Mandari Insight

0092/2025

Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Sauberkeit in Köln, Aktenzeichen 121/24

Mitteilung Ausschuss 29.01.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 10.02.2025, TOP 7.2.4

Anlage 1 Eingabe

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2 Antwortschreiben

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Anlage 1 Eingabe

3418 Zeichen

Von:  
Gesendet: Freitag, 20. September 2024 21:49 
An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen-
beschwerden@stadt-koeln.de> 
Cc:  
Betreff: 3 Anfragen - Sauberkeit Köln 
Hallo zusammen,  
ich habe schon lange keine Anfrage und Anregung mehr gestellt. Wir diskutieren gerne das direkt mit 
den verschiedenen Behörden.  
1. Anregung und Beschwerde: Verbot von Laubbläsern bei der Nutzung der
Bürgersteigreinigung.
Man sieht es immer wieder. Vor einem Geschäft oder auf der Trassee eines Restaurants nutzen die 
Angestellten einen Laubbläser, um die Fläche zu reinigen. Da wird der Ganze Müll einfach auf die 
Straße gepustet und alles ist sauber. Irgendwann kommt dann die AWB und macht alles weg. Dafür 
Zahlen wir Bürger:innen dann die Müllgebühren. Wir fordern ein Verbot zur Nutzung von 
Laubbläsern beim Straße reinigen und eine Verfolgung.

2. Anregung und Beschwerde: Genehmigung von Events die Vermitteln, das es Ok ist Müll in die 
Umwelt zu werfen und, dass dies Spaß macht. 
Wir hatten gerade die Konferenz Digital X in der Stadt Köln zu besuch. Super Event, gerne mehr. 
Irgendjemand von der Stadt hat denen tatsächlich die Genehmigung gegeben 5000 Plastikbälle in 
den See vorm Mediapark zu werfen. Sehr gut, dass diese Später wieder herausgeholt wurden. Was 
vermittelt man damit aber? Ich bin mit meinem 3 Jährigen Sohn vorbeigefahren und er sieht nur wie 
viel Spaß es macht bunte Plastikbälle in den See zu werfen. Wir sind eine Zero Waste Stadt, da muss 
man auch das Bewusstsein und das Handeln mitdenken. Solche Aktionen sind nicht förderlich. Wir 
haben vergangenes Wochenende am Rhein 300T Müll gesammelt mit 40.000 Freiwilligen und 4 Tage 
später ist es ok Plastik in die Natur zu werfen und das zu feiern? Irgendwie kann das nicht sein. Es 
gibt so viele andere Dinge die man mit 5000 Plastikbällen machen kann. Wir würden gerne das die 
Behörde die hierzu die Genehmigung erteilt, Stellung nimmt und an Ihren Richtlinien arbeitet.

3. Anregung und Beschwerde: Clubs müssen Verantwortlich für den Müll ihrer Gäste sein.  
Wir lieben die Clubs in Köln und feiern auch gerne viel – gerne die ganze Nacht. Da die Gäste häufig 
auf dem Weg zum Club mit Getränken versorgen, dazwischen etwas essen gehen oder danach die 
Gläser und Becher noch mitnehmen sieht es häufig am nächsten Morgen schrecklich aus. Der Müll ist 
nur da, wenn Party war. Ich habe selbst lange in einem Haus gegenüber gewohnt. Unter der Woche 
kam um 6 Uhr die AWB und am Sonntag erst um 8 Uhr. Wenn mein Sohn dann Sonntags früh wach 
war und wir zum Bäcker wollten konnte ich Ihn nicht alleine Laufen lassen. Überall Glas, Kotze, 
Konfetti und Müll. Wir zahlen das ganze über die Müllgebühren. Können wir nicht einrichten, dass 
Clubs für den im Umkreis von 300 Metern verantwortlich sind?  
Am liebsten sind mir dann noch Clubs, die den Müll von drinnen nach draußen kehren. Warum gibt 
es hier keine Verantwortung und warum nehmen wir das einfach so hin? Keiner will die Clubkultur 
verbieten.

Selbstverständlich komme ich gerne vorbei und erläutere alles noch einmal.  
 
Ich wünsche eine schöne Woche und freue mich auf Montag.  
Beste Grüße 
 
 
 
Instagram Rheinkrake: RheinKrake (@rheinkrake) • Instagram photos and videos 
Instagram K.R.A.K.E.: K.R.A.K.E. (@k.r.a.k.e.cgn) • Instagram photos and videos 
 
K.R.A.K.E. (Kölner Rhein-Aufräum-Kommando-Einheit)  e.V. 
www.krake.koeln

Mitteilung Ausschuss

457 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-1 
 
Vorlagen-Nummer 13.01.2025 
 0092/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 10.02.2025 
 
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Sauberkeit in Köln, Aktenzeichen 
121/24 
Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben werden dem Ausschuss für Bürgerbeteiligung, 
Anregungen und Beschwerden hiermit zur Kenntnis gegeben. 
 
Dez. Dr. Ulrich Höver

Anlage 2 Antwortschreiben

7200 Zeichen

Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den 
Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der 
einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. 
Seite 1/3 
Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln 
Bürgeramt Innenstadt 
Anregungen und Beschwerden an Rat und 
Bezirksvertretungen  
Bezirksrathaus Innenstadt 
Ludwigstraße 8, 50667 Köln  
www.stadt.koeln 
Auskunft  
Frau  
T: 0221 221- 
geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt-
koeln.de 
Sprechzeiten  
Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr 
und nach Vereinbarung 
Herrn  
 
 
 
Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 
 121/24 19.12.2024 
Bürgereingabe nach § 24 GO– „Sauberkeit in Köln“, Aktenzeichen 121/24  
Sehr geehrter Herr    , 
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20.09.2024. 
Ihre Eingabe spricht mehrere Themen an. Nachfolgend übermittle ich Ihnen die zusammenge-
fassten Stellungnahmen der zuständigen Fachämter - des Amtes für öffentliche Ordnung und 
des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz: 
Verbot von Laubbläsern: „Bei den in der Eingabe übersandten Fotos handelt es sich um öf-
fentliche Flächen, die durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) zu reinigen sind. 
Eine Verlagerung des Mülls zu Lasten der Öffentlichkeit ist damit nicht gegeben. 
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht wird der Betrieb von Laubbläsern durch die 32. Verord-
nung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) geregelt. Ein generelles Verbot kann 
auf Grundlage der 32. BImSchV nicht ausgesprochen werden. Die Verwendung darf jedoch in 
Wohngebieten nur Werktags von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen oder wenn der Labbläser 
kein Umweltzeichen besitzt nur an Werktagen von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr 
bis 17:00 Uhr. 
Für die AWB gibt es hier eine Ausnahmegenehmigung durch die Bezirksregierung Köln, um 
die große Anzahl der öffentlichen Flächen im Sinne der Verkehrssicherungspflicht reinigen zu 
können.“ 
Plastikbälle im See Mediapark: „In Bezug auf die Veranstaltung auf der Fläche des Medi-
aparks, die auch den See beinhaltet, befindet sich im Privateigentum. Die Stadt Köln hat dort, 
insofern nicht eventuelle ordnungsrechtliche Vorschriften tangiert sind, keine Regierungsge-
walt, da diese ausschließlich bei dem jeweiligen Eigentümer liegt. Aus diesem Grund gibt es 
keine Behörde, welche für die Bälle im See eine Erlaubnis hätte erteilen müssen. Für den Fall, 
dass diese Plastikbälle ebenfalls ins Stadtbild getragen werden und eine Zurückverfolgung auf 
den Eigentümer möglich ist, würden auch hier die im gesetzlichen Rahmen möglichen und nö-
tigen Konsequenzen gezogen werden.“

Seite 2/3 
Verantwortung der Clubs für den Müll: „Rechtlich gesehen ist es nicht möglich, die Veranstal-
ter*innen zu verpflichten, das öffentliche Straßenland zu reinigen. Die Gehwege werden auch 
durch Passant*innen genutzt, die nicht zu dieser Veranstaltung wollen. Hier besteht lediglich 
die Möglichkeit die Veranstalter*innen zu dem Thema zu sensibilisieren, damit diese positiv 
auf ihre Gäste einwirken können. Darüber hinaus entrichten die Veranstalter auch Gewerbe-
steuern, aus denen Unterhalt und Reinigung der Straßen und Gehwege mitfinanziert werden 
können.  
Grundsätzlich ist eine Verunreinigung des öffentlichen Raumes nach §3 der Kölner Stadtord-
nung (KSA) verboten. Dies umfasst insbesondere das Wegwerfen von Abfällen wie Verpa-
ckungen, Pappteller, Getränkebecher, Papier, Zigarettenkippen und Lebensmittelresten sowie 
das Spucken oder Ausspucken von Kaugummi. 
Die Außendienstkräfte des Ordnungsdienstes bestreifen das Kölner Stadtgebiet, um Zuwider-
handlungen zu ahnden und unter anderem die Einhaltung der KSO zu kontrollieren. Die be-
sondere Herausforderung für die Mitarbeitenden in Bezug auf das Ahnden von Verunreinigun-
gen ist, dass die Ordnungsdienstkräfte diese Ordnungswidrigkeit beobachten müssen. Der 
Betroffene muss „auf frischer Tat“ beobachtet werden. Die Mitarbeitenden des Ordnungs-
dienstes führen daraufhin konsequente Ansprachen durch und vereinnahmen im eigenen Er-
messen Verwarngelder bis hin zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens. 
Die KSO regelt in Bezug auf Müll vor Gewerbebetrieben unter anderem auch, dass an Imbiss-
stuben, Trinkhallen, Schnellrestaurants, Backstuben und Ähnlichem von der Betreiberin oder 
dem Betreiber Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen 
und rechtzeitig zu leeren sind. Das gleiche geht in diesem Falle für Behälter zur Entsorgung 
von Zigarettenkippen, da Clubs unter die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes NRW 
fallen. 
Nach § 5 Abs. 2 KSO sind Abfälle, die im Umkreis von 50 Metern um einen Gewerbebetrieb - 
in diesem Falle Clubs -aufzufinden und diesem zuzuordnen sind- von der gewerbetreibenden 
oder der verantwortlichen Person vor Ort unverzüglich zu entfernen. Eine vorsätzliche oder 
fahrlässige Zuwiderhandlung ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 6 KSO eine Ordnungswidrigkeit, die 
ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden kann.  
Auch hier ist der Ordnungsdienst der Stadt Köln zuständig. Die Ahndung dieser Ordnungswid-
rigkeit gestaltet sich jedoch häufig schwierig, denn die Verantwortlichkeit von Gewerbetreiben-
den und Clubbesitzenden hat auch Grenzen. Bereits in einem Umkreis von 50 Metern ist die 
Zuordnung zu einem bestimmten Betrieb oftmals schon nicht mehr möglich. Eine Erweiterung 
auf 300 Meter wird sich aufgrund der hohen Menge der Gewerbebetriebe und den geringen 
Möglichkeiten einer Zuordnung noch viel schwerer umsetzen lassen.  
Bei eigenen Feststellungen besteht für Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit sich umge-
hend an das Servicetelefon des Ordnungsdienstes unter 0221 / 221-32000 zu wenden. Kon-
krete Hinweise, dass Clubs oder andere Einrichtungen ihre Abfälle auf die Gehwege kehren, 
können auch über das Beschwerdeformular Stadt Köln (stadt-koeln.de) eingereicht werden. 
Anhand stichhaltiger Hinweise kann das Umwelt- und Verbraucherschutzamt dann auf die 
Veranstalter zugehen. 
Für den Fall, dass wilder Müll festgestellt und die verursachenden oder verantwortlichen Per-
sonen unbekannt sind, können wilde Müllablagerungen auch direkt an die AWB gemeldet 
werden. Diese Meldung ist zielführender, da durch den Ordnungsdienst nichts mehr bewirkt 
werden kann, wenn die Verschmutzung bereits vorliegt und die verursachenden Personen un-
bekannt sind.“ 
Sollten Sie noch fachliche Fragen haben, können Sie sich gerne unmittelbar wenden an das 
Amt für öffentliche Ordnung unter E-Mail Adresse: ordnungsamt@stadt-koeln.de oder an das

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Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz unter E-Mail Adresse: umwelt-verbraucherschutz-
amt@stadt-koeln.de. 
Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden dem Ausschuss für Bürgerbeteiligung, 
Anregungen und Beschwerden zur Kenntnis weitergegeben. 
Möchten Sie eine Beratung der Angelegenheit im Ausschuss, teilen Sie dies bitte der Ge-
schäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaefts-
stelle-anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de mit. 
Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Im Auftrag 
gez. Dr. Ulrich Höver 
Amtsleiter

Beratungsverlauf (1)

10.02.2025 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 7.2.4 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0092/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
29.01.2025
Erstellt
09.01.2025 11:27