0092/2025
Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Sauberkeit in Köln, Aktenzeichen 121/24
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Anlage 1 Eingabe
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Von: Gesendet: Freitag, 20. September 2024 21:49 An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen- beschwerden@stadt-koeln.de> Cc: Betreff: 3 Anfragen - Sauberkeit Köln Hallo zusammen, ich habe schon lange keine Anfrage und Anregung mehr gestellt. Wir diskutieren gerne das direkt mit den verschiedenen Behörden. 1. Anregung und Beschwerde: Verbot von Laubbläsern bei der Nutzung der Bürgersteigreinigung. Man sieht es immer wieder. Vor einem Geschäft oder auf der Trassee eines Restaurants nutzen die Angestellten einen Laubbläser, um die Fläche zu reinigen. Da wird der Ganze Müll einfach auf die Straße gepustet und alles ist sauber. Irgendwann kommt dann die AWB und macht alles weg. Dafür Zahlen wir Bürger:innen dann die Müllgebühren. Wir fordern ein Verbot zur Nutzung von Laubbläsern beim Straße reinigen und eine Verfolgung. 2. Anregung und Beschwerde: Genehmigung von Events die Vermitteln, das es Ok ist Müll in die Umwelt zu werfen und, dass dies Spaß macht. Wir hatten gerade die Konferenz Digital X in der Stadt Köln zu besuch. Super Event, gerne mehr. Irgendjemand von der Stadt hat denen tatsächlich die Genehmigung gegeben 5000 Plastikbälle in den See vorm Mediapark zu werfen. Sehr gut, dass diese Später wieder herausgeholt wurden. Was vermittelt man damit aber? Ich bin mit meinem 3 Jährigen Sohn vorbeigefahren und er sieht nur wie viel Spaß es macht bunte Plastikbälle in den See zu werfen. Wir sind eine Zero Waste Stadt, da muss man auch das Bewusstsein und das Handeln mitdenken. Solche Aktionen sind nicht förderlich. Wir haben vergangenes Wochenende am Rhein 300T Müll gesammelt mit 40.000 Freiwilligen und 4 Tage später ist es ok Plastik in die Natur zu werfen und das zu feiern? Irgendwie kann das nicht sein. Es gibt so viele andere Dinge die man mit 5000 Plastikbällen machen kann. Wir würden gerne das die Behörde die hierzu die Genehmigung erteilt, Stellung nimmt und an Ihren Richtlinien arbeitet. 3. Anregung und Beschwerde: Clubs müssen Verantwortlich für den Müll ihrer Gäste sein. Wir lieben die Clubs in Köln und feiern auch gerne viel – gerne die ganze Nacht. Da die Gäste häufig auf dem Weg zum Club mit Getränken versorgen, dazwischen etwas essen gehen oder danach die Gläser und Becher noch mitnehmen sieht es häufig am nächsten Morgen schrecklich aus. Der Müll ist nur da, wenn Party war. Ich habe selbst lange in einem Haus gegenüber gewohnt. Unter der Woche kam um 6 Uhr die AWB und am Sonntag erst um 8 Uhr. Wenn mein Sohn dann Sonntags früh wach war und wir zum Bäcker wollten konnte ich Ihn nicht alleine Laufen lassen. Überall Glas, Kotze, Konfetti und Müll. Wir zahlen das ganze über die Müllgebühren. Können wir nicht einrichten, dass Clubs für den im Umkreis von 300 Metern verantwortlich sind? Am liebsten sind mir dann noch Clubs, die den Müll von drinnen nach draußen kehren. Warum gibt es hier keine Verantwortung und warum nehmen wir das einfach so hin? Keiner will die Clubkultur verbieten. Selbstverständlich komme ich gerne vorbei und erläutere alles noch einmal. Ich wünsche eine schöne Woche und freue mich auf Montag. Beste Grüße Instagram Rheinkrake: RheinKrake (@rheinkrake) • Instagram photos and videos Instagram K.R.A.K.E.: K.R.A.K.E. (@k.r.a.k.e.cgn) • Instagram photos and videos K.R.A.K.E. (Kölner Rhein-Aufräum-Kommando-Einheit) e.V. www.krake.koeln
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 13.01.2025 0092/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 10.02.2025 Mitteilung zur Bürgereingabe nach § 24 GO NRW - Sauberkeit in Köln, Aktenzeichen 121/24 Die Bürgereingabe und das Antwortschreiben werden dem Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden hiermit zur Kenntnis gegeben. Dez. Dr. Ulrich Höver
Anlage 2 Antwortschreiben
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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. Seite 1/3 Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln Bürgeramt Innenstadt Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Bezirksrathaus Innenstadt Ludwigstraße 8, 50667 Köln www.stadt.koeln Auskunft Frau T: 0221 221- geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt- koeln.de Sprechzeiten Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Herrn Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 121/24 19.12.2024 Bürgereingabe nach § 24 GO– „Sauberkeit in Köln“, Aktenzeichen 121/24 Sehr geehrter Herr , vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20.09.2024. Ihre Eingabe spricht mehrere Themen an. Nachfolgend übermittle ich Ihnen die zusammenge- fassten Stellungnahmen der zuständigen Fachämter - des Amtes für öffentliche Ordnung und des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz: Verbot von Laubbläsern: „Bei den in der Eingabe übersandten Fotos handelt es sich um öf- fentliche Flächen, die durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) zu reinigen sind. Eine Verlagerung des Mülls zu Lasten der Öffentlichkeit ist damit nicht gegeben. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht wird der Betrieb von Laubbläsern durch die 32. Verord- nung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) geregelt. Ein generelles Verbot kann auf Grundlage der 32. BImSchV nicht ausgesprochen werden. Die Verwendung darf jedoch in Wohngebieten nur Werktags von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr erfolgen oder wenn der Labbläser kein Umweltzeichen besitzt nur an Werktagen von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Für die AWB gibt es hier eine Ausnahmegenehmigung durch die Bezirksregierung Köln, um die große Anzahl der öffentlichen Flächen im Sinne der Verkehrssicherungspflicht reinigen zu können.“ Plastikbälle im See Mediapark: „In Bezug auf die Veranstaltung auf der Fläche des Medi- aparks, die auch den See beinhaltet, befindet sich im Privateigentum. Die Stadt Köln hat dort, insofern nicht eventuelle ordnungsrechtliche Vorschriften tangiert sind, keine Regierungsge- walt, da diese ausschließlich bei dem jeweiligen Eigentümer liegt. Aus diesem Grund gibt es keine Behörde, welche für die Bälle im See eine Erlaubnis hätte erteilen müssen. Für den Fall, dass diese Plastikbälle ebenfalls ins Stadtbild getragen werden und eine Zurückverfolgung auf den Eigentümer möglich ist, würden auch hier die im gesetzlichen Rahmen möglichen und nö- tigen Konsequenzen gezogen werden.“ Seite 2/3 Verantwortung der Clubs für den Müll: „Rechtlich gesehen ist es nicht möglich, die Veranstal- ter*innen zu verpflichten, das öffentliche Straßenland zu reinigen. Die Gehwege werden auch durch Passant*innen genutzt, die nicht zu dieser Veranstaltung wollen. Hier besteht lediglich die Möglichkeit die Veranstalter*innen zu dem Thema zu sensibilisieren, damit diese positiv auf ihre Gäste einwirken können. Darüber hinaus entrichten die Veranstalter auch Gewerbe- steuern, aus denen Unterhalt und Reinigung der Straßen und Gehwege mitfinanziert werden können. Grundsätzlich ist eine Verunreinigung des öffentlichen Raumes nach §3 der Kölner Stadtord- nung (KSA) verboten. Dies umfasst insbesondere das Wegwerfen von Abfällen wie Verpa- ckungen, Pappteller, Getränkebecher, Papier, Zigarettenkippen und Lebensmittelresten sowie das Spucken oder Ausspucken von Kaugummi. Die Außendienstkräfte des Ordnungsdienstes bestreifen das Kölner Stadtgebiet, um Zuwider- handlungen zu ahnden und unter anderem die Einhaltung der KSO zu kontrollieren. Die be- sondere Herausforderung für die Mitarbeitenden in Bezug auf das Ahnden von Verunreinigun- gen ist, dass die Ordnungsdienstkräfte diese Ordnungswidrigkeit beobachten müssen. Der Betroffene muss „auf frischer Tat“ beobachtet werden. Die Mitarbeitenden des Ordnungs- dienstes führen daraufhin konsequente Ansprachen durch und vereinnahmen im eigenen Er- messen Verwarngelder bis hin zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Die KSO regelt in Bezug auf Müll vor Gewerbebetrieben unter anderem auch, dass an Imbiss- stuben, Trinkhallen, Schnellrestaurants, Backstuben und Ähnlichem von der Betreiberin oder dem Betreiber Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren sind. Das gleiche geht in diesem Falle für Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen, da Clubs unter die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes NRW fallen. Nach § 5 Abs. 2 KSO sind Abfälle, die im Umkreis von 50 Metern um einen Gewerbebetrieb - in diesem Falle Clubs -aufzufinden und diesem zuzuordnen sind- von der gewerbetreibenden oder der verantwortlichen Person vor Ort unverzüglich zu entfernen. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 6 KSO eine Ordnungswidrigkeit, die ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Auch hier ist der Ordnungsdienst der Stadt Köln zuständig. Die Ahndung dieser Ordnungswid- rigkeit gestaltet sich jedoch häufig schwierig, denn die Verantwortlichkeit von Gewerbetreiben- den und Clubbesitzenden hat auch Grenzen. Bereits in einem Umkreis von 50 Metern ist die Zuordnung zu einem bestimmten Betrieb oftmals schon nicht mehr möglich. Eine Erweiterung auf 300 Meter wird sich aufgrund der hohen Menge der Gewerbebetriebe und den geringen Möglichkeiten einer Zuordnung noch viel schwerer umsetzen lassen. Bei eigenen Feststellungen besteht für Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit sich umge- hend an das Servicetelefon des Ordnungsdienstes unter 0221 / 221-32000 zu wenden. Kon- krete Hinweise, dass Clubs oder andere Einrichtungen ihre Abfälle auf die Gehwege kehren, können auch über das Beschwerdeformular Stadt Köln (stadt-koeln.de) eingereicht werden. Anhand stichhaltiger Hinweise kann das Umwelt- und Verbraucherschutzamt dann auf die Veranstalter zugehen. Für den Fall, dass wilder Müll festgestellt und die verursachenden oder verantwortlichen Per- sonen unbekannt sind, können wilde Müllablagerungen auch direkt an die AWB gemeldet werden. Diese Meldung ist zielführender, da durch den Ordnungsdienst nichts mehr bewirkt werden kann, wenn die Verschmutzung bereits vorliegt und die verursachenden Personen un- bekannt sind.“ Sollten Sie noch fachliche Fragen haben, können Sie sich gerne unmittelbar wenden an das Amt für öffentliche Ordnung unter E-Mail Adresse: ordnungsamt@stadt-koeln.de oder an das Seite 3/3 Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz unter E-Mail Adresse: umwelt-verbraucherschutz- amt@stadt-koeln.de. Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden dem Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden zur Kenntnis weitergegeben. Möchten Sie eine Beratung der Angelegenheit im Ausschuss, teilen Sie dies bitte der Ge- schäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaefts- stelle-anregungen-beschwerden@stadt-koeln.de mit. Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Ulrich Höver Amtsleiter
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0092/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 29.01.2025
- Erstellt
- 09.01.2025 11:27