Mandari Insight

2019/0066

Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 21.02.2019

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1241212 5656357581 58216
161141612216123
2953
15
16
182223
4
56
59
510
511
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939496912
167
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71
72
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82
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92
101
102
111
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1306
1906
147 24
25
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6114 17 39
45
47
2952 19 16124
26
14
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113
11411711811911111310127124123122
128
121
914 20291271012799
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17014
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17023
913
95116
169
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462
522
532
153
16
1905
4626
1110126125
128
1701917020
126
16127
1311 13131318
Flur 57
Flur 58
Flur 58
Flur 20 Flur 19
Flur 20
Flur 57
Flur 21
Der Pelz
demUnterPelz
Im GemmerlochLincoln-Siedlung
Karlsruher Straße
Cooperstraße
Karlsruher Straße
Hinter der RennbahnNoackstraße
Heidelberger Straße
Transportleitung Wasser HSE  Abbruch
Transportleitung Wasser HSE
Fernwärme Bestand
Fernwärme Bestand
Leerrohrtrasse BestandEntega
Leerrohrtrasse BestandEntega
EntegaLeerrohrtrasse Bestand
Gas Bestand
Gas Bestand
Planung der Anbindungsstraße Darstellung schematischerfolgt durch gesondertes Planverfahren
LPB IVLPB IIILPB IVLPB VLPB VLPB VI
LPB VILPB VII LPB IIILPB IV
LPB IVLPB V
LPB IVLPB III
LPB IVLPB III
LPB IVLPB IIILPB IIILPB IV
LPB IIILPB IV
LPB IIILPB IV
LPB IVLPB III
LPB IVLPB V
LPB IVLPB V
LPB IVLPB V
LPB IVLPB V
LPB IVLPB VLPB VLPB VI
LPB VLPB VI
LPB VLPB VI
LPB VI
LPB VII
Lindenallee
Lindenallee
querung vorgesehenFuß- und Radwege-
Bestehende Fußgängerbrücke
Haltestellegeplante Straßenbahn-
Wegeverbindung zur Ludwigshöhe vorgesehen
Lincolnstraße
Mahalia-Jackson-Straße
Mahalia-Jackson-Straße
Franklinstraße
Mahalia-Jackson-Straße
Einsteinstraße
Susan-Sontag-WegSusan-Sontag-WegLincolnstraße
5.0
4.04.0
4.04.0
4.05.0
3.0
4.7
5.0
4.0
10.0
5.0
5.05.0
7.1
12.0
3.08.0
5.0
130.5
42.5
5.05.079.06.04.756.022.255.05.06.755.0
27.521.86.012.5
5.05.0
5.0
5.0
5.0
5.0
4.0
5.0
3.032.05.0
7.5
3.0
5.0
6.8 7.83.0
5.253.0
8.047.06.0
5.0
167.0
79.0
89.097.2
5.0 6.0
5.0
20.0
20.0 3.04.0 8.0
2.0
9.38.5
5.03.0
3.0
3.55
72.80
24.024.0
30.0
5.9
5.0
8.0
18.511.1
18.514.6
18.516.9
18.514.6
18.516.8
3.03.0
5.0
49.041.3
18.514.718.518.52.0
2.02.0
20.014.016.0
18.520.017.016.0
18.5
20.014.016.0
18.520.017.016.0
18.5
20.014.016.0
18.520.017.016.0
18.5
18.2
15.0
16.5
14.5
17.1
8.75
B4.1B3.1
N3B2.2
N2.2N2.1N1.1B1.1B1.2
B2.1
N1.2
B3.2
B4.2B3.3N4
145,24m ü.NN
145,29m ü.NN
145,47m ü.NN
144,48m ü.NN
148,03m ü.NN
142,95m ü.NN
142,48m ü.NN
142,35m ü.NN141,99m ü.NN145,82m ü.NN141,02m ü.NN
Bauverbotszone
BauverbotszoneFahrbahnbegrenzung
Fahrbahnbegrenzung
Wasser PlanungVersorgungsleitung 
5
1
2
6
6
2 2
5
1
1
3 1
1
3
1111
1
1
1
11
1 33
7
1 1 1
1
2
2
2
2
1
2
F EG
A
C C
A
A
AB
BBB
B
AA
A 1
7
7
7
G E
BBB
A
B 4
2
1
D
D
D
D
A
Gr1
Quartiersplatz
Gr
Gr
F+R
F+R
F+R
F+R
F+R
F+R
F+R
F+R
F+R
F+R
F+R
LSA
LSAF+R
HW
Quartierspark
F+R
Garagen-GebäudeGrünachse
Gr2Gr2 GGa-SG
GGa-SG
 StFa/Mü
 StFa/Mü
 StFa/Mü
Fa/Mü St
Fa/Mü St
 StFa/Mü StFa/Mü StFa/Mü
GGa-SG
GGa-SG
GGa-SG
GGa-SGGGa-SG
Tg  St  Fa/Mü
TgFa/Mü St
GGa-SG
TgGGa-SG
GGa-SG
GGa-SG
K
Nutzungstabelle
†$EV1U%DX*%L9P††II%DX192%DXZHLVHEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKH(§ 23 Abs. 1 und  Abs. 3 BauNVO)Baugrenze Stellung der baulichen Anlage
Art der baulichen Nutzung †$EV1U%DX*%L9P††II%DX192(§ 4 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO)Allgemeines Wohngebiet 
*UQIOlFKHQ†$EV1U%DX*%Öffentliche GrünflächeSpielplatz
Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen,Zweckbestimmung:Stellplätze, Garagen und GemeinschaftsanlagenStellplätzeLärmschutzanlage
Umgrenzung der mit Geh- undFahrrechten zu belastenden Flächen
)OlFKHIU9HUVRUJXQJVDQODJHQ(Transformatorenstation)Elektrizität†$EV1UXQG%DX*%
Mit Gehrecht zugunsten der Allgemeinheitzu belastende Flächen
†$EV1U%DX*%gIIHQWOLFKH9HUNHKUVIOlFKHQZweckbestimmung:Straßenverkehrsflächen
Straßenbegleitender Grünstreifen / der StraßenverkehrsflächeBereich ohne Ein- und Ausfahrt
Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungVerkehrsberuhigter BereichFuß- und RadwegQuartiersplatzVersickerungsfläche als Bestandteil
FahrradabstellplätzeMüllcontainer
†$EV1U%DX*%%HVRQGHUHU1XW]XQJV]ZHFNYRQ)OlFKHQGaragengebäude als Sammelgarage
Gemeinschaftsgaragen / Sammelgaragen
zum Schutz, zur Pflege und zur EntwicklungUmgrenzung von Flächen für Maßnahmen†$EV1U%DX*%)OlFKHQRGHU0D‰QDKPHQ]XP6FKXW]]XU3IOHJHund zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Einrichtungen und Anlagen:)OlFKHQIUGHQ*HPHLQEHGDUI†$EV1U%DX*%SchuleSozialen Zwecken dienendeGebäude und EinrichtungenKulturellen  Zwecken dienendeGebäude und EinrichtungenSportlichen  Zwecken dienendeGebäude und EinrichtungenKindertagesstätte
(§ 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 19 BauNVO)†$EV1U%DX*%L9P††II%DX192Grundflächenzahl0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ(§ 16 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 20  BauNVO)Geschossflächenzahl(Zahl als Beispiel)
Abweichende Bauweise(§ 22 Abs. 4 BauNVO)
Sicherung von SandmagerrasenEntwicklung von SandmagerrasenArtenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen
Zweckbestimmung:Hauptversorgungsleitungen†$EV1U%DX*%Leitung unterirdisch, BestandLeitung unterirdisch, AbbruchLeitung unterirdisch, Planung
Zweckbestimmung::DVVHUIOlFKHQXQG)OlFKHQIUGLH:DVVHUZLUWVFKDIW†$EV1UFlächen für die Wasserwirtschafthier: Versickerungsmulde
Schacht Telekom
Ausschluss von Wohnungen im Erdgeschoss gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO
Abfall
9RUNHKUXQJHQ]XP6FKXW]YRU9HUNHKUVOlUP†$EV1U%DX*%Grenze zwischen Lärmpegelbereichen gem.(Wert als Beispiel)
†$EV1U%DX*%0LW*HKXQG)DKUUHFKW]XEHODVWHQGH)OlFKHQ†$EV1UXQG1U%DX*%Garagen und Gemeinschaftsanlagen)OlFKHQIU1HEHQDQODJHQ6WHOOSOlW]H
(Zahl als Beispiel)(§ 16 Abs. 2  Nr. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß(§ 16 Abs. 3 und Abs. 4 BauNVO i. V. m. Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß
Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen(Siehe textliche Festsetzung I. 11.1)(Siehe textliche Festsetzung I. 11.2)(Siehe textliche Festsetzung I. 11.3)(Siehe textliche Festsetzung I. 11.4)
(Zahl als Beispiel)Mindesthöhe der Lärmschutzanlage
(Standort variabel)
(Zahl als Beispiel)
QuartiersparkGrünachse
Tiefgarage
Schalltechnische Untersuchung 1. Änderung"Lincoln-Siedlung - Straßen- und Schienen- verkehr" Büro Dr. Gruschka, Darmstadt, 24.09.2019
(Zahl als Beispiel)
Private Grünfläche
  § 20 Abs. 1 BauNVO) 
Heizwerk 
Öffentliche Parkfläche
LPB IVLPB V
GRZ 0,4GFZ 1,2
a1 / a2
IVIII-IV
145,29m ü.NN
ABCD Gr1 / Gr2
LSA
Quartiersplatz
Garagengebäude
QuartiersparkGrünachse
HW
StFaMüGGa-SGTg
WA
F+R
Anpflanzen von BäumenUmgrenzung von Flächen zum Anpflanzenvon Bäumen und Sträuchern †$EV1UD%DX*%und sonstigen Bepflanzungen$QSIODQ]HQYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQ(Standort variabel)†$EV1UE%DX*%und sonstigen Bepflanzungen(UKDOWXQJYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQ
Erhaltung von BäumenSonstige Planzeichen(§ 9  Abs. 7  BauGB)Grenze des räumlichen Geltungsbereichesdes Bebauungsplanes
Freiflächenkennziffer(Zahl als Beispiel)Umgrenzung von Flächen für die Erhaltungvon Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen
Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen
EichenhainWaldkiefernhainEichen-Kiefern-Mischhain Benennung Baufeld(Zahl als Beispiel)Orthogonale Zuwegungen über öffentliches GrünFlachdachFDOhne StaffelgeschossoS1DFKULFKWOLFKHhEHUQDKPHBauverbotszoneBauverbotszone†$EV%DX*%nach § 9  FStrGsowie maximal 3 Feuerwehraufstellflächen zulässigGesetzlich geschützte Biotopenach § 30 BNatschG:Lindenallee
(Siehe textliche Festsetzung I. 15.2)(Siehe textliche Festsetzung I. 15.3)(Siehe textliche Festsetzung I. 15.4)
und Abgrenzung unterschiedlicher Baufelder
1EFGB1
Vorkommen von ZauneidechsenMöglicher Fuß- und Radweg Erhaltenswerte BäumeStandort Kita in Baufeld N4
Hinweise und Plandarstellung ohne FestsetzungscharakterSandmagerrasen (Bestandsfläche)K
Februar 2019Telefon (06151) 9950-0          mail@planungsgruppeDA.deP L A N U N G S G R U P P ED A R M S T A D TD A R M S T A D TP L A N U N G S G R U P P EAlicenstraße 23                                         64293 Darmstadt(3128_1-79-en1   22.02.2019) M 1:10000204060100 m10
Wissenschaftsstadt DarmstadtBebauungsplan S 25.1- Lincoln-Siedlung -Planteil 1/2mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwendenvon NiederschlagswasserDer Planteil 1/2 ist nur in Verbindung mit Planteil 2/2 gültig.
3ODQ]HLFKHQHUNOlUXQJXQG)HVWVHW]XQJHQQDFKBaugesetzbuch (BauGB)Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. IS. 3634) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO)i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und derPlanzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl.1991 I S. 58) werden festgesetzt:3ODQ]HLFKHQHUNOlUXQJXQG)HVWVHW]XQJHQQDFKBaugesetzbuch (BauGB)
Entwurfzur Änderung  des Bebauungsplanes S 25- Lincoln-Siedlung -
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. IS. 3634) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO)i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und derPlanzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl.1991 I S. 58) werden festgesetzt:

anlage 10

193 Zeichen

Punkt 20: Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2019/0066) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: AfD und UWIGA 
Stimmenthaltung: Die Linke. und FDP

anlage 9

234 Zeichen

Punkt 11: Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2019/0066) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Gegenstimmen: UWIGA  
Stimmenthaltung: AfD und FDP

anlage 6

8787 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
04.03.2019 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Grünflächenamt 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
III 61 67 
IV 20 
V 56 
Stvv 
 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0066 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
103 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 51020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Offenlagebeschluss) 
 
Vorlage vom: 21.02.2019 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan S 25.1 gingen im 
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
Der vorläufigen Prüfung der Stellungnahmen (Anlage 1) wird zugestimmt.  
 
2. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen 
zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-
Siedlung – die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
Der vorläufigen Prüfung der Stellungnahmen  (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage)  wird 
zugestimmt. 
 
3. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Planteil 1 und 2:

- 3 - 
werden zu den Sitzungen aufgehängt), der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht 
(Anlage 3) und den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und 
zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser wird 
zugestimmt. 
 
4. Der vorliegende Entwurf zum Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – für das Gebiet der 
Lincoln-Siedlung zwischen der Karlsruher Straße, der Noackstraße, der Mittellinie der 
Heidelberger Straße, dem Wald südlich der Lincoln-Siedlung und der Dauerkleingartenanlage 
Südwest/Neuschneise ist mit seiner Begründung und den im Plan enthaltenen Satzungen über 
die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gem. 
§ 4a Abs. 4 BauGB in das Internet einzustellen. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
parallel beteiligt. 
 
Hinweis: 
Folgekosten werden entstehen für die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen 
Infrastruktureinrichtungen, sowie für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege und Grünflächen. 
Diese Kosten werden den entsprechenden Kostenträgern zugeordnet und sind nicht Gegenstand der 
Bauleitplanung. Die Kostentragung wird in einem städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB  
Anlage 2: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
(datenschutzrel. Anlage) 
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan S 25.1 
Entwurf zum Bebauungsplan S 25.1, Planteil 1 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt / ausgelegt) 
Entwurf zum Bebauungsplan S 25.1, Planteil 2 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt  / ausgelegt)Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen  der 
TÖB 
Anlage 2: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
(datenschutzrel. Anlage) 
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan S 25.1  
 
Entwurf zum Bebauungsplan S 25.1, Planteil 1 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt / ausgelegt) 
Entwurf zum Bebauungsplan S 25.1, Planteil 2 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt / ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja 
s. Hinweis 
   Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 13.03.2019 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2019/0066 vom 21.02.2019:  
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 15.12.2016 einen Aufstellungsbeschluss zur 
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens S 25.1 – Lincoln-Siedlung – zur Änderung des 
Bebauungsplans S 25 gefasst. Die Zielsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans S 25 
sollen für den Bebauungsplan S 25.1 unverändert bestehen bleiben mit der Ausnahme , dass 
die Anzahl der realisierbaren Wohneinheiten um bis zu 400 auf 2.000 erhöht und die 
Infrastruktur entsprechend angepasst we rden sollen. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am 
09.01.2017 im Darmstädter Echo öffentlich bekannt gemacht. 
 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer 
öffentlichen Auslegung der Ziele und Zwecke der Planung erfolgte vom 08.01.2018 bis 
einschließlich 08.02.2018. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte parallel hierzu schriftlich.  
 
Im Rahmen des zur Anpassung erforderlichen Bauleitplanverfahrens S 25.1 wurden die 
infrastrukturellen Voraussetzungen und Erfordernisse für die angestrebte Anzahl von 2.000 
Wohneinheiten geprüft.  
Die Prüfung der Belastbarkeit des umliegenden Straßennetzes bei Erhöhung der 
Wohneinheiten auf 2.000 WE ist im Zusammenhang mit der Entwicklung der Bebauungsplan S 
25.1 – Lincoln-Siedlung – (Offenlagebeschluss)Cambrai-Fritsch-Kaserne mit dem Ergebnis 
erfolgt (aktualisierte Verkehrsuntersuchung Jan. 2017), dass für die Entwicklung der 
Konversionsflächen die Realisierung der südlichen „Planstraße“ (Querverbindung zwischen 
Karlsruher und Heidelberger Straße) und der Ausbau der Rüdesheimer Straße zwischen der 
Karlsruher Straße und Heidelberger Straße Voraussetzungen sind. Die Planung der 
Querverbindung Karlsruher Straße / Heidelberger Straße erfolgt in einem gesonderten 
Planfeststellungsverfahren. 
 
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf S 25.1 sieht gegenüber dem Vorentwurf Änderungen 
bzgl. Art und Maß der baulichen Nutzung sowie von Baugrenzen in einigen Baufeldern vor. Eine 
bedeutende Änderung betrifft das Baufeld N3, in dem die Einzelhandelsnutzung wieder entfiel, 
da die Ansiedlung des Einzelhandels am Quartiersplatz wie ursprünglich vorgesehen weiter 
verfolgt werden soll. Darüber hinaus wurde das Baufeld N3 im südöstlichen Bereich um die 
Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Heizwerk“ wieder verkleinert, 
analog zur Ausweisung im rechtskräftigen Bebauungsplan S 25. Die vorgesehenen Änderungen 
erfolgten in enger Abstimmung mit der BVD New Living GmbH & Co. KG und der bauverein AG. 
 
Der zwischen der BVD New Living GmbH & Co. KG und der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
geschlossene städtebauliche Vertrag zur Entwicklung der Lincoln-Siedlung (MV-Nr. 2015/044) 
und der erste Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag sowie der Durchführungsvertrag zur 
Umsetzung des Mobilitätsmanagement, beides unterzeichnet am 17.03.2017, ergänzen den 
Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung – sowie seine Änderung.  
 
 
Zu 1.: 
In Anlage 1 wurden die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplans S 25.1 und den Zielen und Zwecken 
der Planung zusammengefasst und entsprechend geprüft. Hierbei handelt es sich um eine 
vorläufige Prüfung. Die abschließende Prüfung erfolgt zum Satzungsbeschluss.

Zu 2.: 
Die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum 
Vorentwurf des Bebauungsplans S 25.1 und den Zielen und Zwecken der Planung 
eingegangenen Stellungnahmen wurden in Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage) 
zusammengefasst und entsprechend geprüft (vorläufige Prüfung).  
 
 
Zu 3. und 4.: 
Der Entwurf zum Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt) und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) 
wurden erarbeitet.  
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im 
Darmstädter Echo zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und der zugehörigen 
Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 
BauGB und der gleichzeitigen Einstellung in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur Offenlage beteiligt. 
 
 
Die Dezernentin III: 
I.V. 
 
 
 
Rafael Reißer 
Bürgermeister 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs (Teil 1 und 2) für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
 
Darmstadt,  21.02.2019 
61.2 ha  Nst. 2112

2019/0066

8708 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
04.03.2019 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Grünflächenamt 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0066 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 51020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Offenlagebeschluss) 
 
Vorlage vom: 21.02.2019 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan S 25.1 gingen im 
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
Der vorläufigen Prüfung der Stellungnahmen (Anlage 1) wird zugestimmt.  
 
2. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen 
zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zum Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-
Siedlung – die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein.  
Der vorläufigen Prüfung der Stellungnahmen  (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage)  wird 
zugestimmt. 
 
3. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Planteil 1 und 2: 
werden zu den Sitzungen aufgehängt), der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht 
(Anlage 3) und den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und

- 2 - 
zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser wird 
zugestimmt. 
 
4. Der vorliegende Entwurf zum Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – für das Gebiet der 
Lincoln-Siedlung zwischen der Karlsruher Straße, der Noackstraße, der Mittellinie der 
Heidelberger Straße, dem Wald südlich der Lincoln-Siedlung und der Dauerkleingartenanlage 
Südwest/Neuschneise ist mit seiner Begründung und den im Plan enthaltenen Satzungen über 
die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gem. 
§ 4a Abs. 4 BauGB in das Internet einzustellen. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
parallel beteiligt. 
 
Hinweis: 
Folgekosten werden entstehen für die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen 
Infrastruktureinrichtungen, sowie für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege und Grünflächen. 
Diese Kosten werden den entsprechenden Kostenträgern zugeordnet und sind nicht Gegenstand der 
Bauleitplanung. Die Kostentragung wird in einem städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB  
Anlage 2: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
(datenschutzrel. Anlage) 
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan S 25.1  
Entwurf zum Bebauungsplan S 25.1, Planteil 1 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt / ausgelegt) 
Entwurf zum Bebauungsplan S 25.1, Planteil 2 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt  / ausgelegt)Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der 
TÖB 
Anlage 2: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit 
(datenschutzrel. Anlage) 
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan S 25.1  
 
Entwurf zum Bebauungsplan S 25.1, Planteil  1 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt / ausgelegt) 
Entwurf zum Bebauungsplan S 25.1, Planteil 2 (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt / ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja 
s. Hinweis 
   Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2019/0066 vom 21.02.2019:  
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 15.12.2016 einen Aufstellungsbeschluss zur 
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens S 25.1 – Lincoln-Siedlung – zur Änderung des 
Bebauungsplans S 25 gefasst. Die Zielsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans S 25 
sollen für den Bebauungsplan S 25.1 unverändert bestehen bleiben mit der Ausnahme , dass 
die Anzahl der realisierbaren Wohneinheiten um bis zu 400 auf 2.000 erhöht und die 
Infrastruktur entsprechend angepasst werden sollen.  Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am 
09.01.2017 im Darmstädter Echo öffentlich bekannt gemacht. 
 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer 
öffentlichen Auslegung der Ziele und Zwecke der Planung erfolgte vom 08.01.2018 bis 
einschließlich 08.02.2018. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte parallel hierzu schriftlich.  
 
Im Rahmen des zur Anpassung erforderlichen Bauleitplanverfahrens S 25.1 wurden die 
infrastrukturellen Voraussetzungen und Erfordernisse für die angestrebte Anzahl von 2.000 
Wohneinheiten geprüft.  
Die Prüfung der Belastbarkeit des umliegenden Straßennetzes bei Erhöhung der 
Wohneinheiten auf 2.000 WE ist im Zusammenhang mit der Entwicklung der Bebauungsplan S 
25.1 – Lincoln-Siedlung – (Offenlagebeschluss)Cambrai-Fritsch-Kaserne mit dem Ergebnis 
erfolgt (aktualisierte Verkehrsuntersuchung Jan. 2017), dass für die Entwicklung der 
Konversionsflächen die Realisierung der südlichen „Planstraße“ (Querverbindung zwischen 
Karlsruher und Heidelberger Straße) und der Ausbau der Rüdesheimer Straße zwischen der 
Karlsruher Straße und Heidelberger Straße Voraussetzungen sind. Die Planung der 
Querverbindung Karlsruher Straße / Heidelberger Straße erfolgt in einem gesonderten 
Planfeststellungsverfahren. 
 
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf S 25.1 sieht gegenüber dem Vorentwurf Änderungen 
bzgl. Art und Maß der baulichen Nutzung sowie von Baugrenzen in einigen Baufeldern vor. Eine 
bedeutende Änderung betrifft das Baufeld N3, in dem die Einzelhandelsnutzung wieder entfiel, 
da die Ansiedlung des Einzelhandels am Quartiersplatz wie ursprünglich vorgesehen weiter 
verfolgt werden soll. Darüber hinaus wurde das Baufeld N3 im südöstlichen Bereich um die 
Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Heizwerk“ wieder verkleinert, 
analog zur Ausweisung im rechtskräftigen Bebauungsplan S 25. Die vorgesehenen Änderungen 
erfolgten in enger Abstimmung mit der BVD New Living GmbH & Co. KG und der bauverein AG. 
 
Der zwischen der BVD New Living GmbH & Co. KG und der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
geschlossene städtebauliche Vertrag zur Entwicklung der Lincoln-Siedlung (MV-Nr. 2015/044) 
und der erste Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag sowie der Durchführungsvertrag zur 
Umsetzung des Mobilitätsmanagement, beides unterzeichnet am 17.03.2017, ergänzen den 
Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung – sowie seine Änderung.  
 
 
Zu 1.: 
In Anlage 1 wurden die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplans S 25.1 und den Zielen und Zwecken 
der Planung zusammengefasst und entsprechend geprüft. Hierbei handelt es sich um eine 
vorläufige Prüfung. Die abschließende Prüfung erfolgt zum Satzungsbeschluss.

- 4 - 
 
Zu 2.: 
Die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum 
Vorentwurf des Bebauungsplans S 25.1 und den Zielen und Zwecken der Planung 
eingegangenen Stellungnahmen wurden in Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage) 
zusammengefasst und entsprechend geprüft (vorläufige Prüfung).  
 
 
Zu 3. und 4.: 
Der Entwurf zum Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (wird zu den Sitzungen 
aufgehängt/ausgelegt) und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) 
wurden erarbeitet.  
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im 
Darmstädter Echo zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und der zugehörigen 
Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 
BauGB und der gleichzeitigen Einstellung in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden 
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur Offenlage beteiligt. 
 
 
Die Dezernentin III: 
I.V. 
 
 
 
Rafael Reißer 
Bürgermeister 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs (Teil 1 und 2) für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
 
 
Darmstadt,  21.02.2019 
61.2 ha  Nst. 2112

anlage 1

95715 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt  
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 06.02.2018: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die 
konzipierte 1. Änderung des Bebauungsplans S 25.  
Der fragliche Bereich ist im Regionalplan Südhessen /Regionalen Flä- 
chennutzungsplan - RPS/RegFNP 2010 - als „Vorrangge biet Siedlung, 
Bestand“ festgelegt. Die skizzierten Nutzungen und die nun mit einer 
Dichte von ca. 80 Wohneinheiten/ha Bruttowohnbaulan d angestrebte bau- 
liche Ausnutzung entsprechen den regionalplanerischen Vorgaben. 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Der Schwerpunkt der Lincoln-Siedlung liegt beim Ges chosswohnungsbau 
mit einem breit gefächerten Wohnraumangebot. 
Die im Rahmen der Bauleitplanung einzuhaltenden reg ionalplanerischen 
Dichtevorgaben von 60 Wohneinheiten je ha Bruttowoh nbauland im Groß- 
stadtbereich werden mit der angestrebten Anzahl von  2.000 Wohneinheiten 
und der daraus resultierenden Siedlungsdichte von c a. 80 Wohneinheiten je 
ha Bruttowohnbauland sogar überschritten. 
Dies wird erreicht durch ergänzende Neubebauung und  Nachverdichtung 
des Bestandes durch Aufstockung auf maximal 4 Gesch osse plus Staffel- 
geschoss. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
Auch die neu konzipierte Planung eines - nicht groß flächigen - Nahversor- 
gers im südlichen Bereich des Bebauungsplans (im Ba ufeld N3) ist nach- 
vollziehbar und scheint im Hinblick auf die Versorg ung der Wohnbevölke- 
rung in diesem Bereich sinnvoll.  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Unweit der neuen Straßenbahnhaltestelle stellt der Quartiersplatz zusam- 
men mit dem Baufeld N1.2 den zentralen und urbanen Bereich innerhalb 
der Lincoln-Siedlung dar. Der Entfall des Einzelhan dels innerhalb des Bau- 
feldes N1.2 hätte zur Folge, dass dieser Bereich einen wichtigen Bestandteil 
der ursprünglich konzeptionell angedachten Funktion , ein kleines Quartiers- 
zentrum mit Nahversorgungscharakter und Dienstleist ungsangeboten, ver- 
lieren würde. Aus diesem Grund wurde im weiteren Pl anungsprozess der 
Einzelhandelsstandort im Bereich des Baufeldes N3 f ür nicht sinnvoll erach- 
tet. Es ist wieder beabsichtigt die Einkaufsmöglich keiten und weitere Infra- 
struktureinrichtungen am Quartiersplatz anzusiedeln  und das Vorhaben, 
einen Einzelhandel im Baufeld N3 zu platzieren, wurde aufgegeben. 
 
Anlage 1

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Diesbezüglich wurde mit dem Eigentümer des Baufelde s N1.2  Einigkeit 
darüber erzielt, dass die Ansiedlung eines Nahverso rgers im Baufeld N1.2 
erfolgen soll. 
Bei einer prognostizierten Einwohnerzahl von 5.000 EW und unter Berück- 
sichtigung eines konzeptionellen autoarmen Wohngebi etes wird eine quar- 
tiersnahe, fußläufig erreichbare Versorgung als dri ngend notwendig erach- 
tet. 
 
Das Kaufkraftpotenzial des geplanten Nahversorgers innerhalb des Baufel- 
des N1.2 wird zum größten Teil in der Lincoln-Siedl ung gebunden. Der 
Standort liegt zentral am Quartiersplatz und ist so mit fußläufig aus allen 
Bereichen des Gebietes und von der Haltestelle Lincoln gut zu erreichen. 
Auch wenn angrenzende Bereiche, wie Teilbereiche de r Villenkolonie Eber- 
stadt, die bestehende und zukünftige Wohnbebauung d er Noackstraße und 
Teilbereiche der zukünftigen Wohnbebauung der Cambr ai-Fritsch-Kaserne 
Kaufkraftpotenzial aufweisen, wird dies nur ein sehr geringer Teil sein.  
Der geplante Nahversorger innerhalb des Baufeldes N 1.2 wird gegenüber 
den Vollversorgern im weiteren Umfeld voraussichtli ch keine hohen Kauf- 
kraftabflüsse generieren. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die Festsetzung innerhalb des Baufeldes N3, dass ge mäß § 1 Abs. 8 
BauNVO im Erdgeschoss ausschließlich Flächen für di e der Versorgung 
des Gebietes dienenden Läden zulässig sind, ist entfallen. 
 
 
 
Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege teile ich 
Ihnen mit, dass im Geltungsbereich des Bebauungspla nes keine Natur- 
oder Landschaftsschutzgebiete liegen. Bezüglich wei terer zu vertretender 
naturschutzfachlicher Belange wird auf die Stellung nahme der zuständi- 
gen unteren Naturschutzbehörde verwiesen.  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird 
zu der Planung wie folgt Stellung genommen:  
Gegen den vorgelegten Bebauungsplanentwurf werden k eine Einwendun- 
gen erhoben. 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
Folgende Auflage und Hinweise bitte ich aufzunehmen:  
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung)  
Gegen den o.g. Bebauungsplan bestehen aus Sicht der  von mir zu vertre- 
tenden Belange des Grundwasserschutzes und der Wass erversorgung 
keine grundsätzlichen Bedenken.  
Ich bitte Sie, bei dem Hinweis Ziffer V.2 die Übers chrift zu ändern in z.B. 
„Grundwasserbewirtschaftungsplan“, da die Überschri ft „Hohe bzw. 
schwankende Grundwasserstände“ aufgrund der Sachver halte nicht zu- 
treffend ist. Außerdem bitte ich, den zweiten Teil des ersten Satzes zu 
streichen.  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwa sserbewirtschaftungs- 
plans Hessisches Ried. Es wurde davon ausgegangen, dass im Einflussbe- 
reich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisch es Ried zunächst 
von großflächigen Grundwasseraufspiegelungen ausgeg angen werden 
müsste.  
Aufgrund der großen Grundwasserflurabstände im Bere ich von 25 m bis 
 
30 m ist für das Plangebiet jedoch nicht zu erwarten, dass es zu hohen bzw. 
schwankenden Grundwasserständen kommt. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die Überschrift des Hinweises Ziffer V.2 wurde in W asserwirtschaft geän- 
dert. Der Inhalt wurde entsprechend geändert. 
 
 
 
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz  
Bezüglich der geplanten Entwässerung bestehen keine  wesentlichen Be- 
denken. Entsprechende zulassungsrelevante Anträge z ur Erteilung von 
abwasserrechtlichen Erlaubnissen sind vorzulegen. I m Zuge der Abwas- 
serabgabenbetrachtung ist der SMUSI-Nachweis unter Berücksichtigung 
der Erweiterungen zu führen.  
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Dem Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Für die Konversionsflächen in Darmstadt gibt es mit tlerweile detaillierte 
Vorstellungen/Pläne über die Nutzung und Gestaltung . Die Befestigungs- 
grade und Abwassermengen weichen von den in der bis herigen Schmutz- 
frachtberechnung angesetzten Werten ab. Aus diesem Grund erfolgte im 
Auftrag des Straßenverkehrs- und Tiefbauamtes der W issenschaftsstadt 
Darmstadt eine Überrechnung der bisherigen Schmutzf rachtberechnung 
durch das Büro BGS Wasser aus Darmstadt (Oktober 20 15). Die Überrech- 
nung kommt für die Lincoln-Siedlung zu dem Ergebnis , dass durch die er- 
hebliche Reduzierung des Versiegelungsgrades die Sc hmutzwassermehr- 
belastung kompensiert wird. 
In der nächsten turnusmäßigen SMUSI-Berechnung werd en die aktuellen 
Einwohnerzahlen berücksichtigt. Es ist davon auszug ehen, dass die Erhö- 
hung der Einwohnerzahlen keine spürbaren negativen Auswirkungen auf 
die Abflusswerte hat. 
Abwasserrechtliche Erlaubnisse größerer Bauvorhaben  werden im Rahmen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
Bodenschutz  
Zu den o.a. Vorhaben nehme ich aus bodenschutzfachl icher Sicht wie 
folgt Stellung.  
Mit dem Bebauungsplan S 25.1 soll der Bebauungsplan  S 25 „Lincoln-
Siedlung“ geändert werden, da sich im Rahmen der we iteren Planungen 
Änderungen ergeben haben. Zu dem Bebauungsplan S 25  „Lincoln-
Siedlung“ wurde mit Schreiben vom 9. Februar 2015 u nd 6. August 2015 
Stellung genommen.  
 
Die jetzt vorgelegten Planunterlagen ergeben den na chfolgend genannten 
neuen - bodenschutzrechtlich relevanten – Sachverha lt (Kapitel 6.9 „Alt- 
lasten“ der Begründung zum Bebauungsplan):  
 
Das auf der Gemarkung Darmstadt Bezirk 5, Flur 20, Flurstück 16/11 
(Franklinstraße 44A) im Baufeld N3 gelegene Heizwer k soll durch eine 
Neuanlage ersetzt werden. Die Stilllegung des Heizw erks bedingt eine 
Gefährdungsbeurteilung der Fläche hinsichtlich mögl icherweise erfolgter 
Umwelteinwirkungen.  
Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB (Baug esetzbuch) sind 
bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen An- 
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältniss e und die Sicher- 
heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Bel ange des Bodens zu 
berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Probl em Bodenbelastungen 
nicht ausgeklammert werden. Es gilt bei der Beurtei lung von Belastungen 
das bauleitplanerische Vorsorgeprinzip und nicht di e Schwelle der Gefah- 
renabwehr. Der Träger der Bauleitplanung erzeugt ein Vertrauen, dass die 
ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar ist. Geht die Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt Anhaltspunkten für Bodenbela stungen nicht nach, 
haben Eigentümer, Bauwillige und andere Betroffene ggf. Anspruch auf 
Schadensersatz.  
Gemäß HLUG-Handbuch Altlasten, Band 2, Teil 4 „Erfa ssung von Altflä- 
chen, Branchenkatalog zur Erfassung von Altstandort en“ ist das Gewerbe 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Innerhalb des Baufeldes N3 befindet sich derzeit ei n Heizwerk, das neben 
der Lincoln-Siedlung noch das Konversionsareal der St. Barbara-Siedlung 
über ein Wärmenetz mit Wärme versorgt. 
Es ist vorgesehen, dieses bestehende Heizwerk zunäc hst zu erhalten und 
mittelfristig einen Neubau des Heizwerks direkt angrenzend zu errichten. 
 
Da das bestehende Heizwerk vorerst erhalten bleibt wurde die Teilfläche 
wieder als Fläche zur Versorgung „Heizwerk“, analog  des rechtskräftigen 
Bebauungsplans S 25, festgesetzt. Daher ist derzeit  eine Einzelfallrecher- 
che bzw. orientierende Untersuchung nicht notwendig. 
Im Rahmen einer Abrissgenehmigung des bestehenden H eizwerks sind 
entsprechende Untersuchungen der Altlasten durchzuf ühren. Im Bebau- 
ungsplan wird unter V.3. darauf hingewiesen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Im südöstlichen Bereich des Baufeldes N3 wurde im B ebauungsplanentwurf 
eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbes timmung „Heizwerk“ 
sowie „Private Grünfläche“ festgesetzt.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
„Heizkraftwerk“ mit Wirtschaftszweigklasse 5 bewert et. Diese Branchen- 
klasse stellt ein sehr hohes Gefährdungspotential für die Umwelt dar.  
Im Zuge des Bauleitplanverfahrens sind zur Abwägung  einer möglichen 
Gefahr bei der Nutzung der Standorte mit hohem bzw.  sehr hohem Ge- 
fährdungspotential Einzelfallrecherchen bzw. ggf. a nschließende orientie- 
rende Untersuchungen gemäß der HLUG-Handbücher Altl asten Band 3, 
Teil 1, bzw. Band 3, Teil 2 durchzuführen. 
Die Einzelfallbewertung hat gemäß dem HLUG-Handbuch  Altlasten, Band 
5, Teil 1 zu erfolgen. Hierzu ist ein Fachgutachter  in Altlastenfragen zu 
beauftragen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist de m Regierungspräsi- 
dium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezer- 
nat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“, vorzulegen.  
Erst nach Auswertung der Einzelfallbewertung kann d arüber entschieden 
werden, ob ein weiterer Untersuchungsbedarf besteht  und eine orientie- 
rende Untersuchung erforderlich wird oder das Baule itplanverfahren wei- 
ter fortgeführt werden kann.  
 
 
 
Immissionsschutz  
Es bestehen keine Bedenken.  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die 
Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden:  
 
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Sü dhessen/Regionaler 
Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte ( KRS 25) des 
HLNUG;  
 
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehend en Betriebe: vorliegen- 
de und genehmigte Betriebspläne; 
Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vor- 
liegende Risse, in der Datenbank vorliegende Inform ationen, Kurzüber- 
sichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über frühe ren Bergbau. Die 
Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen d es Aktenplans inven- 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
tarisierten Beständen von Berechtsams- und Betriebs akten früherer Berg- 
baubetriebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewa hrten Rissblättern. 
Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Al tbergbaus auf einer 
unvollständigen Datenbasis.  
 
Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung ge- 
nommen:  
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Ro hstoffsicherungsflä- 
chen betroffen.  
Aktuelle Betriebe: Es befinden sich keine aktuell u nter Bergaufsicht ste- 
henden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung.  
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tät igkeiten: Im Plange- 
biet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen.  
 
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine  Sachverhalte 
entgegen. 
 
1.2 Polizeipräsidium Südhessen, Klappacher Straße 172, 64285 Darmstadt   
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 09.01.2018: 
 
Aus verkehrspolizeilicher Sicht bestehen grundsätzl ich keine Bedenken 
gegen den Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung. Bei der Gestaltung 
des geplanten verkehrsberuhigten Bereichs wird um f rühzeitige Einbin- 
dung der Polizei sowie der Straßenverkehrsbehörde gebeten. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Anregung wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Ausgestaltung des verkehrsberuhigten Bereichs i st nicht Bestandteil 
des Bebauungsplanverfahrens. Im Rahmen der weiterge henden Planungs- 
verfahren sind die entsprechenden Fachbehörden und Fachämter einzubin- 
den. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
1.3 Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Hindenburgstraße , 
64295 Darmstadt   
 
 
Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 19.01.2018: 
 
Die vorliegenden Planungen betreffen die Konversion s-Flächen der ehe-

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
maligen Lincoln-Kaserne. Die Ziele der Umwandlung d er ehemaligen Ka- 
serne in Wohnnutzung sind bereits im rechtskräftige n Bebauungsplan S 
25 angelegt, die aktuelle Änderung S 25.1 betrifft vor allem eine ange- 
strebte höhere Bebauungsdichte sowie die Anpassung weiterer Festset- 
zungen. Gegen die Planungen haben wir keine grundsä tzlichen Bedenken 
oder Einwendungen, eine höhere Baudichte zur Schaff ung von mehr 
Wohnraum begrüßen wir sogar explizit. 
 
 
Zu den Planungen bezüglich eines Nahversorgers im P langebiet möchten 
wir allerdings darauf hinweisen, dass wir die Auswa hl des Baufensters N3 
für äußerst ungünstig halten: Das Baufenster liegt deutlich ins Plangebiet 
hineingerückt und damit abseits der Haupterschließu ngsstrecken. Kun- 
den- und vor allem Anlieferverkehre müssten daher q uer durch das Plan- 
gebiet erfolgen. Unter der Prämisse, dass auch die östlich gelegenen 
Konversionsflächen Cambrai-Fritsch-Kaserne I Jefferson-Siedlung per- 
spektivisch von dem Nahversorger profitieren sollen , wäre eine Lage un- 
mittelbar an der Heidelberger Straße erforderlich. Die Planungen sollten 
daher die Ansiedlung eines Nahversorgers im Bereich  N 1.2 belassen 
oder zumindest einen Standort an der Heidelberger Straße vorsehen.  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Unweit der neuen Straßenbahnhaltestelle stellt der Quartiersplatz zusam- 
men mit dem Baufeld N1.2 den zentralen und urbanen Bereich innerhalb 
der Lincoln-Siedlung dar. Der Entfall des Einzelhan dels innerhalb des Bau- 
feldes N1.2 hätte zur Folge, dass dieser Bereich einen wichtigen Bestandteil 
der ursprünglich konzeptionell angedachten Funktion , ein Quartierszentrum 
mit Nahversorger und Dienstleistungsangeboten, verl ieren würde. Aus die- 
sem Grund wurde im weiteren Planungsprozess der Ein zelhandelsstandort 
im Bereich des Baufeldes N3 für nicht sinnvoll erac htet. Es ist wieder beab- 
sichtigt die Einkaufsmöglichkeiten und weiteren Inf rastruktureinrichtungen 
am Quartiersplatz zu konzentrieren und das Vorhaben , einen Einzelhandel 
im Baufeld N3 anzusiedeln, wurde aufgegeben. 
 
Diesbezüglich wurde mit dem zukünftigen Entwickler des Baufeldes N1.2 
eine Einigkeit darüber erzielt, dass die Ansiedlung  eines Nahversorgers im 
Baufeld N1.2 erfolgen soll. 
Bei einer prognostizierten Einwohnerzahl von 5.000 EW und unter Berück- 
sichtigung eines konzeptionellen autoarmen Wohngebi etes wird eine quar- 
tiersnahe, fußläufig erreichbare Versorgung als dri ngend notwendig erach- 
tet. 
 
Das Kaufkraftpotenzial des geplanten Nahversorgers innerhalb des Baufel- 
des N1.2 wird zum größten Teil in der Lincoln-Siedl ung gebunden. Der 
Standort liegt zentral am Quartiersplatz und ist so mit fußläufig aus allen 
Bereichen des Gebietes und von der Haltestelle Lincoln gut zu erreichen. 
Auch wenn angrenzende Quartiere, wie Teilbereiche d er Villenkolonie

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Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Eberstadt, die bestehende und zukünftige Wohnbebauu ng der Noackstraße 
und Teilbereiche der zukünftigen Wohnbebauung der C ambrai-Fritsch-
Kaserne Kaufkraftpotenzial aufweisen, wird dies nur  ein sehr geringer Teil 
sein.  
Der geplante Nahversorger innerhalb des Baufeldes N 1.2 wird gegenüber 
den Vollversorgern im weiteren Umfeld voraussichtli ch keine hohen Kauf- 
kraftabflüsse generieren. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die Festsetzung innerhalb des Baufeldes N3, dass ge mäß § 1 Abs. 8 
BauNVO im Erdgeschoss ausschließlich Flächen für di e der Versorgung 
des Gebietes dienenden Läden zulässig sind, ist entfallen. 
 
1.4 Eisenbahn-Bundesamt, Untermainkai 23-25. 60329 Frankfurt   
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 24.01.2018: 
 
In der Nähe zum Plangebiet verläuft die Eisenbahnst recke 3601 Frankfurt 
- Darmstadt ca. von Bahn-km 30,290 bis ca. Bahn-km 30,870. Ich weise 
darauf hin, dass die Deutsche Bahn AG als Träger öf fentlicher Planungen 
und aufgrund der Tatsache, dass sie in der Nähe der  geplanten Maßnah- 
me Betriebsanlagen einer Eisenbahn betreibt, zu bet eiligen ist (Ansprech- 
partner / Koordinationsstelle: Deutsche Bahn AG, OB  Immobilien, Region 
Mitte, Camberger Straße 10, 60327 Frankfurt am Main). 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Deutsche Bahn AG wurde bereits im Rahmen der fr ühzeitigen Beteili- 
gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher  Belange gemäß § 4 
Abs. 1 BauGB benachrichtigt und wird im weiteren Bebauungsplanverfahren 
ebenfalls beteiligt. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
1.5 IHK Darmstadt, Postfach 10 07 05, 64207 Darmstadt   
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 26.01.2018: 
 
Im Interesse der regionalen Wirtschaft befürworten wir die Entwicklung der 
Lincoln-Siedlung als Wohnquartier. 
Darmstadt ist ein attraktiver Wirtschafts- und Fors chungsstandort. Diese 
Attraktivität zieht viele Menschen an, weshalb die Stadt auch als gefragter 
Wohnstandort gilt. Der Zuzug der vergangenen zehn J ahre hat einen Ein- 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Dem Hinweis wurde gefolgt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Unweit der neuen Straßenbahnhaltestelle stellt der Quartiersplatz zusam- 
men mit dem Baufeld N1.2 den zentralen und urbanen Bereich innerhalb 
der Lincoln-Siedlung dar. Der Entfall des Einzelhan dels innerhalb des Bau-

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
wohnerzuwachs von 15.000 Menschen generiert. Die Wo hnungsnot ist 
unübersehbar und der Druck auf den Wohnungsmarkt wächst. 
Die Lincoln-Siedlung erweitert das Wohnungsangebot spürbar. Dies hat 
positive Folgen für die Wirtschaft in Darmstadt: Du rch Zuzug qualifizierter 
Arbeitskräfte kann dem Fachkräftemangel entgegengew irkt werden, junge 
Akademiker und Familien werden angelockt und die Pe ndlerströme kön- 
nen verringert werden, wenn Arbeitnehmer in der Sta dt wohnen, in der sie 
auch arbeiten.  
 
Wir geben folgende Anregungen und Empfehlungen: 
 
Zu 7.1.5 Quartiersplatz, Versorgung und öffentliche Einrichtungen 
Die Ansiedlung eines Nahversorgers halten wir für s innvoll und notwendig. 
Zum einen zur Versorgung des Gebietes und zum ander en zur Entlastung 
des Sondergebietes "Marktplatz TÜV". Wir sehen jedo ch die Verlegung 
des Nahversorgers von Baufeld N1.2 in das Baufeld N 3 als äußerst un- 
günstig. Auch wenn Anbieter ihren Standort in Siedl ungsschwerpunkten 
haben und von zahlreichen Kunden zu Fuß oder mit de m Fahrrad aufge- 
sucht werden, können sie nicht gänzlich auf Pkw-Kun den verzichten. 
Durch die Verlegung ins Baufeld N3 werden Belastung en für Anwohner 
durch Kunden- und Lieferverkehre generiert, welche leicht vermeidbar 
wären. Damit der Nahversorger ebenfalls für Bewohne r der Cambrai-
Fritsch Kaserne / Jefferson-Siedlung oder aus Ebers tadt-Nord attraktiv 
wird, sollte der Standort direkt an der Heidelberge r Straße mit Nähe zur 
Straßenbahnhaltestelle liegen. Wir empfehlen daher das Baufeld N1.2 
oder B4.2 für die Ansiedlung des Nahversorgers. 
 
feldes N1.2 hätte zur Folge, dass ein wichtiger Bes tandteil der ursprünglich 
konzeptionell angedachten Funktion, ein Quartiersze ntrum mit Nahversor- 
ger und Dienstleistungsangeboten, verlieren würde. Aus diesem Grund 
wurde im weiteren Planungsprozess der Einzelhandels standort im Bereich 
des Baufeldes N3 für nicht sinnvoll erachtet und au fgegeben, um, wie ur- 
sprünglich konzipiert, die Einkaufsmöglichkeiten un d weitere Infrastruktur- 
einrichtungen am Quartiersplatz zu konzentrieren. 
 
Diesbezüglich wurde mit dem Grundstückseigentümer d es Baufeldes N1.2 
Einigkeit darüber erzielt, dass die Ansiedlung eine s Nahversorgers im Bau- 
feld N1.2 erfolgen soll. 
Bei einer prognostizierten Einwohnerzahl von 5.000 EW und unter Berück- 
sichtigung eines konzeptionellen autoarmen Wohngebi etes wird eine quar- 
tiersnahe, fußläufig erreichbare Versorgung als dri ngend notwendig erach- 
tet. 
 
Der geplante Nahversorger innerhalb des Baufeldes N 1.2 wird gegenüber 
den Vollversorgern im weiteren Umfeld voraussichtli ch keine hohen Kauf- 
kraftabflüsse generieren. 
Das Kaufkraftpotenzial des geplanten Nahversorgers innerhalb des Baufel- 
des N1.2 wird zum größten Teil in der Lincoln-Siedl ung gebunden. Der 
Standort liegt zentral am Quartiersplatz und ist so mit fußläufig aus allen 
Bereichen des Gebietes und von der Haltestelle Lincoln gut zu erreichen. 
Auch wenn angrenzende Bereiche, wie Teilbereiche de r Villenkolonie Eber- 
stadt, die bestehende und zukünftige Wohnbebauung d er Noackstraße und 
Teilbereiche der zukünftigen Wohnbebauung der Cambr ai-Fritsch-Kaserne 
Kaufkraftpotenzial aufweisen, wird dies nur ein sehr geringer Teil sein.  
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die Festsetzung innerhalb des Baufeldes N3, dass ge mäß § 1 Abs. 8 
BauNVO im Erdgeschoss ausschließlich Flächen für di e der Versorgung 
des Gebietes dienenden Läden zulässig sind, ist entfallen. 
 
 
 
Zu 7.1.6 Erschließung 
Der geplante Quartiersplatz mit der angedachten Ber eitstellung von Ver- 
sorgungseinrichtungen muss - trotz des Konzepts der  autoarmen Er- 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Anregung wurde zur Kenntnis genommen.

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
schließung - eine Anbindung durch Pkw und Lkw gewäh rleisten. Nahver- 
sorger und Gastronomiebetriebe müssen auch mit dem MIV erreichbar 
sein, da sonst ein gewisser Kundenkreis von der Nut zung ausgeschlossen 
beziehungsweise davon absehen wird. Zur Anlieferung  (Be- und Entla- 
dung) der dort ansässigen Unternehmen muss auch für  Lkw´s eine aus- 
reichende Bedienbarkeit gewährleistet sein. 
 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Direkte Zufahrten von der Heidelberger Straße sind zum einen wegen der 
Verkehrsbelastungen der Heidelberger Straße als auc h wegen der nach 
BNatschG geschützten Lindenallee nur eingeschränkt möglich.  
Im Vorentwurf waren zunächst zwei kleinere Ein- und  Ausfahrten für die 
Baufelder N1.1 und N1.2 entlang der Heidelberger St raße festgesetzt. Im 
weiteren Planungsprozess wurde aus Gründen einer be sseren Erschlie- 
ßung insbesondere für den Einzelhandel im Baufeldes  N1.2, von zwei Ein- 
fahrten abgesehen und dafür eine größere Ein-/Ausfa hrt geplant. Dies wur- 
de nun im Entwurf des Bebauungsplans S 25.1 im Plan teil 2 (Ziff. I. 8.4) 
entsprechend berücksichtigt. 
Die Genehmigung zur Fällung von Bäumen aus der gesc hützten Lin- 
denallee sowie der erforderliche Ausgleich ist in e inem gesonderten Verfah- 
ren gem. BNatschG bei der UNB zu beantragen. 
 
Vom Quartiersplatz wird es keine Anlieferung geben und somit auch keine 
direkte Zufahrtsmöglichkeit von der Heidelberger St raße zum Quartiersplatz 
geben 
. Der Quartziersplatz soll vorrangig dem Aufenthalt,  als Hauptzu- 
gangsbereich zur neuen Grundschule (400 Schüler) so wie als Zugangsbe- 
reich zum Nahversorger und den Infrastruktureinrichtungen dienen . 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Die Festsetzung „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ wu rde dahingehend ge- 
ändert, dass entlang des Baufeldes N1.1/ N1.2 der B ereich durch eine Ein- 
und Ausfahrt unterbrochen werden darf.  
 
 
 
Zur Verbindung der Heidelberger Straße - Karlsruher  Straße äußern wir 
uns an dieser Stelle nicht, da für eine hinreichend e Bewertung die Pla- 
nungsgrundlage und Ausgestaltung der Verbindungsstraße fehlt. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Mit Bezug des zukünftigen Wohnquartiers auf der Flä che der ehemaligen 
Cambrai-Fritsch-Kaserne ist am Südrand des Plangebi etes eine Querver- 
bindung zwischen Karlsruher Straße und Heidelberger  Straße südlich der 
Lincoln-Siedlung zur Entlastung des Gesamtverkehrs der vorhandenen

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Straßen und Knotenpunkte vorgesehen. Die Planung de r Querverbindung 
ist nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanverfahren s und erfolgt in einem 
gesonderten Verfahren. Nach erfolgtem Bau der Querv erbindung soll die 
südliche Franklinstraße direkt an diese Straße angeschlossen werden. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
Zu 7.1.7 Mobilitätskonzept 
Zur Förderung der Elektromobilität fordern wir, das s die geplanten Maß- 
nahmen durch eine Untersuchung zu Bau und Finanzier ung von Solar- 
tankstellen, Ladesäulen oder Wandladestationen in d en Sammelgaragen 
Eingang in den Bebauungsplan finden. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Anregung wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Lincoln-Siedlung soll Modellquartier für auto- und verkehrsreduziertes 
Wohnen mit einem umfassenden Mobilitätskonzept werd en. Die Grundzüge 
des innovativen Mobilitäts- und Erschließungskonzep tes der Lincoln-
Siedlung zielen darauf ab, durch komfortable und ök onomisch attraktive 
nachhaltige Mobilitätsangebote den Anteil an privat en Kraftfahrzeugen im 
Wohngebiet deutlich zu senken, ohne die Mobilität d er Bewohner einzu- 
schränken. Über die Angebote des Umweltverbunds hin aus sollen woh- 
nungsnahe, flächendeckende CarSharing-Angebote sowi e Angebote der 
Elektromobilität erfolgen. 
Grundlage eines solchen Mobilitätskonzepts ist die Implementierung eines 
Mobilitätsmanagements bereits in der Planungs- und Vermarktungsphase. 
Aufgabe eines zentralen Mobilitätsmanagements ist e s, die zukünftigen 
Bewohner, aber auch bereits im Vorfeld die Planer, Projektentwickler und 
Vermarkter in Bezug auf nachhaltige Mobilitätsangeb ote bzw. Mobilitäts- 
konzepte zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. 
Das Mobilitätsmanagement wird u.a. Maßnahmen zur Fö rderung der Elekt- 
romobilität durchführen. Derzeit wird die Erstellun g eines städtischen Elekt- 
romobilitätskonzeptes für die Gesamtstadt ausgeschr ieben. Hierbei wird 
auch für die Lincoln-Siedlung der Einsatz von Solartankstellen geprüft. 
Überlegungen zum Bau und Finanzierung von Solartank stellen, Ladesäulen 
oder Wandladestationen in den Sammelgaragen werden im Rahmen Förde- 
rung der Elektromobilität aufgenommen. 
Konkrete Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilit ät sind keine explizi-

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
ten Bestandteile des Bebauungsplanverfahrens. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
Wir schließen nicht aus, das IHK-zugehörige Unterne hmen aus ihrer Sicht 
weitere Einwendungen haben können, die uns nicht bekannt sind. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
1.6 Deutsche Telekom Technik GmbH, Poststraße 20-28. 55545 Bad 
Kreuznach   
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 01.02.2018: 
 
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom g enannt) - als 
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. §  68 Abs. 1 TKG - hat 
die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und be vollmächtigt, alle 
Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen  sowie alle Plan- 
verfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprech end die erforderli- 
chen Stellungnahmen abzugeben.  
 
Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslini en der Telekom, die 
aus beigefügten Plänen (s. Abb. unten!) ersichtlich  sind. Die Aufwendun- 
gen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des B ebauungsplans so 
gering wie möglich gehalten werden. Deshalb bitten wir, unsere Belange 
wie folgt zu berücksichtigen: 
 
 
 
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Be bauungsplan aufzu- 
nehmen: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und a usreichende Tras- 
sen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbrin- 
gung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise und Anregungen wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen der Unt erbringung von

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Mer kblatt über Baum- 
standorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanl agen" der For- 
schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,  Ausgabe 1989; 
siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bi tten sicherzustellen, 
dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterha ltung und Erweite- 
rung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. 
 
Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom 
ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im  Plangebiet und au- 
ßerhalb des Plangebiets erforderlich. 
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mi t, welche eigenen 
oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich f olgender Straßen 
stattfinden werden. Für den rechtzeitigen Ausbau de s Telekommunikati- 
onsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenba u und den Bau- 
maßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwend ig, dass Beginn 
und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsp langebiet der 
Deutschen Telekom Technik GmbH unter dem im Briefko pf genannten 
Adresse so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vo r Baubeginn, schrift- 
lich angezeigt werden. Wir machen darauf aufmerksam , dass aus wirt- 
schaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebi etes mit Tele- 
kommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauwe ise nur bei Ausnut- 
zung aller Vorteile einer koordinierten Erschließun g sowie einer ausrei- 
chenden Planungssicherheit möglich ist.  
 
Wir bitten daher sicherzustellen, dass  
• für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Er schließungsgebiet 
die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nu tzung der künftig ge- 
widmeten Verkehrswege möglich ist, 
 
• entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flä chen als mit einem 
Leitungsrecht zu belasten festgesetzt werden und im  zweiten Schritt eine 
beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zugunsten der Tele- 
kom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem Wort laut eingetragen 
wird: 
"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Tele kom Deutschland 
GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Ände- 
Telekommunikationslinien nicht entgegen. 
Der Ausbau des Telekommunikationsnetzes, die Bereit stellung sowie der 
Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarke it auf privaten Grund- 
stücken, die rechtzeitige und einvernehmliche Absti mmung der Lage und 
die Dimensionierung der Leitungszonen sowie die Koo rdinierung der Tief- 
baumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau sind ni cht Bestandteil des 
Bebauungsplanverfahrens.  
Ein Leitungsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB für zukünftig zu verlegende 
Leitungstrassen kann nicht festgesetzt werden, da b isher keine geplanten 
Leitungstrassen bekannt sind. 
Die Hinweise wurden bereits im Rahmen der Herstellu ng der Straßen be- 
rücksichtigt. 
Die bestehenden Leitungstrassen haben Bestandsschutz. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
rung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien,  verbunden mit 
einer Nutzungsbeschränkung." 
 
• der Erschließungsträger verpflichtet wird, in Abs timmung mit uns im er- 
forderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von  oberirdischen Schalt- 
gehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu  stellen und diese 
durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Diens tbarkeit zu Gunsten 
der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbu ch kostenlos zu 
sichern, 
 
• eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der 
Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordi- 
nierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Lei tungsbau durch 
den Erschließungsträger erfolgt, 
 
• die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung de r TK-Infrastruktur in 
Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:

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Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen:

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.7 e-netz Südhessen GmbH & Co.KG, Postfach 10 11 42 64211 Darmstadt   
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 01.02.2018: 
 
Wir nehmen dazu Stellung für die Netze der ENTEGA A G und der EN- 
TEGA Netz AG sowie deren Tochterunternehmen e-netz Südhessen 
GmbH & Co. KG und ENTEGA Medianet GmbH. In Darmstad t beinhaltet 
die Stellungnahme die Medien Strom, Gas, Trinkwasse r, Fernwärme, 
Straßenbeleuchtung, Telekommunikation und Fernwirkt echnik. ln Darm- 
stadt sind wir Netzbetreiber der Sparten Strom und Gas. Im Auftrag der 
ENTEGA AG betreiben wir hier auch Straßenbeleuchtun gs-, Fernwärme- 
und Wasserleitungsnetze; außerdem betreiben wir im Auftrag der EN- 
TEGA Medianet GmbH Telekommunikations- und Fernwirknetze. 
In Darmstadt sind wir Netzbetreiber der Sparten Str om, Telekomunikation 
sowie Fernwirktechnik, Fernwärme, Gas und Wasser. 
 
Gegen die vorliegende Planung bestehen keine Bedenken. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten: 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betri ebsmittel der Verteil- 
netzbetreiber (VNB) Rhein-Main-Neckar GmbH & Co. KG  bzw. der HEAG 
Südhessische Energie AG. Falls im Rahmen der Planun gen Wegeparzel- 
len entwidmet werden sollten, sind die Betriebsmitt el im Grundbuch ding- 
lich zu sichern. 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Entwidmung von Wegeparzellen und die dingliche Sicherung von Be- 
triebsmitteln im Grundbuch ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
Wir verweisen insbesondere auf die im Plangebiet be findliche HD Gaslei- 
tung sowie die Wassertransportleitung. Notwendige L eitungsumlegungen 
gehen ggf. zu Lasten des Veranlassers bzw. werden n ach geltenden Ver- 
trägen geregelt und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen. 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans S 25 Lin coln-Siedlung 
wurden die bestehende Trinkwasserleitung im nördlic hen Teil des Plange- 
bietes sowie die Fernwärmeleitung und die Gashochdr uckleitung im Baufeld

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
B3.2 bereits verlegt. 
Entlang der Grundstücksgrenze zur Kleingartenanlage  befinden sich inner- 
halb der Baufelder B3.1 und B3.2 eine Fernwärmeleit ung sowie eine 
Gashochdruckleitung. 
Aus städtebaulichen Gründen musste die Leitungstras se im nordwestlichen 
Bereich verlegt werden. Eine mögliche Weiterführung  innerhalb der beste- 
henden Trasse in den Baufeldern B1.1 oder N2.1 hätt e diese beiden Bau- 
felder in ihrer Bebaubarkeit unzumutbar eingeschrän kt. Der diagonale Ver- 
lauf der bestehenden Trasse stand einer städtebauli ch sinnvollen und 
zweckmäßigen Bebauung (Ausrichtung, Gebäudezuschnitt etc.) entgegen. 
Der mit der e-netz Südhessen abgestimmte neue Verla uf der Leitungstras- 
se führt entlang der Franklinstraße nach Süden mit Anschluss an die beste- 
hende Leitung entlang der Heidelberger Straße südli ch des geplanten 
Schulgeländes. Diese Trasse erforderte eine Neuverl egung in einer Länge 
von ca. 490 m. Die Verlegung ist bereits abgeschlossen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
Die Löschwasserversorgung des Planungsbereiches ist  abhängig von der 
zukünftigen Nutzung und erfolgt nach den Vorgaben d er örtlichen Feuer- 
wehr. 
 
Die ENTEGA AG wird den Planungsbereich mit Trinkwasser versorgen. 
Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansie dlungen kann der 
Bau zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Wasserversorgung erfolgt durch die ENTEGA Energ ie GmbH. Sie be- 
zieht ihr Wasser von der Hessenwasser GmbH&Co.KG. N ach Aussage der 
ENTEGA wird der errechnete Trinkwasserbedarf für da s Plangebiet im 
Rahmen der bestehenden Wasserrechte und Fördermenge n für die nächs- 
ten Jahre sichergestellt sein. 
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen dem Ba u zusätzlicher 
Transformatorenstationen nicht entgegen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
Die Stromversorgung des Planungsgebietes kann durch  Ergänzung und 
Erweiterung unseres bestehenden Versorgungsnetzes i m Zuge der Er- 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
schließungsmaßnahmen entsprechend dem Leistungsbeda rf der zukünfti- 
gen Abnehmer realisiert werden. 
Im Rahmen Ihrer Baumaßnahme ist von uns vorgesehen,  Stromversor- 
gungskabel zu verlegen. 
 
 
 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im Rahmen des Bebauungsplans S 25 „Lincoln-Siedlung “ wurde durch die 
e-netz Südhessen bestätigt, dass ausreichend Kapazi täten zur Anbindung 
des Plangebietes an das städtische Stromnetz und zu r Sicherstellung der 
Stromversorgung eines Wohngebietes mit ca. 190.000 m² Bruttogeschoss- 
fläche bereitstehen.  
Durch die Planänderung ergibt sich eine Bruttogesch ossfläche aller Nut- 
zungen von 219.500 m². Somit ist die Stromversorgun g für die Lincoln-
Siedlung bei vollständiger Ausnutzung aller Baufeld er zunächst nicht gesi- 
chert. 
Nach Aussage der e-netz Südhessen ist eine elektris che Versorgung zwar 
möglich, jedoch muss hierfür noch zusätzliche Infra struktur hergestellt wer- 
den. Da die Parzellierung des Gebietes abgeschlosse n ist, kann dies be- 
deuten, dass für einzelne Bauvorhaben eigene Transf ormatorenstationen 
benötigt werden, die ausschließlich ein Vorhaben ve rsorgen, wie bspw. das 
Baufeld B4.2. 
Bei der Entwicklung der einzelnen Baufelder wird es  ggfs. weitere Abstim- 
mungen mit der e-netz Südhessen geben müssen, die d ie Sicherstellung 
der Stromversorgung insgesamt gewährleistet.  
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
Falls im Rahmen der Baumaßnahme Anpflanzungsmaßnahm en im Be- 
reich der Leitungstrassen geplant sind, ist zu beachten, dass tiefwurzelnde 
Baume It. DIN 18920 und den technischen Richtlinien  GW 125 einen Min- 
destabstand von 2,5 m zu unseren Versorgungsleitung en aufweisen müs- 
sen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind di e Leitungen gegen 
Wurzeleinwirkungen zu sichern, oder die Standorte d er Bäume dement- 
sprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahber eich unserer 
Betriebsmittel sind deshalb vorher mit uns abzustimmen. 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Im Planteil 2 unter Ziffer V. 6 war bereits im Vore ntwurf ein entsprechender 
Hinweis „Leitungsschutzmaßnahmen“ aufgenommen. Im B ebauungsplan- 
entwurf ist dieser nun unter Ziff. V. 7 zu finden.

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Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.8 
Landkreis Darmstadt-Dieburg, Natur-, Gewässer- und Bodenschutz, 
Landschaftspflege – Untere Naturschutzbehörde – (41 1-TÖB-51/4), Jäger- 
torstraße 207, 64289 Darmstadt 
 
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 06.02.2018 (wort gleich vorab 
per Mail am 31.01.2018): 
 
Seitens des Landkreises Darmstadt-Dieburg wird in v orstehender Angele- 
genheit wie folgt Stellung genommen: 
Ländlicher Raum 
Aus Sicht der vom Fachgebiet Ländlicher Raum zu wah renden öffentli- 
chen Belange der Landwirtschaft / Feldflur bestehen  gegen o.g. Planung 
keine grundlegenden Bedenken. 
In der Begründung und dem Umweltbericht für o.g. Pl anverfahren wird auf 
den funktionalen Ausgleich für Sandmagerrasen einge gangen. Die Aus- 
gleichsmaßnahmen dafür sind außerhalb des Plangebie tes auf dem Flur- 
stück 5/2, Flur 108 in der Gemarkung Darmstadt 6, v orgesehen. Es ist 
geplant, standortfremde Gehölze, vorwiegend Robinie n, zu entfernen und 
da-nach den Magerrasen anzulegen. Aus der fachliche n Sicht der Land- 
wirtschaft ist zu gewährleisten, dass es sich bei d er vorgesehenen Aus- 
gleichsfläche nicht um Wald nach dem Hessischen Wal dgesetz (HWaldG) 
handelt, da ansonsten damit gerechnet werden muss, dass an anderer 
Stelle Wald neu angelegt werden müsste. 
Sollte sich im Verlauf des Planungsverfahrens die N otwendigkeit von wei- 
teren naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen  ergeben, sind 
diese gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschu tz und Land- 
schaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) durchzuführ en. Die Rücksicht- 
nahme auf agrarstrukturelle Belange ist in den Plan unterlagen zu prüfen 
und entsprechend zu dokumentieren. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Anregung wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Innerhalb des Plangebietes sind etwa 1,67 ha Fläche n nach den standörtli- 
chen Merkmalen und nach der vorhandenen Flora und F auna als Sandma- 
gerrasen einzustufen. Diese zählen zu den „Trockenr asen“. Als solche sind 
sie gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG gesetzlich geschützt. 
Mit der Realisierung des Bebauungsplans werden von den 16.700 m² Flä- 
chen mit geschützten Sandmagerrasen etwa 14.060 m² beseitigt. Gleichzei- 
tig werden für den funktionalen Ausgleich innerhalb  des Plangebiets etwa 
10.800 m² Sandmagerrasen neu entwickelt. Der weiter e Ausgleich erfolgte 
außerhalb des Bebauungsplangebietes. 
Die Herstellung des Ausgleichs außerhalb des Bebauu ngsplangebietes 
geschieht in erster Priorität über eine entsprechen de Anrechnung der Maß- 
nahmen des funktionalen Ausgleichs für Verluste an geschützten Biotopen 
(Sandmagerrasen). Die auf Flächen außerhalb des Pla ngebiets stattfinden- 
den Maßnahmen wurden gemäß der Kompensationsverordn ung in Wert- 
punkte umgerechnet, um deren Summe sich der externe  Ausgleichsbedarf 
dann verringerte. 
Die Kompensation des dann noch verbleibenden Defizi ts erfolgte über den 
Kauf von Ökopunkten, die über weitere Maßnahmen auf  den Flächen der 
Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz Darmstadt Beck ertanne“ durch die 
BImA erzielt wurden. Der städtebauliche Vertrag reg elt, dass die künftige 
Eigentümerin verpflichtet ist, die Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. 
 
Zur Herstellung des externen funktionalen Ausgleich s stellt die BImA ver- 
traglich geregelt bundeseigene Flächen auf der Lieg enschaft „Ehemaliger 
Übungsplatz Darmstadt Beckertanne“ (Gemarkung Darms tadt, Flur 108 
Flurstück 5/2) für entsprechende Maßnahmen zur Verf ügung. Die BImA tritt 
hierbei als vollumfänglicher Dienstleister für die Herstellung und dauerhafte 
Pflege der Maßnahmen auf, wobei die Flächen weiterh in in ihrem Besitz 
verbleiben.  
Es handelt sich bei der Liegenschaft um ein Dünenge biet mit vorwiegend

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Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
kalkreichen Mager- und Halbtrockenrasen, das als FF H-Gebiet ausgewie- 
sen ist. Auf 3.575 m² Fläche, entsprechend des Defi zits von nicht ausgegli- 
chenem Sandmagerrasen in der Lincoln-Siedlung, sind  folgende Maßnah- 
men vorgesehen: 
− Entfernen von standortfremden Gehölzen, vorwiegend  Robinien 
− Abschieben des Oberbodens und/oder Auflagerung mag eren Sandbo- 
dens 
− Flächenpflege durch Beweidung 
− Bei Bedarf manuelle Nachpflege 
 
Die o.g. Ausgleichsmaßnahmen wurden als vorbereitende Maßnahmen zum 
Bebauungsplan „S 25 – Lincoln Siedlung“ bereits umg esetzt. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
1.9 Hessen Mobil, Straßen- und Verkehrsmanagement, Postfach 10 07 63, 
64207 Darmstadt  
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 05.02.2018: 
 
gegen den genannten Bebauungsplan S 25.1 der Wissen schaftsstadt 
Darmstadt bestehen seitens Hessen Mobil grundsätzlich keine Einwände. 
 
Die von Hessen Mobil vorgebrachten fachlichen Hinweise aus den beiden 
Stellungnahmen zu dem Bebauungsplan "S 25 - Lincoln  Siedlung" vom 
06.02.2015 und vom 21.07.2015 behalten weiterhin ih re Gültigkeit und 
sind zu beachten. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen und die erw ähnten Stellung- 
nahmen wurden unten erneut abgedruckt. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
Stellungnahme vom 06.02.2015 zum Bebauungsplan S 25 zur frühzeitigen 
Beteiligung wurden folgende Themen/Punkte vorgebracht: 
 
A Ziff 1-6) Einwände mit rechtlicher Verbindlichkei t aufgrund fachgesetzli- 
cher Regelungen im Zuge der geplanten Herstellung e iner neuen Einmün- 
dung bzw. Kreuzung der B 3 (Karlsruher Straße) mit der vorgesehenen 
neuen Straßenverbindung südlich des Plangebiet wie z.B.: Verkehrsunter- 
suchung und Prognosehorizont, Alternativbetrachtung , Antrag auf Zu- 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise und Anregungen wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Querverbindung zwischen Karlsruher Straße (B 3)  und Heidelberger 
Straße südlich der Lincoln-Siedlung zur Entlastung des Gesamtverkehrs 
und deren Anschluss an die B 3 liegt nicht im Geltu ngsbereich des Bebau- 
ungsplanverfahrens / ist nicht Gegenstand des Baule itplanverfahrens. Die

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
stimmung beim BMVI, Baurecht zu Anbindung, Sichtflä chen im Bereich 
der Anbindung. 
 
Planung der südlichen Querverbindung und der Anbind ung an die Karlsru- 
her Straße (B 3) erfolgt in einem gesonderten Planf eststellungsverfahren. 
Derzeit werden Varianten für die Lage der Verbindun gsstraße untersucht. 
Sie unterscheiden sich im Wesentlichen im Bereich d er Anbindung an die 
Karlsruher Straße. Um dennoch darauf hinzuweisen, d ass in Zukunft eine 
Straße an den südlichen Baufeldern der Lincoln-Sied lung vorbeiführt, wurde 
eine mögliche Trassenführung, in den Planteil 1 (Pl anzeichnung) aufge- 
nommen. 
Diese liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Beba uungsplans und be- 
sitzt lediglich informellen Charakter. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Als Hinweis wurde eine mögliche Trassenführung der Verbindungsstraße 
(Stand Februar/März 2018) zwischen Karlsruher Straß e und Heidelberger 
Straße im Süden des Plangebietes in den Planteil 1 (Zeichnerischer Teil) 
aufgenommen. 
 
 
 
A Ziff. 7) Die Bauverbotszone entlang der B 3 ist von Hochbauten jeder Art 
freizuhalten. Hierzu gehören auch Stellflächen und Werbeanlagen (§ 9 
FStrG). Wir bitten um entsprechende zeichnerische u nd textliche Festset- 
zungen im Bebauungsplan. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis der Bauverbotszone wurde im Bauleitplan verfahren zum Be- 
bauungsplan S 25 bereits berücksichtigt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im nördlichen Bereich des Plangebietes wird die Bau verbotszone durch das 
geplante Garagengebäude innerhalb des festgesetzten  Baufeldes in gering- 
fügigem Maße überschritten. Im Nordwesten liegt das  Garagengebäude mit 
ca. 2,4 m bzw. ca. 1,4 m innerhalb der Bauverbotszo ne. Die Gebäudefläche 
innerhalb der Bauverbotszone beträgt ca. 14 m² (10 m² und 4 m²). 
Mit Schreiben vom 01.04.2015 wurde Hessen Mobil dar gelegt, dass die 
Lage des Garagengebäudes aus städtebaulichen, techn ischen und ökologi- 
schen Gründen nicht verändert werden kann. Mit Schr eiben vom 
08.04.2015 wurde durch Hessen Mobil mitgeteilt, das s nach Abwägung der 
vorgebrachten Argumente Hessen Mobil zu der Entsche idung kommt, eine 
Ausnahme für die Unterschreitung der Bauverbotszone  gemäß § 9 Abs. 6 
FStrG zulassen zu können. In dem konkreten Fall wir d einer Unterschrei- 
tung von 2,4 m bzw. 1,4 m zugestimmt, was eine Gesa mtfläche von 14 m 
2 
(10 m 2 und 4 m 2) entspricht, die in die Bauverbotszone hineinragt.  Auf der 
restlichen Bauverbotszone von 20 m sind weder Hochb auten noch Stell-

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
und Fahrflächen zugelassen. 
Die Bauverbotszone wurde bereits als nachrichtliche  Übernahme gemäß 
§ 9 Abs. 6 BauGB, unter Berücksichtigung der Ausnah meregelung im Be- 
reich des nördlich gelegenen Garagengebäudes, in de n zeichnerischen 
sowie textlichen Teil des Bebauungsplans eingetragen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
A Ziff. 8) Weitere Zufahrten und Zugänge entlang de r freien Strecke der 
B 3 sind nicht zulässig (§ 8 FStrG). Wir bitten um entsprechende zeichne- 
rische und textliche Festsetzungen im Bebauungsplan. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Bitte, die Unzulässigkeit weiterer Zufahrten un d Zugänge entlang der 
freien Strecke der B 3 zeichnerisch und textlich fe stzusetzen, wurde nicht 
gefolgt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Weitere Zufahrten und Zugänge entlang der freien St recke der B 3 sind im 
Rahmen des Bebauungsplanes nicht vorgesehen. Die Er richtung von Zu- 
fahrten und Zugängen kann schon dadurch nicht reali siert werden, da auf 
der gesamten Länge entlang der B 3 aus immissionssc hutzrechtlichen 
Gründen eine Lärmschutzwand festgesetzt ist, die be i Abgang ersetzt wer- 
den muss.  
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen gemäß § 8 FStr G wurde von einer 
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen im Beba uungsplan abgese- 
hen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
(B) Fachliche Hinweise 
Gegen den Träger der Straßenbaulast der B 3, die Bu ndesrepublik 
Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), können aus A nlass der sich aus 
dem städtebaulichen Entwicklungskonzept ergebenden Bebauung keine 
Ansprüche auf Schutzmaßnahmen aufgrund des BlmSchG durch die von 
der o.g. Straßenbaumaßnahme ausgehenden Emissionen geltend ge- 
macht werden. Erforderlich werdende Schutzmaßnahmen  sind von der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt zu prüfen, zu planen und zu finanzieren. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Hinweise unter B) wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Begründung: 
Den Bedenken wurde mit den Festsetzungen unter I. 1 3. (Lärmschutzanla- 
ge sowie passive Lärmschutzmaßnahmen)  Rechnung getragen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Dem Bebauungsplan S 25 und der 7. Änderung des Fläc hennutzungspla- 
nes (Teilbereich 7.2) der Wissenschaftsstadt Darmstadt kann aufgrund der 
oben genannten Punkte in dieser Form nicht zugestim mt werden. Eine 
abschließende Stellungnahme erhalten Sie, wenn die oben genannten 
Bedenken ausgeräumt sind. 
 
 
 
 
Stellungnahme vom 21.07.2015 zur Offenlage des Bebauungsplans S 25: 
 
Die nochmals vorgebrachten Hinweise wurden bereits im Bauleitplanver- 
fahren zum Bebauungsplan S 25 geprüften und beschie den (siehe auch 
rechte Spalte oben!): 
- Baurechtschaffung der Querverbindung erfolgt in e inem gesonder- 
ten Verfahren  
- Die Bauverbotszone und die erteilte Ausnahme für die Unter- 
schreitung der Bauverbotszone im nördlichen Geltung sbereich 
gemäß § 9 Abs. 6 FStrG von 2,4 m bzw. 1,4 m, entspr icht einer 
Gesamtfläche von 14 m² (10 m² und 4 m²) 
- Weitere Zufahrten und Zugänge zur B 3 sind nicht zulässig (s. 
oben!)  
 
Es wird auf die oben aufgeführten Abwägungsvorschlä ge hingewie- 
sen.

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
- Eine neue Querung für Fußgänger und Radfahrer in Höhe der 
Sportplätze, zur Verbindung des Plangebiet auf kurz em Weg mit 
dem Südbahnhof und dem östlich der Gleistrassen lie genden 
Nachbarstadtteils Heimstättensiedlung, ist höhenfre i herzustellen. 
Die Kosten trägt veranlasserbedingt die Wissenschaf tsstadt 
Darmstadt. 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis zur neuen Fuß- und Radwege-Querung wurd e zur Kenntnis 
genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Diese angedachte neue Querung in Höhe der Sportplät ze liegt jedoch au- 
ßerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes u nd ist somit nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
- Gegen den Träger der Straßenbaulast der B 3, die Bundesrepub- 
lik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), können a us Anlass 
der sich aus dem städtebaulichen Entwicklungskonzep t ergeben- 
den Bebauung keine Ansprüche auf Schutzmaßnahmen au fgrund 
des BlmSchG durch die von der klassifizierten Straß e ausgehen- 
den Emissionen geltend gemacht werden. Erforderlich  werdende 
Schutzmaßnahmen sind von der Wissenschaftsstadt Dar mstadt 
zu prüfen, zu planen und zu finanzieren. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
Darüber hinaus weisen wir auf unsere Stellungnahme vom 02. November 
2017 hin (Az.: ,,34-c-2_BE-15.01.2_15-4168-(4)"). E s stehen im Zusam- 
menhang mit dem angedachten Planfeststellungsverfah ren für die Quer- 
verbindung der B 3 zur Heidelberger Landstraße noch  vorzulegende Un- 
terlagen seitens der Stadt aus. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Das Planfeststellungsverfahren für die Querverbindu ng der B 3 zur Heidel- 
berger Landstraße ist ein gesondertes Planungsverfa hren und ist somit 
nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
1.10  ENTEGA AG , Postfach 10 01 40, 64201 Darmstadt   
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 08.02.2018: 
 
Wir nehmen Bezug auf die "Bekanntmachung der Beschl üsse zur frühzei- 
tigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleit planurig gemäß § 3 
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)" vom 21.12.2017 in der  die Anhörung zur 
Änderung des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung  - bekannt gege- 
ben wird. 
 
Wir haben die geplanten Änderungen geprüft und lege n, hinsichtlich der 
Planungen bezogen auf den Betrieb des vorhandenen s owie der von uns 
geprüften Neuerrichtung des Heizwerks, Einspruch ei n. Bitte beachten 
Sie, dass die ENTEGA AG, anders als im Schreiben de r e-netz Südhes- 
sen GmbH & CO, KG vom 01.02.2018 dargestellt, die n achstehenden 
Einwände gegen die Änderung des Bebauungsplans S 25  – Lincoln-
Siedlung hat und hiermit geltend macht.  
 
Das vom Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - sow ie dessen geplan- 
ter Änderung S 25.1 umfasste Gebiet wurde in den Ge ltungsbereich der 
"Satzung über die Fernheizung" der Wissenschaftssta dt Darmstadt aufge- 
nommen. Damit obliegt der ENTEGA AG die Verpflichtu ng zur Grundver- 
sorgung des Gebietes mit Fernwärme. Dies macht den Betrieb eines im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 bzw. S 25.1  angesiedelten, 
ausreichend dimensionierten Heizwerks zwingend erforderlich. 
 
Die bisher vorgesehene und in den Bebauungsplan S 2 5 einbezogene 
Konzeption der Wärmeversorgung basiert auf der dem Bebauungsplan S 
25 zu Grunde liegenden maximal verwertbaren Geschos sfläche für 
Wohnnutzung in Höhe von ca. 160.000 m²,  entsprechend 1.600 Wohnein- 
heiten. Zur Errichtung des Heizwerks ist im Bebauun gsplan S 25 eine 
"Versorgungsfläche" vorgesehen. 
 
Im Zuge der Überlegungen zur Neukonzeption der Erze ugungsanlagen 
(Heizwerk) wurde, gemeinsam mit der BVD New Living GmbH & Co. KG. 
u.a. die Verortung der Erzeugungsanlagen (Heizwerk) auf der an das Bau- 
feld N3 angrenzenden Fläche für ein Garagengebäude geprüft. Dieser 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Innerhalb des Baufeldes N3 befindet sich derzeit ei n Heizwerk, das neben 
der Lincoln-Siedlung noch das Konversionsareal der St. Barbara-Siedlung 
über ein Wärmenetz mit Wärme versorgt. 
Der Geltungsbereich der „Satzung über die Fernheizu ng“ der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt wurde auf das Gebiet der Lin coln-Siedlung ausge- 
weitet. Die Satzung ist in Kraft getreten am 27.07. 1972, zuletzt geändert am 
02.02.2016 und in Kraft getreten am 07.02.2016. Sei tdem besteht für das 
Gebiet der Lincoln-Siedlung ein Anschlusszwang an d as Fernwärmenetz. 
Im Sinne des § 2 Abs. 3 der „Satzung über die Fernh eizung“ können im 
Einzelfall Ausnahmen von dem Anschlusszwang zugelassen werden.  
 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans S 25.1 „Li ncoln-Siedlung“ wird 
u.a. das Ziel verfolgt Wohnraum für etwa 4.200 bis max. 5.000 Menschen in 
der Lincoln-Siedlung zu schaffen. Dies wird durch e ine höhere Verdichtung 
der einzelnen Baufelder erreicht. Durch die Planänd erung ergibt sich eine 
Bruttogeschossfläche aller Nutzungen von 219.500 m² (inkl. Nicht-Wohnen). 
 
Im Jahr 2017 wurde für das Baufeld N3 ein Wettbewer bsverfahren/ konkur- 
rierende Planungsverfahren durchgeführt. Das Ergebn is dient dem Bebau- 
ungsplan als Grundlage. Es war vorgesehen, dieses b estehende Heizwerk 
rückzubauen und durch ein neues Heizwerk zu ersetze n, integriert in der 
neu konzipierten Wohnbebauung, entsprechend wurden auch die Festset- 
zungen des Vorentwurfs des Bebauungsplans getroffen. 
 
Im weiteren Planungsprozess wurde jedoch festgestel lt, dass zum einen die 
Integration eines entsprechend großen Heizwerks in ein Wohngebäude 
technisch nicht realisiert werden kann und zum ande ren die Speicherkapa- 
zitäten erhöht werden müssen. Aus diesem Grund ist derzeit geplant das 
bestehende Heizwerk durch ein neues Heizwerk zu ers etzen. Zur planungs- 
rechtlichen Sicherung wurde eine Fläche für Versorg ungsanlagen „Heiz- 
werk“, analog zum rechtskräftigen Bebauungsplan S 25, festgesetzt.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 27 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Überlegung konnte unter den damals geltenden Versor gungsvorausset- 
zungen von unserer Seite grundsätzlich zugestimmt werden. 
 
Mit dem nun vorliegenden Änderungsentwurf S 25.1 so ll u.a. durch Nach- 
verdichtung eine maximal verwertbare Geschossfläche  für Wohnnutzung 
in Höhe von ca. 200.000 m². entsprechend 2.000 Wohn einheiten, ermög- 
licht werden. In diese Konzeptänderung wurde die EN TEGA AG als Fern- 
wärmeversorgungsträger leider nicht eingebunden. Di e mit der im Ände- 
rungsentwurf S 25.1 vorgesehenen Nachverdichtung ve rbundene Erhö- 
hung der Versorgungsdichte sowie die derzeit vorlie genden Anschlussan- 
fragen führen dazu, dass die bisherige Konzeption d er Wärmeerzeu- 
gungsanlagen nochmals überarbeitet und dadurch auch  das mit der BVD 
New Living GmbH & Co. KG diskutierte Konzept zur Un terbringung des 
Heizwerks in dem bisher vorgesehenen Garagengebäude  neu überdacht 
werden muss. Die bisher geplante Dimensionierung de s Heizwerkes und 
die Unterbringung in einem Garagenbauwerk sind für die neuen Planun- 
gen im Änderungsentwurf S 25.1 nicht ausreichend. 
 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Südöstlich im Bereich des Baufeldes N3 wurde im Beb auungsplanentwurf 
eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbes timmung „Heizwerk“ 
sowie „Private Grünfläche“ festgesetzt. 
 
 
 
Ferner wurden im Änderungsentwurf S 25.1 folgende Ä nderungen vorge- 
nommen, mit denen wir uns nicht einverstanden erklären können, da diese 
die satzungsgemäße Versorgung mit Fernwärme behinde rn oder verhin- 
dern. Hinzuweisen ist hierzu darauf, dass 
 
• die Versorgungsfläche für das Heizwerk in das Bauf eld N3 inte- 
griert wurde und dieses Baufeld hinsichtlich der ba ulichen Nut- 
zung nur als "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen w erden soll. 
Die Errichtung eines Heizwerkes ist gemäß § 4 der B aunutzungs- 
verordnung in diesem Bereich dann nicht zulässig. W eiterhin sind 
auch Änderungen an dem bestehenden Heizwerk, welche  auf- 
grund der Änderung der Nachverdichtung jedoch ggf. notwendig 
wären, nicht zulässig. Lediglich zulässig wäre nach  den Vorgaben 
des Änderungsentwurfes S 25.1 eine Errichtung von Ladenflächen 
im Erdgeschoss, welche auch bei einer Änderung des bestehen- 
den Heizwerkes erfolgen müsste. Dies ist im Interes se einer effek- 
tiven Fernwärmeversorgung nicht umsetzbar. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde entsprochen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im weiteren Planungsprozess wurde festgestellt, das s die Integration eines 
entsprechend großen Heizwerks in ein Wohngebäude te chnisch nicht reali- 
siert werden kann und zum anderen die Speicherkapaz itäten erhöht werden 
müssen. Aus diesem Grund ist derzeit geplant das be stehende Heizwerk 
ggf. durch ein neues Heizwerk zu ersetzen. Zur plan ungsrechtlichen Siche- 
rung wurde eine Fläche für Versorgungsanlagen „Heiz werk“, analog zum 
rechtskräftigen Bebauungsplan S 25, festgesetzt. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Südöstlich im Bereich des Baufeldes N3 wurde im Beb auungsplanentwurf 
eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbes timmung „Heizwerk“ 
sowie „Private Grünfläche“ festgesetzt.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 28 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
• die Zuwegung zum Heizwerk im östlichen Rand der Ga ragenflä- 
che bzw. der Versorgungsfläche für das Heizwerk - i n der geplan- 
ten Änderung S 25.1 am östlichen Rand des Baufelds N3 - zur 
Anlieferung von technischen Aggregaten sowie als Fe uerwehrzu- 
fahrt und Feuerwehrangriffsflächen bzw. -aufstellfl ächen wegge- 
fallen ist. Diese Zuwegung ist zwingend zu erhalten , da ansonsten 
der Betrieb des Heizwerks nicht möglich ist. 
 
 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde entsprochen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Eine Zufahrt von der Mahalia-Jackson-Straße zum Hei zwerk bzw. zur Flä- 
che für Versorgungsanlagen „Heizwerk“ ist öffentlic h-rechtlich über Baulast 
zu sichern. Die notwendige Feuerwehrzu- und umfahrt  ist auch innerhalb 
der privaten Grünfläche südlich der Versorgungsfläc he zulässig (s. Bebau- 
ungsplanentwurf S 25.1 Planteil 2).  
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Südöstlich im Bereich des Baufeldes N3 wurde im Beb auungsplanentwurf 
eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbes timmung „Heizwerk“ 
sowie „Private Grünfläche“ festgesetzt. Die notwend ige Erschließung ist 
öffentlich-rechtlich über Baulast zu sichern. 
 
 
 
• die Errichtung eines Kamins mit ausreichender Bauh öhe auch im 
Rahmen des Änderungsentwurfes ermöglicht bleiben mu ss. Der- 
zeit kann nicht abschließend geprüft werden, ob die im N3 geplan- 
te Geschossigkeit von IV für die  Errichtung des Kamins ausrei- 
chend ist. Eine entsprechende Prüfung hat die Baupl anungsbe- 
hörde anhand der Vorgaben des Fernwärmenetzbetreibe rs vorzu- 
nehmen. Eine entsprechende Abstimmung ist zu keinem Zeitpunkt 
bisher erfolgt.  
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde entsprochen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Nach Abstimmung zwischen der ENTEGA AG und der Wiss enschaftsstadt 
Darmstadt ist bei der Neuerrichtung des Heizwerkes eine Schornsteinhöhe 
von ca. 20 m notwendig. Auch die Unterbringung der Pufferspeicher erfor- 
dert eine größere Höhe. Um der Errichtung des Heizk raftwerkes nicht ent- 
gegenzustehen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältn isse zu gewährleis- 
ten, wurde im Bereich des Heizwerkes auf eine Höhen festsetzung verzich- 
tet. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Südöstlich im Bereich des Baufeldes N3 wurde im Beb auungsplanentwurf 
eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbes timmung „Heizwerk“ 
sowie „Private Grünfläche“ festgesetzt. Innerhalb d ieser Fläche wurde auf 
eine Höhenfestsetzung verzichtet. 
 
  
Im Hinblick auf die Verpflichtung der ENTEGA AG zur  Grundversorgung 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme:

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 29 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
mit Fernwärme gefährdet die geplante Änderung des B ebauungsplans 
S 25 den Betrieb des bestehenden sowie die eventuel le Errichtung eines 
neuen Heizwerks. 
Weiterhin ist, durch den Wegfall des im Bebauungspl an S 25 nördlich des 
bestehen den Heizwerks vorgesehenen Garagengebäudes , die mit der 
BVD New Living GmbH & Co. KG erörterte Verlagerung des Heizwerks in 
dieses Garagengebäude mit der geplanten Änderung hinfällig. 
 
Die Errichtung des Heizwerks innerhalb eines Wohnge bäudes bzw. in der 
Tiefgarage eines Wohngebäudes ist u.E. aus technisc her Sicht, insbeson- 
dere aber auch im Hinblick auf Schallanforderungen nicht umsetzbar bzw. 
nicht genehmigungsfähig. 
Vor diesem Hintergrund legen wir Einspruch gegen die geplante Änderung 
des Bebauungsplans S 25 - Lincoln Siedlung – ein. 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Im weiteren Planungsprozess wurde festgestellt, das s die Integration eines 
entsprechend großen Heizwerks in ein Wohngebäude te chnisch und im 
Hinblick auf die Schallanforderungen nicht realisiert werden kann. Derzeit ist 
geplant, das bestehende Heizwerk durch ein neues He izwerk zu ersetzen. 
Hierfür wurde eine entsprechende Festsetzung (Fläch e für Versorgungsan- 
lagen), analog der Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplan S 25, 
getroffen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Südöstlich im Bereich des Baufeldes N3 wurde im Beb auungsplanentwurf 
eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbes timmung „Heizwerk“ 
sowie „Private Grünfläche“ festgesetzt. 
 
 
 
Im Hinblick auf unsere Verpflichtung zur Grundverso rgung der Lincoln 
Siedlung mit Fernwärme ist es erforderlich,  
 
• den zumindest interimsweisen Weiterbetrieb des bes tehenden 
Heizwerks sowie in diesem Zusammenhang ggf. erforde rlich Um- 
bauten am derzeitigen Standort durch Kennzeichnung des Gebie- 
tes als "Versorgungsfläche" zu ermöglichen. 
 
• die evtl. Neuerrichtung eines Heizwerks durch Ausw eisung des 
Standortes als „Versorgungsfläche" zu ermöglichen. Der hierfür 
erforderliche Flächenbedarf kann abschließend erst nach ab- 
schließender Klärung der erforderlichen Anschlussle istung festge- 
legt werden, so dass eine großzügige Flächenzuteilu ng notwendig 
ist. 
 
• die bisher am östlichen Rand der Garagenfläche bzw . der Versor- 
gungsfläche für das Heizwerk im Bebauungsplan S 25 ausgewie- 
sene Zuwegung erhalten bleibt. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde entsprochen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Derzeit ist geplant das bestehende Heizwerk durch e in neues Heizwerk zu 
ersetzen. Zur planungsrechtlichen Sicherung wurde e ine Fläche für Versor- 
gungsanlagen „Heizwerk“ in Abstimmung mit der ENTEG A, analog zum 
rechtskräftigen Bebauungsplan S 25, festgesetzt.  
Eine Zufahrt von der Mahalia-Jackson-Straße zum Hei zwerk bzw. zur Flä- 
che für Versorgungsanlagen „Heizwerk“ ist öffentlic h-rechtlich über Baulast 
zu sichern. Die notwendige Feuerwehrzu- und umfahrt  ist auch innerhalb 
der privaten Grünfläche südlich der Versorgungsfläc he zulässig (s. Bebau- 
ungsplanentwurf S 25.1 Planteil 2).  
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Südöstlich im Bereich des Baufeldes N3 wurde im Beb auungsplanentwurf 
eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbes timmung „Heizwerk“ 
sowie „Private Grünfläche“ festgesetzt. Die notwend ige Erschließung ist 
öffentlich-rechtlich über Baulast zu sichern.

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Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 30 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
Wir bitten Sie die genannten Einwände zu prüfen und  sind gerne jederzeit 
bereit, diese auch noch einmal in einem persönliche n Gespräch zu erläu- 
tern und an einer geeigneten und effektiven Lösung für die Fernwärme- 
versorgung der Lincoln-Siedlung mitzuwirken. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Die Stellungnahme wurde zu Kenntnis genommen und de n Anregungen 
wurde gefolgt. Eine Abstimmung mit der ENTEGA hat stattgefunden. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Es wird auf die vorherigen Abwägungsvorschläge verwiesen. 
 
1.11  Untere Naturschutzbehörde , Bessunger Straße 125, 64295 Darmstadt   
 
 
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 16.02.2018: 
 
Der naturschutz- und artenschutzrechtliche Teil zum  v. g. Bebauungsplan 
wurde in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschu tzbehörde erstellt. 
Es wird folgende Stellungnahme abgegeben: 
 
1. Unter Ziffer I. 14.13 sollte auch eine Fassadenbegr ünung der Wohn- 
häuser aufgenommen werden. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Von einer bindenden Festsetzung von Fassadenbegrünu ngen für Wohn- 
häuser wird aus gestalterischen Aspekten abgesehen.  Im Rahmen von 
Wettbewerben/konkurrierenden Verfahren werden die G rundlagen der Be- 
bauung und der Gestaltung der zukünftigen Gebäude e ntwickelt. Bindende 
Festsetzungen zur Fassadenbegrünungen wären eine zu  starke gestalteri- 
sche Einschränkung, die konzeptionell nicht gewollt ist. 
Dennoch finden sich im Bebauungsplan Festsetzungen wieder, die Mög- 
lichkeiten zur Klimaanpassung bzw. klimaökologische n Optimierung der 
Planung darstellen. Neben den großen Parkanlagen we rden lokale Klima- 
verhältnisse durch Grünkorridore zwischen den Baufe ldern und weitgehend 
offene Baustrukturen gesichert. Bei Bestimmung von Baugrenzen wurden 
u.a. klimatische Belange berücksichtigt. Zur Minimierung des Eingriffs in das 
lokale Klima wurden des Weiteren Dach- und Tiefgara genbegrünungen 
festgesetzt. 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einer f reiwilligen Fassa- 
denbegrünung nicht entgegen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
2. Unter Ziffer V. 8. sollte ein Hinweis auf die vorha ndene Checkliste (s. 
Anlage) zur Erhaltung der biologischen Vielfalt aufgenommen werden. 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde gefolgt.

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 31 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Der Hinweis V. 9 (Biodiversität, zuvor V. 8) wurde dahingehend ergänzt, 
dass auf die Checkliste zur Erhaltung der biologisc hen Vielfalt verwiesen 
wurde und eine Umsetzung von Teilen dieser Maßnahmen empfohlen wird. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Der Hinweis V. 9 (Biodiversität) wurde dahingehend ergänzt. 
 
 
 
3. Die Pflanzliste sollte im Sinne des Naturschutzbeir ates überarbeitet 
werden. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde nur tlw. gefolgt.  
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Zusammenstellung der Pflanzenlisten wurde auf d ie Vorschläge hin 
geprüft. Von einer Anpassung wird abgesehen, da es sich bei der Arten- 
auswahl um teils sehr trockenheitsverträgliche, tei ls stadtklimafeste Arten 
handelt. Der Anregung wird im Bereich der Ausführun gsplanung gefolgt. 
Hier werden keine Robinien oder Gleditschien in den  sensiblen Sandmager- 
rasenbereichen vorgesehen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
Für das vorhandene gesetzlich geschützte Biotop "Sa ndmagerrasen" be- 
steht eine Ausnahmegenehmigung seitens der Unteren Naturschutzbe- 
hörde gemäß § 30 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz. 
Als Anlage übersenden wir Ihnen die Stellungnahme d es Naturschutzbei- 
rates der Wissenschaftsstadt Darmstadt und verweise n insbesondere auf 
die Pflanzenliste. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
 
Anlage 1: 
CHECKLISTE zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für Neubauprojekte 
 
Ziel sollte sein die Fläche die für das Vorhaben ve rbraucht wurde, durch 
Maßnahmen mit einem ökologischen Mehrwert, zu kompensieren. 
 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde tlw. gefolgt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme:

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 32 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Die Checkliste führt Ideen auf, von denen beliebig viele umgesetzt werden 
sollten. 
 
Parkplatz/Stellplätze/Verkehrsflächen 
 
 Wärmespeicherndes Klinkerpflaster verwenden und di es mit brei- 
ten Ritzen verlegen, damit Wärme liebende Ritzen-·u nd Trittvege- 
tation Platz hat und damit keine Versiegelung stattfindet. 
 Amtlich vorgeschriebenen Stellplätze als Schotterr asen ausführen 
und mit einer entsprechend vielfältigen Trockenrase nmischung 
aus regionaler Herkunft einsäen. 
 Verwendung offener Sandflächen prüfen. 
 
Gebäude 
 
 Niederschlagswasser: Möglichkeiten finden damit da s gesamte 
Niederschlagswasser auf dem Gelände versickert bzw.  eine offe- 
ne Wasserfläche speisen kann. 
 Dach: Dachflächenbegrünung grundsätzlich einplanen  und dafür 
einheimische, regionaltypische Pflanzen und Samenmi schungen 
verwenden. 
 Dachziegel mit Anflugmöglichkeiten für Fledermäuse  verwenden. 
 Fassade: Vertikale Begrünung von Fassade 
 Quartiere für Vögel, Wildbienen und Fledermäuse sc haffen. Früh- 
zeitig Niststeine oder Nistkästen o. ä. einplanen. 
 Tiefgarage: Über Tiefgaragen oder sonstigen Fläche n, die nicht 
mit Bäumen oder Sträuchern bepflanzt werden können sind alter- 
native Begrünungskonzepte zu prüfen, mindestens die  Einsaat 
mittels heimischer, regionaltypischer Saatmischungen. 
 Gebäude allg: Frühzeitig Möglichkeiten für am Gebä ude brütende 
Tierarten einplanen Turm- und Wanderfalken und Maue rsegler 
sowie Schwalben und andere Singvögel, Fledermaus- Nistkästen 
 Fenster und andere Glasflächen: Verzicht auf Vergl asung von Be- 
reichen, in denen eine Durchsicht auf Landschaft mö glich ist. 
Verwendung von Vogelschutzglas oder Alternativen. G liederung 
größerer Glasflächen mittels Sprossen o.ä. 
 
Freiflächen 
Die Ziffer V. 9. wurde durch einen Hinweis auf die Checkliste und der Emp- 
fehlung zur Umsetzung von Maßnahmen ergänzt.  
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Der Hinweis V. 9. Biodiversität wurde dahingehend ergänzt.

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 33 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
 
 Stützmauern als Trockenmauern angelegen, damit Eid echsen und 
Kleinsäuger Nistmöglichkeiten haben. 
 Stützmauern, die wegen der Bauvorschriften nicht a ls Trocken- 
mauern ausgeführt werden können, begrünen und evtl.  mit Nist- 
möglichkeiten für Vögel und Fledermäusen versehen. 
 Bei der Grünflächengestaltung sind einheimische, r egionaltypi- 
sche Gehölze und Sträucher einzuplanen. 
 Wenn einheimische alte Obstsorten und Nussbäume ge plant wer- 
den, sind diese als Hochstämme zu pflanzen. 
 Hecken sind nicht als Formschnitthecken zu planen.  
 Alle sonstigen Außenflächen sind als naturnahe Blu menwiese an- 
zulegen, die im Wechsel jeweils 1 bzw. 2 x pro Jahr  gemäht wird. 
Wo dies nicht möglich ist sollte statt Einheits-Ras ensaaten min- 
destens regionale blumenreiche Saatgutmischungen ve rwendet 
werden. 
 Prüfen ob die Aufstellung von Insektenhotels mögli ch ist. 
 Wasserflächen für Amphibien und Libellen z.B. durc h die Anlage 
eines naturnahen Teiches schaffen, die auch als Bie nentränke im 
Sommer dienen. 
 Bei der Staudenauswahl auch spät blühende Stauden einplanen 
z.B. Astern, die Schmetterlinge anziehen. 
 Wilde Ecken" einplanen/erlauben für Brennnesseln u nd Disteln, 
die einen hohen ökologischen Wert haben. 
 
Bei der Auswahl von Sträuchern/Bäumen oder Saatgutm ischungen kann 
die Möglichkeit einer Beratung durch das Umweltamt der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt in Anspruch genommen werden. 
Eine Liste für Bezugsquellen von einheimischen, reg ionalen Pflanzen und 
Samenmischungen wird gerne zur Verfügung gestellt. 
 
 
 
Anlage 2: 
Stellungnahme des Naturschutzbeirates der Wissensch aftsstadt Darm- 
stadt  
 
Unsere Empfehlungen: 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Innerhalb des Geltungsbereiches wurden bereits im R ahmen des Bebau- 
ungsplanverfahrens etwa 1,67 ha Flächen nach den st andörtlichen Merk-

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 34 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Sandmagerrasen 
Im Planungsgebiet befinden (/ befanden) sich sehr g ut ausgebildete 
Sandmagerrasen, die auch als Bestand in der Plankar te eingetragen sind. 
Alle vorhandenen Sandmagerrasen sollten dort, wo Gr ünflächen geplant 
sind, besser einbezogen werden. 
Beispiel: Im Quartierspark ist ein neuer Magerrasen  mit A und B 
ausgewiesen; dieser sollte aber die bestehenden Mag errasen 
(nördlich und westlich) einschließen. Obwohl wir wissen, dass sich 
Pflanzen ganz gut wieder ansiedeln lassen, muss doc h der Wert 
alter Flächen betont werden. In Bezug auf Bodenfaun a und -pilze 
ist keineswegs nachgewiesen, dass alles rasch renat urierbar ist. 
Deshalb sollten die Altflächen geschützt werden, z. B. auch in der 
"Grünachse" nördlich vom Quartierspark. 
 
Bei der Neuschaffung von Sandmagerrasen wird (richt igerweise) auf 
schluffarmes Material verwiesen. Wichtig ist aber d arüber hinaus, dass es 
diasporenarm (Tiefensand) und kalkhaltig ist. Außer dem muss frühzeitig 
eine ökologische Baubegleitung einsetzen, die dafür  sorgt, dass Tie- 
fensand und Pflanzen-Impfmaterial vorgehalten werden. 
 
Anpflanzungen Bäume und Sträucher 
Im gesamten Planungsgebiet sollte auf die Pflanzung  von stickstoffsam- 
melnden Bäumen (Robinie, Gleditschie) verzichtet we rden, da diese die 
Sandmagerrasen beeinträchtigen. Der NSB empfiehlt d ie Pflanzung von 
mindestens 2 großkronigen Bäumen für jeden entfallenen Alt-Baum. 
 
 
 
malen und nach der vorhandenen Flora und Fauna als Sandmagerrasen 
eingestuft. Es wurde festgestellt, dass mit der Rea lisierung des Bebau- 
ungsplans S 25 von den 16.700 m² Flächen mit geschü tzten Sandmagerra- 
sen etwa 14.060 m² beseitigt werden könnten (Worst-Case-Szenario). 
Da Sandmagerrasen als ein gesetzlich geschütztes Bi otop gemäß § 30 
Abs. 2 BNatSchG gilt, musste der zukünftige Eingrif f gleichwertig ausgegli- 
chen werden. Für den funktionalen Ausgleich werden innerhalb des Plan- 
gebiets etwa 10.800 m² Sandmagerrasen neu entwickel t. Der weitere Aus- 
gleich erfolgte außerhalb des Bebauungsplangebietes. 
Die auf Flächen außerhalb des Plangebiets stattfind enden Maßnahmen 
wurden gemäß der Kompensationsverordnung in Wertpun kte umgerechnet, 
um deren Summe sich der externe Ausgleichsbedarf da nn verringerte. Die 
Kompensation des dann noch verbleibenden Defizits e rfolgte über den Kauf 
von Ökopunkten. 
 
Die im Grünordnungsplan zum internen Ausgleich empf ohlenen Festset- 
zungen wurden im Wesentlichen in den Bebauungsplan aufgenommen. Es 
wurden zwei unterschiedliche Festsetzungen zum Sand magerrasen getrof- 
fen. Zum einen wurde die Sicherung von Sandmagerras en (Bestandssiche- 
rung) festgesetzt, zum anderen die Entwicklung (Ent wicklung von Sandma- 
gerrasen). Diese Flächen befinden sich innerhalb de s mittig des Plangebie- 
tes liegenden Quartiersparks sowie in den westlich liegenden Grünflächen. 
Alle Flächen haben eine sehr gute Ausrichtung, so d ass eine Verschattung 
gar nicht oder nur in Teilen erfolgt. Durch die Änd erungen des Bebauungs- 
plans werden die internen Ausgleichsflächen nicht beeinträchtigt. 
 
Für den Quartierspark mit anschließender Grünachse wurde ein Wettbe- 
werb zur Gestaltung der Flächen durchgeführt. Das n eue gestalterische 
Konzept ermöglicht nicht den Erhalt der Sandmagerra senflächen in der 
„Grünachse“ nördlich vom Quartierspark und nur Teil e der Flächen im zent- 
ralen Parkbereich.  
 
Die im Bestand vorhandenen Sandmagerrasenflächen wu rden lediglich als 
Hinweis in die Planteil 1 (Planzeichnung) aufgeführ t und gelten als bereits 
ausgeglichen. Diese Darstellung der bestehenden San dmagerrasenflächen 
hat keinen Festsetzungscharakter (Flächen in Orange ). Sie dienen lediglich 
dazu, den ursprünglichen Bestand aufzuzeigen.

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 35 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan:  
Keine. 
 
 
 
In der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB vom 
Dezember 2015 wird fälschlicherweise behauptet, das s die Pflanzlisten 
der Bäume und Sträucher mit dem Naturschutzbeirat a bgestimmt seien. 
Dies ist nicht der Fall, unsere Empfehlung zu einhe imischen, regionalen 
und gebietstypischen Bäumen und Sträucher vom Febru ar und August 
2015 sind nicht umgesetzt worden, deshalb wiederhol en wir sie hier noch 
einmal (s. Anhang). 
 
Öffentliche und private Grünflächen, Flachdächer 
Wir begrüßen die Einführung eines Kapitels Biodiver sität in den Begrün- 
dungstext des Bebauungsplanes. Das darf aber kein L ippenbekenntnis 
bleiben, sondern muss auch zur Folge haben, dass ei nheimische regional- 
typische und im vorliegenden Fall auf den Sandboden  angepasste Pflan- 
zungen und Pflegekonzepte erstellt werden. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
In der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB von De- 
zember 2015, Punkt 4.1.7 werden Pflanzvorschläge, a bweichend von der 
Pflanzliste des Bebauungsplanes vorgeschlagen. 
 
Es erfolgte damals keine Berücksichtigung, da die P flanzlisten lediglich 
Artenempfehlungen sind und sie unter naturschutzfac hlichen Aspekten mit 
dem Umweltamt abgestimmt waren (u.a. mit den Empfeh lungen des Natur- 
schutzbeirates). 
Dieser Absatz ist auch weiterhin zutreffend, da ein  Teil der empfohlenen 
Arten auch in den Pflanzliste des NSB genannt wird.  
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
Im Kapitel 11.11 öffentliche Grünflächen wird für d en Quartierspark und 
die Grünachse Folgendes ausgeführt: 
 
"Der Verzicht auf Düngung der Rasen- und Wiesenfläc hen und der Ver- 
zicht auf Oberbodenandeckungen tragen dazu bei, das  bioökologische 
Potenzial des mageren Sandbodens zur Förderung der ökologischen Viel- 
falt auszuschöpfen. Diese Maßnahme dient dazu, die durch den Bauleit- 
plan vorbereiteten ökologischen Beeinträchtigungen / Eingriffe zu minimie- 
ren.“ 
 
Der Grundsatz des Verzichtes auf Düngung und Oberbo denandeckungen 
sollte auch auf die privaten Grünflächen ausgedehnt  werden. Besonders 
wichtig ist es, die bereits vorhandenen Magerrasen auf den nichtöffentli- 
chen Flächen zu erhalten. Neueinsaaten von Grünfläc hen und Flachdä- 
chern sollten ebenfalls mit einheimischen, regional en, sandverträglichen 
Samenmischungen erfolgen (z.B. Appels Wilde Samen „ Griesheimer Mi- 
Planerische Behandlung der Stellungnahme:  
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Anregung wird bereits umgesetzt. So ist das Ausbringen von Dünger, 
Bodenverbesserungsmaterial oder Oberboden auf den privaten Freiflächen/ 
Wiesenflächen nicht zulässig. 
Der Hinweis auf die Anwendung von regionalem Saatgut wird zur Kenntnis 
genommen und in die Hinweise V. 9. zum Bebauungsplan wie folgt ergänzt: 
 
Bei Ansaaten von Rasen-, Wiesenflächen und Dachbegr ünungen wird die 
Anwendung von einheimischen, regionalen, standortan gepassten Saatmi- 
schungen empfohlen. 
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Der Hinweis V. 9. Biodiversität wurde dahingehend ergänzt.

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Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - 
20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 36 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
schung"). 
Generell sollte ein Biozid- und Pestizid- Verbot für alle Flächen gelten. 
Auch für die Bepflanzung von Rigolen gibt es einhei mische, regionaltypi- 
sche Einsaaten mit hohem Wildpflanzenanteil. So kan n ein sichtbarer 
Beitrag zur Biodiversität in der Stadt geleistet werden. 
 
 
 
Artenschutzmaßnahmen: 
Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen, Vögel und F ledermäuse sind 
vorbildlich geregelt, wünschenswert wären eine Ausf ührungs- und Erfolgs- 
kontrolle. 
 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde gefolgt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Ein Fachgutachter ist in die Umsetzung der Maßnahme n und deren Monito- 
ring verpflichtend eingebunden.  
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine 
 
 
 
Anhang: Pflanzliste für die Lincoln-Siedlung (Sandboden) 
 
Bäume 1. Ordnung: 
Stiel-Eiche (Quercus robur) 
Kiefer (Pinus sylvestris) 
Winter-Linde (Tilia cordata) 
Vogelkirsche (Prunus avium) 
 
Bäume 2. Ordnung/Sträucher 
keine Formschnitthecken, sondern freiwachsende Sträucher 
Berberitze (Berberis vulgaris) 
Besenginster (kleinwüchsige Sorte: Cytisus scoparius Vanesse*) 
Buchs (Buxus sempervirens*) 
Eibe (Taxus baccata*) 
Ginster, behaarter (Genista pilosa) 
Hainbuche (Carpinus betulus) 
Haselnuss (Corylus avellana) 
Heckenkirsche, rote (Lonicera xylosteum) 
Holunder, schwarzer (Sambucus nigra) 
Kornel-Kirsche (Cornus mas) 
 
Planerische Behandlung der Stellungnahme: 
Der Anregung wurde nicht gefolgt. 
 
Planerische Bewertung der Stellungnahme: 
Die Arten Robinie und Gleditschie wurden aus der Pf lanzliste 1b nicht ent- 
fernt 
. 
Im Rahmen der Ausführungsplanung werden keine Robin ien oder Gledit- 
schien in den sensiblen Sandmagerrasenbereichen vorgesehen. 
 
 
Hinweis: 
Die Pflanzlisten sind lediglich Artenempfehlungen u nd werden unter natur- 
schutzfachlichen Aspekten mit dem Umweltamt abgesti mmt (u.a. mit den 
Empfehlungen des Naturschutzbeirates). 
Dieser Absatz ist auch weiterhin zutreffend, da ein  Teil der empfohlenen 
Arten auch in der Pflanzliste des NSB genannt wird.  
 
Auswirkungen auf den Bebauungsplan: 
Keine

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20.02.2019 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen de r Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 37 von 37 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 
Liguster (Liguster vulgare Atrovirens*) 
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) 
Rose, Hundsrose (Rosa canina) 
Rose, Bibernell-Rose (Rosa pimpinellifolia) 
Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) 
Rot-Dorn (Crataegus laevigata Sorte) 
Schneeball, wolliger (Viburnum lantana) 
Vogelbeere (Sorbus aucuparia) 
Weiß-Dorn (Crataegus monogyna) 
Weißdorn, rosablühender (Crataegus laevigata Rosea) 
* = wintergrün 
 
Im Sinne einer "essbaren Stadt" auch Obstbäume und Obststräucher wie 
Falten-Brombeere (Rubus plicatus), Stachelbeere, Ro te, Schwarze und 
Weiße Johannisbeere, Jostabeere, Himbeere an Rankge rüsten oder Zäu- 
nen.

anlage 3

364414 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Entwurf zum Bebauungsplan S 25.1 
- Lincoln-Siedlung - 
zur Änderung des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – 
 
Begründung zum Entwurf 
(§ 9 Abs. 8 BauGB) 
Februar 2019 
 
 
 
 
Bearbeitung: 
Dipl.-Ing. Karin Begher 
Dipl.-Ing. (FH) Ole Heidkamp 
  
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 
Begher, Raabe, Schulz, Heidkamp - Partnerschaftsges ellschaft 
Stadtplaner und Architekten 
 
Alicenstraße 23   64293 Darmstadt 
tel  06151 - 99 500  fax  99 50 22 
mail@planungsgruppeDA.de 
www.planungsgruppeDA.de 
 
 
Die Dezernentin III:  
I.V. 
 
 
 
 
Rafael Reißer 
Bürgermeister 
 
Anlage 3  
zur Magistratsvorlage

Inhalt  Seite 2 
S 25.1 Begruendung_O-2019-02-21.docx  
INHALT 
1.  Ziel und Zweck der Planaufstellung ................................................................... ............ 8 
2.  Rechtsgrundlagen ..................................................................................... .................... 10  
3.  Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich .......................................... 10  
4.  Planungsrechtliche Situation ......................................................................... .............. 12  
4.1  Regionalplan Südhessen 2010/ Regionaler Flächennutzungsplan .................................. 12  
4.2  Flächennutzungsplan .................................................................................. .................... 12  
4.3  Bebauungsplan ........................................................................................ ....................... 13  
4.4  Landschaftsplan ...................................................................................... ........................ 14  
5.  Städtebauliche Verträge .............................................................................. ................. 15  
6.  Bestand .............................................................................................. ............................ 15  
6.1  Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand ................................................... ... 15  
6.2  Stadträumliche Einbindung ............................................................................ .................. 16  
6.3  Gegenwärtige verkehrliche Erschließung ............................................................... ......... 16  
6.4  Schallimmissionen..................................................................................... ...................... 17  
6.5  Bauverbotszone ....................................................................................... ....................... 17  
6.6  Schutzausweisungen ................................................................................... ................... 17  
6.6.1  Schutzgebiete und Schutzobjekte ...................................................................... ............. 17  
6.6.2  Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ .............................................................. ........ 18  
6.6.3  Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete (VSR)) .............................. 18  
6.6.4  Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ ............................................................ ........ 18  
6.6.5  Geschützte Biotope ................................................................................... ...................... 18  
6.6.6  Trinkwasserschutzgebiete ............................................................................. .................. 18  
6.6.7  Baumschutzsatzung .................................................................................... .................... 18  
6.7  Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale ........................................................ .. 19  
6.7.1  Lage im Raum und Erscheinungsbild des Raumes .........................................................  19  
6.7.2  Geologie, Böden ...................................................................................... ....................... 19  
6.7.3  Gewässer, Wasserhaushalt ............................................................................. ................ 19  
6.7.4  Örtliches Klima ...................................................................................... .......................... 19  
6.7.5  Vegetation ........................................................................................... ............................ 20  
6.7.6  Fauna ................................................................................................ .............................. 20  
6.8  Bodenschutz .......................................................................................... ......................... 20  
6.9  Altlasten ............................................................................................ .............................. 21  
6.10  Kampfmittel .......................................................................................... ........................... 21  
6.11  Erdbebenzone ......................................................................................... ........................ 22  
7.  Planung .............................................................................................. ............................ 22  
7.1  Entwicklungskonzept zum Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - zur Änderung des 
Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – .......... ................................................... ....... 22  
7.1.1  Planungsansatz ....................................................................................... ........................ 23

Inhalt  Seite 3 
S 25.1 Begruendung_O-2019-02-21.docx  
7.1.2  Änderungen gegenüber dem Bebauungsplan S 25 ......................................................... 23  
7.1.3  Bebauung und Dichte .................................................................................. .................... 24  
7.1.4  Soziale Infrastruktureinrichtungen ................................................................... ................ 25  
7.1.5  Quartiersplatz, Versorgung und öffentliche Einrichtungen ............................................... 25  
7.1.6  Wettbewerbe .......................................................................................... ......................... 25  
7.1.7  Erschließung ......................................................................................... .......................... 25  
7.1.8  Mobilitätskonzept .................................................................................... ........................ 27  
7.1.9  Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung ................................................ 28  
7.1.10  Ruhender Verkehr ..................................................................................... ...................... 29  
7.2  Grünordnung .......................................................................................... ......................... 29  
7.2.1  Landschaft und Freiraum............................................................................... .................. 29  
7.2.2  Flora und Fauna ...................................................................................... ........................ 30  
7.2.3  Boden.............................................. ................................................... ............................. 31  
7.2.4  Wasser ............................................................................................... ............................. 31  
7.2.5  Lokalklima ........................................................................................... ............................ 31  
7.3  Technische Infrastruktur ............................................................................. ..................... 31  
7.3.1  Heizwerk ............................................................................................. ............................ 31  
7.3.2  Stromversorgung ...................................................................................... ....................... 31  
7.3.3  Breitbandversorgung .................................................................................. ..................... 32  
7.3.4  Verlegung bestehender Versorgungstrassen.............................................................. ..... 32  
7.4  Wasserwirtschaftliche Belange ........................................................................ ................ 32  
7.4.1  Wasserbedarf ......................................................................................... ......................... 32  
7.4.2  Wasserversorgung ..................................................................................... ..................... 34  
7.4.3  Wasserqualität ....................................................................................... ......................... 34  
7.4.4  Entwässerung – Schmutzwasser ......................................................................... ............ 34  
7.4.5  Der Schmutzwasseranfall im Gebiet des Bebauungsplans S 25.1 wurde durch die 
Prognose des Büros Bullermann Schneble GmbH (April 2017) aufgrund der höheren 
Einwohnerzahl neu ermittelt. Entwässerung – Nieders chlagswasser .............................. 34  
7.4.6  Regenwasserbewirtschaftungskonzept ................................................................... ........ 35  
7.5 Verkehrliche Auswirkungen des Vorhabens .............................................................. ...... 35  
7.5.1  ÖPNV ................................................................................................. ............................. 35  
7.5.2  Radwege .............................................................................................. ........................... 36  
7.5.3  Motorisierter Individualverkehr (MIV) ................................................................ ............... 36  
7.6  Immissionsschutz ..................................................................................... ....................... 38  
7.6.1  Schienen- und Straßenverkehrslärm .................................................................... ........... 38  
7.6.2  Gewerbelärm .......................................................................................... ......................... 42  
7.6.3  Immissionen durch Luftverkehr ........................................................................ ............... 43  
8.  Artenschutzrechtliche Beurteilung .................................................................... .......... 44  
9.  Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung .......................................... 44  
9.1  Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes .......................................................  45

Inhalt  Seite 4 
S 25.1 Begruendung_O-2019-02-21.docx  
9.1.1  Besonders geschützte Biotope ......................................................................... ............... 46  
9.2  Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes ...................................................... 46  
9.3  Umweltbericht ........................................................................................ ......................... 47  
10.  Biodiversität ........................................................................................ .......................... 47  
11.  Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ..... 49  
11.1  Art der baulichen Nutzung ............................................................................ ................... 49  
11.1.1  Allgemeines Wohngebiet (WA) .......................................................................... .............. 49  
11.2  Fläche für Gemeinbedarf .............................................................................. ................... 50  
11.3  Besonderer Nutzungszweck von Flächen - Garagengebäude ......................................... 50  
11.4  Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) .............. 50  
11.4.1  Definition Baufeld ................................................................................... ......................... 50  
11.4.2  Grundflächenzahl I (GRZ) ............................................................................. .................. 50  
11.4.3  Überschreitung der Grundflächenzahl II ............................................................... ........... 51  
11.4.4  Geschossflächenzahl (GFZ) ............................................................................ ................ 52  
11.4.5  Zahl der Vollgeschosse (§ 16 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) ............................................. 54  
11.4.6  Anrechnen von Gemeinschaftsanlagen ................................................................... ........ 55  
11.5  Bauweise .......................................... ................................................... ........................... 56  
11.5.1  Abweichende Bauweise „a1“ ............................................................................ ............... 56  
11.5.2  Abweichende Bauweise „a2“ ............................................................................ ............... 56 
11.6  Überbaubare Grundstücksflächen ....................................................................... ............ 56  
11.6.1  Überschreitung der Baugrenzen ........................................................................ .............. 56  
11.7  Nebenanlagen ......................................................................................... ........................ 57  
11.8  Flächen für Stellplätze, Garagen, Flächen für Gemeinschaftsanlagen............................. 57  
11.8.1  Stellplätze und Tiefgaragen .......................................................................... ................... 57  
11.8.2  Sammelgaragen / Gemeinschaftsanlagen / Garagengebäude ........................................ 59  
11.8.3  Zuordnung von Gemeinschaftsanlagen ................................................................... ........ 59  
11.8.4  Einfahrten ........................................................................................... ............................. 59  
11.9  Verkehrsflächen ...................................................................................... ........................ 60  
11.9.1  Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – 
Verkehrsberuhigter Bereich ........................................................................... .................. 60  
11.9.2  Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fuß- un d Radweg ............................... 60  
11.9.3  Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Quartie rsplatz ..................................... 60  
11.10  Versorgungsanlagen und -leitungen .................................................................... ............ 60  
11.10.1  Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen .............................................................. ........ 60  
11.10.2  Führung von Versorgungsleitungen ..................................................................... ............ 61  
11.11  Private und Öffentliche Grünflächen .................................................................. .............. 61  
11.11.1  Private Grünflächen .................................................................................. ....................... 61  
11.11.2  Öffentliche Grünflächen .............................................................................. ..................... 61  
11.12  Flächen für die Wasserwirtschaft ..................................................................... ................ 62

Inhalt  Seite 5 
S 25.1 Begruendung_O-2019-02-21.docx  
11.13 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft ....................................................................................... ......................... 62  
11.13.1  Maßnahmenfläche „A“ - Sicherung von Sandmagerrasen ............................................... 62  
11.13.2  Maßnahmenfläche „B“ - Entwicklung von Sandmagerrasen ............................................ 62  
11.13.3  Maßnahmenfläche „C“ - Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen ............................. 62  
11.13.4  Maßnahme „D“ – Sonstige Artenschutzmaßnahme für Zau neidechsen ........................... 62  
11.13.5  Artenschutzmaßnahme Vögel und Fledermäuse ............................................................ . 63  
11.13.6  Freiflächenbeleuchtung ............................................................................... .................... 63  
11.13.7  Oberflächenbefestigung ............................................................................... ................... 63  
11.13.8  Niederschlagswasserversickerung auf Baugrundstücken ................................................ 63  
11.13.9  Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen ........................................................ ...... 64  
11.14  Geh- und Fahrrecht ................................................................................... ...................... 64  
11.15  Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von 
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) 65  
11.15.1  Lärmschutzanlage ..................................................................................... ...................... 65  
11.15.2  Verkleidung der Garagengebäude ....................................................................... ............ 65  
11.15.3  Einwirkungsbereich Heizwerk .......................................................................... ................ 65  
11.15.4  Lärmpegelbereiche.................................. ................................................... ..................... 65  
11.16  Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen ........................................................................................ ........................ 66  
11.16.1  Freiflächenkennziffer „1“ (entlang der Verkehrsflächen) .............................................. .... 66  
11.16.2  Freiflächenkennziffer „2“ (in den Baufeldern B3, B4 und B2.1 an der Erschließungsstraße)67  
11.16.3  Freiflächenkennziffer „3“ (Flächen angrenzend an Quartierspark und Grünachse) .......... 68  
11.16.4  Freiflächenkennziffer „4“ (entlang des Baufeldes B1.2) ............................................... .... 68  
11.16.5  Freiflächenkennziffer „5“ (Flächen entlang der Heidelberger Straße) .............................. 68  
11.16.6  Freiflächenkennziffer „6“ (Flächen angrenzend an die Kleingartenanlage) ...................... 69  
11.16.7  Freiflächenkennziffer „7“ (Flächen angrenzend an den Grünzug Karlsruher Straße) ....... 69  
11.16.8  Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und –quantität ......................... 70  
11.16.9  Sonstige Anpflanzungen ............................................................................... .................. 70  
11.16.10  Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen ............................................................ ..... 70  
11.16.11  Anpflanzungen von Bäumen innerhalb öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen .......... 70  
11.16.12  Begrünung von Tiefgaragen ............................................................................ ............ 71  
11.16.13  Garagengebäude - Fassadenbegrünung ................................................................... .. 71  
11.16.14  Dachbegrünung ........................................................................................ ................... 71  
11.17  Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ....................................... 71  
11.17.1  Einzelbaum ........................................................................................... .......................... 71  
11.17.2  Fläche für die Erhaltung „E“ - Eichenhain ............................................................ ............ 71  
11.17.3  Fläche für die Erhaltung „F“ - Waldkiefernhaine / Böschungsschultern ............................ 72  
11.17.4  Fläche für die Erhaltung „G“ – Eichen-Kiefern-Misch hain ................................................ 72  
11.18  Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind ................ 72

Inhalt  Seite 6 
S 25.1 Begruendung_O-2019-02-21.docx  
12.  Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen ............................ 73  
12.1  Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. ........... 73  
12.1.1  Dachgestaltung ....................................................................................... ........................ 73  
12.1.2  Technische Aufbauten und Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie ............................. 73  
12.1.3  Fassaden ............................................................................................. ........................... 73  
12.2  Außenanlagen ......................................................................................... ........................ 74  
12.2.1  Einfriedungen ........................................................................................ .......................... 74  
12.2.2  Einhausung für Fahrräder und Müllbehälter ............................................................ ........ 75  
12.3  Werbeanlagen ......................................................................................... ........................ 75  
13.  Begründung zur Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser .................................................................... ..... 76  
14.  Planungsstatistik..................................................................................... ...................... 76

Inhalt  Seite 7 
S 25.1 Begruendung_O-2019-02-21.docx  
Abbildungsverzeichnis 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lincoln-Siedlung“ (ohne Maßstab) .................... 11  
Abb. 2: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 (ohne Maßstab) .............................................. 12  
Abb. 3: 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.2 (in Kraft getreten am 
12.05.2016) (ohne Maßstab) ........................................................................... .................. 13  
Abb. 4: Ausschnitt Landschaftsplan (ohne Maßstab) .................................................... ................ 14  
Abb. 5: Freie Schallausbreitung, 4. OG, tags ......................................................... ....................... 39  
Abb. 6: Freie Schallausbreitung, 4. OG, nachts ....................................................... ..................... 39  
Abb. 7: Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main, Land Hessen ............................................ 43  
 
Verwendete Gutachten und weitere Planungsgrundlagen 
− Geotechnische Untersuchung der Wasserdurchlässigke it / Versickerungsfähigkeit des Un- 
tergrundes, Ingenieurbüro für Geotechnik Dipl. Ing. J. Krusche, Griesheim, 16.06.2014 
− Regenwasserbewirtschaftungskonzept für die Lincoln -Siedlung in Darmstadt, Büro Um- 
weltplanung Bullermann Schneble GmbH, Darmstadt, 21.11.2014 
− Verkehrsuntersuchung Konversion Süd - Aktualisieru ng und Betrachtung ergänzender 
Szenarien, Ergebnisbericht, T+T Verkehrsmanagement GmbH, Dreieich, Januar 2017  
− Schalltechnische Untersuchung 1. Änderung B-Plan S  25 „Lincoln-Siedlung“ - Straßen- und 
Schienenverkehr“, Büro Dr. Gruschka, Darmstadt, Bericht Nr. 14-2549/6, 24.09.2018 
− Schalltechnische Untersuchung Lincoln-Siedlung, Da rmstadt – bestehendes Heizwerk, 
Büro Dr. Gruschka, Darmstadt, Bericht Nr. 14-2549/2, 11.11.2014 
− Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedl ung, 06.10.2016 
− Satzung über die Fernheizung in der Wissenschaftss tadt Darmstadt vom 20.07.1972, zu- 
letzt geändert am 02.02.2016, in Kraft getreten am 07.02.2016 
− Grünordnungsplan - Landschaftsplanerisches Fachgut achten mit Eingriffs- und Ausgleich- 
bilanzierung und artenschutzrechtlicher Prüfung, Di ttmann + Komplizen Landschaftsarchi- 
tektur, Frankfurt, 08.10.2015 
− Schmutzfrachtberechnungen für das Einzugsgebiet de s Zentralklärwerks, Konversionsflä- 
chen, BGS Wasser, Darmstadt, Oktober 2015. 
− Trinkwasserbedarfsprognose / Schmutzwasseranfall P rognose Lincoln, Büro Umweltpla- 
nung Bullermann Schneble GmbH, Darmstadt, April 2017

Seite 8 
 
S 25.1 Begruendung_O-2019-02-21.docx  
1. Ziel und Zweck der Planaufstellung 
Mit dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte ab 20 08 hat die Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt in einem breit angelegten Planungs- und Betei ligungsprozess die Entwicklung der 
freiwerdenden Flächen eingeleitet. Innerhalb des Da rmstädter Stadtgebietes befinden sich 
rund 314 ha ehemals militärisch genutzte Flächen. Der bereits eingeleitete Stadtumbaupro- 
zess unterliegt einer hohen Anzahl unterschiedlicher Ansprüche und teilweise hochkomple- 
xer Rahmenbedingungen. Das Ziel des Darmstädter Kon versionsprozesses ist eine be- 
darfsgerechte und nachhaltige Entwicklung der Fläch enpotenziale. Durch die attraktive in- 
nerstädtische Lage, mit der entsprechend vorhandene n Infrastruktur, ergibt sich ein hohes 
Potenzial für eine Wohnraumentwicklung auf dem Areal der Lincoln-Siedlung. 
Der Wohnungsmarkt im Darmstädter Stadtgebiet war in  der Vergangenheit aufgrund stei- 
gender Bevölkerungszahlen von einer hohen und insge samt wachsenden Wohnungsnach- 
frage geprägt. Im Vorfeld des Konversionsprozesses wurde gutachterlich bestätigt, dass 
insbesondere dem prognostizierten Einwohnerzuwachs der Stadt bis ins Jahr 2020 Rech- 
nung getragen werden muss. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der 
steigenden Lebens- und Wohnansprüche ist somit auch  zukünftig mit einem Anstieg der 
Wohnfläche pro Kopf zu rechnen. Es kann davon ausge gangen werden, dass selbst bei 
rückläufiger Bevölkerungszahl und einer strukturell en Verschiebung hin zu älteren Bürgern 
weiterhin ein Bedarf an Neubauwohnungen zur Anpassu ng an eine geänderte Art der 
Wohnungsnachfrage (barrierefrei, zentral gelegen) besteht. 
Die Rahmenplanung für den Konversionsbereich Süd wu rde nach einer intensiven öffentli- 
chen Diskussion im Juni 2011 von der Stadtverordnet enversammlung als Ergebnis eines 
mehrstufigen Abstimmungsprozesses beschlossen. Sie ist weiterhin eine übergeordnete 
Grundlage für die künftigen Planungen in diesem Bereich. 
Die wichtigsten Ziele der Planung sind: 
1. die Realisierung lebendiger Stadtquartiere mit d em Nutzungsschwerpunkt Wohnen: 
Es ist vorgesehen, Wohnraum für etwa 4.200 bis max.  5.000 Menschen in der Lincoln-
Siedlung und nochmals Wohnraum für etwa 3.000 Bewoh nerinnen und Bewohner im 
Bereich der Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung zu schaffen. 
2. die Bereitstellung eines vielfältigen Wohnungsan gebotes für unterschiedliche Nutzer: 
Vorgesehen werden 30 % der Wohnflächen für besonder e Wohnformen wie z.B. stu- 
dentisches, betreutes Wohnen und Wohngruppen sowie mindestens 15 % der Wohn- 
flächen zur Versorgung von Wohnungssuchenden innerh alb der Einkommensgrenzen 
des hessischen Wohnraumförderungsgesetzes, in klein teiliger Mischung. (Anteile für 
Lincoln-Siedlung und Cambrai-Fritsch-Kaserne/Jefferson-Siedlung insgesamt) 
3. die Realisierung eines für alle Bewohnergruppen nutzbaren Grün- und Freiraumange- 
botes: Die Grünverbindungen in das Gebiet hinein, a ber auch in die benachbarten 
Quartiere sollen so entwickelt werden, dass sinnvol le stadträumliche Bezüge entste- 
hen. Der Quartierspark bildet das Herzstück eines Grünsystems. 
4. die möglichst weitgehende Erhaltung des wertvoll en Baumbestands und der Sandma- 
gerrasenflächen. 
5. die Entwicklung eines stadt-, umwelt- und sozial verträglichen Verkehrskonzeptes auf 
der Grundlage des Umweltverbundes: 
Eine erste Prüfung einer möglichen Verlängerung der  Straßenbahnlinie 3 von der Lud- 
wighöhstraße durch die Cambrai-Fritsch-Kaserne bis zur Heidelberger Straße wurde 
bereits durchgeführt. Für die Lincoln-Siedlung wird  eine zusätzliche Straßenbahnhalte- 
stelle der Linien 1, 7 und 8 am Quartiersplatz eing erichtet (Planfeststellungsbeschluss 
am 10.02.2017 gefasst). Sie wird zum Fahrplanwechse l Ende 2017 in Betrieb genom- 
men. Es ist die Implementierung eines umfassenden M obilitätsmanagements vorgese-

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S 25.1 Begruendung_O-2019-02-21.docx  
hen, sowie die Bewirtschaftung des Parkraums. Des W eiteren trat am 22.10.2016 die 
„Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ in Kraft. 
6. die Bereitstellung der erforderlichen Versorgung seinrichtungen einschließlich einer 4-
zügigen Grundschule für beide Konversionsflächen: 
In beiden Quartieren sind Flächen für ein eigenes Z entrum mit jeweils unterschiedli- 
chen, sich funktional ergänzenden Angeboten vorgese hen. Im Lincoln-Quartier wird 
aufgrund der Nähe zum neuen Versorgungsschwerpunkt »Marktplatz Bessungen« nur 
in geringem Maße Einzelhandel realisiert werden können. Der funktionale Schwerpunkt 
soll dort auf quartiersbezogenen Dienstleistungen, Gastronomie, sozialen und kommu- 
nikativen Angeboten liegen. Zentraler Baustein ist die neue Grundschule, die eine we- 
sentliche Rolle im öffentlichen Leben beider Quartiere einnehmen soll. 
7. die Berücksichtigung der Anforderungen des Klima schutzes und der Klimaanpassung: 
Die Sanierung von Bestandsgebäuden und die Neubebau ung sollen den Anforderun- 
gen an nachhaltiges und energieeffizientes Bauen so wie städtebaulichen Qualitätskri- 
terien entsprechen. 
Das Baugesetzbuch wurde durch Artikel 1 des Gesetze s vom 11.06.2013 mit dem Ziel ge- 
ändert, die Innenentwicklung in den Städten und Gem einden zu stärken. Insofern ist der 
Vorrang der Innenentwicklung zur Verringerung der N euinanspruchnahme von Flächen 
ausdrücklich als ein Ziel der Bauleitplanung bestim mt worden. § 1 Abs. 5 BauGB sieht nun 
vor, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwick- 
lung erfolgen soll.  
Diesen Grundsätzen wird durch die Wiedernutzbarmach ung der ehemals militärisch ge- 
nutzten Liegenschaft „Lincoln-Siedlung“ entsprochen . Die Lincoln-Siedlung liegt einerseits 
am Siedlungsrand der Kernstadt Darmstadts und ist a ndererseits hervorragend an die In- 
nenstadt angeschlossen. Die vorhandene Siedlung sol l durch Bestandsentwicklung und 
Neubebauung zu einem vielfältigen Wohnquartier nach verdichtet werden. Landschaftsflä- 
chen werden im Geltungsbereich nicht in Anspruch genommen. 
Auf der Grundlage der Rahmenplanung Darmstadt Bessu ngen Süd vom Mai 2011 wurde 
das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan S 2 5 bis Ende 2015 durchgeführt. Nach 
Genehmigung und Inkraftsetzung der dafür erforderli chen Flächennutzungsplanänderung 
(Teilbereich 7.2) durch das Regierungspräsidium tra t der Bebauungsplan S 25 „Lincoln-
Siedlung“ am 16.07.2016 in Kraft. 
Anlass für das Änderungsverfahren 
Mit dem Bebauungsplan S 25.1 soll der Bebauungsplan  S 25 „Lincoln-Siedlung“ geändert 
werden, da sich im Rahmen der weiteren Planungen Änderungen ergaben. 
− In Anbetracht des unverändert hohen Wohnungsbedarf s in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt soll nun eine höhere Bebauungsdichte auch  in den Bereichen angestrebt 
werden, für die bisher eine geringere Dichte vorges ehen war. Dies betrifft z.B. die Bau- 
felder B2.1, N3 und N4. 
− Aufgrund der höheren Bebauungsdichte sind in Teilb ereichen der Lincoln-Siedlung grö- 
ßere Sammelgaragen notwendig. Aus diesem Grund sind  in den Baufeldern B1.1, B1.2 
sowie im südlichen Bereich des Baufeldes B4.1 zusät zliche Flächen zur Herstellung von 
Sammelgaragen festgesetzt worden. 
− Im Baufeld N3 war ein separates Garagengebäude als  Sammelgarage vorgesehen. Im 
Rahmen der Neukonzeption des Baufeldes N3 sollen nun die hier notwendigen Stellplät- 
ze in Sammelgaragen in Form von Tiefgaragen unterge bracht werden. Die Fläche wird 
dem Baufeld N3 zugeschlagen.

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S 25.1 Begruendung_O-2019-02-21.docx  
− Im Bebauungsplan S 25 war vorgesehen, das ehemalig e Child Development Center 
westlich des Quartiersparks zu erhalten und als Kin dertagesstätte zu nutzen. Dieses 
Konzept wurde inzwischen dahingehend abgewandelt, d ass an diesem Standort eine 
Kindertagesstätte als Neubau in eine Wohnbebauung ( Baufeld N4) integriert, errichtet 
werden soll. 
− Für mehrere Baufelder wurden inzwischen Wettbewerb e durchgeführt. Durch die nun 
konkreteren Planungen in den einzelnen Baufeldern m üssen einzelne Regelungen des 
Bebauungsplans S 25 angepasst werden.  
− Teile der Erschließungsstraßen im nördlichen Quart ier (jetzt: Lincolnstraße) waren im 
Trennsystem vorgesehen. Diese Verkehrsflächen solle n nun insgesamt als verkehrsbe- 
ruhigter Bereich mit Mischverkehrsflächen ausgebild et werden. Dadurch soll hier die 
Aufenthaltsfunktion gestärkt und Durchgangsverkehr vermieden werden. 
 
2. Rechtsgrundlagen 
 
− Baugesetzbuch  (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017  (BGBl. I 
S. 3634) 
− Baunutzungsverordnung  (BauNVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21.11.201 7 
(BGBl. I S. 3786) 
− Planzeichenverordnung  (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I, S. 58), zulet zt geändert 
durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057) 
− Hessische  Bauordnung  (HBO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 06.06.2018 ( GVBl. 
S. 197). 
− Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege  (Bundesnaturschutzgesetz – 
BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542 ), zuletzt geändert durch Art. 1 des 
Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 
− Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzg esetz  (HAGBNatSchG) 
vom 20.12.2010 (GVBl. I. S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 
28.05.2018 (GVBl. S. 184) 
− Wasserhaushaltsgesetz  (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletzt ge- 
ändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771)  
− Hessisches  Wassergesetz  (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 548), zuletzt ge- 
ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.08.2018 (GVBl. S. 366) 
− Bundesimmissionsschutzgesetz  (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I 3830), 
Neufassung durch Bek. vom 17.05.2013 (BGBl. I, S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 
des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) 
− Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 
(BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des  Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I 
S. 3370)  
− Hessisches Denkmalschutzgesetz  (HDSchG) i. d. F. vom 28.11.2016 (GVBL. I 
S. 211). 
3. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Gebiet der Lincoln-Siedlung zwi- 
schen der Karlsruher Straße, der Noackstraße, der H eidelberger Straße, dem Wald südlich 
der Lincoln-Siedlung und der Dauerkleingartenanlage Südwest/Neuschneise, 
Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt ca. 25,6 ha.

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Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lincol n-Siedlung“ (Stand: 11/2017; ohne Maßstab)

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4. Planungsrechtliche Situation 
4.1 Regionalplan Südhessen 2010/ Regionaler Flächen nutzungsplan 
Im Regionalplan Südhessen 2010 wird das Plangebiet als bestehendes „Vorranggebiet 
Siedlung“ ausgewiesen. 
Durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes  im Bebauungsplan Lincoln-
Siedlung entspricht dieser der Ausweisung des Regio nalplans Südhessen 2010/ Regiona- 
len Flächennutzungsplans. 
 
Abb. 2: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010/ Regionaler Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 
4.2 Flächennutzungsplan 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans S 25 „ Lincoln-Siedlung“ wurde im Paral- 
lelverfahren der Flächennutzungsplan (FNP) 2006 der  Wissenschaftsstadt Darmstadt im 
Bereich des Bebauungsplans S 25 „Lincoln-Siedlung“ geändert.  
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat die von der S tadtverordnetenversammlung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt am 15.12.2015 beschlos sene Änderung des Flächennut- 
zungsplans 7.2 mit Bescheid vom 18.04.2016 genehmig t. Nach öffentlicher Auslegung 
wurde die FNP-Änderung 7.2 am 12.05.2016 rechtswirksam.

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Die 7. Änderung des Flächennutzungsplans weist inne rhalb des Plangebiets „Wohnbauflä- 
chen“, „Grünflächen“ sowie eine Gemeinbedarfsfläche  mit der Zweckbestimmung „Schule“ 
aus. Die Grünflächen liegen mittig als auch am west lichen Rand des Plangebiets. Östlich 
der Grünfläche befindet sich die Gemeinbedarfsfläch e. Im übrigen Plangebiet sind Wohn- 
bauflächen ausgewiesen. 
Des Weiteren kreuzen sich zwei Hauptrad- und -fußwe ge, die diagonal durch das Plange- 
biet führen. Im Norden quert von Ost nach West eine Hauptwasserleitung / Hauptabwasser- 
leitung. Im südlichen Bereich führt eine Hauptgasle itung von Nord nach Süd entlang der 
Wohnbaufläche. 
Der Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - kann aus dem Flächennutzungsplan entwi- 
ckelt werden. 
 
 
Abb. 3: 7. Änderung des Flächennutzungsplans für de n Teilbereich 7.2 (in Kraft getreten am 
12.05.2016) (ohne Maßstab) 
4.3 Bebauungsplan 
Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung -. Der 
Bebauungsplan ist am 16.07.2016 in Kraft getreten, nach Genehmigung und Inkraftsetzung 
der dafür erforderlichen Flächennutzungsplanänderun g (Teilbereich 7.2) durch das Regie- 
rungspräsidium Darmstadt. 
Durch das Aufstellungsverfahren für den Bebauungspl an S 25.1 - Lincoln-Siedlung - zur 
Änderung des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung  – wird der rechtskräftige Bebau- 
ungsplan geändert.

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4.4 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstad t (Stadt Darmstadt, 2004) ist das 
„Werkzeug“ der kommunalen Planung, in dem nach natu rräumlichen und freiraumplaneri- 
schen Erfordernissen ein Flächenkonzept zur Entwicklung des Raumes abgebildet ist. 
Für den Raum des südlichen Bessungen stellt die Lei tbildkarte des Landschaftsplanes 
weitgehend Bestandssicherung dar.  
Als wesentliche Entwicklung wird die Wiederherstell ung eines durchgängigen Grünzuges 
und entsprechender Grünverbindungen vom Grünzug Bes sungen-Süd bis zum Grünzug 
der Heimstättensiedlung, westlich der Karlsruher Straße, dargestellt.  
Damit wird eine bedeutende freiraumplanerische Ziel setzung für die Entwicklung der Lin- 
coln-Siedlung formuliert. 
Die im Bebauungsplan S 25.1 ausgewiesenen Grünstruk turen sind aus den im Rahmen- 
plan Bessungen Süd (Mai 2011) und Entwicklungskonze pt zum Bebauungsplan festgeleg- 
ten Entwicklungszielen abgeleitet. Sie weichen von den Darstellungen im Landschaftsplan 
ab. 
 
 
Abb. 4: Ausschnitt Landschaftsplan (ohne Maßstab)

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5. Städtebauliche Verträge 
Zur Regelung städtebaulicher Maßnahmen und ihrer Folgekosten bei der weiteren Entwick- 
lung der Lincoln-Siedlung wurde ein städtebaulicher  Vertrag (Stand 15.12.2015) zwischen 
der Vorhabenträgerin BVD New Living GmbH & Co. KG u nd der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt, vertreten durch den Magistrat, geschlossen. 
Der städtebauliche Vertrag, beschlossen am 15.12.20 15 (MV-Nr. 2015/044) und der erste 
Nachtrag, unterzeichnet am 17.03.2017, ergänzt den Bebauungsplan S 25 - Lincoln-
Siedlung – sowie seine Änderung.  
Darüber hinaus besteht ein Durchführungsvertrag zur Umsetzung des städtebaulichen Ver- 
trags, der am 02.03.2017 durch die Stadtverordneten versammlung beschlossen wurde 
(MV-Nr. 2017/0017). 
Im städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Zusammenarbeit, zum Energiekonzept, 
zum Mobilitätskonzept, zur Beteiligung der Öffentli chkeit, zur Erschließung, zu den Einrich- 
tungen der sozialen Infrastruktur, zum öffentlich g eförderten Wohnen und Sonderwohnfor- 
men, zu konkurrierenden Planungsverfahren für Grund schul-/Kita-Neubau/Quartierspark/ 
Quartiersplatz sowie für die Baufelder, zur Realisi erung der Grün- und Freiflächen, zum 
Schutz gesetzlich geschützter Biotope, zur Herstell ungsverpflichtung insbesondere der 
Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs, zur Grundstücksübereignung, zur 
Kostentragung, zu Auftragsvergaben, zur Nachzahlung sverpflichtung sowie zur Rechts- 
nachfolge getroffen. 
Flächen für Wohngebäude, die mit Mitteln der sozial en Wohnraumförderung geför- 
dert werden könnten 
Im Bebauungsplangebiet sind über den städtebauliche n Vertrag Flächenanteile bzw. feste 
Wohnungsanzahlen für  einzelne Baufelder festgelegt  (Anlage 3a des ersten Nachtrages 
zum städtebaulichen Vertrages unterzeichnet am 17.0 3.2017), auf denen entweder geför- 
derter Wohnungsbau (Soziale Wohnraumförderung), zie lgruppenorientiertes Wohnen (Mitt- 
lere Einkommen, altengerechtes Wohnen, Studenten, a sylsuchende und geflüchtete Men- 
schen) oder Vorhaben von Baugruppen realisiert werden müssen. 
Die Verteilung erfolgt über das gesamte Plangebiet,  um eine gute Durchmischung zu errei- 
chen.  
6. Bestand 
6.1 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Best and 
Historie 
Die Lincoln-Siedlung wurde in den Jahren 1957 – 59 als „Housing Area" für die Familien 
der in Darmstadt stationierten amerikanischen Solda ten gebaut. Sie bestand aus 33 drei- 
geschossigen Wohngebäuden mit 588 Wohneinheiten sow ie verschiedenen sozialen und 
technischen Infrastruktureinrichtungen, die bis in die 1990er Jahre errichtet wurden und ne- 
ben der Lincoln-Siedlung weitere „Housing Areas“ im  Raum Darmstadt versorgten (2 Schu- 
len, Kindergärten, Gemeinschafts- und Jugendeinrich tungen, Heizwerk, Tankstelle, ver- 
schiedene Sportflächen etc.). Die Wohngebäude wurde n in den 1990er Jahren teilweise 
renoviert, teilweise in größerem Umfang saniert. 
Die Haupterschließung der Siedlung bildeten von Nor den nach Süden die Lincolnstraße, 
die Mahalia-Jackson-Straße und die Franklinstraße, die im Norden an die Noackstraße und 
im Süden an die Heidelberger Straße angeschlossen sind. 
Große asphaltierte Erschließungshöfe, die auch die Stellplätze aufnahmen, erschlossen je 
zwei gegenläufig angeordnete Wohngebäude von Norden  bzw. Süden. Das Prinzip der 
paarweisen Anordnung der Wohngebäude an Erschließun gshöfen wurde einheitlich in der 
gesamten Siedlung umgesetzt.

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Der vorhandene Siedlungsgrundriss der Lincoln-Siedlung folgte in seinen Grundzügen dem 
Leitbild der aufgelockerten, durchgrünten, autogere chten Stadt, wie es auch anderen 
Wohnquartieren der 50er Jahre im Süden Darmstadts s owie zahlreichen Housing Areas 
dieser Zeit zugrunde lag. 
Nachdem die US-Streitkräfte im Jahr 2008 den Stando rt Darmstadt offiziell aufgelöst hat- 
ten, wurden auch deren Einrichtungen und Siedlungen in Darmstadt aufgegeben und waren 
seitdem ungenutzt. 
Heute 
In den Baufeldern B1.1 und B1.2 wurden drei Wohngeb äude für Studentenwohnungen sa- 
niert. Die Gebäude sollen jedoch langfristig durch Neubauten ersetzt werden. 
Im Baufeld B4.1 wurden sechs Wohnhäuser saniert, um  die Wohnungen in Anbetracht der 
allgemeinen Wohnungsknappheit in Darmstadt dem Wohnungsmarkt schnell zur Verfügung 
zu stellen.  
Zur Verwirklichung der Neubebauung der Lincoln-Sied lung sind nach Rechtskraft des Be- 
bauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung – 2015/2016 di e Elementary School, ein Großteil der 
bestehenden Wohngebäude im nördlichen Teil der Sied lung und im Baufeld B3.1 sowie 
Teile der Erschließungsstraßen bereits zurückgebaut worden. 
6.2 Stadträumliche Einbindung 
Die Lincoln-Siedlung liegt am südlichen Kernstadtra nd, im Westen und im Osten begrenzt 
durch übergeordnete Verkehrsstraßen, die Karlsruher  Straße (B 3) und die Heidelberger 
Straße, die die Kernstadt mit dem Stadtteil Eberstadt verbindet. 
Im Norden grenzt jenseits der Noackstraße ein Gebie t an, das in seinem Kern ein Sonder- 
gebiet mit Lebensmitteleinzelhandel zur Nahversorgu ng (W 35.2) darstellt. Darüber hinaus 
befinden sich daran angrenzend ein Baumarkt, die Ve rwaltung des TÜV Hessen, KFZ-
Service-Betriebe, sowie weitere verschiedene Einzelhandels- und Gastronomiebetriebe, die 
dem Bestandsschutz unterliegen, ansonsten an dieser  Stelle nicht mehr zulässig wären, 
und Wohnnutzungen. 
Für den Bereich zwischen der Karlsruher Straße, der  Rüdesheimer Straße, der Heidelber- 
ger Straße und der Noackstraße, ohne das Sondergebi et, wurde der einfache Bebauungs- 
plan W 35 aufgestellt, der am 22.04.2015 in Kraft trat. 
Östlich des Plangebietes jenseits der Heidelberger Straße, schließen das Naturschutzge- 
biet „Bessunger Kiesgrube“ und großflächige Waldflächen an. 
Südwestlich des Plangebietes befindet sich unmittel bar angrenzend eine Kleingartenanla- 
ge. Jenseits der vierspurigen B 3 (Karlsruher Straß e), die durch eine vorhandene Lärm- 
schutzwand von der Lincoln-Siedlung getrennt ist, l iegen die Main-Neckar-Bahn sowie die 
Sport- und Erholungsflächen des Alten Schießplatzes , die über eine Fußgängerbrücke an 
die Lincoln-Siedlung angeschlossen sind. 
Im weiteren Umfeld befinden sich in den Stadtteilen  Bessungen und Eberstadt sowie der 
Heimstättensiedlung weitere Wohngebiete, sowie Wald-, Sport- und Erholungsflächen. 
6.3 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung 
Die Lincoln-Siedlung ist ausschließlich über die östlich verlaufende Heidelberger Straße er- 
schlossen. Diese führt nach Norden in die Innenstad t und nach Süden in den Stadtteil 
Eberstadt. 
Über die Rüdesheimer Straße und die B 3 ist die Lin coln-Siedlung an das übergeordnete 
Verkehrsnetz angebunden. Die Anschlussstellen der B AB 5 „Darmstädter Kreuz“ sowie 
„Darmstadt – Eberstadt“ sind mit dem PKW in wenigen  Minuten zu erreichen. 
Allerdings sind die nördlich des Plangebietes liege nden Kreuzungsbereiche bereits heute 
an ihre Kapazitätsgrenze gelangt (s. a. Kap. 7.5.3. „Motorisierter Individualverkehr“).

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Das Plangebiet ist teilweise gut an die städtischen , regionalen und überregionalen öffentli- 
chen Verkehrsmittel angebunden. An der Heidelberger  Straße befindet sich eine Straßen- 
bahnhaltestelle der Linien 1, 7 und 8 (Marienhöhe). 
Die Straßenbahnlinien führen u.a. zum Hauptbahnhof der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
sowie in Richtung Süden nach Eberstadt und weiter b is Alsbach. Die Lincoln-Siedlung liegt 
zu ca. einem Drittel im Einzugsbereich der Halteste lle Marienhöhe. Die übrigen Quartiers- 
teile waren bisher mit 500 bis 1000 m vom ÖPNV nur ungenügend erschlossen. Seit Fahr- 
planwechsel im Dezember 2017 ergänzt die neue Halte stelle „Lincoln“ die Erschließung 
und verbessert diese mit ihrer direkten Lage am neuen Quartiersplatz. 
6.4 Schallimmissionen 
Auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans wirken u.a. die folgenden Schallquellen ein: 
Straßenverkehrslärm 
− B 3 – Karlsruher Straße 
− Heidelberger Straße 
Schienenverkehrslärm 
− Bahnstrecke der Deutschen Bahn AG 
Gewerbelärm 
− Heizwerk im Plangebiet 
Die schalltechnischen Auswirkungen der genannten Qu ellen wurden im Rahmen schall- 
technischer Gutachten untersucht. Die Wissenschafts stadt Darmstadt macht die Aussagen 
dieser Gutachten und die dort getroffenen Schlussfo lgerungen zur Grundlage ihrer Abwä- 
gung. Weitere Ausführungen hierzu können dem Kap. 7 .6 „Immissionsschutz“ entnommen 
werden. 
6.5 Bauverbotszone 
Entlang der Karlsruher Straße (B 3) dürfen gemäß § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) Hoch- 
bauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, g emessen vom äußeren Rand der befes- 
tigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. 
Im nördlichen Bereich des Plangebietes wird die Bau verbotszone durch das geplante Ga- 
ragengebäude innerhalb des festgesetzten Baufeldes in geringfügigem Maße überschritten. 
Die Gesamtfläche innerhalb der Bauverbotszone beträgt ca. 14 m² (10 m² und 4 m²). 
Mit Schreiben vom 01.04.2015 wurde Hessen Mobil dar gelegt, dass die Lage des Gara- 
gengebäudes aus städtebaulichen, technischen und ök ologischen Gründen nicht verändert 
werden kann. Im Antwortschreiben vom 08.04.2015 wur de durch Hessen Mobil mitgeteilt, 
dass einer Unterschreitung der Bauverbotszone, gemä ß § 9 Abs. 6 FStrG, im Gesamtum- 
fang von 14 m² im vorliegenden Fall als Ausnahme zugestimmt werden kann. 
In der verbleibenden Bauverbotszone entlang der Kar lsruher Straße sind Hochbauten, 
Stellplatz- und Fahrflächen unzulässig. 
Darüber hinaus sind Grundstückszufahrten von der B 3 unzulässig. 
6.6 Schutzausweisungen 
6.6.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte 
Im Umfeld des Plangebietes sind einige Flächen mit naturschutzrechtlichen Bindungen vor- 
handen. Es sind mögliche räumlich-funktionale Auswi rkungen der zukünftigen Entwicklung 
im Plangebiet zu berücksichtigen.

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6.6.2 Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ 
Unmittelbar östlich des Plangebiets liegt das Natur schutzgebiet Nr. 1411014 „Bessunger 
Kiesgrube“ an der Heidelberger Straße. Wertbestimme nd und störungsempfindlich sind die 
überwiegend im Norden des NSG gelegenen sonnenexpon ierten Hänge und Felsen als 
Lebensraum der Mauereidechse sowie nährstoffarme Stillgewässer. 
6.6.3 Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelsch utzgebiete (VSR)) 
Folgende Natura 2000-Gebiete liegen im Umfeld von c a. 1 bis 1,2 km Entfernung zum Pla- 
nungsgebiet: 
─ Europäisches Vogelschutzgebiet 6117-403 Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt 
─ FFH-Gebiet 6117-308 Streuobstwiesen von Darmstadt-E berstadt/Prinzenberg und 
Eichwäldchen 
─ FFH-Gebiet 6118-304 Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt 
6.6.4 Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ 
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst im Süden Darmst adts sämtliche Waldgebiete, wel- 
che u.a. auch an die Lincoln-Siedlung angrenzen. 
Es beinhaltet die obengenannten FFH- und Vogelschut zgebiete, nicht jedoch das NSG 
„Bessunger Kiesgrube“. 
6.6.5 Geschützte Biotope 
Sandmagerrasen 
Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Sandmagerras en finden sich fast ausschließlich 
innerhalb gärtnerisch angelegter Grünflächen. Wegen  ihrer Bedeutung für den Biotop- und 
Artenschutz werden sie hier aber gesondert behandel t. In der Lincoln-Siedlung haben sich 
auf den oberflächlich anstehenden pleistozänen Sanden die gärtnerisch angelegten Rasen- 
flächen zu relativ artenreichen Extensivrasen oder zu Sandmagerrasen entwickelt.  
Die artenreichen Sandmagerrasen sind gesetzlich ges chützte Biotope gemäß § 30 
BNatSchG. 
Lindenallee an der Heidelberger Straße 
Auf der Westseite der Heidelberger Straße wird der Geh- und Radweg beidseitig von 
Baumreihen großkroniger Linden gesäumt. Die im Bere ich des Plangebiets insgesamt 
740 m lange Lindenallee ist ein gesetzlich geschütz tes Biotop gemäß § 30 Bundesnatur- 
schutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 13 Hess . Ausführungsgesetz zum Bun- 
desnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG). 
6.6.6 Trinkwasserschutzgebiete 
Wasserschutzgebiete sind in der Lincoln-Siedlung nicht vorhanden.  
Erst in einer Entfernung von ca. 1 km südlich des P langebietes beginnt die weitere Schutz- 
zone eines Wasserschutzgebietes. Eine Wechselwirkun g zwischen dem Wasserschutzge- 
biet und der Baulandentwicklung in der Lincoln-Siedlung kann nicht begründet werden. 
6.6.7 Baumschutzsatzung 
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusam menhang bebauten Ortsteile und im 
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baum schutzsatzung geschützt. Ge- 
schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter H öhe – bei Laubbäumen einen 
Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm.

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6.7 Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 
6.7.1 Lage im Raum und Erscheinungsbild des Raumes 
Die vielfältige und mosaikartige Landschaft südlich von Bessungen liegt an der Schnittstelle 
der naturräumlichen Einheiten Vorderer Odenwald (Be ssunger Rücken), Bergstraße (Bes- 
sunger Hang) und Hessische Rheinebene. 
Die Lincoln-Siedlung gehört zur naturräumlichen Einheit Hessische Rheinebene. 
Aufgrund der geologischen Voraussetzungen ist der B oden trocken und sandig. Auf den 
westlichen, sandigen Flächen stocken natürlicherwei se wärmeliebende, trockene Eichen-
Kiefernwälder. 
 
6.7.2 Geologie, Böden 
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Oberrheinischen Tiefebene, östlich grenzt der kristalli- 
ne Odenwald an. Die Verwerfungslinie des Rheingrabe ns folgt hier etwa dem Verlauf der 
Heidelberger Straße am Fuß der Odenwaldhänge von Sa ndberg, Ludwigshöhe und Mari- 
enhöhe. 
Westlich der Heidelberger Straße liegen über dem ab gesunkenen Grundgebirgssockel 
quartäre Sedimente (fluviatile Kiese, durch Windtra nsport aufgelagerte Sande und tonig-
schluffige Sande, „Flugsanddünen“). Bei der Bodenbi ldung haben sich in der Rheinebene 
die 1-4 m mächtigen, oberflächlich entkalkten Flugs ande zu tiefgründigen Braunerden mit 
Bändern aus schluffigem bis tonigem Sand entwickelt. 
6.7.3 Gewässer, Wasserhaushalt 
Im Plangebiet ist kein Oberflächengewässer vorhanden. 
Im Rahmen der Erarbeitung des Regenwasserbewirtscha ftungskonzeptes für die Lincoln-
Siedlung wurden zur Bestimmung der hydrogeologische n Randbedingungen vom Ingeni- 
eurbüro für Geotechnik, Dipl.-Ing. J. Krusche in Gr iesheim zwei Bodengrunduntersuchun- 
gen im Bereich der zukünftigen Baufelder und im Ber eich der öffentlichen Verkehrsflächen 
durchgeführt. 
Der Grundwasserflurabstand liegt gemäß Fachgutachte n etwa 25 m unter Geländeober- 
kante. 
Die Versickerungsfähigkeit ist in den Sandböden wes tlich der Heidelberger Straße hoch (s. 
Kap. 7.4.5 „Entwässerung – Niederschlagswasser“). 
Aufgrund der hohen Wasserwegsamkeit der Sandböden i st die Verschmutzungsempfind- 
lichkeit des Grundwassers sehr hoch. 
6.7.4 Örtliches Klima 
Das Plangebiet gehört zur Klimaregion Rhein-Main-Gebiet. Im Oberrheingraben und an der 
Bergstraße treten relativ hohe Temperaturen und ger inge Niederschlagsmengen auf. Hier 
zeigt sich kontinentaler Klimaeinfluss. In Darmstad t lag die mittlere Jahrestemperatur im 
Zeitraum von 1973 bis 1998 bei rund 10,3°C. Die dur chschnittliche Niederschlagsmenge 
lag zwischen 1961 und 1990 bei etwa 750 mm, wobei d ie Höchstwerte in den Monaten Mai 
bis August erreicht werden (Messungen des Deutschen  Wetterdienstes von der Internet- 
präsenz der Wissenschaftsstadt Darmstadt entnommen). 
Für das Plangebiet sind folgende lokalklimatisch re levante Flächen bzw. Prozesse zu be- 
trachten (Klimafunktionskarte Darmstadt 2017, Lands chaftsplan Darmstadt 2003, DWD 
1986): 
Potenziell frischluftproduzierende Flächen sind die  großflächigen Waldbereiche an den 
westlichen Odenwaldhängen. Die Effektivität der Fri schluftbildung und des –transportes ist

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abhängig von Abfluss im Gelände. So sind die Waldfl ächen östlich der Lincoln-Siedlung ef- 
fektiver als die Wälder der Rheinebene. Am Bessunge r Hang kommt es während zirkulati- 
onsarmer Hochdrucklagen zu nächtlichen westwärts ab fließenden Schwachwinden (DWD 
1986). 
Im Planungsgebiet oder angrenzend sind kaltluftproduzierende Flächen in begrenztem Um- 
fang mit den Rasen- und Wiesenflächen der Lincoln-S iedlung gegeben. Zudem liegt es am 
Ende einer westwärts abfließenden Kaltluftbahn und ist somit als Einzugsgebiet dieser zu 
bewerten. Der östliche Bereich der Lincoln-Siedlung  ist deutlicher von dieser positiv klima- 
wirksamen Luftleitbahn betroffen als der Westen. 
6.7.5 Vegetation 
6.7.5.1 Übersicht über die dominanten und bemerkens werten Pflanzenvorkommen in der 
Lincoln-Siedlung 
Innerhalb der Housing Area befanden sich große Fläc henanteile gärtnerisch angelegter 
Außenanlagen, die bis zum Abzug der US-Army 2008 mi t unterschiedlicher Intensität ge- 
nutzt bzw. unterhalten wurden. 
Die Gestaltungselemente waren Rasenflächen, Bäume und Gebüsche, wobei offenbar gro- 
ßer Wert auf Übersichtlichkeit und Sichtoffenheit g elegt wurde. Große Hecken und flächige 
dichte Strauchpflanzungen fehlten weitgehend. Ausna hmen waren freiwachsende Sicht- 
schutzhecken entlang der Heidelberger Straße. Der B aumbestand umfasste u.a. alte Bäu- 
me. Sie prägten maßgeblich das Erscheinungsbild des Stadtquartiers. 
Hinzu kamen die in der Zeit der Housing Area aus ge stalterischen Gründen angepflanzten 
Laub- und Nadelbäume mit hoher Arten- und Formenvielfalt. 
Bei den angepflanzten Straucharten in der Lincoln-S iedlung war das Artenspektrum relativ 
klein. Es umfasste weit verbreitete Zier- und Sicht schutzgehölze mit einheimischen und 
nichteinheimischen Arten.  
6.7.5.2 Geschützte Biotope 
Es wird auf Kap. 6.6.5 „Geschützte Biotope“ verwiesen. 
6.7.6 Fauna 
Im Plangebiet wurden bei der Kartierung 2010 und 20 14 (aktualisiert) u.a. aus den Tier- 
gruppen der Fledermäuse, Vögel, Reptilien, Tagfalter, Heuschrecken, xylobionte (= holzbe- 
siedelnde) Käfer festgestellt. Es wird auf Kap. 8 u nd den Umweltbericht (Kap. 3.2.2) ver- 
wiesen. 
6.8 Bodenschutz 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um das Gelände d er ehemaligen militärischen Liegen- 
schaft „US-Siedlung Lincoln“, das von den Amerikane rn seit 2008 nicht mehr genutzt wird. 
Durch den Bebauungsplan S 25 wurde für das Plangebiet Baurecht geschaffen. 
Mit der Wiedernutzbarmachung der ehemaligen Lincoln -Siedlung wird insbesondere dem 
Ziel des § 1 Abs. 5 BauGB (städtebauliche Entwicklu ng vorrangig durch Maßnahmen der 
Innenentwicklung), dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund 
und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sowie dem Ziel de r Vermeidung einer Beeinträchti- 
gung des Bodens gemäß § 1 Satz 3 BBodSchG entsproch en. Eine Inanspruchnahme 
landwirtschaftlicher Flächen und eine Neuversiegelu ng von Außenbereichsflächen findet 
durch die vorliegende Planung nicht statt. Hiermit wird ein Beitrag zur Reduktion weiteren 
Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet.

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Aufgrund der Zielsetzung eines sparsamen Umganges m it Grund und Boden sind im Be- 
bauungsplan Festsetzungen zur Entsiegelung von Fläc hen, zur Beschränkung der über- 
baubaren Flächen, zur Verwendung wasserdurchlässige r Beläge, zur Versickerung des 
Niederschlagswassers und zur Begrünung/Bepflanzung festgesetzt.  
Weitere bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind im Rahmen der 
Bauausführung zu beachten. Hierbei gibt es allgemei ne Vorgaben zum Schutz des Mutter- 
bodens (§ 202 BauGB) und Vorgaben zur Lagerung und Wiedereinbau des Oberbodens 
(DIN 18915 und DIN 19731). Zudem wird auf die Vorga ben des Gesetzes zum Schutz vor 
schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung vo n Altlasten (BBodSchG) hingewie- 
sen. 
6.9 Altlasten 
Der Bebauungsplan umfasst das Gelände der ehemalige n militärischen Liegenschaft „US-
Siedlung Lincoln“.  
Das Gelände ist ein Altstandort, zu dem beim Regierungspräsidium Darmstadt im Dezernat 
IV/Da 41.5 „Bodenschutz“ ein bodenschutzrechtliches  Verfahren unter dem Az. IV/DA 41.5 
- 2132- 411 000 040 001 294 Lincoln geführt wird. 
Der Altstandort ist in der Altflächendatei des Land es Hessen unter der Schlüssel-Nr. 
411.000.040-040.294 eingetragen. Der Status der Ges amtfläche wird aktuell mit „Altlast- 
verdacht aufgehoben“ geführt. Die Liegenschaft ist nach derzeitigem Kenntnisstand aus 
bodenschutzrechtlicher Sicht abschließend bearbeite t (Az. IV/Da 41.5 – 2132 – 411 000 
040 001 294 Lincoln). Die Liegenschaft wurde nach A ufgabe der militärischen Nutzung im 
Jahr 2009 durch das Ing.-Büro Dr. Hug Geoconsult Gm bH, Oberursel umwelttechnisch un- 
tersucht. Die Untersuchungen ergaben – bis auf den Bereich der ehemaligen Tankstelle – 
keinen Hinweis auf das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung (Altlast). Nachun- 
tersuchungen im Bereich der kontaminationsverdächti gen Fläche KVF 5 „Tankstelle (Zapf- 
stellen)“ konnten das Vorliegen einer Altlast nicht  bestätigen. Konflikte mit der geplanten 
Nutzung bestehen somit nicht. 
Im Bereich der ehemaligen Flurstücke Nr. 16/4 (Noackstraße 16A), 16/5 (Noackstraße 16B) 
sowie dem Flurstück 16/11 (alt, jetzt 99/Heizwerk) (Franklinstraße 44A) waren nicht Be- 
standteil der umwelttechnischen Untersuchungen.  
Im Zuge der Abbrucharbeiten und Baufeldfreimachunge n im Jahr 2015 wurde das Wohn- 
haus in der Noackstraße 16 a+b (Flurstücke Nr. 16/4  und 16/5) vollständig rückgebaut und 
entsorgt. Im Anschluss wurden die Bodenflächen umwe lttechnisch untersucht. Auffälligkei- 
ten und Verunreinigungen wurden nicht festgestellt. Die Flächen sind geräumt. 
Innerhalb des Baufeldes N3 befindet sich ein Heizwe rk (Flur 20, ehemals Flurstück 16/11, 
jetzt 99). Eine umwelttechnische Untersuchung des F lurstücks zum jetzigen Zeitpunkt ist 
nicht erforderlich. Die Notwendigkeit ist neu zu pr üfen, wenn die Fläche einer Nutzungsän- 
derung zugeführt wird.  
Bei den umwelttechnischen Untersuchungen wurden bei  manchen kontaminationsverdäch- 
tigen Flächen (KVF) im Boden Schadstoffe nachgewies en, die aus bodenschutzrechtlicher 
Sicht keine Relevanz haben, aber aus abfallrechtlic her Sicht zu beachten sind. Diese Flä- 
chen wurden im Zuge der Abbruchmaßnahmen im Jahr 2015 saniert.  
Grundwasserschäden im Bereich des Planungsgebietes sind nicht bekannt. 
6.10 Kampfmittel 
Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder hat ergeben, 
dass sich das Plangebiet am Rande eines Bombenabwur fgebietes befindet. Vom Vorhan- 
densein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss g rundsätzlich ausgegangen werden. 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauung en bereits bodeneingreifende Bau- 
maßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 m durchgeführt wurden, sind keine Kampfmittel- 
räummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprü-

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fung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der ge- 
planten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforder- 
lich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. 
 „Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelr äumung im Lande Hessen“ sind zu 
beachten. 
Es wird auf den Hinweis VI.5 „Kampfmittelbelastung und -räumung“ der textlichen Festset- 
zungen verwiesen. 
6.11 Erdbebenzone 
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1,  in der gemäß des zugrunde gelegten 
Gefährdungsniveaus rechnerisch die Intensität 6,5 b is < 7 zu erwarten sind. Der Bemes- 
sungswert der Bodenbeschleunigung beträgt 0,4 m/s².  Im Plangebiet besteht die Unter- 
grundklasse S: Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung. 
 
7. Planung 
7.1 Entwicklungskonzept zum Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - zur Änderung 
des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – 
In Hinblick auf einen weitgehenden Erhalt der Besta ndsgebäude und eine wirtschaftliche 
Realisierung wurde das Entwicklungskonzept von 2011 auf der Grundlage der im Rahmen- 
plan Bessungen-Süd formulierten Planungsziele im Jahr 2013 weiterentwickelt. Ausgehend 
von dem im Jahr 2013 erstellten Konzept „Erhalt der Siedlungsstruktur“ wurde das Entwick- 
lungskonzept und die Allgemeinen Ziele und Zwecke d er Planung zum Bebauungsplan 
S 25 Lincoln-Siedlung erstellt und von der Stadtver ordnetenversammlung am 12.02.2015 
beschlossen (MV-Nr. 2014/0466).  
Im südlichen und mittleren Bereich der Lincoln-Sied lung sollten größere Teile des Gebäu- 
debestandes erhalten bleiben. Auch das bestehende E rschließungsnetz sollte in großen 
Teilen übernommen werden. Dadurch sollte die städte bauliche Grundstruktur der Siedlung 
aus den 1950er Jahren, insbesondere im südlichen Be reich der Lincoln-Siedlung, weitest- 
gehend erhalten bleiben. 
Die in der Rahmenplanung formulierten grundlegenden  Planungsziele liegen auch dem 
überarbeiteten Konzept zugrunde:  
─ Gliederung in Teilquartiere mit vielfältigem Wohnungsangebot, keine Monostruktur 
─ 30 % Anteil besondere Wohnformen, 15 % Anteil geförderter Wohnungsbau 
─ Quartiersplatz an der Heidelberger Straße mit Grundschule und Kita 
─ Zentraler Quartierspark mit Grünachse zur ehemaligen Keramischen Manufaktur 
─ Zusammenhängende Freiflächen entlang der Karlsruher Straße 
─ Weitgehender Erhalt von Sandmagerrasenflächen und wertvollem Baumbestand 
─ Gute funktionale und städtebauliche Einbindung in die Umgebung 
─ Autoarmes Quartier, Mobilitätsmanagement, Parkraumbewirtschaftung 
Diese Grundprinzipien bilden auch weiterhin das Entwicklungskonzept zum Bebauungsplan 
S 25.1 - Lincoln-Siedlung - zur Änderung des Bebauungsplans S 25. 
In dem am 17.03.2017 unterzeichneten Nachtrag zum s tädtebaulichen Vertrag (s. Kap. 5 
„Städtebauliche Verträge“) wurde u.a. ergänzend ger egelt, dass wenn nach Vorgaben des 
Bebauungsplans darüber hinaus Wohnungen geschaffen werden, diesem nach dem 
Schlüssel 25 % Sozialer Wohnungsbau, 20 % Mittleres Einkommen und 55 % frei finanzier- 
tes Wohnen zu realisieren sind.

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Diese Grundprinzipien bilden unverändert auch das E ntwicklungskonzept zum Bebauungs- 
plan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - zur Änderung des Bebauungsplans S 25. 
7.1.1 Planungsansatz  
Auf dem Konversionsareal westlich der Heidelberger Straße soll ein lebendiges Stadtquar- 
tier mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen entstehen. Dabei wird die Ausbildung einer 
ausgewogenen Sozialstruktur angestrebt. Auf eine zukunftsfähige und präventiv ausgerich- 
tete soziale Infrastruktur wird Wert gelegt.  
Zentraler Planungsansatz ist die Weiterentwicklung der Lincoln-Siedlung mit ihrer gleich- 
förmigen Bau- und Freiraumstruktur zu einem differe nziert gestalteten Quartier mit einer 
klaren räumlichen und funktionalen Mitte. Das Entwi cklungskonzept sieht ein inneres Frei- 
raumsystem vor, welches einerseits zur Erzeugung ho chwertiger Wohnlagen im Kern des 
Quartiers beiträgt und andererseits im Inneren Qual itäten erzeugt, die aufgrund der Lärm- 
belastungen durch die Karlsruher Straße und die Heidelberger Straße an den Quartiersrän- 
dern nicht möglich sind. 
Die Quartiersmitte bilden der Quartierspark und der  Quartiersplatz. Am Quartiersplatz wer- 
den die zentralen Einrichtungen, wie Grundschule mit Kita und Sporthalle, die auch bürger- 
schaftliche Nutzungen aufnehmen soll, sowie quartierszentralen Nutzungen angeordnet. Di- 
rekt angrenzend ist inzwischen die neue Straßenbahn haltestelle an der Heidelberger Stra- 
ße gebaut worden. Um den zentralen Quartierspark we rden mehrere Baufelder mit einem 
differenzierten Angebot an Wohnformen vorgesehen. D ie Lincoln-Siedlung soll hinsichtlich 
des Wohnangebotes ein breites Spektrum an zukünftig en Bewohnerinnen und Bewohnern 
ansprechen. 
Im Konzept zum Bebauungsplan S 25 war vorgesehen, d as ehemalige Child Development 
Center westlich des Quartiersparks zu erhalten und als Kindertagesstätte zu nutzen. Dieses 
Konzept wurde inzwischen dahingehend abgewandelt, d ass an diesem Standort eine Kin- 
dertagesstätte, integriert in eine Wohnbebauung, ne u errichtet werden kann. Aus der Flä- 
che für den Gemeinbedarf wird eine WA-Fläche. 
Die räumliche Vernetzung des Quartiersparks erfolgt  in Nord-Süd-Richtung über eine Frei- 
raumachse, die im Süden aus der Franklinstraße mit den vorhandenen breiten straßenbe- 
gleitenden Grünflächen und im Norden aus einer line aren Grünachse mit Bezug zum Ge- 
bäude der denkmalgeschützten ehemaligen Großherzoglichen Keramischen Manufaktur an 
der Noackstraße besteht. Der Quartiersplatz wird üb er das quartiersinterne Fuß- und Rad- 
wegenetz mit den einzelnen Teilquartieren und den öffentlichen Freiräumen sowie perspek- 
tivisch über die vorgesehene Fuß-/Radwegverbindung zur Ludwigshöhstraße vernetzt. 
7.1.2 Änderungen gegenüber dem Bebauungsplan S 25 
Mit dem Bebauungsplan S 25.1 soll der Bebauungsplan  S 25 „Lincoln-Siedlung“ geändert 
werden, da sich im Rahmen der weiteren Planungen Änderungen ergaben. 
− In Anbetracht des unverändert hohen Wohnungsbedarf s in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt soll nun eine höhere Bebauungsdichte auch  in den Bereichen angestrebt 
werden, für die bisher eine geringere Dichte vorges ehen war. Dies betrifft z.B. die Bau- 
felder B3.3 (nördlicher Teil des alten Baufeldes B3.1), B2.1, B4.1, N1.2, N3 und N4 (vor- 
her Baufeld Gemeinbedarf /Kita). 
− Aufgrund der höheren Bebauungsdichte sind in Teilb ereichen der Lincoln-Siedlung grö- 
ßere Sammelgaragen notwendig. Aus diesem Grund sind  in den Baufeldern B1.1, N3 
sowie im südlichen Bereich des Baufeldes B4.1 zusät zliche Flächen zur Herstellung von 
Sammelgaragen festgesetzt worden. 
− Im Baufeld N3 war ein separates Garagengebäude als  Sammelgarage vorgesehen. Im 
Rahmen der Neukonzeption des Baufeldes N3 sollen nun die hier notwendigen Stellplät- 
ze in Sammelgaragen in Form von Tiefgaragen unterge bracht werden. Die Fläche wird 
dem Baufeld N3 zugeschlagen.

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− Südöstlich des Baufeldes N3 befindet sich das Gebä ude eines Heizwerkes. Die festge- 
setzte Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckb estimmung „Heizwerk“ wird ent- 
sprechend des etwas geringeren Flächenbedarfs des V ersorgungsunternehmens ver- 
kleinert und dem Baufeld N3 zugeschlagen.  
− Im Bebauungsplan S 25 war vorgesehen, das ehemalig e Child Development Center 
westlich des Quartiersparks zu erhalten und als Kin dertagesstätte zu nutzen. Dieses 
Konzept wurde inzwischen dahingehend abgewandelt, d ass an diesem Standort eine 
Kindertagesstätte und weitere Gemeinbedarfseinricht ungen als Neubau in einer Wohn- 
bebauung (Baufeld N4) integriert, errichtet werden sollen.  
− Für mehrere Baufelder wurden inzwischen Wettbewerb e durchgeführt. Durch die nun 
konkreteren Planungen in den einzelnen Baufeldern m üssen einzelne Regelungen des 
Bebauungsplans S 25 angepasst werden.  
− Teile der Erschließungsstraßen im nördlichen Quart ier (jetzt: Lincolnstraße) waren im 
Trennsystem vorgesehen. Diese Verkehrsflächen solle n nun insgesamt als verkehrsbe- 
ruhigter Bereich mit Mischverkehrsflächen ausgebild et werden. Dadurch soll hier die 
Aufenthaltsfunktion gestärkt und Durchgangsverkehr vermieden werden. 
7.1.3 Bebauung und Dichte 
Für das städtebauliche Konzept für die Lincoln-Sied lung liegt der Schwerpunkt im Ge- 
schosswohnungsbau unterschiedlicher Ausprägung mit einem breit gefächerten Wohnrau- 
mangebot und einer kleinteiligen Mischung von Wohnformen. 
Das überarbeitete und nun mit der zukünftigen Eigen tümerin abgestimmte Entwicklungs- 
konzept lässt die dauerhafte Erhaltung von 11 Gebäu dezeilen zu. Um dem hohen Bedarf 
an Studentenwohnungen kurzfristig zu entsprechen, werden bis mindestens zum Jahr 2026 
drei Gebäudezeilen erhalten bleiben. Diese wurden b ereits als Wohnungen für Studenten 
bereitgestellt. 
Die Bestandsgebäude der Lincoln-Siedlung verfügten über 588 Wohnungen. Die Sied- 
lungsdichte lag mit 23,5 Wohneinheiten je ha Brutto wohnbauland weit unter den gemäß 
Regionalplan Südhessen 2010 im Großstadtbereich im Rahmen der Bauleitplanung einzu- 
haltenden Dichtevorgaben von 60 Wohneinheiten je ha Bruttowohnbauland.  
Mit der angestrebten Anzahl von 2.000 Wohneinheiten  werden mit einer Siedlungsdichte 
von ca. 80 Wohneinheiten je ha Bruttowohnbauland di ese Vorgaben sogar überschritten. 
Dies wird erreicht durch ergänzende Neubebauung und  Nachverdichtung des Bestandes 
durch Aufstockung auf maximal 4 Geschosse plus Staf felgeschoss. Auf den freiwerdenden 
Flächen im westlichen und nördlichen Bereich sind k ompakte und klar abgegrenzte Baufel- 
der für Geschosswohnungsbau vorgesehen. Im rechtskräftigen Bebauungsplan S 25 waren 
in der Regel bis zu 4 Geschosse plus Staffelgeschos s zulässig. In einigen Baufeldern wa- 
ren jedoch geringere Ausnutzungen vorgesehen.  
Anhand von Testentwürfen für die einzelnen Baufelde r wurde im Rahmen des Aufstel- 
lungsverfahrens zum Bebauungsplan S 25 nachgewiesen , auf welche Weise die den Ziel- 
setzungen zum städtebaulichen Vertrag zwischen der BVD New Living und der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt mit Beschluss der Stadtveror dnetenversammlung vom 24.07.2014 
zugrunde gelegte maximale verwertbare Geschossfläche für Wohnnutzung in Höhe von ca. 
160.000 m² erreicht werden konnte.  
Mit dem Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - z ur Änderung des Bebauungsplans 
S 25 wird nun, in Anbetracht des unverändert hohen Wohnungsbedarfs in der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt, eine höhere Bebauungsdichte  auch in den Bereichen angestrebt, 
für die bisher eine geringere Dichte vorgesehen war . Dies betrifft z.B. die Baufelder B2.1, 
B4.1, B3.3, N1.2, N3 und N4. Damit soll eine maxima l verwertbare Geschossfläche für 
Wohnnutzung in Höhe von ca. 200.000 m² ermöglicht werden. 
Zudem werden insgesamt 19.500 m² Bruttogeschossfläc he (BGF) für soziale Infrastruktur, 
Grundschule und Kindertagesstätten, Gewerbe u.a. zu r Verfügung gestellt. Die hier zu-

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grunde gelegte verwertbare Geschossfläche ergibt si ch aus den oberirdischen nutzbaren 
Geschossflächen (Hauptnutzungen ohne technische Inf rastruktur, Parkierungsanlagen 
u.a.), einschließlich der Staffelgeschosse. 
Wohnen     200.000 m² 
Nicht-Wohnen        8.000 m² 
Soz. Infrastruktur, Kita, Schule    11.500 m² 
Bruttogeschossfläche gesamt  219.500 m² 
7.1.4 Soziale Infrastruktureinrichtungen 
Im Plangebiet sind folgende soziale Infrastruktureinrichtungen vorgesehen:  
Östlich des Quartiersparks an der Heidelberger Stra ße werden eine 4-zügige Grundschule, 
eine neue Kindertagesstätte sowie eine Sporthalle errichtet. 
Im Konzept zum Bebauungsplan S 25 war vorgesehen, d as ehemalige Child Development 
Centers westlich des Quartiersparks zu erhalten und  als Kindertagesstätte zu nutzen. Die- 
ses Konzept wurde inzwischen dahingehend abgewandel t, dass an diesem Standort eine 
Kindertagesstätte, integriert in eine Wohnbebauung,  neu errichtet werden kann. Darüber 
hinaus sollen auch Flächen für soziale Infrastruktu r für Menschen verschiedener Alters- 
gruppen unter Maßgabe einer wirtschaftlichen Kosten trägerschaft durch die Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt angeboten werden. Diese Einrichtungen sollen gebündelt und zent- 
ral in der Quartiersmitte direkt am Park im Baufeld N4 angeboten werden. 
7.1.5 Quartiersplatz, Versorgung und öffentliche Ei nrichtungen 
Der Quartiersplatz bildet weiterhin das Zentrum des  Wohnquartiers, gelegen an der Stra- 
ßenbahnhaltestelle Lincoln und am Fuß-/Radweg zum z ukünftigen Wohnquartier auf der 
Fläche der ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne. 
Die nördliche Platzrandbebauung im Baufeld N1.2 ist  geeignet Nahversorgungsfunktionen 
aufzunehmen. Die südliche Platzrandbebauung wird du rch den Schulneubau gebildet. Un- 
mittelbar nördlich des Plangebietes auf dem TÜV-Gel ände befindet sich großflächiger Ein- 
zelhandel. 
7.1.6 Wettbewerbe 
Die Bebaubarkeit der Neubaufelder wurde in Testentwürfen beispielhaft untersucht.  
Es war und ist auch weiterhin vorgesehen, dass für die Bebauung der Neubaufelder in kon- 
kurrierenden Planungsverfahren oder Wettbewerben Be bauungskonzepte entwickelt wer- 
den sollen. Mit diesen Verfahren soll eine größtmög liche Qualität der Bebauung sicherge- 
stellt werden. Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt nehmen als Entscheidungsträger 
an den Verfahren teil, so dass eine Einflussnahme d er Stadt auf die Qualität des Wohn- 
quartiers auch nach dem Bebauungsplanverfahren besteht. 
Bei Entfall eines konkurrierenden Planungsverfahren oder eines Wettbewerbes erfolgt eine 
Abstimmung mit dem Gestaltungsbeirat der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
Inzwischen wurden für die Baufelder B3.2, B3.3, B4. 2, N3 sowie N2.2 Wettbewerbsverfah- 
ren/ konkurrierende Planungsverfahren durchgeführt. Auch für den Neubau der Schule und 
der Kita sowie für die Gestaltung des Quartiersplat zes und des zentralen Quartiersparks 
wurden Wettbewerbsverfahren durchgeführt. Die Konze pte für die Baufelder der Wohn- 
gruppen (B2.1) und das Baufeld N4 wurden bereits im Gestaltungsbeirat vorgestellt.  
7.1.7 Erschließung 
Die Lincoln-Siedlung soll als autoarmes Quartier en twickelt werden. Daher erfolgt die Er- 
schließung für den motorisierten Individualverkehr (MIV-Erschließung) des Quartiers äu-

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ßerst sparsam unter weitgehender Verwendung des ehe maligen Erschließungsnetzes: Die 
Haupterschließungsstraßen der Lincoln-Siedlung sind  im Süden die Franklin- und die Ein- 
steinstraße sowie im Norden die verkehrsberuhigte Lincolnstraße. 
Die Franklinstraße und die Einsteinstraße sind an d ie Heidelberger Straße angebunden. 
Die Lincolnstraße wird über die Noackstraße im Nord en erschlossen. Diese Straßenver- 
kehrsflächen sind im Trennsystem mit gesonderten Gehwegen ausgebaut. 
Durch eine Mini-Kreisverkehrsanlage mit überfahrbar er Mittelinsel (für Schwerlastverkehr) 
erfolgt der Anschluss der Mahalia-Jackson-Straße an die Einstein- und Franklinstraße. Von 
der Kreisverkehrsanlage erschließt die Mahalia-Jack son-Straße bogenförmig die Baufelder 
westlich des Quartiersparks und schließt im Norden an die Lincolnstraße an. 
Der Susan-Sontag-Weg führt von der Noackstraße durc h die nördlich gelegen Baufelder 
und schließt an die Lincolnstraße an. 
Die Lincolnstraße, die Mahalia-Jackson-Straße und d er Susan-Sontag-Weg werden als 
verkehrsberuhigter Bereich mit Mischverkehrsflächen ausgebildet. Dadurch soll die Aufent- 
haltsfunktion gestärkt und Durchgangsverkehr vermieden werden. 
Über die Mahalia-Jackson-Straße wird auch die öffen tliche Grünanlage am westlichen Pla- 
nungsrand (an der Karlsruher Straße) an das Wohngeb iet angeschlossen. Weitere Fuß- 
und Radwegeverbindungen in Ost-West-Richtung sicher n eine kleinteilige Erschließung 
und Anbindung an die zentralen Orte des Quartiers s owie eine Anbindung an benachbarte 
Gebiete. 
Die direkte Verbindung zwischen der südlichen Frank linstraße und der nördlichen Lincoln- 
straße erfolgt über einen Fuß- und Radweg durch den Randbereich des zentralen Quartier- 
sparks. Damit wird dem Fuß- und Radverkehr in der L incoln-Siedlung als Grundlage für ein 
autoarmes Quartier in besonderem Maße Rechnung getr agen und Durchgangsverkehr mit 
dem Auto entgegengewirkt. 
Über die Barriere Karlsruher Straße besteht derzeit eine Fuß- und Radwegebrücke am süd- 
lichen Rand der Lincoln-Siedlung. Die Herstellung e iner neuen Querung in Verlängerung 
der Noackstraße zu dem Sportgelände der TG Bessunge n auf der Westseite ist denkbar. 
Sie könnte das Plangebiet für Fußgänger und Radfahr er auf kurzem Weg mit dem Süd- 
bahnhof und dem östlich der Gleistrassen liegenden Nachbarstadtteil Heimstättensiedlung 
verbinden. 
Die Lincoln-Siedlung soll als Tempo-30-Zone ausgebi ldet werden, im Bereich der Mischflä- 
chen als verkehrsberuhigter Bereich. In den langen geradlinigen Abschnitten der Franklin- 
straße sind zur Sicherung des verlangsamten Verkehr s Aufpflasterungen in der Fahrbahn 
vorgesehen. Die Verlangsamung des Autoverkehrs träg t zur Verkehrsberuhigung bei und 
ermöglicht die konsequente Führung des Radverkehrs im Mischverkehr auf der Fahrbahn. 
Die ÖPNV-Erschließung der Lincoln-Siedlung mit den auf die Gesamtstadt bezogenen An- 
geboten erfolgt über die bestehenden Straßenbahnver bindungen in der Heidelberger Stra- 
ße. Eine neue Haltestelle in Höhe des geplanten Qua rtiersplatzes und der geplanten Schu- 
le wird das Angebot gegenüber dem Bestand verdichte n. Die bereits bestehende hohe 
Taktfrequenz sorgt für eine optimale ÖPNV-Anbindung. 
Mit Bezug des zukünftigen Wohnquartiers auf der Flä che der ehemaligen Cambrai-Fritsch-
Kaserne ist am Südrand des Plangebietes eine Querve rbindung zwischen Karlsruher Stra- 
ße und Heidelberger Straße südlich der Lincoln-Sied lung zur Entlastung des Gesamtver- 
kehrs der vorhandenen Straßen und Knotenpunkte vorg esehen (siehe Kap. 7.5.3 „Motori- 
sierter Individualverkehr“). Die Planung der Querve rbindung erfolgt in einem gesonderten 
Planfeststellungsverfahren. Nach erfolgtem Bau der Querverbindung soll die südliche Fran- 
klinstraße direkt an diese Straße angeschlossen werden. 
Da die Schule zukünftig ggfs. auch von Kindern der angrenzenden Wohngebiete und des 
zukünftigen Wohnquartiers auf der Fläche der ehemal igen Cambrai-Fritsch-Kaserne be- 
sucht werden soll, kann gebietsfremder „Hol- und Br ingverkehr“ nicht gänzlich ausge- 
schlossen werden.

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7.1.8 Mobilitätskonzept 
Die Lincoln-Siedlung soll Modellquartier für auto- und verkehrsreduziertes Wohnen mit ei- 
nem umfassenden Mobilitätskonzept werden. Die Grund züge des innovativen Mobilitäts- 
und Erschließungskonzeptes der Lincoln-Siedlung zie len darauf ab, durch komfortable und 
ökonomisch attraktive nachhaltige Mobilitätsangebot e den Anteil an privaten Kraftfahrzeu- 
gen im Wohngebiet deutlich zu senken, ohne die Mobi lität der Bewohner einzuschränken. 
Über die Angebote des Umweltverbunds hinaus sollen wohnungsnahe, flächendeckende 
CarSharing-Angebote sowie Angebote der Elektromobil ität erfolgen. Eine Ausweisung von 
explizit autofreien Teilbereichen ist nicht vorgesehen.  
Grundlage des Verkehrs- und Mobilitätskonzeptes bilden die in der Rahmenplanung Darm- 
stadt Bessungen Süd (Mai 2011) formulierten Grundsä tze. Erklärtes Ziel der Gebietsent- 
wicklung ist es, das Verkehrsgeschehen im Lincoln-Q uartier nachhaltig zu gestalten und 
Menschen in die Lage zu versetzen, ihre Mobilität m it möglichst geringem Aufwand an Kfz-
Verkehr, geringem Ressourcenverbrauch und Emissione n zu organisieren und die Unab- 
hängigkeit vom eigenen Auto zu fördern. 
Das bedeutet konkret, die Kfz-Nutzung zu verringern  ohne die Mobilität d.h. die Beweglich- 
keit des Einzelnen insgesamt einzuschränken. Dazu w erden andere Mobilitätsformen 
(ÖPNV, Fuß- und Radverkehr) sowie Alternativen zum eigenen Auto (CarSharing) verstärkt 
ausgebaut. 
Grundlage eines solchen Mobilitätskonzepts ist die Implementierung eines Mobilitätsmana- 
gements bereits in der Planungs- und Vermarktungsphase. Aufgabe eines zentralen Mobili- 
tätsmanagements ist es, die zukünftigen Bewohner, a ber auch bereits im Vorfeld die Pla- 
ner, Projektentwickler und Vermarkter in Bezug auf nachhaltige Mobilitätsangebote bzw. 
Mobilitätskonzepte zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. 
Grundlage für die Entwicklung eines urbanen Mobilit ätskonzepts ist auch die Herstellung 
reduzierter und bewirtschafteter Stellplätze im Quartier (s. Kap. 7.1.9 „Einschränkungs- und 
Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“). 
Folgende Maßnahmen sind im Zusammenhang mit der Ent wicklung der Lincoln-Siedlung 
zur Förderung der Verkehrsmittel des Umweltverbunde s und im Mobilitätsmanagement ge- 
plant: 
− Bau einer neuen Straßenbahnhaltestelle in der Heid elberger Straße (Sommer 2017; In- 
betriebnahme zum Fahrplanwechsel Ende 2017), 
− Ausbau des kommunalen Radverkehrsnetzes im Umfeld des Quartiers mit neuen An- 
schlüssen (u.a. Übergang Karlsruher Straße/Noackstraße) und neuer Infrastruktur sowie 
Netzergänzungen (u.a. in der Heidelberger Straße), 
− dichtes Rad- und Fußwegenetz innerhalb der Lincoln -Siedlung mit gesicherten Über- 
gängen nach außen,  
− Verpflichtung zur Herstellung qualitätsvoller Fahr radabstellanlagen auf Privatgrund (ent- 
sprechend dem städtischen Leitfaden für Fahrradabst ellanlagen (2015) einschließlich 
eines höheren Stellplatzschlüssels von 2,4 FSP / Wohneinheit), 
− Ausbau Bike + Ride an der ÖPNV-Haltestelle (neue H altestelle Lincoln), 
− Ausweitung des städtischen Fahrradvermietsystems a uf die Lincoln-Siedlung, 
− flächendeckendes wohnungsnahes CarSharing/Carpooli ng-System inkl. Förderung der 
Elektromobilität (Förderanträge sind gestellt), 
− Sharing von E-Bikes, Lastenrädern etc., 
− Etablierung von Mobilitätsmanagement von Anfang an , begleitend bereits für Bauherren 
und Investoren (derzeit Konzepterstellung) in Form von Information, Beratung und Be- 
reitstellung von Mobilitätsdienstleistungen.

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Als Grundlage für ein funktionierendes Mobilitätsma nagement in der Lincoln-Siedlung ist 
ein integriertes Parkraummanagement vorgesehen, das  insbesondere folgende Bausteine 
umfasst: 
− Bewirtschaftung des Stellplatzangebots im öffentli chen Raum, 
− Beschränkung des Stellplatzangebots auf privaten F lächen insgesamt, 
− Konzentration eines Großteils des Stellplatzangebo ts auf privaten Flächen in dezentral 
konzentrierten Parkbauten überwiegend am Rand der Lincoln-Siedlung, 
− Nutzung wohnungsnaher Stellplätze auf privaten Flä chen vorrangig für CarSharing und 
Fahrzeuge mobilitätseingeschränkter Personen, 
− Entkopplung der Kosten für Wohnen und Parkraum. 
Zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements ist mit der  BVD NL GmbH ein Durchführungs- 
vertrag abgeschlossen worden, der am 02.03.2017 von  der Stadtverordnetenversammlung 
beschlossen wurde (MV-Nr. 2017/0017). 
7.1.9 Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln- Siedlung 
Zentraler Bestandteil zur Ausrichtung der Lincoln-Siedlung als urbanes, autoarmes Quartier 
ist auch die Reduzierung und Unterbringung des ruhenden Verkehrs. 
Mit der „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Linco ln-Siedlung“ vom 06.10.2016 (in Kraft 
getreten am 22.10.2016) wurde eine notwendige bauor dnungsrechtliche Grundlage zur 
Umsetzung des Parkraummanagement-Konzepts geschaffe n. Aufgabe der Satzung ist es, 
für die Lincoln-Siedlung Anzahl und räumliche Verte ilung des Stellplatzangebots auf priva- 
ten Flächen so zu definieren, dass das innovative V erkehrskonzept für das Quartier erfolg- 
reich umgesetzt werden kann. 
Die „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-S iedlung“ sieht u.a. folgende Regelun- 
gen vor:  
− Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0 ,65 Stellplätze oder Garagen her- 
zustellen. Die Herstellung von mehr als 0,65 Stellp lätzen oder Garagen je Wohneinheit 
ist unzulässig. 
− Bei anderen Nutzungen sind mindestens 40 % der erf orderlichen Stellplätze oder Gara- 
gen gemäß § 3 der Satzung über die Schaffung von St ellplätzen oder Garagen und Ab- 
stellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darms tadt – Einstellplatzsatzung – vom 
04.05.2009 herzustellen. Die Herstellung von mehr a ls 70 % der erforderlichen Stell-
plätze oder Garagen ist unzulässig. 
− Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0 ,15 Stellplätze oder Garagen ge- 
mäß Ziffer I, Pkt. 8.1 (Stellplätze und Tiefgaragen ) des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-
Siedlung - auf dem Baugrundstück, auf welchem das W ohngebäude errichtet wird, her- 
zustellen. Die Herstellung von mehr als 0,15 Stellp lätzen oder Garagen je Wohneinheit 
auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird, ist unzulässig. 
Dies gilt nicht für Baugrundstücke, auf denen nach dem Bebauungsplan S 25 - Lincoln-
Siedlung - Sammelgaragen errichtet werden dürfen. 
− Die restlichen 0,5 Stellplätze je Wohneinheit sind  in zumutbarer Entfernung (bis 300 m 
Fußweg) vom Baugrundstück in den dafür im Bebauungs plan S 25 - Lincoln- Siedlung - 
vorgesehenen Sammelgaragen nachzuweisen. 
− Bei anderen Nutzungen sind die Stellplätze oder Ga ragen auf dem Baugrundstück her- 
zustellen. Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/-garagen auf dem zugehörigen Baufeld 
(gemäß Ziffer 4.1) des Bebauungsplans S 25 - Lincol n-Siedlung - nachgewiesen wer- 
den. Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück 
in den im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung - vorgesehenen 
Sammelgaragen nachgewiesen werden.

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7.1.10 Ruhender Verkehr 
Die erforderlichen Stellplätze für die privaten Baufelder werden z.T. in Sammelgaragen und 
z.T. wohnungsnah auf den Baugrundstücken untergebracht.  
Auf Grundlage der „Einschränkungs- und Verzichtssat zung Lincoln-Siedlung“ sind bei 
Wohnnutzungen je Wohneinheit 0,15 Stellplätze auf d em Baugrundstück, auf welchem das 
Wohngebäude errichtet wird, als wohnungsnahe Stellplätze herzustellen. 
Die restlichen 0,5 Stellplätze je Wohneinheit sind in zumutbarer Entfernung gemäß der o.g. 
„Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedl ung“ in Sammelgaragen unterzubrin- 
gen. Um das Konzept eines verkehrsarmen Stadtquarti ers umzusetzen, ist es daher not- 
wendig, zentrale Sammelgaragen anzubieten. Diese Sa mmelgaragen sind Gemeinschafts- 
anlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB. 
Ein Teil der Sammelgaragen ist innerhalb einiger Ba ufelder in die Wohnbebauung in Form 
von Tiefgaragen integriert. Diese Form der Sammelga rage ist jeweils innerhalb der dafür 
vorgesehen Wohnbauflächen als Fläche für Sammelgara gen/Gemeinschaftsgaragen fest- 
gesetzt. Dies betrifft die Baufelder N1.1, N1.2, N3, B1.1, B1.2, B3.2, B4.1 (tlw.) und B4.2. 
Zusätzlich ist außerhalb der Wohnbaugrundstücke als  separates Gebäude am Nordwest- 
rand der Siedlung ein Garagengebäude vorgesehen. Da auf diesem Grundstück eine Über- 
lagerung mit einer Wohnnutzung wegen der Immissions belastungen durch Karlsruher Stra- 
ße und Bahnlinie nicht möglich bzw. gewollt ist, so ndern das Grundstück ausschließlich für 
ein Garagengebäude zur Verfügung steht, ist die Aus weisung als Fläche mit besonderem 
Nutzungszweck „Garagengebäude“ erforderlich. 
Die Unterbringung der privaten, wohnungsnahen oberi rdischen Stellplätze ist in den Berei- 
chen mit Bestandsgebäuden im Bebauungsplan verortet . Die aus der ehemaligen Nutzung 
vorhandene Zuordnung von zwei Wohngebäuden zu einer Erschließungs- und Parkierungs- 
fläche (Baufelder B3.1 und B4.1) wird beibehalten. Das macht es möglich, zwischen zwei 
Gebäuden jeweils auch eine Grün- und Gartenfläche mit Spielbereichen zu erhalten. 
In den Neubaufeldern können die privaten wohnungsna hen Stellplätze im Bebauungsplan 
nicht verortet werden, da ihre Bebauung erst mit wettbewerblichen Verfahren gestaltet wer- 
den soll. 
Entlang der Straßen sind öffentliche Stellplätze fü r Besucher vorgesehen. Gemäß dem 
Konzept zum Mobilitätsmanagement sind diese Stellplätze zu bewirtschaften. 
7.2 Grünordnung 
Das grünordnerische Konzept wurde aus den übergeord neten Fachplanungen hergeleitet 
und verfeinert diese - aufbauend auf der Analyse und den Bewertungen der Bestandsquali- 
täten - auf der Ebene des Bebauungsplanes.  
Teilziele entsprechen dem Klimaschutzkonzept der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt und den 
Zielen zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversit ät (Magistratsbeschluss v. 12.02.2014) 
sowie der hessischen Biodiversitätsstrategie.  
7.2.1 Landschaft und Freiraum 
Das Konzept sieht für den neuen Stadtteil ein Grünf lächensystem vor, welches die nützli- 
chen Freiraumangebote für die Wohnnutzung in räumli ch-funktional sinnvoller Weise im 
Planungsraum verortet. Die Freiraumangebote sind de rgestalt miteinander verflochten, 
dass es den Bewohnern möglich ist, einen der eigene n Motivation zweckdienlichen Raum 
zeitnah und auf kurzem Wege aufsuchen zu können. Di es setzt weitgehend zusammen- 
hängende Grünräume voraus, die v.a. für ältere Menschen und Kinder gefahrlos und barrie- 
refrei zu erreichen sind. 
Herzstück dieses Freiflächensystems ist der „Quarti erspark“, der nach Norden zur Porzel- 
lanmanufaktur (Noackstraße) mit einer breiten „Grün achse“ fortgesetzt wird. Eine Entspre- 
chung zur „Grünachse“ nach Süden bildet die südlich e Franklinstraße, deren Seitenräume

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von offenen Wiesen oder Rasenflächen begleitet werd en, so dass von Nord nach Süd ein 
durchgehender „grün“-bestimmter Raum wahrnehmbar is t. Die Realisierung ist für 
2018/2019 vorgesehen. 
Die westlich an das Wohngebiet anschließende öffent liche Grünfläche entlang der Lärm- 
schutzwand an der Karlsruher Straße hat folgende pl anerische Schwerpunkte: Sie dient 
dem Erhalt und der Entwicklung von Sandmagerrasen u nd soll punktuell für Jugendspiel- 
angebote genutzt werden. Die Realisierung der Neugestaltung ist in 2018 erfolgt.  
Der Freiraum ist im Hinblick auf seine sozialen Fun ktionen mit der Einteilung in öffentliche 
Grünflächen und private Freiräume, welche auf den B auflächen liegen, vorstrukturiert. Da- 
bei ist der öffentliche Freiraum derjenige Ort, an dem ein gemeinschaftliches Miteinander 
ermöglicht werden soll. Die Freiraumbedarfe von Familien, Erwachsenen, Kindern, Jugend- 
lichen sowie älteren Menschen können aufbauend auf dem vorliegenden Konzept auf den 
ausgewiesenen Flächen verwirklicht werden.  
Stichworte sind: bespielbare Umwelt, sichere und so zial kontrollierte Wege und Grünflä- 
chen, Barrierefreiheit, Schaffung kommunikativer Orte und Verweilstätten. 
Der Spielflächenbedarf orientiert sich an den Empfe hlungen der ARGE-BAU und den Vor- 
gaben der Sozialverwaltung der Wissenschaftsstadt D armstadt (Dezernat V, Sozial- und 
Jugendhilfeplanung vom 28.10.2010) sowie fachlichen  Erkenntnissen. Danach sind je Ein- 
wohner ca. 4 m² Bruttospielfläche vorzusehen.  
Hohe Bedeutung für das Freiraumkonzept hat die Grün verbindung zwischen dem Grünzug 
Bessungen und dem Grünzug Heimstättensiedlung, so d ass mit dem Bebauungsplan die 
Vernetzung zu den angrenzenden Freiräumen ermöglich t wird. Daneben stellen Fuß- und 
Radwegeverbindungen die Verflechtung mit den angren zenden Stadtteilen her (Bessunger 
Marktplatz, Techn. Universität, Südbahnhof, Ebersta dt, Konversionsfläche Cambrai-
Fritsch...).  
Die Gestaltungsfestsetzungen für die Freiräume lege n einen Schwerpunkt auf den Grenz- 
bereich zwischen privaten Bauflächen und öffentlich en Grünflächen, um so einen Beitrag 
zu einem Baugebiet mit identitätsstiftender Gestaltung zu leisten. Die Gestaltungsfreiheiten 
der privaten, nichtüberbaubaren Flächen werden nur im naturschutzfachlich gebotenen 
Maß eingeschränkt. 
7.2.2 Flora und Fauna 
Ökologisch sensible Flächen, die unter dem Aspekt S eltenheit, räumliche und zeitliche 
Kompensierbarkeit als Tabuflächen eingestuft werden  müssen, sind mit dem Eichenhain, 
der Lindenallee an der Heidelberger Straße und den Sandmagerrasenflächen vorhanden.  
Die Sicherung und die Entwicklung von Magerrasenflä chen in der Grünanlage entlang der 
Karlsruher Straße ist ein zentrales Anliegen des gr ünordnerischen Konzeptes, auch wenn 
nicht alle wertvollen Flächen berücksichtigt werden konnten. Die Magerrasen im Plangebiet 
stellen ein wichtiges Trittsteinbiotop im Gesamtkon zept der biologischen Vielfalt im Stadt- 
raum Darmstadt dar. Die vollständige Kompensation d er Eingriffe in die geschützten 
Sandmagerrasen, für die ein funktionaler Ausgleich erforderlich ist, erfolgt z.T. extern (vgl. 
Kap. 9.2). 
Eine besondere Maßnahme des Artenschutzes ist die S icherung und Entwicklung von Le- 
bensräumen für das festgestellte Vorkommen der Zaun eidechse. Nisthilfen für Mauerseg- 
ler, Mehlschwalbe, Haussperling und Turmfalke sind im Gebiet an Gebäuden anzubringen. 
Bei Arten, die in Schwärmen vorkommen, werden diese  Nisthilfen an den Sammelgaragen 
oder an öffentlichen Gebäuden angebracht. Es werden  auch Maßnahmen zur Sicherung 
und Förderung von Fledermausvorkommen vorgesehen.   
Eingriffsvermeidende oder -minimierende Maßnahmen e rfolgen durch die Einschränkung 
möglicher Baurechte, etwa begründet durch den Erhal t von Gehölzen oder Magerrasen im 
Bereich des Eichenhaines an der Heidelberger Straße , bei den Kiefernbeständen entlang 
der Franklinstraße und im Bereich der Magerrasen der Grünanlage Karlsruher Straße.

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Noch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans S 25 wurd en als erste Baumaßnahmen bereits 
der Abriss von Gebäuden sowie Straßenzwischen- und -endausbauten (Franklinstraße und 
Einsteinstraße) durchgeführt. 
Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten wurde erwartet,  dass Flächen mit geschützten Bio- 
topen (Sandmagerrasen) geschädigt oder beseitigt werden. Hierzu wurde beim Umweltamt 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Untere Naturschu tzbehörde - ein Antrag auf Ausnah- 
mezulassung der Beseitigung gesetzlich geschützter Biotope (§ 30 Abs. 3 BNatSchG) ge- 
stellt. Die Genehmigung wurde am 10. Dezember 2015 erteilt.  
Der Flächenbedarf für den funktionalen Ausgleich zu  den o.g. Baumaßnahmen wurde mit 
2.756 m² an hochwertigen Sandmagerrasen ermittelt. Er kann z.T. zeitnah innerhalb des 
Plangebiets im geplanten Grünzug an der Karlsruher Straße und im Quartierspark geleistet 
werden. 
7.2.3 Boden 
Durch die Umsetzung der Planungen kommt es innerhal b des Plangebiets zu einer zusätz- 
lichen Versiegelung von Boden. 
Zur Minderung der Eingriffswirkungen werden Festset zungen zur qualitativen Begrenzung 
der Versiegelung getroffen. Wasserdurchlässige Bode nbeläge ermöglichen, dass anfallen- 
des Regenwasser vor Ort versickern kann. 
7.2.4 Wasser 
Für den Erhalt der Grundwasserneubildung und -quali tät werden flächendeckend Bewirt- 
schaftungsmaßnahmen (vollständige Niederschlagsversickerung im Gebiet) festgesetzt. Mit 
diesen Maßnahmen wird bzgl. des Schutzgutes Wasser ein besserer Zustand erreicht wer- 
den als im ehemaligen Bestand (vgl. Kap. 7.4.6 „Regenwasserbewirtschaftungskonzept“). 
7.2.5 Lokalklima 
Möglichkeiten zur Klimaanpassung bzw. klimaökologis chen Optimierung der Planung fin- 
den ihren Niederschlag in der Ausweisung großer Grü nflächen. Lokale Klimaverhältnisse 
werden durch Grünkorridore zwischen den Baufeldern und weitgehend offene Baustruktu- 
ren gesichert. Bei Bestimmung von Baugrenzen wurden  u.a. klimatische Belange berück- 
sichtigt. Zur Minimierung des Eingriffs in das loka le Klima werden Dach-, Tiefgaragen- und 
Wandbegrünungen auf und an baulichen Anlagen festgesetzt.  
7.3 Technische Infrastruktur 
7.3.1 Heizwerk 
Südöstlich des Baufeldes N3 befindet sich ein Heizw erk, das neben der Lincoln-Siedlung 
noch das Konversionsareal der St. Barbara-Siedlung über ein Wärmenetz mit Wärme ver- 
sorgt. 
Der Geltungsbereich der „Satzung über die Fernheizu ng“ der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt wurde auf das Gebiet der Lincoln-Siedlung ausgeweitet. Die Satzung ist in Kraft getre- 
ten am 27.07.1972, zuletzt geändert am 02.02.2016 u nd in Kraft getreten am 07.02.2016. 
Seitdem besteht für das Gebiet der Lincoln-Siedlung  ein Anschlusszwang an das Fernwär- 
menetz. Im Sinne des § 2 Abs. 3 der „Satzung über d ie Fernheizung“ können im Einzelfall 
Ausnahmen von dem Anschlusszwang zugelassen werden.  
7.3.2 Stromversorgung 
Im Rahmen des Bebauungsplans S 25 „Lincoln-Siedlung “ wurde durch die e-netz Südhes- 
sen bestätigt, dass ausreichend Kapazitäten zur Anb indung des Plangebietes an das städ-

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tische Stromnetz und zur Sicherstellung der Stromve rsorgung eines Wohngebietes mit ca. 
190.000 m² Bruttogeschossfläche bereitstehen.  
Durch die Planänderung ergibt sich eine Bruttogesch ossfläche aller Nutzungen von 
219.500 m². Somit ist die Stromversorgung für die L incoln-Siedlung bei vollständiger Aus- 
nutzung aller Baufelder zunächst nicht gesichert. 
Nach Aussage der e-netz Südhessen ist eine elektris che Versorgung zwar möglich, jedoch 
muss hierfür noch zusätzliche Infrastruktur hergest ellt werden. Dafür werden zusätzliche 
Grundstücksflächen für Transformatorenstationen ben ötigt, die aktuell nicht ausgewiesen 
sind, da sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht verortet werden können. Dies kann auch bedeu- 
ten, dass für einzelne Bauvorhaben eigene Transform atorenstationen benötigt werden, die 
ausschließlich ein Vorhaben versorgen, wie bspw. das Baufeld B4.2. 
Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens und der Entw icklung der einzelnen Baufelder 
wird es weitere Abstimmungen mit der e-netz Südhess en geben, die die Sicherstellung der 
Stromversorgung eines Wohngebietes mit 219.500 m² B ruttogeschossfläche und damit 
einhergehend, die Standortfestlegung der zusätzlich benötigten Betriebsmittel zum Ziel ha- 
ben. 
Die benötigten Transformatorenstationen sind auch i nnerhalb von privaten Grundstücken 
unterzubringen. 
7.3.3 Breitbandversorgung 
Der Zugang zum Internet wird im Plangebiet durch eine Breitbandversorgung gesichert. 
7.3.4 Verlegung bestehender Versorgungstrassen 
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans S 25 Lin coln-Siedlung war es erforder- 
lich, die bestehende Trinkwasserleitung im nördlich en Teil des Plangebietes sowie die 
Fernwärmeleitung und die Gashochdruckleitung im Baufeld B3.2 zu verlegen. 
Fernwärmeleitung und Gashochdruckleitung 
Entlang der Grundstücksgrenze zur Kleingartenanlage  befinden sich innerhalb der Baufel- 
der B3.1 und B3.2 eine Fernwärmeleitung sowie eine Gashochdruckleitung. 
Trinkwasserleitung 
Aus städtebaulichen Gründen musste die Leitungstrasse im nordwestlichen Bereich verlegt 
werden. Eine mögliche Weiterführung innerhalb der bestehenden Trasse in den Baufeldern 
B1.1 oder N2.1 hätte diese beiden Baufelder in ihre r Bebaubarkeit unzumutbar einge- 
schränkt. Der diagonale Verlauf der bestehenden Tra sse stand einer städtebaulich sinnvol- 
len und zweckmäßigen Bebauung (Ausrichtung, Gebäudezuschnitt etc.) entgegen. 
Der mit der e-netz Südhessen abgestimmte neue Verla uf der Leitungstrasse führt entlang 
der Franklinstraße nach Süden mit Anschluss an die bestehende Leitung entlang der Hei- 
delberger Straße südlich des geplanten Schulgelände s. Diese Trasse erforderte eine Neu- 
verlegung in einer Länge von ca. 490 m. Die Verlegung ist bereits abgeschlossen. 
7.4 Wasserwirtschaftliche Belange 
7.4.1 Wasserbedarf  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die Tri nkwasserbedarfsprognose für das 
Plangebiet durch das Büro Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH (aktualisiert April 
2017). Diese kommt zu folgenden Ergebnissen: 
Löschwasserbedarf 
Der Löschwasserbedarf beträgt 96 m³/h.

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Wohngebiet 
Berechnung der Anzahl der zukünftigen Einwohner: 
Nettobauland        15,64 ha 
Anzahl Einwohner prognostiziert     5.000 E 
spez. Einwohnerdichte      320 E/ha 
 
Ermittlung jährlicher Wasserbedarf: 
Tägl. durchschnittl. Wasserbrauch pro Einwohner (123 l/d)  0,123 m³/Ed 
Jährlicher durchschnittl. Wasserbedarf Wohngebiet (gerundet) 224.475,00 m³/a 
Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag   39,3 2 m³/(ha*d) 
 
Grundschule 
Berechnung der Anzahl der zukünftigen Schüler: 
Grundschule 4-zügig, 16 Klassen & 25 Angestellte/Lehrer, Sporthalle & Duschen 
Anzahl Schüler (Annahme, inkl. Lehrer)    425 Schül er & Lehrer 
 
 
Ermittlung jährlicher Wasserbedarf: 
Tägl. Wasserbedarf pro Schüler ( 40 l/d)    0,040 m ³/Ed 
Schule im Jahr geöffnet      210 d/a 
Jährlicher Wasserbedarf Schule (gerundet)    3.570, 00 m³/a 
Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag   1,1 m³/(ha*d) 
 
Kindertagesstätte 
Berechnung der Anzahl der zukünftigen Kinder: 
Anzahl Kinder, inkl. Kinder U 3 & 31 Erzieher (Annahme)  274 Kinder & Erzieher 
 
Ermittlung jährlicher Wasserbedarf: 
Tägl. Wasserbedarf pro Kind (20 l/d)    0,020 m³/Ed  
Kita Tage im Jahr geöffnet      240 d/a 
Jährlicher Wasserbedarf Kita (gerundet)    1.315,00  m³/a 
Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag   0,35  m³/(ha*d)  
 
Kleingewerbe 
Ansiedelung Kleingewerbe: 
(Friseur, Bäcker, Restaurant, Geschäfte)    72 Ange st., inkl. Gäste 
 
Ermittlung jährlicher Wasserbedarf: 
Annahme Durchschnitt (50 l/d je Angest./Gast)   0,0 50 m³/Ed

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Jährlicher Wasserbedarf Kleingewerbe (gerundet)   1 .127,00 m³/a 
Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag   0,23  m³/(ha*d) 
 
Zusammenfassung Wasserbedarfe 
Wohngebiet        224.475,00 m³/a 
Grundschule            3.570,00 m³/a 
Kita´s             1.315,00 m³/a 
Kleingewerbe           1.127,00 m³/a 
Summe jährlicher Wasserbedarf Qa     230.487,00 m³/ a 
Maximaler Tagesbedarf, Qd max (7,01892*Qa0,95549)      1.270,00 m³/d 
7.4.2 Wasserversorgung 
Die Wasserversorgung erfolgt durch die Entega Energie GmbH. Sie bezieht ihr Wasser von 
der Hessenwasser GmbH&Co.KG. Nach Aussage der Enteg a wird der errechnete Trink- 
wasserbedarf für das Plangebiet im Rahmen der beste henden Wasserrechte und Förder- 
mengen für die nächsten Jahre sichergestellt sein. 
Der Trinkwasserbedarf im Gebiet des Bebauungsplans S 25.1 wurde durch die Prognose 
des Büros Bullermann Schneble GmbH (April 2017) auf grund der höheren Einwohnerzahl 
aktualisiert. 
7.4.3 Wasserqualität 
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anforde- 
rungen der Trinkwasserverordnung (TWVO). 
7.4.4 Entwässerung – Schmutzwasser 
Für die Konversionsflächen in Darmstadt gibt es mit tlerweile detaillierte Vorstellun- 
gen/Pläne über die Nutzung und Gestaltung. Die Befestigungsgrade und Abwassermengen 
weichen von den in der bisherigen Schmutzfrachtbere chnung angesetzten Werten ab. Aus 
diesem Grund erfolgte im Auftrag des Straßenverkehr s- und Tiefbauamtes der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt eine Überrechnung der bisherigen Schmutzfrachtberechnung durch 
das Büro BGS Wasser aus Darmstadt (Oktober 2015). D ie Überrechnung kommt für die 
Lincoln-Siedlung zu dem Ergebnis, dass durch die er hebliche Reduzierung des Versiege- 
lungsgrades die Schmutzwassermehrbelastung kompensi ert wird. Der Schmutzwasseran- 
fall im Gebiet des Bebauungsplans S 25.1 wurde durc h die Prognose des Büros Buller- 
mann Schneble GmbH (April 2017) aufgrund der höheren Einwohnerzahl neu ermittelt. 
7.4.5 Entwässerung – Niederschlagswasser 
Im Rahmen der Erarbeitung des Regenwasserbewirtscha ftungskonzeptes (s. Kap. 7.4.6 
„Regenwasserbewirtschaftungskonzept“) für die Linco ln-Siedlung wurden zur Bestimmung 
der hydrogeologischen Randbedingungen, insbesondere  der Versickerungsfähigkeit des 
Untergrundes im Plangebiet, vom Ingenieurbüro für G eotechnik, Dipl.-Ing. J. Krusche in 
Griesheim zwei Bodengrunduntersuchungen im Bereich der zukünftigen Baufelder und im 
Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen durchgeführt. 
Oberflächengewässer sind auf dem Gelände keine vorh anden. Der Grundwasserflurab- 
stand liegt gemäß Fachgutachten etwa 25 m unter Geländeoberkante.  
Aus den hydrogeologischen Randbedingungen ergab sic h, dass eine Versickerung von 
Niederschlagswasser sowohl aus geologischer als auc h technischer und wirtschaftlicher 
Sicht im gesamten Plangebiet möglich ist.

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7.4.6 Regenwasserbewirtschaftungskonzept 
Nach den rechtlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsge setzes (WHG) in Verbindung mit 
dem Wassergesetz für Hessen (HWG) sollen Niederschl agsabflüsse auf ein Mindestmaß 
reduziert werden. Unvermeidbare Niederschlagsabflüsse sollen dezentral am Entstehungs- 
ort verwertet werden oder durch gezielte Versickeru ng zur Neubildung des Grundwassers 
beitragen. Sollte es mit diesen Maßnahmen allein ni cht möglich sein ein Entwässerungs- 
system zu entwickeln, das auch bei Starkniederschlä gen den geforderten Entwässerungs- 
komfort erfüllt, sind Restabflüsse unter Beachtung der Qualitätsanforderungen und der ma- 
ximalen Einleitungsmenge abzuleiten. Einer Einleitung in ein Mischsystem wird in der Regel 
nur unter besonderen Bedingungen stattgegeben. 
Unter Beachtung dieses rechtlichen Rahmens sowie de n gegeben Bodenverhältnissen (s. 
Kap. 7.4.5 „Entwässerung – Niederschlagswasser“) wu rde im Zuge des Bebauungsplanver- 
fahrens S 25 durch das Büro Umweltplanung Bullerman n und Schneble GmbH in Darm- 
stadt ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept (Stand : 21.11.2014) erstellt. Das Regen- 
wasserbewirtschaftungskonzept kommt zu folgendem Ergebnis: 
Durch das geplante städtebauliche Nutzungskonzept i n Verbindung mit der vorhandenen 
topographischen Situation des Geländeverlaufes, ist  eine vollständige Versickerung des 
gesamten Niederschlagsabflusses nach derzeitiger Einschätzung technisch realisierbar. 
Für die öffentlichen Verkehrsflächen wird ein Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung mit 
straßenbegleitenden Versickerungsmulden vorgeschlag en. Die straßenbegleitenden Mul- 
den können im Wechsel mit Baumstandorten angeordnet  werden. Die Niederschlagsab- 
flüsse der Erschließungsstraßen werden über ein obe rflächennahes Ableitungssystem ab- 
geführt und in die angrenzenden straßenbegleitenden  Versickerungsmulden versickert. 
Damit die Abflussmengen von den öffentlichen befest igten Flächen so weit wie möglich re- 
duziert werden, wird empfohlen untergeordnete Flächen wie Gehwege und Stellplätze was- 
serdurchlässig zu befestigen. 
Der Niederschlagsabfluss auf allen Straßen- sowie G rundstücksfreiflächen ist zu versi- 
ckern, wenn dies schadlos möglich ist. Darüber hina us können die Versickerungsanlagen 
mit weiteren Elementen der Regenwasserbewirtschaftu ng, wie zum Beispiel einer extensi- 
ven Dachbegrünung beziehungsweise Regenwassernutzungsanlagen, kombiniert werden. 
Für die privaten Baufelder werden in Abhängigkeit v on der geplanten städtebaulichen Nut- 
zung folgende Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen vorgeschlagen. 
− Wasserdurchlässige Befestigung 
− Regenwassernutzung 
− Dachbegrünung 
− Versickerung über Mulden/Rigolen 
− Versickerung von Überläufen aus Regenwassernutzungsanlagen 
− Muldenversickerung für Abflüsse von versiegelten Flächen 
7.5 Verkehrliche Auswirkungen des Vorhabens 
7.5.1 ÖPNV 
Das Plangebiet ist bereits heute an die städtischen , regionalen und überregionalen öffentli- 
chen Verkehrsmittel angebunden. Am Kreuzungsbereich  Heidelberger Straße – Rüdeshei- 
mer Straße – Landskronstraße befinden sich eine Str aßenbahnhaltestelle sowie eine Bus- 
haltestelle. An der Einmündung Cooperstraße/Heidelberger Straße befindet sich eine weite- 
re Straßenbahnhaltestelle. 
Als Grundlage für ein gut funktionierendes urbanes Mobilitätskonzept der Lincoln-Siedlung 
wurde im Sommer 2017 eine neue Straßenbahnhaltestel le an der Heidelberger Straße ge- 
baut. Die Straßenbahnhaltestelle liegt auf Höhe des  geplanten zentralen Quartiersplatzes.

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Sie ermöglicht eine direkte Anbindung der Lincoln-S iedlung an den Nachbarstadtteil Bes- 
sungen, an die Innenstadt im Norden sowie an den St adtteil Eberstadt im Süden. Sie hat 
mit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2017 den Betrie b aufgenommen. Die Straßen- 
bahnhaltestelle wird von den Linien 1, 7 und 8 in einem dichten Takt angefahren. 
Die Lage der Haltestelle ist verbunden mit der gepl anten direkten Fuß- und Radwegever- 
bindung zwischen Lincoln-Siedlung und Cambrai-Frits ch-Kaserne. Die Querung über die 
Heidelberger Straße wird durch eine Signalanlage gewährleistet. 
Beide Haltestellenzugänge sind barrierefrei ausgebildet und verfügen über eine großzügige 
Wartefläche (mit Unterstellmöglichkeit) in einer Breite von 2,50 m. Die direkt an der Heidel- 
berger Straße angeordnete Haltestelle wird in Form eines Grünstreifens nach Süden wei- 
tergeführt und verringert so die optische Durchschu sswirkung der ansonsten gerade ge- 
führten Heidelberger Straße. Zur Förderung einer mu ltimodalen Mobilität wird auf der Süd- 
seite in unmittelbarer Nähe des stadteinwärtigen Ba hnsteigs eine Bike + Ride Anlage an- 
geordnet. 
7.5.2 Radwege 
Zielsetzung bei der Entwicklung der Lincoln-Siedlung ist ein dichtes Rad- und Fußwegenetz 
innerhalb der Lincoln-Siedlung mit gesicherten Übergängen nach außen. 
Die Heidelberger Straße verbindet als Hauptradverke hrsachse das Plangebiet mit der In- 
nenstadt im Norden und dem Nachbarstadtteil Eberstadt im Süden. Im Bereich der Lincoln-
Siedlung zweigen Verbindungen ab, die gleichzeitig die Verzahnung des Plangebietes mit 
den umliegenden Quartieren zu Fuß und mit dem Fahrrad sicherstellen. 
Über die Barriere Karlsruher Straße besteht derzeit eine Fuß- und Radwegebrücke am süd- 
lichen Rand der Lincoln-Siedlung. Langfristig ist b eabsichtigt, eine neue Querung in Höhe 
der Noackstraße und dem Sportgelände der TG Bessung en auf der Westseite zu schaffen. 
Sie soll das Plangebiet zu Fuß und mit dem Fahrrad auf kurzem Weg mit dem Südbahnhof 
und dem westlich der Gleistrassen liegenden Nachbar stadtteil Heimstättensiedlung verbin- 
den.  
Der von Süden/Eberstadt kommende Radweg (zwischen K arlsruher Straße und Heidelber- 
ger Straße) wird aufgenommen und über die neue Plan straße (Querverbindung zwischen 
Heidelberger Straße und Karlsruher Straße) in die L incoln-Siedlung geführt. Des Weiteren 
soll ein Radweg innerhalb der westlich gelegenen öf fentlichen Grünfläche entlang der 
Karlsruher Straße entstehen. 
Innerhalb der Lincoln-Siedlung führt eine Fuß- und Radwegeverbindung von Süden durch 
den zentralen Quartierspark zur Noackstraße, so das s die Einbindung ins städtische Rad- 
verkehrsnetz gewährleistet ist. 
7.5.3 Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
7.5.3.1 Erschließung und Anbindung 
Das Plangebiet wird durch die im Osten liegende Hei delberger Straße erschlossen. Die 
Heidelberger Straße ist die Haupterschließungsstraße von Süden nach Norden und verbin- 
det die Kernstadt Darmstadts mit dem Stadtteil Eberstadt. 
Von der Heidelberger Straße werden die Anschlussste lle Darmstadt-Eberstadt der Auto- 
bahn A 5 und das Darmstädter Kreuz mit Anschluss an die Autobahnen A 5 und A 67 in nur 
wenigen Fahrminuten erreicht. 
Durch die Heidelberger Straße ist für eine überdurc hschnittlich gute Anbindung an die ge- 
samtstädtischen, regionalen und überregionalen Verkehrswege gesorgt.

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7.5.3.2 Verkehrsuntersuchung 
Im November 2011 wurde der Ergebnisbericht „Verkehr suntersuchung zur Entwicklung der 
Konversionsflächen im Süden der Wissenschaftsstadt Darmstadt – Verkehrstechnische Be- 
trachtungen“ vorgelegt (T+T Verkehrsmanagement, Dre ieich), der Grundlage der weiteren 
Rahmenplanung war. Im Januar 2017 wurde, auch als Grundlage für die Änderung des Be- 
bauungsplanes S 25, eine Aktualisierung durchgeführt und ergänzende Szenarien betrach- 
tet.  
Als Ergebnis dieser Untersuchungen wurde festgehalten, dass die Entwicklung der Konver- 
sionsflächen (Lincoln-Siedlung und Cambrai-Fritsch- Kaserne/Jefferson-Siedlung) in der 
beabsichtigten Größenordnung nur mit Realisierung d er südlichen angedachten „Planstra- 
ße“ zwischen der B 3 (Karlsruher Straße) und der He idelberger Straße sowie einem Aus- 
bau der Rüdesheimer Straße zwischen Heidelberger Straße und Karlsruher Straße erfolgen 
kann. 
7.5.3.3 Fazit – Lincoln-Siedlung 
Schon heute sind die relevanten Knotenpunkte stark belastet. Zusätzliche Kfz-
Verkehrsbelastungen durch die geplante Entwicklung der Konversionsflächen an den Kno- 
tenpunkten im vorhandenen Straßennetz können nur du rch ergänzende verkehrstechni- 
sche und bauliche Maßnahmen leistungsfähig aufgenommen werden. 
Die Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, das s die Realisierung beider Konver- 
sionsflächen (Lincoln-Siedlung und Cambrai-Fritsch- Kaserne/Jefferson-Siedlung) gravie- 
rende Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen im vor handenen Straßennetz haben 
wird. Derzeit sind bereits die Rüdesheimer Straße s owie die Landskronstraße sehr hoch 
belastet und die Knotenpunkte Karlsruher Straße/Rüd esheimer Straße und Heidelberger 
Straße/Landskronstraße in den Spitzenzeiten an der Grenze der Leistungsfähigkeit.  
Die Abschätzung und Verteilung des zu erwartenden K fz-Verkehrsaufkommens für die ab- 
gestimmte Entwicklung der Konversionsflächen sowie die Leistungsfähigkeitsabschätzun- 
gen der relevanten Knotenpunkte führen dazu, dass d er Ausbau der Rüdesheimer Straße 
sowie der Bau der südlichen Planstraße Voraussetzun gen für die Entwicklung der Konver- 
sionsflächen Süd sind. 
Der Planfall mit in der Summe 7.200 Einwohnern (Lin coln und Cambrai-Fritsch/ Jefferson) 
und einem reduzierten Modal-Split-Ansatz der zukünf tigen Bewohner von 27 % stellt sich 
als Kompromisslösung zwischen Verkehrsverträglichke it und den Ansprüchen der Stadt- 
entwicklung dar. 
Um die zusätzlichen Belastungen der Straßen durch K fz-Verkehr möglichst gering zu hal- 
ten, ist es notwendig, die Erreichbarkeit von Ziele n mittels ÖPNV, Fuß- und Radverkehr zu 
optimieren und durch Maßnahmen des Mobilitätsmanagements zu unterstützen. 
Die Lincoln-Siedlung soll Modellquartier für auto- und verkehrsreduziertes Wohnen mit ei- 
nem umfassenden Mobilitätskonzept werden. Die Grund züge des innovativen Mobilitäts- 
und Erschließungskonzeptes der Lincoln-Siedlung zie len darauf ab, durch komfortable und 
ökonomisch attraktive nachhaltige Mobilitätsangebot e den Anteil an privaten Kraftfahrzeu- 
gen im Wohngebiet deutlich zu senken, ohne die Mobi lität der Bewohner einzuschränken. 
Dazu werden andere Mobilitätsformen (ÖPNV, Fuß- und  Radverkehr) sowie Alternativen 
zum eigenen Auto (CarSharing) verstärkt ausgebaut. Des Weiteren muss sich die Entwick- 
lung eines nachhaltigen Mobilitätskonzepts auch in der Herstellung an Stellplätzen im Quar- 
tier niederschlagen. Eine Einschränkung der Anzahl der Stellplätze auf mind. 0,65 Stellplät- 
ze je Wohneinheit ist bereits mit der „Einschränkun gs- und Verzichtssatzung Lincoln-
Siedlung“ am 06.10.2016 in Kraft gesetzt worden (s.  Kap. 7.1.9 „Einschränkungs- und Ver- 
zichtssatzung Lincoln-Siedlung“) 
Trotz dieser Maßnahmen ist es zur Abwicklung des zu sätzlichen Verkehrsaufkommens der 
Lincoln-Siedlung und der Cambrai-Fritsch-Kaserne/Je fferson-Siedlung erforderlich, im um- 
liegenden Straßennetz und an den relevanten Knotenp unkten Ertüchtigungen vorzusehen.

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Diese sind zum einen der Ausbau der Rüdesheimer Str aße einschließlich der Knotenpunk- 
te Rüdesheimer Straße/Karlsruher Straße und Rüdeshe imer Straße/Heidelberger Straße. 
Zum andern der Neubau der Planstraße zwischen dem K notenpunkt Heidelberger Straße/ 
Cooperstraße und dem Anschluss an die Karlsruher St raße, für die ein gesondertes Plan- 
feststellungsverfahren durchgeführt werden wird. 
Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt teilweise er st in den kommenden Jahren und 
somit erst nach der Rechtskraft des Bebauungsplanes  S 25 - Lincoln-Siedlung – bzw. sei- 
ner Änderung und den damit einhergehenden ersten Ba umaßnahmen in der Lincoln-
Siedlung. Dies bedeutet, dass der Neuverkehr der Li ncoln-Siedlung zunächst noch über 
das bestehende Verkehrsnetz abgewickelt werden muss. 
7.6 Immissionsschutz 
7.6.1 Schienen- und Straßenverkehrslärm 
Das Gebiet des Bebauungsplanes ist durch Straßen- u nd Schienenverkehrsgeräusche der 
angrenzenden Straßen belastet. Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen auf das Plange- 
biet durch Schienenverkehr (Bahnstrecke Darmstadt -  Heidelberg, Straßenbahn) und Stra- 
ßenverkehr (BAB A 5, Karlsruher Straße (B 3, v = 10 0 km/h), Heidelberger Straße, Noack- 
straße, geplante Verbindungsstraße zwischen Heidelb erger Straße und Karlsruher Straße) 
wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die „Sc halltechnische Untersuchung Lin- 
coln-Siedlung, Darmstadt - Straßen- und Schienenver kehr“ zur 1. Änderung des Bebau- 
ungsplans S 25 (Büro Dr. Gruschka in Darmstadt vom 24.09.2018) erstellt. 
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu nachfolgend aufgeführten Ergebnissen: 
7.6.1.1 Beurteilung 
Gemäß den Schallimmissionsplänen im Anhang nehmen m it zunehmender Immissionshö- 
he die Verkehrsgeräuscheinwirkungen auf das Plangeb iet zu. Die Zunahme vom EG bis 
zum 4. OG entlang der Heidelberger Langstraße, der Noackstraße und der geplanten 
Querspange ist gering und liegt im Rahmen der Progn osegenauigkeit (< 3 dB(A)). Entlang 
der Karlsruher Straße liegt die Zunahme im Bereich von ca. 10 dB(A) und wird somit als 
Lärmverdopplung wahrgenommen. Innerhalb des Plangeb ietes liegt die vertikale Pegelzu- 
nahme zwischen den beiden o. g. Werten. 
Diese Feststellungen gelten sowohl für die drei unt ersuchten Geschwindigkeitsvarianten 
der Karlsruher Straße (v = 100 km/h / 70 km/h / 50 km/h) als auch für den Tag- und Nacht- 
zeitraum. 
Im Inneren des Plangebietes ist beim ungünstigsten Lastfall (4. OG, v = 100 km/h) der Ori- 
entierungswert "Verkehr" der DIN 18005 /1/ für allg emeine Wohngebiete von tags 55 dB(A) 
um weniger als 5 dB(A) überschritten, der Nacht-Orientierungswert von 45 dB(A) um bis zu 
ca. 9 dB(A).

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An den Plangebietsrändern können deutlich höhere Or ientierungswertüberschreitungen 
auftreten. 
 
Abb. 5: Freie Schallausbreitung, 4. OG, tags 
 
Abb. 6: Freie Schallausbreitung, 4. OG, nachts

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7.6.1.2 Konfliktbewältigung Schallschutz 
Zur Konfliktbewältigung der auf das Plangebiet einw irkenden Geräusche werden in der 
schalltechnischen Untersuchung folgende Schallschutzmaßnahmen betrachtet. 
Maßnahmen an der Quelle 
Durch Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Karlsruher 
Straße (B 3) nördlich der Anschlussstelle der gepla nten Querspange können Pegelminde- 
rungen bei 70 km/h um weniger als 3 dB(A) erreicht werden, bei 50 km/h um weniger als 
5 dB(A). 
Nachts kann durch eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund der in diesem Zeitraum 
dominanten Schienenverkehrslärmeinwirkungen keine w ahrnehmbare Pegelminderung er- 
reicht werden. 
Der Einsatz von „Flüsterasphalt“ führt erst bei Ges chwindigkeiten von mehr als 50 km/h zu 
wahrnehmbaren Pegelminderungen, und wäre damit dem Grunde nach nur für die Karlsru- 
her Straße geeignet. 
Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwälle und/oder Lärmschutzwände) 
Durch Erhöhung der vorhandenen Lärmschutzwand entla ng der Karlsruher Straße können 
die Lärmeinwirkungen durch B 3, Autobahn und Bahnst recke weitergehend gemindert wer- 
den. Um auch die oberen Geschosse fünfgeschossiger Wohnhäuser im Plangebiet zu 
schützen, müsste die Höhe dieser Lärmschutzanlage m indestens der Gebäudehöhe ent- 
sprechen (Kosten ca. 650 m * 15 m * 500,- EUR/m² ≈ 4,9 Mio. EUR). 
Allerdings nimmt mit zunehmendem Abstand einer Lärm schutzanlage von den Emittenten 
„Autobahn“ und “Eisenbahn“ die abschirmende Wirkung  der Lärmschutzanlage ab. Für die- 
se, weit vom Plangebiet entfernten Verkehrswege wär en emissionsseitige Lärmschutzanla- 
gen unmittelbar entlang der Verkehrswege besser gee ignet. Die Kosten für solche emissi- 
onsseitigen Lärmschutzanlagen betragen (ohne Grunderwerb) ca.: 
- entlang der BAB A 5:  > 2.500 m * 5 m * 500,- EUR /m² ≈ 6,3 Mio. EUR 
- entlang der Bahnstrecke:  > 1.500 m * 5 m * 500,-  EUR/m² ≈ 3,8 Mio. EUR. 
Einhalten von Mindestabständen 
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine  Wohngebiete von tags/nachts 
55/45 dB(A) werden bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet überschritten. 
Eine Bebauung des Plangebietes wäre bei Einhaltung von Mindestabständen in Bezug auf 
die dargestellte freie Schallausbreitung nur sehr eingeschränkt bis gar nicht möglich. 
Differenzierte Baugebietsausweisungen (Nutzungsgliederung) 
Durch eine differenzierte Baugebietsausweisung (z.B. Mischgebietsausweisung entlang der 
Verkehrswege) kann auf die Verkehrslärmeinwirkungen reagiert werden. 
Aufgrund des Planungszieles der Realisierung eines Stadtquartiers mit dem Nutzungs- 
schwerpunkt Wohnen, ist die Ausweisung des Plangebi etes als Mischgebietsfläche jedoch 
nicht umsetzbar. 
Gebäudestellung 
Gebäude können riegelförmig parallel zu den schallt echnisch relevanten Straßen angeord- 
net werden, um abgeschirmte Bereiche im Schallschatten der Gebäude zu schaffen. 
Außenwohnbereiche 
Außenwohnbereiche (Gärten, offene Terrassen, Balkon e, Loggien) können auf von den 
schalltechnisch relevanten Verkehrswegen abgewandte n Gebäudeseiten angeordnet wer- 
den.

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Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden Wintergärten 
Außenwohnbereiche (Terrassen, Loggien, Balkone) von  Wohnungen an relevant mit Ver- 
kehrslärm beaufschlagten Fassaden können als geschl ossene (öffenbare) Wintergärten 
ausgeführt werden. 
Grundrissorientierung 
Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftig er Aufenthaltsräume können vorzugs- 
weise an lärmabgewandten Fassaden vorgesehen werden.  
Prallscheiben, „Hamburger HafenCity-Fenster“ 
Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume an relevant mit Ver-
kehrslärm beaufschlagten Fassaden können zusätzlich durch außen im Abstand von weni- 
ger als 0,5 m vor den Fenstern montierte feststehen de Glasscheiben („Prallscheiben“) ge- 
schützt werden. Durch den abstandsbedingten Spalt z wischen Hauswand und Prallscheibe 
ist weiterhin eine natürliche Belüftung des dahinte r liegenden Fensters möglich. Prallschei- 
ben begrenzen den Schalleintrag vor dem eigentliche n Fenster und stellen einen gewissen 
Außenbezug sicher. 
Alternativ bzw. ergänzend zu den Prallscheiben könn en Fenster mit schallabsorbierenden 
Verkleidungen an Sturz und Laibung eingesetzt werde n („Hamburger HafenCity-Fenster“). 
Mit dieser Konstruktion kann bis zu einem durch den  Hersteller angegebenen erhöhten Au- 
ßenpegel auch in Kippstellung die Einhaltung des zu lässigen Innenpegels gewährleistet 
werden. Über die Kippstellung ist eine natürliche Raumbelüftung möglich. 
Passiver Schallschutz Lärmpegelbereiche 
Bei erhöhten Außenlärmeinwirkungen ist im Rahmen de s Schallschutznachweises gegen 
Außenlärm gemäß DIN 4109/5b, 5c/ die ausreichende L uftschalldämmung von Außenbau- 
teilen (z.B. Fenster, Rollladenkästen) schutzbedürf tiger Aufenthaltsräume nachzuweisen. 
Grundlage hierzu bilden die im Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche. 
Da die Differenzen zwischen den Beurteilungspegeln Tag minus Nacht weniger als 
10 dB(A) betragen, ergeben sich die maßgeblichen Au ßenlärmpegel aus den um 3 dB(A) 
erhöhten Gesamtbeurteilungspegeln für die Nacht und einem Zuschlag von 10 dB(A). 
Die Lärmpegelbereiche betragen bei freier Schallausbreitung im Plangebiet IV bis VII. 
Zur Orientierung: Gemäß Tab. 10 der DIN 4109/5a/ gi lt für Gebäude mit Raumhöhen von 
ca. 2,5 m und Raumtiefen von ca. 4,5 m oder mehr sowie bei Fensterflächenanteilen bis ca. 
60 % überschlägig und vorbehaltlich des objektbezogenen Schallschutznachweises: 
− bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen entspricht die Fenster-Schallschutzklasse 
nach VDI 2719 /6/ dem Wert des Lärmpegelbereiches m inus 1 (z.B. Lärmpegelbe- 
reich IV -> Fenster- Schallschutzklasse 3). 
Vorbehaltlich des objektbezogenen Schallschutznachw eises gegen Außenlärm erfüllen 
i.d.R. bis zum Lärmpegelbereich III Außenbauteile von Wohnungen, die den Anforderungen 
der Energieeinsparverordnung (EnEV) genügen, auch d ie Anforderungen an die Schall- 
dämmung. Fenster besitzen hierbei gemäß VDI 2719 /6 / mindestens die Schallschutzklas- 
se 2. 
Schalldämmende Lüftungseinrichtungen 
Aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raum luftfeuchte müssen Wohn- und 
Schlafräume ausreichend mit Frischluft versorgt werden. Dies geschieht in der Regel durch 
zeitweises Öffnen oder Kippen der Fenster. Bei eine r Außenlärmbelastung von nachts 
> 50 dB(A) ist jedoch gemäß VDI 2719 in Schlafräume n und Kinderzimmern bei geschlos- 
senen Fenstern eine ausreichende Frischluftzufuhr mit zusätzlichen, schalldämmenden Lüf- 
tungseinrichtungen sicherzustellen. 
Im gesamten Plangebiet ist bei freier Schallausbrei tung der Nachtwert von 50 dB(A) über- 
schritten, so dass unter diesen Bedingungen für all e Schlaf- und Kinderzimmer schalldäm-

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S 25.1 Begruendung_O-2019-02-21.docx  
mende Lüftungseinrichtungen vorzusehen sind. Eine s challdämmende Lüftungseinrichtung 
ist nicht erforderlich, wenn der Schlafraum bzw. da s Kinderzimmer ein weiteres Fenster an 
einer Fassade mit einem Nachtpegel von weniger als 50 dB(A) besitzt. 
Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude 
mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sin d und hierdurch ein ausreichender und 
schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist. 
Immissionsschutz für Grundschule und Kita 
Zum Schutz der Grundschule und Kita sollen folgende  Punkte bei der Planung dieser Ein- 
richtungen berücksichtigt werden: 
− Durch riegelförmige Gebäude entlang der Heidelberg er Straße können vor Ver- 
kehrslärm abgeschirmte Freibereiche und Fassaden auf der Westseite der Gebäude 
geschaffen werden. 
− Außenspielbereiche und Aufenthaltsräume sollten vo rzugsweise auf der von der 
Heidelberger Straße abgewandten Gebäudeseite angeordnet werden. 
− Sollen Aufenthaltsräume an Fassaden entlang der He idelberger Straße mit konven- 
tionellen Schallschutzfenstern ausgestattet werden,  sollten ergänzend schalldäm- 
mende Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden, die den erforderlichen Luftaus- 
tausch bei geschlossenen Fenstern gewährleisten. So llen die Fenster dauerhaft öf- 
fenbar sein, sollen vorgehängte Fassaden oder Prall scheiben außen vor den Fens- 
tern eingesetzt werden. 
− Der Schallschutznachweis gegen Außenlärm gemäß DIN  4109, „Schallschutz im 
Hochbau“, kann z.B. auf der Grundlage der im Bebauu ngsplan festgesetzten Lärm- 
pegelbereiche im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geführt werden. 
 
7.6.1.3 Einwirkungen auf die Nachbarschaft 
Da es durch das geplante Vorhaben zu keiner Verdopp lung des Verkehrsaufkommens in 
den bestehenden Straßen außerhalb des Plangebietes kommt und somit die Pegelerhö- 
hung „Straßenverkehr“ unter 10*log(2) dB(A) = 3 dB( A) liegt - der Schwelle, ab der eine 
Pegeländerung deutlich wahrnehmbar ist - führt das geplante Vorhaben im Hinblick auf die 
Nachbarschaft zu keinen relevanten zusätzlichen Immissionsbelastungen. 
Für die verkehrstechnisch erforderliche Querspange zwischen Heidelberger Straße und 
Karlsruher Straße gilt: An der im Abstand von ca. 1 10 m gelegenen Bestandsbebauung im 
Süden sind mit aufgerundeten Beurteilungspegeln von  tags/nachts 48/40 dB(A) die Immis- 
sionsgrenzwerte der 16. BImSchV /2/ für reine und a llgemeine Wohngebiete von tags/ 
nachts 59/49 dB(A) sicher eingehalten. 
7.6.2 Gewerbelärm 
Das im Baufeld N3 vorhandene Heizwerk ist Emittent von Lärm für die umliegenden ge- 
planten Wohngebäude. Das Heizwerk soll für die Wärm eversorgung des Plangebietes zu- 
nächst erhalten bleiben. 
Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Bebauungsplanv erfahrens die „Schalltechnische 
Untersuchung Lincoln-Siedlung, Darmstadt – bestehen des Heizwerk“ (Büro Dr. Gruschka 
aus Darmstadt, 11.11.2014) erstellt. 
Im Ergebnis der Messungen ist festzustellen, dass d ie Lärmwerte nach TA Lärm in der öst- 
lich angrenzenden Bestandswohnbebauung (Baufeld B3. 1) und im Baufeld N3 überschrit- 
ten werden. Bei der Differenzierung von Tag und Nac htwerten ist festzustellen, dass die 
Tagwerte von 55 dB(A) grob eingehalten werden könne n, die Nachtwerte von 40 dB(A) je- 
doch in einem großen Radius um das Heizwerk von 6 bis 9 dB(A) überschritten werden.

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Bei einem Allgemeinen Wohngebiet ist der vom Heizwe rk ausgehende Lärm gemäß TA 
Lärm als Anlagenlärm zu beurteilen. Bei Anlagenlärm, anders als bei Verkehrslärm, greifen 
keine passiven Lärmschutzmaßnahmen, da der Schall 0 ,5 m vor dem geöffneten Fenster 
gemessen wird. 
Im Bebauungsplan können somit in Bezug auf den Anla genlärm keine Lärmschutzklassen 
festgesetzt werden. Die in der TA Lärm festgesetzten Lärmwerte bei Tag von 55 dB(A) und 
bei Nacht von 40 dB(A) sind einzuhalten. 
Die BImSch-Genehmigung des Heizwerks in der Lincoln -Siedlung weist die gem. aktueller 
TA-Lärm für Wohnbebauung (WA) festgelegten Restriktionen für Lärmemission auf. Gemäß 
des Genehmigungsbescheids aus dem Jahr 1986 gelten „im benachbarten, mit Wohnge- 
bäuden bebauten Gebiet (Franklinstraße)“ die Immiss ionsrichtwerte von tags/nachts 
55/40 dB(A). Ein Bestandsschutz für den derzeitigen  schallemittierenden Betrieb besteht 
insofern nicht. Das Heizwerk darf zu keinem Zeitpun kt mehr Lärm emittieren als in der 
Baugenehmigung festgelegt. 
Das bestehende Heizwerk ist somit bis spätestens zum Bezug der geplanten benachbarten 
Wohngebäude soweit zu ertüchtigen, dass die Immissi onsrichtwerte eingehalten werden. 
Die Entega Energie GmbH bestätigt, dass die Lärmemi ssionsproblematik des Heizwerks 
vor Bezug der benachbarten Wohngebäude gelöst werden wird. 
Bei Errichtung eines neuen Heizwerkes auf der Fläch e für Versorgungsanlagen sind die 
Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete einzuhalten. 
7.6.3 Immissionen durch Luftverkehr 
7.6.3.1 Siedlungsbeschränkungsgebiet 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerh alb des Siedlungsbeschränkungs- 
gebietes des Regionalplans/ Regionalen Flächennutzu ngsplans 2010. Das Siedlungsbe- 
schränkungsgebiet im Regionalplan/ Regionalen Fläch ennutzungsplan wurde auf Grundla- 
ge der 60 dB(A)-Fluglärmkontur entsprechend der Lei tlinie zur Ermittlung und Beurteilung 
der Fluglärmimmissionen der Länderarbeitsgemeinscha ft für Immissionsschutz (LAI-
Landeplatz-Fluglärmleitlinie) für Verkehrsflughäfen berechnet. 
 
Abb. 7: Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main, Land Hessen 
 
Plangebiet

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S 25.1 Begruendung_O-2019-02-21.docx  
8. Artenschutzrechtliche Beurteilung 
Die artenschutzrechtliche Prüfung ist in dem, dem B ebauungsplan zugrunde liegenden 
Grünordnungsplan / Landschaftsplanerischen Fachgutachten erfolgt und wird im Umweltbe- 
richt näher dargestellt (s. Teil B der Begründung).  
Nach den Ergebnissen der Bestandserfassung im Plang ebiet sind die Arten bzw. Tiergrup- 
pen Fledermäuse, Vögel und die Zauneidechse besonde rer Gegenstand der artenschutz- 
rechtlichen Beurteilung. Durch die Planung werden m öglicherweise folgende Tatbestände 
nach § 44 BNatSchG im Hinblick auf die europäischen  Vogelarten bzw. Arten des Anhang 
IV der FFH-Richtlinie berührt: 
Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
Es ist möglich, dass beim Abriss von Gebäuden, bei der Rodung von Gehölzen sowie bei 
der Räumung der Bauflächen Einzeltiere von Fledermä usen, Vögeln oder Zauneidechsen 
einschließlich ihrer Eigelege bzw. Jungtiere verletzt oder getötet werden. 
Zur Vermeidung dieser Tatbestände werden im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen (s. 
Kap. 11.13) 
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
Durch die Planung werden Gebäude beseitigt, in welc hen sich Niststätten von Vögeln 
(Haussperling, Hausrotschwanz, Star, Kohlmeise, Bac hstelze) befinden. Zudem befinden 
sich möglicherweise Fledermaus-Sommerquartiere in u nd an Gebäuden, die umgebaut 
werden oder deren Abriss zu erwarten ist. Die Wahrs cheinlichkeit ist hoch, dass Spalten- 
quartiere von der relativ häufigen Zwergfledermaus von Einzelexemplaren als Schlafquar- 
tiere besetzt sind. 
Der Verlust von Niststätten hat für die relativ häu figen und weit verbreiteten Arten Hausrot- 
schwanz, Star und Kohlmeise keine erheblichen negat iven Auswirkungen auf ihre lokalen 
Populationen. 
Fazit 
Im Hinblick auf Fledermäuse und auf den Haussperlin g werden zur Vermeidung negativer 
Auswirkungen und zum funktionalen Ausgleich für Ver luste an Niststätten bzw. Quartieren 
im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen bzw. Hinweise gegeben. 
Im Hinblick auf die streng geschützten Arten innerh alb des Plangebiets ist nicht zu er-
warten, dass die Realisierung des Bebauungsplans zu  Verbotstatbeständen des 
§ 44 BNatSchG führt, sofern die Maßnahmen zur Eingr iffsvermeidung und zum funk-
tionalen Ausgleich berücksichtigt werden. 
Im Hinblick auf die streng geschützten Arten im öst lich an die Heidelberger Straße angren- 
zenden Wald sind negative Auswirkungen durch zusätz liche Lärmbelastung und Bewe- 
gungsunruhe nicht grundsätzlich auszuschließen. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass 
es dadurch zur Abwanderung einzelner der betreffend en Vogel- oder Fledermausarten aus 
dem Wald kommt. Somit werden die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans hier die 
Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten. 
 
9. Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbetra chtung 
Mit der Aufstellung des rechtskräftigen Bebauungspl anes S 25 wurden Eingriffe in Natur 
und Landschaft bereits planungsrechtlich vorbereitet. 
Der dem Bebauungsplan S 25 und seiner Änderung zugr unde liegende Grünordnungsplan 
(GOP)/Landschaftsplanerisches Fachgutachtens beschreibt die Wirkungen des Eingriffs auf 
den Naturhaushalt und des Landschaftsbildes und ste llt Möglichkeiten zur Vermeidung und 
des Ausgleichs schutzgutbezogen dar. Des Weiteren w urde im Grünordnungsplan eine 
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erstellt. Die Au ssagen des Grünordnungsplanes werden 
im Umweltbericht (s. Teil B der Begründung) näher dargestellt.

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S 25.1 Begruendung_O-2019-02-21.docx  
Die geplante Bebauung findet auf Flächen statt, die  bereits im Bestand überwiegend be- 
baut oder versiegelt sind. Aus diesem Grund sind di e geplanten Eingriffe in Natur und 
Landschaft in Relation zur Flächengröße verhältnism äßig gering. Allerdings steigt die Ge- 
samtversiegelung von etwa 42 % auf maximal zulässige 52 %. 
Durch die Erhöhung der Gesamtversiegelung kommt es zu Verlusten die vor allem die 
Grünflächen mit Extensivrasen (-brachen) und Gehölz beständen sowie Sandmagerrasen 
betreffen. Ihre Verluste bestimmen weitgehend das Defizit in der rechnerischen Bilanz. 
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zeigt, dass ein e rechnerische Vollkompensation inner- 
halb des Plangebietes nicht erreicht wird. Es bleib t ein Defizit von insgesamt etwa 835.000 
Wertpunkten. Dies entspricht einem Wertverlust von etwa 18 % gegenüber dem Gesamtbi- 
otopwert im Bestand. 
Eine nähere Betrachtung erfolgt im Umweltbericht sowie im Grünordnungsplan (GOP). 
Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans S 25 - Li ncoln-Siedlung - entfallen in ge- 
ringfügigem Ausmaß Flächen, die bisher als Flächen zum Anpflanzen oder als Flächen 
zum Erhalt festgesetzt waren. In der Summe betragen  diese Flächen ca. 280 m². Des Wei- 
teren entfällt an der östlichen Grenze zum Quartier spark ein als zum Anpflanzen festge- 
setzter Baum. Insgesamt werden mit dem Bebauungspla n S 25.1 - Lincoln-Siedlung - ca. 
1.460 m² mehr begrünte Flächen geschaffen. Da dies im Gesamtkontext als geringfügig be- 
trachtet werden kann, wird von einer Neubilanzierung abgesehen. 
9.1 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes 
Zum internen Ausgleich werden im Grünordnungsplan F estsetzungen empfohlen. Diese 
wurden im Wesentlichen in den Bebauungsplan aufgeno mmen und sind nachfolgend zu- 
sammenfassend dargestellt: 
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und z ur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft 
− Sicherung von Sandmagerrasen 
− Entwicklung von Sandmagerrasen 
− Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen 
− Artenschutzmaßnahme für Vögel und Fledermäuse 
− Artenschutzmaßnahme für Insekten (Freiflächenbeleu chtung) 
− Oberflächenbefestigung und Niederschlagsversickeru ng 
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
− Erhalt von Einzelbäumen 
− Erhalt des Eichenhains 
− Erhalt des Waldkiefernhains/Böschungsschultern 
− Erhalt des Eichen-Kiefern-Mischhains 
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
− Sonstige Anpflanzungen (u.a. auf Wohnbauflächen) 
− Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen 
− Anpflanzen von Bäumen innerhalb öffentlicher Grün-  und Verkehrsflächen 
− Begrünung von Tiefgaragen 
− Fassadenbegrünung bei Garagengebäuden 
− Dachbegrünung

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− Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualitä t und –quantität 
Öffentliche Grünflächen 
− Kein Ausbringen von Dünger 
− Erdauflagerungen nur mit nicht bindigem Bodenmater ial 
Artenempfehlungen 
− Pflanzlisten für anzupflanzende Bäume, Sträucher, Hecken und Fassadenbegrünung 
9.1.1 Besonders geschützte Biotope 
Sandmagerrasen 
Innerhalb des Plangebietes sind etwa 1,67 ha Fläche n nach den standörtlichen Merkmalen 
und nach der vorhandenen Flora und Fauna als Sandma gerrasen einzustufen. Diese zäh- 
len zu den „Trockenrasen“. Als solche sind sie gemä ß § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG gesetz- 
lich geschützt. 
Mit der Realisierung des Bebauungsplans werden von den 16.700 m² Flächen mit ge- 
schützten Sandmagerrasen etwa 14.060 m² beseitigt. Gleichzeitig werden für den funktio- 
nalen Ausgleich innerhalb des Plangebiets etwa 10.8 00 m² Sandmagerrasen neu entwi- 
ckelt. Der weitere Ausgleich erfolgte außerhalb des Bebauungsplangebietes. 
Lindenallee 
Auf der Westseite der Heidelberger Straße wird der Geh- und Radweg beidseitig von 
Baumreihen großkroniger Linden gesäumt. Die im Bere ich des Plangebiets insgesamt 
740 m lange Lindenallee ist ein gesetzlich geschütz tes Biotop gemäß § 30 BNatSchG in 
Verbindung mit § 13 HAGBNatSchG. 
Infolge der Erweiterungen von Straßeneinmündungen (Einsteinstraße/Heidelberger Straße) 
sowie durch mögliche (Feuerwehr-) Zufahrten für die  Baufelder N1.1/N1.2 kann es für die 
Allee zu einem Verlust von einzelnen Bäumen (Baumnr .: 135, 136, 143, 144) kommen. Im 
Gegenzug wird z.B. am nicht mehr benötigten Anschluss der südlichen Noackstraße an die 
Heidelberger Straße die Allee wieder geschlossen we rden. Fällungen und Maßnahmen 
zum Ausgleich sind mit dem Umweltamt im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen recht- 
zeitig abzustimmen und ggfs. zu beantragen. 
9.2 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes 
Beide Magerrasentypen – hochwertige bzw. unspezifis che Sandmagerrasen – wurden bei 
der Bilanzierung getrennt betrachtet. Im Ergebnis e ntsteht infolge der Planung für die 
hochwertigen Sandmagerrasen ein Defizit von 3.575 m ², das extern auszugleichen ist. Bei 
den unspezifischen Magerrasen kommt es rechnerisch zu einem Gewinn von etwa 330 m², 
die allerdings nicht zum funktionalen Ausgleich hoc hwertiger Sandmagerrasen herangezo- 
gen werden können. 
Die Herstellung des Ausgleichs geschieht in erster Priorität über eine entsprechende An- 
rechnung der Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs für Verluste an geschützten Bioto- 
pen (Sandmagerrasen). Die auf Flächen außerhalb des  Plangebiets stattfindenden Maß- 
nahmen werden gemäß der Kompensationsverordnung in Wertpunkte umgerechnet, um 
deren Summe sich der externe Ausgleichsbedarf dann verringert. 
Die Kompensation des dann noch verbleibenden Defizi ts erfolgt über den Kauf von Öko- 
punkten, die über weitere Maßnahmen auf den Flächen  der Liegenschaft „Ehemaliger 
Übungsplatz Darmstadt Beckertanne“ durch die BImA e rzielt werden. Der städtebauliche 
Vertrag regelt, dass die künftige Eigentümerin verp flichtet ist, die Ausgleichsmaßnahmen 
umzusetzen.

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9.3 Umweltbericht 
Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umwel tschutzes für alle Bauleitpläne eine 
Umweltprüfung durchzuführen. In der Umweltprüfung w erden die voraussichtlichen erhebli- 
chen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltberi cht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB be- 
schrieben und bewertet.  
Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsp lans wurde im Rahmen des Bau- 
leitplanverfahrens S 25 - Lincoln-Siedlung - bereits ein Umweltbericht erstellt. Die Einschät- 
zung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswir kungen bleibt im Wesentlichen für 
den Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - bestehen. 
Der Umweltbericht wurde für das Bebauungsplanverfah ren S 25.1 redaktionell angepasst 
(s. Teil B der Begründung). 
 
10. Biodiversität  
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ziele des Magi stratsbeschlusses der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt (MV-Nr. 2014/0014) vom 12.02.2014 z ur Erhaltung und zum Schutz der 
Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie bei der Umsetzung dieses Bebauungs- 
plans zu berücksichtigen sind. 
Biodiversität – die Vielfalt an Tier und Pflanzenar ten sowie ihre genetische Variabilität – ist 
die essenzielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wiederum Lebensgrundlage für den 
Menschen ist. Nur ein intakter Naturhaushalt sicher t sauberes Trinkwasser, saubere Luft 
zum Atmen, fruchtbare Böden als gesunde Ernährungsg rundlage und Rohstoffe zur Her- 
stellung von Gebrauchsgütern sowie die erfolgreiche Anpassung an Veränderungen wie sie 
z.B. der Klimawandel erfordert. Die Ökosystemdienst leistung der Natur ist von ökonomi- 
scher, sozialer und kultureller Bedeutung. Erhaltun g und Schutz der Biodiversität ist des- 
halb eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, nicht zuletzt auch in Verantwortung für künftige 
Generationen sowohl im besiedelten als auch unbesie delten Bereich (§ 1 Abs. 1 
BNatSchG). Dies ist auch in der Hess. Biodiversität sstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess Mi- 
nisterium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, März 2015) und 
deren Weiterentwicklung (Broschüre, Hrsg. wie vor, Februar 2016) dokumentiert. 
Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse wurden in diesem Bebauungsplan folgende 
Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt der Biodiversität getroffen: 
− Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes (s.  Kap. 9.1) 
− Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plan gebietes (s. Kap. 9.2) 
− Öffentliche Grünflächen (s. Kap. 11.11) 
− Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklu ng von Boden, Natur und 
Landschaft: 
− Maßnahmenfläche „A“ – Sicherung von Sandmagerrasen  (s. Kap. 11.13.1) 
− Maßnahmenfläche „B“ – Entwicklung von Sandmagerras en (s. Kap. 11.13.2) 
− Maßnahmenfläche „C“ – Artenschutzmaßnahmen für Zau neidechsen (s. Kap. 
11.13.3) 
− Maßnahmenfläche „D“ – Sonstige Artenschutzmaßnahme n für Zauneidechsen (s. 
Kap. 11.13.4) 
− Artenschutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse (s.  Kap. 11.13.5) 
− Freiflächenbeleuchtung (s. Kap. 11.13.6) 
− Oberflächenbefestigung (s. Kap. 11.13.7) 
− Niederschlagswasserversickerung auf Baugrundstücke  (s. Kap. 11.13.8)

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− Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen (s. Kap. 11.13.9) 
− Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
− Freiflächenkennziffer „1“ bis „7“ (s. Kap. 11.16.1  bis 11.16.7) 
− Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualitä t und -quantität 
− Sonstige Anpflanzungen 
− Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen 
− Anpflanzen von Bäumen innerhalb öffentlicher Grün-  und Verkehrsflächen 
− Begrünung von Tiefgaragen 
− Garagengebäude – Fassadenbegrünung 
− Dachbegrünung (Flachdächer) 
− Artenempfehlungen (Pflanzlisten) 
− Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepfla nzungen 
− Einzelbäume (s. Kap. 11.17.1) 
− Fläche für die Erhaltung „E“ bis „G“ (s. Kap. 11.1 7.2 bis 11.17.4) 
− Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder  Verwenden von Nieder- 
schlagswasser (s. Kap. 13)

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11. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach de m Baugesetz- 
buch (BauGB) 
11.1 Art der baulichen Nutzung 
Der Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauG B die Art der baulichen Nutzung 
fest. In Anknüpfung an die umgebende und geplante N utzungsstruktur, der konzeptionellen 
Ausrichtung und entsprechend der Lage im Plan- und Stadtgebiet sind verschiedene Berei- 
che der Lincoln-Siedlung nach Art der baulichen Nutzung festgesetzt. 
11.1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) 
WA 1 
Innerhalb des festgesetzten WA 1 steht das Wohnen i m Fokus der angestrebten Nutzung. 
Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sind neben der vorwiegenden 
Wohnnutzung auch Anlagen für kirchliche, kulturelle , soziale und gesundheitliche Zwecke 
allgemein zulässig. 
Von den gem. § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen  Nutzungen sind aufgrund der ge- 
planten Nutzungsstruktur die der Versorgung des Geb iets dienenden Läden und Schank- 
und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwer ksbetriebe, Betriebe des Beherber- 
gungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetri ebe, Anlagen für sportliche Zwecke 
und Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 1 Abs. 5 BauNVO nur ausnahmsweise zu- 
lässig. Diese Nutzungen sind im festgesetzten WA 1 grundsätzlich nicht unerwünscht. 
Dennoch ist im Hinblick auf Funktion und Umfang im Einzelfall zu entscheiden, ob die Nut- 
zungen dem konzeptionellen Charakter der Lincoln-Si edlung entsprechen. Die Einzelfall- 
entscheidung obliegt der Bauaufsichtsbehörde in Abs timmung mit dem Stadtplanungsamt 
im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens. 
Von den gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zuläss igen Vorhaben sind Gartenbau- 
betriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Der Ausschluss wird begründet mit dem höheren 
Flächenverbrauch dieser Nutzungen, auch hinsichtlic h der Stellplätze, der zu einer Unver- 
träglichkeit des konzeptionell angedachten Gebietsc harakters führt. Der Ausschluss einer 
Tankstelle ist dadurch begründet, dass sich nördlich des Plangebietes schon zwei Tankstel- 
len (Luftlinie 300 m bis 500 m) befinden, so dass d avon auszugehen ist, dass für eine wei- 
tere Tankstelle kein Bedarf besteht. 
Werbeanlagen (außer an der Stätte der Leistung) sin d zur Wahrung des durchgrünten Ge- 
bietscharakters (gem. § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauN VO) unzulässig, die auf Leistungen 
außerhalb des Plangebietes verweisen. Diese sind al s gewerbliche Nutzung anzusehen, 
die dem Gebietscharakter schaden. Um zudem eine opt ische Abwertung des Gebietes zu 
vermeiden und mögliche störende Lichtbelastungen auszuschließen, sind derartige Werbe- 
anlagen im Plangebiet nicht zulässig. 
WA 2 
Nördlich des Quartiersplatzes (Baufeld N1.2) ist ko nzeptionell ein Quartierszentrum mit 
Nahversorgungscharakter und Dienstleistungsangebote n im Rahmen eines Allgemeinen 
Wohngebietes vorgesehen. Um das Quartierszentrum in  diesem Sinne baurechtlich zu er- 
möglichen, sind im WA 2 weitere Nutzungen allgemein  zulässig. Die gem. § 4 Abs. 3 
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Anlagen f ür Verwaltungen und Betriebe 
des Beherbergungsgewerbes sind im Sinne des § 1 Abs . 6 BauGB zulässig. Die Wohnnut- 
zung steht dennoch im Fokus des WA 2, so dass die a llgemeine Zweckbestimmung des 
Allgemeinen Wohngebietes gewahrt bleibt, wie es sich aus § 4 Abs. 1 BauNVO ergibt. 
Die Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote soll en vorwiegend im Erdgeschoss am 
Quartiersplatz verortet werden, um durch öffentliche Nutzungen den Platz entsprechend zu 
beleben. Daher sollen gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO  Wohnungen im Erdgeschoss der

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platzzugewandten Seite des Baufeldes N1.2 nicht zulässig sein. Darüber hinaus sind ruhige 
Wohnverhältnisse im Erdgeschoss unmittelbar am Quartiersplatz nicht gegeben.  
Von den gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zuläss igen Vorhaben sind auch hier 
Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Werbeanlagen (außer an der Stätte der Leistung) aus- 
geschlossen. Siehe hierzu auch Kap. 11.1.1 der Begr ündung zu WA 1 der zwei letzten Ab- 
sätze. 
11.2 Fläche für Gemeinbedarf 
Durch die Festsetzungen einer Fläche für Gemeinbeda rf, die der Unterbringung einer Kin- 
dertageseinrichtung, einer Schule sowie Anlagen für  kulturelle, soziale und sportliche Zwe- 
cke dienen, werden diese Gemeinbedarfseinrichtungen planungsrechtlich gesichert. 
Die darüber hinaus erforderlichen sozialen Infrastrukturmaßnahmen wurden über den städ- 
tebaulichen Vertrag gesichert.  
11.3 Besonderer Nutzungszweck von Flächen - Garagen gebäude 
Um das Konzept eines verkehrsarmen Stadtquartiers umzusetzen, ist es notwendig, zentra- 
le Sammelgaragen anzubieten. Hierzu wird auf § 3 de r „Einschränkungs- und Verzichtssat- 
zung Lincoln-Siedlung“ hingewiesen. Diese Sammelgar agen sind Gemeinschaftsanlagen 
im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB.  
Ein Teil der Sammelgaragen ist innerhalb einiger Ba ufelder in die Wohnbebauung in Form 
von Tiefgaragen integriert. Diese Form der Sammelga rage ist jeweils innerhalb der dafür 
vorgesehen Wohnbauflächen als Fläche für Sammelgara gen/Gemeinschaftsgaragen-
(GGa-SG) festgesetzt. Dies betrifft die Baufelder N1.1, N1.2, N3, B1.1, B3.2 und B4.2. 
Zusätzlich ist ein separates Baufeld für ein Garage ngebäude vorgesehen. Da hier eine 
Überlagerung mit einer Wohnnutzung nicht möglich bz w. nicht gewollt ist, erfolgt die Aus- 
weisung als Fläche mit besonderem Nutzungszweck „Ga ragengebäude“. Um sicherzustel- 
len, dass dieses Garagengebäude ausschließlich den Nutzungen im Wohngebiet zur Ver- 
fügung steht, wird ergänzend festgesetzt, dass in d em Garagengebäude nur Garagenge- 
schosse zulässig sind für den Bedarf, der durch die  im Geltungsbereich des Bebauungs- 
planes „Lincoln-Siedlung“ zulässigen bzw. zugelasse nen Nutzungen verursacht wird. Diese 
Festsetzung orientiert sich an § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach u.a. in allgemeinen Wohnge- 
bieten Stellplätze und Garagen nur für den durch di e zugelassene Nutzung verursachten 
Bedarf zulässig sind. Damit sind Stellplatzanlagen, die nicht dem Wohngebiet dienen, in ei- 
nem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. 
11.4 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Ba uGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festset zung der Grundflächenzahl (GRZ), 
der Geschossflächenzahl (GFZ), sowie über die Zahl der Vollgeschosse für die einzelnen 
Baufelder in der Nutzungstabelle (Planteil 1/1) hinreichend bestimmt. 
11.4.1 Definition Baufeld 
Als Baufeld wird eine zusammenhängende Baugebietsfl äche definiert, welche durch eine 
öffentliche Verkehrsfläche, eine öffentliche Grünfläche und/oder eine Abgrenzungslinie zwi- 
schen unterschiedlichen Festsetzungen abgegrenzt wi rd. Die Definition des Baufeldes ist 
an dieser Stelle erforderlich, da in der Nutzungsta belle (Planteil 1/1) die Festsetzungen zu 
Art und Maß der Nutzung jeweils bezogen auf die einzelnen Baufelder getroffen werden. 
11.4.2 Grundflächenzahl I (GRZ) 
Die festgesetzte GRZ von 0,4 im Sinne des § 19 Abs.  1 BauNVO orientiert sich, bis auf 
zwei Ausnahmen (Baufeld N1.2 und N4)), an der Oberg renze des § 17 Abs. 1 BauNVO. 
Somit können maximal 40 % des Grundstücks durch Hau ptanlagen (Gebäude) überbaut

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werden. Zu den Hauptanlagen zählen laut Rechtsprech ung auch Balkone, Loggien und 
Terrassen sowie vergleichbare, untrennbar mit der H auptanlage verbundene Bauteile (z.B. 
Kellertreppen, Wintergärten etc.). Die GRZ im Sinne  des § 19 Abs. 1 BauNVO wird auch 
als „GRZ I“ bezeichnet. 
Im Baufeld N1.2 wird entsprechend der angestrebten höheren Baudichte und Nutzungsviel- 
falt, insbesondere aufgrund des im Erdgeschoss angedachten Nahversorgers mit Verkaufs- 
flächen, Lagerräumen und Andienungsflächen sowie de r weiteren kleinflächigen Einzel- 
handels-, Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe, eine GRZ von 0,90 festgesetzt.  
Im Baufeld N4 wird auf Grund der geplanten Gemeinbe darfseinrichtungen wie z.B. Kinder- 
tagesstätte, Kinder- und Jugendhilfe und der dafür benötigten Flächen eine GRZ von 0,6 
festgesetzt. 
Dadurch wird die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO um 0,45 (Baufeld N1.2) und 0,2 
(Baufeld N4) überschritten. Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO können die Obergrenzen des § 17 
Abs. 1 BauNVO aus städtebaulichen Gründen überschri tten werden, wenn die Überschrei- 
tung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maß nahmen ausgeglichen wird, durch 
die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anford erungen an gesunde Wohn- und Arbeits- 
verhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachte ilige Auswirkungen auf die Umwelt ver- 
mieden werden. 
Ein wesentlicher Gestaltungsaspekt des städtebaulic hen Konzeptes sind die großen zu- 
sammenhängenden öffentlichen Grünflächen. Unmittelb ar angrenzend zum Baufeld N1.2 
befindet sich der Quartiersplatz, der eine optimale Verzahnung zwischen den bebauten Be- 
reichen und Grünflächen gewährleistet. Die Grünfläc hen sowie der Quartiersplatz stellen 
ein Qualitätsmerkmal dar und werden der Allgemeinheit als Ort der Kommunikation und der 
Naherholung dienen. Gleiches gilt für das Baufeld N4, welches sich unmittelbar angrenzend 
zum Quartierspark befindet. Durch die öffentlichen Grünflächen ist eine ausreichende 
Durchgrünung des Plangebiets gewährleistet. Nach allgemeiner Rechtsauffassung kann die 
Zuordnung des Quartiersplatzes und der Grünflächen als Ausgleich im Sinne des § 17 
Abs. 2 gewertet werden. Von daher ist die Überschre itung der Obergrenze als städtebau- 
lich unproblematisch und planungsrechtlich zulässig einzustufen.  
Die Dichtevorgaben sind unverzichtbare Voraussetzun g für die Umsetzung des geplanten 
städtebaulichen Konzeptes. Trotz der Überschreitung  der Grundflächenzahl werden im 
Plangebiet die allgemeinen Anforderungen an gesunde  Wohn- und Arbeitsverhältnisse ge- 
wahrt. Eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung der Bebauung ist durch die 
Orientierung der Baufelder N1.2 und N4 und deren un mittelbaren Nähe zum Quartierspark 
gegeben. 
11.4.3 Überschreitung der Grundflächenzahl II 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen 
von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, v on Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeo berfläche, durch die das Bau- 
grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchs- 
tens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Die GRZ im Sinne des § 19 Abs. 4 
BauNVO wird auch als „GRZ II“ bezeichnet. 
Mit Ausnahme der Baufelder N1.2 und N4 wurde für alle Baufelder eine GRZ I von 0,4 fest- 
gesetzt. Dies ergibt gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO  eine GRZ II von 0,6. Für die Baufel- 
der N1.2 und N4 wurde eine höhere GRZ I festgesetzt , da hier eine dichtere Bebauung in 
Form eines Quartierszentrums mit Nahversorgungschar akter und Dienstleistungsangebo- 
ten bzw. einer Kindertagesstätte und weiterer Gemei nbedarfseinrichtungen vorgesehen ist. 
Für das Baufeld N4 ergibt sich auf Grundlage von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine GRZ II 
von 0,8 (Kappungsgrenze). Durch die im Baufeld N1.2  festgesetzte GRZ I von 0,9 wird be- 
reits die Kappungsgrenze für die GRZ II von 0,8 übe rschritten. Damit gilt für die im § 19 
Abs. 4 BauNVO genannten baulichen Anlagen im Baufel d N1.2 ebenfalls die GRZ von 0,9 
als Obergrenze.

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In den Baufeldern N1.1, N1.2, N3, B1.1, B3.2, B4.1 und B4.2 ist aufgrund des besonderen 
Stellplatzkonzeptes für die Lincoln-Siedlung die Er richtung von zentralen Sammelgaragen 
in Tiefgaragen vorgesehen. Bei einer GRZ II von 0,6  könnten diese in dem erforderlichen 
Umfang nicht errichtet werden. Daher darf für die Baufelder N1.1, N3, B1.1, B3.2, B4.1 und 
B4.2 die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen  unterhalb der Geländeoberfläche, 
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wir d, bis zu einer Grundflächenzahl von 
0,8 überschritten werden. 
Die Kappungsgrenze von 0,8 wird somit in keinem Bau feld überschritten. Somit bleiben 20 
% der betreffenden Grundstücke unversiegelt und erl auben die Versickerung des Nieder- 
schlagswassers. 
Um in den Baufeldern N1.1, N3, B1.1, B3.2 und B4.2 die vorgesehene bauliche Dichte und 
die damit verbundenen oberirdischen Stellplätze mit  ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen 
zu ermöglichen, darf in diesen Baufeldern die festg esetzte GRZ für Stellplätze und ihre Zu- 
fahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO  bis zu einer Grundflächenzahl 
von 0,8 überschritten werden. Zur Klarstellung wird  festgesetzt, dass innerhalb der in der 
Festsetzung nicht aufgeführten Baufelder gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die zulässige 
Grundflächenzahl (GRZ I) durch Garagen und Stellplä tzen mit ihren Zufahrten, Nebenanla- 
gen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen  unterhalb der Geländeoberfläche 
bis zu 50 vom Hundert überschritten werden darf, so mit für die übrigen Baufelder, in denen 
keine zentralen Sammelgaragen in Form von Tiefgarag en vorgesehen sind, die GRZ II = 
0,6 beträgt. 
11.4.4 Geschossflächenzahl (GFZ) 
Die festgesetzten GFZ-Werte entsprechen den Zielen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
für eine verdichtete Bebauung. Hierzu wird auf Kap.  7.1.2 verwiesen. Dabei ermöglichen 
die Festsetzungen einen gewissen planerischen Spielraum. 
Für die Mehrzahl der Baufelder, insbesondere der nö rdlich gelegenen Baufelder N1.1, 
N1.2, B1.1, B1.2, B2.1, N2.1, N2.2, N3, N4 und B4.2 ist im Entwicklungskonzept eine höhe- 
re Dichte vorgesehen als für die übrigen im südlich en Teil des Plangebiets liegenden Bau- 
felder.  
Die Baufelder im nördlichen Bereich sind dadurch ge prägt, dass hier der Bestand rückge- 
baut und eine umfassende städtebauliche Neuordnung konzipiert ist. Mit Ausnahme der 
GFZ-Festsetzung zu den Baufeldern N1.2 und B3.3 wir d für diese Baufelder mit einer GFZ 
von 1,2 jeweils die Obergrenze gemäß § 17 Abs. 1 Ba uNVO festgesetzt. Für diese Baufel- 
der, für die eine Neubebauung ermöglicht werden sol l, sind in der Regel die überbaubaren 
Grundstücksflächen mit der größtmöglichen Flexibilität festgesetzt worden. Ziel ist hier, eine 
dichte Wohnbebauung innerhalb der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO zu ermögli- 
chen, um dem unverändert hohen Wohnraumbedarf in de r Wissenschaftsstadt Darmstadt 
zu begegnen.  
Bei den Baufeldern B3.1 und B4.1 handelt es sich um die Bereiche der Lincoln-Siedlung, in 
denen die vorhandene Bebauungsstruktur der versetzt  angeordneten Bauzeilen beibehal- 
ten werden soll. Auf Grund der entsprechend festges etzten überbaubaren Grundstücksflä- 
chen und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse erge ben sich maximal mögliche Ge- 
schossflächen. Die Festsetzung zur GFZ von 1,0 ents pricht dieser möglichen Bebauungs- 
dichte. Diese liegen damit unter den Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO. 
Bei den Baufeldern B2.2 handelt es sich um ein Grundstück am Westrand der Siedlung, auf 
der ebenfalls die bestehende städtebauliche Dichte beibehalten werden sollen.  
Das Baufeld B3.2 liegt am Südrand der Siedlung im A nschluss an einen Bereich. Um eine 
städtebauliche Entree-Situation zu ermöglichen, wur de hier kein Erhalt des Bestandes an- 
gestrebt. Zudem sollte eine optimalere Ausnutzung e rmöglicht werden. Der festgesetzte 
GFZ-Wert greift jedoch die Dichtevorgabe des benachbarten Baufeldes B3.1 auf, um so ei- 
nen harmonischen Übergang zu sichern. Die geringere  Dichte ist auch durch die Lage am 
Stadtrand und am Übergang zum Wald gerechtfertigt.

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Für das Baufeld B3.3 wurde eine GFZ von 1,4 sowie f ür das Baufeld N1.2 eine GFZ von 
2,0 festgesetzt. Damit werden hier die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO um 0,2 bzw. 
0,8 überschritten. Die für diese Baufelder ausgewie senen höheren Bebauungsdichten wer- 
den mit dem städtebaulichen Entwicklungskonzept beg ründet. Im Baufeld N1.2 ist ein 
Quartierszentrum mit Nahversorgungscharakter und Dienstleistungsangeboten in Form von 
Läden, die zur Versorgung des Gebietes dienen, vorg esehen. Im Baufeld B3.3 ist eine 
städtebauliche Dominante in Form eines siebengescho ssigen Wohnhauses vorgesehen, 
wodurch sich die Notwendigkeit einer höheren GFZ ergibt. 
Aufgrund des unverändert hohen Wohnraumbedarfs in d er Wissenschaftsstadt Darmstadt 
wird gegenüber dem bisher rechtskräftigen Bebauungs plan S 25 - Lincoln-Siedlung - eine 
höhere Wohndichte angestrebt. Im überarbeiteten stä dtebaulichen Vertrag zwischen der 
BVD New Living und der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist aus diesem Grund die maximale 
verwertbare Geschossfläche für Wohnnutzung von bish er 160.000 m² auf 200.000 m² er- 
höht worden. 
Um diese Zielmarke von 200.000 m² verwertbare Gesch ossfläche für Wohnnutzungen zu 
erreichen, ohne die festgesetzten GFZ pauschal zu e rhöhen, kann die festgesetzte GFZ 
überschritten werden, sofern die zulässige verwertb are Geschossfläche nicht überschritten 
wird. Da der Begriff der „verwertbaren Geschossfläc he“ kein planungsrechtlich definierter 
Begriff ist, wird die verwertbare Geschoßfläche in den textlichen Festsetzungen definiert. 
Demnach entspricht die verwertbare Geschoßfläche de r Summe der aufgrund der festge- 
setzten GFZ zulässigen Geschossflächen in Vollgeschossen und den Nicht-Vollgeschossen 
im Sinne des § 2 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung (HBO), wie z.B. Dach- oder Staffelge- 
schosse. Die Festsetzung zur Überschreitung der fes tgesetzten GFZ ist nur bei Geschoß- 
flächen anzuwenden, die zum Wohnen genutzt werden. 
Hierbei ist eine Überschreitung der Obergrenzen nac h § 17 Abs. 1 BauNVO ebenfalls zu- 
lässig. 
Durch die Festsetzung zur Überschreitung der festge setzten GFZ im Rahmen der verwert- 
baren Geschossfläche werden keine zusätzlichen Gesc hossflächen generiert, sondern le- 
diglich eine Umverteilung, der durch die festgesetz ten GFZ bereits zu erreichenden Ge- 
schossflächen (Vollgeschosse plus Nicht-Vollgeschos se i.S.d. HBO), ermöglicht. So wäre 
es denkbar, dass zugunsten der Geschossflächen der Vollgeschosse auf die Herstellung 
eines Staffelgeschosses ganz oder teilweise verzichtet wird. 
 
Beispiele: 
Grundstücksgröße: 4.000 m² 
Festgesetzte GFZ: 1,0 
Beispiel 1: 
Verwertbare Geschossfläche ohne Anwendung der Fests etzung zur Überschreitung der 
festgesetzten GFZ: 
Geschossfläche 1. Vollgeschoss: 1.000 
 m² 
Geschossfläche 2. Vollgeschoss: 1.000  m² 
Geschossfläche 3. Vollgeschoss: 1.000  m² 
Geschossfläche 4. Vollgeschoss: 1.000  m² 
Geschossfläche Staffelgeschoss: 750  m² 
Verwertbare Geschossfläche 4.750  m² 
Die festgesetzte GFZ von 1,0 wird durch die Geschos sflächen der vier Vollgeschosse ein- 
gehalten. Das Staffelgeschoss ist ein Nicht-Vollgeschoss gemäß § 2 Abs. 4 HBO, da es nur 
drei Viertel der Bruttogrundfläche des darunter liegenden Geschosses ausnutzt.

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Beispiel 2: 
Verwertbare Geschossfläche bei Anwendung der Festse tzung zur Überschreitung der fest- 
gesetzten GFZ: 
Geschossfläche 1. Vollgeschoss: 1.100 
 m² 
Geschossfläche 2. Vollgeschoss: 1.100  m² 
Geschossfläche 3. Vollgeschoss: 1.100  m² 
Geschossfläche 4. Vollgeschoss: 1.100  m² 
Geschossfläche Staffelgeschoss: 350  m² 
Verwertbare Geschossfläche 4.750  m² 
Aufgrund der Erhöhung der Geschossflächen innerhalb  der Vollgeschosse um insgesamt 
400 m² reduziert sich die Geschossfläche des Staffe lgeschosses auf 350 m². Dies ergibt 
eine Überschreitung der GFZ um 0,1 (GFZ: 1,1) für das Grundstück. 
Beispiel 3: 
Verwertbare Geschossfläche bei Anwendung der Festse tzung zur Überschreitung der fest- 
gesetzten GFZ: 
Geschossfläche 1. Vollgeschoss: 1.187,5 
 m² 
Geschossfläche 2. Vollgeschoss: 1.187,5  m² 
Geschossfläche 3. Vollgeschoss: 1.187,5  m² 
Geschossfläche 4. Vollgeschoss: 1.187,5  m² 
Verwertbare Geschossfläche 4.750,0  m² 
Durch den Verzicht auf die Herstellung eines Staffe lgeschosses können die Geschossflä- 
chen der vier Vollgeschosse auf jeweils 187,5 m² er höht werden. Dies ergibt eine Über- 
schreitung der GFZ um ca. 0,19 (GFZ: 1,19). Die Sum me aller Geschossflächen bleibt mit 
4.750 m² jedoch im Rahmen der verwertbaren Geschossfläche. 
Trotz der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO sind in den o.g. Fällen 
aus städtebaulicher Sicht die Anforderungen an gesu nde Wohnverhältnisse gewahrt (Licht, 
Luft und Sonne, Wohnruhe, Sozialabstand, Brandschut z etc.). Nach § 17 Abs. 2 BauNVO 
ist die Überschreitung der Obergrenze der GFZ städt ebaulich vertretbar, wenn die Über- 
schreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder dur ch Maßnahmen ausgeglichen wird, 
durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und  nachteilige Auswirkungen auf die Um- 
welt vermieden werden. Der Ausgleich erfolgt durch großflächige öffentliche Grünflächen, 
den Quartierspark und der westlichen Grünanlage an der Karlsruher Straße. 
11.4.5 Zahl der Vollgeschosse (§ 16 i.V.m. § 20 Abs . 1 BauNVO) 
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des geplanten Be bauungskonzepts – bestehend aus 
überwiegend 3- bis 4-geschossigen Baukörpern – und zur Gewährleistung der konzeptio- 
nell angedachten Dichte werden im Bebauungsplan in der Regel Festsetzungen zur Zahl 
der Vollgeschosse als Mindest- und Maximalmaß getroffen. Für die Mehrzahl der Baufelder 
sind mindestens drei und maximal vier Vollgeschosse zulässig.  
Zusätzlich sind Staffelgeschosse, mit Ausnahme des Baufeldes B3.3, nicht ausgeschlos- 
sen. Gemäß § 2 Abs. 5 HBO sind Vollgeschosse oberir dische Geschosse, die eine Höhe 
von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber mindeste ns einer Außenwand des Gebäu- 
des zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgesch oss) und ein Geschoss mit mindes-

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tens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschos s, wenn es diese Höhe über mehr als 
drei Viertel der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.  
Von Festsetzungen zu Gebäudehöhen wird abgesehen, d a die Festsetzung der Zahl der 
Vollgeschosse ausreicht, um die angestrebte Höhenen twicklung zu sichern. Aufgrund der 
Festsetzung eines Wohngebietes ist davon auszugehen , dass zukünftige Vorhabenträger 
und Bauherren durch ökonomisches Bauen „normale“ Ge schosshöhen herstellen. Bei einer 
Geschosshöhe von 2,80 m, welche ein normales Baumaß  darstellt, werden die IV-
geschossigen Gebäude mit einem Staffelgeschoss maxi mal 15,0 m hoch. Dies ist eine 
städtebaulich zu vertretende und konzeptionell gewo llte Gebäudehöhe. Die Berechnungen 
zu den im Plangebiet realisierbaren Wohnflächen geh en insgesamt davon aus, dass alle 
Wohngebäude mit einem Staffelgeschoss ausgestattet werden. 
Für das Baufeld B3.3 sind abweichend von den sonsti gen Festsetzungen zur Zahl der Voll- 
geschosse bis zu sieben Vollgeschosse zulässig, da in diesem Baufeld am Kreisel der 
Franklinstraße eine städtebauliche Dominante erwüns cht ist. Eine weitere Erhöhung durch 
Staffelgeschosse wird hier jedoch ausgeschlossen.  
Für die Baufelder N1.2, N4 sowie für das Garagengeb äude werden vier Vollgeschosse als 
Höchstmaß festgesetzt. Auf eine Mindestgeschosszahl wird hier verzichtet, um auch einge- 
schossige Bauteile zu ermöglichen. In N1.2 sollen a uch eingeschossige Geschäftsbauten 
möglich sein, in N4 eine eingeschossige Kindertagesstätte. 
Für das Baufeld der Schule (Fläche für den Gemeinbe darf) sind mindestens zwei und ma- 
ximal vier Vollgeschosse zulässig. Damit soll für d en Sonderbau der Schule auch eine ge- 
ringere Höhenentwicklung ermöglicht werden. 
Die Flächen für den Gemeinbedarf gehören begrifflic h nicht zu den Baugebieten im Sinne 
der BauNVO. Sie sind von der Ermächtigung des § 9a Abs. 2 BauGB nicht erfasst und 
können somit in der BauNVO nicht geregelt werden. Bei Flächen für den Gemeinbedarf be- 
darf es daher nicht der Festsetzung des Maßes der b aulichen Nutzung. Soweit städtebau- 
lich erforderlich, sind entsprechende Festsetzungen jedoch möglich. Zur Sicherung der Hö- 
henentwicklung des geplanten Bebauungskonzepts wurde für die festgesetzten Flächen für 
Gemeinbedarf die o.g. Regelung getroffen. 
11.4.6 Anrechnen von Gemeinschaftsanlagen 
Im Bebauungsplan sind innerhalb der einzelnen Baufelder keine Gemeinschaftsanlagen zur 
Erschließung einzelner Baugrundstücke innerhalb ein es Baufeldes ausgewiesen. Die Be- 
bauung der Baufelder, für die eine Neubebauung vorg esehen ist, wird sich erst auf Grund- 
lage von Wettbewerben ergeben. Es ist dann nicht au szuschließen, dass innerhalb eines 
Baufeldes einzelne Baugrundstücke gebildet werden, die durch interne Wohnwege oder 
Parkierungsanlagen erschlossen werden. Diese intern en Erschließungsanlagen werden 
dann ggf. als separate Grundstücke als Gemeinschaft sanlagen entwickelt werden. Dies 
würde bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche  bzw. Geschossfläche dazu führen, 
dass nur das einzelne Baugrundstück ohne die Gemein schaftsfläche als maßgebende 
Grundstücksfläche herangezogen werden kann und würd e indirekt zu einer geringeren 
städtebaulichen Dichte führen.  
Um zu ermöglichen, dass die Fläche des gesamten Bau feldes einschließlich der Gemein- 
schaftsflächen die Bemessungsgrundlage bei der Ermi ttlung der zulässigen Grundfläche 
bzw. Geschossfläche bildet, wird vorsorglich von § 21a Abs. 2 BauNVO Gebrauch ge- 
macht. Danach sind zu der für die Ermittlung der zu lässigen Grundfläche bzw. Geschoss- 
fläche maßgebenden Grundstücksfläche die zugehörige n Flächenanteile an außerhalb der 
einzelnen Baugrundstücke - innerhalb eines Baufelde s - festgesetzten Gemeinschaftsanla- 
gen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB hinzuzurechnen. Zu r Klarstellung wird zudem der 
Verteilungsmaßstab festgesetzt: Maßgeblich für den Flächenanteil an den Gemeinschafts-
anlagen ist der jeweilige Anteil der Baugrundstücks fläche an der Summe der 
Baugrundstücksflächen innerhalb eines Baufeldes.

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Diese Regelung wurde ausdrücklich nur für Gemeinsch aftsanlagen innerhalb eines 
Baufeldes getroffen. Die Regelung ist nicht für ext erne Gemeinschaftsanlagen außerhalb 
der einzelnen Baufelder (z.B. die Garagengebäude) anzuwenden. 
11.5 Bauweise 
11.5.1 Abweichende Bauweise „a1“ 
Es gilt die offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNV O. Damit die geplante Bebauung im 
Sinne des Entwicklungskonzeptes realisiert und somi t eine entsprechende Dichte erzeugt 
werden kann, ermöglicht die Festsetzung zur abweich enden Bauweise, entgegen der offe- 
nen Bauweise, eine Gebäudelänge über 50 m. 
11.5.2 Abweichende Bauweise „a2“ 
Es gilt die offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNV O. Damit es entlang der Grünachse 
zur ehemaligen Porzellanmanufaktur an der Noackstra ße jedoch nicht zu einer geschlos- 
senen Blockrandbebauung bis zu einer Länge von 50 m  kommt, wird festgesetzt, dass in- 
nerhalb des Baufeldes B1.2 die Gebäudelänge auf 25 m begrenzt wird. Diese Bauweise 
wird nur in diesem Baufeld festgesetzt, um damit die gewünschte Durchlässigkeit zur Grün- 
achse zu sichern. 
11.6 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Ba ugrenzen festgesetzt. Baugrenzen 
dürfen durch Gebäude und Gebäudeteile nur für besti mmte Bauteile überschritten werden 
(vgl. Kap. 11.6.1). 
In der Planfassung wurden bei den Ausweisungen der überbaubaren Grundstücksflächen 
unterschiedliche Festsetzungen getroffen, je nachde m, ob der Gebäudebestand erhalten 
werden soll oder ob durch Gebäudeabriss neue Bebauu ngsformen entwickelt werden sol- 
len.  
Die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksfl ächen orientieren sich daher in den 
Baufeldern B2.1, B3.1 und B4.1 an dem vorhandenen G ebäudebestand. Damit soll in die- 
sen Bereichen der bestehende Charakter der Lincoln- Siedlung bewahrt werden. Die über- 
baubar festgesetzten Flächen lassen dabei den einze lnen Gebäuden ausreichend Erweite- 
rungsmöglichkeiten.  
Für die übrigen Baufelder, für die eine Neubebauung  ermöglicht werden soll, sind die über- 
baubaren Grundstücksflächen mit der größtmöglichen Flexibilität festgesetzt worden. Im 
Rahmen von Wettbewerben/konkurrierenden Verfahren s ollen die Grundlagen der Bebau- 
ung entwickelt werden.  
11.6.1 Überschreitung der Baugrenzen 
Zur Steigerung der Wohnqualität und der Energieeffizienz wird die Überschreitung der fest-
gesetzten Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 3,00 m für die Errichtung von Treppenhäu- 
sern, verglasten An- und Vorbauten, Wintergärten, B alkonen, Loggien, Terrassen und Ve- 
randen zugelassen.  
Diese Überschreitungen sind jedoch in den als Fläch en zum Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte n Grundstücksflächen (Festsetzun- 
gen I. 14.1 bis I. 14.7) nicht zulässig. Damit soll  die städtebauliche Qualität der als An- 
pflanzflächen ausgewiesenen Teile der Baugrundstück e, in der Regel also die Vorgarten- 
flächen bzw. zu begrünenden Randflächen der Baufeld er entlang der Straßenräume, gesi- 
chert werden.

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11.7 Nebenanlagen 
Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandplätze  
Zur Gewährleistung eines geordneten Erscheinungsbil ds und zur Vermeidung von domi- 
nant wirkenden Fahrradabstellflächen und Müllbehält erstandplätzen ist die Errichtung von 
Nebenanlagen reglementiert. 
Fahrradabstellflächen und ihre Zufahrten sind nur i n den überbaubaren Grundstücksflä- 
chen, in den dafür festgesetzten Flächen „Fa“ sowie  innerhalb der mit den Freiflächenkenn- 
ziffern „1“ und „4“ festgesetzten Flächen zum Anpfl anzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen (Planteil 1) zulässig.  
Bei der Mehrzahl der Baufelder sind daher die Fahrr adabstellflächen und Müllbehälter- 
standplätze vorrangig innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen vorzusehen. Die als 
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und s onstigen Bepflanzungen mit der 
Freiflächenkennziffer „1“ festgesetzten Baufeldränd er stehen für Fahrradabstellflächen und 
Müllbehälterstandplätze nur begrenzt zur Verfügung,  da der Anteil versiegelter/teilver-
siegelter oder nicht begrünter Flächen insgesamt 50 % der Fläche nicht überschreiten darf. 
Bei der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit 
der Freiflächenkennziffer „4“ darf der Anteil nur 40 % betragen. 
In den Baufeldern B2.1, B3.1 und B4.1 sind zwischen  den Bauzeilen diejenigen Flächen, 
die in der Zeit als amerikanische Wohnsiedlung scho n als interne Erschließungsflächen 
dienten, als Flächen für Nebenanlagen ausgewiesen. Damit ist in diesen Baufeldern gesi- 
chert, dass die Grundstücksfreiflächen, die bisher vorrangig der Erholung dienten, weiterhin 
von Nebenanlagen wie Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandplätzen frei bleiben. 
Damit innerhalb der Baufelder B3.1, B3.2, B3.3, B4. 1 und B4.2 die Müllbehälterstandplätze 
möglichst nahe an der Erschließungsstraße (Franklinstraße) orientiert werden können, sind 
diese auch in den mit der Freiflächenkennziffer „2“  festgesetzten Flächen zum Anpflanzen 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig. Damit sie jedoch den 
Straßenraum nicht zu sehr dominieren, ist ein Absta nd von min. 5,0 m zur angrenzenden 
Straßenverkehrsfläche einzuhalten. 
Unterflurmüllbehälter können ausnahmsweise auch in den Flächen mit den Freiflächen- 
kennziffern „1“ und „4“ untergebracht werden, da di ese das Ziel des offenen Charakters des 
Straßenraumes nicht beeinträchtigen. Die Vorgaben z ur max. Versiegelung sind jeweils 
einzuhalten. Eine Beeinträchtigung der Versickerung smulden im Straßenraum bzw. eine 
Reduzierung von öffentlichen Stellplätzen ist nicht zulässig. 
11.8 Flächen für Stellplätze, Garagen, Flächen für Gemeinschaftsanlagen 
11.8.1 Stellplätze und Tiefgaragen 
Festsetzungen zu Stellplätzen und Tiefgaragen sind Teil des Mobilitätskonzeptes für die 
Lincoln-Siedlung. Auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB können im Bebauungsplan 
nur die Standorte und die Flächen von Stellplatzanlagen geregelt werden.  
Die Anzahl und zahlenmäßige Verteilung der Stellplä tze wird durch die Einschränkungs- 
und Verzichtssatzung geregelt. Die „Einschränkungs-  und Verzichtssatzung Lincoln-
Siedlung“ vom 06.10.2016, in Kraft getreten am 22.1 0.2016, regelt unter Anderem, dass 
nur 0,15 Stellplätze je Wohneinheit auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäu- 
de errichtet wird, hergestellt werden dürfen. Die ü brigen erforderlichen Stellplätze (0,5 
STP/WE) sind nur auf den Baugrundstücken zulässig, auf denen nach dem Bebauungsplan 
S 25.1 - Lincoln-Siedlung - Sammelgaragen oder Garagengebäude errichtet werden dürfen.  
Weitere Regelungen zum Mobilitätskonzept wurden im städtebaulichen Vertrag sowie im 
Durchführungsvertrag zum städtebaulichen Vertrag (MV Nr. 2017/0017) getroffen. 
Im städtebaulichen Vertrag zwischen der Grundstücks eigentümerin und der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt ist das Mobilitätskonzept fü r die Lincoln-Siedlung als fester Be-

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standteil verankert, im Durchführungsvertrag wird d ie Verpflichtung zur Umsetzung des 
Mobilitäts- und Stellplatzkonzeptes durch die BVD N ew Living GmbH & Co. KG sowie die 
Verpflichtung zur Weitergabe an Grundstückskäufer und andere Rechtsnachfolger geregelt. 
Diese Verträge wurden parallel zum Bebauungsplanver fahren S 25 entwickelt und abge- 
schlossen und werden ggfs. angepasst.. 
Zu den vertraglichen Regelungen gehören die Verpfli chtung zum Bau von Stellplätzen in 
Sammelgaragen, der Bau von wohnungsnahen Stellplätz en, die Vereinbarung zur Zweck- 
bestimmung der wohnungsnahen Stellplätze sowie die Vereinbarung zur Bewirtschaftung 
der privaten Stellplätze und der Stellplätze im öffentlichen Raum. 
Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan zu Stellplätzen und Tiefgaragen werden aus den 
o.g. Gründen ausschließlich Regelungen zur Verortun g zulässiger Stellplätze auf den ein- 
zelnen Baugrundstücken getroffen. Die Anzahl und Ve rteilung der Stellplätze wird aus- 
schließlich durch die „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ bestimmt. 
Zur Verortung der Stellplätze ist festgesetzt, dass oberirdische Stellplätze nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen und der mit „St“ (S tellplätze) gekennzeichneten Flächen 
zulässig sind. Diese Festsetzung richtet sich nach dem, was innerhalb der einzelnen Bau- 
felder gemäß dem Entwicklungskonzept geplant ist.  
Bei der Mehrzahl der Baufelder, insbesondere bei de n Baufeldern, in denen der Bestand 
rückgebaut und eine umfassende städtebauliche Neuordnung konzipiert ist, sind keine Flä- 
chen für Stellplätze durch Planeinschrieb „St“ ausg ewiesen. Hier sind die aufgrund der 
„Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedl ung“ begrenzt zulässigen Stellplätze 
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen v orzusehen. Innerhalb dieser Baufel- 
der soll die Lage der Stellplätze aufgrund der noch  ausstehenden städtebaulichen Wettbe- 
werbe und der damit konkretisierten Planungen definiert werden. 
Als Sonderfall ist das Baufeld B1.2 zu nennen. Hier  sind innerhalb der mit der Freiflächen- 
kennziffer „4“ festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti- 
gen Bepflanzungen die nach der „Einschränkungs- und  Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ 
nachzuweisenden oberirdischen Stellplätze zulässig (vgl. auch Kap. 11.16.4). 
In den Baufeldern B2.1, B3.1 und B4.1, in denen sic h die überbaubaren Grundstücksflä- 
chen an dem vorhandenen Gebäudebestand orientieren,  sind zwischen den Bauzeilen die- 
jenigen Flächen, die in der Zeit als amerikanische Wohnsiedlung schon als interne Er- 
schließungsflächen dienten, als Flächen für Nebenan lagen (Fa/Mü) und Stellplätze ausge- 
wiesen. Damit ist in diesen Baufeldern gesichert, d ass die Grundstücksfreiflächen, die bis- 
her vorrangig der Erholung dienten, weiterhin von N ebenanlagen und Stellplätzen frei blei- 
ben. Auch in diesen Baufeldern sind Stellplätze im Sinne der „Einschränkungs- und Ver- 
zichtssatzung Lincoln-Siedlung“ nur begrenzt zuläss ig (nur 0,15 Stellplätze je Wohneinheit 
auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird). 
Oberirdische Einzelgaragen, Gruppen von Einzelgarag en und überdachte Stellplätze (Car- 
ports) sind aus Gründen eines konzeptionell beabsichtigten gestalterisch qualitätsvollen Er- 
scheinungsbildes des Stadtraumes nicht zulässig. Ei nzelgaragen und überdachte Stellplät- 
ze sind in ihrer Erscheinungsform zu dominant und s tehen dadurch dem gewollten offenen 
Charakter der Lincoln-Siedlung entgegen. Überdachte  Fahrradabstellanlagen sowie über- 
dachte Behindertenstellplätze sind hingegen möglich. 
Die gemäß der „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ begrenzt zulässi- 
gen Stellplätze (0,15 Stellplätze je Wohneinheit au f dem Baugrundstück) sind nicht nur 
oberirdisch, sondern auch in Tiefgaragen zulässig. Die Herstellung von Tiefgaragen ist zur 
Erhaltung des Gebietscharakters und zum Entgegenwir ken von Versiegelung der Grund- 
stücke wünschenswert. Im Bebauungsplan wird festges etzt, dass Tiefgaragen innerhalb 
und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen s owie in den entsprechend mit „Tg“ 
gekennzeichneten Flächen zulässig sind. Um eine ang emessene Begrünung nicht über- 
bauter Tiefgaragen sicherzustellen ist eine Erdauflage von mind. 0,5 m zzgl. der Filter- und 
Drainageschicht der Tiefgarage zu gewährleisten (siehe Kap. 11.14.12).

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11.8.2 Sammelgaragen / Gemeinschaftsanlagen / Garag engebäude 
Auch die Regelungen zu Sammelgaragen/Gemeinschaftsa nlagen und Garagengebäude 
sind Teil des Mobilitätskonzeptes. Auf Grundlage vo n § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB können im 
Bebauungsplan nur die Standorte und die Flächen von  Stellplatzanlagen geregelt werden. 
Die Anzahl und die Verteilung der Stellplätze sind durch die „Einschränkungs- und Ver- 
zichtssatzung Lincoln-Siedlung“ geregelt. 
Als Grundlage für ein funktionierendes Mobilitätsma nagement in der Lincoln-Siedlung ist 
ein integriertes Parkraummanagement vorgesehen, das  die Konzentration eines Großteils 
des Stellplatzangebots auf privaten Flächen in deze ntral angeordneten Parkbauten vor- 
sieht. 
Aus diesem Grund sind Sammelgaragen bzw. Garagengeb äude nur in den entsprechend 
gekennzeichneten Baufeldern und -flächen zulässig. 
Zur Klarstellung wird geregelt, dass Sammelgaragen sowohl in unterirdischen Garagenge- 
schossen (Tiefgaragen), als auch in oberirdischen G aragengeschossen und in Garagenge- 
bäuden zulässig sind. In den Baufeldern B1.1, B 1.2 , N1.1, N1.2, N3, B3.2, B 4.1 und B4.2 
ist aufgrund des besonderen Stellplatzkonzeptes für  die Lincoln-Siedlung die Errichtung 
von zentralen Sammelgaragen in Form von Tiefgaragen vorgesehen. 
Garagengebäude ist der baurechtliche Begriff für Gebäude, deren Geschosse (Garagenge- 
schosse gemäß § 12 Abs. 4 BauNVO) ausschließlich de m Abstellen von Kraftfahrzeugen 
dienen. 
Wie schon bei der Festsetzung zum Garagengebäude wi rd auch für die Sammelgaragen 
festgesetzt, dass Sammelgaragen nur für den Bedarf,  der durch die im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes „Lincoln-Siedlung“ zulässigen b zw. zugelassenen Nutzungen verur- 
sacht wird, zulässig sind. Auch diese Festsetzung e rfolgt, um sicherzustellen, dass Sam- 
melgaragen ausschließlich den Nutzungen im Wohngebi et zur Verfügung stehen. Diese 
Festsetzung orientiert sich an § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach u.a. in allgemeinen Wohnge- 
bieten Stellplätze und Garagen nur für den durch di e zugelassene Nutzung verursachten 
Bedarf zulässig sind. Damit sind Stellplatzanlagen, die nicht dem Wohngebiet dienen, in ei- 
nem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. 
11.8.3 Zuordnung von Gemeinschaftsanlagen 
Gemeinschaftsanlagen sind immer private Anlagen, di e einem begrenzten Kreis von Betei- 
ligten gehören und durch diese gemeinsam genutzt we rden. Hierbei ist die Zuordnung der 
Gemeinschaftsanlagen zu regeln. Im Plangebiet wurde  auf eine objektweise Zuordnung 
bzw. baufeldweise Zuordnung verzichtet. Dafür ist e ine pauschalierte Zuordnung, bezogen 
auf das gesamte Wohngebiet, festgesetzt. 
Die Sammelgaragen gemäß § 3 Abs. 1 der „Einschränku ngs- und Verzichtssatzung Lin- 
coln-Siedlung“ sind als Gemeinschaftsanlagen ausschließlich den Bauflächen im Geltungs- 
bereich dieses Bebauungsplanes zugeordnet. 
11.8.4 Einfahrten 
Hinsichtlich der Verkehrssicherheit und zur Umsetzu ng des Erschließungskonzeptes sind 
entlang der Heidelberger Straße, der Franklinstraße  sowie Teilen der Noackstraße Berei- 
che ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. 
Direkte Zufahrten von der Heidelberger Straße aus s ind zum einen wegen der Verkehrsbe- 
lastungen der Heidelberger Straße als auch wegen de r nach BNatschG geschützten Lin- 
denallee nur eingeschränkt möglich.  
Zur Erschließung des Baufeldes N1.1/ N1.2 sind entl ang der Heidelberger Straße aufgrund 
der Größe des Baufeldes jedoch eine Einfahrt notwen dig. Zum Schutz der Lindenallee ist 
nur eine Einfahrt zulässig. Zur Fällung von Bäumen in der nach BNatschG geschützten

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Lindenallee muss ein Ausnahmeantrag bei der unteren  Naturschutzbehörde gestellt wer- 
den. 
Zufahrten zu den Baufeldern B3.1, B3.2, B3.3 und B4 .1 sind entlang der Franklinstraße 
zum Schutz der charakteristischen grünen Randfläche n nur im Bereich der Erschließungs- 
höfe zulässig.  
Im Einmündungsbereich der Noackstraße und der Einst einstraße auf die Heidelberger 
Straße sind Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festges etzt. Die Bereiche ergeben sich aus 
den Rückstau- bzw. Aufstellflächen an der Lichtsignalanlage. 
11.9 Verkehrsflächen 
11.9.1 Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen b esonderer Zweckbestimmung – Ver- 
kehrsberuhigter Bereich 
Die zur Erschließung des Plangebietes herzustellend en Erschließungsstraßen verlaufen 
zum größten Teil innerhalb der bereits bestehenden Trassen. Siehe hierzu Kap. 7.1.7. 
Die zentrale Erschließung der Lincoln-Siedlung, die Franklinstraße, ist als Straßenverkehrs- 
fläche festgesetzt. Über die Einsteinstraße wird die Franklinstraße zusätzlich an die Heidel- 
berger Straße angebunden. 
Zur Verhinderung von Durchfahrtsverkehr ist die U-f örmige Führung der inneren Erschlie- 
ßung (Mahalia-Jackson-Straße)und der Susann-Sontag- Weg als Verkehrsfläche besonde- 
rer Zweckbestimmung – Verkehrsberuhigter Bereich fe stgesetzt. 
Die festgesetzten Verkehrsflächen umfassen den gesamten Straßenraum einschließlich der 
Gehwege, Versickerungsflächen sowie Straßenbegleitgrün. 
11.9.2 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fuß- und Radweg 
Um die im Entwicklungskonzept vorgesehenen Fuß- und Radwegeverbindungen von Osten 
nach Westen und insbesondere von Süden nach Norden durch den Quartierspark, die 
Grünachse und den Grünzug entlang der Karlsruher St raße baurechtlich zu sichern, sind 
die Hauptfuß- und Radwegeverbindungen als Verkehrsf läche besonderer Zweckbestim- 
mung – Fuß- und Radweg festgesetzt. 
Die genaue Gestaltung der öffentlichen Grünflächen ergibt sich auf der Grundlage von 
durchgeführten Wettbewerben. Um hier einen gewissen  Spielraum zu ermöglichen, kann 
von der in der Planzeichnung festgesetzten Lage der  Verkehrsflächen besonderer Zweck- 
bestimmung „Fuß- und Radweg“ innerhalb der öffentlichen Grünfläche abgewichen werden. 
11.9.3 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Quartiersplatz 
Der zwischen dem Baufeld N1.2 und der geplanten Sch ule zentral gelegene Quartiersplatz 
soll das lebendige Zentrum des Wohnquartiers bilden. Damit entsprechende Nutzungen auf 
dem Quartiersplatz untergebracht werden können, sin d ausnahmsweise bauliche Anlagen, 
die der Nutzung als Quartiersplatz oder einem öffen tlichen Zweck dienen wie z.B. Kiosk, 
Mini-Café, Sanitärgebäude, Unterstellmöglichkeiten,  überdachte Sitzgelegenheiten bis zu 
einer Grundfläche von insgesamt 100 m² und einem Ge schoss, ohne zusätzliches Staffel- 
geschoss, zulässig. 
11.10 Versorgungsanlagen und -leitungen 
11.10.1 Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen 
Zur Sicherung der Energie- und Stromversorgung sind  die bestehenden sowie die geplan- 
ten notwendigen Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Heizwerk und 
Elektrizität im Bebauungsplan festgesetzt, mit Ausn ahme der Trafostation Noackstraße

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(„Grünachse“), die Bestandsschutz genießt. Da bei e iner zukünftigen grundlegenden Er- 
neuerung der Station eine Verlegung aus der Blickac hse der Grünfläche in deren Randbe- 
reich angestrebt wird, soll im Rahmen einer Ausnahm egenehmigung ein neuer Standort 
festgelegt werden. 
Es wird auf Kapitel 7.3.2 „Stromversorgung“ hingewiesen. 
Nach Aussage der EAD werden innerhalb des Plangebie ts drei Flächen zum Abstellen von 
Wertstoffsammelcontainern benötigt. Diese Flächen s ind an städtebaulich sinnvollen Stel- 
len innerhalb des Plangebietes als Flächen für Vers orgungsanlagen mit der Zweckbestim- 
mung Abfall festgesetzt. 
11.10.2 Führung von Versorgungsleitungen 
Innerhalb des Plangebietes liegen Leerrohrtrassen d er Entega Energie GmbH und der 
Deutschen Telekom AG sowie eine Hauptversorgungslei tung „Wasser“. Alle genannten 
Trassen führen von Norden nach Süden innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen. 
Eine Trassenfestsetzung hat ausschließlich Hinweisc harakter für die Grundstücksnutzer. 
Für die Versorgungsträger begründet die Festsetzung  von Leitungstrassen weder Benut- 
zungsrechte an den betroffenen Grundstücksteilen, noch Duldungspflichten der betroffenen 
Grundstückseigentümer und –nutzer. 
11.11 Private und Öffentliche Grünflächen 
11.11.1 Private Grünflächen 
Zur Eingrünung des Heizwerkes und zur Fortführung des Grünstreifens entlang des Baufel- 
des N3 wird südlich des Heizwerkes eine Private Gru ndfläche festgesetzt. Um die notwen- 
digen Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen für das Heizwerk herstellen zu können, sind 
diese innerhalb der Privaten Grünfläche zulässig. 
11.11.2 Öffentliche Grünflächen 
Quartierspark und Grünachse 
Die öffentlichen Grünflächen werden komplementär zu  den Bauflächen angelegt; sie er- 
möglichen die erforderliche Freiraumversorgung der Bewohner. 
Dabei ist der öffentliche Freiraum derjenige Ort, an dem ein gemeinschaftliches Miteinander 
ermöglicht werden soll. Die besonderen Bedarfe von Familien, Kindern, Jugendlichen, 
Frauen sowie älteren Menschen können aufbauend auf dem vorliegenden Konzept in der 
nachgelagerten Objektplanung verwirklicht werden. 
Der Spielflächenbedarf orientiert sich an den Empfe hlungen der ARGE-BAU und den Vor- 
gaben der Sozialverwaltung der Wissenschaftsstadt D armstadt (Dezernat V, Sozial- und 
Jugendhilfeplanung vom 28.10.2010) sowie fachlichen Erkenntnissen.  
Der Verzicht auf Düngung der Rasen- und Wiesenfläch en und der Verzicht auf Oberbo- 
denandeckungen tragen dazu bei, das bioökologische Potenzial des mageren Sandbodens 
zur Förderung der ökologischen Vielfalt auszuschöpf en. Diese Maßnahme dient dazu, die 
durch den Bauleitplan vorbereiteten ökologischen Be einträchtigungen/Eingriffe zu minimie- 
ren. 
Grünzug entlang der Karlsruher Straße 
Die Grünanlage bleibt Standort von hochwertigen Magerrasen und dient damit naturschutz- 
fachlich der Eingriffsvermeidung. Die Grünanlage di ent darüber hinaus der Entwicklung 
hochwertiger Sandmagerrasen und hat damit naturschu tzfachlich die Funktion einer Aus- 
gleichsfläche für die durch den Bauleitplan vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt.

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In der Grünfläche sollen punktuell Jugendaufenthalt s- und Spielangebote untergebracht 
werden. Diese Altersgruppe benötigt u.a. eigene Rüc kzugsräume zur Entfaltung. Die Lage 
innerhalb einer gut frequentierten öffentlichen Grü nanlage (Radwegeverbindung) ermög- 
licht soziale Kontrolle. 
11.12 Flächen für die Wasserwirtschaft 
Entlang des Garagengebäudes am nördlichen Abschnitt  der Lincolnstraße kann aus Platz- 
gründen eine Versickerungsmulde nicht innerhalb der  Verkehrsfläche hergestellt werden. 
Damit das Niederschlagswasser von der Verkehrsfläch e abgeführt und versickert werden 
kann, ist eine Versickerungsmulde im südlichen Bereich des Garagengebäudes notwendig. 
Aus diesem Grund wird in diesem Bereich eine Fläche  für die Wasserwirtschaft mit der 
Zweckbestimmung Versickerungsmulde festgesetzt. 
11.13 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege  und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft  
11.13.1 Maßnahmenfläche „A“ - Sicherung von Sandmag errasen  
Die Magerrasen im Plangebiet sind ein wichtiges Tri ttsteinbiotop im Gesamtkonzept der 
biologischen Vielfalt im Stadtraum. 
Die Sicherung der bioökologisch wertvollen und nach  Naturschutzrecht geschützten Flä- 
chen ist ein planerisches Ziel zur Eingriffsvermeidung im Sinne des Naturschutzrechtes. 
11.13.2 Maßnahmenfläche „B“ - Entwicklung von Sandm agerrasen 
Die Entwicklung von Magerrasenflächen dient dem fun ktionalen Ausgleich für die Verluste 
an Magerrasen. Die Verluste sind Folge der erforderlichen Neuordnung der Bauflächen. Die 
Verluste an Magerrasen sind funktional auszugleiche n. Damit dient die Maßnahme natur- 
schutzfachlich als Ausgleichsfläche, für die durch den Bauleitplan vorbereiteten Eingriffe in 
den Naturhaushalt. 
Um die Entwicklung der Maßnahmenfläche zu gewährleisten, ist diese über einen Zeitraum 
von 5 Jahren fachgutachterlich zu begleiten und zu dokumentieren (Monitoring). 
11.13.3 Maßnahmenfläche „C“ - Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen 
Im Baugebiet wurden punktuell Vorkommen der Zauneid echse festgestellt. Diese Art ist 
nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt. Damit das Vorkommen der Zauneidechse 
am Standort in einem günstigen Erhaltungszustand ve rbleibt, werden als Ausgleich für die 
durch den Bauleitplan vorbereiteten Lebensraumbeein trächtigungen lebensraumfördernde 
Maßnahmen im Plan festgesetzt. Diese Maßnahme ist a ls artenschutzrechtliche Maßnah- 
me nach Naturschutzrecht für den Vollzug des Bebauungsplanes erforderlich.  
Die Pflegemaßnahmen für die Wiesenflächen und die s trukturfördernden Maßnahmen wie 
das Anlegen von Bruchsteinhaufen, das Einbringen von Holz und Sand dienen dazu, artge- 
rechte Lebensräume für die Zauneidechse zu gestalte n, die dem Erhalt der Population die- 
nen. 
11.13.4 Maßnahme „D“ – Sonstige Artenschutzmaßnahme  für Zauneidechsen 
Als Ausgleichsmaßnahme zum Schutz von Zauneidechsen  sind innerhalb der öffentlichen 
Grünfläche insgesamt auf einer Fläche von mindesten s 50 m² Bruchsteinhaufen und Holz 
(Baumstammabschnitte) als Lebensraumstrukturen für die Zauneidechse aufzubringen. 
Da sich in dem Grünzug Maßnahmenflächen zur Erhaltu ng bzw. Entwicklung von Sandma- 
gerrasen befinden, besteht hier auch ein hohes Angebot an potenziellen Eiablageplätzen.

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11.13.5 Artenschutzmaßnahme Vögel und Fledermäuse 
Da mit der Neuordnung der Bauflächen und dem Abriss von Bestandsgebäuden Eingriffe in 
die Lebensräume, speziell in die Nistbereiche von V ögeln oder potenzielle Wochenstuben 
von Fledermäusen erfolgen, sind aufgrund der artens chutzrechtlichen Erfordernisse Kom- 
pensationsmaßnahmen erforderlich, die dem Erhalt de r lokalen Populationen von 
Haussperling, Mehlschwalbe, Turmfalke und Mauersegl er und der vorkommenden Fleder- 
mausarten dienen. Die Fledermausarten sind nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschütz- 
te Arten. 
Damit die Vorkommen der o.g. Arten in einem günstig en Erhaltungszustand verbleiben, 
werden als Ausgleich für die durch den Bauleitplan vorbereiteten Lebensraumbeeinträchti- 
gungen lebensraumfördernde Maßnahmen im Plan festgesetzt. Diese Maßnahmen sind als 
artenschutzrechtliche Maßnahme nach Naturschutzrech t für den Vollzug des Bebauungs- 
planes erforderlich. 
11.13.6 Freiflächenbeleuchtung 
Die Einschränkung der Leuchtmittel für die Außenbeleuchtung auf LED-Leuchten oder Nat- 
rium-Niederdruckdampflampen ergibt sich aufgrund de s Minimierungsgebotes nach dem 
Naturschutzrecht. 
Die vorgenannten Leuchtmittel stellen aufgrund der emittierten Wellenlänge des Lichtes 
keine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumes von Insekten dar, wie sie von ande- 
ren Leuchtmitteln ausgehen können. Der Regelungsbed arf begründet sich darin, dass die 
vorhandenen und die zu entwickelnden Magerrasenflächen ein erhebliches Lebensraumpo- 
tenzial für Insekten darstellen. 
11.13.7 Oberflächenbefestigung 
Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigungen wirken im Vergleich zu Flächen mit voll- 
ständigem Wasserabfluss minimierend auf den Eingriff in den Naturhaushalt. Insbesondere 
dem Wasserhaushalt und dem Kleinklima kommen diese Maßnahmen zu gute. Zum einen 
wird durch diese Maßnahme die Grundwasserspende gef ördert und zum andern verbleibt 
das Niederschlagswasser auf den Flächen, so dass di e Vorfluter von Abwasserspitzen ent- 
lastet werden. Ergänzend wirken tendenziell feuchte re Flächen kleinklimatisch ausglei- 
chend und leisten so einen Beitrag zu einem angenehmeren Wohnklima. 
11.13.8 Niederschlagswasserversickerung auf Baugrun dstücken 
Zielsetzung bei der Festsetzung zur Versickerung de s anfallenden Niederschlagswassers 
ist die Rückführung des Niederschlagswassers in den natürlichen Wasserkreislauf. 
Die Versickerung von Regenwasser dient der Anreiche rung des Grundwassers und der 
Vermeidung eines beschleunigten Oberflächenabflusse s mit damit verbundenen Abfluss- 
spitzen in Vorflutern nach Niederschlägen von befestigten und überbauten Flächen. Der mit 
der Bebauung und der Versiegelung einhergehende Eingriff in den Wasserhaushalt wird so 
zumindest teilweise wieder ausgeglichen. 
Gemäß dem Regenwasserbewirtschaftungskonzept (s. Ka p. 7.4.6 „Regenwasserbewirt- 
schaftungskonzept“) ist eine Versickerung von Niede rschlagswasser sowohl aus geologi- 
scher als auch technischer und wirtschaftlicher Sicht im gesamten Plangebiet möglich. 
Der Niederschlagsabfluss auf den Wohnflächen ist zu versickern, wenn dies schadlos mög- 
lich ist. Für die privaten Baufelder werden im Rege nwasserbewirtschaftungskonzept (s. 
Kap. 7.4.6 „Regenwasserbewirtschaftungskonzept“) in  Abhängigkeit von der geplanten 
städtebaulichen Nutzung folgende Regenwasserbewirts chaftungsmaßnahmen vorgeschla- 
gen: 
− Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigung 
− Regenwassernutzung

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− Dachbegrünung 
− Versickerung über Mulden/Rigolen 
− Versickerung von Überläufen aus Regenwassernutzungsanlagen 
− Muldenversickerung für Abflüsse von versiegelten Flächen 
Da Sandmagerrasen trockene Standorte bevorzugen, is t innerhalb der „Flächen zur Siche- 
rung von Sandmagerrasen“ eine Versickerung von Nied erschlagswasser angrenzender be- 
festigter Flächen nicht zulässig. 
Die Versickerung von Niederschlagswasser auf den Ba ugrundstücken ist nach dem Hessi- 
schen Wasserrecht eine Sollvorschrift (§ 37 Abs. 4 HWG), um die Grundwasserneubildung 
zu sichern und zu fördern. Ziel ist zugleich, die G rundwasserqualität zu erhalten. Insbeson- 
dere die Abflussreduzierung des Niederschlagswasser s begünstigt eine lokale Grundwas- 
serneubildung. Die Vermeidung grundwasserbelastende r Einflüsse ist mit der Festsetzung 
als allgemeines Wohngebiet (WA) hinreichend gesiche rt, sofern bei der Versickerung die 
technischen Regelwerke (DWA-A 138, DWA-M 153) eingehalten werden. 
11.13.9 Entwässerung der öffentlichen Verkehrsfläch en 
Die Niederschlagsabflüsse der Erschließungsstraßen werden über ein oberflächennahes 
Ableitungssystem abgeführt und in angrenzende straß enbegleitende Versickerungsmulden 
versickert. Um die Versickerung des Niederschlagswassers in den Versickerungsmulden zu 
sichern, dürfen diese entlang der als Straßenverkeh rsflächen festgesetzten Verkehrsflä- 
chen nur max. 5 % durch Einfahrten, Zuwege und Baumpflanzungen unterbrochen werden. 
Entlang der als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzten Verkehrsflächen dürfen die Versi- 
ckerungsmulden nur zu max. 15 % durch Einfahrten, Z uwege und Baumpflanzungen unter- 
brochen werden. 
Die Versickerung von Niederschlagswasser von den Ve rkehrsflächen ist nach dem Hessi- 
schen Wasserrecht eine Sollvorschrift, um die Grund wasserneubildung zu sichern und zu 
fördern. Ziel ist zugleich, die Grundwasserqualität  zu erhalten. Die Vermeidung Grundwas- 
serbelastender Einflüsse ist gemäß den techn. Regel werken zu prüfen und durch techn. 
Maßnahmen zu gewährleisten. Da im gesamten Gebiet e ine Versickerung durch ein Gut- 
achten als technisch umsetzbar attestiert wurde, kö nnen Maßnahmen zur Bewirtschaftung 
des auf den Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers festgesetzt werden. Anzu- 
streben ist dabei die Versickerung des Niederschlagswassers über offene Mulden mit einer 
belebten Bodenzone, so dass eine möglichst effektiv e Reinigung des Niederschlagswas- 
sers erfolgt. 
11.14 Geh- und Fahrrecht 
Gehrecht 
Um eine bessere fußläufige Durchquerung von Osten n ach Westen im Plangebiet für die 
Allgemeinheit zu schaffen und so auch eine Verknüpf ung der Fußwege innerhalb und au- 
ßerhalb des Plangebietes zu schaffen, sind die Bauf elder B3.1 und B4.1 ausgehend von 
der Heidelberger Straße mit einem Gehrecht zugunste n der Allgemeinheit zu belasten. Um 
auf spätere Planungen reagieren zu können, kann von  der Lage und Breite abgewichen 
werden. 
Damit eine fußläufige Verbindung zwischen dem Plangebiet und der Kleingartenanlage, die 
öffentlich zugänglich ist, ermöglicht werden kann, ist das Baufeld N3 ebenfalls mit einem 
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Z ur Vernetzung der Wegebeziehungen 
innerhalb des Plangebietes ist des Weiteren ein Geh recht zugunsten der Allgemeinheit 
zwischen den Baufeldern N3 und B3.1/B3.3 entlang des Heizwerkes vorgesehen. 
Durch die Festsetzung von Geh- und Fahrrechten nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird ledig- 
lich die planungsrechtliche Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Fläche geschaf- 
fen. Die Festsetzung hindert den Eigentümer, das Gr undstück in einer Weise zu nutzen

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(z.B. Errichtung von baulichen Anlagen), die die Ausübung des Geh- und Fahrrechts behin- 
dert oder unmöglich machen würde. Mit der Festsetzu ng nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB 
wird dagegen noch kein Nutzungsrecht für das Verleg en und Unterhalten von Leitungen 
begründet (s. Urteil: BVerwG 4 BN 9.02). Die Begrün dung von Nutzungsrechten erfolgt in 
der Regel durch einen Vertrag, durch Baulast (§ 75 HBO), Grundbucheintrag etc. Die 
Gehrechte wurden inzwischen im Grundbuch gesichert.  
11.15 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen  zur Vermeidung oder Minderung 
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
(BImSchG) 
11.15.1 Lärmschutzanlage 
Im Plangebiet befindet sich angrenzend zur Karlsruher Straße eine Lärmschutzwand. Diese 
wird auch zukünftig zum Lärmschutz des Plangebietes  benötigt. Sie ist zu erhalten und bei 
Abgang zu ersetzen. 
Die in der Planzeichnung angegebenen Mindesthöhen s ind bei Errichtung einer neuen 
Lärmschutzwand einzuhalten. Zwischenwerte der Minde sthöhen sind zu interpolieren. Es 
sind die zum Zeitpunkt der Errichtung der neuen Lär mschutzanlage maßgeblichen Richtli- 
nien hinsichtlich der schalltechnischen Anforderungen zu beachten. Derzeit ist die „Zusätz- 
liche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinie n für die Ausführung von Lärm- 
schutzwänden an Straßen" (ZTV-Lsw 06) anzuwenden. 
11.15.2 Verkleidung der Garagengebäude 
Zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung sind Garag engebäude mit schalltechnisch 
wirksamen Abschirm- und Dämm-Maßnahmen auszustatten. 
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB  ausnahmsweise abgewichen 
werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachwe is erbracht wird, dass im Einzel- 
fall auch ohne oder mit reduzierten Lärmschutzmaßna hmen die Anforderungen an den 
Schallschutz eingehalten sind. 
11.15.3 Einwirkungsbereich Heizwerk 
Zur Klarstellung des Schutzes der benachbarten Wohn bebauung (Allgemeines Wohnge- 
biet) wird für das geplante Heizwerk festgesetzt, d ass an den maßgeblichen Immissionsor- 
ten im Einwirkungsbereich des Heizwerks die Gesamtl ärmeinwirkungen durch die betriebli- 
chen Anlagen des Heizwerkes die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohn- 
gebiete von tags/nachts 55/40 dB(A) einzuhalten sind. 
11.15.4 Lärmpegelbereiche 
Gemäß der „Schalltechnischen Untersuchung Lincoln-S iedlung, Darmstadt - Straßen- und 
Schienenverkehr“ (Dr. Gruschka, 24.09.2018) (s. Kap . 7.6.1 „Schienen- und Straßenver- 
kehrslärm“) sind aufgrund der hohen Außenlärmeinwir kungen passive Schallschutzmaß- 
nahmen an Gebäuden vorzusehen. 
Die für die Dimensionierung der Schalldämmung der A ußenbauteile zu Grunde zu legen- 
den Lärmpegelbereiche wurden anhand der resultieren den Außenlärmpegel durch den 
Verkehrslärm bei freier Schallausbreitung ermittelt . Die Lärmpegelbereiche sind als Mini- 
mal- und Maximalanforderung dargestellt. 
Eine freie Schallausbreitung bedeutet, dass die in der Planzeichnung dargestellten Lärm- 
pegelbereiche anhand des unbebauten Plangebietes fe stgesetzt sind. Des Weiteren wird 
die Immissionshöhe 4. OG und eine zulässige Geschwi ndigkeit von 100 km/h in der Karls- 
ruher Straße angenommen. Somit gelten die festgeset zten Lärmpegelbereiche für den aus 
schalltechnischer Sicht ungünstigsten Lastfall.

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In der Regel leistet aber die Bebauungsstruktur sel bst einen Beitrag zum Lärmschutz. So 
kann beispielsweise durch eine riegelartige Bebauung entlang der Karlsruher Straße in den 
lärmabgewandten Wohngebietsteilen eine ruhige Wohns ituation generiert werden. Da be- 
absichtigt ist, für die Neubauflächen im Plangebiet  die Bebauungsformen auf Grundlage 
von Wettbewerben zu entwickeln, sind in der Planfassung keine konkreten Bauformen fest- 
gesetzt worden. Daher muss zunächst, wie oben aufge führt, von der freien Schallausbrei- 
tung ausgegangen werden. Bei der Bebauung der Neuba uflächen kann davon ausgegan- 
gen werden, dass aufgrund der Bebauungsstrukturen ruhigere Bereiche entstehen werden, 
in denen entsprechend weniger aufwändige Lärmschutz maßnahmen gerechtfertigt sind. 
Daher ist die Regelung zum Lärmschutz durch den Hin weis ergänzt, dass von der Festset- 
zung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB als Ausnahme abgewiche n werden kann, wenn im Rah- 
men der Baugenehmigung nachgewiesen wird, dass sich  aufgrund tatsächlicher Baustruk- 
turen vor den Fenstern von schutzbedürftigen Aufent haltsräumen andere Lärmpegelberei- 
che als in den Festsetzungen angegeben, ergeben. 
Dies kann der Fall sein bei einem bereits gebauten abschirmenden Gebäude, einer gerin- 
geren Immissionshöhe oder einer geringeren zulässig en Höchstgeschwindigkeit auf der 
Karlsruher Straße. 
Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforde- 
rungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gem. DIN 4109 entsprechend den 
festgesetzten Lärmpegelbereichen erfüllt werden. 
Es wird auf Kapitel 7.6.1 „Schienen- und Straßenverkehrslärm“ verwiesen. 
11.16 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäu men, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
In den einzelnen Festsetzungen zu den Grundstücksfr eiflächen finden sich differenzierte 
Regelungen: 
− zur gärtnerischen Gestaltung der Frei- und Aufenthaltsflächen, 
− zu anzupflanzenden und zu erhaltenden Gehölzen (Bäume od. andere Großgehölze) mit 
Regelung zur Mindestqualität und Verweis auf empfohlene Gehölzauswahlliste, 
− zum Versiegelungsgrad der Fläche und 
− zur Zulässigkeit von Nebenanlagen. 
11.16.1 Freiflächenkennziffer „1“ (entlang der Verk ehrsflächen) 
Diese Flächen umfassen im Wesentlichen die Vorgarte nzone entlang der inneren Erschlie- 
ßungsstraßen im Quartier.  
Ziel ist es, durch den hohen Rasen- und Wiesenantei l in der Vorgartenzone einen offen 
wirkenden Straßenseitenraumcharakter zu erzielen un d die soziale Kontrolle des Straßen- 
raumes zu fördern. 
Nadelgehölze sollen nicht angepflanzt werden, da di ese aus naturschutzfachlichen Grün- 
den eine geringere Wertigkeit haben und dem gewünsc hten Straßenbild weniger zuträglich 
sind. 
Es liegt in der Funktion von Vorgartenzonen, dass T eilflächen auch für Anlagen zur Er- 
schließung der Baugrundstücke in Anspruch genommen werden müssen. Daher wird fest- 
gesetzt, dass hier Fahrradabstellflächen und ihre Z ufahrten, Einfahrten und Zuwege zuläs- 
sig sind. Solche grundstücksbezogenen Erschließungs anlagen sind als versiegelte bzw. 
teilversiegelte Flächen möglich. 
Der Anteil der durch solche Erschließungsanlagen maximal zu versiegelnden Fläche ist auf 
max. 50 % begrenzt, um dem Anspruch einer durch Veg etation dominierten „grünen“ Vor- 
gartenzone zu entsprechen und dennoch ausreichend b efestigte Flächen für Zuwegungen 
zu ermöglichen.

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Der offene Charakter der Vorgartenzonen als Rasen- oder Wiesenfläche macht es auch er- 
forderlich, dass zum Straßenraum hin keine Hecken g epflanzt werden sollen. Hierzu wird 
auf die bauordnungsrechtliche Festsetzung II.2.1 ve rwiesen. Danach sind in der mit der 
Freiflächenkennziffer „1“ festgesetzten Fläche zum Anpflanzen (Planteil 1) entlang der 
Grundstücksgrenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen keine Einfriedungen zulässig. 
Dies gilt jedoch nicht für die Flächen entlang der Heidelberger Straße. Hier sind Schnitthe- 
cken aus Laubhölzern mit darin integrierten Zäunen bis zu einer Höhe von max. 1,30 m zu- 
lässig. Diese Sonderreglung für die Vorgartenzonen entlang der Heidelberger Straße ist in 
der besonderen städtebaulichen Situation begründet.  Die Vorgärten liegen hier direkt an 
dem stark frequentierten Fuß- und Radweg, sodass ei ne Abgrenzung der Wohngrundstü- 
cke durch Hecken angebracht und erforderlich ist.  
Als Ausnahme kann auch im Baufeld N4 im Bereich der  Kindertagesstätte von der Rege- 
lung abgewichen werden (siehe Festsetzung II.2.1). Aufgrund der besonderen Sicherheits- 
anforderungen an die Freiraumbereiche von Kitas sin d Einfriedungen von 1,40 m Höhe zu- 
lässig. 
Im Gegensatz zum Straßenraum wird für die Übergänge  von den Wohngrundstücken zu 
den öffentlichen Grünflächen angestrebt, mit dem rä umlich wirksamen Grünelement der 
Hecke den öffentlichen Raum markant zu fassen. Dahe r ist festgesetzt, dass entlang der 
Grundstücksgrenzen zur öffentlichen Grünfläche Schn itthecken aus Laubhölzern zulässig 
sind. 
11.16.2 Freiflächenkennziffer „2“ (in den Baufelder n B3, B4 und B2.1 an der Erschließungs- 
straße) 
Diese Flächen umfassen u.a. die Vorgartenzone entla ng der Franklinstraße und der Ma- 
halia-Jackson-Straße nördlich des Baufeldes B2.1. 
Dieser Straßenraum wird im Bestand durch seinen off enen Charakter und die Kiefern- und 
Eichenbestände geprägt. Ziel ist es, durch einen hohen Rasen- und Wiesenanteil die ästhe- 
tische Qualität dieser Freiflächen zu erhalten und zu entwickeln. Daher ist der vorhandene 
Baumbestand zu erhalten und abgängige Bäume sind zu ersetzen. 
Um den Charakter des Straßenraumes weitgehend ungestört zu belassen, dürfen innerhalb 
dieser Freiflächen nur die für Erschließung notwend igen Flächen für Zufahrten, Zuwegun- 
gen sowie für die notwendigen Flächen der Wertstoffentsorgung liegen. 
Der Versiegelungsanteil wird auf 30 % begrenzt, um dem Anspruch einer durch Vegetation 
stark dominierten „grünen“ Vorgartenzone zu entsprechen. 
Als Ausnahme wird für die Baufelder B3.2 und B3.3 z ugelassen, dass in den Vorgartenbe- 
reichen auch Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufste llflächen zulässig sind. Diese sind 
teilversiegelt herzustellen z.B. in Form von Raseng ittersteinen, um den offenen Charakter 
als Rasen- oder Wiesenfläche zu sichern. Feuerwehrz ufahrten und Feuerwehraufstellflä- 
chen sind in den übrigen Baufeldern des Plangebiete s in den Vorgartenzonen nicht zuläs- 
sig, da dies den beabsichtigten Freiflächen-Charakter stören würde. Für die Baufelder B3.2 
und B3.3 ist jedoch eine abweichende Regelung erfor derlich, da diese Baufelder aufgrund 
ihrer Randlage nur über begrenzte Zufahrtsmöglichke iten jeweils von Osten erschlossen 
werden können. Der Anteil der maximal zu versiegeln den Fläche ist trotz der zusätzlichen 
Beanspruchung unverändert auf max. 30 % begrenzt. 
Der offene Charakter dieser Vorgartenzonen als Rase n- oder Wiesenfläche macht es auch 
erforderlich, dass zum Straßenraum hin keine Hecken  gepflanzt werden sollen. Hierzu wird 
auf die bauordnungsrechtliche Festsetzung II. 2.1 v erwiesen. Danach sind in den mit der 
Freiflächenkennziffer „2“ festgesetzten Flächen zum  Anpflanzen (Planteil 1) entlang der 
Grundstücksgrenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen keine Einfriedungen zulässig. 
Dies gilt jedoch nicht für die Flächen entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Bau- 
felds B3.2. Hier sind Schnitthecken aus Laubhölzern  mit darin integrierten Zäunen bis zu 
einer Höhe von max. 1,3 m zulässig. Diese Sonderreg lung ergibt sich aus der besonderen

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städtebaulichen Situation am südlichen Rand des Plangebietes. Die Vorgärten grenzen hier 
direkt an die geplante Anbindungsstraße zwischen de r Heidelberger Straße und der Karls- 
ruher Straße, sodass eine Abtrennung durch Hecken a ngebracht und städtebaulich erfor- 
derlich ist.  
11.16.3 Freiflächenkennziffer „3“ (Flächen angrenze nd an Quartierspark und Grünachse) 
Diese Flächen umfassen die Übergangszone der Bauflä chen zu den öffentlichen Grünflä- 
chen des Quartiersparks und der Grünachse. 
Um ein einheitliches und ruhiges Bild des öffentlichen Parks in den Randzonen zu den Bau- 
flächen zu erzielen, wird die Pflanzenauswahl auf w enige Arten begrenzt. Nadelgehölze 
werden ausgeschlossen, so dass Laubgehölze angepfla nzt werden, die aus naturschutz- 
fachlichen Gründen eine höhere Wertigkeit haben. 
Als landschaftsplanerisches Prinzip wird für diese Übergangszonen zwischen den Wohn- 
grundstücken und den öffentlichen Grünflächen anges trebt, mit dem räumlich wirksamen 
Grünelement der Hecke den öffentlichen Raum zu fass en. Daher ist festgesetzt, dass ent- 
lang der Grundstücksgrenzen zur öffentlichen Grünfl äche Schnitthecken aus Laubhölzern 
anzupflanzen sind. 
Die Wuchshöhe der Einfriedungen wird auf 1,3 m begr enzt, damit die öffentlichen Grünflä- 
chen von den Wohnhäusern/privaten Freiflächen gut e ingesehen werden können und 
so - im Sinne der Kriminalprävention - eine soziale Kontrolle möglich ist. 
Der Versiegelungsgrad wird mit 10 % sehr stark begr enzt, da in diesem Bereich kein Erfor- 
dernis für funktionale Flächen, außer kleineren Zug ängen von den Bauflächen zu den öf- 
fentlichen Grünflächen, gesehen wird. 
11.16.4 Freiflächenkennziffer „4“ (entlang des Bauf eldes B1.2) 
Diese Flächen umfassen die Vorgartenzone am Westrand des Baufeldes B1.2.  
Bei diesem Baufeld handelt es sich um ein schmales Baugrundstück, wodurch es erforder- 
lich wird, auf der Zufahrtsseite an der Westseite d es Baufeldes Anlagen zur Erschließung 
des Grundstücks zuzulassen. Daher wird festgesetzt,  dass hier Fahrradabstellflächen und 
ihre Zufahrten, Einfahrten, Zuwege, Terrassen, Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstell- 
flächen zulässig sind. Ferner sind auch die nach de r „Einschränkungs- und Verzichtssat- 
zung Lincoln-Siedlung“ nachzuweisenden oberirdischen Stellplätze hier zulässig. 
Um den in den Vorgartenzonen entlang der Erschließu ngsstraßen geplanten offen wirken- 
den Straßenseitenraumcharakter als Rasen- oder Wies enfläche zu sichern, ist festgesetzt, 
dass der Anteil versiegelter/teilversiegelter oder nicht begrünter Flächen insgesamt 40 % 
der Fläche nicht überschreiten darf.  
Die Inanspruchnahme dieser Vorgartenzone durch grun dstücksbezogene Erschließungs- 
einrichtungen ist begrenzt, um den beabsichtigten Freiflächencharakter zu gewährleisten. 
Der offene Charakter dieser Vorgartenzonen als Rase n- oder Wiesenfläche macht es auch 
erforderlich, dass wie bei den gegenüberliegenden V orgartenzonen (Freiflächenkennzif- 
fer „1“) zum Straßenraum hin keine Hecken gepflanzt  werden sollen. Hierzu wird auf die 
bauordnungsrechtliche Festsetzung II. 2.1 verwiesen . Danach sind in der mit der Freiflä- 
chenkennziffer „4“ festgesetzten Fläche zum Anpflan zen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen (Planteil 1) entlang der Gr undstücksgrenzen zu den öffentlichen 
Verkehrsflächen keine Einfriedungen zulässig. 
11.16.5 Freiflächenkennziffer „5“ (Flächen entlang der Heidelberger Straße) 
Diese Flächen umfassen den Eichenhain entlang der Heidelberger Straße.  
Dieser Bereich ist ein Relikt des ehemaligen Waldes. Um den Charakter zu erhalten, sollen 
nur Stiel- oder Traubeneichen angepflanzt werden.

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Der Straßenraum wird hier geprägt durch die bestehe nde und geschützte Lindenallee auf 
der Westseite der Heidelberger Straße. Ziel ist es,  den Übergangsbereich von dem durch 
die Allee geprägten Raum zu den Bauflächen im Sinne  einer grünen Zone zu entwickeln. 
Damit die Flächen nur in geringem Maße für wohnungs bezogene Freiraumnutzungen nutz- 
bar sind, dürfen nur max. 10 % der Flächen versiege lt werden, z.B. für Spiel- oder Aufent- 
haltsbereiche, oder um einen Fußweg zur Heidelberger Straße zu ermöglichen. Ferner sind 
hier auch Lüftungsanlagen für Tiefgaragen (Baufeld B4.2) zulässig. 
Der offene Charakter wird dadurch gesichert, dass S träucher nur dann gepflanzt werden 
dürfen, wenn dies zur Einfassung von Spielbereichen erforderlich ist. 
Entlang der Heidelberger Straße sind ausdrücklich S chnitthecken aus Laubhölzern mit da- 
rin integrierten Zäunen bis zu einer Höhe von max. 1,30 m zulässig. Dies ergibt sich aus 
der besonderen städtebaulichen Situation. Die Vorgä rten liegen hier direkt an dem stark 
frequentierten Fuß- und Radweg, sodass eine Abgrenz ung der Wohngrundstücke durch 
Hecken angebracht und erforderlich ist. 
11.16.6 Freiflächenkennziffer „6“ (Flächen angrenze nd an die Kleingartenanlage) 
Diese Flächen umfassen die Übergangszone der Bauflächen B3.1 und B3.2 zu der westlich 
außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Kleingartenanlage. 
Hier ist eine freiwachsende Hecke vorhanden, die di esen Freiflächenbereich besonders 
prägt. Daher ist die Hecke entlang der Grundstücksgrenzen zur Kleingartenanlage zu erhal- 
ten und bei Abgang durch Nachpflanzung zu ersetzen.  
Damit ist zum einen die Eingrünung des Baugebietes von der Kleingartenanlage aus ge- 
währleistet und zum anderen können sich - aus bioök ologischen Gründen - die Anpflan- 
zungen als Vogelschutzgehölz entwickeln (als z.B. A nsitzwarte und Nistbereich). Eibe und 
Waldkiefer sind als einheimische Baumarten hier zul ässig. Andere Nadelgehölze werden 
ausgeschlossen, da sie naturschutzfachlich eine ger ingere Wertigkeit haben und dem Er- 
scheinungsbild am Ortsrand abträglich sind. 
Der Versiegelungsgrad wird mit 10 % sehr stark begr enzt, da in diesem Bereich kein Erfor- 
dernis für funktionale Flächen, außer kleineren Zugängen von den Bauflächen zur Kleingar- 
tenanlage, gesehen wird. 
Von dieser Regelung wird der Bereich entlang des Ba ufeldes B3.2 teilweise ausgenom- 
men. Entlang des Baufeldes B3.2 kann von der Erhalt ung und Nachpflanzung der vorhan- 
denen freiwachsenden Hecke abgesehen werden. Ferner  sind innerhalb des Baufeldes 
B3.2 als versiegelte/teilversiegelte oder nicht begrünte Flächen auch Terrassen zulässig.  
Diese Sonderreglung ergibt sich aus der besonderen städtebaulichen Situation, dass hier 
die angrenzende Wohnbebauung direkt den Freiflächen  zugeordnet ist und eine teilweise 
Inanspruchnahme durch wohnungsnahe Terrassen zur St eigerung der Wohnqualität städ- 
tebaulich vertretbar bzw. wünschenswert ist. Der Ve rsiegelungsgrad ist trotz dieser zusätz- 
lichen Möglichkeit wie in der gesamten Fläche auf 1 0 % begrenzt, sodass der Grüncharak- 
ter und das Erscheinungsbild insgesamt beibehalten werden. 
In den mit den Freiflächenkennziffern „6“ festgeset zten Flächen (Planteil 1) sind Einfriedun- 
gen entlang der Grundstücksgrenzen in Form von Zäun en bis zu einer Höhe von max. 
2,0 m zulässig. Hierzu wird auf die bauordnungsrechtliche Festsetzung II. 2.1 verwiesen. 
11.16.7 Freiflächenkennziffer „7“ (Flächen angrenze nd an den Grünzug Karlsruher Straße) 
Diese Flächen umfassen die Übergangszone der Bauflä chen zu den öffentlichen Grünflä- 
chen des Grünzugs entlang der Karlsruher Straße. 
Die Wuchshöhe der Einfriedungen wird auf 1,3 m begr enzt, damit die öffentlichen Grünflä- 
chen von den Wohnhäusern/privaten Freiflächen einge sehen werden können und - im Sin- 
ne der Kriminalprävention - eine soziale Kontrolle möglich ist.

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S 25.1 Begruendung_O-2019-02-21.docx  
Der Versiegelungsgrad wird mit 10 % sehr stark begr enzt, da in diesem Bereich kein Erfor- 
dernis für funktionale Flächen, außer kleineren Zug ängen von den Bauflächen zu den öf- 
fentlichen Grünflächen, gesehen wird. Nadelgehölze werden ausgeschlossen, da sie natur- 
schutzfachlich eine geringere Wertigkeit haben und dem Erscheinungsbild am Siedlungs- 
rand abträglich sind. 
In den mit den Freiflächenkennziffern „7“ festgeset zten Flächen (Planteil 1) sind Einfriedun-
gen entlang der Grundstücksgrenzen zu den öffentlic hen Grünflächen nur in Form von He- 
cken mit darin integrierten Zäunen bis zu einer Höhe von max. 1,3 m zulässig. 
11.16.8 Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungs qualität und –quantität 
Abgrabungen und Aufschüttungen im Traufbereich von Bäumen, insbesondere im Bereich 
der Lindenallee, werden als unzulässig festgesetzt,  damit der Wurzelraum und die Stand- 
festigkeit von Bäumen nicht beeinträchtigt werden. Dadurch werden Beeinträchtigungen 
vorhandener Gehölze/Bäume und damit Eingriffe in de n Naturhaushalt vermieden oder mi- 
nimiert. 
Damit anzupflanzende Gehölze sich gut entwickeln kö nnen, sind standortgerechte, auf die 
bodenphysikalischen Eigenschaften des Bodens angepa sste Gehölze zu verwenden. Die 
Pflanzgröße wird vorgegeben, so dass die ihnen zuge dachten Gestaltungswirkungen oder 
Funktionen wie z.B. kleinklimatisch begünstigende E ffekte (Beschattung, Filterwirkung, 
Verdunstung) wirksam und zeitnah erfüllt werden können. 
11.16.9 Sonstige Anpflanzungen 
Je angefangene 300 m² Grundstücksfläche sind Gehölz anpflanzungen vorzunehmen, um 
die Eingriffe in den Naturhaushalt zu kompensieren.  Hier u.a. um die Eingriffe in das Klein- 
klima auszugleichen, da von Gehölzen entsprechende Gunstwirkungen ausgehen, wie z.B. 
Erhöhung der Luftfeuchtigkeit und Luftschadstofffil terung. Zudem dienen Gehölzanpflan- 
zungen der Sicherung und dem Erhalt der bioökologis chen Vielfalt. Weiteres planerisches 
Ziel ist die Durchgrünung der Bauflächen, die schon  im Landschaftsplan der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt für die Bestandsbauflächen dargestellt ist.  
11.16.10 Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen 
Gemäß der Stellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind Stellplätze durch Ge- 
hölzanpflanzungen zu gliedern und je 4 Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen, um die Beein- 
trächtigungen des Naturhaushaltes, die mit der Vers iegelung einhergehen, wie der Verlust 
der belebten Bodenzone, die Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes durch abfließen- 
des Niederschlagswasser, der Verlust von Vegetation  und der Verlust bioökologisch wert- 
voller Strukturen usw. zu kompensieren. Baumpflanzungen dienen zudem der Kompensati- 
on der lokalklimatischen Beeinträchtigungen, die vo n versiegelten Flächen ausgehen, in- 
dem Bäume u.a. mit ihrem Schattenwurf verhindern, dass sich darunter liegende, versiegel- 
te Flächen überwärmen. 
11.16.11 Anpflanzungen von Bäumen innerhalb öffentl icher Grün- und Verkehrsflächen 
Um bei der Erschließungsplanung auf technische, bau liche und gestalterische Rahmenbe- 
dingungen flexibel reagieren zu können, kann von de r in der Planzeichnung festgesetzten 
Lage der anzupflanzenden Bäume innerhalb der öffent lichen Grün- und Verkehrsflächen 
abgewichen werden. 
Um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen, ist j e Straßenzug eine einheitliche Baumart/ 
Sorte zu pflanzen.

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11.16.12 Begrünung von Tiefgaragen 
Die Begrünung der nicht überbauten Tiefgaragen dien t u.a. dazu, bioklimatisch ungünstige 
Effekte zu kompensieren. Durch die 50 cm mächtige V egetationstragschicht der Tiefgara- 
gendächer wird eine Aufheizung der Gebäudehülle dur ch Sonneneinstrahlung verhindert. 
Die Vegetationsschicht wirkt temperaturausgleichend, feuchteregulierend und ist kleinklima- 
tisch begünstigend. Daraus resultiert ein angenehmeres Bioklima für die Wohnnutzung. 
11.16.13 Garagengebäude - Fassadenbegrünung 
Fassaden- oder Wandbegrünungen dienen u.a. dazu, bi oklimatisch ungünstige Effekte zu 
kompensieren. Durch die Vegetation, die als Schutz vor der Fassade anliegt, wird die auf 
der Fassade auftreffende Sonneneinstrahlung geminde rt. Die Temperaturextrema an der 
Fassade werden verringert und in der Gebäudehülle w ird weniger Energie gespeichert, so 
dass die nächtliche, vom Gebäude sonst ausgehende S trahlungsenergie, die in Form von 
Wärme an die Umgebung abgegeben wird, geringer ausf ällt. Daraus resultiert ein ange- 
nehmeres Bioklima für die Wohnnutzung. 
Der Anteil der Fassadenbegrünung wird auf 50 % fest gesetzt, wenn die Fassade an eine 
öffentliche Grünfläche grenzt, so dass der Baukörper besser in den Freiraum integriert wer- 
den kann. 
11.16.14 Dachbegrünung 
Extensive Dachbegrünungen dienen u.a. dazu, bioklim atisch ungünstige Effekte zu kom- 
pensieren. Durch die Substratschicht und die Vegeta tion, die als Schutzschicht dem Dach 
konstruktiv aufliegt, wird die sonst auf die Gebäud ehülle auftreffende Sonneneinstrahlung 
gemindert. Die Temperaturextrema in der Gebäudehüll e werden durch die Vegetation und 
die Substratschicht verringert. Dadurch wird in der  Gebäudehülle weniger Energie gespei- 
chert, so dass die nächtliche, vom Gebäude ausgehen de Strahlungsenergie, die in Form 
von Wärme an die Umgebung abgegeben wird, geringer ausfällt. Daraus resultiert ein an- 
genehmeres Bioklima für die Wohnnutzung. 
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie gelten nicht als untergeordnete technische Auf- 
bauten. Somit ist die extensive Dachbegrünung auch in Verbindung mit Anlagen zur Nut- 
zung von Sonnenenergie zu realisieren. Bei einer An lage zur Nutzung von Sonnenenergie, 
die ohne Aufständerung, also flach auf dem Dach, hergestellt wird, ist eine Dachbegrünung 
aufgrund der vollständigen Überdeckung nicht sinnvoll. 
11.17 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen B epflanzungen 
11.17.1 Einzelbaum 
Der Erhalt von Einzelbäumen dient der nach Natursch utzrecht gebotenen Eingriffsvermei- 
dung und der Sicherung und dem Erhalt der Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient die Fest- 
setzung der Sicherung und dem Erhalt von Objekten mit bioklimatisch günstigen Effekten. 
11.17.2 Fläche für die Erhaltung „E“ - Eichenhain  
Der Erhalt des Eichenhaines entlang der Heidelberge r Straße folgt der nach Naturschutz- 
recht gebotenen Eingriffsvermeidung. Die Maßnahme d ient der Sicherung und dem Erhalt 
der bioökologischen Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient die Festsetzung der Sicherung und 
dem Erhalt von Teilflächen mit bioklimatisch günsti gen Effekten, die aufgrund ihrer biophy- 
sikalischen Voraussetzungen wirksam die Luftfeuchtigkeit erhöhen und Schadstoffe aus der 
Luft filtern können. 
Mögliche Nachpflanzungen werden auf die im Bestand vorhandenen und dominanten hei- 
mischen Eichenarten begrenzt, damit der Charakter und das Erscheinungsbild des Lebens- 
raumes dauerhaft gesichert werden.

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11.17.3 Fläche für die Erhaltung „F“ - Waldkiefernh aine / Böschungsschultern 
Der Erhalt der Kiefernbestände entlang der Franklin straße folgt der nach Naturschutzrecht 
gebotenen Eingriffsvermeidung. Die Maßnahme dient d er Sicherung und dem Erhalt der 
bioökologischen Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient  die Festsetzung der Sicherung und 
dem Erhalt von Teilflächen mit bioklimatisch günsti gen Effekten, die aufgrund ihrer biophy- 
sikalischen Voraussetzungen wirksam die Luftfeuchtigkeit erhöhen und Schadstoffe aus der 
Luft filtern können. Nachpflanzungen werden auf die  im Bestand dominante Waldkiefer be- 
grenzt, damit der Charakter und das Erscheinungsbil d des Bereichs dauerhaft gesichert 
werden. 
11.17.4 Fläche für die Erhaltung „G“ – Eichen-Kiefe rn-Mischhain 
Der Erhalt der Kiefern- und Eichen-Mischhaine entla ng der Franklinstraße folgt der nach 
Naturschutzrecht gebotenen Eingriffsvermeidung. Die  Maßnahme dient der Sicherung und 
dem Erhalt der bioökologischen Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient die Festsetzung der Si- 
cherung und dem Erhalt von Teilflächen mit bioklima tisch günstigen Effekten, die aufgrund 
ihrer biophysikalischen Voraussetzungen wirksam die  Luftfeuchtigkeit erhöhen und Schad- 
stoffe aus der Luft filtern können. Die Nachpflanzu ngen werden auf die im Bestand domi- 
nanten Eichen und Waldkiefern begrenzt, damit der C harakter und das Erscheinungsbild 
des Bereichs dauerhaft gesichert werden. 
11.18 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefä hrdeten Stoffen belastet sind 
Im rechtskräftigen Bebauungsplan S 25 sind kontamin ationsverdächtige Flächen (KVF) ge- 
kennzeichnet. Zwischenzeitlich wurden diese Flächen saniert, daher ist die Kennzeichnung 
entfallen. 
Es wird auf das Kap. 6.9 „Altlasten“ verwiesen.

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S 25.1 Begruendung_O-2019-02-21.docx  
12. Begründung der Satzung über die Gestaltung baul icher Anlagen 
12.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
12.1.1 Dachgestaltung 
12.1.1.1 Dachform 
Durch die Festsetzungen von Dachform und Dachneigun g soll ein geordnetes städtebauli- 
ches Erscheinungsbild erreicht werden. 
Im Bebauungsplan wird deshalb als Dachform das Flac hdach mit einem Neigungsgrad von 
bis zu 5° festgesetzt. Diese Festsetzung ermöglicht  die Umsetzung zeitgenössischer Archi- 
tektur sowie die Entwicklung einer extensiven Dachbegrünung. 
12.1.1.2 Dachgauben bei bestehenden Satteldächern 
Zur besseren Ausnutzung und Erzeugung der angestreb ten Bebauungsdichte bei einem 
Ausbau eines bestehenden Gebäudes werden Festsetzungen zu Dachgauben getroffen. In 
den Dachräumen sollen zeitgemäße Wohnungen entstehen können. 
Die Festsetzung zu den Dachgauben orientiert sich a n den Architekturelementen, die an 
den bestehenden Gebäuden anzutreffen sind. Prägend sind Dachgauben, die in Bezug zur 
Dachfläche zurückhaltend sind. Daher sollen Dachgau ben in Proportion und Umfang zur 
Dachfläche begrenzt sein und die  Dachfläche als so lche erkennbar bleiben. Innerhalb die- 
ser Festsetzungen besteht ausreichend Spielraum für einen sinnvollen Dachausbau. 
12.1.2 Technische Aufbauten und Anlagen zur Nutzung  der Sonnenenergie 
Damit technische Aufbauten nicht zu dominant auf die Umgebung wirken und sie sich städ- 
tebaulich gut in das Stadtbild integriert werden können, ist deren Höhe mit einer maximalen 
Höhe festgesetzt. 
Entsprechend der allgemeinen Planungsziele zum Eins atz erneuerbarer Energien, insbe- 
sondere von Solarenergie, ist die Ausstattung von G ebäuden mit Anlagen zur Solarener- 
gienutzung zur Deckung des Energiebedarfs grundsätzlich zulässig. 
Die Errichtung dieser Anlagen auf den Flachdächern haben auch Auswirkungen auf das 
Erscheinungsbild der Gebäude. Um sicherzustellen, d ass die Dachränder frei von techni- 
schen Aufbauten bleiben, wird festgesetzt, dass Anl agen zur Nutzung der Sonnenenergie 
gegenüber den Außenwänden (Fassaden) des darunter befindlichen Geschosses um mind. 
1,0 m zurückgesetzt sein sollen. 
12.1.3 Fassaden 
Fassaden von Gebäuden tragen zu einem nicht unerheb lichen Teil zur architektonischen 
Gestalt des Stadtbildes und somit zum Gebietscharak ter bei. Um ein harmonisches Stadt- 
bild zu erhalten sind Fassaden mit glänzenden, spiegelnden und reflektierenden Materialien 
unzulässig.  
Ausgenommen sollen nur Fassaden oder Teile von Fass aden sein, wenn sie zur Energie- 
gewinnung dienen. Jedoch dürfen keine negativen Auswirkungen auf Nachbargebäude ein- 
treten.

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S 25.1 Begruendung_O-2019-02-21.docx  
12.2 Außenanlagen 
12.2.1 Einfriedungen 
Ebenso wie die äußere Gestaltung der Gebäude tragen  die Einfriedungen zur städtebauli- 
chen Gestalt des Stadtbildes und somit zum Gebietsc harakter bei. Um ein harmonisches 
Stadtbild zu erhalten, wurden entsprechende Festsetzungen zu Einfriedungen getroffen. 
Die Übergangsbereiche von den Baugrundstücken sowoh l zum öffentlichen Straßenraum 
wie auch zu den öffentlichen Grünflächen sind im Pl angebiet in der Regel als Flächen zum 
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bep flanzungen mit einer Freiflächen- 
kennziffer festgesetzt. Für die unterschiedlichen F lächen wurden innerhalb dieser Flächen- 
kategorien differenzierte Festsetzungen zu den Einfriedungen getroffen: 
Entlang der Erschließungsstraßen ist generell ein o ffen wirkender Straßenraumcharakter 
konzipiert. Um den offenen Charakter der Vorgartenz onen zu generieren, wird festgesetzt, 
dass hier entlang der Grundstücksgrenzen zu den öff entlichen Verkehrsflächen keine Ein- 
friedungen zulässig sind. 
Der Ausschluss von Einfriedungen in den mit den Fre iflächenkennziffern „1“, „2“ und „4“ 
benannten Bereichen dient somit der Sicherung einer  offenen Gebietsstruktur, die sich aus 
der Bestandssituation heraus entwickelt und begründ et. Ziel ist ein Siedlungsbereich, der 
einen weitgehend offenen Charakter widerspiegelt un d der die landschaftlichen Eigenhei- 
ten, wie z.B. die Topografie erlebbar werden lässt. 
Von dieser Zielsetzung, den offen wirkenden Straßen raumcharakter durch Ausschluss von 
Einfriedungen entlang der Grundstücksgrenzen zu den  öffentlichen Verkehrsflächen zu si- 
chern, wurde in Teilbereichen abgewichen. 
Wohngrundstücke, die direkt zu einer stark frequent ierten Straße orientiert sind, können 
durch Einfriedungen in Hecken zu den öffentlichen V erkehrsflächen geschützt und abge- 
grenzt werden. Entlang der Heidelberger Straße an d em stark frequentierten Fuß- und 
Radweg (Freiflächenkennziffer „1 und 5“) und entlan g der geplanten Anbindungsstraße 
zwischen der Heidelberger Straße und der Karlsruher  Straße (Freiflächenkennziffer „2“) 
sind ausdrücklich Schnitthecken aus Laubhölzern mit darin integrierten Zäunen bis zu einer 
Höhe von max. 1,3 m zulässig. Dies ist mit der beso nderen städtebaulichen Situation zu 
begründen.  
Im Gegensatz zu dem offenen Straßenraum wird als landschaftsplanerisches Prinzip für die 
Übergangszonen zwischen den Wohngrundstücken und de n öffentlichen Grünflächen an- 
gestrebt, mit dem räumlich wirksamen Grünelement de r Hecken den öffentlichen Raum zu 
fassen. Daher ist für diese Übergangszonen festgese tzt, dass entlang der Grundstücks- 
grenzen zu öffentlichen Grünflächen Schnitthecken a us Laubhölzern anzupflanzen sind. 
Dies betrifft die mit der Freiflächenkennziffer „1“ festgesetzte Fläche. 
Für die mit der Freiflächenkennziffer „3“ bezeichne ten Bereiche gilt ebenso, dass Einfrie- 
dungen nur in Form von Schnitthecken mit darin inte grierten Zäunen zulässig sind. Ziel ist 
es, dass Zäune, wenn sie erforderlich werden, in He cken zu integrieren sind, damit diese 
als bauliche Elemente nicht das Erscheinungsbild der öffentlichen Grünanlagen beeinträch- 
tigen. 
Die Wuchshöhe der Heckeneinfriedungen wird auf 1,3 m begrenzt, damit die öffentlichen 
Grünflächen von den Wohnhäusern/privaten Freifläche n gut eingesehen werden können 
und so - im Sinne der Kriminalprävention - eine soziale Kontrolle möglich ist. 
Für die mit der Freiflächenkennziffer „7“ bezeichne te Fläche sind Zäune mit bis zu 1,3 m 
Höhe zulässig. Es handelt sich um Einfriedungen ent lang der Grundstücksgrenzen zum 
Grünzug entlang der Karlsruher Straße. Mit der Höhe nbegrenzung der Einfriedung ist eine 
von den Wohnbauflächen ausgehende soziale Kontrolle der öffentlichen Räume möglich. 
Einen Sonderfall stellen die Flächen am Westrand des Baufeldes B3.1 und B3.2 dar. Diese 
Flächen umfassen die Übergangszone der Bauflächen z u der westlich außerhalb des Gel-

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tungsbereichs gelegenen Kleingartenanlage. Für die mit der Freiflächenkennziffer „6“ be- 
zeichnete Fläche sind Zäune mit bis zu 2,0 m Höhe zulässig, da es sich um die äußere Ein- 
friedung zur Kleingartenanlage handelt. 
Innerhalb der Baufelder B3.1, B3.2, B4.1 und B4.2 s ind größtenteils keine äußeren Einfrie- 
dungen der Baugrundstücke zulässig. Jedoch können a usnahmsweise bestimmte Nutzun- 
gen innerhalb der Baufelder gemäß der Aufzählung ei ngefriedet werden. Einfriedungen 
sind zulässig entlang von wohnungsbezogenen Gärten,  Mietergärten, Terrassenbereichen, 
Kinderspielbereichen, Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandplätzen. 
Nutzungen wie Kinderspielbereiche bedürfen aus Sicherheitsgründen oder im Terrassenbe- 
reich aus Gründen des Wohlbefindens i.d.R. einer Einfriedung. 
Die Höhe der Einfriedung darf bei der Kita im Baufe ld N4 und den als Gemeinbedarfsflä- 
chen festgesetzten Flächenhöher 1,40 m betragen, weil hier sensible Nutzungen wie Schu- 
len oder Kindergärten besondere Sicherheitsanforder ungen erfüllen müssen und regelmä- 
ßig höhere Zäune als 1,3 m wünschen. Gleiches gilt für Versorgungsanlagen. 
Entlang des Heizwerkes ist es aus Sicherheitsgründe n und Bestandserhaltung notwendig 
die Höhe der Einfriedungen auf 2,2 m festzusetzen. 
Um dem Minimierungsgebot nach Naturschutzrecht zu e ntsprechen, sollen Zäune einen 
Mindestbodenabstand von 10 cm haben, damit Kleinsäu ger wie Igel u.a. ungehindert un- 
tern den Zäunen hindurchlaufen können. Dadurch werd en unnötige Arealbarrieren verhin- 
dert. Die Maßnahme dient der Sicherung der ökologischen Vielfalt. 
12.2.2 Einhausung für Fahrräder und Müllbehälter 
Zur Gewährleistung eines einheitlichen städtebaulic hen Erscheinungsbildes sowie zur 
Vermeidung von störender Wirkung im Straßenraum, werden gestalterische Regelungen für 
die Standorte der Restmüll- und Wertstoffbehälter und Fahrradabstellplätze getroffen. 
Danach sind mindestens 50 % der Fahrradstellplätze, welche außerhalb von Gebäuden er- 
richtet werden, einzuhausen. Als Materialien für diese Einhausungen ist Metall und Holz zu- 
lässig. Die Begrünung der Einhausungen ist zulässig. 
Es wird auf die Festsetzung zu Nebenanlagen unter Festsetzung I. 7 verwiesen. 
12.3 Werbeanlagen 
Werbeanlagen tragen wesentlich zum Erscheinungsbild  eines Gebietes bei. Aus diesem 
Grund werden sie in ihrer Art und ihrem Maß beschränkt.  
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zu lässig. Damit wird Fremdwerbung 
ausgeschlossen, um störende Einflüsse auf die Wohnbevölkerung / -nutzung zu verhindern 
und die Wohnnutzung zu stärken. Um störende Einwirk ungen von sich bewegenden oder 
spiegelnden Werbeelementen, Lichtprojektionen und B ildschirmwerbungen, akustische 
Werbeanlagen sowie freistehende Werbeanlagen auszuschließen, ist generell sehr auffälli- 
ge Werbung nicht zulässig. 
Darüber hinaus wird die Art der Anbringung der Werb eanlagen an den Gebäudefassaden 
vorgeschrieben sowie die Größen und Außenmaße gener ell. Schließlich wird festgesetzt, 
dass Werbeanlagen nur an den Fassaden des Erdgescho sses und des 1. Obergeschos- 
ses, hier nur unterhalb der Fensterbrüstungen, zulässig sind. 
Mit diesen Regelungen soll gesichert werden, dass s ich Werbung in dem Wohngebiet all- 
gemein zum Schutz der Wohnnutzung und zum Schutz des Stadtbildes nur begrenzt entwi- 
ckeln kann.

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13. Begründung zur Satzung zur Schaffung von Anlage n zum Sammeln 
oder Verwenden von Niederschlagswasser 
Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes wird durch eine „Satzung zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden vo n Niederschlagswasser“ auf-
grund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgeset zt, dass auf den Grundstücken Zis- 
ternen zu errichten sind. Sie sollen zur Aufnahme v on Niederschlagswasser dienen, das 
auf den Dachflächen anfällt.  
Durch die Verwendung von Niederschlagswasser als Br auchwasser werden so die Trink-
wasser-Ressourcen geschont, der Eingriff in den Was serhaushalt gemindert und die Klär- 
anlagen entlastet. 
Es wird darauf hingewiesen, dass das Niederschlagsw asser aus dem Überlauf der Zister- 
nen auf dem Grundstück zu versickern ist. Hierzu wi rd auf Kap. 11.13.8 der Begründung 
verwiesen. 
 
14. Planungsstatistik 
 
Geltungsbereich Bebauungsplan (gesamt) 256.386 m²  100,00 %  
Allgemeines Wohngebiet  164.674 m²  64 % 
Flächen für Gemeinbedarf 12.207 m²  5 % 
Flächen für Garagengebäude 2.227 m²  1 % 
Flächen für Versorgungsanlagen 2.377 m²  1 % 
Verkehrsflächen  37.175 m²  14 % 
davon   
Öffentliche Verkehrsfläche 10.642 m²  
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 17.315 m²  
Flächen mit Verkehrsgrün 9.218 m²  
Öffentliche Grünflächen 37.726 m²  15 %

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -  
 
 
 
Umweltbericht 
gem. § 2a BauGB 
 
 
 
Stand: November 2017  
(redaktionell überarbeitet Februar 2019) 
 
 
im Auftrag der 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
- Grünflächenamt 
 
Bessunger Straße 125 
64295 Darmstadt 
 
 
 
Auftragnehmer: 
   Arbeitsgemeinschaft 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN 
Landschaftsarchitektur 
Wiesenstr.23 
60385 Frankfurt am Main 
Tel. 069 - 945 973 69 
Info@DK-LA.de 
 
FRANZ – Ökologie und Landschaftsplanung 
Dr. Horst Franz  
Dieburger Straße 116  
64287 Darmstadt  
Tel.  06151 - 76867  
Mail  franz-da@gmx.de

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  2 
 
 
 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN   Landschaftsarchitektur                                 FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung 
 
INHALT 
 
1. Einleitung 4 
1.1 Allgemeine Charakterisierung des Bebauungsplang ebiets 4 
1.2 Ziele und Inhalte des Bebauungsplans 5 
1.3 Beschreibung der umweltrelevanten Festsetzungen  des Bebauungsplans 6 
1.4 Umweltschutzziele, gesetzliche und planerische Vorgaben und ihre Berück- 
sichtigung bei der Planaufstellung 7 
1.4.1 Gesetzliche Grundlagen 7 
1.4.2 Aussagen der Fachpläne 9 
1.4.3 Schutzgebiete und geschützte Objekte 11 
 
2. Methodik der Umweltprüfung 13 
2.1 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung und A bgrenzung des  
Betrachtungsraums (Wirkraum) 13 
2.2 Beschreibung der verwendeten technischen Verfah ren / angewandte Untersuchungsmetho- 
den 13 
2.3 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenst ellung der erforderlichen  
Informationen 13 
 
3. Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands und der Umweltaus- 
wirkungen der Planung 14 
3.1 Schutzgut Mensch 15 
3.1.1 Vorhandene Immissionen 15 
3.1.2 Mögliche Emissionen durch die geplanten Nutzu ngen 17 
3.1.3 Naherholung, Freizeitnutzungen 18 
3.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und Lebensräume 18 
3.2.1 Biotoptypen und Vegetation 19 
3.2.2 Fauna 20 
3.3 Schutzgut Boden 20 
3.3.1 Bodenfunktionen, vorsorgender Bodenschutz 20 
3.3.2 Bodenbelastungen 22 
3.3.3 Kampfmittel 23 
3.4 Schutzgut Wasser 23 
3.4.1 Grundwasser, Regenwasserversickerung 24 
3.4.2 Gefährdungen des Grundwassers durch Bodenveru nreinigungen 25 
3.5 Schutzgut Klima 26 
3.6 Schutzgut Landschaft 27 
3.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter 28 
3.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schu tzgütern bzw.  
Umweltbelangen 28

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  3 
 
 
 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN   Landschaftsarchitektur                                 FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung 
 
3.9 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von s onstigen Plänen,  
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts 29 
3.10 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkun gen des Vorhabens 29 
 
4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustande s bei Durchführung  
und bei Nichtdurchführung (Nullvariante) der Planung 30 
 
5. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmögli chkeiten 30 
 
6. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum A usgleich nachteiliger Auswir- 
kungen 30 
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nacht eiliger Auswirkungen 31 
6.2 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets 34 
6.3 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets 37 
 
7. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblich en Auswirkungen  
bei der Durchführung des Bebauungsplans auf die Umwelt (Monitoring) 38 
 
8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 38 
 
9. Artenschutzrechtliche Beurteilung (§ 44 BNatSchG ) 39 
 
10. Schutzgebiete nach Naturschutzrecht, geschützte  Biotope (§ 30 BNatSchG) 41 
10.1 Schutzgebiete 41 
10.2 Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) 41 
 
11. Allgemein verständliche Zusammenfassung 43 
 
12. Verwendete Gutachten, Karten, Planungen 48

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  4 
 
 
 
 
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1. Einleitung 
 
Das Gelände der ehemaligen „Lincoln Housing Area“ wurde von den amerikanischen Streitkräf-
ten bis zum Jahr 2008 als Wohnstandort (Housing-area) genutzt. Derzeit werden drei Be- 
standsgebäude an der Noackstraße für studentisches Wohnen zwischengenutzt und im südli- 
chen Bereich werden die Gebäudezeilen entlang der Heidelberger Straße allgemein zu Wohn- 
zwecken genutzt.  
Die Bebauung setzt sich aus einem hohen Anteil zumeist dreigeschossiger Wohnzeilen und 
einzelnen, über die Siedlung verteilten Wohnfolgeeinrichtungen zusammen. Die Freiräume zwi-
schen den Wohnzeilen sind zumeist offene Rasenflächen mit ergänzenden Spiel- und Sportan- 
geboten.  
Im Südosten, Osten und Westen säumt ein wertvoller Eichenhain das Gebiet, und im Osten ha-
ben sich auf sandigen Böden teilweise artenreiche Magerstandorte gebildet. 
Gemäß § 2 Abs.4 Satz 1 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 
Nr. 7 und § 1a BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchgeführt. 
Sie dient der Feststellung der umweltbezogenen, abwägungsrelevanten Belange nach allge- 
meinem Kenntnisstand. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden gemäß § 2a BauGB in ei- 
nem Umweltbericht dargelegt. 
Der Umweltbericht wurde zum Bebauungsplanverfahren S 25 erstellt und für die Änderung des 
Bebauungsplans angepasst/aktualisiert. Die Textgliederung folgt weitgehend der Anlage 1 zum 
§ 2 Abs. 4 BauGB. 
Für die Bebauungsplanung wurden Fachgutachten und Fachplanungen erarbeitet, deren um- 
weltrelevante Ergebnisse in den Umweltbericht übernommen sind. Verweise im Text auf diese 
Gutachten und Planungen sind mit [Nr.] gekennzeichnet. In Kap. 12 sind die verwendeten Do- 
kumente aufgeführt. 
 
1.1 Allgemeine Charakterisierung des Bebauungsplang ebiets 
 
Das Bebauungsplangebiet liegt mit etwa 25,5 ha Größe am südlichen Siedlungsrand des 
Darmstädter Stadtteils Bessungen, etwa 3 km von der Kernstadt (Luisenplatz) entfernt. 
Es grenzt im Norden an ein gemischtes Baugebiet und einem Sondergebiet mit großflächigem 
Einzelhandel zur Nahversorgung. Im Westen bildet die Karlsruher Straße (B3 neu) die Plange- 
bietsgrenze. Im Süden schließt Wald und eine Dauerkleingartenanlage an. Im Osten wird das 
Plangebiet von der Heidelberger Straße begrenzt. 
Das Gelände liegt in einer Höhe von etwa 140 bis ca. 150 m ü.NN. Das nach Westen gerichtete 
Gefälle ist gering. 
Die Lincoln Housing Area wurde ab Mitte der 1950er Jahre erbaut. Erste städtebauliche Ent-
würfe stammen aus dem Jahr 1953 aus dem Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt. Die Siedlung diente den amerikanischen Streitkräften seit Errichtung als Housing-Area 
(Wohngebiet). Große Teile des Areals behielten ihren offenen Siedlungscharakter von Anfang 
bis heute bei.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  5 
 
 
 
 
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1.2 Ziele und Inhalte des Bebauungsplans 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt plant die ehemalige Lincoln Housing Area zu einem Wohn- 
standort zu entwickeln.  
Um die Eignung der Konversionsstandorte im Süden Darmstadts für die geeignete Nachnut-
zungen zu prüfen, wurde 2010/2011 ein „Rahmenplan Bessungen Süd“ [1] erarbeitet. Die Rah- 
menplanung führte zu dem Ergebnis, dass die Lincoln-Siedlung auch in Zukunft für eine Wohn- 
nutzung sehr gut geeignet ist.  
Im landschaftsplanerischen Teil zum Rahmenplan wurde bereits der zu erwartende Kompensa- 
tionsbedarf aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung überschlägig ermittelt. 
Mit der Planung soll die bereits baulich genutzte Fläche einer geordneten städtebaulichen Nut-
zung zugeführt werden. Der Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - schafft dafür den bau-
rechtlichen Rahmen. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans und seiner Änderung S 25.1 werden folgende Ziele  
verfolgt:  
(1) Beitrag zur Deckung des Bedarfs der Wissenschaf tsstadt Darmstadt nach einem differen- 
zierten Wohnflächen-, Schul- und Freizeitangebot. 
(2) Entwicklung eines Stadtquartiers, welches relat iv hohe Anforderungen in gestalterischer 
und ökologischer Hinsicht erfüllt. 
 
 
Städtebauliche Strukturdaten: 
 
Wohnbauflächen ca. 16 ha  
Schule, Kita, Platz ca. 2 ha 
Öffentliche Verkehrsflächen ca. 3 ha 
Fläche für Ver- und Entsorgung ca. 0,2 ha 
Öffentliche Grünflächen ca. 4 ha 
 
Gesamtfläche des Geltungsbereichs ca. 25 ha

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  6 
 
 
 
 
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Abb. 1: Lage des Bebauungsplangebiets, Übersicht der Schutzgebiete nach Naturschutz- und Wasser-
recht, ohne Landschaftsschutzgebiet. Rot = Lincoln– Siedlung, östlich davon dunkelgrün = NSG „Bessun-
ger Kiesgrube“; Natura 2000-Gebiete sind grün schra ffiert (aus Hessenviewer 2015/01)  
 
1.3 Beschreibung der umweltrelevanten Festsetzungen  des Bebauungsplans 
 
Im Bebauungsplangebiet werden zukünftig zehn Bauflächen als Allgemeines Wohngebiet (WA), 
eine Baufläche als Gemeinbedarfsfläche sowie eine Fläche für ein Garagengebäude festge- 
setzt. 
Der städtebauliche Entwurf sieht die Ausweisung von ca. 19 ha Neubauflächen mit Wohn- und 
Komplementärnutzungen wie Kindertagesstätte und Schule vor. Es können ca. 210.000 m² 
Bruttogeschossfläche errichtet werden. Abzüglich Schule und Kindertagesstätten u.a. können 
so ca. 2.000 Wohneinheiten im Plangebiet entstehen. Diese werden ergänzt von 4 ha Grünflä- 
chen und rund 2 ha Verkehrsflächen für die innere Erschließung des Gebietes. 
Den Bauflächen werden entsprechend des Gebietscharakters unterschiedliche Ausnutzungs- 
kennziffern zugewiesen. Bei den Allgemeinen Wohngebieten wird die Grundflächenzahl als 
Maß der baulichen Nutzung mit 0,4 bzw. in einem Baufeld mit 0,6 festgesetzt.  
Im Regelfall sind die Wohngebäude drei - bis viergeschossig. Bis auf eine Ausnahme ist in den 
Bauflächen ein abschließendes Staffelgeschoss zulässig. 
ohne Maßstab

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1.4 Umweltschutzziele, gesetzliche und planerische Vorgaben und ihre Berücksichti-
gung bei der Planaufstellung 
 
1.4.1 Gesetzliche Grundlagen 
 
(1) Bau- und Naturschutzrecht 
Der § 1a des Baugesetzbuchs (BauGB) verweist auf die Berücksichtigung von Umweltzielen 
und auf die Anwendung einschlägiger Vorschriften zum Umweltschutz bei der Aufstellung von 
Bauleitplänen. 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans führt in der Regel zu Eingriffen in Natur und Landschaft 
bzw. bereitet mögliche Eingriffe vor. Über deren Behandlung ist gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG 
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a, § 2 Abs. 4 
BauGB). 
Grundsätzlich verpflichtet der Gesetzgeber in § 15 BNatSchG jeden Verursacher eines Ein- 
griffs, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, zu mindern 
oder auszugleichen, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege erforderlich ist (Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsgebot). 
Dabei sind auch die artenschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen (§ 44 BNatSchG). 
>>  Berücksichtigung im Bebauungsplan : Infolge der Neustrukturierung des Gebietes, die erfor-
derlich ist, um den Anforderungen an zeitgemäße Wohnquartiere entsprechen zu können, 
kommt es zu Eingriffen in den Naturhaushalt. Die Umweltauswirkungen bleiben weitgehend 
auf das Plangebiet beschränkt. Vorhandene Waldrelikte und Magerrasen werden im Plan- 
gebiet weitgehend erhalten und gesichert. Nach der Planung werden rund 4 ha öffentliche 
Grünflächen ausgewiesen. 
 
(2) Arten- und Biotopschutz im Naturschutzrecht 
Der Arten- und Biotopschutz ist unter besonderer Berücksichtigung nationaler und europäischer 
Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen (v.a. Schutz besonders oder streng geschützter Tier- und 
Pflanzenarten gemäß § 44 BNatSchG, Schutz von Biotopen sowie von Natura 2000-Gebieten 
gemäß §§ 30 und 31 BNatSchG i.V.m. § 13 HAGBNatSchG).    
>>  Berücksichtigung im Bebauungsplan : Die Belange des Arten- und Biotopschutzes werden 
berücksichtigt. Für unvermeidbare Verluste wird ein funktionaler Ausgleich geleistet. 
 
(3) Bodenschutzrecht 
Das Baugesetzbuch fordert in § 1a Abs. 2 den sparsamen sowie schonenden Umgang mit 
Grund und Boden (Bodenschutzklausel). Zur Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruch- 
nahme im Außenbereich wird der Innenentwicklung durch Nachverdichtung oder Revitalisierung 
ehemals genutzter Fläche der Vorrang gegeben. 
>>  Berücksichtigung im Bebauungsplan : Die Festsetzungen des Bebauungsplans folgen den 
Vorgaben der Bodenschutzklausel.

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Nach § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind „nachhaltig die Funktionen des Bodens 
zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, 
der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren 
und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.“ § 9 Abs. 1 BBodSchG 
nennt als Ziel die Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und die Sanierung von Altlas-
ten. 
>>  Hierzu liegen einschlägige Untersuchungen vor. Der fachgerechte Umgang mit den vorhan-
denen Altablagerungen und sonstigen Belastungen ist gewährleistet, die betroffenen Flä- 
chen wurden im Jahr 2015 saniert. Im Umweltbericht wird die Situation dargestellt.  
 
(4) Wasserrecht 
Vorsorgegrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 5 WHG) ist die Vermeidung von Verunrei-
nigungen oder anderen nachteiligen Veränderungen von Gewässern einschließlich des Grund-
wassers.  
Mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt ist eine sparsame Verwendung von Wasser geboten, die 
Grundwasserneubildung zu sichern und eine Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermei-
den. Gemäß § 55 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder 
über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wer-
den, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch 
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Gewässer im Sinne des Gesetzes sind sowohl 
Grundwasser wie auch Oberflächengewässer.  
Darüber hinaus fordert § 37 HWG, dass Niederschlagswasser von der Person, bei der es an-
fällt, verwertet werden soll, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht ent- 
gegenstehen. 
>>  Berücksichtigung im Bebauungsplan : Die Rahmenbedingungen sind aufgrund der Boden-
verhältnisse sehr günstig, so dass das geotechnische Gutachten [8] zu dem Ergebnis 
kommt, dass eine Bewirtschaftung des Niederschlagswassers im gesamten Gebiet möglich 
ist. 
 
(5) Immissionsschutzrecht 
Nach § 50 BImSchG sind bei einer raumbedeutsamen Planung die für eine bestimmte Nutzung 
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (...) auf 
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige 
schutzbedürftige Gebiete (...) soweit wie möglich vermieden werden. 
Ziel ist die Vermeidung von schädlichen Umweltauswirkungen von Immissionen, sei es durch 
vorhandene Emissionsquellen oder durch Emissionen, die infolge des Bebauungsplans zu er-
warten sind. Einschlägige Regelungen und Normen sind die DIN 18005 (Schallschutz im Städ-
tebau), die Verkehrslärm-Schutzverordnung (16. BImSchV), die Technische Anleitung zum 
Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) und die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft). 
Die Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III – RL) zur Beh errschung von Gefahren schwerer Unfälle 
mit gefährlichen Stoffen gilt für Betriebe, in denen bestimmte Mengen dieser Stoffe vorhanden 
sind. Maßgebend ist das Vorhandensein in Mengen oberhalb definierter Grenzwerte. Für die 
betreffenden Betriebe gelten besondere Anforderungen an die Anlagensicherheit. In bestimm-

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ten Abstandsbereichen um das Firmengelände ist in besonderem Maße die Verträglichkeit städ- 
tebaulicher Planungen mit den Schutzerfordernissen nach § 50 BImSchG zu berücksichtigen. 
>>  Berücksichtigung im Bebauungsplan : Das Plangebiet liegt nicht innerhalb der Achtungsab- 
stände von „Seveso-III-Betrieben“, so dass hierzu keine Prüfung erforderlich ist. 
 
(6) Klimaschutz 
Vor dem Hintergrund des Klimaschutzes sind bei der Planung i.S. des § 1 BauGB Maßnahmen 
zu berücksichtigen, die nachhaltig der Klimaanpassung oder dem Klimaschutz dienen. 
Zudem hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen einer Selbstbindung die Umsetzung 
des integrierten Klimaschutzkonzeptes beschlossen. Darin sind Handlungsziele festgelegt, wie 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt ihren Verpflichtungen im Klimabündnis sowie in den Pro- 
grammen „100 Kommunen für den Klimaschutz“ nachkommen kann.  
Strategisches und langfristiges Ziel ist, dass Darmstadt bis zum Jahr 2050 dem Leitbild einer 
klimaneutralen Stadt entspricht. 
 
1.4.2 Aussagen der Fachpläne 
 
(1) Regionalplan Südhessen (2010) 
Im Regionalplan Südhessen 2010 (rechtskräftig seit dem 17.10.2011) ist das Plangebiet weit-
gehend als Siedlungsfläche (Bestand) dargestellt. 
Die Entwicklungsziele des Bebauungsplans entsprechen den Zielvorgaben des Regionalplans 
Südhessen 2010. 
 
(2) Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (2006) 
In der 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.2 die im Parallelverfahren 
zum Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – erfolgt e, sind für das Gebiet der Lincoln-
Siedlung folgende Nutzungen dargestellt: 
Im Plangebiet sind im wesentlichen Wohnbauflächen dargestellt. Die Wohnbauflächen werden 
durch einen Quartierspark mit nach Norden verlaufendem Grünzug gegliedert. Nördlich des 
Plangebietes liegt der Bessunger Markt mit Sondergebiets- und Mischbauflächen. 
Östlich des Plangebietes sind Grünflächen/Sportanlage und das ökologisch wertvolle Natur-
schutzgebiet Bessunger Kiesgrube sowie - wie auch im Süden - Wald dargestellt. Südwestlich 
sind Dauerkleingärten dargestellt. Westlich schließen Flächen für Hauptverkehrsstraßen (Karls-
ruher Straße) und Flächen für Bahnanlagen sowie eine Grünfläche/Sportanlage der TG Bes-
sungen an.  
Die Planung entspricht den Darstellungen des FNP und somit ist der Bebauungsplan aus dem 
Flächennutzungsplan entwickelt.

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Abb. 2: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ohne Maßstab; Stand 
2015)

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(3) Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (2004) 
Als Entwicklungsziele sind im Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (2004) für 
das Plangebiet (rot umrandet) überwiegend Siedlungsflächen (Bestand) dargestellt. 
 
Im Landschaftsplan (LP) sind zum Plangebiet folgende Entwicklungsaussagen getroffen: 
- Das im LP dargestellte wesentlichste Ziel für den  Planungsraum ist die Schaffung eines 
Grünzuges, der den westlich der Heidelberger Straße liegenden „Grünzug Bessungen“ mit 
dem Grünzug „Heimstättensiedlung“ verbindet. 
- In der Leitbildkarte Biotope werden eine Durchgrü nung der bestehenden Siedlungsfläche 
sowie der Erhalt der Lindenallee in der Heidelberger Straße vorgeschlagen. 
 
1.4.3 Schutzgebiete und schutzwürdige Bestandteile von Natur und Landschaft 
 
Innerhalb des Bebauungsplangebietes sind keine Schutzgebiete vorhanden. Folgende ausge-
wiesene Schutzgebiete liegen im weiteren Umfeld des Plangebiets (siehe Abb. 1): 
 
 
  Abb. 3: Auszug aus dem Landschaftsplan der Wissen schaftsstadt Darmstadt (Entwicklungskarte 2004) 
.

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Die FFH-Gebiete „Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt/Prinzenberg und Eichwäldchen“ 
und „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ liegen in ca. 1 bis 1,2 km 
Entfernung vom Plangebiet.  
(1) Das FFH-Gebiet „Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt /Prinzenberg und 
Eichwäldchen“  (Nr. 6117-308) birgt Lebensraumtypen nach Anh. I der FFH-Richtlinie 
wie Dünen mit offenen Grasflächen sowie Magere Flachland-Mähwiesen. 
(2) Das FFH-Gebiet „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“  
(Nr. 6118-304) liegt etwa 1.000m östlich der Lincoln-Siedlung. Dort sind die Waldgesell- 
schaften des Hainsimsen-Buchenwaldes sowie der Waldmeister-Buchenwald vorzufin- 
den. Schutzziele sind die Erhaltung naturnaher und strukturreicher Waldbestände mit 
stehendem und liegendem Totholz, Höhlenbäumen und lebensraumtypischen Baumar- 
ten in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen und Altersphasen. 
(3) Das Europäische Vogelschutzgebiet Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt  (6117-
403) stellt einen wichtigen Vermehrungsraum für wärmeliebende, gefährdete Zugvogel- 
arten vor allem für den Wendehals (höchste Siedlungsdichte Hessens) und für den Gar- 
tenrotschwanz dar. 
(4) Östlich des Plangebietes liegt das Naturschutzgebiet  (NSG) Nr. 1411014 „ Bessunger 
Kiesgrube“ . Wertbestimmend und störungsempfindlich sind die überwiegend im Norden 
des NSG gelegenen sonnenexponierten Hänge und Felsen als Lebensraum der Mauer- 
eidechse sowie nährstoffarme Stillgewässer mit Grundwasseranschluss.  
(5) Das Landschaftsschutzgebiet  (Landschaftsschutzgebietszone II) umfasst im Süden 
Darmstadts sämtliche Waldgebiete, welche u.a. auch an die Lincoln-Siedlung angren- 
zen. Die oben genannten Natura 2000-Gebiete sind in das LSG eingebettet.  
(6) Der südlich der Lincoln-Siedlung anschließende Wald ist als Schutzwald ausgewiesen.  
Schutzgründe sind seine Funktionen als Klimaausgleichsraum, seine Immissions- 
schutzwirkung, die Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie der Boden- 
schutz. 
(7) Wasserschutzgebiete  sind im Plangebiet nicht vorhanden.  
In ca. 1 km südlich Entfernung beginnt die weitere Schutzzone eines Wasserschutzge- 
bietes.  
(8) Überschwemmungsgebiete  sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
(9) In Darmstadt sind Bäume innerhalb der im Zusamm enhang bebauten Ortsteile und im 
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch die städtische Baumschutzsatzung  ge- 
schützt. Geschützt sind Bäume, die – gemessen in ei nem Meter Höhe – bei Laubbäu- 
men einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben. Bei Nadelbäumen greift die Sat- 
zung bei einem Stammumfang von mehr als 90 cm.

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2. Methodik der Umweltprüfung 
 
2.1 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung und A bgrenzung des Betrachtungs- 
raums (Wirkraum) 
 
Bei der Beurteilung eines Vorhabens sind folgende Wirkfaktoren zu berücksichtigen: 
(1) Vorbelastungen sind unabhängig von der geplanten Bebauung im Plangebiet wirksam, 
z.B. Bodenkontaminationen oder Lärm- und Schadstoffimmissionen von außen. 
(2) Baubedingte Wirkfaktoren  beeinträchtigen ihre Umgebung durch die Bauaktivitäten 
während der Bauzeit eines Vorhabens, wie die Beseitigung von Lebensräumen für Tiere 
und Pflanzen, Baulärm, Staubentwicklung, Erschütterungen, Flächeninanspruchnahme 
für die Baustelleneinrichtung.  
(3) Anlagebedingte Wirkfaktoren stellen die physischen Auswirkungen eines Vorhabens 
dar, z.B. Wohngebäude und Straßen mit ihren Wirkungen auf anderweitige Landnutzun- 
gen, auf das Lokalklima, den Wasserhaushalt, die Artenvielfalt und das Landschaftsbild.  
(4) Betriebsbedingte Wirkfaktoren  sind während der Nutzung des Gebietes wirksam, z.B. 
durch Straßenlärm, Emissionen oder die Produktion von Abwasser und Abfall. 
Ein Teil des Gebäudebestandes im Plangebiet wurde bereits saniert, der übrige Teil der Ge- 
bäude wurde und wird noch abgerissen. Bau-, betriebs- und anlagebedingte Wirkungen sind 
nur in geringem, teilweise zeitlich beschränktem Umfang zu erwarten. Der Wirkraum der ge- 
nannten Wirkfaktoren beschränkt sich auf das Plangebiet, weitere Wirkräume sind nicht zu er- 
warten. 
Die Wirkräume der einzelnen Faktoren umfassen das Plangebiet selbst. Der Betrachtungsraum 
der Umweltprüfung wird im Hinblick auf einige Umweltbelange allerdings wesentlich weiter ge-
fasst (z.B. Immissionen und Emissionen, Biotope und Arten). 
 
2.2 Beschreibung der verwendeten technischen Verfah ren/angewandte Untersu- 
chungsmethoden 
 
Die Zusammenstellung der umweltrelevanten Daten erfolgte über eine Auswertung vorhande-
ner Gutachten und Planungen. Zu den bioökologischen Merkmalen des Plangebiets wurden 
eigene Bestandserfassungen 2014 (Franz) ergänzt.  
 
2.3 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenst ellung der erforderlichen Infor- 
mationen 
 
Bei der Beschaffung der Informationen traten keine Hindernisse auf. Informationsdefizite, die zu 
einer Fehleinschätzung der Auswirkungen der Planung führen könnten, liegen nicht vor.

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3. Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands und der Umweltauswirkun- 
gen der Planung 
 
Die einschlägigen Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) werden im Folgen-
den nach ihrer Zugehörigkeit zu den verschiedenen Schutzgütern gemäß § 2 UVPG gegliedert. 
Für jeden Belang werden die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erwartenden 
Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 4 BauGB) auf den Natur- und Landschaftshaushalt dargestellt 
und angewendete Vermeidungs- und Ausgleichsstrategien aufgezeigt. 
 
 
Abb. 4: Luftbild des Bebauungsplangebiets mit Umfeld (Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt),  
ohne Maßstab; Stand 2016

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3.1 Schutzgut Mensch 
 
3.1.1 Vorhandene Immissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)  
 
Immissionen sind nach § 3 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf den Men-
schen und andere Schutzgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterun-
gen, Licht, Wärme, Strahlungen und ähnliche Einwirkungen. 
Im Rahmen der Umweltprüfung sind vorhandene Belastungen durch Lärm und Luftverunreini-
gungen sowie potenzielle Gefährdungen durch Betriebe gemäß Seveso III-Richtlinie als für das 
Plangebiet möglicherweise relevant zu prüfen. 
 
(1) Beeinträchtigungen durch Lärm 
 
Im Plangebiet bestehen Vorbelastungen durch Lärm aus unterschiedlichen Emissionsquellen: 
• Straßenverkehr auf der Heidelberger Straße (alte B 3), 
• Straßenverkehr auf der Karlsruher Straße (neue B3) , 
• Schienenverkehr (Straßenbahn) auf der Heidelberger  Straße (alte B3),  
• Schienenverkehr auf der Bahnstrecke Darmstadt – Ma nnheim, 
• Emissionen des Heizwerks der Entega Energie GmbH i m Plangebiet. 
 
Zu den Hauptverkehrsachsen liegen Lärmkartierungen in Umsetzung der EG-
Umgebungslärmrichtlinie von 2002 vor. Der Grad der Lärmbelastung ist in Form der beiden 
Lärmindizes „Nacht (L 
Night ) für den Zeitraum “ (22 - 6 Uhr) und „24 Stunden (L DEN )“ dargestellt. 
Die Lärmkartierungen sind die Grundlage für eine mögliche spätere Lärmaktionsplanung. 
Gemäß DIN 18005-1 Beiblatt 1 ´Schallschutz im Städtebau´ gelten in Allgemeinen Wohngebie-
ten für den Lärmindex die Orientierungswerte von 55 dB(A) in 24 Stunden und 45 dB(A) in der 
Nacht. 
Nach den Ergebnissen der vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) 
durchgeführten Lärmkartierung von 2012 zur Karlsruher Straße und der Heidelberger Straße  
[2] werden durch den Kraftfahrzeugverkehr die Orientierungswerte entlang der beiden Straßen 
leicht überschritten (> 55-60 bzw. > 45-50 dB(A)). 
Die vom Eisenbahn-Bundesamt durchgeführten Schienenlärmmessungen zur Bahntrasse 
Darmstadt-Mannheim  [3] zeigen hingegen ungünstigere Werte. Der 24-Stunden-Pegel von 
55 dB(A) wird in der gesamten Westhälfte des Plangebiets überschritten, am Westrand bis 
> 65-70 dB(A). Nachts wird fast im gesamten Plangebiet der Orientierungswert 45 dB(A) über- 
schritten, am Westrand außerhalb der geplanten Bauflächen bis > 60-65 dB(A). 
 
Zum Bebauungsplan liegen schalltechnische Untersuchungen vor [4 und 5], in welcher auf der 
Basis der freien Schallausbreitung Berechnungen zur Lärmausbreitung angestellt wurden.

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Gemäß den Schallimmissionsplänen der schalltechnischen Untersuchung nehmen mit zuneh- 
mender Immissionshöhe die Verkehrsgeräuscheinwirkungen auf das Plangebiet zu. Die Zu- 
nahme vom EG bis zum 4. OG entlang der Heidelberger Langstraße, der Noackstraße und der 
geplanten Querspange ist gering und liegt im Rahmen der Prognosegenauigkeit (< 3 dB(A)). 
Entlang der Karlsruher Straße liegt die Zunahme im Bereich von ca. 10 dB(A) und wird somit 
als Lärmverdopplung wahrgenommen. Innerhalb des Plangebietes liegt die vertikale Pegelzu- 
nahme zwischen den beiden o. g. Werten. 
Diese Feststellungen gelten sowohl für den Tag- als auch den Nachtzeitraum. 
Im Inneren des Plangebietes ist der Orientierungswert "Verkehr" der DIN 18005 für allgemeine 
Wohngebiete von tags 55 dB(A) um weniger als 5 dB(A) überschritten, der Nacht-
Orientierungswert von 45 dB(A) um bis zu 9 dB(A). An den Plangebietsrändern können deutlich 
höhere Orientierungswertüberschreitungen auftreten. 
Solche Orientierungswertüberschreitungen sind typisch entlang stark frequentierter Verkehrs- 
wege. 
Zur Konfliktbewältigung im Zusammenhang mit den auf das Plangebiet einwirkenden Geräu-
schen werden im Bebauungsplan Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes fest-
gesetzt (siehe Kap. 6). 
 
Der Straßenbahn-Schienenlärm  von der Heidelberger Straße sowie der Fluglärm  sind im 
Plangebiet gering (Umgebungslärmkartierung 2012) [2]. Sie können vernachlässigt werden. 
 
Für den Betrieb des Heizwerks im Südwesten des Plangebiets besteht eine immissionsschutz- 
rechtliche Genehmigung, nach welcher die gemäß TA Lärm für Wohnbebauung (WA) festge-
legten Restriktionen für Lärmemission einzuhalten sind. 
Somit ist rechtlich gesichert, dass das Heizwerk durch die Entega Energie GmbH baulich nach- 
gerüstet werden muss, bevor die betroffenen Wohnungen im Umfeld in die Nutzung gehen. Im 
Falle eines Neubaus ist die TA Lärm für Wohnbebauung (WA) ebenfalls zu beachten. 
 
Fazit, Schlussfolgerungen: 
Die Vorbelastungen des Plangebiets durch Verkehrslärm sind erheblich. 
Mit entsprechenden Festsetzungen von Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan können 
die Konflikte mit dem Lärmschutz bewältigt werden. 
 
(2) Vorbelastungen durch Luftschadstoffe 
Als übergeordnete Dokumentation der lufthygienischen Belastungssituation im Rhein-Main-Ge-
biet liegt der Luftreinhalteplan Ballungsraum Rhein-Main vor. Dort sind Ursachen, deren Ana-
lyse, und Maßnahmen auf den verschiedenen administrativen Ebenen (EU, BRD, Land Hessen 
und Kommune) in einem Plan bezüglich Stickstoffdioxid- (NO 
2) und Staubbelastungen (ange-
geben als PM10) u. a. dargelegt.

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Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Ballungsraum Rhein-Main für den Teilbereich Darm-
stadt ist im Jahr 2011 in Kraft getreten (Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum 
und Verbraucherschutz). 
Die lufthygienische Situation in Darmstadt ist als belastet einzustufen. Die Grenzwerte für Fein- 
staub oder Stickstoffoxide konnten über den Betrachtungszeitraum der letzten Jahre nicht im- 
mer eingehalten werden. Es besteht eine hohe Vorbelastung  durch das Reizgas Stickstoffdi- 
oxid NO 
2 und Feinstaub. Diese Werte spiegeln allerdings vor allem die regionale Vorbelastung 
wider. 
Für den Bebauungsplan sind insbesondere die kommunalen Handlungsfelder zur Verkehrs- 
steuerung von Interesse, da z.B. die durch Verkehr erzeugte Zusatzbelastung der Stickstoff-
oxide in Darmstadt zwischen 34 und 55 % Prozent beträgt. Gegensteuernde Maßnahmen, die 
von der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Luftreinhalteplan vorgeschlagen wurden, sind z.B. die 
Anlage von Park & Ride Parkplätzen oder die Förderung des Radverkehrs (Infrastruktur, Ser- 
vice, Öffentlichkeitsarbeit) sowie der ÖPNV-Ausbau. 
 
(3) Potenzielle Gefährdungen durch Betriebe gemäß Seveso III-Richtlinie 
Im Rahmen der Bauleitplanung sind die gesetzlichen Vorgaben der Richtlinie zur Beherrschung 
der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen  Richtlinie 2012/18/EU (“Seveso-III-
Richtlinie“)  zu berücksichtigen. Diese sind in § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
auf nationaler Ebene umgesetzt worden. Nach 12. BImSchV ist dafür Sorge zu tragen, dass 
zwischen den unter die Kriterien der Richtlinie fallenden Betrieben und schutzbedürftigen Nut- 
zungen ein angemessener Sicherheitsabstand gewährleistet ist. 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Achtungsabstands eines Seveso-III-relevanten Störfall-
betriebsbereichs. Eine weitere Prüfung ist somit nicht notwendig.  
 
3.1.2 Mögliche Emissionen durch die geplanten Nutzu ngen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c, 7e BauGB)  
 
(1) Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm 
Das durch die Entwicklung der Lincoln-Siedlung zu erwartende Gesamtverkehrsaufkommen im 
Kfz-Verkehr betrug bei ehemals geplanten 1.600 WE insgesamt 4.445 Kfz/24h (vormittägliche 
Spitzenstunde: 389 Kfz/Sph; nachmittägliche Spitzenstunde: 385 Kfz/Sph) [8]. Durch die mit 
dem Bebauungsplan S 25.1 mögliche Steigerung auf 2.000 WE wird sich das Gesamtverkehrs- 
aufkommen nicht signifikant erhöhen.  
Daher führt diese Zunahme gegenüber dem Bestand nicht zu erheblichen zusätzlichen Lärmbe- 
lastungen – weder für die benachbarten Wohngebiete noch für die Bewohner der Lincoln-
Siedlung selbst. Erst bei einer Verdopplung des Verkehrsaufkommens auf den bestehenden 
Straßen außerhalb des Plangebietes käme es zu einer deutlich wahrnehmbaren Pegelerhöhung 
für den Verkehrslärm.

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(2) Abwasserentsorgung 
Im Bestand wird das Plangebiet über ein Mischsystem entwässert. Das auf Dachflächen, Stra-
ßen, Wegen und Plätzen anfallende Niederschlagswasser wird ganz überwiegend in den Kanal 
abgeleitet. 
 
Inhalte und Auswirkungen der Planung  
Im Plangebiet wird ein neues Netz zur Ableitung von Schmutzwasser realisiert und an den Be-
stand im Nord-Westen des Planungsgebietes angebunden. Sämtliches anfallendes Nieder- 
schlagswasser auf den Verkehrsflächen sowie den Wohnbaugrundstücken wird vor Ort zurück-
gehalten und als Brauchwasser genutzt oder versickert. 
Damit kommt es zu Verbesserungen im Hinblick auf eine Entlastung des Kanalnetzes, die Ein-
sparung von Trinkwasser sowie die Grundwasseranreicherung. 
 
3.1.3 Naherholung, Freizeitnutzungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)  
 
Naherholungs- und Freizeitnutzungen sind im Plangebiet zur Zeit nicht vorhanden.  
Mit der Planung wird eine Verbindung der Grünzüge „Bessungen Süd“ und „Grünzug Heimstät-
tensiedlung“ möglich. Diese Verbindung wird durch funktionale, also grünbetonte Wege herge-
stellt, die durch die geplante großzügige Grünanlage „Quartierspark“ sowie den in 2018 eröffne- 
ten „Grünzug an der Karlsruher Straße“ führen werden. 
Freizeitbereiche im Sinne ergänzender Angebote, die integraler Teil eines Wohngebietes sind, 
werden als wohnungsbezogene private oder öffentliche Angebote im Gebiet angeboten. Der 
von dort ausgehende „Lärm“ ist als sozialadäquat einzuordnen. 
Des Weiteren wurde im Zuge der baulichen Realisierung des Baugebietes die noch vorhandene 
Skateranlage aus der Lincoln Housing Area auf das Gelände der TG Bessungen westlich der 
Karlsruher Straße verlagert. Dadurch werden Lärmkonflikte mit der späteren Wohnnutzung im 
Plangebiet vermieden.   
Auch für das Plangebiet selbst ist es ein Ziel im Stadtteil für Jugendliche attraktive Aufenthalts- 
angebote zu entwickeln. Gerade für diese Altersgruppe besteht in vielen Wohnsiedlungen ein 
erhebliches Defizit. 
 
3.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und Lebensräume (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)  
 
Bereits im Zusammenhang mit der Rahmenplanung Bessungen Süd wurden im Jahr 2010 bio-
logische Bestandserfassungen durchgeführt [1]. Die Kartierungen wurde 2014 aktualisiert und 
auf den Zuschnitt des Plangebietes hin erweitert. Die Ergebnisse sind im Grünordnungs- 
plan/Landschaftsplanerischen Fachgutachten zum Bebauungsplan [9] dargestellt.

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3.2.1 Biotoptypen und Vegetation 
 
Bei den Kartierungen 2010 und 2014 wurden folgende Biotop- bzw. Nutzungstypen unterschie-
den und erfasst: 
(1) Gärtnerisch geprägte öffentliche und private Gr ünflächen 
- Außenanlagen mit mittlerer bioökologischer Wertigkeit 
- Außenanlagen mit hoher bioökologischer Wertigkeit 
- Hochwertige Außenanlagen mit Altbaumbestand 
(2) Lindenallee an der Heidelberger Straße 
(3) Sandmagerrasen 
- Hochwertige Sandmagerrasen 
- Unspezifische Magerrasen 
(4) Mischkategorie: kleinteiliges Mosaik aus Rasenb rache, einzelnen Ziergehölzen und ver-
siegelten Flächen im näheren Umfeld der Gebäude 
(5) Gebäude und versiegelte Flächen mit bzw. ohne R egenwasserversickerung 
 
Von größerer bioökologischer Wertigkeit sind die Sandmagerrasen, die Lindenallee und die 
Grünflächen mit dichtem bzw. altem Gehölzbestand. 
Die übrigen Biotope des Plangebiets sind, auf das Stadtgebiet Darmstadt bezogen, von einer 
mittleren Wertigkeit. Sie sind mit ähnlicher Vegetationszusammensetzung in den Siedlungs- 
randbereichen Darmstadts häufiger anzutreffen. Bei Verlust sind sie relativ leicht ersetzbar. 
Als seltenere Pflanzenarten wurden im Plangebiet angetroffen die Sand-Strohblume ( Helichry- 
sum arenarium,  RL Hessen u. BRD: 3), das Kegelfrüchtige Leimkraut ( Silene conica,  RL Hes-
sen u. BRD: 3) und die Sand-Wicke (Vicia lathyroides, RL Hessen: 3). 
 
Auswirkungen der Planung 
Die geplante bauliche Entwicklung führt vor allem zu einem Verlust an gärtnerisch angelegten 
und unterhaltenen Freiflächen einschließlich der auf ihnen gelegenen Sandmagerrasen. Durch 
entsprechende Festsetzungen soll gewährleistet werden, dass Magerrasen mit ihrer spezifi-
schen Vegetation im Gebiet erhalten werden bzw. sich neu entwickeln können. 
Trotzdem sind die Eingriffe in die Bestandssituation dieses Biotoptyps als erheblich zu bewer-
ten. Hier wurde für die Verluste ein funktionaler Ausgleich außerhalb des Plangebiets geleistet. 
Alter Baumbestand, die Lindenallee und sonstige wertvollere Gehölzbestände werden insbe-
sondere im Süden des Plangebiets überwiegend im ihrem Bestand gesichert. 
Die Bilanzierung der Auswirkungen der Planung auf gesetzlich geschützte Biotope (Sandma- 
gerrasen und Lindenallee) und die Regelung des funktionalen Ausgleichs sind in Kap. 10 dar 
gestellt.

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3.2.2 Fauna 
 
Das kleinräumige Nebeneinander von Gebäuden, Rasenbrachen, Sandmagerrasen, Bäumen 
und sonstigen Gehölzbeständen bewirkt eine relativ hohe Biotopvielfalt als Grundlage für eine 
artenreiche Fauna. 
Bei den Kartierungen 2010 und 2014 wurden u.a. aus den Tiergruppen der Fledermäuse, Vö-
gel, Reptilien, Heuschrecken und Tagfalter Rote-Liste-Arten bzw. geschützte Arten festgestellt.  
Besonders hervorzuheben sind die reproduktiven Vorkommen von Zwergfledermaus, Stieglitz, 
Girlitz, Haussperling, Zauneidechse, Blauflügeliger Ödlandschrecke und Feldgrille. Diese Arten 
konnten sich hier insbesondere nach dem Abzug der Army 2008 und der anschließenden Ver- 
brachung der Grünanlagen relativ ungestört entfalten. 
Unter den Gebäudebrütern fehlt der Mauersegler. Von einer ehemals starken Mehlschwalben- 
kolonie mit etwa 25 Nestern an 5 Gebäuden sind nur noch Fragmente erkennbar. Die Niststät-
ten wurden offenbar noch zu Zeiten der US Army vorsätzlich und systematisch entfernt. Ein 
neuer Bestand hat sich seither nicht mehr entwickelt. 
 
Auswirkungen der Planung 
Mit dem Abriss von Gebäuden und der Beseitigung von Gehölzbeständen gehen tatsächliche 
und potenzielle Fortpflanzungsstätten für Fledermäuse und Vögel verloren. Durch entsprechen- 
de Festsetzungen von Ersatzquartieren soll hier ein funktionaler Ausgleich geschaffen werden. 
Der Gehölzbestand des Gebietes wird durch die Festsetzung von Baum- und Heckenpflanzun- 
gen wieder erhöht.  
Die zu erwartende Verminderung an mageren Rasenflächen und die mit der menschlichen 
Wiederinbesitznahme der Wohnsiedlung einhergehende Erhöhung des Nutzungsdrucks auf die 
Freiflächen führt zu einem Rückgang der an diese Lebensräume angepassten selteneren Insek- 
tenarten, zum Beispiel der Heuschrecken und Tagfalter. 
Durch die Ausweisung größerer zusammenhängender Maßnahmenflächen zugunsten der 
Sandmagerrasen wird dem in Teilen entgegengewirkt. Damit soll der Erhalt des Artenspektrums 
gesichert werden, wenn auch mit verminderten Individuenzahlen. 
Ohne die Durchführung dieser Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen wären erhebliche 
Konflikte im Hinblick auf den Artenschutz zu erwarten. 
Die artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG ist in Kap. 9 dargestellt. 
 
3.3 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)  
 
3.3.1 Bodenfunktionen, vorsorgender Bodenschutz 
 
Das Plangebiet liegt auf der Grenze des kristallinen Odenwaldes zum Ostrand der Oberrheini-
schen Tiefebene. Westlich der Heidelberger Straße liegen über dem abgesunkenen Grundge- 
birgssockel die jüngsten Ablagerungen aus oberflächennah anstehenden quartären Sedimen-

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ten. Im Bereich des Untersuchungsgeländes abgeteufte Bohrungen aus dem Jahr 2014 zeigen 
unterhalb des Oberbodens relativ homogene schwach schluffige Sandschichtungen. Der obers- 
te Bodenhorizont ist dabei oft durch technische Beläge, Auffüllungen oder Bodenumlagerungen 
gekennzeichnet.  
Die natürlichen und nutzungsbezogenen Bodenfunktionen im Sinne des Bundesbodenschutz- 
gesetzes bzw. der „Arbeitshilfe Bodenschutz in der Bauleitplanung“ (HMUELV, 2011) werden 
nachfolgend kurz bewertet: 
(1) Boden als Grundlage für Lebensraumfunktionen 
- Relevante Bodenverunreinigungen, welche die Lebensraumfunktionen einschränken, 
sind nicht vorhanden. 
- Landwirtschaftlichen Ertragsbedingungen sind aufg rund der Vornutzung nicht gegeben. 
Die Pflanzenverfügbarkeit von im Boden haftendem Wasser ist gering. 
- Lebensräume für allgemein häufige und in der Regi on weit verbreitete Tier- und Pflan-
zenarten sind vorhanden. 
- Sonderstandorte für seltenere Arten sind vorhanden (Sandmagerrasen). 
(2) Funktionen als Bestandteil im Wasser-, Nährstof f- und sonstigen Stoffhaushalt 
- Das Plangebiet ist im Bestand bereits zu einem ho hen Anteil versiegelt. Auftreffendes 
Regenwasser wird weitgehend in den Kanal abgeleitet. 
- Das Wasser- und Nährstoffrückhaltevermögen der Sa ndböden ist gering. 
(3) Funktion als Filter und Puffer für Schadstoffe 
- Die Leistungsfähigkeit der Sandböden als Filter und Puffer von Schadstoffen ist auf-
grund der hohen Wasserdurchlässigkeit gering. Die Bindungsstärke des Bodens für Bo- 
denverunreinigungen ist gering. 
Die im Plangebiet vorkommenden Böden sind als regional verbreitet anzusehen. Seltene natur-, 
oder kulturhistorisch bedeutsame Böden sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Besondere Schutzbereiche bzgl. des Schutzgutes Boden sind nicht vorhanden. Die Flächen 
sind weder besonders hoch mit Schadstoffen belastet noch findet Bodenerosion statt (Boden- 
viewer, Land Hessen). 
 
Auswirkungen der Planung 
Durch die Planung werden keine landwirtschaftlichen Nutzflächen beansprucht. Im Plangebiet 
entlang der Karlsruher Straße und der Heidelberger Straße vorhandene Freiflächen mit wenig 
verändertem Boden werden weitgehend zur Erhaltung festgesetzt. 
Die geplanten Nutzungen betreffen im Wesentlichen Flächen, welche bereits zuvor bebaut, ver-
siegelt oder als gärtnerisch angelegte Freianlagen genutzt waren. Die Planung führt zu einem 
Flächenrecycling allerdings mit einer höheren baulichen Verdichtung. 
Der Versiegelungsgrad steigt von etwa 42 % im Bestand auf maximal zulässige 52 % nach der 
Planung. 
Die Bebauungsplanung folgt dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, in-
dem Flächen im städtischen Innenbereich für eine neugeordnete Nutzung mobilisiert werden 
(Nachverdichtung, Flächenrecycling). Hiermit wird ein Beitrag zur Minderung eines weiteren 
Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet.

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3.3.2 Bodenbelastungen 
 
Die ehemalige Lincoln Housing Area ist ein Altstandort, der in der Altflächendatei des Landes 
Hessen unter der Schlüssel-Nr. 411.000.040-040.294 eingetragen ist. Der Status der Gesamt- 
fläche wird mit „Altlastverdacht aufgehoben“ geführt. Umwelttechnische Untersuchungen des 
Geländes nach Aufgabe der militärischen Nutzung im Jahr 2009 [7] ergaben keinen Hinweis auf 
das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung (Altlast). Konflikte mit der geplanten Nut- 
zung bestehen somit nicht.  
 
Bei den umwelttechnischen Untersuchungen [5] wurden bei manchen kontaminationsverdächti- 
gen Flächen (KVF) im Boden Schadstoffe nachgewiesen, die aus bodenschutzrechtlicher Sicht 
keine Relevanz haben, aber aus abfallrechtlicher Sicht zu beachten sind. Im Einzelnen waren 
dies: 
KVF 4 „Abscheideanlage“ 
Die Untersuchungen zeigen einen PAK-belasteten oberen Auffüllhorizont von ca. 0,04 bis 
0,40 m uGOK auf (Sondierung BS 7). Bei der betroffenen Bodenschicht handelt es sich um die 
Tragschicht der Freiflächenversiegelung (mit Teer angespritzter Schotter). 
KVF 5 „Tankstelle (Zapfstellen)“ 
Nach in 1997 durchgeführten Umbau- und Sanierungsarbeiten sowie einem 2010 durchgeführ-
ten 4-wöchigen Bodenluftabsaugversuchs verbleiben punktuelle Boden- und Bodenluftbelas- 
tungen mit BTEX, Testbenzine, Dicyclopentadien, die sich wesentlich auf den Bereich der Son-
dierungen KVF 5/BS 25a beschränken. Analysen der im Bereich der KVF 5 oberflächennah an-
zutreffenden Auffüllschichten ergab eine Einstufung des Materials in LAGA Z 1.2 (PAK, Benzo 
(a)pyren). 
KVF 6 Tankeinlagerungsbereich (altes Heizwerk) 
In der Auffüllung (ca. 2,3 bis 4,3 m mächtig) im Bereich der Sondierungen BS 11, BS 11/1 und 
BS 12 wurden leicht erhöhte Konzentrationen an PAK, Blei und Zink nachgewiesen (LAGA  
Z 1.1). 
KVF 8 „Altablagerung Bereich Schule“ 
Der Verdacht einer gezielten und flächenhaften Ablagerung von fremdstoffbehafteten und/oder 
sonstigen Auffüllungen in nennenswerten Umfang konnte nicht bestätigt werden. Lediglich in 
den Schürfen KVF 8/Sch 6 und KVF 8/Sch8 wurden überhaupt Fremdbestandteile in Form von 
Glas- und Kunststoffresten (KVF 8/Sch 6) bzw. geringe Mengen an Bauschutt (KVF 8/Sch 8) 
festgestellt. Es liegen keine tiefer reichenden Auffüllungen vor. Die Auffüllmächtigkeit schwankt 
zwischen 0,3 m bis 1,1 m uGOK. Analytische Auffälligkeiten gab es im Bereich des Schurfs 
KVF 8/Sch 6. Leicht erhöhte PAK- und PCB-Werte in der Probe KVF 8/Sch 6 G2 (Tiefenbereich 
0,2 – 1,1 m uGOK) bedingen eine Einstufung des Mate rials in LAGA Z 1.1. 
Diese Flächen wurden im Zuge der Abbruchmaßnahmen im Jahr 2015 saniert. 
Im Zuge der Abbrucharbeiten und Baufeldfreimachungen im Jahr 2015 wurde das Wohnhaus in 
der Noackstraße 16 a+b (Flurstücknummer 16/4 und 16/5) vollständig rückgebaut und entsorgt. 
Im Anschluss wurden die Bodenflächen umwelttechnisch untersucht. Auffälligkeiten und Verun- 
reinigungen wurden nicht festgestellt. Die Flächen sind geräumt.

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Damit ist die Liegenschaft - bis auf das Flurstück 16/11 - nach derzeitigem Kenntnisstand aus 
bodenschutzrechtlicher Sicht abschließend bearbeitet. 
Das Flurstück 16/11 wird als Versorgungsanlage (Heizwerk) genutzt. Eine umwelttechnische 
Untersuchung des Flurstücks zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht erforderlich. Die Notwendigkeit ist 
neu zu prüfen, wenn die Fläche einer Nutzungsänderung zugeführt wird. 
 
Auswirkungen der Planung, Fazit: 
Mit der Wiederbelebung des Standorts zur Wohnnutzung entstand bzw. entsteht das Erforder-
nis, bekannte oder mögliche Bodenbelastungen zu erkunden und ggf. zu beseitigen oder so zu 
sichern, dass keine weitere Umweltgefährdung von ihnen ausgeht.  
Im Ergebnis führt so die bauliche Entwicklung der Lincoln-Siedlung im Hinblick auf die vorhan-
denen Bodenbelastungen zu einer Verbesserung der Situation. 
 
3.3.3 Kampfmittel 
 
Zu einer möglichen Gefährdung durch Kampfmittel liegt eine Stellungnahme des Regierungs-
präsidiums Darmstadt – Kampfmittelräumdienst – vom 09.02.2015 vor. Danach hat die Aus-
wertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben, dass sich das 
Bebauungsplangebiet am Rande eines Bombenabwurfgebiets befindet. Vom Vorhandensein 
von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Baumaß-
nahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sind keine Kampfmittel- 
räummaßnahmen notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, 
ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrundunter- 
suchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen 
stattfinden.  
Dazu wird im Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis gegeben. 
 
Auswirkungen der Planung, Fazit: 
Wie im Hinblick auf die sonstigen Bodenbelastungen dargestellt, führt die bauliche Entwicklung 
des Gebiets zu einer verstärkten Erkundung und Beseitigung von Kampfmittelresten und damit 
zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation. 
 
3.4 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)  
 
Innerhalb des Plangebietes und in seinem unmittelbaren Umfeld sind keine Oberflächengewäs- 
ser vorhanden.  
Mineralwasservorkommen sind nicht vorhanden.

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Das Plangebiet liegt in keinem Überschwemmungsgebiet. 
 
3.4.1 Grundwasser, Regenwasserversickerung 
 
Das Gebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes. Ca. 1 km südlich des Plangebie- 
tes befinden sich Wasserschutzzonen IIIa und IIIb. 
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des festgestellten Grundwasserbewirtschaftungsplanes 
Hessisches Ried. Danach ist eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch die 
Versickerung von Niederschlagswasser auszuschließen.  
 
Östlich des Plangebiets fließt das Grundwasser mit wenigen Metern Flurabstand auf und in dem 
teilweise tief zerklüfteten Granodiorit westwärts. Mit dem Übergang in die Oberrheinebene, also 
westlich der Heidelberger Straße, sinkt der Grundwasserspiegel rasch ab. Der Pegelmessstand 
im Jahre 2010 lag bei ca. 15-16 m unter Geländeniveau bei der Heidelberger Straße (Vermes-
sungsamt). Verschiedene Fachgutachten geben für das Plangebiet einen Grundwasserflurab- 
stand von etwa 25 m an [8]. 
Die hydrologischen Regelmechanismen von Niederschlag, Verdunstung/Versickerung und 
Grundwasserneubildung sind durch Überbauung, Bodenversiegelung und Ableitung des Nie- 
derschlagswassers in die Kanalisation in weiten Teilen des Gebietes gestört.  
 
Im Bestand beträgt der Anteil bebauter oder versiegelter Flächen etwa 42 %. Diese Flächen 
sind weitgehend an die Kanalisation einen Regenwasserkanal angeschlossen. Somit ist der 
Beitrag des Gebietes zur Grundwasserneubildung im Bestand erheblich reduziert. 
 
Zur Versickerungsfähigkeit des Bodens  liegen gutachterliche Stellungnahmen vom Juni 2014 
vor [8]. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens ist im Bereich der Lincoln-Siedlung hoch. Sie 
erfüllt die Anforderungen des Arbeitsblatts ATV-DVWK-A 138 für Versickerungsanlagen. 
Die Mächtigkeit des Sickerraumes zwischen Unterkante einer Versickerungsanlage und höchs- 
tem Grundwasserstand sollte grundsätzlich mindestens 1 m betragen. In Anbetracht eines 
Grundwasserflurabstands von > 15 m sind hier die Rahmenbedingungen günstig. 
Aufgrund der hohen Wasserwegsamkeit der Sandböden ist die Verschmutzungsempfindlichkeit 
des Grundwassers sehr hoch. Daher sollte nicht im Bereich starker Auffüllungen versickert wer-
den. Aufgrund der Vornutzung ist jeder vorgesehene Standort von Versickerungsanlagen hin-
sichtlich der anthropogenen Belastungen von Auffüllungen bzw. anstehender Böden zu prüfen. 
Das Regenwasserbewirtschaftungskonzept für die Lincoln-Siedlung [9] kommt zu dem Schluss: 
Grundsätzlich sind im gesamten Plangebiet die Voraussetzungen für eine Versickerung von 
Niederschlagswasser gegeben. Einschränkungen könnten im Bereich lokaler Bodenverunreini- 
gungen bestehen. 
 
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessi-
sches Ried . Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen mög-

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lich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben 
des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“ , mit Datum vom 9. April 1999 fest-
gestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen „21/1999 S. 1659“, zu be-
achten. 
Eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Versickerung von Nieder- 
schlagswasser ist auszuschließen. Zu beachten sind das Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, 
Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ sowie das Merkblatt 
DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“. 
 
Auswirkungen der Planung: 
Der Versiegelungsgrad steigt von etwa 42 % im Bestand auf maximal zulässige 52 % nach den 
Festsetzungen im Bebauungsplan. 
Aufgrund der im Plangebiet überwiegend guten bis sehr guten Bedingungen für eine Regen- 
wasserversickerung wird für die Bauflächen eine Verpflichtung zur Versickerung überschüssi-
gen Regenwassers festgesetzt. Dies schließt die Regenwassernutzung nicht aus. Die Ent-
scheidung darüber obliegt aber den einzelnen Bauherren. 
Das auf den Straßen anfallende Niederschlagswasser wird möglichst vollständig über offene 
Mulden und belebte Bodenzonen im Gebiet zurückgehalten und versickert. Eine Gefährdung 
des Grundwassers wird durch die erhöhte Filterwirkung der belebten und humosen Bodenzone 
vermieden. 
Diese nahezu vollständige Bewirtschaftung des Niederschlagswassers hat zur Folge, dass die 
Grundwasserneubildung im Gebiet ein wesentlich höheres Niveau erreichen wird als im Be-
stand. 
 
3.4.2 Gefährdungen des Grundwassers durch Bodenveru nreinigungen 
 
Grundwasserschäden im Bereich des Planungsgebietes sind nicht bekannt. 
Im Plangebiet waren vier lokale Belastungsbereiche identifiziert, die aus Sicht des Bodenschut-
zes bewertungsrelevant waren [5] (siehe Kap. 3.3.2 Bodenbelastungen).  
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser in den Bereichen der bekannten Boden-
belastungen ist zu vermeiden, es sei denn, das belastete Erdmaterial wird zuvor ausgebaut. In 
den textlichen Festsetzungen wird dazu ein Hinweis gegeben. 
 
Auswirkungen der Planung: 
Das Erfordernis, im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gebietes bekannte oder mögliche 
Bodenbelastungen zu erkunden und ggf. zu beseitigen führt zu einer Verbesserung der Situa-
tion auch im Hinblick auf das Grundwasser.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  26  
 
 
 
 
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3.5 Schutzgut Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)  
 
Lokalklima 
 
Die klimatischen Funktionen des Plangebietes sind im Grünordnungs- 
plan/Landschaftsplanerischen Fachgutachten zum Bebauungsplan [9] näher dargestellt. 
Das Plangebiet gehört zur Klimaregion Rhein-Main-Gebiet. Im Oberrheingraben und an der 
Bergstraße treten relativ hohe Temperaturen und geringe Niederschlagsmengen auf. Hier zeigt 
sich kontinentaler Klimaeinfluss mit hoher sommerlicher Sonneneinstrahlung. Im Winter kommt 
es hingegen in der Rheinebene oft zu einer stabilen Kaltluftschichtung und infolge davon zu 
Inversionswetterlagen mit Nebel und Schadstoffanreicherung in der Luft.  
Im großräumlichen Maßstab weist die Klimafunktionskarte Hessen 1: 200 000 (1997) das Sied- 
lungsband entlang der Heidelberger Straße als „potentiell überwärmten Stadtraum“ aus. 
Positiv klimawirksam sind die kalt- bzw. frischluftproduzierenden Waldflächen am Bessunger 
Hang sowie im Plangebiet selbst die größeren Rasen bzw. Wiesenflächen. 
Aufgrund des geringen Reflexionswertes von Straßen und Gebäuden wird tagsüber absorbierte 
Sonneneinstrahlung nachts in Wärmestrahlung umgesetzt. Da etwa 42 % der Flächen in der 
Lincoln-Siedlung im Bestand bereits versiegelt oder überbaut sind, ist das Gebiet lokalklima- 
tisch vorbelastet. 
Die vorgenannten Funktionen bzw. Prozesse sind nur von kleinräumlicher Bedeutung. In der 
Karte „Lokalklima – Bewertung“ des Landschaftsplans  der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist 
das Gebiet weder den Kalt- noch den Frischluft produzierenden Flächen, noch anderen wichti- 
gen Klimafunktionsräumen oder Defizitbereichen zugeordnet. Das Plangebiet liegt nicht inner- 
halb einer Ventilationsbahn. 
 
Zu erwartende Auswirkungen der Planung: 
Mit der Planung werden der Versiegelungsgrad bzw. die Baumassen im Gebiet erhöht. Dies 
verstärkt die thermische Belastung in den Sommermonaten.  
Im Gegenzug werden im Gebiet mit den geplanten Grünzügen und dem großen Quartierspark 
günstige Bedingungen für kleinräumige Luftaustauschbeziehungen geschaffen. Randlich ste-
hende Gehölz- oder Wiesenflächen bleiben mit ihrer klimatischen Ausgleichsfunktion im Plan- 
gebiet weitgehend erhalten. 
Da das Plangebiet nicht innerhalb einer Ventilationsbahn liegt, stellt der vorhandene Siedlungs- 
körper keine Barriere für andere, leeseitige Stadträume dar.  
Es bestehen insofern keine lokalklimatischen Erfordernisse, auf eine Nachnutzung von Teilen 
des Gebietes zu verzichten. Die insbesondere im Süden des Plangebiets vom Bessunger Hang 
während zirkulationsarmer Hochdrucklagen nächtlich einfließenden Schwachwinde werden 
kaum behindert, da hier zwischen den Gebäuden große Freiflächen erhalten bleiben. 
In der Summe ist daher durch die Planrealisierung keine erhebliche Verschlechterung der lokal- 
klimatischen Situation im Plangebiet selbst und in den angrenzenden Stadtbereichen zu erwar-
ten.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  27  
 
 
 
 
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Energiekonzept 
 
Im Bereich der Lincoln-Siedlung befindet sich ein Heizwerk, das die drei Konversionsstandorte 
Cambrai-Fritsch-Kaserne, Jefferson-Siedlung und Lincoln-Siedlung sowie die weiter südlich 
liegende St. Barbara-Siedlung über ein Wärmenetz mit Wärme versorgte.  
Das Heizwerk, ggfs. ein Neubau, soll auch zukünftig die Lincoln-Siedlung mit Wärme versorgen. 
Die Fernwärmeversorgung ist per Satzung und Anschlusszwang gesichert. 
 
3.6 Schutzgut Landschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)  
 
Landschaftsbild 
 
Die Lincoln-Siedlung zeigt in ihrem Gebäudebestand das Bild einer locker in großzügige Frei-
flächen verteilte fast baugleiche 50er Jahre Wohnblocks. Dem Eindruck von Uniformität wirkt 
entgegen, dass die langgestreckten Gebäude schräg zur Heidelberger bzw. zur Franklinstraße 
angeordnet sind und dass dieser Winkel zwischen verschiedenen Gebäudegruppen wechselt. 
Dazwischen stehen Solitärbauten, wie die beiden Schulen oder der Kindergarten mit anderer 
Architektursprache. 
Positiv stadtlandschaftsprägend sind die weitläufigen weitgehend ohne trennende Einfriedun-
gen gestalteten Freiflächen. Offene ausgedehnte Rasen- und Wiesenareale wechseln mit zum 
Teil großkronigem Gehölzbestand, welcher die Siedlung zur Heidelberger Straße abgrenzt bzw. 
die gleichförmigen Baukörper optisch teilweise abschirmt und damit gestalterisch einbindet. Die 
wertvollsten Gehölzgruppen sind: 
- die Lindenallee an der Heidelberger Straße, 
- der Eichenhain im Südosten, 
- großkronige Kiefern- und Eichengruppen im Süden. 
 
Attraktive Blickbeziehungen ergeben sich aufgrund der Topografie zu den Bergrücken östlich 
der Heidelberger Straße. Einen Blickfang bildet das Gebäude der ehemaligen großherzoglichen 
Keramikmanufaktur an der Noackstraße nördlich des Plangebiets. Allerdings nimmt die derzei-
tige Stadtgestalt der Lincoln-Siedlung keinerlei Bezug darauf. 
Dem Quartier fehlt im Bestand eine positiv erlebbare Mitte. Die Tankstelle bildete wohl so etwas 
wie ein funktionales Zentrum.  
 
Zu erwartende Auswirkungen der Planung 
Der Bebauungsplan greift ein wichtiges Gestaltungsprinzip der alten Lincoln-Siedlung auf und 
entwickelt es für die Zukunft weiter.  
Großzügige, sichtoffene Grünflächen wie der Quartierspark mit seiner nördlichen Grünver-
bindung zur denkmalgeschützten Keramikmanufaktur, der Grünzug entlang der Karlsruher 
Straße und der hohe Grünflächenanteil im Süden prägen das neue Stadtquartier.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  28  
 
 
 
 
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Auch wenn insbesondere im Norden des Plangebiets zur bestehenden Siedlung eine deutliche 
bauliche Verdichtung geschieht, bleibt vieles von der bisherigen Großzügigkeit erhalten. Zudem 
werden wesentliche Teile des bildbestimmenden Baumbestandes zur Erhaltung festgesetzt. 
Mit dem Quartierspark in Verbindung mit dem Quartiersplatz erhält die Lincoln-Siedlung einen 
starken Mittelpunkt. Dieser wird gestützt durch eine attraktive Gestaltung (Wettbewerb) sowie 
durch die Konzentration der hier stattfindenden menschlichen Aktivitäten. 
 
3.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB)  
 
Kulturdenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzrechts sind im Plangebiet nicht vor-
handen.  
Das nördlich des Plangebiets stehende Gebäude der ehemaligen Großherzoglichen Kerami-
schen Manufaktur steht unter Denkmalschutz.  
Sachgüter stellen die vorhandenen Gebäude und infrastrukturellen Einrichtungen dar. Von den 
Wohngebäuden wird ein Teil erhalten, umgebaut und wiedergenutzt.  
 
Zu erwartende Auswirkungen der Planung 
Der Bebauungsplan sieht vor, eine Grünachse vom Quartiersplatz bis zur Keramischen Manu- 
faktur zu führen. Damit wird das repräsentative Gebäude aufgewertet, die Lincoln-Siedlung er- 
hält zudem einen neuen positiv erlebbaren visuellen Bezugspunkt. 
In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen: „Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmä-
ler bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehör- 
de unverzüglich anzuzeigen“. 
 
3.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schu tzgütern bzw. Umweltbelan- 
gen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB)  
 
Die zu betrachtenden Schutzgüter stehen in Wechselbeziehung zueinander. Einzelne Faktoren 
können sich verstärken oder gegenseitig aufheben. Bspw. bestehen zwischen Klima, Böden, 
Bodenbelastungen, Grundwasserhaushalt, Vegetation und Fauna enge Zusammenhänge. Das 
Inventar an Pflanzen bzw. Lebensräumen bestimmt auch das Landschaftsbild und die Naherho- 
lungsfunktionen. 
Bei der Darstellung der für die Bebauungsplanung relevanten Umweltfaktoren und Umweltaus- 
wirkungen unter 3.1 bis 3.7 wird auf Wechselwirkungen hingewiesen, soweit es zum Verständ-
nis der Zusammenhänge wichtig ist. Wechselwirkungen, die zu einer Neubewertung einzelner 
Umweltauswirkungen führen, sind nicht bekannt.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  29  
 
 
 
 
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3.9 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von s onstigen Plänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB)  
 
Es besteht ein Widerspruch zwischen Festsetzungen des Bebauungsplans und den Darstel-
lungen im Landschaftsplan (LP) der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein im LP für das Plange- 
biet dargestellte wesentliches Ziel ist die Schaffung eines Grünzuges, der den westlich der Hei- 
delberger Straße liegenden „Grünzug Bessungen“ mit dem Grünzug „Heimstättensiedlung“ ver- 
bindet. 
Dieses Entwicklungsziel wurde bereits im Bebauungsplan S 25 zugunsten des Quartiersparks 
mit Grünzug zur Noackstraße und des Grünzuges an der Karlsruher Straße aufgegeben. Eine 
entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans mit Umweltbericht ist im Parallelverfahren 
zum Bebauungsplan S 25 erfolgt. 
 
3.10 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkun gen des Vorhabens 
 
Tabellarisch zusammengefasste Bewertung der Umweltauswirkungen 
Schutzgüter Kurzbeschreibung der Umweltauswirkungen  Bedeutung 
Mensch - Belastung des Gebietes durch vorhandenen L ärm 
- Belastung des Gebietes durch vorh. Luftschadstoffe 
- Gefährdung durch Betriebe Seveso-III-Richtlinie 
- zu erwartende Lärmbelastungen infolge der Planung 
- Naherholung, Freizeitnutzungen 
(!!!) 
! 
o 
! 
+ 
Pflanzen, Tiere, Lebens- 
räume 
- Verlust an Lebensräumen und Arten allgemein 
- Verlust an geschützten Biotopen (Sandmagerrasen) 
- Beeinträchtigung streng geschützter Arten 
- Natura 2000-Gebiete, NSG, geschützte Biotope 
! 
(!!!) 
(!) 
o 
Boden - Bodenverlust durch Neubebauung 
- Verlust (potenzieller) landwirtschaftlicher Nutzungen 
- Beseitigung vorhandener Bodenverunreinigungen 
! 
o 
+ 
Wasser - Grundwasserneubildung 
- Vermeidung potenzieller Grundwasserbelastungen durch  
  Beseitigung von Bodenverunreinigungen 
+ 
 
+ 
Klima - Wärmebelastung 
- Energiekonzept 
! 
o 
Landschaft - Veränderung des Landschaftsbildes + 
Kultur- und Sachgüter - Verlust wertvoller bauliche r Anlagen o 
Wechselwirkungen  - zwischen den obengenannten Schu tzgütern o 
Darstellungen von Plä- 
nen 
- Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
!

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  30  
 
 
 
 
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o (fast) keine Umweltauswirkungen im Zusammenhang m it der Planung 
! geringe Beeinträchtigung von Schutzgütern 
!!! erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgütern 
+ Verbesserung der Funktionen 
(  ) im Bebauungsplan werden Maßnahmen zur Vermeidu ng oder Beseitigung der Konflikte festge-
setzt. 
 
Fazit: 
Die Realisierung des Bebauungsplans führt nicht zu erheblichen Umweltauswirkungen. 
 
4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustande s bei Durchführung 
und bei Nichtdurchführung (Nullvariante) der Planung 
 
Die Lincoln-Siedlung stellt bereits im Bestand ein funktionstüchtiges Wohngebiet dar. Die im 
rechtskräftigen Bebauungsplan S 25 geplante höhere bauliche Dichte geht mit einer Intensivie- 
rung der Nutzungen auf den einzelnen Bauflächen und Grünflächen einher.  
Im Bebauungsplan S 25.1 soll die Erhöhung der Wohneinheiten  durch eine Erhöhung der GFZ 
erreicht werden. Die GRZ, nämlich die bauliche Ausnutzung im Verhältnis zur Grundstücksgrö- 
ße, wird nicht verändert. 
 
Bei einer Nichtdurchführung  der Planung würde die Siedlung auch ohne die lenkende Wir-
kung des Bebauungsplans mit dem alten Gebäudebestand bei etwas geringerer baulicher Dich- 
te und Defiziten in der sozialen und technischen Infrastruktur wieder einer Wohnnutzung zuge- 
führt werden. Die Eingriffe in die bestehende Grünordnung mit Ihren Gehölzbeständen und 
spezifischen Lebensräumen wären geringer. 
Die geplanten Verbesserungen im Hinblick auf den Wasserhaushalt (Regenwasserversicke- 
rung), das Landschaftsbild sowie die Angebote für Freizeit und Naherholung würden hingegen 
ausbleiben. 
 
5. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmögli chkeiten 
 
Auf der Ebene der Rahmenplanung 2011 und 2014 wurden zahlreiche Alternativen zur städte-
baulichen Ordnung des Gebietes, zu Erschließung, Funktion und Verortung von Grünanlagen, 
Bebauungsdichte, Erhaltung oder Überplanung des Altbaubestandes aufgezeigt und geprüft. 
Die vorliegende Bebauungsplanung ist das Ergebnis bzw. der Kompromiss zwischen den ver-
schiedenen Planungsansätzen. 
 
6. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum A usgleich nachteiliger 
Auswirkungen 
 
Für den Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - und in der Folge auch für den Bebauungsplan 
S 25.1 hat die Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen ergeben, dass die Pla-

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  31  
 
 
 
 
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nung im Hinblick auf die Umweltthemen Lärmbelastung, Lebensräume und Arten negative 
Auswirkungen auf die Umwelt hat, wenn nicht bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden. 
Im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens wird über die Vermeidung, den Ausgleich und den Er-
satz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden.  
Die folgenden Maßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt bzw. zu den folgenden Um- 
weltthemen werden im Bebauungsplan Hinweise gegeben. 
 
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nacht eiliger Auswirkungen 
 
(1) Maßnahmen zur Vermeidung von Lärmbelastungen 
Lärmpegelbereiche: 
Bei der Änderung oder der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen 
sind die Außenbauteile entsprechend den Anforderungen der DIN 4109-1:2016-07, "Schall- 
schutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen", und DIN 4109-2:2016-07, "Schallschutz im 
Hochbau, Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen", auszubilden. 
Grundlage hierzu sind die Lärmpegelbereiche, die gemäß Tab. 7 der DIN 4109-1:2016-07 den 
im Plan gekennzeichneten maßgeblichen Außenlärmpegeln zugeordnet sind. Von dieser Fest- 
setzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB als Ausnahme abgewichen werden, wenn im Bauge- 
nehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall geringere Lärmpegelbe- 
reiche an den Fassaden anliegen (z.B. unter Berücksichtigung der Abschirmung durch Gebäu- 
de). 
Schallgedämmte Lüftungseinrichtungen: 
Bei der Änderung oder der Errichtung von Schlaf- und Kinderzimmern sind schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte kann ver-
zichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind und 
hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist.  
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, 
wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall nachts 
geringere Außenlärmpegel als 50 dB(A) an den zur Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern 
erforderlichen Fenstern anliegen (z.B. unter Berücksichtigung der Abschirmung durch Gebäu- 
de). 
Zusätzliche Schutzmaßnahmen: 
Im Bebauungsplan werden Empfehlungen zusätzlicher Schutzmaßnahmen für Wohnungen und 
Außenwohnbereiche vor erhöhten Verkehrslärmeinwirkungen gegeben: 
• Gebäudestellung riegelförmig, parallel zu den scha lltechnisch relevanten Straßen, 
• Bau von Außenwohnbereichen als geschlossene Winter gärten, 
• Belüftung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume vorzu gsweise an lärmabgewandten Fassa-
den, 
• vorgehängte, hinterlüftete Fassaden oder Glasschei ben vor Fenstern die zur Belüftung 
schutzbedürftiger Aufenthaltsräume notwendig sind, 
• Fenster mit schallabsorbierenden Verkleidungen an Sturz und Laibung bei schutzbedürfti-
gen Aufenthaltsräumen ("Hamburger HafenCity-Fenster").

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  32  
 
 
 
 
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(2) Vermeidung negativer Auswirkungen vorhandener Bodenbelastungen 
Im Plangebiet wurden bei mehreren kontaminationsverdächtigen Flächen (KVF) im Boden 
Schadstoffe nachgewiesen, die aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Relevanz haben, aber 
aus abfallrechtlicher Sicht zu beachten sind. Die betreffenden Flächen sind mittlerweile saniert 
und werden im Bebauungsplan S 25.1 nicht mehr gekennzeichnet. 
Im Textteil wird der Hinweis gegeben, dass bei Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Bo-
den erfordern, auf organoleptische Auffälligkeiten (Verfärbungen, Geruch) zu achten ist. Bei 
Verdachtsfällen ist die zuständige Bodenschutzbehörde zu informieren. 
 
(3) Vermeidung von Gefährdungen durch Kampfmittel 
Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet am Rande eines Bom- 
benabwurfgebietes befindet. Es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln aus-
gegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodenein- 
greifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sind kei- 
ne Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische 
Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der 
geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich. 
 
(4) Vermeidung von Oberflächenversiegelung 
Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke und private Stellplätze sind, soweit 
wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen anzule-
gen. 
 
(5) Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser auf Baugrundstücken 
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu er-
richten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser von Dachflächen dienen. Das Zis-
ternenwasser soll als Brauchwasser (z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt 
werden.  
Der Überlauf aus den Zisternen sowie das sonstige auf den Dachflächen und sonstigen befesti-
gen Flächen anfallende Niederschlagswasser der Baugrundstücke ist, soweit wasserrechtliche 
und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, auf dem Grundstück zu versickern. 
 
(6) Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen 
Das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit wasser-
rechtliche und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, in straßenbegleitenden 
Versickerungsflächen als Bestandteil der öffentlichen Straßenverkehrsflächen, in Versicke- 
rungsmulden innerhalb öffentlicher Grünflächen oder nach sonstigen Versickerungsverfahren 
nach dem Stand der Technik innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen abzuleiten.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  33  
 
 
 
 
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(7) Erhaltung vorhandener wertvoller Gehölzbestände 
Insbesondere im Süden des Plangebiets werden größere Gehölzbestände zur Erhaltung fest-
gesetzt und damit langfristig gesichert: 
- etwa 6.750 m 
2 geschlossene Gehölzflächen mit Altbaumbestand, 
- die naturschutzrechtlich geschützte Lindenallee an der Heidelberger Straße, 
- eine freiwachsende Hecke (Baumhecke) an der Grenze zur Kleingartenanlage und  
- einige Einzelbäume. 
 
(8) Insektenfreundliche Freiflächenbeleuchtung 
Für die Freiflächenbeleuchtung sind aus Gründen des Artenschutzes insektenfreundliche Lam-
pen zu verwenden (LED, Natrium-Niederdruckdampflampen). 
 
(9) Schutzmaßnahme für bodenlebende Tiere bei Einfriedungen 
Bei Einfriedungen in Form von Zäunen ist die Durchlässigkeit für Kleintiere im Bodenbereich zu 
gewährleisten. 
 
(10) Schutz von Sandmagerrasen und artenreichen Extensivrasen 
Im Bebauungsplan werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) zum Schutz vorhandener 
Sandmagerrasen festgesetzt.  
Die Flächen sind ein- bis zweimal jährlich 
 ab Ende Mai zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren. 
Das Ausbringen von Dünger oder Bodenverbessungsmaterialien ist nicht zulässig. Aufkom-
mende Gehölze sind zu entfernen. 
Während der Baumaßnahmen sind die Flächen durch das Aufstellen von Bauzäunen zu si-
chern.  
 
(11) Schutz eines Standortes mit Zauneidechsenvorkommen 
Die im Bebauungsplan gekennzeichnete Fläche ist als Wiese/Extensivrasen mit einzelnen Ge- 
hölzgruppen zu erhalten bzw. zu entwickeln. Der Anteil an Gehölzflächen darf maximal 20 % 
der Fläche betragen. Auf mindestens 10% der Fläche sind Bruchsteinhaufen, Holz (Baum- 
stammabschnitte) und offener Sand aufzubringen. 
Die Fläche ist jährlich ein- bis zweimal zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren. Das Ausbringen 
von Dünger, Bodenverbessungsmaterialien oder Oberboden ist in diesen Flächen nicht zuläs-
sig.  
Während der Baumaßnahmen auf angrenzenden Flächen ist der Standort mit dem Eidechsen- 
vorkommen durch einen Bauzaun vor Schädigung zu schützen. 
 
(12) Artenschutz bei Gehölzrodungen oder beim Abriss von Gebäuden 
Dazu werden im Textteil des Bebauungsplans Hinweise gegeben.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  34  
 
 
 
 
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Notwendige Baumfällungen und Gebüschrodungen sind im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 
28. Februar durchzuführen (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). 
Der Abriss oder Umbau von Gebäuden einschließlich Fassadendämmung sollte aus Gründen 
des Vogel- und Fledermausschutzes ebenfalls im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Feb-
ruar vorgenommen werden. Ganzjährig sind die Gebäude vor Beginn der Arbeiten auf Vor-
kommen geschützter Arten zu überprüfen. Die Ergebnisse der Prüfung sind der Unteren Natur-
schutzbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Gegebenenfalls sind Vorkehrungen zur Schadens-
vermeidung zu treffen . 
 
6.2 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets 
 
(1) Baumpflanzungen an den geplanten öffentlichen Verkehrsflächen 
Im Plangebiet werden auf insgesamt etwa 1.000 m Länge einreihige Pflanzungen straßenbe- 
gleitender Laubbäume festgesetzt.  
Durch die Baumpflanzungen sollen sich die Erschließungsflächen (-straßen und –wege) zu po- 
sitiv wahrnehmbaren Gliederungs- und Gestaltungselementen der Lincoln-Siedlung entwickeln. 
Zudem werden dadurch Verluste an Gehölzen infolge der Bebauung ausgeglichen. 
 
(2) Baumpflanzungen auf Baugrundstücken und bei privaten Stellplätzen 
Bei Baugrundstücken im Allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 300 m² Grundstücksflä- 
che mindestens ein klein- oder mittelkroniger Laubbaum oder ein Obstbaum zu pflanzen. Vor-
handene oder aufgrund anderer Festsetzungen oder Satzungen anzupflanzende Gehölze kön-
nen angerechnet werden. 
Gemäß der Stellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind für je 4 Stellplätze zwei 
großwüchsige Sträucher oder ein standortgerechter hochstämmiger Baum in einer unbefestig- 
ten Pflanzfläche zu pflanzen und zu unterhalten. 
 
(3) Auswahlliste für anzupflanzende Bäume 
Für die Anpflanzung von Bäumen auf den privaten Grundstücken wird eine Auswahlliste von 
Baumarten festgesetzt. Sie enthält Laubbäume verschiedener Kronengrößen sowie die Wald- 
kiefer. Sie sind als Hochstämme anzupflanzen. Folgende Arten werden empfohlen:

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  35  
 
 
 
 
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auf den privaten Bauflächen (Gärten): 
Feldahorn Acer campestre 
Spitzahorn Acer platanoides 
Sandbirke Betula pendula 
Hainbuche Carpinus betulus 
Traubeneiche Quercus petraea 
Stieleiche Quercus robur 
Walnuss Juglans regia 
Apfeldorn* Crataegus lavallei ´Carrierei´ 
Mehlbeere* Sorbus aria 
Schwedische Mehlbeere* Sorbus x intermedia 
Winterlinde Tilia cordata 
Esskastanie* Castanea sativa 
Waldkiefer Pinus sylvestris 
Rotbuche Fagus sylvatica 
Obstbäume*  
 
im öffentlichen Straßenraum und an Stellplatzflächen 
Purpurerle Alnus x spaethii 
Robinie Robinia pseudoacacia “monophylla” 
Dornenlose Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Skylin e' 
Kaiserlinde Tilia x europea ´Pallida´ 
Baumhasel  Corylus colurna 
Hopfenbuche Ostrya carpinifolia 
Zerreiche Quercus cerris 
Winterlinde Tilia cordata 'Roelvo', 'Greenspire'  
Scharlachkastanie Aesculus x carnea 'Briotii' 
Schnurbaum Sophora japonica 
Amberbaum Liquidambar styraciflua 
Hainbuche Carpinus betulus 
Felsenbirne Amelanchier arborea 'Robin Hill' 
Apfeldorn Crataegus lavallei ´Carrierei´ 
Feldahorn Acer campestre 'Elsrijk' 
Judasbaum Cercis siliquastrum 
 
Die Kriterien für die Auswahl der Baumarten sind: standortgerecht bzw. bioökologisch gut ein-
gebunden, stadtklimaverträglich, relativ krankheitsresistent, optisch attraktiv – wobei nicht alle 
Kriterien gleichzeitig zu erfüllen sind. 
 
(4) Begrünung von Tiefgaragen 
Tiefgaragen und andere bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, die nicht durch 
oberirdische bauliche Anlagen überdeckt sind, sind mit einer Vegetationstragschicht von mind. 
50 cm Stärke (zzgl. Filter- und Drainageschicht) zu überdecken und zu begrünen.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  36  
 
 
 
 
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(5) Fassadenbegrünung an Garagengebäuden 
Die Fassaden von Garagengebäuden sind zu mindestens 25 % zu begrünen, sofern brand- 
schutztechnische Regelungen dem nicht widersprechen. Fassaden von Garagengebäuden, die 
an öffentliche Grünflächen angrenzen, sind zu mindestens 50 % zu begrünen. 
Für die Pflanzenauswahl wird unter den Hinweisen eine Artenliste gegeben. 
 
(6) Dachbegrünung 
Flachdächer sowie flachgeneigten Dächer mit einem N eigungswinkel bis zu 5° sind ab einer 
Dachfläche von 10 m² extensiv zu begrünen. Die Vege tationstragschicht muss eine Gesamt- 
stärke von mindestens 8 cm aufweisen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. 
Ausgenommen sind Dachterrassen und Bereiche mit untergeordneten technischen Aufbauten. 
 
(7) Gestaltungsmaßnahmen zur Stärkung einer positiven Stadtteilidentität 
Die Maßnahmen betreffen die an den öffentlichen Raum angrenzenden privaten Gartenflächen. 
Entlang von Verkehrsflächen werden Festsetzungen getroffen, welche den offenen, von Wiese 
und Rasen geprägten Charakter von Teilen des Plangebiets erhält oder herstellt. 
Entlang der Grenzen zu den öffentlichen Grünflächen Quartierspark und Grünzug Karlsruher 
Straße werden hingegen zur Markierung der Teilräume niedrige Hecken bis max. 1,3 m Höhe 
festgesetzt. 
Für die Einhausungen von Fahrrädern und Müllbehältern sowie für Werbeanlagen und die Ver-
wendung von Materialien zur Fassadengestaltung werden Einschränkungen festgesetzt, die 
sich positiv auf die Entwicklung des Stadtbildes im Quartier auswirken sollen. 
 
(8) Entwicklung von Sandmagerrasen und artenreichen Extensivrasen 
Im Bebauungsplan werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) zur Entwicklung neuer 
Sandmagerrasen festgesetzt. Für die betreffenden Flächen gilt: 
Humose oder bindige Oberböden sind innerhalb der Flächen zur Entwicklung von Sandmager- 
rasen zu entfernen. Hierfür ist geeignetes, möglichst standortnah gewonnenes sandiges, weit-
gehend schlufffreies Bodenmaterial als Oberboden aufzubringen. 
Die Flächen sind zur Begrünung der Eigenentwicklung zu überlassen. Ergänzend kann der 
Sandmagerrasen mit autochthonem Saatgut beimpft werden. 
Die Flächen sind ein- bis zweimal jährlich ab Ende Mai zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren. 
Das Ausbringen von Dünger, Bodenverbessungsmaterialien oder Oberboden ist untersagt. 
Vorhandene oder aufkommende Gehölze sind zu entfernen 
. Davon ausgenommen sind Bäume, 
die zur Erhaltung festgesetzt sind. 
Auf den öffentlichen Grünflächen gilt: Bei der Neuanlage von Wiesen-/Rasenflächen sind Erd-
auflagerungen nur mit sandigen, nicht bindigen Bodenmaterialien zulässig. Das Ausbringen von 
Dünger, Bodenverbessungsmaterialien oder handelsüblichem Oberboden ist nicht zulässig. 
Ebenso ist auf den privaten Freiflächen Wiesenflächen das Ausbringen von Dünger, Bodenver-

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  37  
 
 
 
 
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besserungsmaterial oder Oberboden nicht zulässig. 
Diese einschränkenden Maßnahmen schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine Entwick-
lung von Extensivrasen oder kleinflächig auch Sandmagerrasen auf nährstoffarmen Standorten. 
 
(9) Maßnahmen zur Förderung der Zauneidechse im Grünzug an der Karlsruher Straße 
In der mit „D“ gekennzeichneten öffentlichen Grünfläche sind insgesamt auf einer Fläche von 
mindestens 50 m² Bruchsteinhaufen und Holz (Baumstammabschnitte) als Lebensraumstruktu- 
ren für die Zauneidechse aufzubringen. 
Da sich in dem Grünzug Maßnahmenflächen zur Erhaltung bzw. Entwicklung von Sandmager- 
rasen befinden, besteht hier auch ein hohes Angebot an potenziellen Eiablageplätzen. 
 
(10) Artenschutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse 
Für die im Plangebiet tatsächlich bzw. potenziell vorkommenden Brutvogelarten Haussperling 
und Mehlschwalbe sind je 30 lfdm Gebäudefassade der Wohngebäude mindestens zwei Nist-
stätten jeweils für beide Vogelarten zu installieren (z.B. Nistkästen oder Niststeine für den 
Haussperling, Kunstnester für die Mehlschwalbe). 
Für die im Plangebiet potenziellen Brutvogelarten Turmfalke und Mauersegler sind an dem Ga- 
ragengebäuden und an den Gebäuden der geplanten Schule, wenn die Gebäudehöhe dies er- 
möglicht, spezifische Niststätten zu installieren: Jeweils einen Nistkasten für den Turmfalken, 
jeweils mindestens 10 Nistkästen/Niststeine für Mauersegler. Um eine erfolgreiche Ansiedlung 
von Mauerseglern zu erreichen wird empfohlen, zu Beginn der Brutsaison die gesellig brüten- 
den Tiere mit Hilfe spezifischer Klangattrappen anzulocken. 
Für die im Plangebiet tatsächlich oder potenziell vorkommenden Fledermausarten sind je  
30 lfdm Gebäudefassade der Wohngebäude mindestens zwei Quartierangebote zu installieren 
(z.B. Fledermauskästen, Fledermaussteine). Fledermauskästen können ersatzweise an groß- 
kronigen Bäumen in mindestens 5,00 m Höhe über Boden angebracht werden. 
 
6.3 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets 
 
(1) Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs für Verluste an geschützten Biotopen  
(Sandmagerrasen) 
Zur Herstellung des externen funktionalen Ausgleichs stellt die BImA vertraglich geregelt bun-
deseigene Flächen auf der Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz Darmstadt Beckertanne“ 
(Gemarkung Darmstadt, Flur 108 Flurstück 5/2) für entsprechende Maßnahmen zur Verfügung. 
Die BImA tritt hierbei als vollumfänglicher Dienstleister für die Herstellung und dauerhafte Pfle-
ge der Maßnahmen auf, wobei die Flächen weiterhin in ihrem Besitz verbleiben.  
Es handelt sich bei der Liegenschaft um ein Dünengebiet mit vorwiegend kalkreichen Mager- 
und Halbtrockenrasen, das als FFH-Gebiet ausgewiesen ist. Auf 3.575 m 
2 Fläche, entsprech-
end des Defizits von nicht ausgeglichenem Sandmagerrasen in der Lincoln-Siedlung, sind fol-
gende Maßnahmen vorgesehen: 
• Entfernen von standortfremden Gehölzen, vorwiegend  Robinien

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  38  
 
 
 
 
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• Abschieben des Oberbodens und/oder Auflagerung mag eren Sandbodens 
• Flächenpflege durch Beweidung 
• Bei Bedarf manuelle Nachpflege 
 
7. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblich en Auswirkungen bei 
der Durchführung des Bebauungsplans auf die Umwelt (Monitoring) 
 
(1) Überprüfung der Entwicklung hochwertiger Sandma gerrasen 
Erfolgskontrollen für die Entwicklungsflächen für hochwertige Sandmagerrasen innerhalb des 
Plangebiets und auf den externen Ausgleichsflächen sind jährlich für einen Zeitraum von 5 Jah- 
ren durchzuführen. 
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Nachsteuerung der Entwicklung zu ergreifen. 
 
(2) Überprüfung der Wirksamkeit von Artenschutzmaßn ahmen – Fauna 
Für die Erfolgskontrollen für Quartier- bzw. Nistangebote für Fledermäuse, Mehlschwalben, 
Mauersegler, Haussperling und Turmfalke sowie für die Erfolgskontrollen der Artenschutzmaß- 
nahmen für die Zauneidechse sind im Plangebiet im Zeitraum von 5 Jahren jährlich Untersu- 
chungen durchzuführen. 
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Nachsteuerung der Entwicklung durchzuführen. 
 
8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
 
Die verbalargumentative Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich sowie die rechnerische 
Bilanzierung nach der Hessischen Kompensationsverordnung (KV) sind im Grünordnungsplan/ 
Landschaftsplanerischen Fachgutachten [12] zum Bebauungsplan näher dargestellt. 
Der Eingriff in Natur und Landschaft betrifft vor allem die Verluste von Biotoptypen, die der frü-
heren Nutzung des Areals als Housing Area von menschlicher Einflussnahme geprägt sind: Ge-
bäude, befestigte Flächen, gärtnerisch angelegte und unterhaltene Freiflächen. Im Hinblick auf 
die Umweltfunktionen wertvoll sind davon vor allem Grünflächen mit Extensivrasen(-brachen) 
und Gehölzbeständen sowie Sandmagerrasen. Ihre Verluste bestimmen weitgehend das Defizit 
in der rechnerischen Bilanz. 
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zeigt, dass eine rechnerische Vollkompensation innerhalb 
des Plangebietes nicht erreicht wird. Es bleibt ein Defizit von insgesamt etwa 835.000 Wert- 
punkten. Dies entspricht einem Wertverlust von etwa 18 % gegenüber dem Gesamtbiotopwert 
im Bestand. 
Auf die beiden Teilbereiche bezogen beläuft sich das Defizit auf etwa 
 380.000 Wertpunkte für den Teilbereich Süd und  
 455.000 Wertpunkte für die übrigen Flächen.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  39  
 
 
 
 
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Herstellung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs 
Die Herstellung des Ausgleichs geschieht in erster Priorität über eine entsprechende Anrech-
nung der Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs für Verluste an geschützten Biotopen 
(Sandmagerrasen; siehe Kap. 10.2). Die auf Flächen außerhalb des Plangebiets stattfindenden 
Maßnahmen werden gemäß der KV in Wertpunkte umgerechnet, um deren Summe sich der 
externe Ausgleichsbedarf dann verringert. 
Die Kompensation des verbleibenden Defizits erfolgt dann über den Kauf von Ökopunkten, die 
über weitere Maßnahmen auf den Flächen der Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz Darm-
stadt Beckertanne“ durch die BImA erzielt werden. 
 
9. Artenschutzrechtliche Beurteilung (§ 44 BNatSchG ) 
 
Die artenschutzrechtliche Prüfung ist im Grünordnungsplan/Landschaftsplanerischen Fachgut- 
achten zum Bebauungsplan [9] eingehend dargestellt. 
Nach den Ergebnissen der Bestandserfassung im Plangebiet sind die Arten bzw. Tiergruppen 
Fledermäuse, Vögel und die Zauneidechse  besonderer Gegenstand der artenschutzrechtli- 
chen Beurteilung. 
Durch die Planung werden möglicherweise folgende Tatbestände nach § 44 BNatSchG  im 
Hinblick auf die europäischen Vogelarten bzw. Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie berührt: 
 
Zu erwartende Auswirkungen der Planung auf geschützte Arten innerhalb des Plange- 
biets  
 
Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere  (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
Es ist möglich, dass beim Abriss von Gebäuden, bei der Rodung von Gehölzen sowie bei der 
Räumung der Bauflächen Einzeltiere von Fledermäusen, Vögeln oder Zauneidechsen ein-
schließlich ihrer Eigelege bzw. Jungtiere verletzt oder getötet werden. 
Zur Vermeidung dieser Tatbestände werden im Bebauungsplan besondere Festsetzungen ge-
troffen bzw. Hinweise gegeben (siehe Kap. 6). 
 
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten  (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
Durch die Planung werden Gebäude beseitigt, in welchen sich Niststätten von Vögeln 
(Haussperling, Hausrotschwanz, Star, Kohlmeise, Bachstelze) befinden. Zudem befinden sich 
möglicherweise Fledermaus-Sommerquartiere in und an Gebäuden, die umgebaut werden oder 
deren Abriss zu erwarten ist. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass Spaltenquartiere von der 
relativ häufigen Zwergfledermaus von Einzelexemplaren als Schlafquartiere besetzt sind.  
Der Verlust von Niststätten hat für die relativ häufigen und weit verbreiteten Arten Hausrot- 
schwanz, Star und Kohlmeise keine erheblichen negativen Auswirkungen auf ihre lokalen Popu-
lationen.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  40  
 
 
 
 
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Im Hinblick auf Fledermäuse und auf den Haussperling  werden zur Vermeidung negativer 
Auswirkungen und zum funktionalen Ausgleich für Verluste an Niststätten bzw. Quartieren im 
Bebauungsplan Festsetzungen getroffen bzw. Hinweise gegeben (siehe Kap. 6). 
Es ist zu erwarten, dass mit der Realisierung der Planung Fortpflanzungsstätten von Vogelarten 
aus der Gilde der Baum- und Gebüschbrüter beseitigt werden. Dies trifft unter den Rote-Liste-
Arten den Stieglitz, den Girlitz und die  Türkentaube . Letztere Art wurde allerdings 2014 nicht 
mehr im Gebiet angetroffen. Der Bebauungsplan sieht in wesentlichen Teilen die Erhaltung von 
Gehölzbeständen bzw. die Weiterentwicklung größerer öffentlicher und privater Grünflächen mit 
entsprechendem Gehölzinventar vor. Das Angebot an Gehölzstrukturen, die zur Anlage von 
Niststätten geeignet sind, wird sich dadurch wieder an den Bestand angleichen. 
 
Auswirkungen der Planung auf geschützte Arten außerhalb des Plangebiets 
 
Im Hinblick auf den Artenschutz sensible Bereiche im Umfeld des Plangebiets sind die Waldflä- 
chen südlich und östlich sowie das Naturschutzgebiet 411.014 “Bessunger Kiesgrube“.  
 
Für das NSG sind wertbestimmend und störungsempfindlich die überwiegend im Norden des 
NSG gelegenen sonnenexponierten Hänge und Felsen als Lebensraum der Mauereidechse 
sowie die im Schutzgebiet vorhandenen nährstoffarmen Stillgewässer. Hier bestehen nur ge-
ringe Wechselwirkungen mit dem Bebauungsplangebiet. 
Nach den eigenen Bestandserfassungen 2010 und Beobachtungen 2014 ist vor allem der Wald 
mit altem Laubbaumbestand östlich der Heidelberger Straße Lebensraum geschützter Arten, 
die an Habitatbäume mit hohem Totholzanteil bzw. mit großen Baumhöhlen gebunden sind 
(Schwarzspecht, Grauspecht, Grünspecht, potenziell Abendsegler). Der Wald südlich des Plan- 
gebiets und innerhalb des NSG ist in dieser Hinsicht von geringerer Bedeutung. 
Für diese und möglicherweise weitere Arten besitzt das Plangebiet vor allem die Funktion eines 
Nahrungshabitats. Durch die geplante Revitalisierung als Wohngebiet wird diese Funktion für 
die geschützten Arten nicht grundsätzlich in Frage gestellt, aber sie wird möglicherweise ge-
mindert. Dies ist aber nur dann ein Tatbestand nach § 44 BNatSchG, wenn die betroffene Art 
(ihre lokale Population) dadurch in ihrem Bestand unmittelbar bedroht ist. Dies ist im Hinblick 
auf hier zu betrachtenden Arten nicht zu erwarten. 
Der geplante Zuzug von etwa 4.200 - 5.000 Menschen in die Lincoln-Siedlung bewirkt eine ent- 
sprechende Zunahme von Bewegungsunruhe und Lärm innerhalb des Plangebiets und auf den 
Erschließungswegen mit ihren Einwirkungen auch auf die angrenzenden Waldflächen. 
Nun ist das Umfeld des Plangebiets, und damit auch das Umfeld der im Hinblick auf den Arten-
schutz sensiblen Waldflächen, im Bestand durch stark frequentierte Verkehrsachsen gekenn-
zeichnet (Heidelberger Straße mit Straßenbahn, Schnellstraße B3, Bundesbahntrasse). In An-
betracht der im Vergleich zur Neubelastung ungleich höheren Vorbelastung ist anzunehmen, 
dass die gegebenen Lebensraummerkmale (alter Hallenwald mit Habitatbäumen) der aus-
schlaggebende Faktor für das Vorkommen der geschützten Arten ist und die durch das Plange- 
biet entstehenden zusätzlichen Belastungen nicht erheblich sind.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  41  
 
 
 
 
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Fazit: 
Im Hinblick auf die streng geschützten Arten innerhalb des Plangebiets ist nicht zu erwarten, 
dass die Realisierung des Bebauungsplans zu Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG führt, 
sofern die Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und zum funktionalen Ausgleich berücksichtigt 
werden. 
Im Hinblick auf die streng geschützten Arten im östlich an die Heidelberger Straße angrenzen-
den Wald sind negative Auswirkungen durch zusätzliche Lärmbelastung und Bewegungsunruhe 
nicht grundsätzlich auszuschließen. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass es dadurch zur Ab-
wanderung einzelner der betreffenden Vogel- oder Fledermausarten aus dem Wald kommt. 
Somit werden die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans hier die Erheblichkeitsschwelle 
nicht überschreiten. 
 
10. Schutzgebiete nach Naturschutzrecht,  geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) 
 
10.1 Schutzgebiete 
 
Eine eingehende Darstellung der Schutzgebiete im Süden Darmstadts und ihrer Schutzziele ist 
im Grünordnungsplan/Landschaftsplanerischen Fachgutachten zum Bebauungsplan [12] gege- 
ben. 
Innerhalb des Plangebiets liegen keine Schutzgebiete nach Naturschutzrecht.  
Die im Umfeld gelegenen Wälder gehören zum Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“, der 
südlich angrenzende Wald ist zusätzlich Schutzwald. 
Östlich der Heidelberger Straße liegt das Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“. 
Schutzgebiete nach europäischem Recht (Natura 2000-Gebiete) liegen ca. 1 bis 1,2 km vom 
Plangebiet entfernt.  
 
Auswirkungen der Planung 
Negative Auswirkungen auf die Natura-2000-Gebiete am Prinzenberg und im Wald am Dom- 
mersberg/Dachsberg sind in Anbetracht der großen räumlichen Distanz nicht zu erwarten. 
Die Schutzziele des Naturschutzgebiets „Bessunger Kiesgrube“, die Erhaltung der sonnenex- 
ponierten Hänge und Felsen als Lebensraum der Mauereidechse sowie der nährstoffarmen 
Stillgewässer mit Grundwasseranschluss, wird durch die geplante Entwicklung in der Lincoln-
Siedlung ebenfalls nicht beeinträchtigt. 
 
10.2 Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) 
 
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem 
Maße gesetzlich geschützte Biotope von der Planung betroffen sind.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  42  
 
 
 
 
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Sollen geschützte Biotope im Zusammenhang mit der Planrealisierung beseitigt werden, so ist 
hierfür gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Natur-
schutzbehörde einzuholen. Für den Verlust ist ein funktionaler Ausgleich zu leisten. 
Die detaillierte Darstellung und Bilanzierung des Verlusts und des funktionalen Ausgleichs an 
geschützten Biotopen ist im Grünordnungsplan/Landschaftsplanerischen Fachgutachten zum 
Bebauungsplan [9] zu finden.  
 
Innerhalb des Plangebiets ´Lincoln-Siedlung´ gibt es zwei Biotoptypen, welche gesetzlich ge-
schützte Biotope darstellen: 
 
(1) Lindenallee an der Heidelberger Straße 
Auf der Westseite der Heidelberger Straße wird der Geh- und Radweg beidseitig von Baumrei- 
hen großkroniger Linden gesäumt. Die im Bereich des Plangebiets insgesamt 740 m lange Lin-
denallee ist ein gesetzlich geschützter Biotop gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 13 
HAGBNatSchG. 
 
Auswirkungen der Planung auf die geschützte Allee und Herstellung des Ausgleichs 
Infolge der geplanten Erweiterungen von Straßeneinmündungen und durch mögliche (Feuer- 
wehr-) Zufahrten für die Baufelder N1.1/N1.2 sowie evtl. zum Quartiersplatz kann es für die Al- 
lee zu einem Verlust von einzelnen Bäumen kommen. Da der Charakter der Allee gewahrt 
bleibt, wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde festgestellt, dass es sich 
nicht um einen erheblichen Eingriff in das gesetzlich geschützte Biotop handelt. Ein Ausgleich 
erfolgt im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz. 
 
(2) Sandmagerrasen 
Etwa 1,67 ha Flächen sind nach den standörtlichen Merkmalen und nach der vorhandenen Flo- 
ra und Fauna als Sandmagerrasen einzustufen. Diese zählen zu den „Trockenrasen“. Als sol- 
che sind sie gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG gesetzlich geschützt.  
 
Auswirkungen der Planung auf die geschützten Sandmagerrasen und Herstellung des 
Ausgleichs 
Mit der Realisierung des Bebauungsplans werden von den 16.700 m 
2 Flächen mit geschützten 
Sandmagerrasen etwa 14.060 m 2 beseitigt. Gleichzeitig werden für den funktionalen Ausgleich 
innerhalb des Plangebiets etwa 10.800 m 2 Sandmagerrasen neu entwickelt. 
Beide Magerrasentypen – hochwertige bzw. unspezifis che Sandmagerrasen - wurden bei der 
Bilanzierung getrennt betrachtet. Im Ergebnis entsteht infolge der Planung für die hochwertigen 
Sandmagerrasen ein Defizit von 3.575 m 2, die extern auszugleichen sind . Bei den unspe-
zifischen Magerrasen kommt es rechnerisch zu einem Gewinn von etwa 330 m 2, die allerdings 
nicht zum funktionalen Ausgleich hochwertiger Sandmagerrasen herangezogen werden kön-
nen.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  43  
 
 
 
 
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Zur Herstellung des externen funktionalen Ausgleichs stellt die BImA vertraglich geregelt bun-
deseigene Flächen auf der Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz Darmstadt Beckertanne“ 
(Gemarkung Darmstadt, Flur 108 Flurstück 5/2) für entsprechende Maßnahmen zur Verfügung. 
Die BImA tritt hierbei als vollumfänglicher Dienstleister für die Herstellung und dauerhafte Pfle-
ge der Maßnahmen auf, wobei die Flächen weiterhin in ihrem Besitz verbleiben.  
 
11. Allgemein verständliche Zusammenfassung 
 
Im Umweltbericht wird dargestellt, welche Inhalte des Bebauungsplans Auswirkungen auf die 
verschiedenen Belange der Umwelt haben. Die folgenden Themenbereiche sind beim Bebau-
ungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - sowie seiner Änderung S 25.1 von Bedeutung: 
 
(1) Vorhandene Belastungen durch Verkehrslärm 
Im Plangebiet bestehen Vorbelastungen durch Lärm aus unterschiedlichen Quellen: 
-  Straßenverkehr auf der Heidelberger Straße (alte B3), 
-  Straßenverkehr auf der Karlsruher Straße (neue B3), 
-  Schienenverkehr (Straßenbahn) auf der Heidelberger Straße (alte B3),  
-  Schienenverkehr auf der Bahnstrecke Darmstadt – Mannheim,  
-  Emissionen des bestehenden Heizwerks der Entega Energie GmbH im Plangebiet. 
Die Lärmeinwirkungen durch Fluglärm sowie durch die Straßenbahn auf der Heidelberger Stra- 
ße sind sehr gering. Die übrigen oben genannten Vorbelastungen des Plangebiets durch Ver- 
kehrslärm sind hingegen erheblich.  
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen vorgenommen, um die Auswirkungen des Verkehrs-
lärms auf die Wohngebiete zu vermindern: 
Lärmpegelbereiche: In der Planzeichnung sind Lärmpegelbereiche gekennzeichnet. Für sie gilt, 
dass bei der Änderung oder der Errichtung von Gebäuden schutzbedürftige Aufenthaltsräume 
wie Wohn- und Schlafräume, Kinderzimmer oder Unterrichtsräume nach außen hin erhöhte An-
forderungen an den Schallschutz erfüllen müssen. 
Schallgedämmte Lüftungseinrichtungen: Bei der Änderung oder der Errichtung von Schlaf- und 
Kinderzimmern sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentrale schall- 
gedämmte Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüf- 
tungsanlage ausgestattet sind und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaus- 
tausch gewährleistet ist. 
Empfehlungen zusätzlicher Schutzmaßnahmen für Wohnungen und Außenwohnbereiche: 
- Gebäudestellung riegelförmig parallel zu den schalltechnisch relevanten Straßen, 
- Bau von Außenwohnbereichen als geschlossene Wintergärten,  
- Schutzbedürftiger Aufenthaltsräume vorzugsweise an lärmabgewandten Gebäudeseiten, 
- vorgehängte, hinterlüftete Fassaden oder Glasscheiben vor Fenstern („Prallscheiben“), die zur 
Belüftung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume notwendig sind, 
- Fenster mit schallabsorbierenden Verkleidungen an Sturz und Laibung bei schutzbedürftigen 
Aufenthaltsräumen ("Hamburger HafenCity-Fenster").

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  44  
 
 
 
 
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(2) Mögliche Auswirkungen vorhandener Bodenbelastungen 
Im Plangebiet wurden entsprechende Bodenuntersuchungen angestellt und an vier kontamina- 
tionsverdächtigen Flächen im Boden Schadstoffe nachgewiesen, z.B. an der ehemaligen Tank-
stelle. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht haben sie keine Relevanz. Eine direkte Gefährdung 
des Menschen geht von ihnen nicht aus. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser 
sollte in diesen Bereichen allerdings vermieden werden, es sei denn, das belastete Erdmaterial 
wird zuvor ausgebaut. Aus abfallrechtlicher Sicht, z.B. im Hinblick auf die Beseitigung von 
Erdaushub, sind sie gesondert zu behandeln. Aus den vorgenannten Gründen wurden die be- 
treffenden Flächen im Bebauungsplan S 25 nachrichtlich dargestellt. Inzwischen wurden die 
Flächen saniert. Im Bebauungsplan S 25.1 entfällt daher die nachrichtliche Darstellung.  
Im Ergebnis führt die bauliche Entwicklung der Lincoln-Siedlung im Hinblick auf die vorhande-
nen Bodenbelastungen zu einer Verbesserung der Situation, da mögliche Belastungen erkundet 
und nach den gesetzlichen Vorgaben beseitigt wurde. 
 
(3) Vorbelastungen durch Kampfmittel 
Eine Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben, dass 
sich das Bebauungsplangebiet am Rande eines Bombenabwurfgebiets befindet. Vom Vorhan-
densein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden.  
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Baumaß-
nahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sind aktuell keine Kampf- 
mittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprü-
fung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten 
Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen 
bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Dazu wird im Bebauungsplan ein entsprechender 
Hinweis gegeben. 
Auch im Hinblick auf mögliche Vorbelastungen durch Kampfmittel führt die bauliche Entwicklung 
des Gebiets zu einer verstärkten Erkundung und Beseitigung von Kampfmittelresten und damit 
zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation. 
 
(4) Bodenfunktionen, vorsorgender Bodenschutz 
Durch die Planung werden keine landwirtschaftlichen Nutzflächen beansprucht. Im Plangebiet 
entlang der Karlsruher Straße und der Heidelberger Straße vorhandene Freiflächen mit wenig 
verändertem Boden werden weitgehend zur Erhaltung festgesetzt. 
Die geplanten Nutzungen betreffen im Wesentlichen Flächen, welche bereits zuvor bebaut, ver-
siegelt oder als gärtnerisch angelegte Freianlagen genutzt waren. Die Planung führt zu einem 
Flächenrecycling allerdings mit einer höheren baulichen Verdichtung. 
Der Versiegelungsgrad steigt von etwa 42 % im Bestand auf maximal zulässige 52 % nach der 
Planung. 
Die Bebauungsplanung folgt dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, in-
dem Flächen im städtischen Innenbereich für eine neugeordnete Nutzung mobilisiert werden 
(Nachverdichtung, Flächenrecycling). Hiermit wird ein Beitrag zur Minderung eines weiteren 
Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  45  
 
 
 
 
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(5) Lebensräume, Pflanzen und Tiere – gesetzlicher Biotop- und Artenschutz  
Die im Plangebiet und in der näheren Umgebung vorhandenen Lebensräume, die Vegetation 
und wichtige Tiergruppen wurden in Rahmen des Bebauungsplanverfahrens untersucht. Bei 
den Kartierungen wurden folgende Biotop- bzw. Nutzungstypen unterschieden: 
(1) Gärtnerisch geprägte öffentliche und private Gr ünflächen 
- Außenanlagen mit mittlerer bioökologischer Wertigkeit 
- Außenanlagen mit hoher bioökologischer Wertigkeit 
- Hochwertige Außenanlagen mit Altbaumbestand 
(2) Lindenallee an der Heidelberger Straße (gesetzl ich geschütztes Biotop) 
(3) Sandmagerrasen (gesetzlich geschütztes Biotop) 
- Hochwertige Sandmagerrasen 
- Unspezifische Magerrasen 
(4) Mischkategorie: kleinteiliges Mosaik aus Rasenb rache, einzelnen Ziergehölzen und ver-
siegelten Flächen im näheren Umfeld der Gebäude 
(5) Gebäude und versiegelte Flächen mit bzw. ohne R egenwasserversickerung 
Von hoher bioökologischer Wertigkeit sind die Sandmagerrasen, die Lindenallee und die Grün-
flächen mit dichtem bzw. altem Gehölzbestand. 
Die übrigen Biotope des Plangebiets sind, auf das Stadtgebiet Darmstadt bezogen, von einer 
mittleren Wertigkeit. Sie sind mit ähnlicher Vegetationszusammensetzung in den Siedlungs- 
randbereichen Darmstadts häufiger anzutreffen. Bei Verlust sind sie relativ leicht ersetzbar. 
Die geplante bauliche Entwicklung führt vor allem zu einem Verlust an gärtnerisch angelegten 
und unterhaltenen Freiflächen einschließlich der auf ihnen gelegenen gesetzlich geschützten 
Sandmagerrasen . Durch entsprechende Festsetzungen soll gewährleistet werden, dass Ma- 
gerrasen mit ihrer spezifischen Vegetation im Gebiet erhalten werden bzw. sich neu entwickeln 
können. Trotzdem sind die Eingriffe in die Bestandssituation dieses Biotoptyps als erheblich zu 
bewerten. Hier ist für Verluste ein funktionaler Ausgleich außerhalb des Plangebiets zu leisten. 
Alter Baumbestand, die Lindenallee und sonstige wertvollere Gehölzbestände werden insbe-
sondere im Süden des Plangebiets überwiegend in ihrem Bestand gesichert. 
Das kleinräumliche Nebeneinander von Gebäuden, Rasenbrachen, Sandmagerrasen, Bäumen 
und sonstigen Gehölzbeständen bewirken eine relativ hohe Biotopvielfalt als Grundlage für eine 
artenreiche Fauna. 
Bei den Kartierungen wurden u.a. aus den Tiergruppen der Fledermäuse, Vögel, Reptilien, 
Heuschrecken und Tagfalter  Rote-Liste-Arten bzw. geschützte Arten festgestellt. Besonders 
hervorzuheben sind die reproduktiven Vorkommen von Zwergfledermaus, Stieglitz, Girlitz, 
Haussperling, Zauneidechse, Blauflügeliger Ödlandschrecke und Feldgrille. Diese Arten konn-
ten sich hier insbesondere nach dem Abzug der Army 2008 und der anschließenden Verbra-
chung der Grünanlagen relativ ungestört entfalten. 
Mit dem geplanten Abriss von Gebäuden und der Beseitigung von Gehölzbeständen gehen 
tatsächliche und potenzielle Fortpflanzungsstätten für Fledermäuse und Vögel verloren. Durch 
entsprechende Festsetzungen von Ersatzquartieren soll hier ein funktionaler Ausgleich geschaf-

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  46  
 
 
 
 
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fen werden. Der Gehölzbestand des Gebietes wird durch die Festsetzung von Baum- und He- 
ckenpflanzungen wieder erhöht.  
Die zu erwartende Verminderung an mageren Rasenflächen und die mit der menschlichen 
Wiederinbesitznahme der Wohnsiedlung eingehergehende Erhöhung des Nutzungsdrucks auf 
die Freiflächen führt zu einem Rückgang der an diese Lebensräume angepassten selteneren 
Insektenarten, zum Beispiel der Heuschrecken und Tagfalter. Durch die Ausweisung größerer 
zusammenhängender Maßnahmenflächen zugunsten der Sandmagerrasen wird dem in Teilen 
entgegengewirkt. Damit soll der Erhalt des Artenspektrums gesichert werden, wenn auch mit 
verminderten Individuenzahlen. 
Ohne die Durchführung der geplanten Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen wären er-
hebliche Konflikte im Hinblick auf den Biotop- und Artenschutz zu erwarten. 
 
(6) Wasserhaushalt 
Innerhalb des Plangebiets sind keine Oberflächengewässer vorhanden.  
Der Grundwasserspiegel liegt sehr tief. Es wurden Werte von mindestens 15 m bis zu 25 m 
unter dem Geländeniveau der Lincoln-Siedlung ermittelt. 
Die Versickerungsfähigkeit des sandigen Bodens ist sehr hoch. Die Rahmenbedingungen für 
die Versickerung von Niederschlagswasser sind daher im Plangebiet sehr gut. Allerdings ist 
aufgrund der hohen Wasserwegsamkeit der Sandböden die Verschmutzungsempfindlichkeit 
des Grundwassers hoch. 
Im Bebauungsplan wird für die einzelnen Bauflächen eine Verpflichtung zur Regenwassernut- 
zung und zur Versickerung überschüssigen Regenwassers festgesetzt. Die Entscheidung dar-
über liegt bei den einzelnen Bauherren. 
Das auf den Straßen anfallende Niederschlagswasser wird möglichst vollständig über offene 
Mulden und belebte Bodenzonen im Gebiet zurückgehalten und versickert. Eine Gefährdung 
des Grundwassers wird durch die erhöhte Filterwirkung der belebten und humosen Bodenzone 
vermieden.  
Diese nahezu vollständige Bewirtschaftung des Niederschlagswassers hat zur Folge, dass die 
Grundwasserneubildung im Gebiet ein wesentlich höheres Niveau erreichen wird als im Be-
stand – obwohl der Versiegelungsgrad nach der Planu ng ansteigen wird. 
 
(7) Lokalklima 
In der Karte „Lokalklima – Bewertung“ des Landschaf tsplans der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
besitzt das Gebiet keine besonderen klimatischen Funktionen. Es ist weder den Kalt- noch den 
Frischluft produzierenden Flächen, noch anderen wichtigen Klimafunktionsräumen oder Defizit- 
bereichen zugeordnet. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Ventilationsbahn. Da allerdings 
etwa 42 % der Flächen in der Lincoln-Siedlung im Bestand bereits versiegelt oder überbaut wa- 
ren, besteht eine lokalklimatische Vorbelastung. 
Mit der Planung werden der Versiegelungsgrad und die Baumassen im Gebiet erhöht. Dies ver- 
stärkt die thermische Belastung in den Sommermonaten. Im Gegenzug werden im Gebiet mit 
den geplanten Grünzügen und dem großen Quartierspark günstige Bedingungen für kleinräu- 
mige Luftaustauschbeziehungen geschaffen. Randlich stehende Gehölz- oder Wiesenflächen

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  47  
 
 
 
 
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bleiben mit ihrer klimatischen Ausgleichsfunktion im Plangebiet weitgehend erhalten. Da das 
Plangebiet nicht innerhalb einer Ventilationsbahn liegt, stellt der vorhandene Siedlungskörper 
keine Barriere für andere, leeseitige Stadträume dar. 
Die insbesondere im Süden des Plangebiets vom Bessunger Hang während zirkulationsarmer 
Hochdrucklagen nächtlich einfließenden Schwachwinde werden kaum behindert, da hier zwi-
schen den Gebäuden große Freiflächen erhalten bleiben. In der Summe ist daher durch die 
Planrealisierung keine erhebliche Verschlechterung der lokalklimatischen Situation im Plange- 
biet selbst und in den angrenzenden Stadtbereichen zu erwarten. 
 
(8) Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung  
Die geplante Bebauung findet auf Flächen statt, die bereits im Bestand überwiegend bebaut 
oder versiegelt sind. Aus diesem Grund sind die geplanten Eingriffe in Natur und Landschaft in 
Relation zur Flächengröße verhältnismäßig gering. Allerdings steigt die Gesamtversiegelung 
von etwa 42 % auf maximal zulässige 52 %. Die Verluste betreffen vor allem Grünflächen mit 
Extensivrasen(-brachen) und Gehölzbeständen sowie Sandmagerrasen. Ihre Verluste bestim-
men weitgehend das Defizit in der rechnerischen Bilanz. 
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zeigt, dass eine rechnerische Vollkompensation innerhalb 
des Plangebietes nicht erreicht wird. Es bleibt ein Defizit von insgesamt etwa 835.000 Wert- 
punkten. Dies entspricht einem Wertverlust von etwa 18 % gegenüber dem Gesamtbiotopwert 
im Bestand. 
Zur Herstellung des externen funktionalen Ausgleichs stellt die BImA vertraglich geregelt bun-
deseigene Flächen auf der Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz Darmstadt Beckertanne“ 
(Gemarkung Darmstadt, Flur 108 Flurstück 5/2) für entsprechende Maßnahmen zur Verfügung. 
Es handelt sich bei der Liegenschaft um ein Dünengebiet mit vorwiegend kalkreichen Mager- 
und Halbtrockenrasen, das als FFH-Gebiet ausgewiesen ist. Auf 3.575 m 
2 Fläche, entsprech-
end des Defizits von nicht ausgeglichenem Sandmagerrasen in der Lincoln-Siedlung, sind fol-
gende Maßnahmen vorgesehen: 
• Entfernen von standortfremden Gehölzen, vorwiegend  Robinien 
• Abschieben des Oberbodens und /oder Auflagerung ma geren Sandbodens 
• Flächenpflege durch Beweidung 
• Bei Bedarf manuelle Nachpflege

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht  48  
 
 
 
 
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12. Verwendete Gutachten, Karten, Planungen 
 
[1] „Rahmenplan Bessungen Süd“ zur Entwicklung der Kasernenstandorte in Darmstadt. 
Gutachten im Auftrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt. - BSPlus Stadtplaner + Architek- 
ten, Frankfurt am Main, unter Mitwirkung von Franz-Ökologie und Landschaftsplanung, 
Darmstadt, 2011. 
[2] Lärmkartierung Hessen 2012 (2 Stufe der Umgebun gslärmkartierung) - Daten- und Kar- 
tendienst des HLUG (Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie) 
(http://www.laerm.hessen.de) 
[3] Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des  Bundes, Eisenbahn-Bundesamt. 
(http://www.eba.bund.de/DE/HauptNavi/Finanzierung/Umgebungslaermrichtlinie/Laerm-
kartierung/Kartendienst/kartendienst_node.html) 
[4] Schalltechnische Untersuchung, Lincoln-Siedlung , Darmstadt. Bericht Nr. 14-2549/1. -   
Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Darmstadt), März 2015 
[5] Schalltechnische Untersuchung 1. Änderung Bebau ungsplan S 25 „Lincoln-Siedlung“ - 
Straßen- und Schienenverkehr“, Bericht Nr. 14-2549/6, Büro Dr. Gruschka Ingenieurge- 
sellschaft mbH, Darmstadt, 24.09.2018 
[6] Schalltechnische Untersuchung Lincoln-Siedlung,  Darmstadt – bestehendes Heizwerk, 
Büro Dr. Gruschka, Darmstadt, Bericht Nr. 14-2549/2, 11.11.2014 
[7] Ehem. US-Siedlung Lincoln, Umwelttechnische Unt ersuchungen, 2009. - Büro Dr. Hug 
Geoconsult GmbH, Oberursel 
[8] Konversion ehem. Lincoln-Siedlung in Darmstadt,   
Geotechnische Baugrunduntersuchungen und geotechnischer Bericht; Wasserdurchläs- 
sigkeit/Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, Juni 2014. -  Dipl.-Ing. J. Krusche, In-
genieurbüro für Geotechnik, Griesheim (zitiert in [7]) 
[9] Regenwasserbewirtschaftungskonzept für die „Lin coln-Siedlung“ in Darmstadt. - Umwelt- 
planung Bullermann Schneble GmbH, Darmstadt, Nov. 2014 
[10] Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der Konve rsionsflächen im Süden der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt. - Büro Stete Planung, Darmstadt, Dez. 2011. 
[11] Verkehrsuntersuchung Konversion Süd - Aktualis ierung und Betrachtung ergänzender 
Szenarien, T+T Verkehrsmanagement GmbH, Dreieich, Januar 2017 (Entwurf) 
[12] Grünordnungsplan, Landschaftsplanerisches Fach gutachten mit Eingriffs- und Aus- 
gleichsbilanzierung und artenschutzrechtlicher Prüfung zum Bebauungsplan Nr. S 25 
„Lincoln-Siedlung“ in Darmstadt. – Projektgemeinsch aft Dittmann + Komplizen, Frankfurt 
a. M. und Franz – Ökologie und Landschaftsplanung, Darmstadt, 2015.

anlage 8

220 Zeichen

Punkt 8: Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2019/0066) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
  
Gegenstimmen: Fraktionen AfD und UWIGA

anlage 5

555 Zeichen

Februar 2019Telefon (06151) 9950-0          mail@planungsgruppeDA.deP L A N U N G S G R U P P ED A R M S T A D TD A R M S T A D TP L A N U N G S G R U P P EAlicenstraße 23                                         64293 Darmstadt(3128_1-80-en2   27.02.2019) M 1:10000204060100 m10
Wissenschaftsstadt DarmstadtBebauungsplan S 25.1- Lincoln-Siedlung -Planteil 2/2mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwendenvon NiederschlagswasserEntwurfzur Änderung  des Bebauungsplanes S 25- Lincoln-Siedlung -

anlage 7

247 Zeichen

Punkt 6: Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2019/0066) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
Gegenstimme: Fraktion Die Linke.  
Stimmenthaltung: Fraktion UWIGA

Beratungsverlauf (5)

TOP 11
TOP 20
TOP 103
TOP 6
TOP 8

Orte (22)

  • Alicenstraße 23
  • Karlsruher Straße
  • Noackstraße 16A
  • Heidelberger Straße
  • Franklinstraße 44A
  • Klappacher Straße 172
  • Poststraße 20
  • Heidelberger Landstraße
  • Mahalia-Jackson-Straße
  • Bessunger Straße 125
  • Lincolnstraße
  • Rüdesheimer Straße
  • Ludwigshöhstraße
  • Einsteinstraße
  • Landskronstraße
  • Cooperstraße
  • Wiesenstraße
  • Dieburger Straße 116
  • Marktplatz
  • Luisenplatz
  • Steinstraße
  • Neuschneise

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2019/0066
Typ
Magistratsvorlage
Datum
21.02.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00