0857/2026
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte
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Anlage 1: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungs-fonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (neue Version)
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1 Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale - Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ 1. Allgemeines Der Rat hat am 8. September 2022 die Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ beschlossen. Der Bürgerorientierte Verfügungsfonds ist Teil des Konzeptes mit dem die Entwicklung und Umsetzung kleinteiliger Projekte und Aktivitäten gefördert werden können. Alle in dem Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne engagierte Bewohner*innen sowie sonstige Institutionen haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Aufwertung ihres Stadtteils bzw. der Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus diesem Verfügungsfonds zu beantragen. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008, Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 17 „Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ in Verbindung mit dieser kommunalen Richtlinie entschieden. Die Umsetzung erfolgt mit finanzieller Unterstützung des Landes NRW, der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Köln. 2. Fördergegenstand und -zeitraum Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des Soziale-Stadt- Gebietes „Porz-Mitte“, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen bewilligt wurden und die den unter Ziffer 3 genannten Zielsetzungen entsprechen. Die Abgrenzung des Soziale-Stadt-Gebietes „Porz-Mitte“ ist unter Ziffer 18 dargestellt und Teil dieser Richtlinie. Der Förderzeitraum und die Inanspruchnahme von Fördermitteln beginnt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz und endet am 31. Dezember 2027. 3. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen a) Allgemeine Voraussetzungen zur Förderung von Maßnahmen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds: • die Maßnahme kommt der Bewohnerschaft im Fördergebiet zu Gute • die Maßnahme wird im Fördergebiet umgesetzt • für die Maßnahme liegen alle eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vor, beziehungsweise sind in Aussicht gestellt • die Maßnahme ist zeitlich umgrenzt • die Maßnahme wird frei von Diskriminierungen durchgeführt b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a) enthaltenen Voraussetzungen leistet die beantragte Maßnahme einen begründeten Beitrag zu folgenden Zielen: 2 • Aktivierung von Bewohnerengagement • Stärkung der Gemeinschaft beziehungsweise der Nachbarschaft • Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe der im Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ lebenden Bürger*innen • Stärkung der Identifikation der Bürgerschaft mit dem Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ 4. Förderfähige Kosten Förderfähig sind entstehende Sach- und Honorarkosten zur Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil, Mitmachaktionen im Stadtteil, Wettbewerbe zu Themenstellungen im Stadtteil, Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten im Stadtteil. Für selbstständige Tätigkeiten ist ein Honorarvertrag abzuschließen. Für die Antragstellenden kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die eigentliche Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist ein entsprechender Stunden- Tätigkeitsnachweis vorzulegen. 5. Förderausschluss Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert werden: • Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen sind, • Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie sichergestellt ist, • Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen, • reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der/des Antragstellenden, • Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten, die zum regulären Aufgabengebiet der/des Antragstellenden gehören, • Kostenanteile in der Höhe, in der die Antragstellenden die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz haben. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise) ohne Umsatzsteuer gefördert werden, • Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung bereits begonnen wurde, • jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, • unbefristete Maßnahmen, • Maßnahmen, die nur den Antragstellenden zu Gute kommen oder Einzelinteressen fördern 6. Art und Umfang der Fördermittel • Die Finanzierung des Bürgerorientierten Verfügungsfonds erfolgt aus den von Bund und Land Nordrhein-Westfalen (NRW) bewilligten Fördermitteln und aus Mitteln der Stadt Köln. 3 • Die förderfähigen Kosten können zu 100 % gefördert werden, wobei die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds auf 8.000 Euro (brutto) begrenzt ist. • Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt. • Der/Dem Antragstellenden wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben bei anderen Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen. Bei einer Abweichung von über 20 Prozent ist vorher die Zustimmung der Stadt Köln einzuholen. • Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 7. Antragberechtigte und Zuwendungsempfangende Antragstellende und Zuwendungsempfangende können juristische und natürliche Personen sein. 8. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen des Bundes, des Landes NRW und der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Bürgerorientierten Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 9. Antragstellung Die Vorberatung und Unterstützung der Antragsstellenden beim Antragsverfahren kann durch das Büro für Vernetzung und Aktivierung erfolgen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds „Porz-Mitte“ ist schriftlich an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Antragsformular ist im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz-mitte . Für die Jahre 2024 bis 2027 sind insgesamt 12 bis 14 Antragsdurchläufe geplant. Die jeweiligen Abgabefristen werden auf der Internetseite www.stadt-koeln.de/porz-mitte veröffentlicht und über die Akteurslandschaft im Programmgebiet kommuniziert. Der Antrag muss Angaben zum Antragstellenden sowie eine Maßnahmenbeschreibung einschließlich des Zeitpunktes oder Zeitraums der Maßnahme enthalten sowie Nutzen und Auswirkungen auf die Bewohnerschaft definieren/beschreiben. Er ist mit Datum zu versehen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Die zur Einhaltung der Vergabevorschriften erforderlichen Unterlagen (siehe Ziffer 11) sind den Antragsunterlagen beizufügen. Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind in einem Finanzierungsplan detailliert darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden gesicherten Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Sollten sich nach Bewilligung weitere Einnahmen ergeben, sind diese vorrangig für die Maßnahme einzusetzen und im Rahmen der Abrechnung der Maßnahme in Abzug zu bringen (siehe Ziffer 14). 4 Die/Der Antragstellende versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks- oder sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördermittelgeber) herangezogen werden. 10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren Die Anträge werden vom Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen gemäß dieser Richtlinie führt zum Ausschluss. Die/Der Antragstellende erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung. Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium bewertet, das sich aus folgenden stimmberechtigten Vertretungen zusammensetzt: • Einer/Einem Vertreter*in des Quartiersmanagements des Büros für Vernetzung und Aktivierung • Einer/Einem Vertreter*in des Zentrenmanagements des Büros für Vernetzung und Aktivierung • Vier Vertreter*innen der Stadtverwaltung Köln bzw. von der Stadtverwaltung Köln beauftragter Dienste • Acht Vertreter*innen der Bürgerschaft Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Fördermittelbudgets entscheidet die Bezirksvertretung Porz. Die Stellungnahmen des Gremiums zu den einzelnen Maßnahmen werden den Mitgliedern der Bezirksvertretung Porz vor Entscheidung zur Verfügung gestellt. Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die Antragszeiträume aufgeteilt. Mittel, die nach der letzten Antragsrunde nicht ausgezahlt werden, verfallen. Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel in Höhe von 84.000 € werden anteilig auf die Jahre 2024 bis 2027 verteilt. Die/Der Antragstellende wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie/er einen schriftlichen Bewilligungsbescheid durch die Stadt Köln. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für das Programmgebiet Porz-Mitte“, die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best- P) des Landes NRW sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. Die Richtlinie sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) sind von den Zuwendungsempfangenden zwingend zu beachten und werden mit dem Bewilligungsbescheid zur Verfügung gestellt. Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung Porz erhält die/der Antragstellende eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entscheidung. Unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe können die Anträge in einem späteren Antragszeitraum erneut gestellt werden. 5 11. Vergabebestimmungen Die/Der Antragstellende ist dazu verpflichtet, folgende Vergabebestimmungen einzuhalten und bei Antragstellung nachzuweisen: • Aufträge bis zu einem Höchstwert von 499,00 € (ohne Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/den Antragstellenden im Wege eines Direktauftrages vergeben werden. • Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € (ohne Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/den Antragstellenden in einem formlosen Verfahren vergeben werden. Das formlose Verfahren umfasst einen Preisvergleich (z.B. online, telefonisch oder per E-Mail) zwischen mindestens drei Anbieter*innen, bei denen ein Angebot eingeholt wird. Die/Der Antragstellende ist dazu verpflichtet, den Auftrag an die/den Anbieter*in mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu vergeben. Dies ist durch entsprechende Nachweise (z.B. Ausdruck einer Anfrage per E-Mail; Telefonnotiz) zu dokumentieren. Die Angebote sind den Antragsunterlagen beizufügen. 12. Zweckbindungsfrist Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem Anschaffungsdatum von der/dem Zuwendungsempfangenden einzuhalten und sicherzustellen. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten Gegenstände frei verfügt werden. Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der/dem Zuwendungsempfangenden der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungsfrist erstattet werden. Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert der Gegenstände 800,00 € netto übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 13. Mitteilungspflichten der zuwendungsempfangenden Person Die/Der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, alle inhaltlichen und abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen. 14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. die/der Zuwendungsempfangende tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann vor Projektstart ein Ab- schlag in Höhe von 30% der Antragssumme, maximal 2.400,00 €, ausgezahlt werden. Grundsätzlich ist der Verwendungsnachweis spätestens vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme an das Quartiersmanagement in schriftlicher und digitaler Form zu senden. Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahmeunterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im 6 Original zur Archivierung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden. Sofern die/der Zuwendungsempfangende aufgrund handels- oder steuerrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, die Unterlagen im Original aufzubewahren, werden diese nach Prüfung der Verwendung zurückgegeben. Die Unterlagen sind im Original durch die/den Zuwendungsempfangenden nach Ablauf der handels- oder steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen der Stadt Köln zur weiteren Aufbewahrung zur Verfügung zu stellen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Sofern die/der Antragstellende eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Einhaltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17 durch entsprechende Vorlage der Veröffentlichungen beziehungsweise durch Fotos nachzuweisen. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes beizufügen. Die Nutzungsrechte an den Fotos werden damit unbeschränkt an die Stadt Köln übertragen. Bei der Aufnahme der Fotos sind die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes aus dem Bewilligungsbescheid auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger*in, Einzahler*in, Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden. Die zu verwendende Formulare sind im Internet abrufbar unter www.stadt- koeln.de/porz-mitte. Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten oder eine nachträgliche Anerkennung nicht bewilligter Kosten ist ausgeschlossen. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausgezahlt. 15. Aktenprüfung der Verwendung Übergeordnete Prüfinstanzen, wie bspw. die Bewilligungsbehörde des Landes NRW, der Landesrechnungshof oder der Europäische Rechnungshof, sind berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen 7 Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch die/den Zuwendungsempfangenden Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften sichergestellt werden. 16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn • eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung), • die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, • die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, • Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig nachkommt. Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Erstattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 17. Publizitätsvorschriften Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von Maßnahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes „Porz-Mitte“ gefördert werden, ist auf die finanzielle Unterstützung durch den Bürgerorientierten Verfügungsfonds hinzuweisen und es sind die Logos des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Stadt Köln auf den öffentlichkeitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt. 8 18. Programmgebiet „Porz-Mitte“ 19. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz in Kraft und am 31.12.2027 außer Kraft.
Anlage 2: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungs-fonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (aktuelle Version)
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1 Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds im Rahmen des Städte- bauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt- Gebiet „Porz-Mitte“ 1. Allgemeines Der Rat hat am 8. September 2022 die Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungs- konzeptes für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ beschlossen. Der Bürgerorientierte Verfügungsfonds ist Teil des Konzeptes mit dem die Entwicklung und Umsetzung kleinteiliger Projekte und Aktivitäten gefördert werden können. Alle in dem Sozi- ale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen, einzelne en- gagierte Bewohner*innen sowie sonstige Institutionen haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Aufwertung ihres Stadtteils bzw. der Umsetzung des Integrier- ten Stadtentwicklungskonzeptes aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus diesem Verfügungs- fonds zu beantragen. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis der Förderricht- linie Stadterneuerung 2008, Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 17 „Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ in Verbindung mit dieser kommunalen Richtlinie entschie- den. Die Umsetzung erfolgt mit finanzieller Unterstützung des Landes NRW, der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Köln. 2. Fördergegenstand und -zeitraum Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des Soziale-Stadt-Gebietes „Porz-Mitte“, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Lan- des Nordrhein-Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen be- willigt wurden und die den unter Ziffer 3 genannten Zielsetzungen entsprechen. Die Abgren- zung des Soziale-Stadt-Gebietes „Porz-Mitte“ ist unter Punkt 18 dargestellt und Teil dieser Richtlinie. Der Förderzeitraum und die Inanspruchnahme von Fördermitteln beginnt mit Beschlussfas- sung durch die Bezirksvertretung Porz und endet am 31. Dezember 2027. 3. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen a) Allgemeine Voraussetzungen zur Förderung von Maßnahmen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds: die Maßnahme kommt der Bewohnerschaft im Fördergebiet zu Gute die Maßnahme wird im Fördergebiet umgesetzt für die Maßnahme liegen alle eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmi- gungen vor, beziehungsweise sind in Aussicht gestellt die Maßnahme ist zeitlich umgrenzt die Maßnahme wird frei von Diskriminierungen durchgeführt 2 b) Zusätzlich zu den unter Buchstabe a) enthaltenen Voraussetzungen leistet die beantragte Maßnahme einen begründeten Beitrag zu folgenden Zielen: Aktivierung von Bewohnerengagement Stärkung der Gemeinschaft beziehungsweise der Nachbarschaft Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe der im Soziale-Stadt-Gebiet „Porz- Mitte“ lebenden Bürger*innen Stärkung der Identifikation der Bürgerschaft mit dem Soziale-Stadt-Gebiet „Porz- Mitte“ 4. Förderfähige Kosten Förderfähig sind entstehende Sach- und Honorarkosten zur Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil, Mitmachaktionen im Stadtteil, Wettbewerbe zu Themenstel- lungen im Stadtteil, Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten im Stadtteil. Gegebenenfalls ist ein Honorarvertrag für selbstständige Tätig- keiten abzuschließen. Für die Antragstellenden kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die eigentliche Pro- jektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im Rahmen des Ver- wendungsnachweises ist ein entsprechender Stunden-Tätigkeitsnachweis vorzulegen. 5. Förderausschluss Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert werden: Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen sind, Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie sicher- gestellt ist, Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen, reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der/des Antrag- stellenden, Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten, die zum regulären Aufgabengebiet der/des Antragstellenden gehören, Kostenanteile in der Höhe, in der die Antragstellenden die Möglichkeit zum Vorsteuer- abzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz haben. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise) ohne Umsatzsteuer gefördert werden, Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung bereits begonnen wurde, jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, unbefristete Maßnahmen, Maßnahmen, die nur den Antragstellenden zu Gute kommen oder Einzelinteressen fördern 6. Art und Umfang der Fördermittel Die Finanzierung des Bürgerorientierten Verfügungsfonds erfolgt aus den von Bund und Land Nordrhein-Westfalen (NRW) bewilligten Fördermitteln und aus Mitteln der Stadt Köln. 3 Die förderfähigen Kosten können zu 100 % gefördert werden, wobei die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds auf 3.000 Euro (brutto) begrenzt ist. Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt. Der/Dem Antragstellenden wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben bei anderen Kos- tenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen. Bei einer Abweichung von über 20 Prozent ist vorher die Zustimmung der Stadt Köln einzuholen. Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 7. Antragberechtigte und Zuwendungsempfangende Antragstellende und Zuwendungsempfangende können juristische und natürliche Personen sein. 8. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung ste- henden Mittel sind freiwillige Leistungen des Bundes, des Landes NRW und der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Bürgerorientierten Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 9. Antragstellung Die Vorberatung und Unterstützung der Antragsstellenden beim Antragsverfahren kann durch das Büro für Vernetzung und Aktivierung erfolgen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds „Porz-Mitte“ ist schriftlich an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Antragsformular ist im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz-mitte. Für die Jahre 2024 bis 2027 sind insgesamt 12 bis 14 Antragsdurchläufe geplant. Die jeweili- gen Abgabefristen werden auf der Internetseite www.stadt-koeln.de/porz-mitte veröffentlicht und über die Akteurslandschaft im Programmgebiet kommuniziert. Der Antrag muss Angaben zum Antragstellenden sowie eine Maßnahmenbeschreibung ein- schließlich des Zeitpunktes oder Zeitraums der Maßnahme enthalten sowie Nutzen und Aus- wirkungen auf die Bewohnerschaft definieren/beschreiben. Er ist mit Datum zu versehen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind in einem Finanzierungsplan detailliert darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden gesicherten Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Sollten sich nach Bewilli- gung weitere Einnahmen ergeben, sind diese vorrangig für die Maßnahme einzusetzen und im Rahmen der Abrechnung der Maßnahme in Abzug zu bringen. (siehe Punkt 14) 4 Die/Der Antragstellende versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine Finanzie- rungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks- oder sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördermittelgeber) herangezogen werden. 10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren Die Anträge werden vom Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen gemäß dieser Richtlinie führt zum Ausschluss. Die/Der Antragstellende erhält hierüber eine schriftli- che Mitteilung. Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium bewertet, das sich aus folgenden stimmberechtigten Vertretungen zusammensetzt: - Einer/Einem Vertreter*in des Quartiersmanagements des Büros für Vernetzung und Aktivierung - Einer/Einem Vertreter*in des Zentrenmanagements des Büros für Vernetzung und Aktivierung - Vier Vertreter*innen der Stadtverwaltung Köln bzw. von der Stadtverwaltung Köln be- auftragter Dienste - Vier Vertreter*innen der Bürgerschaft Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Fördermittelbudgets entscheidet die Bezirksvertretung Porz. Die Stellungnahmen des Gremiums zu den einzelnen Maßnahmen werden den Mitgliedern der Bezirksvertretung Porz vor Entscheidung zur Verfügung gestellt. Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die Antragszeit- räume aufgeteilt. Mittel, die nach der letzten Antragsrunde nicht ausgezahlt werden, verfal- len. Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel in Höhe von 84.000 € werden anteilig auf die Jahre 2024 bis 2027 verteilt. Die/Der Antragstellende wird schriftlich über die Entscheidung der Bezirksvertretung infor- miert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie/er einen schriftlichen Bewilli- gungsbescheid durch die Stadt Köln. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für das Programmgebiet Porz-Mitte“, die allgemeinen Nebenbestim- mungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) des Landes NRW sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. Die Richtlinie sowie die allge- meinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) sind von den Zuwendungsempfangenden zwingend zu beachten und werden mit dem Bewilligungsbe- scheid zur Verfügung gestellt. Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung Porz erhält die/der Antragstel- lende eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entscheidung. Unter Berücksichti- gung der Ablehnungsgründe können die Anträge in einem späteren Antragszeitraum erneut gestellt werden. 5 11. Vergabebestimmungen Die/Der Antragstellende ist dazu verpflichtet, folgende Vergabebestimmungen einzuhalten und nachzuweisen: Aufträge bis zu einem Höchstwert von 499,00 € (ohne Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/den Antragstellenden im Wege eines Direktauftrages vergeben werden. Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € (ohne Umsatzsteuer) kön- nen nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die/den Antragstellenden in ei- nem formlosen Verfahren vergeben werden. Das formlose Verfahren umfasst einen Preisvergleich (z.B. online, telefonisch oder per E-Mail) zwischen mindestens drei Anbieter*innen, bei denen ein Angebot eingeholt wird. Die/Der Antragstellende ist dazu verpflichtet, den Auftrag an die/den Anbieter*in mit dem wirtschaftlichsten Ange- bot zu vergeben. Dies ist durch entsprechende Nachweise (z.B. Ausdruck einer An- frage per E-Mail; Telefonnotiz) zu dokumentieren. Die Angebote sind den Antragsun- terlagen beizufügen bzw. spätestens mit den Abrechnungsunterlagen (siehe Punkt 14) bei der Stadt Köln einzureichen. 12. Zweckbindungsfrist Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme be- schafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem Anschaf- fungsdatum von der/dem Zuwendungsempfangenden einzuhalten und sicherzustellen. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten Gegen- stände frei verfügt werden. Sofern diese Frist unterschritten wird, muss von der/dem Zuwen- dungsempfangenden der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungsfrist erstattet werden. Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert der Gegenstände 800,00 € netto übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 13. Mitteilungspflichten der zuwendungsempfangenden Person Die/Der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, alle inhaltlichen und abrechnungsrelevan- ten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen. 14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. die/der Zuwendungs- empfangende tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann vor Projektstart ein Ab- schlag in Höhe von 30% der Antragssumme, maximal 900 €, ausgezahlt werden. Grundsätzlich ist der Verwendungsnachweis spätestens vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme an das Quartiersmanagement in schriftlicher und digitaler Form zu senden. Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahme- unterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original zur Archivie- rung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden. 6 Sofern die/der Zuwendungsempfangende aufgrund handels- oder steuerrechtlicher Vor- schriften verpflichtet ist, die Unterlagen im Original aufzubewahren, werden diese nach Prü- fung der Verwendung zurückgegeben. Die Unterlagen sind im Original durch die/den Zuwen- dungsempfangenden nach Ablauf der handels- oder steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen der Stadt Köln zur weiteren Aufbewahrung zur Verfügung zu stellen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nach- weis. Sofern die/der Antragstellende eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Ein- haltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17 durch entsprechende Vorlage der Veröf- fentlichungen beziehungsweise durch Fotos nachzuweisen. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes beizufügen. Die Nutzungsrechte an den Fotos werden damit unbeschränkt an die Stadt Köln übertragen. Bei der Aufnahme der Fotos sind die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes aus dem Bewilligungs- bescheid auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhän- genden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfän- ger*in, Einzahler*in, Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Mög- lichkeit zum Vorsteuerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden. Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/porz- mitte. Sofern im Rahmen des Projektes Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00 € (ohne Umsatzsteuer) vergeben wurden, ist zudem spätestens im Zuge des Verwendungs- nachweises zu belegen, dass in einem formlosen Verfahren bei mindestens drei Anbieter*in- nen ein Angebot eingeholt wurde (siehe Punkt 11). Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkann- ten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, re- duziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten oder eine nachträgliche Anerkennung nicht bewil- ligter Kosten ist ausgeschlossen. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren wor- den ist. Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Ver- wendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausge- zahlt. 15. Aktenprüfung der Verwendung Übergeordnete Prüfinstanzen, wie bspw. die Bewilligungsbehörde des Landes NRW, der Landesrechnungshof oder der Europäische Rechnungshof, sind berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen ört- lich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch die/den 7 Zuwendungsempfangenden Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften sichergestellt werden. 16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwal- tungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschrif- ten mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirk- sam wird. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Aus- gaben oder Änderung der Finanzierung), die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vor- geschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungs- pflichten nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig nachkommt. Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Er- stattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 17. Publizitätsvorschriften Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von Maß- nahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes „Porz-Mitte“ gefördert werden, ist auf die finanzielle Unterstützung durch den Bürgerorientierten Verfü- gungsfonds hinzuweisen und es sind die Logos des Bundesministeriums für Wohnen, Stadt- entwicklung und Bauwesen, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisie- rung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der Stadt Köln auf den öffentlichkeitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt. 8 18. Programmgebiet „Porz-Mitte“ 19. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Porz in Kraft und am 31.12.2027 außer Kraft.
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle IX/152/1 Vorlagen-Nummer 0857/2026 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Integriertes Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte Hier: Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds Beschlussorgan Bezirksvertretung 7 (Porz) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Porz beschließt die Modifizierung der Richtlinie der Stadt Köln zur Ge- währung von Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“. Die Änderung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Alternative: Die Bezirksvertretung Porz lehnt die Änderungen ab. Bezirksvertretung 7 (Porz) 23.04.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Stadt Köln hat sich gemäß Ratsbeschluss vom 08.09.2022 (Vorlage Nr. 0953/2022) für die Durchführung der Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Porz-Mitte entschieden. Hiermit stehen die Revitalisierung der Porzer Mitte mit besonderem Förderbedarf sowie die nachhaltige Verbesserung der Lebenssituation der dort lebenden Menschen im Fo- kus. Die Aktivierung der in dem Programmgebiet lebenden Bürger*innen ist daher ein ent- scheidender Baustein für die erfolgreiche Umsetzung. Der Förderantrag zur Maßnahme 6.5 „Büro für Vernetzung und Aktivierung“ wurde mit Zuwen- dungsbescheid vom 07.09.2023 (05/13/23) durch den Fördermittelgeber positiv beschieden. Der Bürgerorientierte Verfügungsfonds ist eine Teilmaßnahme des „Büros für Vernetzung und Aktivierung“. Für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ stehen im Bewilligungszeitraum 2023 - 2027 Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von jährlich 21.000 € (insgesamt 84.000,00 €) zur Verfügung, wovon 70% aus einem Zu- schuss der Städtebauförderung finanziert werden. Die maximale Zuwendungshöhe pro Pro- jektantrag ist bisher auf 3.000,00 € brutto begrenzt. Ein Eigenanteil der Antragsteller*innen wird nicht gefordert. Der Bürgerorientierte Verfügungsfonds verfolgt einen sozial-integrativen Ansatz Er soll als fle- xibles Budget für die kurzfristige Umsetzung kleinteiliger Maßnahmen bereitstehen und die Beteiligung und Mitwirkung von Bewohner*innen, Vereinen, Initiativen und Organisationen ei- nes Quartiers an der Städtebaufördermaßnahme bewirken. Durch den Bürgerorientierten Verfügungsfonds wird eine Struktur geschaffen, die zu einer wesentlich erleichterten Aufga- benerfüllung, gerade durch das gesteigerte Verständnis der Bürger*innen, bei der Umsetzung des Integrierten Stadtentwicklungskonzepts Porz-Mitte beiträgt. Dadurch hat der Bürgerorien- tierte Verfügungsfonds einen erheblichen Anteil am Erhalt langfristig angelegter und geförder- ter Strukturen. Grundlage für die Vergabe der Fördermittel aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds bil- det eine kommunale Richtlinie, die auf Basis der Förderrichtlinie „Stadterneuerung 2008“ er- stellt und von der Bezirksvertretung Porz beschlossen wurde (Vorlage Nr. 0507/2024). Die Richtlinie sieht zwölf bis vierzehn Antragsdurchläufe bis Ende 2027 vor. Die bisherigen Antragsrunden lassen erkennen, dass das bis 2027 zur Verfügung stehende Budget nicht vollständig verausgabt werden wird. Um das Förderprogramm für Interessierte attraktiver zu gestalten und damit das Engagement in der Trägerschaft privater Akteure zu for- cieren ist eine Modifizierung der Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ vorgesehen. 1. Erhöhung der Zuwendungshöhe und der Abschlagszahlung (Ziffer 6 und 14) Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag wird von 3.000,00 € (brutto) auf 8.000,00 € (brutto) angehoben. Die Erhöhung der Förderhöchstgrenze auf 8.000,00 € (brutto) bedingt gleichfalls die An- passung der maximalen Abschlagszahlung von 30% von 900,00 € auf 2.400,00 €. 3 Damit besteht nun die Möglichkeit, auch kostenintensivere Projekte durch private Akteure zu ermöglichen. 2. Änderung des Zeitpunkts zur Vorlage von Vergleichsangeboten (Ziffer 9 und 11) Die förderrechtlichen Bestimmungen erfordern grundsätzlich die Einhaltung des öffentli- chen Vergaberechts. Zur rechtssicheren Einhaltung dieser Vorgabe wurde in der Förder- richtlinie für Zuwendungen aus dem Bürgerorientierten Verfügungsfonds festgelegt, dass ab einem Auftragswert von 500,00 € (netto) im Zuge eines formlosen Vergabeverfahrens drei Vergleichsangebote durch den Antragstellenden einzuholen und nach Projektab- schluss mit dem Einreichen der Abrechnungsunterlagen nachzuweisen sind. Verstöße gegen das Vergaberecht führen zu einem Förderausschluss und schließen da- mit die Auszahlung von Fördermitteln aus, für die die Antragstellendenden in Vorleistung getreten sind. Um dieses Kostenrisiko für den Antragstellenden auszuschließen, werden die Ver- gleichsangebote nun bereits zur Antragstellung angefordert und sind Grundlage für die Bewilligung der Fördergelder. Die vorgenannten Änderungen sind in der beigefügten Anlage 1 farblich hinterlegt. Anlagen: Anlage 1: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorien- tierten Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (neue Version) Anlage 2: Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Bürgerorien- tierten Verfügungsfonds im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Lebendige Zentren“ für das Soziale-Stadt-Gebiet „Porz-Mitte“ (aktuelle Version)
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0857/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 07.04.2026
- Erstellt
- 23.03.2026 15:46