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V/0165/2006

Bürgerbegehren "Ja zum Südbad - Ja zum Hallenbad Handorf"

Vorlage 02.03.2006

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.04.2006, TOP 33

Anlage

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Anlage

6446 Zeichen

Ja: me...
SÜQBAD #HANDORF

Ich bin dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Münster über folgende Frage entscheiden:

Sollen die städtischen Hallenbäder Handorf und Süd erhalten
bleiben und in städtischer Verantwortung fortgeführt werden?

Begründung

Der Rat der Stadt Münster hat am 07.12.2005 beschlossen, die oben genannten Hallenbäder aus der städtischen Trägerschaft zu entlassen.
Unser Konzept sichert den Bestand der Hallenbäder Süd und Handorf unter Einhaltung der am 07.12.2005 vom Rat der
Stadt Münster beschlossenen finanziellen Rahmenbedingungen.

Beim Ratsbeschluss wurde die Bedeutung dieser Hallenbäder für die Anfängerschwimmausbildung, für das Schulschwimmen, für
die Ausbildung von Rettungsschwimmern, für den Alterssport, den Leistungssport, die Universität Münster, das Vereinsleben und
die Öffentlichkeit in der Stadt Münster falsch beurteilt. Erst der Erhalt der Hallenbäder Süd und Handorf, zusätzlich zu den im
Ratsbeschluss vom 07.12.2005 in städtischer Trägerschaft verbleibenden Bäder, kann die wohnort- und schulnahe sowie
sportgerechte, gesundheits- und gesellschaftspolitisch wichtige Infrastruktur langfristig sicherstellen, zumal in Wolbeck und Roxel
kein öffentliches Schwimmen vorgesehen ist.

Kostendeckungsvorschlag (Erläuterungen/Fortsetzung zum Kostendeckungsvorschlag auf der Rückseite)
Bei der Sanierung der Bäder können 10% der geplanten Sanierungskosten in den Publikumsbädern Hallenbad Mitte, Hallen-
bad Ost, Hallenbad Hiltrup, Hallenbad Kinderhaus, Freibad Stapelskotten und Freibad Hiltrup eingespart werden. In den
überwiegend durch die Schulen und Vereine genutzten Hallenbädern Süd, Wolbeck, Roxel und Handorf können 25% der
geplanten Sanierungskosten eingespart werden. Alle genannten Bäder können so langfristig und auf einem höheren Niveau als
bislang weiter betrieben werden. Weitere Mehreinnahmen können erzielt werden:
1. Beim Öffentlichen Schwimmen
2. Beim Schulschwimmen, Vereinsschwimmen, Betriebssport und sonstigen Nutzern
3. Durch die Optimierung der Öffnungszeiten und des Angebotes in Zusammenarbeit mit den Vereinen
Durch folgende Maßnahmen können die Betriebskosten gesenkt werden:
1. Reduzierung der Personalkosten durch
. Engagement der Vereine (z. B. Vergabe von Schlüsselverträgen)
. Einsatz privater Rettungsschwimmer beim Schulschwimmen
2. _ Einsatz moderner, energiesparender Maschinen und Wasseraufbereitungsanlagen.
Ein möglicher, darüber hinausgehender Finanzbedarf kann durch Optimierung von Strukturen und Prozessen bei der Stadtverwaltung
(z.B. die Zusammenlegung von städtischen Ämtern), Absenkung von Standards im Baubereich, Erlöse aus der Veräußerung von
‚Aktien der Stadtwerke Münster, Entnahmen aus der Rücklage der Westfälischen Bauindustrie gedeckt werden.

Vertretungsberechtigte
Herr Dirk Thölking Dorfeldstraße8 48161 Münster Herr Dirk Lowens Freiburger Weg 67 48151 Münster
Herr Wilfried Sandbaumhüter Bredekamp 2 48165 Münster

Ich erkläre mit meiner Unterschrift, dass ich das Bürge
Name Vorname

‚ehren mit der auf dieser Seite abgedruckten Begründung unterstütze
Geb. Dat.| Anschrift Unterschrift

‚481__ Münster]

‚481 __ Münste

A |.» KB Wars
‚„481___ Münster]
„481___ Münster]

a: vor

Erläuterungen zum Kostendeckungsvorschlag

Für die Sanierung der Bäder werden laut Ratsbeschluss vom 07.12.2005 ca. 19,63 Millionen Euro eingeplant. Durch die
Einsparung von 10% der geplanten Sanierungskosten in den Publikumsbädern Hallenbad Mitte, Hallenbad Ost,
Hallenbad Hiltrup, Hallenbad Kinderhaus, Freibad Stapelskotten und Freibad Hiltrup und durch die Einsparung von 25%
der Sanierungskosten in den überwiegend durch die Schulen und Vereine genutzten Hallenbädern Süd, Wolbeck, Roxel
und Handorf können alle genannten Bäder langfristig und auf einem höheren Niveau als bislang weiter betrieben
werden. Weitere Finanzmittel zur Sanierung der Bäder in Höhe ca. 4,6 Millionen Euro können durch folgende
Mehreinnahmen in den kommenden 15 Jahren erzielt werden:
1. Öffentliches Schwimmen
= Jährlich 100.000 Euro durch die Erhöhung der Eintrittspreise um durchschnittlich ca. 20 Cent pro
Individualbesuch
2. Vereinsschwimmen, Betriebssportgemeinschaften und sonstige Nutzer, die nicht unter Punkt 1. oder 3. fallen.
= Jährlich 75.000 Euro durch die Einführung von geringen Nutzungsentgelten und die Vermietung von
Wasserflächen
3. Schulschwimmen
" „Jährlich 130.000 Euro, werden gedeckt aus den Mitteln, die dann nicht als Mehrausgaben für den
Schülertransport zu den anderen Hallenbädern anfallen.

Für die jährlichen Betriebskosten der Bäder werden laut Ratsbeschluss vom 07.12.2005 ca. 3,91 Millionen Euro
eingeplant. Für den Betrieb der Hallenbäder Süd und Handorf werden zusätzlich ca. 775.000 Euro benötigt. Durch die
Vergabe von Schlüsselverträgen an die Vereine, durch bürgerschaftliches Engagement und bauliche Maßnahmen
können die Kosten wie nachfolgend gesenkt werden:
T: 566.000 Euro durch die Reduzierung der Personalkosten
= Die Personalkosten betragen ca. 2,9 Millionen Euro. In den Nutzungszeiten der Vereine, Uni,
Feuerwehr und sonstiger Organisationen können durch die Vergabe von Schlüsselverträgen die
Personalkosten durch das Engagement der Vereine eingespart werden. In den Nutzungszeiten der
Vereine werden 12% der Personalkosten eingespart.
«= Während des Schulschwimmens können die Personalkosten durch den Einsatz von Lehrkräften mit
Rettungsschein halbiert werden. Dadurch können Personalkosten in Höhe von 7,5% eingespart werden.
2; 150.000 Euro Ersparnis durch den Einsatz modernerer, energiesparender
Maschinen und Wasseraufbereitungsanlagen.
3, 75.000 Euro Mehreinnahmen durch gestiegenes Besucheraufkommen.
= Durch die Optimierung der Öffnungszeiten in Zusammenarbeit mit den Vereinen und die Verfeinerung
des Angebots werden die Hallenbäder attraktiver und das Besucheraufkommen wird steigen.

Ein möglicher, darüber hinausgehender Finanzbedarf kann durch Optimierung von Strukturen und Prozessen bei der
Stadtverwaltung (z.B. die Zusammenlegung von städtischen Ämtern), Absenkung von Standards im Baubereich, Erlöse

aus der Veräußerung von Aktien der Stadtwerke Münster, Entnahmen aus der Rücklage der Westfälischen Bauindustrie
gedeckt werden.

Rücksendung der Liste und Anforderungen neuer Listen:

DLRG Münster
Lechtenbergweg 7a

48165 Münster

E-Mail dirg@muenster.or

E-Mail info@wir-sind-muenster.de
Internet _ http://wir-sind-muenster.de

Unterschreiben dürfen alle in Münster kommunalwahlberechtigten Bürger.

Beschlussvorlage

20815 Zeichen

V/0165/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Dezernat Obm 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bürgerbegehren „Ja zum Südbad - Ja zum Hallenbad Handorf“ 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
  
05.04.2006 
05.04.2006 
 
Hauptausschuss 
Rat 
 
Vorberatung 
Entscheidung 
 
 
 
 
Beschlussvorschlag 
 
 
Der Rat stellt fest, dass das am 06.03.2006 eingereichte Bürgerbegehren „Ja zum Südbad 
– Ja zum Hallenbad Handorf“ rechtlich unzulässig ist. 
 
 
 
Begründung 
 
 
1. Anlass des Bürgerbegehrens  
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 07.12.2005 in öffentlicher Sitzung u. a. folgenden 
Beschluss gefasst:  
„Sachentscheidung 
 
1. Kenntnisnahme  
Der Rat nimmt 
1.1. das Gutachten der Fa. Wenzel Consulting, Hamburg, zur Entwicklung der städtischen Bäder-
landschaft, das in einer kurzen Präsentationsfassung als Anla ge 1 (Anlage 1 der Vorlage = 
Anlage 4a der Originalniederschrift) beigefügt ist, zur Kenntnis. Das vollständige Gutachten ist 
allen Fraktionen im Rat und in den Bezirksvertretungen in gedruckter Fassung zugegangen.  
1.2. zur Kenntnis, dass die Verwaltung ein Anhör ungsverfahren mit Schul- und Sportvereinsvertre-
tern organisiert hat, um schulische und sportliche Belange in ausreichender Weise zu würdi-
gen (vgl. Anlage 2 der Vorlage = Anlage 4b der Originalniederschrift). 
1.3. zur Kenntnis, dass die erste Stufe des zweistufig angelegten Verfahrens damit erledigt ist. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/165/2006  
Auskunft erteilt: 
Herr Dr. Heinrichs 
Ruf: 
492-7010 
E-Mail: 
wolf.heinrichs@stadt-
muenster.de 
Datum: 
22.03.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0165/2006 
2. Umsetzung des Gutachtens  
2.1. Der Rat beschließt das Szenario III, Variante 2 (‚Dezentrale Versorgung’) des Gutachtens als 
Grundlage für das weitere Verfahren.  
2.2. Mit diesem Bäderkonzept (V ariante III,2) beschließt der Rat, 
2.2.1. dass die städtischen Hallenbäder  
-  Hiltrup, Kinderhaus, Mitte, Ost, Roxel und Wolbeck erhalten und in städti-
scher Trägerschaft fortgeführt werden, 
-  Amelsbüren, Handorf und Süd geschlossen bzw. aus der städtischen Trä-
gerschaft / Verantwortung entlassen werden, 
2.2.2. dass die st ädtischen Freibäder 
-  Hiltrup und gegebenenfalls Stapelskott en (vgl. Ziffer 2.3) erhalten und in 
städtischer Trägerschaft fortgeführt werden, 
-  Handorf und Nienberge geschlossen bzw. aus der städtischen Trägerschaft 
/ Verantwortung entlassen werden. 
2.2.3. dass die Stadt Münster die zur Schlie ßung bzw. zur Entlassung aus der städtischen 
Trägerschaft / Verantwortung anstehenden Bäder für die Dauer einer weiteren Nut-
zung kostenfrei zur Verfügung stellt, sollte sich für die jeweilige Anlage eine Möglich-
keit zum Weiterbetrieb außerhalb der Trägerschaft / Verantwortung und Finanzierung 
durch die Stadt Münster finden (z. B. Schwimmvereine oder andere Träger). Die 
Stadt übernimmt in diesem Fall keinerlei Betriebs-, Instandhaltungs- oder Sanie-
rungskosten. 
2.3. Gleichzeitig beauftragt der Rat die Verwalt ung, mit dem Betreiber des Freibades ‚DJK Coburg’ 
Verhandlungen aufzunehmen, um alternativ zum städtischen Freibad in Stapelskotten den 
Erhalt des Bades ‚DJK Coburg’ zu prüfen. 
2.4. Der Rat beschließt weiter, dass die Neustr ukturierung der städtischen Bäderlandschaft mög-
lichst in den Jahren 2006, 2007 und 2008 umges etzt wird. Mit der Neustrukturierung wird eine 
Qualitätssteigerung und Optimierung der bestehenden Bäder einhergehen. 
2.5. Für die zu schließenden oder aus der st ädtischen Trägerschaft zu entlassenden Bäder wer-
den nur die notwendigsten Instandhaltungsmaßnahmen bis zum Zeitpunkt der Schließung / 
Überführung angesetzt. 
 
3. Aufträge / Weiteres Verfahren  
3.1. Der Rat beauftragt die Verwaltung,  
3.1.1. auf Basis der o. g. Variante III, 2 (ink l. Prüfauftrag in Sachen ‚Coburg’) die zweite 
Stufe des gutachterlichen Verf ahrens anzugehen. In der zweiten Stufe werden kon-
krete Aussagen u. a. zu einem Zeit- und Maßnahmenplan, zu den Investitionen, den 
damit verbundenen Kosten und der Betr iebsform – unter Prüfung von PPP-Modellen 
– für die einzelnen Bäder sowie zum gesamten Finanzierungs- und Investitionszeit-
raum entwickelt, 
3.1.2. dem Hauptausschuss vo rzuschlagen, welches Beratungsunternehmen mit der Um-
setzung des Bäderkonzeptes beauftragt werden soll (vgl. Vorlage V/0912/2005), da 
auch diese zweite Verfahrensstufe gutachterlich begleitet werden soll. 
3.2. Die bereits für die erste Verfahrensstufe durch den Rat ein gesetzte politisch und verwaltungs-
seitig besetzte Arbeitsgruppe wird auch die zweite Stufe begleiten. 
 
… 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass bei Umsetzung des im Gutachten bes chriebenen Szenarios III, Variante 2 
(‚Dezentrale Versorgung’) in den nächsten Jahren vom Gutachter geschätzte Investitionskosten in Höhe von vor-
aussichtlich rund 21 Mio. Euro entsteh en. Im Gegenzug ergibt sich ein Eins parungseffekt, der den aktuellen jähr-
lichen Zuschussbedarf um rund 50 % senken wird. Je nach Umsetzungsmodus sind die damit verbundenen Fi-
nanzierungskonsequenzen im Investitionsprogramm/Haushalt darzustellen. 
 
…“ 
 
 
2. Rechtsgrundlage des Bürgerbegehrens  
 
        Am 06.03.2006 haben Herr Dirk Thölking, Dorffeldstr. 8, 48161 Münster, Herr Wilfried 
Sandbaumhüter, Bredekamp 2, 48165 Münster, und Herr Dirk Lowens, Freiburger 
Weg 67, 48151 Münster, das Bürgerbegehren „Ja zum Süd bad – Ja zum Hallenbad 
Handorf“ (Muster siehe Anlage 1) beim Oberbürgermeister eingereicht.

- 3 - 
V/0165/2006 
 
 Gemäß § 26 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) 
können Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine 
Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). 
 Das Bürgerbegehren hat keine aufschiebende Wirkung. Ein die Stadt Münster 
bindender Beschluss liegt erst dann vor, wenn der Bürgerentscheid erfolgreich war. 
 
 Die Gemeindeordnung sieht eine zweiteil ige Behandlungspflicht des Rates vor: 
 
(1) Der Rat ist zuständig für die Festste llung der Zulässigkeit des Bürgerbegeh-
rens (§ 26 Abs. 6 Satz 1 GO). Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürger-
begehren zulässig ist (§ 26 Abs. 6 Satz  1 GO). Gemäß § 2 Ziffer 2 der Sat-
zung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbe-
gehren und Bürgerentschei den – Satzung – beschließt der Rat über die Zu-
lässigkeit in der auf den Abschluss der  Prüfung folgenden Ratssitzung. Die 
Prüfung des Bürgerbegehrens „Ja zum Südbad – Ja zum Hallenbad Handorf“ 
wurde am 15.03.2006 abgesch lossen, so dass der Ra t über die Zulässigkeit 
in der Ratssitzung am 05.04.2006 zu beschließen hat. 
 
Die Ratsentscheidung über die Zulässigk eit des Bürgerbegehrens ist eine 
förmliche Feststellungsentscheidung oh ne Ermessensspielraum. Gegen die 
ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Ve rtreter des Bürgerbe-
gehrens nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO Widerspruch einlegen (§ 26 Abs. 6 Satz 
2 GO). Über den Widerspruch hat der Rat der Stadt Münster zu entscheiden. 
 
(2) Hat der Rat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, muss der Rat 
das Bürgerbegehren in der Sache beraten.  Dabei hat der Rat zwei Möglich-
keiten: Entspricht er dem zulässi gen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb 
von drei Monaten ab Zulässigkeitsentscheidung ein Bürgerentscheid durchzu-
führen (§ 26 Abs. 6 Satz 2 GO, § 4 Abs. 1 Satz 1 Satzung). Entspricht der Rat 
dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid (§ 26 Abs. 6 Satz 3 
GO). Die Vertreter/-innen der Unterz eichnenden des Bürger begehrens sind 
über die Zulässigkeitsfeststellung und di e sachliche Entscheidung in der An-
gelegenheit schriftlich durch den Oberbürgermeister zu unterrichten (§ 3 Ziffer 
2 Satzung). 
 
 
 
3. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
 
 
 Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit ei nes Bürgerbegehrens ergeben sich aus § 
26 Abs. 2 bis 5 GO. 
 
 Zur Prüfung dieser Zulässigkeitsvor aussetzungen, insbesondere des differenzierten 
Kostendeckungsvorschlages, hat die Verwaltung ein externes Rechtsgutachten ein-
geholt. Der Gutachter kommt zu dem Erge bnis, dass der Kostendeckungsvorschlag 
den Anforderungen aus verschiedenen Gründen nich t entspricht (vgl. im einzelnen 
unten Ziffer 3.3) und das Bürgerbegehren somit unzulässig sei. 
 
 Die Verwaltung schließt sich der Meinung des Gutachters an und schlägt vor, dass 
der Rat im Rahmen der ausschließlich ihm obliegenden Entscheidung über die Zu-

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V/0165/2006 
lässigkeit des Bürgerbegehrens (§ 26 Abs. 6 Satz 1 GO) das eingereichte Bürgerbe-
gehren „Ja zum Südbad – Ja zum Hallenbad Handorf“ für unzulässig erklärt.  
 
 
 
 
 Im Einzelnen: 
 
 
3.1  Das Bürgerbegehren ist auf die Entschei dung über eine „Angelegenheit der    
Gemeinde“ beschränkt (§ 26 Abs. 1 GO) . Die Entscheidung üb er die hier in 
Rede stehende Angelegenheit erfüllt dies e Voraussetzung, da sie zulässi-
gerweise inhaltlich vom Rat entschieden werden kann. 
 
 
3.2 Das Bürgerbegehren muss schriftlich ei ngereicht werden und die zur Ent-
scheidung zu bringende Fr age, eine Begründung sowi e einen nach den ge-
setzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der 
Kosten der verlangten Maßnahme enthalten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO). 
 
- Das Bürgerbegehren ist dem Oberbür germeister am 06.03.2006 per-
sönlich in schriftlicher Form übergeben worden. Die notwendige 
Schriftform wurde gewahrt, weil di e Unterschriftenlisten den vollen 
Wortlaut der Frage, die Begründung, die Namen der Vertretungsbe-
rechtigten der Unterzeichnenden des  Bürgerbegehrens sowie die Un-
terschriften enthielten. 
  
- Die durch das Bürgerbegehren zur Entscheidung gebrachte Frage lau-
tet:   
 
 „Sollen die städtischen Halle nbäder Handorf und Süd erhalten 
bleiben und in städtischer Verantwortung fortgeführt werden?“ 
 
Diese Frage ist hinreichend klar und eindeutig formuliert und mit „Ja“ 
oder „Nein“ zu beantworten (vgl. § 26 Abs. 7 Satz 1 GO). Die Frage 
betrifft zudem auch keine Angelegenheit, über die ein Bürgerbegehren 
unzulässig ist (vgl. § 26 Abs. 5 GO). 
 
- Das Bürgerbegehren enthält auch eine  ausreichende Begründung (s. 
Anlage 1). 
 
 
3.3 Das Bürgerbegehren muss einen nach den gesetzlichen Bestimmungen 
durchführbaren Vorschlag für die Decku ng der Kosten der verlangten Maß-
nahme enthalten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO). 
 
Die Verwaltung weist darauf hin, dass den Bürgerin nen und Bürgern und 
damit auch den Initiatoren des Bürgerbegeh rens die Möglichkeit offen stand, 
das Gesamtgutachten der Firma Wenzel Consulting in der Verwaltung einzu-
sehen. Entsprechend hat die Verwalt ung in verschiedenen Bürgerversamm-

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V/0165/2006 
lungen informiert. Von der Möglichk eit der Einsichtnahme haben verschiede-
ne Bürger Gebrauch gemacht.  
Die Kurzfassung des Gutachtens war An lage der öffentlichen Beschlussvor-
lage und auch im Internet abrufbar. 
Die von der Firma Wenzel Consulting erstellte Stellungnahme zum Bürger-
begehren wurde den Vertretungsberechtigten mit Schreiben vom 07.02.2006 
übersandt. 
Damit hatten die Initiatoren des Bürger begehrens die Möglichkeit, alle wichti-
gen Informationen einzusehen, die erforderlich waren, um in der Sache plau-
sible und nicht spekulative Angaben zu den Kosten und ihrer Finanzierung zu 
machen. 
 
Der in dem Bürgerbegehren „Ja zum Südbad – Ja zum Hallenbad Handorf“ 
gemachte Kostendeckungsvorschlag ist nach Auffassung des Gutachters 
aus folgenden Gründen unzulässig: 
 
- Der nach § 26 Abs. 2 S. 1 GO aufzunehmende Vorschlag für die 
Deckung der Kosten der verlangt en Maßnahme besteht aus zwei 
Teilen. Er enthält zum einen eine Aufstellung der voraussichtlich 
entstehenden Kosten und zum anderen einen Vorschlag, wie die-
se Kosten gedeckt werden sollen. 
 
- Das Bürgerbegehren in der Fassung vom 16.01.2006 beziffert die 
unmittelbar verursachten Kosten für die Sanierung der Bäder Süd 
und Handorf nicht. Die Kosten können aus den Angaben des 
Bürgerbegehrens auf den Unterschriftenzetteln auch nicht errech-
net werden. Stattdessen müssen weitere Unterlagen hinzuge-
nommen werden, um die Sanierungsko sten zu ermitteln. Dies ist 
mit der Pflicht zur ausdrücklichen Bezifferung der Kosten nicht 
vereinbar. Aus diesem Grund ist das Bürgerbegehren unzulässig. 
 
- Nach ständiger Rechtsprechung  dürfen die Anforderungen an die 
Abfassung des Kostendeckungsvor schlags nicht überspannt wer-
den. Liegen jedoch gutachterliche Erkenntnisse über die Kostensi-
tuation vor, müssen insoweit getroffene Gegenaussagen auf einer 
gesicherten Datenbasis beruhen. Sie dürfen nicht spekulativ blei-
ben. 
 
- Die Aussage, die im Gutachten der  Wenzel Consulting AG veran-
schlagten Kosten für die Sanier ung der Bäder Süd und Handorf 
könnten um 25 % unterschritten werden, beruht offensichtlich nicht 
auf einer gesicherten Datenbasis und erfüllt die gesetzlichen An-
forderungen an die Abfassung eines Kostendeckungsvorschlags 
ebenfalls nicht. Auch dies führt zu r Unzulässigkeit des Bürgerbeh-
rens.
 
 
- Die Einschätzung der Einspar- und Mehreinnahmepotentiale, die 
von der gutachterlichen Untersuc hung abweicht, beruht nicht auf 
einer hinreichend gesicher ten Datenbasis, es handelt es sich um 
spekulative Aussagen, die den An forderungen des § 26 Abs. 2 
S. 1 GO nicht genügen.

- 6 - 
V/0165/2006 
- Der Kostendeckungsvorschlag ist nicht hinreichend klar und wahr, 
da er den Eindruck vermittelt, die Finanzierung der verlangten 
Maßnahme lasse sich unter Ei nhaltung der am 07.12.2005 vom 
Rat der Stadt Münster beschlo ssenen finanziellen Rahmenbedin-
gungen durchführen. Aus den Stellu ngnahmen der Verwaltung 
und des beauftragten Gutachters ergi bt sich, dass die vorgeschla-
gene Finanzierung unrealistisch is t. Den nur vorsorglich genann-
ten alternativen Finanzierungsvorschlägen, z. B. durch Entnahmen 
von Rücklagen der WBI oder Akti enverkäufen der Stadtwerke, 
würde insoweit zentrale Bedeut ung zukommen. Dies wird im Bür-
gerbegehren jedoch im entgegen gesetzten Sinne dargestellt. 
 
 
3.4  Das Bürgerbegehren muss bis zu dr ei Personen benennen, die berechtigt 
sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (§ 26 Abs. 2 Satz 2 GO). Diese Vor-
aussetzungen erfüllt das eingereichte Bürgerbegehren (s. Anlage 1). 
 
 
3.5 Die Frist zur Einreichung des Bürger begehrens (§ 26 Abs. 3 GO) wurde ein-
gehalten. 
 
 Bei dem Bürgerbegehren „Ja zum Südbad  – Ja zum Hallenbad Handorf“ 
handelt es sich um ein sog. kassier endes Bürgerbegehren. Zwar nimmt die 
Frage nicht ausdrücklich auf den Rats beschluss vom 07.12.2005 Bezug. Je-
doch richtet sich ein Bürgerbegehren auch dann gegen einen Ratsbeschluss, 
wenn es sich inhaltlich auf einen Be schluss des Rates bezieht und seiner 
Zielrichtung nach auf eine Korrektur des Beschlusses ausgerichtet ist. Die 
Frage des Bürgerbegehrens nimmt inhal tlich auf den Ratsbeschluss vom 
07.12.2005 Bezug, wie auch die Begr ündung des Bürgerbegehrens deutlich 
zeigt.  
 Die Frist zur Einreichung des Bürger begehrens beträgt dam it drei Monate 
nach Sitzungstag (§ 26 Abs. 3 Satz 2 GO). Diese Frist wurde mit der Einrei-
chung des Bürgerbegehrens am 06.03.2006 eingehalten. 
 
 
3.6 Das Bürgerbegehren muss von mindestens  4 % der Bürger unterzeichnet 
sein (§ 26 Abs. 4 Satz 1 GO). Bürger  ist, wer zu den Gemeindewahlen wahl-
berechtigt ist (§ 21 Abs. 2 GO). Wahl berechtigt ist, wer am Wahltag Deut-
scher im Sinne von Artikel 116 Ab s. 1 des Grundgesetzes ist oder die 
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft 
besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit drei Monaten in 
dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Haupt-
wohnung hat (§ 7 Kommunalwahlgesetz). 
 
 Stichtag für die Feststellung der erforderlichen Zahl der Unterzeichnenden 
des Bürgerbegehrens ist die am 31.12. des Vorjahres ermittelte Zahl der 
Bürger/-innen (§ 8 Abs. 3 Hauptsatz ung). Zum Stichtag (31.12.2005) wurden 
213.420 Wahlberechtigte ermittelt. Auf der Grundlage dieser Zahl beträgt das 
erforderliche 4 %-Quorum 8.537 Bürgerinnen und Bürger.

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V/0165/2006 
 Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft (§ 26 Abs. 4 Satz 3 GO). Im 
Übrigen gilt § 25 Abs. 4 GO entsprechend mit der Folge, dass jede Liste mit 
Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des  Antrages erhalten muss. Darüber 
hinaus ist festgelegt, dass Eintragungen, welche die Person des Unterzeich-
ners nach Namen, Vornamen,  Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei 
erkennen lassen, ungültig sind (§ 25 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 26 Abs. 4 Satz 3 
GO). 
 
 Die Überprüfung der eingereichten Unter schriftenlisten durch die Verwaltung 
kam zu folgendem Ergebnis: 
 
 
Zahl der Unterzeichnenden 17.810
Davon ungültige Unterschriften 2.337
Gültige Unterschriften 15.473 
 
 
Die ungültigen Unterschriften verteilen sich wie folgt: 
          
 Anteil an den Unterschriften
Grund der Ungültigkeit Anzahl ungültig gesamt 
    
Falsche Angaben 240 10,3 % 1,3 %
Fehlende Angaben 114 4,9 % 0,6 %
Fehlendes Wahlrecht 1 0,0 % 0,0 %
Nicht in Münster angemel-
det 
345 14,8 % 1,9 %
keine Hauptwohnung – 
nur Nebenwohnung - 
466 19,9 % 2,6 %
Mehrfachunterschriften 474 20,3 % 2,7 %
Staatsangehörigkeit 151 6,5 % 0,8 %
unleserlich 106 4,5 % 0,6 %
verstorben 3 0,1 % 0,0 %
verzogen 178 7,6 % 1,0 %
Wahlalter nicht erreicht – 
16 Jahre - 
184 7,9 % 1,0 %
Wohndauer - 3 Monate – 
nicht erfüllt 
75 3,2 % 0,4 %
Gesamt 2.337 100,0 % 13,1 %
 
 
 Das erforderliche Quorum von mindes tens 8.537 gültigen Unterschriften wur-
de erreicht. 
 
 
3.7 Die Verwaltung hat d en Vertretungsberechtigten der Unterzeichnenden des 
Bürgerbegehrens mit Schreiben vom 18. 01.2006 mitgeteilt, dass allein dem 
Rat der Stadt Münster die Entscheidung über die Zulässigkeit zusteht und die 
den Vertretungsberechtigten bekannte Er steinschätzung nach summarischer 
Prüfung der Zulässigkeit durch die Ve rwaltung und die Kommunalaufsicht, 
die sich im Übrigen nicht auf die endgültige Fassung des Bürgerbegehrens 
bezieht, unter dem Vorbehalt der Ratsentscheidung steht. Sie wurden zudem

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V/0165/2006 
darüber informiert, dass sich die Verwal tung im Rahmen der Vorbereitungen 
zur Vorlage, insbesondere zur Prüf ung der Zulässigkeit des Kostende-
ckungsvorschlages des Bürgerbegehrens, durch Auswertung von Rechtspre-
chung sowie weiterer Beratung rückversichern wird. 
 
 
3.8 Folgt der Rat dem Beschlussvorschl ag der Verwaltung, entfällt wegen der 
festgestellten Unzulässigkeit des Bü rgerbegehrens die Beschlussfassung 
des Rates, ob er dem Bürgerbegehren entspricht oder nicht. 
 
 
3.9.  Folgt der Rat dem Beschlussvorschl ag der Verwaltung nicht und stellt abwei-
chend davon die Zulässigkeit des Bürger begehrens fest, hätte der Oberbür-
germeister die Pflicht zu Beanstandung di eses Ratsbeschlusses. Darauf ha-
ben auf Anfrage der Stadt sowohl die Kommunalaufsicht der Bezirksregie-
rung Münster als auch der von der Stadt  beauftragte Gutachter hingewiesen. 
Aufgrund der eindeutigen Meinung des Gu tachters, der sich  die Verwaltung 
angeschlossen hat, löst ein abweichen des Votum die Beanstandungspflicht 
aus. 
  
 
 
 
4. Rechtliche Konsequenzen der Festst ellung der Unzulässigkeit des Bürgerbe-
gehrens 
 
Folgt der Rat dem Beschlussvorschlag der Verwaltung und stellt die Unzulässigkeit 
des Bürgerbegehrens fest, haben die Vertre tungsberechtigten des Bürgerbegehrens 
nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe 
der Ratsentscheidung durch den Oberbürgermeister Widerspruch gegen die Fest-
stellung der Unzulässigkeit einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Rat. 
 
Wenn der Rat den Widerspruch zurückweist, können die Vertretungsberechtigten in-
nerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim Ver-
waltungsgericht Münster erheben.  
Hat das Verwaltungsgericht Münster entschi eden, ist eine Berufung an das Oberver-
waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nur möglich, wenn sie gemäß den 
Voraussetzungen des § 124 VwGO zugelassen wird. 
 
 
 
 
5. Schlussbemerkung
 
 
 Das Bürgerbegehren ist ein formalisiertes Verfahren, das in allen Schritten konkreten 
rechtlichen Vorgaben unterliegt. Mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid hat der 
Gesetzgeber in einem inhaltlich abgegrenzten Bereich der kommunalen Selbstver-
waltung die Entscheidungskompetenz des Rate s auf die Bürgerin nen und Bürger ü-
bertragen. Bürgerbegehren und Bü rgerentscheid als Elemente der unmittelbaren 
Demokratie sind eine Ausnahme vom Prinzip der repräsentativen Demokratie (§ 40 
Abs. 2 GO), mit denen Bürgerinnen und Bür ger spezifische Anliegen umsetzen wol-

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V/0165/2006 
len. Die Verwaltung ist für das Gesamt spektrum der kommunalen Aufgaben verant-
wortlich. Mit Blick auf diese gesamtstädti sche Verantwortung – vor allem im Gesamt-
kontext der aktuellen und per spektivischen Finanzlage der Stadt – hat die Verwal-
tung ihre Empfehlung nach intensiver Prüfung getroffen. 
 
 
 
 
gez. 
Dr. Tillmann

Beratungsverlauf (2)

05.04.2006 Hauptausschuss
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
05.04.2006 Rat
TOP 33 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Dorffeldstraße 8
  • Bredekamp 2
  • Freiburger Weg 67
  • Lechtenbergweg 7a
  • Kinderhaus

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0165/2006
Typ
Vorlage
Datum
02.03.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37