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1475/2025

Jahresbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge 2024

Mitteilung Ausschuss 30.05.2025

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Anlage 1 - Jahresbericht der Ombudssstelle für Flüchtlinge 2024

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Ansehen

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Anlage 1 - Jahresbericht der Ombudssstelle für Flüchtlinge 2024

115697 Zeichen

Jahresbericht 2024 
der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
 
 
Stand: 31.12.2024

Inhalt 
 
Kurzzusammenfassung ................................ ................................ ................................ ......... 2 
1. Auftrag und Organisation der Ombudsstelle ................................ ................................ ... 4 
1.1 Beschlusslage ................................ ................................ ................................ ............ 4 
1.2 Personal ................................ ................................ ................................ .................... 4 
2. Umsetzung der Kompetenzerweiterung ................................ ................................ .......... 5 
2.1 Monitoring zur Umsetzung von Leitlinien und Mindeststandards ............................ 5 
2.2 Belange von geflüchteten Kindern und Jugendlichen in 
Unterbringungseinrichtungen ................................ ................................ ............................. 6 
3. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum ................................ ..................10 
3.1 Übersichtsdarstellung................................ ................................ ............................10 
3.2 Fallkonstellationen im Berichtszeitraum ................................ ................................ 15 
3.2.1 Gewalt ................................ ................................ ................................ ...............15 
3.2.2 Diskriminierung ................................ ................................ ................................ .17 
3.2.3 Sexuell übergriffiges Verhalten ................................ ................................ ..........20 
3.2.3.1 Verletzung der Menschenwürde ................................ ................................ ....20 
3.2.3.2 Prekäre Bedingungen ................................ ................................ ....................20 
3.2.3.3 Beengtes Wohnen ................................ ................................ .........................21 
3.2.4 Schutzbedürftige Personen ................................ ................................ ...............23 
3.2.5 Weitere Themen................................ ................................ ................................ 24 
4. Strukturelle Probleme und daraus abgeleitete Handlungsempfehlungen der 
Ombudsstelle ................................ ................................ ................................ .......................28 
4. Anhang: Tabellen der quantitativen Auswertungen ................................ ........................34

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  2 
Kurzzusammenfassung 
 
Im Jahr 2024 wurden insgesamt 155 Beschwerdeverfahren zur Unterbringung und Betreuung 
Geflüchteter in Köln bei der Ombudsstelle geführt. Davon wurden 22 Verfahren aus dem Vor-
berichtszeitraum fortgeführt, während 133 neu aufgenommen wurde n. Gegenüber dem Vor-
jahr mit 160 Fällen zeigen sich die Fallzahlen weitgehend konstant. 
 
 
Empfohlen wird u. a. (vgl. ausführlich Kap. 4, S. 28ff.) 
 
Stärkung von Konfliktprävention: 
➢ Konsequentes Vorgehen bei Gewaltvorfällen durch Mitarbeitende. Eindeutige Hin-
weise auf Gewaltvorfälle in Einrichtungen sollten unverzüglich aufgegriffen und mit ge-
eigneten Maßnahmen beantwortet werden. Dazu sind transparente Sanktionsverfah-
ren sowie klare Konsequenzen für Fehlverhalten festzulegen und umzusetzen. 
Diskriminierung entgegenwirken:  
➢ Erweiterung der Schulungsangebote für Beschäftigte der Stadt, Betreuungsträger und 
Sicherheitsdienste mit Fokus auf diskriminierungskritische Fortbildungen.  
➢ Stärkung von Gruppen- und Bildungsangeboten für Bewohnende,  Qualifizierung von 
Bewohnenden als Streitschlichtende und Maßnahmen zur Stärkung eines respektvol-
len Miteinanders. 
Stärkung von Drogenprävention und -intervention: 
➢ Umsetzung regelmäßiger Aufklärungskampagnen  über die gesundheitlichen und 
rechtlichen Konsequenzen von Drogenkonsum, um ein Bewusstsein für das Thema zu 
schaffen. 
➢ Bereitstellung niedrigschwelliger Suchtberatungsangebote sowie Schulungen für das 
Personal zur frühzeitigen Erkennung und Intervention. 
Mindestwohnfläche und bedarfsgerechtes Belegungsmanagement: 
➢ Formulierung einer politischen Zielvorgabe zur Sicherstellung von mindestens 9 m² 
Wohnfläche pro Person sowie angemessene Rückzugsmöglichkeiten für Familien, ins-
besondere für Kinder1. 
➢ Berücksichtigung des Mehrbedarfs an Wohnfläche für Menschen mit Behinderung – 
insbesondere für Rollstuhlnutzende sollte der zusätzliche Platzbedarf anerkannt und 
bei der Zuweisung von Unterkünften berücksichtigt werden. 
Vermeidung dauerhaft prekärer Unterbringung: 
➢ Regelmäßige Prüfung der Bewohnbarkeit alter Gebäude und Durchführung wiederkeh-
render Kontrollen, ggf. durch das Gesundheitsamt zur Sicherstellung der gesundheitli-
chen und sicherheitsrelevanten Standards. 
Pragmatische Entlastungsmaßnahmen bei andauernden technischen Mängeln: 
➢ Entwicklung kurzfristiger Lösungen, z. B. durch Absprachen mit dem Personal vor Ort, 
um gezielte Unterstützungsangebote bereitzustellen. 
➢ Etablierung eines verbindlichen „Notfallmechanismus“, der schneller Reaktionszeiten 
bei Schäden sowie sofortige Bereitstellung angemessener Alternativen für Betroffene, 
v.a. für besonders schutzbedürftige Menschen sicherstellt. 
 
 
 
1 „Empfehlungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein -Westfa-
len zur Ausgestaltung der ordnungsrechtlichen Unterbringung von obdachlosen Menschen“ (August 
2022, S. 13ff.)

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  3 
 
Präventionsmaßnahmen bei sexuell übergriffigem Verhalten stärken:  
➢ Schulungen gleichermaßen für Personal und Bewohnende zur Prävention und Inter-
vention bei sexualisierter Gewalt und zur Erkennung und Vermeidung von Machtun-
gleichgewichten. 
Altfallregelung für Nutzungsgebühren: 
➢ Einstellung von Mahn - und Vollstreckungsverfahren, um weitere unverhältnismäßige 
Belastungen und Überforderungen der Betroffenen zu vermeiden. 
➢ die Gebührensatzung entsprechend dem Verhältnismäßigkeits- und Sozialstaatsprin-
zip zu gestalten 
Regelmäßige Evaluierung von Hotelunterkünften: 
➢ Sicherstellung, dass Hotelbetreiber:innen ihrer Verantwortung zur Gewährleistung ei-
nes diskriminierungs- und gewaltfreien Umfelds nachkommen.  
➢ Ggf. Prüfung der Möglichkeit, externe Fachstellen oder die Verwaltung in Einstellungs-
verfahren für Personal in Beherbergungsbetrieben einzubeziehen. 
Vermeidung einer kurzfristigen Verlegungspraxis: 
➢ Betroffenen sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich mit der Entscheidung 
auseinanderzusetzen und sich auf den Wechsel der Unterkunft vorzubereiten. 
Reduzierung der Wartezeiten bei der Ausländerbehörde:  
➢ Zeitnahe Ausstellung von Ausweisdokumenten, um Nachteile für Betroffenen zu mini-
mieren und den chancengleichen Zugang zu zustehenden Leistungen sicherzustellen. 
Bedarfsgerechte Maßnahmen für Kinder und Jugendliche:  
➢ Entwicklung gezielter Angebote zur Förderung, Schutzmaßnahmen gegen Gewalt, 
kindgerechte Freizeitmöglichkeiten sowie der Ausbau von  Bildungs- und Unterstüt-
zungsstrukturen. 
➢ Die ausführlichen Handlungsempfehlungen der gewonnenen Erkenntnisse  über die 
Bedarfe von Kindern und Jugendlichen befinden sich unter 2.2 Belange von Kindern 
und Jugendlichen in Unterbringungseinrichtungen (S. 6). 
Aktualisierung der Hausordnung: 
➢ Die Hausordnung mit Stand vom 01.01.2014 für Übergangswohnheime und Not-
aufnahmeeinrichtungen der Stadt Köln an die aktuelle Errichtungssatzung anzu-
passen. 
Beschluss der „Neuen Leitlinien zur Unterbringung und Unterstützung von Geflüchteten“:  
➢ Das Einbringen der Neuen Leitlinien , die am 25.02.2022 vom Runden Tisch für 
Flüchtlingsfragen beschlossen wurden, in die Ratsgremien der Stadt Köln.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  4 
1. Auftrag und Organisation der Ombudsstelle 
 
1.1  Beschlusslage 
 
Der Rat der Stadt Köln beschloss am 07.09.2023 (2090/2023) 2 die Weiterführung der Om-
budsstelle über die Befristung 31.12.2023 hinaus bis zum 31.12.2025. Der Zuschuss an den 
Kölner Flüchtlingsrat e.V. als Rechtsträger wurde für die Jahre 2024 und 2025 auf jährlich 
112.350 EUR festgesetzt. Damit ist die Funktion als zentrale und unabhängige Anlaufstelle für 
Hinweise und Beschwerden zu gravierenden Problemen bei der Unterbringung und Betreuung 
Geflüchteter in Köln bis Ende des Jahres 2025 gesichert. Durch den Beschluss des Ausschus-
ses für Soziales, Seniorinnen und Senioren des Rates der Stadt Köln vom 17.08.2023  
(AN/1146/2023 i.V.m. AN/1367/2024) wurde mit Aufwendungen i.H.v. 40.000 EUR eine zu-
sätzliche 0,5 Stelle zur Stärkung der Ombudsstelle für den Zeitraum 01.10.2023 bis 
31.10.2024 bewilligt. 
Die Kompetenzen der Ombudsstelle wurden durch den o.g. Beschluss um die folgenden As-
pekte erweitert:  durch regelmäßige Besuche in den Unterkünften sollte die Ombudsstelle 
durch Falldokumentation und Monitoring unterstützend und beratend tätig werden, um die Ein-
haltung von Leitlinien und Mindeststandards für die Unterbringung und Betreuung von Schutz-
suchenden sicherzustellen. Zudem sollten die Belange von geflüchteten Kindern und Jugend-
lichen stärker in den Fokus gerückt  werden. Erkenntnisse aus dieser Tätig keit sowie Hand-
lungsempfehlungen sollten regelmäßig, gegebenenfalls auch unmittelbar, an die Betreuungs-
träger und das Amt für Wohnungswesen weitergegeben werden. Darüber hinaus wurde be-
schlossen, die Ombudsstelle in den Arbeitskreis Mindeststandards einzubinden.  Die Ergeb-
nisse der Kompetenzerweiterung werden unter 2. Umsetzung der Kompetenzerweiterung dar-
gelegt. 
 
1.2  Personal 
 
Melissa Bommert war aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen 
und Senioren vom 17.08.2023 (AN/1146/2023, Punkte 1.1. und 5.) zur Stärkung der Ombuds-
stelle befristet für den Zeitraum 01.10.2023 bis 31.10.2024 als Ombudsfrau (0,5 Stelle) einge-
stellt worden. Aufgrund der nicht erfolgten Verlängerung des Beschlusses endete ihre Tätigkeit 
bei der Ombudsstelle zum 31.10.2024.  
Thomas Zitzmann scheidet auf eigenen Wunsch Ende November 2024 aus dem Dienst aus. 
Für die ab 01.12.2024 vakante 0,5 Stelle konnte in Abstimmung mit der Stadtverwaltung zum 
06.01.2025 vom Anstellungsträger Kölner Flüchtlingsrat e.V. Antonia Merz (B.A. Migration und 
Integration) als neue Ombudsfrau gewonnen werden.  
Weiterhin als Ombudsfrau tätig ist Darja Wartenpfuhl, die zudem die Nachfolge in der Lei-
tungsfunktion ab dem 01.12.2024 übernommen hat . Für den Zeitraum 01.11.2024 bis 
31.12.2024 wurde der Umfang ihrer Stelle erhöht (1,0 Stelle); Grundlage dafür ist der Be-
schluss des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 10.10.2024 
(AN/1367/2024), durch den der Verwendungszeitraum der zur Stärkung der Ombudsstelle be-
reitgestellten Mittel entsprechend verlängert wurde. 
 
 
 
 
2 Grundlage bilden die Beschlüsse des Rates der Stadt Köln vom 10.05.2016 (Einrichtung einer Om-
budsstelle: 1252/2016), 28.06.2016 (Feinkonzept: 1826/2016), 14.11.2017 (2735/2017), 07.11.2019 
(3188/2019) und 16.09.2021 (Weiterführung bis zum 31.12.2023: 1625/2021).

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  5 
 
2. Umsetzung der Kompetenzerweiterung 
 
Bezüglich der Umsetzung der Kompetenzerweiterung wandte die Ombudsstelle sich durch 
Schreiben sowie Gespräche an das Amt für Integration und Vielfalt sowie das Amt für Woh-
nungswesen, um ihre Vorhaben darzulegen hinsichtlich der Unterstützung und Beratung des 
Monitorings zur Einhaltung von Leitlinien und Mindeststandards, der Schwerpunktsetzung auf 
die Belange von geflüchteten Kindern und Jugendlichen und der Erweiterung des AK Mindest-
standards. 
Festzuhalten ist in Bezug auf die Leitlinien, dass die vom Rat am 20.07.2004 verabschiedeten 
„Leitlinien für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen“ faktisch und rechtlich über-
holt sind und dass das im Jahre 2021 erarbeitete Konzept „Neue Leitlinien zur Unterbringung 
und Unterstützung von Geflüchteten“ zwar vom Runden Tisch für Flüchtlingsfragen am 
25.02.2022 beschlossen, aber anschließend nicht in die Ratsgremien eingebracht wurde. 
Die zunächst befristet für das Jahr 2024 verabschiedeten „ Mindeststandards zur Betreuung 
Geflüchteter – Fortführung der Maßnahmen“ (Ratsbeschluss v. 07.12.2023 - 2893/2023) um-
fassen im Wesentlichen einen Stellenschlüssel für 1:60 -Betreuung, Ehrenamtskoordination 
und medizinische Grundversorgung.  In der Beschlussvorlage vom 12.12.2024 (3334/2024) 
eine Fortführung der Mindeststandards ab dem 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 vorgesehen.  
Bzgl. der Art und des Umfangs eines Monitorings, auch der beauftragten Weitergabe abzulei-
tender Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen an die Betreuungsträger, sowie der Umset-
zung der Schwerpunktsetzung auf die Belange geflüchteter Kinder und Jugendlicher zeichne-
ten sich unterschiedliche Auffassungen zwischen Ombudsstelle und Amt für Wohnungswesen 
ab. 
Die Umsetzung der beschlossenen Erweiterung um die Ombudsstelle des „AK Mindeststan-
dards“ der im März 2024 in „AK Ehrenamtskoordination Geflüchtetenarbeit“ umbenannt wurde, 
erfolgte nicht. Begründet wurde dies vom Amt für Integration und Vielfalt mit der Aussage, 
dass es sich um ein verwaltungsinternes Arbeitstreffen zum Thema Ehrenamtskoordination 
handele. Die in der Mitteilung der Verwaltung (Vorlagen-Nummer 29.08.2024, 2255/2024) vor-
gesehene Einladung Ombudsstelle im vierten Quartal 2024 erfolgte zum Jahresende nicht. 
Aus Sicht der Ombudsstelle wäre eine Vernetzung mit Akteur:innen des Kölner Freiwilligen-
managements jedoch wünschenswert, da diese, insb. als hinweisgebende Personen, oftmals 
in den Beschwerdeverfahren der Ombudsstelle involviert sind. 
 
2.1  Monitoring zur Umsetzung von Leitlinien und Mindeststandards  
 
Das Amt für Wohnungswesen hob bezüglich des Monitorings die Begrenzung auf die verab-
schiedeten Leitlinien und Mindeststandards hervor und sprach sich nachdrücklich gegen die 
beauftragte direkte Weitergabe abzuleitender Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen an 
die Betreuungsträger aus. Zu der Frage ob und wann mit dem Beschluss der „Neuen Leitlinien 
zur Unterbringung und Unterstützung von Geflüchteten“ durch den Rat zu rechnen sei, wurde 
im 3. Quartal mitgeteilt3, dass diese sich in der verwaltungsinternen Abstimmung befinden. Die 
Ombudsstelle äußerte sich dazu bereits in ihrem Kurzbericht vom 31.03.2024 in der die Mei-
nung vertreten wurde, dass keine verbindliche Grundlage für ein Monitoring, das als periodi-
sche Berichterstattung zu quantitativen Daten anzulegen ist, zugrunde lag. 
 
Demnach wurde sich bei dem Monitoring auf die für das Jahr 2024 verabschiedeten „Mindest-
standards zur Betreuung Geflüchteter – Fortführung der Maßnahmen“ (Ratsbeschluss v. 
07.12.2023 - 2893/2023) fokussiert, dazu führte die Ombudsstelle Abfragen zur Umsetzung 
 
3 (Vorlagen-Nummer 29.08.2024, 2255/2024).

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  6 
des verbesserten Betreuungsschlüssels, der Ehrenamtskoordination und der medizinischen 
Grundversorgung, jeweils zu den Stichtagen 01.01.2024, 01.04.2024 und im dritten Quartal 
01.07.2024 durch. Adressat:innen der Befragung waren die entsprechenden Betreuun gsträ-
ger, das Gesundheits-amt Köln, das Amt für Integration und Vielfalt sowie Freiwilligeninitiati-
ven. Eine tabellarische Darstellung der Befragungsergebnisse findet sich unter 4. (Anhang, 
Tabelle 4 und 5, Monitoring Mindeststandards, S. 41ff.).  
 
Die Abfrage ergab folgende Ergebnisse: Im Vergleich zum vorherigen Quartal konnte zum 
Stichtag 01.07.2024 eine Verbesserung der Stellenbesetzungen im dritten Quartal verzeichnet 
werden. Konkret bedeutet dies, dass zum Stichtag 2,75 von 3,00 Stellen zur Ver besserung 
des Betreuungsschlüssels auf 1:60 an den zwei Standorten mit Kojenunterbringung und Ge-
meinschaftsverpflegung besetzt waren. An einem Standort waren die zusätzlichen Stellen a-
teile mit 6,7 statt 5 Stellen überbelegt, am anderen Standort konnte der vorgegebene Betreu-
ungsschlüssel auch mit weniger Personal als in den Mindeststandards vorgesehen erreicht 
werden4.  
Die dritte Unterbringungseinrichtung5 in Form einer Leichtbauhalle, an der ebenfalls eine Ver-
besserung des Betreuungsschlüssels vorgesehen war, konnte vollständig geschlossen wer-
den.  
Die Stellenanteile, die in den Unterbringungseinrichtungen mit sog. besonderem Unterstüt-
zungsbedarf für die Ehrenamtskoordination vorgesehen waren, blieben unverändert (2,75 / 3,0 
Stellen)6. 
Die Stellen zur medizinischen Versorgung in Noteinrichtungen mit über 200 Bewohnenden bei 
Betreuungsträgern waren zum Stichtag zu 83,6 % (4,18 / 5,00 Stellen Kranken -pflege)7 und 
zu 100 % (1,0 / 1,0 Stelle Hebamme) der Sollstunden besetzt. Die beim Gesundheitsamt ein-
geplanten Stellenanteile (Krankenpflege: 3,0; Hebamme: 1,0) zur medizinischen Versorgung 
in Wohnheimen (Flüchtlingsmedizin) waren erstmals seit Jahresbeginn vollständig besetzt.  
Nach Auskunft des Amtes für Integration und Vielfallt waren in der Ehrenamtskoordination bei 
Bürgerämtern und freien Trägen, außer bei einem freien Träger alle vorgeseh enen Stellen 
besetzt. Zudem konnte eine detaillierte Auflistung des Umfanges und der Empfänger:innen 
der finanziellen Mittel zur administrativen Unterstützung der Willkommensinitiativen bereitge-
stellt werden. 
 
2.2  Belange von geflüchteten Kindern und Jugendlichen in Unterbrin-
gungseinrichtungen 
 
Zur Umsetzung der Fokussierung auf die Belange geflüchteter Kinder und Jugendlicher in Un-
terbringungseinrichtungen erfolgten im dritten Quartal 2024 nach vorhergehenden Einigungs-
schwierigkeiten mit der Verwaltung schließlich die ersten Veranstaltungen der Ombudsstelle 
für Familien in ausgewählten Unterkünften zum Thema Kinderrechte und Beschwerdemög-
lichkeiten.  
Ziel der Veranstaltungen war eine Vorstellung der Ombudsstelle und der Ombudspersonen 
bei den Familien vor Ort, um die Bekanntheit auch bei Kindern und Jugendlichen und ihren 
Erziehungsberechtigten zu erhöhen. Weiter sollte eine Sensibilisierung über Kinderrechte und 
 
4 Um nachvollziehen zu können, ob der Betreuungsschlüssel auch mit weniger Personal erreicht wird, 
wurden in 3. Quartal zusätzlich die aktuellen Belegungszahlen in den Unterkünften abgefragt.  
5 Die Einrichtung am Hardtgenbuscher Kirchweg wurde zum 30.06.2024 geschlossen. 
6Aufgrund der Schließung der o.g. Einrichtung reduziert sich der insgesamte Stellenzusatz für die Eh-
renamtskoordination von 3,5 auf 3,0 Stellen. 
7 Auch bei der Stellenbesetzung des Krankenpflegepersonals ist die Schließung der Einrichtung 
Hardtgenbuscher Kirchweg mit einem anteiligen Stellenabzug von einer 1,0 Stelle zu berücksichtigen.

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  7 
 
damit einhergehend auch die Schaffung eines (Un -)Rechtsbewusstseins in Bezug auf Ver-
stöße und eine Aufklärung über die Möglichkeit, sich bei Verletzung der eigenen Rechte be-
schweren zu können, erfolgen. Daneben sollte sich durch die Gespräche mit den Kindern und 
ihren Eltern vor Ort auch ein Überblick über deren Bedarfe im Unterbringungskontext ver-
schafft werden.  
Die Relevanz der Fokussierung auf die Belange von geflüchteten Kindern und Jugendlichen 
ergibt sich aus ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit. In Unterbringungseinrichtungen benöti-
gen sie (daher) gezielte Unterstützungsangebote, um ihnen  die Wahrnehmung essenzieller 
Rechte wie u.a. dem Recht auf Bildung (Art. 28, 29 UN -KRK), dem Recht auf  Schutz und 
Fürsorge (Art. 22, 39 UN-KRK), dem Recht auf Freizeit, Spiel und kulturelle Teilhabe und dem 
Recht auf Gleichbehandlung (Art. 2 UN -KRK) zu ermöglichen. Aus Sicht der Ombudsstelle  
spielen Kommunen eine zentrale Rolle bei der kindgerechten Unterbringung und Integration 
geflüchteter Kinder und Jugendlicher, indem sie Rahmenbedingungen schaffen, die ihnen die 
Wahrnehmung ihrer essenziellen Rechte gewährleisten.  
 
Die beiden Ombudsfrauen waren in vier verschiedenen Unterkünften8 an jeweils einem Nach-
mittag mit einem an Kinder und Jugendliche und ihre Erziehungsberechtigten gerichtetem Pro-
gramm zum Thema Kinderrechte und der Beschwerdemöglichkeit bei der Ombudsstelle prä-
sent. Bei der Auswahl der besuchten Einrichtungen wurde sich gezielt auf Unterkünfte mit 
einem hohen Anteil an Kindern und Familien fokussiert , die entsprechenden Zahlen wurden 
im Vorfeld ermittelt. Die zuvor übermittelten Zahlen zur Anzahl der in den Unterkünften leben-
den Familien und Kinder wichen jedoch bei jeder Veranstaltung deutlich von der tatsächlichen 
Anzahl der Teilnehmenden ab, die stets deutlich geringer ausfiel.9 Die Anzahl der teilnehmen-
den Kinder an den Veranstaltungen variierte zwischen mindestens 10 und maximal 30 im Alter 
von 0 bis 18 Jahren. Überwiegend nahmen die Mütter als erziehungsberechtigte Personen teil, 
jedoch waren stets auch mindestens zwei bis drei Väter anwesend. Einige wenige Familien 
erschienen mit beiden Erziehungsberechtigten. Die Anzahl der teilnehmenden Familien vari-
ierte je nach Standort zwischen 7 und 15 Familien pro Veranstaltung. 
 
Zu den identifizierten Herausforderungen zählten ungeeignete Räumlichkeiten, insbesondere 
durch eine hohe Anzahl an Spielmaterialien, die für Unruhe sorgten10, Sprachbarrieren und die 
Feststellung, dass viele der anwesenden Kinder noch zu jung waren, um das Thema Kinder-
rechte inhaltlich erfassen zu können. 
 
Die Materialien zu Kinderrechten wie einem Kinderrechteposter, einem Heft mit Ausmalbildern 
zur individuellen Gestaltung, einem kurzen Info Film für Kinder zur Situation in Geflüchteten-
unterkünften und dem Beschwerderecht von Kindern, wurde der Ombudsstell e von Save the 
Children zur Verfügung gestellt. Die Materialien wurden im Rahmen des bis Dezember 2024 
laufenden Modellprojektes „LISTEN UP! Beschwerdeverfahren für geflüchtete Kinder in Un-
terkünften“ von Save the Children entwickelt. Neben den von Save the Children zur Verfügung 
gestellten mehrsprachigen Infomaterialien wurden Ausmalbilder zu einzelnen Rechten der Kin-
derrechtskonvention und ein Wunschbaum, an den Kinder und Jugendliche ihre Bedürfnisse 
in Bezug auf die Unterbringung hängen können, angebote n. Für ältere Jugendliche und für 
Erziehungsberechtigte erfolgte zudem eine visuelle Darstellung des Beschwerdeverfahrens 
bei der Ombudsstelle.  
 
8 Die Veranstaltungen fanden in den Unterkünften in der Auweilerstraße 51, im Haferkamp 15, im 
Schlagbaumsweg 258a und in der Boltensternstraße 10A und 10D statt.  
9 Um auf die Veranstaltung aufmerksam zu machen, wurde im Vorfeld ein Flyer gestaltet und um Aus-
hang bzw. Verteilen in die Briefkästen der Bewohnenden gebeten.  
10 Bei den weiteren Veranstaltungen wurden daher vorab die Räumlichkeiten besichtigt.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  8 
Die Ausmalbilder und das Buffetangebot wurden von den Familien gut und breit angenommen. 
Die Ombudsstelle stellte Kuchen, Süßigkeiten und Getränke zur Verfügung, um zum Verweilen 
einzuladen. Einige Kinder beschäftigten sich vertieft mit den Materialien von Save the Children 
zu Kinderrechten. Vereinzelt hingen Kinder ihre Bedürfnisse, die sie aktuell in der Unterkunft 
als nicht erfüllt ansehen, an den Wunschbaum. Einige Kinder und Eltern wandten sich in per-
sönlichen Gesprächen mit Sorgen oder Beschwerden an die Ombudsfrauen. 
 
Nach den Infoveranstaltungen hatte die Ombudsstelle einen erheblich höheren Anteil an Be-
schwerden, die Kinder und Jugendliche betreffen, als im Vorberichtszeitraum  (vgl. Grafik 6). 
Diese handelten von dem Umgang mit beleidigendem und diskriminierendem Verhalten ge-
genüber Kindern und untereinander. Mehrere Kinder äußerten den Wunsch nach einem res-
pektvolleren Umgang miteinander, der eine Reduzierung von Beleidigungen einschließt.  
Zudem wurden beengte Wohnsituationen und das Fehlen von Orten zum konzentrierten Ler-
nen und Errichten der Schulaufgaben häufig beklagt. Positiv zu bewerten ist, dass insbeson-
dere bei Beschwerden über mangelnden Platz zum Errichten der Hausaufgaben zeitnah Ab-
hilfe geschaffen werden konnte, indem die Öffnungszeiten bzw. die Nutzbarkeit, der der Räum-
lichkeiten an die dadurch bekannt gewordenen Bedarfe der Kinder angepasst werden konnten.  
 
Auffallend waren die deutlichen Differenzen zwischen den verschiedenen besuchten Unter-
künften in den Berichten von Kindern und Jugendlichen über den dort herrschenden Umgangs-
ton miteinander und auch die hierzu passenden Beobachtungen der Ombudsfrauen des Ver-
haltens der Kinder und Jugendlichen vor Ort. Das legt den Schluss nahe, dass die Qualität der 
Unterbringung und der Beziehungen zum Betreuungspersonal vor Ort sich letztendlich auch 
auf das Sozialverhalten der untergebrachten Kinder und Jugendlichen auswirken können. Zu-
dem fiel den Ombudsfrauen auf, dass keinem der angetroffenen Kinder und Jugendlichen die 
Ombudsstelle als Beschwerdestelle bekannt war11. Dies konnte mit den Infoveranstaltung bei 
einigen Familien geändert werden, sodass diese Kinder und Jugendliche nun darüber Be-
scheid wissen, dass sie sich auch in Zukunft (anonym) an die Ombudsstelle mit unterbrin-
gungs- und betreuungsspezifischen Problemen wenden können.  
Ferner fiel in allen besuchten Einrichtungen auf, dass der Einstieg in Gespräche erschwert 
war, da zwischen den Ombudsfrauen und den Familien keine vorherige Vertrauensbasis be-
stand. Während einer Veranstaltung, die zufällig zeitgleich mit einem pädagogischen Nach-
mittagsangebot in der Unterkunft stattfand, zeigte sich, dass die Fachkräfte aufgrund der be-
stehenden Vertrauensbasis zu den Kindern und ihren Erziehungsberechtigten einen erl eich-
terten Einstieg in Gespräche, auch über das Thema Kinderrechte, hatten. Um den Zugang zu 
sensiblen Themen wie Kinderrechten zu verbessern, wäre für zukünftige Veranstaltungen eine 
gezielt Zusammenarbeit mit bereits in der Unterkunft tätigen Projekten und Fachkräften aus 
Sicht der Ombudsstelle sinnvoll. Die Einbindung von Vertrauenspersonen kann dabei helfen, 
Hemmschwellen abzubauen und eine nachhaltige Auseinandersetzung mit dem Thema zu 
fördern. 
Aus den Gesprächen mit dem Personal vor Ort wurde ein erheblicher Bedarf an spezifischen 
Angeboten für Jugendliche identifiziert. Bestehende Maßnahmen richten sich häufig primär an 
jüngere Altersgruppen, wodurch ältere Kinder und Jugendliche oft aus der An gebotsstruktur 
herausfallen. Dabei sind passgenaue Angebote für diese Zielgruppe besonders relevant, um 
präventive Maßnahmen zu ergreifen, die langfristig zu einer stabilen schulischen Laufbahn 
sowie einer positiven gesellschaftlichen Entwicklung beitragen . Je nach Standort best ünde 
zudem die Herausforderung, dass Jugendliche einfacher Zugang zu problematischen Einflüs-
sen erhalten können. 
 
11 Anders sah dies hingegen bei den Erwachsenen aus, unter denen die Ombudsstelle weitestgehend 
bekannt war.

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  9 
 
Die Ombudsstelle erachtet die Fortführung der Maßnahmen zur Gewährleistung von Kinder-
rechten in den Unterbringungseinrichtungen der Stadt Köln, einschließlich des Rechts auf Be-
schwerde, als unerlässlich. Zudem sieht sie die Notwendigkeit, bestehende Informationsdefi-
zite über das Angebot und den Bestand der Ombudsstelle bei Familien in anderen Unterkünf-
ten der Stadt Köln zu beheben, um eine umfassende Wahrung der Kinderrechte sicherzustel-
len. Dass der Ombudsstelle hierfür mit Ablauf der bis zum 31.10.2024 befristeten Maßnahmen, 
keine Mittel mehr zur Verfügung gestellt w urden, wird von der Ombudsstelle als äußerst be-
denklich bewertet. Hinsichtlich einer Fortführung der Maßnahmen ist die Bereitstellung zusätz-
licher Mittel zur personellen Verstärkung von entscheidender Bedeutung und daher äußerst 
wünschenswert. Die Ombudsstelle sieht es als ihre Aufgabe, diesen Fokus aktiv umzusetzen 
und bei entsprechenden Maßnahmen mitzuwirken, um die Situation betroffener Kinder und 
Jugendlicher im Unterbringungskontext nachhaltig zu verbessern.  Im letzten Quartalsge-
spräch12 mit dem Amt für Wohnungswesen wurden  auf Nachfrage der Ombudsstelle  keine 
Einwände gegen eine Fortführung der Familienveranstaltungen geäußert.  
 
Die folgenden Handlungsempfehlungen lassen sich von den gewonnenen Erkenntnissen über 
die Bedarfe der Kinder und Jugendliche in den besuchten Unterbringungseinrichtungen ablei-
ten: 
• Vertrauensbasis als Schlüssel:  Fachkräfte mit bestehender Vertrauensbasis zu den 
Familien erleichtern den Einstieg in Gespräche mit den Kindern, insbesondere zu sen-
siblen Themen wie Kinderrechten. Eine stärkere Vernetzung mit dem entsprechenden 
Personal vor Ort mit der Ombudsstelle sowie weiteren relevanten Akteur:innen für der-
artige Veranstaltungen wäre daher sinnvoll und wünschenswert. 
• Einbindung bestehender Projekte als Chance: Kooperationen mit bereits in der Unter-
kunft stattfindenden Projekten kann den Zugang zu den Familien erleichtern und die 
Wirksamkeit solcher Veranstaltungen erhöhen. 
• Differenzierte Freizeitangebote für Jugendliche: Jugendliche fallen häufig aus den be-
stehenden Angebotsstrukturen heraus, da diese sich häufig  vorwiegend an jüngere 
Kinder richten. Daraus ergibt sich der Bedarf zur Entwicklung von spezifischen, alters-
gerechten Angeboten als Präventionsmaßnahme für Jugendliche. 
• Psychologische Betreuung: Schaffung niedrigschwelliger Unterstützungsangebote zur 
Förderung der emotionalen Stabilität  und den Umgang mit psychischen Belastungen 
durch Flucht und Unterbringung. 
• Thematisierung von Rassismus und diskriminierendem Verhalten:  Implementierung 
gezielter und altersgerechter Angebote zur Auseinandersetzung mit Rassismus und 
Ableismus zur Aufklärung und Sensibilisierung , um ein respektvolles Miteinander zu 
fördern. 
• Förderung von kulturellem Austausch : Angebote, die das Verständnis und den Aus-
tausch zwischen verschiedenen kulturellen Gruppen innerhalb der Unterkünfte fördern 
und so zu einem besseren Zusammenleben beitragen. 
• Beengte Wohnsituationen und fehlende Lernräume: Es sollte regelmäßig ermittelt wer-
den, ob Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer Wohnsituation ruhige und geeignete 
Lernorte benötigen. Auf Grundlage dieser Bedarfsabfragen sollten entsprechende 
Räumlichkeiten bereitgestellt werden. 
• Förderung eines respektvollen Miteinanders: Es sollten gezielte Maßnahmen zur Stär-
kung eines respektvollen und wertschätzenden Umgangs untereinander geschaffen 
 
12 Am 03.12.2024.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  10 
werden. Beispielsweise durch pädagogische Programme, Workshops und altersge-
rechte Angebote zur Förderung sozialer Kompetenzen. 
• Partizipation von Kindern und Jugendlichen: Kinder und Jugendliche sollten aktiv in die 
Gestaltung und Umsetzung von derartigen Maßnahmen eingebunden werden, um ihre 
Bedürfnisse und Perspektiven stärker zu berücksichtigen. 
 
3. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum 
 
3.1 Übersichtsdarstellung 
 
Die nachfolgenden Statistiken geben einen Überblick über die im Berichtszeitraum dokumen-
tierten Beschwerdeverfahren aus dem Jahr 2024 und verdeutlichen deren Bedeutung für die 
praktische Arbeit der Ombudsstelle. Eine ausführliche Darstellung der Auswertungen befindet 
sich im Anhang13  
 
Im Jahr 2024 bearbeitete die Ombudsstelle insgesamt 155 Beschwerdeverfahren. Aus dem 
Vorberichtszeitraum wurden 22 Verfahren fortgeführt, davon 133 neu aufgenommen. Gegen-
über dem Vorjahr mit 158 Fällen zeigen sich die Fallzahlen damit weitgehend konstant.  
 
Grafik 1 
 
 
In der Fallstatistik zeigt sich ein höherer Hinweiszugang im ersten und dritten Quartal, während 
die Fallzahlen im zweiten und vierten Quartal niedriger lagen. Die meisten Hinweise stammten 
unverändert von Geflüchteten (78) und beruflich im Feld tätigen Personen (38). 
Von den 155 in 2024 bearbeiteten Hinweisen und Beschwerden waren laut der Fallstatistik 75 
% (117) dem Aufgabenbereich der Ombudspersonen zuzuordnen. Abgeschlossen werden 
konnten 85 % (132) der Verfahren. Der Anteil der Vor-Ort-Termine lag bei 25 % (40). Wie auch 
 
13 Fallstatistik 2024, Tabelle 2, S. 37f. und statistischer Vergleich 2023 und 2024, Tabelle 3, S. 39f. 
22
41
28
48
16
0
10
20
30
40
50
60
fortgeführt I. Quartal II. Quartal III. Quartal IV. Quartal
Anzahl der Beschwerden nach Quartalen

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  11 
 
in den Vorjahren war das Amt für Wohnungswesen mit 49 % (76) der Hauptadressat von Aus-
kunftsersuchen der Ombudsstelle. In 28 % (44) der Fälle wurde an andere Stellen weiterver-
wiesen und vermittelt. Von den insgesamt 155 Beschwerdeverfahren wurden 27 (17,4 %) zu-
rückgezogen, während 47 (30,3 %) als nicht zu bewerten abgeschlossen werden mussten 14. 
Der Anteil (voll oder teilweise) gerechtfertigter Beschwerden betrug 29 %, als nicht gerechtfer-
tigt bewertete die Ombudsstelle lediglich 4 eingegangene Beschwerden. 
 
Grafik 2 
 
 
Die Beschwerden richteten sich auf vielfältige Umstände der Unterbringung und Betreuung 
von Geflüchteten in Köln. Den vier aus den Ratsbeschlüssen abgeleiteten Kategorien wurden 
die Beschwerden in folgendem Umfang zugeordnet: Diskriminierung 30 Fälle (14 %), Gewalt 
24 Fälle (12 %), Verstoß gegen die Menschenwürde 18 Fälle (9 %), sowie sexueller Übergriff 
5 Fälle (3 %). Induktiven Kategorien (andere) wurden bei möglicher Mehrfachnennung 63 % 
(132 Fälle) der Fälle zugeordnet und machten somit auch im Jahr 2024 den Großteil der Be-
schwerden aus.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
14 Keine Bewertung erfolgt für Beschwerden, die a) zurückgezogen werden, b) nicht in den Aufgaben-
bereich fallen oder c) zu denen abschließend nicht genügend Informationen vorliegen.  
Diskriminierung; 30; 
14%
Gewalt; 24; 12%
MW-Verstoß; 18; 9%
sex. Übergriff; 5; 2%
andere; 132; 63%
Beschwerdekategorien 2024
Diskriminierung Gewalt MW-Verstoß sex. Übergriff andere

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  12 
Grafik 3 
 
 
Die deutlichsten Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr zeigen sich in einem Rückgang der 
Beschwerden in der Kategorie Verstoß gegen die Menschenwürde um rund 34 % (von 29 auf 
19 Fälle) sowie in einem Anstieg der Beschwerden in der Kategorie Diskriminierung um etwa 
36 % (von 22 auf 30 Fälle). 
 
Grafik 4 
 
 
22 30
28 24
29 18
8 5
142 132
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
90%
100%
2023 2024
Jahresvergleich nach Beschwerdekategorien 2023/2024 
Diskriminierung Gewalt MW-Verstoß sex. Übergriff andere
17; 13%
16; 12%
12; 9%
6; 5%
8; 6%
7; 5%10; 8%
56; 42%
induktive Beschwerdekategorien
Nutzungsgebühren Nachbarschaftskonflikte
(andauernde) technische Mängel Nichterreichbarkeit Ausländerbehörde
Beengter Wohnraum unzureichende Unterbringung
Familienveranstaltung andere

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  13 
 
Im Rahmen der induktiven Beschwerdekategorien entfiel der größte Anteil der eingegangenen 
Beschwerden auf die Gebührensatzung sowie die am 15.12.2023 beschlossene Änderungs-
satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Übergangs-
wohnheimen für Aussiedlerinnen, Aussiedler und geflüchtete Personen. Insgesamt wurden 
hierzu 17 Beschwerden hierzu eingereicht, was einem Anteil von 13 % entspricht  und somit 
die am häufigsten beanstandete Kategorie innerhalb der induktiven Beschwerden darstellt15.  
In 16 Beschwerdeverfahren (12 %) wurden Nachbarschaftskonflikte thematisiert. Diese waren 
jedoch nicht von einer solchen Schwere, dass sie unter der Kategorie Gewalt erfasst wurden.  
(Andauernde) technische Mängel wurden in 12 Fällen (9 %) moniert. Dabei wurden lediglich 
jene Mängel berücksichtigt, die aus Sicht der Ombudsstelle nicht so gravierend waren, dass 
sie der Kategorie Verstoß gegen die Menschenwürde zugeordnet wurden. Besonders häufig 
betrafen diese Beschwerden längere Ausfälle der Heizmöglichkeiten sowie der Warmwasser-
versorgung16.  
Die Nichterreichbarkeit der Ausländerbehörde mit 6 Fällen (5 %) sowie beengte Wohnverhält-
nisse mit 8 Fällen (6 %) stellten – wie bereits im vorherigen Berichtszeitraum – erneut ein 
zentrales Thema innerhalb der Beschwerdeverfahren bei der Ombudsstelle dar.   
In 7 Fällen (5 %) wurde eine unzureichende Unterbringung bemängelt und bezogen sich ins-
besondere auf Situationen, in denen Betroffene ihre eigenen oder die besonderen Schutzbe-
darfe von Familienangehörigen im Unterbringungskontext nicht ausreichend berücksichtigt sa-
hen. Aus den Familienveranstaltungen sind insgesamt 10 Beschwerden (8 %) hervorgegan-
gen.17  
 
 
Grafik 5 
 
Zur Ermittlung der generellen Abhilfequote der Beschwerden wurden die Abhilfekategorien 
„individuelle“ und „grundsätzliche Abhilfe“ zusammengefasst. In 50 Fällen (38 %) konnte eine 
 
15 Siehe dazu 3.2.5 weitere Themen, S. 27. 
16 Siehe dazu 3.2.4.1 andauernde techn. Mängel, S. 24. 
17 Da diese Daten in den Vorjahren nicht ausgewertet wurden, ist ein Vergleich mit dem vorherigen 
Berichtszeitraum nicht möglich.  
3
12
8
5
1
5
4
6
3
3
11
5
2 15
1
2
2
2
0
5
10
15
20
25
30
fortgeführt 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal
Abhilfequote der Beschwerden
voll teilweise nein ungeklärt

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  14 
volle oder teilweise Abhilfe geschaffen werden. Die höchste Anzahl von 15 nicht gelösten Fäl-
len im dritten Quartal könnte auf mögliche Herausforderungen, ein erhöhtes Arbeitsaufkom-
men sowie Verzögerungen in der Bearbeitung infolge personeller Engpässe sowohl bei der 
Ombudsstelle als auch beim Amt für Wohnungswesen hindeuten. 
Tabelle 1 
   
Schutzbedarfe (Beschwerdeverfahren 2024) 
Erfassung 
Minderjährige 
umF 
Menschen m. Behinderung 
65+ 
Schwangere 
Alleinerziehend 
Opfer von Menschenhandel 
schwer körperl. Erkrankte 
Menschen mit psychischer 
Störung 
LGBTQIA+ 
weitere ( ehem. umF u.a.) 
gesamt 
I/2024 13 0 3 0 0 5 0 0 0 0 0 21 
II/2024 15 0 1 0 2 2 0 3 2 0 0 26 
III/2024 35 0 6 0 3 2 0 2 1 0 0 50 
IV/2024 4 0 0 0 1 0 0 3 0 3 0 11 
Summe 67 0 10 0 6 9 0 9 3 3 0 108 
 
 
Grafik 6 
 
In Tabelle 1 und Grafik 6 werden die erfassten Schutzbedarfe pro Quartal, der in Artikel 21 der 
Richtlinie 2013/33/EU (EU-Aufnahmerichtlinie) explizit genannten Gruppen sowie – im Sinne 
der Öffnungsklausel – der Kategorie LGBTQIA+ von beteiligten Personen aus dem Jahr 2024 
0 10 20 30 40 50 60
IV/24
III/24
II/24
I/24
Diagrammtitel
Minderjährige Schwangere Menschen m. Behinderung
Alleinerziehende LGBTQIA+ schwer körperlich Erkrankte
M. m. psych. Stöungen

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  15 
 
dargestellt18. Minderjährigkeit war wie im Vorjahr 2023 mit Abstand das häufigste Kriterium (67 
von 108; entspricht 62 %), gefolgt von Menschen mit Behinderungen (9 %) und schweren kör-
perlichen Erkrankungen (8 %). 
Der deutliche Anstieg an Minderjährigen im dritten Quartal kann auch durch die Durchführung 
der Familienveranstaltungen und die damit verbundenen eingehenden Beschwerden begrün-
det sein. 
 
3.2  Fallkonstellationen im Berichtszeitraum 
 
3.2.1 Gewalt  
 
In 15 % (24 Fälle) der 2024 bearbeiteten Beschwerdeverfahren wurden gewalttätige Vorfälle 
thematisiert. Beklagt wurden körperliche Gewalttaten gegen Personen und Sachen sowie ver-
bale und psychische Gewalt, etwa durch Bedrohung und Beleidigung. Die gemeldeten Vorfälle 
umfassten unter anderem Nachbarschaftskonflikte, Gewalt durch Personal gegenüber Bewoh-
nenden, Gewalt gegen Minderjährige sowie allgemeine Belastungen durch Gewalt im unmit-
telbaren Lebensumfeld. Minderjährige waren durch Nachbarschaftskonflikte häufig mitbetrof-
fen. Klärende Gespräche g emeinsam mit dem Personal vor Ort führten in der Regel  zur 
Schlichtung der Konflikte. Bei gravierenden und länger andauernden Konflikten konnte teils 
eine Verlegung der Konfliktparteien aus dem direkten Umfeld Abhilfe schaffen.  
 
Gewalt unter Bewohnenden  war mit insgesamt 16 Beschwerdeverfahren ein Schwerpunkt-
thema in dieser Kategorie19. Nachbarschaftskonflikte äußerten sich meist in Form von Lärm-
belästigung, Beleidigungen oder Drohungen, wobei wiederholt das Gefühl von Betroffenen ge-
äußert wurde, dass die eigene Nationalität häufig eine Rolle im Verhalten der Konfliktparteien 
spielte.20 Teilweise wurde die Polizei in die Vorfälle mit einbezogen. Insbesondere die gemein-
schaftlich genutzten Bereiche der Unterkünfte – wie Sanitäranlagen, Waschküchen und Höfe, 
erwiesen sich als Orte für (potenzielle) Auseinandersetzungen.  
Eine fünfköpfige Familie, zu der ein behindertes Kind und eine psychisch erkrankte ältere 
Dame gehören gab an, bereits seit zwei Jahren Konflikte mit mehreren benachbarten Familien 
zu haben (24/09/05). Die betroffene Familie beklagte die erhebliche Lärmbelästigung, die 
durch wiederkehrende Veranstaltungen mit lauter Musik und Grillaktivitäten unmittelbar vor 
den Fenstern ihrer Wohneinheit verursacht worden seien. Trotz mehrfacher Beschwerden 
beim Sicherheitsdienst wurden nach einem nächtlichen Konflikt Autoreifen der Familie zerstört 
und ein Fahrrad entwendet.21 
 
Minderjährige waren in 15 Fällen  von Gewalt in ihrem unmittelbaren Umfeld betroffen und 
dadurch erheblich belastet, in einigen Fällen richtete sich die verbale und damit auch psychi-
sche Gewalt jedoch auch direkt gegen sie. Im Rahmen der Familienveranstaltungen äußerten 
 
18 In der Erfassung der Datenbank der Ombudsstelle ist eine Mehrfachauswahl möglich, um Mehrfach-
betroffenheit (z.B. minderjährig und schwer körperlich erkrankt) abzubilden. Aus diesem Grund fällt die  
hier aufgeführte Zahl der Schutzbedarfe auch höher aus als die Zahl der in der Jahresstatistik ( Fallsta-
tistik 2024, Tabelle 2, S. 37f.) ausgewiesenen Personen mit Schutzbedarfen. 
19 In der Statistik des Jahresberichts 2023 der Gewaltschutzkoordination für Unterkünfte Geflüchteter 
in Köln weist die Kategorie „Bewohnerkonflikte“ ebenfalls die höchste Fallzahl auf . 
20 Spezifischer wird darauf unter 2.2.2 Diskriminierung eingegangen. 
21 Bei einem Besuch vor Ort wurde der Ombudsfrau ein zerstochener Autoreifen sowie ein demoliertes 
Fahrradschloss gezeigt.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  16 
mehrere Kinder den Wunsch nach einem respektvolleren Umgang miteinander, der eine Re-
duzierung von Beleidigungen einschließt (24/08/14, 24/08/15).  
In einem Fall beschwerte sich eine alleinerziehende Mutter über nächtliche Lärmbelästigungen 
und Gewaltandrohungen gegenüber ihrem 11-jährigen Sohn durch zwei männliche Flurnach-
barn (24/01/06). Die Beschwerdeführerin beklagte zudem, dass das Sicherheitspersonal nicht 
alle Vorfälle dokumentiere. In einer Auskunftserteilung des Wohnungsamtes wurde erklärt, 
dass die Flurnachbarn der Beschwerdeführerin gehörlos seien. Nach Angabe der Beschwer-
deführerin erfolgte schließlich eine Verbesserung der Situation durch eine einrichtungsinterne 
Verlegung der sie störenden Flurnachbarn. Der zwischen den beiden Parteien entst andene 
Konflikt, verdeutlicht, dass es eines Belegungsmanagements bedarf, das auf die besonderen 
Bedarfe der untergebrachten Personen ein geht. 
In einem anderen Fall im Januar 2024 gab eine ebenfalls alleinerziehende Mutter an, dass sie 
im Wohnheim von Flurnachbarn mit Vergewaltigung und Tod bedroht und ihr minderjähriger 
Sohn homophob beleidigt worden sei (24/01/10), das Amt für Wohnungswesen gab dazu Ende 
Juni 2024 Auskunft.2223 Die Beschwerdeführerin berichtet davon, dass das Sicherheitsperso-
nal ihr auf ihre Ängste hin  geraten habe, sich nett gegenüber den sie bedrohenden Männern 
zu verhalten. Auch durch die einrichtungsinterne Verlegung der Flurnachbarn konnten der Be-
schwerdeführerin ihre Ängste nicht genommen werden. Die Beschwerdeführerin wandte sich 
nach eigenen Angaben bereits an die Polizei und sie wurde von der Ombudsfrau auf das An-
gebot einer Frauenberatungsstelle aufmerksam gemacht. 
Aus derselben Unterkunft erhielt die  Ombudsstelle von mehreren Bewohner :innen den Hin-
weis (24/01/19), dass diese sich in der Gemeinschaftsunterkunft durch das Sicherheitsperso-
nal nicht geschützt fühlten, da dieses sich selbst vor bestimmten Bewohner :innen ängstige, 
nachdem es zu körperlichen Angriffen durch diese auf das Sicherheitspersonal kam. Auf ein 
Auskunftsersuchen der Ombudsstelle hin, bestätigte das Amt für Wohnungswesen, dass es 
zu körperlichen Angriffen auf das Sicherheitspersonal kam und di e Angreifer weiterhin in der 
derselben Gemeinschaftsunterkunft untergebracht seien. Die ursprünglich geplante Verlegung 
der betroffenen Familie wurde nicht durchgeführt. Nach Gesprächen mit der Gewaltschutzko-
ordinatorin, der Sozialarbeiterin, der Heimleitung und der Polizei konnte der Konflikt deeska-
liert werden. Der Fall wurde von der Ombudsstelle als gerechtfertigt, aber teilweise ungeklärt 
abgeschlossen, da keine Informationen zu Folgemaßnahmen vorliegen. 
 
Ähnliche Äußerungen über den Sicherheitsdienst in einer anderen Unterkunft wurden seitens 
einer Familie getroffen, die sich als einzige ukrainische Familie zunehmend bedroht fühlte und 
von unzureichenden Maßnahmen durch den Sicherheitsdienst  berichtete, der ihnen geraten 
haben soll, aufgrund des starken familiären Rückhalts der Nachbarfamilie keine weiteren Kon-
flikte mit diesen einzugehen und weiter zu verfolgen (24/09/05). Laut Angaben der Verwaltung 
haben bereits mehrfach Gespräche mit den Fachkräften der Sozialen Arbeit und den Familien 
vor Ort stattgefunden. Obwohl keine weitere Abhilfe geschaffen worden ist, gibt die Familie auf 
Nachfrage an, dass die Situation sich etwas beruhigt habe. 
Bereits im letzten Bericht hat die Ombudsstelle auf die Notwendigkeit einer stetigen Schulung 
und Sensibilisierung des Sicherheitspersonals in den Unterkünften hingewiesen. Es wird er-
neut betont, dass aus Sicht der Ombudsstelle die Sensibilisierung des Sicherheitspersonals 
hinsichtlich professionellen Verhaltens und der Wahrung der Neutralität in Konfliktsituationen 
besondere Aufmerksamkeit erfordert. Insbesondere sollte dabei im Fokus stehen keine per-
sönlichen oder fragwürdigen Ratschläge zu erteilen, die den Konflikt verschärfen oder die Be-
troffenen weiter belasten könnten. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die Bewohnenden 
 
22 Auskunftsersuchen gestellt am 24.02.2024. 
23 Die ehemaligen Flurnachbarn der Beschwerdeführerin verließen der Auskunft zufolge Ende Februar 
2024 aufgrund einer Weiterleitung das Wohnheim. Die fallverantwortliche Ombudsfrau bewertete die 
Beschwerde als gerechtfertigt und ging von einer teilweise erreichten Abhilfe aus.

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  17 
 
sich jederzeit ausreichend geschützt fühlen. Eine regelmäßige Abfrage der Zufriedenheit der 
Bewohner mit dem Sicherheitsdienst könnte dabei unterstützen 
 
Eine Sammelbeschwerde aus dem zweiten Quartal von im Berufsfeld tätigen Fachkräften the-
matisierte wiederholt auffälliges, gewaltvolles und übergriffiges Verhalten eines Hausmeisters 
gegenüber Bewohnenden in einer Unterkunft  (24/05/02). Bereits zuvor sollen sich Mitarbei-
tende anderer Träger über denselben Hausmeister beschwert haben, woraufhin er lediglich in 
andere Einrichtungen verlegt worden sein soll . Schwierigkeiten innerhalb des Teams, eine 
einheitliche Haltung zu diesem Fall zu finden, führten letztlich dazu, dass die Beschwerde zu-
gunsten einer internen Klärung durch Hinzuzie hen der Gewaltschutzbeauftragten der Stadt 
Köln zurückgezogen wurde. Laut Angaben des Objektservices, bei dem der Hausmeister an-
gestellt ist, soll dieser nicht mehr in Einrichtungen dieses Trägers eingesetzt werden. Die Om-
budsstelle bewertet das Ergebnis als unzureichend, da nach aktuellem Kenntnisstand ein Ein-
satz in anderen Einrichtungen nicht ausgeschlossen ist. 
 
Eine Beschwerde über übergriffiges Verhalten von zwei Mitarbeitenden der Ausländerbehörde 
der Stadt Köln (24/09/12) erreichte die Ombudsstelle im dritten Quartal. Der Betroffene schil-
dert einen Vorfall, in dem er in seiner Wohneinheit von zwei Männern aufgesucht wurde, die 
ihn dazu aufgefordert haben sollen seine Dokumente vorzuzeigen. Sein Ausweisdokument soll 
ihm entgegen seines Willens entwendet und davon ein Foto gemacht worden sein. In der Ant-
wort der Verwaltung hieß es, dass es sich bei den Männern um Mitarbeiter des Ausländeram-
tes handelte, die einen anderen Bewohner aus der Unterkunft aufsuchen wollten, es also zu 
einer Verwechslung gekommen sei. Der Soziale Dienst des Amtes für Wohnungswesen soll 
die Mitarbeitenden des Ausländeramtes im Zuge des Vorfalles um einen sensibleren Umgang 
mit Geflüchteten gebeten haben. Es bleibt unklar, wie dieser Hinweis ausgestaltet war und ob 
zusätzlicher Schulungsbedarf für weiteres Personal besteht. Die Beantwortung des Aus-
kunftsersuchens an die Ausländerbehörde stand zum Ende des Berichtzeitraumes noch aus.   
 
Die Ombudsstelle erhielt im letzten Quartal eine E-Mail, in der ein Mann einer namentlich ge-
nannten Frau sowie ihren Eltern gewaltsame Drohungen von Rache und Folter aussprach  
(24/11/03). Die E-Mail wurde vom Verfasser unter anderem an die zuständige Polizei und das 
Kommunale Integrationszentrum gesendet. Die Polizei bestätigte auf Nachfrage, dass der Fall 
in Bearbeitung sei. Zudem wurde mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst Rücksprache gehal-
ten, der zusicherte, den Fall zu prüfen. Aufgrund der Weiterleitung wurde der Fall geschlossen. 
 
 
3.2.2 Diskriminierung 
 
Wie auch im Jahresbericht 2023 orientiert sich die Ombudsstelle an eine r Definition von Dis-
kriminierung, welche im Einklang mit dem Diskriminierungsmonitoring Köln24 steht. 
 
„Diskriminierung ist die ungleiche, benachteiligende und ausgrenzende Behandlung von 
konstruierten Gruppen und diesen zugeordneten Individuen ohne sachlich gerechtfertig-
ten Grund. (…) Der Begriff bezeichnet sowohl den Vorgang als auch das Ergebnis, also 
die Ausgrenzung und strukturelle Benachteiligung der diskriminierten Personen und 
Gruppen. Die Durchsetzung von Diskriminierung setzt in der Regel soziale, wirtschaftli-
che, politische oder diskursive Macht voraus. Diskriminierung ist nicht auf individuelles 
Handeln beschränkt, sondern auch in gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen 
 
24 Farrokhzad, S./Kluß, A. 2023: Bericht 2021.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  18 
und rechtlichen Strukturen verankert. (…)“ (https://www.idaev.de/recherchetools/glossar 
[07.02.2025]). 
 
19 % der 202 4 bearbeiteten Beschwerden beklagten Diskriminierungen  und machten damit 
den größten Anteil der vier Hauptkategorien aus . Im Jahr 2024 ist die Zahl der gemeldeten 
Diskriminierungsfälle in Unterkünften für Geflüchtete in Köln im Vergleich zum Vorjahr deutlich 
gestiegen25, insgesamt machten Beschwerden dieser Kategorie 19 % der bearbeiteten Be-
schwerden aus. Der Großteil der Diskriminierungsfälle betraf eine Ungleichbehandlung auf-
grund einer (zugeschriebenen) ethnischen Zugehörigkeit  (9 Fälle). In Beschwerdeverfahren, 
die eigentlich andere Schwerpunkte hatten, äußerten Betroffene häufig das Gefühl, dass ihre 
Nationalität das Verhalten der Konfliktparteien beeinflusste und in einigen Fällen die Situation 
sogar verschärfte. 
Ableismus (4 Fälle) und LGBTQI+ -Feindlichkeit (4 Fälle), Antisemitismus, sowie strukturelle 
Benachteiligungen, die insbesondere Frauen und mehrfach diskriminierte Personen betreffen 
wurden ebenfalls als Gründe für erfahrene Diskriminierung angegeb en. Die Diskriminierung 
ging häufiger von Beauftragten, Bediensteten oder Behörden aus, kam aber auch unter den 
Bewohnenden vor. Ob es sich in diesen Fällen tatsächlich um Diskriminierung handelte, ließ 
sich aufgrund unzureichender Informationen oft nicht eindeutig feststellen. Viele Beschwerden 
dieser Kategorie wurden zurückgezogen oder von den Betroffenen nicht weiterverfolgt. 
  
Ein Hinweis auf rassistische Diskriminierung durch das Schulpersonal aufgrund von Mobbing 
zweier ukrainischer Teenagerinnen, wurde an eine Stelle für schulische Antidiskriminierungs-
arbeit weitergeleitet (24/02/06). 
Eine alleinerziehende Bewohnerin mit mehreren Kindern berichtete über eine abwertende Äu-
ßerung der Sozialarbeiterin in Bezug auf Romn_ja. Eine Klärung konnte nicht erfolgen, denn 
die Betroffene zog ihre Beschwerde über eine Verlegung in eine andere Unterbr ingungsein-
richtung zurück (24/05/10).  
Eine Familie, die in einem Nachbarschaftskonflikt involviert war (vgl. 3.2.1)  fühlt sich als ein-
zige ukrainische Familie in der Unterkunft zunehmend bedroht und berichtet von unzureichen-
den Maßnahmen durch den Sicherheitsdienst (24/09/05). Laut Auskunft der Verwaltung sollen 
mehrere Gespräche mit den beteiligten Familien geführt worden sein, die Familie äußerte ge-
genüber der Ombudsstelle, dass sich der Konflikt nun etwas beruhigt hätte. 
 
Die teils erheblichen Wartezeiten bei der Ausstellung oder Verlängerung von Ausweisdoku-
menten durch die Ausländerbehörde Köln wurden von einigen Personen als absichtlich diskri-
minierendes Verhalten aufgrund ihrer Herkunft wahrgenommen. Da eine verspätete Ausstel-
lung oft weitere Konsequenzen nach sich zieht – wie die Nichtbewilligung eines Wohnberech-
tigungsscheins, Probleme bei der Rückmeldung an den Arbeitgeber oder den Verlust von Aus-
bildungs- und Mietvertragsmöglichkeiten – sind die Betroffenen häufig mit erheblichen Nach-
teilen konfrontiert, die sie als diskriminierend empfinden. Als Begründung für die langen War-
tezeiten werden den Betroffenen meist mangelnde Personalkapazitäten genannt. Die Om-
budsstelle sieht nach wie vor dringenden Handlungsbedarf seitens der Ausländerbehörde, die 
Wartezeiten bei der Ausstellung  und Verlängerung von Ausweisdokumenten so gering wie 
möglich zu halten. Dadurch sollen die daraus resultierenden Nachteile für die Betroffenen mi-
nimiert und ihnen ein weitestgehend chancengleicher Zugang zu zustehenden Leistungen ge-
währleistet werden. 
 
 
25 Anstieg der Beschwerden in der Kategorie Diskriminierung um etwa 36 % (von 22 auf 30 Fälle).

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  19 
 
Eine ehrenamtlich tätige Person äußerte den Verdacht auf rassistisch motivierte Diskriminie-
rung aufgrund der langen Dauer von Reparatur- und Sanierungsarbeiten (24/02/05). Die Ver-
waltung räumte den  stark verbesserungswürdigen Zustand der Unterkunft ein und legte die 
Wartezeiten für die Instandsetzung transparent dar. Den Vorwurf, dass aus rassistisch moti-
vierten Gründen bewusst über einen längeren Zeitraum keine Abhilfe geschaffen wurde, wurde 
jedoch strikt zurückgewiesen.  
 
Zum Hinweis (23/12/07), dass - anders als andere Geflüchtete - ukrainische Staatsangehörige, 
die zunächst in städtischen Unterkünften untergebracht worden waren, bei Verlust einer priva-
ten Wohnung in das System des Amtes für Wohnungswesens zurückkehren könnten, räumte 
das Wohnungsamt nach vorherigem Bestreiten mit Auskunft vom 21.08.2024 nun doch die 
oben genannte Ungleichbehandlung von einigen Geflüchteten aus der Ukraine ein. Begründet 
wird dies mit deren Aufenthaltsstatus nach § 24 AufenthG und dem meist nur kürzeren ange-
strebten Aufenthalt in Köln im Gegensatz zu Geflüchteten anderer Herkunftsländer, die ihre 
Perspektive längerfristig in Köln sehen würden. Weil nicht alle Geflüchteten mit Status nach § 
24 AufenthG oder kurzfristiger Perspektive diese Möglichkeit eingeräumt wird, handelt es sich 
nach Auffassung der Ombudsstelle um eine herkunftsbezogene Diskriminierung Geflüchteter 
aus anderen Herkunftsländern. 
 
Eine alleinerziehende, schwer chronisch erkrankte Frau  beklagte, dass die Verwaltung ihr 
nach Verlust zunächst des privaten Wohnraumes und dann des Platzes in ordnungsrechtlicher 
Unterbringung nur ein Notschlafplatz angeboten wurde, der nicht den gesundheitlich begrün-
deten Anforderungen gerecht werde. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie sich aufgrund 
verschiedener Kriterien diskriminiert fühlt. Nach ihren Aussagen handelte es sich um eine Dis-
kriminierung aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit, physischen Beeinträchtigung und ihres 
sozialen Status als Alleinerziehende (24/06/01). Das Amt für Wohnungswesen verwies an das 
Amt für Soziales, Arbeit und Senioren. Die an eine Beratungsstelle angebundene Betroffene 
fand schließlich eine private Unterkunft und die Beschwerde wurde als zurückgezogen abge-
schlossen.  
 
Im Rahmen einer Infoveranstaltung berichtete eine Mutter einer Ombudsfrau davon, dass ihr 
geistig behindertes minderjähriges Kind von anderen Bewohnenden aufgrund seiner Behinde-
rung gehänselt worden sein soll  (24/09/16). Die Beschwerde wurde aufgrund mangelnder 
Rückmeldung zurückgezogen. 
 
Eine ehrenamtliche Person aus einem Verein für queere Geflüchtete berichtet der Ombuds-
stelle von diskriminierendem Verhalten gegenüber LGBTQI*  Personen in einem Beherber-
gungsbetrieb (24/12/01). In einem persönlichen Gespräch mit der betroffenen Person wird von 
herablassenden und homophoben Beleidigungen sowie diskriminierendem Verhalten seitens 
der Beherbergungsbetriebsmitarbeitenden berichtet. Die Verwaltung teilte auf Nachfrage der 
Ombudsstelle mit, dass dem Betriebsleiter des Beherbergungsbetriebes verdeutlicht wurde, 
dass die Stadt Köln derartiges Verhalten gegenüber Geflüchteten nicht dulde. Ferner soll er 
aufgefordert worden sein, entsprechend auf sein Personal einzuwirken. Da sich keine Zeug:in-
nen meldeten, konnten die erhobenen Vorwürfe nicht bestätigt werden. Es sollen seitens der 
Heimleitung Gespräche mit den Mitarbeitenden geführt worden sein, in denen Themen wie 
Toleranz und Respekt gegenüber LGBTQI* Personen besprochen wurden. Weitere Konse-
quenzen für die beschuldigten Personen konnten nicht eintreten, da Beherbergungsbetriebe 
über alleiniges Hausrecht verfügen und somit selbständig über den Einsatz der Mitarbeitenden 
entscheiden kann.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  20 
Die Ombudsstelle begrüßt das schnelle und konsequente Handeln der Verwaltung sowie die 
Überlegungen zur Einrichtung eines Arbeitskreises, der sich mit der Situation  und dem Um-
gang von LGBTQI* Geflüchteten in Unterkünften befassen soll. Die Ombudsstelle erkennt an, 
dass das Hausrecht bei den Betreiber:innen der Unterkünfte liegt, hält es jedoch teilweise für 
problematisch, dass keine verpflichtende Beteiligung externer Stellen bei Einstellungsverfah-
ren für neues Personal vorgesehen ist. 
 
3.2.3 Sexuell übergriffiges Verhalten 
 
Der Anteil der gemeldeten Beschwerden über sexuell übergriffiges Verhalten im Jahr 2024 
betrug 3,23 %. Von den insgesamt sechs eingegangenen Beschwerden wurden zwei zurück-
gezogen. In jeweils drei Fällen wurden sowohl Mitarbeitende als auch Bewohnende als Per-
sonen benannt, von denen mutmaßlich sexuell übergriffiges Verhalten ausging. Als Betroffene 
wurden in allen Fällen weibliche Bewohnende benannt. Es ist davon auszugehen, dass die 
Dunkelziffer deutlich höher liegt und nicht alle Betroffene von sexuell übergriffigem Verh alten 
sich an die Ombudsstelle wandten.  
 
Mehrere Bewohnerinnen einer Gemeinschaftsunterkunft hatten sich gegenüber einer Om-
budsfrau beschwert, bei Nutzung der Durchkabinen unter den (nicht mit dem Boden abschlie-
ßenden) Trennwänden hindurch von Männern beobachtet worden zu sein (24/01/18). Bereits 
im Vorjahr ging eine ähnliche Beschwerde aus derselben Unterkunft ein, bei der sich eine 
junge Frau über eine sexuelle Belästigung durch einen Flurnachbarn  beschwerte, der sie  
durch die unvollständige Abtrennung der Duschzelle beobachtet habe. 
Positiv bewertete die Ombudsstelle die präventiven Maßnahmen, welche in der Unterbrin-
gungseinrichtung seitdem ergriffen wurden, u.a. das Anbringen von Piktogrammen an den 
Frauen-Sanitäranlagen, Gespräche zwischen Heimleitung und Bewohner:innen und die An-
schaffung von Schrill-Alarmen für Bewohnerinnen. Weniger erfreulich ist die Dauer der Aus-
kunftserteilung durch das Amt für Wohnungswesen, welches bereits am 04.03.2024 gestellt 
und erst am 19.07.2024 beantwortet wurde. 
In zwei Fällen klagten Frauen darüber von männlichen Mitarbeitern in der Unterbringungsein-
richtung sexuell belästigt worden zu sein (24/05/15 , 24/08/19). das Zurückziehen der Be-
schwerden konnten diese nicht weiterverfolgt werden, was aus Sicht der Ombudsstelle be-
denklich ist, da die Rücknahmen nicht aufgrund einer Klärung erfolgten. 
 
 
3.2.3.1 Verletzung der Menschenwürde 
 
Dieser Kategorie wurden 12 % der Beschwerdeverfahren im Berichtszeitraum 2024 zugeord-
net. Häufig ging es um prekäre Unterbringungsbedingungen, mangelnde Privatsphäre und 
gravierende und andauernde technische Mängel  im Rahmen einer ordnungsrechtlichen Un-
terbringung, insbesondere in Verbindung mit Schutzbedürftigkeit und langer Unterbringungs-
dauer.  
 
3.2.3.2 Prekäre Bedingungen 
 
In dieser Kategorie werden prekäre Bedingungen im Rahmen einer ordnungsrechtlichen Un-
terbringung, insbesondere in Verbindung mit Schutzbedürftigkeit und langer Unterbringungs-
dauer thematisiert.

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  21 
 
Der Ausfall von Heizmöglichkeiten und der Warmwasserversorgung seit Januar 2024, teil-
weise starker Schimmelbefall, stehendes Wasser im Waschraum, monatelanger und regelmä-
ßiger Ausfall des Aufzuges waren Inhalte der teils über mehrere Quartale fortgeführten Be-
schwerden aus der gleichen Unterkunft (24/04/01/, 24/04/02, 24/04/04, 24/07/02, 24/02/05). 
Laut Aussagen der Verwaltung wurde sich mit der Hausverwaltung in Verbindung gesetzt und 
zur Beseitigung des Wasserschadens aufgefordert. Auf ein Auskunftsersuchen zur wiederhol-
ten Notwendigkeit der Mängelbehebungen äußerte das Amt für Wohnungswesen die Vermu-
tung, dass das Gebäude nicht fachgerecht gegen Grundwasser abgedichtet sein könnte, was 
eine nachhaltige Behebung der Schäden erschwere. Eine angebotene Alternativwohnung 
lehnte eine Familie, die dort wohnhaft ist (24/04/01) nach Verwaltungsangaben ab. Bei einem 
Termin vor Ort wurde eine dunkle Einfärbung der Wände der Erdgeschosswohnungen als Hin-
weis auf starken Schimmelbefall aufgenommen. In der am stärksten betroffene n Wohnung 
lebte zu diesem Zeitpunkt eine Frau mit einem Kleinkind und einem Neugeborenen (24/04/04). 
Mit Blick auf Gesundheitsrisiken für Bewohnende regte die Ombudsstelle beim Gesundheits-
amt Köln eine Prüfung der Bewohnbarkeit an. Die Abteilung Flüchtlingsmedizin teilte mit, dass 
Mitarbeitende vor Ort gewesen seien, Informationen über das Ergebnis des Besuches lägen 
dem Amt für Wohnungswesen vor. Eine Antwort des Amtes für Wohnungswesen über den 
Besuch und die Beurteilung des Gesundheitsamtes steht im Berichtszeitraum weiterhin aus. 
(24/10/01).26 
In einem anonymen Hinweis einer ehrenamtlich tätigen Person, wurde auf dauerhaft prekäre 
Unterbringungsbedingungen wie heftiger Schimmelbefall, Sanierungsrückstau in Sanitärräu-
men und mangelnde Warmwasserversorgung  an einem Standort aufmerksam gemacht 
(24/02/05). Das Amt für Wohnungswesen räumte in seiner Antwort ein, dass die Zustände am 
betroffenen Standort bereits seit längerer Zeit verbesserungswürdig seien, und teilte mit, dass 
eine fachgerechte Schadensbehebung geplant sei. Die zugesagte Rückmeldung nach Ab-
schluss der Maßnahmen erfolgte jedoch nicht. Da die hinweisgebende Person nicht mehr er-
reicht werden konnte, wurde das Beschwerdeverfahren als zurückgezogen bewertet. 
 
3.2.3.3 Beengtes Wohnen  
 
Beengte Wohnverhältnisse wurden im Jahr 2024 wiederholt beklagt; regelmäßig waren auch 
schutzbedürftige Personen betroffen, etwa Kinder und Jugendliche sowie Schwangere, Wöch-
nerinnen oder schwer Erkrankte. Angeführt wurden Enge, mangelnde Privatsphäre und Rück-
zugsmöglichkeiten, Hygienemängel sowie eine direkte Belastung durch Alkohol-, Drogen- oder 
Tabakkonsum im unmittelbaren Umfeld.  
 
Drei minderjährige Schulkinder aus zwei verschiedenen Unterkünften äußerten sich im Zuge 
der Familienveranstaltungen gegenüber der Ombudsstelle darüber, dass ihr mit anderen Fa-
milienangehörigen geteiltes Zimmer zu klein sei. Zwei von ihnen beschwerten sich zudem dar-
über, dass ihnen in der beengten Wohnsituation ein geeigneter Platz zum Lernen fehle 
(24/08/14, 24/09/17). Die Beschwerdeverfahren in denen schutzbedürftige Personen beeng-
ten Wohnraum bemängeln werden unter 3.2.4 Schutzbedürftige Personen aufgeführt. 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 04. Februar 2021 beschlossen, die Quote der in abgeschlosse-
nen Wohneinheiten untergebrachten Geflüchteten jährlich um 5 % zu erhöhen. Aus dem 44. 
Bericht zur Situation Geflüchteter in Köln (Stand 30.09.2024) wird angegeben, dass aufgrund 
der weiterhin hohen Anzahl an unterzubringenden Personen im Jahr 2024 es nicht möglich ist, 
diese Vorgaben umzusetzen27. Laut dem Bericht waren mit Stand vom 30.09.2024, 70,57 % 
 
26 Auskunftsersuchen erstellt am 15.10.2024. 
27 44. Bericht zur Situation Geflüchteter in Köln, Stand 30.09.2024, S. 7

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  22 
der in städtischen Ressourcen (ohne die Notaufnahme Herkulesstraße und ohne Beherber-
gungsbetriebe) versorgten Geflüchteten in Unterkünften in abgeschlossenen Wohneinheiten, 
mit eigenen Sanitäranlagen und Küchen untergebracht.  
Aus Sicht der Ombudsstelle ist der Auflösung von Sammelunterkünften weiterhin hohe Priorität 
zuzuschreiben, da vor allem eine hohe Belegungsdichte und die Nutzung von Gemeinschafts-
flächen vermehrt Konflikte auslösen und die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse schutz-
bedürftiger Personen nicht im erforderlichen Umfang gewährleistet werden kann. Bei unver-
meidlicher Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften ohne abgeschlossene Wohneinhei-
ten ist in jedem Fall eine möglichst kurze Dauer des Aufenthalts anzustreben. Bereits mehrfach 
verwies die Ombudsstelle auf den Beschluss des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichtes 
NRW vom 06.03.2020 (Az.: 9 B 187/20), wonach „die zugewiesene Unterkunft den schutzwür-
digen Belangen von minderjährigen Kindern Rechnung tragen und nach ihrem Zuschnitt Rück-
zugsmöglichkeit für einzelne (erwachsene) Familienangehörige bieten“ muss. Dem Beschluss 
zufolge kann die wohnungsaufsichtsrechtlich vorgesehene Mindestfläche als Ausgangspunkt 
für die einzelfallbezogene Würdigung dienen. § 10 A bs. 1, 2 WohnStG NRW setzt für Woh-
nungen eine Mindestwohnfläche von 10 Quadratmeter pro Person und bei Überlassung ein-
zelner Wohnräume eine Mindestwohnfläche von 8 Quadratmeter zzgl. Nebenräume zur Mit-
benutzung voraus.28 Andernfalls ist von einer unzumutbaren Unterbringung auszugehen. 
 
3.2.4.1 Andauernde technische Mängel mit gravierenden Auswirkungen 
auf die Bewohnenden 
 
In 12 Fällen und damit in 19 % der Beschwerden wurden (andauernde) technische Mängel in 
den Unterkünften von den Bewohnenden bemängelt. Andauernde technische Mängel können 
zu einer dauerhaft prekären Unterbringungssitu ation und zu gravierenden Auswirkungen auf 
die Bewohnenden führen.  Teils monatelange Wartezeiten lassen nicht nur den Unmut über 
bestehende Defekte bei den Bewohnenden, sondern auch über die dafür zuständigen Perso-
nen wachsen. Es gab jedoch Hinweise darauf, dass sich einige Kommunikationswege im Ver-
gleich zum Vorjahr 2023 verbessert haben und Bewohnende in der Regel über den Bearbei-
tungsstand informiert waren. Dennoch führten die langen Wartezeiten häufig zu Beschwerden, 
die jedoch nicht ausschließlich auf die unzureichende Kommunikation zurückzuführen war.  
 
Im Berichtszeitraum gingen insgesamt vier Beschwerden über Aufzugsdefekte bei der Om-
budsstelle ein (24/01/07, 24/01/14, 24/02/03, 24/11/06). In einem Fall betraf die Störung ein 
auf den Rollstuhl angewiesenes 11 -jähriges Kind (24/01/07). Nach Auskunft 29 des Amtes für 
Wohnungswesen wurde der Aufzug zweimal repariert, zuletzt drei Wochen nach Feststellung 
des Defekts durch die Ombudsfrau. Beklagt wurde von der Familie der Unterrichtsausfall des 
Kindes durch den Ausfall, laut Verwaltung wurde einer Fahrtmöglichkeit zur Sicherstellung des 
Schulbesuchs bereitgestellt. Im November 2024 wandte sich eine Mitarbeiterin der Uniklinik 
Köln an die Ombudsstelle, da das betroffene Kind mehrfach nicht zu seinen Vorsorgeuntersu-
chungen erschienen sei. Die Familie gab an, aufgrund eines erneuten Aufzugsausfalls zeit-
weise daran gehindert gewesen zu sein, die Wohnung zu verlassen, da sie im vierten Stock 
wohnen und das Kind die Treppen heruntergetragen werden muss (24/11/06). Die Verwaltung 
bot der Familie eine Alternativwohnung an, die diese jedoch aufgrund unzureichender Größe 
ablehnte. Laut Verwaltungsangaben ist der Aufzug seit dem 14. Januar 2025 wieder in Betrieb.  
 
 
28 Das Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG NRW) löste das Wohnungsaufsichtsgesetz NRW zum 
01.07.2021 ab. 
29 Auskunftsersuchen gestellt am 24.01.2024, Auskunftserteilung erhalten am 24.06.2024 .

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  23 
 
Im Falle eines bewegungseingeschränkten Bewohners im 2. Obergeschoss eines Wohnheims 
erfolgte die Instandsetzung des Aufzugs laut Hinweisgeber im zweiten Monat nach Beschwer-
deeingang. Im dritten Fall – wiederum war ein behindertes Kind betroffen , welches auf die 
Nutzung des Aufzuges angewiesen ist (24/02/03). Auf das am 26.02.2024 gestellte Aus-
kunftsersuchen über den Bearbeitungsstand der Reparaturarbeiten, wurde von der Verwaltung 
am 19.07.2024 Auskunft erteilt.  
Die Verwaltung wies in einem Quartalsgespräch auf lange Reparaturfristen aufgrund von Ma-
terial- und Personalknappheit bei den Aufzugswartungsfirmen hin und betonte, bei längeren 
Aufzugsausfällen bewegungseingeschränkten Personen regelmäßig Ausweichquarttiere an-
zubieten. Zudem gab die Verwaltung in einem der Fälle an, dass Menschen, die Unterstützung 
bei der Bewältigung ihrer alltäglichen Aufgaben durch den Ausfall benötigen, vom Personal 
vor Ort Unterstützung erhalten. Solche pragmatischen Maßnahmen zur Erl eichterung der Si-
tuation für die Betroffenen sind aus Sicht der Ombudsstelle auch in anderen Fällen von an-
dauernden technischen Mängeln wünschenswert und sollten dringend weitergeführt werden, 
um die Wahrnehmung essenzieller Rechte der Betroffenen sicherzustellen.  
 
Der Ausfall von Heizmöglichkeiten und Warmwasserversorgung teils über mehrere Wochen 
hinweg war Inhalt mehrerer Beschwerdeverfahren im Jahr 2024 (24/04/02, 24/07/02, 24/02/05 
24/11/01). Unabhängig von der Jahreszeit stellt ein anhaltender Mangel an Wärme und war-
mem Wasser eine erhebliche Belastung für die betroffenen Bewohnenden dar. Besonders 
schutzbedürftige Gruppen wie Kinder, ältere Menschen oder gesundheitlich beeinträchtigte 
Personen können dadurch einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt werden. So wurde 
beispielsweise von betroffenen Familien angegeben, dass Kinder aufgrund der anhaltenden 
Kälte in den Unterkünften Erkältungen entwickelten. In einem weiteren Fall wurde über das 
Ausweichen auf ein nahegelegenes Schwimmbad berichtet, um dort warm duschen zu können 
(24/11/01) Eine zeitnahe und nachhaltige Behebung solcher Mängel ist daher essenziell, um 
menschenwürdige Unterbringungsbedingungen zu gewährleisten. Die Ombudsstelle bewertet 
die Bereitstellung mobiler Heizungen durch die zuständigen Heimleitungen als positiv, da sie 
eine schnelle und praktische Lösung zur Linderung der unmittelbaren Auswirkungen der Hei-
zungsausfälle darstellt. Eine weitere Durchführung solcher  Maßnahmen wird durch die Om-
budsstelle begrüßt, um das Wohl der betroffenen Personen auch in Ausnahmesituationen si-
cherzustellen. 
Allerdings bleibt festzuhalten, dass diese Lösung nicht die strukturellen Ursachen des Prob-
lems adressiert. Da seitens der Verwaltung mehrfach erwähnt wurde, dass es Schwierigkeiten 
bei der Terminabsprache mit den Wartungsfirmen gab , wäre aus Sicht der Ombudsstelle ein 
verbindlicher Notfallmechanismus für derartige Situationen hilfreich, der schnelle Reaktions-
zeiten gewährleistet und sicherstellt, dass Betroffene umgehend mit angemessenen Alternati-
ven versorgt werden. Zudem sollte stets geprüft werden, wie langfristige technische Verbes-
serungen zur Vermeidung wiederkehrender Ausfälle umgesetzt werden können.  
 
3.2.4 Schutzbedürftige Personen 
 
Der Ratsbeschluss vom 04.02.2021 (AN/0250/2021) sieht vor, vorrangig Angehörige von Ri-
sikogruppen und vulnerable Personen außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte mit Gemein-
schaftsverpflegung, -küchen und –sanitäranlagen unterzubringen. Minderjährige machten 
auch 2024 mit 62 % den Großteil der erfassten schutzbedürftigen Personen aus. Sie wurden 
häufig als Betroffene von Missständen angegeben, wie bereits im Kontext Gewalt und andau-
ernde technische Mängel dargestellt. 
Eine unzureichende Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse bei der Unterbringung von Per-
sonen mit Behinderung wurde ebenfalls wiederholt als Beschwerdegrund angegeben.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  24 
Eine vierköpfige Familie beklagt unter Verweis auf die Behinderung eines Familienmitglieds 
und die daraus resultierende Rollstuhlabhängigkeit, dass die ihnen zugewiesene Wohneinheit 
nicht barrierefrei sei (24/08/05). Eine Auskunft der Verwaltung dazu stand zum Ende des Be-
richtzeitraumes weiterhin aus.30 
Eine siebenköpfige Familie, die mit einem schwerbehinderten Kind auf insgesamt drei Zim-
mern lebt, beklagte neben der generellen Belastung für die Familie aufgrund der beengten 
Wohnsituation ebenfalls die mangelnden Lernmöglichkeiten für die Kinder (24/08/07). Sie woh-
nen im 1. OG und müssen den Sohn jedes Mal beim Verlassen der Wohnung die Treppen 
heruntertragen. Da der Vater bald einen Deutschkurs beginnt und jeden Tag die Wohnung 
verlassen muss, ist die Mutter des Kindes mit ihm allein und benötigt Hilfe b eim Tragen des 
beeinträchtigten Sohnes und des Kinderwagens. Die Familie gab an, dass die Mitarbeitenden 
in der Unterkunft bei ihrer Ankunft nicht über die Behinderung ihres Kindes informiert gewesen 
seien. Die Familie gab an, die angebotene Alternativwohnung aufgrund unzureichender Be-
rücksichtigung der Bedürfnisse ihres Kindes darin abgelehnt zu haben. Eine Rückmeldung der 
Verwaltung dazu lag zum Ende des Berichtszeitraums noch nicht vor 3132. Das Beschwerde-
verfahren ist demnach weiterhin offen.  
 
Beengte Wohnverhältnisse wurden auch von einer fünfköpfigen Familie mit einem behinderten 
Kind beanstandet, die sich zwei Zimmer auf 52 m² teilten (24/09/05). Die Verwaltung gibt an, 
dass die Wohneinheit für fünf Personen ausgelegt sei. Diese Erklärung erachtet die Ombuds-
frau als unzureichend, da bei der Bemessung von Wohnraum berücksichtigt werden muss, 
dass Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, in der Regel einen erhöhten Platz-
bedarf haben. Eine Gleichsetzung mit dem Wohnflächenbedarf nicht e ingeschränkter Perso-
nen erscheint daher nicht sachgerecht. Positiv wird hingegen das Anbringen einer Rampe als 
Maßnahme zur Verbesserung der Barrierefreiheit bewertet. 
Auch wenn keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben zur Mindestwohnfläche für Menschen 
mit Behinderung in Gemeinschaftsunterkünften festgelegt sind, ist allgemein anerkannt, dass 
Personen im Rollstuhl aufgrund ihrer Mobilitätseinschränkungen einen erhöhten Platzbedarf 
haben.33 34 § 8.2 der "Wohnraumnutzungsbestimmungen" (WNB) des Landes Nordrhein-West-
falen gewährt beispielsweise eine zusätzliche Wohnfläche von 15 Quadratmetern für Men-
schen mit bestimmten Bedürfnissen35. Bei der Zuweisung von Unterkünften sollte, sofern mög-
lich, der individuelle Platzbedarf berücksichtigt werden, um eine angemessene und würdige 
Unterbringung sicherzustellen.36 
 
3.2.5 Weitere Themen  
 
Die hohen Benutzungsgebühren, die gemäß der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung 
von Gebühren für die Inanspruchnahme von Übergangswohnheimen für Aussiedlerinnen und 
Aussiedler und geflüchtete Personen erhoben werden, führten im Jahr 2024 in insgesamt 17 
Beschwerdeverfahren, in denen über eine unzumutbare finanzielle Belastung geklagt wurde. 
 
30 Auskunftsersuchen gestellt am 20.09.2024. 
31 Auskunftsersuchen gestellt am 29.08.2024 
32 Beim letzten Quartalsgespräch mit dem Amt für Wohnungswesen wurde eine Verwechslung von 
Beschwerdeverfahren festgestellt, die möglicherweise das Ausbleiben einer Antwort erklärt.  
33 Siehe dazu: Sozialgesetzbuch IX (§ 77 SGB IX); § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II; 
34 Bedarfsermittlung von Wohnflächen nach VDI: https://nullbarriere.de/wohnflae-
chen.htm?utm_source=.com [abgerufen am 07.01.25]. 
35 8 zu § 18: Wohnberechtigungsschein (WBS) 8.2 zu Absatz 2: 3) Wohnraumnutzungsbestimmungen 
(WNB): Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm ist wegen besonderer 
persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person […] zusätzlichen Raum-
bedarfs zuzubilligen: z.B. […] rollstuhlfahrenden Schwerbehinderten […]. 
36 Art. 19, Art. 28 (UN-BRK)

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  25 
 
Dies lag auch daran, dass mit der neuen Gebührensatzung und dem Wegfall der sogenannten 
Härtefallregelungen viele Geflüchtete, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, mit dem im Ja-
nuar 2024 ergangenen Änderungsbescheid wesentlich höhere Gebühren zahlen mussten als 
zuvor. In Einigen Fällen kam es dabei zu Erhöhungen von bis zu 86 % ( 24/01/16). Beispiels-
weise werden einem Bewohner einer Containerunterkunft (24/06/05) für ein Zimmer mit 12,74 
m² Wohnfläche, welches er mit einer weiteren Person teilt, seit Januar  2024 Benutzungsge-
bühren i.H.v. 615,08 EUR monatlich berechnet. Eine Antwort zur Frage der Stimmigkeit der 
Flächenberechnung bei Doppelbelegung steht seit Juli 2024  aus. Aufgrund personeller Eng-
pässe im Amt für Wohnungswesen sei mit einer Prüfung Jahresende 2024 nicht zuzurech-
nen.37  
Eine schriftliche Auskunft des Wohnungsamtes vom 10.07.2024 nannte die Zahl von 3.000 
Gebührenpflichtigen, die potenziell rückwirkend eine Unterkunftskostenübernahme bei einem 
Leistungsträger geltend machen könnten 38. Gegen die im Januar 2024 ergangenen Ände-
rungsbescheide seien 154 Widersprüche eingelegt worden, davon 123 fristgerecht. Die mate-
rielle Prüfung stehe aus; die Einnahmeverwaltung strebe eine abschließende Bearbeitung bis 
Ende 2024 an. Auf die Frage der Ombudsstelle hin sagte das Wohnungsamt zu, die erhöhten 
Unterbringungsgebühren erst ab dem 11.01.2024 zu erheben 39 Bei einem Quartalsgespräch 
mit der Ombudsstelle im Dezember  wurde eine Äußerung zu dem Thema und auch zu dem 
Umgang mit den entstandenen Nutzungsgebührenrückständen für Januar 2025 angekündigt. 
Weiterhin sieht die Ombudsstelle in der geltenden Gebührensatzung einen Verstoß gegen das 
Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 
GG). Die Notwendigkeit einer umfassenden Altfallregelung  besteht aus Sicht der Ombuds-
stelle weiterhin, etwa durch Einstellung von Mahnverfahren und Vollstreckung, die eine (wei-
tere) unverhältnismäßige Belastung und Überforderung der Betroffenen ausschließt.40 
 
Die Nichterreichbarkeit der Ausländerbehörde wurde in 5 % der Fälle im Jahr 2024 bemängelt. 
Angesichts der erheblichen Konsequenzen für die Betroffenen, die durch verzögerte Ausstel-
lung und Verlängerung von Ausweisdokumenten entstehen (siehe 3.2.2), plant die Ombuds-
stelle für das Jahr 2025 die Etablierung eines alternativen Beschwerdewegs, um eine verläss-
lichere Bearbeitung ihrer Anfragen sicherzustellen. 
 
Verbot von Urlaub: Mehrere Bewohner:innen eines Wohnheims äußerten Unzufriedenheit dar-
über, dass sie keinen längeren Sommerurlaub antreten dürften, ohne ihre Unterkunft zu ver-
lieren (24/05/11, 24/05/09). Teilweise Abhilfe erfolgte in einem Fall (24/05/11). Hier berichtete 
der Beschwerdeführer, dass seiner Familie letztendlich statt des ursprünglich nur einwöchigen 
Urlaubs, ein drei wöchiger Urlaub genehmigt wurde, den sie auch antraten. 
 
37 Die Beschwerdeverfahren sind daher weiterhin in offen und werden ins Jahr 2025 übertragen.  
38 Vgl. Mitteilung der Verwaltung vom 11.01.2024 (0153/2024) zum „Umgang mit Nutzungsgebühren-
rückständen von städtisch untergebrachten Geflüchteten“, wonach zuvor nicht an die Antragstellenden 
ausgezahlte Kosten der Unterkunft rückwirkend bis zum 01.06.2022 in Höhe der Mietobergrenze (bzw. 
des Mietrichtwerts) unmittelbar auf das städtische Gebührenkonto gezahlt werden sollten, soweit in 
dem Zeitraum ein sozialleistungsrechtlicher Anspruch im Zuständigkeitsbereich der Stadt Köln be-
stand und die untergebrachte Person den zum 01.01.2024 geänderten Gebührenbescheid nach der 
neuen Gebührensatzung bei Jobcenter bzw. Amt für Soziales, Arbeit und Senioren einreiche.  
39 und folglich nicht bereits ab 01.01.2024, wie es in den Bescheiden hieß. 
40 Der „Arbeitskreis (AK) Politik“ hat im Januar 2025 vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein -West-
falen Klage gegen die Stadt Köln wegen überhöhter Nutzungsgebühren für Geflüchtetenunterkünfte 
eingereicht. Der Ausgang dieser Gerichtsverfahren ist derzeit noch offen 
(https://www.ksta.de/koeln/asyl-fluechtlinge-verklagen-stadt-koeln-wegen-hoher-wohngebuehren-
940217?utm_source=.com [abgerufen am 15.01.25]).

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  26 
§ 10 Abs. 2, 3 lit. e der Errichtungssatzung erlaubt Widerruf der Einweisung, Verlegung der 
Bewohnenden oder Räumung der Unterkunft, „wenn eine Unterkunft von den Bewohnern, de-
nen sie zugewiesen war, länger als drei Tage nicht zu Wohn zwecken genutzt wurde “. Die 
Ombudsstelle hat grundsätzlich Verständnis dafür, dass die Unterbringung eine ordnungs-
rechtliche Maßnahme zur Vermeidung von Obdachlosigkeit darstellt und Unterkünfte nicht frei-
gehalten werden sollten, ohne tatsächlich in Anspruch genommen zu wer de n. Ein Verbot, 
einen mehr als dreitägigen Urlaub antreten zu können, wird aber der Lebensrealität der dort 
teilweise über Jahre untergebrachten Familien mit Erholungs -, Freizeit- und Sozialbedürfnis-
sen nicht gerecht. Teilweise wurden von der Verwaltung auch längere Urlaube genehmigt. Die 
Ombudsstelle empfiehlt daher eine Verwaltungspraxis, die die oben genannten Interessen in 
einen angemessenen Ausgleich bringt. Hierbei sollte durch eine Einheitlichkeit der Praxis auch 
das schützenswerte Vertrauen der Bewohnen den bei der Planung ihres Urlaubs berücksich-
tigt werden. 
 
Unangekündigtes Betreten von Wohnräumen: In einem anonymen Hinweis einer beruflich tä-
tigen Person wurde von mehrfachen Vorfällen in verschiedenen Unterkünften berichtet, in de-
nen sich Mitarbeitende des Amtes für Wohnungswesen ohne vorherige Terminabsprache Zu-
gang zu abgeschlossenen Wohneinheiten  verschafft haben sollen (24/02/04). In einem Fall 
seien lediglich die minderjährigen Kinder anwesend gewesen. Sie sollen die Mitarbeitenden 
gebeten haben erst wiederzukommen, sobald ihr Vater wieder anwesend sei. Der Forderung 
seien sie jedoch nicht nachgekommen und haben sich dennoch Zutritt zur Wohneinheit ver-
schaffen. Ob die Begehung wie geschildert durchgeführt wurde, konnte auch im Nachhinein, 
aufgrund des anonymen Beschwerdeverfahrens und der damit fehlenden Informationen, nicht 
aufgeklärt werden. Die Ombudsstelle bat daraufhin die Verwaltung, Stellung zur Rechtmäßig-
keit derartiger Begehungen und der geltenden Hausordnung und Satzung für Übergangswohn-
heime unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 1 GG zu beziehen 41. Die Antwort der Verwal-
tung, dass sowohl die Satzung der Stadt Köln als auch die Hausordnung das Vorliegen eines 
begründeten Ausnahmefalls für das Betreten von Wohnraum ohne Einwilligung der Bewoh-
nenden fordern, konnte die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausräumen. Aus Sicht der 
Ombudsstelle sind für die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht aus Art. 13 Abs. 1 
GG strenge Kriterien an die durch das Betreten abzuwendende Gefahr zu stellen 42. Diese 
strengen Kriterien in Form einer hohen Gefahrenschwelle im Sinne der Wahrscheinlichkeit und 
Unmittelbarkeit des Eintritts eines Schadens und der Schwere des zu erwartenden Schadens 
müssen sich auch in der Hausordnung wiederfinden und im Einzelfall erfüllt sein. 
 
Besuchsregelungen: Mehrere Personen aus verschiedenen Unterkünften beschwerten sich 
über die angeblich neuen Besuchsregelungen, die seit Anfang des Jahres einen besonderen 
Grund für den Besuch der Bewohnenden in den Unterbringungseinrichtungen verlangen 
(24/09/01, 24/09/06). Auch eine Mitarbeiterin einer Unterkunft äußerte, dass sie Veränderun-
gen in der Bearbeitung von Besuchsant rägen wahrgenommen habe, die durch den Sozial-
dienst des Wohnungsamtes vorgenommen werden. Zudem wurde von den Beschwerdefüh-
renden, die auf drei Tage begrenzte Höchstdauer für Besuche kritisiert und angemerkt, dass 
insbesondere bei Anreisen von Familienangehörigen aus dem Ausland zu wenig Zeit bleibe. 
 
41 Hier wurde auch auf eine Entscheidung des VGH-Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, 
Urteil vom 02.02.2022 - 12 S 4089/20) und eine Analyse Deutschen Instituts für Menschenrechte zur 
verfassungskonformen Ausgestaltung von Hausordnungen in Unterkünften für Geflüchtete (Cremer, 
Engelmann, Deutsches Institut Für Menschenrechte, Hausordnungen menschenrechtskonform gestal-
ten, 2018, S. 27) aufmerksam gemacht. 
42 Vgl. Cremer, Engelmann, Deutsches Institut Für Menschenrechte, Hausordnungen menschen-
rechtskon-form gestalten, 2018, S. 28.

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  27 
 
Auf das Auskunftsersuchen der Ombudsstelle entgegnete die Verwaltung, dass es keine Än-
derung im Vorgehen bei der Bearbeitung der Besuchsanträge gegeben habe. Hinsichtlich der 
Höchstdauer für Besuche wird darauf hingewiesen, dass im Regelfall bei einem Antr ag auf 
Besuchserlaubnis eine Abwägung zwischen den Interessen der einzelnen Bewohner:innen 
gegenüber der Gesamtbewohnerschaft vorgenommen wird. Aus diesem Grund wird eine Be-
suchserlaubnis in der Regel nur für maximal drei Übernachtungen erteilt. 
 
Hausordnung in Beherbergungsbetrieben: Im Juli wies eine Bekannte eines Bewohners auf 
schlechte Wohnbedingungen in einer gewerblichen Unterbringungseinrichtung hin. Wasserko-
cher, Kühlschrank und Besuch seien nicht erlaubt  (24/07/06). Die Ombudsstelle erhielt in ei-
nem separaten Verfahren (24/07/09) die Hausordnung des betreffenden Beherbergungsbe-
triebs. Die Prüfung ergibt, dass diese zahlreiche Restriktionen enthält, die bei der kurzfristigen 
und freiwilligen Nutzung eines Hotelzimmers eventuell hinnehmbar sein mögen, für die mittel- 
bis langfristige Unterbringung von Flüchtlingen jedoch problematisch erscheinen. Dies betrifft 
etwa das Besuchsverbot (Zugangsverbot zu Zimmern), das (in Teilen unklare) Verwendungs-
verbot für Elektrogeräte sowie den - ungeachtet des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung 
aus Art. 13 Abs. 1 GG - formulierten Anspruch des Hoteliers, dass im Rahmen des Hausrechts 
„jederzeit der Zugang zu den Zimmern ermöglicht wird“. 
 
Ende Juli erhielt die Ombudsstelle Hinweise auf eine Verlegungspraxis des Amtes für Woh-
nungswesen, die vermeintlich keine Rücksicht auf Interessen von Betroffenen nehme. In der 
Folge, rd. zwei Monate nach einem Brand am 03.06.2024 in der Notaufnahmeeinrichtung Her-
kulesstr., beschwerte sich eine Gruppe von elf männlichen Flüchtlingen (24/07/08) über die 
wiederholte Verlegung einer insgesamt 18 -köpfigen Gruppe. Beklagt wurden damit verbun-
dene Unsicherheit und emotionale Belastungen sowie ein Zwang, sich in kurzer Zeit wiederholt 
bei verschiedenen Behörden, Krankenversicherungen, Banken usw. umzumelden. Teils seien 
auch Sprachkursfehlzeiten entstanden. Das Wohnungsamt bestätigte die wiederholte Verle-
gung der Bewohnergruppe nach dem Brand vom 03.06.2024 in der Containeranlage der Not-
aufnahmeeinrichtung. Die 49 betroffenen Männer wurden zunächst in eine Einrichtung mit Ko-
jen untergebracht und später auf verschiedene Unterkünfte mit abgeschlossenen Räumen ver-
teilt, da eine Rückkehr in die Herkulesstraße nicht mögli ch war. Besondere Bedarfe der Be-
troffenen sollen berücksichtigt worden sein. Die regulären Plätze in Männerwohnheimen waren 
bereits belegt. Eine Teilgruppe wurde in die Einrichtung am Südstadion verlegt, um ein aus-
gewogenes Verhältnis zwischen Familien und Alleinreisenden in den gemischten Unterkünften 
zu gewährleisten. Eine weitere Verlegung ist nicht geplant. Die Erläuterungen der Verwaltung, 
insbesondere die Zusicherung, dass keine weitere Verlegung vorgesehen sei, trugen zur Be-
ruhigung der Situation bei. 
Die Ombudsstelle erachtet es als sinnvoll, unvermeidliche Verlegungen so frühzeitig wie mög-
lich zu kommunizieren und die betroffenen Personen in den Entscheidungsprozess stärker  
miteinzubeziehen. Auch wenn in dem oben beschriebenen Fall die Verlegungen aufgrund des 
Brandes nicht vorhersehbar war, sollten stets mögliche Unterstützungsmaßnahmen geprüft 
werden, um die emotionale Belastung für die Betroffenen zu verringern.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  28 
4. Strukturelle Probleme und daraus abgeleitete Handlungsempfehlungen 
der Ombudsstelle 
 
Konfliktprävention und professioneller Intervention: 
In Hinblick auf die hohe Anzahl an Nachbarschaftskonflikten in den Beschwerdeverfahren 
2024 ist eine verstärkte Fokussierung auf Gewaltprävention unerlässlich . Zudem wurde der 
Umgang des Sicherheitspersonals mit diesen Konflikten häufig als unzureichend moniert. 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt daher:  
• Einführung von Mediation und Konfliktmanagement:  Regelmäßige Gesprächsange-
bote für Bewohnende durch Sozialarbeiter:innen oder Mediator:innen, um Spannungen 
frühzeitig zu entschärfen. 
• Einrichtung fester Ansprechpersonen für Nachbarschaftskonflikte: Diese sollten zeit-
nah moderieren und vermitteln können. Da häufig geäußert wurde, dass Mitarbeitende 
als parteiisch wahrgenommen werden, sollte auch verstärkt auf das Angebot der Om-
budsstelle hingewiesen werden, um eine neutrale Anlaufstelle anzubieten. 
• Feedbackmechanismen zu etablieren: Bewohnende sollten regelmäßig die Möglichkeit 
erhalten, Rückmeldungen zu Problemen in der Unterkunft zu geben, um frühzeitig An-
passungen vornehmen zu können. Dies könnte durch anonyme Feedbackboxen, re-
gelmäßige Befragungen oder moderierte Gesprächsrunden g eschehen. Beispiels-
weise könnte auch ein monatliches Treffen mit einer neutralen Ansprechperson einge-
richtet werden, bei dem Bewohnende ihre Anliegen offen ansprechen können, ohne 
negative Konsequenzen befürchten zu müssen. 
• Räumliche Anpassungen zu prüfen: In den Beschwerdefällen wurden insbesondere 
Gemeinschaftsbereiche als besonders konfliktanfällig beschrieben . Wenn diese Orte 
bekannt sind, könnte z. B. eine Umstrukturierung oder bessere Ausstattung (mehr Sitz-
möglichkeiten, klare Trennungen) helfen. 
• Konsequentes Vorgehen bei Gewaltvorfällen durch Mitarbeitende: Bei eindeutigen Hin-
weisen auf Gewaltvorfälle durch Mitarbeitende in Einrichtungen müssen unverzüglich 
geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören transparente Verfahren zur 
Sanktionierung sowie klar definierte Konsequenzen für Fehlverhalten, um den Schutz 
sowohl der Bewohnenden als auch der Mitarbeitenden sicherzustellen. 
• Schulung und Sensibilisierung des Sicherheitspersonals: Es wird erneut betont, dass 
besondere Aufmerksamkeit auf professionelles Verhalten, Neutralität in Konfliktsituati-
onen und den Schutz der Bewohnenden durch das Sicherheitspersonal vor Ort gelegt 
werden muss. Insbesondere sollte vermieden werden, dass das S icherheitspersonal 
persönliche oder unangemessene Ratschläge erteilt, die Konflikte verschärfen können. 
Zudem wird wie bereits unter dem Punkt „Feedbackmechanismen etablieren“ empfoh-
len, regelmäßig die Zufriedenheit der Bewohnenden mit dem Sicherheitsdienst abzu-
fragen, um mögliche Verbesserungsbedarfe frühzeitig zu identifizieren. 
• Dazu gehören auch klare Einsatzrichtlinien für den Sicherheitsdienst, um eine einheit-
liche und angemessene Reaktion auf Vorfälle zu gewährleisten.  
o Die konsequente Umsetzung des Abschnitts 6.6 Personalmanagement aus 
dem Gewaltschutzkonzept der Stadt Köln (2019) sollte mit hoher Priorität erfol-
gen, um den Schutz der Bewohnenden und die Qualität der Betreuung zu ge-
währleisten. 
• Stärkung des Austauschs zur Beschwerdebearbeitung:  Ein regelmäßiger Austausch 
zwischen der Ombudsstelle und der Gewaltschutzkoordinatorin der Stadt Köln sowie

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  29 
 
den für die interne Beschwerdestelle verantwortlichen Sozialarbeiter:innen in den Un-
terkünften (gemäß Abschnitt 6.4.1 des Gewaltschutzkonzepts, S. 14) wäre wünschens-
wert.43 
 
Diskriminierung entgegenwirken: 
Angesichts der deutlich gestiegenen Fallzahlen im Jahr 2024 im Bereich Diskriminierung, die 
zum Großteil rassistisch motiviert waren, sowohl durch Mitarbeitende als auch unter den Be-
wohnenden selbst, ist es aus Sicht der Ombudsstelle essenziell, gezielte Maßnahmen zur Prä-
vention und Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung weiter zu stärken.  Dabei sollte 
der Ausbau von Schutzmechanismen, die Sensibilisierung der Beteiligten sowie die Etablie-
rung klarer Interventionswege weiterhin angestrebt werden, um Betroffene besser zu unter-
stützen und diskriminierendes Verhalten konsequent zu unterbinden. 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt daher:  
• Erweiterung der Schulungsangebote: Ausbau der Fortbildungen für Beschäftigte in den 
Unterkünften, Betreuungsträger und Sicherheitsdienste mit Fokus auf diskriminie-
rungskritische Inhalte.  
• Stärkung von Gruppen- und Bildungsangeboten: Förderung von Angeboten für Bewoh-
nende, Qualifizierung von Bewohnenden als Streitschlichtende und Maßnahmen zur 
Stärkung eines respektvollen Miteinanders. 
• Sensibilisierungskampagnen in den Unterkünften:  Sichtbare Informationsmaterialien, 
niedrigschwellige Angebote wie Workshops und gezielte Veranstaltungen zur Förde-
rung eines respektvollen Miteinanders und zur Aufklärung über  Formen von Diskrimi-
nierung. 
• Sensibilisierung für LGBTQI+-Themen: Erweiterung der Schulungsangebote insbeson-
dere für Mitarbeitende in den Unterkünften mit Fokus auf die spezifischen Bedürfnisse 
und Rechte von LGBTQI+-Personen.44 
• Einrichtung eines Arbeitskreises: Die Überlegung der Verwaltung zur Einrichtung eines 
Arbeitskreises, der sich mit der Situation und dem Umgang von LGBTQI+ Geflüchteten 
in Unterkünften befasst, weiter zu verfolgen.  
 
Drogenprävention und -intervention: 
Angesichts vermehrter Hinweise von Bewohnenden und Mitarbeitenden auf Alkohol- und Dro-
genkonsum in den Unterkünften erscheint es sinnvoll, präventive Maßnahmen zu intensivieren 
und gezielte Angebote zu etablieren. 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt daher:  
➢ Aufklärungskampagnen zu etablieren: Umsetzung regelmäßiger Aufklärungskampag-
nen über die gesundheitlichen und rechtlichen Konsequenzen von Drogenkonsum, um 
ein Bewusstsein für das Thema zu schaffen. 
• Niedrigschwellige Suchtberatungsangebote bereitzustellen: Zugang zu Beratung und 
Unterstützung für Betroffene und ihr Umfeld erleichtern, beispielsweise feste Ansprech-
personen in den Unterkünften,  regelmäßig stattfindende Sprechstunden vor Ort  oder 
etwa mobile Suchtberatungsdienste in Unterkünften, in denen ein erhöhter Beratungs-
bedarf bekannt ist.  
• Personal zu schulen: Mitarbeitende in der frühzeitigen Erkennung von Suchtverhalten 
und angemessenen Interventionsmaßnahmen fortbilden. 
 
43 Dieses Vorhaben plant und verfolgt die Ombudsstelle für das Jahr 2025.  
44 Auch Beherbergungsbetriebe könnten auf derartige Angebote zur freiwilligen Teilnahme hingewie-
sen werden.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  30 
Mindestwohnfläche und bedarfsgerechtes Belegungsmanagement: 
Zu den immer wieder thematisierten Fragen der Mindestwohnfläche bei der Unterbringung von 
Geflüchteten besteht nach wie vor kein politischer Beschluss auf kommunaler Ebene. Im Rah-
men der Familienveranstaltungen wurde von Kindern und Jugendlichen ebenfalls vermehrt 
über eine beengte Wohnsituationen und den dadurch fehlenden Platz für konzentriertes Ar-
beiten für das Erledigen von Hausaufgaben geklagt. 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt daher:  
• Formulierung einer politischen Zielvorgabe: Die Mindestwohnfläche in Form einer Ziel-
vorgabe, bei absehbar längerfristiger Unterbringung, festzulegen. Dafür kann die 
„Empfehlungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes 
Nordrhein-Westfalen zur Ausgestaltung der ordnungsrechtlichen Unterbringung von 
obdachlosen Menschen“ (August 2022, S. 13ff.) als Vorbild verwendet werden, in der 
eine Mindestwohnfläche von 9 m245 pro Person genannt wird.  
• Berücksichtigung des Mehrbedarfs an Wohnfläche für Menschen mit Behinderung: Ins-
besondere für Rollstuhlnutzende sollte der zusätzliche Platzbedarf anerkannt und bei 
der Zuweisung von Unterkünften berücksichtigt werden, um eine angemessene und 
barrierefreie Nutzung zu gewährleisten. 
• Sicherstellung des Menschenwürdegebots: Der Schutz der Privatsphäre sowie die Be-
rücksichtigung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen sollten bei der 
Unterbringung stets mit hoher Priorität behandelt werden. 
 
Dauerhaft prekäre Unterbringung: 
Angesichts mehrerer Hinweise auf prekäre Unterbringungsbedingungen im Jahr 2024 , ist es 
aus Sicht der Ombudsstelle unerlässlich, dass regelmäßige Kontrollen der Unterkünfte durch-
geführt und Instandhaltungsmaßnahmen zeitnah umgesetzt werden, um gesundheitsgefähr-
dende Wohnbedingungen zu vermeiden und die Lebensqualität der Bewohnenden zu sichern. 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt daher:  
• Etablierung eines verbindlichen „Notfallmechanismus“: Schneller Reaktionszeiten bei 
Schäden sowie sofortige Bereitstellung angemessener Alternativen für Betroffene  si-
cherstellen. 
• Regelmäßige Prüfung der Bewohnbarkeit alter Gebäude und Durchführung wiederkeh-
render Kontrollen: Es sollte sichergestellt werden, dass die Unterkünfte den gesund-
heitlichen und sicherheitsrelevanten Standards entsprechen, ggf. durch  Hinzuziehen 
von Beurteilungen des Gesundheitsamtes. In Unterkünften, in denen wiederholt Schim-
melbefall gemeldet wurde, könnte beispielsweise eine systematische Feuchtigkeits-
messung erfolgen, um präventive Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, bevor Gesund-
heitsgefährdungen entstehen. 
 
Andauernde technische Mängel: 
Andauernde technische Mängel können zu einer dauerhaft prekären Unterbringungssituation 
und zu gravierenden Auswirkungen auf die Bewohnenden führen. Die Umsetzung bestimmter 
 
45 Nach Auffassung des OVG NRW kann die wohnungsaufsichtsrechtliche Anforderung von 9 qm je  
untergebrachter Person im Alter von über sechs Jahren nach § 9 Wohnungsaufsichtsgesetz NRW 
(WAG NRW) als Ausgangspunkt für eine einzelfallbezogene Würdigung dienen. ( Ministerium für Ar-
beit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, 2022, S. 13)

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  31 
 
Maßnahmen könnte dazu beitragen, die Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der Be-
troffenen abzumildern und eine angemessene Unterbringung auch in Ausnahmesituationen 
sicherzustellen. 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt daher:  
• Entwicklung kurzfristiger und pragmatischer Lösungen: Durch Absprachen mit dem 
Personal vor Ort können gezielte Unterstützungsangebote bereitgestellt werden. 
• Etablierung eines verbindlichen Notfallmechanismus : Einführung klarer und ver-
bindlicher Abläufe für die schnelle Bearbeitung technischer Mängel, um Verzöge-
rungen durch Terminabstimmungen mit Wartungsfirmen zu minimieren und eine 
zügige Mängelbeseitigung sicherzustellen.  
• Sicherstellung kurzfristiger Alternativen für Betroffene : Bei andauernden techni-
schen Ausfällen sollten angemessene Übergangslösungen, wie temporäre Ersat-
zunterkünfte oder alternative Versorgungsmöglichkeiten, bereitgestellt werden. Bei 
länger andauernden Aufzugsdefekten sollten ebenfalls angemessene kurzfristige 
Lösungen wie Fahrdienste bereitgestellt werden, um den Schulbesuch, medizini-
sche Termine und die Wahrnehmung essenzieller Rechte der Betroffenen sicher-
zustellen. 
• Nachhaltige technische Verbesserungen:  Regelmäßige Überprüfung der Infra-
struktur in den Unterkünften, um wiederkehrende Mängel frühzeitig zu identifizieren 
und langfristige bauliche Maßnahmen zur Prävention technischer Ausfälle umzu-
setzen.  
• Optimierung der Zusammenarbeit mit Wartungsfirmen:  Prüfung der Möglichkeit, 
verbindliche Rahmenverträge mit zuverlässigen Dienstleistern abzuschließen, um 
feste Reaktionszeiten und eine priorisierte Bearbeitung technischer Mängel in den 
Unterkünften sicherzustellen 
• Bei Betroffenheit besonderer Schutzbedarfe priorisieren: Aufzugsdefekte in Unter-
künften, in denen mobilitätseingeschränkte Personen wohnen, sollten mit höchster 
Priorität behoben werden, um ihre uneingeschränkte Bewegungsfreiheit sowie den 
Zugang zu wichtigen Terminen, wie medizinischen Untersuchungen oder Schulbe-
suchen, sicherzustellen. 
 
Altfallregelung für Nutzungsgebühren: 
Weiterhin sieht die Ombudsstelle in der geltenden Gebührensatzung einen Verstoß gegen das 
Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 
GG). Die Notwendigkeit einer umfassenden Altfallregelung besteht aus Sicht  der Ombuds-
stelle weiterhin, etwa durch Einstellung von Mahnverfahren und Vollstreckung, die eine (wei-
tere) unverhältnismäßige Belastung und Überforderung der Betroffenen ausschließt.  
 
Die Ombudsstelle empfiehlt daher:  
• Aussetzung von Mahn- und Vollstreckungsverfahren: Vermeidung weiterer unver-
hältnismäßiger finanzieller Belastungen und Überforderungen der betroffenen Per-
sonen. 
• Überarbeitung der Gebührensatzung im Hinblick auf Verhältnismäßigkeit und So-
zialstaatsprinzip

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  32 
Evaluierung von Hotelunterkünften: 
Vereinzelt gingen Hinweise auf unangemessenes und teils beleidigendes Verhalten von Mit-
arbeitenden in Beherbergungsbetrieben bei der Ombudsstelle ein. Obwohl seitens der Ver-
waltung in einem Beschwerdeverfahren konsequente und zeitnahe Maßnahmen getroffen wur-
den, bewertet die Ombudsstelle es als kritisch, dass aufgrund des Hausrechts, welches bei 
den Hotelbetreiber:innen selbst liegt, keine verpflichtende Beteiligung externer Stellen bei Ein-
stellungsverfahren für neues Personal vorgesehen ist.  
 
Die Ombudsstelle empfiehlt daher:  
 
• Regelmäßige Evaluierungen der Hotelunterkünfte : Sicherstellung, dass Betrei-
ber:innen ihrer Verantwortung zur Gewährleistung eines diskriminierungs- und gewalt-
freien Umfelds nachkommen, insbesondere auch durch transparente Beschwerdeme-
chanismen und regelmäßiges Einholung von Rückmeldungen seitens der Bewohnen-
den. 
• Stärkere Einbindung externer Stellen: Prüfung der Möglichkeit, externe Fachstellen 
oder die Verwaltung in Einstellungsverfahren für Personal in Beherbergungsbetrieben 
einzubeziehen. 
 
Kurzfristige Verlegungspraxis: 
Die bei der Ombudsstelle eingegangenen Hinweise beklagten, dass Verlegungen sowohl aus 
städtischen Unterkünften als auch aus Hotelunterbringungen häufig kurzfristig und ohne aus-
reichende Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse erfolg ten. Um die Planungssicher-
heit für Betroffene zu verbessern und Härten zu vermeiden, sind transparente und verbindliche 
Kriterien für Verlegungen erforderlich. 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt: 
• Frühzeitige Kommunikation von Verlegungen: Betroffene sollten so früh wie möglich 
über anstehende Verlegungen informiert und stärker in den Entscheidungsprozess ein-
bezogen werden. 
• Transparente Unterstützung bei organisatorischen Angelegenheiten : Begleitung bei 
der Um- und Anmeldung bei Behörden, Banken und Sprachkursen, um emotionale Be-
lastungen für die Betroffenen zu verringern. 
• Regelmäßige Wartung von Ausweichunterkünften: Sicherstellung, dass alternative Un-
terkünfte im Notfall schnell zugänglich und in einem angemessenen Zustand sind. 
 
Wartezeiten bei der Ausländerbehörde:  
Die verspätete Ausstellung oder Verlängerung von Dokumenten durch die Ausländerbehörde 
führt häufig zu weitreichenden Konsequenzen für die Betroffenen. Verzögerungen können er-
hebliche Nachteile nach sich ziehen, die sich unmittelbar auf ihre Lebensqualität auswirken. 
Obwohl die personellen Engpässe der Behörde bekannt sind, sieht die Ombudsstelle weiterhin 
dringenden Handlungsbedarf, um die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten. Ziel 
sollte es sein, die daraus resultierenden Einschränkungen für die Betroffenen zu minimieren 
und ihnen einen weite stgehend chancengleichen Zugang zu zustehenden Leistungen zu er-
möglichen. 
Um eine verlässlichere Bearbeitung sicherzustellen, plant die Ombudsstelle für das Jahr 2025 
einen engeren Austausch mit der Ausländerbehörde. Dabei soll insbesondere die Etablierung 
eines Beschwerdewegs geprüft werden, der eine effektivere Bearbeitung von  Anliegen ge-
währleistet.

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  33 
 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt daher:  
• Reduzierung von Verzögerungen bei der Ausstellung und Verlängerung von Dokumen-
ten: Die Wartezeiten sollten so kurz wie möglich gehalten werden, um negative Folgen 
für die Betroffenen zu vermeiden und einen chancengleichen Zugang zu Sozialleistun-
gen, Arbeit und Wohnraum zu gewährleisten.  
• Sicherstellung der Erreichbarkeit der Ausländerbehörde:  Insbesondere für Personen, 
die ihre Dokumente fristgerecht benötigen, um gravierende Nachteile wie den Verlust 
von Sozialleistungen, Arbeits- oder Wohnmöglichkeiten zu vermeiden. 
 
Sexuell übergriffiges Verhalten: 
Da sowohl Bewohnende als auch Mitarbeitende in den Unterkünften gleichermaßen als poten-
zielle Täter von sexuell übergriffigem Verhalten  in den Beschwerdeverfahren im Jahr 2024  
genannt wurden, sollten Schutzmaßnahmen umfassend und für alle Personengruppen gleich-
ermaßen gelten. 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt daher:  
• Präventionsmaßnahmen stärken: Schulungen für Personal und Bewohnende zur Prä-
vention und Intervention bei sexualisierter Gewalt und zur Erkennung und Vermeidung 
von Machtungleichgewichten. 
• Kooperationen ausbauen: Vertiefung der Zusammenarbeit mit Fachberatungsstellen 
sowie Schaffung niedrigschwelliger, standortbezogener Unterstützungsangebote. Zu-
dem sollte die gezielte Weitervermittlung an entsprechende Stellen stets sichergestellt 
werden. 
• Zeitnaher Informationsfluss: Sicherstellung einer frühzeitigen Weitergabe relevanter In-
formationen durch die Verwaltung, insbesondere in Fällen sexueller Belästigung, um 
eine zeitnahe Einbindung der Ombudsstelle zu ermöglichen. 
 
Hausordnung: 
Die Hausordnung mit Stand vom 01.01.2014 bezieht sich auf die nicht mehr gültige Errich -
tungssatzung vom 23.03.2005 und berücksichtigt somit nicht die aktuelle Errichtungsatzung. 
Daneben bestehen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hausordnung, insbe-
sondere in Bezug auf den Schutz der Wohnung aus Art. 13. Abs. 1 GG. 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt daher: 
• Aktualisierung der Hausordnung:  Die überholte Hausordnung für Übergangswohn-
heime und Notaufnahmeeinrichtungen an die aktuellen Errichtungssatzungen anzu-
passen und dabei auch in der praktischen Umsetzung die Empfehlungen des Deut-
schen Instituts für Menschenrechte zur Ausgestaltung von Hausor dnungen in Flücht-
lingsunterkünften sowie die Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von Hausordnungen in 
Flüchtlingsunterkünften mit dem Recht auf Schutz der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG 
zu berücksichtigen

4. Anhang: Tabellen der quantitativen Auswertungen46 
Tab. 2 
Ombudsstelle: Fallstatistik 2024 (Stand: 15.02.2025)       
 
gesamt fortgeführt aus I/2024 aus II/2024 aus III/2024 aus IV/2024 
absolut % absolut % absolut % absolut % absolut % absolut % 
Fallzahlen 155 100 22 100 41 100 28 100 48 100 16 100 
namentlich / ano-
nym 
namentlich 103 66 20 91 24 59 17 61 29 60 13 81 
anonym 52 34 2 9 17 41 11 39 19 40 3 19 
Hinweisgebende 
(Mehrfachnennung 
möglich) 
Flüchtlinge 78 50 14 64 18 44 13 46 27 56 6 38 
Freiwillige 2 1 1 5 0 0 1 4 0 0 0 0 
Professionelle 36 23 5 23 12 29 8 29 10 21 1 6 
andere 10 6 1 5 4 10 0 0 3 6 2 13 
Vorermittlung 
ja 77 50 16 73 15 37 16 57 25 52 5 31 
nein 78 50 6 27 26 63 12 43 23 48 11 69 
Aufgabenbereich 
ja 117 75 22 100 27 66 19 68 39 81 10 63 
nein 38 25 0 0 14 34 9 32 9 19 6 38 
vor Ort 
ja 41 26 6 27 9 22 8 29 16 33 2 13 
nein 114 74 16 73 32 78 20 71 32 67 14 88 
Befragung 
ja 98 63 19 86 26 63 23 82 25 52 5 31 
nein 57 37 3 14 15 37 5 18 23 48 11 69 
Auskunftsersuchen 
(Mehrfachnennung 
möglich) 
AfW 76 49 20 91 13 32 12 43 26 54 5 31 
GA 2 1 2 9 0 0 0 0 0 0 0 0 
and. Ämter 5 3 1 5 0 0 1 4 3 6 0 0 
and. Akteure 6 4 2 9 0 0 1 4 3 6 0 0 
weitere Maßnah-
men (Mehrfachnen-
nung möglich) 
Abgabe/Verweis 36 23 3 14 17 41 4 14 11 23 1 6 
Vermittlung 8 5 2 9 3 7 2 7 1 2 0 0 
 
46 Die in diesem Bericht aufgeführten prozentualen Anteile basieren auf den automatisch generierten Daten aus der bestehenden Da tenbank. Aufgrund techni-
scher Einschränkungen der Auswertungsfunktion können Abweichungen von den tatsächlich korrekten Prozentwert en bestehen.

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  35 
 
Bearbeitungstand 
offen 22 14 2 9 4 10 3 11 9 19 4 25 
geschlossen 133 86 20 91 37 90 25 89 39 81 12 75 
Kategorisierung 
(Mehrfachnennung 
möglich) 
Gewalt 24 12 7 32 4 10 4 14 8 17 1 6 
MW-Verstoß 18 9 5 23 4 10 3 11 4 8 2 13 
Diskriminierung 30 14 5 23 6 15 6 21 10 21 3 19 
sex. Übergriff 5 3 0 0 3 7 1 4 1 2 0 0 
andere 132 63 19 86 38 93 27 96 40 83 8 50 
Unterbringung 
(Mehrfachnennung 
möglich) 
WH 96 86 13 59 28 68 16 57 36 75 3 19 
gewerbl. Unterkunft 4 4 0 0 1 2 1 4 1 2 1 6 
privat 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 
Notunterkunft 11 10 3 14 0 0 4 14 0 0 4 25 
Schutzbedürftigkeit 
mit schutzbed. Pers. 108 38 28 127 15 37 22 79 41 85 2 13 
ohne schutzbed. Pers. 174 61 25 114 51 124 28 100 59 123 11 69 
Rechtfertigung der 
Beschwerde 
voll 31 57 3 14 9 22 4 14 8 17 7 44 
nein 4 7 3 14 0 0 0 0 1 2 0 0 
teilweise 19 35 5 23 4 10 5 18 5 10 0 0 
ungeklärt 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 
Indiv. Abhilfe 
voll 21 14 2 9 9 22 4 14 4 8 2 13 
nein 15 10 4 18 2 5 2 7 7 15 0 0 
teilweise 15 10 4 18 1 2 3 11 3 6 4 25 
ungeklärt 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 
Grds. Abhilfe 
voll 9 6 1 5 3 7 4 14 1 2 0 0 
nein 19 12 7 32 3 7 0 0 8 17 1 6 
teilweise 10 6 1 5 3 7 3 11 1 2 2 13 
ungeklärt 8 5 1 5 2 5 2 7 2 4 1 6 
Bewertung 
nicht möglich/entfällt 47 30 1 5 17 41 10 36 14 29 5 31 
zurückgezogen 27 17 7 32 5 12 7 25 7 15 1 6

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  36 
Tab. 3 
statistischer Jahresvergleich 2023 und 2024 (Stand: 15.02.2025) 
 
2023 2024 Differenz 
absolut % absolut % absolut % 
Fallzahlen 158 100 155 100 158 100 
namentlich / anonym 
namentlich 107 68 103 66 107 68 
anonym 51 32 52 34 51 32 
Hinweisgebende (Mehrfachnennung möglich) 
Flüchtlinge 89 56 78 50 89 56 
Freiwillige 11 7 2 1 11 7 
Professionelle 34 22 36 23 34 22 
andere 13 8 10 6 13 8 
Vorermittlung 
ja 94 59 77 50 94 59 
nein 64 41 78 50 64 41 
Aufgabenbereich 
ja 112 71 117 75 112 71 
nein 46 29 38 25 46 29 
vor Ort 
ja 27 17 40 26 27 17 
nein 131 83 115 74 131 83 
Befragung 
ja 126 80 96 62 126 80 
nein 32 20 59 38 32 20 
Auskunftsersuchen (Mehrfachnennung mög-
lich) 
AfW 71 45 76 49 71 45 
GA 1 1 2 1 1 1 
and. Ämter 5 3 5 3 5 3 
and. Akteure 7 4 6 4 7 4 
weitere Maßnahmen (Mehrfachnennung 
möglich) 
Abgabe/Verweis 68 43 36 23 68 43 
Vermittlung 14 9 8 5 14 9 
Bearbeitungstand 
offen 2 1 23 15 2 1 
geschlossen 156 99 132 85 156 99 
Kategorisierung (Mehrfachnennung möglich) 
Gewalt 28 18 24 15 28 18 
MW-Verstoß 29 18 18 12 29 18

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  37 
 
Diskriminierung 22 14 30 19 22 14 
sex. Übergriff 8 5 5 3 8 5 
andere 142 90 132 85 142 90 
Unterbringung (Mehrfachnennung möglich) 
WH 73 46 96 62 73 46 
gewerbl. Unterkunft 10 6 4 3 10 6 
privat 2 1 0 0 2 1 
Notunterkunft 18 11 11 7 18 11 
Schutzbedürftigkeit 
mit schutzbed. Pers. 197 125 108 70 197 125 
ohne schutzbed. 
Pers. 187 118 174 112 187 118 
Rechtfertigung der Beschwerde 
voll 19 12 24 15 19 12 
nein 10 6 4 3 10 6 
teilweise 17 11 19 12 17 11 
ungeklärt 0 0 0 0 0 0 
Indiv. Abhilfe 
voll 19 12 20 13 19 12 
nein 14 9 15 10 14 9 
teilweise 12 8 11 7 12 8 
ungeklärt 0 0 0 0 0 0 
Grds. Abhilfe 
voll 2 1 9 6 2 1 
nein 34 22 18 12 34 22 
teilweise 6 4 10 6 6 4 
ungeklärt 5 3 7 5 5 3 
Bewertung 
nicht möglich/ent-
fällt 54 34 47 30 54 34 
zurückgezogen 58 37 27 17 58 37

Tab. 4 
 
Monitoring Mindeststandards 2024  
  Thema  Kriterien Einrichtung Stellen-
zusatz 
Umsetzungsstand  
01.01.2024 01.04.2024 01.07.2024 
Amt für 
Wohnungs-
wesen 
Betreuung Kojenunterbringung 
u. Gemeinschafts-
verpflegung: Be-
treuungsschlüssel 
1:60 (FdSA) 
Hardtgenbuscher Kirchweg: 
Basis: 5 Stellen 2,00 2,00  1,00 - 
Luzerner Weg: Basis: 3,5 Stel-
len 1,50 2,50 3,20 3,20 
Mathias-Brüggen-Straße: Ba-
sis: 3 Stellen 1,00 0,50 -0,40 0,11 
Summe 4,50 5,00 3,80 3,31 
Ehrenamt Notauf-
nahme/Wohnheim: 
Ehrenamtskoordi-
nation in Einrichtun-
gen mit besonde-
rem Unterstüt-
zungsbedarf 
Herkulesstraße 0,75 0,61 0,50 0,5 
Hardtgenbuscher Kirchweg 0,50 0,50 0,50 - 
Josef-Broicher-Straße 0,25 0,00 0,25 0,25 
Luzerner Weg 0,50 0,50 0,50 0,50 
Mathias-Brüggen-Straße 0,25 0,25 0,25 0,25 
Neusser Landstraße 117 0,25 0,25 0,25 0,25 
Ringstraße 0,50 0,50 0,50 0,50 
Schlagbaumsweg 0,25 0,25 0,25 0,25 
Sinnersdorfer Straße 0,25 0,25 0,25 0,25 
Summe 3,50 3,11 3,25 2,75 
Medizinische Ver-
sorgung 
Notaufnahme/-un-
terkunft (>200): Me-
dizinische Grund-
versorgung Träger: 
Krankenpflegeper-
sonal 6 Stellen 
Hardtgenbuscher Kirchweg 1,00 0,73 0,73 - 
Herkulesstraße 1,50 1,50 1,50 1,65 
Luzerner Weg 1,00 0,00 0,00 0,5 
Mathias-Brüggen-Str. 0,50 0,50 0,50 0,30 
Ringstraße 1,00 0,50 0,50 1,0 
Vorgebirgstrasse / KEA 1,00 0,58 0,58 0,73 
Summe 6,00 3,81 3,81 4,18 
Notaufnahme/-un-
terkunft (>200): Me-
dizinische Grund-
versorgung Träger 
Hebamme 1 Stelle 1,00 0,50 0,50 1,0 
Summe 1,00 0,50 0,50 1,00 
Gesund-
heitsamt 
Medizinische Ver-
sorgung 
Wohnheim (<200): 
Medizinische 
Grundversorgung 
Gesundheitsamt 
Krankenpflegepersonal 3 Stel-
len 3,00 0,50 2,50 3,00 
 Hebamme 1 Stelle 1,00 0,75 1,00 1,00 
Summe 4,00 1,25 3,50 4,00

Jahresbericht 2024, Stand 31.12.2024  39 
 
 
 
Monitoring Mindeststandards 2024  
  Thema  Kriterien Einrichtung Zusatz 
(Stellen) 
Umsetzungsstand  
01.01.2024 01.04.2024 01.07.2024 
Amt für In-
tegration 
und Vielfalt 
Ehrenamtskoordination Bezirksämter 1 Innenstadt 0,50 0,50 0,50 0,50 
2 Rodenkirchen  0,50 0,50 0,50 0,50 
3 Lindenthal 0,50 0,50 0,50 0,50 
4 Ehrenfeld 0,50 0,50 0,50 0,50 
5 Nippes 0,50 0,50 0,50 0,50 
6 Chorweiler 0,50 0,50 0,50 0,50 
7 Porz 0,50 0,50 0,50 0,50 
8 Kalk 0,50 0,50 0,50 0,50 
9 Mülheim 0,50 0,50 0,50 0,50 
Summe 4,50 4,50 4,50 4,50 
Freie Träger übergreifend: AK muslimische 
Flüchtlingsarbeit (BFmF e.V.) 0,50 0,50 0,50 0,50 
übergreifend: Forum für Wil-
kommenskultur (KFA e.V. u. 
KFR e.V.) 1,50 1,50 1,50 1,50 
Innenstadt: Bürgerzentrum alte 
Feuerwache e.V. 0,50 0,00 0,50 0,50 
Rodenkirchen: Diakonie Köln 
u. Region 0,50 0,50 0,50 0,50 
Lindenthal:  Bürgerzentrum 
Ehrenfeld e.V. 0,50 0,50 0,50 0,50 
Ehrenfeld: Bürgerzentrum Eh-
renfeld e.V. 0,50 0,50 0,50 0,50 
Nippes: Bürgerzentrum alte 
Feuerwache e.V. 0,50 0,50 0,50 0,50 
Chorweiler: KABE: Börse bür-
gersch. Engagement (SkF 
e.V.) 0,50 0,50 0,50 0,50 
Porz: KABE: Büro für Bür-
gerengagement (AWO KV 
Köln) 0,50 0,50 0,00 0;00 
Kalk: KABE: Ceno & die Paten 
e.V. 0,50 0,50 0,50 0,50 
Mülheim: KABE: KFA e.V. 0,50 0,50 0,50 0,50 
Summe 6,50 6,00 6,00 6,00 
Initiativen digitales Informationsportal 
(Wiku Köln) 
12.200 € + 
Steigerung 12.200,00 € (Jahresbetrag) 
 
administrative Unterstützung 
(AK Politik) 
bis zu 
70.000 € 5.763,00 € (Jahresbetrag) 
 
Summe   17.963,00 €

Tab. 5 
 
Initiative / Verein bewilligter Zuschuss 
AK Politik  5.763,20 € 
Caritaskreis St. Gereon Köln-Merheim e.V. 5.763,20 € 
cityofhope cologne e. V.  6.006,54 € 
Erfolg e. V.  1.280,71 € 
Faradgang e. V.  3.201,78 € 
FluMi 6.006,54 € 
Kulturkinder e. V.  6.006,54 € 
Menschenrechte-Einundzwanzig e. V. 6.006,54 € 
Mosaik e. V.  5.763,20 € 
Netzwerk Integration Lindenthal (NIL) 6.006,54 € 
Ökumenische Flüchtlingshilfe Köln Dellbrück/Holweide 6.006,54 € 
Sonnenblumen Community Development Group 3.201,78 € 
Willkommen in Nippes 5.763,20 € 
Willkommensinitiative Köln-West WILLI 3.201,78 € 
WiSü im Rheinbogen e. V. 7.722,69 € 
Summe 77.700,78 €

Mitteilung Ausschuss

14024 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/562 
 
Vorlagen-Nummer 30.05.2025 
 1475/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 03.06.2025 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 05.06.2025 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 13.06.2025 
 
Jahresbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge 2024 
Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß den Ratsbeschlüssen vom 
10. Mai 2016 und 28. Juni 2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise 
und Beschwerden zur Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten innerhalb der 
Stadt Köln. Das beschlossene Feinkonzept sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der 
Ombudsstelle an die Verwaltung und Politik vor. Beigefügt ist der Jahresbericht 2024. 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Verwaltung dankt der Ombudsstelle für die im Jahresbericht ab Seite 28 aufge-
zeigten Handlungsempfehlungen und nimmt zu diesen wie folgt Stellung: 
 
 Einführung von Mediation und Konfliktmanagement:  
 
Konfliktmanagement in den Unterbringungseinrichtungen wird täglich von den 
Fachkräften der Sozialen Arbeit der Betreuungsträger und des Sozialen Diens-
tes geleistet und auch von der Fachexpertise des Gewaltschutzkoordinators 
unterstützt. Die Fachkräfte der Sozialen Arbeit stehen auch als Ansprechpart-
ner*innen zur Verfügung und sprechen bei sich abzeichnenden Spannungen 
gezielt Konfliktparteien an. 
 
 Einführung fester Ansprechpartner für Nachbarschaftskonflikte: 
 
Das Amt für Wohnungswesen verfügt über das zentrale E -Mail-Postfach 56-
fluechtlingsfragen@stadt-koeln.de für jegliche Beschwerden von Bürger*innen 
im Zusammenhang mit dem Betrieb von städtischen Unterbringungseinrichtun-
gen für Geflüchtete. Auch wenn Bürger*innen über das Kontaktformular auf der 
Website der Stadt Köln Beschwerden erheben, erreichen diese das Amt für

2 
 
Wohnungswesen. Es ist kein Fall bekannt, in dem eine Beschwerde die Stadt 
Köln mangels Kontaktmöglichkeit nicht erreicht hätte. Eine Beantwortung der 
Beschwerden erfolgt nach erforderlicher Prüfung des Sachverhalts meist inner-
halb weniger Tage, bei komplexeren Sachverhalten innerhalb von zwei Wo-
chen durch die Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit. Die Schlichtung von Konflikten 
mit Nachbar*innen erfolgt durch die Fachkräfte der Sozialen Arbeit vor Ort. Die 
Einrichtung einer zentralen Schlichtungsstelle, die mit den Verhältnissen vor 
Ort und den Bewohner*innen nicht vertraut ist, ist nicht zielführend und führt zu 
zusätzlichem bürokratischen Aufwand. Die Aufgabe der Ombudsstelle ist durch 
den Ratsauftrag klar definiert. Das Beschwerdeverfahren wird durch die Fach-
kräfte der Sozialen Arbeit vermittelt und der Hinweis auf die Ombudsstelle ist 
durch Aushänge in den Einrichtungen sichergestellt. 
 
 Feedbackmechanismen etablieren:  
 
Die Bewohnenden können sich jederzeit persönlich oder schriftlich, anonym o-
der unter Nennung ihres Namens mit Feedback-Vorschlägen an die Fachkräfte 
der Sozialen Arbeit wenden oder unter der E-Mail-Adresse 56-fluechtlingsfra-
gen@stadt-koeln.de unmittelbar an das Amt für Wohnungswesen. Die vorge-
schlagenen Befragungen und moderierten Gesprächsrunden in 198 Unterbrin-
gungsstandorten mit 9.300 untergebrachten Geflüchteten sind mit dem vom 
Kölner Rat verabschiedeten sozialen Betreuungsschüssel von 1:160 durch den 
Sozialen Dienst nicht umzusetzen, wobei zusätzlich die sprachlichen Barrieren 
zwischen den Geflüchteten zu berücksichtigen wären. Es kann auch aus finan-
ziellen Erwägungen allein aufgrund des Wunsches nach Neutralität, neben 
städtischen Mitarbeitenden keine weiteren „neutralen“ Personen geben, die oh-
nehin über keine Entscheidungskompetenz verfügen würden. Untergebrachte 
Geflüchtete haben bei Feedback und Kritik grundsätzlich keine negativen Kon-
sequenzen zu befürchten. 
 
 Räumliche Anpassungen zu prüfen:  
 
Der Vorschlag wird aufgegriffen. Jedoch lassen häufig die baulichen Gegeben-
heiten wenig Spielraum. Der Soziale Dienst und der Objektservice bemühen 
sich, die Aufenthaltsqualität in Gemeinschaftsunterkünften durch Bau von Sitz-
gelegenheiten, Grill- und Sport- und Spielplätzen insgesamt zu verbessern. 
 
 Konsequentes Vorgehen bei Gewaltvorfällen durch Mitarbeitende:  
 
Beim Bekanntwerden von Gewaltvorfällen werden sofort dem Vorfall ange-
passte Maßnahmen ergriffen, die von physischem Einschreiten des Sicher-
heitsdienstes über Alarmierung von Polizei und Rettungswagen bis hin zur Ver-
weisung der aggressiven Person aus der Unterkunft führen. Die Möglichkeit zu 
nachträglichen städtischen Sanktionierungen gegenüber Geflüchteten, von de-
nen Gewalt ausgeht, sind sehr begrenzt. Insbesondere kann angesichts der ge-
setzlichen Unterbringungsverpflichtungen in §§ 1,2 Flüchtlingsaufnahmegesetz 
(FlüAG) und § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) die betroffene Person nicht 
„auf die Straße gesetzt werden“. Es kommt allenfalls die Verlegung in eine an-
dere Unterkunft in Betracht. Zu Strafanzeigen wegen Körperverletzungen, Be-
leidigungen, Bedrohungen sind, soweit es sich nicht um Offizialdelikte handelt,

3 
 
meist nur die verletzten Personen berechtigt. Die Verhängung von Bußgeldern 
ist bei unangemessenem Sozialverhalten nicht möglich. 
  
 Schulung und Sensibilisierung des Sicherheitspersonals: 
 
Nachfolgend genannte Schulungen werden im Vergabe- und Vertragsverfahren 
für Sicherheitsunternehmen in den Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete 
vorausgesetzt: Ersthelfer*in, Brandschutzhelfer*in, Deeskalation, Interkulturelle 
Kompetenz, Gendersensibilität, Gewaltschutz 
Alle Schulungen müssen regelmäßig wiederholt werden (mindestens alle zwei 
Jahre). Diese vorgeschriebenen Schulungsmaßnahmen beruhen auf dem Ge-
waltschutzkonzept und den Empfehlungen der Ombudsstelle. 
 
Der Abschnitt 6.6. im Gewaltschutzkonzept der Stadt Köln bezieht sich in sei-
nen Anforderungen auf die beschäftigten Fachkräfte der Sozialen Arbeit und 
nicht auf das Sicherheitspersonal. Bezüglich dieser ist das Konzept weitestge-
hend umgesetzt. Aufgrund der angespannten Haushaltslage werden derzeit nur 
die notwendigen Schulungen bewilligt. Darüber hinaus gehende Maßnahmen 
sind sicherlich wünschenswert, aber scheitern an den finanziellen Ressourcen. 
 
 Stärkung des Austausches zur Beschwerdekoordination: 
 
Ein regelmäßiger gesonderter Austausch der beiden Vertreterinnen der Om-
budsstelle mit dem neuen Gewaltschutzkoordinator wird genauso fortgeführt, 
wie schon mit der Vorgängerin. Die Zeit und den Rahmen stimmt der Gewalt-
schutzkoordinator mit der Ombudsstelle unmittelbar ab. 
 
 Diskriminierung entgegenwirken: 
 
Sobald Diskriminierung bekannt wird, wird seitens des Sozialen Dienstes sofort 
interveniert. Sicherlich ist es auch von Seiten der Verwaltung wünschenswert, 
Schulungen oder Workshops auch für die Bewohnenden anzubieten und durch-
zuführen. Dies kann derzeit aber nur im Rahmen eines Förderprogramms be-
grenzt geschehen. Auch kann nur auf die angespannte Haushaltslage zum ei-
nen und fehlender Personalressourcen zum anderen verwiesen werden. 
Seitens des Runden Tisches für Flüchtlingsfragen wird ein Handlungskonzept 
in einer Arbeitsgruppe für vulnerable Geflüchtete entwickelt, zu der auch die 
Gruppe der LGBTQIA+-Geflüchteten zählt. 
Eine gesonderte Arbeitsgruppe LGBTQIA+ trifft sich kurzzeitig in Bezug auf das 
Thema Diskriminierung basierend auf einem Einzelfall. Aus Sicht der Verwal-
tung kann es nicht zielführend sein, für jede spezielle Gruppe eine Arbeits-
gruppe einzurichten. Vielmehr ist das Thema Flucht ganzheitlich zu betrachten, 
insbesondere sollten weitere Handlungsempfehlungen und Leitfäden im Rah-
men des Gewaltschutzkonzeptes konzipiert werden. Dazu beabsichtigt die Ver-
waltung, in Persona des Gewaltschutzkoordinators, die ursprüngliche Arbeits-
gruppe Gewaltschutzkonzept (GSK) des Runden Tisches für Flüchtlingsfragen 
im Herbst 2025 wieder aufleben zu lassen. 
 
 Drogenprävention und -intervention:

4 
 
Der Soziale Dienst beziehungsweise das Team Flüchtlingsmedizin des Ge-
sundheitsamtes informiert, vermittelt und verweist bei offensichtlichen Drogen-
problemen von untergebrachten Geflüchteten an spezialisierte Suchtberatungs-
stellen. Diese Angebote wahrzunehmen, liegt in der Selbstverantwortung 
der/des Geflüchteten, die/der dazu einer entsprechenden Einsicht in ihre/seine 
Suchtproblematik bedarf. Jede Beratung und Therapie ist freiwillig. 
 
In der Vergangenheit gab es niedrigschwellige Projekte einer Hochschule, die 
Angebote zur Suchtthematik kultursensibel in Unterbringungseinrichtungen für 
alleinstehende Männer angeboten hat. Hierbei hat der Soziale Dienst sowohl 
bei der Konzipierung, wie auch bei der Umsetzung und Bewerbung des Projek-
tes unterstützt. 
 
 Mindestwohnfläche: 
 
Zur Mindestwohnfläche wurde bereits in den Stellungnahmen zu den Quartals-
berichten eingehend und wiederholt Stellung genommen. Die Formulierung po-
litischer Zielvorgaben ist nicht Aufgabe der Verwaltung. Die Definition von Min-
destwohnflächen hätte auch finanzielle Auswirkungen auf die Unterbringungs-
kosten für Geflüchtete. 
 
Die Möglichkeit für Kinder, in Ruhe Hausaufgaben zu machen, ist nicht an eine 
Mindestwohnfläche gekoppelt, da auch bei deren Definition es nicht für ein ei-
genes „Kinderzimmer“ reichen dürfte. Eine Vielzahl von Kindern lebt unabhän-
gig von ihrem Migrationshintergrund in beengten Wohnverhältnissen und ist da-
rauf angewiesen, ihre Hausaufgaben in der Schule, in Jugendzentren, Gemein-
schaftsräumen, Stadtteilbibliotheken und anderen Orten zu erledigen. 
Rollstuhlfahrende werden in barrierefreien, rollstuhlgerechten Unterkünften un-
tergebracht, soweit diese zur Verfügung stehen. Es wird verwiesen auf den 42. 
Bericht zur Situation Geflüchteter (Kapitel 3.2. – Vorlage 1762/2024). 
 
 Dauerhaft prekäre Unterbringung und andauernde technische Mängel: 
 
Das Facility Management des Objektservice hat eine Rufbereitschaft außerhalb 
der städtischen Dienstzeiten. Der Objektservice kann sowohl von den Wach-
diensten als auch vom Sozialen Dienst und den Heimleitungen jederzeit er-
reicht werden und kann Notfallmaßnahmen einleiten. Bei einigen Unterkunfts-
gebäuden erfolgt die Beauftragung von Handwerker*innen über den Vermieten-
den. Verlegungen der Bewohner*innen im Notfall erfolgen durch den Sozialen 
Dienst zusammen mit dem zuständigen Betreuungsträger. Es liegt damit eine 
etablierte Notfallplanung vor.  
 
Die Verwalter*innen und Hausmeister*innen des Objektservice nehmen regel-
mäßig Begehungen der ihnen anvertrauten Unterbringungsobjekte vor. Das Be-
treten der den Geflüchteten zugewiesenen Räume ist jedoch nur in den in der 
städtischen Satzung vorgesehenen Fällen möglich, so dass der Objektservice 
hier auf Meldungen der Geflüchteten angewiesen ist. Eine Verlegung zum Zwe-
cke der Instandhaltung / Reparatur, Renovierung oder Sanierung bedarf stets 
eines passenden Ersatzunterbringungsstandortes. 
 
 Altfallregelung für Nutzungsgebühren:

5 
 
 
Angesichts eines schwebenden Gerichtsverfahrens kann zu dem Thema keine 
inhaltliche Stellungnahme erfolgen. 
Die Aussetzung von Mahn- und Vollstreckungsverfahren unterliegt nicht dem 
freien Ermessen der Verwaltung, sondern feststehenden gesetzlichen Regelun-
gen, die etwa im Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG) zu finden 
sind. 
 
 Evaluierung von Hotelunterkünften: 
 
Mitarbeitende von Beherbergungsbetrieben stehen nicht in einem Arbeitsver-
hältnis zur Stadt Köln und sind daher nicht weisungsgebunden. Es kann daher 
nur mittelbar auf deren Verhalten durch Beschwerden bei der/dem Betriebsin-
haber*in als entsprechende/r Arbeitgeber*in eingewirkt werden. Die Zuweisung 
von Geflüchteten zum Zwecke der Beherbergung für wenige Monate oder ein 
Jahr berechtigt rechtlich in keiner Weise das Personal eines eigenständigen 
Hotel-Unternehmens auszuwählen. Beschwerden können jederzeit gegenüber 
den Fachkräften der Sozialen Arbeit als internen Beschwerdestellen erhoben 
werden, wie es im Gewaltschutzkonzept vorgesehen ist. 
 
 Kurzfristige Verlegungspraxis: 
 
Kurzfristige Verlegungen haben fast immer gerade eingetretene Ereignisse als 
Ursache. Dies kann der Ausfall von Wasser, Strom, Heizung oder Toilette in ei-
ner Unterkunft sein, der ihre Bewohnbarkeit aufhebt oder beispielsweise ein 
Brand. Die Ursache kann auch in einem bewohnerbedingten Verhalten liegen - 
etwa einer Gewalttat - welche eine sofortige Verlegung der/des Täterin/Täters 
oder des Opfers zu dessen Schutz erfordert. Eine kurzfristige Verlegung kann 
daher in der Regel nicht durch eine längerfristige Ankündigung vermieden wer-
den. 
 
 Wartezeiten bei der Ausländerbehörde: 
 
Dieser Punkt betrifft nicht die städtische Unterbringung und Betreuung von Ge-
flüchteten und damit nicht den Aufgabenbereich der Ombudsstelle. Längere 
Wartezeiten hängen nicht nur mit der personellen Ausstattung der Ausländer-
behörde zusammen, sondern sind auch auf eine politisch verursachte Verviel-
fachung von Aufgaben (kurzfristige Erweiterung der Einbürgerungsmöglichkei-
ten / hohe Zahl an Asylverfahren) zurückzuführen. Es ist fraglich, ob immer 
neue Beschwerdewege die Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen beschleu-
nigen - es dürfte eher das Gegenteil der Fall sein. 
 
 Sexuell übergriffiges Verhalten; 
 
Im Rahmen der künftigen Umsetzung des jüngst verabschiedeten „Gewalthilfe-
gesetzes“ zugunsten von Frauen und Kindern wird die Gewaltschutzkoordina-
tion die bereits bestehenden effektiven Maßnahmen zum Schutz von städtisch 
untergebrachten Frauen evaluieren und schrittweise verbessern. 
 
 Hausordnung:

6 
 
 
Die Ergänzung der Hausordnung um ein weitgehendes Cannabiskonsum-Ver-
bot steht noch aus, wird jedoch vorbehaltlich einer Änderung der Bundesge-
setzgebung im Laufe des Jahres erfolgen. Damit würde zeitgleich die ge-
wünschte rechtliche Aufklärung über nicht erlaubten Drogenkonsum erfolgen. 
  
Der erste Quartalsbericht 2025 wird nach einer weiteren Stellungnahme rechtzeitig in 
die Gremien gebracht. 
 
Gez. Dr. Rau 
 
Anlage 
Jahresbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge 2024

Beratungsverlauf (3)

03.06.2025 Integrationsrat
TOP 5.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.06.2025 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 9.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.06.2025 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 5.12 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1475/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
30.05.2025
Erstellt
12.05.2025 17:13