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind Flach- und Pultdächer (ausge-
nommen Flächen für technische Aufbauten) extensiv zu begrünen. Die Vegetationstrag-
schicht ist in einer Stärke von mindestens 8 cm auszubilden, zuzüglich Filter- und Drain-
schicht. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.  
 
4.2 Vegetationsflächen oberhalb der Tiefgaragen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind die nicht durch Gebäude über-
bauten Bereiche von Tiefgaragen zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Nebenanlagen 
wie zum Beispiel Zuwegungen, Müllstandplätze und Fahrradabstellanlagen. Die Vegetations-
tragschicht ist in einer Stärke von mindestens 0,8 m zuzüglich Filter- und Drainschicht aus-
zubilden. Die Flächen sind mit Scherrasen (HM 1/PA112) einzusäen und mit standortgerech-
ten Sträuchern BB1 (GH 441) und Bäumen zu bepflanzen. Für die Pflanzung von Bäumen 
erster Ordnung ist eine Vegetationstragschicht von 1,2 m, für Bäume zweiter Ordnung von 
1,5 m vorzunehmen, jeweils zuzüglich Filter- und Drainschicht. Das durchwurzelbare Sub-
stratvolumen muss mindestens 30 m³ je Baumstandort betragen. 
 
4.3 Anpflanzung von Bäumen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind innerhalb der Planstraße mindes-
tens sieben Bäume (BF 31/GH 741) zu pflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetzten 
Baumstandorte können aus verkehrstechnischen sowie aus ver- und entsorgungstechni-
schen Gründen im Straßenraum verschoben werden.  
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind weitere drei Bäume (BF 31/ 
GH 741) innerhalb der im Plangebiet festgesetzten Spielfläche sowie weitere sieben Bäume 
(BF 31/GH 741) in den nicht unterkellerten Bereichen im Plangebiet zu pflanzen. Die in der 
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden 
 
 
B Gestalterische Festsetzungen  
 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absätze 1 und 2 BauO NRW werden folgende 
gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachform  
 
Es sind nur Flach- und Pultdächer mit einer maximalen Neigung von 5 Grad zulässig. 
 
2. Einfriedungen 
 
Einfriedungen entlang öffentlicher und privater Verkehrsflächen (Geh-, Fahr- und Leitungs-
recht [GFL]) sind nur in Gestalt von Laubhecken oder transparenter Zäune (zum Beispiel 
Stabgitter- oder Holzlattenzäune) mit hinterpflanzten heimischen Laubhecken zulässig. 
 
Einfriedungen entlang öffentlicher und privater Verkehrsflächen (GFL) sind nur bis zu einer 
Höhe von maximal 1,00 m zulässig.

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/ 4 
 
C Hinweise 
 
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des 
Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I S.1722). Von der Überleitungsvorschrift des § 
245c Absatz 1 Satz 1 BauGB wird Gebrauch gemacht. 
 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)  
 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 
 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 –  
(BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421). 
 
5. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Hinweise 2 bis 4). 
 
6. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Flucht-
liniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbu-
ches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
7. Das Profil der festgesetzten Verkehrsflächen im Bereich des Bebauungsplanes ist nur zur 
Information vermerkt. 
 
8. Vom Kampfmittelbeseitigungsdienst wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf 
Kampfmittel empfohlen. Hierzu wird um eine Terminabsprache für einen Ortstermin mit dem 
Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf gebeten.  
 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl-
gründungen, Verbauarbeiten etc. wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst eine Sicherheits-
detektion empfohlen. 
 
9. Das Römisch-Germanische-Museum/Archäologische Denkmalpflege ist zur Durchführung 
baubegleitender Untersuchungen bei den Erschließungsmaßnahmen einzubinden. Im Falle 
archäologischer Bodenfunde und -befunde ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz 
(DSchG) NW das Römisch-Germanische-Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der 
Stadt Köln, Roncalliplatz 4, Telefon 0221 221-22304, Telefax 0221 221-24030, als zuständi-
ges Fachamt unverzüglich zu informieren. Die Fundstelle ist bis zur Begutachtung durch das 
Fachamt in unverändertem Zustand zu erhalten. 
 
10. Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B des Wassers chutzgebietes Hoch-
kirchen. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der Wasserschutzgebiet s-
verordnung sind zu beachten. 
 
11. Das Plangebiet liegt im potenziellen Überschwemmungsbereich des 100-jährlichen Hoch-
wasserereignisses des Rheins (entsprechend 11,30 m am Kölner Pegel). Bei der Planung 
von technischen Versorgungseinrichtungen sind die Auswirkungen von aufsteigendem 
Grundwasser sowie einer Überflutung zu berücksichtigen.  
 
Zur Schadensvermeidung ist es erforderlich, in den Gebäuden Objektschutz herzustellen. 
Das heißt, zum Beispiel Öltanks, Gasuhren, Heizung, Strom- und Telefonversorgung sind 
entsprechend hochwassersicher zu installieren. 
 
Der Ausschluss von Kellern ist im Bebauungsplan auf Grundlage des Baugesetzbuches nicht 
möglich. Dennoch erscheint es aufgrund der Hochwasserproblematik sinnvoll, auf einen 
ausgebauten Keller zu verzichten. Gleichzeitig wird auf die besondere Bauweise für Keller 
und die Gefahren durch Überflutung und Auftrieb der Gebäude bei Hochwasser hingewie-

- 4 - 
 
 
 
sen. Vorgesehene Tiefgaragen sind flutbar auszuführen, damit sie im Hochwasserfall als Re-
tentionsraum dienen können.  
 
12. Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis eine Überflutungsgefährdung vor. Bau-
maßnahmen im Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen. 
 
13. Das Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Landeswassergesetz von Grundstücken, die nach 
dem 01. Januar 1996 bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen 
werden, nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen.   
 
14. Durch das Gutachterbüro Lomb aus Bonn wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) 
vom 16.12.2014 erstellt. Hiernach ist nicht mit einer Verletzung der artenschutzrechtlichen 
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG durch die Realisierung des geplanten Vorhabens zu 
rechnen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG sind nicht erfor-
derlich. Zur Vermeidung der Verletzung des Tötungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 
BNatSchG  durch die Zerstörung von Vogelnestern mit Jungtieren und Eiern ist die Beseiti-
gung von Sträuchern und Bäumen in der brutfreien Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar ei-
nes jeden Jahres vorzunehmen. Rodungsarbeiten innerhalb dieses Zeitraumes sind zum 
Schutz von Nist- und Brutstätten unter naturschutzfachlicher Aufsicht durchzuführen. 
 
15. Für die festgesetzten Biotoptypen (Kürzel) gelten die Grundsätze zur gestalterischen Umset-
zung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß der Anlage zur Satzung der Stadt Köln 
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - 135c BauGB vom 15.12.2011 
entsprechend. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 01 vom 04.01.2012 
veröffentlicht. 
 
16. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gelten-
den Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Ka-
taster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Entsprechendes gilt für die 
Kölner Sortimentsliste vom 28.08.2008.

Anlage 15 - Städtebauliches Planungskonzept (Variante 2)

303 Zeichen

Dezernaaaaaaaaaat VI – Planen und Bauen - Stadtplanungsamt
Städtebauliches Planungskonzept (Variante 2)
Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg 
                     in Köln-Sürth 
Anlage 2
ohne Maßstab
Variante 2
            Dezernat VI – Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Verkehr – Stadtplanungsamt

Anlage 6 - Nicht fristgerechte Stellungnahmen Offenlage

21600 Zeichen

A N L A G E  6  
 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 71376/03 –Arbeitstitel: Innenentwicklung  
Heidelweg in Köln- Sürth– nicht fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 20.06.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungs-
amt (Stadthaus Deutz) vom 28.06.2018 bis zum 27.07.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 7 nicht fristgerechte Stellungnahmen einge-
gangen. 
Nachfolgend werden die nicht fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in 
Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich 
gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
Der Einwender schätzt das Verkehrsaufkommen und die 
damit verbunden Belastungen (Lärm, Abgase, Parkplatz-
mangel, Unfallgefahr) als „enorm hoch“ ein. Durch die 
Planung würde sich die Situation weiter verschlechtern. 
berücksichtigt Das Verkehrsgutachten prognostiziert lediglich eine geringfügig 
höhere Verkehrsbelastung von 4,5 Prozent auf dem Heidelweg. 
 
Das der Planung zugrundeliegende Schallschutzgutachten prog-
nostiziert eine deutliche Erhöhung des Lärmpegels an den B e-
standsgebäuden des Heidelweges (Haus -Nummern:Heidelweg 
22 und 24) von bis zu 16 dB(A). Aufgrund des niedringen Lärmni-
veaus in der Ist -Situation werden die Grenzwerte der 
16.BImSchV (Verkehrslärmverordnung) für ein Wohngebiet von 
59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts sowohl im Bereich der g e-
planten Wohnbebauung als auch im Bereich der Bestandsb e-
bauung (insb. He idelweg 22 und 24) deutlich unterschritten. Die 
Erhöhung des Lärmpegels wird damit als zumutbar eingeschätzt. 
Im Rahmen der Abw ägung wird aus diesem Grund dem Belang 
der Schaffung zusätzlichen Wohnraums ein höherer Stellenwert 
gegeben als der planung sbedingten Lärmbelastung durch den 
Verkehr (Erhöhung des Schallpegels).  
 
Aufgrund des Verkehrsaufkommens auf den umliegenden Str a-
ßenabschnitten ist aus der Erfahrung zu vergleichbaren Standor-

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
ten durch die Planung nicht mit einer problematischen Luftschad-
stoffbelastung zu rechnen. Eine Begutachtung ist daher nicht er-
forderlich. 
 
Der konkrete Stellplatznachweis wird noch nicht auf Ebene des 
Bebauungsplanes geführt, sondern erfolgt im Rahmen des Ba u-
antragsverfahrens anhand der konkreten Hochbauplanung. Die 
Stadt Köln legt hierbei eine Richtzahlenliste zugrunde, in der für 
Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen gemäß Ziffer 1.1 
ein Stellplatz pro Wo hnung nachzuweisen ist. Zusätzlich zu den 
privaten Stellplätzen für die späteren Bewohner  werden inne r-
halb der öffentlichen Verkehrsflächen Besucherparkplätze vorge-
sehen. 
 
Aufgrund der geringfügig höheren Verkehrsbelastung auf dem 
Heidelweg durch die Verwirklichung der Wohnbebauung im Plan-
gebiet sind keine erheblichen Unfallgefahren zu erwarten. 
1.2 Der Einwender verweist auf „eine im Stadtgebiet“ einmali-
ge grüne Lunge“.  Er befürchtet den Wegfall der Bä ume 
und Grünflächen in Bezug auf Temperaturveränderungen. 
Teilweise berück-
sichtigt 
Um die kleinklimatischen Auswirkungen der Planung zu mildern, 
sieht der Bebauungsplan grünordnerische Fe stsetzungen vor. 
Dazu gehört insbesondere  die Begrünung der Dächer der G e-
bäude sowie der Tiefgaragendecken, die Schaffung von neuen 
Grünflächen (Spielplatz) und die Pflanzung von neuen Bäumen 
sowohl innerhalb des öffentlichen Straßenraumes als auch im 
Bereich der späteren Baugrundstücke.  
 
Siehe ebenfalls lfd. Nr. 4.2 
1.3 Der Einwender berichtet, dass u.a. ein Fuchs , Eichhörn-
chen, ein Igel sowie zahlreiche Vogelarten vorhanden sei-
en. 
Teilweise berück-
sichtigt 
Fuchs, Eichhörnchen und Igel sind keine streng o der besonders 
geschützten europäischen noch planungsrelevante A rten. Sie 
sind anpassungsfähig, das heißt, sie sind fähig zwischen vorhan-
denen Biotopen zu wandern. 
 
Das Vorhaben ist auf seine Auswirkungen auf besonders oder 
streng geschützte Tierarten unter sucht worden. Hierzu wurde

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
eine artenschutzrechtliche Prüfung erstellt (Lomb, "Artenschut z-
rechtliche Prüfung [ASP] Bebauungsplan  Innenentwicklung Hei-
delweg, Köln-Sürth", Bonn, 16.12.2014). Die Untersuchung zielte 
auf Fledermäuse ab. Weiterhin sind Brutvogelvorkommen erfasst 
worden. Es wurde kein Nachweis eines planungsrelevanten Brut-
vogelvorkommens im Plangebiet erbracht. Auch sonstige pl a-
nungsrelevante Tierarten konnten nicht nachgewiesen werden.  
Das Ergebnis der Artenschutzprüfung ist, dass keine Fortpfla n-
zungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Tierarten im Plange-
biet nachgewiesen werden konnten.  
 
Um die Verletzung des T ötungsverbotes durch die Zerstörung 
von Nestern nicht planungsrelevanter Vogelarten mit Jungvögeln 
und Eiern nach § 44 Absatz  1 Nummer  1 BNatSchG ausz u-
schließen, darf die Beseitigung der vorhandenen Vegetation nur 
zwischen Anfang Oktober und Ende Februar stattfinden. Ein ent-
sprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgeno m-
men. 
1.4 Der Einwender schätzt  eine weitere Versiegelung der  
rheinnahen Fläche im Hinblick auf den Hochwasserschutz 
als nicht sinnvoll ein. 
Teilweise berück-
sichtigt 
Die Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln haben keine Be-
denken zur Planung geäußert. 
 
Das Plangebiet liegt im potentiellen Überschwemmungsbereich 
des 100-jährlichen Hochwasserereignisses des Rheins (HQ-100, 
mittlere Wahrscheinlichkeit, entsprechend 11,30  m am Kölner 
Pegel). Das Plangebiet ist – wie große Teile des Stadtteils Sürth 
– durch die bestehenden Hochwasseranlagen bis zu diesem Pe-
gelstand geschützt.  
 
Es wurden Hinweise bezüglich der Auswirkungen der Lage i n-
nerhalb des potenziellen Überschwemmungsgebietes sowie be-
stimmte Maßnahmen zur Schadensvermeidung (Hochwassersi-
chere Installation von Heizungs -, Strom - und Telekommunikati-
onsanlagen, Vermeidung von ausgebauten Kellern) in den B e-
bauungsplan aufgenommen.

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Der Bebauungsplan setzt ferner fest, dass Tiefgaragen maximal 
1,5 Metern über die natürliche Geländeoberfläche hinau sragen 
dürfen. Die späteren Bauherren werden somit in die Lage ve r-
setzt, eine hochwasserangepasste Bauweise zu verwirklichen. 
 
Bezüglich der Planung der öffentlichen Verkehrsflächen wird auf 
den Erschließungsvertrag zur Umsetzung der Planung  mit den 
dort vorgesehenen Maßnahmen (z.B. V - Profil der Mischve r-
kehrsflächen, Retentionsraum privater Kinderspielplatz) verwie-
sen, die auch in der Begründung erläutert  werden. Damit sind 
sowohl im öffentlichen als auch im privaten Einflussbereich Vo r-
kehrungen gegen Starkregenereignisse im Bebauungsplan und 
im Erschließungsvertrag verankert. 
 
Der vorliegende Bebauungsplan hat  einen angebotsbezogenen 
Charakter. Damit liegt der Planung keine konkrete Hochbaupla-
nung zugrunde. Es handelt sich demnach nicht um einen vorh a-
benbezogenen Bebauungsplan. Es werden daher später mehrere 
Einzelbauherren Bauanträge einreichen. Im Rahmen dieser Bau-
anträge sind dann jeweils auf das Baugrundstück bezogene 
Überflutungsnachweise nach DIN 1986 -100 vorzulegen. In di e-
sem Nachweis muss konkret belegt werden, dass keine Beei n-
trächtigungen sowohl des eigenen Neubaues als auch der Nach-
bargrundstücke durch Starkregenereignisse eintreten werden. 
Aufgrund des vergleichsweise geringen Bauvolumens im Plange-
biet mit ca. 4 Bauherren und ca. 6 neuen Baukörpern erscheint 
absehbar, dass dieses Thema im Bauantragsverfahren gelöst 
werden kann und demnach abgeschichtet werden darf. Eine a b-
schließende Klärung des Sachverhaltes ist im Rahmen des vo r-
liegenden Bebauungsplanes nicht erforderlich. 
 
Der Bebauungsplan weist darauf hin, dass in der Regel nicht 
klärpflichtiges Niederschlagswasser gemäß § 44 Landeswasser-

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
gesetz von Grundstücken nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 
Wasserhaushaltsgesetz zu versickern ist. Nur in Ausnahmefl ä-
chen wird eine Ableitung des Niederschlagswassers in die beste-
hende Mischwasserkanalisation von den Stadtentwässerungsbe-
trieben zugelassen. Auch außerhalb der Tiefgaragenflächen sind 
die Baugrundstücke so groß, dass genügend große Freiflächen 
beansprucht werden können, um eine örtliche Versickerung von 
Niederschlagswasser umzusetzen. Überschlägig ist davon au s-
zugehen, dass eine Versickerungsfläche von circa 10 % der an-
geschlossenen, versiegelten Fläche des jeweiligen Baugrundstü-
ckes erforderlich wird. Ein Erschließungskonzept mit standortbe-
zogener Festsetzung von privaten Versickerungs- und Rückhalte-
flächen für Niedersch lagswasser im Bebauungsplan bedarf es 
auch angesichts der Angebotsbezogenheit der Planung sowie 
der Nachsteuerungsmöglichkeiten der Stadtentwässerungsb e-
triebe nicht. 
2 
2.1 
Der Einwender fragt, wo angesichts der globalen Erwä r-
mung und „sintflutartiger Rege ngüssen“  künftig das R e-
genwasser versickert wird. Es wird befürchtet, dass das 
Regenwasser in die tiefer liegenden Straßen laufen wird. 
Teilweise berück-
sichtigt 
Siehe lfd. Nr. 1.4 
2.2 Der Einwender fragt, ob die Kreuzung des Heidelweges 
mit der Planstraße gut einsehbar ist. 
berücksichtigt Die Planstraße besitzt einen Regelquerschnitt von 6,5 m. Im Ein-
fahrtbereich zum Heidelweg wurde die öffentliche Verkehrsfläche 
mit einer Breite von 9,5 m festgesetzt. Die Differenz zur o.g. Re-
gelbreite kann für die Eckau srundungen zum Heidelweg verwen-
det werden, so dass dann die erforderlichen Sichtverhältnisse 
gewährleistet sind. 
2.3 Der Einwender stellt Fragen zum Brandschutz und der 
Zufahrt von Rettungsfahrzeugen. 
Kenntnisnahme Die brandschutztechnischen Fragen werden  auf bauordnungs-
rechtlicher Ebene des Bauantragsverfahrens bearbeitet und ent-
schieden, und sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden 
Bebauungsplanverfahrens. 
3 
3.1 
Der Einwender bezweifelt, dass die Gutachter sich ein 
Bild vor Ort gemacht haben und das s die Gutachten u n-
abhängig sind. 
Nicht berücksich-
tigt 
Alle Gutachten wurden von den zuständigen Dienststellen der 
Stadt Köln objektiv geprüft und sowohl methodisch als auch i n-
haltlich als pla usibel bewertet. Einer weiteren Prüfung bedarf es

- 6 - 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
daher nicht. Eine Ortsbesichtigung hat im Rahmen der jeweiligen 
Begutachtung stattgefunden. 
3.2 Der Einwender bezweifelt, dass angesichts der entst e-
henden Wohnungen, Liefer - und Besucherverkehr und 
Müllabfuhr zu einem vernachlässigbaren Verkehrslärm 
kommen wird. 
berücksichtigt Siehe lfd. Nr. 1.1 
3.3 Der Einwender fürchtet um seine Nachtruhe, wenn das 
Plangebiet zukünftig durch Straßenlaternen erhellt wird. 
berücksichtigt Die öffentliche Beleuchtung der neuen Planstraße wird so g e-
plant, dass Blendwirkungen vermieden werden. 
3.4 Der Einwender führt die Nähe zu Chemieindustrie an, die 
die Lebensqualität belasten würde. 
berücksichtigt In etwa 1,8 Kilometer Entfernung von der westlichsten Plang e-
bietsgrenze beginnt das von der Shell Deutschland Oil GmbH 
betriebene G elände der  Rheinland Raffinerie mit den Werken 
Godorf und Wesseling. Für diese Werke gelten die Bestimmu n-
gen der 12. BImSchV (Störfallverordnung). Die genannten B e-
triebe bilden Betriebsbereiche gemäß § 1 Absatz 1 der 12. BI m-
SchV. Gemäß der kartografischen Abbildung von Betriebsberei-
chen und Anla gen nach Störfall -Verordnung (KABAS) des 
LANUV liegt das Plangebiet nicht im Achtungsabstand eines 
Störfallbetriebs nach dem Leitfaden Nr. 18 der Kommission für 
Anlagensicherheit (KAS 18). Weitere Störfallbetriebe sind in der 
Umgebung zum Plangebiet nicht bekannt.  Es kommt zu keiner 
Einschränkung der Lebensqualität.  
4 
4.1 
Der Einwender führt aus, dass die Infrastruktur (Straßen, 
Parkplätze) bereits heute „mehr als ausgereizt“ sei. Da 
jeder 2. Haushalt 2 PKW besäße, wäre 1 Par kplatz pro 
Wohneinheit nicht ausreichend. 
Teilweise berück-
sichtigt 
Siehe lfd. Nr. 1.1  
4.2 Der Einwender kritisiert die Minimierung der Grünflächen 
und die Abholzung von sehr vielen Bäumen. 
Teilweise berück-
sichtigt 
Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln ist  anzuwenden. Hierzu 
wurde vom Büro Lomb aus Bonn eine Baumbewertung (Lomb, 
"Baumbewertung und Ausgleich Innenentwicklung "Heidelweg", 
Köln-Sürth gemäß Baumschutzsatzung Stadt Köln", Bonn, 
12.04.2015) erstellt, in der die betroffenen und zu ersetzenden 
Bäume bewertet wurden. Der bei einem Ortstermin festgestellte 
Baumbestand wurde nach Baumart, Stammumfang, Krone n-

- 7 - 
 
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
durchmesser, Aussagen über Vitalität, Ersatzpflichtigkeit und 
über die Anzahl der Ersatzbäume gemäß der Baumschutzsa t-
zung der Stadt Köln bewertet.  Es wurden insgesamt 25 Bäume 
aufgenommen, wobei die im nördlichen und mittleren Bereich des 
Flurstückes 78 vorhand enen Fichten, die nicht auszugleichen 
sind, nicht extra aufgenommen wurden. Von den 25 dokumentier-
ten Bäumen sind elf direkt von der Planung b etroffen, da sie in-
nerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster bezi e-
hungsweise der zukünftigen Verkehrs- und Stellplatzflächen ste-
hen. Sie werden im Zuge der U msetzung der Planung entfernt 
und sind entsprechend der Baumschutzsa tzung der Stadt Köl n 
durch Ersatzpflanzungen oder Ersatzgeldzahlung auszugleichen. 
Der Wegfall der Bäume ist gemäß Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln in erster Priorität innerhalb des Bebauungsplans bezi e-
hungsweise im näheren Umfeld zu ersetzen. Als Ersatzpflanzung 
für gefällte Bäume ist ab jedem angefangenen Meter Stammum-
fang ein bode nständiger Baum mit einem Mindestumfang von 
20 cm in e inem Meter Höhe über dem Erdboden auf Kosten des 
Eigentümers anzupflanzen und zu erhalten. Aus der städtischen 
Baumschutzsatzung folgt, dass alle Nadelhölzer (ausgenommen 
Eiben), Säulenpappeln sowie Obstbäume mit einem Kronena n-
satz unter 1,6  m nicht unter den Schutz der Satzung fallen. 
Ebenso sind abgängige Bäume nicht zu ersetzen. Auf die im 
Rahmen der Planung aktuellen elf Fällungen ang ewendet, sind 
elf Bäume durch 22 Neupflanzungen zu ersetzen. Als Ausgleich 
für den Verlust der ersatzpflichtigen elf Bäume werden innerhalb 
des Plangebiets sieben Bäume an der Pla nstraße festgesetzt. 
Weitere drei Bäume werden in der Spielfläche und sieben Bäume 
in den nicht unterkellerten Gartenbereichen festgesetzt. Damit 
reduziert sich der externe Ersatz der gefällten Bäume von 22 auf 
5 Neupflanzungen. 
4.3 Der Einwender sieht große Probleme für die Tierwelt. Es 
solle geprüft werden, ob es sich um geschützte Art en 
handelt. 
Berücksichtigt Siehe lfd. Nr. 1.3

- 8 - 
 
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
4.4 Der Einwender befürchtet angesichts der „sehr schlec h-
ten“ Luft in Sürth eine weitere Verschlechterung durch die 
Reduktion der Grünflächen. Er schlägt Maßnahmen zur 
Aufforstung vor. 
Teilweise berück-
sichtigt 
Siehe lfd. Nr. 1.2 und 4.2 (Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzauffors-
tungen) 
 
Die Anlage von Wald ist nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
bauungsplanes. Das Planungsziel ist die Schaffung von dringend 
benötigten Wohnbauflächen zur Deckung des dringenden Wohn-
raumbedarfs. 
5. 
5.1 
Der Einwender befürchtet durch die Versiegelung eine 
negative Beeinflussung des Kleinklimas. 
Teilweise berück-
sichtigt 
Siehe lfd. Nr. 1.2 und 4.2 
5.2 Der Einwender befürchtet bei zunehmenden „Hitzewe l-
len“, dass das Erkrankungsrisiko  insb . für gesundheitlich 
vorgeschädigte Mitbürger erhöht würde. 
Nicht berücksich-
tigt 
Siehe lfd. Nr. 1.2 und 4.2 
 
Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes wird auch 
von der Rechtsprechung von einer Bevölkerung durchschnittl i-
cher gesundheitlicher Verfassung im Sinne eines normal empfin-
denden verständigen Durchschnittsmenschens (im normativen 
Sinne) ausgegangen. Daher kann dieser Belang nicht berüc k-
sichtigt werden. 
5.3 Der Einwender schlägt vor, einen kleinen Park anzulegen, 
da er die angedachten Begrünung smaßnahmen nur als 
„Tropfen auf den heißen Stein“ einschätzt. 
Nicht berücksich-
tigt 
Siehe lfd. Nr. 1.2, 4.2 und 4.4 
 
Die Anlage eines Parks ist nicht Gegenstand des vorliegenden 
Bebauungsplanes. 
6 Der Einwender verweist auf einen Artikel zum Thema 
Hochwasser in Sürth aus dem Jahr 2013. 
Teilweise berück-
sichtigt 
Siehe lfd. Nr. 1.4  
7 
7.1 
Der Einwender kritisiert, dass kein sozialer Wohnraum 
geschaffen werde. 
Nicht berücksich-
tigt 
Das Plangebiet stellt in Folge seiner langen Verfahrensdauer ei-
nen „Altfall“ dar . Daher kommt das Kooperative Baulandmodell 
der Stadt Köln nicht zur Anwendung. 
7.2 Der Einwender geht davon aus, dass jeder neue Haushalt 
ein bis zwei Autos besitzen wird und stellt die Frage, wo 
diese parken sollen. Er geht davon aus, dass die breiten 
SUV´s in der geplanten Tiefgarage keine n Platz finden 
werden und die meisten auf einen teuren Tiefgarage n-
stellplatz verzichten würden. 
Teilweise berück-
sichtigt 
Siehe lfd. Nr. 1.1  
 
Angesichts der Zunahme der Fahrzeugabmessungen wurde die 
Verordnung über den  Bau und den Betrieb von Sonderbauten  
(Sonderbauverordnung – SBauVO) vom 02.12.2016, die beim 
Bau von Tiefgaragen zu berücksichtigen ist, geändert.  Die Dar-

- 9 - 
 
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
stellungen des Einwenders beruhen auf Vermutungen, die nicht 
weiter belegt werden.  
7.3 Der Einwender kritisiert, dass die geplante Zufahrt direkt 
an den Fenstern der Anwohner vorbeiführt. 
Teilweise berück-
sichtigt 
Siehe lfd. Nr. 1.1 
 
Die Erschließungsalternativen in den Blockinnenbereich b e-
schränkten sich nur auf die Flächen der antragstellenden Grund-
stückseigentümer. Es bestand zu keinem Zeitpunkt des Beba u-
ungsplanverfahrens die Absicht, durch eine Umlegung oder gar 
eine Enteignung eine Zufahrt in den Blockinnenbereich gegen 
den Willen von nicht mitwirkungsbereiten Eigentümern zu e r-
zwingen. Außerdem beschränkte sich die Alternativenprüfung auf 
den Heidelweg, da er im Gegensatz zur Sürther Hauptstraße und 
der Hammerschmidtstraße eine höhere verkehrliche Bedeutung 
in der örtlichen Straßenhierarchie hat. So stellte sich als einzige, 
denkbare Alternative eine  mögliche Zufahrt zwischen den G e-
bäuden Heidelweg 24 und 26-28 dar. Diese ist im Gegensatz zur 
gewählten Zufahrt – gemessen zwischen den Gebäudeseiten der 
o.g. Bebauung – nur ca. 7,5 m breit, wogegen die gewählte Z u-
fahrt zwischen den Gebäuden Heidelweg 22 und 24 entspr e-
chend ca. 9,5 m breit ist, was zu einer deutlichen Verbesserung 
der Situation beiträgt. Auch an den Gebäuden Heidelweg 24 und 
26-28 sind seitliche, große Fenster vorhanden, die zu berücksich-
tigen gewesen wären. Außerdem wird darauf verwiesen, dass die 
vorgesehene Planstraße nur dadurch ermöglicht wird, dass ein 
begünstigter Eigentümer einen Teil seines Grundstückes Heidel-
weg 24 auch unter Abriss der bestehenden Garage berei tstellt. 
Unter Abwägung der o.g. Gesichtspunkte ist die Entsche idung 
zur Lage der Planstraße nach dem Grundsatz der Verhältnismä-
ßigkeit erfolgt. 
7.4 Der Einwender berichtet, dass die letzten zugezogenen 
Mieter mit „grünem Hinterland geködert“ wurden. 
Kenntnisnahme Der Einwand ist nicht bebauungsplanrelevant, da er zivilrecht li-
cher Natur ist. 
7.5 Der Einwender befürchtet, dass die Bebauung für jedes 
angrenzende Haus eine „enorme Wertminderung“ bedeu-
Nicht berücksich-
tigt 
Mögliche Wertminderungen als solche führen nicht zu r Rüc k-
sichtslosigkeit einer Planung. Sie sind allenfalls Indizien für die

- 10 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
ten würde und fragt, ob dies der Bauherr bezahlen würde. Intensität eines – mittelbaren – Eingriffs in die Grundstückssitua-
tion des Nachbarn. Zu berücksichtigen sind sie nur, wenn und 
soweit sie die Folge einer unzumutbaren Beeinträchtigun g der 
Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks im Sinne einer „erdr ü-
ckenden Wirkung“ sind. Es gibt keinen Anspruch darauf, vor jeg-
licher Wertminderung bewahrt zu werden. Das Bundesverwa l-
tungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.1.1999 (Az.: 4 B 
128/98) ausgeführt, es sei unerheblich, dass Eigentümern eines 
Wohnhauses nach ihren Angaben ein Wertverlust in Höhe von 
mindestens 100.000 DM drohe. Zwar könnten sie einen höheren 
Preis erzielen, wenn die Umgebung nur locker bebaut sei und auf 
den direkt angrenzenden  Nachbargrundstücken keine Häuser 
stünden. Allein daraus ließen sich aber keine Erkenntnisse da r-
über gewinnen, ob das Ba uprojekt nebenan zulässig sei. Eine 
Entschädigung erfolgt daher nicht. 
7.6 Der Einwender berichtet, dass der Grundwasserspiegel 
und eine  mögliche Überschwemmungsgefahr bis nach 
Weiß gegeben sei, da der Heidelweg erhöht läge und sich 
das Plangebiet auf einem alten Rheinarm befände. 
Teilweise berück-
sichtigt 
Siehe lfd. Nr. 1.4 
 
Stand: 11.02.2019

Anlage 11 - Auszug Stadtentwicklungsausschuss vom 04.07.2019

1655 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss  
Herr Freitag 
Telefon:  (0221) 221-23148  
Fax       :  (0221) 221-24088 
E-Mail:  uwe.freitag@stadt-koeln.de 
Datum: 05.07.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 41. Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses  vom 04.07.2019  
öffentlich 
15.2 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend 
den Bebauungsplan -Entwurf  Nummer 71376/03  
Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth 
0396/2019 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Gebiet im Blockinnenbereich zwi-
schen den Straßen Heidelweg und Sürther Hauptstraße in Köln-Sürth auf den 
Grundstücken Heidelweg 22 bis 28 sowie Sürther Hauptstraße 227, 235 und 
237  —Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth— abgegebenen 
Stellungnahmen gemäß Anlagen 2, 3 und 4; 
2. den Bebauungsplan-Entwurf 71376/03 mit gestalterischen Festsetzungen nach 
§ 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Ver-
fahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 
23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 
20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nord-
rhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefüg-
ten Begründung. 
3. Der Stadtentwicklungsausschuss verzichtet auf erneute Wiedervorlage, 
falls die Bezirksvertretung Rodenkirchen dem Beschlussvorschlag unein-
geschränkt zustimmt. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Beschlussvorlage Rat

8873 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 w irt ma 
Vorlagen-Nummer 
 0396/2019 
Freigabedatum 
 21.06.2019 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf  Nummer 71376/03 
Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Gebiet im Blockinnenbereich zwischen den Stra-
ßen Heidelweg und Sürther Hauptstraße in Köln-Sürth auf den Grundstücken Heidelweg 22 bis 
28 sowie Sürther Hauptstraße 227, 235 und 237  —Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in 
Köln-Sürth— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 2, 3 und 4; 
2. den Bebauungsplan-Entwurf 71376/03 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 
Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Än-
derungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung 
mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 01.07.2019 
Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019 
Rat 09.07.2019

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Begründung 
Die Eigentümer der Grundstücke Heidelweg 24 bis 28 sowie Sürther Hauptstraße 227, 235 und 237 
beabsichtigen, auf dem jeweils rückwärtigen Teil der Grundstücke eine Wohnbebauung in Form von 
Mehrfamilienhäusern zu errichten. Die GEBIG Immobilien- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH 
(GEBIG IPG) aus Köln wurde zur Entwicklung des Vorhabens als Treuhänder der Eigentümer beauf-
tragt. Mit Schreiben vom 30.12.2011 hat die GEBIG IPG im Namen der Grundstückseigentümer einen 
Antrag zur Aufstellung eines Bebauungsplans gestellt. 
 
Das Plangebiet befindet sich im Blockinnenbereich zwischen den Straßen Heidelweg und Sürther 
Hauptstraße in Köln-Sürth. Nach Osten und Westen ist das Plangebiet durch die Gärten der angren-
zenden Bestandsbebauung an der Hammerschmidtstraße und am Heidelweg begrenzt. Im Süden 
grenzen die Gartenflächen der Bestandsbebauung an der Sürther Hauptstraße an das Plangebiet. 
Das Gebiet umfasst die Grundstücke Heidelweg 24 bis 28 sowie Sürther Hauptstraße 227, 235 und 
237. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von circa 6.100 Quadratmetern. 
 
Ziel der Planung ist die Realisierung einer zweigeschossigen Wohnbebauung mit der notwendigen 
Erschließung im Blockinnenbereich. Es ist die Festsetzung eines reinen Wohngebiets mit den dazu-
gehörigen Straßenverkehrsflächen sowie einer öffentlich zugänglichen Spielplatzfläche vorgesehen. 
Die betroffenen Flächen werden bisher als Gartenland genutzt und sind im Flächennutzungsplan als 
Wohnbaufläche dargestellt. Mit der vorliegenden Planung von circa 35 Wohneinheiten wird ein Bei-
trag zur Deckung des Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet geleistet. 
 
Verfahrensverlauf 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 08.11.2012 wurde der Beschluss über die 
Aufstellung des Bebauungsplans 71376/03 –Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth– 
gefasst. Neben dem Aufstellungsbeschluss wurde auch der Beschluss zur Durchführung der frühzei-
tigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 2 mit verschiedenen Pla-
nungsvarianten gefasst. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte am 14.11.2013 in der 
Aula der Albert-Schweitzer-Schule, Zum Hedelsberg 13, 50999 Köln. Danach konnten noch bis zum 
27.11.2013 schriftliche Stellungnahmen eingereicht werden. Es wurde eine Niederschrift über die 
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept angefertigt (siehe Anlage 
2). Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind 33 Stellungnahmen eingegangen 
(siehe Anlage 3).In einem weiteren Schritt hat nach einer Vorberatung in der Bezirksvertretung Ro-
denkirchen (05.05.2014) der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 25.09.2014 die Ver-
waltung beauftragt, das Bebauungsplanverfahren weiter zu betreiben und den Bebauungsplan-
Entwurf auf Grundlage der ausgewählten Variante 2 auszuarbeiten. 
 
Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte anschließend in 
der Zeit vom 03. August 2016 bis 07. September 2016 die Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. Im Rahmen der Beteiligung sind zwei Stel-
lungnahmen eingegangen (siehe Anlage 4). Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sons-
tigen Träger öffentlicher Belange vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Bauplanungsrechtsnovelle 
2017 (13. Mai 2017) erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB 
Gebrauch gemacht, das heißt das Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13. Mai 2017 
geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt und abgeschlossen. 
 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens 
nach § 13a BauGB des Bebauungsplan-Entwurfs 71376/03 mit gestalterischen Festsetzungen für das 
Gebiet im Blockinnenbereich zwischen den Straßen Heidelweg und Sürther Hauptstraße in Köln-
Sürth wurde am 20.06.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung 
des Bebauungsplan-Entwurfs mit Begründung erfolgte vom 28. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 
2018. Im Zeitraum der öffentlichen Auslegung sind 46 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen (sie-
he Anlage 5). Nach der öffentlichen Auslegung sind sieben nicht fristgerechte Stellungnahmen einge-
gangen (siehe Anlage 6).

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Der Bebauungsplan kann nun als Satzung beschlossen werden. 
 
Verfahrensumstellung 
Da es sich um einen Bebauungsplan zur Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche innerhalb 
des Stadtteils Köln-Sürth, das heißt um eine Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a 
Absatz 1 Satz 1 BauGB handelt, wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a 
BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt. 
 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO innerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans beträgt bei einer Plangebietsgröße von circa 6.100 Quadratmetern weniger als 
20.000 Quadratmetern und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13a Absatz 1 
Satz 2 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen 
und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. 
 
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die 
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im 
Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) unterliegen. Zudem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Ab-
satz 6 Nummer 7b BauGB genannten Schutzgütern - Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung o-
der europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes - nicht zu erwarten. 
 
Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 BauGB vorliegen, wird der Bebauungsplan "Innenent-
wicklung Heidelweg in Köln-Sürth" im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei werden die Verfah-
renserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen. Von der 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zu-
sammenfassenden Erklärung gemäß § 10 a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monito-
ring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwä-
gung eingestellt. 
 
Eine Unterrichtung der Bezirksvertretung Rodenkirchen und des Stadtentwicklungsausschusses über 
die Verfahrensumstellung erfolgte bereits im Rahmen der Mitteilung zur Offenlage nach § 3 Absatz 2 
BauGB. 
 
 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Plangeltungsbereich  
Anlage 2 Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Pla-
nungskonzept  
Anlage 3 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 
Abs. 1 BauGB 
Anlage 4 Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 
2 BauGB 
Anlage 5 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB - fristge-
recht eingegangenen Stellungnahmen - 
Anlage 6 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB - nicht 
fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen - 
Anlage 7 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
Anlage 8 Textliche Festsetzungen 
Anlage 9 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf

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Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit

1170 Zeichen

Anlage 0 
 
 
Beschluss über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungs-
planentwurf Nummer 71376/03 
Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth 
 
Hier: Begründung der Dringlichkeit 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK 
Wohnen) beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 
in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 
2011. 
In der Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wurde Ende 2029 von rund 1.161.000 
Einwohnern und 609.000 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf belief sich 
danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Diese Zah-
len sind der Beschlussvorlage „Umsetzung StEK Wohnen“- Ratsbeschluss vom 20.12.2016 
– zu entnehmen. 
Der Bebauungsplan 71376/03 soll vor diesem Hintergrund im Rahmen einer Innenentwick-
lung Planungsrecht für 35 Wohneinheiten in Köln-Sürth schaffen. 
Um das Planungsrecht für diesen dringend benötigten Wohnraum zu schaffen, sollen der 
Beschluss über die Stellungnahmen sowie der Satzungsbeschluss noch vor der Sommer-
pause 2019 erfolgen.

Anlage 10 - Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 01.07.2019

1175 Zeichen

Anlage 10 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon:  (0221) 221-92313  
Fax       :  (0221) 221-92318 
E-Mail:  miriam.passmann@stadt-koeln.de 
Datum: 24.06.2019 
Auszug 
aus dem Bes chlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen  vom 01.07.2019  
öffentlich 
9.2.7 PLATZHALTER – Vorlage wurde nicht behandelt, weil sie wegen  
Verfristung nicht auf die Tagesordnung genommen wurde.  
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungs beschluss betreffend 
den Bebauungsplan-Entwurf  Nummer 71376/03  
Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth 
0396/2019 
 
Die Vorlage 0396/2019 ist verfristet von der Fachverwaltung vorgelegt worden. 
 
Beschluss: 
 
Die verfristete Vorlage 0396/2019 soll unter Ziffer 9.2.7 auf die Tagesordnung mit 
aufgenommen werden.  
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig abgelehnt. 
 
(nicht anwesend: Frau von Dewitz) 
 
 
Die Vorlage 0396/2019 wurde daher nicht auf die Tagesordnung der Sitzung der Be-
zirksvertretung Rodenkirchen am 01.07.2019 aufgenommen. 
 
Die Vorlage 0396/2019 soll am 16.09.2019 in der kommenden Sitzung der Bezirks-
vertretung Rodenkirchen behandelt werden.

Anlage 7 - Begründung

64659 Zeichen

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A N L A G E  7  
 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 71376/03 
Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
Die Eigentümer der Grundstücke Heidelweg 24 bis 28 sowie Sürther Hauptstraße 227, 235 und 
237 beabsichtigen, auf dem jeweils rückwärtigen Teil der Grundstücke eine Wohnbebauung in 
Form von Mehrfamilienhäusern zu errichten. Die GEBIG Immobilien- und Projektentwicklungs-
gesellschaft mbH (GEBIG IPG) aus Köln wurde zur Entwicklung des Vorhabens als Treuhänder 
der Eigentümer beauftragt.  
 
Köln ist gegenüber vielen anderen deutschen Großstädten eine wachsende Stadt. Zur Gewährleis-
tung einer angemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sind ausreichend 
neue Wohnungen zu bauen. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 
2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwo h-
nungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen . Mit der Planung wird z u-
gleich dem städtebaulichen Grundsatz einer freiraumschonenden Innenentwicklung Rechnung 
getragen. 
 
Ziel der Planung ist es, eine zweigeschossige Wohnbebauung zu ermöglichen, um dem aktuellen 
Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Mit der vorliegenden Planung von etwa 35 Wohnungen wird 
ein Beitrag zur Deckung des Wohnungsbedarfs im Kölner Stadtgebiet geleistet.  
 
Zugleich wird mit dem städtebaulichen Ziel der Innenentwicklung einer Außenentwicklung der Vor-
rang eingeräumt. Dies entspricht dem Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam und schonend 
umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche 
Nutzungen beizutragen. Die städtebauliche Nachverdichtung entspricht dem Ziel einer nachhalti-
gen Stadtentwicklung. Die geplante Nachverdichtung mit Wohnungsbau soll insgesamt zu einer 
Erneuerung und Fortentwicklung des Stadtteils Sürth beitragen. 
 
Die Stadtteile Sürth und Weiß zeichnen sich durch einen hohen Anteil an Einfamilienhäusern aus, 
die in den letzten Jahrzehnten entstanden sind. Durch die vorliegende Planung soll ein Angebot für 
Menschen geschaffen werden, die überwiegend bereits in der näheren Umgebung wohnen und die 
ihre Wohnsituation zum Beispiel aufgrund sich verändernder Lebensumstände (barrierefreies 
Wohnen, geringerer Wohnflächen- beziehungsweise Gartenflächenbedarf) verändern wollen.  
 
 
2. Verfahren 
 
Zur Verwirklichung der Planungsabsicht ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. 
Hierzu hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln in seiner Sitzung am 
08.11.2012 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst. Die Aufstellung wird im 
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchge-
führt.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte am 14.11.2013 in 
der Aula der Albert-Schweitzer-Schule, Zum Hedelsberg 13, 50999 Köln. Danach konnten noch bis 
zum 27.11.2013 schriftliche Stellungnahmen eingereicht werden. In einem weiteren Schritt hat 
nach einer Vorberatung in der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 05.05.2014 der Stadtentwick-
lungsausschuss in seiner Sitzung am 25.09.2014 die Verwaltung beauftragt, das Bebauungsplan-

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verfahren weiter zu betreiben und den Bebauungsplan-Entwurf auf Grundlage der ausgewählten 
Variante auszuarbeiten.  
 
Die öffentliche Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfes 71376/03 mit 
Begründung wurde am 20. Juni 2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und erfolgte in 
Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB in der Zeit vom 28. Juni bis 27. 
Juli 2018 beim Stadtplanungsamt (Stadthaus), Willy-Brandt-Platz 2 in 50679 Köln zu den Öff-
nungszeiten Montag und Donnerstag von 8 bis 16 Uhr, Dienstag von 8 bis 18 Uhr, Mittwoch und 
Freitag von 8 bis 12 Uhr sowie nach besonderer Vereinbarung in Zimmer 09 B 08. Im Zeitraum der 
Offenlage sind 47 fristgerechte Stellungnahmen sowie darüber hinaus 7 nicht fristgerechte Stel-
lungnahmen eingegangen. 
 
2.1 Bebauungsplan der Innentwicklung 
 
Da es sich um ein Planverfahren zur Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche und somit um 
eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, wird das Bebauungsplanverfahren in Anwendung 
des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB durchgeführt.  
 
Die festzusetzende zulässige Grundfläche nach § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
wird weniger als 20 000 m² betragen. Mit der vorliegenden Bebauungsplanaufstellung wird keine 
Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem 
Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Schutz-
gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete sind von der Pla-
nung nicht betroffen.  
 
Im beschleunigten Verfahren können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Ab-
satz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Außerdem kann von der Erstellung eines 
Umweltberichts abgesehen werden. Insofern wird keine Umweltprüfung durchgeführt, die in einem 
Umweltbericht dokumentiert wird. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwägung einge-
stellt.  
 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
Das Plangebiet weist eine Größe von circa 6 100 m² auf und befindet sich innerhalb des Stadtteils 
Sürth des Stadtbezirkes Rodenkirchen in direkter Nachbarschaft zum Rhein. 
 
3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebiets  
 
Das Plangebiet liegt im Osten des Stadtteils Sürth im Blockinnenbereich zwischen den Straßen 
Heidelweg und Sürther Hauptstraße. Nach Osten und Westen wird es durch die Gärten der an-
grenzenden Bestandsbebauung an der Hammerschmidtstraße und am Heidelweg begrenzt. Im 
Süden grenzen die Gartenflächen der Bestandsbebauung an der Sürther Hauptstraße an das 
Plangebiet. 
 
3.2 Vorhandene Struktur 
 
Das Plangebiet selbst umfasst die rückwärtigen Teile der Grundstücke Heidelweg 22 bis 28 sowie 
Sürther Hauptstraße 227, 235 und 237. Diese sind als Zier- und Nutzgärten mit einzelnem Baum- 
und Heckenbestand ausgeführt. Lediglich auf dem Flurstück 87 ist eine mit Nadelgehölzen be-
standene Fläche vorhanden. 
 
Der Heidelweg verläuft nördlich des Plangebiets und ist durch eine zwei- bis dreigeschossige 
Mehrfamilienhausbebauung beziehungsweise westlich des Plangebiets auch durch freistehende 
Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise geprägt. Die Bebauung an der südlich angrenzen-
den Sürther Hauptstraße ist in einer vorwiegend geschlossenen Bauweise zwei- bis fünfgeschos-

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/ 4 
 
sig ausgeführt. Die Bebauung an der östlich des Plangebiets verlaufenden Hammerschmidtstraße 
besteht aus zwei- bis dreigeschossiger Mehrfamilienhausbebauung. 
 
3.3 Erschließung 
 
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt für den Individualverkehr über den Heidelweg. Eine Zu-
fahrt ist im Bereich zwischen den Gebäuden Heidelweg 22 und 24 unter Abriss der Garage vorge-
sehen.  
 
Der Anschluss an den überregionalen Verkehr erfolgt über die westlich in circa 2,0 km entfernt ge-
legene A 555, Anschlussstelle Rodenkirchen, die Köln und Bonn verbindet, sowie über das nörd-
lich gelegene Autobahnkreuz Köln-Süd (A 4/A 555), über das man auch die östlich des Rheins 
gelegenen Stadtteile erreicht. 
 
Der Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr erfolgt über die in etwa 260 m fußläufiger 
Entfernung gelegene Bushaltestelle "Hammerschmidtstraße" der Kölner Verkehrsbetriebe. Hier 
verkehren die Buslinie 130 in der Relation Köln-Sülz Universität - Köln-Sürth Bahnhof sowie die 
Buslinie 131 in der Relation Köln-Sülz Berrenrather Straße/Gürtel - Köln-Sürth Bahnhof jeweils im 
20-Minuten-Takt. 
 
3.4 Soziale Infrastruktur 
 
Der Bedarf an Kindergartenplätzen für die Kinder, die aus den circa 35 Wohneinheiten stammen, 
kann im Umfeld des Plangebiets über bestehende Einrichtungen abgedeckt werden.  
 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen GGS Sürther Hauptstraße, GGS Zum Hedels-
weg und KGS Mainstraße besitzen im Rahmen der Aufnahmekorridore ausreichende Kapazitäten, 
den Bedarf an Schülerinnen und Schülern aus dem Plangebiet aufzunehmen. 
 
3.5 Alternativstandorte 
 
Bei der Planung handelt es sich um die Nachverdichtung einer innerstädtischen Fläche im Rah-
men der nachhaltigen Innenentwicklung. Auf eine Untersuchung eventueller Alternativstandorte 
konnte daher verzichtet werden. 
 
 
4. Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan 
 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt für das Plange-
biet "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. Die vorliegende Planung befindet sich mit den Zielen der 
Regionalplanung im Einklang. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. 
Die Planung ist nach § 8 Absatz 2 BauGB aus dem FNP entwickelt. 
 
4.3 Bestehendes Planungsrecht 
 
Es besteht kein rechtkräftiger Bebauungsplan für das Plangebiet. Demnach handelt es sich bei 
dem Plangebiet um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB.

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4.4 Landschaftsplan  
 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Innenbereich dar und trifft keine Dar-
stellungen und Festsetzungen. 
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der i m StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010 -2029 in Höhe von 
rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 
Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich da-
nach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. Stadtentwicklungspolitisches Ziel ist es, ein ausreichen-
des Wohnungsangebot - als Mietwohnung oder als Wohneigentum - bereitzustellen. 
 
 
5. Begründung der Planinhalte 
 
5.1 Städtebauliches Konzept 
 
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der Ein-
wohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen Nachfra-
ge nach Wohnraum ist die Nachverdichtung gerechtfertigt. Dies ist auch dem stadtentwicklungspo-
litischen Ziel geschuldet, ein ausreichendes Wohnungsangebot - als Mietwohnung oder als Wohn-
eigentum - bereitzustellen. Im Plangebiet sollen circa 35 Wohnungen realisiert werden. 
 
Das Vorhaben fügt sich maßvoll in die bestehende zwei- bis dreigeschossige Bebauung am Hei-
delweg und die zwei- bis fünfgeschossige Bebauung an der Sürther Hauptstraße ein. Die neuen 
Gebäude werden als Mehrfamilienhäuser mit zwei Vollgeschossen und Staffelgeschoss ausge-
führt. Durch die Anordnung der Gebäude entlang einer zentral gelegenen Erschließungsstraße 
wird ausreichend Abstand zur Bestandsbebauung eingehalten und zudem auch großzügige private 
Freiflächen als in der Regel aneinander grenzende Gärten auf den jeweils der Straße abgewand-
ten Gebäudeseiten ermöglicht. Die Stellung der Gebäude wird sich größtenteils auf die Eigen-
tumsverhältnisse der Grundstücke beziehen. Insgesamt können circa 35 neue Wohneinheiten ent-
stehen.  
 
Das Plangebiet wird zwischen den Gebäuden Heidelweg 22 und 24 über eine 6,5 Meter breite als 
Mischverkehrsfläche ausgeführte Stichstraße unter Abriss der bestehenden Garage erschlossen. 
Lediglich im Einfahrtsbereich der Planstraße in den Heidelweg wird die Straße aufgeweitet. Die 
Planstraße verläuft bis ungefähr zur Mitte des Geltungsbereiches in südliche Richtung, biegt dann 
in einem 90 Grad-Winkel nach Osten ab und verläuft bis zur Plangebietsgrenze, wo sie mit einem 
Wendehammer für Müllfahrzeuge abschließt. Die westlich und südöstlich der Erschließungsstraße 
gelegenen Gebäude werden über eine 6,5 Meter breite Privatstraße mit einem Geh-, Fahr- und 
Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit erschlossen. Durch den Verlauf der Verkehrsflächen ist 
bei Bedarf eine spätere bauliche Erweiterung nach Osten und Westen möglich.  
 
Der Verkehrsraum wird durch die Anordnung von Besucherstellplätzen und Bäumen verkehrsbe-
ruhigt gegliedert. Der Ausbau der Verkehrsanlagen wird im Erschließungsvertrag festgelegt. 
 
Nördlich der Wendeanlage wird eine circa 210 m² große private Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung Spielplatz festgesetzt. Diese deckt den Bedarf an Spielangeboten im Plangebiet ab. Über 
die Festsetzung eines Gerechtes zugunsten der Allgemeinheit und die Eintragung einer entspre-
chenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Stadt Köln soll die 
Zugänglichkeit der Spielfläche zugunsten der Öffentlichkeit sichergestellt werden. 
 
Spielflächen für Kleinkinder werden im Rahmen des Bauantragsverfahrens auf Grundlage der ent-
sprechenden Satzung der Stadt Köln auf den jeweiligen Baugrundstücken nachgewiesen.

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Die notwendigen Stellplätze werden größtenteils in Tiefgaragen, mit auf den Grundstücken liegen-
den Zufahrten, angeordnet. Lediglich in Teilbereichen des Plangebiets werden auch oberirdische 
Stellplätze angeordnet. Müllstandplätze und Abstellanlagen für Fahrräder sollen in den Tiefgara-
gen untergebracht werden. 
 
5.2 Art und Maß der baulichen Nutzung 
 
Wie im städtebaulichen Konzept beschrieben, soll durch die Umsetzung der Planung eine maß-
volle Integration des Vorhabens in die umgebende Bebauung erreicht werden. Für die stark 
wachsende Stadt Köln wird auch an dieser Stelle dringend benötigter Wohnraum auf bisher ver-
gleichsweise mindergenutzten Garten- und Brachflächen im Sinne einer städtebaulichen Innen-
entwicklung unter Schonung der Landschaftsräume an den Siedlungsrändern geschaffen. Die 
Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sichern vor allem die Umsetzung dieses 
städtebaulichen Zieles und tragen dazu bei, mit Grund und Boden sparsam umzugehen.  
 
Wenngleich es zu einer Reduzierung von Gartenland durch Beanspruchung von Flächen der von 
der Planung begünstigten Eigentümer kommt und eine Zunahme von Geräuschemissionen im 
Blockinnenbereich zu erwarten ist, ist die Entwicklung des Plangebiets für eine wohnbauliche 
Nachverdichtung städtebaulich geboten. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden jedoch 
nicht beeinträchtigt. 
 
Als Art der baulichen Nutzung wird gemäß § 3 BauNVO ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt, 
dessen Zweckbestimmung in der Errichtung von Wohngebäuden liegt. 
 
Gemäß den Vorgaben des §17 BauNVO wird eine maximale Grundflächenanzahl (GRZ) von 0,4 
festgesetzt, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plangebiets zu gewährleis-
ten. Ein Überschreiten der festgesetzten GRZ bis zu einem Wert von 0,6 durch Garagen und Stell-
plätze mit ihren Zufahren, durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie durch bauliche 
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, 
ist gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO zulässig. 
 
Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 als Höchstwert sichert eine Anpassung 
der Baustruktur an die umgebende Bebauung am Heidelweg und an der Sürther Hauptstraße. 
 
Die Obergrenzen des § 17 Absatz 1 BauNVO (GRZ: 0,4; GFZ: 1,2) werden in Analogie zur Dichte 
der umgebenden Bebauung eingehalten, bezüglich der GFZ deutlich unterschritten und durch die 
oben genannten Festsetzungen gesichert.  
 
Durch die Festsetzung der maximalen Anzahl von zwei Vollgeschossen sowie einer maximalen 
Gebäudehöhe von 59,0 Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) wird ein Überragen der Be-
standsbebauung in der ersten Bautiefe am Heidelweg sowie in der Sürther Hauptstraße vermie-
den. Aufbauten wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Haustechnik, Geländer und Anlagen zur 
Erzeugung regenerativer Energie dürfen die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen um maximal 
1,50 Metern überschreiten, da sie von untergeordneter städtebaulicher Bedeutung und für die 
zweckdienliche Nutzung der Gebäude notwendig sind. Die Dachaufbauten müssen mindestens um 
das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurücktreten. Zur Definition der entsprechenden Hö-
hen werden eindeutige obere Bezugspunkte vorgegeben. 
 
Aufgrund der Grundwasserverhältnisse mit möglichen hohen Grundwasserständen in Folge des 
Rheinhochwassers und um auch die Möglichkeit der natürlichen Belüftung zu eröffnen, dürfen 
Tiefgaragen maximal 1,5 Meter über die natürliche Geländeoberfläche im Sinne von § 2 Abs. 4 
BauO NRW hinausragen.

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5.3 Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt, die sich eng am 
städtebaulichen Entwurf orientieren. Durch die Festsetzung wird erreicht, dass ein möglichst gro-
ßer Abstand zwischen Bestands- und Neubebauung planungsrechtlich fixiert wird. 
 
Um eine zu hohe Dichte im Blockinnenbereich zu vermeiden, dürfen die Gebäude nur in offener 
Bauweise errichtet werden. Ausgenommen hiervon ist das im Südosten des Plangebiets gelegene 
Baugrundstück. Auf Wunsch des Eigentümers des Flurstückes 72 wird hier eine geschlossene 
Bauweise festgesetzt. Dadurch wird ermöglicht, dass auf diesem Flurstück auch eine vom angren-
zenden Flurstück 69 unabhängige Bebauung erfolgen kann. Bei Festsetzung der offenen Bauwei-
se wäre dies aufgrund der dann vorgeschriebenen Einhaltung der Abstandflächen nicht möglich, 
da das Gebäude dann nur noch mit einer Breite von circa 2 Metern errichtet werden könnte. 
 
Um die Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung innerhalb der vergleichsweise eng gewählten 
Baufelder nicht zu stark einzuschränken, dürfen Balkone die Baugrenzen um bis zu 2,0 m über 
maximal die Hälfte der Fassadenbreite überschreiten.  
 
Terrassen dürfen über die Baugrenzen zudem um bis zu 3,0 Metern hinaustreten. Diese Festset-
zung ist notwendig geworden, da Terrassen keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind. 
Klarstellend wird festgesetzt, dass es sich dabei nicht um Terrassenüberdachungen und Winter-
gärten handeln kann. 
 
5.4 Verkehr 
 
Bestandssituation 
Die Belastung der bestehenden Straßen wurde durch Querschnittszählungen mittels Seitenradar-
messgeräten in der Sürther Hauptstraße, der Hammerschmidtstraße und dem Heidelweg gut-
achterlich aufgenommen (ISAPLAN Ingenieur GmbH, "Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth", 
Kurztext, Leverkusen, 07.06.2016) 
In der Bestandssituation ergeben sich DTV- Werte (Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke aller 
Tage im Jahr) von  
 Sürther Hauptstraße: 1 160 Kfz/24 h,  Lkw-Anteil:   4 bzw.   6 % (Tag/Nacht), 
 Hammerschmidtstraße: 520 Kfz/24 h,  Lkw-Anteil: 10 bzw. 19 % (Tag/Nacht), 
 Heidelweg: 2 460 Kfz/24 h,  Lkw-Anteil:   8 bzw. 17 % (Tag/Nacht). 
Der vergleichsweise hohe Lkw-Anteil von bis zu 19 % basiert auf dem bestehenden Busverkehr. 
 
Verkehrserzeugung 
Der Zusatzverkehr, der durch das neue Baugebiet ausgelöst wird, wurde auf Grundlage und Emp-
fehlungen von einschlägigen Richtlinien, praxisnaher Literatur und ergänzt durch Erfahrungswerte 
des oben genannten Verkehrsgutachters erarbeitet (ISAPLAN Ingenieur GmbH, "Innenentwicklung 
Heidelweg in Köln-Sürth", Kurztext, Leverkusen, 07.06.2016). Dabei wurde von 35 geplanten 
Wohneinheiten ausgegangen. 
Es ergibt sich somit ein DTV-Wert für den Ziel- und Quellverkehr, der aus der Bebauung des Plan-
gebiets resultiert, von circa 110 Kfz/24 h. Dies entspricht einer Mehrbelastung des Heidelwegs von 
lediglich 4,5 %. Auf den übrigen Straßen treten rechnerisch keine zusätzlichen Verkehre auf. 
 
Verkehrsauswirkungen und Abwicklung auf öffentlichen Straßen im Umfeld 
Das Plangebiet bindet an den Heidelweg an. Eine Anbindung an die Sürther Hauptstraße oder die 
Hammerschmidtstraße ist nicht vorgesehen. 
Der Gutachter geht davon aus, dass sich der Verkehr sowohl in nördliche Richtung (Innenstadt) als 
auch in südliche Richtung (BAB 555, Bonn) über den Heidelweg verteilt. Dies hat zur Folge, dass

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die übrigen Straßen wie die Hammerschmidtstraße und die Sürther Hauptstraße keine zusätzli-
chen, verkehrliche Belastungen erfahren.  
Angesichts der oben genannten geringfügigen Verkehrsbelastung von lediglich 4,5 % auf dem 
Heidelweg sind keine erheblichen, verkehrlichen Auswirkungen der Neubebauung auf den beste-
henden Straßen zu erwarten. 
 
Ruhender Verkehr 
Bei der Angebotsbezogenheit der Planung können zum heutigen Zeitpunkt noch keine abschlie-
ßenden Aussagen zur Anzahl der notwendigen Stellplätze gemacht werden. Bei den derzeit ange-
nommen circa 35 Wohneinheiten sind nach der Landesbauordnung NRW mindestens 35 Stellplät-
ze unter Abzug eines geringen ÖPNV-Bonus im Bauantragsverfahren nachzuweisen. 
Oberirdische Garagen, wie sie teilweise bei der Bestandsbebauung üblich sind, sind generell nicht 
zulässig, da sie nicht im Sinne einer integrierten Entwicklung des Blockinnenbereiches liegen.  
Damit sich die baulichen Anlagen auf die Erschließungsseite konzentrieren und der Rückraum der 
Gebäude ruhig und begrünt bleibt, wird festgesetzt, dass oberirdische Stellplatzanlagen nur im 
Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf den hierfür ausdrücklich festgesetzten 
Stellplatzflächen zulässig sind. 
Im westlichen Teil des Plangebiets werden aufgrund der Grundstückssituation die Stellplätze ober-
irdisch im Bereich der Zugangsbereiche zu den beiden Gebäuden (je circa sechs Wohneinheiten) 
festgesetzt. Hier sieht der Bebauungsplan Flächen für circa zwölf oberirdische Stellplätze vor. Die 
Stellplätze sind so angeordnet, dass die bestehende Nachbarbebauung durch die abschirmende 
Wirkung der Neubebauung nicht tangiert wird. 
Die oben genannten Festsetzungen bewirken, dass die Mehrzahl der Stellplätze - außer (aus or-
ganisatorischen Gründen) den Stellplätzen für Besucher, Paketboten etc. - in Tiefgaragen nach-
gewiesen werden müssen. Optische und akustische Beeinträchtigungen sowohl der Neubewohner 
als auch der bestehenden Anlieger können so von vorne herein vermieden werden. Das Ausmaß 
der oberirdischen versiegelten Fläche wird zugunsten der begrünten Tiefgaragen reduziert, 
wodurch ein positiver Effekt für das Kleinklima entsteht. Um die Lage der Tiefgaragen und die Ab-
stände insbesondere zu den Bestandsgrundstücken zu definieren, werden die Flächen, die durch 
Tiefgaragen unterbaut werden können, festgesetzt. 
 
Verkehrsflächen 
Die innere Erschließung des Wohngebiets erfolgt über eine ruhige und flächensparende Stichstra-
ße, die an den Heidelweg angebunden wird. Die Planstraße wird im Mischverkehrssystem mit einer 
Regelbreite von 6,5 Metern ausgebaut und ist als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Lediglich 
im Einfahrtsbereich der Planstraße in den Heidelweg wird die Straße aufgeweitet. Eine Wendean-
lage für Müllfahrzeuge liegt am Ende der Stichstraße. Innerhalb des Straßenraumes sind sieben 
Baumstandorte ausgewiesen, die im Zuge der Ausführungsplanung noch verschoben werden kön-
nen. 
Die im Westen sowie im Südosten des Plangebiets gelegenen Gebäude werden privat erschlos-
sen. Dort ist jeweils eine 6,5 m breite Fläche, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zuguns-
ten der Allgemeinheit zu belasten ist, festgesetzt. Sie bedürfen zur Umsetzung und Sicherung der 
Eintragung entsprechender Baulasten und Dienstbarkeiten.  
Das Plangebiet soll bei Bedarf sowohl nach Westen als auch nach Osten erweiterbar bleiben. Da 
die geplanten Erschließungsanlagen jedoch durch die begünstigten Eigentümer finanziert werden, 
sollen an den Enden der beiden Straßen keine Planungssituationen nach § 34 BauGB entstehen. 
Die hierfür gesicherte Erschließung wird mit der Festsetzung von Ein- und Ausfahrtsverboten un-
terbunden. Sofern weiteres Planungsrecht geschaffen wird, können diese Verbote aufgehoben 
werden. 
Notwendige Feuerwehrzufahrten sowie entsprechende Aufstell- und Bewegungsflächen werden im 
späteren Baugenehmigungsverfahren festgelegt.

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5.5 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
 
Lärmimmissionen 
Für das Plangebiet wurde im Zuge des Verfahrens eine schalltechnische Untersuchung durch das 
Büro Kramer Schalltechnik GmbH aus Sankt Augustin (Kramer Schalltechnik GmbH, "Schalltech-
nische Untersuchung zum Bebauungsplan "Innenentwicklung Heidelweg", in Köln-Sürth, Stadt 
Köln", Sankt Augustin, 29.03.2018) erarbeitet. Es wurden Untersuchungen hinsichtlich der aus 
dem Straßenverkehr resultierenden Verkehrsgeräuschsituation innerhalb und außerhalb des Plan-
gebiets durchgeführt. 
Lärmarten wie Fluglärm, Rheinschifffahrt oder Gewerbelärm sind im Plangebiet nicht relevant, da 
sie nur als Hintergrundgeräusch auftreten, das vom Straßenverkehrslärm überlagert wird. Eine 
Beeinträchtigung des Plangebiets durch Freizeit- und Sportlärm liegt aufgrund der gegebenen Ab-
stände zu bestehenden Sportanlagen außerhalb des Plangebietes nicht vor. 
 
Verkehrsgeräuschsituation innerhalb des Plangebiets bzw. der direkt an-
grenzenden Bebauung 
DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau 
Im Bereich der Baufelder und der Außenwohnbereiche werden die Orientierungswerte der DIN 
18005 - "Schallschutz im Städtebau" für ein reines Wohngebiet eingehalten mit Ausnahme der 
Verkehrsfläche und der direkt daran angrenzenden Fläche. Hier ergeben sich geringfügige Über-
schreitungen der Orientierungswerte von <2dB(A). Im Bereich der Planstraße zwischen der Be-
standsbebauung, werden die Orientierungswerte für ein reines Wohngebiet nicht eingehalten. Da 
die Bestandsbebauung als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist, können hier zur Bewertung die 
Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet herangezogen werden. Diese werden einge-
halten mit Ausnahme der direkten Einmündung der Planstraße auf den Heidelweg. Hier werden 
auch die Orientierungswerte eines allgemeinen Wohngebietes überschritten. (s. hierzu im Einzel-
nen im Kap. 6.5 Mensch und Lärm). 
Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 
Innerhalb des Plangebiets kommen die Lärmpegelbereiche I bis IV (LPB I bis IV) vor. LPB I liegt im 
Bereich der geplanten Bebauung flächendeckend vor. Die LPB II bis IV liegen innerhalb des Stra-
ßenkörpers in einem Bereich, der vom Lärm des Heidelweges beeinflusst wird. Es wird darauf hin-
gewiesen, dass die LPB I und II bei Neubauten nur von untergeordneter Bedeutung sind, da die 
innerhalb dieser Bereiche vorgeschriebenen Vorgaben schon allein durch die Umsetzung der er-
forderlichen gültigen Energiestandards eingehalten werden. Aus städtebaulichen Gründen sind 
aktive Schallschutzmaßnahmen mit dem Ziel der vollständigen Abschirmung der Verkehrsgeräu-
sche kaum realisierbar. Diese werde im vorliegenden Fall - zumal die Orientierungswerte nur ge-
ringfügig überschritten werden - als unverhältnismäßig eingestuft. Insofern ist weder die Festset-
zung von aktiven noch von passiven Schallschutzmaßnahmen erforderlich.  
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sind hinsichtlich der Verkehrsgeräuschsitu-
ation bezogen auf die Prüfung gemäß DIN4109 keine Festsetzungen von Schallschutzmaßnah-
men notwendig.  
16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung 
Beurteilung der Planstraße: 
Unter Zugrundelegung des geringen Ziel- und Quellverkehrs auf der neuen Erschließungsstraße, 
ist im Lärmgutachten nachgewiesen worden, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV für ein Wohn-
gebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts sowohl im Bereich der geplanten Wohnbebauung 
als auch im Bereich der Bestandsbebauung Heidelweg 22 und 24 deutlich unterschritten werden. 
Es wurde der Nachweis erbracht, dass sich aus der Planung an der angrenzenden Bestandsbe-
bauung kein Anspruch auf Lärmschutz durch den Neubau der Planstraße im Plangebiet ermitteln 
lässt. Eine Überschreitung der Grenzwerte erfolgt nicht.

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Pegelveränderungen an der Bestandsbebauung durch die Planstraße: 
Da die Bestandsbebauung im Bereich der Planstraße erstmalig einer Lärmimmission ausgesetzt 
ist, werden hier zum Teil deutliche Pegelerhöhungen (zwischen 0,1 und 16 DB(A)) ermittelt, wenn 
man die Beurteilungspegel mit und ohne den geplanten Ziel- und Quellverkehr der Planstraße mit 
einander vergleicht. Die Erhöhungen sind dort besonders deutlich, wo sich heute keine Ver-
kehrsimmissionen aus dem Bestandsverkehr des Heidelwegs ausmachen lassen, nämlich in den 
rückwärtigen Fassadenteilen (s. hierzu im Einzelnen im Kap. 6.5 Mensch und Lärm). 
Vergleicht man die absoluten Werte hilfsweise mit den Grenzwerten der 16. BImSchV, so werden 
diese an allen Immissionsorten unterschritten. Trotz der Lärmerhöhungen können somit gesunde 
Wohnverhältnisse gewährleistet und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, da im 
gesamten Bereich der betroffenen, bestehenden Bebauung die Grenzwerte der 16. BImSchV deut-
lich unterschritten werden. Die Zunahme der Lärmimmissionen wird den betroffenen Anwohnern 
lediglich zugemutet, da gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden können und gleichzeitig 
die Deckung des dringenden Wohnbedarfs von hoher Bedeutung ist. Der Gesamtwohnungsbedarf 
beläuft sich aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Mit der 
vorliegenden Planung von etwa 35 Wohneinheiten wird ein Beitrag zur Deckung des Wohnungs-
bedarfs im Kölner Stadtgebiet geleistet. Das Vorhaben verfolgt den städtebaulichen Grundsatz 
einer freiraumschonenden Innenentwicklung und fügt sich ebenfalls im Umfeld bestehender Struk-
turen harmonisch ein. Zugleich wird mit dem städtebaulichen Ziel, der Innenentwicklung einer Au-
ßenentwicklung den Vorrang zu geben, dem Grundsatz entsprochen, mit Grund und Boden spar-
sam und schonend umzugehen und zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flä-
chen für bauliche Nutzungen beizutragen. Aus den vorgenannten Gründen einer freiraumschonen-
den Innenentwicklung wird die Zunahme der Lärmsituation durch das geplante Bauvorhaben tole-
riert, da die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt werden können.  
 
Verkehrsgeräuschsituation außerhalb des Plangebiets 
Auswirkungen planbedingter Mehrverkehr 
Im Bereich des Heidelweges ist an 4 Immissionsorten die Veränderung der Immissionen durch den 
zusätzlichen Verkehr resultierend aus dem durch die geplante Bebauung verursachten Verkehr 
ermittelt worden. 
An allen Immissionsorten wird am Tag eine Erhöhung um 0,1 dB(A) und in der Nacht eine Redu-
zierung um 0,2 dB(A) ermittelt. Diese Änderung liegt unterhalb der Wahrnehmungsschwelle für das 
menschliche Ohr und ist somit als nicht wesentlich zu bewerten. Die absoluten Werte der Beurtei-
lungspegel bleiben deutlich unter dem für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kritischen Wert 
von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Die Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs be-
dingt durch die geplante Bebauung sind als zumutbar zu bewerten. 
 
Lärmveränderungen an den Bestandsgebäuden durch das Plangebiet beurteilt nach DIN 18005 
Für den Tagzeitraum sind an den rückwärtigen Hausseiten und den Grundstücken der Straßen 
Hammerschmidtstraße und Sürther Hauptstraße keine Pegelveränderungen außerhalb des Plan-
gebietes zu erkennen. Das gilt auch für die rückwärtigen Hausseiten und Grundstücke des Heidel-
weges, die von der Planstraße entfernt liegen. Die Bereiche der rückwärtigen Hausseiten und Gär-
ten, die nicht vom Verkehrslärm der angrenzenden Straßen beeinflusst werden, liegen sowohl mit 
als auch ohne die Planbebauung im Bereich der Pegelklassen >35-40 dB(A) bis >45-50 dB(A) am 
Tag.  
Ausschließlich im Nahbereich der zuführenden Planstraße ergeben sich an den rückwärtigen Fas-
saden des Heidelweg und den dazugehörigen Gartenbereichen Verschlechterungen um eine Pe-
gelklasse. Die Werte bleiben jedoch im zuvor genannten Pegelklassenbereich. Ausschließlich bei 
den rückwärtigen Grundstücken der Gebäude Heidelweg 22 und 24 ist punktuell eine Verschlech-
terung um zwei Pegelklassen auf >50-55 dB(A) tags erkennbar.  
Im gesamten Bereich der rückwärtigen Hausseiten können die Orientierungswerte der DIN 18005 
von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet am Tag eingehalten und in den überwiegenden Be-
reichen deutlich unterschritten werden.

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Für den Nachtzeitraum ergibt sich mit Ausnahme der Grundstücke Heidelweg 22 und 24 kein Be-
reich, in denen sich Pegelveränderungen an den rückwärtigen Hausseiten feststellen lassen. Die 
Verschlechterung erfolgt im Gartenbereich des Heidelweges 22 und 24 um eine Pegelklasse von 
<35 dB(A) auf >35-40 dB(A) nachts in einem geringflächigen Teil der rückwärtigen Grundstücke. 
Auch hier werden an den rückwärtigen Hausseiten die Orientierungswerte der DIN 18005 für all-
gemeine Wohngebiete von 45 dB(A) nachts deutlich unterschritten.  
 
Im Rahmen der Abwägung wird dem Belang der Wohnraumschaffung ein höherer Stellenwert bei-
gemessen als der planungsbedingten Lärmbelastung durch den Verkehr (Erhöhung des Lärmpe-
gels). 
 
5.6 Ver- und Entsorgung 
 
Die notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen im Plangebiet müssen auf Kosten der Eigentü-
mergemeinschaft erstellt werden. Hierzu wird zwischen der Stadt Köln und der Eigentümerge-
meinschaft, vertreten durch die GEBIG IPG, nach Bekanntmachung des Bebauungsplans ein Er-
schließungsvertrag abgeschlossen. 
 
Das Schmutzwasser sowie das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlags-
wasser werden in die öffentliche Kanalisation im Heidelweg (DN 900/1580) eingeleitet und fließen 
dann der Kläranlage Rodenkirchen zu. 
 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Landeswassergesetz von Grundstü-
cken, nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz zu beseitigen. In der Regel wird 
eine Versickerung des Niederschlagswassers in der Wasserschutzzone III B nur über die belebte 
Bodenzone zugelassen.  
 
Aufgrund der Lage des Plangebiets innerhalb der Wasserschutzzone III B ist die entsprechende 
Schutzverordnung einzuhalten. 
 
Die Versorgung des Plangebiets mit Telekommunikationsleitungen, Gas, Wasser und Strom aus 
vorhandenen Anlagen ist durch Netzvorstreckung in das Plangebiet möglich. Die Erschließungs-
planung wird mit den Stadtwerken Köln abgestimmt. Die Versorgung des Plangebiets mit Lösch-
wasser ist im Baugenehmigungsverfahren mit den Stadtwerken Köln abzustimmen. Von der Feu-
erwehr wird hierbei die Sicherstellung einer Löschwassermenge von 1 600 l/min (96 cbm/h) für 
mindestens zwei Stunden benannt. 
 
5.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und 
Landschaft, zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung  
 
Das städtebauliche Konzept sieht eine ansprechende Gestaltung der Freiflächen mit hoher Auf-
enthaltsqualität vor. Die grünordnerischen Festsetzungen dienen dem Zwecke des Erhalts der 
Biodiversität, der Luft- und Klimaverbesserung sowie der Umsetzung des oben genannten städte-
baulichen Ziels.  
 
Die im Bereich der Planstraße zu pflanzenden sieben Bäume dienen der sinnvollen Gliederung 
und Gestaltung des Straßenraumes. Weitere sieben Bäume sind im Bereich des Plangebiets fest-
gesetzt, die sich durch gewachsenen Boden und ohne Unterbauung auszeichnet, drei Bäume sind 
im Bereich des Spielplatzes zu pflanzen. Insgesamt sind 17 Bäume im Plangebiet festgesetzt, die 
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Sie tragen durch den Verdunstungseffekt und die 
Staubbindung zu einer Verbesserung des Kleinklimas bei.  
 
Es wird festgesetzt, dass die Dächer der Gebäude mit einer extensiven Dachbegrünung auszubil-
den sind. Dies dient als Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas innerhalb des Plangebiets sowie 
zur Zurückhaltung des Niederschlagswassers und Erhöhung der Verdunstungsleistung. Ausge-
nommen hiervon sind technische Aufbauten, wobei Photovoltaikelemente über der Dachbegrü-

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nung zulässig sind. Die Vegetationstragschicht muss eine Stärke von mindestens 8 cm, zuzüglich 
Filter- und Drainschicht aufweisen.  
 
Um die vorgesehenen Tiefgaragen optisch ansprechend in das Wohnumfeld einzubetten, sind die 
Bereiche der Tiefgaragen, die nicht durch die Hochbauten überbaut werden, zu begrünen. Neben-
anlagen (Zuwegungen, Müllstandplätze, Fahrradabstellanlagen, etc.) bleiben von dieser Regelung 
ausgenommen. Die Überdeckung der Tiefgaragen muss mindestens ein Maß von 80 cm zuzüglich 
Filter- und Drainschicht aufweisen, damit dort entsprechende Neupflanzungen vorgenommen wer-
den können. Dadurch wird ein wurzelbares Volumen gesichert, dass auch Stauden und Sträuchern 
eine Vegetationsgrundlage ermöglicht. Im Falle der Pflanzung von Bäumen erster und zweiter 
Ordnung sind Überdeckungen von 1,2 Meter beziehungsweise 1,5 Meter vorzunehmen, und das 
durchwurzelbare Substratvolumen muss mindestens 30 m³ je Baumstandort betragen, um günsti-
ge Wuchsbedingungen zu gewährleisten.  
 
5.8 Private Grünfläche - Spielplatz 
 
Entsprechend der geplanten Anzahl von circa 35 Wohneinheiten (WE) wird eine private Kinder-
spielfläche für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren in einer Gesamtgröße von circa 210 m² (35 WE 
x 6 m²) im Osten des Plangebiets nachgewiesen. Durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung Spielplatz wird der Bedarf an Kinderspielflächen im Plangebiet erfüllt.  
 
Vom Investor ist ein Freianlagenplan einschließlich der Ausgestaltung des öffentlich zugänglichen 
Spielplatzes durch einen anerkannten Landschaftsarchitekten erstellt und mit den Fachdienststel-
len abgestimmt worden. Die Sicherung des Spielplatzes erfolgt über einen städtebaulichen Ver-
trag, in dem der Freianlagenplan als Anlage beigefügt ist. 
 
5.9 Gestalterische Festsetzungen 
 
Neben den Festsetzungen über die Höhenentwicklung und Bauweise innerhalb des geplanten 
Wohngebiets werden gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW im Interesse 
der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
Dachform 
Die festgesetzten Dachformen (Flach- und Pultdächer mit einer maximalen Neigung von 5°) erge-
ben sich aus dem städtebaulichen Gestaltungskonzept, das dem bisherigen Bebauungsplanver-
fahren zugrunde lag.  
Die geplanten Baukörper im Blockinnenbereich sollen möglichst einheitliche Proportionen aufwei-
sen. Dabei spielt auch die Dachgestaltung eine Rolle, so dass sie mit Flach- beziehungsweise sehr 
flachen Pultdächern möglichst einheitlich vorgegeben werden. 
Außerdem soll die Höhe der geplanten Baukörper im Blockinnenbereich im Sinne einer kompakten 
und gegenüber der Nachbarbebauung zurückhaltenden Baustruktur möglichst niedrig ausgeführt 
werden. Flachdächer beziehungsweise sehr flach geneigte Pultdächer können deutlich niedriger 
ausgeführt werden, als zum Beispiel Satteldächer oder Mansarddächer. Spiegelbildlich dazu ist die 
maximale Gebäudehöhe für die Neubebauung im Bebauungsplan vorgegeben. 
Eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch eine nicht an die Umgebung angepasste und 
überdimensionierte Dachlandschaft (zum Beispiel durch steile Sattel- oder Mansarddächer) kann 
ausgeschlossen werden. 
 
Einfriedungen 
Um die Wirkung der Vorgärten als halböffentliche, durchgrünte Räume zu sichern, sind Grund-
stückseinfriedungen nur in Gestalt von Hecken oder transparenter Zäune (zum Beispiel Stabgitter- 
oder Holzlattenzäune) in Verbindung mit hinterpflanzten, heimischen Laubhecken zulässig, deren 
Höhe 1,0 m nicht überschreiten darf. Diese Festsetzung bezieht sich auf die privaten Grundstücks-
flächen.

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6. Umweltbelange 
 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann 
auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a 
BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die 
Abwägung einzustellen. 
 
6.1 Natur und Landschaft 
 
FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete sind durch die Planung nicht betroffen. Zudem ist das Plan-
gebiet im Landschaftsplan der Stadt Köln als Innenbereich gemäß § 34 BauGB dargestellt.  
 
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufge-
stellt, weshalb gemäß der Bestimmungen des § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB die Eingriffe, die 
aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 
Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Eine Ausgleichver-
pflichtung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung besteht somit nicht. Gleichwohl gilt 
das Vermeidungsgebot gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB. 
 
6.2 Pflanzen 
 
Das Plangebiet liegt im rückwärtigen Bereich des Heidelweges und der Sürther Hauptstraße und 
besteht aus Grünflächen ohne Gehölze, Flächen mit Ziersträuchern und größeren Walnuss- bezie-
hungsweise Obstbäumen, kleinen Nutzgartenflächen, einer altersgleichen Fichtenfläche und einer 
Brache mit Brombeergestrüpp und durchgehenden Pioniergehölzen (Weiden/ Birken).  
 
Ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
kann laut Artenschutzgutachten (Lomb, "Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) Bebauungsplan In-
nenentwicklung Heidelweg, Köln-Sürth", Bonn, 16.12.2014) ausgeschlossen werden, da im Unter-
suchungsraum keine wild lebenden Pflanzen bekannt sind, die der Natur entnommen oder deren 
Standorte beschädigt oder zerstört werden könnten.  
 
Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln ist anzuwenden. Die Baumbewertung nach der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln (BSchS) beschränkt sich auf den Bereich des Plangebiets. Hierzu 
wurde vom Büro Lomb aus Bonn eine Baumbewertung (Lomb, "Baumbewertung und Ausgleich 
Innenentwicklung "Heidelweg", Köln-Sürth gemäß Baumschutzsatzung Stadt Köln", Bonn, 
12.04.2015) erstellt, in der die betroffenen und zu ersetzenden Bäume bewertet wurden. Der bei 
einem Ortstermin festgestellte Baumbestand wurde nach Baumart, Stammumfang, Kronendurch-
messer, Aussagen über Vitalität, Ersatzpflichtigkeit und über die Anzahl der Ersatzbäume gemäß 
der Baumschutzsatzung der Stadt Köln bewertet. 
 
Es wurden insgesamt 25 Bäume aufgenommen, wobei die im nördlichen und mittleren Bereich des 
Flurstückes 78 vorhandenen Fichten, die nicht auszugleichen sind, nicht extra aufgenommen wur-
den.  
 
Von den 25 dokumentierten Bäumen sind elf direkt von der Planung "Innenentwicklung Heidelweg" 
betroffen, da sie innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster beziehungsweise der 
zukünftigen Verkehrs- und Stellplatzflächen stehen. Sie werden im Zuge der Umsetzung der Pla-
nung entfernt und sind entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Köln (Satzung zum Schutz 
des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbe-
reichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln) durch Ersatzpflanzungen oder Ersatzgeld-
zahlung auszugleichen. Der Wegfall der Bäume ist gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln in 
erster Priorität innerhalb des Bebauungsplans beziehungsweise im näheren Umfeld zu ersetzen. 
Als Ersatzpflanzung für gefällte Bäume ist ab jedem angefangenen Meter Stammumfang ein bo-
denständiger Baum mit einem Mindestumfang von 20 cm in einem Meter Höhe über dem Erdbo-
den auf Kosten des Eigentümers anzupflanzen und zu erhalten.

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Aus der städtischen Baumschutzsatzung folgt, dass alle Nadelhölzer (ausgenommen Eiben), Säu-
lenpappeln sowie Obstbäume mit einem Kronenansatz unter 1,6 Meter nicht unter den Schutz der 
Satzung fallen. Ebenso sind abgängige Bäume nicht zu ersetzen. Auf die im Rahmen der Planung 
aktuellen elf Fällungen angewendet, sind elf Bäume durch 22 Neupflanzungen zu ersetzen.  
 
Als Ausgleich für den Verlust der ersatzpflichtigen elf Bäume werden innerhalb des Plangebiets 
sieben Bäume an der Planstraße festgesetzt. Weitere drei Bäume werden in der Spielfläche und 
sieben Bäume in den nicht unterkellerten Gartenbereichen festgesetzt. Damit reduziert sich der 
externe Ersatz der gefällten Bäume von 22 auf 5 Neupflanzungen. 
 
Sollten Ersatzpflanzungen nicht möglich sein, wird eine Ersatzgeldzahlung erhoben. Näheres hier-
zu regelt § 8 Absatz 3 der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Es ist zudem darauf zu achten, 
dass die zu erhaltenden Bäume während der Bauphase keinen Schaden nehmen und entspre-
chend der DIN 18920/ RAS - LP 4 gesichert werden. 
 
Die Fällanträge zu satzungsgeschützten Bäumen sind im Rahmen des Bauantragsverfahrens ein-
zureichen. Auf dieser Grundlage wird dann die notwendige Kompensation abschließend festgelegt.  
 
6.3 Tiere  
 
Das Vorhaben ist in Hinblick auf seine Auswirkungen auf besonders oder streng geschützte Tierar-
ten untersucht worden. Hierzu wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung erstellt (Lomb, "Arten-
schutzrechtliche Prüfung [ASP] Bebauungsplan Innenentwicklung Heidelweg, Köln-Sürth", Bonn, 
16.12.2014). Die Untersuchung zielte auf Fledermäuse, hierzu ist ein Fledermausdetektor einge-
setzt worden. Weiterhin sind Brutvogelvorkommen erfasst worden. Es wurde kein Nachweis eines 
planungsrelevanten Brutvogelvorkommens im Plangebiet erbracht. Kartiert wurden lediglich soge-
nannte Allerweltsvogelarten, wie Buchfink, Mönchsgrasmücke, Elster, Blaumeise, Kohlmeise, Am-
sel, Singdrossel, Zilpzalp, Rotkehlchen, Zaunkönig, Ringeltaube, Bluthänfling und Heckenbrunelle. 
Hierbei handelt es sich um häufig vorkommende anpassungsfähige Vogelarten, die unproblema-
tisch neue Brutplätze im Plangebiet und den angrenzenden Gartenbereichen finden können.  
 
Das Ergebnis der Artenschutzprüfung ist, dass keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsre-
levanter Tierarten im Plangebiet nachgewiesen werden konnten. Um die Verletzung des Tötungs-
verbotes durch die Zerstörung von Nestern nicht planungsrelevanter Vogelarten mit Jungvögeln 
und Eiern nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG auszuschließen, darf die Beseitigung der vor-
handenen Vegetation nur zwischen Anfang Oktober und Ende Februar stattfinden. Es wurde ein 
entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.  
 
6.4 Wasser 
 
Das Plangebiet liegt im potentiellen Überschwemmungsbereich des 100-jährlichen Hochwasser-
ereignisses des Rheins (HQ-100, mittlere Wahrscheinlichkeit, entsprechend 11,30 Meter am Köl-
ner Pegel). Das Plangebiet ist durch die bestehenden Hochwasseranlagen bis zu diesem Pegel-
stand geschützt. Es wird ein Hinweis bezüglich der Auswirkungen der Lage innerhalb dieses Be-
reiches in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis eine Überflutungsgefährdung vor. Die Planungs-
hinweiskarte Starkregen zeigt bei einem Starkregenereignis, das statistisch alle 20, 50 und 100 
Jahre auftritt, dass im Plangebiet eine geringe bis hohe Überflutungshöhe (0,10 bis 0,75 Meter) 
möglich ist. Auf diese Gegebenheit soll dahingehend reagiert werden, dass die öffentliche Straße 
im V-Profil ausgeführt wird, so dass möglichst viel Niederschlagswasser im Straßenprofil verblei-
ben kann. Außerdem kann den Baumbeeten eine gewisse Wassermenge zugeleitet werden, in 
dem dort nur flache Borde angeordnet werden. Ebenfalls für den Starkregenfall ist der geplante, 
private Kinderspielplatz in einer etwas abgesenkten Ausführung geeignet, als Pufferraum zur Ver-
fügung zu stehen. Weitere Details werden im Rahmen der Erschließungsplanung im Nachgang 
zum Bebauungsplanverfahren festgelegt. Im Bebauungsplan wird bereits ein Hinweis aufgenom-

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men, dass Baumaßnahmen im Plangebiet mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen 
sind. 
 
Im privaten Bereich sind vor allem die Einfahrten der Tiefgaragen wesentliche Stellen, die bei 
Starkregen geschützt werden müssen. Hier bieten sich Schwellen an, die verhindern, dass Nieder-
schlagswasser in die Tiefgarage läuft. Außerdem sollten die Eingangsbereiche leicht vom Stra-
ßenniveau angehoben werden. Hier ist allerdings auch auf eine möglichst barrierefreie Zuwegung 
für mobilitätseingeschränkte Personen zu achten.  
 
Wie bereits unter Punkt 5.6 beschrieben, ist eine Versickerung des Niederschlagswassers gemäß 
§ 44 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) umzusetzen.  
 
Aufgrund der Lage des Gebietes in der Wasserschutzzone III B ist die entsprechende Schutzver-
ordnung einzuhalten. Daher ist insbesondere eine Versickerung von Niederschlagswasser nur 
über die belebte Bodenzone möglich. 
 
6.5 Mensch 
 
Gefahrenschutz 
In etwa 1,8 km Entfernung von der westlichsten Plangebietsgrenze beginnt das von der Shell 
Deutschland Oil GmbH betriebene Gelände der Rheinland Raffinerie mit den Werken Godorf und 
Wesseling. Für diese Werke gelten die Bestimmungen der 12. BImSchV (Störfallverordnung). Die 
genannten Betriebe bilden Betriebsbereiche gemäß § 1 Absatz 1 der 12. BImSchV. 
Gemäß der kartografischen Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verord-
nung (KABAS) des LANUV liegt das Plangebiet nicht im Achtungsabstand eines Störfallbetriebs 
nach KAS 18. 
Weitere Störfallbetriebe sind in der Umgebung zum Plangebiet nicht bekannt. 
 
Lärm 
Für das Plangebiet wurde im Zuge des Verfahrens eine schalltechnische Untersuchung durch das 
Büro Kramer Schalltechnik GmbH aus Sankt Augustin (Kramer Schalltechnik GmbH, "Schalltech-
nische Untersuchung zum Bebauungsplan "Innenentwicklung Heidelweg", in Köln-Sürth, Stadt 
Köln", Sankt Augustin, 29.03.2018) erarbeitet. Es wurden Untersuchungen hinsichtlich der aus 
dem Straßenverkehr resultierenden Verkehrsgeräuschsituation innerhalb und außerhalb des Plan-
gebiets durchgeführt. Datengrundlage für das Lärmgutachten ist das Verkehrsgutachten von 
ISAPLAN Ingenieur GmbH, Verkehrsgutachten Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth - Kurz-
text, 07.06.2016. 
Lärmarten wie Fluglärm, Rheinschifffahrt oder Gewerbelärm sind im Plangebiet nicht relevant, da 
sie nur als Hintergrundgeräusch auftreten, das vom Straßenverkehrslärm überlagert wird.  
Eine Beeinträchtigung des Plangebiets durch Freizeit- und Sportlärm liegt aufgrund der gegebenen 
Abstände zu bestehenden Sportanlagen außerhalb des Plangebietes nicht vor. 
 
Verkehrsgeräuschsituation innerhalb des Plangebiets bzw. der direkt an-
grenzenden Bebauung 
DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau 
Die DIN 18005 nennt Orientierungswerte für die städtebauliche Planung. Anhand dieser wird das 
Vorhaben im Folgenden beurteilt.  
Zunächst wird im Einzelnen der Bereich der Baufelder und Außenwohnbereiche betrachtet (s. 1.). 
Im Weiteren die Verkehrsfläche im Einmündungsbereich Heidelweg (s. 2.). 
1. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 - "Schall-
schutz im Städtebau" für ein reines Wohngebiet (WR = 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts) in den 
"bebaubaren Bereichen" (also den Flächen, die innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten

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Baufelder liegen) eingehalten werden. Hier werden Beurteilungspegel bis 50dB(A) am Tag und bis 
40dB(A) in der Nacht erreicht.  
In den Bereichen der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die nicht unmittelbar an die Ver-
kehrsfläche angrenzen, werden die Orientierungswerte im Tag- und Nachtzeitraum um circa 5 
dB(A) unterschritten 
Lediglich im direkten Randbereich der Erschließungsstraße finden sich Überschreitungen des Ori-
entierungswertes im Tagzeitraum. Diese können mit < 2 dB(A) als geringfügig eingestuft werden. 
Die absoluten Werte erreichen hier bis 52 dB(A). 
Im Nachtzeitraum wird der Orientierungswert im Bereich der Baufelder ausschließlich innerhalb 
der Verkehrsfläche und in 2m Höhe überschritten (Absolutwert bis 45 dB(A)). Hier werden ansons-
ten Beurteilungspegel von >35 dB(A) bis 40 dB(A) erreicht. 
2. Im Bereich der Verkehrsfläche kommt es im Einmündungsbereich zum Heidelweg zu höheren 
Beurteilungspegeln, da hier der Einfluss des Heidelweges zum Tragen kommt. Hier werden Beur-
teilungspegel von 45 bis 55 dB(A) nachts und 55 bis 60 dB(A) tags erreicht. Die Orientierungswer-
te der DIN 18005 für ein WR (40 dB(A) nachts, 50 dB(A) tags) werden hier nicht eingehalten. Die 
Werte für ein allgemeines Wohngebiet (WA = 45 dB(A) nachts, 55 dB(A) tags) - entsprechend dem 
Charakter der direkt angrenzenden Bebauung - werden weitgehend eingehalten und ausschließ-
lich im Einmündungsbereich zum Heidelweg überschritten.  
Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 
In der schalltechnischen Untersuchung sind die Lärmpegelbereiche (LPB) für das Plangebiet bei 
freier Schallausbreitung bestimmt worden. Über die Lärmpegelbereiche wird das Luftschalldämm-
maß der Außenbauteile und somit für die Neubauten innerhalb des Plangebiets der passive Lärm-
schutz festgelegt. 
Innerhalb des Plangebiets kommen die Lärmpegelbereiche I bis IV (LPB I bis IV) vor. LPB I liegt im 
Bereich der geplanten Bebauung flächendeckend vor. Die LPB II bis IV liegen innerhalb des Stra-
ßenkörpers in einem Bereich, der vom Lärm des Heidelweges beeinflusst wird. Es wird darauf hin-
gewiesen, dass die LPB I und II bei Neubauten nur von untergeordneter Bedeutung sind, da die 
innerhalb dieser Bereiche vorgeschriebenen Vorgaben schon allein durch die Umsetzung der er-
forderlichen gültigen Energiestandards eingehalten werden. Insofern ist die Festsetzung von pas-
siven Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Darstellung von Lärmpegelbereichen aus oben ge-
nannten Gründen nicht erforderlich.  
16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung 
Beurteilung der Planstraße 
Die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation wird nach der 16. BImSchV bewertet, da es sich 
bei der geplanten Erschließungsstraße um einen Straßenneubau handelt. Es wird ausschließlich 
der Verkehr auf dem Neubauabschnitt beurteilt, der auf bestehende Wohngebäude einwirkt. Das 
bestehende Verkehrsaufkommen auf dem Heidelweg ist bei dieser Betrachtung nicht in die Beur-
teilung mit aufzunehmen.  
Unter Zugrundelegung des geringen Ziel- und Quellverkehrs auf der neuen Erschließungsstraße, 
die mit circa 110 Kfz/24 h als durchschnittlichem täglichen Verkehrsaufkommen in der Verkehrsun-
tersuchung (ISAPLAN Ingenieur GmbH, "Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth", Kurztext, 
Leverkusen, 07.06.2016) ermittelt wurde, ist im Lärmgutachten nachgewiesen worden, dass die 
Grenzwerte der 16. BImSchV für ein Wohngebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts sowohl 
im Bereich der geplanten Wohnbebauung als auch im Bereich der Bestandsbebauung Heidelweg 
22 und 24 deutlich unterschritten werden. Zur Erläuterung: Die 16. BImSchV unterscheidet nicht 
zwischen reinem und allgemeinen Wohngebiet, sondern fasst beide zum Wohngebiet zusammen, 
für das die o.g. Immissionsgrenzwerte gelten. 
 
Für den Nachweis sind vier Immissionsorte an der Ostfassade des Hauses Heidelweg 22 und zwei 
Immissionsorte an der Westfassade des Hauses Heidelweg 24 gewählt worden, entsprechend der 
dort angeordneten Fenster und Balkone. Es werden an den Immissionsorten je nach Lage und

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Geschoss Beurteilungspegel von 42,4 – 51 dB(A) tags und 29,6 – 38,2 dB(A) nachts ermittelt. Die 
oben genannten Grenzwerte werden um mindestens 8 dB(A) unterschritten.  
Es wurde der Nachweis erbracht, dass sich aus der Planung an der angrenzenden Bestandsbe-
bauung kein Anspruch auf Lärmschutz durch den Neubau der Planstraße im Plangebiet ermitteln 
lässt. Eine Überschreitung der Grenzwerte erfolgt nicht. 
 
Pegelveränderungen an der Bestandsbebauung durch die Planstraße 
 
Neben der Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Lärmschutz ist auch die Veränderung der  
Lärmimmissionen an den Bestandgebäuden im Einfahrtsbereich der Planstraße für den Gesamt-
verkehrslärm ermittelt worden. Bei der Planstraße ist im Einfahrtsbereich zwischen den bestehen-
den Wohngebäuden ein Einfluss sowohl des Heidelweges als auch der Planstraße zu erwarten.  
Die Immissionsorte sind zu denen der Beurteilung nach 16. BImSchV identisch. Es wird der Ver-
gleich zwischen der zu erwartenden Gesamtverkehrsgeräuschsituation ohne und mit dem Ver-
kehrsaufkommen auf der Planstraße gezogen. Bei der Gesamtverkehrslärmbetrachtung ergeben 
sich in der Differenz der Beurteilungspegel zwischen der Situation mit und ohne Planstraße Zu-
nahmen, die zwischen 0,1 und 16 dB(A) liegen. Besonders hohe Zunahmen, die bei über 10 dB(A) 
liegen betreffen Immissionsorte, die vom Heidelweg abgewandte rückwärtige Fassadenseiten dar-
stellen. Die höchste Erhöhung im Nachtzeitraum liegt bei maximal 10,3 dB(A) im Erdgeschoss des 
Heidelweges 24. Für die übrigen vom Heidelweg abgewandten Fassadenseiten werden im Nacht-
zeitraum Erhöhungen der Lärmpegel von 2,5 bis 7,7dB(A) ermittelt. Im Tagzeitraum liegen die Pe-
gelerhöhungen zwischen 6,5 und 16 dB(A). In dem hier angesprochen Bereich der rückwärtigen 
Fassaden werden absolute Werte von 42,7 bis 47,8 dB(A) tags und 30,7 bis 35,3 dB(A) nachts als 
Beurteilungspegel von Heidelweg und Planstraße errechnet. Die Lärmpegelerhöhungen resultieren 
daraus, dass die Fassaden im „Lärmschatten“ des Heidelweges liegen und durch die Planstraße 
erstmals einer Beschallung ausgesetzt werden.  
 
Die höchsten absoluten Beurteilungspegel werden allerdings in räumlicher Nähe zum Heidelweg – 
im Einfahrtbereich zum Baugebiet an den Seitenfassaden der Gebäude Heidelweg 22 und 24 - 
erreicht, wo die Immissionen aus dem Heidelweg überwiegen. Immissionen, die weitgehend heute 
bereits bestehen. Hier werden Werte von maximal 56,7 dB(A) am Tag und maximal 48,9 dB(A) in 
der Nacht als Beurteilungspegel für Heidelweg und Planstraße erreicht. Die Differenz im Vergleich 
zwischen den Beurteilungspegeln mit und ohne Planstraße ist hier dagegen mit 1,5 dB(A) am Tag 
und 0,2 dB(A) in der Nacht niedrig.  
 
Vergleicht man die absoluten Werte hilfsweise mit den Grenzwerten der 16. BImSchV, so werden 
diese an allen Immissionsorten unterschritten. Trotz der Lärmerhöhungen können somit gesunde 
Wohnverhältnisse gewährleitet und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, da im ge-
samten Bereich der betroffenen bestehenden Bebauung die Grenzwerte der 16. BImSchV deutlich 
unterschritten werden.  
 
Verkehrsgeräuschsituation außerhalb des Plangebiets 
Auswirkungen planbedingter Mehrverkehr 
Da keine Veränderung am bestehenden öffentlichen Straßennetz außerhalb des Plangebiets be-
steht, ist hier die 16. BImSchV nicht einschlägig. Die Auswirkungen, die die planbedingte Ver-
kehrsveränderung hat, sind jedoch zu überprüfen und abzuwägen.  
Im schalltechnischen Gutachten sind für vier Immissionsorte im Heidelweg (Nr. 23, 24, 31 und 49) 
die Beurteilungspegel mit und ohne den planbedingten Verkehr ermittelt worden. Die Beurteilungs-
pegel betragen dort zwischen 64,3 dB(A) und 61,4 dB(A) tags sowie zwischen 57,8 dB(A) und 54,9 
dB(A) nachts ohne planbedingten Mehrverkehr und zwischen 64,4 dB(A) und 61,5 dB(A) tags so-
wie zwischen 57,6 dB(A) und 54,7 dB(A) nachts mit planbedingten Mehrverkehr.  
An allen Immissionsorten wird am Tag eine Erhöhung um 0,1 dB(A) und in der Nacht eine Redu-
zierung um 0,2 dB(A) ermittelt. Diese Änderung liegt unterhalb der Wahrnehmungsschwelle für das 
menschliche Ohr und ist somit als nicht wesentlich zu bewerten. Die absoluten Werte der Beurtei-

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lungspegel bleiben deutlich unter dem für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kritischen Wert 
von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. 
Die Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs bedingt durch die geplante Bebauung sind als 
zumutbar zu bewerten. 
 
Lärmveränderungen an den Bestandsgebäuden durch das Plangebiet beurteilt nach DIN 18005 
Für den Tagzeitraum sind an den rückwärtigen Hausseiten und den Grundstücken der Straßen 
Hammerschmidtstraße und Sürther Hauptstraße keine Pegelveränderungen außerhalb des Plan-
gebietes zu erkennen. Das gilt auch für die rückwärtigen Hausseiten und Grundstücke des Heidel-
weges, die von der Planstraße entfernt liegen. Die Bereiche der rückwärtigen Hausseiten und Gär-
ten, die nicht vom Verkehrslärm der angrenzenden Straßen beeinflusst werden, liegen sowohl mit 
als auch ohne die Planbebauung im Bereich der Pegelklassen >35-40 dB(A) bis >45-50 dB(A) am 
Tag.  
Ausschließlich im Nachbereich der zuführenden Planstraße ergeben sich an den rückwärtigen 
Fassaden des Heidelweg und den dazugehörigen Gartenbereichen Verschlechterungen um eine 
Pegelklasse. Die Werte bleiben jedoch im zuvor genannten Pegelklassenbereich. Ausschließlich 
bei den rückwärtigen Grundstücken der Gebäude Heidelweg 22 und 24 ist punktuell eine Ver-
schlechterung um zwei Pegelklassen auf >50-55 dB(A) tags erkennbar.  
Im gesamten Bereich der rückwärtigen Hausseiten können die Orientierungswerte der DIN 18005 
von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet am Tag eingehalten und in den überwiegenden Be-
reichen deutlich unterschritten werden.  
Für den Nachtzeitraum ergibt sich mit Ausnahme der Grundstücke Heidelweg 22 und 24 kein Be-
reich, in denen sich Pegelveränderungen an den rückwärtigen Hausseiten feststellen lassen. Die 
Verschlechterung erfolgt im Gartenbereich des Heidelweges 22 und 24 um eine Pegelklasse von 
<35 dB(A) auf >35-40 dB(A) nachts in einem geringflächigen Teil der rückwärtigen Grundstücke. 
Auch hier werden an den rückwärtigen Hausseiten die Orientierungswerte der DIN 18005 für all-
gemeine Wohngebiete von 45 dB(A) nachts deutlich unterschritten.  
 
Sonstige Lärmarten 
Bezüglich der Lärmimmissionen im Bereich der Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen erfolgt eine 
nähere Betrachtung sowie die Festlegung geeigneter Lärmminderungsmaßnahmen in den jeweili-
gen Baugenehmigungsverfahren.  
 
Verkehrsbedingte Luftschadstoffe 
Aufgrund des Verkehrsaufkommens auf den umliegenden Straßenabschnitten ist durch die Pla-
nung nicht mit einer problematischen Luftschadstoffbelastung zu rechnen. 
 
6.6 Boden 
 
Die vorhandenen Böden stellen sandig-lehmige Vega (A 43) und stark lehmig-sandige Braunerde 
(B53) dar. Es handelt sich dabei nicht um geschützte Böden (Geologischer Dienst NRW, Boden-
karte, Schutzwürdige Böden aus GEOportal.NRW). 
 
Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Plangebiet 
vor.  
 
Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- 
und Altlastenverordnung sind dennoch zu beachten. 
 
6.7 Kultur- und Sachgüter - Bodendenkmalpflege 
 
Im Plangebiet haben bisher keine archäologischen Untersuchungen und Vorermittlungen stattge-
funden. Daher werden auf Anregung des Römisch-Germanischen-Museums/Archäologische Bo-
dendenkmalpflege im Vorfeld der Erschließungsmaßnahmen baubegleitende Untersuchungen zu

18 
 
 
 
möglichen Bodendenkmalen durchgeführt. Außerdem wird auf die Bestimmungen der §§ 15 und 
16 Denkmalschutzgesetz NW im Bebauungsplan hingewiesen. Darin ist geregelt, dass bei Auffin-
den von Bodendenkmälern die Fundstelle bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unveränder-
tem Zustand zu erhalten ist. 
 
 
7. Planverwirklichung 
 
Das Planungsrecht wird in Anwendung des § 13a BauGB geschaffen.  
 
   7.1 Vertragliche Vereinbarungen  
 
Zur Realisierung der öffentlichen Verkehrsflächen wird ein Erschließungsvertrag zwischen der 
Stadt Köln und der Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die GEBIG IPG als Erschließungs-
träger, abgeschlossen. Vertragsinhalt ist auch die Pflanzung der Straßenbäume.  
 
Die öffentlichen Verkehrsflächen mit den gepflanzten Straßenbäumen werden vor Abschluss des 
Erschließungsvertrages durch die Grundstückseigentümer in städtisches Eigentum übertragen. 
Nach dem Eigentumsübertrag, der Rechtskraft des Bebauungsplans sowie der Herstellung der 
Verkehrsflächen werden diese gemäß den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes für 
das Land NRW entsprechend ihrer Zweckbestimmung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. 
 
Im Erschließungsvertrag soll auch die Erschließung der westlichen und östlichen Teile des Bauge-
bietes über Privatstraßen geregelt werden. Dazu bestehen zwei Alternativen: 
 
- Die betreffenden Grundstücke verbleiben in einem Eigentum, weil in diesem Fall unzweifel-
haft der Eigentümer für die verkehrssichere Unterhaltung und Beleuchtung der von Anliegern 
und Besuchern genutzten Verkehrsanlagen verantwortlich ist, oder  
 
- im Fall der Veräußerung von einzelnen Baugrundstücken sichergestellt wird, dass die Er-
werber auch Miteigentümer der privaten Erschließungsanlage werden.  
 
Eine spätere Übernahme der privaten Verkehrsanlagen durch die Stadt Köln kommt nicht in Be-
tracht. Dem Investor wird im Rahmen des Erschließungsvertrages auferlegt, dass er die Erwerber 
der Baugrundstücke hierauf und auf die mit dem Miteigentum einhergehende Verkehrssicherungs-
pflicht ausdrücklich hinweist. Die privaten Verkehrsanlagen sind zudem an der Straßenbegren-
zungslinie mit einem deutlich erkennbaren Schild als "Privatstraße" zu kennzeichnen. 
 
Die Sicherung der Herstellung, Pflege und Unterhaltung des Spielplatzes erfolgt über einen städ-
tebaulichen Vertrag, in dem der Freianlagenplan als Anlage beigefügt wird. 
 
7.2 Kosten  
 
Die entstehenden Kosten werden durch den Investor getragen. Kosten für die Stadt Köln entste-
hen nicht.

Anlage 12 - Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 vom 07.10.2019

3498 Zeichen

Anlage 12 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon:  (0221) 221-92313  
Fax       :  (0221) 221-92318 
E-Mail:  miriam.passmann@stadt-koeln.de 
Datum: 08.10.2019 
Auszug 
aus dem Bes chlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen  vom 07.10.2019  
öffentlich 
9.2.1 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend 
den Bebauungsplan -Entwurf  Nummer 71376/03  
Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth 
0396/2019 
Es liegt ein gemeinsamer Ersetzungsantrag der SPD-Fraktion und der Fraktion die 
Grünen AN/1348/2019 vor. 
 
Zunächst lässt Herr Homann über diesen abstimmen. 
 
1. Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt, dass der Beschlusstenor der Vor-
lage wie folgt ersetzt werden soll: 
Der Rat beschließt die Neuaufstellung eines Bebauungsplans für das betref-
fende Gebiet — Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth. 
Der vorliegende Entwurf ist wie folgt zu überarbeiten: 
1. Der Blockinnenbereich ist vor über das konkrete Verfahren hinausgehe n-
der, weiterer Bebauung zu schützen. 
2. Die festgelegte Geschosshöhe (2 -geschossig) kann dem umgebenden B e-
stand (bis zu 5 -geschossig) "verträglich" (z.B. 3 -geschossig) angepasst 
werden.  
3. Die Baukörper sind so  auszurichten, dass die Versorgung des Innenberei-
ches mit Frischluft gewährleistet ist. 
4. Der vorgeschlagene Verzicht auf Ölheizungen (potenzielles Überflutung s-
gebiet!) soll berücksichtigt werden.

5. Die Anlage der Tiefgaragen (geplant 3 Stück) sollte effizien ter gestaltet 
und dabei auch ein weitgehender Verzicht auf oberirdische Besucherpar k-
plätze geprüft werden. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der Fraktion Die Grünen, der 
FDP-Fraktion und des Herrn Bronisz, bei Enthaltung des Herrn Ilg gegen die 
Stimmen der CDU-Fraktion zugestimmt. 
(nicht anwesend: Frau Sandow) 
 
So dann lässt Herr Homann über die geänderte Vorlage beschließen. 
 
2. Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden geänderten Be-
schluss zu fassen: 
Der Rat beschließt die Neuaufstellung eines Bebauungsplans für das betref-
fende Gebiet — Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth. 
Der vorliegende Entwurf ist wie folgt zu überarbeiten: 
1. Der Blockinnenbereich ist vor über das konkrete Verfahren hinausgehender, wei-
terer Bebauung zu schützen. 
2. Die festgelegte Geschosshöhe (2 -geschossig) kann dem umgebenden Bestand 
(bis zu 5-geschossig) "verträglich" (z.B. 3-geschossig) angepasst werden.  
3. Die Baukörper sind so auszurichten, dass die Versorg ung des Innenbereiches mit 
Frischluft gewährleistet ist. 
4. Der vorgeschlagene Verzicht auf Ölheizungen (potenzielles Überflutungsgebiet!) 
soll berücksichtigt werden.  
5. Die Anlage der Tiefgaragen (geplant 3 Stück) sollte effizienter gestaltet und dabei 
auch ei n weitgehender Verzicht auf oberirdische Besucherparkplätze geprüft 
werden. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der Fraktion Die Grünen, der 
FDP-Fraktion und der Stimme des Herrn Bronisz, gegen die Stimmen der CDU-
Fraktion und der Stimme des Herrn Ilg zugestimmt. 
(nicht anwesend: Frau Sandow)  
 
9.2.1.1 B-Plan 71376/03 "Innenentwicklung Heidelweg" - Ersetzungsantrag der 
Fraktion Die Grünen 
AN/1247/2019 
 
 
Der Antrag AN1247/2019 wurde von der Fraktion Die Grünen zurückgezogen und 
durch den gemeinsamen Antrag mit der SPD-Fraktion AN/1348/2019 ersetzt.

Anlage 13 - Stellungnahme

14179 Zeichen

A N L A G E  1 3  
 
Stellungnahme zum gemeinsamen Ersetzungsantrag der SPD-Fraktion und der Frakti-
on die Grünen gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates betreffend der Neuaufstel-
lung eines Bebauungsplans — Arbeitstitel: "Innenentwicklung Heidelweg" in Köln-
Sürth (AN/1348/2019) 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen bat am 07.10.2019 den Rat um folgende Ersetzung des 
Beschlusstextes zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplan Nummer 71376/03 –  
Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth (0396/2019): 
 
Der Rat beschließt die Neuaufstellung eines Bebauungsplans für das betreffende Ge-
biet — Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth. 
Der vorliegende Entwurf ist wie folgt zu überarbeiten: 
 
1. Der Blockinnenbereich ist vor über das konkrete Verfahren hinausgehender, weiterer 
Bebauung zu schützen. 
2. Die festgelegte Geschosshöhe (2-geschossig) kann dem umgebenden Bestand (bis 
zu 5-geschossig) "verträglich" (z.B. 3-geschossig) angepasst werden.  
3. Die Baukörper  sind so auszurichten, dass die Versorgung des Innenbereiches mit 
Frischluft gewährleistet ist. 
4. Der vorgeschlagene Verzicht auf Ölheizungen (potenzielles Überflutungsgebiet!) soll 
berücksichtigt werden.  
5. Die Anlage der Tiefgaragen (geplant 3 Stück) sollte effizienter gestaltet und dabei 
auch ein weitgehender Verzicht auf oberirdische Besucherparkplätze geprüft werden. 
 
Begründung: 
1. Der B-Plan sieht sowohl in nord-östlicher wie auch süd-westlicher Richtung Straßen-
anschluss-Stücke vor, die offensichtlich zur beidseitigen Ausdehnung des Baugebie-
tes dienen. Die Auswirkungen solcher Erweiterungen wurden nicht untersucht. 
(siehe Anlage 3, Nr. 20; Anlage 5, Nr. 11)                                
Die Orientierungswerte für den Lärmpegel werden im Einfahrtbereich schon durch 
den vorliegenden Entwurf überschritten; dies wird erst recht bei potenziellen Erweite-
rungen zutreffen.  
(Anlage 5, Nr. 43, 3. Absatz der Begründung) 
Maßnahme als Konsequenz aus dem vom Kölner Rat ausgerufenen Klimanotstand. 
2. Die festgelegte Geschosshöhe (2-geschossig) passt nicht zum umgebenden Bestand 
(2,5- bis 5-geschossig, schwerpunktmäßig 4- bis 5-geschossig). Dies bedeutet eine - 
insbesondere im Hinblick auf den Klimanotstand - unnötige Versiegelung, denn bei 
hier möglichen höheren Bauten könnte man die zu bebauende Fläche reduzieren. 
(Anlage 5, Nr. 37 – 39) 
3. Maßnahme für ein - trotz Klimawandels - auch zukünftig erträgliches Stadtklima.   
(Anlage 5, Nr. 38)

- 2 -  
4. Ölheizungen passen nicht mehr zu den aktuellen Klimazielen des Bundes und bedeu-
ten insbesondere an dieser Stelle ein besonderes ökologisches Risiko (potenzielles 
Überflutungsgebiet!).  
(Anlage 5, Nr. 51 und 56) 
5. Reduzierung von Versiegelung, besseres Stadtklima.  
(Anlage 5, Nr. 37 – 39) 
gez.   Dr. Klusemann                              gez.   Giesen 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
I. Sachverhalt: 
 
Das Plangebiet befindet sich im Blockinnenbereich zwischen den Straßen Heidelweg und 
Sürther Hauptstraße in Köln-Sürth.  
 
Die Eigentümer der Grundstücke Heidelweg 24 bis 28 sowie Sürther Hauptstraße 227, 235 
und 237 beabsichtigen, auf dem jeweils rückwärtigen Teil der Grundstücke eine Wohnbe-
bauung in Form von Mehrfamilienhäusern zu errichten. Die GEBIG Immobilien- und Projekt-
entwicklungsgesellschaft mbH (GEBIG IPG) aus Köln wurde zur Entwicklung des Vorhabens 
als Treuhänder der Eigentümer beauftragt. Mit Schreiben vom 30.12.2011 hat die GEBIG 
IPG im Namen der Grundstückseigentümer einen Antrag zur Aufstellung eines Bebauungs-
plans gestellt. 
 
Ziel der Planung ist die Realisierung einer zweigeschossigen Wohnbebauung mit der not-
wendigen Erschließung im Blockinnenbereich. Vorgesehen ist die Festsetzung eines reinen 
Wohngebiets (WR) mit den dazugehörigen Straßenverkehrsflächen sowie einer öffentlich 
zugänglichen Spielplatzfläche. Die betroffenen Flächen werden bisher als Gartenland ge-
nutzt und sind im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Mit der vorliegenden 
Planung von circa 35 Wohneinheiten wird ein Beitrag zur Deckung des Wohnraumbedarfs im 
Kölner Stadtgebiet geleistet. 
 
II. Verfahrensverlauf: 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 08.11.2012 wurde der Beschluss 
über die Aufstellung des Bebauungsplans 71376/03 –Arbeitstitel: Innenentwicklung Heidel-
weg in Köln-Sürth– gefasst. Neben dem Aufstellungsbeschluss wurde auch der Beschluss 
zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach 
Modell 2 mit verschiedenen Planungsvarianten gefasst.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte am 
14.11.2013 in der Aula der Albert-Schweitzer-Schule, Zum Hedelsberg 13, 50999 Köln in 
Form einer Abendveranstaltung. In Folge der  Beteiligung  sind 33 Stellungnahmen einge-
gangen. In einem weiteren Schritt hat nach einer Vorberatung in der Bezirksvertretung Ro-
denkirchen am 05.05.2014 der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 
25.09.2014 die Verwaltung beauftragt, das Bebauungsplanverfahren weiter zu betreiben und 
den Bebauungsplan-Entwurf auf Grundlage der ausgewählten Variante 2 auszuarbeiten. 
 
Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte an-
schließend in der Zeit vom 03. August 2016 bis 07. September 2016 die Beteiligung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. Im Rahmen 
der Beteiligung sind zwei Stellungnahmen eingegangen. Da die vorgenannte Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor dem Stichtag des Inkrafttretens der 
Bauplanungsrechtsnovelle 2017 (13. Mai 2017) erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift 
des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht. Das heißt, dass das Bebauungs-
planverfahren gemäß den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt 
und abgeschlossen wird.

- 3 -  
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten 
Verfahrens nach § 13a BauGB des Bebauungsplan-Entwurfs 71376/03 mit gestalterischen 
Festsetzungen für das Gebiet im Blockinnenbereich zwischen den Straßen Heidelweg und 
Sürther Hauptstraße in Köln-Sürth wurde am 20.06.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln be-
kannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs mit Begründung 
erfolgte vom 28. Juni 2018 bis einschließlich 27. Juli 2018. Im Zeitraum der öffentlichen Aus-
legung sind 46 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Nach der öffentlichen Auslegung 
sind sieben nicht fristgerechte Stellungnahmen eingegangen. Der Bebauungsplan soll nun 
als Satzung beschlossen werden. 
 
III. Die Verwaltung nimmt zum Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen sowie 
zu den Punkten der Begründung des Änderungsantrags wie folgt Stellung: 
 
Zu Punkt 1: Der Bebauungsplanentwurf Nr. 71376/03 sieht eine Erschließung des Plange-
bietes in nord-östlicher und süd-westlicher Richtung vor. Diese Erschließung ist als Anbin-
dungsmöglichkeit für zukünftige Planverfahren im Umfeld des Bebauungsplanentwurfes an-
gedacht. Allerdings wurden die Planstraßen so gestaltet, dass dessen Enden nicht zur Er-
schließung angrenzender Grundstücksflächen genutzt werden  können. Hierzu wird durch 
Planzeichnung  festgesetzt, dass Ein- und Ausfahrten im Bereich der privaten Erschlie-
ßungsflächen an den Geltungsbereichsgrenzen nicht zulässig sind.  
 
Eine Erschließung der angrenzenden Grundstücke ist somit nur durch eine Planänderung 
möglich, die ein erneutes Bauleitplanverfahren mit entsprechenden weiteren Gutachten und 
die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
erfordert. 
 
Da der vorliegende Bebauungsplanentwurf eine an die Planstraße angrenzende bauliche 
Entwicklung außerhalb des Plangebietes durch die gewählten Festsetzungen verhindert, 
berücksichtigen die vorliegenden Gutachten, wie das Lärmgutachten, auch keinen Planungs-
fall, den die Festsetzungen bewusst ausschließen.  
 
Zu Punkt 2: Die gewählte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl 
(GFZ) von 0,8 entspricht einer herkömmlichen Ausnutzung in einem reinen Wohngebiet, wie 
sie § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorsieht. Eine größere Gebäudehöhe würde die 
Grundfläche der einzelnen Gebäude zum Teil verringern können. Eine Erhöhung der Ge-
bäude im Plangebiet würde jedoch zu einem Anstieg der bisher geplanten 35 Wohneinheiten 
und einer analogen Zunahme der erforderlichen Stellplätze mit sich führen. Diese Entwick-
lung hätte eine stärkere unterirdische Versiegelung durch die Errichtungen notwendiger Tief-
garagen zur Folge. Durch einen Anstieg der Wohneinheiten und einer dementsprechenden 
Zunahme des Verkehrsaufkommens ist innerhalb des Blockinnenbereiches kein positiver 
stadtklimatischer Effekt zu erwarten. Eine höhere Geschossigkeit der geplanten Bebauung 
im Innenhofbereich würde ebenfalls die Lebensqualität in den umgebenden Bestandsgebäu-
den und Grundstücken aufgrund erhöhter Verschattung verschlechtern. Um dem entgegen 
zu wirken, wurde im Plan eine Höhenfestsetzung von zwei Vollgeschossen und einer maxi-
malen Gebäudehöhe von 59,0 Metern über Normalhöhennull gewählt. Im Hinblick auf den 
vom Rat der Stadt Köln ausgerufenen Klimanotstand bleibt festzuhalten, dass durch eine 
Erhöhung der Geschossigkeit auch negative Effekte, wie eine verminderte Belüftung im Blo-
ckinnenbereich hervorgerufen werden können. Durch die im Bebauungsplan festgesetzte 
Anzahl der Vollgeschosse und der maximalen Gebäudehöhe wird die Möglichkeit der natürli-
chen Belüftung durch das nahegelegen Kaltluftentstehungsgebiet des Rheins eröffnet und 
planungsrechtlich gesichert.  
Aus den vorgenannten Gründen wird eine Erhöhung der Geschossigkeit aus stadtklimati-
schen, städtebaulichen und stadtgestalterischen Aspekten nicht befürwortet.   
 
Zu Punkt 3: Nach Vorberatung in der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 05.05.2014 hat 
der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 25.09.2014 die Verwaltung beauftragt,

- 4 -  
das Bebauungsplanverfahren weiter zu betreiben und den Bebauungsplan-Entwurf auf 
Grundlage der ausgewählten Variante 2 auszuarbeiten. Mit Blick auf das auserwählte städ-
tebauliche Planungskonzept (Variante 2) wird deutlich, dass eine Belüftung mit Kalt- und 
Frischluft innerhalb des Plangebietes sowie im gesamten Blockinnenbereich aufgrund der 
offen konzipierten Bauweise gegeben ist. Gerade durch die zwingende Festsetzung zur Ge-
schossigkeit und zur maximalen Gebäudehöhe kann die Entstehung einer sogenannten Hit-
zeinsel entgegengewirkt werden. Durch die geplanten Solitärbauten wird die Zirkulation der 
Winde des nahegelegen Kaltluftentstehungsgebiets des Rheins ermöglicht. Die städtebauli-
che Konzeption und Anordnung der Gebäude bringt einen kühlenden Effekt mit sich und 
kann in Zeiten der globalen Erwärmung und dem Anstieg von Hitzeperioden einen präven-
tiven Beitrag zu den Folgen des Klimawandels, auch im Sinne des ausgerufenen Klimanot-
standes, leisten.    
 
Zu Punkt 4: Wie in der Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 5, Nr. 56 dargelegt können 
Festsetzungen zum Schutz schädlicher Umweltauswirkungen im Sinne des Bundesimmissi-
onsschutzgesetzes nach § 9 Absatz 1 Nummer 23a Baugesetzbuch (BauGB) getroffen wer-
den. Allerdings erfordert dies eine im Einzelfall begründete Erforderlichkeit. Diese Erforder-
lichkeit bedarf aufgrund der Festsetzungsermächtigung nach § 9 Baugesetzbuch einer bo-
denrechtlichen und damit städtebaulichen Begründung. 
 
 "[…] So kann eine Festsetzung nach Nr. 23 Buchstabe a nicht zum Zwecke der Verwendung 
bestimmter Energiearten aus Gründen des sparsamen Energieverbrauchs Anwendung fin-
den. Auch Gründe der aus energiepolitischen Erfordernissen anzustrebenden Verwendung 
bestimmter Energiearten sind ausgeschlossen" (Söfker IN: Ernst-Zinkahn-Bielenberg (2019) 
Kommentar zum Baugesetzbuch, Lfg. 121, Rdnr.187). 
 
Eine wesentliche Verbesserung der Lufthygiene ist durch die geforderte Maßnahmen und 
Festsetzungen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, da für die das Plangebiet umgebende, 
vorhandene  Bestandsbebauung keine vergleichbaren Regelungen getroffen wurden und 
diese absehbar auch keine entsprechenden Regelungen erhalten werden. Damit liegt eine 
städtebauliche Begründung für eine solche Festsetzung nicht vor. Aufgrund dieser fehlenden 
Zweckmäßigkeit im vorliegenden Fall wird von dieser Festsetzungsmöglichkeit begründet 
abgesehen. 
 
Zu Punkt 5: Die im Plangebiet zulässigen oberirdischen Stellplätze und Tiefgaragen sind im 
Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche sowie im ergänzenden rot gestrichtelten Be-
reich "St" bzw. "TGa" zulässig. Die festgesetzten Flächen für die Tiefgaragen "TGa" offerie-
ren Bereiche für die Anlage von Tiefgaragen, wobei diese nicht in Gänze durch entspre-
chende Bauwerke ausgenutzt werden müssen. Die maximale Versiegelung wird durch die 
Grundflächenzahl von 0,4 bewusst planungsrechtlich begrenzt. 
 
Die Anlage der Tiefgaragen und Stellplätze wird weitgehend optimiert. Zur Vermeidung ober-
irdischer Stellplatzanlagen und damit oberflächiger Versiegelung werden die notwendigen 
Stellplätze im Plangebiet in Form von Tiefgaragen geschaffen.  
 
Zugunsten des lokalen Wasserhaushaltes und des Mikroklimas wurde bei der Festsetzung 
der planungs- und bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplatzanlagen in Form von Tiefga-
ragen gem. Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen eine verpflichtende Begründung gewählt. 
Hierbei ist die Vegetationstragschicht in einer Stärke von mindestens 0,8 Metern zuzüglich 
Filter- und Drainschichte auszubilden. Diese Flächen sind mit Scherrasen und standortge-
rechten Sträuchern und Bäumen zu begrünen. 
 
IV. Fazit: 
 
Aus der Stellungnahme der Verwaltung wird deutlich, dass der zum Satzungsbeschluss vor-
liegende Bebauungsplan Nummer 71376/03 - Arbeitstitel: "Innenentwicklung Heidelweg" in

- 5 -  
Köln-Sürth städtebaulich fachgerecht und qualifiziert entwickelt worden ist. Das Erfordernis 
einer Neuaufstellung ist daher nicht ersichtlich. 
 
V. Anlagen 
Anlage 14 Geltungsbereich des Bebauungsplans im Luftbild  
Anlage 15 Städtebauliches Planungskonzept (Variante 2)

Anlage 14 - Geltungsbereich und Luftbild

147 Zeichen

Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 71376/03, Arbeitstitel „Innenentwicklung Heidelweg“ in Köln-Sürth          Anlage 1 
Geltungsbereichungs

Anlage 2 - Niederschrift über die frühzeitige Öffentl.

19277 Zeichen

Anlage 2

Der Oberbürgermeister

Stadtplanungsamt 10.02.2014

61/612

Stadthaus Willy-Brandt-Platz 2

50679 Köln Makr230114 Heidelweg KeSB-NN.doc

NIEDERSCHRIFT

über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept

"Innenentwicklung Heidelweg" in Köln-Sürth

Veranstaltungsort: Aula der Albert- Schweitzer- Schule
Zum Hedelsberg 13, 50999 Köln

Termin: 14.11.2013

Beginn: 19.10 Uhr

Ende: 21.20 Uhr

Besucher: circa 75 Bürgerinnen und Bürger
Teilnehmende: Vorsitzender:

Herr Mike Homann, Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirks Rodenkirchen

Verwaltung:
Herr Makrutzki, Stadtplanungsamt

Investorenseite und Planung:
Herr Klein, Gebig IPG, Köln

Frau Lomb, Landschaftsplanerin, Bonn
Herr Haase, H+B Stadtplanung, Köln

Niederschrift:
Herr Makrutzki, Stadtplanungsamt

12

wide

Herr Homann, Bezirksbürgermeister, begrüßt die zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
an der Bauleitplanung erschienen Bürgerinnen und Bürger. Er erläutert, dass die Veranstaltung
dazu dient, die städtebaulichen Planungskonzepte zu den Bebauungsplanverfahren "Innen-
entwicklung Heidelweg" der Öffentlichkeit vorzustellen.

Im Anschluss daran stellt Herr Hohmann die auf dem Podium sitzenden Personen vor. Des Weite-
ren bittet er die Bürgerinnen und Bürger, für Fragen und Anregungen im Anschluss an die Präsen-
tation der Planung die ausgelegten Wortmeldungszettel zu benutzen. Es weist darauf hin, dass die
Öffentlichkeitsbeteiligung seitens der Stadt aufgezeichnet wird. Der Filmmitschnitt des Privatsen-
ders wird nur während der Vorstellung der Planung gestattet. Weiterhin weist er darauf hin, dass
die Veranstaltung aufgezeichnet wird.

Herr Makrutzki erläutert das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und geht dabei
insbesondere auf die gesetzliche Vorgabe zur Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbetei-
ligung ein, welche die Stadt Köln in Form der hier stattfindenden Bürgerinformationsveranstaltung
durchführt. Über die eingehenden Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger wird die Bezirks-
vertretung Rodenkirchen dann in einer öffentlichen Sitzung beraten. Der Beschluss der Bezirksver-
tretung wird mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes dem Stadtentwicklungsausschuss
als Fachausschuss des Rates zur Beratung vorgelegt. Dieser Ausschuss beschließt anschließend,
die Vorgaben für die weitere Planung und somit auch, welche Variante in welcher Form weiterver-
folgt werden soll. Im Rahmen des weiteren Verfahrens findet dann eine weitere Öffentlichkeits-
beteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung der Planung im Stadthaus Deutz und im Bezirks-
rathaus Rodenkirchen statt. Hierbei haben die Bürgerinnen und Bürger nochmals in einem Zeit-
raum von einem Monat die Gelegenheit, sich über die Planung zu informieren und Stellungnahmen
abzugeben. Des Weiteren erläutert Herr Makrutzki die Lage des Plangebietes sowie die Darstel-
lung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Köln anhand der dafür vorbereiteten Folien der
Präsentation. Die Darstellung der Fläche im FNP als "Wohnbaufläche" erlaubt grundsätzlich die
den Bebauungskonzepten zugrundeliegende Nutzung. Herr Makrutzki weist darauf hin, dass das
Bebauungsplanverfahren von einer Investorengemeinschaft initiiert wurde, welche zwei Varianten
mit Geschosswohnungsbau vorgelegt hat, während die Stadtverwaltung eine alternative Variante
mit einer Reihenhaus- und Doppelhausbebauung entwickelt hat.

Herr Haase stellt im Folgenden die Varianten 1 und 2 vor. Zunächst geht er auf die grundsätzli-
chen Überlegungen für die beiden städtebaulichen Entwürfe ein: Die Ortsteile Sürth und auch
Weiß zeichnen sich durch einen hohen Anteil an Einfamilienhäusern aus, die in den letzten Jahr-
zehnten entstanden sind. Durch die vorliegende Planung soll ein Angebot für Menschen geschaf-
fen werden, die überwiegend bereits in der näheren Umgebung wohnen und ihre Wohnsituation
verändern wollen. Ein Grund kann die Suche nach einer barrierefreien Wohnung oder der Wunsch
nach einer kleineren Gartenparzelle mit weniger Pflegeaufwand sein.

Es soll ein Quartier entstehen, dass in die Bestandssituation integriert ist. Als Maßstab für die
Neubebauung sollen weder die drei- bis viergeschossige Bebauung am Heidelweg noch die vier-
bis fünfgeschossigen Gebäude an der Sürther Hauptstraße dienen. Die neuen Gebäude sollen
sich mit zwei Vollgeschossen und ausgebautem Dach in die bestehende Situation einfügen. Insge-
samt können so 30 bis 35 neue Wohneinheiten entstehen. Die innere Erschließung soll eine hohe
Aufenthaltsqualität bieten.

Die beiden oben genannten Varianten unterscheiden sich im Wesentlichen durch die Gestaltung
der neuen Anliegerstraße. In Variante 1 weitet sie sich zu einem Aufenthaltsbereich zwischen den
Gebäuden auf und kann dort als Begegnungs- und Kommunikationsraum dienen. Bei Variante 2
wird nur eine "normale" Anliegerstraße in das Plangebiet geführt. Beide Varianten binden an den
Heidelweg an, der die übergeordnete Anbindung an das Straßenverkehrsnetz herstellt. Die erfor-
derlichen Stellplätze sollen überwiegend in Tiefgaragen angeordnet werden. Teilweise können be-
reits bestehende Tiefgaragenstellplätze genutzt werden. Durch die geplanten Tiefgaragen kann
das Wohnumfeld weitgehend autofrei gestaltet werden. Öffentliche Parkplätze werden im Straßen-
raum in Längs- und Senkrechtaufstellung angeboten.

Bei der Anzahl der möglichen Wohneinheiten unterscheiden sich die beiden Varianten nicht we-
sentlich. In Variante 1 können im Unterschied zu Variante 2 circa 5 Wohneinheiten mehr realisiert
werden.

13

-3-

Herr Makrutzki erläutert die Variante 3, welche eine Doppelhaus- und Reihenhausbebauung mit
circa 13 Wohneinheiten vorsieht. Es wird eine zweigeschossige Bebauung mit einem weiteren
Dachgeschoss vorgeschlagen. Dies kann als Satteldach oder auch als Staffelgeschoss errichtet
werden. Des Weiteren ist eine Gemeinschaftsgrünfläche in Form eines Kinderspielplatzes vorge-
sehen, die von allen beteiligten Grundstückseigentümern zu unterhalten wäre. Die Erschließung
soll über eine 5,5 m breite Planstraße erfolgen, die sich im weiteren Verlauf bis auf 7 m aufweitet
und eine notwendigen Wendemöglichkeiten erhält. Besucherstellplätze sollen ebenso in der Stra-
Rßenverkehrsfläche angeordnet werden. Im Gegensatz zu den Investorenentwürfen sollen jedoch
keine weiteren Tiefgaragen entstehen. Vielmehr sollen je Wohneinheit zwei Stellplätze errichtet
werden. Dies kann durch die Errichtung einer Garage sowie eines vorgelagerten Stellplatzes erfol-
gen. Die Planung wird als zurückhaltend, auch im Hinblick auf die zu erwartende Versiegelung,
bezeichnet.

Herr Homann bedankt sich für die Präsentation und gibt den Bürgerinnen und Bürgern nun die
Möglichkeit, ihre Fragen und Stellungnahmen anhand der abgegebenen Wortmeldungszettel vor-
zutragen.

1. Herr N.N. erläutert, dass eine Planung, die nur auf das sogenannte 100-jährige Hochwasser
ausgelegt ist, nicht ausreichend ist. Die letzten Hochwasserereignisse in Köln aber auch
bundesweit haben gezeigt, wie schnell angenommene Schutzhöhen überschritten werden.
Die vorgestellte Planung hat auch zur Folge, dass neben der bereits vorhandenen Wohnbe-
völkerung noch weitere Neubürger durch Zuzug im Katastrophenfall zu versorgen sind und
hierdurch die Rettungskräfte überfordert sein könnten. Das Bebauungsplanverfahren soll so
lange zurückgestellt werden, bis stadtweit ein Gesamtrisikoplan für das Thema Hochwasser-
schutz erstellt wurde.

Herr Makrutzki erklärt, dass der rechtlich notwendige Hochwasserschutz aus der Abwehr des
100-jährigen Hochwassers abgeleitet wird. Die auch in Sürth vorhandenen Hochwasserschutz-
anlagen gewährleisten dies bis zu einem Pegelstand von 11,30 m, was der besagten Marke ent-
spricht. Es ist richtig, dass bei einem längeren Hochwasserereignis auch die Grundwasserstände
steigen werden und so zu aufsteigenden Grundwasser führen können. Wird bei einem Hochwas-
serereignis der Pegelstand von 11,30 m überschritten, so werden auch Siedlungsgebiete von
Hochwasser betroffen sein.

2.  FrauN.N., Anwohnerin Heidelweg, möchte wissen, ob die Artenschutzprüfung bereits abge-
schlossen ist und gibt den Hinweis, dass im Plangebiet Fledermäuse sowie die Waldohreule
beobachtet wurden.

Frau Lomb erläutert, dass die Artenschutzprüfung und in welchem Zeitraum (Oktober 2011, Früh-
Jahr 2012 und Frühsommer 2012) ihrerseits Begehungen durchgeführt wurden. Des Weiteren er-
läutert sie die Vorgabe des Gesetzgebers, wonach streng geschützte Arten festgestellt und deren
Fortpflanzungs- beziehungsweise Ruhestätten gefährdet sein müssen, damit dies zum Aus-
schlusskriterium für eine Bebauung werden kann, sofern nicht eine Umsiedlung der Tiere in Frage
kommt. Planungsrelevante Arten wurden im Rahmen der Bestandsaufnahme jedoch nicht vorge-
funden. Die beobachteten Tiere - sowohl Vögel als auch Zwergfledermäuse - nutzen die Fläche
lediglich als Jagdrevier. Die Anwesenheit einer Waldohreule wird als äußerst unwahrscheinlichen
eingeschätzt. Frau Lomb sagt jedoch eine Prüfung von Hinweisen aus der Bevölkerung, wie zum
Beispiel Fotos, Filmaufnahmen etc., zu.

3.  FrauN.N. gibt zu bedenken, dass sie den Querschnitt der Zufahrtstraße ohne Gehweg für
nicht ausreichend hält. Zudem werden Fragen hinsichtlich Lärm und Abgasen, der Feuer-
wehrzufahrt, der zukünftigen Beleuchtung und einen möglichen Schadenersatz bei Schäden
(Erschütterungen, Verschmutzungen) an den benachbarten Gebäuden gestellt.

Herr Makrutzki erläutert, dass die zukünftige Straße aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung

und des zu erwartenden Verkehrsaufkommens als Mischverkehrsfläche ohne seitlichen Gehweg

ausgebildet wird und somit eine ausreichende Breite, auch für die maximal geplanten 39 Wohnein-
14

sä=

heiten, gewährleistet. Geplant ist eine Straßenverkehrsfläche, die von allen Beteiligten gleichbe-
rechtigt begangen, befahren und bewohnt wird. Aufgrund der überschaubaren Anzahl neuer
Wohneinheiten wird die zukünftige Verkehrsbelastung im Planbereich als verträglich eingeordnet.
Sofern durch die Herstellung der neuen Erschließung oder den späteren Baustellenverkehr Schä-
den entstehen, gehen diese zu Lasten des Verursachers. Dies ist in diesem Mall die Investoren-
gemeinschaft, die auch die Erschließung herstellen wird und nach Fertigstellung an die Stadt
übergibt. Aussagen zur Ausgestaltung der Beleuchtung der Planstraße können zum gegenwärti-
gen Zeitpunkt noch nicht gemacht werden. Die Immissionssituation wird im weiteren Planverfahren
begutachtet.

4. Frau N. N., Anwohnerin Heidelweg, möchte wissen, in wessen Eigentum sich die für die Zu-
fahrt eingeplanten Flächen befinden, da ihrem Wissen nach ein Wegerecht für die Eigentü-
mer dieses Hauses besteht.

Herr Klein erklärt stellvertretend für die Investorengemeinschaft, dass sich sämtliche durch die
Planung tangierte Flächen im Eigentum der Investorengemeinschaft befinden. Er sagt jedoch eine
detaillierte Prüfung der Eigentumssituation in diesem Bereich zu. Gleichzeitig nutzt er die Gele-
genheit, die Funktion der Gebig IPG als Projektsteuerer für die Investorengemeinschaft kurz vor-
zustellen. Des Weiteren erläutert er, dass die Investorengemeinschaft aus den einzelnen Eigentü-
mern der betroffenen Grundstücke besteht, welche zum Teil auch bereits dort wohnen und sich zu
einer Solidargemeinschaft zusammengeschlossen haben, um ihre Fläche später einer individuel-
len Bebauung zuzuführen. Im Hinblick auf die Anzahl der Stellplätze ergänzt er die Angaben aus
dem Flyer dahingehend, dass die Angabe von einem Stellplatz pro Wohneinheit als Minimum ge-
mäß der Bauordnung NRW zu verstehen ist, während die Eigentümer einen deutlich höheren
Stellplatzschlüssel planen.

5.  HerrN.N. bemängelt, dass die Luftbilder nicht mehr aktuell sind. Außerdem ist die Planstra-
Re in Variante 3 schmaler dargestellt, und bei den Varianten 1 und 2 stellt sich bei den nord-
westlichen Baukörpern die Frage, wie die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandfläche
nachgewiesen werden soll. Die letzte Frage stellt auf die Wertigkeit und den Ausgleich für
die betroffenen Bäume ab.

Herr Makrutzki erklärt, dass es sich um die aktuellsten Luftbilder handelt, die der Stadt zur Verfü-
gung stehen. Für die Planstraße wird auch bei der Variante 3, entgegen der Plandarstellung, die
gleiche Fläche benötigt, wie bei Varianten 1 und 2.

Herr Klein erläutert, dass bei den Varianten 1 und 2 die bestehende Garage zum Zwecke der Zu-
fahrt abgerissen wird. Die angesprochene Abstandsfläche ist mittels einer Abstandsflächenbaulast
gesichert.

Frau Lomb erläutert, dass Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln aus-
geglichen werden. Nadelgehölze gehören jedoch bis auf wenige Ausnahmen nicht zu den ge-
schützten Baumarten. Der Baumbestand wird hierzu noch aufgenommen.

6.  HerrN.N. äußert sein Unverständnis darüber, dass ihm seinerzeit eine Baugenehmigung im
Hinterlandbereich vorenthalten wurde. Im Übrigen würde eine der letzten "grünen Lungen"
für die Wohnvorstellungen von "Besserverdienenden" geopfert. Weiterhin weist er auf den
hohen Parkdruck im Umfeld des Plangebietes hin.

Herr Makrutzki erläutert die rechtliche Situation, welche eine Bebauung des Blockinnenraumes
nur über ein Bebauungsplanverfahren und eine entsprechende Bürgerbeteiligung zulässt. Der Rat
der Stadt Köln hat sich mit dem vorliegenden Flächennutzungsplan bereits generell dafür ausge-
sprochen, dass die betroffenen Flächen zu Wohnbauzwecken genutzt werden können. Die not-
wendige Infrastruktur in Form von Straßen, Schulen, öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderen
Einrichtungen ist in räumlicher Nähe zum Plangebiet bereits vorhanden und kann somit sinnvoll
genutzt werden. Aufgrund des hohen Siedlungsdrucks in Köln verhindert die geplante Bebauung
des Innenbereichs auch die Ausdehnung des Siediungsraumes in freie Landschaft und somit den
Verlust wertvoller landwirtschaftlicher Flächen.

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-5-

Ts Herr N. N. meldet sich als Mitglied der Investorengemeinschaft zu Wort und spricht sich für
Variante 2 aus, da hierbei möglichst viel der vorhandenen Begrünung erhalten bleiben kann.
Er erläutert des Weiteren, dass der ruhende Verkehr überwiegend in Tiefgaragen unterge-
bracht werden soll, was ebenfalls dem grünen Charakter des Wohngebietes zu Gute kommt.
Dabei stellt er auch die bemängelte Parksituation seines Vorredners aus seiner Sicht als
Anwohner dar. Die Anhäufung von Einzelgaragen, wie in Variante 3, lehnt er außerdem auch
aus gestalterischen Gründen ab. Im Übrigen erläutert er die Planungsabsicht der Investoren-
gemeinschaft, welche bezahlbaren Mietwohnraum schaffen möchte und deshalb gegen eine
Bebauung mit Doppel- und Reihenhäusern ist.

8 Herr N. N. weist darauf hin, dass das vorgestellte Luftbild überholt ist und das vorhandene
Grün von CENTER TV gefilmt wurde. Er bedauert, dass durch die Planung der vorhandene
Grünbestand im Innenbereich verloren geht. Generell soll eine notwendige Neubebauung
besser in größeren Baugebieten erfolgen und der Bestand nicht immer wieder nachverdich-
tet werden. Als positives Beispiel wird hier das Baugebiet "Sürther Feld" genannt. Seiner
Auffassung nach fehlt es vor allem an kleinen und altengerechten Wohnungen. Er sieht den
Grund in einer verfehlten Sozialpolitik - der Keil zwischen den alteingesessenen Sürthern,
die sich die neuen Wohnungen nicht leisten könnten, und den wohlhabenden Neubürgern
geht immer mehr auseinander.

9.  HerrN.N. bemängelt die Zerstörung des Dorfcharakters von Sürth. Er stellt die Frage, wa-
rum im Hinterland höhere Gebäude als am Blockrand errichtet werden sollen und ob die
Auswirkungen des zusätzlichen Straßenverkehrs bereits untersucht wurden.

Herr Makrutzki erläutert, dass die vorhandene Bebauung am Blockrand auch eine drei- bis vier-
geschossige Bebauung aufweist. Die geplante zweigeschossige Bebauung des Blockinnenberei-
ches ist daher als städtebaulich vertretbar einzustufen. Da die gesamte Planung noch am Anfang
des Verfahrens steht, wird eine intensive Auseinandersetzung mit den verschiedenen Umwelt-
medien im weiteren Planverfahren noch erfolgen. Die notwendigen Gutachten werden mit der
Stadt abgestimmt und neutral geprüft. Die Ergebnisse werden im weiteren Bebauungsplanverfah-
ren in den Abwägungsprozess über die verschiedenen Belange eingestellt und der Politik zur Ent-
scheidung vorgelegt.

10. Herr N. N. vertritt die Auffassung, dass sich die neue Bebauung an der Kleingliedrigkeit der
ehemals vorhandenen Bebauung orientieren muss. Hier wird Bezug genommen auf die im
Bereich der Sürther Hauptstraße teilweise noch vorhandenen sehr kleinteiligen Fischerhäus-
chen. Er hält die Bebauungsvorschläge 1 und 2 daher für überdimensioniert. Wenn kann er
sich nur eine Bebauung im Rahmen der Variante 3 vorstellen. Weiterhin hält er den Stell-
platzschlüssel von einem Stellplatz pro Wohneinheit nicht für auskömmlich. Bei der Planung
muss auch auf drückendes Grundwasser im Hochwasserfall geachtet werden.

Herr Klein erläutert noch einmal, dass mehr als ein Stellplatz pro Wohnung, wie es die Bauord-
nung NRW vorsieht, realisiert werden soll. Er gibt zu bedenken, dass die Baumasse sowie die ver-
siegelten Flächen der Variante 3 unter Einbeziehung der Garagen in der späteren Ausführung kei-
nen wesentlichen Unterschied zu den Varianten 1 und 2 darstellt. Die scheinbar stärkere Durch-
grünung resultiert lediglich aus einer detaillierten grafischen Darstellung der städtischen Variante.

11. Herr N. N. empfiehlt, schützenswerte Bäume einzumessen und die Planung so zu gestalten,
dass diese auch erhalten bleiben. Er fragt, ob "Habitatbäume" im Plangebiet vorhanden sind.

Frau Lomb erläutert, dass die Abwägung über die Umweltbelange im weiteren Planverfahren noch
stattfinden wird.

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-6-

12. HerrN.N. bezieht sich auf eine Broschüre zum Stadtklima, wonach in den Kernbereichen
der Stadt sogenannte "Hotspots" entstehen, welche im Sommer selbst in den Nachtstunden
keine spürbare Abkühlung bieten. Seiner Auffassung nach trägt auch die vorliegende Pla-
nung zu einer Verschlechterung des Stadtklimas bei.

Herr Makrutzki erläutert, dass bis zum 28.11.2013 noch Anregungen zum Bebauungsplan an den
Bezirksbürgermeister gerichtet werden können. Im weiteren Planverfahren werden auch noch wei-
tere städtische Dienststellen, Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die
Niederschrift zu dieser Bürgerversammlung wird der Bezirksvertretung Rodenkirchen und dem
Stadtentwicklungsausschuss zur Beratung vorgelegt. Dort wird entschieden, wie die Planung wei-
terverfolgt wird. Zur Frage, wie die Bürgerinnen und Bürger die Niederschrift einsehen können und
über das Ergebnis der politischen Beratungen informiert werden, wird auf das Internetangebot der
Stadt hingewiesen. Eine schriftliche Benachrichtigung der Bürger kann aus organisatorischen
Gründen angesichts der Vielzahl der Bebauungspläne, die in Köln erstellt werden, nicht erfolgen.
Die Offenlage des Bebauungsplanes kann voraussichtlich Mitte des Jahres 2014 stattfinden.

Herr Homann bedankt sich bei allen Teilnehmern der Veranstaltung für die Vorträge, die einge-
brachten Anregungen und die konstruktive Diskussion und schließt die Sitzung gegen 21.20 Uhr.

gezeichnet gezeichnet

Mike Homann Edmund Makrutzki
(Bezirksbürgermeister Rodenkirchen) (Schriftführer)

Anlage 4 - Darstellung Bewertung TÖB

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Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 71376/03 –Arbeitstitel: Innenentwicklung Hei-
delweg in Köln-Sürth– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger 
öffentlicher Belange  
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 03.08.2016 bis zum 
07.09.2016 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind zwei Stellungnahmen eingegangen.  
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksich-
tigung 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 22.5 - 
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
 
Es wurde das Ergebnis der Luftbildauswertung mitge-
teilt. Das Plangebiet liegt demnach in einem Bom-
benabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo vermehrt 
Kampfhandlungen stattgefunden haben. Die Überprü-
fung der zu überbaubaren Fläche auf Kampfmittel 
wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst empfohlen. 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen, werden zusätzliche Sicherheitsdetektio-
nen empfohlen. Die Arbeiten sind beim Kampfmittel-
beseitigungsdienst jeweils zu beantragen. 
 
ja 
 
 
 
Es wurde ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan eing efügt, der 
von den Bauherren im Rahmen der Umsetzung der Planung zu berücksich-
tigen ist. 
2 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
 
Gegen das im Betreff genannte Vorhaben bestehen 
aus entwässerungstechnischer Sicht keine grundsätz-
lichen Bedenken. 
 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranla-
ge Rodenkirchen und in der Wasserschutzzone III b 
Der dort befindliche Abwasserkanal DN 900/1580 im 
Heidelweg kann das anfallende Schmutzwasser und 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
Die Begründung wird redaktionell angepasst.

- 2 - 
 
 
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Stand: 11.02.2019 
gering belastetes Niederschlagswasser des Plange-
bietes aufnehmen (siehe Anlage) 
 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist ge-
mäß § 51 a Landeswassergesetz von Grundstücken 
zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit 
nicht beeinträchtigt wird. In der Regel wird eine 
Versickerung nur über belebte Bodenschichten zuge-
lassen. Die Versickerung des Niederschlagswassers 
ist im Bebauungsplan festzusetzen. Sofern eine Ver-
sickerung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstößt, 
oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann 
die Ableitung des Niederschlagswassers gedrosselt 
(Rückhaltung erforderlich) in den vorhandenen Ab-
wasserkanal erfolgen.  
 
Auf das Problem des Starkregens möchte ich noch 
hinweisen. Hier sind zur Berücksichtigung von Stark-
regen geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge be-
reits in der Bauleitplanung zu integrieren (z.B. schad-
lose Ableitung von Starkregenereignissen über Grün-
flächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser, No-
tüberläufe, Objektschutz besonders gefährdeten Ge-
bäuden). Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen 
anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, die-
nen die vorgenannten Maßnahmen der Sicherheit, 
falls es zu den von Hydrologen prognostizierten, ver-
mehrt auftretenden Starkregenereignissen kommen 
sollte. 
 
 
 
Es wird ein Hinweis zur Niederschlagswasserversickerung aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zum Thema Starkregen enthält der Bebauungsplan einen entsprechenden 
Hinweis und Ausführungen in der Begründung

Anlage 5 - Fristgerechte Stellungnahmen Offenlage

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Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nummer 71376/03 –Arbeitstitel: Innenentwicklung  
Heidelweg in Köln-Sürth– fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 20.06.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt 
(Stadthaus Deutz) vom 28.06.2018 bis zum 27.07.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 47 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Überein-
stimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stel-
lungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bez irksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
  Nummer 25 
1 - Würdigung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens 
- Der Einwender bemängelt, dass d ie gebotene rechtliche 
Bewertung nach Absch luss der frühzeitigen Anhörung un-
terblieben sei. 
 
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung 
am 25.09.2014 über die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung entschieden. Der Stadtentwicklungsausschuss hat hierbei 
die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage des städtebaulichen 
Planungskonzeptes — Arbeitstitel: "Innenentwicklung Heidelweg" in 
Köln-Sürth — abweichend vom Beschluss der Bezirksvertretung Ro-
denkirchen vom 05.05.2014 das B ebauungsplanverfahren weiter zu 
betreiben und den Bebauungsplan-Entwurf entsprechend der Varian-
te  2 auszuarbeiten. Der Stadtentwicklungsausschuss hat hierbei ein-
stimmig entschieden.  
 
Die abschließende Würdigung  des gesam ten Abwägungsmaterials 
aller Beteiligungsverfahren erfolgt im Rahmen der Entscheidung des 
Rates der Stadt Köln zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
  Nummern 4, 25  
2 Benachrichtigung 
Die Einwender bemängeln, dass zu den Bürgerbriefen kei-
ne Antwort von der Stadt Köln eingegangen sei. 
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Im Anschluss an die öffentliche Auslegung werden alle Einwe n-
der/innen per Schre iben über den Eingang der Stellungnahme und 
den weiteren Ablauf des Bebauungsplanverfahrens informiert. Sämtli-
che Stellungnahmen zum Bauleitplanverfahren werden nach A b-
schluss der Offenlage von der Verwaltung vorgeprüft und anschli e-
ßend der jeweils zuständigen Bezirksvertretung zur Stellun gnahme 
zugeleitet. Nach Behandlung der Stellungnahmen in der Bezirksve r-
tretung befasst sich der Stadtentwicklungsausschuss mit den Vo r-
schlägen der Verwaltung beziehungsweise Bezirksvertretung. Über 
die Empfehlung des Stadtentwicklungsausschusses, den Stellun g-
nahmen stattzugeben beziehungsweise sie abzulehnen, entscheidet 
der Rat der  Stadt Köln. Das Stadtplanungsamt teilt allen Einwe n-
dern/innen per Schre iben die Entscheidung des Rates mit, sobald 
diese vorliegt. 
 
Eine individuelle Zwischeninformation nach einem einzelnen Verfah-
rensschritt ist aufgrund der Vielzahl in Aufstellung befindlicher Bebau-
ungspläne in Köln weder möglich noch gesetzlich gefordert. 
  Nummer 5 
3 Ortstermin 
Der Einwender empfiehlt, einen Ortstermin bezüglich der  
Entscheidung über das Bauvorhaben. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Der § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch sieht im Rahm en der Offenlage eines 
Bebauungsplanes lediglich die Ausl egung der Planunterlagen vor. 
Einen Ortstermin für die Öffentlichkeit wird es im Zusammenhang mit 
dem weiteren Bebauungsplanverfahren nicht geben.  
  Nummern 18, 26 
4 Übersenden von Gutachten 
Die Einwender bitten um die Zusendung von Gutachten,  da 
diese den veröffentlichen Unterlagen nicht beilagen, in der 
Begründung jedoch darauf Bezug genommen wurde. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Die Gutachten waren Teil der Unterlagen, die während der öffentl i-
chen Aus legung des Bebauungsplanes zur Einsichtnahme beim 
Stadtplanungsamt auslagen. Eine Veröffentlichung der umweltrel e-
vanten Stellungnahmen und Fachgutachten ist im Rahmen dieses

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Bebauungsplanverfahrens gesetzlich nicht gefordert. 
  Nummer 32 
5 Genehmigung Bezirksregierung 
Der Einwender fragt,  warum das Bauvorhaben von der Be-
zirksregierung vor einiger Zeit abgelehnt und wieso es jetzt 
doch genehmigt würde. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln stellt 
das Plangebiet bereits als Wohnba ufläche (W) dar. Die Planung ist 
nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem FNP entwickelt. Eine Änderung des 
FNP mit Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln ist nicht e r-
forderlich. 
   Nummer 4 
6 Alternativstandorte 
Der Einwender fragt, w arum auf eine Untersuchung nach 
Alternativstandorten verzichtet werden konnte. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das 
Plangebiet bereits als Wohnbaufläche dar.  Bei der Planung handelt 
es sich um die Nachverdicht ung einer innerstädtischen Fläche im 
Rahmen der nachhaltigen Innenentwicklung. Auf eine Untersuchung 
eventueller Alternativstandorte konnte daher verzichtet werden.  
    Nummern 4, 9, 11, 14, 25-26, 44 
7 Kindergarten- und Grundschulversorgung 
Die Einwender fragen, wie das Konzept zur Infrastruktu r-
planung aussieht. Es gäbe heute bereits zu wenige Kinder-
garten- und Grundschulplätze in Sürth. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Im Rahmen der Innenentwicklung Heidelweg in Köln-Sürth sollen 35 
neue Wohneinheiten umgesetzt werden. Nach Aussagen der beteilig-
ten Fachdienststelle entsteht durch das Planvorhaben kein Bedarf für 
eine Kindertagesstätte. 
 
Bei einem Wohnbaupotential von 35 Wohneinhei ten kann unter A n-
wendung des modifizierten Verfahrens zur Prognose der Belegung je 
Wohneinheit mit 2,6 Bewohnern von 2 zusätzlichen Schülerinnen und 
Schülern je Jahrgangsstufe im Primarbereich und mit einer zusätzl i-
chen Schülerin bzw. einem zusätzlichen Schüler je Altersjahrgang in 
der Sekundar stufe 1 ausgegangen werden. Die dem Plangebi et 
nächstgelegenen Grundschulen mit verschiedener Schulart sind: 
 
• GGS Sürther Hauptstraße (Sürth), 4-zügig 
• GGS Zum Hedelsberg (Weiß), 3-zügig

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
• KGS Mainstraße (Rodenkirchen), 3-zügig 
 
Es ist davon auszugehen, dass an den vorhandenen drei Grundschu-
len ausreichende Kapazitäten im Rahmen der Aufnahmekorridore zur 
Verfügung stehen werden. 
   Nummer 38 
8 Leerstand 
Der Einwender verweist auf Leerstand von Gebäuden in 
Sürth. Er regt an, diese Potenziale zunächst zu nutzen. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Angesichts der in Köln vorherrschenden Wohnungsnot ist ein länger-
fristiger Leerstand von Wohnraum sehr unwahrscheinlich. Die Ei n-
schätzung des Einwenders wird daher nicht geteilt. 
   Nummer 31 
9 Individuelle Bebauung 
Der Einwender regt an, Grundstücke vorzusehen, di e indi-
viduell ohne K opplung an Baugesellschaf ten bebaut we r-
den. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Die Stadt Köln hat im Rahmen eines Angebotsbeba uungsplanes auf 
diese Aspekte keinen Einfluss. 
   Nummer 26 
10 Ansiedlung von Gewerbe 
Der Einwender befürchtet, dass Mischverkehr die Ansied-
lung von Gewerbe möglich  macht, was der Festsetzung 
eines reinen Wohngebietes widersprechen würde. 
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Die Planstraße wird im Mischverkehrssystem ausgebaut. Dies bedeu-
tet, dass alle Verkehrsteilnehmer auf der Fa hrbahn geführt werden. 
Seitliche Gehwege sind nicht vorgesehen. Innerhalb des festgeset z-
ten Reinen Wohngebietes (WR) wären nach § 3 Abs. 3 BauNVO Lä-
den und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täg-
lichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets  dienen, sowie kleinere 
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Anlagen für soziale 
Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende 
Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwe-
cke – nur ausnahmsweise – zulässig. Die darüber hinausgehenden 
gewerblichen Betriebe wären auch dann unz ulässig, wenn sie nicht 
störend sind. Diese Ausnahmen sind  angesichts der vorliegenden 
Planung nicht vorges ehen und bedürften in jedem Falle nach § 15 
BauNVO einer Einzelfallprüfung.

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/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
   Nummern 11, 14, 19-20, 27-28, 29, 42-43 
11 Gesamtkonzept Blockinnenbereich 
Die Einwender fordern ein Konzept für den ganzen Blockin-
nenbereich, um die Folgen einer weiteren Bebauung a b-
schätzen zu können. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Diese Option ist nicht G egenstand des vorliegenden Bebauungspla-
nes. Auf Antrag von umsetzungswilligen Eigentümern müsste der Rat 
der Stadt Köln über die Aufstellung eines weiteren Bebauungsplanes 
entscheiden, auf die ohnedies kein Rechtsanspruch besteht (§ 1 Abs. 
3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB). 
   Nummer 37 
12 Verdichtung im Blockinnenbereich 
Der Einwender geht davon aus, dass es zur Begründung 
der Bebauung im Blockinnenbereich einer besonderen 
Rechtfertigung bedarf. 
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Wie in der Planbegründung zutreffend ausgeführt und hervorgehoben 
wird, entspricht die städtebauliche Nachverdichtung insofern dem Ziel 
einer nachhaltigen Stadtentwicklung, als die geplante Nachverdic h-
tung im Wohnungsbau insgesamt zu einer Erneuerung und Forten t-
wicklung des Stadtteils Sürth beizutragen vermag.  
 
Die Nachverdichtung ist nicht nur vor dem Hintergrund des prognosti-
zierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der Einwohne r-
zahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten 
zusätzlichen Nachfrage nach Wohnraum gerechtfertigt, sondern ent-
spricht dem in der Landesentwicklungs- und Flächennutzungsplanung 
zugrunde gelegten Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung vor 
einer Inanspruchnahme neuer Flächen und damit einer weiteren Zer-
siedelung des Außenbereichs.  
 
Die Bedeutung der Innenentwicklung kommt gerade auch in den E r-
leichterungen des § 13a BauGB für die Aufstellung von Bebauung s-
plänen der Innenentwicklung zum Ausdruck, mit denen der Geset z-
geber an das in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte Ziel des spa r-
samen Umgangs mit Grund und Boden anknüpft (vgl. BVerwG, Urt. v. 
04.11.2015 – 4 CN 9.14 –, juris-Rn. 24). Hinzutreten die besonderen 
Verhältnisse des im Osten des Stadtteils Sürth gelegenen Plang e-
biets im Blockinnenbereich zwischen den Straßen Heidelweg und 
Sürther Hauptstraße.

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/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Gemessen hieran unterliegt die städtebauliche Rechtfertigung schon 
insofern keinem Zweifel, als sie sich ohne weiteres aus der Beba u-
ungsplanbegründung ergibt. Danach verfolgt der Plangeber das städ-
tebauliche Konzept, durch die Bebauungsplanung eine Nachverdich-
tung bestehender Baulücken in der vorhandenen Blockrandbebauung 
durch neu -, An - und Erweiterungsbauten zu ermöglichen. Die D e-
ckung von Wohnbedarf unter Inanspruchnahme von im Flächennu t-
zungsplan (FNP) entsprechend dargestellten Flächen stellt zudem ein 
legitimes städtebauliches Ziel dar. Allein der Umstand, dass der Blo-
ckinnenbereich bislang als Erholungs- und Ruheort für die Bewohner 
der angrenzenden Wohngebäude fungierte, lässt die städtebauliche 
Erforderlichkeit nicht entfallen.  
 
Köln ist wie viele andere deutsche Großstädte eine wachsende Stadt. 
Zur Gewährleistung einer angemessenen Wohnungsve rsorgung für 
alle Bevölkerungsgruppen sind ausreichend neue Wohnungen zu 
bauen. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 
wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haus-
halten ausgegangen. Der Gesamtneubaubedarf an Wohnungen b e-
läuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen. Mit der Pl a-
nung wird zugleich dem städtebaulichen Grundsatz einer freirau m-
schonenden Innenentwicklung vor der Inanspruchnahme von Freiflä-
chen am Siedlungsrand Rechnung getragen . Die Zahlen machen 
deutlich, dass neben den großen   Kölner Baugebieten wie zum Bei-
spiel Sürther Feld auch kleinere Flächen in Form von Baulücken, grö-
ßeren Baublocks etc. in  allen Kölner Stadtteilen untersucht und ggfs. 
in A nspruch genommen werden müssen, um dieses ehrgeizige Ziel 
zu erreichen. 
 
Die Planung wurde so konzipiert, dass die Gartenflächen der Neube-
bauung und der Altbebauung benachbart liegen. Vor diesem Hinte r-
grund werden unnötige Beeinträc htigungen (z.B. durch rückwärtige 
Garagenhöfe) für den Erholungs- und Ruhewert des Blockinnenberei-
ches au sgeschlossen. Außerdem wird darauf verwiesen, dass die

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/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
geplante Verdichtung des Blockinnenbereiches mit einer GRZ von 0,4 
und einer GFZ von 0,8 zurückhaltend fes tgesetzt wurde und einer 
herkömmlichen Ausnutzung entspricht. 
 
Einsichtnahmemöglichkeiten in umliegende Bebauung sind rechtlich 
nicht geschützt. Ruhestörungen von Anwohnern o.ä. sind nicht G e-
genstand eines Bebauungsplanes. Hier wären von den benachbarten 
Bewohnern ordnungsrechtliche Maßnahmen zu veranlassen. 
 
Um die kleinklimatischen Auswirkungen der Planung zu mildern, sieht 
der Bebauungsplan grünordnerische Festsetzungen vor. Dazu gehört 
insb. die Begrünung der Dächer der Gebäude sowie der Tiefgaragen-
decken, die Schaffung von neuen Grünflächen (Spielplatz) und die 
Pflanzung von neuen Bäumen sowohl innerhalb des öffentlichen 
Straßenraumes als auch im Bereich der späteren Baugrundstücke. 
 
Die Anforderungen an gesunde Wohn verhältnisse in B ezug auf die 
aufgeworfene Frage nach Licht, Luft und Sonne sowie den Sozialab-
stand (Einsichtsmöglichkeiten, Reflektionen  etc.) we rden gewahrt. 
Die Baufelder sind so dimensioniert, dass die nachbarschützenden 
Abstandsflächen der Neubebauun g nach der Landesbauordnung  
(BauO NRW)  auf den neuen Ba ugrundstücken eingehalten werden. 
Eine Ausnahme bildet in diesem Zusammenhang das neue Gebäude, 
welches dem Bestandsgebäude Heidelweg 22 benachbart liegen 
wird. Dort hat die Alteigentümerin des betreff enden Flurstückes b e-
reits im Rahmen der damaligen Realisierung des Gebäudes Heide l-
weg 22 eine entsprechende Grunddienstbarkeit eintragen lassen. Es 
wird davon ausgegangen, dass den Eigentümern der Wohnungen im 
Objekt Heidelweg 22 dieser Umstand beim Erwerb  der Wohnungen 
bekannt war, da in der Teilungserklärung vom 11.11.2008 ein Grenz-
bebauungsrecht eingeräumt wurde. Parallel hierzu ist auch geregelt, 
dass auf Verlangen des Eigentümers eine entsprechende Abstands-
flächenbaulast zur Eintragung in das Baulasten verzeichnis von der 
Wohneigentümergemeinschaft (WEG) verlangt werden kann.

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/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die Abstandsflächen des Wohngebäudes Heidelweg 22 nach Südos-
ten und die Abstandsflächen des innerhalb der Baugrenzen zuläss i-
gen grenzständigen Gebäudes auf dem Flurstück 343 werden sich 
nicht überlagern, so dass daher nach der ständigen Rechtsprechung 
des OVG Münster eine ausreichende Belichtung, Belüftung und B e-
sonnung gegeben ist. Eine unzumutbare Verschattung wird daher 
nicht eintreten.  
   Nummern 2-4, 7, 10, 12-13, 15-16, 25, 29, 33-34, 38, 44-45, 48 
13 Verringerung des Bauvolumens 
Die Einwender regen an, weniger Wohneinheiten im Bl o-
ckinnenbereich vorzusehen. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Siehe lfd. Nr. 1 und 12 
 
   Nummer 29 
14 Bauweise 
Nach Auffassung des Einwenders wurden die Baufelder der 
beiden nach Nordwesten gelegenen Grund stücke nicht 
ordnungsgemäß in den Plan übernommen, nämlich in g e-
schlossener statt offener Bauweise. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Das Baufeld überlagert zwei Flurstücke von zwei Eige ntümern. Die 
Bauherren müssten bei einer offenen Bauweise jeweils mindestens 3 
m Grenzabstand einhalten. Dies würde eine Bebauung des schmale-
ren Grundstückes verhindern. Daher wurde lediglich an dieser Stelle 
des Bebauungsplanes die geschlossene Bauweise festg esetzt, so 
dass an der Nah tstelle der beiden Flurstücke auf der Grenze gebaut 
werden darf. Zu den Nachbargrundstücken außerhalb des Plangebie-
tes wurde für die Größe der Baufelder ein Mindestabstand von 3 m 
zur Grenze berücksichtigt. 
   Nummern 26, 28 
15 Grenzbebauung  
Die Einwender bemerken, dass sie einer Grenzbebauung 
hinter dem Gebäude Heidelweg 22 nicht zustimmen , da 
durch Bauarbeiten dieser Bereich für längere Zeit nicht be-
nutzt werden könne.  
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Mit der Festsetzung einer grenzständigen Baugrenze für das westli-
che Baufeld im Geltungsbereich des Beba uungsplanes ist keinerlei 
Regelung verbunden, dass während einer Bauphase Teile des 
Grundstückes der WEG für bauliche Zwecke in Anspruch genommen 
werden können. Dies regeln alleine zivilrechtliche Vorschriften. Diese 
zivilrechtliche Konstellation ist nicht Gegenstand des Bebauungsplan-
verfahrens.

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/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
   Nummer 14 
16 Baudichte  
Der Einwender sieht d ie Massierung der Bebauung in kei-
nem Verhältnis zur Bestandsbebauung des Wohnblocks. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Im Pla ngebiet sollen Mehrfamilienhäuser errichtet werden, die mit 
zwei Vollgeschossen mit ausgebautem Dach konzipiert sind. Ang e-
sichts der Bestandsbebauung an der Sürther Haup tstraße und am 
Heidelweg (teilweise bis zu fünf Vollgeschosse) wird die Höhe der 
geplanten Bebauung damit als städtebaulich verträglich bewertet.  
   Nummer 25 
17 Gebäudehöhe 
Der Einwender fragt, w o sich die Erdgeschossd ecke der 
Häuser bei Überbauung der Tiefgaragen befindet und wel-
che Gesamtgebäudehöhen dann erreicht werden.  
 
 
 
 
Der Einw ender fragt, welche maximale Höhe die Häuser 
haben dürfen. 
 
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Im Bebauungsplan ist eine maximale Gebäudehöhe von 59,0 Metern 
üNHN festgesetzt. Der Bebauungsplan setzt gleichfalls fest, dass 
Tiefgaragen maximal 1,5  Meter über die n atürliche Geländeoberflä-
che hinausragen dürfen. Die Höhe der Erdgeschosshöhe wurde nicht 
im Bebauungsplan festgesetzt. Sie ist im Rahmen der Hochbaupl a-
nung aufgrund der o.g. Vorgaben zu wählen.  
 
Im Bebauungsplan ist eine maximale Gebäudehöhe von 59,0 Metern 
üNHN festgesetzt. Bei einer durchschnittlichen Geländehöhe von ca. 
48,0 Metern üNHN dürfen die Gebäude eine absolute Höhe von circa 
11 Metern erreichen. 
   Nummern 2, 9-11, 16, 19, 21, 27, 31, 38 
18 Bezahlbarer Wohnraum 
Die Einwender bemängeln, dass k ein bezahlbarer Woh n-
raum geschaffen wird. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Das Plangebiet stellt  in Folge seiner langen Verfahrensdauer e inen 
„Altfall“ dar. Daher kommt das Kooperative Baulandmodell der Stadt 
Köln nicht zur Anwendung. 
   Nummer 22 
- 19 - Busanbindung 
- Der Einwender führt aus, dass die Busse zu bestimmten 
Zeiten überfüllt seien. 
 
Kenntnisnahme 
 
Der Einwand ist nicht unmittelbar bebauungsplanrelevant. Gegebe-
nenfalls muss im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes 
generell über eine verbesserte Bu sanbindung für Sürth entschieden 
werden.

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/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
   Nummern 4, 6, 9, 16, 22, 32, 38, 40 
20 Behinderung Busverkehr 
Die Einwender bemängeln, dass Busverkehr im Heidelweg  
jetzt bereits kaum möglich sei. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Anregung ist nicht bebauungsplanrelevant. Es sind außerhalb des 
Bebauungsplanverfahrens verkehrsrechtliche Maßnahmen (z.B. Mar-
kierung, Beschilderung) zu prüfen. 
   Nummern 5, 9, 29, 32 
21 Verkehrsbelastung Heidelweg 
Die Einwender bewerten e ine Mehrbelastung des Heidel-
weges von mindestens 4,5 % bei einer ohnehin schon aus-
gelasteten Straße als erheblich. 
 
 
 
 
 
Die Zahlen werden teilweise als überholt bewertet. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Die Verkehrsprognose (ISAPLAN Ingenieur GmbH, "Innenentwicklung 
Heidelweg in Köln-Sürth", Kurztext, Leverkusen, 07. 06.2016) wurde 
nach wissenschaftlich anerkannten Methoden erarbeitet. Dabei wurde 
neben der voraussichtlichen Anzahl der Wohneinheiten auch der Ver-
kehr von Besuchern, Wirtschaftsverkehr (Paketdienste), etc. berück-
sichtigt. Allgemein werden Verkehrszunahmen unter 10 % als une r-
heblich bewertet.  
 
Das Verkehrsgutachten bildet weiterhin eine hinreichende Grundlage 
zur Beurteilung des Verkehrsaufkommens, da es die Prognosebelas-
tung für das Jahr 2030 berücksichtigt hat.  Durch das Neubauvorha-
ben wird abseits der B auphase kein erheblicher, zusätzlicher LKW-
Verkehr ausgelöst. 
   Nummern 4, 25-26, 29-31, 33-34, 37, 48 
22 Erschließung Blockinnenbereich 
Die Einwender fragen, warum es nur eine Zufahrt g eben 
soll, was die Mindestanforderungen an eine Straße sind 
und w elche Aus gleichszahlungen f ür die benachbarten 
Häuser vorgesehen sind. Es wird angeregt, die Zufahrt zwi-
schen die Gebäude Heidelweg 24 und 26-28 zu legen. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Die Erschließungsalternativen in den Blockinnenbereich beschränkten 
sich nur au f die Flächen der antragstellenden Grundstückseigent ü-
mer. Es bestand zu keinem Zeitpunkt des Beba uungsplanverfahrens 
die Absicht, durch eine Umlegung oder gar eine Enteignung eine Zu-
fahrt in den Blockinnenbereich gegen den Willen von nicht mitwi r-
kungsbereiten Eigentümern zu erzwingen. Außerdem b eschränkte 
sich die Alternativenprüfung auf den Heidelweg, da er im Gegensatz 
zur Sürther Hauptstraße und der Hammerschmidtstraße eine höhere 
verkehrliche Bede utung in der örtlichen Straßenhierarchie hat. So 
stellte sich als einzige, denkbare Alternative eine mögliche Zufahrt

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/ 12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
zwischen den G ebäuden Heidelweg 24 und 26 -28 dar. Diese ist im 
Gegensatz zur gewählten Zufahrt – gemessen zwischen den Gebäu-
deseiten der oben genannten Bebauung – nur ca. 7,5 Meter breit, 
wogegen die gewählte Zufahrt zwischen den Gebäuden Heidelweg 22 
und 24 entsprechend ca. 9,5 Meter breit ist, was zu einer deutlichen 
Verbesserung der Situation beiträgt. Auch an den Gebäuden Heidel-
weg 24 und 26 -28 sind seitliche, große Fenster vorhanden, die zu 
berücksichtigen gewesen wären. Außerdem wird darauf verwiesen, 
dass die vorgesehene Planstraße nur dadurch ermöglicht wird, dass 
ein begünstigter Eigentümer einen Teil seines Grundstückes Heidel-
weg 24 auch unter Abriss der bestehenden Garage bereitstellt. Unter 
Abwägung der oben genannten Gesichtspunkte ist die Entscheidung 
zur Lage der Planstraße nach dem Grundsatz der Verhältnismäßi g-
keit erfolgt. 
 
Der gewählte Regelquerschnitt von 6,5 Metern im Mischverkehrsprin-
zip entspricht sowohl den verkehrlichen Erfordernissen (Breite für die 
Bemessungsfahrzeuge, Verkehrssicherheit etc.) als auch dem 
Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Die Finanzie-
rung des Straßenausbaues wird von den planbegünstigten Grun d-
stückseigentümern übernommen. Für die heutigen Anlieger entstehen 
keine Kosten. Umgekehrt werden aber auch keine Ausgleichszahlun-
gen gewährt, da keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ausg elöst 
werden. 
   Nummern 31, 38 
- 23 - Sichtverhältnisse neue Einmündung 
- Die Einwender befürchten, dass im Einmündungsbe reich 
der Planstraße in den Heidelweg keine ausreichende Sicht 
besteht und dadurch eine Unfallgefahr hervorgerufen wird. 
 
teilweise 
berücksichtigt 
 
Die Planstraße besitzt einen Regelquerschnitt von 6,5 Metern. Im Ein-
fahrtbereich zum Heidelweg wurde die öffentliche Verkehrsfläche mit 
einer Breite von 9,5 Metern festgesetzt. Die Differenz zur o.g. Regel-
breite kann für die Eckausrundungen zum Heidelweg verwendet wer-
den, so dass dann die erforderlichen Sichtverhältnisse gewährleistet 
sind.

- 12 - 
 
/ 13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
   Nummern 2-3, 9, 13, 15, 20-21, 23, 26, 29-31, 33, 36, 37, 42, 44-45, 48 
24 Verkehrserschließung Blockinnenbereich 
Die Einwender bemängeln, dass die einzige Zufahrt zu den 
innenliegenden Häusern nur über eine Straße möglich sei. 
Dies führe nach Auffassung der Einwender zu einer erheb-
lichen Lärmbelästigung für die Anwohner, einer Verschmut-
zung, einer Minderung der Wohnqualität sowie des Wo h-
nungswertes.  
 
nicht 
berücksichtigt 
 
Siehe lfd. Nr. 22 und 12 
 
Mit der Teilungserklärung vom 11.11.2008 ist den Eige ntümern des 
Wohngebäudes Heidelweg 22 auch bekannt, dass eine B ebauung 
des Hinterlandbereiches beabsichtigt war und dementsprechend auch 
Fahrverkehre auftreten werden. Da der Beba uungsplan ein Reines 
Wohngebiet (WR) festsetzt, kommt es zu typischen Wohnverkehren, 
die in ein em Wohngebiet südlich des Heidelweges ve rträglich sind. 
Laut dem Verkehrsgutachten löst die geplante Bebauung im Plange-
biet einen Ziel - und Quellverkehr von circa 110 Kfz/24 h aus  
(ISAPLAN Ingenieur GmbH, "I nnenentwicklung Heidelweg in Köln -
Sürth", K urztext, Leverkusen, 07.06.2016 ). Dabei wurde neben der 
voraussichtlichen Anzahl der Wohneinheiten auch der Ve rkehr von 
Besuchern, Wirtschaftsverkehr (Paketdienste), et cetera berücksich-
tigt.  
 
Das von Einwenderseite angeführte Rücksichtnahmeg ebot ist keine 
allgemeine Härteklausel, die über den spez iellen Vorschriften des 
Städtebaurechts oder gar des g esamten öffentlichen Baurecht steht, 
sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Ba u-
rechts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – 4 B 128/98, juris-Rn. 6).  
 
Soweit schlussendlich in der Rechtsprechung zum öffentlichen Ba u-
planungsrecht – wie von Einwenderseite konzediert – kein Anspruch 
auf „freie Aussicht“ besteht und das allgemeine Bauplanungsrecht 
auch keinen „Milieuschutz“ gewährleisten kann und soll (vgl. BVerwG, 
Urt. v. 23.08.1996 – 4 C 13/94, juris-Rn. 72), können diese Grundsät-
ze nicht durch den bloßen Hinweis auf eine vermeintliche Gemenge-
lage außer Kraft gesetzt werden.

- 13 - 
 
/ 14 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Unter Zugrundelegung des geringen Ziel - und Quellverkehrs (circa 
110 Kfz/24 h) auf der neuen Erschließungsstraße ist im Lärmgutach-
ten nachgewiesen worden, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV für 
ein Wohngebiet von 59  dB(A) tags und 49 dB(A) nachts sowohl im 
Bereich der geplanten Wohnbebauung als auch im Bereich der B e-
standsbebauung (insb. Heidelweg 22 und 24) deutlich unterschritten 
werden. Es wurde der Nachweis erbracht, dass sich aus der Planung 
an der angrenzenden Bestandsbebauung kein Anspruch auf Lär m-
schutz durch den Neubau der Planstraße im Plangebiet ermitteln 
lässt. Eine Überschreitung der Grenzwerte erfolgt nicht. Im Rahmen 
der Abwägung wird dem Belang des zusätzlichen Wohnungsbaus ein 
höherer Stellenwert gegeben als der planungsbedingten Lärmbelas-
tung durch den Verkehr (Erhöhung des Schalleistungspegels).  
 
Gewisse Beeinträchtigungen durch Schmutz und Staub während der 
Bauphase, insb. im Bereich der Zufahrt in den Innenblock, sind für die 
Nachbarschaft unvermeidlich, werden sich aber aufgrund des ve r-
gleichsweise kleinen Bauvolumens auf einen überschaubaren Zei t-
raum beschränken. 
 
Mögliche Wertminderungen als solche führen nicht zur Rücksichtslo-
sigkeit einer Planung. Sie sind allenfalls Indizien für die Intensität ei-
nes –mittelbaren– Eingriffs in die Grundstückssituation des Nachbarn. 
Zu berücksichtigen sind sie nur, wenn  und soweit sie die Folge einer 
unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des 
Grundstücks im Sinne einer „erdrückenden Wi rkung“ sind. Es gibt 
keinen Anspruch darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu 
werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 
11.1.1999 (Az.: 4 B 128/98) ausgeführt, es sei unerheblich, dass E i-
gentümern eines Wohnhauses nach ihren Angaben ein Wertverlust in 
Höhe von minde stens 100.000 DM drohe. Zwar könnten sie einen 
höheren Preis erzi elen, wenn die Umge bung nur locker bebaut sei 
und auf den direkt angrenzenden Nachbargrundstücken keine Häuser 
stünden. Allein daraus ließen sich aber keine Erkenntnisse da rüber

- 14 - 
 
/ 15 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
gewinnen, ob das Bauprojekt nebenan zulässig sei. 
 
   Nummern 25-26, 28-30 
- 25 - Rechtlicher Status Planstraße 
- Die Einwender vertreten die Auffassung, dass die Planstra-
ße nicht ohne die Zustimmung der WEG Heidelweg 22 rea-
lisiert werden kann, da dort eine Geh - und Fahrrecht z u-
gunsten der WEG eingetragen sei. 
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Siehe lfd. Nr. 12 
 
Die Planstraße befindet sich nicht im Eigentum der WEG Heidelweg 
22. Vielmehr stimmten die Eigentümer der Grundstücksfl ächen der 
Planstraße einer Verwendung als Erschließungsstr aße im Rahmen 
der Teilungserklärung zu. Es ist somit nicht zutreffend, dass die aktu-
elle private Erschließung Bestandteil einer Außenanlage im Eigentum 
75der WEG Heidelweg 22 sei. 
 
Die Dienstbarkeit des Geh - und Fahrrechtes zugunsten des Grun d-
stückes der WEG Heidelweg 22 stellt derzeit sicher, dass der rüc k-
wärtige Teil des Grundstückes begangen und befahren werden kann. 
Dies wird sich mit Inkrafttreten und Umsetzung des Bebauungsplanes 
nicht verändern, da die Planstraße eine öffentliche Verkehrsfl äche 
werden soll. Dies hat zur Folge, dass auch die Eigentümer der WEG 
Heidelweg 22 die Planstraße uneingeschränkt zum Gehen und Befah-
ren nutzen können. Die zukünftige Schaffung der öffentlichen Ve r-
kehrsfläche stellt also die ide ntische Berechtigung zu Gunsten der 
WEG sicher. Beeinträchtigungen zu Lasten der WEG werden deshalb 
nicht hervorgerufen. 
   Nummern 6, 29 
26 Ausbaustandard Planstraße 
Die Einwender fragen, ob die Zufahrt zweispurig ausgebaut 
und ob a uch ein Gehweg berücksichtigt  wird. Es werden 
unzumutbare Nachteile für die Nachbarschaft erwartet. 
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Das Plangebiet löst einen Ziel- und Quellverkehr von circa 110 Kfz/24 
h aus. Angesichts dieser geringen Verkehrsbelastung ist davon aus-
zugehen, dass eine sichere Nutzung der Verkehrsflächen für alle Ver-
kehrsteilnehmer möglich ist. Dabei wird auch auf den verkehrs beru-
higten Charakter der geplanten Mischverkehr sfläche in einer Breite 
von 6,5 Metern mit alternierend angeordneten Parkplätzen und 
Baumbeeten ohne Gehwege hingewiesen. Der Be gegnungsfall für

- 15 - 
 
/ 16 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
alle Bemessungsfahrzeuge ist innerhalb des Querschnittes möglich. 
 
   Nummern 3, 6, 9, 11, 16, 22, 38, 40 
27 Bestehende Parkplatzsituation 
Die Einwender führen aus, dass die Parksituation am He i-
delweg bereits jetzt angespannt sei. Durch die Zu nahme 
von weiteren Fahrzeugen wird eine Verschärfung der ge-
genwärtigen Situation erwartet. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Der konkrete Stellplatznachweis wird noch nicht auf Ebene des B e-
bauungsplanes geführt, sondern erfolgt im Rahmen des Bauantrags-
verfahrens anhand der konkreten Hochbauplanung. Die Stadt Köln 
legt hierbei eine Rich tzahlenliste zugrunde, in der für Wohngebäude 
mit mehr als zwei Wohnungen gemäß Ziffer 1.1 der o ben genannten 
Tabelle ein Stellplatz pro Wohnung nachzuweisen ist. 
 
Zusätzlich zu den privaten Stellplätzen für die späteren Bewohner  
werden innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen Besucherparkplät-
ze vorgesehen. 
   Nummer 3 
28 Erreichbarkeit bestehender Stellplätze 
Der Einwender fragt, wie die Bewohner während der Ba u-
phase ihre Stellplätze hinter dem Haus Heidelweg 22 nu t-
zen können. 
 
berücksichtigt 
 
Die Nutzung der Stellplätze hinter dem Gebäude Heide lweg 22 wird 
über eine entsprechende Baustelleneinrichtung gewährleistet. 
   Nummer 16 
29 Abmessung Tiefgaragen 
Der Einwender sieht in dem Trend zu großen Fahrzeugen 
die Gefahr, dass diese in Tiefgaragen keinen Platz fänden.  
 
nicht 
berücksichtigt 
 
Angesichts der Zunahme der Fahrzeugabmessungen wurde die Ver-
ordnung über den Bau und den Betrieb von Sonderbauten  
(Sonderbauverordnung – SBauVO) vom 02.12. 2016, die beim Bau 
von Tiefgaragen zu berücksichtigen ist, geändert. 
   Nummer 41 
30 Anlage neuer Stellplätze 
Der Einwender regt an, neue  Stellplätze auf der Sürther 
Hauptstr. 237 zu schaffen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Das Grundstück Sürther Hauptstraße 231 liegt nicht im Plang ebiet 
und ist daher nicht betroffen.

- 16 - 
 
/ 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
   Nummer 38 
31 Nutzung von Stellplätzen durch Anwohner 
Der Einwender fragt, ob die jetzigen Anwohner die Möglich-
keit haben, die neuen Tiefgaragen mitzubenutzen oder den 
Parkplatz der Firma Linde für die Anwohner zur Ve rfügung 
zu stellen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Anregun gen sind nicht bebauungsplanrelevant. Die angespr o-
chenen Stellplätze liegen nicht in der Verfügungsgewalt der Stadt 
Köln. 
   Nummer 37 
32 Abwasserbeseitigung 
Der Einwender hat die Auffassung, dass die Abwasserbe-
seitigung im Rahmen des Planverfahrens absc hließend 
geprüft sein müsse. 
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Soweit der Bauleitplanung ein Erschließungskonzept zugrunde liegen 
muss, nach der das im Plangebiet anfallende Niede rschlagswasser 
so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbe-
troffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden 
nehmen, ist dies im vorliegenden Fall gewährleistet.  
 
Die Frage der Entwässerung des Schmutzwassers wird grundsätzlich 
auf der Ebene der Erschließungsplanung geklärt. Der best ehende 
Kanal im Hei delweg hat eine großzügige Dimension von DN 
900/1580. Sofern das bestehende Kanalnetz dieses Schmutzwasser 
– wider Erwarten – nicht aufnehmen könnte, müssten über entspr e-
chende technische Vorkehrungen Rückstauvolumina eingeplant wer-
den.  
 
Der Bebauungsplan weist darauf hin, dass in der Regel nicht klä r-
pflichtiges Niederschlagswasser gemäß § 44 Landeswasse rgesetz 
von Grundstücken nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 Wasserhau s-
haltsgesetz zu versickern ist. Nur in Ausnahmeflächen wird eine A b-
leitung des Niederschlagswassers in die bestehende Mischwasserka-
nalisation von den Stadtentwässerungsb etrieben zugelassen. Auch 
außerhalb der Tiefgaragenflächen sind die Baugrundstücke so groß, 
dass genügend große Freiflächen beansprucht werden können, um 
eine örtliche Versickerung von Niederschlagswasser umzusetzen. Als 
erster, überschläglicher Anhaltspunkt kann eine erforderliche Vers i-
ckerungsfläche von ca. 10 % der angeschlossenen, versiegelten Flä-

- 17 - 
 
/ 18 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
che des Baugrundstückes benannt werden. Ein Erschließungsko n-
zept mit standortbezogener Festsetzung von privaten Versickerungs- 
und Rüc khalteflächen für Niederschlagswasser im Bebauungsplan 
bedarf es auch angesichts der Angebotsbezogenheit der Planung 
sowie der Nachsteuerungsmöglichkeiten der Stadtentwässerungsbe-
triebe nicht. 
 
Demnach besteht in aller Regel und so auch im vorliegenden Fall in-
sofern kein spezieller Festsetzungsbedarf, als die vorhandene R e-
genwasserkanalisation so dimensioniert ist, dass sie das aus dem 
Plangebiet ablaufende Regenwasser gefahrlos abführen kann.  
 
Mithin hat der Plangeber die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung 
maßgeblichen Grundsätze zu den Anforderungen an eine abw ä-
gungsfehlerfreie Bewältigung der in einem Baugebiet auftr etenden 
Probleme der Niederschlagswasserbeseitigung beachtet:  
Bauleitpläne sollen hiernach eine nachhaltige städtebauliche Entwick-
lung gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Bei ihrer Aufstellung 
sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu 
berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Abwasserbesei-
tigung gehört daher zu den Belangen, die nach Lage der Dinge r e-
gelmäßig in die nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotene Abwägung einz u-
stellen sind (vgl. auch § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB). 
 
Abwasser, zu dem  auch das Niederschlagswasser gehört, ist so zu 
beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird 
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 WHG). Zur Beachtung dieser allgemeinen A n-
forderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz 
hat der Plangeber, wie im vorliegenden Fall, bereits bei der Planung 
und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässi g-
keit eines Bauvorhabens Gefahrensituationen zu ermitteln und in die 
planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung en t-
stehen oder verfestigt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v.

- 18 - 
 
/ 19 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
21.03.2002 – 4 CN 14/00, juris-Rn. 13).  
 
Der Plangeber war sich ausweislich der Punkte 5.6 und 6.4 der B e-
bauungsplanbegründung sehr wohl des Umstandes bewusst, dass 
das unter den Schutz des Art. 14  Abs. 1 GG fallende Eige ntum im 
Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung selbstverständlich 
und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belan-
gen gehört und dass dies nicht nur für das Grundeigentum im Pla n-
gebiet gilt, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Fest-
setzungen unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt werden. In der 
Abwägung wurden auch die Rechtspositionen Dritter berüc ksichtigt, 
deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der 
Nachbarschaft des Plangebiets bzw. in der Umgebung des Planvo r-
habens liegt und belastenden Einwirkungen der durch den Plan e r-
möglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird.  
 
Die von der Einwenderseite aufgeworfene Frage, ob und gegebenen-
falls welche rechtlichen Mittel der Pla ngeber zur Beseitigung des im 
Baugebiet anfallenden Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt 
ohnedies anerkanntermaßen von den tatsächlichen Verhältnissen im 
Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und a b-
wassertechnischen Erfordernissen sowi e von den topographischen 
Gegebenheiten ab.  
 
Dementsprechend durfte der Plangeber im vorliegenden Fall d avon 
ausgehen, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerung s-
system in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und fun ktionstüchtig 
sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen ba ulichen Anlagen 
fertig gestellt und nutzungsreif sein werden.  
 
Mangels Ermittlungsdefiziten hinsichtlich der Planung der Schmut z-
wasserentsorgung und hinsichtlich des Niederschlagswassers ist das 
Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB mithin nicht verletzt.

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/ 20 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Insbesondere werden auch die Grenzen zulässiger Konfliktverlag e-
rung insoweit nicht überschritten, als weitere Details im Ra hmen der 
Erschließungsplanung im Nachgang zum Bebauung splanverfahren 
festgelegt werden.  
 
Schließlich ist die in diesem Kontext von der Einwenderseite ang e-
führte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland -Pfalz 
vom 08.03.2012 – 1 A 10803/11 insofern nicht einschlägig, als der 
Plangeber die Thematik und Problematik einer ordnung sgemäßen 
Niederschlagswasserbeseitigung abschließend erkannt und abgewo-
gen hat.  
 
Demzufolge bestand, wie auch ausgeführt , kein spezieller Festse t-
zungsbedarf.  
   Nummer 41 
33 Stadtentwässerungsbetriebe 
Der Einwender bemängelt, dass der Hinweis der StEB 
(Stadtentwicklungsbetriebe) im Zusammenhang mit einer 
weiteren Versiegelung von Flächen nicht berücksichtigt 
wurde. 
 
berücksichtigt 
 
Die StEB haben keinerlei Bedenken zur Planung geäußert. 
   Nummern 4, 41 
34 Umweltbericht 
Die Einwender sehen die Notwendigkeit eines Umwel tbe-
richtes und von Umweltgutachten. 
 
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Da es sich um einen Bebauungsplan nach § 13a BauGB handelt, ist 
kein Umweltbericht erforderlich. Dennoch wurden die abwägungsrele-
vanten Gutachten zur Bewertung der Auswirkungen der Planung e r-
arbeitet. 
   Nummer 17 
35 Prüfung der Gutachten 
Der Einwender fragt, wer die Gutachten geprüft hat. 
 
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Die vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten zum Arten - und 
Baumschutz (Lomb, "Artenschutzrechtliche Prüfung [ASP] Beba u-
ungsplan Innenentwicklung Heidelweg, Köln -Sürth", Bonn, 
16.12.2014; Lomb, "Baumbewertung und Ausgleich Innenentwicklung

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/ 21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
"Heidelweg", Köln-Sürth gemäß Baumschutzsatzung Stadt Köln", 
Bonn, 12.04.2015)  wurde von den zuständigen Dienststellen der 
Stadt Köln objektiv geprüft und sowohl methodisch als auch inhaltlich 
als plausibel bewertet. Einer weiteren Prüfung bedarf es daher nicht. 
 
   Nummern 3, 7, 13, 23, 29, 33, 44 
36 Luftschadstoffe 
Die Einwender weisen auf Autoabgase hin, zu denen keine 
Untersuchungen vorlägen. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Aufgrund des Verkehrsaufkommens auf den umliegenden Straßenab-
schnitten und des geringen Ziel- und Quellverkehrs (circa 110 Kfz/24 
h) auf der neuen Erschließungsstraße ist  aus der Erfahrung zu ve r-
gleichbaren Standorten durch die Planung nicht mit einer problemati-
schen Luftschadstof fbelastung zu rechnen. Eine Begutachtung ist 
daher nicht erforderlich. 
   Nummern 4-5, 7, 9-13, 15-17, 19, 21-22, 26-27, 28-31, 38-40, 44-48 
37 Klimawandel 
Die Einwender fragen, wie die Planung der Stadt zum Kl i-
mawandel aussieht und wie die Stadt sinnvolle grüne Aus-
gleichsflächen gegen eine Überhitzung schafft. 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird teilweise angeregt, ein autofreies Gebiet zu schaf-
fen. 
 
 
Es wird teilweise angeregt, dass die Stadt nachhaltige Bau-
architekturen vorgibt. 
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Der Bedarf an neuen Wohnungen ist den Auswirkungen auf die Um-
welt gegenüberzustellen und im Rahmen der Abwägung zu bewerten. 
Im Ergebnis sieht der Bebauungsplan grünordnerische Festsetzungen 
vor, die die Folgen des Kli mawandels teilweise kompensieren. Dazu 
gehört insb. die Begrünung der Dächer der Gebäude sowie der Tief-
garagendecken, die Schaffung von ne uen Grünflächen (Spielplatz) 
und die Pflanzung von neuen Bäumen sowohl innerhalb des öffentli-
chen Straßenraumes als auch im Bereich der späteren Baugrundstü-
cke. 
 
Das Plangebiet autofrei zu gestalten, ist in der eher zentrenentfernten 
Lage (lediglich mit einem Busanschluss ) nicht zweckmäßig vollzieh-
bar. 
 
Im Rahmen des vorliegenden Angebotsbebauungsplanes werden 
bzgl. der konkreten Hochbauplanung keine Vorgaben gemacht.

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/ 22 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
   Nummer 7 
38 Klima 
Der Einwender befürchtet, dass d urch die enge Bebauung 
klimatische Beeinträchtigungen auftreten können. 
 
 
 
 
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Siehe lfd. Nr. 37 
   Nummern 4-5, 7, 9-13, 15-17, 19, 21-22, 26, 28-31, 38-41, 44-48 
39 Baumerhalt 
Die Einwender fragen, warum für die Bebauung Bäume 
beseitigt werden müssen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Die Baumschutzsatzung der Stadt Köln ist anzuwenden. Hierzu wur-
de vom Büro Lomb aus Bo nn eine Baumbewertung (Lomb, "Baum-
bewertung und Ausgleich Innenentwicklung "Heidelweg", Köln -Sürth 
gemäß Baumschutzsatzung Stadt Köln", Bonn, 12.04.2015) erstellt, in 
der die betroffenen und zu ersetzenden Bäume bewertet wurden.  
 
Der bei einem Ortstermin festgestellte Baumbestand wurde nach 
Baumart, Stammumfang, Kronendurchmesser, Aussagen über Vitali-
tät, Ersatzpflichtigkeit und über die Anzahl der Ersatzbäume gemäß 
der Baumschutzsatzung der Stadt Köln bewertet.  Es wurden insge-
samt 25 Bäume aufgenommen, wobei die im nördlichen und mittleren 
Bereich des Flurstückes 78 vorhandenen Fichten, die nicht auszuglei-
chen sind, nicht extra aufgenommen wurden. Von den 25 dokume n-
tierten Bäumen sind elf direkt von der Planung betroffen, da sie inner-
halb der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster beziehungswei-
se der zukünftigen Verkehrs - und Stellplatzflächen stehen. Sie wer-
den im Zuge der Umsetzung der Planung entfernt und sind entspr e-
chend der Baumschutzsatzung der Stadt Köln durch Ersatzpflanzun-
gen oder Ersatzgeldzahlung auszugleichen.  
 
Der Wegfall der Bäume ist gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln 
in erster Priorität innerhalb des Bebauungsplans beziehungsweise im 
näheren Umfeld zu ersetzen. Als Ersatzpflanzung für gefällte Bäume

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
Ein Einwender  weist darauf hin, dass beim Neubau Sürther 
Hauptstraße 235 eine 5-stöckige mediterrane Säulenzyp-
resse widerrechtlich gefällt wurde. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ein Einwender fragt, ob eine Baumfällgenehmigung für eine 
Goldakazie vorliegt. 
ist ab jedem ang efangenen Meter Stammumfang ein bodenständiger 
Baum mit einem Mindestumfang von 20  cm in einem Meter Höhe 
über dem Erdboden auf Ko sten des Eigentümers anzupflanzen und 
zu erhalten.  
 
Aus der städtischen Baumschutzsatzung folgt, dass alle Nadelhölzer 
(ausgenommen Eiben), Säulenpappeln sowie Obstbäume mit einem 
Kronenansatz unter 1,6 m nicht unter den Schutz der Satzung fallen. 
Ebenso sind abgängige Bäume nicht zu ersetzen. Auf die im Rahmen 
der Planung aktuellen elf Fällungen angewendet, sind elf Bäume 
durch 22 Neupflanzungen zu ersetzen.  
 
Als Ausgleich für den Verlust der ersatzpflichtigen elf Bäume werden 
innerhalb des Plangebiets sieben Bäume an der Planstraße festg e-
setzt. Weitere drei Bäume werden in der Spielfläche und sieben 
Bäume in den nicht unterkellerten Gartenbereichen festgesetzt. Damit 
reduziert sich der externe E rsatz der gefällten Bäume von 22 auf 5 
Neupflanzungen. Insgesamt werden somit 17 Bäume im Plangebiet 
festgesetzt, die zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. 
 
Die Anregung ist nicht bebauungsplanrelev ant, da das Grun dstück 
außerhalb des Plangebietes liegt. 
 
Ohne genaue Angabe des Standortes kann dazu keine Stellung g e-
nommen werden. 
   Nummern 4-8, 11, 13-17, 19, 24-25, 27-28, 30-32, 37-38, 40-41, 44 
40 Hochwasser/Starkregen  
Nach Auffassung der Einwe nder wird das Thema Hoc h-
wasserschutz verbunden mit Starkregen nicht oder nicht 
ausreichend betrachtet. Die Einwender sehen eine Betrof-
fenheit des Altbestands. Es wird nach dem Entwässe-
rungsnachweis für das Bauvorhaben gefragt. 
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Der Plangeber hat die Belange des Hochwasserschutzes aus § 1 
Abs. 6 Nr. 12 BauGB ordnungsgemäß abgewogen.  
Soweit hierbei von Bedeutung ist, ob das Plangebiet in einem Übe r-
schwemmungsgebiet liegt und ob es von Überschwemmungserei g-
nissen verlässlich verschon t bleiben wird, wurden die durch den 
Grundsatz des Hochwasserschutzes umfassten Belange des Hoc h-

- 23 - 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
wasserschutzes, des Rückhalts von Hochwasser, der Gewährleistung 
eines schadlosen Wasserabflusses und der Vorbeugung vor Hoc h-
wasserschäden bei der Abwägung sachgerecht berücksichtigt.  
 
Das Plangebiet liegt im potentiellen Überschwemmungsbereich des 
100-jährlichen Hochwasserereignisses des Rheins (HQ-100, mittlere 
Wahrscheinlichkeit, entsprechend 11,30  m am Kölner Pegel). Das 
Plangebiet ist – wie große Teile des Stadtteils Sürth – durch die be-
stehenden Hochwasseranlagen bis zu diesem Pegelstand geschützt. 
Es wurde ein Hinweis bezüglich der Auswirkungen der Lage innerhalb 
dieses Bereiches in den Bebauungsplan aufgenommen und bestimm-
te Maßnahmen vorgesehen, die im B auantragsverfahren umgesetzt 
werden müssen. Außerdem setzt der Bebauungsplan fest, dass Tief-
garagen maximal 1,5  Meter über die natürliche Geländeoberfläche 
hinausragen dürfen. Die späteren Bauherren werden somit in die La-
ge versetzt, eine hochwasserangepasste Bauweise zu verwirklichen. 
 
Bezüglich der Planung der öffentlichen Verkehrsflächen sowie der 
privaten Kinderspielflächen wird auf den Erschließungsvertrag  und 
das Baugenehmigungsverfahren (z.B. V- Profil der Mischverkehrsflä-
chen, Retentionsraum Kinders pielplatz) verwiesen, die auch in der 
Begründung dargestellt sind. Damit sind sowohl im öffentlichen als 
auch im privaten Einflussbereich Vorkehrungen gegen Starkregener-
eignisse im Bebauungsplan und seinem ergänzenden Erschließungs-
vertrag verankert. 
 
Der v orliegende Bebauungsplan hat angebotsbezogenen Charakter. 
D.h. es liegt der Planung keine konkrete Hochbauplanung zugrunde. 
Es handelt sich demnach nicht um einen vorhabenbezogenen B e-
bauungsplan. Es werden daher später mehrere Einzelbauherren 
Bauanträge einreichen. Im Rahmen dieser Bauanträge sind dann j e-
weils auf das Baugrundstück bezogene Überflutungsnachweise nach 
DIN 1986-100 vorzulegen. In diesem Nachweis muss konkret belegt 
werden, dass keine Beeinträchtigungen sowohl des eigenen Neubau-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
es als auch der Nachbargrundstücke durch Starkregenereignisse ein-
treten werden. Aufgrund des vergleichsweise geringen Bauvolumens 
im Plangebiet mit voraussichtlich 4 Bauherren und 6 neuen Baukö r-
pern erscheint absehbar, dass dieses Thema im Bauantragsverfahren 
gelöst werden kann  und demnach abgeschichtet werden darf. Eine 
abschließende Klärung des Sachverhaltes ist im Rahmen des vorlie-
genden Bebauungsplanes nicht erforderlich. 
 
Entschädigungen sind nicht vorgesehen. 
 
   Nummern 4, 7, 9-10, 12-13, 15, 17, 21-23, 25, 28-30, 34, 37-38, 44-45 
41 Artenschutz 
Die Einwender fragen nach der im Plangebiet vorkommen-
den Fauna. Teilweise wird bemängelt, dass die Unterlagen 
zu alt seien und eine Nacherhebung stattfinden müsse. 
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Das Vorhaben ist auf seine Auswirkungen auf besonders oder streng 
geschützte Tierarten untersucht worden. Hierzu wurde eine arte n-
schutzrechtliche Prüfung erstellt (Lomb, "Artenschutzrechtliche Pr ü-
fung [ASP] Bebauungsplan Innenentwicklung Heidelweg, Köln-Sürth", 
Bonn, 16.12.2014). Die U ntersuchung zielte auf Fledermäuse. We i-
terhin sind Brutvogelvorkommen erfasst worden. Es wurde kein 
Nachweis eines planungsrelevanten Brutvogelvorkommens im Pla n-
gebiet erbracht. Auch sonstige planungsrel evante Tierarten konnten 
nicht nachgewiesen werden. D as Ergebnis der Artenschutzprüfung 
ist, dass keine Fortpfla nzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter 
Tierarten im Plangebiet nachgewiesen werden konnten. Um die Ver-
letzung des Tötungsverbotes durch die Zerstörung von Nestern nicht 
planungsrelevanter Vogelarten mit Jungvögeln und Eiern nach § 44 
Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG auszuschließen, darf die Beseitigung 
der vorhandenen Vegetation nur zwischen dem 01. Oktober und dem 
28. Februar stattfinden. Es wurde ein entsprechender Hinweis in den 
Bebauungsplan aufgenommen. 
 
In der Planungspraxis hat sich eine Zeitspanne von 5 bis 7 Jahren für 
die Aktualität einer Artenschutzprüfung als sinnvoll erwiesen, die auch 
von den Genehmigungsbehörden angewendet und akzeptiert wird.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die Zeitspanne resultiert aus der unterschie dlichen Biotopausstat-
tung, die die jeweiligen Plangebiete besitzen. Ein Areal mit einer viel-
fältigen Biotopstruktur sollte in jedem Fall nach 5 Jahren erneuert ge-
gangen und die Artenschutzprüfung entsprechend aktualisiert we r-
den. Die von der Planung betrof fene Biotopstruktur am Heidelweg 
erfüllt nicht die Lebensraumansprüche eines Großteils der zu erwa r-
tenden planungsrelevanten Arten (vergl. Plausibilitätsprüfung Arte n-
schutzprüfung). Da sich die Biotopstruktur zwischenzeitlich nicht g e-
ändert hat, ist eine Z eitspanne von 6 bis 7 Jahren (nur 1 Termin war 
in 2011) absolut im Rahmen der gängigen Planungspraxis und en t-
spricht darüber hinaus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. 
   Nummer 4 
42 Methodik Verkehrslärmgutachten 
Die Ausführungen werden vom Einwender als „schleierhaft“ 
und „teilweise widersprüchlich“ bewertet. Es wird nach e i-
nem detaillierten Gutachten, Lärmmessungen und danach 
gefragt, wer die Kosten für den Fensteraustausch einer Be-
standsimmobilie übernimmt. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Es wurde eine schallt echnische Untersuchung durch das Büro Kr a-
mer Schalltechnik GmbH aus Sankt Augustin (Kramer Schal ltechnik 
GmbH, "Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Innen-
entwicklung Heidelweg", in Köln-Sürth, Stadt Köln", Sankt Augustin, 
29.03.2018) erarbeitet. Diese wurde nach wissenschaftlich anerkann-
ten Methoden erstellt. Lärmmessungen waren daher nicht erforde r-
lich. Die zulässigen Grenzwerte werden eingehalten. Es bedarf daher 
keiner Maßnahmen an den Bestandsgebäuden. 
   Nummern 7, 25, 28, 31, 33, 37 
43 Verkehrslärm 
Die Einwender befürchten, dass es d urch die geplante Zu-
fahrtsstraße direkt am Gebäude Heidelweg 22 zu starken 
Lärmbelästigungen kommen wird. 
 
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-  
berücksichtigt Durch die  Umsetzung der Planung nimmt der Ziel- und Quellverkehr 
zu. Es erhöhen sich die Lärmpegel  außerhalb des Plangebietes  ge-
genüber der Situation ohne Neubauten. An den Bestandsgebäuden 
des Heidelweges (Haus-Nummern: Heidelweg 22 und 24) im Bereich 
der Erschließungsstraße zum Plangebiet erhöhen sich der Lärmpegel 
am deutlichsten. Es wird aufgrund des niedrigen Lärmniveaus in der 
Ist-Situation von einer Pegelerhöhung um bis zu 16 dB(A ) (Immissi-
onsort 1, Heidelweg 24)  ausgegangen. Trotz dieser deutlich wah r-
nehmbaren Pegelerhöhung führen die zu erwartenden Beurteilungs-
pegel in den Bereichen , in denen diese deutliche Pegelerhöhung zu 
erwarten ist, selbst unter (kritischer) Berücksichtigung der Orienti e-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
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rungswerte der DIN 18005 zu keinen Über schreitungen (vgl. Kramer 
Schalltechnik GmbH , "Schalltechnische Untersuchung zum Beba u-
ungsplan "Innenentwicklung Heidelweg", in Köln -Sürth, Stadt Kö ln", 
Sankt Augustin, 29.03.2018).  
 
Für die rechtmäßige Abwägung von Geräuschimmissionen im Ra h-
men der Bauleitplanung sind zunächst grundsätzlich die O rientie-
rungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Hochbau) als Hilfeste l-
lung heranzuziehen. Die dort genannten Werte sind a llerdings nicht 
bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Die Orientierungswerte 
können daher – auch deutlich – überschritten werden. Die für die Pla-
nung sprechenden Gesichtspunkte müssen  umso gewichtiger sein, je 
weiter die Orientierungswerte überschritten werden. Dies kann ange-
sichts der bereits erläuterten Wohnungsnot in der Stadt Köln unte r-
stellt werden (s. lfd. Nr. 12). 
 
Am höchstbe lasteten Immissionsort der Bestandsbebauung Heide l-
weg 22 (IO1, 1. OG) treten maximale Beurteilungspegel von 55,6 
dB(A) am Tag und max. 47,9 dB(A) in der Nacht auf. Im Erdg e-
schossbereich, auf den der Einwender besonders abstellt, betragen 
die Lärmwerte am IO1 sogar nur 55,2 dB(A) am Tag und 47,1 dB(A) 
in der Nacht. Die Orientierungswerte von 55 dB(A) am Tag und 45 
dB(A) in der Nacht werden daher lediglich um 0,6 dB(A) am Tag und 
2,9 dB(A) in der Nacht im 1. OG und 0,2 dB(A) am Tag und 2,1 dB(A) 
in der Nacht überschritten.  
 
Angesichts der planungsintendierten Wohnraumschaffung, erscheint 
diese Überschreitung vertretbar, zumal die Grenzwerte der 16. BI m-
SchV von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht unter Anwen-
dung der Kriterien für den Straßenneubau deutli ch eingehalten wer-
den. Damit entsteht kein Anspruch auf nachträgliche Schallschut z-
maßnahmen an Bestandsgebäuden; weder in Form von aktiven noch 
von passiven Maßnahmen, insb esondere an  bestehenden Schla f-
räumen und Kinderzimmern  (vgl. Kramer Schalltechnik G mbH,

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ein Einwender fragt, von wem das Lärmgutachten erstellt 
wurde, ob dieses von der Stadt Köln geprüft und ob es eine 
Vorortbegehung gab. 
 
- Er befürchtet, dass der Lärmpegel durch Fällung der 
Bäume und Sträucher steigt, die zurzeit als Geräuschpuffer 
dienen.  
 
Der Lärm würde sich durch den Bau der Mehrfamilienhäu-
ser und der asphaltierten Bereiche erhöhen. Häuserwände 
würden Echos zurückwerfen. 
 
 
 
 
 
 
 
"Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Innenentwick-
lung Heidelweg", in Köln -Sürth, Stadt Köln", Sankt Augustin, 
29.03.2018). 
 
Auch der Schutz der Außenwohnbereiche für eine Nutzung am Tage 
(6 bis 22 Uhr) bleibt gewahrt, denn im Bereich der Gärten, Terrassen 
und Balkone der Bestandsbebauung Heidelweg 22 wird die von der 
ständigen Rechtsprechung fixierte Zumutbarkeitsschwelle von 62 
dB(A) deutlich unterschritten.  
 
Im Rahmen der Abwägung wird dem Belang des drängenden Wohn-
raumbedarfs ein höherer Stellenwert beigemessen als der planungs-
bedingten Lärmbelastung durch den Verkehr (Erhöhung des Lärmpe-
gels). 
 
 
Das vom Vorhabent räger vorgelegte Lärmgutachten wurde von den 
zuständigen Dienststellen der Stadt Köln objektiv geprüft und sowohl 
methodisch als auch inhaltlich als plausibel bewertet. E iner weiteren 
Prüfung bedarf es daher nicht. Eine Ortsbesichtigung hat im Rahmen 
der Begutachtung stattgefunden. 
 
Dieser Effekt ist nur bei der Beseitigung von sehr breiten Gehölz - 
bzw. Waldstreifen über 100 m zu beobachten. Diese kommen im 
Plangebiet nicht vor. 
 
Einfach- und Mehrfachreflexionen wurden gemäß der Richtlinie für 
den Lärmschutz an Straßen, RLS-90 Ausgabe 1990 (Hrsg. Der Bun-
desminister für Verkehr, Abteilung Straßenbau) unter Einschluss der 
Reflexionen an allen Fassaden berücksichtigt.  
 
Unter der im Lärmschutzgutachten getroff enen Annahme, dass die 
neuen Plangebäude die gesamte mögliche überbaubare Grun d-
stücksfläche ausfüllen erhöhen sich die Pegel außerhalb des Plange-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
 
Entstehender Lieferverkehr, Müllabfuhr, Handwerker, B e-
sucher etc. würde ebenfalls für Lärmsteigerung sorgen. 
bietes unter anderem aufgrund de s zusätzlich zu erwartenden Ziel - 
und Quellverkehrs, sowie möglicher Reflexionen  gegenüber der Situ-
ation ohne diese neuen Gebäude  deutlich ( siehe Ausführungen 
oben).  
 
Diese Verkehre wurden im Verkehrsgutachten berücksichtigt und 
auch im Lärmgutachten bea chtet. Siehe hierzu ebenfalls lfd. Nr. 24  
und 42. 
 
 
   Nummern 9, 20-21 
44 Ruhestörungen von Nachbarn 
Die Einwender befürchten entstehende, störende  
Geräuschemissionen im Innenbereich. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Siehe lfd. Nr. 24, 42 und 43 
 
Ruhestörungen von Anwohnern o.ä. sind nicht Gegenstand eines 
Lärmgutachtens im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes. 
Hier wären von den späteren Nutzern ordnungsrechtliche Maßna h-
men zu veranlassen. 
   Nummer 31 
45 Spielplatz 
Der Einwender regt an, den Spielplatz an einer and eren 
Stelle zu platzieren. Er würde  dies in jedem Falle einfor-
dern. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Die Spielflächen sind aufgrund des § 22 Absatz 1a Satz 1 BI mSchG 
privilegiert. Geräuscheinwirkungen, die von Spielplätzen ausgehen 
sind im Regelfall,  wie im vorliegenden Fall, keine schädlichen U m-
welteinwirkungen. Daher sind weder eine Verlagerung des Spielplat-
zes noch weitergehende Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. 
   Nummer 17 
46 Baulärm 
Der Einwender fragt, wie er durch Baulärm geschützt we r-
den könne. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Der auf der Baustelle entstehende Baulärm wird nicht im Rahmen des 
Bauplanungsrechts behandelt. Entsprechende einschlägige gesetzli-
che Vorgaben sind im Baugenehmigungsverfahren bei der Umse t-
zung des Planvorhabens zu erfüllen.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
   Nummern 19, 27 
48 Ausgleich Bodenversiegelung 
Die Einwender fordern, dass f ür die Versiegelung von wei-
terem Boden entsprechende Ausgleiche innerhalb des Ge-
bietes geschaffen werden. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Das Vorhaben wird nach § 13a BauGB (Vorhaben d er Innenentwick-
lung) gestaltet. Nach § 13a Abs. 2, Nummer 4 i.V.m. § 1a Abs. 3 Satz 
6 BauGB entfällt dabei die Ausgleichsverpflichtung nach der Eingriffs-
regelung. Ein Ausgleich durch die Versiegelung von Boden ist im 
Rahmen der vorliegenden Innenentwicklung damit nicht erforderlich. 
 
 
   Nummer 39 
49 Wald 
Der Einwender regt an, den „Wald“ zu erhalten.  
Nicht  
berücksichtigt 
 
Bei den im Plangebiet vorhandenen Gehölzen handelt es sich weder 
um Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes noch im Sinne des Lan-
desforstgesetz NRW . Nichtsdestoweniger ist der Erhalt der vorha n-
denen Vegetation in die Abwägung eingestellt worden. Als Ersatz für 
die zur Realisierung der Planung notwendigerweise zu fällenden 
Bäume sind 17 Bäume im Plangebiet anzupflanzen. Fünf weitere 
werden außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans e r-
setzt. 
 
Siehe lfd. Nr. 39 
   Nummer 39 
50 Ausgleich Nachbargrundstück 
Der Einwender fragt, ob ein Ausgleich mittels Begr ünung 
der Gärten für die Mieter der Sürther Hauptstraße 231 g e-
plant sei. 
 
Kenntnisnahme 
 
Das Grundstück Sürther Hauptstraße 231 liegt nicht im Plang ebiet 
und ist daher nicht betroffen. 
   Nummern 4, 17 
51 Rheinaltarm 
Die Einwender verweisen auf einen Rheinaltarm, der sich 
im Plangebiet befinden soll. 
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens muss für jedes Einzel-
vorhaben ein Standsicherheitsnachweis auf Grundlage eines Ba u-
grundgutachtens vorgelegt werden. Vor diesem Hintergrund wird der 
Einwand dann bewertet.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Siehe lfd. Nr. 40 
   Nummern 17, 26, 31, 37 
52 Verschattung 
Die Einwender fragen, ob e s eine Beschattung der best e-
henden Gebäude gibt und ob dies ausreichend geprüft 
wurde. 
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Bei der Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksflächen sind 
die allgemeinen Anforderungen an ge sunde Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse gem. § 1 Abs. 6 Nummer 1 Baugesetzbuch (BauGB) beach-
tet worden. Ferner fanden  in der Planung die für die Neubebauung 
erforderlichen nachbarschützenden Abstandflächen nach der La n-
desbauordnung NRW (BauO NRW) Berücksichtigung. Eine unzumut-
bare Verschattung wird daher nicht eintreten. 
 
Siehe lfd. Nr. 12 
   Nummern 28, 30 
53 Staub 
Die Einwender befürchten, dass die bodentiefen Fenster in 
Wohnzimmer und Küche am Gebäude Heidelweg 22 durch 
Staubemissionen kaum noch zu öffnen  sein werden. Die 
Wohnqualität würde somit um einiges verringert. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Staubemissionen sind nur während der Bauphase zu erwarten. Im 
Endausbau wird die Straße in einem nach den Kriterien der Stadt 
Köln festgelegten Standard ausgebaut. Entsprechende Auflagen zur 
Baustelleneinrichtung sind im Rahmen der Baugenehmigung zu tref-
fen.  
   Nummer 7, 9, 23 
54 Freie Sicht 
Die Einwender wenden sich gegen den zukünftigen Blick 
auf anliegende Häuser. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Die freie Sicht in die Um gebung ist grundsätzlich als solche kein 
schützenswerter Belang.   
 
Siehe lfd. Nr. 24 
   Nummer 17 
- 55 - Brandschutz 
- Der Einwender fragt, ob die b randschutztechnischen 
Fragen geklärt wurden. 
 
Kenntnisnahme 
 
Die brandschutztechnischen Fragen werden auf bauordnungsrechtli-
cher Ebene des Bau genehmigungsverfahrens bearbeitet und en t-
schieden, und sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Bebau-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
ungsplanverfahrens. 
   Nummer 16 
56 Ölheizungen 
Der Einwender fordert ein Verbot von Ölheizun gen im 
Plangebiet. 
 
Nicht  
berücksichtigt 
 
Zwar können in Bauleitplänen Festsetzungen zum Schutz schädlicher 
Umweltauswirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgese t-
zes nach § 9 Absatz 1 Nummer 23a Baugesetzbuch (BauGB) getrof-
fen werden. E in Verbot von Ölheizungen oder anderer Brennstoffe 
darf allerdings nicht aus allgemeinen Erwägungen zum Umweltschutz 
geschehen, sondern ist im Einzelfall zu begründen.  
 
Eine wesentliche Verbesserung der Lufthygiene ist durch die gefo r-
derte Maßnahme / Festsetzung in a bsehbarer Zeit nicht zu erwarten, 
da für die das Plangebiet umgebende, vorhandene  Bestandsbebau-
ung keine vergleichbaren Regelungen getroffen wurden und  diese 
absehbar auch keine  entsprechenden Regelungen erhalten werden. 
Aufgrund der fehlenden  Zweckmäßigkeit im vorliegenden Fall wird 
von dieser Festsetzungsmöglichkeit abgesehen. 
  
   Nummer 25 
57 Schäden an Nachbargrundstücken 
Der Einwender bemerkt, dass augenscheinlich für das erste 
Haus hinter dem Anwesen Heidelweg 22 eine Grenzb e-
bauung geplant wird. Bei der Ausschachtung würde dieses 
Eigentum erheblich beschädigt. 
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Die Sicherung der Bestandsbebauung gegen Schäden wird im Ra h-
men des Baugenehmigungsverfahrens geregelt und während der 
Bauausführung überwacht und sichergestellt. 
 
   Nummer 36 
58 Mietvertrag 
Der Einwender erläutert, dass der in seinem Mietvertrag zur 
Mitbenutzung zugesicherte Garten gemäß dem Beba u-
ungsplan komplett entfallen wird.  
 
Kenntnisnahme 
 
Die Anregung ist nicht bebauungsplanrelevant. Sie betrifft den Mie t-
vertrag zwischen Eigentümer und Mieter.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
   Nummern 5, 21 
59 Bauphase 
Die Einwender werten die Bauphase als problematisch ins-
besondere für die Anwohner der Häuser Heidelweg 22 und 
24. Es wird vor Baubeginn empfohlen, einen Gutachter zu 
beauftragen, der den Ist-Zustand des Hauses Heidelweg 22 
dokumentiert. 
 
Teilweise  
berücksichtigt 
 
Aus der örtlichen Situation im Baublock  ist ersichtlich, dass lediglich 
der Bereich der Planstraße auch für die Zufahrt de r Baustelle geeig-
net ist. Die Nutzung der Stellplätze hinter dem Gebä ude Heidelweg 
22 wird über eine entsprechende Baustelleneinrichtung gewährleistet. 
 
Bezüglich des Baulärms sind bei der Umsetzung des Vorhabens die 
einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Gewisse Beei n-
trächtigungen durch Schmutz und Staub insbesondere im Bereich der 
Zufahrt in den Innenblock sind für die Nachbarschaft unvermeidlich , 
werden sich aber aufgrund des vergleichsweise kleinen Bauvolumens 
auf e inen überschaubaren Zeitraum beschränken.  Die Handwerker 
parken üblicherweise auf den jeweiligen Baugrundstücken nahe am 
Bauobjekt, da sie Material etc. transportieren müssen. 
 
Siehe lfd. Nr. 57 
 
Stand: 11.02.2019

Anlage 1 - Geltungsbereich

365 Zeichen

Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des  Bebauungsplanes 71376/03 Innenentwicklung HeidelwegLQ.|OQ6UWK
0 5025 100150 MeterPlanwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ

Beratungsverlauf (4)

01.07.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
04.07.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 15.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
09.07.2019 Rat
TOP 12.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
31.10.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 15.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0396/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
31.10.2019
Erstellt
30.01.2019 11:02