2022/0282
Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Übernachtungssteuersatzung)
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Punkt 11: Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Übernachtungssteuersatzung) (V-Nr. 2022/0282) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: FDP und AfD
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
14.09.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: Finanzverwaltung
Abt. Steuern, Gebühren,
Beiträge
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0282
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 910-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 6110-11 Sachkonto:
Betreff: Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (Übernachtungssteuersatzung)
Vorlage vom: 13.09.2022
Beschlussvorschlag :
1. Dem Entwurf der Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Wisse n-
schaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt.
2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist herbeizuführen.
Anlagen: Übernachtungssteuersatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
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Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 13.09.2022
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt in vielfältiger Weise städtische Infrastruktur zur Ve r-
fügung, unterhält diese und baut diese stetig aus. Beispielsweise seihen hier die Kosten für
die vielfältigen kulturellen Angebote wie z. B. für das Welterbe Mathildenhöhe und auch für
das Verkehrswegenetz mit dem ÖPNV zu nennen. Diese Maßnahmen, fü r die erhebliche
Geldmittel auf zuwenden und zu investieren sind, leisten auch einen bedeutenden Beitrag für
die Wirtschaftsförderung, insbesondere für das Gaststätten - und Hotelgewerbe. In der Haup t-
sache werden diese Mittel aus den allgemeinen Finanzierungsmitteln der Kommune, dem
Steuerhaushalt, zur Verfügung gestellt.
Die städtische Infrastruktur und auch weitere städtische Leistungen werden indes nicht au s-
schließlich von Einwohnerinnen und Einwohnern der Wissenschaftsstadt Darmstadt, sondern
auch von Übernachtungsgästen, unabhängig vom Übernachtung szweck, genutzt.
Die nicht zweckgebundenen allgemeinen städtischen Finanzmittel werden durch das Einfü h-
ren der Übernachtungssteuer zukünftig erhöht.
Mit der Einführung der Überachtungssteuer macht die Wissenschaftsstadt Darmstadt von
ihrem kommunalen Ste uerfindungsrecht nach § 7 Abs. 2 des Hessischen Kommunalabg a-
bengesetzes (KAG) Gebrauch. Das Erheben der Übernachtungssteuer setzt eine entspreche n-
de Satzung der Kommune voraus (§ 2 KAG). Danach ist die Übernachtungssteuer als örtliche
Aufwandsteuer, im Sin ne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz, die bundesgesetzlichen
Steuern nicht gleichartig ist, einzuordnen. Die Steuer erfasst den besonderen über die B e-
friedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche L e-
bensführung in Form der Nutzung entgeltlicher Übernachtungsmöglichkeiten. Damit wird die
in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abg abepflichtig.
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlun g vom 04.11.2010 wurde bereits schon ei n-
mal die Erhebung einer Übernachtungssteuer (Kulturförderabgabe) in der Wissenschaftsstadt
eingeführt. Aufgrund der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
wonach die Besteuerung berufsbedingter Ü bernachtungen verfassungswidrig sei, ist alle r-
dings die damalige Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe auf entsprechenden B e-
schluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.10.2012 hin wieder aufgehoben worden.
Denn auch die Darmstädter Satzung sah e ine Besteuerung berufsbedingter Übernachtungen
vor.
Nunmehr hat jedoch das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 22.03.2022 (1 BvR
2868/15, 1 BvR 2886/15, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 354/16) abschließend festgestellt, dass
die Besteuerung des Aufwands ein er Beherbergung grundsätzlich verfassungsgemäß ist und
hierbei auch nicht zwischen privat – und berufsbedingten Übernachtungen unterschieden
werden müsse.
Die Übernachtungssteuer ist vorliegend als indirekte Abgabe ausgestaltet. Wesen der indire k-
ten Abgabe ist, dass der Abgabenschuldner und der Abgabenträger nicht identisch sind. Die
Übernachtungssteuer wird nicht von der effektiv wirtschaftlich belasteten Person, also dem
Beherbergungsgast, an die Stadt abgeführt, sondern stellvertretend von einem anderen Ab-
gabenschuldner, nämlich dem Beherbergungsgewerbe.
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Die Höhe der Steuer bemisst sich zum einen nach dem Verhältnis zwischen Erhebungsau f-
wand und Ertrag, der zur Verbesserung der allgemeinen Haushaltslage deutlich überwiegen
sollte, zum anderen muss s ich die Höhe der Steuer aber auch am sogenannten „Verbot der
erdrosselnden Wirkung“ messen lassen. Die vorgesehene gestaffelte Erhebung der Steuer in
Höhe von 1, 2, 3 € je Übernachtung und Räumlichkeit, abhängig vom Übernachtungsnett o-
entgelt, ist bereits w egen der Geringfügigkeit dieser Beträge im Verhältnis zu den üblichen
Übernachtungskosten als angemes sen zu erachten. Die Abgabe macht auch den Betrieb e i-
nes Beherbergungsunternehmens nicht tatsächlich unmöglich und hat folglich auch keine
erdrosselnde Wi rkung, wie zahlreiche vergleich bare Besteuerungen von Übernachtungen in
anderen Städten und Gemeinden im Bundesgebiet belegen.
Zur Wahrung des Gleichheitsgebots kann eine Aufwandsteuer, wie die vorgesehene für den
Aufwand der Übernachtung, stets nur in Abh ängigkeit vom getätigten finanziellen Aufwand
des Abgabepflichtigen festgelegt werden. Die Staffelung der Steuer in Festbeträgen gebunden
an die Nettoübernachtungspreise entspricht diesem Gebot.
Der Ertrag aus der Erhebung der neuen Übernachtungssteuer wi rd für den Haushalt 2023 mit
750 T€ angesetzt.
Von der Besteuerung ausgenommen wurden, „Jugendherbergen“ sowie „sonstige gemeinnü t-
zige Beherbergungsbetriebe (z.B. Jugendhof Bessunger Forst e.V., N aturfreunde Darmstadt
e.V.), deren Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51, 52 AO) vom Finanzamt
anerkannt worden ist.
Darmstadt, 13.09.2022
20.3 ne-al
Dezernat I Dezernat IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
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Punkt 15: Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Übernachtungssteuersatzung) (V-Nr. 2022/0282) Die Vorlage wird durch den Magistrat zurückgezogen.
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Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Übernachtungssteuersatzung) Vom .. .. 2022 Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl.I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), sowie der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .. .. 2022 folgende Satzung erlassen: § 1 Steuererhebung Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt eine Übernachtungssteuer als örtliche Aufwands- teuer nach Maßgabe dieser Satzung. § 2 Steuergegenstand (1) Der Steuer unterliegt der Aufwand für die entgeltliche Übernachtung einer Person in der Wissenschaftsstadt Darmstadt in einem Beherbergungsbetrieb. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit unabhängig von der tatsächlichen In- anspruchnahme. Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt, gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. (2) Als Beherbergungsbetrieb gilt jeder Betrieb, bei dem Tätigkeiten zur Bereitstellung von kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten ausgeübt werden. Nicht als Übernachtung im Sinne dieser Satzung gilt das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Perso- nen in besonderen sozialen Situationen dienen. (3) Übernachtungen in Jugendherbergen und sonstigen Beherbergungsbetrieben, deren Ge- meinnützigkeit nach der Abgabenordnung vom zuständigen Finanzamt anerkannt ist, sind von der Übernachtungssteuer ausgenommen. § 3 Bemessungsgrundlage (1) Die Steuer bemisst sich nach dem für die Übernachtung geschuldeten Entgelt ohne Um- satzsteuer, Verzehr und sonstige Entgelte für Nebenleistungen (Nettoentgelt). Unerheblich ist, ob das Nettoentgelt vom Beherbergungsgast oder von einem Dritten für den Beherbergungs- gast geschuldet wird. (2) Beherbergungsgast ist diejenige Person, die mit dem Beherbergungsbetrieb den Beherber- gungsvertrag schließt. 2 (3) Im Falle der Belegung eines Zimmers mit mehreren Personen gilt vorbehaltlich einer ander- weitigen Abrechnung das nach Personen verteilte Gesamtentgelt des Zimmers als geschuldetes Entgelt des Beherbergungsgastes. (4) Sofern im Einzelfall die Aufteilung einer Gesamtrechnung in ein Entgelt für die Übernach- tung und ein gesondertes Entgelt für den Verzehr nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrund- lage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung/Frühstück beziehungs- weise Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 10,00 Euro für Frühstück und je 20,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je übernachten- der Person und Mahlzeit. § 4 Steuersätze Die Steuer beträgt bei einem nach der Bemessungsgrundlage bestimmten Nettoentgelt von bis zu 50,00 €: 1,00 € 100,00 €: 2,00 € 150,00 €: 3,00 € Je weitere angefangene 50,00 € Nettoentgelt erhöht sich die Steuer um jeweils 1,00 €. § 5 Steuerschuldner/in Steuerschuldner ist der/die Betreiber/in des Beherbergungsbetriebes, der/die dem Beherber- gungsgast die entgeltliche Übernachtung gewährt. § 6 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer entsteht mit der Verwirklichung des Steuergegenstandes, d.h. mit Zahlung des Entgelts für die Beherbergungsleistung, spätesten mit der Beendigung der Beherbergungsleis- tung. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. (2) Der Betreiber/Die Betreiberin eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der Anzahl der Übernachtungen und der jeweils hierauf entfallenden Bemessungsgrundlage (Nettoentgelte) einzureichen, in der die Steuer für den Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung nach § 150 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung (AO)). Die Erklärung muss bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Wissenschaftsstadt Darmstadt – Finanzverwaltung, Abteilung Steu- ern, Gebühren, Beiträge – vorliegen. Die Steuer wird durch einen Steuerbescheid für das Kalen- dervierteljahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalendervierteljahres beginnt, für den Rest des Kalendervierteljahres festgesetzt. Sie wird 14 Tage nach Bekanntgabe des Be- scheides an den Steuerschuldner/die Steuerschuldnerin fällig und ist von diesem/dieser an die Stadtkasse der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu entrichten. (3) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgaben mit Nachfolge (Betreiber- wechsel) besteht die Steuerpflicht des bisherigen Betreibers/der bisherigen Betreiberin bis zum Eingang der Änderungsmitteilung nach § 7 Abs. 3 fort. 3 § 7 Anmeldung, Abmeldung, Anzeigepflichten (1) Wer einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 2 Abs.2 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen gegenüber der Wissenschafts- stadt Darmstadt – Finanzverwaltung, Abteilung Steuern, Gebühren, Beiträge – auf amtlichem Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen. Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Betreibers/der Betreiberin, b) Anschrift und Zeitpunkt der Eröffnung des Beherbergungsbetriebs, c) Anzahl der Beherbergungsräumlichkeiten und deren jeweilige Belegungsmöglichkeit mit Be- herbergungsgästen im jeweiligen Beherbergungsbetrieb nach b) . (2) Die Betreiber der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Beherbergungsbe- triebe im Sinne von § 2 Abs.2 haben der Stadt die Angaben nach Abs. 1 der dort genannten Stelle innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung auf amtlichem Vordruck durch Anmeldung mitzuteilen. (3) Der Betreiber/ Die Betreiberin eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, der Wissen- schaftsstadt Darmstadt – Finanzverwaltung, Abteilung Steuern, Gebühren, Beiträge – das Ende seiner/ihrer Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers oder der Betreiberin des Beherbergungsbe- triebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. § 8 Steueraufsicht und Außenprüfung (1) Der Betreiber/Die Betreiberin eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, beauftragten Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen und nach Maß- gabe des § 99 AO das Betreten von Grundstücken, Räumen, umschlossenen Betriebsvorrich- tungen und ähnlichen Einrichtungen zu gestatten, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. (2) Der Beherbergungsbetrieb hat den beauftragten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Wissen- schaftsstadt Darmstadt im Rahmen und nach Maßgabe von § 97 AO auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen bzw. gem. § 97 Abs. 2 AO Einsicht zu gewähren. (3) Die sonstigen nach § 4 Abs. 1 KAG in Verbindung mit der Abgabenordnung bestehenden Pflichten des Steuerschuldners gegenüber der Wissenschaftsstadt Darmstadt, insbesondere Auskunftspflichten nach § 93 AO, sowie die nach der Abgabenordnung der Stadt zustehenden Befugnisse gegenüber dem Steuerschuldner, insbesondere Außenprüfung gem. §191 ff. AO bleiben unberührt. § 9 Mitwirkungspflichten (1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Wissenschaftsstadt Darmstadt – Finanzverwaltung, Abteilung Steuern, Ge- bühren, Beiträge – Auskünfte zu den Beherbergungsbetrieben zu erteilen, die für die Durchfüh- rung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind. 4 (2) Hat der/die Steuerpflichtige seine/ihre Verpflichtung gemäß § 7 dieser Satzung zur Einrei- chung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er/sie nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Ver- pflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 KAG in Verbindung mit § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Ver- pflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beher- bergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungs- preise dafür zu entrichten waren. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs.2 die Steueranmeldung nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsge- mäß oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt; 2. entgegen § 7 Abs.1 und 2 die Betriebseröffnung oder das Bestehen eines Betriebs nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist anzeigt; 3. entgegen § 7 Abs.3 das Ende der Betriebstätigkeit, den Wechsel des Betreibers oder der Betreiberin des Beherbergungsbetriebes oder die Verlegung des Beherbergungsbetriebes nicht anzeigt; 4. seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach § 8 und § 9 nicht nachkommt; (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Steuerpflichtiger oder in der Wahrnehmung der Ange- legenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig 1. gegenüber der Wissenschaftsstadt Darmstadt über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 2. die Wissenschaftsstadt Darmstadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsa- chen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen an- deren erlangt. (3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. § 11 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (2) Beherbergungsleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung vertraglich vereinbart wor- den sind, sind von der Steuer ausgenommen. Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt André Schellenberg Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0282
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 13.09.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00