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0857/2026

Integriertes Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 07.04.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 23.04.2026, TOP 6.4

Anlage 1: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungs-fonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (neue Version)

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Anlage 2: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungs-fonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (aktuelle Version)

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungs-fonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (neue Version)

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Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus 
dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds im Rahmen des 
Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale -
Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ 
 
1. Allgemeines 
Der Rat hat am 8. September 2022 die Fortschreibung des Integrierten 
Stadtentwicklungskonzeptes für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ beschlossen. 
Der Bürgerorientierte Verfügungsfonds ist Teil des Konzeptes mit dem die 
Entwicklung und Umsetzung kleinteiliger Projekte und Aktivitäten gefördert werden 
können. Alle in dem Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ tätigen Einrichtungen, Vereine, 
Bewohnergruppen, einzelne engagierte Bewohner*innen sowie sonstige Institutionen 
haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Aufwertung 
ihres Stadtteils bzw. der Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes 
aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus diesem Verfügungsfonds zu beantragen. 
Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis der 
Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008, Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale 
Stadt, Ziffer 17 „Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ in Verbindung mit dieser 
kommunalen Richtlinie entschieden. 
Die Umsetzung erfolgt mit finanzieller Unterstützung des Landes NRW, der 
Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Köln. 
 
2. Fördergegenstand und -zeitraum 
Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des Soziale-Stadt-
Gebietes „Porz-Mitte“, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 
2008 des Landes Nordrhein-Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes 
Nordrhein-Westfalen bewilligt wurden und die den unter Ziffer 3 genannten 
Zielsetzungen entsprechen. Die Abgrenzung des Soziale-Stadt-Gebietes „Porz-Mitte“ 
ist unter Ziffer 18 dargestellt und Teil dieser Richtlinie. 
Der Förderzeitraum und die Inanspruchnahme von Fördermitteln beginnt mit 
Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz und endet am 31. Dezember 
2027. 
 
3. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen 
a) Allgemeine Voraussetzungen zur Förderung von Maßnahmen aus dem 
Bürgerorientierten Verfügungsfonds: 
• die Maßnahme kommt der Bewohnerschaft im Fördergebiet zu Gute 
• die Maßnahme wird im Fördergebiet umgesetzt 
• für die Maßnahme liegen alle eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen 
Genehmigungen vor, beziehungsweise sind in Aussicht gestellt 
• die Maßnahme ist zeitlich umgrenzt 
• die Maßnahme wird frei von Diskriminierungen durchgeführt 
b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a) enthaltenen Voraussetzungen leistet die 
beantragte Maßnahme einen begründeten Beitrag zu folgenden Zielen:

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• Aktivierung von Bewohnerengagement 
• Stärkung der Gemeinschaft beziehungsweise der Nachbarschaft 
• Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe der im Soziale-Stadt-Gebiet 
„Porz-Mitte“ lebenden Bürger*innen 
• Stärkung der Identifikation der Bürgerschaft mit dem Soziale-Stadt-Gebiet 
„Porz-Mitte“ 
 
4. Förderfähige Kosten 
Förderfähig sind entstehende Sach- und Honorarkosten zur Durchführung von 
Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil, Mitmachaktionen im Stadtteil, 
Wettbewerbe zu Themenstellungen im Stadtteil, Imagekampagnen und andere 
geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten im Stadtteil. Für selbstständige 
Tätigkeiten ist ein Honorarvertrag abzuschließen. 
Für die Antragstellenden kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die 
eigentliche Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. 
Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist ein entsprechender Stunden-
Tätigkeitsnachweis vorzulegen. 
 
5. Förderausschluss  
Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert werden: 
• Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig 
einzusetzen sind, 
• Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie 
sichergestellt ist, 
• Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen, 
• reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der/des 
Antragstellenden, 
• Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten, die zum regulären Aufgabengebiet 
der/des Antragstellenden gehören, 
• Kostenanteile in der Höhe, in der die Antragstellenden die Möglichkeit zum 
Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz haben. In diesem Fall dürfen 
nur die Entgelte (Preise) ohne Umsatzsteuer gefördert werden, 
• Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung bereits begonnen 
wurde, 
• jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme 
stehen, 
• unbefristete Maßnahmen, 
• Maßnahmen, die nur den Antragstellenden zu Gute kommen oder 
Einzelinteressen fördern 
 
6. Art und Umfang der Fördermittel 
• Die Finanzierung des Bürgerorientierten Verfügungsfonds erfolgt aus den von 
Bund und Land Nordrhein-Westfalen (NRW) bewilligten Fördermitteln und aus 
Mitteln der Stadt Köln.

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• Die förderfähigen Kosten können zu 100 % gefördert werden, wobei die 
maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag aus dem Bürgerorientierten 
Verfügungsfonds auf 8.000 Euro (brutto) begrenzt ist. 
• Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten 
bewilligt. 
• Der/Dem Antragstellenden wird gestattet, innerhalb der geförderten 
Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben 
bei anderen Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne 
Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen. Bei einer Abweichung von über 20 
Prozent ist vorher die Zustimmung der Stadt Köln einzuholen. 
• Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 
 
7. Antragberechtigte und Zuwendungsempfangende 
Antragstellende und Zuwendungsempfangende können juristische und natürliche 
Personen sein. 
 
8. Rechtsanspruch 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur 
Verfügung stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen des Bundes, des Landes 
NRW und der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Bürgerorientierten 
Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur 
Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 
 
9. Antragstellung  
Die Vorberatung und Unterstützung der Antragsstellenden beim Antragsverfahren 
kann durch das Büro für Vernetzung und Aktivierung erfolgen. 
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds „Porz-Mitte“ 
ist schriftlich an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das 
Antragsformular ist im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz-mitte
. 
Für die Jahre 2024 bis 2027 sind insgesamt 12 bis 14 Antragsdurchläufe geplant. Die 
jeweiligen Abgabefristen werden auf der Internetseite www.stadt-koeln.de/porz-mitte
 
veröffentlicht und über die Akteurslandschaft im Programmgebiet kommuniziert. 
Der Antrag muss Angaben zum Antragstellenden sowie eine 
Maßnahmenbeschreibung einschließlich des Zeitpunktes oder Zeitraums der 
Maßnahme enthalten sowie Nutzen und Auswirkungen auf die Bewohnerschaft 
definieren/beschreiben. Er ist mit Datum zu versehen und rechtsverbindlich zu 
unterschreiben. Die zur Einhaltung der Vergabevorschriften erforderlichen 
Unterlagen (siehe Ziffer 11) sind den Antragsunterlagen beizufügen. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind in einem Finanzierungsplan 
detailliert darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden 
gesicherten Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) sind als 
Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben 
einzusetzen. Sollten sich nach Bewilligung weitere Einnahmen ergeben, sind diese 
vorrangig für die Maßnahme einzusetzen und im Rahmen der Abrechnung der 
Maßnahme in Abzug zu bringen (siehe Ziffer 14).

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Die/Der Antragstellende versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und 
richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und 
keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks- oder 
sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördermittelgeber) 
herangezogen werden. 
 
10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren 
Die Anträge werden vom Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf 
ihre grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft. Eine Nichteinhaltung der 
Förderbedingungen gemäß dieser Richtlinie führt zum Ausschluss. Die/Der 
Antragstellende erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung. Die förderfähigen Anträge 
werden durch ein Gremium bewertet, das sich aus folgenden stimmberechtigten 
Vertretungen zusammensetzt: 
• Einer/Einem Vertreter*in des Quartiersmanagements des Büros für 
Vernetzung und Aktivierung 
• Einer/Einem Vertreter*in des Zentrenmanagements des Büros für Vernetzung 
und Aktivierung 
• Vier Vertreter*innen der Stadtverwaltung Köln bzw. von der Stadtverwaltung 
Köln beauftragter Dienste 
• Acht Vertreter*innen der Bürgerschaft 
Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Fördermittelbudgets 
entscheidet die Bezirksvertretung Porz. 
Die Stellungnahmen des Gremiums zu den einzelnen Maßnahmen werden den 
Mitgliedern der Bezirksvertretung Porz vor Entscheidung zur Verfügung gestellt. 
Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die 
Antragszeiträume aufgeteilt. Mittel, die nach der letzten Antragsrunde nicht 
ausgezahlt werden, verfallen. 
Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel in Höhe von 84.000 € werden 
anteilig auf die Jahre 2024 bis 2027 verteilt. 
Die/Der Antragstellende wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung 
informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie/er einen schriftlichen 
Bewilligungsbescheid durch die Stadt Köln. Die „Richtlinie zur Gewährung von 
Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für das Programmgebiet Porz-Mitte“, die 
allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-
P) des Landes NRW sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der 
Bewilligung. Die Richtlinie sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für 
Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) sind von den 
Zuwendungsempfangenden zwingend zu beachten und werden mit dem 
Bewilligungsbescheid zur Verfügung gestellt. 
Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung Porz erhält die/der 
Antragstellende eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entscheidung. 
Unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe können die Anträge in einem 
späteren Antragszeitraum erneut gestellt werden.

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11. Vergabebestimmungen 
Die/Der Antragstellende ist dazu verpflichtet, folgende Vergabebestimmungen 
einzuhalten und bei Antragstellung nachzuweisen: 
• Aufträge bis zu einem Höchstwert von 499,00 € (ohne Umsatzsteuer) können 
nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/den Antragstellenden im 
Wege eines Direktauftrages vergeben werden. 
• Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € (ohne 
Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/den 
Antragstellenden in einem formlosen Verfahren vergeben werden. Das 
formlose Verfahren umfasst einen Preisvergleich (z.B. online, telefonisch oder 
per E-Mail) zwischen mindestens drei Anbieter*innen, bei denen ein Angebot 
eingeholt wird. Die/Der Antragstellende ist dazu verpflichtet, den Auftrag an 
die/den Anbieter*in mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu vergeben. Dies ist 
durch entsprechende Nachweise (z.B. Ausdruck einer Anfrage per E-Mail; 
Telefonnotiz) zu dokumentieren. Die Angebote sind den Antragsunterlagen 
beizufügen. 
 
12. Zweckbindungsfrist 
Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme 
beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem 
Anschaffungsdatum von der/dem Zuwendungsempfangenden einzuhalten und 
sicherzustellen. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen 
oder hergestellten Gegenstände frei verfügt werden. Sofern diese Frist unterschritten 
wird, muss von der/dem Zuwendungsempfangenden der Zuschuss anteilig für die 
nicht erfüllte Zweckbindungsfrist erstattet werden. Sofern der Anschaffungs- oder 
Herstellungswert der Gegenstände 800,00 € netto übersteigt, sind diese zu 
inventarisieren. 
 
13. Mitteilungspflichten der zuwendungsempfangenden Person 
Die/Der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, alle inhaltlichen und 
abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für 
Stadtentwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen. 
 
14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten 
Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. die/der 
Zuwendungsempfangende tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird 
nachträglich auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Auf begründeten 
Antrag kann vor Projektstart ein Ab- schlag in Höhe von 30% der Antragssumme, 
maximal 2.400,00 €, ausgezahlt werden. 
Grundsätzlich ist der Verwendungsnachweis spätestens vier Wochen nach 
Beendigung der Maßnahme an das Quartiersmanagement in schriftlicher und 
digitaler Form zu senden. 
Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und 
Einnahmeunterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im

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Original zur Archivierung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik 
eingereicht werden. 
Sofern die/der Zuwendungsempfangende aufgrund handels- oder steuerrechtlicher 
Vorschriften verpflichtet ist, die Unterlagen im Original aufzubewahren, werden diese 
nach Prüfung der Verwendung zurückgegeben. Die Unterlagen sind im Original 
durch die/den Zuwendungsempfangenden nach Ablauf der handels- oder 
steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen der Stadt Köln zur weiteren Aufbewahrung 
zur Verfügung zu stellen. 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem 
zahlenmäßigen Nachweis. Sofern die/der Antragstellende eine 
Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein 
Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Einhaltung der 
Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17 durch entsprechende Vorlage der 
Veröffentlichungen beziehungsweise durch Fotos nachzuweisen. 
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte 
Ergebnis im Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des 
Projektes beizufügen. Die Nutzungsrechte an den Fotos werden damit unbeschränkt 
an die Stadt Köln übertragen. Bei der Aufnahme der Fotos sind die Bestimmungen 
der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. 
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher 
Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes aus 
dem Bewilligungsbescheid auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem 
Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus 
dem Nachweis müssen Tag, Empfänger*in, Einzahler*in, Grund und Einzelbetrag 
jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach §15 
Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. 
Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden. 
Die zu verwendende Formulare sind im Internet abrufbar unter 
www.stadt-
koeln.de/porz-mitte. 
Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid 
anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue 
Deckungsmittel hinzu, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine 
nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten 
Kosten oder eine nachträgliche Anerkennung nicht bewilligter Kosten ist 
ausgeschlossen. 
Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen 
Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam 
verfahren worden ist. 
Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden 
Verwendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende 
Zuschuss ausgezahlt. 
 
15. Aktenprüfung der Verwendung 
Übergeordnete Prüfinstanzen, wie bspw. die Bewilligungsbehörde des Landes NRW, 
der Landesrechnungshof oder der Europäische Rechnungshof, sind berechtigt, die 
Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen

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Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In 
diesem Fall muss durch die/den Zuwendungsempfangenden Akteneinsicht gewährt 
werden und die Erteilung von Auskünften sichergestellt werden. 
 
16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung 
Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach 
Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen 
Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder 
widerrufen oder sonst unwirksam wird. 
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn 
• eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der 
Ausgaben oder Änderung der Finanzierung), 
• die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden 
ist, 
• die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet 
wird, 
• Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere 
den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie 
Mitteilungspflichten nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig nachkommt. 
Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt 
der Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 
49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 
 
17. Publizitätsvorschriften 
Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, 
Postkarten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im 
Rahmen von Maßnahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds im Geltungsbereich 
des Gebietes „Porz-Mitte“ gefördert werden, ist auf die finanzielle Unterstützung 
durch den Bürgerorientierten Verfügungsfonds hinzuweisen und es sind die Logos 
des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, des 
Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes 
Nordrhein-Westfalen sowie der Stadt Köln auf den öffentlichkeitswirksamen 
Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden von 
der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt.

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18. Programmgebiet „Porz-Mitte“ 
 
 
19. Inkrafttreten 
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz in Kraft 
und am 31.12.2027 außer Kraft.

Anlage 2: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungs-fonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (aktuelle Version)

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Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus 
dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds im Rahmen des Städte-
bauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-
Gebiet „Porz-Mitte“ 
 
1. Allgemeines  
Der Rat hat am 8. September 2022 die Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungs-
konzeptes für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ beschlossen.  
Der Bürgerorientierte Verfügungsfonds ist Teil des Konzeptes mit dem die Entwicklung und 
Umsetzung kleinteiliger Projekte und Aktivitäten gefördert werden können. Alle in dem Sozi-
ale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne en-
gagierte Bewohner*innen sowie sonstige Institutionen haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, 
Aktionen und Projekten an der Aufwertung ihres Stadtteils bzw. der Umsetzung des Integrier-
ten Stadtentwicklungskonzeptes aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus diesem Verfügungs-
fonds zu beantragen.  
Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis der Förderricht-
linie Stadterneuerung 2008, Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 17 
„Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ in Verbindung mit dieser kommunalen Richtlinie entschie-
den.  
Die Umsetzung erfolgt mit finanzieller Unterstützung des Landes NRW, der Bundesrepublik 
Deutschland und der Stadt Köln. 
 
2. Fördergegenstand und -zeitraum 
Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des Soziale-Stadt-Gebietes 
„Porz-Mitte“, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Lan-
des Nordrhein-Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen be-
willigt wurden und die den unter Ziffer 3 genannten Zielsetzungen entsprechen. Die Abgren-
zung des Soziale-Stadt-Gebietes „Porz-Mitte“ ist unter Punkt 18 dargestellt und Teil dieser 
Richtlinie. 
Der Förderzeitraum und die Inanspruchnahme von Fördermitteln beginnt mit Beschlussfas-
sung durch die Bezirksvertretung Porz und endet am 31. Dezember 2027. 
 
3. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen  
a) Allgemeine Voraussetzungen zur Förderung von Maßnahmen aus dem Bürgerorientierten 
Verfügungsfonds:  
 die Maßnahme kommt der Bewohnerschaft im Fördergebiet zu Gute 
 die Maßnahme wird im Fördergebiet umgesetzt  
 für die Maßnahme liegen alle eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmi-
gungen vor, beziehungsweise sind in Aussicht gestellt 
 die Maßnahme ist zeitlich umgrenzt 
 die Maßnahme wird frei von Diskriminierungen durchgeführt

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b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a) enthaltenen Voraussetzungen leistet die beantragte 
Maßnahme einen begründeten Beitrag zu folgenden Zielen:  
 Aktivierung von Bewohnerengagement  
 Stärkung der Gemeinschaft beziehungsweise der Nachbarschaft  
 Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe der im Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-
Mitte“ lebenden Bürger*innen 
 Stärkung der Identifikation der Bürgerschaft mit dem Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-
Mitte“ 
 
4. Förderfähige Kosten 
Förderfähig sind entstehende Sach- und Honorarkosten zur Durchführung von Workshops zu 
Aufgabenstellungen im Stadtteil, Mitmachaktionen im Stadtteil, Wettbewerbe zu Themenstel-
lungen im Stadtteil, Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung 
der Beteiligten im Stadtteil. Gegebenenfalls ist ein Honorarvertrag für selbstständige Tätig-
keiten abzuschließen.  
Für die Antragstellenden kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die eigentliche Pro-
jektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im Rahmen des Ver-
wendungsnachweises ist ein entsprechender Stunden-Tätigkeitsnachweis vorzulegen. 
 
5. Förderausschluss  
Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert werden:  
 Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen 
sind,  
 Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie sicher-
gestellt ist,  
 Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen,  
 reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der/des Antrag-
stellenden,  
 Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten, die zum regulären Aufgabengebiet 
der/des Antragstellenden gehören, 
 Kostenanteile in der Höhe, in der die Antragstellenden die Möglichkeit zum Vorsteuer-
abzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz haben. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte 
(Preise) ohne Umsatzsteuer gefördert werden,  
 Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung bereits begonnen wurde, 
 jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, 
 unbefristete Maßnahmen, 
 Maßnahmen, die nur den Antragstellenden zu Gute kommen oder Einzelinteressen 
fördern 
 
6. Art und Umfang der Fördermittel  
 Die Finanzierung des Bürgerorientierten Verfügungsfonds erfolgt aus den von Bund 
und Land Nordrhein-Westfalen (NRW) bewilligten Fördermitteln und aus Mitteln der 
Stadt Köln.

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 Die förderfähigen Kosten können zu 100 % gefördert werden, wobei die maximale 
Zuwendungshöhe pro Projektantrag aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds auf 
3.000 Euro (brutto) begrenzt ist.  
 Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt.  
 Der/Dem Antragstellenden wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme 
Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben bei anderen Kos-
tenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zustimmung der Stadt Köln 
auszugleichen. Bei einer Abweichung von über 20 Prozent ist vorher die Zustimmung 
der Stadt Köln einzuholen. 
 Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.  
 
7. Antragberechtigte und Zuwendungsempfangende 
Antragstellende und Zuwendungsempfangende können juristische und natürliche Personen 
sein.  
 
8. Rechtsanspruch  
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung ste-
henden Mittel sind freiwillige Leistungen des Bundes, des Landes NRW und der Stadt Köln. 
Eine Förderung durch den Bürgerorientierten Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der 
bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.  
 
9. Antragstellung  
Die Vorberatung und Unterstützung der Antragsstellenden beim Antragsverfahren kann 
durch das Büro für Vernetzung und Aktivierung erfolgen.  
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds „Porz-Mitte“ ist 
schriftlich an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Antragsformular ist 
im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz-mitte. 
Für die Jahre 2024 bis 2027 sind insgesamt 12 bis 14 Antragsdurchläufe geplant. Die jeweili-
gen Abgabefristen werden auf der Internetseite www.stadt-koeln.de/porz-mitte veröffentlicht 
und über die Akteurslandschaft im Programmgebiet kommuniziert. 
Der Antrag muss Angaben zum Antragstellenden sowie eine Maßnahmenbeschreibung ein-
schließlich des Zeitpunktes oder Zeitraums der Maßnahme enthalten sowie Nutzen und Aus-
wirkungen auf die Bewohnerschaft definieren/beschreiben. Er ist mit Datum zu versehen und 
rechtsverbindlich zu unterschreiben.  
Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind in einem Finanzierungsplan detailliert 
darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden gesicherten Einnahmen 
(insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) sind als Deckungsmittel für alle mit dem 
Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Sollten sich nach Bewilli-
gung weitere Einnahmen ergeben, sind diese vorrangig für die Maßnahme einzusetzen und 
im Rahmen der Abrechnung der Maßnahme in Abzug zu bringen. (siehe Punkt 14)

4 
 
Die/Der Antragstellende versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind 
und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine Finanzie-
rungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks- oder sozialräumliche Mittel 
beziehungsweise Mittel anderer Fördermittelgeber) herangezogen werden.  
 
10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren  
Die Anträge werden vom Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre 
grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen gemäß 
dieser Richtlinie führt zum Ausschluss. Die/Der Antragstellende erhält hierüber eine schriftli-
che Mitteilung. Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium bewertet, das sich aus 
folgenden stimmberechtigten Vertretungen zusammensetzt: 
- Einer/Einem Vertreter*in des Quartiersmanagements des Büros für Vernetzung und 
Aktivierung 
- Einer/Einem Vertreter*in des Zentrenmanagements des Büros für Vernetzung und 
Aktivierung 
- Vier Vertreter*innen der Stadtverwaltung Köln bzw. von der Stadtverwaltung Köln be-
auftragter Dienste 
- Vier Vertreter*innen der Bürgerschaft 
 
Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Fördermittelbudgets entscheidet die 
Bezirksvertretung Porz.  
Die Stellungnahmen des Gremiums zu den einzelnen Maßnahmen werden den Mitgliedern 
der Bezirksvertretung Porz vor Entscheidung zur Verfügung gestellt.  
Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die Antragszeit-
räume aufgeteilt. Mittel, die nach der letzten Antragsrunde nicht ausgezahlt werden, verfal-
len.  
Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel in Höhe von 84.000 € werden anteilig 
auf die Jahre 2024 bis 2027 verteilt.  
Die/Der Antragstellende wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung infor-
miert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie/er einen schriftlichen Bewilli-
gungsbescheid durch die Stadt Köln. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus 
dem Verfügungsfonds für das Programmgebiet Porz-Mitte“, die allgemeinen Nebenbestim-
mungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) des Landes NRW sowie der 
eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. Die Richtlinie sowie die allge-
meinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) sind von 
den Zuwendungsempfangenden zwingend zu beachten und werden mit dem Bewilligungsbe-
scheid zur Verfügung gestellt. 
Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung Porz erhält die/der Antragstel-
lende eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entscheidung. Unter Berücksichti-
gung der Ablehnungsgründe können die Anträge in einem späteren Antragszeitraum erneut 
gestellt werden.

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11. Vergabebestimmungen  
Die/Der Antragstellende ist dazu verpflichtet, folgende Vergabebestimmungen einzuhalten 
und nachzuweisen: 
 Aufträge bis zu einem Höchstwert von 499,00 € (ohne Umsatzsteuer) können nach 
Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/den Antragstellenden im Wege eines 
Direktauftrages vergeben werden. 
 Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € (ohne Umsatzsteuer) kön-
nen nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/den Antragstellenden in ei-
nem formlosen Verfahren vergeben werden. Das formlose Verfahren umfasst einen 
Preisvergleich (z.B. online, telefonisch oder per E-Mail) zwischen mindestens drei 
Anbieter*innen, bei denen ein Angebot eingeholt wird. Die/Der Antragstellende ist 
dazu verpflichtet, den Auftrag an die/den Anbieter*in mit dem wirtschaftlichsten Ange-
bot zu vergeben. Dies ist durch entsprechende Nachweise (z.B. Ausdruck einer An-
frage per E-Mail; Telefonnotiz) zu dokumentieren. Die Angebote sind den Antragsun-
terlagen beizufügen bzw. spätestens mit den Abrechnungsunterlagen (siehe Punkt 
14) bei der Stadt Köln einzureichen.  
 
12. Zweckbindungsfrist  
Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme be-
schafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem Anschaf-
fungsdatum von der/dem Zuwendungsempfangenden einzuhalten und sicherzustellen. Erst 
nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten Gegen-
stände frei verfügt werden. Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der/dem Zuwen-
dungsempfangenden der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungsfrist erstattet 
werden. Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert der Gegenstände 800,00 € netto 
übersteigt, sind diese zu inventarisieren.  
 
13. Mitteilungspflichten der zuwendungsempfangenden Person  
Die/Der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, alle inhaltlichen und abrechnungsrelevan-
ten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik 
schriftlich mitzuteilen.  
 
14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten  
Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. die/der Zuwendungs-
empfangende tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich auf Vorlage des 
Verwendungsnachweises ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann vor Projektstart ein Ab-
schlag in Höhe von 30% der Antragssumme, maximal 900 €, ausgezahlt werden.  
Grundsätzlich ist der Verwendungsnachweis spätestens vier Wochen nach Beendigung der 
Maßnahme an das Quartiersmanagement in schriftlicher und digitaler Form zu senden.  
Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahme-
unterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original zur Archivie-
rung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden.

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Sofern die/der Zuwendungsempfangende aufgrund handels- oder steuerrechtlicher Vor-
schriften verpflichtet ist, die Unterlagen im Original aufzubewahren, werden diese nach Prü-
fung der Verwendung zurückgegeben. Die Unterlagen sind im Original durch die/den Zuwen-
dungsempfangenden nach Ablauf der handels- oder steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen 
der Stadt Köln zur weiteren Aufbewahrung zur Verfügung zu stellen. 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nach-
weis. Sofern die/der Antragstellende eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die 
geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Ein-
haltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17 durch entsprechende Vorlage der Veröf-
fentlichungen beziehungsweise durch Fotos nachzuweisen.  
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im 
Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes beizufügen. 
Die Nutzungsrechte an den Fotos werden damit unbeschränkt an die Stadt Köln übertragen. 
Bei der Aufnahme der Fotos sind die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung 
(DSGVO) zu beachten. 
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und 
voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes aus dem Bewilligungs-
bescheid auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhän-
genden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfän-
ger*in, Einzahler*in, Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Mög-
lichkeit zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte 
(Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden.  
Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz-
mitte. 
Sofern im Rahmen des Projektes Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € 
(ohne Umsatzsteuer) vergeben wurden, ist zudem spätestens im Zuge des Verwendungs-
nachweises zu belegen, dass in einem formlosen Verfahren bei mindestens drei Anbieter*in-
nen ein Angebot eingeholt wurde (siehe Punkt 11). 
Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkann-
ten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, re-
duziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei 
Überschreitung der veranschlagten Kosten oder eine nachträgliche Anerkennung nicht bewil-
ligter Kosten ist ausgeschlossen.  
Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben 
richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren wor-
den ist.  
Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Ver-
wendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausge-
zahlt.  
 
15. Aktenprüfung der Verwendung  
Übergeordnete Prüfinstanzen, wie bspw. die Bewilligungsbehörde des Landes NRW, der 
Landesrechnungshof oder der Europäische Rechnungshof, sind berechtigt, die Verwendung 
der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen ört-
lich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch die/den

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Zuwendungsempfangenden Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften 
sichergestellt werden.  
 
16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung  
Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwal-
tungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschrif-
ten mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirk-
sam wird.  
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn  
 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Aus-
gaben oder Änderung der Finanzierung),  
 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,  
 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,  
 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vor-
geschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungs-
pflichten nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig nachkommt.  
Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Er-
stattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 
Satz 1 VwVfG NRW).  
 
17. Publizitätsvorschriften  
Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, 
Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von Maß-
nahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes „Porz-Mitte“ 
gefördert werden, ist auf die finanzielle Unterstützung durch den Bürgerorientierten Verfü-
gungsfonds hinzuweisen und es sind die Logos des Bundesministeriums für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisie-
rung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Stadt Köln auf den öffentlichkeitswirksamen 
Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden von der Stadt 
Köln als Muster zur Verfügung gestellt.

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18. Programmgebiet „Porz-Mitte“  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
19. Inkrafttreten  
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz in Kraft und am 
31.12.2027 außer Kraft.

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

5888 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/152/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0857/2026 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte 
Hier: Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem 
Bürgerorientierten Verfügungsfonds  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Porz beschließt die Modifizierung der Richtlinie der Stadt Köln zur Ge-
währung von Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds im Rahmen des 
Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“. 
 
Die Änderung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. 
 
Alternative: 
Die Bezirksvertretung Porz lehnt die Änderungen ab. 
 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 23.04.2026

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Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln hat sich gemäß Ratsbeschluss vom 08.09.2022 (Vorlage Nr. 0953/2022) für 
die Durchführung der Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Porz-Mitte 
entschieden. Hiermit stehen die Revitalisierung der Porzer Mitte mit besonderem Förderbedarf 
sowie die nachhaltige Verbesserung der Lebenssituation der dort lebenden Menschen im Fo-
kus. Die Aktivierung der in dem Programmgebiet lebenden Bürger*innen ist daher ein ent-
scheidender Baustein für die erfolgreiche Umsetzung.  
 
Der Förderantrag zur Maßnahme 6.5 „Büro für Vernetzung und Aktivierung“ wurde mit Zuwen-
dungsbescheid vom 07.09.2023 (05/13/23) durch den Fördermittelgeber positiv beschieden.  
Der Bürgerorientierte Verfügungsfonds ist eine Teilmaßnahme des „Büros für Vernetzung und 
Aktivierung“. Für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ stehen im Bewilligungszeitraum 2023 - 
2027 Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen 
von jährlich 21.000 € (insgesamt 84.000,00 €) zur Verfügung, wovon 70% aus einem Zu-
schuss der Städtebauförderung finanziert werden. Die maximale Zuwendungshöhe pro Pro-
jektantrag ist bisher auf 3.000,00 € brutto begrenzt. Ein Eigenanteil der Antragsteller*innen 
wird nicht gefordert. 
 
Der Bürgerorientierte Verfügungsfonds verfolgt einen sozial-integrativen Ansatz Er soll als fle-
xibles Budget für die kurzfristige Umsetzung kleinteiliger Maßnahmen bereitstehen und die 
Beteiligung und Mitwirkung von Bewohner*innen, Vereinen, Initiativen und Organisationen ei-
nes Quartiers an der Städtebaufördermaßnahme bewirken.  Durch den Bürgerorientierten 
Verfügungsfonds wird eine Struktur geschaffen, die zu einer wesentlich erleichterten Aufga-
benerfüllung, gerade durch das gesteigerte Verständnis der Bürger*innen, bei der Umsetzung 
des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Porz-Mitte beiträgt. Dadurch hat der Bürgerorien-
tierte Verfügungsfonds einen erheblichen Anteil am Erhalt langfristig angelegter und geförder-
ter Strukturen. 
 
Grundlage für die Vergabe der Fördermittel aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds bil-
det eine kommunale Richtlinie, die auf Basis der Förderrichtlinie „Stadterneuerung 2008“ er-
stellt und von der Bezirksvertretung Porz beschlossen wurde (Vorlage Nr. 0507/2024). Die 
Richtlinie sieht zwölf bis vierzehn Antragsdurchläufe bis Ende 2027 vor. 
 
Die bisherigen Antragsrunden lassen erkennen, dass das bis 2027 zur Verfügung stehende 
Budget nicht vollständig verausgabt werden wird. Um das Förderprogramm für Interessierte 
attraktiver zu gestalten und damit das Engagement in der Trägerschaft privater Akteure zu for-
cieren   ist eine Modifizierung der Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen 
aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms 
„Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ vorgesehen. 
 
1. Erhöhung der Zuwendungshöhe und der Abschlagszahlung (Ziffer 6 und 14) 
Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag wird von 3.000,00 € (brutto) auf 
8.000,00 € (brutto) angehoben.  
Die Erhöhung der Förderhöchstgrenze auf 8.000,00 € (brutto) bedingt gleichfalls die An-
passung der maximalen Abschlagszahlung von 30% von 900,00 € auf 2.400,00 €.

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Damit besteht nun die Möglichkeit, auch kostenintensivere Projekte durch private Akteure 
zu ermöglichen. 
 
2. Änderung des Zeitpunkts zur Vorlage von Vergleichsangeboten (Ziffer 9 und 11) 
Die förderrechtlichen Bestimmungen erfordern grundsätzlich die Einhaltung des öffentli-
chen Vergaberechts. Zur rechtssicheren Einhaltung dieser Vorgabe wurde in der Förder-
richtlinie für Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds festgelegt, dass 
ab einem Auftragswert von 500,00 € (netto) im Zuge eines formlosen Vergabeverfahrens 
drei Vergleichsangebote durch den Antragstellenden einzuholen und nach Projektab-
schluss mit dem Einreichen der Abrechnungsunterlagen nachzuweisen sind. 
Verstöße gegen das Vergaberecht führen zu einem Förderausschluss und schließen da-
mit die Auszahlung von Fördermitteln aus, für die die Antragstellendenden in Vorleistung 
getreten sind.  
Um dieses Kostenrisiko für den Antragstellenden auszuschließen, werden die Ver-
gleichsangebote nun bereits zur Antragstellung angefordert und sind Grundlage für die 
Bewilligung der Fördergelder.  
 
Die vorgenannten Änderungen sind in der beigefügten Anlage 1 farblich hinterlegt. 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorien-
tierten Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für 
das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (neue Version) 
 
Anlage 2: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorien-
tierten Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für 
das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (aktuelle Version)

Beratungsverlauf (1)

23.04.2026 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 6.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0857/2026
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
07.04.2026
Erstellt
23.03.2026 15:46